BRÜCKEN
BAUAUSFÜHRUNG
RVS 15.362
Brückenabdichtungen
Abdichtungen mit polymerbitumenbeschichteten Bahnen
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Allgemeines
Materialien und Systeme
Materialien
Systeme
Kennzeichnung
Anforderungen
Bitumenvoranstrich
Klebemasse
Abdichtungsbahnen
Abdichtungssystem
Abdichtung nach Einbau
Verlegung
Prüfung
Einleitung
Umfang der Prüfung
Erstprüfung
Kontrollprüfung
Fremdüberwachung
Abnahmeprüfung
Prüfbestimmungen
Bitumenvoranstrich
Klebemasse
Abdichtungsbahnen
Abdichtungssystem
Abdichtung nach Einbau
Abnahme
Einleitung
Abnahmeprotokoll
Zulassungsverfahren
Angeführte Richtlinien und Normen
Vorbemerkung
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS gilt für Abdichtungen von Betontragwerken bei Brücken mit polymerbitumenbeschichteten Bahnen (PY-Bahnen).
Allgemeines
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RVS 15.362 im Jahre 1987 wurde der Stand der Technik verankert, der sich in den Jahren seit Veröffentlichung der RVS 15.361 „Brückenabdichtungen mit bitumenbeschichteten Bahnen" vor allem durch Ersatz des Oxidationsbitumens durch polymermodifizierte Bitumina ergeben hatten.
Gleichzeitig waren die Aspekte der Rißüberbrückungsfähigkeit vor allem durch den Einsatz von Polyestervlies als Trägermaterial zu berücksichtigen.
In Österreich wurden in den letzten Jahren vermehrt unterschiedlichste Varianten zu den in RVS 15.362 verankerten Materialien und Systemen versuchsweise eingesetzt bzw. ausgeschrieben, wodurch heute eine Vielfalt an Brückenabdichtungen zur Anwendung kommt, die in ihrer Wirksamkeit nicht oder kaum vergleichbar sind.
Dies sowie die Tatsache, dass die Brückentragwerke praktisch immer mit einer Kunstharzgrundierung statt des bituminösen Voranstriches versehen werden, zwingt iu einer Neufassung der RVS 15.362. die dazu beitragen soll, bei der Abdichtung von Betonbrücken mit polymerbitumenabschichteten Bahnen einen einheitlichen und möglichst hohen Qualitätsstandard, der dem aktuellen Stand der Technik entspricht, zu sichern und die Dauerhaftigkeit der betroffenen Ingenieurbauten zu optimieren.
Da die in der bisherigen RVS 15.361 beschriebenen Abdichtungen mit Bahnen, deren Deckmasse mit Oxidationsbitumen hergestellt war, heute nicht mehr Anwendung finden, wurde sie zurückgezogen.
Daneben waren auch Regelungen zu treffen in Hinblick auf für Österreich geltende Anforderungen an die Tragwerksvorbereitung für das Aufbringen der Abdichtung.
Für diesen Bereich wurde die neue RVS  15.361 „Kratzspachtelungen, Kunstharzgrundierungen und Kunstharzversiegelungen" geschaffen.
Gleichzeitig wurde eine neue RVS 15.365 „Fahrbahnaufbau auf Brücken" geschaffen, da für diesen Bereich, der in einer früheren Ausgabe der RVS 3.63 abgedeckt war, keine Regelungen mehr vorlagen.
Insgesamt umfaßt das RVS-Regelwerk, in dem der Bereich der Betonbrücken in Hinblick auf die Abdichtungen und den Fahrbahnaufbau beschrieben ist, nunmehr folgende RVS:
RVS 15.361
Bauausführung; Brückenabdichtung; Grundierung, Versiegelung, Kratzspachtelung
RVS 15.362
Bauausführung; Brückenabdichtung; Abdichtungen mit polymerbitumenbeschichteten Bahnen
RVS 15.363
Bauausführung; Brückenabdichtung; Abdichtungen aus hochelastischen Flüssigkunststoffen
RVS 15.364
Bauausführung; Brückenabdichtung; Oberflächen von Betontragwerken; Behandlung abzudichtender Oberflächen von Betontragwerken - Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel unter Abdichtungen
RVS 15.365
Bauausführung, Brückenabdichtung; Fahrbahnaufbau auf Brüchen
Materialien, Systeme und Kennzeichnung
Materialien
Die beidseitig aufzubringenden Deckmassen von PY-Bahnen sind aus elastomermodifiziertem oder plastomermodifiziertem Bitumen hergestellt (PYE bzw. PYP).
Als Einlagen werden Glasgewebe (GG) oder Kunststoffvlies (KV) verwendet.
Bahnen ohne Einlage sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, keinesfalls aber im befahrenen Bereich.
Bahnen, die im Gießverfahren verlegt werden, dürfen an der Unterseite nicht mit Folie kaschiert oder mit Talkum abgestreut sein.
Systeme
Die zulässigen Systeme sind in Tabelle 1 zusammengefaßt.
Dabei ist den Regelbauweisen A und B für den Neubau und den Regelbauweisen C und D für Instandsetzungen der Vorzug zu geben.
Die angeführten Sonderbauweisen E, F und  G sind nur dann anzuwenden, wenn aus besonderen Gründen der Einsat der Regelbauweisen nicht möglich ist.
Bei den Systemen mit zwei gleichartigen Abdichtungsbahnen ist bei unterschiedlichen Erweichungspunkten (ERK) die Bahn mit dem niedrigeren ERK als untere Lage zu verlegen.
Über der Abdichtung ist eine Asphaltschutzschicht anzuordnen.
Diese schützt die Abdichtung vor mechanischer Beschädigung sowie hohen Einbautemperaturen, wie sie z.B. beim Einbau von Gußasphaltlagen auftreten.
Die Schutzschicht ist integrierender Bestandteil für die Prüfung und Bewertung von Abdichtungssystemen, in der Regel kommt ihr keine wasserabdichtende Funktion zu.
Hinsichtlich des Einsatzes der Schutzschicht und des weiteren Belagsaufbaues gilt RVS 15.365.
Die zugelieferten Materialien müssen mit Sortenbezeichnung sowie Produktionsdatum und -nummer versehen sein.
Aufbau, Anwendung und Prüfung von Kratzspachtelungen.
Kunstharzgrundierungen und Kunstharzversiegelungen sind in RVS 15.361 festgelegt.
Kennzeichnung
Bitumenvoranstrich
Bitumenvoranstriche sind durch mindestens folgende Angaben zu kennzeichnen:
Name und Anschrift des Herstellers
Genaue Produktbezeichnung
Hinweis auf die Lagerungsbedingungen
Kennzeichnung gefährlicher Arbeitsstoffe
Chargennummer
Verfallsdatum oder Herstelldatum mit zulässiger Lagerdauer
Hinweis auf besondere Verarbeitungsbestimmungen
Hinweis auf das technische Merkblatt
Name und Anschrift der fremdüberwachenden Stelle
Klebemasse
Klebemassen sind durch mindestens folgende Angaben zu kennzeichnen;
Name und Anschrift des Herstellers;
Genaue Produktbezeichnung;
Kennzeichnung gefährlicher Arbeitsstoffe;
Chargennummer;
Hinweis auf das technische Merkblatt;
Name und Anschrift der fremdüberwachenden Stelle.
Abdichtungsbahn
Abdichtungsbahnen sind auf jeder Rolle durch mindestens folgende Angaben zu kennzeichnen:
Name und Anschrift des Herstellers;
Genaue Produktbezeichnung;
Chargennummer;
Hinweis auf das technische Merkblatt;
Name und Anschrift der fremdüberwachenden Stelle.
Abdichtungssystem
Abdichtungssysteme, die der Erstprüfung unterzogen werden, sollen durch den Hersteller oder den Vertreiber so ge kennzeichnet werden, dass aus der Kennzeichnung die einzusetzenden Abdichtungswerkstoffe und Abdichtungsbahnen ableitbar sind.
Tabelle 1:
Brückenabdichtungssysteme
Systeme und Einsatzgebiet
Regelbauweisen
Sonderbauweisen
Neubau
Instandsetzung
A
B
C
D
E
F
G
Deckschicht
gemäß RVS 15.365
Tragschicht
gemäß RVS 15.365
Schutzschicht gemäß RVS 15.365
AB
AB
AB
AB
AB
GA
AB
obere Lage geflämmt
X
X
X
X
X
untere Lage geflämmt
X
X
X
X
untere Lage gegossen
X
X
X
Bitumenvoranstrich
X
Grundierung / Versiegelung / System 2) Kratzspachtslung
I oder II oder III
II oder III oder IV
Oberflachen Vorbereitung
gemäß RVS 13.61, 13.62 und 15.354
1) Die angeführten Sonderbauweisen E bis G sind nur dann anzuwenden, wenn aus besonderen Gründen der Einsatz der Regelbauweisen nicht möglich ist.
2) Systeme gemäß RVS 15.361;
System IV der RVS 15.361 gilt allgemein für Sonderfälle.
Anforderungen
Die Überprüfung der nachstehend angeführten Anforderungen erfolgt gemäß Punkt 7.
Für die Anforderungen an Kratzspachtelungen, Kunstharzgrundierungen und Kunstharzversiegelungen gelten die Bestimmungen der RVS 15.361.
Bitumenvoranstrich
Viskosität:
Auslaufzeit:
10 s.
Flammpunkt:
anzugeben
Bitumengehalt:
> 30% M
Erweichungspunkt ERK des rückgewonnenen Bitumens:
> 80 °C
Staubtrockenzeit (Trocknungsgrad I):
> 3 h
Klebemasse
Aschegehalt:
 5,0% M
Füllergehalt (bei geführten KM):
 30% M
Erweichungspunkt ERK:
> 100°C
Schubfestigkeit bei 50 °C:
máx. Mittelwert:
> 8.0 N/cm²
Verschiebung s bei SYMBOL:
= 8,0 N/cm²
anzugeben
Biegsamkeit in der Kälte:
rißfrei
Abdichtungsbahnen
Äußere Beschaffenheit:
gleichmäßige Oberfläche, frei von Rissen, gute Verbindung der Einzelschichten, kein Ölaustritt.
Dicke der Einzelbahnen, Mittelwerte:
Bahn der unteren Lage:
für Gießverfahren:
> 3,5 mm
für Flämmverfahren:
> 4,8 mm
Bahn der oberen Lage:
> 4,0 mm
Bahn für einlagige Verlegung:
> 4,8 mm
Dicke der Klebeschicht bei Flämmbahnen als untere Lage:
Mittelwerte:
> 3,0 mm
Überdeckung der Einlage bei Bahnen unter GA-Schutzschicht:
Mittelwerte:
0,5 mm
Flächenbezogene Masse:
anzugeben
Biegsamkeit in der Kälte:
rißfrei
Wärmebeständigkeit
Mittelwerte der Verschiebungen:
0,5 mm
Bruchlast und Dehnung
Bruchlast, längs und quer, Mittelwerte:
> 800 N
Dehnung bei Erreichen der Höchstlast, längs und quer, Mittelwerte:
bei GG-Einlage:
bei KV-Einlage:
35% bis 70%
Schubfestigkeit bei 50°C:
máx. Mittelwert:
> 8,0 N/cm²
Verschiebung s bei t = 8,0 N/cm²:
anzugeben
Rißüberbrückung und Dichtheit statisch und dynamisch rißfrei und dicht
Komponenten der Bahn
Anteile der Komponenten
anzugeben
Körnung der mineralischen Anteile:
Sieblinie:
anzugeben
Kornanteil > 0,5 mm:
 7,0% M
Erweichungspunkt ERK der abgeschabten Deckmasse::
bei zweilagiger Verlegung:
PYE:
> 110°C
PYE:
bei einlagiger Verlegung:
PYE:
> 125 °C
PYE:
> 150 '°C
Abdichtungssystem
Haftzugfestigkeit bei 0 °C der für die untere Lage vorgesehenen Bahn
Mittelwert:
> 0,7 N/cm²
Einzelwert:
> 0,6 N/mm 2
Schubfestigkeit bei 50°C:
máx. Mittelwert:
> 8,0 N/cm²
Zeitabhängigkeit:
anzugeben
Gußasphaltverträglichkeit
(bei Systemen mit GA als Schutzschicht)
Blasen im Gußasphalt:
keine
Aufsteigen von Klebemasse:
kein Austritt an der Oberfläche
Abdichtung nach Einbau
Vollverklebung:
erfüllt
Haftzugfestigkeit der unteren Lage:
Mittelwert:
> 0,6 N/mm 2
Einzelwert:
> 0,5 N/mm 2
Verlegung
RVS 15.361 und RVS 15.364 sind zu beachten.
Während der Abdichtungsarbeiten muss die Oberflächentemperatur des Tagwerkes mindestens + 5 °C betragen
Die Bahnen jeder Lage und die beiden Lagen zueinander sind in etwa halber Bahnenbreite stoß- und nahtversetzt anzuordnen.
Hochzüge über Hohlkehlen und Kanten dürfen nicht mit durchgehenden Bahnen ausgeführt werden.
Bei den Systemen B, D und E ist die Menge der aufzubringenden Klebemasse so zu bemessen, dass dadurch vollflächige Verklebung erzielt wird.
Aufgrund der besonderen Eigenschaften der Klebemasse dürfen zum Erhitzen nur solche Kessel mit Rührwerk verwendet werden, bei denen eine örtliche Überhitzung der Klebemasse ausgeschlossen ist.
Die Klebemasse darf im Kessel nicht über 270 °C aufgeheizt und nicht länger als fünf Stunden auf dieser Temperatur gehalten werden.
Sie ist kontinuierlich zu entnehmen und soll nicht mehrmals aufgeheizt werden.
Beim Flämmen muss die Wärme gleichmäßig über die Rollenbreite auf die Betonoberfläche und die Flämmbahn einwirken.
Diese dürfen nur so stark erhitzt werden, wie es für einen fachgerechten Einbau erforderlich ist.
Es muss soviel Klebemasse von der Flämmbahn abgesehmolzen werden, dass beim Abrollen der Bahn vor der Rolle über die gesamte Bahnbreite ein flüssiger Klebemassenwulst vorläuft.
Unmittelbar nach der Plastifizierung der Klebemasse ist die Flämmbahn maschinell oder mit einem geeigneten Werkzeug anzudrücken.
Für das Flammen soll insbesondere bei Einbau der unteren Lage und bei Verlegung der Bahnen in Längsrichtung der Brücke eine zwangsgeführte, über die ganze Rollenbreite gleichmäßig wirkende Wärmequelle verwendet werden.
Der Einsatz von Einzelgasbrennem ist bei kleinen Objekten (200 m 2), bei Anschlüssen und kleinen Instandsetzungsarbeiten sowie in Sonderfällen, z.B. bei Aufkantung, zulässig.
Hinsichtlich konstruktiver Details für die Anschlüsse der Abdichtung an Randleisten- und Mittelstreifenkonstruktionen sind RVS 15.411 und RVS 15.413 sowie für die Anschlüsse an Entwässerungskonstruktionen RVS 15.43 zu beachten.
Bei Anschlüssen an Dilatationen ist folgendes zu beachten:
für den Abdichtungsanschluss sind unabhängig von der Konstruktionsart (Finger-, Profilkonstruktionen) mindestens 80 mm breite horizontale Stahlflansche erforderlich, um die Mindestanschlussbreite der Bahnenabdichtung zu ermöglichen
beide Lagen sind zu flämmen, Eingießen ist auf den Stahlflanschen nicht gestattet
die vorhandene Beschlchtung ist abzustrahlen (Entrostungsgrad mindestens Sa2,5).
Es ist eine Kunstharzgrundierung aufzutragen, diese muss für die aus dem Flämmen entstehende Hitzebeanspruchung geeignet sein (Flammprüfung)
beide Lagen enden horizontal ohne Hochzug, horizontale Klemmleisten können in Sonderfällen angeordnet werden
für elastische Belagsdehnfugen gelten Sonderregelungen in Anpassung an die Zulassung der Fugenkonstruktion
Hinsichtlich der Abdichtung von Fugen ist RVS 8B.07.4 einzuhalten.
Damit die Abdichtung in der Lage ist, mechanischen Beanspruchungen (z.B. durch den Fertiger) oder klimatischen bzw. thermischen Beanspruchungen (z.B. hohe Einbautemperaturen dar nächsten Schichten) schadenfrei zu widerstehen, muss über der Abdichtung eine Schutzschicht vorgesehen werden.
Diese stellt einen integrierenden Bestandteil des Abdichtungssystems dar.
Der Einbau der Schutzschicht hat unmittelbar nach der Verlegung der Abdichtung zu erfolgen.
Asphaltbeton-Schutzschichten sind mit einer Einbautemperatur von höchstens 170 °C zu verlegen, GA-Schutzschichten mit höchstens 250 °C (s. RVS 15.365).
Prüfung
Vorbemerkungen
Die Prüfung der Werkstoffe von Abdichtungen mit PY-Bahnen erstreckt sich auf die Qualitätsanforderungen die in Punkt 4 festgelegt sind.
Geprüft wird nach bestehenden Normen.
Wenn keine Normung besteht, ist die Durchführung nachstehend beschrieben.
Je nach dem Zweck wird unterschieden zwischen Erstprüfung, Kontrollprüfung, Fremdüberwachung und Abnahmeprüfung.
Sämtliche Prüfbestimmungen sind in Punkt 7 angeführt.
Tabelle 2 gibt einen Überblick über die durchzuführenden Prüfungen.
Umfang der Prüfung
Der Prüfung unterliegen die Werkstoffe
Bitumenvoranstrich,
Klebemasse und
Abdichtungsbahnen
sowie das
Abdichtungssystem und die
Abdichtung nach Einbau.
Die Kunstharze sind in RVS 15.361 geregelt.
Erstprüfling
Durch die Erstprüfung soll als einmalige Typprüfung festgestellt werden, ob die für den Einbau vorgesehenen Materialien und das System die in Punkt 4 angeführten Anforderungen erfüllen.
Bitumenvoranstrich
Nachzuweisen sind Viskosität, Bitumengehalt, Erweichungspunkt ERK des rückgewonnenen Bitumens und Trockenzeit.
Klebemasse
Nachzuweisen sind Aschegehalt (bei gefüllerten Klebemassen der Füllargehalt), Erweichungspunkt ERK, Schubfestigkeit und Biegsamkeit in der Kälte.
Abdichtungsbahnen
Nachzuweisen sind die in Punkt 4.3 angeführten Qualitätsmerkmale.
Abdichtungssystem
Nachzuweisen sind die in Punkt 4.4 angeführten Qualitätsmerkmale.
Kontrollprüfung
Die Kontrollprüfung erfolgt im Rahmen dieser RVS in Form einer Eigenüberwachung, die entweder durch das firmeneigene Labor des Herstellers oder durch ein von ihm im Einvernehmen mit der überwachenden Stelle beauftragtes Fachlabor durchgeführt werden kann.
Über sämtliche im Rahmen dieser Eigenüberwachung durchgeführter Untersuchungen sind Prüfprotokolle anzulegen.
Die Protokolle haben für jede Fertigung die Produktionsnummer, aus der das Erzeugungsdatum ableitbar sein muss, zu enthalten.
Angaben über die verwendeten zugelieferten Grundstoffe müssen vorliegen.
Zugehörige Kontrollberichte sind dem Auftraggeber auf dessen Verlangen vorzulegen.
Tabelle 2:
Übersicht über die Prüfungen
Pos.
Prüfung
Prüfung gemäß Punkt
Erstprüfung
Kontrollprüfung
Fremdüberwachung
Abnahmeprüfung
Bitumenvoranstrich
Viskosität
X
X
X
Bitumengehalt
X
Erweichungspunkt ERK
X
Trockenzeit
X
Klebemasse
Aschegehalt/Füllergehalt
x
(x)
(x)
Erweichungspunkt ERK
x
x
Schubfestigkeit
x
Biegsamkeit in der Kälte
x
x
Abdichtungsbahnen
Äußere Beschaffenheit
x
x
Dicke der Bahn
x
x
x
Dicke der Klebeschicht
x
x
Überdeckung der Einlage
x
x
Flächenbezogene Masse
x
Biegsamkeit in der Kälte
x
x
Wärmebeständigkeit
x
x
Bruchlast und Dehnung
x
x
Schubfestigkeit
x
x
Rißüberbrückung / Dichtheit
x
-/x
Komponenten
Anteile
x
Körnung der miner. Anteile
x
Erweichungspunkt ERK
x
x
x
Flächenbez. Masse Einlage
x
x
x
Abdichtungssysteme
Haftzugfestigkeit
x
Schubfestigkeit
x
Abdichtung nach Einbau
Vollverklebung
x
Haftzugfestigkeit
x
Bitumenvoranstrich
Zu untersuchen ist je Fertigung die Viskosität.
Klebemasse
Zu untersuchen sind je Fertigung der Erweichungspunkt ERK und die Biegsamkeit in der Kälte sowie bei gefüllerten Klebemassen der Füllergehalt.
Abdichtungsbahnen
Zu untersuchen sind je angefangene 10.000 m 2 bzw. mindestens je Fertigung die Dicke, der Erweichungspunkt ERK der verwendeten Deckmasse sowie die flächenbezogene Masse der verwendeten Einlage.
Fremdüberwachung
Der Hersteller hat mit einer akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen.
Die Fremdüberwachung ist halbjährlich durchzuführen.
Die Entnahme der Werkstoffe und die Kontrolle der Eigenüberwachung hat ohne vorherige Ankündigung zu erfolgen.
Für die Prüfung der Abdichtungswerkstoffe sind vom Hersteller je Kalendermonat des Überwachungszeitraumes folgende Rückstellmuster aufzubewahren:
von Abdichtungsbahnen je eine Rolle,
von Bitumenvoranstrich und Klebemasse je etwa 1 kg.
Die Fremdüberwachung gliedert sich in zwei Teile.
Kontrolle der Eigenüberwachung
Es sind sämtliche im Überwachungszeitraum angelegten Protokolle der Kontrollprüfung auf Vollständigkeit zu überprüfen und festzustellen, ob und wie oft Anforderungen nicht erfüllt wurden.
Die Überwachungsstelle kann, wenn sie dies für notwendig erachtet, eine Untersuchung im Rahmen der Kontrollprüfung in Anwesenheit des Überwachungsorgans verlangen.
Prüfung der Abdichtungswerkstoffe
Zu prüfen sind:
Bitumenvoranstrich:
die Viskosität, der Bitumengehalt und der Erweichungspunkt des rückgewonnenen Bitumens.
Klebemasse:
der Aschegehalt (bei gefüllerten Klebemassen der Füllergehalt), der Erweichungspunkt ERK, die Schubfestigkeit und die Biegsamkeit in der Kälte.
Abdichtungsbahnen:
die äußere Beschaffenheit, die Dicke der Bahn, die Dikke der Klebeschicht, die Überdeckung der Einlage, die Biegsamkeit, die Wärmebeständigkeit, die Bruchlast und die Dehnung beim Bruch, die Schubfestigkeit, die Wasserdichtheit, die Komponenten der Bahn, der Erweichungspunkt ERK der abgeschabten Deckmasse sowie die flächenbezogene Masse der Einlage.
Abnahmeprüfung
Allgemeines
Die Abnahmeprüfung ist durch den Auftraggeber zu veranlassen.
Die Durchführung soll vorrangig durch eine akkreditierte Prüfstelle erfolgen.
Die Prüfungen können auch durch den Auftraggeber selbst oder durch ein einschlägig erfahrenes und kompetentes Fachlabor, Ingenieurbüro oder Technisches Büro in Anwesenheit eines Vertreters des AN und, falls die Abdichtung durch einen Subunternehmer ausgeführt wurde, auch in Anwesenheit eines Vertreters dieses Unternehmens durchgeführt werden.
Vollverklebung
Die Untersuchung auf vollflächige Verklebung wird gemäß Punkt 7.5.1 durchgeführt.
Bei mangelhaft verklebten Stellen ist die Verklebung durch geeignete Maßnähmen herzustellen.
Bei großflächigen oder umfangreichen Mängeln ist die Abdichtung oder die Abdichtungslage zu entfernen und neu aufzubringen.
Diese Maßnahmen sind bei der Abnahme einvernehmlich festzulegen.
Haftzugfestigkeit
Die Haftzugfestigkeit der unteren Lage wird je Prüflos gemäß Punkt 7.4.2 geprüft.
Werden die Anforderungen nicht erfüllt, ist zu überprüfen, ob Fehler bei der Durchführung der Prüfung oder bei der Verlegung der Bahnen vorliegen oder ob die Betonzugfestigkeit nicht ausreichend war.
Die Bereiche, in denen mangelnde Haftung vorliegt, sind einzugrenzen, es ist erforderlichenfalls die Abdichtung zu entfernen und nach entsprechender Vorbereitung dar Betonoberfläche neuerlich eine Abdichtung aufzubringen.
Hier ist die Prüfung auf Haftzugfestigkeit zu wiederholen.
Zusätzliche Abnahmeprüfungen
Dem Auftraggeber bleiben zusätzliche Abnahmeprüfungen vorbehalten, wie z.B. Verbrauchskontrollen über Referenzflächen und Lieferscheine, deren Ergebnisse Bestandteile der Abnahme darstellen.
Diese zusätzlichen Abnahmeprüfungen werden in Zweifelsfällen stichprobenartig durchgeführt.
Eingrenzende Prüfungen
Diese können in Zweifelsfällen, z.B. bei Differenzen zwischen Kontroll- und Abnahmeprüfungen, durchgeführt werden.
Der Veranlasser hat die Prüfungen in Auftrag zu geben und die Kosten zu tragen.
Prüfbestimmungen
Bitumenvoranstrich
Viskosität:
ÖNORM EN 12846
Düsendurchmesser 4 mm, Prüftemperatur + 25 °C.
Flammpunkt:
ÖNORM EN 57 (Abel-Pensky)
ÖNORM EN 22592 [Cleveland)
ÖNORM EN 22719 (Pensky-Martens)
Bitumengehalt:
An einer Prüfmenge von 1000 g des Bitumenvoranstrichs wird eine Destillation gemäß ÖNORM B 3689-2 durchgeführt.
Die Angabe des Ergebnisses erfolgt in M-% auf 1 M-% genau.
Erweichungspunkt des rückgewonnenen Bitumens:
Nach Destillation gemäß Punkt 7.1.3 erfolgt die Bestimmung des Erweichungspunktes mit Ring und Kugel (ERK) gemäß ÖNORM EN 1427.
Staubtrockenzeit
DIN 53150
Klebemasse
Aschegehalt:
DIN 52005
Füllergehalt:
Extraktionsanalyse gemäß DIN l996-6, Siebanalyse gemäß DIN 1996-14.
Erweichungspunkt;
Erweichungspunkt mit Ring und Kugel (ERK) gemäß ÖNORM EN 1427.
Schubfestigkeit;
Die Bestimmung der Schubfestigkeit erfolgt gemäß Punkt 7.3.7 mit dem Keildruckverfahren.
Zur Herstellung der Prüfschichten werden die Gleitflächen des Mittelstückes der Prüfvorrichtung in die kurzfristig auf 130  °C erhitzte Klebemasse getaucht und sodann die Prüfvorrichtung zusammengesetzt.
Bei diesem Vorgang sind Schichtdicken im Bereich von 0,5 bis 1,0 mm anzustreben.
Die tatsächliche Schichtdicke ist anzugeben.
Falls eine Probe der Dreier-Serie den Mindestwert unterschreitet, sind zwei Ersatzproben zu prüfen.
Andere Verfahren für die Herstellung der Prüfkörper sind zulässig, wenn Sicher gestellt ist, dass die Prüfergehnisse davon nicht beeinflußt werden.
Biegsamkeit in der Kälte:
ÖNORM EN 1109
Biegeradius r = 15 mm
Prüftemperatur - 5 °C.
Probenherstellung:
Geräte und Hilfsmittel:
Metallschablone 220 x 100 x 3 mm mit drei Ausnehmungen von 140 x 20 mm
Unterlagsplatte aus Metall
Glyzerin-Dextrin-Gemisch (pastös)
Metallspachtel
Durchführung:
Die Metallschablone wird an den Innenflächen mit einer Mischung aus Glyzerin und Dextrin leicht bestrichen und auf die ebenfalls mit dieser Mischung bestrichene Unterlagsplatte gelegt.
Es wird soviel aufgeschmolzene Klebemasse (etwa 80 °C über ERK) in die Ausnehmungen gegossen, dass kleine Erhebungen entstehen.
Der Überschuß wird mit einer erhitzen Metallspachtel abgezogen.
Nach Erkalten werden die Prüfstreifen, falls es notwendig ist, mit Fettkreide gekennzeichnet, die Schablone von der Unterlagsplatte genommen und die Prüfstreifen herausgedrückt.
Abdichtungsbahnen
Die Entnahme der Proben erfolgt gemäß ÖNORM B 3646- 1, Die sechs Proben für die Bestimmung der Schubfestigkeit sind aus den Bereichen der Bahn zu entnehmen, die für Proben vorgesehen sind, die im Rahmen dieser RVS nicht geprüft werden.
Beschaffenheit:
ÖNORM B 3646-2
Dicke der Bahne
ÖNORM EN 1849-1
Dicke der Klebeschichte und Überdeckung der Einlage mit Meßlupe
Flächenbezogene Masse:
ÖNORM EN 1849-1
Biegsamkeit in der Kälte:
ÖNORM EN 1109
Biegeradius r = 15 mm
Prüftemperatur:
PYE:
- 15 °C. PVP:
- 5 °C
Wärmebeständigkeit:
ÖNORM B 3646-5
Verfahren B, Prüftemperatur + 60 °C.
Bruchlast und Dehnung:
ÖNORM EN 12311-1
Schubfestigkeit
Von den für die Prüfung der Schubfestigkeit vorgesehenen 6 Proben der Größe von 70 mm x 6O mm wird die Betreuung mittels einer Drahtbürste vorsichtig entfernt.
Die Probendicke d wird vor der Prüfung an jedem einzelnen Prüfstück analog Punkt 7.3.2 gemessen.
Die Proben sind mit Hilfe eines rasch aushärtenden Klebers in die Prüfvorrichtung (s. Abb. 1) einzubauen.
Die Ermittlung der Schubfestigkeit der Bahn erfolgt im Regelfall bei einer Prüftemperatur von (+ 50 ± 2) °C mit drei Einzelversuchen.
Die Konditionierung der Vorrichtung mit montiertem Ausleger erfolgt im thermostatgeregelten Wasserbad analog DIN 1996-11.
Kurz vor der Entnahme zur Prüfung wird durch Drehung der waagrecht gelagerten Vorrichtung die Aufnehmerhalterung über die Badoberfläche gebracht, der Induktive Wegaufnehmer eingesetzt und mit Endmaßen der Gleitwegmaßstab am X-Y-Schreiber justiert.
Sofort nach Entnahme der Vorrichtung aus dem Wasserbad erfolgt die Druckbelastung in einer Druckprüfmaschine der Genauigkeitsklasse von mindestens 2 %, die mit einer Einrichtung zur Regelung der Vorschubgeschwindigkeit auf (5O ± 3) mm/min ausgestattet ist (zum Beispiel Marshall-Presse nach DIN 1996-11) und eine elektronische Kraftmeßeinrichtung (Druckmeßdose) besitzt, wobei gleichzeitig das Kraft-Verschiebungs-Diagramm aufgezeichnet wird.
Der Zeitintervall zwischen der Entnahme der Vorrichtung aus dem Wasserbad und dem Erreichen der Höchstlast F max darf 30 s nicht überschreiten.
Die Auswertung des Kraft-Verschiebungs-Diagramms erstreckt sich auf die Ermittlung der Schubfestigkeit SYMBOLmax und der spezifischen Schubdeformation SYMBOL max gemäß dem Auswertungsschema in Abbildung 1. Anzugeben sind die Einzelwerte und der Mittelwert der Schubfestigkeit in N/cm 2 auf 0,1 N/cm 2 genau und der Schubdeformation in % auf 0,1 % genau.
Belastung P
Verschiebung s
induktiver Wegaufnehmer
Reilstück 1
Probe
Reilstück 2
Probe
Reilstück 3
Versuchsauswertung
A = Probenprüffläche
d 0 = Probendicke
Abbildung 1:
Keildruck-Prüfvorrichtung und Versuchsauswertung
Wird die Anforderung nicht erfüllt und unterschreitet dabei ein Einzelwert den Soll-Mittelwert um mehr als 25 %, so sind statt dieses Wertes zwei weitere Versuche durchzuführen deren Ergebnisse zur Beurteilung heranzuziehen sind.
Rißüberbrückung und Dichtheit:
Prüfung gemäß SN 564261, Prüfung Nr. 12 „Ermüdung".
Die Proben werden mit Hilfe eines lösemittelfreien Klebers in die Prüfvorrichtung eingebaut.
Prüftemperatur (T):
-20 °C
Belastungsart
statisch
dynamisch
Anfangsöffnung (A)
mm
Maximale Öffnung (M)
mm
Öffnungsgeschwindigkeit mm/s
Frequenz (f) 1/s
Prüfzyklen
Bis zum Vorliegen ausreichender experimenteller Erfahrungen ist bei einem negativen Ergebnis ergänzend die Wasserdichtheit gemäß ÖNORM EN 1928, Verfahren B, Prüfdruck 10 5 Pa (~ 1 kp/cm 2), Prüfdauer 24 Stunden nachzuweisen.
Komponenten der Bahn:
Anteile der Komponenten:
ÖNORM B 3646-7
Körnung der mineralischen Anteile
ÖNORM B 3640-7
Erweichungspunkt (ERK) des Bitumens:
Im Normalfall wird nur der Erweichungspunkt mit Ring und Kugel (ERK) gemäß ÖNORM EN 1427 bestimmt.
Fallweise zusätzlich erforderliche Eigenschaften werden nach den entsprechenden Normen ermittelt.
Sind die Eigenschaften am rückgewonnenen Bitumen zu ermitteln, so ist zuvor die Bitumenrückgewinnung gemäß ÖNORM B 3689-2 durchzuführen.
Bei PYP-Bahnen ist die Heißextraktion mit Xylol als Lösemittel durchzuführen.
Bei der Beurteilung der Bitumeneigenschaften sind ein eventueller Aschegehalt aus dem Füll- und Bestreuungsstoff und ein mögliches Verhärten des Bitumens als Folge der Verarbeitung zu berücksichtigen.
Einlage:
Die Bestimmung der flächenbezogene Masse erfolgt über die Ermittlung der Komponenten der Bahn.
Abdichtungssystem
Für die Untersuchung des Zusammenwirkens der Abdichtungswerkstoffe miteinander sowie mit einer Betonoberfläche werden die Haftzugfestigkeit und die Schubfestigkeit ermittelt.
Hierfür ist die untere Lage der Abdichtung für die Prüfung der Haftzugfestigkeit bzw. das Abdichtungssystem für die Prüfung der Schubfestigkeit systemgemäß (s. Pkt. 3.2) auf Betonplatten gemäß Punkt 7.4.1 aufzubringen.
Betonplatten
Die Betonplatten müssen eine Dicke von mindestens 50 mm aufweisen.
Ihre Fläche muss so gewählt werden, dass die für die Prüfungen gemäß Punkt 7.4.2 und Punkt 7.4.3 erforderliche Prüfkörpergröße gewonnen werden kann.
Betonqualität
Zusammensetzung, Eigenschaften, Herstellung, Nachbehandlung und Lagerung der Platten müssen in Übereinstimmung mit ÖNORM EN 1766 sein.
Die Betonsorte muss dem Typ MC (0,45) gemäß ÖNORM EN 1766 6.3.1.2, 6.4 und 6.5 entsprechen.
Die Oberfläche muss sauber und frei von Staub oder Schlämme sein.
Oberflächenrauheit
Die Oberfläche, auf die das Abdichtungssystem aufgebracht wird, soll eine Rautlefe von 0,3 mm bis 1,0 mm aufweisen, die entsprechend ÖNORM EN 1766 Punkt 7.2 zu messen ist.
Falls erforderlich, kann diese Rauheit durch entsprechende Verfahren, z. B. Hochdruckwasserstrahlen, erreicht werden.
Haftzugfestigkeit;
Die Untersuchung der Haftzugfestigkeit der für die untere Lage vorgesehenen Bahn wird mit einem Gerät durchgeführt, das folgende Bedingungen erfüllt:
Stempeldurchmesser:
50 mm
Stempeldicke:
25 mm
zentrische Lasteinleitung
kontinuierliche Laststeigerung
induktiver Weggeber
Anschlagrahmen
Schutzschicht
Abdichtung
Betonplatte
Abbildung 2:
Vorrichtung zur Bestimmung dar Schubfestigkeit von Abdichtungen im Verbund
Genauigkeit der Last:
Prüfbedingungen:
Prüftemperatur
0 °C
Laststeigerung:
0,1 N/mm 2.s
Die Haftzugfestigkeit wird folgendermaßen ermittelt:
Drei Prüfstempel werden an drei über die Betonplatte gleichmäßig verteilten Stellen mit Hilfe eines rasch aushärtenden Klebers gemäß Punkt 7.3.7 auf die trockene Abdichtung geklebt.
Die Aushärtedauer ist abhängig vom Kleber und der Außentemperatur und muss bei der Durchführung der Prüfung berücksichtigt werden.
Nach dem Aushärten des Klebers wird die Abdichtung entlang des Stempelumfanges durchschnitten.
Vor der Prüfung ist die für die Untersuchung vorbereitete Betonplatte 24 Stunden bei Prüftemperatur zu lagern.
Danach werden die Stempel zentrisch abgezogen, bis keine weitere Lastaufnahme eintritt.
Die Haftzugfestigkeit (N/mm 2) ist definiert als die erreichte Zugkraft bezogen auf die Stempelfläche.
Anzugeben sind die drei Einzelwerte und der Mittelwert.
Die Auswertung umfasst neben der Angabe der Prüfwerte auch die Beschreibung des Bruchbildes.
Bewertet werden nur jene Versuche, bei denen die Trennung an der Grenzfläche zum Beton oder innerhalb der Klebemasse oder der Bahn erfolgt ist.
Tritt der Bruch im Beton oder in der Verklebung des Prüfstempels bei Prüfwarten unter dem Mittelwert der Anforderung auf, so ist dieser Versuch nicht zu werten und zu wiederholen.
Bei der Prüfung des Abdichtungssystems soll durch ergänzende Prüfungen bei Temperaturen von 10, 20 und 30 °C der Temperatureinfluss erfasst werden (Temperatureinflusskurve).
Schubfestigkeit:
Auf den Betonplatten wird das Abdichtungssystem und die Asphalt-Schutzschicht gleich wie auf der Brücke vorgesehen aufgebracht.
Die Verdichtung der Schutzschichten hat so zu erfolgen, dass der gleiche Verdichtungseffekt wie beim tatsächlichen Einbau erreicht wird.
Die Herstellung der Probekörper erfolgt unter Aufsicht eines Vertreters der akkreditierten Prüfstelle, die die Erstprüfung durchfuhrt.
Als Prüfkörper dienen fünf Platten mit den Abmessungen von je 25 cm x 25 cm, die durch Sägen aus den Probekörpern hergestellt werden.
Die Prüfkörper werden so in eine Prüfmaschine der Klasse 3 gemäß DIN 51220 eingebaut, dass sie einen Neigungswinkel von 30° einnehmen (s. Abb. 2).
Die Schutzschicht der Prüfkörper ist derart zu fassen, dass sie bei der Belastung keine Verformungen erleidet, die Kräfte aber vollflächig auf die Abdichtung übertragen werden.
Die Prüfeinrichtung muss eine Vorrichtung zur Einhaltung einer konstanten Verformungsgeschwindigkeit aufweisen und die Aufnahme eines Kraft-Verschiebungs-Diagramms ermöglichen.
Die Prüfung wird im Regelfall bei (+ 50 ± 2) °C nach einer Vorlagerung von 24 Stunden durchgeführt.
Die Vorschubgeschwindigkeit beiträgt in Kraftrichtung (50 ± 3) mm/min.
Wird die Anforderung nicht erfüllt und unterschreitet dabei ein Einzelwert den Soll-Mittelwert um mehr als 25 %, so sind statt dieses Wertes zwei weitere Versuche durchzuführen, deren Ergebnisse zur Beurteilung heranzuziehen sind.
Die Probenanzahl und der seitliche Ablauf der Prüfung ist dabei so zu gestalten, dass eine allfällige Abhängigkeit der Schubfestigkeit vom Herstellungsalter erfasst werden kann.
Abdichtung nach Einbau
Vollverklebung;
Geprüft wird jede Lage auf der gesamten Fläche.
Die Prüfung erfolgt durch optische und akustische Beobachtung.
(Durch Überstreichen der Oberfläche mit einem Laubrechen aus Plastik oder durch Abklopfen können Hohlstellen akustisch festgestellt werden.)
Die festgestellten Blasen und Hohlstellen sind deutlich anzuzeichnen.
Haftzugfestigkeit:
Die zu untersuchende Fläche ist in Prüflose von 500 m 2 zu unterteilen.
Kann durch den zeitlichen Arbeitsablauf diese Prüflosgröße nicht eingehalten werden, ist im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eine andere Prüflosgröße festzulegen, wobei der Gesamtumfang der Prüfungen am Brückenobjekt nicht vermindert werden darf.
Die Ermittlung der Haftzugfestigkeit erfolgt durch je drei über das Prüflos gleichmäßig verteilte Einzelprüfungen.
Bei Tragwerksflächen unter 200 m 2 entfällt die Prüfung der Haftzugfestigkeit.
Die Untersuchung der Haftzugfestigkeit der unteren Lage wird in Bereichen mit Vollverklebung (s. Pkt. 7.5.1) gemäß Punkt 7.4.2 mit einem zugelassenen Gerät durchgeführt.
Die Prüftemperatur von 0 °C wird durch Verwendung eines Kältebades (z.B. Alkohol und Kohlensäureschnee) in einem über die Prüfstelle gestülpten und am Umfang abgedichteten Rohrabschnitt (Durchmesser etwa 10 cm, Höhe etwa 15 cm) erreicht.
Die Prüftemperatur muss vor dem Aufbringen der Belastung mindestens 10 Minuten lang gehalten werden, wobei Abweichungen von ± 3 °C zulässig sind.
Bei bekanntem Einfluss der Prüftemperatur (s. Pkt. 7.4.2) kann auch bei der aktuellen Temperatur geprüft werden.
Das Prüfergebnis ist dann entsprechend der Temperatureinflusskurve zu korrigieren.
Abnahme
Allgemeines
Die Abnahme bezieht sich auf die gesamte abzudichtende Fläche, sie kann auch abschnittsweise durchgeführt werden.
Jede fertige Lage der Abdichtung wird durch den Auftraggeber in Anwesenheit eines Vertreters des Auftragnehmers und, falls die Abdichtung durch einen Subunternehmer ausgeführt wurde, auch in Anwesenheit eines Vertreters dieses Unternehmens abgenommen.
Die Abnahme umfaßt die Zusammenstellung sämtlicher Prüfungen, die Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und bei jeder Lage die Freigabe des nächstfolgenden Arbeitsganges.
Abnahmeprotokoll
Sämtliche Feststellungen, die bei der Abnahmeprüfung getroffen werden, sind zu protokollieren und von den anwesenden Verantwortlichen zu unterzeichnen.
Ein Muster für das Abnahmeprotokoll ist im Arbeitspapier Nr. 4 „Aufbringen von Grundierung, Versiegelung und Kratzspachtelung gemäß RVS 15.361" enthalten.
Zulassungsverfahren
Für die in dieser RVS geregelten Produkte und Systeme bestehen in Österreich in verschiedenen Bereichen Verfahren für ihre Zulassung bzw. Zertifizierung, die Voraussetzung für ihre Verwendung sind.
Informationen über Stellen, bei denen solche Zulassungen oder Zertifizierungen zu beantragen sind, sind beim Arbeitsausschuss „Brückenabdichtungen" der Forschungsgemeinschaft für das Straßen- und Verkehrswesen erhältlich.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 8B.07.4
Oberflächenschutz und Abdichtung von Beton, Abdichtung von Fugen
RVS 13.61
Instandsetzung von Kunstbauten, Anwendung
RVS 13.62
Instandsetzung von Kunstbauten, Prüfverfahren
RVS 15.361
Bauausführung, Brückenabdichtung, Tragwerksvorbereitung auf Brücken
RVS 15.363
Bauausführung, Brückenabdichtung, Abdichtungen aus hochelastischen Flüssigkunststoffen
RVS 15.364
Bauausführung, Brückenabdichtung, Oberflächen von Betontragwerken, Behandlung, Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel
RVS 15.365
Bauausführung, Brückenabdichtung, Fahrbahnaufbau auf Brücken
RVS 15.411
Brückenausrüstung, Randleisten- und Mittelstreifenkonstruktion, Ausführung , in Ortbeton
RVS 15.43
Brückenausrüstung, Brückenentwässerung
Arbeitspapier Nr. 4:
Aufbringen von Grundierung, Versiegelung und Kratzspachtelung gemäß RVS 15.351
ÖNORM B 3632
Glasgewebe - Einlage für Dach- und Abdichtungsbahnen
ÖNORM B 3646
Dach- und Abdichtungsbahnen aus Bitumen oder modifiziertem Bitumen - Prüfung
Teil 1:
Begriffsbestimmungen und Probenentnahme
Teil 2:
Beschaffenheit, flächenbezogene Masse, Dicke, Durchtränkung
Teil 7:
Zusammensetzung und Bestandteile
ÖNORM B 3689-2
Rückgewinnung von Bitumen aus Lösungen - Polymermodifiziertes Straßenbaubitumen
ÖNORM EN 57
Mineralölerzeugnisse - Bestimmung des Flammpunktes - geschlossener Tiegel nach Abel-Pensky
ÖNORM EN 1109
Abdichtungsbahnen - Bitumenbahnen für Dachabdichtungen - Bestimmung der Kaltbiegeverhaltens
ÖNORM EN 1110
Abdichtungsbahnen - Bitumenbahnen für Dachabdichtungen - Bestimmung der Wärmestandfestigkeit
ÖNORM EN 1427
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung des Erweichungspunktes - Ring- und Kugel-Verfahren
ÖNORM EN 1849-1
Dachdichtungsbahnen - Bestimmung der Dicke und der flächenbezogenen Masse - Teil 1:
Bitumenbahnen für Dachabdichtungen
ÖNORM EN 1928
Abdichtungsbahnen - Bitumen-, Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen - Bestimmung der Wasserdichtheit
ÖNORM EN 12311-1
Dachdichtungsbahnen-Teil 1:
Bitumenbahnen für Dachabdichtungen - Bestimmung des Zug-Dehnungsverhaltens
ÖNORM EN 12846
Mineralölerzeugnisse - Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung der Ausflusszeit von Bitumenemulsionen mittels Ausflussviskosimeter
ÖNORM EN  22592
Mineralölerzeugnisse - Bestimmung des Flamm- und des Brennpunktes im offenen Tiegel nach Cleveland (ISO 2592:1988)
ÖNORM EN 22718
Mineralölerzeugnisse und Schmierstoffe - Bestimmung des Flammpunktes - Verfahren nach Pensky-Martens im geschlossenen Tiegel (ISO 2719:1988)
DIN 1996-6
Prüfung von Asphalt -  Bestimmung des Bindemittelgehaltes und Rückgewinnung des Bindemittels
DIN 1996-11
Prüfung bituminöser Massen für den Straßenbau und verwandte Gebiete - Bestimmung von Marshall-Stabilität und Marshall-Fließwert
DIN 1996-14
Prüfung bituminöser Massen für den Straßenbau und verwandte Gebiete - Bestimmung der Korngrößenverteilung von Mineralstoffen
DIN 52005
Prüfung bituminöser Bindemittel - Bestimmung der Asche
DIN 53150
Lacke und ähnliche Beschichtungsstoffe - Bestimmung des Trockengrades von Beschichtungen (Abgewandeltes Bandow-Wolff-Verfahren)
SN 564 281
Polymer-Bitumen-Dichtungsbahnen (PBD) - Anforderungswerte und Materialprüfung (sia 281)
TP-BEL-B Teil 1
Technische Prüfvorschriften für Brückenbeläge auf Beton mit einer Dichtungsschicht aus einer Bitumen- Schweißbahn nach den ZTV-BEL-B Teil 1
ÖSTERREICHISCHE FORSCHUNGSGEMEINSCHAFT STRASSE UND VERKEHR
Arbeitsgruppe „Brückenbau“
Arbeitsausschuß „Brückenabdichtungen“
Motivenbericht
betreffend RVS
Brückenabdichtungen:
Grundierunge, Versiegelung, Kratzspachtelung (Ersatz für die frühere RVS 15.361 Brückenabdichtungen, Abdichtungen mit bitumenbeschichteten Bahnen).
Brockenabdichtungen; Abdichtungen mit polymerbitumenbitumenbeschichteten Bahnen (Überarbeitung)
Brückenabdichtungen; Oberflächen von Betontragwerken; Teil I:
Behandlung abzudichtender Oberflächen von Betontragwerken; Teil II:
Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel unter Abdichtungen (Überarbeitung)
Notwendigkeit
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RVS 15.362 im Jahr 1987 wurde der Stand der Technik verankert, der sich in den Jahren seit Veröffentlichung der RVS 15.361 "Brückenabdichtungen mit bitumenbeschichteten Bahnen" vor allem durch den Ersatz des Oxydationsbitumens durch polymermodifizierte Bitumina ergeben hatte.
In Verbindung damit würden die systemkonformen Voranstriche auf bituminöser Basis behandelt.
Eine Grundierung auf Epoxidharzbasis war in der RVS 15.362 noch nicht vorgesehen und ist bisher lediglich in der RVS 15.363 verankert.
In Österreich wurden in den letzten Jahren vermehrt unterschiedlichste Varianten zu den in RVS 15.362 verankerten Materialien und Systemen versuchsweise eingesetzt bzw. ausgeschrieben, wodurch heute eine Vielfalt an Brückenabdichtungen zur Anwendung kommt, die in ihrer Wirksamkeit nicht oder kaum vergleichbar sind.
RVS 15.361
Die RVS "Grundierung, Versiegelung und Kratzspachtelung" stellt eine Richtlinie dar, um bei der Abdichtung von Betontragwerken einen einheitlichen und möglichst hohen Qualitätsstandard zu sichern, der auch dem aktuellen Stand der Technik entspricht.
Die anzustrebende optimale Abdichtung soll dazu beitragen, die Dauerhaftigkeit der betroffenen Ingenieurbauwerke zu optimieren.
Der vorgesehenen Grundierung und Versiegelung auf Epoxidharzbasis unter Abdichtungen der RVS 15.362 und RVS 15.363 liegen Erfahrungen in Österreich (rd. 10 Jahre) bzw. auf Basis vergleichbarer ZTV in Deutschland (rd. 15 Jahre) zugrunde.
Da die in der bisherigen RVS 15.361 beschriebenen Abdichtungen mit Bahnen, deren Deckmasse mit Oxidationsbitumen hergestellt war, heute nicht mehr Anwendung finden, wurde sie zurückgezogen.
Als Ergänzung wurde das Merkblatt/Arbeitspapier ausgearbeitet, das der Unterstützung der Umsetzung in der Baupraxis dienen soll.
RVS 15.362
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RVS 15.362 im Jahre 1987 wurde der Stand der Technik verankert, der sich in den Jahren seit Veröffentlichung der RVS 15.361 "Brückenabdichtungen mit bitumenbeschichteten Bahnen" vor allem durch Ersatz des Oxidationsbitumens durch polymermodifizierte Bitumina ergeben hatten.
Gleichseitig waren die Aspekte der Rißüberbrückungsfähigkeit vor allem durch den Einsatz von Polyestervlies als Trägermaterial  zu berücksichtigen.
In den Österreich wurden in den letzten Jahren vermehrt unterschiedlichste Varianten zu den in RVS 15.362 verankerten Materialien und Systemen versuchsweise eingesetzt bzw. ausgeschrieben, wodurch heute eine Vielfalt an Brückenabdichtungen zur Anwendung kommt die in ihrer Wirksamkeit nicht oder kaum vergleichbar sind.
Dies sowie die Tatsache, dass die Brückentragwerke praktisch immer mit einer Kunstharzgrundierung statt des bituminösen Voranstriches versehen werden, zwingt zu einer Neufassung der RVS 15.362, die dazu beitragen soll, bei der Abdichtung von Betonbrücken mit polymerbitumenschichteten Bahnen einen einheitlichen und möglichst hohen Qualitätsstandard, der dem aktuellen Stand der Technik entspricht, zu sichern und die Dauerhaftigkeit der betroffenen Inge-nieurbauten zu optimieren.
Da die in der bisherigen RVS 15.361 beschriebenen Abdichtungen mit Bahnen, deren Deckmasse mit Oxidationsbitumen hergestellt war, heute nicht mehr Anwendung finden, wurde sie zurückgezogen.
RVS 15.364
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RVS 15.364 im Jahre 1987 wurde der Stand der Technik verankert, der sich aus der Notwendigkeit einer entsprechend geeigneten Tragwerksoberfläche für das Aufbringen von Brückenabdichtungen ergeben hatte.
Die Entwicklung auf dem Sektor der Brückenabdichtungen und der Materialien und Prüfmethoden für Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel sowie die Tatsache, dass die Brückentragwerke im Regelfalle immer mit einer Kunstharzgrundierung statt des bituminösen Voranstriches versehen werden, zwingt auch zu einer Neufassung der RVS 15.364, die dazu beitragen soll, bei der Abdichtung von Betonbrücken einen einheitlichen und möglichst hohen Qualitätsstandard zu sichern, der dem aktuellen Stand der Technik entspricht, und die Dauerhaftigkeit der betroffenen Ingenieurbauten zu optimieren.
Die RVS 15.364 lagt im Teil I die Behandlung abzudichtender Oberflächen von Betontragwarken vor Aufbringung der Systeme I bis IV gemäß RVS 15.361 fest.
Teil II behandelt die Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel unter der Abdichtung.
Gleichzeitig wurde eine neue RVS 15.365 „Fahrbahnaufbau auf Brücken" geschaffen, da für diesen Bereich, der in einer früheren Ausgabe der RVS 3.63 abgedeckt war, keine Regelungen mehr vorlagen.
Insgesamt umfaßt das RVS-Regelwerk, in dem der Bereich der Betonbrücken in Hinblick auf die Abdichtungen und den Fahrbahnaufbau beschrieben ist, nunmehr folgende RVS:
RVS 15.361
Bauausführung; Brückenabdichtung; Grundierung, Versiegelung, Kratzspachtelung
RVS 15.362
Bauausführung; Brückenabdichtung; Abdichtungen mit polymerbitumenbeschichteten Bahnen
RVS 15.363
Bauausführung; Brückenabdichtung; Abdichtungen aus hochelastischen Flüssigkunststoffen
RVS 15.364
Bauausführung; Brückenabdichtung; Oberflächen von Betontragwerken; Behandlung abzudichtender Oberflächen von Betontragwerken; Teil II; Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel unter Abdichtungen
RVS 15.365
Bauausführung; Brückenabdichtung; Fahrbahnaufbau auf Brücken
Zuordnung
Kapitel 15 „Brückenbau"
Einfluß auf andere RVS
Auf LB, ansonsten nicht bekannt.
LB
nicht zutreffend
Einsparungen/Mehrkosten
RVS 15.361:
Obwohl die Grundierung/Versiegelung/Kratzspachtelung bisher in Österreich nicht in einer RVS geregelt war, ist nicht mit einer Erhöhung der Prüfkosten vor Ort um etwa 30 % zu rechnen (höhere Absicherung der Ausführungsqualität).
Die neuen Regelungen entsprechen im Aufwand für die Ausführung weitgehend dem bisherigen Niveau.
RVS 15.362:
Hier wird eine Erhöhung des Aufwandes für die Fremdkontrolle eintreten, da die Überwachungsfrequenz auf 2 x jährlich erhöht wurde, um auf das auch im benachbarten Ausland übliche Niveau zu kommen.
RVS 15.364
Hier wird eine Erhöhung des Prüfaufwandes eintreten, da auch auf Kleinobjekten zu prüfen ist.
In Teil II sind darüber hinaus mehr Kennwerte erfaßt (analog den neuen ÖVBB-Regelungen).
Prüfkosten / Leistungskosten
Das Verhältnis kann seitens des Ausschusses nicht abgeschätzt werden.
Auswirkungen Umwelt
keine
Rechtliche Auswirkungen
keine
BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT C2/1
NOTIFIKATIONSVERFAHREN NACH RL 98/34/EG
Mitteilung 000
Österreich
3A.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Abt. C2/1
A-1010 Wien, Stubenring 1
Telefon +43-1/71100 5436
Telefax +43-1/715 96 51 od. +43-1/712 06 80
E-Mail:
post@tbt.bmwa.gv.at
3B.
FORSCHUNGSGEMEINSCHAFT STRASSE UND VERKEHR
Arbeitsgruppe "Brückenbau", Arbeitsausschuss "Brückenabdichtung"
(Prof. Dipl. lng. Enrico Eustacchio)
A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9
Tel.:
Fax:
E-Mail:
office@fsv.at
RVS 15.364
„Bauausführung; Brückenabdichtungen; Oberflächen von Betontragwerken - Teil I:
Behandlung abzudichtender Oberflächen von Betontragwerken - Teil II:
"Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel unter Abdichtungen"
Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel
Vorbereitung von Betontragwerken für die Abdichtung:
Mörtel für Ausgleich und Instandsetzung
Diese RVS legt im Teil I die Behandlung von Betonoberflächen auf neuen und instand zu setzenden Betontragwerken und im Teil II die Eigenschaften und Zusammensetzung von Mörteln unter Abdichtungen fest.
Durch die Behandlung der Oberflächen sollen Abdichtungen mit vollflächiger, ausreichend guter Haftung erzielt werden.
Bei Ausgleichs- und Instandsetzungsmörteln ist die Behandlung der Oberfläche ebenfalls durchzuführen.
Voraussetzung für die Qualitätsanforderungen an die behandelten Tragwerksoberflächen ist eine Mindestdruckfestigkeit entsprechend B 25 bei Beton und Mörtel.
Die Klausel betreffend Bestimmungen des EWR ist in Abschnitt 0 angeführt.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RVS 15.364 im Jahre 1987 wurde der Stand der Technik verankert, der sich aus der Notwendigkeit einer entsprechend geeigneten Tragwerksoberfläche für das Aufbringen von Brückenabdichtungen ergeben hatte.
Die Entwicklung auf dem Sektor der Brückenabdichtungen und der Materialien und Prüfmethoden für Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel sowie die Tatsache, dass die Brückentragwerke im Regelfalle immer mit einer Kunstharzgrundierung statt des bituminösen Voranstriches versehen werden, zwingt auch zu einer Neufassung der RVS 15.364.
Nein
Nein
Nein
BAUAUSFÜHRUNG
RVS 15.364
Brückenabdichtungen
Oberflächen von Betontragwerken - Behandlung, Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Allgemeines
Behandlung abzudichtender Oberflächen von Betontragwerken
Einleitung
Behandlung
Anforderungen
Prüfbestimmungen
Abnahme
Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel unter Abdichtungen
Einleitung
Anforderungen
Prüfumfang
Überwachung
Abnahme
Zulassungsverfahren
Angeführte Gesetze, Richtlinien und Normen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS legen im Teil I die Behandlung von Betonoberflächen auf neuen und instand zu setzenden Betontragwerken und im Teil II die Eigenschaften und Zusammensetzung von Mörteln unter Abdichtungen fest.
Durch die Behandlung der Oberflächen sollen Abdichtungen mit vollflächiger, ausreichend guter Haftung erzielt werden.
Bei Ausgleichs- und Instandsetzungsmörteln ist die Behandlung der Oberfläche ebenfalls durchzuführen.
Voraussetzung für die Qualitätsanforderungen an die behandelten Tragwerksoberflächen ist eine Mindestdruckfestigkeit entsprechend B 225 bei Beton und Mörtel.
Allgemeines
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RVS 15.364 im Jahre 1987 wurde der Stand der Technik verankert, der sich aus der Notwendigkeit einer entsprechend geeigneten Tragwerksoberfläche für das Aufbringen von Brückenabdichtungen ergeben hatte.
Die Entwicklung auf dem Sektor der Brückenabdichtungen und der Materialien und Prüfmethoden für Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel sowie die Tatsache, dass die Brückentragwerke im Regelfalle immer mit einer Kunstharzgrundierung statt des bituminösen Voranstriches versehen werden; zwingt auch zu einer Neufassung der RVS 15.364, die dazu beitragen soll, bei der Abdichtung von Betonbrücken einen einheitlichen und möglichst höhen Qualitätsstandard zu sichern, der dem aktuellen Stand der Technik entspricht, und die Dauerhaftigkeit der betroffenen Ingenieurbauten zu optimieren.
Die RVS 15.364 legt in Punkt 3 die Behandlung abzudichtender Oberflächen von Betontragwerken vor Aufbringung der Systeme I bis IV gemäß RVS 15.361 fest.
Punkt 4 behandelt die Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel unter der Abdichtung.
Insgesamt umfasst das RVS-Regelwerk, in dem der Bereich der Betonbrücken in Hinblick auf die Abdichtungen und den Fahrbahnaufbau beschrieben ist, nunmehr folgende RVS:
RVS 15.361
Bauausführung; Brückenabdichtungen; Grundierung, Versiegelung, Kratzspachtelung
RVS 15.362
Bauausführung; Brückenabdichtungen; Abdichtungen mit polymerbitumenbeschichteten Bahnen
RVS 15.363
Bauausführung; Brückenabdichtungen; Abdichtungen aus hochelastischen Kunststoffbeschichtungen
RVS 15.364
Bauausführung; Brückenabdichtungen; Oberflächen von Betontragwerken; Behandlung abzudichtender Oberflächen von Betontragwerken - Ausgleichs- und lnstandsetzungsmörtel unter Abdichtungen
RVS 15.365
Bauausführung; Brückenabdichtungen; Fahrbahnaufbau auf Brücken
Behandlung abzudichtender Oberflächen von Betontragwerken
3.1 Einleitung
Beim Aufbringen der Systeme I bis IV gemäß RVS 15.361 sind die Bedingungen der Punkte 2 und 3 einzuhalten.
Als Sonderverfahren wird die Grundierung für die Abdichtung gleichzeitig als Verdunstungsschutz auf die frisch hergestellte Beton- oder Mörteloberfläche aufgebracht.
Ein entsprechender Hinweis ist in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen.
Dadurch entfällt die Oberflächenbehandlung gemäß Punkt 2.
Behandlung
Die Oberflächen sind in jedem Fall mittels geeignetem Verfahren bis zum Erreichen der geforderten Eigenschaften zu bearbeiten.
Verdunstungsschutz, der nicht gleichzeitig als Grundierung verwendet wird, Imprägnierungen, alte Voranstriche.
Zementschlämme und ähnliches sind vollständig zu entfernen.
Die Bearbeitungsparameter sind so zu wählen, dass keine Störung der oberflächennahen Zonen verursacht wird und dass die Anforderung gemäß Punkt 3.3.4 erfüllt werden.
Weiters ist bei Auswahl der Bearbeitungsverfahren auf Umweltfreundlichkeit zu achten.
Gängige Verfahren
folgende praxisübliche Verfahren können angewendet werden:
Hochdruckwasserstrahlen
Hochdruckwasserstrahlen mit Strahlmittelzugabe
Druckluftstrahlen mit festem Strahlmittel
Kugelstrahlen
Sonstige Verfahren
Mechanisiertes Fräsen und Stocken allein sind zur großflächigen Oberflächenbearbeitung wegen der damit verbundenen Störung des Oberflächengefüges nicht zugelassen.
Eine daran anschließende Behandlung, z.B. Strahlen mit zugelassenem Strahlmittel, ist dann zusätzlich erforderlich.
Bei kleinen Einzelflächen, Hochzügen, Kanten usw. ist im Ausnahmefall die Oberflächenbearbeitung auch mit nicht mechanisierten Methoden (z. B. durch händisches Stokken) oder auch mittels Strahlverfahren unter Verwendung von Einzeldüsen gestattet.
Für die Bearbeitung der Oberfläche ist Flammstrahlen nur dann geeignet, wenn durch Versuch an Ort und Stelle nachgewiesen wird, dass die geforderte Abreißfestigkeit sicher erreicht werden kann.
Bei Anwendung des Flammstrahlens ist mindestens eine zweifache Behandlung, mechanisiertes Abklopfen der Oberfläche und abschließendes Entstauben, auszuführen.
Anforderungen
Die Anforderungen an den Untergrund vor Aufbringung der Systeme I bis IV gemäß RVS 13.361 sind in Tabelle 1 zusammengefasst.
Die abzudichtenden Oberflächen von Betontragwerken müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
Neigungsverhältnisse
Zur Gewährleistung der Entwässerung muss im allgemeinen an jedem Punkt der Oberfläche entweder die Längs- oder Querneigung mindestens 2 % betragen.
Ebenheit
Die örtlichen Abweichungen vom ebenen Verlauf dürfen, bezogen auf eine Messstrecke von 4 m, nicht mehr als 1 cm betragen.
Abreißfestigkeit
Mittelwert
1,5 N/mm 2
Einzelwert
1,3 N/mm 2
Rautiefe
0,3 bis 1,0 mm
Bei größeren Rautiefen bis höchstens 5,0 mm ist eine Bearbeitung gemäß System III oder IV der RVS 15.361 auszuführen,
Rautiefen größer 5,0 mm sind mit einem Ausgleichsmörtel gemäß RVS 15.361 bzw. gemäß Punkt 4 aufzufüllen.
Betonfeuchte
Die Feuchte in 2 cm Tiefe darf 4 M-% nicht überschreiten.
Der Nachweis entfällt bei einem Betonalter von mindestens 21 Tagen bzw. einem Mörtelalter (Mörteldicke 3,5 cm) von mind. 14 Tagen.
Die Anrechnung der Tage erfolgt im Sinne der Bestimmungen in ÖNORM B 4710-1, Punkt 14.3.3 (Verlängerung und Verkürzung der Ausschalfristen).
Oberflächenfeuchte
Die Oberfläche muss dem Augenschein nach trocken sein.
Im Zweifelsfall wird die Trockenheit der Oberfläche durch lokale Erwärmung mit einem Heißluftgebläse oder Föhn geprüft.
Feuchte Oberflächen werden dabei deutlich heller.
Prüfbestimmungen
Umfang der Prüfungen
Als Prüflos gilt die abzudichtende Gesamtfläche.
Bei abschnittsweiser Herstellung der Abdichtung gilt jeder Abschnitt als Prüflos.
Auch bei Tragwerksoberflächen unter 200 m 2 ist mindestens eine Prüfung auf Abreißfestigkeit, Rautiefe und Betonfeuchte durchzuführen, um den gemäß Punkt 2 geforderten Qualitätsstandard zu sichern.
Tabelle 1:
Anforderungen an die abzudichtenden Oberflächen
Anforderung
System I Grundierung
System II Grundierung und Versiegelung
System III Grundierung und Kratzspachtelung
System IV Grundierung, Kratzspachtelung und Versiegelung
Abreißfestigkeit gemäß Punkt 3.3
> 1,5 N/mm2
Rautiefe gemäß Punkt 3.4
0,3 bis 1,0 mm
0,3 bis 5,0 mm
Betonfeuchte gemäß Punkt 3.5
= 4%M
Oberflächenfeuchte
gemäß Punkt 3.6
augenscheinlich trocken
Ebenheit
An allen dem Augenschein nach erforderlichen Stellen.
Abreißfestigkeit
Einmal je Prüflos, jedoch mindestens einmal je 500 m 2 auf der abzudichtenden Oberfläche.
Wurden in einem Prüflos mehr als 100 m 2 Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel eingebaut, ist dieser Zusätzlich auf Abreißfestigkeit zu prüfen.
Rautiefe
Einmal je Prüflos, jedoch mindestens einmal je 500 m 2 auf der abzudichtenden Oberfläche.
Betonfeuchte
Bei neuen Tragwerken und Mörtelflächen ist die Abnahmeprüfung bei Unterschreitung der in Punkt 3.3.5 genannten Fristen einmal für das gesamte Prüflos an ungünstigster Stelle (z. B. am jüngsten Beton oder Mörtel) durchzuführen.
Bei alten Tragwerken sowie neuen Beton- und Mörtelflächen, bei welchen die in Punkt 3.3.5 genannten Fristen nicht unterschritten werden, ist keine Prüfung der Betonfeuchte erforderlich.
Durchführung der Prüfungen
Die Prüfung der Ebenheit ist vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer gemeinsam durchzuführen.
Die Prüfungen der Abreißfestigkeit, Rautiefe und Betonfeuchte sind durch eine akkreditierte Prüfstelle durchzuführen,
Ebenheit
Die Prüfung der Ebenheit erfolgt mit einer 4 m Messlatte mittels Messkeil.
Abreißfestigkeit
Die Prüfung der Abreißfestigkeit hat gemäß ÖNORM B 4200-6 4.2.7 (3) zu erfolgen.
Rautiefe
Die Prüfung der mittleren Rautiefe ist anhand der Sandflächenmethode gemäß ÖNORM prEN 1504-10 zu ermitteln.
Betonfeuchte
Die Prüfung der Betonfeuchte wird in 2 cm Tiefe bzw. im Ausgleichsmörtel unter Anwendung der CM-Methode durchgeführt.
Die Betonfeuchte ist aus dem Mittel von zwei Einzelprüfungen festzustellen.
Weiterführende Maßnahmen
Werden die Anforderungen nach Tabelle 1 nicht erfüllt, so sind weiterführende Maßnahmen einvernehmlich zwischen Planer, Bauherrn und auszuführender Firma abzuklären.
Abnahme
Die bearbeitete Betonoberfläche ist vor dem Aufbringen der Systeme I bis IV gemäß RVS 15.361 vom Auftraggeber in Anwesenheit des Auftragnehmers abzunehmen.
Zur Abnahme sind die Ergebnisse aller vor der Ausführung durchzuführenden Prüfungen gemäß Punkt 3.3 vorzulegen.
Über die Abnahme ist eine Protokoll zu verfassen.
Ein Muster für das Abnahmeprotokoll ist im Arbeitspapier Nr. 4 „Aufbringen von Grundierung, Versiegelung und Kratzspachtelung gemäß RVS 15.361“ enthalten.
Die Abnahme kann auch in Abschnitten, den Prüflosen entsprechend, durchgeführt werden.
Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel unter Abdichtungen
Einleitung
In Punkt 4 dieser RVS werden Zementmörtel und kunststoffmodifizierte Zementmörtel unter den Systemen I bis IV gemäß RVS 15.361 behandelt.
Es werden nur werksgemischte Trockenmörtel gemäß Punkt 4.2 zugelassen.
Reaktionsharzmörtel sind nicht Gegenstand dieser RVS, diese werden in der RVS 15.361 behandelt.
In der Regel kommen bei Auftragsdicken von 1,0 cm bis 3,5 cm kunststoffmodifizierte Zementmörtel zur Anwendung.
Auftragsdicken 1,0 cm sind weitgehend zu vermeiden.
Bei Auftragsdicken ≥ = 3,5 cm können auch reine Zementmörtel aufgebracht werden.
Für die Herstellung der Mörtel ist werksgemischter Trokkenmörtel zu verwenden.
Das Mischen an der Baustelle erfolgt entsprechend den Verarbeitungshinweisen des Herstellers.
Anforderungen
Die Anforderungen an die Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel werden in Tabelle 2 zusammengefaßt und beziehen sich auf Produkte für die händische Applikation bei konstruktiver Anwendung.
Prüfumfang
Der Prüfumfang ist in Tabelle 2 festgehalten.
Erstprüfung, Konformitätsprüfung und allenfalls erforderliche erweiterte Konformitätsprüfung sind durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle vorzunehmen.
Überwachungen
4.4.1 Eigenüberwachung
Die Eigenüberwachung ist durch den Hersteller durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren.
Tabelle 2:
Anforderungen an Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel
Anforderungen für Mörtel konstruktive Anwendung, händisch appliziert
Prüfumfang
Erstprüfung
Konformitätsprüfung
Erweiterte Konformitätsprüfung
Schüttdichte
Die Schüttdichte dient als Informationswert und darf vom angegebenen Sollwert des Herstellers nicht mehr als ±0,05 kg/ dm 3 abweichen
x
x
x
Siebung bei 0,25 mm (Durchgang) bei 1 mm
entsprechend ÖNORM B 3304
Die Schwankungen dürfen maximal ± 3% (absolut I) von den vom Hersteller angegebenen Sollwerten- bei Fehlen solcher Angaben von den bei der Erstprüfung festgestellten Werten betragen
x
x
x
Größtkorn
Als Informationswert anzugeben
x
x
x
Frischmörteldichte
Sie darf unter definierten Mischbedingungen nicht mehr als ± 0,03 kg/dm 3 vom angegebenen Sollwert des Herstellers abweichen.
x
x
x
Konsistenz (Wasserbedarf laut Techn. Merkblatt)
Festzustellen bei Wasserzugabe für Normensteife gemäß PB Zement 5.2
x
x
x
Biegezugfestigkeit (28 d) gemäß ÖNORM V 254 7.5.1
≥ = 7,5 N/mm 2
x
x
x
Druckfestigkeit (23 d) gemäß ÖNORM V 254 7.5.2
≥ =40 N/mm 2
x
x
x
Druck- E- Modul (28 d) Sekantenmodul gemäß ÖNORM B 3343 7.4
≥ = 30000 N/mm 2
x
Schwinden
 1,2 mm/ m nach 90 Tagen bei Prismenkörper von 4 cm/ 4 cm/ 16 cm, Übergangsregelung:
Schwindmaß von 28 Tagen entspricht ca. 0,85 % des Schwindmaßes von 90 Tagen (1,20 ‰), oder alternativ:
≤ 0,45‰ nach 7 Tage mit Schwindplatte 80 / 80/ 1 cm
x
x
Haftzugfestigkeit (28 d) gemäß ÖNORM B 4200-6
≥ = 1,5 N/mm 2
x
x
Wasserundurchlässigkeit sinngemäß nach ÖNORM B 3303
1,5 facher Belastungsdruck, mindestens 2 bar maximale Eindringtiefe:
halbe Beschichtungsdicke bzw. 10 mm.
Der kleinere Wert ist maßgebend.
Frost-Tausalzbeständigkeit gemäß ÖNORM B 3303
frosttausalzbeständig
x
Chlorideindringung
Bei Mörteldicken d (10 mm darf der Gesamtchloridgehalt im Beton in der Zone 5 mm bis 10 mm Tiefe, gemessen ab Kontaktfläche Beton/ Reprofilierung, nach 50 Frost-Tauwechseln gemäß ÖNORM B 3303 nicht mehr als 0,2 % der Zementmasse betragen.
Bei Mörteldicken d - 10 mm darf der Gesamtchloridgehalt im Beton in der Zone 5 mm bis 10 mm Tiefe, gemessen ab geprüfter Reprofilierungsoberfläche, nach 50 Frost-Tauwechseln gemäß ÖNORM B 3303 nicht mehr als 0,6 % der Zementmasse betragen
x
Haftzugfestigkeit nach 50 FTW gemäß ÖNORM B 4200-6
≥ = 1,5 N/mm 2, mindestens 70% des 28-Tageswertes
x
Der Umfang und die Prüfhäufigkeit muss auf die jeweiligen Werksgegebenheiten abgestimmt sein und wird in Eigenverantwortung des Herstellers von diesem.
Der Umfang der Eigenüberwachung und die Häufigkeit muss in jedem Fall die Gleichmäßigkeit und die Qualität der Produkte sicherstellen.
4.4.2 Fremdüberwachung
Die Fremdüberwachung ist durch eine akkreditierte Überwachungsstelle vorzunehmen.
Der abschließende Überwachungsvertrag muss folgende Punkte beinhalten:
Prüfbericht über die Erstprüfung
Kontrolle und Bewertung der Eigenüberwachung
Entnahme von Stichproben und Durchführung der Konformitätsprüfung bzw. erweiterten Konformitätsprüfung
Die Fremdüberwachung bei Unternehmen ohne Zertifizierung nach ÖNORM EN ISO 9001 ist einmal im Jahr bzw. mit Zertifizierung einmal in zwei Jahren im Herstellerwerk oder Auslieferungslager durchzuführen.
4.5 Abnahme
Die Abnahme des eingebauten Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel erfolgt nach den Bestimmungen gemäß Punkt 3 dieser RVS.
Zulassungsverfahren
Für die in dieser RVS geregelten Produkte und Systeme bestehen in Österreich in verschiedenen Bereichen Verfahren für ihre Zulassung bzw. Zertifizierung, die Voraussetzung für ihre Verwendung sind.
Informationen über Stellen, bei denen solche Zulassungen oder Zertifizierungen zu beantragen sind, sind beim Arbeitsausschuß „Brückenabdichtungen" der Forschungsgemeinschaft für das Strassen- und Verkehrswesen erhältlich.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 13.62
Instandsetzung von Kunstbauten; Prüfverfahren
RVS 15.361
Bauausführung; Brückenabdichtungen; Grundierung, Versiegelung, Kratzspachtelung
RVS 15.362
Bauausführung; Brückenabdichtungen; Abdichtungen mit polymerbitumenbeschichteten Bahnen
RVS 15.363
Bauausführung; Brückenabdichtungen; Abdichtungen aus hochelastischen Flüssigkunststoffen
RVS 15.365
Bauausführung; Brückenabdichtungen; Fahrbahnaufbau auf Brücken
Arbeitspapier Nr. 4:
Aufbringen von Grundierung, Versiegelung und Kratzspachtelung gemäß RVS 15.361
ÖNORM B 3303
Betonprüfung
ÖNORM B 3304
Betonzuschläge aus natürlichem Gestein - Begriffe, Anforderungen, Prüfungen, Lieferung und Güteüberwachung
ÖNORM B 3343
Mauer- und Putzmörtel - Prüfverfahren für die Eigen- und Fremdüberwachung
ÖNORM B 4200-6
Betonbau - Instandsetzung, Umbau und Verstärkung
ÖNORM B 4710-1
Beton - Teil 1:
Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis (Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EM 206-1)
ÖNORM prEN 1504-10
Produkte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken - Definitionen, Anforderungen, Qualitätsüberwachung und Beurteilung der Konformität - Teil 10:
Anwendung von Produkten und Systemen auf der Baustelle.
Qualitätsüberwachung der Ausführung
ÖNORM EN ISO 9001
Produkte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken - Prüfverfahren - Referenzbetone für Prüfungen
ÖNORM EN ISO 9001
Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen (ISO 9001:2000)
OEVE/OENORM EN ISO/IEC 17025
Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (ISO 17025:1999)
ÖNORM V 254
Prüfbuch für Zement - Untersuchungsmethoden
EN 45004
Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die lnspektionen durchführen.
ÖSTERREICHISCHE FORSCHUNGSGEMEINSCHAFT STRASSE UND VERKEHR
Arbeitsgruppe "Brückenbau"
Arbeitsausschuß "Brückenabdichtungen"
Motivenbericht
betreffend RVS
Brückenabdichtungen; Grundierunge.
Versiegelung, Kratzspachtelung (Ersatz für die frühere RVS 15.361 Brückenabdichtungen; Abdichtungen mit bitumenbeschichteten Bahnen)
Brückenabdichtungen; Abdichtungen mit polymerbitumenbitumenbeschichteten Bahnen (Überarbeitung)
Brückenabdichtungen; Oberflächen von Betontragwerken; Teil I:
Behandlung abzudichtender Oberflächen von Betontragwerken; Teil II:
Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel unter Abdichtungen (Überarbeitung)
Notwendigkeit
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RVS 15.362 im Jahr 1987 wurde der Stand der Technik verankert, der sich in den Jahren seit Veröffentlichung dar RVS 15.361 "Brückenabdichtungen mit bitumenbeschichteten Bahnen" vor allem durch den Ersatz des Oxydationsbitumens durch polymermodifizierte Bitumina ergeben hatte.
In Verbindung damit wurden die systemkonformen Voranstriche auf bituminöser Basis behandelt.
Eine Grundierung auf Epoxidharzbasis war in der RVS 15.362 noch nicht vorgesehen und ist bisher lediglich in der RVS 15.363 verankert.
In Österreich wurden in den letzten Jahren vermehrt unterschiedlichste Varianten zu den in RVS 15.362 verankerten Materialien und Systemen versuchsweise eingesetzt bzw. ausgeschrieben, wodurch heute eine Vielfalt an Brückenabdichtungen zur Anwendung kommt die in ihrer Wirksamkeit nicht oder kaum vergleichbar sind.
RVS 15.361
Die RVS "Grundierung, Versiegelung und Kratzspachtelung" stellt eine Richtlinie dar, um bei der Abdichtung von Betontragwerken einen einheitlichen und möglichst hohen Qualitätsstandard zu sichern, der auch dem aktuellen Stand der Technik entspricht.
Die anzustrebende optimale Abdichtung soll dazu beitragen, die Dauerhaftigkeit der betroffenen Ingenieurbauwerke zu optimieren.
Der vorgesehenen Grundierung und Versiegelung auf Epoxidharzbasis unter Abdichtungen der RVS 15.362 und RVS 15.363 liegen Erfahrungen in Österreich (rd. 10 Jahre) bzw. auf Basis vergleichbarer ZTV in Deutschland (rd. 15 Jahre) zugrunde.
Da die in der bisherigen RVS 15.361 beschriebenen Abdichtungen mit Bahnen, deren Deckmasse mit Oxidationsbitumen hergestellt war, heute nicht mehr Anwendung finden, wurde sie zurückgezogen.
Als Ergänzung wurde das Merkblatt/Arbeitspapier ausgearbeitet, das der Unterstützung der Umsetzung in der Baupraxis dienen soll.
RVS 15.362
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RVS 15.362 Im Jahre 1987 wurde der Stand der Technik verankert, der sich in den Jahren seit Veröffentlichung der RVS 15.361 „Brückenabdichtungen mit bitumenbeschichteten Bahnen" vor allem durch Ersatz des Oxidationsbitumens durch polymermodifizierte Bitumina ergeben hatten.
Gleichzeitig waren die Aspekte der Rißüberbrückungsfähigkeit vor allem durch den Einsatz von Polyestervlies als Trägermaterial zu berücksichtigen.
In den Österreich wurden in den letzten Jahren vermehrt unterschiedlichste Varianten zu den in RVS 15.362 verankerten Materialien und Systemen versuchsweise eingesetzt bzw. ausgeschrieben, wodurch heute eine Vielfalt an Brückenabdichtungen zur Anwendung kommt, die in ihrer Wirksamkeit nicht oder kaum vergleichbar sind.
Dies sowie die Tatsache, dass die Brückentragwerke praktisch immer mit einer Kunstharzgrundierung statt des bituminösen Voranstriches versehen werden, zwingt zu einer Neufassung der RVS 15.362, die dazu beitragen soll, bei der Abdichtung von Betonbrücken mit polymerbitumenbeschichteten Bahnen einen einheitlichen und möglichst hohen Qualitätsstandard, der dem aktuellen Stand der Technik entspricht, zu sichern und die Dauerhaftigkeit der betroffenen Ingenieurbauten zu optimieren.
Da die in der bisherigen RVS 15.361 beschriebenen Abdichtungen mit Bahnen, deren Deckmasse mit Oxidationsbitumen hergestellt war, heute nicht mehr Anwendung finden, wurde sie zurückgezogen.
RVS 15.364
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RVS 15.364 im Jahre 1987 wurde der Stand der Technik verankert, der sich aus der Notwendigkeit einer entsprechend geeigneten Tragwerksoberfläche für das Aufbringen von Brückenabdichtungen ergeben hatte.
Die Entwicklung auf dem Sektor der Brückenabdichtungen und der Materialien und Prüfmethoden für Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel sowie die Tatsache, dass die Brückentragwerke im Regelfalle immer mit einer Kunstharzgrundierung statt des bituminösen Voranstriches versehen werden, zwingt auch zu einer Neufassung der RVS 15.364, die dazu beitragen soll, bei der Abdichtung von Betonbrücken einen einheitlichen und möglichst hohen Qualitätsstandard zu sichern, der dem aktuellen Stand der Technik entspricht, und die Dauerhaftigkeit der betroffenen Ingenieurbauten zu optimieren.
Die RVS 15.364 legt im Teil I die Behandlung abzudichtender Oberflächen von Betontragwerken vor Aufbringung der Systeme I bis IV gemäß RVS 15.361 fest.
Teil II behandelt die Ausgleichs- und lnstandsetzungsmörtel unter der Abdichtung.
Gleichzeitig wurde eine neue RVS 15.365 „Fahrbahnaufbau auf Brücken" geschaffen, da für diesen Bereich, der in einer früheren Ausgabe der RVS 3.63 abgedeckt war, keine Regelungen mehr vorlagen.
Insgesamt umfaßt das RVS-Regelwerk, in dem der Bereich der Betonbrücken in Hinblick auf die Abdichtungen und den Fahrbahnaufbau beschrieben ist, nunmehr folgende RVS:
RVS 15.361
Bauausführung; Brückenabdichtung; Grundierung, Versiegelung, Kratzspachtelung
RVS 15.362
Bauausführung; Brückenabdichtung; Abdichtungen mit polymerbitumenbeschichteten Bahnen
RVS 15.363
Bauausführung; Brückenabdichtung; Abdichtungen aus hochelastischen Flüssigkunststoffen
RVS 15.364
Bauausführung; Brückenabdichtung; Oberflächen von Betontragwerken;  Behandlung abzudichtender Oberflächen von Betontragwerken; Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel unter Abdichtungen
RVS 15.365
Bauausführung; Brückenabdichtung; Fahrbahnaufbau auf Brücken
Zuordnung
Kapitel 16 „Brückenbau"
Einfluß auf Andere RVS
Auf LB, ansonsten nicht bekannt.
LB
nicht zutreffend
Einsparungen/Mehrkosten
RVS 15.361:
Obwohl die Grundierung / Versiegelung / Kratzspachtelung bisher in Österreich nicht in einer RVS geregelt war, ist nicht mit einer Erhöhung der Prüfkosten vor Ort um etwa 30 % zu rechnen (höhere Absicherung der Ausführungsqualität).
Die neuen Regelungen entsprechen im Aufwand für die Ausführung weitgehend dem bisherigen Niveau.
RVS 15.362:
Hier wird eine Erhöhung des Aufwandes für die Fremdkontrolle eintreten, da die Überwachungsfrequenz auf 2 x jährlich erhöht wurde, um auf das auch im benachbarten Ausland übliche Niveau zu kommen.
RVS 15.364
Hier wird eine Erhöhung des Prüfaufwandes eintreten, da auch auf Kleinobjekten zu prüfen ist.
In Teil II sind darüber hinaus mehr Kennwerte erfaßt (analog den neuen ÖVBB-Regelungen).
Prüfkosten / Leistungskosten
Das Verhältnis kann seitens des Ausschusses nicht abgeschätzt werden.
Auswirkungen Umwelt
keine
Rechtliche Auswirkungen
keine
BRÜCKEN
BAUAUSFÜHRUNG
Brückenabdichtungen
RVS 15.361
Seite 1
Grundierung, Versiegelung, Kratzspachtelung
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Allgemeines
Begriffe, Materialien und Systeme
Begriffe
Systeme
Materialien
Anforderungen
Einleitung
Materialien
Anforderung nach Herstellung
Herstellung
System I - Grundierung
System II - Grundierung und Versiegelung
System III - Grundierung und Kratzspachtelung
System IV - Grundierung, Kratzspachtelung und Versiegelung
Prüfung
Erstprüfung
Kontrollprüfung
Fremdüberwachung
Abnahmeprüfung
Prüfbestimmungen
Einleitung
Durchführung der Prüfung
Abnahme
Einleitung
Abnahmeprotokoll
Zulassungsverfahren
Angeführte Richtlinien und Normen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist bei der Herstellung von Grundierungen, Versiegelungen und Kratzspachtelungen unter Abdichtungen mit polymerbitumenbeschichteten Bahnen gemäß RVS 15.362 und Abdichtungen aus hochelastischen flüssigen Kunststoffen (= hochelastischen Kunststoffbeschichtungen) gemäß RVS 15.363 anzuwenden.
Allgemeines
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RVS 15.362 im Jahr 1987 wurde der Stand der Technik verankert, der sich in den Jahren seit Veröffentlichung der RVS 15.361 „Brückenabdichtungen mit bitumenbeschichteten Bahnen" vor allem durch den Ersatz des Oxydationsbitumens durch polymermodifizierte Bitumina ergeben hatte.
In Verbindung damit wurden die systemkonformen Voranstriche auf bituminöser Basis behandelt.
Eine Grundierung auf Epoxidharzbasis war in der RVS 15.362 noch nicht vorgesehen und ist bisher lediglich in der RVS 15.363 verankert.
In Österreich wurden in den letzten Jahren vermehrt unterschiedlichste Varianten zu den in RVS 15.362 verankerten Materialien und Systemen versuchsweise eingesetzt bzw. ausgeschrieben, wodurch heute eine Vielfalt an Brückenabdichtungen zur Anwendung kommt, die in ihrer Wirksamkeit nicht oder kaum vergleichbar sind.
Die gegenständliche RVS „Grundierung, Versiegelung und Kratzspachtelung" stellt eine Richtlinie dar, um bei der Abdichtung von Betontragwerken einen einheitlichen und möglichst hohen Qualitätsstandard zu sichern, der auch dem aktuellen Stand der Technik entspricht.
Die anzustrebende optimale Abdichtung soll dazu beitragen, die Dauerhaftigkeit der betroffenen Ingenieurbauwerke zu optimieren.
Der vorgesehenen Grundierung und Versiegelung auf Epoxidharzbasis unter Abdichtungen der RVS 15.362 und RVS 15.363 liegen Erfahrungen in Österreich (rd. 10 Jahre) bzw. auf Basis vergleichbarer ZTV in Deutschland (rd. 15 Jahre) zugrunde.
Da die in der bisherigen RVS 15.361 beschriebenen Abdichtungen mit Bahnen, deren Deckmasse mit Oxidationsbitumen hergestellt war, heute nicht mehr Anwendung finden, wurde sie zurückgezogen.
Gleichzeitig wurde eine neue RVS 15.365 „Fahrbahnaufbau auf Brücken" geschaffen, da für diesen Bereich, der in einer früheren Ausgabe der RVS 3.63 abgedeckt war, keine Regelungen mehr vorlagen.
