Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 351200 Wien, Dresdner Straße 75
Verordnungdes Magistrates der Stadt Wien über die bis zum … befristete Zulassung des Fangsystems „KAMINODUR AGS“.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsystem „KAMINODUR AGS“ wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/211/A).
Beschreibung
Das Fangsystem (beispielhaft in Abb 1 dargestellt) dient dazu, Verbrennungsgase von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen (mit diesbezüglichen Sicherheitseinrichtungen) ins Freie zu leiten.
Als Feuerstätten kommen zB Brennwertgeräte jeweils mit Gas oder Heizöl extra leicht als Brennstoff in Betracht.
Aufbau
Das Fangsystem besteht aus der Verbrennungsgasleitung,- deren von der Feuerstätte wegführender Teil als Verbindungsstück anzusehen ist, und- deren lotrechter Teil in einem „Fang“ (bzw Schacht) angeordnet wird.
Die Verbrennungsgasleitung besteht im wesentlichen aus Rohren und Formstücken aus Edelstahl.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist nicht vorgesehen.
Das Fangsystem kann bezüglich des Hohlraumes (Luftschichte) zwischen Verbrennungsgasleitung und „Fang“ (bzw Schacht) wie folgt unterschieden werden:
(a) Hohlraum unten und oben abgeschlossen (stehende Luftschicht), im Gebäudeinneren nur für Unterdruckbetrieb.
(b) Hohlraum ent- und gegebenenfalls auch belüftet (für Unter- und Überdruckbetrieb), eine Belüftung erfolgt nur aus dem Aufstellungsraum der Feuerstätte oder dem Freien.
(c) Hohlraum von der Mündung her belüftet zwecks Verbrennungsluftzuführung bei raumluftunabhängiger Feuerstätte (für Unter- und Überdruckbetrieb).
Rohre und Formstücke
Es werden Rohre mit lichten Weiten von 5 cm bis 50 cm (Wanddicke 0,6 mm, 1mm ab einer lichten Weite von 40 cm) hergestellt.
Die Abmessungen sind der Abb 2 zu entnehmen, bei Formstücken (Bögen und dgl) gelten sie sinngemäß.
Verbindungen
Die Verbindung der Rohre und Formstücke erfolgt durch Steckmuffen (Abb 2), die mittels Spannschellen gesichert werden.
Als Dichtung werden „Dichtringe“ aus Silikon (mit rechteckigem - 10mmx4mm, 35x5mm - bzw rundem - 4mm, 6 mm, 10 mm Querschnitt) verwendet, die werkseitig in die Steckmuffen eingebracht werden.
Temperaturbedingte Dehnungen der Rohre werden nicht durch die Muffen aufgenommen, eine ungehinderte Dehnung über Dach ist möglich.
Abstandhalter
Die Verbrennungsgasleitung wird durch Abstandhalter aus Edelstahl der Werkstoff-Nummer 1.4301 lagemäßig fixiert.
Fangabdeckung
Der Fangkopf wird laut Abb 4 ausgebildet.
Die Abdeckung aus Edelstahl, Werkstoff-Nr 1.4404 oder 1.4571, ist ohne Werkzeug abnehmbar und gegen Herabfallen durch ein Seil aus Edelstahl gesichert.
Neutralisation
Das planmäßig anfallende Kondensat wird soweit erforderlich über eine Auffangvorrichtung und Siphon in eine „Neutralisationsbox“ und dann ins Abwasser geleitet.
Der Einsatz der „Neutralisationsbox“ besteht aus einem Aktivkohlefilter, kalkhältigem Splitt und einem (sich selbst verbrauchenden) Neutralisationsgranulat.
Hersteller1
Rohre und Formstücke
Witzenmann Rohrund Bauelemente GmbH, Im Hinteren Zeil 18 + 29, D-75179 Pforzheim (Kennzeichnung: „WRB“)
2 Silikondichtringe (Farbe: Anthrazit)REHAU AG + Co, D-95111 Rehau (Kennzeichnung: „RAUSIK 8505“)
Bedingungen
Anwendung1
Das Fangsystem ist geeignet für den Anschluß von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen.
Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen sind Feuerstätten für die Brennstoffe Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL, bei denen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise die Verbrennungsgase bis unter deren Taupunktstemperatur abgekühlt werden können (die Kondensation darf sich innerhalb der Feuerstätte und auch innerhalb der Verbrennungsgasleitung vollziehen).
2 Die Verbrennungsgastemperatur darf höchstens 160° C und muß bei Verwendung als Unterdruckfang mind 30° C betragen.
3 Überdruckfang Der Fang kann auch als Überdruckfang verwendet werden.
Dabei gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
3.1 Der Überdruck darf 300 Pa nicht überschreiten (siehe Punkt 6 (4)).
3.2 Entlüftung des Raumes zwischen Verbrennungsgasleitungund „Fang“ bzw „Schacht“ (siehe Punkt 30).
3.3 Bauordnungsgemäße Reinigungsverschlüsse entsprechendKlasse 1 nach ÖNORM B 8251 (siehe Punkt 34).
3.4 Periodische Dichtheitsprüfung (siehe Punkt 37)
4 Rauch- bzw Abgasfang
4.1 Querschnitt:
Der Fang (dh die Verbrennungsgasleitung) muß bei Unter-druckbetrieb einen lichten Durchmesser von mind 10 cm aufweisen.
4.2 An einen Fang (dh an eine Verbrennungsgasleitung) darf nur eine einzige Feuerstätte angeschlossen werden.
4.3 Der Fang gilt nicht als „Notrauchfang“ im Sinne § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien.
5 BaupläneIn den Bauplänen ist die Art des „Fanges“ bzw Schachtes (siehe Punkt 28) einzutragen.
Nachweise, Anzeige, Befund
6 Nachzuweisen ist:
(1) der erforderliche lichte Querschnitt und die höchstzulässige Höhe der Verbrennungsgasleitung in Abhängigkeit vom statischen Druck, dem Verbrennungsgasmassenstrom und der Verbrennungsgastemperatur (entsprechend den vom Hersteller der Formstücke beizustellenden feuerungstechnischen Bemessungstabellen oder -diagrammen), wobei als Grenztemperatur im Bereich der Mündung 0° C anzusetzen ist,
(2) die Eignung der Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätte (siehe Punkt 10),
(3) erforderlichenfalls die brandschutztechnische Eignung des „Fanges“ (siehe Punkt 28) und
(4) daß bei Verwendung als Überdruckfang bei bestimmungsgemäßem Betrieb kein Druck von mehr als 300 Pa auftritt.
7 Anzuzeigen ist die Aufstellung der Feuerstätte der Magistratsabteilung 30 (Kanalisation) mit Angabe- der Adresse,- der Brennstoffart- der Nennwärmebelastung bzw -leistung und- der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
8 Befund
Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage ist die Verbrennungsgasleitung durch den zuständigen Rauchfangkehrer auf Dichtheit zu prüfen.
Die Gasdurchlässigkeit der Verbrennungsgasleitung darf bei einem statischen Überdruck von 1000 Pa an ihrer inneren Oberfläche gegenüber außen 50 l/hm2 nicht überschreiten.
Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Wiener Kehrverordnung unberührt.
Feuerstätten
9 Feuerstätten
9.1 Gasfeuerstätten
Es sind unter Berücksichtigung der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung-GSV, BGBl Nr 430/1994, nur Gasfeuerstätten der Typen B22 und B23 (bzw C42, C43, C62 und C63 bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten Fall (c) im Abschnitt „Aufbau“ der Beschreibung“) zulässig.
9.2 Ölfeuerstätten
Es sind nur Feuerstätten für Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL zulässig, deren Eignung nachgewiesen wurde.
Der Anschluß einer Ölfeuerstätte mit Verdampfungsbrenner (Schalenbrenner ist unzulässig).
10 Sicherheitseinrichtungen
10.1 Gasfeuerstätten
Die Feuerstätte muß mit einer Abgas-Überwachungseinrichtung (zB Differenzdruckwächter) ausgerüstet sein, die bei nicht ausreichender Abfuhr der Abgase die Feuerstätte abschaltet.
Im Abgasweg ist ein Sicherheitstemperaturbegrenzer erforderlich, der bei Überschreiten der maximal zulässigen Abgastemperatur (siehe Punkt 2) die Gas- oder Stromzufuhr unterbricht.
10.2 Ölfeuerstätten
Es gilt Punkt 10.1 sinngemäß.
Kondensatableitung
11 Sofern die Ableitung des anfallenden Kondensats nicht über die Feuerstätte erfolgt, muß nahe der Feuerstätte in der Verbrennungsgasleitung ein Kondensatablaufstutzen angeordnet sein.
Am Kondensatablaufstutzen ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff, zB ein verbrennungsgasdicher Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mind 150 mm anzuordnen.
11.1 Die Verbrennungsgassperre muß so angeordnet und ausgebildet sein, daß vom Aufstellraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
11.2 Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatfluß nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
12 Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
13 Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muß bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
(1) Steinzeugrohre gemäß ÖNORM B 5037 bzw ÖNORM B 5038,
(2) Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM B 5184,
(3) Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177,
(4) Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
(5) Nur für Gasfeuerstätten:
Muffenlose Gußeisenrohre gemäß ÖNORMEN B 2570 und B 2571.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch eine Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
14 Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muß je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm2, jedoch mindestens 300 mm2 betragen.
15 Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensats Bestandteil einer Feuerstätte, muß durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist mindestens zweimal jährlich zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Meßstreifen).
Verbrennungsgasleitung
16 Die Verbrennungsgasleitung ist aus den gegenständlichen Rohren und Formstücken aus Edelstahl dicht herzustellen.
17 Die Verbrennungsgasleitung ist direkt an die Feuerstätte unter Zwischenlage einer hitzebeständigen Dichtung anzuschließen.
18 Die Verbrennungsgasleitung ist zwischen Feuerstätte und „Fang“ bzw Schacht (nach Punkt 28) ansteigend zu verlegen; die Neigung muß mind 3° betragen.
19 Die Verbrennungsgasleitung ist mit gleichbleibendem Querschnitt von der Feuerstätte bis über Dach zu führen.
20 Abstände
Der lichte Abstand zwischen Verbrennungsgasleitung (bei Vorhandensein von Muffen oder Flanschen von diesen aus gemessen) und dem „Fang“ oder Schacht (nach Punkt 28) muß betragen:
- mind 2 cm bei rechteckigem Querschnitt bzw.
- mind 3 cm bei rundem Querschnittjeweils des „Fanges“ oder Schachtes.
Diese Abstände sind auch bei Schrägführung der Verbrennungsgasleitung unter Berücksichtigung der temperaturbedingten Längsdehnung einzuhalten.
Diese Abstände sind durch Abstandhalter sicherzustellen, wobei auf die Längsbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung Bedacht zu nehmen ist.
21 Schrägführungen (Ziehungen)
In den Knickpunkten sind Sonderformstücke zu verwenden.
22 Muffen
22.1 Muffen sind gegen die Fließrichtung des Kondensats anzuordnen.
22.2 Die Überdeckungslänge muß mind 4,5 cm betragen.
23 Lagesicherung
Die Verbrennungsgasleitung ist im „Fang“ bzw Schacht (nach Punkt 28) am unteren Ende starr zu befestigen.
Ansonsten ist die Lage durch mind alle 3,5 m sowie an jedem Formstück angebrachte Abstandhalter zu sichern, die die temperaturbedingten Längsdehnungen nicht behindern dürfen.
24 Die Verbrennungsgasleitung muß leicht demontierbar sein.
Verbindungsstück
25 Die zwischen Feuerstätte und „Fang“ bzw Schacht (nach Punkt 28) verlaufende Verbrennungsgasleitung gilt als Verbindungsstück.
26 Die Anordnung eines das „Verbindungsstück“ konzentrisch umhüllenden „Schutzrohres“ ist nicht erforderlich.
27 Das Verbindungsstück darf nur mit nichtbrennbaren Vorrichtungen aufgehängt oder gestützt werden.
Fang
28 Der die Verbrennungsgasleitung umschließende „Fang“ muß der ÖNORM B 8204 entsprechen, worüber ein Nachweis zu erbringen ist.
Ein derartiger Nachweis ist bei Verwendung eines zugelassenen Rauchfanges entbehrlich.
28.1 Bei Gasfeuerstätten genügt als „Fang“ (dh als Umschließung der Verbrennungsgasleitung) ein Schacht mit mind 10 cm dicken massiven feuerbeständigen Wänden.
Die Schachtwände müssen hinsichtlich Betriebsdichtheit und Wärmedurchlaßwiderstand der Bauordnung für Wien entsprechen.
28.2 Gemeinsamer Schacht
Verbrennungsgasleitungen mehrerer Feuerstätten dürfen in einem Schacht (nach Punkt 28.1) geführt werden, wenn- die Feuerstätten in einem gemeinsamen Aufstellungsraum stehen und- der lichte Schachtquerschnitt mind dem 1,5 fachen der Summe der lichten Querschnitte der Verbrennungsgasleitungen entspricht.
28.3 Der Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und „Fang“ bzw Schacht darf keine Bauteile oder Einrichtungen aufweisen, die nicht bestimmungsgemäß Bestandteil des Fangsystems sind.
28.4 Hinsichtlich der Abstände der zum „Fang“ bzw Schacht gilt Punkt 20.Verbrennungsgasleitung
29 Ziehungen sind tunlichst zu vermeiden (siehe hiezu Punkt 21).
30 Überdruckfang
Bei Überdruckbetrieb muß der Raum zwischen Verbrennungsgasleitung und „Fang“ bzw Schacht (siehe Punkt 28) entlüftet sein.
Zu diesem Zweck muß dieser Raum bei der Mündung witterungsgeschützt mit der Außenluft in Verbindung stehen (Abb 4).
31 FangkopfDer Fangkopf (Abb 4) ist so auszubilden, daß
(a) die Verbrennungsgase sicher abströmen,
(b) die „Hinterlüftungsluft“ ungehindert von den Verbrenndungsgasen abströmen kann,
(c) Niederschläge in den Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und „Fang“ bzw Schacht nicht eindringen,
(d) die Eigenbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung nicht behindert wird und
(e) eine Vereisung der Mündung nicht eintritt.
32 Kennzeichnung
32.1 Anschlußstelle
Im Bereich der Anschlußstelle ist eine dauerhafte Kennzeichnung in Form eines Schildes (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit folgenden Angaben anzubringen:
- Fangsystem „KAMINODUR AGS“
- Hersteller
- für Unterdruckbetrieb und/oder Überdruckbetrieb soweit zutreffend
- maximal zulässige Verbrennungsgastemperatur 160° C
- Verbrennungsgasleitung für den Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht
- zulässige Reinigungsgeräte
32.2 Kennzeichnung nach ÖNORM B 8208
Das als Sonderfang anzusehende Fangsystem ist auf dem Schriftfeld des Kehrtürchens oder auf der Bezeichnungstafel durch ein gleichseitiges Dreieck (Mindesthöhe 2 cm) zu kennzeichnen.
Reinigungs- und Prüföffnungen
33 Verbrennungsgasleitung
33.1 Die Verbrennungsgasleitung muß gereinigt sowie auf ihren freien Querschnitt und Dichtheit geprüft werden können.
Zu diesem Zweck ist (vgl Abb 1)
(a) im Bereich der Feuerstätte oder beim Eintritt der Verbrennungsgasleitung in den „Fang“ oder Schacht (nach Punkt 28) sowie
(b) möglichst unterhalb der Mündung (sofern nicht eine sichere Zugangsmöglichkeit zu dieser besteht)eine Reinigungsöffnung mit Verschluß anzuordnen.
33.2 Größe der Reinigungsöffnung
Die Reinigungsöffnungen sind rund, wobei der Durchmesser bis zu einem Innenrohrdurchmesser von 15 cm diesem entspricht und bei größeren Innenrohrdurchmessern 15 cm beträgt.
33.3 Die Verbrennungsgasleitung muß im Bereich des Verbindungsstücks an geeigneter Stelle eine verschließbare Prüföffnung für den Rauchfangkehrer aufweisen.
34 „Fang“ oder Schacht (nach Punkt 28)
Die Bestimmungen des § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien bleiben unberührt.
Die Kehröffnung ist im Bereich der Reinigungsöffnung nach Punkt 33.1 (b) anzuordnen.
Bei Überdruckbetrieb müssen die bauordnungsgemäßen Reinigungsverschlüsse der Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 entsprechen.
Betrieb
35 Brandfall
Kommt es in einem angrenzenden Fanghohlraum oder in Räumen, die an das Fangsystem angrenzen zu einem Brand, ist die Verbrennungsgasleitung nach dem Brand auf ihre Funktionsfähigkeit (siehe Punkt 8) zu prüfen.
36 Reinigung
Das Fangsystem ist mit geeigneten Geräten (Kehrgeräte mit weicher Einlage) zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
37 Überdruckfang
Neben der Überprüfung und Reinigung nach den Kehrvorschriften ist mindestens einmal jährlich eine optische Überprüfung der Abgasleitung im Bereich des Verbindungsstücks und mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung der Dichtheit der Abgasleitung (Punkt 8) vorzunehmen.
38 Neutralisationseinrichtung
Der Betreiber hat die Neutralisationseinrichtung ständig funktionsfähig zu halten und einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma bzuschließen (siehe auch Punkt 15).
Die Fachfirma hat in einem Wartungsbuch den ordnungsgemäßen Zustand der Neutralisationseinrichtung zu bestätigen.
Güteeigenschaften
39 Rohre und Formstücke
39.1 Die Rohre und Formstücke müssen aus Edelstahl der Werkstoff-Nummer 1.4404 oder 1.4571 bestehen.
39.2 Die Rohre und Steckmuffen müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen der Abb 2 entsprechen, für sonstige Formstücke gelten die Werte sinngemäß.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
(a)
lichter Durchmesser ± 1 mm
(b)
Wanddicke ± 10 %
(c)
Länge ± 5 mm
39.3 Die Rohre und Formstücke sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
40 Dichtungen
40.1 Der Werkstoff der Dichtungen muß Tabelle 1 entsprechen.
40.2 Für die Abmessungen ist der Genauigkeitsgrad „mittel Klasse M 3“ nach DIN 7715-2 maßgebend.
40.3 Der Werkstoff muß mind normalbrennbar (B2) nach ÖNORM B 3800-1 sein.
40.4 Die Dichtungen oder deren Verpackung sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
41 Eigenüberwachung
Jeder Hersteller hat sich laufend von der Güte der Produktion zu überzeugen und hierüber Aufzeichnungen zu führen.
41.1 Rohre und Formstücke
Der Hersteller hat mindestens einmal je Fertigungstag zu prüfen, ob die planmäßigen Abmessungen der Bauteile eingehalten sowie die Bauteile laut Beschreibung gekennzeichnet werden.
Die Güte des Blechwerkstoffes ist bei jeder Lieferung gegebenenfalls an Hand der Werkszeugnisse zu prüfen.
41.2 Dichtungen
Abmessungen, Kennzeichnung und die Werkstoffkennwerte nach Tabelle 2 sind bei jeder Lieferung, mindestens jedoch einmal vierteljährlich zu prüfen.
Der Hersteller der Rohre hat mit einer österreichischen akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach sich diese zu folgenden Prüfungen verpflichtet:
42.1.1 Mindestens zweimal jährlich sind die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung sowie die personellen und gerätemäßigen Voraussetzungen für die ständige ordnungsgemäße Herstellung der Werkstoffe für die Verbrennungsgasleitung zu überprüfen.
42.2 Mindestens einmal jährlich sind an fünf Probekörpern die Kennzeichnung der Rohre und Formstücke sowie die Güte des Blechwerkstoffes durch chemische Untersuchung oder durch funkenspektroskopische Vergleichsanalyse zu prüfen.
42.3 Mindestens zweimal jährlich ist die Gasdurchlässigkeit eines Leitungsabschnittes mit mindestens zwei Verbindungen (siehe Punkt 8) zu prüfen.
42.4 Dichtungen
Mindestens zweimal jährlich sind die Kennwerte der Tabelle 1 und mindestens einmal jährlich ist die Brennbarkeitsklasse zu überprüfen.
Hierüber sind Prüfberichte auszustellen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, daß der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde, bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Prüfberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mind zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Abb. 1
Einbaubeispiel:
Raumluftabhängiger Gerätebetrieb
1. Austrittöffnung der Entlünftung
2. Fangabdeckung
3. Abstandhalter
4. Mauerschelle
5. Bauordnungsgemässer
6. Reinigungsverschluß
7. Bauordnungsgemässer
8. Aufstandskonsole
9. Prüföffnung
10. Reinigungsverschluß
11. Kondensatablauf
Abb. 2
Abmessungen
1. Muffe innen
2. Wanddicke
3. Abgasrohr außen
4. Maße in mm
5. Mindeste Einstecklänge
6. Rohrlänge
Abb. 3
Verbindungstechnik
1. AGS mit Spannschelle
Abb. 4
Fangkopfausbildung
Maße in mm
Führungsstutzen mit Hinterlüftung und Wetterkragen für Schachtabdeckung
Abdeckung universal mit Paßrohr
Tabelle 1
Werkstoffkennwerte der Dichtungen
Eigenschaften
Einheit
Prüfung nach DIN
Sollwerte
Dichte
Reißfestigkeit
Reißdehnung
Zugspannung bei 100 % Dehnung
Shore-A-Härte
Temperaturbeständigkeit
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Verordnung
des Magistrates der Stadt Wien vom 10. September 1999 über die bis zum 30. September 2003 befristete Zulassung des Fangsanierungssystems „KAMINODUR SRS“ mit Edelstahlrohren.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsanierungssystem „KAMINODUR SRS“ mit Edelstahlrohren wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/212/A).
Beschreibung
Das Fangsanierungssystem „KAMINODUR SRS“ mit Edelstahlrohren entspricht - auch wenn keine Querschnittsanpassung vorgenommen werden sollte - einem Innenrohreinbau im Sinne der ÖNORM B 8271 Abschn 2.2.2.
Bei diesem System wird ein dünnwandiges und unten geschlossenes Edelstahlrohr in einen bestehenden Fang eingebaut.
Innenrohr
Das Innenrohr besteht aus Rohrstücken mit einer Länge von in der Regel 1000 mm aus einem 0,6 mm bzw 1 mm (ab 28 cm Durchmesser) dickem korrosions- und zunderfesten Edelstahl mit der Werkstoff-Nr. 1.4404 bzw 1.4571 nach DIN 17441.
Die Rohrstücke sind längsgeschweißt und mit einer - mit einer Sicke ausgestatteten - Muffenkupplung versehen.
Es gibt Formstücke (Blechdicke 0,6 mm bzw 1 mm ab 28 cm Durchmesser) und zwar
-Reinigungsstücke ohne und mit Boden (Rußsack bzw. Kondensatsammler) sowie
-T-Stücke mit Anschlußstutzen.
Wärmedämmung
Bei günstigen Platzverhältnissen wird eine das Innenrohr umschließende mind 20 mm dicken Steinwolleschale eingebaut, die außen mit einem Glasgittergewebe versehen ist.
Durchmesser
Es werden runde Querschnitte mit Durchmessern von 11,3 cm bis 60 cm hergestellt.
Betriebsdichtheit
Die Betriebsdichtheit des Innenrohres wird durch die Ausbildung der Muffenkupplung erreicht.
Dehnungsmöglichkeit
Temperaturbedingte Längsdehnungen des Innenrohres werden durch eine am oberen Ende des Fanges angeordnete Dehnfugenmanschette ermöglicht.
Hersteller
Rohr- und Formstücke
Witzenmann Rohr- und Bauelemente GmbH, Im Hinteren Zeil 18 + 29, D-75179 Pforzheim.
Die Rohre und Formstücke werden mit dem Durchmesser, dem Herstellerkennzeichen („WRB“) und der Werkstoff-Nummer gekennzeichnet.
Wärmedämmung
Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH, Karl-Schneider-Straße 14-18, D-45952 Gladbeck (Kennzeichnung: „Rondorock“)
Bedingungen
Anwendungsbereich
Das Fangsanierungssystem darf für die Innenabdichtung und/oder Querschnittsanpassung bestehender Fänge im Sinne der ÖNORM B 8271 angewendet werden.
Das Fangsanierungssystem kann abweichend von Punkt 8 bei Beachtung der folgenden Punkte als feuchteunempfindlich verwendet werden:
(a) Anschluß von Feuerstätten für Gas oder Ofenheizöl ÖNORM C 1109-OH.
(b) Die Taupunkttemperatur im Bereich der Mündung darf 0° C nicht unterschreiten.
Ein diesbezüglicher Nachweis gemäß ÖNORM M 7515 ist erforderlich.
(c) Die Verschlüsse der Reinigungsöffnungen des Innenrohres sind mit einer Feuchtigkeitssperre auszustatten.
Von einer Wärmedämmung kann abgesehen werden.
Die Anwendung des Fangsanierungssystems setzt die Einhaltung von Abschn 1 der ÖNORM B 8271 voraus, der da lautet:
"Diese ÖNORM ist für Rauch-und Abgasfänge anzuwenden, in denen beim planmäßigen Betrieb der Feuerungsanlage die Innenwandtemperatur im Fang über der Taupunktstemperatur des Verbrennungsgases liegt und
(1) deren lichter Querschnitt höchstens 5000 cm2 beträgt,
(2) an die Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennheizleistung von höchstens 1 MW angeschlossen werden,
(3) in denen kein Überdruck entsteht, ausgenommen während höchstens 30 Sekunden beim Anfahren."
Weiters gilt:
(a) Die Verbrennungsgastemperaturen dürfen 400 °C nicht überschreiten.
(b) Die Verwendung korrosionsfördernder, brennbarer Abfälle (wie zB PVC-beschichteter Spanplatten) sowie starken Pechansatz hervorrufender Brennstoffe ist unzulässig.
Wärmedämmung
Bei genügend großem Querschnitt ist stets eine Wärmedämmung anzuordnen.
Wenn der Querschnitt des bestehenden Fanges durch Ausfräsen vergrößert wird, kann die Anordnung einer Wärmedämmung entfallen, wenn nachgewiesen wird, daß die Funktionstüchtigkeit des Fanges nach ÖNORM M 7515 gegeben ist.
Fangquerschnitt des sanierten Fanges
Der Fangquerschnitt muß den angeschlossenen Feuerstätten entsprechen.
Bei Verwendung des bestehenden Fanges als "Notrauchfang" gemäß § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien dürfen die Querschnittsabmessungen des Innenrohres 14 cm nicht unterschreiten.
Ziehungen
Der bestehende Fang darf Ziehungen bis zu 30° aufweisen.
Die Verwendung des Fangsanierungssystems ist in den Bauplänen einzutragen.
Der sanierte Fang ist am Kehrtürchen durch Angabe des Fangsanierungssystems zu kennzeichnen.
Einbau
Es dürfen nur einwandfreie, unbeschädigte Rohr- und Formstücke sowie Zubehörteile verwendet werden.
Es gelten die folgenden Abschnitte der ÖNORM B 8271
Vorarbeiten
"5.1 Vorarbeiten
Vor Beginn der Arbeiten ist der Fang hinsichtlich seines baulichen Zustandes, des Fangquerschnittes, der Reinigungsverschlüsse und der Einbauten zu überprüfen.
Wenn der Querschnitt von bestehenden Fängen mit Mindestdicken der Wangen und Zungen von 12 cm für die Querschnittsanpassung nicht ausreicht, so darf der Fanghohlraum (Fangquerschnitt) durch gleichmäßiges Abfräsen der umschließenden Wangen und Zungen unter folgenden Voraussetzungen vergrößert werden:
- es dürfen höchstens 2 cm der bestehenden Wange und Zunge abgefräst werden,
- der Fräsvorgang muß erschütterungsfrei erfolgen,
- die Standsicherheit des Fanges darf hierdurch nicht gefährdet werden."
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen darf bei Zungen eine Mindestdicke von 12 cm beim Abfräsen nicht unterschritten werden.
Edelstahl -  Fangeinsatzrohr mit Wärmedämmung
Fangabdeckung mit Dehnungsstutzen
Edelstahleinsatzrohr
Wärmedämmschale
Abstandshalter
Rauchrohranschluß
Reinigungselement
Kondensatsperre
Putztür
Kondensatsammler
Edelstahl-Formstücke
Maße in mm
Midestmaß 270 mm zur Dehnungsaufnahme
Fangabdeckung mit Dehnungsstutzen
Längenelement
Rauchrohranschluß
Reinigungselement
Werkstoff Nr.:
Blechdicke s= 0,60
"5.1.2 Vor der Querschnittsanpassung müssen Verbrennungsgasrückstände und lose Mörtelteile, soweit erforderlich, entfernt werden."
Ausführung
"5.2.3 Arbeitsgänge bei Versetzen von Innenrohren
- Herstellen einer ausreichend tragfähigen, waagrechten Aufstandsfläche,
- Einbringen der Innenrohre (mit oder ohne Wärmedämmung),
- Setzen der Dehnungselemente,
- Setzen der Anschlußformstücke,
- Setzen der Kehr- und Putztürchen,
- Setzen des Abschlußelementes,
- Überprüfen des neuen Fangquerschnittes,
- Prüfen auf Betriebsdichtheit."
"5.2.3.2 Dämmschichten aus mineralischer Wolle sind gegen Absacken zu sichern und dürfen die temperaturbedingte Längenänderung des Innenrohres nicht behindern.
5.2.3.3 Innenrohre sind in Abständen von höchstens 3 m durch Rohrschellen oder Abstandhalter im Fang so zu halten, daß die Längenänderung des Innenrohres nicht behindert wird, die waagrechte Sicherung aber voll wirksam bleibt, wenn dies nicht durch die Dämmschichte gegeben ist."
Nach Fertigstellung
"5.3.1 Umfang der Prüfung
Nach Fertigstellung ist der Fang zu prüfen auf:
die sachgemäße Verwendung der Baustoffe,
freien Fangquerschnitt,
fachgerechte Ausführung (Innenabdichtung, Innenauskleidung, Innenrohr, Wärmedämmung).
Anschlußstellen und Reinigungsöffnungen,
Betriebsdichtheit
5.3.2 Ergebnis der Prüfung
Das Ergebnis der Prüfung gemäß 5.3.1 ist schriftlich festzuhalten.
Vor Inbetriebnahme ist vom zuständigen Rauchfangkehrer ein Befund über das Prüfergebnis gemäß 5.3.1 auszustellen."
Rohrstöße
Die Stoßverbindungen sind sorgfältig derart auszuführen, daß die erforderliche Betriebsdichtheit des Innenrohres gewährleistet ist und die Rohre bzw. Formstücke sich nicht gegenseitig unbeabsichtigt verschieben können.
Die Überdeckungslänge der Stöße der Rohr- und Formstücke muß mindestens 6 cm betragen.
Bei der Herstellung des Innenrohres muß stets das untere Ende eines Rohr- oder Formstückes in das obere Ende des darunter befindlichen Rohr- oder Formstückes gesteckt werden.
Der lichte Querschnitt des Fanges darf an keiner Stelle (zB im Bereich von Anschlußstellen durch die Verbindungsstücke) eingeengt werden.
Einmündungsstutzen sind so auszubilden (zB durch Anordnung von Sicken), daß ein unbeabsichtigtes Einschieben der Verbindungsstücke (Rauch- bzw. Abgasrohre) in das Innenrohr wirksam verhindert wird.
Die Rohre sind zu erden.
Am oberen Ende des Fanges ist eine Dehnfugenmanschette anzuordnen, um temperaturbedingte Längsdehnungen des Innenrohres zu ermöglichen.
Die Ausmündung muß eine Abdeckung erhalten, die witterungs- und verbrennungsgasbeständig ist, das Eindringen von Wasser in die Dämmschichte verhindert, die Eigenbewegung des Innenrohres ermöglicht und den lichten Querschnitt nicht einengt.
Benützung
Der Rauchfang ist unter sinngemäßer Beachtung der Bestimmungen der Kehrordnung zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Das nachträgliche Herstellen von Einmündungen oder Reinigungsöffnungen ist unzulässig.
Güteeigenschaften
Innenrohr
Das Innenrohr muß aus Rohr- und Formstücken aus Edelstahlblech hergestellt werden, das der Werkstoff-Nummer 1.4404 bzw 1.4571 nach DIN 17441 entspricht.
Die Rohr- und Formstücke sind werksmäßig laut Beschreibung zu kennzeichnen.
Dichtungsmittel müssen nichtbrennbar sowie hitze- und korrosionsbeständig sein.
Wärmedämmung
Die Dichte muß mind 80 kg/m3 betragen.
Es gilt ÖNORM B 8241.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Innenrohr
Der Hersteller hat die Einhaltung der Maß- und Güteeigenschaften bei der Produktion laufend zu überwachen.
Wärmedämmung
Es gilt ÖNORM B 8241.
Fremdüberwachung
Innenrohr
19.1.1 Der Hersteller hat mit einer österreichischen akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach diese mindestens einmal jährlich die Güteeigenschaften nach Punkt 16.1 bis 16.3 sowie die Ergebnisse nach Punkt 19.2 zu überprüfen hat.
Für die Feststellung der Güteeigenschaften nach Punkt 16.1 bis 16.3 sind durch die Überwachungsstelle geeignete Probestücke unangesagt und wahllos zu entnehmen.
19.1.2 Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, daß die Überwachungsstelle (a) bei Kündigung des Überwachungsvertrages und (b) bei Nichteinhaltung der Güteeigenschaften nach Punkt 16.1 bis 16.3 sowie 17 die Magistratsabteilung 35 unmittelbar zu verständigen hat.
Die Prüfberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch  die Magistratsabteilung 35 mindestens zehn Jahre hindurch beim Hersteller aufzubewahren.
Wärmedämmung
Es gilt ÖNORM B 8241.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75 (MA 35 - B 189/97.)
Bewilligungspflicht Der Einbau des Fangsanierungssystems ist bewilligungspflichtig.
Kondensatsperre Kondensatsammler
Die Blechdicke muß der Beschreibung entsprechen. Dickenabweichungen von ± 5 % sind zulässig.
LISTE DER BAUPRODUKTE
Inhaltsverzeichnis
AUSGANGSPRODUKTE
Bindemittel
Beton- und Mörtelzuschläge
Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungs-nachweis1)
Ausgabe
Bindemittel
Zement
ÖNORM B 3310
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 1.1.1
E oder Z
Baukalk
ÖNORM B 3324-1
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 1.1.2
E oder Z
Spritz-Bindemittel
Richtlinie des Österreichischen Betonvereins für Spritzbeton
E oder Z
Putz- und Mauerbinder
ÖNORM ENV 413-1
H
Gips für Bauzwecke
ÖNORM B 3370
H
Beton- und Mörtelzuschläge
Betonzuschläge aus natürlichem Gestein
ÖNORM B 3304
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 1.2.1
E oder Z
Hüttenhartstein
ÖNORM B 3315
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 1.2.2
H
Blähton (Leichtzuschlag)
ÖNORM B 3233
E oder Z
Granulat und Granulat gebrochen (Leichtzuschläge)
ÖNORM B 3313
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 1.2.4
H
Hüttenbims, Hüttensplitt und Hüttenschotter porös (Leichtzuschläge)
ÖNORM B 3314
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 1.2.5
H
Erläuterungen
H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers
E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
AUSGANGSPRODUKTE
Beton- und Mörtelzusatzstoffe
Zusatzmittel
Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungs-nachweis1)
Ausgabe
Beton- und Mörtelzusatzstoffe
Traß
ÖNORM B 3323
E oder Z
Microsilica
ÖNORM B 5017
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 1.3.2
E oder Z
Flugasche für Beton
ÖNORM EN 450
E oder Z
Zusatzmittel
Luftporenbildende Betonzusatzmittel
Richtlinie der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS 8.01.71
E oder Z
Polymerdispersion
ÖNORM B 5017
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 1.4.2
E oder Z
Verflüssiger
ÖNORM B 3333
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 1.4.3
E oder Z
Fließmittel
Richtlinie des Österreichischen Betonvereins für die Herstellung und Verarbeitung von Fließbeton
E oder Z
LPV-Mittel
Richtlinie des Österreichischen Betonvereins für die Herstellung und Prüfung von Beton mit LPV-Zusatzmittel
E oder Z
Erläuterungen
H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers
E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
AUSGANGSPRODUKTE
Gesteinskörnungen für den Straßenbau
Recycling-Baustoffe für den Straßenbau
Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungs- nachweis1)
Ausgabe
Gesteinskörnungen für den Straßenbau
Gesteinskörnungen
Richtlinie der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS 8.01.11
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 1.5.1
E oder Z
Recycling-Baustoffe für den Straßenbau
Recycling-Baustoffe für ungebundene Tragschichten
Richtlinie der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS 8S.05.11
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 1.6.1
E oder Z
Recycling-Baustoffe für gebundene (zementstabilisierte) Tragschichten
Richtlinie der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS 8.05.13
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 1.6.2
E oder Z
Erläuterungen
H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers
E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
BETON- UND STAHLBETONBAU
Betonbewehrung
(Produktgruppe nicht belegt)
Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungs- nachweis1)
Ausgabe
Betonbewehrung
Stabförmiger Betonstahl
ÖNORM B 4200-7
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 2.1.1
Z
Aus Ringen gerichteter Betonstahl
ÖNORM B 4200-7
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 2.1.2
Z
Bewehrungsmatten
ÖNORM B 4200-7
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 2.1.3
Z
Gitterträger
ÖNORM B 3360
Z
Spannstahl
ÖNORM B 4258
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 2.1.5
Z
Vorgefertigt geschweißte Bewehrungselemente (eben, räumlich)
ÖNORM B 4200-7
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 2.1.6
Z
Vorgefertigte Schubelemente
ÖNORM B 4200-7
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 2.1.7
Z
Dämmelemente mit durchgehender Bewehrung
ÖNORM B 4200-7
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 2.1.8
Z
Erläuterungen
H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers
E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
BETON- UND STAHLBETONBAU
Vorgefertigte Bauteile aus Beton, Leichtbeton und Stahlbeton, Ziegel
Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungs- nachweis1)
Ausgabe
Vorgefertigte Bauteile aus Beton, Leichtbeton und Stahlbeton, Ziegel
Balken- bzw. Rippendecken
ÖNORM B 4200-5
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 2.3.1
Z
Großflächendecken (Elementdecken)
ÖNORM B 4200-5
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 2.3.2
Z
Hohlplatten aus Stahlbeton
Verwendungsgrundsatz des OIB "Hohlplatten aus Stahlbeton"
Z
Vorgespannte Rippendecken
Verwendungsgrundsatz des OIB "Vorgespannte Rippendecken"
Z
Vorgespannte Großflächendecken (Rippenplatten)
Verwendungsgrundsatz des OIB "Vorgespannte Großflächendecken (Rippenplatten)"
Z
Vorgespannte Hohlplattendecken
Verwendungsgrundsatz des OIB "Vorgespannte Hohlplattendecken"
Z
Platten-, Plattenbalken- und Kassettendecken
ÖNORM B 4200-5
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 2.3.7
E oder Z
Vorgespannte Ziegeldielen
Verwendungsgrundsatz des OIB "Vorgespannte Ziegeldielen"
Z
Stahlbetonfertigteilstiegen und -podestplatten
ÖNORM B 4200-5
E oder Z
Flachstürze
Verwendungsgrundsatz des OIB "Flachstürze"
E oder Z
Vorgefertigte Stahlbetongaragen
ÖNORM B 4200-5
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 2.3.11
E oder Z
Vorgefertigte Stahlbetonkeller
ÖNORM B 4200-5
E oder Z
Erläuterungen
H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers
E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
BETON- UND STAHLBETONBAU
Vorgefertigte Bauteile aus Beton, Leichtbeton und Stahlbeton, Ziegel
Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungs- nachweis1)
Ausgabe
Vorgefertigte Stahlbetontrafoboxen
ÖNORM B 4200-5
E oder Z
Vorgefertigte Stahlbetonwartehäuschen
ÖNORM B 4200-5
E oder Z
Vorgefertigte Raumzellen aus Stahlbeton für den Wohnbau
ÖNORM B 4200-5
E oder Z
Stützen, Köcherhälse, Träger, Binder, Winkelstütz-Elemente, aus Beton, Leichtbeton und Stahlbeton
ÖNORM B 4200-5
Z
Wandbauplatten, großformatige Wandelemente
ÖNORM B 4200-5
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 2.3.17
E oder Z
Spaltenböden für die Tierhaltung
ÖNORM L 5290
E oder Z
Erläuterungen
H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers
E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
BETON- UND STAHLBETONBAU
Vorgefertigte Bauteile aus Stahlfaserbeton
Vorgefertigte Bauteile aus Porenbeton
Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungs- nachweis1)
Ausgabe
Vorgefertigte Bauteile aus Stahlfaserbeton
Vorgefertigte Garagen
Verwendungsgrundsatz des OIB "Vorgefertigte Garagen aus Stahlfaserbeton" Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 2.4.1
E oder Z
Vorgefertigte Bauteile aus Porenbeton
Dach- und Deckenplatten
DIN 4223
Z
Erläuterungen
H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers
E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
MAUERWERKSBAU
Ziegel
Vorgefertigte massive Wandelemente aus Ziegel
Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungs- nachweis1)
Ausgabe
Ziegel
Mauer- und Hochlochziegel für tragendes Mauerwerk
ÖNORM B 3200
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 3.1.1
Z
Hoch- und Langlochziegel für nichttragendes Mauerwerk
ÖNORM B 3201
Z
Sichtziegel
ÖNORM B 3219
Z
Klinker
ÖNORM B 3220
Z
Vorgefertigte massive Wandelemente aus Ziegel
Ziegelwandelemente für den Massivbau
Verwendungsgrundsatz des OIB "Ziegelwandelemente für den Massivbau"
Z
Erläuterungen
H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers
E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
MAUERWERKSBAU
Betonsteine
Porenbetonsteine
Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungs- nachweis1)
Ausgabe
Betonsteine
Mantelsteine
ÖNORM B 3208
E oder Z
Hohl- und Vollblocksteine
ÖNORM B 3206
E oder Z
Porenbetonsteine
Porenbetonsteine
ÖNORM B 3209
Z
Tragende Wandelemente aus Porenbeton
ÖNORM B 3209
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 3.4.2
Z
Erläuterungen
H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers
E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
MAUERWERKSBAU
Mörtel und Putze
Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungs- nachweis1)
Ausgabe
Mörtel und Putze
Werk-Mauermörtel
ÖNORM B 3341
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 3.5.1
E oder Z
Werk-Putzmörtel
ÖNORM B 3340
H
Sanierputzmörtel
ÖNORM B 3345
E oder Z
Sondermörtel
Richtlinie des Österreichischen Betonvereins für Erhaltung und Instandsetzung von Bauten aus Beton und Stahlbeton
E oder Z
Spritz-Fertigmörtel
Richtlinie des Österreichischen Betonvereins für Spritzbeton
E oder Z
Werk-Estriche
ÖNORM B 2232
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 3.5.6
H
Gipshaltige Werk-Putzmörtel
ÖNORM B 3371
H
Deckputze
ÖNORM B 6110
E oder Z
Erläuterungen
H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers
E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
HOLZBAU (nicht belegt)
Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungs- nachweis1)
Ausgabe
Erläuterungen
H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers
E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
DÄMMSTOFFE
Dämmstoffe für den Schall- und Wärmeschutz
Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungs-nachweis1)
Ausgabe
Dämmstoffe für den Schall- und Wärmeschutz
Polystyrol-Extruder-Schaumstoff XPS
ÖNORM B 6053
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 5.1.1
Z
Expandierter Polystyrol-Partikelschaumstoff EPS
ÖNORM B 6050
E oder Z
Polyurethan- Hartschaum PUR
ÖNORM B 6055
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 5.1.3
Z
Holzwolle-Dämmplatten WW
ÖNORM B 6021
E oder Z
Holzwolle-Mehrschicht-Dämmplatten
ÖNORM B 6021
E oder Z
Holzspan-Dämmplatten WS
ÖNORM B 6022
E oder Z
Holzspan-Mehrschicht-Dämmplatten
ÖNORM B 6022
E oder Z
Holzfaserdämmplatten
DIN 68755-1
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 5.1.8
Z
Dämmkork aus expandiertem Korkgranulat/Korkschrot
ÖNORM B 6031
E oder Z
Gebundene Mineralwolle
ÖNORM B 6035
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 5.1.10
E oder Z
Erläuterungen
H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers
FASSADENELEMENTE
Faserzementplatten und - tafeln
Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungs- nachweis1)
Ausgabe
Faserzementplatten und -tafeln
Asbestfreie Faserzement-Fassadenplatten
ÖNORM B 3215
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 6.1.1
E oder Z
Asbestfreie Faserzement-Großtafeln der Klasse S für Außenanwendung
ÖNORM B 3214
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 6.1.2
E oder Z
Erläuterungen
H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers
DACHEINDECKUNGEN, DACH- UND BAUWERKSABDICHTUNGEN
Dachsteine
Dachziegel
Faserzementplatten und zugehörige Formteile
Dachschindeln
Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungs- nachweis1)
Ausgabe
Dachsteine
Betondachsteine
ÖNORM EN 490
E oder Z
Dachziegel
Dachziegel
ÖNORM  EN 1304
Z
Faserzementplatten und zugehörige Formteile
Faserzement-Dachplatten und zugehörige Formteile der Klassen B und BS
ÖNORM EN 492/AC
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 7.3.1
E oder Z
Faserzement-Wellplatten und zugehörige Formteile der Klasse 1X
ÖNORM EN 494/AC 2
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 7.3.2
E oder Z
Dachschindeln
Bitumendachschindeln
ÖNORM EN 544
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 7.4.1
H
Erläuterungen
H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers
DACHEINDECKUNGEN, DACH- UND BAUWERKSABDICHTUNGEN
Bituminöse Dach- und Abdichtungsbahnen
Brückenabdichtungsbahnen
Lfd.
Regelwerk
Übereinstimmungs- nachweis1)
Ausgabe
Bituminöse Dach- und Abdichtungsbahnen
Bitumen-Dach- und Abdichtungsbahnen mit Rohpappeeinlage
ÖNORM B 3635
H
Bitumen-Dach- und Abdichtungsbahnen mit Glasvlieseinlage (und Kunststofffolien-Kaschierung)
ÖNORM B 3651-1
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 7.5.2
H
Bitumen-Dach- und Abdichtungsbahnen mit Glasgewebeeinlage
ÖNORM B 3652
H
Bitumen-Dach- und Abdichtungsbahnen mit Aluminiumbandeinlage
ÖNORM B 3653
H
Polymerbitumen-Dach- und Abdichtungsbahnen mit Glasgewebeeinlage
ÖNORM B 3656
H
Polymerbitumen-Dach- und Abdichtungsbahnen mit Kunststoffvlieseinlage
ÖNORM B 3657
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 7.5.6
H
Brückenabdichtungsbahnen
Polymermodifizierte Brückenabdichtungsbahnen
Richtlinie der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS 15.362
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 7.6.1
Z
Erläuterungen
H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers
WAND- UND DECKENBEKLEIDUNGEN SOWIE NICHTTRAGENDE INNENWÄNDE
Bauprodukte aus Gips
Faserzementtafeln
Bekleidungen aus Porenbeton
Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungs- nachweis1)
Ausgabe
Bauprodukte aus Gips
Gipskartonplatten
ÖNORM B 3410
H
Wandbauplatten aus Gips
ÖNORM B 3412
H
Montagegips
ÖNORM B 3377
H
Faserzementtafeln
Asbestfreie Faserzementtafeln mit leichten mineralischen Zuschlagstoffen
ÖNORM B 3216
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 8.2.1
E oder Z
Asbestfreie Faserzement-Großtafeln der Klasse N für Innenausbau
ÖNORM B 3214
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 8.2.2
E oder Z
Bekleidungen aus Porenbeton
Nichtragende Wandelemente aus Porenbeton
Verwendungsgrundsatz des OIB "Nichttragende Wandelemente aus Porenbeton"
Z
Erläuterungen
H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers
ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN
Mineralöl-Abscheideanlagen
Fettabscheider
Kläranlagen
Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungs- nachweis1)
Ausgabe
Mineralöl-Abscheideanlagen
Mineralöl-Abscheide-anlagen aus (Stahl)beton (bis Nenngröße 500 nach ONORM B 5101)
ÖNORM B 5101
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 9.1.1
Z
Fettabscheider
Fettabscheider aus (Stahl)beton
Schlussentwurf ÖNORM B 5103
Z
Kläranlagen
Kleinkläranlagen aus (Stahl)beton bis 50 Einwohnerwerte
ÖNORM B 2502-1
Z
Kleine Kläranlagen aus (Stahl)beton von 51 bis 500 Einwohnerwerte
ÖNORM B 2502-2
Z
Erläuterungen
H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers
BAUTENSCHUTZMITTEL
Bitumen-Voranstrichmittel
Klebemassen
Deckanstrichmittel
Heißvergussmassen
Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungs- nachweis1)
Ausgabe
Bitumen-Voranstrichmittel
Bitumenemulsionen
ÖNORM B 2220
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 10.1.1
H
Bitumenlösungen
ÖNORM B 3615
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 10.1.2
H
Bitumenlösungen für Brückenabdichtungsbahnen
Richtlinie der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS 15.362
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 10.1.3
Z
Klebemassen
Klebemassen aus Oxidationsbitumen
ÖNORM B 3611
H
Klebemassen polymermodifiziert für Brückenabdichtungsbahnen
Richtlinie der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS 15.362
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 10.2.2
Z
Bitumen-Kaltklebemassen lösungsmittelhaltig
ÖNORM B 2220
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 10.2.3
H
Deckanstrichmittel
Deckanstriche aus Oxidationsbitumen
ÖNORM B 3611
H
Lösungsmittelhaltige Isolieranstriche
ÖNORM B 3615
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 10.3.2
H
Heißvergussmassen
Vergussmassen auf Basis von polymermodifiziertem Bitumen mit elastisch-plastischen Eigenschaften
Richtlinie der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS 13.542
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 10.4.1
H
Erläuterungen
H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers
FLÄCHENBEFESTIGUNGEN
Fertigteile aus Beton
Fertigteile aus Lehm, Ton
Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungs- nachweis1)
Ausgabe
Fertigteile aus Beton
ÖNORM B 3258
E oder Z
ÖNORM B 3258
E oder Z
Randsteine zur Flächenbefestigung
ÖNORM B 3256
E oder Z
Fertigteile aus Lehm, Ton
Pflasterklinker
ÖNORM B 3234
Z
Erläuterungen
H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers
LÄRMSCHUTZWÄNDE
Elemente für Lärmschutzwände
Nr.
Bauprodukt
Regelwerk
Übereinstimmungs- nachweis1)
Ausgabe
Elemente für Lärmschutzwände
Elemente aus (Stahl)beton für Lärmschutzwände
Verwendungsgrundsatz des OIB "Elemente für Lärmschutzwände"
E oder Z
Erläuterungen
H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers
ANLAGE A Ergänzende Bestimmungen
AUSGANGSPRODUKTE
Anlage A, Punkt 1.1.1  -  Zement
In Ergänzung zur Produktnorm für Zement (ÖNORM B 3310) ist einzuhalten:
Für die Verwendung für Betonfahrbahndecken ist zusätzlich einzuhalten:
Richtlinie der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr RVS 8S.06.32 (1998.10):
Für die Verwendung für Innenschalen von Tunneln ist zusätzlich einzuhalten:
Richtlinie des Österreichischen Betonvereins für Innenschalenbeton, Ausgabe März 1995.
Für die Verwendung im Siedlungswasserbau ist zusätzlich einzuhalten:
ÖNORM B 5017 (2000.10):
Hochleistungsbeton im Siedlungswasserbau (HL-SW-Beton).
Herstellung, Verwendung und Gütenachweis.
Anlage A, Punkt 1.1.2  -  Baukalk
In Ergänzung zur Produktnorm für Baukalk (ÖNORM B 3324-1) ist folgende Norm einzuhalten:
ÖNORM EN 459-2 (1997.01):
Prüfverfahren (enthält Berichtigung AC:
Anlage A, Punkt 1.2.1  -  Betonzuschläge aus natürlichem Gestein
In Ergänzung zur Produktnorm für Betonzuschläge aus natürlichem Gestein (ÖNORM B 3304) ist für deren Verwendung für Hochleistungsbeton im Siedlungswasserbau folgende Norm einzuhalten:
ÖNORM B 5017 (2000.10):
Hochleistungsbeton im Siedlungswasserbau (HL-SW-Beton).
Herstellung, Verwendung und Gütenachweis.
Anlage A, Punkt 1.2.2  -  Hüttenhartstein
Entsprechend der Produktnorm für Hüttenhartstein (ÖNORM B 3315) sind ergänzend folgende Normen einzuhalten:
ÖNORM B 3313 (1980.10):
Hochofenschlacken.
Allgemeines.
ÖNORM B 3317 (1980.10):
Zuschläge aus Hochofenschlacke für Beton.
Anlage A, Punkt 1.2.4  -  Granulat und Granulat gebrochen
Entsprechend der Produktnorm für Granulat und Granulat gebrochen (ÖNORM B 3313) ist ergänzend folgende Norm einzuhalten:
ÖNORM B 3317 (1980.10):
Zuschläge aus Hochofenschlacke für Beton.
Anlage A, Punkt 1.2.5  -  Hüttenbims, Hüttensplitt und Hüttenschotter porös
Entsprechend der Produktnorm für Hüttenbims, Hüttensplitt und Hüttenschotter porös (ÖNORM B 3314) sind ergänzend folgende Normen einzuhalten:
ÖNORM B 3313 (1980.10):
Hochofenschlacken.
Allgemeines.
ÖNORM B 3317 (1980.10):
Zuschläge aus Hochofenschlacke für Beton.
Anlage A, Punkt 1.3.2  -  Microsilica
Entsprechend der Produktnorm für Hochleistungsbeton im Siedlungswasserbau (ÖNORM B 5017) sind die für Microsilica relevanten Abschnitte dieser Norm einzuhalten.
Anlage A, Punkt 1.4.2  -  Polymerdispersion
Entsprechend der Produktnorm für Hochleistungsbeton im Siedlungswasserbau (ÖNORM B 5017) sind die für Polymerdispersionen relevanten Abschnitte dieser Norm einzuhalten.
Anlage A, Punkt 1.4.3  -  Verflüssiger
Als Regelwerk im Sinne der Baustoffliste ÖA findet unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Abschnittes I der ÖNORM EN 934-2 (Ausgabe 1999.03) die ÖNORM B 3333 (1980.12) weiterhin Anwendung.
Anlage A, Punkt 1.5.1  -  Gesteinskörnungen für den Straßenbau
Entsprechend der Richtlinie für Gesteinskörnungen (Richtlinie der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS 8.01.11) sind ergänzend folgende Richtlinien einzuhalten:
Für Körnungen aus LD-Schlacke:
Richtlinie der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS 8.161 (1986.03):
Baustoffe.
Industrielle Nebenprodukte.
LD-Schlacke.
Für ungebundene Tragschichten:
Richtlinie der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS 8S.05.11 (1997.07):
Oberbauarbeiten (ohne Deckenarbeiten).
Tragschichten.
Ungebundene Tragschichten, mit Ausnahme der Punkte 4, 5.2, 5.3, 7 und 8.
Recycling-Baustoffe nach Punkt 3.1 der RVS 8S.05.11 sind nicht Gegenstand dieser Produktgruppe sondern in Punkt 1.6.1 "Recycling-Baustoffe für den Straßenbau" der Baustoffliste ÖA geregelt.
Für mechanisch stabilisierte Obere Tragschichten:
Richtlinie der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS 8.512 (1986.03):
Oberbauarbeiten (ohne Deckenarbeiten).
Tragschichten.
Mechanisch stabilisierte Obere Tragschichten (aus zentralgemischten Kantkörnungen), mit Ausnahme der Punkte 4, 5, 6.4, 6.6 und 7.
Für bituminöse Tragschichten im Heißmischverfahren:
Richtlinie der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS 8S.05.14 (1997.06):
Oberbauarbeiten (ohne Deckenarbeiten).
Tragschichten.
Bituminöse Tragschichten im Heißmischverfahren, mit Ausnahme der Punkte 3.2, 3.3, 3.4, 4, 5.1.2, 5.1.3, 5.2.2, 5.2.3, 5.3, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5, 6.6, 7, 8 und 9.
Anlage A, Punkt 1.6.1  -  Recycling-Baustoffe für ungebundene Tragschichten
Auf Basis der Richtlinie für ungebundene Tragschichten (Richtlinie der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS 8S.05.11) ist ergänzend folgende Richtlinie einzuhalten.
Richtlinie für Recycling-Baustoffe, 3. Auflage, Ausgabe Dezember 1999, mit Ausnahme des  Abschnittes 7.
Anlage A, Punkt 1.6.2  -  Recycling-Baustoffe für gebundene (zementstabilisierte) Tragschichten
In Ergänzung zur Richtlinie für zementstabilisierte Tragschichten (Richtlinie der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS 8.05.13) ist ergänzend folgende Richtlinie einzuhalten.
Richtlinie für Recycling-Baustoffe, 3. Auflage, Ausgabe Dezember 1999, mit Ausnahme des Abschnittes 7.
BETON- UND STAHLBETONBAU
Anlage A, Punkt 2.1.1  -  Stabförmiger Betonstahl
In Ergänzung zur Produktnorm für Stahleinlagen (ÖNORM B 4200-7) ist folgender Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) einzuhalten:
Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik "Kennzeichnung von stabförmigem Betonrippenstahl", Ausgabe 2001.05.
Anlage A, Punkt 2.1.2  -  Aus Ringen gerichteter Betonstahl
In Ergänzung zur Produktnorm für Stahleinlagen (ÖNORM B 4200-7) ist folgender Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) einzuhalten:
Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik "Aus Ringen gerichteter Betonstahl", Ausgabe 2001.05.
Anlage A, Punkt 2.1.3  -  Bewehrungsmatten
In Ergänzung zur Produktnorm für Stahleinlagen (ÖNORM B 4200-7) ist folgender Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) einzuhalten:
Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik "Kennzeichnung von Bewehrungsmatten", Ausgabe 2001.05.
Anlage A, Punkt 2.1.5  -  Spannstahl
In Ergänzung zur Produktnorm für Spannstähle (ÖNORM B 4258) ist folgender Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) einzuhalten:
Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik "Spannstahl", Ausgabe 2001.05.
Anlage A, Punkt 2.1.6  -  Vorgefertigt geschweißte Bewehrungselemente (eben, räumlich)
In Ergänzung zur Produktnorm für Stahleinlagen (ÖNORM B 4200-7) ist folgender Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) einzuhalten:
Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik "Vorgefertigt geschweißte Bewehrungselemente (eben, räumlich)", Ausgabe 2001.05.
Anlage A, Punkt 2.1.7  -  Vorgefertigte Schubelemente
In Ergänzung zur Produktnorm für Stahleinlagen (ÖNORM B 4200-7) ist folgender Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) einzuhalten:
Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik "Vorgefertigte Schubelemente", Ausgabe 2001.05.
Anlage A, Punkt 2.1.8  -  Dämmelemente mit durchgehender Bewehrung
In Ergänzung zur Produktnorm für Stahleinlagen (ÖNORM B 4200-7) ist folgender Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) einzuhalten:
Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik "Dämmelemente mit durchgehender Bewehrung", Ausgabe 2001.05.
Anlage A, Punkt 2.3.1  -  Balken- bzw. Rippendecken
In Ergänzung zur Produktnorm für Balken- bzw. Rippendecken (ÖNORM B 4200-5) ist folgender Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) einzuhalten:
Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik "Balken- bzw. Rippendecken", Ausgabe 2001.05.
Anlage A, Punkt 2.3.2  -  Großflächendecken (Elementdecken)
In Ergänzung zur Produktnorm für Großflächendecken (Elementdecken) (ÖNORM B 4200-5) ist ergänzend folgender Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) einzuhalten:
Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik "Großflächendecken (Elementdecken)", Ausgabe 2001.05.
Anlage A, Punkt 2.3.7  -  Platten-, Plattenbalken- und Kassettendecken
In Ergänzung zur Produktnorm (ÖNORM B 4200-5) sind für Deckenelemente für den Fertighausbau zusätzlich je nach Verwendungszweck hinsichtlich Wärme- und Schallschutz die nachstehenden Anforderungen nachzuweisen:
Wärmedurchlasswiderstand Rt nach ÖNORM  B 8110-1
Wasserdampfdiffusionsverhalten nach ÖNORM B 8110-2
Flächenbezogene speicherwirksame Masse m w,B,A nach ÖNORM B 8110-3
Bewertetes Schalldämmmaß R w  nach ÖNORM S 5101 bzw. ÖNORM B 8115-4
Bewerteter Normtrittschallpegel L n,T,w nach ÖNORM S 5101 bzw. ÖNORM B 8115-4
Anlage A, Punkt 2.3.11  -  Vorgefertigte Stahlbetongaragen
Vorgefertigte Stahlbetongaragen im Sinne der Baustoffliste ÖA sind Fertiggaragen mit einer Mindestwandstärke (einschließlich Decke) von 60 mm, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bis 2,5 t Gesamtgewicht dienen.
Für die erforderlichen Mindesthöhen sind die baurechtlichen Bestimmungen der Länder (z.B. Bauordnungen und zugehörige Nebengesetze) zu beachten.
In Ergänzung zur Produktnorm (ÖNORM B 4200-5) ist für den Nachweis der Standsicherheit mit Einbezug der Lastfälle "Transport" und "Anprall eines Pkws" einzuhalten:
ÖNORM B 4016 (1988.11):
Belastungsannahmen im Bauwesen.
Außergewöhnliche Einwirkungen.
Horizontalstöße von Fahrzeugen.
Anlage A, Punkt 2.3.17  -  Wandbauplatten, großformatige Wandelemente
In Ergänzung zur Produktnorm (ÖNORM B 4200-5) sind für Wandelemente für den Fertighausbau zusätzlich je nach Verwendungszweck hinsichtlich Wärme- und Schallschutz die nachstehenden Anforderungen nachzuweisen:
Wärmedurchlasswiderstand Rt nach ÖNORM B 8110-1
Wasserdampfdiffusionsverhalten der Außenwand nach ÖNORM B 8110-2
Bewertetes Schalldämmmaß R w  nach ÖNORM S 5101 bzw. ÖNORM B 8115-4
Anlage A, Punkt 2.4.1  -  Vorgefertigte Garagen (aus Stahlfaserbeton)
Für die erforderlichen Mindesthöhen sind die baurechtlichen Bestimmungen der Länder (z.B. Bauordnungen und zugehörige Nebengesetze) zu beachten.
MAUERWERKSBAU
Anlage A, Punkt 3.1.1  -  Mauer- und Hochlochziegel für tragendes Mauerwerk
In Ergänzung zur Produktnorm für Mauer- und Hochlochziegel (ÖNORM B 3200) ist bei der Einreihung in die Druckfestigkeitsklassen gemäß ÖNORM B 3200, Abschnitt 5.7, folgendes zu berücksichtigen:
Eine Erhöhung der Druckfestigkeit innerhalb eines Jahres ist nur durch eine Wiederholungsprüfung möglich (gemeinsames Auswerten beider Prüfberichte).
Nachweis der erhöhten Druckfestigkeit durch zwei Prüfungen im Zeitraum von zwei Jahren
Bei geringer Festigkeitsstreuung (Variationskoeffizient) je Prüfserie kann die Druckfestigkeit um den Wert SYMBOL erhöht werden.
Variationskoeffizient SYMBOL  10 %  SYMBOL =  1,1
Variationskoeffizient SYMBOL  5 %   SYMBOL = 1,2
Lit. a der Anlage A, Punkt 3.1.1 der Baustoffliste ÖA ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen
Anlage A, Punkt 3.4.2  -  Tragende Wandelemente aus Porenbeton
Die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der Abmessungen der Höhe gemäß ÖNORM B 3209, Abschnitt 4, Tabelle 1, ist ausgenommen.
In Ergänzung zur Produktnorm für Porenbetonsteine (ÖNORM B 3209) ist ergänzend folgende Norm einzuhalten:
ÖNORM B 3350 (1999.07):
Tragende Wände.
Bemessung und Konstruktion.
Anlage A, Punkt 3.5.1  -  Werk-Mauermörtel
Entsprechend der Produktnorm für Mauermörtel (ÖNORM B 3341) ist ergänzend folgende Norm einzuhalten:
ÖNORM B 3343 (1997.02):
Mauer- und Putzmörtel.
Prüfverfahren für die Eigen- und Fremdüberwachung.
Anlage A, Punkt 3.5.6  -  Werk-Estriche
Auf Basis der Werkvertragsnorm für Estriche (ÖNORM B 2232) und der Planungs- und Ausführungsrichtlinien für Fließestrich der Arbeitsgemeinschaft Estrich im Fachverband Stein - Keramik ist folgender Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) einzuhalten:
DÄMMSTOFFE
Anlage A, Punkt 5.1.1  -  Polystyrol-Extruder-Schaumstoff XPS
In Ergänzung zur Produktnorm für Polystyrol-Extruder-Schaumstoff XPS (ÖNORM B 6053) sind folgende Verordnungen einzuhalten:
Verordnung des Bundesministers für Umwelt über ein Verbot bestimmter teilhalogenierter Kohlenwasserstoffe (HFCKW-Verordnung).
BGBl. Nr. 750/1995.
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 17. Mai 1990 über Beschränkungen und Verbote der Verwendung, der Herstellung und des Inverkehrsetzens von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen. BGBl. Nr. 301/1990.
Anlage A, Punkt 5.1.3  -  Polyurethan-Hartschaum PUR
In Ergänzung zur Produktnorm für Polyurethan-Hartschaum PUR (ÖNORM B 6055) sind folgende Verordnungen einzuhalten:
Verordnung des Bundesministers für Umwelt über ein Verbot bestimmter teilhalogenierter Kohlenwasserstoffe (HFCKW-Verordnung).
BGBl. Nr. 750/1995.
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 17. Mai 1990 über Beschränkungen und Verbote der Verwendung, der Herstellung und des Inverkehrsetzens von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen. BGBl. Nr. 301/1990.
Anlage A, Punkt 5.1.8  -  Holzfaserdämmplatten
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 12. Februar 1990 über Beschränkungen des Inverkehrsetzens und über die Kennzeichnung formaldehydhaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Formaldehydverordnung).
BGBl. Nr. 194/1990.
Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln (Lösungsmittelverordnung 1995 -  LMVO 1995).
BGBl. Nr. 872/1995.
Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Beschränkungen oder ein Verbot von in der Europäischen Union beschränkten oder verbotenen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalien-EU-Anpassungs-Verordnung -  Chemikalien-EU-Anpassungs-V).
ÖNORM EN 120 (1993.02):
Holzwerkstoffe.
Bestimmung des Formaldehydgehaltes.
Extraktionsverfahren, genannt Perforatormethode.
ÖNORM EN 717-2 (1995.02):
Holzwerkstoffe.
Bestimmung der Formaldehydabgabe.
Teil 2:
Formaldehydabgabe nach der Gasanalyse-Methode.
ÖNORM EN 717-3 (1996.06):
Holzwerkstoffe.
Bestimmung der Formaldehydabgabe.
Teil 3:
Formaldehydabgabe nach der Flaschen-Methode.
Anlage A, Punkt 5.1.10  -  Gebundene Mineralwolle
In Ergänzung zur Produktnorm für Gebundene Mineralwolle (ÖNORM B 6035) sind folgende Verordnung und Normen einzuhalten:
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 12. Februar 1990 über Beschränkungen des Inverkehrsetzens und über die Kennzeichnung formaldehydhaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Formaldehydverordnung).
BGBl. Nr. 194/1990.
ÖNORM EN 120 (1993.02):
Holzwerkstoffe.
Bestimmung des Formaldehydgehaltes.
Extraktionsverfahren, genannt Perforatormethode.
ÖNORM EN 717-2 (1995.02):
Holzwerkstoffe.
Bestimmung der Formaldehydabgabe.
Teil 2:
Formaldehydabgabe nach der Gasanalyse-Methode.
ÖNORM EN 717-3 (1996.06):
Holzwerkstoffe.
Bestimmung der Formaldehydabgabe.
Teil 3:
Formaldehydabgabe nach der Flaschen-Methode.
FASSADENELEMENTE
Anlage A, Punkt 6.1.1  -  Asbestfreie Faserzement-Fassadenplatten
Entsprechend der Produktnorm für asbestfreie Faserzement-Fassadenplatten (ÖNORM B 3215) ist ergänzend folgende Verordnung einzuhalten:
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. April 1990 über Beschränkungen des Verwendens sowie über die Kennzeichnung asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Asbestverordnung).
BGBI. Nr. 324/1990.
Anlage A, Punkt 6.1.2  -  Asbestfreie Faserzement-Großtafeln der Klasse S für Außenanwendung
Entsprechend der Produktnorm für asbestfreie Faserzement-Großtafeln (ÖNORM B 3214) ist ergänzend folgende Verordnung einzuhalten:
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. April 1990 über Beschränkungen des Verwendens sowie über die Kennzeichnung asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Asbestverordnung).
BGBI. Nr. 324/1990.
DACHEINDECKUNGEN, DACH- UND BAUWERKSABDICHTUNGEN
Anlage A, Punkt 7.3.1  -  Faserzement-Dachplatten und zugehörige Formteile der Klassen B und BS
In Ergänzung zu der Produktnorm für Faserzement-Dachplatten (ÖNORM EN 492) ist folgende Verordnung einzuhalten:
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. April 1990 über Beschränkungen des Herstellens und des Verwendens sowie über die Kennzeichnung asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Asbestverordnung).
BGBI. Nr. 324/1990.
Anlage A, Punkt 7.3.2  -  Faserzement-Wellplatten und zugehörige Formteile der Klasse 1 bzw. X
In Ergänzung zu der Produktnorm für Faserzement-Wellplatten ist folgende Verordnung einzuhalten:
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. April 1990 über Beschränkungen des Herstellens und des Verwendens sowie über die Kennzeichnung asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Asbestverordnung).
BGBI. Nr. 324/1990.
Anlage A, Punkt 7.4.1  -  Bitumendachschindeln
In Ergänzung zu der Produktnorm für Bitumendachschindeln ist hinsichtlich Beanspruchung durch Flugfeuer und Wärmestrahlung folgende Norm einzuhalten:
ÖNORM B 3800-3 (1995.12), Abschnitt 5:
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen.
Sonderbauteile:
Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen.
Anlage A, Punkt 7.5.2  -  Bitumen-Dach- und Abdichtungsbahnen mit Glasvlieseinlage (und Kunststofffolienkaschierung)
In Ergänzung zu der Produktnorm für Bitumen-Dach- und Abdichtungsbahnen mit Glasvlieseinlage ist bei zusätzlicher einseitiger Kunststofffolienkaschierung folgende Norm einzuhalten:
ÖNORM B 3651-2 (1988.07):
Bitumen-Dach- und Abdichtungsbahnen mit Glasvlieseinlage und einseitiger Kunststofffolien-Kaschierung.
Anforderungen.
Anlage A, Punkt 7.5.6  -  Polymerbitumen-Dach- und Abdichtungsbahnen mit Kunststoffvlieseinlage
In Ergänzung zu der Produktnorm für Polymerbitumen-Dach- und Abdichtungsbahnen mit Kunststoffvlieseinlage ist bei Verwendung als ungeschützte oberste Lage der Dachhaut hinsichtlich Beanspruchung durch Flugfeuer und Wärmestrahlung folgende Norm einzuhalten:
ÖNORM B 3800-3 (1995.12), Abschnitt 5:
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen.
Sonderbauteile:
Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen.
Bei Verwendung von Polymerbitumen-Dach- und Abdichtungsbahnen mit Kunststoffvlieseinlage als wurzelfeste Abdichtungslage ist zusätzlich der Nachweis der Durchwurzelungsfestigkeit entsprechend dem nachstehenden Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik durchzuführen:
Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik "Verfahren zur Langzeituntersuchung der Durchwurzelungsfestigkeit von Abdichtungen (LDA-Verfahren)", Ausgabe 2001.05.
Anlage A, Punkt 7.6.1  -  Polymermodifizierte Brückenabdichtungsbahnen
Es gelten die nachstehenden Abschnitte der Richtlinie der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS 15.362 (1987.11):
WAND- UND DECKENBEKLEIDUNGEN SOWIE NICHTTRAGENDE INNENWÄNDE
Anlage A, Punkt 8.2.1  -  Asbestfreie Faserzementtafeln mit leichten mineralischen Zuschlagstoffen
Entsprechend der Produktnorm für asbestfreie Faserzementtafeln (ÖNORM B 3216) mit leichten mineralischen Zuschlagstoffen ist ergänzend folgende Verordnung einzuhalten:
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. April 1990 über Beschränkungen des Verwendens sowie über die Kennzeichnung asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Asbestverordnung).
BGBI. Nr. 324/1990.
Anlage A, Punkt 8.2.2  -  Asbestfreie Faserzement-Großtafeln der Klasse N für Innenausbau
Entsprechend der Produktnorm für asbestfreie Faserzement-Großtafeln (ÖNORM B 3214) ist ergänzend folgende Verordnung einzuhalten:
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. April 1990 über Beschränkungen des Verwendens sowie über die Kennzeichnung asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Asbestverordnung).
BGBI. Nr. 324/1990.
ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN
Anlage A, Punkt 9.1.1  -  Mineralöl-Abscheideanlagen
In Ergänzung zur Produktnorm für Mineralölabscheider (ÖNORM B 5101) ist folgender Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) einzuhalten:
Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik "Mineralölabscheider", Ausgabe 2001.05.
BAUTENSCHUTZMITTEL
Anlage A, Punkt 10.1.1  -  Bitumenemulsionen
Es gelten die nachstehenden Abschnitte der ÖNORM B 2220 (1996.06):
Abschnitt 2.2.2 Zi (2).
Anlage A, Punkt 10.1.2  -  Bitumenlösungen
In Ergänzung zur Produktnorm für Bitumenlösungen (ÖNORM B 3615) ist folgende Verordnung einzuhalten:
Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln (Lösungsmittelverordnung 1995 -  LMVO 1995).
BGBl. Nr. 872/1995.
Anlage A, Punkt 10.1.3  -  Bitumenlösungen für Brückenabdichtungsbahnen
Es gelten die nachstehenden Abschnitte der Richtlinie der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS 15.362 (1987.11):
In Ergänzung zur RVS 15.362 ist folgende Verordnung einzuhalten:
Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln (Lösungsmittelverordnung 1995 -  LMVO 1995).
BGBl. Nr. 872/1995.
Anlage A, Punkt 10.2.2  -  Klebemassen polymermodifiziert
Es gelten die nachstehenden Abschnitte der Richtlinie der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS 15.362 (1987.11):
Anlage A, Punkt 10.2.3  -  Bitumenkaltklebemassen lösungsmittelhältig
Es gelten die nachstehenden Abschnitte der ÖNORM B 2220 (1996.06):
Abschnitt 2.2.3 Zi (2).
In Ergänzung zur ÖNORM B 2220 ist folgende Verordnung einzuhalten:
Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln (Lösungsmittelverordnung 1995 -  LMVO 1995).
BGBl. Nr. 872/1995.
Anlage A, Punkt 10.3.2  -  Lösungsmittelhaltige Isolieranstriche
In Ergänzung zur Produktnorm für lösungsmittelhaltige Isolieranstriche (ÖNORM B 3615) ist folgende Verordnung einzuhalten:
Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln (Lösungsmittelverordnung 1995 -  LMVO 1995).
BGBl. Nr. 872/1995.
Anlage A, Punkt 10.4.1  -  Vergussmassen auf Basis von polymermodifiziertem Bitumen mit elastisch-plastischen Eigenschaften
Es gelten die nachstehenden Abschnitte der Richtlinie der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS 13.542 (1993.02):
ANLAGE B Muster für das Übereinstimmungszeugnis der Zulassungs-/Zertifizierungsstelle
[Name und Anschrift der Zulassungs-/Zertifizierungsstelle]
[Aktenzahl]
ÜBEREINSTIMMUNGSZEUGNIS
Nr.:
identisch mit der im Einbauzeichen zu verwendenden Buchstabenzahlenkombination
Z-
Hiermit wird gemäß § .....
[Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten {Vereinbarung} entsprechender § der am Sitzort der Zulassungs-/Zertifizierungsstelle geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen] bestätigt, dass das (die) Bauprodukt(e)
[Bezeichnung des(r) Bauprodukte(s) und ggf. sonstige Angaben]
des(r) Herstellwerke(s)
[Name und Anschrift des(r) Herstellwerke(s)]
den Bestimmungen des(r) in der Baustoffliste ÖA, Ausgabe ........., festgelegten Regelwerk(es/e)
[Bezeichnung des(r) einschlägigen Regelwerke(s) mit Ausgabedatum nach Spalte 3 und 4 der Baustoffliste ÖA und der allenfalls zugehörigen  Anlage A]
[Name und Anschrift der nach landesgesetzlichen Bestimmungen akkreditierten Überwachungsstelle]
Gemäß der nach § .....
[Art. 4 Abs. 2 lit. c der Vereinbarung entsprechender § der am Sitzort der Zulassungs-/Zertifizierungsstelle geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen]  zu erfolgenden Festlegung der Geltungsdauer des Übereinstimmungsnachweises gilt das Übereinstimmungszeugnis bis:
Das (die) oben angeführte(n) Bauprodukt(e) ist (sind) gemäß § .....
[Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung entsprechender § der am Sitzort der Zulassungs-/Zertifizierungsstelle geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen]
Die wesentlichen Produktkennwerte sind im Anhang zu diesem Übereinstimmungszeugnis dargestellt.
[Ort und Datum]
[Name, Funktion und Unterschrift des Zeichnungsberechtigten mit Stempel/Bildzeichen der Stelle]
ANHANG ZU ÜBEREINSTIMMUNGSZEUGNIS Nr.:
Z-
ANLAGE C Muster für das Übereinstimmungszeugnis der vom OIB ermächtigten Stelle
[Name und Anschrift der vom Österreichischen Institut für
[Aktenzahl]
Bautechnik ermächtigten Stelle]
Ermächtigt durch das Österreichische Institut für Bautechnik mit Bescheid .....
[Anführung der Bescheidzahl der Ermächtigung des Österreichischen Instituts für Bautechnik]
ÜBEREINSTIMMUNGSZEUGNIS
Nr.:
identisch mit der im Einbauzeichen zu verwendenden Buchstabenzahlenkombination
E-
Hiermit wird gemäß § .....
[Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten {Vereinbarung} entsprechender § der am Sitzort der ermächtigten Stelle geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen] bestätigt, dass das (die) Bauprodukt(e)
[Bezeichnung des(r) Bauprodukte(s) und ggf. sonstige Angaben]
des(r) Herstellwerke(s)
[Name und Anschrift des(r) Herstellwerke(s)]
den Bestimmungen des(r) in der Baustoffliste ÖA, Ausgabe ........., festgelegten Regelwerk(es/e)
[Bezeichnung des(r) einschlägigen Regelwerke(s) mit Ausgabedatum nach Spalte 3 und 4 der Baustoffliste ÖA und der allenfalls zugehörigen  Anlage A]
Gemäß der nach § .....
zu erfolgenden Festlegung der Geltungsdauer des Übereinstimmungsnachweises gilt das Übereinstimmungszeugnis bis:
Das (die) oben angeführte(n) Bauprodukt(e) ist (sind) gemäß § .....
[Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung entsprechender § der am Sitzort der ermächtigten Stelle geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen]
Die wesentlichen Produktkennwerte sind im Anhang zu diesem Übereinstimmungszeugnis dargestellt.
[Ort und Datum]
[Name, Funktion und Unterschrift des Zeichnungsberechtigten mit Stempel der ermächtigten Stelle]
ANHANG ZU ÜBEREINSTIMMUNGSZEUGNIS Nr.:
E-
ANLAGE D Muster für die Übereinstimmungserklärung des Herstellers
[Name und Anschrift des Herstellers]
[Aktenzahl]
ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG
Nr.:
1 H-
Der Hersteller ........................
[Name und Anschrift des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters]
[Art. 6 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten {Vereinbarung} entsprechender § der geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen],
dass das (die) Bauprodukt(e)
[Bezeichnung des(r) Bauprodukte(s) und ggf. sonstige Angaben]
des(r) Herstellwerke(s)
[Name und Anschrift des(r) Herstellwerke(s]
Das (die) oben angeführte(n) Bauprodukt(e) ist (sind) gemäß § .....
verwendbar und der Hersteller ist somit durch diese Erklärung berechtigt, das (die) Bauprodukt(e) mit dem Einbauzeichen entsprechend § ...
Die wesentlichen Produktkennwerte sind im Anhang zu dieser Übereinstimmungserklärung dargestellt.
[Ort und Datum]
[Name, Funktion und Unterschrift des Zeichnungsberechtigten]
ANHANG ZU ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG Nr.:
H-
E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Nr. Bauprodukt
E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Steine und Verbundsteine der Verwendungsklassen B und D nach ÖNORM B 3258 zur Flächenbefestigung
Platten und Verbundplatten der Verwendungsklassen B und D nach ÖNORM B 3258 zur Flächenbefestigung
E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Baukalk. Teil 2:
In Ergänzung zur Produktnorm für Holzfaserdämmplatten (DIN 68755-1: Dämmstoffe für die Wärmedämmung) sind folgende Verordnungen und Normen einzuhalten:
entspricht/gleichwertig ist. Das (Die) Produkt(e) unterliegt (unterliegen) einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer Fremdüberwachung durch
Das Übereinstimmungszeugnis umfasst inklusive Anhang  ..... Seiten.
[Art. 4 Abs. 2 lit. c der Vereinbarung entsprechender § der am Sitzort der ermächtigten Stelle geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen]
Das Übereinstimmungszeugnis umfasst inklusive Anhang  ..... Seiten.
[Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung entsprechender § der geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen]
Die Übereinstimmungserklärung umfasst inklusive Anhang  ... Seiten.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
Verordnung
des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Oktober 1999 über die bis zum 31. Dezember 2003 befristete Zulassung der Bewehrungsmatte M 550 HD mit hoher Duktilität.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird die Bewehrungsmatte M 550 HD mit hoher Duktilität wie in der Folge beschrieben bzw. in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/   /A).
Beschreibung
Die Bewehrungsmatte ist eine geschweißte Matte und entspricht der Gruppe M 550 nach ÖNORM B 4200-7.
Die Bewehrungsmatte weist eine hohe Duktilität (euk > 4 % und (ft/fy)k > 1,06) auf.
Das Erzeugungsprogramm umfaßt die Typen A, AQ und CQ, sowie Sondermatten jeweils mit Nenndurchmessern von 5 mm, 6 mm und 7 mm.
Herstellung
Die Bewehrungsmatte wird aus gerippten Drähten hergestellt, wobei die Verbindung der Längs- und Querdrähte durch elektrische Widerstandspunktschweißung erfolgt.
Als Vormaterial werden warmgewalzte, gerippte Drähte aus Elektrostahl, die vor dem Schweißen gereckt werden, verwendet.
Abmessungen
Der Kernquerschnitt der gerippten Drähte hat die Form eines Kreises, der Gesamtquerschnitt einschließlich der Rippen ist annähernd ein Oval (siehe Abb 1).
Jeder Einzeldraht hat zwei einander gegenüberliegende Reihen der Schrägrippen.
Eine Rippenreihe besteht aus alternierenden Rippen, die im Winkel von 45° bis 50° bzw 65° bis 70° zur Stabachse liegen.
Die andere Rippenreihe hat parallele Rippen, die einen Winkel von etwa 60° haben.
Die Rippen sind über die ganze Länge des Drahtes gleichmäßig verteilt.
Form, Abmessungen und Masse der einzelnen je nach Type der Bewehrungsmatte erforderlichen Durchmesser sind aus Abb 1 bzw Tabelle 1 ersichtlich.
Kennzeichnung
Gerippte Drähte
Jeder gerippte Einzeldraht weist in regelmäßigen Abständen die Kennzeichen gemäß Abb 2 und 3 auf.
Die Kennzeichnung des Herstellers erfolgt durch zwischengeschaltete kurze Schrägrippen.
Das Güte- und Landeskennzeichen ist in der gegenläufigen Schrägrippenreihe durch zwischengeschaltete kurze Schrägrippen dargestellt.
Bewehrungsmatte
Die Bewehrungsmatte wird mit Blechmarken gemäß ÖNORM B 4200-7 gekennzeichnet.
Die für Bewehrungsmatten der Gruppe M 550 zusätzlich erforderliche Kennzeichnung sieht folgendermaßen aus:
In den Knoten der Randstäbe einer Längsseite werden in Abständen von höchstens 1 m Blechplättchen mit einer Größe von 30 mm x 80 mm angeordnet.
Diese Plättchen bestehen aus verzinktem Stahlblech und tragen die Prägung „M 550“.
Hersteller
Ferriere Nord S.p.A., I-33010 Osoppo (Ud).
Bedingungen
Anwendung
Die Bewehrungsmatte darf zur Bewehrung von Stahlbetontragwerken bei Beachtung der einschlägigen Verordnungen der Wiener Landesregierung und der Bestimmungen der ÖNORM B 4200 verwendet werden.
Die Bewehrungsmatte darf nur in Bauteilen mit vorwiegend ruhender Belastung verwendet werden.
Als nicht ruhend gelten Belastungen, wie Massenkräfte von Maschinen, Verkehrslasten von Kranbahnen und Fahrzeuglasten, sofern die Raddrücke 7,5 kN überschreiten.
Weiters ist die Verwendung für Decken unter Hofeinfahrten und unterkellerten Höfen unzulässig.
Die Bewehrungsmatte kann als Stahl der Gruppe M 550 nach ÖNORM B 4200-7 verwendet werden.
Lieferung
Die Matten dürfen nicht gerollt angeliefert werden.
Herstellung
Die Matte muß der Gruppe M 550 nach ÖNORM B 4200-7 entsprechen.
Als Nenndurchmesser der Einzeldrähte sind die in der Tabelle 1 angeführten Durchmesser zugelassen.
Der Durchmesser ist nach der Formel d = 12,74 Ög zu bestimmen:
g...Masse des Drahtes in kg/m,
d...Durchmesser in mm.
Die gerippten Drähte müssen der Abb 1 bzw der Tabelle 1 entsprechen, wobei
(a) die sichelförmigen Schrägrippen (b1 = 65° bis 70°, b2 = 45° bis 50°) gegen die Drahtachse geneigt sein müssen,
(b) die Schrägrippen über die ganze Länge des Drahtes verteilt sein müssen,
(c) eine Schrägrippenreihe gegenläufig sein muß,
(d) die Rippenflanken möglichst steil, jedoch nicht unter dem Winkel a = 45° geneigt sein dürfen und
(e) die Rippenkehlen ausgerundet sein müssen.
Das Herstellerkennzeichen sowie das Güte- und Landeskennzeichen muß jedem gerippten Draht in regelmäßigen Abständen eingewalzt werden.
Die Matten sind mit einer dauerhaften Marke und der zusätzlichen Kennzeichnung gemäß der Beschreibung auszustatten.
Güteüberwachung
Die Eigenüberwachung hat nach ÖNORM B 4200-7 Abschn 5.2 zu erfolgen.
Die Fremdüberwachung hat nach ÖNORM B 4200-7 Abschn 5.3 zu erfolgen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, daß der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
(a) die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durch geführt wurde,
(b) bei den Kontrollprüfungen, an denen die Überwachungsstelle teilgenommen hatte, Mängel aufgetreten sind oder
(c) der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Tabelle 1
Bewehrungsmatten M 550 HD
Nenndurchmesser
Nennmasse
Rippeabmessungen
d nenn
s nenn
m nenn
Höhe a in Rippenmitte mindestens
Kopfbreite b
Rippenabstand c maximal
Maß e maxmal
mm
mm 2
kg/m
mm
mm
mm
mm
Abbildung 1
Abbildung 2
Güte- und Landeskennzeichen
Stahlgruppe BSt 550
Abbildung 3
Herstellerkennzeichen
Als ruhend gelten alle in der ÖNORM B 4012 Abschn 3 bis 9, angegebenen Lastarten. Bemessung
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 626/98.)
Verordnung
des Magistrates der Stadt Wien vom 13. Oktober 1999 über die bis zum 30. September 2003 befristete Zulassung des Fangsystems "MUGRO-Polypropylen/Aluminium -Abgasleitung".
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsystem "MUGRO-Polypropylen/Aluminium-Abgasleitung" wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/293/A).
Beschreibung
Das Fangsystem (beispielhaft in Abb 1 dargestellt) dient dazu, Verbrennungsgase von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen (mit diesbezüglichen Sicherheitseinrichtungen) ins Freie zu leiten.
Als Feuerstätten kommen zB Brennwertgeräte jeweils mit Gas oder Heizöl extra leicht in Betracht.
Aufbau
Das Fangsystem besteht aus der Verbrennungsgasleitung,
deren von der Feuerstätte wegführenden Teil als Verbindungsstück anzusehen ist, und
deren lotrechter Teil in einem "Fang" (bzw Schacht) angeordnet wird.
Die Verbrennungsgasleitung besteht im wesentlichen aus Rohren und Formstücken aus Polypropylen, die letzten 30 cm bis zur Fangmündung aus Aluminium.
Es werden 3 Typen unterschieden:
Type A:
Verbrennungsgasleitung bis 30 cm unterhalb der Fangmündung zur Gänze aus Polypropylen.
Type B:
Verbrennungsgasleitung ab der Feuerstätte im Bereich des „Verbindungsstücks“, auf eine bestimmte Länge in Aluminium und anschließend in Polypropylen, sonst wie Type A.
Type C:
Verbrennungsgasleitung bis zum „Fang“ (bzw Schacht) in Aluminium, sonst wie Type A.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist nicht vorgesehen.
Das Fangsystem kann bezüglich des Hohlraumes (Luftschichte) zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" (bzw Schacht) wie folgt unterschieden werden:
(a) Hohlraum unten und oben abgeschlossen (stehende Luftschichte), im Gebäudeinneren nur für Unterdruckbetrieb.
(b) Hohlraum ent- und gegebenenfalls auch belüftet (für Unterund Überdruckbetrieb), eine Belüftung erfolgt nur aus dem Heizraum oder dem Freien.
(c) Hohlraum von der Mündung her belüftet zwecks Verbrennungsluftzuführung bei raumluftunabhängiger Feuerstätte (für Unter- und Überdruckbetrieb).
Rohre und Formstücke
Es werden Rohre mit lichten Weiten von 4,6 cm bis 14,5 cm hergestellt.
Die Abmessungen sind der Abb 2 zu entnehmen.
Verbindungen
Die Verbindung der Rohre und Formstücke erfolgt durch Steckmuffen (Abb 2), Flansch- und Schweißverbindungen.
Als Dichtung werden "Dichtringe" aus Silikon verwendet, die werkseitig in die Steckmuffen bzw Flansche eingebaut werden.
Abstandhalter
Die Verbrennungsgasleitung wird durch Abstandhalter aus Edelstahl oder aus Polypropylen lagemäßig fixiert.
Fangabdeckung
Der Fangkopf wird laut Abb 3 ausgebildet.
Die Abdeckung (aus Aluminium) ist ohne Werkzeug abnehmbar und gegen Herabfallen zB durch eine Kette gesichert.
Neutralisation
Das planmäßig anfallende Kondensat wird soweit erforderlich über eine Auffangvorrichtung und Siphon in eine "Neutralisationsbox" und dann ins Abwasser geleitet.
Der Einsatz der "Neutralisationsbox" besteht aus einem Aktivkohlefilter, kalkhältigem Splitt und einem (sich selbst verbrauchenden) Neutralisationsgranulat.
Kennzeichnung
Die Rohre und Formstücke sind mit dem Herstellerkennzeichen versehen.
Hersteller
Rohre und Formstücke
Aluminium
Muelink - Grol B.V., Duinkerkenstraat 27, NL-9700 AM Groningen (Kennzeichnung: „M - G“)
Polypropylen (Farbe grau)
POLVA PIPELIFE B.V., Flevolaan 7, NL-1601 MA Enkhuizen (Kennzeichnung: „MG“)
Dichtringe (Farbe blau)
S.A.C.I., Via Betty Ambiveri 12, I-24060 Villongo (Kennzeichnung:
Bedingungen
Anwendung
Das Fangsystem ist geeignet für den Anschluß von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen mit dem Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL.
Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen sind solche, bei denen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise die Abgase bis unter deren Taupunktstemperatur abgekühlt werden können (die Kondensation darf sich innerhalb der Feuerstätte und auch innerhalb der Abgasleitung vollziehen).
Die Verbrennungsgastemperatur darf höchstens 120° C und muß bei Verwendung als Unterdruckfang mind 30° C betragen.
Überdruckfang.
Der Fang kann auch als Überdruckfang verwendet werden.
Dabei gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Der Überdruck darf 300 Pa nicht überschreiten (siehe Punkt 6.4).
Entlüftung des Raumes zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw "Schacht" (siehe Punkt 30) über den Fangkopf.
Bauordnungsgemäße Reinigungsverschlüsse entsprechend Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 (siehe Punkt 34).
Periodische Dichtheitsprüfung (siehe Punkt 37).
Fang
Querschnitt
Der Fang (dh die Verbrennungsgasleitung) muß bei Unterdruckbetrieb einen lichten Durchmesser von mind 9,6 cm aufweisen.
An einen Fang (dh an eine Verbrennungsgasleitung) darf nur eine einzige Feuerstätte angeschlossen werden.
Der Fang gilt nicht als "Notrauchfang" im Sinne § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien.
Baupläne
In den Bauplänen ist die Art des "Fanges" bzw Schachtes (siehe Punkt 28) einzutragen.
Nachweise, Anzeige, Befund
Nachzuweisen ist
der erforderliche lichte Querschnitt und die höchstzulässige Höhe der Verbrennungsgasleitung in Abhängigkeit vom statischen Druck, dem Verbrennungsgasmassenstrom und der Verbrennungsgastemperatur (entsprechend den vom Hersteller der Rohre beizustellenden feuerungstechnischen Bemessungstabellen oder -diagrammen), wobei als Grenztemperatur im Bereich der Mündung 0° C anzusetzen ist,
die Eignung der Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätte (siehe Punkt 10),
erforderlichenfalls die brandschutztechnische Eignung des "Fanges" (siehe Punkt 28) und
daß bei Verwendung als Überdruckfang bei bestimmungsgemäßem Betrieb kein Druck von mehr als 300 Pa auftritt.
Anzuzeigen ist die Aufstellung der Feuerstätte (ausgenommen solche mit dem Brennstoff Gas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Kanalisation) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Befund
Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage ist die Verbrennungsgasleitung durch den zuständigen Rauchfangkehrer auf Dichtheit zu prüfen.
Die Gasdurchlässigkeit der Verbrennungsgasleitung darf bei einem statischen Überdruck von 1000 Pa an ihrer inneren Oberfläche gegenüber außen 50 l/hm2 nicht überschreiten.
Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Wiener Kehrverordnung unberührt.
Feuerstätten
Feuerstätte
Gasfeuerstätten
Es sind unter Berücksichtigung der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung-GSV, BGBl Nr 430/1994, nur Gasfeuerstätten der Typen B22 und B23 (bzw C62, C63, C82 und C83 bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten - Fall (c) im Abschnitt "Aufbau" der Beschreibung) zulässig.
Ölfeuerstätten
Es sind nur Feuerstätten für Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL zulässig, deren Eignung nachgewiesen wurde.
Der Anschluß einer Ölfeuerstätte mit Verdampfungsbrenner (Schalenbrenner) ist unzulässig.
Sicherheitseinrichtungen
Gasfeuerstätten
Die Feuerstätte muß mit einer Abgas-Überwachungseinrichtung (zB Differenzdruckwächter) ausgerüstet sein, die bei nicht ausreichender Abfuhr der Abgase die Feuerstätte abschaltet.
Im Abgasweg ist ein Sicherheitstemperaturbegrenzer erforderlich, der bei Überschreiten der maximal zulässigen Abgastemperatur (siehe Punkt 2) die Gas- oder Stromzufuhr unterbricht.
Ölfeuerstätten
Es gilt Punkt 10.1 sinngemäß.
Kondensatableitung
Sofern die Ableitung des anfallenden Kondensats nicht über die Feuerstätte erfolgt, muß nahe der Feuerstätte in der Verbrennungsgasleitung ein Kondensatablaufstutzen angeordnet sein.
Am Kondensatablaufstutzen ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff, zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mind 150 mm, anzuordnen.
Die Verbrennungsgassperre muß so angeordnet und ausgebildet sein, daß vom Aufstellraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatfluß nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muß bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM B 5184.
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177.
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur für Gasfeuerstätten muffenlose Gußeisenrohre gemäß ÖNORM B 2570 und B 2571.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch eine Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muß je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm2, jedoch mindestens 300 mm2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensats Bestandteil einer Feuerstätte, muß durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Meßstreifen).
Abgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung ist aus den gegenständlichen Rohren und Formstücken dicht herzustellen.
Hinsichtlich der Dichtheit gilt Punkt 8. Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist unzulässig.
Die Verbrennungsgasleitung ist direkt an die Feuerstätte unter Zwischenlage einer hitzebeständigen Dichtung anzuschließen.
Die Verbrennungsgasleitung ist zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) ansteigend zu verlegen; die Neigung muß mind 3° betragen.
Die Verbrennungsgasleitung ist tunlichst mit gleichbleibendem Querschnitt von der Feuerstätte bis über Dach zu führen.
Abstände
Der lichte Abstand zwischen Verbrennungsgasleitung (bei Vorhandensein von Muffen oder Flanschen von diesen aus gemessen) und
dem Schutzrohr (Punkt 25) bzw
dem "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28) muß betragen:
mind 2 cm bei rechteckigem Querschnitt bzw
mind 3 cm bei rundem Querschnitt
jeweils des Schutzrohres bzw des "Fanges" oder Schachtes.
Diese Abstände sind durch Abstandhalter sicherzustellen, wobei auf die Längsbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung Bedacht zu nehmen ist.
Schrägführungen (Ziehungen)
Bei Schrägführungen sind Formstücke zu verwenden.
Muffen
Muffen sind gegen die Fließrichtung des Kondensats anzuordnen (gilt nicht bei Doppelmuffen).
Die Überdeckungslänge muß mind 4,5 cm betragen.
Lagesicherung
Die Verbrennungsgasleitung ist im "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) am unteren Ende starr zu befestigen.
Ansonsten ist die Lage durch mind alle 5 m sowie an jedem Formstück angebrachte Abstandhalter zu sichern, die die temperaturbedingten Längsdehnungen nicht behindern dürfen.
Die Verbrennungsgasleitung muß leicht demontierbar sein.
Verbindungsstück
Im Sinne § 113 Abs 1 der Bauordnung für Wien ist bei den Typen A und B die Feuerstätte an den Fang mittels eines Schutzrohres aus einem nichtbrennbaren und formbeständigen Werkstoff dicht anzuschließen.
In diesem Schutzrohr ist die Verbrennungsgasleitung - als eine Art "Auskleidung" gesehen - so zu führen, daß thermisch bedingte Längsdehnungen der Verbrennungsgasleitung möglich sind.
Hinsichtlich der Abstände gilt Punkt 20.
Das Schutzrohr ist in den folgend angeführten Fällen entbehrlich:
(a) Wenn die Verbrennungsgasleitung zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (siehe Punkt 28) durch ein Rohr aus Aluminium (wie zB bei der Type C) oder nichtrostendem Stahl (eine geeignete Werkstoff-Nummer nach DIN 17440 vorausgesetzt) ersetzt wird.
(b) Bei Gasfeuerstätten, die in einem Heizraum aufgestellt sind.
Das Verbindungsstück darf nur mit nichtbrennbaren Vorrichtungen aufgehängt oder gestützt werden.
Der Hohlraum zwischen dem Schutzrohr und der Verbrennungsgasleitung muß mit dem Hohlraum im Fang (zwischen Ummantelung und Abgasleitung) in offener Verbindung stehen.
Fang
Der die Verbrennungsgasleitung umschließende "Fang" muß der ÖNORM B 8204 entsprechen, worüber ein Nachweis zu erbringen ist.
Ein derartiger Nachweis ist bei Verwendung eines zugelassenen Rauchfanges entbehrlich.
Wird Punkt 28 nicht entsprochen, genügt als "Fang" (dh als Umschließung der Verbrennungsgasleitung) ein Schacht mit mind 10 cm dicken massiven feuerbeständigen Wänden.
Gemeinsamer Schacht
Abgasleitungen mehrerer Gasfeuerstätten dürfen in einem Schacht (nach Punkt 28.1) geführt werden, wenn
die Feuerstätten in einem gemeinsamen Aufstellungsraum stehen und
der lichte Schachtquerschnitt mind dem 1,5 fachen der Summe der lichten Querschnitte der Abgasleitungen entspricht.
Der Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht darf keine Bauteile oder Einrichtungen aufweisen, die nicht bestimmungsgemäß Bestandteil des Fangsystems sind.
Hinsichtlich der Abstände der Verbrennungsgasleitung zum "Fang" bzw Schacht gilt Punkt 20.
Hinsichtlich Ziehungen siehe Punkt 21.
Überdruckfang
Bei Überdruckbetrieb muß der Raum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht (siehe Punkt 28) entlüftet sein.
Zu diesem Zweck muß dieser Raum bei der Mündung witterungsgeschützt mit der Außenluft in Verbindung stehen (Abb 3).
Fangkopf
Der Fangkopf (Abb 3) ist so auszubilden, daß
die Verbrennungsgase sicher abströmen,
die "Hinterlüftungsluft" ungehindert von den Verbrennungsgasen abströmen kann,
Niederschläge in den Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht nicht eindringen,
die Eigenbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung nicht behindert wird und
eine Vereisung der Mündung nicht eintritt.
Kennzeichnung
Anschlußstelle
Im Bereich der Anschlußstelle ist eine dauerhafte Kennzeichnung in Form eines Schildes (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit folgenden Angaben anzubringen:
Fangsystem "MUGRO-Polypropylen/Aluminium Abgas-leitung"
Hersteller
für Unterdruckbetrieb und/oder Überdruckbetrieb (soweit zutreffend)
maximal zulässige Abgastemperatur 120° C
Abgasleitung für den Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht.
Kennzeichnung nach ÖNORM B 8208
Das als Sonderfang anzusehende Fangsystem ist auf dem Schriftfeld des Kehrtürchens oder auf der Bezeichnungstafel durch ein gleichseitiges Dreieck (Mindesthöhe 2 cm) zu kennzeichnen.
Reinigungs-undPrüföffnungen
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung muß gereinigt sowie auf ihren freien Querschnitt und Dichtheit geprüft werden können.
33.1.1 im Bereich der Feuerstätte oder beim Eintritt der Abgasleitung in den "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28) sowie
33.1.2 möglichst unmittelbar unterhalb der Mündung (sofern nicht eine sichere Zugangsmöglichkeit zu dieser besteht) eine Reinigungsöffnung mit Verschluß anzuordnen.
Größe der Reinigungsöffnung
Die Abmessungen (in mm) des Reinigungsverschlusses müssen mindestens betragen:
Außendurchmesser
Reinigungsverschluß
Breite
Höhe
D n
D n1)
110 y 130
D n1)
1) Bei maximaler Halslänge von 20 mm, ansonsten beträgtdie Mindesthöhe 130 mm.
Der bauordnungsgemäße Reinigungsverschluß in der Wange des "Fanges" bzw Schachtes muß so groß sein, daß eine ausreichende Zugänglichkeit gegeben ist.
Die Verbrennungsgasleitung muß im Bereich des Verbindungsstücks an geeigneter Stelle eine verschließbare Prüföffnung für den Rauchfangkehrer aufweisen.
Im Schutzrohr nach Punkt 25 sind geeignete Öffnungen mit Verschlüssen im Bereich der Öffnungen nach Punkt 33.1 und 33.3 sowie beim Kondensatablaufstutzen (nach Punkt 11) anzuordnen.
"Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
Die Bestimmungen des § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien bleiben unberührt.
Die Kehröffnung ist im Bereich der Reinigungsöffnung nach Punkt 33.1.2 anzuordnen.
Bei Überdruckbetrieb müssen die bauordnungsgemäßen Reinigungsverschlüsse der Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 entsprechen.
Betrieb
Brandfall
Kommt es in einem angrenzenden Fanghohlraum oder in Räumen, die an das Fangsystem angrenzen, zu einem Brand, ist durch einen hiezu Befugten -in der Regel der Rauchfangkehrer- festzustellen, ob eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fangsystems erforderlich ist.
Reinigung
Erforderlichenfalls ist das Fangsystem mit geeigneten Geräten (Kehrgeräte mit weicher Einlage) zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Überdruckfang
Neben der Überprüfung und Reinigung nach den Kehrvorschriften ist mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung der Dichtheit der Abgasleitung (Punkt 8) vorzunehmen.
Neutralisationseinrichtung
Der Betreiber hat die Neutralisationseinrichtung ständig funktionsfähig zu halten und einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen (siehe auch Punkt 15).
Die Fachfirma hat in einem Wartungsbuch den ordnungsgemäßen Zustand der Neutralisationseinrichtung zu bestätigen.
Güteeigenschaften
Rohre und Formstücke
Polypropylen
39.1.1 Der Werkstoff muß die Anforderungen der Tabelle 1 erfüllen und mind schwerbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein.
39.1.2 Die Rohre und Steckmuffen müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen der Abb 2 entsprechen, für sonstige Formstücke gelten die Werte sinngemäß.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
(a) lichter Durchmesser:
± 1 mm
(b) Wanddicke:
(c) Länge:
± 0,5 mm
39.1.3 Die Rohre und Formstücke sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Aluminium
39.2.1 Die Rohre und Formstücke müssen aus Aluminium mit der Werkstoff-Nummer 3.2983.05 bzw 3.0255.10 nach DIN 1725-2 bzw DIN 1745-1 bestehen.
39.2.2 Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
(a) lichter Durchmesser:
± 1 mm
(b) Wanddicke:
(c) Länge:
± 5 mm
39.2.3 Die Rohre und Formstücke sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Dichtungen (Silikon)
Der Werkstoff der Dichtringe muß Tabelle 2 entsprechen.
Für die Abmessungen ist der Genauigkeitsgrad "mittel Klasse M3" nach DIN 7715-2 maßgebend.
Der Werkstoff muß mind normalbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Die Dichtringe oder deren Verpackung sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Jeder Hersteller hat mindestens einmal je Fertigungstag zu prüfen, ob
die planmäßigen Abmessungen der Bauteile eingehalten sowie
die Bauteile laut Beschreibung gekennzeichnet werden.
Rohre und Formstücke aus Polypropylen
Mindestens einmal monatlich sind die Kennwerte nach Tabelle 1 zu prüfen.
Dichtringe
Mindestens einmal monatlich sind die Kennwerte nach Tabelle 2 und die Kennzeichnung zu prüfen.
Rohre und Formstücke aus Aluminium
Die Güte des Blechwerkstoffes ist bei jeder Lieferung -  gegebenenfalls anhand der Werkzeugnisse - zu prüfen.
Fremdüberwachung
Der Hersteller der Rohre hat mit einer akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach sich diese zu folgenden Prüfungen verpflichtet:
42.1.1 Mindestens zweimal jährlich sind
die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung sowie
die personellen und gerätemäßigen Voraussetzungen für die ständige ordnungsgemäße Herstellung der Werkstoffe für die Abgasleitung zu überprüfen.
42.1.2 Mindestens zweimal jährlich sind die Eigenschaften nach Punkt 39.1.2 und 39.1.3 zu überprüfen.
42.1.3 Mindestens zweimal jährlich sind die Kennwerte nach den Tabellen 1 und 2, das Herstellungsverfahren der Rohre und Formstücke aus Polypropylen und die Gasdurchlässigkeit eines Leitungsabschnittes mit mindestens einer Verbindung (siehe Punkt 8) zu prüfen.
Hierüber sind Prüfberichte auszustellen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, daß der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Prüfberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mind zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
Tabelle 1
Werkstoffkennwerte der Rohre und Formstücke aus Polypropylen
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach
Sollwert (Medianwert)
Dichte
g/cm 3
DIN 53 479-A
Streckspannung im Zugversuch
N/mm²
DIN 53 455
Streckspannung im Zugversuch
Elastizitätsmodul im Zugversuch
N/mm²
DIN 53 457
Kristallit-Schmelztemperatur
°C
DSC-Analyse
Tabelle 2
Werkstoffkennwerte der Dichtringe
Eigenschaft
Einheit
Prüfung
Sollwerte (Medianwerte)
Reißfestigkeit
N/mm²
Reißdehnung
Spannung bei 100% Dehnung
N/mm²
Dichte
g/cm 3
53 479-A
Zugverformungsrest
Mikrohärte
IRHD Einheit
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Abb.1 Einbaubeispiel (Lotschnitt).
Aluminium
Aufsatz mit Hinterlüftung
Schachabdeckung
Bauordnungsgemäßer Reinigungsverschluß
Kunststoff
Abstandshalter
Konz. Schornsteinanschluß
Konz. Revisions-T-Stück
Reinigungsöffnung für die Abgasleitung
Gefälle:
5 cm/mtr
Stützbogen
Auflageschiene
Rauchfangkehrerprüföffnung
Feuerstätte
Kondensat
Kondensatablauf
Bauordnungsgemäßer Reinigungsverschluß
Abb. 2 Rohr
Maße und Toleranzen der Einsteckmuffen von Rohren und Formteilen mit Innenabdichtung.
Außendurchmesser
Muffen-innendurchmesser
Muffenhöhe
Wanddicke
Strömungsquerschnitt
Länge
Silikon-Dichtung
Abb 3 Fangkopf-Lotschnitt
Klemmband mit Dichtung
Mündungs Anschlußstück Aluminium
Aufsatz mit Hinterlüftung (Aluminium)
Schachtabdeckung (Aluminium)
Montage Stahldraht (Edelstahl)
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 625/98.)
Verordnung
des Magistrates der Stadt Wien vom 13. Oktober 1999 über die bis zum 30. September 2003 befristete Zulassung des Fangsystems "Konzentrische MUGRO-Zuluft/Abgasleitung Polypropylen/Stahlblech/Aluminium".
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsystem "Konzentrische MUGRO-Zuluft/Abgasleitung Polypropylen/Stahlblech/Aluminium" wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/294/A).
Beschreibung
Das Fangsystem (beispielhaft in Abb 1 dargestellt) dient dazu, Verbrennungsgase von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen (mit diesbezüglichen Sicherheitseinrichtungen) ins Freie zu leiten.
Als Feuerstätten kommen insbesondere Brennwertgeräte jeweils mit Gas oder Heizöl extra leicht in Betracht.
Das Fangsystem ist doppelwandig.
Aufbau
Das Fangsystem besteht aus der Verbrennungsgasleitung (Innenrohr),
deren von der Feuerstätte wegführender Teil als Verbindungsstück anzusehen ist, und
deren lotrechter Teil in einem "Fang" (bzw Schacht) angeordnet wird
und dem konzentrisch angeordneten Außenrohr.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist nicht vorgesehen.
Das Fangsystem kann bezüglich des Hohlraumes (Ringspalt zwischen Innen- und Außenrohr) wie folgt unterschieden werden:
(a) Hohlraum unten und oben abgeschlossen (stehende Luftschicht), im Gebäudeinneren nur für Unterdruckbetrieb.
(b) Hohlraum ent- und gegebenenfalls auch belüftet (für Unterund Überdruckbetrieb), eine Belüftung erfolgt nur aus dem Aufstellungsraum der Feuerstätte oder aus dem Freien.
(c) Hohlraum von der Mündung her belüftet zwecks Verbrennungsluftzuführung bei raumluftunabhängiger Feuerstätte (für Unter- und Überdruckbetrieb).
Rohre und Formstücke
Es werden Rohre (Wanddicke laut Abb 2) mit lichten Weiten von 5,6 cm bis 9,6 cm hergestellt.
Das Innenrohr besteht aus Polypropylen, das Außenrohr (Wanddicke 0,4 mm) aus verzinktem oder pulverbeschichtetem Stahlblech.
Die letzten 30 cm des Innenrohres bis zur Mündung bestehen aus Aluminium.
Die Abmessungen sind der Abb 2 zu entnehmen, bei Formstücken (Bögen und dgl) gelten sie sinngemäß.
Verbindungen
Die Verbindung der Rohre und Formstücke erfolgt durch Steckmuffen (Abb 2).
Als Dichtung werden "Dichtringe" aus Silikon (Abb 3) verwendet, die werkseitig in die Steckmuffen eingebracht werden.
Das Außenrohr erhält als Dichtung eine Silikon-Manschette (Abb 3), die Verbindung der Rohre wird mit einem Klemmband aus verzinktem oder pulverbeschichtetem Stahl gesichert (Abb 3).
Temperaturbedingte Dehnungen der Rohre werden durch die Muffen aufgenommen.
Abstandhalter
Die Verbrennungsgasleitung wird durch Abstandhalter aus nichtrostendem Stahlblech oder Polypropylen lagemäßig fixiert.
Fangabdeckung
Der Fangkopf wird laut Abb 4 ausgebildet.
Die Abdeckung (aus Aluminium) ist ohne Werkzeug abnehmbar und gegen Herabfallen zB durch eine Kette gesichert.
Neutralisation
Das planmäßig anfallende Kondensat wird soweit erforderlich über eine Auffangvorrichtung und Siphon in eine "Neutralisationsbox" und dann ins Abwasser geleitet.
Der Einsatz der "Neutralisationsbox" besteht aus einem Aktivkohlefilter, kalkhältigem Splitt und einem (sich selbst verbrauchenden) Neutralisationsgranulat.
Kennzeichnung
Die Rohre und Formstücke sind mit dem Herstellerkennzeichen versehen.
