Verordnung
der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, mit der die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 15 Abs. 7 und 16 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.Nr.86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
Die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 228/1997, wird wie folgt geändert:
§ 6 lautet:
Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft, die nicht dieser Verordnung, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl.Nr. 747/1995, geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 228/1997, entsprechen, dürfen bis 30. September 1999 in Verkehr gebracht werden."
Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
(1) Durch die Verordnung, BGBl. II Nr. .../1999, werden nachstehende Richtlinien umgesetzt:
96/32/EG zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG zur Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, sowie zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung von Höchstgehalten;
96/33/EG zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide sowie Lebensmitteln tierischen Ursprungs.
(2) Die Verordnung, BGBl. II Nr. .../1999, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 98/465/A notifiziert.“
In der Anlage 1A werden folgende Stoffe in alphabetischer Reihenfolge eingefügt bzw. geändert:
Amidosulfuron
1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-mesyl(methyl)sulfamoylurea inkl. Mono-O-desmethylamidosulfuron
insgesamt berechnet als Amidosulfuron
Gerste, Hafer, Roggen, Triticale, Weizen
Azoxystrobin
Methyl (E)-2- 2 6-(2-cyanophenoxy)-pyrimidin-4-yloxy phenyl -3-methoxyacrylate
Trauben
Gerste, Roggen, Triticale, Weizen
Bananen, Hopfen, Schalenfrüchte, Tee
sonstige
Benomyl
Methyl-1-(butylcarbamoyl) benzimidazol-2-yl-carbamat
insgesamt berechnet als Carbendazim
Zitrusfrüchte
Trauben
Carbendazim
Methyl-benzimidazol-2-yl-carbamat
Kernobst, Rhabarbar
Erdbeeren, Ribisel, Stachelbeeren, Strauchbeerenobst
Thiophanate-methyl
Dimethyl-4,4-0-phenylen bis-(3-thioallophanat)
Bananen, Blumenkohle, , Hülsengemüse, Karotten, Kohl- und Speiserüben, Knollensellerie, Kohl-sprossen, Marillen, Paprika, Paradeiser, Pfirsich, Salatarten, Schwarzwurzeln,  Stangensellerie, Zuchtpilze, Zwiebel
Melanzani, Gerste, Gurken, Melonen, Kürbisse
Zucchini
Sojabohnen
sonstige
Chloridazon
5-Amino-4-chlor-2-phenyl-2,3-dihydro-3-oxo-pyridazin
5-Amino-4-chlor-2,3-dihydro-3-oxo-pyridazin
insgesamt berechnet als Chloridazon
Zuckerrüben
Karotten, Mangold, Rote Rüben
sonstige
Chlormequat
2-Chlorethyltrimethylammonium-ion
Hafer
Birnen
Gerste, Roggen, Triticale, Weizen
Trauben
Hopfen, Oliven, Ölsaaten,  Schalenfrüchte, Tee
sonstige
Cyprodinil
4-Cycloproyl--6-methyl-N-pyrimidin-2-yl)-phenyl-amin
alle
Demeton-O
Demeton-O-sulfoxid
Demeton-O-sulfon
O,O-Diethyl-O-(2-ethyl-thio-ethyl)- monothiophospaht
insgesamt
O,O-Diethyl-O-(ethylsulfinyl-ethyl)- monothiophosphat
O,O-Diethyl-O-(2-ethyl-sulfonyl-ethyl)- monothiophosphat
alle
Diazinon
O,O-Diethyl-O-(2-isopropyl-6-methylpyrimidin-4-yl)-monothiophosphat
Artischocken, Bananen, Blattgemüse und frische Kräuter, Erdbeeren, Fruchtgemüse, Hülsengemüse (frisch), Karotten, Kernobst, Kiwis,
Kohlgemüse, Kohlrüben, Knollensellerie, Kren,
Oliven, Pastinaken,
Porree, Radieschen, Rettich, Rote Rüben, Spargel,
Speiserüben,Stangensellerie, Steinobst, Strauchbeerenobst, Trauben, Zitrusfrüchte, Zuchtpilze, Zwiebelgemüse
Heidelbeeren, Ribisel, Stachelbeeren
Getreide außer Buchweizen und Hirse, Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte, Tee
sonstige
Dicofol
2,2,2-Trichlor-1,1-bis(4-chlorphenyl) ethanol
2,2,2-Trichlor-1-(2-chlorphenyl)-1-(4-chlorphenyl) ethanol
insgesamt
Hopfen
Tee
Bananen, Erbeeren, Zitrusfrüchte
Kernobst, Trauben
Bohnen und Erbsen (frisch), Cucurbitaceen mit genießbarer und ungenießbarer Schale, Knoblauch, Paprika, Paradeiser, teeähnliche Produkte
Baumwollsaat
sonstige Ölsaaten, Schalenfrüchte,
sonstige
Diethofencarb
Isopropyl-3,4-diethoxyphenyl-carbamat
Tafel- und Keltertrauben
sonstige
Dimethomorph
(E,Z)-4-[3-(4-chlorphenyl)-3-(3,4-dimethoxyphenyl)acryloyl]morpholine
Erdäfpel (Kartoffeln)
sonstige
Disulfoton
Disulfoton
sulfoxid
Disulfotonsulfon
O,O-Diethyl-S-(2-ethylthioethyl)-dithiophosphat
O,O-Diethyl-S-(2-ethylsulfinyl-ethyl)-dithiophosphat
O,O-Diethyl-S-(2-ethylsulfonyl-ethyl)-dithiophosphat
insgesamt berechnet als Disulfoton
Hopfen
Gerste, Sorghum
Erdäpfel (Kartoffeln), Weizen
Baumwollsaat, Tee
sonstige
Disulfoton-oxon
Disulfoton-oxon-sulfoxid
Disulfoton-oxon-sulfon
O,O-Diethyl-S-2-ethylthioethyl- thiophosphat
O,O-Diethyl-S-2-ethylsulfinyl- ethyl-thiophosphat
O,O-Diethyl-S-2-ethylsulfonyl- ethyl-thiophosphat
Endosulfan
(alpha, beta-Endosulfan und Endosulfan-sulfat)
6,7,8,9,10,10-Hexachlor-1,5,5a,6,9,9a-hexahydro-6,9-methano-2,4,3-benzo [e]dioxa-thiepin-3-oxid
insgesamt berechnet als Endosulfan
Tee
Artischocken, Blattkohle, Blumenkohle, Brombeeren, Cucurbitacaea mit genieß-barer und ungenießbarer Schale, Erdbeeren, Himbeeren, Hülsengemüse (frisch), Karde, Kernobst, Kiwis, Kopfkohle, Oliven, Porree, Ribisel, Salatarten, Solanacaea, Spinat und verwandte Arten, Stachelbeeren, Stangensellerie, Steinobst, Trauben, Zitrusfrüchte,Zuchtpilze, Zwiebel
teeähnliche Erzeugnisse
Baumwollsaat
Karotten, Knollensellerie, Kohlrüben, Mais, Radieschen, Raps, Rettich, Rote Rüben, Senfsaat,  Speiserüben
Erdäpfel (Kartoffel), Gerste, Hafer, Hopfen, sonstige Ölsaaten, Roggen, Schalenfrüchte, Triticale, Weizen
sonstige
Fenarimol
a-(2-Chlorphenyl)-a-(4-chlorphenyl)-5-pyrimidin-methanol
Hopfen
Ribisel, Stachelbeeren
Bananen, Erdbeeren, Kernobst, Trauben
Tee
sonstige
Fenbutatinoxid
Hexakis-(2-methyl-2-phenylpropyl)distannoxan
Kernobst, Trauben
Bananen, Bohnen frisch, Cucurbitaceeae mit ungenießbarer Schale, Einlegegurken, Erdbeeren, Solanacea, Steinobst, Zitrusfrüchte, Zucchini
Gurken
Hopfen
Tee
sonstige
Fenoxaprop und
Fenoxaprop-P
(a)-2-[4-(6-chloro-1,3-benzoxazol-2-yloxy)-phenoxy)propionsäure einschließlich Ester sowie Abbau und Reaktionsprodukte, die als 3-Acetyl-6-chlor-2,3-dihydrobenzoxazol-2-on bestimmt werden können, insgesamt berechnet als Fenoxaprop
alle
Fenpropidin
(RS)-1-[3-(4-tert-Butylphenyl)-2-methylpropyl]piperidin
Getreide
sonstige
Fenpyroximate
tertbutyl (E)-a(1,3-Dimethyl-5-phenoxy-berechnet als propazol-4-ylmethylenaminooxy)-p-toluat
Fenpyroximate und das Z-Isomer
Trauben
sonstige
Fentin
Fentinacetat
Fentinchlorid
Fentinhydroxid
Triphenyl-Sn
Triphenyl-Sn-acetat
Triphenyl-Sn-chlorid
Triphenyl-Sn-hydroxid
insgesamt berechnet als Fentin
Hopfen
Zuckerrüben
Kakaokerne, Erdäpfel (Kartoffeln), Tee, Rohkaffee,
sonstige
Fludioxonil
4-(2,2-difluoro-1,3-benzodioxol-4-yl)pyrrole-3-carbonitrile
Getreide
Flufenacet
N-(4-fluoro-phenyl)-N-isopropyl-2-(5-trifluoromethyl-[1,3,4]thiadiazol-2-yloxy)-acetamide
einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 4-Fluor-phenyl-methylethylaminogruppe enthalten, insges. berechnet als Flufenacet
alle
Fluquinconazol
3-(2,4-dichlorphenyl)-6-fluoro-2-(1H-1,2-triazol-1-yl)-4(3H)-quinazolinone
Tafel- und Keltertrauben
sonstige
Flusilazol
1-[Bis-(4-fluorphenyl)-methyl]-1H-1,2,4-triazol-1-yl-methyl-silan
Bananen, Gerste, Kernobst, Roggen
sonstige
tau-Fluvalinate
(RS)-a-Cyano-3-phenoxybenzyl-N-(2-chloro-a,a,a-trifluoro-p-tolyl)-D-valinate
Gerste, Hafer
Raps, Roggen, Triticale, Weizen, Tee, teeähnliche Erzeugnisse
Glyphosate
N-Phosphono-methyl-glycin
wildwachsende Pilze
Gerste, Hafer, Sojabohnen
Lein- und Rapssamen
Weizen, Roggen, Triticale
sonstige
Imidacloprid
1-(6-chloro-3-pyridylmethyl)-N-nitroimidazolidin-2-ylideneamine und die Abbau und Reaktionsprodukte, die als 6-Chlornicotinsäure bestimmt werden, insges. berechnet als Imidacloprid
Hopfen
Kernobst
Erdäpfel (Kartoffel), Mais, Raps, Sonnenblumenkerne, Zuckerrüben
sonstige
Iprodion
3-(3,5-Dichlorphenyl)-N-isopropyl-2,4-dioxoimidazolidine-1-carboximid
Erdbeeren außer Wildfrüchte, Heidelbeeren, Ribisel, Kernobst,frische Kräuter, Salatarten, Stachelbeeren, Trauben
Bananen, Blattkohle, Blumen-kohle, Fenchel, Frühlings-zwiebel, Haselnüsse,
frisches Hülsengemüse, Karotten, Kiwis, Knoblauch, Kopfkohl, Melonen, Radieschen, Rettich, Kohlsprossen, Schalotten, Solanacea, Speisezwiebel,  Steinobst, Strauchbeerenobst, Zitronen
Cucurbitaceae mit genießbarer Schale, Leinsamen, Senfsaat
Chicorée
Rapssamen, Weizen
Gerste, Hülsenfrüchte, Reis, Rhabarber
Tee, Hopfen, Kohlrabi
sonstige
Kresoxim-methyl
E-(Methyl-2-methoxyimino-2-(2-(o-tolyloxymethyl)-phenyl)acetat
Tafel- und Keltertrauben
sonstige
Mecarbam
S-(N-Ethoxycarbonyl-N-methylcarbamoylmethyl)-O,O-diethyldithiophosphat
Zitrusfrüchte
Hopfen
sonstige
Mefenpyr
Diethyl-1-(2,4-dichlorphenyl)-5-methyl-2-pyrazolin-3,5-dicarboxylat
alle
Metosulam
N-(2,6-dichloro-3-methylphenyl)-5,7-dimethoxy-[1,2,4]triazolo(1,5-)-pyrimidine-2-sulfonamide
alle
Ester der 3-(2,2-Dichlorvinyl)-2,2-dimethyl- cyclopropancarbonsäure mit 3-Phenoxyphenylbenzylalkohol
Getreide außer Mais, frische Kräuter, Rhabarber, Salatarten, Stangensellerie
Blattkohle, Erdbeeren, Frühlingszwiebel, Ribisel, Kernobst, Kiwis, Kopfkohle,  Schalotten, Speisezwiebel, Spinat, Stachelbeeren, Steinobst,  Trauben
frische Bohnen mit Hülse, Poree, Solanacea, Zitrusfrüchte
Baumwollsamen, Mais
Karfiol, Cucurbitaceae, frische Erbsen mit Hülse, Erdnüsse, Hopfen, Knollensellerie,
Mandeln,Rapssamen, Radieschen, Rettich, Senfsaat, Tee, Zuckermais
sonstige
Phorat
Phorat-sulfoxid
Phorat-sulfon
Phorat-oxon
Phorat-oxon-sulfoxid
Phorat-oxon-sulfon
O,O-Diethyl-S-(ethylthiomethyl)-dithiophosphat
O,O-Diethyl-S-(ethylsulfinyl- methyl)- dithiophosphat
insgesamt berechnet als Phorat
O,O-Diethyl-S-(ethylsulfonyl- methyl)- dithiophosphat
O,O-Diethyl-S-(ethylthio- methyl)-thiophosphat
O,O-Diethyl-S-(ethylsulfinyl- methyl)-thiophosphat
O,O-Diethyl-S-(ethylsulfonyl- methyl)-thiophosphat
Erdnüsse, Hopfen, Tee
sonstige
Phosmet
O,O-Dimethyl-S-phthalimidomethyl-dithiophosphat
Kernobst, Kiwifrüchte
Rapssamen
Erbsen, Erdäpfel (Kartoffeln), Tee, Zuckerrüben
Phoxim
O-(a-Cyano-benzyliden-amino)-O,O-diethyl- monothiophosphat
Tee
sonstige
Propamocarb-hydrochlorid
3-Dimethylamino-propyl-carbaminsäurepropyl-ester-hydrochlorid
Kopfsalat
Erdbeeren, Gurken
sonstige Gemüse
Erdäpfel (Kartoffel)
sonstige
Propaquizafop
2-Isopropylideneamino-oxyethyl(R)-2-[4-(6-chloroquinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionate und 6-Chlor-2methoxychinoxalin
berechnet als Propaquizafop
Erdäpfel (Kartoffeln), Raps Zuckerrüben
sonstige
Propoxur
2-Isopropoxy-phenyl-N-methyl-carbamat
Artischocken, Bohnen und Erbsen mit Hülsen (frisch), Brombeeren, Cucurbitaceen mit genießbarer und ungenießbarer Schale, Erdbeeren, Himbeeren, Gemüsefenchel, Karde, Kernobst, Knollensellerie, Kohlgemüse, frische Kräuter, Oliven, Rote Rüben, Salatarten außer Kresse, Solanaceen, Spinat und verwandte Arten, Stangensellerie, Steinobst, Trauben, Zitrusfrüchte,
Porree, Zuckerrüben
Ribisel, Stachelbeeren
Hopfen, Tee
sonstige
Propyzamid
3,5-Dichlor-N-(1,1-dimethyl-2-propinyl)- benzamid
Salatarten
Erdbeeren, Ribisel, Stachelbeeren
Bohnen (frisch), Erdnüsse, Hopfen, Kräuter frisch, Rübensamen
Leinsamen, Tee
sonstige
Quinmerac
7-Chlor-3-methyl-8-chinolincarbonsäure
alle
Quinoxyfen
5,7-dichloro-4-(p-fluorophenoxy)quinoline
Gerste
Thiabendazol
2-(4-Thiazolyl)-benzimidazol
Zitrusfrüchte
Brokkoli, Erdäpfel (Kartoffel), Erdbeeren, Kernobst
Bananen, Chinakohl, Knollensellerie
frische Bohnen, Gurken, Knoblauch, Kopfsalat, Melonen, Paprika, Paradeiser, Poree, Rosenkohl, Rote Rüben, Schalotten, Spargel, Speisezwiebel, Stangensellerie, Wassermelonen, Zuchtpilze
Reis, Weizen
Gewürze, Hopfen, Tee, teeähnliche Erzeugnisse, Schalenfürchte
sonstige
Triazophos
O,O-Diethyl-O-1-phenyl-1,2,4-triazol-3-yl-monothiophosphat
Karotten, Pastinaken
Blattkohle, Blumenkohle, Bohnen (frisch), Kernobst, Kopfkohle
Baumwollsaat
Hopfen, Tee
sonstige
Triforin
N,N'-[1,4-piperazinediylbis(2,2,2-trichlorethylidene)]bisformamide
Hopfen
Kernobst, Kirschen, Ribisel, Stachelbeeren
Erdbeeren
Bohnen (frisch), Pflaumen, Trauben
Cucurbitaceae mit genießbarer Schale, Paradeiser
Artischocken,Cucurbitaceae mit ungenießbarer Schale, Erbsen, Kohlgemüse, Kohlrüben, Kresse, Mandeln, Marillen, Petersilie, Pfirsich, Porree, Solanacea (außer Paradeiser), Spargel, Spinat, Stangensellerie, teeähnliche Erzeugnisse, Zwiebelgemüse
Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale, Weizen
sonstige
Trinexapac
4-(Cyclopropyl-alpha-hydroxymethylen)-3,5-dioxo-cyclohexan-carbonsäure einschließlich Ester, insgesamt berechnet als Trinexapac
Raps
Getreide
sonstige
In der Anlage 2 werden folgende Stoffe in alphabetischer Reihenfolge eingefügt bzw. geändert:
Diazinon
O,O-Diethyl-O-2-isopropyl-6-methylpyrimidin-4-yl)-monothiophosphat
Milch, Milchprodukte
Eier, Eiprodukte
Dicofol
2,2,2-Trichlor-1,1-bis(4-chlorphenyl)ethanol
2,2,2-Trichlor-1-(2-chlorphenyl)-1-(4-4-chlorphenyl)ethanol
insgesamt
Rindfleisch, Schaffleisch, Ziegenfleisch, Rindfleischprodukte, Schaffleischprodukte, Ziegenfleischprodukte, Rinderfett, Schaffsfett, Ziegenfett
Geflügelfleisch, Geflügelfleischprodukte, Geflügelfett
Milch, Milchprodukte
sonstiges Fleisch, sonstige Fleischprodukte, Eier, Eierprodukte
p.p'-FW 152
1,1-Bis(4-chlorphenyl)-2,2-dichlor-ethanol
berechnet als Dicofol
Rinderleber, Rinderleberprodukte, Schafleber, Schafleberprodukte, Ziegenleber, Ziegenleberprodukte
Disulfoton
Disulfoton-sulfoxid
Disulfoton-sulfon
Disulfoton-oxon
Disulfoton-oxon-sulfoxid
Disulfoton-oxon-sulfon
O,O-Diethyl-S-2-ethylthioethyl-dithiophosphat
O,O-Diethyl-S-2-ethylsulfinyl-ethyl- dithiophosphat
O,O-Diethyl-S-2-ethylsulfonyl-ethyl- dithiophosphat
O,O-Diethyl-S-2-ethylthio-ethyl- ithiophosphat
O,O-Diethyl-S-2-ethyl-sulfinyl-ethyl- ithiophosphat
O,O-Diethyl-S-2-ethylsulfonyl-ethyl-ithiophosphat
insgesamt berechnet als Disulfoton
Fleisch, Fleischprodukte, tierische Speisefette
Eier, Eierprodukte
Milch, Milchprodukte
Endosulfan (alpha-, beta-Endosulfan und Endosulfansulfat)
6,7,8,9,10,10-Hexachlor-1,5,5a,6,9,9a-hexahydro-6,9-methano-2,4,3-benzodioxathiepin-3-oxid
insgesamt berechnet als Endosulfan
Geflügel, Geflügelprodukte, Geflügelfette,
Fleisch außer Geflügelfleisch, Fleischprodukte außer Geflügelfleischprodukte, tierisches Fett außer Geflügelfett
Milch, Milchprodukte
Fenbutatinoxid
Hexakis-(b,b-dimethylphenylethyl)distannoxan
Eier, Eiprodukte, Fleisch, Fleischprodukte, tierisches Speisefett
Milch und Milchprodukte
Fentin
Fentin-acetat
Fentin-chlorid
Fentin-hydroxid
Triphenyl-Zinn
Triphenyl-Zinn-acetat
Triphenyl-Zinn-chlorid
Triphenyl-Zinn-hydroxid
insgesamt berechnet als Fentin
Fleisch, Fleischprodukte, tierische Speisefette, Milch, Milchprodukte, Eier, Eiprodukte
Phorat
Phorat-sulfoxid
Phorat-sulfon
Phorat-oxon
Phorat-oxon-sulfoxid
Phorat-oxon-sulfon
O,O-Diethyl-S-(ethylthio-methyl)-dithiophosphat
O,O-Diethyl-S-(ethyl-sulfinyl-methyl)-dithiophosphat
O,O-Diethyl-S-(ethyl-sulfonyl-methyl)-dithiophosphat
O,O-Diethyl-S-(ethyl-thiomethyl)-thiophosphat
O,O-Diethyl-S-(ethyl-sulfinyl-methyl)-thiophosphat
O,O-Diethyl-S-(ethyl-sulfonyl-methyl)-thiophosphat
insgesamt berechnet als Phorat
Fleisch, Fleischprodukte, tierische Speisefette, Eier Eiprodukte
Milch, Milchprodukte
Polychlorterpene
[Champhechlor (Toxaphen), Stroban und andere polychlorierte Terpene]
Chloriertes Champhen (67 bis 69 % Chlor) insgesamt
2-exo,3-endo,5-exo,6-endo,8b,8c,10a,10b-octachlorobornane;
2-exo,3-endo,5-exo,6-endo,8b,8c,9c,10a,10b-nonachlorobornane und 2,2,5,5,8b,8c,9c,10a,10b-nanochlorobornane
Milch, Milchprodukte
Eier, Eiprodukte
Fleisch, Fleischprodukte, tierische Speisefette
Fisch, Fischerzeugnisse
Propyzamid
3,5-Dichlor-N-(1,1-dimethyl-2-propinyl)-benzamid, einschließlich aller Abbau- und Reaktionsprodukte, die die 3,5-Dichlorbenzoesäuregruppe enthalten
insgesamt berechnet als Propyzamid
tierische Speisefette, Leber, Leberprodukte, Niere, Nierenprodukte
sonstiges Fleisch, sonstige Fleischprodukte, Eier, Eiprodukte
Milch, Milchprodukte
Triazophos
O,O-Diethyl-O-1-phenyl-1,2,4-triazol-3-yl-thiophosphat
Fleisch, Fleischprodukte, tierische Speisefette, Milch, Milchprodukte
Triforin
N.N'-[1,4-piperazinediylbis(2,2,2-trichlorethylidene)]bisformamide
Fleisch, Fleischprodukte, tierische Speisefette, Milch, Milchprodukte, Eier, Eiprodukte
Fußnote
bezogen auf den Fettgehalt:
der angegebene Höchstwert stellt die untere Grenze der analytischen Bestimmung dar.
In diesen Fällen gelten die Fußnoten 2),3),4) nicht.
Permethrin (Summe der Isomeren)
Vorblatt
zum Entwurf eines Gesetzes über die Haltung und die Zucht von Bienen sowie über eine Änderung des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes (Wiener Bienenzuchtgesetz)
Problem und Ziel:
Mangels besonderer gesetzlicher Regelungen betreffend die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen kam es in letzter Zeit wiederholt zu Mißständen (z.B. Zucht von aggressiven Kreuzungsbienen) bzw. Streitfällen (z.B. Mindestabstände), für deren rechtliche Klärung die Bestimmungen des ABGB (§§ 383 und 384) nicht ausreichend waren.
Insbesonders die Wanderung und die Zucht von Bienen waren einer rechtlichen Grundlage zuzuführen.
Seitens der Landwirtschaftskammer für Wien und des Landesverbandes für Bienenzucht in Wien wurde daher - in Anlehnung an die entsprechenden gesetzlichen Regelungen in den anderen Bundesländern - die Schaffung eines Wiener Bienenzuchtgesetzes angeregt.
Lösung:
Schaffung eines Wiener Bienenzuchtgesetzes, welches die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen regelt und gleichzeitig zur Verbesserung einzelner Bereiche des Vollzuges auch das Wiener Landwirtschaftskammergesetz abändert.
Alternativen:
Keine
Kosten:
Das gegenständliche Gesetz sieht in drei Fällen kostenrelevante Vollzugsaufgaben für den Magistrat der Stadt Wien vor (§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 17).
Unter Zugrundelegung der Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. II Nr. 50/1999, ergeben sich folgende Personalausgaben für die Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 2 und 7 Abs. 2:
Verw.-gruppe
Pers.-anzahl
Arbeitzeit pro Pers. in Min.
durchschnittl. Personalausg. pro Min./Beamte in ATS
Pers.- ausg. pro Fall in ATS
A
C
Unter Berücksichtigung der Zuschläge für Verwaltungsgemeinkosten (Kosten zentraler Dienststellen) und für den Amtssachaufwand (d.h. Aufwand für Miete, Beleuchtung, Büroerfordernisse, Computer usw.) von insgesamt 40 %  kann von einem Aufwand pro auszustellendem Bescheid von rund 990 ATS ausgegangen werden.
Für die Bestellung eines Sachverständigen für Bienenzucht (§ 17) - wobei insbesondere die Ausstellung eines Dienstausweises zu berücksichtigen ist - ergeben sich folgende Personalkosten:
Verw.-gruppe
Pers.-anzahl
Arbeitzeit pro Pers. in Min.
durchschnittl. Personalausg. pro Min./Beamte in ATS
Pers.- ausg. pro Fall in ATS
A
C
Mit den dargelegten Zuschlägen kann der durchschnittliche Aufwand für die Bestellung eines Sachverständigen für Bienenzucht inklusive Ausstellung eines Dienstausweises mit rund 590 ATS angegeben werden.
Auf Grund der pro Jahr voraussichtlich zu erwartenden Anzahl von insgesamt vier zu erlassenden Bescheiden gemäß §§ 3 Abs. 2 und 7 Abs. 2 und bei Bestellung von vier Personen zu Sachverständigen für Bienenzucht (§ 17) wird der Vollzug dieses Gesetzes dem Land Wien im ersten Jahr Gesamtkosten von 6.320 ATS verursachen.
In den Nachfolgejahren ist mit jährlichen Gesamtkosten von lediglich 3.960 ATS (bei der Annahme von jährlich insgesamt vier auszustellenden Bescheiden) zu rechnen, da die Kosten für die Bestellung von Sachverständigen für Bienenzucht eine einmalige Ausgabe darstellen und daher in weiterer Folge nicht mehr anfallen werden.
Lediglich für den Fall, daß ein Sachverständiger ausscheidet, ist ein neuer Sachverständiger zu bestellen und werden daher entsprechende Mehrkosten anfallen.
Sonstige sich aus diesem Gesetz ergebende Aufgaben (z.B. Ausstellung einer Wanderkarte, Untersagung der Errichtung eines Wanderbienenstandes) werden von der Landwirtschaftskammer für Wien wahrgenommen, sodaß dem Magistrat der Stadt Wien diesbezüglich jedenfalls keine Kosten erwachsen werden.
Eine Mitwirkung von Bundesorganen ist nicht vorgesehen, sodaß daher auch für den Bund keine Kosten entstehen werden.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
EU-Konformität:
Gegeben.
In diesem Zusammenhang stellte sich vor allem die Frage nach einem allfälligen Widerspruch mit der Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25.3.1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG, ABl. Nr. L 85 vom 5.7.1991, S. 37-38, die jedoch letztendlich zu verneinen war.
In den Erläuternden Bemerkungen ist dieser Punkt ausführlichst dargelegt.
Erläuternde Bemerkungen
zum Entwurf eines Gesetzes über die Haltung und die Zucht von Bienen sowie über eine Änderung des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes (Wiener Bienenzuchtgesetz)
Allgemeiner Teil
Zweck des Wiener Bienenzuchtgesetzes ist es, den Bereich der Bienenwirtschaft vornehmlich mit dem Ziel der Erhaltung gesunder und leistungsfähiger Bienenvölker umfassend zu regeln.
In Verfolgung dieses Zieles behandelt das Gesetz Fragen der Bienenhaltung, der Wanderung mit Bienen und der Bienenzucht.
Auf Grund der in letzter Zeit auftretenden Mißstände im Zusammenhang mit der Haltung und Zucht von Bienen sind insbesonders folgende zwei Bereiche einer Lösung zuzuführen:
Verhinderung der Verschleppung von Feuerbrand durch Bienenwanderung:
Feuerbrand führt zum Absterben von Kernobstgewächsen und verschiedenen Ziergehölzen.
Diese Pflanzenkrankheit wird durch Bienen übertragen und es soll durch eine gesetzliche Regelung der Bienenwanderung die Gefahr der Ausbreitung von Feuerbrand hintangehalten werden.
Verhinderung von aggressiven Kreuzungsbienen (z.B. Buckfastbienen):
Eine diesbezügliche Kreuzung führt zu äußerst aggressiven und stechlustigen Tieren, deren Zucht insbesondere in einem dicht besiedelten Gebiet wie Wien verhindert werden soll.
Zu diesem Zweck soll eine Haltung und Zucht grundsätzlich nur mit Bienen der Rasse "Carnica (Apis mellifera Carnica)" erlaubt sein.
Die Notwendigkeit einer Änderung des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes ergibt sich aus dem Umstand, daß der vorliegende Entwurf auch eine Mitwirkung der Landwirtschaftskammer für Wien bei der Vollziehung des gegenständlichen Gesetzes vorsieht und die bisherigen Erfahrungen mit einer solchen Vorgangsweise (z.B. beim Wiener Tierzuchtgesetz) eine effizientere Abwicklung dieser Angelegenheiten erfordern (näheres siehe Erläuterungen zu Artikel II).
Zur Frage der EU-Konformität ist folgendes auszuführen:
Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25.3.1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG, ABl. Nr. 85 vom 5.7.1991, S. 37-38, gelten als "reinrassige Tiere" alle vom Anhang II des EG-Vertrages erfaßten Zuchttiere, für deren Vermarktung noch keine spezifischeren züchterischen Gemeinschaftsvorschriften bestehen und die in einem Register oder Stammbuch, das von einer anerkannten Züchterorganisation oder -vereinigung geführt wird, eingetragen und registriert sind.
Artikel 2 dieser Richtlinie bestimmt u.a., daß die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, daß die Vermarktung reinrassiger Tiere und ihres Samens, ihrer Eizellen oder Embryonen aus züchterischen oder genealogischen Gründen weder untersagt noch eingeschränkt oder behindert wird.
Bis zum Inkrafttreten etwaiger Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 6 - selbige sind für Bienen bis dato noch nicht ergangen - bleiben die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages anwendbar.
Was vorerst die grundsätzliche Frage der Anwendbarkeit der vorstehend zitierten Richtlinie auf Kreuzungsbienen (insbesonders Buckfastbienen) anlangt, so ist in diesem Zusammenhang auf zwei diesbezügliche Gutachten von Univ. Doz. Dr. Hermann Pechhacker vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft - Institut für Bienenkunde zu verweisen, in denen ausführlichst dargelegt wird, daß es sich bei Buckfastbienen nicht um reinrassige Bienen, sondern um bloße Hybridbienen handelt und diese daher auch nicht vom Geltungsbereich der gegenständlichen Richtlinie ("reinrassige Tiere") umfaßt sind.
Es muß allerdings darauf hingewiesen werden, daß diese Frage auch unter Fachleuten zumindest umstritten ist.
Selbst wenn aber auch Buckfastbienen als reinrassige Bienen einzustufen wären, so ist das gegenständliche Gesetz - wie in den nachfolgenden Ausführungen umfassend dargelegt - dennoch nicht als EU-widrig anzusehen.
§ 7 des gegenständlichen Gesetzes normiert, daß die Haltung oder Zucht von Bienen nur mit Bienen der Rasse "Carnica (Apis mellifera carnica)" mit allen ihr zugehörigen Stämmen und Linien zulässig ist.
Die Zucht oder die Haltung von Bienen, die nicht der Rasse "Carnica (Apis mellifera carnica)" angehören, bedarf einer Bewilligung des Magistrates.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß nur reinrassige Bienen gehalten oder gezüchtet werden und es sich dabei um keine für den Menschen gefährliche Rasse handelt.
Es stellt sich somit die Frage, ob die gegenständliche Regelung einen Widerspruch zu der obzitierten Richtlinie darstellt.
Da für Bienen bislang noch keine Durchführungsvorschriften nach dem in Artikel 6 der Richtlinie vorgesehenen Verfahren erlassen wurden, bleiben gemäß Artikel 2 der Richtlinie die einzelstaatlichen Vorschriften anwendbar, wobei freilich die allgemeinen Bestimmungen des EG-Vertrages zu beachten sind.
Es ist daher zu prüfen, ob die gegenständliche Regelung mit Artikel 28 EG vereinbar ist, wonach eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten sind.
Eine Regelung, wonach in einem Mitgliedstaat die Haltung oder Zucht von Bienen nur einer einzigen Rasse erlaubt ist, stellt sicherlich keine mengenmäßige Beschränkung dar, jedoch handelt es sich dabei um eine Maßnahme gleicher Wirkung (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3.12.1998, Rechtssache C-67/97, worin diese Frage im Detail behandelt wurde).
Demgegenüber bestimmt Artikel 30 EG, daß die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegenstehen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Artikels 30 EG setzt somit voraus, daß die Beschränkung der Haltung oder Zucht von Bienen bestimmter Rassen zur Wahrung eines schutzwürdigen Interesses gemäß Artikel 30 EG dient und aus diesem Grund gerechtfertigt ist.
Diesbezüglich ist auszuführen, daß durch die Anordnung im § 7 des gegenständlichen Gesetzes die Haltung und Zucht von aggressiven Kreuzungsbienen (z.B. Buckfastbienen) verhindert werden soll, da Kreuzungsbienen wesentlich aggressiver sind als Bienen der bodenständigen reinen Rasse und insbesonders in dicht verbautem Stadtgebiet eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen darstellen.
Das aggressive Verhalten von Kreuzungsbienen wurde von Univ. Doz. Dr. Hermann Pechhacker vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft - Institut für Bienenkunde untersucht und sind die diesbezüglichen Erkenntnisse in einem Artikel - "Einfluß der Kreuzungsbienen auf die Bienen des kleinen Imkers" - der Zeitschrift "Bienenvater" (Heft 1/1998) dargelegt.
Daraus geht zusammenfassend hervor, daß die Haltung bzw. Zucht mehrerer Bienenrassen insbesondere von Kreuzungsbienen unausweichlich zu Problemen in der Sanftmut und in der Anpassungsfähigkeit der Bienen an Umwelt und Tracht führt.
Durch eine Verbastardisierung ist weiters ein Ansteigen der Aggressivität sowie der Schwarmneigung festzustellen.
Weiters ist nicht auszuschließen, daß es am Ende der negativen Verhaltensentwicklung von Kreuzungsbienen sogar zur Herausbildung von sogenannten "Killerbienen" kommt.
Nach dem derzeitigen Wissensstand können Kreuzungsbienen auf Grund ihrer erhöhten Aggressivität und ihrer Schwarmneigung jedenfalls eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen darstellen, wobei dieser Umstand insbesondere im dicht besiedeltem Stadtgebiet eine zusätzliche Verschärfung mit sich bringt.
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist daher zusammenfassend festzuhalten, daß die Beschränkung der Haltung oder Zucht von Bienen auf jene der Rasse "Carnica (Apis mellifera carnica)" die Verhinderung von aggressiven Kreuzungsbienen, die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen darstellen können, zum Ziel hat.
In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, daß das gegenständliche Gesetz keine ausschließliche Beschränkung auf eine einzige Rasse vorsieht.
Vielmehr können auf Grund einer behördlichen Bewilligung auch andere Bienenrassen zugelassen werden, wenn es sich um keine für den Menschen gefährliche Rassen handelt.
Desweiteren ist auszuführen, daß der Schutz der Gesundheit von Menschen ein schutzwürdiges Interesse gemäß Artikel 30 EG darstellt und es ist daher die im Wiener Bienenzuchtgesetz normierte Beschränkung zur Erreichung dieses Zieles als gerechtfertigt anzusehen.
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die gegenständliche nationale Maßnahme jedenfalls gerechtfertigt, da sie ein aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts schutzwürdiges Interesse verfolgt, sie geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen und sie auch angemessen und notwendig ist, um dieses Ziel zu erreichen.
Somit ist auch die EU-Konformität des Wiener Bienenzuchtgesetzes im Hinblick auf die Richtlinie 91/174/EWG als gegeben anzunehmen.
Besonderer Teil
Zu den einzelnen Bestimmungen ist folgendes zu bemerken:
Zu Artikel I:
Zu § 2:
Als Errichtung eines Bienenstandes ist jede Neu- oder Wiedererrichtung wie auch dessen Erweiterung anzusehen.
Zum Vorgang der Wiedererrichtung ist zwecks Klarstellung auszuführen, daß nach einer gewissen Nutzungsphase die Bienenvölker vom Bienenstand meistens abgesiedelt werden und nur die leeren Bienenstöcke ungenutzt am Standort zurückbleiben.
Werden die Bienenstöcke danach wieder mit Völkern besiedelt, so spricht man von einer Wiedererrichtung eines Bienenstandes.
Zu §§ 3 und 9:
Diese Bestimmungen regeln die bei der Errichtung von Bienenständen einzuhaltenden Mindestabstände, wobei diese sowohl auf die Errichtung von Heim- als auch von Wanderbienenständen (§ 9 Abs. 5) Anwendung finden.
§ 3 Abs. 3 sieht die Möglichkeit eines behördlichen Bewilligungsverfahrens vor.
In diesem Fall darf der bewilligte Mindestabstand drei Meter nicht unterschreiten.
In allen anderen Fällen kann auch dieser Abstand (z.B. auf Grund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer des Nachbargrundstückes) unterschritten werden.
Die in den Absätzen 1, 4 und 5 festgelegten Mindestabstände sind jeweils von der Flugfront des Bienenstockes aus im rechten Winkel nach vorne zu rechnen.
Zu § 4:
Durch die gegenständliche Meldepflicht soll die Landwirtschaftskammer für Wien von der Zahl der in Wien vorhandenen Bienenvölker in Kenntnis gesetzt werden.
Diese Information bildet unter anderem die Grundlage für die Beurteilung, ob das in Wien vorhandene Trachtangebot für neu zu errichtende Wanderbienenstände ausreicht oder ob allenfalls ein Untersagungsgrund wegen Überbelegung (§ 13 Abs. 2 Z 6) vorliegt.
Zu § 6:
Im Interesse der Erhaltung gesunder und leistungsfähiger Bienenvölker sind gesetzliche Vorschriften zur Verhinderung der Räuberei notwendig, da ein von Raubbienen betroffenes Bienenvolk in der Regel zugrunde geht, weil ihm von den Raubbienen das Futter entzogen wird.
Weiters soll durch die gegenständliche Bestimmung sowohl der durch die Räuberei entstehende wirtschaftliche Schaden für den Imker als auch die Verbreitung von Tierseuchen hintangehalten werden, da Raubbienen vorwiegend kranke oder schwache Bienenvölker heimsuchen.
Zu § 7:
Zur Verhinderung von aggressiven Kreuzungsbienen (z.B. Buckfastbienen) dürfen grundsätzlich nur Bienen der Rasse "Carnica (Apis mellifera carnica)" gehalten oder gezüchtet werden.
Die Haltung oder Zucht von Bienen anderer Rassen bedarf der Bewilligung durch den Magistrat.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ist die Haltung oder Zucht von aggressiven und stechlustigen Bienen zu untersagen.
Beim Begriff "reinrassig" handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der jedoch auf naturwissenschaftlichen Grundlagen beruht, somit einer wissenschaftlichen Interpretation zugänglich ist und Kreuzungsbienen wie z.B. Buckfastbienen jedenfalls ausschließt.
Desweiteren richtet sich das gegenständliche Gesetz ohnehin hauptsächlich an Personen, die mit den einschlägigen Fachbegriffen vertraut sind, sodaß daher eine eigene Definition des in Rede stehenden Begriffes für nicht erforderlich erachtet wird.
Zu § 10:
Zur Vermeidung von Mißverständnissen ist klarzustellen, daß eine Wiener Wanderkarte nur bei einer Wanderung mit Bienen innerhalb Wiens und nach Wien erforderlich ist.
Für die Wanderung von Wien in ein anderes Bundesland ist eine Wiener Wanderkarte nicht notwendig.
Die Wanderkarte stellt einen "Transportschein" dar, der vom Berechtigten in der Regel zu Beginn jedes Jahres bei der Landwirtschaftskammer für Wien beantragt wird.
Die Frage, ob in dem betreffenden Jahr auch tatsächlich eine Wanderung mit Bienen erfolgen wird, hängt von den äußeren Umständen (z.B. Wetter) ab und es ist daher auch nicht notwendig, daß der Antragsteller bereits einen entsprechenden Wanderbienenstand vorweist.
Zu § 11:
Um den Transport von Bienen möglichst sicher zu gestalten, hat die Beförderung der Bienenvölker in bienendichten Behältern und nach Möglichkeit während der Dämmerung oder der Nachtzeit zu erfolgen, da die Aktivität der Bienen in dieser Zeit stark abnimmt.
Zu § 13:
Im Abs. 3 wurde die Möglichkeit einer Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen vorgesehen, soferne die Errichtung eines Wanderbienenstandes nur unter Setzung von auf den Einzelfall abgestimmten Begleitmaßnahmen durchführbar ist.
Dies ist deshalb hervorzuheben, da im Normalfall für die Errichtung von Wanderbienenständen die bloße Anzeige genügt bzw. bei Nichterfüllung der Voraussetzungen die Untersagung auszusprechen ist.
Zu § 14:
Zwecks Erhaltung eines gesunden Bienenstandes sind Vorkehrungen zum Schutz der Bienenvölker zu treffen.
Eine gesonderte Regelung hinsichtlich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln war in diesem Gesetz nicht vorzusehen, da diesbezügliche Vorschriften bereits im § 5 des Gesetzes über den Schutz der Kulturpflanzen (Kulturpflanzenschutzgesetz), LGBl. für Wien Nr. 21/1949, in der geltenden Fassung, enthalten sind.
Zu § 15:
Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten in Wien gibt es in der Bundeshauptstadt nur eine einzige Belegstelle, die vom Landesverband für Bienenzucht in Wien nach den Richtlinien des Österreichischen Imkerbundes geführt wird.
Da auch in Zukunft keine weitere Belegstelle errichtet werden wird, war auch kein diesbezügliches Anerkennungsverfahren - wie dies in einigen Bundesländern vorgesehen ist - vorzuschreiben.
Zu § 17:
Die Bestellung von geeigneten Personen als Bienenzuchtsachverständige ist notwendig, da es auf diesem Fachgebiet keine Amtssachverständigen des Magistrates gibt.
Zu § 18:
Die im Abs. 2 formulierte Subsidiaritätsklausel soll im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes allfälligen verfassungswidrigen Doppelbestrafungen vorbeugen.
Zu § 20:
Gefahr im Verzuge ist jedenfalls dann gegeben, wenn das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet ist (z.B. durch das Auftreten von aggressiven Kreuzungsbienen).
Zu Artikel II:
Die Änderung des § 13 Abs. 2 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes war im Hinblick auf die vorgesehene Mitwirkung der Landwirtschaftskammer für Wien bei der Besorgung von einzelnen Aufgaben des gegenständlichen Entwurfes im übertragenen Wirkungsbereich erforderlich.
Gemäß § 13 Abs. 1 dieses Entwurfes hat die Landwirtschaftskammer für Wien eine allfällige Untersagung der Errichtung eines Wanderbienenstandes innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige gemäß § 12 des Entwurfes auszusprechen.
Nach Maßgabe des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes wäre für diese Untersagung ein Beschluß (Bescheid) des Hauptausschusses der Landwirtschaftskammer für Wien erforderlich.
Eine ordnungsgemäße Einberufung und rechtzeitige Beschlußfassung durch den Hauptausschuß ist innerhalb der kurzen Frist von einer Woche jedoch praktisch nicht durchführbar, sodaß eine Einhaltung der Untersagungsfrist in den meisten Fällen wohl nicht möglich wäre, zumal auch keine Notkompetenz anderer Organe vorgesehen ist.
Es wurde daher eine entsprechende Zuständigkeit für den Präsidenten der Landwirtschaftskammer für Wien vorgesehen, sodaß eine Einhaltung der einwöchigen Untersagungsfrist jedenfalls sichergestellt ist.
ENTWURF
Gesetz über die Haltung und die Zucht von Bienen sowie über eine Änderung des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes (Wiener Bienenzuchtgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die Haltung und die Zucht von Bienen
I. Abschnitt
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Haltung und die Zucht von Bienen wie auch die Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft).
Die Ausübung der Bienenwirtschaft steht jedermann nach Maßgabe dieses Gesetzes frei.
Begriffsbestimmungen
Ein Bienenstock ist eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung.
Ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist.
Ein Bienenstand ist der Standort eines oder mehrerer Bienenstöcke.
Ein Heimbienenstand (Dauerbienenstand) ist ein ortsfester, dauernder, auch für die Überwinterung von Bienen bestimmter Standort.
Ein Wanderbienenstand ist jeder nicht unter Abs. 3 fallende Bienenstand.
Unter Neuerrichtung eines Bienenstandes ist die erstmalige Besiedelung eines Standortes mit einem oder mehreren Bienenstöcken zu verstehen.
Unter Wiedererrichtung eines Bienenstandes ist die Besiedelung eines bereits bestehenden Standortes mit einem oder mehreren Bienenstöcken zu verstehen.
Unter Erweiterung eines Bienenstandes ist die flächenmäßige Vergrößerung eines Bienenstandes bzw. die Erhöhung der Anzahl der dort vorhandenen Bienenstöcke zu verstehen.
Imker ist, wer die fachliche Betreuung der Bienenvölker innehat oder Bienenzucht betreibt.
Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvölkern zur Honiggewinnung oder Gewinnung anderer umweltabhängiger Bienenprodukte (Pollen) an Standorten außerhalb ihres Heimbienenstandes zu verstehen.
Eine Belegstelle ist ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und Drohnen bestimmter Bienenstand samt Schutzgebiet.
Als Schutzgebiet gilt der im Umkreis von 4 km um eine Belegstelle befindliche Bereich.
Als Reinzuchtgebiet gilt der unmittelbar an das Schutzgebiet angrenzende Bereich mit einer Tiefe von 6 km, in dem ausschließlich Bienen einer einzigen Rasse vermehrt werden.
Tracht ist die Gesamtheit der zu einer bestimmten Jahreszeit blühenden Pflanzen, die den Bienen als Nahrungsquelle dienen.
II. Abschnitt
Grundsätze der Bienenhaltung
Errichtung von Heimbienenständen
Bei der Errichtung (Neuerrichtung, Wiedererrichtung, Erweiterung) von Heimbienenständen ist von den Flugöffnungen jedes einzelnen Bienenstockes bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Grundgrenzen ein Mindestabstand von sieben Metern einzuhalten.
Ein geringerer Abstand als sieben Meter ist zulässig, wenn
ein solcher mit dem Verfügungsberechtigten des betroffenen Nachbargrundstückes vereinbart wurde, oder
zwischen den Flugöffnungen und der Grundgrenze in einer Entfernung von mindestens vier Metern von dieser ein die Flugöffnungen wenigstens zwei Meter überragendes zweckentsprechendes Flughindernis (z.B. eine Mauer, eine Planke, eine dichte Pflanzung oder dergleichen) besteht, das in beiden Richtungen wenigstens zwei Meter länger als die Flugfront des Bienenstandes ist, oder
die einem unbebautem Nachbargrundstück zugewandten Flugöffnungen mindestens drei Meter über dem Boden liegen.
Der Magistrat kann auf Antrag des Eigentümers eines Bienenvolkes einen geringeren Abstand als sieben Meter mit Bescheid bewilligen, wenn
der betroffene Nachbar (Eigentümer, Pächter, Mieter u.dgl.) auf Grund der Geländeverhältnisse oder sonstiger besonderer örtlicher Verhältnisse vor unzumutbaren Belästigungen durch die Bienen ausreichend geschützt ist, und
dem geringeren Abstand öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Der bewilligte Abstand muß jedoch mindestens drei Meter betragen.
Dem Verfahren ist ein Sachverständiger für Bienenzucht gemäß § 17 beizuziehen.
Den betroffenen Nachbarn kommt Parteistellung zu.
Zu Grundflächen, auf denen sich öffentliche Spiel- und Liegewiesen, öffentliche Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden, ist von den Flugöffnungen der einzelnen Bienenstöcke aus gerechnet ein Abstand von mindestens fünfzehn Metern einzuhalten.
Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 gelten sinngemäß.
Die Flugöffnungen der Bienenstöcke müssen von öffentlichen Verkehrswegen mindestens zehn Meter, von Autobahnen mindestens 50 Meter entfernt sein, soferne nicht die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 gegeben sind.
Weist ein neu zu errichtender Heimbienenstand mehr als 30 Bienenvölker auf, so hat der Abstand dieses Bienenstandes zu besiedelten Heimbienenständen mindestens 500 m zu betragen.
Der Mindestabstand gemäß Abs. 6 gilt nur insoweit, als nicht zwischen den Eigentümern der Bienenvölker ein geringerer Abstand vereinbart wurde.
Evidenthaltung der Bienenvölker
Der Eigentümer eines Bienenvolkes ist verpflichtet, der Landwirtschaftskammer für Wien bis längstens 30. April jeden Jahres die Zahl der von ihm gehaltenen Bienenvölker schriftlich bekanntzugeben.
Tierfang
Ungeachtet des Verfolgungs- und Aneignungsrechtes gemäß § 384 ABGB ist die Tötung eines Bienenschwarms nur aus besonderen Gründen zulässig (z.B. bei Seuchengefahr, bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, bei Auftreten von anderen als gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zulässigen Bienenrassen).
Maßnahmen gegen Raubbienen
Kommt es bei einem oder mehreren Völkern eines Bienenstandes zu Räuberei durch Bienen eines anderen Bienenstandes, so hat der Imker des betroffenen Bienenstandes die Ursachen der Räuberei unverzüglich festzustellen und, wenn sie im eigenen Bienenstand gelegen sind, sofort zu beseitigen.
Desweiteren hat er den Imker jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, unverzüglich von der Räuberei in Kenntnis zu setzen.
Der Imker jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, hat durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Räubereien zu verhindern.
Ein Recht zur Tötung von Raubbienen besteht nicht.
Bienenrassen
Die Haltung oder Zucht von Bienen ist unbeschadet Abs. 2 nur mit Bienen der Rasse "Carnica (Apis mellifera carnica)" mit allen ihr zugehörigen Stämmen und Linien zulässig.
Die Zucht oder die Haltung von Bienen, die nicht der Rasse "Carnica (Apis mellifera carnica)" angehören, bedarf einer Bewilligung des Magistrates.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß nur reinrassige Bienen gehalten oder gezüchtet werden und es sich dabei um keine für den Menschen gefährliche Rasse handelt.
Vor der Erteilung einer solchen Bewilligung ist der Landwirtschaftskammer für Wien, dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (Institut für Bienenkunde) und dem Landesverband für Bienenzucht in Wien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
III. Abschnitt
Wanderung mit Bienen
Allgemeines
Die Wanderung mit Bienen zur Ausnützung honigender Gewächse ist nach Maßgabe dieses Gesetzes jedermann gestattet, soferne nicht tierseuchenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Sie unterliegt keiner jahreszeitlichen Beschränkung.
Errichtung von Wanderbienenständen
(1) Wanderbienenstände müssen in einem solchen Abstand von besiedelten Heimbienenständen bzw. rechtmäßig bestehenden Wanderbienenständen (§§ 12 und 13) errichtet werden, daß die Haltung dieser Bienenstände nicht beeinträchtigt wird, jedenfalls aber unter Beachtung des nach Abs. 2 erforderlichen Mindestabstandes.
Dabei ist auf die Anzahl der betroffenen Bienenvölker Bedacht zu nehmen.
Bei der Errichtung eines Wanderbienenstandes hat der Abstand zu besiedelten Heimbienenständen bzw. zu rechtmäßig bestehenden Wanderbienenständen mindestens 250 m zu betragen.
Jeder Wanderbienenstand muß an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen, der Adresse und gegebenenfalls einer Telefonnummer des Imkers wie auch mit einer Angabe über die Anzahl der Bienenvölker versehen sein.
Der Imker eines Wanderbienenstandes ist verpflichtet, noch vor dessen Errichtung eine Bienentränke einzurichten, falls in einer Umgebung von 300 Metern vom Standort keine geeigneten natürlichen Wasservorkommen vorhanden sind.
Für die Errichtung von Wanderbienenständen gilt § 3 sinngemäß.
Wanderkarte
Jede Wanderung mit Bienen innerhalb Wiens und nach Wien darf erst nach Ausstellung einer Wanderkarte nach dem Muster der Anlage 1 durch die Landwirtschaftskammer für Wien erfolgen.
Die Gültigkeitsdauer einer Wanderkarte ist auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt.
Die Landwirtschaftskammer für Wien hat ein Verzeichnis über alle von ihr ausgestellten Wanderkarten zu führen.
Die Landwirtschaftskammer für Wien hat auf Antrag eine Wanderkarte auszustellen, wenn der Antragsteller ein von einem Sachverständigen der Bienenzucht (§ 5 des Bienenseuchengesetzes, BGBl. Nr. 290/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/1998) im laufenden Kalenderjahr erstelltes Gutachten über die Freiheit aller Völker des betreffenden Bienenstandes von anzeigepflichtigen Krankheiten nach dem Bienenseuchengesetz vorlegt, und den Nachweis über den Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hinsichtlich jener Personen- und Sachschäden, die im Zuge der Beförderung der Bienenvölker wie auch aus der Wanderbienenhaltung selbst entstehen können, erbringt.