Insgesamt umfaßt das RVS-Regelwerk, in dem der Bereich dar Betonbrücken in Hinblick auf die Abdichtungen und den Fahrbahnaufbaubeschrieben ist, nunmehr folgende RVS;
RVS 15.361
Bauausführung; Brückenabdichtung; Grundierung, Versiegelung, Kratzspachtelung
RVS 15.362
Bauausführung; Brückenabdichtung; Abdichtungen mit polymerbitumenbeschichteten Bahnen
RVS 15.363
Bauausführung; Brückenabdichtung; Abdichtungen aus hochelastischen Flüssigkunststoffen
RVS 15.364
Bauausführung; Brückenabdichtungen; Oberflächen von Betontragwerken; Behandlung abzudichtender Oberflächen von Betontragwerken - Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel unter Abdichtungen
RVS 15.365
Bauausführung; Brückenabdichtung; Fahrbahnaufbau auf Brücken
Begriffsbestimmungen, Systeme und Materialien
Begriffsbestimmungen
Reaktionsharz:
lösemittelfreies, niedrigviskoses Epoxidharz.
Grundierung:
erste Schichte Reaktionsharz, die direkt auf die entsprechend der RVS 15.364 vorbehandelte, Betonoberfläche aufgebracht wird.
Versiegelung:
weitere Schichte Reaktionsharz, die auf die Grundierung oder auf die Kratzspachtelung aufgebracht wird.
Kratzspachtelung:
Schichte aus Spachtelmasse, bestehend aus Reaktionsharz und quarzitischen Zuschlägen.
Reaktionsharzmörtel:
Reaktionsharz mit quartischem Zuschlag zum Ausgleich von einzelnen lokalen Vertiefungen.
Abstreuung:
feuergetrockneter Quarzsand definierter Körnung, der auf die Reaktionsharzschichte aufgebracht wird.
Systeme
In der Tabelle 1 sind die Regelfälle der anzuwendenden Systeme enthalten.
Details sowie Abweichungen von den Regelfällen werden im Punkt 5 behandelt.
Die angegebenen Mindestverbrauchswerte und Mischungsverhältnisse gelten für ungefüllte Epoxidharze, bei denen die Dichte etwa 1,0 kg/l beträgt, sowie bei einer Struktur der Betonoberfläche gemäß RVS 15.364.
Bei Materialien mit höherer Dichte ist eine äquivalente Umrechnung durchzuführen.
Folgende Systeme werden in dieser RVS festgelegt:
System I:
Grundierung
System II:
Grundierung und Versiegelung
System III:
Grundierung und Kratzspachtelung
System IV:
Grundierung, Kratzspachtelung und Versiegelung
In Tabelle 2 ist die Zuordnung der Systeme dieser HVS zu den Abdichtungssystemen gemäß RVS 15.362 angeführt.
Materialien
Reaktionsharz
Reaktionsharze dürfen nur in werksseitig geschlossenen und eindeutig gekennzeichneten Gebinden geliefert werden.
Die Gebinde sind gemäß Tabelle 3 zu beschriften.
Die Verarbeitbarkeit der Reaktionsharze muß zwischen + 8 °C und + 35 °C Objekttemperatur möglich sein.
Tabelle 1:
Systeme
System
Unter Polymerbitumenbahnen (RVS 15.362)
Unter Flüssigkunststoffabdichtungen (RVS 15.363)
I
Grundierung
Schichte ≥ = 400 g/m 2
Abstreuung mit etwa 1 kg/m 2 Körnung A
II
Grundierung und Versiegelung
Schichte ≥ = 400 g/m 2
Abstreuung mit etwa 1 kg/m 2 Körnung B
Schichte ≥ = 300 g/m 2
Schichte ≥ = 400 g/m
Schichte ≥ = 300 g/m 2
Abstreuung mit Körnung B
III
Grundierung und Kratzspachtelung
Grundierung ≥ = 400 g/m 2
Kratzspachtelung ≥ = 600 g/m 2 (Körnung C)
Abstreuung mit etwa 1 kg/m 2 Körnung A
IV
Grundierung, Kratzspachtelung und Versiegelung
Grundierung ≥ = 400 g/m 2
Kratzspachtelung ≥ = 600 g/m 2 (Körnung C)
Abstreuung mit etwa 1 kg/m 2 Körnung B
Versiegelung ≥ = 300 g/m 2
Abstreuung (nur bei Flüssigkunststoffabdichtungen) mit Körnung B, etwa 1 kg/m 2
Tabelle 2:
Zuordnung der Systeme
Systeme und Einsatzgebiet
Regelbauweisen
Sonderbauweisen
Neubau
Instandsetzung
A
B
C
D
E
F
G
Deckschicht
gemäß RVS 15.365
Tragschicht
gemäß RVS 15.365
Schutzschicht gemäß RVS 15.365
AB
AB
AB
AB
AB
GA
AB
obere Lage geflämmt
X
X
X
X
X
untere Lage geflämmt
X
X
X
X
untere Lage gegossen
X
X
X
Bitumenvoranstrich
X
Grundierung / Versiegelung / System Kratzspachtelung
I oder II oder III
II oder III oder IV
Oberflächenvorbereitung
gemäß RVS 13.61, 13.62 und 15.364
Tabelle 3:
Technisches Merkblatt des Herstellers
Reaktionsharz
Technisches Merkblatt
Etikett (Gebinde)
Firma, Adresse
X
X
Produktbezeichnung
X
X
Prüfstelle
X
Prüfbericht Nr. der Erstprüfung
X
Fremdüberwachungsstelle
X
X
Füllmenge in kg bzw. l und Dichte
X
X
Bezeichnung der Komponente, der zugehörigen Komponente und des Mischungsverhältnisses
X
X
Lagerungsbedingungen und Lagerungsdauer
X
X
Kennzeichnung gemäß Chem. V.*
X
X
Chargennummer
X
Herstelldatum
X
Hinweis auf das Technische Merkblatt
X
Hinweis auf Temperaturbeständigkeit (z.B. flämmbar)
X
X
* Chem. V.:
Chemikalienverordnung 1999, BGBI. II Nr. 81/2000
Quarzsand
Technisches Merkblatt
Etikett (Gebinde)
Firma, Adresse
X
X
Produktbezeichnung
X
X
Prüfstelle
X
Prüfbericht Nr. der Erstprüfung
X
Fremdüberwachungsstelle
X
Körnung oder Sieblinienbereich (A, B, C)
X
X
Füllgewicht
X
X
Lieferform
X
Lagerungsbedingungen
X
X
Ausführung
Technisches Merkblatt
Etikett (Gebinde)
Vorbereitung Betonunterlage
X
X
Vorbereitung der Unterlage gemäß RVS 15.361 und 15.364
X
Zusetzanforderungen
Mischen des Reaktionsharzes
X
Mischungsverhältnis in Masseanteilen
X
X
Mischen- Art und Dauer
X
X
Gebindeverarbeitungszeit in Minuten bei Stofftemperatur von 8/20/30 °C
Grundierung, Versiegelung, Kratzspachtelung
X
Max. Feuchte der Unterlage in M-% gemäß RVS 15.364
X
Max. relative Luftfeuchte der Umgebung in %
X
Min. und max. Überarbeitungszeit bei 8/20/30 °C Bauwerkstemperatur
X
Wartezeit bis zur Begehbarkeit bei 8/20/30 °C Bauwerkstemperatur in Stunden
X
Wartezeit bis zur Prüfung der Abreißfestigkeit bei 8/20/30 °C Bauwerkstemperatur in Stunden
X
Wartezeit bis zur Aufbringung der Abdichtung bei 8/20/30 °C Bauwerkstemperatur in Stunden, jeweils für Gieß- und Flämmverfahren
X
Mischungsverhältnis der Kratzspachtelung
X
Quarzsand
Der verwendete Quarzsand muß derart verpackt an die Baustelle angeliefert und gelagert werden, dass bis zum Einsatz keine Feuchtigkeit aufgenommen werden kann.
Die Verpackung ist gemäß Tabelle 3 zu beschriften.
Mischungsverhältnis
Für jedes zur Anwendung gelangende System ist ein entsprechendes Technisches Merkblatt des Herstellers (gemäß Tabelle 3) vorzulegen, das bereits bei der Erstprüfung anerkannt wurde.
Fehlt ein solches Technisches Merkblatt sind die Nachweise gesondert zu erbringen.
Anforderungen
Einleitung
Die Überprüfung der nachstehend angeführten Anforderungen erfolgt gemäß Punkt 7.
Materialien
Reaktionsharze
Einzelkomponenten
Dichte:
anzugeben
IR- Spektrum:
anzugeben
Viskosität:
anzugeben
Gemischtes Reaktionsharz
Viskosität bei 12 °C:
4 Pa.s
Glührückstand:
anzugeben
Topfzeit:
10 min
Aushärtezeit:
Endhärte, 7 Tage bei NK 23/50-2:
60 h
bei NK 23/50-2:
 18 h
bei 12 °C/85% rel. LF:
 40 h
Durchgang [M%]
Sieböffnung [mm]
Körnung A
Körnung B
Abbildung 1:
Siebliniendiagramme für die Körnungen A und B für die Abstreuung
Durchgang [M%]
Sieböffnung [mm]
Abbildung 2:
Siebliniendiagramm für die Körnung C als Zuschlag für die Kratzspachtelung
Feuchteempfindlichkeit:
kein Kleben und „Weißanlaufen"
Nichtflüchtige Anteile:
98,0 M%
Nichtvernetzbare Anteile:
11 M%
Wasseraufnahme:
2,5 M%
Verbundkörper
Temperaturbeständigkeit:
Für Systeme im Gieß- und Einrollverfahren:
Fehlstellenfreiheit nach dem Silikonölversuch:
500 MΩ
Für Systeme im Flämmverfahren:
Haftzugfestigkeit nach dem Aufschweißversuch;
1,5 N/mm 2
Quarzsand
Der Quarzsand muss feuergetrocknet sein.
Körnung
Für die Abstreuung von Grundierungen und Versiegelungen ist eine Körnung A bzw. B zu verwenden, deren Korngrößenverteilung innerhalb der in Abbildung 1 dargestellten Grenzsieblinien liegt.
Als Zuschlag für Kratzspachtelungen ist eine Körnung C zu verwenden, deren Korngrößenverteilung innerhalb der in Abbildung 2 dargestellten Grenzsieblinien liegt.
Anforderung nach Herstellung
Grundierung, Kratzspachtelung, Versiegelung:
Haftzugfestigkeit:
1,5 N/mm 2
Rautiefe:
0,3 bis 1,0 mm
Kratzspachtelung:
Ebenheit:
Die örtlichen Abweichungen vom ebenen Verlauf dürfen, bezogen auf eine Messstrecke von 4 m, nicht mehr als 1 cm betragen.
Bei größeren Abweichungen, bezogen auf längere Messstrecken, sind die Anforderungen an die Ersatznivellette mit Bezug auf die Unterteilung in Groß- und Kleinbrücken zu berücksichtigen.
Herstellung
Das aktuelle Technische Merkblatt des Herstellers muss vor Beginn der Arbeiten auf der Baustelle aufliegen.
Die in Tabelle 3 angeführten Angaben stellen den Mindestumfang für das Technische Merkblatt des Herstellers und für das Etikett dar.
Für die Beurteilung der Tragwerksoberfläche und daraus resultierende Maßnahmen gilt die RVS 15.354.
Bei Niederschlag, Taubildung oder Nebelnässe und bei einer Oberflächentemperatur unter + 8 °C darf keine Aufbringung erfolgen.
Um eine eventuelle Bläschen- und Kraterbildung durch Untergrundbedingungen in der Aushärtephase des Reaktionsharzes zu vermeiden, ist der Auftrag des Reaktionsharzes möglichst bei fallenden Temperaturen vorzunehmen.
Die Komponenten A und B des Reaktionsharzes sind im richtigen Mischungsverhältnis in einem geeigneten Gefäß zusammenzugeben und mittels geeignetem, mechanischen Rührwerk zu homogenisieren.
Anschließend ist die Mischung umzutopfen und nochmals kurz nachzumischen.
Die Verwendung einer Grundierung auf einer frisch betonierten Betonoberfläche wird in dieser RVS nicht geregelt und ist gesondert zu vereinbaren.
Die Verwendung einer Grundierung auf einer mindestens 7 Tage alten Betonoberfläche (Anrechnung der Tage gemäß ÖNORM B 4710-1, Punkt 14.5.3) ist ebenfalls in dieser RVS nicht geregelt und daher gesondert zu vereinbaren.
System I -  Grundierung
Unter Polymerbitumenbahnen gemäß RVS 15.362
Die Grundierung erfolgt durch Auftragen von Reaktionsharz in einer Schichte mit mindestens 400 g/m 2 diese ist so aufzutragen, dass Stoffansammlungen vermieden werden.
Die Grundierung muss im frischen Zustand mit trockenem Quarzsand der Körnung A gleichmäßig abgestreut werden, sodass eine sandpapierähnliche Oberfläche entsteht.
Abstreuung im „Überschuss" ist zu vermeiden, nicht fest-haftendes Abstreumaterial ist nach dem Aushärten der Grundierung zu entfernen.
Unter Flüssigkunststoffabdichtungen gemäß RVS 15.363.
Unter Flüssigkunststoffabdichtungen ist das System I nicht zu verwenden.
Die Bezeichnung „Grundierung" in RVS 15.363 meint tatsächlich eine Versiegelung.
System II - Grundierung und Versiegelung
Unter Polymerbitumenbahnen gemäß RVS 15.362
Im ersten Arbeitsgang ist das Reaktionsharz in einer Menge von mind. 400 g/m 2 aufzutragen und so zu verteilen, dass Stoffansammlungen vermieden werden.
Die 1. Schichte muss im frischen Zustand mit trockenem Quarzsand der Körnung B gleichmäßig abgestreut werden, sodass eine sandpapierähnliche Oberfläche entsteht.
Nicht festhaftende Abstreuung ist zu entfernen, sobald es der Erhärtungszustand dieser Schichte zulässt.
Anschließend ist in einem zweiten Arbeitsgang Reaktionsharz in einer Menge von mindestens 300 g/m 2 gleichmäßig aufzubringen und so zu verteilen, dass Stoffansammlungen vermieden werden und die Abstreuung gleichmäßig benetzt ist.
Die Oberfläche der 2. Schichte wird nicht abgestreut.
Unter Flüssigkunststoffabdichtungen gemäß RVS 15.363
Der Punkt 5.2.2. entspricht den Festlegungen der RVS 15.363 für „Grundierungen unter Abdichtungen aus hochelastischen Kunststoffabdichtungen".
Die Versiegelung erfolgt durch Auftragen von Reaktionsharz in 2 Schichten.
Im ersten Arbeitsgang ist das Reaktionsharz in einer Menge von mind. 400 g/m 2 aufzutragen und so zu verteilen, dass Stoffansammlungen vermieden werden.
Die Oberfläche der 1. Schichte wird in der Regel nicht abgestreut.
Eine Abstreuung ist dann erforderlich, wenn die 2. Schichte nicht innerhalb der Überarbeitbarkeitsfrist aufgebracht werden kann.
In diesem Falle ist beim Überarbeiten ein Mehrverbrauch an Reaktionsharz möglicherweise erforderlich.
Anschließend ist in einem zweiten Arbeitsgang Reaktionsharz in einer ausreichenden Menge (300 g/m 2 bis 400 g/m 2 - in Abhängigkeit von einer allfälligen Abstreuung der 1. Schicht) gleichmäßig aufzubringen und so zu verteilen, dass Stoffansammlungen vermieden werden und die allfällig vorhandene Abstreuung gleichmäßig benetzt ist.
Die 2. Schichte muss im frischen Zustand mit trockenem Quarzsand der Körnung B gleichmäßig abgestreut werden, sodass eine sandpapierähnliche Oberfläche entsteht.
Nicht festhaftende Abstreuung ist zu entfernen, sobald es dar Erhärtungszustand dieser Schichte zulässt.
System III - Grundierung und Kratzspachtelung
Im ersten Arbeitsgang ist das Reaktionsharz als Grundierung in einer Menge von 400 g/m 2 als Grundierung aufzutragen und so zu verteilen, dass Stoffansammlungen vermieden werden.
Die Oberfläche wird in der Regel nicht abgestreut.
Eine Abstreuung ist dann erforderlich, wenn die Kratzspachtelung nicht innerhalb der Überarbeitbarkeitsfrist aufgebracht werden kann.
Anschließend wird in einem weiteren Arbeitsgang die Kratzspachtelung (partiell oder vollflächig) aufgetragen.
Sie bestehend aus 1 GT ungefülltem Reaktionsharz mit 1,5 bis 2,5 Gewichtsteilen feuergetrocknetem Quarzsand der Körnung C. Sie ist kratzend über den Spitzen der grundierten Betonfläche abzuziehen.
Die Oberfläche der Kratzspachtelung ist mit feuergetrocknetem Quarzsand der Körnung B abzustreuen, sodass eine sandpapierähnliche Oberflächenstruktur entsteht.
Die Rautiefe der fertigen Kratzspachtelung darf entsprechend den Oberflächenanforderungen der RVS 15.364 nicht größer als 1 mm sein.
Einzelne Vertiefungen in der grundierten Betonoberfläche bis zu 5 mm Tiefe können mit Kratzspachtelung gefüllt werden.
Größere Vertiefungen bis etwa 2 cm sind mit einem Reaktionsharzmörtel mit 1 Gewichtsteil Reaktionsharz und 6 bis 8 Gewichtsteilen feuergetrocknetem Quarzsand zu verfüllen.
Größtkorn etwa 1/4 der zu erwartenden Mörtelschichtdicke, kontinuierliche Sieblinie.
Bei vereinzelten Schadstellen sind auch größere Mörteldicken zulässig.
Bei Vertiefungen ab etwa 2 cm ist nach den RVS 13.61, 13.62 und 15.364 vorzugehen.
System IV - Grundierung, Kratzspachtelung und Versiegelung
Grundierung und Kratzspachtelung sind gemäß System III aufzubringen.
In einem weiteren Arbeitsgang wird eine Versiegelung aus Reaktionsharz in einer Menge von mindestens 300 g/m 2 gleichmäßig aufgebracht.
Bei Flüssigkunststoffabdichtungen ist die Versiegelung mit etwa 1 kg/m 2 der Körnung B gleichmäßig abzustreuen.
Prüfungen
Je nach dem Zweck wird unterschieden zwischen Erstprüfung, Kontrollprüfung, Fremdüberwachung und Abnahmeprüfung.
Tabelle 4 gibt einen Überblick über die durchzuführenden Prüfungen.
Erstprüfung
Durch die Erstprüfung soll als einmalige Typprüfung festgestellt werden, ob die für den Einbau vorgesehenen Materialien die in Punkt 4 angeführten Anforderungen erfüllen.
Die Erstprüfung ist durch den Hersteller oder Vertreter zu veranlassen und durch eine akkreditierte Prüfstelle durchzuführen.
Ändern sich Art und Eigenschaften der Stoffe, sind ergänzende Prüfungen erforderlich, gegebenenfalls ist eine erneute Erstprüfung durchzuführen.
Kunstharz
Nachzuweisen sind
an den Einzelkomponenten die Dichte, die Viskosität und das IR-Spektrum;
an den angemischten bzw. erhärteten Stoffen die Viskosität, der Glührückstand, die Topfzeit, die Aushärtezeit, die Feuchteempfindlichkeit, die nichtflüchtigen Anteile, die extrahierbaren Anteile und die Wasseraufnahme;
am Verbundkörper die Fehlstellenfreiheit und die Temperaturbeständigkeit in Abhängigkeit vom System durch den thermische Belastungsversuch mit Silikonöl oder durch Aufflammen gemäß den angeführten Prüfbestimmungen.
Quarzsand
Nachzuweisen ist die Korngrößenverteilung gemäß den angeführten Prüfbestimmungen.
Kontrollprüfung
Die Kontrollprüfung erfolgt im Rahmen dieser RVS in Form einer Eigenüberwachung, die entweder durch das firmeneigene Labor des Herstellers oder durch ein von ihm im Einvernehmen mit der überwachenden Stelle beauftragtes Fachlabor durchgeführt werden kann.
Über sämtliche im Rahmen dieser Eigenüberwachung durchgeführten Untersuchungen sind Prüfprotokolle anzulegen.
Die Protokolle haben für jede Fertigung die Produktionsnummer, aus der das Erzeugungsdatum ableitbar sein muß, zu enthalten.
Angaben über die verwendeten zugelieferten Grundstoffe müssen vorliegen.
Zugehörige Kontrollberichte sind dem Auftraggeber auf dessen Verlangen vorzulegen.
Tabelle 4:
Übersicht über die Prüfungen
Pos.
Prüfung
Prüfung gemäß TP-BEL-EP
Erstprüfung
Kontrollprüfung
Fremdüberwachung
Abnahmeprüfung
Ausgangsstoffe
Dichte
X
X
X
Viskosität
X
X
X
lR-spektrometrische Analyse
X
X
X
Angemischte bzw, erhärtete Stoffe
Viskosität
X
Glührückstand
X
Topfzeit
X
X
X
Aushärtezeit
X
Feuchteempfindlichkeit
X
Nichtflüchtige Anteile
X
Extrahierbare Anteile
X
Wasseraufnahme
X
Verbundkörper
Fehlstellenfreiheit
X
Thermischer Belastungsversuch mit Silikonöl
X
Thermischer Belastungsversuch durch Aufschweißen
X
Quarzsand
Korngrößenverteilung
RVS 15.361
Punto 6.2.2
X
X
Systeme nach Einbau
Haftzugfestigkeit
RVS 15.364
Punto 4.2.2
X
Rautiefe
RVS 15.364
Punto 4.2.3
X
Ebenheit
RVS 15.364
Punto 4.2.1
X
Nachzuweisen sind am Kunstharz
an den Einzelkomponenten die Dichte, die Viskosität und das IR-Spektrum;
an den angemischten Stoffen die Topfzeit gemäß den angeführten Prüfbestimmungen.
Die angeführten Prüfungen sind einmal je Produktionscharge bzw. einmal je 5000 kg bezogen auf das gemischte Harz durchzuführen.
Fremdüberwachung
Der Hersteller hat mit einer akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, in dessen Rahmen die bei der Eigenüberwachung ermittelten Prüfergebnisse zu kontrollieren sind.
Diese Kontrolle ist mindestens zweimal jährlich durchzuführen und hat sich auf jedes eingesetzte System zu erstrecken.
Der Hersteller hat für die Fremdprüfung folgende Rückstellmuster bereitzustellen:
Von den Komponenten für das Kunstharz aus jeder Produktionscharge bzw. je 5000 kg bezogen auf das gemischte Harz:
2 kg Harz, 1 kg Härter;
Vom Quarzsand je Produktionscharge 2 kg jeder erzeugten Korngruppe.
Die Proben sind so in Dosen bzw. Säcken abzufüllen, dass keine Änderungen während der Lagerung bis zur Entnahme eintreten.
Die Überwachungsstelle hat im Rahmen dieser Überwachung die Ergebnisse der Kontrollprüfung und die für die Kontrollprüfungen eingesetzten Laboreinrichtungen zu überprüfen sowie Proben für die Fremdprüfung zu entnehmen.
Im Überwachungsbericht ist das Datum der letztgültigen Fassung des Technischen Merkblattes des Herstellers anzugeben.
Bei inhaltlichen Änderungen des Technischen Merkblattes des Herstellers ist die neue Ausgabe dem Überwachungsbericht beizulegen.
Kunstharz
Nachzuweisen sind
an den Einzelkomponenten die Dichte, die Viskosität und die IR-spektrometrische Analyse;
an den angemischten Stoffen die Topfzeit gemäß den angeführten Prüfbestimmungen.
Quarzsand
Nachzuweisen ist die Korngrößenverteilung gemäß den angeführten Prüfbestimmungen.
Abnahmeprüfung
Die Abnahmeprüfung ist durch den Auftraggeber zu veranlassen.
Die Durchführung hat vorrangig durch eine akkreditierte Prüfstelle zu erfolgen.
Die Prüfungen können auch durch den Auftraggeber selbst oder durch ein einschlägig erfahrenes und kompetentes Fachlabor, Ingenieurbüro oder Technisches Büro durchgeführt werden.
Haftzugfestigkeit
Die Haftzugfestigkeit wird vor Aufbringung der Abdichtung je Prüflos gemäß Punkt 7.2.4.1 geprüft.
Rautiefe und Ebenheit
Rautiefe:
analog RVS 15.364 Punkt 4.2.3
Ebenheit:
analog RVS 15.364 Punkt 4.2.1
Zusätzliche Abnahmeprüfungen
Dem Auftraggeber bleiben zusätzliche Abnahmeprüfungen vorbehalten, wie z.B. Verbrauchskontrollen über Referenzflächen und Lieferscheine, deren Ergebnisse Bestandteile dar Abnahme darstellen.
Diese zusätzlichen Abnahmeprüfungen werden in Zweifelsfällen stichprobenartig durchgeführt.
Eingrenzende Prüfungen
Diese können in Zweifelsfällen, z.B. bei Differenzen zwischen Kontroll- und Abnahmeprüfungen, durchgeführt werden.
Der Veranlasser hat die Prüfungen in Auftrag zu geben und die Kosten zu tragen.
Prüfbestimmungen
Einleitung
Die Prüfung der Werkstoffe für Versiegelungen, Grundierungen und Kratzspachtelungen erstreckt sich auf die Qualitätsanforderungen, die in Punkt 4 festgelegt sind.
Geprüft wird nach bestehenden Normen und Vorschriften.
Wenn keine Normung besteht, ist die Durchführung nach-stehend beschrieben.
Durchführung der Prüfungen
Kunstharz
Dichte:
TP-BEL-EP 3.1.1
Viskosität:
a)
Einzelkomponenten:
TP-BEL-EP 3.1.2
b)
Gemisch:
TP-BEL-EP 3.2.1
IR-spektrometrische Analyse:
TP-BEL-EP 3.1.3
Glührückstand:
TP-BEL-EP 3.2.2
Topfzeit:
TP-BEL-EP 3.2.3
Aushärtezeit:
TP-BEL-EP 3.2.4
Feuchteempfindlichkeit:
TP-BEL-EP 3.2.5
Nichtflüchtige Anteile:
TP-BEL-EP 3.2.6
Extrahierbare Anteile:
TP-BEL-EP 3.2.7
Wasseraufnahme:
TP-BEL-EP 3.2.8
Quarzsand
Die Korngrößenverteilung ist gemäß ÖNORM EN 933-1 mit folgenden Sieben gemäß ISO 3310-1 zu ermitteln:
Abstreuung (Körnungen A und B):
0,16-0,25-0,355-0,5-0,71 -1,0 mm
Zuschlag für Kratzspachtelung (Körnung C):
0,063 - 0,125 - 0,25 - 0,6 - 1,0 - 2,0 mm
Verbundkörper
Fehlstellenfreiheit:
TP-BEL-EP 3.3.2
Temperaturbeständigkeit:
TP-BEL-EP 3.3.3
Haftzugfestigkeit:
RVS 15.364
Abnahmeprüfung
Haftzugfestigkeit:
RVS 15.364
Rautiefe:
RVS 15.364
Ebenheit:
RVS 15.364
Abnahme
Einleitung
Die Abnahme bezieht sich auf die gesamte bearbeitete Fläche, sie kann auch punktweise durchgeführt werden.
Sie erfolgt durch den Auftraggeber in Anwesenheit eines Vertreters des Auftragnehmers und, falls die Arbeiten durch einen Subunternehmer ausgeführt wurden, auch in Anwesenheit eines Vertreters dieses Unternehmens.
Die Abnahme umfaßt die Zusammenstellung sämtlicher Prüfungen, die Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und die Freigabe des nächstfolgenden Arbeitsganges.
Falls Anforderungen nicht erfüllt werden, sind die erforderlichen Maßnahmen einvernehmlich festzulegen.
Abnahmeprotokoll
Sämtliche Feststellungen, die bei der Abnahme getroffen werden, sind zu protokollieren und von den anwesenden Verantwortlichen zu unterzeichnen.
Ein Muster für das Abnahmeprotokoll ist im Arbeitspapier Nr. 4 „Aufbringen von Grundierung, Versiegelung und Kratzspachtelung gemäß RVS 15.361“ enthalten.
Zulassungsverfahren
Für die in dieser RVS geregelten Produkte und Systeme bestellen in Österreich in verschiedenen Bereichen Verfahren für ihre Zulassung bzw. Zertifizierung, die Voraussetzung für ihre Verwendung sind.
Informationen über Stellen, bei denen solche Zulassungen oder Zertifizierungen zu beantragen sind, sind beim Arbeitsausschuß „Brückenabdichtungen" der Forschungsgemeinschaft für das Straßen- und Verkehrswesen erhältlich.
Angeführte Gesetze, Richtlinien und Normen
BGBI. II 81/2000
Chemikalienverordnung 1999
RVS 13.61
Instandsetzung von Kunstbauten; Anwendung
RVS 13.62
Instandsetzung von Kunstbauten; Prüfverfahren
RVS 15.362
Brückenabdichtungen; Abdichtungen mit polymerbitumenbeschichteten Bahnen
RVS 15.363
Brückenabdichtungen; Abdichtungen aus hochelastischen Kunststoffbeschichtungen
RVS 15.364
Brückenabdichtungen; Oberflächen von Betontragwerken - Behandlung, Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel
RVS 15.365
Brückenabdichtungen; Fahrbahnaufbau auf Brücken
Arbeitspapier Nr. 4:
Aufbringen von Grundierung, Versiegelung und Kratzspachtelung gemäß RVS 15.361
TP-BEL-EP
Technische Prüfvorschriften für Reaktionsharze für Grundierungen, Versiegelungen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton (FG für das Straßen- und Verkehrswesen, Köln)
ÖNORM B 4710-1
Beton - Teil 1:
Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis (Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 206-1)
ÖNORM EN 933-1
Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 1:
Bestimmung der Korngrößenverteilung - Siebverfahren
ISO 3310-1
ÖSTERREICHISCHE FORSCHUNGSGEMEINSCHAFT STRASSE UND VERKEHR
Arbeitsgruppe "Brückenbau"
Arbeitsausschuß "Brückenabdichtungen"
Motivenbericht
betreffend RVS
Brückenabdichtungen; Grundierunge; Versiegelung, Kratzspachtelung (Ersatz für die frühere RVS 15.361 Brückenabdichtungen; Abdichtungen mit bitumenbeschichteten Bahnen)
Brückenabdichtungen; Abdichtungen mit polymerbitumenbitumenbeschichteten Bahnen (Überarbeitung)
Brückenabdichtungen; Oberflachen von Betontragwerken; Teil I:
Behandlung abzudichtender Oberflachen von Betontragwerken; Teil II:
Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel unter Abdichtungen (Überarbeitung)
Notwendigkeit
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RVS 15.362 im Jahr 1987 wurde der Stand der Technik verankert, der sich in den Jahren seit Veröffentlichung dar RVS 15.361 "Brückenabdichtungen mit bitumenbeschichteten Bahnen vor allem durch den Ersatz des Oxydationsbitumens durch polymermodifizierte Bitumina ergeben hatte.
In Verbindung damit wurden die systemkonformen Voranstriche auf bituminöser Basis behandelt.
Eine Grundierung auf Epoxidharzbasis war in der RVS 15.362 noch nicht vorgesehen und ist bisher lediglich in der RVS 15.363 verankert.
In Österreich wurden in den letzten Jahren vermehrt unterschiedlichste Varianten zu den in RVS 15.362 verankerten Materialien und Systemen versuchsweise eingesetzt bzw. ausgeschrieben, wodurch heute eine Vielfalt an Brückenabdichtungen zur Anwendung kommt, die in ihrer Wirksamkeit nicht oder kaum vergleichbar sind.
RVS 15.361
Die RVS "Grundierung, Versiegelung und Kratzspachtelung“ stellt eine Richtlinie dar, um bei der Abdichtung von Betontragwerken einen einheitlichen und möglichst hohen Qualitätsstandard zu sichern, der auch dem aktuellen Stand der Technik entspricht.
Die anzustrebende optimale Abdichtung soll dazu beitragen, die Dauerhaftigkeit der betroffenen Ingenieurbauwerke zu optimieren.
Der vorgesehenen Grundierung und Versiegelung auf Epoxidharzbasis unter Abdichtungen der RVS 15,362 und RVS 15,363 liegen Erfahrungen in Österreich (rd. 10 Jahre) bzw. auf Basis vergleichbarer ZTV In Deutschland (rd. 15 Jahre) zugrunde.
Da die in der bisherigen RVS 15.361 beschriebenen Abdichtungen mit Bahnen, deren Deckmasse mit Oxidationsbitumen hergestellt war, heute nicht mehr Anwendung finden, wurde sie zurückgezogen.
Als Ergänzung wurde das Merkblatt/Arbeitspapier ausgearbeitet, das der Unterstützung der Umsetzung in der Baupraxis dienen soll.
RVS 15.362
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RVS 15.362 im Jahre 1987 wurde der Stand der Technik verankert, der sich In den Jahren seit Veröffentlichung der RVS 15.361 "Brückenabdichtungen mit bitumenbeschichteten Bahnen" vor allem durch Ersatz des Oxidationsbitumens durch polymermodifizierte Bitumina ergeben hatten.
Gleichzeitig waren die Aspekte dar Rißüberbrückungsfähigkeit vor allem durch den Einsatz von Polyestervlies als Trägermaterial zu berücksichtigen.
In den Österreich wurden in den letzten Jahren vermehrt unterschiedlichste Varianten zu den in RVS 15.362 verankerten Materialien und Systemen versuchsweise eingesetzt bzw. ausgeschrieben, wodurch heute eine Vielfalt an Brückenabdichtungen zur Anwendung kommt, die in ihrer Wirksamkeit nicht oder kaum vergleichbar sind.
Dies sowie die Tatsache, dass die Brückentragwerke praktisch immer mit einer Kunstharzgrundierung statt des bituminösen Voranstriches versehen werden, zwingt zu einer Neufassung der RVS 15.362. die dazu beitragen soll, bei der Abdichtung von Betonbrücken mit polymerbitumenbeschichteten Bahnen einen einheitlichen und möglichst hohen Qualitätsstandard, der dem aktuellen Stand der Technik entspricht, zu sichern und die Dauerhaftigkeit der betroffenen Ingenieurbauten zu optimieren.
Da die in dar bisherigen RVS 15.361 beschriebenen Abdichtungen mit Bahnen, deren Deckmasse mit Oxidationsbitumen hergestellt war, heute nicht mehr Anwendung finden, wurde sie zurückgezogen.
RVS 15.364
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RVS 15.364 im Jahre 1987 wurde der Stand der Technik verankert, der sich aus der Notwendigkeit einer entsprechend geeigneten Tragwerksoberfläche für das Aufbringen von Brückenabdichtungen ergeben hatte.
Die Entwicklung auf dem Sektor der Brückenabdichtungen und der Materialien und Prüfmethoden für Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel sowie die Tatsache, dass die Brückentragwerke im Regelfalle immer mit einer Kunstharzgrundierung statt des bituminösen Voranstriches versehen werden, zwingt auch zu einer Neufassung der RVS 15.364, die dazu beitragen soll, bei der Abdichtung von Betonbrücken einen einheitlichen und möglichst hohen Qualitätsstandard zu sichern, der dem aktuellen Stand der Technik entspricht, und die Dauerhaftigkeit der betroffenen Ingenieurbauten zu optimieren.
Die RVS 15.364 legt im Teil I die Behandlung abzudichtender Oberflächen von Betontragwerken vor Aufbringung der Systeme I bis IV gemäß RVS 15.361 fest.
Teil II behandelt die Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel unter der Abdichtung.
Gleichseitig wurde eine neue RVS 15.365 „Fahrbahnaufbau auf Brücken" geschaffen, da für diesen Bereich, der in einer früheren Ausgabe der RVS 3.63 abgedeckt war. keine Regelungen mehr vorlagen.
Insgesamt umfaßt das RVS-Regelwerk, in dem der Bereich dar Betonbrücken in Hinblick auf die Abdichtungen und den Fahrbahnaufbau beschrieben ist, nunmehr folgende RVS:
RVS 15.361
Bauausführung; Brückenabdichtung; Grundierung, Versiegelung, Kratzspachtelung
RVS 15.362
Bauausführung; Brückenabdichtung; Abdichtungen mit polymerbitumenbeschichteten Bahnen
RVS 15.363
Bauausführung; Brückenabdichtung; Abdichtungen au« hochelastischen Flüssigkunststoffen
RVS 15.364
Bauausführung; Brückenabdichtung; Oberflächen von Betontragwerken; Behandlung abzudichtender Oberflächen von Betontragwerken -  Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel unter Abdichtungen
RVS 15.365
Bauausführung; Brückenabdichtung; Fahrbahnaufbau auf Brücken
Zuordnung
Kapitel 15 „Brückenbau"
Einfluß auf andere RVS
Auf LB, ansonsten nicht bekannt.
LB
nicht zutreffend
Einsparungen/Mehrkosten
RVS 15.361:
Obwohl die Grundierung / Versiegelung / Kratzspachtelung bisher in Österreich nicht in einer RVS geregelt war, ist nicht mit einer Erhöhung der Prüfkosten vor Ort um etwa 30 % zu rechnen (höhere Absicherung der Ausführungsqualität).
Die neuen Regelungen entsprechen im Aufwand für die Ausführung weltgehend dem bisherigen Niveau.
RVS 15.362:
Hier wird eine Erhöhung des Aufwandes für die Fremdkontrolle eintreten, da die Überwachungsfrequenz auf 2 x jährlich erhöht wurde, um auf das auch im benachbarten Ausland übliche Niveau zu kommen.
RVS 15.364:
Hier wird eine Erhöhung des Prüfaufwandes eintreten, da auch auf Kleinobjekten zu prüfen ist.
In Teil II sind darüberhinaus mehr Kennwerte erfaßt (analog den neuen ÖVBB-Regelungen).
Prüfkosten / Leistungskosten
Das Verhältnis kann seitens des Ausschusses nicht abgeschätzt werden.
Auswirkungen Umwelt
keine
Rechtliche Auswirkungen
keine
UMWELTSCHUTZ
Amphibienschutz an Straßen
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
Vorgangsweise
Ablaufschema an bestehenden Straßen
Ablaufschema beim Neubau vor Straßen
Amphibienschutzmaßnahmen
Planungs- und Ausführungsgrundsätze
Maßnahmen
Betreuungs- und Pflegemaßnahmen
Tunnel-Leit-Anlage
Grünbrücke
Laichgewässer
Angeführte Richtlinien
Zusätzlich zu beachtende EU-Richtlinien, Gesetze, Verordnungen und Konventionen
Literatur
Anhang
Vorbemerkungen
Hinsichtlich dar Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist auf bestehende und neu zu errichtende Straßen mit öffentlichem Verkehr anzuwenden.
Allgemeines
Amphibien sind als Lebewesen nicht nur mathematisch-physikalischen, sondern auch komplexen biologisch-ökologischen Gesetzmäßigkeiten ihrer Lebensräume unterwürfen.
Vermeidung von Störungen dieser Gesetzmäßigkeiten sollte grundsätzlich das oberste Ziel des Amphibienschutzes auch an Straßen sein.
Schutzmaßnahmen sind immer Reparaturmaßnahmen und können daher nur als Schadensbegrenzung angesehen werden.
Gegenstand der vorliegenden RVS Ist ausschließlich die Gefährdung der Amphibien durch den Straßenverkehr.
Begriffsbestimmungen
Adult:
erwachsen, geschlechtsreif
Amphibien (Lurche):
Klasse der Vertebrata (Wirbeltiere) mit nackter, drüsenreicher Haut, deren Fortpflanzung in der Regel an Wasser gebunden ist.
Amphibienwanderungen:
Regelmäßige Wanderungen von Amphibien zwischen Laichgewässer und Landlebensräumen.
Aufständerung:
Die Fahrbahn wird im zentralen Bereich der wanderstrecke auf Stelzen gestellt, sodass die Amphibien diese in allen Bereichen gefahrlos unterwandern können,
Effizienz:
Eine Schutzmaßnahme ist dann effizient, wenn sie bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen die dauerhafte Erhaltung einer Amphibienpopulation auf ihrem ursprünglichen Niveau trotz, der Beeinträchtigung durch eine Straße ermöglicht.
Eutrophierung:
Verstärktes Pflanzenwachstum aufgrund unverhältnismäßig hoher Anreicherung von Nährstoffkonzentrationen in Gewässern.
Dadurch kann es zu negativen Folgewirkungen kommen, wie Verlandung, Fäulnisprozesse und Sauerstoffzehrung.
Frühjahrswanderung:
Laichwanderung fortpflanzungsbereiter Amphibien vom Landlebensraum zum Laichgewässer.
Grünbrücke:
Grünbrücken sind Bauwerke über Verkehrswege, die den Zerschneidungseffekt von Verkehrswegen in der Landschaft verringern und vorrangig den Wechsel von Tieren ermöglichen sollen,
Laichgewässer:
stehende und fließende Gewässer verschiedenster Größe und Ausprägung, die der Fortpflanzung von Amphibien dienen.
Population:
Gesamtheit der in einem bestimmten, zusammenhängenden Areal vorkommenden Individuen einer Art, die eins Fortpflanzungsgemeinschaft bilden.
Wanderkorridor:
Der Wanderkorridor ist der Weg einer Amphibienpopulation zwischen Laichgewässer und Landlebensraum.
Vorgangsweise
Ablaufschema an bestehenden Straßen
Amphibienmeldung an eine öffentliche Dienstelle (s. Pkt. 4.1.1)
Meldung über Amphibienfunde
Langt bei einer öffentlichen Dienststelle (z.B. Straßenmeisterei, BH, Naturschutzabteilung) sine Meldung über Amphibienfunde an einem bestimmten Straßenabschnitt ein, ist diese unter Angabe von Straßenbezeichnung, Straßenabschnitt, Art und Anzahl der Amphibien (falls bekannt), Datum der Beobachtung, meldende Person, an die Naturschutzabteilung weiterzuleiten.
Begutachtung durch die Naturschutzabteilung
Wird an einem Straßenabschnitt eine Anhäufung von toten oder lebenden Amphibien festgestellt, sind nachfolgende Kriterien EU prüfen:
Handelt es sich bei den Beobachtungen auf der Straße um eine echte saisonale Wanderung und nicht nur um Streufunde?
Werden mehr als zwei gefährdete Amphibienarten (Schutzstatus; aktuelle Rote Liste) an der Straße festgestellt?
Wird mindestens eine stark gefährdete Amphibienart (Schutzstatus; aktuelle Rote Liste) an der Straße festgestellt?
Trifft mindestens ein Kriterium zu, ist von der Naturschutzabteilung in Abstimmung mit dem Straßenerhalter eine Voruntersuchung gemäß Punkt 4.1.3 einzuleiten.
Voruntersuchung
Vorgangsweise
im Rahmen der Voruntersuchung sind mittels der Zaun-Kübel-Methode (gem. Pkt. 5.2.1) während der Frühjahrswanderung folgende Parameter zu erheben:
Art und Anzahl der Individuen
Lage und Richtung der Wanderungen
Zeitlicher Verlauf der Wanderungen
Gefährdungsgrad und Schutzstatus der Arten
Lage und Zustand der betroffenen Laichgewässer
Einsatzkriterien für dauerhafte Amphibienschutzmaßnahmen
An einer Straße sind dauerhafte Amphibienschutzmaßnahmen zu ergreifen, wenn im untersuchten Wanderkorridor ein Kriterium zutrifft:
Nachweis von:
stark gefährdeten Amphibienarten (Schutzstatus: aktuelle Rote Liste) auch in geringeren Individuenzahlen
bis zu vier Amphibienarten (mindestens 500 Individuen für eine Art)
mehr als 1000 adulten Individuen
mehr als 4 Arten
4.2 Ablauf Schema beim Neubau von Straßen
Korridoruntersuchung /Vorstudie
Korridoruntersuchung / Vorstudie:
Ausweisung amphibienökologischer Vorrangflächen im Planungsraum innerhalb einer Vegetationsperiode
Vorprojekt:
Vergleichende Bewertung der geplanten Varianten in Bezug auf die Beeinträchtigung von Amphibienlebensräumen und Grobabschätzung erforderlicher Schutzmaßnahmen
Einreichprojekt:
Planung konkreter Amphibienschutzmaßnahmen gemäß der Vorgangsweise an bestehenden Straßen (s. Pkt. 4.1.3-1)
Bauprojekt:
Einplanung von Ergänzungen und Abänderungen gegenüber dem Einreichprojekt aufgrund der Behördenverfahren
Amphibienschutzmaßnahmen
Planungs- und Ausführungsgrundsätze
Die Art, Planung und Ausführung der Amphibienschutzmaßnahme(n) sind in enger Zusammenarbeit zwischen Naturschutz und Straßenbau durchzuführen.
Der günstigste Zeitraum zur Errichtung aller baulichen Schutzmaßnahmen ist zwischen Ende Oktober und Anfang Februar.
Es dürfen in keinem Bereich der Anlage Stöße, Fugen Oder Spalten entstehen, die die Tiere zum Verweilen oder vertikalen Klettern animieren.
Die Materialien müssen wartungsarm sein und dürfen keinerlei Gefährdung für Amphibien darstellen.
Die Leiteinrichtung darf für Amphibien aller Altersklassen nicht überwindbar sein.
Sie muss jedoch für alle auf die Fahrbahn gelangenden Kleintiere passierbar sein.
Die Entwässerung der gesamten Anlage ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
Vorwiegend wasserführende Durchlässe, die auch für Amphibien vorgesehen sind, müssen beidseitig eine auf mindestens HQ10 ausgelegte, mindestens 50 cm breite Lauffläche aufweisen.
Die Anlage ist so zu konzipieren, dass ein möglichst geringes Temperatur- und Feuchtigkeitsgefälle zwischen Umgebung und Durchlass gewährleistet ist,
5.2 Maßnahmen
5.2.1 Zaun-Kübel-Methode
Die Zaun-Kübel-Methode ist eine temporäre Schutzmaßnahme und/oder Erhebungs- bzw. Kontrollmethode, bei der mit Hilfe einer unüberwindbaren Barriere und Fangbehältern anwandernde Amphibien gefangen werden.
Die gefangenen Tiere werden danach auf die gegenüberliegende Straßenseite gebracht.
Diese Amphibienschutzmaßnahme wird - ausgenommen als Notmaßnahme - hauptsächlich zur Datenerhebung für die Voruntersuchung (s. Pkt. 4.1.3) eingesetzt.
Als Begleitmaßnahmen zum Schutz der Betreuungspersonen sind Hinwelstafeln oder Gefahrentafeln sinnvoll.
Gegebenenfalls sind die Betreuungspersonen aus Sicherheitsgründen mit auffallender Schutzausrüstung auszustatten.
Technische Anforderungen:
Das Zaunmaterial muss blickdicht sein und darf maximal 1 mm Maschenwelte aufweisen.
Der Zaun muss mindestens 40 cm hoch sein.
Der Zaun darf keine Oberstiegs- oder Durchschlupfmöglichkeiten bieten.
Entlang des Zaunes muss eine mindestens 10 cm breite, vegetationsarme Lauffläche sein.
Die Kübel müssen in einem Abstand von maximal 20 m ebenerdig und bündig an den Zaun eingegraben werden.
An den Enden des Zaunes muss jeweils ein Kübel eingegraben sein.
Spannschnur
Zaun
Überstiegsschutz
Abstand: max 20 Meter
Fangbehälter (Kübel)
Lauffläche ca. 10 cm breit (umgeschlagenes Zaunmaterial) vegetationsfrei
Anwanderrichtung der Amphibien
Abbildung 1:
Beispiel zur Errichtung des Fangzaunes, Zaun-Kübel-Methode
5.2.2 Tunnel-Leit-Anlage
Eine Tunnel-Leit-Anlage (TLA) gewährleistet Amphibien ein gefahrloses Unterqueren der Straße bei möglichst geringem Energieaufwand.
Sie besteht aus Durchlässen (Tunnel).
Leiteinrichtung und Umkehrelementen (s. Abb. 6).
Ist die unten angeführte TLA nicht umsetzbar, Ist eine Sondermaßnahme entsprechend dem Stand der Technik anzustreben (s. Pkt. 5.2.3).
Alle Abbildungen sind schematische Darstellungen.
Die konstruktiven Erfordernisse sind gesondert festzulegen.
5.2.2.1 Durchlass
Technische Anforderungen
Der Winkel zwischen Lauffläche und Seitenwand muss (90 ± 10)° betragen.
Die Durchlässe sind aufgrund der Ergebnisse der Voruntersuchung (s. Pkt. 4.1.3) anzuordnen.
Im Regelfall soll der Abstand zwischen den Durchlässen im Bereich der Hauptwanderung maximal 30 m, im Randbereich der Amphibienwanderung maximal 50 m betragen,
Die Lauffläche im Durchlass soll aus einer mindestens 15 cm hohen Auflage von Oberboden aus der Umgebung bestehen (s. Abb. 3).
Die Durchlässe sollen möglichst in der Wanderrichtung liegen.
Empfohlene Höhe: 0,6 m; Empfohlene Breite: 1,0 m
Abbildung 2:
Empfohlene Querschnittsabmessungen für Amphibiendurchlässe
Abbildung 3:
Mögliche Durchlassquerschnitte
Leiteinrichtung
Technische Anforderungen
Die Leiteinrichtung muss eine Lauffläche mit einer Breite von mind. 30 cm sowie eine Querneigung nach außen aufweisen [s. Abb. 4).
Die Leitwand muss eine sichtbare Höhe von mindestens 40 cm aufweisen.
Überstiegschutz
Leitwand
Laufffläche
Fahrbahn
Abbildung 4:
Skizze zu möglichen Formen der Leiteinrichtung
Leiteinrichtung
Tunneleingang
Abbildung 5:
Skizze zu Form und Lage einer Leithilfe (Länge 2,0 m)
Der Überstiegeschutz muss mindestens 2 cm breit sein.
Der Winkel zwischen der Lauffläche und der Leitwand muss (90 ± 10)° betragen.
Die Leiteinrichtung ist bündig an die Durchlässe anzuschließen.
Eine trichterförmige Anbindung und/oder Leithilfe erhöht die Effizienz (s. Abb. 5).
Umkehrelement
Das Umkehrelement an den Enden der Leiteinrichtung soll für die wandernden Tiere das Erreichen der Fahrbahn verhindern bzw. erschweren.
Hinsichtlich der technischen Anforderungen gelten die gleichen Kriterien wie für die Leiteinrichtung (s. Pkt. 5.2.2.2 und Abb. 4).
Abbildung 6:
Grundrissskizze Umkehrelement
5.2.2.4 Einbindungen von Straßen, Wegen etc.
Je nach Erfordernis sind individuelle Lösungen nach dem Stand der Technik zu suchen.
5.2.3 Sondermaßnahmen
Sondermaßnahmen kommen dann zum Einsatz, wenn die Tunnel-Leit-Anlage nicht umsetzbar oder zweckmäßig ist.
Doppeltunnelsystem
Das Doppeltunnelsystem besitzt dieselbe Leiteinrichtung wie eine TLA.
Die Durchlässe bestehen aus paarweise angeordneten Tunneln, die in der Wanderrichtung („Eingang") einen Einfallsschacht besitzen und die Tiere zwingen, den Tunnel an der gegenüberliegenden Seite der Straße („Ausgang") zu verlassen.
Die über dem Niveau liegenden „Ausgänge" verhindern ein Rückwandern der Tiere im selben Tunnel.
Grünbrücke
Die seitlichen Absturzsicherungen dürfen für Amphibien nicht überwindbar sein.
Die Leiteinrichtung gemäß Punkt 5.2.2.2 ist an diese bündig anzuschließen.
Aufständerung
Die lichte Höhe muss mindestens 0,6 m betragen.
Anlage von Laichgewässern
Neuangelegte Laichgewässer dienen der Reproduktion der Amphibien.
Nutzungen, die diesem Ziel zuwiderlaufen, sind zu unterlassen.
Generell sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
Das Laichgewässer soll nicht in unmittelbarer Nähe einer Straße angelegt werden.
Um das Laichgewässer ist eine entsprechende Pufferzone anzulegen.
Für eine Umsiedlung und erfolgreiche Annahme des neuen Laichgewässers durch die Amphibien, ist ein Zeitraum von 5 bis 10 Jahren einzurechnen.
Verkehrsrechtliche Maßnahmen
Art und Dauer von Straßensperren und Verkehrsbeschränkungen sind jeweils nach örtlicher Gegebenheit festzulegen,
Auflassen der Straße mit Rekultivierung
Bei Rekultivierung der Straße sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
5.2.4 Ergänzende Maßnahmen
Stellen Bordsteine, Gullys etc. für wandernde Amphibien Hindernisse dar, sind diese nach Möglichkeit überwindbar zu gestalten.
Betreuungs- und Pflegemaßnahmen
6.1 Tunnel-Leit-Anlage
Bei den jährlich mindestens zweimaligen Kontrollen der Anlage, insbesondere vor Beginn der Frühjahrswanderung bzw. Abwanderung der Jungtiere, sind folgende Kriterien zu überprüfen:
Unüberwindbarkeit der Leiteinrichtung für Amphibien aller Altersklassen
Erhaltung der Leitfunktion der Leiteinrichtung
Aufrechterhaltung der Passierbarkeit der Durchlässe vor allem folgende Maßnahmen sind zur Aufrechterhaltung der Funktion durchzuführen:
Entfernen von Fremdkörpern im Bereich von Durchlässen, Laufflächen und anderen Bauteilen der Anlage
Entfernen von überhängendem oder aufwachsendem Pflanzenmaterial
An der Anlage auftretende Schäden, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, sind zu beheben (z.B. Schließen von Spalten)
Grünbrücke
Erhaltung der Funktion der Leiteinrichtung und Absturzsicherung
Laichgewässer
An angelegten Laichgewässern sind jährlich folgende Parameter wie z.B. Wasserführung des Gewässers, Verlandungstendenzen, Eutrophierung, Beschattung der Wasserfläche zu prüfen und gemäß den Zielvorgaben der Einreichplanung entsprechende Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen.
Angeführte Richtlinien
RVS 1.0 Bestimmungen für den EWR
Zusätzlich zu beachtende EU-Richtlinien, Gesetze, Verordnungen und Konventionen
FFH-Richtlinie 92/43/EWG (Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen)
StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960 i.d.g.F.
BStG 1971, Bundesstraßengesetz 1971 i.d.g.F.
Naturschutzgesetze der Länder (s. www.rls.bka.gv.at)
Tierartenschutzverordnungen der Länder (s. www.ris. bka.gv.at)
Ramsar-Konvention (1971)
Berner Konvention (1979)
Literatur
Anhang
Muster für einen Erhebungsbogen - Amphibienschutz an Straßen
Straße:
Datum:
Km:
von                bis
Uhrzeit:
Betreuer/in:
Todsünde und besondere Beobachtungen (Wetter, Temperatur) bitte auf der Rückseite vermerken!
Wenn keine Amphibien anzutreffen sind, bitte trotzdem einen Erhebungsbogen für diesen Tag ausfüllen.
Eine Lageskizze ist dem Erhebungsbogen beizufügen
Kübelnummer
km
Kröten
Frösche
Molche
Sonstiges
Gesamt
Bb = Erdkröte, Bv =Wechselkröte, Rt = Grasfrosch, Rd = Springfrosch, Ra = Moorfrosch, Ha = Laubfrosch, Ta = Bergmolch, Tv = Teichmolch, Tc = Kammmolch, Ss = Feuersalamander, Wf = Wasserfrosch
Bearbeitet von der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr (FSV).
Arbeitsgruppe „Verkehr und Umwelt".
Arbeitsausschuss „Amphibienschutz an Straßen".
Diese RVS wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem (Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer ¦¦¦¦ notifiziert und ist durch Erlass ZI, ¦¦¦¦ des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie für Bundesstraßen verbindlich.
Ausgabe ¦¦¦¦ 2003
Zu beziehen bei der Österreichischem Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr (FSV).
A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Tel. 01/5855567. Fax 01/5856640.
Motivenbericht gemäß Grundlagen, Ausarbeitung von Richtlinien, Merkblättern und Arbeitspapieren, Pkt. 4 für den Entwurf zur RVS 3.04 (Vorschlag)
Titel:
Amphibienschutz an Straßen
Arbeitsgruppe:
Verkehr und Umwelt
Arbeitsausschuss:
Amphibienschutz an Straßen
Datum:
April 2002
Notwendigkeit der Richtlinie:
Umfassender Umweltschutz ist ein verfassungsrechtlicher Auftrag.
Alle heimischen Amphibienarten sind nach der "Berner Konvention" (Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer Lebensräume) "geschützt" oder "streng geschützt".
(Beitritt Österreichs durch BGBL. vom 19,7.83, 148 Stück.)
Einige heimische Amphibienarten sind in der FFH (Flora Fauna Habitat) Richtlinie der EU angeführt:
Anhang IV - Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse
In der "Roten Liste der gefährdeten Tierarten Österreichs" (vom Aussterben bedroht oder in ihrem Bestand stark gefährdet) sind alle heimischen Amphibienarten aufgelistet.
In den Naturschutzgesetzen bzw. Tierartenschutzverordnungen der Länder sind alle heimischen Amphibien besonders bzw. vollkommen geschützt.
Gemäß §7 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes sind Bundesstraßen derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass dabei u.a. auf die Umweltverträglichkeit Bedacht genommen wird.
In den entsprechenden Landesgesetzen werden sich ähnliche Vorgaben finden.
Durch Straßen zerschnittene Lebensräume der Amphibien sind so zu gestalten und zu verbinden, dass ein langfristiges Überleben der Populationen gesichert werden kann.
Damit Amphibienschutzmaßnahmen österreichweit nach den gleichen Kriterien ausgeführt werden und Sachverständige in UVP-Verfahren auf Basis einer interdisziplinär anerkannten Richtlinie ihr Gutachten erstellen können (und somit überzogene Forderungen hintangestellt werden können), ist die vorliegende Richtlinie unbedingt notwendig.
Die vorliegende RVS könnte auch die Basis für eine europäische bzw. internationale Richtlinie werden.
Teilnehmer auf Fachveranstaltungen und internationaler Delegationen (u.a. Japan) haben großes Interesse an der Richtlinie bekundet.
Zuordnung der Richtlinie:
Keine Vorgaben seitens der EU und keine entsprechenden Normen vorhanden
Auswirkungen auf bestehende RVS und Dienstanweisungen des zuständigen Bundesministeriums:
vorliegende RVS stellt eine Präzisierung des Punktes "Amphibien" der Dienstanweisung betreffend "Umweltuntersuchungen zu Bundesstraßenprojekten" dar und hat keine Auswirkungen auf sonstige RVS und Dienstanweisungen
Notwendigkeit der Ausarbeitung einer Technischen Vertragsbedingung:
sollte als nächster Schritt bearbeitet werden
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
Nachrüstbedarf an ehemaligen Bundesstraßen B und A:
18 bis 20 Mio €
Landes- und Gemeindestraßen nicht abschätzbar
Bei UVP-Projekten ist eine Einsparung durch RVS-konformes Planen und Bauen zu erwarten.
Verhältnis der Mehrkosten von vorgeschriebenen Prüfungen zu den Kosten der überprüften Leistungen, Lieferungen o. dgl.:
keine Prüfungen vorgesehen
Allfällige Auswirkungen auf die Umwelt:
siehe Notwendigkeit der Richtlinie
Allfällige rechtliche Auswirkungen:
Keine unmittelbar rechtlichen Auswirkungen zu erwarten
Allfällige sonstige Auswirkungen:
keine
Dipl.-Ing. Viktoria Reiss-Enz, MAS
Arbeitsausschussleiterin
Überarbeiteter Entwurf
Verordnung
der Salzburger Landesregierung vom ..................................................... über die bautechnischen Anforderungen an Garagen und Abstellplätze einschließlich ihrer Nebenanlagen sowie über Benützungsvorschriften für Garagen (Garagen-Verordnung)
Auf Grund des § 63 Abs 1 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeine bautechnische Bestimmungen für Garagen und Abstellplätze einschließlich ihrer Nebenanlagen
Zufahrten:
Stauraum vor Schranken, Toren udgl
Vor Schranken, Garagentoren und anderen die freie Zufahrt zeitweilig hindernden Anlagen sowie vor mechanischen Förderanlagen für Kraftfahrzeuge ist ein Stauraum für mindestens ein wartendes Kraftfahrzeug vorzusehen.
Ausnahmen können gestattet werden, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Rampen
(1) Die maximale Neigung von nicht überdeckten Rampen darf 12%, von überdeckten oder beheizten Rampen 15% nicht überschreiten.
(2) Rampen müssen, soweit eine Absturzgefahr besteht, Umwehrungen haben, die dem Anprall von Kraftfahrzeugen standhalten.
Abstellplätze und Verkehrsflächen
(1) Die Fläche der Abstellplätze und Garagen ist nach der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen.
Für zweispurige Fahrzeuge hat die Fläche der Stellplätze im Freien mindestens 2,3 m x 5,0 m, als überdachte Stellplätze oder in Garagen 2,5 m x 5,0 m, für Kraftfahrzeuge für behinderte Menschen mindestens 3,5 m x 5,0 m zu betragen.
Bei Längsaufstellung der Fahrzeuge hat die Länge mindestens 6,0 m zu betragen.
Größere Stellplatzbreiten können festgelegt werden, wenn dies die örtliche Situation erfordert (zB bei Randstellplätzen, Sackgassen etc).
Stellplätze müssen eine lichte Höhe von 2,0 m aufweisen.
(2) Die Fahrgassen müssen bei Schrägaufstellung im Winkel bis zu 45° mindestens 3,5 m oder im Winkel bis zu 60° mindestens 4,5 m und bei Senkrechtaufstellung mindestens 6,5 m breit sein.
(3) Mehr als zwei Stellplätze sind durch Bodenmarkierungen dauerhaft zu kennzeichnen.
Bei Stellplätzen für Kraftfahrzeuge für behinderte Menschen sind überdies Hinweistafeln aufzustellen.
Wände und Stützen
(1) Tragende Wände und Stützen von Garagen und von Räumen unter Garagen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Räumen müssen brandbeständig (§ 1 Abs 3 erster Satz BauTG) sein.
(2) Nichttragende Wände bzw Wandteile in Garagen sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen.
Decken, Dächer, Fußböden und Raumhöhe
(1) Decken zwischen Garagen und Garagengeschoßen und Garagenabschnitten, von befahrbaren Flachdächern und als Abschluss zu darüber liegenden Aufenthaltsräumen müssen brandbeständig sein.
Bei nicht befahrbaren Decken, die zugleich das Dach bilden, genügt für die Tragkonstruktion eine brandhemmende Ausbildung.
(2) Untere Verkleidungen von Decken und Dächern über Garagen oder Garagengeschoßen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
Dies gilt auch für Dämmschichten in Decken und Dächern.
(3) Die Fußböden in Garagen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
Die Verwendung anderer Baustoffe ist zulässig, wenn vom Standpunkt des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
Die Fußböden sind flüssigkeits- und öldicht und derart herzustellen, dass sich ausfließende brennbare Flüssigkeiten auf maximal sechs Stellplätze verteilen können.
Bodenabläufe in Kanäle sind nur über geeignete Abscheider zulässig.
(4) In Fahrgassen und sonstigen allgemein benutzbaren Verkehrswegen muss die lichte Höhe von 2,10 m auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eingehalten werden.
Verbindung zwischen Garagengeschoßen
Aufzüge und Hauptstiegen, die Garagengeschoße miteinander verbinden, müssen in eigenen belüftbaren Fahrschächten und Stiegenhäusern mit brandbeständigen Wänden liegen.
Verbindung der Garagen mit anderen Räumen
Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern und Aufzügen, die auch den Benützern von Wohnungen und anderen Räumen dienen, sowie mit nicht zur Garage gehörenden Räumen nur durch ausreichend belüftete Sicherheitsschleusen -  das sind brandbeständig ausgebildete Räume mit brandhemmenden, selbstschließenden Türen sowie einem Fußboden aus nichtbrennbaren Stoffen -  verbunden sein.
Bei offenen Garagen genügen brandhemmende selbstschließende Türen.
Fluchtwege
(1) Zu den Fluchtwegen gehören die Fahrgassen, die zu den Ausgängen führenden Gänge in den Garagengeschoßen, die Ausgänge aus den Garagengeschoßen, die notwendigen Stiegen sowie die erhöhten Gehsteige neben Zu- und Abfahrten und auf Rampen.
(2) Fluchtwege müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass Garagenbenützer und Betriebsangehörige auf möglichst kurzem Weg leicht und sicher ins Freie gelangen können.
(3) Die Türen der Fluchtwege müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und mindestens brandhemmend und selbstschließend ausgeführt sein; dies gilt nicht für Fahrzeugaufzüge in offenen Garagen.
(4) Die zu den Ausgängen führenden Fluchtwege sind, soweit sie nicht über Fahrgassen führen, am Boden leicht erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
Besondere Gänge, die nicht über Fahrgassen führen, können verlangt werden, wenn dies wegen der Fluchtsicherheit erforderlich ist.
In jedem Garagengeschoß ist leicht erkennbar und dauerhaft auf die Ausgänge hinzuweisen.
Lüftung
Auf lüftungstechnische Anlagen für Garagen ist die ÖNORM H 6003 Lüftungstechnische Anlagen für Garagen; Grundlagen, Planung, Dimensionierung; Ausgabe Mai 1997 anzuwenden, soweit diese Verordnung nicht Abweichendes bestimmt.
Beleuchtung und elektrische Anlagen
Für die elektrischen Anlagen von Garagen gelten die Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 und der dazu ergangenen Verordnungen.
Unzulässigkeit von Zündquellen
In Garagen sind unzulässig:
Rauchfangreinigungsöffnungen und Feuerstätten;
Anlagen oder Einrichtungen, an denen sich brennbare Gase oder Dämpfe entzünden können.
Abschnitt 2
Sonderbestimmungen für bestimmte Garagen und überdachte Stellplätze
Kleingaragen
(1) Für Kleingaragen gelten ergänzend oder abweichend von den Bestimmungen des 1. Abschnittes die folgenden Sonderbestimmungen.
(2) Wände, Stützen und Decken:
Wände, Stützen und Decken können für eingeschoßige oberirdische Kleingaragen, über denen sich keine anders genutzten Räume befinden, in brandhemmender Bauweise errichtet werden, soweit der Abstand zur Nachbargrundgrenze mindestens 1,0 m beträgt.
Keine besonderen brandtechnischen Anforderungen an Wände, Stützen und Decken bestehen bei folgenden Anlagen:
a)
freistehende eingeschoßige Garagen, die einen Abstand von mindestens 5,0 m von bestehenden oder zulässigen künftigen Bauten haben;
b)
Garagen, die durch Brandwände von anderen Gebäuden getrennt sind.
(3) Verbindung der Garagen mit anderen Räumen:
Die Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern und Nebenräumen unmittelbar durch Öffnungen mit brandhemmenden, selbstschließenden Türen verbunden werden.
Bei offenen Kleingaragen kann auf eine derartige brandhemmende Trennung verzichtet werden, wenn aus Gründen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(4) Lüftung:
Es sind Zu- und im Deckenbereich Abluftöffnungen mit einem freien Querschnitt von jeweils mindestens 400 cm² je Stellplatz erforderlich.
(5) Feuerlöscheinrichtungen:
Es ist mindestens ein Handfeuerlöscher, geeignet für die Brandklassen A, B und C, mit 6 kg Löschmittelinhalt erforderlich.
Mittelgaragen
(1) Für Mittelgaragen gelten ergänzend bzw abweichend von den Bestimmungen des 1. Abschnittes die folgenden Sonderbestimmungen.
(2) Zu- und Abfahrten:
Die Breiten der Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten müssen mindestens betragen:
a)
bei Benützung durch Kraftfahrzeuge bis zu 2,0 m Breite:
3,0 m,
b)
bei Benützung durch breitere Kraftfahrzeuge:
3,5 m.
Die Behörde kann eine größere Fahrbahnbreite anordnen, wenn dies im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
Sind Schrammborde an beiden Seiten der Fahrbahn vorgesehen, kann die Behörde eine um 30 cm verringerte Fahrbahnbreite zulassen.
Neben den Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten ist ein mindestens 1,0 m breiter erhöhter Gehsteig erforderlich, soweit nicht für den Fußgängerverkehr besondere Fußwege vorhanden sind.
(3) Rampen:
Zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und Rampen mit mehr als 5 % maximaler Neigung muss eine Fläche mit einer maximalen Neigung von 3 % und einer Länge von mindestens 5,0 m liegen.
(4) Wände und Stützen:
Wände und Stützen von eingeschoßigen oberirdischen Garagen, über denen sich keine anders genützten Räume befinden, dürfen in brandhemmender Bauart hergestellt werden, wenn
der Abstand der Garagen zum nächsten bestehenden oder zulässigen künftigen Bau mindestens 10,0 m beträgt oder
bei geringerem Abstand oder beim Anbau an andere Gebäude Brandwände vorhanden sind oder errichtet werden.
(5) Brandabschnitte:
Es dürfen höchstens zwei Geschoße zu einem Brandabschnitt zusammengefasst werden.
Die Brandabschnittslänge darf 80 m nicht überschreiten.
(6) Ausgänge und Fluchtwege:
Jedes Geschoß muss mindestens zwei Ausgänge als Fluchtwege aufweisen, die aus Erdgeschoßen unmittelbar ins Freie und aus anderen Geschoßen in Stiegenhäuser führen müssen.
Von zwei Fluchtwegen kann einer statt über ein Stiegenhaus über eine Rampe geführt werden.
Die Fluchtweglänge innerhalb eines Brandabschnittes darf 40,0 m nicht überschreiten.
(7) Beleuchtung und elektrische Anlagen:
Garagen sind zu beleuchten.
Für die Fluchtwege ist überdies eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer vom allgemeinen Stromversorgungsnetz unabhängigen Stromquelle vorzusehen.
Diese Stromquelle muss selbsttätig ausgeführt sein.
Leitungen für Sicherheitsbeleuchtungen und mechanische Brandrauchentlüftungen müssen so beschaffen sein, dass der erforderliche Funktionserhalt gewährleistet ist.
(8) Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen:
Für die Bekämpfung von Glut- und Flüssigkeitsbränden sind geeignete Handfeuerlöscher in zweckmäßiger Verteilung griffbereit anzubringen.
Für je zehn Stellplätze ist mindestens ein Handfeuerlöscher, geeignet für die Brandklassen A, B und C, mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereitzustellen.
In besonders begründeten Fällen können zusätzliche Feuerlöscher verlangt werden.
Selbsttätige Brandmeldeanlagen sind einzubauen, wenn dies nach Lage, Art und Größe der Garage aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist.
(9) Natürliche Rauchabzugs- bzw Luftnachströmöffnungen:
Oberirdische geschlossene und unterirdische Garagen mit einer lichten Grundfläche von mehr als 250 m² müssen vorbehaltlich Abs 10 natürliche Rauchabzugsöffnungen im obersten Raumdrittel im Ausmaß von mindestens 1% der Brandabschnittsflächen und Luftnachströmöffnungen im Ausmaß von mindestens 1% der Brandabschnittsflächen aufweisen.
Je Brandabschnitt sind mindestens zwei Öffnungen erforderlich.
Der Abstand zwischen den beiden Öffnungen je Brandabschnitt muss mindestens die halbe Brandabschnittslänge betragen.
Die einzelnen Öffnungen müssen jeweils einen lichten Querschnitt von mindestens 1 m² aufweisen.
(10) Mechanische Brandrauchlüftungsanlagen:
Wenn keine natürlichen Rauchabzugsöffnungen vorgesehen sind, müssen bei Garagen mit einer lichten Grundfläche von mehr als 250 m² mechanische Brandrauchlüftungsanlagen eingebaut werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
Die Lüftungsanlage muss einen mindestens 12-fachen stündlichen Luftwechsel gewährleisten.
Für die Berechnung der Luftleistung des Abluftventilators ist eine Mindestraumhöhe von 3,0 m anzunehmen.
Der Abluftventilator sowie die Leitungen einschließlich der Aufhängungen müssen einer Prüftemperatur von mindestens 400° C während 90 Minuten standhalten.
In Brandrauchlüftungsleitungen dürfen keine Brandschutzklappen eingebaut werden.
Außerhalb der Garage ist an zentraler Stelle im Feuerwehrangriffsweg ein Ein- und Ausschalter für die Brandrauchlüftungsanlage vorzusehen.
Wenn nicht eine Notstromversorgungsanlage vorgesehen ist, muss die Anspeisung der Brandrauchlüftungsventilatoren direkt von der Niederspannungshauptverteilung in jeweils eigenen Stromkreisen erfolgen.
Die Leitungsführungen müssen im Brandfall einen Funktionserhalt während 90 Minuten gewährleisten.
Großgaragen
(1) Für Großgaragen gelten ergänzend oder abweichend von den Bestimmungen des 1. Abschnittes die Sonderbestimmungen für Mittelgaragen (§ 13) sowie die folgenden Sonderbestimmungen.
(2) Zu- und Abfahrten:
Die Zu- und Abfahrten müssen ein gleichzeitiges Ein- und Ausfahren ermöglichen.
Die Zu- und Abfahrten dürfen sich nicht höhengleich kreuzen.
Ausnahmen können gestattet werden, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
(3) Brandabschnitte:
Bei Großgaragen ist jedes Geschoß als eigener Brandabschnitt auszubilden.
Die Brandabschnittslänge darf 80 m nicht überschreiten.
Folgende Brandabschnittsflächen sind höchstens zulässig:
bei Tiefgaragen ohne zusätzliche Brandschutzeinrichtung
bis 1.500 m²
bei Tiefgaragen mit zusätzlicher Brandschutzeinrichtung
bis 3.000 m²
bei oberirdischen geschlossenen Garagen ohne zusätzliche Brandschutzeinrichtung
bis 2.500 m²
bei oberirdischen geschlossenen Garagen mit zusätzlicher Brandschutzeinrichtung
bis 5.000 m²
bei oberirdischen offenen Garagen
bis 6.000 m².
Dabei gelten als zusätzliche Brandschutzeinrichtungen automatische Brandmeldeanlagen in Vollschutzausführung in Kombination mit mechanischen Brandrauchentlüftungen, Sprinkleranlagen in Vollschutzausführung und Schaumlöschanlagen.
(4) Fluchtwege:
Wird eine Rampe als zweiter Fluchtweg benützt (§ 13 Abs 6 zweiter Satz), ist neben der Fahrbahn ein mindestens 1,0 m breiter erhöhter Gehsteig vorzusehen.
Von jedem Brandabschnitt müssen die Fluchtwege auch dann erreicht werden können, wenn die Tore zwischen den Brandabschnitten geschlossen sind.
(5) Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen:
Bei Großgaragen sind brandabschnittsweise Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und mit absperrbarem Strahlrohr vorzusehen.
Die Wandhydranten sind so zu verteilen, dass jede Stelle der Garage mit Löschwasser erreicht werden kann.
Die Wasserlieferung je Wandhydrant hat mindestens 200 l pro Minute (3,3 l/sek) bei einem Fließdruck von 3 bar zu betragen.
Tiefgaragen mit mehr als zwei Geschoßen sind jedenfalls mit einer zusätzlichen Brandschutzeinrichtung (Abs 3 letzter Satz) auszustatten.
Bei mehr als drei Brandabschnitten muss eine automatische Brandmeldeanlage in Vollschutzausführung vorhanden sein.
(6) Tiefgaragen mit mehr als vier Geschoßen sind unzulässig.
Überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze
(1) Für überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze mit bis 250 m² überdachter Fläche gelten die allgemeinen bautechnischen Anforderungen.
Schutzdächer mit einer überdachten Fläche von mehr als 100 m² müssen einen Abstand von mindestens 5 m von bestehenden oder zukünftig zulässigen Bauten haben.
(2) Für überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze mit mehr als 250 m² überdachter Fläche gelten die Bestimmungen für offene Garagen.
Abschnitt 3
Benützungs- und Kennzeichnungsvorschriften
(1) Kraftstoffe und Kraftstoffbehälter dürfen, abgesehen vom Tankinhalt abgestellter Kraftfahrzeuge und vom Inhalt mitgeführter Reservebehälter, in Garagen nicht gelagert werden.
Dies gilt nicht für die Lagerung von insgesamt höchstens 20 l Kraftstoff in dicht verschlossenen bruchsicheren Behältern in Kleingaragen.
(2) Andere brennbare Stoffe dürfen in Garagen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden.
(3) In Garagen ist es verboten:
zu rauchen und offenes Feuer zu verwenden;
Motoren im Stand laufen zu lassen.
(4) Bei allgemein zugänglichen Garagen muss auf die Verbote gemäß Abs 3 sowie bei der Einfahrt auf die höchstzulässige Fahrzeughöhe in leicht verständlicher Form und dauerhaft hingewiesen werden.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit ...................................... in Kraft.
(2) Auf Verfahren, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, findet die Garagenordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Erläuterungen
Allgemeines:
Das neue technische Recht soll die §§ 14 bis 52 GaO ersetzen.
Es beruht auf einem Vorschlag, den die bautechnischen Sachverständigen des Magistrates der Landeshauptstadt in Absprache mit jenen des Landes in der Arbeitsgruppe zur Aufhebung der Garagenordnung erstattet haben.
Die Sachverständigen nahmen dabei nach Sichtung der garagenrechtlichen Bestimmungen sämtlicher Bundesländer die §§ 72 bis 87 des aus dem Jahr 1995 stammenden steiermärkischen Baugesetzes zur Grundlage.
Die gesetzliche Grundlage findet sich nicht nur im § 63 Abs 1 des Bautechnikgesetzes (BauTG), sondern in allen relevanten Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere dessen § 1 Abs 1.
Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:
Im Begutachtungsverfahren wurden zum Verordnungsentwurf nur wenige Anmerkungen und Anregungen gemacht.
Diese wurden im Zusammenhang mit den neuen Bestimmungen im Bautechnikgesetz amtsintern und mit Vertretern der Gemeindeinteressensvertretungen beraten, wobei einvernehmliche Ergebnisse erzielt werden konnten.
Zu den einzelnen Bestimmungen wird ausgeführt:
Zu § 1:
Vornehmlich bei Großgaragen kann, gestützt auf § 39 Abs 2 BauTG, ein größerer Stauraum, als im ersten Satz verlangt, vorgeschrieben werden.
Besondere Einrichtungen im Sinn des zweiten Satzes sind Funkanlagen zur Steuerung der Garagentore usw vom Auto aus.
Zu § 2:
Das Steigungsverhältnis von 15 % findet sich auch in der RVS-Richtlinie.
Es soll nicht weiter erhöht werden, im Kurveninnenradius wird es ohnedies noch steiler.
Die Stärke der Umwehrungen (zB Leitplanken) ergibt sich aus einer diesbezüglichen Önorm.
Führt entlang der Rampe auch ein Gehweg oder dient die Rampe auch nur als Fluchtweg (vgl § 8), ist zusätzlich das Erfordernis des § 16 BauTG zu erfüllen.
Zu § 3:
Die Maße für die Mindestgröße der Stellplätze (Abs 1) sind die in Österreich üblichen.
Eine Vergrößerung auf 2,4 m bei senkrechter Situierung zur Fahrgasse wird nicht vorgenommen.
Die im Abs 1 letzter Satz verlangte Mindesthöhe bezieht sich auf den Stellplatz selbst (zum Begriff siehe § 39a Abs 5 BauTG).
Für die Gehbereiche außerhalb davon gilt § 5 Abs 4 (lichte Höhe mindestens 2,10 m).
Zu § 4:
Abs 1 verlangt für die Bauteile tragende Wände und Stützen sowie für Trennwände zwischen Garagen und anderen Räumen eine brandbeständige Ausführung (Brandwiderstand 90 min) mit nicht brennbaren Baustoffen.
Dieses Begriffsverständnis gilt selbstverständlich für alle Bestimmungen der Verordnung, die das Erfordernis der Brandbeständigkeit aufstellen.
Die besonderen Bestimmungen für eingeschoßige oberirdische Mittel- und Großgaragen lassen aber eine brandhemmende Ausführung (Brandwiderstand 30 min) zu (§ 13 Abs 4), ebenso § 12 Abs 2 für eingeschoßige oberirdische Kleingaragen, jeweils unter bestimmten näheren Voraussetzungen, also auch die Verwendung von Holz.
Auf Grund des Abs 2 kann für nicht tragende Wände bzw Wandteile in Garagen kein Holz verwendet werden.
Die schon dargestellten Ausnahmen gelten aber auch diesbezüglich.
Zu § 5:
Abs 2 betrifft untere Verkleidungen von Decken und Dächern über Garagen oder Garagengeschoßen, also zB angehängte Decken, nicht deren Tragekonstruktion.
Für die Tragekonstruktion (einschließlich der Unterlage für die Dachziegel, Blech udgl) können entsprechend dimensionierte Holzteile verwendet werden.
Für die unteren Verkleidungen kommen Metall, Rigips- oder Gipskartonplatten in Betracht.
Über den Abs 3 erster Satz hinaus notwendige Anforderungen können über § 39 Abs 2 BauTG vorgeschrieben werden.
Keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen zB bei Mischungen mit einem Asphaltanteil von höchstens 8 %.
Die notwendige lichte Höhe von 2,10 m ergibt sich aus § 20 Abs 1 lit c BauTG.
Zu § 7:
Das Erfordernis der ausreichenden Belüftung der Sicherheitsschleuse dient auch dem Druckausgleich und soll das Selbstschließen der Türen gewährleisten.
Zu § 10:
Die Formulierung gibt deutlich zu erkennen, dass es sich dabei nur um einen Hinweis ohne eigenen normativen Inhalt handelt.
Die elektrotechnischen Anforderungen sicherzustellen, ist nicht Aufgabe des Baurechtes und der Baubehörden.
Zu § 11:
Das Verbot der Z 2 richtet sich gegen -  insbesondere nachträglich montierte oder auch nur aufgestellte -  elektrisch oder mit Gas betriebene Heizstrahler.
Zu § 12:
Die Abs 5, 9 und 10 sind der TRVB N 106 entnommen, allerdings für den Verordnungstext stark zusammengefasst.
Zu § 13:
Wieder wird festgehalten, dass die Bestimmungen über Brandabschnitte und besondere Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen der TRVB N 106 entnommen sind.
Eine Reduzierung der Rauchabzugsöffnungen auf 0,5 % der Brandabschnittsfläche (Abs 9) ist nicht vorgenommen.
Ein solcher Wert ist für den Brandfall viel zu gering.
Bei Situierungsschwierigkeiten für die Rauchabzugsöffnungen kann eine mechanische Brandrauchentlüftung Abhilfe leisten.
Zu § 15:
Für Schutzdächer mit bis 250 m² überdachter Fläche, das entspricht etwa 20 Stellplätzen, müssen keine besonderen bautechnischen Anforderungen aufgestellt werden.
Es kann mit den allgemeinen bautechnischen Vorgaben im Bautechnikgesetz das Auslangen gefunden werden.
Für solche Anlagen über 100 m², das entspricht etwa acht Stellplätzen, soll aber das gleiche Abstandserfordernis wie bei Kleingaragen gelten (§ 12 Abs 2 Z 2).
Bei größeren Anlagen über 250 m², die regelmäßig eher schon den Eindruck einer Garage erwecken, sollen dagegen die für Garagen, und zwar für offene Garagen, anzuwendenden Bestimmungen gelten.
Förderungsrichtlinien 1997
Förderungsrichtlinien NEU
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Ziel dieser Förderungsaktion ist es, geeignete Grundstücke für Wohnzwecke verfügbar zu machen.
Dies soll dadurch erreicht werden, dass das Land NÖ solche Grundstücke ankauft und bestimmten Personen zur Begründung ihres Hauptwohnsitzes zur Verfügung stellt.
Ziel dieser Förderungsaktion ist es, geeignete Grundstücke für Wohnzwecke verfügbar zu machen.
Dies soll dadurch erreicht werden, dass das Land NÖ solche Grundstücke ankauft und bestimmten Personen zur Begründung ihres Hauptwohnsitzes zur Verfügung stellt.
Förderungen können nur im Rahmen der vom Landtag von NÖ zur Verfügung gestellten Kreditmittel gewährt werden.
Es besteht weder ein Rechtsanspruch der Grundeigentümer sowie der Gemeinden auf Ankauf der Liegenschaften noch der Interessenten auf Förderung.
Förderungen können nur im Rahmen der vom Landtag von NÖ zur Verfügung gestellten Kreditmittel gewährt werden.
Es besteht weder ein Rechtsanspruch der Grundeigentümer sowie der Gemeinden auf Ankauf der Liegenschaften noch der Interessenten auf Förderung.
Die durch den Bauzins bzw. Verkauf der Liegenschaften zurückfließenden Mittel sind für neue Grundbeschaffungen zweckgebunden.
Die durch den Bauzins bzw. Verkauf der Liegenschaften zurückfließenden Mittel sind für neue Grundbeschaffungen zweckgebunden.
Ankauf von Grundstücken
Ankauf von Grundstücken
Angekauft werden Grundstücke in Abwanderungsgemeinden oder in finanzschwachen Gemeinden gemäß Anlage I. Bei Vorliegen eines besonderen Interesses (raumordnungs-politische, volkswirtschaftliche und soziale Gründe) können Grundstücke auch in anderen Gemeinden angekauft werden.
Angekauft werden Grundstücke in Abwanderungsgemeinden oder in finanzschwachen Gemeinden gemäß Anlage I.
Bei Vorliegen eines besonderen Interesses (raumordnungs-politische, volkswirtschaftliche und soziale Gründe) können Grundstücke auch in anderen Gemeinden angekauft werden.
Angekauft werden Grundstücke im Wohnbauland (Bauland-Wohngebiet, Kerngebiet oder Agrargebiet), die aufgeschlossen sind und im Einzugsbereich von öffentlichen Verkehrsmitteln liegen.
Angekauft werden Grundstücke im Wohnbauland (Bauland-Wohngebiet, Kerngebiet oder Agrargebiet), die aufgeschlossen sind und im Einzugsbereich von öffentlichen Verkehrsmitteln liegen.
Angekauft werden Grundstücke, deren Kaufpreis den ortsüblichen Verkehrswert nicht überschreitet.
Angekauft werden grundsätzlich nur Grundstücke, deren Kaufpreis weder den ortsüblichen Verkehrswert noch den Gesamtkaufpreis von €  50.000,-- überschreitet, wobei das Flächenausmaß von 700 m² nicht wesentlich überschritten werden darf.
Angekauft werden vorrangig Grundstücke, für die eine geschlossene oder eine gekuppelte Bebauung festgelegt ist.
Die einzelnen Bauplätze sollen eine Größe von 600 m² nicht wesentlich überschreiten.
ersatzlos gestrichen
Wenn dadurch das Ziel dieser Aktion besser erreicht werden kann, können auch andere Grundstücke als unter 2.2, 2.3 und 2.4 angekauft werden.
Das gilt auch, wenn dieses Ziel durch den Tausch der angekauften Grundstücke mit geeigneten Grundstücken erreicht werden kann.
ersatzlos gestrichen
Angekauft werden
Einzelgrundstücke bei Vorliegen der Voraussetzungen des 3.Abschnittes.
Darüber hinaus werden Grundstücke angekauft, wenn dadurch
die Deckung einer zukünftigen Nachfrage sichergestellt werden kann und
die Erreichung überörtlicher Ziele der Raumordnung gefördert wird.
Der Ankauf von Bauparzellen erfolgt nur bei Erfüllung der Vor-aussetzungen des 3. Abschnittes.
Der Ankauf von Grundstücken gemäß 2.6.2 und 2.6.3 soll bevorzugt in höherrangigen zentralen Orten und deren unmittelbarem Umfeld erfolgen, wenn dadurch eine Entlastung des Wiener Umlandes und des angrenzenden Ballungsraumes zu erwarten ist.
Folgende Kriterien sind dabei besonders zu berücksichtigen:
die Erreichbarkeit regionaler und überregionaler Arbeits-, Bildungs- und Einkaufszentren,
die vorhandene Infrastruktur, deren Kapazität und Auslastung,
die Gestaltbarkeit der Gesamtfläche im Sinne eines umfassenden Bebauungs- und Gestaltungskonzeptes.
ersatzlos gestrichen
Über Grundstücke, die gemäß 2.6.2 und 2.6.3 angekauft werden, können Baurechtsverträge auch mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden.
Für solche Verträge gelten
die Verpflichtung zur Errichtung von Wohnhäusern vorrangig in verdichteter Flachbauweise nach Maßgabe eines im Einvernehmen mit dem Land NÖ erstellten Bebauungs- und Gestaltungskonzeptes,
die Verpflichtung zur Übertragung des Baurechts an die Bewohner innerhalb der Vertragsdauer von 20 Jahren im Einvernehmen mit dem Land NÖ.
ersatzlos gestrichen
Die Eignung der Grundstücke im Sinne dieser Richtlinien ist - wenn erforderlich - durch Gutachten der zuständigen Dienststellen nachzuweisen.
Die Eignung der Grundstücke im Sinne dieser Richtlinien ist - wenn erforderlich - durch Gutachten der zuständigen Dienststellen nachzuweisen.
Der Ankauf von Grundstücken erfolgt nur unter der Bedingung, dass die Gemeinde dem Land NÖ die Aufschließungsabgabe gemäß § 14 der NÖ Bauordnung bei einer allfälligen Grundstücksteilung bis zur rechtskräftigen Übertragung des Baurechtes oder einem Verkauf des Grundstückes, höchstens aber vier Jahre ab Rechtskraft des Abgabenbescheides, stundet.
ersatzlos gestrichen
Förderung von Familien und Einzelpersonen
Förderung von Familien und Einzelpersonen
Die angekauften Grundstücke werden den Förderungswerbern dadurch bereitgestellt, dass das Land NÖ in Zusammenarbeit mit der Gemeinde mit den Interessenten einen Baurechtsvertrag abschließt.
Der Abschluss des Baurechtsvertrages erfolgt unter der Voraussetzung einer Erklärung der Interessenten, nach Errichtung des Wohnhauses auf der gegenständlichen Liegenschaft in dieser Gemeinde den Hauptwohnsitz zu begründen.
Auf Baurechtsgrundstücken darf kein Wohnungseigentum begründet werden.
Bei Errichtung einer zweiten Wohneinheit gelten die Förderungsvoraussetzungen auch für diese.