Hersteller
Rohre und Formstücke
Aluminium
Muelink - Grol B.V., Duinkerkenstraat 27, NL-9700 AM Groningen (Kennzeichnung: „M - G“)
Polypropylen (Farbe grau)
POLVA PIPELIFE B.V., Flevolaan 7, NL-1601 MA Enkhuizen (Kennzeichnung: „MG“)
Muffendichtringe für das Innenrohr aus Silikon (Farbe blau)
S.A.C.I., Via Betty Ambiveri 12, I-24060 Villongo (Kennzeichnung:
Manschetten für das Außenrohr aus Silikon (Farbe transparent)
S.A.C.I., Via Betty Ambiveri 12, I-24060 Villongo (Kennzeichnung:
Bedingungen
Anwendung
Das Fangsystem ist geeignet für den Anschluß von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen mit dem Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL.
Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen sind solche, bei denen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise die Verbrennungsgase bis unter deren Taupunktstemperatur abgekühlt werden können (die Kondensation darf sich innerhalb der Feuerstätte und auch innerhalb der Verbrennungsgasleitung vollziehen).
Die Verbrennungsgastemperatur darf höchstens 120° C und muß bei Verwendung als Unterdruckfang mindestens 30° C betragen.
Überdruckfang.
Der Fang kann auch als Überdruckfang verwendet werden.
Dabei gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Der Überdruck darf 300 Pa nicht überschreiten (siehe Punkt 6.4).
Entlüftung des Hohlraumes zwischen Innen- und Außenrohr über den Fangkopf.
Bauordnungsgemäße Reinigungsverschlüsse entsprechend Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 (siehe Punkt 34).
Periodische Dichtheitsprüfung (siehe Punkt 37).
Fang
Querschnitt
Der Fang (dh die Verbrennungsgasleitung) muß bei Unterdruckbetrieb einen lichten Durchmesser von 9,6 cm aufweisen.
An einen Fang (dh an eine Verbrennungsgasleitung) darf nur eine einzige Feuerstätte angeschlossen werden.
Der Fang gilt nicht als "Notrauchfang" im Sinne § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien.
Baupläne
In den Bauplänen ist die Art des "Fanges" bzw Schachtes (siehe Punkt 28) einzutragen.
Nachweise, Anzeige, Befund
Nachzuweisen ist
der erforderliche lichte Querschnitt und die höchstzulässige Höhe der Verbrennungsgasleitung in Abhängigkeit vom statischen Druck, dem Verbrennungsgasmassenstrom und der Verbrennungsgastemperatur (entsprechend den vom Hersteller der Rohre beizustellenden feuerungstechnischen Bemessungstabellen oder -diagrammen), wobei als Grenztemperatur im Bereich der Mündung 0° C anzusetzen ist,
die Eignung der Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätte (siehe Punkt 10),
erforderlichenfalls die brandschutztechnische Eignung des "Fanges" (siehe Punkt 28) und
daß bei Verwendung als Überdruckfang bei bestimmungsgemäßem Betrieb kein Druck von mehr als 300 Pa auftritt.
Anzuzeigen ist die Aufstellung der Feuerstätte (ausgenommen solche mit dem Brennstoff Gas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Wien Kanal) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Befund
Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage ist die Verbrennungsgasleitung durch den zuständigen Rauchfangkehrer auf Dichtheit und freien Querschnitt zu prüfen.
Die Gasdurchlässigkeit der Verbrennungsgasleitung darf bei einem statischen Überdruck von 1000 Pa an ihrer inneren Oberfläche gegenüber außen 50 l/hm2 nicht überschreiten.
Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Wiener Kehrverordnung unberührt.
Feuerstätten
Feuerstätten
Gasfeuerstätten
Es sind unter Berücksichtigung der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung - GSV, BGBl Nr 430/1994, nur Gasfeuerstätten der Typen B22 und B23 (bzw C62, C63, C82 und C83 bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten-Fall (c) im Abschnitt „Aufbau“ der Beschreibung) zulässig.
Ölfeuerstätten
Es sind nur Feuerstätten für Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL zulässig, deren Eignung nachgewiesen wurde.
Der Anschluß einer Ölfeuerstätte mit Verdampfungsbrenner (Schalenbrenner) ist unzulässig.
Sicherheitseinrichtungen
Gasfeuerstätten
Die Feuerstätte muß mit einer Abgas-Überwachungseinrichtung (zB Differenzdruckwächter) ausgerüstet sein, die bei nicht ausreichender Abfuhr der Abgase die Feuerstätte abschaltet.
Im Abgasweg ist eine Sicherheitseinrichtung erforderlich, die bei Überschreiten der maximal zulässigen Abgastemperatur (siehe Punkt 2) die Gas- oder Stromzufuhr unterbricht.
Ölfeuerstätten
Es gilt Punkt 10.1 sinngemäß.
Kondensatableitung
Sofern die Ableitung des anfallenden Kondensats nicht über die Feuerstätte erfolgt, muß nahe der Feuerstätte in der Verbrennungsgasleitung ein Kondensatablaufstutzen angeordnet sein.
Am Kondensatablaufstutzen ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff, zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mindestens 150 mm, anzuordnen.
Die Verbrennungsgassperre muß so angeordnet und ausgebildet sein, daß vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatfluß nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muß bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM B 5184.
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177.
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur für Gasfeuerstätten muffenlose Gußeisenrohre gemäß ÖNORM B 2570 und B 2571.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch eine Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muß je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm2, jedoch mindestens 300 mm2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensats Bestandteil einer Feuerstätte, muß durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Meßstreifen).
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung ist aus den gegenständlichen Rohren und Formstücken dicht herzustellen.
Hinsichtlich der Dichtheit gilt Punkt 8.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist unzulässig.
Die Verbrennungsgasleitung ist direkt an die Feuerstätte unter Zwischenlage einer hitzebeständigen Dichtung anzuschließen.
Die Verbrennungsgasleitung ist zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) ansteigend zu verlegen; die Neigung muß mindestens 3° betragen.
Die Verbrennungsgasleitung ist tunlichst mit gleichbleibendem Querschnitt von der Feuerstätte bis über Dach zu führen.
Abstände
Hinsichtlich des Abstandes zwischen Innen- und Außenrohr gilt Abb 2.
Schr.gführungen (Ziehungen)
In den Knickpunkten sind Sonderformstücke zu verwenden.
Muffen
Muffen sind gegen die Fließrichtung des Kondensats anzuordnen.
Die Überdeckungslänge muß mindestens 4,5 cm betragen.
Lagesicherung
Das Fangsystem ist im "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) am unteren Ende starr zu befestigen.
Ansonsten ist die Lage durch mindestens alle 5 m sowie an jedem Formstück angebrachte Abstandhalter zu sichern.
Das Fangsystem muß leicht demontierbar sein.
Verbindungsstück
Die zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) verlaufende Verbrennungsgasleitung gilt als Verbindungsstück.
Die Anordnung eines das "Verbindungsstück" konzentrisch umhüllenden "Schutzrohres" ist nicht erforderlich.
Das Verbindungsstück darf nur mit nichtbrennbaren Vorrichtungen aufgehängt oder gestützt werden.
Fang
Der das Fangsystem umschließende "Fang" muß der ÖNORM B 8204 entsprechen, worüber ein Nachweis zu erbringen ist.
Ein derartiger Nachweis ist bei Verwendung eines zugelassenen Rauchfanges entbehrlich.
Bei Gasfeuerstätten genügt als „Fang“ (dh als Umschließung der Abgasleitung) ein Schacht mit mind 10 cm dicken massiven feuerbeständigen Wänden.
Gemeinsamer Schacht
Abgasleitungen mehrerer Gasfeuerstätten dürfen in einem Schacht (nach Punkt 28.1) geführt werden.
Der Hohlraum zwischen Fangsystem und "Fang" bzw Schacht darf keine Bauteile oder Einrichtungen aufweisen, die nicht bestimmungsgemäß Bestandteil des Fangsystems sind.
Der Abstand zwischen Fangsystem und Fang oder „Schacht“ (siehe Punkt 28) muß mind 2 cm betragen.
Hinsichtlich Ziehungen siehe Punkt 21.
Überdruckfang
Bei Überdruckbetrieb muß der Hohlraum zwischen Außenrohr und „Fang“ bzw Schacht (nach Punkt 28) entlüftet sein.
Zu diesem Zweck muß dieser Raum bei der Mündung witterungsgeschützt mit der Außenluft in Verbindung stehen (Abb 4).
Fangkopf
Der Fangkopf (Abb 4) ist so auszubilden, daß
die Verbrennungsgase sicher abströmen,
die "Hinterlüftungsluft" ungehindert von den Verbrennungsgasen abströmen kann,
Niederschläge in den Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht nicht eindringen,
die Eigenbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung nicht behindert wird und
eine Vereisung der Mündung nicht eintritt.
Kennzeichnung
Anschlußstelle
Im Bereich der Anschlußstelle ist eine dauerhafte Kennzeichnung in Form eines Schildes (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit folgenden Angaben anzubringen:
Fangsystem „Konzentrische MUGRO-Zuluft/Abgasleitung Polypropylen/Stahlblech/Aluminium“
Hersteller
für Unter- und/oder Überdruckbetrieb (soweit zutreffend)
maximal zulässige Verbrennungsgastemperatur 120° C
Verbrennungsgasleitung für den Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht.
Kennzeichnung nach ÖNORM B 8208
Das als Sonderfang anzusehende Fangsystem ist auf dem Schriftfeld des Kehrtürchens oder auf der Bezeichnungstafel gemäß ÖNORM B 8208 auch durch ein gleichseitiges Dreieck - Mindesthöhe 2 cm - zu kennzeichnen.
Reinigungs- und Prüföffnungen
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung muß gereinigt sowie auf ihren freien Querschnitt und Dichtheit geprüft werden können.
33.1.1 im Bereich der Feuerstätte oder beim Eintritt der Verbrennungsgasleitung in den "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28) sowie
33.1.2 möglichst unmittelbar unterhalb der Mündung (sofern nicht eine sichere Zugangsmöglichkeit zu dieser besteht) eine Reinigungsöffnung mit Verschluß anzuordnen.
Der Durchmesser der kreisförmigen Reinigungsöffnung muß dem Innenrohrdurchmesser entsprechen.
Der bauordnungsgemäße Reinigungsverschluß in der Wange des "Fanges" bzw Schachtes muß so groß sein, daß eine ausreichende Zugänglichkeit gegeben ist.
Die Verbrennungsgasleitung muß im Bereich des Verbindungsstücks an geeigneter Stelle eine verschließbare Prüföffnung für den Rauchfangkehrer aufweisen.
"Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
Die Bestimmungen des § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien bleiben unberührt.
Eine Kehröffnung ist im Bereich der Reinigungsöffnung nach Punkt 33.1.2 anzuordnen.
Bei Überdruckbetrieb müssen die bauordnungsgemäßen Reinigungsverschlüsse der Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 entsprechen.
Betrieb
Brandfall
Kommt es in einem angrenzenden Fanghohlraum oder in Räumen, die an das Fangsystem angrenzen, zu einem Brand, ist durch einen hierzu Befugten - in der Regel der Rauchfangkehrer - festzustellen, ob eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fangsystems erforderlich ist.
Reinigung
Erforderlichenfalls ist das Fangsystem mit geeigneten Geräten (Kehrgeräte mit weicher Einlage) zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Überdruckfang
Neben der Überprüfung und Reinigung nach den Kehrvorschriften ist mindestens einmal jährlich eine optische Überprüfung der Abgasleitung im Bereich des Verbindungsstücks und mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung der Dichtheit der Abgasleitung (Punkt 8) vorzunehmen.
Neutralisationseinrichtung
Der Betreiber hat die Neutralisationseinrichtung ständig funktionsfähig zu halten und einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen (siehe auch Punkt 15).
Die Fachfirma hat in einem Wartungsbuch den ordnungsgemäßen Zustand der Neutralisationseinrichtung zu bestätigen.
Güteeigenschaften
Rohre und Formstücke
Rohre und Formstücke aus Polypropylen
39.1.1 Der Werkstoff muß die Anforderungen der Tabelle 1 erfüllen und mind schwerbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein.
39.1.2 Die Rohre und Steckmuffen müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen der Abb 2 entsprechen, für sonstige Formstücke gelten die Werte sinngemäß.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
(a) lichter Durchmesser:
± 1 mm
(b) Wanddicke:
(c) Länge:
± 0,5 mm
39.1.3 Die Rohre und Formstücke sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Rohre
39.2.1 Das Innenrohr muß aus Aluminium mit der Werkstoff-Nummer 3.2983.05 bzw 3.0255.10 nach DIN 1725-2 und DIN 1745-1 bestehen.
39.2.2 Die Rohre und Steckmuffen müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen sinngemäß der Abb 2 entsprechen, für sonstige Formstücke gelten die Werte sinngemäß.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
lichter Durchmesser:
± 1 mm
Wanddicke:
Länge:
± 0,5 mm
39.3 Außenrohr
39.3.1 Das Außenrohr muß aus verzinktem oder pulverbeschichtetem Stahlblech bestehen.
39.3.2 Es gilt Punkt 39.2.2.
Dichtungen des Innenrohres aus Silikon
Der Werkstoff der Dichtringe muß Tabelle 2 entsprechen.
Form und Abmessungen der Dichtringe müssen Abb 3 entsprechen.
Für die Abmessungen ist der Genauigkeitsgrad "mittel Klasse M3" nach DIN 7715-2 maßgebend.
Der Werkstoff muß mindestens normalbrennbar (B2) nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Tabelle 1
Werkstoffkennwerte der Rohre und Formstücke aus Polypropylen
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach
Sollwert (Medianwert)
Dichte
g/cm 3
DIN 53 479-A
Streckspannung im Zugversuch
N/mm²
DIN 53 455
Streckdehnung im Zugversuch
Elastizitätsmodul im Zugversuch
N/mm²
DIN 53 457
Kristallit-Schmelz-temperatur
C
Análisis DSC
Tabelle 2
Werkstoffkennwerte der Dichtringe
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach DIN
Sollwerte (Medianwerte)
Dichte
g/cm 3
53 479-A
Reißfestigkeit
N/mm²
Reißdehnung
Spannung bei 100% Dehnung
N/mm²
Mikrohärte
IRHD-Einheit
Zugverformungsrest
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Jeder Hersteller hat sich laufend von der Güte der Produktion zu überzeugen und hierüber Aufzeichnungen zu führen.
Mindestens zu prüfen sind bei
Rohren und Formstücken
41.1.1 Abmessungen und Kennzeichnung mindestens einmal täglich,
41.1.2 die Werkstoffkennwerte nach Tabelle 1 mindestens einmal monatlich, und bei den
Dichtungen
Abmessungen, Kennzeichnung und die Werkstoffkennwerte nach Tabelle 2, mindestens jedoch einmal monatlich.
Fremdüberwachung
Der Hersteller der Rohre hat mit einer österreichischen akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach sich diese zu folgenden Prüfungen verpflichtet:
42.1.2 Mindestens zweimal jährlich ist das Herstellungsverfahren zu prüfen.
42.1.3 Mindestens zweimal jährlich ist die Kennzeichnung der Rohre und Formstücke zu prüfen.
42.1.4 Mindestens zweimal jährlich sind die Dichtungen hinsichtlich der Werkstoffkennwerte nach Tabelle 2 zu prüfen.
42.1.5 Mindestens zweimal jährlich ist die Gasdurchlässigkeit eines Leitungsabschnittes mit mindestens einer Verbindung (siehe Punkt 8) zu prüfen.
Hierüber sind Prüfberichte auszustellen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, daß der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Prüfberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mindestens zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Abb. 1 Einbaubeispiel (Lotschnitt)
Aufsatz mit Hinterlüftung
Abstandshalter
Bauordnungsgemäßer Reinigungsverschluß
Konz. Revisions-T-Stück
Reinigungsöffnung für die Abgasleitung
Gefälle:
5 cm/mtr
Konz. Stützbogen
Auflageschiene
Rauchfangkehrerprüföffnung
Feuerstätte
Kondensat
Kondensatablauf
Bauordnungsgemäßer Reinigungsverschluß
Abb. 2 Innenrohr (doppelwandig).
Maße un Toleranzen konzentricher Zuluft-/Abgasleitungen.
Außendurchmesser
Muffeninnendurchmesser
Muffeninnendurchmesser
Muffenhöhe
Wanddicke
Strömungsquerschnitt
Strömungsquerschnitt
Länge
Abb.3 Dichtungen und Klemmband
Silikon-Manschette
Farbe:
transparant
Klemmband (Galv.)
Silikon-Dichtung
Farbe:
blau
Abb. 4 Fangkopf-Lotschnitt
Konz. Zuluft-/Abgasführung
Regenkragen
Aufsatz mit Hinterlüftung und Schachtabdeckung
Edelstahldraht (Sicherung gegen Herunterfallen)
Konz. Rohr.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 601/98.)
Verordnung
des Magistrates der Stadt Wien vom 13. Oktober 1999 über die bis zum 30. September 2003 befristete Zulassung der Trox-Brandschutzklappen Type FKA-2, FRK-1, FKR-01 und FKR-02 sowie der Trox-Brandschutzventile Type FV und KSO-P.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, werden die Trox-Brandschutzklappen Type FKA-2, FRK-1, FKR-01 und FKR-02 sowie die Trox-Brandschutzventile Type FV und KSO-P wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/295/A).
Beschreibung
Die in Luftleitungen eingebauten Trox-Brandschutzklappen Type FKA-2, FRK-1, FKR-01 und FKR-02, sowie die Trox-Brandschutzventile FV und KSO-P verhindern im Brandfalle den Durchgang von Feuer und Rauch mindestens 90 Minuten hindurch im Sinne der ÖNORM M 7625 (Feuerwiderstandsklasse K 90, feuerbeständig).
Brandschutzklappe Type FKA-2 (Abb1)
Das Gehäuse besteht aus profilierten 1,25 mm dicken verzinkten Stahlblechprofilen.
Die Eckverbindung erfolgt durch elektrische Schweißung.
Im Bereich der Absperrklappe sind jeweils auf der oberen undder unteren Hälfte des Gehäuses Anschlagprofile aus 1,5 mm dickem verzinkten Stahlblech durch Punktschweißung angebracht.
In der Mitte des Gehäuses befinden sich beidseitig Achslochungen mit eingepreßten Lagerbuchsen.
An der Unterseite des Gehäuses ist eine runde Reinigungs- und Wartungsöffnung vorgesehen.
Diese Öffnung ist mit einem Dekkel aus verzinktem Stahlblech abgedeckt.
Die Absperrklappe besteht aus einer 15 mm dicken Mineralfaserplatte mit einer Dichte von ca 450 kg/m3 sowie aus der beidseitigen 1 mm dicken verzinkten Stahlblechabdeckung.
Die Absperrklappe ist mit den Klappenachsen durch je zwei Stahlniete verbunden.
Das freie Ende der Antriebsachse ist mit einem 120 mm langen Handhebel aus verzinktem Stahl elektrisch verschweißt.
Die Rastvorrichtung besteht aus einem 85 mm langen Federblech, das durch zwei Schrauben mit dem Gehäuse verbunden ist.
Im geschlossenen Zustand der Brandschutzklappe wird die Absperrklappe über den Rastbolzen am Handhebel durch das Federblech arretiert.
Die Auslöseeinrichtung der Brandschutzklappe FKA-2 besteht aus einem Schmelzlot mit einer Auslösetemperatur von 72° C und einer Schließfeder.
Das Schmelzlot ist auf der Unterseite der Absperrklappe über einem Winkel befestigt und wird auf der Gegenseite mittels einer Haltestange aus dem Gehäuse geführt.
Die Arretierung der Absperrklappe in Offen-Stellung erfolgt über die Haltestange und eine Flügelmutter.
Im Brandfall reißt das Schmelzlot und gibt den Schließweg der Absperrklappe frei.
Brandschutzklappe Type FRK-1 (Abb 2)
Das Gehäuse besteht aus einem schalenförmig gewalzten, verzinkten Stahlblechprofil, welches an der Stoßstelle überlappend verschweißt ist.
Im Bereich der Absperrklappe ist das Gehäuse vor und nach der Achslagerung mit einer Sicke versteift.
Jeweils 25 mm vom Ende der Klappe entfernt ist ebenfalls eine Sicke angebracht, um den Überschub der Anschlußkanäle zu begrenzen.
In der Mitte des Gehäuses befinden sich beidseitig Achsbohrungen mit eingepreßten Lagerbuchsen aus Messing.
Das offene Ende der Lagerbuchse ist mit einer Kappe verschlossen.
Ein Anschlag begrenzt den Schließweg der Absperrklappe.
Die Absperrklappe besteht aus einer 16 mm dicken Mineralfaserplatte mit einer Dichte von ca 450 kg/m3 sowie aus der beidseitig angeordneten 1 mm dicken, verzinkten Stahlblechabdeckung.
Zur Lagerung ist eine durchgehende Achse aus verzinktem Stahl angeordnet.
Die Achse ist mit dem Klappenblatt mittels verzinkten Sechskantschrauben M 6 und Muttern oder mittels Niete verbunden.
Eine auf der Antriebswelle aufgesteckte Schenkelfeder drückt gegen den vernieteten Handhebel und schließt nach Freigabe des Auslösedorns die Klappe.
Die Schenkelfeder ist so dimensioniert, daß das Klappenblatt auch im geschlossenen Zustand gegen den Anschlagwinkel gedrückt wird.
Dadurch ist die Klappe lageunabhängig einbaubar.
Die Auslöseeinrichtung besteht aus einer Glaspatrone, die bei einer Temperatur von 72° C birst.
Die Patrone wird von außen in einen geschlitzten Patronenhalter eingeführt und durch einen PVC-Schlauch und einen Verschlußstopfen gegen eine Verengung des in den Luftstrom ragenden Rohrendes gedrückt.
Der Patronenhalter ist mittels Gewindestück und Gegenmutter im Klappengehäuse befestigt.
Birst die Patrone, gleitet der Dorn durch den Schlitz des Patronenhalters und die Schenkelfeder schließt die Klappe.
Brandschutzklappen Type FKR-01 und FKR-02 (Abb3)
Das Gehäuse besteht aus einem gewalzten, verzinkten Stahlblech, welches an der Stoßstelle durchlaufend verschweißt ist.
Im Bereich der Absperrklappe ist eine umlaufende Sicke angebracht, in die ein Dichtstreifen (Brandschutzlaminat „Intumex“) eingeklebt ist.
Zur Begrenzung der Absperrklappe in Geschlossen-Stellung ist ein Winkel mit einem Anschlag angeordnet.
Auf der Antriebsseite des Gehäuses befindet sich eine Grundplatte mit einem Rastblech und einer Montageöffnung für die Auslöseeinrichtung.
Die Absperrklappe besteht aus einer 40 mm dicken Mineralfaserplatte.
An der Stirnseite der Absperrklappe ist in der umlaufenden Nut eine Dichtung angebracht.
Die Lagerung der Absperrklappe besteht aus der Lagerachse und der Antriebsachse.
Die Achsen sind in Buchsen aus Messing mit Sicherungsmutter gelagert.
Die Druckplatten zur Führung der Absperrklappe sind mit der Antriebsachse durch einen Zylinderkerbstift und durch eine Sechskantschraube verbunden.
Auf dem freien Ende der Antriebsachse ist der Handhebel zur Betätigung der Absperrklappe befestigt.
Zwischen der Antriebsachse und dem Handhebel ist eine Schenkelfeder, die sich beim Öffnen der Absperklappe spannt, angeordnet.
Die Rastvorrichtung besteht aus der mit dem Handhebel verbundenen Hülse, einer Druckfeder und einer Scheibe, die mit dem Rastbolzen verschraubt ist, sowie dem aus der Grundplatte herausragenden Rastblech.
Im geschlossenen Zustand der Brandschutzklappe wird die Absperrklappe über das Rastblech durch den Rastbolzen arretiert.
Die Auslöseeinrichtung der Brandschutzklappen FKR-01 und FKR-02 besteht aus einem Schmelzlot mit einer Auslösetemperatur von 72° C.
Das Schmelzlot ist an einem Ende auf dem Schmelzlothalter und am anderen Ende auf dem im Schmelzlothalter verschiebbar mit einer Druckfeder angeordneten Stößel befestigt.
Im Brandfall reißt das Schmelzlot, der Stößel entriegelt durch eine Schubbewegung den Rastbolzen und gibt den Schließweg der Absperrklappe frei.
Eine Handauslösung der Brandschutzklappe erfolgt durch Entriegeln bzw Ziehen, der mit dem Rastbolzen verbundenen Scheibe.
Die Schenkelfeder dreht den Handhebel um 90° und schließt die Absperrklappe.
Zusätzlich zu der Grundausführung mit Schmelzlot ist eine Auslöseeinrichtung durch Gleichstrom-Haftmagnet angeordnet.
Die Konstruktionen und die Abmessungen der Brandschutzklappentypen FKR-01 und FKR-02 sind ident, jedoch sind bei der Type FKR-01 zusätzlich angeformte Flanschen angeordnet (Abb 3, Detail B).
Ferngesteuerte Auslöseeinrichtungen der Brandschutzklappen
Sonerausführungen zur ferngesteuerten Auslösung der Brandschutzklappen sind möglich.
Bei der Ausführung mit Haftmagnet wird bei der Type FKA anstatt des Schmelzlotes, bei der Type FRK anstatt der Glaspatrone und bei der Type FKR zusätzlich zum Schmelzlot ein 24V-Gleichstromhaftmagnet angeordnet, der die Absperrklappe mittels einer Ankerplatte in der Auf-Stellung hält.
Wird der Strom abgeschalten, löst sich die Ankerplatte und die Klappe wird geschlossen.
Die örtliche thermische Auslösung erfolgt bei den Type FKA und FRK über einen Thermoschalter, bei derType FKR über das Schmelzlot.
Bei der Type FKR mit Hubmagnet wird zusätzlich zum Schmelzlot ein Wechselstromhubmagnet angeordnet, der die Absperrklappe mittels einer Ankerplatte in der Auf-Stellung hält.
Wird der Strom eingeschalten, löst sich die Ankerplatte, die Klappe wird geschlossen und der Stromkreis wieder über einen Endschalter unterbrochen.
Die örtliche thermische Auslösung erfolgt über das Schmelzlot.
Bei der Type FKR mit Pneumatikhubzylinder wird zusätzlich zum Schmelzlot ein Pneumatikhubzylinder angeordnet, der die Absperrklappe mittels eines Umlenkhebels in der Auf-Stellung hält.
Wird der Zylinder mit Druck beaufschlagt, gibt der Hebel die Klappe frei und die Klappe wird geschlossen.
Die örtliche thermische Auslösung erfolgt über das Schmelzlot.
Bei der Ausführung MB kann die Brandschutzklappe mit einem elektrischen Federrücklaufmotor betätigt werden.
In diesem Fall darf die Brandschutzklappe zur periodischen Überprüfung auch ferngesteuert geöffnet werden.
Ein unter Spannung (220 V oder 24 V) stehender Stellmotor hält die Klappe offen.
Wenn im Brandfall der Strom abgeschaltet wird (zB durch Melder oder durch die Brandmeldezentrale) oder der Strom ausfällt, schließt die im Stellmotor eingebaute Rückholfeder die Klappe.
Zusätzlich kann zur örtlichen thermischen Auslösung ein Thermoschalter verwendet werden.
Die sichtbare Stellungsanzeige der Brandschutzklappe wird mittels des außenliegenden Klappenhebels und der am Klappengehäuse befindlichen „Auf“-Beschriftung ermöglicht.
Des weiteren kann an der Brandschutzklappe eine mechanische Anzeige in abgehängten Decken angebracht werden.
Um die Klappenstellung über eine Fernanzeige signalisierbar zu machen, kann ein elektrischer Endschalter montiert werden.
Brandschutzventil FV (Abb4)
Das Brandschutzventil besteht im wesentlichen aus einem Einbaurahmen, dem Ventilteller, dem Führungsrohr und der Auslöseeinrichtung.
Der zylindrische Einbaurahmen erweitert sich an einem Ende kegelförmig und dient als Dichtfläche für den Ventilteller, der über zwei Führungsstangen längsverschieblich im Führungsrohr gelagert ist.
Das Führungsrohr ist über einen zu Wartungszwecken des Ventils lösbaren Bajonett-Verschluß im Einbaurahmen fixiert und beinhaltet die Auslöseeinrichtung mit dem Schmelzlot mit einer Auslösetemperatur von 72° C.
Die Offen-Stellung des Ventils wird mit dem im Luftdurchlaß zwischen Einbaurahmen und Ventilteller befindlichen Schmelzlot fixiert.
Beim Auslösen drücken vorgespannte Druckfedern den Ventilteller in den Dichtsitz, wo er über Rastbleche arretiert wird.
Der Einbaurahmen besteht aus Stahlblech mit einer Dicke von 1 mm.
Zur Befestigung in Wänden und Decken ist eine umlaufende, nach innen gerichtete Sicke angeordnet.
Innerhalb des Rahmens sind zwei um 180° versetzte Rastbleche angenietet, die zur Verriegelung des Führungsrohres dienen.
Das Ende des Rahmens ist so ausgebildet, daß Lüftungsleitungen durch Steckverbindungen angeschlossen werden können.
Der Ventilteller besteht aus einer Stahlblechscheibe mit angebördeltem Rand.
Der Ventilkegel, der aus einer Mineralfaserplatte besteht ist auf die Führungsstangen aufgeschoben und wird durch zwei Clips verankert.
Zwischen dem äußeren Rand des Ventilkegels und dem umgebördelten Rand des Ventiltellers ist eine Dichtung eingelegt.
Das Führungsrohr besteht aus einem Stahlblechzylinder mit einer einseitigen, wahlweise zweiseitigen Umbördelung.
Zur Befestigung im Einbaurahmen sind auf der Außenseite zwei Haltezapfen angeordnet.
An der Innenseite sind zwei Führungen aus verzinktem Stahlblech für die Führungsstangen angeschweißt.
Der Ventilteller ist mit seinen beiden Führungsstangen in den angewinkelten Führungen längsverschieblich geführt.
Die Druckfedern stützen sich jeweils am abgewinkelten Ende der Führungen, sowie an zwei auf die Führungsstangen aufgeschobenen Federclips ab und drücken den Ventilteller gegen den Ventilsitz.
Das Schmelzlot hält den Ventilteller gegen die Federkraft der Druckfedern in Offen-Stellung.
Das Schmelzlot ist an einem Ende auf der mit der Traverse verbundenen Öse und an dem anderen Ende auf dem Schmelzlothalter aufgesteckt.
Der Schmelzlothalter wird auf der Traverse, die mit den Führungsstangen verschraubt ist, eingehängt.
Das Schmelzlot muß aus zwei zusammengelöteten, höchstens 0,4 mm dicken Messingblechen bestehen.
Im Brandfall reißt das Schmelzlot und die Druckfedern drükken den Ventilteller gegen den Ventilsitz.
Dabei wird der Ventilteller über die mit den Führungsstangen verschraubten Rastungen aus verzinktem Federstahl arretiert.
Zur Handauslösung muß der Ventilteller mit Führungsrohr aus dem Mauerrahmen herausgedreht (Bajonettverschluß) und der Schmelzlothalter ausgehängt werden.
Dadurch können die Druckfedern den Ventilteller gegen das Führungsrohr drücken.
Der Ventilteller kann über den Schmelzlothalter mit den Ausnehmungen zur Einstellung der Luftmenge verwendet werden.
Brandschutzventil KSO-P (Abb5)
Das Brandschutzventil besteht im wesentlichen aus dem Ventilmantel, dem Ventilteller und der Auslöseeinrichtung.
Der Ventilmantel besteht aus 0,75 mm dickem Stahlblech, an dem ein Bügel aus 2,5 mm dickem Stahlblech zur Aufnahme der Auslöseeinrichtung angeschweißt ist.
In einer Umbördelung befindet sich eine umlaufende Dichtung aus Polyethylen.
Der Ventilmantel ist allseitig pulverbeschichtet.
Der Ventilteller besteht aus 0,75 mm dickem Stahlblech.
Zur Verbindung mit dem Schmelzlot ist innenseitig eine Spindel angeschweißt bzw mittels einer Anschweißmutter befestigt.
Am freien Ende der Spindel befindet sich eine Sechskantmutter zur Fixierung der eingestellten Position des Ventiltellers.
Der Stahlblechteil des Ventiltellers ist allseitig pulverbeschichtet.
Die Auslöseeinrichtung besteht aus dem Schmelzlot, der Druckfeder und der Befestigung, die wahlweise als Seegerring oder als KL-Sicherung ausgeführt wird.
Das Schmelzlot wird über einen Schlitz auf den Bügel gesteckt und mit dem Körper verbunden.
Bei einer Umgebungstemperatur größer als 72° C löst sich die Lötverbindung des Schmelzlotes.
Dabei preßt die Druckfeder die eingelötete Scheibe aus dem zylindrischen Gehäuse des Schmelzlotes heraus.
Die Scheibe selbst trägt zentrisch ein Innengewinde, das der eingeschraubten Spindel entspricht.
Beim Herauspressen der Scheibe wird nun über die Spindel der Ventilteller mitgenommen, in den Ventilmantel gepreßt und das Brandschutzventil geschlossen.
Einbau
Die Brandschutzklappen und die Brandschutzventile werden in die Brandabschnittsbegrenzung (Wand bzw Decke) gemäß den einschlägigen Normen eingebaut.
Die Brandschutzklappen und die Brandschutzventile sind lageunabhängig einbaubar.
Sofern im Klappengehäuse der Type FKA-2 keine ausreichend große Reinigungs- und Wartungsöffnung vorhanden ist, wird im Bereich der Brandschutzklappe in der Luftleitung eine solche eingebaut.
Die Dichtung zwischen Luftleitung und Klappengehäuse erfolgt mittels nichtbrennbaren Dichtmaterialien.
Hersteller
Gebrüder Trox GmbH, D-47504 Neukirchen-Vluyn.
Bedingungen
Anwendung
Die Trox-Brandschutzklappe und das Trox-Brandschutzventil gelten bis zu den nachstehend angeführten Größen als der Feuerwiderstandsklasse K 90 „feuerbeständig“ gemäß ÖNORM M 7625 entsprechend (bei Berücksichtigung von Punkt 7).
Type FKA-2:
Max 1500 mm x 800 mm (lichte Breite x lichte Höhe)
Type FRK-1:
Max 315 mm (lichter Durchmesser)
Type FKR-01 und FKR-02:
Max 710 mm (lichter Durchmesser)
Type FV:
Max 200 mm (lichter Durchmesser)
Type KSO-P:
Max 200 mm (lichter Durchmesser)
Die Werte beziehen sich auf den lichten Querschnitt der angeschlossenen Luftleitung.
Soweit im behördlichen Verfahren oder nachstehend nicht anders bestimmt wird, gelten in brandschutztechnischer Sicht:
die ÖNORM M 7624 für die Luftleitungsanlage
und
die ÖNORM M 7625 für den Einbau der Brandschutzklappe bzw des Brandschutzventils.
Die Brandschutzklappe und das Brandschutzventil dürfen waagrecht und senkrecht eingebaut werden
Werden wegen der Größe des Luftleitungsquerschnittes zwei oder mehrere Klappen zusammengesetzt, ist beim Entwurf der Luftleitung die Querschnittsminderung durch die Verbindungselemente zu berücksichtigen sowie die Eignung in brandschutztechnischer Hinsicht durch eine akkreditierte Prüfstelle nachzuweisen.
Schließender Brandschutzklappe bzw des Brandschutzventils und Stellungsanzeige
Schließen
Die Brandschutzklappe bzw das Brandschutzventil muß sich bei einer Temperatur von 70° C bis 75° C (sofern im behördlichen Verfahren nicht eine andere Feststellung getroffen wird) selbsttätig schließen.
Zusätzlich zur temperaturabhängigen Auslösung können weitere selbsttätige Auslöseelemente und Auslösemechanismen vorgesehen werden, wodurch aber eine nachteilige Beeinflussung der Wirkung der temperaturabhängigen Auslösung nicht eintreten darf.
Überdies müssen die Brandschutzklappen und die Brandschutzventile durch geeignete Einrichtungen willkürlich zu schließen sein.
Es muß durch geeignete Einrichtungen die Möglichkeit vorhanden sein, in besonderen Fällen (wie zB Hochhäusern, Krankenhäusern, Altersheimen) sämtliche Brandschutzklappen eines Brandabschnittes zentral von einer Stelle aus zu schließen.
Weisen Gebäude Aufenthaltsräume für Personen auf, die aus eigener Kraft diese Räume nicht oder nur sehr schwer oder nur sehr langsam verlassen können, muß das Schließen der diesen Räumen zugehörigen Brandschutzklappen auch durch Rauchentwicklung ausgelöst werden können.
Wird das Schließen von Brandschutzklappen durch elektrischen Strom zwingend vorgeschrieben, ist die Anlage an ein Notstromaggregat anzuschließen.
Stellungsanzeige
Grundsätzlich muß die Stellung des Verschlußelementes der Brandschutzklappe auf elektrischem Weg über eine Fernanzeige auf einem Anzeigetableau erkennbar sein.
Wenn dies nicht der Fall ist, muß mindestens die Stellung des Verschlußelementes am Klappengehäuse erkennbar sein.
Für die Erkennbarkeit der Stellung des Verschlußelementes der Brandschutzklappe vor Ort ist es in der Regel ausreichend, wenn dies durch eine Revisionsöffnung in dem Bauteil möglich ist, der die Sicht auf die Klappe verdeckt (abgehängte Decke, Wandverkleidung usw).
Diese Revisionsöffnung ist zu kennzeichnen.
Ist in besonderen Fällen eine Erkennbarkeit der Stellung des Verschlußelementes der Brandschutzklappe ohne Öffnen einer Revisionsöffnung erforderlich, so ist diese Fernanzeige vor Ort jedenfalls elektrisch durchzuführen.
Einbau
Jede Brandschutzklappe sowie jedes Brandschutzventil sind so einzubauen bzw die angrenzende Luftleitung so zu befestigen, daß bis zum Ende der für diese Bauteile geforderten Feuerwiderstandsdauer ein Herausfallen der Brandschutzklappe oder des Brandschutzventils nicht eintritt.
Die Bedienungselemente müssen stets zugänglich sein.
Zwischen der Luftleitung und dem Stutzen des Brandschutzklappengehäuses ist eine Dichtung aus nichtbrennbaren Stoffen einzulegen.
Brennbare Materialien müssen von einem nichtgedämmten Klappengehäuse einen Mindestabstand von 8 cm haben.
Jährliche Überprüfung
Jährlich müssen 2 %, mindestens jedoch eine Brandschutzklappe und ein Brandschutzventil eines Gebäudes auf ihre Funktionstüchtigkeit hinsichtlich des selbsttätigen Schließens im Sinne des Punktes 5.1 geprüft werden.
Jährlich müssen 8 %, mindestens jedoch eine Brandschutzklappe und ein Brandschutzventil eines Gebäudes auf ihre Funktionstüchtigkeit hinsichtlich des willkürlichen Schließens im Sinne des Punktes 5.1 geprüft werden.
Die Prüfungen nach Punkt 11 und 12 sind jährlich abwechselnd so durchzuführen, daß im Laufe der Zeit alle Brandschutzklappen und alle Brandschutzventile erfaßt werden.
Die Prüfungen nach Punkt 11 und 12 haben durch einen Fachmann zu erfolgen.
Das Ergebnis der .berprüfung muß in ein Protokoll eingetragen werden und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen.
Herstellung
Die Brandschutzklappen und die Brandschutzventile müssen der Feuerwiderstandsklasse K 90 nach ÖNORM M 7625 entsprechen.
Die Bauteile müssen verzinkt sein oder aus rostfreiem Stahl bestehen.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Der Hersteller der Brandschutzklappen und der Brandschutzventile bzw der zugehörigen Elemente hat sich laufend von der Qualität der Produktion zu überzeugen.
Fremdüberwachung
Der Hersteller hat alle zwei Jahre eine Kontrollprüfung durch eine österreichische hiefür akkreditierte Überwachungsstelle nach ÖNORM M 7625 durchführen zu lassen.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Abb. 1 Branschutzklappe FKA-2
Halteslange
Stahl verzinkt
Flügelmutter
Stahl verzinkt
Schmelzlol 72°
Messing
Zugfeder
Edelstahl
Inspektionsdeckel
Stahl verzinkt    dick
Lamellenanschlag
Stahl verzinkt    dick
Abdeckkosten
Stahl verzinkt    dick
Raslblech
Federstahl verz.
Raslbolzen
Stahl verzinkt
Handhebel
Stahl verzinkt
Antriebsachse
Stahl verzinkt
Lagerachse
Stahl verzinkt
Lagerbuchse
Kunststoff
Lagerbuchse
Kunststoff
Lamellenblech
Stahl verzinkt    dick
Feuerschutzplatte
Mineralfaser    dick
Verlängerungsrah
Stahl verzinkt    dick
Anschlagprofil
Stahl verzinkt    dick
Gehäuse
Stahl verzinkt    dick
Teil
Benennung
Werkstoff
Abmessung
Detail Eckverbindung
Gepunklet oder buckelgeschweißt
(wahlweise)
geschweißt
Lieferbare Größen
Abb. 2 Brandschutzklappe FRK-1-A
Verlängerung
Stahl verzinkt
Auslösedorn
Stahl verzinkt
Muller
M16
Stopfen
Polyälhylen
Schlauch
PVC klar
Polrone
Glas
Rohr
Stahl verzinkt
Schenkelfeder
Federstahl
Handhebel
Stahl verzinkt
Lagerachse
Stahl verzinkt
Absperrklappe
Stahl Minaralfaser
ca. 18 mm dick
Anschlag
Stahl verzinkt
Kappe
Polyälhylen
Lagerbuchse
MS
Gehäuse FRK-1
Stahl verzinkt
dick
Teil
Benennung
Werkstoff
Abmessung
Schnitt A-A
Lieferbare Größen
Abb. 3 Brandschutzklappe FKR
Schmelzlol 72
Messing
Verschlußklappe
Kunststoff
Lagerachse
Stahl verzinkt
Druckplatte
Edelstahl
Antriebsachse
Stahl verzinkt
Lagerbuchse
Messing
Sicherungssch.
Edelstahl
Sicherungsmuller
Messing
Schenkelfeder
Federstahl verzinkt
Winkel
Stahl verzinkt/Edelstahl .. dick
Anschlag
Gummi
Dichtstreifen
Inlumex/Promoseol-PL/FS 195 Plus E-Fis .. dick
Dichtung
Gummi
ca. ... dick
Handauslösung
Stahl verzinkt
Handhebel
Stahl verzinkt
Lagerabdeckung
Stahl verzinkt
Absperrklappe
Isolierstoff
ca. 40 dick
Grundplatte
Stahl verzinkt ... dick
Gehäuse
Stahl verzinkt ... dick
Teil
Benennung
Werkstoff
Abmessung
Schnitt A-A
Lieferbare Größen
Abb. 4 Brandschutzventil FV
Raslung
Federstahl
Rostblech
Stahl verzinkt
Hallezapfen
Stahl verzinkt, lackiert
Dichtung
Gummi
Schmelzlolhalter
Stahl verzinkt
Schmelzlol
Messing
Oese
Stahl verzinkt
Druckfeder
Federstahl verzinkt
Federclip
Federstahl verzinkt
Traverse
Stahl verzinkt
Führungsslange
Stahl verzinkt
Dichtung
Polyurelhanschaum
Ventilkegel
Isolierstoff
Ventilteller
Stahl lackiert
Führungsrohr
Stahl lackiert
Einbourahmen
Stahl lackiert
Teil
Benennung
Werkstoff
Abmessung
Lieferbare Größen
Ventil in „ZU-Stellung“
Abb. 5 Brandschutzventil KSO-P
Brandschutzventile KSOP, Meß- und Materialdaten
Größe
Teil
Verzinkt
Drahl
Verzinkt
Polyäthylen
Sechskantmutter DIN 934
Druckfeder
Schmelzlot Messing
Spindel
Bügel
Körper
Ventilteller
Dichtung
Seegerring DIN 471
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 478/98.)
Verordnung
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum 30. September 2003 befristete Zulassung des Fangsystems "REHAU-Abgassystem".
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsystem "REHAU-Abgassystem " wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/296/A).
Beschreibung
Das Fangsystem (beispielhaft in Abb 1 dargestellt) dient dazu, Verbrennungsgase von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen (mit diesbezüglichen Sicherheitseinrichtungen) ins Freie zu leiten.
Als Feuerstätten kommen zB Brennwertgeräte jeweils mit Gas oder Heizöl extra leicht in Betracht.
Aufbau
Das Fangsystem besteht aus der Verbrennungsgasleitung,
deren von der Feuerstätte wegführenden Teil als Verbindungsstück anzusehen ist, und
deren lotrechter Teil in einem "Fang" (bzw Schacht) angeordnet wird.
Die Verbrennungsgasleitung besteht aus Rohren und Formstücken aus Polypropylen.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist nicht vorgesehen.
Das Fangsystem kann bezüglich des Hohlraumes (Luftschichte) zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" (bzw Schacht) wie folgt unterschieden werden:
(a) Hohlraum unten und oben abgeschlossen (stehende Luftschichte), im Gebäudeinneren nur für Unterdruckbetrieb.
(b) Hohlraum ent- und gegebenenfalls auch belüftet (für Unterund Überdruckbetrieb), eine Belüftung erfolgt nur aus dem Heizraum oder aus dem Freien.
(c) Hohlraum von der Mündung her belüftet zwecks Verbrennungsluftzuführung bei raumluftunabhängiger Feuerstätte (für Unter- und Überdruckbetrieb).
Rohre und Formstücke
Es werden Rohre mit lichten Weiten von 7,12 cm bis 15,22 cm hergestellt.
Die Abmessungen sind der Abb 2 zu entnehmen.
Verbindungen
Die Verbindung der Rohre und Formstücke erfolgt durch Steckmuffen.
Als Dichtung werden "Dichtringe" aus Silikonoder Fluorkautschuk verwendet, die werkseitig in die Muffen bzw Flansche eingebaut werden.
Abstandhalter
Die Verbrennungsgasleitung wird durch Abstandhalter aus Edelstahl oder Kunststoff lagemäßig fixiert.
Fangabdeckung
Der Fangkopf wird laut Abb 3 ausgebildet.
Die Abdeckung („Wetterkragen“) aus Edelstahl ist mittels Schraubendreher abnehmbar und gegen Herabfallen zB durch eine Kette gesichert.
Neutralisation
Das planmäßig anfallende Kondensat wird soweit erforderlich über eine Auffangvorrichtung und Siphon in eine "Neutralisationsbox" und dann ins Abwasser geleitet.
Der Einsatz der "Neutralisationsbox" besteht aus einem Aktivkohlefilter, kalkhältigem Splitt und einem (sich selbst verbrauchenden) Neutralisationsgranulat.
Kennzeichnung
Die Rohre und Formstücke sind mit dem Herstellerkennzeichen „REHAU“ versehen.
Hersteller
Rohre und Formstücke (Farbe anthrazit)
REHAU AG + CO, Ytterbium 4, D-91058 Erlangen-Eltersdorf
(Kennzeichnung: „REHAU“)
Muffendichtringe
Muffendichtringe aus Silikonkautschuk (Farbe blau)
REHAU AG + CO, Ytterbium 4, D-91058 Erlangen-Eltersdorf
(Kennzeichnung: „RAU SIK 8505“)
Muffendichtringe aus Silikonkautschuk (Farbe grau)
REHAU AG + CO, Ytterbium 4, D-91058 Erlangen-Eltersdorf
(Kennzeichnung: „RAU SIK 8277“)
Muffendichtring aus Fluorkautschuk (Farbe violett)
BODE GmbH, D-22549 Hamburg
(Kennzeichnung: „BE 5-5615“)
Muffendichtring aus Silikonkautschuk (Farbe rot)
BODE GmbH, D-22549 Hamburg
(Kennzeichnung: „BE 5-7610“)
Bedingungen
Anwendung
Das Fangsystem ist geeignet für den Anschluß von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen mit dem Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL.
Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen sind solche, bei denen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise die Verbrennungsgase bis unter deren Taupunktstemperatur abgekühlt werden können (die Kondensation darf sich innerhalb der Feuerstätte und auch innerhalb der Verbrennungsgasleitung vollziehen).
Die Verbrennungsgastemperatur darf höchstens 120° C und muß bei Verwendung als Unterdruckfang mind 30° C betragen.
Überdruckfang
Der Fang kann auch als Überdruckfang verwendet werden.
Dabei gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Der Überdruck darf 300 Pa nicht überschreiten (siehe Punkt 6.4).
3.2 Entlüftung des Raumes zwischen Abgasleitung und "Fang" bzw "Schacht" (siehe Punkt 30) über den Fangkopf.
3.3 Bauordnungsgemäße Reinigungsverschlüsse entsprechend Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 (siehe Punkt 34).
3.4 Periodische Dichtheitsprüfung (siehe Punkt 37).
4 Fang
4.1 Querschnitt
Der Fang (dh die Verbrennungsgasleitung) muß bei Unterdruckbetrieb einen lichten Durchmesser von mind 10,46 cm aufweisen.
4.2 An einen Fang (dh an eine Verbrennungsgasleitung) darf nur eine einzige Feuerstätte angeschlossen werden.
4.3 Der Fang gilt nicht als "Notrauchfang" im Sinne § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien.
5 Baupläne
In den Bauplänen ist die Art des "Fanges" bzw Schachtes (siehe Punkt 28) einzutragen.
Nachweise,Anzeige,Befund
6 Nachzuweisen ist
6.1 der erforderliche lichte Querschnitt und die höchstzulässige Höhe der Verbrennungsgasleitung in Abhängigkeit vom statischen Druck, dem Verbrennungsgasmassenstrom und der Verbrennungsgastemperatur (entsprechend den vom Hersteller der Rohre beizustellenden feuerungstechnischen Bemessungstabellen oder -diagrammen), wobei als Grenztemperatur im Bereich der Mündung 0° C anzusetzen ist,
die Eignung der Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätte (siehe Punkt 10),
erforderlichenfalls die brandschutztechnische Eignung des "Fanges" (siehe Punkt 28) und
daß bei Verwendung als Überdruckfang bei bestimmungsgemäßem Betrieb kein Druck von mehr als 300 Pa auftritt.
Anzuzeigen ist die Aufstellung der Feuerstätte (ausgenommen solche mit dem Brennstoff Gas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Kanalisation) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Befund
Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage ist die Verbrennungsgasleitung durch den zuständigen Rauchfangkehrer auf Dichtheit zu prüfen.
Die Gasdurchlässigkeit der Verbrennungsgasleitung darf bei einem statischen Überdruck von 1000 Pa an ihrer inneren Oberfläche gegenüber außen 50 l/hm2 nicht überschreiten.
Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Wiener Kehrverordnung unberührt.
Feuerstätten
Feuerstätten
Gasfeuerstätten
Es sind unter Berücksichtigung der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung-GSV, BGBl Nr 430/1994, nur Gasfeuerstätten der Typen B22 und B23 (bzw C62, C63, C82 und C83 bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten - Fall (c) im Abschnitt "Aufbau" der Beschreibung) zulässig.
Ölfeuerstätten
Es sind nur Feuerstätten für Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL zulässig, deren Eignung nachgewiesen wurde.
Der Anschluß einer Ölfeuerstätte mit Verdampfungsbrenner (Schalenbrenner) ist unzulässig.
Sicherheitseinrichtungen
Gasfeuerstätten
Die Feuerstätte muß mit einer Abgas-Überwachungseinrichtung (zB Differenzdruckwächter) ausgerüstet sein, die bei nicht ausreichender Abfuhr der Abgase die Feuerstätte abschaltet.
Im Abgasweg ist ein Sicherheitstemperaturbegrenzer erforderlich, der bei Überschreiten der maximal zulässigen Abgastemperatur (siehe Punkt 2) die Gas- oder Stromzufuhr unterbricht.
Ölfeuerstätten
Es gilt Punkt 10.1 sinngemäß.
Kondensatableitung
Sofern die Ableitung des anfallenden Kondensats nicht über die Feuerstätte erfolgt, muß nahe der Feuerstätte in der Verbrennungsgasleitung ein Kondensatablaufstutzen angeordnet sein.
Am Kondensatablaufstutzen ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff, zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mind 150 mm, anzuordnen.
Die Verbrennungsgassperre muß so angeordnet und ausgebildet sein, daß vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatfluß nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muß bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM B 5184.
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177.
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Muffenlose Gußeisenrohre gemäß ÖNORM B 2570 und B 2571.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch eine Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muß je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm2, jedoch mindestens 300 mm2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 350 kW und bei Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensats Bestandteil einer Feuerstätte, muß durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Meßstreifen).
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung ist aus den gegenständlichen Rohren und Formstücken dicht herzustellen.
Hinsichtlich der Dichtheit gilt Punkt 8. Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist unzulässig.
Die Verbrennungsgasleitung ist direkt an die Feuerstätte unter Zwischenlage einer hitzebeständigen Dichtung anzuschließen.
Die Verbrennungsgasleitung ist zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) ansteigend zu verlegen; die Neigung muß mind 3° betragen.
Die Verbrennungsgasleitung darf von der Feuerstätte bis über Dach nur einen Dimensionssprung beinhalten.
Abstände
Der lichte Abstand zwischen Verbrennungsgasleitung (bei Vorhandensein von Muffen oder Flanschen von diesen aus gemessen) und
dem Schutzrohr (Punkt 25) bzw
dem "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
muß betragen:
mind 2 cm bei rechteckigem Querschnitt bzw
mind 3 cm bei rundem Querschnitt
jeweils des Schutzrohres bzw des "Fanges" oder Schachtes.
Diese Abstände sind durch Abstandhalter sicherzustellen, wobei auf die Längsbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung Bedacht zu nehmen ist.
Schrägführungen
In den Knickpunkten sind Sonderformstücke zu verwenden.
Muffen
Muffen sind gegen die Fließrichtung des Kondensats anzuordnen.
Die Überdeckungslänge muß mind 5 cm betragen.
Lagesicherung
Die Verbrennungsgasleitung ist im "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) am unteren Ende starr zu befestigen.
Ansonsten ist die Lage durch mind alle 5 m sowie an jedem Formstück angebrachte Abstandhalter zu sichern, die die temperaturbedingten Längsdehnungen nicht behindern dürfen.
Die Verbrennungsgasleitung muß leicht demontierbar sein.
Verbindungsstück
Im Sinne § 113 Abs 1 der Bauordnung für Wien ist die Feuerstätte an den Fang mittels eines Schutzrohres aus einem nichtbrennbaren und formbeständigen Werkstoff dicht anzuschließen.
In diesem Schutzrohr ist die Verbrennungsgasleitung - als eine Art "Auskleidung" gesehen - so zu führen, daß thermisch bedingte Längsdehnungen der Abgasleitung möglich sind.
Hinsichtlich der Abstände gilt Punkt 20.
Das Schutzrohr ist in den folgend angeführten Fällen entbehrlich:
(a) Wenn die Verbrennungsgasleitung zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (siehe Punkt 28) durch ein Rohr aus Aluminium oder nichtrostendem Stahl (eine geeignete Werkstoff-Nummer nach DIN 17440 vorausgesetzt) ersetzt wird.
(b) Bei Gasfeuerstätten, die in einem Heizraum aufgestellt sind.
Das Verbindungsstück darf nur mit nichtbrennbaren Vorrichtungen aufgehängt oder gestützt werden.
Der Hohlraum zwischen dem Schutzrohr und der Verbrennungsgasleitung muß mit dem Hohlraum im Fang (zwischen Ummantelung und Verbrennungsgasleitung) in offener Verbindung stehen.
Fang
Der die Verbrennungsgasleitung umschließende "Fang" muß der ÖNORM B 8204 entsprechen, worüber ein Nachweis zu erbringen ist.
Ein derartiger Nachweis ist bei Verwendung eines zugelassenen Rauchfanges entbehrlich.
Bei Gasfeuerstätten genügt als "Fang" (dh als Umschließung der Abgasleitung) ein Schacht mit mind 10 cm dicken massiven feuerbeständigen Wänden.
Gemeinsamer Schacht
Abgasleitungen mehrerer Gasfeuerstätten dürfen in einem Schacht (nach Punkt 28.1) geführt werden, wenn
die Feuerstätten in einem gemeinsamen Aufstellungsraum stehen und
der lichte Schachtquerschnitt mind dem 1,5 fachen der Summe der lichten Querschnitte der Abgasleitungen entspricht.
Der Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht darf keine Bauteile oder Einrichtungen aufweisen, die nicht bestimmungsgemäß Bestandteil des Fangsystems sind.
Hinsichtlich der Abstände der Verbrennungsgasleitung zum "Fang" bzw Schacht gilt Punkt 20.
Hinsichtlich Ziehungen siehe Punkt 21.
Überdruckfang
Bei Überdruckbetrieb muß der Raum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht (siehe Punkt 28) entlüftet sein.
Zu diesem Zweck muß dieser Raum bei der Mündung witterungsgeschützt mit der Außenluft in Verbindung stehen (Abb 3).
Fangkopf
Der Fangkopf (Abb 3) ist so auszubilden, daß
die Verbrennungsgase sicher abströmen,
die "Hinterlüftungsluft" ungehindert von den Verbrennungsgasen abströmen kann,
Niederschläge in den Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht nicht eindringen,
die Eigenbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung nicht behindert wird und
eine Vereisung der Mündung nicht eintritt.
Kennzeichnung
Anschlußstelle
Im Bereich der Anschlußstelle ist eine dauerhafte Kennzeichnung in Form eines Schildes (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit folgenden Angaben anzubringen:
Fangsystem "REHAU-Abgassystem"
Hersteller
für Unterdruckbetrieb und/oder Überdruckbetrieb (soweit zutreffend)
maximal zulässige Verbrennungsgastemperatur 120° C
Verbrennungsgasleitung für den Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht.
Kennzeichnung nach ÖNORM B 8208
Das als Sonderfang anzusehende Fangsystem ist auf dem Schriftfeld des Kehrtürchens oder auf der Bezeichnungstafel durch ein gleichseitiges Dreieck (Mindesthöhe 2 cm) zu kennzeichnen.
Reinigungs- und Prüföffnungen
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung muß gereinigt sowie auf ihren freien Querschnitt und Dichtheit geprüft werden können.
im Bereich der Feuerstätte oder beim Eintritt der Verbrennungsgasleitung in den "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28) sowie
möglichst unmittelbar unterhalb der Mündung (sofern nicht eine sichere Zugangsmöglichkeit zu dieser besteht) eine Reinigungsöffnung mit Verschluß anzuordnen.
Größe der Reinigungsöffnung
Die kreisförmigen Reinigungsöffnungen müssen folgende Abmessungen aufweisen:
Rohraußendurchmesser , mm
Lichter Durchmesser der Reinigungsöffnung, mind, mm
Halslänge höchstens , mm
Der bauordnungsgemäße Reinigungsverschluß in der Wange des "Fanges" bzw Schachtes muß so groß sein, daß eine ausreichende Zugänglichkeit gegeben ist.
Die Verbrennungsgasleitung muß im Bereich des Verbindungsstücks an geeigneter Stelle eine verschließbare Prüföffnung für den Rauchfangkehrer aufweisen.
Im Schutzrohr nach Punkt 25 sind geeignete Öffnungen mit Verschlüssen im Bereich der Öffnungen nach Punkt 33.1 und 33.3 sowie beim Kondensatablaufstutzen (nach Punkt 11) anzuordnen.
"Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
Die Bestimmungen des § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien bleiben unberührt.
Die Kehröffnung ist im Bereich der Reinigungsöffnung nach Punkt 33.1.2 anzuordnen.
Bei Überdruckbetrieb müssen die bauordnungsgemäßen Reinigungsverschlüsse der Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 entsprechen.
Betrieb
Brandfall
Kommt es in einem angrenzenden Fanghohlraum oder in Räumen, die an das Fangsystem angrenzen, zu einem Brand, ist festzustellen, ob eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fangsystems erforderlich ist.
Reinigung
Erforderlichenfalls ist das Fangsystem mit geeigneten Geräten (Kehrgeräte mit weicher Einlage) zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Überdruckfang
Neben der Überprüfung und Reinigung nach den Kehrvorschriften ist mindestens einmal jährlich eine optische Überprüfung der Abgasleitung im Bereich des Verbindungsstücks und mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung der Dichtheit der Abgasleitung (Punkt 8) vorzunehmen.
Das Ergebnis ist im Kehrbuch einzutragen.
Neutralisationseinrichtung
Der Betreiber hat die Neutralisationseinrichtung ständig funktionsfähig zu halten und einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen (siehe auch Punkt 15).
Die Fachfirma hat in einem Wartungsbuch den ordnungsgemäßen Zustand der Neutralisationseinrichtung zu bestätigen.
Güteeigenschaften
Rohre und Formstücke aus Polypropylen
Der Werkstoff muß die Anforderungen der Tabelle 1 erfüllen und mind normalbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Die Rohre und Steckmuffen müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen der Abb 2 entsprechen, für sonstige Formstücke gelten die Werte sinngemäß.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
(a) lichter Durchmesser:
± 1 mm
(b) Wanddicke:
(c) Länge:
± 3 mm
39.3 Die Rohre und Formstücke sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Dichtungen (Silikon)
Der Werkstoff der Dichtringe muß Tabelle 2 entsprechen.
Für die Abmessungen ist der Genauigkeitsgrad "mittel Klasse M3" nach DIN 7715-2 maßgebend.
Der Werkstoff muß mind normalbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Die Dichtringe oder deren Verpackung sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Jeder Hersteller hat mindestens einmal je Fertigungstag zu prüfen, ob
die planmäßigen Abmessungen der Bauteile eingehalten
sowie
die Bauteile laut Beschreibung gekennzeichnet werden.
Rohre und Formstücke aus Polypropylen
Mindestens einmal monatlich sind die Kennwerte nach Tabelle 1 zu prüfen.
Dichtringe
Bei jeder Lieferung, mind jedoch einmal vierteljährlich sind Reißfestigkeit, Reißdehnung und Mikrohärte nach Tabelle 2 und die Kennzeichnung zu prüfen.
Fremdüberwachung
Der Hersteller der Rohre hat mit einer akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach sich diese zu folgenden Prüfungen verpflichtet:
42.1.1 Mindestens zweimal jährlich sind
die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung sowie
die personellen und gerätemäßigen Voraussetzungen für die ständige ordnungsgemäße Herstellung der Werkstoffe für die Abgasleitung zu überprüfen.
42.1.2 Mindestens zweimal jährlich sind die Eigenschaften nach Punkt 39.2 und 39.3 zu überprüfen.
42.1.3 Mindestens zweimal jährlich sind die Kennwerte nach den Tabellen 1 sowie 2 (und zwar Reißfestigkeit, Reißdehnung und Härte), das Herstellungsverfahren der Rohre und Formstücke aus Polypropylen und die Gasdurchlässigkeit eines Leitungsabschnittes mit mindestens einer Verbindung (siehe Punkt 8) zu prüfen.
Hierüber sind Prüfberichte auszustellen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, daß der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Prüfberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mind zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
Tabelle 1
Werkstoffkennwerte der Rohre und Formstücke aus Polypropylen
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach
Sollwert
Dichte
g/cm 3
DIN 53 479-A
Streckspannung im Zugversuch
N/mm²
ÖNORM EN ISO 527
Streckdehnung im Zugversuch
Bruchspannung
N/mm²
Bruchdehnung
N/mm²
Elastizitätsmodul aus Zugversuch
N/mm²
Oxidations-Induktions-Zeit bei 220° C
min
DIN EN ISO 728
Kristallit-Schmelztemperatur
C
DSC-Analyse
Zersetzungsbeginn (Onsettemperatur)
C
Vicat-Erweichungstemperatur B/50
C
ÖNORM ISO 306 (B50)
Tabelle 2
Werkstoffkennwerte der Dichtringe
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach DIN
Typen
RAU SIK 8505
RAU SIK 8277
RAU 5-5615
BE 5-7610
Dichte
g/cm 3
53479-A
Reißfestigkeit
N/mm²
Reißdehnung
Spannung bei 100 % Dehnung
N/mm²
Druckverformungsrest
Zugverformungsrest
g/cm 3
53 517 in Anlehnung
Shore-A-Härte
Mikrohärte
IRMD-Einheit
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Systemschnitt
Abb. 1
Fangabdeckplatte mit Wetterkragen
Innenrohr 1000 mm, glatt
Bauordnungsgemäßer Reinigungsverschluß
Abstandhalter
T-Stück mit Reinigungsöffnung
Innenrohr mit Muffe
Schutzrohr mit Verschlußdeckel
T-Stück mit Reinigungsöffnung
RFK-Prüföffnung
Bauordnungsgemäßer Reinigungsverschluß
Wandfutter
Bogen 87° mit vormotiertem Befestigungsstern
Das Schutzrohr kann bei Gasfeuerstätten, die in einem Heizraum aufgestellt sind, enffallen.
Abb. 2
Innenrohr (Darstellung mit Muffe)
Abb. 3
Fangkopfausbildung
Beispiel
Lotschnitt
PP-Innenrohr
Wetterkragen (Edelstahl 1.4404)
Abdeckplatte (Edelstahl 1.4404)
Befestigung mit Schlauchklemmenverschluß
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35-B 392/98).
Verordnung
des Magistrates der Stadt Wien vom  über die bis zum  befristete Zulassung der THERMODÄMM-Elemente mit Bewehrung.
Auf Grund des § 97 Abs. 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr. 11/30 in der geltenden Fassung werden die THERMODÄMM-Elemente mit Bewehrung, wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt, im Rahmen der behördlichen Bewilligung zugelassen.
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/   /A).
Beschreibung
Zweck
Die THERMODÄMM-Elemente mit Bewehrung dienen zur Verbesserung der Wärmedämmung und/oder Schalldämmung zwischen Innen- und Außenbauteilen aus Beton oder Stahlbeton und sind ein tragendes Verbindungselement.
Die einzelnen Elemente können zwischen Bauteilen unterschiedlicher Dicken (16 - 25 cm) und Funktionen (Decken, Balkone, Loggien) eingebaut werden.
In den Abbildungen sind die Maße in mm angegeben.
Aufbau
Die THERMODÄMM-Elemente bestehen aus einer 60 (oben und unten 80) mm dicken Polystyrol-Hartschaumstoffplatte und einem statisch wirksamen Stabwerk aus Stahlstäben.
Sie übertragen je nach Typ unterschiedlich Druck-, Zug- und Schubkräfte.
Die Zugstäbe bestehen im Bereich der Polystyrol-Hartschaumstoffplatte zur Vermeidung von Korrosion aus nichtrostendem Rundstahl (glatt) oder nichtrostendem Betonrippenstahl, an dessen Enden ein Betonrippenstahl angeschweißt wird.
Die Diagonal- und Druckstäbe bestehen vollständig aus nichtrostendem Betonrippenstahl.
Zusätzlich zum statisch wirksamen Stabwerk werden je nach Typ Verteilerstäbe im Bereich der Druck- und Zugstäbe zur besseren Krafteinleitung und zur Stabilisierung der Elemente angeschweißt.
Für die Weiterleitung der Kräfte aus dem THERMODÄMM-Element wird in den anschließenden Stahlbetonbauteilen eine Zusatzbewehrung bzw. eine Anschlußbewehrung verlegt.
Typen
Vorzugsweise werden die nachfolgenden Typen (siehe Tabelle 1) hergestellt.
Sonderausführungen sind möglich.
Typ A-T (Abb. 1)
Für frei auskragende Stahlbetonplatten (Kragplatten) zur Übertragung von Biegemomenten und Querkräften, bestehend aus Zugstäben Ø 8 - 12 mm (Abb. 1.1), Schrägstäben Ø 6 - 12 mm (Abb. 1.2) und Druckstäben Ø 8 - 10 mm (Abb. 1.3).
Die Schrägstäbe sind unter 45° in der Dämmung aufgebogen.
Die Dicke der Polystyrol-Hartschaumstoffplatte beträgt 60 bis 80 mm.
Typ A-TQ (Abb. 2)
Für frei drehbar gelagerte Stahlbetonplatten, ausschließlich zur Übertragung von Querkräften, bestehend aus Schrägstäben Ø 6 - 12 mm (Abb. 2.1) und Druckstäben Ø 8 - 10 mm (Abb. 2.2).
Die Schrägstäbe sind unter 45° in der Dämmung aufgebogen.
Die Dicke der Polystyrol-Hartschaumstoffplatte beträgt 60 bis 80 mm.
Typ A-TQQ (Abb 3)
Für frei drehbar gelagerte Stahlbetonplatten, ausschließlich zur Übertragung von Querkräften, die positiv und negativ (abhebendes Auflager) gerichtet sein können, bestehend aus Schrägstäben Ø 6 - 12 mm (Abb 3.1) und Druckstäben Ø 8 - 10 mm (Abb 3.2).
Die Schrägstäbe sind unter 45° in der Dämmung aufgebogen.
Die Dicke der Polystyrol-Hart-schaumstoffplatte beträgt 60 bis 80 mm.
Typ A-TD (Abb 4)
Für Stahlbetonplatten welche zB in Deckenfelder einspringen, zur Übertragung von positiven und negativen Momenten und Querkräften, bestehend aus Zug- und Druckstäben Ø 12 mm (Abb 4.1) und Schrägstäben Ø 8 - 10 mm (Abb 4.2).
Die Schrägstäbe sind unter 45° in der Dämmung aufgebogen.
Die Dicke der Polystyrol-Hartschaumstoffplatte beträgt 60 bis 80 mm.
Kennzeichnung
Jedes Element wird auf der Polystyrol-Hartschaumstoffplatte mit folgender Kennzeichnung versehen:
THERMODÄMM-Element
Typenbezeichnung
Dicke der Anschlußbauteile
Einbaulage
Hersteller
Betonrippenstahl
Stahl- und Walzwerk Marienhütte GesmbH, 8021 Graz, Südbahnstraße 11
Nichtrostender Rundstahl (glatt)
Acerinox AG, CH-5507 Mellingen, Weihermattstraße 33
Nichtrostender Betonrippenstahl
Hagener Feinstahl GmbH, D-58089 Hagen, Herdeckerstraße 4 - 10
Polystyrol-Formteile (Farbe: grün)
Sarnatech AG, CH-6060 Sarnen, Industriestraße
Horstmann GmbH, D-79771 Klettgau 1, Am Güterbahnhof
Horstmann GmbH, D-14641 Wachow, Brandenburgerstraße
Bedingungen
Anwendung
Die THERMODÄMM-Elemente dürfen nur in Tragwerken des Hochbaues mit vorwiegend ruhender Belastung verwendet werden.
Die Verwendung der THERMODÄMM-Elemente bei Hochhäusern und bei stark chloridbeaufschlagten Stahlbetonbauteilen wie Brücken, Parkdecks und dgl ist nicht zulässig.
Die THERMODÄMM-Elemente dürfen ohne gesonderten Eignungsnachweis durch eine akkreditierte Prüfstelle nicht in chlor- und chlorwasserstoffhältiger  Atmosphäre wie zB über gechlortem Wasser in Schwimmhallen verwendet werden.
Die Lage und Typenbezeichnung der THERMODÄMM-Elemente sowie die erforderliche Zusatzbewehrung ist in den Bau- und Konstruktionsplänen einzutragen.
Die Verwendung der THERMODÄMM-Elemente ist nur in Bauteilen aus Stahlbeton mit Dicken lt Tabelle 1 und einer Betonmindestfestigkeitsklasse von C 25/30 (B 30) zulässig.
Standberechnung und Konstruktives
Der Nachweis der Standsicherheit und der Gebrauchstauglichkeit im Bereich des THERMODÄMM-Elementes ist in jedem einzelnen Baufall durch einen Ziviltechniker für Bauwesen zu erbringen.
Dabei dürfen auch typengeprüfte Bemessungstabellen und Typen-zeichnungen verwendet werden.
Für die erforderlichen Nachweise sind die Bestimmungen der einschlägigen ÖNORMEN zu beachten.
Es sind die Tabellen 1 und 2 zu beachten.
Bei Verwendung von Bemessungstabellen und Typenblättern als Ersatz einer vollständigen statischen Berechnung haben diese zu enthalten:
Typenbezeichnung
Elementabmessungen
maximale und minimale Bauteilabmessungen
zulässige Schnittkräfte für Momente, Querkräfte, Normalkräfte
minimale Verankerungs- und Überdeckungslängen
Angaben zur erforderlichen Zusatzbewehrung
maximale Dehnfugenabstände der Außenbauteile
Angaben zu Verformungen im Bereich des THERMODÄMM-Elementes
Hinweise auf vom Ersteller zu erbringende zusätzliche Nachweise
konstruktive Hinweise
Auf Grund der konstruktiven Forderung eines geraden Stabverlaufes im Bereich der Polystyrol-Hartschaumstoffplatte und dem kleinsten Biegerollendurchmesser (10-facher Stabdurchmesser) der Schrägstäbe ergibt sich für die unterschiedlichen Betondeckungen eine Mindestbauteildicke entsprechend der Stabdurchmesser nach Tabelle 2.
Der Achsabstand der Stäbe vom freien Rand bzw. von der Dehnfuge muß mindestens 10 cm betragen.
Tabelle 2
Mindestbauteildicke B bei angegebener Betondeckung an der Plattenunterseite in Abhängigkeit des Schrägstabdurch-messers
(Betondeckung an der Plattenoberseite immer 30 mm)
Schrägstab
Betondeckung
Hinsichtlich der Gesamtkonstruktion des Gebäudes sowie der Überhöhung der Schalung ist die aus der Verformung des THERMODÄMM-Elementes resultierende zu-sätzliche Durchbiegung zu berücksichtigen.
Brandschutz
Die Polystyrol-Hartschaumstoffplatte muß zur Gänze durch nichtbrennbares Material abgedeckt werden.
Für die Einstufung in eine Feuerwiderstandsklasse ist ein Nachweis durch eine akkreditierte Prüfstelle oder eines einschlägigen Universitätsinstitutes erforderlich.
Ein derartiger Nachweis ist für die Beispiele in Abb 1.4, Abb 2.3, Abb 3.3 und Abb 4.3 entbehrlich.
Einbau
Soweit die gegenständliche Verordnung nichts anderes aussagt, ist beim Einbau die Anleitung des Herstellers der THERMODÄMM-Elemente zu beachten.
An jedem einzelnen THERMODÄMM-Element müssen eindeutige Angaben bezüglich der Einbaulage angebracht werden.
Der Hersteller hat jeder Lieferung eine Einbauanleitung beizufügen.
Das THERMODÄMM-Element muß ausreichend und dauerhaft dicht abgedeckt werden, insbesondere um den Zutritt von streusalzhältigem Sprühnebel zu verhindern.
Güteeigenschaften
Betonrippenstahl:
Der Betonrippenstahl muß der Gruppe BSt 550 nach ÖNORM B 4200-7 entsprechen.
Nichtrostender Rundstahl (glatt):
Der nichtrostende Rundstahl muß aus Stahl mit der Werkstoffnummer 1.4571 und einer Verfestigungsstufe K 700 nach DIN 17440 bestehen und eine charakteristische Streckgrenze von 550 N/mm 2 aufweisen.
Nichtrostender Betonrippenstahl:
Der nichtrostende Betonrippenstahl muß aus Stahl mit der Werkstoffnummer 1.4571 nach DIN 17440 bestehen und eine charakteristische Streckgrenze von 550 N/mm 2 aufweisen.
In Tabelle 1 sind jene Elemente ausgewiesen, bei denen die Schrägstäbe aus nichtrostendem Betonrippenstahl mit der Werkstoffnummer 1.4571 nach DIN 17440 bestehen und eine charakteristische Streckgrenze von 420 N/mm 2 aufweisen.
Polystyrol-Hartschaumstoffplatte:
Die Polystyrol-Hartschaumstoffplatte muß der Rohdichte für den Typ EPS-W30 und hinsichtlich der zulässigen Maßabweichungen jeweils der ÖNORM B 6050 entsprechen.
Schweißung Betonrippenstahl - nichtrostender Stahl:
Die Schweißverbindung zwischen dem Betonrippenstahl und dem nichtrostenden Stahl ist als Widerstandspreßschweißung gemäß DIN 1910 herzustellen.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung:
Jeder Hersteller hat sich während der Produktion laufend von der Einhaltung der Güte zu überzeugen und hierüber Aufzeichnungen zu führen.
Im einzelnen gilt
Betonrippenstahl:
Es gelten die ÖNORM B 4200-7 und die Zulassungsbestimmungen.
Nichtrostender Rundstahl (glatt):
Die Abmessungen und die Materialeigenschaften laut DIN 17440 müssen durch ein Werkzeugnis belegt werden.
Nichtrostender Betonrippenstahl:
Die Abmessungen und die Materialeigenschaften laut DIN 17440 müssen durch ein Werkzeugnis belegt werden.
Schweißung:
Für die Widerstandspreßschweißung zwischen dem Betonrippenstahl und dem nichrostenden Stahl ist an einem von je 1000 Bewehrungsstählen die Zugfestigkeit zu prüfen.
Polystyrol-Hartschaumstoffplatte:
Die Rohdichte und die Abmessungen laut ÖNORM B 6050 sind zu prüfen.
THERMODÄMM-Element:
Die Abmessungen der einzelnen Bestandteile, die Kennzeichnung des Polystyrol-Hartschaumstoffes, des Betonrippenstahles, des nichtrostenden Betonrippenstahles und des nichtrostenden Rundstahles (glatt) sind regelmäßig zu prüfen.
Fremdüberwachung:
Jeder Hersteller hat mit einer österreichischen akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach diese in periodischen Abständen
(a)
die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung zu kontrollieren und
(b)
selbst Prüfungen durchzuführen hat.
Hierüber ist ein Überwachungsbericht auszustellen.
Im einzelnen gilt:
Betonrippenstahl:
Es gilt die ÖNORM B 4200-7.
Nichtrostender Rundstahl (glatt):
Die Ermittlung der Materialeigenschaften nach DIN 17440 kann entfallen, wenn diese vom Hersteller durch Werkzeugnisse belegt sind.
Nichtrostender Betonrippenstahl:
Die Ermittlung der Materialeigenschaften nach DIN 17440 kann entfallen, wenn diese vom Hersteller durch Werkzeugnisse belegt sind.
Schweißung:
Für die Widerstandspreßschweißung zwischen Betonrippenstahl und nichrostendem Stahl ist zweimal jährlich an drei Bewehrungsstählen jedes Durchmessers die Zugfestigkeit zu prüfen.
Polystyrol-Hartschaumstoffplatte:
Die Rohdichte und die Abmessungen laut ÖNORM B 6050 sind zu prüfen.
THERMODÄMM-Element:
Die Abmessungen der einzelnen Bestandteile, die Kennzeichnung des Elementes, des Betonrippenstahles und des nichtrostenden Betonrippenstahles sind zweimal jährlich an drei THERMODÄMM-Elementen je Typ zu prüfen.
Über das Ergebnis der Überprüfungen ist ein Überwachungsbericht zu erstellen, der beim Hersteller mindestens 10 Jahre hindurch zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 aufzubewahren ist.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, daß der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
(a)
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wird,
(b)
bei Kontrollprüfungen, an denen die Überwachungsstelle teilgenommen hat, Mängel aufgetreten sind oder
(c)
der Überwachungsvertrag durch einen der beiden Partner gekündigt wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Tabelle 1
Regeltypen der THERMODÄMM-Elemente
THERMODÄMM
Zugstäbe
Druckstäbe
Schrägstäbe
Elementlänge
Querkraftnachweis für C 25/30; B 30
Anmerkung
nicht erforderlich
Schrägstäbe BSt 420
nicht erforderlich
immer erforderlich
erforderlich
keine erforderlich
keine
Schrägstäbe BSt 420
nicht erforderlich
ENTWURF
Gesetz, mit dem das Wasserversorgungsgesetz 1960 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Der Klammerausdruck im Titel lautet:
"(Wasserversorgungs-gesetz-WVG)"
§ 9 samt Überschrift entfällt.
§ 12 lautet:
(1) Die nach dem Wasserzähler beziehungsweise nach dem Einlaufschieber angeordneten Wasserversorgungsanlagen bilden die Innenanlage.
Die Herstellung oder Änderung einer Innenanlage darf nur von einem hiezu befugten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.
Dieser hat die beabsichtigte Ausführung dem Magistrat vor deren Beginn nach Maßgabe des Abs. 3 zu melden oder nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 anzuzeigen.
Bei Innenanlagen mit bis zu 15 Auslässen und einer Leitungslänge bis zu 20 Meter darf nach erfolgter Meldung sogleich mit der Ausführung begonnen werden.
Die Meldung ist vom Gewerbetreibenden zu unterfertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:
die Objektanschrift,
Namen und Anschriften der betroffenen Wasserabnehmer oder Wasserverbraucher,
den Baubeginn und das voraussichtliche Bauende,
Angaben über die Beschaffenheit und die Eigenschaften des verwendeten Rohrmaterials sowie über die technischen Daten der einzubauenden oder anzuschließenden Geräte und
eine schematische Darstellung (Skizze) der geplanten Herstellung oder Abänderung.
Bei Innenanlagen mit mehr als 15 Auslässen oder einer Leitungslänge von mehr als 20 Metern kann mit der Ausführung begonnen werden, wenn der Magistrat nicht innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige die Durchführung untersagt oder vor Ablauf dieser Frist der Ausführung ausdrücklich zustimmt.
Der Magistrat hat die Durchführung der angezeigten Maßnahmen zu untersagen, wenn durch die verwendeten Materialien oder die Art der Herstellung oder Änderung die Betriebssicherheit nicht gewährleistet oder das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet wäre.
Im übrigen ist die Fertigstellung dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
Die Anzeige gemäß Abs. 4 ist vom Gewerbetreibenden zu unterfertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:
die Objektanschrift,
Namen und Anschriften der betroffenen Wasserabnehmer oder Wasserverbraucher,
den Baubeginn und das voraussichtliche Bauende,
Angaben über die Beschaffenheit und die Eigenschaften des  verwendeten Rohrmaterials sowie über die technischen Daten  der einzubauenden oder anzuschließenden Geräte und
eine detaillierte planliche Darstellung der beabsichtigten Herstellung oder Abänderung unter Beachtung der dieser zugrundeliegenden Berechnungen.
Die Innenanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten.
Die verwendeten Rohre, ihre Verlegung und Verbindung, die Armaturen, die Ausstattung der angeschlossenen Maschinen und Geräte, die Absperrvorrichtungen, die Warmwasserversorgungsanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Wasserbehälter und Drucksteigerungsanlagen müssen die Betriebssicherheit gewährleisten und dürfen das Leben und die Gesundheit von Personen nicht gefährden.
Die näheren Bestimmungen werden durch Verordnungen erlassen.
Der Magistrat ist berechtigt, Innenanlagen jederzeit im Hinblick auf die im Abs. 6 genannten Anforderungen zu überprüfen.
Die Wasserabnehmer, für die ausschließlich ihrem Verbrauch dienenden Innenanlagen auch die Wasserverbraucher, haben die Überprüfungen zu dulden."
§ 13 samt Überschrift lautet:
"Anschluß von Geräten und Armaturen
Der Anschluß von Geräten und Armaturen, die ihrer Bauart nach für die Verwendung in privaten Haushalten bestimmt sind, wie insbesondere Geschirrspüler, Waschmaschinen, Auslaufarmaturen, Durchlauferhitzer und Warmwasserbereiter, gilt nicht als Herstellung oder Änderung einer Innenanlage.
§ 12 Abs. 2 erster Satz und 6 ist jedoch sinngemäß anzuwenden."
§ 15 Abs. 1 erster Satz lautet:
"Der Wasserabenehmer hat die Abzweigleitung sowie die Innenanlage und insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und gegebenenfalls die Versorgung der an die selbständige Wasserleitung angeschlossenen Wohnungen mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen."
§ 16 lautet:
Wenn der Wasserabnehmer die ihm im § 15 Abs. 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen nach erfolgloser Mahnung nicht erfüllt, ist die Behörde berechtigt, die erforderlichen Instandsetzungen, Herstellungen und sonstigen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr ausführen zu lassen.
Letzteres gilt auch, wenn der nach § 15 Abs. 3 auferlegten Verpflichtung zum Schutz des Wasserzählers innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wird.
Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 1) auf Gefahr und Kosten des Wasserabnehmers unmittelbar anordnen und nötigenfalls sofort vollstrecken lassen."
Im § 23 Abs. 1 wird das Wort "erfolgten" durch das Wort "vorgeschriebenen" ersetzt.
§ 28 Abs. 2 lautet:
"(2) Wer den §§ 5, 12 Abs. 2, 4, 6 und 7, 13, 14, 15, 17 Abs. 1 und 4, 18 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 oder einer auf Grund von § 12 Abs. 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder in einer Meldung gemäß § 12 Abs. 3 oder einer Anzeige gemäß § 12 Abs. 5 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen."
§ 28 Abs. 4 entfällt und der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung "(4)".
Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:
"Sprachliche Gleichbehandlung
§ 29a.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden."
Artikel  II
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204/37 vom 21. Juli 1998, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 98/ ....../A).
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Artikel III
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt im § 22 an die Stelle des Ausdruckes "12,-- S" der Ausdruck "0,87 Euro", an die Stelle des Ausdruckes "4,-- S" jeweils der Ausdruck "0,29 Euro", an die Stelle des Ausdrucks "40,-- S" der Ausdruck "2,91 Euro" und im § 28 Abs. 2 an die Stelle des Ausdruckes "10 000 S" der Ausdruck "700 Euro" sowie im § 28 Abs. 3 an die Stelle des Ausdruckes "100 000 S" der Ausdruck "7 000 Euro".
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
Das Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. für Wien Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/1994, wird wie folgt geändert:
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 613/98.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien vom  über die bis zum  befristete Zulassung des Fangsystems "Santa Claus PPS STAR Abgasleitung aus Polypropylen“ bzw des Fangsystems „Santa Claus PPS FLEX Abgasleitung aus Polypropylen“.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsystem "Santa Claus PPS STAR Abgasleitung aus Polypropylen“ bzw das Fangsystem „Santa Claus PPS FLEX Abgasleitung aus Polypropylen“ wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/   /A).
Beschreibung
Jedes Fangsystem dient dazu, Verbrennungsgase von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen (mit diesbezüglichen Sicherheitseinrichtungen) ins Freie zu leiten.
Als Feuerstätten kommen zB Brennwertgeräte jeweils mit Gas oder Heizöl extra leicht in Betracht.
Aufbau
Das Fangsystem besteht aus der Verbrennungsgasleitung,
deren von der Feuerstätte wegführenden Teil als Verbindungsstück anzusehen ist, und
deren lotrechter Teil in einem "Fang" (bzw Schacht) angeordnet wird.
Die Verbrennungsgasleitung besteht im wesentlichen aus Rohren und Formstücken aus Polypropylen.
Es werden die folgenden Typen unterschieden:
Type A (Fangsystem „Santa Claus PPS STAR Abgasleitung aus Polypropylen“) mit starren Rohren und Formstücken (beispielhaft in Abb 1 dargestellt) und
Type B (Fangsystem „Santa Claus PPS FLEX Abgasleitung aus Polypropylen“) mit flexiblen Rohren (Wellrohren) und starren Formstücken.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist nicht vorgesehen.
Das Fangsystem kann bezüglich des Hohlraumes (Luftschichte) zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" (bzw Schacht) wie folgt unterschieden werden:
(a)
Hohlraum unten und oben abgeschlossen (stehende Luftschichte), im Gebäudeinneren nur für Unterdruckbetrieb.
(b)
Hohlraum ent- und gegebenenfalls auch belüftet (für Unter- und Überdruckbetrieb), eine Belüftung erfolgt nur aus dem Heizraum oder aus dem Freien.
(c)
Hohlraum von der Mündung her belüftet zwecks Verbren-nungsluftzuführung bei raumluftunabhängiger Feuerstätte (für Unter- und Überdruckbetrieb).
RohreundFormstücke
Es werden bei der Type A Rohre mit lichten Weiten von 7,1 cm bis 15,3 cm hergestellt.
Die Abmessungen sind der Abb 2 zu entnehmen, bei Formstücken (Bögen u dgl) gelten sie sinngemäß.
Es werden bei der Type B Wellrohre mit lichter Weite von 7,6 cm hergestellt.
Die Abmessungen sind Abb 4 (Maßeinheiten in mm) zu entnehmen, bei den starren Formstücken gelten sie analog denjenigen der Type A.
Verbindungen
Die Verbindung der Rohre und Formstücke erfolgt bei der Type A durch Steckmuffen (Abb 2), bei der Type B durch Steck- oder Schraubverbindungen (Abb 4).
Als Dichtung werden "Dichtringe" aus Silikon bei der Type A (Abb 3) bzw aus Fluorelastomer bei der Type B (Abb 5, Maßeinheiten in mm) verwendet, die werkseitig in die Steckmuffen bzw Schraubmuffen eingebaut werden.
Abstandhalter
Die Verbrennungsgasleitung wird durch Abstandhalter aus korrosionsbeständigen Werkstoffen lagemäßig fixiert.
Fangabdeckung
Der Fangkopf wird laut Abb 6 ausgebildet.
Die Abdeckung aus Polyethylen ist ohne Werkzeug abnehmbar und gegen Herabfallen gesichert.
Neutralisation
Das planmäßig anfallende Kondensat wird soweit erforderlich über eine Auffangvorrichtung und Siphon in eine "Neutralisationsbox" und dann ins Abwasser geleitet.
Der Einsatz der "Neutralisationsbox" besteht aus einem Aktivkohlefilter, kalkhältigem Splitt und einem (sich selbst verbrauchenden) Neutralisationsgranulat.
Kennzeichnung
Die Rohre und Formstücke sind mit dem Herstellerkennzeichen versehen.
Hersteller
Rohre und Formstücke aus Polypropylen der Typen A und B (Farbe: grau)
Centrotherm Abgastechnik GmbH, Unterm Ohmberg 1, D-34431 Marsberg (Kennzeichnung: „Centrotherm“)
Dichtringe für die Typen A und B (Farbe: rotbraun)
Sico GesmbH, D-58454 Witten (Kennzeichnung: „Sico“)
Bedingungen
Anwendung
Das Fangsystem ist geeignet für den Anschluß von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen mit dem Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL.
Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen sind solche, bei denen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise die Verbrennungsgase bis unter deren Taupunktstemperatur abgekühlt werden können (die Kondensation darf sich innerhalb der Feuerstätte und auch innerhalb der Verbrennungsgasleitung vollziehen).
Die Verbrennungsgastemperatur darf höchstens 120° C und muß bei Verwendung als Unterdruckfang mind 30° C betragen.
Überdruckfang
Der Fang kann auch als Überdruckfang verwendet werden.
Dabei gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Der Überdruck darf 300 Pa nicht überschreiten (siehe Punkt 6.4).
Entlüftung des Raumes zwischen Abgasleitung und "Fang" bzw "Schacht" (siehe Punkt 30) über den Fangkopf.
Bauordnungsgemäße Reinigungsverschlüsse entsprechend Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 (siehe Punkt 34).
Periodische Dichtheitsprüfung (siehe Punkt 37).
Fang
Querschnitt
Der Fang (dh die Verbrennungsgasleitung) muß bei Unterdruckbetrieb ei-nen lichten Durchmesser von mind 10,5 cm aufweisen.
An einen Fang (dh an eine Verbrennungsgasleitung) darf nur eine einzige Feuerstätte angeschlossen werden.
Der Fang gilt nicht als "Notrauchfang" im Sinne § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien.
Baupläne
In den Bauplänen ist die Art des "Fanges" bzw Schachtes (siehe Punkt 28) einzutragen.
Nachweise, Anzeige, Befund
Nachzuweisen ist
der erforderliche lichte Querschnitt und die höchstzulässige Höhe der Verbrennungsgasleitung in Abhängigkeit vom statischen Druck, dem Verbrennungsgasmassenstrom und der Verbrennungsgastemperatur (entsprechend den vom Hersteller der Rohre beizustellenden feuerungstechnischen Bemessungstabellen oder -diagrammen), wobei als Grenztemperatur im Bereich der Mündung 0° C anzusetzen ist,
die Eignung der Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätte (siehe Punkt 10),
erforderlichenfalls die brandschutztechnische Eignung des "Fanges" (siehe Punkt 28) und
daß bei Verwendung als Überdruckfang bei bestim-mungsgemäßem Betrieb kein Druck von mehr als 300 Pa auftritt.
Anzuzeigen ist die Aufstellung der Feuerstätte (ausgenommen solche mit dem Brennstoff Gas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Kanalisation) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Befund
Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage ist die Verbrennungsgasleitung durch den zuständigen Rauchfangkehrer auf Dichtheit zu prüfen.
Die Gasdurchlässigkeit der Verbrennungsgasleitung darf bei einem statischen Überdruck von 1000 Pa an ihrer inneren Oberfläche gegenüber außen 50 l/hm 2 nicht überschreiten.
Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Wiener Kehrverordnung unberührt.
Feuerstätten
Feuerstätten
Gasfeuerstätten
Es sind unter Berücksichtigung der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung-GSV, BGBl Nr 430/1994, nur Gasfeuerstätten der Typen B 22 und B 23 (bzw C 62, C 63, C 82 und C83 bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten - Fall (c) im Abschnitt "Aufbau" der Beschreibung) zulässig.
Ölfeuerstätten
Es sind nur Feuerstätten für Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL zulässig, deren Eignung nachgewiesen wurde.
Der Anschluß einer Ölfeuerstätte mit Verdampfungsbrenner (Schalenbrenner) ist unzulässig.
Sicherheitseinrichtungen
Gasfeuerstätten
Die Feuerstätte muß mit einer Abgas-Überwachungseinrichtung (zB Differenzdruckwächter) ausgerüstet sein, die bei nicht ausreichender Abfuhr der Abgase die Feuerstätte abschaltet.
Ölfeuerstätten
Es gilt Punkt 10.1 sinngemäß.
Kondensatableitung
Sofern die Ableitung des anfallenden Kondensats nicht über die Feuerstätte erfolgt, muß nahe der Feuerstätte in der Verbrennungsgasleitung ein Kondensatablaufstutzen angeordnet sein.
Am Kondensatablaufstutzen ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff, zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mind 150 mm, anzuordnen.
Die Verbrennungsgassperre muß so angeordnet und ausgebildet sein, daß vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatfluß nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muß bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM B 5184.
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177.
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur bei Gasfeuerstätten:
Muffenlose Gußeisenrohre gemäß ÖNORM B 2570 und B 2571.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch eine Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muß je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei allen Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensats Bestandteil einer Feuerstätte, muß durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Meßstreifen).
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung ist aus den gegenständlichen Rohren und Formstücken dicht herzustellen.
Hinsichtlich der Dichtheit gilt Punkt 8.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist unzulässig.
Die Verbrennungsgasleitung ist direkt an die Feuerstätte anzuschließen.
Die Verbrennungsgasleitung ist zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) ansteigend zu verlegen.
Die Verbrennungsgasleitung ist tunlichst mit gleichbleibendem Querschnitt von der Feuerstätte bis über Dach zu führen.
Abstände
Der lichte Abstand zwischen Verbrennungsgasleitung (bei Vorhandensein von Muffen oder Flanschen von diesen aus gemessen) und
dem Schutzrohr (Punkt 25) bzw
dem "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
muß betragen:
mind 2 cm bei rechteckigem Querschnitt bzw
mind 3 cm bei rundem Querschnitt
jeweils des Schutzrohres bzw des "Fanges" oder Schachtes.
Diese Abstände sind durch Abstandhalter sicherzustellen, wobei auf die Längsbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung Bedacht zu nehmen ist.
Schrägführungen
In den Knickpunkten sind bei der Type A Sonderformstücke zu verwenden.
Muffen
Muffen sind mit Ausnahme von Doppelmuffen gegen die Fließrichtung des Kondensats anzuordnen.
Die Überdeckungslänge muß mind 5 cm betragen.
Lagesicherung
Die Verbrennungsgasleitung ist im "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) bei der Type A am unteren Ende starr zu befestigen, bei der Type B am oberen Ende.
Ansonsten ist die Lage durch mind alle 5 m durch Ab-standhalter zu sichern, die die temperaturbedingten Längs-dehnungen nicht behindern dürfen.
Die Verbrennungsgasleitung muß leicht demontierbar sein.
Verbindungsstück
Im Sinne § 113 Abs 1 der Bauordnung für Wien ist die Feuerstätte an den Fang mittels eines Schutzrohres aus einem nichtbrennbaren und formbeständigen Werkstoff dicht anzuschließen.
In diesem Schutzrohr ist die Verbrennungsgasleitung - als eine Art "Auskleidung" gesehen - so zu führen, daß thermisch bedingte Längsdehnungen der Abgasleitung möglich sind.
Hinsichtlich der Abstände gilt Punkt 20.
Das Schutzrohr ist in den folgend angeführten Fällen entbehrlich:
(a)
Wenn die Verbrennungsgasleitung zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (siehe Punkt 28) durch ein Rohr aus Aluminium oder nichtrostendem Stahl (eine geeignete Werkstoff-Nummer nach DIN 17440 vorausgesetzt) ersetzt wird.
(b)
Bei Gasfeuerstätten, die in einem Heizraum aufgestellt sind.
Das Verbindungsstück darf nur mit nichtbrennbaren Vorrichtungen aufgehängt oder gestützt werden.
Der Hohlraum zwischen dem Schutzrohr und der Verbrennungsgasleitung muß mit dem Hohlraum im Fang (zwischen Ummantelung und Verbrennungsgasleitung) in offener Verbindung stehen.
Fang
Der die Verbrennungsgasleitung umschließende "Fang" muß der ÖNORM B 8204 entsprechen, worüber ein Nachweis zu erbringen ist.
Ein derartiger Nachweis ist bei Verwendung eines zugelassenen Rauchfanges entbehrlich.
Bei Gasfeuerstätten genügt als "Fang" (dh als Umschließung der Abgasleitung) ein Schacht mit mind 10 cm dicken massiven feuerbeständigen Wänden.
Gemeinsamer Schacht
Abgasleitungen mehrerer Gasfeuerstätten dürfen in einem Schacht (nach Punkt 28.1) geführt werden, wenn
die Feuerstätten in einem gemeinsamen Aufstellungsraum stehen und
der lichte Schachtquerschnitt mind dem 1,5 fachen der Summe der lichten Querschnitte der Abgasleitungen entspricht.
Der Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht darf keine Bauteile oder Einrichtungen aufweisen, die nicht bestimmungsgemäß Bestandteil des Fangsystems sind.
Hinsichtlich der Abstände der Verbrennungsgasleitung zum "Fang" bzw Schacht gilt Punkt 20.
Hinsichtlich Ziehungen siehe Punkt 21.
Überdruckfang
Bei Überdruckbetrieb muß der Raum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht (siehe Punkt 28) entlüftet sein.
Zu diesem Zweck muß dieser Raum bei der Mündung witterungsgeschützt mit der Außenluft in Verbindung stehen (Abb 6).
Fangkopf
Der Fangkopf (Abb 6) ist so auszubilden, daß
die Verbrennungsgase sicher abströmen,
die "Hinterlüftungsluft" ungehindert von den Verbrennungsgasen abströmen kann,
Niederschläge in den Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht nicht eindringen,
die Eigenbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung nicht behindert wird und
eine Vereisung der Mündung nicht eintritt.
Kennzeichnung
Anschlußstelle
Im Bereich der Anschlußstelle ist eine dauerhafte Kennzeichnung in Form eines Schildes (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit folgenden Angaben anzubringen:
Fangsystem "Santa Claus PPS STAR (bzw FLEX) Abgasleitung aus Polypropylen“
Hersteller
für Unterdruckbetrieb und/oder Überdruckbetrieb (soweit zutreffend)
maximal zulässige Verbrennungsgastemperatur 120° C
Verbrennungsgasleitung für den Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht.
Kennzeichnung nach ÖNORM B 8208
Das als Sonderfang anzusehende Fangsystem ist auf dem Schriftfeld des Kehrtürchens oder auf der Bezeichnungstafel durch ein gleichseitiges Dreieck (Mindesthöhe 2 cm) zu kennzeichnen.
Reinigungs- und Prüföffnungen
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung muß gereinigt sowie auf ihren freien Querschnitt und Dichtheit geprüft werden können.
Zu diesem Zweck ist (vgl Abb 1)
im Bereich der Feuerstätte oder beim Eintritt der Verbrennungsgasleitung in den "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28) sowie
möglichst unmittelbar unterhalb der Mündung (sofern nicht eine sichere Zugangsmöglichkeit zu dieser besteht)
eine Reinigungsöffnung mit Verschluß anzuordnen.
Größe der Reinigungsöffnung
Größe der kreisrunden Reinigungsöffnungen der Verbrennungsgasleitung:
DN
Lichter Durch-messer der Reinigungsöffnung
Halslänge
mm
mm
mm
Der bauordnungsgemäße Reinigungsverschluß in der Wange des "Fanges" bzw Schachtes muß so groß sein, daß eine ausreichende Zugänglichkeit gegeben ist.
Die Verbrennungsgasleitung muß im Bereich des Verbindungsstücks an geeigneter Stelle eine verschließbare Prüföffnung für den Rauchfangkehrer aufweisen.
Im Schutzrohr nach Punkt 25 sind geeignete Öffnungen mit Verschlüssen im Bereich der Öffnungen nach Punkt 33.1 und 33.3 sowie beim Kondensatablaufstutzen (nach Punkt 11) anzuordnen.
"Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
Die Bestimmungen des § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien bleiben unberührt.
Die Kehröffnung ist im Bereich der Reinigungsöffnung nach Punkt 33.1.2 anzuordnen.
Bei Überdruckbetrieb müssen die bauordnungsgemäßen Reinigungsverschlüsse der Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 entsprechen.
Betrieb
Brandfall
Kommt es in einem angrenzenden Fanghohlraum oder in Räumen, die an das Fangsystem angrenzen, zu einem Brand, ist durch einen hiezu Befugten - in der Regel der Rauchfangkehrer - festzustellen, ob eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fangsystems erforderlich ist.
Reinigung
Erforderlichenfalls ist das Fangsystem mit geeigneten Geräten (Kehrgeräte mit weicher Einlage) zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Überdruckfang
Neben der Überprüfung und Reinigung nach den Kehrvorschriften ist mindestens einmal jährlich eine optische Überprüfung der Abgasleitung im Bereich des Verbindungsstücks und mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung der Dichtheit der Abgasleitung (Punkt 8) vorzunehmen.
Neutralisationseinrichtung
Der Betreiber hat die Neutralisationseinrichtung ständig funktionsfähig zu halten und einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen (siehe auch Punkt 15).
Die Fachfirma hat in einem Wartungsbuch den ordnungsgemäßen Zustand der Neutralisationseinrichtung zu bestätigen.
Güteeigenschaften
Rohre und Formstücke
Type A
Der Werkstoff muß die Anforderungen der Tabelle 1 erfüllen und mind normalbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Die Rohre und Steckmuffen müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen der Abb 2 entsprechen, für sonstige Formstücke gelten die Werte sinngemäß.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
(a)
lichter Durchmesser
1 mm
(b)
Wanddicke
0,5 mm
(c)
Länge
3 mm
Die Rohre und Formstücke sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Type B
Der Werkstoff muß die Anforderungen der Tabellen 2 und 3 erfüllen und mind normalbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Die Rohre und Muffen etc müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen der Abb 4 entsprechen, für sonstige Formstücke gelten die Abmessungen sinngemäß.
(a)
lichter Durchmesser:
1 mm
(b)
Wanddicke
(c)
Länge
0,5 mm
Die Rohre und Formstücke sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Dichtungen
Der Werkstoff der Dichtringe muß der Tabelle 4 bzw 5 entsprechen.
Für die Abmessungen ist der Genauigkeitsgrad "mittel Klasse M3" nach DIN 7715-2 maßgebend.
Der Werkstoff muß mind normalbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Die Dichtringe oder deren Verpackung sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Jeder Hersteller hat mindestens einmal je Fertigungstag zu prüfen, ob
die planmäßigen Abmessungen der Bauteile eingehalten
sowie
die Bauteile laut Beschreibung gekennzeichnet werden.
Rohre und Formstücke aus Polypropylen
Mindestens einmal monatlich sind die Kennwerte nach den Tabellen 1 bis 3 zu prüfen.
Dichtringe
Mindestens einmal monatlich sind die Kennwerte nach den Tabellen 4 und 5 und die Kennzeichnung zu prüfen.
Fremdüberwachung
Der Hersteller der Rohre hat mit einer akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach sich diese zu folgenden Prüfungen verpflichtet:
Mindestens zweimal jährlich sind
die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung sowie
die personellen und gerätemäßigen Voraussetzungen für die ständige ordnungsgemäße Herstellung der Werkstoffe für die Abgasleitung zu überprüfen.
Mindestens zweimal jährlich sind die Eigenschaften nach Punkt 39.1.2, 39.1.3, 39.2.2 und 39.2.3 zu überprüfen.
Mindestens zweimal jährlich sind die Kennwerte nach den Tabellen 1 bis 5, das Herstellungsverfahren der Rohre und Formstücke aus Polypropylen und die Gasdurchlässigkeit eines Leitungsabschnittes mit mindestens einer Verbindung (siehe Punkt 8) zu prüfen.
Hierüber sind Prüfberichte auszustellen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, daß der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Prüfberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mind zehn Jahre hindurch im Herstel-lerwerk aufzubewahren.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Tabelle 1
Type A:
Werkstoffkennwerte der Rohre und Formstücke aus Polypropylen
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach DIN
Sollwert
Dichte
g/cm 3
Streckspannung im Zugversuch
N/mm 2
Reißspannung
N/mm 2
Elastizitätsmodul aus Zugversuch
N/mm 2
Streckdehnung
Schmelztemperatur
° C
DSC-Analyse
Vicat-Erweichungstemp.Verf. B 50° C
° C
Schmelzindex
g/10 min
Tabelle 2
Type B:
Werkstoffkennwerte der Formstücke aus Polypropylen
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach DIN
Sollwert
Dichte
g/cm 3
Streckspannung im Zugversuch
N/mm 2
Schlagzähigkeit 4,0 - J - Hammer
N/mm 2
Elastizitätsmodul aus Zugversuch
N/mm 2
Streckdehnung im Zugversuch
Schmelztemperatur
° C
DSC-Analyse
Vicat-Erweichungstemp.Verf. B 50° C
° C
Tabelle 3
Type B:
Werkstoffkennwerte der Wellrohre aus Polypropylen
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach DIN
Sollwerte
Dichte
g/cm 3
DIN 53479-A
Initialring-Steifigkeit
N/mm 2
Scheiteldrucklast bis 5 % Verformung
N/m
Scheiteldrucklast bis 50 % Verformung
N/m
Tabelle 4
Type A:
Werkstoffkennwerte der Dichtringe aus Silikon
Eigenschaften
Einheit
Prüfung nach DIN
Sollwerte
Dichte 1)
g/cm 3
53479-A
Reißfestigkeit
N/mm 2
Reißdehnung
Spannung bei 100 % Dehnung
N/mm 2
Shore-A-Härte
Druckverformungsrest 2)
1) Normstab S 2
2) Quader
Tabelle 5
Type B:
Werkstoffkennwerte der Dichtringe aus Fluorelastomer
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach DIN
Sollwerte
Dichte 1)
g/cm 3
53479-A
Reißfestigkeit
N/mm 2
Reißdehnung
Spannung bei 100 % Dehnung
N/mm 2
Shore-A-Härte
Druckverformungsrest 2)
1) Normstab S 2
2) Quader
Im Abgasweg ist ein Sicherheitstemperaturbegrenzer erforderlich, der bei Überschreiten der maximal zulässigen Abgastemperatur (siehe Punkt 2) die Gas- oder Stromzufuhr unterbricht. Der Sicherheitstemperaturbegrenzer ist entbehrlich, wenn die Feuerstätte eine Einrichtung erhält, die nachweislich dieselbe Wirkung erzielt.
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 22/99.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien vom  über die bis zum  befristete Zulassung des Fangsystems "Santa Claus ALU STAR 1 AL-Abgasleitung".
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsystem "Santa Claus ALU STAR 1 AL Abgasleitung" wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/   /A).
Beschreibung
Das Fangsystem (beispielhaft in Abb 1 dargestellt) dient dazu, Abgase von Feuerstätten mit niedrigen Abgastemperaturen (mit diesbezüglichen Sicherheitseinrichtungen) ins Freie zu leiten.
Als Feuerstätten kommen zB Brennwertgeräte mit Gas in Betracht.
Aufbau
Das Fangsystem besteht aus der Abgasleitung,
deren von der Feuerstätte wegführenden Teil als Verbindungsstück anzusehen ist, und
deren lotrechter Teil in einem "Fang" (bzw Schacht) angeordnet wird.
Die Abgasleitung besteht im wesentlichen aus Rohren und Formstücken aus Aluminium.
Eine Wärmedämmung der Abgasleitung ist nicht vorgesehen.
Das Fangsystem kann bezüglich des Hohlraumes (Luftschichte) zwischen Abgasleitung und "Fang" (bzw Schacht) wie folgt unterschieden werden:
(a)
Hohlraum unten und oben abgeschlossen (stehende Luftschichte), im Gebäudeinneren nur für Unterdruckbetrieb.
(b)
Hohlraum ent- und gegebenenfalls auch belüftet (für Unter- und Überdruckbetrieb), eine Belüftung erfolgt nur aus dem Heizraum oder aus dem Freien.
(c)
Hohlraum von der Mündung her belüftet zwecks Verbren-nungsluftzuführung bei raumluftunabhängiger Feuerstätte (für Unter- und Überdruckbetrieb).
Rohre und Formstücke
Es werden Rohre mit lichten Weiten von 5,7 cm bis 12,6 cm hergestellt.
Die Wanddicken und die Abmessungen sind der Abb 2 zu entnehmen.
Verbindungen
Die Verbindung der Rohre und Formstücke erfolgt durch Steckmuffen (Abb 2).
Als Dichtung werden "Dichtringe" aus Silikon verwendet, die werkseitig in die Steckmuffen eingebaut werden.
Abstandhalter
Die Verbrennungsgasleitung wird durch Abstandhalter aus korrosionsbeständigen Werkstoffen lagemäßig fixiert.
Fangabdeckung
Der Fangkopf wird laut Abb 3 ausgebildet.
Die Abdeckung aus Aluminium ist ohne Werk-zeug abnehmbar und gegen Herabfallen zB durch eine Kette gesichert.
Neutralisation
Das planmäßig anfallende Kondensat wird soweit erforderlich über eine Auffangvorrichtung und Siphon in eine "Neutralisationsbox" und dann ins Abwasser geleitet.
Der Einsatz der "Neutralisationsbox" besteht aus einem Aktivkohlefilter, kalkhältigem Splitt und einem (sich selbst verbrauchenden) Neutralisationsgranulat.
Kennzeichnung
Die Rohre und Formstücke sind jedenfalls auf dem Beipackzettel mit dem Herstellerkennzeichen versehen.
Hersteller
Rohre und Formstücke
Handtmann Leichtmetallgießerei Annaberg GmbH, D-09456 Annaberg-Buchholz (Kennzeichnung:
„1AL“).
Dichtringe (Farbe transluzent)
Handtmann Leichtmetallgießerei Annaberg GmbH, D-09456 Annaberg-Buchholz (Kennzeichnung: „1AL“)
Bedingungen
Anwendung
Das Fangsystem ist geeignet für den Anschluß von Feuerstätten mit niedrigen Abgastemperaturen mit dem Brennstoff Gas.
Feuerstätten mit niedrigen Abgastemperaturen sind solche, bei denen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise die Abgase bis unter deren Taupunktstemperatur abgekühlt werden können (die Kondensation darf sich innerhalb der Feuerstätte und auch innerhalb der Abgasleitung vollziehen).
Die Abgastemperatur darf höchstens 160° C und muß bei Verwendung als Unterdruckfang mind 30° C betragen.
Überdruckfang
Der Fang kann auch als Überdruckfang verwendet werden.
Dabei gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Der Überdruck darf 300 Pa nicht überschreiten (siehe Punkt 6.4).
Entlüftung des Raumes zwischen Abgasleitung und "Fang" bzw "Schacht" (siehe Punkt 30) über den Fangkopf.
Bauordnungsgemäße Reinigungsverschlüsse entsprechend Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 (siehe Punkt 34).
Periodische Dichtheitsprüfung (siehe Punkt 37).
Fang
Querschnitt
Der Fang (dh die Abgasleitung) muß bei Unterdruckbetrieb einen lichten Durchmesser von mind 9,7 cm aufweisen.
An einen Fang (dh an eine Abgasleitung) darf nur eine einzige Feuerstätte angeschlossen werden.
Der Fang gilt nicht als "Notrauchfang" im Sinne § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien.
Baupläne
In den Bauplänen ist die Art des "Fanges" bzw Schachtes (siehe Punkt 28) einzutragen.
Nachweise, Anzeige, Befund
Nachzuweisen ist
der erforderliche lichte Querschnitt und die höchstzulässige Höhe der Abgasleitung in Abhängigkeit vom statischen Druck, dem Abgasmassenstrom und der Abgastemperatur (entsprechend den vom Hersteller der Rohre beizustellenden feuerungstechnischen Bemessungstabellen oder -diagrammen), wobei als Grenztemperatur im Bereich der Mündung 0° C anzusetzen ist,
die Eignung der Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätte (siehe Punkt 10),
erforderlichenfalls die brandschutztechnische Eignung des "Fanges" (siehe Punkt 28) und
daß bei Verwendung als Überdruckfang bei bestimmungsgemäßem Betrieb kein Druck von mehr als 300 Pa auftritt.