Beförderung von Bienen
Die Beförderung der Bienenvölker hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen.
Eine ausreichende Luftzufuhr ist sicherzustellen.
Die Beförderung ist von Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, durchzuführen und hat nach Möglichkeit während der Dämmerung oder der Nachtzeit zu erfolgen.
Anzeige der Errichtung
Die beabsichtigte Errichtung eines Wanderbienenstandes ist der Landwirtschaftskammer für Wien mindestens zwei Wochen vor der Zuwanderung schriftlich anzuzeigen.
Der Anzeige ist der Nachweis über das Vorliegen der Zustimmung des Verfügungsberechtigten über jenes Grundstück, auf dem die Errichtung erfolgen soll, anzuschließen.
Untersagung der Errichtung
Die Errichtung eines Wanderbienenstandes ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige gemäß § 12 von der Landwirtschaftskammer für Wien untersagt wird.
Die Landwirtschaftskammer für Wien hat die Errichtung eines Wanderbienenstandes zu untersagen, wenn
dem Antragsteller keine Wanderkarte gemäß § 10 ausgestellt wurde,
der Nachweis gemäß § 12 Abs. 2 nicht vorgelegt wurde,
ein Wanderbienenstand mit Bienenvölkern, die nicht der Rasse "Carnica (Apis mellifera carnica)" angehören, besetzt werden soll, ohne daß eine Ausnahmebewilligung gemäß § 7  Abs. 2 erteilt wurde,
im Umkreis von drei Kilometern vom beabsichtigten Aufstellungsplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche behördlich festgestellt wurde oder durch die Errichtung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet würde,
Wanderbienenvölker aus Trachten kommen, die von Erregern von Pflanzenkrankheiten (z.B. Feuerbrand) befallen sind oder aus diesbezüglich gefährdeten Gebieten stammen, oder
das im beabsichtigten Standort zur Verfügung stehende Trachtangebot für einen weiteren Wanderbienenstand nicht ausreicht (Überbelegung).
Soferne die Errichtung eines Wanderbienenstandes nur unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht möglich ist und keine Untersagungsgründe gemäß Abs. 2 vorliegen, hat die Landwirtschaftskammer für Wien innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige gemäß § 12 die entsprechenden Anordnungen (Auflagen oder Bedingungen) bescheidmäßig zu erteilen.
IV. Abschnitt
Schutz der örtlichen Bienenvölker
Nichtbevölkerte Bienenstöcke, nicht vollständig geleerte, ungereinigte Honigemballagen, Waben (insbesonders honigfeuchte Waben und Wachsvorräte) wie auch der Honig selbst müssen bienendicht verschlossen aufbewahrt werden.
V. Abschnitt
Bienenzucht
Belegstelle und Schutzgebiet
Als Belegstelle im Sinne des § 2 Abs. 10 gilt der Standort Sulzwiese im Lainzer Tiergarten (Wien 13, Pulverstampfstraße).
In dem im Abs. 1 bezeichneten Standort dürfen ausschließlich Bienen der Rasse "Carnica (Apis mellifera carnica)" vermehrt werden.
Im Schutzgebiet der Belegstelle befindliche Wanderbienenstöcke sind nach Beendigung der Tracht unverzüglich zu entfernen.
Eine Neuerrichtung von Wanderbienenständen ist im Schutzgebiet der Belegstelle verboten.
Bienenvölker aus im Schutzgebiet der Belegstelle errichteten Heimbienenständen sind innerhalb eines Jahres nach deren Errichtung entweder aus diesem zu verbringen oder alle zwei Jahre auf Bienen der Rasse "Carnica (Apis mellifera carnica)" umzuweiseln.
Die Umweiselung hat kostenlos durch den Landesverband für Bienenzucht in Wien zu erfolgen.
Die Errichtung neuer sowie die Erweiterung bestehender Heimbienenstände im Schutzgebiet der Belegstelle sind der Landwirtschaftskammer für Wien anzuzeigen.
Reinzuchtgebiet
Sollen in einem Reinzuchtgebiet (§ 2 Abs. 12) Bienenvölker, die nicht der Rasse "Carnica (Apis mellifera carnica)" angehören, gehalten oder gezüchtet werden, so ist der Eigentümer des Bienenvolkes verpflichtet, dieses auf seine Kosten mit Königinnen der Rasse "Carnica (Apis mellifera carnica)" umzuweiseln.
Sachverständige für Bienenzucht
Der Magistrat hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Wien und des Landesverbandes für Bienenzucht in Wien Personen, die auf dem Gebiet der Bienenzucht über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, in der erforderlichen Zahl als Bienenzuchtsachverständige zwecks fachlicher Beurteilung von im Zusammenhang mit der Haltung und Zucht von Bienen auftauchenden Fragen zu bestellen.
Die Sachverständigen sind von der Behörde auf die gewissenhafte und unbeeinflußte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben und auf die Pflicht zur Verschwiegenheit über die ihnen anläßlich ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Tatsachen anzugeloben.
Der Dienstausweis für Sachverständige für Bienenzucht ist mit einem Lichtbild zu versehen und nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.
VI. Abschnitt
Strafbestimmungen und Verfall
Strafbestimmungen
Wer
bei der Errichtung von Heimbienenständen die gemäß § 3 Abs. 1 bis 7 erforderlichen Mindestabstände nicht einhält,
die Bekanntgabe gemäß § 4 unterläßt,
die gemäß § 6 Abs. 1 und 2 notwendigen Maßnahmen gegen Raubbienen unterläßt,
Bienen, die nicht der Rasse "Carnica (Apis mellifera carnica)" angehören, hält oder züchtet, ohne daß ihm eine entsprechende Bewilligung gemäß § 7 Abs. 2 erteilt wurde,
Wanderbienenstände entgegen § 9 errichtet,
eine Wanderung mit Bienen durchführt, ohne daß ihm die hiefür erforderliche Wanderkarte ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 1),
Bienen entgegen § 11 befördert,
Wanderbienenstände ohne Anzeige (§ 12), entgegen einer Bewilligung gemäß § 13 Abs. 3 oder trotz Untersagung durch die Landwirtschaftskammer für Wien errichtet (§ 13 Abs. 1 und 2),
nichtbevölkerte Bienenstöcke, nicht vollständig geleerte, ungereinigte Honigemballagen, Waben (insbesonders honigfeuchte Waben und Wachsvorräte) wie auch den Honig selbst entgegen § 14 aufbewahrt,
nach Beendigung der Tracht die im Schutzgebiet der Belegstelle befindlichen Wanderbienenstände nicht unverzüglich aus diesem entfernt (§ 15 Abs. 3),
im Schutzgebiet der Belegstelle Wanderbienenstände neu errichtet (§ 15 Abs. 4),
Bienenvölker aus im Schutzgebiet der Belegstelle errichteten Heimbienenständen nicht innerhalb eines Jahres nach Errichtung aus diesem entfernt oder die Bienenvölker nicht alle zwei Jahre auf Bienen der Rasse "Carnica (Apis mellifera carnica)" umweiselt (§ 15 Abs. 5),
die Anzeige gemäß § 15 Abs. 6 unterläßt,
die Umweiselung von in einem Reinzuchtgebiet gehaltenen oder gezüchteten Bienen, die nicht der Rasse "Carnica (Apis mellifera carnica)" angehören, unterläßt (§ 16),
in anderer als in Z 1 bis 14 bezeichneten Weise diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 ATS zu bestrafen.
Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Der Versuch ist strafbar.
Verfall
Werden Wander- oder Heimbienenstände entgegen den §§ 3, 9 oder 13 errichtet, so können die betroffenen Bienenstöcke und -völker unter den Voraussetzungen des § 17 VStG vom Magistrat für verfallen erklärt werden.
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Unbeschadet einer Bestrafung nach § 18 hat der Magistrat demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.
VII. Abschnitt
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Notifikation
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 98/ ....../A).
Artikel II
Änderung des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes
Das Wiener Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. für Wien Nr. 28/1957, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 81/1995, wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 2 lautet:
Der Präsident hat die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich die Einhaltung des Wirkungskreises der Landwirtschaftskammer und die Befolgung der Geschäftsordnung wahrzunehmen und die Beschlüsse der Vollversammlung sowie die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 4 lit. g) zu vollziehen.
Artikel III
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt im § 18 Abs. 1 an die Stelle des Ausdruckes "50 000 ATS" der Ausdruck "3 500 Euro".
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
Anlage 1
Landwirtschaftskammer für Wien
1060 Wien, Gumpendorfer Sraße 15         Wien,
WANDERKARTE
(Name und Anschrift des Eigentümers der Wanderbienenvölker)
ist gemäß § 10 Abs. 2 des Wiener Bienenzuchtgesetzes, LGBl. für Wien Nr.      , berechtigt, mit Bienenvölkern zu wandern.
Diese Berechtigung wird aufgrund der nachgewiesenen Seuchenfreiheit der Bienenvölker und des nachgewiesenen Abschlusses einer Haftpflichtversicherung erteilt.
Sie gilt für das Jahr...
Für die Landwirtschaftskammer für Wien:
Der Präsident:
Anlage 2
Anlage  2
Amtliche Eintragungen:
R.S.
Name:
geboren am:
Der Inhaber/Die Inhaberin dieses Dienstausweises wurde gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Wiener Bienenzuchtgesetzes, LGBl. für Wien Nr. ............../................... bestellt und angelobt.
Wien, ......................
Unterschrift des Ausstellers/der Ausstellerin
Lichtbild des Inhabers/ der Inhaberin
Seite 2
Unterschrift des Inhabers/ der Inhaberin
Dienstausweis
für den Dienst als Sachverständige(r) für Bienenzucht
ENTWURF
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Pferden
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 11 Abs. 5 bis 7 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 46/1996, wird verordnet:
I. Bewegungsmöglichkeit
Pferden ist ihrem Alter und Gesundheitszustand entsprechend täglich die Möglichkeit zu einer arttypischen und für ihr Wohlbefinden zeitlich ausreichenden Bewegung zu geben.
Stehen hiefür weder Weiden, Koppeln noch geeignete Ausläufe zur Verfügung, so sind die Tiere unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes täglich mindestens eine Stunde aktiv zu bewegen.
Die Liegeflächen müssen so dimensioniert sein, daß alle Tiere ohne gegenseitige Behinderung gleichzeitig arttypisch abliegen, ruhen und aufstehen können.
Eine Anbindehaltung von Pferden in Ständen ist unbeschadet § 5 nur dann zulässig, wenn den Tieren täglich freie Bewegung auf einer Weide, einer Koppel oder in einem Auslauf gewährt wird.
Stehen derartige Einrichtungen nicht zur Verfügung, so sind die Tiere in Boxen, die den im § 7 festgelegten Mindestanforderungen entsprechen müssen, zu halten.
Fohlen sind nach Wegnahme von der Mutter nach Möglichkeit bis zum zweiten Lebensjahr gemeinsam mit anderen Fohlen in Gruppen zu halten.
Nach Eintritt der Geschlechtsreife sind Fohlen nur in Gruppen von Tieren desselben Geschlechts zu halten.
Die Anbindehaltung von Pferden mit einem Alter unter 30 Monaten ist verboten.
In der Anbindehaltung muß die Standlänge mindestens die doppelte Widerristhöhe betragen.
Die Standbreite hat bei geschlossenen, feststehenden Seitenabgrenzungen die Widerristhöhe plus 20 cm, bei seitlicher Begrenzung mit beweglichen Flankierstangen die Widerristhöhe zu betragen.
Die Fläche einer Einzellaufbox hat mindestens das doppelte Maß der Widerristhöhe zum Quadrat zu betragen, darf jedoch 6 m2 nicht unterschreiten.
Die schmale Seite einer Einzelbox darf nicht weniger als das 1,5fache der Widerristhöhe betragen.
Die Trennwände der Boxen sind so zu gestalten, daß eine Verletzung der Pferde sowie ein Überwinden der Boxenwand verhindert werden.
In jedem Fall sind die Boxenwände bis zu einer Höhe von mindestens dem 0,8fachen der Widerristhöhe als durchgehende, fugenlose Wand auszugestalten.
Wird der obere Teil der Boxenwand vergittert ausgeführt, so darf die Lichtweite der Gitterstäbe 10 cm nicht überschreiten.
Werden Pferde in Gruppen ohne Zugang zu einem Auslauf gehalten, so hat die Liegefläche pro Pferd mindestens das doppelte Maß der Widerristhöhe zum Quadrat zu betragen, darf jedoch 6 m2 nicht unterschreiten.
Besteht bei der Gruppenhaltung für die Pferde ein permanenter Zugang zu einem Auslauf, so hat die Liegefläche pro Pferd mindestens das Maß der Widerristhöhe zum Quadrat multipliziert mit 2,5 zu betragen, darf jedoch 4,5 m2 nicht unterschreiten.
Bei einer Gruppenhaltung hat die Auslauffläche pro Pferd mindestens das doppelte Maß der Widerristhöhe zum Quadrat multipliziert mit 2 zu betragen.
Die Ausläufe müssen ganzjährig benützbar sein.
Elektrisch geladene Abschrankungen von Ständen und Boxen sind verboten.
Anbindevorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß die Tiere ungehindert abliegen, ruhen, aufstehen, trinken und Nahrung zu sich nehmen können.
Anhängeketten müssen sich mit der Kopfbewegung der Pferde auf- und abbewegen können, um ein Hineinsteigen der Tiere in die Ketten zu verhindern.
II.
Sozialkontakte
Bei Einzelaufstallung sind die Pferde so zu halten, daß zumindest zwischen benachbarten Tieren ein Hör-, Sicht- und Geruchskontakt besteht.
Stuten und Hengste sowie allgemein untereinander unverträgliche Tiere dürfen nicht nebeneinander aufgestallt werden.
III.
Bodenbeschaffenheit
Pferde dürfen nicht auf Spalten- oder Lochböden gehalten werden.
Die Stand- und Liegeflächen in Stallungen müssen trocken und mit geeigneter und ausreichender Einstreu, die eine gute Wärmedämmung bewirkt, versehen sein.
IV.
Stallklima
In geschlossenen Stallungen muß für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne daß es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.
Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein.
Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder so zu regeln und so zu warten, daß ihre Funktion gewährleistet ist.
Die Stallungen sind im Sommer kühl, im Winter warm und ganzjährig trocken zu halten.
Die tiergerechten Durchschnittstemperaturen betragen für Stuten mit Fohlen 15deg. C bis 20deg. C, für Sport-, Reit- und Arbeitspferde 5deg. C bis 20deg. C.
Diese Temperaturgrenzen dürfen in geschlossenen Pferdestallungen nur kurzfristig über- bzw. unterschritten werden.
Die Be- und Entlüftung von Räumen hat so zu erfolgen, daß ein Auftreten von zu hohen Schadgaskonzentrationen vermieden wird.
Folgende Werte dürfen nicht dauernd überschritten werden:
Kohlendioxyd (CO2) 1500 ppm
Ammoniak (NH3) 10 ppm
Schwefelwasserstoff (H2S) 5 ppm
Pferde dürfen nicht dauernd im Dunkeln oder unter Dauerlicht gehalten werden.
Die Lichtphase muß mindestens 8 Stunden, darf aber nicht mehr als 16 Stunden betragen.
Im Tierbereich ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux zu erreichen.
Die Fensterflächen müssen mindestens 5 % der Fußbodenfläche betragen.
Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen müssen so installiert oder abgeschirmt sein, daß der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt.
V. Betreuung
Die für die Betreuung von Pferden verantwortlichen Personen müssen die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
Pferde sind regelmäßig und in ausreichender Menge entsprechend der Rasse, dem Alter, der Größe, dem Verwendungszweck und ihrem artspezifischen Nahrungsaufnahmeverhalten mit geeignetem Futter zu versorgen.
Stehen Futter und Trinkwasser den Tieren nicht uneingeschränkt zur Verfügung, so sind diese auf mehrere, mindestens aber auf drei Tagesrationen zu verteilen.
Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen.
Die ausschließliche Fütterung mit Konzentratfutter ist verboten.
Pferde sind so zu halten und zu betreuen, daß keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten.
Kranke oder verletzte Pferde dürfen zu keinen unzumutbaren Tätigkeiten (z.B. Ziehen einer Kutsche) herangezogen werden und sind so rasch wie möglich einer angemessenen Unterbringung, Pflege und Behandlung zuzuführen.
Die Pferde, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten.
Anbindevorrichtungen sind genügend oft, mindestens aber einmal täglich, zu kontrollieren.
Technische Einrichtungen sind mindestens einmal täglich auf ihre einwandfreie Funktion zu überprüfen.
Defekte an Einrichtungen sind sofort zu beheben, wenn sich die Pferde dadurch verletzen könnten oder in ihrer Grundversorgung gefährdet sind (Lüftung, Fütterung, Tränken).
Die Verabreichung oder Anwendung jedweder Art von Reiz- oder Arzneimitteln (Dopingmittel) zur Beeinflussung bzw. Leistungssteigerung von Pferden ist - außer in veterinärmedizinisch bedingten Fällen - verboten.
Die Veränderung der physiologischen Hufstellung wie auch die Verwendung gesundheitsschädlicher Hufbeschläge sind verboten.
Ebenso ist auch die Anbringung von Gewichten im Hufbereich verboten, soferne es sich dabei nicht bloß um eine kurzfristige Maßnahme handelt und dem Pferd dadurch keine Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zugefügt werden.
Geschirr, Sattel, Zaum, Gebiß und andere Teile der Ausrüstung sind der Größe des Pferdes entsprechend anzupassen und dürfen nicht zu Verletzungen führen.
Der Einsatz jedweder Art von Ausrüstungsgegenständen (z.B. Zaum-Gebißkombinationen, Hilfs- und Anbindezügel), die dem Pferd Verletzungen zufügen, ist verboten.
Das Anbinden des Schweifes an Geschirr- oder Kutschenteilen ist - außer aus Gründen der Verkehrssicherheit als kurzfristige Maßnahme - verboten.
Pferden ist innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden jedenfalls eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens acht Stunden zu gewähren.
Darüber hinaus sind Pferden, die regelmäßig zu Arbeitsleistungen herangezogen werden (z.B. Fiakerpferde, Ponykarussel), pro Woche mindestens zwei nicht aufeinander folgende Ruhetage zu gewähren.
Weiters müssen den Tieren je nach Art ihrer Arbeitsleistung angemessene Ruhepausen gewährt werden.
VI.
Verbotene Eingriffe
Jede Verstümmelung von Pferden (z.B. das Kürzen der Schwanzrübe) ist verboten, es sei denn, ein Eingriff ist aus veterinärmedizinischen Gründen notwendig.
Schweifhaare dürfen nur so weit gekürzt werden, daß die physiologische Funktion des Schweifes erhalten bleibt.
VII.
Haltung im Freien
Pferde dürfen nur dann dauernd im Freien gehalten werden, wenn die Tiere gesund sind und die natürlichen Schutzfunktionen der Haut und des Haarkleides erhalten sind.
Die Verwendung von Stacheldraht zur Einzäunung von Weiden, Koppeln oder Ausläufen ist verboten.
Elektrisch geladene Zäune, Drähte und dergleichen dürfen nur in Verbindung mit gut sichtbaren Abschrankungen verwendet werden.
Pferden, die nicht nur stundenweise im Freien gehalten werden, ist die Möglichkeit zu geben, jederzeit einen geeigneten Witterungsschutz aufsuchen zu können, der so beschaffen sein muß, daß alle Tiere gleichzeitig ausreichend Schutz vor Niederschlägen, Wind und Sonneneinstrahlung finden können.
VIII.
Haltung von Zugpferden
(Fiaker, Pferdemietwagen u.dgl.)
Bei den Standplätzen von Zugpferden ist eine ausreichende und regelmäßige Versorgung der Tiere mit Trinkwasser sicherzustellen.
Das Gesamtgewicht einer vollbeladenen Kutsche darf das Dreifache der Summe der Körpergewichte aller vorgespannten Pferde nicht überschreiten.
IX.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/0229/A).
Bestehende Stallungen bzw. Haltungseinrichtungen sind innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die neue Rechtslage anzupassen.
Anpassungsmaßnahmen geringfügiger Natur (z.B. hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit oder des Stallklimas) sind innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung vorzunehmen.
Entwurf
Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 15 Abs. 7 und 16 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr.86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
Die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 438/1999, wird wie folgt geändert:
Die §§ 1 bis 7 werden wie folgt ersetzt:
Diese Verordnung ist auf Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs anzuwenden, soweit sich auf oder in ihnen Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln befinden.
Diese Verordnung gilt auch für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden.
Gemäß dieser Verordnung sind ‘Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln’ Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Stoffe) und ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte, die sich auf oder in Lebensmitteln pflanzlicher oder tierischer Herkunft befinden.
Unter ‘Inverkehrbringen’ ist auch die unentgeltliche Abgabe von Lebensmitteln pflanzlicher oder tierischer Herkunft zu verstehen.
Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die in der Anlage 1A genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.
Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen ein in der Anlage 1B angeführter Stoff vorhanden ist.
Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die bei einem in der Anlage 1A angeführten Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist, soweit die Anlage B nichts anderes bestimmt.
Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die in der Anlage 2 genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.
Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die bei einem in der Anlage 2 angeführten Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.
Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Obst und Gemüse ist gemäß Anlage 1C (Probenahmeverfahren) vorzugehen.
Zusammengesetzte, getrocknete oder verarbeitete Lebensmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Rückstände von in den Anlagen 1A und 2 genannten Stoffen die auf Grund dieser Verordnung für ihre Ausgangsprodukte jeweils festgelegten Höchstwerte unter Berücksichtigung des Produktionsprozesses anteilsmäßig nicht überschreiten, soweit in der Anlage 1A oder 2 nichts anderes bestimmt ist.
Bei getrockneten und verarbeiteten Erzeugnissen, für die in den Anlagen 1A und 2 nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt wurden, gilt der in den Anlagen 1A und 2 festgesetzte Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses bzw. der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung.
Nach § 7 werden die §§ 8, 9, 10 und 11 angefügt:
In Getreidebeikost und anderer Beikost gemäß § 1 der Beikostverordnung, BLBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.
Bei aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführten Erzeugnissen, die nicht dieser Verordnung, jedoch den rechtlichen Bestimmungen des Mitglieds- oder Vertragstaates entsprechen, ist auf Aufforderung der nach § 35 LMG 1975 autorisierten Organe die Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens im Mitglieds- oder Vertragstaat zB durch Vorlage einer Bestätigung einer hiefür autorisierten staatlichen Stelle des Mitglieds- oder Vertragstaates oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen.
Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr.   /2000, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl.Nr. 747/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 438/1999, entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht werden.
Durch die Verordnung, BGBl. II Nr. .../2000, werden nachstehende Richtlinien umgesetzt:
97/41/EG ABl. L 184/33 vom 12.7.97
99/39/EG ABl. L 124/8 vom 18.5.99
99/50/EG ABl. L 139/29 vom 2.6.99
99/71/EG ABl. L 194/36 vom 27.7.99
Die Verordnung, BGBl. II Nr. .../2000, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften unter der Notifikationsnummer ........... notifiziert.“
In der Anlage 1A werden folgende Stoffe in alphabetischer Reihenfolge eingefügt bzw. geändert:
Acephate
O,S-Dimethyl-N-acetyl-amido-monothiophosphat
frische Bohnen mit Hülse, frische Erbsen mit Hülse
Kohlgemüse ohne Blattkohle, Pflaumen
Zitrusfrüchte, Kernobst, Kopfsalat
Paradeiser, Melanzanie
Artischocken, Pfirsich
Hopfen,Tee
sonstige
Aclonifen
2-Chlor-6-nitro-3-phenoxyanilin
alle
Allethrin
Ester der 2,2-Dimethyl-3-(2-methyl-l-propenyl)-cyclopropan-carbonsäure mit 2-Allyl-4-hydroxy-3-methyl-2-cyclopenten-l-on
alle
Azinphosmethyl
O,O-Dimethyl-S-(4-oxo-3H-1,2,3-benzotriazin-3-yl)-methyl-dithiophosphat
Trauben, Zitrusfrüchte
Gemüse, sonstige Obst
Tee
sonstige
Azoxystrobin
Methyl (E)-2-{26-(2-cyanophenoxy)-pyrimidin-4-yloxyªphenyl}-3-methoxyacrylate
Trauben
Gerste, Roggen, Triticale
Weizen
Bananen, Hopfen, Schalenfrüchte, Tee
sonstige
Benomyl
Carbendazim
Thiophanatemethyl
Methyl-1-(butylcarbamoyl) benzimidazol-2-yl-carbamat
Methyl-benzimidazol-2-yl-carbamat
Dimethyl-4,4-0-phenylen bis-(3-thioallophanat)
insgesamt berechnet als Carbendazim
Zitrusfrüchte, Kopfsalat
Erdäpfel (Kartoffel), Kopfkohle außer Kohlsprossen
Bohnen getrocknet, Kernobst, Rhabarbar, Stangensellerie, Trauben
Bananen, Marillen, Pfirsich, Zuchtpilze
Gurken, Kohlsprossen, Kürbisse, Melanzani, Melonen, Paradeiser, Pflaumen
Zucchini
Sojabohnen
sonstige
Bifenthrin
[l α,3 α(Z)]-(±)-(2-Methyl[l,l´-biphenyl]-3-yl)methyl-3-(2-chlor-3,3,3-trifluor-l-propenyl)-2,2-dimethyl-cyclopropancarboxylat
Hopfen
Tee
sonstige
Brom aus Bodenbegasungs- und -entseuchungsmitteln bzw. Vorratsschutzmitteln
Anorganisches Bromid, berechnet als Brom
Gewürze, Trockenpilze
Paranüsse
Erdnüsse, Getreide, Haselnüsse, Hülsenfrüchte, Kakaokerne, Mandeln, Ölsaat, Rettich, Rohkaffee, Salat, Tee, Tapioka, teeähnliche Produkte, Trockengemüse, Trockenkartoffeln, Trockenobst, Walnüsse
Gemüse, Zitrusfrüchte
Erdbeeren
sonstige
Carbosulfan
2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzofuranyl-[(dibutylamino)-thio]-methylcarbamat
Hopfen
Karotten, Pastinaken, Tee
sonstige
Carfentrazoneethyl
Ethyl-2-chlor-3-(2-chlor-4-fluor-5-[4-(difluormethyl)-4,5-dihydro-3-methyl-5-oxo-1H1,2,4.triazol-1-yl]phenyl)propanoat
alle
Chlorpyrifos
O,O-Diethyl-O-3,5,6-trichlor-2-pyridylthio-phosphat
Bananen
Kiwis, Mandarinen
Artischocken, Kopfkohl, Ribisel, Stachelbeeren
Brombeeren, Chinakohl, Himbeeren, Trauben, Kernobst, Solanacea
Kirschen, Zitrusfrüchte außer Mandarinen und Zitronen
Erdbeeren, Gerste, Pfirsiche, Pflaumen, Radieschen, Rettich, Speisezwiebel, Zitronen
Karotten, Tee, Hopfen
sonstige
Chlorpyrifosmethyl
O,O-Dimethyl-O-(3,5,6-trichlor-2-pyridyl)-thiophosphat
Getreide
Mandarinen
Kernobst, Erdbeeren, Orangen, Pfirsich, Solanacea
Zitronen
Trauben
Tee, Hopfen, teeähnliche Produkte
sonstige
Chlorthalonil
2,4,5,6-Tetrachlor-1,3-benzoldicarbonitril
Hopfen
Poree, Ribisel, Stachelbeeren, Stangensellerie, Strauchbeerenobst
Einlegegurken, Frühlingszwiebel, Kräuter
Blumenkohl, Erdbeeren, Keltertrauben, Kopfkohl
frische Erbsen mit Hülsen, Preiselbeeren, Salanacea, Zuchtpilze
Cucurbitaceae mit ungenießbarer Schale, Gurken, Karotten, Kernobst, Marillen, Pfirsich, Tafeltrauben
Knoblauch, Knollensellerie, Kohlsprossen, Schalotten, Speisezwiebel
Bananen
Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticole, Weizen
frische Bohnen ohne Hülsen, Erdnüsse
Cypermethrin
(Summe der Isomeren)
Ester der 3_(2,2-Dichlorvinyl)-2,2-dimethyl-cyclopropan-carbonsäure mit a-Cyano-3-phenoxy-benzylalkohol
Hopfen
Artischocken, Zitrusfrüchte, Marillen, Pfirsiche, Wildbeeren und Wildfrüchte, Salatarten, frische Kräuter
Kernobst, Kirschen, Pflaumen, Blattkohle, wildwachsende Pilze
Trauben, Tee, Strauchbeerenobst, Solanacea, Blumenkohle, Kopfkohle, Spinat, frische Bohnen mit Hülsen, frische Erbsen mit Hülsen, Poree
Cucurbitaceae mit genießbarer und ungenießbarer Schale, Gerste, Hafer, Kohlrabi, Leinsamen, Mohnsamen, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Baumwollsamen
Knoblauch, Schalotten, Speisezwiebel
sonstige
Cyprodinil
4-Cycloproyl-6-methyl-N-pyrimidin-2-yl)-phenyl-amin
Trauben
Erdbeeren
sonstige
Deltamethrin
a-Cyano-m-phenoxybenzyl-(1R, 3R)-3-(2,2-dibromvinyl)-2,2-dimethyl-cyclopropan-1-carboxylat
Hopfen, Tee
Getreide, Hülsenfrüchte
Brombeeren, Himbeeren, Blattkohle, Salatarten, Spinat, frische Kräuter, gelagerte Erdäpfel (Kartoffeln)
frische Bohnen mit Hülsen, Ribisel, Solanacea, Stachel-beeren, Zuckerrüben, Poree
Artischocken, Rapssamen, Kernobst, Steinobst, Trauben, Oliven, Knoblauch, Speisezwiebel, Frühlingszwiebeln, Schalotten, Cucurbitaceae mit genießbarer Schale, Blumenkohle, Kopfkohle, frische Erbsen mit Hülse
sonstiges
Dichlorprop
Dichlorprop P
(einschließlich Salze und Ester)
2-(2,4-Dichlor-phenoxy)-propionsäure
berechnet als Dichlorprop
Getreide, Tee, Hopfen
sonstige
Diflufencian
2,4-Difluor-[2-(3-trifluormethylphenoxy)nicotin-säure]-anilid
alle
Dimethenamid
2-Chlor-N-(2,4-dimethyl-3-thienyl)-N-(2-methoxy-1-methylethyl)-acetamid
alle
Diphenyl
Diphenyl
Zitrusfrüchte
sonstige Zitrussäfte
Dithiocarbamte
(siehe auch Tiram)
insgesamt berechnet als CS2
Hopfen
Ribisel, Stachelbeeren, Zitrusfrüchte, Salatarten, frische Kräuter
Kernobst, Paradeiser, Poree
Einlegegurken, Erdbeeren, Gerste, Hafer, Marillen, Pfirsiche, Solanacea außer Paradeiser, Trauben, Zucchini
Blumenkohle, frische Erbsen und Bohnen mit Hülsen, Kirschen, Kopfkohle, Pflaumen, Roggen, Weizen
Knoblauch, Speisezwiebel, Schalotten, Gurken, Blattkohle, Cucurbitaceae mit ungenieß-barer Schale, Stangensellerie, Rapssamen
Brunnenkresse
Chicoree, Karotten, Knollensellerie, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln
Schalenfrüchte, Ölsaaten außer Rapssamen, frische Bohnen und Erbsen ohne Hülsen, Kohlrabi, Tee
sonstige
Epoxiconazol
(2RS, 3SR)-3-(2-Chlorphenyl)-2-(4-fluorphenyl)-2-[(1H-1,2,4-triazol-1-yl)methyl]oxiran
Gerste, Roggen, Triticale, Weizen
sonstige
Fenhexamid
1-Methyl-cyclohexanecarbolicacid(2,3-di chloro-4-hydroxy-phenyl)-amide
Kirschen, Kleinfrüchte und Beeren, Strauchbeerenobst
Erdbeeren, Tafel- und Keltertrauben
Pflaumen
sonstige
Fenitrothion
(und 0-Analoge)
O,O-Dimethyl-O-(3-methyl-4-nitro-phenyl)-monothiophosphat
Zitrusfrüchte
Gemüse, sonstiges Obst, Tee
sonstige
Fenpyroximate
berechnet als Fenpyroximate
Hopfen
Trauben
sonstige
Fenvalerate
einschließlich anderer verwandter Isomerengemische
(R,S)-a-Cyano-3-phenoxy-benzyl-(R,S)-2-(4-chlor-phenyl)-3-methyl-butyrat
Summe der Isomeren
Tee
Hopfen
Blumenkohle, Chinakohl, Kernobst, Paradeiser, Trauben
Kürbisse, Wassermelonen
Gurken, Gerste, Hafer, Melonen, Paprika
Ölsaaten
sonstige
Fludioxonil
4-(2,2-Difluor-1,3-benzodioxol-4-yl)pyrrole-3-carbonitrile
Trauben
Erdbeeren
sonstige
Flupyrsulfuronmethyl
Methyl-2-((4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl-carbamoyl)sulfamoyl)-6-trifluormethyl-nicotinat,Natrium-_Salz
alle
Flurtamone
(RS)-5-Methylamino-2-phenyl-4-(SYMBOL,SYMBOL,SYMBOL-trifluor-m-tolyl)furan-3(2H)-on
alle
Formothion
O,O-Dimethyl-S-(N-formyl-N-methyl-carba-moyl)-methyldithiophosphat
Gemüse, Obst außer Zitrusfrüchte
Zitrusfrüchte
Tee
Fosetyl
Aluminium-tris(O-ethylphosphonat)
Hopfen
Kopfsalat, Trauben, Zitrusfrüchte
Erdbeeren
sonstige
Glyphosate
N-Phosphono-methyl-glycin
wildwachsende Pilze
Gerste, Hafer, Sorghum, Sojabohnen
Lein- und Rapssamen, Senf
Weizen, Roggen, Triticale
Erbsen getrocknet
Oliven zur Ölgewinnung, Bohnen getrocknet
sonstige
Imazalil
1-(2-(2,4-Dichlorphenyl)-2-(2-propenyloxy)- ethyl)-imidazol
Zitrusfrüchte, Kernobst, gelagerte Erdäpfel (Kartoffel)
Bananen, Melonen
Tomaten
Cucurbitaceae mit genießbarer Schale
Tee, Hopfen
sonstige
Imidacloprid
1-[(6-Chloro-3-pyridinyl)methyl)]-N-nitro-2-imidazolidinimine
Hopfen
Kartoffel, Mais, Raps, Sonnenblumenkerne, Zuckerrüben
sonstige
Iprodion
3-(3,5-Dichlorphenyl)-N-isopropyl-2,4-dioxoimidazolidine-1-carboximid
Erdbeeren außer Wildfrüchte, Heidelbeeren, Ribisel, Kernobst,frische Kräuter, Salatarten, Stachelbeeren, Trauben
Chinakohl, frische Bohnen mit Hülse, Kiwis, Knoblauch, Kopfkohl, Schalotten, Solanacea, Speisezwiebel, Steinobst, Strauchbeerenobst, Zitronen
Bananen, Frühlingszwiebel, Reis
Chicoree, Cucurbitaceae mit genießbarer Schale, Mandarinen
frische Erbsen mit Hülsen, Gerste
Kohlsprossen, Rapssamen, Rote Rüben, Weizen
Karotten, Melonen, Radieschen, Rettich
Erbsen ohne Hülsen, Haselnüsse, Hülsenfrüchte, Rhabarber
Hopfen, Kohlrabi, Kren, Leinsamen, Pastinaken, Tee
Blumenkohle
sonstige
Malathion
Malaoxon
S-[1,2-bis-(Ethoxy-carbonyl)-ethyl]-O,O-dimethyl-dithiophosphat
S-[1,2-bis-(Ethoxy-carbonyl)-ethyl]-O,O-dimethyl-monothio-phosphat
insgesamt berechnet als Malathion
Gemüse außer Wurzel- und Knollengemüse
Getreide
Zitrusfrüchte
Wurzel- und Knollengemüse, sonstiges Obst, Tee
sonstige
Mecoprop
Mecoprop P
einschließlich Salze und Ester
2-(4-Chlor-2-methyl-phenoxy)-propionsäure
insgesamt berechnet als Mecoprop
alle
Methamidophos
O,S-Dimethyl-amido-monothiophosphat
Hopfen
Gurken
Blumenkohle, frische Bohnen mit Hülsen, frische Erbsen mit Hülse, Kopfkohle, Paradeiser
Pflaumen
Zitrusfrüchte, Kopfsalat, Melanzani
Artischocken, Baumwollsamen
Marillen, Tee, Kernobst, Pfirsich
Methoxychlor
1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(4-methoxy-phenyl)-ethan
Gemüse, Obst
Getreide, Ölsaat
Tee
Monocrotophos
3-Hydroxy-N-methyl-cis-crotonamino-dimethyl-phosphat
Hopfen
Tee
sonstige
Permethrin
(Summe der Isomeren)
Ester der 3-(2,2-Dichlorvinyl)-2,2-dimethyl-cyclopropancarbonsäure mit 3-Phenoxyphenylbenzylalkohol
Getreide außer Mais, frische Kräuter, Rhabarber, Salatarten, Stangensellerie, Tee
Blattkohle, Erdbeeren, Kernobst, Kiwis, Kopfkohl, Spinat, Steinobst, Trauben
frische Bohnen mit Hülse, Poree, Solanacea, Zitrusfrüchte
Baumwollsamen, Mais
Karfiol, Cucurbitaceae, frische Erbsen mit Hülse, Erdnüsse, Hopfen, Knollensellerie, Mandeln,Rapssamen, Radieschen, Rettich, Senfsaat, Zuckermais
sonstige
o-Phenylphenol und Na-Salz
o-Phenylphenol
Zitrusfrüchte
Zitrussäfte
Phosalone
S-[6-Chlor-2-oxo-(2H)-1,3-benz(b) oxazolon-3-yl]-0,0-diethyl-dithiophosphat
insgesamt berechnet als Phosalone
Kernobst, Pfirsiche
sonstiges Obst, Gemüse außer Wurzel- und Knollengemüse
Getreide, Erdäpfel (Kartoffeln), Ölsaat, Wurzel- und Knollengemüse, Oliven, Tee
sonstige
Phosmet
O,O-Dimethyl-S-phthalimidomethyl-dithiophosphat
Kernobst, Kiwi
Rapssamen
Erbsen, Erdäpfel (Kartoffeln), Tee, Zuckerrüben
Procymidone
3-(3,5-Dichlorphenyl)-1,5-dimethyl-3-azabicyclo 3.1.0 hexan-2,4-dion
Himbeeren
Erdbeeren, Trauben, Kiwi, Salatarten
frische Bohnen mit Hülsen, Chicorée, Solanacea, Steinobst außer Kirschen
Cucurbitaceae, frische Erbsen mit Hülsen Rapssamen, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne mit Schale, Birnen
frische Erbsen ohne Hülsen
Knoblauch, Schalotten, Speisezwiebel, Erbsen getrocknet
Hopfen, Tee
Schalenfrüchte, sonstige Ölsaaten
sonstige
Prosulfuron
1-(4-methoxy-6-methyl-triazin-2-yl)-3-[2-(3,3,3-trifluoropropyl)-phenylsulfonyl)harnstoff
alle
Pyrazophos
O-(6-Ethoxycarbonyl-5-methylpyrazolo[2,3-a] pyrimidin-2-yl)-O,O-diethyl-monothiophosphat
Hopfen
Äpfel, Karotten
Getreide, Gurken
Erdbeeren, Tee
Pyrethrine
Pyrethrin I
Ester der  2,2-Dimethyl-3-(2-methyl-1-propenyl)-cyclopropan-carbonsäure mit 4-Hydroxy-3-methyl-2-(2,4-pentadienyl)-2-cyclopenten-1-on
Getreide
Gemüse, Obst
sonstige
Pyrethrin II
Ester der 3-[2-(Methoxy-carbonyl)-1-propenyl]-2,2-dimethyl-cyclopropan-carbonsäure mit 4-Hydroxy-3-methyl-2-(2,4-pentadienyl)-2-cyclopenten-1-on
Cinerin I
Ester der 2,2-Dimethyl-3-(2-methyl-1-propenyl)-cyclopropan-carbonsäure mit 2-(2-Butenyl)-4-hydroxy-3-methyl-2-cyclopenten-1-on
Cinerin II
Ester der 3-[2-(Methoxy-carbonyl)-1-propenyl]-2,2-dimethyl-cyclopropan-carbonsäure mit 2-(2-Butenyl)-4-hydroxy-3-methyl-2-cyclopenten-1-on
Jasmolin I
Ester der 2,2-Dimethyl-3-(2-methyl-1-propenyl)-cyclopropan-carbonsäure mit 2-(2-Pentenyl)-4-hydroxy-3-methyl-2-cyclopenten-1-on
Jasmolin II
Ester der 3-[2-(Methoxy-carbonyl)-1-propenyl]-2,2-dime-thyl-cyclopropan-carbonsäure mit 2-(2-Pentenyl)-4-hydroxy-3-methyl-2-cyclopenten-1-on
Quinalphos
O,O-Diethyl-O-(2-chinoxalyl)-thiophosphat
Tee
Zitrusfrüchte
Kernobst
Spiroxamin
8-tert-Butyl-1,4-dioxa-spiro[4-5]dec-2-ylmethyl)-ethyl-propyl-amine,einschließlich der Abbau- und Reaktionsprodukte, die als 4-tert-Butylcyclohexanon bestimmt werden können, insgesamt berechnet als Spiroxamin
Keltertrauben
Gerste
Roggen, Weizen, Triticale
sonstige
Sulfotep
Tetraethyl-dithiopyrophosphat
Tee
sonstige
Tebufenozide
4-Ethylbenzoesäure-N´-tert-butyl-N´-(3,5-dimethylbenzoyl)hydrazid
Tafel- und Keltertrauben
Kernobst
sonstige
Tebufenpyrad
N-(4-tert-Butylbenzyl)-4-chlor-3-ethyl-1-methylpyrazol-5-carboxamid
Tafel- und Keltertrauben
Kernobst
sonstige
Terbufos
Terbufossulfoxid
Terbufossulfon
S-(tert.Butylthio)-O,O-di- ethyl-methyl-dithiophosphat
S-(tert.Butylsulfinyl)-O,O-diethyl-methyl-dithiophosphat
S-(tert.Butylsulfonyl)-O,O-diethyl-methyl-dithiophosphat
insgesamt berechnet als Terbufos
Mais, Zuckerrüben, Tee
Bananen
Thiabendazol
2-(4-Thiazolyl)-benzimidazol
Zitrusfrüchte
Brokkoli Erdäpfel (gelagert), Erdbeeren Kernobst
Bananen, Chinakohl, Knollensellerie
frische Bohnen, Gurken, Knoblauch, Kopfsalat, Melonen, Paprika, Paradeiser, Poree, Rosenkohl, Rote Rüben, Schalotten, Spargel, Speise-zwiebel, Stangensellerie, Wassermelonen, Zuchtpilze
Reis, Weizen
Gewürze, Hopfen, Tee, teeähnliche Erzeugnisse, Schalenfürchte
sonstige
Zitrussäfte
Trichlorfon
O,O-Dimethyl-(2,2,2-trichlor-1-hydroxy-ethyl)- phosphat
Gemüse, Obst
Getreide, Tee
sonstige
Triticonazole
(±)-(E)-5-(4-Chlorbenzyliden)-2,2-dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)cyclopentanol
alle
Vinclozolin
3-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl-5-vinyl-1,3-oxazolidin-2,4-dion einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch Dichloranilin enthalten
insgesamt berechnet als Vinclozolin
Hopfen
Kiwi, Ribisel
Erdbeeren, Salatarten, Strauchbeerenobst, Trauben
Solanacea
frische Bohnen mit Hülse, Chicorée, Chinakohl, frische Erbsen mit Hülse, Marillen, Pfirsiche, Pflaumen
Cucurbitaceae, Kernobst, Rapssamen, Zwiebelgemüse
Bohnen trocken, frische Bohnen ohne Hülse, Erbsen trocken, Karotten, Kirschen
frische Erbsen ohne Hülse
Tee
sonstige
In der Anlage 2 werden folgende Stoffe in alphabetischer Reihenfolge eingefügt bzw. geändert:
Azoxystrobin
Methyl (E)-2-{26-(2-cyanophenoxy)-pyrimidin-4-yloxyªphenyl}-3-methoxyacrylate
alle außer Milch
Milchprodukte
Milch, Milchprodukte
Chlorpyrifos
O,O-Diethyl-O-3,5,6-trichlor-2-pyridyl-monothiophosphat
Fleisch außer Geflügelfleisch, Fleischprodukte außer Geflügelfleischprodukte, tierische Speisefette außer Geflügelfette
Geflügelfleisch, Geflügelfleischprodukte
Geflügelfette
Milch, Milchprodukte, Eier, Eiprodukte
Chlorpyrifosmethyl
O,O-Dimethyl-O-(3,5,6-trichlor-2-pyridyl)-monothiophosphat
Fleisch, Fleischprodukte, tierische Speisefette
Milch, Milchprodukte, Eier, Eiprodukte
Cypermethrin (Summe der Isomeren)
a-Cyano-3-phenoxy-benzyl-3-(2,2-dichlor-vinyl)-2,2-dimethyl-cyclopropancarboxylat
Fleisch außer Geflügelfleisch, Fleischprodukte außer Geflügelfleischprodukte, tierische Speisefette außer Geflügelfette
Eier, Eiprodukte, Geflügelfleisch, Geflügelfleischprodukte u. Geflügelfette
Milch, Milchprodukte
Deltamethrin
a-Cyano-m-phenoxybenzyl-(1R,3R)-3-(2,2-dibromvinyl)-2,2-dimethyl-cyclopropan-1-carboxylat
Geflügelfleisch, Eier, Eiprodukte
Fenvalerate (einschließlich anderer verwandter Isomerengemische)
a-Cyano-3-phenoxy-benzyl-(R,S)-2-(4-chlorphenyl)-3-methyl-butyrat
Summe der Isomeren
Fleisch außer Geflügelfleisch, Fleischprodukte außer Geflügelfleischprodukte, tierische Speisefette außer Geflügelfette
Geflügelfleisch, Geflügelfleischprodukte und Geflügelfette, Eier, Eiprodukte
Milch u. Milchprodukte
Bezogen auf den Fettgehalt, -  bei Lebensmitteln mit einem Fettgehalt von bis zu zehn Gewichtshundertteilen bezieht sich die Rückstandsmenge auf das Gesamtgewicht des entbeinten Erzeugnisses.
In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt 1/10 des auf den Fettanteil bezogenen Wertes, mindestens jedoch 0,01 mg/kg.
Bei der Rückstandsbestimmung bei Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 Gewichtshundertteilen zugrunde zu legen.
Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehaltes bestimmt.
Für die übrigen Erzeugnisse gilt:
mit einem Fettgehalt von weniger als zwei Gewichtshundertteilen gilt als Höchstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehaltes;
mit einem Fettgehalt von mindestens zwei Gewichtshuntertteilen wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt.
In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das 25fache des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehaltes.
Für Eier und Eiprodukte mit einem Fettgehalt von mehr als zehn Gewichtshundertteilen wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt.
In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das Zehnfache des für Frischei festgesetzten Höchstgehaltes.
bezogen auf den Fettgehalt: der angegebene Höchstwert stellt die untere Grenze der analytischen Bestimmung dar.
In diesen Fällen gelten die Fußnoten 2), 3), 4) nicht.
Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(TRINKWASSERVERORDNUNG - TWV)
Auf Grund der §§10 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 lit. b und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2000, wird verordnet:
GELTUNGSBEREICH
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf natürliche Mineralwässer gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999.
Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
DEFINITIONEN
Gemäß dieser Verordnung ist
"Wasser für den menschlichen Gebrauch" (Im Folgenden als ”Wasser” bezeichnet) Wasser, das dazu bestimmt ist, gemäß § 1 Abs. 2 LMG 1975 in Verkehr gebracht zu werden;
"Zuständige Behörde" der Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975).
ANFORDERUNGEN
Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.
Das ist gegeben, wenn es
Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und
den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen, sowie den in Anhang I Teil C definierten Anforderungen entspricht.
Für Wasser, das in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung und im Zuge von Desinfektionsverfahren (z.B. Nachspülung) verwendet wird und bei dem sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für andere Zwecke gemäß § 2 Z 1 verwendet wird, gelten die Anforderungen gemäß Anhang I Teil B nicht.
Der Untersuchungsumfang kann gemäß § 5 Z 2 auf jene Parameter und jene Indikatorparameter beschränkt werden, die zur hygienischen und mikrobiologischen Beurteilung erforderlich sind.
Die im Anhang I festgelegten Anforderungen gelten
an den Entnahmestellen eines Verteilungsnetzes, die üblicherweise zur Wasserentnahme dienen;
bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse in Verkehr gebracht wird, am Punkt der Abfüllung;
bei in einem Lebensmittelbetrieb verwendeten Wasser an der Stelle der Verwendung des Wassers im Betrieb;
bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug.
EIGENKONTROLLE
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;
zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten und instandzuhalten;
über Maßnahmen gemäß lit. a sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über
Baupläne und Planungsunterlagen
Wartungsarbeiten und
Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder
gegebenenfalls Nachweise über die durchgeführten Tätigkeiten einschlägiger Betriebe.
Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach lit. a nachweisen kann.
Sie sind jedenfalls fünf Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen.
Baupläne und Planungsunterlagen sind unbegrenzt aufzubewahren;
Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang II von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß den §§ 42 oder 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;
diese haben
bei der Probenahme auch die Überprüfung der Wasserversorgungsanlage (Lokalaugenschein; einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone) vorzunehmen,
Proben zu entnehmen und
die in Anhang III aufgeführten Spezifikationen für die Analysen anzuwenden.
Andere als die in Anhang III Z 1 genannten Verfahren dürfen angewendet werden, wenn die  erzielten Ergebnisse nachweislich mindestens genauso zuverlässig sind, wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse;
die Proben im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die 10 m³ Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2) liefert, an der Stelle oder an den Stellen entnehmen zu lassen, die eine Beurteilung der Qualität des Wassers an den in § 4 genannten Stellen ermöglichen.
Gegebenenfalls sind zur Überprüfung der Wirksamkeit einer laufenden Desinfektionsmaßnahme über die in Anhang II Teil B festgelegte Mindestprobenzahl hinaus, eine weitere Probe bzw. weitere Proben entnehmen zu lassen.
im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die > 10 m³ Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2) liefert, für die Untersuchungen gemäß Z 2 zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß § 7 Z 1 festgelegten Probenahmestellen entnehmen zu lassen.
Sind aus Gründen der Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder zusätzliche Probenahmen erforderlich, oder besteht Grund zur Annahme, dass Stoffe oder Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte festgesetzt wurden, in einer Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen, sind entsprechende zusätzliche Proben entnehmen zu lassen oder zusätzliche Untersuchungen durchführen zu lassen;
Befunde und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen
unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und
fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind;
soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen gemäß Anhang I Teil A festgestellt wurde, unverzüglich
Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu ergreifen, um spätestens innerhalb von 30 Tagen den Parameterwerten zu entsprechen.
die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise davon in Kenntnis zu setzen und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie z.B. Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muss) hinzuweisen und
die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
INFORMATION
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren.
Die Information hat auf Basis der aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß § 5 zu erfolgen.
Die Abnehmer sind einmal jährlich entweder
mit der Wasserrechnung oder
über Informationsblätter der Gemeinden (z.B. Gemeindezeitung) oder
auf eine andere geeignete Weise
zumindest über die Analysenergebnisse folgender Parameter - in der in Klammer angeführten Einheit - zu informieren:
"Nitrat" [mg NO 3/l]
"Pestizide" [µg/l] unter Angabe der Stoffe, die quantitativ erfasst wurden; liegt der Gehalt aller untersuchten Pestizide unter der Bestimmungsgrenze, so hat die Angabe "Pestizide im untersuchten Umfang nicht bestimmbar" zu erfolgen.
Wenn auf Grund der Anforderungen gemäß Anhang II keine Untersuchung auf Pestizide erforderlich ist, muss an Stelle der Analysenergebnisse auf diesen Umstand hingewiesen werden.
Zu diesen Parametern sind jeweils auch die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil B anzugeben.
Ist zu erwarten, dass bei den einzelnen Abnehmern die Konzentrationen der Parameter unterschiedlich sind oder schwanken (z.B. bei Mischung von Wässern unterschiedlicher Beschaffenheit), ist der auf Grund der vorliegenden Analysenergebnisse mögliche Schwankungsbereich anzugeben.
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass die Information gemäß Abs. 2 allen Verbrauchern (z.B. durch Aushang im Gebäude) zur Kenntnis zu bringen ist.
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 8 höher belastetes Wasser abgibt, hat die Abnehmer zunächst unverzüglich und in weiterer Folge einmal jährlich gemäß Abs. 2 über den betreffenden Parameter, den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert, die Dauer der Abweichung sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil B zu informieren.
Stellt die Abweichung für bestimmte Bevölkerungsgruppen ein besonderes Risiko dar, ist bei der Information darauf hinzuweisen; wenn möglich, werden Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos empfohlen.
Die Information über weitere Parameter erfolgt auf schriftliche Anfrage des Verbrauchers gemäß Abs. 1.
Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Information.
ÜBERWACHUNG
Die zuständige Behörde
hat die Probenahmestellen für jede Wasserversorgungsanlage, die > 10 m³ Wasser pro Tag liefert (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen.
Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus dem Leitungsnetz festzulegen, die einen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen.