Die angekauften Grundstücke werden den Förderungswerbern dadurch bereitgestellt, dass das Land NÖ in Zusammenarbeit mit der Gemeinde mit den Interessenten einen Baurechtsvertrag abschließt.
Der Abschluss des Baurechtsvertrages erfolgt unter der Voraussetzung einer Erklärung der Interessenten, nach Errichtung des Wohnhauses auf der gegenständlichen Liegenschaft in dieser Gemeinde den Hauptwohnsitz zu begründen.
Auf Baurechtsgrundstücken darf kein Wohnungseigentum begründet werden.
Bei Errichtung einer zweiten Wohneinheit gelten die Förderungsvoraussetzungen auch für diese.
Vorausgesetzt wird weiters eine Erklärung der Interessenten, ihre Rechte an einer bisher zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Errichtung des Wohnhauses aufzugeben, außer, dass die Beibehaltung notwendig wäre wegen des Berufes, der Gesundheit, der beruflichen Ausbildung oder der Altersversorgung oder für nahestehende Personen (§ 23 NÖ Wohnungsförderungsgesetz, LGBl. 8304).
Vorausgesetzt wird weiters eine Erklärung der Interessenten, ihre Rechte an einer bisher zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Errichtung des Wohnhauses aufzugeben, außer, dass die Beibehaltung notwendig wäre wegen des Berufes, der Gesundheit, der beruflichen Ausbildung oder der Altersversorgung oder für nahestehende Personen (§ 23 NÖ Wohnungsförderungsgesetz, LGBl. 8304).
Als Bauzins wird ein jährlicher Betrag von 1 % der Anschaffungskosten festgelegt, wobei eine Wertsicherung nach dem Verbraucherindex 1996, unter Berücksichtigung eines Schwellenwertes von 10 %, vorgesehen ist.
Als Bauzins wird ein jährlicher Betrag von 1 % der Anschaffungs-kosten festgelegt, wobei eine Wertsicherung nach dem Verbraucherindex 2000, unter Berücksichtigung eines Schwellenwertes von 5 %, vorgesehen ist.
Im Baurechtsvertrag wird dem Bauberechtigten eine Option zum Kauf des Grundstückes eingeräumt, die erst nach Erteilung der Benützungsbewilligung und Begründung des Hauptwohnsitzes ausgeübt werden kann.
Der Kaufpreis setzt sich dabei aus den Anschaffungskosten und den bis zum Abschluss des Kaufvertrages anfallenden Zinsen von jährlich 3 % zusammen.
Im Baurechtsvertrag wird dem Bauberechtigten eine Option zum Kauf des Grundstückes eingeräumt, die frühestens nach Anzeige der Fertigstellung des Wohnhauses (gem. § 30 NÖ Bauordnung 1996) und Begründ-ung des Hauptwohnsitzes ausgeübt werden kann.
Der Kaufpreis setzt sich dabei aus den Anschaffungskosten und den bis zum Abschluss des Kaufvertrages anfallenden Zinsen zusammen.
Der bei Abschluss des Kaufvertrages anzuwendende Zinssatz richtet sich nach der beanspruchten Laufzeit des Baurechtes.
Der Zinssatz beträgt bei einer Laufzeit von bis zu
15 Jahren, 1% p.a.
30 Jahren, 2% p.a.
100 Jahren, 3% p.a.
Der Zinssatz von 3 % kann bei Vorlage folgender Unterlage auf bis zu 1,5% herabgesetz werden:
Bestätigung der ökologischen Bauweise (im Sinne der ÖKO-Eigenheimförderung der Abteilung Wohnungsförderung) durch den Bauführer oder einer dazu befugten Person
und
2) Auszahlungsmeldung der entsprechenden Wohnbauörderung durch die Abteilung Wohnungsförderung.
ersatzlos gestrichen
Als besonders förderungswürdig gelten:
a) Jungfamilien, das sind Familien und Einzelpersonen jeweils unter 35 Jahren mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind;
b) Jungehepaare, das sind Ehepaare unter 30 Jahren;
c) Familien mit drei oder mehr Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird;
d) Familien, für deren Ansiedlung besondere Gründe gegeben sind.
Die Förderungswürdigkeit in den Fällen a-c ist gegeben, wenn das jährliche Nettoeinkommen der Familie die Einkommensgrenzen für begünstigte Personen nach den Bestimmungen der Wohnbauförderung in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet.
Für das gesamte Höchstalter gilt der Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens.
Diese Bestimmungen gelten auch für Lebensgemeinschaften.
Als besonders förderungswürdig gelten:
a) Jungfamilien, das sind Familien und Einzelpersonen jeweils unter 35 Jahren mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind;
b) Jungehepaare, das sind Ehepaare unter 30 Jahren;
c) Familien mit drei oder mehr Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird;
d) Familien, für deren Ansiedlung besondere Gründe gegeben sind.
Die Förderungswürdigkeit in den Fällen a-c ist gegeben, wenn das jährliche Nettoeinkommen der Familie die Einkommensgrenzen für begünstigte Personen nach den Bestimmungen der Wohnbauförderung in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet.
Für das gesamte Höchstalter gilt der Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens.
Diese Bestimmungen gelten auch für Lebensgemeinschaften.
Schlussbestimmung
Schlussbestimmung
Förderungsrichtlinien treten im Januar 1998 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinien der „Baurechtsaktion des Landes NÖ“, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Nr. 3/1996, außer Kraft.
Förderungsrichtlinien treten im 2003 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinien der „Baurechtsaktion des Landes NÖ“, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Nr.16/1998, außer Kraft.
Entwurf
Verordnung
der Salzburger Landesregierung vom …..................................................... zur Bezeichnung von Önormen gemäß § 1 Abs 2 des Bautechnikgesetzes (Önormen-Verordnung 2004)
Auf Grund des § 1 Abs 2 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Önormen werden gemäß § 1 Abs 2 des Bau-technikgesetzes als für bauliche Maßnahmen anwendbar bezeichnet.
Beim Amt der Landesregierung und bei den Baubehörden erster Instanz ist die Einsichtnahme in die in der Anlage angeführten Önormen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amts-stunden (§ 13 Abs 5 AVG) zu ermöglichen.
Diese Verordnung tritt mit                                            in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Önormen-Verordnung 2002, LGBl Nr 55, außer Kraft.
Anlage
Verzeichnis der gemäß § 1 Abs 2 des Bautechnikgesetzes bezeichneten Önormen
B 2305
Vorgefertigte Beton-(Betonwerkstein-)Stufen (Ausgabe Mai 2000)
B 2501
Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke; Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung (Ausgabe Juli 2002)
B 3350
Tragende Wände; Bemessung und Konstruktion (Ausgabe Juli 2003)
B 3360
Baulasttragende Bewehrungen (Gitterträger) (Ausgabe August 1976)
B 3410
Gipskartonplatten; Arten, Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung (Aus-gabe Februar 1996)
B 3415
Gipskartonplatten; Regeln für die Verarbeitung (Ausgabe April 1994)
B 3416
Gips-Wandbauplatten; Regeln für die Verarbeitung (Ausgabe August 1998)
B 3836
Brandverhalten von Bauteilen; Abschottungen von Kabeldurchführungen (Ausgabe Dezember 1984)
B 3850
Feuerschutzabschlüsse; Drehflügel-, Pendeltüren und -tore; Ein- und Zweiflügelige Ausführung (Ausgabe Oktober 2001)
B 4100-2
Holzbau; Holztragwerke; Berechnung und Ausführung (Ausgabe September 2003)
B 4200-2
Betonbauwerke; Grundlagen der Ausführung (Ausgabe August 1983)
B 4200-6
Betonbau; Instandsetzung, Umbau und Verstärkung (Ausgabe August 1988)
B 4200-7
Massivbau; Stahleinlagen (Ausgabe April 1987)
B 4200-11
Leichtbeton; Herstellung und Überwachung (Ausgabe September 1991)
B 4300-1
Stahlbau; Berechnung und Konstruktion der Tragwerke; Bemessung nach Grenzzuständen (Ausgabe März 1994)
B 4300-2
Stahlbau; Knicken von Stäben und Stabwerken; Bedingungen für die gemeinsame Anwendung von DIN 18800 Teil 2 und ÖNORM B 4300-1 (Ausgabe April 1994)
B 4300-3
Stahlbau; Plattenbeulen; Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von DIN 18800 Teil 3 und ÖNORM B 4300-1 (Ausgabe April 1994)
B 4300-5
Stahlbau; Ermüdungsfestigkeit (Ausgabe April 1994)
B 4300-7
Stahlbau; Ausführung der Stahltragwerke (Ausgabe April 1994)
B 4600-2
Stahlbau; Berechnung der Tragwerke (Ausgabe August 1978)
B 4600-3
Stahlbau; Wöhlerfestigkeitsnachweis (Ausgabe Juni 1979)
B 4600-4
Stahlbau; Stabilitätsnachweis, Grundfälle (Ausgabe Oktober 1978)
B 4600-7
Stahlbau; Ausführung der Stahltragwerke (Ausgabe August 1975)
B 4601
Stahlbau; Tragwerke des Hochbaues; Berechnung und Ausführung der Tragwerke (Ausgabe November 1969)
B 4700
Stahlbetontragwerke; EUROCODE-nahe Berechnung; Bemessung und konstruktive Durchbildung (Ausgabe Juni 2001)
B 4701
Betonbauwerke; EUROCODE-nahe Berechnung; Bemessung und konstruktive Durchbildung (Ausgabe November 2002)
B 6110
Außenwand; Wärmedämmverbundsysteme aus expandiertem Polystyrol-Partikelschaumstoff EPS-F und Deckschichte (Ausgabe Oktober 1998)
B 6135
Außenwand; Wärmedämmverbundsysteme aus Mineralwolle-Dämmplatten MW-PT und Deckschichte (Ausgabe Oktober 1998)
B 8115-1
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Begriffe und Einheiten (Ausgabe Februar 2002)
B 8115-2
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Anforderungen an den Schallschutz (Ausgabe Dezember 2002)
B 8115-3
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Raumakustik (Ausgabe April 1996)
B 8115-4
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Maßnahmen zur Erfüllung der schalltechnischen Anforderungen (Ausgabe September 2003)
B 8215
Rauch- und Abgasfänge; dreischalige Fänge mit Schamotteinnenrohr-Fang-systeme (Ausgabe September 2001)
B 8250
Rauch- und Abgasfänge; Reinigungsverschlüsse für Regelfänge (Ausgabe Oktober 2000)
B 8271
Rauch- und Abgasfänge; Innenabdichtung, Querschnittsanpassung bestehender Fänge (Ausgabe Juni 1991)
EN 13384-1
Abgasanlagen; Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren; Ab-gasanlagen mit einer Feuerstätte (Ausgabe März 2003)
S 6050
Schutzraumtüren GT (Ausgabe September 1994)
S 6051
Schutzraumtüren DT (Ausgabe September 1994)
Informationsverfahrenshinweis:
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG.
(Notifikationsnummer:.....................................)
Erläuterungen
Allgemeines:
Der Verordnungsvorschlag dient dem Zweck, die Liste der angeführten Önormen zu aktualisieren.
Die ÖNORMEN B 2501, B 3350, B 4100-2, B 4701, B 8115-1, B 8115-2 und B 8115-4 wurden durch Neuausgaben ersetzt.
Die ÖNORMEN B 3412 und B 4200-10 wurden ersatzlos zurückgezogen.
Die ÖNORM B 3855 wurde in die ÖNORM B 3850 und die ÖNORM B 4101 in die ÖNORM B 4100-2 eingearbeitet.
Schließlich wurde die ÖNORM M 7515 durch die ÖNORM EN 13384-1 ersetzt.
Auf Grund der zahlreichen Änderungen wird die Neuerlassung der Önormen-Verordnung vorgeschlagen.
Gesetzliche Grundlage:
§ 1 Abs 2 BauTG.
Finanzielle Auswirkungen:
Den Gebietskörperschaften entstehen durch die Verordnung keine Mehrkosten.
Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Der Begutachtungsentwurf sah lediglich eine Änderung der ÖNORM B 4701 vor.
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wurden seitens des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Salzburg, weitere Veränderungen von Önormen aufgezeigt.
Die Anregungen wurden berücksichtigt.
Stand:
ENTWURF
Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien und das Wiener Garagengesetz geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/2003, wird wie folgt geändert:
Im Artikel V werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
(4) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien
Nr. .../2003 bereits bestehende Gebäude sind im Bauland Baubewilligungen nach § 70 für Aufzugszubauten auch dann zu erteilen, wenn sie Baufluchtlinien überschreiten, durch sie die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit nicht eingehalten werden oder sie in Abstandsflächen ragen.
Dabei ist ein Abstand von 3 m von den Nachbargrenzen einzuhalten, sofern der Nachbar nicht einem geringeren Abstand zustimmt und der gesetzliche Lichteinfall für die Nachbarliegenschaft nicht beeinträchtigt wird; die bebaute Fläche des Aufzugszubaues ist in die Fläche gemäß § 79 Abs. 3 nicht einzurechnen.
(5) An zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. ../2003 bereits bestehenden Gebäuden dürfen Wärmedämmungen bis 16 cm über Fluchtlinien und in Abstandsflächen vorragen.
Im § 1 Abs. 2 tritt nach der Z 14 an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt.
Folgende Z 15 wird angefügt:
Berücksichtigung der Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens.
§ 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
Die natürlichen, ökologischen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten, insbesondere auch hinsichtlich einer barrierefreien Gestaltung, die für die Bevölkerung eine weitgehend selbständige Nutzung aller Lebensbereiche ermöglichen soll, sind zu erheben.
Im § 63 Abs. 1 tritt nach lit. k an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt.
Folgende lit. l wird angefügt:
"l) eine Bestätigung des Planverfassers, dass die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens eingehalten werden."
Im § 68 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
"Die Gründe, die für die Ausführung der Baumaßnahmen sprechen, sind mit den Gründen, die infolge der nicht vollständigen Einhaltung von Bestimmungen hinsichtlich des barrierefreien Bauens dagegen sprechen, abzuwägen."
Im § 68 Abs. 6 tritt an die Stelle des Wortes "körperbehinderten" das Wort "behinderten".
§ 69 Abs. 2 letzter Satz lautet:
"Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung einer zeitgemäßen Ausstattung oder der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist."
§ 90 Abs. 2a zweiter Satz lautet:
"Dem Raum nach der Wohnungseingangstür muss nahe dieser Tür sowie im Zuge jeder Richtungsänderung ein Kreis mit einem Radius von 75 cm eingeschrieben werden können."
Im § 90 Abs. 2a letzter Satz tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt.
Folgender Halbsatz wird angefügt:
"dabei ist auf die Möglichkeit einer barrierefreien und leicht anpassbaren Gestaltung zu achten."
§ 90 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
"Räume zum Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern sowie Waschküchen, Müllräume, Saunaräume und andere Gemeinschaftsräume müssen vom Hauseingang barrierefrei, andernfalls mittels eines Aufzuges oder über Rampen beziehungsweise maschinelle Aufstiegshilfen, und gefahrlos für behinderte Menschen zugänglich und benützbar sein."
Im § 90 Abs. 6 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
"Darüber hinaus ist auf eine ausreichende Anzahl von barrierefreien Spielgeräten Bedacht zu nehmen."
Dem § 90 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
"Spielplätze müssen barrierefrei zugänglich sein."
Im § 90 Abs. 8 wird nach den Worten "Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften" die Wendung "und der Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens" eingefügt.
Im § 96 Abs. 1 werden nach dem Wort "beeinflusst" die Worte "und allfällige Wärmeverluste möglichst gering gehalten" eingefügt.
Im § 106 Abs. 9 letzter Satz tritt an die Stelle des Wortes "körperbehinderte" das Wort „behinderte".
§ 106a Abs. 1 lautet:
"(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen mit Ausnahme von Häusern mit nur einer Wohnung, Kleinhäusern, Reihenhäusern und Sommerhäusern müssen so ausgeführt werden, dass sie für behinderte Menschen gefahrlos und barrierefrei zugänglich und benützbar sind; insbesondere müssen sie zusätzlich den Anforderungen der Absätze 2 bis 11 entsprechen.
Dasselbe gilt für Gebäude mit Versammlungsräumen, Veranstaltungsstätten, Sportstätten, Kirchen, Bürogebäude u.ä.
Für Montagehallen, Lagerhallen, Werkstätten in Industriebauten u.ä. ist Vorsorge zu treffen, dass sie für behinderte Menschen gefahrlos und barrierefrei zugänglich und benützbar sind.
Diese Anforderungen sind auch für Zu- oder Umbauten zu erfüllen.
Im § 106a Abs. 2 erster Satz wird vor dem Wort "gefahrlos" das Wort "barrierefrei" mit anschließender Beistrichsetzung eingefügt und tritt an die Stelle des Wortes "körperbehinderte" das Wort "behinderte".
Im § 106a Abs. 2 zweiter Satz tritt an die Stelle des Längenmaßes "1,20 m" das Längenmaß "1,50 m".
Im § 106a Abs. 3 zweiter Satz entfällt das Wort "tunlichst".
Dem § 106a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Beträgt die Höhendifferenz zwischen der Rampe und dem tieferliegenden anschließenden Niveau mehr als 10 cm, muss eine seitliche Begrenzung (Radabweiser) mit einer Höhe von mindestens 10 cm vorgesehen werden."
Im § 106a Abs. 4 erster Satz tritt an Stelle des Längenmaßes "85 cm" das Längenmaß "90 cm"; der letzte Satz lautet:
"Eingangstore müssen stets händisch leicht öffenbar sein."
§ 106a Abs. 5 lautet:
"(5) In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern, öffentlichen Anstalten, Schulen, Kindergärten, Krankenanstalten, Ambulatorien u.ä. dienen, müssen die notwendigen Verbindungswege (Gänge) eine lichte Breite von mindestens 1,80 m haben."
§ 106a Abs. 6 lautet:
(6) Aus notwendigen Verbindungswegen in Wohnungen oder Betriebseinheiten oder von Wohnungen oder Betriebseinheiten ins Freie führende Türen (Gehflügel) müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben; alle übrigen Türen innerhalb von Wohnungen oder Betriebseinheiten müssen eine lichte Breite von mindestens 80 cm haben.
Die Höhe des Türstaffels bei Türen zu Wohnungen und Betriebseinheiten sowie bei von Wohnungen und Betriebseinheiten ins Freie führenden Türen darf 2 cm, bei Türen zu Terrassen über Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsräumen 3 cm nicht überschreiten.
Vor Türen, die von Wohnungen oder Betriebseinheiten ins Freie führen, muss ein Kreis mit einem Radius von mindestens 75 cm gewährleistet sein.
Glastüren bzw. Glasfüllungen in Türen sollen aus Glas hergestellt sein, das bei Beschädigung nicht gefahrbringend zersplittert.
§ 106a Abs. 8 lautet:
(8) Richtungsänderungen in notwendigen Verbindungswegen müssen so ausgestaltet sein, dass ihnen mit einem Rollstuhl gefahrlos und ohne fremde Hilfe gefolgt werden kann; dies gilt als gewährleistet, wenn ein Kreis mit einem Radius von mindestens 75 cm vorhanden ist.
Ist eine Wohnung oder eine Betriebseinheit vom notwendigen Verbindungsweg aus nur durch eine Richtungsänderung erreichbar, muss vor der Eingangstür dieser Wohnung oder Betriebseinheit ein Kreis mit einem Radius von mindestens 75 cm gewährleistet sein.
Im § 106a Abs. 9 zweiter Satz tritt an die Stelle des Wortes "körperbehinderte" das Wort "behinderte".
§ 106a Abs. 10 lautet:
(10) In Gebäuden, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern, öffentlichen Anstalten, Schulen, Kindergärten, Krankenanstalten, Ambulatorien u.ä. dienen, sind in jedem Geschoss Aborte für behinderte Menschen anzuordnen; diese Aborte müssen eine lichte Breite von mindestens 1,65 m und eine lichte Tiefe von mindestens 2,15 m aufweisen.
Die Aborttür muss eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben und darf nicht nach innen aufschlagen.
Diese Aborte müssen den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechend so ausgeführt werden, dass sie für behinderte Menschen gefahrlos und ohne fremde Hilfe benützbar sind.
Stiegen müssen geradlinig geführt werden.
Dem § 106a wird folgender Abs. 11 angefügt:
"(11) Freitragende Treppen, Rampen u.dgl. außerhalb von Wohnungen und Betriebseinheiten sind bis zu einer lichten Höhe von 2,10 m durch Gestaltungselemente, Bügel, Querstangen, Rahmen u.dgl. gegen das Unterlaufen abzusichern."
§ 108 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:
"In Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen mit Ausnahme von Häusern mit nur einer Wohnung, Kleinhäusern, Reihenhäusern und Sommerhäusern müssen alle Geschosse, auch Kellergeschosse und Geschosse, die Garagen enthalten, sowie Dachgeschosse, wenn in ihnen der einzige Zugang zu Wohnungen vorgesehen ist, miteinander durch Personenaufzüge verbunden sein;"
§ 108 Abs. 6 lautet:
(6) Schachttüren und Fahrkorbtüren sind als maschinell betätigte Schiebetüren auszubilden; sie müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben.
Der lichte Abstand zwischen der Fahrkorbtür und der gegenüberliegenden Fahrkorbwand beziehungsweise Fahrkorbtür muss mindestens 1,40 m betragen.
Fahrkörbe von Aufzügen, die gemäß Abs. 1 zu errichten sind, dürfen eine lichte Breite von 1,10 m und eine lichte Tiefe von 1,40 m nicht unterschreiten.
Aufzüge, deren Einstiegstellen 90 Grad versetzt angeordnet sind, müssen eine Fahrkorbgröße von mindestens 1,50 m mal 1,50 m aufweisen.
Im Fahrkorb ist in der Nähe der Bedienungselemente ein Handlauf in einer Höhe von 90 cm über dem Boden anzubringen; der Handlauf darf jedes der lichten Maße des Fahrkorbes insgesamt um nicht mehr als 10 cm einengen.
Bedienungselemente für Aufzüge müssen in einer Höhe von mindestens 85 cm und höchstens 1,10 m über dem Boden angebracht werden; innerhalb des Fahrkorbes muss ein Abstand von mindestens 40 cm von der Eingangswand eingehalten werden.
Der Bodenfläche vor Aufzugsschachttüren muss ein Kreis mit einem Radius von mindestens 75 cm eingeschrieben werden können.
Im § 114 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
"Bei Feuerstätten mit entsprechend niedrigen Abgastemperaturen (zB Brennwertfeuerstätten) ist eine Ausführung des Innenrohres und der Dichtungen aus nicht brennbaren Baustoffen nicht erforderlich."
Dem § 118 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Bei der Errichtung von Büro- und Geschäftshäusern ist auf dem Bauplatz in dem der Büro- oder Geschäftsfläche entsprechenden Ausmaß eine Gelegenheit zum Abstellen von Fahrrädern vorzusehen."
§ 119 Abs. 3 lautet:
(3) In Beherbergungsstätten und in Heimen müssen für je angefangene 10 Schlafstellen im gleichen Geschoß mindestens ein Abort und zwei Waschgelegenheiten, die ausschließlich den in der Baulichkeit untergebrachten Personen zur Verfügung stehen, vorgesehen werden.
Haben Beherbergungsstätten oder Heime mehr als 20 Unterkunftsräume, müssen für die ersten 20 mindestens eine Zimmer- bzw. Wohneinheit und für jeweils weitere 50 Unterkunftsräume je eine weitere Zimmer- bzw. Wohneinheit den Anforderungen an barrierefreies Bauen entsprechen.
Die Barrierefreiheit solcher Zimmer- bzw. Wohneinheiten gilt als gewährleistet, wenn sie ohne Stufen erreichbar sind, die lichten Breiten der Türen den Bestimmungen des §106a Abs. 6 und die Abmessungen der Räume den Bestimmungen des § 90 Abs. 2a entsprechen sowie die Abmessungen und die Ausstattung der Unterkunftsräume so beschaffen sind, dass sie für behinderte Menschen gefahrlos und barrierefrei zugänglich und benützbar sind; darüber hinaus ist zusätzlich ein Abort für behinderte Menschen, getrennt von den Zimmer- bzw. Wohneinheiten, einzurichten.
Die Ausgestaltung dieses Abortes hat gemäß § 106a Abs. 10 zu erfolgen; die Ausstattung und Einrichtung des Abortes muss die Zugänglichkeit und Benützbarkeit durch Rollstuhlfahrer gewährleisten.
§ 119a Abs. 2 lautet:
(2) Gebäude und Gebäudeteile nach Abs. 1 müssen jedoch so ausgeführt werden, dass sie gemäß ihrem Widmungszweck auch für behinderte Menschen barrierefrei, gefahrlos und ohne fremde Hilfe zugänglich und benützbar sind.
Die Ausgestaltung von Aborten für behinderte Menschen hat gemäß § 106a Abs. 10 zu erfolgen.
Dem § 128 Abs. 2 Z 1 werden vor dem Strichpunkt folgende Worte angefügt:
"und die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens eingehalten werden".
Artikel II
Das Gesetz über Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz), LGBl. für Wien Nr. 22/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/2003, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 4 tritt nach dem ersten Halbsatz an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt.
Nach dem zweiten Halbsatz tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; folgender Halbsatz wird angefügt:
"Zu- und Abfahrten sind in die in Anspruch genommene Bodenfläche nicht einzurechnen."
Dem § 4 werden folgende Abs. 5, 6 und 7 angefügt:
(5) Kleinanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 4 dürfen nicht mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoss aufweisen.
Die Gebäudehöhe darf nicht mehr als 3,50 m und die Firsthöhe nicht mehr als 4 m betragen.
(6) Die durch Kleinanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 4 in Anspruch genommene Grundfläche ist auf die nach den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen bebaubare Fläche des Bauplatzes anzurechnen, auf die nach § 5 Abs. 4 lit. d der Bauordnung für Wien durch den Bebauungsplan beschränkte bebaubare Fläche jedoch nicht.
(7) Beschränkungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Zahl und Größe von Neben-gebäuden finden auf Kleinanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 4 keine Anwendung.
§ 11 Abs. 1 lautet:
(1) Die Fahrverbindung (§ 10) muss von den Zugängen zu anlagefremden Baulichkeiten oder Bauteilen baulich getrennt werden.
Bei Garagen und Einstellplätzen mit einer Bodenfläche bis zu 500 m² genügt ein durchlaufender, durch Bodenmarkierung gekennzeichneter Gehweg von mindestens 80 cm Breite im Zuge der Fahrverbindung, wenn die Trennung wegen vorhandener Baubestände nicht durchgeführt werden kann und wenn der Gehweg kurz, übersichtlich und nur für einen geringen Verkehr bestimmt ist.
Im § 11 Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes "erhöhter" das Wort "markierter".
Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Anlagen zum Einstellen von mehr als 30 Kraftfahrzeugen ist für jeweils angefangene 50 Stellplätze ein Behindertenstellplatz herzustellen."
§ 12 Abs. 2 lautet:
(2) Die Stellplätze müssen nachstehende Mindestabmessungen aufweisen:
a) eine Breite von 2,30 m, bei Behindertenstellplätzen von 3,50 m;
b) eine Länge von 6 m bei Hintereinanderaufstellung der Fahrzeuge;
c) eine Länge von 4,80 m bei allen anderen Aufstellungsarten.
Liegen zwei Behindertenstellplätze nebeneinander, kann eine gemeinsame, durch eine deutliche Schraffierung gekennzeichnete Fläche zum Aussteigen mit einer Breite von mindestens 1,20 m angeordnet werden.
Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Hat eine Garage mehr als 30 Stellplätze, muss sie zusätzlich entweder einen barrierefrei erreichbaren direkt oder über einen barrierefreien Verbindungsgang ins Freie führenden Aufzug oder eine mit einer maschinellen Aufstiegshilfe ausgestattete, direkt ins Freie führende Stiege haben."
Artikel III
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel IV
Notifizierung
Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2004/.../A).
Der Landeshauptmann
Der Landesamtsdirektor
MA 64 -  GE 218/2002
Stand:
VORBLATT
zum Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien und das Wiener Garagengesetz geändert werden
Problem:
Gemäß Art. 7 Abs. 1 B-VG bekennt sich die Republik Österreich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten; im Bereich des Wiener Baurechts bedürfen einzelne Regelungen diesbezüglich einer Anpassung.
Das Klimaschutzprogramm der Stadt Wien (KliP Wien) fordert zur Erreichung der CO 2-Reduktionsziele Anpassungen der Bauordnung für Wien.
Ziel:
Gewährleistung der barrierefreien Erreichbarkeit und Benützbarkeit der vom Wiener Baurecht erfassten Baulichkeiten.
Erfüllung der Forderungen des KliP Wien.
Lösung:
Anpassung der Bestimmungen der Bauordnung für Wien und des Wiener Garagengesetzes.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Wien:
Durch die Erweiterung der Verpflichtung zur Herstellung von Aufzügen sind positive Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in der Aufzugsindustrie zu erwarten.
Kosten:
Die Bauwerber treffen vermehrt Errichtungs- und Erhaltungskosten für Aufzüge und maschinelle Aufstiegshilfen sowie Kosten für die Schaffung der barrierefreien Zugänglichkeit bei Zu- und Umbauten.
Für die Behörden, auch für jene des Bundes und andere Gebietskörperschaften, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
MA 64 -  GE 218/2002
Stand:
ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN
zum Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien und das Wiener Garagengesetz geändert werden
A) Allgemeines
Mit dem Gesetz BGBl. I Nr. 87/1997 wurde Art. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) insofern ergänzt, als sich die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) dazu bekennt, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
Die Bauordnung für Wien berücksichtigt bereits seit geraumer Zeit die Probleme behinderter bzw. infolge ihres Alters gebrechlicher Menschen, um Hindernisse aus dem Weg zu räumen, die ihr tägliches Leben unnötigerweise erschweren.
In diesem Zusammenhang ist vor allem die Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 15/1991 zu nennen.
Zuletzt wurde durch die Techniknovelle, LGBl. für Wien Nr. 37/2001, in den §§ 106, 106a und 108 den Erfordernissen der Praxis und den Erfahrungen der technischen Wissenschaften bezüglich einer barrierefreien Benützbarkeit der Gebäude Rechnung getragen.
Der oben zitierte verfassungsrechtliche Grundsatz lässt es geboten erscheinen, die Bauordnung für Wien sowie das Wiener Garagengesetz in weiteren Punkten diesbezüglich einer Anpassung zu unterziehen.
Aus dem Charakter des von der Bauordnung für Wien erfassbaren Regelungsbereiches ergibt sich, dass mit Mitteln des Baurechtes vor allem auf bewegungsbehinderte Menschen Bedacht genommen werden kann.
Soweit baurechtlich auch Vorkehrungen für sinnesbehinderte Menschen getroffen werden können, ist dies erfolgt (vgl. etwa § 106a Abs. 11 des Entwurfes).
Im Übrigen stellen die Bedürfnisse von sinnesbehinderten Menschen bei der Benützung von Gebäuden in der Regel Fragen der Ausstattung dar, die nicht baurechtlich erfasst werden können, sondern in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Materiengesetzgeber, und damit vor allem des Bundes fallen.
Der im Gesetz verwendete Begriff "behinderte Menschen" ist daher im jeweiligen Regelungszusammenhang zu verstehen, woraus sich ergibt, dass durch die mit dem vorliegenden Entwurf getroffenen Regelungen in erster Linie bewegungsbehinderte Menschen angesprochen sind und nur in bestimmten Fällen (so etwa in § 106a Abs. 11) auch sinnesbehinderte Menschen mit erfasst sein können.
Auch hier ist allerdings eine genaue Betrachtung des jeweils vom Regelungsgehalt betroffenen Personenkreises geboten.
So stellt etwa § 106a Abs. 11 auf sehbehinderte und blinde Menschen ab.
Die gegenständlichen Regelungen der Bauordnung sind somit nicht isoliert zu betrachten, sondern stellen den baurechtlichen Teil eines umfassenderen Regelungsgefüges dar, das in seiner Gesamtheit eine dem Art. 7 B-VG entsprechende Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen bewirkt.
Mit dem Klimaschutzprogramm der Stadt Wien (KliP Wien) soll vor dem Hintergrund internationaler Abkommen das Ziel, die Emissionen an Treibhausgasen (insbesondere des bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe entstehenden Kohlendioxid) bis zum Jahr 2010 zu reduzieren, erreicht werden.
Mit der vorliegenden Novelle (Art. V Abs. 5, §§ 96, 114 und 118 der Bauordnung für Wien) werden Forderungen des KliP Wien aus dem Bereich des Baurechtes erfüllt.
Bezüglich der durch die Novelle entstehenden Kosten und die Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Wien ist darauf hinzuweisen, dass durch die Bestimmungen des § 108 Abs. 1 der Bauordnung für Wien und des § 12 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes eine positive Auswirkung auf die Beschäftigungslage im Bereich der Aufzugsindustrie zu erwarten ist.
Die vom Bauwerber zu tragenden Kosten für die Errichtung eines Aufzuges betragen ca. EUR 50.000,--, jene für die Erhaltung des Aufzuges jährlich ca. EUR 3.500,--.
Die Kosten für die Errichtung einer maschinellen Aufstiegshilfe gemäß § 12 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes betragen bei eingeschossigen Tiefgaragen - wo eine solche Anlage bei Fehlen eines Aufzuges sinnvoll erscheint - ca. EUR 9.000,--, die Erhaltungskosten jährlich ca. EUR 700,--.
Erhöhte Baukosten sind auch für die Schaffung der barrierefreien Zugänglichkeit im Falle der Herstellung von Zu- und Umbauten zu erwarten, wobei der Stadt Wien Mehrkosten im Wesentlichen bei der Aufstockung städtischer Wohnhäuser erwachsen werden.
Diese zusätzlichen Kosten treffen auch den Bund und andere Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger und unterliegen daher nicht der Konsultationsvereinbarung, BGBl. I Nr. 35/1999.
Die Kosten der behördlichen Tätigkeiten - auch jener des Bundes und anderer Gebietskörperschaften - werden durch die gegenständliche Novelle gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht vermehrt.
B) Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel I (Bauordnung für Wien):
Zu Z 1 (Art. V):
Die Errichtung von Aufzugszubauten bei Althäusern entspricht zwar einer zeitgemäßen Ausstattung der Gebäude, scheitert in der Praxis aber oft an den geltenden Bebauungsbestimmungen, insbesondere den festgelegten Fluchtlinien.
Durch den neuen Abs. 4 soll die Errichtung solcher nachträglicher Aufzugszubauten erleichtert werden.
Die nachträgliche Anbringung einer Wärmedämmung an nicht gegliederten Fassaden außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre ist gemäß § 62a Abs. 1 Z 31 bewilligungsfrei; eine solche Wärmedämmung darf derzeit gemäß § 83 Abs. 1 lit. c als "Schauseitenverkleidung" lediglich bis 7 cm über die Baulinie oder Straßenfluchtlinie vorragen.
Da die optimale Dicke einer Wärmedämmschicht aber bei 16 cm liegt, wird mit dem neuen Abs. 5 die nachträgliche Anbringung einer solchen Wärmedämmung an bestehenden Gebäuden ermöglicht, auch wenn sie über Fluchtlinien oder in Abstandsflächen vorragt; im Neubaufall ist es hingegen in der Regel problemlos möglich, die im geltenden Bebauungsplan festgelegten Fluchtlinien einzuhalten.
Zu Z 2 (§ 1):
Durch die neue Bestimmung des Abs. 2 Z 15 soll klar gestellt werden, dass die Stadtplanung - etwa bei Festsetzung der Querschnitte und Höhenlagen von Verkehrsflächen - auf die Erfordernisse des barrierefreien Planens und Bauens Bedacht zu nehmen hat.
Zu Z 3 (§ 2):
Im Abs. 1 Z 1 wird klar gestellt, dass die Stadtplanung bei der Grundlagenforschung für die Erarbeitung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne auch die Gegebenheiten hinsichtlich der Barrierefreiheit - wie insbesondere die topografischen Verhältnisse, die Querschnitte und Höhenlagen der Verkehrsflächen sowie die Erreichbarkeit infrastruktureller Einrichtungen - zu erheben hat.
Zu Z 4 (§ 63):
Durch die Vorlage einer eigenen Bestätigung des Planverfassers über die Einhaltung der Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens soll gewährleistet werden, dass bei der Erstellung eines Bauprojekts auf die Beachtung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen der Bauordnung für Wien besonderes Augenmerk gelegt wird.
Zu Z 5 und 6 (§ 68):
Durch die Ergänzung des Abs. 1 kann im Einzelfall die Gewährung einer Ausnahme nach dieser Bestimmung abgelehnt werden, weil die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich des barrierefreien Bauens von der Behörde als wesentlicher erachtet wird.
Die Abwägung der Gründe für und gegen die Ausnahme muss in der Bescheidbegründung nach den Bestimmungen des AVG nachvollziehbar dargelegt werden.
Hinsichtlich der Änderung im Abs. 6 wird auf die obigen Ausführungen unter "Allgemeines" verwiesen.
Zu Z 7 (§ 69):
Bei der Abwägung der Gründe, die für und gegen die Bewilligung unwesentlicher Abweichungen vom Bebauungsplan sprechen, ist nach dem letzten Satz des Abs. 2 nunmehr auch zu berücksichtigen, ob die Abweichung der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dient.
Zu Z  8, 9, 10, 11, 12 und 13 (§ 90):
Die Vergrößerung des Wendekreises im zweiten Satz des Abs. 2a entspricht der ÖNORM B 1600.
Durch die Ergänzung im letzten Satz des Abs. 2a soll gewährleistet werden, dass bei der Errichtung der Scheidewände - etwa im Zusammenhang mit der Verlegung von Leitungen - bereits darauf Bedacht genommen wird, dass ein späteres Versetzen dieser Wände leicht erfolgen kann und eine barrierefreie Gestaltung der betroffenen Räume ermöglicht.
Im zweiten Satz des Abs. 5 wird klar gestellt, dass neben den ausdrücklich genannten auch andere Gemeinschaftsräume barrierefrei, andernfalls mittels eines Aufzuges oder über Rampen bzw. maschinelle Aufstiegshilfen erreichbar sein müssen.
Diese Bestimmung hat aber dort ihre Grenze, wo die Zugänglichkeit und Benützbarkeit durch behinderte Menschen die vertretbaren bautechnischen Möglichkeiten übersteigt; dies wird im Einzelfall (anlässlich der Fertigstellungsanzeige) zu prüfen sein.
Im Abs. 6 wird Vorsorge getroffen, dass auf einem Spielplatz auch barrierefreie und daher auch von behinderten Menschen benützbare Spielgeräte vorhanden sind; weiters muss die barrierefreie Zugänglichkeit aller Spielplätze gewährleistet sein.
Die Verordnungsermächtigung des Abs. 8 wird um die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens erweitert.
Zu Z 14 (§ 96):
Zentralheizungsverteilleitungen zu den einzelnen Wohnungen eines Gebäudes werden in der Praxis oft in der Fußbodenkonstruktion der Stiegenhausgänge ohne ausreichende Wärmedämmung verlegt; dies führt zu überhöhten Temperaturen im Stiegenhausbereich, die durch permanente Fensterlüftung ausgeglichen werden, was zwangsläufig eine Verschwendung von Energie mit sich bringt.
Um dies zu vermeiden, wird im Abs. 1 auf die Bedeutung einer Wärmedämmung zur Vermeidung von Wärmeverlusten hingewiesen.
Zu Z 15 (§ 106):
Hinsichtlich der Änderung im Abs. 9 wird auf die obigen Ausführungen unter "Allgemeines" verwiesen.
Zu Z 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 (§ 106a):
Im Abs. 1 wird ausdrücklich normiert, dass die barrierefreie Zugänglichkeit der dort genannten Gebäude bzw. Räume zu gewährleisten ist.
Diese Bestimmung hat aber dort ihre Grenze, wo die Zugänglichkeit und Benützbarkeit durch behinderte Menschen die vertretbaren bautechnischen Möglichkeiten übersteigt; dies wird im Einzelfall (anlässlich der Fertigstellungsanzeige) zu prüfen sein.
Weiters wird klar gestellt, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Zugänglichkeit auch bei der Errichtung von Bürogebäuden sowie im Falle eines Zu- oder Umbaues zu beachten sind.
Bemerkt wird, dass auch für Zu- und Umbauten - bloße Dachgeschossausbauten für Wohnzwecke bzw. die Errichtung von Dachgauben fallen nach § 60 Abs. 1 lit. a nicht unter diese Begriffe - Ausnahmen nach § 68 Abs. 1 möglich sind.
Im Abs. 2 wird festgelegt, dass die barrierefreie Benützung des Gebäudeeinganges durch Rollstuhlfahrer möglich sein muss.
Die Verlängerung der vor und nach Eingangstoren gewährleisteten Bewegungsfläche entspricht den Erfordernissen der Praxis; die Breite dieser Fläche ergibt sich aus der jeweiligen Türbreite.
Im Abs. 3 entfällt im zweiten Satz das Wort "tunlichst", da die erforderlichen Handläufe jedenfalls herzustellen sind.
Weiters wird nunmehr für den Fall einer Höhendifferenz zwischen einer Rampe und dem anschließenden tiefer liegenden Niveau von mehr als 10 cm die Anbringung einer seitlichen Absturzsicherung (zB Radabweiser-Sockel) verpflichtend vorgeschrieben.
Durch die Änderung des Abs. 4 wird normiert, dass Eingangstore nicht nur von innen, sondern auch von außen leicht öffenbar sein müssen.
"Leicht öffenbar" bezieht sich in diesem Zusammenhang nicht nur auf den erforderlichen Kraftaufwand, sondern etwa auch auf die Form der Beschläge, heißt aber nicht, dass Eingangstore nicht versperrt werden dürfen.
Weiters wird das Maß für die Breite der Gehflügel der Eingangstore an die ÖNORM B 1600 angepasst.
Im Abs. 5 wird klar gestellt, dass auch Kindergärten und Ambulatorien öffentlichen Zwecken dienen; im Übrigen wird der Begriff "Spitäler" durch den - auch im Wiener Garagengesetz verwendeten - Begriff "Krankenanstalten" ersetzt.
Bemerkt wird, dass es sich in dieser Bestimmung lediglich um eine beispielhafte Aufzählung von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, handelt; Aufgaben mit derartigen "öffentlichen Zwecken" müssen nicht von Gebietskörperschaften, sondern können auch von Privaten wahrgenommen werden (zB im Falle einer privaten Schule oder eines ausgegliederten Rechtsträgers einer Gebietskörperschaft).
Die Breite der aus notwendigen Verbindungswegen in Wohnungen oder Betriebseinheiten führenden Türen wird an die ÖNORM B 1600 angepasst.
Türen, die aus Wohnungen oder Betriebseinheiten ins Freie - etwa auf einen Balkon oder eine Terrasse - führen, sollen auf Grund praktischer Erfahrungen ebenfalls diese Breite aufweisen.
Abs. 6 wird entsprechend ergänzt.
Weiters werden in diese Bestimmung nunmehr Regelungen über die zulässige Höhe des Türstaffels bei Türen zu Wohnungen und Betriebseinheiten sowie bei von Wohnungen und Betriebseinheiten ins Freie führenden Türen und über den nach ins Freie führenden Türen - insbesondere auf Balkonen - erforderlichen Wendekreis aufgenommen.
Die Ausnahmeregelung hinsichtlich der Staffelhöhe bei Türen zu Terrassen über Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsräumen erfolgt konstruktionsbedingt wegen der hinsichtlich des Wärmeschutzes unterschiedlichen Bodenaufbauten.
Die im Abs. 8 vorgesehenen Wendekreise werden entsprechend der ÖNORM B 1600 vergrößert.
Hinsichtlich der Änderung im Abs. 9 wird auf die obigen Ausführungen unter "Allgemeines" verwiesen.
Zu der Ergänzung im ersten Halbsatz des Abs. 10 wird auf die Erläuterungen zu Abs. 5 verwiesen.
Die Breite und Tiefe der Aborte für behinderte Menschen sowie die Breite der Aborttür sollen eine ausreichende Bewegungsfläche für Rollstuhlfahrer gewährleisten.
Durch den vorletzten Satz des Abs. 10 soll die barrierefreie Benützbarkeit dieser Abortanlagen sicher gestellt werden.
Bezüglich des Standes der technischen Wissenschaften im Hinblick auf behindertengerechte Aborte ist vor allem auf die einschlägigen Bestimmungen der ÖNORM B 1600 (Punkte 3.2.5.1-3.2.5.3) Bedacht zu nehmen.
Hinsichtlich der Ausstattung dieser Aborte ist weiters auf die Punkte 4.2.1-4.2.4, 4.2.7.1 und 4.2.8 der ÖNORM B 1600 hinzuweisen.
Durch den neuen Abs. 11 soll eine Verletzungsgefahr für sehbehinderte Personen beim Unterlaufen von freitragenden Treppen, Rampen u.dgl. hintangehalten werden.
Hinsichtlich der Anforderungen an die Absicherung gegen das Unterlaufen wird sinngemäß auf die für Baustellen- und Gefahrenbereichsabsicherungen geltende ÖNORM V 2104 verwiesen.
Zu Z 28 und 29 (§ 108):
Die im Abs. 1 normierte Verpflichtung zur Herstellung eines Aufzuges besteht künftig bereits für Gebäude mit mehr als zwei Hauptgeschossen, wodurch eine barrierefreie Benützung auch dieser Gebäude für behinderte bzw. gebrechliche Menschen ermöglicht wird.
Abs. 6 wird zum Zweck der besseren Benützbarkeit von Aufzügen für behinderte Menschen neu gefasst.
Dem entsprechend soll zwischen der Fahrkorbtür und der gegenüberliegenden Fahrkorbwand bzw. Fahrkorbtür ein Abstand von mindestens 1,40 m bestehen.
Bei "Eckaufzügen" hat die Fahrkorbgröße mindestens 1,50 m x 1,50 m zu betragen, um einen entsprechenden Wendekreis zu gewährleisten.
Die Breite der Schachttüren und Fahrkorbtüren sowie der Abstand von 40 cm zwischen den Bedienungselementen und der Eingangswand eines Aufzuges entsprechen der ÖNORM B 1600, ebenso der Wendekreis mit einem Radius von mindestens 75 cm.
Zu Z 30 (§ 114):
Derzeit müssen nach Abs. 1 Rauchfänge feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
Da die Abgastemperaturen bei Brennwertgeräten 60° C nicht übersteigen, könnten jedoch beim Einsatz der Gasbrennwerttechnik auch - wesentlich kostengünstigere - Kunststoffrohre verwendet werden.
Dies wird nunmehr im Abs. 1 ermöglicht.
Zu Z 31 (§ 118):
Die Verpflichtung, nicht nur in Wohnhäusern (§ 90 Abs. 5), sondern auch bei Büro- und Geschäftshäusern Abstellmöglichkeiten für Fahrräder vorzusehen, soll den Anteil des Radverkehrs am Gesamtverkehr heben und damit eine Emissionsreduktion bei Luftschadstoffen bewirken.
Das Ausmaß, in dem eine Gelegenheit zum Abstellen von Fahrrädern vorzusehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Nutzung des betreffenden Gebäudes zu beurteilen.
Zu Z 32 (§ 119):
Die Zahlen der Unterkunftsräume, die die Verpflichtung zur Schaffung eigener Zimmer- bzw. Wohneinheiten für behinderte Menschen nach Abs. 3 auslösen, werden von bisher 30 auf nunmehr 20 und von bisher 150 auf nunmehr 50 herabgesetzt.
Außerdem wird klar gestellt, dass die Zimmer- und Wohneinheiten für behinderte Menschen barrierefrei benützbar sein müssen.
Diese Bestimmung hat aber dort ihre Grenze, wo die Zugänglichkeit und Benützbarkeit durch behinderte Menschen die vertretbaren bautechnischen Möglichkeiten übersteigt; dies wird im Einzelfall (anlässlich der Fertigstellungsanzeige) zu prüfen sein.
Deutlich gemacht wird weiters, dass die Ausführung der Aborte für behinderte Menschen dem § 106a Abs. 10 (Z 26) - insbesondere den dort festgelegten Maßen - entsprechen muss.
Im Hinblick auf den Umfang der Änderungen wird der gesamte Abs. 3 neu gefasst.
Zu Z 33 (§ 119a):
Durch die Ergänzung des Abs. 2 soll sichergestellt werden, dass jedenfalls alle allgemein zugänglichen Bereiche der von Abs. 1 erfassten Gebäude oder Gebäudeteile barrierefrei erreichbar sind.
Diese Bestimmung hat aber dort ihre Grenze, wo die Zugänglichkeit und Benützbarkeit durch behinderte Menschen die vertretbaren bautechnischen Möglichkeiten übersteigt; dies wird im Einzelfall (anlässlich der Fertigstellungsanzeige) zu prüfen sein.
Insoweit die Barrierefreiheit dadurch beeinträchtigt werden könnte, dass im Falle von Mischverwendungen von allgemein zugänglichen Bereichen in nicht unter die Bauordnung fallenden Gebäuden und Gebäudeteilen Barrieren bestehen, ist darauf hinzuweisen, dass für diese Bereiche das vom Bund geplante Bundes -  Behinderten - Gleichstellungsgesetz 2003 entsprechende Anforderungen hinsichtlich der Barrierefreiheit von Bauten vorsieht.
Zu Z 34 (§ 128):
Durch die Ergänzung des Abs. 1 Z 1 soll gewährleistet werden, dass sich der bestätigende Ziviltechniker ausdrücklich mit der Frage, ob die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens - nämlich die diesbezüglichen Bestimmungen der Bauordnung für Wien - bei der Bauausführung eingehalten wurden, auseinander setzen muss.
Zu Artikel II (Wiener Garagengesetz):
Zu Z 1 und 2 (§ 4):
Zu- und Abfahrten sind gemäß § 2 als Nebenanlagen Teil einer Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und sind daher derzeit in die Fläche der gemäß § 4 Abs. 4 in seitlichen Abstandsflächen bzw. im Vorgarten unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen Kleingaragen einzurechnen.
Da dadurch diese Fläche für den eigentlichen Zweck, nämlich das Einstellen von Kraftfahrzeugen, verloren geht, soll die genannte Einrechnung künftig nicht stattfinden.
Bemerkt wird, dass Rangierflächen in die Fläche der gemäß § 4 Abs. 4 zulässigen Kleingaragen einzurechnen sind.
Anders als § 82 der Bauordnung für Wien betreffend Nebengebäude regelt § 4 Abs. 4 des Wiener Garagengesetzes als lex specialis betreffend die Zulässigkeit von Kleingaragen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf Abstandsflächen bzw. im Vorgarten die Anforderungen an solche Anlagen nur unzureichend.
Dieser Mangel soll durch die Anfügung der Abs. 5 bis 7 behoben werden.
Zu Z 3 und 4 (§ 11):
Der nach dem geltenden Abs. 1 vorgesehene erhöht liegende Gehweg bedeutet für Behinderte eine Gefahrenquelle (Stolpergefahr); es soll daher an die Stelle der erhöhten Lage eine Kennzeichnung dieses Gehweges durch Bodenmarkierung treten.
Abs. 4 wird entsprechend angepasst.
Zu Z 5 und 6 (§ 12):
Im Abs. 1 wird die Verpflichtung zur Schaffung eigener Behindertenstellplätze unter bestimmten Voraussetzungen neu in das Gesetz aufgenommen.
Abs. 2 regelt die Maße dieser Stellplätze.
Zu Z 7 (§ 15):
Durch die Ergänzung des Abs. 1 soll sicher gestellt werden, dass die gemäß § 12 Abs. 1 (Z 5) zu schaffenden Behindertenstellplätze von behinderten Menschen erreicht werden können.
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
STRASSENAUSRÜSTUNGEN
RVS 8.08.31
Rückhaltesysteme
Leitschienen aus Stahl
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Anforderungen
Allgemeines
Leitschienenkonstruktionen
Werkstoffeigenschaften
Korrosionsbeständigkeit
Oberfläche
Kennzeichnung
Ausführungsbestimmungen
Leitschienen
Schrauben, Muttern und Bellagscheiben
Leitschienenkonstruktionen
Eignungsnachweis und Überwachung
Eignungsnachweis
Überwachung
Eigenüberwachung
Fremdüberwachung
Abnahmebedingungen und Gewährleistung
Angeführte Richtlinien und Normen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für die Herstellung und Lieferung von Rückhaltesystemen aus Stahl, die hinsichtlich der Ausbildung und den Anforderungen der ÖNORM EN 1317-2 entsprechen, anzuwenden.
Anforderungen
Allgemeines
Sämtliche Hauptelemente dieser Rückhaltesysteme sind einheitlich aus Stahl herzustellen.
Die Konstruktionen der einzelnen Typen sind den speziellen Eigenschaften des Werkstoffes stahl (Festigkeitseigenschaften Verformungsvermögen, Schlagzähigkeit) in der Weise anzupassen, dass die Anprallenergie eines abgeirrten Fahrzeuges optimal durch Dämpfungs- und Verformungsenergie aufgenommen wird.
Bei Rückhaltesystemen der Aufhaltestufen H2 bis H4b Ist nachzuweisen, dass zusätzlich zu den Kriterien der ÖNORM EN 1317-2 beim TB 11 -Test kein seitlicher Kopfkontakt der PKW-lnsassen (Dummy) mit der Rückhalteeinrichtung erfolgt.
Die nachfolgenden Anforderungen sind für den Auslieferungstag zu gewährleisten.
Leitschienenkonstruktionen
Leitschienen
Die Länge der Leitschienen hat dem geprüften System mit einem Systemmaß (das Ist der Regelachsabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Leitschienenstößen) von 3.800 bzw. 4.000 mm zu entsprechen (derzeit gebräuchliches Systemmaß: 3.800 mm).
Die Leitschienenprofil hat einen welligen Querschnitt mit einer Bruttofläche von mindestens 13 m 2 und einem Widerstandsmoment von mindestens 15 cm 3 bezüglich der für die Biegung durch den Anprallstoß maßgebenden Achse aufzuweisen.
Für das im Bestand des Straßennetzes vorwiegend verwendete, zweiwellige Leitschienenprofil gelten folgende Querschnittsabmessungen:
Höhe H zwischen 270 und 330 mm, Profiltiefe T von 68 bis 80 mm, Wellenradius von R ≥ = 14 mm und Blechdicke D von ≥ 2,5 mm.
Drelwelige Querschnitte sind mit einer Höhe H zwischen 270 und 510 mm, einer Profiltiefe T von 68 bis 85 mm, einem Wellenradius R ≥ = 10 mm und Blechdicke D ≥ 2,8 mm auszuführen.
Stützen
Der Querschnitt der Stützen ist möglichst so auszuführen, dass keine zur Fahrbahn gerichteten scharfen Kanten entstehen.
Bei der Aufstellung an Dammböschungen ist eine Vergrößerung der Rammtiefe und damit eine Verlängerung der Stütze von mindestens 0,50 m zu berücksichtigen.
Absenkungen
Beginn und Ende von Leitschienenabsicherungen sind mit einer mindestens dreifeldrigen Absenkung zu versehen.
Bei richtungsgetrennten Fahrbahnen kann des abgesenkte Ende dar Leitschienenabsicherung auch einfeldrig ausgeführt werden.
Werkstoffeigenschaften
Für Leitschienen ist mindestens eine Stahlsorte der Güte S 355 J0, für Stützen und Zubehörteile ist mindestens eine Stahlsorte der Güte S 235 JRG2 gemäß ÖNORM EN 10025 zu verwenden.
Für Schrauben ist mindestens die Festigkeitsklasse 4.6 gemäß ÖNORM EN ISO 898-1 zu verwenden, für Muttern mindestens die Festigkeitsklasse 5 gemäß ÖNORM EN ISO 896-2.
Die Einhaltung der Mindestwerte der spezifischem mechanischen Werkstoffeigenschaften ist durch Zugversuche gemäß ÖNORM EN 10002-1 nachzuweisen.
Korrosionsbeständigkeit
Dia Korrosionsbeständigkeit der Elemente wird durch eine Feuerverzinkung sichergestellt.
Die Verzinkung von Leitschienen und Zubehör muss der ÖNORM EN ISO 1461 entsprechen.
Die örtliche Schichtdicke des Zinküberzuges muß mindestens 70 µm, die durchschnittliche Schichtdicke mindestens 85 µm betragen.
Die Prüfung der Dicke und Haftung des Zinküberzuges ist gemäß ÖNORM EN ISO 1461 vorzunehmen.
Oberfläche
Die Oberfläche der Elemente muss aus einer festhaftenden, porenfreien Zinkauflage bestehen.
Das Aussehen des Zinküberzuges im Lieferzustand kann sowohl glänzend oder zinkblumig als auch matt und grau sein.
Die Prüfung der Oberfläche erfolgt nach Augenschein.
Mattes und/oder graues Aussehen sowie sogenannter „Weißrost" sind gemäß ÖNORM EN ISO 1461 kein Grund zur Beanstandung, sofern die Dicke des Zinküberzuges nicht unterschritten wird.
Kennzeichnung
Leitschiene, Stütze, Zugband, Dämpfungs- und Versteifungselement sind mit einer Einprägung zu versehen, aus der Hersteller und Erzeugungsjahr hervorgehen und nach Möglichkeit im montierten Zustand lesbar sein.
Ausführungsbestimmungen
Leitschienen
Zum Ausgleich temperaturbedingter Längenänderungen und Montagetoleranzen sind die Löcher für die Schraubverdindungen als Langlöcher auszubilden.
Für die Anbringung von Rückstrahlern ist in der Profilmitte der Leitschiene ein Montageloch von 9 mm lichter Welte vorzusehen.
Schrauben, Muttern und Beilagscheiben
Sämtliche Schrauben, die sich im Bereich der Anfahrtsmöglichkeiten von Fahrzeugen befinden, müssen mit Flachrundkopf ausgestattet sein.
Die Beilagscheiben sind entsprechend der Loch form und der zu übertragenden Kräfte auszuführen.
Die Verzinkung von Sehrauben und Muttern hat dar ÖNORM M 5001-10 zu entsprechen.
Leitschienenkonstruktionen
Leitschienenkonstruktionen müssen so beschaffen sein, dass Oberflächenwässer nicht über längere Zeiträume in den einzelnen Elementen stehen bleiben können.
Eignungsnachweis und Überwachung
Eignungsnachwels
Die Eignung einer Leitschienenkonstruktion ist durch einen positiven Prüfbericht über eine durchgeführte Anprallprüfung für die geforderte Aufhaltestufe gemäß ÖNORM EN 1317-2 nachzuweisen.
Überwachung
Die Überwachung besteht aus einer Eigen- und Fremdüberwachung.
Eigenüberwachung
Der Hersteller hat die Produktion von Leitschienen Konstruktionen regelmäßig stichprobenweise auf die Einhaltung der Anforderungen gemäß Punkt 2.3 zu überprüfen.
Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu protokollieren und mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.
Fremdüberwachung
Der Hersteller hat auf seine Kosten laufend eine Fremdüberwachung durch eine für dieses Produkt akkreditierte Überwachungsstelle durchführen zu lassen und muss darüber einen Überwachungsvertrag mit nachfolgenden Bastimmungen abschließen:
Die Überwachungsstelle hat sich einmal jährlich im Herstellerwerk durch Teilnahme an den Prüfungen der Eigenüberwachung davon zu überzeugen, dass die Eigenüberwachung gemäß Punkt 4.2.1 durchgeführt wird und hat hierüber einen Überwachungsbericht auszustellen.
Die Prüfung hat auch .Stichprobenkontrollen aus der laufenden Produktion bzw. aus dem Lagerbestand zu umfassen.
Stellt die Überwachungsstelle bei der Eigenüberwachung bzw. bei den Stichprobenkontrollen Mängel oder eine unzureichende bzw. mangelhafte Eigenüberwachung fest, so hat sie diesen Umstand im Überwachungsbericht anzuführen.
Innerhalb einer Frist von drei Monaten hat die Überwachungsstelle eine neuerliche Überprüfung im Herstellerwerk vorzunehmen.
Sollte auch bei dieser Überprüfung kein positives Ergebnis festgestellt werden, ist das zuständige Bundesministerium darüber in Kenntnis zu setzen.
Abnahmebedingungen und Gewährleistung der Werkstoffeigenschaften und der Korrosionsbeständigkeit
Der Hersteller bestätigt aufgrund der Prüfungen gemäß Punkt 4 die Einhaltung der gemäß Punkt 2 geforderten Eigenschaften des gelieferten Materials durch Werksbescheinigung gemäß ÖNORM EN 10204.
Der Hersteller hat dem Auftraggeber den Eignungsnachweis und die Ergebnisse der Eigen- und der letzten Fremdüberwachung auf Anforderung zu übergeben.
Für den Fall von Beanstandungen der Materialeigenschaften seitens das Käufers, die durch eine Prüfung einer für dieses Produkt akkreditierten Prüfstelle bestätigt werden, sind dem Auftraggeber die Kosten dieser Prüfung und die Mängelbeseitigung durch den Hersteller zu ersetzen.
Die Gewährleistung beträgt 5 Jahre ab dem eingeprägten Erzeugungsjahr.
Die Nachlieferung aller Systemteile durch den Hersteller muß für die Dauer von 10 Jahren ab der Abnahme dar Lieferung gewährleistet werden.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 1.0
BeStimmungen für den EWR
ÖNORM EN 1317-2
Rückhaltesysteme an Strassen; Leistungsklassen, Abnahmekriterien für Anprallprüfungen und Prüfverfahren für Schutzeinrichtungen
ÖNORM EN 10025
Warmgewalzte Erzeugnisse aus uniegierten Baustählen; Technische Lieferbedingungen
ÖNORM EN ISO 1461
Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken); Anforderungen, Prüfungen
ÖNORM EN ISO 898-1
Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen; Schrauben
ÖNORM EN ISO 898-2
Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen; Muttern mit festgelegten Prüfkräften, Regelgewinde
ÖNORM M 5001-10
Mechanische Verbindungselemente; Technische Lieferbedingungen; feuerverzinkte Teile
ÖNORM EN 10002-1
Zugversuch; Prüfverfahren bei Raumtemperatur
ÖNORM EN 10204
Arten von Prüfbescheinigungen
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Betriebliche Erhaltung und Straßenausrüstung", Arbeitsausschuss „Straßenausrüstung" unter Mitarbeit von
Dipl.-Ing. Alexander Barnas, Fa. MABA Fertigteilindustrie Gesellschaft m.b.H., Sollenau
wHR. Dipl.-Ing. Gerald Benesch, Amt der NÖ. Landesregierung, St. Pölten
Ing. Johann Dichlberger, Fa. Anton Steiner GmbH Co KG, Waidhofen/Ybbs
MR. Dipl.-Ing. Dr. Herwig Hausdorf, BM f. Verkehr, Innovation und Technologie, Wien
Reg.Rat Erhard Karobath, Amt der NÖ. Landesregierung, St. Pölten
Dipl.-Ing. Christian Mader, VOEST ALPINE Krems Finaltechnik Ges.m.b.H., Krems
Ing. Claus Ritzal, BM f, Verkehr, Innovation und Technologie, Wien
wHR. Dipl.-Ing. Heinrich Sturmberger, Amt der OÖ. Landesregierung, Linz
Motivenbericht
gemäß Grundlagen, Ausarbeitung von Richtlinien, Merkblättern und Arbeitspapieren, Pkt. 4
für den Entwurf zu
RVS 8.08.31
Titel:
Straßenausrüstungen
Rückhaltesysteme
Leitschienen aus Stahl
Datum:
Arbeitsgruppe:
Betriebliche Erhaltung und Straßenausrüstung
Arbeitsausschuss:
Leiteinrichtungen
Notwendigkeit der Richtlinie (des Merkblattes):
Umsetzung der ÖNORM EN 1317-1 und 1317-2 daher Überarbeitung der bestehenden RVS 8.08.31
Zuordnung der Richtlinie (des Merkblattes):
Technische Vertragsbedingungen
Auswirkungen auf bestehende RVS und Dienstanweisungen des zuständigen Bundesministeriums (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
teilweise Änderungen der RVS 8.08.31, hiezu bereits ergangene Dienstanweisung des BM wurden eingearbeitet.
Notwendigkeit der Ausarbeitung einer Technischen Vertragsbedingung (bei LB, ob für die angeführten Leistungsgruppen oder Unterleistungsgruppen eine TV auszuarbeiten, in Arbeit, schon vorhanden oder nicht erforderlich ist):
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
Keine Mehrkosten, da die erforderlichen Prüfungen gemäß ÖNORM EN 1317 durchgeführt werden müssen.
Verhältnis der Mehrkosten von vorgeschriebenen Prüfungen zu den Kosten der überprüften Leistungen, Lieferungen o.dgl.:
Allfällige Auswirkungen auf die Umwelt:
Keine
Allfällige rechtliche Auswirkungen:
Keine
Allfällige sonstige Auswirkungen:
keine
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
STRASSENAUSRÜSTUNGEN
RVS 8.08.33
Rückhaltesysteme
Leitwände aus Beton
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Anforderungen
Allgemeines
Leitwände in Fertigteilbauweise
Leitwandelemente
Verbindungen der Leitwandelemente
Befestigung der Elements am Untergrund
Untergrund
Leitwände In Ortbetonbauwelse
Leitwand
Stahleinlagen
Untergrund
Werkstoffeigenschaften
Beton
Stahl
Verbindungen für die Fertigteilbauweise
Oberflächenmerkmale und Toleranzen
Herstellung
Herstellung des Betons
Einrichtung
Freigabe der Betonierungsarbeiten
Mischen des Betons
Nachbehandlung
Leitwände in Fertigteilbauweise
Stahleinlagen und Betondeckung
Nachbehandlung und Schutzmaßnahmen
Versetzvorrichtungen
Kennzeichnung
Transport
Versetzen
Leitwände In Ortbetonbauweise
Verarbeiten des Betons
Einbauen
Anordnung der Stahleinlagen
Betonieren bei niedrigen oder hohen Temperaturen
Fugen
Scheinfugen
Raumfugen
Abschlussfugen
Risse
Fugenverschluss
Prüfungen
Grundsätzliches
Nachweis für Eignung der Betonausgangsstoffe
Zement
Gesteinskörnung
Zugabewasser
Zusatzmittel
Nachweis für die Mischanlage
Erstprüfung
Konformitätsnachweis
Identitätsnachweis
Leitwände in Ortbetonbauweise
Leitwände in Fertigteilbauweise
Abnahme
Allgemeines
Leitwände in Fertigteilbauweise
Leitwände in Ortbetonbauweise
Ungenügender W/B-Wert
Ungenügende Festigkeit des erhärteten Betons
Luftgehalt
Räumliche Ausrichtung der fertigen Wand
Risse in Betonleitwand
Qualitätsabzüge
Einheitspreis
Fluchtmängel
Abnahmebedingungen und Gewährleistung der Werkstoffeigenschaften
Angeführte Richtlinien und Normen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR; gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für die Herstellung und Lieferung von Rückhaltesystemen aus Beton, die hinsichtlich der Ausbildung und den Anforderungen der ÖNORM EN 1317-2, entsprechen, anzuwenden.
Anforderungen
Allgemeines
Betonleitwände sind Rückhaltesysteme, die in Fertigteil- oder in Ortbetonbauweise ausgeführt werden, und hinsichtlich Querschnittgestaltung, Planungsgrundsätzen und Anforderungen an die Aufstandsfläche den Bestimmungen der RVS 5.233 entsprechen.
Bei Rückhaltesystemen der Aufhaltestufen H2 bis H4b ist im Regelfall nachzuweisen, dass beim TB11-Test, zusätzlich zu den Kriterien der ÖNORM EN 1317-2, kein seitlicher Kopfkontakt der Pkw-Insassen (Dummy) mit der Rückhalteeinrichtung erfolgt.
Leitwände in Fertigteilbauweise
Leitwandelemente
Leitwandelemente sind Fertigteile gemäß ÖNORM B 4705 mit Stahleinlagen und bleiben im Regelfall ohne konstruktive Bewehrung.
Sie umfassen Regel-, Übergangs- und Rampenelemente, sowie Sonderelemente, z.B. für Brücken oder für den Aufbau von Lärmschutzwänden.
Die Standardlängen der Elemente sind 2,3,4 und 6 m.
Verbindungen der Leitwandelemente
Die Verbindungen sind so auszuführen, dass eine einfache Demontage der Leitwandteile möglich bleibt; der temperaturabhängigen Bewegung der Elemente ist Rechnung zu tragen.
Befestigung der Elemente am Untergrund
Im Regelfall ist keine Befestigung am Untergrund erforderlich.
Die Aufstandsfläche ist entsprechend RVS 5.233, Punkt 6.6 herzustellen.
Ist in Sonderfällen eine Verschiebung der Leitwand unzulässig, kann eine Befestigung durch Anker, Dübel, Schrauben oder Verkleben erfolgen.
Untergrund
Für die Aufstellung von permanenten Fertigteilleitwänden ist eine ebene, stand- und frostsichere Aufstandsfläche herzustellen (s. RVS 5.233, Pkt. 6.6).
Leitwände in Ortbetonbauweise
Leitwand
Ortbetonleitwände sind im Regelfall im Gleitschalungsverfahren herzustellen, und zwar so, dass die vorgesehene Querschnittsform ohne Nacharbeiten erzielt wird.
Für Einzelfelder, Sonderbauteile und in engen Kurven ist die Herstellung der Leitwand in ortsfester Schalung zulässig.
Die Schalung ist so auszubilden, dass die Oberflächeneigenschaften jenen, im Gleitschalungsverfahren hergestellten, Bauteilen entsprechen.
Stahleinlagen
Betonleitwände bleiben im Regelfall ohne konstruktive Bewehrung, erhalten jedoch durchgehende Stahleinlagen, deren Stöße verschraubt, verschweißt oder entsprechend überlappt werden müssen.
Untergrund
Für die Herstellung der Ortbetonleitwand ist eine ebene, stand- und frostsichere sowie gereinigte Aufstandsfläche herzustellen (s. RVS 5.233, Pkt. 6.6).
Werkstoffeigenschaften
Beton
Es ist Beton der Sorte C 25/30/B7 gemäß ÖNORM B 4710-1 zu verwenden (höhere Festigkeitsklassen sind zulässig).
Zement, Gesteinskörnungen, Zugabewasser, Zusatzmittel und Zusatzstoffe müssen den Bestimmungen der ÖNORM B 4710-1, Abschnitt 5 entsprechen.
Stahl
Es dürfen nur Stähle verwendet werden, die der ÖNORM B 4200-7 entsprechen bzw. eine vom Auftraggeber anerkannte Zulassung besitzen.
Verbindungen für die Fertigteilbauweise
Verbindungen aus Stahl sind mindestens in der Güte S 235 JRG2 feuerverzinkt gemäß ÖNORM EN ISO 1461 auszuführen.
Verbindungen aus anderen Werkstoffen haben sinngemäß vergleichbare Eigenschaften aufzuweisen.
Oberflächenmerkmale und Toleranzen
Anforderungen an die Oberfläche gemäß ÖNORM B 2211:
Porigkeit:
Toleranzklasse 3P
Struktur
Toleranzklasse S2
Farbgleichheit
Toleranzklasse F1
Flucht der fertigen Wand (horizontal und vertikal an der Oberkante gemessen):
Maximale Abweichung 12 mm auf 4,0 m Lattenlänge
Sonstige Toleranzen:
Querschnittsabmessungen:
Länge - Fertigteil:
AL = ± (5 + L/1000) [mm]
Herstellung
Herstellung des Betons
Einrichtung
Beton darf in einer Mischanlage erzeugt oder von einem Transportbetonwerk bezogen werden.
Es dürfen nur zertifizierte Transportbetonwerke und/oder zertifizierte Betonmischanlagen eingesetzt werden.
In beiden Fällen müssen die Betonmischanlage und die entsprechenden Transport- und Fördergeräte eine ausreichende Leistungsfähigkeit, bezogen auf die in einem Zug herzustellende und einzubauende Betonmenge, aufweisen.
Die Betonmischanlagen müssen Einrichtungen aufweisen, die zur Herstellung der Betonkategorie Erstprüfungsbeton (E-Beton) gemäß ÖNORM B 4710-1 erforderlich sind.
Antriebsmäßig unabhängige Geräte sind in der erforderlichen Anzahl; einsetzbereit in Reserve zu halten.
Für alle durchzuführenden Erstprüfungen und Konformitätsprüfungen sind die erforderlichen Geräte wie Siebsätze, Röstbleche, Waage, Ausbreittisch, LP-Topf, Würfelformen, Prismenformen, Verdichtungsgerät u. dgl. sowie eine Vorrichtung für die normgemäße Lagerung der Probekörper rechtzeitig bereitzustellen.
Freigabe der Betonierungsarbeiten
Vor Freigabe der Betonierarbeiten ist dem Auftraggeber und/oder der fremdüberwachenden Stelle eine Erstprüfung des Betonherstellers gemäß ÖNORM B 4710-1, Anhang C. 1.3.4, Formblatt 1.1 und 1.2 vorzulegen.
Die Erstprüfungsbestätigungen müssen den Nachweis aller für die Betonsorte erforderlichen Anforderungen enthalten.
Ist die Erstprüfungsbestätigung älter als 6 Monate, sind zusätzlich die in diesem Formblatt vorgesehenen Konformitätsnachweise vorzulegen.
Mit dem Betonieren darf erst nach Zustimmung das Auftraggebers bzw. der fremdüberwachenden Stelle begonnen werden.
Dia Zustimmung zum Betonieren setzt das positive Ergebnis in obigem Formblatt voraus.
Mischen des Betons
Für das Dosieren der Ausgangsstoffe und Mischen des Betons gilt ÖNORM B 4710-1, Abschnitt 9.7 und 9.8.
Bei der Betonherstellung dürfen nur die gleichen Betonausgangstoffe und die gleichen Mengen je m* Beton wie bei der Erstprüfung verwendet werden.
Ausgenommen hievon sind Betonzusatzmittel:
LP-Mittel sind In der Erzielung des geforderten Luftgehaltes erforderlichen Mengen beizugeben.
Bei allen anderen Zusatzmitteln ist die Dosierung gemäß Erstprüfung die höchstzulässige Dosierung.
Die Betonausgangsstoffe sind gemäß Punkt 5.2.2 in Formblatt 1.2, die Mengen in Formblatt 1.1 festgelegt.
Nachbehandlung
Die Nachbehandlung hat gemäß ÖNORM B 4710-1, Abschnitt 14.4 zu erfolgen.
Das Nachbehandlungsmittel muss der RVS 11.064, Blatt 2 entsprechen und ist gleichmäßig und lückenlos möglichst frühzeitig auf den noch feuchten Beton aufzubringen.
Die Mindest-Nachbehandlungszeiten sind gemäß ÖNORM B 4710-1, Abschnitt 14.4 einzuhalten.
Bei Gefahr stärkeren Regens ist ein folienbildendes Nachbehandlungsmittel aufzutragen.
Auch bei Herstellung einer Leitwand in ortsfester Schalung ist ein frühzeitiges Austrocknen des Betons durch geeignete Maßnahmen (Abdecken mit feuchten Matten oder ähnliches) zu verhindern.
Unmittelbar nach dem Ausschalen ist ein Nachbehandlungsmittel aufzusprühen.
Leitwände in Fertigteilbauweise
Die Herstellung der Fertigteilelemente hat ausschließlich in gemäß ÖNORM B 3308 überwachten Fertigteilwerken zu erfolgen, womit dar Nachweis gemäß Punkt 5.1.1 als erbracht gilt.
Stahleinlagen und Betondeckung
Das Planmindestmaß der Betondeckung für Stahleinlagen hat gemäß ÖNORM B 4705 ohne Nachweis der Umweltbedingung mindestens 4,0 cm zu betragen.
Nachbehandlung und Schutzmaßnahmen
Um eine ausreichende Beständigkeit sicherzustellen, darf die Betontemperatur im Bauteil bei dar Erhärtung +55 °C nicht überschreiten.
Versetzvorrichtungen
Versetzvorrichtungen müssen an Fertigteilelementen so angebracht sein, dass sie nicht aus der Betonoberfläche herausragen.
Kennzeichnung
Die Fertigteilelemente sind - nach Möglichkeit im montierten Zustand lesbar - mit Angaben über Hersteller und Herstelldatum (Jahr, Woche) zu versehen.
Transport
Die Bestimmungen der ÖNORM B 4705 sind einzuhalten.
Versetzen
Ist für das Versetzen das Aufbringen eines Ausgleichsmörtels oder einer Spachtelmasse erforderlich, ist die Eignung für die Expositionsklasse XF4 gemäß ÖNORM B 4710-1 nachzuweisen.
Leitwände in Ortbetonbauweise
Verarbeiten des Betons
Einbauen
Der Auftragnehmer (AN) hat den Betonierbeginn dem Auftraggeber (AG) rechtzeitig bekannt zu geben.
Nach dem Mischen ist der Beton so rasch wie möglich einzubauen und sachgemäß zu verdichten.
Bei Luftporenbeton ist bei Transport und Einbau des Betons darauf zu achten, dass der Verlust an künstlichen Luftporen gering gehalten wird.
Für das Betonieren der Leitwand gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 4710-1.
Zur Erzielung der profilgemäßen Form und einer einwandfreien Oberfläche ist eine gleichmäßige, unterbrechungsfreie Beschickung das Gleitschalungsfertigers erforderlich.
Eine Wasserzugabe während der Fertigung ist unzulässig.
Der Beton muss ohne großflächiges händisches Nachbearbeiten eine geschlossene Oberfläche aufweisen.
Anordnung der Stahleinlagen
Bei der Gleitschalungsfertigung sind die Stahleinlagen durch die Frontschalung zu führen.
Die planmäßige Lage der Stahleinlagen ist sicherzustellen.
Das Planmindestmaß dar Betondeckung für Stahleinlagen hat gemäß ÖNORM B 4700 mindestens 4,5 cm zu betragen.
Betonieren bei niedrigen oder hohen Temperaturen
Frischbeton dar kälter als + 5 °C ist, darf nicht verarbeitet werden.
Bei Lufttemperaturen mit einem Tagesminimum von + 3 °C und darunter sind die Vorschriften der ÖNORM B 4710-1, Abschnitt 14.3.1 über das Betonieren bei kühler Witterung einzuhalten.
Der eingebrachte Beton ist bis zur genügenden Erhärtung vor zu starker Abkühlung zu schützen.
Frischbeton der wärmer als + 32 °C ist, darf nicht verarbeitet werden; Frischbeton mit einer Temperatur zwischen + 28 °C und + 32 °C nur dann, wenn die Eignung bei der Erstprüfung für diese Temperatur nachgewiesen wurde.
Die geforderten Frischbetontemperaturen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Einbaus.
Bei Lufttemperaturen mit einer Tagesspitze von + 28 °C und darüber sind die Vorschriften der ÖNORM B 4710-1, Abschnitt 14.3.2 über das Betonieren bei heißer Witterung einzuhalten.
Fugen
Betonleitwände sind mit Dehnfugen herzustellen.
Diese Fugen sind als geschnittene Scheinfugen Im Abstand von 4 bis 6 m auszuführen.
Bei Änderung der Auflagerbedingungen oder an Stellen, an denen planmäßig Bewegungen auftraten können (Brückendilatationen), sind Raumfugen vorzusehen.
Scheinfugen
Scheinfugen sind an allen sichtbaren Flächen 2,0 bis 3,5 mm breit in den erhärteten Beton einzuschneiden und bleiben in der Regel unverschlossen.
Die Tiefe des Fugenspaltes muss mindestens 3 cm, bei Kronenbreiter über 15 cm mindestens 20% der Kronenbreite betragen.
Um die Ausbildung wider Risse zu vermeiden, hat der Fugenschnitt so früh wie möglich zu erfolgen (im Sommer schon nach etwa vier Stunden).
Raumlugen
Bei Raumfugen ist das Leitwandprofil senkrecht zur Längsachse abzuschälen oder abzuschneiden.
Die durchgehende Zugbandwirkung ist durch eine kraftschlüssige Verbindung sicherzustellen.
Abschlussfugen
Abschlussfugen, wie z.B. Tagesfugen, sind in der Regel als lotrechte Pressfugen herzustellen.
Das Abschalen der Stirnfläche ist unzulässig; vor dem Weiterbetonieren ist daher ein mindestens 3 cm tiefer Begrenzungsschnitt auszuführen und der überstehende Beton im Bereich der Schnittfläche zu entfernen.
Bei Fortsetzung der Betonierungsarbeiten Ist im Anschlussbereich auf eine einwandfreie Verteilung und Verdichtung des Frischbetons zu achten.
Die Stahleinlagen sind kraftschlüssig weiterzuführen.
Wird die Abschlussfuge als Raumfuge ausgebildet, ist eine entsprechend dicke Fugeneinlage vorzusehen.
Risse
Als Risse werden nur solche Anrisse bewertet, die zumindest auf einer Seite über die gesamte Wandhöhe gehen.
Risse sind auf ein Breite von 6 mm und eine Tiefe von 20 mm nachzuschneiden.
Fugenverschluss
Die Fugen sind mindestens 6 mm breit einzuschneiden:
ein Stufenschnitt ist zulässig.
Die Fugen und Risse sind nach entsprechender Vorbehandlung auf 20 mm Tiefe mit dauerelastischem Fugenkitt zu verschließen.
Prüfungen
Grundsätzliches
Die Nachweise für die zum Einbau gelangenden Baustoffe sind, soweit nicht Prüfungen durch den Hersteller oder Verwender zugelassen oder vorgeschrieben sind, durch Prüfberichte akkreditierter Prüf- und Überwachungsstellen zu erbringen.
Die Nachweise für die Eignung der Mischanlage, des Betons und seiner Ausgangstoffe haben auf den Formblättern 1-1,1-2, 2 und 3 gemäß ÖNORM B 4710-1, Anhang C.1.3.4 zu erfolgen.
Nachweis für Eignung der Betonausgangsstoffe
Der Nachweis hat durch eine entsprechende Bestätigung für den Betonausgangstoff oder durch eine Bestätigung im Zuge der Erstprüfung, dass der Betonausgangstoff entspricht, zu erfolgen.
Zement
Die vorhandene CE-Kennzeichnung (gem. EN 197-1) und ÜA-Kennzeichnung gilt als Nachweis.
Die Gültigkeit der Kennzeichnung ist nachzuweisen.
Gesteinskörnung
Die vorhandene CE-Kennzeichnung (EN 12620) gilt als Nachweis, wenn zusätzlich durch eine akkreditierte Prüf-und Überwachungsstelle die Nachweise gemäß ÖNORM B 4710-1, Abschnitt 5.2.3 erbracht werden.
Die Gültigkeit der Kennzeichnung ist nachzuweisen.
Andernfalls ist im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eine maximal 3 Jahre alte Gesamtprüfung nach ÖNORM B 3131 vorzuleben und der Nachweis der relevanten Eigenschaften gemäß ÖNORM B 4710-1, Abschnitt 5.2.3 zu erbringen.
Dieser Nachweis ist von einer akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle im Zuge der Erstprüfung und der Konformitätskontrolle auf den Formblättern 1.1 bzw. 1.2 zu bestätigen.
Zugabewasser
Die Eignung ist gemäß ÖNORM B 4710-1, Abschnitt 5.1.4 nachzuweisen.
Zusatzmittel
Die vorhandene CE-Kennzeichnung (gem. EN 934-2) gilt als Nachweis.
Die Gültigkeit der Kennzeichnung ist nachzuweisen.
Nachweis für die Mischanlage
Auf Verlangen des AG muss eine Mischanlage zeitgerecht vor der ersten Betonierung gemeinsam von AN und AG auf Einhaltung aller Anforderungen überprüft werden.
Dabei sind sämtliche für die Betonierung geforderten: Bestätigungen und Prüfzeugnisse vorzulegen.
Bei Mikroprozessorsteuerung sind die Ausdrucke der Auswertungen in regelmäßigen Abständen vom AN gemeinsam mit dem AG zu überprüfen.
Die Form dieser Ausweitung ist ebenfalls spätestens bei dieser Überprüfung festzulegen.
Erstprüfung
Die Erstprüfung hat gemäß ÖNORM B 4710-1, Anhang A zu erfolgen.
Eine Erstprüfungsbestätigung ist von einer akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle; gemäß ÖNORM B 4710-1, Anhang C.1.3.4, Formblatt 1-1 und 1-2 vorzulegen, aus der ersichtlich ist, dass alle für die Betonsorte erforderlichen Anforderungen erfüllt werden.
Ist die Erstprüfungsbestätigung älter als 6 Monate, sind zusätzlich die, gemäß diesem Formblatt vorgesehenen, von einer akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle bestätigten Konformitätsnachweise vorzulegen.
Von diesen so festgelegten Mischungsverhältnissen darf bei der Herstellung des Betons nicht mehr abgewichen werden.
Bei Verwendung von Luftporenbeton sind zusätzlich die Luftporenkennwerte zu bestimmen.
Der Abstandsfaktor AF darf höchstens 0,14 mm (gem. EN 480-11) betragen.
Der Gehalt an Kugelporen L300 (gem. EN 480-11) muss mindestens 2,2% betragen.
Diese Anforderungen müssen gemäß ÖNORM B 4710-1, Anhang A.5 bei einem rechnerischen Luftgehalt mit gleicher Porenverteilung, jedoch in der Mitte des zulässigen Bereiches, das heißt bei einer Gesamtluft von 6,0% für GK 22 und GK 32, nachgewiesen werden.
Konformitätsnachweis
Dia Konformitäts- und Produktionskontrolle hat durch den Hersteller des Betons gemäß ÖNORM B 4710-1, Abschnitt 8 und 9 zu erfolgen.
Die Bewertung und Überwachung der Konformitäts- und Produktionskontrolle hat von einer akkreditiert an Prüf- und Überwachungsstelle aufgrund dar Angaben gemäß ÖNORM B 4710-1, Anhang C, Formblätter 1-2 und 2 zweimal jährlich zu erfolgen.
Sie ist mit einer Bestätigung gemäß ÖNORM B 4710-1 Anhang 0 auf Formblatt 1-1 oder mit einer Bestätigung auf Formblatt 2 zu dokumentieren.
Diese Bestätigungen sind vom Hersteller auch mit dar ersten, halbjährigen Bestätigung dar Fremdüberwachung nach Ende der Betonierung dem Verwender auf dessen Verlangen (spätestens 4 Wochen nach der relevanten Fremdüberwachurig) vorzulegen.
Der Zeitpunkt und Ort der Konformitätsprüfung sind vom AN dem AG rechtzeitig bekannt zu geben.
Identitätsnachweis
Leitwände in Ortbetonbauweise
Falls in den Ausschreibungsunterlagen nicht anders vorgesehen, gilt:
Der Identitätsnachweis gemäß ÖNORM B 4710-1, Anhang B erfolgt grundsätzlich durch eine durch den AG beauftragte akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle.
Der Identitätsnachweis erfolgt für jedes Baulos ab 50 m 3 mindestens einmal, jedoch alle 1.000 m 3 eingebauten Betons.
Der Zeitpunkt der Identitätsnachweise ist vom AG mit der akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle zu vereinbaren.
Beim Identitätsnachweis sind alle Anforderungen an die Betonsorte zu prüfen (mind. C 25/30/B7).
Beim Identitätsnachweis ist zusätzlich der Konformitätsnachweis des Herstellers für die verwendete Betonsorte anhand der seit der letzten Fremdüberwachung vom Hersteller durchgeführten Konformitätsprüfungen zu beurteilen.
Bei Verwendung von Luftporenbeton sind zusätzliche Prüfungen nachzuweisen:
Zum Nachweis des Abstandsfaktors ist so früh wie möglich aus dem ersten Prüflos der Identitätsprüfung, und dann in jedem dritten (also im vierten, siebenten, zehnten usw.) Prüflos ein Bohrkern zu entnehmen.
Der Abstandsfaktor AF darf höchstens 0,18 mm (gem. EN 480-11) betragen.
Der Gehalt an Kugelporen L300 (gem. EN 480-11) muss mindestens 1,8% betragen.
Leitwände in Fertigteilbauweise
Als Identitätsnachweis kann bei laufender Herstellung die zweimal jährlich durchzuführende Fremdüberwachung gemäß ÖNORM B 330B angesehen werden.
Es sind, alte unter Punkt 6.6.1 beschriebenen Prüfungen durchzuführen.
Zusätzlich sind bei Verwendung von Luftporenbeton mindestens einmal je Baulos (bei Baulosen ab 60 m Länge) die Luftporenkennwerte am ausgelieferten Element nachzuweisen.
Abnahme
Allgemeines
Bei negativen Konformitäts- und Identitätsprüfungsergebnissen ist es dem AN freigestellt, auf seine Veranlassung und Kosten durch eine vom AG genehmigte akkreditierte Prüfstelle am erhärteten Beton den Nachweis gemäß ÖNORM B 4710-1, Abschnitt 8.4 zu erbringen, dass in den bereits ausgeführten Bauteilen des Bauloses die vertraglich geforderte Betonsorte vorhanden ist.
Die Festlegung dar zu prüfenden Stellen zur Eingrenzung negativer Prüfergebnisse obliegt dem AN.
Leitwände in Fertigteilbauweise
Die Abnahme der Leitwandelemente aus Beton hat entweder im Werk oder auf der Baustelle zu erfolgen.
Grundlagen für die ordnungsgemäße Übernahme sind die Erzeugungsprotokolle der Nachweis der Betongüte gemäß ÖNORM B4710-1 und die Vorlage eines Überwachungsvertrages.
Hinsichtlich Flucht der fertigen Wand galten die Bestimmungen des Punktes 7.3.4.
Leitwände in Ortbetonbauweise
Zur Abnahme sind alle Prüf- und Überwachungsberichte gemäß den Punkten 6.2.1, 6.2.2 und 6.2.3 vorzulegen.
Können die Nachweise nicht vollständig erbracht werden oder treten geringfügige Mängel bei den Frischbetonkennwerten oder beim erhärteten Beton auf, welche nicht die Verweigerung der Übernahme oder den Ersatz des betreffenden Bauteils bedingen, sind Qualitätsabzüge gemäß Punkt 8 zu berechnen.