Anzuzeigen ist die Aufstellung einer Feuerstätte mit mehr als 50 kW Nennwärmebelastung der Magistratsabteilung 30 (Wien Kanal) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Befund
Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage ist die Abgasleitung durch den zuständigen Rauchfangkehrer auf Dichtheit zu prüfen.
Die Gasdurchlässigkeit der Abgasleitung darf bei einem statischen Überdruck von 1000 Pa an ihrer inneren Oberfläche gegenüber außen 50 l/hm 2 nicht überschreiten.
Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Wiener Kehrverordnung unberührt.
Feuerstätten
Feuerstätten
Es sind unter Berücksichtigung der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung-GSV, BGBl Nr 430/1994, nur Gasfeuerstätten der Typen B 22 und B 23 (bzw C 62, C 63, C 82 und C83 bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten - Fall (c) im Abschnitt "Aufbau" der Beschreibung) zulässig.
Sicherheitseinrichtungen
Die Feuerstätte muß mit einer Abgas-Überwachungseinrichtung (zB Differenzdruckwächter) ausgerüstet sein, die bei nicht ausreichender Abfuhr der Abgase die Feuerstätte abschaltet.
Im Abgasweg ist ein Sicherheitstemperaturbegrenzer erforderlich, der bei Überschreiten der maximal zulässigen Abgastemperatur (siehe Punkt 2) die Gas- oder Stromzufuhr unterbricht.
Kondensatableitung
Sofern die Ableitung des anfallenden Kondensats nicht über die Feuerstätte erfolgt, muß nahe der Feuerstätte in der Abgasleitung ein Kondensatablaufstutzen angeordnet sein.
Am Kondensatablaufstutzen ist eine Abgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff, zB ein abgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mind 150 mm, anzuordnen.
Die Abgassperre muß so angeordnet und ausgebildet sein, daß vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatfluß nicht gegeben, ist die Eignung der Abgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muß bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM B 5184.
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177.
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Muffenlose Gußeisenrohre gemäß ÖNORM B 2570 und B 2571.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch eine Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muß je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensats Bestandteil einer Feuerstätte, muß durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Meßstreifen).
Verbrennungsgasleitung
Die Abgasleitung ist aus den gegenständlichen Rohren und Formstücken dicht herzustellen.
Hinsichtlich der Dichtheit gilt Punkt 8.
Eine Wärmedämmung der Abgasleitung ist unzulässig.
Die Abgasleitung ist direkt an die Feuerstätte anzuschließen.
Die Abgasleitung ist zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) ansteigend zu verlegen.
Die Abgasleitung ist tunlichst mit gleichbleibendem Querschnitt von der Feuerstätte bis über Dach zu führen.
Abstände
Der lichte Abstand zwischen Abgasleitung (bei Vorhandensein von Muffen oder Flanschen von diesen aus gemessen) und
dem Schutzrohr (Punkt 25) bzw
dem "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
muß betragen:
mind 2 cm bei rechteckigem Querschnitt bzw
mind 3 cm bei rundem Querschnitt
jeweils des Schutzrohres bzw des "Fanges" oder Schachtes.
Diese Abstände sind durch Abstandhalter sicherzustellen, wobei auf die Längsbeweglichkeit der Abgasleitung Bedacht zu nehmen ist.
Schrägführungen (Ziehungen)
In den Knickpunkten sind Sonderformstücke zu verwenden.
Muffen
Muffen sind (mit Ausnahme von Doppelmuffen) gegen die Fließrichtung des Kondensats anzuordnen.
Die Überdeckungslänge muß mind 4,9 cm (bei der Feuerstätte mind 2 cm) betragen.
Lagesicherung
Die Abgasleitung ist im "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) am unteren Ende starr zu befestigen.
Ansonsten ist die Lage durch mind alle 5 m angebrachte Abstandhalter zu sichern, die die temperaturbedingten Längsdehnungen nicht behindern dürfen.
Die Abgasleitung muß leicht demontierbar sein.
Verbindungsstück
Die zwischen Feuerstätte und „Fang“ bzw Schacht (nach Punkt 34) verlaufende Abgasleitung gilt als Verbindungsstück.
Bei Überdruckbetrieb ist die Anordnung eines das „Verbindungsstück“ konzentrisch umhüllenden „Schutzrohres“ im Heizraum nicht erforderlich.
Das Verbindungsstück darf nur mit nichtbrennbaren Vorrichtungen aufgehängt oder gestützt werden.
Fang
Der die Abgasleitung umschließende "Fang" muß der ÖNORM B 8204 entsprechen, worüber ein Nachweis zu erbringen ist.
Ein derartiger Nachweis ist bei Verwendung eines zugelassenen Rauchfanges entbehrlich.
Wird Punkt 28 nicht entsprochen, genügt als "Fang" (dh als Umschließung der Abgasleitung) ein Schacht mit mind 10 cm dicken massiven feuerbeständigen Wänden.
Gemeinsamer Schacht
Abgasleitungen mehrerer Gasfeuerstätten dürfen in einem Schacht (nach Punkt 28.1) geführt werden, wenn
die Feuerstätten in einem gemeinsamen Aufstellungsraum stehen und
der lichte Schachtquerschnitt mind dem 1,5 fachen der Summe der lichten Querschnitte der Abgasleitungen entspricht.
Der Hohlraum zwischen Abgasleitung und "Fang" bzw Schacht darf keine Bauteile oder Einrichtungen aufweisen, die nicht bestimmungsgemäß Bestandteil des Fangsystems sind.
Hinsichtlich der Abstände der Abgasleitung zum "Fang" bzw Schacht gilt Punkt 20.
Hinsichtlich Ziehungen siehe Punkt 21.
Überdruckfang
Bei Überdruckbetrieb muß der Raum zwischen Abgasleitung und "Fang" bzw Schacht (siehe Punkt 28) entlüftet sein.
Zu diesem Zweck muß dieser Raum bei der Mündung witterungsgeschützt mit der Außenluft in Verbindung stehen (Abb 3).
Fangkopf
Der Fangkopf (Abb 3) ist so auszubilden, daß
die Abgase sicher abströmen,
die "Hinterlüftungsluft" ungehindert von den Abgasen abströmen kann,
Niederschläge in den Hohlraum zwischen Abgasleitung und "Fang" bzw Schacht nicht eindringen,
die Eigenbeweglichkeit der Abgasleitung nicht behindert wird und
eine Vereisung der Mündung nicht eintritt.
Kennzeichnung
Anschlußstelle
Im Bereich der Anschlußstelle ist eine dauerhafte Kennzeichnung in Form eines Schildes (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit folgenden Angaben anzubringen:
Fangsystem "SANTA CLAUS ALU STAR bzw 1 AL-Abgassystem"
Hersteller
für Unterdruckbetrieb und/oder Überdruckbetrieb (soweit zutreffend)
maximal zulässige Abgastemperatur 160° C
Abgasleitung für den Brennstoff Gas.
Kennzeichnung nach ÖNORM B 8208
Das als Sonderfang anzusehende Fangsystem ist auf dem Schriftfeld des Kehrtürchens oder auf der Bezeichnungstafel durch ein gleichseitiges Dreieck (Mindesthöhe 2 cm) zu kennzeichnen.
Reinigungs- und Prüföffnungen
Abgasleitung
Die Abgasleitung muß gereinigt sowie auf ihren freien Querschnitt und Dichtheit geprüft werden können.
Zu diesem Zweck ist (vgl Abb 1)
im Bereich der Feuerstätte oder beim Eintritt der Abgasleitung in den "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28) sowie
möglichst unmittelbar unterhalb der Mündung (sofern nicht eine sichere Zugangsmöglichkeit zu dieser besteht)
eine Reinigungsöffnung mit Verschluß anzuordnen.
Größe der Reinigungsöffnung
Größe der kreisrunden Reinigungsöffnungen der Abgasleitung:
DN
mm
Lichter Durchmesser der Reinigungsöffnung
mm
Halslänge höchstens
mm
Der bauordnungsgemäße Reinigungsverschluß in der Wange des "Fanges" bzw Schachtes muß so groß sein, daß eine ausreichende Zugänglichkeit gegeben ist.
Die Abgasleitung muß im Bereich des Verbindungsstücks an geeigneter Stelle eine verschließbare Prüföffnung für den Rauchfangkehrer aufweisen.
Im Schutzrohr nach Punkt 25 sind geeignete Öffnungen mit Verschlüssen im Bereich der Öffnungen nach Punkt 33.1 und 33.3 sowie beim Kondensatablaufstutzen (nach Punkt 11) anzuordnen.
"Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
Die Bestimmungen des § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien bleiben unberührt.
Die Kehröffnung ist im Bereich der Reinigungsöffnung nach Punkt 33.1.2 anzuordnen.
Bei Überdruckbetrieb müssen die bauordnungsgemäßen Reinigungsverschlüsse der Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 entsprechen.
Betrieb
Brandfall
Kommt es in einem angrenzenden Fanghohlraum oder in Räumen, die an das Fangsystem angrenzen, zu einem Brand, ist durch einen hiezu Befugten - in der Regel der Rauchfangkehrer - festzustellen, ob eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fangsystems erforderlich ist.
Reinigung
Erforderlichenfalls ist das Fangsystem mit geeigneten Geräten (Kehrgeräte mit weicher Einlage) zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Überdruckfang
Neben der Überprüfung und Reinigung nach den Kehrvorschriften ist
mindestens einmal jährlich eine optische Überprüfung der Abgasleitung im Bereich des Verbindungsstücks und
mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung der Dichtheit der Abgasleitung (Punkt 8) vorzunehmen.
Neutralisationseinrichtung
Der Betreiber hat die Neutralisationseinrichtung ständig funktionsfähig zu halten und einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen (siehe auch Punkt 15).
Die Fachfirma hat in einem Wartungsbuch den ordnungsgemäßen Zustand der Neutralisationseinrichtung zu bestätigen.
Güteeigenschaften
Rohre und Formstücke
Die Rohre und Formstücke müssen aus Aluminium mit den Werkstoff-Nummern 3.0255, 3.2581, 3.2381 bzw 3.3206 nach DIN 1725-2 bzw DIN 1745-1 bestehen.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
lichter Durchmesser:
1 mm
Wanddicke:
Länge:
5 mm
Die Rohre und Formstücke sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Dichtungen (Silikon)
Der Werkstoff der Dichtringe muß Tabelle 1 entsprechen.
Für die Abmessungen ist der Genauigkeitsgrad "mittel Klasse M3" nach DIN 7715-2 maßgebend.
Der Werkstoff muß mind normalbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Die Dichtringe oder deren Verpackung sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Jeder Hersteller hat mindestens einmal je Fertigungstag zu prüfen, ob
die planmäßigen Abmessungen der Bauteile eingehalten
sowie
die Bauteile laut Beschreibung gekennzeichnet werden.
Rohre und Formstücke aus Aluminium
Die Güte des Werkstoffes ist bei jeder Lieferung - gegebenenfalls anhand der Werkzeugnisse - zu prüfen.
Dichtringe
Mindestens einmal je Lieferung sind die Kennwerte nach Tabelle 1 und die Kennzeichnung zu prüfen.
Fremdüberwachung
Der Hersteller der Rohre hat mit einer akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach sich diese zu folgenden Prüfungen verpflichtet:
Mindestens zweimal jährlich sind
die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung sowie
die personellen und gerätemäßigen Voraussetzungen für die ständige ordnungsgemäße Herstellung der Werkstoffe für die Abgasleitung zu überprüfen.
Mindestens einmal jährlich ist die Güte des Werkstoffes zu prüfen.
Mindestens zweimal jährlich sind die Kennwerte nach Tabelle 1 und die Gasdurchlässigkeit eines Leitungsabschnittes mit mindestens einer Verbindung (siehe Punkt 8) zu prüfen.
Hierüber sind Prüfberichte auszustellen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, daß der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Prüfberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mind zehn Jahre hindurch im Herstel-lerwerk aufzubewahren.
Tabelle 1
Werkstoffkennwerte der Dichtringe
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach DIN
Sollwerte (Medianwerte)
Dichte
g/cm 3
53479-A
Reißfestigkeit
N/mm 2
Reißdehnung
Spannung bei 100% Dehnung
N/mm 2
Druckverformungsrest
Mikrohärte
IRHD-Einheit
1) Normstab S 2
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 350/98.)
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird der Stapelparker Type IME-AUTOLIFT wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/   /A).
Beschreibung
Die IME-AUTOLIFTE (Abb 1-2) sind stählerne Konstruktionen zum platzsparenden Einstellen von Kraftfahrzeugen.
Die Doppelparker weisen zwei übereinander angeordnete heb- bzw schwenkbare Plattformen (Bühnen) auf.
Diese Plattformen können derart bewegt werden, daß das Auf- und Abfahren jeweils eines Kraftfahrzeuges auf der jeweilig freiwerdenden Plattform möglich ist.
Zum Benutzen (Auf- oder Abfahren) der oberen Plattform der in einem Schacht angeordneten Konstruktion wird diese gesenkt.
Zum Benutzen der anderen Plattform(en) wird die gesamte Konstruktion angehoben.
Die Typen PL72, PL82, PL92 sind Parksysteme zum Parken von 2 Kraftfahrzeugen übereinander.
Die Typen PL74, PL84, PL94 sind Parksysteme zum Parken von 2 + 2 Kraftfahrzeugen mittels zweier Doppelplattformen übereinander.
Die Plattformen weisen bei den Typen mit der Endziffer 2 eine Standardbreite von 2,30 m, bei den Typen mit der Endziffer 4 eine solche von 4,60 m auf.
Von diesen Typen gibt es verschiedene Varianten, die sich durch die Innenabmessungen bzw Ausbildung der Schachtsohle voneinander unterscheiden.
Bei fehlenden Seitenwänden werden zur Sicherung des die Plattform betretenden Fahrzeuglenkers an beiden Seiten Geländer angebracht.
Typen PL72 und PL74
Die Typen PL72 und PL74 (Abb 1 und 2) sind so konzipiert, daß die Stellplätze jederzeit unabhängig voneinander befahrbar sind.
Die Stellplätze bestehen aus zwei Plattformen mit einer Neigung von ca 16,5 %.
Die obere und untere Plattform sind an dem der Einfahrt gegenüberliegenden Ende auf einer Stützkonstruktion drehbar gelagert; diese Konstruktion wird auf dem Schachtboden befestigt.
Der vordere Teil der oberen Plattform ist mittels Hydraulikzylinder auf dem Boden abgestützt.
Die untere Plattform hängt bei allen Typen starr und parallel an einem Zugrohr an der oberen Plattform in der Nähe der Hydraulikzylinder.
Die Plattformen werden über Hydraulikzylinder infolge eines mechanischen Zwangsausgleicharmes gleichzeitig angehoben und gesenkt.
Jede Plattform besteht aus Blechelementen, die so ineinander gelegt und geschraubt werden, daß die gesamte Plattform wasserdicht ist.
Von den Plattformen ablaufendes Wasser wird von in den Seitenwangen bzw Mittelwangen angeordneten Ablaufrinnen aufgefangen und abgeleitet.
Zur Lagesicherung der eingestellten Kraftfahrzeuge dient neben dem erforderlichen Einlegen des kleinsten Ganges bzw dem Anziehen der Handbremse bei der oberen Plattform ein verstellbarer Radendanschlag mit Reifenwanne und bei der unteren Plattform nur ein verstellbarer Endanschlag.
Die Bewegung der Plattformen erfolgt mittels eines Hydraulikaggregates.
Bei Stromausfall ist das Heben bzw Senken der Plattformen mittels einer sogenannten „Handpumpe“ möglich.
Die Masse der Type PL72 beträgt ca 1280 kg und bei der Type PL74 ca 2480 kg.
Der Bemessung der Konstruktion ist eine Kraftfahrzeugmasse von 2000 kg zugrunde gelegt.
Die Anlagebreiten sind aus der Abb 2 ersichtlich.
Es sind Schachtlängen (lichte Maße) bei den Typen PL72 bzw PL74 von 530 cm bis 550 cm möglich.
Die Schachthöhen sind von der Variante abhängig.
Der Spalt zwischen den Plattformen und der Einfahrtsschwelle beim Einfahren beträgt ca 2 bis 5 cm, keine der Plattformen ragt über die Einfahrtsschwelle.
Typen PL82, PL84, PL92 und PL94
Diese Typen weichen von den Typen PL7* in folgenden Punkten ab:
Bei den Typen PL82 und PL84 sind die Plattformen beim Befahren der oberen Plattform waagrecht, beim Befahren der unteren Plattform um 16 % geneigt angeordnet.
Bei den Typen PL92 und PL94 sind parallel angeordnete Plattformen sowohl beim Befahren der unteren als auch der oberen (beiden) Plattform(en) in waagrechter Stellung angeordnet.
Bei diesen Typen wird eine stählerne Konstruktion mittig im Schacht angeordnet.
Diese Konstruktion weist Ständer auf, welche je ein Hubschlitten umgreift; zwei Hydraulikzylinder greifen an diesen Hubschlitten an und schieben diese nach oben, um die an den Hubschlitten befestigten Plattformen zu bewegen.
Bei den Typen PL82 und PL84 sind die Plattformen gelenkig gelagert, bei den anderen Typen dagegen starr.
Die untere Plattform liegt im abgesenkten Zustand - der unteren Stellung - immer waagrecht auf der Schachtsohle auf.
Bei den Typen PL82 und PL84 wird die geneigte Stellung der unteren Plattform durch eine verlängerte Hubstellung der Hydraulikzylinder erreicht, die Parallelität der Plattformen wird weitestgehend beibehalten.
Die geneigte Stellung wird sofort beim Anheben erreicht, die Zylinder fahren so lange, bis die Endanschläge erreicht sind und ein Abschluß der unteren Plattform an die Einfahrtsschwelle erfolgt.
Der Senkvorgang erfolgt in umgekehrter Folge.
Die Masse der Konstruktion beträgt ca:
PL82
1580 kg
PL84
2780 Kg
PL92
1530 kg
PL94
2680 kg
Der Bemessung der Konstruktion ist eine Kraftfahrzeugmasse von 2000 kg zugrunde gelegt.
Die Anlagebreiten sind aus der Abb 2 ersichtlich.
Hersteller
IME-AUTOLIFT Ing. Nestel-Eichhausen KG, Söllheimer Straße 3, 5028 Salzburg.
Bedingungen
Es gelten die Bedingungen der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 3. September 1997 zZl MA 35-B 315/96, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 4/98, über die befristete Zulassung von Stapelparkern.
Der Abnahmebefund laut Punkt 6.5 dieser Verordnung hat einen Nachweis zu enthalten, daß dem untenstehenden Punkt 2 entsprochen wurde.
Hinsichtlich der Plattformen gilt
Die Auflagertiefe der Fahrbahnbleche darf höchstens 2,10 m betragen.
Fahrbahnblech
Das Blech muß der Werkstoffnummer 1.0225 oder 1.0228 nach ÖNORM EN 10142 entsprechen.
Das Blech muß eine Streckgrenze von mindestens 330 N/mm 2 aufweisen.
Die Blechdicke beträgt mindestens 1,5 mm.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Verordnungsentwurf des Magistrates der Stadt Wien vom  über die bis zum  befristete Zulassung der Stapelparker Type IME-AUTOLIFT.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 213/99.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien vom  über die bis zum  befristete Zulassung der Bewehrungsmatte M 550 der Crampe Brandenburger Baustahl GmbH.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird die Bewehrungsmatte M 550 „CRAMPE“ wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/   /A).
Beschreibung
Die Bewehrungsmatte ist eine geschweißte Matte und ent-spricht der Gruppe M 550 nach ÖNORM B 4200-7.
Das Erzeugungsprogramm umfaßt die Typen A, AQ und CQ sowie Sondermatten jeweils mit einem Nenndurchmesser von 4,2 mm bis 10,0 mm.
Herstellung
Die Bewehrungsmatte wird aus gerippten Drähten hergestellt, wobei die Verbindung der Längs- und Querdrähte durch elektrische Widerstandspunktschweißung erfolgt.
Als Vormaterial werden Walzdrähte, aus Elektrostahl, die in kaltem Zustand hergestellt bzw gerippt werden, verwendet.
Abmessungen
Der Kernquerschnitt der gerippten Drähte hat die Form eines Bogendreiecks, der Gesamtquerschnitt einschließlich der Rippen ist annähernd kreisförmig (siehe Abb 1).
Jeder Einzeldraht hat drei im Winkel von etwa 120° zueinander angeordnete Anflachungen, zwischen denen im Bogenbereich je eine Reihe sichelförmiger Schrägrippen angeordnet sind, deren Enden in die Anflachung stetig auslaufen.
Diese Rippen sind schräg gegen die Drahtachse geneigt und über die ganze Länge des Drahtes gleichmäßig verteilt.
Die Schrägrippen können gegeneinander versetzt sein, eine Rippenreihe ist gegenläufig.
Form, Abmessungen und Masse der einzelnen je nach Type der Bewehrungsmatte erforderlichen Durchmesser sind aus Abb 1 bzw Tabelle 1 ersichtlich.
Kennzeichnung
Gerippte Drähte:
Jeder gerippte Einzeldraht weist in regelmäßigen Abständen die Kennzeichen gemäß Abb 2 und 3 auf.
Die Kennzeichnung des Herstellers erfolgt durch verstärkte (doppelt breite) Schrägrippen und dazwischenliegende unverstärkte Schrägrippen.
Das Güte- und Landeskennzeichen ist in der gegenläufigen Schrägrippenreihe durch verstärkte (doppelt breite) Schrägrippen und dazwischen befindliche unverstärkte Schrägrippen dargestellt.
Bewehrungsmatte:
Die Bewehrungsmatte wird mit Kunststoffetiketten gemäß ÖNORM B 4200-7 gekennzeichnet.
Die für Bewehrungsmatten der Gruppe M 550 zusätzlich erforderliche Kennzeichnung sieht folgendermaßen aus:
Die Querstabenden werden an mindestens einer Längsseite mit Anflachungen versehen.
Hersteller
Firma Crampe, Brandenburger Baustahl GmbH, Carl-Reichstein-Straße 16, D-14770 Brandenburg.
Bedingungen
Anwendung
Die Bewehrungsmatte darf zur Bewehrung von Stahlbetontragwerken bei Beachtung der einschlägigen Verordnungen der Wiener Landesregierung und der Bestimmungen der ÖNORM B 4200 verwendet werden.
Die Bewehrungsmatte darf nur in Bauteilen mit vorwiegend ruhender Belastung verwendet werden.
Als nicht ruhend gelten Belastungen, wie Massenkräfte von Maschinen, Verkehrslasten von Kranbahnen und Fahrzeuglasten, sofern die Raddrücke 7,5 kN überschreiten.
Weiters ist die Verwendung für Decken unter Hofeinfahrten und unterkellerten Höfen unzulässig.
Als ruhend gelten alle in der ÖNORM B 4012 Abschn 3 bis 9, angegebenen Lastarten.
Bemessung
Die Bewehrungsmatte kann als Stahl der Gruppe M 550 nach ÖNORM B 4200-7 verwendet werden.
Lieferung
Die Matten dürfen nicht gerollt angeliefert werden.
Herstellung
Die Matte muß der Gruppe M 550 nach ÖNORM B 4200-7 entsprechen.
Als Nenndurchmesser der Einzeldrähte sind die in der Tabelle 1 angeführten Durchmesser zugelassen.
Der Durchmesser ist nach der Formel d = 12,74 %g zu bestimmen:
g...Masse des Drahtes in kg/m,
d...Durchmesser in mm.
Die gerippten Drähte müssen der Abb 1 bzw der Tabelle 1 entsprechen, wobei
(a)
die Anflachungen eines Querschnittes im Winkel von etwa 120° zueinander angeordnet sein müssen,
(b)
die sichelförmigen Schrägrippen (ß ca 60°) gegen die Drahtachse geneigt sein müssen,
(c)
die Schrägrippen über die ganze Länge des Drahtes verteilt sein müssen,
(d)
eine Schrägrippenreihe gegenläufig sein muß,
(e)
die Rippenflanken möglichst steil, jedoch nicht unter dem Winkel a = 45° geneigt sein dürfen und
(f)
die Rippenkehlen ausgerundet sein müssen.
Das Herstellerkennzeichen sowie das Güte- und Landeskennzeichen muß jedem gerippten Draht in regelmäßigen Abständen eingewalzt werden.
Die Matten sind mit einer dauerhaften Marke und der zusätzlichen Kennzeichnung gemäß der Beschreibung auszustatten.
Güteüberwachung
Die Eigenüberwachung hat nach ÖNORM B 4200-7 Abschn 5.2 zu erfolgen.
Die Fremdüberwachung hat nach ÖNORM B 4200-7 Abschn 5.3 zu erfolgen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, daß der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mit-geteilt wird, falls
(a)
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
(b)
bei den Kontrollprüfungen, an denen die Überwachungsstelle teilgenommen hatte, Mängel aufgetreten sind oder
(c)
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
BAUDURCHFÜHRUNG
GRUNDLAGEN
RVS 11.062
Prüfverfahren
Steinmaterial
INHALTSVERZEICHNIS
Frosthebungsversuche
Anwendungsbereich
Prüfgeräte
Probematerial
Herstellung der Prüfkörper
Versuchungsdurchführung
Auswertung
Prüfbericht
Angeführte Normen und Richtlinien
Literaturhinweise
Anhang
Bestimmung des Rund-, Kant- und Brechkornanteiles
Anwendungsbereich
Einleitung
Prüfgeräte
Probenvorbereitung
Versuchsdurchführung
Auswertung
Prüfbericht
Angeführte Richtlinien und Normen
Ridgen-Hohlraum
Begriffsbestimmung
Prüfgeräte
Probematerial
Versuchsdurchführung
Auswertung
Prüfbericht
Verzeichnis der angeführten Normen, Vorschriften und Merkblätter
Literaturhinweise
Polierversuch
Allgemeines
Begriffsbestimmung
Prüfgeräte und Prüfmaterial
Probematerial
4Herstellung der Prüfkörper
Polieren der Prüfkörper
Bestimmung des Reibungsbeiwertes nach dem Polieren
Prüfbericht
Verzeichnis der angeführten Normen, Vorschriften und Merkblätter
Semiquantitative röntgenographische Mineralanalyse (RDA)
Anwendungsbereich
Prüfgeräte und REagenzien
Probematerial und Probenvorbereitung
Durchführung der Röntgendiffraktionsanalyse
Auswertung der Röntgendiffraktionsdiagramme
Prüfbericht
Angeführte Normen
Literaturhinweise
Wasseraufnahme der Kornklassen kleiner 0,125 mm (Enslin-Versuch)
Allgemeines
Anwendungsbereich
Prüfgeräte
Probematerial
Durchführung der Prüfung
Auswertung
Prüfbericht
Literaturhinweise
Bestimmung des Blauwertes
Allgemeines
Anwendungsbereich
Geräte und Reagenzien
Probematerial
Durchführung der Prüfung
Berechnung des Blauwertes
Literaturhinweise
Haufwerkshohlraum von Kornklassen bis 2 mm Korngröße
Anwendungsbereich
Allgemeines
Prüfgeräte
Probematerial
Versuchsdurchführung
Auswertung
8.7 Prüfbericht
Angeführte Normen
Bestimmung der Durchlässigkeit mit dem Ausschüttversuch und dem Ausflußmeßgerät
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmung
Prüfgeräte
Ausschüttversuch
Vorbereitung der Prüfung
9Durchführung der Prüfung
Ausflußmessung
Vorbereitung der Prüfung
Durchführung der Prüfung
Hinweis auf andere RVS
Literaturhinweise
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0
Bestimmung der Durchlässigkeit von Tragschichtmaterial im Zuge der Eignungsprüfung im Labor
Anwendungsbereich
Allgemeines
Prüfgeräte und Prüfmittel
Vorbereitung der Prüfung
Durchführung der Prüfung
Prüfergebnisse
Angeführte Richtlinien und Normen
BAUDURCHFÜHRUNG
GRUNDLAGEN
RVS 11.062
Prüfverfahren
Steinmaterial
Bestimmung der Durchlässigkeit von Tragschichtmaterial im Zuge der Eignungsprüfung im Labor
Anwendungsbereich
Diese RVS ist zur Bestimmung der Durchlässigkeit von Tragschichtmaterial für die Eignungsprüfung im Labor gemäß RVS 8S.05.11 anzuwenden.
Allgemeines
Ungebunden Tragschichten müssen wasserdurchlässig sein.
Daher muß bereits bei der Eignungsprüfung die Durchlässigkeit des zu verwendenden Materials nachgewiesen werden.
Mit dem Versuch zur Bestimmung der Durchlässigkeit von Tragschichtmaterial im Labor wird die Abnahmeprüfung simuliert (Verwendung des Proctorzylinders mit 250 mm Durchmesser).
Der Durchlässigkeitsversuch ist mit fallender Druckhöhe durchzuführen.
Der Einbau der ungebunden Tragschichten hat so zu erfolgen, dass die Durchlässigkeit durch Verunreinigungen oder Feinkomanreicherungen nicht beeinträchtigt wird.
Prüfgeräte und Prüfmittel
Verichtungsgerät mit Bodenplatte gemäß ÖNORM B 4418
Proctorzylinder mit 250 mm Durchmesser gemäß ÖNORM B 4418
Ausflussmessgerät gemäß RVS 11.062, Teil 9 (s. Abb. 1)
Thermometer, Ablesegenauigkeit 1 °C, zur Bestimmung der Temperatur des verwendeten Wasser
Filtersteinplatte mit 300 mm Durchmesser, Mindestdicke 10 mm, mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von k > 1.10 -3 m/s oder entsprechende Lochplatte.
Vorbereitung der Prüfung
Das zu untersuchende Material wird mittels modifiziertem Proctorversuch gemäß ÖNORM B 4418 bei einem Wassergehalt w von 0,8 w opt in den Proctorzylinder mit 250 mm Durchmesser und 200 mm Höhe eingebaut.
Nach höchstens einer Stunde nach der Verdichtung wird die Bodenplatte abgeschraubt und, sofern die Filterstein- oder Lochplatte nicht schon vorhanden ist, durch diese ersetzt.
Auf die abgezogene und nicht abgeglichene Oberfläche der Probe wird das Ausflussmessgerät, wie in RVS 11.062, Teil 9 beschrieben, zentrisch aufgesetzt.
Durchführung der Prüfung
Nach höchstens einer weiteren Studne erfolgt der Durchlässigkeitsversuch mit fallender Druckhöhe.
Das Standrohr des Ausflussmessgerätes wir mit Wasser aufegüllt und das Absinken des Wasserspiegels in der Zeit gemessen.
Die Auswertung des Versuches erfolgt zwischen den Messmarken bei 40 cm und 30 cm hydraulischer Druckhöhe über der Probenoberkante nach ÖNORM B 4422-2 (halbkugelförmige Ausströmung aus einer kreisförmigen Einströmfläche in den Halbraum ohne Grundwasserberücksichtigung) mit folgender Formel und wird mit einer Nachkommastelle und dem Zehnerexponenten angegeben:
k 10 = α .        r m ²
in h 1
0,88.r 0.SYMBOL t
h 2
k 10 [m/s] …...
Durchlässigkeitsbeiwert, auf 10ºC normiert
r m [m] ……...
Radius des Standrohres (= 0,017 m)
r o [m] ………
Radius der Ausströmfläche (= 0,07 m)
h 1, h 2 [m] ….
Hydraulische Druckhöhe zum Zeitpunkt t 1, t 2 (h 1 = 0,4 m, h 2 = 0,3m)
t(s) ……….
Zeitintervall t 2 - t 1
α [-] ………..
Temperaturkorrektur gem äß ÖNORM B 4422-1
Mit den angegebenen Abmessungen des Gerätes ergibt sich:
k 10 = α .
t
Zusätzlich wird auch das Messintervall SYMBOL t, in dem der Wasserspiegel von der oberen zur unteren Messmarke absinkt, angegeben.
Der Versuch ist so lange durchzuführen, bis
der errechnete k 10- Wert bei drei aufeinanderfolgenden Ablesungen in der ersten Dezimalstelle des in Potenzform angegebenen Meßwertes um nicht mehr als ±1 Einheiten schwankt oder
eine Messzeit von 1700 Sekunden überschritten wird bzw. der Durchlässigkeitswert k 10 5.10 -7[m/s] beträgt.
Werden bei der Versuchsdurchführung seitliche Wasseraustritte beobachtet, ist der Versuch abzubrechen und nach Verbesserung der Abdichtung zu wiederholen.
Prüfergebnisse
Im Prüfbericht sind anzugeben:
Probeneingangsdatum
Herkunft bzw. Bezeichnung der Probe
Prüfdatum
k 10 -  Wert und Zeitintervall SYMBOL t. Bei Unterschreiten von k 10 5.10 -7m/s ist nur dieser Wert anzugeben.
Trockendichte und Wassergehalt beim Einbau der Probe
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 8S.05.11
Oberbauarbeiten (ohne Deckenarbeiten), Tragschichten, ungebundene Tragschichten
RVS 11.062, Teil 9
Bestimmung der Durchlässigkeit mit dem Ausschüttversuch und dem Ausflussmessgerät
ÖNORM B 4418
Erd- und Grundbau, Untersuchung von Bodenproben -  Proctorversuch
ÖNORM B 4422-1
Erd- und Grundbau, Untersuchung von Bodenproben -  Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit, Laborprüfungen
ÖNORM B 4422-2
Erd- und Grundbau, Untersuchung von Böden -  Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit, Feldmethoden für oberflächennahe Schichten.
Abbildung 1:
Ausflussmessgerät
Wasserspiegel, Versuchsbeginn
Wasserspiegel, Versuchsende
Standrohr
Deckelplatte
Getrennte Verschraubung für Standrohr
Bodenrohr
Auflast
Aufstandsplatte
Moosgummi
Weichplastische
Bentonitmasse
BAUDURCHFÜHRUNG
GRUNDLAGEN
RVS 11.05
Prüfungen, Abnahme, Abrechnung
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Allgemeines
Anforderungskategorie 1
Anforderungskategorie 2
Anforderungskategorie 3
Anforderungskategorien
Arten der Prüfung
Dokumentation
Prüfklassen
Prüfsystem
Eignungsprüfung
Allgemeines
Zweifel an der Richtigkeit der Probenahme
Übernahme
Bauleistungen der Anforderungskategorie 1 und 2
Bauleistungen der Anforderungskategorie 3
Qualitätsabzug
Klassifizierung der unbehebbaren Mängel
Unwesentlicher Mangel
Wesentlicher Mangel
Berechnung des Qualitätsabzuges
Gewährleistung
Angeführte Richtlinien und Normen
Vorbemerkung
Hinsichtlich der Bestimmungen für den Europäischen Wirtschaftsraum gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist bei der Ausarbeitung der technischen Vertragsbedingungen anzuwenden.
Allgemeines
Diese RVS umfaßt die Prüfung, Abnahme und Abrechnung von Bauleistungen hinsichtlich ihrer technischen Qualität.
Die technische Qualität wird durch Qualitätsmerkmate bzw. Kennwerte z.B. im Bauvertrag, in der Leistungsbeschreibung, in Normen, in Regelwerken beschrieben.
Bauleistung im Sinne dieser RVS sind die Lieferung und Herstellung von:
Baustoffe, wie natürliche od. Verbesserte Böden, Gesteinskörnungen, Bindemittel, Zusatzstoffe usw.
Baustoffgemische aus verschiedenen Baustoffen, wie Asphalt, Beton, Zementstabilisierung, Recycling Materialien usw.
Fertigteile aus Baustoffgemischen, die stationär hergestellt warden, wie Rohre, Betonfertigteilprodukte usw.
Konstruktionsteile, die aus Baustoffen und/oder Baustoffgemischen und/oder FErtigteilen hergestellt warden und als konstruktiver Teil der Straße, Brücke oder Tunnel gelten, wie Unterbau, Oberbau, Entwässerungseinrichtungen usw.
Anforderungskategorien
Die Anforderungen sind in drei Anforderungskategorien festgelegt, wobei mit steigender Kategorie die Wertigkeit der Anforderung zunimmt.
Anforderungskategorie 1
Die technische Qualität wird durch Anforderungen einer bestimmten Norm oder eines bestimmten Regelwerkes beschrieben.
Regelwerke sind im allgemeinen Rahmenbedingungen für einen mehr oder minder großen Verwendungsbereich.
Die der Rahmenbedingung entsprechende Qualität kann, muß aber nicht einem bestimmten Verwendungszweck entsprechen.
Anforderungskategorie 2
Die technische Qualität entspricht den Festlegungen der Kategorie 1 und zusätzlichen technischen Anforderungen, die vom Auftraggeber (AG) im Bauvertrag festgelegt sind.
Die Bedingungen des Regelwerkes werden durch den AG eingeengt, ergänzt oder -  sofern die Bauleistung nicht durch ein Regelwerk beschrieben werden kann -  Bedingungen vom AG festgelegt.
Anforderungskategorie 3
Die technische Qualität hat den Gebrauchsbeanspruchungen (z.B. mechanischer, chemischer, klimatischer Art usw.) und den Mindestkennwerten für Gebrauchseigenschaften, die vom AG festgelegt wurden, zu entsprechen.
Der Auftragnehmer (AN) beschreibt under Berücksichtigung der Gebrauchsbeanspruchungen (Verwendungszweck) und der Bedingungen des AGs seine Bauleistung.
Prüfsystem
Arten der Prüfung
Je nach Zweck der Prüfung wird unterschieden:
Eignungsprüfung
Kontrollprüfung
Abnahmeprüfung
Eingrenzungsrüfung
Ersatzprüfung
Dokumentation
Die schriftlichen Ausfertigungen von Prüfergebnissen über bestimmte Qualitätsmerkmale sind Nachweisdokumente.
Sie haben die technische Qualität durch Angaben zum Produkt und von Prüfergebnissen zu beschreiben sowie unter Bezug zu angeführten Qualitätskriterien wertend zu beurteilen.
Nachweisdokumente sind in Form von Prüfberichten, Überwachungsberichten oder Gutachten auszufertigen.
Prüfklassen
Die Überprüfung der technischen Qualität einer Bauleistung kann in 4 Klassen, die auch miteinander kombinierbar sind, erfolgen.
Dabei nimmt mit steigender Klasse die Wertigkeit der Untersuchung zu.
Die Klasse der Überprüfung richtet sich nach der Beanspruchung des Konstruktionsteiles.
Sie ist in der jeweiligen Fach-RVS festgelegt.
Ist dies nicht der Fall, so ist sie in der Ausschreibung oder im Bauvertrag festzulegen.
Klasse 1
Beurteilung der Bauleistung anhand von Lieferscheinen bzw. nach Augenschein.
Klasse 2
Untersuchung der Bauleistung nach Klasse 1 und Ermittlung der Qualitätskennwerte an Baustoffen, Baustoffgemischen, Fertigteilen und Konstruktionsteilen.
Klasse 3
Untersuchung der Bauleistung nach Klasse 1, Beurteilung der Bauleistung nach Klasse 2 und zusätzliche Überwachung des Herstellungsablaufes.
Klasse 4
Anwendung eines Qualitätssicherungssystemes beim AN (z.B. ÖNORM EN ISO 9000 -  Serie) für die Baustoffe sowie für die Herstellung von Baustoffgemischen, Fertigteilen und Konstructionsteilen.
Prüfungen
Eignungsprüfung
Allgemeines
Eignungsprüfungen entsprechen dem Sinne nach der Konformitätserklärung gemäß ÖNORM EN 45014 sowie der Entwurfsqualität „Quality of Design“, in der Qualitätssicherung (ÖNORM EN ISO 9000 -  Serie).
Eine Eignungsprüfung ist die Qualitätsdeklaration des ANs und dient dem Nachweis, daß die Bauleistung der festgelegten Anforderungskategorie entspricht.
Der AN hat dem AG diese so rechtzeitig, spätestens jedoch 14 Tage vor dem beabsichtigten Einbau (Lieferung) vorzulegen, daß der AG dazu Stellung nehmen kann.
Die Eignungsprüfung besteht aus einer verbindlichen Erklärung des ANs mit Nachweisdokumenten, welche die technische Qualität der Bauleistung beschreiben.
Als Nachweisdokumente sind zugelassen:
Prüfberichte eines Fachlabors (Unter einem Fachlabor versteht man ein bautechnisches Labor, das intern ein Qualitätssicherungssystem entsprechend den akkreditierten Prüfstellen handhabt aber selbst nicht akkreditiert ist.)
Qualitätsberichte der Qualitätssicherung
Prüfberichte einer akkreditierten Prüfstelle
Überwachungsberichte einer akkreditierten Überwachunsstelle
Gutachten eines vom AG anerkannten Gutachters
Die Art des Nachweisdokumentes bestimmen Fach-RVS oder Bauvertrag in Abhängigkeit von der Bedeutung des Qualitätsmerkmales für die Gesamtqualität und von einem allenfalls erforderlichen Unabhängigkeitsstatus der Prüfstelle.
Für die Anforderungskategorie 3 sind Berichte einer akkreditierten Prüfstelle oder Überwachungsstelle oder Gutachten vorzulegen.
Form der Eignungsprüfung
In Abhängigkeit von der für die Bauleistung festgelegten Anforderungskategorie (s. Pkt.3) ist die Eignungsprüfung in folgender Weise nachzuweisen.
Anforderungskategorie 1
Qualitätsdeklaration und Nachweisdokument und Angaben
Anforderungskategorie 2
Qualitätsdeklaration, Nachweisdokument und Angaben über die Auswirkung von Produktionsschwankungen.
Anforderungskategorie 3
Qualitätsdeklaration und Nachweisdokument für den Verwendungszweck und Angaben über die zulässigen Produktionsschwankungen, abgeleitet aus dem Qualitätssicherungssystem, einschließlich der Auswirkungen auf die Streuung der Qualitätsmerkmale (Sensibilitätsanalyse).
Durchführung der Eignungsprüfung
Der AN hat die Durchführung zu veranlassen.
Prüfungen im Sinne des Nachweises sind geometrische (Abmessungen) oder labormäßige Prüfungen und werden an Proben vorgenommen.
Die Probenahme hat nach den einschlägigen Verfahren zu erfolgen, wobei das Verfahren anzugeben ist.
Es ist sicherzustellen, daß bei Baustoffen für die Herstellung von Konstruktionsteilen Grenzwerte mit großer Sicherheit eingehalten werden können und daß bei Baustoffgemischen der Produktionsdurchschnitt erfaßt wird.
Der Produktionsdurchschnitt darf bei Baustoffgemischen über statistische Auswertung von Prüfergebnissen der gleichen Baustoffgemische aus der selben Produktionsstätte an entsprechenden Proben oder an Labormischungen erfaßt werden.
Die Art der Erfassung ist anzugeben.
Die zu prüfenden bzw. anzugebenden technischen Kennwerte sowie die dazugehörenden Prüfverfahren sin entweder in der einschlägigen Fach-RVS oder im Bauvertrag angeführt.
Wird eine Bauleistung angeboten, für die in den Regelwerken keine Qualitätskennwerte vorhanden sind, hat der AN Qualitätskennwerte und Prüfverfahren anzugeben, die geeignet sind, die Bauleistung zu bewerten.
Sind wesentliche Qualitätseigenschaften durch Prüfungen nicht nachweisbar, sind Referenzen vergleichbarer Bauleistungen vorzulegen.
Vergleichbarkeit bedeutet, daß die Gebrauchsbeanspruchung der Referenz der beabsichtigten Bauleistung entspricht.
Nachweisdokument
Das Nachweisdokument muß folgende Angaben enthalten:
Art des Dokumentes
Bezeichnung des Konstruktionsteiles
Herkunft der Baustoffe
Angaben über Probenahme
Probenehmer
Probenahmeverfahren
Probenahmeprotokoll
Grundgesamtheit
Herkunft der Baustoffgemische und Fertigteile
Anforderungskategorie
Beschreibung der Proben
Produktzusammensetzung
Prüfergebnisse, einschließlich Beurteilungsgrundlagen
Kontrollart gemäß Pkt. 5.2.2
Referenzen, wenn erforderlich
Prüfstelle, Name des Sachbearbeiters und Ausfertigungsdatum
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer ist in der Fach-RVS festgelegt oder wird vertraglich vereinbart.
Ist dies nicht der Fall, beträgt sie ein Kalenderjahr.
Ändern sich die Erzeugungs- und/oder Herstellungsbedingungen, verliert die Eignungsprüfung ihre Gültigkeit.
Die Gültigkeitsdauer einer Eignungsprüfung ist grundsätzlich abhängig vom vorkommens- oder produktionsbedingten Schwankungsbereich der technischen Qualitätsmerkmale, von der Lage der Merkmale in Bezug zu den Anforderungen und von der Wirkung des Merkmals auf die Gesamtqualität.
Kontrollprüfung
Allgemeines
Kontrollprüfungen dienen der Eigenüberwachung während der Erzeugung von Baustoffen, Baustoffgemischen, Fertigteilen und Konstruktionsteilen.
Ziel ist es, die Ergebnisse der Eignungsprüfung genau einzuhalten.
Kontrollprüfungen entsprechen dem Sinn nach der Feststellung der Ausführungsqualität (Quality of Production) in der Qualitätssicherung ÖNORM EN ISO 9000 -  Serie.
Sie können aber darüber hinaus als erweitertes Element eines Qualitätssicherungssystemes Eingangskotrolle und Produktionssteuerung mit einschließen.
Die Ergebnisse der Kontrollprüfung sind über Aufforderung dem AG vorzulegen (s. Pkt. 5.3).
Form der Kontrollprüfung
Es können drei Arten von Kontrollprüfungen unterschieden werden.
Bei der Ausführung einer Bauleistung können eine oder mehrere Kontrollarten vorkommen.
Die Kontrollart ist vom AN auszuwählen, im Angebot bekanntzugeben und/oder im Bauvertrag zu vereinbaren.
Kontrollart 1
Es besteht kein Qualitätssicherungssystem, die Eigenüberwachung ist durch festgelegte Kontrollprüfungen sicherzustellen.
Kontrollart 2
Es besteht zwar ein internes Qualitätssicherungssystem, dieses wird aber nicht durch eine akkreditierte Überwachungsstelle kontrolliert.
Kontrollart 3
Es besteht ein Qualitätssicherungssystem, das durch eine akkreditierte Überwachungsstelle kontrolliert wird.
Durchführung der Kontrollprüfung
Die Kontrollprüfung ist vom AN durchzuführen bzw. zu veranlassen.
Der Umfang der Kontrollprüfungen hängt von den Produktionsschwankungen und der Verwendung eines Qualitätssicherungssystemes ab.
Die Fach-RVS kann Mindestanforderungen an das Qualitätssicherungssystem festlegen.
Ist für die Erzeugung und Herstellung einer Bauleistung kein oder ein nicht überwachtes Qualitätssicherungssystem gegeben, so ist der Umfang der Kontrollprüfungen in der Fach-RVS festgelegt.
Abnahmeprüfung
Allgemeines
Abnahmeprüfungen dienen der Feststellung, ob die vertraglich festgelegten technischen Qualitätseigenschaften der Bauleistung eingehalten wurden.
Die Ergebnisse sind der Abnahme und der Abrechnung zugrunde zu legen.
Form der Abnahmeprüfung
Es kommen nur Prüfungen der Klasse 1 und 2 gemäß Pkt. 4 zum Einsatz.
In der Prüfklasse 1 kann die Abnahmeprüfung vom AG selbst vorgenommen werden.
Der AN ist über den Zeitpunkt zu informieren, damit er anwesend sein kann.
Abnahmeprüfungen der Prüfklasse 2 dürfen nur von einer akkreditierten oder staatlichen Prüfstelle durchgeführt werden.
(Unter einer staatlichen Prüfstelle versteht man ein in öffentlicher Hand befindliches bautechnisches Labor, welches intern nach einem Qualitätssicherungssytem entsprechend einer akkreditierten Prüfstelle arbeitet selbst aber nicht akkreditiert ist.)
Qualitätsmerkmale sind in der Fach-RVS bzw. im Bauvertrag enthalten.
Durchführung der Abnahmeprüfung
Die Abnahmeprüfung hat der AG zu veranlassen.
Über den beabsichtigten Zeitpunkt der Abnahmeprüfung ist der AN zu verständigen.
Die Abnahmeprüfung hat in Anwesenheit von AG und AN stattzufinden.
Wird die Abnahmeprüfung von einer staatlichen oder akkreditierten Prüfanstalt durchgeführt, dürfen AG und/oder AN auf ihre Anwesenheit verzichten.
Anwesenheitsverzicht verhindert nicht die Gültigkeit der Probenahme.
Die Abnahmeprüfung umfaßt die Ermittlung der technischen Qualitätskennwerte der Bauleistung.
Der Umfang der Abnahmeprüfung hängt von der Anforderungskategorie der Bauleistung, der Prüfklasse und er Kontrollart ab und ist so zu bemessen, daß unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit eine ausreichend genaue Beurteilung der Bauleistung gemacht werden kann.
Der AG hat der Prüfstelle die Anforderungskategorie der Bauleistung, die vom AN im Angebot angebotene Kontrollarte und Prüfklasse mitzuteilen.
Die Ergebnisse der Kontrollprüfung (s. Pkt. 5.2) werden vom AG der Prüfstelle übergeben.
Der Prüfumfang ist dann auf Basis einer 95 % Sicherheit des Ergebnisses zu bemessen.
Der Mindestumfang ist in der Fach-RVS festzulegen.
Für Abnahmeprüfungen der Prüfklasse 2 sind Überwachungsberichte bzw. Gutachten zu erstellen.
Diese sind dem AN zur Verfügung zu stellen.
Der Zeitpunkt der Abnahmeprüfung ist in Abhängigkeit von der Anforderungskategorie in der Fach-RVS bzw. im Bauvertrag festzulegen.
Eingrenzungsprüfung
Bestehen Zweifel, daß das Ergebnis der Abnahmeprüfung der durchschnittlichen Beschaffenheit des Konstruktionsteiles bzw. eines Teilstückes entspricht, haben der AN und der AG das Recht, eine eingrenzende Prüfung ist von der Stelle, welche die Abnahmeprüfung durchgeführt hat, vorzunehmen.
Die Ergebnisse der vorangegangenen Prüfung werden weiterhin berücksichtigt, lediglich die zugeordnete Menge bzw. Fläche wird durch die eingrenzende Prüfung entsprechend eingeengt.
Sofern kein anderer Zeitpunkt einvernehmlich festgelegt wird, ist die eingrenzende Prüfung innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen der Abnahmeprüfung zu veranlassen.
Ersatzprüfung
Zweifel an der Richtigkeit der Prüfung
Bestehen Zweifel seitens eines Vertragspartners, daß die Ergebnisse einer labortechnischen Prüfung, die zum Bestandteil einer Abnahmeprüfung geworden sind, dem tatsächlichen Zustand entsprechen und beziehen sich diese Zweifel auf vermutete Mängel bei der labortechnischen Untersuchung und sind diese Zweifel durch zuordenbare, zusätzliche Prüfergebnisse belegbar, dann hat jeder der Vertragspartner das Recht, eine Ersatzprüfung zu verlangen.
Weicht das Ergebnis des Ersatzprüfung vom Ergebnis der Abnahmeprüfung um nicht mehr als die in der Prüfnorm festgelegte Vergleichbarkeit ab, dann ist das Ergebnis der Abnahmeprüfung als gültig anzuerkennen.
Weicht das Ergebnis der Ersatzprüfung vom Ergebnis der Abnahmeprüfung um mehr als die in der Prüfnorm festgelegte Vergleichbarkeit ab, dann gelten die Ergebnisse der Ersatzprüfung als Abnahmeprüfung.
Die Prüfstelle für die Ersatzprüfung ist im Einvernehmen festzulegen.
Stellen, die die Eignungsprüfung, Kontrollprüfung oder Abnahmeprüfung der strittigen Bauleistung vorgenommen haben, sind von der Durchführung der Ersatzprüfung ausgeschlossen.
Zweifel an der Richtigkeit der Probenahme
Bestehen Zweifel seitens eines Vertragspartners, daß die Ergebnisse einer Abnahmeprüfung den tatsächlichen Zustand entsprechen und beziehen sich diese Zweifel auf Mängel bei der Probenahme nach RVS oder einschlägiger technischer Normen, wie z.B. Auswahl der Entnahmestelle, Ausfertigung des Probeentnahmeprotokolles bzw. auf Zweifel der Echtheit und durch eine Ersatzprüfung bestätigt werden, dann tritt das Ergebnis der Ersatzprüfung anstelle des Ergebnisses der Abnahmeprüfung.
Die Prüfstelle für die Ersatzprüfung bleibt die Prüfstelle der Abnahmeprüfung.
Übernahme
Das Ergebnis der Abnahmeprüfung einschließlich etwaiger eingrenzender Prüfung und/oder Ersatzprüfungen ist der Übernahme zugrunde zu legen.
Bauleistungen der Anforderungskategorie 1 und 2
Bei der Anforderungskategorie 1 und 2 ist ein Soll-Ist-Vergleich der im Bauvertrag festgelegten technischen Qualität der Bauleistung vorzunehmen.
Werden Mängel festgestellt (s. Pkt. 7.1 sowie RVS 10.111 und ÖNORM B 2117), so ist in folgender Reihenfolge vorzugehen:
Bei behebbaren Mängeln ist die geforderte technische Qualität herzustellen.
Bei unbehebbaren unwesentlichen Mängeln ist ein Qualitätsabzug vorzunehmen oder die Gewährleistungsfrist zu verlängern.
Die Kennwerte, die unwesentlich Mängel beschreiben, sind in der Fach-RVS festgelegt.
Bei unbehebbaren wesentlichen Mängeln ist die Bauleistung nicht übernahmefähig.
Die weitere Vorgangsweise ist zwischen AG und AN zu vereinbaren.
Bauleistungen der Anforderungskategorie 3
Bauleistungen der Anforderungskategorie 3 sind vor Ende der Gewährleistungsfrist zu beurteilen, inwieweit die Bauleistung die geforderten Gebrauchseigenschaften erbringt.
Wird die geforderte technische Qualität infolge eines unwesentlichen Mangels nicht erreicht, ist der Qualitätsabzug durch ein Gutachten einer  fachlich zuständigen Stelle festzustellen.
Wird die geforderte technische Qualität infolge eines wesentlichen Mangels nicht erreicht, ist die Übernahmefähigkeit nicht gegeben.
Die weitere Vorgansweise ist zwischen AG und AN zu vereinbaren.
Qualitätsabzug
Werden bei der Abnahmeprüfung der Anforderungskategorie 1 und 2 Abweichungen von den vorgeschriebenen Kennwerten festgestellt, so sind diese als Mangel zu deklarieren.
Dabei werden 2 Kategorien unterschieden.
Klassifizierung der unbehebbaren Mängel
Die Zuordnung der Mängel richtet sich nach der Abweichung des Prüfergebnisses von den Anforderungen, für die in der Fach-RVS ein Qualitätsabzug vorgesehen ist.
Unwesentlicher Mangel
Der unwesentliche Mangel beschreibt eine geringfügige Überschreitung des festgelegten Sollwertes.
Die Bauleistung ist übernahmefähig und zieht einen Qualitätsabzug nach sich.
Die Sollwerte sind in der Fach-RVS festgelegt.
Wesentlicher Mangel
Der wesentliche Mangel beschreibt eine große Überschreitung des festgelegten Sollwertes.
Die Bauleistung ist nicht Übernahmefähig.
Die Grenzen sind in der Fach-RVS festgelegt.
Abb. 1:
Darstellung der Qualitätsbereiche
Meßwerte
BAULEISTUNG WIRD NICHT ÜBERNOMMEN
Obere Grenze der Übernahmefähigkeit
BAULEISTUNG MIT QUALITÄTSABZÜGEN
Obere Grenze des Sollwertes
BAULEISTUNG IST IN ORDNUNG
Untere Grenze des Sollwertes
BAULEISTUNG MIT QUALITÄTSABZÜGEN
Untere Grenze der Übernahmefähigkeit
BAULEISTUNG WIRD NICHT ÜBERNOMMEN
Berechnung des Qualitätsabzuges
Der Qualitätsabzug wird nach folgenden Formeln berechnet:
Unterschreitung
Überschreitung
Darin bedeuten:
Qualitätsabzung in S
Einheitspreis S/M
Masse der Bauleistung
Gewichtungsfaktor für Qualitätskennzahl
Prüfwert
Untere Sollgrenze des Kennwertes
Obere Sollgrenze des Kennwertes
Untere Grenze der Übernahmefähigkeit
Obere Grenze der Übernahmefähigkeit
Diese Werte f, x3 und x4 sind in der Fach-RVS so festzusetzen, daß die Summe der Qualitätsabzüge für eine Bauleistung sich an der Gebrauchswertminderung orientiert.
Tab. 1:
Qualitätsbereiche
Unbehebbarer Mangel
Grenzwert Fach-RVS
Bauleistung ist
wesentlich
x 3
nicht übernahmefähig
unwesentlich
x3 a x 1
übernamefähig und Qualitätsabzuge
X1 a x 2
in Ordnung
unwesentlich
X2 a x 4
übernahmefähig und Qualitätsabzüge
wesentlich
> x 4
nicht übernahmefähig
Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist ist in der Fach-RVS festgelegt.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR.
RVS 10.111
Besondere rechtliche Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Straßen sowei den damit in Zusammenhang stehenden Landschaftsbau.
ÖNORM EN 45014
Allgemeine Kriterien für Konformitätserklärungen von Anbietern.
ÖNORM EN ISO 900 -  Serie Qualitätsmanagement
ÖNORM B 3680, 2. Teil:
Prüfung bituminöser Massen für den Straßenbau und verwandte Gebiete.
Auswertung der Prüfergebnisse.
ÖNORM B 2117
Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen.
Eignungsprüfungen dienen dem Nachweis der Eignung der Baustoffe, Baustoffgemische und Fertigteile für den vorgesehenen Verwendungszweck. (s. Pkt. 2)
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 481/99.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum befristete Zulassung des warmgewalzten und aus der Walzhitze vergüteten Betonrippenstahles „MMZ 550“.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird der warmgewalzte und aus der Walzhitze vergütete Betonrippenstahl „MMZ 550“ wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen darge-stellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Der Betonrippenstahl „MMZ 550“ ist ein im warmen Zustand gerippter und aus der Walzhitze vergüteter Stahl der Gruppe BSt 550 nach ÖNORM B 4200-7.
Herstellungsverfahren
Der Stahl wird aus Elektrostahl hergestellt.
Der fertig gewalzte und mit Schrägrippen versehene Stahl durchläuft nach dem letzten Stich Kühlstrecken und wird von den Walztemperaturen (ca 1000° C) durch Wasser gerade so stark abgeschreckt, dass in einer Randschicht Martensit gebildet wird.
Der Stabkern kühlt langsam ab, sodass sich Ferrit und Perlit bilden.
Während des Auflaufs des Stahles auf das Kühlbett fließt Wärme vom Kern nach außen zur Oberfläche, die dadurch angelassen wird.
Bei diesem Verfahren werden Stähle mit Kohlenstoffgehalten bis höchstens 0,22% verarbeitet.
Abmessungen
Der Kernquerschnitt des Rippenstahles hat die Form eines Kreisquerschnittes, der Gesamtquerschnitt einschließlich der Rippen ist annähernd ein Oval.
Jeder Einzelstab hat je über den halben Umfang gegenüberliegende erhabene Schrägrippen.
Diese Schrägrippen liegen zur Längsachse in einem Winkel von ca 50°.
Es werden Längsrippen zwischen den Schrägrippenreihen angeordnet.
Weiters werden zwei der Kennzeichnung des Verfahrens dienende Längsrippen angeordnet, die die Schrägrippen jeweils halbieren.
Die Nenndurchmesser reichen von 8 mm bis 30 mm.
Form, Abmessungen und Masse sind aus Abb 1 bzw Tabelle 1 ersichtlich.
Kennzeichnung
Jeder Einzelstab weist in regelmäßigen Abständen die Kennzeichen gemäß Abb 2 auf.
Die Kennzeichnung des Herstellers erfolgt durch zwischengeschaltete kurze Schrägrippen.
Das Güte- und Landeskennzeichen ist in der gegenläufigen Schrägrippenreihe durch zwischengeschaltete kurze Schrägrippen dargestellt.
Das Herstellungsverfahren wird durch zwei die Schrägrippen-reihen jeweils halbierende Längsrippen gekennzeichnet.
Hersteller
Moldawisches Stahlwerk MMZ, Industrialnaya Straße 1, MD-5500 Rybnitsa.
Bedingungen
Anwendung
Der Stahl darf zur Bewehrung von Stahlbetontragwerken bei Beachtung der einschlägigen Verordnungen der Wiener Landesregierung und der Bestimmungen der ÖNORM B 4200 verwendet werden.
Bemessung
Der Bewehrungsstahl kann als Stahl der Gruppe BSt 550 nach ÖNORM B 4200-7 verwendet werden.
Hinsichtlich der Schweißung der Bewehrungsstäbe ist die Herstelleranleitung zu beachten.
Für die Ausführung und Gütesicherung von Schweißungen sind die Angaben der ÖNORM B 4200-7 Fußnote 1 (Seite 4) anzuwenden.
Die diesbezüglichen Unterlagen bzw Nachweise sind vom Bauführer der Baubehörde vorzulegen.
Lieferung
Die Lieferung des Stahles darf nur in Stangen erfolgen.
Bei Verwendung des Stahles ist dem Bauführer ein vollständiger Abdruck der gegenständlichen Verordnung zu übergeben.
Herstellung
Der Stahl muss der Gruppe BSt 550 nach ÖNORM B 4200-7 entsprechen.
Als Nenndurchmesser sind die in der Tabelle 1 angeführten Durchmesser zugelassen.
Der Durchmesser ist nach der Formel d = 12,74 g zu bestimmen.
g...Masse des Stabes in kg/m,
d...Durchmesser in mm.
Die Rippung der Stäbe muss der Abb 1 bzw der Tabelle 1 entsprechen, wobei
(a)
die Schrägrippen gemäß Abb 1 gegen die Stabachse geneigt,
(b)
die Schrägrippen über die ganze Länge des Stabes gleichmäßig verteilt,
(c)
die Rippenreihen gegenläufig,
(d)
die Rippenflanken möglichst steil, jedoch nicht unter dem Winkel von a = 45° geneigt sein dürfen, und
(e)
die Rippenkehlen ausgerundet sein müssen.
Hinsichtlich der chemischen Zusammensetzung des Stahles ist die Tabelle 2 einzuhalten.
Tabelle 2
Chemische Zusammensetzung in Massen-%
Zeile
Elemente
Schmelzanalyse
Stückanalyse zul. Abweichungen
C
Si
Mn
P
S
N
Cr,Cu,Ni
V
Nb
Tabelle 1
Betonrippenstahl BSt 550
Abmessungen
Nenndurchmesser
Nennquerschnitt
Nennmasse
Schrägrippen
Längsrippen
Rippenhöhe mind.
Kopfbreite
Rippenabstand max.
Rippenreihenabstand max.
Zwischen den Schrägrippenreihen
Zwischenlängsrippe max.
d nenn
S nenn
m nenn
a a
b a
c
e
Höhe aL
Breite bL
Höhe aZ
mm
mm 2
kg/m
mm
mm
mm
mm
m
mm
Mm
Abbildung 1
Schnitt A-B
Schnitt A-B  Schnitt E-F
(vergrößert)
Schnitt C-D
Abbildung 2
Gute- und Landeskennzeichen
Stahlgruppe Bst 550
AUSLAND
Herstellerkennzeichen
Jeder Stab hat eine Kennzeichnung gemäß der Beschrei-bung aufzuweisen, wobei sich das Güte-, Landes- und Herstellerkennzeichen in regelmäßigen Abständen wiederholen muss.
Güteüberwachung
Die Eigenüberwachung hat nach ÖNORM B 4200-7 Abschnitt 5.2 zu erfolgen.
Die Fremdüberwachung hat nach ÖNORM B 4200-7 Abschnitt 5.3 zu erfolgen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der Magistrats-abteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mit-geteilt wird, falls
(a)
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
(b)
bei den Kontrollprüfungen, an denen die Überwachungsstelle teilgenommen hat, Mängel aufgetreten sind oder
(c)
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2000/   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 425/99.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung des AVI-NIRO-Thermokorb-Wärmedämmelements mit Bewehrung.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das AVI-NIRO-Thermokorb-Wärmedämmelement mit Bewehrung wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Zweck
Das AVI-NIRO-Thermokorb-Wärmedämmelement mit Bewehrung dient zur Verbesserung der Wärmedämmung bei auskragenden Stahlbetonplatten (wie zB Balkonplatten) und dgl.
Das Element wird zwischen der Decke im Gebäudeinneren und den anschließenden Platten eingebaut.
Die einzelnen Typen können für Decken mit einer Dicke von 16 bis 24 cm eingesetzt werden.
In den Abbildungen sind die Masse in mm angegeben.
Aufbau
Das Wärmedämmelement (in Abb 1 beispielhaft dargestellt) besteht aus einer 8 cm dicken Polystyrol-Hartschaumstoffplatte und einem statisch wirksamen Stabwerk (Einzelrippen) aus Stahlstäben und Stahlblechprofilen (Abb 1 und 5).
Je nach Type werden unterschiedlich Druck-, Zug- und Schubkräfte übertragen.
Das Stabwerk besteht im Bereich der Polystyrol-Hartschaumstoffplatte zur Vermeidung von Korrosion aus nichtrostenden Stahlblechprofilen, an deren Enden Betonrippenstäbe (Bügel) angeschweißt werden.
Für die Weiterleitung der Kräfte aus den Wärmedämmelementen wird in den anschließenden Stahlbetonbauteilen eine Zusatzbewehrung bzw eine Anschlußbewehrung verlegt.
Typen
Vorzugsweise werden die nachfolgenden Typenreihen hergestellt.
Die Anzahl der Einzelrippen je Type geht aus der Zahl hinter der Typenbezeichnung hervor (siehe Tabelle 2 bzw 3 und Abb 1).
Sonderausführungen sind möglich.
Typenreihe TKM (Abb 2)
Für frei auskragende Balkonplatten (Kragplatten) mit der Möglichkeit zur Übertragung von Biegemomenten und Querkräften (Interaktion) auch mit verschiedenen Vorzeichen.
Zug- und Druckbereich sind gleich ausgeführt, bestehend aus einem U-förmigen Niroblechprofil und daran angeschweißten Bügeln aus Rippenstäben (BSt 550) mit gerade endenden oder aufgebogenen Schenkeln.
Typenreihe TKA (Abb 3)
Zur Übertragung von Biegemomenten, Querkräften und Normalkräften.
Geeignet für Konsolen, Attiken und verschiedene Fertigteilanschlüsse.
Ausführung der Zug- und Druckbereiche wie bei der Typenreihe TKM.
Typenreihe TKV (Abb 4)
Zur Aufnahme von Quer- und Horizontalkräften für frei drehbar gelagerte Deckenplatten, Konsolen, Gesimse (keine Momentenübertragung).
Die Wärmedämmelemente bestehen aus Schrägstäben bzw Bügeln aus Niro-Rippenstahl SYMBOL 6 mm (BSt 500).
Kennzeichnung
Auf jedem Wärmedämmelement ist ein Anhänger mit folgender Kennzeichnung angebracht:
AVI-Niro-TK
Typen
Deckendicke
Hersteller
Betonrippenstahl
Stahl- und Walzwerk Marienhütte GesmbH, Südbahnstraße 11, 8021 Graz
AVI Alpenländische Veredelungs-Industrie GesmbH, Gustinus-Ambrosi-Straße 1-3, 8074 Raaba
Nichtrostender Betonrippenstahl
Hagener Feinstahl, Herdecker Straße 4-10, D-58089 Hagen
Nichtrostendes Blechprofil
Josef Welser OHG, 3341 Ybbsitz
Polystyrol-Hartschaumstoffplatten
Hirsch Porozell GmbH, 9555 Glanegg
Schweißung und Zusammensetzung der Elemente
AVI Alpenländische Veredelungs-Industrie GesmbH, Gustinus-Ambrosi-Straße 1-3, 8074 Raaba
Bedingungen
Anwendung
Die Wärmedämmelemente dürfen nur in Tragwerken des Hochbaues mit vorwiegend ruhender Belastung verwendet werden.
Die Verwendung der Wärmedämmelemente bei Hochhäusern und bei stark chloridbeaufschlagten Stahlbetonbauteilen, wie Parkdecks, Brücken und dgl ist nicht zulässig.
Die Wärmedämmelemente dürfen ohne gesonderten Eignungsnachweis durch eine akkreditierte Prüfstelle nicht in chlor- und chlorwasserstoffhältiger Atmosphäre wie zB über gechlortem Wasser in Schwimmhallen verwendet werden.
Die Lage und Typenbezeichnung der Wärmedämmelemente sowie die erforderliche Zusatzbewehrung ist in den Bau- und Konstruktionsplänen einzutragen.
Die Verwendung der Wärmedämmelemente ist nur in Bauteilen aus Stahlbeton mit einer Betonmindestfestigkeitsklasse von B 20 zulässig.
Standberechnung und Konstruktives
Der Nachweis der Standischerheit und der Gebrauchstauglichkeit für den Bereich des Wärmedämmelementes ist in jedem einzelnen Baufall durch einen Ziviltechniker für Bauwesen zu erbringen.
Dabei dürfen auch typengeprüfte Bemessungstabellen und Typenzeichnungen verwendet werden.
Für die erforderlichen Nachweise sind die Bestimmungen der einschlägigen ÖNORMEN zu beachten.
Hinsichtlich der zulässigen Höchstwerte der aufzunehmenden Schnittkräfte gelten folgende Tabellen:
Typenreihen TKM und TKA
Tabellen 4-8
Typenreihe TKV
Tabelle 3
Bei Verwendung von Bemessungstabellen und Typenblättern als Ersatz einer vollständigen statischen Berechnung haben diese zu enthalten:
Typenbezeichnung
Elementabmessungen
Bauteilabmessungen
zulässige Schnittkräfte für Momente, Querkräfte, Normalkräfte
Angaben über die Verformungen im Bereich des Wärmedämmelementes
konstruktive Hinweise.
Für die Stoßausbildung zwischen Wärmedämmelement und den angrenzenden Stahlbetonbauteilen gilt die einschlägige ÖNORM.
Bei Krag- und Terrassenplatten sind längstens alle 7 m Dehnfugen anzuordnen.
Hinsichtlich der Gesamtkonstruktion des Gebäudes sowie der Überhöhung der Schalung ist die aus der Verformung des Wärmedämmelementes resultierende zusätzliche Durchbiegung zu berücksichtigen (siehe hiezu Tabelle 9).
Brandschutz
Die Polystyrol-Hartschaumstoffplatte muß zur Gänze durch nichtbrennbares Material abgedeckt werden.
Die Feuerwiderstandsklasse der Wärmedämmelemente muß denen der Anschlußbauteile entsprechen.
Für die Einstufung in eine Feuerwiderstandsklasse ist ein Nachweis durch eine akkreditierte Prüfstelle erforderlich.
Ein derartiger Nachweis ist für die Beispiele in Abb 6 und 7 entbehrlich.
Einbau
Soweit die gegenständliche Verordnung nichts aussagt, ist beim Einbau die Anleitung des Herstellers der Wärmedämmelemente zu beachten.
Das Wärmedämmelement muß ausreichend und dauerhaft dicht abgedeckt werden, insbesondere um den Zutritt von streusalzhältigem Sprühnebel zu verhindern.
Für eine gute Verdichtung des Betons im Bereich der Wärmedämmelemente ist zu sorgen.
Güteeigenschaften
Betonrippenstahl
Der Betonrippenstahl muß der Gruppe BSt 550 nach ÖNORM B 4200-7 (Mindeststreckgrenze 550 N/mm 2) entsprechen.
Nichtrostender Betonrippenstahl
Der nichtrostende Betonrippenstahl muß der Gruppe BSt 500 aus Werkstoff Nr 1.4571 nach ÖNORM EN 10088 bzw nach ÖNORM B 4200-7 (Mindeststreckgrenze 500 N/mm 2) entsprechen.
Nichtrostendes Blechprofil
Das nichtrostende Blech aus Werkstoff Nr 1.4571 muß der Zugfestigkeitsstufe C850 im kaltverfestigten Zustand nach ÖNORM EN 10088-2 (Mindeststreckgrenze 700 N/mm 2) entsprechen.
Polystyrol-Hartschaumstoffplatten
Die Polystyrol-Hartschaumstoffplatten müssen mindestens der Rohdichte für die Type EPS-W30 nach ÖNORM B 6050 entsprechen.
Schweißung Betonrippenstahl - nichtrostendes Blechprofil
Die Schweißverbindung zwischen Betonrippenstahl SYMBOL 10und dem nichtrostenden Blechprofil U 30 ist als Schweißung gemäß „Richtlinien für die Schweißung von Betonbewehrungsstählen österreichischer Erzeugung“ herzustellen und muß mindestens eine Zugkraft von 48,7 kN aufnehmen können.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Jeder Hersteller hat sich während der Produktion laufend von der Einhaltung der Güte zu überzeugen und hierüber Aufzeichnungen zu führen.
Im Einzelnen gilt:
Betonrippenstahl
Es gilt die ÖNORM B 4200-7.
Nichtrostender Betonrippenstahl
Die Abmessungen und die Materialeigenschaften nach ÖNORM EN 10088 bzw nach ÖNORM B 4200-7 müssen durch ein Werkszeugnis belegt werden.
Nichtrostendes Blechprofil
Die Materialeigenschaften laut ÖNORM EN 10088-2 müssen durch ein Werkszeugnis belegt werden.
Schweißung
Für die Schutzgasschweißung zwischen Betonrippenstahl und nichtrostendem Blechprofil ist an einer von je 1000 Einzelrippen die Zugfestigkeit zu prüfen.
Polystyrol-Hartschaumstoffplatte
Die Rohdichte laut ÖNORM B 6050 und die Abmessungen sind zu prüfen.
Wärmedämmelement
Die Kennzeichnung des Wärmedämmelementes sowie die Abmessungen des Polystyrol-Hartschaumstoffes, des Betonrippenstahles, des nichtrostenden Betonrippenstahles und des nichtrostenden Blechprofiles sind regelmäßig durch Augenschein zu prüfen.
Fremdüberwachung
Jeder Hersteller hat mit einer österreichischen akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach diese in periodischen Abständen die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung zu kontrollieren und selbst Prüfungen durchzuführen hat.
Hierüber ist ein Prüfbericht auszustellen.
Im Einzelnen gilt:
Betonrippenstahl
Es gelten die ÖNORM B 4200-7 und die Zulassungsbestimmungen.
Nichtrostender Betonrippenstahl
Die Ermittlung der Materialeigenschaften nach ÖNORM EN 10088 bzw nach ÖNORM B 4200-7 kann entfallen, wenn diese vom Hersteller durch Werkszeugnisse belegt sind.
Nichtrostendes Blechprofil
Die Ermittlung der Materialeigenschaften laut ÖNORM EN 10088-2 kann entfallen, wenn diese vom Hersteller durch Werkszeugnisse belegt sind.
Schweißung
Für die Schutzgasschweißung zwischen Betonrippenstahl und nichtrostendem Blechprofil ist zweimal jährlich an drei Einzelrippen die Zugfestigkeit zu prüfen.
Polystyrol-Hartschaumstoffplatte
Die Rohdichte laut ÖNORM B 6050 und die Abmessungen sind zu prüfen.
Wärmedämmelement
Die Kennzeichnung des Wärmedämmelementes sowie die Abmessungen des Polystyrol-Hartschaumstoffes, des Betonrippenstahles, des nichtrostenden Betonrippenstahles und des nichtrostenden Blechprofiles sind zweimal jährlich an drei Wärmedämmelementen je Type durch Augenschein zu prüfen.
Über das Ergebnis der Überprüfung ist jährlich ein Prüfbericht zu erstellen, der beim Hersteller mindestens 10 Jahre hindurch zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 aufzubewahren ist.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, daß der Magistratsabteilung 35 durch die Versuchsanstalt unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wird,
bei Kontrollprüfungen, an denen die Versuchsanstalt teilgenommen hat, Mängel aufgetreten sind, oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2000/   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 118/99.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung des Fangsystems „Rohr Variant“.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsystem „Rohr Variant“ wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Das Fangsystem (beispielhaft in Abb 1 dargestellt) dient vorrangig dazu, Verbrennungsgase von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen (mit diesbezüglichen Sicherheitseinrichtungen) ins Freie zu leiten.
Als Feuerstätten kommen zB Brennwertgeräte jeweils mit Gas oder Heizöl extra leicht in Betracht.
Aufbau
Das Fangsystem umfaßt folgende Typen:
(a)
Variant (Abb 2)
Die Type besteht aus
Schamotteinnenrohrformstücken („Verbrennungsgasleitung“)
Luftringspalt,
Leichtbetonmantelsteinen als Ummantelung.
Die Type umfaßt Durchmesser von 80 mm bis 200 mm.
In der Folge wird im wesentlichen nur auf die Verwendung der Type Variant als „Verbrennungsgasleitung“ eingegangen.
(b)
Variant Kombination (Abb 2)
Die Type entspricht der Type Variant, wobei jedoch der Mantelstein noch zwei weitere Hohlräume zu folgenden Zwecken umfaßt:
Nutzung als Rauchfang in Form eines dreischaligen Fanges mit Schamotteinnenrohr (und Mineralwolle als Wärmedämmung)
Nutzung als Luftfang.
Bei gleichbleibender Größe des Mantelsteines und des „dreischaligen Fanges mit Schamotteinnenrohr“ (Durchmesser stets 180 mm) kann die Type Variant mit Durchmessern von 80 mm, 100 mm und 120 mm hergestellt werden.
Das Fangsystem kann bezüglich des Hohlraumes (Luftschichte) zwischen Verbrennungsgasleitung und Leichtbetonmantelstein wie folgt unterschieden werden:
(a)
Hohlraum unten und oben abgeschlossen (stehende Luftschichte), im Gebäudeinneren nur für Unterdruckbetrieb.
(b)
Hohlraum ent- und gegebenenfalls auch belüftet (für Unter- und Überdruckbetrieb), eine Belüftung erfolgt nur aus dem Heizraum oder aus dem Freien.
(c)
Hohlraum von der Mündung her belüftet zwecks Verbrennungsluftzuführung bei raumluftunabhängier Feuerstätte (für Unter- und Überdruckbetrieb).
Rohre und Formstücke
Es werden Schamotterohre mit lichten Weiten von 8 cm bis 20 cm hergestellt.
Die Abmessungen sind der Abb 3 zu entnehmen, bei Formstücken gelten sie sinngemäß.
Es werden innen glasierte Innenrohre mit Nut und Feder (Abb 3), aber auch unglasierte Rohre mit Muffe (Abb 4) hergestellt.
Die Rohre weisen eine Dichte von 2020 kg/m 3 auf.
Ummantelung
Die Ummantelung besteht bei den Typen Variant und Variant Kombination aus 32,3 cm hohen Mantelsteinen (Abb 2).
Für die Mantelsteinformstücke gilt
(a)
Dichte 1100 kg/m3
(b)
Mittlere Druckfestigkeit mind 3 N/mm 2.
Verbindungen
Die Rohre der Verbrennungsgasleitung werden entweder bei Nut- und Federausbildung der Enden gemäß Abb 3 unter Verwendung einer Manschette aus Edelstahlblech der Werkstoff-Nummer 1.4301 und von Fugenmasse oder bei Muffenausbildung gemäß Abb 4 mittels Muffendichtungen aus Silikon oder Fluorelastomeren miteinander verbunden.
Abstandhalter
Die Verbrennungsgasleitung wird durch Abstandhalter aus nichtrostendem Stahlblech (Werkstoff-Nr 1.4301) lagemäßig fixiert.
Fangabdeckung
Der Fangkopf wird zB laut Abb 1 ausgebildet.
Die Abdeckung (aus Faserbeton) ist ohne Werkzeug abnehmbar.
Neutralisation
Das planmäßig anfallende Kondensat wird - soweit erforderlich - über eine Auffangvorrichtung und Siphon in eine „Neutralisationsbox“ und dann ins Abwasser geleitet.
Kennzeichnung
Die Rohre und Formstücke sind mit dem Herstellerkennzeichen versehen.
Hersteller
Innenrohrformstücke
Ziegelwerk Waldsassen AG, Hart-Keramik, Mitterteicher Straße 6, D-95652 Waldsassen (Kennzeichnung: „HART“)
Fugenmasse
Loctite Deutschland GmbH, Arabellastraße 17, D-81925 München (Kennzeichnung: „HART-Fugendichtmasse“)
Muffendichtungen
Silikondichtung (Farbe: weiß oder rot)
Feodor Burgmann, Dichtungswerke GmbH Co, Äußere Sauerlacher Straße 6-10, D-82515 Wolfratshausen (Kennzeichnung: „Burgmann“)
Fluorelastomerdichtung (Farbe: schwarz)
Feodor Burgmann, Dichtungswerke GmbH Co, Äußere Sauerlacher Straße 6-10, D-82515 Wolfratshausen (Kennzeichnung: „Burgmann“)
Mantelsteinformstücke
Kamin- und Betonwerk Rohr Obermair-Rieseneder GesmbH Co KG, 4532 Rohr im Kremstal (Kennzeichnung: „Rohr-KaminV“)
Bedingungen
Anwendung
Das Fangsystem ist geeignet für den Anschluß von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen mit dem Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL.
Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen sind solche, bei denen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise die Verbrennungsgase bis unter deren Taupunktstemperatur abgekühlt werden können (die Kondensation darf sich innerhalb der Feuerstätte und auch innerhalb der Verbrennungsgasleitung vollziehen).
Die gegenständliche Verordnung befaßt sich nicht mit dem „Rauchfang“ der Type Variant Kombination, hinsichtlich dessen Verwendung und den Anforderungen an das Innenrohr und die Dämmschichte gilt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 2. November 1993 z Zl MA 35-B 87/91, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 4/94, über die befristete Zulassung des Rauchfanges System „Isolier-Rohr-Kamin“.
Die Verbrennungsgastemperatur darf höchstens 200° C und muß bei Verwendung als Unterdruckfang mindestens 30° C betragen.
Überdruckfang
Der Fang kann auch als Überdruckfang verwendet werden.
Dabei gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Der Überdruck darf 300 Pa nicht überschreiten (siehe Punkt 6.3).
Höhere Abstände der Verbrennungsgasleitung vom „Fang“ nach Punkt 20.
Entlüftung des Raumes zwischen Verbrennungsgasleitung und Ummantelung bzw „Fang“ (siehe Punkt 30) über den Fangkopf.
Periodische Dichtheitsprüfung (siehe Punkt 37).
Fang
Querschnitt
Der Fang (dh die Verbrennungsgasleitung) muß bei Unterdruckbetrieb einen lichten Durchmesser von mindestens 10 cm aufweisen.
An einen Fang (dh an eine Verbrennungsgasleitung) darf nur eine einzige Feuerstätte angeschlossen werden.
Der Fang gilt nicht als „Notrauchfang“ im Sinne § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien.
Dies gilt nicht für den „Rauchfang“ der Type Variant Kombination.
Baupläne
Der Fang ist in den Bauplänen einzutragen.
Nachweise, Anzeige, Befund
Nachzuweisen ist
der erforderliche lichte Querschnitt und die höchstzulässig Höhe der Verbrennungsgasleitung in Abhängigkeit vom statischen Druck, dem Verbrennungsgasmassenstrom und der Verbrennungsgastemperatur (entsprechend den vom Hersteller der Formstücke beizustellenden feuerungstechnischen Bemessungstabellen oder -diagrammen), wobei als Grenztemperatur im Bereich der Mündung 0° C anzusetzen ist,
die Eignung der Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätte (siehe Punkt 10) und
daß bei Verwendung als Überdruckfang bei bestimmungsgemäßem Betrieb kein Druck von mehr als 300 Pa auftritt.
Anzuzeigen ist die Aufstellung der Feuerstätte (ausgenommen solche mit dem Brennstoff Gas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Wien Kanal) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Befund
Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage ist die Verbrennungsgasleitung durch den zuständigen Rauchfangkehrer auf Dichtheit und freien Querschnitt gemäß ÖNORM B 8201 zu prüfen.
Die Gasdurchlässigkeit der Verbrennungsgasleitung darf bei einem statischen Überdruck von 1000 Pa an ihrer inneren Oberfläche gegenüber außen 50 l/hm 2 nicht überschreiten.
Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Wiener Kehrverordnung unberührt.
Feuerstätten
Feuerstätten
Gasfeuerstätten
Es sind unter Berücksichtigung der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung-GSV, BGBl Nr 430/1994, nur Gasfeuerstätten der Typen B 22 und B 23 (bzw C 62, C 63, C 82 und C 83 bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten - Fall (c) im Abschnitt „Aufbau“ der Beschreibung) zulässig.
Ölfeuerstätten
Es sind nur Feuerstätten für Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL zulässig, deren Eignung nachgewiesen wurde.
Der Anschluß einer Ölfeuerstätte mit Verdampfungsbrenner (Schalenbrenner) ist unzulässig.
Sicherheitseinrichtungen
Gasfeuerstätten
Die Feuerstätte muß mit einer Abgas-Überwachungseinrichtung (zB Differenzdruckwächter) ausgerüstet sein, die bei nicht ausreichender Abfuhr der Abgase die Feuerstätte abschaltet.
Im Abgasweg ist ein Sicherheitstemperaturbegrenzer erforderlich, der bei Überschreiten der maximal zulässigen Abgastemperatur (siehe Punkt 2) die Gas- oder Stromzufuhr unterbricht.
Der Sicherheitstemperaturbegrenzer ist entbehrlich, wenn die Feuerstätte eine Einrichtung erhält, die nachweislich dieselbe Wirkung erzielt.
Ölfeuerstätten
Es gilt Punkt 10.1 sinngemäß.
Kondensatableitung
Sofern die Ableitung des anfallenden Kondensats nicht über die Feuerstätte erfolgt, muß nahe der Feuerstätte in der Verbrennungsgasleitung ein Kondensatablaufstutzen angeordnet sein.
Am Kondensatablaufstutzen ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff, zB ein verbrenndungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mind 150 mm, anzuordnen.
Die Verbrennungsgassperre muß so angeordnet und ausgebildet sein, daß vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatfluß nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muß bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM B 5184.
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177.
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch eine Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muß je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei allen Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensats Bestandteil einer Feuerstätte, muß durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Meßstreifen).
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung ist aus den gegenständlichen Rohren und Formstücken dicht herzustellen.
Hinsichtlich der Dichtheit gilt Punkt 8.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist unzulässig.
Die Verbrennungsgasleitung ist tunlichst mit gleichbleibendem Querschnitt von der Feuerstätte bis über Dach zu führen.
Abstände
Der lichte Abstand zwischen Verbrennungsgasleitung (von den Manschetten bzw Muffen aus gemessen) und der Ummantelung muß betragen:
bei Unterdruckbetrieb mindestens 1 cm,
bei Überdruckbetrieb mindestens 2 cm.
Schrägführungen
Schrägführungen sind ohne näheren Nachweis der Eignung unzulässig.
Die Stöße der Rohre sind gemäß Abb 3 bzw 4 zu gestalten.
Lagesicherung
Die Lage ist durch mindestens alle 5 m sowie an jedem Formstück angebrachte Abstandhalter zu sichern.
Die Verbrennungsgasleitung muß demontierbar sein.
Muffen
Muffen sind gegen die Fließrichtung des Kondensats anzuordnen.
Verbindungsstück
Das Verbindungsstück muß nachweislich geeignet sein.
Die Anordnung eines das „Verbindungsstück“ konzentrisch umhüllenden „Schutzrohres“ ist nicht erforderlich.
Das Verbindungsstück darf nur mit nichtbrennbaren Vorrichtungen aufgehängt oder gestützt werden.
Die Verbrennungsgasleitung ist zwischen Feuerstätte und „Fang“ ansteigend zu verlegen; die Neigung muß mind 3° betragen.
Fangsystem
Überdruckfang
Bei Überdruckbetrieb muß der Raum zwischen Verbrennungsgasleitung und Ummantelung entlüftet sein.
Zu diesem Zweck muß dieser Raum bei der Mündung witterungsgeschützt mit der Außenluft in Verbindung stehen (siehe zB die Abb 1).
Fangkopf
Der Fangkopf (in Abb 1 beispielhaft dargestellt) ist so auszubilden, daß
die Verbrennungsgase sicher abströmen,
die „Hinterlüftungsluft“ ungehindert von den Verbrennungsgasen abströmen kann,
Niederschläge in den Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und Ummantelung nicht eindringen,
die Eigenbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung nicht behindert wird und
eine Vereisung der Mündung nicht eintritt.
Kennzeichnung
Anschlußstelle
Im Bereich der Anschlußstelle ist eine dauerhafte Kennzeichnung in Form eines Schildes (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit folgenden Angaben anzubringen:
Fangsystem „Variant“ bzw „Variant Kombination“
Hersteller
für Unterdruckbetrieb und/oder Überdruckbetrieb (soweit zutreffend)
maximal zulässige Verbrennungsgastemperatur 200° C
Verbrennungsgasleitung für den Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht.
Kennzeichnung nach ÖNORM B 8208
Das als Sonderfang anzusehende Fangsystem ist auf dem Schriftfeld des Kehrtürchens oder auf der Bezeichnungstafel gemäß ÖNORM B 8208 auch durch ein gleichseitiges Dreieck - Mindesthöhe 2 cm - zu kennzeichnen.
Reinigungs- und Prüföffnungen
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung muß gereinigt sowie auf ihren freien Querschnitt und Dichtheit geprüft werden können.
Zu diesem Zweck ist möglichst unmittelbar unterhalb der Mündung (sofern nicht eine sichere Zugangsmöglichkeit zu dieser besteht) eine Reinigungsöffnung mit Verschluß gemäß ÖNORM B 8251 Klasse 2 anzuordnen.
Größe der runden Reinigungsöffnung
Der lichte Durchmesser der Reinigungsöffnung ist gleich dem Innenrohrdurchmesser, beträgt ab einem Innenrohrdurchmesser von mehr als 14 cm jedoch konstant 16 cm.
Ummantelung
Der bauordnungsgemäße Reinigungsverschluß in der Wange der Ummantelung muß so groß sein, daß eine ausreichende Zugänglichkeit gegeben ist.
Die Bestimmungen des § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien bleiben unberührt.
Die Kehröffnung ist im Bereich der Reinigungsöffnung nach Punkt 33 anzuordnen.
Bei Überdruckbetrieb müssen die bauordnungsgemäßen Reinigungsverschlüsse der Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 entsprechen.
Betrieb
Brandfall
Kommt es in einem angrenzenden Fanghohlraum oder in Räumen, die an das Fangsystem angrenzen, zu einem Brand, ist durch einen hiezu Befugten - in der Regel der Rauchfangkehrer - festzustellen, ob eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fangsystems erforderlich ist.
Reinigung
Erforderlichenfalls ist das Fangsystem mit geeigneten Geräten zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Überdruckfang
Neben der Überprüfung und Reinigung nach den Kehrvorschriften ist mindestens einmal jährlich eine optische Überprüfung der Abgasleitung im Bereich des Verbindungsstücks und mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung der Dichtheit der Abgasleitung (Punkt 8) vorzunehmen.
Neutralisationseinrichtung
Der Betreiber hat die Neutralisationseinrichtung ständig funktionsfähig zu halten und einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen (siehe auch Punkt 15).
Die Fachfirma hat in einem Wartungsbuch den ordnungsgemäßen Zustand der Neutralisationseinrichtung zu bestätigen.
Güteeigenschaften
Rohre und Formstücke
Die Rohre und Formstücke müssen mit Ausnahme der Lagerflächenausbildung bei der Ausführung mit Muffen der ÖNORM B 8240 entsprechen.
Fugenmasse und Dichtungen
Die Fugenmasse und die Dichtungen müssen Tabelle 1 entsprechen.
Der Werkstoff muß mind normalbrennbar (B1) nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Für die Abmessungen der Dichtungen ist der Genauigkeitsgrad „mittel Klasse M3“ nach DIN 7715-2 maßgebend.
Die Fugenmasse bzw die Dichtungen oder deren Verpackung sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Mantelsteinformstücke
Die Mantelsteinformstücke müssen der ÖNORM B 8242 entsprechen.
Tabelle 1
Werkstoffkennwerte der Fugenmasse und der Dichtungen
Eigenschaft
Einheit
Prüfung
Sollwerte nach DIN
Fugen-masse
Silikon
Fluorelastomer
Dichte
g/cm 3
53479A
Reißfestigkeit
N/mm 2
Reißdehnung
Spannung bei 100% Dehnung
N/mm 2
Shore-A-Härte
Druckver-formungsrest
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Rohre und Formstücke
Es gilt ÖNORM B 8240 mit Ausnahme der Anforderungen hinsichtlich der Lagerflächenausbildung bei der Ausführung mit Muffen.
Fugenmasse und Dichtungen
Der Hersteller hat mindestens einmal monatlich die Kennwerte nach Tabelle 1 sowie die Kennzeichnung zu prüfen und hierüber Aufzeichnungen zu führen.
Mantelsteinformstücke
Es gilt ÖNORM B 8242.
Fremdüberwachung
Rohre und Formstücke
Es gilt ÖNORM B 8240 sinngemäß.
Fugenmasse und Dichtungen
Von einer hiefür akkreditierten Überwachungsstelle sind mindestens jährlich zu prüfen:
Fugenmasse
Die Überwachungsstelle hat mindestens jährlich die Aufzeichnungen der Fremdüberwachung und die Kennwerte nach Tabelle 1 zu prüfen.
Dichtungen
Die Überwachungsstelle hat mindestens zweimal jährlich die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung und die Kennwerte nach Tabelle 1 zu prüfen.
Hierüber ist jeweils ein Überwachungsbericht auszustellen.
Mantelsteinformstücke
Es gilt ÖNORM B 8242.
Fangsystem
Es gilt ÖNORM B 8215 sinngemäß.
In den Überwachungsverträgen ist festzuhalten, daß der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder bei Partner gekündigt wird.
Die Prüfberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mindestens zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2000/   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmässig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmässig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglich), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäss verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Rohr Variant
Abb 1:
Systemschnitt
Mündungskonus
Fankopf Faserbeton (andere Verkleidungen bzw. Ummauerung möglich)
Anschlußstelle (RA-Anschlußstück, Steckadapter, Zuluftplatte)
Putztürchen gemäß ÖNORM B 8250 (bei Gleichstrombetrieb Zuluftgitter)
Revisionsverschluß gemäß ÖNORM B 8251
Kondensatablauf
Blende
Anmerkung:
der erste Meter kann auch als Fertigfuß werkseitig vormontiert geliefert werden (mit Sockelplatte)
Kaminwerk Rohr
Luftführung (Gleichstrom bzw. Gegenstrom)
Wärmedämmung im Kaltbereich
Kehrtürchen gemäß ÖNORM B 8250
Keramik-Innenrohr (inkl. Dichtmanschette mit Abstandhalter) siehe Abb 3 bzw. 4
Bauordnungsgemäßer Reinigungsverschluß
Verputz
Mantelstein Variant, Höhe 323 mm siehe Abb. 2
Fertigfußteil, 630 mm siehe Abb. 3
Betonzwischenplatte mit Ablauföffnung
Fig. 2:
Lieferprogramm
Rohr Variant
Rohr Variant Kombination
Rohr Variant Kombination
Maße in mm
Abb. 3:
Formstücke mit Nut und Feder
Dichtmanschette mit Abstandhalter
Fugendetail
PA-Anschlußstücke
Standardanschlußstück
Fertigfußteil mit Kondensatablauf
Abgas-Anschlußstücke
Standardanschlußstücke
Formstück für Anschlußalternative
Maße in mm
Abb. 4:
Formstücke mit Muffe
Elastomere Muffendichtung
Maße in mm
Nur bei Gasfeuerstätten: Muffenlose Gußeisenrohre gemäß ÖNORM B 2570 und B 2571.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 119/99.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung des Luft-Abgas-Sammlers System „Rohr Variant LAS“.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird der Luft-Abgas-Sammler System „Rohr Variant LAS“ wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Allgemeines
Der Luft-Abgas-Sammler dient sowohl der Versorgung mehrerer in verschiedenen Geschossen übereinander angeordneter Erdgasfeuerstätten mit der notwendigen Verbrennungsluft als auch der Ableitung der Abgase.
Das System kann auch als Einzel-Luft-Abgas-Fang angewendet werden.
Wirkungsweise
Der Luft-Abgas-Sammler (Abb 1-9) besteht aus einem Abgassammler (Innenrohr) und einem konzentrisch umschließenden Luftsamm-ler (Mantel).
Die Luftansaugstutzen der Gasfeuer-stätten sind mit dem Luftsammler, die Abgasstutzen mit dem Abgassammler jeweils betriebsdicht verbunden.
Die Gasfeuerstätten sind dicht gegenüber dem Aufstellungsraum (Geräte mit atmosphärischem Brenner mit geschlossenem Verbrennungsraum und einem Gebläse).
Der Luftsammler und der Abgassammler sind am unteren Ende durch eine Überströmöffnung miteinander verbunden.
Eine besondere Ausbildung der Fangmündung (Abb 8 und 9) soll eine ausreichende Zuluft-Zuführung und Abgas-Abführung bewirken bzw eine gegenseitige Beeinflussung weitgehend verhindern.
Zweck
Durch die besondere Konstruktion des Luft-Abgas-Sammlers werden die angeschlossenen Gas-Feuerstätten in bezug auf die Verbrennung und die Verbrennungsluft-Zufuhr von der Raumluft unabhängig.
Aufbau
Das Innenrohr besteht aus innen glasierten Schamotterohrformstücken mit kreisrundem Querschnitt (Abb 2), die mittels Fugenmasse aus pastösem Silikon versetzt werden.
Das Innenrohr wird in Abständen durch Edelstahl-Abstandhalter gestützt und zentriert.
Alle Innenrohrstöße werden durch Edelstahl-Manschetten gesichert.
Es werden Sonderinnenrohrformstücke mit Reinigungsöffnungen hergestellt, dasjenige für die Putzöffnung enthält auch die Überströmöffnung und einen verschließbaren Kondensatablauf.
Weiters werden noch Sonderinnenrohrformstücke für Anschlußstellen hergestellt.
Der das Innenrohr konzentrisch umschließende Mantel besteht aus Mantelsteinformstücken aus Leichtbeton (Abb 3), die mittels Mörtel versetzt werden.
Die Anschlußstellen werden nach Abb 4 unter Verwendung von besonderen Schamotte- bzw Beton-Anschlußelementen sowie Silikondichtungen hergestellt.
Die Anschlußstellen bewältigen auch die maximal zu erwartenden Längsbewegungen (unterschiedliche temperaturbedingte Bewegung von Innenrohr und Mantelstein).
Die Fangkopfausbildung erfolgt nach den Abb 8 und 9.
Die Konstruktionen sollen die Frischluftzufuhr bzw die Abgasabfuhr ermöglichen, ohne daß ein Wiederansaugen von Abgasen an Stelle von Frischluft erfolgt.
Hersteller
Innenrohrformstücke
Ziegelwerk Waldsassen AG, Hart Keramik, Mitterteichstraße 6, D-95652 Waldsassen (Kennzeichnung: „HART“)
Mantelsteine
Kamin- und Betonwerk Rohr, Obermair-Rieseneder GmbH Co KG, 4532 Rohr (Kennzeichnung: „Rohr-KaminV“)
Fugenmasse aus pastösem Silikon (Farbe: rotbraun)
Loctite Deutschland GmbH, Arabellastraße 17, D-81925 München (Kennzeichnung: „HART-Fugendichtmasse“)
Silikondichtungen (Farbe: weiß oder rot)
Feodor Burgmann, Dichtungswerke GmbH Co, Äußere Sauerlacher Straße 6-10, D-82515 Wolfratshausen (Kennzeichnung: „Burgmann“)
Bedingungen
Anwendung
Der Luft-Abgas-Sammler darf zur Ableitung der Abgase gasförmiger Brennstoffe aus Wohn- oder Betriebseinheiten aus einem Geschoß oder aus mehreren übereinander liegenden Ge-schossen verwendet werden.
Die Verwendung des Luft-Abgas-Sammlers für Rauchfanganschlüsse im Sinne des § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien ("Notrauchfang") ist unzulässig.
Je Geschoß dürfen höchstens zwei Gasfeuerstätten angeschlossen werden.
Hinsichtlich der Gasfeuerstätten gelten die Punkte 9 bis 11.
An den Aufstellungsraum der Gasfeuerstätte sind keine Anforderungen hinsichtlich Größe und Lüftung zu stellen.
Der Luft-Abgas-Sammler gilt als feuchteunempfindlich.
Soweit planmäßig Kondensat anfällt, gilt Punkt 14 und ist die Aufstellung der Feuerstätte (ausgenommen solche mit dem Brennstoff Gas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Wien Kanal) anzuzeigen mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Als Brennstoff darf nur Erdgas der Gruppe H verwendet werden.
Querschnittsbemessung
Der erforderliche lichte Querschnitt des Abgas- sowie Luftsammlers, in Abhängigkeit insbesondere von Nennbelastung, Höhe über der obersten Einmündung, Abgastemperatur, ist durch eine Strömungsberechnung nach Punkt 6.2 nachzuweisen.
Der erforderliche Querschnitt des Luftsammlers ist bereits durch die gewählte Type gegeben.
Eine Strömungsberechnung muß von einem hiezu Befugten verfaßt werden.
Dabei ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nachzuweisen, daß auch unter ungünstigsten Umständen ein einwandfreier Betrieb möglich ist.
Für die Strömungsberechnung gelten folgende Voraussetzungen:
Abgastemperatur nicht höher als 200° C.
Außentemperatur nicht niedriger als + 15° C.
Luftdruck nicht höher als 955 mbar.
Unterdruck im Abgassammler an der obersten Einmündung bei Betrieb aller Feuerstätten.
Unterdruck im Abgassammler an der obersten Einmündung größer als jener im Zuluftsammler bei Betrieb aller Feuerstätten mit Ausnahme der obersten.
Abgasgeschwindigkeit über der obersten Einmündung mindestens 0,5 m/s.
Strömungstechnische Sicherheitszahl 1,5.
Korrekturfaktor für fehlende Temperaturbeharrung 0,5.
Die Strömungsberechnung muß so aufgestellt werden, daß die genannten Voraussetzungen überprüfbar sind.
Standsicherheit
Die zulässige Fanghöhe - Fangsohle bis Fangmündung- und die Höhe des Fangkopfes ist auf Grund einer statischen Berechnung festzulegen.
Die Umsturzsicherheit muß in jedem Querschnitt mindestens 1,5 betragen.
Der Nachweis kann entfallen bis 20 m Fanghöhe und für Fangköpfe, wenn die Fangmündung nicht mehr als 15 m über dem Gelände liegt und die Windkraft von der Dachkonstruktion aufgenommen werden kann, bis 0,5 m hohe Fangköpfe ohne zusätzliche Ummantelung, bis 1,5 m hohe Fangköpfe mit einer Ummantelung aus mindestens 12 cm dickem Klinkerziegelmauerwerk.
Die Verwendung des Luft-Abgas-Sammlers ist in den Bauplänen mit Angabe der Type sowie der Art einer allfälligen zusätzlichen Vormauerung einzutragen.
Gasfeuerstätte
Nachweis der Eignung
Es sind unter Berücksichtigung der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung - GSV, BGBl Nr 430/1994, nur Gasfeuerstätten der Typen C 42 und C 43 zulässig, die den Punkten 10 und 11 entsprechen.
Allgemeines
Die Gasfeuerstätte darf nur einen atmosphärischen Brenner aufweisen, bei dem gebläseunterstützt die Abgase in den Abgassammler gedrückt werden.
Die den Verbrennungsraum abschließende Verkleidung muß aus Stahlblech bestehen.
Teile können auch aus Glas sein.
Ansaug- und Abgasstutzen
Die Gasfeuerstätte muß gegenüber dem Aufstellraum einen dichten Abgasstutzen aufweisen.
Die Dichtheit des Ansaugstutzens muß der des Abgasstutzens entsprechen.
Die Ansaug- und Abgasstutzen müssen einen kreisrunden Querschnitt aufweisen und konzentrisch in das Gerät eingeführt sein.
Die Ansaug- und Abgasstutzen müssen einen Durchmesser von NW 99 ± 4 mm bzw NW 60 ± 4 mm aufweisen, anderenfalls sind geeignete Übergangsstücke zu verwenden.
Entwurf und Ausführung
Innenrohr
Die zulässige Druckspannung kann mit höchstens einem Viertel der mittleren Druckfestigkeit nach Tabelle 1 angenommen werden.
Hiebei darf jedoch nur der tragende Nutzenquerschnitt in Rechnung gestellt werden.
Versetzen
Das Versetzen der Schamotterohrformstücke hat mit Fugenmasse so zu erfolgen, daß die außenliegenden Fälze nach oben zeigen.
Die Fugendicke darf höchstens 3 mm betragen.
Die Fugen sind sorgfältig zu dichten sowie innen glattzustreichen.
Die Fugenmasse muß eine Druckfestigkeit von mindestens 5 N/mm 2 aufweisen.
Abstandhalter
Bei jedem Innenrohrstoß sind Edelstahl-Abstandhalter anzuordnen, die den gleichen Abstand des Innenrohres zum Mantel (Luftsammler) gewährleisten müssen.
Mantel
Beton
Es gilt ÖNORM B 3350 sinngemäß.
Auf den Mantel dürfen Decken, Unterzüge usw nicht aufgelagert werden.
An den Luft-Abgas-Sammler angrenzendes Mauerwerk darf nicht in den Mantel eingebunden werden.
Versetzen
Beim Versetzen der Mantelsteine ist Kalkzementmörtel (Druckfestigkeit mindestens 5 N/mm 2) u ä zu verwenden.
Das Korn der Zuschlagstoffe darf nicht größer als 4 mm sein.
Die Fugendicke darf 10 mm nicht überschreiten.
Steigeisen, Steigleitern und Schutzbügel dürfen nicht an-gebracht werden.
Kondensatableitung
Sofern die Ableitung des anfallenden Kondensats nicht über die Feuerstätte erfolgt, muß nahe der Feuerstätte ein Kondensatablaufstutzen angeordnet sein.
Am Kondensatablaufstutzen ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff, zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mind 150 mm, anzuordnen.
Die Verbrennungsgassperre muß so angeordnet und ausgebildet sein, daß vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatfluß nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muß bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM B 5184.
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177.
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch eine Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muß je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei allen Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensats Bestandteil einer Feuerstätte, muß durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Meßstreifen).
Überströmöffnung
Am unteren Ende des Luft-Abgas-Sammlers ist zwischen Abgassammler und Luftsammler im Innenrohrputztürchen eine Überströmöffnung anzuordnen, deren Größe veränderbar sein muß.
Die Überströmöffnung muß leicht überprüfbar sein.
Reinigungseinrichtungen
Zuluftsammler
Es ist eine mit einem Verschluß ausgestattete Putzöffnung in der Ummantelung (Abb 5) anzuordnen.
Hinsichtlich des Erfordernisses einer Kehröffnung gilt § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien.
Abgassammler
Ist ein Putzen über die Putzöffnung des Zuluftsammlers (Punkt 16.1) bzw die Überströmöffnung (Punkt 15.2) nicht möglich, ist eine entsprechende Maßnahme zu treffen.
Hinsichtlich des Erfordernisses einer Kehröffnung gilt § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien.
Verbindungsstücke
Zwecks Reinigung des Verbindungsstückes muß dieses leicht lösbar sein.
Anschlußstellen (Einmündungen)
Der Abstand von zwei Einmündungen muß - lotrecht gemessen - mindestens 40 cm betragen.
Die erforderlichen Ausnehmungen im Innenrohr und im Mantel (Abb 4, 6 und 7) sind sorgfältig mittels Bohren, Fräsen oder Schneiden herzustellen.
Die Schamotte-Anschlußelemente sind sorgfältig mittels Fugenmasse zu versetzen.
Abgas- und Ansaugstutzen des Verbindungsstückes sind in die mit einer temperaturbeständigen Dichtung versehenen Anschlußelemente zu schieben.
Fangmündung (Ausmündung)
Die Ausmündung muß mindestens 2 m über der obersten Einmündung liegen.
Im Freien ist der Mantel witterungsbeständig auszuführen.
Die Fangmündung ist gemäß Abb 8 bzw 9 auszubilden.
Lage
Hinsichtlich der Lage der Ausmündung über Dach gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Ergänzung:
Sofern Dachaufbauten näher liegen als deren 1,5 fache Höhe über Dach beträgt, muß die Ausmündung diese Dachaufbauten um mindestens 1 m überragen.
Ist das Auftreten von Fallwinden mit einem Einfallswinkel von mehr als 20° zu befürchten (zB bei höherer Bebauung von Nach-barliegenschaften oder bei ungünstiger Geländeausbildung), ist die Fangmündung mit einer fallwindabweisenden Einrichtung zu versehen.
Ziehungen und Aussteifung
Ziehungen sind unzulässig.
Ein Nachweis der Umsturzsicherheit kann bei einer Aussteifung durch massive Decken u dgl im Abstand von höchstens 5 m entfallen.
Wärmeschutz
Anforderungen an den Wärmeschutz des Innenrohres (Abgassammler) im Sinne des § 114 Abs 5 der Bauordnung für Wien sind nicht zu stellen.
Schallschutz
Werden Verbindungsstücke durch Trennwände geführt, darf deren Schallschutz nicht beeinträchtigt werden.
Brandschutz
Hinsichtlich naheliegender Holzbalken, Dachhölzer und sonstiger brennbarer Stoffe sind Anforderungen im Sinne gesetzlicher Bestimmungen nicht zu stellen.
Kennzeichnung
Der Abgas- und der Zuluftsammler ist jeweils auf dem Kehrtürchen des Zuluftsammlers (bzw der Bezeichnungstafel mit "GS + LS" (bzw "GS/2 + LS" bei zwei Einmündungen je Geschoß) zu bezeichnen.
Zwei Einmündungen je Geschoß
Bei zwei Einmündungen je Geschoß ist auf diesen Umstand im Kontrollbuch nach § 16 der Wiener Kehrordnung deutlich sichtbar hinzuweisen.
Gasfeuerstätten und Leitungen
Allgemeines
Gasfeuerstätten und Leitungen (auch die dazugehörigen) für Gas, Wasser und elektrischen Strom dürfen nicht am bzw im Mantel angebracht werden.
Dies hat am anschließenden Mauerwerk oder einer gesonderten Vormauerung, zu geschehen.
Die Gasfeuerstätten sind lagemäßig tunlichst übereinander anzuordnen und so anzubringen, daß sie im Bedarfsfall leicht gereinigt bzw zu Reinigungs- oder Kontrollzwecken unschwer abmontiert werden können.
Die Gasfeuerstätten sind weiters so anzubringen, daß die abgewickelte Länge der Verbindungsstücke jeweils höchstens 75 cm bzw die maximal geprüfte Länge beträgt.
Eine Überschreitung dieses Wertes ist nur auf Grund eines gesonderten Nachweises zulässig.
Einbau
Reihenfolge
Der Einbau des Luft-Abgas-Sammlers hat unter Beachtung der Versetzanleitung des Herstellers zu geschehen.
Die Kamin- und Betonwerk Rohr Obermair-Rieseneder GesmbH Co KG, 4532 Rohr, hat ein Verzeichnis der hergestellten Luft-Abgas-Sammler zu führen.
Betrieb
Der Luft-Abgas-Sammler darf erst nach ausreichender natürlicher Trocknung in Betrieb genommen werden.
Stemmarbeiten am Luft-Abgas-Sammler sind unzulässig.
Die nachträgliche Herstellung von Anschlußstellen (Ein-mündungen) ist unzulässig.
Die gesamte aus Abgas- und Zuluftsammler sowie den Gasfeuerstätten samt Ansaug- und Abgasstutzen bestehende Einheit ist unter besonderer Beachtung des Fangkopfes je nach Erfordernis, mindestens jedoch einmal jährlich, zu warten, dies ist in das Kontrollbuch einzutragen.
Hievon bleiben die gesetzlichen Kehrbestimmungen unberührt.
Nicht benützte Einmündungen sind mit nichtbrennbaren und dichten Abschlüssen zu versehen, wobei sowohl der Abgassammler als auch der Zuluftsammler verschlossen werden muß.
Der Austausch einer Gasfeuerstätte bei einem bestehenden Luft-Abgas-Sammler gegen eine solche mit einer anderen Nenn-belastung ist nur zulässig, wenn die Gasfeuerstätte den Punkten 9 bis 11 entspricht und eine positive Strömungsberechnung im Sinne von Punkt 6.2 vorliegt.
Güteeigenschaften
Schamotterohrformstücke
Die Rohre und Formstücke müssen der ÖNORM B 8240 entsprechen.
Mantelsteine
Die Mantelsteine müssen der ÖNORM B 8242 entsprechen.
Abstandhalter
Die Werkstoff-Nummer der Edelstahl-Abstandhalter muß 1.4301 nach DIN 17440 betragen.
Fugenmasse
Die Fugenmasse muß den Anforderungen der Tabelle 1 entsprechen.
Silikondichtungen
Die Dichtungen müssen den Anforderungen der Tabelle 2 entsprechen.
Tabelle 1
Fugenmasse aus Silikon für die Innenrohre
Eigenschaften
Einheit
Prüfung nach DIN
Sollwerte
Dichte 1)
g/cm 3
53479-A
Reißfestigkeit
N/mm 2
Reißdehnung
Spannung bei 100 % Dehnung
N/mm 2
Shore-A-Härte
Druckverformungsrest 2)
1) Normstab S 2
2) Quader
Tabelle 2
Dichtungen aus Silikon für die Anschlußstellen
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach DIN
Sollwerte
Dichte 1)
g/cm 3
53479-A
Reißfestigkeit
N/mm 2
Reißdehnung
Spannung bei 100 % Dehnung
N/mm 2
Shore-A-Härte
Druckverformungsrest 2)
1) Normstab S 2
2) Quader
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Die Hersteller der Schamotterohrformstücke und Mantelsteine haben sich während der Produktion laufend von der Einhaltung der Güteeigenschaften zu überzeugen und hierüber Aufzeichnungen zu führen.