Gegebenenfalls sind zur Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit und zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen Probenahmestellen auf verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage festzulegen;
kann bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hierfür besonders geschulte Organe selbst durchführen:
Aussehen
Geruch
Geschmack
Temperatur
pH-Wert
Leitfähigkeit
Nitrit
Messungen im Zusammenhang mit Desinfektionsmaßnahmen (z.B. Chlor, Chlordioxid, Ozon, UV-Durchlässigkeit);
kann den Untersuchungsumfang der Standarduntersuchung (Anhang II Teil A Z 2.1) für eine Wasserversorgungsanlage erweitern;
kann den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage erforderlichenfalls erhöhen oder gegebenenfalls einzelne Parameter zusätzlich vorschreiben, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen;
kann den Untersuchungsumfang für Pestizide auf Antrag des Betreibers der Wasserversorgungsanlage abweichend von Anhang I Teil B Anmerkung 6 für eine Wasserversorgungsanlage festlegen.
Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges sind
die Nutzungen der Flächen im Wassereinzugsgebiet,
mögliche Anwendungen von Pestiziden in der Vergangenheit, die noch Auswirkungen auf die  gegenwärtige Wasserqualität haben könnten,
die örtliche Situation der Wasserspende sowie
alle weiteren Informationen, die einen Hinweis auf den Eintrag oder auf das Vorhandensein von Pestiziden geben, zu berücksichtigen.
Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges
kann die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide reduziert werden, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage nicht anzunehmen ist.
hat die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 um jene Pestizide erweitert zu werden, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage anzunehmen ist.
AUSNAHMEN
Gelangt die zuständige Behörde auf Grund von Messergebnissen zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B in einer bestimmten Wasserversorgungsanlage nicht entsprechen, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers der Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte befristet aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann.
Mit dem Antrag sind vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Abs. 5 vorzulegen.
Bescheide gemäß Abs. 1 sind zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen - die Einhaltung der Grenzwerte zu erwarten ist.
Diese Befristung darf drei Jahre nicht überschreiten.
Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 hat die zuständige Behörde zu bestimmen, um welche Werte die betreffenden Parameterwerte überschritten werden dürfen.
Diese Werte sind unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, dass die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Abs. 2) die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet.
Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 ist ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Untersuchungshäufigkeit vorzuschreiben, mit dem Ziel vor Ablauf der Frist einen Trend ableiten zu können.
Folgende Informationen müssen für jeden Bescheid gemäß Abs. 1 vorliegen:
Grund für die Abweichung;
betreffender Parameter;
frühere einschlägige Untersuchungsergebnisse;
für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Wert;
geographisches Gebiet (Versorgungsgebiet der Wasserversorgungsanlage) und durchschnittlich gelieferte Wassermenge pro Tag;
betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob Lebensmittelbetriebe mit überregionaler Bedeutung betroffen sind oder nicht;
Überwachungsprogramm;
Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Einhaltung der Parameterwerte ergriffen werden mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und Bestimmungen zur Überprüfung der Maßnahmen;
erforderliche Dauer der Abweichung.
Betrifft ein Bescheid gemäß Abs. 1
eine Wasserversorgungsanlage, die > 1000m³ Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2) liefert, sind die in Abs. 5 genannten Informationen von der zuständigen Behörde unverzüglich an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen weiterzuleiten;
eine Wasserversorgungsanlage, die 1000m³ Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2) liefert, sind die in Abs. 5 genannten Informationen zumindest für die Dauer der im Bescheid vorgesehenen Frist von der zuständigen Behörde aufzubewahren und auf Anfrage an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen weiterzuleiten.
Vor Ablauf der Frist des Bescheides gemäß Abs. 1 überprüft die zuständige Behörde, ob entsprechende Fortschritte - insbesondere in Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen - erzielt worden sind.
Gelangt die zuständige Behörde auf Grund der Überprüfung gemäß Abs. 7 zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B bei diesem Wasser nicht eingehalten werden können, jedoch innerhalb einer Frist von drei Jahren zu erwarten ist, dass die Parameterwerte - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen - eingehalten werden können, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte ein zweites Mal gemäß den in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann.
Mit dem Antrag sind vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Abs. 5 vorzulegen.
Die in Abs. 5 genannten Informationen sind betreffend Bescheide gemäß Abs. 8 von der zuständigen Behörde unverzüglich an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen weiterzuleiten.
Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht erforderlich, wenn die Nichteinhaltung der Parameterwerte unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann.
In diesem Fall legt die zuständige Behörde den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert und die Frist zur Beseitigung des Problems fest.
Abs. 1 darf nicht angewendet werden, wenn ein Parameterwert während der vorangegangenen 12 Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr. 235/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2000, Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl.Nr. 557/1989, in der Fassung der Verordnungen BGBl.Nr. 287/1996 und BGBl.Nr. 714/1996, Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl.Nr. 448/1991, Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl.Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl.Nr. 287/1996, und Trinkwasser-Informationsverordnung, BGBl.Nr. 352/1999, außer Kraft.
Befristete Bescheide gemäß der Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl.Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl.Nr. 287/1996, bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung, längstens jedoch bis zum 1. Dezember 2003, in Kraft.
ANHANG I
PARAMETER UND PARAMETERWERTE
TEIL A
Mikrobiologische Parameter
Für nicht desinfiziertes Wasser:
Parameter
Parameterwert
(Anzahl/100 ml)
Escherichia coli
coliforme Bakterien
Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa
Clostridium perfringens (Anmerkung 1)
Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme.
Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme):
Parameter
Parameterwert
(Anzahl/250 ml)
Escherichia coli
coliforme Bakterien
Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa
Clostridium perfringens
Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung folgendes:
Parameter
Parameterwert
(Anzahl/Volumenseinheit)
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22°C Bebrütungstemperatur)
100/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37°C Bebrütungstemperatur)
20/ml
coliforme Bakterien
0/250 ml
Escherichia coli
0/250 ml
Enterokokken
0/250 ml
Pseudomonas aeruginosa
0/250 ml
Clostridium perfringens
0/100 ml
Anmerkung 1:
Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächen-wasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird.
Ist dieser Parameterwert überschritten, so sind Nachforschungen in der Wasserversorgungsanlage vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch krankheitserregende Mikroorganismen oder Parasiten (wie z.B. Cryptosporidium) besteht.
Die zuständige Behörde ist jedenfalls gemäß § 5 Z 5 dritter Gedankenstrich zu informieren.
TEIL B
Chemische Parameter
Parameter
Parameterwert
Einheit
Anmerkungen
Acrylamid
µg/l
Anm. 1
Antimon
µg/l
Anm. 12
Arsen
µg/l
Anm. 12
Benzol
µg/l
Benzo-(a)-pyren
µg/l
Blei
µg/l
Anm. 3 und 4
Bor
mg/l
Bromat
µg/l
Anm. 2
Cadmium
µg/l
Chrom
µg/l
Cyanid
µg/l
1,2-Dichlorethan
µg/l
Epichlorhydrin
µg/l
Anm. 1
Fluorid
mg/l
Kupfer
mg/l
Anm. 3
Nickel
µg/l
Anm. 3
Nitrat
mg/l
Anm. 5
Nitrit
mg/l
Anm. 11
Pestizide
µg/l
Anm. 6 und 7
Pestizide insgesamt
µg/l
Anm. 6 und 8
Polyzyklische aromatische Kohlen-wasserstoffe
µg/l
Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 9
Quecksilber
µg/l
Selen
µg/l
Tetrachlorethen und Trichlorethen
µg/l
Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter
Trihalomethane insgesamt
µg/l
Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 10
Vinylchlorid
µg/l
Anm. 1
Anmerkung 1:
Der Parameter bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet aus den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.
Anmerkung 2:
Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1, 3 und 4 ist der Wert spätestens am 1. Dezember 2008 einzuhalten.
Der Parameterwert für Bromat beträgt für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003 und ab 1. Dezember 2008 25 µg/l.
Anmerkung 3:
Der Wert gilt für eine Probe von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die mit einem geeigneten Probenahmeverfahren an der Wasserentnahmestelle in der Weise entnommen wird, dass sich eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe ergibt.
Anmerkung 4:
Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 1. Dezember 2013 einzuhalten.
Der Parameterwert für Blei beträgt bis 1. Dezember 2003 50 µg/l und für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003 und 1. Dezember 2013 25 µg/l.
Anmerkung 5:
Es ist die Bedingung, [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 SYMBOL 1 einzuhalten (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate [NO 3] und für Nitrite [NO 2]).
Anmerkung 6:
”Pestizide” bedeuten:
organische Insektizide,
organische Herbizide,
organische Fungizide,
organische Nematizide,
organische Akarizide,
organische Algizide,
organische Rodentizide,
organische Schleimbekämpfungsmittel,
verwandte Produkte (u.a. Wachstumsregulatoren)
und die entsprechenden Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.
Es brauchen nur solche Pestizide überwacht werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung anzunehmen ist.
Das Vorhandensein folgender Pestizide ist anzunehmen:
Alachlor
Aldrin und Dieldrin
Amidosulfuron
Atrazin
Bentazone
Bromoxynil
Buturon
4-(4-Chlor-2-methylphenoxy)-buttersäure (MCPB) einschließlich Salze und Ester  - insgesamt als MCPB
(4-Chlor-2-methylphenoxy)-essigsäure (MCPA) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als MCPA
2-(4-Chlor-2-methylphenoxy)-propionsäure(Mecoprop, MCPP) einschließlich Salze und und Ester - insgesamt als Mecoprop
Chlorbromuron
Chlordan
Chlortoluron
CL 9673 (als Metabolit von Pyridate)
Cyanazin
Deltametrin
Desethylatrazin
Desisopropylatrazin
Dicamba
(2,4-Dichlorphenoxy)-essigsäure(2,4-D) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als 2,4-D
2-(2,4-Dichlorphenoxy)-propionsäure(Dichlorprop, 2,4-DP) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als Dichlorprop
Dinoseb
Dinoseb-Acetat
Diuron
Gluphosinat
Glyphosat
Heptachlor
Heptachlorepoxid
Hexachlorbenzol
Isoproturon
Ioxynil
Lindan
Linuron
Metazachlor
Metobromuron
Metolachlor
Metoxuron
Metsulfuron
Monolinuron
Neburon
Nicosulfuron
Orbencarb
Primisulfuron
Prometryn
Propazin
Pyridate
Rimsulfuron
Sebuthylazin
Simazin
Terbutryn
Terbuthylazin
Thifensulfuron
Triasulfuron
(2,4,5-Trichlorphenoxy)-essigsäure (2,4,5-T) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als 2,4,5-T
Trifluralin
Triflusulfuron-methyl
Vinclozolin
Anmerkung 7:
Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide.
Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 µg/l.
Anmerkung 8:
”Pestizide insgesamt” bezeichnet die Summe aller einzelnen Pestizide, die bestimmt wurden.
Anmerkung 9:
Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um:
Benzo-(b)-fluoranthen,
Benzo-(k)-fluoranthen,
Benzo-(ghi)-perylen,
Inden-(1,2,3-cd)-pyren.
Anmerkung 10:
Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.
Anmerkung11:
Dieser Wert gilt jedenfalls am Ausgang der Wasserwerke.
Für einen begrenzten Zeitraum, der maximal 6 Monate nicht übersteigen darf, ist eine Überschreitung des Parameterwertes bis 0,5 mg/l zulässig,
falls sie technisch bedingt ist (z.B. bei Verwendung von verzinkten Werkstoffen bis zur Bildung einer entsprechenden Schutzschicht) und
wenn sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird.
Anmerkung 12:
Der Parameterwert ist spätestens ab 1. Dezember 2003 einzuhalten.
Der Parameterwert beträgt bis zum 1. November 2003 für Antimon 10 µg/l und für Arsen 50 µg/l.
TEIL C
Parameter mit Indikatorfunktion (Indikatorparameter)
Werte von Indikatorparametern stellen Konzentrationen an Inhaltsstoffen, Mikroorganismen oder Strahlenaktivitäten dar, bei deren Überschreitung die Ursache zu prüfen und festzustellen ist, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Wasserqualität erforderlich sind.
Natürliche Gehalte sind, auch wenn sie weit unter dem jeweiligen Wert liegen, vor unerwünschten Veränderungen zu schützen.
CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE INDIKATORPARAMETER
Indikatorparameter
Wert
Einheit
Anmerkungen
Aluminium
mg/l
Ammonium
mg/l
Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu 5 mg/l NH 4 außer Betracht.
Ab einem Gehalt von mehr als 0,2 mg/l NH4  dürfen Chlorungsverfahren nicht angewendet werden.
Chlorid
mg/l
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Eisen
mg/l
Färbung
spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
m -1
Messung nur erforderlich, wenn grobsinnlich wahrnehmbar
Geruch
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Geschmack
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Leitfähigkeit
µS cm -1 bei 20°C
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Mangan
mg/l
Natrium
mg/l
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
Ohne anormale Veränderung
Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m 3 pro Tag, braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden.
Oxidierbarkeit
mg/l O 2
Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird.
5 mg O2 entsprechen 20 mg KMnO 4.
Indikatorparameter
Wert
Einheit
Anmerkungen
Sulfat
mg/l
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Überschreitungen bis zu 750 mg/l SO 4 bleiben außer Betracht, sofern der dem Calcium nicht äquivalente Gehalt des Sulfates 250 mg/l nicht übersteigt.
Temperatur
ohne anormale Veränderung
°C
Trübung
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Bei der Aufbereitung von Oberflächenwasser gilt ein Parameterwert von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheiten) im Wasser am Ausgang der Wasseraufbereitungsanlage.
Wasserstoffionen-Konzentration
6,5 und 9,5
pH-Einheiten
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Bei Wasser gemäß § 4 Z 2 darf der pH-Wert am Ort der Abfüllung bis zu 4,5 pH-Einheiten betragen.
Ist dieses Wasser von Natur aus kohlensäurehaltig oder ist es mit Kohlensäure versetzt, kann der Mindestwert niedriger sein.
MIKROBIOLOGISCHE INDIKATORPARAMETER
Für nicht desinfiziertes Wasser:
Indikatorparameter
Wert
Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22°C Bebrütungstemperatur)
Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37°C Bebrütungstemperatur)
Anzahl/ml
Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme.
Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme):
Indikatorparameter
Wert
Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22°C Bebrütungstemperatur)
Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37°C Bebrütungstemperatur)
Anzahl/ml
RADIOAKTIVITÄT (INDIKATORPARAMETER)
Indikatorparameter
Wert
Einheit
Anmerkungen
Tritium
Bq/l
Gesamtrichtdosis
mSv/Jahr
Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.
ANHANG II
ÜBERWACHUNG
TEIL A
Zu analysierende Parameter
Routinemäßige Kontrollen
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli
coliforme Bakterien
Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Ammonium (Anmerkung 3)
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert) (Anmerkung 3)
Aluminium (Anmerkung 4)
Eisen (Anmerkung 5)
Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:
Chlor
Chlordioxid
Ozon
UV-Durchlässigkeit (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar vor oder nach der UV-Desinfektionsanlage
Umfassende Kontrollen
Standarduntersuchung
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli
coliforme Bakterien
Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
Gesamthärte °dH
Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)
Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C)
TOC mg/l C (Anmerkung 6) (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C)
Ammonium
Nitrit
Nitrat
Chlorid
Sulfat
Eisen
Mangan
Aluminium (Anmerkung 4)
Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:
Chlor
Chlordioxid
Ozon
UV-Durchlässigkeit (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar vor oder nach der UV-Desinfektionsanlage
Zusätzlich werden weitere Parameter einbezogen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des dem Verbraucher gelieferten Wassers haben können.
Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz ermöglichen.
Volluntersuchung
alle Parameter des Anhangs I
Mindestuntersuchungsumfang für kleinste Wasserversorgungsanlagen (10 m 3 abgegebenes Wasser pro Tag - siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2)
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli
coliforme Bakterien
Enterokokken
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Gesamthärte °dH
Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)
Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C)
Ammonium
Nitrit
Nitrat
Mangan
Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:
Chlor
Chlordioxid
Ozon
UV-Durchlässigkeit (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar vor oder nach der UV-Desinfektionsanlage
Zusätzlich werden jene Parameter aufgenommen, deren regelmäßige Untersuchung erforderlich ist, um eine mögliche Nichteinhaltung eines Parameterwertes rechtzeitig zu erkennen.
Anmerkung 1:
Dieser Parameter muss nur bei Wässern, die in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht werden (am Punkt der Abfüllung) und bei Wässern, welche chemisch-technisch (z.B. Ionenaustausch, Aktivkohlefilter) aufbereitet wurden, untersucht werden.
Anmerkung 2:
Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird.
Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.
Anmerkung 3:
Dieser Parameter muss nur im Anlassfall geprüft werden, z.B. bei der Nutzung von Tiefenwässern als Wasser oder nach der Neuverlegung von Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen.
Anmerkung 4:
Bei Verwendung von Aluminiumverbindungen in der Wasseraufbereitung.
Anmerkung 5:
Bei Verwendung von Eisenverbindungen in der Wasseraufbereitung.
Anmerkung 6:
Die Bestimmung dieses Indikatorparameters ist ab 1. Dezember 2003 gemäß Anhang I Teil C, Anmerkungen, verpflichtend.
ANHANG II
TEIL B
Untersuchungshäufigkeit
Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.
Die Untersuchungshäufigkeit gilt für das Wasser in der Phase des Inverkehrbringens.
Bei der Probenahme und der Beurteilung der Probe ist die Phase des Inverkehrbringens zu berücksichtigen.
Die Zahl der Proben sind im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig zu verteilen.
Menge des abgegebenen Wassers in m³ pro Tag
(Anmerkung 2)
Routinemäßige Kontrollen pro Jahr (Anmerkung 1)
Umfassende Kontrollen
Standarduntersuchung pro Jahr
Volluntersuchung
1 (Umfang Teil A Z 3)
alle 5 Jahre
bei Neuerschließung
alle 10 Jahre
6 pro 1.000 m³/Tag
alle 5 Jahre
und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge
1 pro 1.500 m³/Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge
alle 5 Jahre
7 pro 10.000 m³/Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge
alle 5 Jahre
alle 5 Jahre
jährlich
Die erforderliche Probenanzahl ist bei Vorliegen mehrerer Wasserspender bzw. mehrerer Objekte der Wasserversorgungsanlage (z.B. Aufbereitungs- und Desinfektionsanlagen, Behälter, Versorgungsnetz) entsprechend zu erweitern.
Bei einer Überschreitung einer Nitratkonzentration von 25 mg/l und wenn ein Anstieg zu befürchten ist, hat eine zumindest vierteljährige Untersuchung des Wassers auf Nitrat zu erfolgen, wenn nicht gemäß obiger Tabelle eine häufigere Untersuchung vorgeschrieben ist.
Anmerkung 1:
Die Anzahl der Proben kann, mit Ausnahme der Wasserversorgungsanlagen, die SYMBOL 100 m³ pro Tag abgeben, verrringert werden, wenn
die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich besser als die in Anhang I angeführten Parameterwerte sind und
sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität auswirken wird.
Die Mindesthäufigkeit darf, sofern die zuständige Behörde nicht gemäß § 7 Z 4 eine erhöhte Untersuchungshäufigkeit festgelegt hat, nicht weniger als 50% der in der Tabelle genannten Anzahl der Proben betragen.
Anmerkung 2:
Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Jahr hinweg berechnet.
An Stelle der Menge des abgegebenen Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebietes herangezogen werden, wobei ein täglicher Pro-Kopf-Verbrauch von 200 l zur Umrechnung angesetzt wird.
Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das dazu bestimmt ist, in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht zu werden, am Punkt der Abfüllung.
Menge des pro Tag produzierten Wassers
m 3
Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr
Volluntersuchung
Anzahl der Proben pro Jahr
1 pro 5 m³ und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge
1 pro 100 m³ und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge
Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte - ermittelt über ein Kalenderjahr - zugrunde gelegt.
ANHANG III
SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ANALYSE DER PARAMETER
Parameter, für die Analyseverfahren spezifiert sind
Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter haben, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist, Referenzfunktion; andernfalls dienen sie als Orientierungshilfe.
Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli) (ISO 9308-1)
Enterokokken (ISO 7899-2)
Pseudomonas aeruginosa (ISO 12780)
Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 22 °C
(ÖNORM EN ISO 6222)
Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 37 °C
(ÖNORM EN ISO 6222)
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)
Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar
(Anmerkung 1) bei 44 ± 1 °C über 21 ± 3 Stunden.
Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.
Anmerkung 1:
Zusammensetzung des m-CP-Agar:
Basismedium
Tryptose
30 g
Hefeextrakt
20 g
Saccharose
5 g
L-Cysteinhydrochlorid
1 g
MgSO 4 H 2O
0,1 g
Bromkresolpurpur
40 mg
Agar
15 g
Wasser
1 000 ml
Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen.
Autoklavieren bei 121 °C für eine Dauer von 15 Minuten.
Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:
D-Cycloserin
400 mg
Polymyxin-B-Sulfat
25 mg
Indoxyl-ß-D-Glukosid
aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser
60 mg
Filter-sterilisierte 0,5%ige
Phenolphtalein-Diphosphat-Lösung
20 ml
Filter-sterilisierte 4,5%ige FeCl 3 6H 20
2 ml
Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiert sind
Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen.
Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang I Teile B und C anzugeben.
Parameter
Richtigkeit in % des Para-meterwertes (Anm. 1)
Präzision in % des Para-meterwertes (Anm. 2)
Nachweis-grenze in % des Para-meterwertes (Anm. 3)
Bedingungen
Anmerkungen
Acrylamid
Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren
Aluminium
Ammonium
Antimon
Arsen
Benzo-(a)-pyren
Benzol
Bor
Bromat
Cadmium
Chlorid
Chrom
Leitfähigkeit
Kupfer
Cyanid
1,2-Dichlorethan
Epichlorhydrin
Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren
Fluorid
Eisen
Blei
Mangan
Quecksilber
Nickel
Nitrat
Nitrit
Oxidierbarkeit
Anm. 4
Pestizide
Anm. 5
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
Anm. 6
Selen
Natrium
Sulfat
Tetrachlorethen
Anm. 7
Trichlorethen
Anm. 7
Trihalomethane insgesamt
Anm. 6
Vinylchlorid
Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren
Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.
Anmerkung 1:
Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer grossen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.
Anmerkung 2:
Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird.
Als annehmbare Präzision gilt die zweifache relative Standardabweichung.
Anmerkung 3:
Nachweisgrenze ist entweder
die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters; oder
die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.
Anmerkung 4:
Die Oxidation ist über 10 Minuten bei 100 °C in saurem Milieu mittels Permanganat durchzuführen.
Anmerkung 5:
Die Verfahrenskennwerte gelten für jedes einzelne Pestizid und hängen von dem betreffenden Pestizid ab.
Anmerkung 6:
Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I.
Anmerkung 7:
Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I.
Indikatorparameter, für die keine Verfahrenskenndaten angegeben sind
Färbung
Geruch
Geschmack
Organisch gebundener Kohlenstoff
Trübung (Anmerkung 1)
Anmerkung 1:
Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das angewandte Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 25 %, einer Präzision von 25 % und einer Nachweisgrenze von 25 % zu messen.
Entwurf des Ausschussberichts
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Tierschutzgesetz 1995 geändert wird
(Oö. Tierschutzgesetz-Novelle 2001)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Tierschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 118, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:
Vor dem 1. Abschnitt wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
„INHALTSVERZEICHNIS
ABSCHNITT I
Allgemeines
Ziele und Begriffsbestimmungen
Förderung des Tierschutzes
Abgrenzung
ABSCHNITT II
Schutzbestimmungen
Tierquälerei
Besondere Formen der Tierquälerei
ABSCHNITT III
Schlachtung und Tötung von Tieren
Allgemeine Bestimmungen
Tierschutz in Schlachtbetrieben
ABSCHNITT IV
Tierhaltung
Haltung von Heim- und Wildtieren
§ 8a
Zucht von Heim- und Wildtieren
Bewilligungspflichtige Haltung von Wildtieren
§ 9a
Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés und sonstigen Einrichtungen  im Umherziehen
Landwirtschaftliche Nutztierhaltung
Haltung von anderen Nutztieren
Tierheime
Tierparks
Bewilligungslose Tierhaltungen
Verbot der Tierhaltung
ABSCHNITT V
Behörden-, Vollzugs- und Strafbestimmungen
Behörden
Mitwirkung bei der Vollziehung
Zwangsmaßnahmen
Strafbestimmungen
Verfall
Schlussbestimmungen“
Die Überschrift des § 1 lautet:
„Ziele und Begriffsbestimmungen“ und folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3)  Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet
Heimtiere:
Tiere, die der Mensch, insbesondere in seinem Haushalt, zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht für die in Z. 2 und Z. 3 angeführten Zwecke gezüchtet oder gehalten werden;
Landwirtschaftliche Nutztiere:
Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe, Pferdeartige, Hausgeflügel und Kaninchen, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken ge-züchtet oder gehalten werden;
Nutztiere:
Tiere, die zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen oder sonstigen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden und nicht landwirtschaftliche Nutztiere gemäß  Z. 2 sind;
Wildtiere:
Tiere, die weder Heimtiere (Z. 1) noch Nutztiere (Z. 2 und 3) sind;
Zirkusse:
Darbietungen, die u.a. auf dem Gebiet der Reitkunst oder Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können;
Varietés:
Darbietungen, die im Wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielen und bei denen in abwechselnder Programmnummernfolge künstlerische Vorträge, musikalische oder artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden;
Dressur:
die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert;
Mitwirkung eines Tieres in Zirkussen oder Varietes:
die Präsentation eines Tieres in einer Dressurnummer, wenn die Darbietung jedenfalls über das bloße Sitzen, Gehen oder Laufen hinausgeht;
Tierheim:
eine Anlage, in der eine größere Anzahl herrenloser oder fremder Tiere ohne Mithilfe der Tierhalter auf Dauer gepflegt oder in Obhut genommen werden;
Tierpark:
eine Anlage, in der eine größere Anzahl von Tieren zur Schaustellung oder zur Durchführung von Vorführungen, wie Flugvorführungen von Greifvögeln, während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.“
Im § 5 Abs. 1 wird nach Z. 3 folgende Z. 3a eingefügt:
„3a.
Maßnahmen am lebenden Tier zur Erhöhung der Aggressivität und Kampfbereitschaft, die dem Tier oder dessen Nachkommen Schmerzen oder Leiden bereiten oder mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier oder dessen Nachkommen verbunden sind;“
1 Z. 11 lautet und folgende Z. 11a wird nach Z. 11 eingefügt:
ein gefangen gehaltenes Tier, das zum Leben in der freien Natur unfähig ist, oder ein Heimtier auszusetzen oder es zurücklassen, um sich seiner zu entledigen;
11a.
Fanggeräte so zu verwenden, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten;“
1 Z. 16 und 17 lauten:
die Verwendung von elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten, Stachelhalsbändern, Halsketten, Brustgeschirren, Maulkörben oder von Anbindevorrichtungen, soweit sie den Bestimmungen einer gemäß § 8 Abs. 5 erlassenen Verordnung nicht entsprechen;
das Zuführen von Reiz- oder Dopingmittel oder die Durchführung von Behandlungen, die darauf abzielen, das natürliche Leistungsniveau bei Wettkämpfen oder zu jeder anderen Zeit zu steigern oder herabzusetzen, wenn dadurch die Gesundheit oder das Wohlbefinden des betreffenden Tieres gefährdet wird;“
Am Ende des § 5 Abs. 1 Z. 18 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z. 19 angefügt:
die Tötung von Hunden oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung, Fetten oder Sonstigem.“
§ 5 Abs. 2 Z. 2 lautet:
„a)
das Abschleifen der Zähne innerhalb von drei Tagen ab der Geburt, wenn im Betrieb bei gleichem Haltungssystem durch den Verzicht auf diese Schutzvorkehrung bereits Zitzen-, Ohr- oder Schwanzverletzungen aufgetreten sind;
b)
das Stutzen der Schwänze innerhalb von drei Tagen ab der Geburt, wenn im Betrieb bei gleichem Haltungssystem durch den Verzicht auf diese Schutzvorkehrung nachweislich bereits Schwanzverletzungen aufgetreten sind;
c)
das Kastrieren; bei Schweinen über drei Wochen hat die Kastration unter Betäubung zu erfolgen;“
§ 5 Abs. 2 Z. 3 lit. a lautet:
„a)
das Enthornen durch operativen Eingriff und das Entfernen oder Zerstören der Hornanlage, sofern dies unter Betäubung erfolgt;“
§ 5 Abs. 2 Z. 4 lit. b lautet:
„b)
das Kürzen der Schnäbel bei Küken, die jünger als zehn Tage sind, sofern den Tieren mehr Schaden entstünde, wenn dieser Eingriff unterbliebe;“
§ 5 Abs. 2 Z. 6 lautet:
das fachgerecht durchgeführte Kürzen der Rute und Entfernen der Wolfskralle bei Hunden, sofern der Eingriff im Interesse der Gesundheit des Tieres liegt und unter Betäubung erfolgt;“
Im § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Richtlinien der EU“ durch die Wortfolge „Richtlinien der EG“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen“ durch die Wortfolge „zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen oder sonstigen Erzeugnissen“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 2 lautet:
„(2)  Wer ein Tier schlachtet, muss vor dem Blutentzug eine vollkommene allgemeine Betäubung vornehmen.
Die Betäubung hat möglichst unverzüglich zu wirken.
Sie kann entfallen,
wenn die Betäubung auf Grund bestimmter religiöser Riten nicht zumutbar ist oder
wenn  der Entfall der Betäubung aus veterinärmedizinischen Gründen oder zu Versuchszwecken im Sinn des Bundesgesetzes vom 27. September 1989 über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz \endash  TVG), BGBl. Nr. 501/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/1999, notwendig ist.“
a)
b)
Dem § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt und Abs. 5 entfällt:
„Sie hat in dieser Verordnung insbesondere die Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993, S. 21, und das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Schlachttieren vom 13. November 1987, BGBl. III Nr. 137/2000, umzusetzen.“
§ 7 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Behörde hat die Schlachtbetriebe zu überprüfen.
Die Organe der Behörde sind ermächtigt, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Tierschutz in Schlachtbetrieben erforderlich ist, alle notwendigen Auskünfte zu verlangen; hinsichtlich des Betretungsrechts gilt § 18 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass kein begründeter Verdacht einer Übertretung dieses Landesgesetzes vorliegen muss.“
§ 7 Abs. 8 letzter Satz lautet:
„Sie hat in dieser Verordnung insbesondere die Richtlinie 93/119/EG und das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Schlachttieren umzusetzen.“
Die §§ 8, 9, 10 und 11 werden durch die §§ 8, 8a, 9, 9a, 10 und 11 ersetzt:
Haltung von  Heim- und Wildtieren
Wer ein Heim- oder Wildtier hält oder betreut, hat für die erforderliche Unterkunft, Pflege und Zuwendung, die den art- und verhaltensgerechten Bedürfnissen des Tieres Rechnung tragen, zu sorgen, insbesondere für genügend geeignetes Futter und Wasser, angemessene Bewegungsmöglichkeit, tierärztliche Betreuung, soweit dies erforderlich ist und alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass das Tier entweicht.
a)
b)
c)
Wer ein Heim- oder Wildtier hält oder betreut, hat dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung oder Verletzung anderer Tiere vermieden wird und dass diese nicht unnötig in schwere Angst versetzt werden.
Werden Heim- oder Wildtiere von Minderjährigen unter 16 Jahren gehalten, haben die Personen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut sind, für eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tierhaltung bzw. für deren Beendigung zu sorgen.
Ein Heim- oder Wildtier darf nicht gehalten werden, wenn sich das Tier trotz Erfüllung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen nicht an die Gefangenschaft gewöhnen kann.
Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Erkenntnisse des Tierschutzes, wobei auf die Richtlinien der EG und die Empfehlungen des Europarates sowie die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich Bedacht zu nehmen ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über die Haltung bestimmter Tierarten und die Verwendung bestimmter Geschirre und Anbindevorrichtungen zu erlassen.
§ 8a
Zucht von Heim- und Wildtieren
Die erwerbsmäßige Zucht von Heim- und Wildtieren ist vor Beginn der Tätigkeit der Behörde schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige hat Angaben über entsprechende Kenntnisse des Züchters sowie  die Anzahl der für die Zucht bestimmten Tiere zu enthalten; hinsichtlich der Anzeige gilt § 11 Abs. 4 sinngemäß.
Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Tätigkeit zu untersagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass eine den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechende Tierhaltung gewährleistet ist und im Hinblick auf die geplante Tätigkeit und die dabei erforderlichen Maßnahmen ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.
Eine den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechende Tierhaltung ist gewährleistet, wenn insbesondere
eine angemessene artgemäße Nahrung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung gegeben ist,
die artgemäße Bewegungsfreiheit nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt ist und
den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht in schwere Angst versetzt  werden.
Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt.
Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass die angezeigte Tätigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um eine den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechende Haltung der Zuchttiere zu gewährleisten.
Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Tätigkeit nicht untersagt oder teilt die Behörde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, dass sie nicht untersagt wird, darf mit ihr begonnen werden.
Wird ein Bescheid gemäß Abs. 4 erlassen, darf mit der Tätigkeit jedoch erst nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides begonnen werden.
Hinsichtlich der nachträglichen Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen gilt § 9 Abs. 6 sinngemäß.
Die Organe der Behörde sind ermächtigt, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Zucht von Heim- und Wildtieren erforderlich ist, alle notwendigen Auskünfte zu verlangen; hinsichtlich des Betretungsrechts gilt § 18 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass kein begründeter Verdacht einer Übertretung dieses Landesgesetzes vorliegen muss.
Eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Haltung von Tieren einer Bewilligung gemäß § 9 Abs. 1 oder § 9a Abs. 1 bedarf oder gemäß § 9 Abs. 3 keiner Bewilligung bedarf.
Bewilligungspflichtige Haltung von Heim- und Wildtieren
Die Haltung von Heim- und Wildtieren, welche besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, bedarf der Bewilligung der Behörde.
Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Tierarten zu bezeichnen, welche besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2724/2000 der Kommission vom 30. November 2000, ABl. Nr. L 320 vom 18.12.2000, S. 1, nicht berührt.
Eine Bewilligungspflicht für die Haltung der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Tiere besteht nicht für:
Universitäten und andere wissenschaftliche Einrichtungen;
Tierhaltungen gemäß § 9a;
Tierheime gemäß § 12;
Tierparks gemäß § 13 und Tiergärten im Sinn des Oö. Jagdgesetzes;
Tierhaltungen auf Grund des Tierversuchsgesetzes - TVG;
nach der Gewerbeordnung 1994 \endash  GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2000, befugte Tierhändler bei Ausübung ihres Gewerbes.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass eine den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 5 entsprechende Tierhaltung gewährleistet ist; diesbezüglich gilt § 8a Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß.
Die Bewilligung kann, soweit es zur Sicherung der im Abs. 4 genannten Voraussetzungen notwendig ist, beschränkt, befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
Stellt die Behörde fest, dass die Haltung der Tiere nicht mehr art- oder verhaltensgerecht durchgeführt wird, oder die in einem Bescheid gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zu Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen.
Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen.
Die Organe der Behörde sind ermächtigt, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen betreffend bewilligungspflichtige Haltung von Heim- und Wildtieren erforderlich ist, alle notwendigen Auskünfte zu verlangen; hinsichtlich des Betretungsrechts gilt § 18 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass kein begründeter Verdacht einer Übertretung dieses Landesgesetzes vorliegen muss.
Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés und sonstigen Einrichtungen im Umherziehen
Die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés und sonstigen Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen, bedarf der Bewilligung der Behörde.
Hinsichtlich der Verfahrensvorschriften gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 bis 7 sinngemäß.
Eine Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn bereits eine Berechtigung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erteilt wurde, und auf Grund der vom Inhaber einer solchen Berechtigung vorgelegten behördliche Unterlagen sichergestellt ist, dass diese Berechtigung zumindest den Anforderungen dieses Landesgesetzes oder der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Der Inhaber einer Bewilligung gemäß Abs. 1 oder einer Berechtigung gemäß Abs. 2 hat Aufzeichnungen über Anzahl, Art, Geschlecht, Gesundheitszustand, Herkunft, Verbleib, Todesfälle und deren Ursachen und Identifikation der mitwirkenden Tiere zu führen und der Behörde über Aufforderung vorzulegen.
Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Erkenntnisse des Tierschutzes, wobei auf die Richtlinien der EG und die Empfehlungen des Europarates sowie die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich Bedacht zu nehmen ist, durch Verordnung insbesondere nähere Bestimmungen über Mindestanforderungen für die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés und sonstigen Einrichtungen im Umherziehen zu erlassen und festzusetzen, welche Wildtiere in Zirkussen, Varietés und sonstigen Einrichtungen im Umherziehen nicht mehr gehalten werden und nicht mehr mitwirken dürfen (Verbotsliste), weil eine art- und verhaltensgerechte Haltung dieser Tiere nicht möglich ist.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2724/2000 der Kommission vom 30. November 2000, ABl. Nr. L 320 vom 18.12.2000, S. 1, nicht berührt.
Landwirtschaftliche Nutztierhaltung
Wer landwirtschaftliche Nutztiere gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 züchtet oder hält, muss dafür sorgen, dass eine artgerechte Fütterung und Tränkung gewährleistet ist, das Platzangebot den Ansprüchen der Tiere genügt, in Beständen mit mehreren Tieren diese nicht dauernd einzeln gehalten werden und die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben ist, die Unterbringung den Ansprüchen der Tiere genügt und die Tiere entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen ausreichend von hiezu fachlich befähigten Personen betreut werden.
Wer Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe, Pferdeartige und Kaninchen züchtet oder hält, muss dafür sorgen, dass deren Bewegungsmöglichkeit nicht in der Weise eingeschränkt wird, dass sie ihren Stand- und Liegeplatz nie verlassen können, die Böden gleitsicher sind und der Liegebereich den Ansprüchen der Tiere auf Weichheit oder Wärmedämmung genügt.
Werden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 oder der auf Grund des Abs. 5 erlassenen Verordnungen nicht eingehalten, gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß.
Die Organe der Behörde sind ermächtigt, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen betreffend landwirtschaftliche Nutztierhaltung erforderlich ist, alle notwendigen Auskünfte zu verlangen; hinsichtlich des Betretungsrechts gilt § 18 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass kein begründeter Verdacht einer Übertretung dieses Landesgesetzes vorliegen muss.
Der Züchter oder der Halter landwirtschaftlicher Nutztiere hat über alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei einer Kontrolle vorgefundenen toten Tiere Aufzeichnungen zu führen.
Diese sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde über Aufforderung vorzulegen.
Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Erkenntnisse des Tierschutzes, wobei auf die Richtlinien der EG und die Empfehlungen des Europarates sowie die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft Bedacht zu nehmen ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über die Bewegungsmöglichkeit, die Bodenbeschaffenheit, die Unterbringung, die Betreuung und die notwendigen Kontrollen zu erlassen.
Sie hat in dieser Verordnung insbesondere die Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 28, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 97/182/EG vom 24. Februar 1997, ABl. Nr. L 76 vom 24.2.1997, S. 30, die Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 33, die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. Nr. L 221 vom 8.8.1998, S. 23, die Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 3.8.1999, S. 53, sowie die Entscheidung 2000/50/EG der Kommission vom 17. Dezember 1999 über Mindestanforderungen an die Kontrolle von Betrieben, in denen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden, ABl. Nr. L 19 vom 25.1.2000, S. 51, umzusetzen.
Die Landesregierung hat der Bundesregierung die zur Entsprechung dieser Berichtspflicht an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften notwendigen Daten zu übermitteln.
Haltung von anderen Nutztieren
Die erwerbsmäßige Zucht und Haltung von Pelztieren (Zobeln, Mardern, Ottern, Luchsen, Waschbären, Dachsen, Nerzen, Iltissen, Füchsen, Biberratten, Sumpfbibern, Schweifbibern, Hermelinen oder Chinchilla) zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen oder sonstigen Erzeugnissen  ist verboten.
Stellt die Behörde fest, dass Tiere entgegen dem Verbot gemäß Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß Abs. 9 Z. 1 gezüchtet oder gehalten werden, hat sie dem Tierzüchter(-halter) mit Bescheid innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen, die Tätigkeit einzustellen.
Die erwerbsmäßige Zucht und Haltung von Nutztieren bedarf der Bewilligung der Behörde.
Ausgenommen hievon ist die Zucht und Haltung von Wild in Wildgehegen gemäß § 6a des Oö. Jagdgesetzes, Wassertieren im Sinn des Oö. Fischereigesetzes und wirbellosen Tieren.
Die Landesregierung hat unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 9 Z. 2 durch Verordnung Vorschriften festzulegen, die eine art- und verhaltensgerechte Haltung von Wild in Wildgehegen gemäß § 6a Oö. Jagdgesetz sicherstellen.
Sie hat in dieser Verordnung  insbesondere die Richtlinie 98/58/EG umzusetzen.
Der Antrag hat zu enthalten:
Name und Anschrift des Tierzüchters(-halters);
die Beschreibung des Vorhabens;
Angaben über die Tierarten und die Anzahl der Tiere;
die für die tierschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens notwendigen Planunterlagen.
Hinsichtlich des Bewilligungsverfahrens und hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten gelten § 9 Abs. 4 und 5 und § 10 Abs. 4 sinngemäß.
Entspricht die bewilligte Tätigkeit trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse nicht mehr den Grundsätzen des Tierschutzes, hat der Bewilligungsinhaber die Tätigkeit im zumutbaren Umfang den Erfordernissen anzupassen.
Kommt der Bewilligungsinhaber dieser Pflicht nicht nach, hat die Behörde die notwendigen Auflagen vorzuschreiben.
Die Behörde hat von der Vorschreibung von Auflagen abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
Bei nicht mehr art- oder verhaltensgerechter Haltung der Tiere oder bei Nichteinhaltung der in einem Bescheid gemäß Abs. 5 oder 6 vorgeschriebenen Auflagen gilt § 9 Abs. 6 sinngemäß.
Die Organe der Behörde sind ermächtigt, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Haltung von anderen Nutztieren erforderlich ist, alle notwendigen Auskünfte zu verlangen; hinsichtlich des Betretungsrechts gilt § 18 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass kein begründeter Verdacht einer Übertretung dieses Landesgesetzes vorliegen muss.
Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die erwerbsmäßige Zucht oder Haltung von anderen als im Abs. 1 genannten Tierarten zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen oder sonstigen Erzeugnissen verboten ist, wenn auf Grund der besonderen Bedürfnisse und Eigenschaften der Tierart anzunehmen ist, dass eine art- und verhaltensgerechte Zucht oder Haltung als Nutztier nicht möglich ist; keiner Bewilligung gemäß Abs. 3 bedarf, wenn auf Grund der Bedürfnisse und Eigenschaften der Tierart  durch die Festlegung von Haltungsvorschriften für diese Tierart eine art- und verhaltensgerechte Zucht oder Haltung als Nutztier sichergestellt ist.
Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Erkenntnisse des Tierschutzes, wobei auf die Richtlinien der EG und die Empfehlungen des Europarates Bedacht zu nehmen ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über die Bewegungsmöglichkeit, die Bodenbeschaffenheit, die Unterbringung, die Betreuung und die notwendigen Kontrollen zu erlassen.
Sie hat in dieser Verordnung insbesondere die Richtlinie 98/58/EG umzusetzen.
§ 12 lautet:
Tierheime
Der Betrieb eines Tierheimes bedarf der Bewilligung der Behörde; hinsichtlich des Antrags gilt § 11 Abs. 4 sinngemäß.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn auf Grund der Projektsunterlagen sichergestellt ist, dass eine den Bestimmungen dieses Landesgesetzes (insbesondere § 4) oder einer Verordnung gemäß Abs. 5 entsprechende Tierhaltung gewährleistet ist, ein verantwortlicher Leiter bestellt ist und ein im Hinblick auf die geplante Tierhaltung und die dabei erforderlichen Maßnahmen ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.
Zur Sicherstellung der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann die Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 5 erteilt werden.
Die Behörde hat jedes Tierheim jährlich zu überprüfen.
Die Organe der Behörde sind ermächtigt, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Tierheime erforderlich ist, alle notwendigen Auskünfte zu verlangen; hinsichtlich des Betretungsrechts gilt § 18 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass kein begründeter Verdacht einer Übertretung dieses Landesgesetzes vorliegen muss.
Hinsichtlich der Anpassung der Tierhaltung an neuere wissenschaftliche Erkenntnisse und hinsichtlich der Vorschreibung notwendiger Maßnahmen gelten  § 11 Abs. 6 und § 9 Abs. 6 sinngemäß.
Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Erkenntnisse des Tierschutzes, wobei auf die Richtlinien der EG und die Empfehlungen des Europarates Bedacht zu nehmen ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über die Größe und Ausstattung von Tierheimen, die Haltung und notwendige Betreuung der Tiere und die vom Leiter des Tierheims zu führenden Aufzeichnungen erlassen.
Im § 13 sowie generell wird im Oö. Tierschutzgesetz 1995 der Ausdruck „Tiergarten“ durch „Tierpark“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
§ 13 lautet:
Tierparks
Der Betrieb eines Tierparks bedarf der Bewilligung der Behörde; hinsichtlich des Antrags gilt § 11 Abs. 4 sinngemäß.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn auf Grund der Projektsunterlagen sichergestellt ist, dass eine den Bestimmungen dieses Landesgesetzes (insbesondere § 4) oder einer Verordnung gemäß Abs. 6 entsprechende Tierhaltung gewährleistet ist, ein für die gehaltenen Tierarten geeigneter Lebensraum vorhanden ist, der Tierpark über Einrichtungen zur Vermittlung von Wissen über die gehaltenen Tierarten verfügt und das Entweichen der Tiere und das Eindringen anderer Tiere wirksam verhindert wird.
Zur Sicherstellung der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann die Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 5 erteilt werden.
Der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über die Anzahl und Art der gehaltenen Tiere laufend zu führen und der Behörde über Aufforderung vorzulegen.
Die Behörde hat jeden Tierpark jährlich zu überprüfen.
Die Organe der Behörde sind ermächtigt, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Tierparks erforderlich ist, alle notwendigen Auskünfte zu verlangen; hinsichtlich des Betretungsrechts gilt § 18 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass kein begründeter Verdacht einer Übertretung dieses Landesgesetzes vorliegen muss.
Hinsichtlich der Anpassung der Tierhaltung an neuere wissenschaftliche Erkenntnisse und hinsichtlich der Vorschreibung notwendiger Maßnahmen gelten  § 11 Abs. 6 und § 9 Abs. 6 sinngemäß.
Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Erkenntnisse des Tierschutzes, wobei auf die Richtlinien der EG und die Empfehlungen des Europarates sowie die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich Bedacht zu nehmen ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über die Größe und Ausgestaltung von Tierparks, die Haltung und notwendige Betreuung der Tiere und den notwendigen Schutz der Öffentlichkeit erlassen.
Sie hat in dieser Verordnung insbesondere die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. Nr. L 94 vom 9.4.1999, S. 24, umzusetzen und dabei festzusetzen, welche Arten von Tierparks von der Pflicht der Beteiligung an Forschungsaktivitäten ausgenommen sind, weil sie keine signifikante Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau stellen und die Erhaltung der biologische Vielfalt nicht gefährdet ist.
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Tiergärten im Sinn des Oö. Jagdgesetzes.
§ 14 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3  lauten: Tiere ohne Bewilligung gemäß § 9 Abs. 1 gehalten oder ohne Bewilligung gemäß § 9a Abs. 1 gehalten werden bzw. mitwirken oder Tiere ohne Bewilligung gemäß § 11 Abs. 3 erwerbsmäßig gezüchtet oder gehalten werden oder ein Tierheim ohne Bewilligung gemäß § 12 Abs. 1 oder ein Tierpark ohne Bewilligung gemäß § 13 Abs. 1 betrieben wird,
Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Die Landesregierung hat rechtskräftige Bescheide über Tierhaltungsverbote den anderen Ländern mitzuteilen.
Nach § 16 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt und Abs. 2 lautet:
Abweichend vom Abs. 1 ist Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes die Landesregierung, wenn die Haltung und Mitwirkung von Tieren gemäß § 9a Abs. 1 als Veranstaltung einer Bewilligung nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 bedarf.
Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet über Bescheide gemäß § 15, § 18 Abs. 4 und 5, § 19 und § 20 in zweiter Instanz und über Beschwerden gegen Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 und 2.
§ 17 lautet:
Mitwirkung bei der Vollziehung
Die Organe der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden haben bei der Vollziehung des § 19 i.V.m. § 4, § 5 Abs. 1 Z. 1, 2, 4 bis 11 und 12 bis 18, § 8 Abs. 2 und § 15 und der dazu erlassenen Verordnungen im Umfang des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 46/1977, mitzuwirken.
Die Organe der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden haben den Bezirksverwaltungsbehörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontroll-befugnisse (§ 7 Abs. 6, § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 8, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 5) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Die gesetzlich anerkannten Forst-, Jagdschutz-, Fischereischutz- und Naturwacheorgane haben Tierquälereien (§ 4, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Z. 1), die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 18 Abs. 4 wird durch § 18 Abs. 4 und 5 ersetzt:
Wird auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens festgestellt, dass Tiere in Haltung, Pflege oder Unterbringung erheblich vernachlässigt sind oder auf andere Weise gequält wurden, kann die Behörde dem Tierhalter die Verfügungsgewalt über die Tiere mit Bescheid entziehen; ist der Eigentümer der Tiere nicht der Tierhalter, ist er von dieser Maßnahme in Kenntnis zu setzen.
Der Eigentümer ist durch Bescheid unter Hinweis auf die Folgen des Abs. 5 aufzufordern, innerhalb einer angemessenen, festzusetzenden Frist für eine ordnungsgemäße Tierhaltung zu sorgen.
Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Eigentümer sind die entzogenen Tiere auf Kosten und Gefahr des Eigentümers anderweitig pfleglich unterzubringen.
Kommt der Eigentümer der Tiere der Verpflichtung gemäß Abs. 4 nicht nach, ist ihm das Eigentum an den Tieren mit Bescheid zu entziehen.
Die Tiere sind auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu veräußern oder, wenn dies nicht möglich ist, tierfreundlichen Personen oder Vereinigungen zu übergeben.
Ist auch dies nicht möglich, sind die Tiere, wenn dies zulässig ist, in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen, ansonsten schmerzlos zu töten.
Der Erlös aus der Veräußerung oder sonstigen Verwertung ist nach Abzug der für das Tier sonst von der Behörde aufgewendeten Kosten dem Eigentümer zuzuweisen.
§ 19 Abs. 1  lautet:
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirks-ver-waltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14.500 Euro zu bestrafen, wer
ungerechtfertigt und vorsätzlich ein Tier in qualvoller Weise tötet,
ungerechtfertigt und vorsätzlich einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
ungerechtfertigt und vorsätzlich ein Tier in schwerer Angst versetzt,
ein Tier entgegen den Bestimmungen des § 6 ruhigstellt, betäubt, tötet oder schlachtet,
ein Tier entgegen den Bestimmungen des § 7 verbringt oder unterbringt,
ein Tier entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 4 hält oder betreut,
ein Heim- oder Wildtier ohne Bewilligung bzw. Anzeige gemäß § 8a, § 9 oder § 9a züchtet, hält oder mitwirken lässt,
ein landwirtschaftliches Nutztier entgegen den Bestimmungen des § 10 züchtet oder hält,
Pelztiere oder Nutztiere, die von einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 9 Z. 1 erfasst sind, entgegen den Bestimmungen des § 11 erwerbsmäßig züchtet oder hält,
Nutztiere ohne Bewilligung gemäß § 11 Abs. 3 erwerbsmäßig züchtet oder hält,
ein Tierheim ohne Bewilligung gemäß § 12 Abs. 1 betreibt,
einen Tierpark ohne Bewilligung gemäß § 13 Abs. 1 betreibt,
den Organen der Behörde entgegen den Bestimmungen der § 7 Abs. 6, § 8a Abs. 5, § 9 Abs. 7, § 9a Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 8, § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 5 den Zutritt nicht gestattet oder die notwendigen Auskünfte nicht erteilt,
entgegen den Bestimmungen der § 9a Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 5 oder § 13 Abs. 4 die geforderten Aufzeichnungen nicht führt oder der Behörde nicht vorlegt,
den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf Grund dieses Landesgesetzes  erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.
§ 20 lautet:
Verfall
Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung dieses Landesgesetzes, einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides verwendet wurden, können nach § 17 und § 18 Verwaltungsstrafgesetz 1991 \endash  VStG für verfallen erklärt werden, wenn der Wert des für verfallen zu erklärenden Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld des Täters  oder zum fahrlässigen Verhalten des Eigentümers, sofern dieser nicht selbst Täter ist, steht.
Im § 21 entfallen die Abs. 7 und 8 ersatzlos und Abs. 5 und 6 lauten:
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Anlagen und Ställe im Bereich der Rinder- und Schweinehaltung müssen innerhalb von 15 Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes dem § 10 und den in der Verordnung gemäß § 10 Abs. 5 festgelegten Anforderungen entsprechen.
Anlagen und Ställe im Bereich der Geflügelhaltung müssen hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit innerhalb von zwei Jahren und ansonsten innerhalb von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes dem § 10 und den in der Verordnung gemäß § 10 Abs. 5 festgelegten Anforderungen entsprechen.
Neuerrichtungen von Anlagen und Änderungen bestehender Anlagen dürfen nur nach Maßgabe des § 10 und der Verordnung gemäß § 10 Abs. 5 erfolgen.
Werden in den im § 10 Abs. 5 genannten EG-Richtlinien kürzere Übergangsfristen festgelegt, sind diese in den Verordnungen im Sinn des ersten und zweiten Satzes umzusetzen.
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes Pelztiere im Sinn des § 11 Abs. 1 halten, haben dies der Behörde innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes anzuzeigen und dürfen diese Haltung bis zum 1. Jänner 2006 weiterführen.
In einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 9 Z. 1 ist eine Übergangsfrist für die Einstellung bestehender Tierhaltungen festzusetzen, wobei auf den mit der Verordnung verbundenen Schutzzweck und auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Maßnahme Rücksicht zu nehmen ist.
§ 14 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Artikel II
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes Tiere gemäß § 8a züchten, haben dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes anzuzeigen.
In auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen kann die Landesregierung Übergangsfristen für bestehende Tierhaltungen festlegen, wobei auf den mit der Verordnung verbundenen Schutzzweck und auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Maßnahme Bedacht zu nehmen ist.