Kann bei der Überprüfung des bereits eingebauten und erhärteten Betons der erforderliche Konformitätsnachweis nicht erbracht werden, so sind bei schwerwiegenden Mängeln, die zu einer Verweigerung der Abnahme führen, zusätzlich zum beschriebenen Qualitätsabzug besondere Bau- und Sanierungsmaßnahmen durchzufuhren, die die vertraglich vorgesehenen Betoneigenschaften erzielen.
Ungenügender W/B-Wert
W/B-Wert bis 0,03 über dem höchstzulässigem W/B-Wert:
Wenn bei der Konformitäts- bzw. Identitätsprüfung am Frischbeton ein W/B-Wert ermittelt wird, der maximal 0.03 über dem höchstzulässigem W/B-Wert liegt, sind die entsprechenden Bereiche im Bautagebuch festzuhalten.
Die Betonierung ist mit einem Beton fortzusetzen, der die geforderten Eigenschaften und Kennwerte aufweist.
Die im Bautagebuch eingetragenen Überschreitungen des W/B-Wertes sind im Zuge der Abnahme der 5-jährigen Gewährleistung neuerlich zu beurteilen.
W/B-Wert mehr als 0,03 über dem höchstzulässigen W/B- Wert:
In diesem Fall gelten die selben Vorschriften wie zuvor, jedoch ist der Nachweis am erhärteten Beton durch den AN zwingend vorgeschrieben.
Wenn der AN den zu erbringenden Nachweis trotz Aufforderung durch den AG nicht vorlegt, wird die Prüfung vom AG auf Kosten des AN veranlasst.
Für den jeweiligen negativen Bereich ist ein Abzug von 40% vom Einheitspreis vorzusehen.
Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Frost-Tausalz-Schäden auf, ist der AG berechtigt, eine entsprechende Schadensbehebung oder eine Erneuerung des betroffenen Abschnittes zu verlangen.
Ungenügende Festigkeit des erhärteten Betons
Bei nicht Erreichen der geforderten Festigkeitsklasse ist der entsprechende Bauabschnitt zu erneuern.
Luftgehalt
Bei negativen Ergebnissen der Luftporenprüfung am erhärteten Beton gemäß Punkt 6.6.1 darf mit Zustimmung des AG eine Imprägnierung vorgenommen werden.
Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Frost-Tausalz-Schäden auf, ist der AG berechtigt, eine entsprechende Schadensbehebung oder eine Erneuerung des betroffenen Abschnittes zu verlangen.
Räumliche Ausrichtung der fertigen Wand
Die Beurteilung der räumlichen Ausrichtung (Flucht) erfolgt vorerst nach Augenschein.
In Abschnitten, in denen Mängel vermutet werden, erfolgt die Prüfung mittels einer 4-m-Latte aus Metall und einem höchstens 4 cm breiten Messkell.
Die Latte ist für die nächste Messung um mindestens 2 m zu versetzen.
Die Messungen sind an der Oberseite durchzuführen.
Jede Fehlstelle darf nur einmal bewertet werden.
Die zulässige maximale Abweichung beträgt 12 mm auf 4 m Lattenlänge.
Zur Ermittlung des Qualitätsabzuges wird die Größe der einzelnen Abweichungen vom zulässigen Wert bestimmt.
Bei Abweichungen von mehr als dem Doppelten des zulässigen Wertes ist der AG berechtigt, eine bauliche Verbesserung, wie z.B. Abschleifen, bei nicht behebbaren Mängeln eine gänzliche Erneuerung des Wandabschnittes zu verlangen.
Risse in Betonleitwänden
Risse sind am Ende der Gewährleistung auf Funktionstüchtigkeit des Fugenverschlusses zu überprüfen und erforderlichenfalls neu zu verschließen.
Qualitätsabzuge
Einheitspreis
Zur Ermittlung der Qualitätsabzüge ist der angebotene Einheitspreis (EP) maßgebend, das sind die gesamten Herstellungs- und Materialkosten für 1 m Betonleitwand.
Fluchtmängel
Der Qualitätsabzug für Fluchtmängel wird nach folgender Formel berechnet:
A(E) = 0,04 x EP x Σp2
Darin bedeuten:
A(E) = Qualitätsabzug für das gesamte Baulos [€]
EP = Einheitspreis [€/m]
p = Maß der Unebenheit in mm (gem. Pkt. 7.3.4), um das die zulässige Abweichung überschritten wird.
Abnahmebedingungen und Gewährleistung der Werkstoffeigenschaften
Die Kosten der laufenden Güteüberwachung, Erst- und Konformitätsprüfungen trägt der AN.
Für unterlassene Prüfungen am Frischbeton werden jene Beträge, die eine Prüfstelle verrechnen würde, abgezogen:
Vorgeschriebene, aber nicht durchgeführte Prüfungen am erhärteten Beton werden vom AG zu Lasten des AN veranlasst.
Die Kosten eingrenzender Prüfungen trägt der Veranlasset
Die Kosten jener Prüfungen, die vom AG über das festgelegte Maß hinausgehend angeordnet werden, sowie die Kosten einer Schiedsuntersuchung trägt derjenige, zu dessen Ungunsten das jeweilige Ergebnis ausfällt.
Die Gewährleistung beträgt fünf Jahre nach ordnungsgemäßer Übernahme.
Die Nachlieferung aller Systemteile durch den Hersteller ist für die Dauer von zehn Jahren ab der Abnahme der Lieferung zu gewährleisten.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 5.233
Straßenausrüstung, Leitwände aus Beton (in Vorbereitung)
RVS 11.064, Blatt 2
Grundlagen, Prüfverfahren, Beton: Nachbehandlungsmittel für Beton
EN 197-1
Zement
Teil 1:
Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien von Normalzement
EN 480-11
Zusatzmittel für Beton, Mörtel und Einpreßmörtel - Prüfverfahren.
Teil 11:
Bestimmung von Luftporenkennwerten in Festbeton
EN 934-2
Zusatzmittel für Beton, Mörtel und Einpreßmörtel.
Teil 2:
Betonzusatzmittel - Definitionen und Anforderungen
ÖNORM EN 1317-2
Rückhaltesysteme auf Straßen, Leistungsklassen, Abnahmekriterien für Anprallprüfungen und Prüfverfahren für Schutzeinrichtungen
EN 12620
Gesteinskörnungen für Beton
EN ISO 1461
Durch Feuerverzinkung auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken)
ÖNORM B 2211
Beton- und Stahlbetonarbeiten; Werkvertragsnorm Betonprüfung
ÖNORM B 3303
Betonprüfung
ÖNORM B 3308
Güteüberwachung der werksmäßigen Herstellung von Fertigteilen aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton
ÖNORM B 4200-7
Massivbau: Stahleinlagen
ÖNORM B 4700
Stahlbetontragwerke, Eurocodenahe Berechnung, Bemessung und konstruktive Durchbildung
ÖNORM B 4705
Fertigteile aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton und daraus hergestellte Tragwerke für vorwiegend ruhende Belastung
ÖNORM B 4710-1
Beton.
Teil 1:
Festlegung Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis (Regeln zur Umsetzung ÖNORM EN 206)
ÖNORM DIN 18202
Toleranzen im Hochbau
ÖVBB-Richtlinie der Österreichischen Vereinigung für Beton- und Bautechnik geschalte Betonflächen („Sichtbeton")
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Betriebliche Erhaltung und Straßenausrüstung", Arbeitsausschuss „Straßenausrüstung"
unter Mitarbeit von
Dipl.-Ing. Alexander Barnas, Fa. MABA Fertigteilindustrie Gesellschaft m.b.H., Sollenau
wHR Dipl.-Ing. Gerald Benesch, Vorsitzender
Ing. Johann Dichlberger, Fa. Anton Steiner GmbH Co KG, Waidhofen/Ybbs
Dipl.-Ing. Karl Wolfgang Gragger, ASFINAG, Wien
Reg.Rat Erhard Karobath, Amt der NÖ. Landesregierung, St. Pölten
Franz Lecker, Österr. Betondecken-Arge, Graz
Dipl.-Ing. Christian Mader, VOEST ALPINE Krems Finaltechnik Ges.m.b.H., Krems
Ing. Claus Ritzal, BM f. Verkehr, Innovation und Technologie, Wien
wHR Dipl.-Ing. Heinrich Sturmberger, Amt der OÖ. Landesregierung, Linz
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
OBERBAUARBEITEN (ohne Deckenarbeiten)
RVS 8S.05.11
Tragschichten
Ungebundene Tragschichten
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Begriffe
Allgemeines
Material
Herstellung
Allgemeines
Entwässerung und Durchlässigkeit
Verdichtung und Tragfähigkeit
Verdichtungsanforderungen
Gleichmäßigkeit der Verdichtung
Profilgerechte Läge
Ebenheit
Prüfungen
Eignungsprüfung
Kontrollprüfung
Abnahmeprüfung
Allgemeines
Eingrenzende Prüfungen
Prüfverfahren
Probenähme
Korngrößenverteilung
Frostsicherheit
Kornformkennzähl
Anteil an gebrochenen Körnern
Widerstand gegen Zertrümmerung
Räumbeständigkeit von Stahlwerksschlacke
Sonnenbrand von Basalt
Wasseraufnahme
Frostbeständigkeit
Verdichtung
Allgemeines
Verdichtungsgrad (Dichtemessungen)
Stätischer Verformungsmodul
Weitere indirekte Prüfungen des Verdichtungszustandes
Übernahme
Allgemeines
Verdichtung, Frostsicherheit
Profilgerechte Läge und Ebenheit
Kosten der Prüfung
Eignungsprüfung
Kontrollprüfungen
Abnahmeprüfungen
Eingrenzende Prüfungen
Angeführte Richtlinien, Normen und sonstige Veröffentlichungen
Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS)
ÖNORMEN
Sonstige Veröffentlichungen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist anzuwenden auf ungebundene Untere Tragschichten (Frostschutzschichten), ungebundene Obere Tragschichten und ungebundene Obere Tragschichten aus zentralgemischten Kantkörnungen.
Diese RVS enthält in Übereinstimmung mit der Europäischen Produktnorm ÖNORM EN 13242 und ihrem Umsetzungsdokument ÖNORM B 3132 die auf Grund der speziellen geografischen, topografischen, klimatischen und geologischen Verhältnisse, die in (Österreich herrschen, an ungebundene Untere und Obere Tragschichten im Straßenbau zu stellenden Anforderungen.
Begriffe
Für die Anwendungen dieser RVS gelten die folgenden Begriffsbestimmungen gemäß ÖNORM EN 13242.
In Klammern [ ] sind die landesublichen Bezeichnungen angeführt.
Gesteinskörnung [Mineralstoff, Zuschlag]
Körniges Material für die Verwendung im Bauwesen.
Gesteinskörnungen können natürlich, industriell hergestellt oder rezykliert sein.
Natürliche Gesteinskörnung
Gesteinskörnung aus mineralischen Vorkommen, die ausschließlich einer mechanischen Aufbereitung unterzogen worden ist.
Industriell hergestellte Gesteinskörnung
Gesteinskörnung mineralischen Ursprungs, die industriell unter Einfluss thermischer oder sonstiger Prozesse entstanden ist.
Rezyklierte Gesteinskörnung
Gesteinskörnung, die durch Aufbereitung anorganischen Materials entständen ist, das zuvor als Baustoff eingesetzt war.
Durchgang durch das Sieb in M.-%
Maschensieb
mm
Quadratlochsieb
Abbildung 1:
Sieblinienbereich für Obere Tragschichten 0/22 (im Anlieferzustand)
Durchgang durch das Sieb in M.-%
Maschensieb
mm
Quadratlochsieb
Abbildung 2:
Sieblinienbereich für Obere Tragschichten 0/32 (im Anlieferzustand)
Korngruppe
Bezeichnung einer Gesteinskörnung mittels unterer (d) und oberer (D) Siebgroße, angegeben als d/D.
ANMERKUNG:
Diese Bezeichnung schließt ein, dass ein Teil der Körnung auf dem oberen Sieb liegen bleibt (Überkorn) und ein Teil der Körnung durch das untere Sieb fällt (Unterkorn).
Die untere Grenze (d) kann Null sein.
Kornklasse d i/D i
Fraktion einer Gesteinskörnung, die durch das größere (D1) von zwei Sieben hindurchgeht und auf dem kleineren (d1) 3 liegen bleibt.
ANMERKUNG:
Die untere Grenze kann Null sein.
Gebrochenes Korn c [Kantkorn K]
Korn, dessen Oberfläche zu mehr als 50 % gebrochen ist.
Gerundetes Korn r [Rundkorn R]
Korn, dessen Oberfläche zu 50 % oder weniger gebrochen ist.
Vollständig gerundetes Korn tr
Korn, dessen Oberfläche zu mehr als 90 % gerundet ist.
C 90/3 [Kantkörnung KK]
Körnung, die zu mindestens 90 M-% aus gebrochenen Körnern c [Kantkörnern K] und höchstens 3 M-% vollständig gerundeten Körnern tr besteht.
Feinanteile
Kornklasse einer Gesteinskörnung, die durch das 0,063 mm-Sieb hindurchgeht.
Korngemisch
Gesteinskörnung, die aus einer Mischung grober und feiner Gesteinskörnungen (Sand) besteht.
ANMERKUNG:
Ein Korngemisch kann sowohl ohne vorheriges Trennen in grobe und feine Korngruppen als auch durch Zusammenfügen grober und feiner Gesteinskörnungen (Sand) hergestellt werden.
Korngrößenverteilung
Die nach Kornklassen unterteilte Zusammensetzung einer Gesteinskörnung.
Unterkorn
Anteil einer Gesteinskörnung, der durch das kleinere die Korngruppe bezeichnende Sieb hindurchgeht.
Überkorn
Anteil einer Gesteinskörnung, der auf dem größeren, die Korngruppe bezeichnenden Sieb liegen bleibt.
Kategorie
Niveau für die Eigenschaft einer Gesteinskörnung, ausgedrückt als Bandbreite von Werten oder als Grenzwert.
ANMERKUNG:
Die Kategorien für unterschiedliche Eigenschäften stehen untereinander nicht in Beziehung.
Allgemeines
Bezüglich der Läge der Schichten im Straßenaufbau wird auf die RVS 3.63 hingewiesen.
Material
Die ungebundenen Tragschichten bestehen aus Korngemischen aus natürlichen Gesteinskörnungen (aus gerundeten und/oder gebrochenen Körnern), aus rezyklierten Gesteinskörnungen, aus industriell hergestellten Gesteinskörnungen (z.B. Stahlwerksschlacke, Hochofenschlacke) oder deren Mischungen.
Der Anteil an rezykliertem Asphaltgranulat darf 50 M-% nicht überschreiten.
Die entsprechenden Anforderungen der ÖNORM B 3132 und ÖNORM B 4811 und der Richtlinie für Recycling-Baustoffe, sofern nicht Bestimmungen anderer RVS dem entgegenstehen, sind einzuhalten.
Die Korngemische müssen frostbeständig und frostsicher sein, eine ausreichende Verdichtbarkeit aufweisen sowie der Beanspruchung beim Einbau und unter Verkehr standhalten.
Die Herstellung der Korngemische für zentralgemischte Kantkörnungen erfolgt im Lieferwerk im Zentralmischverfahren.
Die Wasserzugabe ist so vorzunehmen, dass eine gleichmäßige Durchfeuchtung des Korngemisches gewährleistet ist.
Die Anforderungen an Korngemische für ungebundene Tragschichten sind in Tabelle 1 zusammengefasst.
Die Korngrößenverteilung des angelieferten Oberen Tragschichtmaterials 0/22, 0/32, 0/45 und 0/63 muss innerhalb der Sieblinienbereiche gemäß Abbildung 1, 2, 3 oder 4 liegen.
Bei Nichteinhalten der Sieblinienbereiche ist im Rahmen eines Probefeldes die ausreichende Verdichtbarkeit und Tragfähigkeit nachzuweisen.
Tabelle 1:
Anforderungen an Korngemische für ungebundene Tragschichten
(Bezeichnungen der Kategorien gemäß ÖNORM B 3132)
Merkmal
ungebundene Untere Tragschicht
ungebundene Obere Tragschicht
zentralgemischte Kantkörnung
Korngrößenverteilung
siehe Abbildungen 1 bis 4
Überkorn
G A85
Maximal zulässiger Feinanteil (Frostsicherheit)
f3, f NR 1)
Kornform
SI NR
SI 40
Anteil an gebrochenen Körnern
C NR
C 90/3
Widerstand gegen Zertrümmerung (8/11)
LA 40
LA 30
Raumbeständigkeit von Stahlwerksschlacke
V 5
Sonnenbrand (8/11)
SB LA8
Wasseraufnahme
WA 241
Frostbeständigkeit (Widerstand gegen Frost-Tauwechsel) (8/11)
F 22)
Wenn der Gehalt an Feinanteilen im Korngemisch 3 M-% übersteigt, ist ÖNORM B 4811 zu beachten.
Die Frostbeständigkeit ist nur dann zu prüfen, wenn WA 241 nicht erfüllt wurde.
Durchgang durch das Sieb in M.-%
Maschensieb
mm
Quadratlochsieb
Abbildung 3:
Sieblinienbereich für Obere Tragschichten 0/45 (im Anlieferzustand)
Durchgang durch das Sieb in M.-%
Maschensieb
mm
Quadratlochsieb
Abbildung 4:
Sieblinienbereich für Obere Tragschichten 0/63 (im Anlieferzustand)
Herstellung
Allgemeines
Die ungebundene Untere und Obere Tragschicht darf höchstens in einer Dicke von 45 cm (im verdichteten Zustand) in einem Arbeitsgang eingebaut werden.
Das nominelle Größtkorn D darf nicht großer als 1/3 der Tragschichtdicke sein, maximal jedoch 90 mm.
Aus einbau- und verdichtungstechnischen Gründen sollte die Mindestdicke 18 cm, bzw. bei der ungebundenen Oberen Tragschicht aus zentralgemischter Kantkörnung mindestens das 2,5-fache des Größtkornes betragen.
Die Schicht darf nur eingebaut werden, wenn auf dem Unterbauplanum oder der darunterliegenden Schicht der geforderte Verformungsmodul erreicht ist.
Ist das Unterbauplanum aufgeweicht, muß dieses vor Aufbringen der Unteren Tragschicht abtrocknen und nochmals verdichtet oder gegen geeignetes Material ausgetauscht werden.
Die Untere Tragschicht darf nicht verschmutzt werden.
Die Tragschicht ist so sorgfältig herzustellen, dass ihr Träg- und Verformungsverhalten möglichst gleichmäßig ist.
Das Korngemisch darf sich beim Einbau nicht entmischen und ist nach dem Verteilen durch mehrere Arbeitsgänge bei einem für den Einbau und das Verdichten günstigen Wassergehalt gleichmäßig zu verdichten.
Der Einbau der zentralgemischten Kantkörnung hat auf Freilandstrecken grundsätzlich mit dem Fertiger zu erfolgen.
Bei schwieriger Profilgestaltung, unter anderem im städtischen Bereich, kann der Einbau ausnahmsweise mittels Grader oder händisch erfolgen.
Entwässerung und Durchlässigkeit
Die Untere Tragschicht ist so anzuordnen und auszuführen, dass sie im Bau- und Betriebszustand der Straße einwandfrei entwässern kann.
Sie ist auf dem Unterbau auf der Gefälleseite bis zur Böschung, im Einschnitt bis zu den seitlichen Entwässerungseinrichtungen zu führen und an den Enden auf eine Lange von mindestens 10 m zu verziehen.
Die Dicke der unteren Tragschicht kann zwischen dem Rand der befestigten Flache und der Böschung bzw. den seitlichen Entwässerungseinrichtungen verringert werden, sofern die einwandfreie Entwässerung gewährleistet bleibt.
Der Einbau der ungebundenen Oberen Tragschicht hat so zu erfolgen, dass die Durchlässigkeit durch Verunreinigungen oder Feinkornanreicherungen nicht beeinträchtigt wird.
Verdichtung und Tragfähigkeit
Verdichtungsanforderungen
Die ungebundenen Tragschichten sind so zu verdichten, dass jedenfalls der Verformungsmodul E V1 und darüber hinaus das Verdichtungsverhältnis E V2/E V1 öder der Verdichtungsgrad D Pr gemäß Tabelle 2 erreicht werden.
E V1
Verformungsmodul aus der Erstbelastungskurve des Lastplattenversuches zwischen den Laststufen p 1 = 0,2 MN/m 2 und p 2 = 0,4 MN/m 2.
E V2
Verformungsmodul aus der Zweitbelastungskurve (Laststufen wie bei E  V1).
D Pr
erzielter Verdichtungsgrad in Prozenten der einfachen Proctordichte p Pr.
Tabelle 2:
Mindestanforderungen für den Verdichtungsgrad D Pr und Verformungsmodul E V1 ungebundener Tragschichten
Schichtbezeichnung
E V1
MN/m²
E V2/EV 12)
D Pr
Untere Tragschicht 1)
Obere Tragschicht 1)
Obere Tragschicht aus zentralgemischten Kantkörnungen
Bei Kantkornanteilen über 50 M-% sind die Verformungsmoduln um 20 % zu erhöhen.
Wird in der Ausschreibung das Verdichtungsverhältnis als Abnahmekriterium festgelegt, dann ist bei Nichterreichen des geförderten Wertes E  V2/E  V1 nachzuverdichten.
In Zweifelsfällen gilt der Verdichtungsgrad D Pr.
Gleichmäßigkeit der Verdichtung
Für das Verformungsverhalten und die Lebensdauer einer Straßenkonstruktion sind nicht nur die „Tragfähigkeitswerte" der einzelnen Schichten von Bedeutung, sondern in besonderem Maße auch die Gleichmäßigkeit der Verdichtung.
Besonders geeignet zur Prüfung der Gleichmäßigkeit ist der kontinuierliche walzenintegrierte Verdichtungsnachweis gemäß RVS 8S.02.6.
Einen statistischen Anhalt für die Gleichmäßigkeit der Verdichtung gibt der Variationskoeffizient v:
Darin bedeuten:
v =
Variationskoeffizient in %
s =
Standardabweichung
X =
Mittelwert
Profilgerechte Lage
Die Oberfläche der ungebundenen unteren Tragschichten darf nicht mehr als ± 3 cm, die der ungebundenen Oberen Tragschichten nicht mehr als + 2 cm von der Sollhöhe abweichen.
Ebenheit
An der Oberfläche der Tragschicht darf die Abweichung von der Ebenheit 15 mm auf 4 m Meßlattenlänge nicht überschreiten.
Prüfungen
Eignungsprüfung
Die Eignung des Korngemisches ist mittels einer Eignungsprüfung nachzuweisen.
Der Eignungsprüfung zu unterziehen sind die Anforderungen gemäß Tabelle 1, wobei die Mindestprüfhäufigkeiten gemäß (ÖNORM EN 13242, Tabelle C.1 einzuhalten sind.
Verantwortlich für die Durchführung der Eignungsprüfung sowie die Abstimmung der gewählten Zusammensetzung auf den Verwendungszweck ist der Auftragnehmer (AN).
Der Nachweis der Eignung ist eine Woche vor Einbaubeginn vom AN in Form eines Prüfberichtes durch Angabe der Kenndaten gemäß Punkt 4 öder, wenn der Auftraggeber (AG) dies verlangt, zwei Wochen vor Einbaubeginn in Form von Materialproben zu erbringen.
Es kann auf frühere Eignungsprüfungen zurückgegriffen werden, sofern sich Art und Eigenschaften der zu verwendenden Baustoffe nicht geändert haben und die Prüfberichte nicht alter als ein Jahr sind.
Werden Gesteinskörnungen nach gesetzlich geregelten Bedingungen der Gütesicherung erzeugt, entfällt die Verpflichtung zur diesbezüglichen Eignungsprüfung (ÜA- oder CE-Kennzeichnung).
Kontrollprüfungen
Kontrollprüfungen sind die laufenden Nachweise des AN oder dessen Beauftragten, um festzustellen, ob die Gute-eigenschaften der Baustoffe und der fertigen Leistung den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
Die Kontrollprüfungen sind vom AN zu veranlassen, die Ergebnisse sind dem AG auf dessen Verlangen zeitgerecht vorzulegen.
Die werkseigene Produktionskontrolle der angelieferten Gesteinskörnungen und Korngemische hat gemäß ÖNORM EN 13242 zu erfolgen.
Das gilt auch, wenn Materialien in oder neben der Baustelle gewonnen werden (z.B. Einschnitt, Anschnitt, Seitenentnahme).
Für Baulose mit einer Einbaufläche über 2000 m 2 gilt:
Nachweis von Verdichtungsgrad oder Verformungsmodul je angefangene 4000 m 2 eingebauter Tragschicht oder kontinuierlicher walzenintegrierter Verdichtungsnachweis gemäß RVS 8S.02.6.
Bei Einbauflachen unter 2000 m 2 kann der Nachweis entfallen.
Abnahmeprüfungen
Allgemeines
Abnahmeprüfungen dienen der Feststellung, ob die vertraglich festgelegten Güteeigenschaften der Baustoffe und der fertigen Leistung eingehalten wurden.
Ihre Ergebnisse werden der Abnahme und Abrechnung zugrundegelegt.
Die Probenahme hat der AG zu veranlassen.
Über den beabsichtigten Zeitpunkt der Probenahme ist der AN zu verständigen.
Die Abnahmeprüfungen sind von staatlichen oder akkreditierten Prüfstellen durchzuführen.
Tabelle 3:
Mindestanzahl von Abnahmeprüfungen
Art der Prüfung
Versuchsanzahl 1) je angefangene m² oder m³
Verformungsmodul E V12) und Verdichtungsverhältnis E V2/E V1 bzw. Verdichtungsgrad d Pr2)3)
1 je 4000 m² 4)
Kornverteilung ungebundener Tragschichten (Frostsicherheit)
1 je 4000  m³ 5)
Es ist grundsätzlich jede Schicht zu prüfen.
entfällt bei kontinuierlichem walzenintegriertem Verdichtungsnachweis.
Bei Isotopensonden ist die vierfache Anzahl der Prüfungen durchzuführen.
kann bei Einbauflächen unter 2000 m 2 entfallen, bei Einbauflächen über 2000 m 2 sind mindestens drei Versuche durchzuführen.
kann bei Einbaumengen unter 2000 m 3 entfallen.
Die Tabelle 3 gilt nicht für die Verfüllung von Rohrleitungsgräben, Bauwerkshinterfüllungen, Bodenauswechslungen u. dgl.
Eingrenzende Prüfungen
Bestehen begründete Zweifel, daß die Ergebnisse der Prüfung gemäß Punkt 6.3.1 der durchschnittlichen Beschaffenheit der zugeordneten Menge bzw. Fläche entsprechen, haben Auftraggeber und Auftragnehmer das Recht, eingrenzende Prüfungen zu veranlassen.
Die Ergebnisse der vorangegangenen Prüfungen werden weiterhin berücksichtigt, lediglich die zugeordnete Menge bzw. Fläche wird durch die eingrenzenden Prüfungen entsprechend eingeengt.
Sofern kein anderer Zeitpunkt einvernehmlich festgelegt wird, sind die eingrenzenden Prüfungen innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der vorangegangenen Prüfungen zu veranlassen.
Prüfverfahren
Probenahme
Die Probenahme von Korngemischen im Anlieferzustand hat gemäß ÖNORM EN 13286-1 bzw. ÖNORM EN 932-1 und von eingebauten Tragschichten gemäß RVS 11.062, Teil II zu erfolgen.
Korngrößenverteilung
Es gilt ÖNORM EN 933-1.
Frostsicherheit
Die Prüfung der Frostsicherheit erfolgt gemäß ÖNORM EN B 4810.
Kornformkennzahl
Die Kornformkennzahl ist gemäß ÖNORM EN 933-4 zu bestimmen.
Anteil an gebrochenen Körnern
Der Anteil an gebrochenen Körnern ist gemäß ÖNORM EN 933-5 zu bestimmen.
Widerstand gegen Zertrümmerung
Der Widerstand gegen Zertrümmerung ist gemäß ÖNORM EN 1097-2, Abschnitt 5 nachzuweisen.
Raumbeständigkeit von Stahlwerksschlacke
Die Räumbeständigkeit von Stahlwerksschlacke ist gemäß ÖNORM EN 1744-1 zu prüfen.
Sonnenbrand von Basalt
Die Widerstandsfähigkeit von Basalt gegenüber Sonnenbrand ist gemäß ÖNORM EN 1367-3 nachzuweisen.
Wasseraufnahme
Die Wasseraufnahme ist gemäß ÖNORM EN 1097-6, Abschnitt 7 zu prüfen.
Frostbeständigkeit
Wenn die gemäß Punkt 7.9 bestimmte Wasseraufnahme 1 M-% übersteigt, sind Frost-Tau-Wechsel-Versuche gemäß ÖNORM EN 1367-1 durchzuführen.
Verdichtung
Allgemeines
Der Nachweis der im Punkt 5.3.1 aufgestellten Anforderungen hat gemäß den einschlägigen ÖNORMEN, Richtlinien und Vorschriften zu erfolgen.
Verdichtungsversuche auf gefrorenem Boden sind unzulässig.
Verdichtungsgrad (Dichtemessungen)
Die Bestimmung des Verdichtungsgrades erfolgt durch Ermittlung der Trockendichte in Bezug auf die dazugehörige Proctordichte.
Folgende Dichtebestimmungen sind zulässig:
Sand- oder Wasserersatz gemäß ÖNORM B 4414, Teil 2
Radiometrische Dichte- und Feuchtemessungen gemäß Merkblatt über die Anwendung radiometrischer Verfahren zur Bestimmung der Dichte und des Wassergehaltes von Boden.
Stätischer Verformungsmodul
Die Prüfung des Verformungsmoduls E V erfolgt mittels Lastplattenversuch gemäß ÖNORM B 4417 (Die für die Berechnung maßgeblichen Laststufen sind fett gedruckt):
Vorlast 0,02
MN/m², Nulllesung
Erstbelastung:
0,1 MN/m², 0,2 MN/m², 0,3 MN/m², 0,4 MN/m², 0,5 MN/m²
Entlastung:
0,3 MN/m², 0,1 MN/m², 0,0 MN/m²
Zweitbelastung:
0,1 MN/m², 0,2 MN/m², 0,3 MN/m², 0,4 MN/m², 0,5 MN/m²
Entlastung:
0,3 MN/m², 0,1 MN/m², 0,0 MN/m²
Weitere indirekte Prüfungen des Verdichtungszustandes
Prüfung der Einsenkung mit dem Benkelmanbalken gemäß RVS 11.066, Teil III
Deflektionsmessungen mit dem Fallgewichtsdeflektometer FWD gemäß COST 336 - Falling Weight Deflectometer, Report 2000
Flächendeckende walzenintegrierte Verdichtungskontrolle gemäß RVS 8S.02.6
Dynamischer Plattendruckversuch mit Hilfe des Leichten Fallgewichtsgerätes gemäß TP BF - StB Teil B 8.3
Übernahme
Allgemeines
Die Ergebnisse der Eignungsprüfung sind Vertragsbestandteil.
Bei Nichterreichen der geforderten Werte bei der Kontroll- und Abnahmeprüfung sind geeignete technische Maßnahmen zu setzen, damit die vertraglich festgelegten Werte erreicht werden.
Verdichtung, Frostsicherheit
Werden die Anforderungen für die Frostsicherheit gemäß Punkt 4 sowie die in Tabelle 2 für E V1 bzw. D Pr geforderten Werte dennoch nicht erreicht, kann eine Übernahme nicht erfolgen.
Profilgerechte Lage und Ebenheit
Bei Überschreitung der Grenzwerte ist der Ausgleich in der darüber liegenden Schichte vorzunehmen, wobei das Tragvermögen der Gesamtkonstruktion nicht verringert werden darf.
Kosten der Prüfung
Eignungsprüfung
Der AN hat die Prüfung zu veranlassen und die Kosten zu tragen.
Kontrollprüfungen
Der AN hat die Prüfungen zu veranlassen und die Kosten zu tragen.
Diese sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Für unterlassene Kontrollprüfungen werden entsprechende Betrage, die die mit der Abnahme betraute Prüfstelle verrechnen wurde, abgezogen.
Abnahmeprüfungen
Der AG hat die Prüfungen zu veranlassen und die Kosten zu tragen.
Eingrenzende Prüfungen
Der Veranlasser hat die Prüfstelle zu beauftragen und die Kosten zu tragen.
Angeführte Richtlinien, Normen und sonstige Veröffentlichungen
Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS)
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 3.63
Bautechnische Details, Oberbau
RVS 7.05
Leistungsbeschreibung für Straßenbauten Oberbauarbeiten (ohne Deckenarbeiten)
RVS 8S.02.6
Erdarbeiten, kontinuierlicher walzenintegrierter Verdichtungsnachweis
RVS 11.062, Teil II
Grundlagen, Prüfverfahren, Steinmaterial:
Probenahme aus eingebauten ungebundenen Tragschichten
RVS 11.066, Teil III
Grundlagen, Prüfverfahren:
Deflektionsmessungen mit dem Benkelmanbalken
ÖNORMEN
ÖNORM B3132:
Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau
ÖNORM B 4414
Teil 2:
Erd- und Grundbau, Untersuchung von Bodenproben:
Bestimmung der Dichte des Bodens, Feldmethoden
ÖNORM B 4417:
Erd- und Grundbau, Untersuchung von Bodenproben:
Lastplattenversuch
ÖNORM B 4418:
Erd- und Grundbau, Untersuchung von Bodenproben:
Proctorversuch
ÖNORM B 4810:
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen, Frostsicherheit von Gemischen für ungebundene Tragschichten im Straßen- und Flugplatzbau
ÖNORM B4811:
Gesteinskörnungen für ungebundene Tragschichten im Straßen- und Flugplatzbau - Beurteilung der Frostsicherheit
ÖNORM EN 932-1:
Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 1:
Probenahmeverfahren
ÖNORM EN 933-1:
Prüfung geometrischer Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 1:
Bestimmung der Korngrößenverteilung - Siebverfahren
ÖNORM EN 933-4:
Prüfung geometrischer Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 4:
Bestimmung der Kornform - Kornformkennzahl
ÖNORM EN 933-5:
Prüfung geometrischer Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 5:
Bestimmung des Anteils von gebrochenen Körnern in groben Gesteinskörnungen
ÖNORM EN 1097-2:
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen, Teil 2:
Verfahren zur Bestimmung des Widerstandes gegen Zertrümmerung
ÖNORM EN 1097-6:
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen, Teil 6:
Bestimmung der Rohdichte und der Wasseraufnahme
ÖNORM EN 1367-1:
Prüfverfahren für thermische Eigenschäften und Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen - Teil 1:
Bestimmung des Widerstandes gegen Frost-Tau-Wechsel
ÖNORM EN 1367-3:
Prüfverfahren für thermische Eigenschäften und Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen - Teil 3:
Kochversuch für Sonnenbrand-Basalt
ÖNORM EN 1744-1:
Prüfverfahren für chemische Eigenschäften von Gesteinskörnungen - Teil 1:
Chemische Analyse
ÖNORM EN 13242:
Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau
ÖNORM EN 13286-1:
Ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische - Teil 1:
Prüfmethoden zur Bestimmung der Laborbezugsdichte und des Wassergehaltes - Einführung, allgemeine Anforderungen und Probenahme
Sonstige Veröffentlichungen
Merkblatt über die Anwendung radiometrischer Verfahren zur Bestimmung der Dichte und des Wassergehaltes von Böden, Ausgabe 1975, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV, Köln 1975.
Österreichischer Güteschutzverband Recycling-Baustoffe:
Richtlinie für Recycling-Baustoffe
Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau TP BF-StB, Teil B 8.3:
Dynamischer Plattendruckversuch mit Leichtem Fallgewicht, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV, Köln 2003
COST 336 - Falling Weight Deflectometer, Report, Paris 2000
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Steinstraßen und Steinmaterial",
Arbeitsausschuss „Bedingungen und Richtlinien" unter Mitarbeit von
Dipl.-Ing. Dr. Dietmar Adam, TU Wien, Inst. f. Grundbau u. Bodenmechanik (AG „Untergrund")
Dr. Katalin Augustin-Gyurits, Arsenal, Wien
Dkfm. Ing. Richard Cervinka, Oberndorf in Tirol
Univ.-Prof. Dr. Walter Eppensteiner, Wien
Dipl.-Ing. Erik Förtsch, NÖ Straßenbauabteilung 5, St. Pölten (Vorsitz)
Oberrat Dipl.-Ing. Otto Henögl, TU Graz, Geotechn. Labor
Dipl.-Ing. Peter Hirner, Hartsteinwerk Loja, Persenbeug
Dipl.-Ing. Christian Holzhammer, Amt der NÖ Landesregierung, St. Pölten
Ing. Roland Krcha, Nievelt-Labor, Stockerau
Techn. Rat Ing. Randolf Krzemien, Wien (AG-Leiter)
GF Ing. Harald Langwieser, Linzer Splitt- und Asphaltwerk, Linz
Ing. Helmut Leibetseder, Welser Kieswerke, Steyregg-Pulgarn
Dipl.-Ing. Dr. Martin Moser, Bautechn. Versuchs- u. Forschungsanstalt, Salzburg
Dipl.-Ing. Werner Müller, Mapag, Gumpoldskirchen
Ministerialrat Dipl.-Ing. Otmar Raffetseder, BM f. Verkehr, Innovation u. Technologie
Dipl.-Ing. Johannes Rys, Baukontor Gaaden
Dipl.-HTL-Ing. Thomas Schinkinger, Asamer Holding GmbH, Ohlsdorf
Dipl.-Ing. Harald Schlee, MA 28, Wien
Dipl.-Ing. Norbert Steinbacher / Ing. R. Gattringer, Boden- und Baustoffprüfstelle, Linz
Mag. Ing. Walter Strasser, Technische Prüfanstalt, Wien
Prof. Dipl.-Ing. Dr. Johann Litzka / Dipl.-Ing. Strobl, TU Wien, Inst. f. Straßenbau
Ing. Herbert Waldhans, Mapag, Gumpoldskirchen
Ing. Michael Zand, Fa. Pittel - Brausewetter, Wien
Amtsdir. Ing. Manfred Zieger, Wien
Motivenbericht gemäß Grundlagen, Ausarbeitung von Richtlinien, Merkblättern und Arbeitspapieren, Pkt. 4 für den Entwurf zur RVS 8S.05.11
Titel:
Oberbauarbeiten (ohne Deckenarbeiten), Tragschichten:
Ungebundene Tragschichten
Arbeitsgruppe:
Steinstraßen und Steinmaterial
Arbeitsausschuss:
Bedingungen und Richtlinien
Notwendigkeit der Richtlinie (des Merkblattes):
Durch das Erscheinen der ÖNORM EN 13242 Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau, deren DOW am 1.6.2004 festgesetzt wurde, mussten die Materialbeschreibungen der RVS 8S.05.11 und RVS 8S.05.12 an die harmonisierte EN 13242 angepasst werden.
Zuordnung der Richtlinie (des Merkblattes):
Technische Vertragsbedingung
Auswirkungen auf bestehende RVS und Dienstanweisungen des zuständigen Bundesministeriums (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Die bestehenden RVS 8S.05.11 und RVS 8S.05.12 aus 2001 sind zurückzuziehen und durch den vorliegenden Entwurf zu ersetzen.
Notwendigkeit der Ausarbeitung einer Technischen Vertragsbedingung (bei LB, ob für die angeführten Leistungsgruppen oder Unterleistungsgruppen eine TV auszuarbeiten, in Arbeit, schon vorfanden oder nicht erforderlich ist):
Ersatz für bestehende RVS
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
keine
Verhältnis der Mehrkosten von vorgeschriebenen Prüfungen zu den Kosten der überprüften Leistungen, Lieferungen o. dgl.:
Keine Änderung
Anfällige Auswirkungen auf die Umwelt:
keine
Allfällige rechtliche Auswirkungen:
s.o.
Allfällige sonstige Auswirkungen:
keine
Entwurf
Verordnung
der Salzburger Landesregierung vom ………………………………... , mit der die Bauprodukte-Zulassungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 12 Abs 1 des Bauproduktegesetzes, LGBl Nr 11/1995, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Bauprodukte-Zulassungsverordnung, LGBl Nr 41/1997, wird geändert wie folgt:
§ 1 lautet:
Erfordernis einer österreichischen technischen Zulassung
Kunststofflagerbehälter für Mineralölprodukte dürfen für die Errichtung und Änderung von Bauwerken nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn für sie eine österreichische technische Zulassung besteht.
Ausgenommen davon sind solche Behälter, die auf Grund ihrer Eigentümlichkeit nur einmal bei einem ganz bestimmten Vorhaben oder in vereinzelten Sonderfällen verwendet werden.“
Im § 3 wird angefügt:
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr …../2004 tritt mit ................................ in Kraft.
Erläuterungen
Allgemeines:
Gemäß § 12 Abs 1 des Bauproduktegesetzes kann für Bauprodukte, die von der Baustoffliste ÖA (§ 32 Bauproduktegesetz) erfasst sind, kein Zulassungserfordernis für das Inverkehrbringen und das Verwenden festgelegt werden.
Die Bauprodukte Rauch- und Abgasfangsysteme, Luft-Abgas-Sammler mit Innenrohren aus Schamotte oder Metall und vorgefertigte Wand- und Deckenelemente zur Verwendung im Holzfertighausbau wurden mittlerweile in die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Baustoffliste ÖA, kundgemacht in der Salzburger Landeszeitung am 24. Dezember 2002, aufgenommen (s die Pkt 4.1.1 und 13.1 im Anhang der Baustoff-liste ÖA).
Die Bauprodukte-Zulassungsverordnung ist daher entsprechend anzupassen.
Kunststofflagerbehälter für Mineralölprodukte erfordern weiterhin eine österreichische technische Zulassung.
Gesetzliche Grundlage:
§ 12 Abs 1 Bauproduktegesetz.
Kosten:
Das Verordnungsvorhaben führt zu keinen Mehrkosten.
Technische Vertragsbedingungen
OBERBAU
RVS 11.321
Asphaltschichten
Prüfung und Abrechnung
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkung
Anwendungsbereich
Arten der Prüfungen
Eignungsprüfung
Kontrollprüfung
Abnahmeprüfung
eingrenzende Prüfung
Ersatzprüfung
Umfang der Prüfungen
Eignungsprüfung
Kontrollprüfung
Abnahmeprüfung
Besondere Regelungen für die Übernahme
Herkunft der Grundstoffe
Bindemittelgehalt
Abzüge
Berechnung des Qualitätsabzuges
Abrechnung
Abrechnungsfläche
Mischgutverbrauch
Sonstiges
Kosten der Prüfung
Gewährleistung
Drainasphalt
Spurrinnen und Risse
Angeführte Normen und Richtlinien
Vorbemerkung
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für die Prüfung und Abnahme von Asphaltschichten anzuwenden.
Arten der Prüfungen
Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung dient dem Nachweis der Eignung der Grundstoffe und des Mischgutes entsprechend der gestellten Anforderungen.
Kontrollprüfung
Kontrollprüfungen dienen der Eigenüberwachung der Mischguterzeugung auf Einhaltung der festgelegten Anforderungen bzw. der Kennwerte der Eignungsprüfung.
Abnahmeprüfung
Die Abnahmeprüfung dient der Feststellung, ob die vertraglich festgelegten Güteeigenschaften bzw. die Qualität der Grundstoffe, des Mischgutes und der eingebauten Schicht eingehalten wurden.
Diese Prüfergebnisse werden der Übernahme und Abrechnung zugrunde gelegt.
Für Tätigkeiten im Rahmen der Abnahmeprüfung in solchen Bereichen, die rechtlich nicht mehr als Baustelle gelten, sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen vom Auftraggeber zu veranlassen bzw. durchzuführen.
Eingrenzende Prüfung
Bestehen begründete Zweifel, dass die Ergebnisse einer Prüfung der durchschnittlichen Beschaffenheit der zugeordneten Menge bzw. Flache entsprechen, haben Auftrag-geber und Auftragnehmer das Recht, eingrenzende oder verdichtete Prüfungen gemäß Punkt 1.2 der RVS 11.063 zu veranlassen.
Es können einzelne oder alle Kennwerte der ursprünglichen Prüfung eingegrenzt werden.
Der Veranlasser bestimmt die Anzahl der eingrenzenden bzw. verdichteten Prüfungen, Entnahme- bzw. Meßstellen sowie die zu bestimmenden Kennwerte.
Die Ergebnisse der vorangegangenen Prüfung werden weiterhin berücksichtigt, lediglich die zugeordnete Menge bzw. Flache wird durch die eingrenzenden bzw. verdichteten Prüfungen entsprechend eingeengt.
Sofern kein anderer Zeitpunkt einvernehmlich festgelegt wird, sind die eingrenzenden Prüfungen innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der Ergebnisse der Abnahmeprüfung zu veranlassen.
Ersatzprüfung
Sofern kein anderer Zeitpunkt einvernehmlich festgelegt wird, ist die Ersatzprüfung innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der Ergebnisse der Abnahmeprüfung zu veranlassen.
Fall 1:
Bestehen Zweifel seitens eines Vertragspartners, dass die Ergebnisse einer labortechnischen Prüfung, welche zum Bestandteil einer Abnahmeprüfung geworden sind, dem tatsächlichen Zustand entsprechen und beziehen sich diese Zweifel auf vermutete Mängel bei der labortechnischen Untersuchung und sind diese Zweifel durch zuordenbare zusätzliche Prüfergebnisse belegbar, dann hat jeder der Vertragspartner das Recht, eine Ersatzprüfung zu verlangen.
Weicht das Ergebnis der Ersatzprüfung vom Ergebnis der Abnahmeprüfung um nicht mehr als die in der Prüfnorm festgelegte Vergleichbarkeit ab, dann ist das Ergebnis der Abnahmeprüfung als gültig anzuerkennen.
Weicht das Ergebnis der Ersatzprüfung um mehr als die in der Prüfnorm festgelegte Vergleichbarkeit ab, dann gelten die Ergebnisse der Ersatzprüfung als Abnahmeprüfung.
Die Prüfstelle für die Ersatzprüfung ist im Einvernehmen festzulegen;
Prüfstellen, die die Abnahmeprüfung vorgenommen haben, sind von der Durchführung der Ersatzprüfung ausgeschlossen.
Fall 2:
Bestehen Zweifel seitens eines Vertragspartners, dass die Ergebnisse einer Abnahmeprüfung dem tatsächlichen Zustand entsprechen, und beziehen sich diese Zweifel auf Mangel bei der Probenahme nach RVS oder einschlägiger technischer Normen wie z.B. Auswahl der Entnahmestellen, Entfernung der Bohrkerne zum Rand, Ausfertigung des Probenahmeprotokolles bzw. auf Zweifel der Echtheit der Probe oder auf für die Übernahme nicht verwertbare Prüfergebnisse und sind diese Zweifel durch zuordenbare Indizien belegbar, dann hat jeder der Vertragspartner das Recht, eine Ersatzprüfung zu verlangen.
Können diese Zweifel in der Folge durch Erhebungen an Ort und Stelle und durch eine Ersatzprüfung bestätigt werden, dann tritt das Ergebnis der Ersatzprüfung an Stelle der Ergebnisse der Abnahmeprüfung.
Die Prüfstelle für die Ersatzprüfung bleibt die Prüfstelle der Abnahmeprüfung.
Umfang der Prüfungen
Die Probenahmen sind nach den einschlägigen Regelwerken durchzuführen.
Vorhandene Probenahmeprotokolle sind dem Prüfbericht beizulegen.
Für die Ermittlung der festgelegten Kennwerte sind die in den RVS 8S.01.41 und RVS 8S.04.11 angegebenen Prüfverfahren und Prüfbedingungen anzuwenden.
Eignungsprüfung
Der Nachweis der Eignung ist vom Auftragnehmer in Form eines Prüfberichtes unter Angabe der geforderten Kennwerte bis spätestens zwei Wochen vor Einbaubeginn zu erbringen.
Bei einer Veränderung des Materials oder deren Bezugsquelle sind dem Auftraggeber neue Eignungsprotokolle unaufgefordert auszuhändigen.
Sofern sich die Art des Bindemittelsystems sowie Sorte des Bindemittels und des Gesteinsmaterials und die Zusammensetzung des Mischgutes nicht geändert haben, kann auf eine Eignungsprüfung aus dem letzten Kalenderjahr zurückgegriffen werden.
Weiters ist anzugeben, ob die im Rahmen der Eignungsprüfung vorgelegten Kennwerte einer Labormischung oder der statistischen Auswertung von vorangegangenen Prüfungen (Kontrollprüfungen) entstammen.
Bei Labormischungen sind dazu mindestens drei Probemischungen mit verschiedenen Bindemittelgehalten unter Verwendung des gleich zusammengesetzten, für die Produktion vorgesehenen Gesteinsmaterials herzustellen und zu untersuchen.
Die Untersuchungen können aus labormäßig hergestellten oder aus einer Heißmischanlage stammenden Proben erfolgen.
Nach Vorliegen der Prüfergebnisse aus mindestens 3 Proben ist im Einvernehmen mit dem Auftraggeber der für das betreffende Bauvorhaben optimale Bindemittelgehalt festzulegen.
Kontrollprüfung
Die Kontrollprüfungen sind hinsichtlich Umfang und Häufigkeit gemäß Tabelle 1 durchzuführen.
Sie sind Teil des Abnahmeoperates, vom Auftragnehmer durchzuführen und sofort dem Auftraggeber vorzulegen.
(s. ÖNORM B 2117)
Abnahmeprüfung
Die Abnahmeprüfung ist hinsichtlich Zeitpunkt sowie Umfang und Häufigkeit gemäß Tabelle 2 durchzuführen.
Die Prüfungen sind von einer vom Auftraggeber zu beauftragenden akkreditierten oder öffentlichen Prüfstelle durchzuführen.
Die dafür erforderlichen Probenahmen und Feldprüfungen hat der Auftraggeber zu veranlassen.
Alle Prüfergebnisse der Abnahmeprüfung sind in Form eines Prüfberichtes - im Original an den Auftraggeber - in Kopie an den Auftragnehmer - zu übermitteln.
Erfolgt die Abnahmeprüfung bedingt durch besondere Umstände (Verkehrssperre etc.) innerhalb eines Monats nach Aufbringung der Schichte, so sind negative Schichtverbundsprüfungen innerhalb von drei Monaten zu wiederholen.
Besondere Regelungen für die Übernahme
Die Ergebnisse der Eignungsprüfung sind Vertragsbestandteil.
Der Übernahme sind die Ergebnisse der Abnahmeprüfung sowie der eventuell erfolgten eingrenzenden Prüfungen oder der Ersatzprüfung zugrunde zu legen.
Zulässige Abweichungen sind in den RVS 8S.01.41 und RVS 8S.04.11 festgelegt.
Wenn die Ergebnisse der Abnahmeprüfung den Anforderungen gemäß RVS 8S.01.41 und RVS 8S.04.11 nicht entsprechen, sind Abzuge gemäß Punkt 5 vorzunehmen oder eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist festzulegen.
Werden im Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer durch technisch einwandfreie nachträgliche Maßnahmen die Anforderungen gemäß RVS 8S.01.41 und RVS 8S.04.11 erreicht, sind keine diesbezüglichen Abzuge vorzunehmen.
Herkunft der Grundstoffe
Wurde die Verwendung von Gesteinsmaterialien, Bindemitteln, Zuschlägen und/oder Zusatzmitteln bestimmter Art und Herkunft vereinbart und bestehen begründete Zweifel, dass diese Vereinbarung nicht eingehalten wurde, ist eine diesbezügliche Prüfung vorzunehmen.
Bindemittelgehalt
Die Abnahme des Bindemittelgehaltes hat an Hand der Prüfergebnisse der Abnahmeprüfung zu erfolgen.
Die zulässige Abweichung des Bindemittelgehaltes vom 6.2 Wert der Eignungsprüfung ist in RVS 8S.01.41 angegeben.
Weicht kein einziges Ergebnis um mehr als die größte Toleranz vom Wert der Eignungsprüfung ab, dann ist für das gesamte Baulos der Mittelwert dieser Ergebnisse zu bilden und gemäß ÖNORM A 6403 auf Kommastellen zu runden.
Liegen für das gegebene Baulos mehrere Ergebnisse der Abnahmeprüfung vor, und weichen ein oder mehrere Ergebnisse um mehr als die größte Toleranz vom Wert der Eignungsprüfung ab, dann ist der Mittelwert über jene Bereiche zu bilden, deren Ergebnisse um nicht mehr als die größte Toleranz vom Wert der Eignungsprüfung abweichen.
Die Abweichung des so ermittelten Bindemittelgehaltes darf nicht mehr als die in der RVS 8S.01.41 angegebene Gesamttoleranz betragen.
Ein Abzug für jene Teilmengen (Teilflachen), bei denen der Bindemittelgehalt um mehr als die großte Toleranz vom Wert der Eignungsprüfung abweicht, ist getrennt von den anderen (zu ermittelnden) Bereichen zu berechnen.
Abzüge
Werden bei der Abnahmeprüfung Abweichungen von den vorgeschriebenen Kennwerten über die zulässigen Toleranzgrenzen hinaus festgestellt, so sind für diese Mangel entsprechende Abzüge vorzunehmen.
Berechnung des Qualitätsabzuges
Der Qualitätsabzug wird nach folgender Formel berechnet:
A = p 2 x EP x M x f
A = Qualitätsabzug [€]
p = über die Toleranz bzw. Grenzwert hinausgehende Abweichung vom Sollwert
EP = Einheitspreis [€/M]
M = Masse der Bauleistung [m, m 2, m 3, t, Stk. usw.]
f = Gewichtungsfaktor
Die Parameter, für die die entsprechenden Abzüge zu berechnen sind, sind in den Tabellen 3 und 4 gemeinsam mit den Angaben über p, M und f angegeben.
Abrechnung
Die Berechnung allfälliger Abzüge hat gemäß Punkt 5 zu erfolgen, ein allfälliger Mischgutmehrverbrauch bzw. ein Mischgutminderverbrauch ist gemäß Punkt 6.2 zu berücksichtigen.
Beispiele für die Abrechnung sind in der RVS 1.113 enthalten.
Abrechnungsfläche
Die Abrechnungsfläche ist gemäß den Bestimmungen der RVS 7.06.20, Blatt 1, Vorbemerkungen zu ermitteln.
Mischgutverbrauch
Die Mischgutabrechnung hat für jede Leistungsposition über das gesamte Baulos zu erfolgen.
In Ausnahmefallen dürfen auch begrenzte Teilleistungen, Leistungen eines Kalenderjahres oder eines Bauabschnittes abgerechnet werden.
Die Soll Einbaumenge wird nachfolgender Formel errechnet:
E(I) = F M x d s x pA' x 0,01
Darin bedeuten:
E(S) = Soll Einbaumenge [t]
F m = Abrechnungsflache [m 2]
d s = Soll Einbaudicke [cm]
pA' = Mittelwert der Raumdichte der Marshallprobekörper [g/cm 3]
Bei Verwendung von LD - Schlacke wird die angelieferte Einbaumenge mit den in der Ausschreibung festgelegten Faktoren abgemindert.
Die ist Einbaumenge ist entweder mittels Wiegescheinen von geeichten Waagen massenmäßig zu bestimmen oder wird nach folgender Formel errechnet:
E(I) = FM x d x p A x 0,01
Darin bedeuten:
E(I) = Ist Einbaumenge [t]
p A = mittlere Raumdichte aller Bohrkerne bzw. zerstörungsfreien Dichtemessungen [g/cm 3]
d = mittlere Schichtdicke aller Bohrkerne bzw. zerstörungsfreien Dickemessungen [cm]
0,01 = konstanter Faktor
Wird die ist Einbaumenge mittels Wiegescheinen bestimmt, so ist bei jeder Fuhre der Lkw bei der Ein- und Ausfahrt zu wiegen.
Bei Dünnschichtdecken erfolgt die Abrechnung nur über die Wiegescheine.
Je Prüflos ist ein Mischgutmehrverbrauch in der Höhe der Schichtdickentoleranz des Sollwertes, jedoch in der Summe nur bis zu 5 % der gesamten Solleinbaumenge (bei Dünnschichtdecken bis zu 10 % der gesamten Solleinbaumenge) dem Auftragnehmer zu vergüten.
Der Gegenwert eines Mischgutminderverbrauches ist zur Gänze abzuziehen.
Abweichend von der ÖNORM B 2117, Punkt 2.28.3.5, erfolgt die Vergütung des Mehrverbrauches zu den Einheitspreisen.
Sonstiges
Sind gesonderte Abrechnungen über Bindemittel, Gesteinskörnungen, Zusatze u.a.m. vorgesehen, müssen deren Mengen eindeutig erfaßbar sein.
Sofern die Mengen aus Prüfergebnissen ermittelt werden, ist die Probenanzahl, entgegen den Bestimmungen des Punkt 3.3., für die Abrechnung einvernehmlich zu erhöhen.
Kosten der Prüfung
Die Kosten der Eignungsprüfung und der Kontrollprüfung hat der Auftragnehmer zu tragen.
Für unterlassene Kontrollprüfungen sind entsprechende Betrage, die die mit der Abnahmeprüfung betraute Prüfanstalt verrechnen würden, abzuziehen.
Die Kosten der Abnahmeprüfung hat der Auftraggeber zu tragen.
Die Kosten eingrenzender Prüfungen hat der Veranlasser zu tragen.
Die Kosten für die Ersatzprüfung tragt (tragen) jener (jene) der Beteiligten, durch dessen (deren) Verschulden die Ersatzprüfung erforderlich wurde; ansonsten der Veranlasser.
Gewährleistung
Die Gewährleistung ist in der RVS 10.111 geregelt.
Muss eine überbaute Schicht im Rahmen der Gewährleistung erneuert werden, so sind auch alle darüberliegenden Schichten auf Kosten des Auftragnehmers zu erneuern.
Drainasphalt
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Änderungen des Hohlraumgehaltes und der Drainagewirkung, als Folge von Verschmutzung der Hohlräume.
Spürrinnen und Risse
Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Verformungen von mehr als 8 mm auf, so sind die schadhaften Schichten, sowie alle eventuell darüber liegenden Schichten auf Kosten des Auftragnehmers zu erneuern.
Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Risse auf, so sind diese mittels geeigneter Maßnahmen zu schließen.
Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Risse mit einer aufsummierten Länge von mehr als 20 m/2000 m 2 auf und sind diese auf die Deckschicht zurückzuführen, dann ist mittels geeigneter Maßnahmen die Deckschicht instandzusetzen bzw. zu erneuern.
Tabelle 1:
Umfang und Häufigkeit von Kontrollprüfungen
Parameter
Mischgutsorte
BT
BTD
BT HS
DDH LDDH
AB
pmAB
SMA
DA
GA
Kennwerte des Gesteinsmaterials
Parameter gemäß RVS 8S.01.41
Kontrolle des Lieferscheines bzw. sensorisch1)
Kennwerte des Bindemittels
Penetration [0,1 mm]
Kontrolle des Lieferscheines 1)
alle 50 t verbrauchten Bindemittles entsprechend dem verwendeten System
Kontrolle des Lieferscheines 1)
Erweichungspunkt Ring und Kugel [C]
Penetrationsindex [-]
Elastische Rückformung bei pmB [%]
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
Korngrößenverteilung [-]
10-fache Mischanlagen-Nennstundenleistung und alle 4.000 t
je Produktionstag
alle 1.000 t
alle 1.000 t, aber mind. 1 mal täglich
alle 1.000 t
alle 500 t aber mind. 1 mal je Produktionstag
Alle 500 t Aber mind. 1 mal pro Produktionsmonat
Anteil an Brechkorn [M-%]
Anteil an Kantkorn [M-%]
alle 4.000 t
Kennwerte am Prüfkörper
Raumdichte MPK [g/cm 3]
Hohlraum-Gehalt MPK [V-%]
alle 4.000 t
alle 1000 t
alle 1.000 t aber mind. 1 mal täglich bei Modifizierung an der Mischanlage alle 500
alle 1.000 t
alle 500 t aber mind. 1 mal je Produktionstag
Marshall-Tragwert [kN]
Marshall-Fließwert [1/10 mm]
Theoretischer Hohlraum der mineralischen Masse [V-%]
alle 1.000 t
Auffüllungsgrad [%]
Kugeleindruck [mm]
alle 100 t
1) Detaillierte Prüfungen bei festgestellten Abweichungen
Tabelle 2:
Umfang und Häufigkeit von Abnahmeprüfungen
Parameter
Mischgutsorte
BT
BTD
BT HS
DDH LDDH
AB
pmAB
SMA
DA
GA
Kennwerte Gesteinsmaterials je Schicht/Lage
Parameter gem. RVS 8S.01.41
Prüfung gem. Bauvertrag bzw. bei begründeten Fallen
Kennwerte des Bindemittels je Schicht/Lage
Parameter gem. Anforderungsnormen
Prüfung gem. Bauvertrag bzw. bei begründeten Fallen
Kennwerte am Mischgut je Schicht/Lage
Bindemittelgehalt [M-%]
Korngrößenverteilung
1 x für die ersten 6.000 m  und dann alle 12.000 m 2
Bruchflächigkeit [M-%]
Kennwerte am Prüfkörper je Schicht/Lage
Raumdichte MPK [g/cm 3]
1 x für die ersten 6.000 m 2 und dann alle 12.000 m 2
Marshall-Tragwert [kN]
Marshall-Fließwert [0,1 mm]
Kugeleindruck [mm]
1 x für die ersten 6.000 m 2 und dann alle 12.000 m 2
Kantabrischer Test [M-%]
1 x für die ersten 6.000 m 2 und dann alle 12.000 m 2
Kennwerte an der Schichte/Lage
Dicke bzw. Masse
je Prüflos
Prüflosgröße:
bei Baulosen bis 6.000 m 2 ein Drittel der Baulosgröße
bei Baulosen über 6.000 m 2 ein ganzzahliger Bruchteil der Baulosgröße von etwa 2.000 m 2
Raumdichte [g/cm 3]
Schicht/Lagenverbund [N/mm 2]
Drainverhalten [s]
max. zulässige Unebenheit [mm]
Gesamtes Baulos je Fertigerbahn
Rauhtiefe [mm]
Prüfung in begründeten Fallen
1) Zu prüfen bzw.  Probenahme innerhalb von 6 Wochen nach Fertigstellung des zu übernehmenden Bauteiles, bei DDH und LDDH jedoch nicht vor 2 Wochen.
Den Schicht und Lagenverbund nicht vor 4 Wochen.
2) Kann bei Baulosen unter 1.000 m* entfallen (Ausnahme Brückenbaulose)
3) Das Drainverhalten ist an einem Querprofil (Meßprofil) jeweils in 2 m Abstand, beginnend vpm rechten Fahrbahnrand über die gesamte Breite zu ermitteln.
Bei DA ist an der Zwischenschicht zu prüfen.
Die Menge des aufgesprühten Bindemittels und bei heißgespritzten auch die Haftzugfestigkeit ist bei Baulosen bis 50.000 m 2 alle 2.000 m 2 und bei Baulosen über 50.000 m 2 alle 4.000 m 2 zu prüfen.
Bei Einbaubeginn und nach Verbrauch von jeweils 250 t vorumhüllten Splittes sind eine Bindemittelgehaltsbestimmung und eine Ermittlung der Korngrößenverteilung vorzunehmen.
Tabelle 3:
Faktoren für die Berechnung von Abzügen für Leistungen gemäß RVS 8S.01.41
Parameter
p
anzuwenden
Einheit von p
f
M
Bindemittelgehalt
SW - MW - T
immer
[M-%]
F [m 2]
Grobkornanteil
SW - T - MW
je Unterschreitung
[M-%]
F [m 2]
Kugeleindruck
MW - SW
je Überschreitung
[mm]
F [m 2]
T = Toleranz
SW = Sollwert
MW = Meßwert
p = über die Toleranz hinausgehende Abweichung vom Sollwert
M = Maß der Bauleistung [m, m 2, m 3, t, Stk. usw.]
f = Gewichtungsfaktor
Tabelle 4:
Faktoren für die Berechnung von Abzügen für Leistungen gemäß RVS 8S.04.11
Parameter
p
anzuwenden
Einheit von p
f
M
Dicke
SW - MW - T
je Unterschreitung
[mm]
F [m 2]
Ebenheit
MW - T
je Überschreitung
[mm]
2/d s
B [m]
Hohlraumgehalt
MW - SW
je Überschreitung
[V-%]
F [m 2]
Schicht/Lagenverbund
SW - MW
je Unterschreitung
[N/mm 2]
s. Tab. 5
F [m 2]
Drainverhalten
(MW - SW)/SW
je Überschreitung
F [m 2]
T = Toleranz
SW = Sollwert
MW = Meßwert
AS = Abrechnungssolldicke gemäß Punkt 4.2
p = über die Toleranz hinausgehende Abweichung vom Sollwert
M = Masse der Bauleistung [m, m 2, m 3, t, Stk. usw.]
f = Gewichtungsfaktor
d s = Dicke der Schicht [cm]
Tabelle 5:
Faktor für die Berechnung von Abzügen Schicht/und Lagenverbund entsprechend Tabelle 4.
Parameter
Bindemittel
f1)
Haftzugfestigkeit
Straßenbaubitumen
PmB
Schubfestigkeit
Tragschichten
Straßenbaubitumen
PmB
Deckschichten
Straßenbaubitumen
PmB
1) Bei mehrlagigem Einbau einer Schichte ist der Faktor f im Verhältnis der Lagendicke der betreffenden Lage zur gesamten Schichtdicke (Lagendicke der betreffenden Lage / Schichtdicke) zu multiplizieren, wenn der Einheitspreis sich auf die gesamte Schichte bezieht.
Angeführte Normen und Richtlinien
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 1.113
Oberbau, Asphaltschichten, Begriffsbestimmungen, Rechenbeispiele
RVS 7.06.20
Leistungsbeschreibung, Deckenarbeiten, bituminose Decken, Vorbemerkungen
RVS8S.01.41
Technische Vertragsbedingungen, Baustoffe, Asphalt, Anforderungen an das Asphaltmischgut
RVS8S.04.11
Technische Vertragsbedingungen, Oberbau, Asphalt, Anforderungen an die Asphaltschichten
RVS 10.111
Rechtliche Vertragsbestimmungen, Besondere rechtliche Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Straßen sowie den damit im Zusammenhang stehenden Landschaftsbau
RVS 11.063
Baudurchführung, Grundlagen, Prüfverfahren, Abnahmeprüfungen von Asphaltstraßen
ÖNORM A 6403
Runden von Zahlen
ÖNORM B 2117
Allgemeine Vertragsbestimmungen für den Straßenbau und Straßenbrückenbau sowie den damit im Zusammenhang stehenden Landschaftsbau
Technische Vertragsbedingungen
OBERBAU
RVS 11.321
Asphaltschichten
Prüfung und Abrechnung
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Technische Vertragsbedingungen", Unterausschuss „Richtlinien" unter Mitarbeit von
Arbeitsausschussleiter
Dipl.HTL.Ing. Herald Piber, Amt der Karntner Landesregierung (Vorsitz)
Stellvertreter
Dipl.Ing. Harald Allmer, Amt der Steiermarkischen Landesregierung (stellvertretender Vorsitzender)
Mitglieder
Dipl. Ing. Kurt Großschartner, Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Dipl. Ing. Armin Rhomberg, Amt der Tiroler Landesregierung
Dipl. Ing. Dr. Alexander Knaak, Amt der Burgenländischen Landesregierung
Dipl. Ing. Dieter Jaderny, Magistrat Wien
Dipl. Ing. Rupert Riedl, Amt der Salzburger Landesregierung
Dipl. Ing. Helmut Brunner, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Dipl. HTL. Ing. Hans Reininger, GESTRATA
Mag. Harald Aumayr, TEERAG ASDAG AG
Hermann Schmid, SWIETELSKY BaugesmbH.
Dipl. Ing. Harald Schön, TEERAG ASDAG AG
Ing. Gunter Spitzhütl, Alpine Mayreder BaugmbH.
Dipl. HTL. Ing Alfred Zeiler, STRABAG AG
Ing. Max Weixlbaum, Technische Prüfanstalt TPA
Motivenbericht
gemäß Grundlagen, Ausarbeitung von Richtlinien, Merkblättern und Arbeitspapieren, Pkt. 4
für den Entwurf zur
RVS 11.321 Titel:
Prüfung und Abrechnung
Datum:
Arbeitsgruppe:
Asphalt
Arbeitsausschuss:
Technische Vertragsbedingungen
Notwendigkeit der Richtlinie (des Merkblattes):
Neuauflage der RVS 8S.01.41 - Asphaltmischgut und RVS 8S.04.11 - Asphaltschichten.
Zuordnung der Richtlinie (des Merkblattes):
Technische Vertragsbedingungen
Auswirkungen auf bestehende RVS und Dienstanweisungen des zuständigen Bundesministeriums (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Ersetzt die bisherige zur Gänze.
Notwendigkeit der Ausarbeitung einer Technischen Vertragsbedingung (bei LB, ob für die angeführten Leistungsgruppen oder Unterleistungsgruppen eine TV auszuarbeiten, in Arbeit, schon vorhanden oder nicht erforderlich ist):
Die Notwendigkeit ist im Zusammenhang mit der RVS 8S.01.41 und RVS 8S.04.11 gegeben
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
keine
Verhältnis der Mehrkosten von vorgeschriebenen Prüfungen zu den Kosten der überprüften Leistungen, Lieferungen o. dgl.:
wie bisher
Allfällige Auswirkungen auf die Umwelt:
keine
Allfällige rechtliche Auswirkungen:
Vertragsbestandteil
Allfällige sonstige Auswirkungen:
keine
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkung
Anwendungsbereich
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
Einteilung
Kennzeichnung
Grundstoffe
Gesteinsmaterial
Bindemittel
Sonstige Zuschlage und Zusatzmittel
Asphaltgranulat
Erzeugung von Mischgut
Anforderungen
Richtlinien und Normen
Vorbemerkung
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für die Herstellung von Asphaltmischgut für Asphaltschichten im Oberbau von Straßen und anderen Verkehrsflachen anzuwenden.
Allgemeines
Mischgut im Sinne dieser RVS wird in Heißmischanlagen hergestellt und heiß eingebaut.
Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen sind in der RVS 1.113 festgelegt.
Einteilung
Asphaltmischgut wird eingeteilt nach Funktion und/oder Typ.
Asphaltbetone
Bituminöse Tragschicht:
BT
Bituminöse Tragdeckschicht:
BTD
Hochstandfeste Bituminöse Tragschicht:
BT HS
Asphaltbeton (Walzasphalt):
AB
Polymermodifizierter Walzasphalt:
pmAB
Dünnschichtdecke heiß:
DDH
Splittmastixasphalt:
SMA
Lärmmindemde Dünnschichtdecke heiß:
LDDH
Drainasphalt:
DA
Gussasphalt:
GA
Kennzeichnung
Asphalt ist durch Nennung von Funktion oder Type gemäß Punkt 2.2 unter Anfügung des nominellen Größtkorns und eine Erweiterung - LK, die die Beanspruchung beschreibt, gekennzeichnet.
Die LK S wird für hohe Beanspruchung, normalerweise entsprechend den Lastklassen S, I und II gemäß RVS 3.63, empfohlen.
Darüber hinaus wird LK S empfohlen bei hoher Beanspruchung in der Lastklasse III (z.B. Bremszonen, Kreisverkehr, Busbuchten, extremer Spurverkehr usw.) sowie überall dort wo ein höherer Polierwert des Gesteins (PSV - Wert) als in Tabelle 3 gefordert wird.
Die LK III wird für mittlere Beanspruchung, normalerweise entsprechend den Lastklassen III und IV gemäß RVS 3.63, empfohlen.
Die LK V wird für schwache Beanspruchung, normalerweise entsprechend der Lastklasse V gemäß RVS 3.63, Nebenflachen usw. empfohlen.
Die Anführung der LK dient der Zuordnung zu den entsprechenden Kriterien in den Tabellen 2, 3, 4 und 5.
Folgende Kennzeichnungen sind möglich und wenn keine LK angegeben ist, gilt die unterstrichene Mischguttype.
Bituminöse Tragschicht:
BT LK S, BT LK III, BT LK V
Bituminöse Tragdeckschicht:
BTD LK S, BTD LK III
Hochstandfeste bituminöse Tragschicht:
BT HS LK S
Asphaltbeton (Walzasphalt):
AB LK S, AB LK III, AB LK V
Polymermodifizierter Walzasphalt:
pmAB LK S
Splittmastixasphalt:
SMA LKS
Dünnschichtdecke heiß:
DDH LKS
Lärmminderne Dünnschichtdecke heiß:
LDDH LKS
Drainasphalt:
DA LKS
Gussasphalt:
GA LK S
Grundstoffe
Gesteinsmaterial
Die Anforderungen an Lieferkömungen sind in den Tabellen 2 und 3 zusammengefasst.
Das Haftverhalten, geprüft nach ÖNORM B 3682, muss bei Verwendung von Straßenbaubitumen > 85 % und bei modifiziertem Bitumen > 95 % betragen.
Bindemittel
Für die Herstellung von Asphaltmischgut sind Bitumen gemäß (ÖNORM EN 12591, ÖNORM B 3613 bzw. ÖNORM B 3614 zu verwenden.
Der Mischguthersteller hat mittels Zertifikat eines Bitumenherstellers nachzuweisen, dass das gelieferte Bitumen den Anforderungen der jeweiligen Norm entspricht.
Bei Verwendung von Spezialbindemitteln sind die darüber hinausgehenden Anforderungen und die dazugehörigen Prüfbestimmungen gesondert festzulegen.
Die für die einzelnen Mischguttypen einzusetzenden Bitumensorten sind in den Tabellen 4, 6, 8, 10, 12, 14 und 16 festgelegt.
Sonstige Zuschläge und Zusatzmittel
Die Verwendung von speziellen Zuschlägen und Zusatzmitteln ist in diesbezüglichen Anforderungen gesondert festzulegen oder in der Eignungsprüfung anzugeben.
Asphaltgranulat
Anforderungen an Asphaltgranulat sind in RVS 8S.01.31 festgelegt.
Erzeugung von Mischgut
Die Leistungen der für die Erzeugung erforderlichen Geräte und Anlagen sind so aufeinander abzustimmen, dass das Mischgut möglichst kontinuierlich erzeugt und bereitgestellt werden kann.
Die erforderlichen Eignungs- und Kontrollprüfungen sind in RVS 11.321 festgelegt.
Die Erzeugung des Mischgutes hat in Heißmischanlagen zu erfolgen, die über die nötige technische Ausstattung verfügen.
Die Zusammensetzung des Mischgutes ist entsprechend den in dieser RVS festgelegten Anforderungen und dem Ergebnis der Eignungsprüfung unter Beachtung der Gesamttoleranzen einzuhalten.
Die Erzeugungstemperatur muss den in der Tabelle 1 angegeben Werten entsprechen.
Tabelle 1:
Erzeugungstemperaturen von Asphalt
Norm
Bitumensorte
max. zulässige Erzeugungstemperatur [°C]
ÖNORM B 3611
B 90/101)
ÖNORM EN 12591
ÖNORM B 3613
PmB 15-35
PmB 30-50
PmB 50-90S
PmB 60-90
PmB 90-140
ÖNORM B 3614
mB-HS
1) Diese Sorten sind nur für Gussasphalt zu verwenden.
Anforderungen
Die Anforderungen an Gesteinsmaterial und an das Asphaltmischgut sind jeweils getrennt für die Eignungsprüfung sowie die Kontroll- und Abnahmeprüfungen zusammengefasst.
Bestimmungen zu Prüfung und Abrechnung sind in der RVS 11.321 angegeben.
Anforderungen an das Gesteinsmaterial
Tragschichten
Tabelle 2:
Anforderungen an das Gesteinsmaterial für Tragschichten
Bezug zur ÖNORM EN 13043 und ÖNORM B 3130
LK
Mischguttyp
Abschnitt:
Merkmal gemäß CE Zeichen
Auswahltabelle
BT
BTD
BT HS
Lieferkörnungen D > 0,09 mm
Siebgrößen zur Festlegung der Korngruppen
Tab.
S, III, V
gemäß ÖNORM B 3130
Korngrößenverteilung gemäß ÖNORM EN 933-1
Tab.
S
G c 90/20 G F 85
G C 90/20 G F 85
G c 90/20 G F 85
III
V
G A 90
Gehalt an Feinteilen gemäß ÖNORM EN 933-1
Tab.
S, III, V
grob:
f 2
Kornform > 8 mm von Gesteinskörnungen gemäß ÖNORM EN 933-4
Tab.
S, III
SI 20
SI 20
SI 20
V
SI 30
Kornform 4/8 mm von Gesteinskörnungen gemäß ÖNORM EN 933-4
S, III
SI 25
SI 25
SI 20
V
SI 35
Anteil gebrochener Körner in groben Gesteinskörnungen gemäß ÖNORM EN 933-5
Tab.
S
C 90/1
C 50/30
C 90/1
III
C 50/30
V
C NR
Kantigkeit von feinen Gesteinskörnungen gemäß ÖNORM EN 933-6
Tab.
S
ECS 30
ECS 30
ECS 35
III
V
ECS NR
Widerstand gegen Zertrümmerung an 8/11 gemäß ÖNORM EN 1097-2
Tab.
S
LA 25
LA 25
LA 25
III
LA 30
LA 30
V
LA 40
Wasseraufnahme gemäß ÖNORM EN 1097-6
Tab.
S, III, V
WA 242
Widerstand gegen Frost - Tauwechsel an 8/16 gemäß ÖNORM EN 1367-1
Tab.
S, III, V
F 2
Sonnenbrand von Basalt gemäß ÖNORM EN 1367-3
Tab.
S, III, V
SB LA
Gehalt an groben organischen Verunreinigungen gemäß ÖNORM EN 1744-1
Tab.
S, III, V
m LPC 0,5
Raumbeständigkeit:
Dicalciumsilicat Zerfall von Hochofen - Stuckschlacke gemäß ÖNORM EN 1744-1
S, III, V
Prüfung bestanden
Raumbeständigkeit:
Eisenzerfall von Hochofen - Stuckschlacke gemäß ÖNORM EN 1744-1
Raumbeständigkeit von Stahlwerksschlacke gemäß ÖNORM EN 1744-1
Tab.
S, III, V
V 6,5
Lieferkörnung D 0,09 mm (Fremdfüller)
Korngrößenverteilung gemäß ÖNORM EN 933-10
Tab.
S, III, V
gemäß Tabelle 24
Trockenhohlraumgehalt gemäß ÖNORM EN 1097-4
Tab.
S, III, V
V 28/45
Carbonatgehalt von Carbonatfüllern gemäß ÖNORM EN 1096-21
Tab.
S, III, V
CC 80
Calciumhydroxidgehalt von Mischfüllern gemäß ÖNORM EN 459-2
Tab.
S, III, V
Ka20
Bitumenzahl gemäß ÖNORM EN 13179-2
Tab.
S, III, V
BN 28/39
1) Die physikalische Anforderung Widerstand gegen Zertrümmern ist eine Mindestanforderung.
In der Ausschreibung können höhenwertige Anforderungen festgelegt werden.
Deckschichten
Tabelle 3:
Anforderungen an das Gesteinsmaterial für Deckschichten
Bezug zur ÖNORM EN 13043 und ÖNORM B 3130
LK
Mischguttyp
pmAB, SMA, (L)DDH, AB, DA, GA
Abschnitt:
Merkmal gemäß CE Zeichen
Auswahltabelle
Lieferkörnungen D > 0,125 mm
Korngruppe
Siebgrößen zur Festlegung der Korngruppen
Tab.
S, III, V
gemäß ÖNORM B 3130
Korngrößenverteilung gemäß ÖNORM EN 933-1
Tab.
S, III, V
G F85
G c 90/15
Für feine Gesteinskörnungen
Tab.
S, III, V
GTC 20
Gehalt an Feinteilen gemäß ÖNORM EN 933-1
Tab.
S, III, V
f 16
f 1
Kornform von Gesteinskörnungen gemäß ÖNORM EN 933-4
Tab.
S, III, V
SI 15
Anteil gebrochener Körner in groben Gesteinskörnungen gemäß ÖNORM EN 933-5
Tab.
S
C100/0
III V
C90/1
Kantigkeit von feinen Gesteinskörnungen gemäß ÖNORM EN 933-6
Tab.
S, III, V
E cs35
Widerstand gegen Zertrümmerung an 8/11 gemäß ÖNORM EN 1097-2
Tab.
S
LA20
III
LA 25²)
V
LA25
Widerstand gegen Polieren gemäß ÖNORM EN 933-8
Tab.
S
PS V2) angeben
PSV50
III
PSV 44
V
PSV angeben
Wasseraufnahme gemäß ÖNORM EN 1097-6
Tab.
S, III, V
WA 24 1
Widerstand gegen Frost - Tauwechsel an 8/16 gemäß ÖNORM EN 1367-1
Tab.
S, III, V
F1²)
F,
Sonnenbrand von Basalt gemäß ÖNORM EN 1367-3
Tab.
S, III, V
SB LA
Gehalt an groben organischen Verunreinigungen gemäß ÖNORM EN 1744-1
Tab.
S, III, V
MLPC 0,1
Raumbeständigkeit:
Dicalciumsilicat Zerfall von Hochofen - Stuckschlacke gemäß ÖNORM EN 1744-1
S, III, V
Prüfung bestanden
Raumbeständigkeit:
Eisenzerfall von Hochofen - Stuckschlacke gemäß ÖNORM EN 1744-1
Raumbeständigkeit von Stahlwerksschlacke gemäß ÖNORM EN 1744-1
Tab.
S, III, V
V 3,5
Lieferkörnung D 0,125 mm (Fremdfüller)
Korngrößenverteilung gemäß ÖNORM EN 933-10
Tab.
S, III, V
gemäß Tabelle 24
Trockenhohlraumgehalt gemäß ÖNORM EN 1097-4
Tab.
S, III, V
V 28/38
Carbonatgehalt von Carbonatfüllern gemäß ÖNORM EN 1096-21
Tab.
S, lII, V
CC 80
Calciumhydroxidgehalt von Mischfüllern gemäß ÖNORM EN 459-2
Tab.
S, III, V
Ka20
Bitumenzahl gemäß ÖNORM EN 13179-2
Tab.
S, III, V
BN 28/39
Die physikalischen Anforderungen Widerstand gegen Zertrümmern und Widerstand gegen Polieren sind Mindestanforderungen.
In der Ausschreibung können höherwertige Anforderungen festgelegt werden.
Die Körnung 0/2 ist aus einem Gestein herzustellen, bei dem die groben Gesteinskörnungen diese Anforderungen erfüllen.
Anforderungen an Mischgut für Bituminöse Tragschichten (BT) und Tragdeckschichten (BTD)
Tabelle 4:
Anforderungen an die Eignungsprüfung
Material/Eigenschaften
Mischgutsorte
BT 16
BT 22
BT 32
BTD 16
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 2
Bindemittel
LK S, und III:
50/70, B 70/100
B 70/100, B160/220
LK V:
B 70/100, B 160/220
Zusatzstoffe:
gem. Punkt 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
anzugeben
Korngrößenverteilung
gem. Abb. 1
gem. Abb. 2
gem. Abb. 3
gem. Abb. 1
Rohdichte [g/cm³]
anzugeben
Kennwerte am Marshallprüfkörper
Verdichtungstemperatur MPK [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V %]
LK S:
3 bis 5
LK III und V:
2 bis 5
2 bis 4
Marshall - Tragwert [kN]
LK S:
LK III:
LK V:
Marshall - Fließwert [mm]
2 bis 5
Tabelle 5:
Anforderungen an die Kontroll- und Abnahmeprüfung
Material/Eigenschaften
Mischgutsorte
BT 16
BT 22
BT 32
BTD 16
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 2
Bindemittel
Kontrollprüfung:
Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoffe:
gem. Punkt 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
Wert der EP ± GT1)
Korngrößenverteilung
gem. Abb. 1
gem. Abb. 2
gem. Abb. 3
gem. Abb. 1
Rohdichte [g/cm³]
anzugeben
Kennwerte am Marshallprüfkörper
Verdichtungstemperatur MPK [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V %]
Wert der EP ± 1,5
Marshall - Tragwert [kN]
LK S, I:
LK II, III:
LK IV, V:
Marshall - Fließwert [mm]
2 bis 5
Gesamttoleranz (GT) für ein Ergebnis bzw. das arithmetische Mittel des Bindemittelgehaltes der Abnahmeprüfung, gerundet gemäß ÖNORM A 6403 auf zwei Kommastellen [M-%].
Anzahl der Prüfergebnisse
5 bis 8
9 bis 19
Gesamttoleranz (GT)
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 1:
Grenzsieblinien von BT 16 und BTD 16
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 2:
Grenzsieblinien von BT 22
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 3:
Grenzsieblinien von BT 32
Anforderungen an Mischgut für Hochstandfeste Bituminöse Tragschichten (BT HS)
Tabelle 6:
Anforderungen an die Eignungsprüfung
Material/Eigenschaften
Mischgutsorte
BT 16 HS
BT 22 HS
BT 32 HS
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 2
Bindemittel
PmB 15-35, PmB 30-50, PmB 50-90S, PmB 60-90, mB-HS
Zusatzstoffe:
gem. Punkt 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
anzugeben
Korngrößenverteilung
gem. Abb. 4
gem. Abb. 5
gem. Abb. 6
M.-% Füller / M.-% Bindemittel [-]
Rohdichte [g/cm³]
anzugeben
Kennwerte am Prüfkörper
Verdichtungstemperatur MPK [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V %]
3 bis 6
Marshall - Tragwert [kN]
anzugeben
Marshall - Fließwert [mm]
anzugeben
Spurbildungstest [%]3)
Andere Bindemittel bedürfen einer erweiterten Eignungsprüfung hinsichtlich Ermüdungsverhalten, Verformungsverhalten und Empfindlichkeit gegen tiefere Temperaturen.
Kann entfallen, wenn die Eignung einvernehmlich durch andere geeignete asphaltmechanische Prüfverfahren mit entsprechendem Bewertungshintergrund nachgewiesen wird, oder der Nachweis des Entsprechens von anderen vergleichbaren - schon mehrere Jahre unter Verkehr liegenden - Straßen erbracht werden kann.
Spurbildungstest gemäß RVS 11.065 - IV bei 60 °C und 30.000 Lastwechsel.
Tabelle 7:
Anforderungen an Kontroll- und Abnahmeprüfungen
Material/Eigenschaften
Mischgutsorte
BT 16 HS
BT 22 HS
BT 32 HS
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 2
Bindemittel
Kontrollprüfung:
Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoffe:
gem. Punkt 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
Wert der EP ± GT1)
Korngrößenverteilung
Wert der EP ± T2)
Rohdichte [g/cm³]
anzugeben
Kennwerte am Prüfkörper
Verdichtungstemperatur MPK [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V %]
Wert EP ± 1,5
Marshall - Tragwert [kN]
≥ = 90 % des Wertes der EP
Marshall - Fließwert [mm]
anzugeben
Gesamtoleranz (GT) für ein Ergebnis bzw. das arithmetische Mittel des Bindemittelgehaltes der Abnahmeprüfung, gerundet gemäß ÖNORM A 6403 auf zwei Kommastellen [M-%].
Anzahl der Prüfergebnisse
5 bis 8
9 bis 19
Gesamttoleranz (GT)
Toleranz (T) vom Wert der Eignungsprüfung [M-%]
nominelles Größtkorn
16 oder 22 mm
32 mm
Anteil ≤ 0,09 mm
Anteil 0,09/2 mm
Anteil an Grobkorn
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 4:
Grenzsieblinien von BT 16 HS für die Eignungsprüfung
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 5:
Grenzsieblinien von BT 22 HS für die Eignungsprüfung
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 6:
Grenzsieblinien von BT 32 HS für die Eignungsprüfung
Anforderungen an Mischgut für Asphaltbeton (AB)
Tabelle 8:
Anforderungen an die Eignungsprüfung
Material/Eigenschaften
Mischgutsorte
AB 4
AB 8
AB 11
AB 16
AB 22
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 3
Bindemittel, weichste Sorte
B 160/220
B 70/100
Zusatzstoff
gem. Punkt 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
anzugeben
Korngrößenverteilung
gem. Abb. 7
gem. Abb. 8
gem. Abb. 9
gem. Abb. 10
gem. Abb. 11
Rohdichte [g/cm³]
anzugeben
Kennwerte am Marshallprüfkörper (MPK)
Verdichtungstemperatur MPK [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V -%]
2 bis 3
2 bis 41)
2 bis 41)
2 bis 41)
Hohlraumgehalt Gesteinsgerüst [V %]
anzugeben
Auffüllungsgrad [%]
anzugeben
Marshall - Tragwert [kN]
Marshall - Fließwert [mm]
3 bis 6
Bei Straßen der Lastklassen S, l und II und/oder LKW-Geschwindigkeiten unter 40 km/h:
H = 3 bis 4 V-%
Tabelle 9:
Anforderungen an Kontroll- und Abnahmeprüfungen
Material/Eigenschaften
Mischgutsorte
AB 4
AB 8
AB 11
AB 16
AB 22
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 3
Bindemittel, weichste Sorte
Kontrollprüfung:
Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoff
gem. Punkt 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
Wert der EP ± GT1)
Korngrößenverteilung
Wert der EP ± T2)
Rohdichte [g/cm³]
anzugeben
Kennwerte am Marshallprüfkörper (MPK)
Verdichtungstemperatur MPK [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V -%]
Wert der EP ± 1,5
Hohlraumgehalt Gesteinsgerüst [V %]
anzugeben
Auffüllungsgrad [%]
anzugeben
Marshall - Tragwert [kN]
Marshall - Fließwert [mm]
3 bis 6
Gesamttoleranz (GT) für ein Ergebnis bzw. das arithmetische Mittel des Bindemittelgehaltes der Abnahmeprüfung, gerundet gemäß ÖNORM A 6403 auf zwei Kommastellen [M-%].
Anzahl der Prüfergebnisse
5 bis 8
9 bis 19
Gesamttoleranz (GT)
Toleranz (T) vom Wert der Eignungsprüfung [M-%]
Anteil ≤ 0,09 mm
Anteil 0,09/2 mm
Anteil an Grobkorn
Bei Lastklasse V und Geh- und Radwegen sind Unterschreitungen zulässig.