Die Hersteller der Fugenmasse und der Dichtungen haben mindestens einmal monatlich die Kennwerte nach den Tabellen 1 und 2 sowie die Kennzeichnung zu prüfen.
Fremdüberwachung
Die Hersteller haben mit einer österreichischen akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach diese mindestens jährlich die Protokolle der Eigenüberwachung und die nachstehend angeführten Kennwerte zu überprüfen hat:
(a)
Schamotterohrformstücke:
Rohdichte
Oberfläche
Kennzeichnung
Wasseraufnahmefähigkeit
Druckfestigkeit
äußere Abmessungen
Wanddicken
(b)
Mantelsteine:
Rohdichte und Druckfestigkeit
Abmessungen
Kennzeichnung
(c)
Fugenmasse und Dichtungen
Kennwerte nach den Tabellen 1 und 2.
Hiezu sind je drei Proben durch die Überwachungsstelle unangesagt und wahllos aus der Produktion zu entnehmen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, daß der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle oder den Ziviltechniker unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Prüfberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme mindestens zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2000/   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmässig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmässig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglich), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäss verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Abb 1:
Übersichtsschema
Abbildung 8/9:
Mündungsausbildung
Abbildung 6
Abbildung 4
Abbildung 5:
Putztüranschluß mit Überströmöffnung
Abb. 2:
Maße in mm
Kerasan Keramikrohr
Dichtmanschette mit Abstanhalter
Putztür-Anschlußstücke
Standardanschlußstück
Fertigfußteil mit Kondensatablauf
Abgas-Anschlußstücke
Standardanschlußstücke
Sattelstück zum nachträglichen Einbau
Mantelstein
Schamotterohr
Rohr Variant
Maße in mm
Zuluftadapter
Zuluftstein
Mörtel
Abgasadapter
Sattelstück
Ein- bzw. zweiteilig
Putztür gemäß ÖNORM B 8250
PA-Öffnung mit Reduktionsstück (Silikon) für den Druckausgleich
Kondensatablauf
Blende
Kerasan-Schamotterohr
Verputz
Dichtmanschette mit Abstandhalter
Luftschacht
Mantelstein Variant
Kerasan-Fertigfußteil
Betonzwischenplatte mit Ablauföffnung
Mantelstein
Luftschacht
Schamotterohr
Schnitt:
CC
Verputz oder Verfliesung
Verbindungsstück Lange ≤ 75 cm bzw. geprüfte Länge
Gasfeuerstätte
Abstand laut Thermenhersteller (ca. 10 cm)
Wohnung 2
Gasfeuerstätte 2 (höhenversetzt > 40 cm)
Wanddurchbruch (ca. 30 cm hoch)
Vormauerbuchse
Wohnungstrennwand
Verputz oder Verfliesung
Verbindungsstück Länge ≤ 75 cm bzw. geprüfte Länge
Gasfeuerstätte 1
Wohnung 1
Variante 1 (mit Fertigteilkaminkopf)
Mündungskonus
Abdeckplatte
Luftführung
Kaminkopf Faserbeton (andere Verkleidungen bzw. Ummauerung möglich)
Wärmedämmung im Kaltbereich empfohlen
Variante 2 (mit Fertigteilkaminkopf)
Mündungskonus
Luftführung
Kaminkopf Faserbeton
Wärmedämmung im Kaltbereich empfohlen
Mündungskonus
Schalblech
ZULUFT
Zuluftgitter (Einbau bauseits)
Ortbetonabdeckplatte
Ummauerung
Mantelstein
Schamotterohr
Ausschnitt Mantelstein bauseits
Nur bei Gasfeuerstätten: Muffenlose Gußeisenrohre gemäß ÖNORM B 2570 und B 2571.
Abb. 3: Lieferprogramm, maße in mm
Schnitt: AA
Abb. 4: Schnitt Anschlußbereich
Schnitt: BB
Mat. Silikon
Mat. Beton
Mat. Silikon
Mat. Schamotte
Abb. 5: Sockelbereich und Grundriß
Abb. 6: Einfacher Anschluß
Abb. 7: Paarweiser Anschluß
Abb. 8: Mündungsausbildungen
Abb. 9: Rauchfanggruppe (Variante Ummauerung)
Verordnung
der Salzburger Landesregierung vom ........................................................ über nähere Vorschriften über den Bau und den Betrieb von Veranstaltungsstätten (Veranstaltungsstätten-Verordnung)
Auf Grund der §§ 16 Abs 5, 17 Abs 6 und 19 Abs 3 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 -  VAG 1997, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Stand der Technik
2. Teil
Bau- und Ausstattungsvorschriften
1. Abschnitt
Fluchtwege im Freien und Stellplätze
Fluchtwege auf dem Grundstück
Stellplätze
2. Abschnitt
Veranstaltungsräume
Höhenlage
Veranstaltungsräume in Kellergeschoßen
Lichte Höhe
Decken und Tragwerke
Ansteigende Platzreihen
Wandverkleidungen und Trennwände; Bildwände
Fluchtwege innerhalb von Bauten
Gänge
Ausgänge
Stiegen und Stiegenhäuser
Fenster und Türen
Beheizung
Lüftung
Rauchabführung
Brandmeldeanlagen, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen
Räume für Sanitäter und Feuerwehrleute
Kleiderablagen für Besucher
Toilettenanlagen
Bestuhlung
Tischplätze
Rollstuhlplätze
3. Abschnitt
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für Szenenflächen und Bühnen
Vorhänge, Dekorationen
Feuerlöscheinrichtungen
Szenische Behelfe
2. Unterabschnitt
Bestimmungen für Saaltheater
Anwendungsbereich
Wände, Decken, Türen
Vorhänge, Dekorationen
Bühneneinrichtung
Brandrauchentlüftung
Magazine, Umkleideräume, Toiletten
Fluchtwege
Beheizung, Lüftung
Brandmeldeanlagen, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen
Einbauten und Einrichtungen des Bühnenraumes
3. Unterabschnitt
Bestimmungen für Volltheater
Anwendungsbereich
Bühnenanlage
Wände
Decken, Dächer
Bühneneinrichtung
Rauchabführung
Magazine, Werkstätten
Fluchtwege
Brandmeldeanlagen, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen
Schutzvorhang (Kurtine)
Räume für Raucher
4. Abschnitt
Scheinwerfer, Bildwerfer
Scheinwerfer
Scheinwerferstände, Scheinwerferräume
Bildwerfer
Bildwerferraum
Geräte und Einrichtungen im Bildwerferraum
5. Abschnitt
Sportpodien
Spielfelder
Reitbahnen
Ställe, Futterkammern
6. Abschnitt
Anwendungsbereich
Spiel- und Szenenflächen
Fluchtwege
7. Abschnitt
Fliegende Bauten
Anwendungsbereich
Lichte Höhe
Baustoffe und Bauteile
Abspannvorrichtungen
Brandmeldeanlagen, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen
Volksvergnügungsstätten
Bauliche Beschaffenheit
Zirkusanlagen
Einbauten und Einrichtungen
Heizungsanlagen
8. Abschnitt
Elektrische Anlagen
Allgemeines
Beleuchtung
Blitzschutz
9. Abschnitt
Genehmigungsunterlagen, weiter gehende Anforderungen
Genehmigungsunterlagen
Erleichterungen; weiter gehende Anforderungen
3. Teil
Betriebsvorschriften
1. Abschnitt
Freihalten von Wegen und Flächen, Bestuhlungsplan
Wege und Flächen auf dem Grundstück
Fluchtwege in Bauten
Bestuhlungsplan
2. Abschnitt
Dekorationen und sonstige Ausstattungen
3. Abschnitt
Benutzung technischer Einrichtungen
Bedienungs- und Wartungspersonal
Benutzung bestimmter technischer Einrichtungen
Schutzvorhang (Kurtine)
4. Abschnitt
Anwesenheit und Belehrung von verantwortlichen Personen
Anwesenheit des Betreibers
Aufenthalt auf Bühnen
Anwesenheit technischer Fachkräfte
Brandsicherheitswache
Belehrung der Mitwirkenden und Betriebsangehörigen
5. Abschnitt
Kinos
Betriebsvorschriften für Kinos
6. Abschnitt
Volksvergnügungsstätten
Schutz der Benützer von Volksvergnügungsstätten
Überprüfung
7. Abschnitt
Probe vor Aufführungen
Prüfungen
Einstellen des Betriebes
4. Teil
Schlussbestimmungen
Strafbestimmung
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet auf alle nach § 16 VAG 1997 genehmigungspflichtigen Veranstaltungsstätten Anwendung.
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
Veranstaltungsräume:
innerhalb von Bauten gelegene Räume für Veranstaltungen;
Saaltheater:
Veranstaltungsräume, die in einem allenfalls noch anderen Zwecken dienenden Bau liegen, zur Veranstaltung von Theater- und ähnlichen Vorstellungen bestimmt sind, einen festen Bühnenraum besitzen und sich nur zur Verwendung eines geringen szenischen Aufwandes eignen;
Volltheater:
Veranstaltungsräume, die für Theater- und ähnlichen Vorstellungen bestimmt sind, ein eigenes Bühnenhaus besitzen und sich zur Verwendung eines großen szenischen Aufwandes eignen;
Bühnen:
Räume, die für schauspielerische, musikalische oder ähnliche Darbietungen bestimmt sind und deren Decke gegen die Decke des Veranstaltungsraumes durch Sturz oder Höhenunterschied abgesetzt ist;
Bühnenhaus:
jener Bauteil eines Volltheaters, der die Bühne enthält und gegenüber dem restlichen Veranstaltungsraum baulich abgegrenzt ist;
Szenenflächen:
jene Flächen des Veranstaltungsraumes, die für schauspielerische oder ähnliche künstlerische Darbietungen bestimmt sind;
Spielflächen:
Flächen, die für sportliche Darbietungen bestimmt sind;
Fliegende Bauten:
Anlagen für Veranstaltungen im Umherziehen, die dazu bestimmt und dafür geeignet sind, wiederholt auf- und abgebaut zu werden;
Freilichttheater:
Veranstaltungsstätten mit nicht überdachten Spiel- und Szenenflächen für schauspielerische, musikalische oder ähnliche Darbietungen;
Freiluftsportstätten:
Veranstaltungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen für sportliche Übungen und Wettkämpfe;
Volksvergnügungsstätten:
Veranstaltungsstätten, bei denen Anlagen für Schaustellungen, Belustigungen, Tierschauen, Spielapparate udgl errichtet sind.
Stand der Technik
Die Anforderungen dieser Verordnung sind nach dem Stand der Technik zu erfüllen.
Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand erprobter fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und  Betriebsweisen, wie er sich zB aus technischen Normen und Richtlinien ergibt.
Abweichend davon gilt allerdings, dass im Sinn dieser Verordnung brandbeständige Bauteile jedenfalls aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen.
2. Teil
Bau- und Ausstattungsvorschriften
1. Abschnitt
Fluchtwege im Freien und Stellplätze
Fluchtwege auf dem Grundstück
Veranstaltungsstätten müssen so gelegen sein, dass Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige aus der Veranstaltungsstätte unmittelbar oder zügig über freie Flächen des Grundstücks auf eine öffentliche Verkehrsfläche gelangen können.
Diese freien Flächen des Grundstücks dienen als Fluchtweg und müssen die im § 12 Abs 2 genannten Breiten aufweisen.
Veranstaltungsstätten für mehr als 2.500 Besucher und Volltheater mit einer Vollbühne für mehr als 900 Besucher müssen nach zwei öffentlichen Verkehrsflächen hin verlassen werden können und von Feuerwehrfahrzeugen von jeder Seite erreicht werden können.
Die dafür auf dem Grundstück erforderlichen Flächen dürfen nicht anderweitig genutzt werden.
Vom Erfordernis gemäß Z 1 kann eine Ausnahme gestattet werden, wenn die als Fluchtweg dienenden Verkehrsflächen alle auf sie angewiesenen Personen aufnehmen können.
Dafür sind bis zu 2.500 Besuchern für vier Personen und darüber hinaus für drei Personen 1 m² Grundfläche zu rechnen.
Zufahrten und Durchfahrten im Verlauf von Fluchtwegen müssen einschließlich Gehsteig mindestens 4 m breit und 4 m hoch sein.
Wände und Decken von Durchfahrten und Durchgängen müssen brandbeständig sein.
Stellplätze
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und ihre Zu- und Abfahrten dürfen nicht auf Flächen angeordnet werden, die dem Verlassen der Veranstaltungsstätte oder als Bewegungsflächen für die Einsatzkräfte dienen.
Die Zufahrten sind von den Abfahrten getrennt anzulegen, wenn sich bei aufeinander folgenden Veranstaltungen das Zu- und Abfahren der Kraftfahrzeuge überschneiden kann.
2. Abschnitt
Veranstaltungsräume
Höhenlage
Der Parterrefußboden eines Veranstaltungsraumes darf nicht höher liegen:
a)
als 8 m bei einem Veranstaltungsraum für mehr als 900 Personen;
b)
als 16 m bei einem Veranstaltungsraum bis 900 Personen.
Bei größerem Höhenunterschied müssen zum Ausgleich entspre-chende Sicherheitsvorkehrungen geschaffen werden.
Veranstaltungsräume in Kellergeschoßen
Veranstaltungsräume in Kellergeschoßen dürfen nicht mehr als 900 Personen fassen und dürfen nicht mehr als 5 m unter der als Fluchtweg dienenden Verkehrsfläche (§ 4 Abs 1) liegen.
Die Räume müssen Rauchabzüge haben.
Bei Überschreitung dieser Grenzwerte müssen zum Ausgleich entsprechende Sicherheitsvorkehrungen geschaffen werden.
Lichte Höhe
Veranstaltungsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben.
Sie müssen über und unter Rängen, Emporen, Balkonen und ähnlichen Anlagen mindestens 2,3 m oder, wenn kein Rauchverbot besteht, mindestens 2,8 m im Lichten hoch sein.
Decken und Tragwerke
Ein unterhalb der Decke oder des Daches angebrachter oberer Abschluss des Veranstaltungsraumes muss einschließlich seiner Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; seine Oberseite muss, wenn sie zugänglich ist, leicht gereinigt werden können.
Verkleidungen aus schwerbrennbaren und schwachqualmenden Baustoffen können gestattet werden, wenn unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
Sie müssen nichttropfend ausgeführt sein.
Tragwerke für den Fußboden ansteigender Platzreihen und von Podien müssen aus zumindest schwerbrennbaren Baustoffen bestehen.
In den Zwischenräumen von Tragwerken dürfen keine Leitungen verlegt werden; davon können Ausnahmen gestattet werden, wenn unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
Zugangsöffnungen müssen verschließbar sein; die Verschlüsse müssen dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Brand aufweisen wie die Wand oder Decke, in der sie liegen.
Ansteigende Platzreihen
Bei ansteigenden Platzreihen darf der Höhenunterschied zum nächsten Ausgang nach oben oder unten von jeder Platzreihe aus nicht mehr als 4 m betragen.
Folgen Platzreihen mit einem Höhenunterschied von mehr als  32 cm aufeinander (steilansteigende Platzreihen), sind Gruppen zu bilden, die durch Brustwehren gegeneinander abzutrennen sind.
Bei einem Höhenunterschied von mehr als 50 cm ist jede Platzreihe zu umwehren.
Brustwehren sind nicht erforderlich, wenn Reihen durch Pulte oder durch Rückenlehnen eines festen Gestühls voneinander getrennt sind und die Rückenlehnen den Fußboden der dahinter liegenden Reihen um mindestens 65 cm überragen.
Stehplatzreihen (Stehstufen) dürfen höchstens 45 cm tief und sollen mindestens 20 cm hoch sein.
Bei mehr als fünf Stehstufen sind vor der vordersten Stufe und nach je zehn weiteren Stufen Brustwehren von mindestens 1,0 m Höhe anzubringen.
Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang sein und dürfen seitlich höchstens 2 m voneinander Abstand haben.
Die Seitenabstände können bis 5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzte Anordnung entsprechend langer Brustwehren abgedeckt sind.
Wandverkleidungen und Trennwände; Projektionsflächen
Verkleidungen von Wänden müssen aus zumindest schwerbrennbaren Baustoffen bestehen und müssen schwachqualmend ausgeführt sein.
Trennwände müssen so ausgebildet oder gesichert werden, dass sie bei Gedränge nicht eingedrückt werden können.
Projektionsflächen, Tragekonstruktionen und Vorhänge von Projektionsflächen müssen aus zumindest schwerbrennbaren Stoffen bestehen.
Fluchtwege innerhalb von Bauten
Gänge im Veranstaltungsraum, Ausgänge zu den Gängen, Gänge, Stiegen und andere Ausgänge (Fluchtwege) müssen in solcher Anzahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, dass Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auf kurzem Weg leicht und gefahrlos ins Freie auf Verkehrsflächen gelangen können.
Die lichte Breite eines jeden Teiles von Fluchtwegen muss mindestens 1,20 m betragen.
Bei einem Fassungsvermögen von über 100 Personen ist für jede weitere Person 1 cm dazuzurechnen.
Gänge in Veranstaltungsräumen mit fester Bestuhlung müssen mindestens 1,20 m, Gänge außerhalb von Veranstaltungsräumen (Flure) mindestens 2,50 m, alle übrigen Fluchtwege 1,20 m breit sein.
Bei Logen mit nicht mehr als 20 Plätzen genügen Türen von 80 cm lichter Breite.
Kommen mehrere Benutzungsarten in Betracht, sind die Fluchtwege nach der größtmöglichen Besucherzahl zu berechnen.
Soweit keine Sitzplätze angeordnet werden, sind im Allgemeinen auf 1 m² Grundfläche zwei Personen und bei Stehstufen eine Person auf 0,50 m Breite zu rechnen.
Haben mehrere allenfalls in verschiedenen Geschoßen gelegene Veranstaltungsräume gemeinsame Fluchtwege, sind bei deren Berechnung alle Besucherzahlen zusammenzurechnen.
Gänge
Stufenlose Gänge oder Gangteile dürfen höchstens 10 % geneigt sein.
Bei größerer Neigung sind Stufengänge anzuordnen; einzelne Stufen dürfen nicht angeordnet werden.
Stufen in Stufengängen dürfen nicht niedriger als 10 cm und dürfen nicht höher als 18 cm sein.
Die Auftritte dürfen nicht schmäler als 27 cm sein.
Der Fußboden von Platzreihen muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen.
Ausgänge
Jeder Veranstaltungsraum muss mindestens zwei Ausgänge haben.
Bei Veranstaltungen mit weniger als 100 Teilnehmer kann auch nur ein Ausgang gestattet werden, wenn dadurch das Verlassen der Veranstaltungsstätte bei Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen nicht eingeschränkt wird.
Der Weg von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 25 m sein; der Weg zum nächsten brandbeständigen Stiegenhaus darf 40 m nicht überschreiten.
Für Sporthallen und ähnliche Veranstaltungsstätten können Ausnahmen gestattet werden.
Alle Ausgangstüren müssen gekennzeichnet sein.
Die Fluchtwege ins Freie sind gut sichtbar zu kennzeichnen.
Ausgangstüren und Fluchtwege sind so zu beleuchten, dass die Kennzeichnung auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gut erkennbar ist.
Höhenunterschiede zwischen Ausgangstüren und Gängen oder Umgängen sind durch Rampen mit einer Neigung von höchstens 10 % oder durch mindestens zwei Stufen zu überwinden.
Die Stufen dürfen nicht in die Gänge hineinragen.
Zwischen Ausgangstüren und Stufen oder Rampen sollen Podeste von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe liegen.
Ausgänge aus Veranstaltungsräumen müssen unmittelbar ins Freie, auf Gänge oder in Stiegenhäuser führen.
Stiegen und Stiegenhäuser
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß muss über mindestens zwei voneinander unabhängige Stiegen in eigenen Stiegenhäusern zugänglich sein (Hauptstiegen), wenn das Fassungsvermögen des Veranstaltungsraumes 100 Personen überschreitet.
In Volltheatern muss jedes Geschoß des Veranstaltungsraumes über mindestens zwei nur zu ihm führende Stiegen zugänglich sein; die beiden obersten Geschoße dürfen über gemeinsame Stiegen zugänglich sein, wenn im obersten Geschoß für nicht mehr als 300 Personen Plätze vorhanden sind.
Die Stiegenhäuser müssen voneinander getrennt sein.
Stiegenhäuser, die über mehr als zwei Geschoße führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchab-zugseinrichtung mit einer Öffnung von mindestens 5 % der Grundfläche des dazugehörigen Stiegenhauses oder Stiegenhausabschnittes, mindestens jedoch 1 m² haben.
Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß (Zugangsebene der Feuerwehr) wie auch vom obersten Geschoß aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben.
An der Bedienungsvorrichtung muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugs-öffnungen offen oder geschlossen sind.
Unter diesen Voraussetzungen können auch Fenster als Rauchabzüge ausgebildet werden.
Hauptstiegen müssen brandbeständig sein, innerhalb von Bauten müssen sie an den Unterseiten geschlossen sein.
Sie müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.
Hauptstiegen dürfen nicht breiter als 2,5 m sein.
Stiegenläufe sollen zwischen zwei Podesten nicht mehr als 14 Stufen haben.
Wendeltreppen als Teil von Fluchtwegen sind unzulässig.
Fenster und Türen
Fenster, die als Notausstieg bestimmt sind, müssen im Lichten mindestens 60 cm breit und mindestens 90 cm hoch sein.
Gitter an diesen Fenstern müssen sich mit den Fensterflügeln öffnen lassen und dürfen deren Aufschlagen nicht behindern.
Türen in Stiegenhäusern, die als Fluchtwege dienen, sind zumindest brandhemmend auszuführen.
Türen im Verlauf von Fluchtwegen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und sind verletzungssicher auszuführen.
Schiebe-, Pendel-, Dreh- und Hebetüren sind in Fluchtwegen unzulässig.
Türflügel dürfen höchstens 15 cm in die Gänge vorspringen, ohne jedoch dabei die erforderliche Breite der Gänge zu beschränken.
Türen müssen von innen durch einen einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein.
Türbeschläge müssen so ausgebildet sein, dass Besucher nicht daran hängen bleiben können.
Riegel an Türen sind unzulässig.
Beheizung
Veranstaltungsstätten sind mit Zentralheizungen zu beheizen.
Andere Heizungsanlagen können gestattet werden, wenn, insbesondere unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck, die Sicherheitserfordernisse gewahrt erscheinen.
In Theaterräumen sind offene Heizungsanlagen jedenfalls unzulässig.
Elektrische Heizungsanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und festverlegte Leitungen haben.
Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenliegen.
Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 60°C erreichen können, müssen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, dass auf ihnen keine Gegenstände abgelegt werden können.
Lüftung
Für ausgiebige Lüftung des Saales ist in einer dem Fassungsraum entsprechenden Weise Vorsorge zu treffen.
Wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, sind Zu- und Abluftanlagen vorzusehen.
Zugerscheinungen durch Zu- und Abluftanlagen sind zu vermeiden.
Während der Heizzeit ist die Zuluft zu erwärmen.
Rauchabführung
Fensterlose Veranstaltungsräume und Veranstaltungsräume mit Fenstern, die nicht geöffnet werden können, müssen Rauchabzugsöffnungen in der Größe von mindestens 2 % ihrer Grundfläche haben.
Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen.
Die Öffnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke liegen.
Der Rauchabzug muss außerhalb des Raumes von einer sicheren, leicht zu-gänglichen Stelle im Erdgeschoß aus bedient werden können.
An der Bedienungsvorrichtung muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind; sie müssen die Aufschrift "Rauchabzug" haben.
Rauchabzugsschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Führen die Schächte durch Decken, müssen sie in ihrer Brandwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen.
Rauchabzüge sollen senkrecht geführt werden, sie müssen ins Freie münden.
Alle beweglichen Teile von Rauchabzugseinrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.
Eine Abführung des Rauches über eine mechanische Brandrauch-Entlüftungsanlage kann zugelassen werden, wenn die Anlage ausreichend bemessen und auch im Brandfall jederzeit wirksam ist.
Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen und Alarmeinrichtungen
In Veranstaltungsräumen, Vorräumen und Gängen müssen geeignete Geräte für die erste Löschhilfe gut sichtbar und leicht erreichbar in ausreichender Zahl vorhanden sein.
Für je angefangene 600 m² Geschoßfläche ist eine Einrichtung für eine erweiterte Löschhilfe (Wandhydranten, nasse Steigleitungen) erforderlich.
In Veranstaltungsstätten müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die Hilfskräfte alarmiert werden können.
In Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 900 Personen muss von einer geeigneten Stelle die Feuerwehr durch eine Meldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können.
Weitere Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen und Alarmeinrichtungen, wie Flächenberieselungs-, Rauchmelde- oder Lautsprecheranlagen, können vorgeschrieben werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes notwendig erscheint.
In der Veranstaltungsstätte muss ein Telefonanschluss vorhanden sein.
Dieser muss für die Betriebsangehörigen - und Aufsichtspersonen jederzeit benützbar sein.
Räume für Sanitäter und Feuerwehrleute
Bei Veranstaltungsstätten mit Spiel- oder Szenenflächen innerhalb von Veranstaltungsräumen und einem Fassungsvermögen von mehr als  900 Personen sowie in Voll- und Saaltheatern sind für Sanitäter und Feuerwehrleute besondere Räume (Dienstzimmer) anzuordnen.
Sie müssen ausreichend beheizt und gelüftet werden können.
Für andere Veranstaltungsstätten können derartige Räume vorgeschrieben werden, wenn besondere Gefährdungen zu erwarten sind.
Kleiderablagen für Besucher
Kleiderablagen müssen so angeordnet sein, dass sie das Verlassen der Veranstaltungsstätte nicht behindern.
Die Ausgabetische müssen unverrückbar sein.
Warteflächen vor Kleiderablagen an Fluchtwegen sind so zu bemessen, dass die Fluchtwege durch wartende Besucher nicht eingeengt werden.
Toilettenanlagen
Veranstaltungsstätten müssen über nach Geschlechtern getrennte Toilettenanlagen sowie tunlichst über zumindest eine rollstuhlgerechte Toilettenanlage verfügen.
Die Toilettenanlagen sind mit Waschgelegenheiten auszustatten.
Die Toilettenanlagen müssen vom Veranstaltungsraum und Pausenraum auf kurzem Weg erreichbar sein.
Die Anzahl der einzelnen Toilettenanlagen sowie der Sitzzellen und Pissoirstände richtet sich nach der Anzahl der zu erwartenden Benützer unter Bedachtnahme auf das Fassungsvermögen der Veranstaltungsstätte und die Art und Dauer der Veranstaltungen.
Bestuhlung
Außer in Logen oder bei Tischen müssen Sitzgelegenheiten (Stühle, Bänke usw) stets in Reihen aufgestellt oder unverrückbar befestigt sein.
Die Sitzgelegenheiten einer Reihe müssen starr verbunden sein.
Bei Aufstellung von mehr als 100 Sitzgelegenheiten innerhalb einer Veranstaltungsstätte müssen außerdem die Reihen entweder untereinander blockweise verbunden oder am Boden fixiert sein.
Als Reihe gelten mehr als drei nebeneinander aufgestellte Sitzgelegenheiten.
Sitzplätze sollen mindestens 50 cm breit sein.
Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 45 cm haben.
An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens 16, in steilansteigenden Platzreihen höchstens 12 Sitzplätze gereiht sein.
In einer Loge dürfen nicht mehr als 20 Stühle lose aufgestellt werden; für jeden Platz muss eine Grundfläche von mindestens 0,65 m² vorhanden sein.
Logen mit mehr als 20 Sitzplätzen müssen eine feste Bestuhlung haben.
Tischplätze
Von jedem Platz an einem Besuchertisch darf der Weg bis zu einem Gang im Veranstaltungsraum nicht länger als 5 m sein.
Rollstuhlplätze
Für körperbehinderte Personen müssen bei Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsvermögen bis 500 Personen wenigstens ein und bei einem Fassungsvermögen über 500 Personen wenigstens zwei Stellplätze für Rollstühle vorhanden sein.
Diese sind so anzuordnen, dass von ihnen aus die Veranstaltung gut verfolgt werden kann, Fluchtwege nicht verstellt werden und allen Besuchern ein ungehindertes Verlassen der Veranstaltungsstätte jederzeit möglich ist.
3. Abschnitt
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für Szenenflächen und Bühnen
Vorhänge, Dekorationen
Vorhänge im Szenenflächenbereich müssen aus zumindest schwerbrennbaren Stoffen bestehen.
Die Vorhänge, Deckenbehänge, ihre Aufhängevorrichtungen und Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den oberen Raumabschluss oder an die Arbeitsgalerie herangebracht werden.
Auf Szenenflächen ohne Deckenbehänge, Aufhängevorrichtungen und Arbeitsböden darf der Vorhang bis an die Raumdecke herangebracht werden.
Dekorationen müssen aus zumindest schwerbrennbaren Stoffen bestehen.
Sie müssen so angebracht werden, dass sie die Fluchtwege nicht einengen.
Feuerlöscheinrichtungen
Im Szenenflächenbereich müssen Feuerlöscher in ausreichender Zahl vorhanden sein.
Szenische Behelfe
Die Anbringung eines Portals mit Vorhang und seitlichen Abdeckungen auf dem im Saal eingebauten Podium ist zulässig.
Szenische Behelfe (aufgehängte oder ausgesteifte Dekorationen, Vorhänge, Versatzstücke, Praktikabeln, Möbel und Requisiten) dürfen nur in geringem Umfang verwendet werden.
Das Portal, der Abschlussvorhang, die Seitenabdeckungen und Dekorationen aller Art sind aus zumindest schwerbrennbaren Stoffen herzustellen.
Aufhängevorrichtungen für tragende Elemente (zB Zugstangen) müssen aus Drahtseilen bestehen.
Die jeweils nicht benötigten szenischen Behelfe sind außerhalb des Saales in einem hiezu geeigneten Raum zu verwahren.
Das Szenenpodium muss an den von den Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, wenn der Fußboden höher als 50 cm über dem Fußboden des Veranstaltungsraumes liegt und mit ihm nicht durch Stufen in Verbindung steht.
2. Unterabschnitt
Bestimmungen für Saaltheater
Anwendungsbereich
Für die Bühnenanlage von Saaltheatern gelten die Bestimmungen der §§ 27 bis 29, soweit in den nur für die Bühnenanlage von Saaltheatern geltenden §§ 31 bis 39 nicht besonderes bestimmt ist.
Wände, Decken, Türen
Die Umfassungswände der Bühne und der Magazine sowie die Wände zwischen dem Veranstaltungsraum und den Räumen unter der Bühne müssen brandbeständig sein.
Die Decke über der Bühne und über Bühnenerweiterungen muss brandbeständig sein; sie muss zumindest brandhemmend sein, wenn darüber nicht benutzbare Räume liegen.
Öffnungen mit Ausnahme der Öffnungen für Rauchabzüge sind unzulässig, wenn sich über der Decke benutzbare Räume befinden.
Befinden sich unter der Bühne benutzbare Räume, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen deren Decken brandbeständig sein.
Decken über und unter Magazinen müssen brandbeständig sein.
Die Türen der Bühnen und Magazine müssen zumindest brandhemmend sein.
Vorhänge, Dekorationen
Die Bühne ist gegen den Veranstaltungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbaren Stoffen abzuschließen, der auch im Brandfall während einer Dauer von 15 Minuten den Zusammenhalt nicht verlieren darf.
Der Vorhang muss so geführt oder gehalten werden, dass er im geschlossenen Zustand nicht flattern kann.
Andere Vorhänge müssen aus zumindest schwerbrennbaren Stoffen bestehen.
Dekorationen und sonstige Ausstattungen müssen aus zumindest schwerbrennbaren Stoffen bestehen.
Zwischen den Umfassungswänden der Bühne und den Dekorationen muss ein Gang von mindestens 1 m Breite freibleiben.
Die Gangbreite darf auch durch Gegengewichtszüge nicht eingeengt sein.
Bühneneinrichtung
Tragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Tragende Seile der Obermaschinerie, ausgenommen Seile von Handzügen, müssen Drahtseile sein.
Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein.
Bei Gegengewichtsbahnen über Verkehrswegen sind Auffangvorrichtungen anzubringen.
Brandrauchentlüftung
Die Bühne muss Rauchabzugsöffnungen haben.
Ihr wirksamer Gesamtquerschnitt muss mindestens 5 % der Bühnengrundfläche ohne Bühnenerweiterungen betragen.
Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von zwei jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht geöffnet und geschlossen werden können.
Eine Bedienungsstelle muss auf, die andere außerhalb der Bühne liegen.
Rauchabzugseinrichtungen müssen an den Bedienungsstellen die Aufschrift "Rauchabzug Bühne" haben.
An der Bedienungsvorrichtung muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.
Eine mechanische Brandrauch-Entlüftungsanlage kann zugelassen werden.
Magazine, Umkleideräume, Toiletten
Für Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände müssen ausreichende Magazine vorhanden sein.
Von der Bühne unmittelbar zugängliche Magazine sind nur zulässig, wenn sie einen nicht in den Bühnenraum führenden zweiten Ausgang haben, der für Fluchtzwecke geeignet ist.
Für die Mitwirkenden müssen Räume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Bühne stehen, den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen und sich zum Umkleiden und Waschen, getrennt für Frauen und Männer, eignen.
In der Nähe der Umkleideräume sind Toiletten, getrennt für Frauen und Männer, in ausreichender Zahl anzuordnen.
Fluchtwege
Die Bühne muss auf beiden Seiten mindestens einen Ausgang zu Fluchtwegen haben.
Sind Galerien, Stege oder ein Rollenboden eingebaut, müssen Fluchtwege für das Bühnenpersonal nach § 47 Abs 10 vorhanden sein.
Türen der Bühne müssen nach außen aufschlagen.
Auch wenn die Türen rechtwinkelig offen stehen, muss in den Gängen noch eine freie Durchgangsbreite von mindestens 1,2 m verbleiben.
Umkleideräume müssen einen Ausgang zu einem Bühnengang oder zu einem eigenen Gang haben.
Von diesem Gang muss mindestens ein von den Besuchern unabhängiger, ins Freie führender Fluchtweg vorhanden sein.
Beheizung, Lüftung
Die Bühnen und die zugehörigen Betriebsräume dürfen nur durch Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein.
Durch die Bühne oder die Magazine führende Kamine müssen mindestens 25 cm dicke Wangen aus Vollziegel oder Wangen mit gleichwertigen Eigenschaften haben.
Luftheizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen der Bühne müssen von entsprechenden Anlagen des Veranstaltungsraumes und der zugehörigen Räume getrennt sein.
Die Anlagen für die Bühne, den Veranstaltungsraum und die zugehörigen Räume müssen von der Bühne und von einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten Stelle außerhalb der Bühne stillgelegt werden können.
Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und festverlegte Leitungen haben.
Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenliegen.
Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen und Alarmeinrichtungen
Auf der Bühne müssen mindestens ein Wandhydrant und zwei Handfeuerlöscher vorhanden sein.
Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die die anwesenden Betriebsangehörigen und die Mitwirkenden alarmiert werden können.
Vom Platz der Brandsicherheitswache und von einer Stelle im Veranstaltungsraum aus muss die Feuerwehr durch eine Meldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können.
Die Auslösevorrichtungen der Sicherheitsanlagen (Rauchabzugsvorrichtungen, Hausalarm und Brandmeldeanlage) müssen leicht überschaubar und möglichst nebeneinander angeordnet, für die Brandsicherheitswache leicht erreichbar und nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnet sein.
Bei einer Kurtine als Bühnenabschluss muss eine zweite Auslösemöglichkeit außerhalb der Bühne eingerichtet und entsprechend gekennzeichnet sein.
Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für einen Posten der Brandsicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 0,8 x 0,8 m und einer Höhe von mindestens 2,2 m vorhanden sein.
Von dort aus muss die Bühne überblickt und betreten werden können.
Einbauten und Einrichtungen des Bühnenraumes
Arbeitsgalerien müssen mindestens 1 m breit, von Hängestücken mindestens 50 cm entfernt und durch eine Stiege oder Steigleiter von der Bühne zugänglich sein.
Arbeitsgalerien, Lauf- und Verbindungsbrücken sowie höher als 1,5 m über dem Fußboden gelegene Bedienungsstellen für technische Einrichtungen sind mit mindestens 1 m hohen, standsicheren Absturzsicherungen auszustatten, die bis auf eine Höhe von 30 cm mit Drahtnetzen oder Blech abzudecken sind.
Die Arbeitsgalerien sind im Bereich von Gewichtszügen gegen das Abstürzen von Personen und Herunterfallen von Gegenständen zu sichern.
Erhöhte Bedienungsstellen technischer Einrichtungen müssen gesicherte Zugänge besitzen.
3. Unterabschnitt
Bestimmungen für Volltheater
Anwendungsbereich
Für das Bühnenhaus von Volltheatern gelten die §§ 30 bis 39, soweit in den nur für das Bühnenhaus von Volltheatern geltenden §§ 41 bis 49 nicht besonderes bestimmt ist.
Bühnenanlage
Bühnen sind in einem besonderen Bauteil (Bühnenhaus) unterzubringen.
Über der Bühne dürfen nur technische Räume, die der unmittelbaren Nutzung der Bühne dienen, angeordnet werden.
Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für einen Posten der Brandsicherheitswache ein Standplatz mit einer Grundfläche von mindestens 0,8 x 0,8 m und einer Höhe von mindestens 2,2 m vorhanden sein.
In der Nähe der Auslösevorrichtung der Kurtine muss ein Standplatz für das technische Überwachungsorgan errichtet sein.
Von diesen Plätzen aus muss die Bühne überblickt und betreten werden können.
Rundhorizonte müssen für Zwecke der Brandbekämpfung über einen ungefähr 1 m breiten Gang von hinten zugänglich sein.
Von der Bühne zur Unterbühne ist ein Abgang herzustellen.
Wände
Die Außenwände des Bühnenhauses, die Wände der Durchfahrten und Gänge und die Wände der Werkstätten und Magazine müssen brandbeständig sein.
Die Trennwand zwischen Bühnenhaus und Zuschauerraum, die Wände der Bühne, der Unterbühne und der Bühnenerweiterungen müssen als Brandwände ausgebildet werden.
Die Wände der Stiegenhäuser müssen brandbeständig sein.
Außer der Bühnenöffnung sind andere Öffnungen zwischen Bühnenhaus  und Zuschauerraum nicht zulässig.
Zwischen den Kommunikationsgängen des Bühnenhauses und des Zuschauerhauses sind Verbindungsöffnungen gestattet, die jedoch mit Schleusen und brandhemmenden Türen abgeschlossen werden müssen.
Die Schleusentüren müssen so eingebaut werden, dass die auf der Bühnenseite befindliche Türe in Richtung Bühne und die dem Zuschauerraum zugewandte Türe in Richtung Zuschauerhaus aufschlagen.
Liegt der Platz für das Orchester vor dem Schutzvorhang im Zuschauerraum, sind an beiden Seiten Fluchtwege über Sicherheitsschleusen zu den Gängen des Bühnenhauses zulässig.
Decken, Dächer
Decken im Bühnenhaus müssen brandbeständig sein.
Decken zwischen Bühne und Unterbühne müssen aus schwerbrennbaren Baustoffen bestehen.
Die Decke der Bühne, wenn sie zugleich das Dach bildet, ist zumindest brandhemmend herzustellen.
Das Tragwerk von Dächern ist aus zumindest schwerbrennbaren Baustoffen brandhemmend herzustellen.
Die Türen zu den Dachräumen müssen brandbeständig sein.
Bühneneinrichtung
Tragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Beläge des Rollenbodens müssen nichtbrennbar, die der Galerien dürfen aus Holz sein.
Tragende Teile der Obermaschinerie, ausgenommen Seile von Handzügen, müssen Drahtseile sein.
Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein.
Bei Gegengewichtsbahnen über Verkehrswegen sind Auffangvorrichtungen anzubringen.
Vorhänge dürfen die Wirkung des Schutzvorhanges nicht beeinträchtigen und seine Betätigung nicht behindern.
Rauchabführung
Werden Rauchabzugsöffnungen als Wandabzüge ausgebildet, so müssen diese unmittelbar unter der Decke liegen.
Ihr Querschnitt ist so zu bemessen, dass dieser den rechnerisch wirksamen Querschnitt von 5 % der Grundfläche ergibt.
Rauchabzugsöffnungen sind gleichmäßig über den Bühnenbereich bzw über die Umschließungswände zu verteilen.
Werden die Abschlüsse von Wandabzugsöffnungen um eine Achse schwingbar ausgebildet, muss die Achse waagrecht und unterhalb des Schwerpunktes des Abschlusses liegen; die obere Abschlusskante muss nach außen schwingen.
Rauchabzugsschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Führen die Schächte durch Decken, müssen sie in ihrer Brandwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen.
Rauchabzugsschächte müssen senkrecht geführt werden.
Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solcher benachbarter Gebäude, mindestens 5 m - waagrecht gemessen - entfernt bleiben.
Rollenböden müssen Durchbrüche haben, deren wirksamer Strömungsquerschnitt mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen entspricht.
Die Schlitze im Rollenbodenbelag müssen mindestens 4 cm breit sein.
Die Belagsbohlen dürfen höchstens 25 cm breit sein.
Die Rauchabzüge müssen sich bei einem Überdruck von 100 N/m² selbsttätig öffnen.
Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den Rollenbodenbelag oder an die Raumdecke herangeführt werden, es sei denn, dass der Belag des Rollenbodens insgesamt aus Gitterrosten besteht.
Magazine, Werkstätten
Türen in Wänden von Magazinen und Werkstätten, die nicht unmittelbar ins Freie führen, sind je nach Verwendungszweck dieser Räume brandbeständig oder brandhemmend auszuführen.
Werkstätten sind im Zuschauerhaus überhaupt nicht, im Bühnenhaus nur für die im Theaterbetrieb bediensteten Bühnenhandwerker zulässig.
Fluchtwege
Alle Räume des Bühnenhauses und der Platz für das Orchester müssen an Gängen liegen.
Von jedem Punkt der Bühne muss in höchstens 30 m Entfernung ein Gang unmittelbar erreichbar sein.
Beidseits der Bühne sind mindestens je zwei Fluchttüren in einer Breite von 1,20 m vorzusehen.
Bühnenerweiterungen müssen Türen zu Gängen haben.
Jede Bühnenerweiterung muss mindestens eine Tür, bei mehr als 100 m² Fläche mindestens zwei Türen haben.
Ein Ausgang oder ein im Verlauf des Fluchtweges liegendes Stiegenhaus darf nicht mehr als 25 m vom Bühnenausgang liegen.
Die Breite der als Fluchtwege dienenden Gänge, Bühnenstiegen und Ausgänge ins Freie muss mindestens betragen:
bei Bühnen bis 350 m² Fläche 1,5 m für Gänge in allen Geschoßen und 1,2 m für Stiegen und Ausgänge;
bei Bühnen über 350 m² Fläche 2 m für Gänge in Höhe des Bühnenfußbodens und 1,5 m für Gänge in den übrigen Geschoßen sowie für Stiegen und Ausgänge.
Bei der Berechnung der Fläche bleiben Bühnenerweiterungen unberücksichtigt.
Türen von Stiegenhäusern, Windfängen und Ausgängen müssen mindestens so breit wie die erforderlichen Stiegenläufe sein.
Türen zu Gängen sind so anzuordnen, dass sie beim Öffnen und im geöffneten Zustand die erforderliche Durchgangsbreite der Gänge nicht einengen.
Stiegenläufe sollen nicht mehr als 14 Stufen haben.
Podeste der Stiegen dürfen nicht kürzer als 1 m sein.
Stiegenhäuser in Fluchtwegen, die durch mehr als zwei Geschoße führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einem wirksamen Querschnitt von mindestens 5 % der Grundfläche des dazugehörigen Stiegenhauses oder Stiegenraumabschnittes, mindestens jedoch 1 m², haben.
Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß und vom obersten Podest aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben.
An der Bedienungsvorrichtung muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.
Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.
Über 50 m² große Umkleideräume, Übungsräume, Probesäle und ähnliche Räume und über 100 m² große Werkstätten und Magazine müssen mindestens zwei möglichst weit auseinanderliegende Ausgänge haben.
Über 50 m² große Magazine, die nicht an Gängen liegen, müssen zwei getrennte Fluchtwege zu Stiegenhäusern oder unmittelbar Ausgänge ins Freie haben.
Diese Fluchtwege dürfen auch durch benachbarte Magazine führen.
Ein Ausgang kann jeweils als Notausstieg ausgebildet werden.
In Höhe jeder Galerie und in Höhe des Rollenbodens muss zumindest ein Ausgang für Bühnenpersonal vorhanden sein.
Ausgänge auf Gänge des Bühnenhauses oder auf Bühnenhausstiegen können gestattet werden, wenn sie über Schleusen führen.
Stiegen, die ausschließlich als Fluchtwege für Bühnenhandwerker dienen, müssen brandhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, mindestens 80 cm breit und von zumindest brandhemmenden Wänden aus nichtbrennbaren Baustoffen umschlossen sein; ihre unteren Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder über brandhemmende und selbstschließende Türen auf Fluchtwege führen.
Diese Stiegen müssen keine Belichtung durch Tageslicht aufweisen; sie müssen jedoch an die Sicherheitsbeleuchtung angeschlossen sein und müssen an oberster Stelle eine Brandrauchentlüftung haben.
Brandmeldeanlagen, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen
Auf der Bühne müssen mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden sein, die so anzubringen sind, dass diese im unmittelbaren Sicht- und Bedienungsbereich der Brandsicherheitswache liegen .
Für die Bühne sind erweiterte Löschhilfen in Form von nassen Steigleitungen und Wandhydranten so anzubringen, dass im Brandfall der gesamte Bühnenbereich abgedeckt werden kann.
Für Nebenbühnen und ähnliche Bereiche sind erforderlichenfalls weitere Löscheinrichtungen (Wandhydranten) vorzusehen.
Die Steigleitungen sind bis in die Arbeitsgalerien zu führen und dort mit Wandhydranten auszustatten.
An den obersten Hydranten sind Druckanzeigen anzubringen.
Im Zuschauerhaus sind entsprechend den baulichen Gegebenheiten und der Fassungskapazität nasse Steigleitungen mit Wandhydranten so anzubringen, dass eine wirksame Brandbekämpfung sichergestellt ist.
Der oberste Hydrant ist mit einer Druckanzeige auszustatten.
Das Volltheater muss soweit notwendig, jedenfalls aber im Bereich der Bühne, durch eine Brandmeldeanlage überwacht werden, deren Alarm automatisch an eine Einsatzzentrale der Feuerwehr weitergegeben wird.
Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die die anwesenden Betriebsangehörigen, die Mitwirkenden und die Aufsichtsorgane alarmiert werden können.
Für die Brandsicherheitswache sowie die Überwachungsorgane soll ein Dienstzimmer in Bühnennähe vorhanden sein.
Es muss ein Löschwasseranschluss vorhanden sein, der aus dem öffentlichen Netz gespeist wird.
Die Zuleitungen müssen entweder von einem Rohrstrang mit beidseitigem Zulauf oder von zwei voneinander unabhängigen Straßenrohrsträngen gespeist werden.
Alternativ kann an Stelle der zweiten Zuleitung zur Hydrantenanlage die Wasserversorgung aus einem Löschwasserbehälter erfolgen.
Schutzvorhang (Kurtine)
Die Bühnenöffnung muss gegen den Zuschauerraum durch einen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehenden brandhemmenden Schutzvorhang rauchdicht abgeschlossen werden können.
Der Schutzvorhang muss sich von oben nach unten und durch sein Eigengewicht schließen.
Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten.
Der Schutzvorhang muss einen Druck von 0,4 kN/m² nach beiden Richtungen aushalten können, ohne dass seine Zweckbestimmung beeinträchtigt wird.
Das Schließen des Schutzvorhanges muss an zwei Stellen ausgelöst werden können.
Eine Bedienungsstelle muss auf der Bühne und die andere an einer sicher zugänglichen Stelle außerhalb des Bühnenraumes liegen.
Beim Schließen muss auf der Bühne ein optisches Warnsignal abgegeben werden.
Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen Zustand an brandbeständige Bauteile anschließt; lediglich ein geschlossener Bühnenboden ohne Hohlraum darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden.
Für den Schutzvorhang muss eine Berieselungsanlage vorhanden sein.
Die Berieselungsanlage muss von der Bühne und von einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten Stelle außerhalb der Bühne und Bühnenerweiterungen in Betrieb gesetzt werden können.
Räume für Raucher
Im Bühnenhaus gilt außerhalb besonderer Räume für Raucher Rauchverbot.
Diese müssen deutlich gekennzeichnet und von anderen Räumen des Bühnenhauses durch brandbeständige Wände mit zumindest brandhemmenden und selbstschließenden Türen getrennt sein.
Bei den Ausgängen dieser Räume sind Aschenbecher fest anzubringen.
4. Abschnitt
Scheinwerfer, Bildwerfer
Scheinwerfer
Scheinwerfer müssen von brennbaren Stoffen so weit entfernt aufgestellt werden, dass die Stoffe nicht entzündet werden können.
Scheinwerfer müssen gegen Herabfallen zusätzlich zur Halterung eine Sicherung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
Scheinwerfer, Scheinwerferstände und Öffnungen der Scheinwerferräume müssen so eingerichtet sein, dass Teile der Scheinwerfer, insbesondere Glassplitter, nicht in den darunter liegenden Raum fallen können.
Scheinwerferstände, Scheinwerferräume
Über einen Veranstaltungsraum liegende Scheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen sicher begehbar sein und sollen Fluchtwege nach zwei Seiten haben.
Wände und Decken der Scheinwerferräume müssen zumindest brandhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn in dieser Verordnung keine weiter gehenden Anforderungen gestellt sind.
Türen müssen zumindest brandhemmend und selbstschließend sein und die Aufschrift "Zutritt für Unbefugte verboten" haben.
Scheinwerferräume müssen ausreichend belüftet werden können.
Bildwerfer
Zur Vorführung dürfen nur solche Bildwerfer verwendet werden, die von einer staatlich autorisierten Prüfanstalt oder einem befugten Ziviltechniker typenweise oder einzeln geprüft worden sind.
Als Nachweis hierüber dient für jeden einzelnen Apparat eine Bescheinigung.
Bei Verwendung von automatischen Vorführanlagen, das sind Vorführgeräte, die mit ferngesteuerter Ein- und Ausschaltung den selbsttätigen Ablauf der gesamten Vorstellung erlauben, ist ein von einer verantwortlichen Person ständig besetzter Überwachungsplatz für die Bildwerferräume einzurichten.
In Bildwerferräumen mit automatischen Vorführanlagen sind automatisch wirkende Brandmeldeanlagen vorzusehen.
Die Meldung muss auf dem ständig besetzten Überwachungsplatz einlaufen.
Bei Ansprechen der automatischen Brandmeldeanlagen muss die Stromzufuhr zu den Bildwerfern automatisch abgeschalten werden.
Die Notrufnummern von Feuerwehr, Rettung und Polizei sind beim Überwachungsplatz, der einen Anschluss an das Telefonnetz haben muss, deutlich sichtbar anzuschlagen.
Bei Wirksamwerden einer für Bildwerferräume vorgeschriebenen Schutzeinrichtung muss ein ausreichender Teil der Saalbeleuchtung selbstätig eingeschaltet werden.
Sind im Bildwerferraum mehrere Bildwerfer aufgestellt, muss von einer Stelle des Fluchtweges die Stromversorgung ausgeschaltet werden können.
Für Schmalfilme, Videoprojektoren, Laser-Geräte udgl können Ausnahmen gewährt werden, wenn die Sicherheit der Besucher auf andere Weise ausreichend gewährleistet ist.
Sind Bildwerfer für andere Filme als Sicherheitsfilme (zB Nitratfilme, Zellhornfilme) vorgesehen, sind zur Gewährleistung der Sicherheit die erforderlichen Auflagen zu erteilen.
Bildwerferraum
Werden Vorführgeräte in einem besonderen Raum (Bildwerferraum) aufgestellt, muss dieser eine Belüftung haben.
Stiegen zu Bildwerferräumen müssen mindestens 80 cm breit sein und vor der Tür des Bildwerferraumes einen Podest von mindestens 80 cm Tiefe haben.
Der Bildwerferraum ist mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.
Dient der Bildwerferraum zur Projektion in mehreren Vorführräumen, ist er brandbeständig auszuführen.
Bildöffnungen und Schauöffnungen müssen verglast und rauchdicht abgeschlossen sein.
Die Bildöffnungen dürfen nur so groß sein, wie es der Strahlendurchgang erfordert, die Schauöffnungen dürfen nicht größer als 270 cm² sein.
Geräte und Einrichtungen im Bildwerferraum
Im Bildwerferraum sind nur solche elektrischen Geräte und Leitungen zulässig, die für Bild- und Tonvorführungen und für die Beleuchtung, Beheizung und Lüftung erforderlich sind.
Ist für Vorschaltgeräte, Lampengleichrichter und Verteilungstafeln ein besonderer Schaltraum vorhanden, muss dieser be- und entlüftbar sein.
Im Bildwerferraum muss eine Sitzgelegenheit vorhanden sein.
Im Bildwerferraum oder in seiner Nähe muss eine Kleiderablage vorhanden sein.
Als Kleiderablagen in Bildwerferräumen sind nur Schränke zulässig.
Am Eingang des Bildwerferraumes muss ein Feuerlöscher vorhanden sein.
4. Abschnitt
Veranstaltungsstätten mit Spielflächen innerhalb von Veranstaltungsräumen
Sportpodien
Erhöhte Sportflächen (Sportpodien) dürfen ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen mit ihren Fußböden nicht höher als 1,1 m über dem Fußboden des Veranstaltungsraumes liegen.
Sportpodien müssen umwehrt sein.
Ist dies wegen der Sportart nicht möglich, so muss eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m oder, wenn Catcher oder ähnliche Personen kämpfen, von mindestens 2,5 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und den Besucherplätzen eingehalten werden.
Spielfelder
Sportflächen für Ballspiele (Spielfelder) müssen durch abgeschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein.
Die Banden müssen mindestens 90 cm, auf Kunsteisfeldern für Eishockey mindestens 1,25 m hoch sein; sie müssen eine glatte Innenfläche haben.
Auf die Banden kann verzichtet werden, wenn zwischen Spielfeld und Besucherplätzen eine Sicherheitsfläche in ausreichender Breite vorhanden ist.
Spielfelder für Handball, Fußball, Hockey und Tennis müssen außerdem an den Stirnseiten auf die ganze Breite mindestens 3 m hohe Netze oder ähnliche Vorrichtungen haben, wenn im Anschluss an diesen Seiten Besucherplätze angeordnet sind.
Auf Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung giftige oder ätzende Kältemittel oder solche Kältemittel verwendet werden, deren Gemische mit Luft brennbar oder explosionsgefährlich sind, ist durch bauliche Anordnung und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Personen nicht gefährdet werden.
Reitbahnen
Reitbahnen müssen gegen die Besucherplätze durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein, die mindestens 1,25 m hoch und vom Fußpunkt gegen die Senkrechte im Verhältnis 1:20 nach außen geneigt sein müssen.
Die Banden müssen eine glatte Innenfläche haben.
Die Ein- und Ausgänge müssen mindestens 2 m breit und mindestens 2,5 m hoch sein.
Ställe, Futterkammern
Ställe und Futterkammern innerhalb von Veranstaltungsstätten müssen an Außenwänden liegen.
Sie müssen gegen angrenzende Räume durch brandbeständige Wände und Decken abgetrennt sein;
Türen in diesen Wänden müssen zumindest brandhemmend ausgeführt sein.
Abwurföffnungen und Abwurfschächte von Futterkammern müssen von brandbeständigen Bauteilen umgeben sein und durch selbsttätig schließende Klappen in der Bauart brandhemmender Türen abgeschlossen werden können.
Ställe und Räume, in denen Käfige aufgestellt werden, sind mit öffentlichen Verkehrsflächen durch eigene Zufahrten zu verbinden.
5. Abschnitt
Veranstaltungsstätten mit nicht überdachten Spiel- und Szenenflächen
Anwendungsbereich
Für Veranstaltungsstätten mit nicht überdachten Spiel- und Szenenflächen gelten die §§ 6 bis 26, 54 und 57 sinngemäß, soweit in den nur für sie geltenden Vorschriften der §§ 61 und 62 nicht besonderes bestimmt ist.
Spiel- und Szenenflächen
Die Szenenflächen von Freilichttheatern müssen an ihren von den Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, soweit ihre Fußböden mehr als 50 cm über dem anschließenden Gelände liegen, nicht mit dem Gelände durch Stufen verbunden oder steiler als im Verhältnis 1 : 1 abgeböscht sind.
Der Fußboden darf nicht mehr als 15 % geneigt sein.
Die Zu- und Abgänge der Szenenfläche müssen feste Handläufe haben, wenn sie mehr als 15 % geneigt sind.
Fluchtwege
Die lichte Breite eines jeden Teiles von Fluchtwegen muss in Freilichttheatern und Freiluftsportstätten mindestens 1,2 m je 450 darauf angewiesene Personen betragen.
Größere Breiten können verlangt werden, wenn dies der Verlauf der Fluchtwege erfordert.
6. Abschnitt
Fliegende Bauten
Anwendungsbereich
Für fliegende Bauten gelten die §§ 10, 11 Abs 1 und 3, 12, 13, 14, 24, 25 und 26 sinngemäß, soweit in den nur für sie geltenden §§ 64 bis 73 nicht besonderes bestimmt ist.
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sinngemäß auch für Veranstaltungsstätten mit festen Anlagen für Zirkusse oder Volksvergnügungsstätten.
Lichte Höhe
Räume müssen im Mittel mindestens 3 m und dürfen an keiner Stelle weniger als 2,3 m im Lichten hoch sein.
Räume mit steilansteigenden Platzreihen (§ 10 Abs 2) müssen über der obersten Reihe eine lichte Höhe von mindestens 2,8 m oder, wenn ein Rauchverbot gilt, von mindestens 2,3 m aufweisen.
In Wanderzirkussen und ähnlichen baulichen Anlagen kann im Verlauf der Fluchtwege eine Durchgangshöhe von mindestens 2,1 m an den Außenwänden zugelassen werden.
Baustoffe und Bauteile
Die Baustoffe müssen zumindest schwerbrennbar sein.
Erleichterungen können gestattet werden, wenn unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
Abspannvorrichtungen
Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Dies gilt nicht für die Seile notwendiger Flaschenzüge.
Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen und Alarmeinrichtungen
Feuerlöscher müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein, gut sichtbar und leicht erreichbar angebracht werden.
In der Veranstaltungsstätte oder in der unmittelbaren Nähe müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die Einsatzkräfte herbeigerufen werden können.
Volksvergnügungsstätten
Volksvergnügungsstätten müssen so angelegt sein, dass durch ihren Betrieb oder Besuch der öffentliche Verkehr, der nicht zu ihnen oder anderen Volksvergnügungsstätten führt, nicht behindert wird.
Dies ist erforderlichenfalls durch die Errichtung von Einfriedungen sicherzustellen.
Brennbare Baulichkeiten (zB Holz-und Zeltbauten), Rauchfänge und mit brennbaren Treibstoffen betriebene Motoren von Volksvergnügungsstätten müssen von den der Volksvergnügungsstätte nicht zugehörigen Anlagen einen ausreichenden Sicherheitsabstand haben.
Bauliche Beschaffenheit
Für die ausreichende Standfestigkeit von technischen Anlagen und Zelten ist im Rahmen der Veranstaltungsstättengenehmigung ein geeigneter statischer Nachweis zu erbringen; außerdem ist der Behörde für die Anlagen und Zelte vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ein Überprüfungsbefund eines Sachverständigen vorzulegen.
Motorisch betriebene Volksvergnügungseinrichtungen, die der Bewegung von Menschen dienen (motorbetriebene Fahrzeuge, Vergnügungsbahnen, Ringelspiele usw), müssen, wenn es sich nicht um Wasserfahrzeuge handelt, mit rasch und sicher wirkenden Bremsen ausgestattet sein, deren Betätigung vom Bedienungsplatz aus möglich sein muss.
Durch Vorrichtungen ist sicherzustellen, dass die sich aus der statischen Berechnung für einen sicheren Betrieb ergebende Höchstgeschwindigkeit (Höchstumdrehungszahl) nicht überschritten wird.
Zirkusanlagen
Zirkusanlagen müssen unmittelbar an einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße liegen, auf die für das Publikum bestimmte Ein- und Ausgänge führen.
Für Stallungen, die kein direktes Tor zur Straße aufweisen, muss eine mindestens 4 m breite Zufahrt vorhanden sein.
Der Bereich der Zirkusanlage ist allsei-tig durch einen ausreichend hohen, festen Zaun abzugrenzen.
Alle Zirkuszelte sollen mindestens 15 m von Baulichkeiten der Nachbarliegenschaften entfernt sein.
Zu Brandwänden  ist ein für die Brandsicherheit ausreichender Abstand, der 4 m nicht unterschreiten darf, einzuhalten.
Bei Zeltzirkusanlagen muss um das Hauptzelt ein unverstellter Grundstreifen frei bleiben, der, von den Abspannung gemessen, wenigstens 4 m breit sein soll.
Einbauten und Einrichtungen
Zentralkäfige für Raubtiervorführungen müssen von den den Zu-schauern zugänglichen Stellen mindestens 1,5 m entfernt sein.
Laufkäfige dürfen nicht durch oder längs der für die Besucher bestimmten Verkehrswege führen.
Die Käfigelemente sind unterein-ander außer durch Riegelverschlüsse noch durch Ketten, Riemen oder Klammern zu verbinden.
Der Zentralkäfig ist unter Bedachtnahme auf die Art der Raubtiere mit einem für sie geeigneten Netz abzudecken.
Heizungsanlagen
Heizungsanlagen dürfen nur zentral oder elektrisch betrieben werden; Warmluftbeheizung durch Heizkanonen ist zulässig.
Die Heizungsanlage sowie die Brennstofflagerung darf sich nicht im Zuschauerbereich befinden.
8. Abschnitt
Elektrische Anlagen
Allgemeines
Die elektrischen Anlagen von Veranstaltungsstätten sind nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 -  ETG 1992, BGBl Nr 106/1993, und den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu ändern, zu erhalten und zu betreiben.
Sie sind in Abständen von höchstens drei Jahren durch eine fachlich befugte Person überprüfen zu lassen.
Der Überprüfungsbefund ist bei der Anlage zu verwahren.
Beleuchtung
In Veranstaltungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
Sie muss so beschaffen sein, dass sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
Veranstaltungsstätten dürfen nur elektrisch beleuchtet werden.
Blitzschutz
Bauten, in denen sich Veranstaltungsstätten befinden, müssen mit Blitzschutzanlagen ausgerüstet sein.
Fliegende Bauten müssen über eine blitzschutzmäßige Erdung verfügen.
9. Abschnitt
Genehmigungsunterlagen, weiter gehende Anforderungen
Genehmigungsunterlagen
Die für die Genehmigung der Veranstaltungsstätte erforderlichen Unterlagen (§ 16 Abs 5 VAG 1997) müssen Angaben enthalten über:
die Art der Nutzung,
das Fassungsvermögen,
die erforderlichen Fluchtwege und ihre Abmessungen mit rechnerischem Nachweis.
Der Lageplan muss die Anordnung und den Verlauf der Fluchtwege im Freien und die Bewegungsflächen für die Einsatzkräfte enthalten.
Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze ist in einem Plan (Bestuhlungsplan) im Maßstab 1:100 darzustellen.
Sind verschiedene Platzanordnungen bzw Bestuhlungsvarianten vorgesehen, ist für jede ein Bestuhlungsplan vorzulegen.
Über Anlagen für Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung, über Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen und Alarmeinrichtungen und über elektrische und andere Sicherheitseinrichtungen sind auf Verlangen der Behörde Pläne und Beschreibungen vorzulegen.
Erleichterungen; weiter gehende Anforderungen
Bei der Genehmigung von Veranstaltungsstätten können im Einzelfall Erleichterungen von den Bestimmungen des 2. Teiles gestattet werden, wenn
a)
dies im Interesse des Denkmalschutzes oder der künstlerischen Gestaltung erforderlich erscheint, oder
b)
die Erfüllung einer Anforderung nur mit unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwendungen erreicht werden könnte
und dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen auf andere Weise in gleichem oder erhöhtem Maß Rechnung getragen wird, was gegebenenfalls durch die Vorschreibung von Auflagen sicherzustellen ist.
Bei der Genehmigung von Veranstaltungsstätten können im Einzelfall weiter gehende Anforderungen als nach den Bestimmungen des 2. Teiles vorgeschrieben werden, wenn und so weit dies zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
Dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Ständer, für Einbauten, für die Sicherung der Fluchtwege und für die Beleuchtung.
3. Teil
Betriebsvorschriften
1. Abschnitt
Freihalten von Wegen und Flächen, Bestuhlungsplan
Wege und Flächen auf dem Grundstück
Auf Fluchtwegen und auf Bewegungsflächen für Einsatzkräfte ist es verboten, Kraftfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abzustellen oder zu lagern.
Auf die Verbote des Abs 1 ist durch Schilder hinzuweisen.
Fluchtwege in Bauten
Fluchtwege in Bauten müssen während der Betriebszeit frei gehalten und während der Dunkelheit beleuchtet werden.
Bewegliche Verkaufsstände dürfen an Fluchtwegen nur so aufgestellt werden, dass die Fluchtwege nicht eingeengt werden.
Während des Betriebes müssen alle Türen in Fluchtwegen unverschlossen sein.
Rauchdichte, brandhemmende oder brandbeständige Türen dürfen nur dann offen gehalten werden, wenn sie so beschaffen sind, dass sie in geöffnetem Zustand über die Brandmeldeanlage der betroffenen Abschnitte bei Ansprechen der Brandmeldeanlage automatisch schließen.
Überdies müssen diese Türen auch an Ort und Stelle oder von zentraler Stelle aus über Handsteuerung geschlossen werden können.
Sie müssen als Fluchtwege gekennzeichnet sein.
Bei Voll- und Saaltheatern müssen während des Betriebes auch die Türen solcher Räume, die mehr als eine Ausgangstür haben, und Verbindungstüren benachbarter Magazine unverschlossen sein.
Verbindungstüren zwischen dem Zuschauer- und dem Bühnenhaus müssen während der Veranstaltung verschlossen sein.
Bestuhlungsplan
Ein Bestuhlungsplan ist bei der Kasse oder an gleich geeigneter Stelle gut sichtbar anzubringen oder aufzulegen.
2. Abschnitt
Dekorationen und sonstige Ausstattungen
Auf der Bühne müssen Dekorationen und sonstige Ausstattungsgegenstände aus zumindest schwerbrennbaren Stoffen verwendet werden.
Sie müssen, ausgenommen Möbel und ähnliche Gegenstände, zumindest schwer entflammbar sein.
Scheinwerfer dürfen in der Nähe von Vorhängen und Dekorationen nicht aufgestellt werden.
Ihr Brennpunkt darf Vorhänge und Dekorationen nicht treffen.
Die Bühnenausgänge, Steigleitern und Hydranten sowie ein 1 m breiter Gang um das Szenenbild dürfen durch szenische Behelfe (Möbel, Requisiten, Praktikabeln, Dekorationen, Beleuchtungsgegenstände udgl) nicht verstellt werden.
Zu beiden Seiten der Bühnenöffnung ist hinter dem Schutzvorhang (Kurtine) für das technische Überwachungsorgan und für die Brandsicherheitswache ein Platz von ungefähr 0,8 m Breite freizuhalten, von dem der freie Ausblick und das Auftreten auf die Szene möglich ist.
Desgleichen muss dadurch ein unbehinderter Abgang von der Spielfläche möglich sein.
Grundsätzlich sollen nicht mehr Kulissen, als für zwei Vorstellungen erforderlich sind, auf der Bühne gelagert werden.
Auf Vorbühnen dürfen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände nur verwendet werden, wenn sie aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen.
Bei geringfügigem szenischen Aufwand gilt dies nicht für Böden aus gehobeltem Massivholz, Möbel, Lampen und dgl.
Zum Ausstatten von Veranstaltungsräumen, zugehörigen Nebenräumen und Fluchtwegen und zum Herstellen von Einbauten, Buden und ähnlichen Einrichtungen dürfen nur zumindest schwerbrennbare Stoffe verwendet werden.
Dies gilt auch für das Ausschmücken von Veranstaltungsräumen und zugehörigen Nebenräumen.
Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,5 m vom Fußboden entfernt sein.
Sie müssen schwerbrennbar sein.
Ausschmückungen aus natürlichen Laub- oder Nadelholz dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in Veranstaltungsräumen und zugehörigen Nebenräumen befinden.
3. Abschnitt
Benutzung technischer Einrichtungen
Bedienungs- und Wartungspersonal
Mit der Bedienung und Wartung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Maschinen- und Heizungsanlagen sowie versenk- oder verschiebbarer Podien dürfen nur erfahrene und zuverlässige Personen beauftragt werden.
Benutzung bestimmter technischer Einrichtungen
Veränderbare Spielflächen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Aufbau Verantwortlichen sie freigegeben haben.
Arbeitsböden (Arbeitsbühnen) über Besucherplätzen dürfen während der Anwesenheit von Besuchern nur von den dafür bestimmten Personen und nur ohne gefährdende Gegenstände begangen werden.
Die Brandmeldeanlagen sind vor der Vorstellung an Tagen mit mehreren Vorstellungen vor der ersten Vorstellung, wenigstens aber wöchentlich einmal, stichprobenartig zu prüfen.
Dies gilt nicht für spiel- und probenfreie Zeiten.
Schutzvorhang (Kurtine)
Die Führungen und die Fallbahn des Schutzvorhanges sind von allen Hindernissen freizuhalten.
Auf dem Bühnenfußboden ist der Streifen, auf dem der Schutzvorhang aufsitzt, deutlich zu kennzeichnen (Bühnenstrich).
Der Schutzvorhang muss von einer mit seiner Handhabung vertrauten Person (Kurtinenwärter) bedient werden, die während der Vorstellung ununterbrochen auf dem für sie bestimmten Platz anwesend zu sein hat.
Das Durchbauen unter dem Schutzvorhang ist nur dann zulässig, wenn durch technische Voraussetzungen sichergestellt ist, dass ein Schließen des Schutzvorhanges jederzeit möglich ist und die Schutzfunktion nicht geschmälert wird.
Es bedarf der Zustimmung der Überwachungsbehörde (§ 24 Abs 2 VAG 1997).
Der Schutzvorhang muss während der Spielzeit täglich vor der ersten Vorstellung in Gegenwart des technischen  Überwachungsorgans durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebssicherheit geprüft werden.
Er darf vor einer Vorstellung erst aufgezogen werden, wenn die Brandsicherheitswache ihren Platz eingenommen hat.
Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen.
Er muss zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen sein.
4. Abschnitt
Anwesenheit und Belehrung von verantwortlichen Personen
Anwesenheit des Betreibers
Während des Betriebszeit muss der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder ein geeigneter Beauftragter ständig anwesend sein; er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.
Aufenthalt auf Bühnen
Der Aufenthalt auf der Bühne ist während der Vorstellung nur den dort beschäftigten Personen gestattet, und zwar nur so lange, wie ihre Anwesenheit notwendig ist.
Anwesenheit technischer Fachkräfte
Bei Volltheatern  müssen während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes ein Bühnenmeister und ein Beleuchtungsmeister anwesend sein.
Die Behörde kann die Anwesenheit (weiterer) technischer Fachkräfte und die Anwesenheit von technischen Fachkräften auch bei anderen Veranstaltungsstätten verlangen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.
Brandsicherheitswache
Bei allen Volltheatern, bei Saaltheatern mit einer Szenenfläche von mehr als 200 m² und bei Zirkussen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 900 Personen muss eine Brandsicherheitswache anwesend sein.
Die Behörde kann die Anwesenheit einer Brandsicherheitswache darüber hinaus verlangen, wenn es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
Belehrung der Mitwirkenden und Betriebsangehörigen
Die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Dienstverhältnisses und danach jährlich mindestens einmal, nicht ständig Mitwirkende während der ersten Anwesenheit in der Veranstaltungsstätte zu belehren über
die Bedienung der Brandmeldeanlage und der Sicherheitsbeleuchtung,
das Verhalten bei Brand und Panik,
die Betriebsvorschriften.
5. Abschnitt
Kinos
Betriebsvorschriften für Kinos
In der Nähe der Kasse ist ein deutlicher Bestuhlungsplan der Kinobetriebsstätte an leicht sichtbarer und zugänglicher Stelle anzubringen.
Im Abstand von höchstens drei Jahren ist vom Verfügungsberechtigten über die Kinobetriebsstätte die Überprüfung der gesamten elektrischen Licht- und Kraftanlage einschließlich der elektrischen Sicherheitsbeleuchtung durch eine fachlich befugte Person zu veranlassen und der Überprüfungsbefund der Behörde vorzulegen.
Jedes vierte Jahr sind die im Betrieb stehenden Vorführgeräte hinsichtlich ihrer sicherheitstechnischen Einrichtungen von einer staatlich autorisierten Prüfanstalt oder einem befugten Ziviltechniker überprüfen zu lassen.
Bescheinigungen hierüber haben sich auf eine Nummer zu beziehen, die auf den Geräten gut sichtbar anzubringen ist.
Nachweise über die durchgeführten Überprüfungen sind im Bildwerferraum ersichtlich zu machen und der Veranstaltungsbehörde zu übermitteln.
Unbefugten ist der Eintritt in den Bildwerferraum durch Anschlag zu verbieten.
Behördlichen Organen ist die Möglichkeit zum Betreten des Bildwerferraumes durch Hinterlegung eines Schlüssels bei der Kasse zu geben.
Das Rauchen, die Verwendung offenen Lichts und das Aufbewahren leicht brennbarer Gegenstände sind im Bildwerferraum verboten.
Brennbare Klebemittel dürfen im Bildwerferraum nur in kleinster Menge (bis zu 20 g) vorrätig gehalten werden.
Im Veranstaltungsraum dürfen nur die für eine Vorführung benötigten Filmrollen und nur in ihren Behältern gelagert werden.
Vorführgeräte (Bildwerfer) für Sicherheitsfilme dürfen im Veranstaltungsraum aufgestellt werden.
Sie müssen standfest und so beschaffen sein, dass Gefahren nicht auftreten können.
Der Standplatz der Vorführgeräte muss von den Besucherplätzen sicher abgeschrankt sein.
Fluchtwege dürfen auch während des Betriebes der Vorführgeräte nicht eingeengt werden.
Die elektrischen Zuleitungen zum Bildwerfer sind so zu verlegen, dass die Fluchtwege unbehindert benutzt werden können.
Der Bildwerfer darf nicht an einen Stromkreis der allgemeinen Beleuchtung des Veranstaltungsraumes angeschlossen werden.
6. Abschnitt
Volksvergnügungsstätten
Schutz der Benützer von Volksvergnügungsstätten
Volksvergnügungsstätten sind so zu betreiben, dass dabei Besucher nicht gefährdet werden.
Personen, die augenscheinlich durch ihren Zustand oder ihr Verhalten sich oder andere bei der Benützung einer Volksvergnügungsstätte gefährden können, sind von deren Benützung auszuschließen.
Erforderlichenfalls ist der Betrieb zu diesem Zweck zu unterbrechen.
Wenn bei der Benützung von beweglichen Einrichtungen wie Fahrzeugen, Gondeln udgl sowie bewegten Einzelsitzen durch Besucher die Gefahr des Herausfallens besteht, hat der Veranstalter oder eine von diesem betraute geeignete Aufsichtsperson dafür zu sorgen, dass vorhandene Einstiegsöffnungen durch Ketten, mit Karabinern oder sonstigen geeigneten Vorrichtungen geschlossen und die Besucher ordnungsgemäß gesichert sind.
Durch einen entsprechenden Hinweis ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Verschlüsse während der Fahrt nicht geöffnet werden dürfen.
Bei rotierenden Einrichtungen sind die mitfahrenden Personen möglichst gleichmäßig auf die Sitzplätze zu verteilen.
Der Bedienungsplatz für Bremshebel und Schaltan-lagen muss während des Betriebes ständig durch geeignete Personen besetzt sein.
Ist das Aussteigen aus einer motorisch betriebenen Einrichtung den mitfahrenden Personen nur an bestimmten Stellen möglich, muss dafür vorgesorgt sein, dass das gefahrenlose Aussteigen und Verlassen der Volksvergnügungsstätte auch bei Ausfall des motorischen Antriebes möglich ist.
Die für Kinder und sonstige Personen bestehenden Benützungsbeschränkungen und -verbote sind für die Besucher deutlich sichtbar anzuschlagen.
Überprüfung
Sicherheitstechnisch bedeutsame Teile sowie Tragwerke sind in Abständen von höchstens drei Jahren durch einen befugten Ziviltechniker zu prüfen.
Die vorschriftsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen ist zumindest durch einen befugten Gewerbetreibenden (Elektrotechniker) zu überprüfen.
Die Überprüfungsbefunde sind bei der Vergnügungsstätte aufzulegen.
7. Abschnitt
Probe vor Aufführungen
Bei Voll- und Saaltheatern und auf Szenenflächen mit einer Grundfläche von über 200 m² muss vor jeder ersten Aufführung und vor jeder Neuaufführung eines Stückes in Anwesenheit von Organen der Überwachungsbehörde (§ 24 Abs 2 VAG 1997) eine nicht öffentliche Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden.
Eine öffentliche Aufführung darf erst nach Beseitigung allfälliger von den Organen erkannter Sicherheitsmängel erfolgen.
Wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach dieser Probe sind der Überwachungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben.
Diese Probe ist der Überwachungsbehörde mindestens 72 Stunden vorher anzuzeigen.
Die Überwachungsbehörde kann auf die Probe gemäß Abs 1 verzichten, wenn die Veranstaltung nach der Art des Stückes oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.
Prüfungen
Der Betreiber der Veranstaltungsstätte hat die Sicherheitseinrichtungen (Rauchabzugseinrichtungen, Brandmeldeanlage, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen, Schutzvorhang, Blitzschutzanlage, Lüftungsanlage, etc) vor erstmaliger Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
Der Betreiber der Veranstaltungsstätte hat die elektrischen Anlagen vor der Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
Die Prüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen.
Treten an den von Abs 1 und 2 erfassten Anlage Schadensfälle auf, kann die Behörde im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.
Einstellen des Betriebes
Der Betreiber ist verpflichtet, den Betrieb der Veranstaltungsstätte einzustellen, wenn die für die Sicherheit der Veranstaltungsstätte und der Besucher notwendigen Anlagen, Vorrichtungen oder Einrichtungen nicht betriebsfähig sind.
4. Teil
Schlussbestimmungen
Strafbestimmung
Verstöße gegen die Betriebsvorschriften werden nach Maßgabe des § 28 VAG 1997 als Verwaltungsübertretung geahndet.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit ............................................ in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
die Theater-Verordnung, LGBl Nr 89/1958, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 164/1962 und LGBl Nr 14/1976; die Saalveranstaltungs-Verordnung, LGBl Nr 90/1958; die Salzburger Lichtspielverordnung, LGBl Nr 98/1975, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 82/1982.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren um Genehmigung einer Veranstaltungsstätte sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
Die Betriebsvorschriften des 3. Teiles sind auch bei bereits genehmigten Veranstaltungsstätten anzuwenden.
Veranstaltungsstätten mit Spielflächen innerhalb von Veranstaltungsräumen
Veranstaltungsstätten mit nicht überdachten Spiel- und Szenenflächen
Alle Holzteile des Podiums und der Dekorationen sowie die Praktikablen müssen mit einem schwerbrennbaren Anstrich versehen sein.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung des Fangsanierungssystems "Stocker LISCIOFLEX“.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsanierungssystem „Stocker LISCIOFLEX“ wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Das Fangsanierungssystem mit doppelwandigen flexiblen Edelstahlrohren entspricht - auch wenn keine Querschnittsanpassung vorgenommen werden sollte - einem Innenrohreinbau im Sinne der ÖNORM B 8271 Abschn 2.2.2. Das Fangsanierungssystem kann auch als feuchtigkeitsunempfindlich verwendet werden.
Bei diesem System wird ein dünnwandiges und unten geschlossenes doppelwandig flexibles Edelstahlrohr in einen bestehenden Fang eingebaut.
Innenrohr
Das Innenrohr besteht aus doppelwandigen flexiblen Rohrstücken und zugelassenen Formstücken mit einer Mindestwanddicke von 0,6 mm jeweils aus Edelstahl mit der Werkstoff-Nr 1.4404 nach DIN 17440.
Das doppelwandige flexible Rohr (Wanddicke 2 x 0,12 mm) wird als Wickelrohr hergestellt wobei die Verbindungen gefalzt sind.
Die Verbindung der flexiblen Rohre mit den starren Formstücken erfolgt mittels Übergangsstücken.
Zwecks Verbindung mit dem flexiblen Rohr ist das eine Ende des Übergangsstücks mit einer Schraubmuffe versehen und zwecks Verbindung mit den starren Formstücken am anderen Ende als Steckmuffe oder als Einsteckende ausgeführt.
Die Verbindung zwischen flexiblem Rohr und Übergangsstück sowie der Steckmuffe erhält eine 5 mm dicke Dichtung aus einer keramischen Faser.
Für die Verbindung flexibler Rohre untereinander gibt es analoge Übergangsstücke.
Es gibt Formstücke und zwar Reinigungsstücke ohne und mit Boden (Rußsack bzw Kondensatsammler) sowie T-Stücke mit Anschlussstutzen.
Das Innenrohr wird durch Edelstahlabstandhalter lagemäßig fixiert.
Wärmedämmung
Bei günstigen Platzverhältnissen kann eine das Innenrohr umschließende Wärmedämmung aus Mineralwolle eingebaut werden.
Durchmesser
Es werden runde Querschnitte mit Durchmessern von 10 cm bis 40 cm hergestellt.
Betriebsdichtheit
Die Betriebsdichtheit des Innenrohres wird durch die Aus-bildung der Rohrverbindungen erreicht.
Dehnungsmöglichkeit
Temperaturbedingte Längsdehnungen des Innenrohres werden ua durch eine am oberen Ende des Fanges angeordnete Dehnfugen-manschette ermöglicht.
Kennzeichnung
Die Rohre werden an der Außenseite mit der Kennzeichnung „LISCIOFLEX“ versehen und erhalten in Form einer Einprägung die Kennzeichnung:
„Meniflex 316 L“.
Des weiteren wird die Strömungsrichtung der Verbrennungsgase durch gut sichtbare eingeprägte Pfeile gekennzeichnet.
Hersteller
Meniflex S.r.l., Via Apollo 11, Nr 25/27, I-37059 Santa Maria di Zevio (VR).
Bedingungen
Anwendungsbereich
Das Fangsanierungssystem darf für die Innenabdichtung und/oder Querschnittsanpassung bestehender Fänge im Sinne der ÖNORM B 8272 angewendet werden.
Die Anwendung des Fangsanierungssystems setzt sinngemäß die Einhaltung von Abschn 1 der ÖNORM B 8272 voraus:
"Diese ÖNORM ist für die Sanierung von Rauch- und Abgasfängen - in die ohne weitere bauliche Maßnahmen starre Rohre nicht eingeführt werden können - mittels metallischer flexibler Rohre anzuwenden, in die nur die Verbrennungsgase von Feuerstätten für Heizöl extra leicht (gemäß ÖNORM C 1109) und gasförmige Brennstoffe eingeleitet werden und in denen beim planmäßigen Betrieb der Feuerungsanlage die Innenwandtemperatur im Fang über der Taupunktstemperatur des Verbrennungsgases liegt und
deren lichter Querschnitt höchstens 1000 cm 2 beträgt,
an die Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennheizleistung von höchstens 600 kW angeschlossen werden,
in denen kein Überdruck entsteht, ausgenommen während höchstens 30 s beim Anfahren.“
Überdies ist der Anschluß von Feuerstätten für feste Brennstoffe (mit Ausnahme korrosionsfördernder brennbarer Abfälle - wie zB PVC-beschichteter Spanplatten - sowie von starken Pechansatz hervorrufender Brennstoffe) und die Verwendung als feuchtigkeitsunempfindliches Fangsystem (bei Beachtung von Punkt 4) zulässig.
Die Verbrennungsgastemperaturen dürfen 400° C nicht überschreiten.
Fangquerschnitt des sanierten Fanges
Der Fangquerschnitt muss den angeschlossenen Feuerstätten entsprechen.
Bei Verwendung des bestehenden Fanges als "Notrauchfang" gemäß § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien beträgt der Mindestdurchmesser 14 cm.
Bei Verwendung des Fangsystems als feuchtigkeitsunempfindlicher Fang gelten die nachstehenden Bedingungen.
Es darf nur eine Feuerstätte angeschlossen werden.
Feuerstätte
Die Feuerstätte darf nur mit Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL betrieben werden.
Die Verbrennungsgastemperatur muss beim Eintritt in den Fang mind 30° C betragen.
Bemessung
Die Bemessung hat durch hiezu Befugte nach ÖNORM M 7515 bzw DIN 4705-1 zu erfolgen.
Zu beachten sind:
Mindestverbrennungsgastemperatur von 0° C am Fangkopf.
Die Verbrennungsgastemperatur an der Fangmündung muss so groß sein, dass der Ruhedruck den Widerstandsdruck auch bei hohen Umgebungstemperaturen übersteigt.
In der Bemessung ist auf die eventuelle Notwendigkeit einer zusätzlichen Wärmedämmung des bestehenden Fanges (im Bereich des Dachbodens bzw über Dach) einzugehen.
Die Reinigungsverschlüsse müssen ÖNORM B 8251 entsprechen.
Kondensatableitung
Am unteren Ende des Fanges ist ein Kondensatablaufrohr anzuordnen.
An dieses Kondensatablaufrohr ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mind 150 mm anzuschließen.
Die Verbrennungsgassperre muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass vom Aufstellungsraum der Feuerstätte jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatabfluss nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muss bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre gemäß ÖNORM B 5037 bzw ÖNORM B 5038,
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM B 5184,
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177,
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur für Gasfeuerstätten:
muffenlose Gusseisenrohre gemäß den ÖNORMEN B 2570 und B 2571.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch eine Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muss je 50 kW Brennstoffwärmeleitung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensates sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensates Bestandteil einer Feuerstätte, muss durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Messstreifen).
Anzeige
Anzuzeigen ist die Kondensatableitung (ausgenommen bei Feuerstätten mit dem Brennstoff Erdgas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Kanalisation) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Kennzeichnung
Jeder Fang ist (zB im Bereich der Anschlussstelle) mit einem Schild (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit nachstehenden Angaben dauerhaft zu kennzeichnen:
„Fangsystem „Stocker LISCIOFLEX“
Feuchtigkeitsunempfindlicher Fang.
Nur für den Brennstoff Heizöl extra leicht oder Gas.
Verbrennungsgastemperatur an der Anschlussstelle minde-stens 30° C."
Ziehungen
Die Verwendbarkeit bei Ziehungen richtet sich nach dem vom Hersteller in der Einbauanleitung anzugebenden kleinstzulässigen Biegeradius.
Bei Ziehungen von mehr als 30° sind Hilfstürchen anzuordnen.
Über die Lage der Hilfstürchen bzw eine allfällige Entbehrlichkeit ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu entscheiden.
Bewilligungspflicht
Der Einbau des Fangsanierungssystems ist bewilligungspflichtig.
Die Verwendung des Fangsanierungssystems ist in den Bauplänen einzutragen.
Einbau
Es dürfen nur einwandfreie, unbeschädigte Rohr- und Formstücke sowie Zubehörteile verwendet werden.
Es gelten die folgenden Abschnitte der ÖNORM B 8272
Vorarbeiten
Vorarbeiten
Vor Beginn der Arbeiten ist der Fang vom zuständigen Rauchfangkehrer hinsichtlich seiner Verwendbarkeit zu überprüfen.
Nach erfolgter Sanierung muß das Gesamtsystem betriebsdicht sein.
Wenn der Querschnitt von bestehenden Fängen mit Mindestdicken der Wangen und Zungen von 12 cm für die Querschnittsanpassung nicht ausreicht, so darf der Fanghohlraum (Fangquerschnitt) durch gleichmäßiges Abfräsen der umschließenden Wangen und Zungen unter folgenden Voraussetzungen vergrößert werden:
es dürfen höchstens 2 cm der bestehenden Wange und Zunge abgefräst werden, der Fräsvorgang muß erschütterungsfrei erfolgen, die Standsicherheit des Fanges darf hiedurch nicht gefährdet werden.
Vor dem Innenrohreinbau müssen Verbrennungsgasrückstände und lose Mörtelteile, soweit erforderlich, entfernt werden.“
Ausführung
Ausführung der Arbeiten
Einbringen des flexiblen Innenrohres,
Setzen der Anschlußstellen- und Reinigungsformstücke,
Setzen der Kehr- und Putztürchen gemäß ÖNORMEN B 8250 und B 8251,
Setzen des Abschlußelementes,
Überprüfen des neuen Fangquerschnittes.“
Nach Fertigstellung
Umfang der Prüfung
Nach Fertigstellung ist der Fang zu prüfen auf:
die sachgemäße Verwendung der Baustoffe,
freien Fangquerschnitt gemäß ÖNORM B 8201,
Bezeichnung der Reinigungsverschlüsse gemäß ÖNORM B 8208.
Ergebnis der Prüfung
Das Ergebnis der Prüfung gemäß 6.3.1 ist gemäß ÖNORM B 8201:1995-03, Anhang A, schriftlich festzuhalten.
Vor Inbetriebnahme ist vom zuständigen Rauchfangkehrer ein Befund auszustellen.“
Rohrstöße
Die Schraubverbindungen sind sorgfältig derart auszu-führen, dass die erforderliche Betriebsdichtheit des Innenrohres gewährleistet ist.
Die Überdeckungslänge der Stöße der Rohr- und Formstücke muss mind 4 cm betragen.
Bei der Herstellung des Innenrohres muss stets das untere Ende eines Rohr- oder Formstückes in das obere Ende des darunter befindlichen Rohr- oder Formstückes geschraubt werden.
Der lichte Querschnitt des Fanges darf an keiner Stelle (zB im Bereich von Anschlussstellen durch die Verbindungs-stücke) eingeengt werden.
Einmündungsstutzen sind so auszubilden (zB durch Anordnung von Sicken), dass ein unbeabsichtigtes Einschieben der Verbindungsstücke (Rauch- bzw Abgasrohre) in das Innenrohr wirksam verhindert wird.
Die Rohre sind zu erden.
Am oberen Ende des Fanges ist eine Dehnfugenmanschette anzuordnen, um temperaturbedingte Längsdehnungen des Innenrohres zu ermöglichen.
Die Ausmündung muss eine Abdeckung erhalten, die witterungs- und verbrennungsgasbeständig ist, das Eindringen von Wasser in eine etwaige Dämmschichte verhindert, die Eigenbewegung des Innenrohres ermöglicht und den lichten Querschnitt nicht ein-engt.
Benützung
Der Fang ist unter sinngemäßer Beachtung der Bestimmungen der Kehrordnung zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Das nachträgliche Herstellen von Einmündungen oder Reinigungsöffnungen ist unzulässig.
Güteeigenschaften
Innenrohr
Das Innenrohr muss aus Rohrstücken aus Edel-stahlblech hergestellt werden, das der Werkstoff-Nr 1.4404 nach DIN 17440 entspricht.
Zulässige Maßabweichungen
Sofern die Abb 1-3 keine Festlegungen treffen, gilt folgendes:
Querschnittsabmessungen:
0,5 mm
Wanddicken:
Länge:
5 mm
Die Rohr- und Formstücke sind werksmäßig laut Beschreibung zu kennzeichnen.
Wärmedämmung
Die Dichte muss mind 90 kg/m 3 betragen.
Es gilt ÖNORM B 8241.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Innenrohr
Jeder Hersteller hat mindestens einmal je Fertigungstag zu prüfen, ob
die planmäßigen Abmessungen der Bauteile eingehalten sowie
die Bauteile laut Beschreibung gekennzeichnet werden.
Rohre und Formstücke aus Edelstahl
Die Güte des Blechwerkstoffes ist bei jeder Lieferung - gegebenenfalls anhand der Werkzeugnisse - zu prüfen.
Wärmedämmung
Es gilt ÖNORM B 8241.
Fremdüberwachung
Innenrohr
Der Hersteller der Rohre hat mit einer akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach sich diese zu folgenden Prüfungen verpflichtet:
Mindestens zweimal jährlich sind die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung sowie die personellen und gerätemäßigen Voraussetzungen für die ständige ordnungsgemäße Herstellung der Rohre und Formstücke zu überprüfen.
Mindestens einmal jährlich ist die Güte des Blechwerkstoffes durch chemische Untersuchung oder funkenspektroskopische Vergleichsanalyse zu prüfen.
Hierüber sind Prüfberichte auszustellen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, daß der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Prüfberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mind zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
Wärmedämmung
Es gilt ÖNORM B 8241.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2000/   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Meniflex
ABBILDUNG 1
Doppelwandiges flexibles Rohr
System „STOCKER-LISCIOFLEX“
Alle Maße in mm
ALLGEMEINE FERTIGUNSTOLERANZEN FÜR ALLE DIMENSIONEN
MUFFE +0,5 mm / EINTAUSCHSTÜCK -0,5 mm / BAUTEILLÄNGE +1,5 mm bis -5,0 mm
NENNDURCHMESSER VOM ROHR
INNENDURCHMESSER VOM ROHR
KLEINSTER AUSSENDURCHMESSER AM ROHR
GRÖSSTER AUSSENDURCHMESSER AM ROHR
Meniflex
ABBILDUNG 2
Doppelwandiges flexibles Rohr
System „STOCKER-LISCIOFLEX“
Verbindung untereinander sowie mit Formstücken des Fangsystems „STOCKER-UNINOX“
Keramikfaserdichtung
Alle Maße in mm
Meniflex
ABBILDUNG 3
Doppelwandiges flexibles Rohr
System „STOCKER-LISCIOFLEX“
Verbindung untereinander sowie mit Formstücken des Fangsystems „STOCKER-UNINOX“
Keramikfaserdichtung
Alle Maße in mm
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung des Fangsystems "Stocker TURBOBLOCK".
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsystem "Stocker TURBOBLOCK" wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Das Fangsystem dient zur Ableitung der Verbrennungsgase von Feuerstätten ins Freie.
Es werden folgende Typen unterschieden:
A
„Stocker TURBOBLOCK“ - Verbrennungsgasleitung
Das Fangsystem (beispielhaft in Abb 1 dargestellt) dient dazu, Verbrennungsgase von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen (mit diesbezüglichen Sicherheitseinrichtungen) ins Freie zu leiten.
Als Feuerstätten kommen zB Brennwertgeräte jeweils mit Gas oder Heizöl extra leicht in Betracht.
Aufbau
Das Fangsystem besteht aus der Verbrennungsgasleitung,
deren von der Feuerstätte wegführenden Teil als Verbindungsstück anzusehen ist, und
deren lotrechter Teil in einem "Fang" (bzw Schacht) angeordnet wird.
Die Verbrennungsgasleitung besteht im Wesentlichen aus Rohren und Formstücken aus Edelstahl.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist nicht vorgesehen.
Das Fangsystem kann bezüglich des Hohlraumes (Luftschichte) zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" (bzw Schacht) wie folgt unterschieden werden:
(a)
Hohlraum unten und oben abgeschlossen (stehende Luftschichte), im Gebäudeinneren nur für Unterdruckbetrieb.
(b)
Hohlraum ent- und gegebenenfalls auch belüftet (für Unter- und Überdruckbetrieb), eine Belüftung erfolgt nur aus dem Heizraum oder aus dem Freien.
(c)
Hohlraum von der Mündung her belüftet zwecks Verbrennungsluftzuführung bei raumluftunabhängiger Feuerstätte (für Unter- und Überdruckbetrieb).
Rohre und Formstücke
Es werden Rohre (Wanddicke 0,6 mm) mit lichten Weiten von 8 cm bis 30 cm hergestellt.
Die Abmessungen sind der Abb 2 zu entnehmen, bei Formstücken (Bögen und dgl) gelten sie sinngemäß.
Verbindungen
Die Verbindung der Rohre und Formstücke erfolgt durch Steckmuffen (Abb 2), wobei die Steckverbindungen durch einen schraubenförmigen Bajonettverschluss zusätzlich gesichert werden.
Als Dichtung werden "Dichtringe" aus Silikon (Abb 3) verwendet, die werkseitig in die Steckmuffen eingebaut werden.
Abstandhalter
Die Verbrennungsgasleitung wird durch Abstandhalter aus korrosionsbeständigen Werkstoffen lagemäßig fixiert.
Fangabdeckung
Der Fangkopf wird laut Abb 4 ausgebildet.
Die Abdeckung aus Edelstahl ist ohne Werkzeug abnehmbar und gegen Herabfallen zB durch eine Kette gesichert.
Neutralisation
Das planmäßig anfallende Kondensat wird soweit erforderlich über eine Auffangvorrichtung und Siphon in eine "Neutralisationsbox" und dann ins Abwasser geleitet.
Der Einsatz der "Neutralisationsbox" besteht aus einem Aktivkohlefilter, kalkhältigem Splitt und einem (sich selbst verbrauchenden) Neutralisationsgranulat.
Kennzeichnung
Die Rohre und Formstücke sind mit „TURBOBLOCK“, die Formstücke überdies an der Innenseite in Form einer Einprägung mit „MENIFLEX 316 L“ gekennzeichnet.
Hersteller
Rohre und Formstücke
Meniflex S.r.l., Via Apollo 11, Nr 25/27, I-37050 Santa Maria di Zevio (VR)
Dichtringe (Farbe: rot)
Meniflex S.r.l., Via Apollo 11, Nr 25/27, I-37050 Santa Maria di Zevio (VR) (Kennzeichnung: „Guarnizioni in silicone rosso“)
B
„Stocker TURBOBLOCK“ - Rauch- und Abgasfang
Das Fangsystem dient dazu, Verbrennungsgase von Feuerstätten ins Freie zu leiten.
Das Fangsystem kann auch als feuchtigkeitsunempfindlich verwendet werden.
Das Fangsystem besteht aus dem Innenrohr, der Wärmedämmung aus Mineralwolle und der Ummantelung.
Hinsichtlich Innenrohr, Verbindung der Rohrstücke des Innenrohres, Durchmesser, Abstandhalter, Fangabdeckung, Kennzeichnung und Hersteller gelten die vorstehenden Angaben für die Type A sinngemäß.
Abweichend von der Type A werden bei den Verbindungen keine Dichtringe eingebaut.
Temperaturbedingte Längsdehnungen des Innenrohres werden durch entsprechende Konstruktionen (Dehnfugenblech im Bereich des Fangkopfes, Dehnungselemente, etc) berücksichtigt.
Bedingungen
A
„Stocker TURBOBLOCK“ - Verbrennungsgasleitung
Anwendung
Das Fangsystem ist geeignet für den Anschluss von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen mit dem Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL.
Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen sind solche, bei denen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise die Verbrennungsgase bis unter deren Taupunktstemperatur abgekühlt werden können (die Kondensation darf sich innerhalb der Feuerstätte und auch innerhalb der Verbrennungsgasleitung vollziehen).
Die Verbrennungsgastemperatur darf höchstens 160° C und muss bei Verwendung als Unterdruckfang mind 30° C betragen.
Überdruckfang
Der Fang kann auch als Überdruckfang verwendet werden.
Dabei gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Der Überdruck darf 300 Pa nicht überschreiten (siehe Punkt 6.4).
Entlüftung des Raumes zwischen Abgasleitung und "Fang" bzw "Schacht" (siehe Punkt 30) über den Fangkopf.
Bauordnungsgemäße Reinigungsverschlüsse entsprechend Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 (siehe Punkt 34).
Periodische Dichtheitsprüfung (siehe Punkt 37).
Fang
Querschnitt
Der Fang (dh die Verbrennungsgasleitung) muss bei Unterdruckbetrieb ei-nen lichten Durchmesser von mind 10 cm aufweisen.
An einen Fang (dh an eine Verbrennungsgasleitung) darf nur eine einzige Feuerstätte angeschlossen werden.
Der Fang gilt nicht als "Notrauchfang" im Sinne § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien.
Baupläne
In den Bauplänen ist die Art des "Fanges" bzw Schachtes (siehe Punkt 28) einzutragen.
Nachweise, Anzeige, Befund
Nachzuweisen ist
der erforderliche lichte Querschnitt und die höchstzulässige Höhe der Verbrennungsgasleitung in Abhängigkeit vom statischen Druck, dem Verbrennungsgasmassenstrom und der Verbrennungsgastemperatur (entsprechend den vom Hersteller der Rohre beizustellenden feuerungstechnischen Bemessungstabellen oder -diagrammen), wobei als Grenztemperatur im Bereich der Mündung 0° C anzusetzen ist,
die Eignung der Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätte (siehe Punkt 10),
erforderlichenfalls die brandschutztechnische Eignung des "Fanges" (siehe Punkt 28) und
dass bei Verwendung als Überdruckfang bei bestimmungsgemäßem Betrieb kein Druck von mehr als 300 Pa auftritt.
Anzuzeigen ist die Aufstellung der Feuerstätte (ausgenommen solche mit dem Brennstoff Gas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Kanalisation) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Befund
Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage ist die Verbrennungsgasleitung durch den zuständigen Rauchfangkehrer auf Dichtheit zu prüfen.
Die Gasdurchlässigkeit der Verbrennungsgasleitung darf bei einem statischen Überdruck von 1000 Pa an ihrer inneren Oberfläche gegenüber außen 50 l/hm 2 nicht überschreiten.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Wiener Kehrverordnung unberührt.
Feuerstätten
Feuerstätten
Gasfeuerstätten
Es sind unter Berücksichtigung der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung-GSV, BGBl Nr 430/1994, nur Gasfeuerstätten der Typen B 22 und B 23 (bzw C 62, C 63, C 82 und C83 bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten - Fall (c) im Abschnitt "Aufbau" der Beschreibung) zulässig.
Ölfeuerstätten
Es sind nur Feuerstätten für Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL zulässig, deren Eignung nachgewiesen wurde.
Der Anschluss einer Ölfeuerstätte mit Verdampfungsbrenner (Schalenbrenner) ist unzulässig.
Sicherheitseinrichtungen
Gasfeuerstätten
Die Feuerstätte muss mit einer Abgas-Überwachungseinrichtung (zB Differenzdruckwächter) ausgerüstet sein, die bei nicht ausreichender Abfuhr der Abgase die Feuerstätte abschaltet.
Im Abgasweg ist ein Sicherheitstemperaturbegrenzer erforderlich, der bei Überschreiten der maximal zulässigen Abgastemperatur (siehe Punkt 2) die Gas- oder Stromzufuhr unterbricht.
Der Sicherheitstemperaturbegrenzer ist entbehrlich, wenn die Feuerstätte eine Einrichtung erhält, die nachweislich dieselbe Wirkung erzielt.
Ölfeuerstätten
Es gilt Punkt 10.1 sinngemäß.
Kondensatableitung
Sofern die Ableitung des anfallenden Kondensats nicht über die Feuerstätte erfolgt, muss nahe der Feuerstätte in der Verbrennungsgasleitung ein Kondensatablaufstutzen angeordnet sein.
Am Kondensatablaufstutzen ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff, zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mind 150 mm, anzuordnen.
Die Verbrennungsgassperre muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatfluss nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muss bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM B 5184.
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177.
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur bei Gasfeuerstätten:
Muffenlose Gusseisenrohre gemäß ÖNORM B 2570 und B 2571.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch eine Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muss je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gas-feuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensats Bestandteil einer Feuerstätte, muss durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neu-tralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Messstreifen).
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung ist aus den gegenständlichen Rohren und Formstücken dicht herzustellen.
Hinsichtlich der Dichtheit gilt Punkt 8. Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist unzulässig.
Die Verbrennungsgasleitung ist direkt an die Feuerstätte unter Zwischenlage einer hitzebeständigen Dichtung anzuschließen.
Die Verbrennungsgasleitung ist zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) ansteigend zu verlegen; die Neigung muss mind 3° betragen.
Die Verbrennungsgasleitung ist tunlichst mit gleichbleibendem Querschnitt von der Feuerstätte bis über Dach zu führen.
Abstände
Der lichte Abstand zwischen Verbrennungsgasleitung (bei Vorhandensein von Muffen oder Flanschen von diesen aus gemessen) und dem "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28) muss betragen:
mind 2 cm bei rechteckigem Querschnitt bzw
mind 3 cm bei rundem Querschnitt
jeweils des Schutzrohres bzw des "Fanges" oder Schachtes.
Diese Abstände sind durch Abstandhalter sicherzustellen, wobei auf die Längsbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung Bedacht zu nehmen ist.
Schrägführungen
In den Knickpunkten sind Sonderformstücke zu verwenden.
Muffen
Muffen sind gegen die Fließrichtung des Kondensats anzuordnen.
Die Überdeckungslänge muss mind 5,5 cm betragen.
Lagesicherung
Die Verbrennungsgasleitung ist im "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) am unteren Ende starr zu befestigen.
Ansonsten ist die Lage durch mind alle 5 m sowie an jedem Formstück angebrachte Abstandhalter zu sichern, die die temperaturbedingten Längsdehnungen nicht behindern dürfen.
Die Verbrennungsgasleitung muss leicht demontierbar sein.
Verbindungsstück
Die zwischen Feuerstätte und „Fang“ bzw Schacht (nach Punkt 34) verlaufende Verbrennungsgasleitung gilt als Verbindungsstück.
Bei Überdruckbetrieb ist die Anordnung eines das „Verbindungsstück“ konzentrisch umhüllenden „Schutzrohres“ nicht erforderlich.
Das Verbindungsstück darf nur mit nichtbrennbaren Vorrichtungen aufgehängt oder gestützt werden.
Fang
Der die Verbrennungsgasleitung umschließende "Fang" muss der ÖNORM B 8204 entsprechen, worüber ein Nachweis zu erbringen ist.
Ein derartiger Nachweis ist bei Verwendung eines zugelassenen Rauchfanges entbehrlich.
Bei Gasfeuerstätten genügt als "Fang" (dh als Umschließung der Abgasleitung) ein Schacht mit mind 10 cm dicken massiven feuerbeständigen Wänden.
Gemeinsamer Schacht
Abgasleitungen mehrerer Gasfeuerstätten dürfen in einem Schacht (nach Punkt 28.1) geführt werden, wenn
die Feuerstätten in einem gemeinsamen Aufstellungsraum stehen und
der lichte Schachtquerschnitt mind dem 1,5 fachen der Summe der lichten Querschnitte der Abgasleitungen entspricht.
Der Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht darf keine Bauteile oder Einrichtungen aufweisen, die nicht bestimmungsgemäß Bestandteil des Fangsystems sind.
Hinsichtlich der Abstände der Verbrennungsgasleitung zum "Fang" bzw Schacht gilt Punkt 20.
Hinsichtlich Ziehungen siehe Punkt 21.
Überdruckfang
Bei Überdruckbetrieb muss der Raum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht (siehe Punkt 28) entlüftet sein.
Zu diesem Zweck muss dieser Raum bei der Mündung witterungsgeschützt mit der Außenluft in Verbindung stehen (Abb 4).
Fangkopf
Der Fangkopf (Abb 4) ist so auszubilden, dass
die Verbrennungsgase sicher abströmen,
die "Hinterlüftungsluft" ungehindert von den Verbrennungsgasen abströmen kann,
Niederschläge in den Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht nicht eindringen,
die Eigenbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung nicht behindert wird und
eine Vereisung der Mündung nicht eintritt.
Kennzeichnung
Anschlussstelle
Im Bereich der Anschlussstelle ist eine dauerhafte Kennzeichnung in Form eines Schildes (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit folgenden Angaben anzubringen:
Fangsystem "Stocker TURBOBLOCK“-Abgasleitung
Hersteller
für Unterdruckbetrieb und/oder Überdruckbetrieb (soweit zutreffend)
maximal zulässige Verbrennungsgastemperatur 160° C
Verbrennungsgasleitung für den Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht.
Kennzeichnung nach ÖNORM B 8208
Das als Sonderfang anzusehende Fangsystem ist auf dem Schriftfeld des Kehrtürchens oder auf der Bezeichnungstafel durch ein gleichseitiges Dreieck (Mindesthöhe 2 cm) zu kennzeichnen.
Reinigungs- und Prüföffnungen
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung muss gereinigt sowie auf ihren freien Querschnitt und Dichtheit geprüft werden können.
Zu diesem Zweck ist (vgl Abb 1) im Bereich der Feuerstätte oder beim Eintritt der Verbrennungsgasleitung in den "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28) sowie möglichst unmittelbar unterhalb der Mündung (sofern nicht eine sichere Zugangsmöglichkeit zu dieser besteht) eine Reinigungsöffnung mit Verschluss anzuordnen.
Größe der Reinigungsöffnung
Es gilt Tabelle 1 der ÖNORM B 8251.
Der bauordnungsgemäße Reinigungsverschluss in der Wange des "Fanges" bzw Schachtes muss so groß sein, dass eine ausreichende Zugänglichkeit gegeben ist.
Die Verbrennungsgasleitung muss im Bereich des Verbindungsstücks an geeigneter Stelle eine verschließbare Prüföffnung für den Rauchfangkehrer aufweisen.
"Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
Die Bestimmungen des § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien bleiben unberührt.
Die Kehröffnung ist im Bereich der Reinigungsöffnung nach Punkt 33.1.2 anzuordnen.
Bei Überdruckbetrieb müssen die bauordnungsgemäßen Reinigungsverschlüsse der Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 entsprechen.
Betrieb
Brandfall
Kommt es in einem angrenzenden Fanghohlraum oder in Räumen, die an das Fangsystem angrenzen, zu einem Brand, ist durch einen hiezu Befugten - in der Regel der Rauchfangkehrer - festzustellen, ob eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fangsystems erforderlich ist.
Reinigung
Erforderlichenfalls ist das Fangsystem mit geeigneten Geräten (Kehrgeräte mit weicher Einlage) zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Überdruckfang
Neben der Überprüfung und Reinigung nach den Kehrvorschriften sind mindestens einmal jährlich eine optische Überprüfung der Abgasleitung im Bereich des Verbindungsstücks und mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung der Dichtheit der Abgasleitung (Punkt 8) vorzunehmen.
Neutralisationseinrichtung
Der Betreiber hat die Neutralisationseinrichtung ständig funktionsfähig zu halten und einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen (siehe auch Punkt 15).
Die Fachfirma hat in einem Wartungsbuch den ordnungsgemäßen Zustand der Neutralisationseinrichtung zu bestätigen.
Güteeigenschaften
Rohre und Formstücke
Die Rohre und Formstücke müssen aus Edelstahl mit der Werkstoff-Nummer 1.4404 nach DIN 17440 bestehen.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
Querschnittsabmessungen
0,5 mm
Wanddicke:
Länge:
5 mm
Die Rohre und Formstücke sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Dichtungen (Silikon)
Der Werkstoff der Dichtringe muss Tabelle 1 entsprechen.
Für die Abmessungen ist der Genauigkeitsgrad "mittel Klasse M3" nach DIN 7715-2 maßgebend.
Der Werkstoff muss mind normalbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Die Dichtringe oder deren Verpackung sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Der Hersteller hat mindestens einmal je Fertigungstag zu prüfen, ob
die planmäßigen Abmessungen der Bauteile eingehalten
sowie
die Bauteile laut Beschreibung gekennzeichnet werden.
Rohre und Formstücke aus Edelstahl
Die Güte des Blechwerkstoffes ist bei jeder Lieferung - gegebenenfalls anhand der Werkzeugnisse - zu prüfen.
Dichtringe
Bei jeder Lieferung, mindestens jedoch einmal vierteljährlich sind die Abmessungen, die Shore-A-Härte und die Kennzeichnung zu prüfen.
Fremdüberwachung
Der Hersteller der Rohre hat mit einer akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach sich diese zu folgenden Prüfungen verpflichtet:
Mindestens zweimal jährlich sind die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung sowie die personellen und gerätemäßigen Voraussetzungen für die ständige ordnungsgemäße Herstellung der Werkstoffe für die Verbrennungsgasleitung zu überprüfen.
Mindestens einmal jährlich ist die Güte des Blechwerkstoffes durch chemische Untersuchung oder funkenspektroskopsche Vergleichsanalyse zu prüfen.
Mindestens zweimal jährlich sind das Herstellungsverfahren der Rohre und Formstücke, die Dichte und Shore-A-Härte der Dichtringe nach Tabelle 1 und die Gasdurchlässigkeit eines Leitungsabschnittes mit mindestens einer Verbindung (siehe Punkt 8) zu prüfen.
Hierüber sind Prüfberichte auszustellen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Prüfberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mind zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
B
„Stocker TURBOBLOCK“ - Rauch- und Abgasfang
Anwendungsbereich
Die Einleitung von Abgasen in einen Rauchfang, an den Feuerstätten für feste und/oder flüssige Brennstoffe angeschlossen sind (gemischte Belegung) kann nur bis zu 80 kW Gesamtnennbelastung und nur dann vorgenommen werden, wenn jede Gasfeuerstätte eine Zündsicherung und oberhalb der Strömungssicherung eine selbsttätig wirksam werdende Abgasklappe hat.