Die Fristen gemäß § 21 Oö. Tierschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 118, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 bleiben von jenen der Oö. Tierschutzgesetz-Novelle 2001, unbeschadet kürzerer Fristen nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, unberührt.
Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 19 an die Stelle des Betrags von 3.600 Euro der Betrag von 50.000 S und an die Stelle des Betrags von 14.500 Euro der Betrag von 200.000 S.
Z. ZI. -2V-LG-426/1 -2000
Begutachtungsentwurf
Gesetz vom
mit dem das Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetz 1996 geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetz 1996 - K-TTG, LGBI. Nr. 77/1996, in der Fassung der Gesetze LGBI. Nr. 86/1997 und 67/1998, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 Z. 1 lautet:
chirurgische Eingriffe mit dem Ziel der Veränderung des Erscheinungsbildes eines Tieres oder chirurgische Eingriffe, die nicht für Heilzwecke erforderlich sind, wie Eingriffe zur Durchtrennung der Stimmbänder, das Kupieren von Körperteilen, das Entfernen der Krallen oder das Entfernen oder Abschleifen von Zähnen;
§ 5 Abs. 1 Z. 2 lautet:
Eingriffe ohne Betäubung oder durch andere Personen als Tierärzte, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden würde oder erleiden könnte oder Behandlungen, die in unsachgemäßer Weise durchgeführt werden;
Dem § 5 Abs. 1 Z. 15 wird folgende Bestimmung angefügt:
"oder das Zufügen von Reiz- oder Dopingmitteln zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen;"
§5 Abs. 1 Z. 17 lautet:
ein Tier durch Verwahrung in abgeschlossenen Behältnissen oder in abgeschlossenen Käfigen, z.B. in einem Transportmittel wie etwa in einem Fahrzeug, Temperaturen auszusetzen, die ihm Schmerzen oder Leiden bereiten oder mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden sind;
Dem § 5 Abs. 1 Z. 20 wird folgende Bestimmung angefügt
"oder die Verwendung von Stachelhalsbändern;"
Dem § 5 Abs. 1 wird folgende Z. 22 angefügt
das Vernachlässigen eines Tieres, das ihm Schmerzen oder Leiden bereitet oder das mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden ist.
Im § 6 Abs. 4 werden die Worte "die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten" durch die Worte "die Wirtschaftskammer Kärnten" ersetzt.
§ 8 lautet:
Tierzucht
Es ist verboten, durch einseitige Zuchtauswahl die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Wirbeltieren hervorzurufen oder zu erhöhen.
Die Vorgabe von Rassestandards und die Durchführung von Züchtungen, die dem Tier oder dessen Nachkommen schwere Schmerzen oder Leiden bereiten können oder mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier oder dessen Nachkommen verbunden sind (Qualzüchtungen), ist verboten.
Natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die den Tieren Leiden oder Schäden zufügen können, sind verboten.
Wer Tiere - ausgenommen Tiere, die in den Anwendungsbereich des Tierzuchtgesetzes, LGBI. Nr. 42/1995, in seiner jeweils geltenden Fassung, fallen - züchtet, ist verpflichtet, der Tierschutzbehörde auf Verlangen Einblick in die Zuchtunterlagen zu gewähren.
Den Organen der Behörde sind - soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist - Zutritt zu allen Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, zu gestatten und alle zur Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Züchtung landwirtschaftlicher Nutztiere - ausgenommen Fische, Reptilien und Amphibien - darf nur unter denselben Bedingungen erfolgen, wie sie für die Haltung der landwirtschaftlichen Nutztiere durch Verordnungen nach § 9 Abs. 9 und § 12 Abs. 2 festzulegen sind."
§ 9 Abs. 1 lautet:
Der Eigentümer eines Tieres hat alle Maßnahmen zu treffen, um das Wohlergehen seiner Tiere zu gewährleisten und um sicherzustellen, daß die Verbote der §§ 4 und 5 eingehalten werden.
So ist insbesondere eine angemessene art- und altersgerechte Nahrung und Pflege sowie eine art- und altersgerechte Unterbringung zu gewähren und erforderlichenfalls auch für die tierärztliche Betreuung zu sorgen.
Diese Bestimmungen gelten in gleicher Weise für den Halter eines Tieres.
Im § 9 Abs. 8 wird das Zitat "Abs. 4" durch das Zitat "Abs. 4 und 5" ersetzt.
§ 9 Abs. 9 letzter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Bei landwirtschaftlichen Nutztieren - ausgenommen Fische, Reptilien und Amphibien - "ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bedingungen, uner denen diese Tiere gehalten werden, jedenfalls den Bestimmungen des Anhanges der Richtlinie 98/58 EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere genügen, wobei die Tierart und der Grad ihrer Entwicklung, die Anpassung und Domestikation sowie ihre physiologischen und etnologischen Bedürfnisse entsprechend praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berücksichtigen sind.
Werden mehr als 350 Legehennen in einem Betrieb gehalten, ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, daß jedenfalls den Bestimmungen der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19.7.1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen entsprochen wird.
Die Landesregierung hat weiters festzulegen, welche Wildtiere im Interesse des Tierschutzes nach dem Stand der Erkenntnisse der Ethologie und Zoologie in Zirkussen, Varietes und in Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen, jedenfalls nicht gehalten werden und nicht mitwirken dürfen.
§ 6 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
Die Haltung und Mitwirkung von Lurchen und Reptilien in Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen, bleibt unbeschadet einer Aufnahme dieser Tiere in die Verordnung der Landesregierung erlaubt.
Dem § 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
Werden Tiere von Minderjährigen unter 16 Jahren gehalten, so haben die Eltern oder Erziehungsberechtigten für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechende Haltung zu sorgen.
Wenn dies nicht möglich ist, müssen sie für eine Beendigung der Tierhaltung sorgen.
§10 lautet:
Haltung von freilebenden Tieren
Von der Landesregierung sind durch Verordnung jene Tierarten festzulegen, die üblicherweise ein Leben in Freiheit fuhren, in Österreich üblicherweise nicht als Haustiere oder als landwirtschaftliche Nutztiere gelten und auch nicht unter § 11 fallen, die
auf Grund ihrer besonderen Ansprüche an Haltung und Pflege nicht gehalten werden dürfen, und
auf Grund ihrer besonderen Ansprüche an Haltung und Pflege nur mit Bewilligung der Behörde gehalten werden dürfen.
§ 6 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 lit. b ist auf Antrag zu erteilen, wenn eine den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechende Haltung gewährleistet ist und wenn insbesondere Unterkunft, Nahrung und Klima den Erkenntnissen der Wissenschaft, insbesondere der Verhaltensforschung, entsprechen;
Pflege und Betreuung durch Personen erfolgen, die auf Grund ihrer Ausbildung oder praktischen Erfahrung hiezu geeignet sind;
für die erforderliche tierärztliche Betreuung vorgesorgt ist.
Die Behörde hat auf Antrag hinsichtlich der in einer Verordnung nach Abs. 1 lit. a angeführten Tierarten hinsichtlich einzelner Tiere eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn das Halten im Interesse oder der Gesundheit der einzelnen Tiere unabdingbar ist und im übrigen die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen.
Zur Sicherung der Interessen des Tierschutzes (§ 1) kann die Behörde eine Bewilligung nach Abs. 2 oder 3 befristen oder unter den erforderlichen Bedingungen und Auflagen erteilen.
Eine Bewilligung nach Abs. 1 lit. b oder nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn die Hal-tung von Tieren in Tierheimen, Tierparks (§ 13), in einem Zirkus oder in einer Einrichtung im Umherziehen, wie in einer Wandertierschau erfolgt, soferne die Haltung nicht gemäß einer Verordnung nach § 9 Abs. 9 drittletzter Satz verboten ist und sofern für den Betrieb dieser Einrichtungen eine Bewilligung nach diesem Gesetz - fällt eine Einrichtung nur unter das Kärntner Veranstaltungsgesetz auch eine Bewilligung nach diesem Gesetz - vorliegt.
Eine Bewilligung nach Abs. 1 lit. b ist nicht erforderlich, für Tiere, die in Gehegen nach § 8 des Kärntner Jagdgesetzes sowie im Rahmen einer Bewilligung nach § 54 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes - in der jeweils geltenden Fassung - gehalten werden;
für Wild, das im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch gehalten wird (§ 4 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes, in seiner jeweils geltenden Fassung).
Tiere, die einer in einer Verordnung der Landesregierung nach Abs. 1 angeführten Tierart angehören, dürfen nur insoferne in Verkehr gebracht werden, als sie in bewilligten Einrichtungen nach Abs. 5 oder erlaubterweise nach Abs. 2 oder 3 gehalten werden sollen.
Eine Bewilligung (Abs. 2 bis 4) ist jedenfalls erforderlich, wenn Pelztiere zur Pelztierzucht gehalten werden.
Das Verbot der Haltung von Tieren nach anderen Gesetzen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 nicht berührt.
§ 11 Abs. 3 bis 6 lauten:
Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die Haltung gefährlicher Tiere in bewilligten Tierheimen und Tierparks (§ 13), in einem Zirkus oder in einer Einrichtung im Umherziehen, wie in einer Wandertierschau, sofern die Haltung nicht gemäß einer Verordnung nach § 9 Abs. 9 drittletzter Satz verboten ist, und sofern für den Betrieb dieser Einrichtungen eine Bewilligung nach diesem Gesetz - fällt eine Einrichtung nur unter das Kärntner Veranstaltungsgesetz, auch eine Bewilligung nach diesem Gesetz - vorliegt.
Die Behörde hat auf Antrag hinsichtlich der in einer Verordnung nach Abs. 2 angeführten Tierarten hinsichtlich einzelner Tiere eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen und eine Haltung gemäß § 9 Abs. 4 und 5 gesichert ist.
§ 10 Abs. 4 gilt in gleicher Weise.
Tiere, die in einer Verordnung der Landesregierung nach Abs. 1 angeführt sind, dürfen nur insofern in Verkehr gebracht werden, als sie in bewilligten Einrichtungen nach Abs. 3 oder erlaubterweise nach Abs. 4 gehalten werden sollen.
Das Verbot der Haltung von gefährlichen Tieren nach anderen Gesetzen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht berührt.
Im § 12 Abs. 1 werden die Worte "von Nutztieren" durch die Worte "von landwirtschaftlichen Nutztieren" ersetzt.
Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Bei landwirtschaftlichen Nutztieren - ausgenommen Fische, Reptilien und Amphibien - ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, daß den Bestimmungen des Anhanges der Richtlinie 98/58 EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere entsprochen wird, wobei die Tierart und der Grad ihrer Entwicklung, die Anpassung und Domestikation sowie ihre physiologischen und ethologischen Bedürfnisse entsprechend praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berücksichtigen sind.
Hinsichtlich der Haltung von Legehennen gilt § 9 Abs. 9 viertletzter Satz in gleicher Weise.
Die Überschrift des § 12a lautet:
Besondere Kontrollen im Hinblick auf Richtlinien
Im § 12a Abs. 1 wird das Zitat "sowie des Art. 6 der Richtlinie 88/166/EWG über Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung (Amtsblatt Nr. L 74 vom 19. März 1988)" durch das Zitat "sowie des Art 8 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Lege-hennen (Amtsblatt Nr. L 203/53 vom 3. August 1999)" ersetzt.
Dem § 12a wird folgender Abs. 3 angefügt:
Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß hinsichtlich der gemäß Art. 6 der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und der gemäß Art. 7 der Richtlinie 1999/74 EG des Rates vom 19.7.1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen durchzuführenden Kontrollen und der Übermittlung von notwendigen Daten.
Nach § 12a werden folgende §§ 12b und 12c eingefügt:
Aufzeichnungspflichten bei landwirtschaftlichen Nutztieren
Der Eigentümer landwirtschaftlicher Nutztiere muß Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen toten Tiere führen.
Dies gilt in gleicher Weise für den Halter der Tiere, wenn die Tiere nicht vom Eigentümer gehalten werden.
Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde anläßlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Pflege bei landwirtschaftlichen Nutztieren
Für die Pflege landwirtschaftlicher Nutztiere muß Personal in ausreichender Zahl vorhanden sein, das über die erforderliche Eignung, Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen verfügt.
§13 lautet:
Tierparks, Tierheime
Der Betrieb von Tierparks (Zoos, Tiergärten, Schaugehege - ausgenommen Gehege nach § 8 des Kärntner Jagdgesetzes -, Wildparks u.ä.), das sind dauerhafte Errichtungen, in denen lebende Wildtierarten zur Zurschaustellung gehalten werden, und von Tierheimen, das sind Einrichtungen, in denen ständig eine größere Zahl fremder oder herrenloser Tiere ohne Nutzungszweck in Verwahrung genommen bzw. gehalten wird, bedarf der Bewilligung der Behörde.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
es steht eine geeignete Anlage mit entsprechender Ausstattung zur Verfügung, die für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechende Haltung der Tiere Gewähr bietet;
die als Leiter vorgesehene Person muß zuverlässig sein und ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Tierhaltung aufweisen;
es muß ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen.
Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
eine abschließende Aufzählung jener Tiergruppen bzw. Tierordnungen, deren Verwahrung bzw. Haltung beabsichtigt ist und eine ungefähre Angabe über die Höchstanzahl der Tiere;
Name und Anschrift des Leiters;
Angaben über die Anzahl und die Qualifikation des Betreuungspersonals;
Angaben, über die für die Verwahrung vorgesehenen Gebäude und Räumlichkeiten sowie deren Ausstattung.
Die Bewilligung darf unter den im Interesse des Tierschutzes, der Sicherheit von Tieren und Menschen und der Gesundheit erforderlichen Auflagen und Bedingungen sowie befristet erteilt werden.
Ein Wechsel in der Person des Leiters (Abs. 1 lit. b) ist der Behörde vom Betreiber des Tierheimes zu melden.
Tierparks haben sich an Forschungsaktivitäten zu beteiligen, die zur Erhaltung der Arten beitragen; sie haben sich weiters an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten und/oder am Austausch von Informationen über die Artenerhaltung und/oder gegebenenfalls an der Aufzucht in menschlicher Pflege, der Bestandsemeuerung oder der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum zu beteiligen.
Sie haben weiters die Aufklärung und das Bewußtsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen  Lebensräume zu fördern.
§ 13c Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
Die Landesregierung hat mit Bescheid Tierparks von all diesen Verpflichtungen auszunehmen, wenn diese  keine signifikante Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau stellen, wie etwa der Schönbrunner Tiergarten Wien, und der Schutz wildlebender Tiere und die Erhaltung der biologischen Vielfalt nicht gefährdert ist.
Nach § 13 werden folgende §§ 13a bis 13d eingefügt:
Räumliche Anforderungen für ein Tierheim
Ein Tierheim muß jedenfalls folgende Einrichtungen aufweisen:
eine Quarantänestation;
eine in geeigneter Weise ausgestattete Krankenstation;
Unterkünfte in ausreichender Anzahl;
Auslaufflächen in ausreichender Größe und Anzahl.
Die Einrichtungen nach Abs. 1 lit. a und c müssen jeweils getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere eingerichtet werden.
Bei Auslaufflächen (Abs. 1 lit. d) ist eine getrennte Nutzung sicherzustellen.
Für natürliche Feinde der gehaltenen Tiere sind eine räumliche Abtrennung und ein Sichtschutz vorzusehen.
Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 sind jeweils zu kennzeichnen.
Haltung und Betreuung der Tiere in Tierheimen
Sämtliche Unterkünfte sind verschlossen zu halten und dürfen nur vom Personal oder in Begleitung von Personal betreten werden.
Es ist sicherzustellen, daß ohne Kontrolle durch das Personal kein Tier gefüttert, getränkt oder sonst versorgt wird.
Für Tiere, die einer besonderen Pflege bedürfen, sind Qualität und Menge des Futters und des Trinkwassers und die sich als notwendig erweisenden Einschränkungen vom Leiter des Tierheimes in Absprache mit einem Tierarzt festzulegen.
Ein enger Kontakt zu Menschen, der sich nicht nur auf die Zeiten der Fütterung und Reinigung beschränkt, ist zu gewährleisten.
Jungtiere und verhaltensgestörte Tiere müssen besonders betreut werden.
Dafür geeignete Hunde sind in Gruppen zu halten, wenn die räumlichen oder organisatorischen Möglichkeiten zur kontrollierten Gruppenhaltung vorliegen.
Neu aufgenommene Tiere sind unverzüglich nach ihrer Einlieferung in eine Quarantänestation zu bringen.
Ein Kontakt mit anderen Tieren ist erst dann zu ermöglichen, wenn diese Tiere tierärztlich untersucht und versorgt sind.
Die Erstuntersuchung hat innerhalb von 24 Stunden nach Einlieferung zu erfolgen.
Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einem  Tierarzt vorzuführen.
Vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte sind dabei vorzulegen.
Es ist sicherzustellen, daß von einem Tierarzt in einem angemessenen Zeitabstand eine umfassende Untersuchung vorgenommen wird.
Aufzeichnungen und Meldepflichten bei Tierheimen
Der Leiter des Tierheimes hat mit fortlaufender Zahl folgende Aufzeichnungen über die verwahrten bzw. gehaltenen Tiere zu führen:
Tierart und Rasse;
Geschlecht und besondere Merkmale;
Einlieferungsdatum, Name und Anschrift des Überbringens und den Grund der Abgabe;
Tierärztliche Maßnahmen sowie Einschränkungen nach § 13b Abs. 2 und das Ergebnis der Erstuntersuchung gemäß § 13b Abs. 5;
Tag, Art und Grund des Abganges (Abgabe, Tod, Todesursache) sowie Name und Anschrift des Übernehmers;
Grund der Verwahrung über mehr als sechs Monate.
Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Der Leiter des Tierheimes hat alle Änderungen der Personal- und Sachausstattung des Tierheimes, die der Bescheiderlassung zugrundegelegen ist (§ 13 Abs. 1 und 2), unverzüglich der Behörde zu melden.
Aufsicht und Kontrolle bei Tierheimen und Tierparks
Tierheime und Tierparks unterliegen der Aufsicht der Behörde.
Den Organen der Behörde sind - soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der erlassenen Bescheide erforderlich ist - Zutritt zu allen Einrichtungen zu gestatten und alle zur Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Auf Grund von gemeldeten Änderungen oder festgestellten Mißständen können nachträglich von Amts wegen oder auf Antrag des Leiters zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
Eine Änderung des Bewilligungsbescheides ist zulässig, wenn dadurch (z.B. durch Reduzierung des Tierbestandes oder Beschränkung auf einzelne Tierarten) den praktischen Erfordernissen Rechnung getragen werden kann oder Mißstände in Hinkunft vermieden werden können.
Bei schwerwiegenden Mißständen hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen.
Als schwerwiegende Mißstände gelten solche, deren Vorliegen den Weiterbetrieb eines Tierheimes oder eines Tierparks auch im eingeschränkten Umfang ausschließen, wie die Verhängung des Verbotes der Tierhaltung gemäß § 14 gegenüber dem Leiter oder die mangelnde Eignung der Anlage für die Haltung auch nur einer der bewilligten Tierarten.
Bei einem Entzug der Bewilligung ist der Betreiber verpflichtet, die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes des Entzuges verwahrten bzw. gehaltenen Tiere tierfreundlichen Personen oder Vereinigungen zu übergeben.
Bis zur tatsächlichen Übergabe sind die Tiere vom Betreiber weiterzubetreuen, wenn nicht die Gründe für eine Entziehung (§ 23 Abs. 3) vorliegen.
Dem § 14 Abs. 1 wird folgende Bestimmung angefügt "Die Landesregierung hat rechtskräftige Bescheide im Wege der Verbindungsstelie der Bundesländer den Landesregierungen der anderen Länder mitzuteilen.
Im Einleitungssatz des § 15 Abs. 6 wird das Zitat "§ 9 Abs. 4" durch das Zitat "§ 9 Abs. 4 und 5" ersetzt und werden nach den Worten "als Aufträge" die Worte " - sofern nicht eine Abnahme nach § 9 Abs. 8 zu erfolgen hat -" eingefügt.
§ 15 Abs. 6lit. d lautet:
die Anordnung, daß bestimmte Personen den Hund nicht führen dürfen oder die Anordnung, daß nur Personen mit einem Sachkundenachweis (§ 15a) einen von § 15a nicht erfaßten Hund führen dürfen oder daß nicht mehr als ein Hund gleichzeitig geführt werden darf.
Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b eingefügt:
Sachkundenachweis
Hunde, die eine Schulterhöhe von mehr als 40 cm oder ein Gewicht von mehr als 20 kg erreichen können oder erreicht haben und Hunde, die zur Schutzarbeit ausgebildet wurden (§17 Abs. 1) dürfen nur von sachkundigen Personen gehalten werden.
Schutzhunde dürfen überdies nur von sachkundigen Personen geführt werden.
Sachkunde vermittelt insbesondere Kenntnisse über Haltung, Erziehung und Führung von Hunden.
Als Nachweis der Sachkunde hinsichtlich der Hunde, die eine Schulterhöhe von mehr als 40 cm oder ein Gewicht von mehr als 40 kg erreichen können oder erreicht haben, gilt jedenfalls die erfolgreich abgelegte Begleithundeprüfung I oder die Gehorsamsprüfung 1 entsprechend den Richtlinien des Österreichischen Kynologenverbandes.
Als Nachweis der Sachkunde hinsichtlich der Hunde die zur Schutzarbeit ausgebildet wurden gilt die entsprechend den Richtlinien des Österreichischen Kynologenverbandes abgelegte Schutzhundeprüfung.
Die Landesregierung hat durch Verordnung andere gleichwertige Nachweise der Sachkunde zuzulassen.
Ein Nachweis der Sachkunde im Sinne des Abs. 2 erster Satz ist jedenfalls vor der Vollendung des ersten Lebensjahres des Hundes zu erbringen.
Die Erbringung des Sachkundenachweises und die Ausbildung eines Hundes zur Schutzarbeit (§ 17) ist der Gemeinde, in der der Halter des Hundes seinen Hauptwohnsitz hat, anzuzeigen.
Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zollwache und des Bundesheeres.
Kennzeichnungspflicht
Alle Hunde im Alter von mehr als drei Monaten unterliegen einer Kennzeichnungspflicht mit einem Mikrochip, dessen Code durch die Landesregierung oder durch eine von der Landesregierung beauftragte Tierregistrierungsstelle entsprechend der ISO-Norm ISO 11785 im Zusammenhang mit ISO 11784 vergeben wird.
Die Landesregierung darf nur eine Stelle beauftragen, deren Einrichtung, personelle Ausstattung und Leitung Gewähr für eine ordnungsmäßige Führung der Datenbank bietet; darüber hinaus muß für den Fall des Unterganges der Stelle gewährleistet sein, daß diese Datenbank der Landesregierung zur Weiterführung übergeben wird.
Im Falle einer Beauftragung hat die Landesregierung die beauftragte Stelle in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, die Kennzeichnung nach Abs. 1 durch einen Tierarzt durchführen zu lassen.
Der jeweilige Halter eines Hundes ist verpflichtet, der Stelle nach Abs. 1 im Falle eines Wechsels des Halters die erforderliche Information über Name und Anschrift des neuen Halters bekanntzugeben, die diese Daten für Zwecke nach Abs. 4 evident zu halten hat.
Eine von der Landesregierung beauftragte Stelle nach Abs. 1 ist verpflichtet, den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden auf Verlangen Auskunft über Name und Anschrift des Halters eines Hundes sowie über den Hund zu geben.
Im § 21 Abs. 2 wird das Zitat "§ 11 Abs. 4 und § 15 Abs. 6" durch das Zitat "§ 15 Abs. 6, 15a Abs. 3 und 15b Abs. 4" ersetzt.
§ 22 Abs. 2 wind durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:
Die Organe der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektionen haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken
durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Strafverfahren erforderlich sind und
durch Anwendung von Zwangsgewalt in den Fällen des § 23 Abs. 2.
Die Mitwirkungsverpflichtung (Abs. 2) besteht nicht hinsichtlich der §§ 8, 9 Abs. 2, 12a bis 12c, 13 bis 13c, 17, 18, 20, 24 Abs. 1 Z. 5, 24 Abs. 1 Z. 6 hinsichtlich § 9 Abs. 2, 24 Abs. 1 Z. 7 hinsichtlich der §§ 12b und 12c und 24 Abs. 1 Z. 8,14, 15 und 17."
Dem § 23 Abs. 2 wird folgende Bestimmung angefügt:
"Die im § 9 Abs. 8 vorgesehene Abnahme eines Tieres kann durch unmittelbare benördliche Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden."
Nach § 23 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
Werden die Bestimmungen der gemäß §§ 9 Abs. 9 und 12 Abs. 2 erlassenen Verordnungen oder § 8 Abs. 4 nicht eingehalten, so hat die Behörde den Eigentümer der Tiere aufzufordern, binnen angemessen festzusetzender Frist für eine diesen Bestimmungen entsprechende Haltung, bei landwirtschaftlichen Nutztieren auch diesen Verordnungen entsprechende Zuchtbedingungen zu sorgen.
Wird der Eigentümer säumig, so sind die Tiere, deren Haltung bzw. Zuchtbedingungen den Anforderungen dieser Bestimmungen nicht entsprechen, solange auf Kosten und Gefahr des säumigen Eigentümers anderweitig pfleglich unterzubringen, bis den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Verordnungen  gemäß § 9 Abs. 9 und § 12 Abs. 2 entsprechende Haltungs-, Pflege- und Züchtbedingungen sichergestellt sind.
Im § 23 Abs. 4 entfällt das Zitat "11 Abs. 4".
Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:
Die Befugnisse nach Abs. 1 stehen auch Veterinärsachverständigen der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Organen der Behörden zu, wenn sie Kontrollen an Ort und Stelle durchführen, um sicherzustellen, daß die Kontrollen nach der Richtlinie 98/58 EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere durchgeführt werden.
§ 24 Abs. 1 Z. 6 bis 8 lautet:
bei der Tierhaltung gegen die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 oder der hiezu erlassenen Verordnungen verstößt oder Tiere ohne abweichend von einer Bewilligung nach § 10 Abs. 2 bis 4 und 8 hält;
gegen die Bestimmungen der §§ 4 und 12 oder hiezu erlassener Verordnungen oder gegen §§ 12b oder 12c verstößt;
ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung Tierparks oder Tierheime betreibt oder gegen §§ 13b, 13c oder 13d Abs. 4 verstößt oder Kontrollen nach § 13 Abs. 1 nicht zuläßt oder Auskünfte nicht erteilt.
§ 24 Abs. 1 Z. 12 lautet:
gegen die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bis 5, § 15a oder 15b Abs. 2 bis 4 verstößt oder Anordnungen nach § 15 Abs. 6 nicht befolgt;
§ 24 Abs. 2 lautet:
Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 1 bis 4 und 6 - soweit es sich nicht um die Haltung von Pelztieren zur Pelztierzucht handelt - sowie nach Abs. 1 Z. 5 und 8 bis 17 und nach Abs. 4 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro - im Wiederholungsfall bis zu 4360 Euro - zu bestrafen.
Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 6 - soweit es sich um die Haltung von Pelztieren zur Pelztierzucht handelt - und nach Abs. 1 Z. 7 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro - im Wiederholungsfall bis zu 7260 Euro - zu bestrafen.
Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn eine der im ersten bzw. zweiten Satz angeführten Verwaltungsübertretungen zum zweiten Mal begangen wird.
Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
Dem § 26 Abs. 1 wird folgende Bestimmung angefügt:
Dies gilt nicht, sofern bestimmte Haltungsformen auf dem Gebiet der Intensivtierhaltung auf Grund von Richtlinien des Rates zu verbieten sind.
Nach § 26 wird folgender § 27 angefügt:
Umsetzung von EU-Recht
Durch § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 9, § 12 Abs. 2 und § 12a Abs. 3 werden Bestimmungen der Richtlinie 199/74/EG des Rates vom 19.7.1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen umgesetzt.
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 28. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos umgesetzt.
Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiete der Nonnen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. EG L 204), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998, unterzogen.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am XXX in Kraft.
Jaguare (Panthera onca), Leoparden (Panthera pardus), Löwen (Panthera leo), Tiger (Panthera tigris), Schwarzbären (Ursus americanus), Braunbären (Ursus arctos), Herrentiere (Primates) mit Ausnahme von Menschenaffen (Hominidae) und Rüsseltiere (Proboscidea) die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 9 Abs. 9 (Art. I Z. 11) in Zirkussen und Wandertierschauen gehalten werden, dürfen in Zirkussen und Wandertierschauen noch bis 31. Dezember 2004 gehalten werden.
Der Halter eines Hundes, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das erste Lebensjahr bereits vollendet hat - hat einen Sachkundenachweis (Art. I Z. 26) binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erbringen, wenn der Hund eine Schulterhöhe von mehr als 40 cm oder ein Gewicht von mehr als 20 kg erreichen kann oder erreicht hat.
Hat der Halter eines derartigen Hundes den Sachkundenachweis bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, so hat er dies der Gemeinde, in der er seinen Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen.
Dies gilt sinngemäß für die Anzeige des Sachkundenachweises für die Haltung und Führung von Hunden, die zur Schutzarbeit ausgebildet wurden.
Hunde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes älter als drei Monate sind, sind binnen drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu kennzeichnen (Art. I Z. 26).
Soweit Hunde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits mit einem Mikrochip, der den Anforderungen des § 15b Abs. 1 entspricht, gekennzeichnet sind, ist der Halter des Hundes  verpflichtet binnen zwei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landesregierung die Registrierungsstelle, den  Code der Registrierung und  Name und Anschrift des Halters bekanntzugeben.
Entspricht der Mikrochip nicht den Anforderungen des § 15b Abs. 1, ist der Hund  im Sinne des ersten Satzes nochmals zu kennzeichnen.
Tierheime und Tierparks, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betrieben werden, haben binnen drei Monate ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um Bewilligung anzusuchen.
Bis zu diesem Zeitpunkt und bis zum Abschluß eines allfälligen Bewilligungsverfahrens dürfen Tierheime und Tierparks weiter betrieben werden; § 24 Abs. 1 Z. 8 ist während dieser Zeit nicht anzuwenden.
Werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ohne Bewilligung Tiere gehalten, die unter § 10 Abs. 1 fallen und liegt kein Fall des § 10 Abs. 5 vor, haben die Eigentümer binnen drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Bewilligung nach § 10 Abs. 2 bzw. 3 anzusuchen.
Bis zu diesem Zeitpunkt und bis zum Abschluß eines allfälligen Bewilligungsverfahrens dürfen Tiere weiter gehalten werden; § 24 Abs. 1 Z. 6 ist während dieser Zeit nicht anzuwenden.
Werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Tiere gehalten, die unter § 11 Abs. 1 und 2 fallen, haben die Eigentümer binnen drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Bewilligung nach § 11 Abs. 4 anzusuchen.
Bis zu diesem Zeitpunkt und bis zum Abschluß eines allfälligen Bewilligungsverfahrens dürfen Tiere weiter gehalten werden.
§ 24 Abs. 1 Z. 6 ist während dieser Zeit nicht anzuwenden.
Bis zum 31. Dezember 2001 tritt in Art. I Z. 35 (§ 24 Abs. 2) an die Stelle des Betrages 2180 Euro der Betrag S 30.000,-, jeweils an die Stelle des Betrages 4360 Euro der Betrag S 60.000,- an die Stelle des Betrages 3630 Euro der Betrag S 50.000,- und an die Stelle des Betrages 7200 Euro der Betrag S 100.000,-.
Entwurf                                                                 I/7
Gesetz vom ...................... zum Schutz der Tiere (Steiermärkisches Tierschutz- und Tierhaltegesetz 2001)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
Dieses Gesetz hat zum Ziel, aufgrund der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden, insbesondere im Hinblick auf eine tier- und verhaltensgerechte Haltung, zu schützen.
Das Land und die Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit, insbesondere der Jugend, für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen.
Begriffsbestimmungen
Halter eines Tieres ist, wer im eigenen Namen über dieses verfügen darf.
Verwahrer eines Tieres ist, wer ein fremdes Tier in seine Obsorge nimmt.
Betreuer eines Tieres ist, wer die Pflegearbeiten tatsächlich durchführt.
Haustiere (domestizierte Tiere) sind Tiere, die während langer Zeiträume der künstlichen Auslese durch ihre Halter ausgesetzt gewesen sind und im Verlaufe vieler Generationen in ihren Körperfunktionen und in ihrem Verhalten an ein Leben im Hausstand angepasst wurden.
Nutztiere sind Haustiere, die zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen, Leder, Federn, als Arbeitskraft oder zu anderen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und aufgrund ihrer Art und Rasse hiefür geeignet sind.
Nutztiere sind insbesondere Schafe, Ziegen, Schweine, Rinder, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Nutzfische, Bienen, Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Fasane, Gänse, Enten, Tauben und Kaninchen.
Heimtiere sind Haustiere, die der Mensch, insbesondere in seinem Haushalt, zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht für die in Abs.5 angeführten Zwecke gezüchtet oder gehalten werden und die aufgrund ihrer Art und Rasse hiefür geeignet sind.
Heimtiere sind insbesondere Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, (Streifen)Hörnchen, Mäuse, Ratten, Gerbile, Degus, Chinchillas, Frettchen, Astrilde, Amadinen, Plattschweifsittiche, Agaporniden, Nymphensittiche, Kanarienvögel, Beos, Zwergwachteln, Ziergeflügel, Ziertauben und Zierfische.
Wildtiere sind alle Tiere, die üblicherweise in Freiheit leben und keine Haustiere sind.
Tierheime sind Einrichtungen zur Verwahrung und Betreuung einer größeren Zahl herrenloser oder fremder Tiere ohne Nutzungszweck.
Tierparks sind Anlagen, in denen heimisches jagdbares Wild, das nicht im Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.2724/2000 der Kommission vom 30. November 2000, ABl. Nr. L 320 vom 18.12.2000, S 1, enthalten ist, zur Schaustellung gehalten wird.
Zoos sind dauerhafte, der Öffentlichkeit zugängliche Anlagen, in denen auch andere als in Abs. 9 genannte Wildtiere zum Zwecke der Schaustellung und der Förderung der Erhaltung wildlebender Tierarten durch Forschungs- und Informationsaktivitäten gehalten werden.
Nicht als Haltung von Wildtieren in Zoos oder Tierparks gilt die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés oder sonstigen Einrichtungen im Umherziehen (wie Wandertierschauen).
Schlachten ist das Töten eines Tieres durch Entbluten und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung.
Schlachthöfe sind Einrichtungen oder Anlagen zur gewerbsmäßigen Schlachtung von Tieren einschließlich der Anlagen für das Verbringen und Unterbringen dieser Tiere.
Grundsätze des Tierschutzes
Tierquälerei
Allgemeines
Es ist verboten, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden einschließlich schwerer Angst oder Schäden (Verletzungen oder Gesundheitsschäden) zuzufügen.
Es ist verboten, ein Tier ohne vernünftigen Grund zu töten.
Tierquälerei
Tatbestände
Als Tierquälerei sind insbesondere anzusehen:
Tiere mit dem unmittelbaren oder mittelbaren Ziel zu züchten, abzurichten oder so zu halten, dass ihr aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder anderen Tieren gesteigert wird;
chirurgische Eingriffe mit dem Ziel der Veränderung des Erscheinungsbildes eines Tieres oder chirurgische Eingriffe, die nicht der Verhütung der Fortpflanzung dienen oder die nicht für Heilzwecke erforderlich sind, wie die Durchtrennung der Stimmbänder, das Kupieren von Körperteilen, das Entfernen der Krallen oder Zähne;
chirurgische Eingriffe ohne Betäubung oder durch andere Personen als Tierärzte, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden könnte;
Züchtungen, die dem Tier oder dessen Nachkommen erhebliche Schmerzen oder Leiden bereiten oder mit erheblichen Schäden oder Ängsten für das Tier oder dessen Nachkommen verbunden sind (Qualzüchtungen);
die Abrichtung oder Prüfung eines Tieres an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe;
lebenden Fröschen die Schenkel auszureißen oder abzutrennen;
einem Tier Leistungen abzuverlangen, die offensichtlich seine Kräfte übersteigen oder denen es aufgrund seines Zustandes nicht gewachsen ist;
Tierkämpfe zu veranstalten oder mutwillig ein Tier durch ein anderes hetzen zu lassen;
ein Tier zu einer Ausbildung, zu Filmaufnahmen, zur Schaustellung, zu Sportveranstaltung, zur Werbung oder zu ähnlichen Zwecken heranzuziehen, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Ängste für das Tier verbunden sind;
das Fangen von Tieren mit Fallen oder sonstigen Selbstfangvorrichtungen;
freilebende Tiere mutwillig ihrer Freiheit zu berauben;
ein Tier, das zum Leben in der freien Natur unfähig ist, auszusetzen oder zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen;
ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben oder zu erwerben;
einem Tier zwangsweise Futter oder Mittel einzuverleiben, sofern dies nicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit erforderlich ist;
einem Tier Futter vorzusetzen, das ihm offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht;
ein Tier durch Verwahrung in abgeschlossenen Behältnissen oder in abgeschlossenen Käfigen (z.B. in einem PKW) Temperaturen oder sonstigen Einwirkungen auszusetzen, die ihm Schmerzen oder Leiden bereiten oder die mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden sind;
die Anwendung übermäßiger Härte sowie die Abgabe von Strafschüssen bei der Abrichtung und Prüfung von Hunden;
die Verwendung von Stachelhalsbändern sowie von elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten;
das Zuführen von Reiz- oder Dopingmitteln zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen;
das Vernachlässigen eines Tieres, wenn dies Schmerzen oder Leiden bereitet oder mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden ist;
die Tötung von Hunden oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung, Fetten, Häuten, Fellen oder sonstigem;
der nicht tiergerechte Transport eines Tieres.
Ausnahmen
Nicht als Tierquälerei gelten:
Handlungen bei weidgerechter Ausübung der Jagd oder der Fischerei;
Maßnahmen zur Tötung von Tieren aus sanitäts- oder veterinärpolizeilichen Gründen oder zur Schädlingsbekämpfung;
Maßnahmen durch einen Tierarzt oder unter Aufsicht eines Tierarztes, sofern ein Tierarzt diese entweder aus veterinärmedizinischen Gründen oder zum Wohl des Tieres für notwendig hält oder diese dem Schutz vor Verletzungen von Personen oder anderen Tieren dienen;
Maßnahmen, welche durch eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verordnung zulässig sind;
Maßnahmen im Rahmen von zulässigen Versuchen nach dem Tierversuchsgesetz 1988.
Hilfeleistungspflicht
Wer ein Tier verletzt, erkennbar in Gefahr gebracht hat oder ein verletztes Tier auffindet, ist verpflichtet, dem Tier die offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten.
Ist er dazu nicht fähig oder ist ihm die Hilfeleistung nicht zumutbar, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen.
Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter Gefährdung der eigenen Person oder nur unter Verletzung anderer höherwertiger Schutzgüter möglich wäre.
Ist die Verletzung des Tieres offensichtlich mit erheblichen Schmerzen oder Leiden verbunden, so ist das Tier unverzüglich möglichst schmerzlos zu töten oder töten zu lassen, wenn mit vertretbarem Aufwand die Wiederherstellung seiner Gesundheit für ein Weiterleben ohne Schmerzen und Leiden offensichtlich nicht möglich ist oder wenn ihm nicht innerhalb einer vertretbaren Frist Hilfe geleistet werden kann.
Wer ein Wildtier, das dem Jagdrecht unterliegt, verletzt oder erkennbar in Gefahr gebracht hat, ist verpflichtet, unverzüglich den Jagdausübungsberechtigten, allenfalls im Wege der zuständigen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, zu verständigen.
Der Jagdausübungsberechtigte hat alle weiteren Veranlassungen im Sinne der Abs. 1 und 2 zu treffen.
II. Abschnitt
Grundsätze für die Haltung und die Zucht von Tieren
Ernährung
Wer ein Tier hält, verwahrt oder betreut, hat es regelmäßig und in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen.
Die Beschaffenheit des Futters und die Qualität des Wassers müssen den physiologischen Bedürfnissen der Tiere und den abverlangten Leistungen entsprechen.
Auf das artspezifische Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist bei der Futter- und Wasserversorgung Bedacht zu nehmen.
Werden Tiere in Gruppen gehalten, sind Größe und Anzahl der Fressplätze und Tränkeinrichtungen so auszulegen, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können.
Pflege
Wer ein Tier hält, verwahrt oder betreut, muß regelmäßig dessen Befinden überprüfen und durch Pflegemaßnahmen sicherstellen, dass haltungsbedingte Erkrankungen und Verletzungen hintangehalten werden.
Die Pflege muss das artspezifische Pflegeverhalten der Tiere weitestgehend ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt ist.
Kranke oder verletzte Tiere sind ihrem Zustand entsprechend unterzubringen und zu pflegen.
Sie sind erforderlichenfalls von einem Tierarzt behandeln zu lassen oder ohne Zufügung unnötiger Schmerzen zu töten oder töten zu lassen.
Unterbringung
Wer ein Tier hält oder verwahrt, muss für eine geeignete Unterbringung oder Unterkunft (Gehege, Käfige, Ausläufe, Boxen, Ställe, Hütten, Terrarien, Aquarien etc.) des Tieres und für eine entsprechende regelmäßige Überprüfung der Einrichtungen sorgen.
Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere erheblich beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
Die Unterkünfte der Tiere müssen hinsichtlich Bauweise, Material, technischer Ausstattung, Hygiene und Zustand so beschaffen sein, dass dadurch keine Erkrankungen oder Verletzungen auftreten.
Das Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht dauernd oder so eingeschränkt werden, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
Zucht
Wer ein Tier zur Vermehrung oder Zucht verwendet, hat auf jene anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale Bedacht zu nehmen, welche die Gesundheit und das Wohlbefinden des Tieres oder dessen Nachkommen gefährden können.
Haltung von Tieren durch Minderjährige
Werden Tiere von Minderjährigen unter 16 Jahren gehalten, so haben die Personen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betraut sind, für eine diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechende Tierhaltung zu sorgen.
Wenn dies nicht möglich ist, ist für die Beendigung der Tierhaltung durch den Minderjährigen Sorge zu tragen.
III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
Haltung von Nutztieren
Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über die Haltung von Nutztieren zu erlassen.
Diese hat insbesondere Bestimmungen über Haltungsanforderungen, Stalleinrichtungen, Ernährung sowie das Verbot bestimmter Haltungsformen zu enthalten.
Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs.1 sind die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark, die Landeskammer der Tierärzte, der Landestierschutzverein für Steiermark, der Aktive Tierschutz Steiermark, der Tierschutzbeauftragte und der Umweltanwalt zu hören.
Hunde
Allgemeines
Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen u.dgl., entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen.
Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.
Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.
Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden, wenn die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht.
Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Hüte-, Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde.
Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, Gebäude oder den Zwinger gegen den Willen des Halters oder ohne sein Wissen nicht verlassen kann.
Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über die Hundehaltung, insbesondere über die Unterbringung und Betreuung, zu erlassen.
Kennzeichnung von Hunden
Jeder Hund ist ab einem Alter von über drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe, mittels eines Mikrochips zu kennzeichnen, dessen Code der Landesregierung oder einer von der Landesregierung beauftragten Tierregistrierungsstelle (registerführende Stelle) mitzuteilen ist.
Die nähere technische Beschaffenheit der Mikrochips ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
Eine Kennzeichnung gemäß Abs.1 kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen codierten Mikrochip (Abs.1) gekennzeichnet wurde und die diesbezüglichen, in einem Register festgehaltenen Daten, den Anforderungen des Abs.3 entsprechen und für Behördenzwecke unentgeltlich zur Verfügung stehen.
Die Daten derart gekennzeichneter Hunde sind der registerführenden Stelle zu melden.
Die Kennzeichnung gemäß Abs.1 hat durch einen Tierarzt zu erfolgen.
Anlässlich dieses Vorganges hat der Tierarzt den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum des Hundehalters, die Rasse, das Geschlecht, das Alter und die Farbe des Hundes sowie die Kennnummer des eingesetzten Mikrochips festzuhalten und diese Daten unverzüglich der registerführenden Stelle mitzuteilen.
Der Hundehalter ist verpflichtet, der registerführenden Stelle jede Änderung seines Wohnsitzes und jeden Wechsel im Eigentum seines Hundes binnen eines Monats bekannt zu geben.
Die registerführende Stelle hat über die zu kennzeichnenden Hunde ein Register (Hunderegister) zu führen, in welches die Daten gemäß Abs. 3 aufzunehmen sind.
Neben diesen Daten können auch andere zweckdienliche Informationen über den Hund (z.B. Zwischenfälle mit Bissverletzungen) aufgenommen werden.
Die registerführende Stelle hat Behörden und Gerichten auf Verlangen Auskünfte über die im Register enthaltenen Daten zu gewähren, sofern die Übermittlung dieser Daten aus tierschutz- oder finanzrechtlichen, veterinär- oder sicherheitspolizeilichen Gründen oder zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, gerichtlichen Strafverfahren oder Zivilrechtsverfahren erforderlich ist.
Die registerführende Stelle hat auf Antrag jedermann Auskünfte über die im Register enthaltenen Daten zu gewähren, sofern der Antragsteller ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Die Landesregierung kann durch Verordnung die Führung des Hunderegisters (Abs.5) einer geeigneten Institution des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen, deren Einrichtung, personelle Ausstattung und Leitung Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung der Datenbank bietet.
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung geht in diesem Fall in gleicher Weise über.
Gleichzeitig wird die registerführende Stelle ermächtigt, kostendeckende Entgelte für den im Zusammenhang mit der Führung dieses Registers entstehenden Aufwand einzuheben; die Landesregierung kann in diesem Fall durch Verordnung einen Höchsttarif festlegen.
Die Landesregierung kann erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnung von Hunden mittels Mikrochips sowie über die Führung des Hunderegisters erlassen.
Sachkundenachweis
Hunde, die eine Schulterhöhe von mehr als 40 cm oder ein Gewicht von mehr als 15 kg erreichen können oder erreicht haben, dürfen nur bei Nachweis der Sachkunde gemäß Abs.2 gehalten werden.
Als Nachweis der Sachkunde gilt jedenfalls eine erfolgreich abgelegte Prüfung bei einer vom Österreichischen Kynologenverband oder von der Österreichischen Hundesport Union anerkannten Ausbildungsstätte.
Die Prüfung muss jedenfalls Unterordnungsübungen mit und ohne Leine beinhalten.
Die Mindestanforderungen der Prüfung sowie andere gleichwertige Nachweise der Sachkunde sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
Der Nachweis der Sachkunde ist spätestens vor der Vollendung des 30. Lebensmonats des Hundes zu erbringen.
Die Erbringung des Sachkundenachweises durch den jeweiligen Hundehalter ist der Gemeinde, in der der Halter des Hundes seinen Hauptwohnsitz hat, anzuzeigen.
Wird der Sachkundenachweis nach Vollendung des 30. Lebensmonats des Hundes nicht erbracht, ist der Hund bis zum Nachweis der erfolgreich abgelegten Prüfung an öffentlich zugänglichen Orten im Sinne des § 13 Abs.1 jedenfalls mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen.
Die Abs.1 bis 3 gelten nicht für Diensthunde der Exekutive und des Militärs, Rettungshunde, Behindertenbegleithunde sowie Blinden-, Gehörlosen- und Therapiehunde.
Pelztiere
Haltung von Pelztieren
Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Pelzgewinnung ist verboten.
Wildtiere
Allgemeines
Das Halten von Wildtieren ist verboten, ausgenommen
in Wildgattern gemäß § 4 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl.Nr.23, sowie für Zwecke der Falknerei im Rahmen der Jagdausübung;
nachfolgende Tiere:
Schwämme (Porifera), Hohltiere (Coelenterata), Weichtiere (Mollusca), Gliederfüßer (Arthropoda), Stachelhäuter (Echinodermata), Fische (Pisces), Lurche (Amphibien), Kriechtiere (Reptilia);
aufgrund einer Bewilligung gemäß § 19;
aufgrund einer Bewilligung gemäß § 20.
Haltung gefährlicher Wildtiere
Das Halten der in § 17 Z 2 genannten Tiere ist der Gemeinde, in der die Tiere gehalten werden, zu melden, sofern von diesen Tieren Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren ausgehen können.
Die Meldung hat die genaue Bezeichnung und die Anzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Unterbringung sowie die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu enthalten.
Bestehen Bedenken, dass die gemeldeten Sicherheitsvorkehrungen ausreichen, um die von diesen Tieren ausgehenden Gefahren abzuwehren, kann die Gemeinde zusätzliche Maßnahmen in dem zur Gefahrenabwehr erforderlichen Ausmaß mit Bescheid anordnen.
Haltung von Wildtieren in Wildgehegen, Tierparks und Zoos
Für die Haltung von Rot-, Dam-, Muffel- oder Schwarzwild in Wildgehegen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zur Zucht oder zur Gewinnung von Fleisch kann die Behörde Ausnahmen vom Verbot der Wildtierhaltung bewilligen, wenn
den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird und
das Wildtier im Bereich des geplanten Geheges in freier Wildbahn nicht vorkommt oder ungünstige Auswirkungen aus forstlicher, jagdlicher und landeskultureller Sicht nicht zu erwarten sind.
Der Bezirksjägermeister ist im Verfahren zu hören.
Für die Haltung von Wildtieren in Tierparks und Zoos kann die Behörde Ausnahmen vom Verbot der Wildtierhaltung bewilligen, wenn die durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 20 geregelten Mindestanforderungen und Aufzeichnungspflichten für die Haltung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés und sonstigen Einrichtungen im Umherziehen (wie Wandertierschauen) keinesfalls unterschritten werden und den sonstigen Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.
Die Betreiber von Zoos haben sich zur Erreichung des Ziels der Erhaltung  der biologischen Vielfalt von wildlebenden Tieren zu beteiligen:
an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Art beitragen oder
an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten oder
am Austausch von Informationen über die Artenerhaltung oder
an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung oder der Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum.
Die Betreiber von Zoos sind verpflichtet, die Aufklärung und das Bewußtsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Tierarten und ihre natürlichen Lebensräume, zu fördern.
Die Behörde kann die Bewilligung gemäß Abs.1 und 2 befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.
Die Behörde hat Tierparks und Zoos regelmäßig zu überprüfen.
Werden Missstände festgestellt, hat die Behörde dem für die Haltung der Wildtiere Verantwortlichen mit Bescheid die zur Beseitigung dieser Missstände notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, so hat die Behörde das Wildgehege, den Tierpark oder Zoo im erforderlichen Ausmaß zu schließen.
Der für die Haltung der Wildtiere Verantwortliche hat der Behörde wesentliche Änderungen des Wildgeheges, Tierparks oder des Zoos sowie des Bestandes der Wildtiere anzuzeigen.
Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen und Varietés und in sonstigen Einrichtungen im Umherziehen (wie Wandertierschauen)
Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestanforderungen für die Haltung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés sowie in sonstigen Einrichtungen im Umherziehen zu regeln.
Diese Verordnung hat neben einer Verbotsliste für die Haltung und Mitwirkung bestimmter Wildtiere insbesondere die Mindestanforderungen an die Unterbringung, Pflege, Betreuung und Dressur der Wildtiere zu beinhalten.
Die Behörde kann Ausnahmen vom Verbot der Wildtierhaltung bewilligen, wenn
die Wildtiere nicht in der Verbotsliste gemäß Abs.1 angeführt sind,
die Mindestanforderungen der in Abs.1 genannten Verordnung nicht unterschritten werden  und
den sonstigen Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.
Die Behörde kann die Bewilligung gemäß Abs.2 befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, daß den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.
Ein Bewilligungsverfahren gemäß den Abs. 2 und 3 ist nicht durchzuführen, wenn bereits in einem anderen Bundesland oder in einem Bezirk der Steiermark aufgrund eines derartigen Verfahrens eine Bewilligung, sei es auch für das in Österreich liegende Winterquartier, erlangt worden ist.
Das Verfahren ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs.4 dennoch durchzuführen, wenn aus dem Bewilligungsbescheid eines anderen Bundeslandes hervorgeht, dass die Mindestanforderungen gemäß der im Abs.1 genannten Verordnung  unterschritten werden oder Tiere aus der Verbotsliste enthalten sind.
Unterlagen für das Ansuchen nach § 20
Das Ansuchen um eine Ausnahmebewilligung nach § 20 hat Folgendes zu enthalten:
Name und Adresse des verantwortlichen Leiters,
Angabe über den Standort, Aufenthaltsdauer und die Art der Darbietung (Zirkus, Varieté etc.),
Anzahl und Art der gehaltenen Wildtiere,
Angaben über Anzahl und Qualifikation des Betreuungspersonals,
kurze Beschreibung der Art der Mitwirkung der Tiere in den einzelnen Darbietungen (Dressurnummer),
planliche Gesamtdarstellung mit Angaben über Größe und Ausstattung der Unterkünfte (Innen- und Außenanlagen) der Tiere.
IV. Abschnitt
Transport von Tieren
Der Transport von transportunfähigen Tieren ist verboten.
Transportunfähig sind Tiere, die aufgrund einer Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen in das Transportmittel zu gelangen oder bei denen aufgrund ihres Zustandes abzusehen ist, dass sie dieses aus eigener Kraft nicht wieder verlassen können.
Beim Transport müssen Tiere über angemessenen Raum verfügen und sich gegebenenfalls niederlegen können.
Der Transport hat so zu erfolgen, dass die Tiere ausreichenden Schutz vor ungünstigen Witterungsverhältnissen haben.
Behältnisse, in denen Tiere befördert werden, sind mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen und müssen ein Zeichen tragen, das die aufrechte Stellung anzeigt.
Während des Transportes sind die Tiere erforderlichenfalls mit Wasser und geeignetem Futter ausreichend zu versorgen.
Für das Verladen und Ausladen von Tieren sind geeignete Vorrichtungen zu verwenden.
Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muss so beschaffen sein, dass ein Ausgleiten weitestgehend verhindert wird.
Der Boden der Transportmittel muss erforderlichenfalls mit einer ausreichenden Menge Einstreu zur Aufnahme der Exkremente bedeckt sein.