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 7:
Grenzsieblinien von AB 4
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 8:
Grenzsieblinien von AB 8
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 9:
Grenzsieblinien von AB 11
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 10:
Grenzsieblinien von AB 16
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 11:
Grenzsieblinien von AB 22
Anforderungen an Mischgut für polymermodifizierten Walzasphalt (pmAB)
Tabelle 10:
Anforderungen an die Eignungsprüfung
Material/Eigenschaften
Mischgutsorte
pmAB 8
pmAB 11
pmAB 16
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 3
Bindemittel
PmB 30-50, 50-90S, 60-90, 90-140
Zusatzstoff
gem. Punkt 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
anzugeben
Korngrößenverteilung
gem. Abb. 12
gem. Abb. 13
gem. Abb. 14
M.-% Füller / M.-% Bindemittel [-]
Rohdichte [g/cm³]
anzugeben
Kennwerte am Marshallprüfkörper (MPK)
Verdichtungstemperatur MPK [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V-%]
2 bis 4
Marshall - Tragwert [kN]
anzugeben
Marshall - Fließwert [mm]
anzugeben
Spurbildungstest [%]
Kann entfallen, wenn die Eignung einvernehmlich durch andere geeignete asphaltmechanische Prüfverfahren mit entsprechendem Bewertungshintergrund nachgewiesen wird, oder der Nachweis des Entsprechens von anderen vergleichbaren - schon mehrere Jahre unter Verkehr liegenden - Straßen erbracht werden kann.
Spurbildungstest gemäß RVS 11.065 - IV bei 60 °C und 30.000 Lastwechsel.
Tabelle 11:
Anforderungen an Kontroll- und Abnahmeprüfungen
Material/Eigenschaften
Mischgutsorte
pmAB 8
pmAB 11
pmAB 16
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 3
Bindemittel
Kontrollprüfung:
Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoff
gem. Punkt 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
Wert der EP ± GT
Korngrößenverteilung
Wert der EP ± T
M.-% Füller / M.-% Bindemittel [-]
Rohdichte [g/cm³]
anzugeben
Kennwerte am Prüfkörper
Verdichtungstemperatur MPK [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V-%]
Wert der EP ± 1,5
Marshall - Tragwert [kN]
≥ = 85 % des Wertes der EP
Marshall - Fließwert [mm]
anzugeben
Spurbildungstest [%]
Gesamttoleranz (GT) für ein Ergebnis bzw. das arithmetische Mittel des Bindemittelgehaltes der Abnahmeprüfung, gerundet gemäß ÖNORM A 6403 auf zwei Kommastellen [M-%].
Anzahl der Prüfergebnisse
5 bis 8
9 bis 19
Gesamttoleranz (GT)
Toleranz (T) vom Wert der Eignungsprüfung [M-%]
Anteil ≤ 0,09 mm
Anteil 0,09/2 mm
Anteil an Grobkorn
Gilt nur dann als Kriterium, wenn kein Spurbildungstest durchgeführt wird.
Spurbildungstest gemäß RVS 11.065 - IV bei 60 C und 30.000 Lastwechsel.
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 12:
Grenzsieblinien von pmAB 8 für die Eignungsprüfung
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 13:
Grenzsieblinien von pmAB 11 für die Eignungsprüfung
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 14:
Grenzsieblinien von pmAB 16 für die Eignungsprüfung
Anforderungen an Mischgut für Dünnschichtdecken (DDH) und lärmmindernde Dünnschichtdecken (LDDH)
Tabelle 12:
Anforderungen an die Eignungsprüfung
Material/Eigenschaften
Mischgutsorte
DDH 4
DDH 8
LDDH 4
LDDH 8
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 3
Bindemittel
PmB 50-90S, 60-90, 90-140
PmB 50-90S, 60-90, 90-140
Zusatzstoff
gem. Punkt 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
anzugeben
Korngrößenverteilung
gem. Abb. 15
gem. Abb. 16
gem. Abb. 17
gem. Abb. 18
Rohdichte [g/cm³]
anzugeben
Kennwerte am Marshallprüfkörper
Verdichtungstemperatur MPK [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V-%]
1 bis 51)
2 bis 61)
7 bis 131)
7 bis 131)
Holraumgehalt Gesteinsgerüst [V-%]
anzugeben
Auffüllungsgrad [%]
anzugeben
1) die angeführten Werte gelten nur als Richtgrößen, der bei der Eignungsprüfung ermittelte Wert ist anzugeben.
Tabelle 13:
Anforderungen an Kontroll- und Abnahmeprüfung
Material/Eigenschaften
Mischgutsorte
DDH 4
DDH 8
LDDH 4
LDDH 8
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 3
Bindemittel
Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoff
gem. Punkt 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
Wert der EP ± 0,4
Korngrößenverteilung
Wert der EP ± T1)
Rohdichte [g/cm³]
anzugeben
Kennwerte am Marshallprüfkörper (MPK)
Verdichtungstemperatur MPK [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V-%]
Wert der EP ± 2,0
Toleranz (T) vom Wert der Eignungsprüfung [M-%]
Anteil ≤ 0,09 mm
Anteil 0,09/2 mm
Anteil an Grobkorn
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 15:
Grenzsieblinien von DDH 4
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 16:
Grenzsieblinien von DDH 8
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 17:
Grenzsieblinien von LDDH 4
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 18:
Grenzsieblinien von LDDH 8
Anforderungen an Mischgut für Splittmastixasphalt (SMA)
Tabelle 14:
Anforderungen an die Eignungsprüfung
Material/Eigenschaften
Mischgutsorte
SMA 8
SMA 11
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 3
Bindemittel
B 50/70, 70/100
PmB:
Zusatzstoff
gem. Punkt 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
Korngrößenverteilung
gem. Abb. 19
gem. Abb. 20
Rohdichte [g/cm³]
anzugeben
Kennwerte am Marshallprüfkörper (MPK)
Verdichtungstemperatur MPK [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V-%]
2 bis 4
Holraumgehalt Gesteinsgerüst [V-%]
anzugeben
Der Mindestbindemittelgehalt ist bezogen auf eine Rohdichte des Gesteinsgemisches bis 2,8 g/cm 3, bei höheren Rohdichten ist entsprechend der tatsächlichen Rohdichte umzurechnen.
Tabelle 15:
Anforderungen an Kontroll- und Abnahmeprüfungen
Material/Eigenschaften
Mischgutsorte
SMA 8
SMA 11
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 3
Bindemittel
Kontrollprüfung:
Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoff
gem. Punkt 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
Wert der EP ± GT
Korngrößenverteilung
Wert der EP ± T
M-% Füller/M-% Bindemittel [-]
Rohdichte [g/cm³]
anzugeben
Kennwerte am Marshallprüfkörper (MPK)
Verdichtungstemperatur MPK [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V-%]
Wert der EP ± 1,5
Holraumgehalt Gesteinsgerüst [V-%]
anzugeben
Gesamttoleranz (GT) für ein Ergebnis bzw. das arithmetische Mittel des Bindemittelgehaltes der Abnahmeprüfung, gerundet gemäß ÖNORM A 6403 auf zwei Kommastellen [M-%].
Anzahl der Prüfergebnisse
5 bis 8
9 bis 19
Gesamttoleranz (GT)
Toleranz (T) vom Wert der Eignungsprüfung [M-%]
Anteil ≤ 0,09 mm
Anteil 0,09/2 mm
Anteil an Grobkorn
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 19:
Grenzsieblinien von SMA 8
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 20:
Grenzsieblinien von SMA 11
Anforderungen an Mischgut für lärmmindernden Drainasphalt (DA)
Tabelle 16:
Anforderungen an die Eignungsprüfung
Material/Eigenschaft
Mischgutsorte
DA 11
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 3
Bindemittel
Zusatzstoff
gem. Pkt. 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
Korngrößenverteilung
gem. Abb. 21
Rohdichte [g/cm 3]
anzugeben
Kennwerte am Marshallprüfkörper (MPK)
Verdichtungstemperatur MPK [°C]
Raumdichte MPK [g/cm 3]
anzugeben
Modifizierter Kantabrischer Test [M-%]
Hohlraumgehalt MPK [V-%]
Für die Erzeugung des Mischgutes sind die im folgenden empfohlenen Bindemittel zu verwenden.
Die Zugabe von stabilisierenden Stoffen ist zulässig, dem Auftraggeber aber hinsichtlich Art und Menge zu deklarieren.
Gebrauchsfertige, „werksgemischte", heißlagerstabile, elastomermodifizierte Bitumen gem. ÖN B 3613:
Type 90-140 bzw. 60-90 im Regelfall unter Zugabe von stabilisierenden Stoffen;
Type 50-90S im Regelfall ohne Zugabe von stabilisierenden Stoffen.
Unter Zusatz von Polymeren hergestellte oder bei gleichzeitiger Verwendung von Polymeren eingesetzte Bindemittel, die nicht unter a) fallen, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen:
Ausgangsbitumen gem. ÖN EN 12591;
mindestens dreijährige Praxisbewahrung einer Referenzstrecke in einem Ausmaß, das mindestens 20 t Bindemittel erfordert.
Unter Zusatz von Polymeren hergestellte oder bei gleichzeitiger Verwendung von Polymeren eingesetzte Bindemittel, die nicht unter a) und b) fallen, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen und keine Praxisbewahrung aufweisen:
Ausgangsbitumen gem. ÖN EN 12591;
mindestens ein Jahr unter Verkehr liegende Probestrecke in einem Ausmaß, das mindestens 20t Bindemittel erfordert, nach folgenden gutachterlich positiv bewerteten Prüfungen:
Drei Mischgutproben systematisch über die ganze Einbauflache verteilt.
Die Untersuchung jeder einzelnen Probe hat die in der Tabelle angeführten Prüfungen an Prüfkörpern und zusätzlich hinsichtlich der Eigenschaften Penetration, Erweichungspunkt und Brechpunkt des rückgewonnenen Bindemittels zu erfolgen.
Ferner je 20 Bestimmungen der Dicke und des Verdichtungsgrades und Messung des Drainverhaltens an zehn Profilen, systematisch über die ganze Einbauflache verteilt, unmittelbar nach der Fertigstellung.
Nach einjähriger Liegezeit unter Verkehr sind der optische Eindruck der Strecke zu begutachten und folgende Prüfungen durchzuführen:
Ermittlung der Kennzahlen des rückgewonnenen Bindemittels, wie unmittelbar nach dem Einbau, und Bestimmung des Drainverhaltens an den ursprünglichen Profilen.
Tabelle 17:
Anforderungen an Kontroll- und Abnahmeprüfungen
Material/Eigenschaft
Mischgutsorte
DA 11
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 3
Bindemittel
gem. Tabelle 16
Zusatzstoffe
gem. Pkt. 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
Wert der EP ± GT
Korngrößenverteilung
Wert der EP ± T
M-% Füller / M-% Bindemittel [-]
anzugeben
Rohdichte [g/cm 3]
anzugeben
Kennwerte am Marshallprüfkörper (MPK)
Verdichtungstemperatur MPK [°C]
Raumdichte MPK [g/cm 3]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V-%]
Wert der EP ± 1,5
Modifizierter Kantabrischer Test [M-%]
1) Gesamttoleranz (GT) für ein Ergebnis bzw. das arithmetische Mittel des Bindemittelgehaltes der Abnahmeprüfung, gerundet gemäß ÖNORM A 6403 auf zwei Kommastellen [M-%].
Anzahl der Prüfergebnisse
5 bis 8
9 bis 19
Gesamttoleranz (GT)
Toleranz (T) vom Wert der Eignungsprüfung [M-%]
Anteil ≤ 0,09 mm
Anteil 0,09/2 mm
Anteil an Grobkorn
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 21:
Grenzsieblinien von DA 11
Anforderungen an Mischgut für Gussasphalt (GA)
Tabelle 18:
Anforderungen an die Eignungs-, Kontroll- und Abnahmeprüfungen
Material/Eigenschaft
Mischgutsorte
GA 4
GA 8
GA 11
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 3
Bindemittel
B 90/10
PmB 35/50
Zusatzstoff
gem. Pkt. 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
anzugeben bzw. gem. Eignungsprüfung
Korngröße [mm] / Anteil [M-%]
25 bis 35
2/GK:
15 bis 35
23 bis 33
2/GK:
35 bis 50
22 bis 33
2/GK:
40 bis 50
Anteil Grobkorn [M-%]
keine
keine
Kennwerte am Prüfkörper
Kugeleindruck [mm]
34 bis 46
34 bis 46
auf Brücken:
30 bis 44
Einbau:
maschinell:
30 bis 40
händisch:
34 bis 46
auf Brücken:
30 bis 44
Richtlinien und Normen
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 1.113
Oberbau, Asphaltschichten, Begriffsbestimmungen, Rechenbeispiele
RVS 1.111
Grundlagen, Begriffsbestimmungen, Begriffe der Straßenbautechnik
RVS 3.63
Bautechnische Details, Oberbaubemessung
RVS 8S.01.31
Baustoffe, Asphaltgranulat
RVS 8S.4.11
Oberbau, Asphaltschichten, Anforderungen an Asphaltschichten
RVS 11.065
Grundlagen, Prüfverfahren, Laborprüfungen von Asphalt
RVS 11.321
Oberbau, Asphaltschichten, Prüfung und Abnahme
ÖNORM B 3130
Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplatze und andere Verkehrsflachen
ÖNORM B 3611
Erdölbitumen für industrielle Zwecke - Anforderungen
ÖNORM B 3613
Elastomermodifizierte Bitumen für den Straßenbau -  Anforderungen
ÖNORM B 3614
Modifizierte Bitumen für verformungsresistente Asphalte -  Anforderungen
ÖNORM B 3638
Technische Asphalte für den Straßenbau und verwandte Gebiete - Kugeleindruckprüfung von Gussasphalt
ÖNORM B 3682
Technische Asphalte für den Straßenbau und verwandte Gebiete - Prüfung des Haftverhaltens zwischen Bindemittel und Gestein bei Wasserlagerung
ÖNORM EN 933-4
Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 4:
Bestimmung der Kornformkennzahl
ÖNORM EN 12591
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Anforderungen an Straßenbaubitumen
ÖNORM EN 13043
Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplatze und andere Verkehrsflachen
ÖNORM EN 12697-1
Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 1:
Löslicher Bindemittelgehalt
ÖNORM EN 12697-2
Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 2:
Korngrößenverteilung
ÖNORM EN 12697-5
Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 5:
Bestimmung der Rohdichte
ÖNORM EN 12697-6
Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 6:
Bestimmung der Raumdichte von Asphaltprobekörpern
ÖNORM EN 12697-8
Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 8:
Bestimmung von volumetrischen Charakteristiken von Asphaltprobekörpern
DIN 1996-4
Prüfung von Asphalt - Herstellung von Probekörpern aus Mischgut
DIN 1996-11
Prüfung von bituminösen Massen für den Straßenbau und verwandte Gebiete - Bestimmung von Marshall- Stabilität und Marshall-Fließwert
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Technische Vertragsbedingungen", Unterausschuss „Richtlinien" unter Mitarbeit von
Arbeitsausschussleiter
Dipl.HTL.Ing. Herald Piber, Amt der Karntner Landesregierung (Vorsitz)
Stellvertreter
Dipl.Ing. Harald Allmer, Amt der Steiermarkischen Landesregierung (stellvertretender Vorsitzender)
Mitglieder
Dipl. Ing. Kurt Großschartner, Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Dipl. Ing. Armin Rhomberg, Amt der Tiroler Landesregierung
Dipl. Ing. Dr. Alexander Knaak, Amt der Burgenlandischen Landesregierung
Dipl. Ing. Dieter Jaderny, Magistrat Wien
Dipl. Ing. Rupert Riedl, Amt der Salzburger Landesregierung
Dipl. Ing. Helmut Brunner, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Dipl. HTL. Ing. Hans Reininger, GESTRATA
Mag. Harald Aumayr, TEERAG ASDAG AG
Hermann Schmid, SWIETELSKY BaugesmbH.
Dipl. Ing. Harald Schön, TEERAG ASDAG AG
Ing. Gunter Spitzhütl, Alpine Mayreder BaugmbH.
Dipl. HTL. Ing Alfred Zeiler, STRABAG AG
Ing. Max Weixlbaum, Technische Prüfanstalt TPA
Motivenbericht
gemäß Grundlagen, Ausarbeitung von Richtlinien, Merkblättern und Arbeitspapieren, Pkt. 4
für den Entwurf zur
RVS 8S.01.41
Titel:
Anforderung an Asphaltmischgut
Datum:
Arbeitsgruppe:
Asphalt
Arbeitsausschuss:
Technische Vertragsbedingungen
Notwendigkeit der Richtlinie (des Merkblattes):
Umsetzung der ÖNORM EN für die Gesteinszuschlagstoffe und Mischgutuntersuchungen.
Auswirkungen auf bestehende RVS und Dienstanweisungen des zuständigen Bundesministeriums (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Ersetzt die bisherige zur Gänze
Notwendigkeit der Ausarbeitung einer Technischen Vertragsbedingung (bei LB, ob für die angeführten Leistungsgruppen oder Unterleistungsgruppen eine TV auszuarbeiten, in Arbeit, schon vorhanden oder nicht erforderlich ist):
Die Notwendigkeit ist auf Grund der Normenlage gegeben
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
keine
Verhältnis der Mehrkosten von vorgeschriebenen Prüfungen zu den Kosten der überprüften Leistungen, Lieferungen o. dgl.:
wie bisher
Allfällige Auswirkungen auf die Umwelt:
keine
Allfällige rechtliche Auswirkungen:
Vertragsbestandteil
Allfällige sonstige Auswirkungen:
keine
Technische Vertragsbedingungen
OBERBAU
Asphaltschichten
Anforderungen an Asphaltschichten
Seite 1
RVS 8S.04.11
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkung
Anwendungsbereich
Allgemeines
Einbau
Planung der Asphaltbaustelle
Vorbereitung der Unterlage
Witterung
Vorspritzen, Schicht-und/oder Lagenverbund
Transport
Einbaubedingungen
Ausbildung der Nahte, Fugen und Anschlüsse
Oberflächen
Verdichtung
Planung
Verkehrsfreigabe
Anforderungen
Angeführte Richtlinien und Normen
Vorbemerkung
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für alle aus Asphalt gemäß RVS 8S.01.41 herzustellenden Lagen und Schichten anzuwenden.
Allgemeines
Asphaltschichten im Sinne dieser RVS sind Bauteile des gebundenen Oberbaues, die durch Einbau und Verdichtung von Asphalt gemäß RVS 8S.01.41 entstanden sind.
Die Begriffsbestimmungen sind in der RVS 1.113 festgelegt.
Einbau
Das Mischgut ist grundsätzlich maschinell einzubauen.
Ausnahmsweise darf der Einbau bei örtlichen Profilierungen, schwieriger Profilgestaltung und dort, wo ein maschineller Einbau nicht möglich ist, von Hand aus erfolgen.
Die Dicke der Lage bzw. Schicht ist nach dem jeweiligen Größtkorn zu wählen.
Die Richtwerte sind den Tabellen 1 und 2 zu entnehmen.
Planung der Asphaltbaustelle
Der Einbau von bituminösem Mischgut bedarf einer speziellen Logistik.
Die Leistungen der für Erzeugung, Transport, Einbau und Verdichtung erforderlichen Gerate und Anlagen sind so auf die Baustelle und aufeinander abzustimmen, dass das Mischgut kontinuierlich angeliefert und zugig eingebaut werden kann.
Das bedeutet, dass
wenn die bituminösen Tragschichten ohne Überbauung über Winter direkt befahren werden, so ist bei der Konzeption der Eignungsprüfung darauf Bedacht zu nehmen.
die notwendigen Arbeiten zur Herstellung einer einwandfreien Unterlage eingeplant werden
Maßnahmen zur Herstellung des Schicht-/Lagenverbundes rechtzeitig gesetzt werden
die Fahrgeschwindigkeit des Straßenfertigers und die gelieferte Mischgutmenge entsprechend der Mischguttyp aufeinander abgestimmt werden
die für eine kontinuierliche Anlieferung des Mischgutes notwendige Transportkapazität bereitgestellt wird
die für einwandfreie Verdichtung notwendige Art und Anzahl von Verdichtungsgeraten bereitgehalten wird
die für erforderliche Nebenarbeiten notwendigen Geräte und das Personal bereitgehalten werden
die spezifischen Randbedingungen der Baustelle technisch berücksichtigt werden
Die Fertigerbahnen sind so festzulegen und aufzuteilen, dass die Längsnähte nicht in die zu erwartenden Radspuren zu liegen kommen.
Eventuelle Gefällebrüche (Ixen, Grate) sind zu berücksichtigen.
Vorbereitung der Unterlage
Für die Herstellung einer Asphaltschicht muss die Unterlage ausreichend standfest, tragfähig, profilgerecht und eben sein und darf keine klaffenden Risse und Fugen aufweisen.
Darüber hinaus hat die Unterlage ausreichend trocken und sauber zu sein.
Die Anforderungen an die neue Asphaltschicht gelten nur unter diesen Voraussetzungen.
Treffen diese nicht zu, so ist der vorschriftsgemäße Zustand durch entsprechende Vorarbeiten herzustellen.
Bei eventuell stärkeren Unebenheiten der Unterlage ist eine Profilierung vorzusehen, wenn beim Einbau die zulässige Schichtdicke überschritten werden wurde.
Sofern Asphaltmischgut für Profilierungen verwendet wird und die Einbaubedingungen gemäß Punkt 3.6 nicht eingehalten werden, gelten auch die Anforderungen gemäß Punkt 6 nicht.
Witterung
Bei ungünstigen Witterungsbedingungen darf nur eingebaut werden, wenn die Anforderungen an die bituminöse Schicht gemäß Punkt 6 eingehalten werden können und eine ausreichende Verklebung der Schichten bzw. Lagen und Nahte gewährleistet ist.
Der Einbau von Tragschicht-Mischgut auf stark nasser oder gefrorener Unterlage ist unzulässig.
Der Einbau von Deckschicht-Mischgut mit Straßenbaubitumen hat bei Oberflächentemperaturen von mindestens 5 °C, mit PmB von mindestens 10 °C zu erfolgen.
Können oben genannte Bedingungen nicht eingehalten werden, ist das Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer herzustellen.
Vorspritzen, Schicht- und/oder Lagenverbund
Beim Einbau des Mischgutes ist eine gute Verklebung der gebundenen Schichten/Lagen sicherzustellen.
Verschmutzte Oberflächen sind vor dem Asphalteinbau zu reinigen.
Gefräste Flächen sind mittels Hochdruckwasserstrahl zu reinigen.
Zur Verklebung der einzelnen Schichten/ Lagen ist in jedem Fall ein Vorspritzmittel aufzubringen.
Die Menge des wirksamen Bindemittels richtet sich nach der Oberflächenbeschaffenheit (s. Arbeitspapier Nr. 2).
Wenn in der einzubauenden Lage ein Bindemittel gemäß ÖNORM B 3613 oder B 3614 zum Einsatz kommt, so ist ein polymermodifiziertes Vorspritzmittel aufzubringen.
Als Vorspritzmittel sind Bitumenemulsionen zu verwenden, die gemäß RVS 12.222 gütegesichert sind.
Das Vorspritzmittel ist so gleichmäßig aufzubringen, dass die geforderte Schichthaftung vollflächig gegeben ist.
Grundsätzlich ist das Vorspritz-mittel mit einem Rampenspritzgerat aufzubringen.
In Ausnahmefällen z.B. bei kleinflächigem Einbau, kann das Bindemittel auch mittels anderer Geräte bzw. von Hand aus aufgespritzt werden.
Die vorgespritzten Flächen dürfen nicht befahren werden außer durch den Baustellenverkehr.
Kann diese Bedingungen nicht eingehalten werden, ist das Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer herzustellen.
Transport
Das Mischgut ist während des Transportes (inklusive allfälliger Stehzeiten) vor Nässe, Fahrtwind, Verschmutzung und unzulässiger Abkühlung zu schützen und ist daher während des Transportes ausnahmslos vollflächig abzudecken.
Die Transportzeit ist so zu begrenzen, dass die Mindesteinbautemperatur eingehalten werden kann.
(z.B. Einsatz von Thermobehältern).
Bei Transportweiten von mehr als 80 km darf ausschließlich Mischgut eingebaut werden, welches in Fahrzeugen angeliefert wird, bei denen ein Temperaturverlust weitgehend verhindert wird.
(Ladeaufbauten isoliert oder doppelwandig bzw. Thermobehälter).
Die Gußasphaltmasse ist in beheizbaren Rührwerksbehältern (fahrbaren Asphaltkochern) zur Baustelle zu bringen.
Einbaubedingungen
Für den Einbau von Walzasphalt sind grundsätzlich Straßenfertiger einzusetzen, die zumindest mit einer beheizbaren Vibrationsbohle ausgestattet sind.
Der Einbau von Gußasphalt hat grundsätzlich maschinell mittels Straßenfertiger oder Verteiler mit beheizbarer Abziehbohle zu erfolgen.
Der für den Einbau zulässige Temperaturbereich ist in Tabelle 3 angegeben.
Ausbildung der Nahte, Fugen und Anschlüsse
Die Anbindung an Entwässerungsschachte und Rigole hat so zu erfolgen, dass ein ordnungsgemäßer Wasserabfluß gegeben ist.
Quer- und Längsneigungen sind plangemäß herzustellen, wobei das Längsgefälle im Rigolbereich und den Ixen besonders genau auszuführen ist.
Naht- und Randbereiche sind besonders sorgfältig herzustellen.
Ein guter Nahtschluß ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(s. Arbeitspapier Nr. 5).
Anschlüsse sind als Fugen auszubilden (s. RVS 13.542, RVS 13.543).
Fugen sind sorgfältig zu vergießen.
Oberflächen
Gußasphaltdecken aus GA 4 u. GA 8
Bei Gehwegen ist die noch heiße Oberflache mit füllerarmen Sanden bzw. mit Sand-Splitt-Gemischen (C90/10 2/4) abzustreuen, welche mit leichter Handwalze einzudrücken sind.
Bei Spitzgräben ist die noch heiße Oberfläche mit füllerarmen Sanden abzureiben.
In besonderen Fällen wird zusätzlich eine Riffelung vorgesehen (z.B. Gehwegüberfahrten und Neigungen über 5 %, gering beanspruchte Fahrbahnen).
Gußasphaltfahrbahndecke aus GA 8 und GA 11
Abgesplitteter Gußasphalt
Auf die noch heiße Oberfläche sind bitumenumhüllte Edelbrechkörnungen C100/0 2/4 PSV50 oder C100/0 4/8 PSV50 gleichmäßig dicht, in der Regel maschinell aufzubringen und mit leichten Glattmantelwalzen einzudrücken.
Die Menge des Abstreusplittes hat je nach Korngröße 5 bis 15 kg/m2 zu betragen.
Gewalzter Gußasphalt
Die Ausführung nach dem Verfahren Gewalzter Gußasphalt erfolgt wie bei Abgesplittetem Gußasphalt.
Die Menge des Abstreusplittes hat jedoch je nach Korngröße 8 bis 25 kg/m2 zu betragen, und nach der Splitt-aufbringung sind nacheinander Gummirad- und schwere Glattmantelwalzen einzusetzen.
Abgesplittete SMA - Decke
RVS 8S.04.11 (5/2004)
Seite 2
Soferne eine Absplittung vorgesehen ist, ist auf die noch heiße Oberfläche eine bitumenumhüllte Edelbrechkörnungen C100/0 2/4 PSV50 gleichmäßig dicht, in der Regel maschinell aufzubringen und mit Glattmantelwalzen einzudrücken.
Die Menge des Abstreusplittes hat 2 bis 4 kg/m2 zu betragen und ist nicht vor dem 2. Walzübergang aufzubringen.
Oberflächentextur
Wird die in Tabelle 5 geforderte Rauhtiefe unterschritten oder sind an der Oberfläche Bindemittel und Mastixanreicherungen zu erkennen, sind im Einvernehmen mit dem AG vom AN auf dessen Kosten verbessernde Maßnahmen zu setzen.
Verdichtung
Eingebautes Mischgut (ausgenommen GA) ist mittels Walzen zu verdichten.
In Ausnahmefällen sind Rüttelplatten bzw. andere Verdichtungsgeräte einzusetzen.
Die Anforderungen der Tabellen 4 und 5 sind aber in jedem Fäll einzuhalten.
Planung
Die Planung des Walzeneinsatzes hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
Festlegung der Walzenart nach der zu verdichtenden Mischgutsorte, der Schicht-/Lagendicke und den Umgebungsbedingungen
Festlegung der Anzahl der einzusetzenden Wälzen nach der vorgesehenen Einbaufläche des Fertigers und der möglichen Verdichtungsleistung der Walze(n).
Es sind je Fertiger mindestens zwei Walzen einzusetzen.
Festlegung zusätzlicher Walzen durch Erfassung der Randbedingungen (z.B. sehr schwer verdichtbares Mischgut, Einsatz auf Brücke, erhöhter Anteil an Nähten bzw. Anschlüssen, relativ niedrige Einbautemperatur).
Verkehrsfreigabe
Zur Vermeidung von Spurrinnen ist der Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe einvernehmlich von AG und AN festzulegen.
Im Regelfall darf die Verkehrsfreigabe frühestens dann erfolgen, wenn die Oberflächentemperatur auf unter 35 °C abgesunken ist.
Bei Drainasphalten und hochstandfesten bituminösen Tragschichten darf die Verkehrsfreigabe frühestens 12 Stunden nach Abschluß der Einbauarbeiten erfolgen.
Vor Verkehrsfreigabe (ohne Beschränkung) ist der nicht gebundene Abstreusplitt gründlich abzukehren und wegzuschaffen.
Anforderungen
In den Tabellen 4 und 5 sind die Anforderungen an die jeweiligen Asphaltschichten je Pruflös festgelegt.
Bestimmungen zur Prüfung und Abrechnung sind in der RVS 11.321 angegeben.
Tabelle 1:
Zusammenhang zwischen Größtkorn und Schichtdicke-Tragschichten und Tragdeckschichten
Größtkorn [mm]
Schichtdicke [cm]
Bei Profilierungen kann die Schichtdicke auf 4 cm reduziert werden.
Tabelle 2:
Zusammenhang zwischen Größtkorn und Schichtdicke - Deckschichten
Größtkorn [mm]
Schichtdicke [cm]
Tabelle 3:
Einbautemperaturen in Abhängigkeit von Bindemittel.
Straßenbaubitumen ÖNORM EN 12591
Einbautemperatur [°C]
Für Gußasphalt liegen die Einbautemperaturen bei 220 - 250 °C.
Tabelle 4:
Anforderungen an Trag- und Tragdeckschichten
Kennwerte
Prüfnorm
Sollwerte
Qualitätsabzug
Keine Übernahme
Solldicke (SD)
gem. Ausschreibung
Mindestschichtdicke
Ebenheit
Hohlraumgehalt
Schichthaftung
Schubfestigkeit
Die Mindestsschichtdicke bezieht sich auf die Solldicke der gesamten bituminösen Tragschicht.
Die Messung der Schubfestigkeit hat parallel zur Fahrtrichtung zu erfolgen.
Die Messung quer zur Fahrtrichtung oder in einem Winkel > 5 ° ist nicht zulässig.
Tabelle 5:
Anforderungen an Deckschichten
Kennwerte
Prüfnorm
Sollwerte
Qualitätsabzug
Keine Übernahme
Solldicke (SD)
gem. Ausschreibung
Mindestschichtdicke
Ebenheit
Hohlraumgehalt
Schichthaftung
Haftzugfestigkeit 0 °C
Schubfestigkeit 20 °C
Oberflächentextur
Rauhtiefe
Kennwerte
Prüfnorm
Sollwerte
Qualitätsabzug
Keine Übernahme
Solldicke (SD)
gem. Ausschreibung
Mindestschichtdicke
Ebenheit
Hohlraumgehalt
Schichthaftung
Haftzugfestigkeit
Schubfestigkeit 20 ºC
Drainverhalten, Ausflußzeit, MW d.Profils:
[s]
Oberflächentextur
Rauhtiefe
Für abgesplittete, im Heißverfahren aufgebrachte Zwischenschichten sind 6 mm, für abgesplittete, im Kaltverfahren (Emulsionen) aufgebrachte Zwischenschichten sind 2 mm in Rechnung zu stellen.
Der Schichtverbund ist bei Solldicken under 3,0 cm mittels Haftverbund und bei Solldicken ≥ = 3,0 cm mittels Schubverbund zu prüfen.
Die Messung der Schubfestigkeit hat parallel zur Fahrtrichtung zu erfolgen.
Die Messung quer zur Fahrtrichtung oder in einem Winkel > 5° ist nicht zulässig.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 1.113
Oberbau - Asphaltschichten, Begriffsbestimmungen, Rechenbeispiele
RVS8S.01.41
Technische Vertragsbedingungen, Baustoffe, Asphalt - Anforderungen an Asphaltmischgut
RVS 11.063
Grundlagen, Prüfverfahren, Abnahmeprüfung von Asphaltstraßen
RVS 11.066T.II
Ebenheitsmessung mit dem Planograph
RVS 11.321
Oberbau - Asphaltschichten - Prüfung und Abrechnung
RVS 12.222
Qualitätswesen, Bauprodukte und Bauleistungen, Bitumenemulsionen, Werkseigene Produktionskontrolle Erstprüfung und Fremdüberwachung von Bitumenemulsionen für den Straßenbau.
RVS 13.542
Straßeninstandhaltung, Asphaltstraßen, Verfüllen von Rissen
RVS 13.543
Straßeninstandsetzung, Instandsetzung nach Grabungsarbeiten
FSV - Arbeitspapier Nr. 2
Vorspritzen mit Bitumenemulsion
FSV - Arbeitspapier Nr. 5
Ränder, Nähte, Anschlüsse
ÖNORM B 3613
Elastomermodifizierte Bitumen für den Straßenbau, Anforderungen
ÖNORM B 3614
Modifizierte Bitumen für verformungsresistente Asphalte, Anforderungen
ÖNORM B 3639-1
Schubverbund von Asphaltschichten
ÖNORM B 3639-2
Haftverbund von Asphaltschichten
ÖNORM EN 12591
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel, Anforderungen an Straßenbaubitumen
ÖNORM EN 12697-6
Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 6:
Bestimmung der Raumdichte von Asphaltprobekörpern
ÖNORM EN 12697-8
Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 8:
Bestimmung der volumetrischen Charakteristiken von Asphaltprobekörpern
ÖNORM EN 12697-29
Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 29:
Bestimmung der Maße von Asphaltprobekörpern 36
ÖNORM EN 12697-36
Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 36:
Bestimmung der Dicke von Fahrbahnbefestigungen aus Asphalt.
ÖNORM EN 13036-1
Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen - Prüfverfahren, Teil 1:
Messung der Makrotexturtiefe der Fahrbahnoberflache mit Hilfe eines volumetrischen Verfahrens.
ÖNORM EN 13036-3
Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen - Prüfverfahren, Teil 3:
Messung der horizontalen Entwässerung von Deckschichten.
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
OBERBAU
RVS 8S.04.11
Asphaltschichten
Anforderungen an Asphaltschichten
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Technische Vertragsbedingungen", Unterausschuss „Richtlinien" unter Mitarbeit von
Arbeitsausschussleiter
Dipl.HTL.Ing. Herald Piber, Amt der Kärntner Landesregierung (Vorsitz)
Stellvertreter
Dipl.Ing. Harald Allmer, Amt der Steiermärkischen Landesregierung (stellvertretender Vorsitzender)
Mitglieder
Dipl.Ing. Kurt Großschartner, Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Dipl.Ing. Armin Rhomberg, Amt der Tiroler Landesregierung
Dipl.Ing. Dr. Alexander Knaak, Amt der Burgenländischen Landesregierung
Dipl.Ing. Dieter Jaderny, Magistrat Wien
Dipl.Ing. Rupert Riedl, Amt der Salzburger Landesregierung
Dipl.Ing. Helmut Brunner, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Dipl.HTL.Ing. Hans Reininger, GESTRATA
Mag. Harald Aumayr, TEERAG ASDAG AG
Hermann Schmid, SWIETELSKY BaugesmbH.
Dipl.Ing. Harald Schön, TEERAG ASDAG AG
Ing. Gunter Spitzhütl, Alpine Mayreder BaugmbH.
Dipl.HTL.Ing Alfred Zeiler, STRABAG AG
Ing. Max Weixlbaum, Technische Prüfanstalt TPA
Motivenbericht
gemäß Grundlagen, Ausarbeitung von Richtlinien, Merkblättern und Arbeitspapieren, Pkt. 4
für den Entwurf zur
RVS 8S.04.11
Titel:
Anforderung an Asphaltschichten
Arbeitsgruppe:
Asphalt
Datum:
Arbeitsausschuss:
Technische Vertragsbedingungen
Notwendigkeit der Richtlinie (des Merkblattes):
Neuauflage der RVS 8S.01.41 - Asphaltmischgut und Umsetzung der ÖNORM EN für Asphaltuntersuchungen.
Zuordnung der Richtlinie (des Merkblattes):
Technische Vertragsbedingungen
Auswirkungen auf bestehende RVS und Dienstanweisungen des zuständigen Bundesministeriums (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Ersetzt die bisherige zur Gänze
Notwendigkeit der Ausarbeitung einer Technischen Vertragsbedingung (bei LB, ob für die angeführten Leistungsgruppen oder Unterleistungsgruppen eine TV auszuarbeiten, in Arbeit, schon vorhanden oder nicht erforderlich ist):
Die Notwendigkeit ist auf Grund der Normenlage gegeben
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
keine
Verhältnis der Mehrkosten von vorgeschriebenen Prüfungen zu den Kosten der überprüften Leistungen, Lieferungen o. dgl.:
wie bisher
Allfällige Auswirkungen auf die Umwelt:
keine
Allfällige rechtliche Auswirkungen:
Vertragsbestandteil
Allfällige sonstige Auswirkungen:
keine
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für die Planung und Konstruktion von Tunnelbauwerken der Eisenbahnen, Bahnen des Nahverkehrs (z.B. U-Bahn, Straßenbahn) und für Straßentunnel sowie vergleichbare Bauwerke anzuwenden, die im vom Lockergestein dominierten Gebirge unter Bebauung in geschlossener Bauweise hergestellt werden.
Für Stollen ist die Richtlinie sinngemäß anzuwenden.
Die Richtlinie enthält nur für die Neue Österreichische Tunnelbaumethode (NÖT), identisch dem Bauverfahren des zyklischen Vortriebes gemäß ÖNORM B 2203-1, verfahrensspezifische Festlegungen.
Bei anderen Bauverfahren ist die Richtlinie sinngemäß anzuwenden.
Für Tunnelbauwerke, die mittels offener Bauweise hergestellt werden, ist die RVS 9.31 heranzuziehen.
Allgemeines
Die Punkte 3, Nachweise der Tragsicherheit, und 4, Nachweise der Gebrauchstauglichkeit, dieser Richtlinie betreffen die Berechnung und Bemessung von Tunnelschalen, wobei soweit wie möglich das semi-probabilistische Konzept der derzeit vorliegenden EUROCODEs umgesetzt wird.
Die anschließenden Abschnitte betreffen die Planung, Ausführung und Überwachung der Tunnelbauwerke.
Bei der Anwendung der NÖT ist wahrend des Vortriebes durch geeignete Maßnahmen eine rasche Anpassung der den Vortrieb bestimmenden Maßnahmen (Stutzmaßnahmen, Wasserhaltung usw.) an die Verhältnisse vor Ort sicherzustellen.
Bezüglich der geomechanischen Planung, welche die Festlegung von bautechnischen Maßnahmen vor und während der Bauausführung beinhaltet, gilt die Richtlinie für die Geomechanische Planung von Untertagebauarbeiten mit zyklischem Vortrieb.
Im verbauten Gebiet kommt vorwiegend die zweischalige Bauweise zum Einsatz.
Hierbei ist die den Hohlraum sichernde Spritzbetonaußenschale die wesentliche Stutzmaßnahme für den Bauzustand.
Im Endzustand übernimmt diese Funktion im Allgemeinen die Innenschale.
Der temporare Zustand der Außenschale ist entsprechend den Grundsätzen der NÖT durch begleitende geotechnische Messungen genau zu kontrollieren.
Unmittelbar nach der Beendigung der Vortriebsarbeiten in einem größeren Teilabschnitt ist die Innenschale einzubauen.
Nachweise der Tragsicherheit
Grundsätze
Für alle Bauzustände sowie für den Endzustand ist im Regelfall sowohl für die Außenschale als auch für die Innenschale ein Nachweis der Tragsicherheit zu führen.
Bei Tunnelbauwerken besteht das statische System aus dem Ausbau und dem umgebenden Gebirge.
Unabhängig vom Berechnungsmodell handelt es sich bei Standsicherheitsuntersuchungen von Tunnel in der Regel um nichtlineare Berechnungen.
Bei Stabwerksmodellen wird die Berechnung durch Ansatz einer auf Zug versagenden Bettung und/oder durch Anwendung spezieller Stoffgesetze für den Beton nichtlinear.
Bei Berechnungen mit Kontinuumsmodellen werden üblicherweise das Gebirge und teilweise auch der Ausbau mit nichtlinearen Stoffgesetzen modelliert.
Daher ist eine Superposition von Schnittgrößen nicht möglich.
Bei nichtlinearen Berechnungen für den Tragsicherheitsnachweis sind die Belastungen und Einwirkungen und das geometrisch-mechanische Modell mit den charakteristischen Werten anzusetzen.
Teilsicherheitsbeiwerte für die Einwirkungen werden erst nach der Schnittgrößenermittlung in Form der Multiplikation der Schnittgrößen mit Teilsicherheitsbeiwerten in die Berechnung eingeführt.
Für die Baustoffkennwerte der Stützmittel werden bei den Steifigkeitsparametern in der Regel charakteristische Werte angesetzt.
Die Bemessung erfolgt mit Bemessungswerten gemäß den entsprechenden Normen.
Für die Bodenkennwerte werden in der Regel Bemessungswerte direkt festgelegt.
Der Anhang A enthält einige wesentliche Definitionen von Begriffen, die in den EUROCODEs und der vorliegenden RVS verwendet werden.
Im Anhang B wird der Bezug dieser RVS zum EUROCODE 7 erläutert.
Die statische Berechnung erfolgt anhand repräsentativer Berechnungsschnitte.
Für das zugehörige geotechnische Untergrundmodell ist die Vielzahl der geologischen Schichten zu wenigen idealisierten Schichtpaketen zusammenzufassen, vereinfacht mit zumeist geradlinigen Schichtgrenzen darzustellen und mit Bemessungswerten für die Bodenkennwerte zu versehen.
Das Ergebnis ist in Form von Berechnungsschnitten und deren Gültigkeitsbereichen zusammenzustellen.
Bei Ausbruch und Ausbau sind in situ begleitende Messungen durchzuführen.
Mit diesen laufend ermittelten Messergebnissen sind die rechnerischen Nachweise anzupassen und zusätzliche Aussagen zur Sicherheit abzuleiten.
Einwirkungen und maßgebende Einwirkungskombinationen
Die Einwirkungen werden in den statischen Berechnungen mit ihren charakteristischen Werten angesetzt.
Teilsicherheitsbeiwerte für die Einwirkungen werden erst nach der Ermittlung der Schnittgroßen in die Berechnung eingeführt.
Die Teilsicherheitsbeiwerte für die Einwirkungen sind in den Punkten 3.4.2, Tragsicherheit der Außenschale, und 3.4.3, Tragsicherheit der Innenschale, angegeben.
Außenschale
Erddruck
Die idealisierten Bodenschichten der einzelnen Berechnungsquerschnitte sind mit ihrem Eigengewicht und einer seitlichen Verspannung unter Berücksichtigung der geologischen Vorgeschichte (Ruhedruckzähl K 0) anzusetzen.
Das Eigengewicht ist oberhalb des Grundwasserspiegels bzw. in Bodenbereichen, in denen das Grundwässer abgesenkt ist, aus der Feuchträumdichte zu errechnen.
Unterhalb des Grundwasserspiegels, im Bereich einer hydrostatischen Wasserdruckverteilung, ist mit der Dichte unter Auftrieb und gegebenenfalls mit Strömungsdrücken zu rechnen.
Verkehrslasten
Die Verkehrslasten sind gemäß den jeweiligen Normen anzusetzen.
Ab einer Überlagerung von 3,50 m über der Firste dürfen vereinfacht folgende Lasten angesetzt werden, wobei ein dynamischer Beiwert nicht mehr berücksichtigt werden muss:
Straßenverkehr und Eisenbahn:
Ersatzlasten von 10 kN/m 2 auf allen möglichen Verkehrsflächen.
Straßenbahn:
Ersatzlasten von 5 kN/m 2 auf allen möglichen Verkehrsflächen.
Bei einer Überlagerung von weniger als 3,50 m über der Firste müssen veränderliche Lasten (Verkehrslasten, nicht ständige Lasten aus Bebauung usw.) für den Nachweis der Tragsicherheit mit einem um 10% erhöhten Wert angesetzt werden um den höheren Teilsicherheitsbeiwerten für veränderliche Lasten im neuen Normungskonzept Rechnung zu tragen.
In diesem Fall muss der dynamische Beiwert zusätzlich berücksichtigt werden.
Bebauung
Bei einer bestehenden Bebauung sind die tatsächlichen ständigen Lasten sowie die normgemäßen Nutzlasten (unter Berücksichtigung normgemäßer Abminderungen) anzusetzen.
Mögliche zukünftige Bebauungen sind auf Grund der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne zu berücksichtigen.
Für zukünftige Bebauungen gilt:
Festlegungen von Regellasten bei Wohnbebauungen:
Geschossanzahl entsprechend der Bauklasse,
zuzüglich eines Kellergeschosses.
Je Geschoss:
10 kN/m 2 Deckenlast und 20 kN/lfm Wandlast (Nutzlasten sind in diesen Werten inkludiert).
Bei einer zu Grunde gelegten Gebäudetiefe von 12,00 m (2 x 6,00 m) ergeben sich folgende Linienlasten je Geschoss:
Außenmauer
50 kN/lfm
Mittelmauer
80 kN/lfm
Daraus resultierende, idealisierte Flächenlasten sind zusätzlich zum Bodengewicht 2,50 m unter der Fundamentunterkante angreifend zu berücksichtigen, wobei von einer Fundamentunterkante von 3,50 m unter der Geländeoberfläche ausgegangen werden kann.
Falls das Tunnelbauwerk näher als 2,50 m an die Fundamentunterkante heranreicht, sind entsprechend der geringeren Verteilungsbreite die idealisierten Flächenlasten zu erhöhen.
Wasserdruck
Die Höhe der Berechnungswasserstande (Bauwasserstand und Bemessungswasserstand) ist auf Grund geeigneter Pegelganglinien unter Berücksichtigung von Hochwasserständen allfälliger Vorfluter festzulegen.
Die hydrogeologische Situation, sowie die geotechnischen Bauhilfsmassnahmen, die die Einwirkung des Grundwassers auf die Tunnelaußenschale beeinflussen, sind zu berücksichtigen.
Die ungünstigste Rechenannahme ist für jeden Berechnungsquerschnitt gesondert zu bestimmen.
Grundsätzlich ist der volle hydrostätische Wasserdruck in Rechnung zu stellen.
Für Bauzustände ist der Bauwasserstand heranzuziehen, für den Endzustand ist der Bemessungswasserstand maßgebend.
Bei Wasserhaltungsmaßnahmen bzw. auch wenn Drains in der Tunnelaußenschale gesetzt werden, muss in den nur unvollständig entwässerbaren Untergrundschichten ein ungünstig wirkender Restwasserdruck von mindestens 15 kN/m 2 angesetzt werden.
In vollständig entwässerbaren Untergrundschichten ist mit einem Anstieg des Wasserspiegels um mindestens 1,50 m über das Absenkziel zu rechnen.
Quell- und Schwelldruck
Quell- und Schwelldrücke sind bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen (Mineralogie, Vorhandensein von Wasser usw.) zu berücksichtigen.
Erdbebenlasten
Erddruck
Der Erddruck auf die Innenschale ergibt sich in Abhängigkeit vom untersuchten Lastfall (s. Pkt. 3.2.4.2).
Verkehrslasten
Die Verkehrslasten sind entsprechend den Vorschriften für die Außenschalenberechnung anzusetzen, wobei unter Umständen einer geänderten Situierung von Verkehrsflächen Rechnung zu tragen ist.
Bebauung
Für die Belastung zufolge Bebauung gelten prinzipiell dieselben Annahmen wie bei der Außenschalenberechnung.
Wasserdruck
Der Wasserdruck ist entsprechend dem festgelegten Bemessungswasserstand anzusetzen.
Quell- und Schwelldruck
Quell- und Schwelldrücke sind bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen zu berücksichtigen.
Zusatzlasten
Die Lasten, die sich aus betrieblichen Gründen ergeben (z.B. Zwischendecken, Fahrdraht) sind zu berücksichtigen.
Anpralllasten
Eine Belastung zufolge eines seitlichen Anprallstoßes an die Tunnellaibung ist in der Regel nicht zu berücksichtigen.
Der Anprallstoß an Stirnwände und Mittelpfeiler ist ggf. mittels horizontaler Ersatzlasten zu untersuchen.
Erdbebenlasten
Der Einfluss von Erdbebenlasten ist in der Regel nicht zu berücksichtigen.
Brandlasten
Die Art und die Intensität einer möglichen Brandlast sind projektspezifisch zu beurteilen.
Einschalige Bauweise
Bei einschaliger Bauweise sind sowohl die unter Punkt 3.2.1 als auch die unter Punkt 3.2.2 angeführten Einwirkungen zu berücksichtigen.
Bauzustände, Endzustand (zu untersuchende Einwirkungskombinationen)
Mit den unter den Punkten 3.2.1 und 3.2.2 genannten Einwirkungen ist für die nachfolgend aufgezählten Bauzustande die Standsicherheit des gesicherten Hohlraumes nachzuweisen und der Ausbau zu bemessen.
Die Bauzustande und die zugehörigen Einwirkungen hangen vom jeweiligen Projekt ab und sind unter Berücksichtigung: der Anzahl der Querschnitte, der Querschnittsform und -größe, der Reihenfolge der Auffahrvorgänge (synchron, asymmetrisch, usw.), der Abfolge von Teilquerschnitten eines Gesamtquerschnittes (z.B. Ulmenstollen, Vollausbruch mit geteilter Ortsbrust, weit voreilende Kalotte), von Bauhilfsmaßnahmen (z.B. Wasserhaltung, Druckluft), der räumlichen Tragwirkung und des Zeiteinflusses des Materialverhaltens von Boden bzw. Stützmitteln für die Berechnung zusammenzustellen.
Vortriebe, die sich gegenseitig beeinflussen, sind in einem Berechnungsmodell in der Abfolge der Bauzustände zu berücksichtigen.
Dies betrifft zum Beispiel das asynchrone Auffahren benachbarter Tunnelröhren.
Dabei durchörtert der nachfolgend vorzutreibende Tunnel einen durch den ersten Tunnel im Spannungszustand veränderten Boden und beeinflusst die bereits fertiggestellte Röhre.
Außenschale
Die räumliche Tragwirkung ist beim ebenen Berechnungsmodell durch den Ansatz der Vorentspannung zu berücksichtigen.
Bei Teilausbrüchen, die den nachfolgenden Ausbrüchen mehr als einen Tunneldurchmesser vorauseilen, ist die Vorentspannung für jeden Teilausbruch getrennt anzusetzen.
Eine getrennte Erfassung von Kalotten- bzw. Strossen- und Sohlausbruch in den einzelnen Berechnungsschritten hat in der Regel ab Teilquerschnittsgrößen von 35 m 2 zu erfolgen.
Das gesamte beim Ausbruch des Hohlraumes entstehende Massendefizit muss bis zum Vollausbruch im Bereich des Tunnelquerschnittes voll in Ansatz gebracht werden.
Bei zweidimensionalen Berechnungen (ebene Schnitte normal zur Tunnellangsachse) ist die räumliche Tragwirkung schrittweise über die Vorentspannung zu simulieren.
Diese Vorentspannungsschritte werden den jeweiligen Ausbruchsschritten vorgeschaltet und können auch Bestandteil eines früheren Ausbruchsschritts sein.
Die Vorentspannungswerte sind in Abhängigkeit von den Querschnittsgroßen und -formen, der Überlagerung, der Bodenphysik und Geologie, der Auffahrfolge, der Stutzwirkung durch Druckluft, sonstigen Bauhilfsmaßnahmen und der Wahl der Modellbildung für die Vorentspannung festzulegen.
Die Primärspannungen sind zufolge der Bebauungslasten und des Bodengewichtes in Abhängigkeit vom wirksamen Grundwasserspiegel zu ermitteln.
Bei den einzelnen Ausbruchsschritten sind der Bodenausbruch, die Stützwirkung durch eingebaute Hohlraumsicherung (Spritzbeton in Abhängigkeit vom Erhärtungsgrad), die eventuelle Stützwirkung durch Druckluft, eventuelle Restwasserdrücke, eventuelle Längstragwirkung (auskragende Kalotte) und eventuelle Änderungen der Lasten aus Verkehr bzw. Bebauung zu berücksichtigen.
Bei Veränderung oder Abschalten der Wasserhaltung und Druckluft sind zusätzlich zu berücksichtigen:
der Auftrieb des Bodens,
der zusätzliche Wasserdruck und
die Veränderung oder der Verlust der Stützwirkung der Druckluft.
Innenschale
Einwirkungskombination 1 -  Eigengewicht
Es ist der E-Modul des Betons zum Zeitpunkt des Ausschalens (Frühfestigkeit) anzusetzen.
Einwirkungskombination 2 -  Wasserdruck
Zu berücksichtigen sind:
das Eigengewicht der Innenschale,
die volle Tragfähigkeit der durchlässigen Außenschale,
eine Zugentkoppelung von Innen- und Außenschale und
der volle Wasserdruck (Bemessungswasserstand).
Einwirkungskombination 3 - Erd- und Wasserdruck
Zu berücksichtigen sind:
das Eigengewicht der Innenschale,
der aus der Außenschalenberechnung ermittelte Erddruck unter Berücksichtigung des Bemessungswasserstandes bei entsprechender Lastumlagerung (Wenn ein Verrotten der Außenschäle auf Lebensdauer des Bauwerks ausgeschlossen werden kann, darf die Außenschale zur Lastabtragung voll herangezogen werden.
Der Einfluss von temporären Stützmitteln, z.B. temporäre Anker, darf für den Endzustand rechnerisch nicht berücksichtigt werden),
wenn eine Änderung der Bodenauflasten abzusehen ist, so ist in einem zusätzlichen Lastfall der Erddruck aus dem ungünstigsten Fall aus Bestand oder Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Bauklassen) für die Verkehrs- und Gebäudelasten anzusetzen und
der volle Wasserdruck (Bemessungswasserstand).
Grenzfallbetrachtung:
In Abhängigkeit von der Tunnelüberlagerung, den geotechnischen und hydrologischen Untergrundverhältnissen sowie den bodenphysikalischen Eigenschäften ist eine Grenzfallbetrachtung (neben der Einwirkungskombination Eigengewicht und Wasserdruck) für die Belastung der Tunnelinnenschale anzustellen.
Die Grenzfallbetrachtung dient als Plausibilitätskontrolle und ist als unabhängige Berechnung in der Regel mit einem Stabzugmodell durchzuführen.
Bei Tunnel mit wasserdruckhaltender Innenschale, die dauernd oder zeitweise im Grundwasser liegen, das chemisch angreifend ist oder sein könnte, darf eine Spritzbetonaußenschale nur bei entsprechender Spritzbetongüte teilweise in Rechnung gestellt werden.
Bei reibungsbehaftetem Material ist in jedem Fall eine rechnerische Untersuchung, ausgehend von einer Gewölbewirkung (Silo-Theorie), vorzunehmen.
Als Belastung ist bei ausgeprägt rolligem und kohäsionsarmem (oder im Verhalten gleichwertigen) Material eine auf der möglichen Bruchkinematik beruhende Firstauflast (maximal Schlotfüllung) anzusetzen.
Bei plastisch fließendem oder kriechend kohäsivem Material (duktiles Bruchverhalten) ist eine (beispielsweise nach Terzaghi abgeleitete) Auflast mit verminderter Gewölbewirkung (maximal Gesamtauflast) vorzusehen.
Ebenso ist besonderen Verhältnissen in der Tunnellage, möglichen Veränderungen der unmittelbaren Bebauung u. dgl., die zu dem Grenzwert der vollen Auflast führen können Rechnung zu tragen.
Bei annähernd kreisförmigen Querschnitten kann beim Ansatz des Bettungsmoduls von einem Näherungswert von E/R ausgegangen werden, wobei E der Elastizitätsmodul bzw. die Steifezahl des Bodens ist und R der Radius eines der Ausbruchsfläche äquivalenten Kreises ist.
Grundlagen der Schnittgrößenermittlung
Das statische System wird mit numerischen Verfahren (Finite-Elemente-Methode, Finite-Differenzen-Methode usw.) modelliert.
In der Regel werden repräsentative ebene Schnitte mit zweidimensionalen Rechenmodellen untersucht.
Der räumliche Spannnungszustand im Bereich der Örtsbrust ist in geeigneter Form (z.B. Vorentspannungsschritte) zu simulieren.
Dreidimensionale Berechnungen sind nur in Sonderfällen erforderlich.
Die Innenschale kann sowohl als Teil des Gesamtsystems Boden - Außenschale - Innenschale als auch als separates Stabwerksmodell modelliert werden.
(Zweiteres ist in der Regel für die Grenzfallbetrachtung erforderlich, siehe Pkt. 3.2.4.2).
Die Annahme von vollem Verbund zwischen Boden und Außenschale ist in der Regel ausreichend genau, sofern die Außenschäle nicht durch zusätzliche Lasten (z.B. Wasserdruck) belastet wird.
Die Verbindung zwischen Außen- und Innenschale soll in einer Weise simuliert werden, dass Zugentlastung und bei Bedarf Reibung erfasst werden können.
Bei der Modellierung der Innenschale als separates Stabwerk ist die Bettung in Form von zugentlasteten Federn, die reibungsbehaftet sein können, zu simulieren.
Für die Ermittlung der Verformungen dürfen Stabwerksmodelle im Allgemeinen nicht herangezogen werden.
Die Genauigkeit der numerischen Berechnung steht in Relation zur Bandbreite der Modellparameter.
Ein realistisches Ergebnis der Ermittlung der Verformungen und Schnittgrößen ist durch Abstimmung der Vorentspannungsfaktoren, Bodenkennwerte, Ausbaukennwerte usw. aufeinander zu erreichen.
In der Regel sind Parameterstudien erforderlich, um die Auswirkung der einzelnen Modellparameter auf die Bemessung der Stützmittel und das Verformungsverhalten quantifizieren zu können.
Die Modellparameter beinhalten sowohl Kennwerte für den Boden und die Stützmittel als auch für das Berechnungsmodell spezifische Annahmen (z.B. Vorentspannungsfaktoren, Modellierung von Arbeitsfugen).
Wenn bautechnisch relevante Auswirkungen auf das Rechenergebnis zu erwarten sind, müssen im Zuge einer Parameterstudie auch die für das Berechnungsmodell spezifischen Annahmen variiert werden.
Berechnung der Widerstände
Die Berechnung der Widerstände des Ausbaus hat bei bewehrten Beton- oder Spritzbetonschalen gemäß ÖNORM B 4700 Punkt 3.4 zu erfolgen.
Ausgenommen hiervon ist der Lastfall Eigengewicht zum Ausschalzeitpunkt bei Innenschalen (s. Pkt. 3.2.4.2).
Für die Standsicherheitsberechnungen von Tunnelbauwerken sind im Regelfall Bemessungswerte für folgende Bodenkennwerte zu bestimmen:
Dichte,
Ruhedruckzahl,
Querdehnungszahl,
Steifezahl bzw. Elastizitätsmodul,
Scherparameter und
Durchlässigkeitskoeffizient.
Bei den Kontinuumsmodellen ist ein Berechnungslauf durchzuführen, bei dem die Bemessungswerte der Bodenkennwerte den charakteristischen Werten gleichgesetzt werden (y M = 1,00).
Charakteristische Werte sind vorsichtige Schätzungen der Mittelwerte im Sinn der Definition im Anhang A bzw. im EUROCODE 7.
Eine direkte Herleitung von charakteristischen Kennwerten ist im Allgemeinen nicht möglich, stattdessen sind Nennwerte für die charakteristischen Werte bzw. die Bemessungswerte der Bodenkennwerte anzugeben.
Die Nennwerte der Bodenkennwerte sind gemäß der bisherigen Praxis aus den vorhandenen Labor- und Feldversuchen sowie dem Erfahrungsschatz als sachverständige Abschätzung festzulegen.
Bei der Festlegung der Nennwerte ist anzugeben, für welches Berechnungsverfahren bzw. für welches Bodenmodell die Parameter gedacht sind.
Unter Umständen sind daher z.B. für eine Grenzfallbetrachtung andere Nennwerte als für eine 2D-Finite-Elemente-Berechnung anzugeben.
In der Regel können die Bodenkennwerte nur mit einer Streubreite angegeben werden.
Es ist deshalb eine Parameterstudie durchzuführen, mit der die Auswirkungen der Streuung der Parameter auf die Tragsicherheit erfasst wer-den.
Wenn die Bodenkennwerte aus einer Verifikationsrechnung, also aus einer Abstimmung des Rechenmodells auf vorhandene Messergebnisse, bei vergleichbaren geometrischen und geotechnischen Verhältnissen stammen, so sind die Bodenkennwerte als charakteristische Werte im Sinn von Mittelwerten anzusehen.
Eine Abminderung der Kennwerte auf vorsichtige Schätzwerte (untere bzw. obere Grenzwerte) für den Tragsicherheitsnachweis bzw. Gebrauchstauglichkeitsnachweis ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Stoffgesetze für den Boden
Die Stoffgesetze für den Boden sind so auszuwählen, dass die für das Verformungsverhalten und die Spannungsverteilung wesentlichen Eigenschäften wirklichkeitsnahe modelliert werden.
Das bedingt, dass ein linear elastisches Stoffgesetz in der Regel nicht ausreichend ist.
Wesentliche Eigenschaften sind zum Beispiel:
Steifigkeit bei Belastung,
Steifigkeit bei Entlastung,
Erhöhte volumetrische Dehnung bei hohen Spannungen,
Entfestigung und Versagen unter Druck, Zug oder Schub,
Quellen und
Einfluss des Porenwasserdrucks.
Außenschalen
Als Stoffgesetz ist in der Regel ein linear elastisches Materialmodell ausreichend, bei dem zwei verschiedene Werte für den Elastizitätsmodul verwendet werden, je nachdem ob es sich um jungen Spritzbeton oder bereits erhärteten Spritzbeton handelt.
Für den jungen Spritzbeton sind bei 2D-Berechnungen in der Regel Werte von 10000 N/mm 2 bis 15000 N/mm 2 anzusetzen.
Für den erhärteten Spritzbeton können die Werte von Normalbeton gleicher Festigkeit herangezogen werden.
Ein Herabsetzen bis auf den jeweils halben Wert zur Berücksichtigung von Kriechen und Rissbildung des Betons ist zulässig.
Für alle Bauzustände werden die mit charakteristischen Einwirkungen ermittelten Schnittgrößen mit einem einheitlichen Teilsicherheitsbeiwert y S multipliziert und die Tragsicherheit nach ÖNORM B 4700 Punkt 3.4, nachgewiesen.
Im Fall, dass die Außenschale im Endzustand (nach Einbau der Innenschale) als tragfähig angenommen wird, ist ein Teilsicherheitsbeiwert von y S = 1,35 anzusetzen.
Wird die Außenschale als temporäre Stützmaßnahme angesehen, so darf ein reduzierter Teilsicherheitsbeiwert von y S = 1,20 angesetzt werden, da die Standsicherheit auch durch die messtechnische Überwachung überprüft wird.
Punkt 3.4.3 der ÖNORM B 4700 (Druckglieder) muss in der Regel nicht berücksichtigt werden, da es sich bei Tunnelschalen vorwiegend um gebettete, d.h. nicht stabilitätsgefährdete Systeme handelt (Ausnahme z.B. freistehende Schalen, Pfeiler im Pfeilerstollen).
Für Außenschalen ist weiters nachzuweisen, dass die unter charakteristischen Einwirkungen ermittelten Druckspannungen zufolge mittiger Normalkraft (mittigem Druck) ein Viertel der charakteristischen Würfeldruckfestigkeit f cwk nicht überschreiten.
Bezüglich der Mindestbewehrung gilt Punkt 5.2.1.
Innenschalen
Als Stoffgesetz ist der Ansatz von linear elastischem Materialverhalten mit den Kennwerten gemäß ÖNORM B 4700 in der Regel ausreichend.
Die mit charakteristischen Einwirkungen ermittelten Schnittgroßen werden für jeden Bauzustand mit einem einheitlichen Teilsicherheitsbeiwert für die Einwirkungen von y S = 1,35 multipliziert.
Die Schnittgrößen, die für die Grenzfallbetrachtung ermittelt werden, werden mit einem Teilsicherheitsbeiwert für die Einwirkungen von y S = 1,00 berücksichtigt.
Für die mit den entsprechenden Teilsicherheitsbeiwerten multiplizierten Schnittgroßen wird die Tragsicherheit gemäß ÖNORM B 4700 Punkt 3.4 nachgewiesen.
Punkt 3.4.3 der ÖNORM B 4700 (Druckglieder) muss im Allgemeinen nicht berücksichtigt werden, da es sich bei Tunnelschalen vorwiegend um gebettete, d.h. nicht stabilitätsgefährdete Systeme handelt.
Für den Tragsicherheitsnachweis zum Zeitpunkt des Ausschalens dürfen die mit charakteristischen Einwirkungen aus dem Lastfall Eigengewicht ermittelten Spannungen den Bemessungswert des nachgewiesenen Widerstandes f cd bei 1.5-facher Sicherheit nicht überschreiten.
Um plötzliches Versagen zu vermeiden, ist bei bewehrten Innenschalen eine Mindestbewehrung von 0,1 % des Betonquerschnitts innen und außen in Haupt- und Verteilerrichtung einzulegen.
Ein gegenüber der ÖNORM B 4700 reduzierter Mindestbewehrungsgehalt wurde festgelegt, da es sich bei Tunnelschalen vorwiegend um gebettete, d.h. nicht stabilitätsgefährdete Systeme handelt und im Tunnel günstige Umweltbedingungen vorliegen.
Bei Querschnitten mit mehr als 60 cm Starke gilt als Mindestbewehrung die Mindestbewehrung für eine Stärke von 60 cm.
Die Bewehrung in Verteilerrichtung darf 20 % der Hauptbewehrung nicht unterschreiten.
Für nicht wasserdruckhaltende Innenschalen ist bei Einhalten der konstruktiven Anforderungen eine unbewehrte Ausführung zulässig (s. RVS 9.34).
Einschalige Bauweise
Bei einschaliger Bauweise sind die Punkte 3.4.2 und 3.4.3 sinngemäß anzuwenden, wobei der Teilsicherheitsbeiwert von y S = 1,35 für Bauzustande und für den Endzustand bzw. der Teilsicherheitsbeiwert y S = 1,00 für die Grenzfallbetrachtung (s. Pkt. 3.2.4.2) für die Schnittgrößen anzusetzen ist.
Besondere Stutzmaßnahmen
Die Wirkung besonderer Stützmaßnahmen (Rohrschirm, Vereisung usw.) kann gegebenenfalls bei der Festlegung der Nennwerte der Bemessungswerte der Bodenkennwerte berücksichtigt werden.
Nachweise der Gebrauchstauglichkeit
Allgemeines
Die Einwirkungen sind gemäß Punkt 3.2 anzusetzen.
Der Bemessungswasserstand darf im Regelfall bis auf den (nicht durch Bauhilfsmaßnahmen veränderten) Bauwasserstand reduziert werden.
Beschränkung der Rissbreite
Außenschalen
Ein Nachweis der Rissebeschränkung braucht für Außenschalen bei der zweischaligen Bauweise in der Regel nicht geführt werden.
Bezüglich der Ausführung der Bewehrung siehe Punkt 5.2.1.
Innenschalen
Bewehrte Innenschalen ohne Anforderungen an die Wasserdichtheit
Rissbreitenbeschränkung aus Last:
Für wasserdruckhaltende Innenschalen ist generell für die Einwirkungskombination 2 - Wasserdruck und für die Einwirkungskombination 3 - Erd- und Wasserdruck (s. Pkt. 3.2.4.2) ein Nachweis der Rissbreitenbeschränkung aus Last für eine charakteristische Rissbreite von w k = 0,3 mm gemäß ÖNORM B 4700 durchzuführen.
Rissbreitenbeschränkung aus Zwang:
Wenn keine Anforderungen bezüglich Wasserdichtheit festgelegt sind, ist bei bewehrten Innenschalen ein Nachweis der Rissbreitenbeschränkung auf Zwang nur für einen Bereich von 3,00 m oberhalb von horizontalen Arbeitsfugen in Richtung parallel zur Arbeitsfuge erforderlich.
Der Nachweis der Rissbreitenbeschränkung erfolgt in diesem Fall für zentrischen Zwang für eine charakteristische Rissbreite von w k = 0,3 mm gemäß ÖNORM B 4700.
Die Abbildung 3 im Anhang C zeigt die erforderlichen Bewehrungsmengen unter der Annahme eines zentrischen Zwanges aus dem Abfließen der Hydratationswarme (Frührissbildung) für w k = 0,3 mm.
Soweit es sich um die Gebrauchstauglichkeit und nicht um optische Belange (Rissweite an der Oberfläche kann größer sein) handelt, ist die erforderliche Bewehrung gemäß Abbildung 3 auch für größere Überdeckungen bis zu 8 cm anwendbar.
Querschnittsanteile, die über eine Dicke von 60 cm hinausgehen, brauchen für die Ermittlung der Rissbreitenbeschränkung nicht berücksichtigt werden.
Die Bewehrung ist so auszulegen, dass eventuell auftretende Risse möglichst fein verteilt werden.
Kleine Stabdurchmesser und kleine Bewehrungsabstände sind zu bevorzugen.
Es ist mindestens ein quadratisches Bewehrungsnetz außen und innen mit einem maximalen Abstand der Stäbe von 15 cm einzulegen.
Wasserdruckhaltende Innenschalen
Rissbreitenbeschränkung aus Last:
Für wasserdruckhaltende Innenschalen ist generell für die Einwirkungskombination 2 - Wasserdruck und für die Einwirkungskombination 3 - Erd- und Wasserdruck (s. Pkt. 3.2.4.2) ein Nachweis der Rissbreitenbeschränkung aus Last gemäß (ÖNORM B 4700 zu führen.
Im Allgemeinen ist eine Beschränkung der Rissbreiten auf w k = 0,2 mm erforderlich.
In Bereichen der Schale, wo unter allen Lastfallkombinationen auf der Innenseite Zug vorliegt, ist auf der Innenseite eine Beschränkung der Rissbreiten auf w k = 0,3 mm zulässig, wenn die rechnerische Dicke der Druckzone mindestens 15 cm beträgt.
Rissbreitenbeschränkung aus Zwang:
Es ist ein Nachweis der Rissbreitenbeschränkung aus Zwang gemäß ÖNORM B 4700 für w k = 0,2 mm zu führen.
Dieser Nachweis gilt als erfüllt, wenn die in der Abbildung 2 im Anhang C angegebenen Bewehrungsmengen für zentrischen Zwang aus dem Abfließen der Hydratationswärme (Frührissbildung) eingelegt werden.
Soweit es sich um die Gebrauchstauglichkeit (Dichtheit der Risse gegen Wasserdruck) und nicht um optische Belange (Rissweite an Oberfläche kann größer sein) handelt, ist die erforderliche Bewehrung gemäß Abbildung 2 auch für größere Überdeckungen bis zu 8 cm anwendbar.
Querschnittsanteile, die über eine Dicke von 60 cm hinausgehen, brauchen für die Ermittlung der Rissbreitenbeschränkung nicht berücksichtigt werden.
Die Werte der Abbildung 2 im Anhang C entsprechen den Werten, die in der ÖVBB Richtlinie Wasserdichte Betonbauwerke - Weiße Wannen für die Konstruktionsklasse K on1 festgelegt wurden.
Da diese Werte für behinderte Verkürzung des Bauteils gelten, kann die erforderliche Bewehrungsmenge bei Vorhandensein von günstigen Voraussetzungen reduziert werden.
Günstige Voraussetzungen liegen u.a. vor:
In Tunnelquerrichtung, wenn die Verformung nicht behindert ist.
In Tunnellängsrichtung bei der Erfüllung folgender drei Kriterien:
Einlage einer Gleitschicht,
Ebenflächigkeit des Untergrundes gemäß RVS 9.34 und
Blocklängen ≤ 10,00 m.
Eine Reduktion unter das in den Punkten 3.4.3 (gegen plötzliches Versägen) und 4.2.2.1 (über Arbeitsfugen) geforderte Maß ist nicht zulässig.
Die Bewehrung ist so auszulegen, dass eventuell auftretende Risse möglichst fein verteilt werden.
Kleine Stabdurchmesser und kleine Bewehrungsabstände sind zu bevorzugen.
Es ist mindestens ein quadratisches Bewehrungsnetz außen und innen mit einem maximalen Abstand der Stäbe von 15 cm einzulegen.
Begrenzung der Durchbiegung
Im Sinne der Begrenzung der Durchbiegung sind bei der geschlossenen Bauweise unter Bebauung in erster Linie die Setzungen und Verdrehungen an der Oberfläche bzw. auf Höhe der Fundamentunterkante der Bebauung zu begrenzen.
Für diesen Nachweis dürfen die Verformungen herangezogen werden, die beim Tragsicherheitsnachweis ermittelt wurden.
Der unter Punkt 3.4 geforderte Berechnungslauf mit charakteristischen Kennwerten für die Stoffgesetze des Ausbaus und den mit y M = 1,00 festgelegten Bemessungswerten für die Bodenkennwerte liefert in der Regel größere Verformungen als den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Diese Werte sind den von der Behörde festgelegten Grenzwerten für Verformungen bzw. Verdrehungen gegenüberzustellen.
Wenn die Nennwerte für die charakteristischen Werte deutlich unterhalb den Mittelwerten liegen (z.B. wenige Bodenaufschlüsse, große Streuung, wenig vergleichbare Erfahrung), so kann es erforderlich sein eine zusätzliche Berechnung mit Mittelwerten der Bodenkennwerte in den Stoffgesetzen für Boden und Stützmittel durchzuführen.
Konstruktive Grundlagen
Die folgenden Festlegungen gelten für die zweischalige Bauweise.
Für die einschalige Bauweise sind die Anforderungen sinngemäß einzuhalten.
Anforderungen
Geometrie, Querschnittsform
Generell ist zwischen stehenden, kreisförmigen und liegenden Querschnitten zu unterscheiden.
Von der Kreisform stark abweichende Querschnitte zeigen größere Verformungen, und zwar stehende Querschnitte in horizontaler Richtung und liegende Querschnitte in vertikaler Richtung, daher sind solche Querschnitte im Allgemeinen zu vermeiden.
Anzustreben sind kreisähnliche Querschnitte, bei denen die Tunnelschale größtenteils nur durch Normalkräfte beansprucht wird und größere Momente nur durch stärk unterschiedliche Bettungen oder halbseitige Auflasten auftreten.
Geometrisch ist die Tunnelaußenschale in der Regel aus Kreisbögen zusammenzusetzen.
Das Verhältnis der Radien aufeinander folgender Kreisbögen ist möglichst ≤ 5 zu halten, im Regelfall darf bei Tunnel mit wasserdruckhaltender Innenschale ein Minimalradius von 1,50 m (bezogen auf den Innenrand), nicht unterschritten werden.
Flache Sohlgewölbe bei breiten Tunnel (z.B. bei Aufweitungen) neigen speziell bei einem bindigen Boden erhöht zu Sohlhebungen durch Bodenentlastung und Quelldruck.
Sie sind daher nach Erfordernis mit Sohlverstärkungen auszuführen.
Dicke der Spritzbetonschäle
Die erforderliche Dicke der Spritzbetonschäle von Tunnel ist von mehreren Parametern (Geologie, Überlagerung, Grundwasserverhältnisse, Ausbruchsfläche usw.) abhängig und ist nach stätischen Erfordernissen festzulegen.
Im Regelfall sind die Spritzbetonschalen bei Ausbruchsflächen bis 50 m 2 (z.B. eingleisige Tunnelröhren) ≥ = 20 cm dick, bei Ausbruchsflächen von 50 m 2 bis 100 m 2 (z.B. zweigleisige Tunnelröhren) ≥ 25 cm dick und für Querschläge, Stollen und Schächte ≥ 15 cm dick auszuführen.
Dauerhaftigkeit
Das Bauwerk hat den Umweltbedingungen ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen auf die vorgegebene Bestandsdauer zu genügen und muss erhaltungsfreundlich konstruiert und ausgeführt werden.
Außenschale
Es ist zu untersuchen, ob das Grundwasser betonangreifend ist oder in Zukunft sein könnte.
Allenfalls ist die Zusammensetzung des Spritzbetons entsprechend anzupassen.
Die materialspezifischen Anforderungen müssen der ÖVBB Richtlinie Spritzbeton entsprechen.
Bewehrung
Ausbruchsquerschnitte von ≤ 50 m 2 sind in der Regel einlagig luftseitig mit Baustahlgitter zu bewehren.
Ausbruchsquerschnitte von >50 m 2 sind in der Regel erd- und luftseitig jeweils mit einer Baustahlgitterlage (mindestens AQ 50 oder gleichwertig) zu bewehren.
Zulagen für Momentspitzen sind den statischen Erfordernissen entsprechend vorzusehen.
Der Maximaldurchmesser von 14 mm für Stabstahl ist nach Möglichkeit nicht zu überschreiten.
Die Verankerungslänge bzw. Übergriffe von Einzelstäben sind gemäß der ÖNORM B 4700 zu wählen.
Die Übergriffe des Baustahlgitters sind abweichend von der zitierten ÖNORM mit drei Maschenweiten quer zur Tunnelachse und zwei Maschenweiten in Tunnellängsrichtung zu wählen.
Die Bewehrungsübergriffe zwischen zwei verschiedenen Ausbruchsquerschnitten sind durch Klappeisen, Systemanschlussbewehrung bzw. durch Bereiche nicht eingespritzter Bewehrung zu bewerkstelligen.
Bei Verwendung von Vorpfänddielen ist in diesem Bereich auch auf Seite der Dielen eine Bewehrung vorzusehen.
Ausbaubögen
Siehe Punkt 6.3 bzw. 7.3.
Innenschale
Anforderungen
Die konstruktiven Anforderungen an die Innenschale, sowie ihre Herstellung und Schalung sind in der RVS 9.34 festgelegt.
Fugen
Tunnel mit Kunststoffabdichtung
Zwischen den Baublöcken können Pressfugen ohne Dehnfugenband vorgesehen werden.
Mindestfugenbreiten brauchen nicht eingehalten werden, da sich Pressfugen auch im Brandfall bewährt haben.
Werden Dehnfugen vorgesehen gilt Punkt 5.3.2.2.
Innenschale aus wasserundurchlässigem Beton
Dehnfugen
Dehnfugen sind in der Regel 2 cm breit auszuführen und außenseitig des Fugenbandes mit einer Weichfaserplatte und innenseitig mit einer zusammenpressbaren Fugeneinlage zu versehen, die feuerbeständig sein muss.
Die Art des Dehnfugenbandes ist auf den jeweils anstehenden Wasserdruck, die in der Fuge zu erwartenden Dehn- und Scherbewegungen und die Einbaumöglichkeit des Bandes abzustimmen.
Pressfugen
In diesem Fall wird der neue Block direkt an die Stirnfläche des ausgeschalten Blockes anbetoniert.
Die Anforderungen an das Dehnfugenband bleiben gleich.
Arbeitsfugen
Bei allen Arbeitsfugen, wie Anschluss der Tunnelinnenschale an Schachtwände und dem Anschluss des Sohlteiles an den Gewölbebeton bei Innenschalen großer Tunnelquerschnitte u.dgl. sind Arbeitsfugenbänder anzuordnen.
In den Arbeitsfugen muss für einen ausreichend festen und dichten Zusammenschluss der Betonteile gesorgt werden.
Bei längeren Unterbrechungen, die tunlichst zu vermeiden sind, ist eine zusätzliche Behandlung der Arbeitsfuge (Nässen, Haftbrücke aufbringen u.dgl.) vorzunehmen.
Arbeitsfugenbänder sind aus ebenem Stahlblech von mind. 30 cm Breite und einer Dicke von 2 mm herzustellen.
Eine Einfassung der Arbeits- und Dehnfugenbänder durch Bewehrung ist vorzusehen.
Die Bewehrung darf den Zufluss des Pumpbetons nicht behindern, muss jedoch die Aufnahme von Randzugspannungen gewährleisten.
Diese Maßnahme ist bei Dehnfugenbändern auf beiden Einbauseiten erforderlich, bei Arbeitsfugenbändern zumindest auf der zuerst einbetonierten Seite.
Elektrische Trennung und Durchverbindung
Durch die erforderlichen Schweißungen darf die Tragsicherheit der Innenschale nicht beeinträchtigt werden.
Die spezifischen Anforderungen der Betreiber sind zu berücksichtigen.
Die generellen Anforderungen für die Wiener U- Bahn Wien sind im Anhang D zusammengefasst.
Anforderungen, Zulassungen
Spritzbeton
Spritzbeton ist gemäß der ÖVBB Richtlinie Spritzbeton herzustellen.
Bewehrung
Die Mindestgüte der Bewehrung hat für Stabstahl der Gruppe BSt 500 bzw. für Bewehrungsmatten der Gruppe M 500 gemäß ÖNORM B 4200 Teil 7 zu entsprechen.
Tunnelbögen
Diese dienen im Lockergestein zur Sofortsicherung im Firstbereich, als Lehre beim Aufbringen des Spritzbetons und beim Ausbruch des nächsten Abschlages, als Montagehilfe für die Baustahlgittermatten und bei Voraussicherungsmaßnahmen als Auflager (z.B. für Spieße, Pfändbleche, usw.).
Im Regelfall ist ein Tunnelbogen je Abschlag (üblicherweise 1,00 m) in der Kalotte vorzusehen.
Im Montagezustand sind Abstandhalter zwischen den Tunnelbögen anzuordnen.
Zugelassen sind Profilbögen und Gitterbögen.
Profilbögen
Als Tunnelbögen in Form von Profilbögen sind Glockenprofile, TH-Profile, spezielle Walzprofile (z.B. HEB oder gleichwertiges) zugelassen.
Die Dimensionierung der Profilbögen hat in Abhängigkeit von konstruktiven (z.B. Spritzbetondicke) und statischen Erfordernissen zu erfolgen.
Es ist eine Mindeststahlqualität von St 235 JR (St 360 B) einzuhalten.
Zugelassen sind 3- und 4-Gurt-Träger.
In der Regel ist der 3-Gurt-Träger zu verwenden.
Die Dimension des 3-Gurt-Trägers ist in Form von drei Kennzahlen H1/S2/S3 (mm) anzugeben (s. Abb. 1).
Abbildung 1:
die Höhe des Dreiecks zwischen den Stäben,
der Durchmesser der Stäbe auf der Grundseite des Dreiecks,
der Durchmesser des Einzelstabes an der Dreieckspitze.
Der Durchmesser der Ausfachungsstäbe S1 hat mindestens 8 mm zu betragen.
Die Gitterträger haben gütemäßig mindestens der Gruppe BSt 500 gemäß ÖNORM B 4200 Teil 7 zu entsprechen.
Die Dimensionierung der Gitterträger hat in Abhängigkeit von konstruktiven (z.B. Spritzbetondicke) und statischen Erfordernissen zu erfolgen.
Sonstige Stützmittel
Mindestanforderungen an sonstige Stützmittel (wie z.B. Anker, Dielen, Spieße) sind projektspezifisch gemäß den gültigen Normen zu definieren.
Innenschalenbeton
Die Mindestanforderungen an den Innenschalenbeton sind entsprechend der RVS 9.34 unter spezieller Berücksichtigung folgender projektspezifischer Randbedingungen festzulegen:
spezielle konstruktive Randbedingungen (zul. Rissweite, Schwindmaß, Hydratationswärme),
spezielle betontechnologische Randbedingungen (chemische Einflüsse, Witterungseinflüsse, Brandschutz),
die Art der Abdichtung (keine besonderen Anforderungen, flächenhafte Abdichtungen, dichte Innenschälen) und
die herstellungsbedingten Randbedingungen (Ausschalfristen, Transportwege bei Pumpbeton, Frischbetontemperatur).
Eine Betonsorte ist für jeden Einzelfall festzulegen.
Abdichtungen
Es sind die letztgültigen ÖNORMen und Prüfvorschriften anzuwenden bzw. die Empfehlungen aus dem Heft 365 der Schriftenreihe Straßenforschung.
Entwässerungen
Für druckwasserentlastete Tunnel gilt die ÖVBB Richtlinie Ausbildung von Tunnelentwässerungen.
Ausbruch und Sicherung des Hohlraumes
Vorerkundung zur Beurteilung des anstehenden Bodens
Für die Projekterstellung sind die Vorerkundungen (Aufschlüsse) entsprechend der diesbezüglichen Punkte der RVS 9.242 durchzuführen.
Während der Bauausführung sind weitere Vorerkundungen dem Vortrieb vorauseilend in Ergänzung zu den Aufschlüssen so zeitgerecht vorzunehmen, dass Entscheidungen über die jeweils weiteren Vortriebsarbeiten getroffen werden können.
Ausbruch
Zur Erreichung eines setzungsarmen Vortriebes ist ein rascher Ringschluss herzustellen.
In Abhängigkeit von der Querschnittsgroße und von den geotechnischen Verhältnissen der beim Vortrieb zu erwartenden Bodenformation sind die einzelnen Ausbruchsschritte einschließlich deren Sicherung festzulegen.
Die Sicherung des Ausbruches hat unter Beachtung der freien Standzeit des anstehenden Bodens in Abhängigkeit vom Ausbruchsquerschnitt zu erfolgen.
Lose oder rollige, nicht bindige Bodenschichten erfordern voreilende Sicherungsmaßnahmen (z.B. Dielen, Spieße oder Maßnahmen des Spezialtiefbaues).
Der Vortrieb soll im Regelfall mit abgestufter Ortsbrust erfolgen, wobei die Kalotte in der Regel nur um zwei bis fünf Abschläge (max. 5,00 m) zur Erreichung eines raschen Ringschlusses vorauseilen darf.
Bei einem größeren Vorlauf der Kalotte sind erforderlichenfalls Maßnahmen gegen ein Absinken der Kalotte zu ergreifen (z.B. Einbau einer temporären Kalottensohle, Fußverbreiterung an der Außenschale).
Bei Vortrieben mit instabiler Ortsbrust ist der Ausbruch entweder durch das temporäre Belassen eines Stützkernes, den Ausbruch in Teilquerschnitten, das Setzen von Brustankern, oder ähnliche zusätzliche bzw. zu kombinierende Maßnahmen zu sichern.
In kritischen Bereichen wie z.B. bei Anfahrvorgängen, bei Unterfahrungen von Bauwerken mit geringer Überlagerung und Bauwerken mit erhöhter Setzungsempfindlichkeit ist der Vortrieb mit angepassten Abbaufolgen und speziellen, über den Regelvortrieb hinausgehenden Stutzmaßnahmen durchzuführen.
Stützmaßnahmen
Zur Gewährleistung der ausreichenden Tragsicherheit und zur Minimierung von Oberflächensetzungen sind geeignete Stutzmaßnahmen festzulegen.
Die Mindestanforderungen an die Stützmaßnahmen sind für den Regelvortrieb entsprechend den zu erwartenden geotechnischen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der statischen Berechnungen in Form von Stützmaßnahmen für einen oder mehrere Regelvortriebe festzulegen.
Bei ungünstigeren geotechnischen Verhältnissen und in kritischen Bereichen, in denen diese Stützmaßnahmen nicht ausreichen, sind zusätzliche Stützmaßnahmen festzulegen.
Als ungünstigere geotechnischen Verhältnisse und kritische Bereiche, die den Einsatz dieser Zusatzmaßnahmen erforderlich machen, gelten unter anderem:
Bodenschichten mit geringen oder fehlenden Standzeiten wie z.B. stark gestörte bindige Böden, nicht verkittete Kiese,
künstliche Störungen wie z.B. Bohrungen aller Art, Anker, Schlitzwände, Brunnen oder Entspannungsvorgänge bei offenen Baugruben,
Unterfahrung von setzungsempfindlichen Bauwerken,
Unterfahrung von Bauwerken mit geringer Überlagerung und
Anfahr- und Einfahrvorgange.
Wahrend der Vortriebsarbeiten hat eine Anpassung der Stützmaßnahmen an die tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen.
Als Stützmaßnahmen sind anzusehen:
Spritzbetonaußenschale,
Bewehrung der Spritzbetonaußenschale,
Tunnelbögen (für den Regelvortrieb im Kalottenbereich; falls im Ulmenbereich die Notwendigkeit der Herstellung eines Verzuges zu erwarten ist, sind an die Tunnelbögen der Kalotte mittels biegesteifer Verbindung Ulmen- und Sohlbögen anzuschließen um geschlossene Tunnelbögen auszubilden),
Ankerungen (Systemankerungen, lokale Ankerungen, temporäre Ankerungen, Daueranker),
Vorausstützung mittels:
Vorpfändrohren bzw. Spießen (aus Stahlrohren oder Bewehrungsstahl ≥ = 26 mm)
Stahldielen (Herstellen eines Verzuges mittels Stahldielen; eine satte, kraftschlüssige Auflagerung der Dielen auf den Tunnelbögen sowie eine Hinterfüllung des Verzuges mit Spritzbeton müssen gewährleistet sein),
Rohrschirm,
Stützinjektionen vom Vortrieb aus (zum Beispiel bei rolligen, locker gelagerten Kiesschichten; in den Ulmen (Fußpfähle) oder an der Ortsbrust (vorauseilend) mittels Zement-Bentonitinjektionen),
Düsenstrahlverfahren,
Vereisungen,
Ortsbrustsicherung mittels:
Spritzbetonversiegelung (unbewehrt, mit lokaler / konstruktiver Bewehrung, bewehrt),
Stützkern,
Beschränkung der Öffnungsfläche (Öffnen der Ortsbrust in Teilflächen),
Brustanker (inkl. Nachsetzen von Ankerplatten bzw. Verzügen),
Brustverbau,
Stützungswirksame Maßnahmen aus Änderungen des Regelvortriebes, wie
Verringerung der Abschlagslänge,
Abstufung des Querschnittsausbruches (vorauseilende Kalotte mit Ringschluss - temporäre Kalottensohle, geteilte Kalotte).