Wärmedämmung
Das Innenrohr ist im Neubaufalle mit einer der ÖNORM B 8241 entsprechenden Mineralwolle zu dämmen.
Das Fangsystem darf nur mit Unterdruck betrieben werden.
Bei Verwendung des Fangsystems als feuchtigkeitsunempfindlicher Fang gelten die nachstehenden Bedingungen.
Es darf nur eine Feuerstätte angeschlossen werden.
Feuerstätte
Die Feuerstätte darf nur mit Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL betrieben werden.
Die Verbrennungsgastemperatur muss beim Eintritt in den Fang mind 30° C betragen.
Bemessung
Die Bemessung hat durch hiezu Befugte nach ÖNORM M 7515 bzw DIN 4705-1 zu erfolgen.
Zu beachten sind:
Mindestverbrennungsgastemperatur von 0° C am Fangkopf.
Die Verbrennungsgastemperatur an der Fangmündung muss so groß sein, dass der Ruhedruck den Widerstandsdruck auch bei hohen Umgebungstemperaturen übersteigt.
In der Bemessung ist auf die eventuelle Notwendigkeit einer zusätzlichen Wärmedämmung des bestehenden Fanges (im Bereich des Dachbodens bzw über Dach) einzugehen.
Die Reinigungsverschlüsse müssen ÖNORM B 8251 entsprechen.
Kondensatableitung
Es gelten die Punkte 11-15.
Anzeige
Es gilt Punkt 7
Kennzeichnung
Im Bereich der Anschlussstelle ist eine dauerhafte Kennzeichnung in Form eines Schildes (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit folgenden Angaben anzubringen:
Fangsystem „Stocker TURBOBLOCK“
Hersteller
für Unterdruckbetrieb
feuchtigkeitsunempfindlicher Fang.
nur für den Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht
Verbrennungsgastemperatur an der Anschlussstelle mindestens 30° C.
Bei Verwendung des Fangsystems als „Notrauchfang“ gemäß § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien darf der Durchmesser des Innenrohres 14 cm nicht unterschreiten.
Die Verbrennungsgastemperaturen dürfen 400° C nicht überschreiten.
Die Verwendung korrosionsfördernder brennbarer Abfälle (wie zum Beispiel PVC-beschichtete Spanplatten) sowie starken Pechansatz hervorrufender Brennstoffe ist unzulässig.
Der Einbau des Fangsystems ist bewilligungspflichtig.
Die Verwendung des Fangsystems ist in den Bauplänen samt Angabe der Type und der Art der Ummantelung einzutragen.
Bei Ziehungen sind Formstücke zu verwenden, die eine temperaturbedingte Längsdehnung ermöglichen müssen, sofern nicht für die Ziehung ein für die vorgesehene Anwendung zugelassenes flexibles Edelstahlrohr verwendet wird.
Nachweise
Nachzuweisen ist:
Der der Nennbelastung bzw der Zahl der angeschlossenen Feuerstätten, der wirksamen Höhe des Rauch- bzw Abgasfanges und den örtlichen Verhältnissen entsprechende lichte Querschnitt.
Die Standsicherheit von mehr als 1,5 m freistehenden Teilen des Fanges außerhalb von Gebäuden bzw von solchen Teilen des Fanges, bei denen der Abstand der Befestigung (gleitend bzw starr) am Gebäude oder der Tragkonstruktion mehr als 3,5 m beträgt (siehe jedoch auch Punkt 61).
Die Standsicherheit der feuerbeständigen Ummantelung im Gebäudeinneren, sofern diese nicht aus einer mindestens 12 cm dicken Vollziegelmauer oder einer ähnlichen Konstruktion besteht, die geschoßweise verankert oder auf eine Massivdecke aufgesetzt wird.
Im Neubaufalle der dem § 114 Abs 5 der Bauordnung für Wien entsprechende Wärmedurchgangskoeffizient der Wangen bzw Zungen, sofern nicht die Dämmschichte mindestens 4 cm beträgt.
Einbau
Es dürfen nur einwandfreie, unbeschädigte Rohre, Formstücke und Zubehörteile verwendet werden.
Rohrstöße
Die Überdeckungslänge des Stoßes der Innenrohre muss mindestens 5,5 cm betragen.
Die Verbindungen sind sorgfältig derart auszuführen, dass die erforderliche Betriebsdichtheit des Innenrohres gewährleistet ist.
Bei der Herstellung des Innenrohres muss stets das untere Ende eines Rohr- oder Formstückes in das obere Ende des darunter befindlichen Rohr- oder Formstückes geschoben werden.
Eine Wärmedämmschichte ist mit einem verzinkten Drahtnetz zu umwickeln und gegen Abgleiten, mechanische Beschädigung und Feuchtigkeit zu schützen.
Bei der Befestigung der Wärmedämmschichte ist auf die Verschiebbarkeit der Rohre Bedacht zu nehmen.
Bei Verwendung mehrerer Fänge in einer Gruppe ist jedes Innenrohr getrennt zu dämmen.
Im Gebäudeinneren ist als Ummantelung eine für sich als feuerbeständig anzusehende Umschließung anzuordnen.
Diese muss entweder mit dem Gebäude oder einer Tragkonstruktion verbunden sein, sofern sie nicht selbständig standfest ist.
Gegebenenfalls ist auch außerhalb von Gebäuden (zB bei Anordnung an einer Außenwand in der Nähe von Fenstern) auf Verlangen der Baubehörde als Ummantelung statt eines Mantelrohres eine feuerbeständige Ummantelung anzuordnen oder das Mantelrohr feuerbeständig auszugestalten.
Im Freien muss die Ummantelung witterungsbeständig sein.
Innerhalb der Ummantelung dürfen keine Leitungen oder Kabel geführt werden.
Erfolgt die Ummantelung nicht durch ein eng anliegendes Mantelrohr, ist der verbleibende Luftraum zwischen Wärmedämmschichte und Ummantelung über Dach zu entlüften.
Das Innenrohr ist höchstens alle 3,5 m mit dem Gebäude oder einer geeigneten Tragkonstruktion gleitend oder starr zu verbinden (bei mehr als 3,5 m gilt Punkt 53.2 sinngemäß).
Bei der Anordnung starrer Befestigungen bzw der Dehnungselemente ist auf Anschlussstutzen und eine allfällige obere Reinigungsöffnung Bedacht zu nehmen.
Dies gilt sinngemäß auch bei der Verwendung außerhalb eines Gebäudes hinsichtlich der Befestigung des Innenrohres.
Der lichte Querschnitt des Fanges darf an keiner Stelle (zB im Bereich von Einmündungen durch die Verbindungsstücke) eingeengt werden.
Einmündungsstutzen sind so auszubilden (zB durch Anordnung von Sicken), dass ein unbeabsichtigtes Einschieben der Verbindungsstücke in das Innenrohr wirksam verhindert wird.
Die Rohre sind zu erden.
Benützung
Jeder Fang ist unter sinngemäßer Beachtung der Bestimmungen der Kehrordnung zu reinigen, wobei nur mit Gummikugeln ausgestattete Geräte o dgl verwendet werden dürfen; er darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Die Herstellung einer neuen Einmündung oder eine Änderung an einer bestehenden Einmündung darf nur durch den Hersteller vorgenommen werden.
Güteeigenschaften
Rohre und Formstücke
Es gilt Punkt 39.
Mineralwolle
Es gilt ÖNORM B 8241
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Rohre und Formstücke
Es gilt Punkt 41.
Mineralwolle
Es gilt ÖNORM B 8241
Fremdüberwachung
Rohre und Formstücke
Es gilt Punkt 42.
Mineralwolle
Es gilt ÖNORM B 8241.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2000/   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Tabelle 1
Werkstoffkennwerte der Dichtringe
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach DIN
Sollwerte
Dichte
g/cm 3
53479-A
Reißfestigkeit
N/mm 2
Reißdehnung
Spannung bei 100 % Dehnung
N/mm 2
Druckverfor-mungsrest
Shore-A-Härte
Meniflex
ABBILDUNG 1
System „STOCKER-TURBOLOCK“
Einbaubeispiel Type A
Fangabdeckung
Austrittsöffnung der Entlüftung
Bauordnungsgemässer Reinigungsverschluss
Reinigungsverschluss Überdruckdicht
Kondensatablauf
Bauordnungsgemässer Reinigungsverschluss
ABBILDUNG 2
System „STOCKER-TURBOBLOCK“
Muffenverbindung
Beispielhafte Darstellung für DN 140 mm
Silikondichtung bei Type A
Maße in mm
Muffe
Vervindungmuffeeintauchstück
Eintauchstück
ABBILDUNG 3
System „STOCKER-TURBOBLOCK“
Fangkopfausbildung
Type A
Austrittsöffnung der Entlüftung
4 Stockschrauben in V2A mit Flügelmuttern
Fangschacht mit bauseitiger Abschlussplatte
Alle Maße in mm
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
Es dürfen bei Verwendung als Rauchfang nur die Verbrennungsgase fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe aus einer Wohn- oder Betriebseinheit und einem Geschoß,
bei Verwendung als Abgasfang nur die Abgase gasförmiger Brennstoffe aus einer Wohn- oder Betriebseinheit und aus einem Geschoß eingeleitet werden.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung des Fangsystems "Einwandige interActive-Abgasleitung aus Polypropylen ".
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsystem "Einwandige interActive-Abgasleitung aus Polypropylen" wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Das Fangsystem (beispielhaft in Abb 1 dargestellt) dient dazu, Verbrennungsgase von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen (mit diesbezüglichen Sicherheitseinrichtungen) ins Freie zu leiten.
Als Feuerstätten kommen zB Brennwertgeräte jeweils mit Gas oder Heizöl extra leicht in Betracht.
Aufbau
Das Fangsystem besteht aus der Verbrennungsgasleitung,
deren von der Feuerstätte wegführenden Teil als Verbindungsstück anzusehen ist, und
deren lotrechter Teil in einem "Fang" (bzw Schacht) angeordnet wird.
Die Verbrennungsgasleitung besteht aus Rohren und Formstücken aus Polypropylen.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist nicht vorgesehen.
Das Fangsystem kann bezüglich des Hohlraumes (Luftschichte) zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" (bzw Schacht) wie folgt unterschieden werden:
(a)
Hohlraum unten und oben abgeschlossen (stehende Luftschichte), im Gebäudeinneren nur für Unterdruckbetrieb.
(b)
Hohlraum ent- und gegebenenfalls auch belüftet (für Unter- und Überdruckbetrieb), eine Belüftung erfolgt nur aus dem Heizraum oder aus dem Freien.
(c)
Hohlraum von der Mündung her belüftet zwecks Verbrennungsluftzuführung bei raumluftunabhängiger Feuerstätte (für Unter- und Überdruckbetrieb).
Rohre und Formstücke
Es werden Rohre mit lichten Weiten von 5,6 cm bis 9,6 cm und einer Wanddicke von 2 mm hergestellt.
Die Abmessungen sind der Abb 2 zu entnehmen.
Verbindungen
Die Verbindung der Rohre und Formstücke erfolgt durch Steckverbindungen (Muffen oder Flansche).
Als Dichtung werden "Dichtringe" aus Silikon verwendet, die werkseitig in die Muffen bzw Flansche eingebaut werden.
Abstandhalter
Die Verbrennungsgasleitung wird durch Abstandhalter aus Kunststoff lagemäßig fixiert.
Fangabdeckung
Der Fangkopf wird laut Abb 3 ausgebildet.
Die Abdeckung aus Polyethylen ist ohne Werkzeug abnehmbar und gegen Herabfallen zB durch eine Kette gesichert.
Neutralisation
Das planmäßig anfallende Kondensat wird soweit erforderlich über eine Auffangvorrichtung und Siphon in eine "Neutralisationsbox" und dann ins Abwasser geleitet.
Der Einsatz der "Neutralisationsbox" besteht aus einem Aktivkohlefilter, kalkhältigem Splitt und einem (sich selbst verbrauchenden) Neutralisationsgranulat.
Kennzeichnung
Die Rohre und Formstücke sind mit dem Herstellerkennzeichen versehen.
Hersteller
Rohre und Formstücke (Farbe grau bzw transluzent)
interActive bouwprodukten bv, NL-6940 HA Didam
(Kennzeichnung: Stilisiertes „A“)
Dichtringe (Farbe rot)
S.A.C.I., Via Betty Ambivery 12, I-24060 Villongo
(Kennzeichnung: Stilisiertes „A“)
Bedingungen
Anwendung
Das Fangsystem ist geeignet für den Anschluss von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen mit dem Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL.
Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen sind solche, bei denen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise die Verbrennungsgase bis unter deren Taupunktstemperatur abgekühlt werden können (die Kondensation darf sich innerhalb der Feuerstätte und auch innerhalb der Verbrennungsgasleitung vollziehen).
Die Verbrennungsgastemperatur darf höchstens 120° C und muss bei Verwendung als Unterdruckfang mind 30° C betragen.
Überdruckfang
Der Fang kann auch als Überdruckfang verwendet werden.
Dabei gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Der Überdruck darf 300 Pa nicht überschreiten (siehe Punkt 6.4).
Entlüftung des Raumes zwischen Abgasleitung und "Fang" bzw "Schacht" (siehe Punkt 30) über den Fangkopf.
Bauordnungsgemäße Reinigungsverschlüsse entsprechend Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 (siehe Punkt 34).
Periodische Dichtheitsprüfung (siehe Punkt 37).
Fang
Querschnitt
Der Fang (dh die Verbrennungsgasleitung) muss bei Unterdruckbetrieb einen lichten Durchmesser von mind .... cm aufweisen.
An einen Fang (dh an eine Verbrennungsgasleitung) darf nur eine einzige Feuerstätte angeschlossen werden.
Der Fang gilt nicht als "Notrauchfang" im Sinne § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien.
Baupläne
In den Bauplänen ist die Art des "Fanges" bzw Schachtes (siehe Punkt 28) einzutragen.
Nachweise, Anzeige, Befund
Nachzuweisen ist
der erforderliche lichte Querschnitt und die höchstzulässige Höhe der Verbrennungsgasleitung in Abhängigkeit vom statischen Druck, dem Verbrennungsgasmassenstrom und der Verbrennungsgastemperatur (entsprechend den vom Hersteller der Rohre oder der Feuerstätte beizustellenden feuerungstechnischen Bemessungstabellen oder -diagrammen), wobei als Grenztemperatur im Bereich der Mündung 0° C anzusetzen ist,
die Eignung der Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätte (siehe Punkt 10),
erforderlichenfalls die brandschutztechnische Eignung des "Fanges" (siehe Punkt 28) und
dass bei Verwendung als Überdruckfang bei bestim-mungsgemäßem Betrieb kein Druck von mehr als 300 Pa auftritt.
Anzuzeigen ist die Aufstellung der Feuerstätte (ausgenommen solche mit dem Brennstoff Gas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Kanalisation) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Befund
Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage ist die Verbrennungsgasleitung durch den zuständigen Rauchfangkehrer auf Dichtheit zu prüfen.
Die Gasdurchlässigkeit der Verbrennungsgasleitung darf bei einem statischen Überdruck von 1000 Pa an ihrer inneren Oberfläche gegenüber außen 50 l/hm 2 nicht überschreiten.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Wiener Kehrverordnung unberührt.
Feuerstätten
Feuerstätten (siehe auch Punkt 20 Absatz 2)
Gasfeuerstätten
Es sind unter Berücksichtigung der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung-GSV, BGBl Nr 430/1994, nur Gasfeuerstätten der Typen B 22 und B 23 (bzw C 62, C 63, C 82 und C83 bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten - Fall (c) im Abschnitt "Aufbau" der Beschreibung) zulässig.
Ölfeuerstätten
Es sind nur Feuerstätten für Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL zulässig, deren Eignung nachgewiesen wurde.
Der Anschluss einer Ölfeuerstätte mit Verdampfungsbrenner (Schalenbrenner) ist unzulässig.
Sicherheitseinrichtungen
Gasfeuerstätten
Die Feuerstätte muss nachweislich mit einer Abgas-Überwachungseinrichtung (zB Differenzdruckwächter) ausgerüstet sein, die bei nicht ausreichender Abfuhr der Abgase die Feuerstätte abschaltet.
Im Abgasweg ist ein Sicherheitstemperaturbegrenzer erforderlich, der bei Überschreiten der maximal zulässigen Abgastemperatur (siehe Punkt 2) die Gas- oder Stromzufuhr unterbricht.
Der Sicherheitstemperaturbegrenzer ist entbehrlich, wenn die Feuerstätte eine Einrichtung erhält, die nachweislich dieselbe Wirkung erzielt.
Ölfeuerstätten
Es gilt Punkt 10.1 sinngemäß.
Kondensatableitung
Sofern die Ableitung des anfallenden Kondensats nicht über die Feuerstätte erfolgt, muss nahe der Feuerstätte in der Verbrennungsgasleitung ein Kondensatablaufstutzen angeordnet sein.
Am Kondensatablaufstutzen ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff, zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mind 150 mm, anzuordnen.
Die Verbrennungsgassperre muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kon-tinuierlicher Kondensatfluss nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muss bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM B 5184.
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177.
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur bei Gasfeuerstätten:
Muffenlose Gusseisenrohre gemäß ÖNORM B 2570 und B 2571.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch ei-ne Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muss je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensats Bestandteil einer Feuerstätte, muss durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neu-tralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Messstreifen).
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung ist aus den gegenständlichen Rohren und Formstücken dicht herzustellen.
Hinsichtlich der Dichtheit gilt Punkt 8. Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist unzulässig.
Die Verbrennungsgasleitung ist direkt an die Feuerstätte unter Zwischenlage einer hitzebeständigen Dichtung anzuschließen.
Die Verbrennungsgasleitung ist zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) ansteigend zu verlegen; die Neigung muss mind 3° betragen.
Die Verbrennungsgasleitung ist tunlichst mit gleich bleibendem Querschnitt von der Feuerstätte bis über Dach zu führen.
Abstände
Der lichte Abstand zwischen Verbrennungsgasleitung (bei Vorhandensein von Muffen oder Flanschen von diesen aus gemessen) und
dem Schutzrohr (Punkt 25) bzw
dem "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
muss betragen:
mind 2 cm bei rechteckigem Querschnitt bzw
mind 3 cm bei rundem Querschnitt
jeweils des Schutzrohres bzw des "Fanges" oder Schachtes.
Für raumluftunabhängige Feuerstätten können diese Abstände bei der Verbrennungsluftzuführung von der Mündung über den Ringspalt zwischen „Fang“ oder Schacht bzw Schutzrohr verringert werden, wenn das Gebläse der Feuerstätte die saugseitigen Widerstände überwindet.
Die Abstände sind durch Abstandhalter sicherzustellen, wobei auf die Längsbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung Bedacht zu nehmen ist.
Schrägführungen (Ziehungen)
In den Knickpunkten sind Sonderformstücke zu verwenden.
Muffen
Muffen sind gegen die Fließrichtung des Kondensats anzuordnen.
Die Überdeckungslänge muss mind 4,5 cm betragen.
Lagesicherung
Die Verbrennungsgasleitung ist im "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) am unteren Ende starr zu befestigen.
Ansonsten ist die Lage durch mind alle 5 m sowie an jedem Formstück angebrachte Abstandhalter zu sichern, die die temperaturbedingten Längsdehnungen nicht behindern dürfen.
Die Verbrennungsgasleitung muss leicht demontierbar sein.
Verbindungsstück
Im Sinne § 113 Abs 1 der Bauordnung für Wien ist die Feuerstätte an den Fang mittels eines Schutzrohres (in Abb 3 beispielhaft dargestellt) aus einem nichtbrennbaren und formbeständigen Werkstoff dicht anzuschließen.
In diesem Schutzrohr ist die Verbrennungsgasleitung - als eine Art "Auskleidung" gesehen - so zu führen, dass thermisch bedingte Längsdehnungen der Abgasleitung möglich sind.
Hinsichtlich der Abstände gilt Punkt 20.
Das Schutzrohr ist in den folgend angeführten Fällen entbehrlich:
(a)
Wenn die Verbrennungsgasleitung zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (siehe Punkt 28) durch ein Rohr aus Aluminium oder nichtrostendem Stahl (eine geeignete Werkstoff-Nummer nach DIN 17440 vorausgesetzt) ersetzt wird.
(b)
Bei Gasfeuerstätten, die in einem Heizraum aufgestellt sind.
Das Verbindungsstück darf nur mit nichtbrennbaren Vorrichtungen aufgehängt oder gestützt werden.
Der Hohlraum zwischen dem Schutzrohr und der Verbrennungsgasleitung muss mit dem Hohlraum im Fang (zwischen Ummantelung und Verbrennungsgasleitung) in offener Verbindung stehen.
Fang
Der die Verbrennungsgasleitung umschließende "Fang" muss der ÖNORM B 8204 entsprechen, worüber ein Nachweis zu erbringen ist.
Ein derartiger Nachweis ist bei Verwendung eines zugelassenen Rauchfanges entbehrlich.
Bei Gasfeuerstätten genügt als "Fang" (dh als Umschließung der Abgasleitung) ein Schacht mit mind 10 cm dicken massiven feuerbeständigen Wänden.
Gemeinsamer Schacht
Abgasleitungen mehrerer Gasfeuerstätten dürfen in einem Schacht (nach Punkt 28.1) geführt werden, wenn
die Feuerstätten in einem gemeinsamen Aufstellungsraum stehen und
der lichte Schachtquerschnitt mind dem 1,5 fachen der Summe der lichten Querschnitte der Abgasleitungen entspricht.
Der Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht darf keine Bauteile oder Einrichtungen aufweisen, die nicht bestimmungsgemäß Bestandteil des Fangsystems sind.
Hinsichtlich der Abstände der Verbrennungsgasleitung zum "Fang" bzw Schacht gilt Punkt 20.
Hinsichtlich Ziehungen siehe Punkt 21.
Überdruckfang
Bei Überdruckbetrieb muss der Raum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht (siehe Punkt 28) entlüftet sein.
Zu diesem Zweck muss dieser Raum bei der Mündung witterungsgeschützt mit der Außenluft in Verbindung stehen (Abb 3).
Fangkopf
Der Fangkopf (Abb 3) ist so auszubilden, dass
die Verbrennungsgase sicher abströmen,
die "Hinterlüftungsluft" ungehindert von den Verbrennungsgasen abströmen kann,
Niederschläge in den Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht nicht eindringen,
die Eigenbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung nicht behindert wird und
eine Vereisung der Mündung nicht eintritt.
Kennzeichnung
Anschlussstelle
Im Bereich der Anschlussstelle ist eine dauerhafte Kennzeichnung in Form eines Schildes (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit folgenden Angaben anzubringen:
Fangsystem "interActive-PP-Abgasleitung"
Hersteller
für Unterdruckbetrieb und/oder Überdruckbetrieb (soweit zutreffend)
maximal zulässige Verbrennungsgastemperatur 120° C
Verbrennungsgasleitung für den Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht.
Kennzeichnung nach ÖNORM B 8208
Das als Sonderfang anzusehende Fangsystem ist auf dem Schriftfeld des Kehrtürchens oder auf der Bezeichnungstafel durch ein gleichseitiges Dreieck (Mindesthöhe 2 cm) zu kennzeichnen.
Reinigungs- und Prüföffnungen
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung muss gereinigt sowie auf ihren freien Querschnitt und Dichtheit geprüft werden können.
Zu diesem Zweck ist (vgl Abb 1) im Bereich der Feuerstätte oder beim Eintritt der Verbrennungsgasleitung in den "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28) sowie möglichst unmittelbar unterhalb der Mündung (sofern nicht eine sichere Zugangsmöglichkeit zu dieser besteht) eine Reinigungsöffnung mit Verschluss anzuordnen.
Größe der Reinigungsöffnung
Die lichten Abmessungen der Reinigungsöffnungen müssen - bei einer Halslänge von höchstens 20 mm - mindestens 57 mm x 73 mm (bzw 45,5 mm x 70 mm bei NW 60) betragen.
Der bauordnungsgemäße Reinigungsverschluss in der Wange des "Fanges" bzw Schachtes muss so groß sein, dass eine ausreichende Zugänglichkeit gegeben ist.
Die Verbrennungsgasleitung muss im Bereich des Verbindungsstücks an geeigneter Stelle eine verschließbare Prüföffnung für den Rauchfangkehrer aufweisen.
Im Schutzrohr nach Punkt 25 sind geeignete Öffnungen mit Verschlüssen im Bereich der Öffnungen nach Punkt 33.1 und 33.3 sowie beim Kondensatablaufstutzen (nach Punkt 11) anzuordnen.
"Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
Die Bestimmungen des § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien bleiben unberührt.
Die Kehröffnung ist im Bereich der Reinigungsöffnung nach Punkt 33.1.2 anzuordnen.
Bei Überdruckbetrieb müssen die bauordnungsgemäßen Reinigungsverschlüsse der Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 entsprechen.
Betrieb
Brandfall
Kommt es in einem angrenzenden Fanghohlraum oder in Räumen, die an das Fangsystem angrenzen, zu einem Brand, ist durch einen hiezu Befugten - in der Regel der Rauchfangkehrer - festzustellen, ob eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fangsystems erforderlich ist.
Reinigung
Erforderlichenfalls ist das Fangsystem mit geeigneten Geräten (Kehrgeräte mit weicher Einlage) zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Überdruckfang
Neben der Überprüfung und Reinigung nach den Kehrvorschriften ist mindestens einmal jährlich eine optische Überprüfung der Abgasleitung im Bereich des Verbindungsstücks und mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung der Dichtheit der Abgasleitung (Punkt 8) vorzunehmen.
Neutralisationseinrichtung
Der Betreiber hat die Neutralisationseinrichtung ständig funktionsfähig zu halten und einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen (siehe auch Punkt 15).
Die Fachfirma hat in einem Wartungsbuch den ordnungsgemäßen Zustand der Neutralisationseinrichtung zu bestätigen.
Güteeigenschaften
Rohre und Formstücke aus Polypropylen
Der Werkstoff muss die Anforderungen der Tabelle 1 erfüllen und mind normalbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Die Rohre und Steckmuffen müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen der Abb 2 entsprechen, für sonstige Formstücke gelten die Werte sinngemäß.
Für die Abmessungen gelten die zulässigen Abweichungen nach DIN 19560 Abschn 5.2 und 5.3.
Dichtungen (Silikon)
Der Werkstoff der Dichtringe muss Tabelle 2 entsprechen.
Für die Abmessungen ist der Genauigkeitsgrad "mittel Klasse M3" nach DIN 7715-2 maßgebend.
Der Werkstoff muss mind normalbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Die Dichtringe oder deren Verpackung sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Jeder Hersteller hat mindestens einmal je Fertigungstag zu prüfen, ob die planmäßigen Abmessungen der Bauteile eingehalten sowie die Bauteile laut Beschreibung gekennzeichnet werden.
Rohre und Formstücke aus Polypropylen
Mindestens einmal monatlich sind die Kennwerte nach Tabelle 1 zu prüfen.
Dichtringe
Bei jeder Lieferung, mind jedoch einmal vierteljährlich sind Reißfestigkeit, Reißdehnung und Mikrohärte nach Tabelle 2 und die Kennzeichnung zu prüfen.
Fremdüberwachung
Der Hersteller der Rohre hat mit einer akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach sich diese zu folgenden Prüfungen verpflichtet:
Mindestens zweimal jährlich sind die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung sowie die personellen und gerätemäßigen Voraussetzungen für die ständige ordnungsgemäße Herstellung der Werkstoffe für die Abgasleitung zu überprüfen.
Mindestens zweimal jährlich sind die Eigenschaften nach Punkt 39.2 und 39.3 zu überprüfen.
Mindestens zweimal jährlich sind die Kennwerte nach den Tabellen 1 und 2 (und zwar Reißfestigkeit, Reißdehnung und Mikrohärte), das Herstellungsverfahren der Rohre und Formstücke aus Polypropylen und die Gasdurchlässigkeit eines Leitungsabschnittes mit mindestens einer Verbindung (siehe Punkt 8) zu prüfen.
Hierüber sind Prüfberichte auszustellen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der Magi-stratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde, bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen
Tabelle 1
Werkstoffkennwerte der Rohre und Formstücke aus Polypropylen
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach
Sollwert (Medianwert)
Dichte
g/cm 3
DIN 53479-A
Streckspannung im Zugversuch
N/mm 2
DIN EN ISO 527
Streckdehnung im Zugversuch
Elastizitätsmodul aus Zugversuch
N/mm 2
Kristallit-Schmelz-Temperatur
° C
DSC-Analyse
1) Rohre und Formstücke in transluzent:
2) Rohre und Formstücke in transluzent:
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Prüfberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mind zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
Tabelle 2
Werkstoffkennwerte der Dichtringe
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach
Sollwerte (Medianwerte)
Dichte
g/cm 3
53479-A
Reißfestigkeit
N/mm 2
Reißdehnung
Spannung bei 100% Dehnung
N/mm 2
Zugverformungsrest
53517 in Anlehnung
Mikrohärte
IRMD-Einheit
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2000/   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
ABB. 1
Einbaubeispiel
Lotschnitt
Pos
Rohrstück mit Rauchfangkehrerprüföffnung
Formstück mit Reinigungsöffnung
Formstück mit Reinigungsöffnung
Stützbogen
Abstandshalter
Verlängerung
Fangaufsatz mit Entlüftungsöffnungen
Bauornungsgemässen Reinigungsverschluss
Schutzrohr
Das Schutzrohr kann bei Gasfeuerstätten, die in einem Heizraum aufgestellt sind, entfallen.
ABB. 2
Rohr
Maße in mm
Silikon-Lippendichtung
ABB. 3
Fang Kopfausbildung
Lotschnitt
Maße in mm
Alu
Hüllrohr
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung der Rauchfänge „Wienerberger Systemkamin HI“ und „Wienerberger Systemkamin TECHNO“.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, werden die Rauchfänge „Wienerberger Systemkamin HI“ und „Wienerberger Systemkamin TECHNO“ wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Jedes Fangsystem besteht aus einem dreischaligen Fang mit Schamotteinnenrohr gemäß ÖNORM B 8215 und umfasst
Innenrohr
Dämmschichte und
Ummantelung.
Typen
Hinsichtlich Anwendung und Ausführung können bei dem Fangsystem grundsätzlich die zwei folgenden als feuchtigkeitsunempfindlich anzusehenden Typen unterschieden werden:
Wienerberger Systemkamin HI:
Bei dieser Type besteht die Ummantelung aus Mantelsteinformstücken oder einer Ummantelung aus Mauerwerk oder Beton.
Wienerberger Systemkamin TECHNO:
Diese Type besteht aus geschoßhohen Elementen (Höhe SYMBOL 6 m) und unterscheidet sich von der Type 1 wie nachstehend beschrieben:
Innenrohrformstücke, Dämmschichte und Mantelsteinformstücke werden werkmäßig zu geschoßhohen Elementen zusammengefügt.
Der Zusammenbau der geschoßhohen Elemente erfolgt auf der Baustelle.
Beim werkmäßigen Zusammenbau wird in den Eck-Vergusskanälen der Mantelsteinformstücke ein Rippenstahl (Ø 8 bzw 10 mm) der Gruppe BSt 500 oder BSt 550 nach ÖNORM B 4200-7 eingelegt und der verbleibende Hohlraum mit Ankermörtel verpresst.
Die biegesteife Verbindung der geschoßhohen Elemente auf der Baustelle erfolgt durch ein besonderes Koppelsystem (Abb 5).
Zu diesem Zweck werden im Bereich der Oberseite des unteren Geschoßelements in die vorhandenen Gewindehülsen Koppelelemente eingeschraubt.
Beim Absenken des oberen Geschoßelements fädeln die freigelegten Rippenstähle in die Koppelelemente ein, wobei anschließend ein Festziehen der Klemmschrauben (2 Stück pro Koppelelement) erfolgt.
Anschließend werden aus Korrosionsschutzgründen die vier Ecktaschen des Koppelstosses mit Ankermörtel geschlossen (Abb 5).
Innenrohr
Das Innenrohr besteht aus einzelnen Formstücken aus Schamotte (Klasse II nach ÖNORM B 8240) mit rundem Querschnitt.
(a)
Dichte:
2200 kg/m 3
(b)
Form, Abmessungen, Lagerflächenausbildung laut Abb 1.
Es werden Formstücke mit lichten Weiten von 12 cm bis 30 cm hergestellt.
Die Höhe H der Formstücke beträgt in der Regel 32,8 cm.
In Abb 1 sind Normalinnenrohrformstücke dargestellt.
Zusätzlich gibt es Sonderinnenrohrformstücke mit Öffnungen für Reinigungsöffnungen sowie Anschlussstellen.
Es gibt weiters Sonderinnenrohrformstücke mit angeformten Stutzen für Reinigungsöffnungen (90° und 95°) sowie für Anschlussstellen (45°, 75° und 90°).
Dämmschichte
Als Dämmschichte kommt mineralische Wolle  zur Anwendung.
Die Dicke der Dämmschichte ist der Tabelle 1 zu entnehmen; diese Werte gelten auch als Mindestwerte bei Ummantelungen aus Mauerwerk oder Beton.
Ummantelung
Als Ummantelung werden Mantelsteinformstücke nach ÖNORM B 8242 oder eine Ummantelung aus Mauerwerk oder Beton nach ÖNORM B 8215 verwendet.
Es werden ein- und zweizügige Typen mit und ohne Lüftungszüge hergestellt.
Für die Mantelsteinformstücke gilt:
(a)
Dichte:
1400 kg/m 3
(b)
Mittlere Druckfestigkeit:
Mind 6 N/mm 2
(c)
Form und Abmessungen:
Siehe Abb 2 bzw Tabelle 1
(d)
Wasserdampfdiffusionswiderstandszahl:
Max
Fangfuß und Fangkopf sind beispielhaft in Abb 3 bzw 4 dargestellt.
Erzeugungsprogramm
Das Erzeugungsprogramm für das „Wienerberger Fangsystem Systemkamin HI“ umfasst die Formtypen nach Abb 2.
Das Erzeugungsprogramm für das Fangsystem „Wienerberger Systemkamin TECHNO“ entspricht in etwa dem des Fangsystems „Wienerberger Systemkamin HI“.
Wärmedurchlasswiderstand
Der Wärmedurchlasswiderstand aller Formtypen entspricht der Ausführungsart I nach ÖNORM B 8200 mit Ausnahme der Durchmesser 12 cm bis 18 cm beim Rauchfang „Wienerberger Systemkamin HI“, die der Ausführungsart II entsprechen.
Systemanbieter
Wienerberger Ziegelindustrie AG, Triester Straße 70, 1810 Wien.
Hersteller
Innenrohrformstücke
Wolfshöher Tonwerke GesmbH, D-91233 Neunkirchen am Sand (Kennzeichen: „Wolfshöhe“)
Fugenmasse
Fleischmann Feuerfeste Baustoffe GmbH, Industriestraße 1, 2630 Ternitz (Kennzeichen: „SFK-Fugenkitt“)
Westerwälder Elektro Osmose Müller GmbH Co KG, Dernbacherstraße, D-56424 Staud, (Kennzeichen: „NISOTT-Fugenkitt“)
Dämmschichte
Grünzweig + Hartmann und Glasfaser AG, Dr.-Albert Reimann-Straße 20, D-68526 Ladenburg (Kennzeichen: „ISOVER Sillatherm TR-10V, G und H“)
Mantelsteine
Krauss Kaminwerke GmbH Co KG, Industriestraße 5, D-82140 Geiselbullach (Kennzeichen: „WIENERBERGER KK-HI“)
Ankermörtel
HEIDELBERGER BAUTECHNIK, Peter-Schuhmacher-Straße 8, D-69181 Leimen (Kennzeichen: „ADDIMENT Ankermörtel 3“)
Bedingungen
Anwendungsbereich
Das Fangsystem darf für die Ableitung der Verbrennungsgase aus Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe verwendet werden.
Bei Verwendung des Fangsystems als Rauchgassammler gelten die einschränkenden bzw ergänzenden Bedingungen laut Punkt 8 und 9.
Bei Verwendung des Fangsystems als feuchtigkeitsunempfindlichem Fang gelten die einschränkenden bzw ergänzenden Bedingungen gemäß Punkt 10 und 18.
Das Fangsystem darf für die Herstellung von Fängen verwendet werden, in denen kein Überdruck entsteht, ausgenommen während höchstens 30 Sekunden beim Anfahren, in denen nach Erreichen des Beharrungszustandes keine nachteilige Durchfeuchtung eintritt (siehe jedoch Punkt 1 zweiter Absatz) und die keine Ziehungen aufweisen.
Notrauchfang
Gilt ein Fang als so genannter "Notrauchfang" laut § 112 Abs 1 Satz 2 der Bauordnung für Wien, beträgt der Mindestdurchmesser 14 cm.
Die Verwendung des Fangsystems ist in den Bauplänen mit Angabe der Art der Ummantelung einzutragen.
Planung
Die Fänge sind in Geschoßhöhe (Schlankheit h:d max 16), höchstens jedoch in Abständen von 5 m, durch Decken oder dgl gegen seitliches Ausweichen waagrecht zu sichern.
Die Fänge dürfen nicht gezogen werden.
Bemessung
Der lichte Querschnitt ist entsprechend der Nennbelastung, der wirksamen Fanghöhe und den örtlichen Verhältnissen so zu wählen, dass einwandfreie Zugverhältnisse und eine einwandfreie Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet werden.
Standsicherheit
Die zulässige Fanghöhe (Fangsohle bis Fangmündung) und die Höhe des Fangkopfes sind auf Grund einer statischen Berechnung festzulegen.
Ein Nachweis kann entfallen bis 20 m Fanghöhe und für Fangköpfe, wenn die Fangmündung nicht mehr als 15 m über dem Gelände liegt und die Windkräfte von der Dachkonstruktion aufgenommen werden können, bis 0,5 m hohe Fangköpfe ohne zusätzliche Ummantelung, bis 1,5 m hohe Fangköpfe mit einer Ummantelung aus mindestens 12 cm dickem Klinkerziegelmauerwerk.
Rauchgassammler
Brennstoffe, Feuerstätten
In den Rauchgassammler dürfen nur die Rauchgase von festen Brennstoffen oder nur von Heizöl extra leicht nach ÖNORM C 1109-HEL aus höchstens neun Geschossen eingeleitet werden, wobei je Geschoß nur eine Feuerstätte angeschlossen werden darf (feste, kurzflammige Brennstoffe (zB Koks) sind jedoch unzulässig).
Ohne Vorliegen einer Strömungsberechnung nach Punkt 9.3 dürfen nur Feuerstätten mit einer Nennheizleistung von höchstens 9 kW angeschlossen werden.
Als Wirkungsgrad dürfen höchstens 60 % angenommen werden.
Die Verwendung von offenen Kaminen sowie von Automatöfen bzw -kaminen ist unzulässig.
Ölöfen müssen mit einem selbsttätigen Verbrennungsluftbegrenzer ausgestattet sein; ein Zugbegrenzer darf in solchen Fällen nicht verwendet werden.
Bemessung und Planung
Der lichte Querschnitt des Innenrohres ist durch eine Strömungsberechnung nach Punkt 9.3 nachzuweisen.
Die Mindesthöhe über der obersten Einmündung beträgt 5 m.
Bei Vorliegen einer positiven Strömungsberechnung nach Punkt 9.3 ist Folgendes zulässig:
Die Einleitung der Rauchgase von Feuerstätten mit einer Nennheizleistung von mehr als 9 kW (jedoch keine größere Nennbelastung als 15 kW) in den Rauchgassammler.
Die Nichteinhaltung der Bedingungen des ersten Ab-satzes des Punktes 9.4.
Die Nichteinhaltung der Bedingung nach Punkt 9.9.
Eine Strömungsberechnung muss von einem hiezu Befugten verfasst werden.
Dabei ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nachzuweisen, dass auch unter ungünstigsten Umständen (Anzahl und Lage der in Betrieb befindlichen Feuerstätten, Falschluft, Windrichtung usw) keine Rauchgase in die an den Rauchgassammler angeschlossenen Räume zurückschlagen bzw eindringen können.
Für die Strömungsberechnung gelten folgende Voraussetzungen:
Gleichzeitigkeitsfaktor:
Außentemperatur nicht niedriger als + 15° C.
Luftdruck nicht höher als 980 mbar.
Eintrittstemperatur der Rauchgase in den Rauchgassammler bei maximaler Nennbelastung höchstens 120° C.
Luftüberschusszahl mindestens 2.
Wirksamer Unterdruck über der obersten Einmündung mindestens 0,1 mbar.
Strömungstechnische Sicherheitszahl
Die Strömungsberechnung muss so aufgestellt werden, dass die vorstehenden Voraussetzungen nachprüfbar sind.
Die Ausmündung des Rauchgassammlers darf, bezogen auf Gebäudeteile (Dachfirste, Aufzugshäuser usw) der eigenen Liegenschaft oder von Nachbarliegenschaften, nicht tiefer liegen, als dem Abstand zu diesen, waagrecht gemessen, entspricht.
Ist diese Bedingung nicht eingehalten, so ist eine Strömungsberechnung im Sinne von Punkt 9.3 vorzulegen.
Die sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen des § 114 Abs 4 der Bauordnung für Wien bleiben hiedurch unberührt.
Über der Ausmündung ist erforderlichenfalls gegen Niederschläge und schädliche Windeinflüsse ein Aufsatz anzubringen, der bei jeder Windrichtung guten Zug ergeben muss.
Der Rauchgassammler ist in den Bauplänen und auf dem Kehrtürchen zu kennzeichnen.
Putzöffnungen sind tunlichst außerhalb von Wohnungen, Arbeits- und Lagerräumen bzw Verbindungswegen anzuordnen.
Die Verschlüsse der Reinigungsöffnungen sind entsprechend zu bezeichnen, das heißt, es muss ersichtlich sein, in welcher Wohn- oder Betriebseinheit bzw in welchem Geschoß Einmündungen vorhanden sind.
Ziehungen sind unzulässig.
Die Länge eines Verbindungsstückes des Rauchgassam-mlers darf, waagrecht gemessen, bei festen Brennstoffen höchstens 2 m bzw bei flüssigen Brennstoffen höchstens 1 m betragen, anderenfalls ist eine Strömungsberechnung nach Punkt 9.3 erforderlich.
Feuchtigkeitsunempfindlicher Fang
Bei Verwendung des Fangsystems als feuchtigkeitsunempfindlicher Fang gelten die nachstehenden Bedingungen.
Es darf nur eine Feuerstätte angeschlossen werden.
Feuerstätte
Die Feuerstätte darf nur mit Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL betrieben werden.
Die Verbrennungsgastemperatur muss beim Eintritt in den Fang ohne näheren Nachweis mindestens 60° C betragen.
Bei Anordnung eines feuchtigkeitsunempfindlichen Verbindungsstücks, das die Ansammlung von Kondensat verhindert, beträgt die Mindestverbrennungsgastemperatur 40° C.
Die wirksame Fanghöhe darf ohne näheren Nachweis nicht mehr als 25 m betragen.
Bemessung
Die Bemessung hat durch hiezu Befugte nach ÖNORM M 7515 bzw DIN 4705-1 zu erfolgen.
Zu beachten ist die Mindestverbrennungsgastemperatur von 0° C am Fangkopf.
Kondensatableitung
Am unteren Ende des Fanges ist ein Kondensatablaufrohr anzuordnen (siehe auch Punkt 18.1.2).
An dieses Kondensatablaufrohr ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mindestens 100 mm, anzuschließen.
Die Verbrennungsgassperre muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinu-ierlicher Kondensatfluss nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muss bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre gemäß ÖNORM B 5037 bzw ÖNORM B 5038,
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM B 5184,
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177,
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur für Gasfeuerstätten:
Muffenlose Gusseisenrohre gemäß den ÖNORMEN B 2570 und B 2571.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch eine Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muss je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm 2, jedoch mindestens  150 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensates sind erforderlich bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis mit einer Nennwärmebelastung über 200 kW.
Ölfeuerstätten
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensates Bestandteil einer Feuerstätte, muss durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neu-tralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Messstreifen).
Anzeige
Anzuzeigen ist die Kondensatableitung (ausgenommen bei Feuerstätten mit dem Brennstoff Erdgas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Kanalisation und Entsorgungsbetriebe) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
Ausführung
Es gilt ÖNORM B 8215 Abschnitt 4.
Die Herstellung der Fänge hat von Fachleuten, die mit dieser Bauweise vertraut sind, zu erfolgen.
Die Fänge sind lotrecht und ohne Ziehungen auszuführen.
Es dürfen nur einwandfreie und unbeschädigte Fangbauelemente verwendet werden.
Die Dämmschichtplatten dürfen nicht durchfeuchtet sein.
Decken, Unterzüge und dgl dürfen auf dem Formsteinmantel nicht aufgelagert werden.
Zwischen Wänden bzw Massivdecken und Formsteinmantel muss eine Gleitfuge ausgebildet sein.
Zwischen Fangaußenfläche und brennbaren Bauteilen (wie Dachstuhlhölzern, Deckenhölzern und dgl) ist ein Abstand von mindestens 5 cm einzuhalten.
Dies gilt nicht bei streifenförmig anliegenden Bauteilen wie zB Dachlatten oder Fußbodenleisten.
Die Dämmschichte ist bis zur Fertigstellung des Fangkopfes gegen eindringende Feuchtigkeit (Niederschläge) zu schützen.
Die Reinigungsöffnungen sind mit bauordnungsgemäßen Abschlüssen zu versehen.
Durch die Reinigungsverschlüsse dürfen die thermisch bedingten Längenänderungen des Innenrohres nicht behindert werden.
Ausführung als feuchtigkeitsunempfindlicher Fang.
Sockelstein
Am unteren Fangende ist ein wasserdichter Kondensatsammler aus Schamotte nach Abb 3 anzuordnen.
Am Kondensatsammler ist zur Abführung von Niederschlags- und Kondensatwasser ein Kondensatablaufrohr aus korrosionsbeständigem Baustoff einzubauen.
Der Fangkopf ist zB laut Abb 4 auszuführen.
Das Abströmrohr ist aus Edelstahl der Werkstoff-Nr 1.4571 nach DIN 17440 auszuführen.
Wenn kein eigener Belüftungsspalt angeordnet wird, muss der Bereich der Mineralwolle zwischen Mantelstein und Verkleidung belüftet sein.
Die Reinigungsverschlüsse sind durch einen Innendeckel aus Keramik, der mit einer Edelstahlfeder fixiert wird, gegen Feuchteeinwirkung zu schützen.
Zusätzliche Wärmedämmung
Die Außenflächen des Fanges sind in nicht beheizten Räumen und über Dach zusätzlich mit einer mindestens 3 cm dicken Mineralwolleschichte zu dämmen.
Diese Mineralwolleschichte braucht nur 2 cm dick zu sein, wenn eine zusätzliche Ummantelung aus mindestens 12 cm Mauerwerk angeordnet wird.
Wenn die Bauhöhe des Fanges 12 m nicht überschreitet, kann ein Abschnitt von höchstens 1,5 m ohne die vorstehend erwähnte Dämmung ausgeführt werden.
Dampfdichte Verkleidungen der Ummantelung
Die Ummantelung darf nur an zwei Seiten dampfdicht ausgeführt werden, die anderen Seiten müssen dauernd gut belüftet sein
Die Eignung weiterer dampfdichter Verkleidungen ist nachzuweisen.
Kennzeichnung
Jeder Fang ist (zB im Bereich der Anschlussstelle) mit einem Schild (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit nachstehenden Angaben dauerhaft zu kennzeichnen:
"Wienerberger Systemkamin HI bzw TECHNO", Feuchtigkeitsunempfindlicher Fang, Verbrennungsgastemperatur an der Anschlussstelle mindestens 60° C (bzw weniger im Sinne Punkt 10.2.2)“.
Benützung
Die Fänge dürfen erst nach ausreichender natürlicher Trocknung und langsamer Aufheizung in Betrieb genommen werden.
Stemmarbeiten an den Fängen sind unzulässig.
Allenfalls nachträglich erforderlich gewordene Anschlussstellen dürfen nur von einem hiezu Befugten durch Fräsen oder stoßfreies Bohren hergestellt werden.
Derartige Anschlussstellen sind so auszuführen, dass die Beschaffenheit des gesamten Fanges nicht beeinträchtigt wird.
Herstellung und Kennzeichnung
Für die Herstellung und Kennzeichnung der Innenrohrformstücke, des Materials der Dämmschichte und der Mantelsteinformstücke gelten die ÖNORMEN B 8240 (Klasse II), B 8241 und B 8242.
Hinsichtlich der Fugenmasse gilt ÖNORM B 8215.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Hinsichtlich der Innenrohrformstücke, der Dämmschichte und der Mantelsteinformstücke gelten die ÖNORMEN B 8240, B 8241 und B 8242.
Fremdüberwachung
Innenrohrformstücke, Dämmschichte und Mantelsteinformstücke.
Es gelten die ÖNORMEN B 8240, B 8241 und B 8242.
Fangsystem
Es gilt ÖNORM B 8215.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls:
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Prüfberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mindestens zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 20   /   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Ver-waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Detail B
Innen
Aussen
Detail A
Nut- und Federausbildung
Tabelle
Best. Nr.
Maße in mm
Beispiel mit „Fertigfuß“
Verbindungsstück zum Wärmeerzeuger
Dichtstrick
Feuerstätten-Anschlußblende
Reinigungsverschluß mit keramischer Vorsatzschale
Arretlerungsfeder für Vorsatzschale
Kondensatteller
Kondensatausleitungsrohrstutzen
Kondensat-Ausleitung mit Ablauf und Siphon Sperrhöhe SYMBOL  100 mm
Zuluftgitter Nettofläche SYMBOL Summe der Fläche Hinterlüftungskanäle F HL
Kondensat-Auffangraum
Hinterlüftungskanal
Keramisches Innenrohr
Dämmstoffschicht
Fertigfußhöhe
Außenchalenformstück aus Leichtbeton
Verblechter Fangkopf mit Schamotteschutzring
Abströmrohr W. Nr. 1.4571
Abdeckplatte
Dehnfuge (Überströmraum) mind.
30 mm
Endplatte
Kopfblech
Schamotteschutzring
Isolierung A1
Verblechung
Kopfummauerung / Handy Abdeckplatte mit Schamotteschutzring
Abströmrohr W. Nr. 1.4571
Abdeckplatte
Dehnfuge (Überströmraum) mind. 30 mm
Außenputz
Ummauerung
Verwahrblech
Isolierung A1
Kragplatte
Handy-Abdeckplatte Faserbetonplatte
Schamotteschutzring
Verblechung
Isolierung A1
Biegesteifer Koppelstoß FUG
Detail A
Verpreßmasse
Zentrieraufsatz
Aussparung Mantelstein
Koppelelement für biegesteifen Fugenstoß FUG
Kontermutter
Gewindehülse M12
Geschoßteil 2
Geschoßteil 1
Abmessungen zu Abb. 2
F HL  = Querschnittsfläche des Hinterlüftungskanals
Dichte: 90 kg/m 3.
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung der Fangsysteme „Stocker TECNOINOX“ und „Stocker UNINOX“ .
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, werden die Fangsysteme „Stocker TECNOINOX“ und „Stocker UNINOX“ wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Die Fangsysteme dienen als Rauch- oder Abgasfänge zur Ableitung der Verbrennungsgase ins Freie.
Type „Stocker TECNOINOX“
Der Fang besteht aus miteinander zu einem durchgehenden Innenrohr verbundenen Bauelementen (Abb 1) und der - zumindest im Gebäudeinneren stets erforderlichen - massiven Ummantelung.
Die Bauelemente sind im Allgemeinen 1000 mm lang, die Sonderbauelemente sind im Allgemeinen kürzer als 500 mm.
Jedes Bauelement besteht aus zwei konzentrisch angeordneten Edelstahlrohren aus 0,5 mm dicken Blechen (Werkstoff Nr 1.4404 beim Innenrohr bzw Werkstoff Nr 1.4301 beim Außenrohr, jeweils nach DIN 17440), zwischen denen sich eine 25 mm dicke Wärmedämmschichte aus Mineralwolle befindet.
Das Außenrohr kann wahlweise auch aus Aluminium- oder Kupferblech bestehen.
Die Bauelemente werden mittels Steckkupplung und Schelle (Abb 2) miteinander verbunden.
Es werden Sonderbauelemente aus den gleichen Werkstoffen wie die normalen Bauelemente für Reinigungsöffnungen, Anschlussstellen, Ziehungen und Rußsäcke bzw Kondensatsammler hergestellt.
Die Längsnähte werden im Laser-Schweißverfahren hergestellt.
Zum Innenrohr hin besteht keine feste Verbindung, damit sich das Innenrohr bei der Erwärmung genügend ausdehnen kann.
Es werden Durchmesser von 80 mm bis 350 mm hergestellt.
Die Bauelemente werden mittels Aufkleber mit der Aufschrift „TECNOINOX 316 L“ gekennzeichnet.
Type „Stocker UNINOX“
Der Fang besteht aus einem dünnwandigen, wärmegedämmten, kreisrunden und unten geschlossenen Edelstahlrohr, das in die bestehende Konstruktion eingebaut wird.
Dieses Rohr besteht aus Rohrstücken mit einer Länge von 1 m aus einem 0,6 mm dicken korrosions- und zunderfesten Edelstahl (Werkstoff Nr 1.4404 nach DIN 17440) mit lasergeschweißter Längsnaht und gesickter Muffe, wobei jedes Rohrstück mit dem unteren Ende in dem darunter befindlichen Rohrstück steht (Abb 3).
Es gibt außerdem Reinigungsstücke ohne oder mit Boden (Rußsack bzw Kondensatsammler) und T-Stücke mit Anschlussstutzen.
Das ganze Rohr erhält in Abständen von höchstens 3,5 m Schellen mit Abstandhaltern, um die richtige Lage zu gewährleisten.
Die Betriebsdichtheit des Rohres wird durch eine exakte Passung erreicht.
Die auftretenden Wärmedehnungen werden durch entsprechende Konstruktionen (Dehnfugenblech im Bereich des Fangkopfs, Dehnungselemente, etc) berücksichtigt.
Es werden Durchmesser von 80 mm bis 400 mm hergestellt.
Die Rohr- und Formstücke sind mit „UNINOX“, die Formstücke werden überdies an der Innenseite in Form einer Einprägung mit „Meniflex 316 L“ gekennzeichnet.
Hersteller
Bauelemente
Meniflex S.r.l., Via Apollo 11, Nr 25/27, I-37050 Santa Maria di Zevio (VR).
Dämmschichte der Type „Stocker TECNOINOX“
Rockwool Lapinus B.V., Industrieweg 15, NL-6040 KD Roermund (Kennzeichen: „TEKNO WOOL“)
Bedingungen
Anwendungsbereich
Es dürfen bei Verwendung als Rauchfang nur die Verbrennungsgase fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe aus einer Wohn- oder Betriebseinheit und einem Geschoß,  bei Verwendung als Abgasfang nur die Abgase gasförmiger Brennstoffe aus einer Wohn- oder Betriebseinheit und aus einem Geschoß eingeleitet werden.
Die Einleitung von Abgasen in einen Rauchfang, an den Feuerstätten für feste und/oder flüssige Brennstoffe angeschlossen sind (gemischte Belegung) kann nur bis zu 80 kW Gesamtnennbelastung und nur dann vorgenommen werden, wenn jede Gasfeuerstätte eine Zündsicherung und oberhalb der Strömungssicherung eine selbsttätig wirksam werdende Abgasklappe hat.
Das Fangsystem „Stocker UNINOX“ darf bei Beachtung von Punkt 10 als feuchtigkeitsunempfindlich angesehen werden.
Die Fangsysteme sind nur für Unterdruckbetrieb geeignet.
Beim Fangsystem „Stocker UNINOX“ ist im Neubaufalle das Innenrohr mit einer der ÖNORM B 8241 entsprechenden Mineralwolleschichte zu dämmen.
Die Verbrennungsgastemperaturen dürfen 400° C nicht überschreiten.
Die Verwendung korrosionsfördernder brennbarer Abfälle (wie zum Beispiel PVC-beschichtete Spanplatten) sowie starken Pechansatz hervorrufender Brennstoffe ist unzulässig.
Der Einbau eines Fangsystems ist bewilligungspflichtig.
Die Verwendung eines Fangsystems ist in den Bauplänen samt Angabe der Type und der Art der Ummantelung einzutragen.
Bei Verwendung des bestehenden Fanges als „Notrauchfang“ gemäß § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien darf der Durchmesser des Innenrohres 14 cm nicht unterschreiten.
Ziehungen
Fangsystem „Stocker TECNOINOX“
Ziehungen sind möglich.
Fangsystem „Stocker UNINOX“
Bei Ziehungen sind Formstücke zu verwenden, die eine temperaturbedingte Längsdehnung des Innenrohres ermöglichen.
Nachweise
Nachzuweisen ist:
Der der Nennbelastung bzw der Zahl der angeschlossenen Feuerstätten, der wirksamen Höhe des Rauch- bzw Abgasfanges und den örtlichen Verhältnissen entsprechende lichte Querschnitt.
Die Standsicherheit von mehr als 1,5 m freistehenden Teilen des Fanges außerhalb von Gebäuden bzw von solchen Teilen des Fanges, bei denen der Abstand der Befestigung (gleitend bzw starr) am Gebäude oder der Tragkonstruktion mehr als 3,5 m beträgt (siehe jedoch auch Punkt 17).
Die Standsicherheit der feuerbeständigen Ummantelung im Gebäudeinneren, sofern diese nicht aus einer mindestens 12 cm dicken Vollziegelmauer oder einer ähnlichen Konstruktion besteht, die geschoßweise verankert oder auf eine Massivdecke aufgesetzt wird.
Im Neubaufalle der dem § 114 Abs 5 der Bauordnung für Wien entsprechende Wärmedurchgangskoeffizient der Wangen und Zungen, sofern nicht die Dämmschichtdicke mindestens 4 cm beträgt.
Feuchtigkeitsunempfindliche Anwendung
Bei Verwendung des Fangsystems „Stocker UNINOX“ als feuchtigkeitsunempfindlicher Fang gelten die nachstehenden Bedingungen.
Es darf nur eine Feuerstätte angeschlossen werden.
Feuerstätte
Die Feuerstätte darf nur mit Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL betrieben werden.
Die Verbrennungsgastemperatur muss beim Eintritt in den Fang mind 30° C betragen.
Bemessung
Die Bemessung hat durch hiezu Befugte nach ÖNORM M 7515 bzw DIN 4705-1 zu erfolgen.
Zu beachten sind:
Mindestverbrennungsgastemperatur von 0° C am Fangkopf.
Die Verbrennungsgastemperatur an der Fangmündung muss so groß sein, dass der Ruhedruck den Widerstandsdruck auch bei hohen Umgebungstemperaturen übersteigt.
In der Bemessung ist auf die eventuelle Notwendigkeit einer zusätzlichen Wärmedämmung des bestehenden Fanges (im Bereich des Dachbodens bzw über Dach) einzugehen.
Die Reinigungsverschlüsse müssen ÖNORM B 8251 entsprechen.
Kondensatableitung
Am unteren Ende des Fanges ist ein Kondensatablaufrohr anzuordnen.
An dieses Kondensatablaufrohr ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mind 150 mm anzuschließen.
Die Verbrennungsgassperre muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass vom Aufstellungsraum der Feuerstätte aus jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatabfluss nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muss bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre gemäß ÖNORM B 5037 bzw ÖNORM B 5038,
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM B 5184,
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177,
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur für Gasfeuerstätten:
Muffenlose Gusseisenrohre gemäß den ÖNORMEN B 2570 und B 2571.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch eine Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muss je 50 kW Brennstoffwärmeleitung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensates sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensates Bestandteil einer Feuerstätte, muss durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Messstreifen).
Anzeige
Anzuzeigen ist die Kondensatableitung (ausgenommen bei Feuerstätten mit dem Brennstoff Erdgas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Kanalisation) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Kennzeichnung
Jeder Fang ist (zB im Bereich der Anschlussstelle) mit einem Schild (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit nachstehenden Angaben dauerhaft zu kennzeichnen:
Fangsystem „Stocker UNINOX“
Feuchtigkeitsunempfindlicher Fang,
Nur für den Brennstoff Heizöl extra leicht oder Gas.
Verbrennungsgastemperatur an der Anschlussstelle mindestens 30° C.“
Einbau
Es dürfen nur einwandfreie, unbeschädigte Rohre, Formstücke und Zubehörteile verwendet werden.
Fangsystem „Stocker UNINOX“
Die Überdeckungslänge des Stoßes der Innenrohre muss mindestens 4,5 cm betragen.
Im Neubaufalle ist die Wärmedämmung (Mindestdicke 4 cm) mit einem verzinkten Drahtnetz zu umwickeln und gegen Abgleiten, mechanische Beschädigung und Feuchtigkeit zu schützen.
Bei der Befestigung der Wärmedämmung ist auf die Verschiebbarkeit der Rohre Bedacht zu nehmen.
Bei Verwendung mehrerer Rauchfänge in einer Gruppe ist jedes Innenrohr getrennt zu dämmen.
Im Gebäudeinneren ist als Ummantelung eine für sich als feuerbeständig anzusehende Umschließung anzuordnen, diese muss entweder mit dem Gebäude oder einer Tragkonstruktion verbunden sein, sofern sie nicht selbständig standfest ist.
Gegebenenfalls ist auch außerhalb von Gebäuden (zB bei Anordnung an einer Außenwand in der Nähe von Fenstern) auf Verlangen der Baubehörde als Ummantelung statt eines Mantelrohres eine feuerbeständige Ummantelung anzuordnen oder das Mantelrohr feuerbeständig auszugestalten.
Im Freien muss die Ummantelung witterungsbeständig sein.
Innerhalb der Ummantelung dürfen keine Leitungen oder Kabel geführt werden.
Erfolgt die Ummantelung nicht durch ein eng anliegendes Mantelrohr, ist der verbleibende Luftraum zwischen Isolierung und Ummantelung über Dach zu entlüften.
Das Innenrohr ist höchstens alle 3,5 m mit dem Gebäude oder einer geeigneten Tragkonstruktion gleitend oder starr zu verbinden (bei mehr als 3,5 m gilt Punkt 9.2 sinngemäß).
Bei der Anordnung starrer Befestigungen bzw der Dehnungselemente ist auf Anschlussstutzen und eine allfällige obere Reinigungsöffnung Bedacht zu nehmen.
Dies gilt sinngemäß auch bei der Verwendung außerhalb eines Gebäudes hinsichtlich der Befestigung des Innenrohres.
Der lichte Querschnitt eines Fanges darf an keiner Stelle (zB im Bereich von Einmündungen durch die Verbindungsstücke) eingeengt werden.
Einmündungsstutzen sind so auszubilden (zB durch Anordnung von Sicken), dass ein unbeabsichtigtes Einschieben der Verbindungsstücke in das Innenrohr wirksam verhindert wird.
Die Rohre sind zu erden.
Jeder Fang ist unter sinngemäßer Beachtung der Bestimmungen der Kehrordnung zu reinigen, wobei nur mit Gummikugeln ausgestattete Geräte o dgl verwendet werden dürfen; er darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Die Herstellung einer neuen Einmündung oder eine Änderung an einer bestehenden Einmündung darf nur durch den Hersteller vorgenommen werden.
Güteeigenschaften
Fangsystem „Stocker TECNOINOX“
Die Bauelemente müssen aus den Blechen gemäß Beschreibung hergestellt werden.
Die Dämmschichte aus Mineralwolle muss eine Dichte von 100 kg/m 3 ± 10 % aufweisen und der ÖNORM B 8241 entsprechen.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
Querschnittsabmessungen:
0,5 mm
Wanddicken:
Länge:
5 mm
Fangsystem „Stocker UNINOX“
Es gilt Punkt 22 sinngemäß.
Die Bauelemente, Rohre und Formstücke sind werkmäßig laut Beschreibung zu kennzeichnen.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Bauelemente, Rohre und Formstücke
Der Hersteller hat mindestens einmal täglich die Abmessungen und die Kennzeichnung und die Güte der Stähle bei jeder Lieferung - gegebenenfalls anhand der Werkszeugnisse - zu prüfen.
Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
Wärmedämmung
Es gilt ÖNORM B 8241.
Fremdüberwachung
Innenrohr
Der Hersteller hat mit einer österreichischen akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach diese mindestens zweimal jährlich die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung, mindestens zweimal jährlich die Gasdurchlässigkeit der Bauelemente des Fangsystems „Stocker TECNOINOX“ sowie der Rohrstücke des Fangsystems „Stocker UNINOX“ jeweils mit einem Rohrstoß und mindestens einmal jährlich die Güte der Stähle durch chemische Untersuchung oder durch funkenspektroskopische Vergleichsanalyse zu prüfen hat.
Für die Feststellung der Güteeigenschaften nach Punkt 22.1 und 22.3 sind durch die akkreditierte Überwachungsstelle geeignete Probestücke unangesagt und wahllos zu entnehmen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass die Überwachungsstelle bei Kündigung des Überwachungsvertrages und bei Nichteinhaltung der Güteeigenschaften nach Punkt 22.1 und 22.3 die Magistratsabteilung 35 unmittelbar zu verständigen hat.
Wärmedämmung
Es gilt ÖNORM B 8241.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2000/   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Meniflex
ABBILDUNG 1
System „STOCKER-TECNOINOX“
Bauelement
LOTSCHNITT
Nenndurchmesser
Nutzlängen
Alle Maße in mm
Meniflex
ABBILDUNG 2
System „STOCKER-TECNOINOX“
Muffenverbindung
Montageschelle zur Fixierung von Muffe u. Eintauchstück
INNEN
Dämmstoff Rockwool Lapinus 25 mm
Dichte 90 kg/m3
MATERIAL INTERN INOX AISI 316L 0,5 mm
MATERIAL EXTERN INOX AISI 304L 0,5 mm
WAHLWEISE ALUMINIUM ODER KUFFER
Alle Maße in mm
Meniflex
ABBILDUNG 3
System „STOCKER-UNINOX“
Muffenverbindung
Beispielhafte Darstellung für DN 140 mm
MUFFE
MASSBEISPIEL DN 140 mm
MUFFENVERBINDUNG
Alle Maße in mm
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 213/2000.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung von AF/Armaflex und SH/Armaflex als Dämmstoff für Leitungen.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, werden AF/Armaflex und SH/Armaflex als Dämmstoff für Leitungen wie in der Folge beschrieben im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Armaflex ist ein geschlossenzelliger, flexibler Dämmstoff auf Basis synthetischen Kautschuks, der in Form von Schläuchen und Platten hergestellt wird.
Die Platten und Schläuche werden für die Wärme- und Kältedämmung („Isolierung“) von Sanitär-, Heizungs- und Luftleitungen sowie zur Verhinderung der Kondenswasserbildung bei Kaltwasserleitungen, Klima- und Kälteanlagen verwendet.
Die Schläuche weisen eine doppelseitige, die Platten eine einseitige, glatte Schäumhaut auf.
Es werden die Typen AF (bis zu einer Dicke von 50 mm) und SH (bis zu einer Dicke von 40 mm) hergestellt.
Die verschiedenen Eigenschaften der Typen sind in Tabelle 1 enthalten.
Kennzeichnung
Die Schläuche und Platten weisen die Beschriftung „Armstrong AF/Armaflex-B 1“ bzw „Armstrong SH/Armaflex-B 1“ auf.
Hersteller
Armstrong Insulation Products GmbH, D-48153 Münster, Robert-Bosch-Straße 10
Armstrong Insulation Products Sp.z.o.o., PL-55-300 Sroda Slaska
Bedingungen
Hinsichtlich der Verwendung, Ausführung und Güteüberwachung gilt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 13. Dezember 1983 zu Zahl MA 35-S 171/83, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 18/84, über die befristete Zulassung von Isolierungen (Wärmedämmungen) sowie Ummantelungen von Sanitär-, Heizungs- und Luftleitungen.
Im Sinne Punkt 7.c der in Punkt 1 angeführten Verordnung können beide Typen bei Kühlmittel- und Kälteleitungen sowie sanitären Kaltwasserleitungen auch in Bereichen eingesetzt werden, für die laut Tabelle 1 der angeführten Verordnung „nichtbrennbare“ Materialien verlangt werden.
Im Sinne von Punkt 11 der in Punkt 1 angeführten Verordnung muss beim Durchgang von Leitungen durch Brandabschnittsgrenzen (Decken, Trennwände, Brandmauern) die Isolierung in diesem Bereich „nichtbrennbar“ sein.
Dies gilt nicht bei der Verwendung von Armaflex AF bei Einhaltung folgender Bedingungen:
Die Decke oder die Wand muss aus massiven Baustoffen bestehen und eine Mindestdicke von 15 cm aufweisen.
Der Durchmesser der Leitung darf 34 mm bei Decken bzw 1½“ bei Wänden nicht überschreiten.
Die Dicke der Isolierung darf 20 mm nicht überschreiten.
Bei zusätzlicher Anordnung einer beidseitig mindestens 40 cm über die Decke bzw Wand hinausragenden 80 mm dicken Ummantelung aus Steinwolle (mit 2 mm dickem Stahldraht lagemäßig fixiert) kann abweichend vom Punkt 3.2 der Durchmesser der Leitung bis zu 139,7 mm (5“) bzw abweichend vom Punkt 3.3 die Dicke der Isolierung bis zu 45 mm betragen.
Bei Deckendurchführungen muß unterseitig die Steinwolleummantelung zusätzlich zur Stahldrahtfixierung durch eine unten abgeschlossene und an der Decke mittels Stahldübeln befestigte Stahlblechhülse abgedeckt werden.
Der verbleibende Raum zwischen Decke bzw Wand und der Isolierung ist satt mit Mörtel oder Beton auszufüllen.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 20   /   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Ver-waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bau-produkte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Tabelle 1
ARMAFLEX
Eigenschaft
Prüfvorschrift
Einheit
Type AF
Type SH
Brennbarkeit
ÖNORM B 3800-1
B 1
B 1
Qualmbildung
Q 2
Q 2
Tropfenbildung
Tr 1
Tr 1
Dichte
kg/m 3
Wärmeleitfähigkeit
DIN 52 612/52 613
W/m.K
- 40° C
0° C
+ 10° C
+ 40° C
Temperatureinsatzbereich
° C
-40° bis +105° C1) 2)
bis + 105° C 1)
Dampfdiffusionswiderstandszahl
DIN 52 615
Farbe
schwarz
grau
1) Obere Temperaturgrenze bei ebenen Isolierungen + 85° C.
2) Für Temperaturen zwischen - 40° C und - 200° C besteht bei gesondertem Nachweis kein Einwand.
MA 64 - GE 105/99
Stand:
ENTWURF
Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wird (Techniknovelle)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. ......., wird wie folgt geändert:
Artikel III Abs. 5 lautet:
"(5) Auf bereits bestehende Baulichkeiten, für die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes eine Baubewilligung erteilt worden ist, haben die Bestimmungen des § 48 und jene Bestimmungen Anwendung zu finden, die die Anwendung auf bestehende Baulichkeiten ausdrücklich vorsehen."
§ 5 Abs. 4 lit. e erster Halbsatz lautet:
"Bestimmungen über die bauliche Ausnützbarkeit von ländlichen Gebieten, Parkanlagen, Freibädern, Parkschutzgebieten und Grundflächen für Badehütten, bei Gewässern auch die Ausweisung der von jeder Bebauung freizuhaltenden Uferzonen;"
§ 5 Abs. 5 letzter Satz lautet:
"Die Auszeichnung von Grundflächen für öffentliche Zwecke im Bebauungsplan wird nach Ablauf von zwölf Jahren unwirksam und darf für dieselbe Liegenschaft erst nach Ablauf weiterer zehn Jahre neuerlich festgelegt werden; Grenzfluchtlinien gegen öffentliche Erholungsflächen und die mit ihnen verbundenen Rechte und Pflichten bleiben aufrecht."
§ 44 Abs. 8 zweiter Satz lautet:
"Dieser Anmerkung kommen die mit der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (§ 183 der Exekutionsordnung) verbundenen Wirkungen zu."
§ 54 Abs. 8 lautet:
"(8) Tritt die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung ein und liegt vor der Liegenschaft bereits ein den geltenden Vorschriften entsprechender Gehsteig, so gilt die Verpflichtung als erfüllt.
Die Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn vor der Liegenschaft bereits ein Gehsteig in einwandfreiem (trittsicherem) Zustand liegt, der lediglich hinsichtlich der Bauart den geltenden Vorschriften nicht entspricht.
Etwa erforderliche Instandsetzungen eines von der Gemeinde bereits übernommenen Gehsteiges sind von der Gemeinde auf ihre Kosten durchzuführen.
Wurde der Gehsteig jedoch auf Kosten der Gemeinde hergestellt oder wurde von der Gemeinde eine Teilleistung (Vorleistung) zur Gehsteigherstellung erbracht oder wurde von der Gemeinde auf Grund einer Änderung der Bestimmungen über die Beschaffenheit des Gehsteiges ein übernommener Gehsteig diesen Bestimmungen entsprechend abgeändert, hat der zur Gehsteigherstellung Verpflichtete der Gemeinde Kostenersatz zu leisten; etwa erforderliche Instandsetzungen sind auch in diesem Falle von der Gemeinde auf ihre Kosten durchzuführen."
Im § 63 Abs. 1 wird der lit. c folgender Halbsatz angefügt:
"sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden;"
Im § 63 Abs. 1 tritt nach lit. h an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt.
Folgende lit. i wird angefügt:
"i) der Nachweis der Verfügbarkeit über eine ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung."
Im § 63 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Wird als Nachweis über den baulichen Wärmeschutz (Wärmepass) eine Berechnung der Energiekennzahl "Heizwärmebedarf" in kWh/(m²a) vorgelegt, ist die Energiekennzahl "spezifischer Transmissions-Wärmeverlust" (§ 97a) jedenfalls gesondert auszuweisen.
Der Heizwärmebedarf ist die auf die Brutto-Geschoßfläche des beheizten Volumens bezogene, durch Berechnung ermittelte Wärmemenge, die im langjährigen Mittel während einer Heizperiode den Räumen zuzuführen ist, um die nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften erforderliche projektbezogene Raumtemperatur sicherzustellen."
Im § 64 Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort "Banketten" nach Beistrichsetzung das Wort "Hydranten" eingefügt.
§ 68 lautet:
(1) Änderungen und Instandsetzungen an rechtmäßig bestehenden Gebäuden, Zubauten, durch die bloß rechtmäßig bestehende einzelne Räume vergrößert werden, sowie Umbauten einzelner Geschosse in rechtmäßig bestehenden Gebäuden sind auch zu bewilligen, wenn sie eine Abweichung des Baubestandes von den Bestimmungen dieses Gesetzes mindern oder die Einhaltung dieser Bestimmungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte.
§ 69 bleibt unberührt.
(2) Die Bestimmungen über den Lichteinfall (§ 78) für einzelne Hauptfenster sind nicht anzuwenden, wenn ihre Einhaltung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führte, sofern es sich um Bauführungen auf Bauplätzen, die bereits bebaut waren, oder auf Bauplätzen, die auch zwangsweise durch das Einbeziehen von angrenzenden Grundflächen nicht vergrößert werden können, handelt.
(3) Die Bestimmungen über die natürliche Belichtung von Aufenthaltsräumen (§ 88 Abs. 1) für Hauptfenster sind nicht anzuwenden, wenn die Zweckbestimmung des Raumes die natürliche Belichtung ausschließt.
Bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden ist nachträglich zur Minderung von Immissionen die Verglasung von Balkonen und Loggien unabhängig vom Einfluss auf die Belichtung zulässig.
(4) Die Bestimmungen über die Schaffung von feuerbeständigen Brandmauern nach § 101 Abs. 3a und 4 sind nicht anzuwenden, wenn eine Beeinträchtigung der Feuersicherheit durch die besondere Ausgestaltung der Räume, allenfalls auch durch andere geeignete Maßnahmen, hintangehalten wird.
(5) Die Bestimmungen über die Trennung der Wohnungen, Aufenthaltsräume und Hauswaschküchen sowie deren Zugänge und Maschinenräume von Dachböden durch feuerbeständige Wände und Decken und die konstruktive Trennung der Tragkonstruktion der Decken und Wände von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss von hölzernen Dachkonstruktionen (§ 103 Abs. 8) sind bei nachträglichem Einbau dieser Räume in ein Dachgeschoss nicht anzuwenden, wenn den Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Gesundheit und des Brandschutzes auf andere Weise ausreichend Rechnung getragen wird; die Umfassungswände und Decken dieser Räume müssen jedoch mindestens feuerhemmend sein.
(6) Innerhalb eines Wohnungsverbandes dürfen zur Vergrößerung des Raumes zur Unterbringung einer Waschgelegenheit sowie einer Dusche oder Badegelegenheit (des Badezimmers) oder des Abortes Scheidewände auch dann entfernt werden, wenn dadurch diese Räume zusammengelegt oder unmittelbar von Aufenthaltsräumen aus zugänglich oder Abstellräume u.ä. aufgelassen werden und dadurch die Benützbarkeit einer Wohnung für einen körperbehinderten Menschen verbessert wird.
(7) Die Bestimmungen über die Kabinenmaße, über die Verbindung aller Geschosse, über die Anordnung der Aufzugsstationen in der Ebene des jeweiligen Geschosses sowie über die vor Aufzugstüren mindestens notwendigen Flächen sind bei nachträglichen Aufzugseinbauten beziehungsweise Aufzugszubauten sowie bei nicht zwingend vorgeschrieben Aufzügen nicht anzuwenden, wenn andernfalls auf Grund örtlich gegebener Verhältnisse ein Aufzug nicht errichtet werden könnte oder durch den erforderlichen Aufzugsschacht Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse von Wohnungen beeinträchtigt würden oder die Einhaltung dieser Bestimmungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte.
(8) In rechtmäßig bestehenden Gebäuden sind Gasfeuerstätten mit einer Frischluftzufuhr und Abgasabfuhr durch die Außenwand (Außenwand-Gasfeuerstätten) nach Maßgabe des Wiener Gasgesetzes zulässig.
In Dachgeschossen ist eine solche Zufuhr und Abfuhr auch durch das Dach zulässig."
Im § 69 Abs. 1 lit. f wird nach der Wendung "§ 5 Abs. 4 lit. d, e, i, k, m, n, o, p, q, r, s" nach Beistrichsetzung der Buchstabe "u" eingefügt.
Dem § 73 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Abweichungen, die nur den Wärme- und Schallschutz betreffen und im Ergebnis keine Minderung gegenüber der bewilligten Ausführung darstellen, bedürfen keiner Bewilligung."
Dem § 84 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und die Vorgärten dürfen Außengänge (§ 106 Abs. 4b) nicht vorragen."
§ 87 Abs. 1 lautet:
"(1) Hauptgeschosse sind solche Geschosse, deren Fußbodenfläche mindestens zur Hälfte ihres Umfanges über dem anschließenden Gelände liegt und die mit keinem Raumteil innerhalb des zulässigen Dachumrisses liegen.
Das unterste Hauptgeschoß wird als Erdgeschoß bezeichnet, die darüber befindlichen Hauptgeschosse mit fortlaufender Nummerierung als Stockwerke.
Ein einheitliches Geschoß liegt auch dann vor, wenn die Fußböden eines Teiles der Räume oder von Raumteilen um nicht mehr als die Hälfte der Geschoßhöhe nach oben oder unten gegeneinander versetzt sind."
§ 87 Abs. 3 lautet:
"(3) Als Aufenthaltsräume gelten Wohnräume, Büroräume, sonstige Arbeitsräume und Küchen.
Räume, in denen ständig oder regelmäßig Arbeiten verrichtet werden, sind Arbeitsräume; Arbeitsräume, in denen ständig oder regelmäßig Büroarbeiten verrichtet werden, sind Büroräume.
Verkaufsräume, Gaststätten und Räume mit ähnlicher Funktion müssen den Bestimmungen über den gesetzlichen Lichteinfall, die natürliche Belichtung und die natürliche Belüftung nicht entsprechen; dies gilt auch für einen mit diesen Räumen verbundenen Büroraum.
Wird den gesetzlichen Bestimmungen über den Lichteinfall und die natürliche Belichtung nicht entsprochen, müssen diese Räume mit einer tageslichtähnlichen Beleuchtung ausgestattet sein; ist keine natürliche Belüftung gegeben, müssen sie mit einer mechanischen Be- und Entlüftung ausgestattet sein.
Lagerräume, in denen ständig oder regelmäßig Arbeiten zur Anlieferung, zur Lagerung, zur Betreuung, zum Abtransport oder zur Evidenthaltung des Lagergutes verrichtet werden, müssen den gesetzlichen Erfordernissen für Verkaufsräume entsprechen."
§ 87 Abs. 4 lautet:
"(4) Der Fußboden jedes Aufenthaltsraumes in Wohnungen muss jedenfalls zur Hälfte seines Umfanges mindestens 10 cm über dem anschließenden Gelände liegen.
Bei Hauptfenstern in Wohnungen darf der Fußboden der zugehörigen Aufenthaltsräume nicht mehr als 50 cm unter dem anschließenden Gelände liegen."
§ 88 Abs. 2 lautet:
"(2) Fenster, die zur Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind (Hauptfenster), müssen ins Freie münden.
Vorgelagerte Verglasungen bleiben dabei außer Betracht, wenn der gesetzliche Lichteinfall für die Aufenthaltsräume gewährleistet bleibt.
Die Gesamtfläche der Hauptfenster muss, in der Architekturlichte gemessen, mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des zugehörigen Raumes betragen.
Dieses Maß vergrößert sich bei Raumtiefen von mehr als 5 m um je 10 vH für jeden vollen Meter Mehrtiefe.
Ragen in das Lichtprisma (§ 78) Vorbauten über Hauptfenster desselben Gebäudes und beträgt der Vorsprung mehr als 50 cm, so muss die Architekturlichte solcher Hauptfenster mindestens ein Sechstel der Fußbodenfläche des zugehörigen Raumes betragen."
Im § 88 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) In Wohnungen muss jedes Hauptfenster eine waagrechte Sichtverbindung nach außen ermöglichen.
Die Parapethöhe dieser Fenster darf nicht mehr als 1,20 m betragen.
In dieser Höhe muss eine freie waagrechte Sicht von mindestens 3 m gewährleistet sein.
Verfügt eine Wohnung über Hauptfenster, die nur eine waagrechte Sicht von 3 m ermöglichen, muss mindestens ein Hauptfenster dieser Wohnung eine freie waagrechte Sicht von mindestens 6 m ermöglichen."
§ 88 Abs. 5 lautet:
"(5) Fenster von Küchen, die von einem Abstand gemäß § 79 Abs. 3 aus belichtet werden, müssen nicht den für Hauptfenster erforderlichen Lichteinfall (§ 78) aufweisen."
§ 89 Abs. 3, 4 und 5 lauten:
"(3) Andere Räume als Aufenthaltsräume müssen eine ihrem Verwendungszweck entsprechende ausreichende Be- und Entlüftung haben.
(4) Vor Fenstern, die für die Belüftung von Räumen notwendig sind, sind Verglasungen nur zulässig, wenn die ausreichende Belüftbarkeit der Räume gewährleistet bleibt.
(5) Wenn keine Fenster vorhanden sind, muss die Entlüftung solcher Räume durch Abluftfänge (§ 114a) oder Luftleitungsanlagen (§ 115) bewirkt werden."
§ 89 Abs. 6 entfällt; Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung "(6)".
§ 90 Abs. 3 lautet:
"(3) Für jede Wohnung ist außerhalb des Wohnungsverbandes ein Einlagerungsraum oder eine eigene Einlagerungsmöglichkeit (zB Holzverschlag) vorzusehen."
§ 91 Abs. 1 lautet:
"(1) Jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, und jede Wohnung muss mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser versorgt sein."
Im § 91 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Zur Brandbekämpfung muss für jedes Gebäude eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen; diese Forderung gilt für Wohnhäuser, Bürohäuser und Häuser mit ähnlicher Funktion als erfüllt, wenn eine Löschwassermenge von 1 l je m² und Minute, bezogen auf die Fläche des größten Brandabschnittes des Gebäudes, zur Verfügung steht.
Besteht das Gebäude überwiegend oder in wesentlichen Teilen aus brennbaren Baustoffen, ist eine Löschwassermenge von 1,5 l je m² und Minute erforderlich."
§ 93 Abs. 5 lautet:
"(5) Werden Abwässer in einen Straßenkanal nicht eingeleitet und besteht nicht die Verpflichtung zur Einmündung, sind Schmutzwässer in Senkgruben, Niederschlags-, Kühl- und Drainagewässer unverschmutzt bzw. gereinigt in Sickergruben, Sickerschächte oder Vorfluter einzuleiten.
Niederschlagswässer dürfen auch über die Oberfläche versickern.
Die Rückstände aus Abscheidern für Öl oder brennbare Flüssigkeiten dürfen in Senkgruben, Sickergruben oder Sickerschächte nicht eingebracht werden."
§ 93 Abs. 6 letzter Satz lautet:
"Senkgruben dürfen vom Aufstellungsplatz des Räumfahrzeuges nicht weiter als 35 m entfernt sein; ortsfeste Saugleitungen sind in diese Entfernung nicht einzurechnen."
§ 94 lautet:
(1) Der Aufstellungsort der Müllgefäße richtet sich nach den abfallrechtlichen Vorschriften.
(2) Müllsammelräume müssen von anderen Gebäudeteilen allseitig feuerbeständig mit nicht brennbaren Baustoffen abgeschlossen, ausreichend vom Freien belüftet und über Dach entlüftet sein.
Die Tür des Müllsammelraumes muss feuerhemmend sein; führt sie unmittelbar ins Freie, muss sie nur aus nicht brennbarem Material sein und eine Selbstschließeinrichtung haben.
Die Wände des Müllsammelraumes müssen abwaschbar sein; der Fußboden ist wasserundurchlässig herzustellen und muss einen Bodenablauf mit Geruchsverschluss aufweisen."
Die Überschrift des § 96 lautet:
"Leitungen, Installationsschächte; Blitzableiter"
Im § 96 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Installationsschächte sind so auszubilden, dass im Brandfall die Übertragung von Feuer und Rauch in Wohnungen oder Betriebseinheiten während der für die jeweiligen Trennwände vorgeschriebenen Feuerwiderstandsdauer verhindert wird."
§ 97 Abs. 7 lautet:
"(7) Einschränkende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Staat), rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Staates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Staat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S. 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden und die den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechen,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird."
Nach § 97 wird folgender § 97a samt Überschrift eingefügt:
"Baulicher Wärmeschutz
§ 97a.
(1) Neubauten mit Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsräumen müssen einen baulichen Wärmeschutz aufweisen, der der festgelegten höchstzulässigen energetischen Kennzahl "spezifischer Transmissions-Wärmeverlust" entspricht; bei Zubauten, Umbauten und baulichen Änderungen genügt die Einhaltung des Abs. 6.
(2) Der spezifische Transmissions-Wärmeverlust W/(m 3K) ist der rechnerische Wärmeleistungsbedarf in Watt je Kubikmeter des beheizten Volumens und je Kelvin Temperaturdifferenz zwischen der Außentemperatur und der Raumtemperatur.
(3) Mit den Anforderungsklassen wird der unterschiedlichen Begrenzung der Anforderungen nach dem beheizten Volumen Rechnung getragen.
Das beheizte Volumen V B in m 3 ist die Summe der Brutto-Rauminhalte aller beheizten Räume des Gebäudes.
Beheizte Räume sind alle Räume von Wohnungen sowie sonstige Aufenthaltsräume.
Verkaufsräume, Gaststätten und Räume mit ähnlicher Funktion müssen in die Summe der Brutto-Rauminhalte aller beheizten Räume des Gebäudes nicht eingerechnet werden.
(4) Es gibt folgende Anforderungsklassen:
A:
beheiztes Volumen SYMBOL 500 m 3;
B:
beheiztes Volumen SYMBOL 1000 m 3;
C:
beheiztes Volumen SYMBOL 1500 m 3;
D:
beheiztes Volumen SYMBOL 2200 m 3;
E:
beheiztes Volumen SYMBOL 3000 m 3;
F:
beheiztes Volumen SYMBOL 4500 m 3;
G:
beheiztes Volumen SYMBOL 6000 m 3;
H:
beheiztes Volumen SYMBOL 8000 m 3;
I:
beheiztes Volumen > 8000 m 3.
(5) Der spezifische Transmissions-Wärmeverlust darf bei Gebäuden der Anforderungsklasse A den Wert von 0,36 W/(m 3K), B den Wert von 0,34 W/(m 3K), C den Wert von 0,32 W/(m 3K), D den Wert von 0,30 W/(m 3K), E den Wert von 0,28 W/(m 3K), F den Wert von 0,26 W/(m 3K), G den Wert von 0,24 W/(m 3K), H den Wert von 0,22 W/(m 3K) und I   den Wert von 0,20 W/(m 3K) nicht überschreiten.
Zwischenwerte sind durch lineare Interpolation einzuschalten.
(6) Unbeschadet des Abs. 5 dürfen bei beheizten Räumen folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) nicht überschritten werden:
Außenwände, Feuermauern und erdberührte Wände:
U = 0,5 W/(m 2K);
Fenster, Dachgauben, Außentüren und dergleichen:
U = 1,9 W/(m 2K);
Trennwände:
U = 0,9 W/(m 2K);
Trennwände zwischen Wohnungen, Aufenthaltsräumen, Badezimmern und Aborten in Dachgeschossen einerseits und dem übrigen Dachgeschoß andererseits:
U = 0,5 W/(m²K);
Decken gegen Kellerräume, Geschäftsräume, Verkaufsräume und Räume mit ähnlicher Funktion, Lagerräume, Garagen und dergleichen sowie erdberührte Fußböden:
U = 0,45 W/(m 2K);
Decken gegen Außenluft, Ein- und Ausfahrten beziehungsweise Durchfahrten sowie Decken des obersten Geschosses:
U = 0,25 W/(m 2K);
Sonstige Geschoßdecken, ausgenommen solche innerhalb von Wohnungen oder Betriebseinheiten:
U = 0,9 W/(m 2K);
Abschlüsse von Deckenöffnungen in der obersten Decke, wie Lichtkuppeln und dergleichen:
U = 2,5 W/(m 2K).
(7) Bei Glasvorbauten darf bei der Ermittlung des spezifischen Transmissions-Wärme-verlustes der Wärmedurchgangskoeffizient der angrenzenden Bauteile des Gebäudes mit seinem halben Wert in Rechnung gestellt werden.
Glasvorbauten (wie Wintergärten und Innenhöfe mit Glasüberdachung) sind geschlossene, nicht unmittelbar beheizte Räume unter konstruktiver Durchbildung nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften.
(8) Durch den Einfluss von konstruktiven und geometrischen Wärmebrücken darf der bauliche Wärmeschutz nicht wesentlich beeinträchtigt werden."
§ 98 Abs. 3 lautet:
"(3) Gebäude mit Aufenthaltsräumen sind gegen aufsteigende und seitlich eindringende Bodenfeuchtigkeit abzudichten."
Im § 99 treten folgende Abs. 1, 2, 2a und 2b an die Stelle der Abs. 1 und 2:
"(1) Außenwände der Gebäude (Wandkonstruktionen, äußere Abschlüsse ohne Fenster und Türen) müssen, wenn nicht anderes bestimmt ist, feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen sein.
Zwischen Fenstern desselben Geschosses gelegene Teile der Außenwände müssen keine brandschutztechnischen Anforderungen erfüllen, doch muss ein vertikaler Abstand von Fenstern von mindestens 1,20 m vorhanden sein.
Dieser Abstand kann verringert werden, wenn die Fläche der Fenster und der Teile der Außenwände, die keine brandschutztechnischen Anforderungen erfüllen, 50 vH der Flächen der jeweiligen Außenwand des zugehörigen Aufenthaltsraumes nicht überschreitet oder wenn durch geeignete Maßnahmen dem Brandschutz entsprochen wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gebäude mit nicht mehr als drei Hauptgeschossen und einem Dachgeschoss.
Die Außenwände solcher Gebäude müssen jedoch wie folgt ausgeführt sein:
in ebenerdigen Gebäuden mit höchstens einem Dachgeschoss müssen Außenwände zumindest feuerhemmend sein;
in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Hauptgeschossen müssen nichttragende Teile von Außenwänden zumindest feuerhemmend, tragende Teile von Außenwänden zumindest hochfeuerhemmend sein;
in Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen müssen Außenwände zumindest hochfeuerhemmend und an der Außenseite zumindest schwer brennbar sein.
(2a) Bei Gebäuden mit einem Erdgeschoss, dessen Außenwände, Trennwände, tragende Scheidewände und Decken feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen sind, gilt Abs. 2 Z 3 auch für ein viertes Hauptgeschoss; ein Dachgeschoss ist in diesem Falle mit zumindest hochfeuerhemmenden äußeren Abschlüssen, die an der Außenseite nicht brennbar sind oder gegenüber den Außenwänden des darunterliegenden Geschosses um mindestens 2 m zurückversetzt sind, auszuführen.
(2b) Über mehrere Geschosse führende Hohlräume sind unzulässig, ausgenommen solche durch vorgehängte Fassadenteile bis zu 6 cm Tiefe."
Im § 100 treten folgende Abs. 2 und 2a an die Stelle des Abs. 2:
"(2) Trennwände und tragende Scheidewände müssen
in ebenerdigen Gebäuden mit höchstens einem Dachgeschoß zumindest feuerhemmend,
in Gebäuden mit nicht mehr als drei Hauptgeschossen und einem Dachgeschoß sowie in Dachgeschossen, mit Ausnahme jener nach Z 1, zumindest hochfeuerhemmend,
in sonstigen Gebäuden feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen sein.
(2a) Bei Gebäuden mit einem Erdgeschoss, dessen Außenwände, Trennwände, tragende Scheidewände und Decken feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen sind, gilt Abs. 2 Z 2 auch für ein viertes Hauptgeschoss."
§ 100 Abs. 3 erster Satz entfällt.
§ 100 Abs. 5 entfällt.
§ 101 Abs. 1 lautet:
"(1) Wird ein Gebäude an Nachbargrenzen angebaut, muss es an diesen in allen Geschossen feuerbeständige Feuermauern, die in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen sind, ohne Öffnungen erhalten.
Im übrigen müssen Feuermauern den Anforderungen für Außenwände entsprechen."
Im § 101 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
"(3a) Werden Außenwände nicht gemäß § 99 Abs. 1 oder Innenwände nicht gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 ausgeführt, ist das Gebäude durch feuerbeständige Wände und Decken so in Gebäudeabschnitte (Brandabschnitte) zu unterteilen, dass zwischen diesen beziehungsweise den Außenwänden Geschossflächen von insgesamt höchstens 1 000 m², auch verteilt über mehrere Geschosse, entstehen.
Bei Anordnung einer automatischen Löschanlage (Sprinkler) sind solche Flächen in größerem Ausmaß zulässig, wobei das Auslösen der Anlage eine Alarmierung der Feuerwehr und der Benützer des Gebäudes bewirken muss."
Der Einleitungssatz des § 101 Abs. 4 lautet:
"Feuerbeständige Brandmauern, die in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, sind in folgenden Fällen vorzusehen:"
§ 101 Abs. 4 lit. c lautet:
"c) bei Dachböden in Gebäuden mit mehr als vier Hauptgeschossen, wenn ihre lichte Höhe höchstens 0,50 m beträgt und in ihnen keine Verbindungsöffnungen mit Rauch-, Heiz- oder Lüftungsleitungen bestehen, in Abständen von höchstens 90 m, ansonsten in Abständen von 30 m;"
§ 101 Abs. 6 entfällt; die Abs. 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen "(6)" und "(7)".
§ 102 samt Überschrift entfällt.
§ 103 lautet:
(1) Decken sind Deckenkonstruktionen ohne Fußbodenbelag.
(2) Die Decken der Gebäude müssen tragfähig sein.
(3) Decken müssen feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen sein:
über Kellerräumen;
in Gebäuden mit mehr als drei Hauptgeschossen und einem Dachgeschoss;
über und unter Räumen, in denen größere Mengen von selbstentzündlichen, leicht brennbaren oder schwer löschbaren Stoffen erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, wenn sich darüber Aufenthaltsräume oder die einzigen Zugänge zu solchen befinden;
über und unter größeren Feuerstätten;
über und unter Transformatorenräumen.
(4) Sonstige Decken müssen zumindest hochfeuerhemmend sein; bei Decken in ebenerdigen Gebäuden genügt eine feuerhemmende Ausführung.
Decken in Nebengebäuden bedürfen keiner feuerhemmenden Ausführung.
(5) In Gebäuden mit nicht mehr als vier Hauptgeschossen und einem Dachgeschoss, dessen Erdgeschoss Außenwände, Trennwände, tragende Scheidewände und Decken aufweist, die feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen sind, genügt es, wenn die Decken der über dem Erdgeschoss liegenden Geschosse zumindest hochfeuerhemmend sind.
(6) Die Herstellung von Transportöffnungen und ähnlichen Öffnungen in Decken ist nur unter Einhaltung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen zulässig, soweit dies im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten und den Verwendungszweck der Anlage geboten ist, um einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen eines Brandes größeren Umfanges oder eines mit erhöhten Gefahren verbundenen Brandes vorzubeugen.
(7) Die Decken von Wohnungen und Aufenthaltsräumen müssen einen ausreichenden Trittschallschutz aufweisen; dieser gilt als sichergestellt, wenn der bewertete Standardtrittschallpegel L nT,w nicht größer ist als 48 dB; bei Decken gegen einen Dachboden darf der Wert nicht größer als 60 dB sein.
Überdies müssen die Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen einen Luftschallschutz wie Trennwände (§ 100 Abs. 3) aufweisen.
(8) Werden Badezimmer, Aborte, Waschküchen und Räume, in denen besondere Feuchtigkeit entsteht, über Holzdecken errichtet, sind diese Holzdecken in den betreffenden Bereichen gegen Feuchtigkeit so abzudichten, dass keine schädlichen Einflüsse, die ihre Tragfähigkeit gefährden, wirksam werden.
(9) Die Decke des obersten Geschosses muss so hergestellt werden, dass sie bei Bränden dem auffallenden Dachgehölz und Mauerwerk genügend Widerstand leistet.
Die Tragkonstruktion der Decken und Wände von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß muss von hölzernen Dachkonstruktionen konstruktiv getrennt sein.
(10) Fußbodenbeläge sind aus nicht brennbaren Stoffen herzustellen:
unter Feuerstätten und bis zu einer Entfernung von 60 cm auf der Seite der Feuerung und der Aschentüre;
in Räumen, in denen größere Mengen von selbstentzündlichen, leicht brennbaren oder schwer löschbaren Stoffen erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden;
in Transformatorenräumen;
in Dachböden, ausgenommen in ebenerdigen Gebäuden."
§ 106 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
"Verbindungswege, die der unmittelbaren Erreichbarkeit einer Wohnung oder Betriebseinheit von den öffentlichen Verkehrsflächen dienen, sind notwendige Verbindungswege."
Im § 106 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Im Brandfall muss die Rettung von Menschen aus jeder Wohnung oder Betriebseinheit über einen notwendigen Verbindungsweg (Abs. 1) sowie über einen weiteren Rettungsweg (zweiter notwendiger Verbindungsweg, Feuerwehrleitern, Fluchthilfen an der Außenwand oder dgl.) möglich sein.
Für Feuerwehrleitern muss bei Gebäuden mit einer Parapetoberkante von nicht mehr als 13 m über dem Gelände, in denen sich Wohnungen oder Betriebseinheiten befinden, die keine Haupt- oder Nebenfenster zu öffentlichen Verkehrsflächen haben, eine Zugangsmöglichkeit zu den nicht zu öffentlichen Verkehrsflächen gerichteten Hauptfenstern bestehen, über die Feuerwehrleitern getragen werden können; bestehen höhere Parapetoberkanten, ist eine Zufahrts- und Aufstellmöglichkeit für Feuerwehrfahrzeuge vorzusehen."
§ 106 Abs. 2 erster Satz lautet:
"Notwendige Stiegen dürfen von Türen, die aus notwendigen Verbindungswegen in Wohnungen oder Betriebseinheiten führen, nicht weiter als 40 m entfernt sein."
§ 106 Abs. 4 lautet:
"(4) Die Decken der notwendigen Verbindungswege müssen mindestens denselben Brandschutz aufweisen wie die anschließenden Geschossdecken.
Gegen den Keller muss das Stiegenhaus durch feuerbeständige Wände und Decken, die in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen sind, sowie durch feuerhemmende Türen abgeschlossen sein.
Gegen den Dachboden muss das Stiegenhaus durch feuerhemmende Türen abgeschlossen sein."
Im § 106 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und Abs. 4b eingefügt:
"(4a) Boden-, Wand- und Deckenbeläge der notwendigen Verbindungswege müssen in Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen zumindest schwer brennbar sein.
In Gebäuden mit mehr als vier Hauptgeschossen müssen sie nicht brennbar sein.
(4b) Aus notwendigen Verbindungswegen in Wohnungen oder Betriebseinheiten führende Türen müssen feuerhemmend, jedoch nicht selbstzufallend, sein.
Fenster gegen Gänge vor Außenwänden (Außengänge) müssen feuerhemmend sein.
Fenster und Türen gegen Außengänge bedürfen keiner feuerhemmenden Ausführung, wenn der Außengang auf seiner ganzen Länge zumindest ab seiner halben Höhe dauernd offen ist und für jede Nutzungseinheit Fluchtmöglichkeiten in zwei Richtungen bietet.
Wetterschutzeinrichtungen in den Öffnungen des Außenganges sind nur zulässig, wenn durch sie der Rauchabzug nicht wesentlich eingeschränkt wird."
§ 106 Abs. 5 lautet:
"(5) Die notwendigen Stiegen müssen in ebenerdigen Gebäuden mit nicht mehr als einem Dachgeschoss zumindest feuerhemmend, in Gebäuden mit nicht mehr als drei Hauptgeschossen zumindest hochfeuerhemmend, und in Gebäuden mit mehr als drei Hauptgeschossen zumindest feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen sein; diese Anforderung gilt erst in Gebäuden mit mehr als vier Hauptgeschossen, wenn die Außenwände, Trennwände, tragenden Scheidewände und Decken des Erdgeschosses feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen sind."
Im § 106 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
"(5a) An der obersten Stelle jedes Stiegenhauses ist eine Rauchabzugsöffnung (Fenster oder Rauchklappe) mit einem freien Querschnitt im Ausmaß von mindestens 5 vH der zugehörigen Stiegenhausfläche, jedenfalls jedoch von zumindest 1 m², vorzusehen.
Diese ist bei mehr als zwei Hauptgeschossen jedenfalls auch vom Eingangsgeschoß aus öffenbar einzurichten.
Solche Rauchabzugsöffnungen sind nicht notwendig, wenn der Rauch auf andere Weise entweichen kann oder durch Druckbelüftung des Stiegenhauses das Eindringen von Rauch in das Stiegenhaus verhindert wird."
§ 106 Abs. 9 letzter Satz lautet:
"Einengungen der lichten Breite der notwendigen Stiegen durch maschinelle Aufstiegshilfen für körperbehinderte Menschen (Rollstuhlfahrer) bleiben bis zu einem Ausmaß von 30 cm außer Betracht."
Die Überschrift des § 106a lautet:
"Barrierefreie Benützbarkeit von Gebäuden"
Im § 106a Abs. 1 wird die Wendung "der Absätze 2 bis 11" durch die Wendung "der Absätze 2 bis 10" ersetzt.
§ 106a Abs. 2 erster Satz lautet:
"Jedes Gebäude muss mindestens einen Eingang haben, der von Rollstuhlfahrern gefahrlos und ohne fremde Hilfe benützt werden kann; Höhenunterschiede zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und dem Eingangstor sind durch eine Rampe oder, wenn eine Rampe infolge der Geländeverhältnisse nicht ausgeführt werden kann, durch eine maschinelle Aufstiegshilfe für körperbehinderte Menschen (Rollstuhlfahrer) zu überbrücken."
§ 106a Abs. 4 lautet:
"(4) Gehflügel der Eingangstore in Gebäude müssen eine lichte Breite von mindestens 85 cm haben.
Diese Tore müssen ausreichend beleuchtbar sein; die Steuerung der Beleuchtung durch Bewegungsmelder ist zulässig.
Eingangstore müssen stets von innen händisch öffenbar sein."
§ 106a Abs. 6 erster Satz lautet:
"Aus notwendigen Verbindungswegen in Wohnungen oder Betriebseinheiten führende Türen müssen eine lichte Breite von mindestens 85 cm haben; alle übrigen Türen innerhalb von Wohnungen oder Betriebseinheiten müssen eine lichte Breite von mindestens 80 cm haben."
§ 106a Abs. 9 lautet:
"(9) Aufzüge sollen vom Eingangstor aus möglichst ohne Höhenunterschied erreichbar sein.
Etwaige Höhenunterschiede sind zusätzlich mit Rampen oder einer maschinellen Aufstiegshilfe für körperbehinderte Menschen (Rollstuhlfahrer) zu überbrücken."
§ 106a Abs. 10 entfällt; Abs. 11 erhält die Absatzbezeichnung "(10)".
§ 107 Abs. 2 erster Satz lautet:
"Ab einer Fallhöhe von 12 m muss das Geländer mindestens 1,10 m hoch sein."
§ 108 lautet:
(1) In Gebäuden mit mehr als drei Hauptgeschossen müssen alle Geschosse, auch Kellergeschosse und Geschosse, die Garagen enthalten, sowie Dachgeschosse, wenn in ihnen der einzige Zugang zu Wohnungen vorgesehen ist, miteinander durch Personenaufzüge verbunden sein; diese müssen ständig benützbar und über die notwendigen Verbindungswege auch für Rollstuhlfahrer erreichbar sein.
Jeder notwendigen Stiege muss mindestens ein eigener Personenaufzug zugeordnet sein.
Die Aufzugsstationen müssen in der Ebene des jeweiligen Geschosses angeordnet sein.
Stationen von Personenaufzügen, die zu Garagen oder brandgefährdeten Räumen führen, müssen direkt mit einem notwendigen Verbindungsweg verbunden sein, der, ohne durch diese Räume zu führen, eine Fluchtmöglichkeit ins Freie bietet.
(2) Umlaufaufzüge sind in Wohngebäuden unzulässig.
(3) Aufzugsschächte, die mehrere Brandabschnitte verbinden, sind einschließlich der Triebwerksräume feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen auszuführen und mit Schachttüren abzuschließen, die geeignet sind, die Übertragung von Feuer und Rauch zu verhindern.
In allen übrigen Fällen genügt eine Schachtausführung aus nicht brennbaren Materialien.
Geschlossene Aufzugsschächte sind an ihrem oberen Ende mit einer Lüftungsöffnung zu versehen.
Aufzugsschächte und Triebwerksräume sind von aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen freizuhalten.
(4) Triebwerksräume müssen Wände, Böden und Decken aus nicht brennbaren Baustoffen aufweisen und direkt aus dem Freien belüftet sein.
Sie müssen vom Inneren der Baulichkeit über Stiegen oder befestigte Leitern sicher erreichbar sein.
(5) Bei hydraulischen Aufzügen ist der Boden der Aufzugsschächte und der Triebwerksräume flüssigkeitsdicht und wannenartig auszuführen.
Jede Wanne muss die gesamte Hydraulikflüssigkeit aufnehmen können.
(6) Schachttüren und Fahrkorbtüren sind als maschinell betätigte Schiebetüren auszubilden und müssen eine lichte Breite von mindestens 85 cm haben.
Fahrkörbe von Aufzügen, die gemäß Abs. 1 zu errichten sind, dürfen eine lichte Breite von 1,10 m und eine lichte Tiefe von 1,40 m nicht unterschreiten.
Im Fahrkorb ist in der Nähe der Bedienungselemente ein Handlauf in einer Höhe von 90 cm über den Boden anzubringen; der Handlauf darf jedes der lichten Maße des Fahrkorbes insgesamt um nicht mehr als 10 cm einengen.
Bedienungselemente für Aufzüge dürfen nicht höher als 1,30 m über dem Boden angebracht werden.
Der Bodenfläche vor Aufzugsschachttüren muss ein Kreis mit einem Radius von mindestens 70 cm eingeschrieben werden können."
§ 110 samt Überschrift entfällt.
§ 114 Abs. 1 erster Satz lautet:
"Rauchfänge müssen feuerbeständig, aus nicht brennbaren Baustoffen sowie in ihrer ganzen Länge betriebsdicht und so angelegt sein, dass eine sichere und gefahrlose Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist und eine Brandgefahr für Bauteile aus brennbaren Baustoffen nicht entsteht."
Im § 114 Abs. 1 dritter Satz entfällt der Klammerausdruck "(§ 71)".
§ 114 Abs. 5 lautet:
"(5) Die Rauchfangaußenwände (Wangen) einzelner Rauchfänge und Rauchfanggruppen dürfen höchstens einen Wärmedurchgangskoeffizienten U von 1,8 W/(m²K) haben.
Innerhalb einer Rauchfanggruppe genügen Rauchfangzwischenwände (Zungen) mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten U von höchstens 2,3 W/(m²K).
In Außenwänden und in Feuermauern untergebrachte Rauchfänge müssen an der dem Freien zugekehrten Seite Wangen mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten U von höchstens 1,6 W/(m²K) haben.
Rauchfänge, die gemäß § 97 Abs. 3 verwendet werden dürfen, dürfen von diesen Anforderungen abweichen, sofern diese Anforderungen in jeder Wohnung durch zumindest einen anderen Rauchfang erfüllt werden.
Freistehendes Rauchfangmauerwerk im Dachgeschoß darf nicht zur Unterstützung von Bauteilen verwendet werden."
§ 114 Abs. 7 letzter Halbsatz lautet:
"wenn die Feuersicherheit nicht auf andere Art gewährleistet ist, ist die Verwendung von einer feuerbeständigen Ummantelung des Sammlers aus nicht brennbaren Baustoffen abhängig zu machen."
§ 116 Abs. 2 lautet:
"(2) Reihenhäuser sind Wohnhäuser mit einer Gebäudehöhe von höchstens 7,50 m, wenn die einzelnen Wohnungen nicht übereinander angeordnet, voneinander durch bis in den den einzelnen Wohnungen zugeordneten Keller (Kellerteil) reichende Trennwände getrennt sind, jede Wohnung einen unmittelbaren Ausgang ins Freie hat und für Betriebs- oder Geschäftszwecke höchstens ein Geschoß eines durch die Trennwände gebildeten Abschnittes in Anspruch genommen wird."
§ 119 Abs. 3 dritter Satz lautet:
"Die Benützbarkeit der Zimmer- beziehungsweise Wohneinheiten für körperbehinderte Menschen gilt als gewährleistet, wenn sie ohne Stufen erreichbar sind, die lichten Breiten der Türen den Bestimmungen des § 106a Abs. 6 und die Abmessungen der Räume den Bestimmungen des § 90 Abs. 2a entsprechen sowie die Abmessungen und die Ausstattung der Unterkunftsräume so beschaffen sind, dass sie für körperbehinderte Menschen ge-fahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe benützbar sind; darüber hinaus ist zusätzlich ein Abort für körperbehinderte Menschen, getrennt von den Zimmer- beziehungsweise Wohn-einheiten, einzurichten."
§ 119a Abs. 1 lautet:
"(1) Sofern auf Gebäude oder Gebäudeteile das gewerbliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt, oder wenn es sich dabei um Arbeitsstätten handelt, auf die das Arbeitnehmerschutzrecht mit Ausnahme des Bedienstetenschutzrechtes zur Anwendung kommt, sind folgende Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden:
§ 85 Abs. 4 zweiter Satz, § 87 Abs. 3 vierter und fünfter Satz, § 87 Abs. 5, § 88 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 89, § 91 Abs. 5, § 94, § 100 Abs. 4 zweiter Satz, § 101 Abs. 3a, 4, 6 und 7, § 103 Abs. 9, § 106 mit Ausnahme des Abs. 1a, § 106a, § 107, § 108 Abs. 6, § 114a, § 115, § 117 Abs. 3, § 118 Abs. 3, § 119 Abs. 3 bis 5 und § 121 Abs. 3."
Im § 128 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle des Zitates "Z 2 bis 6" das Zitat "Z 2 bis 7".
Im § 128 Abs. 2 tritt nach Z 6 an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt.
Folgende Z 7 wird angefügt:
ein Nachweis über die Erfüllung des baulichen Wärmeschutzes (Wärmepass) sowie des Schallschutzes, wenn der Bau anders, jedoch mindestens gleichwertig ausgeführt wurde, als dem Nachweis gemäß § 63 Abs. 1 lit. e zugrundegelegen ist."
§ 128 Abs. 3 lautet:
"(3) Wird eine Bewilligung gemäß § 61, § 70 oder § 71 erteilt, kann in dieser bei geringfügigen Bauvorhaben auf die Vorlage von allen oder einzelnen Unterlagen nach Abs. 2 verzichtet werden, soweit keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu besorgen ist.
Wird auf die Unterlage gemäß Abs. 2 Z 1 verzichtet, so ist der Fertigstellungsanzeige eine Erklärung des Bauführers anzuschließen, dass der Bau entsprechend der Baubewilligung und den Bauvorschriften ausgeführt worden ist."
Im § 128 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
"(3a) Bei Bauabänderungen ist anstelle der Unterlage gemäß Abs. 2 Z 1 eine Erklärung des Bauführers anzuschließen, dass der Bau entsprechend der Baubewilligung und den Bauvorschriften ausgeführt worden ist."
Im § 129 Abs. 4 treten folgende Sätze an die Stelle des ersten Satzes:
"Die Behörde hat nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen.
Sie verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen und ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an.
Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten."
§ 136 Abs. 1 lautet:
"(1) Gegen Bescheide des Magistrates und der Bauausschüsse der örtlich zuständigen Bezirksvertretungen steht, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, den Parteien das Recht der Berufung an die Bauoberbehörde zu, die endgültig entscheidet."
§ 136 Abs. 3 lautet:
"(3) Gegen Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeinderatsausschusses, der Bezirksvertretungen und der Bauausschüsse der örtlich zuständigen Bezirksvertretungen, mit Ausnahme jener gemäß Abs. 1, findet eine Berufung nicht statt."
§ 139 Abs. 3 lautet:
"(3) Die in den §§ 13 Abs. 6, 47 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, 129 Abs. 8, 133 und  136 Abs. 1 festgelegten Zuständigkeiten von Gemeindeorganen gelten nicht für Akte der Vollziehung, die bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG).
In diesen Angelegenheiten ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig."
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Art. I Z 7 (betreffend § 63 Abs. 1 lit. i), 8 (betreffend § 63 Abs. 1a), 9 (betreffend § 64 Abs. 1 lit. a), 13 (betreffend § 84 Abs. 4), 14 (betreffend § 87 Abs. 1), 15 (betreffend § 87 Abs. 3), 16 (betreffend § 87 Abs. 4), 17 (betreffend § 88 Abs. 2), 18 (betreffend § 88 Abs. 2a), 20 (betreffend § 89 Abs. 3, 4 und 5), 21 (betreffend § 89 Abs. 6), 22 (betreffend § 90 Abs. 3), 23 (betreffend § 91 Abs. 1), 24 (betreffend § 91 Abs. 5), 25 (betreffend § 93 Abs. 5), 26 (betreffend § 93 Abs. 6), 27 (betreffend § 94), 28 (betreffend § 96), 29 (betreffend § 96 Abs. 1a), 31 (betreffend § 97a), 32 (betreffend § 98 Abs. 3), 33 (betreffend § 99 Abs. 1,  2,  2a und  2b), 34 (betreffend § 100 Abs. 2 und  2a), 35 (betreffend § 100 Abs. 3), 36 (betreffend § 100 Abs. 5), 37 (betreffend § 101 Abs. 1), 38 (betreffend § 101 Abs. 3a), 39 (betreffend § 101 Abs. 4), 40 (betreffend § 101 Abs. 4 lit. c), 41 (betreffend § 101 Abs. 6), 42 (betreffend § 102), 43 (betreffend § 103), 44 (betreffend § 106 Abs. 1), 45 (betreffend § 106 Abs. 1a), 46 (betreffend § 106 Abs. 2), 47 (betreffend § 106 Abs. 4), 48 (betreffend § 106 Abs. 4a und 4b), 49 (betreffend § 106 Abs. 5), 50 (betreffend § 106 Abs. 5a), 51 (betreffend § 106 Abs. 9), 53 (betreffend § 106a Abs. 1), 55 (betreffend § 106a Abs. 4), 56 (betreffend § 106a Abs. 6), 58 (betreffend § 106a Abs. 10), 59 (betreffend § 107 Abs. 2), 60 (betreffend § 108), 61 (betreffend § 110), 64 (betreffend § 114 Abs. 5), 66 (betreffend § 116 Abs. 2), 67 (betreffend § 119 Abs. 3) und 68 (betreffend § 119a Abs. 1) treten sechs Monate nach der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Im übrigen tritt das Gesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen gemäß Art. II Abs. 1 dieses Gesetzes sind auf bei Inkrafttreten anhängige Verfahren nicht anzuwenden.
Artikel IV
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Art. I Z 60 (§ 108) dient der Umsetzung der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.6.1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge.
Art. I Z 70 (§ 128 Abs. 2 Z 7) dient der Umsetzung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13.9.1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE).
Artikel V
Notifizierung
Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer .../..../A).
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
Gesetz vom ................. über das Inverkehrbringen, die Errichtung und den Betrieb von Feuerungsanlagen (Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz - FAnlG) sowie die Änderung des Baugesetzes und des Gasgesetzes
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz - FAnlG
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
Inverkehrbringen
Nachweis der Voraussetzungen
Typenschild
Technische Dokumentation
Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen
3. Abschnitt
Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden
Geltungsbereich des 3. Abschnittes
Inverkehrbringen
Konformitätsnachweisverfahren
CE-Kennzeichnung
Benannte Stellen
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Errichtung neuer Feuerungsanlagen
Errichtung
Vorkehrungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste
Regelung der Feuerungsleistung
Meßöffnungen für Abgaskontrollen
Ableitung der Verbrennungsgase
Steuerung der Wärmeabgabe
Wärmedämmung von Warmwasserverteileranlagen
Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches
Heizlastberechnung
5. Abschnitt
Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen
Betriebsvorschriften
Überprüfung bei der Erstinbetriebnahme
Überprüfung der Feuerungsanlagen
Sachverständige
6. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Überwachung des Inverkehrbringens, Untersagung
Überwachung des Betriebes
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Behörden
Strafbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
Verweise
Übergangsbestimmungen
Gemeinschaftsrecht
Inkrafttreten
1. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen sowie die Anforderungen für das Errichten und  den Betrieb von Feuerungsanlagen.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten:
Abgasverlust (Verbrennungsgasverlust):
jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird.
Baumusterprüfung:
Teil eines Verfahrens, durch den eine befugte Stelle prüft und bescheinigt, daß ein Gerät, welches für die geplante Produktion repräsentativ ist, den einschlägigen Bestimmungen der entsprechenden Richtlinie entspricht.
Baureihe:
eine Menge von Serienprodukten technisch gleicher Bauart, aber mit unterschiedlicher Wärmeleistung oder unterschiedlicher Ausführung (z.B. Verkleidungen), sofern diese die Eigenschaften der Produkte im Hinblick auf Funktion und Emission nicht beeinflussen.
Bestimmungsgemäßer Betrieb der Feuerungsanlage:
Betriebszustand, der gemäß der technischen Dokumen-tation für die Feuerungsanlage vorgesehen ist.
Bezugszustand des Verbrennungsgases:
Jener Zustand, der bei 0°C und 1.013 mbar nach Abzug des Wasser-gehaltes im Verbrennungsgas gegeben ist und sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Verbrennungsgas bezieht:
3 Volumsprozent bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen,
6 Volumsprozent bei festen fossilen Brennstoffen,
13 Volumsprozent bei festen biogenen Brennstoffen.
Brennstoffe
Biogene feste Brennstoffe:
naturbelassenes Holz (z.B. in Form von Stücken, Scheiten, Hackgut,  Preßlingen und Sägespänen), naturbelassene Rinde, Reisig, Zapfen, Reste von Holzwerkstoffen oder Holzbauteilen, deren Bindemittel, Härter, Beschichtungen und Holzschutzmittel schwermetall- und halogenverbindungsfrei sind;
Fossile feste Brennstoffe:
alle Arten von Braunkohle, alle Arten von Steinkohle, veredelte Brennstoffe (Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks);
Biogene flüssige Brennstoffe:
aus erneuerbaren Energieträgern (z.B. Ölsaaten, Altspeiseöl) gewonnene flüssige Brennstoffe;
Fossile flüssige Brennstoffe:
flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden (z.B. Heizöl extra leicht, Heizöl leicht);
Biogene gasförmige Brennstoffe:
durch mikrobiellen Abbau entstehende Brenngase (z.B. Biogas);
Fossile gasförmige Brennstoffe:
Brennstoffe, die sich bei einer Temperatur von 15 °C und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befinden und aus geologischen Lagerstätten gewonnen werden (Brenngase, z.B. Erdgas, Flüssiggas).
Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung):
Die Wärmeleistung, die der Feuerung des Heizkessels mit dem widmungsgemäßen Brennstoff zugeführt wird, wobei der untere Heizwert (H u) des Brennstoffes zugrunde gelegt wird.
Brennwertgerät:
Feuerungsanlage, die für die permanente Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist.
CO-Emission:
die Emission von Kohlenstoffmonoxid.
Emission:
die Abgabe der Verbrennungsgase ins Freie.
Emissionsgrenzwert:
die maximal zulässige Menge eines im Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstoffes, die ins Freie abgegeben wird; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Rußzahl) kann auf den Energieinhalt (Heizwert) des der Feuerungsanlage zugeführten Brennstoffes (mg/MJ) oder auf das Abgasvolumen im Bezugszustand  (mg/m³) bezogen werden.
Feuerungsanlagen:
Anlagen, welche zur Beheizung von Gebäuden und zur Nutzwassererwärmung dienen, wie sie im folgenden beschrieben werden:
Eine Feuerungsanlage ist eine Funktionseinheit, welche aus einer Feuerstätte und Einrichtungen zur Führung der Verbrennungsgase bis zum Verbindungsstück, das die Feuerungsanlage mit dem Fang oder der freien Atmosphäre verbindet, besteht.
HC-Emissionen:
die Summe der Emissionen von unverbrannten gasförmigen organischen Verbindungen (Kohlenwasserstoffen), berechnet und angegeben als Gesamtkohlenstoff.
Inverkehrbringen:
a)
das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Feuerungsanlage oder eines Bauteiles einer Feuerungsanlage zum Zwecke des Anschlusses,
b)
das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Feuerungsanlage oder eines Bauteils einer Feuerungsanlage für den Eigengebrauch.
Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Feuerungsanlagen oder Bauteilen von Feuerungsanlagen zum Zwecke der Prüfung, der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Feuerungen oder Bauteilen von Feuerungen an den Auftraggeber.
Kleinfeuerungsanlagen:
Feuerungsanlagen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kW.
Mittlere Kesseltemperatur:
Mittelwert der Wassertemperatur am Eingang und am Ausgang des Kessels.
Nennwärmeleistung (P n):
die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage vorgesehene Wärmeleistung (Nennlast, Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb).
Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlage:
Feuerungsanlage, die kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35°C bis 40°C funktionieren und in der es unter bestimmten Umständen zur Kondensation kommen kann; hierunter fallen Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe.
NO X-Emissionen:
die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2).
Ortsfest gesetzte Öfen und Herde:
Öfen und Herde, die am Einsatzort durch das handwerkliche Zusammenfügen nach Planungsunterlagen als Einzelanfertigung errichtet werden, wobei sie mit der Bausubstanz derart verbunden sind, daß ihre Bewegung mit zumindest teilweiser Zerstörung des Ofens oder Herdes verbunden ist.
Rußzahl:
der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung).
Serie:
eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten.
Staub-Emission:
die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln (unabhängig von Form, Struktur und Dichte), die auf Basis eines gravimetrischen Meßverfahrens quantitativ beurteilt werden.
24.Teillast:
Betriebszustand der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung.
Verbrennungsgase (Abgase):
die in der Feuerungsanlage bei der Verbrennung der Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und aus dem Luftüberschuß bzw. aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten.
Wärmeleistung:
die je Zeiteinheit von einer Feuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge.
Wärmeleistungsbereich:
der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem die Feuerungsanlage bestimmungsgemäß betrieben werden kann.
Wärmeversorgungseinheit:
Gebäude oder Räumlichkeiten, welche eine gemeinsame Wärmeversorgung haben und bei welchen eine gemeinsame Abrechnung der Wärmekosten durchgeführt wird.
Wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen:
Eine solche liegt vor, wenn durch eine Änderung an der Feuerungsanlage die Art und die Menge der Luftschadstoff-Emissionen erheblich verändert wird.
Eine wesentliche Änderung (Erneuerung) ist jedenfalls
a)
der Austausch eines Kessels oder eines Brenners;
b)
der Einsatz eines ursprünglich für die Feuerungsanlage nicht vorgesehenen Brennstoffes;
c)
die Veränderung der Nennwärmeleistung der Anlage.
Wirkungsgrad:
das Verhältnis von Nutzenergiewert zu Aufwandenergiewert, angegeben in Prozent.
Zentralfeuerungsanlage:
ein zentraler Wärmeerzeuger, von welchem aus mittels Wasser als Trägermedium die Wärme an mehrere Wärmetauscher in verschiedenen Räumen abgegeben wird.
2. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
Inverkehrbringen
Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
die Emissionsgrenzwerte des Anhanges 2 nicht überschreiten,
mindestens die Wirkungsgrade des Anhanges 3 aufweisen,
mit einem Typenschild (§ 5) ausgestattet sind und ihnen
eine technische Dokumentation (§ 6) beigegeben ist.
Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen müssen die Anforderungen von Abs. 1 Z. 1 und 2 in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner erfüllen.
Für Feuerungsanlagen im Sinne des § 8 ist Abs. 1 Z. 2 nicht anzuwenden.
Für diese Anlagen gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes.
Nachweis der Voraussetzungen
Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 ist durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen.
Bei Serienprodukten oder Baureihen genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis dieser Serie (Typenprüfung).
Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen.
Als zugelassene Stellen im Sinne dieses Gesetzes werden staatlich autorisierte Anstalten und akkreditierte Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung anerkannt.
Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, daß die beschriebene Kleinfeuerungsanlage die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade (Anhänge 2 und 3) einhält.
Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit der Maßgabe, daß der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern die Anforderungen der Anhänge 2 und 3 erfüllen muß.
Ist der Original-Prüfbericht nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muß dem Prüfbericht eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen sein.
Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche weiteren Daten im Prüfbericht jedenfalls enthalten sein müssen.
Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, daß die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerungsanlage, die für die Erfüllung der Anforderungen von Anhang 2 und 3 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht erbracht worden ist.
Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde, für die der Nachweis nach Abs. 5 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, daß der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde anerkannten Richtlinie entspricht.
Eine Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn ein Nachweis einer zugelassenen Stelle vorliegt, durch den bestätigt wird, daß entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen der Anhänge 2 und 3 erfüllen.
Typenschild
Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel oder, wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerungsanlage anzubringen.
Mit dem Typenschild wird die Übereinstimmung der Kleinfeuerungsanlage mit den Bestimmungen des 2. Abschnittes bescheinigt.
Das Typenschild muß zumindest folgende Angaben enthalten:
Name und Firmensitz des Herstellers;
Typ und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerungsanlage vertrieben wird;
Herstellnummer und Baujahr;
Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
Brennstoffwärmeleistung bei Nennwärmeleistung;
zulässiger Brennstoff;
zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;
zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in °C;
Elektroanschluß (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);
bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen, falls erforderlich, der Hinweis, daß die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
Das Typenschild für ortsfest gesetzte Öfen und Herde im Sinne von § 4 Abs. 5 bzw. 6 muß lediglich Angaben nach Abs. 2 Z. 1 bis 4 und 6 enthalten.
Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschildes beeinträchtigen und durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung des Typenschildes irregeführt werden können, ist verboten.
Technische Dokumentation
Die technische Dokumentation des Herstellers oder Importeurs hat zu enthalten:
eine Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitung;
Nummer des Prüfberichtes, des Ausstellungsdatums, der zugelassenen Stelle oder eine Bestätigung im Sinn des § 4 Abs. 5 oder 6;
Angabe der Emissionswerte unter den spezifischen Prüfbedingungen des Anhanges 1;
Angabe des Wirkungsgrades;
bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen, falls erforderlich, der Hinweis, daß die Kleinfeuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf;
bei Bauteilen von Kleinfeuerungsanlagen, die Angabe, mit welchem Brenner oder Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerungsanlage nachweislich den vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerten und den Wirkungsgraden entspricht.
Der technischen Dokumentation ist - wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt ist - eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen.
Der über die Feuerungsanlage Verfügungsberechtigte hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes aufzubewahren.
Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen
Prüfberichte auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen im Sinne des § 4 Abs. 2 stammen, auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, daß die Emissionsgrenzwerte des Anhanges 2 und die Wirkungsgradanforderungen des Anhanges 3 eingehalten werden.
Prüfberichte auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen, die in Ausführung der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen und über die Einsparung von Energie erlassen wurden, sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
Zulassungen zum Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen nach landesrechtlichen Bestimmungen, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen erlassen wurden, gelten als Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes.
Prüfberichte von hiefür zugelassenen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Sinn des § 4 Abs. 2 sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, daß die Emissionsgrenzwerte des Anhanges 2 und die Wirkungsgradanforderungen des Anhanges 3 eingehalten werden.
3. Abschnitt
Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden
Geltungsbereich des 3. Abschnittes
Dieser Abschnitt gilt nur für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte, die mit flüssigen oder gasförmige Brennstoffen befeuert werden, und deren Bauteile, mit Ausnahme von
Feuerungsanlagen, deren Nennleistung kleiner als 4 kW ist,
Feuerungsanlagen mit einer Nennleistung von über 400 kW,
Feuerungsanlagen, die mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch festen Brennstoffen, betrieben werden können,
Anlagen zur sofortigen Warmwasserbereitung und
Feuerungsanlagen mit einer Nennleistung unter 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.
Inverkehrbringen
Feuerungsanlagen nach § 8 und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
sie den Anforderungen von § 3 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 und Abs. 2 entsprechen,
mindestens die Wirkungsgrade des Anhanges 4 aufweisen und
die Anlagen bzw. deren Bauteile das CE-Kennzeichen (§ 11) tragen.
Konformitätsnachweisverfahren
Der Nachweis der Konformität der Feuerungsanlagen ist vor deren Inverkehrbringen zu erbringen durch
die Baumusterprüfung und
die Konformitätserklärung.
Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle (§ 12) prüft, feststellt und bescheinigt, daß das Feuerungsanlagen-Bau-muster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen des Anhanges 4 entspricht.
Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer benannten Stelle einzubringen.
Der Hersteller muß seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, ansonsten ist der Antrag durch einen Vertreter, der seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-raumes hat, einzubringen.
Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen des Anhanges 4, so hat die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.
Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung.
Auf Antrag hat die Landesregierung festzustellen, ob die Ablehnung zu Recht erfolgte.
Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Feuerungsanlagen der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen.
Die Landesregierung hat zur Sicherstellung der Einhaltung der Wirkungsgrade, zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse und zur Vereinheitlichung einzelner Phasen des Konformitätsnachweisverfahrens entsprechend dem Stand der Technik und in Umsetzung von Rechtsakten der EU durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über:
das Verfahren der Baumusterprüfung;
die der Baumusterprüfung zugrundezulegenden technischen Unterlagen;
die Baumusterprüfbescheinigung;
die Informationspflichten der zugelassenen Stellen;
die Verfahren der Konformitätserklärung sowie die dabei allenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme und die Überwachung der Erfüllung dieser Qualitätssicherungssysteme.
Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für Bauteile von Feuerungsanlagen, mit der Maßgabe, daß der Bauteil in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung angegebenen Kessel oder Brenner die Wirkungsgradanforderungen des Anhanges 4 zu erfüllen hat.
CE-Kennzeichnung
Zum Zeichen der Konformität hat der Hersteller oder sein Vertreter an der Feuerungsanlage oder am Bauteil der Feuerungsanlage auf Grund der Konformitätserklärung (§10 Abs. 6) die CE-Kennzeichnung anzubringen.
Die CE-Kennzeichnung muß dem Muster des Anhanges 1 der Richtlinie des Rates 92/42/EWG über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln entsprechen.
Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Feuerungsanlage mit den Bestimmungen des 3. Abschnittes, mit Ausnahme des § 9 Z. 1, bescheinigt.
Es ist verboten, auf Feuerungsanlagen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten.
Jede andere Kennzeichnung darf auf der Feuerungsanlage angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für Bauteile von Feuerungsanlagen, mit der Maßgabe, daß durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des Bauteiles in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung angegebenen Kessel oder Brenner bescheinigt wird.
Benannte Stellen
Benannte Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind jene Stellen, die zur Durchführung der Aufgaben im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Akkreditierungsgesetzes anerkannt und nach Artikel 8 der Richtlinie des Rates 92/42/EWG über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind.
Eine Akkreditierung ist nicht erforderlich, wenn diese Stelle den Bewertungskriterien in den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen entspricht.
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen
Errichtung
Feuerungsanlagen sind nach den Regeln der Technik so zu planen und zu errichten, daß ein unter Bedachtnahme auf die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden und die Abgabe luftverunreinigender Stoffe an die freie Atmosphäre möglichst gering gehalten wird.
Bei wesentlichen Änderungen von Feuerungsanlagen ist die Einhaltung der gemäß §22 Abs. 5 Z. 4 festgelegten Grenzwerte nachzuweisen.
Vorkehrungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste
Wärmeerzeuger von Zentralheizungsanlagen sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszustatten.
Regelung der Feuerungsleistung
Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufig oder stufenlos regelbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten.
Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber nicht in Betriebsbereitschaft befindlichen Wärmeerzeugern verhindern.
Meßöffnungen für Abgaskontrollen
Feuerungsanlagen zur Raumheizung oder Nutzwassererwärmung ab 8 kW Nennwärmeleistung sind mit verschließbaren Meßbohrungen oder sonstigen für die Entnahme von Verbrennungsgasproben geeigneten Meßöffnungen auszustatten.
Ableitung der Verbrennungsgase
Beim Anschluß von Feuerungsanlagen ab 8 kW Nennwärmeleistung an Fänge zur Ableitung der Verbrennungsgase sind im Falle des Betriebes mit festen oder flüssigen Brennstoffen bzw. über Gebläsebrenner mit gasförmigen Brennstoffen selbsttätig wirkende Einrichtungen zur Begrenzung des Unterdruckes bei der Ableitung der Verbrennungsgase einzubauen.
Soweit in Sonderfällen bei Feuerungsanlagen sicherheitstechnische oder feuerungstechnische Erfordernisse entgegenstehen, sind Ausnahmen von dieser Bestimmung zuzulassen.
Steuerung der Wärmeabgabe
Ist eine Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung ab 8 kW Teil einer zentralen Wärmeversorgung, so ist die Wärmeversorgung mit mindestens einer zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtungen auszustatten, die
der Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeit von einer geeigneten Führungsgröße (z.B. Außentemperatur) dient,
eine zeitabhängige Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen ermöglicht.
Wärmedämmung von Warmwasserverteileranlagen
Heizungsrohrleitungen und zirkulierende Warmwasserleitungen bis zu einem inneren Durchmesser von 100 mm sind so gegen Wärmeverluste zu dämmen, daß die Dämmschichtdicken bezogen auf eine Wärmeleitzahl des Dämmstoffes von Lambda = 0,035 W/mK mindestens gleich dem Innendurchmesser von Rohrleitungen sind.
Für Rohrleitungen mit größerem Durchmesser ist eine Dämmschichtdicke von mindestens 100 mm einzuhalten.
In Wand- und Deckendurchführung, an Kreuzungen von Rohrleitungen sowie bei Rohrnetzverteilern, Heizkörperanschlußleitungen und zirkulierenden Warmwasseranspeiseleitungen von nicht mehr als 8 m dürfen die gemäß Abs. 1 sich ergebenden Dämmschichtdicken halbiert werden.
Bei Materialien mit anderer Wärmeleitfähigkeit sind die Dämmschichtdicken nach den Regeln der Technik umzurechnen.
Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungen, die nach ihrer Zweckbestimmung Wärme an zu beheizende Räume abgeben.
Für Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen sind Ausnahmen von den Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 zulässig.
Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches
Bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, sind gleichartige Geräte mit ausreichender Genauigkeit zur Feststellung der individuellen Wärmeverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten einzubauen.
Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, ist möglichst nahe zur Versorgungseinheit mindestens ein geeichter Wärmezähler anzubringen.
Heizlastberechnung
Beim Einbau und bei der Aufstellung von Wärmeerzeugern für Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung des Kessels von mehr als 18 kW ist durch entsprechende Wärmebedarfsberechnung sicherzustellen, daß die Nennwärmeleistung die zu erwartende Heizlast des Gebäudes nicht oder nur geringfügig überschreitet.
5. Abschnitt
Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen
Betriebsvorschriften
Feuerungsanlagen sind nach den Regeln der Technik so einzustellen und zu betreiben, daß ein unter Bedachtnahme auf die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden und die Abgabe luftverunreinigender Stoffe an die freie Atmosphäre möglichst gering gehalten wird.
Außerhalb der Heizperiode dürfen Anlagen zur Nutzwassererwärmung nur dann über Feuerungsanlagen ab 8 kW, die zur Raumheizung dienen, versorgt werden, wenn die Nutzwassererwärmung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25% der Nennwärmeleistung beansprucht oder durch spezielle Ausstattung ein ähnlich hoher Wirkungsgrad wie beim Betrieb für die Raumwärmeversorgung erreicht wird.
Feuerungsanlagen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind, dürfen nur mit den am Typenschild (§5) angeführten Brennstoffen betrieben werden.
Zulässige Brennstoffe für Feuerungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind, sind solche, die in der Bedienungsanleitung, der Typen- bzw. Einzelgenehmigung oder in anderen Angaben des Herstellers angeführt sind.
Die Landesregierung hat zur Reinhaltung der Luft von schädlichen und unzumutbaren belästigenden Luftschadstoffen und zur Einsparung von Energie durch rationelle Energienutzung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe in hiefür nicht vorgesehen Feuerungsanlagen;
den höchstzulässigen Schwefelgehalt flüssiger Brennstoffe, den höchstzulässigen Schwefelgehalt fester Brennstoffe, bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes, die Methode zur Bestimmung des Schwefelgehaltes bei festen und flüssigen Brennstoffen und das Verbot des Verbrennens fester und flüssiger Brennstoffe mit einem höheren als dem höchstzulässigen Schwefelgehalt;
den Kohlendioxidgehalt der Rauchgase flüssiger und gasförmiger Brennstoffe;
den Betrieb von Feuerungsanlagen, insbesondere über die höchstzulässigen Abgasverluste und die Methode der Ermittlung des Abgasverlustes und über die Emissionsgrenzwerte;
die Art und die Zahl der Überprüfungen von Feuerungsanlagen in Abhängigkeit von ihrer Nennwärmeleistung auf ihre Betriebswerte, die anzuwendenden Meßmethoden, Meßgeräte und die Daten, die mindestens im Prüfproto-koll enthalten sein müssen, sowie über die Art der Kalibrierung der Meßgeräte und sonstige zur Kalibrierung berechtigte Personen und Einrichtungen und die Kontrolle des verfeuerten Brennstoffes.
Überprüfung bei der Erstinbetriebnahme
Feuerungsanlagen, die nicht dem 2. oder 3. Abschnitt unterliegen, sind anläßlich ihrer Inbetriebnahme einer erstmaligen Prüfung durch Sachverständige (§ 25) zu unterziehen.
Die erstmalige Überprüfung hat in der Erbringung des Nachweises zu bestehen, daß die Feuerungsanlage den gemäß § 22 Abs. 5 Z. 4 festgelegten Anforderungen entspricht.
Überprüfung der Feuerungsanlagen
Der Betreiber einer Feuerungsanlage ist verpflichtet, die in der Verordnung nach § 22 Abs. 5 Z. 5. vorgesehene wiederkehrende Überprüfung auf eigene Kosten durch Sachverständige (§ 25) durchführen zu lassen, das Prüfprotokoll aufzubewahren und es auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.
Der zur Kehrung der Feuerungsanlage herangezogene Rauchfangkehrer hat
festzustellen, ob die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten und in Betrieb genommenen Feuerungsanlagen das Typenschild und gegebenenfalls das CE-Kenn-zeichen tragen und ob sie nach der technischen Dokumentation diesem Gesetz entsprechen,
die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung sowie die Behebung von Mängeln im Prüfprotokoll zu kontrollieren und gegebenenfalls den Betreiber der Feuerungsanlage auf die notwendige Überprüfung bzw. auf die Behebung von festgestellten Mängel hinzuweisen,
den Betreiber der Feuerungsanlagen gegebenenfalls aufzufordern, Stoffe, die keine zugelassenen Brennstoffe für die aufgestellte(n) Feuerungsanlage(n) sind, offenkundig aber zum Zwecke des Verbrennens in denselben bereitgehalten werden, unverzüglich zu entfernen sowie
alle Übertretungen und Mängel nach Z. 1 bis 3 der Behörde anzuzeigen.
Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, im Prüfprotokoll aufgezeigte Mängel unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen sowie der Aufforderung zur Entfernung unzulässiger Brennstoffe unverzüglich Folge zu leisten.
Kommt er der Verpflichtung zur Mängelbehebung bzw. zur Entfernung der unzulässig gelagerten Brennstoffe nicht nach, hat die Behörde dem Betreiber der Anlage entsprechende behördliche Aufträge zu erteilen, erforderlichenfalls den Betrieb zu untersagen.
Kontinuierliche Emissionsmessungen sind durchzuführen, wenn die in folgender Tabelle aufgelisteten Leistungsgrenzen, angegeben als Brennstoffwärmeleistung in Megawatt, überschritten werden:
Kontinuierliche Emissionsmessungen von
Brennstoff
Staub
CO
SO 2
NO x
fest
flüssig
gasförmig
Sachverständige
Sachverständige sind
akkreditierte Stellen,
Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes,
staatlich autorisierte Anstalten,
Ziviltechniker,
bei Feuerungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 1000 kW jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Feuerungsanlagen befugt sind bzw. von solchen Personen Beauftragte, sofern diese über Kenntnisse bei der Messung von Luft-schadstoff-Emissionen verfügen, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.
Die Landesregierung kann durch Verordnung den Kostenersatz für die gemäß Prüfprotokoll bei der Überprüfung von Feuerungsanlagen anfallenden Arbeiten sowie für die Reisegebühren für Zu- und Abfahrt festsetzen.
6. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Überwachung des Inverkehrbringens, Untersagung
Die Organe der Behörden sind zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes berechtigt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie Grundstücke, in oder auf denen Feuerungsanlagen hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens bereitgestellt werden, zu betreten und zu besichtigen.
Die über diese Geschäfts- und Betriebsräume und Grundstücke Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Die Behörde hat dem Händler das weitere Inverkehrbringen dieser Produkte zu untersagen, wenn  Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen entgegen §§ 3 und 9 in Verkehr gebracht werden oder gegen die §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 3 verstoßen wird.
Überwachung des Betriebes
Organe der Behörde haben das Recht, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Vorschriften des 4. und 5. Abschnitts zu überprüfen.
Sie sind dabei berechtigt, Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten oder sonstige Anlagen zu betreten, Feuerungsanlagen und Bauteile von Feuerungsanlagen zu besichtigen und zu prüfen, Messungen und Überprüfungen vorzunehmen sowie Proben von jenen Stoffen zu entnehmen, von denen nicht feststeht, ob sie als Brennstoffe geeignet sind.
Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind im erforderlichen Ausmaß unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstiger Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen.
Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.
Die über diese Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten und sonstigen Anlagen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Behörden
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
für die Vollziehung des 2. und 3. Abschnittes sowie des § 26 :
die Bezirksverwaltungsbehörde;
für die Vollziehung des 4. und 5. Abschnittes sowie des § 27
bei Feuerungsanlagen für flüssige und feste Brennstoffe:
die Baubehörde
bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:
die Bezirksverwaltungsbehörde.
Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
Feuerungsanlagen in Verkehr bringt, die nicht den Bestimmungen des § 3 entsprechen;
die Organe der Behörde hindert, die Überwachungstätigkeit gemäß Überwachung des Inverkehrbringens durchzuführen (§ 26);
Feuerungsanlagen in Verkehr bringt, die nicht den Bestimmungen des § 9 entsprechen;
die Konformitätserklärung abgibt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen (§ 10 Abs. 6);
die CE-Kennzeichnung anbringt, ohne die erforderliche Konformitätserklärung zu besitzen (§ 11 Abs. 1);
eine Kennzeichnung anbringt, die mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann (§ 11 Abs. 3 und 4);
zum Beheizen der Feuerungsanlage nicht zulässige Brennstoffe verwendet (§ 22);
die gemäß Überprüfung der Feuerungsanlagen erforderlichen Überprüfungen nicht durchführen läßt (§ 24 Abs. 1);
die bei der Überprüfung aufgezeigten Mängel nicht fristgerecht beheben läßt (§ 24 Abs. 3);
die Organe der Behörde hindert, ihren Aufgaben gemäß Überwachung des Betriebes nachzukommen (§ 27);
die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 20.000,- Euro zu bestrafen.
Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde, und sind für Förderungsmaßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz, die nur in der männlichen oder nur in der weiblichen Form verwendet werden, gelten jeweils für beide Geschlechter gleichermaßen.
Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Richtlinie des Rates 92/42/EWG vom 21. 5. 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl.Nr. L 167 vom 22. 6. 1992, 17), in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG vom 22. 7. 1993 (ABl.Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, 1);
Richtlinie 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998.
Übergangsbestimmungen
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Feuerungsanlagen müssen - abhängig vom Errichtungszeitpunkt - nachstehende Anforderungen innerhalb der vorgegebenen Frist erfüllen:
Feuerungsanlagen für
Errichtungszeitpunkt
Anforderungen nach
Ende der Frist
flüssige und gasförmige Brennstoffe
bis zum 30. 6. 1992
Anhang 5
5 Jahre
ab 1. 7. 1992
Anhang 5
10 Jahre
nach Inkrafttreten
feste Brennstoffe
bis zum 30. 6. 1992
Anhang 6
5 Jahre
des Gesetzes
ab 1. 7. 1992
Anhang 6
10 Jahre
Erfüllen diese Anlagen die Anforderungen nach Ende der Frist nicht, dürfen sie nicht weiterbetrieben werden.
Feuerungsanlagen nach Abs. 1 dürfen innerhalb der fünf- bzw. zehnjährigen Frist die Abgasverluste nach Anhang 7 nicht überschreiten.
Feuerungsanlagen, welche zum Zwecke der Beheizung in Gebäuden betrieben werden, für welche gesamthaft oder für einzelne Wohnungen in diesen Gebäuden gemäß § 6 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 eine Verpflichtung zum Anschluß an die Fernwärme durch Bescheid ausgesprochen wurde, sind von den Übergangsbestimmungen des Abs. 1 ausgenommen.
Den Erfordernissen gemäß § 20 muß bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch bei bereits bestehenden zentralen Wärmeversorgungsanlagen entsprochen werden.
Bis zum 31. 12. 2001 lautet § 30 Abs. 2 wie folgt:
„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 270.000,- Schilling zu bestrafen.“
Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie des Rates 92/42/EWG vom 21. 05. 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl.Nr. L 167 vom 22. 06. 1992, S. 17, in der Fassung. der Richtlinie des Rates 93/68/EWG vom 22. 07. 1993 zur Änderung mehrerer Richtlinien, ABl.Nr. L 220 vom 30. 08. 1993, S. 1;
Richtlinie des Rates 78/170/EWG vom 13. 02. 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nicht industriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nicht industriellen Neubauten, ABl.Nr. L 52 vom 23. 02. 1978, S. 32, in der Fassung. der Richtlinie des Rates 82/885/EWG vom 10. 12. 1982, ABl.Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 19;
Richtlinie des Rates 93/76/EWG vom 13. 09. 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxid-emissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE), ABl.Nr. L 237 vom 22. 09. 1993, S. 28;
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 99/......./A).
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der ............., in Kraft.
Artikel II
Änderung des Baugesetzes
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. ..../1999, wird geändert wie folgt:
§ 21 Abs. 1 Z. 5 lautet:
Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl.Nr. ......, vorliegen;“
Dem § 21 Abs. 1 Z. 5 wird folgende Z. 5 a angefügt:
„5a.
Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl.Nr. ... und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl.Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl.Nr. 430/1994, vorliegen;
§ 23 Abs. 1 Z. 10 entfällt.
§ 33 Abs. 2 Z. 3 lautet:
Bei Feuerungsanlagen genügen Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl.Nr. ........; bei Ölfeuerungsanlagen sind zusätzlich erforderlich: Pläne im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50, in denen die gesamte Anlage (Heiz- und Lagerraum, Lagerbehälter, Rohrleitungen mit Absperrventilen, Feuerstätten, Lüftungseinrichtungen u. dgl.) mit Rauchfängen und benachbarten Räumen in Grund- und Aufrissen dargestellt sind.“
Dem § 38 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:
„(1a) Ferner ist vor Benützung von Feuerungsanlagen, die keiner Inverkehrbringensregelung im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl.Nr. ........, unterliegen, um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen.“
Dem § 38 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:
„(2a) Bei Feuerungsanlagen im Sinne des Abs. 1a genügt ein Überprüfungsbefund gemäß § 23 des Steiermär-kischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl.Nr. .......
§ 58 entfällt.
§ 60 lautet:
Errichtung und Betrieb von Feuerungsanlagen
Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. .........., entsprechen.“
§ 88 entfällt.
Nach § 119a wird folgender § 119b eingefügt:
„§ 119b
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. ...
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. ............ anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“
§ 120a erhält die Bezeichnung Abs. 1.
Dem § 120a wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Neufassung der § 21 Abs. 1 Z. 5 und Z. 5a, § 33 Abs. 2 Z. 3, § 38 Abs. 1a und 2a, § 60, § 119b, § 120a sowie die Aufhebung der § 23 Abs. 1 Z. 10, § 58 und § 88 durch die Novelle LGBl.Nr. ........ tritt mit ............ in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Gasgesetzes
Das Gesetz über die Erzeugung, Speicherung, Lagerung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase (Steiermärkisches Gasgesetz 1973), LGBl.Nr. 54/1973, zuletzt in der Fassung LGBl.Nr. 59/1995, wird geändert wie folgt:
Im Titel, in § 1 Abs. 1 und in § 6 Abs. 1 und 2 werden die Worte „brennbarer Gase“ durch die Worte „gasförmiger Brennstoffe“ ersetzt.“
§ 1 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes und, soweit es sich um Feuerungsanlagen handelt, auch die Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes anzuwenden.“
§ 2 lautet:
Begriffsbestimmungen
Gasförmige Brennstoffe sind jene Stoffe, die sich bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Aggregatszustand befinden und an der Luft durch Energiezufuhr entzündet werden können.
Gasgeräte sind jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet werden und die mit brennbaren Gasen und gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von nicht mehr als 105 Grad Celsius betrieben werden.
Gasgebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher gelten als Gasgeräte.“
Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b angefügt:
„(1a)
Gasgeräte oder Teile derselben dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie, zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 1b, nach der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl.Nr. 430/1994, zuletzt in der Fassung BGBl.
II Nr. 351/1998, in Verkehr gebracht worden sind und mit der CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung versehen sind.
(1b)
Vorschriftsmäßig verwendet werden die Anlagen, wenn sie
nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut sind und regelmäßig gewartet werden,
mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Eingangsdrucks betrieben werden und
zweckentsprechend oder in einer normalerweise vorhersehbaren Weise verwendet werden."
§ 3 Abs. 2 lautet:
Der Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des Abs. 1 bei Planung und Ausführung einer Gasanlage kann jedenfalls durch den Nachweis der Einhaltung der aufgrund des Gesetzes BGBl.Nr. 211/1992 (Kesselgesetz), in der Fassung BGBl.Nr. 468/1992, erlassenen Vorschriften sowie der Anwendung der einschlägigen ÖNORMEN im Sinne des Normengesetzes 1971, BGBl.Nr. 240, erbracht werden.“
§ 9 lautet:
Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
Gasanlagen herstellt oder betreibt, die nicht den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 1a entsprechen;
Gasanlagen herstellt, ändert oder instand setzt, obwohl er zur Ausübung einer solchen Tätigkeit gesetzlich nicht befugt ist (§ 3 Abs. 3);
als Besitzer einer Gasanlage den Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 1 nicht entspricht;
als Organ eines Gasversorgungsunternehmens den Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 nicht entspricht;
eine Gasanlage ohne die gemäß § 6 erforderliche Bewilligung errichtet oder ändert;
als Besitzer einer neu hergestellten oder geänderten Gasanlage der Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 nicht entspricht, diese vor der Inbetriebnahme überprüfen zu lassen;
Abnahmebefunde überprüft und ausstellt, ohne hiefür gemäß § 7 Abs. 2 befugt zu sein;
den Verpflichtungen gemäß § 8 nicht nachkommt;
die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält.
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.“
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. ...
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. ... anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Bis zum 31. 12. 2001 lautet § 9 Abs. 2 wie folgt:
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 270.000,-- zu bestrafen.“
Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt:
Inkrafttreten von Novellen
Die Neufassung des § 6 Abs. 2 durch die Novelle LGBl.Nr. 46/1987 ist mit 14. 07. 1987 in Kraft getreten.
Die Neufassung des § 1 Abs. 1 und des § 9 durch die Novelle LGBl.Nr. 59/1995 ist mit 01. 09. 1995 in Kraft getreten.
Die Neufassung des Titels, des § 1 Abs. 1, § 2, die Einfügung des § 3 Abs. 1a und 1b, die Neufassung des § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 und die Einfügung des § 11a durch die Novelle LGBl.Nr. ... tritt mit ... in Kraft.“
Anhang 1
Prüfbedingungen
Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade  von Feuerungsanlagen muß hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik erfolgen.
Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf entsprechende ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Bedacht zu nehmen.
Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muß bei Nennleistung und bei kleinster angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden.
Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:
Der Nachweis bei kleinster Teillast ist bei händisch beschickten Feuerungsanlagen bei höchstens 50% der Nennleistung und bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen bei höchstens 30% der Nennleistung zu erbringen.
Für händisch beschickte Feuerungsanlagen gilt weiters:
a)
Die Emissionen sind bei Nennleistung durch Beobachtung von zwei aufeinanderfolgenden Abbrandperioden zu beurteilen.
Hierbei sind die Emissionswerte für CO, HC und NO X als arithmetische Mittelwerte bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben.
Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrand-periode gebildete arithmetische Mittelwert.
Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, so genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte.
Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte des Anhang 1 überschreiten.
Falls bei händisch beschickten Feuerungsanlagen der Nachweis bei kleinster Teillast nicht erbracht werden kann, so ist auf dem Typenschild als auch in der technischen Dokumentation der Einbau eines dementsprechenden Wärmespeichers vorzuschreiben.
b)
Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode.
Hierbei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und HC zu erbringen.
Das Erreichen des Teillastbetriebes muß durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
Für automatisch beschickte Feuerungsanlagen gilt weiters:
Die Emissionsgrenzwerte für CO, NO X und HC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben.
Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert.
Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und HC zu erbringen.
Das Erreichen des Teillastbetriebes muß durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben.
Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NO X auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl.
Bei höheren bzw. bei niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Brennwert für NO X wie folgt zu ermitteln:
Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NO X pro zusätzlich 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ.
Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NO X pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.
Anhang 2
Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CO
NO X
HC
Staub
Händisch beschickt
biogene Brennstoffe
fossile Brennstoffe
Automatisch beschickt
biogene Brennstoffe
fossile Brennstoffe
der Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen
bei Teillastbetrieb mit 30% der Nennleistung kann der Grenzwert um 50% überschritten werden.
Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CO
NO X
HC
Rußzahl
Verdampfungsbrenner
ohne Gebläse
mit Gebläse
Zerstäubungsbrenner
Heizöl extra leicht
Heizöl leicht
Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe
Emissionsgrenzwerte(mg/MJ)
Erdgas
Flüssiggas
CO
No x
CO
NO x
atmosphärische Brenner
Gebläsebrenner
Der NO X-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um höchstens 100% überschritten werden.
Anhang 3
Kleinfeuerungsanlagen haben in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufzuweisen:
Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde
Feste Brennstoffe
a) Raumheizgeräte
78 Prozent
b) Herde für fossile Brennstoffe
73 Prozent
c) Herde für biogene Brennstoffe
70 Prozent
Flüssige und gasförmige Brennstoffe
a)
Raumheizgeräte
bis 4 kW
78 Prozent
4 bis 10 kW
81 Prozent
über 10 kW
84 Prozent
b)
Herde
73 Prozent
Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter
Warmwasserbereiter
für feste Brennstoffe
75 Prozent
Kleinfeuerungen als Zentralheizungsgeräte
Feste Brennstoffe
a)
händisch beschickt
bis 10 kW
73 Prozent
über 10 - 200 kW
(65,3 + 7,7 log P n) Prozent
über 200 kW
83 Prozent
b)
automatisch beschickt
bis 10 kW
76 Prozent
über 10 - 200 kW
(68,3 + 7,7 log P n) Prozent
über 200 kW
86 Prozent
Flüssige und gasförmige Brennstoffe:
Kleinfeuerungen, welche mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch festen Brennstoffen, betrieben werden können, müssen bei Betrieb mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen die Bestimmungen des Anhang 4 erfüllen.
Anhang 4
Wirkungsgrade von Zentralheizgeräten, Niedertemperatur-Zentralheizgeräten und Brennwertgeräten für flüssige und gasförmige Brennstoffe:
Wirkungsgrad bei Nennlast
Wirkungsgrad bei Teillast 30% Pn
Heizkesseltyp
Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels
(in °C)
Formel der Wirkungsgradanforderung ( in %)
Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels
(in °C)
Formel der Wirkungsgradanforderung
(in %)
Zentralheizgeräte
84 + 2 logPn
80 + 3 logPn
Niedertemperatur-Zentralheizgeräte 1
87,5+1,5 logPn
87,5+1,5 logPn
Brennwertgeräte
91 +1 logPn
97 + logPn
Pn
Nennwärmeleistung in kW
einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe
Kesseleintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)
Bei Gaszentralheizgeräten sind vorzugsweise Brennwertgeräte und in weiterer Folge Niedertemperaturgeräte und konventionelle Zentralheizgeräte einzusetzen.
Anhang 5
Anforderungen für den Betrieb von Feuerungsanlagen, die mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betrieben werden
Tabelle 1:
Feuerungstechnische Mindestwirkungsgrade(1)
Nennwärmeleistung
Grenzwert für den Verbrennungsgasverlust (%)
(kW)
bis 1.7.1992 errichtet
Ab 1.7.1992 errichtet oder wesentlich verändert
mehr als 120
Tabelle 2:
Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid, in mg/m³
Brennstoff
Brennstoffwärmeleistung (MW)
flüssige Brennstoffe
gasförmige Brennstoffe
Tabelle 3:
Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide, in mg/m³
Brennstoff
Brennstoffwärmeleistung (MW)
Erdgas
Flüssiggas
Heizöl extra leicht
Heizöl leicht
Heizöl mittel
Heizöl schwer
Tabelle 4:
höchstzulässige Rußzahlen (Schwärzungsgrad nach Bacharach)
Brennstoff
Rußzahl
bis 1.7.1992 errichtet
Ab 1.7.1992 errichtet oder wesentlich verändert
Heizöl extraleicht
Heizöl leicht
*)  bei mehrstufigen und stufenlosen Brennern darf bei minimalem Durchsatz die Rußzahl um den Wert 1 größer sein
Tabelle 5:
Emissionsgrenzwerte für Staub
Brennstoff
Brennstoffwärmeleistung (MW)
Heizöl extra leicht
Heizöl leicht
Heizöl mittel
Heizöl schwer
Tabelle 6:
Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid für mit flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungs-anlagen
Schadstoff
Brennstoffwärmeleistung (MW)
SO 2 (mg/m³)
Anhang 6
Emissionsgrenzwerte  für Feuerungen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden
Tabelle 1:
Emissionsgrenzwerte für Feuerungen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, Leistungs-bereich 25 bis 50 kW
Art der Beschickung
Baujahr
CO (mg/m³)
händisch
ab 1997
bis 1996
automatisch
ab 1997
bis 1996
Tabelle 2:
Emissionsgrenzwerte für Feuerungen, die mit Kohle oder Koks betrieben werden, Leistungsbereich ab 50 kW
Schadstoff
Brennstoffwärmeleistung (MW)
in mg/m³
Staub
SO 2
CO
NOx
*) für händisch beschickte Anlagen:
3000 mg/m³
Tabelle 3:
Emissionsgrenzwerte für Feuerungen, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, Leistungsbereich ab 50 kW
Schadstoff
Brennstoffwärmeleistung (MW)
in mg/m³
Staub
CO
NO x
HC
*)   für Neuanlagen ab dem 1.1.2002:
50 mg/m³
**) für händisch beschickte Anlagen:
1600 mg/m³
Tabelle 4:
Feuerungstechnische Mindestwirkungsgrade(1)
Nennwärmeleistung in kW
Grenzwert des Abgasverlusts in %
Zentralheizungs- geräte für feste händisch beschickt
8 bis 26
mehr als 26 bis 50
mehr als 50 bis 200
mehr als 200
automatisch beschickt
8 bis 26
mehr als 26 bis 50
mehr als 50 bis 200
mehr als 200
Anhang 7
Übergangsbestimmungen für Mindestwirkungsgrade
Tabelle 1:
Feuerungstechnische Mindestwirkungsgrade(1) für Feuerungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden.
Nennwärmeleistung in kW
Abgasverluste in %
Feste Brennstoffe
(Kohle, Koks, Briketts)
von 25 bis 50
mehr als 50 bis 120
mehr als 120
Flüssige Brennstoffe:
von 25 bis 50
mehr als 50 bis 120
mehr als 120
Tabelle 2:
Feuerungstechnische Mindestwirkungsgrade(1) für Feuerungsanlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
Nennwärmeleistung in kW
Abgasverluste in %
Atmosphäri-sche Brenner
Gebläsebrenner
Gasförmige Brennstoffe:
von 25 bis 50
mehr als 50 bis 120
mehr als 120
ohne Berücksichtigung der Verluste durch unvollkommene Verbrennung und brennbare Aschebestandteile
Die Abgasverluste sind nach folgender Formel zu errechnen:
q A
=  Abgasverlust in Prozent, bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung des Wärmeerzeugers
t A
=  Abgastemperatur in Kelvin
t L
=  Verbrennungslufttemperatur in Kelvin
CO 2
=  Volumengehalt der Abgase an Kohlendioxid in Prozent
f
=  brennstoffspezifischer Faktor
Werte für f:
Steinkohle
Braunkohle
Briketts
Koks
Heizöl EL (Ofenheizöl)
Heizöl leicht
Flüssiggas
Stadtgas
Erdgas mit CH 4 > 95%
Erdgas mit CH 4 95%
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 263/2000.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung von Platten aus expandiertem Polystyrol-Partikelschaumstoff für die Perimeter-, Sockel- und Wärmebrückendämmung.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, werden Platten aus expandiertem Polystyrol-Partikelschaumstoff für die Perimeter-, Sockel- und Wärmebrückendämmung wie in der Folge beschrieben im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Die Platten bestehen aus expandiertem Polystyrol-Partikelhartschaumstoff mit glatter und/oder geprägter Oberfläche.
Sie werden mit glatten Kanten, mit Stufenfalz (SF) oder mit Nut/Feder (NF) hergestellt.
Die Platten weisen Dicken von 20 mm bis 250 mm und im Regelfall eine Länge von 1250 mm und eine Breite von 600 mm auf.
Die Platten entsprechen der Produktart EPS-W30 nach ÖNORM B 6050 mit folgenden Abweichungen:
(a)
Länge und Breite
Einzelwerte weichen höchstens SYMBOL 0,5 % bzw SYMBOL 5 mm (der kleinere Wert ist maßgebend) vom jeweiligen Sollmaß ab.
(b)
Zugfestigkeit in Probenebene mindestens 100 kPa.
(c)
Druckspannung bei 10 % Stauchung
Einzelwerte liegen nicht mehr als 10 % unter 150 kPa.
(d)
Wasseraufnahme durch Diffusion
Einzelwerte betragen bei Prüfung nach ÖNORM B 6010 (zwei Proben) bei Dicken von 20 mm - 80 mm nicht mehr als 6 %, bei Dicken von mehr als 80 mm nicht mehr als 3 % des Volumens.
(e)
Wasseraufnahme unter Wasser
Einzelwerte betragen bei Prüfung nach ÖNORM B 6010 nicht mehr als 1,5 % des Volumens.
(f)
Frost-Tau-Wechselbeständigkeit
Prüfmethode:
Die im Diffusionsversuch befeuchteten Proben (500 mm x 500 mm x Lieferdicke) sind 300 Frost-Tau-Wechseln zwischen - 20° C und + 20° C von jeweils einer Stunde Dauer auszusetzen.
Beim Auftauen sind die Proben in Wasser zu tauchen (Mindestüberdeckung 40 mm).
Nach der Ermittlung der Feuchte sind 10 quadratische Proben (a = 100 mm) auszuschneiden, von denen jeweils 5 im feuchten und 5 im trockenen Zustand (bei 40° C bis zur Massekonstanz getrocknet) einem Druckversuch nach ÖNORM B 6010 zu unterziehen sind.
Eigenschaften (nach der Prüfung):
Die Oberfläche der Platten weist keine sichtbaren Veränderungen auf.
Die Feuchteaufnahme beträgt nicht mehr als 20 Vol-%.
Die Druckfestigkeit verringert sich um nicht mehr als 10 %.
Die Druckspannung bei 10 % Stauchung verringert sich um nicht mehr als 10 %.
Kennzeichnung
Die Platten tragen den unverwechselbaren Eigennamen des Produkts.
Zusätzlich werden die Platten auf ihrer Verpackung und gegebenenfalls auch auf den Platten selbst wie folgt gekennzeichnet:
(a)
Eigenname des Produkts
(b)
Perimeterdämmplatte
(c)
Länge, Breite und Dicke in mm (Nennmaße)
(d)
Name des Herstellers und Standort der Produktionsstätte (bei mehr als einer)
(e)
Erzeugerdatum oder Chargennummer (auch verschlüsselt)
Bedingungen
Anwendungsbereich
Die Platten dürfen in folgenden Bereichen verwendet werden:
Perimeterdämmung (außerhalb der Abdichtung erdberührter Gebäudeflächen).
Es dürfen nur Platten mit einer Dicke von mindestens 50 mm verwendet werden.
Die Verwendung der Platten im Kapillarsaum des Grundwassers, im Bereich von drückendem Wasser und im Wandbereich in Tiefen von mehr als 3 m unter Geländeoberfläche ist unzulässig.
Der anstehende Boden muss gut wasserdurchlässig sein.
Bei Vorhandensein von bindigen oder geschichteten Böden, bei denen Stau- oder Schichtenwasser auftreten kann, ist eine Dränung vorzusehen.
Bereiche im angrenzenden Gelände mit einer Verkehrslast von mehr als 5 kN/m² müssen einen Abstand von mindestens 3 m von der Perimeterdämmung aufweisen.
Sockel- und Wärmebrückendämmung an der Außenseite von Außenwänden
Sofern die Platten nicht im Rahmen eines Außenwandwärmedämmverbundsystems gemäß ÖNORM B 6110 verwendet werden, sind sie allseitig dicht durch nichtbrennbare Baustoffe abzudecken.
Planung
Wärmeschutz
Die Platten dürfen auch für den Nachweis des Wärmeschutzes erdberührter Wände und Böden herangezogen werden.
Für wärmetechnische Berechnungen ist zum Nennwert der Wärmeleitfähigkeit nach Punkt 10 der Wert 0,002 W/mK hinzuzurechnen.
Der jeweilige Bauteil muss dampfdiffusionstechnisch richtig aufgebaut sein.
Perimeterdämmung
Bauwerksabdichtung
Die Abdichtungen der Bauteile, vor denen bzw unter denen die Platten angeordnet werden sollen, müssen je nach vorhandener Situation mindestens der ÖNORM B 2209 (Bauwerksabdichtungen - Werkvertragsnorm) entsprechen.
Verlegung, Befestigung und Verfüllung
Die Platten müssen einlagig und dicht gestoßen im Verband unter Vermeidung von Kreuzstößen verlegt werden und eben auf dem Untergrund aufliegen.
Die Plattenseite zum Untergrund darf keine größeren Rillen oder Prägungen aufweisen, um ein Hinterfließen der Platten durch versickerndes Oberflächenwasser weitestgehend auszuschließen.
Die Wände müssen ausreichend eben sein.
Anschlüsse
Werden die Platten über das durch die Bodenverfüllung vor UV-Strahlung geschützte Niveau geführt (Sockelbereich), sind die Platten durch geeignete konstruktive Maßnahmen gegen UV-Strahlung und mechanische Beschädigung zu schützen.
Es ist auf einen im wärmeschutztechnischen Sinn unterbrechungsfreien Anschluss der Platten an die Wärmedämmung (Fassadendämmung) des Gebäudes zu achten.
Ausführung
Die Platten sind gegen Verschieben oder Verrutschen zu sichern.
Geeignete Kleber sind vom Hersteller dem Anwender bekanntzugeben.
Auf waagrechten oder wenig geneigten Flächen (zB Kellersohle) sind die Platten so zu schützen, dass sie bei den nachfolgenden Arbeiten nicht beschädigt werden.
Der Hersteller hat entsprechende Verlegeanweisungen zur Verfügung zu stellen.
Bei Anordnung der Perimeterdämmplatten unter einem Kellerfußboden sind die Platten nach dem Verlegen durch eine Folie (zB Polyethylen-Folie) abzudecken.
Beim Verfüllen der Baugrube ist durch geeignete Wahl des Füllmaterials und des Füllgerätes eine grobe Beschädigung der Dämmplatten zu vermeiden.
Eine lagenweise Verdichtung mit leichtem Gerät ist jedenfalls durchzuführen.
Lagerung
Die Platten müssen gegen Witterung (zB langeinwirkende UV-Strahlung) und mechanische Beschädigungen geschützt gelagert werden.
Güteeigenschaften
Die Platten müssen der Type EPS-W30 nach ÖNORM B 6050 mit den in der Beschreibung angegebenen Abweichungen bzw Eigenschaften entsprechen.
Der Nennwert der Wärmeleitfähigkeit darf höchstens 0,035 W/mK betragen.
Die Platten sind laut Beschreibung zu kennzeichnen.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Der Hersteller hat sich laufend von der Güte der Produktion zu überzeugen.
Die Eigenüberwachung hat die in Tabelle 1 angeführten Eigenschaften zu umfassen; hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
Fremdüberwachung
Der Hersteller hat mit einer dafür akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach sich diese zu Folgendem verpflichtet:
(a) Erstprüfung der Eigenschaften nach Punkt 9 (bzw 10) an zwei repräsentativen Dicken.
(b) Jährliche Einsichtnahme in die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung.
(c) Jährliche Prüfung der Eigenschaften nach Tabelle 1.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der Magistratsabteilung 35 sowie der Güteschutzgemeinschaft Polystyrol-Hartschaum, Brückenstraße 3, 2322 Oberwaltersdorf, unverzüglich mitgeteilt wird,
wenn die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
im Rahmen der Prüfungen der Fremdüberwachung Mängel festgestellt wurden, oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wurde.
Die Überwachungsberichte sind mindestens 10 Jahre hindurch beim Hersteller zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 aufzubewahren.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäi-schen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 20   /   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates heraus-gegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsver-fahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bau-produkte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Heraus-gabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vor-schrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Tabelle 1
Umfang der Eigen- und Fremdüberwachung
Nr
Eigenschaft
Prüfung nach
Eigenüberwachung
Fremdüberwachung
Punkt der ÖNORM B 6050
Punkt der Beschreibung
Allgemeine Beschaffenheit
1 x pro Schicht
1 x jährlich
Länge und Breite
(a)
Dicke (Lieferdicke)
Rechtwinkeligkeit
Rohdichte
Wärmeleitfähigkeit
Brandverhalten
Wasserdampf-Diffusionswiderstand
Zugfestigkeit in Probenebene
(b)
1 x jährlich
Druckspannung bei 10 % Stauchung
(c)
Verhalten bei Wärmeeinwirkung (Formbeständigkeit)
Wasseraufnahme durch Diffusion
(d)
Wasseraufnahme unter Wasser
(e)
2 x jährlich
Frost-Tau-Wechselbeständigkeit
(f)
Kennzeichnung
Abschnitt „Kennzeichnung“
1 x pro Schicht
1 x jährlich
1) Nur bei der Erstprüfung
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 115/2000.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum befristete Zulassung des Fangsanierungssystems „Schiedel Keranova“.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsanierungssystem „Schiedel Keranova“ wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Das Fangsanierungssystem mit Schamotterohren entspricht - auch wenn keine Querschnittsanpassung vorgenommen werden sollte - einem Innenrohreinbau im Sinne der ÖNORM B 8271 Abschn 2.2.2.
Bei diesem System wird ein unten geschlossenes Innenrohr aus Schamotterohrformstücken in einen bestehenden Fang eingebaut.
Es werden folgende Typen unterschieden:
(a)
Type A (Feuchtigkeitsempfindliche Ausführung)
Bei dieser Type werden die Schamotteinnenrohre mittels Fugenmasse nach ÖNORM B 8215 und gegebenenfalls mit einer Wärmedämmung eingebaut.
(b)
Type B (Feuchtigkeitsunempfindliche Ausführung)
Bei dieser Type werden die Schamotteinnenrohre mittels Silikonmasse und mit Hinterlüftung sowie gegebenenfalls mit einer Wärmedämmung eingebaut.
Innenrohr
Das Innenrohr besteht aus nicht glasierten, gerippten Innenrohrformstücken nach ÖNORM B 8240.
Die mit stumpfen Enden versehenen Innenrohre werden im Stoßbereich mit Manschetten aus Edelstahl der Werkstoff-Nr 1.4571 lagemäßig gesichert.
Die Formstücke weisen eine Wanddicke von 7 mm bis 11 mm auf und werden mittels Fugen- bzw Silikonmasse versetzt.
Es gibt Sonderformstücke für
- Reinigungsöffnungen und
- Anschlussstellen
jeweils mit angeformten Stutzen.
Wärmedämmung
Bei günstigen Platzverhältnissen wird eine das Innenrohr umschließende 20 mm dicke "Klappmattenisolierung" aus Steinwolle eingebaut, die außen mit einem Glasgittergewebe versehen ist.
Durchmesser
Es werden runde Querschnitte mit Durchmessern von 8 cm bis 25 cm hergestellt.
Betriebsdichtheit
Die Betriebsdichtheit des Innenrohres wird durch das Versetzen der Formstücke mittels Fugen- bzw Silikonmasse hergestellt.
Dehnungsmöglichkeit
Temperaturbedingte Längsdehnungen des Innenrohres werden durch eine am oberen Ende des Fanges angeordnete Dehnfugenmanschette oder durch die Anordnung eines Mündungskonus ermöglicht.
Hersteller
Innenrohrformstücke
Schiedel GmbH Co KG, Tonwerk Wiesau, D-95673 Wiesau (Kennzeichnung: „Schiedel“)
Fugenmasse
Fleischmann Feuerfeste Baustoffe GesmbH, Kesslergasse 1, 2700 Wr.
Neustadt (Kennzeichnung: „Säurebeständiger SFK-Fugenkitt“)
Silikonmasse
Otto Chemie, Hermann Otto GmbH, Krombacherstraße 14, D-83413 Fridolfing (Kennzeichnung: „Schiedel Rotempo“)
Edelstahlmanschette
Schiedel GesmbH Co Metallproduktion Schöllnach, Emminger Straße 1, D-94508 Schöllnach.
Dämmschichte
Österreichische Heraklith AG, 9702 Ferndorf (Kennzeichnung: „Klappdämmrohrmatten HTS“).
Bedingungen
Anwendungsbereich
Das Fangsanierungssystem darf für die Innenabdichtung und/oder eine Querschnittsanpassung bestehender Fänge im Sinne der ÖNORM B 8271 angewendet werden.
In einem bestehenden Fang darf ohne besondere Maßnahmen nur ein Fanghohlraum (dh kein weiterer Fang) geschaffen werden.
Die Anwendung des Fangsanierungssystems setzt die Einhaltung von Abschn 1 der ÖNORM B 8271 voraus, der da lautet:
"Diese ÖNORM ist für Rauch- und Abgasfänge anzuwenden, in denen beim planmäßigen Betrieb der Feuerungsanlage (mit Ausnahme der Type B) die Innenwandtemperatur im Fang über der Taupunktstemperatur des Verbrennungsgases liegt und
deren lichter Querschnitt höchstens 5000 cm 2 beträgt,
an die Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennheizleistung von höchstens 1 MW angeschlossen werden,
in denen kein Überdruck entsteht, ausgenommen während höchstens 30 Sekunden beim Anfahren."
Bei der Verwendung der Type B als feuchtigkeitsunempfindlicher Fang gelten die einschränkenden bzw ergänzenden Bedingungen gemäß Punkt 10 und 14.
Wärmedämmung
Bei genügend großem Querschnitt ist stets eine Wärmedämmung anzuordnen.
Wenn der Querschnitt des bestehenden Fanges durch Ausfräsen vergrößert wird, kann die Anordnung einer Wärmedämmung entfallen, wenn nachgewiesen wird, dass die Funk-tionstüchtigkeit des Fanges nach ÖNORM M 7515 gegeben ist.
Fangquerschnitt des sanierten Fanges
Der Fangquerschnitt muss den angeschlossenen Feuerstätten entsprechen.
Bei Verwendung des bestehenden Fanges als "Notrauchfang" gemäß § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien muss der lichte Durchmesser mindestens 14 cm betragen.
Ziehungen
Ziehungen sind unzulässig.
Bewilligungspflicht
Der Einbau des Fangsanierungssystems ist bewilligungspflichtig.
Die Verwendung des Fangsanierungssystems ist in den Bauplänen einzutragen.
Der sanierte Fang ist am Kehrtürchen durch Angabe des Fangsanierungssystems zu kennzeichnen.
Bei Verwendung des Fangsystems als feuchtigkeitsunempfindlicher Fang gelten die nachstehenden Bedingungen.
Es darf nur eine Feuerstätte angeschlossen werden, sofern nicht ein entsprechender Nachweis gemäß Punkt 10.3 erbracht wird.
Feuerstätte
Die Feuerstätte darf nur mit Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL betrieben werden.
Die Verbrennungsgastemperatur muss beim Eintritt in den Fang mindestens 30° C bei Verwendung eines feuchtigkeitsunempfindlichen Verbindungsstückes (sowie eines Übergangsstückes, das die Ansammlung von Kondensat verhindert) und darf höchstens 160° C betragen.
Bemessung
Die Bemessung hat durch hiezu Befugte nach ÖNORM M 7515 bzw DIN 4705-1 zu erfolgen.
Zu beachten sind:
(a)
Mindestverbrennungstemperatur von 0° C am Fangkopf.
(b)
Die Verbrennungsgastemperatur an der Fangmündung muss so groß sein, dass der Ruhedruck den Widerstandsdruck auch bei hohen Umgebungstemperaturen übersteigt.
Kondensatableitung
Am unteren Ende des Fanges ist ein Kondensatablaufrohr anzuordnen (siehe auch Punkt 14.1.2).
An dieses Kondensatablaufrohr ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mindestens 150 mm, anzuschließen.
Die Verbrennungsgassperre muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatfluss nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muss bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM B 5184,
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177,
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur für Gasfeuerstätten:
Muffenlose Gusseisenrohre gemäß den ÖNORMEN B 2570 und B 2571.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch eine Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muss je 50 kW Brennstoffwärmeleitung 50 mm2, jedoch mindestens 300 mm2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensates sind erforderlich bei
Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW,
Ölfeuerstätten
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensates Bestandteil einer Feuerstätte, muss durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Messstreifen).
Anzeige
Anzuzeigen ist die Kondensatableitung (ausgenommen bei Feuerstätten mit dem Brennstoff Gas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Wien-Kanal) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Einbau
Es dürfen nur einwandfreie, unbeschädigte Innenrohrformstücke sowie Zubehörteile verwendet werden.
Sofern nicht näher bestimmt wird, gelten die Richtlinien des Fangsanierungssystemanbieters.
Es gelten die folgenden Abschnitte der ÖNORM B 8271:
Vorarbeiten
"5.1 Vorarbeiten
Vor Beginn der Arbeiten ist der Fang hinsichtlich seines baulichen Zustandes, des Fangquerschnittes, der Reinigungsverschlüsse und der Einbauten zu überprüfen.
Wenn der Querschnitt von bestehenden Fängen mit Mindestdicken der Wangen und Zungen von 12 cm für die Querschnittsanpassung nicht ausreicht, so darf der Fanghohlraum (Fangquerschnitt) durch gleichmäßiges Abfräsen der umschließenden Wangen und Zungen unter folgenden Voraussetzungen vergrößert werden:
es dürfen höchstens 2 cm der bestehenden Wange und Zunge abgefräst werden,
der Fräsvorgang muss erschütterungsfrei erfolgen,
die Standsicherheit des Fanges darf hiedurch nicht gefährdet werden."
"5.1.2 Vor der Querschnittsanpassung müssen Verbrennungsgasrückstände und lose Mörtelteile, soweit erforderlich, entfernt werden."
Ausführung
"5.2.3 Arbeitsgänge bei Versetzen von Innenrohren
Herstellen einer ausreichend tragfähigen, waagrechten Aufstandsfläche,
Einbringen der Innenrohre (mit oder ohne Wärmedämmung),
Setzen der Dehnungselemente,
Setzen der Anschlussformstücke,
Setzen der Kehr- und Putztürchen,
Setzen des Abschlusselementes,
Überprüfen des neuen Fangquerschnittes,
Prüfen auf Betriebsdichtheit."
"5.2.3.2 Dämmschichten aus mineralischer Wolle sind gegen Absacken zu sichern und dürfen die temperaturbedingte Längenänderung des Innenrohres nicht behindern.
5.2.3.3 Innenrohre sind in Abständen von höchstens 3 m durch Rohrschellen oder Abstandhalter im Fang so zu halten, dass die Längenänderung des Innenrohres nicht behindert wird, die waagrechte Sicherung aber voll wirksam bleibt, wenn dies nicht durch die Dämmschichte gegeben ist."
Nach Fertigstellung
"5.3.1 Umfang der Prüfung
Nach Fertigstellung ist der Fang zu prüfen auf:
die sachgemäße Verwendung der Baustoffe,
freien Fangquerschnitt,
fachgerechte Ausführung (Innenabdichtung, Innenauskleidung, Innenrohr, Wärmedämmung),
Anschlussstellen und Reinigungsöffnungen,
Betriebsdichtheit.
5.3.2 Ergebnis der Prüfung
Das Ergebnis der Prüfung gemäß 5.3.1 ist schriftlich festzuhalten.
Vor Inbetriebnahme ist vom zuständigen Rauchfangkehrer ein Befund über das Prüfergebnis gemäß 5.3.1 auszustellen."
Ausführung als feuchtigkeitsunempfindlicher Fang.
Sockelstein
Am unteren Fangende ist ein wasserdichter Kondensatsammler aus Schamotte anzuordnen.
Am Kondensatsammler ist zur Abführung von Niederschlags- und Kondensatwasser ein Kondensatablaufrohr aus korrosionsbeständigem Baustoff einzubauen.
Der Fangkopf ist ergänzend zu Punkt 17 mit einer entsprechenden Be- bzw Entlüftungsmöglichkeit auszustatten.
Die Reinigungsverschlüsse sind bei der Type B durch einen „Revisionsverschluss“ aus Edelstahl der Werkstoff-Nr 1.4571 nach DIN 17440 mit Dichtung gegen Feuchteeinwirkung zu schützen.
Kennzeichnung
Jeder Fang ist (zB im Bereich der Anschlussstelle) mit einem Schild (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit nachstehenden Angaben dauerhaft zu kennzeichnen:
„Schiedel Keranova“,
Feuchtigkeitsunempfindlicher Fang,
Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht,
Verbrennungsgastemperatur an der Anschlussstelle mindestens 30° C.
Rohrstöße
Die Innenrohrformstücke sind bei der Type A mittels Fugenmasse und bei der Type B mittels Silikonmasse zu versetzen.
Bei beiden Typen sind im Bereich der Rohrstöße Edelstahlmanschetten anzuordnen.
Am oberen Ende des Fanges ist eine Dehnfugenmanschette oder ein Mündungskonus anzuordnen, um temperaturbedingte Längsdehnungen des Innenrohres zu ermöglichen.
Abdeckung
Die Ausmündung muss eine Abdeckung erhalten, die witterungs- und verbrennungsgasbeständig ist, das Eindringen von Wasser in die Dämmschichte verhindert, die Eigenbewegung des Innenrohres ermöglicht und den lichten Querschnitt nicht einengt.
Benützung
Der Fang darf erst nach ausreichender natürlicher Trocknung und langsamer Ausheizung in Betrieb genommen werden.
Stemmarbeiten am Fang sind unzulässig.
Allenfalls nachträglich erforderlich gewordene Anschlussstellen dürfen nur von einem hiezu Befugten durch Fräsen oder stoßfreies Bohren hergestellt werden.
Derartige Anschlussstellen sind so auszuführen, dass die Beschaffenheit des gesamten Fanges nicht beeinträchtigt wird.
Güteeigenschaften
Innenrohr
Die Innenrohrformstücke müssen eine Dichte von 2250 kg/m 3 aufweisen.
Die Innenrohrformstücke müssen der ÖNORM B 8240 (Klasse II) entsprechen.
Fugen- bzw Silikonmasse
Die Fugenmasse muss der ÖNORM B 8215 entsprechen.
Die Silikonmasse muss der Tabelle 1 entsprechen
Wärmedämmung
Die Dichte muss 100 kg/m 3 betragen.
Die Wärmedämmung muss der ÖNORM B 8241 entsprechen.
Tabelle 1
Kennwerte der Silikonmasse
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach DIN
Sollwerte
Dichte
g/cm 2
53479/A
Reißfestigkeit
N/mm 2
Reißdehnung
Spannung bei 100 % Dehnung
N/mm 2
Shore-A-Härte
Druckverformungsrest
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Innenrohr
Es gilt ÖNORM B 8240.
Wärmedämmung
Es gilt ÖNORM B 8241.
Fremdüberwachung
Innenrohr
Es gilt ÖNORM B 8240.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass die Überwachungsstelle auch die Ergebnisse nach Punkt 24.2 zu prüfen hat und bei Kündigung des Überwachungsvertrages und bei Nichteinhaltung der Güteeigenschaften nach Punkt 20 und 22 die Magistratsabteilung 35 unmittelbar zu verständigen hat.
Die Prüfberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mindestens zehn Jahre hindurch beim Hersteller aufzubewahren.
Wärmedämmung
Es gilt ÖNORM B 8241.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 20   /   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Ver-waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen, soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Systemschnitt
Profilrohr
Abstandhalter
Abströmkonus
Schachtabdeckung
bei Bedarf
Reinigungsöffnung
gem.
od. gem.
Dämmrohr
Abstandhalter
Anschlussstelle für Feuerstätte
Kondensattopf
inkl.
Ablaufrohr
u.
Manschette
Freigegeben
werkseitig
augesteckt
Einbaulänge
Nenn
Masse in mm
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 239/2000.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum befristete Zulassung des Betonrippenstahles „OAM-550-WR“.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird der Betonrippenstahl „OAM-550-WR“ wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Der Betonrippenstahl  ist ein im warmen Zustand gerippter und anschließend gereckter Stahl der Gruppe BSt 550 nach ÖNORM B 4200-7.
Der Stahl wird aus Elektrostahl hergestellt.
Abmessungen
Der Kernquerschnitt des Rippenstahles hat die Form eines Polygones, der Gesamtquerschnitt einschließlich der Rippen ist annähernd kreisförmig.
Jeder Einzelstab hat zwei Schrägrippen, die gegenläufig angeordnet sind.
Diese Schrägrippen liegen zur Längsachse in einem Winkel von ca 50°.
Es werden Längsrippen zwischen den Schrägrippenreihen sowie die Schrägrippenreihen halbierende Längsrippen angeordnet.
Die Nenndurchmesser reichen von 6 mm bis 12 mm.
Form, Abmessungen und Masse sind aus Abb 1 bzw Tabelle 1 ersichtlich.
Kennzeichnung
Jeder Einzelstab weist in regelmäßigen Abständen von höchstens 1 m die Kennzeichen gemäß Abb 2 auf.
Die Kennzeichnung des Herstellers erfolgt durch zwischengeschaltete kurze Schrägrippen.
Das Güte- und Landeskennzeichen ist in der gegenläufigen Schrägrippenreihe ebenfalls durch zwischengeschaltete kurze Schrägrippen dargestellt.
Hersteller
Ozder Stahlwerke GmbH, Kovacs-Hagyo Gyula u.7, H-3600 Ozd.
Bedingungen
Anwendung
Der Stahl darf zur Bewehrung von Stahlbetontragwerken bei Beachtung der einschlägigen Verordnungen der Wiener Landesregierung und der Bestimmungen der ÖNORM B 4200 verwendet werden.
Bemessung
Der Bewehrungsstahl kann als Stahl der Gruppe BSt 550 nach ÖNORM B 4200-7 verwendet werden.
Hinsichtlich der Schweißung der Bewehrungsstäbe ist die Herstelleranleitung zu beachten.
Für die Ausführung und Gütesicherung von Schweißungen sind die Angaben der ÖNORM B 4200-7 Fußnote 1 (Seite 4) anzuwenden.
Die diesbezüglichen Unterlagen bzw Nachweise sind vom Bauführer der Baubehörde vorzulegen.
Lieferung
Die Lieferung des Stahles darf in Stangen und Ringen erfolgen.
Der Ringdurchmesser hat mindestens 630 mm zu betragen.
Die Lieferung in Ringen darf nur an Verarbeiter erfolgen, die entsprechende Einrichtungen zum Richten des Stahles besitzen.
Als solche Einrichtungen gelten die Rollenrichtmaschine EVG Polybend PBN 12 der Firma EVG, Gustinus-Ambrosi-Straße 1-3, 8074 Raaba, die Rollenrichtmaschine FILZMOSER RA 100 der Filzmoser Maschinenbau GmbH, Ottsdorf 18, 4600 Wels, und die Rotorrichtmaschine ERGON MELC 5-12 Sx4 CNC der Ergon s.A., Petrou Ralli Straße 19, GR-17778 Athen.
Die Eignung sonstiger Einrichtungen ist nachzuweisen.
Durch das Ausrichten usw dürfen die Eigenschaften des Stahles nicht beeinträchtigt werden.
Bei Verwendung des Stahles ist dem Bauführer ein vollständiger Abdruck der gegenständlichen Verordnung zu übergeben.
Herstellung
Der Stahl muss der Gruppe BSt 550 nach ÖNORM B 4200-7 entsprechen.
Als Nenndurchmesser sind die in der Tabelle 1 angeführten Durchmesser zugelassen.
Der Durchmesser ist nach der Formel d = 12,74 g zu bestimmen.
g...Masse des Stabes in kg/m,
d...Durchmesser in mm.
Die Rippung der Stäbe muss der Abb 1 bzw der Tabelle 1 entsprechen, wobei
(a)
die Schrägrippen (ß ca 50°) gegen die Stabachse geneigt,
(b)
die Schrägrippen über die ganze Länge des Stabes gleichmäßig verteilt sein müssen,
(c)
zwei Rippenreihen gegenläufig,
(d)
die Rippenflanken möglichst steil, jedoch nicht unter dem Winkel a = 45° geneigt sein dürfen, und
(e)
die Rippenkehlen ausgerundet sein müssen.
Jeder Stab hat eine Kennzeichnung gemäß der Beschreibung aufzuweisen, wobei sich das Güte-, Landes- und Herstellerkennzeichen in regelmäßigen Abständen wiederholen muss.
Güteüberwachung
Die Eigenüberwachung hat nach ÖNORM B 4200-7 Abschnitt 5.2 zu erfolgen.
Die Fremdüberwachung hat nach ÖNORM B 4200-7 Abschnitt 5.3 zu erfolgen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
(a)
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
(b)
bei den Kontrollprüfungen, an denen die Überwachungsstelle teilgenommen hat, Mängel aufgetreten sind oder
(c)
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 20   /   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Abb.
Güte- und Landeskennzeichen
Stahlgruppe
Ausland
Herstellerkennzeichen
Werk Nr.
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Ver-waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen, soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 75/2000.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung der Fangsysteme "Schiedel DW-ALKON".
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, werden die Fangsysteme "Schiedel DW-ALKON" wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Die Fangsysteme dienen zur Ableitung der Verbrennungsgase von Feuerstätten ins Freie.
Es werden folgende Typen unterschieden:
A
„Schiedel DW-ALKON“ - ABGASLEITUNG
Das Fangsystem (beispielhaft in Abb 1 dargestellt) dient dazu, Verbrennungsgase von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen (mit diesbezüglichen Sicherheitseinrichtungen) ins Freie zu leiten.
Als Feuerstätten kommen zB Brennwertgeräte jeweils mit Gas oder Heizöl extra leicht in Be-tracht.
Aufbau
Das Fangsystem besteht aus der Verbrennungsgasleitung,
deren von der Feuerstätte wegführenden Teil als Verbindungsstück anzusehen ist, und
deren lotrechter Teil in einem "Fang" (bzw Schacht) angeordnet wird.
Die Verbrennungsgasleitung besteht im Wesentlichen aus Bauelementen aus Edelstahl.
Die Bauelemente sind in der Regel 1000 mm lang.
Jedes Bauelement besteht aus zwei konzentrisch angeordneten Rohren mit einer dazwischen befindlichen Dämmschichte aus Mineralwolle.
Das Innenrohr besteht aus einem 0,4 mm dicken Edelstahlblech mit der Werkstoff Nr 1.4404 oder 1.4571, das Außenrohr aus einem 0,5 mm bzw ab dem SYMBOL 350 mm 0,6 mm dicken Blech der Werkstoff Nr 1.4301, 1.4404 oder 1.4571.
Es werden Sonderbauelemente aus den gleichen Werkstoffen wie die normalen Bauelemente für Reinigungsöffnungen, Anschlussstellen, Ziehungen und Rußsäcke bzw Kondensatsammler hergestellt.
Temperaturbedingte Dehnungen werden von jedem Bauelement aufgenommen bzw durch die Abstützung an der Ummantelung berücksichtigt.
Die dichte Längsnahtverbindung des inneren und des äußeren Rohres eines Bauelementes wird durch Plasma- oder Rollnahtschweißung erreicht.
Zwischen innerem und äußerem Rohr besteht keine Verbindung, sodass sich das innere Rohr bei Erwärmung genügend ausdehnen kann.
Das Fangsystem kann bezüglich des Hohlraumes (Luftschichte) zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" (bzw Schacht) wie folgt unterschieden werden:
(a)
Hohlraum unten und oben abgeschlossen (stehende Luft-schichte), im Gebäudeinneren nur für Unterdruckbetrieb.
(b)
Hohlraum ent- und gegebenenfalls auch belüftet (für Unter- und Überdruckbetrieb), eine Belüftung erfolgt nur aus dem Heizraum oder aus dem Freien.
(c)
Hohlraum von der Mündung her belüftet zwecks Verbrennungsluftzuführung bei raumluftunabhängiger Feuerstätte (für Unter- und Überdruckbetrieb).
Rohre und Formstücke
Es werden Rohre mit Nennweiten von 8 cm bis 60 cm hergestellt.
Die Abmessungen sind der Abb 2 zu entnehmen.
Verbindungen
Die Verbindung der Rohre und Formstücke erfolgt durch Steckmuffen (Abb 2) mit Klemmband.
Bei der Montage wird ein Schmiermittel auf den konischen Flächen der Innenseite der Muffe am oberen Ende des Bauelements dünn aufgetragen.
Abstandhalter
Die Verbrennungsgasleitung wird durch Abstandhalter aus korrosionsbeständigen Werkstoffen lagemäßig fixiert.
Fangabdeckung
Der Fangkopf wird laut Abb 3 ausgebildet.
Die Abdeckung aus Edelstahl ist ohne Werkzeug abnehmbar und gegen Herabfallen zB durch eine Kette gesichert.
Neutralisation
Das planmäßig anfallende Kondensat wird soweit erforderlich über eine Auffangvorrichtung und Siphon in eine "Neutralisa-tionsbox" und dann ins Abwasser geleitet.
Der Einsatz der "Neutralisationsbox" besteht aus einem Aktivkohlefilter, kalk-hältigem Splitt und einem (sich selbst verbrauchenden) Neutralisationsgranulat.
Kennzeichnung
Die Rohre und Formstücke sind mit dem Herstellerkennzei-chen versehen.
Hersteller
Rohre und Formstücke
Joseph Raab Cie, D-56512 Neuwied (Kennzeichnung: „Schiedel DW-ALKON“)
Dämmstoff
Deutsche Rockwool Mineralwolle GmbH, Karl-Schneider-Straße 14-18, D-45952 Gladbeck (Kennzeichnung: „RSG“)
Wilfried Seitz Isorationell, D-65719 Hofheim-Wallau (Kennzeichnung: „Isorationell“)
B
„Schiedel DW-ALKON“ - RAUCH- UND ABGASFANG
Das Fangsystem dient dazu, die Verbrennungsgase von Feuerstätten mit festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen ins Freie zu leiten.
Das Fangsystem entspricht mit Ausnahme der Neutralisationseinrichtung der Type A.
Bedingungen
Anwendung
A
„Schiedel DW-ALKON“ - ABGASLEITUNG
Das Fangsystem ist geeignet für den Anschluss von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen mit dem Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL.
Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen sind solche, bei denen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise die Verbrennungsgase bis unter deren Taupunktstemperatur abgekühlt werden können (die Kondensation darf sich innerhalb der Feuerstätte und auch innerhalb der Verbrennungsgasleitung vollziehen).
Der Einbau des Fangsystems ist bewilligungspflichtig.
Die Verbrennungsgastemperatur muss bei Verwendung als Unterdruckfang mind 30° C betragen.
Überdruckfang
Der Fang kann auch als Überdruckfang verwendet werden.
Dabei gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Der Überdruck darf 300 Pa nicht überschreiten (siehe Punkt 6.4).
Entlüftung des Raumes zwischen Abgasleitung und "Fang" bzw "Schacht" (siehe Punkt 30) über den Fangkopf.
Bauordnungsgemäße Reinigungsverschlüsse entsprechend Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 (siehe Punkt 34).
Periodische Dichtheitsprüfung (siehe Punkt 37).
Fang
Querschnitt
Der Fang (dh die Verbrennungsgasleitung) muss bei Unterdruckbetrieb eine Nennweite von mind 10 cm aufweisen.
An einen Fang (dh an eine Verbrennungsgasleitung) darf nur eine einzige Feuerstätte angeschlossen werden.
Der Fang gilt nicht als "Notrauchfang" im Sinne § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien.
Baupläne
In den Bauplänen ist die Art des "Fanges" bzw Schachtes (siehe Punkt 28) einzutragen.
Nachweise, Anzeige, Befund
Nachzuweisen ist
der erforderliche lichte Querschnitt und die höchstzulässige Höhe der Verbrennungsgasleitung in Abhängigkeit vom statischen Druck, dem Verbrennungsgasmassenstrom und der Verbrennungsgastemperatur (entsprechend den vom Hersteller der Rohre beizustellenden feuerungstechnischen Bemessungstabellen oder -diagrammen), wobei als Grenztemperatur im Bereich der Mündung 0° C anzusetzen ist,
die Eignung der Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätte (siehe Punkt 10),
erforderlichenfalls die brandschutztechnische Eignung des "Fanges" (siehe Punkt 28) und
dass bei Verwendung als Überdruckfang bei bestim-mungsgemäßem Betrieb kein Druck von mehr als 300 Pa auftritt.
Anzuzeigen ist die Aufstellung der Feuerstätte (ausgenommen solche mit dem Brennstoff Gas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Wien-Kanal) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Befund
Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage ist die Verbrennungsgasleitung durch den zuständigen Rauchfangkehrer auf Dichtheit zu prüfen.
Die Gasdurchlässigkeit der Verbrennungsgasleitung darf bei einem statischen Überdruck von 1000 Pa an ihrer inneren Oberfläche gegenüber außen 50 l/hm 2 nicht überschreiten.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Wiener Kehrverordnung unberührt.
Feuerstätten
Feuerstätten
Gasfeuerstätten
Es sind unter Berücksichtigung der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung-GSV, BGBl Nr 430/1994, nur Gasfeuerstätten der Typen B 22 und B 23 (bzw C 62, C 63, C 82 und C83 bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten - Fall (c) im Abschnitt "Aufbau" der Beschrei-bung) zulässig.
Ölfeuerstätten
Es sind nur Feuerstätten für Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL zulässig, deren Eignung nachgewiesen wurde.
Der Anschluss einer Ölfeuerstätte mit Verdampfungsbrenner (Schalenbrenner) ist unzulässig.
Sicherheitseinrichtungen
Gasfeuerstätten
Die Feuerstätte muss mit einer Abgas-Überwachungseinrichtung (zB Differenzdruckwächter) ausgerüstet sein, die bei nicht ausreichender Abfuhr der Abgase die Feuerstätte abschaltet.
Ölfeuerstätten
Es gilt Punkt 10.1 sinngemäß.
Kondensatableitung
Sofern die Ableitung des anfallenden Kondensats nicht über die Feuerstätte erfolgt, muss nahe der Feuerstätte in der Verbrennungsgasleitung ein Kondensatablaufstutzen angeordnet sein.
Am Kondensatablaufstutzen ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff, zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mind 150 mm, anzuordnen.
Die Verbrennungsgassperre muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kon-tinuierlicher Kondensatfluss nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM B 5184.
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177.
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur bei Gasfeuerstätten:
Muffenlose Gusseisenrohre gemäß ÖNORM B 2570 und B 2571.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch eine Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muss je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensats Bestandteil einer Feuerstätte, muss durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Messstreifen).
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung ist aus den gegenständlichen Rohren und Formstücken dicht herzustellen.
Hinsichtlich der Dichtheit gilt Punkt 8.
Die Verbrennungsgasleitung ist direkt an die Feuerstätte unter Zwischenlage einer hitzebeständigen Dichtung anzuschließen.
Die Verbrennungsgasleitung ist zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) ansteigend zu verlegen; die Neigung muss mind 3° betragen.
Die Verbrennungsgasleitung ist tunlichst mit gleich bleibendem Querschnitt von der Feuerstätte bis über Dach zu führen.
Abstände
Der lichte Abstand zwischen Verbrennungsgasleitung (bei Vorhandensein von Muffen oder Flanschen von diesen aus gemessen) und dem "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28) muss betragen:
mind 2 cm bei rechteckigem Querschnitt bzw
mind 3 cm bei rundem Querschnitt
jeweils des "Fanges" oder Schachtes.
Diese Abstände sind durch Abstandhalter sicherzustellen, wobei auf die Längsbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung Bedacht zu nehmen ist.
Schrägführungen (Ziehungen)
In den Knickpunkten sind Sonderformstücke zu verwenden.
Muffen
Muffen sind gegen die Fließrichtung des Kondensats anzuordnen.
Die Überdeckungslänge muss mind 6 cm betragen.
Lagesicherung
Die Verbrennungsgasleitung ist im "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) am unteren Ende starr zu befestigen.
Ansonsten ist die Lage durch mind alle 5 m sowie an jedem Formstück angebrachte Abstandhalter zu sichern, die die temperaturbedingten Längsdehnungen nicht behindern dürfen.
Die Verbrennungsgasleitung muss leicht demontierbar sein.
Verbindungsstück
Die zwischen Feuerstätte und „Fang“ bzw Schacht (nach Punkt 28) verlaufende Verbrennungsgasleitung gilt als Verbindungsstück.
Bei Überdruckbetrieb ist die Anordnung eines das „Verbindungsstück“ konzentrisch umhüllenden „Schutzrohres“ nicht erforderlich.
Das Verbindungsstück darf nur mit nichtbrennbaren Vorrichtungen aufgehängt oder gestützt werden.
Fang
Der die Verbrennungsgasleitung umschließende "Fang" muss der ÖNORM B 8204 entsprechen, worüber ein Nachweis zu erbringen ist.
Ein derartiger Nachweis ist bei Verwendung eines zugelassenen Rauchfanges entbehrlich.
Bei Gasfeuerstätten genügt als "Fang" (dh als Umschließung der Abgasleitung) ein Schacht mit mind 10 cm dicken massiven feuerbeständigen Wänden.
Gemeinsamer Schacht
Abgasleitungen mehrerer Gasfeuerstätten dürfen in einem Schacht (nach Punkt 28.1) geführt werden, wenn
die Feuerstätten in einem gemeinsamen Aufstellungsraum stehen und
der lichte Schachtquerschnitt mind dem 1,5fachen der Summe der lichten Querschnitte der Abgasleitungen entspricht.
Der Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht darf keine Bauteile oder Einrichtungen aufweisen, die nicht bestimmungsgemäß Bestandteil des Fangsystems sind.
Hinsichtlich der Abstände der Verbrennungsgasleitung zum "Fang" bzw Schacht gilt Punkt 20.
Hinsichtlich Ziehungen siehe Punkt 21.
Überdruckfang
Bei Überdruckbetrieb muss der Raum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht (siehe Punkt 28) entlüftet sein.
Zu diesem Zweck muss dieser Raum bei der Mündung witterungsgeschützt mit der Außenluft in Verbindung stehen (Abb 3).
Fangkopf
Der Fangkopf (Abb 3) ist so auszubilden, dass
die Verbrennungsgase sicher abströmen,
die "Hinterlüftungsluft" ungehindert von den Verbrennungsgasen abströmen kann,
Niederschläge in den Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht nicht eindringen,
die Eigenbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung nicht behindert wird und
eine Vereisung der Mündung nicht eintritt.
Kennzeichnung
Anschlussstelle
Im Bereich der Anschlussstelle ist eine dauerhafte Kennzeich-nung in Form eines Schildes (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit folgenden Angaben anzubringen:
Fangsystem "Schiedel DW-ALKON"
Hersteller
für Unterdruckbetrieb und/oder Überdruckbetrieb (soweit zutreffend)
Verbrennungsgasleitung für den Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht.
Kennzeichnung nach ÖNORM B 8208
Das als Sonderfang anzusehende Fangsystem ist auf dem Schriftfeld des Kehrtürchens oder auf der Bezeichnungstafel durch ein gleichseitiges Dreieck (Mindesthöhe 2 cm) zu kennzeichnen.
Reinigungs- und Prüföffnungen
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung muss gereinigt sowie auf ihren freien Querschnitt und Dichtheit geprüft werden können.
Zu diesem Zweck ist im Bereich der Feuerstätte oder beim Eintritt der Verbrennungsgasleitung in den "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28) sowie möglichst unmittelbar unterhalb der Mündung (sofern nicht eine sichere Zugangsmöglichkeit zu dieser besteht) eine Reinigungsöffnung mit Verschluss anzuordnen.
Größe der Reinigungsöffnung
Es gilt Tabelle 1 der ÖNORM B 8251.
Der bauordnungsgemäße Reinigungsverschluss in der Wange des "Fanges" bzw Schachtes muss so groß sein, dass eine ausrei-chende Zugänglichkeit gegeben ist.
Die Verbrennungsgasleitung muss im Bereich des Verbindungsstücks an geeigneter Stelle eine verschließbare Prüföffnung für den Rauchfangkehrer aufweisen.
"Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
Die Bestimmungen des § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien bleiben unberührt.
Die Kehröffnung ist im Bereich der Reinigungsöffnung nach Punkt 33.1.2 anzuordnen.
Bei Überdruckbetrieb müssen die bauordnungsgemäßen Reinigungsverschlüsse der Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 entsprechen.
Betrieb
Brandfall
Kommt es in einem angrenzenden Fanghohlraum oder in Räumen, die an das Fangsystem angrenzen, zu einem Brand, ist durch einen hiezu Befugten - in der Regel der Rauchfangkehrer - festzustellen, ob eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fangsystems erforderlich ist.
Reinigung
Erforderlichenfalls ist das Fangsystem mit geeigneten Geräten (Kehrgeräte mit weicher Einlage) zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Überdruckfang
Neben der Überprüfung und Reinigung nach den Kehrvorschriften ist mindestens einmal jährlich eine optische Überprüfung der Abgasleitung im Bereich des Verbindungsstücks und mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung der Dichtheit der Abgasleitung (Punkt 8) vorzunehmen.
Neutralisationseinrichtung
Der Betreiber hat die Neutralisationseinrichtung ständig funktionsfähig zu halten und einen Wartungsvertrag mit einer Fach-firma abzuschließen (siehe auch Punkt 15).
Die Fachfirma hat in einem Wartungsbuch den ordnungsgemäßen Zustand der Neutralisationseinrichtung zu bestätigen.
Güteeigenschaften
Rohre und Formstücke
Die Rohre und Formstücke müssen aus Edelstahl mit den Werkstoff-Nummern nach DIN 17440 gemäß Beschreibung bestehen.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
lichter Durchmesser:
1mm
Wanddicke:
Länge:
5 mm
Die Rohre und Formstücke sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Dämmmaterial
Die Dichte muss mind 90 kg/m 3 SYMBOL 10 % betragen.
Die Mineralwolle muss nichtbrennbar sein.
Die Verpackung ist laut Beschreibung zu kennzeichnen.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Jeder Hersteller hat mindestens einmal je Fertigungstag zu prüfen,
ob die planmäßigen Abmessungen der Bauelemente eingehalten
sowie
ob die Bauelemente laut Beschreibung gekennzeichnet werden.
Bauelemente
Die Güte des Blechwerkstoffes ist bei jeder Lieferung - gegebenenfalls anhand der Werkzeugnisse - zu prüfen.
Dämmmaterial
Prüfung der Eigenschaften gemäß DIN18147-5 Abschn 6.2.1
Fremdüberwachung
Der Hersteller der Rohre hat mit einer akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach sich diese zu folgenden Prüfungen verpflichtet:
Mindestens zweimal jährlich sind die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung sowie die personellen und gerätemäßigen Voraussetzungen für die ständige ordnungsgemäße Herstellung der Werkstoffe für die Abgasleitung zu überprüfen.
Mindestens einmal jährlich ist die Güte des Blechwerkstoffes durch chemische Untersuchung oder funkenspektroskopsche Vergleichsanalyse zu prüfen.
Mindestens zweimal jährlich sind das Herstellungsverfahren der Rohre und Formstücke, stichprobenartig Eigenschaften der Mineralwolle gemäß DIN 18147-5 Abschn 6.3.1 und die Gasdurchlässigkeit eines Leitungsabschnittes mit mindestens einer Verbindung (siehe Punkt 8) zu prüfen.
Hierüber sind Prüfberichte auszustellen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde, bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Prüfberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mind zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
B „Schiedel DW-ALKON“ - RAUCH- UND ABGASFANG
Anwendung
In den Rauch- bzw Abgasfang dürfen bei Verwendung als Rauchfang nur die Verbrennungsgase fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe aus einer Wohn- oder Betriebseinheit und einem Geschoß, bei Verwendung als Abgasfang nur die Abgase gasförmiger Brennstoffe aus einer Wohn- oder Betriebseinheit und aus einem Geschoß eingeleitet werden.
Der Fang gilt bei Beachtung der Punkte 11-15 als feuchtigkeitsunempfindlich.
Die Verbrennungsgastemperaturen dürfen 400° C nicht überschreiten.
Die Verwendung korrosionsfördernder brennbarer Abfälle (wie zB PVC-beschichtete Spanplatten) sowie starken Pechansatz hervorrufender Brennstoffe ist unzulässig.
Der Einbau des Fangsystems ist bewilligungspflichtig.
Die Verwendung des Fangsystems ist in den Bauplänen samt Angabe der Type und der Art der Ummantelung einzutragen.
Bei Ziehungen sind Sonderformstücke zu verwenden.
Nachweise
Nachzuweisen ist:
Der der Nennbelastung bzw der Zahl der angeschlossenen Feuerstätten, der wirksamen Höhe des Rauch- bzw Abgasfangs und den örtlichen Verhältnissen entsprechende lichte Querschnitt.
Die Standsicherheit von mehr als 1,5 m freistehenden Teilen des Fangs außerhalb von Gebäuden bzw von solchen Teilen des Fangs, bei denen der Abstand der Befestigung am Gebäude oder der Tragkonstruktion mehr als 3 m beträgt (siehe jedoch auch Punkt 51.5).
Die Standsicherheit der feuerbeständigen Ummantelung im Gebäudeinneren, sofern diese nicht aus einer mindestens 12 cm dicken Vollziegelmauer oder einer ähnlichen Konstruktion besteht, die geschoßweise verankert oder auf eine Massivdecke aufgesetzt wird.
Einbau
Es dürfen nur einwandfreie, unbeschädigte Bauelemente und Zubehörteile verwendet werden.
Ummantelung und Befestigung.
Im Gebäudeinneren ist als Ummantelung eine als feuerbeständig anzusehende Umschließung anzuordnen.
Diese muss entweder mit dem Gebäude oder einer Tragkonstruktion verbunden sein, sofern sie nicht selbständig standfest ist.
Die Ummantelung darf das Innenrohr nicht berühren.
Der Mindestabstand beträgt 3 cm.
Im Freien muss eine etwaige Ummantelung witterungsbeständig sein.
Innerhalb der Ummantelung dürfen keine Leitungen oder Kabel geführt werden.
Der verbleibende Luftraum zwischen Innenrohr und Ummantelung ist über Dach zu entlüften
Das Innenrohr ist höchstens alle 3 m mit dem Gebäude oder einer geeigneten Tragkonstruktion zu verbinden (bei mehr als 3 m gilt Punkt 49.2 analog).
Dies gilt sinngemäß auch bei Verwendung außerhalb eines Gebäudes hinsichtlich der Befestigung des Innenrohres.
Der lichte Querschnitt des Fanges darf an keiner Stelle (zB im Bereich von Anschlussstellen durch die Verbindungsstücke) eingeengt werden.
Der Rauch- bzw Abgasfang ist zu erden.
Eine Abdeckung der Ausmündung ist zulässig, wenn sie witterungs- und rauchgasbeständig ist und den lichten Querschnitt nicht einengt.
Benützung
Der Rauch- bzw Abgasfang ist unter sinngemäßer Beachtung der Bestimmungen der Kehrordnung zu reinigen, wobei nur mit Gummikugeln ausgestattete Geräte verwendet werden dürfen; darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Das nachträgliche Herstellen von Einmündungen oder Reinigungsöffnungen ist unzulässig.
Die Funktionsfähigkeit eines Aufsatzes ist vom Rauchfangkehrer bei jeder Kehrung zu überprüfen.
Ein negatives Ergebnis ist der Baubehörde anzuzeigen.
Güteeigenschaften
Bauelemente
Es gilt Punkt 39.
Dämmschichte
Es gilt Punkt 40.
Dichtungsmittel müssen nichtbrennbar sowie hitze- und korrosionsbeständig sein.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Es gilt Punkt 41 hinsichtlich der Bauelemente.
Fremdüberwachung
Es gilt Punkt 42 hinsichtlich der Bauelemente.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäi-schen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 20   /   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsver-fahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bau-produkte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen, soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vor-schrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Fangsystem „Shiedel DW-Alkon“
Einbaubeispiel
Abb. 1
Rohrelement 1020/480/280/120 mm
Reinigungselement
Feuerungsanschluß 87´
Fußteil mit Kondensatablauf
Siphon
Abschlußtück
Anschlußübergang DW-A auf EW-A
Regenkragen
Schachtabdeckung
Abstandhalter
Fangsystem „Schiedel DW-Alkon“
Lotschnitt
Abb. 2
Konen Innen und Außen ca. 2´
Kapillarsicke
Fangsystem „Schiedel DW-Alkon“
Fangkopf
Abb. 3
Abschlußstück
Regenkragen
Schachtabdeckung
Rohrelement
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muss bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen. Solche sind:
Bauordnungsgem. Reinigungsverschluß
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 150/2000.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung des Astratherm-Steinwolle-Einblasdämmsystems.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Astratherm-Steinwolle-Einblasdämmsystem wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Typen
Type A
Astratherm FLO-Granulat mit und ohne anorganischem Binder.
Type B
Astratherm FLO-Granulat, wie Type A, jedoch wasserabweisend ausgerüstet.
Hersteller
Granulat
Hraschan GmbH, Finkensteiner Straße 7, 9585 Gödersdorf
Verarbeiter
Unternehmen, die über ausreichende Erfahrung mit diesem Dämmstoff, der Verarbeitungstechnik und der Bauart verfügen.
Bedingungen
Anwendung
Type A
Das Granulat darf in loser Schüttung als nichtbelastbarer Wärmedämmstoff eingebaut werden, und zwar
als freiliegender Dämmstoff in loser horizontaler Schüttung zB zwischen Trägern oder Balken von Dachräumen;
als freiliegender Dämmstoff in loser Schüttung auf geneigten oder gewölbten Flächen.
Die Flächen dürfen nicht mehr als 45° geneigt sein.
Bei größeren Neigungen ist die Schüttung in geeigneter Weise in ihrer Lage zu sichern, zB ist sie mit einem Binder einzubauen.
Der Binderanteil darf 15 Masse - % nicht überschreiten, als raumfüllender Dämmstoff durch Einblasen in geschlossene, vorwiegend waagrechte Hohlräume, wie zB Holzbalkendecken, und in Wänden in Holztafelbauweise.
Type B
Das Granulat darf in loser Schüttung eingebaut werden, und zwar als raumfüllender Dämmstoff in
Schächten und
im Hohlraum von zweischaligem Mauerwerk.
Brandverhalten
Das Granulat ist ohne und mit Binder als nichtbrennbar anzusehen.
Wärmeschutz
Type A
Beim rechnerischen Nachweis des Wärmedurchlasswiderstandes der Dämmschichte ist folgender Nennwert der Wärmeleitfähigkeit einzusetzen:
Rohdichte (kg/m³)
Wärmeleitfähigkeit (W/mK)
Als Dicke der Dämmschichte ist bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes die Nenndicke anzusetzen.
Je nach Anwendungsfall ist sie wie folgt zu bestimmen:
Die Nenndicke bei loser Schüttung ist die um 10 % verminderte Einbaudicke des Wärmedämmaterials (siehe Punkt 6.4).
Die Nenndicke ist bei geschlossenen Hohlräumen die lichte Weite des ausgefüllten Hohlraumes.
Für den rechnerischen Nachweis der anfallenden Kondenswassermenge infolge Wasserdampfdiffusion gilt ÖNORM B 8110-2.
Type B
Beim rechnerischen Nachweis des Wärmedurchlasswiderstandes der Dämmschichte ist folgender Nennwert der Wärmeleitfähigkeit einzusetzen:
Rohdichte (kg/m³)
Wärmeleitfähigkeit (W/mK)
Ein rechnerischer Nachweis der anfallenden Kondenswassermenge infolge Wasserdampfdiffusion ist im Fall nach Punkt 2.2 nicht erforderlich; ansonsten gilt die ÖNORM B 8110-2
Einbau
Type A
Das Granulat ist auf dem Transport und auf der Baustelle trocken zu lagern und trocken einzubauen.
Wird es mit einem Binder eingebaut, so ist nach Einbauvorschrift zu dosieren und dafür zu sorgen, dass die Dämmschicht ohne Beeinträchtigung anderer Bauteile abtrocknen kann.
Die Dämmschicht muss von gleichmäßiger Struktur und gleichmäßiger Dicke sein.
Das Granulat muss so eingebracht werden, dass die Rohdichte im eingebauten Zustand folgende Werte erreicht:
In loser Schüttung 70 - 80 kg/m³ (geprüft nach Punkt 11.2.1)
In Hohlräumen 80 - 100 kg/m³ (geprüft nach Punkt 11.2.2).
Auf ebenen, gewölbten und/oder geneigten Flächen ist das Granulat mit einer gegenüber der geplanten Nenndicke um 10 % größeren Dicke einzubauen.
Die Dicke ist nach Punkt 11.1 zu prüfen.
Bei freiliegenden Dämmschichten (Fall nach Punkt 1.1 und 1.2) beträgt die Mindestnenndicke 8 cm, und es muss vor Ausführung der Dämmarbeiten an geeigneter Stelle die geplante Einbaudicke (Nenndicke + 10 % Zuschlag) markiert werden, oder es sind geeignete Höhenmarken aufzustellen.
Wird ein Binder verwendet, sind Strom führende Leitungen oder andere feuchtigkeitsempfindliche Anlagen vor der Feuchtigkeit entsprechend zu schützen.
Beim Einbau auf schrägen und gewölbten Flächen mit mehr als 45° Neigung ist durch geeignete Maßnahmen das Abrutschen des Granulates zu verhindern.
Der freie Einbau mit Binder ist auf geneigten Unterlagen bis etwa 75° möglich.
Beim Einbau des Granulates ist darauf zu achten, dass Lüftungsöffnungen durch das Einblasen weder verschlossen noch eingeengt werden.
Die Anforderungen hinsichtlich der Be- und Entlüftungsöffnungen im Dachbereich sowie des Hinterlüftungsspaltes oberhalb der Wärmedämmschicht sind zu beachten.
Beim Auffüllen von Hohlräumen (siehe den Fall nach Punkt 1.3) in Holzbalkendecken, Montagewänden uä ist sicherzustellen, dass die Hohlräume voll ausgefüllt werden und die Rohdichte von 80 kg/m³ (siehe Punkt 6.3.2) nicht unterschritten wird.
Wird Bindemittel verwendet, so ist sicherzustellen, dass das Wasser des Binders verdunsten kann.
Beim Einbau in Dachböden sind geeignete Maßnahmen zu treffen, wenn die Geschwindigkeit der darüberstreichenden Luft mehr als 1 m/s betragen kann.
Type B
Vor Durchführung des Einblasens hat sich der Verarbeiter davon zu überzeugen, dass die Mauerschalen in einem ordnungsgemäßen Zustand sind und keine Durchfeuchtungen aufweisen.
Risse und Fehlstellen in der Verfugung sind vor dem Einblasen der Dämmung auszubessern.
Die Vormauerschale darf nicht glasiert sein.
Vorhandene Lüftungsöffnungen in zweischaligem Mauerwerk müssen am Fußpunkt der Wand erhalten bleiben.
Das Granulat ist entsprechend den Verarbeitungshinweisen der Hraschan GmbH, Finkensteiner Straße 7, 9585 Gödersdorf, zu verarbeiten.
Besonders zu beachten ist, dass das Granulat im trockenen Anlieferungszustand eingebaut und der Hohlraum des Mauerwerks voll ausgefüllt wird.
Die Rohdichte muss zwischen 70 kg/m³ und 100 kg/m³ liegen.
Bescheinigung
Der Verarbeiter hat für jede Anwendungsstelle vor Ausführung der Dämmaßnahme die Rohdichte des Granulats nach Punkt 11.2 zu bestimmen.
Die nach Wägung ermittelte Rohdichte ist auf einer Bescheinigung festzuhalten.
Die Bescheinigung, die dem Bauherrn auszuhändigen ist, muss folgende Angaben enthalten:
Verarbeiter,
Bauvorhaben/Bauteil,
Datum des Einbaus,
Herstellwerk des Granulats,
Bezeichnung der Dämmschicht mit Astratherm FLO-Type A bzw -Type B,
Gewicht des insgesamt eingeblasenen Granulats,
Art und Menge des verwendeten Binders,
Rohdichte,
mittlere Dicke des eingebauten Dämmstoffes.
Güteeigenschaften
Type A
Für das Granulat sind Steinwolleflocken zu verwenden, die geeignete Binde-, Schmälz- und Hydrophobierungsmittel in ausreichender Menge aufweisen.
Setzmaß
Setzmaß bei Erschütterungen
Das Granulat darf sich bei der Prüfung des Setzmaßes nach Punkt 11.3.1 um nicht mehr als 15 % setzen.
Setzmaß unter verschärften Klimabedingungen
Bei Prüfung nach Punkt 11.3.2 (Lagerung bei Temperaturen von 40° SYMBOL 2° C und 90 % relative Feuchte) darf sich das unbelastete Granulat um nicht mehr als 10 % setzen.
Wärmeleitfähigkeit
Die Wärmeleitfähigkeit ist nach Punkt 11.4 zu prüfen.
Die baustoffspezifische Wärmeleitfähigkeit gemäß ÖNORM B 6015 darf den Nennwert der Wärmeleitfähigkeit nicht überschreiten.
Das Granulat muss nichtbrennbar sein (Brennbarkeitsklasse A gemäß ÖNORM B 3800-1).
Type B
Es gilt Punkt 9.1.
Das Granulat muss wasserabweisend sein.
Die Wasseraufnahme darf - geprüft nach Punkt 12.2 - im Mittel nach 2 Stunden den Wert von 5,0 g/dm 2 und nach Abschluss der Lagerung (28 d) den Wert von 15,0 g/dm 2 nicht überschreiten.
Die Rohdichte des Granulats muss dabei - geprüft nach Punkt 11.2.2 - im Mittel auf 0,10 kg/dm 3 eingestellt werden.
Wärmeleitfähigkeit
Die Wärmeleitfähigkeit ist nach Punkt 12.3 zu prüfen.
Die baustoffspezifische Wärmeleitfähigkeit gemäß ÖNORM B 6015 darf den Nennwert der Wärmeleitfähigkeit nicht überschreiten.
Es gilt Punkt 9.4.
Prüfverfahren
Type A
Dicke
Die Einbaudicke ebener, horizontaler und ohne Abdeckung eingebauter Dämmschichten wird mit einer ebenen Prüfplatte (Abmessungen: 200 mm x 200 mm, Gewicht 200 g SYMBOL 5 g) geprüft (Prüfdruck: 50 N/m²).
Die Prüfplatte wird vorsichtig auf die Dämmschichte aufgesetzt und die Höhe mittels einer zentrisch durch die Prüfplatte geführten Nadel ermittelt.
Als Dicke ist der Mittelwert aus mindestens zehn Einzelmessungen anzugeben, die - über die Fläche verteilt - an verschiedenen Stellen vorzunehmen ist.
Rohdichte
Zur Bestimmung der Rohdichte einer frei eingebauten Dämmschichte wird das Granulat aus ca 1 m Fallhöhe in einen formstabilen Behälter mit dem lichten Maß 1,0 m x 1,0 m x 0,25 m (Länge x Breite x Höhe) eingeblasen.
Die Oberfläche ist bündig mit der Oberkante des Behälters an einem Lineal manuell durch Abzupfen des überstehenden Materials abzugleichen.
Der Inhalt des Behälters wird auf 100 g genau gewogen und aus der ermittelten Masse die Rohdichte berechnet.
Der Versuch ist ohne und mit jedem Binder durchzuführen.
Maßgebend ist die Rohdichte nach Trocknung bei Raumklima.