Die Abs. 1 bis 6 finden keine Anwendung, soweit bundesrechtliche Vorschriften bestehen.
Auf Wirtschaftsfuhren im Sinne des § 30 Straßenverkehrsordnung 1960 finden die Abs. 2 bis 4 keine Anwendung.
V. Abschnitt
Schlachtung und Tötung von Tieren
Die vom Verbot der Tierquälerei nicht erfasste Tötung eines Tieres darf nur so erfolgen, dass jede unnötige Schmerzzufügung und Ängstigung vermieden wird.
Das Schlachten eines  Tieres ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten.
Die Betäubung ist so durchzuführen, dass unnötige Schmerzen und Ängste für das Tier vermieden werden.
Ist eine Betäubung nicht möglich oder bestätigt eine gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft, dass deren Gebote oder Verbote eine Betäubung ausschließen, so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier keine unnötigen Schmerzen zugefügt werden und es nicht unnötig in Angst versetzt wird.
Die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Erkenntnisse des Tierschutzes durch Verordnung nähere Anforderungen über die Ausstattung von Schlachthöfen (Baumerkmale, Anlagen, Ausrüstung etc.) sowie nähere Bestimmungen über die Schlachtung und Tötung, über das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben und Entbluten von Tieren zu erlassen.
Geräte, Ausrüstungen, Schlachthöfe
Geräte, Vorrichtungen zum Ruhigstellen, Ausrüstungen sowie Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere sind so zu planen, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass eine rasche und wirksame Betäubung und Tötung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gewährleistet ist.
Schlachthöfe müssen von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen und Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so angelegt sein, dass die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen, Leiden und Schäden verschont bleiben.
Die Behörde hat die Schlachthöfe regelmäßig auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen.
Werden Missstände festgestellt, so hat die Behörde dem Inhaber des Schlachthofes die zur Beseitigung dieser Missstände notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, so hat die Behörde den Schlachthof mit Bescheid im erforderlichen Ausmaß zu schließen.
VI. Abschnitt
Verwendung von Tieren zu Sportzwecken
Das Zuführen von Reiz- oder Dopingmitteln zur Leistungssteigerung, zum Dämpfen des Allgemeinverhaltens oder zur Schmerzbeeinflussung bei der Verwendung von Tieren zu sportlichen Zwecken ist verboten.
Bei Sportveranstaltungen, an denen Tiere beteiligt sind, muss die Rufbereitschaft eines Tierarztes gewährleistet sein.
Wenn für die Tiere ein erhöhtes Verletzungsrisiko besteht, muss ein Tierarzt anwesend sein.
VII. Abschnitt
Tierheime
Der Betrieb eines Tierheimes sowie dessen wesentliche Änderung sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.
In dieser Anzeige sind der Standort, die räumlichen Verhältnisse, die gehaltenen Tierarten sowie der verantwortliche Leiter anzugeben.
Die Behörde kann innerhalb von zwei Monaten den Betrieb des Tierheimes mit Bescheid untersagen, wenn den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird.
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Mindeststandards für Tierheime betreffend die räumlichen und personellen Anforderungen, die Haltung und Betreuung der Tiere sowie die Führung von schriftlichen Aufzeichnungen zu erlassen.
Die Behörde hat die Tierheime regelmäßig auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen.
Werden Missstände festgestellt, so hat die Behörde dem verantwortlichen Leiter die zur Beseitigung dieser Missstände notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, so hat die Behörde das Tierheim mit Bescheid im erforderlichen Ausmaß zu schließen und allfällige Anordnungen über die dort gehaltenen Tiere zu treffen.
VIII. Abschnitt
Tierschutzbeauftragter
Die Landesregierung hat einen Tierschutzbeauftragten zu bestellen.
Zum Tierschutzbeauftragten kann nur ein Landesbediensteter mit abgeschlossenem veterinärmedizinischen Studium und tierärztlicher Physikatsprüfung bestellt werden.
Der Tierschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu wahren und für die Rechte der Tiere einzutreten.
Im Rahmen dieser Aufgabe hat der Tierschutzbeauftragte insbesondere:
die Bevölkerung über die Bedeutung, die Ziele und die Grundsätze des Tierschutzes zu informieren;
Personen, die sich an ihn wenden, in allen Angelegenheiten des Tierschutzes zu beraten;
an der Begutachtung von einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen mitzuarbeiten.
Alle Landes- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, dem Tierschutzbeauftragten die zur Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der Tierschutzbeauftragte darf keine Tätigkeiten ausüben, die mit seinen Obliegenheiten unvereinbar sind oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen.
Das Amt des Tierschutzbeauftragten endet durch Verzicht oder durch Abberufung durch die Landesregierung.
Die Landesregierung hat den Tierschutzbeauftragten abzuberufen, wenn in seiner Person Umstände eintreten, die ihn für dieses Amt als nicht mehr geeignet erscheinen lassen.
IX. Abschnitt
Sicherung des Tierschutzes
Schutzverwahrung von Tieren
Tiere, die unter Umständen angetroffen werden, die eine Ermittlung ihres Eigentümers oder Halters nicht auf einfache Weise gestatten, sind von Tierheimen in Schutzverwahrung zu nehmen.
Für diese Tätigkeit ist den Tierheimen eine Entschädigung zu gewähren, die je zur Hälfte durch das Land und jene Gemeinde, in der das Tier aufgegriffen wurde, getragen wird.
Die näheren Regelungen über die Höhe der Entschädigung werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.
Der Schutzverwahrer ist verpflichtet, für die sorgfältige Pflege einschließlich der angemessenen tierärztlichen Betreuung des Tieres zu sorgen.
Bedeutet das Weiterleben für das Tier aufgrund eines tierärztlichen Gutachtens eine Qual, ist das Tier schmerzlos zu töten.
Der Schutzverwahrer hat hierüber schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
Ein in Schutzverwahrung befindliches Tier ist Personen, die ihr Eigentum oder ihre sonstige Verfügungsberechtigung glaubhaft nachweisen, auszufolgen.
Der Verwahrer ist verpflichtet, eine aktuelle Liste der von ihm in Schutzverwahrung genommenen Tiere zur allgemeinen Einsicht auszuhängen.
Zu den Räumlichkeiten der betreffenden Tiere ist Personen der Zutritt zu gestatten, die den Verlust eines Tieres behaupten, das sich nach dieser Liste in Schutzverwahrung befinden kann.
Der Verwahrer hat gegenüber demjenigen, dem ein verwahrtes Tier ausgefolgt wird, Anspruch auf Ersatz aller während der Verwahrung für das Tier aufgewendeten Kosten.
Abnahme von Tieren
Wird ein Tier offenkundig in tierquälerischer Weise entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung behandelt, gehalten, verwahrt oder befördert und kann sein Halter, Verwahrer oder Betreuer nicht sofort zur Beendigung der Tierquälerei verhalten werden, so hat die Behörde aufgrund eines tierärztlichen Gutachtens ohne vorausgegangenes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Missstandes auf Kosten des Tierhalters anzuordnen oder, wenn dies nicht möglich ist, das Tier abzunehmen.
Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung eines abgenommenen Tieres zu sorgen.
Sie hat den Halter des Tieres von der vorläufigen Verwahrung unverzüglich zu verständigen, sofern dieser davon nicht offensichtlich bereits Kenntnis erlangt hat.
Das Tier ist dem Halter wieder auszufolgen, wenn eine weitere Tierquälerei nicht zu erwarten ist.
Andernfalls hat die Behörde mit Bescheid den Verfall des Tieres auszusprechen.
Der Tierhalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
Verbot der Tierhaltung
Die Behörde kann einer Person, die wegen tierquälerischen Verhaltens gerichtlich bestraft wurde, oder wegen wiederholter oder einer besonders schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bestraft wurde, oder wegen wiederholter oder einer besonders schwerwiegenden Übertretung von Tierschutzgesetzen anderer Bundesländer bestraft wurde, das Halten, Verwahren und Betreuen von Tieren aller oder bestimmter Arten verbieten.
Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes festzusetzen.
Abs.1 gilt auch für Personen, die für ein tierquälerisches Verhalten deshalb nicht bestraft wurden, weil ihre Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat ausgeschlossen war, wenn zu erwarten ist, dass die Person abermals Tiere quälen wird.
Die Behörde kann von der Erlassung eines Verbotes nach Abs.1 oder Abs.2 absehen und ein solches Verbot nur androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Hinkunft von einer Tierquälerei oder besonders schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung abzuhalten.
Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs.1 oder Abs.2 gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen.
Sie hat überdies mit Bescheid den Verfall des Tieres auszusprechen.
Der Tierhalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
Die Behörde hat rechtskräftige Bescheide über Tierhalteverbote der Landesregierung zu übermitteln, welche diese Bescheide über die Verbindungsstelle der Bundesländer den Landesregierungen der anderen Bundesländer zur Kenntnis zu bringen hat.
Verfallene Tiere und Gegenstände
Die Behörde hat für die Verwahrung und Betreuung eines für verfallen erklärten Tieres zu sorgen.
Ein für verfallen erklärtes Tier, das an erheblichen Schmerzen oder Qualen leidet, von denen es innerhalb einer vertretbaren Frist nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten befreit werden kann, ist schmerzlos zu töten.
Ist ein für verfallen erklärtes Tier zum Leben in der Freiheit fähig, so ist es unverzüglich in Freiheit zu setzen.
Andernfalls ist es zu veräußern oder an Tierparks, Tierheime oder tierliebende Personen zu übergeben.
Wenn dies nicht möglich ist, ist es schmerzlos zu töten.
Der Halter eines für verfallen erklärten Tieres hat der Behörde die für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
Der Erlös aus der Veräußerung eines Tieres, dessen Verfall ausgesprochen wurde, ist nach Abzug der für das Tier aufgewendeten und der anlässlich der Veräußerung entstandenen Kosten dem Halter des Tieres auszufolgen.
Gegenstände, die ausschließlich der Tierquälerei dienen, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.
X. Abschnitt
Behörden; Betreten von Grundstücken
Behörden
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, die Bezirksverwaltungsbehörde.
Die in den § 1 Abs.2, § 13 Abs.1 bis 5, § 15 und § 18 den Gemeinden übertragenen Aufgaben sind, mit Ausnahme des Verwaltungsstraf- und Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu vollziehen.
Mitwirkung der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie
Die Organe der Bundessicherheitswache der Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben sowie der Bundesgendarmerie haben an der Vollziehung des § 35 in Verbindung mit § 3, § 4 Z 5, Z 7, Z 8, Z 9, Z 10, Z 16, Z 20, Z 22, § 13 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs.1,  mitzuwirken durch
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Den in Abs.1 genannten Organen kommt die Befugnis gemäß § 34 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu.
Betreten von Grundstücken
Die Organe der Behörden sowie in deren Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft sind befugt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen, insbesondere auch Schlachthöfe, zu betreten sowie Einfriedungen, Ställe, Zwinger, Transportbehälter, Fahrzeuge und dergleichen zu öffnen und zu betreten, um Tiere sowie Räume und Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, zu besichtigen und zu untersuchen, soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung erforderlich ist.
Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen.
Insbesondere ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen und den sonstigen Verfügungsberechtigten Gelegenheit zu geben, bei der Besichtigung und Untersuchung anwesend zu sein.
Die Organe gemäß Abs.1 haben bei der Durchführung der amtlichen Erhebungen einen Dienstausweis mit sich zu führen und ihre Legitimation auf Verlangen dem betroffenen Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
Die Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs.1 zu dulden und dürfen die Überwachungstätigkeit der Organe nicht behindern.
XI. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, wer
die Bestimmungen der §§ 3 oder 4 nicht einhält,
einem Tier nicht die gemäß § 6 zumutbare Hilfe leistet,
ein Tier entgegen den Bestimmungen der §§ 7 bis 10 oder den aufgrund der §§ 12, 13 oder 20 erlassenen Verordnungen hält, verwahrt oder betreut,
ein Tier entgegen den Bestimmungen des § 10 züchtet,
die Bestimmungen der §§ 13 oder 14 nicht einhält,
den erforderlichen Nachweis gemäß § 15 nicht erbringt oder der Gemeinde nicht anzeigt oder bei Nichterbringung des Sachkundenachweises die Bestimmung des § 15 Abs.3 letzter Satz nicht einhält,
ein Tier entgegen dem Verbot des § 16 oder § 17 hält,
die Haltung der in § 18 genannten Tiere nicht der zuständigen Gemeinde meldet oder die geforderten Sicherheitsvorkehrungen nicht durchführt,
ohne Bewilligung gemäß den §§ 19 oder 20 Tiere hält oder die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält,
ein Tier entgegen den Bestimmungen des § 22 transportiert,
die Bestimmungen der §§ 23 oder 24 oder der aufgrund des § 23 erlassenen Verordnung nicht einhält,
einem Tier entgegen § 25 Abs.1 Reiz- oder Dopingmittel zuführt,
die Bestimmungen des § 25 Abs.2 nicht einhält,
ein Tierheim entgegen den Bestimmungen des § 26 oder der aufgrund des § 26 erlassenen Verordnung betreibt,
ein Tier entgegen einem Tierhalteverbot gemäß § 30 hält,
die in § 34 geregelten Ausübungsbefugnisse von Organen der Behörden sowie in deren Begleitung befindlichen Sachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nicht duldet oder deren Überwachungstätigkeit behindert,
und wird von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu  11.000 EURO bestraft.
Wer es wissentlich duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende straf-unmündige Person eine Verwaltungsübertretung nach Abs.1 begeht, wird ebenso mit einer Geldstrafe bis zu 11.000 EURO bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Die Strafe des Verfalls kann hinsichtlich von Gegenständen ausgesprochen werden, die zur Übertretung dieses Gesetzes verwendet wurden.
Personenbezogene Bezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
Die Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Tierversuchsgesetz 1988, BGBl. Nr. 501/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/1999;
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000.
Übergangsbestimmungen
In den Verordnungen gemäß den §§ 12, 13, 20, 23 und 26 sind für die Anpassung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Anlagen an die neue Rechtslage angemessene Übergangsfristen vorzusehen.
Dürfen Wildtiere, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund einer Genehmigung rechtmäßig gehalten werden, nach der neuen Rechtslage nicht mehr gehalten werden oder in den bisherigen Anlagen nicht mehr gehalten werden, so ist die Haltung der Tiere im Falle einer befristeten Genehmigung bis zum Ablauf der Befristung, im Falle einer unbefristeten Genehmigung bis längstens 31. Dezember 2005 zulässig.
Besteht ein öffentliches Interesse an der Tierhaltung, kann die Frist mit Bescheid bis längstens 31. Dezember 2010 verlängert werden.
Bis zum 31. Dezember 2001 sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 35 mit Geldstrafen bis zu 150.000 Schilling zu bestrafen.
In- und Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 14 und 15 am ........................ in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Tierschutz- und Tierhaltegesetz 1984, LGBl. Nr. 74, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, außer Kraft.
Die §§ 14 und 15 treten ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft, das ist der ....................., in Kraft.
Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
Sie dürfen frühestens mit dem im Abs.1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 93/119/EWG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993, S.21.
Richtlinie 99/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. Nr. L 94 vom 9.4.1999, S.24.
Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S.18, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/2/EG, ABl. Nr. L 25 vom 28.1.1997, S.24.
Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S.33.
Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. Nr. L 221 vom 8.8.1998, S.23.
Notifikation
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, notifiziert (Notifikationsnummer ......./......../A).
Erläuterungen zum Tierschutzgesetz
Vorblatt
Problem:
Die Art.15 a B-VG-Vereinbarung der Bundesländer zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich ist von allen Landeshauptleuten unterzeichnet und vom Steiermärkischen Landtag mit Beschluss vom 20. Juni 2000 genehmigt worden.
Der Landesgesetzgeber hat daher die in der Vereinbarung angeführten Mindestanforderungen für die Haltung von Tieren einschließlich der Einführung eines behördlichen Verfahrens für die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen und Varietés etc. sowie für die Vorschreibung von Mindestanforderungen für Tierheime landesrechtlich umzusetzen.
Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers ergibt sich aus Art.15 B-VG.
Aus der EU-Mitgliedschaft erwächst dem Landesgesetzgeber des Weiteren die Verpflichtung, die EU-Rechtsetzungsakte wie die Richtlinie 93/119/EG des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung und die RL 99/22/EG des Rates über die Haltung von Wildtieren in Zoos umzusetzen.
Ziel und Problemlösung:
Mit vorliegendem Gesetzesentwurf werden die Art.15 a B-VG-Vereinbarung sowie die oben angeführten EU-Richtlinien umgesetzt.
Alternative:
Keine
Kosten:
Mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes sind (ohne die Kosten für die Tierheimentschädigungen) Aufwendungen von ca. öS 8,900.000,-- verbunden, wobei gegenüber dem geltenden Tierschutz- und Tierhaltegesetz Mehrkosten von ca. öS 3,500.000,-- anfallen werden.
Die Höhe der Entschädigungssumme, die das Land und die Gemeinden je zur Hälfte an die Tierheime zu zahlen haben, werden in einer eigenen Verordnung geregelt.
Für die Berechnung der Entschädigungssumme wurde von der vom größten Tierschutzverein der Steiermark vorgelegten Kostenauflistung ausgegangen, in welcher für den Betrieb des größten steirischen Tierheimes (Aufnahme von Tieren, Versorgung und Pflege der Tiere, tierärztliche Betreuung, Abgabe der Tiere auf neue Plätze) ein jährlicher Aufwand von öS 8,300.000,-- berechnet wurde.
Von diesen Kosten sind öS 2,500.000,-- von der öffentlichen Hand (öS 1,700.000,-- vom Land und öS 800.000,-- von der Stadt Graz) subventioniert.
Die Höhe der Entschädigungssumme wird daher ausgehend von dieser Kostenauflistung für die Steiermark vorerst auf rund öS 15,000.000,-- geschätzt.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Anlass des vorliegenden Gesetzesvorhabens ist die Art.15 a B-VG-Vereinbarung der Bundesländer zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich, welche von allen Landeshauptleuten unterzeichnet und vom Steiermärkischen Landtag mit Beschluss vom 20. Juni 2000 genehmigt wurde.
Diese Art.15 a B-VG-Vereinbarung soll zu einer bundesweiten Vereinheitlichung von Mindestanforderungen für die Haltung von Tieren beitragen.
Zur Umsetzung dieser Vereinbarung ist der Landesgesetzgeber gemäß Art.15 B-VG zuständig.
Das Gesetzesvorhaben beinhaltet gegenüber dem bisherigen Tierschutz- und Tierhaltegesetz weitergehende Mindestanforderungen für die Haltung bestimmter Tiere, ferner die Ermächtigung der Landesregierung zur Erlassung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Tierhaltung sowie über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung.
Durch die Umsetzung der obgenannten Vereinbarung sollen ferner behördliche Verfahren mit der Möglichkeit der Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen im Interesse des Tierschutzes für die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen und Varietés vorgesehen und außerdem auch Mindestanforderungen für Tierheime festgelegt werden.
Außerdem soll ein Tierschutzbeauftragter zur Besorgung von Informations- und Öffentlichkeitsarbeiten und Beratungstätigkeit beim Land bestellt werden.
Des Weiteren sind für die Haltung von Hunden strengere Vorschriften, wie das Erbringen eines Sachkundenachweises durch den Halter eines Hundes (ab einer bestimmten Größe oder eines bestimmten Gewichtes des Hundes) sowie die Pflicht des Hundehalters, seinen Hund mittels Mikrochip kennzeichnen zu lassen, enthalten.
Durch vorliegenden Gesetzesentwurf werden ferner folgende Richtlinie der EU umgesetzt:
Richtlinie 93/119/EG des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung und Tötung,
Richtlinie 99/22/EG des Rates über die Haltung von Wildtieren in Zoos.
Es ergeben sich im Wesentlichen folgende inhaltliche Neuerungen gegenüber dem bisherigen Tierschutz- und Tierhaltegesetz:
Erweiterte Haltungsvorschriften für gewisse Tierarten einschließlich Verordnungsermächtigung für die Landesregierung betreffend Regelungen für die Haltung bestimmter Tierarten und das Verbot der Haltung von bestimmten Tierarten;
Behördliches Verfahren für die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés und in sonstigen Einrichtungen im Umherziehen;
detailliertere Vorschriften für die Schlachtung und Tötung von Tieren einschließlich der Verordnungsermächtigung der Landesregierung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung;
Mindestanforderungen für Tierheime.
Bestellung eines Tierschutzbeauftragen beim Amt der Landesregierung.
strengere Vorschriften betreffend die Hundehaltung
Die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektionen an der Vollziehung ist ähnlich dem bisherigen Tierschutz- und Tierhaltegesetz vorgesehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vollzugskosten des vorliegenden Gesetzentwurfes werden sich auf ca. öS 8,912.500,-- belaufen, wobei gegenüber dem geltenden Gesetz Mehrkosten in der Höhe von ca. öS 3,478.000,-- anfallen werden.
Die genaue Aufstellung der Kosten ist aus den Tabellen 1, 2 und 3 zu entnehmen.
Nominalkosten, das sind Kosten von Leistungen an Begünstigte u.ä. fallen keine an.
Die Kosten für die Mikrochips für Hunde und deren Implantation, die der Hundehalter zu tragen hat, belaufen sich auf ca. 600 ÖS.
Die Führung eines Hunderegisters soll von der Landesregierung auf eine zentrale österreichweite Institution, voraussichtlich die Bundeskammer der Tierärzte, übertragen werden.
Die Höhe der Entschädigungssumme, die das Land und die Gemeinden je zur Hälfte an die Tierheime zu zahlen haben, werden in einer eigenen Verordnung geregelt.
Für die Berechnung der Entschädigungssumme wurde von der vom größten Tierschutzverein der Steiermark vorgelegten Kostenauflistung ausgegangen, in welcher für den Betrieb des größten steirischen Tierheimes (Aufnahme von Tieren, Versorgung und Pflege der Tiere, tierärztliche Betreuung, Abgabe der Tiere auf neue Plätze) ein jährlicher Aufwand von öS 8,300.000,-- berechnet wurde.
Von diesen Kosten sind öS 2,500.000,-- von der öffentlichen Hand (öS 1,700.000,-- vom Land und öS 800.000,-- von der Stadt Graz) subventioniert.
Die Höhe der Entschädigungssumme wird daher ausgehend von dieser Kostenauflistung für die Steiermark vorerst auf rund öS 15,000.000,-- geschätzt.
Volkswirtschaftliche Kosteneffekte sind nicht eruierbar.
Die Einnahmen des Landes durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden sich jährlich für Verwaltungsabgaben (für Bewilligungen) auf ca. öS 70.000,-- belaufen.
Der Nutzen, der sich aus dem Gesetzentwurf ergeben wird, wird daher hauptsächlich ein qualitativer Nutzen sein (ein nicht in Geld quantifizierbarer Nutzen), in dem der Standard des Tierschutzes verbessert werden soll.
Besonderer Teil
Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu § 1:
Die Zielsetzung des Gesetzes legt die an sich selbstverständlichen ethischen Grundlagen des Tierschutzes und die Verantwortung des Menschen für das Tier fest.
Vom Schutzbereich des Gesetzes umfasst sind alle Tiere.
Eine Einschränkung z.B. nach Wirbeltieren wird nicht vorgenommen und zwar aufgrund der Überlegung, dass unabhängig von der Einstufung in zoologische Systeme oder Nützlichkeitsüberlegung jeder Kreatur ihre eigene Würde und ihr eigener Wert zukommen.
Abs.2 entspricht dem § 1 Abs.2, 1. Satz, des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. Nr.74/1984, idF. LGBl.Nr. 58/2000 (TSchG).
Zu § 2:
Im § 2 werden einige wesentliche Begriffe des Entwurfes definiert.
Zu Abs.1:
Der Begriff des Tierhalters spielt in der Rechtsordnung vor allem im Zusammenhang mit dem zivilrechtlich geregelten Schadenersatzrecht eine große Rolle.
Nach § 1320 ABGB haftet für Tierschäden in erster Linie derjenige, der das Tier dazu angetrieben oder gereizt hat oder es zu verwahren vernachlässigt hat.
Der Tierhalter haftet darüber hinaus, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat.
Als Halter im Sinne dieser Bestimmung wird in der Rechtssprechung derjenige verstanden, der die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt und diesbezüglich weisungsfrei ist (vergl. Reischauer in Rummel, RZ 7 ff zu § 1320).
Eine von der Rechtssprechung verwendete Kurzdefinition lautet:
Tierhalter ist, wer im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist.
Die im Entwurf enthaltene Definition bringt diese Gesichtspunkte zum Ausdruck, berücksichtigt aber auch die besonderen Erfordernisse des Tierschutzrechtes, da hier weniger die Beaufsichtigung des Tieres im Sinne einer Schadensvermeidung, sondern eher die tierschutzrechtlichen Aspekte wie Haltungsbedingungen und Vermeidung von Schmerzen, Leiden, Verletzungen und Gesundheitsschäden eine Rolle spielen.
Zu Abs.2:
Verwahrer eines Tieres ist gemäß § 957 ABGB derjenige, der ein fremdes Tier in seine Obsorge übernimmt (vgl. Schubert in Rummel, RZ 1 ff zu § 957).
Im Unterschied zum Halter kann der Verwahrer nicht über das Tier verfügen, sondern ist verpflichtet, es für den Halter zu pflegen und zu betreuen.
Verwahrer ist z.B. jemand, der ein Tier während eines Urlaubsaufenthaltes des Halters in Pflege nimmt.
Ob für die Pflege eines Tieres vom Halter ein Entgelt geleistet wird, spielt für die Pflichten des Verwahrers keine Rolle.
Zu Abs.3:
Der Betreuer eines Tieres ist derjenige, der die Pflegearbeiten (Fütterung, Körperpflege, Gewährung von Auslauf u.ä.) tatsächlich vornimmt z.B. ein Tierpfleger in einem Tierheim oder Tierpark.
Zu Abs.4:
Haustiere (domestizierte Tiere) sind sowohl Nutztiere als auch Heimtiere und werden den Wildtieren gegenübergestellt.
Die Aufzählung in Abs.5 und Abs.6 der verschiedenen Nutztiere und Heimtiere sind nicht taxativ und schließen es auch nicht aus, dass ein und dasselbe Tier einmal von der Begriffsbestimmung Nutztier und einmal von der Definition Heimtier erfasst sein kann.
Die Aufzählung der einzelnen Tiere entspricht der Art.15 a B-VG-Vereinbarung.
Zu Abs.7:
Der Begriff „Wildtier“ aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes wird in den Erläuterungen zu § 17 näher ausgeführt.
Zu Abs.8:
Unter einer größeren Zahl herrenloser oder fremder Tiere gilt entsprechend der zum Strafgesetzbuch (das diesen Begriff ebenfalls kennt) ergangenen Judikatur eine Zahl von etwa 10.
Ohne Nutzungszweck bedeutet insbesondere, dass ein Tierheim nicht gewerblich betrieben werden darf.
Zu § 3:
Sowohl ein Ziel, als auch ein Grundsatz des Tierschutzes ist das Verbot der Tierquälerei, welches Tiere vor Schmerzen, Leiden, schwerer Angst oder Schäden, Verletzungen oder Gesundheitsschäden bewahren soll.
Unter dem Begriff „Schmerzen“ wird die von einem Unlustgefühl begleitete von einem zentral orientierten Nervenapparat hervorgebrachte Erregung von Sinnesnerven verstanden.
Es gilt als sichergestellt, dass zumindest Wirbeltiere ebenso wie Menschen Schmerzen empfinden können.
„Leiden“ sind dem gegenüber psychische Vorgänge, die nach Überschreitung einer Erheblichkeitsgrenze Unlustgefühle auslösen.
Darunter sind eine Vielzahl von Stressphänomen u.a. auch Angstgefühle zu subsumieren (Gaisbauer, „Wettfischen aus tierschutzrechtlicher Sicht“, ÖJZ 1991, 236; Kallab/Kallab/Noll, Tierschutzrecht, S IX/X).
Die Begriffe „Verletzungen“ und „Gesundheitsschäden“ entstammen der strafgesetzlichen Umschreibung der Verletzungsdelikte der Menschen (§§ 83 ff StGB „Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt....“).
Als Verletzungen gelten dabei alle nicht ganz unerheblichen Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit; z.B. Wunden, Schwellungen, Verstauchungen, Verrenkungen, Brüche, Verletzungen innerer Organe.
Als unerheblich angesehen werden unbedeutende Hautrötungen, Kratzer, kleine Hautabschürfungen und ähnliches.
Keine Verletzungen sind bloße Beeinträchtigungen des Aussehens (z.B. Scheren des Fells, Stutzen der Krallen) oder die Erregung körperlichen Unbehagens oder von Unlustgefühlen; letzteres kann aber ab einer gewissen Intensität als Leiden gewertet werden.
„Gesundheitsschäden“ sind körperliche oder seelische Krankheitszustände im pathologischen Sinn, z.B. durch Vergiftungen (Kienapfel, Grundriss des Österreichischen Strafrechtes, Besonderer Teil I, Rz. 277 ff).
Derartige Einwirkungen des Menschen auf ein Tier bedürfen grundsätzlich einer Rechtfertigung, an die allerdings je nach Entwicklungsstufe des betroffenen Tieres unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind.
Der Begriff des „vernünftigen Grundes“, den das Gesetz noch an mehreren Stellen verwendet, entstammt dem Deutschen Tierschutzgesetz (Lorz, Tierschutzgesetz mit Rechtsverordnungen und Europäischen Übereinkommen, München 1992; „Der vernünftige Grund im Sinne des § 17 Nr.1 des Tierschutzgesetzes“).
Als „vernünftig“ im Sinne dieser Bestimmung wird eine Begründung dann anzusehen sein, wenn bei einsichtiger und sachkundiger Abwägung der betroffenen Rechtsgüter eine Handlung zur Wahrung eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.
In diese Abwägung müssen notwendigerweise auch subjektive Wertungen einfließen.; dies ist umso mehr der Fall, als diese Bestimmung grundsätzlich alle Tiere schützt.
Die Anforderung an die Begründung von Handlungen oder Unterlassungen müssen umso strenger sein, je höher entwickelt das betroffene Tier ist.
So kann etwa für das Töten einer Fliege bereits ein vernünftiger Grund angesehen werden, dass diese als lästig empfunden worden ist; bei einem Wirbeltier wäre dies jedoch keinesfalls ein ausreichender Grund für eine Tötung.
Bestimmte Wertungen gibt auch das Gesetz selbst in den im § 5 enthaltenen Ausnahmen vor (z.B. Schädlings- oder Seuchenbekämpfung).
Tierquälerei im Sinne des § 3 kann sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassen eines rechtlich gebotenen Handelns begangen werden.
Vorsätzlichkeit ist für die Begehung nicht erforderlich, fahrlässiges Begehen reicht daher für die Strafbarkeit aus.
Zu § 4:
Dieser Paragraph enthält eine Aufzählung verschiedener besonderer Tatbestände, die vom Gesetzgeber jedenfalls als Tierquälerei angesehen werden.
Ob einem Tier dadurch tatsächlich Schmerzen, Leiden, Verletzungen oder Gesundheitsschäden zugefügt worden sind, ist daher bei Erfüllung dieser Tatbilder rechtlich nur dann relevant, wenn dies ausdrücklich angeführt ist.
Die Aufzählung der Tatbilder ist in der Art.15 a B-VG-Vereinbarung enthalten bzw. entspricht dem § 1a und § 2 TSchG.
Zu § 5:
Bestimmte Handlungen, Maßnahmen oder Eingriffe gelten demnach nicht als Tierquälerei, so z.B. die Seuchen- oder Schädlingsbekämpfung oder Eingriffe an Nutztieren, die durch Verordnung für zulässig erklärt wurden.
Unter einer weidgerechten Jagdausübung (gleiches gilt sinngemäß für die Fischerei) wird entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur eine Form der Jagd verstanden, die dem herkömmlichen Jagdbrauch entspricht (vgl. VwSlg. 4801 A/1958; 2015/73).
Zu § 6:
Die Beurteilung, ob die Hilfeleistungspflicht gemäß Abs.1 zumutbar ist oder nicht, kann nur im Einzelfall durch eine Interessensabwägung vorgenommen werden.
Abs.2 erfasst Notfälle, bei denen sich auch ein verantwortungsbewusster Tierhalter für ein schmerzloses Töten des Tieres aufgrund der Schwere der Verletzung aussprechen würde.
Zum II.Abschnitt:
Die Grundsätze für die Haltung von Tieren richten sich sowohl an den Halter des Tieres, den Verwahrer eines Tieres und zumeist auch an den Betreuer eines Tieres (siehe Erläuterungen zu § 2).
Zu § 7:
Abs. 1 legt fest, daß Tiere entsprechend ihren artspezifischen Bedürfnissen und unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes und ihres Leistungsniveaus so mit Futter und Wasser zu versorgen sind, dass sie ihren Bedarf decken können und das Auftreten von Schäden verhindert wird.
Futter und Wasser müssen dabei so beschaffen sein und in solcher Form angeboten werden, dass unter Berücksichtigung von hygienischen Aspekten und der Anpassungsfähigkeit der Tiere die Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme nicht beeinträchtigt wird und Schmerzen, Leiden und Schäden verhindert werden.
Abs. 2 stellt sicher, dass bei der Gruppenhaltung von Tieren allen Individuen in Bezug auf die Nahrungsaufnahme die Bedarfsdeckung und Schadensvermeidung gelingt.
Dabei ist es vor allem in Hinblick auf Vorrats- und Abruffütterungssysteme nicht erforderlich, dass alle Tiere der Gruppe ihren Nahrungsbedarf gleichzeitig decken.
Sollten dabei allerdings zu starke Auseinandersetzungen mit Verletzungsfolgen auftreten, ist durch entsprechende Maßnahmen (Vergrößerung oder Erhöhung der Anzahl der Fressplätze, Änderung der Gruppengröße und -zusammensetzung usw.) Abhilfe zu schaffen.
Zu § 8:
Abs. 1 verpflichtet den Tierhalter, Verwahrer und Betreuer, die ihm anvertrauten Tiere regelmäßig auf Abweichungen des Gesundheitszustandes und des Verhaltens zu überprüfen, um frühzeitig entsprechende korrigierende Schritte einzuleiten.
Andererseits müssen geeignete Pflegemaßnahmen (vor allem der Haut und deren Anhangsgebilde wie Hufe, Klauen udgl.) zur Vorbeuge gegen haltungsbedingte Erkrankungen und Verletzungen (Parasitosen, Stallklauenbildung udgl.) getroffen werden.
Abs. 2 legt fest, dass kranke und verletzte Tiere so gepflegt und untergebracht werden müssen, dass vorhandene Schmerzen, Schäden und Leiden gemildert werden.
Abhängig von Art und Schwere der Erkrankung sind in der Regel eine abgesonderte, ruhige Unterbringung, eine Erhöhung des Platzangebotes und spezifische Pflegemaßnahmen (Wärmezufuhr, Verbände, diätetische Maßnahmen udgl.) erforderlich.
Wenn abzusehen ist, dass die alleinige Anwendung dieser Maßnahmen durch den Tierhalter, Verwahrer oder Betreuer selbst keine Besserung des Gesundheitszustandes zur Folge hat, ist ein Tierarzt beizuziehen.
Wenn therapeutische Maßnahmen unmöglich sind, keinen Aussicht auf Erfolg haben oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sind, ist für eine umgehende schmerzlose Tötung oder Schlachtung zu sorgen.
Zu § 9
Abs. 1 legt fest, dass sich die Unterbringung der Tiere an den tierartspezifischen natürlichen Ansprüchen zu orientieren hat, wobei eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit nur zeitlich begrenzt und in einem solchem Ausmaß zulässig ist, dass Schmerzen, Leiden, Schäden, oder schwere Angst vermieden werden.
Abs. 2 regelt die regelmäßig durchzuführende Kontrolle der Haltungseinrichtung auf etwaige, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigende Mängel und die Verpflichtung zur Beseitigung derselben.
Abs. 3 bringt zum Ausdruck, dass sowohl bei der Errichtung als auch bei der Instandhaltung von Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren auf mögliche davon ausgehende Gesundheitsgefährdungen für die gehaltenen Tiere Bedacht zu nehmen ist.
Zu § 10:
Bei der Anpaarung von Tieren kann es durch falsche Zuchtwahl dazu kommen, dass entweder den angepaarten Tieren oder deren Nachkommen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Anpaarungen, bei denen diese Folgen (z.B. aufgrund vererbbarer schwerer körperlicher Mängel oder Verhaltensstörungen) mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, dürfen nicht durchgeführt werden.
Zu § 11:
Da Tiere nicht selten von Jugendlichen gehalten werden, wird eine Regelung vorgesehen, die vor allem für die Tierschutzbehörde klarstellt, an wen ein allfälliger Anpassungsauftrag zu richten ist.
Minderjährige ab dem vollendeten 16.Lebensjahr können daher selbst und ohne das Dazwischenschalten der Personen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betraut sind, von einer solchen Verfügung betroffen sein.
Zu § 12:
Abs.1 des Gesetzesentwurfes ist die gesetzliche Grundlage für die Erlassung einer Verordnung für die Haltung von Nutztieren.
Abs.2 entspricht § 5 Abs.4 des derzeitigen Gesetzes, das Anhörungsrecht wurde jedoch erweitert auf die Landeskammer der Tierärzte sowie auf den zukünftig einzurichtenden Tierschutzbeauftragten.
Zu § 13:
Abs.1 bis Abs.4 entsprechen dem § 6 a Abs.1 bis 4 des derzeit geltenden Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes.
Unter einem „öffentlich zugänglichen Ort“ ist ein Ort zu verstehen, welcher von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, wenn er einerseits faktisch in der Lage ist, diesen Ort zu benutzen und andererseits keine sichtbaren Beweise vorhanden sind, dass es sich um einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort handle.
Durch Abs.5 wird ausdrücklich normiert, dass der Hundehalter dafür verantwortlich ist, dass sein Hund den Ort seiner Verwahrung unbeaufsichtigt nicht verlassen kann.
Die Abs.1 bis 5 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.
Durch Abs.6 wird die gesetzliche Grundlage für die Erlassung einer Verordnung durch die Landesregierung geschaffen, um die Mindestanforderungen für die Hundehaltung der Art.15a B-VG-Vereinbarung umzusetzen.
Zu § 14:
Die Kennzeichnung aller Hunde durch  Mikrochips zielt darauf ab, einen bestimmten Hund eindeutig und ohne großen Aufwand einem bestimmten Halter zuordnen zu können und dient dem Schutz des Tieres (z.B Aussetzen oder Misshandlung nicht mehr so einfach möglich), zusätzlich können aber auch Vorfälle den Hund betreffend im Register Eingang finden..
Durch Verordnung der Landesregierung  wird die technische Beschaffenheit der Chips (österreichweit einheitliche Normung) festzulegen sein.
Zu § 15:
Zu Abs.1:
Der Halter eines Hundes ab einer Größe von mehr als 40 cm oder einem Gewicht von mehr als 15 kg muss einen Nachweis der Sachkunde erbringen.
Zu Abs.2:
Als Nachweis der Sachkunde gilt zumindest die erfolgreich abgelegte Begleithundeprüfung 1 des ÖKV oder der ÖHU.
Die Prüfung legt der Hundehalter mit dem jeweiligen Hund ab.
Durch Verordnung der Landesregierung werden die Mindestanforderungen der Prüfung sowie die Anerkennung anderer gleichwertiger Sachkundenachweise festzulegen sein, z.B. Prüfungszeugnisse anderer Länder oder wenn die Prüfung von Hundehalter und Hund nicht gemeinsam abgelegt wurde.
Zu Abs.3:
Wenn der Sachkundenachweis nicht erbracht wird, ist der Hund an öffentlich zugänglichen Orten immer mit einem Maulkorb zu versehen, d.h. die Wahlmöglichkeit nach § 13 Abs.1 besteht nicht.
Zu § 16:
Durch diese Bestimmung werden vor allem sogenannte Pelztierfarmen zum Zwecke der Pelzgewinnung verboten.
Zu § 17:
Grundsätzlich wird, wie schon im derzeitigen Tierschutz- und Tierhaltegesetz das Halten von Wildtieren mit den vorgesehenen Ausnahmen verboten.
Unter dem Begriff „Wildtier“ versteht der Verwaltungsgerichtshof entsprechend seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, Zl. 90/01/0125, solche Tiere, die sich regelmäßig im Zustand ihrer natürlichen Freiheit befinden und, wenn sie gefangen sind, ihre Freiheit wieder zu erlangen streben (vgl. Klang in Klang, „Kommentar zum ABGB 2, Wien 1950, 2.Band, Seite 245).
Hingegen handelt es sich bei zahmen Tieren um solche, deren ganze Gattung sich zum Menschen hält wie Hunde, Pferde, Schafe und die anderen Haustiere.
Als gezähmte Tiere sind solche anzusehen, deren Gattung im allgemeinen wild, das einzelne (das ist das gezähmte Tier) aber an den Menschen gewöhnt ist; dies aber nur so lange, als das gezähmte Tier die „consuetudo revertendi“ - also die Gewohnheit (zum Menschen) zurückzukehren - besitzt (vgl. Klang in Klang, wie oben, Seite 252).
Der Begriff „Wildtier“ ist daher nicht nur anhand des Steiermärkischen Jagdgesetzes auszulegen.
Neben der gesetzlichen Ausnahme vom Wildtierhaltungsverbot für Wildgatter nach § 4 des Jagdgesetzes wird nunmehr auch die Haltung von Greifvögeln, welche für die Ausübung der Jagd verwendet und gehalten werden, erlaubt.
Die in Z.2 aufgezählten Tiere sind im Gegensatz zu Säugetieren und Vögeln wechselwarme Tiere, bei denen die Körpertemperatur nicht wesentlich über die Umgebungstemperatur hinausgeht.
Einige davon zählen überdies zur Gruppe der wirbellosen Tiere, die im Verhältnis zu den Wirbeltieren über ein einfacheres Reizleitungs- bzw. Nervensystem verfügen.
Für jene Tierarten (z.B. Reptilien), die in der Haltung besondere Ansprüche stellen, werden in der Tierhaltungsverordnung Mindestanforderungen festgelegt, die auch als Basis für die im Einzelfall erforderlichen Sachverständigengutachten der Amtstierärzte heranzuziehen sind.
Zu § 18:
§ 18 ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen (mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens und Verwaltungsvollstreckungsverfahrens).
Die Gemeinde soll über die Haltung von beispielsweise giftigen Reptilien informiert werden und im Falle von fehlenden oder offensichtlich unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen die erforderlichen Anordnungen auftragen können.
Zu § 19:
Diese Bestimmung entspricht größtenteils dem derzeit geltenden § 8.
Demnach kann die Behörde Ausnahmen vom Verbot der Wildtierhaltung bewilligen, wenn den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird, die Haltung der aufgezählten Wildtierarten im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zur Zucht oder zur Fleischgewinnung erfolgt, sofern das Wildtier im Bereich des geplanten Geheges in freier Wildbahn nicht vorkommt oder ungünstige Auswirkungen aus forstlicher, jagdlicher Sicht und aus der Sicht der Landeskultur (z.B. Gefährdung landwirtschaftlicher Kulturen durch verstärkt auftretende Wildschäden) nicht zu erwarten sind.
In Abs.2 wird nunmehr ausdrücklich eine behördliche Ausnahmebewilligung vom Verbot der Wildtierhaltung in Tierparks und Zoos normiert.
Aufgrund der Art.15 a B-VG-Vereinbarung wird vorgeschrieben, dass für Wildtiere in Tierparks und Zoos die Mindestanforderungen, die für die Haltung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés und sonstigen Einrichtungen im Umherziehen vorgeschrieben werden, keinesfalls unterschritten werden dürfen.
Zu Abs.3:
In der Richtlinie 1999/22 über die Haltung von Wildtieren in Zoos werden unter anderem die verschiedenen Verpflichtungen der Zoobetreiber (zB: Beteiligung an Forschungsaktivitäten)  festgelegt.
Zu § 20:
Zu Abs.1 und 2:
Für die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen, Varietès und Einrichtungen im Umherziehen wird ein behördliches Bewilligungsverfahren vorgesehen.
Die detaillierten Anforderungen an die Unterbringung, Pflege, Betreuung und Dressur der Wildtiere sowie die Verbotsliste für die Haltung und Mitwirkung bestimmter Wildtiere wird in der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung geregelt.
Die Bestimmungen lehnen sich im Wesentlichen an die Art.15 a B-VG-Vereinbarung.
Zu Abs.4 und Abs.5:
Diese Bestimmung stellt eine Erleichterung für Zirkusse, Varietés oder sonstige Einrichtungen im Umherziehen dar, indem nur dann ein behördliches Verfahren vorgesehen ist, soferne die gesetzlichen Bestimmungen in dem Bundesland, in dem eine Berechtigung erlangt worden ist, unter den Mindestanforderungen des Bundeslandes Steiermark liegen oder wenn der erste Auftritt des Zirkusses, Varietés oder sonstiger Einrichtung im Umherziehen in Österreich im Bundesland Steiermark erfolgt.
Zu § 21:
Darin werden die Unterlagen aufgezählt werden, die für das Ansuchen um eine Ausnahmebewilligung nach § 20 erforderlich sind.
Zu § 22:
Dieser entspricht inhaltlich weitestgehend dem bisherigen § 9 des Tierschutz- und Tierhaltegesetzes.
Abs.1wird neu eingefügt, wonach der Transport von transportunfähigen Tieren verboten werden soll, wobei der Terminus „transportunfähig“ definiert wird.
Zu Abs.7:
Soweit bundesrechtliche Vorschriften (z.B. Tiertransportgesetz-Straße) keine Anwendung finden, sollen die Abs.1 bis 6 aus Tierschutzaspekten diese Tiertransporte erfassen (z.B. private Transporte von Tieren).
Zu § 23:
Dieser Paragraph entspricht weitestgehend dem § 4a des derzeit geltenden Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, jedoch wurde darüber hinaus die Landesregierung zu einer Verordnungserlassung über detaillierte Bestimmungen über die Schlachtung und Tötung, Vorschriften über das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben und Entbluten der Tiere sowie Vorschriften über die Ausstattung von Schlachthöfen ermächtigt.
Durch diese Bestimmung und dem folgenden § 24 wird die EU-Richtlinie 93/199/EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung in innerstaatliches Recht umgesetzt.
Zu § 24:
Darin werden allgemeine Vorschriften über Schlachthöfe und die dazugehörigen Anlagen und Ausrüstungen geregelt.
In Abs.3 werden die behördlichen Überprüfungen der Schlachthöfe festgelegt.
Stellt die Behörde hiebei Missstände fest, die auf der Nichteinhaltung von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung beruhen, hat sie bescheidmäßig die notwendigen Massnahmen zu veranlassen, wobei eine angemessene Frist zu setzen ist.
Durch das Schließungs- bzw. Teilschließungsrecht des Betriebes hat die Behörde die Möglichkeit, aus tierschutzrechtlicher Sicht gegen Schlachthöfe vorzugehen, welche Bescheide nach Ablauf der gesetzen Frist nicht erfüllen.
Zu § 25:
Abs.1 verbietet die Zufuhr jeglicher Stoffe, welche die Leistungsfähigkeit von zu sportlichen Zwecken verwendeten Tieren in negativer oder positiver Weise beeinflussen.
Zweck dieser Vorschrift ist nicht primär die Verhinderung betrügerischer Manipulationen, sondern der Schutz der Tiere vor der Gefahr einer Überbeanspruchung mit gesundheitlichen Folgeschäden.
Abs.2 stellt sicher, dass bei Sportveranstaltungen mit Tieren eine rasche tierärztliche Versorgung verletzter Tiere gewährleistet werden kann.
Zu § 26:
Wie auch schon im derzeit geltenden Tierschutz- und Tierhaltegesetz ist der Betrieb eines Tierheimes der Behörde anzuzeigen.
Nunmehr ist auch jede wesentliche Änderung der Behörde schriftlich anzuzeigen, weiters der Standort, die räumlichen Verhältnisse, die gehaltenen Tierarten sowie der verantwortliche Leiter.
Die erforderlichen Meldungen in der Anzeige erleichtern die behördliche Aufsicht.
Im Abs.2 wird die gesetzliche Grundlage für die Erlassung einer Verordnung der Landesregierung geschaffen, damit die näheren Bestimmungen über Mindeststandards für Tierheime entsprechend der Art.15 a B-VG-Vereinbarung umgesetzt werden können.
Die zu führenden Aufzeichnungen sind vor allem im Hinblick auf die Aufsichtspflicht der Behörde erforderlich, um den Tierheimbetrieb effizient zu überwachen.
Abs.3 dient ebenso der Umsetzung der Art.15 a B-VG-Vereinbarung.
Die Behörde hat dem Leiter des Tierheimes unter Setzung einer angemessenen Frist die Beseitigung der Missstände vorzuschreiben sowie notfalls die Schließung oder Teilschließung des Tierheimes und allenfalls Anordnungen über die Tiere, wie etwa  die Unterbringung bei Tierparks, anderen tierliebenden Personen,  die Veräußerung von Tieren oder notfalls die Tötung der Tiere zu treffen).
Zu § 27:
Die Funktion des Tierschutzbeauftragten ist neu vorzusehen, um der Bevölkerung einen kompetenten, sowohl mit Tierschutzfragen als auch mit internen Behördenabläufen vertrauten Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen.
Der Tierschutzbeauftragte ist als  Landesbediensteter konzipiert, dessen Hauptaufgaben in der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit für den Tierschutz liegen.
Das Ausbildungserfordernis (Tierarzt mit Physikatsprüfung) entspricht der Aufgabenstellung, da sowohl veterinärmedizinische Kenntnisse als auch Erfahrung und Praxis im Umgang mit Tieren und Vertrautheit mit Behördenverfahren erforderlich sind.
Zu § 28:
Diese Bestimmung schützt verlorene (entlaufene) und herrenlose Tiere, wobei die Begriffe „verloren“ und „herrenlos“ im Privatrecht (§§ 386, 388 ABGB) geregelt sind.
Die Aufnahme von entlaufenen und herrenlosen Tieren in Tierheimen  stellt ein von der örtlichen Gemeinschaft zu verfolgendes Interesse (der jeweiligen Gemeinde ) dar, da streunende Tiere ein nicht zu unterschätzendes Risiko für die Bevölkerung darstellen können (Verbreitung von Tierseuchen, unberechenbare Reaktionen der Tiere).
Wenn ein Tier aufgenommen wird, muss es entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterbetreut werden, da dann der Tierheimleiter dafür die Verantwortung übernommen hat.
Der Begriff „Qual“ im Abs.2 ist nicht gleichbedeutend mit dem Bestehen von Schmerzen oder Leiden.
Um die Tötung eines Tieres zu rechtfertigen, ist vielmehr erforderlich, dass nach tierärztlichem Gutachten längerdauernde oder wiederholte Schmerzen oder Leiden von erheblichem Ausmaß zu erwarten sind, die durch Therapiemaßnahmen nicht zufriedenstellend beeinflusst werden können.
In einem ähnlichen Sinn - wenn auch bei gänzlich anderer Ausgangslage - wird dieser Begriff auch im § 222 StGB verwendet
(vgl. Gaisbauer, Das österreichische Tierschutzrecht im Spiegel der Rechtsprechung, ÖJZ 1986, S 714).
Angesprochen werden hier Krankheiten oder Verletzungen, bei denen ein verantwortungsbewusster Tierhalter sich in der Regel für ein Einschläfern des Tieres entscheiden wird.
Zu dieser Entscheidung werden auch die Verantwortlichen eines Tierheimes ermächtigt.
Zu § 29:
Bei der täglichen Anwendung der Tierschutzbestimmungen treten häufig Akut- oder Krisenfälle auf, in denen zum Schutz von Tieren sofort gehandelt werden muss, wobei eine gröbliche Verletzung der Gesetzesbestimmungen oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorliegen muss, die den Tatbestand der Tierquälerei darstellt.
Diese Bestimmung ermächtigt die Behörde dazu, das zur Abstellung des Missstandes Erforderliche in Ausübung unmittelbarer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu veranlassen.
Ein vorangehendes Verwaltungsverfahren ist nicht erforderlich.
Gemäß Abs.2 hat die Behörde die Vorsorge für die Verwahrung des abgenommenen Tieres zu treffen.
Zu § 30:
Ähnlich der geltenden Rechtslage (§ 17 des geltenden Gesetzes) soll die Behörde, wegen wiederholter (mindestens zweimal) oder zumindest einer besonders schwerwiegenden rechtskräftigen Übertretung dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung, wegen wiederholter oder einer besonders schwerwiegenden rechtskräftiger Übertretung von Tierschutzgesetzen anderer Bundesländer oder sonst wegen einer Verurteilung gemäß § 222 StGB, das Halten, Verwahren und Betreuen von Tieren aller oder bestimmter Arten verbieten können.
Das der Behörde bei der Handhabung dieser Bestimmung eingeräumte Ermessen ist im Sinne des Gesetzes zu nutzen, d.h. dass in erster Linie der Schutz der Tiere vor unsachgemäßer Haltung im Vordergrund steht.
Bei der Festsetzung der Dauer und des Umfanges des Verbotes werden ebenfalls Art und Gewicht der bestraften Handlung (z.B. vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln, Vorliegen von Milderungs- oder Erschwerungsgründen) in die Beurteilung einzufließen haben.
Sinngemäß im Abs.3 gelten als Gründe für das Absehen von einem Tierhalteverbot nur Gründe, die das Wohl der Tiere betreffen (z.B. bloß fahrlässiges Handeln, Vorliegen von Milderungsgründen).
Abs.4 ermächtigt die Behörde im Fall der Nichteinhaltung eines ausgesprochenen Tierhaltungsverbotes, das betroffene Tier ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen.
Der Verfall des Tieres hat bescheidmäßig zu erfolgen.
Abs.5:
In der Art.15 a B-VG-Vereinbarung ist vorgesehen, dass die Vertragsparteien (die Bundesländer) sich gegenseitig von verhängten Tierhalteverboten verständigen.
Diese Maßnahmen soll vor allem ein Ausweichen der betroffenen Tierhalter von einem Bundesland in ein anderes verhindern.