Der Einsatz weiterer, hier nicht aufgezählter Stützmaßnahmen ist projektspezifisch zu untersuchen.
Wasserhaltung und Entwässerung
Grundwasserbeeinflussende Maßnahmen
Maßnahmen, die den natürlichen Grundwasserspiegel oder das natürliche Druckniveau und somit den Wasserdruck auf den Tunnel im Bauzustand projektgemäß verändern.
Wasserhaltung Obertage:
Sämtliche Wasserhaltungsmaßnahmen, die von Obertage aus getroffen werden (Brunnen).
Wasserhaltung Untertage:
Wasserhaltungsmaßnahmen, die vom Vortrieb aus getroffen werden (Lanzen, Filterrohre).
Restwasserbeseitigung:
Wasserhaltungsmaßnahmen, die im Vortrieb getroffen werden (Sammeln der an der Ortsbrust zusickernden Wässer usw.).
Die Art und die Anordnung der grundwasserbeeinflußenden Maßnahmen sind nach der räumlichen Verteilung und der Durchlässigkeit der Grundwasserleiter und Grundwa-serstauer, nach vorhandenen Wasserrechten und nach der erforderlichen Dauer des Einsatzes zu wählen.
Wasserhaltung Untertage (Lanzen, Drainagen, Abschlauchungen, Pumpensumpf u.dgl.)
Unter Wasserhaltung Untertage sind alle Maßnahmen zur Grundwasserabsenkung und/oder Grundwasserentspannung zu verstehen, die im Zuge des Vortriebes ausgeführt werden, sowie die zugehörigen Wasserableitungseinrichtungen zu einer Vorflut.
Untergrund:
Im Hinblick auf den Erfolg und die erforderliche Zeitdauer der Wasserhaltung Untertage sind die Korngrößenverhältnisse und die Ergiebigkeit der angeschnittenen wasserführenden Formationen zumindest abzuschätzen, um die sachgerechte Systemwahl, Anzahl und Örtlichkeit der Lanzen, Drainagen oder Pumpensümpfe u. dgl. bestimmen zu können.
Grundsätzlich sind die Wasserhaltungsmaßnahmen so auszuwählen, dass durch einen Feinteilentzug infolge der Filtereigenschaften des Untergrundes selbst oder der des Wasserhaltungssystems der Vortrieb nicht gefährdet werden kann (z.B. Schlitzweiten der Filterlanzen).
Bauwerke im Einflussbereich:
Wenn Maßnahmen der Wasserhaltung Auswirkungen auf das Grundwässer außerhalb des Vortriebes erwarten lassen, so sind die im Einflussbereich liegenden Bebauungen und Einbauten auf ihre Verträglichkeit gegenüber möglichen Differenzsetzungen (bzw. auch Hebungen) zu überprüfen.
Darüber hinaus ist eine kontinuierlich durchzuführende höhenmäßige Kontrolle an baulich maßgebenden Messpunkten vorzunehmen.
Für den Vortrieb ist zu prüfen, inwieweit eine unvollständige oder im Laufe der Wasserhaltungsdauer eingeschränkte Wirkung der Wasserhaltungsmaßnahmen zu Beeinträchtigungen führen kann.
Bau und Betrieb der Grundwasserabsenkanlagen
Diese Maßnahmen müssen so zeitgerecht ergriffen werden, dass ein hydraulischer Grundbruch des anstehenden Untergrundes vermieden wird.
Die Vortriebsgeschwindigkeit hat sich danach zu richten, wie die durch die Wasserhaltung erfassten Zonen feinteilfrei abgefiltert und entwässert werden.
Lanzen (Gravitation, Vakuum), Drainagen, Pumpensümpfe u.dgl. sind so anzuordnen, dass sie in Bezug auf den geplanten Vortrieb hydraulisch wirksam sind, wobei die Möglichkeit der Erneuerung, des örtlichen Umsetzens oder der Anzahlverstärkung zeitlich und räumlich einzuplanen ist.
Wasserableitungen sind so zu verlegen, dass sie durch den nachfolgenden Baubetrieb nicht beschädigt werden bzw. im Schadensfall keine Folgeschäden durch Überflutung, Auswaschung oder Materialverschwemmung erzeugen können.
Lanzen, Drainagen und Pumpensümpfe sind so zu dimensionieren, dass sie dem vorhandenen Wasserandrang gerecht werden, d.h. den geometrischen und hydraulischen Filterkriterien entsprechen.
Die abgeleiteten Wassermengen sind an maßgeblichen Wasserförderstellen kontinuierlich auf Feinteiltransport zu überprüfen (z.B. mit dem Trichterglas), wobei die Feinteilmengen die Anforderungen der ÖNORM B 2601 erfüllen müssen (technische Sandfreiheit).
Ein Pumpenausfall oder das Zusetzen der Wasserhaltung mit Feinteilen darf zu keiner bautechnisch maßgeblichen Erosions- oder Grundbruchgefahr führen.
Wirtschaftlichkeit:
Die Kosten-Nutzen-Beziehung zwischen einer dem Vortrieb vorauseilenden Brunnenwasserhaltung (Wasserhaltung Obertage) und der im Zuge des Vortriebes einzubringenden (Wasserhaltung Untertage) bzw. diese ergänzenden offenen Wasserhaltung (Restwasserbeseitigung) sind in die Planung einzubeziehen.
Sicherungsmaßnahmen bei Arbeitsunterbrechungen und Vortriebs-Stillliegezeiten
In die Spritzbetonsicherung der Ortsbrust sind bei Arbeitsunterbrechungen zur Vermeidung eines ungewollten Wasserdruckes ggf. Drains und Abschlauchungen einzubauen.
Stützkerne sind ebenfalls mit Spritzbeton zu sichern.
Die Mindestdicke des Spritzbetons ergibt sich entsprechend dem statischen Erfordernis, wobei die nachfolgend angeführten Mindeststärken einzuhalten sind.
Wochenendsicherung (max. 3 Tage)
Versiegelung der Ortsbrust mit 5 bis 10 cm Spritzbeton.
5 cm Spritzbeton ist bei Schluffen und Tonen, 10 cm bei Kiesen und Sanden auszuführen.
Im letzteren Fall ist auch eine Lage Baustahlgitter einzubauen.
Das Sohlgewölbe ist nachzuziehen.
Längere Arbeitsunterbrechungen und Vortriebs-Stillliegezeiten (max. 21 Tage)
Die Sicherung der geteilten Ortsbrust hat durch eine statisch wirksame Bombierung im Kalotten-, Strossen- und Sohlbereich zu erfolgen.
Diese Sicherung ist mit mindestens 10 cm Spritzbeton und Baustahlgitter auszuführen.
Längere Arbeitsunterbrechungen und Vortriebs-Stillliegezeiten (über 21 Tage)
Bei atmosphärischen Vortrieben unter Aufrechterhaltung der Wasserhaltungsmaßnahmen hat die Sicherung der Ortsbrust entsprechend Punkt 7.5.2, jedoch mit mindestens 15 cm Spritzbeton zu erfolgen.
Das Sohlgewölbe ist nachzuziehen.
Darüber hinaus ist ein mindestens 15 cm dickes temporäres Kalottensohlgewölbe bis zur Ortsbrust einzubauen.
Vortrieb unter Druckluft
Bei Vortrieben unter Druckluft ist dem Wasserdruck auf die Ortsbrust für den Ausfall der Druckluft (Verlust der Stützung) Rechnung zu trägen.
Sicherheitsbetrachtungen
Sicherheitskonzept
In Notfällen ist rasch auf die eingetretene Gefährdung zu reagieren.
Die erforderlichen Benachrichtigungen sind rasch durchzuführen und die notwendigen Maßnahmen unmittelbar zu veranlassen.
Daher ist rechtzeitig vor Beginn der Vortriebsarbeiten ein auf den jeweiligen Bauabschnitt und die gegenständlichen Arbeiten bezogenes Sicherheitskonzept mit zumindest folgendem Inhalt zu erstellen:
Notrufverzeichnis:
Verzeichnis der für den Notfall erforderlichen amtlichen Fernsprechnummern (Feuerwehr, Rettung, Polizei, Bauleitung usw.).
Dieses Verzeichnis ist bei den maßgeblichen Telefonanlagen im Baustellenbereich sichtbar anzubringen.
Im Rahmen des Sicherheitskonzeptes zu erfassende Daten betreffend Privatpersonen (Arbeitnehmer der ausführenden Firmen, Anrainer) sind unter Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu verwalten.
Sicherheitslageplan:
Auf einem Lageplan, der die Baustelle darstellt, sind die Zugänge, die Zufahrtsmöglichkeiten, die Lage der Baukanzleien, das Schlüsselorganisationsschema, falls vorhanden die Lage der Drucklufteinrichtung und Sanitätsstation, die Einspeispunkte für Notstrom, sowie etwaige Möglichkeiten zum Bergen von Verletzten mit Hebeeinrichtungen und anderes der Sicherheit Dienliche einzuzeichnen.
Baustellen bezogene Gefahrenanalysen:
Die durch die Vortriebstätigkeiten und äußeren Einflüssen voraussichtlich möglichen baustellenbezogenen Gefahrensituationen sind darzustellen (Störfallkatalog).
Hierzu sind soweit als möglich auch die Verständigungsabläufe, allfällige Lösungsvorschläge und Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben.
Die Darstellung der möglichen Gefahren und deren Behebung haben schlagwortartig und übersichtlich zu erfolgen.
Bereitschafts- und Telefonorganisation der Baustelle:
Verzeichnis jenes Personenkreises, der im jeweiligen Gefahrenfall eingeschaltet werden muss.
Tunnelbauspezifische Sicherheitsbetrachtungen
Vorausschauende Sicherheitsbetrachtungen:
Im Rahmen einer Vortriebsvorschau sind jeweils für den nächsten Vortriebsabschnitt die erforderlichen Maßnahmen festzulegen und die wesentlichen Inhalte an die Vortriebsmannschaften weiterzugeben.
Hierbei ist eine Darstellung der zu erwartenden geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse zu geben.
Auf kritische Vortriebsbereiche ist einzugehen.
Alte Brunnen, Einbauten usw. sind zu stationieren.
Weiters sind alle für die Wasserhaltung angewendeten Maßnahmen aufzuzählen und deren Erfolg zu beurteilen.
Die Vorgangsweise für Ausbruch und Sicherung des jeweiligen Vortriebsabschnittes ist festzulegen.
Weiters ist auf Basis der bisherigen Messergebnisse der Umfang der weiteren Messungen festzulegen.
Tägliche Sicherheitsanalyse vor Ort:
Die endgültige Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Sicherungsmaßnahmen, auch jener, die in den Vortriebsvorschauen schon festgelegt wurden, hat täglich vor Ort zu erfolgen.
Sicherheitsbetrachtungen für vom Vortrieb betroffene Objekte (Bauwerke, Einbauten u.dgl.):
In einer vorausschauenden Beurteilung sind die zu erwartenden möglichen Auswirkungen an Objekten abzuschätzen und allenfalls notwendige Maßnahmen zu treffen.
Die Objekte sind entsprechend dem Vortriebsstand und den zu erwartenden bzw. aufgetretenen Setzungen regelmäßig zu beobachten.
Toleranzen
Die Toleranzen sind so zu wählen bzw. auszulegen, dass keine Einschränkung des geforderten Lichtraumquerschnittes entsteht.
Sie setzen sich aus den Toleranzen der Außenschale und der Innenschale zusammen.
Außenschale
Das plangemäße Ausbruchsprofil ist um die erwarteten Gebirgsverformungen, die geometrischen Toleranzen, die Vermessungstoleranzen und die Bautoleranzen zu vergrößern.
Geometrische Toleranzen
Bei der Ausführung von Tunnelquerschnitten sind Toleranzmaße aus den seitlichen Einengungen infolge des Blockpolygons des Schalwagens zu berücksichtigen.
Vermessungstoleranzen
Den unterschiedlichen Messgenauigkeiten der Vermessungsergebnisse, die sich zufolge der Bauweise (offen oder geschlossen) sowie Richtung und Lange des Vortriebes ergeben, ist durch Berücksichtigung entsprechender Toleranzmaße Rechnung zu tragen.
Zum Ausgleich dieses Maßes muss die Tunnelachse auf eine entsprechende Lange, abhängig von der jeweiligen Trassierung, angepasst werden.
Aus wirtschaftlichen Gründen ist der Ausgleich beim Anschluss von einer geschlossenen an eine offene Bauweise nach Möglichkeit in der offenen Bauweise vorzunehmen.
Beim Aufeinandertreffen von zwei Tunnel in geschlossener Bauweise ist das Lichtraummaß im Ausgleichsbereich entsprechend zu vergrößern.
Bautoleranzen
Die theoretische Dicke der Innenschale darf durch keine Teile der Stützmaßnahmen, wie Spritzbetonsicherung, Ankerköpfe u.dgl. geschwächt werden.
Innenschale
Es gelten die diesbezüglichen Festlegungen der RVS 9.34.
Gesamttoleranz
Die projektierte Geometrie der Innenlaibung der Auskleidung muss um die Summe der Toleranzen gemäß Punkt 8.1 und 8.2 größer gewählt werden als die minimal erforderliche Geometrie.
Die in der projektierten Geometrie berücksichtigte Gesamttoleranz ist im Regelprofil darzustellen.
Messtechnische Überwachung
Die messtechnische Überwachung von Hohlraumbauwerken hat bei der Anwendung der NÖT im Lockergestein folgende Aufgaben zu erfüllen:
Beweissicherung,
Beurteilung der ausreichenden Dimensionierung der Stützmaßnahmen,
Erfassung der dreidimensionalen Lastumlagerungsprozesse,
Beurteilung von Setzungsprognosen,
Überprüfung des verwendeten Rechenmodells und der Materialparameter,
Entscheidungsgrundläge für den Einbau zusätzlicher Stützmittel oder für die Anwendung von Sondermaßnahmen wie z.B. zur Bodenverbesserung oder zur Minderung von Setzungen und
Beurteilung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Bodenverbesserung.
Zur messtechnischen Überwachung von Hohlraumbauwerken sind geeignete Messeinrichtungen zu installieren, und zwar:
in der Auskleidung des Hohlraumes,
im Boden im Einflussbereich des Vortriebes und
an der Geländeoberfläche und an Bauwerken im Einflussbereich.
Die messtechnische Überwachung von Bauwerken ist im Bereich der zu erwartenden Setzungsmulde durch systematisches Setzen von Messbolzen vorzunehmen.
Ausstattung und Anordnung der Messeinrichtungen
Messeinrichtungen sind im Regelfäll in Messquerschnitten zusammenzufassen.
Die Anzahl und die Läge der Messquerschnitte sind entsprechend den jeweiligen spezifischen Rahmenbedingungen festzulegen.
Diese Rahmenbedingungen hängen unter anderem von der Dichte und Lage der bestehenden Bebauung, von vorhandenen Einbauten, von der Veränderung der Beschaffenheit des Bodens, von der Größe des zu schaffenden Hohlraumes und dessen Unterteilung beim Vortrieb sowie von Änderungen des Tunnelquerschnittes ab.
Je nach Umfang der Ausstattung wird zwischen Haupt- und Nebenmessquerschnitten unterschieden.
Hauptmessquerschnitte sind bei annähernd gleich bleibenden Rahmenbedingungen in einem Maximalabstand von rund 300,00 m anzuordnen; bei einer maßgeblichen Änderung der Rahmenbedingungen ist eine entsprechende Verdichtung vorzunehmen.
Zwischen den Hauptmessquerschnitten sind Nebenmessquerschnitte anzuordnen, um die Gültigkeit der durch die Hauptmessquerschnitte gewonnenen Erkenntnisse für die dazwischen liegenden Tunnelbereiche zu bestätigen oder eine mögliche Veränderung der Verhältnisse anzuzeigen.
Bei einer trigonometrischen Beobachtung der Hohlraumverformung soll der Profilabstand - in der Regel 10,00 m - zwischen den Messquerschnitten den Erfordernissen einer kontinuierlichen Auswertung der gemessenen Hohlraumverformungen angepasst werden.
Hauptmessquerschnitte sind im Regelfall und nach Möglichkeit folgendermaßen zu bestücken:
Messpunkte zur Höhenkontrolle der Geländeoberfläche, von bestehenden Bauwerken und von Einbauten.
Mindestens sieben Nivellementpunkte an der Geländeoberfläche sind, falls möglich, in einer Linie senkrecht zur Tunnelachse anzuordnen,
Messpunkte zur geodätischen Höhenkontrolle der Firste und Sohle der Spritzbetonschäle,
Messbolzen zur Erfassung der Deformation der Spritzbetonschale bzw. Vorrichtungen für berührungslose Messungen.
Diese Messbolzen sind so anzuordnen und auszubilden, dass eine Messung rasch nach deren Einbau möglich ist und eine Beschädigung durch baubetriebliche Einrichtungen vermieden wird.
Es sind mindestens fünf Punkte verteilt am Hohlraumumfang anzuordnen.
Dies gilt bei geteilten Vortrieben auch für Ulmenstollen.
Vertikale Extensometer, von der Geländeoberfläche aus installiert, in der Tunnelachse und seitlich des Hohlraumes mit Messstellen in mehreren Höhenlagen innerhalb des Deformationsbereiches.
Maßgebliche Schichtgrenzen sind zu erfassen,
Gleitmikrometer, falls die Aussagekraft der Extensometer nicht ausreicht.
Nebenmessquerschnitte sind mit einer ausreichenden Anzahl von Messpunkten auszustatten.
Messumfang
Die Messungen sind so zeitgerecht mit einer Nullmessung zu beginnen, dass alle nachfolgend durch den Vortrieb des Tunnels oder durch begleitende Maßnahmen (z.B. Bodenverbesserungen, Grundwasserabsenkung) verursachten Verformungen oder Spannungsänderungen erfasst werden können.
Die Messhäufigkeit ist in Abhängigkeit von der Vortriebsgeschwindigkeit und der Entfernung zwischen der Ortsbrust und dem Messquerschnitt festzulegen.
Die Anzahl der Messungen ist so zu wählen, dass die Verformungen bei allen maßgeblichen Bauzuständen rechtzeitig erfasst werden, um damit die Standsicherheit des Tunnelbauwerkes und Einflüsse auf die Bebauung beurteilen zu können.
Im Regelfäll sind die Messungen bis zum Einbau der Innenschäle fortzusetzen.
Auswertung und Darstellung
Die Aufarbeitung, Auswertung, Darstellung und Beurteilung der Messergebnisse ist umgehend nach den Messungen durchzuführen.
Die Messergebnisse sind so darzustellen, dass die Veränderung der Messwerte in Abhängigkeit von der Zeit und dem Vortriebsstand ablesbar ist.
Zwischenberichte und abschließende Messberichte haben neben den Einzelmessergebnissen und deren zusammenfassender Darstellung u.a. folgende Informationen zu enthalten:
den zeitlichen Vortriebsablauf,
die geotechnischen Verhältnisse,
den Hohlraumquerschnitt und die vorhandene Überlagerung,
die vorhandene Bebauung und Einbauten,
Begleit- und Sondermaßnahmen wie z.B. Grundwasserabsenkung, Bodenentwässerung durch Vakuumlanzen, Bodenverbesserungen.
Rückkopplung zwischen Messung, Rechnung und Ausführung
Im verbauten Gebiet sind die Standsicherheit von Tunnel und ihr Einfluss auf die Bebauung und Einbauten vor Beginn der Vortriebsarbeiten mit einer statischen Berechnung nachzuweisen.
Die dafür erforderlichen Eingangsparameter und soweit erforderlich auch das Rechenverfahren selbst sind auf Grund der Ergebnisse der geotechnischen Messungen unmittelbar nach Vortriebsbeginn zu überprüfen.
Gegebenenfalls sind die Eingangsparameter oder das Rechenverfahren selbst zu verbessern und eine neuerliche statische Berechnung durchzuführen.
Sollten aus den Messergebnissen wesentliche Abweichungen gegenüber der rechnerischen Prognose ersichtlich sein, so sind deren Ursachen umgehend zu ermitteln.
Falls erforderlich, sind Anpassungen von Planung und Bauausführung vorzunehmen.
Langzeitüberwachung
Zur Beweissicherung sind in ausgewählten Messquerschnitten Messgerate auch über die Bauzeit hinaus funktionstüchtig zu erhalten.
Der Umfang und die Häufigkeit der Messungen zur Langzeitüberwachung haben sich nach der Größe der festgestellten Deformationen und Beanspruchungen zu richten.
Grundwasserausgleich
Es gelten die Grundsätze der RVS 9.31.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 9.242
Projektierungsrichtlinien
Bautechnische und geotechnische Vorarbeiten; Stadtbereich
RVS 9.31
Tunnel.
Statisch konstruktive Richtlinien zur offenen Bauweise
RVS 9.34
Richtlinie Innenschalenbeton
ÖVBB Richtlinie
Spritzbeton
ÖVBB Richtlinie
Ausbildung von Tunnelentwässerungen
ÖVBB Richtlinie
Wasserdichte Bauwerke - Weiße Wannen
Richtlinie für die Geomechanische Planung von Untertagebauarbeiten mit zyklischem Vortrieb, herausgegeben von der Österreichischen Gesellschaft für Geomechanik
ÖNORM B 2203-1
Untertagebauarbeiten - Werkvertragsnorm; Teil 1:
Zyklischer Vortrieb
ÖNORM B 2601
Wassererschließung - Brunnen - Planung, Bau und Betrieb
ÖNORM B 2601
Wassererschließung - Brunnen Planung, Bau und Betrieb
ÖNORM B 4200
Teil 7 Massivbau, Stahleinlagen
ÖNORM B 4700
Stahlbetontragwerke
EUROCODE-nahe Berechnung, Bemessung und konstruktive Durchbildung
ÖNORM ENV 1991-1
Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke
Teil 1:
Grundlagen
EUROCODE 7, Part 1:
Geotechnical Design, General Rules.
Prein R., Wanderer J., Neumuller W., Strobl W., Knoll P., Gobiet W.
Schriftenreihe Straßenforschung Heft 365 „Grundlagen für Ausführung und Prüfung von Tunnelabdichtungen" BMwA, Wien 1989.
Anhang A - Begriffe nach EUROCODE
Mit der Einführung der EUROCODEs und dem semi-probabilistischen Sicherheitskonzept werden auch einige neue Begriffe definiert; manche vertraute Begriffe werden nicht mehr verwendet.
Im Folgenden werden daher einige im Zusammenhang mit dieser RVS wesentlichen Begriffe zusammengestellt.
Die Begriffe entsprechen sinngemäß den in den EUROCODEs 1 und 7 verwendeten Begriffen.
Wegen des eingeschränkten Anwendungsbereichs konnten einige Definitionen gegenüber den EUROCODEs vereinfacht bzw. verkürzt werden.
Einwirkungen:
Charakteristischer Wert:
Sofern der charakteristische Wert einer Einwirkung auf statistischer Grundlage festgelegt werden kann, wird er mit vorgegebener Wahrscheinlichkeit gewählt, sodass er während des Bezugszeitraums nicht nach der ungünstigen Seite überschritten wird, wobei die geplante Nutzungsdauer des Tragwerks und die Dauer der Bemessungssituation in Betracht gezogen wird.
In den meisten Fällen kann für ständige Lasten der Mittelwert, für veränderliche Lasten ein oberer Wert, der mit einer Wahrscheinlichkeit von 0,98 in einem Bezugszeitraum von einem Jahr nicht überschritten wird, angenommen werden.
Die charakteristischen Werte der Einwirkungen werden wie bisher den entsprechenden ÖNORMen und Vorschriften entnommen.
Bemessungswert:
Wert, der sich durch Multiplikation des charakteristischen Werts mit dem Teilsicherheitsbeiwert ergibt.
Bei nichtlinearen Hohlraumberechnungen wird der Teilsicherheitsbeiwert in der Regel nicht durch Multiplikation des Werts der Einwirkung, sondern durch Multiplikation der aus der Einwirkung resultierenden Schnittgroßen berücksichtigt.
Nennwert:
Falls keine Informationen über die Wahrscheinlichkeitsverteilung einer veränderlichen Einwirkung vorliegen, darf ein Nennwert für den charakteristischen Wert bzw. für den Bemessungswert festgelegt werden.
Baustoffeigenschaften der Stützmittel:
Charakteristischer Wert:
Wert einer Baustoffeigenschaft, der mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit in einer hypothetischen unbegrenzten Prüfserie nicht erreicht wird.
Er entspricht i.A. einer festgelegten Quantile der angenommenen statistischen Verteilung der Baustoffeigenschaft.
Bei Festigkeitsgroßen sollte das 5 % - Quantil, bei Steifigkeitsgrößen der Mittelwert als charakteristischer Wert festgelegt werden.
Wenn keine Informationen über die statistische Verteilung der Eigenschäften vorliegen, darf ein Nennwert als charakteristischer Wert verwendet werden.
Bemessungswert:
Wert, den man durch Teilung des charakteristischen Werts durch einen Teilsicherheitsbeiwert erhält oder der unter gewissen Umständen direkt bestimmt wird.
Die Baustoffeigenschaften (charakteristischer Wert, Bemessungswert) werden so weit wie möglich den entsprechenden ÖNORMen (z.B. ÖN B 4700) und Vorschriften entnommen.
Bodeneigenschaften:
Charakteristischer Wert:
Gemäß EUROCODE 7 muss der charakteristische Wert eines Boden- bzw. Felsparameters als vorsichtiger Schätzwert des Kennwerts festgelegt werden, der das Auftreten des Grenzzustands auslöst.
Charakteristische Werte können untere oder obere Grenzwerte sein, die niedriger bzw. höher als die wahrscheinlichsten Werte liegen.
Für jede rechnerische Untersuchung ist die ungünstigste Kombination von oberen und unteren Werten für voneinander unabhängige Parameter zu verwenden.
(Im EUROCODE 7 wird noch genauer ausgeführt, wie bei der Festlegung des charakteristischen Werts vorgegangen werden soll).
Bemessungswert:
Wert, den man entweder durch Teilung des charakteristischen Werts durch einen Teilsicherheitsbeiwert erhält oder der direkt bestimmt wird.
Bei der direkten Bestimmung sind gemäß EUROCODE 7 die dort angegebenen Teilsicherheitsbeiwerte als Richtlinie für das erforderliche Sicherheitsniveau heranzuziehen.
Für die Berechnung von Hohlraumbauten im Lockergestein mit Kontinuumsmodellen gelten die Festlegungen gemäß Punkt 3.4.
Nennwert:
Direkt festgelegte Werte werden als Nennwerte bezeichnet.
Dies können sowohl Nennwerte für charakteristische Werte als auch Nennwerte für Bemessungswerte sein.
Geometrische Größen:
Geometrische Größen werden durch charakteristische Werte oder im Fall von Imperfektionen unmittelbar durch ihren Bemessungswert (in den entsprechenden EUROCODEs angegeben) dargestellt.
Charakteristischer Wert:
Üblicherweise die Tragwerksmaße, die bei der Planung festgelegt wurden.
Anhang B - Vergleich der Berechnungsverfahren mit dem EUROCODE 7
Im EUROCODE 7 werden im Abschnitt „Bemessung (Design) durch Berechnung" Festlegungen zu verschiedenen Rechenmodellen getroffen.
Nichtlineare Berechnungen mit Kontinuumsmodellen werden explizit nicht angeführt.
Sinngemäß entsprechen Tunnelbauwerke weitgehend den im EUROCODE angeführten Stützbauwerken.
Die Festlegungen in dieser RVS lehnen sich daher an die Vorgaben für Stützbauwerke im EUROCODE an.
Im EUROCODE 7 sind unterschiedliche Vorgangsweisen zulässig.
Für diese RVS wurde eine für die Berechnung von Tunnelbauwerken im Lockergestein zweckmäßige Auswahl getroffen:
Effekte von Einwirkungen (Schnittgrößen) dürfen laut EUROCODE durch Multiplikation der Einwirkungen selbst oder durch Multiplikation der Effekte mit Teilsicherheitsbeiwerten bestimmt werden.
In dieser RVS wird die zweite Möglichkeit vorgeschrieben, da bei nichtlinearen Berechnungsverfahren nur bei möglichst wirklichkeitsnahen Lasten und Baustoff- bzw. Bodenkennwerten das Tragverhalten realistisch erfasst werden kann.
Weiters wird dadurch das Ansetzen physikalisch unmöglicher Lasten vermieden.
Es gibt drei Design Approaches mit denen festgelegt wird, wie die Teilsicherheitsbeiwerte auf Einwirkungen, Bodenkennwerte und Widerstände anzusetzen sind.
Es ist laut dem bei Redaktionsschluss aktuellen Entwurf des EUROCODE 7 die Untersuchung eines der drei Design Approaches erforderlich, nicht die von allen dreien.
In dieser RVS wird im Wesentlichen von Design Approach 1 Gebrauch gemacht, wobei der Grenzzustand des Versagens und exzessiver Deformationen mit zwei Kombinationen von je drei Teilsicherheitsbeiwerten untersucht wird.
Für Stutzbauwerke sind folgende Teilsicherheitsbeiwerte y für die beiden Kombinationen im aktuellen Entwurf des EUROCODE 7 vorgeschlagen:
Kombination 1:
Effekte der Einwirkungen:
ständig
veränderlich
günstig
Bodenkennwerte (Festigkeitsparameter):
Widerstande (Boden):
Kombination 2:
Effekte der Einwirkungen:
ständig
veränderlich
günstig
Bodenkennwerte (Festigkeitsparameter):
1,25 bis 1,40 abhängig von der Art des Parameters
Widerstande (Boden):
Bei Kombination 1 sind also die Bemessungswerte gleich den charakteristischen Werten für die Bodenkennwerte.
Kombination 1 entspricht also im Wesentlichen der Berechnung mit Nennwerten für die charakteristischen Werte gemäß dieser RVS Punkt 3.4.
(Bei Bauzuständen werden unter Umstanden reduzierte Teilsicherheitsbeiwerte für die Einwirkungen angesetzt, s. Pkt. 3.4.2 und 3.4.3.).
Bei entsprechend vorsichtiger Wahl der unteren Randwerte des Streubereichs der Bodenkennwerte entspricht eine Berechnung mit diesen unteren Randwerten der Kombination 2 des Design Approach 1 des EUROCODE 7, bei der die Bemessungswerte für die Bodenkennwerte bei Festigkeitseigenschaften durch Teilsicherheitsbeiwerte (y M zwischen 1,25 und 1,40) dividiert sind.
Im Gegensatz zum Entwurf des EUROCODEs ist in dieser RVS keine Reduktion der Teilsicherheiten auf der Einwirkungsseite vorgesehen, um das bisherige Sicherheitsniveau nicht zu verlassen.
Anhang C - Diagramme zur Rissbreitenbeschränkung
Abbildung 2:
Mindestbewehrung für Rissbreitenbeschränkung auf zentrischen Zwang (Frührissbildung), Rissbreite w k = 0,2 mm
Betondeckung = Baumindestmaß 3,5 cm + Toleranz 1,5 cm = 5,0 cm.
(Voraussetzung 1. Lage ≤ 1,6 cm und 2. Lage ≤ 2,6 cm)
erf AS pro Seite [cm 2/m]
Bauteildicke h [cm]
BEISPIELHAFTE BEWEHRUNGSWAHL
Abbildung 3:
Mindestbewehrung für Rissbreitenbeschränkung auf zentrischen Zwang (Frührissbildung), Rissbreite w k = 0,3 mm
Betondeckung = Baumindestmaß 3,5 cm + Toleranz 1,5 cm = 5,0 cm.
(Voraussetzung 1. Lage ≤ 1,6 cm und 2. Lage ≤ 2,6 cm)
Anhang D - Elektrische Durchverbindung bei der U-Bahn Wien
Bei unterirdischen Bahnanlagen ist auf eine Trennung der Bahnerde (Fahrschienen) von anderen Potentialsystemen zu achten.
Darüber hinaus ist eine Trennung der Tunnelerde (Bauwerksbewehrung der Innenschale) von der Wassererde (Außenschale und umgebendes Erdreich) anzustreben.
Die Stations- und Tunnelbauwerke, sowie mit ihnen potentialmäßig in Verbindung stehende Bauteile von Gleichstrombahnen sollen daher keine metallisch leitende Verbindung zu anderen, potentialfremden Bauwerken aufweisen.
Eine hochohmige Isolierung ist jedoch nicht erforderlich und bei den meisten Baumethoden mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln auch nicht möglich.
Wesentlich ist, dass hinsichtlich des Streustromaustrittes homogene Verhältnisse herrschen und keine Stellen großer Stromdichte auftreten.
Zur Vermeidung von zu hohen Berührungsspannungen bei elektrisch betriebenen Anlagen und aus Gründen des Korrosionsschutzes der Bewehrung in Stahlbetonbauteilen ist eine elektrische Durchverbindung der Bewehrung vorzusehen.
Die Banderder sind aus Bandeisen 40 x 3 mm herzustellen.
Bei einbetonierten Erdungsbändern wird dabei Stahl S 235 J0 unbehandelt verwendet.
An Stellen an denen das Bandeisen der Korrosion ausgesetzt ist (Erde oder Luft) wird ein Bandeisen aus nichtrostendem Stahl ausgeführt (Dehnfugen).
Die Verlegung hat gemäß ÖVE-EN 1 zu erfolgen.
Die Lage der Banderder ist in den Detailplanen der Einzelbauteile eindeutig darzustellen.
Darüber hinaus ist eine Gesamtübersicht der elektrischen Durchverbindung schematisch anzufertigen.
Die Widerstände der verlegten Banderder sind nach ÖVE-EH 1 zu prüfen.
Die jeweilige spezielle konstruktive Ausbildung ist mit den zukünftigen Betreibern abzustimmen.
Innenschale:
Die Bewehrung der Innenschale ist elektrisch leitend zu verbinden und in Tunnellängsrichtung durchzuverbinden.
Dabei sind mindestens 10% der Bewehrungseisen mit den Bandeisen zu verschweißen.
Durch die erforderlichen Schweißungen darf die Tragsicherheit der Innenschale nicht beeinträchtigt werden.
Außer der Durchverbindung der Tunnelbewehrung ist im Tunnel auch ein offen geführtes Kupferseil erforderlich.
Dieses wird ca. 60 cm über dem Schutzweg geführt und ist mindestens alle 5,00 m mit der Bewehrung verbunden.
Dazu ist in der Regel zweimal, mindestens jedoch einmal je Baublock eine nichtrostende Fahne mit der Bewehrung zu verbinden.
Außenschale:
Die Außenschale ist ohne elektrische Durchverbindung zulässig, wenn diese im Endzustand als nicht mittragend angesehen wird.
Es ist jedoch sicherzustellen, dass keine elektrisch leitende Verbindung zwischen Außen- und Innenschale entsteht, somit auch nicht durch Montageeisen für den Einbau der Bewehrung der Innenschale.
Baurat h.c. Dipl.-Ing. Karl Beschorner, Ingenieurbüro A. Pauser ZT GmbH, Wien
Dipl.-Ing. Josef Gebeshuber, Zivilingenieur für Bauwesen, Wien
Dipl.-Ing. Bernhard Hochgatterer, Geoconsult Wien ZT GmbH, Wien
Dipl.-Ing. Herbert Krachsberger, Magistrat der Stadt Wien MA 37-U, Baupolizei, Gruppe für U- Bahn - Angelegenheiten, Wien
Senatsrat Dipl.-Ing. Helmut Liebsch, WIENER LINIEN GmbH Co KG, Wien
Hon.Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. Lothar Martak, Magistrat der Stadt Wien MA29 - Fachbereich Grundbau, Wien
Dipl.-Ing. Erwin Pani, MSc, Fritsch, Chiari - Partner ZT GmbH, Wien
Dipl.-Ing. Bernhard Schreitl, Ingenieurbüro Stella - Stengel u Partner ZT GmbH, Wien
Dipl.-Ing. Werner Tatzber, Ingenieurburo Schickl - Partner, Zivilingenieure für Bauwesen, Wien
Dipl.-Ing. Oliver Wagner, HL-AG, Fachreferat für Baugrund und Tunnelbau, Wien
Dipl.-Ing. Dr. Herbert Walter, Ing.ges. für Geotechnik u. Tunnelbau mbH, Salzburg
Der Einfluss von Erdbebenlasten ist in der Regel nicht zu berücksichtigen. Innenschale
Geometrie Gitterbogen Dabei ist
Die Messung kann mit einem Konvergenzmaßband erfolgen. Vorzugsweise soll die Messung aber mit optischen Messgeräten vorgenommen werden,
ÖSTERREICHISCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK (OIB), SCHENKENSTRASSE 4, A-1010 Wien
Tel.: + 43/1/533 65 50;
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ÄNDERUNGEN ZUR BAUSTOFFLISTE ÖE VOM 15.12.2002 FÜR DIE 2. AUSGABE DER BAUSTOFFISTE ÖE
Verordnung der einzelnen Bundesländer über die Baustoffliste ÖE
Liste der Bauprodukte
Anlage A -  Produktspezifische Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen
Anlage B 2 -  Gesteinskörnungen aus recyceltem Material
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom xxxx über die Baustoffliste ÖE
Aufgrund des § 26k des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes, LGBl. Nr. 24/1994, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 78/1998 und in der Fassung LGBl. Nr. 31/2001, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Baustoffliste ÖE
Die Baustoffliste ÖE wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte und den Anlagen A (Produktspezifische Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen) und B (Allgemeine Anforderungen).
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am xxxx in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 15. Dezember 2002 über die Baustoffliste ÖE, laut Bekanntgabe in der Kärntner Landeszeitung Nr. 50 vom 19. Dezember 2002 kundgemacht in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“, 3. Jahrgang, Sonderheft Nr. 2, Dezember 2002, ISSN1615-9950, Ausgabedatum:
15. Dezember 2002.
Informationsverfahren
Die Baustoffliste ÖE wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, unter der Notifikationsnummer xxxx notifiziert.
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom xxxx
über die Baustoffliste ÖE
Aufgrund des § 44 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-10, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Baustoffliste ÖE
Die Baustoffliste ÖE wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte und den Anlagen A (Produktspezifische Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen) und B (Allgemeine Anforderungen).
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am xxxx in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 15. Dezember 2002 über die Baustoffliste ÖE, kundgemacht in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik, 3. Jahrgang, Sonderheft Nr. 2, Dezember 2002, ISSN 1615-9950 (bekanntgemacht in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung Nr. 24/2002 vom 30. Dezember 2002), außer Kraft.
Informationsverfahren
Die Baustoffliste ÖE wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, unter der Notifikationsnummer xxxx notifiziert.
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom xxxx über die Baustoffliste ÖE
Aufgrund des § 61l des Oö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2001, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Baustoffliste ÖE
Die Baustoffliste ÖE wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte und den Anlagen A (Produktspezifische Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen) und B (Allgemeine Anforderungen).
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am xxxx in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 15. Dezember 2002 über die Baustoffliste ÖE, kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 23.12.2002, Folge 26, außer Kraft.
Informationsverfahren
Die Baustoffliste ÖE wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, unter der Notifikationsnummer xxxx notifiziert.
Für das Österreichische Institut für Bautechnik
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom xxxx über die Baustoffliste ÖE
Aufgrund des § 40 Abs. 2 des Salzburger Bauproduktegesetzes, LGBl. Nr. 11/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2001 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 47, 63 und 123/1995 und LGBl. Nr. 99/2001, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Baustoffliste ÖE
Die Baustoffliste ÖE wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte und den Anlagen A (Produktspezifische Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen) und B (Allgemeine Anforderungen).
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am xxxx in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 15. Dezember 2002 über die Baustoffliste ÖE, kundgemacht in der Salzburger Landes-Zeitung vom Dienstag, 24. Dezember 2002, Nr. 34, 222. Jahrgang, außer Kraft.
Informationsverfahren
Die Baustoffliste ÖE wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, unter der Notifikationsnummer xxxx notifiziert.
Für das Österreichische Institut für Bautechnik
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom xxxx über die Baustoffliste ÖE
Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000, LGBl. Nr. 50/2001, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Baustoffliste ÖE
Die Baustoffliste ÖE wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte und den Anlagen A (Produktspezifische Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen) und B (Allgemeine Anforderungen).
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am xxxx in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 15. Dezember 2002 über die Baustoffliste ÖE, kundgemacht in der Grazer Zeitung, Stück 52a, ausgegeben am 20. Dezember 2002, Jahrgang 198, außer Kraft.
Informationsverfahren
Die Baustoffliste ÖE wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, unter der Notifikationsnummer xxxx notifiziert.
Für das Österreichische Institut für Bautechnik
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom xxxx über die Baustoffliste ÖE
Aufgrund des § 13 des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes 2001 -  TBAG 2001, LGBl. Nr. 95/2001, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Baustoffliste ÖE
Die Baustoffliste ÖE wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte und den Anlagen A (Produktspezifische Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen) und B (Allgemeine Anforderungen).
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am xxxx in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 15. Dezember 2002 über die Baustoffliste ÖE, kundgemacht in dem Boten für Tirol, Stück 5a, herausgegeben am 30. Jänner 2003, 184. Jahrgang, außer Kraft.
Informationsverfahren
Die Baustoffliste ÖE wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, unter der Notifikationsnummer xxxx notifiziert.
Für das Österreichische Institut für Bautechnik
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom xxxx über die Baustoffliste ÖE
Die Baustoffliste ÖE wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte und den Anlagen A (Produktspezifische Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen) und B (Allgemeine Anforderungen).
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am xxxx in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 15. Dezember 2002 über die Baustoffliste ÖE, kundgemacht in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“, 3. Jahrgang, Sonderheft Nr. 2, Dezember 2002, ISSN 1615-9950, Ausgabedatum:
15. Dezember 2002.
Informationsverfahren
Die Baustoffliste ÖE wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, unter der Notifikationsnummer xxxx notifiziert.
Für das Österreichische Institut für Bautechnik
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom xxxx über die Baustoffliste ÖE
Aufgrund des § 21a Abs. 4 des Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 30/1996, in der Fassung der WBAG-Novelle 2001, LGBl. für Wien Nr. 71/2001, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Baustoffliste ÖE
Die Baustoffliste ÖE wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte und den Anlagen A (Produktspezifische Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen) und B (Allgemeine Anforderungen).
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am xxxx in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 15. Dezember 2002 über die Baustoffliste ÖE, kundgemacht in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“, 3. Jahrgang, Sonderheft Nr. 2, Dezember 2002, ISSN 1615-9950, Ausgabedatum:
15. Oktober 2002 (begleitet vom Hinweis im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 52 vom 26. Dezember 2002).
Informationsverfahren
Die Baustoffliste ÖE wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, unter der Notifikationsnummer xxxx notifiziert.
Für das Österreichische Institut für Bautechnik
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Hinweis zu den nachfolgenden Festlegungen:
Für die Anlage A 1.1.1 ist die Änderung gegenüber der in der Verordnung des OIB vom 15. Dezember 2002 über die Baustoffliste ÖE (OIB-095.2-011/02) enthaltenen Anlage A kenntlich gemacht (unterstrichen bzw. durchgestrichen).
Alle anderen  Spezifikationen sind Neuaufnahmen.
Für die nicht in dem vorliegenden Entwurf enthaltenen Spezifikationen bleibt die Liste der Bauprodukte samt zugehöriger Anlage A entsprechend der Verordnung des OIB vom 15. Dezember 2002 inhaltlich unverändert (Notifikationsnummer 2002/80/A), ebenso die Anlage B 1.
Anhang
Liste der Bauprodukte
Beton- und Mörtelzuschläge
Treppen
Bauprodukte aus Gips
Dämmstoffe aus pflanzlichen/tierischen Fasern (entsprechend europäischer technischer Zulassungen)
Werksmäßig hergestellte Dämmstoffe (entsprechend harmonisierter europäischer Produktnormen)
Wärmedämm-Verbundsysteme
Produkte für den Straßenbau und allgemeinen Tief- und Ingenieursbau
Gesteinskörnungen für den Straßenbau
Bausätze für den Fertig(teil)hausbau
Holzrahmenbauweisen
Blockbauweisen
Bauprodukte für Wände
Nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme
Flächenbefestigungen
Flächenbefestigungen aus Beton
Flächenbefestigungen aus Naturstein
Flächenbefestigungen aus Lehm, Ton
Lager
Lager (entsprechend harmonisierter europäischer Produktnormen)
Anlage A -  Produktspezifische Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen
Anlage A 1.1.1 -  Zement
Anlage A 1.2.1 -  Gesteinskörnungen für Beton
Anlage A 1.2.2 -  Leichte Gesteinskörnungen - Leichte Gesteinskörnungen für Beton und Mörtel
Anlage A 1.2.3 -  Gesteinskörnungen für Mörtel
Anlage A 4.1.1 -  Vorgefertigte Treppenbausätze - Vorgefertigte Treppenbausätze im Allgemeinen (mit Ausnahme von erschwerenden klimatischen Beanspruchungen)
Anlage A 5.1.17 -  "Heraflax-SP-040", "Heraflax-SAP" und "Heraflax-SF-040" gemäß ETA 98/0009
Anlage A 5.1.18 -  "Heraflax-SP-040", "Heraflax-SAP", "Heraflax-SF-040", "Pavaflax-R 040", "Pavaflax-P 040" gemäß ETA 98/0009
Anlage A 5.1.19 -  Hanftrittschallmatte "HTM 20/17" gemäß ETA 03/0029
Anlage A 5.1.20 -  Alchimea lana Dämmvlies aus Schafschurwolle gemäß ETA 03/0035
Anlage A 5.2.1 -  Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW)
Anlage A 5.2.2 -  Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS)
Anlage A 5.2.3 -  Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS)
Anlage A 5.2.4 -  Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Polyurethan Hartschaum (PUR)
Anlage A 5.2.5 -  Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Phenolharzschaum (PF)
Anlage A 5.2.6 -  Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Schaumglas (CG)
Anlage A 5.2.7 -  Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzwolle (WW)
Anlage A 5.2.8 -  Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Blähperlit (EPB)
Anlage A 5.2.9 -  Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Kork (ICB)
Anlage A 5.2.10 -  Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzfasern (WF)
Anlage A 5.3.1 -  Außenseitige Wärmedämm-Verbundsysteme mit Putzschicht
Anlage A 6.1.1 -  Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlung für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen
Anlage A 6.1.2 -  Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau
Anlage A 7.1.1 -  Bausätze für den Holzrahmenbau
Anlage A 7.2.1 -  Bausätze für Blockhäuser
Anlage A 8.2.1 -  Nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme bestehend aus Schalungs-/Mantelsteinen oder -elementen aus Wärmedämmstoffen und - mitunter - aus Beton
Anlage A 9.1.1 -  Pflastersteine aus Beton
Anlage A 9.1.2 -  Platten aus Beton
Anlage A 9.1.3 -  Bordsteine aus Beton
Anlage A 9.2.1 -  Platten aus Naturstein für Außenbereiche
Anlage A 9.2.2 -  Pflastersteine aus Naturstein für Außenbereiche
Anlage A 9.2.3 -  Bordsteine aus Naturstein für Außenbereiche
Anlage A 9.3.1 -  Pflasterziegel
Anlage B -  Allgemeine Anforderungen
Anlage B 2 -  Gesteinskörnungen aus recyceltem Material
Mörtel und Beton
Beton- und Mörtelzuschläge
Lfd.
Nr.
Europäische technische Spezifikation des Bauproduktes
Fundstelle
Auf Basis der Ergebnisse der CE-Kennzeichnung gemäß Richtlinie 89/106/EWG für Österreich kundgemachte(r)
Titel
Nummer
Ausgabedatum bzw. Geltungsdauer
(von -  bis)
Verwendungszweck
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Beton- und Mörtelzuschläge
Gesteinskörnungen für Beton
EN 12620
ÖNORM EN 12620 (2003.03)
Für die Herstellung von Beton zur Verwendung in Gebäuden, Straßen und anderen Ingenieurbauten
Anlage A 1.2.1
Anlage A 1.2.1
Koexistenzzeitraum (von -  bis)
1.7.2003 bis 1.6.2004
Leichte Gesteinskörnungen - Teil 1:
Leichte Gesteinskörnungen für Beton und Mörtel
EN 13055-1
ÖNORM EN 13055-1 (2002.07)
Für die Herstellung von Beton und Mörtel für Gebäude, Straßen und andere Ingenieurbauten und für die Herstellung von Betonfertigteilen
Anlage A 1.2.2
Koexistenzzeitraum (von -  bis)
1.3.2003 bis 1.6.2004
Gesteinskörnungen für Mörtel
EN 13139
ÖNORM EN 13139 (2002.07)
Für die Herstellung von Mörtel für Gebäude, Straßen und Ingenieurbauten
Anlage A 1.2.3
Anlage A 1.2.3
Koexistenzzeitraum (von -  bis)
1.3.2003 bis 1.6.2004
Bauprodukte für den Ausbau von Gebäuden
Treppen
Bauprodukte aus Gips
Lfd.
Nr.
Europäische technische Spezifikation des Bauproduktes
Fundstelle
Auf Basis der Ergebnisse der CE-Kennzeichnung gemäß Richtlinie 89/106/EWG für Österreich kundgemachte(r)
Titel
Nummer
Ausgabedatum bzw. Geltungsdauer
(von -  bis)
Verwendungszweck
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Treppen
Produkte mit europäischen technischen Zulassungen gemäß der ETAG Nr. 008 „Vorgefertigte Treppenbausätze - Vorgefertigte Treppenbausätze im Allgemeinen (mit Ausnahme von erschwerenden klimatischen Beanspruchungen)“
ETAG 008
OIB-467-
Vorgefertigte Treppenbausätze in Verbindung mit Gebäuden (innen und außen) mit Ausnahme erschwerender klimatischer Beanspruchungen
Anlage A 4.1.1
Anlage A 4.1.1
Koexistenzzeitraum (von -  bis)
16.10.2002 bis 16.10.2004
Bauprodukte aus Gips
Gips-Wandbauplatten - Begriffe, Anforderungen und Prüfverfahren
EN 12859
ÖNORM EN 12859 (2001.09)
In Entsprechung mit ÖNORM EN 12859 (2001.09), Anhang ZA.1 und ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Dämmstoffe für den Schall- und Wärmeschutz
Dämmstoffe aus pflanzlichen/tierischen Fasern (entsprechend europäischer technischer Zulassungen)
Werksmäßig hergestellte Dämmstoffe (entsprechend harmonisierter europäischer Produktnormen)
Wärmedämm-Verbundsysteme
Lfd.
Nr.
Europäische technische Spezifikation des Bauproduktes
Fundstelle
Auf Basis der Ergebnisse der CE-Kennzeichnung gemäß Richtlinie 89/106/EWG für Österreich kundgemachte(r)
Titel
Nummer
Ausgabedatum bzw. Geltungsdauer
(von -  bis)
Verwendungszweck
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Dämmstoffe aus pflanzlichen/tierischen Fasern (entsprechend europäischer technischer Zulassungen)
"Heraflax-SP-040", "Heraflax-SAP" und "Heraflax-SF-040"
ETA-98/0009
bis
Anlage A 5.1.17
Anlage B 1
"Heraflax-SP-040", "Heraflax-SAP", "Heraflax-SF-040", "Pavaflax-R 040", "Pavaflax-P 040"
ETA-98/0009
bis
Anlage A 5.1.18
Anlage B 1
Hanftrittschallmatte "HTM 20/17"
ETA-03/0029
bis
Anlage A 5.1.19
Anlage B 1
Alchimea lana Dämmvlies aus Schafschurwolle
ETA-03/0035
bis
Anlage A 5.1.20
Anlage B 1
Werksmäßig hergestellte Dämmstoffe (entsprechend harmonisierter europäischer Produktnormen)
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW) - Spezifikation
EN 13162
ÖNORM EN
Anlage A 5.2.1
Anlage A 5.2.1
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS) - Spezifikation
EN 13163
ÖNORM EN
Anlage A 5.2.2
Anlage A 5.2.2
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) - Spezifikation
EN 13164
ÖNORM EN
Anlage A 5.2.3
Anlage A 5.2.3
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Polyurethan Hartschaum (PUR) - Spezifikation
EN 13165
ÖNORM EN
Anlage A 5.2.4
Anlage A 5.2.4
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Phenolharzschaum (PF) - Spezifikation
EN 13166
ÖNORM EN
Anlage A 5.2.5
Anlage A 5.2.5
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Schaumglas (CG) - Spezifikation
EN 13167
ÖNORM EN
Anlage A 5.2.6
Anlage A 5.2.6
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzwolle (WW) - Spezifikation
EN 13168
ÖNORM EN
Anlage A 5.2.7
Anlage A 5.2.7
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Blähperlit (EPB) - Spezifikation
EN 13169
ÖNORM EN
Anlage A 5.2.8
Anlage A 5.2.8
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Kork (ICB) - Spezifikation
EN 13170
ÖNORM EN
Anlage A 5.2.9
Anlage A 5.2.9
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzfasern (WF) - Spezifikation
EN 13171
ÖNORM EN
Anlage A 5.2.10
Anlage A 5.2.10
Wärmedämm-Verbundsysteme
Produkte mit europäischen technischen Zulassungen gemäß ETAG 004 „Außenseitige Wärmedämm-Verbundsysteme mit Putzschicht“
ETAG 004
OIB-467-002/01
Außenseitige Wärmedämmung von Gebäudewänden aus Mauerwerk und Beton
Anlage A 5.3.1
Anlage A 5.3.1
Produkte für den Straßenbau und allgemeinen Tief- und Ingenieursbau
Gesteinskörnungen für den Straßenbau
Lfd.
Nr.
Europäische technische Spezifikation des Bauproduktes
Fundstelle
Auf Basis der Ergebnisse der CE-Kennzeichnung gemäß Richtlinie 89/106/EWG für Österreich kundgemachte(r)
Titel
Nummer
Ausgabedatum bzw. Geltungsdauer
(von -  bis)
Verwendungszweck
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Gesteinskörnungen für den Straßenbau
Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlung für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen
EN 13043
ÖNORM EN 13043 (2003.01)
Für die Herstellung von Asphalt und Oberflächenbehandlung für Straßen und andere Verkehrsflächen
Anlage A 6.1.1
Anlage A 6.1.1
Koexistenzzeitraum (von -  bis)
1.7.2003 bis 1.6.2004
Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau
EN 13242
ÖNORM EN 13242 (2003.04)
Für die Herstellung ungebundener und hydraulisch gebundener Gemische für den Ingenieur- und Straßenbau
Anlage A 6.1.2
Anlage A 6.1.2
Koexistenzzeitraum (von -  bis)
1.10.2003 bis 1.6.2004
Bausätze für den Fertig(teil)hausbau
Holzrahmenbauweisen
Blockbauweisen
Lfd.
Nr.
Europäische technische Spezifikation des Bauproduktes
Fundstelle
Auf Basis der Ergebnisse der CE-Kennzeichnung gemäß Richtlinie 89/106/EWG für Österreich kundgemachte(r)
Titel
Nummer
Ausgabedatum bzw. Geltungsdauer
(von -  bis)
Verwendungszweck
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Holzrahmenbauweisen
Produkte mit europäischen technischen Zulassungen gemäß ETAG 007 „Bausätze für den Holzrahmenbau“
ETAG 007
OIB-467-
Industriell gefertigte und als Bauwerk in Verkehr gebrachte Bausätze, werksseitig entworfen und vorgefertigt für Serienfertigung
Anlage A 7.1.1
Anlage A 7.1.1
Koexistenzzeitraum (von -  bis)
24.5.2002 bis 24.5.2004
Blockbauweisen
Produkte mit europäischen technischen Zulassungen gemäß ETAG 012 „Bausätze für Blockhäuser“
ETAG 012
OIB-467-016/03
Industriell gefertigte und als Bauwerk in Verkehr gebrachte Bausätze, werksseitig entworfen und vorgefertigt für Serienfertigung
Anlage A 7.2.1
Anlage A 7.2.1
Koexistenzzeitraum (von -  bis)
28.2.2003 bis 28.2.2005
Bauprodukte für Wände
Nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme
Lfd.
Nr.
Europäische technische Spezifikation des Bauproduktes
Fundstelle
Auf Basis der Ergebnisse der CE-Kennzeichnung gemäß Richtlinie 89/106/EWG für Österreich kundgemachte(r)
Titel
Nummer
Ausgabedatum bzw. Geltungsdauer
(von -  bis)
Verwendungszweck
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme
Produkte mit europäischen technischen Zulassungen gemäß der ETAG Nr. 009 „Nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme bestehend aus Schalungs-/Mantelsteinen oder -elementen aus Wärmedämmstoffen und - mitunter - aus Beton“
ETAG 009
OIB-467-003/03
Zur Errichtung von oberhalb oder unterhalb des Terrains liegenden Außenwänden, Innenwänden und Trennwänden für Gebäude
Anlage A 8.2.1
Anlage A 8.2.1
Koexistenzzeitraum (von -  bis)
28.2.2003 bis 28.2.2005
Flächenbefestigungen
Flächenbefestigungen aus Beton
Flächenbefestigungen aus Naturstein
Flächenbefestigungen aus Lehm, Ton
Lfd.
Nr.
Europäische technische Spezifikation des Bauproduktes
Fundstelle
Auf Basis der Ergebnisse der CE-Kennzeichnung gemäß Richtlinie 89/106/EWG für Österreich kundgemachte(r)
Titel
Nummer
Ausgabedatum bzw. Geltungsdauer
(von -  bis)
Verwendungszweck
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Flächenbefestigungen aus Naturstein
Pflastersteine aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren
EN 1338
ÖNORM EN 1338
Bodenbelag in Räumen, im Freien und auf Dächern
Anlage A 9.1.1
Anlage A 9.1.1
Koexistenzzeitraum (von -  bis)
1.3.2004 bis 1.3.2005
Platten aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren
EN 1339
ÖNORM EN 1339
Bodenbelag in Räumen und im Freien und Dachbelag
Anlage A 9.1.2
Anlage A 9.1.2
Koexistenzzeitraum (von -  bis)
1.3.2004 bis 1.3.2005
Bordsteine aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren
EN 1340
ÖNORM EN 1340
Bodenbelag in Räumen, im Freien und auf Dächern
Anlage A 9.1.3
Anlage A 9.1.3
Koexistenzzeitraum (von -  bis)
1.2.2004 bis 1.2.2005
Flächenbefestigungen aus Naturstein
Platten aus Naturstein für Außenbereiche - Anforderungen und Prüfverfahren
EN 1341
ÖNORM EN 1341 (2002.04)
Für Außenbereiche und bei der Fertigstellung von Straßen zur Pflasterung von Fußgängerwegen und von Fahrzeugen befahrenen Flächen
Anlage A 9.2.1
Anlage A 9.2.1
Pflastersteine aus Naturstein für Außenbereiche - Anforderungen und Prüfverfahren
EN 1342
ÖNORM EN 1342 (2002.04)
Für Außenbereiche und bei der Fertigstellung von Straßen zur Pflasterung von Fußgängerwegen und von Fahrzeugen befahrenen Flächen
Anlage A 9.2.2
Anlage A 9.2.2
Bordsteine aus Naturstein für Außenbereiche - Anforderungen und Prüfverfahren
EN 1343
ÖNORM EN 1343 (2002.04)
Für Außenbereiche und bei der Fertigstellung von Straßen zur Pflasterung von Fußgängerwegen und von Fahrzeugen befahrenen Flächen
Anlage A 9.2.3
Anlage A 9.2.3
Flächenbefestigungen aus Lehm, Ton
Pflasterziegel - Anforderungen und Prüfverfahren
EN 1344
ÖNORM EN 1344 (2002.09)
Bodenbeläge und/oder Dachdeckungen in Innen- und Außenbereichen
Anlage A 9.3.1
Anlage A 9.3.1
Lager
Lager (entsprechend harmonisierter europäischer Produktnormen)
Lfd.
Nr.
Europäische technische Spezifikation des Bauproduktes
Fundstelle
Auf Basis der Ergebnisse der CE-Kennzeichnung gemäß Richtlinie 89/106/EWG für Österreich kundgemachte(r)
Titel
Nummer
Ausgabedatum bzw. Geltungsdauer
(von -  bis)
Verwendungszweck
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Lager (entsprechend harmonisierter europäischer Produktnormen)
Lager im Bauwesen - Teil 7:
Kalotten- und Zylinderlager mit PTFE
EN 1337-7
ÖNORM EN 1337-7 (2001.05)
Verwendung von Kalotten- und Zylinderlagern mit PTFE (und in Kombination mit ebenen Gleitteilen) in Hochbauten und Ingenieurbauwerken mit kritischen Anforderungen an Einzellager im Sinne der ÖNORM EN 1337-7 (2001.05)
Es dürfen nur Kalotten- und Zylinderlager mit PTFE (und in Kombination mit ebenen Gleitteilen) verwendet werden, wenn deren Konformität gemäß dem System "1" bescheinigt wird.
In Entsprechung der ÖNORM EN 1337-7 (2001.05), Anhang ZA.1, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Anlage A -  Produktspezifische Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen
Anlage A 1.1.1 -  Zement
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
alle
ÖNORM B 4710-1 (2002.01 2004.04), Tabelle NAD10
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 197-1 (2000.12), Anhang ZA.1 und ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Anlage A 1.2.1 -  Gesteinskörnungen für Beton
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Gesteinskörnungen für Beton, ausgenommen Gesteinskörnungen für Rezeptbeton
Grobe und feine Gesteinskörnungen (Hinweis:
Festlegungen gelten nicht für Füller)
Korngrößen
ÖNORM B 3131 (2003.06), mit Ausnahme des Abschnittes 5.7.1 der Tabelle 1 für feine Gesteinskörnungen
ÖNORM B 3131 (2003.06), mit Ausnahme des Abschnittes 5.7.1 der Tabelle 1 für feine Gesteinskörnungen
Korngruppe(n)
Kornzusammensetzung
Ad Kornzusammensetzung:
Bei der Korngrößenverteilung sind die Grenzabweichungen anzugeben
Kornform von groben Gesteinskörnungen
Kornrohdichte und Wasseraufnahme
Muschelschalengehalt grober Gesteinskörnungen
Gehalt an Feinanteilen
Widerstand gegen Zertrümmerung von groben Gesteinskörnungen
Widerstand gegen Polieren
Chloride
Säurelösliche(s) Sulfat(e)
Ad Säurelösliche(s) Sulfat(e):
AS 0,8 gilt ohne Einschränkung auf natürliche Gesteinskörnungen
Bestandteile, die das Erstarrungs- und Erhärtungsverhalten des Betons verändern
Carbonatgehalt von feinen Gesteinskörnungen für Deckschichten aus Beton
Raumbeständigkeit -  Schwinden infolge Austrocknen
Bestandteile, die die Raumbeständigkeit von Hochofenstückschlacken beeinflussen
Ad Bestandteile, die die Raumbeständigkeit von Hochofenstückschlacken beeinflussen:
anzugeben
Frost- und Tauwiderstand von groben Gesteinskörnungen
Alkali-Kieselsäure-Reaktivität
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 12620 (2003.03), Anhang ZA.1 und ZA.3, sind Anlage B 1 und Anlage B 2 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Es dürfen nur Gesteinskörnungen für Beton, ausgenommen Gesteinskörnungen für Rezeptbeton, verwendet werden, wenn deren Konformität gemäß dem System "2+" bescheinigt wird.
Gesteinskörnungen für Rezeptbeton
Grobe und feine Gesteinskörnungen (Hinweis: Festlegungen gelten nicht für Füller)
Korngrößen
ÖNORM B 3131 (2003.06) mit Ausnahme folgender Punkte:
Tabelle 1, Abschnitt 5.7.1 für feine Gesteinskörnungen
Tabelle 1, Abschnitt 4.3:
Anzugeben sind Größenbezeichnung und zugehörigen Kategorie bei der Korngrößenverteilung; für Grenzabweichungen keine Anforderung
ÖNORM B 3131 (2003.06) mit Ausnahme folgender Punkte:
Tabelle 1, Abschnitt 5.7.1 für feine Gesteinskörnungen
Verwendbarkeit von industriell hergestellten oder recycelten Materialien und Mischungen daraus als Betonzuschlag nach Abschnitt 1 (Hinweis:
Geforderte Art der Gesteinskörnung für Rezeptbeton nach ÖNORM B 4710-1 (2004.04), Abschnitt 5.2.1: natürliche Normalgesteinskörnung)
Tabelle 1, Abschnitt 4.3:
Anzugeben sind Größenbezeichnung und zugehörigen Kategorie bei der Korngrößenverteilung; für Grenzabweichungen keine Anforderung
Korngruppe(n)
Kornzusammensetzung
Kornform von groben Gesteinskörnungen
Kornrohdichte und Wasseraufnahme
Muschelschalengehalt grober Gesteinskörnungen
Gehalt an Feinanteilen
Widerstand gegen Zertrümmerung von groben Gesteinskörnungen
Widerstand gegen Polieren
Chloride
Säurelösliche(s) Sulfat(e)
Bestandteile, die das Erstarrungs- und Erhärtungsverhalten des Betons verändern
Carbonatgehalt von feinen Gesteinskörnungen für Deckschichten aus Beton
Raumbeständigkeit -  Schwinden infolge Austrocknen
Frost- und Tauwiderstand von groben Gesteinskörnungen
Alkali-Kieselsäure-Reaktivität
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 12620 (2003.03), Anhang ZA.1 und ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Es dürfen nur Gesteinskörnungen für Rezeptbeton verwendet werden, wenn deren Konformität mindestens gemäß dem System "4" bescheinigt wird.
Anlage A 1.2.2 -  Leichte Gesteinskörnungen - Leichte Gesteinskörnungen für Beton und Mörtel
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Kornform
Anzugeben
Korngröße
Anzugeben
Kornrohdichte
Anzugeben
Feinheit
Anzugeben
Prozentueller Anteil gebrochener Körner
Anzugeben
Reinheit
Anzugeben
Widerstand gegen Zerstörung
Anzugeben
Zusammensetzung / Gehalt Chloride
Anzugeben
Zusammensetzung / Gehalt Säurelösliches Sulfat
Anzugeben
Zusammensetzung / Gehalt Gesamtschwefel
Anzugeben
Raumbeständigkeit
Anzugeben
Wasseraufnahme
Anzugeben
Beständigkeit gegen Alkali-Kieselsäure-Reaktivität
ÖNORM B 3131 (2003.06)
Frost-Tau-Wechselbeständigkeit
Anzugeben
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 13055-1 (2002.07), Anhang ZA.1 und Anhang ZA.3, sind Anlage B 1 und Anlage B 2 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Es dürfen nur leichte Gesteinskörnungen für Beton und Mörtel verwendet werden, wenn deren Konformität gemäß dem System "2+" bescheinigt wird.
Anlage A 1.2.3 -  Gesteinskörnungen für Mörtel
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Gesteinskörnungen
Korngrößenverteilung
ÖNORM B 3135 (2003.11)
ÖNORM B 3135 (2003.11)
Rohdichte
Feinanteile
Chloride
Säurelösliche(s) Sulfat(e)
Bestandteile, die das Erstarrungs- und Erhärtungsverhalten des Mörtels verändern
Wasseraufnahme
Frost-Tau-Wechselbeständigkeit
Alkali-Kieselsäure-Reaktivität
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 13139 (2002.07), Anhang ZA.1 und ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Es dürfen nur Gesteinskörnungen für Mörtel verwendet werden, wenn deren Konformität gemäß dem System "2+" bescheinigt wird.
Füller
Korngrößenverteilung
ÖNORM B 3135 (2003.11)
ÖNORM B 3135 (2003.11)
Rohdichte
Chloride
Säurelösliche(s) Sulfat(e)
Bestandteile, die das Erstarrungsverhalten des Mörtels verändern
Feinanteile
Glühverlust (nur für Aschen) (nur auf industriell hergestellte Gesteinskörnungen anwendbar)
Ad Glühverlust:
anzugeben
Frost-Tau-Wechselbeständigkeit
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 13139 (2002.07), Anhang ZA.1 und ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Es dürfen nur Füller für Mörtel verwendet werden, wenn deren Konformität gemäß dem System "2+" bescheinigt wird.
Anlage A 4.1.1 -  Vorgefertigte Treppenbausätze - Vorgefertigte Treppenbausätze im Allgemeinen (mit Ausnahme von erschwerenden klimatischen Beanspruchungen)
w.A.
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Punkt-, Linien- und Flächenlasten
Es gelten die Bauordnungen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften.
Vermeidung von progressivem Einsturz
Resttragfähigkeit einer Stufe
Langzeitbeständigkeit
Widerstand gegen Erdbeben
Schwingung der Treppe und Last/Verschiebungsverhalten
Feuerwiderstand
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Feuerwiderstandes („Brandhemmend“, „Hochbrandhemmend“ etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3807 (2002.12) heranzuziehen.
Brandverhalten
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „Schwerbrennbar“ etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (2002.05) heranzuziehen.
Oberseite von Trittstufen und Treppenpodesten für notwendige Treppen
Alle anderen Oberflächen für notwendige Treppen
Oberflächen für nicht notwendige Treppen
Abgabe von gefährlichen Substanzen
Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE
Maße der Treppe einschließlich der Treppenpodeste
Es gelten die Bauordnungen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften und, sofern darin nichts Näheres festgelegt ist, ÖNORM B 5371 (2000.12), ÖNORM B 1600 (2003.12) und ÖNORM B 1601 (2003.12).
Rutschsicherheit
Es gelten die Bauordnungen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften.
Ausstattung der Treppe für die sichere Nutzung
Greifbarkeit (Tastfähigkeit) und Sichtbarkeit
Es gelten die Bauordnungen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften und, sofern darin nichts Näheres festgelegt ist, ÖNORM B 5371 (2000.12), ÖNORM B 1600 (2003.12) und ÖNORM B 1601 (2003.12).
Nicht gefahrdrohendes Zersplittern von Glas und anderen Materialien
Es gelten die Bauordnungen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften und, sofern darin nichts Näheres festgelegt ist, ÖNORM B 5372 (2004.05).
Anlage A 5.1.17 -  "Heraflax-SP-040", "Heraflax-SAP" und "Heraflax-SF-040" gemäß ETA 98/0009
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises des Brandverhaltens sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „Schwerbrennbar“, etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (2002.05) heranzuziehen.
Anlage A 5.1.18 -  "Heraflax-SP-040", "Heraflax-SAP", "Heraflax-SF-040", "Pavaflax-R 040", "Pavaflax-P 040" gemäß ETA 98/0009
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises des Brandverhaltens sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „Schwerbrennbar“, etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (2002.05) heranzuziehen.
Anlage A 5.1.19 -  Hanftrittschallmatte "HTM 20/17" gemäß ETA 03/0029
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises des Brandverhaltens sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „Schwerbrennbar“, etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (2002.05) heranzuziehen.
Anlage A 5.1.20 -  Alchimea lana Dämmvlies aus Schafschurwolle gemäß ETA 03/0035
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises des Brandverhaltens sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „Schwerbrennbar“, etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (2002.05) heranzuziehen.
Anlage A 5.2.1 -  Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW)
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
alle
ÖNORM B 6000 (2003.02)
ÖNORM B 6000 (2003.02)
Brandverhalten
Zusätzlich sind hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises des Brandverhaltens die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „Schwerbrennbar“, etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (2002.05) heranzuziehen.
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 13162 (2002.01), Anhang ZA.1, Anmerkung und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Hinsichtlich der zulässigen Formaldehyd-Abgabe ist die Formaldehyd-Klasse E1 sinngemäß nach ÖNORM EN 13986 (2002.09) einzuhalten.
Anlage A 5.2.2 -  Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS)
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
alle
ÖNORM B 6000 (2003.02)
ÖNORM B 6000 (2003.02)
Brandverhalten
Zusätzlich sind hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises des Brandverhaltens die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „Schwerbrennbar“, etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (2002.05) heranzuziehen.
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 13163 (2002.01), Anhang ZA.1, Anmerkung und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Anlage A 5.2.3 -  Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS)
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
alle
ÖNORM B 6000 (2003.02)
ÖNORM B 6000 (2003.02)
Brandverhalten
Zusätzlich sind hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises des Brandverhaltens die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „Schwerbrennbar“, etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (2002.05) heranzuziehen.
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 13164 (2002.01), Anhang ZA.1, Anmerkung und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Anlage A 5.2.4 -  Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Polyurethan Hartschaum (PUR)
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
alle
ÖNORM B 6000 (2003.02)
ÖNORM B 6000 (2003.02)
Brandverhalten
Zusätzlich sind hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises des Brandverhaltens die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „Schwerbrennbar“, etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (2002.05) heranzuziehen.
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 13165 (2002.01), Anhang ZA.1, Anmerkung und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Anlage A 5.2.5 -  Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Phenolharzschaum (PF)
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Brandverhalten
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises des Brandverhaltens sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „Schwerbrennbar“, etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (2002.05) heranzuziehen.
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 13166 (2002.01), Anhang ZA.1, Anmerkung und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Anlage A 5.2.6 -  Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Schaumglas (CG)
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
alle
ÖNORM B 6000 (2003.02)
ÖNORM B 6000 (2003.02)
Brandverhalten
Zusätzlich sind hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises des Brandverhaltens die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „Schwerbrennbar“, etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (2002.05) heranzuziehen.
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 13167 (2002.01), Anhang ZA.1, Anmerkung und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Anlage A 5.2.7 -  Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzwolle (WW)
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
alle
ÖNORM B 6000 (2003.02)
ÖNORM B 6000 (2003.02)
Brandverhalten
Zusätzlich sind hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises des Brandverhaltens die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „Schwerbrennbar“, etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (2002.05) heranzuziehen.
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 13168 (2002.01), Anhang ZA.1, Anmerkung und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Anlage A 5.2.8 -  Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Blähperlit (EPB)
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Brandverhalten
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises des Brandverhaltens sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „Schwerbrennbar“, etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (2002.05) heranzuziehen.
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 13169 (2002.01), Anhang ZA.1, Anmerkung und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Anlage A 5.2.9 -  Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Kork (ICB)
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
alle
ÖNORM B 6000 (2003.02)
ÖNORM B 6000 (2003.02)
Brandverhalten
Zusätzlich sind hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises des Brandverhaltens die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „Schwerbrennbar“, etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (2002.05) heranzuziehen.
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 13170 (2002.01), Anhang ZA.1, Anmerkung und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Anlage A 5.2.10 -  Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzfasern (WF)
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Brandverhalten
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises des Brandverhaltens sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „Schwerbrennbar“, etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (2002.05) heranzuziehen.
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 13171 (2002.01), Anhang ZA.1, Anmerkung und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Hinsichtlich der zulässigen Formaldehyd-Abgabe ist die Formaldehyd-Klasse E1 sinngemäß nach ÖNORM EN 13986 (2002.09) einzuhalten.
Anlage A 5.3.1 -  Außenseitige Wärmedämm-Verbundsysteme mit Putzschicht
w.A.
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
SYSTEM
Nachstehende Tabelle A
Zusätzlich sind hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises des Brandverhaltens die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Nachstehende Tabelle A (mit Ausnahme der lfd. Nr. 22)
Brandverhalten
WÄRMEDÄMMUNG
Brandverhalten
SYSTEM
Wasseraufnahme
Wasserdichtigkeit
Hygrothermische Zyklen
Frost/Tau-Verhalten
Stoßfestigkeit
Nachstehende Tabelle A
Festigkeit gegen Stoß mit hartem Körper
Festigkeit gegen Durchstoß
Wasserdampfdurchlässigkeit
WÄRMEDÄMMUNG
Wasseraufnahme
Wasserdampfdurchlässigkeit
SYSTEM
Haftzugfestigkeit
Haftzugfestigkeit zwischen Unterputz und Wärmedämmung
Haftzugfestigkeit zwischen Kleber und Untergrund
Haftzugfestigkeit zwischen Kleber und Wärmedämmung
Festigkeit der Befestigung (Querverschiebung)
Prüfung der Verschiebung
Widerstand gegen Windlasten
Durchziehversuch an Befestigungen
Statischer Versuch mit Schaumblock
Dynamischer Windsogversuch
WÄRMEDÄMMUNG
Querzugfestigkeit
Schubfestigkeit und Schubmodul
DÜBEL
Ausziehwiderstand der Dübel aus dem Untergrund
PROFILE
Durchziehwiderstand der Befestigungen von Profilen
PUTZ
Zugversuch am Putzstreifen
SYSTEM
Wärmedurchlasswiderstand
WÄRMEDÄMMUNG
Wärmedurchlasswiderstand
SYSTEM
Haftzugfestigkeit nach Alterung
BEWEHRUNG
Textilglasgitter - Reißfestigkeit und Dehnung
Metalldraht oder -gitter
Freisetzung von Schadstoffen
Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE
Tabelle A  -  Anwendungskriterien für WDVS gemäß ETAG 004 und nationalen Normen
Lfd. Nr.
ETAG 004, Abschnitt
Bezugsdokument
Anwendungskriterium
Brennbarkeitsklasse System
ÖNORM B 3806
min. D
Brennbarkeitsklasse Dämmstoff
ÖNORM B 3806
min. E
Wasseraufnahme
ETAG 004
Wasseraufnahme des Unterputzes nach 24 Std. unter 0,5 kg/m²
Wasseraufnahme des Putzsystems nach 24 Std. unter 1 kg/m²
Hygrothermische Belastung
ETAG 004
Keine Veränderung oder Beschädigung der Oberfläche
Frost-Tau-Wechselbelastung (Simulationsverfahren)
ETAG 004
Keine Veränderung oder Beschädigung der Oberfläche
Stoßfestigkeit
ETAG 004
Kategorie I oder Kategorie II
Wasserdampfdurchlässigkeit des Putzsystems
ETAG 004
auf Dämmstoffen der Produktart EPS-F:
s d SYMBOL 2 m auf Dämmstoffen der Produktart MW-PT:
s d SYMBOL 1 m
Wasseraufnahme des Dämmstoffes
ETAG 004
ÖNORM EN 1609
1 kg/m²
Wasserdampfdurchlässigkeit des Dämmstoffes
ETAG 004
µ-Wert ist anzugeben (nur als Berechnungsgrundlage)
Haftzugfestigkeit zwischen Unterputz und Dämmstoff
ETAG 004
80 kPa oder Bruch im Dämmstoff
Haftzugfestigkeit zwischen Kleber und Untergrund
ETAG 004
250 kPa im Trockenen
80 kPa nass
250 kPa nass und getrocknet
Haftzugfestigkeit zwischen Kleber u. Dämmstoff
ETAG 004
Für alle Lagerungsarten min. 80 kPa oder Bruch im Dämmstoff
Verschiebungstest
ETAG 004
(E . d) 50 000 Mpa
Durchziehversuch (Dübel)
ETAG 004
nicht in der Fuge, trocken:
min. 500 N in der Fuge, trocken:
min. 350 N feucht:
min. 200 N
Schaumblocktest (Dübel)
ETAG 004
Charakteristische Tragfähigkeit ist anzugeben.
Für Systeme mit einer minimalen Klebefläche von ca. 40 % nicht notwendig.
Dynamischer Windsogversuch (Dübel)
ETAG 004
Charakteristische Tragfähigkeit ist anzugeben.
Für Systeme mit einer minimalen Klebefläche von ca. 40 % nicht notwendig.
Querzugfestigkeit (Dämmstoff)
ÖNORM B 6000 ETAG 004
-  EPS-F:
min. 150 kPa
-  MW-PT:
liegende Faser:
trocken:
12 kPa stehende Faser:
trocken SYMBOL 80 kPa feucht:
40 kPa und Angabe des Dübeldurchzugwiderstandes unter feuchten Bedingungen gemäß Zeile 14.
-  andere:
Standsicherheitsnachweis
Schubspannung und Schubmodul (Dämmstoff)
ETAG 004
-  Schubfestigkeit f t k SYMBOL 20 kPa
-  Schubmodul G m SYMBOL 1 MPa
Ausziehlast (Profil-Dübel)
ETAG 014
Gemäß ETAG 014:2001, Tabelle 5.1
Ausziehlast der Profilbefestigung
ETAG 004
> 500 N
Zugversuch am Putzstreifen
ETAG 004
Angabe der Rissbreiten
Option:
keine Leistung festgestellt
Schall
ÖNORM B 8115-4
gemäß 4.5
Wärmedurchlasswiderstand
ETAG 004
> 1 m² SYMBOL K/W
Wärmeleitfähigkeit
ETAG 004
Mehrschichtplatte SYMBOL SYMBOL 0,065 W/(m SYMBOL K)
Haftzug nach Alterung (System)
ETAG 004
80 kPa oder Bruch im Dämmstoff ohne Unterschreitung der Querzugfestigkeit des Dämmstoffes gemäß Zeile 17
Textilglasgitter - Risslast und Dehnung
ETAG 004
Restreißfestigkeit nach Alterung:
Risslast 50 % von 0-Probe
20 N/mm
Metallischer Putzträger oder Gitter
ETAG 004
Zink-Schichte 20 µm
(275 g/m²)
Anlage A 6.1.1 -  Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlung für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Grobe und feine Gesteinskörnungen
Korngruppen
ÖNORM B 3130 (2003.04)
ÖNORM B 3130 (2003.04)
Korngrößenverteilung
Kornform von groben Gesteinskörnungen
Rohdichte
Ad Rohdichte:
anzugeben
Qualität der Feinanteile
Ad Qualität der Feinanteile:
Gehalt der Feinanteile ist anzugeben
Anteil an gebrochener Oberflächen in groben Gesteinskörnungen
Kantigkeit von feinen Gesteinskörnungen
Widerstand von groben Gesteinskörnungen gegen Zertrümmerung
Widerstand gegen Polieren von groben Gesteinskörnungen für Deckschichten
Widerstand gegen Hitzebeanspruchung
Dicalciumsilicat-Zerfall von Hochofenstückschlacke
Eisen-Zerfall von Hochofenstückschlacke
Raumbeständigkeit von Gesteinskörnungen aus Stahlwerksschlacke
Frostwiderstand
"Sonnenbrand" von Basalt
Widerstand gegen Hitzebeanspruchung, oben
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 13043 (2003.01), Anhang ZA.1 und Anhang ZA.3, sind Anlage B 1 und Anlage B 2 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Es dürfen nur grobe und feine Gesteinskörnungen verwendet werden, wenn deren Konformität gemäß dem System "2+" bescheinigt wird.
Füller
Korngrößenverteilung
ÖNORM B 3130 (2003.04)
ÖNORM B 3130 (2003.04)
Rohdichte
Ad Rohdichte:
anzugeben
Hohlraumgehalt von trocken verdichtetem Füller (Rigden)
Bitumenzahl von Fremdfüller
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 13043 (2003.01), Anhang ZA.1 und Anhang ZA.3, sind Anlage B 1 und Anlage B 2 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Es dürfen nur Füller verwendet werden, wenn deren Konformität gemäß dem System "2+" bescheinigt wird.
Anlage A 6.1.2 -  Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Gesteinskörnungen für ungebundene Tragschichten
Korngruppe(n)
ÖNORM B 3132 (2003.04)
ÖNORM B 3132 (2003.04)
Korngrößenverteilung
Kornform von groben Gesteinskörnungen
Rohdichte
Ad Rohdichte:
anzugeben
Gehalt an Feinanteilen
Ad Gehalt an Feinanteilen:
Bei Gesteinskörnungsgemischen ist f NR nicht zulässig.
Qualität der Feinanteile
Ad Qualität der Feinanteile:
Bei Gesteinskörnungsgemischen mit einem Gehalt an Feinanteilen > 3 % Masseanteil ist für den Verwendungsort Österreich zusätzlich entsprechend der Nachweismethode nach ÖNORM B 3132 (2003.04), Tabelle 1, Abschnitt 4.7, in der CE-Kennzeichnung anzugeben:
„Die Qualität der Feinanteile entspricht der ÖNORM B 4811 (2001.01)“ oder
„Die Qualität der Feinanteile entspricht nicht der ÖNORM B 4811 (2001.01)“.
Anteil an gebrochener und vollständig gerundeter Körner in groben Gesteinskörnungen
Widerstand gegen Zertrümmerung von groben Gesteinskörnungen
Bestandteile, die die Raumbeständigkeit von ungebundenen Gesteinskörnungen aus Hochofen- und Stahlwerksschlacke beeinträchtigen
Gesamtschwefelgehalt
Bestandteile, die das Erstarrungs- und Erhärtungsverhalten von hydraulisch gebundenen Gemischen verändern
"Sonnenbrand" von Basalt
Frost-Tau-Wechselbeständigkeit
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 13242 (2003.04), Anhang ZA.1 und Anhang ZA.3, sind Anlage B 1 und Anlage B 2 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Es dürfen nur Gesteinskörnungen für ungebundene Tragschichten verwendet werden, wenn deren Konformität gemäß dem System "2+" bescheinigt wird.
Gesteinskörnungen für hydraulisch gebundene Tragschichten
Korngruppe(n)
ÖNORM B 3132 (2003.04)
ÖNORM B 3132 (2003.04)
Korngrößenverteilung
Kornform von groben Gesteinskörnungen
Rohdichte
Ad Rohdichte:
anzugeben
Gehalt an Feinanteilen
Qualität der Feinanteile
Anteil an gebrochener und vollständig gerundeter Körner in groben Gesteinskörnungen
Widerstand gegen Zertrümmerung von groben Gesteinskörnungen
Bestandteile, die die Raumbeständigkeit von ungebundenen Gesteinskörnungen aus Hochofen- und Stahlwerksschlacke beeinträchtigen
Säurelösliche(s) Sulfat(e)
Gesamtschwefelgehalt
"Sonnenbrand" von Basalt
Frost-Tau-Wechselbeständigkeit
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 13242 (2003.04), Anhang ZA.1 und Anhang ZA.3, sind Anlage B 1 und Anlage B 2 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Es dürfen nur Gesteinskörnungen für hydraulisch gebundene Tragschichten verwendet werden, wenn deren Konformität gemäß dem System "2+" bescheinigt wird.
Anlage A 7.1.1 -  Bausätze für den Holzrahmenbau
w.A.
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Tragfähigkeit der Hauptbestandteile
Es gelten die Bauordnungen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften.
Tragfähigkeit von Wänden
Tragfähigkeit von frei tragenden Decken
Tragfähigkeit von Dachkonstruktionen
Widerstand gegen Erdbeben
Brandverhalten
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „Schwerbrennbar“ etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (2002.05) heranzuziehen
Feuerwiderstand
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Feuerwiderstandes („Brandhemmend“, „Hochbrandhemmend“ etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3807 (2002.12) heranzuziehen:
Lasttragende Teile mit feuerwiderstandsfähiger, raumabschließender (wärmedämmender) Funktion
Brandhemmend -  RE(I) 30
Hochbrandhemmend -  RE(I) 60
Brandbeständig -  RE(I) 90
Lasttragende Teile mit feuerwiderstandsfähiger ohne raumabschließender, wärmedämmender Funktion
Brandhemmend -  R 30
Hochbrandhemmend -  R 60
Brandbeständig -  R 90
Nichttragende Teile mit feuerwiderstandsfähiger, raumabschließender (wärmedämmender) Funktion
Brandhemmend -  E(I) 30
Hochbrandhemmend -  E(I) 60
Brandbeständig -  E(I) 90
Verhalten der Bedachung bei Brandeinwirkung von außen
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Dampfdurchlässigkeit und Feuchtebeständigkeit
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Wasserdichtheit
Abgabe gefährlicher Stoffe
Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE
Rutschfestigkeit von Bodenbelägen
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Stoßfestigkeit
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Für Blindböden im Sinne der ÖNORM B 2218 ist ein Nachweis nicht erforderlich.
Luftschalldämmung
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Trittschalldämmung
Wärmedurchlasswiderstand
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Luftdurchlässigkeit (Luftdichtheit)
Wärmespeicherfähigkeit
Aspekte der Dauerhaftigkeit
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Aspekte der Gebrauchstauglichkeit
Anlage A 7.2.1 -  Bausätze für Blockhäuser
w.A.
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Tragfähigkeit der Hauptbestandteile
Es gelten die Bauordnungen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften.
Tragfähigkeit von Wänden
Tragfähigkeit von frei tragenden Decken
Tragfähigkeit von Dachkonstruktionen
Widerstand gegen Erdbeben
Brandverhalten
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „Schwerbrennbar“ etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (2002.05) heranzuziehen.
Feuerwiderstand
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Feuerwiderstandes („Brandhemmend“, „Hochbrandhemmend“ etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3807 (2002.12) heranzuziehen:
Lasttragende Teile mit feuerwiderstandsfähiger, raumabschließender (wärmedämmender) Funktion
Brandhemmend -  RE(I) 30
Hochbrandhemmend -  RE(I) 60
Brandbeständig -  RE(I) 90
Lasttragende Teile mitfeuerwiderstandsfähiger ohne raumabschließender, wärmedämmender Funktion
Brandhemmend -  R 30
Hochbrandhemmend -  R 60
Brandbeständig -  R 90
Nichttragende Teile mit feuerwiderstandsfähiger, raumabschließender (wärmedämmender) Funktion
Brandhemmend -  E(I) 30
Hochbrandhemmend -  E(I) 60
Brandbeständig -  E(I) 90
Verhalten der Bedachung bei Brandeinwirkung von außen
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Dampfdurchlässigkeit und Feuchtebeständigkeit
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Wasserdichtheit
Abgabe gefährlicher Stoffe
Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE
Rutschfestigkeit von Bodenbelägen
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Luftschalldämmung
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Trittschalldämmung
Wärmedurchlasswiderstand
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Luftdurchlässigkeit (Luftdichtheit)
Wärmespeicherfähigkeit
Aspekte der Dauerhaftigkeit
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Aspekte der Gebrauchstauglichkeit
Anlage A 8.2.1 -  Nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme bestehend aus Schalungs-/Mantelsteinen oder -elementen aus Wärmedämmstoffen und - mitunter - aus Beton
w.A.
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Geometrische Ausbildung des Kernbetons
Zur Verwendung als Wand sind ausschließlich scheibenartiger Typ und Gittertyp gestattet.