Zur Bestimmung der Rohdichte einer unter Begrenzungen eingebauten Dämmschichte ist das Granulat (ohne Binder) in einen allseits geschlossenen Behälter aus Lochblech (ca 3,2 mm Lochung) mit den lichten Maßen von 0,55 m x 0,55 m x 0,33 m (Volumen = 0,1 m³) durch eine Einblasöffnung einzublasen.
Das Gewicht des Behälterinhalts ist zu bestimmen und die Einblasrohdichte zu berechnen.
Setzmaß unter Einfluss von Erschütterungen oder Klimabedingungen.
Setzmaß unter Erschütterungen
Das Granulat ist (ohne Binder) in einen oben offenen Behälter (siehe Punkt 11.2.2, jedoch ohne Deckel) einzublasen.
Die Oberfläche ist bündig mit der Oberkante des Behälters an einem Lineal manuell durch Abzupfen abzugleichen.
Die Einblasrohdichte, die 70 kg/m³ nicht überschreiten soll, ist zu bestimmen.
Danach kippt man den Behälter über eine Kante um 10 cm an und lässt ihn aus dieser Höhe auf den (harten) Boden zurückfallen.
Dieser Versuch wird je 10 mal für zwei gegenüberliegende Kanten im Wechsel durchgeführt.
Die Füllhöhe des Behälters wird vor und nach dem Versuch an den gleichen drei Stellen nach Punkt 11.1 gemessen.
Es sind jeweils die Mittelwerte der drei Messungen auf ganze Millimeter gerundet anzugeben.
Setzmaß unter verschärften Klimabedingungen
Das Granulat ist in einen oben offenen Behälter (siehe Punkt 11.2.2, jedoch ohne Deckel) einzublasen.
Die Oberfläche ist bündig mit der Oberkante des Behälters durch Abzupfen manuell abzugleichen.
Die Rohdichte des eingeblasenen Materials, die 70 kg/m³ nicht überschreiten soll, ist zu bestimmen.
Die Probe wird danach vorsichtig in eine auf 40° C und 90 % relative Feuchte eingestellte Klimakammer gestellt und dort für fünf Tage belassen.
Die mittlere Füllhöhe wird vor und nach dem Versuch an den gleichen Stellen nach Punkt 11.1 bestimmt.
Es sind jeweils die Mittelwerte der drei Messungen auf ganze Millimeter gerundet anzugeben.
Wärmeleitfähigkeit
Die Wärmeleitfähigkeit ist nach ÖNORM B 6015 zu bestimmen.
Die Prüfkörper für die Bestimmung der Wärmeleitfähigkeit werden durch Einblasen des Granulates in eine geschlossene Probenhalterung 500 mm x 500 mm x 120 mm hergestellt.
Zur Messung wird das Granulat auf 100 mm zusammengedrückt, wobei die Einblasrohdichte von höchstens 70 kg/m³ erreicht werden muss.
Die Wäürmeleitfähigkeit ist an Probekörpern ohne und mit Bindern zu prüfen.
Brandverhalten
Das Brandverhalten ist ohne und mit Binder nach ÖNORM B 3800-1 zu prüfen.
Hinsichtlich der Einblasrohdichte soll der untere wie der obere zulässige Bereich erfasst werden.
Type B
Rohdichte
Es gilt Punkt 11.2.2
Wasserabweisende Eigenschaften
Die Prüfung der wasserabweisenden Eigenschaften des Granulats ist an drei Proben mit einem Volumen von je 1 dm 3 durchzuführen.
Die Herstellung dieser Proben erfolgt mit Hilfe eines zylindrischen Messgefäßes mit einem Innendurchmesser von 100 mm, dessen Unterseite mit einem nichtrostenden Drahtgewebe (Maschenweite 0,2 mm) verschlossen ist.
Es wird soviel Granulat in das Messgefäß eingefüllt, dass nach der Verdichtung mit einem Stampfer (Kreisfläche ca 25 cm 2/Gewicht des Stampfers ca 30 g) ein Volumen von 1 dm 3 vorliegt.
Die ermittelte Rohdichte der Proben muss der Anforderung nach Punkt 10.2 entsprechen.
Anschließend werden die Proben zwei Stunden lang 20 mm SYMBOL 2 mm tief in die Prüfflüssigkeit - Wasser mit einem pH-Wert von 9,0 SYMBOL 0,5 - gelagert.
Die Prüfflüssigkeit ist vorher aus destilliertem Wasser unter Zusatz von Calciumhydroxid herzustellen.
Während des gesamten Prüfvorganges ist in angemessenen Zeitabständen der pH-Wert der Flüssigkeit zu kontrollieren und ggf zu korrigieren.
Nach Ablauf der zwei Stunden werden die Proben (inklusive Rohr und Sieb) der Prüfflüssigkeit entnommen und 15 Minuten zum Abtropfen über Eck aufgestellt und danach gewogen.
Anschließend werden die Proben wieder in die Prüfflüssigkeit eingetaucht und - gerechnet vom ersten Eintauchen an - nach 4 h, 1 d, 3 d, 14 d, 21 d und 28 d wie vorstehend beschrieben wieder entnommen, gelagert und gewogen.
Aus dem Gewicht der Proben vor dem ersten Eintauchen und dem jeweiligen Gewicht nach den einzelnen Wasseraufnahmen werden die Gewichtszunahmen, bezogen auf 1 dm 2 Wasseraufnahmefläche, bestimmt und der Mittelwert gebildet.
Wärmeleitfähigkeit
Die Wärmeleitfähigkeit ist nach ÖNORM B 6015 zu bestimmen.
Die Rohdichten der Proben sind auf 70 kg/m³ bis 100 kg/m³ einzustellen.
Brandverhalten
Das Brandverhalten ist nach ÖNORM B 3800-1 zu prüfen.
Hinsichtlich der Einblasrohdichte soll der untere wie der obere zulässige Bereich erfasst werden.
Kennzeichnung
Auf der Verpackung ist in einem umrahmten Feld und in deutlicher Schrift mindestens Folgendes anzugeben:
Hersteller
„Astratherm FLO-Type A“ bzw „Astratherm FLO-Type B -
Zur nachträglichen Herstellung einer Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk“
Herstellerwerk
Füllgewicht
„Verarbeitungshinweise beachten“
Bezeichnung der Binder
Güteüberwachung
Allgemeines
Die Einhaltung der für das Erzeugnis in den Punkten 9 bzw 10 sowie 13 festgelegten Anforderungen ist in jedem Herstellerwerk durch eine Überwachung, bestehend aus Eigen- und Fremdüberwachung, zu prüfen.
Eigenüberwachung
Jedes Herstellerwerk hat die Eigenschaften des Granulates im Werk zu überwachen.
Solange das Granulat hergestellt wird, sind im Rahmen der Eigenüberwachung die in Tabelle 1 angeführten Eigenschaften mit der angegebenen Häufigkeit zu prüfen.
Die Ergebnisse der Eigenüberwachung sind aufzuzeichnen und auszuwerten.
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der überwachenden Stelle auf Verlangen vorzulegen.
Fremdüberwachung
Im Rahmen der Fremdüberwachung sind auf Grund eines Überwachungsvertrages mit einer dafür akkreditierten Überwachungsstelle die Eigenüberwachung sowie die personellen und gerätemäßigen Voraussetzungen zu überprüfen.
Von der fremdüberwachenden Stelle sind außerdem die in der Tabelle 1 angeführten Eigenschaften mit der dort genannten Häufigkeit zu prüfen.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäi-schen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 20   /   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem ver-gleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in ei-nem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsver-fahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bau-produkte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen, soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vor-schrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Tabelle 1
Umfang der Güteüberwachung
Eigenschaften
Prüfung nach Punkt
Häufigkeit
Prüfung an jeder Baustelle
Eigenüberwachung nach Punkt 15
Fremdüberwachung nach Punkt 16
Einblas-Rohdichte
1 x/Produktionslos bzw 1 x monatlich
2 x jährlich
1 x täglich
Setzmaß
1 x/Produktionslos bzw 1 x monatlich
2 x jährlich
Wasserabweisende Eigenschaft 1)
1 x/Produktionslos bzw 1 x monatlich
2 x jährlich
Wärmeleitfähigkeit 2)
11.4 bzw 12.3
1 x jährlich bei mind 2 Rohdichten
Brandverhalten
11.5 bzw 12.4
jeweils vor Erlöschen des Prüfberichtes
Die Art des Binders ist jährlich zu wechseln.
Astratherm FLO
Anwendungsbereiche
Belüftetes Dach
Belüftetes Flachdach
Spitzdachbereich
Dachschräge mit Beluftung
Kehlbalkenlage offen
Balkenlage aufgelegt geschlossen Zwischenböden
Kellerdecken
Binderkonstruktion offen
Abgehängte Decken
Gewölbedecken
Doppelschaliges Mauerwerk
Das Astratherm-Einblasdämmsystem dient zur im Allgemeinen nachträglichen Herstellung von Wärmedämmschichten. Dabei werden Steinwolleflocken (Granulat) maschinell durch Verblasen auf oder zwischen Bauteile eingebracht.
In Abstimmung mit der fremdüberwachenden Stelle kann die wasserabweisende Eigenschaft bereits nach einer Prüfzeit von sieben Tagen, jedoch bei einer größeren Probenzahl, nachgewiesen werden.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 247/99.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung der BRUCHA-Dach-, Wand- und Fassadenelemente.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, werden die BRUCHA-Dach-, Wand- und Fassadenelemente wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Die Dach-, Wand- und Fassadenelemente sind raumabschließend und wärmegedämmt.
Sie bestehen aus einem Stützkern aus Polyurethan (PUR)-Hartschaum zwischen ebenen, gesickten oder linierten Stahlblechen als Deckschichten (Sandwichelement).
Die Dach-, Wand- und Fassadenelemente werden mit Verbindungselementen an der Unterkonstruktion befestigt.
(a) Dachelemente (Abb 1 und 2)
Die Dachelemente (DP) werden in einer Breite von 1000 mm und mit einer durchgehenden Hartschaumdicke von 30 mm bis 120 mm (in Abstufungen von 10 mm) im kontinuierlichen Verfahren hergestellt.
Die Nennblechdicke beträgt 0,60 mm (außen) und 0,50 mm (innen).
(b) Wandelemente (Abb 3 und 4)
Die Wandelemente (WP) werden in einer Breite von 1100 mm und mit einer durchgehenden Hartschaumdicke von 30 mm bis 140 mm (in Abstufungen von 10 mm bzw 20 mm) im kontinuierlichen Verfahren hergestellt.
Die Nennblechdicke beträgt 0,50 mm.
(c) Fassadenelemente (Abb 5 und 6)
Die Fassadenelemente (FP) werden in einer Breite von 1100 mm und mit einer durchgehenden Hartschaumdicke von 30 mm bis 140 mm (in Abstufungen von 10 mm bzw 20 mm) im kontinuierlichen Verfahren hergestellt.
Die Kombinationsmöglichkeiten der verschiedenen Deckschichten sowie die Bezeichnungen sind den Abbildungen zu entnehmen.
Kennzeichnung
Die Verpackung der Elemente weist folgende Angaben auf:
Bezeichnung des Zulassungsgegenstandes
Type
Herstellerwerk
Hersteller
Brucha GesmbH, Triester Straße 245 - 247, 1232 Wien.
Bedingungen
Anwendung
Die Elemente dürfen zur Herstellung von Außenwänden, von Scheidewänden zwischen Kühlräumen sowie von Dächern verwendet werden.
Brandschutz
Werden an die mit den Elementen hergestellten Außenwände und Dächer auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen bzw des Brandschutzkonzeptes Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsklasse gestellt, gilt folgendes:
Die Elemente sind in bezug auf die zusätzlichen Schichten bzw Bauteile - ausgenommen bei Kühlhäusern - außen anzuordnen.
Die Eignung der gesamten Konstruktion ist durch eine hiefür akkreditierte Prüfstelle nachzuweisen.
Im übrigen ist Punkt 4 zu beachten.
Das Brandverhalten der Elemente entspricht der Brennbarkeitsklasse B 1 nach ÖNORM B 3800-1 (siehe hiezu jedoch auch Punkt 17).
Wärme- und Schallschutz
Der ausreichende Wärme- und Schallschutz der mit den Elementen hergestellten Außenwände und Dächer ist - soweit gesetzlich erforderlich - nachzuweisen.
Beim rechnerischen Nachweis des Wärmeschutzes kann für den Hartschaumstoff als Nennwert der Wärmeleitfähigkeit 0,023 W/mK angenommen werden.
Dachelemente
Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 10. Oktober 1988 zu Zl MA 35-B 500/88, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 52/88, über die befristete Zulassung von Stahlblechdächern („Trapezprofilblechdächer) in brandschutztechnischer Hinsicht, ist sinngemäß mit folgenden Ergänzungen anzuwenden:
Wandbereich
Im Bereich von Außenwänden sowie bei allen höhergeführten Wänden sind auf eine Breite von mind 50 cm nur Dachelemente mit nichtbrennbarer Wärmedämmung (zB Mineralwolle) zulässig.
Im Traufen- und Ortgangbereich sind diese Dachelemente stets mit einer zumindest schwerbrennbaren Kaltrauchdichtung und einem zumindest schwerbrennbaren und bei Erhitzung expandierenden Brandschutzlaminat abzuschließen, um im Brandfall den Austritt von heißen Pyrolysegasen zu verhindern.
Die Längsstöße der Dachelemente sind mit einem zumindest schwerbrennbaren und bei Erhitzung expandierenden Brandschutzlaminat versehen.
Die Eignung der Kaltrauchdichtung und des Brandschutzlaminats muss durch eine hiefür akkreditierte Prüfstelle nachgewiesen sein.
Die Verwendung der Elemente ist in den Bauplänen mit Angabe der Type einzutragen.
Statische Berechnung
Allgemeines
Durch eine statische Berechnung ist nachzuweisen, dass die Grenzzustände der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit weder bei Kurzzeit- noch bei Langzeitbelastung überschritten werden.
Diese Nachweise können auch durch eine von einem Ziviltechniker für Bauwesen geprüften Typenstatik erbracht werden, die auf den Grundlagen dieses Abschnittes aufbaut.
Stützweiten und Lagerungsbedingungen
Als Stützweite ist für die Berechnung im allgemeinen der Mittenabstand der Auflager anzunehmen.
Es darf auch die lichte Weite zwischen den Auflagern zuzüglich der Mindestauflagerbreite angesetzt werden.
Bei der im allgemeinen üblichen Befestigung der Elemente mit Schrauben an der Unterkonstruktion dürfen an allen End- und Zwischenauflagern gelenkige Lagerungen angenommen werden.
Bei dieser Befestigung brauchen Zwängungskräfte aus behinderter Längsverformung nicht berücksichtigt werden.
Beanspruchung der Befestigungsschrauben
Befestigungsschrauben sind nur zur planmäßigen Aufnahme von Zugkräften normal zur Elementmittelfläche (z.B. Windsog) geeignet.
Komponenten von Eigengewicht, Schnee- und Nutzlasten in Richtung der Elementmittelfläche dürfen nicht planmäßig den Befestigungsschrauben zugewiesen werden, sondern sind durch andere konstruktive Maßnahmen zu übertragen.
Nachweisverfahren
Für den Tragfähigkeits- und den Gebrauchstauglichkeitsnachweis gilt ÖNORM ENV 1991-1.
Demnach ist für den Tragsicherheitsnachweis die Einwirkungskombination anzusetzen.
Darin bedeutet
G K
ständige Last
Q Ki
vorherrschende veränderliche Einwirkung (das ist jene, die die größte Beanspruchung für den jeweiligen Nachweis hervorruft)
Q Kj
andere veränderliche Einwirkung
G
Teilsicherheitsbeiwert für ständige Einwirkungen (Eigenlast)
G ungünstig = 1,35
(wenn Eigengewicht und veränderliche Einwirkungen Beanspruchungen der gleichen Richtung hervorrufen)
G günstig = 1,00
Q
Teilsicherheitsbeiwert für veränderliche Einwirkungen
Q1 = 1,50
Kombinationsbeiwert
0 = 0,6 für Wind- und Schneelasten, d.h. volle Windlast und 0,6-fache Schneelast oder volle Schneelast und 0,6-fache Windlast sind zu kombinieren.
Für die Nutzlast auf Flachdächer gilt Ψ 0 = 0, d.h. Nutzlasten brauchen nicht mit Wind und/oder Schneelast kombiniert zu werden, sind jedoch für sich zu berücksichtigen.
Für Temperatur beträgt Ψ 0 = 0,7.
Für den Gebrauchstauglichkeitsnachweis ist die Einwirkungskombination mit den oben angegebenen Werten für Ψ 0 anzusetzen.
Für Langzeitverformungen unter Schneelast Q K1 ist die quasi statische Kombination mit Ψ 1 = 0,2 anzusetzen.
Für den Tragsicherheitsnachweis ist aus der oben angegebenen Einwirkungskombination für den Tragsicherheitsnachweis der Bemessungswert der Beanspruchung S Sd zu ermitteln, der den Bemessungswert der Beanspruchbarkeit S Rd nicht überschreiten darf.
S Rd wird aus dem charakteristischen Wert S Rk der Beanspruchbarkeit durch Division mit dem Teilsicherheitsbeiwert ϒ M ermittelt.
Für jeden Baustoff sind die Werte S Rk und ϒ M in den folgenden Punkten angegeben.
Für den Gebrauchstauglichkeitsnachweis gilt
E d ≤ C d.
E d ist der Bemessungswert der Wirkung auf das Kriterium infolge der Einwirkungskombination für den Gebrauchstauglichkeitsnachweis (z.B. Durchbiegung).
C d ist der Bemessungswert der Anforderung an dieses Kriterium (z.B. vorgegebene Durchbiegung)
Charakteristische Werte der Einwirkungen (Lastannahmen)
Die charakteristischen Werte der Einwirkungen können entweder ÖNORM ENV 1991 oder den nachfolgend aufgeführten ÖNORMEN entnommen werden.
Die in diesen ÖNORMEN angegebenen Werte der Einwirkungen sind charakteristische Werte.
Eigenlasten
Eigenlastkomponenten in Richtung der Mittelflächen der Elemente dürfen beim Nachweis der Elemente selbst vernachlässigt werden.
Eigenlasten sind Langzeitlasten (t = 100.000 h).
Nutzlasten
Sofern ein Dachelement für Instandsetzungsarbeiten an benachbarten Elementen oder anderen Bauteilen begangen oder belastet werden kann, sind die dafür notwendigen Flächen mit einer Nutzlast gemäß ÖNORM B 4012 zu belasten.
Diese Nutzlasten sind Kurzzeitlasten.
Windkräfte
Statische Windkräfte sind gemäß ÖNORM B 4014-1 anzunehmen.
Die nach dieser Norm gemäß den Abschnitten 5.1.1.4 und 5.2.2.5 anzusetzenden örtlichen Belastungen sind nur beim Nachweis der Befestigungsmittel an die Unterkonstruktion zu berücksichtigen.
Windlasten sind Kurzzeitlasten.
Schneelasten
Schnee- und Eislasten sind gemäß ÖNORM B 4013 anzunehmen.
Schneelasten sind als Langzeitlasten mit einer Dauer von t = 2.000 h (ca. 3 Monate) zu berücksichtigen.
Temperatur
Gleichmäßige Temperaturänderung
Erfolgt die Befestigung der Elemente mit Schrauben ohne weitere zwängende Maßnahmen, so dürfen die aus gleichmäßiger Temperaturänderung entstehenden Zwängungskräfte infolge behinderter Längsverformung vernachlässigt werden.
Temperaturdifferenz Δϑ zwischen den Deckschichten
Die Deckschichttemperatur an der Innenseite ϑi ist im allgemeinen mit + 20°C im Winter und mit + 25°C im Sommer anzunehmen.
Bei besonders klimatisierten Räumen (z.B. Kühlhallen) ist ϑi gleich der Betriebstemperatur des Innenraums zu setzen.
Die Deckschichttemperatur an der Außenseite ϑa ist im allgemeinen für den Gebrauchstauglichkeitsnachweis mit - 20°C im Winter und mit 55°C bei Farbgruppe I (sehr hell), mit 65°C bei Farbgruppe II (hell) und mit 80°C bei Farbgruppe III (dunkel) im Sommer anzusetzen.
Bei Flächen, die keiner direkten Sonnenbestrahlung ausgesetzt sein können, wird ϑa mit +40°C begrenzt.
Für Flächen unter der vollen Schneelast darf ϑa mit 0°C angenommen werden.
Grenzzustände
Grenzzustände der Tragfähigkeit
Grenzzustände der Tragfähigkeit werden erreicht, wenn infolge Kurz- oder Langzeitbelastung mindestens eine der nachfolgend genannten Bedingungen eintritt:
Entstehung eines zumindest lokalen Mechanismus (kinematische Kette) infolge Gelenkbildung durch Fließen bzw. Knittern oder Beulen der Deckschichten.
Überschreitung der Schubtragfähigkeit des Schaumkernes
Überschreitung der Haftung zwischen Deckschicht und Schaumkern
Überschreitung der aufnehmbaren Auflagerpressung
Überschreitung der aufnehmbaren Zugkraft der Befestigungen
Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit
Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit werden erreicht, wenn infolge Kurz- oder begrenzter Langzeitbelastung (Schnee) an einer Stelle mindestens eine der nachfolgend genannten Bedingungen eintritt:
Erreichen der Grenzwerte der Verformungen
Fließen der zugbeanspruchten Deckschicht
Knittern der ebenen oder gesickten oder Beulen der profilierten druckbeanspruchten Deckschicht
Überschreitung der maximalen Auslenkung der Befestigungsschrauben
Charakteristische Werte S Rd und Teilsicherheitsbeiwerte ϒM der Widerstände
Grundwerte
Widerstand gegen Fließen der zugbeanspruchten Deckschicht:
(1,0 = garantierter Mindestwert).
Widerstand gegen Knittern der druckbeanspruchten Deckschicht
bei ebenen oder linierten Deckschichten
G S
Schubmodul der Kernschicht
G S = 2,3 N/mm 2 für ϑ ≤ 20 °C
G S = 2,1 N/mm 2 für ϑ > 20 °C
E S
Elastizitätsmodul der Kernschicht
E S = 5,1 N/mm 2 für ϑ ≤ 20 °C
E S = 4,6 N/mm 2 für ϑ > 20 °C
E D
Elastizitätsmodul der gedrückten Deckschicht
E D = 2,1 * 10 5 N/mm 2
M = 1,1
Teilsicherheitsbeiwert der Beanspruchbarkeit
Widerstand gegen Beulen der profilierten druckbeanspruchten Deckschicht
Beim Beulen der profilierten druckbeanspruchten Deckschicht mit der Blechdicke t wird die Aussteifung durch den Schaumkern berücksichtigt.
Für die einzelnen Felder der Breite b ergibt sich in guter Näherung die ideal kritische Beulspannung wie folgt:
Mit der Steifigkeit des Schaumkerns
und der Blechsteifigkeit
erhält man über den Hilfswert
die ideal kritische Beulspannung
k σ0
Beulwert des Bleches ohne Schaumkern
E D = 2,1 * 10 5 N/mm 2
E-Modul der Deckschicht
Querdehnungszahl
für - 1 ≤ ψ ≤ 1
Spannungsverhältnis der Spannungen an den Rändern des betrachteten Blechstreifens, für Blechstreifen parallel zur Mittelfläche ist ψ = 1 und kσ0 = 4
Mit λρ
ergibt sich
für λρ ≤ 0,673 ρ = 1
und für λρ > 0,673 ρ = (λρ - 0,22)/λρ2
und die Beulspannung σb,Rd = ρ * fy / γM ≥ σk,Rd
mit γM = 1,1 für alle Fälle
Widerstand des Schaumkernes gegen Schubbeanspruchung
Rd = τk/γM =
0,10/1,1 = 0,090 N/mm 2 für ϑ ≤ 20 °C
0,090/1,1 = 0,080 N/mm 2 für ϑ > 20 °C und Kurzzeitbelastung
τRd,t= τk,t/γM = 0,05/1,1 = 0,045 N/mm 2 für Langzeitbelastung
M = 1,1 für alle Fälle
Widerstand gegen Überwindung der Haftung zwischen Deckschicht und Schaumkern
Dieser Widerstand ist gemäß den Versuchsergebnissen immer größer als der Widerstand des Schaumkerns gegen Schubbeanspruchung und ist daher nicht maßgebend.
Widerstand gegen Auflagerpressung
Maßgebende Fläche ist die Schwerebene des Elementes, wobei die Lastverteilung vom Auflager bis zu dieser Fläche unter einem Winkel von 45° erfolgen darf.
Als Widerstand ergibt sich die Druckfestigkeit des Schaumkerns:
σd,k = 0,10 N/mm²
σd,Rd = 0,1/1,1 = 0,090 N/mm 2
mit γM = 1,1
Widerstand der Befestigungen gegen Zug und Kopfauslenkung
Für die Befestigung der Elemente dürfen Schrauben gemäß Zulassungsbescheid Z-14.1-4 „Verbindungselemente zur Verwendung bei Konstruktionen mit Profiltafeln aus Stahlblech„ des Deutschen Instituts für Bautechnik, Kolonnenstraße 30, D-10829 Berlin, oder gleichwertige Schrauben verwendet werden.
Die Dicke der Unterkonstruktion aus Stahl muss mindestens 1,5 mm betragen.
Die Mindesteinschraubtiefe in Nadelholz beträgt 50 mm.
Folgende Schrauben dürfen insbesondere verwendet werden (die Blattbezeichnungen beziehen sich auf den Zulassungsbescheid):
für die Befestigung auf Stahl
-LENNE (Vereinigte Schraubenwerke)
TFI/Z-51, Blatt 6.14
-EJOT
JZ 3 -  6,3L, Blatt 6.5
-END-Edelstahlschrauben
Karro-Inox-Typ Bz ∅ 6,25 mm, Blatt 6.3
für die Befestigung auf Holz
-EJOT
JA3 -  6,5, Blatt 5.5
-END- Edelstahlschrauben vercadmet
Karro-Inox Typ A ∅ 6,5 mm, Blatt 5.3
Dem Zulassungsbescheid sind die zulässigen Schraubenzugkräfte zulF z in Abhängigkeit von Blechdicke und Unterkonstruktion zu entnehmen.
Die Zugkräfte unter Gebrauchslasten (charakteristische Werte der Einwirkungen) dürfen die zulässigen Schraubenzugkräfte nicht überschreiten.
Die Schraubenkopfauslenkungen infolge der auftretenden Temperaturdifferenzen dürfen die Werte der Tabelle 1 nicht überschreiten, wobei Zwischenwerte linear interpoliert werden dürfen.
Die Verwendung anderer Schrauben ist zulässig, wenn deren technische Werte den vorstehend angeführten Typen entsprechen.
Von den Grundwerten abgeleitete Werte
Beanspruchbarkeit auf Biegemoment
Wand- und Fassadenelemente (Deckschichten nicht profiliert)
Der Bemessungswert der Beanspruchbarkeit auf Biegemoment M Rd wird erreicht, wenn entweder in Deckschicht der Druckzone der Bemessungswert der Knitterspannung oder in der Zugzone der Bemessungswert der Zugfestigkeit erreicht ist.
Bei gleich dicken Deckschichten ist immer die Druckzone maßgeblich.
Sind die Deckschichten nicht gleich, ist zwischen dem Bemessungswert des positiven M +,Rd und des negativen Biegemomentes M -,Rd zu unterscheiden.
Die Biegemomente werden bezogen auf die Breite (z.B. kNm/m) angegeben.
k,Rd
Bemessungswert der Knitterspannung der Deckschicht in der Druckzone
t D
Dicke der Deckschicht in der Druckzone
h
Abstand der Schwerlinien der beiden Deckschichten
Ist die Dicke der Deckschicht in der Zugzone t D,Zug kleiner als die der Druckzone t D,Druck, so ist zu überprüfen, ob
Ist dies der Fall, so ist
Dachelemente, Deckschicht profiliert
Liegt die profilierte Deckschicht in der Druckzone, so ist für jedes Feld der Deckschicht der Beiwert ρ nach 12.1.3 mit ψ  = 1 zu ermitteln und an jeder Profilecke die Fläche mit den jeweiligen Breiten ρ.b/2 als effektive Breiten anzusetzen.
Daraus ist die effektive Fläche bezogen auf die Elementbreite A eff (z.B. cm²/m) und die Schwerlinie dieser Fläche zu berechnen.
Der Bemessungswert der Beanspruchbarkeit auf Biegemoment M Rd ist wie folgt zu bestimmen:
h
Abstand der Schwerlinien der beiden Deckschichten
Ist Aeff * fy / ΥM ≥ fy,Rd * tD,Zug dann ist MRd = fy,Rd * tD,Zug* h.
Liegt die ebene Seite in der Druckzone, ist wie bei den Wandelementen zu verfahren.
Nachweise
Tragsicherheitsnachweis
Für den Tragsicherheitsnachweis darf die Fließgelenktheorie angewendet werden.
Dabei dürfen die Deckschichten mit ihrer Tragfähigkeit unter Berücksichtigung von Knittern, Beulen oder Fließen in die Berechnung eingeführt werden.
Die Biegesteifigkeit des Kerns ist zu vernachlässigen.
Die Schubfestigkeit des Kerns muss sicherstellen, dass die beiden Deckschichten zusammenwirken.
Da sich über den Stützen nur dann Fließgelenke mit Momententragfähigkeit ausbilden können, wenn der Kern nicht durch die Auflagerpressung zusammengedrückt wird, ist außerdem die Auflagerpressung nachzuweisen.
Die folgende Nachweisform gibt für Durchlaufträger mit gleichen Stützweiten l unter Gleichlast q Sd die größte Stützweite an, die ohne Überschreitung der Grenzzustände der Tragfähigkeit möglich ist, wobei das Randfeld maßgeblich wird.
Die Werte für M+,Rd und M-,Rd sind jeweils mit ihren Absolutbeträgen einzusetzen.
Die Formeln können auch für Einfeldträger angewendet werden, wenn M -,Rd = 0 gesetzt wird.
Bei Kragträgern darf die Kraglänge l k nicht überschritten werden.
Biegetragfähigkeit:
Schubtragfähigkeit:
h+, h-  Abstand der Schwerlinien der beiden Deckschichten für M +,Rd bzw. M -,Rd
Auflagertragfähigkeit:
An den Auflagern darf die Auflagerbreite a nach 12.1.6 (bezogen auf die Schwerlinie des Elementes) nicht überschritten werden, wobei die effektive Auflagerbreite unmittelbar am Blech jedoch mindestens 0,5 a betragen muß.
Randauflager
Für M -,Rd = 0 (Einfeldträger) ergibt sich c = (l2 +l2k)/2l ,
für M +,Rd = 0 ergibt sich c = lk.
Innenauflager von Durchlaufträgern
Zweifeldträger
Drei- und Mehrfeldträger
Gebrauchstauglichkeitsnachweise
Allgemeines zur Berechnung
Für den Gebrauchstauglichkeitsnachweis sind Schnittgrößen und Verschiebungen mit der Einwirkungskombination für den Gebrauchstauglichkeitsnachweis nach der Elastizitätstheorie zu ermitteln, wobei der schubelastische Verbund zwischen den Deckschichten und die Schubverformung des Kerns zu berücksichtigen sind.
Die Biegesteifigkeit des Kerns darf vernachlässigt werden (lineare Sandwichtheorie).
Bei einer quasiebenen Deckschicht (Wand- und Fassadenelemente, Unterseite der Dachelemente) darf auch deren Biege- und Schubsteifigkeit vernachlässigt werden.
Ermittlung der Schnittgrößen
Die Schnittgrößen dürfen nach der Technischen Biegetheorie ermittelt werden, wobei die Schubverformungen zu berücksichtigen sind.
Für die Berechnung der Schnittgrößen statisch unbestimmter Systeme sind folgende Steifigkeitskennwerte zu verwenden:
Trägheitsmoment des Sandwichelementes
A 1, A 2
Querschnittsfläche der Deckschicht
e 1, e 2
Abstand der Schwerlinie einer Deckschicht von der gemeinsamen Schwerlinie beider Deckschichten
I 2
Eigenträgheitsmoment der profilierten Deckschicht
Faktor zur Berücksichtigung der Schubverformung
E D
E-Modul der Deckschichten
t
Kriechmaß für Langzeitbelastung, Schnee:
t = 2,5, Ständige Last:
Φt = 7,0; für Kurzzeitbelastung ist Φt = 0
G S
Schubmodul des Kerns
A S
Querschnittsfläche des Kerns
l
Stützweite des Feldes
Ersatzträgheitsmoment mit Schubverformung
Für Durchlaufträger mit gleichen Feldweiten unter Gleichlast p und Temperaturdifferenz ∆ϑ ergeben sich die Stützenmomente wie folgt:
Zweifeldträger:
Gleichlast p über alles:
Gleichlast nur im ersten Feld:
Temperaturdifferenz Δϑ = ϑunten - ϑoben, αT = 1,2.10-5 /K
Dreifeldträger:
Gleichlast p über alles:
Gleichlast p nur im ersten Feld:
Gleichlast nur im zweiten Feld:
Temperaturdifferenz Δϑ = ϑunten - ϑoben, αT = 1,2.10-5 /K
Randfelder von Vier- und Mehrfeldträgern dürfen wie die von Dreifeldträgern behandelt werden.
Schnittgrößen aus Kurzzeit- und Langzeitbelastung sind getrennt zu ermitteln.
Mit den Stützenmomenten werden die übrigen maßgeblichen Schnittgrößen aus den Gleichgewichtsbedingungen berechnet.
Die  Gesamtschnittgrößen werden entsprechend den Trägheitsmomenten auf den Sandwichquerschnitt und auf die biegesteife Deckschicht verteilt:
Sandwichquerschnitt:
Biegesteife Deckschicht:
Das maximale Feldmoment maxM im Randfeld darf für alle Lastfälle an der Stelle x 0 berechnet werden:
Die dem Betrag nach maximale Querkraft für den Sandwichquerschnitt an der Stütze des Randfeldes beträgt
Ermittlung der Spannungen
Normalspannungen σ in den Deckschichten infolge der Biegemomente
e
Abstand der Schwerachse einer Deckschicht von der gemeinsamen Schwerachse beider Deckschichten (e nach unten positiv, nach oben negativ)
z
Abstand der betrachteten Faser (Randfaser) von der Schwerachse der profilierten Deckschicht (z nach unten positiv, nach oben negativ)
Für die Deckschicht ohne Biegesteifigkeit entfällt der zweite Term.
Schubspannungen τ in der Kernschicht infolge einer Querkraft Q 1
A
Fläche der Deckschicht
Nachweis der Spannungen
Unter Gebrauchslastkombinationen (siehe Punkt 9) dürfen in den Druckbereichen die Bemessungswerte der Knitter- (siehe Punkt 12.1.2) bzw. bei profilierten Deckschichten der Beul-spannungen (siehe Punkt 12.1.3), in den Zugbereichen die Bemessungswerte der Zugspannungen (siehe Punkt 12.1.1) und in der Kernschicht die Bemessungswerte der Schubspannungen (siehe Punkt 12.1.4) weder unter Kurzzeit- noch unter Langzeitbelastung überschritten werden.
Nachweis der Verformungen
Die Verformungen sind unter Gebrauchslastkombinationen unter Berücksichtigung der Biege- und Schubverformung zu berechnen, wobei zwischen Kurzzeit- und Langzeitbelastung zu unterscheiden ist, und den Grenzwerten der Verformungen gegenüberzustellen.
Für ein Randfeld ergibt sich die Durchbiegung an der Stelle x
Zur Vereinfachung dürfen die maximalen Durchbiegungen an der Stelle x 0 (siehe Punkt 13.2.2) berechnet werden.
Für Einfeldträger ergibt sich
Konstruktive Ausbildung
Die Wand-, Dach- und Fassadenelemente sind an den Auflagern mit mindestens 2 Schrauben pro Element zu befestigen.
An den Auflagern aus Stahl und Holz sind die Wand- und Dachelemente mit den dafür nach Punkt 12.1.7 angegebenen Verbindungselementen direkt zu befestigen, auf Auflagern aus Stahlbeton, Spannbeton oder Mauerwerk unter Zwischenschaltung von ausreichend verankerten Stahlteilen (siehe die Beispiele in Abb 7 bzw 8) oder bei direkter Befestigung auf Stahlbeton mit Dübeln.
Die Auflagerbreite darf die Werte der Abb 7 bzw 8 nicht unterschreiten.
Mit den Dachelementen hergestellte Dächer müssen eine Neigung von mind 5° aufweisen.
Einbau
Die Wand-, Dach- und Fassadenelemente sind so einzubauen und am Nachbarbauteil anzuschließen, dass Feuchtigkeit nicht durchdringen kann und Wärmebrücken vermieden werden.
Das Brandverhalten der Elemente entspricht der Brennbarkeitsklasse B 1, wenn eine Stoßseite der Längsfuge der Elemente mit Alu-Folie abgedeckt ist und die gegenüberliegende Seite mit PUR-Weichschaum ausgebildet ist.
Güteeigenschaften
Abmessungen
Die Wand-, Dach- und Fassadenelemente dürfen bis zu einer Baubreite von 1100 mm und mit einer durchgehenden Schaumdicke von mind 30 mm bis zu maximal 140 mm im kontinuierlichen Verfahren hergestellt werden.
Als Deckschichten können glatte und stukkierte Stahlbleche in ebener, gesickter und trapezprofilierter Form verwendet werden.
Für die Kombinationsmöglichkeiten an der Außen- und Innenseite der Elemente siehe Abb 1, 3 bzw 5.
Stahldeckschichten
Die Deckschichten müssen die in Punkt 12 angegebenen Materialkennwerte aufweisen.
Kernschichte
Die Kernschichte muss aus einem Polyurethan-(PUR)-Hartschaum nach DIN 18164-1 (Anwendungstype WD oder WS), mind der Brennbarkeitsklasse B 2 bestehen.
Weitere Anforderungen sind den Tabellen 2 bzw 3 zu entnehmen.
Die Dichtungsbänder müssen aus PUR-Weichschaum bestehen.
Die Verbindungselemente für die Befestigung müssen aus nichtrostendem Stahl bestehen.
Korrosionsschutz
Der Korrosionsschutz der Wandelemente ist nach DIN 55928 vorzunehmen.
Davon abweichend muss als Grundstoff verzinktes Stahlband nach ÖNORM EN 10147 verwendet werden, das nur auf der Sichtseite der Zinkauflagegruppe 275 entsprechen muss.
Auf der dem Schaumstoff zugewandten Seite genügt eine Zinkauflage von 50 g/m².
Folgender Korrosionsschutz ist ebenfalls zulässig
Metallischer Überzug „GALFAN“
Die Schichtdicke hat der gleichen Schichtdicke der Zinkauflage laut Punkt 23.1 zu entsprechen.
Metallischer Überzug „ALUZINK“ oder „GALVALISS“
Die Schichtdicke hat mind 20 SYMBOLm je Seite zu betragen.
Bei Verwendung der Wand-, Dach und Fassadenelemente im Freien oder in Feuchträumen hat die Schichtdicke mind 25 SYMBOLm je Seite zu betragen.
Für die Farbe der äußeren Deckschichte ist die Einstufung in eine der nachstehenden Farbgruppen anzugeben.
Farbgruppen
Helligkeit (Reflexionsgrad, bezogen auf Magnesiumoxid = 100 %)
I (sehr hell)
II (hell)
III (dunkel)
Der Korrosionsschutz muss mindestens der Brennbarkeitsklasse B 1 entsprechen.
Kennzeichnung
Die Elemente sind im Herstellerwerk mit mind folgenden Angaben dauerhaft zu kennzeichnen:
Herstellerwerk
Bezeichnung des Zulassungsgegenstandes und der Type
Güteüberwachung
Allgemeines
Die Einhaltung der für das Erzeugnis in den vorstehenden Bestimmungen festgelegten Anforderungen ist in jedem Herstellerwerk durch eine Überwachung, bestehend aus Eigen- und Fremdüberwachung zu prüfen.
Die Ergebnisse der Eigenüberwachung sind aufzuzeichnen und statistisch auszuwerten.
Die Aufzeichnungen sind mind 5 Jahre aufzubewahren und der überwachenden Stelle auf Verlangen vorzulegen.
Die Fremdüberwachung ist in jedem Herstellerwerk auf Grund eines Überwachungsvertrages durch eine dafür akkreditierte Überwachungsstelle durchzuführen.
Eigenüberwachung
Deckschichten
Im Rahmen der Eigenüberwachung sind mind folgende Prüfungen vorzunehmen:
Vor der Kaltumformung sind die Blechdicken und die Schichtdicken der Bandverzinkung durch regelmäßige Messungen (zB Rückstrahlverfahren) zu prüfen und aufzuzeichnen.
Ebenfalls sind bei jeder Lieferung die Stoffeigenschaften nach Punkt 19 - 22 und ggf der werkseitig aufgebrachte Korrosionsschutz nach Punkt 23 zu überprüfen und aufzuzeichnen.
Der Nachweis der Stoffeigenschaften, Zinkschichtdicke und ggf die Dicke der Kunststoffbeschichtung kann durch Werkszeugnisse des Herstellerwerkes gemäß DIN 50049 Abschnitt 2.2 erbracht werden.
Kernschichte
Die Prüfungen der Kernschichte sowie der Stahlbleche nach Tabelle 2 sind regelmäßig durchzuführen.
Sandwichbauteile
Art und Häufigkeit der Prüfung siehe Tabelle 2
Fremdüberwachung
Die Überwachungsprüfungen durch die Überwachungsstelle sind mind zweimal jährlich durchzuführen und haben sich auf stichprobenartige Prüfungen sowie auf die Prüfung der vom Hersteller durchzuführenden Eigenüberwachung zu erstrecken.
Die stichprobenartigen Prüfungen bei der Fremdüberwachung müssen sich auf alle Prüfungen nach Tabelle 2 und 3 erstrecken und die dort angegebenen Anforderungen erreichen.
Im Rahmen der Prüfung der statistischen Auswertung der Eigenüberwachung ist die Produktionsstreuung für den zurückliegenden Produktionszeitraum zu bestimmen.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäi-schen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 20   /   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsver-fahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen, soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vor-schrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Tabelle 1:
Zulässige Schraubenkopfauslenkung in mm
Klemmlänge
Unterkonstruktion Stahl
Unterkonstruktion Holz
1,5 mm ≤ t ≤ 8 mm
8 mm
mm
LENNE
EJOT
END
LENNE
EJOT
END
EJOT
END
Tabelle 2
Eigenüberwachung der Elemente
Prüfung der Werte bei Raumtemperatur ca 20° C
Zeile
Art der Prüfung
Anforderung 1)
Prüfkörper 1)
Anzahl
Häufigkeit der Prüfung
Schaumdicke d (mm)
Abmessungen (mm)
Wandelement
Dicke (mm)
2 mm
1 je Schicht
Schaumstoff
Dichte (kg/m³)
100 x 100 x d
1 je Schicht
Zugfestigkeit mit Deckschicht (N/mm 2)
100 x 100 x d
1 je Schicht
Druckspannung bei 10 % Stauchung (N/mm 2)
100 x 100 x d
1 je Woche
Scherfestigkeit (N/mm 2)
1000 x 150 x d3)
1 je Woche
Schubmodul G s (N/mm 2)
1000 x 150 x d3)
1 je Woche
Zugmodul E z (N/mm 2)
100 x 100 x d
1 je Woche
Druckmodul E d (N/mm 2)
100 x 100 x d
1 je Woche
Stahlbleche
Streckgrenze
je Hauptcoil
Zugfestigkeit
Anforderungen, Prüfungen und Prüfkörper nach
Bruchdehnung
DIN EN 10147
Zinkschichtdicke
DIN 50114
Stahlkerndicke
DIN 50955, DIN 50988
Kunststoffbeschichtung
DIN 55928-8
1) Versuchsanordnung und Auswertung der Ergebnisse durch die Überwachungsstelle.
2) Mittel über die Wanddicke, an mindestens 3 Stellen der Elementbreite.
3) Bei trapezprofilierter Deckschicht:
Größte ebene Breite zwischen den Sicken.
Tabelle 3
Fremdüberwachung der Elemente
Prüfung mindestens zweimal jährlich
Zeile
Art der Prüfung
Anforderungen und Probeform
Werkstoffprüfungen als Kontrolle der Eigenüberwachung
siehe Tabelle 2
Druckspannung bei 10 % Stauchung (N/mm 2)
siehe Tabelle 2
Einfeldträgerversuche
Stützweite:
d SYMBOL 50 mm l = 3,20 m
d SYMBOL 50 mm l = 4,00 m
Breite:
Elementbreite
Ermittlung der Knitterspannung und des Schubmoduls zu Vergleichszwecken
Wärmeleitfähigkeit
nach DIN 18164-1
Formbeständigkeit bei erhöhter Temperatur unter Belastung
DIN 18164-1 Abschn 8.9.2
Brandverhalten
B 1 nach ÖNORM B 3800-11)
1) In die Überwachungsprüfungen sind Probenanordnungen mit planmäßigen Fugenausbildungen einzubeziehen.
Abb. 1 Dachelement DP
Maße in mm
Aussen
Profil 1
Profil 2
Profil 3
Innen
Stoßausbildung siehe Abb. 2
Abb. 2
Dachelement DP -  Elementstoß
Maße in mm
Abb. 3
Wandelement WP
Die Profile 1-3 können verschieden kombiniert werden (die Kombination 1/3 ist beispielhaft dargestellt)
Stoßausbildung siehe Abb. 4
Maße in mm
Profil 1
Profil 3
Innen + Außen
Abb. 4
Wandelement WP -  Elementstoß
Maße in mm
Abb. 5
Fassadenelement FP
Außenseitig wird das Profil 1 (kombiniert mit den Profilen 1-3 innen) sowie das Profil 4 außenseitig (kombiniert mit den Profilen 1-3 innen) angeordnet (die Kombination 1/3 ist beispielhaft dargestellt)
Stoßausbildung siehe Abb. 6
Maße in mm
Profil 1
Profil 2
Profil 3
Innen + Außen
Profil 4
Nur Außen
Abb. 6
Fassadenelement FP -  Elementstos
Maße in mm
Abb. 7 -  Dachelement
Auflagerausbildung
Zwischenauflager:
Dachelement durchlaufend
Bild 1:
Bild 2:
Bild 3:
Stahlauflager
Holzauflager
Betonauflager
Zwischenauflagerbreite:
b > 40 mm
1...Dachelement
2...Verbindungselement
3...im Beton verankertes Stahlauflager mit Hartschaumstreifen, z.B. Vierkantrohr, HTU-Schienje oder Fachstahl 60x8 mm
Endauflager:
Beispiel:
Stahlunterkonstruktion
Bild 4
Bild 5
Traufpunkt
First
Endauflagerbreite:
a > 40 mm
Hinsichtlich der brandschutztechnischen Ausbildung gilt Punkt 4.1.
Abb. 8:
Wandelement
Auflagerausbildung
Zwischenauflager
Stahlauflager
Holzauflager
Betonauflager
Zwischenauflagerbreite: b > 40 mm
Endauflager:
Beispiel -  Stahlunterkonstruktion
Aufgesetztes Wandelement bodenseitig
Vorgesetztes Wandelement bodenseitig
Traufenbefestigung der Wandelemente
Endaulfagerbreite: a > 40 mm
Wandelement
Befestigungsuntergrund
Verbindungselement
(wenn Eigengewicht und veränderliche Einwirkungen Beanspruchungen unterschiedlicher Richtung hervorrufen, z.B. Eigengewicht und Windsog)
BRÜCKEN
BRÜCKENABDICHTUNG
RVS 15.365
Fahrbahnaufbau auf Brücken
Seite 1
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Allgemeines
Systemaufbau
Allgemeine Grundsätze
Oberfläche von Betontragwerken
Abdichtung
Schutzschicht
Bituminöse Tragschicht
Bituminöse Deckschicht
Betondecke
Einbauten
Fugen
Prüfungen, Abnahme und Abrechnung
Angeführte Gesetze, Richtlinien und Normen
Vorbemerkung
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für Straßenbrücken mit Fahrbahnaufbauten in bituminöser Bauweise und Betonbauweise auf Fahrbahnplatten aus Konstruktionsbeton anzuwenden.
Allgemeines
Um höchstmögliche Qualitätsmaßstäbe zu erreichen, ist für Planung, Ausführung und Überwachung der Arbeiten ein Qualitätsplan anzuwenden.
Es wird empfohlen, die Vorbehandlung der Fahrbahnplatte sowie die Herstellung der einzelnen Schichten aus Gründen einer einheitlichen vertragsrechtlichen Verantwortung im Rahmen eines Gesamtauftrages zu vergeben.
Systemaufbau
Konstruktive Elemente
Der konstruktive Aufbau des Gesamtsystems zur Herstellung einer Fahrbahn auf Brücken besteht aus folgenden Elementen:
Deckschicht
Tragschicht (Ausgleichsschicht)
Schutzschicht
Abdichtung
Oberfläche der Fahrbahnplatte.
Unter bestimmten Voraussetzungen (geeignetes Tragwerk, konstruktive und technologische Vorkehrungen, entsprechende Oberflächenausbildung, usw.) ist alternativ eine Ausführung auch ohne Abdichtung möglich.
In diesem Falle kommt das Merkblatt Hochleistungsbeton des Österreichischen Betonvereins (ÖBV) zur Anwendung.
Lastklassen
Der Fahrbahnaufbau ist abhängig von der maßgebenden Verkehrsstärke.
Die Einteilung der Lastklasser ist gemäß RVS 3.63 zu wählen.
Bei Brücken mit zusätzlichen Beanspruchungen sind die Maßnahmen der Tabelle 1 zu ergreifen.
Tab. 1:
Zusätzliche Beanspruchungen und Maßnahmen
Beanspruchung
Maßnahme
Erhöhte Schubbeanspruchung:
häufige Brems- und Beschleunigungsvorgänge, stop-and-go-Verkehr, enge Kurven
Einsatz von BT HS, pmAB oder SMA mit MB
Erhöhte klimatische Beanspruchungen:
extreme Temperaturen bzw. Temperaturschwankungen, intensive Sonneneinstrahlung, oftmalige Frost-Tauwechsel
Einsatz von modizierten Bindemittel im Asphalt und für den Schichtverbund
Erhöhter spurfahrender Schwerverkehr
Bemessung mindestens nach Lastklasse I
Bituminöse Bauweise
Für den bituminösen Fahrbahnaufbau auf Brücken gilt die Tabelle 2.
Die Gesamtdicke von Trag- und Deckschicht auf Brücken darf bei den Lastklassen IV und V 7 cm nicht unterschreiten; sie hat bei den Lastklassen II und III 9 cm und bei den Lastklassen S und I 11 cm zu betragen.
Betonbauweise
Für die Betonbauweise auf Brücken gilt die Tabelle 3.
Die Betondecke ist bei Objekten unabhängig von der Tragwerkslänge in gleicher Dicke wie im Erdbaubereich über die Objekte durchzuziehen.
Bei Instandsetzungsmaßnahmen ist es zulässig, asu statischen Gründen diese Dikke zu unterschreiten.
Tab. 2:
Bituminöse Bauweise
RVS 3.63
Lastklasse S und I
Lastklasse II und III
Lastklasse IV und V
Deckschicht1)
pmAB 11
AB 11
SMA 112)
DA 11
3 cm
GA 11
GA 11 TE
3 cm
pmAB 8
pmAB 11
AB 11
SMA 8
SMA 11
DA 11
3 cm
AB 11
3 cm
AB 8
2 cm
Tragschicht1)
BT I 22 HS
BT I 22
BT I 16 HS
8 cm
1) GA 11
2 X 4 cm
2) GA 11
3,5 cm
BT I 16
4,5 cm
BT I 22
BT I 16 HS
BT I 16
6 cm
BT II 16
4 cm
BT II 16
5 cm
Gesamtdicke
11 cm + Schutzschicht
9 cm + Schutzschicht
7 cm + Schutzschicht
Schutzschicht
Keine
AB 4
1 cm
AB 8
2 cm
AB 8
3 cm
AB 11
3 cm
Abdichtung
RVS 15.362, RVS 15.3633)
Oberfläche der Fahrbahnplatte
RVS 15.364, RVS 15.361
Bei Dünnschichtbelägen (Grötkom 8 mm) kann die Dicke der Deckschicht auf 2 cm verringert werden, der Ausgleich erfolgt in der Tragschicht.
Wird als Deckschicht SMA 11 vorgesehen, muß polymermodifiziertes Bindemittel nach ÖNORM B 3613 oder Naturasphalt verwendet werden.
Im Falle einer Abdichtung nach RVS 15.363 gelten deren Bestimmungen.
Tab. 3:
Betonbauweise
Tragwerkslänge 50 m
Tragwerkslänge ≥ 50 m
RVS 3.63
Lastklasse S
Lastklasse I
Lastklasse II bis IV
Deck- und Tragschicht
25 cm
22 cm
20 cm
≥ 20 cm1)
Schutzschicht
BTD 16
4 cm
Abdichtung
RVS 15.362, RVS 15.3632)
Oberfläche der Fahrbahnplatte
RVS 15.364, RVS 15.361
Der Fugenabstand ist nach RVS 8S.06.32 zu reduzieren, erforderlichenfalls ist die Betondecke zu bewehren.
Lmáx.
≥ 25 d
Im Falle einer Abdichtung nach RVS 15.363 gelten deren Bestimmungen.
Im allgemeinen werden Betondecken auf Brücken nicht bewehrt.
Im Bereich von Fahrbahnübergangskonstruktionen ist in jedem Falle eine entsprechende Bewehrung anzuordnen.
Bei besonderen Biegezugbeanspruchungen (z. B. schiefwinkeligen Platten) muß die Betondecke bewehrt werden.
Herstellung der Schichten
Allgemeine Grundsätze
Beim Einbau der Stoffe und bei der Entsorgung nicht verbrauchter Stoffe sowie bei der Vorbereitung der Oberfläche der Fahrbahnplatte sind die Belange des Gesundheits- und Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Baurestmassen sind der Wiederverwertung oder der Deponierung zuzuführen.
Verschmutzungen sind sorgfältig zu beseitigen, falls nicht anders möglich, durch Ersatz der verschmutzten Teilflächen.
Nicht festhaftendes Abstreugut auf den Schichten ist vor dem Auftragen der nächsten Schicht zu entfernen.
Der Einbau der Schichten hat bei für Materialien und Einbau günstigen Witterungsbedingungen zu erfolgen.
Muß aus zwingenden Gründen eine Schicht bei ungünstigen Witterungsbedingungen eingebaut werden, so sind hierfür zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse vorzusehen.
Alle Schichten des Fahrbahnaufbaues auf Brücken müssen mit der Betonunterlage sowie miteinander vollflächig und dauerhaft verbunden sein.
Im Zuge der Ausführung der Schichten ist die jeweilige Schichtdicke zu messen.
Auftretende Minderdicken sind spätestens mit dem Einbau der nächsten Schicht zu korrigieren.
Werden Fehlstellen festgestellt, so sind sie sofort zu überarbeiten.
Das Abstellen von Fahrzeugen, das Befahren und insbesondere das Drehen oder Wenden von Fahrzeugen auf der Abdichtung und der Schutzschicht ist unzulässig.
Es ist lediglich das Befahren zur Herstellung der Schichten gestattet.
Fugen und Nähte sind nicht in Radspuren zu legen.
Bei Walzasphalt sind sie in Trag- und Deckschicht mindestens 10 cm gegeneinander versetzt anzuordnen.
Für die Fahrbahnübergangskonstruktionen gilt die RVS 15.45.
Bei Fahrbahnübergangskonstruktionen ist die Tragschicht mindestens 60 cm breit beidseits der Dilatation mit geringfügiger Überhöhung und erforderlichenfalls mit Gegenneigung maschinell oder händisch einzubauen.
Die Deckschicht im Bereich der Fahrbahnübergangskonstruktion ist beidseits 1 m breit mit der entsprechenden Überhöhung und Gegenneigung auszuführen.
Für diesen Bereich wird zur Vermeidung von Verdichtungsproblemen Gußasphalt empfohlen.
Die Streifen werden nicht abgestreut oder abgewalzt.
Bei der Erneuerung von Fahrbahnübergangskonstruktionen ist der Anschluß von Deckschichtflächen an den Altbestand mittels schmelzfähiger Fugenbänder oder mit Fugenverguß vorzunehmen.
Die geregelte Brückenentwässerung ist gemäß RVS 15.43 auszuführen.
An Tiefpunkten und beidseits der Brückenübergangkonstruktionen sind verstärkt Entwässerungsmaßnahmen notwendig.
Die Oberflächenneigung jeder Schicht, insbesondere der Abdichtungsebene, ist so auszubilden, daß Wasser in jedem Bauzustand und im Endzustand abgeführt wird.
Dies gilt insbesondere vor Einbauteilen und Fahrbahnübergangskonstruktionen.
Bei Deckeninstandsetzungen ist die gesamte Deckschicht abzutragen, wobei zu prüfen ist, daß keine dünnen Deckschichtreste (Differenzdicken der alten Deckschicht usw.) mit nicht ausreichender Haftung auf der Tragschicht vorhanden sind.
Die Deckschichtreste sind restlos abzutragen und die dadurch entstehenden Mehrdicken bei der Deckschicht einzuplanen.
Erforderlichenfalls ist die Tragschicht vor dem Einbau der Deckschicht entsprechend zu profilieren.
Erfolgt zusätzlich zur Deckeninstandsetzung eine Instandsetzung der Tragschicht ist diese mindestens 4 cm abzutragen.
Gefräste Oberflächen sind so zu säubern, daß ein ordnungsgemäßer Sichtverbund mit der folgenden Schicht gewährleistet ist.
Wird als nächstfolgende Lage Walzasphalt eingebaut, ist mit geeigneten polymermodifizierten Bitumenemulsionen vorzuspritzen.
Die Begrenzung der Fräsflächen hat mittels Schnitten in der Deckschicht zu erfolgen.
In den Begrenzungsbereichen ist besonders darauf zu achten, daß die Mindesteinbaudicke (2,5-fache) Größtkorndicke) an jeder Stelle gewährleistet ist.
Oberfläche von Betontragwerken
Für die Oberfläche von Betontragwerken gelten die RVS 15.361 und RVS 15.364.
Abdichtung
Für Brückenabdichtungen gelten die RVS 15.362 und RVS 15.363.
Die Abdichtung darf nicht länger als unbedingt notwendig ohne Schutzschicht bleiben.
Schutzschicht
Für die Anordnung und Ausführungsmöglichkeiten der Schutzschicht gelten für bitominöse Bauweise Tabelle 2 und für Betonbauweise Tabelle 3.
Für die Schutzschicht aus Asphaltbeton AB gilt die RVS 8S.06.27.
Hinsichtlich der Anforderungen an das Gestein für AB gilt die Anforderung an Lastklasse V der Tabelle 3 der RVS 8S.06.27.
Für die Schutzschicht aus BTD 16 gilt die RVS 8S.05.14.
Für die Schutzschicht aus GA gilt die RVS 8.629.
Bituminöse Tragschicht
Die Ausführungsmöglichkeiten für bituminöse Tragschicht sind:
hochstandfeste bituminöse Tragschicht (BT HS) gemäß RVS 8S.05.15
bituminöse Tragschicht (BT) gemäß RVS 8S.05.14
Gußasphalt (GA) gemäß RVS 8.629
Bituminöse Deckschicht
Die Ausführungsmöglichkeiten für bituminöse Deckschicht sind:
Asphaltbeton (AB) gemäß RVS 8S.06.27
Polymermodifizierter Walzasphalt (pmAB) gemäß RVS 8S.06.22
Splittmastixasphalt (SMA) gemäß RVS 8S.06.23
Dünnschichtdecken (DDH, LDDH) gemäß RVS 8S.06.25
Gußasphalt (GA) gemäß RVS 8.629
Drainasphalt (DA) gemäß RVS 8.06.28
Betondecke
Für die Ausführung einer Betondecke gilt die RVS 8S.06.32.
Einbauten
Für Einbauten gelten die RVS 15.361, RVS 15.362, RVS 15.363, RVS 15.43 und RVS 15.45.
Fugen
Randfugen
Randfugen sind vor Schrammborden, Fahrbahnübergangskonstruktionen, Einbauten oder sonstigen Begrenzungen in der Dicke der Deckschicht mit einer Breite von 1 bzw. 2 cm anzuordnen und mit Fugenvergußmasse zu vergießen bzw. durch Aufschmelzen eines schmelzfähigen Fugenbandes abzuschließen.
Bei Schutz- und Tragschicht wird die Ausführung wie bei der Deckschicht empfohlen.
Bewegunsfungen
Bei Bewegungsfugen im Brückentragwerk sind Bewegunsfugen im Fahrbahnaufbau anzuordnen.
Fugen in Betondecken
Die Fugenausbildung erfolgt gemäß RVS 8S.06.32.
Bei schiefen Brücken ≤ 75° sind ein Fugenteilungsplan und ein Bewehrungsplan vorzulegen.
Sämtliche Fugen sind mit Fugenbändern zu verschließen.
Prüfungen, Abnahme und Abrechnung
Für die Prüfungen, Abnahme und Abrechnung gilt die RVS 11.05.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 3.63
Straßenplanung, Oberbaubemessung
RVS 8.01.11
Technische Vertragsbedingungen, Baustoffe, Steinmaterial, Gesteinskörnungen für den Straßenbau
RVS 8S.05.14
Oberbauarbeiten (ohne Deckenarbeiten), Tragschichten, Bituminöse Tragschichten im Heißmischverfahren
RVs 8S.05.15
Oberbauarbeiten, Hochstandfeste bituminöse Tragschichten
RVS 8S.06.22
Deckenarbeiten, Bituminöse Decken, Polymermodifizierter Walzasphalt
RVS 8S.06.23
Deckenarbeiten, Bituminöse Decken, Splittmastixasphalt
RVS 8S.06.25
Deckenarbeiten, Bituminöse Decken, Dünnschichtdecken und lärmmindernde Dünnschichtdecken
RVS 8S.06.27
Deckenarbeiten, Bituminöse Decken, Walzasphalt
RVS 8.06.28
Deckenarbeiten, Bituminöse Decken, Lärmmindernde Drainasphalte
RVS 8S.06.32
Deckenarbeiten, Betondecken, Deckenherstellung
RVS 8.629
Deckenarbeiten, Bituminöse Decken, Gußasphalt
RVS 10.111
Rechtliche Vertragsbestimmungen, Besondere Vertragsbestimmungen für die Ausführung von Bauleistungen an Straßen und Straßenbrücken sowie den damit in Zusammenhang stehenden Landschaftsbau
RVS 11.05
Grundlagen, Prüfungen, Abnahme und Abrechnung
RVS 11.065
Grundlagen, Prüfverfahren, Haftverbund von Asphaltschichten
RVS 13.512
Straßeninstandsetzung, Pavement Management, Zustandsanalyse und bauliche Erhaltung auf Projektsebene
RVS 13.71
Straßenerhaltung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung von Kunstbauten, Straßenbrücken
RVS 15.361
Bauausführung, Brückenabdichtung, Abdichtung mit bitumenbeschichteten Bahnen
RVS 15.362
Bauausführung, Brückenabdichtungen, Abdichtungen mit polymerbitumenbeschichteten Bahnen
RVS 15.363
Bauausführung, Brückenabdichtungen, Abdichtungen aus hochelastischen Kunststoffbeschichtungen
RVS 15.364
Brückenabdichtungen, Oberflächen von Betontragwerken -  Behandlung, Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel
RVS 15.43
Brückenausrüstung, Brückenentwässerung
RVS 15.45
Bauausrüstung, Übergangskonstruktion
ÖNORM B 2117
Allgemeine Vertragsbestimmungen für den Straßenbau und Straßenbrückenbau sowie den damit im Zusammenhang stehenden Landschaftsbau
ÖNORM EN 12591
Erdölbitumen für Straßenbauzwecke, Anforderungen
ÖNORM B 4200-10
Beton; Arten, Herstellung und Gütenachweis
ÖNORM B 3613
Elastomermodifizierte Bitumen für den Straßenbau, Anforderungen
Merkblatt
Hochleistungsbeton Österreichischer Betonverein (ÖBV), 1999
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 570/99.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung des Fangsystems „HOBATHERM spezial-F 90“.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsystem „HOBATHERM spezial-F 90“ wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Das Fangsystem dient als Rauch- oder Abgasfang zur Ableitung der Verbrennungsgase von Feuerstätten ins Freie.
Der Fang besteht aus miteinander zu einem durchgehenden Rohr verbundenen Bauelementen (Abb 1).
Die Bauelemente sind im allgemeinen 1000 mm lang, die Sonderbauelemente sind im allgemeinen kürzer als 500 mm.
Jedes Bauelement (Abb 2) besteht aus drei konzentrisch angeordneten Rohren, wobei der innere Ringspalt eine Weite von 50 mm aufweist, der äußere Ringspalt eine solche von 80 mm und enthält eine Dämmschichte aus Mineralwolle (mit aussenseitiger Alukaschierung):
Innenrohr
Das Innenrohr besteht aus Edelstahlblech (Werkstoff Nr 1.4571 nach DIN 17440) mit einer Wanddicke von 1 mm.
Das Innenrohr mit einer lasergeschweissten Längsnaht weist am oberen Ende eine Steckmuffe und am unteren Ende eine Doppelsicke mit einer Glasfaser-Schnureinlage auf.
Das Innenrohr ist mit spiralförmig angeordneten und über den Umfang verteilten Stegen aus Edelstahlblech mit dem Zwischenrohr verbunden.
Diese Stege (20 mm x 1,5 mm) werden am Innenrohr angepunktet und am Zwischenrohr angenietet.
Zwischenrohr
Das Zwischenrohr besteht aus 0,6 mm dickem verzinkten Stahlblech St 37.
Das Zwischenrohr weist am oberen Ende eine Muffe und am unteren Ende eine Sicke auf.
Außenrohr
Das Außenrohr besteht in der Regel aus einem strukturierten Aluminiumblech mit einer Wanddicke von 0,6 mm bis 1 mm.
Das Außenrohr weist am oberen Ende eine Muffe und am unteren Ende eine Sicke auf.
Temperaturbedingte Längsdehnungen des Innen- und Zwischenrohres werden durch die Muffenkonstruktion aufgenommen.
Das Fangsystem weist im Aufstellungsraum der Feuerstätte am unteren Ende im Außenrohr über den Umfang verteilte Längsschlitze auf, durch die Luft in den inneren Ringspalt zuströmen kann.
Am Fangkopf befinden sich entsprechende Ausströmöffnungen.
Die Summe der Öffnungen der Längsschlitze beträgt:
DN 120
214 cm 2
DN 130
226 cm 2
DN 150
250 cm 2
DN 180
297 cm 2
DN 200
322 cm 2
Durch die Besonderheit des Fangsystemes ist eine feuerbeständige Ummantelung der zu einem durchgehenden Rohr verbundenen Bauelemente entbehrlich.
Es werden Sonderbauelemente aus den gleichen Werkstoffen wie die normalen Bauelemente für Reinigungsöffnungen, Anschlußstellen, Ziehungen und Rußsäcke bzw Kondensatsammler hergestellt.
Es werden Durchmesser von 120 mm bis 200 mm hergestellt.
Hersteller
Bauelemente
J. Hörburger und Söhne GesmbH Co KG, Lastenstraße 41, 6840 Götzis (Kennzeichen auf dem Innentürchen der Reinigungsverschlüsse: „HOBATHERM“)
Dämmschichte
Flumroc AG, CH-8890 Flums (Kennzeichen: „Flumroc FMI 500“)
Bedingungen
Anwendungsbereich
Es dürfen bei Verwendung als Rauchfang nur die Verbrennungsgase fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe aus einer Wohn- oder Betriebseinheit und einem Geschoß, bei Verwendung als Abgasfang nur die Abgase gasförmiger Brennstoffe aus einer Wohn- oder Betriebseinheit und aus einem Geschoß eingeleitet werden.
Die Einleitung von Abgasen in einen Rauchfang, an den Feuerstätten für feste und/oder flüssige Brennstoffe angeschlossen sind (gemischte Belegung) kann nur bis zu 80 kW Gesamtnennbelastung und nur dann vorgenommen werden, wenn jede Gasfeuerstätte eine Zündsicherung und oberhalb der Strömungssicherung eine selbsttätig wirksam werdende Abgasklappe hat.
Das Fangsystem kann bei Beachtung von Punkt 10 als feuchtigkeitsunempfindlich angesehen werden.
Das Fangsystem ist nur für Unterdruckbetrieb geeignet.
Die Verbrennungsgastemperaturen dürfen 400° C nicht überschreiten.
Die Verwendung korrosionsfördernder brennbarer Abfälle (wie zum Beispiel PVC-beschichtete Spanplatten) sowie starken Pechansatz hervorrufender Brennstoffe ist unzulässig.
Der Einbau des Fangsystems ist bewilligungspflichtig.
Beim Nachweis des Wärme- und Schallschutzes gemäß § 63 Abs 1 lit e der Bauordnung für Wien ist der Einfluß des Fangsystems zu berücksichtigen.
Die Verwendung des Fangsystems ist in den Bauplänen einzutragen.
Bei Verwendung des bestehenden Fanges als „Notrauchfang“ gemäß § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien darf der Durchmesser des Innenrohres 14 cm nicht unterschreiten.
Ziehungen
Ziehungen sind unzulässig.
Nachweise
Nachzuweisen ist:
Der der Nennbelastung bzw der Zahl der angeschlossenen Feuerstätten, der wirksamen Höhe des Rauch- bzw Abgasfanges und den örtlichen Verhältnissen entsprechende lichte Querschnitt.
Die Standsicherheit von mehr als 1,5 m freistehenden Teilen des Fanges außerhalb von Gebäuden bzw von solchen Teilen des Fanges, bei denen der Abstand der Abstützung am Gebäude oder der Tragkonstruktion mehr als 3,5 m beträgt (siehe jedoch auch Punkt 17).
Feuchtigkeitsunempfindliche Anwendung
Bei Verwendung des Fangsystems als feuchtigkeitsunempfindlicher Fang gelten die nachstehenden Bedingungen.
Es darf nur eine Feuerstätte angeschlossen werden.
Feuerstätte
Die Feuerstätte darf nur mit Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL betrieben werden.
Die Verbrennungsgastemperatur muß beim Eintritt in den Fang ohne näheren Nachweis mind 60° C betragen.
Bemessung
Die Bemessung hat durch hiezu Befugte nach ÖNORM M 7515 bzw DIN 4705-1 zu erfolgen.
Zu beachten sind:
Mindestverbrennungsgastemperatur von 0° C am Fangkopf.
Die Verbrennungsgastemperatur an der Fangmündung muß so groß sein, daß der Ruhedruck den Widerstandsdruck auch bei hohen Umgebungstemperaturen übersteigt.
In der Bemessung ist auf die eventuelle Notwendigkeit einer zusätzlichen Wärmedämmung des bestehenden Fanges (im Bereich des Dachbodens bzw über Dach) einzugehen.
Die Reinigungsverschlüsse müssen ÖNORM B 8251 entsprechen.
Kondensatableitung
Am unteren Ende des Fanges ist ein Kondensatablaufrohr anzuordnen.
An dieses Kondensatablaufrohr ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mind 150 mm anzuschließen.
Die Verbrennungsgassperre muß so angeordnet und ausgebildet sein, daß vom Aufstellungsraum der Feuerstätte aus jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatabfluß nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Steinzeugrohre gemäß ÖNORM B 5037 bzw ÖNORM B 5038,
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM B 5184,
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177,
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur für Gasfeuerstätten:
Muffenlose Gußeisenrohre gemäß den ÖNORMEN B 2570 und B 2571.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch eine Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muß je 50 kW Brennstoffwärmeleitung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensates sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensates Bestandteil einer Feuerstätte, muß durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Meßstreifen).
Anzeige
Anzuzeigen ist die Kondensatableitung (ausgenommen bei Feuerstätten mit dem Brennstoff Erdgas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Wien-Kanal) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Kennzeichnung
Jeder Fang ist (zB im Bereich der Anschlußstelle) mit einem Schild (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit nachstehenden Angaben dauerhaft zu kennzeichnen:
„Fangsystem „HOBATHERM spezial-F 90“
Feuchtigkeitsunempfindlicher Fang,
Nur für den Brennstoff Heizöl extra leicht oder Gas.
Verbrennungsgastemperatur an der Anschlußstelle mindestens 60° C (bzw ....... ° C im Sinne Punkt 10.2.2).“
Einbau
Der Fang muß im Aufstellungsraum der Feuerstätte(n) enden.
Die Belüftung des Ringspaltes zwischen Innen- und Zwischenrohr muss im Aufstellungsraum der Feuerstätte am Fusse des Fanges erfolgen.
Werden vom Fang Bauteile durchstossen, an die Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsklasse gestellt werden, muss dies so geschehen, dass der Durchgang von Feuer und Rauch verhindert wird.
Bei massiven Decken genügt ein „Einmauern“, bei Decken mit brennbaren Baustoffen ist das Außenrohr von der Decke durch mindestens 5 cm Steinwolle zu trennen.
Ohne näheren Nachweis müssen brennbare Bauteile mind 5 cm Abstand zum Aussenrohr aufweisen.
Es dürfen nur einwandfreie, unbeschädigte Bauelemente verwendet werden.
Die Überdeckungslänge des Stosses der Innenrohre muss mindestens 5 cm betragen.
Die Wärmedämmung ist gegen Abgleiten, mechanische Beschädigung und Feuchtigkeit zu schützen.
Im Fang dürfen keine Leitungen oder Kabel geführt werden.
Der Fang ist höchstens alle 3,5 cm am Gebäude oder einer geeigneten Tragkonstruktion abzustützen.
Der lichte Querschnitt eines Fanges darf an keiner Stelle (zB im Bereich von Einmündungen durch die Verbindungsstücke) eingeengt werden.
Einmündungsstutzen sind so auszubilden (zB durch Anordnung von Sicken), daß ein unbeabsichtigtes Einschieben der Verbindungsstücke (Rauch- bzw Abgasrohre) in das Innenrohr wirksam verhindert wird.
Die Bauelemente sind zu erden.
Jeder Fang ist unter sinngemäßer Beachtung der Bestimmungen der Kehrordnung zu reinigen, wobei nur mit Gummikugeln ausgestattete Geräte o dgl verwendet werden dürfen; er darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Die Herstellung einer neuen Einmündung oder eine Änderung an einer bestehenden Einmündung darf nur durch den Hersteller vorgenommen werden.
Güteeigenschaften
Die Bauelemente müssen aus den Blechen gemäß Beschreibung hergestellt werden.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
Querschnittsabmessungen:
0,5 mm
Wanddicken:
Länge:
5 mm
Die Dämmschichte aus Mineralwolle muß eine Dichte von 80 kg/m 3 SYMBOL 10 % aufweisen und hinsichtlich der Eigenschaften der ÖNORM B 8241 entsprechen.
Die Bauelemente sind werkmäßig laut Beschreibung zu kennzeichnen.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Bauelemente
Der Hersteller hat mindestens einmal täglich die Abmessungen und die Kennzeichnung und die Güte der Stähle bei jeder Lieferung - gegebenenfalls anhand der Werkszeugnisse - zu prüfen.
Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
Wärmedämmung
Es gilt ÖNORM B 8241 sinngemäß.
Fremdüberwachung
Bauelemente
Der Hersteller hat mit einer österreichischen akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach diese mindestens zweimal jährlich die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung, mindestens zweimal jährlich die Gasdurchlässigkeit der Bauelemente des Fangsystems jeweils mit einem Rohrstoß und mindestens einmal jährlich die Güte der Stähle durch chemische Untersuchung oder durch funkenspektroskopische Vergleichsanalyse zu prüfen hat.
Für die Feststellung der Güteeigenschaften nach Punkt 22 sind durch die akkreditierte Überwachungsstelle geeignete Probestücke unangesagt und wahllos zu entnehmen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, daß die Überwachungsstelle bei Kündigung des Überwachungsvertrages und bei Nichteinhaltung der Güteeigenschaften nach Punkt 22 die Magistratsabteilung 35 unmittelbar zu verständigen hat.
Die Prüfberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mind zehn Jahre hindurch beim Hersteller aufzubewahren.
26.2 Wärmedämmung
Es gilt ÖNORM B 8241 sinngemäß.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2000/   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmässig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen, soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Abb. 1 Fangsystem
Außendurchmesser
Nennweite
Zwischensteg
Außenrohr
Zwischenrohr
Luftspalt
Innenrohr
Innenrohrstoss
Zwischenrohrstoss
Belüftungsscheibe
Fangfuss mit Belüftungsring
Zuluft
Fußplatte mit Zentrierring
Zwischen- und Außenrohrstoß
Maße in mm
Steinwollmatten 80 mm
80 kg/m 2
Außenrohr
Kupfer
Aluminium
Edelstahl
ST-Verzinkt
Kaminmitte
Innenrohr
V4A 1 mm
Bride
Zwischenrohr verzinkt 0.6 mm
gepunktet
genietet
Zwischensteg
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muß bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen. Solche sind:
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 418/2000.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung der „SILERE“ Rohre und Formstücke aus Polyolefinen.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom  25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, werden die „SILERE“ Rohre und Formstücke aus Poly-olefinen wie in der Folge beschrieben im Rahmen der behörd-lichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Die Rohre und Formstücke dienen zur Herstellung von schallgedämmten Fall-, Lüftungs-, Sammel- und Anschlussleitungen für die Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswässern innerhalb von Gebäuden mit Ausnahme aller liegenden Leitungen in der untersten Ebene der Kanalanlage und der an diese anschließenden Aufstandsbögen bzw Putzstücke.
Die Rohre und Formstücke werden nach ÖNORM B 5178 hergestellt und bestehen aus Polyolefinen.
Die Rohre und Formstücke haben eine lichtgraue Farbe nach RAL 7035.
Die Rohre werden mit Nennweiten DN50 - DN150 hergestellt.
Die Verbindung der Rohre und Formstücke erfolgt durch angeformte Steckmuffen mit eingelegtem Lippendichtring.
Der Übergang von Rohren bzw Formstücken aus anderen Materialien auf die gegenständlichen Rohre bzw Formstücke erfolgt durch geeignete Übergangsstücke.
Diese sind zB bei Rohren und Formstücken aus ABS, PP, PE oder HDPE, die denselben Außendurchmesser bzw dieselbe Muffenausbildung ausweisen, entbehrlich.
Die Mindestrohrwanddicken reichen von 4,2 mm bis 5,6 mm.
Es werden die nach ÖNORM B 2501 erforderlichen Putzstücke verwendet.
Das Putzstück sowie der Deckel bestehen aus oa Formstückmaterial.
Zwischen Deckel und dem Putzstück befindet sich eine Gummidichtung.
Die lichte Weite der Putzöffnung beträgt mindestens 100/200 mm.
Hersteller
Rohre und Formstücke:
VALSIR S.p.A., Localita Merlaro 2, I-25078 Vestone (Brescia)
Bedingungen
Anwendungsbereich
Die Rohre und Formstücke dürfen nur für die Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswässern (Fall-, Lüftungs-, Sammel- und Anschlussleitungen) innerhalb von Gebäuden verwendet werden.
Ihre Verwendung für liegende Leitungen (auch erdverlegt bzw mittels Rohrschellen an Wand oder Decke befestigt) in der untersten Ebene der Kanalanlage und für die an diese anschließenden Aufstandsbögen bzw Putzstücke ist nicht gestattet.
Sammelleitungen dürfen nicht erdverlegt werden.
Die Rohre und Formstücke dürfen nur für den drucklosen Abfluss, nicht aber für Druckleitungen verwendet werden.
Die Temperatur des in Dauerbetrieb abgeleiteten Schmutzwassers darf höchstens 95° C, kurzfristig 105° C erreichen.
Die Rohrleitungen dürfen nicht für polyolefineangreifende, insbesondere nicht für benzin- oder benzolhältige Schmutzwässer verwendet werden.
Zur Beurteilung der Zulässigkeit des Ableitens von Chemikalien sind die Angaben des Herstellers zu beachten.
Brandschutz
Die Rohre und Formstücke (ausgenommen Anschlussleitun-gen zwischen Entwässerungsgegenstand und Falleitung innerhalb eines Brandabschnittes) sind mit einer mind feuerhemmenden, in Hochhäusern mit einer feuerbeständigen Ummantelung zu versehen.
Schächte, in welchen Rohrleitungen verlegt werden, müssen allseitig feuerbeständig abgeschottet werden; bei Anordnung in Nassgruppen kann eine Schachtwand aus einer nichtbrennbaren Platte bestehen.
Innerhalb von Öllager- und Heizräumen sowie in Räumen, die für die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bestimmt sind, sind die Rohrleitungen zur Gänze feuerbeständig zu ummanteln..
Ummantelungen nach Punkt 5 und 6 müssen so beschaffen bzw an Wänden und Decken befestigt sein, dass sie im Brandfall auch nach Zerstörung der innenliegenden Rohrleitung bis zur vorgesehenen Feuerwiderstandsdauer der Ummantelung in ihrer Form erhalten bleiben.
Werden Leitungen durch Decken oder Wände geführt, ist die Öffnung zwischen dem Rohr und dem umgebenden Bauteil mit nichtbrennbaren Baustoffen zu schließen (zB Ausbetonieren oder Ausstopfen mit Stein- oder Schlackenwolle).
Die Verlegung von Rohren und Formstücken in Brand- und Feuermauern ist nur zulässig, wenn die Rohre allseits mit einer mind 12 cm dicken Ziegelmauer oder einer hinsichtlich Feuerschutz gleichwertigen Wand abgedeckt sind.
Weitere Bestimmungen für die Anwendung
Rohrverbindung
Die Rohre und Formstücke sind nur durch Steckmuffen zu verbinden, wobei das angeschrägte Rohrende unter Verwendung eines vom Rohrhersteller zu liefernden Gleitmittels bis zum Anschlag in die Muffe einzuschieben und anschließend durch leichtes Drehen 5 mm/m Rohrlänge herauszuziehen ist (Formstückenden können in den Muffen vollständig eingeschoben bleiben).
Bei einbetonierten oder eingemauerten oder entsprechend ummantelten Rohrleitungen ist eine Dehnungs-möglichkeit nicht erforderlich.
Bei Ableitung von Chemikalien ist die Beständigkeit des Dichtungsringes nachzuweisen.
Für den nachträglichen Einbau in bestehende Leitungen aus Rohren nach der gegenständlichen Verordnung sind sogenannte Überschubmuffen oder Langmuffen zu verwenden.
Die Herstellung nachträglicher Anschlüsse durch Kleben ist unzulässig.
Für den Anschluss der Rohre und Formstücke an Leitungen aus anderen Werkstoffen sind Anschlussstücke zu verwenden die eine dichte Verbindung der beiden Leitungen gewährleisten, sofern die Anschlussstücke nicht zufolge derselben Rohr-außendurchmesser und Muffenausbildung entbehrlich sind.
Die Verwendung heißer Vergussmassen ist unzulässig.
Der Abstand von Rohrschellen freiverlegter Rohrleitungen darf bei lotrechten Leitungen nicht größer als 2 mm und bei liegenden Leitungen nicht größer als der zehnfache Rohraußendurchmesser sein.
Die Rohrschellen müssen, um die Schallübertragung auf die Wand zu verringern, mit einer elastischen Gummieinlage versehen sein.
Die Verwendung von Rohrhaken ist unzulässig.
Die Befestigung der Rohre und Formstücke hat ausschließlich mit Losschellen zu erfolgen.
Zur Aufnahme der statischen Last der Falleitungen sind in der Regel (Befestigung mit besonderen Doppelmuffen) Stützrohre einzusetzen.
Die Befestigung derselben hat mittels schallgedämmten Stützschellen zu erfolgen.
Rohrleitungen in Fußböden sind durch geeignete Maßnahmen vor Beschädigung zu schützen.
Rohrleitungen müssen von unisolierten warmen Leitungen, Rauch- oder Abgasfängen bzw deren Ummantelungen einen Abstand von mind 10 cm haben.
Die Rohre und Formstücke dürfen nur in unbeschädigtem Zustand und spannungsfrei eingebaut werden.
Das Biegen der Rohre ist unzulässig.
Die Verlegung von Rohrleitungen in Beton ist nur zuläs-sig, wenn erhöhte Sorgfalt bei der Verlegung gewährleistet ist und die Rohrleitungen gegen Beschädigungen gesichert werden.
Die Rohrleitungen sind so zu befestigen, dass eine Lageänderung beim Betonieren verhindert wird.
Um ein Eindringen des frischen Betons in den Muffenspalt zu verhindern, ist dieser mit einem Klebestreifen abzudichten; Rohröffnungen sind zu verschließen.
Im übrigen gilt die Verlegeanleitung des Herstellers sowie der § 96 Abs 1 der Bauordnung für Wien.
Die beabsichtigte Verwendung der Rohre und Formstücke ist in den Bauplänen ersichtlich zu machen.
Der geplante Einbau innerhalb von tragenden Bauteilen (zB Stahlbetonwänden) ist dem Verfasser der Standberechnung bekannt zu geben und in den Konstruktionsplänen einzutragen.
Rohrstapel sind so anzulegen, dass sich die Rohre nicht bedeutend durchbiegen bzw bleibend verformen.
Insbesondere bei hoher Temperatur oder starker Sonneneinstrahlung sind die Rohre eben zu lagern.
Muffen dürfen nicht belastet werden, Rohr ab 2 m Länge müssen mind 3 Auflager erhalten (dies bezieht sich bei kreuzweiser Lagerung nur auf die unterste Lage).
Die Stapel-höhe darf 1 m nicht überschreiten, wobei die Auflager übereinander liegen müssen
Güteeigenschaften
Die Rohre und Formstücke müssen hinsichtlich ihrer Eigenschaften mit der Ausnahme der Wanddicken der ÖNORM B 5178 entsprechen.
Der Dichtungsring der Muffe muss aus einem Elastomer dichter Struktur im Sinne DIN 4060 Teil 1 bestehen, dauernd elastisch bleiben und im zusammengedrückten Zustand eine ausreichende Rückstellkraft behalten.
Er ist weiters bezüglich seiner Abmessungen mit der Sicke der zugehörigen Steckmuffe so abzustimmen und auszubilden, dass die Rohrverbindung auf Bestandsdauer der Leitung dicht ist.
Der Dichtungsring muss gegen die im Schmutzwasser normalerweise vorkommenden Stoffe beständig sein.
Güteüberwachung
Die Eigen- und Fremdüberwachung hat nach ÖNORM  B 5178 zu erfolgen.
Die Ergebnisse sind zur jederzeitigen Einsicht-nahme durch die Baubehörde aufzubewahren.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 20   /   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates heraus-gegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig ange-wendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen, soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsge-mäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 541/98.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung des Delta-Trägers.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom  25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird der Delta-Träger wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen darge-stellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Der Delta-Träger ist ein Stahl-Beton-Verbundträger.
Mit Hilfe derartiger Träger sowie von Spannbeton-Hohl- bzw Spannbeton-Volldielen werden nach Verlegen der erforderlichen Bewehrung und nach Ausbetonieren Decken hergestellt (in Bild 1 beispielhaft dargestellt).
Neben den Spannbeton-Dielen können auch sinngemäß andere Stahlbetondeckenelemente zur Verwendung gelangen.
Der Delta-Träger ist ein trapezförmiges Stahl-Hohlprofil aus verschweißten Steg- und Flanschblechen.
Die Stegbleche sind 6 mm dick und stehen unten jeweils 100 mm weg (Auflagerfläche für die Dielen).
Der untere Flansch (in der Regel bündig mit der Dielenunterseite) weist Dicken von 6 mm bis 20 mm, der obere Flansch solche von 12 mm bis 30 mm auf.
Der nachträgliche Verbund zwischen Träger und angrenzenden Vergussbetonflächen wird über die kreisförmigen Löcher in den Stegen des Stahlprofils hergestellt.
Diese Löcher weisen Durchmesser von 95 mm bzw 165 mm auf und sind in einem Abstand von 300 mm angeordnet.
Weiters sind in den Stegen zwischen den vorstehend angeführten Löchern unterhalb der oberen Flanschen Kontrollöffnungen (SYMBOL 20 mm) angeordnet.
Die zugfeste Verbindung („Querverschließung“) der Deckenfelder wird über eingelegte Bewehrungsstähle (durch die Löcher der Stege in die Stoßfugen der Dielen geführt) sichergestellt.
Typen
Es werden sechs Standard-Typen mit Höhen von 200 mm bis 385 mm bzw Breiten (ohne Auflager für die Dielen) von 300 mm bis 500 mm hergestellt.
Kennzeichnung
Der Träger wird wie folgt gekennzeichnet:
Datum
Laufende Nummer
Einbauort
Hersteller
Deltatek Oy, PL 4, FIN-15211 Lahti
Bedingungen
Anwendungsbereich
Der Delta-Träger darf nur für frei aufliegende Geschoß- und Dachdecken mit vorwiegend ruhender Belastung verwendet werden.
Als ruhend gelten alle in der ÖNORM B 4012 Abschnitt 3 bis 9 angegebenen Lastarten.
Die gegenständliche Verordnung befasst sich nicht mit den zur Herstellung einer Decke mittels den Delta-Trägern noch erforderlichen Spannbeton-Dielen.
Die Verwendung der Delta-Träger ist mit Angabe der Type und der Art der Spannbeton-Dielen in den Bauplänen einzutragen.
Nachweise
Nachzuweisen ist in jedem einzelnen Baufall
die ausreichende Standsicherheit des Trägers (unter Be-achtung von Punkt 5-7) bzw der gesamten Decke durch einen Ziviltechniker für Bauwesen sowie
der ausreichende Brand-, Wärme- und Schallschutz der gesamten Decke, soweit erforderlich.
Hinsichtlich des Brandschutzes siehe Punkt 8.
Hinsichtlich des Schallschutzes kann auf Grund der Verteilung der Flächenmassen davon ausgegangen werden, dass sowohl das bewertete Schalldämm-Maß R w als auch der äquivalente bewertete Norm-Trittschallpegel L n,eq,0,w der Rohdecke durch die Sekundärkonstruktion (Spannbeton-Dielen) bestimmt werden.
Der Nachweis der Sekundärkonstruk-tion ist dabei repräsentativ für die gesamte Rohdecke.
Standsicherheitsnachweis
Die Bemessung des Trägers hat grundsätzlich objektspezifisch zu erfolgen.
Der Bemessung sind folgende Normen und Bezeichnungen zu Grunde zu legen:
ÖNORM B 4300-1
ÖNORM B 4300-7
ÖNORM B 4500-1
Es sind die Formelzeichen unter Berücksichtigung der angegebenen Einschränkungen der ÖNORM ENV 1994-1-1 zu verwenden.
ÖNORM B 4500-2
Neben zusätzlichen Annahmen zum Verbundverhalten sind die zulässigen Spannungen der zur Verwendung gelangenden hoch-wertigen Stähle nach den Richtlinien gemäß Punkt 5.8 zu ermitteln.
Wegen der in dieser Norm getroffenen Einschränkungen werden seitens des Österreichischen Stahlbauverbandes die Richt-linien gemäß Punkt 5.7 herangezogen.
ÖNORM ENV 1993-1-1
Diese Norm kann zur Bemessung des Stahltragwerkes im Montagezustand vor Wirkung des Verbundquerschnittes sowie zur Bemessung bei negativer Momentenbeanspruchung herangezogen werden.
ÖNORM ENV 1994-1-1
Der Tragsicherheitsnachweis für den Träger (Ermittlung des plastischen Momentes) kann nach den Angaben dieser Norm geführt werden, wobei vereinfachend die Nachweisführung nach den in Punkt 5.7 angeführten Richtlinien angewandt werden kann.
„Richtlinien für Verbundkonstruktionen im Hochbau“ des Österreichischen Stahlbauverbandes, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien.
Weite Bereiche dieser Richtlinien können für den Tragsicherheitsnachweis der gegenständlichen Träger herangezogen werden.
Das plastische Moment des Gesamttragwerks kann entsprechend den Angaben für einbetonierte Profile ermittelt werden.
„Richtlinien zur Festlegung der zulässigen Beanspruchung nicht genormter Stähle“ des Österreichischen Stahlbauverbandes, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien.
Da die bei der Herstellung der Stahlträger verwendeten hochwertigen Feinkornstähle in den ÖNORMEN der Serie „B“ nicht berücksichtigt werden, sind für den gegebenenfalls zu führenden Spannungsnachweis nach dem deterministischen Sicherheitskonzept die zulässigen Spannungen nach diesen Richtlinien zu ermitteln.
Bei der Bemessung der Träger sind folgende Nachweise zu führen:
Tragsicherheitsnachweis bei positivem Biegemoment
Der Tragsicherheitsnachweis ist sowohl für den Montagezustand als auch für den Endzustand zu führen.
Gegebenenfalls sind weitere Bauzustände zu untersuchen.
Tragsicherheitsnachweis für den Montagezustand
Der Tragsicherheitsnachweis für den Montagezustand ist für den reinen Stahlquerschnitt (dabei dürfen etwaige mit dem Stahlquerschnitt verschweißte Bewehrungsstähle der „Brandbewehrung“ als Querschnittsteile mit berücksichtigt werden) zu führen; es sind die Teilsicherheitsbeiwerte gemäß ÖNORM ENV 1993-1-1 anzusetzen.
Im Montagezustand sind folgende Einwirkungen (auf den reinen Stahlquerschnitt bezogen) zu berücksichtigen:
Eigengewicht des Stahlträgers mit sämtlichen Einbauteilen (zB Bewehrung für den Brandschutz).
Gewicht des Vergussbetons und gegebenenfalls des gleichzeitig aufgebrachten Aufbetons.
Gewicht des Sekundärtragwerkes (eventuell mit Aufbetonschicht).
Berücksichtigung der Nutzlast für den Montagezustand (ohne genaueren Nachweis können 0,5 kN/m 2 Deckenfläche angenommen werden; bei der Herstellung ist auf die Einhaltung dieser Beschränkung zu achten).
Tragsicherheitsnachweis für den Endzustand
Ein genauer Tragsicherheitsnachweis für den Gesamtquerschnitt kann sowohl elastisch-plastisch, als auch plastisch-plastisch geführt werden (elastische oder plastische Schnittgrößenermittlung; die Querschnittstragfähigkeit ist in diesem Fall plastisch zu ermitteln).
In der Bemessung sind die Teilsicherheitsbeiwerte nach ÖNORM ENV 1994-1-1 zu berücksichtigen.
6.1.2.2 Es ist für die gegenständlichen Tragwerke eine Bemes-sung unter der Annahme elastischen Bauteilverhaltens möglich, wobei als Kriterium für den Grenzzustand der Tragfähigkeit das Erreichen der Fließgrenze im Untergurt festgelegt wird.
Werden im Stahlquerschnitt Teile unterschiedlicher Stahlgüte verschweißt, ist der Nachweis zunächst unter Zugrundelegung des Rechenwertes der Materialfestigkeit (Fließgrenze) der höherwertigen Elemente des Untergurtes zu führen.
In einem zweiten Bemessungsschritt ist nachzuweisen, dass die Quer-schnittsteile geringerer Stahlgüte im Traglastbereich die obere Fließgrenze bzw die Bruchfestigkeit nicht überschreiten.
Bei Berücksichtigung von Teilen der oberen Deckplatte der das Sekundärtragwerk bildenden vorgespannten Dielen darf nur die für den Füllbeton anzusetzende Betonfestigkeitsklasse in Rechnung gestellt werden.
Der Nachweis der Schweißverbindungen des Trägers wird im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung erbracht.
Der Grenzzustand der Tragsicherheit in Bezug auf die Querkraftbeanspruchung ist für den Stahlquerschnitt und den Füllbeton innerhalb des Stahlprofiles zu berechnen.
Außerhalb des Stahlquerschnittes liegende Betonteile dürfen nicht berücksichtigt werden.
Der Nachweis geht von der Fachwerksanalogie aus, wobei angenommen wird, dass sich ein Fachwerk mit Betondruckstreben, den Flanschen als Ober- und Untergurten sowie den Stegbereichen zwischen den Kreisöffnungen als vertikale Zugstäbe ausbildet; die Beanspruchung der beteiligten Elemente kann auf Grund von Gleichgewichtsbetrachtungen (Bild 2) ermittelt werden.
Dabei kann der Winkel der Druckstreben nähe-rungsweise mit SYMBOL = 45° angesetzt werden.
Ein Teil der Querkraft wird im betrachteten Trägerabschnitt auch durch die über und unter den Durchbrüchen liegenden Stegbereiche übertragen.
Dieser Anteil ist in der Berechnung den zugbeanspruchten vertikalen Stegbereichen zuzuschlagen.
Zur Beurteilung des Grenzzustandes der Tragsicherheit in Bezug auf die Querkraftbeanspruchung sind daher folgende Beanspruchungen bzw Querschnittsteile zu untersuchen (der geringste Wert ist maßgebend):
(1) Erreichen der Fließgrenze im zugbeanspruchten vertika-len Teilbereich des Profilsteges,
(2)  Druckversagen der Betonstreben,
(3) Erreichen der plastischen Grenzquerkraft des Stegprofiles (nach ÖNORM ENV 1993-1-1).
Die Schubkraftübertragung zwischen dem Stahlträger und dem im Hohlprofil eingebetteten Betonkern einerseits sowie den außerhalb des Hohlprofiles liegenden druckbeanspruchten Betonquerschnitten andererseits erfolgt über die kreisförmigen Durchbrüche der Stegbleche.
Der Rechenwert für die übertragbare Schubkraft ist mit 0,15 der Würfeldruckfestigkeit des Betons anzunehmen.
Der zugehörige Teilsicherheitsbeiwert ist mit ϒc = 1,5 anzusetzen.
Die Endverankerung der Betondruckstreben im auflagernahen Bereich ist durch Einbauteile im Stahlquerschnitt sicherzustellen.
Der Nachweis der Lastübertragung von den seitlichen Deckenfeldern (Hohldielen oder Volldielen) auf das Verbund-tragwerk ist entsprechend Bild 3 (in Anlehnung an ÖNORM ENV 1994-1-1) zu führen.
Tragsicherheitsnachweis in Bereichen negativer Biegemomente
In Bereichen negativer Biegemomente ist die volle Aufnahme des Biegemomentes (unter Berücksichtigung eines Sicherheitskoeffizienten der Einwirkungsseite von 1,4) durch den Stahlquerschnitt nachzuweisen.
Gebrauchstauglichkeitsnachweis
Neben dem Formänderungsnachweis sind folgende weitere Kriterien zu berücksichtigen:
Die Dehnungsanteile der seitlichen Auflagerflansche in Richtung der Balkenachse nach Eintritt der Verbundwirkung sind mit Δε≤0,7 ‰ zu beschränken, um Risse im Bereich der Spannkabel der aufgelagerten Hohldielen zu vermeiden.
Bei der Ermittlung der Verformungen ist zwischen den nachfolgend beschriebenen Verformungsanteilen zu unterscheiden:
Überhöhung des Stahlträgers.
Diese ist mit L/250 zu beschränken.
Durchbiegung des Stahlträgers unter Montagelasten (bei Herstellung ohne Unterstützung)
Durchbiegung infolge langzeitig wirkender Lasten aus:
Montagegewicht, wenn der Träger bis zum Eintritt der Verbundwirkung unterstützt bleibt,
Ausbaulasten (Fußbodenaufbau und dergleichen),
Trennwandzuschlag,
ständiger Nutzlastzuschlag,
Kriechen aus allen Langzeitlasten (Schwinden kann auf Grund der Systemgeometrie ausgeschlossen werden).
Der Durchhang ist entsprechend der Nutzung zu beschränken, der Grenzwert von L/250 darf jedoch nicht überschritten werden.
Durchdringungen des Trägers zB durch Leitungen sind im Nachweis der Standsicherheit zu berücksichtigen.
Brandschutz
Um eine mit den Trägern hergestellte Decke in eine Feuer-widerstandsklasse einzustufen, ist Folgendes erforderlich:
Nachweis der Spannbeton-Dielen zB nach ÖNORM  B 3800-4,
Nachweis der Träger entweder
nach ÖNORM B 3800-4 oder
ohne unterseitige Schutzmaßnahmen rechnerisch durch einen Ziviltechniker für Bauwesen nach Punkt 9.
Rechnerischer Nachweis der Feuerwiderstandsklasse eines Trägers.
Der Nachweis darf nur an Hand eines Rechenmodells erfolgen, das von einem einschlägigen Institut einer technischen Universität oder von einer akkreditierten Überwachungsstelle evaluiert worden ist.
Dem Rechenmodell müssen folgende Prinzipien zu Grunde liegen:
Der Tragsicherheitsnachweis für den Verbundquerschnitt unter Brandbeanspruchung kann über eine iterative Berechnung geführt werden, wobei die temperaturabhängige Abnahme des Querschnittswiderstandes (Abnahme der Fließspannung und des E-Moduls) berücksichtigt wird; dabei dürfen die Vorgaben von ÖNORM ENV 1993-1-2 und von ÖNORM  ENV 1994-1-2 hinsichtlich der temperaturabhängigen Abminderung der mechanischen Materialkennwerte nicht überschritten werden.
Für den Nachweis der Tragsicherheit in Bezug auf die Querkraftbeanspruchung ist ein modifiziertes Tragmodell (Entfall des Untergurtes; Fachwerksmodell unter Einbeziehung der Brandschutzbewehrung) anzuwenden.
Einem Brandangriff von der Oberseite her ist in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.
Einbau
Träger
Die an Stahlbauteile zu stellenden Anforderungen sind einzuhalten, das gilt besonders für auf der Baustelle durchzuführende Schweißarbeiten.
Die seitliche Abweichung vom Planmaß darf bei der Verlegung höchstens 10 mm betragen.
Die Träger dürfen bei der Montage keinen Zwangsverformungen (Hochdrücken oder seitliches Verformen) unterworfen werden.
Spannbetondielen
Es gelten die diesbezüglichen Anforderungen.
Die Dielen müssen mindestens 60 mm auf den Trägern aufliegen.
Bewehrung
Die für den Brandschutz vorgesehene Bewehrung muss der Gruppe BSt 550 nach ÖNORM B 4200-7 entsprechen und kraft- und formschlüssig mit dem Träger verbunden sein.
Beton
Der Ortbeton muss, sofern gemäß Standsicherheitsnachweis nicht mehr erforderlich ist, mindestens der Betonfestig-keitsklasse B30/300 entsprechen.
Das vollständige Verfüllen des Hohlprofils der Träger ist durch Beobachtungen an den Kontrollöffnungen zu überprüfen und zu protokollieren.
Güteeigenschaften
Werkstoffe des Trägers
Die Steg- und Flanschmaterialien der Träger müssen den Anforderungen der ÖNORM EN 10025 und der ÖNORM  EN 10113/1-2 hinsichtlich der Eigenschaften des Grundmaterials entsprechen.
Die Stegbleche müssen mindestens Güteklasse D1 erfüllen und abkantbar sein.
Für die Herstellung der Träger sind in der Regel Feinkornstahlqualitäten RAEX HS 355 (ÖNORM EN 10113-1) und RAEX HS 420 (ÖNORM EN 10113-2) sowie Konstruktions-stahl S355J2G3 (ÖNORM EN 10025) zu verwenden.
Jeder Träger ist gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Hinsichtlich der zulässigen Maßabweichungen des Trägers gilt Bild 4.
Schweißverbindungen
Die Personen, die die Schweißarbeiten ausführen, müssen die Prüfung nach ÖNORM EN 287-1 bestanden haben.
Die Schweißnaht zwischen Steg und Flanschen sowie die Schweißnähte im Bereich der Flanschen müssen die Anforderungen der Schweißklasse C nach ÖNORM EN 25817 erfüllen, sofern die objektspezifischen Vorgaben keine abweichenden Anforderungen enthalten.
Die Verbindung der Querschnittsteile aneinander vor dem Schweißvorgang muss Bild 5 entsprechen.
Die Stegplatte ist so am oberen und unteren Flansch zu befestigen, dass das senkrechte Maß vom oberen Flansch 6 mm beträgt.
Die a-Maßanforderungen der Schweißnähte betragen am unteren Flansch 4 mm bei einer Plattendicke SYMBOL 6 mm und 5 mm bei einer Plattendicke  > 6 mm sowie 6 mm am oberen Flansch.
Hinsichtlich des Schweißens im kaltgeformten Bereich sind die entsprechenden Anforderungen einzuhalten.
Hinsichtlich der Schweißautomaten sind folgende Vor-gaben einzuhalten:
Drähte, Volldraht
2,0 mm, 2 St
Unterpulver
L-62 OK 12, 10 Union S1
Mig
1,2 mm OK 12,51 K 552
1,2 mm Fülldraht OK 14, 12 Metal Cor 3 MC-710 Coreweld 70
Schweißpulver Flux
OK Flux 10, 70
Schutzgas
SK-20 Avomix Mison 18 Mison 8
Angaben zu den bei der Herstellung eingesetzten Schweißgeräten:
Lange Schweißstellen der unteren Platten:
Unterpulver Lincoln DC-1000/NA-5
Lange Schweißstellen der oberen Platte und Endstücke:
Mig
Kemppi
PS5000/FU 30
Esab
LAG 400
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Der Hersteller der Träger hat laufend die Qualität der Produktion zu kontrollieren und hierüber Aufzeichnungen zu führen.
Insbesondere sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Werkstoffe
Sofern keine Materialbescheinigung gemäß ÖNORM EN 10204 vorliegt, hat der Hersteller bei jeder Lieferung an Hand von Proben der Stahlplatten entsprechend ÖNORM  EN 10002-1/2 Kennwerte der Zugfestigkeit sowie die chemische Zusammensetzung zu ermitteln.
Dicke der gelieferten Stahlplatten.
Schweißstellen
Vor Beginn der Produktion sind die Schweißstellen Verfahrensprüfungen (Ermittlung des a-Maßes der Schweißstelle der Schweißklasse) zu unterziehen.
Während der Produktion sind zumindest zweimal jährlich Verfahrensprüfungen durchzuführen.
Die Schweißstellen jedes Trägers sind optisch zu kontrollieren.
Maßabweichungen
Jeder Träger ist hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Maßabweichungen zu überprüfen.
Jeder Träger ist hinsichtlich der Kennzeichnung zu überprüfen.
Fremdüberwachung
Der Hersteller der Träger hat mit einer akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach diese mindestens einmal jährlich unangesagt Folgendes durchzuführen hat:
Überprüfung des Herstellungsverfahrens und der Kennzeichnung der Träger.
Überprüfung der bei der Herstellung und Eigenüberwachung verwendeten Einrichtungen.
Überprüfung der verwendeten Werkstoffe.
Überprüfung der Aufzeichnungen der Eigenüberwachung.
Hierüber ist ein Überwachungsbericht auszustellen, der vom Hersteller mindestens 10 Jahre hindurch aufzubewahren ist.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäi-schen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 20   /   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem ver-gleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen, soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vor-schrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Steg u. Flanschblech
Obergurt
Hohldiele
Betonverfüllung
Vergussbeton
Brandschutzbewehrung
Querschnitt durch den „Delta-Träger“ mit aufgelagerten Hohldielen
Axonometrie des Stahl-Querschnittes (Systemskizze)
Bild 1:
Prinzipielle Querschnittsform
(Maße in mm)
Ausbildung der beton-Druckstreben
sin
Kräfte in den Stegblechen
Bezeichnungen (weitere Bezeichnungen siehe Bild 1
Durchmesser der Löcher in den Stegblechen
Höhe des Stahlprofils
Dicke des Stegbleches
Abstand der Steglöcher
Rechenwert der Betondruckfestigkeit
Rechenwert für Zug- und Druckspannungen in den Stegblechen
Hebelsarm
Bedingungen
auflagernaher Bereich
Massgebend ist der kleinste Wert
Bild 2:
Modellvorstellung zur Schubkraftaufnahme
Auflagerung der Fertigteile
Herstellungstoleranzen
Oberer Flansch
Steg
Unterer Flansch
Gesamtbreite
Höhe
Länge
Verdrehung
Seitenkrümmung
Wölbung
Bild 4:
Herstellungstoleranzen
Bild 5:
Lage der Querschnittsteile vor dem Schweissvorgang
(Masse in mm)
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 196/2000.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung des Fangsanierungssystems "eka-flex“.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom  25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsanierungssystem „eka-flex“ wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Das Fangsanierungssystem mit doppelwandigen flexiblen Edelstahlrohren entspricht - auch wenn keine Querschnittsan-passung vorgenommen werden sollte - einem Innenrohreinbau im Sinne der ÖNORM B 8271 Abschn 2.2.2. Das Fangsanierungssystem kann auch als feuchtigkeitsunempfindlich verwendet werden.
Bei diesem System wird ein dünnwandiges und unten geschlossenes doppelwandiges flexibles Edelstahlrohr in einen bestehenden Fang eingebaut.
Innenrohr
Das Innenrohr besteht aus doppelwandigen flexiblen Rohrstücken aus Edelstahl mit der Werkstoff-Nr 1.4436 und zugelassenen Formstücken mit einer Mindestwanddicke von 0,6 mm jeweils aus Edelstahl mit der Werkstoff-Nr 1.4404 oder 1.4571 nach DIN 17440.
Das doppelwandige flexible Rohr (Wanddicke 2 x 0,12 mm) wird als Wickelrohr hergestellt wobei die Verbindungen gefalzt sind.
Die Verbindung der flexiblen Rohre mit den starren Form-stücken erfolgt mittels Übergangsstücken.
Zwecks Verbindung mit dem flexiblen Rohr ist das eine Ende des Übergangsstücks mit einer Schraubmuffe versehen und zwecks Verbindung mit den starren Formstücken am anderen Ende als Steckmuffe oder als Einsteckende ausgeführt.
Für die Verbindung flexibler Rohre untereinander gibt es analoge Übergangsstücke.
Es gibt Formstücke und zwar
Reinigungsstücke ohne und mit Boden (Rußsack bzw Kondensatsammler) sowie
T-Stücke mit Anschlussstutzen.
Das Innenrohr wird durch Edelstahlabstandhalter lagemäßig fixiert.
Wärmedämmung
Bei günstigen Platzverhältnissen kann eine das Innenrohr umschließende Wärmedämmung aus Mineralwolle eingebaut werden.
Durchmesser
Es werden runde Querschnitte mit Durchmessern von 10 cm bis 20 cm hergestellt.
Betriebsdichtheit
Die Betriebsdichtheit des Innenrohres wird durch die Ausbildung der Rohrverbindungen erreicht.
Dehnungsmöglichkeit
Temperaturbedingte Längsdehnungen des Innenrohres werden ua durch eine am oberen Ende des Fanges angeordnete Dehnfugenmanschette ermöglicht.
Kennzeichnung
Die Rohre werden an der Außenseite mit der Kennzeichnung „Z-7.3-1662“ versehen.
Des Weiteren wird die Strömungsrichtung der Verbrennungsgase durch gut sichtbare Pfeile gekennzeichnet.
Hersteller
eka Edelstahlkamine GmbH, Robert-Bosch-Straße 4, D-95369 Untersteinach
Bedingungen
Anwendungsbereich
Das Fangsanierungssystem darf für die Innenabdichtung und/oder Querschnittsanpassung bestehender Fänge im Sinne der ÖNORM B 8272 angewendet werden.
Die Anwendung des Fangsanierungssystems setzt sinngemäß die Einhaltung von Abschn 1 der ÖNORM B 8272 voraus:
"Diese ÖNORM ist für die Sanierung von Rauch- und Abgasfängen - in die ohne weitere bauliche Maßnahmen starre Rohre nicht eingeführt werden können - mittels metallischer flexibler Rohre anzuwenden, in die nur die Verbrennungsgase von Feuerstätten für
- Heizöl extra leicht (gemäß ÖNORM C 1109) und
- gasförmige Brennstoffe
eingeleitet werden und in denen beim planmäßigen Betrieb der Feuerungsanlage die Innenwandtemperatur im Fang über der Taupunktstemperatur des Verbrennungsgases liegt und
- deren lichter Querschnitt höchstens 1000 cm 2 beträgt,
- an die Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennheizleistung von höchstens 600 kW angeschlossen werden,
- in denen kein Überdruck entsteht, ausgenommen während höchstens 30 s beim Anfahren.“
Siehe hiezu auch Punkt 4.
Die Verbrennungsgastemperaturen dürfen 400° C nicht überschreiten.
Fangquerschnitt des sanierten Fanges
Der Fangquerschnitt muss den angeschlossenen Feuerstätten entsprechen.
Die Verwendung des bestehenden Fanges als "Notrauchfang" gemäß § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien ist unzulässig.
Bei Verwendung des Fangsystems als feuchtigkeitsunempfindlicher Fang gelten die nachstehenden Bedingungen.
Es darf nur eine Feuerstätte angeschlossen werden.
Feuerstätte
Die Feuerstätte darf nur mit Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL betrieben werden.
Die Verbrennungsgastemperatur muss beim Eintritt in den Fang mind 60° C betragen.
Bemessung
Die Bemessung hat durch hiezu Befugte nach ÖNORM  M 7515 bzw DIN 4705-1 zu erfolgen.
Die Verbrennungsgastemperatur an der Fangmündung muss so groß sein, dass der Ruhedruck den Widerstandsdruck auch bei hohen Umgebungstemperaturen übersteigt.
In der Bemessung ist auf die eventuelle Notwendigkeit einer zusätzlichen Wärmedämmung des bestehenden Fanges (im Bereich des Dachbodens bzw über Dach) einzugehen.
Die Reinigungsverschlüsse müssen ÖNORM B 8251 ent-sprechen.
Kondensatableitung
Am unteren Ende des Fanges ist ein Kondensatablaufrohr anzuordnen.
An dieses Kondensatablaufrohr ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mind 150 mm anzuschließen.