Zu § 31:
Gemäß Abs.1 ist die Behörde für die Verwahrung und Betreuung von verfallen erklärten Tieren zuständig sein.
Die Beurteilung der Frage, ob das Tier an erheblichen Schmerzen oder Qualen leidet, sowie ob es hievon innerhalb einer vertretbaren Frist befreit werden kann oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten behandelt werden kann bzw. ob es zu einem Leben in Freiheit fähig ist, wird von einem Tierarzt zu beurteilen sein.
Abs.4 stellt eine Sicherungsmaßnahme dar.
Zu § 32:
Abs.1:
Die der Tierschutzbehörde zugewiesenen Aufgaben fallen wie schon im geltenden Gesetz in erster Instanz in die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden.
Abs.2 legt den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fest (mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens und des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens).
Zu § 33:
Wie im geltenden Gesetz ist auch hier die Mitwirkung der Organe der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie vorgesehen.
Die Mitwirkungspflicht wird allerdings, wie bisher, auf bestimmte Verwaltungsübertretungen eingeschränkt.
Zu § 34:
Der Inhalt dieses Paragraphen verankert die Kontrollbefugnisse der behördlichen Organe sowie der Sachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung (z.B. Nutztierhaltungsverordnung) erforderlich ist.
Die Anwesenheit des Eigentümers des betroffenen Grundstückes, Gebäudes oder sonstiger Anlagen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten bei der Besichtigung und Untersuchung wird in den meisten Fällen schon deshalb notwendig sein, um eventuell nähere Auskünfte zu erhalten.
Behinderungshandlungen, die ein bestimmtes Maß überschreiten (z.B. Drohungen, Tätigkeiten) können gemäß § 269 StGB gerichtlich bestraft werden - die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit wird daher nur bei relativ geringfügigen Behinderungshandlungen Anwendung finden.
Zu § 35:
Wie im geltenden Gesetz sollen Doppelbestrafungen zum gerichtlichen Strafrecht vermieden werden.
Entgegen dem bisherigen Gesetz werden jedoch die einzelnen Übertretungen aufgezählt.
Abs. 2 und 3 entsprechen dem bisherigen § 14 des geltenden Gesetzes.
Abs.4 sieht die Strafe des Verfalls (§§ 17, 18 VStG) von Gegenständen vor, die zur Begehung einer Verwaltungsstraftat verwendet wurden.
Zu § 36:
Entspricht dem § 18 des geltenden Gesetzes.
Zu § 37:
Aus verfassungsrechtlichen Gründen werden jene Fassungen der im Gesetz zitierten Bundesgesetze aufgezählt, auf die sich die Verweise beziehen.
Zu § 38:
Übergangsbestimmungen sind für die Anpassung bereits bestehender Anlagen an die neue Rechtslage erforderlich, sowie insbesondere für bestehende, genehmigte Wildtierhaltungen, die nach der neuen Rechtslage nicht mehr zulässig sind (z.B. Straußenhaltung oder Pelztierhaltung) bzw. für genehmigte Tierparks, die nunmehr unter die Definition „Zoo“ fallen.
Zu § 39:
In Abs.1 wird der Inkrafttretungszeitpunkt des Gesetzes festgesetzt und in Abs.2 welches Gesetz bzw. welche Verordnung gleichzeitig außer Kraft zu treten hat.
Zu § 40:
§ 40 enthält jene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, welche durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen landesrechtlich umgesetzt werden.
Tabelle 1
Kosten-Nutzen-Ermittlung für das Tierschutzgesetz
Kostenermittlung - Tierschutzgesetz
A/a
B/b
C/c
D/d
Leistungsprozesse in Minuten - Summe
Leistungsprozesse in Stunden - Summe
Personalkosten - brutto - Summe in Schilling
Personalkosten - Gesamtsumme in Schilling
zukünftige Pensionstangente (45 %) in Schilling
Sachaufwand (32 %) in Schilling
Büromiete (90,-- x 14 m2 x 12) x 8 Dienstp. in Schilling
Gesamtkosten Tierschutzgesetz in Schilling
Tabelle 2
Kosten-Nutzen-Ermittlung für das Tierschutzgesetz
Mehrkosten gegenüber dem derzeit geltenden Tierschutzgesetz
Nr.
Leistungsprozess
A/a
B/b
C/c
D/d
Bewilligungsverfahren für Zirkusse, Einrichtungen im Umherziehen (mit Wildtieren)
Tierheime - Anzeigeverfahren (einschl.Überprüfung)
Schlachthöfe - Überprüfungen
Minuten
Stunden
Tierschutzbeauftragter (in Stunden)
Personalkosten in Schilling
Personalkosten - Gesamtsumme in Schilling
zukünftige Pensionstangente (45 %) in Schilling
Sachaufwand (32 %) in Schilling
Büromiete (90,-- x 14 m2 x 12) x 2,9 Dienstp. in Schilling
Mehrkosten Tierschutzgesetz neu gegenüber dem geltenden in Schilling
Kosten des geltenden Tierschutzgesetzes in Schilling
Tabelle 3
Kosten-Nutzen-Ermittlung für das Tierschutzgesetz
Summenblatt Zeitbedarf in Minuten pro Verwendungsgruppe für die Leistungsprozesse
Nr.
Leistungsprozess
Anzahl/Jahr
A/a
B/b
C/c
D/d
Genehmigung eines Wildgeheges
Bewilligungsverfahren für Zirkusse, Einrichtungen im Umherziehen (mit Wildtieren)
Bewilligungsverfahren für Tierparks und Zoos
Tierheime - Anzeigeverfahren (einschl.Überprüfung)
Schlachthöfe - Überprüfungen
Verwaltungsstrafverfahren (TSchG und Verordnungen)
Verfahren (Übertretungen) nach dem Tierschutzgesetz (bis zur Tierabnahme)
Übertretungen der Nutztierhaltungsverordnung
Tierschutzbeauftragter
Summe
Entwurf
Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung vom ...................... über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung
Aufgrund des § 23 Abs.4 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes 2001, LGBl.Nr. ......., wird verordnet:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren, die Anforderungen über die Ausstattung von Schlachthöfen sowie die Tötungsverfahren im Fall der Seuchenbekämpfung.
Begriffsbestimmungen
Für die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe gelten nachfolgende Begriffsbestimmungen:
Schlachthof:
Eine Einrichtung oder Anlage, die zur gewerbsmäßigen Schlachtung von Tieren genutzt wird, einschließlich der Anlagen für das Verbringen und Unterbringen von Tieren.
Verbringung:
Das Entladen von Tieren aus den Transportfahrzeugen und ihre Beförderung von den Entladerampen in die Ställe und Buchten des Schlachthofes und zu den Schlachtplätzen.
Unterbringung:
Die zeitlich begrenzte Haltung von Tieren in den von Ställen, Buchten, überdachten Standplätzen oder Ausläufen eines Schlachthofes zur Gewährleistung einer Ausruhzeit oder zur Versorgung mit Futter und Wasser.
Ruhigstellen bzw. Ruhigstellung:
Die Einschränkung der Bewegungsfähigkeit zur Ermöglichung einer wirksamen Betäubung oder Tötung von Tieren.
Betäuben bzw. Betäubung:
Jedes Verfahren, dessen Anwendung die Tiere schnell in eine bis zum Eintritt des Todes anhaltende Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt.
Töten bzw. Tötung:
Jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt.
Schlachtung:
Das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung.
Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren müssen diese von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben.
II. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
Anforderungen für Schlachthöfe
Schlachthöfe müssen den Anforderungen des Anhanges A entsprechen.
Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel, die zur Schlachtung in Schlachthöfe verbracht werden, sind
gemäß Anhang A zu verbringen und erforderlichenfalls unterzubringen;
gemäß Anhang B ruhig zu stellen;
gemäß Anhang C vor dem Schlachten zu betäuben oder unmittelbar zu töten;
gemäß Anhang D zu entbluten.
Für Tiere, bei denen aufgrund bestimmter zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer anerkannten Religionsgemeinschaft besondere Schlachtmethoden angewandt werden, gelten die Auflagen nach Abs.1 lit.c nicht.
Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere müssen den Anforderungen der Anhänge B, C und D entsprechen und sind demgemäß zu verwenden.
Die für Notfälle am Schlachtplatz vorzusehenden Ersatzausrüstungen und Ersatzgeräte sind sachgerecht zu warten und regelmäßig zu überprüfen.
Die Inspektion und Kontrolle von Schlachthöfen, welche durch die Behörde in regelmäßigen Abständen durchzuführen ist, kann im Rahmen von Kontrollen vorgenommen werden, welche zu anderen Zwecken durchgeführt werden.
Schlachten bzw. Töten außerhalb von Schlachthöfen
Für die Schlachtung von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen, Kaninchen und Geflügel außerhalb von Schlachthöfen gelten die Bestimmungen gemäß Anhang B, Anhang C und Anhang D.
Für die Schlachtung oder Tötung von Geflügel, Kaninchen, Schweinen, Schafen und Ziegen außerhalb des Schlachthofes vom Eigentümer zum Eigenverbrauch sind Ausnahmen von Abs.1 zulässig, sofern die Vorschriften gemäß § 3 eingehalten und die Tiere, wenn es sich um Schweine, Schafe oder Ziegen handelt, zuvor betäubt wurden.
Notschlachtung bzw. Tötung
Die Notschlachtung bzw. Tötung von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen, Kaninchen und Geflügel zum Zwecke der Seuchenbekämpfung ist nach Anhang E durchzuführen.
Überzählige Eintagsküken, das ist sämtliches Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht gefüttert wurde (Flugenten können jedoch gefüttert werden) sowie Embryonen in Brutrückständen sind so schnell wie möglich gemäß Anhang F zu töten.
Die §§ 8 und 9 gelten nicht für den Fall, dass ein Tier in einem Notfall unverzüglich getötet werden muss.
III. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung findet auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Anlagen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anpassungsmaßnahmen bis 1. Jänner 2002 durchzuführen sind.
Schlußbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit .................... in Kraft.
Anhang A
Anforderungen für das Verbringen und Unterbringen der Tiere in Schlachthöfen
I.
Allgemeine Anforderungen
Schlachthöfe müssen über angemessene Ausrüstungen und Einrichtungen zum Entladen der Tiere aus Transportmitteln verfügen.
Die Tiere sind nach ihrer Ankunft im Schlachthof so schnell wie möglich zu entladen.
Bei unvermeidlichen Verzögerungen sind Schutz vor extremen Witterungsverhältnissen und angemessene Lüftung zu gewährleisten.
Tiere, bei denen aufgrund ihrer Art, ihres Geschlechtes, ihres Alters oder ihrer Herkunft die Gefahr besteht, dass sie sich gegenseitig verletzen, müssen getrennt voneinander untergebracht werden.
Die Tiere sind vor Wetterunbilden zu schützen.
Waren sie bei schwülem Wetter hohen Temperaturen ausgesetzt, so ist mit geeigneten Mitteln für ihre Abkühlung zu sorgen.
Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der untergebrachten Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren.
Tiere, die während des Transports bzw. nach ihrer Ankunft im Schlachthof Leiden oder Schmerzen erdulden mussten, sowie noch nicht entwöhnte Tiere sind unverzüglich notzuschlachten.
Ist dies nicht möglich, so sind die Tiere abzusondern und in kürzester Zeit, und zwar binnen höchstens zwei Stunden, zu schlachten.
Laufunfähige Tiere dürfen nicht zum Schlachtplatz gezogen werden, sondern sind dort zu töten, wo sie liegengeblieben sind oder, sofern dies möglich ist und keine unnötigen Leiden verursacht, auf einem Karren oder Roller zum Notschlachtungsraum zu transportieren.
II.
Anforderungen in bezug auf Tiere, die nicht in Containern angeliefert werden
Verfügen die Schlachthöfe über Entladeeinrichtungen, so müssen diese eine trittsichere Bodenfläche und erforderlichenfalls ein Schutzgeländer aufweisen.
Laufstege, Rampen und Treibgänge müssen mit Schutzgeländern, Gittern oder anderen Schutzvorrichtungen versehen sein, damit die Tiere nicht stürzen können.
Die Entladerampen müssen eine möglichst geringe Neigung haben.
Beim Entladen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere nicht in Angst oder Erregung versetzt oder misshandelt werden und dass sie nicht stürzen.
Die Tiere dürfen nicht auf eine Art und Weise, durch die ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, an Kopf, Hörnern, Ohren, Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben werden.
Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln zu führen.
Die Tiere sind behutsam zu treiben.
Die Treibgänge müssen so gebaut und angelegt sein, dass eine Verletzung der Tiere möglichst vermieden und ihr Herdentrieb ausgenutzt wird.
Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere und nur kurz verwendet werden.
Elektrische Treibstöcke dürfen nur bei bewegungsverweigernden ausgewachsenen Rindern und bewegungsverweigernden Schweinen verwendet werden und nur, sofern die Stromstöße nicht länger als zwei Sekunden dauern, in zumutbaren Abständen versetzt werden und die Tiere sich vorwärts bewegen können.
Elektrische Treibstöcke dürfen nur am Hinterviertelmuskel angesetzt werden.
Es ist verboten, Tiere auf besonders empfindliche Stellen zu schlagen oder dagegen zu stoßen.
Es ist insbesondere untersagt, ihren Schwanz zu quetschen, zu verdrehen oder gar zu brechen, ihnen in die Augen zu greifen sowie den Tieren durch Hiebe, Fußtritte oder sonstige Einwirkungen Schmerzen, Schäden und Leiden zuzufügen.
Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung an den Schlachtplatz geführt werden.
Werden sie nicht sofort nach ihrer Ankunft geschlachtet, so sind sie angemessen unterzubringen.
Schlachthöfe müssen über genügend Buchten für die angemessene Unterbringung der Tiere verfügen; diese Buchten müssen den Tieren ausreichenden Witterungsschutz bieten.
Die Stallungen müssen
über trittsichere Böden, an denen sich die Tiere bei Berührung nicht verletzen können;
über ein angemessenes Lüftungssystem, das voraussehbaren Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsschwankungen Rechnung trägt.
Ist eine automatische Lüftung erforderlich, so ist für Störfälle ein betriebsbereites Hilfsaggregat vorzusehen;
über ausreichende Beleuchtung, damit die Inspektion aller Tiere jederzeit möglich ist; erforderlichenfalls muss eine angemessene künstliche Ersatzbeleuchtung vorhanden sein;
gegebenenfalls über Anbindevorrichtungen;
falls nötig, über ausreichende Mengen geeigneter Einstreu für alle Tiere, die über Nacht in der Stallung verbleiben, verfügen.
Verfügen Schlachthöfe neben den vorgenannten Stallungen auch über Ausläufe, die weder natürlichen Witterungsschutz noch Schatten bieten, so ist für angemessenen Witterungsschutz zu sorgen.
Die Ausläufe sind in gutem Zustand zu halten, damit die Tiere weder physischen noch chemischen noch sonstigen Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind.
Tiere, die nicht direkt nach ihrer Ankunft an die Schlachtplätze geführt werden, sind über geeignete Vorrichtungen jederzeit mit Trinkwasser zu versorgen.
Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach ihrer Anlieferung geschlachtet wurden, sind zu füttern und dann in den angemessenen Abständen weiter mäßig mit Futter zu versorgen.
Tiere, die länger als zwölf Stunden in einem Schlachthof verbleiben, sind so unterzubringen und gegebenenfalls anzubinden, dass sie sich leicht niederlegen können.
Werden die Tiere nicht angebunden, so sind Fressplätze vorzusehen, die ein ungestörtes Fressen ermöglichen.
III.
Anforderungen in bezug auf Tiere, die in Containern angeliefert werden
Transportcontainer mit Tieren sind umsichtig zu behandeln und dürfen nicht geworfen, fallengelassen oder umgestoßen werden.
Sie sind, wenn möglich, in waagerechter Stellung zu be- und entladen.
Tiere, die in Containern mit nachgebenden oder perforierten Böden angeliefert werden, sind zur Vermeidung von Verletzungen mit besonderer Vorsicht zu entladen.
Gegebenenfalls sind sie einzeln auszuladen.
Tiere, die in Containern befördert werden, sind so schnell wie möglich zu schlachten.
Andernfalls sind sie falls erforderlich gemäß Abschnitt II Nr.9 zu tränken und zu füttern.
Anhang B
Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder Töten
Die Tiere sind auf eine angemessene Art ruhig zu stellen, so dass unnötige Schmerzen, Leiden, Aufregungen und Verletzungen vermieden werden.
Bei rituellen Schlachtungen von Rindern sind die Tiere mit geeigneten mechanischen Mitteln ruhig zu stellen, so dass Schmerzen, Leiden und Aufregungen sowie Verletzungen vermieden werden.
Es ist untersagt, vor dem Betäuben bzw. Töten die Beine der Tiere zusammenzubinden und die Tiere aufzuhängen.
Geflügel und Kaninchen können dagegen zur Schlachtung aufgehängt werden, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit die unmittelbar zu betäubenden Tiere sich in einem ruhigen Zustand befinden, so dass die Betäubung wirksam und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden kann.
Tiere, die durch mechanische oder elektrische Betäubungsgeräte am Kopf betäubt oder getötet werden, sind in eine solche Lage oder Stellung zu bringen, dass das Gerät problemlos, exakt und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann.
Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, die Tiere zu bändigen, ruhigzustellen oder zu veranlassen, sich zu bewegen.
Anhang C
Betäuben und Töten von Tieren
Zulässige Verfahren
Betäuben
Bolzenschuss
Elektrobetäubung
Betäubung mit Kohlendioxid
Kopfschlag bei Geflügel und Kaninchen
Töten
Pistolen- oder Gewehrschuss
Tötung durch elektrischen Strom
Töten durch Kohlendioxid.
Abtrennen des Kopfes bei Geflügel.
Besondere Anforderungen für das Betäuben
Die Betäubung darf nicht vorgenommen werden, wenn das Entbluten der Tiere nicht unmittelbar danach möglich ist.
Bolzenschuss
Die Geräte sind so anzusetzen, dass das Projektil die Gehirnrinde mit Sicherheit durchschlägt.
So ist es insbesondere untersagt, Rindern in den Hinterkopf zu schießen.
Bei Schafen und Ziegen darf der Schuss nur dann am Hinterkopf angesetzt werden, wenn das Ansetzen des Schussapparates am Vorderkopf wegen der Hörner unmöglich ist.
In diesen Fällen ist der Schuss direkt hinter der Hörnerbasis zum Maul hin anzusetzen; mit dem Blutentzug muss binnen fünfzehn Sekunden nach dem Schuss begonnen werden.
Bei Verwendung eines Bolzenschussapparates hat die ausführende Person nachzuprüfen, ob der Bolzen nach jedem Schuss wieder vollständig in den Schaft einfährt.
Ist dies nicht der Fall, so darf der Apparat erst nach entsprechender Reparatur wiederverwendet werden.
Die Tiere dürfen erst dann in die Betäubungsboxen geführt werden, wenn der Betäuber zur sofortigen Betäubung des in der Box anstehenden Tieres bereitsteht.
Das Ruhigstellen des Kopfes darf erst erfolgen, wenn der Schlächter zum Vollzug der Betäubung bereitsteht.
Elektrobetäubung
Elektroden
Die Elektroden müssen so am Kopf angesetzt werden, dass der Strom durch das Gehirn fließen kann.
Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, die einen guten Stromkontakt gewährleisten, insbesondere ist überschüssige Wolle zu entfernen oder die Haut zu befeuchten.
Werden die Tiere einzeln betäubt, so muss die Elektrobetäubungsanlage
mit einem Gerät zur Impedanzmessung ausgestattet sein, damit diese nicht betätigt werden kann, wenn der erforderliche Mindeststromdurchfluss nicht gewährleistet ist;
mit einem akustischen oder optischen Signal die Dauer der Stromeinwirkung anzeigen;
an einen Spannungs- und Strommesser im Sichtfeld der ausführenden Person angeschlossen sein.
Die Mindeststromstärke I ef (Effektivstromstärke) bei Verwendung eines 50 - 1500 Hz Sinus- oder Rechteckwechselstromes beträgt für
Rinder
Kälber - 6 Monate
Schafe/Ziegen
Lämmer/Kitze
Schweine
Kaninchen
Truthähne
Hühner
Strauße
Die angeführte Stromstärke muss über einen Zeitraum von mindestens 3 Sekunden einwirken.
Bei Verwendung eines Sinus- oder Rechteckwechselstromes mit mehr als 50 Hz zur Betäubung von Schweinen ist zur Gewährleistung einer ausreichend langen Betäubungsdauer eine nachzuschaltende Herzdurchströmung mit einem 50 - 90 Hz-Sinus- oder Rechteckwechselstrom bei einer Mindeststromstärke I ef von 0,7 A und einer Stromflusszeit von mindestens 4 Sekunden sicherzustellen.
Wasserbad
Wird die Betäubung von Geflügel in mit Wasser gefüllten Betäubungswannen vorgenommen, so muss der Wasserstand regulierbar sein, damit ein guter Kontakt mit dem Kopf des Tieres gewährleistet ist.
Wird Geflügel gruppenweise im Wasserband betäubt, so ist eine ausreichende Spannung zur Erzeugung einer wirksamen Stromstärke beizubehalten, damit die Betäubung jedes Tieres gewährleistet ist.
Es sind geeignete Vorkehrungen für einen guten Durchfluss des Stroms und insbesondere einen guten Kontakt sowie die Befeuchtung dieses Kontaktes zwischen den Füßen und den Aufhängehaken zu treffen.
Die Wasserbecken zum Betäuben von Geflügel müssen von der Größe und von der Tiefe her ausreichend sein und dürfen beim Eintauchen der Tiere nicht überlaufen.
Die ins Wasser eingelassene Elektrode muss über die gesamte Länge des Wasserbeckens laufen.
Erforderlichenfalls muss manuelles Eingreifen möglich sein.
Die Mindeststromstärke bei der Wasserbaddurchströmung beträgt für
Truthähne
Hühner
Gänse
Enten
Jeder Vogel muss dieser Mindeststromstärke mindestens 4 Sekunden ausgesetzt sein.
Betäubung mit Kohlendioxid
Schweine müssen innerhalb von 10 Sekunden einer Kohlendioxidkonzentration von mindestens 70 Volumsprozent ausgesetzt werden.
Anschließend müssen sie während eines Zeitraumes von mindestens 70 Sekunden einer Gaskonzentration von mindestens 80 Volumenprozent ausgesetzt werden.
Die Kammer, in der Schweine dem Gas ausgesetzt werden, sowie das Transportband zur Beförderung der Schweine durch die Kammer sind so zu konzipieren, zu bauen und instand zu halten, dass Verletzungen und Brustkorbkompressionen vermieden werden und die Tiere aufrecht stehen können, bis sie das Bewusstsein verlieren.
Beförderungsvorrichtungen und Kammer müssen angemessen beleuchtet sein, damit die Tiere ihre Artgenossen und ihre Umgebung sehen können.
Die Kammer muss mit Geräten zur kontinuierlichen Messung der Gaskonzentration am Hauptexpositionspunkt (erster Stop bei Paternoster-Systemen bzw. nach 10 Sekunden bei anderen Systemen) und am Boden der Kammer ausgestattet sein.
Diese Geräte müssen ein deutliches visuelles und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die Kohlendioxidkonzentration unter das vorgeschriebene Niveau fällt.
Schweine sind in Buchten oder Containern so unterzubringen, dass sie sich gegenseitig sehen können und binnen 30 Sekunden nach dem Einschleusen in die Anlage in die Kammer zu befördern, in der sie dem Gas ausgesetzt werden.
Sie sind so rasch wie möglich zum Hauptexpositionspunkt zu befördern und dem Gas so lange auszusetzen, dass sie bis zu ihrem Tod empfindungs- und wahrnehmungslos bleiben.
Kopfschlag
Dieses Verfahren darf ausschließlich für die Betäubung von Geflügel und Kaninchen gemäß § 8 Abs.2 und nur von Personen mit entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnissen unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des § 3 angewandt werden.
Die Betäubung mittels Kopfschlag hat so zu erfolgen, dass die Tiere unmittelbar und bis zu ihrem Tod in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.
Mit diesem Verfahren dürfen höchstens 100 Tiere pro Person und Tag betäubt werden.
Besondere Anforderungen für das Töten
Pistolen- oder Gewehrschuss
Dieses Verfahren darf nur von Personen mit entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnissen unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des § 3 und nachfolgender Auflagen angewandt werden:
In Schlachthöfen ist die Anwendung des Pistolen- oder Gewehrschusses nur zulässig, wenn eine Schussentfernung von 10 cm gewährleistet werden kann.
Außerhalb von Schlachthöfen kann diese Entfernung größer sein.
Bei Schüssen aus größerer Entfernung soll die Schusswaffe mit einem Zielfernrohr ausgestattet sein.
Als Munition sind Leicht- oder Hohlmantelgeschosse zu verwenden.
Das minimale Kaliber und die Auftreffenergie des Geschosses müssen der Tierspezies, der Schussentfernung, sowie der verwendeten Waffe und Munitionsart angepasst sein.
Falls das Tier nicht sofort getötet wurde, muss es unverzüglich mittels Schuss getötet ..oder betäubt und entblutet werden.
Elektrotötung
Dieses Verfahren kann für die Tötung von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Kaninchen verwendet werden.
Dabei ist das unter Abschnitt II 3. des Anhanges C beschriebene Verfahren um eine unmittelbar anschließende Herzdurchströmung von mindestens 3 Sekunden mit einem Sinus- oder Rechteckstrom mit einer Frequenz von weniger als 100 Hz zu erweitern, sodass ein Herzkammerflimmern eintritt.
Kohlendioxidtötung
Dieses Verfahren kann für die Tötung von Schweinen, Hühnern und Puten verwendet werden.
Schweine müssen für eine Periode von mindestens 6 Minuten einer Kohlendioxidkonzentration von mindestens 90 % ausgesetzt werden.
Hühner und Puten müssen auf eine Periode von mindestens 6 Minuten einer Kohlendioxidkonzentration von 50 % ausgesetzt werden.
Abtrennen des Kopfes
Dieses Verfahren darf ausschließlich für das Töten von Geflügel gem. § 8 Abs. 2 und nur von Personen mit entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnissen unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des § 3 angewandt werden.
Anhang D
ENTBLUTEN VON TIEREN
Bei betäubten Tieren ist so bald wie möglich nach dem Betäuben mit dem Entbluten zu beginnen; es ist dafür zu sorgen, dass rasch eine starke Blutung eintritt, die zum Tod der Tiere führt.
Auf jeden Fall muss das Entbluten erfolgen, solange das Tier noch empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist.
Bei allen betäubten Tieren wird das Entbluten durch Anstechen mindestens einer der beiden Halsschlagadern (Arteria carotis) bzw. der entsprechenden Hauptblutgefäße eingeleitet.
Nach Durchführung der Entblutungsstiche dürfen keine weitere Zurichtung oder Stromstöße erfolgen, bis das Entbluten abgeschlossen ist.
Die für das Betäuben, Anschlingen, Hochwinden und Entbluten von Tieren zuständige Person muss die betreffenden Arbeitsgänge erst an ein und demselben Tier vornehmen, bevor sie diese an einem anderen Tier beginnt.
Wird Geflügel durch Halsschnittautomaten entblutet, so muss sichergestellt werden, dass eine sofortige manuelle Entblutung bei jenen Tieren erfolgt, bei denen die Automatik versagt hat.
Anhang E
Tötung im Rahmen der Seuchenbekämpfung
Zulässige Verfahren
Alle Verfahren, die gemäß Anhang C zulässig sind und mit Sicherheit zum Tod führen.
Außerdem können mit Zustimmung und unter Aufsicht der zuständigen Behörde andere Verfahren zur Tötung von Tieren zur Anwendung gelangen, wenn sichergestellt ist, dass
bei der Anwendung von Verfahren, die nicht unmittelbar zum Tod führen (z.B. Bolzenschussverfahren), dafür Sorge getragen wird, dass die Tiere so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch noch bei Empfindungs- und Wahrnehmungsunfähigkeit getötet werden;
weitere Eingriffe an den Tieren erst stattfinden, wenn deren Tod festgestellt worden ist.
Anhang F
Töten von überzählichen Küken und Embryonen in Brutrückständen
Zulässiges Verfahren für das Töten von Küken
Schnell wirksames maschinelles Töten;
Kohlendioxidexposition;
Besondere Anforderungen
Schnell wirksames maschinelles Töten
Das Töten erfolgt mittels eines Apparates, der mit schnell rotierenden, mechanisch angetriebenen Messern oder Schaumstoffnoppen ausgestattet ist.
Die Maschinenleistung muss ausreichen, um auch eine große Zahl von Tieren unverzüglich zu töten.
Kohlendioxidexposition
Die Tiere sind einer aus einer Quelle von 100 %igem Kohlendioxid erzeugten Atmosphäre mit höchstmöglicher Kohlendioxidkonzentration auszusetzen.
Die Tiere müssen in dieser Gasatmosphäre verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.
Zulässiges Verfahren für das Töten von Embryonen
Um lebende Embryonen unverzüglich abzutöten, sind alle Brutrückstände in dem in Abschnitt II Nr.1 genannten Apparat zu behandeln.
Erläuterungen zur Verordnung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung
Vorblatt
Problem:
Durch Erlassung der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu erlassen, da im derzeitigen Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl.Nr.74/1984 idF LGBl.Nr.58/2000, die Richtlinie nicht im vollen Umfang umgesetzt wurden.
Ziel und Problemlösung:
Die Erlassung der gegenständlichen Verordnung dient daher der Umsetzung der Richtlinie 93/119/EG des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung.
Die Verordnung wird aufgrund des § 23 Abs.4 des neuen Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl.Nr. ......................, erlassen.
In der Verordnung werden nähere Bestimmungen über die Schlachtung und Tötung, über das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben und Entbluten dieser Tiere sowie über die Ausstattung von Schlachthöfen und auch das Tötungsverfahren im Falle der Seuchenbekämpfung geregelt.
Alternative:
keine
Kosten:
Dem Land Steiermark erwachsen durch diese Verordnung keine weitergehenden Kosten, da die anfallenden Kosten bei der Überprüfung von Schlachthöfen im Tierschutzgesetz mitberechnet werden.
Erläuterungen
A. Allgemeiner Teil
Die Erlassung der gegenständlichen Verordnung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung.
Da die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet sind, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu erlassen, und da das geltende Steiermärkische Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl.Nr.74/1984 idF LGBl.Nr.58/2000, diese Richtlinie nicht im vollen Umfang umsetzte, ist diese Verordnung erforderlich.
Die Verordnung wird aufgrund des § 23 Abs.4 des neuen Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl.Nr. ................, erlassen und regelt die Bestimmungen über die Schlachtung und Tötung, über das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben und Entbluten von Tieren, die Anforderungen über die Ausstattung von Schlachthöfen sowie das Tötungsverfahren im Fall der Seuchenbekämpfung.
B. Besonderer Teil
Zu § 1:
Darin wird der Geltungsbereich der Verordnung festgelegt.
Die Verordnung legt, das Steiermärkische Tierschutzgesetz ergänzend, ausführliche Bestimmungen über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung fest.
Zu § 2:
Im § 2 werden wesentliche Begriffsbestimmungen definiert.
Zu § 4:
Neben der Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des Tierschutzgesetzes betreffend die Baumerkmale, die Ausrüstung und die Anlagen von Schlachthöfen sind auch die spezifischen Vorschriften des Anhanges zu beachten.
Zu § 5:
Abs.1 verpflichtet die Schlachthöfe zur Einhaltung der in den Anhängen A - D detailliert angeführten Anforderungen an das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben und Entbluten der Tiere.
Abs.2 sieht eine Ausnahmemöglichkeit für das Betäuben in jenen Fällen vor, in denen zwingende Gebote einer anerkannten Religionsgemeinschaft dem entgegenstehen.
Zu § 6:
Die Planung und der Bau der Ausrüstungen und Anlagen sowie die regelmäßige Instandhaltung oder ordnungsgemäße Verwendung (auch der bereitzuhaltenden Ersatzausrüstungen) sollen eine tierschutzgerechte Betäubung und Schlachtung sicherstellen.
Zu § 7:
Die vorgesehenen regelmäßigen behördlichen Inspektionen können auch im Zuge anderer Kontrollen, z.B. gemäß § 16 Fleischuntersuchungsgesetz, vorgenommen werden.
Zu § 8:
Abs.1:
Beim Schlachten bzw. Töten außerhalb von Schlachthöfen gelten generell die gleichen Bestimmungen wie für Schlachthöfe.
Ausgenommen sind lediglich die Anforderungen an das Verbringen und Unterbringen, da die Tiere vor Ort geschlachtet werden.
Abs.2:
Bei sogenannten Hausschlachtungen bestimmter Tierarten sind weitere Ausnahmen möglich, wenn sichergestellt ist, dass die Tiere vor vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben.
Eine Ausnahme von der Betäubungspflicht bei Hausschlachtungen besteht nur für Geflügel und Kaninchen, welche in diesem Fall auch durch Abtrennen des Kopfes (Geflügel) oder Kugelschuss (Kaninchen) getötet werden dürfen.
Zu § 9:
Damit werden die im Seuchenfall notwendige Notschlachtung oder Tötung von Tieren sowie die Tötung von unzähligen Eintagsküken und Embryonen in Brutrückständen einer Regelung unterzogen.
Zu § 10:
Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass eine im Notfall (z.B. Verkehrsunfall) erforderliche unverzügliche Tötung auch auf eine andere Weise erfolgen kann.
Zu § 11:
Diese als Ergänzung zu § 21 Tierschutzgesetz (Verbot des Transportes transportunfähiger Tiere) gedachte Bestimmung soll verdeutlichen, dass kranke oder verletzte Tiere nur dann transportiert werden dürfen, wenn damit keine zusätzlichen Leiden verbunden sind.
Zu § 12:
Für die Adaptierung bereits bestehender und den geltenden Vorschriften entsprechenden Anlagen soll eine angemessene Anpassungsfrist vorgesehen werden.
Zu § 13:
Das Inkrafttreten der Verordnung soll mit dem Inkrafttretungszeitpunkt des Steiermärkischen Tierschutzgesetzes, LGBl.Nr. ............, übereinstimmen.
Verletzte oder kranke Tiere müssen an Ort und Stelle geschlachtet oder getötet werden. Es sei denn, dass den Tieren durch den Transport zum Schlachtort keine zusätzlichen Leiden zugefügt werden.
I/3
Entwurf
Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung vom ....................... über die Tierhaltung.
Aufgrund der §§ 13 Abs.6, 20 Abs.1 und 26 Abs.2 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes 2001, LGBl.Nr. ........... wird verordnet:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Hundehaltung, die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen,Varietés und in Einrichtungen im Umherziehen (wie Wandertierschauen), das Verbot der Haltung und Mitwirkung bestimmter Wildtiere in Zirkussen u.ä. und die Tierhaltung in Tierheimen.
Begriffbestimmungen
Als Zirkusse im Sinne dieser Verordnung gelten Darbietungen, die u.a. auf dem Gebiete der Reitkunst oder Tierdressur liegen, und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können.
Als Varietés gelten Darbietungen, die im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielen und bei denen  in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden.
Dressur ist die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert.
Unter Mitwirkung eines Tieres in Zirkussen oder Varietés versteht man dessen Präsentation in einer Dressurnummer, wenn die Darbietung jedenfalls über das bloße Sitzen, Gehen oder Laufen hinausgeht.
II. Abschnitt
Haltung von Hunden
Die Haltung von Hunden hat den Mindestanforderungen des Anhanges 1 zu entsprechen.
III. Abschnitt
Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen und Varietés und in sonstigen Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen
Mindestanforderungen
Die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés sowie in Einrichtungen im Umherziehen (wie Wandertierschauen), muss den Mindestanforderungen des Anhanges 2 entsprechen.
Die Bestimmungen dieses Anhanges über Gruppenhaltung und den Aufenthalt in Außenanlagen sind nicht anzuwenden, wenn und soweit veterinärmedizinische Erfordernisse entgegenstehen.
Verbot der Haltung und Mitwirkung bestimmter Wildtiere.
Die Haltung und Mitwirkung folgender Wildtiere ist verboten und gilt - ausgenommen Lurche und Reptilien - auch für Einrichtungen im Umherziehen (wie Wandertierschauen):
Säugetiere (Mammalia):
Kloakentiere (Monotremata spp.), alle Arten;
Beuteltiere (Marsupialia spp.), alle Arten;
Insektenfresser (Insektivora spp.), alle Arten;
Fledertiere (Chiroptera spp.), alle Arten;
Riesengleiter (Dermoptera);
Spitzhörnchen (Tupaiidae);
Herrentiere (Primatas spp.), alle Arten;
Nebengelenktiere (Xenarthra spp.), alle Arten;
Schuppentiere (Pholidota);
Schleichkatzen (Viverridae spp.);
Hyänen (Hyaenidae spp.), alle Arten;
Hundeartige Raubtiere (Candae spp.), alle Arten;
Großkatzen (Pantherini spp.), alle Arten
Kleinkatzen (Felini spp.), alle Arten;
Gepard (Acinonyx jubatus);
Großbären (Ursidae spp.), alle Arten;
Katzenbären (Ailurus fulgens);
Bambusbär (Ailuropoda melanoleuca);
Hasentiere (Lagomorpha spp.);
Robben (Pinnipedia spp.), alle Arten;
Wale (Cetacea spp.);
Röhrchenzähner (Tubulidentata spp.), alle Arten;
Seekühe (Sirenia spp.), alle Arten;
Nashörner (Rhinocerotidae spp.), alle Arten;
Tapire (Tapiridae spp.), alle Arten;
Flusspferde (Hippopotamidae spp.), alle Arten;
Giraffen (Giraffidae spp.), alle Arten;
Rüsseltiere (Proboscidea), alle Arten;
Vögel (Aves):
Alle Ordnungen außer der Ordnung der Papageienvögel.
Lurche (Amphibia):
Alle Ordnungen.
Reptilien (Reptilia):
Alle Ordnungen.
Fische (Pisces):
Alle Ordnungen.
Aufzeichnungspflicht
Die Zirkusse oder Varietés haben über Tiere, die in Zirkussen oder Varietés mitwirken, Aufzeichnungen zu führen über die Anzahl, Art, Geschlecht, Gesundheitszustand und Herkunft der Tiere.
Weiters haben die Zirkusse oder Varietés Nachweise über den Verbleib der Tiere, insbesondere über Todesfälle und deren Ursachen, zu führen.
Diese Aufzeichnungen und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Einer behördlichen Anordnung der Identifikation der Tiere ist umgehend nachzukommen.
IV. Abschnitt
Mindeststandards für die Haltung von Tieren in Tierheimen
Räumliche Anforderungen
Ein Tierheim muss jedenfalls folgende Abteilungen (Räumlichkeiten), die entsprechend gekennzeichnet sein müssen, umfassen:
eine Quarantänestation, getrennt für Hunde, Katzen, Vögel und Kleinsäuger;
eine in geeigneter Weise ausgestattete Krankenstation;
Unterkünfte, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere;
Auslaufflächen, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere.
Gegenüber natürlichen Feinden der gehaltenen Tiere ist eine räumliche Abtrennung und ein Sichtschutz vorzusehen.
Personelle Anforderungen
Ein verantwortlicher Leiter des Tierheimes muss bestellt und der Behörde bekannt gegeben werden.
Im Hinblick auf die geplante Tierhaltung und die dabei erforderlichen Maßnahmen muss ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen.
Haltung und Betreuung von Tieren
Sämtliche Unterkünfte sind verschlossen zu halten und dürfen nur in Begleitung des Personals betreten werden.
Es ist sicherzustellen, dass ohne Kontrolle durch das Personal kein Tier gefüttert, getränkt oder anderweitig versorgt wird.
Für Tiere, die einer besonderen Pflege bedürfen, sind Qualität und Menge des Futters und Trinkwassers sowie besondere sich als notwendig erweisende Einschränkungen vom verantwortlichen Leiter in Absprache mit einem Tierarzt festzulegen.
Ein enger Kontakt zum Menschen, der sich nicht nur auf die Zeiten der Fütterung und Reinigung beschränkt, ist zu gewährleisten.
Jungtiere und verhaltensgestörte Tiere müssen besonders betreut werden.
Hunde - ausgenommen aggressive Hunde - sind in Gruppen zu halten, wenn die räumlichen oder organisatorischen Möglichkeiten zur kontrollierten Gruppenhaltung vorliegen.
Neu aufgenommene Tiere sind unverzüglich nach ihrer Einlieferung entweder in einen Quarantänebereich oder in eine zur Eingewöhnung geeignete Ruhezone zu bringen.
Ein Kontakt mit anderen Tieren ist erst dann zu ermöglichen, wenn diese Tiere tierärztlich untersucht und versorgt sind.
Diese Erstuntersuchung hat innerhalb einer Woche nach Einlieferung zu erfolgen.
Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und einem Tierarzt unverzüglich vorzuführen.
Vorliegende Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte sind dabei vorzulegen.
Es ist sicherzustellen, dass von einem Tierarzt in angemessenen Zeitabständen eine umfassende Untersuchung vorgenommen wird.
Aufzeichnungen
Der Leiter des Tierheimes hat mit fortlaufender Zahl Aufzeichnungen über Tierart und Rasse, Geschlecht und besondere Merkmale, das Einlieferungsdatum, Name und Wohnanschrift des Überbringers und den Grund der Abgabe, tierärztliche Maßnahmen sowie Tag und Art des Abganges (Übergabe, Tötung, Verendung) sowie Name und Wohnanschrift des Übernehmers zu führen.
Der Leiter des Tierheimes hat bei jeder Einschläferung eines Tieres sowie bei sonstigen Todesfällen genau datierte Aufzeichnungen über den Grund zu führen.
Der Leiter der Tierheimes hat die Aufzeichnungen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
V. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung findet auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Anlagen mit der Maßgabe Anwendung, dass die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anpassungsmaßnahmen bis 1.Jänner 2003 durchzuführen sind.
Das Verbot der Haltung und Mitwirkung bestimmter Wildtiere in Zirkussen, Varietés und in sonstigen Einrichtungen im Umherziehen gemäß § 5 gilt ab 1. Jänner 2005.
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit ................. in Kraft.
Anhang 1
MINDESTANFORDERUNGEN  FÜR  DIE  HALTUNG  VON  HUNDEN
Hunden muss mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.
Ein enger Sozialkontakt zum Menschen, der sich nicht nur auf die Zeiten der Fütterung und Reinigung beschränkt, ist zu gewährleisten.
Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muss ein angemessen großer Schutzraum mit einem der Wetterseite abgewandten Zugang (Hütte) bereitgestellt werden.
Dieser muss
das Tier gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit schützen,
aus wärmedämmendem Material hergestellt sein,
eine für den Hund geeignete Auflage (Matte) aufweisen, sowie
trocken und sauber gehalten werden.
Eine dauernde Anbinde- oder Zwingerhaltung ist verboten.
Welpen bis zu einem Lebensalter von acht Wochen dürfen nur gemeinsam mit der Mutter gehalten werden.
Werden Hunde angebunden gehalten, gilt folgendes:
es muss ein Halsband oder ein Brustgeschirr verwendet werden, das den Tieren keine Schmerzen bereitet;
die Verwendung von Würgehalsbändern ist verboten;
die Kette muss an einer mindestens 6 m langen Laufvorrichtung angebracht sein und dem Hund einen seitlichen Bewegungsraum von mindestens 3 m bieten;
die verwendete Anbindevorrichtung (Kette) muss mit drehbaren Wirbeln versehen sein;
das Gewicht der Anbindevorrichtung (Kette) muss der Größe des Hundes angepasst sein;
der Hund muss seine Hütte jederzeit aufsuchen können und
der Bewegungsbereich des Hundes darf nicht durch andere Gegenstände eingeschränkt sein, die ihn behindern oder gefährden könnten.
Werden Hunde in Zwingern gehalten, gilt folgendes:
Hunde in Zwingern dürfen nicht angebunden gehalten werden;
die Mindestgröße des Zwingers muss 15 m 2 betragen;
für die Einfriedung des Zwingers ist ein Material zu wählen, das auch durch die Hunde nicht zerstört werden kann.
Die Einfriedung muss mindestens 1,80 m hoch ausgeführt werden.
Die Einfriedungen sind ausreichend tief im Boden zu verankern;
an der Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen ausgebildet werden;
die Zwingertüren sind an der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf auszustatten; die Türen sind so auszuführen, dass sie nach innen aufschwingen;
der Zwingerboden und alle Einrichtungen des Zwingers müssen so gewählt und gestaltet werden, dass die Gesundheit der Hunde nicht beeinträchtigt wird und dass sie sich nicht verletzen können.
Der Boden ist so auszubilden, dass Flüssigkeit abfließen kann.
Außerhalb der Hundehütte muss eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material bereitgestellt werden.
Das Innere des Zwingers muss sauber, ungezieferfrei und trocken gehalten werden und
die Zwinger müssen ausreichend natürlich belichtet sein.
Ketten- und Zwingerhunden muss bei hohen Außentemperaturen außerhalb der Hütte ein schattiger Platz bereitgestellt werden.
Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Größe und Verwendung sowie ihrem Alter entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen.
Frisches sauberes Trinkwasser muss in den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein.
Anhang 2
MINDESTANFORDERUNGEN  FÜR  DIE  HALTUNG  UND  MITWIRKUNG  VON WILDTIEREN  IN  ZIRKUSSEN, VARIETÉS  UND  IN  SONSTIGEN EINRICHTUNGEN  IM  UMHERZIEHEN,  WIE  WANDERTIERSCHAUEN
Allgemeine Grundsätze
In Zirkus- und Varietéunternehmen dürfen keine Tiere gehalten werden, die nicht regelmäßig bei einzelnen Veranstaltungen mitwirken.
Eine Mitwirkung nach Abs.1 darf nicht erfolgen, wenn dies aus Gründen der Veterinärmedizin oder der Sicherheit geboten ist oder wenn die Art der Mitwirkung ein Verhalten erfordert, das nicht im natürlichen Verhaltensrepertoir der Tiere enthalten ist oder sonst für das Tier mit negativen Auswirkungen, wie Stress, verbunden ist.
Die Tiere sind so unterzubringen und zu versorgen, dass ihre Sicherheit und Gesundheit sowie die Sicherheit und Gesundheit des Betreuungspersonals und der Besucher gewährleistet sind.
Unterbringung
Die Tiere sind so unterzubringen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten.
Jedem Tier ist eine den Bedürfnissen seiner Art angemessene Innen- und Außenanlage zur Verfügung zu stellen.
Den Tieren ist täglich die Möglichkeit der freien Bewegung in der Außenanlage zu geben.
Wird mit den Tieren mindestens zweimal täglich gearbeitet (Auftritt oder Probe), hat der tägliche Aufenthalt in der Außenanlage mindestens sechs Stunden zu betragen, ansonsten acht Stunden.
Von einem Aufenthalt der Tiere in den Außenanlagen darf nur im begründeten Einzelfall abgesehen werden.
Jede Innenanlage muss
so beschaffen und eingerichtet sein, dass alle darin gehaltenen Tiere gleichzeitig artgemäß abliegen, ruhen, aufstehen, trinken, fressen, putzen, koten, urinieren, sich strecken, dehnen und aufrichten können,
zugluftfrei sein,
so beschaffen sein, dass ein der jeweiligen Tierart entsprechendes Raumklima (Temperatur, Luftfeuchtigkeit) jederzeit gewährleistet ist, wobei kurzfristige Über- oder Unterschreitungen der Klimawerte nur dann zulässig sind, wenn dadurch das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt wird,
über optische Rückzugsmöglichkeiten verfügen,
entsprechend der jeweils darin gehaltenen Tierart mit Kletter-, Liege- und Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet und mit Einstreu versehen sein und
über die Möglichkeit des Separierens von Tieren verfügen.
Jede Außenanlage muss
hinsichtlich Größe und Ausstattung so beschaffen sein, dass alle darin gehaltenen Tiere ihr angeborenes Bewegungs- und Komfortverhalten ausleben können,
so ausgestattet sein, dass die Tiere vor negativen Witterungseinflüssen und übermäßiger Sonneneinstrahlung geschützt sind, sofern dies für das Wohlbefinden der betreffenden Tier erforderlich ist und die Tiere nicht die Möglichkeit haben, in ihre Innenanlage auszuweichen,
über Rückzugsmöglichkeiten bzw. bei Gruppenhaltung über Ausweichmöglichkeiten verfügen,
entsprechend der jeweils darin gehaltenen Tierart mit Kletter-, Liege- und Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet sein und
hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit den Bedürfnissen der jeweiligen Art entsprechen.
Die Innen- und Außenanlagen sowie darin befindliche Einrichtungen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal täglich zu reinigen und zu kontrollieren.
Festgestellte Schäden sind unverzüglich zu beheben.
Ist dies nicht möglich, sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere bis zur Behebung des Schadens zu treffen.
Bei der Haltung der Tiere in Gruppen ist dafür zu sorgen, dass eine zu starke Dominierung durch Einzeltiere sowie ständige Konflikte zwischen den Mitgliedern der Gruppe vermieden werden.
In benachbarten Anlagen dürfen keine Tiere gehalten werden, die gegeneinander aggressiv reagieren.
Beutegreifer dürfen nur dann in unmittelbar angrenzenden Anlagen ihrer potentiellen Beutetiere gehalten werden, wenn ein entsprechender Sichtschutz vorhanden ist.
Die Lichtverhältnisse in Innen- und Außenanlagen müssen den artspezifischen Ansprüchen der Tiere, die sich in den jeweiligen Anlagen aufhalten, entsprechen.
Sie müssen routinemäßige Gesundheits- und Hygienekontrollen sowie eine effiziente Reinigung der Anlagen ermöglichen.
Das Spektrum einer künstlichen Beleuchtung muss weitestgehend jenem des Sonnenlichtes entsprechen.
Die Beleuchtung darf die Tiere keinesfalls blenden oder stören und hat sich am natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zu orientieren.
Im übrigen sind die besonderen Mindestanforderungen für die Ausstattung von Innen- und Außenanlagen (F.Z. 1-9) einzuhalten.
Fütterung
Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeigneten Futter zu versorgen.
Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arttypisches Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
Frisches sauberes Trinkwasser muss in den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein.
Futter und Wasserbehälter sind so anzubringen, dass sie für alle in der jeweiligen Anlage gehaltenen Tiere erreichbar sind.
Es muss gewährleistet sein, dass alle Tiere in einer Anlage gleichzeitig Futter und Wasser aufnehmen können.
Im übrigen sind die besonderen Anforderungen für die Fütterung, Pflege und Betreuung der Tiere (F.Z. 1-9) einzuhalten.
Betreuungspersonal
Zur Betreuung der Tiere dürfen nur Personen herangezogen werden, die über die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Dressur
Jedem Tier dürfen nur solche Handlungen und Leistungen abverlangt werden, zu dem es seiner Natur nach fähig ist.
Bei jeder Dressur ist darauf zu achten, dem Tier nur Körperhaltungen und Bewegungsabläufe abzuverlangen, die im Rahmen der arttypischen Möglichkeiten liegen, wobei Alter, Allgemeinbefinden, Geschlecht, Handlungsbereitschaft und Ausbildungsstand des jeweiligen Tiere zu berücksichtigen sind.
Auf die soziale Rangstellung der Einzelindividuen bei Dressuren mit soziallebenden Arten ist ebenfalls Bedacht zu nehmen.
Kombinationsauftritte von Beutegreifern mit deren potentiellen Beutetieren und Dressurnummern, bei denen offenes Feuer verwendet wird, sind verboten.
Die Anwendung von Ausbildungs- und Dressurmitteln, die dem Tier Angst, Schmerzen, Qualen oder sonstige Schäden zufügen, ist verboten.
Besondere Mindestanforderungen
RÜSSELTIERE
Innenanlagen:
Platzbedarf:
Pro Tier 15 m 2.
Klima:
Nicht unter 15o C; Luftfeuchtigkeit:
Diese Werte dürfen kurzzeitig unter- oder überschritten werden.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung:
Einstreu, trockene Aufstallung, rasch trocknende Oberfläche, Abfluss für Wasser und Urin.
Anketten:
Ketten müssen gepolstert sein, weiters müssen sie das Abliegen und Liegen in Seitenlage ermöglichen und dürfen beim Aufstehen nicht behindern.
Das Tier muss die Gesamtfläche des ihm zur Verfügung stehenden Radius zur Bewegung nutzen können.
Fußfesseln sind täglich diagonal zu wechseln.
Außenanlagen:
Platzbedarf:
Für ein bis vier Tiere mindestens 400 m 2, für jedes weitere Tier mindestens 100 m 2 mehr.
Klima:
Bei Temperaturen unter -10o C dürfen die Tiere nicht im Freien gehalten werden.
Bei Temperaturen zwischen -10o C und +10o C dürfen diesbezüglich akklimatisierte Tiere nur bei Windstille und trockener Witterung im Freien gehalten werden; sie müssen hiebei ständig beobachtet werden.
Sobald sich die Tiere selbständig nicht mehr ausreichend bewegen, sind sie in die Innenanlage zu bringen.
Bei Temperaturen über +10o C muss den Tieren im Freien eine schattige Rückzugsmöglichkeit geboten werden.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung:
Naturboden; befestigte Böden sind durch Aufschüttung mit Sand oder mit anderem adäquaten Material entsprechend zu adaptieren.
Aufschüttmaterial ist nach Bedarf zu erneuern.
Bade- und Suhlmöglichkeit, Sandbad, Äste zum Scheuern und Beschäftigen.
Anketten:
Verboten, es sei denn, dass es im Interesse des Tieres oder im Interesse der Sicherheit von Menschen liegt, wie bei Tieren mit erhöhter Aggressivität.
Pflege und Betreuung:
Den Elefanten ist täglich eine Bademöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
Davon darf nur in Ausnahmefällen aufgrund unüberwindbarer Hindernisse abgesehen werden, wenn jedes Tier täglich mit handwarmen Wasser abgespritzt und ihm danach ein Sand- bzw. Scheuerbad ermöglicht wird.