Mindest-Dicken des Kernbetons für tragende und aussteifende Wände nach ÖNORM B 3350 (2003.07), Abschnitt 5.2
Mindest-Dicken des Kernbetons für nichttragende Innenwände nach ÖNORM B 3358-7 (1996.09), Abschnitt 4.2
Möglichkeit der Bewehrung
Anzugeben:
Stürze, Parapete und Brüstungen sind zu bewehren.
Brandverhalten
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „Schwerbrennbar“ etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (2002.05) heranzuziehen.
Feuerwiderstand
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Feuerwiderstandes („Brandhemmend“, „Hochbrandhemmend“ etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3807 (2002.12) heranzuziehen.
Tragende Wände mit Trennfunktion
Tragende Wände ohne Trennfunktion
Nichttragende Wände
Fassaden und Außenwände
Gefährliche Substanzen
Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE
Wasserdampfdurchlässigkeit
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Wasseraufnahme
Wasserdichtheit
Widerstand gegen Schalungsdruck
Anzugeben:
Als Fülldruck des Frischbetons ist p = 90 t c in kN/m² anzusetzen, wobei die Dicke des Betonkerns t c in m einzusetzen ist.
Luftschalldämmung
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Wärmedurchlasswiderstand
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Einfluss des Feuchtigkeitstransports auf den Wärmedurchlasswiderstand der Wand
Thermische Trägheit
Anlage A 9.1.1 -  Pflastersteine aus Beton
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Brandverhalten
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Verhalten bei Brandeinwirkung von außen
Bruchfestigkeit
Anzugeben
Gleit-/Rutschwiderstand
Anzugeben bei geschliffenen oder polierten bzw. glatten Oberflächen
Dauerhaftigkeit
Witterungswiderstand
Klasse 2 gemäß ÖNORM EN 1338 (2003.09), Tabelle 4.1 oder Klasse 3 gemäß ÖNORM EN 1338 (2003.09), Tabelle 4.2
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 1338 (2003.09), Anhang ZA.1 und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Anlage A 9.1.2 -  Platten aus Beton
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Brandverhalten
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Verhalten bei Brandeinwirkung von außen
Bruchfestigkeit
Anzugeben
Gleit-/Rutschwiderstand
Anzugeben bei geschliffenen oder polierten bzw. glatten Oberflächen
Dauerhaftigkeit
Witterungswiderstand
Klasse 2 gemäß ÖNORM EN 1339 (2003.09), Tabelle 4.1 oder Klasse 3 gemäß ÖNORM EN 1339 (2003.09), Tabelle 4.2
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 1339 (2003.09), Anhang ZA.1 und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Anlage A 9.1.3 -  Bordsteine aus Beton
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Brandverhalten
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Verhalten bei Brandeinwirkung von außen
Biegezugfestigkeit
Anzugeben
Gleit-/Rutschwiderstand
Anzugeben bei geschliffenen oder polierten bzw. glatten Oberflächen
Dauerhaftigkeit
Witterungswiderstand
Klasse 3 gemäß ÖNORM EN 1340 (2003.09), Tabelle 2.2
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 1340 (2003.09), Anhang ZA.1 und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Anlage A 9.2.1 -  Platten aus Naturstein für Außenbereiche
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Bruchfestigkeit
Biegefestigkeit
Anzugeben; für die Mindestbruchlasten in Abhängigkeit von den Anwendungsklassen gilt ÖNORM EN 1341 (2002.04), Tabelle B.1.
Gleit-/Rutschwiderstand
Anzugeben
Dauerhaftigkeit
Beständigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel
Klasse 1 gemäß ÖNORM EN 1341 (2002.04), Tabelle 6
Abriebwiderstand
Anzugeben
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 1341 (2002.04), Anhang ZA.1, Anmerkung 1 und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Anlage A 9.2.2 -  Pflastersteine aus Naturstein für Außenbereiche
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Bruchfestigkeit
Druckfestigkeit
Anzugeben; für die Mindestdruckfestigkeiten gelten die nachstehenden Tabellen 2 und 3 gemäß ÖNORM B 3118 (2002.06)
Gleit-/Rutschwiderstand
Anzugeben
Dauerhaftigkeit
Beständigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel
Klasse 1 gemäß ÖNORM EN 1342 (2002.04), Tabelle 4
Abriebwiderstand
Anzugeben
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 1342 (2002.04), Anhang ZA.1, Anmerkung 1 und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Tabelle 2:
Mindestdruckfestigkeit gemäß ÖNORM B 3118 (2002.06)
Klasse
Mindestdruckfestigkeit in N/mm²
Übliche Anwendung
Dekoration
im Mörtelbett verlegt, nur für Fußgängerbereiche
Fußgängerbereiche und Radwege, Gärten, Balkone
gelegentliche Zufahrt von PKW, Leichträdern und Motorrädern, Garageneinfahrten
Fußgängerbereiche, Marktplätze, die gelegentlich von Liefer- und Rettungsfahrzeugen oder anderen Einsatzfahrzeugen befahren werden
Fußgängerbereiche, die häufig von Schwerlasttransportern benutzt werden
gemäß Tabelle 3
Verkehrswege und Straßen, Tankstellen
Tabelle 3:
Mindestdruckfestigkeit der Klasse 6 gemäß ÖNORM B 3118 (2002.06)
Gestein
Mindestdruckfestigkeit in N/mm 2
Granite, Syenite
Diorite, Granodiorite
Dioritporphyrite, Kersantite
Quarzporphyre
Basalte / basaltähnliche Gesteine
Diabase
Gneise
Granulite
Anlage A 9.2.3 -  Bordsteine aus Naturstein für Außenbereiche
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Bruchfestigkeit
Biegefestigkeit
Anzugeben; für die Mindestbruchlasten in Abhängigkeit von den Anwendungsklassen gilt ÖNORM EN 1343 (2002.04), Tabelle B.1.
Dauerhaftigkeit
Beständigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel
Klasse 1 gemäß ÖNORM EN 1343 (2002.04), Tabelle 5
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 1343 (2002.04), Anhang ZA.1, Anmerkung 1 und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Anlage A 9.3.1 -  Pflasterziegel
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Brandverhalten
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften einzuhalten.
Äußere Brandbeständigkeit
Bruchfestigkeit
Anzugeben
Rutschwiderstand
Anzugeben bei geschliffenen oder polierten bzw. glatten Oberflächen
Gleitwiderstand in Verkehrsbereichen
Haltbarkeit
Klasse FP100 nach ÖNORM EN 1344 (2002.09), Tabelle 2
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 1344 (2002.09), Anhang ZA.1 und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Anlage B -  Allgemeine Anforderungen
Anlage B 2 -  Gesteinskörnungen aus recyceltem Material
Zusätzlich zu Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE ist für recycelte Materialien jedenfalls einzuhalten:
Richtlinie für Recycling-Baustoffe, 5. Auflage, Juli 2003, Tabelle 3 und Abschnitt 5.3.
Die Erstprüfung und werkseigene Produktionskontrolle hat nach dem für die jeweilige harmonisierte europäische Norm festgelegten System zur Bestätigung der Konformität zu erfolgen.
Hinsichtlich Prüfbestimmungen ist die Richtlinie für Recycling-Baustoffe, 5. Auflage, Juli 2003, Tabelle 3 und Abschnitt 5.4 einzuhalten.
Die Häufigkeit der Probennahme und der durchzuführenden Prüfungen im Zuge der werkseigenen Produktionskontrolle muss mindestens ein Mal je 5000 t hergestelltem Recycling-Baustoff entsprechen.
In den Angaben, die sich auf die Freisetzung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), von Schwermetallen und von anderen gefährlichen Substanzen beziehen, ist die jeweilige Qualitätsklasse des recycelten Materials entsprechend der Richtlinie für Recycling-Baustoffe, 5. Auflage, Juli 2003, Tabelle 3, zu deklarieren und das zugehörige Regelwerk, die Richtlinie für Recycling-Baustoffe, 5. Auflage, Juli 2003, in der CE-Kennzeichnung anzugeben.
Zu Zl.: -2V-LG-897/18-2005
Gesetz vom ............., mit dem die Kärntner Bauvorschriften geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Bauvorschriften -  K-BV, LGBl. Nr. 56/1985, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2003, werden wie folgt geändert:
§ 159 lautet:
In Gebäuden mit Räumen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen, sind tragende Bauteile in einer dem Stand des technischen Brandschutzes entsprechenden Brandwiderstandsklasse und aus nichtbrennbaren Baustoffen auszuführen.
Die Verwendung anderer Baustoffe ist zulässig, wenn im Interesse der Brandsicherheit unter Berücksichtigung der Größe und Lage des Gebäudes sowie der vorgesehenen technischen Brandschutzeinrichtungen keine Bedenken bestehen.
Artikel II
Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, unterzogen.
Zu Zl.: -2V-LG-897/18-2005
ERLÄUTERUNGEN
zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Kärntner Bauvorschriften geändert werden
Die Kärntner Bauvorschriften -  K-BV, LGBl. Nr. 56/1985, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2003, enthalten in ihrem 15. Abschnitt (§§ 155 bis 179) Sonderbestimmungen für Krankenanstalten.
Gemäß § 159 K-BV sind tragende Bauteile in Gebäuden mit Räumen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen, hochbrandbeständig (F 180) auszuführen.
Diese Bestimmung hat sich in der Praxis -  insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklung des technischen Brandschutzes -  als zu strikt und unflexibel erwiesen; sie führt zu einer unnötigen Kostenbelastung bei der Errichtung von Krankenanstalten.
Zur Erreichung der Schutzziele des Gesetzes ist es hinreichend, für tragende Bauteile in Gebäuden mit Räumen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen, eine dem Stand des technischen Brandschutzes entsprechende Brandwiderstandsklasse vorzusehen, soferne nichtbrennbaren Baustoffe verwendet werden.
Die Verwendung anderer Baustoffe soll nur dann zulässig sein, wenn im Interesse der Brandsicherheit unter Berücksichtigung der Größe und Lage des Gebäudes sowie der vorgesehenen technischen Brandschutzeinrichtungen keine Bedenken bestehen.
Der vorliegende Gesetzentwurf ist nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, der Europäischen Kommission zu notifizieren.
Ein Gesetzesbeschluss darf erst nach Durchführung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrens gefasst werden
(vgl. Art. 32 der Kärntner Landesverfassung -  K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt idF LGBl. Nr. 1/2005).
Art. II des Gesetzentwurfes enthält den Notifikationshinweis (Referenzklausel) gemäß Art. 12 der Richtlinie 98/34/EG.
Vorblatt
Problem:
Der Burgenländische Landtag hat mit Beschluß vom 29. Jänner 2004 die Landesregierung aufgefordert, das Baugesetz und die Bauverordnung  so abzuändern, dass die Barrierefreiheit in allen neu zu errichtenden öffentlichen Bauten für Menschen mit Behinderungen auf Basis der einschlägigen ÖNORM B 1600, und bei zu sanierenden öffentlichen Bauten  ein entsprechender Mindeststandard für die barrierefreie Nutzung gesetzlich verpflichtend verankert wird.
Am 6. Dezember 2004 wurde von den Landeshauptleuten eine Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften unterzeichnet, in deren Artikel 32 ebenfalls Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung bestimmter Bauten festgelegt wurden.
Hinsichtlich der Anliegerleistungen ermächtigt das Burgenländische Baugesetz in § 9 Abs. 2 die Gemeinden durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke (Abgabepflichtige) Beiträge zur Deckung der Kosten für nachstehende Aufschließungsmaßnahmen zu erheben:
zur erstmaligen Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung,
zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung, soweit diese 25 Jahre nach der letzten Herstellung oder Wiederherstellung erfolgt ist, und
zu einer notwendigen Verbreiterung der Verkehrsfläche.
Zufolge § 9 Abs. 5 Bgld. BauG sind die Einheitssätze vom Gemeinderat durch Verordnung für die unter Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen getrennt festzusetzen.
Diese dürfen jeweils die halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung; einer 3 m breiten Straßendecke; eines 1,5 m breiten Gehsteiges sowie einer Straßenbeleuchtung nicht übersteigen.
Von dieser Möglichkeit machen die Gemeinden sehr unterschiedlich Gebrauch.
Manche Gemeinden erheben überhaupt keine Beiträge für Anliegerleistungen, andere nützen bei der Festlegung des Einheitssatzes den Höchstrahmen nur zum Teil aus, andere legen den höchstmöglichen Einheitssatz fest.
Dadurch ist in der Öffentlichkeit der Eindruck der mangelnden Transparenz des von der Gemeinde festgelegten Einheitssatzes entstanden.
In der Praxis zeigt sich außerdem die Notwendigkeit, dass die Gemeinden die im Gesetz genannten Aufschließungsmaßnahmen bereits vor Ablauf von 25 Jahren nach ihrer letzten Herstellung wiederherstellen müssen.
Dafür können die Gemeinden derzeit selbst dann keine Beiträge einheben, wenn für die vormalige Herstellung keine Kostenbeiträge vorgeschrieben wurden.
Nach der derzeitigen Rechtslage werden außerdem privatrechtlich vereinbarte und tatsächlich bereits geleistete Anliegerleistungen bei der Vorschreibung nach § 9 Burgenländisches Baugesetz nicht berücksichtigt.
Ziel:
Durch die Änderung des § 4 Bgld. BauG soll der vorstehend angeführten Entschließung des Burgenländischen Landtages sowie der am 6. Dezember 2004 von den Landeshauptleuten unterzeichneten Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften hinsichtlich der barrierefreien Gestaltung von Bauvorhaben Rechnung getragen werden.
Durch die Änderung des § 9 Bgld. BauG soll der Rahmen, innerhalb dessen die Gemeinden ihre Einheitssätze festlegen können, durch landesweit einheitliche Höchstsätze begrenzt werden, eine Beitragsvorschreibung für Wiederherstellungsmaßnahmen bereits 20 Jahre nach der vormaligen Herstellung oder wenn für die vormalige Herstellung keine Beiträge vorgeschrieben wurden unabhängig von einer Frist ermöglicht werden und weiters sollen Beiträge, die auf privatrechtlicher Basis für die Aufschließungsmaßnahmen geleistet wurden, auf die Kostenbeiträge nach diesem Gesetz angerechnet werden.
Lösung:
Novellierung des Baugesetzes, indem die in § 4 des Bgld. BauG enthaltene Verordnungsermächtigung hinsichtlich der barrierefreien Gestaltung von Bauvorhaben genauer determiniert wird.
Die Detailregelungen für die barrierefreie Gestaltung von Bauvorhaben sollen in weiterer Folge durch Novellierung des § 5 der Bauverordnung erfolgen.
Hinsichtlich der Anliegerleistungen soll § 9 des Burgenländischen Baugesetzes novelliert werden.
Alternativen:
Beibehaltung der bisherigen Rechtslage mit all ihren Vor- und Nachteilen.
Hinsichtlich der Barrierefreiheit von Bauvorhaben besteht auch die Möglichkeit, die Mindestanforderungen nicht auf Gesetzesstufe, sondern ausschließlich in der Bauverordnung durch Novellierung des § 5 der Bauverordnung festzulegen.
Finanziellen Auswirkungen:
Bei der Änderung der Anforderungen betreffend die Barrierefreiheit wird der Vollzug der vorgeschlagenen Änderungen hinsichtlich des Verfahrensaufwandes im Regelfall zu keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen im Bereich des Landes oder der Gemeinden, führen.
Auf der Seite der Bauwerber hingegen wird eine Erhöhung der Baukosten durch die barrierefreie Ausführung zu erwarten sein, wobei die tatsächliche Kostenerhöhung erst nach Vorliegen der hiezu erforderlichen Novelle der Bauverordnung abgeschätzt werden kann.
Dies wird auch für öffentliche Körperschaften wie z.B. Bund, Land und Gemeinden gelten, wenn sie Bauten errichten, umbauen, oder sanieren, die von der Änderung der Rechtslage betroffen sind.
Hinsichtlich der Anliegerleistungen kann der Vollzug der vorgeschlagenen Änderungen bei jenen Gemeinden, die den derzeit möglichen Höchstrahmen ausgeschöpft haben, in bestimmten Fällen zu Mindereinnahmen führen, und zwar dann, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die halben Durchschnittskosten der Herstellung der Aufschließungsmaßnahmen höher sind, als die von der Landesregierung der Festsetzung der Höchstsätze zugrunde gelegten Durchschnittskosten.
Da in der Praxis die meisten Gemeinden den derzeit möglichen Rahmen nicht ausgenützt haben, dürfte ausgehend von den bisherigen Beitragssätzen die Schlechterstellung nur wenige Gemeinden treffen.
Auf der Seite der Grundstückseigentümer kann es zu einer Erhöhung der finanziellen Belastung durch Kostenbeiträge dann kommen, wenn die Gemeinde bisher den möglichen Rahmen nicht ausgeschöpft hat und in Zukunft den höchstmöglichen Beitragsatz ausschöpft.
Die Möglichkeit, dass künftig für Wiederherstellungsmaßnahmen, die mehr als 20 Jahre (bisher: 25 Jahre) nach der letzten Herstellung gesetzt wurden, oder bei denen für die vormalige Aufschließungsmaßnahme -  unabhängig vom zeitlichen Abstand zur Wiederherstellungsmaßnahme -  keine Beiträge erhoben wurden, nunmehr Kostenbeiträge vorgeschrieben werden können, ermöglicht gegenüber der bisherigen Regelung in einigen Gemeinden eine Überwälzung eines Teiles jener Kosten auf die Grundeigentümer, die bisher von der Gemeinde allein zu tragen waren.
Zu einer Senkung der finanziellen Belastung der Grundeigentümer wird es im Vergleich zur bisherigen Rechtslage in jenen Fällen kommen, in denen auf privatrechtlicher Basis Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen bezahlt wurden.
Die Abgabenhöhe wird dann nämlich um diesen Betrag zu vermindern sein.
Aufgrund des Ermessensspielraumes, der für die Gemeinden dem Grunde und - bis zum dem von der Landesregierung festgelegten Höchstsatz - auch der Höhe nach besteht, lassen sich die tatsächliche Minder- oder Mehreinnahmen der Gemeinden betragsmäßig nicht quantifizieren.
EU - (EWR-) Konformität:
Das Recht der Europäischen Union enthält keine Bestimmungen, die diesem Gesetz entgegenstehen.
Der Rat der Europäischen Union hat sich jedoch in mehreren Entschließungen mit der Lage von Menschen mit Behinderungen befasst und unter anderem in der Entschliessung des Rates vom 6. Mai 2003, 2001/903/EG, über die Zugänglichkeit kultureller Einrichtungen und kultureller Aktivitäten für Menschen mit Behinderungen gefordert, den physischen Zugang zu Orten wie Musseen, Denkmälern und Veranstaltungsorten für kulturelle Aktivitäten unbeschadet der Denkmalschutzvorschriften der Mitgliedstaaten zu verbessern und den Zugang zu künftig zu errichtenden Gebäuden zu gewährleisten.
Erläuternde Bemerkungen
Zu § 2 Abs.
Da die Anwendungen der für Gebäude geltenden Bestimmungen (insbesondere § 8 der Bauverordnung) auf Folientunnel weder erforderlich noch sinnvoll ist, waren Folientunnel vom Gebäudebegriff auszunehmen.
Zu § 4 Abs. 2.:
In der Bauverordnung sind unter Berücksichtigung der technischen Normen (insbesondere ÖNORM B 1600 und ÖNORM B 1601) und Richtlinien, die die barrierefreie Gestaltung von Bauvorhaben betreffen,  Mindestanforderungen für die barrierefreie Gestaltung der unter Z 1 bis 12 angeführten Bauvorhaben festzulegen.
Bei den der Aufzählung zufolge barrierefrei zu gestaltenden Bauten ist zu berücksichtigen, dass es sich auch dann um einen Bau im Sinne des § 4 Abs. 2 handelt, wenn nur ein Teil des Baues für die genannten Zwecke verwendet wird.
Bei Neubauten im Sinne der Z 1 bis 12 sind die geforderten und in der Bauverordnung näher auszuführenden Mindestanforderungen auf jeden Fall zu erfüllen.
Bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen ist auf ein angemessenes Verhältnis der Kosten zur Herstellung der Barrierefreiheit im Vergleich zu den Gesamtkosten Rücksicht zu nehmen.
Unter Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen im Sinne dieser Gesetzesstelle sind außerdem nur Bauvorhaben zu verstehen, die zu einer erheblichen Änderung des Baubestandes bzw. der Bausubstanz führen.
Bloße Erhaltungs-, Instandsetzungs- oder Verbesserungsmaßnahmen im Sinne des § 16 (z.B. Renovierung der Fassade oder der Austausch von Fenstern, Ausmalen von Räumlichkeiten u.a.) stellen keine Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 dar.
Zu § 4 Abs. 2 Z 1.:
In die Kategorie „Bauten für öffentliche Zwecke“ fallen beispielsweise Amtsgebäude, Kasernen, Gemeindeämter, Absammelzentren u.ä.
Zu § 4 Abs. 2 Z 3.:
Unter Veranstaltungsstätten sind Kultur- und sonstige Veranstaltungszentren, aber auch Mehrzweckhallen der Gemeinden, Sportplätze u.ä. zu verstehen.
Zu § 4 Abs. 2 Z 4.:
Unter einer Gaststätte ist ein Betrieb, in dem Getränke oder Speisen zum sofortigen Verzehr verkauft werden und der hierzu eine Aufenthaltsmöglichkeit bietet, zu verstehen.
Zu § 4 Abs. 2 Z 5.:
Unter Z 5 fallen nur Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfes, diese aber unabhängig von ihrer Größe.
Handelsbetriebe mit sonstigen Waren werden jedoch bei entsprechender Größe in der Regel unter Z 12 fallen, da sie allgemein zugänglich und (insbesondere im Falle von Einkaufszentren) für mindestens 50 Kunden ausgelegt sein werden.
Zu § 4 Abs. 2 Z 7.:
Unter Gesundheits- und Sozialeinrichtungen sind neben Krankenanstalten auch Ambulatorien u.ä. zu verstehen, wobei nicht zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen unterschieden wird.
Zu § 4 Abs. 2 Z 10.:
Barrierefreie öffentliche Toilletten sollten nach Möglichkeit für Behinderte rund um die Uhr mittels Euroschlüssel benützbar sein.
Zu § 4 Abs. 2 Z 11.:
Unter Wohnhäusern sind zufolge § 3 Z 4 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 Gebäude zu verstehen, deren Gesamtnutzfläche mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dient oder nach Abschluss der Sanierungsarbeiten dienen wird und dessen Wohnungen im Sinne des § 3 Z 5 leg. cit. zur ganzjährigen Benützung durch Menschen geeignete, baulich in sich abgeschlossene Einheiten sind, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, WC und Bade- oder Duschgelegenheit bestehen und deren Ausstattung zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht.
Unter Wohnheim ist zufolge § 3 Z 7 des Bgld. WFG 2005 ein zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses betagter oder betreuungs- oder pflegebedürftiger Menschen -  auch in Form des betreuten Wohnens -  sowie jugendlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Lehrlinge oder Schülerinnen und Schüler und Studentinnen und Studenten bestimmtes Heim zu verstehen, das neben den Wohn- und Schlafräumen auch die für die Unterbringung des Personals und die Verwaltung erforderlichen Räume, Verkehrsflächen und allenfalls auch gemeinsame Küchen, Speise-, Aufenthalts- und zur vorübergehenden Unterbringung von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern bestimmte Kranken- und erforderliche Therapieräume sowie allenfalls gemeinsame sanitäre Anlagen enthält.
Eigenheime (§ 3 Z 1 Bgld. WFG 2005) und Reihenhausanlagen (§ 3 Z 2 Bgld. WFG 2005) sind daher unter Z 11 nicht zu subsumieren.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass ein gefördertes Objekt zufolge § 3 Z 6 leg. cit. so lange vorliegt, als Förderungsdarlehen noch nicht vollständig zurückgezahlt sind oder noch Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse geleistet werden.
Im Gegensatz zu Z 12 erfassen die Z 1 bis 10 die aufgezählten Bauten unabhängig von ihrer Größe.
Zu § 4 Abs. 2 Z 12.:
Als sonstige Bauten im Sinne der Z 11 kommen alle möglichen Räumlichkeiten und Bauten - von Einkaufszentren, sonstigen Geschäften über Parkgaragen bis zu historischen Bauten wie z.B. Schlössern und Burgen - in Frage, wenn sie allgemein zugänglich und für mindestens  50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
Zu § 4 Abs. 3 Z 3:
Hiebei handelt es sich um Wohnheime und Wohnhäuser für die nach dem Burgenländischen  Wohnbauförderungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1/2005 in der jeweils geltenden Fassung, um Förderung angesucht werden soll.
Im übrigen darf auf die Erläuterungen zu § 4 Abs. 2 Z 11 verwiesen werden.
Zu § 4 Abs.
Während bei Neubauten nicht zu erwarten ist, dass die Kosten zur Herstellung der Barrierefreiheit im Vergleich zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens eine unangemessene Höhe erreichen, kann dies bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen (insbesondere wenn diese nur in untergeordnetem Ausmaß erfolgen) nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine entsprechende Härteklausel erforderlich war.
Da die Mindestanforderungen grundsätzlich auch bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen einzuhalten sind, war weiters zu berücksichtigen, dass es Fälle geben kann, in denen die Errichtung barrierefreier Stellplätze aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn das Grundstück entweder sehr klein oder durch den Altbestand bereits in einem Ausmaß verbaut ist, dass für Stellplätze kein Raum bleibt.
Um zu vermeiden, dass in diesen Fällen die Baubewilligung wegen der fehlenden barrierefreien Stellplätze verweigert werden muss, war eine entsprechende Ausnahmemöglichkeit vorzusehen.
Dieselbe Regelung war auch für den Fall vorzusehen, dass eine Errichtung barrierfreier Stellplätze auf dem Baugrundstück zwar tatsächlich und rechtlich möglich, aber z.B. auf Grund der Lage des Bauvorhabens in einer Fußgängerzone nicht zweckmäßig ist.
Zu § 9 Abs. 2 Z 2:
In § 9 Abs. 2 Z 2 war bisher für die Vorschreibung von Kostenbeiträgen im Falle der Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche oder der Straßenbeleuchtung eine Sperrfrist von 25 Jahren vorgesehen, vor deren Ablauf keine Kostenbeiträge vorgeschrieben werden konnten, selbst wenn in der Vergangenheit z.B. bei der ursprünglichen erstmaligen Herstellung noch gar keine Kostenbeiträge vorgeschrieben worden sind.
Da sich in der Praxis herausgestellt hat, dass Straßen der heutigen Verkehrsbelastung auch im Falle von Gemeindestraßen  kaum über einen Zeitraum von 25 Jahren standhalten können, wurde die Sperrfrist für eine Vorschreibung von Kostenbeiträgen im Falle einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche oder der Straßenbeleuchtung von 25 Jahren auf 20 Jahre abgesenkt.
Für den Fall, das in der Vergangenheit noch keine Beiträge vorgeschrieben wurden, ist im Falle der Wiederherstellung gar keine Sperrfrist mehr abzuwarten.
Zu § 9 Abs.
Da es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich ist, dass eine Gemeinde den landesweit einheitlichen Höchstsatz heranzieht, wenn ihre tatsächlichen Durchschnittskosten unter dem landesweit einheitlichen Höchstsätzen liegen, musste in § 9 Abs. 5 zweiter Satz verankert werden, dass die Einheitssätze nicht nur die landesweit festzulegenden Höchstsätze, sondern auch die in der jeweiligen Gemeinde anfallenden halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters nicht übersteigen dürfen.
Zu § 9 Abs.
Durch § 9 Abs. 6 wird der Rahmen, innerhalb dessen die Gemeinden ihre Einheitssätze festlegen können, nun nicht nur durch die halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung sondern auch durch landesweit einheitliche Höchstsätze nach oben begrenzt.
Diese Höchstsätze sind von der Landesregierung auf der Basis der abgerechneten Herstellungskosten von Gemeinden mit unterschiedlicher Einwohnergröße durch Verordnung festzulegen, wobei bei der Auswahl der zur Berechnung herangezogenen Gemeinden auf  eine entsprechende geographische Verteilung auf das Landesgebiet zu achten ist, um unterschiedliche Geländeoberflächen und Bodenbeschaffenheiten zu berücksichtigen.
Zu § 9 Abs.
Bisher wurden auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde bereits geleistete Anliegerleistungen bei der Vorschreibung von Kostenbeiträgen nach § 9 nicht berücksichtigt.
Nunmehr sollen Beiträge, die auf privatrechtlicher Basis für die Aufschließungsmaßnahmen geleistet wurden, auf die nach § 9 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Kostenbeiträge angerechnet werden.
Zu § 18 Abs.
Durch die Ausstellung einer entsprechenden Bestätigung soll es der Wohnbauförderung ermöglicht werden möglichst einfach zu prüfen, ob die Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 19 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 erfüllt sind.
Zu Artikel II.:
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren waren von der Anwendung der § 4 Abs. 2, 3 und 4  auszunehmen, um unzumutbare Mehrkosten durch Umplanungen und dadurch ev. verursachte Probleme bei Ausschreibungsverfahren zu vermeiden.
§ 2 Abs. 2 ist auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden, da hiedurch im Falle des § 2 durch die Herausnahme der Folientunnel aus dem Gebäudebegriff die Verfahren erleichtert und bereits anhängige Projekte z.T. erst bewilligungsfähig werden und im Falle des § 9 im wesentlichen der Geltungsbereich der durch Verordnung nach § 9 Abs. 6 festgelegten Höchstsätze auch auf anhängige Verfahren ausgeweitet wird.
Ohne Übergangsbestimmungen sind nach dem im Abgabenrecht geltenden „Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgaben“ jene Fälle, in denen der Abgabenanspruch nach der bisherigen Rechtslage entstanden ist, nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen.
Einer Übergangsbestimmung, wonach die anhängigen Abgabeverfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beurteilen sind, bedarf es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht (VwGH vom 23.3.1998, Zl 94/17/0173, vom 29.9.1997, Zl. 97/17/0116, vom 17.9.2001, Zl. 2001/17/0133 u.a.).
Umgekehrt bedarf es einer ausdrücklichen Regelung in Übergangsbestimmungen, wenn man jene Fälle, in denen der Abgabenanspruch nach der bisherigen Rechtslage bereits entstanden ist, nach der neuen Rechtslage beurteilen möchte.
ENTWURF
Gesetz vom ..........., mit dem das Burgenländische Baugesetz 1997 geändert wird (Burgenländische Baugesetz-Novelle 2005)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Burgenländische Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr.18/2005, wird wie folgt geändert:
Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Folientunnel gelten nicht als Gebäude.“
Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absätze 2  bis 4 werden angefügt:
In dieser Verordnung hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf jene technischen Richtlinien und Bestimmungen, die die barrierefreie Gestaltung von Bauvorhaben betreffen, sowie unter Beachtung des Abs. 4 Mindestanforderungen für die barrierefreie Gestaltung der nachstehend angeführten Bauvorhaben festzulegen, sodass die für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Kundinnen und Kunden  bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind, wobei diese Mindestanforderungen auch bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen der im Sinne der Z 1 bis  12 gewidmeten Räumlichkeiten einzuhalten sind:
Bauten für öffentliche Zwecke (z.B. Behörden und Ämter),
Bauten für Bildungszwecke (z.B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
Veranstaltungsstätten,
Hotels und Gaststätten,
Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfes,
Banken,
Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
Thermalbäder, Kuranstalten, Hallenbäder,
Arztpraxen und Apotheken,
öffentliche Toiletten,
Wohnheime und Wohnhäuser im Sinne des § 3 Z 4 und 7 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005,in der jeweils geltenden Fassung, für die um Förderung angesucht werden soll, sowie sonstige Bauten, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucherinnen und Besucher oder Kundinnen und Kunden ausgelegt sind.
Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen müssen bei den in Abs. 2 Z 1 bis 8 sowie Z 12 genannten Bauvorhaben:
mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
notwendige Mindestbreiten für Gänge und Türen eingehalten werden,
eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen eingerichtet werden sowie
eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Stellplätzen für Personenkraftwagen vorgesehen werden;
bei den in Abs. 2 Z 9 und Z 10 genannten Bauvorhaben die in Abs. 3 Z 1 lit. a bis d aufgezählten Mindestanforderungen eingehalten werden;
bei den in Abs. 2 Z 11 genannten Bauvorhaben:
mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
notwendige Mindestbreiten der Gänge und Türen, insbesondere bei den gemeinsamen Anlagen sowie der Wege in den Außenanlagen eingehalten werden, sowie
bei mehr als sechs Wohneinheiten in einem Wohnhaus mindestens ein behindertengerechter Stellplatz für Personenkraftwagen für jeweils zehn angefangene Wohneinheiten vorgesehen werden, die stufenlose Erreichbarkeit von mindestens einem Drittel der Wohneinheiten oder der Einbau eines rollstuhlgerechten Personenaufzuges vorgesehen werden, wobei der Personenaufzug auf allen Ebenen niveaugleich erreichbar sein muss und die Aufstellflächen vor den Lifttüren ebenfalls rollstuhlgerecht dimensioniert sein müssen, sowie das unter sub.lit. bb angeführte niveaugleich erreichbare Drittel der Wohneinheiten bzw. ein Drittel der Wohneinheiten in den Wohnhausanlagen, in denen ein rollstuhlgerechter Personenaufzug im Sinne der sub.lit. bb eingebaut ist, dahingehend behindertengerecht ausgestaltet sein, dass jedenfalls die notwendigen Mindestbreiten der Gänge und Türen eingehalten werden und die Schaffung eines Sanitärraumes mit ausreichenden Bewegungsflächen durch Herausnahme einer nicht tragenden Zwischenwand möglich ist.
Bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen ist von den Mindestanforderungen nach Abs. 2 und 3 abzusehen, wenn das Verhältnis der Kosten zur Herstellung der Barrierefreiheit im Vergleich zu den Gesamtkosten unangemessen erscheint oder wenn hiedurch unbillige Härtefälle entstehen.
Von den Mindestanforderungen betreffend die Errichtung barrierefreier Stellplätze für Personenkraftwagen ist abzusehen, wenn deren Errichtung auf Eigengrund entweder auf Grund der Grundstücksgröße oder Bebauungsweise nicht möglich oder auf Grund der Lage des Bauvorhabens, z.B. in einer Fußgängerzone, nicht zweckmäßig ist.
§ 9 Abs. 2 Z 2 lautet:
zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche oder der Straßenbeleuchtung, soweit diese frühestens 20 Jahre nach der letzten Herstellung oder Wiederherstellung erfolgt ist oder für die bisherige Herstellung noch keine Beiträge vorgeschrieben wurden, und
§ 9 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“; die Absätze 5 bis 7 lauten:
Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat durch Verordnung für die unter Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen getrennt festzusetzen.
Diese dürfen jeweils die Höchstsätze nach Abs. 6 und die in der jeweiligen Gemeinde anfallenden halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung, einer 3 m breite Straßendecke, eines 1,5 m breiten Gehsteiges und einer Straßenbeleuchtung nicht übersteigen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die nach Abs. 5 Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen Höchstsätze festzulegen.
Diese haben den halben Durchschnittskosten der erstmaligen Herstellung einer Maßnahme nach Abs. 5 zu entsprechen, wobei als Berechnungsgrundlage die abgerechneten Herstellungskosten von geographisch auf das Landesgebiet verteilten Gemeinden mit unterschiedlicher Einwohnergröße heranzuziehen sind.
Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde bereits Beiträge zur Deckung einer  in Abs. 5 genannten Maßnahme erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Kostenbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.
Dem § 18 wird folgender Absatz 12 angefügt:
Auf Verlangen der Bauwerberin oder des Bauwerbers ist von der Baubehörde eine Bestätigung darüber auszustellen, ob das Bauvorhaben im Sinne der auf Grund des § 4 Abs. 2 erlassenen Verordnung barrierefrei gestaltet ist.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit ……………. in Kraft.
§ 4 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 18 Abs. 12 sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren nicht anzuwenden.
§ 2 Abs. 2 und § 9 in der Fassung dieses Gesetzes sind auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden.
Beilage 788/2005 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode
Bauausschuss
Vorlage
der Oberösterreichischen Landesregierung
betreffend das
Landesgesetz, mit dem das Oö. Bautechnikgesetz geändert wird (Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2006)
[Verfassungsdienst: Verf-1-128000/389]
A. Allgemeiner Teil
I.
Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs
Die Erwartungen, die laut Ausschussbericht 315 BlgOöLT XXV. GP in die Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 1998, LGBl. Nr. 103, gesetzt wurden, haben sich größtenteils erfüllt.
Eine "Evaluierung" der mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Neuregelungen gibt also keinerlei Veranlassung, am Grundkonzept der seit diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen des Oö. Bau-technikgesetzes nunmehr erneut etwas zu ändern.
Mit der vorliegenden Novelle sollen daher im Wesentlichen nur einige wenige Anpassungen vorgenommen und Klarstellungen getroffen werden, die sich in der Vollzugspraxis als notwendig oder wünschenswert erwiesen haben.
Dazu gehören auch Änderungen, die auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich (oder wenigstens angezeigt) scheinen.
Der Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen und sieht keine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG vor.
II.
Kompetenzgrundlagen
Das Baurecht fällt -  mit wenigen Ausnahmen, die der vorliegende Gesetzentwurf nicht berührt - gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder.
III.
Finanzielle Auswirkungen
Aus dem Vollzug des Oö. Bautechnikgesetzes in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs wird voraussichtlich weder dem Bund, dem Land Oberösterreich noch den Gemeinden ein finanzieller Mehraufwand entstehen.
IV.
EU-Konformität
Die laut vorliegendem Entwurf vorgesehenen Änderungen stehen - soweit derzeit absehbar - mit keinen zwingenden EU-Rechtsvorschriften im Widerspruch.
B. Besonderer Teil
Zu Art. I Z. 1 (§ 1 Abs. Die Bestimmungen des VI. Hauptstücks über die Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie und der hierüber geschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG gelten nur insoweit, als die betreffende bauliche Anlage auch der Oö. Bauordnung 1994 unterliegt.
Mit der vorliegenden Änderung soll - einer Anregung des Österreichischen Instituts für Bautechnik folgend - sichergestellt werden, dass die Bauproduktenrichtlinie in Oberösterreich auch für die Bauprodukte gilt, die bei baulichen Anlagen Verwendung finden, die von Verfassungs wegen zwar in die Kompetenz des Landes fallen, aber auf Grund der autonomen Entscheidungsbefugnis des Landesgesetzgebers von der Oö. Bauordnung 1994 ausgenommen sind (vgl. § 1 Abs. 3 Oö. Bauordnung 1994).
Zu Art. I Z. 2 (§ 2 Z. 17):
Laut Erkenntnis des VwGH vom 31.8.1999, 99/05/0051, gibt es bei Gebäuden, die auf benachbarten Bauplätzen an der gemeinsamen Grundgrenze unmittelbar aneinander gebaut sind, keine "Außenwand" und somit definitionsgemäß auch keine Feuermauer.
Dies soll durch die vorgeschlagene Formulierung des § 2 Z. 17 geändert werden.
Im Übrigen wird hiezu ergänzend auf die Erläuterungen zu Art. I Z. 11 verwiesen.
Zu Art. I Z. 3 (§ 2 Z. 20):
Der Gesetzgeber hat mit Schutzdächern versehene Abstellplätze, offene Ständerbauten, Flugdächer und ähnliche bauliche Anlagen zu den Gebäuden gerechnet (vgl. die Gleichstellung von mit Schutzdächern versehenen Abstellplätzen mit Garagen im § 3 Abs. 2 Z. 5 Oö. Bauordnung 1994, die Ausnahme bestimmter überdachter Stellplätze von den nur für Gebäude geltenden Abstandsregelungen des § 6 Abs. 1 Z. 3 Oö. Bautechnikgesetz sowie die Ausnahme von Flugdächern von den sich nur auf Gebäude beziehenden Feuermauer-Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 2 Oö. Bautechnikgesetz).
Demgegenüber geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Gebäudebegriff im oö. Baurecht einen "allseits umschlossenen Raum" voraussetzt (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 17.6.2003, 2002/05/0752).
Dies hat die in der Praxis massiv kritisierte Folge, dass für überdachte Bauten, die nur deshalb nicht als Gebäude angesehen werden können, weil sie etwa an einer Seite offen sind, insbesondere die Vorschriften über Abstände nicht gelten und daher grundsätzlich bis an die Nachbargrundgrenze herangebaut werden dürfen.
Mit der vorliegenden Änderung soll dem dringenden Bedürfnis der Praxis nach ausdrücklicher Gleichstellung solcher Bauten (jedenfalls ab einer bestimmten Größenordnung) mit Gebäuden Rechnung getragen werden, wobei die vorgesehene Flächenbegrenzung (35 m 2) insbesondere in Abstimmung mit dem geplanten Anzeigetatbestand für "Carports" gemäß § 25 Abs. 1 Z. 9b Oö. Bauordnung 1994 (in der Fassung der Oö. Bauordnungs-Novelle 2006) erfolgt.
Zu Art. I Z. 4 (§ 2 Z. 40a):
Die neue Begriffsbestimmung dient der Klarstellung im Zusammenhang mit den Traufenhöhenbestimmungen des § 2 Z. 31 und des § 6 Abs. 1 Z. 3.
So soll der obere Bezugspunkt für die Errichtung der Traufenhöhe bei geneigten Dächern und bei Flachdächern (samt einer allfälligen Attika) eindeutig definiert werden.
Durch die Bestimmung des Traufpunktes bei geneigten Dächern bei maximal 1 m Dachvorsprung soll den bisherigen Umgehungsmöglichkeiten mit überdimensionalen Dachvorsprüngen zur Reduzierung der Traufenhöhe Einhalt geboten werden.
Zur besseren Verständlichkeit und zur Verdeutlichung werden folgende grafischen Darstellungen angeschlossen:
Bild A:
Traufe bei geneigten Dächern
Bild B:
Traufe bei Flachdächern ohne Attika
Bild C:
Traufe bei Flachdächern mit Attika
Zu Art. I Z. 5 (§ 2 Z. 44a):
Die neu aufgenommene Wintergartendefinition entspringt einem dringenden Bedürfnis der Praxis.
Sie orientiert sich an der Begriffsbestimmung "Wintergarten" von Pkt. I (Begriffe) Z. 3 der Anlage 2 zur Oö. Bautechnikverordnung.
Zu Art. I Z. 6 und 8 (§ 6 Abs. 1 Z. 3 erster Halbsatz und Z. 4):
Zum einen soll durch die Bezugnahme auf die Abstellfläche bei einer Bebauung in Hanglage Klarheit bei der Ermittlung der Traufenhöhe geschaffen werden.
Die Ergänzung, wonach der First bei Pultdächern nicht entlang der Nachbargrundgrenze angeordnet werden darf, außer die Firsthöhe überschreitet nicht die Höhe von 3 m über der Abstellfläche, erweist sich als im Interesse des Nachbarschutzes erforderlich.
Mit dieser Neuregelung wird aber nicht ausgeschlossen, dass die "Giebelseite" von Pultdachgebäuden weiterhin der Nachbargrundgrenze zugewandt werden kann.
Schließlich war auf Grund der vorgeschlagenen Ergänzungen auch eine übersichtlichere Gliederung der gesamten Bestimmung geboten.
Des weiteren erfolgt durch die Aufnahme der Wortfolge "im Seitenabstand gelegenen" im § 6 Abs. 1 Z. 3 lit. a und Z. 4 die Klarstellung, dass das Gesamtobjekt an sich auch mehr als die angegebenen 50 m 2 Nutzfläche (12 m 2 bebaute Fläche) aufweisen darf, wenn nur der im Bauwich gelegene Teil des Bauwerks die gesetzlich normierten Flächenbegrenzungen nicht überschreitet (vgl. bereits den Ausschussbericht 315 BlgOöLT XXV. GP, S. 7).
Zur besseren Verständlichkeit und zur Verdeutlichung werden folgende grafischen Darstellungen angeschlossen:
Zu Art. I Z. 7 (§ 6 Abs. 1 Z. 3a):
Die Neuregelung soll überdachte Abstellplätze für Fahrräder sowie Fahrradabstellräume bei den Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen mit Garagen (die definitionsgemäß nur zum Ab-stellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind) gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 gleichstellen.
Damit soll dem gesellschaftlichen Wandel in der Einstellung zu umweltfreundlichen Fortbewegungsmitteln Rechnung getragen werden.
Zu Art. I Z. 9 und 20 (§ 8 Abs. 1 letzter Satz und § 64 Abs. 2 Z. 1):
§ 64 Abs. 2 Z. 1 ermächtigt die Landesregierung, nähere Vorschriften über die Anzahl der Stellplätze nach dem voraussichtlichen Bedarf und Verwendungszweck der verschiedenen Bauten zu erlassen.
Ergänzend dazu enthält § 8 Abs. 1 letzter Satz Vorschriften über die Mindestanzahl von Stellplätzen, allerdings nur im Zusammenhang mit Wohneinheiten.
Mit den vorgesehenen Änderungen sollen zum einen die gesetzlichen Stellplatzvorschriften systematischer gefasst werden, zum anderen ist damit auch die Klarstellung verbunden, dass der Bebauungsplan nicht nur bei Wohngebäuden eine größere Anzahl an Pflichtstellplätzen - als von der Landesregierung verordnet - vorsehen kann.
Zu Art. I Z. 10 und 21 (§ 8a und § 64 Abs. 2 Z. 3a):
Nach dem Vorbild der Regelungen über KFZ-Abstellplätze soll durch Abs. 1 beim Neubau von Gebäuden, die keine Kleinhausbauten gemäß § 2 Z. 30 sind, auch die Errichtung einer erforderlichen Anzahl von entsprechend ausgestatteten Fahrrad-Abstellplätzen für den täglichen Gebrauch - und damit über die bereits bestehende Verpflichtung zur Schaffung entsprechender Gemeinschaftsanlagen nach § 24 Abs. 1 Z. 2 hinaus - verpflichtend eingeführt werden.
Auf Grund des weiteren Abstellens auf die zukünftige geplante Verwendung des Gebäudes und der dabei durchschnittlich benötigten Fahrrad-Abstellplätze ist insbesondere sichergestellt, dass diese Verpflichtung etwa bei land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden nicht zur Anwendung gelangt.
Die Regelung des Abs. 2 entspricht ihrem Inhalt nach der KFZ-Abstellplätze betreffenden Regelung des § 8 Abs. 2.
Durch die Schaffung einer Verordnungsermächtigung - wiederum analog jener betreffend KFZ-Abstellplätze - im § 64 Abs. 2 Z. 3a kann die Landesregierung sowohl nähere Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung und der Anforderungen in Bezug auf Fahrrad-Abstellplätze als auch entsprechende Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Fahrrad-Abstellplätzen im Fall der Unmöglichkeit oder der Unzumutbarkeit festlegen.
Durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 12 Abs. 1 soll die nach § 12 Abs. 2 zweiter Satz der Oö. Bauverordnung 1985 bis 31. Dezember 1994 in Geltung gestandene Rechtslage wiederhergestellt werden.
Mit dem Fehlen einer diesbezüglichen Bestimmung hat der VwGH in dem bereits zu Art. I Z. 2 zitierten Erkenntnis vom 31.8.1999, 99/05/0051, zusätzlich begründet, warum bei nachträglichen Gebäudeteilungen (auf zwei Einlagezahlen mit je unterschiedlichen Eigentümern) eine Feuermauer nicht erforderlich ist.
Zu Art. I Z. 12 (§ 29)
Dass für "Lärm- und Schallschutzwände, die nach anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind oder errichtet werden", das Oö. Bautechnikgesetz insgesamt - und somit speziell auch § 29 Abs. 2 - nicht gilt, ergibt sich ohnehin klar aus § 1 Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz i.V.m. § 1 Abs. 3 Z. 13 Oö. Bauordnung 1994.
Die bloße "Wiederholung" dieser Nichtgeltungsanordnung im § 29 Abs. 4 kann daher ersatzlos entfallen.
Zu Art. I Z. 13 (§ 39a):
Mit dem neu vorgeschlagenen Abs. 2 wird eine sinnvolle Anregung aus der Praxis aufgegriffen.
Selbstverständlich kann mit der "Sonnen- bzw. Südausrichtung" keine Verpflichtung verbunden sein, dass die Energieversorgung tatsächlich so weit wie möglich (nur) durch Ausnützung der Sonnenenergie erfolgt.
Vielmehr handelt es sich um eine Zielbestimmung, die die Zielrichtung einer künftigen ökologisch ausgerichteten Energieversorgung vorgeben soll.
Zu Art. I Z. 14 (§ 41):
Der Umstand, dass die Verwendung von Bauprodukten - in Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie - im § 4 sowie im VI. Hauptstück abschließenden Regelungen unterliegt, macht es notwendig, die dazu im Widerspruch stehende Möglichkeit der Gewährung von Ausnahmen für Bauprodukte unter dem Titel Bauerleichterungen zu beseitigen.
Zu Art. I Z. 15 und 16 (§ 44 Abs. 1 und § 54):
Die Landesregierung hat dem Verein Österreichisches Institut für Bautechnik (OIB) u.a. die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach dem Oö. Bautechnikgesetz im Verordnungsweg übertragen (vgl. LGBl. Nr. 89/1996).
Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Ausgliederung von Hoheitsauf-gaben (vgl. etwa VfSlg. 14.473/1996 betreffend die Austro Control GmbH oder VfSlg. 16.400/2001 zur Bundes-Wertpapieraufsicht) soll die Weisungsbefugnis der Landesregierung gegenüber dem beliehenen Verein - gleich wie etwa auch im § 48 Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz 2001 und im § 42 Abs. 1 Salzburger Bauproduktegesetz - nunmehr ausdrücklich normiert werden.
Zu Art. I Z. 17 (§ 61 Abs. 3 erster Satz):
§ 61 Abs. 3 sieht keine explizite Regelung hinsichtlich der Zuständigkeit zur Erlassung des dort genannten Bescheids vor.
Auch § 65 Abs. 1 ("Baubehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die nach der Oö. Bauordnung 1994 zuständige Behörde.") bietet diesbezüglich keine eindeutige Festlegung.
Gemäß § 8 Abs. 5 lit. b Übergangsgesetz, BGBl. Nr. 368/1925, haben die Bezirksverwaltungsbehörden sowohl die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung als auch die der Landesverwaltung zu führen, soweit diese nicht anderen Dienststellen überwiesen sind (subsidiäre Allzuständigkeit; vgl. auch Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht 9 [2000], Rz 834).
Es ist daher bereits derzeit davon auszugehen, dass hinsichtlich der Vollziehung des § 61 Abs. 3 eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde besteht, was nunmehr zur Klarstellung auch explizit in diese Bestimmung aufgenommen wird.
Zu Art. I Z. 18 und 19 (§ 61c Abs. 2 und § 61l):
Die Kundmachung der in den §§ 61c und 61l geregelten und durch das OIB zu erlassenden Baustofflisten ÖA und ÖE in der Amtlichen Linzer Zeitung belastet diese - auf Grund des großen Umfangs der jeweiligen Verordnungen - derzeit erheblich.
Da für die Länder Kärnten, Niederösterreich, Vorarlberg und Wien die Kundmachung dieser Listen bereits in den periodisch herausgegebenen "Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik" erfolgt, ist es nur systemkonform, diese Rechtslage auch für Oberösterreich herzustellen.
Da die genannten Baustofflisten nur für einen sehr eingeschränkten Adressatenkreis von Bedeutung sind, wird dem Publizitätsgedanken durch einen Hinweis in der Amtlichen Linzer Zeitung auf die Kundmachung sowie die Auflage der Verordnung zur Einsichtnahme Genüge getan.
Zu Art. I Z. 22 (§ 64 Abs. 2 Z. 14a):
Der geltende § 39b Abs. 3 sieht auch bei sogenannten "Passivhäusern" einen Rauchfang zur Beheizung wenigstens eines Wohnraums in jeder Wohnung verpflichtend vor.
Alle bisherigen Erfahrungen bei Gebäuden dieser Art haben jedoch gezeigt, dass auf Grund der guten thermischen Qualität der Gebäudehülle und der effizienten Wärmerückgewinnung ein konventionelles Heizsystem und damit auch ein Rauchfang im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht mehr erforderlich ist.
Deshalb soll im § 64 Abs. 2 der Landesregierung die Möglichkeit eröffnet werden, durch Verordnung bestimmte Ausnahmen vom Gebot des § 39b Abs. 3 zur Errichtung von "Notkaminen" festzulegen.
Der Verzicht auf einen "Notkamin" hat zudem positive Auswirkungen auf die Wärmebrückenfreiheit des Hauses.
Da der Begriff des "Passivhauses" in der Fachwelt nicht exakt definiert ist, werden die in den Genuss einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Errichtung eines "Notkamins" gelangenden Gebäude in der Verordnung über dem oö. Baurecht bekannte Wärmeschutz- bzw. Dichtheitsparameter näher zu bestimmen sein.
Zu Art. I Z. 23 (§ 64 Abs. 2 Z. 15):
Diese Änderung berücksichtigt die Aufhebung des § 39b Abs. 4 durch § 53 Abs. 2 Z. 6 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, LGBl. Nr. 114.
Zu Art. II (In-Kraft-Treten):
Abs. 1 enthält die In-Kraft-Tretens-Bestimmung.
Abs. 2 enthält eine Übergangsbestimmung für laufende Verfahren.
Die Oberösterreichische Landesregierung beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Bautechnikgesetz geändert wird (Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2006) nach Vorberatung im Bauausschuss beschließen.
Linz, am 5. Dezember 2005
Für die Oö. Landesregierung
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Bautechnikgesetz geändert wird (Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2006)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 103/1998, 60/2001 und 114/2002 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 lautet:
"(3) Dieses Landesgesetz gilt - mit Ausnahme des VI. Hauptstücks - nur insoweit, als auch die Oö. Bauordnung 1994 gilt."
Im § 2 Z. 17 wird das Wort "Außenwand" durch das Wort "Wand" ersetzt.
Dem § 2 Z. 20 wird folgender Halbsatz angefügt:
"als Gebäude gelten ebenfalls überdachte, jedoch nicht allseits umschlossene Bauten, wie Flug- und Schutzdächer, Pavillons u. dgl., mit einer bebauten Fläche von mehr als 35 m 2;"
Im § 2 erhält die bisherige Z. 40a die Bezeichnung "40b"; folgende Z. 40a wird eingefügt:
"40a. Traufe:
bei geneigten Dächern:
die untere Kante (Tropfkante) des Daches (gemessen bei maximal 1 m Dachvorsprung);
bei Flachdächern:
die Schnittkante der Dachoberfläche mit der Außenwandfläche bzw. die Oberkante der begrenzenden Brüstungsmauer (Attika);"
Im § 2 wird folgende Z. 44a eingefügt:
"44a. Wintergarten:
ein unbeheizbarer, belüftbarer und zum angrenzenden beheizbaren Raum nicht dauernd geöffneter verglaster Vorbau;"
§ 6 Abs. 1 Z. 3 erster Halbsatz lautet:
mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude, auch wenn sie an das Hauptgebäude angebaut und unterkellert sind,
mit einer im Seitenabstand gelegenen Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m 2,
einer Traufenhöhe bis zu 3 m über der Abstellfläche,
einer dem Nachbarn zugewandten Seite bis zu 10 m Länge und
bei Pultdächern einem nicht dem Nachbarn zugewandten First, außer die Firsthöhe überschreitet nicht 3 m über der Abstellfläche;
Im § 6 Abs. 1 wird nach Z. 3 folgende Z. 3a eingefügt:
unter den Voraussetzungen der Z. 3 mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Nebengebäude zum Abstellen von Fahrrädern;
Im § 6 Abs. 1 Z. 4 wird nach dem Wort "einer" die Wortfolge "im Seitenabstand gelegenen" eingefügt.
§ 8 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
Fahrrad-Abstellplätze
Beim Neubau von Gebäuden, ausgenommen Kleinhausbauten, sind ebenerdig geeignete und überdachte Abstellplätze für Fahrräder unter Berücksichtigung der zukünftigen geplanten Verwendung des Gebäudes und der dabei durchschnittlich benötigten Fahrrad-Abstellplätze in ausreichender Anzahl vorzusehen.
Soweit auf dem Bauplatz oder dem zu bebauenden Grundstück die erforderlichen Fahrrad-Abstellplätze nicht errichtet werden können, ist der Verpflichtung nach Abs. 1 entsprochen, wenn eine Abstellmöglichkeit außerhalb des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstücks, jedoch innerhalb einer angemessenen, 100 m nicht überschreitenden Wegentfernung vorhanden ist und auf Dauer privatrechtlich sichergestellt wird.
Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt auch bei nachträglicher Änderung der Eigentumsverhältnisse, soweit dadurch bestehende Gebäude in einem Abstand von weniger als 1 m zur Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu liegen kommen."
Im § 29 Abs. 4 entfällt die Wortfolge "Lärm- und Schallschutzwände, die nach anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind oder errichtet werden, sowie".
Im § 39a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:
Gebäude mit Wohn- oder anderen Aufenthaltsräumen sind im Fall des Neubaus möglichst so zu planen und zu situieren, dass ihre Energieversorgung so weit wie möglich durch Ausnutzung der Sonnenenergie erfolgen kann.
Im § 41 Abs. 1 entfällt die Z. 1; die bisherigen Z. 2 bis 7 erhalten die Bezeichnung "1." bis "6.".
Dem § 44 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Landesregierung kommt in Vollziehung dieses Gesetzes gegenüber einer solchen Stelle das Recht auf Information, Akteneinsicht und Weisung zu."
§ 54 Abs. 1 letzter Satz lautet:
"§ 44 Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß."
Im § 61 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort "Bevollmächtigter" die Wortfolge "von der Bezirksverwaltungsbehörde" eingefügt.
§ 61c Abs. 2 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
Die Baustoffliste ÖA ist in den 'Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik' kundzumachen.
Sie ist beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Auf die Kundmachung sowie die Auflage der Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung hinzuweisen.
§ 61l Abs. 1 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
Die Baustoffliste ÖE ist in den 'Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik' kundzumachen.
Sie ist beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Auf die Kundmachung sowie die Auflage der Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung hinzuweisen.
§ 64 Abs. 2 Z. 1 lautet:
die erforderliche Anzahl der Stellplätze nach dem voraussichtlichen Bedarf und Verwendungszweck der verschiedenen Bauten mit der Maßgabe, dass der Bebauungsplan jeweils eine größere Anzahl von Stellplätzen vorsehen kann (§ 8);
Im § 64 Abs. 2 wird folgende Z. 3a eingefügt:
die erforderliche Anzahl von Fahrrad-Abstellplätzen nach dem voraussichtlichen Bedarf und Verwendungszweck der verschiedenen Bauten, die an solche baulichen Anlagen zu stellenden technischen Anforderungen sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Fahrrad-Abstellplätzen im Fall der Unmöglichkeit oder der Unzumutbarkeit (§ 8a);
Im § 64 Abs. 2 wird folgende Z. 14a eingefügt:
im Fall einer entsprechenden Wärmerückgewinnung und thermischen Qualität der Gebäudehülle Ausnahmen von der Verpflichtung, beim Neubau von Wohngebäuden und beim Einbau von Wohnungen in bestehende Gebäude mit einer zentralen Heizungsanlage oder einer sonstigen Heizung, die Rauchfänge für die einzelnen Wohnungen nicht erfordert, Rauchfänge zu errichten, die die Beheizung wenigstens eines Wohnraums in jeder Wohnung ermöglichen (§ 39b).
Im § 64 Abs. 2 Z. 15 wird der Klammerausdruck "(§ 39b Abs. 4 und § 39e)" durch den Klammerausdruck "(§ 39e)" ersetzt.
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
MA 64 -  668/2004
Stand:
ENTWURF
Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2005, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über die Feuerpolizei, Luftreinhaltung und die Überprüfung von Klimaanlagen in Wien (Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG)“
In § 1a wird nach Z 1 folgende Z 2 eingefügt:
Klimaanlagen:
Kombinationen sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden kann;“
Die bisherige Z 2 des § 1a erhält die Ziffernbezeichnung „3“.
In § 4 Abs. 3 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
Anlässlich der Erteilung einer Bewilligung sind jene Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr (wie z.B. Rauchgas, Unpassierbarkeit von Fluchtwegen) vorzubeugen.
Kann mit solchen Vorschreibungen nicht das Auslangen gefunden werden, ist die Bewilligung zu versagen.
Dem § 4 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt.
Anlässlich der Erteilung einer Bewilligung sind jene Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr (wie z.B. Rauchgas, Unpassierbarkeit von Fluchtwegen) vorzubeugen.
Kann mit solchen Vorschreibungen nicht das Auslangen gefunden werden, ist die Bewilligung zu versagen.
§ 4 Abs. 9 entfällt.
§ 4 Abs. 11 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.
§ 13 zweiter Satz lautet:
„Über das Ergebnis dieser Messungen und die getroffenen Veranlassungen ist dem für Umweltangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschuss periodisch, mindestens jedoch einmal jährlich zu berichten.“
Nach dem 4. Teil des II. Abschnitts wird folgender 5. Teil samt Überschrift eingefügt:
5. Teil
Klimaanlagen
Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
§ 14a (1) Klimaanlagen mit einer Gesamtkälteleistung von mehr als 12 kW sind durch eine fachkundige Person (§ 15f Abs. 6) ab der erstmaligen Verwendung alle drei Jahre gemäß Abs. 2 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 3 überprüfen zu lassen.
Der Eigentümer oder der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, ein Anlagenprotokoll der Kälteanlage auf dem laufenden Stand zu halten und dem Prüfer auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen:
Sichtprüfung;
Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere Einstellung der Regelthermostate;
Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren;
Erhebung grundlegender Anlagedaten, z.B. Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage;
Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen, Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes;
Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch:
Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen,
Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit,
Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (z.B. luftgekühlte Kondensatoren),
Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw. analog dazu Kaltwasser -  Kälteträger / Luftkühler) in der Kälteanlage,
Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen,
Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen,
Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen;
Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der Druckschalter für die Kondensatoren (Optimierung der Regelung des Kondensationsdruckes);
Funktions- und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile;
Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit.
Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zur Überprüfung nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:
Messung der Stromaufnahme;
Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung des eingesetzten Systems;
Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des Gebäudes bzw. des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches;
Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen:
Bereitstellung der Energie,
Verteilung,
Abgabe (direkt oder indirekt).
Die fachkundige Person hat einen Überprüfungsbefund auszustellen.
Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zum überprüften Gebäude, zum Prüfer, zu den überprüften Anlagen, zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum Erreichen des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter Lüftung, die Liste der bereitgestellten Unterlagen sowie festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren Einstellungen, unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen und eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten,
nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten.
Die Überschrift des § 15f lautet:
„Überprüfungsorgane und fachkundige Personen“
§ 15f Abs. 5 erster Satz lautet:
Das von den Eigentümern oder Betreibern für die Überprüfung (§ 15g Abs. 1 und 2 sowie § 14a Abs. 1) zu leistende Entgelt ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.“
In § 15f wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:
Fachkundige Personen müssen den Anforderungen des Abs. 1 Z. 1 bis 4 entsprechen.
Die erforderlichen Kenntnisse umfassen insbesondere:
die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen,
Kenntnisse über Kälte- und Klimatechnik und Kühllastberechnungen.
§ 15h Z. 5 lautet:
„die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen sowie für die Tätigkeit als fachkundige Person erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis,“
Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:
Dingliche Wirkung von Bescheiden, Verantwortlichkeit des Eigentümers der Anlage und der Liegenschaft, Vorzugspfandrecht
Bescheiden nach diesem Gesetz kommt dingliche Wirkung zu.
Dies gilt auch für Bescheide und Verfahrensanordnungen im Ersatzvornahmeverfahren.
Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz ist der Inhaber der Anlage verantwortlich.
Ist dieser nicht feststellbar oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen, trifft die Verantwortung den Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Anlage befindet, sofern er von einem Gebrechen bzw. einem von der Behörde erteilten Auftrag Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.
Mehrere Eigentümer haften solidarisch.
Für alle Kosten, die der Stadt Wien für einen im Wege der Ersatzvornahme (§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001) in Vollziehung dieses Gesetzes vollstreckten Auftrag erwachsen sind, besteht an der Liegenschaft für die Stadt Wien ein gesetzliches Vorzugspfandrecht vor allen privaten Pfandrechten.
In § 18 Abs. 1 lit. a wird nach dem Ausdruck „14 Abs. 2“ der Ausdruck „14a Abs. 1 bis 3“ eingefügt.
Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift eingefügt:
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht Durch die §§ 1a Z 2, 14a und 15f dieses Gesetzes wird Art. 9 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, CELEX Nr. 32002L0091, ABl. 2003 L 1 S. 65 ff., umgesetzt.
Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 14a Abs. 1 erster Satz hinsichtlich der dreijährigen und der zwölfjährigen Überprüfung sowie Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 1 und 2 an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 14a Abs. 1 erster Satz hinsichtlich der dreijährigen und der zwölfjährigen Überprüfung sowie Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 1 und 2 treten am 1.1.2009 in Kraft.
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Verwendung stehenden Klimaanlagen mit einer Gesamtkälteleistung von mehr als 12 kW sind in den ersten drei Jahren bzw. in den ersten zwölf Jahren ab ihrer erstmaligen Verwendung gemäß § 14a Abs. 1 durch eine fachkundige Person (§ 15f Abs. 6) überprüfen zu lassen.
Der Beweis des Zeitpunktes der erstmaligen Verwendung obliegt dem Betreiber.
Sollte dieser Beweis nicht erbracht werden, gilt, dass die Klimaanlage bereits seit drei bzw. zwölf Jahren verwendet wird.
In diesem Fall ist sie innerhalb des ersten Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüfen zu lassen.
Artikel III
Notifizierung
Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2007/              ).
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
MA 64 -  668/2004
Stand:
VORBLATT
Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz geändert wird
Problem:
Das Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz ist den Vorschriften der Europäischen Union (Art. 9 der RL 2002/91/EG) anzupassen.
In diesem Zusammenhang soll den bisherigen Erfahrungen in der Vollziehung Rechnung getragen und eine Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens angestrebt werden.
Weiters soll eine Kompetenzwidrigkeit beseitigt werden.
Ziel:
Mit dem vorliegenden Entwurf soll einerseits den Vorschriften der Europäischen Union Rechnung getragen werden.
Andererseits soll durch die Erstreckung der dinglichen Wirkung auch auf das Ersatzvornahmeverfahren eine wesentliche Beschleunigung desselben bewirkt werden.
Die Unzuständigkeit des Landes zur Regelung des Transports soll berücksichtigt werden.
Lösung:
Anpassung der Begriffe und Inhalte des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes an die Vorschriften der Europäischen Union, Schaffung einer Regelung analog § 129 b Abs. 1 der Bauordnung für Wien zur Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens, Aufhebung des § 4 Abs. 9 wegen Kompetenzwidrigkeit.
Alternative:
Keine
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Wien bzw. Österreich:
Die verpflichtend vorgeschriebenen Inspektionen von Klimaanlagen mit einer Gesamtkälteleistung von mehr als 12 kW machen die Beschäftigung von fachlich dazu befähigten Personen zwingend erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Vollziehung der geänderten Bestimmungen wird keine finanzielle Mehrbelastung des Bundes, der Länder und Gemeinden eintreten.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Durch die vorgesehenen Regelungen wird Recht der EU umgesetzt.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Informationsverfahren gemäß dem Wiener Notifizierungsgesetz bzw. der durch dieses umgesetzten Richtlinie 98/34/EG.
MA 64 -  668/2004
Stand:
ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN
Allgemeines:
Der vorliegende Gesetzentwurf dient zunächst der Umsetzung des Art. 9 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nr. 1 vom 4.1.2003, S. 65.
Im Zuge dieser notwendigen Anpassungen an das EU-Recht soll Erfahrungen aus dem Vollzug des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes Rechnung getragen werden.
So soll durch eine dem § 129b Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO) nachgebildete Regelung eine Beschleunigung des Ersatzvornahmeverfahrens bewirkt werden.
Zur Entlastung des Gemeinderates wird die Entgegennahme der periodischen Berichte über Messungen der Luftverunreinigung auf den Gemeinderatsausschuss für Umweltangelegenheiten übertragen.
Die Möglichkeit der Vorschreibung von Auflagen bei der Bewilligung von brandgefährlichen Lagerungen wird wieder in das Gesetz aufgenommen.
Die Vollziehung der geänderten Bestimmungen lässt im Vergleich mit dem geltenden Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz keinen Verwaltungsmehraufwand erwarten.
Dem Bund oder anderen Gebietskörperschaften erwachsen ebenfalls keine zusätzlichen Kosten.
Die verpflichtend vorgeschriebenen Inspektionen von Klimaanlagen mit einer Gesamtkälteleistung von mehr als 12 kW machen die Beschäftigung von fachlich dazu befähigten Personen zwingend erforderlich.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Artikel I:
Zu Z. 1:
Die Anpassung des Titels des Gesetzes wurde erforderlich, da nunmehr im 5. Teil des II. Abschnittes die Überprüfung von Klimaanlagen mit einer Gesamtkälteleistung von mehr als 12 kW geregelt wird.
Zu Z. 2 und Z. 3 (§ 1a):
Die Aufnahme der Definition der Klimaanlagen dient der Umsetzung des Art. 2 der Richtlinie 2002/91/EG.
Zu Z. 4, Z. 5, Z. 6 und Z. 7 (§ 4):
Durch das Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002, wurde unter anderem § 4 Abs. 10 aufgehoben, wonach anlässlich der Erteilung  einer Bewilligung nach den Abs. 1, 3, 6 und 9 des § 4 jene Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben waren, die erforderlich waren, um dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr vorzubeugen.
Da brandgefährliche Lagerungen im Sinne der Abs. 3 und 6 nach wie vor bewilligungspflichtig sind, ist die Möglichkeit der Vorschreibung von Bedingungen und Befristungen in diesem Zusammenhang unbedingt erforderlich und wurde eine solche daher wieder in das Gesetz aufgenommen.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG fällt das Kraftfahrwesen in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Bundes.
§ 4 Abs. 9, der den Transport von leicht brennbaren, explosiven oder solchen Stoffen, die beim Verbrennen Stichflammen entwickeln oder geeignet sind, bei Brandeinwirkung eine Gefährdung einer weiteren Umgebung herbeizuführen, regelt, ist daher ersatzlos zu streichen.
In diesem Zusammenhang ändert sich die Bezeichnung des bisherigen Abs.
Zu Z. 8 (§ 13):
Die Kompetenz zur Entgegennahme der periodischen Berichte über Messungen der Luftverunreinigungen war bisher beim Gemeinderat angesiedelt und wird nun zu dessen Entlastung auf den Gemeinderatsausschuss für Umweltangelegenheiten übertragen.
Zu Z. 9 (§ 14a):
Zur Umsetzung des Art. 9 der Richtlinie 2002/91/EG wird der neue § 14a geschaffen.
Dieser sieht alle drei Jahre sowie alle zwölf Jahre ab der erstmaligen Verwendung durchzuführende Überprüfungen vor.
Obwohl die Richtlinie 2002/91/EG lediglich von einer regelmäßig durchzuführenden Inspektion spricht, so sieht doch das CEN einen Dreijahresrhythmus vor.
Dem folgt Abs. 2 in dem die alle drei Jahre durchzuführenden Überprüfungen angeführt sind.
Nach zwölf Jahren hat eine Klimaanlage bereits den Großteil ihrer Lebensdauer hinter sich und entspricht hinsichtlich Energieeffizienz nicht mehr dem Stand der Technik.
Daher ist die Verpflichtung zur Durchführung umfangreicherer Überprüfungen gemäß Abs. 3 gerechtfertigt.
Zu Z. 10, Z. 11 und Z. 12 (§ 15f):
Mit Art. 9 der Richtlinie 2002/91/EG wurden die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen mit einer Gesamtkälteleistung von mehr als 12 kW zu gewährleisten.
Diese Überprüfungen sind von fachkundigen Personen durchführen, die über gewisse Kenntnisse verfügen müssen.
Die diesbezüglichen Ergänzungen finden sich in Abs. 6, die Verordnungsermächtigung zur Festlegung eines Tarifs für das Entgelt für die Durchführung der drei- und zwölfjährigen Überprüfung in Abs.
Von der amtlichen Bestellung von Überprüfungsorganen wurde abgesehen, da im Gegensatz zu Heizungsanlagen bei Klimaanlagen keine Gefahrenmomente wie z.B. Brandgefahr vorhanden sind.
Zu Z. 13 (§ 15h):
Da in 15f nunmehr Überprüfungsorgane und fachkundige Personen geregelt werden, war die Verordnungsermächtigung des § 15h Z. 5 entsprechend zu ergänzen.
Zu Z. 14 (§ 16a):
Die Bestimmung des Abs. 1 wurde § 129b Abs. 1 der Bauordnung für Wien nachgebildet.
Sie soll durch die Einräumung der dinglichen Wirkung auch für Bescheide oder Verfahrensanordnungen im Ersatzvornahmeverfahren eine Verfahrensbeschleunigung bewirken.
Weiters hat sich in der Praxis gezeigt, dass in manchen Fällen der Inhaber einer Anlage schwer bzw. gar nicht feststellbar oder auffindbar ist.
In diesen Fällen kann ein Auftrag nach diesem Gesetz nicht bzw. nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand durchgesetzt werden, auch wenn dies zur Mängelbehebung oder zur Beseitigung einer Gefährdung erforderlich ist.
Es ist daher zweckmäßig, auch den Eigentümer der Liegenschaft für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz verantwortlich zu machen.
Dieser kann durch die entsprechende Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses mit dem Inhaber der Anlage auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch diesen hinwirken.
Die Verantwortung soll den Eigentümer der Liegenschaft jedoch nur dann treffen, wenn er von dem Gebrechen Kenntnis hatte oder haben musste.
Die Regelung in Abs. 3 soll die Hereinbringung der in Vollziehung behördlicher Aufträge im öffentlichen Interesse aufgewendeten öffentlichen Mittel beim gesetzlich Verpflichteten sichern.
Zu Z. 15 (§ 18):
Mit der wiederkehrenden Überprüfung von Klimaanlagen in § 14a wurde eine neue Verpflichtung geschaffen.
Die Nichteinhaltung des § 14a Abs. 1 bis 3 wurde in den Katalog der Strafbestimmung aufgenommen, um bei Verstößen ein Strafverfahren durchführen zu können.
Zu Artikel II:
Die Richtlinie 2002/91/EG sieht in Artikel 15 Abs. 2 für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, für die vollständige Anwendung der Art. 7, 8 und 9 eine zusätzliche Frist von drei Jahren in Anspruch zu nehmen, falls qualifiziertes und zugelassenes Fachpersonal nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht.
Da die Richtlinie mit 4.1.2006 umzusetzen ist, ergibt sich die Möglichkeit einer Legisvakanz bis zum 1.1.2009 für die genannten Artikel.
Da mit § 14a Art. 9 der Richtlinie umgesetzt wurde, tritt dieser an dem von der Richtlinie bestimmten Datum, dem 1.1.2009, in Kraft.
Um klarzustellen, wann die erstmalige Überprüfung nach § 14a Abs. 1 zu erfolgen hat, wurde Abs. 3 angefügt.
Dieser orientiert sich am Anhang I Art. II Abs. 3 zu LGBl. für Wien Nr. 54/2000 vom 17.10.2000, in den eine sinngleiche Regelung für die Überprüfung von Feuerstätten aufgenommen wurde.
CE-konform
Österreichischer Baustoff Recycling Verband
Richtlinie für Recycling-Baustoffe
Grüne Richtlinie, 7. Auflage
Anwendungsbereich:
Wiederverwendung/Verwertung von hydraulisch oder bituminös gebundenen sowie ungebundenen mineralischen Baurestmassen
Asphaltgranulat
Betongranulat
Beton-Asphalt Mischgranulat
Beton-Asphalt-Gestein Mischgranulat
Gestein-Beton-Asphalt Mischgranulat
Österreichischer Baustoff-Recycling Verband
Österreichischer Güteschutzverband Recycling-Baustoffe
Inhaltsverzeichnis
Seite
Anwendungsbereich
Normen und technische Vorschriften
Allgemeine Anforderungen
Gewinnung
Anlieferung, Sortierung und Aufbereitung
Anlieferung
Sortierung
Aufbereitung
Lagerung
Bezeichnungen für Recycling-Baustoffe
Materialbezeichnung
Güteklassen - Bautechnische Klassifizierung
Qualitätsklassen - Umweltverträglichkeit
Zusammensetzung der Bezeichnung von Recycling-Baustoffen
Bautechnische Eigenschaften - Gütebestimmungen
Bautechnische Eigenschaften und stoffliche Zusammensetzung von Recycling-Baustoffen
Korngrößenverteilung
Sieblinienbereiche der Güteklasse I
Sieblinienbereiche der Güteklasse II
Sieblinienbereiche der Güteklasse III
Fremdanteil
Verunreinigungen
Umweltverträglichkeit - Qualitätsbestimmungen
Qualitätsklassen
Einsatzbereiche
Allgemeine Qualitätscharakteristika
Anwendungen
Anwendung und Einsatz von Recycling-Baustoffen
Recycling-Bauweisen
Güte- und Qualitätsüberwachung
Erstprüfung (Eignungsnachweis)
Eigenüberwachung
Fremdüberwachung
Bautechnische Fremdüberwachung
Fremdüberwachung der Umweltverträglichkeit
Aufzeichnungspflichten und Kennzeichnung
Prüfungsmodalitäten
Prüfung von Fremdmaterial, Verunreinigungen und Mischverhältnis
Prüfung von pH-Wert und elektr. Leitfähigkeit
Prüfung von PAK (EPA)
Eigenüberwachung der umweltrelevanten Kriterien
Qualitätssicherung
Vereinfachte Prüfungsmodalitäten
Erwerb des Gütezeichens
Voraussetzung für den Erwerb des Gütezeichens
Erstprüfung (Eignungsnachweis)
Verleihung des Gütezeichens
Verwendung des Gütezeichens
Eigenüberwachung
Fremdüberwachung
Ahndung von Verstößen
Beschwerden
Zurücklegung oder Entziehung des Gütezeichens
Wiederverleihung
Vordrucke
Anhang:
Sieblinienbereiche
Präambel
Der Österreichische Güteschutzverband Recycling- Baustoffe hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Güte von Recycling-Baustoffen zu sichern und Erzeugnisse, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen für Recycling-Baustoffe zu kennzeichnen.
Die Richtlinien und die darin enthaltenen Gütebestimmungen regeln die Anforderungen sowie die Art und den Umfang der Prüfungen an wiedergewonnenen Baustoffen.
Sie dienen der Standardisierung dieser Anforderungen und der Vereinheitlichung von Bezeichnungen und technischen Beurteilungen.
Zielsetzung der Aufbereitung von Recycling- Baustoffen ist das Erreichen eines Qualitätsstandards, der dem späteren Verwendungszweck der wiederaufbereiteten Baustoffe entspricht.
Die Neuregelung der Umweltverträglichkeit von Recycling-Baustoffen in Form von Qualitätsklassen erfolgte in der 5. Auflage auf Basis des zwischen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) und der Recyclingwirtschaft akkordierten Studie des Umweltbundesamtes „Recycling- Baustoffe; Regelung der Umweltverträglichkeit“, Dezember 2002.
In der 6. Auflage wurde speziell die Adaptierung an die CE-Kennzeichnung vorgenommen.
Weiters wurde aufgrund erster Erfahrungen im Bereich der Umweltverträglichkeitsbeurteilung eine Nachjustierung (Probenahme, PAK-Grenzwerte) vorgenommen.
Die 7. Auflage erweitert die Materialien um den Recycling-Baustoff RG und berücksichtigt die Neufestlegungen zu Frostbeständigkeit und -sicherheit und die Neunummerierung der RVS.
Weiters wurde der Umfang der Sieblinien erweitert und eine Anpassung an den Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 durchgeführt.
Diese Neufassung der Richtlinie erfolgte durch den Österreichischen Güteschutzverband Recycling- Baustoffe unter Einbeziehung der betroffenen Fachgremien und Anwenderkreise.
Erzeugnisse, die aus anderen Mitgliedsstaaten der EU oder aus Vertragsstaaten des EWR-Übereinkommens stammen, können die Erfüllung der Anforderungen der Güterichtlinie(n) auch durch Zertifikate, Prüf- oder Überwachungsberichte nachweisen, bei denen Verfahren angewendet wurden, die jenen in Österreich gleichwertig sind, sofern die Prüf- oder Überwachungsergebnisse dem Güteschutzverband -  allenfalls auf Anfrage -  zur Verfügung gestellt werden.
Bei Einhaltung dieser Voraussetzungen gelten diese Erzeugnisse als gleichwertig.
Diese zur Ausstellung von Zertifikaten, Prüfoder Überwachungsberichten berechtigten Einrichtungen müssen angemessene und zufrieden stellende Garantien hinsichtlich ihrer technischen und professionellen Qualifikationen sowie ihrer Unabhängigkeit bieten.
Solche Garantien bieten jedenfalls die anhand der Kriterien der Europäischen Normen der Serie EN ISO 17025 akkreditierten Stellen.
Vorschriften, Normen und sonstige technische Spezifikationen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens gelten als gleichwertig, sofern sie das gleiche Qualifikationsniveau wie die Güterichtlinie(n) sicherstellen.
Österreichischer Güteschutzverband
Recycling-Baustoffe
Österreichischer Baustoff-Recycling Verband
Anwendungsbereich
Die Richtlinie regelt die Anforderungen und Eigenschaften von zur Wiederverwendung/Verwertung vorgesehenen, aus Baurestmassen gewonnenen Produkten und gibt durch die Güte- und Qualitätsbestimmungen die Art und den Umfang der Prü-fungen wiedergewonnener Baustoffe an.
Die Gütebestimmungen sind auf die Verwendung von Recycling-Baustoffen als mineralische Materialien für Schütt- und Füllmaterial sowie für ungebundene und gebundene Tragschichten ausgerichtet.
Für den Anwendungsfall, dass die recyclierten Materialien auch als Zuschlagsstoffe für die Asphalt- und Betonerzeugung eingesetzt werden sollen, sind zusätzliche Untersuchungen gemäß den relevanten Regelwerken erforderlich.
Diese Bestimmungen gelten nicht für die Aufbereitung von industriellen Nebenprodukten aus Abfallbehandlungsanlagen (wie Müllverbrennungsanlagen, Bodenwaschanlagen).
Dem späteren Wiederverwendungs-/Verwertungszweck sowie Einsatzort entsprechend enthalten die Güte- und Qualitätsbestimmungen die hierfür notwendigen Qualitätsanforderungen an den verwerteten Baustoff.
Normen und technische Vorschriften
Richtlinien für Recycling-Baustoffe aus Hochbau-Restmassen
Österreichischer Güteschutzverband Recycling-Baustoffe; in geltender Fassung
RVS 01.02.11
Begriffsbestimmungen; Bautechnik; Ausgabe September 1984
RVS 03.08.63
Bautechnisches; Bautechnische Details; Oberbaubemessung; Ausgabe Mai 2005
RVS 08.06.01
Beton-, Stahlbeton- und Mauerungsarbeiten; Beton und Stahlbeton; Ausgabe November 2004
RVS 08.15.01
Unterbauplanum und ungebundene Tragschichten; Unge-bundene Tragschichten; Ausgabe Oktober 2005
RVS 08.15.02
Unterbauplanum und ungebundene Tragschichten; Ungebundene Tragschichten mit Asphaltgranulat; Ausgabe Mai 2002
RVS 08.16.06
Bituminöse Trag- und Deckschichten; Wiederverwendung von Asphalt; Ausgabe April 1987
RVS 08.17.01
Betondecken, zementstabilisierte Tragschichten; Mit Bindemittel stabilisierte Tragschichten; Ausgabe Juni 2002
RVS 08.17.02
Betondecken, zementstabilisierte Tragschichten; Deckenherstellung; Ausgabe Oktober 1998
RVS 08.97.04
Baustoffe; Asphaltgranulat; Ausgabe Oktober 1999
RVS 08.97.05
Baustoffe; Anforderungen an Asphaltmischgut; Ausgabe Mai 2004
RVS 11.06.21
Prüfungen; Steinmaterial; Frosthebungsversuche; Ausgabe August 1999
RVS 11.06.22
Prüfungen; Steinmaterial; Probenahme; Ausgabe August 2004
RVS 11.06.26
Prüfungen; Steinmaterial; Enslin, Ausgabe November 1987
RVS 11.06.27
Prüfungen; Steinmaterial; Durchlässigkeit Labor; Ausgabe September 2000
RVS 11.06.28
Prüfungen; Steinmaterial; Haufwerkshohlraum; Ausgabe Jänner 1991
RVS 11.06.29
Prüfungen; Steinmaterial; Durchlässigkeit Baustelle; Ausgabe 1997
ÖNORM B 2251
Abbrucharbeiten; Werkvertragsnorm; Ausgabe August 2006
ÖNORM B 3130
Gesteinskörnungen für Asphalt- und Oberflächenbehandlung für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen; Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13043; Ausgabe Oktober 2006
ÖNORM B 3131
Gesteinskörnungen für Beton; Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 12620; Ausgabe Oktober 2006
ÖNORM B 3132
Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau; Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13242; Ausgabe Oktober 2006
ÖNORM B 4710-1
Beton Teil 1:
Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis; Ausgabe April 2004
ÖNORM B 4810
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Frostsicherheit von Gemischen für ungebundene Tragschichten im Straßen- und Flugplatzbau; Ausgabe Oktober 2006
ÖNORM B 4811
Gesteinskörnungen für ungebundene Tragschichten im Straßen- und Flugplatzbau - Beurteilung der Frostsicherheit; Ausgabe Oktober 2006
ÖNORM L 1200
Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Böden, Klärschlämmen und Komposten; Ausgabe Jänner 2003
ÖNORM EN 932-1
Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen, Teil 1:
Probenahmeverfahren Ausgabe Jänner 1997
ÖNORM EN 1744-1
Prüfverfahren für chemische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teill:
Chemische Analyse; Ausgabe Juli 1998
ÖNORM EN 12620
Gesteinskörnungen für Beton; Ausgabe April 2005
ÖNORM EN 12697 - Teil 1
Asphalt-Prüfverfahren für Heißasphalt - Teil 1:
Löslicher Bindemittelgehalt; Ausgabe Februar 2006
ÖNORM EN 12697 - Teil 2
Asphalt-Prüfverfahren für Heißasphalt - Teil 2:
Korngrößenverteilung; Ausgabe Jänner 2003
ÖNORM EN 13043
Gesteinskörnungen für Asphalt- und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen (konsolidierte Fassung); Ausgabe Oktober 2004
ÖNORM EN 13242
Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau (konsolidierte Fassung); Ausgabe Oktober 2004
ÖNORM EN 13286-2
Ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische - Teil 2:
Laborprüfverfahren für die Trockendichte und den Wassergehalt - Proctorversuch; Ausgabe Oktober 2004
ÖNORM S 2115
Bestimmung der Eluierbarkeit von Abfällen mit Wasser; Ausgabe Juli 1997
ÖNORM S 2116-3
Untersuchung verfestigter Abfälle - Schnellkarbonatisierung; Ausgabe Juli 2000
Leitfaden "Verwertungsorientierter Rückbau"
(zur ÖNORM B 2251 Abbrucharbeiten) Österreichischer Bau-stoff-Recycling Verband; Ausgabe März 1996
Allgemeine Anforderungen
Gewinnung
Baurestmassen, die einer Wiederverwendung/Verwertung zugeführt werden können, fallen vor allem beim Abbruch von Hoch-, Tief- und Ingenieurbauten und beim Aufbruch von Verkehrsflächen, wie z.B. Straßen, Wegen, Parkplätzen, Flugplätzen sowie Schienenwegen, an.
Das aufzubereitende Material kann aus
ungebundenen Baustoffen, wie zum Beispiel Dammbaustoff, Schüttmaterial, Bodenaushub, Tragschichten, Gleisschotter,
hydraulisch gebundenen Baustoffen, wie zum Beispiel Fahrbahndecken, Platten, Bordsteinen, Rohren, Mauerwerk, Schwellen, Beton und Stahlbeton,
bituminös gebundenen Baustoffen, wie zum Beispiel Tragschichten, Deckschichten, gewonnen werden.
Das aufzubereitende Material kann auch in gebrochener gefräster Form vorliegen.
Hierbei muss grundsätzlich durch eine selektive Vorgangsweise die sortenreine Gewinnung, z.B. gemäß ÖNORM B 2251, angestrebt werden.
Eine sortenreine Trennung schon auf der Baustelle ergibt eine bessere Qualität von Recycling-Baustoffen.
Die gewonnenen Baurestmassen haben weitgehend frei von Verunreinigungen zu sein.
Im Falle von Verunreinigungen müssen diese aussortiert werden, sodass in den aufbereiteten Recycling-Baustoffen der Anteil an Verunreinigungen kleiner als 1 Masse-% ist.
Bei Verdacht auf mögliche Kontaminationen, z.B. aufgrund der Herkunft, sind solche Baurestmassen grundsätzlich von einer Verwertung als Recycling-Baustoffe auszuscheiden, sofern nicht deren Unbedenklichkeit nachgewiesen wird.
Gefährliche Abfälle dürfen nicht enthalten sein!
Anlieferung, Sortierung und Aufbereitung
Anlieferung
Die Eingangskontrolle hat die Überprüfung und Dokumentation von Herkunft und möglicher Kontamination der Baurestmassen zu umfassen.
Eine erste Beurteilung und Vorsortierung im Hinblick auf die Verwendbarkeit ist schon bei der Anlieferung vorzunehmen, insbesondere ist sicherzustellen, dass nur geeignete bzw. zugelassene Materialien übernommen werden.
Des Weiteren soll es im Rahmen der Eingangskontrolle zur Ausschleusung von kohlenteerhaltigen Asphaltgemischen kommen.
Als Schnellverfahren zur Erkennung teerkontaminierter Materialien kann das "Lackansprühverfahren mit anschließender Fluoreszenz unter UV-Licht" gemäß dem FGSV-Ar- beitspapier Nr. 27/2 (2000) zur Anwendung kommen.
Die Nachweisgrenze dieses Verfahrens beträgt ca. 50 mg PAK/kg.
Teerhaltige Straßenaufbrüche und Asbestzementprodukte sind zurückzuweisen.
Sortierung
Zur Erzielung entsprechender Qualitäts- und Güteklassen ist das anzuliefernde Material vorzusortieren.
Vorsortierte Materialien sind getrennt zu lagern.
Im Zweifelsfall ist das Material nach Möglichkeit einer qualitativ weniger anspruchsvollen Qualitäts- bzw. Güteklasse zuzuordnen bzw. auszusondern.
Aufbereitung
Zur Aufbereitung der Materialien sind auf den Verwendungszweck (vgl. Tabelle 2) abgestimmte Aufbereitungsanlagen und Anlagenteile einzusetzen.
Hinweis:
Die Wiederverwertung von Baurestmassen aus dem Hochbau wird in der "Richtlinie für Recycling-Baustoffe aus Hochbau-Restmassen" für die Anwendungsbereiche "Zementgebundene Massen" bzw. "Ungebundene Massen" geregelt.
Um eine möglichst sortenreine Gewinnung von Baurestmassen aus dem Hochbau zu gewährleisten, sollten Abbrüche gemäß dem Leitfaden "Verwertungsorientierter Rückbau" (zur ÖNORM B 2251 Abbrucharbeiten) vorgenommen werden.
Lagerung
Die Lagerung der Recycling-Baustoffe hat getrennt nach Güteklassen sowie Qualitätsklassen zu erfolgen.
Hierbei ist sicherzustellen, dass Qualitätsbeeinträchtigungen (z.B. Verunreinigungen, Vermischungen, Entmischungen) vermieden werden.
Bezeichnungen für Recycling-Baustoffe
Materialbezeichnung
RA
Recycliertes gebrochenes Asphaltgranulat
RB
Recycliertes gebrochenes Betongranulat
RAB
Recycliertes gebrochenes Asphalt/Beton Mischgranulat
RM
Recycliertes gebrochenes Mischgranulat aus Beton und/oder Asphalt und Gestein (natürliches und/oder recycliertes) mit einem Anteil von maximal 50 %
RG
Recycliertes Granulat aus Gestein (natürliches und/oder recycliertes) mit einem Anteil von mindestens 50 % sowie Beton und/oder Asphalt
Technisches Schüttmaterial (lt. BAWP):
nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht - das im Gegensatz zu Bodenaushubmaterial keinen natürlich gewachsenen Boden oder Untergrund darstellt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie z.B. durch Siebung technisches Schüttmaterial hergestellt wurde
Güteklassen - Bautechnische Klassifizierung
Entsprechend der in Tabelle 2 vorgesehenen Anwendungs-bereiche werden die Recycling-Baustoffe in folgende Güteklassen eingeteilt:
Güteklasse I
Dabei handelt es sich um frostsichere und frostbeständige Baustoffe für obere und untere ungebundene Tragschichten im Straßenbau (gemäß RVS 08.97.04, RVS 08.15.01) sowie zur Erzeugung von hydraulisch oder bituminös gebundenen Tragschichten (gemäß RVS 08.17.01).
Güteklasse II
Dabei handelt es sich um frostsichere und frostbeständige Baustoffe für untere ungebundene Tragschichten im Straßenbau (gemäß RVS 08.15.01) und hydraulisch gebundene Tragschichten (gemäß RVS 08.17.01).
Güteklasse III, IV
Dabei handelt es sich um Baustoffe für hydraulisch gebundene Tragschichten, land- und forstwirtschaftlichen Straßenbau, Parkplätze, Lärmschutzwälle, Auffüllungen, Künettenverfüllungen, Untergrundverbesserungen.
Qualitätsklassen - Umweltverträglichkeit
Zur Wahrung der Schutzinteressen, insbesondere des Grundwasserschutzes, werden die Recycling-Baustoffe entsprechend der Einsatzbereiche gemäß den Tabellen 3 und 4 in die Qualitätsklassen A+, A und B eingeteilt.
Qualitätsklasse A+
Dabei handelt es sich um Baustoffe, die in hydrogeologisch sensiblen Gebieten ungebunden ohne Deckschicht zum Einsatz kommen können.
Qualitätsklasse A
Dabei handelt es sich um Baustoffe, die in hydrogeologisch sensiblen Gebieten in gebundener Form bzw. in ungebundener Form mit Deckschicht, oder in hydrogeologisch weniger sensiblen Gebieten in ungebundener Form ohne Deckschicht zum Einsatz kommen können.
Qualitätsklasse B
Dabei handelt es sich um Baustoffe, die in hydrogeologisch weniger sensiblen Gebieten in gebundener Form oder ungebunden mit Deckschicht zum Einsatz kommen können oder in ungebundener Form als Zuschlagstoff auch in hydrogeologisch sensiblen Gebieten.
Zusammensetzung der Bezeichnung von Recycling-Baustoffen
Die Bezeichnung der Recycling-Baustoffe, die gemäß dieser Richtlinie produziert werden, setzt sich zusammen aus:
Materialbezeichnung, Güteklasse, Sieblinienbereich, Qualitätsklasse
Beispiel:
RB
II
A+
Bautechnische Eigenschaften - Gütebestimmungen
Die Anforderungen an Recycling-Baustoffe sind in den Gütebestimmungen festgeschrieben.
In Tabelle 1 werden entsprechend den Güteklassen I, II, III, IV die zu prüfenden Eigenschaften aufgelistet.
Für Recycling-Baustoffe aus ungebundenen und hydraulisch gebundenen Materialien sowie solche mit einem maximalen Anteil an Asphaltgranulat von 50 % erstrecken sich die Prüfungen auf:
Gewinnung, Anlieferung
Aufbereitung und Lagerung
Widerstand gegen Zertrümmerung
Reinheit (Verunreinigung)
Korngrößenverteilung
Fremdanteil
Frostsicherheit
Frostbeständigkeit
Die Prüfungen für RA erstrecken sich auf:
Gewinnung, Anlieferung
Aufbereitung und Lagerung
Korngrößenverteilung
Stückgrößenverteilung
Frostsicherheit
Fremdanteil
Reinheit (Verunreinigung)
Bindemittelgehalt
Bautechnische Eigenschaften und stoffliche Zusammensetzung von Recycling-Baustoffen
Bautechnische Eigenschaften und stoffliche Zusammensetzung sind gemäß Tabelle 1 geregelt.
Korngrößenverteilung
In den Abbildungen 1 - 14 sind die Sieblinienbereiche dargestellt.
Diese verstehen sich im Anlieferungszustand.
Bei Nichteinhalten der Sieblinienbereiche ist im Rahmen eines Probefeldes die ausreichende Verdichtbarkeit und Tragfähigkeit nachzuweisen.
Sieblinienbereiche der Güteklasse I
Die Sieblinie der Güteklasse I entspricht der RVS 08.15.01 (Ausgabe Oktober 2005) Siehe dazu Abbildung 1 - 4.
Tabelle 1:
Bautechnische Eigenschaften und stoffliche Zusammensetzung
Recycling-Baustoff
RA
RB
RAB
RM
RG
RA
RB
RAB
RM
RG
RA
RB
RAB
RM
RG
RA
RB
RAB
RM
RG
Güteklasse
Güteklasse I
Güteklasse II
Güteklasse III
Güteklasse IV
Bautechnische Eigenschaften
Korngrößenverteilung
ist anzugeben
gem. Abb. 1-4
gem. Abb. 5-9
gem. Abb. 10-14
Größtkorn ist anzugeben
Stückgrößenverteilung
gem. Abb. 1-4
gem. Abb. 5-9
gem. Abb. 10-14
Größtstk. ist anzugeb.
Frostsicherheit
f 3; f 51); f 71); f 91); f 121)
f 3; f 51); f 71); f 91); f 121)
f NR
f NR
Widerstand gegen Zertrümmerung
LA NR
LA 40
LA NR
LA 40
LA NR
LA NR
Wasseraufnahme
Masse-%2)3)
Masse-% 2)3)4)
Masse-%2)3)
Masse-%2)3)
Masse-%2)3)4)
Masse-%2)3)
Widerstand gegen Frost-Tau-Wechsel
F 45)
F 46)
F 45)
F 46)
F NR
Fremdanteil
5 Masse-%7)
5 Masse-%
12 Masse-%
12 Masse-%
25 Masse-%
33 Masse-%
Verunreinigungen
1 Masse-%
1 Masse-%
1 Masse-%
1 Masse-%
Bindemittelgehalt
3,5 Masse-%
3,0 Masse-%
Mischverhältnis
ist anzugeben,
50 % Asphaltanteil
ist anzugeben,
50 % Asphaltanteil
ist anzugeben
ist anzugeben
Wenn der Gehalt an Feinteilen im Korngemisch 3 Masse-% übersteigt, ist die ÖNORM B 4810 zu beachten.
Die Prüfung der Wasseraufnahme ist an GK 4-32 durchzuführen.
Bei Einhaltung dieser Grenzwerte giltF 4 als erfüllt.
Liegt der Betonanteil des Materials über 50 M-% ist für die Wasseraufnahme die Anforderung für RB heranzuziehen, sofern die Anwendung außerhalb der ÖNORM B 3132 liegt.
Da die Ausgangsmaterialien für RA aus frostbeständigem Ursprung stammen, kann diese Prüfung entfallen; F 4 ist damit für GKI. I, II eingehalten.
Nachweis über die Wasseraufnahme.
Entspricht der Anforderung "Reinheit" in der RVS 08.97.04.
Hinweis:
Der Umfang der Tabelle 1 ist Basis für den Erwerb des Gütezeichens für Recycling-Baustoffe
Tabelle 2:
Anwendung und Einsatz von Recycling-Baustoffen
Qualitätsklasse
Umweltverträglichkeit
Standort
Baustoff
RA
RB
RAB
RM/RG
Güteklasse
I
II
III
IV
I
II
III
IV
I
II
III
IV
I
II
III
IV
Anwendung
Zuschlagstoff
Beton
bis C12/15, ohne bes. Eigenschaften
ÖN B 4710-1
B
hws
B
hs
ab C12/15
ÖN B 4710-1
B
hws
B
hs
Asphalt
RVS 08.97.05
hws
B
hs
Tragschicht
obere Tragschicht
zementgebunden
RVS 08.17.01
B
hws
A
hs
ungebunden
m.D.
B
hws
A
hs
o.D.
A
hws
A+
hs
untere Tragschicht
m.D.
RVS 08.15.01
B
hws
A
hs
o.D.
RVS 08.15.01
A
hws
A+
hs
Schüttung
Schüttmaterial /
Künettenfüllmaterial
m.D.
RVS 08.03.014)
B
hws
A
hs
o.D.
RVS 08.03.014)
A
hws
A+
hs
1) gemäß RVS 08.15.02
2) gemäß RVS 08.97.04
3) ≤ 50 % Asphaltanteil
4) Zustimmung des Auftraggebers erforderlich
geeignet
Eignung ist nachzuweisen
für den Eignungsnachweis sind zusätzliche Prüfungen erforderlich
m.D. = mit Deckschicht
o.D. = ohne Deckschicht
hs = hydrogeologisch sensibles Gebiet
hws = hydrogeologisch wenig sensibles Gebiet
Sieblinienbereiche der Güteklasse II
Siehe dazu Abbildungen 5 - 9.
Sieblinienbereiche der Güteklasse III
Siehe dazu Abbildungen 10 - 14.
Fremdanteil
Fremdanteile sind Bitumen und alle Anteile mineralischen Ursprungs, welche nicht in der Definition für den jeweiligen Recycling-Baustoff gemäß Punkt 3.4.1 enthalten sind.
Asbestzement ist grundsätzlich unzulässig.
Als Fremdanteile gelten:
bei RA jene Anteile, die nicht bituminös gebundenem Material und dessen Zuschlägen zugeordnet werden können (z.B. Ziegel, ungebundenes Material),
bei RB Anteile, welche nicht aus Beton und dessen Zuschlägen zugeordnet werden können,
bei RAB Anteile, welche nicht dem bituminös gebundenen Material und dem Beton oder deren Zuschlägen zugeordnet werden können,
bei RM alle sonstigen Anteile mineralischer Baurestmassen, wie z.B. Ziegel, Baukeramik.
bei RG alle sonstigen Anteile mineralischer Baurestmassen, wie z.B. Ziegel, Baukeramik.
Verunreinigungen
Verunreinigungen können verursacht werden durch:
Oberboden (Humus)
Kunststoffe
Holz
Pappe, Papier
Metalle
Gips
Sonstige nicht gefährliche Abfälle
Umweltverträglichkeit - Qualitätsbestimmungen
Die Regelung der Umweltverträglichkeit erfolgt auf Basis der Studie "Recycling-Baustoffe; Regelung der Umweltverträglichkeit", Dezember 2002 des Umweltbundesamtes (UBA) im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW).
Qualitätsklassen
Die in Recycling-Anlagen hergestellten Recycling-Baustoffe werden auf Grund ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen Qualitätsklassen, die durch eine Parameterliste und die dazugehörigen Grenzwerte charakterisiert werden, zugeordnet (Tabelle 3).
Einsatzbereiche
Für die Regelung des umweltverträglichen Einsatzes von Recycling-Baustoffen ist die Festlegung von Anwendungsformen im Bezug auf hydrogeologische Einsatzbereiche erforderlich.
Der Einsatz von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse A+ in Wasserschongebieten und Gebieten mit wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen ist grundsätzlich zulässig.
Recycling-Baustoffe der Qualitätsklassen A+, A und B unterliegen bestimmten Einsatzbedingungen.
Somit steht die Qualität der Recycling-Baustoffe in direktem Zusammenhang mit dem möglichen Einsatz (Tabelle 4).
Ein hydrogeologisch weniger sensibles Gebiet liegt vor, wenn folgende Kriterien eingehalten werden:
Vorhandensein und ausreichende Mächtigkeit gering durchlässiger Schichten oder ausreichender Grundwasserabstand
Der Einsatz von Recycling-Baustoffen in Wasserschutzgebieten und im Grundwasserschwankungsbereich ist verboten.
Tabelle 3:
Umwelttechnische Klassifizierung von Recycling-Baustoffen
Parameter
Einheit
Qualitätsklasse A+
Qualitätsklasse A
Qualitätsklasse B
Eluat
pH-Wert
Elektr. Leitf.
mS/m
Chrom gesamt
mg/kg TS
Kupfer
mg/kg TS
Ammonium-N
mg/kg TS
Nitrit-N
mg/kg TS
Sulfat-SO 4
mg/kg TS
KW-Index
mg/kg TS
Gesamtgehalt
∑16 PAK gem. EPA
mg/kg TS
Bei einem pH-Wert zwischen 11,0 und 12,5 beträgt der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 200 mS/m
Bei Überschreitung des Wertes siehe Punkt 7.5.2
Allgemeine Qualitätscharakteristika
Die Allgemeinen Qualitätscharakteristika sind in der Publikation des BMLFUW "Recycling-Baustoffe; Regelung der Umweltverträglichkeit", Dezember 2002 in Punkt 5.6 Kapitel "Allgemeine Qualitätscharakteristika" auf Seite 125 festgelegt.
Aufgrund der praktischen Erfahrungen mit Recycling-Baustoffen ist davon auszugehen, dass bei Einhaltung der jeweils in Tabelle 3 angeführten Qualitätsanforderungen auch die allgemeinen Qualitätscharakteristika eingehalten werden.
Im Falle des begründeten Zweifels an der Einhaltung der allgemeinen Qualitätscharakteristika ist auf Verlangen der Behörde für die betreffenden Parameter vom Hersteller die Einhaltung dieser Qualitäten nachzuweisen.
Anwendungen
Anwendung und Einsatz von Recycling-Baustoffen
Recycling-Baustoffe können ausschließlich, oder in Verbindung mit Zuschlägen aus natürlichem Gestein oder industriellen Nebenprodukten eingesetzt werden als
Zuschlag für ungebundene Bauweisen (z.B. nach RVS 08.15.01 bzw. RVS 08.15.02)
Zuschlag für hydraulisch gebundene Bauweisen (z.B. nach RVS 08.17.01, ÖNORM B 4710-1, RVS 08.17.02 und RVS 08.06.01)
Zuschlag für bituminös gebundene Bauweisen (z.B. nach RVS 08.97.05)
Hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten in Abhängigkeit von der Güteklasse siehe Punkte 3.4.2 und 4.1 bzw. in Abhängigkeit von den Qualitätsklassen siehe Punkte 3.4.3 und 5.2.
In Tabelle 2 sind Anwendung und Einsatz von Recycling-Baustoffen ersichtlich.
Recycling-Bauweisen
Gemäß RVS 03.08.63 sind Recycling-Baustoffe den natürlichen Baustoffen unter Einhaltung der Anforderungen nach RVS 08.15.01 bzw. RVS 08.15.02 für den Einsatz in den ungebundenen unteren und oberen Tragschichten gleichgestellt.
Die in den Bemessungstabellen 8 bis 11 der RVS 03.08.63 dargestellten Schichtaufbauten können demnach aus Recycling-Baustoffen oder auch aus einer Kombination von Schichten aus Recycling-Baustoffen mit Schichten aus natürlichem Gestein hergestellt werden.
Von der RVS 03.08.63 abweichende Sonderbauweisen sind als solche darzustellen und zu vereinbaren.
Hinweis:
Bei der Bautype 3 der RVS 03.08.63, Bemessungstabelle 8, ist, eingeschränkt auf die Lastklassen III bis VI, die ungebundene obere Tragschicht ausdrücklich aus RA hergestellt.
Güte- und Qualitätsüberwachung
Zum Nachweis der festgelegten Anforderungen und Eigenschaften sind die anzuwendenden Prüfverfahren und die Häufigkeit der Überwachung* für die entsprechenden Güte- bzw. Qualitätsklassen festgelegt.
Der Erwerb des Gütezeichens für Recycling-Baustoffe ist in Kapitel 8 geregelt.
Diese sind Basis für den Erwerb des Gütezeichens nach Pkt. 8; für den Erwerb des CE-Zeichens gelten zusätzlich die allgemeinen Bestimmungen lt. EN 13242.
Erstprüfung (Eignungsnachweis)
Die Erstprüfung dient zur Feststellung, ob die Überwachungsvoraussetzungen (z.B. Möglichkeit der Eigenüberwachung im Betrieb oder durch beauftragte Laboratorien, technische Voraussetzungen, maschinelle Anlagen) und die für Recycling-Baustoffe festgelegten Anforderungen erfüllt werden können.
Für die durchzuführenden Prüfungen laut den Prüfbestimmungen der Fremdüberwachung sind Materialproben zu entnehmen.
Die Entnahme ist zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterzeichnen.
Bei negativem Ergebnis der Erstprüfung ist unverzüglich eine Wiederholungsprüfung durchzuführen.
Wird auch eine zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, entspricht das Material nicht den Anforderungen dieser Richtlinie.
Die Erstprüfung ist einmal pro Betrieb und Granulatart (lt. Punkt 3.4.1) und vorgesehener Lieferkörnung vorzunehmen.
Die durchzuführenden Prüfungen gehen aus der Tabelle 5 der Prüfbestimmungen hervor.
Tabelle 4:
Umwelttechnische Einsatzbereiche (Mindestanforderungen)
Anwendungsform
hydrogeologisch weniger sensibles Gebiet
hydrogeologisch sensibles Gebiet
in gebundener Form oder ungebunden mit Deckschicht 1)
Qualitätsklasse B
Qualitätsklasse A
ungebunden ohne Deckschicht1)
Qualitätsklasse A
Qualitätsklasse A+
in ungebundener Form als Zuschlagstoff
Qualitätsklasse B
Qualitätsklasse B
1) Definition der Deckschicht gemäß RVS 01.02.11, Grundlagen; Begriffsbestimmungen, Bautechnik (September 1984)
Eigenüberwachung
Der Recycling-Betrieb ist verpflichtet, die Eigenüberwachung durchzuführen und für eine kontinuierliche Überwachung der Einhaltung festgelegter Anforderungen selbst Sorge zu tragen.
Ist der Betrieb selbst nicht in der Lage, die Eigenüberwachung durchzuführen, muss ein Labor mit der Eigenüberwachung beauftragt werden.
Die Prüfergebnisse sind zu protokollieren.
Aus dem zu verwendenden Formblatt müssen folgende Angaben hervorgehen:
Bezeichnung des Materials und der Herkunft
Durchgeführte Prüfungen
Name des Prüfers, Ort und Datum
Auswertung des Vergleichs mit vorgegebenen Anforderungen
Mängelbericht mit Maßnahmen zur Behebung
Wenn die Eigenüberwachung ausweist, dass die in den Güte- bzw. Qualitätsbestimmungen geforderten Prüfanforderungen nicht erfüllt werden, hat der Recycling-Betrieb sofort alle betrieblichen Maßnahmen zur Abstellung der Mängel zu treffen.
Recycling-Baustoffe, die den Güte- bzw. Qualitätsbestimmungen ihrer Klasse nicht entsprechen, sind entweder neu einzustufen, oder, sofern dies nicht möglich ist, einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Die durchzuführenden Prüfungen gehen aus Tabelle 6 der Prüfbestimmungen hervor.
Die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse der Eigenüberwachungen müssen jedenfalls aufliegen.
Fremdüberwachung
Der Recycling-Betrieb beauftragt für die Durchführung der Fremdüberwachung vom Güteschutzverband Recycling-Baustoffe zugelassene Prüfstellen.
Diese führen die Prüfungen im Rahmen der Fremdüberwachung durch.
Die Fremdüberwachung dient zur Feststellung, ob die für Recycling-Baustoffe festgelegten Anforderungen erfüllt werden.
Es sind die Prüfungen in der in Tabelle 5 angegebenen Häufigkeit durchzuführen, wobei bei maximal 20 Produktionstagen je Kalenderjahr, je Lieferkörnung, die jeweils zweite Prüfung entfallen kann.
Die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse der Fremdüberwachungen müssen jedenfalls aufliegen.
Bautechnische Fremdüberwachung
Für die durchzuführenden Prüfungen laut den Prüfbestimmungen sind Materialproben zu entnehmen.
Die Entnahme ist zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterzeichnen.
Bei Nichtentsprechen eines Parameters gemäß der Forderungen dieser Richtlinie ist unverzüglich eine Wiederholungsprüfung durchzuführen, bei der nur die entsprechende Untersuchung wiederholt werden muss, nichtjedoch die gesamte Prüfung.
Wird auch eine zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist der Recycling-Baustoff, wenn möglich, entsprechend in einer anderen Güteklasse neu einzustufen oder, sofern dies nicht möglich ist, einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Die durchzuführenden Prüfungen gehen aus der Tabelle 5 der Prüfbestimmungen hervor.
Fremdüberwachung der Umweltverträglichkeit
Für die durchzuführenden Fremdüberwachungen werden drei Feldproben (Definition gemäß ÖNORM S 2123-1 Ausgabe 1. November 2003) gezogen.
Die Beurteilungsmenge von 1.500 t darf für diese drei Feldproben nicht überschritten werden.
Bei der ersten Probe werden jedenfalls alle Parameter gemäß Tabelle 3 analysiert.
Wenn bei der Untersuchung dieser Probe für einen oder mehrere Parameter (außer pH-Wert) 80 % des relevanten Grenzwertes gemäß den Qualitätsklassen überschritten werden, so sind auch die anderen beiden Proben auf den oder die betreffenden Parameter zu analysieren.
Für alle Dreifachbestimmungen gilt derjeweilige Grenzwert als eingehalten, wenn der Mittelwert der drei Bestimmungen den jeweiligen Grenzwert einhält und der höchste Einzelwert den jeweiligen Grenzwert um nicht mehr als 100 Prozent überschreitet.
Bei Nichtbestehung der Prüfung ist der Recycling-Baustoff, wenn möglich, entsprechend in einer anderen Qualitätsklasse neu einzustufen oder, sofern dies nicht möglich ist, einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Aufzeichnungspflichten und Kennzeichnung
Die Aufzeichnungen müssen die Nachvollziehbarkeit der für die jeweilige Charge eingesetzten Inputmaterialien gewährleisten.
Ebenso muss dokumentiert werden, welche Eigen- und Fremdüberwachungen für das jeweilige Material relevant sind.
Die allgemeinen Aufzeichnungspflichten gemäß Abfallnachweisverordnung bleiben hiervon unberührt.
Aus der Kennzeichnung muss jedenfalls hervorgehen, welche Inputmaterialien zur Herstellung der jeweiligen Recycling-Baustoffe herangezogen wurden.
Weiters sind die Güte- bzw. Qualitätsklasse des Produktes zu kennzeichnen.
Prüfungsmodalitäten
Prüfung von Fremdmaterial, Verunreini-gungen und Mischverhältnis
Die Prüfung von Fremdmaterial, Verunreinigungen und Mischverhältnis erfolgt analog ÖNORM EN 933-5 (Pkt. 8.2), wobei die Prüfkornklassen 4 bis Größtkorn sind.
Die Angaben der Ergebnisse gelten für 4 bis Größtkorn.
Das augenscheinliche Sortieren erfolgt in:
Körner, die Fremdanteile sind (siehe Punkt 4.1.5)
Körner, die Verunreinigungen sind (siehe Punkt 4.1.6)
Für die Bestimmung des Mischverhältnisses zusätzlich erforderlich:
Körner, die Asphaltbruch zugeordnet werden können
Körner, die Betonbruch zugeordnet werden können
Gestein (natürliches und/oder recycliertes)
Prüfung von pH-Wert und elektr. Leitfähigkeit
Bei der Untersuchung des pH-Wertes und der elektrischen Leitfähigkeit von Betonrecylingmaterial und deren Mischungen ist bei einer Überschreitung der Leitfähigkeit und/oder des pH- Wertes eine Schnellkarbonatisierung in Anlehnung ON S 2116-3 durchzuführen:
Das Material (GK 10mm; 10% Wassergehalt) wird über eine Dauer von drei Tagen mit einem CO 2-Luftge- misch (30 Vol-% CO2) begast.
Danach hat eine nochmalige Eluatuntersuchung zu erfolgen.
Prüfung von PAK (EPA)
Bei der Untersuchung der PAK (EPA) nach ÖNORM L 1200 ist eine Trocknung vor Extraktion bei 30‹C vorzunehmen.
Eigenüberwachung der umweltrelevanten Kriterien
Im Rahmen der Eigenüberwachung, die zweimal monatlich für den jeweiligen Recycling-Baustoff durchzuführen ist, sind jedenfalls folgende Parameter zu analysieren:
Gesamtgehalt:
Σ16 PAK gemäß EPA
Eluat:
pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Chrom, Kupfer.
Qualitätssicherung
Die im Rahmen der Qualitätssicherung durchzuführenden Probenahmen haben entsprechend der ÖNORM EN 932-1 zu erfolgen.
Vereinfachte Prüfungsmodalitäten
Vereinfachte Prüfungsmodalitäten können zur Anwendung kommen, wenn ein Betrieb richtlinienkonforme Baustoffe von gleicher Art, Güte- und Qualitätsklasse, aber mit unterschiedlichen Körnungen produziert (z.B. RA I 0/22 A und RA I 0/45 A).
Dann ist beim Baustoff mit dem kleineren Größtkorn die gesamte Eigen- bzw. Fremdüberwachung vorzunehmen, bei dem/den anderen Baustoff/en muss nur mehr die Korngrößen- bzw. Stückgrößenverteilung und die Frostsicherheit überprüft werden.
Werden von einem güteüberwachten Baustoff nachweislich weniger als 10.000 Jahrestonnen je Lieferkörnung produziert, ist nur eine Fremdüberwachung im ersten Halbjahr notwendig.
Eine Fremdüberwachung im Kalenderjahr ist jedenfalls vorzunehmen.
Erwerb des Gütezeichens
Recycling-Baustoffe, die den Anforderungen der "Richtlinie für Recycling-Baustoffe" vollinhaltlich entsprechen und die die Prüfbestimmungen erfüllen, können mit dem "Gütezeichen für Recycling-Baustoffe" des "Österreichischen Güteschutzverbandes Recycling-Baustoffe" (ÖGSV) ausgezeichnet werden.
Hersteller, deren Recycling-Baustoffe ausgezeichnet sind, gewährleisten jedenfalls die Einhaltung der oben beschriebenen Umweltverträglichkeitsanforderungen.
Tabelle 5:
Prüfbestimmungen der Erstprüfung (Eignungsnachweis) und Fremdüberwachung
GÜTEKLASSE I, II
Prüfung nach
1. FÜ
2. FÜ
RA
RB
RAB
RM
RG
Korngrößenverteilung
EN 933-1
nur I
Stückgr..enverteilung
EN 933-1
Frostsicherheit
B 4810
Frostbeständigkeit
EN 1097-6/B 3132
Widerstand gegen Zertrümmerung
EN 1097-2
Gremdanteile
siehe Kapitel 7.5.1
Verunreinigungen
siehe Kapitel 7.5.1
Bindemittelgehalt
EN 12697-1
Mischverhältnis
siehe Kapitel 7.5.1
Umweltverträglichkeit
siehe Kapitel 5
GÜTEKLASSEN III, IV
Prüfung nach
1. FÜ
2. FÜ
RA
RB
RAB
RM
RG
Korngrößenverteilung
EN 933-1
Stückgrößenverteilung
EN 933-1
Fremdanteile
siehe Kapitel 7.5.1
Verunreinigungen
siehe Kapitel 7.5.1
Mischverhältnis
siehe Kapitel 7.5.1
Umweltverträglichkeit
siehe Kapitel 5
Voraussetzung für den Erwerb des Gütezeichens
Das Gütezeichen für Recycling-Baustoffe kann nur an Mitglieder des ÖGSV und auf Antrag verliehen werden.
Erstprüfung (Eignungsnachweis)
Die Erstprüfung (der Eignungsnachweis) erfolgt durch ein Labor, das sich der Antragsteller aus der Liste der vom ÖGSV beauftragten Prüfstellen in der jeweils geltenden Fassung auswählen kann.
Ein Wechsel der Prüfstelle innerhalb eines Kalenderjahres ist nicht vorgesehen.
In weiterer Folge ist zwischen dem Antragsteller und der von ihm gewählten Prüfstelle ein Übereinkommen für Erstprüfung und Fremdprüfung (Muster beim ÖGSV erhältlich) für jede Betriebsstätte abzuschließen und dem ÖGSV zu übermitteln.
Bei der Erstprüfung müssen alle Voraussetzungen für die gewählte Güte-/Qualitätsklasse und die gewählte Baustoffart zur Gänze erfüllt werden.
Die durchzuführenden Prüfungen gehen aus der Tabelle 5 der Prüfbestimmungen hervor.
Das Ergebnis der positiven Erstprüfung ist von der Prüfstelle im standardisierten Ergebnisbuch einzutragen und mit Unterschrift und Stempel zu unterfertigen.
Dabei muss die vollinhaltliche Erfüllung aller maßgeblichen Voraussetzungen beurteilt werden (z.B. Möglichkeit der Eigenüberwachung, technische Voraussetzungen, maschinelle Anlagen, Erfüllung der technischen Anforderungen).
Der komplette Prüfbericht und das zugehörige vollständig ausgefüllte Ergebnisbuch sind vom Labor an den ÖGSV zu übersenden.
Sollte ein Parameter nicht den Forderungen dieser Richtlinie entsprechen, muss nur die entsprechende Untersuchung wiederholt werden, nicht jedoch die gesamte Prüfung.
Tabelle 6:
Prüfbestimmungen der Eigenüberwachung
GÜTEKLASSE I, II
Prüfung nach
RA
RB
RAB
RM
RG
Gewinnung, Anlieferung
Augenschein unter Angabe:
Abfallbesitzer
Abfallort
Ort des Anfalls
Anlieferer
je Fuhre
Aufbereitung
Augenschein
täglich
Lagerung
Augenschein
täglich
Korngrößenverteilung
EN 933-1
1 x pro Woche
Stückgrößenverteilung
EN 933-1
1 x pro Woche
Widerstand gegen Zertrümmerung
EN 1097-2
2 x pro Jahr
Frostbeständigkeit
EN 1097-6 / B 3132
2 x pro Jahr
Fremdanteile
siehe Kapitel 7.5.1
1 x pro Woche
Verunreinigung
siehe Kapitel 7.5.1
1 x pro Woche
Bindemittelgehalt
EN 12697-1
2 x pro Monat
Umweltverträglichkeit
siehe Kapitel 5
2 x pro Monat
GÜTEKLASSE III, IV
Prüfung nach
RA
RB
RAB
RM
RG
Gewinnung, Anlieferung
Augenschein unter Angabe:
Abfallbesitzer
Abfallort
Ort des Anfalls
Anlieferer
je Fuhre
Aufbereitung
Augenschein
täglich
Lagerung
Augenschein
täglich
Korngrößenverteilung
EN 933-1
1 x pro Woche
Stückgrößenverteilung
EN 933-1
1 x pro Woche
Fremdanteile
siehe Kapitel 7.5.1
1 x pro Woche
Verunreinigung
siehe Kapitel 7.5.1
1 x pro Woche
Umweltverträglichkeit
siehe Kapitel 5
2 x pro Monat
Den formalen Antrag auf Verleihung des Gütezeichens stellt die Verpflichtungserklärung (Muster beim ÖGSV erhältlich) dar, welche vom Antragsteller ausgefüllt und unterfertigt dem ÖGSV zu übersenden ist.
Darin sind neben den beantragten Baustoffen sowohl der Prüfer der Eigenüberwachung als auch die Fremdprüfstelle anzugeben.
Verleihung des Gütezeichens
Nach dem Eingang des Übereinkommens, der Verpflichtungserklärung und des positiven Eignungsnachweises (Prüfbericht und Ergebnisbuch) beim ÖGSV erfolgt die Prüfung des Antrages durch den Vorstand.
Nach positiver Prüfung wird das Gütezeichen für die beantragten Recycling-Baustoffe (nicht für eine Unternehmung) einer Betriebsstätte und für die spezifischen Güte-/Qualitätsklassen durch den Präsidenten des ÖGSV verliehen.
Verwendung des Gütezeichens
Das Gütezeichen darf grundsätzlich erst nach Verleihung durch den Österreichischen Güteschutzverband Recycling-Baustoffe verwendet werden.
Mit dem Gütezeichen ist die jeweilige Klasse des Recycling-Baustoffes anzugeben.
Das Gütezeichen kann den Richtlinien und Durchführungsbestimmungen entsprechend auf Preislisten oder Ähnlichem angeführt werden.
Recycling-Baustoffe, die nicht nach diesen Güte- und Prüfbestimmungen überwacht sind, sind vom Gütezeichenbenutzer gesondert anzuführen und/oder zu kennzeichnen.
Abbildung 15:
Das Gütezeichen Recycling-Baustoffe
Eigenüberwachung
Die Eigenüberwachung der gütegeschützten Produkte muss entsprechend der Verpflichtungserklärung entweder vom Mitgliedsbetrieb selbst oder durch ein beauftragtes Labor erfolgen.
Dabei hat jeder Hersteller ein Betriebsbuch und ein Ergebnisbuch zu führen.
Die Arten und die Häufigkeiten der Prüfungen sind der Tabelle 6 zu entnehmen.
Das Betriebsbuch und das Ergebnisbuch sind dem ÖGSV regelmäßig (quartalsweise, mindestens halbjährlich) zu übermitteln.
Im Falle einer Unterschreitung der Mengenschwelle von Prüfungen zur Eigenüberwachung (Produktionstage gemäß Tab. 6) ist dem ÖGSV jedenfalls das Betriebsbuch vorzulegen.
Sofern die Eigenüberwachung durch ein beauftragtes Labor durchgeführt wird, ist ein Wechsel desselben umgehend bekannt zu geben.
Fremdüberwachung
Der Mitgliedsbetrieb hat mit der in Tabelle 5 angegebenen Häufigkeit eine Fremdprüfung durch das in der Verpflichtungserklärung angegebene Labor durchführen zu lassen.
Der Betrieb muss selbst für die erforderliche Anzahl an Prüfungen sorgen.
Das betreffende Labor darf den Zeitpunkt dieser Überprüfung selbst wählen.
Die durchzuführenden Prüfungen gehen aus der Tabelle 5 der Prüfbestimmungen hervor.
Eine Kopie des Prüfberichts und das dazugehörige ausgefüllte Formular "Ergebnisbuch" der Fremdprüfung sind dem ÖGSV vom fremdprüfenden Labor zu übermitteln.
Aus dem Ergebnisbuch muss die positive Ablegung der Prüfung hervorgehen.
Weiters ist darin vom fremdprüfenden Labor zu vermerken, ob eine ordnungsgemäße Aufzeichnung des Betriebsbuches und des Ergebnisbuches der Eigenüberwachungen erfolgt ist.
Ein Wechsel vom in der Verpflichtungserklärung angegebenen Labor zu einem anderen Labor ist zu Jahresende, oder wenn das erstgenannte Labor aus der Liste des Güteschutzverbandes ausscheidet, möglich.
Ahndung von Verstößen
Werden Mängel in der Gütesicherung festgestellt, verhängt der Vorstand - abgestuft nach der Schwere des Verstoßes - Ahndungsmaßnahmen.
Diese sind in der Regel:
zusätzliche Auflagen im Rahmen der Eigenüberwachung
Vermehrung der Fremdüberwachung
Verwarnung
befristeter oder dauernder Entzug des Gütezeichens
Die genannten Maßnahmen können auch miteinander verbunden werden.
Zeichenbenutzern, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die ordnungsgemäße Benutzung des Gütezeichens oder gegen die Güte- und Prüfbestimmungen verstoßen, wird das Zeichen befristet oder dauerhaft entzogen.
Vor allen Maßnahmen ist der Betroffene anzuhören.
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende des ÖGSV das Gütezeichen mit sofortiger Wirkung vorläufig entziehen.
Dies ist innerhalb von 14 Tagen vom Vorstand zu bestätigen.
Beschwerden
Zeichenbenutzer können gegen Ahndungsbescheide binnen 14 Tagen nachdem diese zugestellt worden sind, beim Vorstand des ÖGSV Beschwerde einlegen.
Die Verwerfung der Beschwerde ist zu begründen.
Zurücklegung oder Entziehung des Gütezeichens
Bei Zurücklegung (Produktionsende, Übergang auf eine andere Güteklasse) oder Entzug des Gütezeichens ist entsprechend den Durchführungsbestimmungen die Verleihungsurkunde unverzüglich zu retournieren.
Wiederverleihung
Ist das Zeichennutzungsrecht entzogen worden, kann frühestens nach drei Monaten der Antrag auf Wiederverleihung erfolgen.
Das Verfahren bestimmt sich nach Punkt 8.3 dieser Richtlinie.
Der Vorstand kann jedoch zusätzliche Bedingungen auferlegen.
Vordrucke
Folgende Vordrucke können beim ÖGSV bestellt werden:
Antragsformular Mitgliedschaft im ÖGSV
Formular für Übereinkommen ("Überwachungsvertrag")
Verpflichtungserklärung
Ergebnisbuch (kostenpflichtig)
Betriebsbuch (kostenpflichtig)
Anhang:
Sieblinienbereiche
Abbildungen zu:
Sieblinienbereiche der Güteklasse I
Abbildung 1:
Sieblinienbereich 0/22 für Obere Tragschichten, Güteklasse I, RA 1), RB, RAB, RM, RG
Abbildung 2:
Sieblinienbereich 0/32 für Obere Tragschichten, Güteklasse I, RA 1), RB, RAB, RM, RG
Für RA gilt diese Abbildung für die Stückgrößenverteilung
Für RA
Abbildung 3:
Sieblinienbereich 0/45 für Obere Tragschichten, Güteklasse I, RB, RAB, RM, RG
Abbildung 4:
Sieblinienbereich 0/63 für Obere Tragschichten, Güteklasse I, RB, RAB, RM, RG
Abbildungen zu:
Sieblinienbereiche der Güteklasse II
Abbildung 5:
Sieblinienbereich 0/22 für Tragschichten, Güteklasse II, RA1), RB, RAB, RM, RG
Abbildung 6:
Sieblinienbereich 0/32 für Tragschichten, Güteklasse II, RA1), RB, RAB, RM, RG
Für RA gilt diese Abbildung für die Stückgrößenverteilung
Abbildung 7:
Sieblinienbereich 0/45 für Tragschichten, Güteklasse II, RB, RAB, RM, RG
Abbildung 8:
Sieblinienbereich 0/63 für Tragschichten, Güteklasse II, RB, RAB, RM, RG
Abbildung 9:
Sieblinienbereich 0/90 für Tragschichten, Güteklasse II, RB, RAB, RM, RG
Abbildungen zu:
Sieblinienbereiche der Güteklasse III
Abbildung 10:
Sieblinienbereich 0/22 für Tragschichten, Güteklasse III, RB, RAB, RM, RG
Abbildung 11:
Sieblinienbereich 0/32 für Tragschichten, Güteklasse III, RA1), RB, RAB, RM, RG
Abbildung 12:
Sieblinienbereich 0/45 für Tragschichten, Güteklasse III, RB, RAB, RM, RG
Abbildung 13:
Sieblinienbereich 0/63 für Tragschichten, Güteklasse III, RB, RAB, RM, RG
Abbildung 14:
Sieblinienbereich 0/90 für Tragschichten, Güteklasse III, RB, RAB, RM, RG
Impressum:
Für den Inhalt verantwortlich:
Dipl.-Ing. Harald Hirnschall
1040 Wien, Karlsgasse 5
Grafik-Design und Produktion:
www.wa-jt.at
7. Auflage
Bezug über den Österreichischen Baustoff-Recycling Verband:
1040 Wien, Karlsgasse 5, Tel.:
01 / 504 72 89, Fax:
Internet:
http://brv.at
e-mail:
brv@brv.at
F NR Stoffl. Zusammensetzung
In den ÖSTERREICHISCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK (OIB), SCHENKENSTRASSE 4, A-1010 Wien
(Tel.: + 43/1/533 65 50; Fax: + 43/1/533 64 23; E-Mail: mail@oib.or.at)
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖE
(4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE) geändert wird Novelle zur Baustoffliste ÖE)
(Entwurf x. xxxx 200x)
Verordnung der einzelnen Bundesländer  über die Baustoffliste ÖE
Liste der Bauprodukte
Anlage A
Produktspezifische Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen
Anlage B
Allgemeine Anforderungen
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖE (4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE) geändert wird (1. Novelle zur Baustoffliste ÖE),
OIB-095.2-xxx/xx
Aufgrund des § 38 Abs. 2 des Burgenländischen Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/2007, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖE (4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE), kundgemacht in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“, 9. Jahrgang, Sonderheft Nr. 8, Oktober 2008, ISSN 1615-9950, verbindlich erklärt laut Bekanntgabe im Burgenländischen Landesamtsblatt Nr. 44 vom 31. Oktober 2008, wird wie folgt geändert:
Der Anhang (Liste der Bauprodukte sowie Anlagen A und B) wird in den betreffenden Abschnitten durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt bzw. ergänzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit xxx in Kraft.
Artikel III
Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 2002/80/A, 2004/204/A, 2006/361/A, 2007/588/A und xxxx).
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖE (4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE) geändert wird (1. Novelle zur Baustoffliste ÖE),
OIB-095.2-xxx/xx
Aufgrund des § 26k des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes, LGBl. Nr. 24/1994, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 78/1998 und in der Fassung LGBl. Nr. 31/2001, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖE (4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE), laut Bekanntgabe in der Kärntner Landeszeitung Nr. 41 vom 16. Oktober 2008, kundgemacht in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“, 9. Jahrgang, Sonderheft Nr. 8, Oktober 2008, ISSN 1615-9950, wird wie folgt geändert:
Der Anhang (Liste der Bauprodukte sowie Anlagen A und B) wird in den betreffenden Abschnitten durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt bzw. ergänzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit xxx in Kraft.
Artikel III
Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 2002/80/A, 2004/204/A, 2006/361/A, 2007/588/A und xxxx).
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖE (4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE) geändert wird (1. Novelle zur Baustoffliste ÖE),
OIB-095.2-xxx/xx
Aufgrund des § 44 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-15, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖE (4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE), kundgemacht in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“, 9. Jahrgang, Sonderheft Nr. 8, Oktober 2008, ISSN 1615-9950, (bekanntgemacht in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung Nr. 19/2008 vom 15. Oktober 2008), wird wie folgt geändert:
Der Anhang (Liste der Bauprodukte sowie Anlagen A und B) wird in den betreffenden Abschnitten durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt bzw. ergänzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit xxx in Kraft.
Artikel III
Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 2002/80/A, 2004/204/A, 2006/361/A, 2007/588/A und xxxx).
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖE (4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE) geändert wird (1. Novelle zur Baustoffliste ÖE),
OIB-095.2-xxx/xx
Aufgrund des § 61l des Oö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 34/2008, wird nach erteilter Zustimmung der Lan-desregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖE (4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE), kundgemacht in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“, 9. Jahrgang, Sonderheft Nr. 8, Oktober 2008, ISSN 1615-9950, (bekanntgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 16. Oktober 2008, Folge 21), wird wie folgt geändert:
Der Anhang (Liste der Bauprodukte sowie Anlagen A und B) wird in den betreffenden Abschnitten durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt bzw. ergänzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit xxx in Kraft.
Artikel III
Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 2002/80/A, 2004/204/A, 2006/361/A, 2007/588/A und xxxx).
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖE (4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE) geändert wird (1. Novelle zur Baustoffliste ÖE),
OIB-095.2-xxx/xx
Aufgrund des § 40 Abs. 2 des Salzburger Bauproduktegesetzes, LGBl. Nr. 11/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2001 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 47, 63 und 123/1995 und LGBl. Nr. 99/2001, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖE (4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE), kundgemacht in der Salzburger Landes-Zeitung vom 14. Oktober 2008, Nr. 20, 228. Jahrgang, wird wie folgt geändert:
Der Anhang (Liste der Bauprodukte sowie Anlagen A und B) wird in den betreffenden Abschnitten durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt bzw. ergänzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit xxx in Kraft.
Artikel III
Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 2002/80/A, 2004/204/A, 2006/361/A, 2007/588/A und xxxx).
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖE (4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE) geändert wird (1. Novelle zur Baustoffliste ÖE),
OIB-095.2-xxx/xx
Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000, LGBl. Nr. 50/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖE (4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE), Grazer Zeitung Nr. 257/2008, wird wie folgt geändert:
Der Anhang (Liste der Bauprodukte sowie Anlagen A und B) wird in den betreffenden Abschnitten durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt bzw. ergänzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit xxx in Kraft.
Artikel III
Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 2002/80/A, 2004/204/A, 2006/361/A, 2007/588/A und xxxx).
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖE (4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE) geändert wird (1. Novelle zur Baustoffliste ÖE),
OIB-095.2-xxx/xx
Aufgrund des § 13 des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes 2001 -  TBAG 2001, LGBl. Nr. 95/2001, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖE (4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE), laut der Kundmachung Bote für Tirol Nr. 1115/2008 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten/Fachbereich Baupolizei des Amtes der Tiroler Landesregierung) wird wie folgt geändert:
Der Anhang (Liste der Bauprodukte sowie Anlagen A und B) wird in den betreffenden Abschnitten durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt bzw. ergänzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit xxx in Kraft.
Artikel III
Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 2002/80/A, 2004/204/A, 2006/361/A, 2007/588/A und xxxx).
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖE (4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE) geändert wird (1. Novelle zur Baustoffliste ÖE),
OIB-095.2-xxx/xx
Aufgrund des § 35 des Vorarlberger Bauproduktegesetzes, LGBl. Nr. 33/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 65/2000, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖE (4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE), kundgemacht in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“, 9. Jahrgang, Sonderheft Nr. 8, Oktober 2008, ISSN 1615-9950, (bekanntgemacht im Amtsblatt für das Land Vorarlberg vom 1. November 2008, Nr. 45, Jahrgang 63), wird wie folgt geändert:
Der Anhang (Liste der Bauprodukte sowie Anlagen A und B) wird in den betreffenden Abschnitten durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt bzw. ergänzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit xxx in Kraft.
Artikel III
Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 2002/80/A, 2004/204/A, 2006/361/A, 2007/588/A und xxxx).
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖE (4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE) geändert wird (1. Novelle zur Baustoffliste ÖE),
OIB-095.2-xxx/xx
Aufgrund des § 21a Abs. 4 des Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 30/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2008, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖE (4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE), kundgemacht in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“, 9. Jahrgang, Sonderheft Nr. 8, Oktober 2008, ISSN 1615-9950, wird wie folgt geändert:
Der Anhang (Liste der Bauprodukte sowie Anlagen A und B) wird in den betreffenden Abschnitten durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt bzw. ergänzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit xxx in Kraft.
Artikel III
Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 2002/80/A, 2004/204/A, 2006/361/A, 2007/588/A und xxxx).
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Anhang
Liste der Bauprodukte
Inhaltsverzeichnis
Bauprodukte für den Ausbau von Gebäuden
Bauprodukte aus Gips
Lfd. Nr.
Europäische technische Spezifikation des Bauproduktes
Fundstelle
Auf Basis der Ergebnisse der CE-Kennzeichnung gemäß Richtlinie 89/106/EWG für Österreich kundgemachte(r)
Titel
Nummer
Ausgabedatum der ETAG bzw. harmonisierten Norm
Verwendungszweck
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Bauprodukte aus Gips
Gips-Wandbauplatten
Begriffe, Anforderungen und Prüfverfahren
EN 12859
ÖNORM
EN 12859
In Entsprechung mit ÖNORM EN 12859 (2008.08) Anhang ZA.1 und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Produkte für den Straßenbau und allgemeinen Tief- und Ingenieursbau
Schutznetze
Lfd. Nr.
Europäische technische Spezifikation des Bauproduktes
Fundstelle
Auf Basis der Ergebnisse der CE-Kennzeichnung gemäß Richtlinie 89/106/EWG für Österreich kundgemachte(r)
Titel
Nummer
Ausgabedatum der ETAG bzw. harmonisierten Norm
Verwendungszweck
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Schutznetze
Produkte mit Europäischen technischen Zulassungen gemäß ETAG 027 „Bausätze für Steinschlagschutznetze“
ETAG 027
Anlage A 6.2.1
Anlage A 6.2.1
Die Fundstelle der offiziellen Fassung der Leitlinie ETAG 027 ist im Abschnitt „Fundstellen“ in der Liste der Bauprodukte der Baustoffliste ÖE angegeben.
Die Fundstelle der deutschen Fassung der ETAG 027 wird nach deren Vorliegen aufgenommen.
Heizungs- und Feuerungsanlagen
Rauch- und Abgasfänge (entsprechend harmonisierter europäischer Produktnormen)
Rauch- und Abgasfänge (entsprechend Europäischer technischer Zulassungen)
Lfd. Nr.
Europäische technische Spezifikation des Bauproduktes
Fundstelle
Auf Basis der Ergebnisse der CE-Kennzeichnung gemäß Richtlinie 89/106/EWG für Österreich kundgemachte(r)
Titel
Nummer
Ausgabedatum der ETAG bzw. harmonisierten Norm
Verwendungszweck
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Rauch- und Abgasfänge (entsprechend harmonisierter europäischer Produktnormen)
Abgasanlagen - Bauteile - Betoninnenrohre
EN 1857:
2003.07+A1
ÖNORM
EN 1857
Anlage A 12.1.4
Anlage A 12.1.4
Abgasanlagen
Bauteile
Betonformblöcke
EN 1858
ÖNORM
EN 1858
Anlage A 12.1.5
Anlage A 12.1.5
Rauch- und Abgasfänge (entsprechend Europäischer technischer Zulassungen)
Schiedel ABSOLUT - Bausatz für System-Abgasanlagen mit Keramik-Innenrohr T400 N1 W 3 G50
ETA-08/0319
Anlage A 12.2.1
Anlage A 12.2.1
Für die Verwendung von Abgasanlagen im Sinne der einschlägigen harmonisierten Normen ist die Kennzeichnung der Abgasanlage nach ÖNORM EN 1443 (2003.05), Abschnitt 7.3, erforderlich.
Boden-, Wand- und Deckenbekleidungen sowie Bedachungen
Faserzement-Platten und -Tafeln sowie dazugehörige Formteile
Dachziegel und Formziegel
Bitumenschindeln
Lfd. Nr.
Europäische technische Spezifikation des Bauproduktes
Fundstelle
Auf Basis der Ergebnisse der CE-Kennzeichnung gemäß Richtlinie 89/106/EWG für Österreich kundgemachte(r)
Titel
Nummer
Ausgabedatum der ETAG bzw. harmonisierten Norm
Verwendungszweck
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Faserzement-Platten und -Tafeln sowie dazugehörige Formteile
Faserzement-Wellplatten und dazugehörige Formteile
Produktspezifikation und Prüfmethoden
EN 494:
2004.12+A3
ÖNORM
EN 494 (2008.11)
Für Bedachungen, Innenwand- und Außenwand- sowie Deckenverkleidungen
Anlage A 13.1.2
Anlage A 13.1.2
Dachziegel und Formziegel
Dachziegel und Formziegel
Begriffe und Produktanforderungen
EN 1304
ÖNORM
EN 1304 (2007.01)
Anlage A 13.2.1
Anlage A 13.2.1
Bitumenschindeln
Bitumenschindeln mit mineralhaltiger Einlage und/oder Kunststoffeinlage
Produktspezifikation und Prüfverfahren
EN 544
ÖNORM
EN 544 (2006.03)
Anlage A 13.3.1
Anlage A 13.3.1
Bauprodukte aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton
Fertigteile aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton
Lfd. Nr.
Europäische technische Spezifikation des Bauproduktes
Fundstelle
Auf Basis der Ergebnisse der CE-Kennzeichnung gemäß Richtlinie 89/106/EWG für Österreich kundgemachte(r)
Titel
Nummer
Ausgabedatum der ETAG bzw. harmonisierten Norm
Verwendungszweck
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Fertigteile aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton
Betonfertigteile
Hohlplatten
EN 1168:
+A1
ÖNORM
EN 1168
Es gelten die Festlegungen in der Anlage B 1 und in der Anlage B 4.1.
Rohre und Formstücke aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton
EN 1916:
+AC:2003.12
+AC:2006.12
+AC
ÖNORM
EN 1916
Es gelten die Festlegungen in der Anlage B 1 und in der Anlage B 4.1.
Einsteig- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton
EN 1917:
+AC:2003.12
+AC:2006.12
+AC
ÖNORM
EN 1917
Es gelten die Festlegungen in der Anlage B 1 und in der Anlage B 4.1.
Betonfertigteile
Wandelemente
EN 14992
ÖNORM
EN 14992
Es gelten die Festlegungen in der Anlage B1und in der Anlage B 4.1.
Betonfertigteile
Fertigteile für Brücken
EN 15050
ÖNORM
EN 15050
Es gelten die Festlegungen in der Anlage B1und in der Anlage B 4.1.
Fundstellen
Die in der Baustoffliste ÖE enthaltenen technischen Spezifikationen sind bei den jeweiligen Herausgebern zu beziehen.
Die Fundstellen der harmonisierten Normen werden gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 89/106/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Für die in die Baustoffliste ÖE aufgenommenen harmonisierten Normen sind diese Fundstellen in der Baustoffliste ÖE angegeben.
Die offizielle Fassung von Leitlinien für europäische technische Zulassungen (ETAG) wird von der Europäischen Organisation für technische Zulassungen (EOTA) auf der EOTA Website www.eota.eu in englischer Sprache veröffentlicht.
Für die in die Baustoffliste ÖE aufgenommenen Leitlinien für europäische technische Zulassungen (ETAG) sind die Fundstellen in der Baustoffliste ÖE angegeben.
Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1020 Wien, zu beziehen.
Europäische technische Zulassungen sind, soweit eine Volltextversion verfügbar ist, auf der EOTA Website www.eota.eu in englischer Sprache veröffentlicht.
Zusätzlich werden die vom Österreichischen Institut für Bautechnik erstellten Europäischen technischen Zulassungen auf der OIB Website www.oib.at in deutscher Sprache veröffentlicht.
Die Richtlinie für Recycling-Baustoffe ist beim Österreichischen Baustoff-Recycling Verband, Karlsgasse 5, A-1040 Wien, zu beziehen.
Im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Verordnungen des Bundes werden seit 1. Jänner 2004 im Internet unter der Adresse www.ris.bka.gv.at zur Abfrage bereitgehalten.
Ausdrucke der Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 erschienenen Bundesgesetzblättern können bei der Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, Wiedner Gürtel 10, A-1040 Wien, bezogen werden.
Die deutschen Ausgaben der Leitlinien für europäische technische Zulassungen sowie die geltende Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖE können beim Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, A-1010 Wien, bezogen werden.
Anlage A  Produktspezifische Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen
Anlage A 1.1.1 -  Zement
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
alle
ÖNORM B 4710-1 (2007.10), Tabelle NAD 10, für Normal- und Schwerbeton
ÖNORM B 4710-2 (2008.09), Tabelle NAD 10, für Leichtbeton
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 197-1 (2004.09), Anhang ZA.1 und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Anlage A 1.2.2
Leichte Gesteinskörnungen
Leichte Gesteinskörnungen für Beton und Mörtel
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Kornform
Anzugeben
Korngröße
Anzugeben
Kornrohdichte
Anzugeben
Feinheit
Anzugeben
Prozentueller Anteil gebrochener Körner
Anzugeben
Reinheit
Anzugeben
Widerstand gegen Zerstörung
Anzugeben
Zusammensetzung/Gehalt Chloride
Anzugeben
Zusammensetzung/Gehalt Säurelösliches Sulfat
Anzugeben
Zusammensetzung/Gehalt Gesamtschwefel
Anzugeben
Wasseraufnahme
Anzugeben
Beständigkeit gegen Alkali-Kieselsäure-Reaktivität
ÖNORM B 4710-1 (2007.10), Abschnitt 5.2.3.4, für Normal- und Schwerbeton
ÖNORM B 4710-2 (2008.09), Abschnitt 5.2.3.4, für Leichtbeton
Frost-Tau-Wechselbeständigkeit
Anzugeben
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 13055-1 (2004.11), Anhang ZA.1 und Anhang ZA.3, sind Anlage B 1 und Anlage B 2 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Es dürfen nur leichte Gesteinskörnungen für Beton und Mörtel verwendet werden, wenn deren Konformität gemäß dem System „2+“ bescheinigt wird.
Produktkennwerte der harmonisierten technischen Spezifikation, für die für Österreich die „Keine Leistung festgestellt“-Option („No Performance Determined“-Option) Anwendung finden kann, sind nicht aufgenommen worden.
Anlage A 6.2.1
Bausätze für Steinschlagschutznetze
w.A.
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Energieeintrag (Energieeintrag bei Gebrauchslast -  SEL, Maximal zu absorbierender Energieeintrag -  MEL) samt daraus resultierender Klassifizierung des Energieeintrages
Anzugeben
Anzugeben
Verformungskennwerte (Restnutzhöhen, Maximale Auslenkung)
Erforderliche Restnutzhöhe bei MEL nach ETAG 027, Abschnitt 2.4.3.2:
Kategorie A
Anzugeben
Gründungslasten
Anzugeben
Dauerhaftigkeit
Korrosionsschutzsystem anzugeben
Gefährliche Substanzen
Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE
Steinschlagschutznetze, die in den Anwendungsbereich dieser Leitlinie fallen, dürfen bis xx.xx.xxxx (das ist innerhalb von  drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung) verwendet werden, wenn sie keine Europäische Technische Zulassung und keine auf Basis dieser Europäischen Technischen Zulassung angebrachte CE-Kennzeichnung haben.
Anlage A 9.3.1
Pflasterziegel
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Brandverhalten
Anlage B 4.4 der Baustoffliste ÖE
Äußere Brandbeständigkeit
Bruchfestigkeit
Anzugeben
Rutschwiderstand
Anzugeben bei geschliffenen oder polierten bzw. glatten Oberflächen
Gleitwiderstand in Verkehrsbereichen
Haltbarkeit
Klasse FP100 nach ÖNORM EN 1344 (2007.03), Tabelle 2
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 1344 (2007.03), Anhang ZA.1 und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Produktkennwerte der harmonisierten technischen Spezifikation, für die für Österreich die „Keine Leistung festgestellt“-Option („No Performance Determined“-Option) Anwendung finden kann, sind nicht aufgenommen worden.
Anlage A 12.1.4
Abgasanlagen
Bauteile
Betoninnenrohre
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Gasdichtheit
Druckklassen N1, P1 und H1 nach ÖNORM EN 1857 (2008.05), Tabelle 3, zulässig
Werden Abgase bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Feuerstätte unter Überdruck abgeleitet, so sind bei Aufenthaltsräumen und zugehörigen Nebenräumen die Abgase in einem hinterlüfteten Innenrohr zu führen.
Strömungswiderstand
von Innenrohren
Anzugeben
von Formstücken
Anzugeben
Feuerwiderstand (Rußbrandbeständigkeit)
Erzielte Klasse ist anzugeben.
Druckfestigkeit
Anzugeben
Beständigkeit:
Chemikalien (Kondensatbeständigkeit)
Klasse anzugeben
Korrosionsbeständigkeit
Klasse anzugeben
Widerstand gegen Kehrbeanspruchung
Anzugeben
Gefahrstoffe
In Entsprechung mit ÖNORM EN 1857 (2008.05), Anhang ZA.1 und Anhang ZA.3, ist die Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Produktkennwerte der harmonisierten technischen Spezifikation, für die für Österreich die „Keine Leistung festgestellt“-Option („No Performance Determined“-Option) Anwendung finden kann, sind nicht aufgenommen worden.
Anlage A 12.1.5
Abgasanlagen
Bauteile
Betonformblöcke
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Gasdichtheit
Druckklassen N1, P1 und H1 nach ÖNORM EN 1858 (2009.03), Tabelle 4, zulässig
Strömungswiderstand
von Innenrohren
Anzugeben
von Formstücken
Anzugeben
Wärmedurchlasswiderstand
Anzugeben
Feuerwiderstand
Feuerwiderstand
Anzugeben
Unabhängig davon gelten betreffend den Nachweis des ausreichenden Widerstandes gegen Brandüberschlag (Wirkrichtung von außen nach außen gemäß ÖNORM EN 1443 (2003.05), Abschnitt 4.10.2) die jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften.
Rußbrandbeständigkeit
Erzielte Klasse ist anzugeben.
Abstand zu brennbaren Bauteilen ist anzugeben (Angabe in mm).
Für die Verwendbarkeit in Abhängigkeit zu dem angegebenen Abstand wird auf die landesgesetzlichen Bestimmungen verwiesen.
Druckfestigkeit
Anzugeben
Biegefestigkeit unter Windlast
Anzugeben
Beständigkeit:
Chemikalien (Kondensatbeständigkeit)
Klasse anzugeben
Korrosionswiderstand
Klasse anzugeben
Widerstand gegen Kehrbeanspruchung
Anzugeben entsprechend ÖNORM EN 1858 (2009.03), Abschnitt 8.1.1
Beständigkeit gegen Frost-Tauwechsel
Der Nachweis der Frost-Tauwechselbeständigkeit ist für gegen das Freie gerichtete Teile der Abgasanlage erforderlich, sofern die Abgasanlage in diesen Bereichen (insbesondere der Fangkopf) nicht entsprechend geschützt ist.
Gefahrstoffe
In Entsprechung mit ÖNORM EN 1858 (2009.03), Anhang ZA.1 und Anhang ZA.3, ist die Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Anlage A 12.2.1
Schiedel ABSOLUT
Bausatz für System-Abgasanlagen mit Keramik-Innenrohr T400 N1 W 3 G50
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Feuerwiderstand (Wirkrichtung außen-außen)
Gemäß ETA-08/xxxx, Abschnitt 2.1.1.1, gelten für den Nachweis des Feuerwiderstands, Wirkrichtung von außen nach außen, bis zum Vorliegen eines europäischen Prüfverfahrens die jeweiligen nationalen Bestimmungen.
Für den Verwendungsort Österreich ist der Nachweis bis zum Vorliegen eines europäischen Prüfverfahrens nach ÖNORM B 8203 (2007.07) zu führen.
Für den Verwendungsort Österreich ist daher in der CE-Kennzeichnung anzugeben:
Klasse nach ÖNORM B 8203 (2007.07) sowie „Nachweis entsprechend ÖNORM B 8203“.
Betreffend die Notwendigkeit eines Nachweis des ausreichenden Widerstandes gegen Brandüberschlag (Wirkrichtung von außen nach außen) gelten die jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften.
Feuerwiderstand (innen-außen) -  Rußbrandbeständigkeit und Thermische Schockbeanspruchung
Für die Verwendbarkeit von Produkten mit der in der ETA-08/0319 ausgewiesenen Temperaturklasse und Rußbrandbeständigkeitsklasse inklusive dem angegebenen Abstand zu brennbaren Baustoffen gelten die jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften.
Gasdichtheit / Leckrate
Für die Verwendung in Österreich ist nur Druckklasse N1 zulässig.
Strömungswiderstand
Anzugeben
Wärmedurchlasswiderstand
Anzugeben
Beständigkeit
Kondensatbeständigkeit
Betreffend die Verwendbarkeit von Produkten mit der in der ETA-08/0319 ausgewiesenen Kondensatbeständigkeitsklasse gelten die jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften.
Beständigkeit
Korrosionsbeständigkeit
Betreffend die Verwendbarkeit von Produkten mit der in der ETA-08/0319 ausgewiesenen Korrosionsbeständigkeitsklasse gelten die jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften.
Festigkeit
Maximale Höhe des Systems
Anzugeben
Frost-Tauwechselbeständigkeit
Anzugeben
Gefährliche Substanzen
Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE
Anlage A 13.1.2
Faserzement-Wellplatten und dazugehörige Formteile
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Faserzement-Wellplatten und dazugehörige Formteile für Bedachungen
Mechanische Festigkeit
(Hinweis: Gilt nicht für Formteile)
Klasse 1X gemäß ÖNORM EN 494 (2008.11), Tabellen 3 und 4, für lange Wellplatten gemäß ÖNORM EN 494 (2008.11), Abschnitt 5.5.2.1, zulässig
Verhalten bei Brandeinwirkung von außen
(Hinweis: Gilt nicht für Formteile)
Klasse gemäß ÖNORM EN 494 (2008.11), Tabelle D.1, Prüfung 1, ist anzugeben.
Anlage B 4.4 der Baustoffliste ÖE
Brandverhalten
Anlage B 4.2 der Baustoffliste ÖE
Wasserdurchlässigkeit
(Hinweis: Gilt nicht für Formteile)
Nachweis des Bestehens erforderlich
Maßabweichungen
Wellplatten
Nachweis des Bestehens erforderlich
Formteile
Nachweis des Bestehens erforderlich
Freisetzung von Gefahrstoffen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 494 (2008.11), Anhang ZA.1, Anmerkung, und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Dauerhaftigkeit gegen Warmwasser
(Hinweis: Gilt nicht für Formteile)
Nachweis des Bestehens erforderlich
Dauerhaftigkeit gegen Nass-Trocken-Wechsel
(Hinweis: Gilt nicht für Formteile)
Nachweis des Bestehens erforderlich
Dauerhaftigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel
Faserzement-Wellplatten
Nachweis des Bestehens erforderlich
Faserzement-Formteile
Nachweis des Bestehens erforderlich
Dauerhaftigkeit gegen Wärme-Regen-Wechsel
(Hinweis: Gilt nicht für Formteile)
Nachweis des Bestehens erforderlich
Faserzement-Wellplatten und dazugehörige Formteile für Innen- und Außenwand- sowie Deckenverkleidungen
Brandverhalten
Anlage B 4.2 der Baustoffliste ÖE
Wasserdurchlässigkeit
(Hinweis: Gilt nicht für Formteile)
Nachweis des Bestehens von Faserzement-Wellplatten für Wand- und Deckenverkleidungen für den Außenbereich erforderlich
Freisetzung von Gefahrstoffen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 494 (2008.11), Anhang ZA.1, Anmerkung, und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Biegezugfestigkeit (nur für Platten, die für die Anwendung bei abgehängten Decken vorgesehen sind)
Klasse gemäß ÖNORM EN 494 (2008.11), Tabellen 3 und 4, ist anzugeben.
Dauerhaftigkeit gegen Warmwasser
(Hinweis: Gilt nicht für Formteile)
Nachweis des Bestehens erforderlich
Dauerhaftigkeit gegen Nass-Trocken-Wechsel
(Hinweis: Gilt nicht für Formteile)
Nachweis des Bestehens erforderlich
Dauerhaftigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel
(Hinweis: Gilt nicht für Produkte für die Anwendung in Innenräumen)
Faserzement-Wellplatten
Nachweis des Bestehens erforderlich
Faserzement-Formteile
Nachweis des Bestehens erforderlich
Dauerhaftigkeit gegen Wärme-Regen-Wechsel
(Hinweis: Gilt nicht für Produkte für die Anwendung in Innenräumen; gilt nicht für Formteile)
Nachweis des Bestehens erforderlich
Anlage A 13.2.1
Dachziegel und Formziegel
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Dacheindeckungen
Mechanische Festigkeit
Nachweis des Bestehens erforderlich
Verhalten bei Brandeinwirkung
Klasse gemäß ÖNORM EN 13501-5 (2007.02), Prüfverfahren 1, ist für Produkte, die nicht in ÖNORM EN 1304 (2007.01), Abschnitt 4.5.1.2, abgedeckt werden anzugeben.
Anlage B 4.4 der Baustoffliste ÖE
Brennbarkeit
Anlage B 4.2 der Baustoffliste ÖE
Wasserundurchlässigkeit
Anforderungsstufe gemäß ÖNORM EN 1304 (2007.01), Abschnitt 4.4.1, anzugeben
Maße und Maßabweichungen
Anzugeben
Dauerhaftigkeit
Nachweis des Bestehens nach Frostprüfverfahren B gemäß ÖNORM EN 1304, Abschnitt 4.4.3 und Anhang C, erforderlich
Abgabe gefährlicher Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 1304 (2007.01), Anhang ZA.1, Anmerkung, und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Innenwandbekleidungen
Brennbarkeit
Anlage B 4.2 der Baustoffliste ÖE
Wasserundurchlässigkeit
Anforderungsstufe gemäß ÖNORM EN 1304 (2007.01), Abschnitt 4.4.1, anzugeben
Abgabe gefährlicher Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 1304 (2007.01), Anhang ZA.1, Anmerkung, und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Außenwandbekleidungen
Brennbarkeit
Anlage B 4.2 der Baustoffliste ÖE
Wasserundurchlässigkeit
Anforderungsstufe gemäß ÖNORM EN 1304 (2007.01), Abschnitt 4.4.1, anzugeben
Dauerhaftigkeit
Nachweis des Bestehens nach Frostprüfverfahren B gemäß ÖNORM EN 1304, Abschnitt 4.4.3 und Anhang C, erforderlich
Abgabe gefährlicher Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 1304 (2007.01), Anhang ZA.1, Anmerkung, und Anhang ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten.
Anlage A 13.3.1
Bitumenschindeln mit mineralhaltiger Einlage und/oder Kunststoffeinlage
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Bitumenschindeln für Dächer
Mechanische Festigkeit
Zugfestigkeit (Breite)
Nachweis des Bestehens erforderlich
Zugfestigkeit (Höhe)
Nachweis des Bestehens erforderlich
Nagelschaft-Weiterreißwiderstand
Nachweis des Bestehens erforderlich, sofern das Produkt mit Nägeln befestigt wird
Brandverhalten
Anlage B 4.2 der Baustoffliste ÖE
Verhalten bei Brandeinwirkung von außen
Klasse gemäß ÖNORM EN 13501-5 (2007.02), Prüfverfahren 1, ist anzugeben.
Anlage B 4.4 der Baustoffliste ÖE
Wasserdurchlässigkeit (und Dauerhaftigkeit)
Nachweis des Erfüllens erforderlich
Maßabweichungen
Nachweis des Erfüllens erforderlich
Dauerhaftigkeit der mechanischen Festigkeit
Nachweis des Bestehens erforderlich
Dauerhaftigkeit der Wasserdurchlässigkeit
Wärmestandfestigkeit
Nachweis des Bestehens erforderlich
Haftung der schützenden Oberflächenbehandlung
Nachweis des Bestehens für die Abziehfestigkeit der Schindeln mit Metallfolie erforderlich
Nachweis des Bestehens für die Haftung des Mineralgranulats oder der Schieferplättchen erforderlich, sofern die oben liegende Oberfläche der Schindeln mit eingebettetem Mineralgranulat geschützt ist
Wasseraufnahme
Nachweis des Bestehens erforderlich
Bitumenschindeln für Außenwände
Brandverhalten
Anlage B 4.2 der Baustoffliste ÖE
Wasserdurchlässigkeit
Nachweis des Erfüllens erforderlich
Dauerhaftigkeit der Befestigung
Nachweis des Bestehens erforderlich, sofern das Produkt mit Nägeln befestigt wird
Dauerhaftigkeit der Wasserdurchlässigkeit
Wärmestandfestigkeit
Nachweis des Bestehens erforderlich
Haftung der schützenden Oberflächenbehandlung
Nachweis des Bestehens für die Abziehfestigkeit der Schindeln mit Metallfolie erforderlich
Nachweis des Bestehens für die Haftung des Mineralgranulats oder der Schieferplättchen erforderlich, sofern die oben liegende Oberfläche der Schindeln mit eingebettetem Mineralgranulat geschützt ist
Wasseraufnahme
Nachweis des Bestehens erforderlich
Anlage B
Allgemeine Anforderungen
Anlage B 2
Gesteinskörnungen aus recyceltem Material
Zusätzlich zu Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE ist für recycelte Materialien im Anwendungsbereich der Richtlinie für Recycling-Baustoffe, 7. Auflage, Jänner 2007, hinsichtlich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK), Schwermetalle und anderer gefährlicher Substanzen jedenfalls einzuhalten:
Richtlinie für Recycling-Baustoffe, 7. Auflage, Jänner 2007, Tabelle 3 und Abschnitt 5.3.
Die Erstprüfung und werkseigene Produktionskontrolle hat nach dem für die jeweilige harmonisierte europäische Norm festgelegten System zur Bestätigung der Konformität zu erfolgen.
Hinsichtlich Prüfbestimmungen, Häufigkeit der Probennahme und der durchzuführenden Prüfungen im Zuge der werkseigenen Produktionskontrolle ist die Richtlinie für Recycling-Baustoffe, 7. Auflage, Jänner 2007, Tabelle 3 und Abschnitt 7.5, einzuhalten.
In den Angaben, die sich auf die Freisetzung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), von Schwermetallen und von anderen gefährlichen Substanzen beziehen, ist die jeweilige Qualitätsklasse des recycelten Materials entsprechend der Richtlinie für Recycling-Baustoffe, 7. Auflage, Jänner 2007, Tabelle 3, zu deklarieren und das zugehörige Regelwerk, die Richtlinie für Recycling-Baustoffe, 7. Auflage, Jänner 2007, in der CE-Kennzeichnung anzugeben.
Zusätzlich zu Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE ist für recycelte Materialien im Anwendungsbereich der Richtlinie für Recycling-Baustoffe aus Hochbau-Restmassen, 1. Auflage, August 2007, hinsichtlich gefährlicher Substanzen jedenfalls einzuhalten:
Richtlinie für Recycling-Baustoffe aus Hochbau-Restmassen, 1. Auflage, August 2007, Tabelle 3 und Abschnitt 5.3.
Die Erstprüfung und werkseigene Produktionskontrolle hat nach dem für die jeweilige harmonisierte europäische Norm festgelegten System zur Bestätigung der Konformität zu erfolgen.
Hinsichtlich Prüfbestimmungen, Häufigkeit der Probennahme und der durchzuführenden Prüfungen im Zuge der werkseigenen Produktionskontrolle ist die Richtlinie für Recycling-Baustoffe aus Hochbau-Restmassen, 1. Auflage, August 2007, Tabelle 3 und Abschnitt 7.5, einzuhalten.
In den Angaben, die sich auf die Freisetzung von gefährlichen Substanzen beziehen, ist die jeweilige Qualitätsklasse des recycelten Materials entsprechend der Richtlinie für Recycling-Baustoffe aus Hochbau-Restmassen, 1. Auflage, August 2007, Tabelle 3, zu deklarieren und das zugehörige Regelwerk, die Richtlinie für Recycling-Baustoffe aus Hochbau-Restmassen, 1. Auflage, August 2007, in der CE-Kennzeichnung anzugeben.
ÖSTERREICHISCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK (OIB), SCHENKENSTRASSE 4, A-1010 Wien
(Tel.: + 43/1/533 65 50; Fax: + 43/1/533 64 23; E-Mail: mail@oib.or.at)
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖA vom 13. Mai 2008 geändert wird
(1. Novelle zur Baustoffliste ÖA)
OIB-095.1-025/09
Verordnung der einzelnen Bundesländer über die Baustoffliste ÖA
Liste der Bauprodukte
Anlage A Ergänzende Bestimmungen
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖA vom 13. Mai 2008 geändert wird
(1. Novelle zur Baustoffliste ÖA)
Aufgrund des § 30 Abs. 4 des Burgenländischen Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/2007, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA (Baustoffliste ÖA), kundgemacht in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“, 9. Jahrgang, Sonderheft Nr. 7, Mai 2008, ISSN 1615-9950, verbindlich erklärt laut Bekanntgabe im Burgenländischen Landesamtsblatt Nr. 256 vom 6. Juni 2008, wird wie folgt geändert:
Der Anhang (Liste der Bauprodukte sowie Anlage A) wird in den betreffenden Abschnitten durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt bzw. ergänzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit xxx in Kraft.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
Die Ausstellung von Übereinstimmungsnachweisen für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA weiterhin zulässig:
Lfd. Nr.:
1.4.5; 2.2.1 (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B 4710-1, Ausgabe 2004.04)
Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auch verwendet werden, wenn anstelle der in dem Anhang festgelegten Regelwerke und Übereinstimmungsnachweise die Anforderungen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA eingehalten werden:
Lfd. Nr.:
1.4.5; 2.2.1 (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B 4710-1, Ausgabe 2004.04)
Artikel IV
Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 99/248/A, 2002/214/A, 2005/76/A, 2006/362/A, 2007/638/A und 20xx/xxx/A).
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖA vom 13. Mai 2008 geändert wird
(1. Novelle zur Baustoffliste ÖA)
Aufgrund des § 26b des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes, LGBl. Nr. 24/1994, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 78/1998 und in der Fassung LGBl. Nr. 31/2001, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA (Baustoffliste ÖA), kundgemacht in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“, 9. Jahrgang, Sonderheft Nr. 7, Mai 2008, ISSN 1615-9950, verbindlich erklärt laut Bekanntgabe in der Kärntner Landeszeitung Nr. 23 vom 12. Juni 2008, wird wie folgt geändert:
Der Anhang (Liste der Bauprodukte sowie Anlage A) wird in den betreffenden Abschnitten durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt bzw. ergänzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit xxx in Kraft.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
Die Ausstellung von Übereinstimmungsnachweisen für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA weiterhin zulässig:
Lfd. Nr.:
1.4.5; 2.2.1 (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B 4710-1, Ausgabe 2004.04)
Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auch verwendet werden, wenn anstelle der in dem Anhang festgelegten Regelwerke und Übereinstimmungsnachweise die Anforderungen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA eingehalten werden:
Lfd. Nr.:
1.4.5; 2.2.1 (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B 4710-1, Ausgabe 2004.04)
Artikel IV
Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 99/248/A, 2002/214/A, 2005/76/A, 2006/362/A, 2007/638/A und 20xx/xxx/A).
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖA vom 13. Mai 2008 geändert wird
(1. Novelle zur Baustoffliste ÖA)
Aufgrund des § 44 Abs. 7 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-15, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA (Baustoffliste ÖA), kundgemacht in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“, 9. Jahrgang, Sonderheft Nr. 7, Mai 2008, ISSN 1615-9950, verbindlich erklärt laut Bekanntgabe in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung Nr. 10/2008 vom 30. Mai 2008, wird wie folgt geändert:
Der Anhang (Liste der Bauprodukte sowie Anlage A) wird in den betreffenden Abschnitten durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt bzw. ergänzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit xxx in Kraft.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
Die Ausstellung von Übereinstimmungsnachweisen für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA weiterhin zulässig:
Lfd. Nr.:
1.4.5; 2.2.1 (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B 4710-1, Ausgabe 2004.04)
Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auch verwendet werden, wenn anstelle der in dem Anhang festgelegten Regelwerke und Übereinstimmungsnachweise die Anforderungen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA eingehalten werden:
Lfd. Nr.:
1.4.5; 2.2.1 (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B 4710-1, Ausgabe 2004.04)
Artikel IV
Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 99/248/A, 2002/214/A, 2005/76/A, 2006/362/A, 2007/638/A und 20xx/xxx/A).
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖA vom 13. Mai 2008 geändert wird
(1. Novelle zur Baustoffliste ÖA)
Aufgrund des § 61c des Oö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 34/2008, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA (Baustoffliste ÖA), kundgemacht in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“, 9. Jahrgang, Sonderheft Nr. 7, Mai 2008, ISSN 1615-9950, (bekanntgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 10. Juli 2008, Folge 14), wird wie folgt geändert:
Der Anhang (Liste der Bauprodukte sowie Anlage A) wird in den betreffenden Abschnitten durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt bzw. ergänzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit xxx in Kraft.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
Die Ausstellung von Übereinstimmungsnachweisen für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA weiterhin zulässig:
Lfd. Nr.:
1.4.5; 2.2.1 (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B 4710-1, Ausgabe 2004.04)
Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auch verwendet werden, wenn anstelle der in dem Anhang festgelegten Regelwerke und Übereinstimmungsnachweise die Anforderungen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA eingehalten werden:
Lfd. Nr.:
1.4.5; 2.2.1 (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B 4710-1, Ausgabe 2004.04)
Artikel IV
Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 99/248/A, 2002/214/A, 2005/76/A, 2006/362/A, 2007/638/A und 20xx/xxx/A).
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖA vom 13. Mai 2008 geändert wird
(1. Novelle zur Baustoffliste ÖA)
Aufgrund des § 32 Abs. 4 des Salzburger Bauproduktegesetzes, LGBl. Nr. 11/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2001 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 47, 63 und 123/1995 und LGBl. Nr. 99/2001, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA (Baustoffliste ÖA), kundgemacht in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“, 9. Jahrgang, Sonderheft Nr. 7, Mai 2008, ISSN 1615-9950, verbindlich erklärt laut Bekanntgabe in der Salzburger Landes-Zeitung vom 3. Juni 2008, Nr.11, 228. Jahrgang, wird wie folgt geändert:
Der Anhang (Liste der Bauprodukte sowie Anlage A) wird in den betreffenden Abschnitten durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt bzw. ergänzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit xxx in Kraft.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
Die Ausstellung von Übereinstimmungsnachweisen für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA weiterhin zulässig:
Lfd. Nr.:
1.4.5; 2.2.1 (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B 4710-1, Ausgabe 2004.04)
Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auch verwendet werden, wenn anstelle der in dem Anhang festgelegten Regelwerke und Übereinstimmungsnachweise die Anforderungen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA eingehalten werden:
Lfd. Nr.:
1.4.5; 2.2.1 (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B 4710-1, Ausgabe 2004.04)
Artikel IV
Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 99/248/A, 2002/214/A, 2005/76/A, 2006/362/A, 2007/638/A und 20xx/xxx/A).
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖA vom 13. Mai 2008 geändert wird
(1. Novelle zur Baustoffliste ÖA)
Aufgrund des §§ 4 und 5 Abs. 4 des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000, LGBl. Nr. 50/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA (Baustoffliste ÖA), kundgemacht in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“, 9. Jahrgang, Sonderheft Nr. 7, Mai 2008, ISSN 1615-9950, verbindlich erklärt laut Bekanntgabe in der Grazer Zeitung Nr. 156/2008, wird wie folgt geändert:
Der Anhang (Liste der Bauprodukte sowie Anlage A) wird in den betreffenden Abschnitten durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt bzw. ergänzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit xxx in Kraft.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
Die Ausstellung von Übereinstimmungsnachweisen für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA weiterhin zulässig:
Lfd. Nr.:
1.4.5; 2.2.1 (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B 4710-1, Ausgabe 2004.04)
Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auch verwendet werden, wenn anstelle der in dem Anhang festgelegten Regelwerke und Übereinstimmungsnachweise die Anforderungen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA eingehalten werden:
Lfd. Nr.:
1.4.5; 2.2.1 (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B 4710-1, Ausgabe 2004.04)
Artikel IV
Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 99/248/A, 2002/214/A, 2005/76/A, 2006/362/A, 2007/638/A und 20xx/xxx/A).
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖA vom 13. Mai 2008 geändert wird
(1. Novelle zur Baustoffliste ÖA)
Aufgrund des § 18 des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes 2001 -  TBAG 2001, LGBl. Nr. 95/2001, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA (Baustoffliste ÖA), kundgemacht in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“, 9. Jahrgang, Sonderheft Nr. 7, Mai 2008, ISSN 1615-9950, verbindlich erklärt laut Bekanntgabe in der Kundmachung Bote für Tirol Nr. 669/2008, wird wie folgt geändert:
Der Anhang (Liste der Bauprodukte sowie Anlage A) wird in den betreffenden Abschnitten durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt bzw. ergänzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit xxx in Kraft.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
Die Ausstellung von Übereinstimmungsnachweisen für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA weiterhin zulässig:
Lfd. Nr.:
1.4.5; 2.2.1 (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B 4710-1, Ausgabe 2004.04)
Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auch verwendet werden, wenn anstelle der in dem Anhang festgelegten Regelwerke und Übereinstimmungsnachweise die Anforderungen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA eingehalten werden:
Lfd. Nr.:
1.4.5; 2.2.1 (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B 4710-1, Ausgabe 2004.04)
Artikel IV
Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 99/248/A, 2002/214/A, 2005/76/A, 2006/362/A, 2007/638/A und 20xx/xxx/A).
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖA vom 13. Mai 2008 geändert wird
(1. Novelle zur Baustoffliste ÖA)
Aufgrund des § 26 des Vorarlberger Bauproduktegesetzes, LGBl. Nr. 33/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 65/2000, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA (Baustoffliste ÖA), kundgemacht in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“, 9. Jahrgang, Sonderheft Nr. 7, Mai 2008, ISSN 1615-9950, bekanntgemacht im Amtsblatt für das Land Vorarlberg vom 7. Juni 2008, Nr. 24, Jahrgang 63, wird wie folgt geändert:
Der Anhang (Liste der Bauprodukte sowie Anlage A) wird in den betreffenden Abschnitten durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt bzw. ergänzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit xxx in Kraft.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
Die Ausstellung von Übereinstimmungsnachweisen für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA weiterhin zulässig:
Lfd. Nr.:
1.4.5; 2.2.1 (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B 4710-1, Ausgabe 2004.04)
Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auch verwendet werden, wenn anstelle der in dem Anhang festgelegten Regelwerke und Übereinstimmungsnachweise die Anforderungen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA eingehalten werden:
Lfd. Nr.:
1.4.5; 2.2.1 (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B 4710-1, Ausgabe 2004.04)
Artikel IV
Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 99/248/A, 2002/214/A, 2005/76/A, 2006/362/A, 2007/638/A und 20xx/xxx/A).
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖA vom 13. Mai 2008 geändert wird
(1. Novelle zur Baustoffliste ÖA)
Aufgrund des § 19a Abs. 1 des Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 30/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2008, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA (Baustoffliste ÖA), kundgemacht in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“, 9. Jahrgang, Sonderheft Nr. 7, Mai 2008, ISSN 1615-9950, wird wie folgt geändert:
Der Anhang (Liste der Bauprodukte sowie Anlage A) wird in den betreffenden Abschnitten durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt bzw. ergänzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit xxx in Kraft.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
Die Ausstellung von Übereinstimmungsnachweisen für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA weiterhin zulässig:
Lfd. Nr.:
1.4.5; 2.2.1 (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B 4710-1, Ausgabe 2004.04)
Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auch verwendet werden, wenn anstelle der in dem Anhang festgelegten Regelwerke und Übereinstimmungsnachweise die Anforderungen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA eingehalten werden:
Lfd. Nr.:
1.4.5; 2.2.1 (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B 4710-1, Ausgabe 2004.04)
Artikel IV
Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 99/248/A, 2002/214/A, 2005/76/A, 2006/362/A, 2007/638/A und 20xx/xxx/A).
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Liste der Bauprodukte
Inhaltsverzeichnis
Ausgangsprodukte
Beton- und Mörtelzusatzstoffe
Lfd. Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungsnachweis
Ausgabe
Beton- und Mörtelzusatzstoffe
Aufbereitete hydraulisch wirksame Zusatzstoffe für die Betonherstellung
(AHWZ Kombinationsprodukte nach ÖNORM B 3309)
ÖNORM B 3309
E oder Z
Zusatzmittel
Lfd. Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungsnachweis
Ausgabe
Zusatzmittel
LPV-Mittel, die nicht durch die ÖNORM EN 934-2 (2009.01) erfasst werden
Richtlinie des Österreichischen Betonvereins für LBV-Beton
E oder Z
Mauerwerksbau
Betonsteine
Lfd. Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungsnachweis
Ausgabe
Betonsteine
Mantelsteine
ÖNORM B 3208
Z
Feuerschutzabschlüsse
Feuerschutzabschlüsse in Lüftungsleitungen
Lfd. Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungsnachweis
Ausgabe
Feuerschutzabschlüsse in Lüftungsleitungen
Brandschutzklappen
ÖNORM H 6025
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 14.3.1
2009.10a)
E oder Z
Anlage A, Punkt 2.2.1
Baustellen- und Transportbeton, ausgenommen Rezeptbetone
Für Leichtbeton gilt ÖNORM B 4710-2 (2008.09).
Für die Ausnahme von Rezeptbeton gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 4710-1.
Anlage A, Punkt 14.3.1
Brandschutzklappen
In Ergänzung zur ÖNORM H 6025 (2009.10a)) sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
Bis zur verpflichtenden Anwendung der ÖNORM EN 13501-3 (2006.04) für die Klassifizierung von feuerwiderstandsfähigen Leitungen und Brandschutzklappen können auch Prüfungen gemäß der ÖNORM M 7625 (1985.11) für Brandschutzklappen durchgeführt werden.
Bestehende Prüfzeugnisse gemäß ÖNORM M 7625 (1985.11) für Brandschutzklappen dürfen bis zum Erscheinen einer europäischen harmonisierten Produktnorm für Brandschutzklappen Verwendung finden.
Nach Vorliegen einer harmonisierten Produktnorm und dem Ablauf der zugehörigen Koexistenzperiode kann der Feuerwiderstand nur mehr unter Verwendung europäischer Prüfmethoden (z. B. ÖNORM EN 1366-2, Ausgabe 2000.06) nachgewiesen werden.
Entwurf