Der Zustand der Sohlen, Nägel und Zähne ist regelmäßig zu kontrollieren und in einem optimalen Zustand zu erhalten.
Besondere Erfordernisse für die kalte Jahreszeit:
Es dürfen nur diesbezüglich akklimatisierte Tiere gehalten werden.
Vom 1. November bis 15. März ist für die Tiere auch in der Innenanlage ein Paddock einzurichten, um die freie Bewegung im Ausmaß von mindestens acht Stunden - wird mit dem Tier mindestens zweimal täglich gearbeitet, von sechs Stunden - zu gewährleisten.
JAGUARE (PANTHERA ONCA)
Innenanlagen:
Platzbedarf:
Mindestens 15 m 2 für ein Tier, jedes weitere Tier 2 m x 4 m, Mindesthöhe 2,5 m.
Klima:
Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.
Raumtemperatur nicht unter 15o C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung:
Stroh-Einstreu; Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren; Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Außenanlagen:
Platzbedarf:
Bis zu vier Tiere mindestens 80 m 2, für jedes weitere Tier plus 10 m 2.
Klima:
Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung:
Naturboden, Sand (Torfgemisch), Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können; erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit z.B. Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen, Bademöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
LEOPARDEN (PANTHERA PARDUS)
Innenanlagen:
Platzbedarf:
Mindestens 15 m 2 für ein Tier, jedes weitere Tier 8 m 2, Mindesthöhe 2,5 m.
Klima:
Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.
Raumtemperatur nicht unter 15 o C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung:
Stroh-Einstreu; Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren; Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Außenanlagen:
Platzbedarf:
Bis zu vier Tiere mindestens 80 m 2, für jedes weitere Tier plus 10 m 2.
Klima:
Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung:
Naturboden, Sand (Torfgemisch), Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können.
Erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit z.B. Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
TIGER (PANTHERA TIGRIS)
Platzbedarf:
Mindestens 15 m 2 für ein Tier, jedes weitere Tier 8 m 2; Mindesthöhe 2,5 m.
Klima:
Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung:
Stroh-Einstreu; Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren; Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Außenanlagen:
Klima:
Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung:
Naturboden, Sand (Torfgemisch), Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können.
Erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit z.B. Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen, Bademöglichkeiten.
Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
LÖWEN (PANTHERA LEO)
Innenanlagen:
Platzbedarf:
Mindestens 15 m 2 für ein Tier, für jedes weitere Tier 8 m 2; Mindesthöhe 2,5 m.
Klima:
Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.
Raumtemperatur nicht unter 15 o C.
Bodenbeschaffenheit/Eintreu/Möblierung:
Stroh-Einstreu, Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren; Spielmöglichkeiten.
Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Außenanlagen:
Platzbedarf:
Bis zu vier Tiere in einem Gehege (mindestens 80 m 2), für jedes weitere Tier plus 10 m 2.
Klima:
Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung:
Naturboden, Sand (Torfgemisch), Rindenschnitzel; Kratzbaum, damit Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können.
Erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeiten wie Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte, Kletterstrukturen; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Anforderungen an Innen- und Außenanlagen:
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
BRAUNBÄREN (URSUS ARCTOS) UND SCHWARZBÄREN (URSUS AMERICANUS)
Innenanlagen:
Platzbedarf:
Mindestens 15 m 2 für ein Tier, 8 m 2 für jedes weitere Tier; Höhe mindestens 2,5 m (Tiere müssen auf ihren Hinterbeinen stehen können).
Klima:
Die Anlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung:
Einstreu, Beschäftigungsmaterial; versetzte Liegebretter als Kletter- und Liegemöglichkeit; optische Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Außenanlagen:
Platzbedarf:
Bis zu zwei Tiere mindestens 100 m 2, plus 20 m 2 für jedes weitere Tier.
Klima:
Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung:
Substrat aus Erde, Sand oder Torfgemisch, Beschäftigungsmaterial, Bademöglichkeit, Stämme und Äste, optische Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Möglichkeit für Einzelaufstallungen muss vorhanden sein.
Zwischen 1. November und 15. März ist sicherzustellen, dass die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
AFFEN (SIMIAE) AUSSER MENSCHENAFFEN
Innenanlagen:
Platzbedarf:
Bis zu fünf Tiere 30 m 2, für jedes weitere Tier zusätzlich 1,5 m 2; Gehegehöhe mindestens 3 m.
Klima:
Anlage ist vor direkter Sonneneinstrahlung und Zugluft zu schützen.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung:
Stroh, Klettergelegenheiten; Sichtblenden; Nischen und andere Rückzugsmöglichkeiten entsprechend der Anzahl der Tiere; Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten wie Zweige, Stroh, Seile, Ketten etc.; Sitzplätze in verschiedenen Höhen entsprechend der Anzahl der Tiere.
Außenanlagen:
Platzbedarf:
Für bis zu fünf Tiere 30 m 2, für jedes weitere Tier zusätzlich 3 m 2; Gehegehöhe mindestens 5 m, Gehegebegrenzung:
Gitter oder Zaun; geeignete Vorrichtungen, um das Überklettern der Gehegebegrenzung zu verhindern, wie z.B. Netze oder Elektrodraht, sind einzurichten.
Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Bei Temperaturen unter 15o C müssen  tropische Arten jederzeit die Möglichkeit haben, die Außenanlage zu verlassen und eine entsprechend temperierte Innenanlage aufzusuchen.
Winterharte Arten wie Paviane können ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn sie die Möglichkeiten haben, leicht temperierte Innenräume wahlweise aufzusuchen (5 o bis 8o C).
Gruppenhaltung:
Einzelhaltung und die Haltung von Horden mit mehreren geschlechtsreifen Männchen ist verboten.
Die Haltung soll in großen Haremsgruppen erfolgen.
KAMELE (CAMELIDAE)
Innenanlagen:
Platzbedarf:
Pro Tier 3 m x 4 m.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung:
Einstreu; Äste als Beschäftigungsmöglichkeit.
Außenanlagen:
Platzbedarf:
Mindestgröße für eine Gruppe von bis zu drei Großkamelen sowie von Guanakos oder Vikunjas 300 m 2, für jedes weitere Tier zusätzlich 50 m 2.
Für Lama und Alpaka Mindestgröße für bis zu drei Tiere 150 m 2, für jedes weitere Tier zusätzlich 25 m 2.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung:
Sand oder Naturboden; Äste als Beschäftigungsmöglichkeit; wind- und wettergeschützter Bereich.
Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Anbindehaltung und Einzelhaltung sind unzulässig:
Alle Kamelarten sind winterhart und können ganzjährig in Außenanlagen gehalten werden, wobei Unterstände bzw. Ställe (ungeheizt) zur Verfügung stehen müssen, wo sich die Tiere gleichzeitig unterstellen und auch abliegen können.
Für Hengste sind Absperrmöglichkeiten vorzusehen.
ZEBRAS (EQUUS ZEBRA, EQUUS QUAGGA, EQUUS GREVYI)
Innenanlagen:
Platzbedarf:
Pro Tier 12 m 2.
Klima:
Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.
Raumtemperatur nicht unter 12 o C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung:
Stroheinstreu; Äste als Beschäftigungsmöglichkeit.
Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Anbindehaltung ist nicht zulässig.
Anhang 3
MINDESTANFORDERUNGEN  FÜR  DIE  HALTUNG  VON  VÖGELN
Allgemeine Haltungsbedingungen
Vögel sind grundsätzlich paarweise oder in Gruppen zu halten.
Ausgenommen sind unverträgliche, derzeit vorhandene und nur auf Menschen geprägte Vögel.
Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden.
Die Grundflächen sind für jedes weitere Paar um 50 Prozent zu erweitern.
Käfige sind in mindestens 80 cm Höhe aufzustellen.
Vogelkäfige müssen rechteckige Grundflächen haben.
Rundvolieren sind erst ab einem Durchmesser von 2 m zulässig.
Die Vergitterung muss aus korrosionsbeständigem Material bestehen.
Bei Psittaciden sind Kunststoffüberzüge unzulässig.
Die Gitterweite und -festigkeit muss der Größe der gehaltenen Vögel angepasst sein.
Bei Außenvolieren muss ein Schutzraum oder im Einzelfall Witterungsschutz vorhanden sein, der jederzeit von den Vögeln aufgesucht werden kann.
Nur bei schädlicher Witterung, z.B. strengem Frost, dürfen die Vögel auch tagsüber im Schutzraum gehalten werden.
Für die Arten, die in der Regel in temperierten Rüumen gehalten werden müssen, ist eine Innvenvoliere entsprechend den Maßen der Außenvoliere einzurichten.
Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindermulch oder ähnlich geeignetem Material abzudecken.
Sand ist als Einstreu für Weichfresser unzulässig.
Der Boden einer Außenvoliere kann entweder Naturboden sein oder er muss mit einem Belag aus Sand, Kies o. Ä. versehen sein.
Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, muss leicht zu reinigen und so verarbeitet bzw. angebracht sein, dass Verletzungen nicht auftreten können.
Am Boden lebende Vögel, wie Wachteln, müssen die Möglichkeit zum Scharren haben.
Die Ausstattung der Käfige ist dem Verhaltensmuster der gehaltenen Tierart anzupassen.
Die Vergitterung muss bei Psittaciden aus Querstäben oder Geflecht bestehen.
Käfige, Volieren und Schutzräume müssen mit mindestens drei Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein, die so angebracht sind, dass möglichst lange Flugstrecken entstehen.
Papageien dürfen nicht angekettet, auf einem Bügel gehalten oder flugunfähig gemacht werden.
Flugunfähige Papageien sind auf einer Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder der Voliere entspricht und vielfältige Klettermöglichkeiten enthält.
Sie müssen jederzeit ihren Schutzraum aufsuchen können.
Für Vögel, die baden, ist eine Badeeinrichtung zur Verfügung zu stellen.
In Räumen, einschließlich der Schutzräume, ist für ausreichend Tageslicht oder für die Anwendung von Kunstlicht, das dem Tageslicht entspricht, zu sorgen.
Ein natürlicher Tag-Nach-Rhythmus ist einzuhalten.
Wasser- und Futtergefäße sind so aufzustellen, dass eine Verschmutzung des Inhaltes ausgeschlossen ist.
Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen.
Grit ist in einem Behälter anzubieten.
Futter muss grundsätzlich den natürlichen Bedürfnissen der jeweiligen Vogelart angepasst sein.
Alle Tiere sind täglich auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren.
Besondere Haltungsbedingungen
Kranke oder verletzte Vögel
Die unter Punkt A lit.a bis f beschriebenen Haltungsanforderungen gelten nicht für kranke oder verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen eine andere Haltung erforderlich ist.
Vogelausstellungen
Die Gesamtdauer einer Ausstellung darf inklusive An- und Abreise maximal vier Tage betragen.
Die Vögel dürfen der Öffentlichkeit maximal drei Tage präsentiert werden.
Ausreichende zeitliche Ruhepausen und Dunkelphasen müssen eingehalten werden.
Offensichtlich scheue Vögel dürfen nicht ausgestellt werden.
Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens in Tischhöhe aufgestellt werden.
Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens zwei gegenüberliegende Sitzstangen haben.
Alle Vögel müssen - entsprechend ihrem Individualabstand - gleich zeitig sitzen können.
In Ausstellungskäfigen darf Futter nicht als Einstreu verwendet werden.
Mindestanforderungen für die Haltung von Vögeln in Käfigen:
Käfigmindestgrößen, sofern lit.c nicht anderes bestimmt:
Gesamtlänge der Vögel in cm bezogen auf Arten
Maße des Käfigs/der Voliere
Länge x Breit x Höhe in m
Grundfläche des Schutzraumes in m 2
bis 15
bis 20
bis 25
bis 40
bis 60
über 60
Bodenlebende Vögel:
Zwerg-Wachteln
Käfige und Haltung
Die Käfige bzw. Volieren haben hinsichtlich des geeigneten Standortes, der Umweltparameter, der Ausstattung (Sitzstangen, Futter-, Trink- und Badegefäße, Bodenbelag, Zweige und Pflanzengruppen etc.) und der Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Vogelart zu entsprechen.
Die Vögel sind entsprechend ihrer spezifischen Bedürfnisse zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten.
Es dürfen nur untereinander verträgliche Vögel mit ähnlichen Umweltansprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden.
Besondere Regelungen für Taggreifvögel und Eulen
Tierart
Mindestfläche
Mindestvolumen
Mindesthöhe
Für jedes weitere
Tier Mindestfl. m 2
Kondore, große
Geier, große Adler
Kleine Neuwelt-Geier
kleine Adler
Großfalken
Bussarde
Caracara, Milane
Weihen, große Eulen
Kleine Falken
mittelgroße Eulen
Zwergfalken
kleine Eulen
Anhang 4
MINDESTANFORDERUNGEN  FÜR  DIE  HALTUNG  VON  KLEINNAGERN
Allgemeine Haltungsbedingungen
Den Tieren ist ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Verfügung zu stellen.
Die Käfige müssen eine rechteckige Form mit Querverdrahtung haben und aus korrisionsbeständigem und nicht reflektierendem Material bestehen.
Die Gitterweite muss so gewählt werden, dass ein Hängenbleiben der darin gehaltenen Tiere ausgeschlossen ist.
Glasbecken sind verboten.
Die Haltungseinrichtung muss dreidimensional strukturiert sein.
Kleinnagern sind Rückzugsmöglichkeiten z.B. in Form von Häuschen, Papprollen, Rohren, Wurzeln oder zuvor heißgebrühter Korkeiche anzubieten.
Nagern muss Nagematerial in Form von Holz, Ästen u.dgl. immer zur Verfügung stehen.
Boden und Einstreu müssen ständig in sauberem und trockenem Zustand gehalten werden.
Die Einstreu muss so beschaffen sein, dass der gesamte Boden gleichmäßig rutschsicher bedeckt ist.
Das verwendete Material muss saugfähig und gesundheitlich unbedenklich sein.
Mineralische Katzenstreu sowie Torfmull und Sand sind ungeeignet.
Wasser muss in Trinkwasserqualität in Hängeflaschen oder standfesten, offenen Gefäßen verfügbar sein.
Wasser- und Futtergefäße sind so anzuordnen, dass sie nicht verschmutzt werden können.
Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen.
Für alle Kleinnager ist ein natürlicher Tag/Nacht-Rhythmus einzuhalten.
Werden Tiere in Käfigen gehalten, ist ihnen - abhängig von der Tierart - täglich nach Möglichkeit ein Auslauf außerhalb des Käfigs zu ermöglichen.
Mindestanforderungen bei der Haltung von Kleinnagern in Käfigen
Käfige
Mindestgröße (in cm)
Mäuse, Goldhamster
Streifenhörnchen
Chinchilla
Meerschweinchen, Zwergkaninchen
Ratten
Inventar
Käfige sind zu strukturieren.
Bei der Ausgestaltung und Ausstattung der Käfige sind unter Bedachtnahme auf das artgemäße Verhalten der Tiere Kletter- und Versteckmöglichkeiten, entsprechend tiefe Einstreu, Polstermaterial, Sitz-, Liege- und Nagemöglichkeiten u.a. vorzusehen.
Anhang 5
MINDESTANFORDERUNGEN  FÜR  DIE  HALTUNG  VON  SCHILDKRÖTEN;  KROKODILEN,  CHAMÄLEONS  SOWIE  ECHSEN  UND  SCHLANGEN
Mindestanforderungen für die Haltung von Schildkröten
Die Haltung von Schildkröten hat sich am biologischen Rhythmus der Wildform zu orientieren.
Arten, die eine Winterruhe oder einen Trockenschlaf halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.
Landschildkröten
Direkte Freilandhaltung von Landschildkröten ist nur bei der Art entsprechenden Temperaturen zulässig.
Zimmer- und Freilandterrarien müssen so dimensioniert sein, dass sich die darin gehaltenen Tiere ausreichend bewegen können.
Für kleinere Landschildkröten hat die Mindestfläche für ein bis zwei Tiere 2 m 2 (0,5 m 2 für jedes weitere Tier) zu betragen.
Für mittelgroße Landschildkröten hat die Grundfläche für ein bis zwei Tiere 3 m 2 (1 m 2 für jedes weitere Tier) und für größere Landschildkröten für ein bis zwei Tiere 6 m 2 (2 m 2 für jedes weitere Tier) zu betragen.
Riesenschildkröten dürfen nur in Terrarien gehalten werden, deren Bodenfläche mindestens 40 m 2 beträgt.
Terrarien sind mit einer mindestens 5 cm hohen Schicht aus Sand und Erdgemisch zu füllen.
Für die Tiere sind Versteck- und Rückzugsmöglichkeiten einzurichten, die es den Tieren gestatten, sich zur Gänze darin zurückzuziehen.
Die Zimmerterrarien müssen beheizbar sein.
Die Temperatur in einem Zimmerterrarium muss der Art der gehaltenen Schildkröten entsprechen.
Ein lokal über die Umgebungstemperatur hinaus erwärmter Platz muss für die Schildkröte erreichbar sein.
Die Temperatur muss mindestens 20 0 C betragen.
Zimmerterrarien müssen beleuchtet werden, die Qualität des Lichtes hat tageslichtähnlich zu sein.
Terrarien müssen gut durchlüftbar sein.
Freilandterrarien müssen über beheizbare Schutzhütten verfügen.
Ist der Unterstand nicht beheizbar, sind Zimmerterrarien für die Unterbringung an klimatisch ungünstigen Tagen vorzusehen.
Zum Teil terrestrisch lebende Sumpfschildkröten
Schildkröten, die sowohl am Land als auch im Wasser leben, müssen in einem Aquaterrarium mit einem angemessenen großen Landteil gehalten werden.
Das Wasservolumen muss mindestens 0,5 m 3 für ein Tier und weitere 0,3 m 3 für jedes weitere Tier betragen.
Die Wassertemperatur und die Lufttemperatur müssen den Bedürfnissen der im Terrarium gehaltenen Schildkröten entsprechen.
Ein lokal über die Umgebungstemperatur hinaus erwärmter Platz muss für die Schildkröte erreichbar sein.
Die Temperatur des Wassers und der Luft muss mindestens 20o C nicht unterschreiten.
Kleinere Arten können in Terrarien mit mindestens 0,4 m 3 gehalten werden.
Meeresschildkröten benötigen Bassins mit mindestens 50 m 3 Wasser.
Sumpf- und Wasserschildkröten
Große Sumpf- bzw. Wasserschildkröten sind in Terrarien mit einem Wasservolumen von mindestens 1 m 3 zu halten.
Die Wassertemperatur darf 20 o C nicht unterschreiten.
Kleinere Arten können in Terrarien mit mindestens 0,4 m 3 gehalten werden.
Meeresschildkröten benötigen Bassins mit mindestens 50 m 3 Wasser.
Mindestanforderungen für die Haltung von Krokodilen
Die Haltung von Krokodilen hat in ausbruchsicheren Anlagen, gegliedert in einen Landteil und in einen Wasserteil, zu erfolgen.
Für Jungtiere bis 130 cm hat der Landteil 2 m 2 der Wasserteil 3 m 2 zu betragen.
Für jedes weitere Tier ist die Anlage um 1 m 2 Landteil und 1,5 m 2 Wasserteil zu vergrößern.
Für adulte Tiere hat der Landteil für kleinere Arten (z.B. Glattstirnkaiman, Stumpfkrokodil) mindestens 3 m 2, für größere Arten (z.B. Alligatoren, Nilkrokodile, Gaviale) mindestens 15 m 2 zu betragen.
Der Wasserteil darf 6 ,2 (kleinere Arten) bzw. 25 m 2 (größere Arten) nicht unterschreiten.
Der Landteil muss so strukturiert und beschaffen sein, dass die Tiere darin graben können.
Die Wassertiefe muss so bemessen sein, dass die Tiere auch tatsächlich abtauchen können.
Die Luft- und Wassertemperatur der Anlage muss der Art des gehaltenen Krokodils entsprechen.
Die Wassertemperatur muss mindestens 25o C betragen.
Die Luftfeuchtigkeit im Terrarium muss mindestens 50 % betragen.
Das verwendete Licht muss dem Tageslicht entsprechen.
Mindestanforderungen für die Haltung von Chamäleons
Die Haltung hat sich an der biologischen Charakteristik der Wildform zu orientieren.
Arten, die eine Winter- oder Trockenruhe halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.
Chamäleons dürfen in Zimmerterrarien, Freilandterrarien und, unter Berücksichtigung der Biologie der betreffenden Chamäleongattung, auch zeitweise frei im Zimmer gehalten werden.
Zimmer- und Freilandterrarien müssen so dimensioniert sein, dass sich die darin gehaltenen Tiere ausreichend bewegen können.
Erdchamäleons benötigen eine Grundfläche von mindestens 0,15 m 2, größere, baumbewohnende Chamäleons zwischen 0,2 und 0,6 m 2 bei Einzelhaltung.
Terrarien für Tiere, die in feuchttropischen Klimazonen leben, müssen mindestens 70 % Luftfeuchtigkeit gewährleisten, Trockenterrarien müssen über Lüftungsöffnungen verfügen, die sicherstellen, dass überschüssige Feuchtigkeit innerhalb kurzer Zeit verdunsten kann.
Je nach Chamäleonart hat der Bodengrund aus Sand, Torf, Steinen, Laub und Moospolstern zu bestehen.
Jedes Terrarium hat über Klettermöglichkeiten zu verfügen.
Äste müssen stabil montiert sein und müssen das Mehrfache des Chamäleongewichtes aushalten.
Terrarien müssen beheizbar sein.
Je nach Art der Tiere muss die Temperatur während der Belichtungsphase zwischen 23o C und 35o C und während der Dunkelphase 16o C bis 24 o C betragen.
Zimmerterrarien müssen beleuchtet werden; die Qualität des Lichtes muss tageslichtähnlich sein.
Mindestanforderungen für die Haltung von Echsen und Schlangen
Unter Echsen der lit. D sind Reptilien der Familien Geckos, Agamen, Leguane, Skinke, Schildechsen, Schienenechsen und Warane zu verstehen.
Allgemeine Anforderungen
Die Haltung von Echsen und Schlangen hat in Terrarien zu erfolgen.
Die Terrarien müssen so dimensioniert sein, dass sich die darin gehaltenen Tiere unter Berücksichtigung der artspezifischen Lebensweise ausreichend bewegen können.
Als Bodenfülle sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Art Sand, Torf, Erde, Laub, Kies, Steine und Rindenstücke zu verwenden.
Insbesondere bei bodenlebenden Arten ist sicherzustellen, dass die Bodenfülle nicht aus scharfkantigem Material besteht und so hoch ist, dass sich die Tiere zur Gänze eingraben können.
Terrarien müssen beheizbar sein, Ein lokal über die Umgebungstemperatur hinaus erwärmter Platz muss verfügbar sein.
Die Terrarien müssen gut durchlüftbar sein.
Terrarien müssen beleuchtbar sein.
Die Qualität des Lichtes muss tageslichtähnlich sein.
Je nach der biologischen Charakteristik der jeweiligen Art ist das Terrarium mit Ästen, Rindenstücken, Steinen, Wasserbecken und Versteckmöglichkeiten zu strukturieren.
Die Gestaltung des Versteckplatzes hat sich nach den thigmotaktischen Bedürfnissen der Tiere zu richten.
Tiere, die eine Winterruhe oder einen Trockenschlaf halten, sind durch ein entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.
Besondere Anforderungen für die Größe von Terrarien
Die Terrariengrundfläche hat für bis zu zwei Echsen mit einer Körperlänge inklusive Schwanz zu betragen.
Für jedes weitere Tier ist die Grundfläche um mindestens 20 % zu vergrößern.
Die Terrariengrundfläche hat für bis zu zwei Schlangen mit einer Gesamtlänge zu betragen.
Für jedes weitere Tier ist die Grundfläche um mindestens 20 % zu vergrößern.
Anhang 6
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ZIERFISCHEN
Aquarien
Aquarien müssen hinsichtlich der Wasserbeschaffenheit, Beheizung, Beleuchtung, Bodenbeschaffenheit, Strukturierung und Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Fischart entsprechen.
Die Fische sind entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten.
Es dürfen nur untereinander verträgliche Fische mit ähnlichen Wasseransprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden.
Erläuterungen zur Tierhaltungsverordnung
Vorblatt
Problem:
Wie schon aus den Erläuterungen zum Tierschutzgesetz ersichtlich, besteht aufgrund der Art.15 a B-VG-Vereinbarung der Bundesländer zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich eine Verpflichtung der Landesgesetzgeber gemäß Art.15 B-VG zur Umsetzung der in der Vereinbarung angeführten Mindestanforderungen.
Ziel und Problemlösung:
Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden gemäß den §§ 13 Abs.6, 20 Abs.1 und 26 Abs.2 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes 2001, LGBl.Nr. ..........., die näheren Haltungsanforderungen für die Hundehaltung, die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen und Varietés und in Einrichtungen im Umherziehen, das Verbot der Haltung und Mitwirkung bestimmter Wildtiere in Zirkussen und ähnlichem sowie die Tierhaltung in Tierheimen geregelt.
Alternative:
Keine
Kosten:
Dem Land Steiermark erwachsen durch diese Verordnung keine weitergehenden Kosten, da die anfallenden Kosten beim Tierschutzgesetz mitberechnet werden.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Die Erlassung der gegenständlichen Verordnung über die Tierhaltung dient der Umsetzung der Art.15 a B-VG-Vereinbarung der Bundesländer zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich (im folgenden Art.15 a B-VG-Vereinbarung genannt).
Die Verordnung wird aufgrund der §§ 13 Abs.5, 20 Abs.1 und 26 Abs.2 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes 2001, LGBl.Nr. ..........., erlassen und regelt die Bestimmun-gen über die Hundehaltung, die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés und in Einrichtungen im Umherziehen (wie Wandertierschauen), das Verbot der Haltung und Mitwirkung bestimmter Wildtiere in Zirkussen und ähnlichem sowie die Tierhaltung in Tierheimen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1:
Darin wird der Geltungsbereich der Verordnung festgelegt.
Die Verordnung enthält, in Ergänzung des Steiermärkischen Tierschutzgesetzes, nähere Haltungsbestimmungen für bestimmte Tiere und Vorschriften für Tierheime.
Zu § 2:
Im § 2 werden einige wesentliche Begriffe des Entwurfes definiert.
Zu § 3:
Die im Anhang 1 festgelegten Mindestanforderungen entsprechen weitestgehend der Art15 a B-VG-Vereinbarung.
Zu § 4
Der Hundehalter ist demnach dafür verantwortlich, dass sein Hund den Ort seiner Verwahrung unbeaufsichtigt nicht verlassen kann.
Zu § 5:
Die im Anhang 2 festgelegten Mindestanforderungen entsprechen der Art.15 a B-VG-Vereinbarung.
Bei erhöhter Aggressivität zwischen Gruppenmitgliedern kann es im Einzelfall angezeigt sein, die Tiere zum Schutz vor gegenseitigen Verletzungen vorübergehend oder dauernd getrennt voneinander zu halten.
Gegen einen Aufenthalt im Freien können im Einzelfall gesundheitliche Gründe oder widrige Witterungsverhältnisse sprechen.
Zu § 6:
Die im § 6 enthaltene Verbotsliste entspricht der Verbotsliste der Art.15 a B-VG-Vereinbarung, ergänzt durch das Verbot der Haltung und Mitwirkung von Löwen und Tigern.
Bis zum Inkrafttreten des Verbotes am 1. Jänner 2005 sind zumindest die Mindestanforderungen des Anhanges 2 zu gewährleisten.
Im Rahmen von Wandertierschauen dürfen Lurche und Reptilien gehalten werden, soferne eine tiergerechte Unterbringung sichergestellt wird.
Zu § 7:
Die Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen dient vor allem zu Kontrollzwecken der Behörde.
Der Nachweis über die Ursache von Todesfällen ist durch einen tierärztlichen Befund zu erbringen und soll die Erkennung und Abstellung haltungsbedingter Mängel erleichtern.
Die Bestimmungen der nachfolgenden §§ 8 bis 11 enthalten Mindeststandards für die Haltung von Tieren in Tierheimen, welche weitestgehend der Art.15a B-VG-Vereinbarung entsprechen.
Zu § 8:
Bei der gemeinsamen Haltung von Beutegreifern und Beutieren in einem Tierheim ist durch geeignete bauliche Maßnahmen (Mauern, blickdichte Zäune) Sorge zu tragen, dass diese nicht miteinander in Kontakt kommen und einander nicht sehen.
Zu § 9:
In Abhängigkeit von der Anzahl der gehaltenen Tiere muss eine ausreichende Anzahl an sachkundigen Personen (als solche gelten vor allem ausgebildete Tierpfleger) zur Betreuung der Tiere vorhanden sein.
Weiters muss eine regelmäßige tierärztliche Versorgung kranker und verletzter Tiere sichergestellt werden.
Zu § 10:
Abs.2 bestimmt, dass sich Menschen mit den gehaltenen Tiere auch außerhalb der Fütterungs- und Reinigungszeiten beschäftigen müssen.
Derartige Sozialkontakte in Form von Spazierengehen oder Spielen können auch durch andere Personen als das beschäftigte Pflegepersonal erfolgen.
Von besonderer Bedeutung ist eine intensive Beschäftigung für Jungtiere, verhaltensgestörte Tiere und für Hunde, die aus räumlichen oder organisatorischen Gründen einzeln gehalten werden.
Abs.3 schreibt die Quarantänisierung und tierärztliche Untersuchung neu aufgenommener Tiere vor.
Damit soll die Einschleppung von Infektionskrankheiten verhindert werden.
Zu § 11:
Für die Führung von Aufzeichnungen ist der Leiter des Tierheimes verantwortlich.
Dessen Angaben über den Grund für Einschläferungen und von Todesfällen haben dem tierärztlich erhobenen Befund zu entsprechen.
Zu § 12:
Die Übergangsfrist in Abs.1 für die Adaptierung bestehender Anlagen, die den geltenden Vorschriften entsprechen, soll entsprechend der Art.15 a B-VG-Vereinbarung 2 Jahre betragen.
Für das in  Abs.2 vorgesehene Verbot soll entsprechend der Art.15 a B-VG-Vereinbarung eine einheitliche Übergangsfrist bis 1. Jänner 2005 statuiert werden.
Zu § 13:
Das Inkrafttreten der Verordnung soll mit dem Inkrafttretungszeitpunkt des Steiermärkischen Tierschutzgesetzes, LGBl.Nr. ............, übereinstimmen.
Der Landtag von Niederösterreich hat am ................................... beschlossen:
NÖ Fischereigesetz 2001 (NÖ FiG 2001)
INHALTSVERZEICHNIS
Abschnitt I:
Allgemeines
Ziele
Geltungsbereich
Begriffsbestimmungen
Fischereirecht
Besatzpflicht
Aussetzen von Wassertieren
Fangbericht und Fangstatistik
Vertretung mehrerer Fischereiberechtigter
Abschnitt II:
Fischereipolizeiliche Bestimmungen
Rechtliche Voraussetzungen für das Fischen
Schonzeiten und Brittelmaße
Lizenzen
Weidgerechte Ausübung des Fischens, Verbote
Ausnahmen von Verboten
Abschnitt III:
Fischerkarten und Fischergastkarten
Fischerkarte
Fischerkartenabgabe und Verbandsbeitrag
Fischergastkarten
Abschnitt IV:
Fischereischutz
Aufgaben der Fischereiaufseher
Bestellung von Fischereiaufsehern
Abschnitt V:
Fischereireviere
Reviereinteilung
Eigenreviere
Pachtreviere
Zuweisung von Fischwässern zu Eigenrevieren (Mitbewirtschaftung)
Verpachtung
Pachtfähigkeit des Pächters
Abschnitt VI:
Beziehungen der Fischerei zu anderen Rechten
Benützung von Grundstücken
Fischen in überfluteten Gebieten
Beziehungen zu anderen Rechten
Abschnitt VII:
Fischereikataster
Fischereikataster
Abschnitt VIII:
NÖ Landesfischereiverband
NÖ Landesfischereiverband
Organe und Zusammensetzung
Aufgaben des NÖ Landesfischereiverbandes
Fischereirevierverbände
Organe und Zusammensetzung
Aufgaben
Revierbeiträge
Abschnitt IX:
Übertretungen und Strafen
Strafbestimmungen
Verfall von Gegenständen
§ 38
Hilfeleistung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Abschnitt X:
Umgesetzte EG Richtlinien
Umgesetzte EG Richtlinien
Abschnitt XI:
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Abschnitt I
ALLGEMEINES
Ziele
Ziele dieses Gesetzes sind
die nachhaltige Pflege, Schaffung bzw. Wiederherstellung eines gewässer-typischen (natürlichen), artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren auf Grundlage des natürlichen Lebensraumes als wesentlichen Bestandteil der Gewässer,
die Erhaltung und Sicherung der Arten- und genetischen Vielfalt der Fischfauna unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter Fischarten, sowie
die Entnahme von wildlebenden Fischbeständen, Neunaugen, Krustentieren und Muscheln aus der Natur sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung und Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume zu vereinbaren.
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Fischwässer (§ 3 Z. 12) in Niederösterreich.
Dieses Gesetz findet hingegen mit Ausnahme des § 12 Abs. 1, Abs. und 3. Punkt, Abs. 3 bis 8 und § 13 keine Anwendung auf die Ausübung der Fischerei in künstlichen Wasseransammlungen (§ 3 Z. 14).
Dieses Gesetz gilt für alle heimischen und eingebürgerten Fische, Neunaugen, Krustentiere, Muscheln und Fischnährtiere.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
Altarme:
durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandungen von einem natürlichen Gewässer abgetrennte Wasseransammlungen, die mit dem ursprünglichen Gewässer ganz oder teilweise oberirdisch verbunden sind;
Behörde:
jene Bezirkshauptmannschaft, an deren Sitz der zuständige Fischereirevierverband seinen Sitz hat für seinen Wirkungsbereich;
Brittelmaße:
Mindestgrößen für die Aneignung von Fischen, Neunaugen, Krustentieren und Muscheln;
Schonzeiten:
Zeitraum, in dem der absichtliche Fang sowie die Aneignung dieser Tiere ver-boten ist;
Fischen:
Fang von Wassertieren;
Wassertiere:
Fische, Neunaugen, Krustentiere, Muscheln und Fischnährtiere;
Fischereiberechtigte:
Besitzer von Fischereirechten, ohne Rücksicht darauf, ob sie dieses Recht ausüben dürfen;
Fischereiausübungsberechtigte:
die Besitzer nicht verpachteter Eigenreviere,
die Pächter von Eigen- und Pachtrevieren,
die Besitzer und Pächter des Fischereirechtes in solchen Gewässern, die nicht in die Reviereinteilung einbezogen sind;
Fischergäste:
Personen, denen der Fischereiausübungsberechtigte die Erlaubnis (Lizenz) zum Fischen erteilt hat;
Fischereigesellschaft:
Vereinigung von zwei oder mehreren physischen Personen, die zur gemeinsamen Pachtung eines bestimmten Fischereirevieres einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben;
Fischereibewirtschaftung:
Maßnahmen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung eines standortgerechten Bestandes an Wassertieren dienen;
Fischwässer:
natürliche oder künstliche Gerinne und Wasseransammlungen, einschließlich des zu Tage tretenden Grundwassers, die aufgrund ihrer ständigen Beschaffenheit für die Fischereibewirtschaftung geeignet sind.
Zu den Fischwässern gehören auch die mit dem Gewässer oder der Wasseransammlung oberirdisch verbundenen Altarme und künstliche Wasseransammlungen, wenn diese Verbindung zumindest fallweise - und zwar in Zeitabständen, die unter den zehnjährigen Hochwässern liegen - den Wechsel der Fische gestattet;
künstliche Gerinne:
künstliche Anlagen, durch die Wasser aus einem Gerinne oder aus einer Wasseransammlung für besondere Zwecke abgeleitet und/oder in solche zugeleitet wird;
künstliche Wasseransammlungen:
künstliche Anlagen zur Speicherung von Wasser, sei es aus Niederschlägen, dem Grundwasser oder durch Zuleitung; das durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder in seiner Richtung veränderte Gerinne eines natürlichen Wasserlaufes, ein an den Ufern reguliertes Becken oder eine Aufstauung des natürlichen Wasserlaufes sind hingegen nicht als eine künstliche Wasseransammlung anzusehen;
Fangstatistik:
eine inhaltlich bestimmte Zusammenstellung von Bewirtschaftungsdaten eines Fischereireviers.
Fischereirecht
Das Fischereirecht besteht in der Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere zu hegen, zu fangen, sich anzueignen, deren Fang bzw. Aneignung durch andere zu gestatten und zu töten.
Mit dem Fischereirecht ist untrennbar die Verpflichtung verbunden, das Fischwasser sachgemäß und nachhaltig auf Basis der natürlichen Produktionsgrundlagen zu bewirtschaften.
Das Fischereirecht ist ein selbständiges, mit Grund und Boden nicht verbundenes Recht.
Es kann nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden.
Zur Entscheidung von Streitfällen über den Besitz und über den Erwerb von Fischereirechten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Wenn in einem natürlichen oder künstlichen Gerinne oder in einer natürlichen Wasseransammlung ein Fischereirecht nicht nachgewiesen werden kann, so steht das Fischereirecht dem Land zu.
In künstlichen Wasseransammlungen steht jedoch das Fischereirecht mit den im Absatz 5 genannten Ausnahmen dem Eigentümer der Anlage zu.
Entsteht in einem natürlichen Gerinne durch bauliche Maßnahmen (Durchstich) oder ohne unmittelbare menschliche Einwirkung (Durchbruch) ein neuer Wasserlauf, so ist das Fischereirecht im Durchstich oder im Durchbruch vom NÖ Landesfischereiverband auf die Eigentümer der Fischereirechte im alten Wasserlauf aufzuteilen.
Dabei muss das Flächenverhältnis und die Reihenfolge der Fischereirechte im alten Wasserlauf berücksichtigt werden.
Besatzpflicht
Der Fischereiausübungsberechtigte hat sein Fischwasser jährlich mit geeigneter und gesunder Brut, einjährigen Setzlingen oder gegebenenfalls mit älteren Fischen zu besetzen.
Dadurch muss ein für den jeweiligen Gewässertyp und für die Fischregion charakteristischer Fischbestand nach Art, Altersstufen und Bestandesdichte erhalten bzw. wiederhergestellt werden.
Es sind Fische zu verwenden, deren Bestände gesund sind, die vorrangig von heimischen Elterntieren abstammen bzw. bei denen zur Wahrung der genetischen Vielfalt regelmäßig heimische Wildfische, möglichst aus benachbarten Vorkommen, eingekreuzt werden.
Ist dies nicht möglich, so ist standorttypisches Besatzmaterial zu verwenden.
Der Besatz darf die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer nicht beeinträchtigen.
Der Fischereirevierverband hat den Besatz (wie z.B. Nullbesatz, Mindestbesatz oder Höchstbesatz) für die einzelnen Reviere mit Bescheid festzulegen.
Dabei hat er auf den jeweiligen Gewässertyp, die Fischregion, die Reproduktionsverhältnisse, die Erhaltung und Förderung der natürlichen Fischartengemeinschaft und Bewilligungen nach § 23 Abs. 7 besonders Bedacht zu nehmen ist.
Die Besatzfestlegung hat sich an einer Bestandserhebung der Fischarten zu orientieren.
Der Fischereiausübungsberechtigte kann Berufung an den NÖ Landesfischereiverband erheben.
Der Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Fischereirevierverband vor Durchführung des Besatzes zu verständigen.
Alle Besatzmaßnahmen sind dem Fischereirevierverband längstens bis zum 31. März des Folgejahres schrift-lich nachzuweisen.
Aussetzen von Wassertieren
Das Aussetzen nicht heimischer und nicht eingebürgerter Wassertiere (auch Eier, Brut, Setzlinge) bedarf der Bewilligung durch den NÖ Landesfischereiverband.
Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn durch das Aussetzen dieser Wassertiere weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die heimischen Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden und es sich um Gerinne oder Wasseransammlungen handelt, die keinerlei Verbindung (auch nicht fallweise) zu anderen Gerinnen oder Wasseransammlungen haben (geschlossene Gewässer).
Fangbericht und Fangstatistik
Der Fischereiausübungsberechtigte hat für sein(e) Revier(e) pro Kalenderjahr eine Fangstatistik zu führen.
Der Fischergast hat für die Zwecke der Fangstatistik einen Fangbericht auszufüllen und dem Fischereiausübungsberechtigten vorzulegen.
Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Fangstatistik bis zum 30. Juni des Folgejahres dem Fischereirevierverband schriftlich vorzulegen.
Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf Ziele dieses Gesetzes durch Verordnung den Inhalt und die Form des Fangberichts und der Fangstatistik zu bestimmen.
In der Fangstatistik ist jedenfalls jeder unbeabsichtigte Fang und jede unbeabsichtigte Tötung der gemeinen Flussmuschel einzutragen.
Vertretung mehrerer Fischereiberechtigter
Bestehen an einem Fischereirevier mehrere Fischereirechte oder besitzen mehrere Personen ideelle Anteile an einem Fischereirecht, so müssen die Fischereiberechtigten und die Besitzer aus ihrer Mitte innerhalb von 4 Wochen ab Veränderung des Rechtsverhältnisses einen Vertreter bestimmen.
Der Vertreter ist sowohl der Behörde (§ 3 Z. 2) als auch dem zuständigen Fischereirevierverband bekannt zu geben.
Wird kein Vertreter bekannt gegeben, hat der zuständige Fischereirevierverband einen Vertreter zu bestimmen.
Abschnitt II
FISCHEREIPOLIZEILICHE BESTIMMUNGEN
Rechtliche Voraussetzungen für das Fischen
Wer fischt, muss eine gültige Fischerkarte (§ 14) oder eine Fischergastkarte (§ 16) und einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen.
Wenn er nicht selbst Fischereiausübungsberechtigter ist, muss er zusätzlich eine Lizenz (§ 11) mit sich führen.
Diese müssen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Fischereiaufsehern auf deren Verlangen vorgezeigt werden.
Unmündige benötigen eine Lizenz und dürfen nur unter Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen, die eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzt.
Schonzeiten und Brittelmaße
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Artenschutz durch Verordnung Schonzeiten für alle in Niederösterreich fischereiwirtschaftlich wichtigen Fischarten, Neunaugen, Krustentiere, und Muscheln festzusetzen.
Dabei hat sie deren Gefährdungsgrad und deren Laichverhalten zu berücksichtigen; Brittelmaße für diese Tierarten zu bestimmen und heimische und eingebürgerte Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln aufzulisten.
Die Behörde (§ 3 Z. 2) kann auf Antrag des Fischereiberechtigten oder auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder von Amts wegen und nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes mit Bescheid für einzelne Fischereireviere Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen für bestimmte Zeiten festsetzen, wenn eine solche Maßnahme im öffentlichen Interesse (insbesondere für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes sowie des Natur- und Artenschutzes) oder im Interesse der Fischereibewirtschaftung liegt.
Lizenzen
Die Fischereiausübungsberechtigten dürfen anderen Personen die Erlaubnis zum Fischen nur durch Ausstellen von Lizenzen erteilen.
Sie dürfen Lizenzen nur dann ausstellen, wenn der Lizenznehmer eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzt und dadurch die Höchstanzahl der für das Fischereirevier festgesetzten Lizenzen (Abs. 4) nicht überschritten wird.
Eine Lizenz hat jedenfalls zu enthalten:
den Namen des Lizenzgebers,
den Namen des Lizenznehmers,
die Bezeichnung des Fischereireviers,
eine fortlaufende Nummer oder eine Kontrollmarke des zuständigen Fischereirevierverbandes,
die Dauer der Gültigkeit und
den Fangbericht, der vom Fischergast auszufüllen ist.
Die Lizenz ist nicht übertragbar.
Die Fischereirevierverbände haben die Höchstanzahl der für ein Fischereirevier auszustellenden Lizenzen mit Bescheid festzusetzen und die Ausstellung zu kontrollieren.
Dabei sind die natürliche Reproduktionsfähigkeit, der Fischbestand, die Fischereiordnung und die Bewirtschaftung des Fischereireviers maßgebend.
Der Fischereiausübungsberechtigte kann Berufung an den NÖ Landesfischereiverband erheben.
Weidgerechte Ausübung des Fischens, Verbote
Der Fischfang ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der fischereikundlichen Erkenntnisse auszuüben.
Es ist verboten,
Vorrichtungen, Fangmittel und -methoden zu verwenden, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen;
sich Wassertiere anzueignen, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Brittelmaß nicht erreicht haben.
Dies gilt nicht, wenn ein Bescheid gemäß § 10 Abs. 2 dazu berechtigt;
Fangvorrichtungen unbeaufsichtigt auszulegen, die mit Angeln versehen sind.
Es ist verboten, den Fischfang auszuüben
aus Luftfahrzeugen oder aus fahrenden Kraftfahrzeugen;
in Einrichtungen zum Durchzug der Fische, wie in Fischwegen, Aufstiegshilfen usw.;
durch das Auslegen von Legschnüren (das sind Schnüre, die mit einem oder mehreren Haken versehen sind).
Es ist verboten,
Wassertiere mutwillig zu beunruhigen;
beim Fischen und beim Transport den gefangenen lebenden Tieren unnötige Schmerzen zuzufügen;
Laichgründe zu schädigen.
Insbesondere folgende Vorrichtungen und Fangmittel sind verboten:
Explosivstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel, Gifte und Schlingen,
elektrischer Strom,
künstliche Lichtquellen und
Echolot.
Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 5 ist das Fischen mit elektrischem Strom, wenn
diese Maßnahme zur Rettung des Fischbestandes erforderlich ist (wie z.B. bei Gewässerregulierungen, bei Bachabkehren, bei außergewöhnlichem Niedrigwasserstand oder bei Gefahr des Austrocknens eines Gewässers) und
die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 und 4 1. Satz eingehalten werden
Der Fischereiausübungsberechtigte hat die beabsichtigten Maßnahmen und deren Beendigung unverzüglich dem NÖ Landesfischereiverband anzuzeigen.
Insbesondere folgende Fangmethoden sind verboten:
das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das Keulen,
das Verwenden lebender Köder, ausgenommen gesetzlich nicht geschützte wirbellose Tiere,
Vorkehrungen zu treffen, die den Wechsel der Fische verhindern können, außer § 27 Abs. 2 verpflichtet hiezu.
Es ist verboten, die gemeine Flussmuschel in allen Lebensstadien zu fangen oder zu töten, absichtlich zu stören (insbesondere während der Fortpflanzungszeit) oder zu zerstören, zu besitzen oder zu transportieren, zu handeln oder zu tauschen oder zum Kauf oder Tausch anzubieten.
Ausnahmen von Verboten
Der NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten zu bewilligen
aus Gründen der besten Fischereibewirtschaftung oder einer wirksamen Pflege des Gewässers oder
zu wissenschaftlichen Zwecken.
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
die Vorrichtungen, Fangmittel oder Fangmethoden für den Verwendungszweck geeignet sind,
der Antragsteller über ausgebildetes Personal und die notwendigen Hilfseinrichtungen verfügt (z.B. Hälter- und Transporteinrichtungen), die eine fachgemäße Anwendung gewährleisten,
eine Schädigung der Nachbarreviere voraussichtlich nicht oder nur in einem unbedeutenden Ausmaß eintreten wird und
aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers angenommen werden kann, dass er sie nicht missbräuchlich anwenden und die ihm aufgetragenen Maßnahmen erfüllen wird.
Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
In Gewässerstrecken mit nachgewiesenem Vorkommen von heimischen Krustentieren oder Flussperlmuscheln darf eine Ausnahmebewilligung zum Abfischen mit elektrischem Strom nur dann erteilt werden, wenn eine Gefährdung dieser Tierarten vermieden wird.
Eine solche Abfischung darf nur in mehrjährigen Abständen stattfinden.
Abschnitt III
FISCHERKARTEN UND FISCHERGASTKARTEN
Fischerkarte
Für die Ausstellung der Fischerkarte ist jener Fischereirevierverband zuständig, in dessen Wirkungsbereich gemäß Anlage 1 der Hauptwohnsitz des Antragstellers liegt.
Hat der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich, richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Wohnsitz oder Aufenthalt.
Der Antragsteller muss die für die Ausübung des Fischfangs erforderlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen.
Dieser Nachweis ist durch Vorlage einer vom NÖ Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über den Besuch eines Kurses zu erbringen.
Der NÖ Landesfischereiverband hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
die Anmeldung zum Kurs,
Form, Dauer und Inhalt des fischereifachlichen Kurses,
die Ausstellung der Kursbescheinigung und
die Höhe des Kursbeitrages.
Der Nachweis der Eignung nach Abs. 2 gilt als erbracht,
durch den Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung in einem anderen Land oder
durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung.
Der NÖ Landesfischereiverband hat diese durch Verordnung zu bestimmen.
Dem Antragsteller ist mit der Fischerkarte eine Aufstellung
der Schonzeiten und Brittelmaße und
der fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu übergeben.
Die Fischerkarte ist nicht übertragbar und nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (§ 15) für das laufende Jahr gültig.
Sie gilt für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.
Die Gültigkeit der Fischerkarte ruht, solange die Fischerkartenabgabe und der Verbandsbeitrag nicht entrichtet sind.
Die Fischerkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz (§ 11) zu fischen.
Die Fischerkarte ist bei Unlesbarkeit und Unvollständigkeit ungültig.
Die Aus-stellungsbehörde hat bei Verlust, Unlesbarkeit oder Unvollständigkeit einer Fischerkarte auf Antrag ein Duplikat auszustellen.
Fischerkartenabgabe und Verbandsbeitrag
Inhaber von Fischerkarten sind - bevor sie fischen - verpflichtet, die Fischerkartenabgabe und den Verbandsbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu bezahlen.
Der NÖ Landesfischereiverband hat jährlich die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise ausgehend von € 15,- für die Fischerkartenabgabe und € 5,- für den Verbandsbeitrag zum 1. Jänner 2002 festzusetzen.
Bei der Festsetzung sind Schwankungen der Verbraucherpreise bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen.
Die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
Der NÖ Landesfischereiverband hat 50 % der eingehobenen Fischerkartenabgabe an das Land Niederösterreich abzuführen.
Der NÖ Landesfischereiverband hat je 2 % der eingehobenen Fischerkartenabgabe an die 5 Fischereirevierverbände weiterzugeben.
Der NÖ Landesfischereiverband und die 5 Fischereirevierverbände haben die Einnahmen aus der Fischerkartenabgabe vollständig und nachweislich für die Förderung
der Fischerei und
der Forschung
zur Sicherung der Artenvielfalt, zur Überwachung des Erhaltungszustandes und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume der Fischarten zu verwenden.
Die Forschungsergebnisse sind den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.
Der NÖ Landesfischereiverband und die 5 Fischereirevierverbände haben mit den Einnahmen aus dem Verbandsbeitrag die Kosten der ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu decken.
Fischergastkarten
Die Fischereirevierverbände geben auf Antrag Fischergastkarten an Fischereiausübungsberechtigte aus.
Zuständig ist jener Verband in dessen Wirkungsbereich gemäß Anlage 2 das Fischereirevier bzw. seine größeren Teile oder die Mehrzahl der bewirtschafteten Fischereireviere liegen.
Die Fischereirevierverbände haben jeder ausgegebenen Fischergastkarte eine Aufstellung der Schonzeiten und Brittelmaße und der fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuschließen.
Der Fischereiausübungsberechtigte muss diese Aufstellung dem Fischergast übergeben.
Der Fischereiausübungsberechtigte stellt die Fischerkarte an den Fischergast aus.
Der Fischereiausübungsberechtigte hat den Vor- und Zunamen des Fischergastes, dessen Hauptwohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte einzutragen.
Der Fischergast muss dem Fischereiausübungsberechtigten seine fischereifachliche Eignung glaubhaft machen und die Fischergastkarte vor Ausübung der Fischerei eigenhändig unterschreiben.
Fischergastkarten gelten für Land Niederösterreich.
Sie sind für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausfolgung an den Fischergast, oder für einen bestimmten Kalendertag auszustellen.
Die Fischergastkarte ist nicht übertragbar.
Die Ausübung der Fischerei mit einer Fischergastkarte ist höchstens 30 Tage pro Kalenderjahr pro Person zulässig.
Die Fischergastkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz (§ 11) zu fischen.
Eine unlesbare oder unvollständige Fischergastkarte ist ungültig.
Abschnitt IV
FISCHEREISCHUTZ
Aufgaben der Fischereiaufseher
Die Fischereiaufseher haben den Fischereischutz innerhalb des Fischereirevieres, für das sie bestellt sind, wahrzunehmen.
Der Fischereischutz besteht in der Sorge um die Einhaltung und Überwachung aller fischereirechtlich bedeutsamen Vorschriften.
Er umfasst auch das Recht und die Pflicht, die ordnungsgemäße Betreuung des Bestandes an Wassertieren und deren Lebensräume zu überprüfen und damit zur Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen beizutragen.
Die Fischereiaufseher haben Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften aufzuzeigen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.
Wahrgenommene Missstände und Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Die Fischereiaufseher sind berechtigt und verpflichtet, Personen, die des Fischdiebstahls verdächtig sind oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis anzuhalten die Identität festzustellen, die Aushändigung der Fischer(gast)karte sowie der Lizenz zur Prüfung zu verlangen, die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch wenn sie sich in Fahrzeugen oder in Behältnissen befinden, zu kontrollieren und erforderlichenfalls abzunehmen, unbeaufsichtigt vorgefundene oder abgenommene Fanggeräte unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
Die Rechte und Pflichten des Fischereiaufsehers nach den Bestimmungen des Gesetzes über Jagd- und Fischereiaufseher, LGBl. 6560, bleiben unberührt.
Bestellung von Fischereiaufsehern
Der Fischereiausübungsberechtigte hat für einen ausreichenden Fischereischutz in dem von ihm bewirtschafteten Fischereirevier zu sorgen.
Er ist verpflichtet, dem NÖ Landesfischereiverband Personen (Bewerber) zur Bestellung als Fischereiaufseher in einer solchen Zahl namhaft zu machen, dass der Fischereischutz im Fischereirevier gewährleistet ist.
Kommt der Fischereiausübungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nach, so hat der NÖ Landesfischereiverband auf seine Rechnung Fischereiaufseher zu bestellen.
Für Fischwässer, die zu keinem Revier gehören, kann der Fischereiausübungsberechtigte ebenfalls Fischereiaufseher namhaft machen.
Personen können nur zum Fischereiaufseher bestellt werden, wenn sie über aus-reichende Kenntnisse im rechtlichen und fischereifachlichen Bereich verfügen; insbesondere sind Kenntnisse über die Aufgaben des Fischereischutzes und die Befugnisse öffentlicher Wachen erforderlich.
Diese Kenntnisse sind durch Vorlage einer vom NÖ Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über den Besuch eines Fischereiaufseherkurses nachzuweisen.
Der Nachweis nach Abs. 2 gilt auch erbracht durch die Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in einem anderen Land oder durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung.
Der NÖ Landesfischereiverband hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
die Anmeldung zum Kurs,
Form, Dauer und Inhalt des Kurses,
die Ausstellung der Kursbestätigung,
die Höhe des Kursbeitrages und
die einschlägigen Berufsausbildungen.
Die Bestellung zum Fischereiaufseher erfolgt durch Bescheid des NÖ Landesfischereiverbandes.
Als Fischereiaufseher kann nur bestellt werden, wer
die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates besitzt,
volljährig ist,
im Besitz einer gültigen Fischerkarte ist,
über solche körperliche und geistige Eigenschaften verfügt, dass angenommen werden kann, er kann seine Aufgaben als Fischereiaufseher erfüllen,
durch seinen Wohnsitz und die ihm zur Verfügung stehende Zeit die Gewähr bietet, dass er den Fischereischutz in dem Fischereirevier, für das er bestellt wird, auch ausreichend ausüben kann,
den Nachweis nach Abs. 2 oder 3 erbringen kann und
vertrauenswürdig ist.
Die Vertrauenswürdigkeit ist vom Bewerber insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen, die nicht älter als 6 Monate ist.
Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestellung für die Fischereiaufsicht insbesondere Personen ausgenommen, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint, die Verurteilung nicht getilgt ist oder die Rechtsfolgen nicht nachge-sehen sind.
Die vom NÖ Landesfischereiverband bestellten Fischereiaufseher sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beeidigen.
Zuständig für die Beeidigung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk das Fischereirevier bzw. sein größter Teil oder die Mehrzahl der vom Fischereiausübungsberechtigten bewirtschafteten Fischereireviere liegen.
Im übrigen gilt das Gesetz über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl.
Die Handlungen der Fischereiaufseher sind dem NÖ Landesfischereiverband zuzurechnen.
Abschnitt V
FISCHEREIREVIERE
Reviereinteilung
Der NÖ Landesfischereiverband hat die Fischwässer mit Bescheid in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen.
Vor der Einteilung sind die Fischereiberechtigten und der Fischereirevierverband anzuhören.
Jedes Fischereirevier muss eine oberirdisch zusammenhängende Wasserstrecke oder Wasserfläche samt den etwaigen Altarmen, künstlichen Wasseransammlungen und natürlichen oder künstlichen Nebengerinnen umfassen.
Das Fischereirevier muss eine sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des Fischwassers angemessenen Fischbestandes zulassen.
Die Reviereinteilung hat für jene Gewässer zu unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei von Bedeutung sind.
Bei Änderung der in den Abs. 2 und 3 angeführten Eigenschaften eines Fischwassers hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung neu vorzunehmen.
Bei der Reviereinteilung hinsichtlich der Gewässer an der Grenze zu benachbarten Ländern, in denen gleichfalls eine Reviereinteilung aufgrund ähnlicher Vorschriften erfolgt ist, hat der NÖ Landesfischereiverband vor der Entscheidung den zuständigen Behörden des betreffenden Landes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Wird ein Fischereirecht bestritten, so hat der NÖ Landesfischereiverband eine vorläufige Reviereinteilung vorzunehmen.
Nach Klärung der Fischereirechtsverhältnisse hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung erforderlichenfalls neu vorzunehmen oder die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Eigenreviere
Der NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag der Fischereiberechtigten Fischwässer als Eigenreviere anzuerkennen, wenn
für sie ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht und
sie den Erfordernissen des § 26 Abs. 2 entsprechen oder
sie unmittelbar an ein Eigenrevier in einem benachbarten Land anschließen, das demselben Fischereiberechtigten gehört.
Der Antrag auf Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier hat zu enthalten:
die Namen und die Grenzen der Gewässerstrecken sowie der damit verbundenen Altarme, Ausstände, natürlichen und künstlichen Nebengerinne und künstlichen Wasseransammlungen, die das Eigenrevier umfassen soll,
eine maßstabgerechte Planskizze des Eigenreviers,
Angaben über die besonderen Erfordernisse des § 19 Abs. 2,
den Nachweis über das ungeteilte Eigentum des Fischereirechtes.
Der Besitzer eines Eigenreviers darf dieses nur nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt verpachten.
Ausnahmen sind nur in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 7 möglich.
Pachtreviere
Aus den Fischwässern, die nicht als Eigenrevier anerkannt oder Eigenrevieren zugewiesen werden, hat der NÖ Landesfischereiverband Pachtreviere derart zu bilden, dass jedes dieser Fischereireviere den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entspricht.
Wenn durch eine Änderung der Fischereirechte ein Pachtrevier die Voraus-setzungen des § 20 Abs. 1 erfüllt, kann beim NÖ Landesfischereiverband ein Antrag auf Anerkennung als Eigenrevier gestellt werden.
Der Pächter eines Pachtreviers darf dieses nur für die gesamte Pachtdauer und nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt unter- oder weiterverpachten.
Ausnahmen sind nur in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 7 möglich.
Eine Unter- oder Weiterverpachtung bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten.
Zuweisung von Fischwässern zu Eigenrevieren (Mitbewirtschaftung)
Der NÖ Landesfischereiverband hat Fischwässer, die weder als Eigenrevier anerkannt, noch wegen ihrer Lage und Beschaffenheit in ein Pachtrevier einbezogen werden können, einem angrenzenden Eigenrevier zuzuweisen.
Der Besitzer des Eigenreviers ist verpflichtet, die zugewiesenen Fischwässer zusammen mit dem Eigenrevier zu bewirtschaften.
Er hat jedoch den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers eine jährliche Entschädigung zu bezahlen.
Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall das Gericht.
Verpachtung
Pachtreviere und jene Eigenreviere, die von ihren Besitzern nicht selbst bewirtschaftet werden oder deren Besitzer keine Pachtfähigkeit hat, müssen an einen pachtfähigen Pächter (§ 24) verpachtet werden.
Pachtverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden.
Die Verpachtung hat auf die Dauer von zehn Jahren zu erfolgen.
Das Pachtverhältnis verlängert sich jeweils um weitere zehn Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Auflösung des Vertrages begehrt.
Eine Verpachtung auf einen kürzeren Zeitraum oder eine vorzeitige Auflösung des Vertrages kann vom NÖ Landesfischereiverband nur dann genehmigt werden, wenn keine fischereiwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen.
Der Verpächter hat die Verpachtung eines Fischereireviers bzw. jede Änderung des Pachtvertrags binnen 30 Tagen dem NÖ Landesfischereiverband anzuzeigen.
Er hat der Anzeige den Pachtvertrag anzuschließen.
Der NÖ Landesfischereiverband hat die Verpachtung bescheidmäßig zu versagen, bzw. das Pachtverhältnis während der Pachtdauer aufzulösen, wenn
der Pächter die Pachtfähigkeit (§ 24) nicht oder nicht mehr besitzt oder
die Vertragsbestimmungen dem Gesetz widersprechen.
Erfolgt keine Verpachtung, so ist das Fischereirevier von einem pachtfähigen Revierverwalter nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Fischereiwirtschaft zu betreuen.
Der Revierverwalter ist vom NÖ Landesfischereiverband nach Anhörung der Fischereiberechtigten auf ihre Kosten bescheidmäßig zu bestellen.
Unabhängig davon muss eine neuerliche Verpachtung in die Wege geleitet werden, sobald ein solcher Versuch erfolgversprechend erscheint.
Der NÖ Landesfischereiverband kann auf Antrag des Fischereiberechtigten eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Verpachtung für das gesamte Fischerei-revier oder Teile davon bewilligen, wenn
dieses im Rahmen eines wissenschaftlichen Projektes erforscht oder bewirtschaftet werden soll,
die Nutzung aufgrund einer naturschutzbehördlichen Entscheidung vom Fischereiberechtigten stillgelegt werden muss, oder
das Revier oder Teile davon in einem naturschutzrechtlich relevanten Gebiet liegen.
Pachtfähigkeit des Pächters
Pachtfähig sind natürliche Personen,
die volljährig und im Besitz einer gültigen Fischerkarte sind,
von denen angenommen werden kann, dass sie die ihnen aus der Pachtung erwachsenden Verpflichtungen, insbesondere mit Rücksicht auf ihre Einkommens- oder ihre Vermögensverhältnisse, erfüllen können,
die nach ihrem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften bieten und
die weder die natürliche Beschaffenheit von Gewässern in einer den Fischbestand oder den Bestand an Wassertieren gefährdenden Weise beeinträchtigen, noch innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Pachtung beeinträchtigt haben oder an einer derartigen Beeinträchtigung beteiligt sind oder waren.
Juristische Personen und Fischereigesellschaften sind pachtfähig, wenn zumindest ein Mitglied des vertretungsbefugten Organs die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.
Abschnitt VI
BEZIEHUNGEN DER FISCHEREI ZU ANDEREN RECHTEN
Benützung von Grundstücken
Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiaufseher, Mitglieder des Fischereirevierausschusses und Fischergäste und Aufsichtspersonen (§ 9 Abs. 2) dürfen Ufergrundstücke und wasserführende Grundstücke zum Fischen und zur Beaufsichtigung der Fischwässer betreten und Fanggeräte befestigen.
Dabei ist mit der angemessenen Vorsicht vor Beschädigungen an den Grundstücken vorzugehen .
Ist der freie Zutritt zu diesen Grundstücken nicht möglich, wie z.B. bei eingefriedeten Grundstücken, so ist das Betreten nur nach vorheriger Anmeldung beim Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten gestattet.
Ist zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischwassers das Befahren von Grundstücken notwendig, wie z.B. zur Einbringung des Besatzes oder bei der Abfischung, so hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigten zu verpflichten, diese Benützung des Grundstückes zu dulden.
Der Grundeigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte dürfen die zum Betreten oder zum Befahren berechtigten Personen bei ihren Tätigkeiten nicht stören.
Schäden, die in Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 bis 3 verursacht wurden, sind unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens vom Fischereiausübungsberechtigten zu ersetzen.
Fischen in überfluteten Gebieten
Bei Überflutungen darf der Fischereiausübungsberechtigte auch außerhalb seines Fischwassers in den längs desselben auf fremdem Grund entstehenden Wasseransammlungen fischen.
Dabei hat er mit der angemessenen Vorsicht vor Beschädigungen an den Grundstücken vorzugehen.
Verursachte Schäden hat der Fischereiausübungsberechtigte unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens zu ersetzen.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der überfluteten Grundstücke dürfen keine Vorkehrungen anbringen, die offensichtlich nur den Zweck haben, die Rückkehr der Fische ins Wasser zu behindern.
Beziehungen zu anderen Rechten
Bei der Trockenlegung (Abkehr) oder Ableitung von Gewässern darf der Fischereiausübungsberechtigte nicht daran gehindert werden, über die darin befindlichen Fische zu verfügen.
Der zur Trockenlegung oder zur Ableitung des Wassers Berechtigte ist verpflichtet, den Fischereiausübungsberechtigten zeitgerecht, mindestens jedoch eine Woche vor der Ausführung der beabsichtigten Maßnahme - in Notfällen unverzüglich - über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Trockenlegung oder Ableitung zu verständigen.
Der Wasserberechtigte ist überdies verpflichtet, den Fischereiausübungsberechtigten unverzüglich von einem Gebrechen an Wehr- oder an anderen Stauanlagen zu verständigen, die den Fischbestand gefährden könnten.
Der Wasserberechtigte ist verpflichtet, in solchen Ableitungen aus Fischwässern und Einmündungen, die eine Fischhege nicht erlauben, Vorkehrungen anzubringen, die einen Wechsel der Fische in diese Ableitungen oder Einmündungen verhindern, sofern dadurch das Vorhaben des Wasserberechtigten nicht unverhältnismäßig erschwert wird.
Der Wasserberechtigte hat dabei das Einvernehmen mit dem Fischereiausübungsberechtigten herzustellen.
Zur Abwendung erheblicher Schäden an Wassertieren kann die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Fischereiberechtigten den Jagdausübungsberechtigten ermächtigen, unter bestimmten Auflagen fischfressende Tiere zu vertreiben bzw. zu fangen oder zu erlegen.
Jeder Fang und jeder getätigte Abschuss ist in einem solchen Fall der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Abschnitt VII
FISCHEREIKATASTER
Fischereikataster
Jeder Erwerb von Fischereirechten ist vom Erwerber binnen zwei Wochen dem zuständigen Fischereirevierverband unter Anführung des Rechtstitels anzuzeigen.
Der Fischereirevierverband hat für jedes Fischereirevier ein Katasterblatt anzulegen.
Er hat je eine Ausfertigung an den Fischereiberechtigten, an die Behörde (§ 3 Z. 2) und an den NÖ Landesfischereiverband zu übersenden.
Die gesammelten und geordneten Katasterblätter bzw. die mittels elektronischer Datenverarbeitung geführten Aufzeichnungen bilden den Fischereikataster.
Der Fischereikataster ist in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil zu gliedern.
Im öffentlichen Teil des Fischereikatasters sind jedenfalls zu vermerken:
die Reviereinteilung (Behörde, Revierbeschreibung, Aktenzahl, Eigen- oder Pachtrevier),
die Fischereireviere (Bezeichnung und Zahl),
die Fischereirechte (Anteile) und ihre Besitzer,
die Fischereiausübungsberechtigten (Revierverwalter),
die Fischereiaufseher (Name und Anschrift)
revierspezifische Umweltdaten und
die grafische Darstellung der Fischereireviere.
Jedermann darf in den öffentlichen Teil des Fischereikatasters einsehen und daraus Abschriften herstellen lassen.
Im nichtöffentlichen Teil des Fischereikatasters sind die revierspezifischen Daten, wie z.B. Einheitswert, Pachtwert, Revierbeitrag usw. zu vermerken.
Behördliche Erledigungen und Verträge, die zur Änderungen des Fischereireviers oder des Fischereiberechtigten im Fischereikataster führen, sind in einer Urkundensammlung aufzubewahren.
Wird ein Fischereirecht bestritten oder liegen einander widersprechende Anzeigen vor, so sind die Parteien zur Klärung ihrer Fischereirechte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Gerichtsurteile, die über Bestand und Umfang von Fischereirechten absprechen, oder Vergleiche hierüber sind von den Parteien dem zuständigen Fischereirevierverband binnen vier Wochen nach Rechtskraft bekannt zu geben.
Abschnitt VIII
NÖ LANDESFISCHEREIVERBAND
NÖ Landesfischereiverband
Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten und die Inhaber der in Niederösterreich gültigen Fischerkarten werden in dem NÖ Landesfischereiverband zusammengeschlossen.
Er hat seinen Sitz in St. Pölten.
Die Satzung des NÖ Landesfischereiverbandes bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzung gegen gesetzliche Vorschriften oder die Zielsetzungen dieses Gesetzes verstößt.
Die Satzung ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Bescheide desNÖ Landesfischereiverbandes von Amts wegen für nichtig erklären, wenn der Bescheid
von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
tatsächlich undurchführbar ist oder
an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 4 Z. 1 nicht mehr zulässig.
Diese Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.
Die Aufsichtbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen des NÖ Landesfischereiverbandes nach dessen Anhörung aufzuheben und ihm die Gründe dafür gleichzeitig mitzuteilen.
Eine Aufhebungsverordnung der Landesregierung ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse des NÖ Landesfischereiverbandes aufheben, die Gesetze oder Verordnungen verletzen.
Die Landesregierung kann Organe des NÖ Landesfischereiverbandes auflösen, wenn diese wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung Gesetze offensichtlich verletzt haben.
Die Organe bleiben bis zur Neuwahl im Amt, die die Landesregierung innerhalb von zwei Monaten auszuschreiben hat.
Der NÖ Landesfischereiverband hat den Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen und sie zu unterstützen.
Die Aufsichtsbehörden können zu allen Sitzungen der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes Vertreter entsenden.
Zu diesem Zwecke hat der NÖ Landesfischereiverband den Aufsichtsbehörden die Abhaltung der Sitzungen gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen.
Die Vertreter der Aufsichtsbehörden müssen bei der Sitzung des NÖ Landesfischereiverbandes jederzeit gehört werden.
Gegen Entscheidungen des NÖ Landesfischereiverbandes ist kein Rechtsmittel zulässig.
Der NÖ Landesfischereiverband hat das Recht, bei der Gestaltung des Verbandsabzeichens das NÖ Landeswappen zu verwenden.
Organe und Zusammensetzung
Die Organe des NÖ Landesfischereiverbandes sind
der Vorstand,
die Hauptversammlung,
die Rechnungsprüfer und
die fünf Fischereirevierverbände.
Der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes besteht aus:
den Mitgliedern mit beschließender Stimme, das sind
die Obmänner der Fischereirevierverbände und
je ein Vertreter jener drei Fischereivereine, welche die größte landesweite Bedeutung haben.
Die Landesregierung hat diese drei Fischereivereine mit Verordnung zu bestimmen.
Dabei hat sie insbesondere deren Wirkungsbereich, die Anzahl ihrer Mitglieder oder Zweigvereine und die Anzahl der von ihnen bewirtschafteten Fischereireviere zu berücksichtigen.
den Mitgliedern mit beratender Stimme, das sind
ein Amtssachverständiger für das Fischereiwesen beim Amt der NÖ Landesregierung
ein Vertreter der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und
auf Vorschlag der Mitglieder gemäß Z. 1 eingeladene Persönlichkeiten aus dem Bereich des Fischereiwesens (z.B. Interessensvertretungen, Wissenschaft).
Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern mit beschließender Stimme einen Vorsitzenden, der den Vorstand nach außen vertritt.
Die Hauptversammlung des NÖ Landesfischereiverbandes setzt sich zusammen aus
den Vorstandsmitgliedern und ihren Stellvertretern,
den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Fischereirevierausschüsse,
je zwei weiteren Vertretern jener drei Fischereivereine, welche die größte landesweite Bedeutung haben, sowie
fünfundzwanzig Inhaber gültiger Fischerkarten (pro Fischereirevierverband fünf), die nicht den Organen eines Fischereirevierverbandes angehören.
Sie sind vom jeweiligen Fischereirevierverband namhaft zu machen.
Eine Mehrfachnominierung ist unzulässig.
Nach Möglichkeit sollen drei der fünf nominierten Personen nicht Mitglieder eines Fischereirevierverbandes sein.
Für einen gültigen Beschluss des Vorstandes ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
In der Satzung können für einzelne Aufgaben andere Beschlusserfordernisse vorgesehen werden.
Für einen gültigen Beschluss der Hauptversammlung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
Beschlüsse über die Satzung bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die weiteren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes werden in der Satzung geregelt.
Aufgaben des NÖ Landesfischereiverbandes
Aufgabe des NÖ Landesfischereiverbandes ist es, an der Umsetzung der im § 1 formulierten Ziele nachhaltig mitzuwirken.
Der NÖ Landesfischereiverband hat die Interessen der Fischerei, der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und der Inhaber von Fischerkarten zu wahren, zu fördern und zu vertreten.
Er hat für alle Mitglieder (Verbandsangehörigen) eine Versicherung mit geeigneten Versicherungsträgern abzuschließen.
Es ist jedenfalls eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, deren Versicherungsschutz sich auf alle Schäden erstreckt, die durch Inhaber einer Fischerkarte im Rahmen der Ausübung der Fischerei und der Fischereiaufsicht verursacht werden.
Die dem NÖ Landesfischereiverband zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Dies gilt nicht für die Aufgaben gemäß §§ 6, 13, 15 Abs. 2 (hinsichtlich der Fischerkartenabgabe) und 3, 18 und 23 Abs. 7.
Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Satzung zu beschließen,
drei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer der Funktionsperiode zu bestellen, wobei eine Wiederwahl möglich ist;
den Voranschlag und die Jahresschlussrechnung zu beschließen und den Vorstand zu entlasten,
die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages gemäß § 15 Abs. 2 festzusetzen,
Auszeichnungen an um die Fischerei verdiente Personen zu verleihen,
Inhaber von ökologisch musterhaft bewirtschafteten Revieren auszuzeichnen,
die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes und der Fischereirevierverbände festzusetzen.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
die Geschäftsführung des NÖ Landesfischereiverbandes zu besorgen und ihn nach außen zu vertreten,
den Jahresvoranschlag und die Jahresschlussrechnung sowie den Tätigkeitsbericht des NÖ Landesfischereiverbandes zu erstellen,
Ausnahmen von den Verboten gem. § 13 festzusetzen,
Fischereiaufseher zu bestellen (§ 18 Abs. 5),
Fischwässer in Fischereireviere einzuteilen (§ 19),
Ausnahmen von den Vorschriften über die Verpachtung (§ 23 Abs. 7) zu bewilligen,
fischereiwirtschaftlich bedeutsame Statistiken zu führen sowie die Form der Durchführung und die Vorlage der Fangstatistik gem. § 7 zu regeln,
über Berufungen des Fischereiausübungsberechtigten zu entscheiden gegen
die Festlegung von Rahmenvorgaben für den Besatz (§ 5 Abs. 3),
die Festsetzung der Höchstanzahl der Lizenzen für ein Fischereirevier
(§ 11 Abs. 4) und
die Festsetzung des Revierbeitrages (§ 35 Abs. 4).
Dem Vorstand können weitere Aufgaben in der Satzung durch die Hauptver-sammlung übertragen werden.
Der NÖ Landesfischereiverband hat mindestens einmal jährlich eine Hauptver-sammlung („Landesfischertag“) abzuhalten.
Fischereirevierverbände
Die Fischereirevierverbände als Organe des NÖ Landesfischereiverbandes wahren insbesondere die regionalen Interessen der Fischerei.
Mitglieder der Fischereirevierverbände sind die Fischereiberechtigten und die Fischereiausübungsberechtigten der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Fischereireviere.
Die Fischereirevierverbände haben die ihnen gesetzlich oder in der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben.
Für die in den einzelnen Flussgebieten Niederösterreichs gelegenen Eigen- und Pachtreviere bestehen fünf Fischereirevierverbände gemäß Anlage 2.
Organe und Zusammensetzung
Die Organe der Fischereirevierverbände sind:
der Obmann
der Kassier
der Fischereirevierausschuss
Der Obmann, der Kassier sowie deren Stellvertreter werden vom Fischereirevierausschuss aus seiner Mitte gewählt.
Wählbar in den Fischereirevierausschuss sind Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte von Fischereirevieren, die in die Revierbildung einbezogen sind.
Die Mitglieder des Fischereirevierausschusses werden aufgrund des Verhältniswahlrechtes gewählt.
Der Fischereirevierausschuss besteht aus neun Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.
Sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden aus der Mitte der Fischereiberechtigten von diesen gewählt.
Drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden aus der Mitte der Fischereiausübungsberechtigten von diesen gewählt.
Die Ersatzmitglieder können den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden.
Die näheren Bestimmungen über die Wahl werden in der Satzung des NÖ Landesfischereiverbandes geregelt.
Die Organe über ihre Funktion für die Dauer von fünf Jahren aus.
Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Funktionsperiode solange im Amt, bis die Wahl der neuen Organe rechtskräftig vollzogen worden ist.
Die Mitglieder der Organe müssen während der gesamten Funktionsperiode im Besitze einer gültigen Fischerkarte des Landes Niederösterreich sein.
Aufgaben
Der Obmann vertritt den Fischereirevierverband nach außen und hat die Beschlüsse des Fischereirevierausschusses zu vollziehen.
Der Kassier besorgt die laufende Vermögensverwaltung.
Dem Fischereirevierausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Geschäftsführung nach der von den Fischereirevierverbänden gemeinsam zu erstellenden Geschäftsordnung zu besorgen, die der Genehmigung des NÖ Landesfischereiverbandes bedarf,
den Voranschlag, die Jahresschlussrechnung und einen Tätigkeitsbericht des Fischereirevierverbandes zu erstellen,
den Fischereikataster (§ 28) zu führen,
den Besatz (§ 5 Abs. 3) für die Fischereireviere festzusetzen,
die zeitliche Gültigkeit und die Höchstanzahl der für die Fischereireviere jährlich auszugebenden Lizenzen festzusetzen (§ 11 Abs. 4),
den Prozentsatz der Bemessungsgrundlage für die Revierbeiträge (§ 35 Abs. 2) festzusetzen,
die Revierbeiträge einzuheben (§ 35 Abs. 1),
Anzeige an die Verwaltungsbehörden im Falle einer unstatthaften Verunreinigung oder fischereischädlichen Benutzung von Fischwässern zu erstatten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen,
Anträge zur Erklärung und Aufhebung von Laichschonstätten zu stellen,
Fischwässer zu besichtigen und den Stand der Fischerei sowie der Hindernisse einer angemessenen Entwicklung der Fischerei zu ermitteln, damit im Zusammenhang den ökologischen Zustand der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Flussgebiete zu erfassen, evident zu halten und zu aktualisieren;
Gutachten in allgemeinen Fischereiangelegenheiten über Verlangen der Verwaltungsbehörden zu erstatten und die Verwaltungsbehörden in allen Belangen der Fischerei zu unterstützen,
geeignete Personen als Fischereisachverständige namhaft zu machen für den Fall, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen (§ 52 Abs. 2 AVG);
bei der Projektierung und Durchführung von Wasserbauten im Verwaltungsverfahren mitzuwirken, insbesondere durch die Anregung von Revitalisierungen und der Errichtung von Fischaufstiegshilfen, sowie von Maßnahmen zur Sicherung einer ökologisch erforderlichen Restwassermenge und zur Reinhaltung der Gewässer,
Förderungsmittel (§ 15 Abs. 5) zu vergeben,
die Wahl der Mitglieder des Fischereirevierausschusses durchzuführen.
Revierbeiträge
Jeder Fischereiausübungsberechtigte hat einen jährlichen Revierbeitrag an den Fischereirevierverband zu entrichten.
Dieser ist im vorhinein bis Iängstens 31. März einzuzahlen.
Die Höhe der Revierbeiträge ist vom Fischereirevierver-band den Verpflichteten bis spätestens 31. Jänner jeweils für das laufende Jahr bekannt zu geben.
Bemessungsgrundlage für die vom Fischereirevierverband vorzunehmende Festsetzung des Revierbeitrages ist der für das Fischereirevier zuletzt festgestellte Einheitswert.
Der Revierbeitrag darf 15 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Wird kein Einheitswert festgestellt, gilt der Pachtschilling als Bemessungsgrundlage.
Jeder Fischereiberechtigte (Vertreter) ist verpflichtet, dem Fischereirevierverband die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Der Revierbeitrag ist vom Fischereirevierverband über Antrag des Fischereiaus-übungsberechtigten neu festzusetzen, wenn sich die Bemessungsgrundlage im Ausmaß von mehr als 10% geändert hat.
Die Neufestsetzung des Revierbeitrages wird erst für das folgende Kalenderjahr wirksam.
Der Beitragspflichtige kann gegen die Vorschreibung des Revierbeitrages Berufung an den NÖ Landesfischereiverband erheben.
Nicht rechtzeitig entrichtete Revierbeiträge sind aufgrund eines vom Fischereirevierverband auszustellenden Rückstandsausweises im Verwaltungsweg hereinzubringen.
Abschnitt IX
ÜBERTRETUNGEN UND STRAFEN
Strafbestimmungen
Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
die Besatzpflicht nicht erfüllt (§ 5 Abs. 1),
es unterlässt, den Fischereirevierverband über die Durchführung des Besatzes zeitgerecht zu verständigen (§ 5 Abs. 5),
es unterlässt, die Erfüllung der Besatzpflicht zeitgerecht nachzuweisen (§ 5 Abs. 5)
es unterlässt, den Fangbericht oder die Fangstatistik vorzulegen (§ 7 Abs. 1),
ohne Bewilligung des NÖ Landesfischereiverbandes nicht heimische oder nicht eingebürgerte Fischarten aussetzt (§ 6),
fischt, ohne eine gültige Fischerkarte und eine Lizenz oder eine gültige Fischergastkarte in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen (§ 9 Abs. 1),
als gesetzlicher Vertreter einen Unmündigen ohne Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen lässt (§ 9 Abs. 2),
Lizenzen an Personen, die weder eine gültige Fischerkarte noch eine gültige Fischergastkarte besitzen, ausstellt (§ 11 Abs. 1),
Lizenzen entgegen § 11 Abs.  2 vergibt,
Lizenzen über die vom Fischereirevierverband festgesetzte Höchstanzahl (§ 11 Abs. 4) hinaus vergibt,
den Verboten des § 12 zuwiderhandelt oder entgegen § 12 Abs. 6 mit elektrischem Strom fischt,
eine Fischerkarte oder eine Fischergastkarte oder eine Lizenz auf andere Personen überträgt (§§ 11 Abs. 3, 14 Abs. 6, 16 Abs. 6),
die gebotene Mitbewirtschaftung zugewiesener Fischwässer vernachlässigt (§ 22 Abs. 2),
die vorgeschriebene Verpachtung von Fischereirevieren ohne behördliche Bewilligung auf eine kürzere Pachtdauer als zehn Jahre vornimmt (§ 23 Abs. 3),
als Verpächter die Verpachtung eines Fischereireviers nicht oder nicht fristgerecht dem NÖ Landesfischereiverband anzeigt (§ 23 Abs. 4),
als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter bei Überflutungen solche Vorrichtungen anbringt, welche die Rückkehr der Fische in Fischwässer behindern (§ 26 Abs. 2),
es als Verpflichteter ohne Not unterlässt, den Fischereiausübungsberechtigten über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Trockenlegung, oder Ableitung von Gewässern oder von Gebrechen an Wehr- und Stauanlagen rechtzeitig zu informieren (§ 27 Abs. 1),
es als Wasserberechtigter unterlässt, Ableitungen aus Fischwässern und Einmündungen mit Vorrichtungen zu versehen, die einen Wechsel der Fische verhindern (§ 27 Abs.  2) oder solche Vorrichtungen entfernt oder beschädigt,
als Erwerber die Anzeige des Erwerbes von Fischereirechten unterlässt oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet (§ 28 Abs. 1),
die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Revierbeiträge erforder-lichen Daten nicht vollständig oder rechtzeitig zur Verfügung stellt (§ 35 Abs. 3),
unbefugt Wassertiere tötet, verletzt oder sich oder einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem Fischereirecht eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten zueignet,
den in diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.
Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,- zu bestrafen.
Geldstrafen fließen dem NÖ Landesfischereiverband zu, der sie zur Förderung der Fischerei zu verwenden hat.
Über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen, der der Landesregierung über Aufforderung zur Einsichtnahme vorzulegen ist.
Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.
Verfall von Gegenständen
Der Verfall von Angelgeräten und anderen zum Fischen dienenden Gegenständen ist auszusprechen, wenn eine Person fischt, ohne im Besitz einer Fischerkarte, einer Fischergastkarte oder einer Lizenz zu sein oder verbotene Vorrichtungen und Fangmittel (§ 12) verwendet.
Solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung strafbarer Handlungen auf dem Gebiet des Fischereiwesens bestimmt sind, sind auch dann für verfallen zu erklären, wenn sie nicht dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind.
Kann eine bestimmte Person nicht verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden.
Verfallene Gegenstände sind entweder zu veräußern oder bei künstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung dem NÖ Landesmuseum abzugeben oder dem NÖ Landesfischereiverband für Ausbildungszwecke zu übergeben oder zu vernichten.
Hilfeleistung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Die Bundespolizeibehörden und die Bundesgendarmerie haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Abschnitt X
UMGESETZTE EG-RICHTLINIEN
Umgesetzte EG- Richtlinien
Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. 206 vom 22. Juli 1992, S 7 (CELEX 392L0043).
Abschnitt XI
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt an dem zweiten Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Fischereigesetz 1988, LGBl. 6550-1, außer Kraft.
Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden.
Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Übergangsbestimmungen
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgestellten Fischerkarten und Fischergastkarten behalten ihre Gültigkeit für den Zeitraum, für den sie ausgestellt wurden.
Der Verbandsbeitrag für das Jahr 2002 ist innerhalb von fünf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bezahlen.
Der Nachweis der Eignung nach § 14 Abs. 2 gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet in den der Bewerbung vorausgegangenen fünf Jahren wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Fischerkarte für das Land Niederösterreich war, und in diesem Zeitraum kein Entzug der Fischerkarte erfolgte oder wirksam ist.
Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestellten und bestätigten Fischereiaufseher gelten als Fischereiaufseher im Sinne dieses Gesetzes.
Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Fischereireviere gelten als Fischereireviere im Sinne dieses Gesetzes.
Bestehende Pachtverhältnisse werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Der NÖ Landesfischereirat besorgt bis zur Konstituierung des Vorstandes des NÖ Landesfischereiverbandes dessen Aufgaben bei nachträglicher Berichterstattung an die Hauptversammlung.
Die Landesregierung hat innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die konstituierende Sitzung des Vorstandes einzuberufen.
Der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes hat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die konstituierende Sitzung der Hauptversammlung des NÖ Landesfischereiverbandes einzuberufen.
Bis zur Konstituierung besorgt der Vorstand mit Ausnahme der Kontrollfunktionen die Aufgaben der Hauptversammlung bei nachträglicher Berichterstattung an diese.
Die Hauptversammlung hat binnen einem halben Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jedenfalls die Satzung zu erlassen.
Die Funktionsperiode der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes endet erstmalig mit 31. Dezember 2003.
Anlage 1
Wirkungsbereich der Fischereirevierverbände für die Ausstellung der Fischerkarte
Fischereirevierverband
Verwaltungsbezirk
Fischereirevierverband I \endash  Krems
Statutarstadt Krems
Krems
Gmünd
Zwettl
Horn
Fischereirevierverband II \endash  Korneuburg
Korneuburg
Mistelbach
Gänserndorf
Hollabrunn
Waidhofen/Thaya
Wien Umgebung
Fischereirevierverband III \endash  Amstetten
Statutarstadt Waidhofen an der Ybbs Amstetten
Melk
Scheibbs
Fischereirevierverband IV \endash  St. Pölten
Statutarstadt St. Pölten
St. Pölten
Lilienfeld
Tulln
Fischereirevierverband V \endash  Wr.
Neustadt
Statutarstadt Wr.
Neustadt
Wr.
Neustadt
Baden
Neunkirchen
Mödling
Bruck/Leitha
Anlage 2
Wirkungsbereich der Fischereirevierverbände
Fischereirevierverband I
Dieser umfasst
die Donau von der oberösterreichischen Grenze bis zur stromaufwärts gelegenen Grenze der KG Tulln,
die Große und die Kleine Krems,
die Lainsitz,
den Großen und den Kleinen Kamp,
die Zwettl,
den Purzelkamp,
den Taffabach,
den Gscheinzbach,
den Mühlkamp,
die Ysper,
den Weitenbach.
Der Fischereirevierverband I hat seinen Sitz am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau.
Fischereirevierverband II
Dieser umfasst
die Donau von der stromaufwärts gelegenen Grenze der KG Tulln stromabwärts bis zur Staatsgrenze, ausgenommen das Land Wien,
die March,
die Deutsche und die Mährische Thaya,
die Große und die Kleine Tulln,
den Wienfluss,
den Marchfeldkanal.
Der Fischereirevierverband II hat seinen Sitz am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg.
Fischereirevierverband III
Dieser umfasst
die Enns und den Ramingbach,
die Große Erlauf mit dem Erlaufsee,
die Kleine Erlauf,
die Ybbs mit den Lunzerseen,
den Aubach
den Erlabach,
die Lassing,
die Melk,
den Mendlingbach.
Der Fischereirevierverband III hat seinen Sitz am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Amstetten.
Fischereirevierverband IV
Dieser umfasst
die Pielach,
die Fladnitz,
die Traisen,
die Perschling,
die Mürz,
den Walsternbach,
die Salza.
Der Fischereirevierverband IV hat seinen Sitz am Sitz der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten.
Fischereirevierverband V
Dieser umfasst
die warme Fischa,
die Fischa-Dagnitz,
den Sierning-(Sieding)bach,
die Schwarza,
die Pitten,
den Wiener-Neustädter-Kanal,
den Ofen-(Offen)bach bei Lanzenkirchen,
die Piesting,
die Schwechat,
den Mödlingbach,
die Triesting,
den Liesingbach,
die Leitha,
die ins Burgenland austretenden kleinen Gewässer, die im Südosten Niederösterreichs liegen:
Zöbernbach, Lambach usw.
Der Fischereirevierverband V hat seinen Sitz am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt.
Der NÖ Landesfischereiverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es kommt ihm Rechtspersönlichkeit zu.
Mit Ausnahme der Fischereirevierverbände untersteht der NÖ Landesfischereiverband der Aufsicht der Landesregierung. Die Fischereirevierverbände unterstehen der Aufsicht der Behörde (§ 3 Z. 2).
ENTWURF
Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzgeändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. ..., wird wie folgt geändert:
Dem § 5 wird folgende Z 20 angefügt:
die Verwendung von Stachelhalsbändern oder Halsbändern, die unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit und des Alters wie auch der Physiologie des Hundes (z.B. Größe, Halsumfang und Behaarung) geeignet sind, diesem Schmerzen und Verletzungen zuzufügen sowie von elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten, wie auch die Anwendung von Methoden, die dem Tier Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zufügen.“
§ 13a lautet:
„§ 13a.
(1) Die Zucht oder Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität wie auch das Inverkehrbringen solcher Hunde ist verboten.
(2) Das gewerbsmäßige Halten von Hunden zur Zucht, sofern dem nicht ein Verbot nach Abs. 1 entgegensteht, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
(3) Die Behörde hat das gewerbsmäßige Halten von Hunden zur Zucht (Abs. 2) zu untersagen, sofern dies aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist.
Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in diesen Fällen die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr des Halters der Tiere unverzüglich vorzunehmen.“
Nach § 13c wird folgender § 13d samt Überschrift eingefügt:
„Kennzeichnung von Hunden
§ 13d.
(1) In Wien geborene und dort gehaltene Hunde sind ab einem Alter von über drei Monaten, jedenfalls aber vor der erstmaligen Weitergabe, mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips zu kennzeichnen.
In gleicher Weise sind Hunde ab einem Alter von über drei Monaten, die in das Gebiet der Stadt Wien eingebracht und dort für einen Zeitraum von mehr als einem Monat gehalten werden, zu kennzeichnen.
(2) Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 durchführen zu lassen.
(3) Eine Kennzeichnung gemäß Abs. 1 kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen Mikrochip (Abs. 1) gekennzeichnet wurde und die diesbezüglichen, in einem Register festgehaltenen Daten den Anforderungen des Abs. 4 entsprechen und für Behördenzwecke unentgeltlich zur Verfügung stehen.
(4) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 hat durch einen Tierarzt zu erfolgen.
Der Mikrochip ist dem Hund subkutan, laterodorsal des linken Atlasflügels, einzusetzen.
Anlässlich dieses Vorgangs hat der Tierarzt den Namen und den Hauptwohnsitz des Hundehalters, die Rasse, das Geschlecht und das Alter des Hundes sowie die Kennnummer des eingesetzten Mikrochips festzuhalten und diese Daten unverzüglich der Behörde (einer Einrichtung oder Institution gemäß Abs. 9) mitzuteilen.
(5) Der Hundehalter ist verpflichtet, der Behörde (einer Einrichtung oder Institution gemäß Abs. 9) jede Änderung seines Hauptwohnsitzes wie auch jeden Wechsel im Eigentum seines Hundes binnen eines Monats bekannt zu geben.
(6) Die Behörde (eine Einrichtung oder Institution gemäß Abs. 9) hat über die zu kennzeichnenden Hunde ein Register (Hunderegister) zu führen, in welches die Daten gemäß Abs. 4 aufzunehmen sind.
Daneben können auch andere zweckdienliche Informationen den Hund betreffend (z.B. Zwischenfälle mit Bissverletzungen, behördliche Aufträge gemäß § 16 Abs. 5 und 6) aufgenommen werden.
(7) Die registerführende Behörde hat anderen Behörden auf Verlangen Auskünfte über die im Register enthaltenen Daten zu gewähren, sofern die Übermittlung dieser Daten aus tierschutz- oder finanzrechtlichen sowie veterinär- oder sicherheitspolizeilichen Gründen wie auch zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, gerichtlichen Strafverfahren oder Zivilrechtsverfahren erforderlich ist.
(8) Die registerführende Behörde hat auf Antrag jedermann Auskünfte über die im Register enthaltenen Daten zu gewähren, sofern der Antragsteller ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Führung des Hunderegisters (Abs. 6) geeigneten Einrichtungen oder Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen, sofern dies im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit geboten erscheint.
Gleichzeitig wird die registerführende Stelle ermächtigt, kostendeckende Entgelte für den im Zusammenhang mit der Führung dieses Registers entstehenden Aufwand einzuheben; die Landesregierung kann in diesem Fall durch Verordnung einen Höchsttarif festlegen.
(10) Die Landesregierung kann erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnung von Hunden mittels Mikrochip wie auch über die Führung des Hunderegisters erlassen.“
Im § 28 Abs. 1 werden nach der Z 3 folgende Z 3a bis 3c eingefügt:
„3a. die gemäß § 13a Abs. 2 erforderliche Meldung unterlässt,
3b. als Tierarzt der Mitteilungspflicht gemäß § 13d Abs. 4 nicht nachkommt,
3c. es als Hundehalter unterlässt, der Behörde (oder einer geeigneten Institution im Sinne des § 13d Abs. 9) eine Änderung seines Wohnsitzes wie auch einen Wechsel am Eigentum seines Hundes  binnen eines Monats bekannt zu geben (§ 13d Abs. 5),"
Im § 28 Abs. 3 werden nach der Z 14 folgende Z 14a und 14b eingefügt:
„14a. wer dem Verbot der Zucht und Ausbildung von Hunden zum     ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität wie auch des Inverkehrbringens solcher Hunde zuwiderhandelt (§ 13a Abs. 1),
14b. einem Verbot des gewerbsmäßigen Haltens von Hunden zur   Zucht gemäß § 13a Abs. 3 zuwiderhandelt,“
Im § 28 Abs. 3 wird nach der Z 15 folgende Z 15a eingefügt:
„15a. es unterlässt, seinen Hund gemäß §§ 13d Abs. 1 oder 30 Abs. 1 zu kennzeichnen, oder den eingesetzten Mikrochip wieder entfernt,“
Im § 28 Abs. 3 Z 22 wird nach dem Ausdruck „11 Abs. 5,“ der Ausdruck „13d Abs. 10,“ eingefügt.
Im § 29 Abs. 1 wird der Ausdruck „28 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 bis 6, 8 und 16 bis 19“ durch den Ausdruck „§ 28 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 bis 6, 8, 14a und 14b sowie 16 bis 19“ ersetzt.
§ 30 Abs. 1 lautet:
„(1) Hunde, die zum Zeitpunkt der Einführung einer Kennzeichnungspflicht (§ 13d Abs. 1) bereits in Wien gehalten wurden, sind innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt zu kennzeichnen.“
Artikel II
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet  der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer ...)
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
Vorblatt
zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird
Probleme und Ziele:
Aus Gründen des Tierschutzes ist es erforderlich, alle in Wien gehaltenen Hunde zu kennzeichnen, wodurch insbesondere das Aussetzen von Hunden verhindert bzw. eine leichtere Feststellung und Verfolgbarkeit des Eigentümers erreicht werden soll.
Darüber hinaus sieht dieser Gesetzentwurf Maßnahmen zur Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich, welcher auch der Wiener Landtag seine Zustimmung gegeben hat (LGBl. für Wien Nr. 24/1999), vor.
Lösung:
Novellierung des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes in der Weise, dass die Verpflichtung zur Kennzeichnung aller in  Wien gehaltenen Hunde mittels eines elektronischen Mikrochips wie auch die Festhaltung der wesentlichen Daten in einem Hunderegister einer rechtlichen Regelung zugeführt werden und darüber hinaus auch eine teilweise Umsetzung der obgenannten Vereinbarung erfolgt.
Alternativen:
Keine
Kosten:
Dem Bund werden durch die gegenständliche Gesetzesänderung keine Kosten erwachsen.
Die für das Land Wien anfallenden Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
Kosten für die Einrichtung und Führung des Hunderegisters,
Kosten für die Anschaffung von Lesegeräten,
sonstige Kosten aus dem erweiterten Vollzugsbereich.
Zu 1.:
Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass beabsichtigt ist, die Einrichtung und Führung des Registers durch die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs besorgen zu lassen (Verordnung gemäß § 13d Abs. 9).
In diesem Fall würden dem Land Wien keinerlei Kosten für die Einrichtung und Führung der Registers erwachsen.
Sollte diese Übertragung an die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs wider Erwarten nicht stattfinden, so würde die Einrichtung und Führung vom Magistrat der Stadt Wien (Magistrats-abteilung 60) besorgt werden müssen.
Die hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen inklusive Hard- und Software sind größtenteils vorhanden, sodass in diesem Zusammenhang hauptsächlich Personalkosten anfallen würden.
Nach Auskunft der Magistratsabteilung 60 würde die Dateneingabe wie auch eine allfällige Auskunftserteilung von einer Bediensteten der Verwendungsgruppe C besorgt werden.
Die durchschnittlichen Kosten für eine Bedienstete der Verwendungsgruppe C betragen 4,6 ATS pro Minute.
Da das Register völlig neu erstellt werden müsste (trotz Ausnahmen gemäß § 13d Abs. 2 müssen fast alle in Wien gehaltenen Hunde eingetragen werden), wäre im ersten Jahr bei gesetzeskonformen Verhalten aller Hundebesitzer von einer Arbeitszeit von ca. 1.500 Stunden auszugehen.
Unter Zugrundelegung des vorstehenden Kostenansatzes würde dies Kosten in der Höhe von 414.000 ATS bedeuten.
Geht man davon aus, dass im ersten Jahr die gesamte Population der bereits in Wien gehaltenen Hunde erfasst werden kann, so würde sich in den Folgejahren die Zahl der vorzunehmenden Eintragungen logischerweise verringern (nur mehr neu geborene oder nach Wien verbrachte Hunde müssen eingetragen werden).
Es wäre daher eine Arbeitszeit von etwa 200 Stunden pro Jahr zu veranschlagen, was Kosten in der Höhe von ca. 55.200 ATS jährlich verursachen würde.
Des Weiteren würde im ersten Jahr zur Einrichtung des Hunderegisters die Hinzuziehung von Fachleuten auf dem Gebiet der Datenverarbeitung erforderlich sein und werden die Kosten in diesem Zusammenhang auf 100.000 ATS geschätzt.
Im ersten Jahr würden daher Gesamtkosten in der Höhe von ca. 514.000 ATS anfallen.
Für jedes weitere Jahr wäre mit Personalausgaben in der Höhe von 55.200 ATS zu rechnen.
Zu 2.:
Die Anschaffung von geeigneten Lesegeräten stellt voraussichtlich eine einmalige, im ersten Jahr zu tätigende Ausgabe dar, wobei zur diesbezüglichen Erfüllung der Kontrollaufgaben durch die Magistratsabteilung 60 voraussichtlich mit zehn Lesegeräten das Auslangen gefunden werden kann.
Bei einem Preis von 5.000 ATS pro Gerät ergibt dies Anschaffungskosten in der Höhe von 50.000 ATS.
Zu 3.:
Durch die im § 13d getroffene Neuregelung wird für die Amtstierärzte der Magistratsabteilung 60 insofern ein Mehraufwand entstehen, als Überprüfungen von Hunden betreffend deren gesetzmäßiger Kennzeichnung vorzunehmen sein werden.
Es ist allerdings davon auszugehen, dass diese zusätzliche Aufgabe mit dem derzeitigen Personalstand zu bewältigen ist.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der gegenständliche Regelungsbereich unterliegt derzeit keinen speziellen Vorschriften des Rechtes der Europäischen Union.
Die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Grundsätze werden eingehalten.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Erläuternde Bemerkungen
zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird
Allgemeiner Teil
Die gegenständliche Gesetzesnovelle ist der letzte Teil eines umfassenden Änderungsvorhabens des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes und beinhaltet ausschließlich jene Maßnahmen, die eine Notifizierungsverpflichtung an die Europäische Kommission begründen.
Aus sachlicher Sicht liegt die Notwendigkeit der gegenständlichen Regelungen in der Verpflichtung zur Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich (Verbot der Verwendung von Stachelhalsbändern sowie von elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten), weiters in der Hintanhaltung einer Gefährdung von Menschen durch „gefährliche Hunde“ (Verbot der Zucht und Ausbildung von Hunden zum Zwecke der Aggressionssteigerung) wie auch in der Verhinderung des Aussetzens von Hunden bzw. in der leichteren Feststellbarkeit und Verfolgbarkeit des Eigentümers (Einführung einer Kennzeichnungspflicht für alle in Wien gehaltenen Hunde mittels eines elektronischen Mikrochips) begründet.
Besonderer Teil
Zu den einzelnen Bestimmungen ist Folgendes zu bemerken:
Zu Art. I Z 1 (§ 5 Z 20):
Durch diese Bestimmung wird die entsprechende Vorgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich umgesetzt.
Zu Art. I Z 2 (§ 13a):
Zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Menschen werden die Zucht und Ausbildung von Hunden im Hinblick auf eine Steigerung der Aggressivität wie auch das Inverkehrbringen solcher Hunde verboten, zumal eine derartige Vorgangsweise nicht nur eine Bedrohung für die Gesellschaft, sondern auf Grund der Herbeiführung eines der Art und dem Wesen eines Hundes widersprechenden gesteigerten Aggressionsverhaltens auch einen Missbrauch des Tieres darstellt und somit auch unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes zu unterbinden ist.
Im nunmehrigen Abs. 2 konnte die Wortfolge „sowie jede Intensivtierhaltung“ ersatzlos gestrichen werden, da in Wien diese Form der Tierhaltung nicht mehr vorkommt.
Darüber hinaus wurde eine Intensivtierhaltung in den jeweiligen, die Haltung der diesbezüglich in Frage kommenden Tierarten regelnden Rechtsvorschriften verboten bzw. durch die Festlegung entsprechender Haltungsanforderungen de facto unmöglich gemacht.
Zu Art. I Z 3 (§ 13d):
Durch die Einführung einer Kennzeichnungspflicht verbunden mit einer Aufnahme der wesentlichen Daten in ein Hunderegister soll eine systematische Erfassung aller in Wien gehaltenen Hunde sichergestellt werden.
Ausschlaggebend für die gegenständliche Regelung und zugleich kompetenzrechtlicher Anknüpfungspunkt waren auch in diesem Fall Überlegungen des Tierschutzes, wobei dadurch vor allem das Problem der ausgesetzten Hunde gelöst bzw. verbessert werden soll.
Eine Kennzeichnung des Hundes hat zur Folge, dass der Halter jedenfalls festgestellt und im Falle des Aussetzens seines Hundes zur Verantwortung gezogen werden kann, was in Zukunft wahrscheinlich zu einer Abnahme der derzeit beträchtlichen Zahl an ausgesetzten Hunden führen wird.
Als „Haltung“ im Sinne dieser Bestimmung ist ein nicht bloß kurzfristiger, d.h. ein mindestens ca. einmonatiger, im Wesentlichen ununterbrochener Aufenthalt im Gebiet der Stadt Wien zu verstehen.
Durch diese zeitliche Determinierung soll ein bloß kurzfristiger Aufenthalt (z.B. während eines Urlaubs oder in einer Tierklinik) vom Regelungsbereich des § 13d ausgenommen werden.
Durch die Regelung des Abs. 3 soll sichergestellt werden, dass bei einer bereits erfolgten Kennzeichnung eines Hundes mittels eines Mikrochips - sofern diese die vom Gesetz verfolgten Zwecke erfüllt - eine nochmalige Chipung unterbleiben kann.
Auf Grund der schweren Lesbarkeit von Tätowierungen entspricht diese Art der Kennzeichnung nicht den Zielvorstellungen dieses Gesetzes und sind daher auch tätowierte Hunde jedenfalls zu chipen.
Die Kosten des Chips wie auch für dessen Einsetzung werdenca. 700 ATS betragen und sind vom Eigentümer des Hundes zu entrichten.
In den Abs. 7 und 8 wurden die gemäß § 7 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungen für die Erteilung von Auskünften bzw. Weitergabe von Daten festgeschrieben.
Die in Abs. 8 normierte Auskunftspflicht soll jene Fälle abdecken, wo auch Privatpersonen ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Hundehalters haben, z.B. zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen verursacht durch einen entlaufenen Hund.
Zu der in Abs. 9 festgeschriebenen Übertragungsmöglichkeit ist auszuführen, dass es im Vorfeld zur gegenständlichen Novelle intensive Gespräche mit der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs gegeben hat und derzeit davon ausgegangen wird, dass die Einrichtung und Führung des Registers dieser Institution übertragen werden kann.
Sollte es in weiterer Folge auch gelingen, die Kennzeichnung von Hunden einer länderübergreifenden Lösung zuzuführen, wird die Übertragung dieser Aufgabe an eine bundesweite Einrichtung auch erhebliche Vorteile in der Vollziehung mit sich bringen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die registerführende Stelle die gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen jedenfalls einzuhalten hat.
Zu Art. I Z 4 bis 8 (§§ 28 und 29):
Die Straf- und Verfallsbestimmungen wurden an die geänderte Rechtslage angepasst.
Zu Art. I Z 9 (§ 30 Abs. 1):
Durch die Neueinführung einer Kennzeichnungspflicht für alle in Wien gehaltenen Hunde war eine angemessene Übergangsfrist für die Kennzeichnung der vorhandenen Population vorzusehen.