Die Verbrennungsgassperre muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass vom Aufstellungsraum der Feuerstätte jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatabfluss nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muss bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre gemäß ÖNORM B 5037 bzw ÖNORM  B 5038,
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM  B 5184,
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177,
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur für Gasfeuerstätten:
muffenlose Gusseisenrohre gemäß den ÖNORMEN B 2570 und B 2571.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch eine Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muss je 50 kW Brennstoffwärmeleitung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensates sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensates Bestandteil einer Feuerstätte, muss durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Messstreifen).
Anzeige
Anzuzeigen ist die Kondensatableitung (ausgenommen bei Feuerstätten mit dem Brennstoff Erdgas mit nicht mehr als  50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Wien-Kanal) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Kennzeichnung
Jeder Fang ist (zB im Bereich der Anschlussstelle) mit einem Schild (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit nachstehenden Angaben dauerhaft zu kennzeichnen:
„Fangsystem „eka-flex“
Feuchtigkeitsunempfindlicher Fang.
Nur für den Brennstoff Heizöl extra leicht oder Gas.
Verbrennungsgastemperatur an der Anschlussstelle minde-stens 60° C."
Ziehungen
Die Verwendbarkeit bei Ziehungen richtet sich nach dem vom Hersteller in der Einbauanleitung anzugebenden kleinstzulässigen Biegeradius.
Bei Ziehungen von mehr als 30° sind Hilfstürchen anzuordnen.
Über die Lage der Hilfstürchen bzw eine allfällige Entbehrlichkeit ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu entscheiden.
Bewilligungspflicht
Der Einbau des Fangsanierungssystems ist bewilligungspflichtig.
Die Verwendung des Fangsanierungssystems ist in den Bauplänen einzutragen.
Der sanierte Fang ist am Kehrtürchen durch Angabe des Fangsanierungssystems zu kennzeichnen.
Einbau
Es dürfen nur einwandfreie, unbeschädigte Rohr- und Formstücke sowie Zubehörteile verwendet werden.
Es gelten die folgenden Abschnitte der ÖNORM B 8272
Vorarbeiten
"6.1 Vorarbeiten
Vor dem Innenrohreinbau ist zu überprüfen, ob für die Querschnittsänderung eine baubehördliche Bewilligung notwendig ist.
Erforderlichenfalls ist ein Funktionsnachweis gemäß ÖNORM M 7515 zu führen.
Die Biegeradien des flexiblen Rohres sind zu beachten.
Vor Beginn der Arbeiten ist der Fang vom zuständigen Rauchfangkehrer hinsichtlich seiner Verwendbarkeit zu überprüfen.
Nach erfolgter Sanierung muss das Gesamt-system betriebsdicht sein.
Wenn der Querschnitt von bestehenden Fängen mit Mindestdicken der Wangen und Zungen von 12 cm für die Querschnittsanpassung nicht ausreicht, so darf der Fanghohlraum (Fangquerschnitt) durch gleichmäßiges Abfräsen der umschließenden Wangen und Zungen unter folgenden Voraussetzungen vergrößert werden:
es dürfen höchstens 2 cm der bestehenden Wange und Zunge abgefräst werden,
der Fräsvorgang muss erschütterungsfrei erfolgen,
die Standsicherheit des Fanges darf hiedurch nicht gefährdet werden.
Vor dem Innenrohreinbau müssen Verbrennungsgasrückstände und lose Mörtelteile, soweit erforderlich, entfernt werden.“
Ausführung
"6.2 Ausführung der Arbeiten
- Einbringen des flexiblen Innenrohres,
- Setzen der Anschlussstellen- und Reinigungsformstücke,
- Setzen der Kehr- und Putztürchen gemäß ÖNORMEN B 8250 und B 8251,
- Setzen des Abschlusselementes,
- Überprüfen des neuen Fangquerschnittes.“
Nach Fertigstellung
"6.3.1 Umfang der Prüfung
Nach Fertigstellung ist der Fang zu prüfen auf:
- die sachgemäße Verwendung der Baustoffe,
- freien Fangquerschnitt gemäß ÖNORM B 8201,
- fachgerechte Ausführung, insbesondere der Anschlussstellen und Reinigungsöffnungen,
- Betriebsdichtheit des Gesamtsystems gemäß ÖNORM B 8201,
- Bezeichnung der Reinigungsverschlüsse gemäß ÖNORM B 8208.
6.3.2 Ergebnis der Prüfung
Das Ergebnis der Prüfung gemäß 6.3.1 ist gemäß ÖNORM B 8201:1995-03, Anhang A, schriftlich festzuhalten.
Vor Inbetriebnahme ist vom zuständigen Rauchfangkehrer ein Befund auszustellen.“
Rohrstöße
Die Schraubverbindungen sind sorgfältig derart auszuführen, dass die erforderliche Betriebsdichtheit des Innenrohres gewährleistet ist.
Die Überdeckungslänge der Stöße der Rohr- und Formstücke muss mind 7 cm betragen.
Bei der Herstellung des Innenrohres muss stets das untere Ende eines Rohr- oder Formstückes in das obere Ende des darunter befindlichen Rohr- oder Formstückes geschraubt werden.
Der lichte Querschnitt des Fanges darf an keiner Stelle  (zB im Bereich von Anschlussstellen durch die Verbindungsstücke) eingeengt werden.
Einmündungsstutzen sind so auszubilden (zB durch Anordnung von Sicken), dass ein unbeabsichtigtes Einschieben der Verbindungsstücke (Rauch- bzw Abgasrohre) in das Innenrohr wirksam verhindert wird.
Die Rohre sind zu erden.
Am oberen Ende des Fanges ist eine Dehnfugenmanschette anzuordnen, um temperaturbedingte Längsdehnungen des Innenrohres zu ermöglichen.
Die Ausmündung muss eine Abdeckung erhalten, die witterungs- und verbrennungsgasbeständig ist, das Eindringen von Wasser in eine etwaige Dämmschichte verhindert, die Eigenbewegung des Innenrohres ermöglicht und den lichten Querschnitt nicht einengt.
Benützung
Der Fang ist unter sinngemäßer Beachtung der Bestim-mungen der Kehrordnung zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Das nachträgliche Herstellen von Einmündungen oder Reinigungsöffnungen ist unzulässig.
System
doppellagiges flexibles System
Detail X
Masse in mm
Übergangsstücke zwischen flexiblem Rohr und Formstück
System
Öffnungen zum Kondensatablauf
Güteeigenschaften
Innenrohr
Die Rohrstücke müssen aus Edelstahlblech hergestellt werden, das der Werkstoff-Nr 1.4436 nach DIN 17440 entspricht.
Die Formstücke müssen aus Edelstahlblech hergestellt werden, das der Werkstoff-Nr 1.4404 oder 1.4571 nach DIN 17440 entspricht.
Zulässige Maßabweichungen
Sofern die Abb 1-2 keine Festlegungen treffen, gilt Folgendes:
Querschnittsabmessungen:
0,5 mm
Wanddicken:
Länge:
1,5 mm
Die Rohr- und Formstücke sind werksmäßig laut Beschreibung zu kennzeichnen.
Wärmedämmung
Die Dichte muss mind 90 kg/m 3 betragen.
Es gilt ÖNORM B 8241.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Innenrohr
Jeder Hersteller hat mindestens einmal je Fertigungstag zu prüfen, ob
die planmäßigen Abmessungen der Bauteile eingehalten sowie
die Bauteile laut Beschreibung gekennzeichnet werden.
Rohre und Formstücke aus Edelstahl
Die Güte des Blechwerkstoffes ist bei jeder Lieferung - gegebenenfalls anhand der Werkzeugnisse - zu prüfen.
Wärmedämmung
Es gilt ÖNORM B 8241.
Fremdüberwachung
Innenrohr
Der Hersteller der Rohre hat mit einer akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach sich diese zu folgenden Prüfungen verpflichtet:
Mindestens zweimal jährlich sind die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung sowie die personellen und gerätemäßigen Voraussetzungen für die ständige ordnungsgemäße Herstellung der Rohre und Formstücke zu überprüfen.
Mindestens einmal jährlich ist die Güte des Blechwerkstoffes durch chemische Untersuchung oder funkenspektroskopische Vergleichsanalyse zu prüfen.
Hierüber sind Prüfberichte auszustellen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Prüfberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mind zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
Wärmedämmung
Es gilt ÖNORM B 8241.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäi-schen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2000/   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsver-fahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen, soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vor-schrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Zu beachten sind: Mindestverbrennungsgastemperatur von 0° C am Fangkopf.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen. Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 198/2000.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung der Fangsysteme  „eka complex E“ und „eka complex D“.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom  25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, werden die Fangsysteme "eka complex E" und  "eka complex D" wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Die Fangsysteme dienen zur Ableitung der Verbrennungsgase von Feuerstätten ins Freie.
Es werden folgende Typen unterschieden:
A
eka complex E-FANGSANIERUNGSSYSTEM
Das "Fangsanierungssystem" mit Edelstahlrohren entspricht - auch wenn keine Querschnittsanpassung vorgenommen werden sollte - einem Innenrohreinbau im Sinne der ÖNORM B 8271 Abschn 2.2.2.
Bei diesem System wird ein dünnwandiges und unten geschlossenes Edelstahlrohr in einen bestehenden Fang eingebaut.
Innenrohr
Das Innenrohr besteht aus Rohrstücken (Abb 1) mit einer Länge von in der Regel 1080 mm aus einem 0,6 mm bzw 1 mm dicken korrosions- und zunderfesten Edelstahl mit der Werkstoff-Nr 1.4404 oder 1.4571 nach DIN 17440. Die Rohrstücke sind längsgeschweißt und mit einer durch Sicken zusätzlich ausge-statteten Muffenkupplung versehen.
Es gibt Formstücke mit denselben Werkstoff-Nummern (Blechdicke 0,6 mm bzw 1 mm ab 35 cm Durchmesser) und zwar
- Reinigungsstücke
- Bogenformstücke sowie
- T-Stücke mit Anschlussstutzen.
Wärmedämmung
Bei günstigen Platzverhältnissen kann eine das Innenrohr um-schließende Wärmedämmung aus Steinwolle eingebaut werden.
Durchmesser
Es werden runde Querschnitte mit Durchmessern von 8 cm bis 60 cm hergestellt.
Betriebsdichtheit
Die Betriebsdichtheit des Innenrohres wird durch die Ausbildung der fallweise mit einer Dichtung versehenen Muffenkupplung erreicht.
Dehnungsmöglichkeit
Temperaturbedingte Längsdehnungen des Innenrohres werden ermöglicht.
Kennzeichnung
Die Rohre und Formstücke sind mit der Werkstoff-Nummer und dem Herstellerkennzeichen ("complex E") versehen.
Hersteller
eka-edelstahlkamine gmbh, Robert-Bosch-Straße 4, D-95369 Untersteinach
B
FANGSYSTEM "eka complex E-ABGASLEITUNG"
Das Fangsystem (beispielhaft in Abb 2 dargestellt) dient dazu, Verbrennungsgase von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen (mit diesbezüglichen Sicherheitseinrichtungen) ins Freie zu leiten.
Als Feuerstätten kommen insbesondere Brennwertgeräte in Betracht.
Das Fangsystem ist identisch mit Type A, jedoch stets mit zusätzlicher Dichtung ausgestattet.
Aufbau
Das Fangsystem besteht aus der Verbrennungsgasleitung,
deren von der Feuerstätte wegführender Teil als Verbindungsstück anzusehen ist, und
deren lotrechter Teil in einem "Fang" (bzw Schacht) angeordnet wird.
Die Verbrennungsgasleitung besteht im Wesentlichen aus Rohren und Formstücken aus Edelstahl.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist nicht vorgesehen.
Das Fangsystem kann bezüglich des Hohlraumes (Luftschichte) zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" (bzw Schacht) wie folgt un-terschieden werden:
(a)
Hohlraum unten und oben abgeschlossen (stehende Luftschicht), im Gebäudeinneren nur für Unterdruckbetrieb.
(b)
Hohlraum ent- und gegebenenfalls auch belüftet (für Unter- und Überdruckbetrieb), eine Belüftung erfolgt nur aus dem Aufstellungsraum der Feuerstätte oder dem Freien.
(c)
Hohlraum von der Mündung her belüftet zwecks Verbrennungsluftzuführung bei raumluftunabhängiger Feuerstätte (für Unter- und Überdruckbetrieb).
Rohre und Formstücke
Es werden Rohre (Wanddicke laut Abb 1) mit lichten Weiten von 8 cm bis 60 cm hergestellt.
Die Abmessungen sind der Abb 1 zu entnehmen, bei Formstücken (Bögen und dgl) gelten sie sinngemäß.
Verbindungen
Die Verbindung der Rohre und Formstücke erfolgt durch Steckmuffen (Abb 3).
Als Dichtung werden "Dichtringe" aus Silikon verwendet, die in die Steckmuffen eingebracht werden.
Abstandhalter
Die Verbrennungsgasleitung wird durch Abstandhalter aus nichtrostendem Stahlblech lagemäßig fixiert.
Fangabdeckung
Der Fangkopf wird laut Abb 4 ausgebildet.
Die Abdeckung (aus Edelstahl) ist ohne Werkzeug abnehmbar und gegen Herabfallen zB durch eine Kette gesichert.
Neutralisation
Das planmäßig anfallende Kondensat wird soweit erforderlich über eine Auffangvorrichtung und Siphon in eine "Neutralisationsbox" und dann ins Abwasser geleitet.
Kennzeichnung
Die Rohre und Formstücke sind mit der Werkstoff-Nummer und dem Herstellerkennzeichen ("complex E") versehen.
Hersteller
Rohre und Formstücke
eka-edelstahlkamine gmbh, Robert-Bosch-Straße 4, D-95369 Untersteinach
Muffendichtringe aus Silikon (Farbe: Schwarz)
REHAU AG Co, D-95104 Rehau (Kennzeichen: „RAU- SIK 8507“).
C
eka complex D - FANGSYSTEM
Der Fang besteht aus miteinander zu einem durchgehenden Innenrohr verbundenen Bauelementen (Abb 5) und der - zumindest im Gebäudeinneren stets erforderlichen - massiven Ummantelung.
Die Bauelemente sind in der Regel ca 1 m lang, die Sonderbauelemente im Allgemeinen kürzer.
Jedes Bauelement besteht aus zwei konzentrisch angeordneten Edelstahlrohren aus 0,6 mm dicken Blechen (Werkstoff-Nr 1.4404 oder 1.4571 nach DIN 17440 bei der Innenschale bzw Werkstoff-Nr 1.4301 nach DIN 17440 bei der Außenschale), zwischen denen sich eine mindestens 50 mm dicke Dämmschichte aus Mineralwolle befindet.
Die Bauelemente werden mittels Steck-/Klemmverbindungen (Abb 5) miteinander verbunden, wobei die Rohrstöße mit einer Spannschelle versehen werden.
Es werden Sonderbauelemente aus den gleichen Werkstoffen wie die normalen Bauelemente für Reinigungsöffnungen, Anschlussstücke, Ziehungen und Rußsäcke bzw Kondensatsammler hergestellt.
Temperaturbedingte Dehnungen der Innenschale werden von jedem Bauelement in der Muffenverbindung der Innenschale aufgenommen.
Die Innenschale wird durch einen Abstandsring mit der Außenschale verbunden.
Die dichte Längsnahtverbindung der Innen- und Außenschalen erfolgt durch plasmageschweißte Längsnähte.
Die Innenschale hat im unteren Bereich keine feste Verbindung, damit sich die Innenschale bei der Erwärmung genügend ausdehnen kann.
Die Außenschale hat unten eine Außensicke, die zu einer kraftschlüssigen und stabilen Verbindung mittels Spannschelle beiträgt.
Es werden Innendurchmesser von 11,3 cm bis 60 cm hergestellt.
Kennzeichnung
Die Rohre und Formstücke sind mit der Werkstoff-Nummer und dem Herstellerkennzeichen ("complex D") versehen.
Hersteller
Bauelemente
eka-edelstahlkamine gmbh, Robert-Bosch-Straße 4, D-95369 Untersteinach
Dämmstoff aus Mineralwolle
Grünzweig + Hartmann AG, D-67005 Ludwigshafen (Kennzeichen: „Sillatherm TR-K-10WT“).
D
FANGSYSTEM „ekacomplex D“ - AB-GASLEITUNG"
Das Fangsystem (sinngemäß bzw beispielhaft in Abb 2 dargestellt) dient dazu, Verbrennungsgase von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen (mit diesbezüglichen Sicherheitseinrichtungen) ins Freie zu leiten.
Als Feuerstätten kommen insbesondere Brennwertgeräte in Betracht.
Das Fangsystem ist identisch mit Type C, jedoch mit zusätzlicher Dichtung ausgestattet.
Aufbau
Das Fangsystem besteht aus der Verbrennungsgasleitung,
deren von der Feuerstätte wegführender Teil als Verbindungsstück anzusehen ist, und
deren lotrechter Teil in einem "Fang" (bzw Schacht) angeordnet wird.
Die Verbrennungsgasleitung besteht im Wesentlichen aus Bauelementen.
Das Fangsystem kann bezüglich des Hohlraumes (Luftschichte) zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" (bzw Schacht) wie folgt unterschieden werden:
(a)
Hohlraum unten und oben abgeschlossen (stehende Luftschicht), im Gebäudeinneren nur für Unterdruckbetrieb.
(b)
Hohlraum ent- und gegebenenfalls auch belüftet (für Unter- und Überdruckbetrieb), eine Belüftung erfolgt nur aus dem Heizraum oder dem Freien.
Rohre und Formstücke
Es werden die Bauelemente der Type C verwendet.
Die Ele-mentstöße werden mittels Spannschellen gesichert.
Verbindungsstücke
Die Verbindung der Bauelemente wird durch einen Dichtring aus Silikon ergänzt.
Temperaturbedingte Dehnungen werden von jedem Bauelement in der Muffenverbindung der Innenschale aufgenommen.
Abstandhalter
Die Verbrennungsgasleitung wird durch Abstandhalter aus nichtrostendem Stahlblech lagemäßig fixiert.
Fangabdeckung
Der Fangkopf wird laut Abb 6 ausgebildet.
Die Abdeckung (aus Edelstahl) ist ohne Werkzeug abnehmbar und gegen Herabfallen zB durch eine Kette gesichert.
Neutralisation
Das planmäßig anfallende Kondensat wird soweit erforderlich über eine Auffangvorrichtung und Siphon in eine "Neutralisationsbox" und dann ins Abwasser geleitet.
Kennzeichnung
Die Rohre und Formstücke sind mit der Werkstoff-Nummer und dem Herstellerkennzeichen ("complex D") versehen.
Hersteller
Rohre und Formstücke
eka-edelstahlkamine gmbh, Robert-Bosch-Straße 4, D-95369 Untersteinach
Muffendichtringe aus Silikon (Farbe: Schwarz)
REHAU AG Co, D-95104 Rehau (Kennzeichen: „RAU- SIK 8507“)
Dämmstoff aus Mineralwolle
Grünzweig + Hartmann AG, D-67005 Ludwigshafen (Kennzeichen: „Sillatherm TR-K-10WT“).
Bedingungen
A
eka complex E - FANGSANIERUNGS-SYSTEM
Anwendungsbereich
Das Fangsanierungssystem darf für die Innenabdichtung und/oder Querschnittsanpassung bestehender Fänge im Sinne der ÖNORM B 8271 angewendet werden.
Die Anwendung des Fangsanierungssystems setzt die Einhaltung von Abschn 1 der ÖNORM B 8271 voraus, der da lautet:
"Diese ÖNORM ist für Rauch- und Abgasfänge anzuwenden, in denen beim planmäßigen Betrieb der Feuerungsanlage die Innenwandtemperatur im Fang über der Taupunktstemperatur des Verbrennungsgases liegt und
(1) deren lichter Querschnitt höchstens 5000 cm 2 beträgt,
(2) an die Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennheizleistung von höchstens 1 MW angeschlossen werden,
(3) in denen kein Überdruck entsteht, ausgenommen während höchstens 30 Sekunden beim Anfahren."
Weiters gilt:
Die Verbrennungsgastemperaturen dürfen 400 °C nicht überschreiten.
Die Verwendung korrosionsfördernder, brennbarer Abfälle (wie zB PVC-beschichteter Spanplatten) sowie starken Pechansatz hervorrufender Brennstoffe ist unzulässig.
Ungeachtet Abschn 1 der ÖNORM B 8271 kann der sanierte Fang bei Einhaltung der nachstehenden Punkte als feuchteunempfindlich angesehen werden:
Es darf nur eine Feuerstätte angeschlossen werden.
Feuerstätte
Die Feuerstätte darf nur mit Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL betrieben werden.
Die Verbrennungsgastemperatur muss beim Eintritt in den Fang mindestens 60° C betragen.
Bemessung
Die Bemessung hat durch hiezu Befugte nach ÖNORM  M 7515 bzw DIN 4705-1 zu erfolgen.
Zu beachten ist die Mindestinnenwandtemperatur von 0° C am Fangkopf.
Der Fang darf höchstens an zwei Seiten entsprechend einer Verfliesung verkleidet werden.
Kondensatableitung
Es gilt Punkt 29-33.
Anzeige
Anzuzeigen ist die Kondensatableitung (ausgenommen bei Feuerstätten mit dem Brennstoff Erdgas mit nicht mehr als  50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Wien-Kanal) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Wärmedämmung
Bei genügend großem Querschnitt ist stets eine Wärmedämmung anzuordnen (Mindestabstand zum Fang 1 cm).
Wenn der Querschnitt des bestehenden Fanges durch Ausfräsen vergrößert wird, kann die Anordnung einer Wärmedämmung entfallen, wenn nachgewiesen wird, dass die Funktionstüchtigkeit des Fanges nach ÖNORM M 7515 gegeben ist.
Fangquerschnitt des sanierten Fanges
Der Fangquerschnitt muss den angeschlossenen Feuerstätten entsprechen.
Bei Verwendung des bestehenden Fanges als "Notrauchfang" gemäß § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien dürfen die Querschnittsabmessungen des Innenrohres 14 cm nicht unterschreiten.
Ziehungen
Der bestehende Fang darf Ziehungen bis zu 30° aufweisen.
Temperaturbedingte Längsdehnungen sind durch Dehnfugenmanschetten zu berücksichtigen.
Bewilligungspflicht
Der Einbau des Fangsanierungssystems ist bewilligungspflichtig.
Die Verwendung des Fangsanierungssystems ist in den Bauplänen einzutragen.
Der sanierte Fang ist am Kehrtürchen durch Angabe des Fangsanierungssystems zu kennzeichnen.
Einbau
Es dürfen nur einwandfreie, unbeschädigte Rohr- und Formstücke sowie Zubehörteile verwendet werden.
Es gelten die folgenden Abschnitte der ÖNORM B 8271
Vorarbeiten
"5.1 Vorarbeiten
Vor Beginn der Arbeiten ist der Fang hinsichtlich seines baulichen Zustandes, des Fangquerschnittes, der Reinigungsverschlüsse und der Einbauten zu überprüfen.
Wenn der Querschnitt von bestehenden Fängen mit Mindestdicken der Wangen und Zungen von 12 cm für die Querschnittsanpassung nicht ausreicht, so darf der Fanghohlraum (Fangquerschnitt) durch gleichmäßiges Abfräsen der umschließenden Wangen und Zungen unter folgenden Voraussetzungen vergrößert werden:
es dürfen höchstens 2 cm der bestehenden Wange und Zunge abgefräst werden,
der Fräsvorgang muss erschütterungsfrei erfolgen,
die Standsicherheit des Fanges darf hiedurch nicht gefährdet werden."
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen darf bei Zungen eine Mindestdicke von 12 cm beim Abfräsen nicht unterschritten werden.
"5.1.2 Vor der Querschnittsanpassung müssen Verbrennungsgasrückstände und lose Mörtelteile, soweit erforderlich, entfernt werden."
Ausführung
"5.2.3 Arbeitsgänge bei Versetzen von Innenrohren
Herstellen einer ausreichend tragfähigen, waagrechten Aufstandsfläche,
Einbringen der Innenrohre (mit oder ohne Wärmedämmung),
Setzen der Dehnungselemente,
Setzen der Anschlussformstücke,
Setzen der Kehr- und Putztürchen,
Setzen des Abschlusselementes,
Überprüfen des neuen Fangquerschnittes,
Prüfen auf Betriebsdichtheit."
"5.2.3.2 Dämmschichten aus mineralischer Wolle sind gegen Absacken zu sichern und dürfen die temperaturbedingte Längenänderung des Innenrohres nicht behindern.
5.2.3.3 Innenrohre sind in Abständen von höchstens 3 m durch Rohrschellen oder Abstandhalter im Fang so zu halten, dass die Längenänderung des Innenrohres nicht behindert wird, die waagrechte Sicherung aber voll wirksam bleibt, wenn dies nicht durch die Dämmschichte gegeben ist."
Nach Fertigstellung
"5.3.1 Umfang der Prüfung
Nach Fertigstellung ist der Fang zu prüfen auf:
die sachgemäße Verwendung der Baustoffe,
freien Fangquerschnitt,
fachgerechte Ausführung (Innenabdichtung, Innen-auskleidung, Innenrohr, Wärmedämmung).
Anschlussstellen und Reinigungsöffnungen,
Betriebsdichtheit
5.3.2 Ergebnis der Prüfung
Das Ergebnis der Prüfung gemäß 5.3.1 ist schriftlich festzuhalten.
Vor Inbetriebnahme ist vom zuständigen Rauchfangkehrer ein Befund über das Prüfergebnis gemäß 5.3.1 auszustellen."
Rohrstöße
Die Stoßverbindungen sind sorgfältig derart auszuführen, dass die erforderliche Betriebsdichtheit des Innenrohres gewährleistet ist und die Rohre bzw. Formstücke sich nicht gegenseitig unbeabsichtigt verschieben können.
Die Überdeckungslänge der Stöße der Rohr- und Formstücke muss mindestens 6 cm betragen.
Bei der Herstellung des Innenrohres muss stets das untere Ende eines Rohr- oder Formstückes in das obere Ende des dar-unter befindlichen Rohr- oder Formstückes gesteckt werden.
Der lichte Querschnitt des Fanges darf an keiner Stelle (zB im Bereich von Anschlussstellen durch die Verbindungsstücke) eingeengt werden.
Einmündungsstutzen sind so auszubilden (zB durch Anordnung von Sicken), dass ein unbeabsichtigtes Ein-schieben der Verbindungsstücke (Rauch- bzw. Abgasrohre) in das Innenrohr wirksam verhindert wird.
Die Rohre sind zu erden.
Am oberen Ende des Fanges ist ein Abschlusselement anzuordnen, um temperaturbedingte Längsdehnungen des Innenrohres zu ermöglichen.
Die Ausmündung muss eine Abdeckung erhalten, die witterungs- und verbrennungsgasbeständig ist, das Eindringen von Wasser in die Dämmschichte verhindert, die Eigenbewegung des Innenrohres ermöglicht und den lichten Querschnitt nicht einengt.
Benützung
Der Fang ist unter sinngemäßer Beachtung der Bestimmungen der Kehrordnung zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Das nachträgliche Herstellen von Einmündungen oder Reinigungsöffnungen ist unzulässig.
Güteeigenschaften
Innenrohr
Es gilt Punkt 57.
Dichtungsmittel müssen nichtbrennbar sowie hitze- und korrosionsbeständig sein.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Es gilt Punkt 59 hinsichtlich der Rohre und Formstücke
Fremdüberwachung
Es gilt Punkt 60 hinsichtlich der Rohre und Formstücke.
B
FANGSYSTEM "eka complex E - ABGASLEITUNG"
Anwendungsbereich
Das Fangsystem ist geeignet für den Anschluss von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen mit dem Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL.
Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen sind solche, bei denen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise die Verbrennungsgase bis unter deren Taupunktstemperatur abgekühlt werden können (die Kondensation darf sich innerhalb der Feuerstätte und auch innerhalb der Verbrennungsgasleitung vollziehen).
Die Verbrennungsgastemperatur darf höchstens 160° C und muss bei Verwendung als Unterdruckfang mindestens 40° C betragen.
Überdruckfang
Der Fang kann auch als Überdruckfang verwendet werden.
Dabei gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Der Überdruck darf 300 Pa nicht überschreiten (siehe Punkt 24.4).
Entlüftung des Raumes zwischen Abgasleitung und "Fang" bzw "Schacht" (siehe Punkt 48) über den Fangkopf.
Periodische Dichtheitsprüfung (siehe Punkt 55).
Fang
Querschnitt
Der Fang (dh die Verbrennungsgasleitung) muss bei Unterdruckbetrieb einen lichten Durchmesser von 11,3 cm aufweisen.
An einen Fang (dh an eine Verbrennungsgasleitung) darf nur eine einzige Feuerstätte angeschlossen werden.
Der Fang gilt nicht als "Notrauchfang" im Sinne § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien.
Baupläne
In den Bauplänen ist die Art des "Fanges" bzw Schachtes (siehe Punkt 46) einzutragen.
Nachweise, Anzeige, Befund
Nachzuweisen ist
der erforderliche lichte Querschnitt und die höchstzulässige Höhe der Verbrennungsgasleitung in Abhängigkeit vom statischen Druck, dem Verbrennungsgasmassenstrom und der Verbrennungsgastemperatur (entsprechend den vom Hersteller der Formstücke beizustellenden feuerungstechnischen Bemessungstabellen oder -diagrammen), wobei als Grenztemperatur im Bereich der Mündung 0° C anzusetzen ist,
die Eignung der Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätte (siehe Punkt 28),
erforderlichenfalls die brandschutztechnische Eignung des "Fanges" (siehe Punkt 46) und
dass bei Verwendung als Überdruckfang bei bestimmungsgemäßem Betrieb kein Druck von mehr als 300 Pa auftritt.
Anzuzeigen ist die Aufstellung der Feuerstätte (ausgenommen solche mit dem Brennstoff Gas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Wien-Kanal) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Befund
Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage ist die Verbrennungsgasleitung durch den zuständigen Rauchfangkehrer auf Dichtheit und freien Querschnitt zu prüfen.
Die Gasdurchlässigkeit der Verbrennungsgasleitung darf bei einem statischen Über-druck von 1000 Pa an ihrer inneren Oberfläche gegenüber außen 50 l/hm 2 nicht überschreiten.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Wiener Kehrverordnung unberührt.
Feuerstätte
Feuerstätten
Gasfeuerstätten
Es sind unter Berücksichtigung der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung-GSV, BGBl Nr 430/1994, nur Gasfeuerstätten der Typen B 22 und B 23 (bzw C 62, C 63, C 82 und C83 bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten - Fall (c) im Abschnitt "Aufbau" der Beschreibung) zulässig.
Ölfeuerstätten
Es sind nur Feuerstätten für Heizöl extra leicht ÖNORM  C 1109-HEL zulässig, deren Eignung nachgewiesen wurde.
Der Anschluss einer Ölfeuerstätte mit Verdampfungsbrenner (Schalenbrenner) ist unzulässig.
Sicherheitseinrichtungen
Gasfeuerstätten
Die Feuerstätte muss mit einer Abgas-Überwachungseinrichtung (zB Differenzdruckwächter) ausgerüstet sein, die bei nicht ausreichender Abfuhr der Abgase die Feuerstätte abschaltet.
Im Abgasweg ist ein Sicherheitstemperaturbegrenzer erforder-lich, der bei Überschreiten der maximal zulässigen Abgastemperatur (siehe Punkt 20) die Gas- oder Stromzufuhr unterbricht.
Der Sicherheitstemperaturbegrenzer ist entbehrlich, wenn die Feuerstätte eine Einrichtung enthält, die nachweislich dieselbe Wirkung erzielt.
Ölfeuerstätten
Es gilt Punkt 28.1 sinngemäß.
Kondensatableitung
Sofern die Ableitung des anfallenden Kondensats nicht über die Feuerstätte erfolgt, muss nahe der Feuerstätte in der Verbrennungsgasleitung ein Kondensatablaufstutzen angeordnet sein.
Am Kondensatablaufstutzen ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff, zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mind 150 mm, anzuordnen.
Die Verbrennungsgassperre muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatfluss nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muss bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM  B 5184.
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177.
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur bei Gasfeuerstätten:
Muffenlose Gusseisenrohre gemäß ÖNORM B 2570 und  B 2571.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch eine Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muss je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensats Bestandteil einer Feuerstätte, muss durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Messstreifen).
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung ist aus den gegenständlichen Rohren und Formstücken aus Edelstahl dicht herzustellen.
Hinsichtlich der Dichtheit gilt Punkt 26. Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist unzulässig.
Die Verbrennungsgasleitung ist direkt an die Feuerstätte unter Zwischenlage einer hitzebeständigen Dichtung anzuschließen.
Die Verbrennungsgasleitung ist zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 46) ansteigend zu verlegen; die Neigung muss mindestens 3° betragen.
Die Verbrennungsgasleitung ist tunlichst mit gleich bleibendem Querschnitt von der Feuerstätte bis über Dach zu führen.
Abstände
Der lichte Abstand zwischen Verbrennungsgasleitung (bei Vorhandensein von Muffen oder Flanschen von diesen aus gemessen) und dem "Fang" oder Schacht (nach Punkt 46) muss betragen:
mindestens 2 cm bei rechteckigem Querschnitt bzw
mindestens 3 cm bei rundem Querschnitt
jeweils des "Fanges" oder Schachtes.
Schrägführungen (Ziehungen)
In den Knickpunkten sind Sonderformstücke zu verwenden.
Temperaturbedingte Längsdehnungen sind zu berücksichtigen.
Muffen
Muffen sind gegen die Fließrichtung des Kondensats anzuordnen.
Die Überdeckungslänge muss mindestens 6 cm betragen.
Lagesicherung
Die Verbrennungsgasleitung ist im "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 46) am unteren Ende starr zu befestigen.
Die Verbrennungsgasleitung muss leicht demontierbar sein.
Verbindungsstück
Die zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 46) verlaufende Verbrennungsgasleitung gilt als Verbindungsstück.
Die Anordnung eines das "Verbindungsstück" konzentrisch umhüllenden "Schutzrohres" ist nicht erforderlich.
Das Verbindungsstück darf nur mit nichtbrennbaren Vor-richtungen aufgehängt oder gestützt werden.
Fang
Der die Verbrennungsgasleitung umschließende "Fang" muss der ÖNORM B 8204 entsprechen, worüber ein Nachweis zu erbringen ist.
Ein derartiger Nachweis ist bei Verwendung eines zugelassenen Rauchfanges entbehrlich.
Bei Gasfeuerstätten genügt als "Fang" (dh als Umschließung der Abgasleitung) ein Schacht mit mindestens 10 cm dicken massiven feuerbeständigen Wänden.
Die Schachtwände müssen betriebsdicht gemäß ÖNORM  B 8201 sein.
Gemeinsamer Schacht
Abgasleitungen mehrerer Gasfeuerstätten dürfen in einem Schacht (nach Punkt 46.1) geführt werden, wenn
die Feuerstätten in einem gemeinsamen Aufstellungsraum stehen und
der lichte Schachtquerschnitt mindestens dem 1,5fachen der Summe der lichten Querschnitte der Abgasleitungen entspricht.
Der Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht darf keine Bauteile oder Einrichtungen aufweisen, die nicht bestimmungsgemäß Bestandteil des Fangsystems sind.
Hinsichtlich der Abstände der Verbrennungsgasleitung zum "Fang" bzw Schacht gilt Punkt 38.
Hinsichtlich Ziehungen siehe Punkt 39.
Überdruckfang
Bei Überdruckbetrieb muss der Raum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht (siehe Punkt 46) entlüftet sein.
Zu diesem Zweck muss dieser Raum bei der Mündung witterungsgeschützt mit der Außenluft in Verbindung stehen (Abb 4).
Fangkopf
Der Fangkopf (Abb 4) ist so auszubilden, dass
die Verbrennungsgase sicher abströmen,
die "Hinterlüftungsluft" ungehindert von den Verbrennungsgasen abströmen kann,
Niederschläge in den Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht nicht eindringen,
die Eigenbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung nicht behindert wird und
eine Vereisung der Mündung nicht eintritt.
Kennzeichnung
Anschlussstelle
Im Bereich der Anschlussstelle ist eine dauerhafte Kennzeichnung in Form eines Schildes (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit folgenden Angaben anzubringen:
Fangsystem "eka complex E"
Hersteller
für Unter- und/oder Überdruckbetrieb (soweit zutreffend)
maximal zulässige Verbrennungsgastemperatur 160° C
Verbrennungsgasleitung für den Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht.
Kennzeichnung nach ÖNORM B 8208
Das als Sonderfang anzusehende Fangsystem ist auf dem Schriftfeld des Kehrtürchens oder auf der Bezeichnungstafel gemäß ÖNORM B 8208 auch durch ein gleichseitiges Dreieck  - Mindesthöhe 2 cm - zu kennzeichnen.
Reinigungs- und Prüföffnungen
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung muss gereinigt sowie auf ihren freien Querschnitt und Dichtheit geprüft werden können.
Zu diesem Zweck ist (vgl Abb 2) im Bereich der Feuerstätte oder beim Eintritt der Verbrennungsgasleitung in den "Fang" oder Schacht (nach Punkt 46) sowie möglichst unmittelbar unterhalb der Mündung (sofern nicht eine sichere Zugangsmöglichkeit zu dieser besteht) eine der ÖNORM B 8251 entsprechende Reinigungsöffnung mit Verschluss anzuordnen.
Der bauordnungsgemäße Reinigungsverschluss in der Wange des "Fanges" bzw Schachtes muss so groß sein, dass eine ausreichende Zugänglichkeit gegeben ist.
Die Verbrennungsgasleitung muss im Bereich des Ver-bindungsstücks an geeigneter Stelle eine verschließbare Prüföffnung für den Rauchfangkehrer aufweisen.
"Fang" oder Schacht (nach Punkt 46)
Die Bestimmungen des § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien bleiben unberührt.
Eine Kehröffnung ist im Bereich der Reinigungsöffnung nach Punkt 51.1.2 anzuordnen.
Betrieb
Brandfall
Kommt es in einem angrenzenden Fanghohlraum oder in Räumen, die an das Fangsystem angrenzen, zu einem Brand, ist durch einen hiezu Befugten - in der Regel der Rauchfangkehrer - festzustellen, ob eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fangsystems erforderlich ist.
Reinigung
Erforderlichenfalls ist das Fangsystem mit geeigneten Geräten (Kehrgeräte mit weicher Einlage) zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Überdruckfang
Neben der Überprüfung und Reinigung nach den Kehrvorschriften ist mindestens einmal jährlich eine optische Überprüfung der Verbrennungsgasleitung im Bereich des Verbindungsstücks und mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung der Dichtheit der Verbrennungsgasleitung (Punkt 26) vorzunehmen.
Neutralisationseinrichtung
Der Betreiber hat die Neutralisationseinrichtung ständig funktionsfähig zu halten und einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen (siehe auch Punkt 33).
Die Fachfirma hat in einem Wartungsbuch den ordnungsgemäßen Zustand der Neutralisationseinrichtung zu bestätigen.
Güteeigenschaften
Rohre und Formstücke
Die Rohre und Formstücke müssen aus Edelstahl der Werkstoff-Nr 1.4404 oder 1.4571 nach DIN 17440 bestehen.
Die Rohre und Steckmuffen müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen der Abb 1 entsprechen, für sonstige Formstücke gelten die Werte sinngemäß.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
lichter Durchmesser:
1 mm
Wanddicke:
Länge:
5 mm
Die Rohre und Formstücke sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Dichtringe aus Silikon
Der Werkstoff der Dichtringe muss Tabelle 1 entsprechen.
Form und Abmessungen der Dichtringe müssen Abb 3 entsprechen.
Für die Abmessungen ist der Genauigkeitsgrad "mittel Klasse M3" nach DIN 7715-2 maßgebend.
Der Werkstoff muss mindestens normalbrennbar (B2) nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Jeder Hersteller hat mindestens einmal je Fertigungstag zu prüfen, ob
die planmäßigen Abmessungen der Bauteile eingehalten
Tabelle 1
Werkstoffkennwerte der Dichtringe
Eigenschaft
Einheit
Prüfung  nach DIN
Sollwerte (Medianwerte)
Reißfestigkeit
N/mm 2
Reißdehnung
Spannung bei 100% Dehnung
N/mm 2
Shore-A-Härte
Druckverformungsrest
Dichte
g/cm 3
53479/A
sowie
die Bauteile laut Beschreibung gekennzeichnet werden.
Edelstahl
Die Güte des Blechwerkstoffes ist bei jeder Lieferung - gegebenenfalls an Hand der Werkszeugnisse - zu prüfen.
Dichtringe
Mindestens einmal monatlich sind Abmessungen Reißfestigkeit Reißdehnung Härte und Druckverformungsrest zu prüfen.
Die Ergebnisse der Eigenüberwachung sind aufzuzeichnen und - soweit als möglich - statistisch auszuwerten.
Fremdüberwachung
Der Hersteller der Rohre hat mit einer österreichischen akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach sich diese zu folgenden Prüfungen verpflichtet:
Mindestens zweimal jährlich sind die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung sowie die personellen und gerätemäßigen Voraussetzungen für die ständige ordnungsgemäße Herstellung der Werkstoffe für die Verbrennungsgasleitung zu überprüfen.
Mindestens einmal jährlich ist die Güte des Blechwerkstoffes durch chemische Untersuchung oder funkenspektroskopsche Vergleichsanalyse zu prüfen.
Mindestens zweimal jährlich ist die Spannung bei 100 % Dehnung der Dichtringe zu prüfen.
Mindestens einmal jährlich ist die Gasdurchlässigkeit eines Leitungsabschnittes mit mindestens zwei Verbindungen (siehe Punkt 26) zu prüfen.
Hierüber sind Überwachungsberichte auszustellen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der  Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Überwachungsberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mindestens zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
C
eka complex D - FANGSYSTEM
Anwendungsbereich
In den Fang dürfen bei Verwendung als Rauchfang nur die Verbrennungsgase fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe aus einer Wohn oder Betriebseinheit und einem Geschoß, bei Verwendung als Abgasfang nur die Abgase gasförmiger Brennstoffe aus einer Wohn- oder Betriebseinheit und aus einem Geschoß eingeleitet werden.
Der Fang gilt bei Beachtung des Punktes 2.3 als feuchtigkeitsunempfindlich.
Die Verbrennungsgastemperaturen dürfen 400° C nicht überschreiten.
Die Verwendung korrosionsfördernder brennbarer Abfälle (wie zB PVC-beschichtete Spanplatten) sowie starken Pechansatz hervorrufender Brennstoffe ist unzulässig.
Der Einbau des Fanges ist bewilligungspflichtig.
Die Verwendung des Fangs ist in den Bauplänen samt Angabe der Type und der Art der Ummantelung einzutragen.
Bei Ziehungen sind Formstücke zu verwenden.
Nachweise
Nachzuweisen ist:
Der der Nennbelastung bzw der Zahl der angeschlossenen Feuerstätten, der wirksamen Höhe des Rauch- bzw. Abgasfangs und den örtlichen Verhältnissen entsprechende lichte Querschnitt.
Die Standsicherheit von mehr als 1,5 m freistehenden Teilen des Fangs außerhalb von Gebäuden bzw von solchen Teilen des Fangs, bei denen der Abstand der Befestigung am Gebäude oder der Tragkonstruktion mehr als 3 m beträgt (siehe jedoch auch Punkt 69.5).
Die Standsicherheit der feuerbeständigen Ummantelung im Gebäudeinneren, sofern diese nicht aus einer mindestens 12 cm dicken Vollziegelmauer oder einer ähnlichen Konstruktion besteht, die geschoßweise verankert oder auf eine Massivdecke aufgesetzt wird.
Einbau
Es dürfen nur einwandfreie, unbeschädigte Bauelemente und Zubehörteile verwendet werden.
Ummantelung und Befestigung
Im Gebäudeinneren ist als Ummantelung eine als feuerbeständig anzusehende Umschließung anzuordnen.
Diese muss entweder mit dem Gebäude oder einer Tragkonstruktion verbunden sein, sofern sie nicht selbständig standfest ist.
Die Ummantelung darf das Innenrohr nicht berühren.
Der Mindestabstand beträgt 3 cm.
Im Freien muss eine etwaige Ummantelung witterungsbeständig sein.
Innerhalb der Ummantelung dürfen keine Leitungen oder Kabel geführt werden.
Der verbleibende Luftraum zwischen Innenrohr und Ummantelung ist über Dach zu entlüften.
Das Innenrohr ist höchstens alle 3 m mit dem Gebäude oder einer geeigneten Tragkonstruktion zu verbinden (bei mehr als 3 m gilt Punkt 67.2 sinngemäß).
Dies gilt sinngemäß auch bei Verwendung außerhalb eines Gebäudes hinsichtlich der Befestigung des Innenrohres.
Der lichte Querschnitt des Fanges darf an keiner Stelle (zB im Bereich von Anschlussstellen durch die Verbindungsstücke) eingeengt werden.
Der Fang ist zu erden.
Eine Abdeckung der Ausmündung ist zulässig, wenn sie witterungs- und rauchgasbeständig ist und den lichten Querschnitt nicht einengt.
Benützung
Der Fang ist unter sinngemäßer Beachtung der Bestimmungen der Kehrordnung zu reinigen, wobei nur mit Gummikugeln ausgestattete Geräte verwendet werden dürfen; darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Das nachträgliche Herstellen von Einmündungen oder Reinigungsöffnungen ist unzulässig.
Güteeigenschaften
Bauelemente
Es gilt Punkt 82.
Dämmschichte
Es gilt Punkt 84.
Dichtungsmittel müssen nichtbrennbar sowie hitze- und korrosionsbeständig sein.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Es gilt Punkt 85 hinsichtlich der Bauelemente.
Fremdüberwachung
Es gilt Punkt 86 hinsichtlich der Bauelemente.
D
FANGSYSTEM "eka complex D - ABGASLEITUNG"
Hinsichtlich
Anwendungsbereich,
Nachweise, Anzeige, Befunde,
Feuerstätte,
Kondensatableitung,
Abgasleitung,
Verbindungsstück,
Fang,
Reinigungs- und Prüföffnungen und
Betrieb
gelten die Punkte 19-56 sinngemäß.
Güteeigenschaften
Bauelemente
Die Bauelemente müssen der Beschreibung entsprechen.
Die Innenschale muss aus Edelstahlblech der Werkstoff-Nummer 1.4404 oder 1.4571 nach DIN 17440, die Außenschale aus Edelstahlblech der Werkstoff-Nummer 1.4301 nach DIN 17440 bestehen.
Die Bauelemente müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen der Abb 5 entsprechen, für sonstige Formstücke gelten die Werte sinngemäß.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
lichter Durchmesser:
1 mm
Wanddicke:
Länge:
5 mm
Die Bauelemente sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Dichtringe aus Silikon
Es gilt Punkt 58
Dämmschichte
Die Dämmschichte muss
eine Rohdichte von 100 kg/m3 ± 20 kg/m3 aufweisen,
eine Wärmeleitfähigkeit von höchstens 0,05 W/mK bei 100° C und von höchstens 0,07 W/mK bei 200° C aufweisen und
nichtbrennbar sein.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Jeder Hersteller hat mindestens einmal je Fertigungstag zu prüfen, ob
die planmäßigen Abmessungen der Bauteile eingehalten sowie
die Bauteile laut Beschreibung gekennzeichnet werden.
Edelstahl
Die Güte des Blechwerkstoffes ist bei jeder Lieferung - gegebenenfalls an Hand der Werkszeugnisse - zu prüfen.
Dichtringe
Mindestens einmal monatlich sind Abmessungen Reißfestigkeit Reißdehnung Härte und Druckverformungsrest zu prüfen.
Die Ergebnisse der Eigenüberwachung sind aufzuzeichnen und - soweit als möglich - statistisch auszuwerten.
Fremdüberwachung
Der Hersteller der Rohre hat mit einer akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach sich diese zu folgenden Prüfungen verpflichtet:
Mindestens zweimal jährlich sind die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung sowie die personellen und gerätemäßigen Voraussetzungen für die ständige ordnungsgemäße Herstellung der Werkstoffe für die Abgasleitung zu überprüfen.
Mindestens einmal jährlich ist die Güte des Blech-werkstoffes durch chemische Untersuchung oder funkenspektroskopische Vergleichsanalyse zu prüfen.
Mindestens zweimal jährlich ist die Spannung bei 100% Dehnung der Dichtringe zu prüfen.
Mindestens einmal jährlich ist die Gasdurchlässigkeit eines Leitungsabschnittes mit mindestens zwei Verbindungen (siehe Punkt 26) zu prüfen.
Hierüber sind Überwachungsberichte auszustellen.
Mindestens einmal jährlich ist die Wärmeleitfähigkeit der Dämmschichte bei 100° C und bei 200° C zu prüfen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Überwachungsberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mind zehn Jahre hindurch im Herstel-lerwerk aufzubewahren.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäi-schen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 20   /   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsver-fahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen, soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Fangsanierungssystem Innenrohr
Muffenausbildung (Masse in mm)
Abschlusselement
Abschlusselement mit Hinterlüftung
Längenelement
Abstandshalter
Feuerungsanschluss
Alternativ
Prüföffnung für den Rauchfangkehrer
Edelstahltür mit Putzrahmen
Reinigungsöffnung
Kondensatschale mit Ablauf
Fangsystem
Abgasleitung
Einbauspiel Lotschnitt
Raumluftabhängige Betriebsweise
Bauordnungsgemässer Reinigungsverschluss
Abgasleitung
Dichtung
Fangsystem
Muffendichtring (Masse in mm)
Fangsystem
Abgasleitung
Fangkopfausbildung Lotschnitt
Masse in mm
Abstandsring
innen
Fangsystem
Bauelemente
Masse in mm
Mündungsabschluss, konisch
Regenkragen
Schachtabdeckung
Abstandshalter
Abgasleitung
Fangkopfausbildung Lotschnitt
(c) Hohlraum von der Mündung her belüftet zwecks Verbrennungsluftzuführung bei raumluftunabhängiger Feuerstätte (für Unter- und Überdruckbetrieb).
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen. Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Die Funktionsfähigkeit eines Aufsatzes ist vom Rauchfang-kehrer bei jeder Kehrung zu überprüfen. Ein negatives Ergebnis ist der Baubehörde anzuzeigen.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 197/2000.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung des Luft-Abgas-Sammlers System „eka complex E-LAS“.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom  25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird der Luft-Abgas-Sammler System „eka complex ELAS“ wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Allgemeines
Der feuchtigkeitsunempfindliche Luft-Abgas-Sammler (Bild 1-5) dient sowohl der Versorgung mehrerer in verschiedenen Geschossen übereinander angeordneter Gasfeuerstätten mit der notwendigen Verbrennungsluft als auch der Ableitung der Abgase.
Das System kann auch als Einzelfang angewendet werden.
Wirkungsweise
Der Luft-Abgas-Sammler besteht aus einem Metallrohr (dem Abgas-Sammler) und einem Luft-Sammler.
Der Luft-Sammler wird durch den Hohlraum zwischen dem Innenrohr und der umgebenden Ummantelung (Fang, Schacht) gebildet.
Die Luftansaugstutzen der Gasfeuerstätten sind mit dem Hohlraum des Luft-Sammlers, die Abgasstutzen mit dem Abgas-Sammler jeweils betriebsdicht verbunden.
Die Gasfeuerstätten sind dicht gegenüber dem Aufstellungsraum (Geräte mit atmosphärischem Brenner mit geschlossenem Verbrennungsraum und einem abgasseitig angeordneten  Gebläse).
Der Luft-Sammler und der AbgasSammler sind durch eine im Bereich der unteren Reinigungsöffnung des Abgas-Sammlers angeordnete Überströmöffnung  untereinander verbunden.
Eine besondere Ausbildung der Fangmündung (Bild 5) soll eine aus-reichende Zuluft-Zuführung und Abgas-Abführung bewirken bzw eine gegenseitige Beeinflussung weitgehend verhindern.
Zweck
Durch die besondere Konstruktion der Luft-Abgas-Sammlers werden die angeschlossenen Gasfeuerstätten in Bezug auf die Verbrennung und die Verbrennungsluft-Zufuhr von der Raumluft unabhängig.
Aufbau
Die Edelstahlrohre (Werkstoff-Nr 1.4571 oder 1.4404 nach DIN 17440) des Abgas-Sammlers weisen eine geschweißte Längsnaht und eine Mindestwanddicke von 0,6 mm auf.
Die Verbindung erfolgt über Muffen bzw durch Formstücke, wobei jedes Rohr mit dem unteren Ende in die Muffe bzw in das Formstück gesteckt wird, das obere Ende jedoch die Muffe oder das Formstück umfasst.
Der Abstand zwischen dem Abgas-Sammler und der Ummantelung wird durch Abstandhalter fixiert.
Es gibt Reinigungsformstücke mit Boden (Kondensatsammler) und T-Stücke mit Anschluss-Stutzen .
Die Befestigung der Rohre bzw die Ausbildung der Rohrstöße des Abgas-Sammlers erfolgt so, dass die Längenausdehnung infolge Temperaturdifferenzen (bei Aufrechterhaltung der Betriebsdichtheit) aufgenommen werden kann.
Die Fangköpfe (Bild 5) werden mit besonderen Konstruktionen ausgestattet, um ein Wiederansaugen von Abgasen an Stelle von Frischluft zu verhindern.
Der Luft-Abgas-Sammler wird durch die Aufschrift „eka complex E-LAS“ auf den Reinigungsverschlüssen gekennzeichnet.
Hersteller
Rohre
eka-edelstahlkamine gmbH, Robert-Bosch-Straße 4, D-95369 Untersteinach
Bedingungen
Anwendung
Der Luft-Abgas-Sammler darf zur Ableitung der Abgase gasförmiger Brennstoffe aus Wohn- oder Betriebseinheiten aus einem Geschoß oder aus mehreren übereinander liegenden Geschossen verwendet werden.
Die Verwendung des Luft-Abgas-Sammlers für Rauchfanganschlüsse im Sinne des § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien ("Notrauchfang") ist unzulässig.
Je Geschoß dürfen höchstens zwei Gasfeuerstätten angeschlossen werden.
Hinsichtlich der Gasfeuerstätten gelten die Punkte 9 bis 11.
An den Aufstellungsraum der Gasfeuerstätte sind keine Anforderungen hinsichtlich Größe und Lüftung zu stellen.
Die gegenständliche Verordnung gilt nicht für so genannte Brennwertgeräte bzw Feuerstätten mit einer Abgastemperatur unter 100° C.
Als Brennstoff darf nur Erdgas der Gruppe H verwendet werden.
Querschnittsbemessung
Der erforderliche lichte Querschnitt des Abgas- sowie Luftsammlers, in Abhängigkeit insbesondere von
Nennbelastung,
Höhe über der obersten Einmündung,
Abgastemperatur,
ist durch eine Strömungsberechnung nach Punkt 6.2 nachzuweisen.
Ein derartiger Nachweis ist bei Anwendung von Bemessungstabellen bzw von -diagrammen unter Berücksichtigung der dort genannten Voraussetzungen entbehrlich.
Der erforderliche Querschnitt des Luftsammlers ist zu bemessen.
Eine Strömungsberechnung muss von einem hiezu Befug-ten verfasst werden.
Dabei ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nachzuweisen, dass auch unter ungünstigsten Umständen ein einwandfreier Betrieb möglich ist.
Für die Strömungsberechnung gelten folgende Voraussetzungen:
Abgastemperatur gemäß Gasfeuerstätten (siehe hiezu auch Punkt 4) bzw Betriebsart.
Außentemperatur nicht niedriger als + 15° C.
Luftdruck nicht höher als 955 mbar.
Unterdruck im Abgassammler an der obersten Einmündung bei Betrieb aller Feuerstätten.
Unterdruck im Abgassammler an der obersten Einmündung größer als jener im Zuluftsammler bei Betrieb aller Feuerstätten mit Ausnahme der obersten.
Abgasgeschwindigkeit über der obersten Einmündung mindestens 0,5 m/s.
Strömungstechnische Sicherheitszahl 1,5.
Korrekturfaktor für fehlende Temperaturbeharrung 0,5.
Die Strömungsberechnung muss so aufgestellt werden, dass die genannten Voraussetzungen überprüfbar sind.
Standsicherheit
Nachzuweisen ist:
Die Standsicherheit von mehr als 1,5 m freistehenden Teilen des Luft-Abgas-Sammlers außerhalb von Gebäuden bzw von solchen Teilen, bei denen der Abstand der Befestigung am Gebäude oder der Tragkonstruktion mehr als 3,5 m beträgt.
Die Standsicherheit der feuerbeständigen Umschließung im Gebäudeinneren, sofern diese nicht aus einer mindestens 12 cm dicken Vollziegelmauer oder einer ähnlichen Konstruktion besteht, die geschossweise verankert oder auf eine Massivdecke aufgesetzt wird.
Die Verwendung des Luft-Abgas-Sammlers ist in den Bauplänen mit Angabe der Art der Ummantelung einzutragen.
Gasfeuerstätte
Nachweis der Eignung
Es sind unter Berücksichtigung der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung-GSV, BGBl Nr 430/1994, nur Gasfeuerstätten der Typen C 42 und C 43 zulässig.
Allgemeines
Die Gasfeuerstätte darf nur einen atmosphärischen Brenner aufweisen, bei dem gebläseunterstützt die Abgase in den Abgassammler gedrückt werden.
Die den Verbrennungsraum abschließende Verkleidung muss aus Stahlblech bestehen.
Teile können auch aus Glas sein.
Ansaug- und Abgasstutzen
Die Gasfeuerstätte muss gegenüber dem Aufstellraum einen dichten Abgasstutzen aufweisen.
Die Dichtheit des Ansaugstutzens muss der des Abgasstutzens entsprechen.
Die Ansaug- und Abgasstutzen müssen einen kreisrunden Querschnitt aufweisen und konzentrisch in das Gerät eingeführt sein.
Entwurf und Ausführung
Innenrohre
Die Formstücke müssen mit Sicken ausgestattet sein.
Die Überdeckungslänge des Stoßes der Formstücke muss mindestens 5 cm betragen.
Das Versetzen der Rohre hat so zu erfolgen, dass die unteren Rohrenden in das Formstück bzw in die Muffe gesteckt werden, für das obere Ende gilt das Umgekehrte.
Die Rohre sind höchstens alle 2,5 m mit dem Gebäude oder einer geeigneten Tragkonstruktion zu verbinden (bei mehr als 2,5 m gilt Punkt 13.1 sinngemäß).
Die Befestigungen müssen ein Gleiten der Rohre zulassen und sind in unmittelbarer Nähe der Anschlussstellen anzuordnen.
Dies gilt sinngemäß auch bei der Verwendung außerhalb eines Gebäudes hinsichtlich der Befestigung der Rohre.
Der lichte Querschnitt der Rohre darf an keiner Stelle (zB im Bereich von Einmündungen durch die Verbindungsstücke) eingeengt werden.
Einmündungsstutzen sind so auszubilden (zB durch Anordnung von Sicken), dass ein unbeabsichtigtes Einschieben der Verbindungsstücke in die Rohre wirksam ver-hindert wird.
Die Rohre müssen betriebsdicht sein.
Die Rohre sind zu erden.
Kondensatableitung
Ist mit Kondensat zu rechnen, ist am unteren Ende des Innenrohres ein Kondensatablaufstutzen anzuordnen.
Die Abgassperre muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatfluss nicht gegeben, ist die Eignung der Abgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM  B 5184.
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177.
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Muffenlose Gusseisenrohre gemäß ÖNORM B 2570 und  B 2571.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch eine Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muss je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW erforderlich.
Dämmschichte
Eine etwaige Dämmschichte ist gegen Abgleiten und mechanische Beschädigung zu schützen.
Die Dämmschichte ist mit einer eng anliegenden Aluminiumfolie mit abgedichteten Stößen gegen Feuchtigkeit zu schützen.
Bei der Befestigung der Dämmschichte ist auf die Verschiebbarkeit der Rohre Bedacht zu nehmen.
Ummantelung
Im Gebäudeinneren ist als Ummantelung eine bis unter die Dachhaut reichende und für sich als feuerbeständig anzusehende, mindestens 10 cm dicke betriebsdichte Umschließung (dies kann auch ein gereinigter bestehender Rauchfang sein) anzuordnen.
Diese muss entweder mit dem Gebäude oder einer Tragkonstruktion verbunden sein, sofern sie nicht selbstständig standfest ist.
Im Freien muss die Ummantelung witterungsbeständig sein.
Innerhalb der Ummantelung dürfen keine Leitungen oder Kabel geführt werden.
Auf der Ummantelung dürfen Decken, Unterzüge usw nicht aufgelagert werden.
Steigeisen, Steigleitern und Schutzbügel dürfen nicht angebracht werden.
Die Ummantelung darf keine die Korrosion von Metallfördernde Beimengung enthalten.
Überströmöffnung
Am unteren Ende des Luft-Abgas-Sammlers ist zwischen Abgas-Sammler und Luft-Sammler in der Reinigungsöffnung des Abgas-Sammlers eine Überströmöffnung anzuordnen.
Die Überströmöffnung muss einen Querschnitt von mindestens 70 cm 2 aufweisen und muss stufenweise verschließbar sein.
Die Überströmöffnung muss von der Putzöffnung des Luft-Sammlers her leicht überprüfbar sein.
Reinigungseinrichtungen
Abgas-Sammler
Es sind mit Verschlüssen ausgestattete Reinigungsöffnungen anzuordnen.
Hiefür sind Sonderformstücke der Rohre zu verwenden.
Hinsichtlich des Erfordernisses der Anordnung einer Kehröffnung gilt § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien.
Luft-Sammler
Es ist eine mit einem Verschluss ausgestattete Putzöffnung am unteren Ende anzuordnen.
Hinsichtlich des Erfordernisses der Anordnung einer Kehröffnung gilt § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien sinngemäß.
In beheizten Räumen sind wärmegedämmte Verschlüsse erforderlich.
Verbindungsstück
Zwecks Reinigung des Verbindungsstückes muss dieses lösbar sein.
Anschlussstellen (Einmündungen)
Der Abstand von zwei Einmündungen muss - lotrecht gemessen - mindestens 40 cm betragen.
Im Luft-Abgas-Sammler ist bei jeder Gasfeuerstätte der Ansaugstutzen mit dem Luft-Sammler und der Abgasstutzen mit dem Abgas-Sammler zu verbinden.
Die Verbindung zwischen Abgas-Sammler bzw LuftSammler einerseits und der Gasfeuerstätte andererseits kann starr vorgenommen werden.
Temperaturbedingte Längendehnungen des Rohres für den Abgas-Sammler sind durch eine entspre-chende Ausbildung der Rohrstöße zu berücksichtigen.
Abgas- und Ansaugstutzen sind in die mit einer Dichtung versehenen Stutzen des Abgas- bzw Luft-Sammlers zu schieben.
Um einen dichten Anschluss der beiden Stutzen zu erzielen, ist das Verbindungsstück in geeigneter Weise (zB durch Schellen) zu fixieren (siehe jedoch auch Punkt 16.3).
Fangmündung (Ausmündung)
Die Ausmündung muss mindestens 2 m über der obersten Einmündung liegen.
Die Fangmündung ist sinngemäß dem Ausführungsbeispiel in Bild 5 auszubilden.
Die Aufsätze sind abnehmbar einzurichten, sofern nicht Kehröffnungen eingerichtet werden.
Lage
Hinsichtlich der Lage der Ausmündung über Dach gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Ergänzung:
Sofern Dachaufbauten näher liegen als deren 1,5fache Höhe über Dach beträgt, muss die Ausmündung diese Dachaufbauten um mindestens 1 m überragen.
Ist das Auftreten von Fallwinden mit einem Einfallswinkel von mehr als 20° zu befürchten (zB bei höherer Bebauung von Nachbarliegenschaften oder bei ungünstiger Geländeausbildung), ist die Fangmündung mit einer fallwindabweisenden Einrichtung zu versehen.
Ziehungen
Ziehungen sind unzulässig.
Gruppen von Luft-Abgas-Sammlern
Innerhalb einer Ummantelung angeordnete Luft-Abgas-Sammler sind in massiver Ausführung betriebsdicht zu trennen, wobei auf schallschutztechnische Belange Bedacht zu nehmen ist.
Der Gesamtaufbau muss dampfdiffusionstechnisch einwandfrei sein.
Brandschutz
Hinsichtlich nahe liegender Holzbalken, Dachhölzer und sonstiger brennbarer Stoffe sind Anforderungen im Sinne gesetzlicher Bestimmungen nicht zu beachten.
Kennzeichnung
Der Luft-Abgas-Sammler ist auf dem Kehrtürchen (bzw der Bezeichnungstafel) wie folgt zu bezeichnen:
GS + LS (bzw GS/2 bei zwei Einmündungen je Geschoß).
Zwei Einmündungen je Geschoß
Bei zwei Einmündungen je Geschoß ist auf diesen Umstand im Kontrollbuch nach § 16 der Wiener Kehrordnung deutlich sichtbar hinzuweisen.
Gasfeuerstätten und Leitungen
Allgemeines
Die Anbringung von Gasfeuerstätten an und von Leitungen in der Ummantelung ist nur dann zulässig, wenn
die Standsicherung und Betriebsdichtheit der Ummantelung nicht gefährdet wird und wenn
bei Leitungen der verbleibende Wandquerschnitt noch als feuerbeständig anzusehen ist.
Die Gasfeuerstätten sind lagemäßig möglichst übereinander anzuordnen und so anzubringen, dass sie im Bedarfsfall
leicht gereinigt bzw
zu Reinigungs- oder Kontrollzwecken unschwer abmontiert werden können.
Die Gasfeuerstätten sind weiters so anzubringen, dass die abgewickelte Länge der Verbindungsstücke jeweils höchstens 75 cm bzw die max geprüfte Länge beträgt.
Eine Überschreitung dieses Wertes ist nur auf Grund eines gesonderten Nachweises zulässig.
Einbau
Reihenfolge
Der Einbau der einzelnen Bestandteile des Luft-Abgas-Sammlers hat unter Beachtung der Versetzanleitung des Herstellers zu geschehen.
Die eka-edelstahlkamine gmbH, Robert-bosch-Straße 4, D-95369
Untersteinach hat ein Verzeichnis der hergestellten Luft-Abgas-Sammler zu führen.
Betrieb
Stemmarbeiten an der Ummantelung des Luft-Abgas-Sammlers sind unzulässig.
Die nachträgliche Herstellung von Anschlussstellen (Einmündungen) ist unzulässig.
Die gesamte aus Abgas- und Luft-Sammler sowie den Gasfeuerstätten samt Ansaug- und Abgasstutzen bestehende Einheit ist unter besonderer Beachtung des Fangkopfes je nach Erfordernis, mindestens jedoch einmal jährlich, zu warten.
Dies ist in das Kehrbuch einzutragen.
Hievon bleiben die gesetzlichen Kehrbestimmungen unberührt.
Nichtbenützte Einmündungen sind mit nichtbrennbaren und dichten Abschlüssen zu versehen, wobei sowohl der Abgas-Sammler als auch der Luft-Sammler verschlossen werden muss.
Der Austausch einer Gasfeuerstätte bei einem bestehenden Luft-Abgas-Sammler gegen eine solche mit einer anderen Nenn-belastung ist nur zulässig, wenn
die Gasfeuerstätte den Punkten 9 bis 11 entspricht und
eine positive Strömungsberechnung im Sinne von Punkt 6.2 vorliegt.
Güteeigenschaften
Rohre
Die Rohrelemente des Abgas-Sammlers sowie die Fang-kopfkonstruktion müssen aus Edelstahl der Werkstoff-Nr 1.4571 oder 1.4404 nach DIN 17440 bestehen, korrosionsbeständig sein und eine Mindestdicke von 0,6 mm aufweisen.
Die Abmessungen sind mit einer Genauigkeit von ± 2 mm einzuhalten.
Dämmschichte
Eine etwaige Mineralwolle muss eine Dichte von mindestens 35 kg/m 3 aufweisen und nichtbrennbar sein.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Der Hersteller hat sich während der Produktion laufend von der Einhaltung der Güteeigenschaften zu überzeugen und hierüber Aufzeichnungen zu führen.
Fremdüberwachung
Der Hersteller hat mit einer österreichischen akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach diese mindestens halbjährlich die Protokolle der Eigenüberwachung und die nachstehend angeführten Kennwerte zu überprüfen hat:
Abmessungen und Wanddicken der Rohre.
Hiezu sind je drei Proben durch die Überwachungsstelle unange-sagt und wahllos aus der Produktion zu entnehmen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Prüfberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mindestens zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 20   /   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Ver-waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen, soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Tabelle .....
Kennwerte
Innenrohr:
Rohdichte (Mittelwert) bei 105° C getrocknet
kg/m 3 + %
Druckfestigkeit nach DIN 18150
Mittelwert mind
N/mm 2
Kleinster Einzelwert mind
N/mm 2
Wasseraufnahmefähigkeit in bezug auf die Trockenrohdichte
Wärmeleitzahl (10° C, Rechenwert)
W/mK
Absolute Rauigkeit der inneren Oberfläche (Rechenwert)
m
Mantelstein:
Rohdichte (Mittelwert) bei 105° C getrocknet
kg/m 3 + %
Druckfestigkeit nach DIN 18150
Mittelwert mind
Kleinster Einzelwert mind
N/mm 2
N/mm 2
Wärmeleitzahl (10° C, Rechenwert)
Absolute Rauigkeit der inneren Oberfläche
W/mK
m
Bild 5 Fangkopf
Bild 2 Innenrohrelement
Bild 3 Anschlußstelle
Gasfeuerstätte
Bild 4 Prüföffnung mit Überströmöffnung
Bild 1 eka-complex E -  LAS
Übersichtsschema
Ø D + 2 innen
Ø D innen
Bild 2 eka-complex E-LAS
Innenrohrelement
Maße in mm
Bild 3 Anschlußstelle
Bild 3 eka-complex E -  LAS
(a) Anschluß Gasfeuerstätte
(b) Überstömöffnung mit Putztürchen
innerer Deckel
Im Deckel der Prüfföffnung befindet sich ein zweiter Deckel, der die Überströmöffnung verstellbar gestaltet.
Bild 4 eka-complex E -  LAS
Prüföffnung mit Überströmöffnung
Maße in mm
Abgas
Zuluft
Zuluft
Bild 5 eka-complex E -  LAS
Fangkopfausbildung
Maße in mm
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muss bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen. Solche sind:
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
HOLZLEIMBAU
Österreichischer Holzleimbauverband
(Prüfungs- und Überwachungsbestimmungen)
Von der Prüfungskommission, von der Technischen Kommission des Österreichischen Holzleimbauverbandes und der Holzforschung Austria überarbeitete und vom BMfWA geprüfte Auflage:
APRIL 2000
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen
Produkte
Definition Ingenieurholzbau
Anforderungen allgemein
Gütezeichen (Verbandsmarke)
Herstellung von verleimten konstruktiven Bauteilen aus Holz
Allgemeines
Personal
Schnittholzsortierung
Klebstoffe
Keilzinkung
Betriebseinrichtungen und Ausstattung
Prüfung
Produktspezifische Bestimmungen
Brettschichtholz
Keilgezinktes Bauholz
Lamellenbalken
Holzbauträger
Mehrschichtige Massivholzplatten
Furnierschichtholz
Sperrholz
OSB
Errichtung von Ingenieurholzbauten
Allgemeine Voraussetzungen
Produkt
Ausbildung
Personal
Zimmermeister
Holzbauingenieur
Projektleiter
Abbundmeister
Abbund/Montagepartie
Betriebseinrichtungen
Büro für statische Bemessung und Konstruktionsbüro
Abbund
Lagerung der Bauteile
Montage
Prüfung
Technisches Büro
Abbund
Montage
Anhang
Vorbemerkungen
Die Technischen Vorschriften gelten für alle ordentlichen Mitglieder des Österreichischen Holzleimbauverbandes (ÖLV), für Hersteller (H) von verleimten tragenden Bauteilen aus Holz sowie für die Errichter (E) von Ingenieurholzbauten bzw. Für Unternehmen die beide Tätigkeitsbereiche (H + E) abdecken.
Produkte im Sinne der Technischen Vorschriften sind, alle verleimten Bauteile für den konstruktiven Einsatz, darunter fallen vor allem folgende
stabförmige Bauteile:
Brettschichtholz
Keilgezinktes Bauholz
Holzbauträger
Lamellenbalken
Kreuzholzbalken
Plattenförmige Bauteile:
Mehrschichtige Massivholzplatten
Furnierschichtholz
Sperrholz
OSB
und Elementbau, der vorwiegend aus geleimten Bauteilen besteht.
Definition -  Ingenieurholzbau
Der Ingenieurholzbau, im Sinne der Technischen Vorschriften des ÖLV setzt die Gewerbeberechtigung für das Zimmermeistergewerbe voraus und weiters wird die Verwendung von geleimten platten- und stabförmigen Bauteilen sowie die Verbindung mit anderen Werkstoffen verstanden.
Dazu sind projektbezogene und statische Nachweise als auch eine Werkplannung notwending.
Anforderungen allgemein
Unternehmen, die das Gütezeichen mit dem Zusatz H führen, haben die Anforderungen des Abschnittes 3, jene Betriebe die den Zusatz „E“ führen den Abschnitt 4 und Betriebe die den Zusatz „H + E“ führen, die Abschnitte 3 und 4 der jeweils geltenden Fassung der Technischen Vorschriften des ÖLV zu erfüllen.
Gütezeichen (Verbandsmarke)
Die Mitglieder dokumentieren die Erfüllung der Voraussetzungen durch das Führen der Verbandsmarke bzw. des Gütezeichnens mit dem Zusatz H, E, H+E.
Herstellung von verleimten konstruktiven Bauteilen aus Holz
Allgemeines
Grundlage der Technischen Vorschriften für die Erlangung des ÖLV-Gütezeichens sind einerseits die Bestimmungen der ÖNORMEN -  bzw. EN-Normen in der jeweils geltenden Fassung und zusätzlich die nachfolgend angeführten Kriterien.
Personal
Die Herstellung und Verarbeitung von geleimten tragenden Bauteilen erfordert geschultes und erfahrenes Personal, vor allem für die technische Bearbeitung, Holzsortierung, Holztrocknung und Verleimung.
Von der Betriebsführung ist für jede Produktionsschicht ein Leimmeister zu benennen, der qualifiziert sein muss.
Der Nachweis seiner Qualifikation muss durch einen anerkannten Grundkurs erbracht werden.
Dieses fachmännische Wissen kann durch den Besuch eines anerkannten Leimmeisterkurses, wie z.B. bei der Holzforschung Austria oder beim Otto Graf-Institut in Stuttgart erworben werden.
Schnittholzsortierung
Das Schnittholz muss nach ÖNORM DIN 4074 visuell oder maschinell sortiert werden.
Klebstoffe
Es dürfen nur Leime verwendet werden, die nach ÖNORM EN 302 Teile 1-4 bzw. DIN 68141 geprüft wurden und die Anforderungen entsprechen ÖNORM EN 301 erfüllen.
Die Anweisungen der Klebstoffhersteller sind genauestens einzuhalten.
Keilzinkung
Erfolgt für die Längsverbindung eine Keilzinkung ist ÖNORM EN 385 maßgebend.
Betriebseinrichtung und Ausstattung
Das Herstellerwerk hat geschlossene und heizbare sowie gut zu durchlüftende Leimräume aufzuweisen.
Für die Kontrolle der Holzfeuchte sind geeignete Holzfeuchtemessgeräte zu verwenden.
Der Preßdruck für die Lamellenverleimung muß den Angaben der Leimhersteller entsprechen.
Prüfung
Der Mitgliedsbetrieb hat sich mindestens zweimal jährlich einer Qualitätskontrolle eines akkreditierten Prüfinstitutes (z.B. Holzforschung Austria) zu unterziehen.
Disposiciones específicas del producto
Brettschichtholz:
Die Herstellung hat nach ÖNORM EN 386 zu erfolgen, darüber hinaus sind folgende Anforderungen einzuhalten.
Die Holzfeuchtigkeit eines jeden Brettes muss mit einem anerkannten und zugelassenen Feuchtemessgerät überprüft werden.
Die Ausscheidung von zu feuchten und trokkenen Brettern muss automatisch erfolgen.
Die einzelnen Messwerte müssen protokolliert werden.
Die Oberflächenqualität des Brettschichtholzes muss einer Klasse gemäß ÖNORM B 7215 zugeordnet werden.
Der Aufbau des Brettschichtholzes hat nach der ÖNORM 4100 Teil 2 zu erfolgen.
Eine dauerhafte Kennzeichnung der Bauteile in der Lamelle ist sicherzustellen.
Als Mindestumfang der Kennzeichnung ist die Herstellerfirma (Firmencodierung) und die Festigkeitsklasse anzugeben.
Die Kennzeichnung muss mit einem vom ÖLV  autorisiertem Prägesystem in der Lamelle erfolge.
Die entsprechenden Codes werden von einem vom ÖLV autorisiertem Institut verwaltet bzw. vergeben.
Keilgezinktes Bauholz
Die Herstellung hat nach ÖNORM EN 385 zu erfolgen, darüber hinaus sind folgende Anforderungen einzuhalten.
Die Holzfeuchtigkeit eines jeden Einzelteiles muss mit einem anerkannten und zugelassenen Feuchtemessgerät überprüft werden.
Die Ausscheidung von zu feuchten und trockenen Einzelteilen muss automatisch erfolgen.
Die einzelnen Messwerte müssen protokolliert werden.
Der Klebstoff ist beidseitig auf die Zinkenflanken aufzutragen.
Die Oberflächenqualität des keilgezinkten Bauholzes muss einer Klasse gemäß ÖNORM B 7215 zugeordnet werden.
Eine dauerhafte Kennzeichnung der Bauteile ist sicherzustellen.
Als Mindestumfang der Kennzeichnung ist die Herstellerfirma, die Festigkeitsklasse und das Herstellungsdatum bzw. die Chargennummer anzugeben.
Lamellenbalken
Die Herstellung von Lamellenbalken (Duo- bzw. Triobalken) hat gemäß den Anforderungen der allgemein bauaufsichtlichen Zulassung nach Z-9.1-440 des Deutschen Institutes für Bautechnik oder nach einer anderen vergleichbaren Zulassung zu erfolgen.
Die Holzfeuchtigkeit eines jeden Brettes muss mit einem anerkannten und zugelassenen Feuchtemessgerät überprüft werden.
Die Ausscheidung von zu feuchten und trokkenen Brettern muss automatisch erfolgen.
Die einzelnen Messwerte müssen protokolliert werden.
Die Oberflächenqualität muss einer Klasse gemäs ÖNORM B 7215 zugeordnet werden.
Eine dauerhafte Kennzeichnung der Bauteile in der Lamelle ist sicherzustellen.
Als Mindestumfang der Kennzeichnung ist die Herstellerfirma (Firmencodierung) und die Festigkeitsklasse anzugeben.
Die Kennzeichnung muss mit einem vom ÖLV autorisiertem Prägesystem in der Lamelle erfolgen.
Die entsprechenden Codes werden von einem vom ÖLV autorisiertem Institut verwaltet bzw. vergeben.
Holzbauträger
Die Herstellung von Holzbauträgern kann entweder nach einer allgemein bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik oder nach einer anderen vergleichbaren Zulassung erfolgen.
Mehrschichtige Massivholzplatten
Die Herstellung von mehrschichtigen Massivholzplatten kann entweder nach einer allgemein bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik oder nach einer anderen vergleichbaren Zulassung erfolgen.
Furnierschichtholz
Die Herstellung von Furnierschichtholz kann entweder nach einer allgemein bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik oder nach einer anderen vergleichbaren Zulassung erfolgen.
Sperrholz
Die Herstellung von Sperrholz kann entweder nach einer allgemein bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik oder nach einer anderen vergleichbaren Zulassung erfolgen.
OSB
Die Herstellung von OSB kann entweder nach einer allgemein bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik oder nach einer anderen vergleichbaren Zulassung erfolgen.
Errichtung von Ingenieurholzbauten
Allgemeine Voraussetzungen
Grundlage der Technischen Vorschriften für die Erlangung des ÖLV Gütezeichens sind einerseits die Gewerbeberechtigung für das Zimmermeistergewerbe und andererseits folgende Normen bzw. Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen in der jeweils geltenden Fassung sowie die nachfolgenden Kriterien.
Inland:
ÖNORM B 2110
Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen; Werksvertragsnorm
ÖNORM B 2215
Zimmermeister und Holzbauarbeiten; Werksvertragsnorm
ÖNORM B 7215
Zimmermeister und Holzbauarbeiten; Verfahrensnorm
ÖNORM B 4100-2
Holzbau -  Holztragwerke; Berechnung und Ausführung
ÖNORM B 4101
Holzbau -  Tragwerke des Hochbaues und verwandte Bauten
ÖNORM B 4102
Holzbau -  Holzbrücken
Ausland:
In Deutschland gelten die VOB Tel B und C sowie die DIN 1052 (Holzbauwerke; Berechnung und Ausführung).
Für das sonstige Ausland kommen entweder die o.a. Normen oder die vertraglich vereinbarten Normen zur Anwendung.
Produkt
Bei der Errichtung dürfen nur jene Produkte verwendet werden, die den Bestimmungen nach Punkt 3.2. der Technischen Vorschriften entsprechen.
Produkte, die nicht unter Punkt 3.2. geregelt werden, müssen zumindest eine normkonforme Herstellung nachweisen.
Ausbildung
Die Verarbeitung von Bauteilen erfordert geschultes und erfahrenes technisches Personal, vor allem für statische Bemessung, Konstruktions- und Ausführungsplanung.
Dazu werden vom ÖLV in Zusammenarbeit mit einschlägigen Instituten praxisorientierte Weiterbildungskurse angeboten, wie z.B.
Holzbauingenieur für Zimmermeister, HTL-, FH- und TU-Absolventen
Projektleiter für Zimmermeister, HTL, FH- und TU-Absolventen
Abbundmeister / Montage
Holzsorientierung
Leimmeister
Personal
Für die Errichtung von Ingenieurholzbauten ist das nachfolgend angeführte Personal im Sinne der Technischen Vorschriften erforderlich, wobei 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3 in Personalunion ausgeübt werden kann.
Die Prüfungskommission prüft die Erfüllung des erforderlichen Personals und kann in Ausnahmefällen für Punkt 4.2.2 und 4.2.4 einen Dispense im Ausmaß von max. jeweils ein Jahr erteilen.
Zimmermeister
Ist jene Person, die über die abgelegte Befähigungsprüfung für das Zimmermeistergewerbe verfügt und die die kollektivvertragliche Arbeitszeit im Betrieb tätig ist.
Dies kann gleichzeitig der gewerberechtliche und handelsrechtliche Geschäftsführer oder Eigentümer sein
Holzbauingenieur
ist jene Person,
die mindestens eine 5-jährige Berufserfahrung in leitender Stellung in einem Mitgliedsbetrieb mit dem Zusatz H + E oder E des ÖLV oder in einem einschlägigen Ingenieurbüro nachweist und zusätzlich mit der Bemessung und Konstruktionsplanung betraut ist
oder
die mindestens eine 5-jährige Berufserfahrung in leitender Stellung in einem Zimmermeisterbetrieb sowie die erfolgreiche Absolvierung des Kurses „Holzbauingenieur“ des ÖLV nachweist
oder
die mindestens eine 3-jähriger Berufserfahrung als einschlägiger Absolvent einer HTL, FH oder TU nachweist.
Der Holzbauingenieur ist verantwortlich, dass die prüffähige Statik vor Beginn der Abbundarbeiten vorliegt.
Projektleiter (Bauleiter/Polier)
Ist jene Person, die eine 3-jährige Berufserfahrung in der Projektabwicklung nachweist.
Der Projektleiter ist verantwortlich, dass die Abbund -  und Montagepartie über ausreichende Erfahrung in der Herstellung von Ingenieurholzbauten verfügt (gilt auch für Subfirmen).
Abbundmeister
Ist jene Person,
die eine 5-jährige Berufserfahrung im Abbund in einem Mitgliedsbetrieb nachweist
oder
die eine 3-jährige Berufserfahrung im Abbund und die erfolgreiche Absolvierung des Kurses „Abbundmeister“ nachweist.
Und über ausreichende Erfahrung in der Holzsortierung verfügt.
Werden vom Abbundmeister auch Verklebungen durchgeführt, so hat dieser die erfolgreiche Absolvierung des Kurses „Leimmeister“ nachzuweisen.
Abbund / Montagepartie
Die Abbund / Montagepartie muss von zumindest einem einschlägigen ausgebildeten Facharbeiter geführt werden und über genügend Erfahrung in Abbund und Montage von Ingenieurholzbauten vorweisen.
Betriebseinrichtungen
Büro für statische Bemessung und Konstruktionsbüro
Für die entsprechenden Aufgaben von der Tragwerkskonzeption bis zur Werkstattplanung sind die Arbeitsplätze mit geeigneten Systemen auszurüsten.
Die entsprechenden Technischen Vorschriften und Normen für das Tätigkeitsfeld, müssen aufliegen.
Diese Anforderung kann auch von einem vom Betrieb zu benennendes Ingenieurbüro erbracht werden.
Dieses muß die anwendbaren Punkte dieser Vorschriften erfüllen.
Abbund
Der Abbund hat in geschlossenen Räumen zu erfolgen.
Werden im Zuge des Abbundes auch Verklebungen durchgeführt, sind die Anweisungen der Klebstoffhersteller genauestens einzuhalten.
Die Werkzeuge, insbesondere für Verbindungsmittel sind in einem Zustand zu halten, die eine passgenaue Fertigung mit geringstmöglichen Schlupf ermöglichen.
Vorgefertigte Elemente sind vor einem Feuchtigkeitseintritt in die Dämmung zu schützen und als fertige Element ist auf bauphysikalischen Anforderungen im Endzustand auszulegen.
Lagerung der Bauteile
Die Lagerung hat entweder in geschlossenen Räumen oder im Freien und auf der Baustelle mit entsprechendem Witterungs-, Spritzwasser-, Licht- und UV-Schutz zu erfolgen.
Montage
Die Montage hat mit geeignetem geschulten Personal und Gerät zu erfolgen
Die Montage hat bei einfachen Konstruktionen nach einer standardisierten Montageanweisung, bei schwierigen Konstruktionen nach einer projektspezifischen Montageanweisung zu erfolgen.
Die Stabilität der Konstruktion ist während der Montage durch konstruktive Vorkehrungen zu gewährleisten.
Prüfungen
Technisches Büro
Die Prüfung des Technischen Büros erfolgt mindestens einmal jährlich durch eine vom ÖLV autorisierte Prüfstelle.
Neben der allgemeinen Begutachtung sind insbesondere zu überprüfen:
Personalqualifikation (gemäß Pkt. 4.2.)
Betriebseinrichtung (gemäß Pkt. 4.3.)
Übereinstimmung von Statik und Plänen
Vorliegende bauphysikalische Nachweise
Abbund
Die Prüfung des Abbundes erfolgt mindestens einmal jährlich durch eine vom ÖLV autorisierte Prüfstelle.
Neben der allgemeinen Begutachtung sind insbesondere zu überprüfen:
Personalqualifikation (gemäß Pkt. 4.2.)
Betriebseinrichtung (gemäß Pkt. 4.3.)
Übereinstimmung der Ausführung mit Statik und Ausführungsplanung
Genauigkeit des Abbundes, Passgenauigkeit der Verbindungsmittel
Übereinstimmung der Materialgüten mit Statik und Ausführungsplanung sowie der verwendeten Produkte gemäß Pkt. 3.2. bzw. 4.1.1.
Holz- und Oberflächenqualität
Lagerung
Montage
Die Überprüfung hat bei einem im Bau befindlichen oder fertiggestellten Projekt mindestens einmal jährlich durch eine vom ÖLV autorisierte Prüfstelle zu erfolgen.
Die Prüfstelle wird jährlich vom OLV autorisiert.
Auf Anfrage der „Prüfstelle“ sind die Mitgliedsbetriebe verpflichtet, eine Anzahl von Projekten zu benennen.
Die Prüfstelle wählt aus den vorgeschlagenen Baustellen bzw. Projekten eines frei aus und gibt dem Mitgliedsbetrieb die Überprüfung eine Woche vorher bekannt.
Der Mitgliedsbetrieb hat für die Möglichkeit der Überprüfung zu sorgen.
Ein Vertreter des Mitgliedsbetriebes kann anwesend sein.
Neben der allgemeinen Begutachtung sind insbesonders bei im Bau befindlichen Projekten Personalqualifikation (gemäß Pkt. 4.2.), Nachweis der Montagezustände, Einhaltung der Montageanweisung, Genauigkeit der Ausführung, Lagerung auf der Baustelle Bautagebuch, die Verwendung der Produkte  gemäß Pkt. 3.2. und bei fertig gestellten Projekten die qualitative Ausführung der Auflager der Verbände der Verbindungsmittel die Verwendung der Produkte gemäß Pkt. 3.2. zu überprüfen.
Die einzelnen verwendeten Bauteile haben den Bestimmungen nach Punkt 3.2. „Produktspezifische Bestimmungen“ zu entsprechen.
Magistrat der Stadt Wien
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 329/2000.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung des Fangsystems "ATEC Abgasleitung aus Polypro-pylen“ bzw des Fangsystems „ATEC FLEX Abgasleitung aus Polypropylen“.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom  25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsystem "ATEC Abgasleitung aus Polypropylen“ bzw das Fangsystem „ATEC FLEX Abgasleitung aus Polypropylen“ wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Jedes Fangsystem dient dazu, Verbrennungsgase von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen (mit diesbezüglichen Sicherheitseinrichtungen) ins Freie zu leiten.
Als Feuerstätten kommen zB Brennwertgeräte jeweils mit Gas oder Heizöl extra leicht in Betracht.
Aufbau
Das Fangsystem besteht aus der Verbrennungsgasleitung,
deren von der Feuerstätte wegführender Teil als Verbindungsstück anzusehen ist, und
deren lotrechter Teil in einem "Fang" (bzw Schacht) angeordnet wird.
Die Verbrennungsgasleitung besteht im Wesentlichen aus Rohren und Formstücken aus Polypropylen.
Es werden die folgenden Typen unterschieden:
Type A (Fangsystem „ATEC Abgasleitung aus Polypropylen“) mit starren Rohren und Formstücken (beispielhaft in  Abb 1 dargestellt) und
Type B (Fangsystem „ATEC FLEX Abgasleitung aus Polypropylen“) mit flexiblen Rohren (Wellrohren) und starren Formstücken.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist nicht vorgesehen.
Das Fangsystem kann bezüglich des Hohlraumes (Luftschichte) zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" (bzw Schacht) wie folgt unterschieden werden:
(a)
Hohlraum unten und oben abgeschlossen (stehende Luftschichte), im Gebäudeinneren nur für Unterdruckbetrieb.
(b)
Hohlraum ent- und gegebenenfalls auch belüftet (für Unter- und Überdruckbetrieb), eine Belüftung erfolgt nur aus dem Heizraum oder aus dem Freien.
(c)
Hohlraum von der Mündung her belüftet zwecks Verbrennungsluftzuführung bei raumluftunabhängiger Feuerstätte (für Unter- und Überdruckbetrieb).
Rohre und Formstücke
Es werden bei der Type A Rohre mit lichten Weiten von  7,6 cm bis 19,6 cm hergestellt.
Die Abmessungen sind der Abb 2 zu entnehmen, bei Formstücken (Bögen u dgl) gelten sie sinngemäß.
Es werden bei der Type B Wellrohre mit lichten Weiten von  7,5 cm und 9,5 cm hergestellt.
Die Abmessungen sind Abb 3 (Maßeinheiten in mm) zu entnehmen, bei den starren Formstücken gelten sie analog denjenigen der Type A.
Verbindungen
Die Verbindung der Rohre und Formstücke erfolgt durch Steckmuffen (Abb 2).
Als Dichtung werden "Dichtringe" aus Elastomer verwendet, die werkseitig in die Steckmuffen eingebaut werden.
Abstandhalter
Die Verbrennungsgasleitung wird durch Abstandhalter aus korrosionsbeständigen Werkstoffen lagemäßig fixiert.
Fangabdeckung
Der Fangkopf wird laut Abb 4 ausgebildet.
Die Abdeckung aus Polypropylen/ASA ist ohne Werkzeug abnehmbar und gegen Herab-fallen gesichert.
Neutralisation
Das planmäßig anfallende Kondensat wird soweit erforderlich über eine Auffangvorrichtung und Siphon in eine "Neutralisationsbox" und dann ins Abwasser geleitet.
Der Einsatz der "Neutralisationsbox" besteht aus einem Aktivkohlefilter, kalkhältigem Splitt und einem (sich selbst verbrauchenden) Neutralisationsgranulat.
Kennzeichnung
Die Rohre und Formstücke sind mit dem Herstellerkennzeichen versehen.
Hersteller
Rohre und Formstücke aus Polypropylen der Typen A und B (Farbe: grau)
Atec Abgastechnologie GmbH Co KG, Op`n Hainholt 25g, D-22589 Hamburg (Kennzeichnung: „Atec“)
Dichtringe (Farbe: schwarz)
AS Technologie GmbH, Bachstraße 8, CH-8597 Landschlacht (Kennzeichnung: „Atec“)
Bedingungen
Anwendung
Das Fangsystem ist geeignet für den Anschluss von Feuer-stätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen mit dem Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL.
Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen sind solche, bei denen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise die Verbrennungsgase bis unter deren Taupunktstemperatur abgekühlt werden können (die Kondensation darf sich innerhalb der Feuerstätte und auch innerhalb der Verbrennungsgasleitung vollziehen).
Die Verbrennungsgastemperatur darf höchstens 120° C und muss bei Verwendung als Unterdruckfang mind 30° C betragen.
Überdruckfang
Der Fang kann auch als Überdruckfang verwendet werden.
Dabei gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Der Überdruck darf 300 Pa nicht überschreiten (siehe Punkt 6.4).
Entlüftung des Raumes zwischen Abgasleitung und "Fang" bzw "Schacht" (siehe Punkt 30) über den Fangkopf.
Bauordnungsgemäße Reinigungsverschlüsse entsprechend Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 (siehe Punkt 34).
Periodische Dichtheitsprüfung (siehe Punkt 37).
Fang
Querschnitt
Der Fang (dh die Verbrennungsgasleitung) muss bei Unterdruckbetrieb einen lichten Durchmesser von mind 9,5 cm aufweisen.
An einen Fang (dh an eine Verbrennungsgasleitung) darf nur eine einzige Feuerstätte angeschlossen werden.
Der Fang gilt nicht als "Notrauchfang" im Sinne § 112  Abs 1 der Bauordnung für Wien.
Baupläne
In den Bauplänen ist die Art des "Fanges" bzw Schachtes (siehe Punkt 28) einzutragen.
Nachweise, Anzeige, Befund
Nachzuweisen ist
der erforderliche lichte Querschnitt und die höchstzulässige Höhe der Verbrennungsgasleitung in Abhängigkeit vom statischen Druck, dem Verbrennungsgasmassenstrom und der Verbrennungsgastemperatur (entsprechend den vom Hersteller der Rohre beizustellenden feuerungstechnischen Bemessungstabellen oder -diagrammen), wobei als Grenztemperatur im Bereich der Mündung 0° C anzusetzen ist,
die Eignung der Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätte (siehe Punkt 10),
erforderlichenfalls die brandschutztechnische Eignung des "Fanges" (siehe Punkt 28) und
dass bei Verwendung als Überdruckfang bei bestimmungsgemäßem Betrieb kein Druck von mehr als 300 Pa auftritt.
Anzuzeigen ist die Aufstellung der Feuerstätte (ausgenommen solche mit dem Brennstoff Gas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Wien-Kanal) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Befund
Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage ist die Verbrennungsgasleitung durch den zuständigen Rauchfangkehrer auf Dichtheit zu prüfen.
Die Gasdurchlässigkeit der Verbrennungsgasleitung darf bei einem statischen Überdruck von 1000 Pa an ihrer inneren Oberfläche gegenüber außen 50 l/hm 2 nicht überschreiten.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Wiener Kehrverordnung unberührt.
Feuerstätten
Feuerstätten
Gasfeuerstätten
Es sind unter Berücksichtigung der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung-GSV, BGBl Nr 430/1994, nur Gasfeuerstätten der Typen B 22 und B 23 (bzw C 62, C 63, C 82 und C83 bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten - Fall (c) im Abschnitt "Aufbau" der Beschreibung) zulässig.
Ölfeuerstätten
Es sind nur Feuerstätten für Heizöl extra leicht ÖNORM  C 1109-HEL zulässig, deren Eignung nachgewiesen wurde.
Der Anschluss einer Ölfeuerstätte mit Verdampfungsbrenner (Schalenbrenner) ist unzulässig.
Sicherheitseinrichtungen
Gasfeuerstätten
Die Feuerstätte muss mit einer Abgas-Überwachungseinrichtung (zB Differenzdruckwächter) ausgerüstet sein, die bei nicht ausreichender Abfuhr der Abgase die Feuerstätte abschaltet.
Im Abgasweg ist ein Sicherheitstemperaturbegrenzer erforderlich, der bei Überschreiten der maximal zulässigen Abgastemperatur (siehe Punkt 2) die Gas- oder Stromzufuhr unterbricht.
Der Sicherheitstemperaturbegrenzer ist entbehrlich, wenn die Feuerstätte eine Einrichtung erhält, die nachweislich dieselbe Wirkung erzielt.
Ölfeuerstätten
Es gilt Punkt 10.1 sinngemäß.
Kondensatableitung
Sofern die Ableitung des anfallenden Kondensats nicht über die Feuerstätte erfolgt, muss nahe der Feuerstätte in der Verbrennungsgasleitung ein Kondensatablaufstutzen angeordnet sein.
Am Kondensatablaufstutzen ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff, zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mind 150 mm, anzuordnen.
Die Verbrennungsgassperre muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatfluss nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muss bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM  B 5184.
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177.
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur bei Gasfeuerstätten:
Muffenlose Gusseisenrohre gemäß ÖNORM B 2570 und B 2571.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch eine Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muss je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei allen Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensats Bestandteil einer Feuerstätte, muss durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neu-tralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Messstreifen).
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung ist aus den gegenständlichen Rohren und Formstücken dicht herzustellen.
Hinsichtlich der Dichtheit gilt Punkt 8. Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist unzulässig.
Die Verbrennungsgasleitung ist direkt an die Feuerstätte anzuschließen.
Die Verbrennungsgasleitung ist zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) ansteigend zu verlegen.
Die Verbrennungsgasleitung ist tunlichst mit gleich bleibendem Querschnitt von der Feuerstätte bis über Dach zu führen.
Abstände
Der lichte Abstand zwischen Verbrennungsgasleitung (bei Vorhandensein von Muffen oder Flanschen von diesen aus gemessen) und dem Schutzrohr (Punkt 25) bzw dem "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28) muss betragen:
mind 2 cm bei rechteckigem Querschnitt bzw
mind 3 cm bei rundem Querschnitt
jeweils des Schutzrohres bzw des "Fanges" oder Schachtes.
Diese Abstände sind durch Abstandhalter sicherzustellen, wobei auf die Längsbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung Bedacht zu nehmen ist.
Schrägführungen (Ziehungen)
In den Knickpunkten sind bei der Type A Sonderformstücke zu verwenden.
Muffen
Muffen sind mit Ausnahme von Doppelmuffen gegen die Fließrichtung des Kondensats anzuordnen.
Die Überdeckungslänge muss mind 5 cm betragen.
Lagesicherung
Die Verbrennungsgasleitung ist im "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) bei der Type A am unteren Ende starr zu befestigen, bei der Type B am oberen Ende.
Ansonsten ist die Lage durch mind alle 5 m durch Abstandhalter zu sichern, die die tempera-turbedingten Längsdehnungen nicht behindern dürfen.
Die Verbrennungsgasleitung muss leicht demontierbar sein.
Verbindungsstück
Im Sinne § 113 Abs 1 der Bauordnung für Wien ist die Feuerstätte an den Fang mittels eines Schutzrohres aus einem nichtbrennbaren und formbeständigen Werkstoff dicht anzuschließen.
In diesem Schutzrohr ist die Verbrennungsgasleitung - als eine Art "Auskleidung" gesehen - so zu führen, dass thermisch bedingte Längsdehnungen der Abgasleitung möglich sind.
Hinsichtlich der Abstände gilt Punkt 20.
Das Schutzrohr ist in den folgend angeführten Fällen entbehrlich:
(a)
Wenn die Verbrennungsgasleitung zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (siehe Punkt 28) durch ein Rohr aus Aluminium oder nichtrostendem Stahl (eine geeignete Werkstoff-Nummer nach DIN 17440 vorausgesetzt) ersetzt wird.
(b)
Bei Gasfeuerstätten, die in einem Heizraum aufgestellt sind.
Das Verbindungsstück darf nur mit nichtbrennbaren Vor-richtungen aufgehängt oder gestützt werden.
Der Hohlraum zwischen dem Schutzrohr und der Verbren-nungsgasleitung muss mit dem Hohlraum im Fang (zwischen Ummantelung und Verbrennungsgasleitung) in offener Verbindung stehen.
Fang
Der die Verbrennungsgasleitung umschließende "Fang" muss der ÖNORM B 8204 entsprechen, worüber ein Nachweis zu erbringen ist.
Ein derartiger Nachweis ist bei Verwendung eines zugelassenen Rauchfanges entbehrlich.
Bei Gasfeuerstätten genügt als "Fang" (dh als Umschließung der Abgasleitung) ein Schacht mit mind 10 cm dicken massiven feuerbeständigen Wänden.
Gemeinsamer Schacht
Abgasleitungen mehrerer Gasfeuerstätten dürfen in einem Schacht (nach Punkt 28.1) geführt werden, wenn
die Feuerstätten in einem gemeinsamen Aufstellungsraum stehen und
der lichte Schachtquerschnitt mind dem 1,5fachen der Summe der lichten Querschnitte der Abgasleitungen entspricht.
Der Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht darf keine Bauteile oder Einrichtungen aufweisen, die nicht bestimmungsgemäß Bestandteil des Fang-systems sind.
Hinsichtlich der Abstände der Verbrennungsgasleitung zum "Fang" bzw Schacht gilt Punkt 20.
Hinsichtlich Ziehungen siehe Punkt 21.
Überdruckfang
Bei Überdruckbetrieb muss der Raum zwischen Verbren-nungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht (siehe Punkt 28) ent-lüftet sein.
Zu diesem Zweck muss dieser Raum bei der Mündung witterungsgeschützt mit der Außenluft in Verbindung stehen (Abb 4).
Fangkopf
Der Fangkopf (Abb 4) ist so auszubilden, dass
die Verbrennungsgase sicher abströmen,
die "Hinterlüftungsluft" ungehindert von den Verbrennungsgasen abströmen kann,
Niederschläge in den Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht nicht eindringen,
die Eigenbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung nicht behindert wird und
eine Vereisung der Mündung nicht eintritt.
Kennzeichnung
Anschlussstelle
Im Bereich der Anschlussstelle ist eine dauerhafte Kennzeichnung in Form eines Schildes (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit folgenden Angaben anzubringen:
Fangsystem "ATEC (bzw FLEX) Abgasleitung aus Polypropylen“
Hersteller
für Unterdruckbetrieb und/oder Überdruckbetrieb (soweitzutreffend)
maximal zulässige Verbrennungsgastemperatur 120° C
Verbrennungsgasleitung für den Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht.
Kennzeichnung nach ÖNORM B 8208
Das als Sonderfang anzusehende Fangsystem ist auf dem Schriftfeld des Kehrtürchens oder auf der Bezeichnungstafel durch ein gleichseitiges Dreieck (Mindesthöhe 2 cm) zu kennzeichnen.
Reinigungs- und Prüföffnungen
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung muss gereinigt sowie auf ihren freien Querschnitt und Dichtheit geprüft werden können.
Zu diesem Zweck ist (vgl Abb 1) im Bereich der Feuerstätte oder beim Eintritt der Verbrennungsgasleitung in den "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28) sowie möglichst unmittelbar unterhalb der Mündung (sofern nicht eine sichere Zugangsmöglichkeit zu dieser besteht) eine Reinigungsöffnung mit Verschluss anzuordnen.
Größe der Reinigungsöffnung
Größe der kreisrunden Reinigungsöffnungen der Verbrennungsgasleitung:
DN
Lichter Durch-messer der Reinigungsöffnung
mm
mm
Die Halslängen betragen höchstens 1 cm.
Der bauordnungsgemäße Reinigungsverschluss in der Wange des "Fanges" bzw Schachtes muss so groß sein, dass eine ausreichende Zugänglichkeit gegeben ist.
Die Verbrennungsgasleitung muss im Bereich des Verbindungsstücks an geeigneter Stelle eine verschließbare Prüföffnung für den Rauchfangkehrer aufweisen.
Im Schutzrohr nach Punkt 25 sind geeignete Öffnungen mit Verschlüssen im Bereich der Öffnungen nach Punkt 33.1 und 33.3 sowie beim Kondensatablaufstutzen (nach Punkt 11) anzuordnen.
"Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
Die Bestimmungen des § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien bleiben unberührt.
Die Kehröffnung ist im Bereich der Reinigungsöffnung nach Punkt 33.1.2 anzuordnen.
Bei Überdruckbetrieb müssen die bauordnungsgemäßen Reinigungsverschlüsse der Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 entsprechen.
Betrieb
Brandfall
Kommt es in einem angrenzenden Fanghohlraum oder in Räumen, die an das Fangsystem angrenzen, zu einem Brand, ist durch einen hiezu Befugten - in der Regel der Rauchfangkehrer - festzustellen, ob eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fangsystems erforderlich ist.
Reinigung
Erforderlichenfalls ist das Fangsystem mit geeigneten Geräten (Kehrgeräte mit weicher Einlage) zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Überdruckfang
Neben der Überprüfung und Reinigung nach den Kehrvor-schriften ist mindestens einmal jährlich eine optische Überprüfung der Abgasleitung im Bereich des Verbindungsstücks und mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung der Dichtheit der Abgasleitung (Punkt 8) vorzunehmen.
Tabelle 1
Type A:
Werkstoffkennwerte der Rohre und Formstücke aus Polypropylen
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach
Sollwert
Dichte
g/cm 3
DIN 53479-A
Streckspannung im Zugversuch
N/mm 2
ÖNORM EN  ISO 527-1
Reißspannung
N/mm 2
ÖNORM EN  ISO 527-1
Elastizitätsmodul aus Zugversuch
N/mm 2
DIN 53457
Streckdehnung
ÖNORM EN  ISO 527-1
Schmelz-temperatur
° C
DSC-Analyse
° C
ÖNORM  ISO 306
Schlagzähigkeit
mJ/mm 2
ÖNORM EN  ISO 179
Tabelle 2
Type B:
Werkstoffkennwerte der Dichtringe aus Elastomer
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach DIN
Sollwerte
Dichte 1)
g/cm 3
53479-A
Reißfestigkeit
N/mm 2
Reißdehnung
Spannung bei 100 % Dehnung
N/mm 2
Shore-A-Härte
Druckverformungsrest 2)
1) Normstab S 2 2) Quader
Neutralisationseinrichtung
Der Betreiber hat die Neutralisationseinrichtung ständig funktionsfähig zu halten und einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen (siehe auch Punkt 15).
Die Fachfirma hat in einem Wartungsbuch den ordnungsgemäßen Zustand der Neutralisationseinrichtung zu bestätigen.
Güteeigenschaften
Rohre und Formstücke
Type A
Der Werkstoff muss die Anforderungen der Tabelle 1 erfüllen und mind normalbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Die Rohre und Steckmuffen müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen der Abb 2 entsprechen, für sonstige Formstücke gelten die Werte sinngemäß.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
(a)
lichter Durchmesser:
1 mm
(b)
Wanddicke:
0,5 mm
(c)
Länge:
3 mm
Die Rohre und Formstücke sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Type B
Der Werkstoff muss die Anforderungen der Tabelle 1 erfüllen und mind normalbrennbar nach ÖNORM  B 3800-1 sein
Die Rohre und Muffen etc müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen der Abb 3 entsprechen, für sonstige Formstücke gelten die Abmessungen sinngemäß.
lichter Durchmesser:
1mm
Wanddicke:
Länge:
0,5 mm
Die Rohre und Formstücke sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Dichtungen
Der Werkstoff der Dichtringe muss der Tabelle 2 entsprechen.
Für die Abmessungen ist der Genauigkeitsgrad "mittel Klasse M3" nach DIN 7715-2 maßgebend.
Der Werkstoff muss mind normalbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Die Dichtringe oder deren Verpackung sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Jeder Hersteller hat mindestens einmal je Fertigungstag zu prüfen, ob
die planmäßigen Abmessungen der Bauteile eingehalten
sowie
die Bauteile laut Beschreibung gekennzeichnet werden.
Rohre und Formstücke aus Polypropylen
Mindestens einmal monatlich sind die Kennwerte nach der Tabelle 1 zu prüfen.
Dichtringe
Bei jeder Lieferung, mindestens jedoch einmal vierteljährlich sind die Kennwerte nach der Tabelle 2 und die Kennzeichnung zu prüfen.
Fremdüberwachung
Der Hersteller der Rohre hat mit einer akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach sich diese zu folgenden Prüfungen verpflichtet:
Mindestens zweimal jährlich sind die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung sowie die personellen und gerätemäßigen Voraussetzungen für die ständige ordnungsgemäße Herstellung der Werkstoffe für die Abgasleitung zu überprüfen.
Mindestens zweimal jährlich sind die Eigenschaften nach Punkt 39.1.2, 39.1.3, 39.2.2 und 39.2.3 zu überprüfen.
Mindestens zweimal jährlich sind die Kennwerte nach den Tabellen 1 und 2, das Herstellungsverfahren der Rohre und Formstücke aus Polypropylen und die Gasdurchlässigkeit eines Leitungsabschnittes mit mindestens einer Verbindung (siehe Punkt 8) zu prüfen.
Hierüber sind Prüfberichte auszustellen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
- bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Prüfberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mind zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 20   /   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen, soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Abgas-Technologie
Abbildung 1
System "ATEC"
Einbaubeispiel Type A
Lotschnitt
Abdeckung für die Hinterlüftung
Fangabdeckplatte
Abstandhalter
Rohr mit Muffe und Dichtung
Bauordnungsgemässer Reinigungsverschluss
T-Stück mit Revisionsöffnung
Konzentrischer Bogen mit Reinigungsöffnung für die Verbrennungsgasleitung
Bogen mit Abstützung
Kesselanschluss mit Messöffnungen
Bauordnungsgemässer Reinigungsverschluss
Feuerstätte
Abgas-Technologie
Abbildung 2
System "ATEC"
Innenrohr (Darstellung mit Muffe)
Masse in mm
Rohr
Lippendichtung
wie oben
Abgas-Technologie
Abbildung 3
System "ATEC"
Wellrohr (flexibles Innenrohr)
Masse in mm
200 entspricht 1 Periode
Abgas-Technologie
Abbildung 4
System "ATEC"
Fangkopfausbildung
Type A und B
Type A starres Innenrohr
Innenrohr starr
Abdeckung für die Hinterlüftung
Fangabdeckplatte
Dübel
Type B flexibles Innenrohr
Innenrohr flexibel
Abdeckung für die Hinterlüftung
Klemmring für das Innenrohr flexibel
Fangabdeckplatte
Dübel
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen. Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Vicat-Erweichungstemp.Verf. B 50° C
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 409/2000.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung des Fangsystems "Konzentrische ATEC-Zuluft/Abgasleitung Polypropylen/Stahlblech".
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsystem "Konzentrische ATEC-Zuluft/Abgasleitung Polypropylen/Stahlblech" wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Das Fangsystem (beispielhaft in Abb 1 dargestellt) dient dazu, Verbrennungsgase von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen (mit diesbezüglichen Sicherheitseinrichtungen) ins Freie zu leiten.
Als Feuerstätten kommen insbesondere Brennwertgeräte jeweils mit Gas oder Heizöl extra leicht in Betracht.
Das Fangsystem ist doppelwandig.
Aufbau
Das Fangsystem besteht aus der Verbrennungsgasleitung (Innenrohr),
deren von der Feuerstätte wegführender Teil als Verbindungsstück anzusehen ist, und
deren lotrechter Teil in einem "Fang" (bzw Schacht) angeordnet wird
und dem konzentrisch angeordneten Außenrohr.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist nicht vorgesehen.
Das Fangsystem kann bezüglich des Hohlraumes (Ringspalt zwischen Innen- und Außenrohr) wie folgt unterschieden werden:
(a)
Hohlraum unten und oben abgeschlossen (stehende Luftschicht), im Gebäudeinneren nur für Unterdruckbetrieb.
(b)
Hohlraum ent- und gegebenenfalls auch belüftet (für Unter- und Überdruckbetrieb), eine Belüftung erfolgt nur aus dem Aufstellungsraum der Feuerstätte oder aus dem Freien.
(c)
Hohlraum von der Mündung her belüftet zwecks Verbrennungsluftzuführung bei raumluftunabhängiger Feuerstätte (für Unter- und Überdruckbetrieb).
Rohre und Formstücke
Es werden Rohre (Wanddicke des Innenrohres 2 mm) mit lichten Weiten von 7,6 cm und 9,6 cm hergestellt.
Das Innenrohr besteht aus Polypropylen, das Außenrohr (Wanddicke 0,4 mm) aus verzinktem oder pulverbeschichtetem Stahlblech.
Die Abmessungen sind der Abb 2 zu entnehmen, bei Formstücken (Bögen und dgl) gelten sie sinngemäß.
Verbindungen
Die Verbindung der Rohre und Formstücke erfolgt durch Steckmuffen (Abb 2).
Als Dichtung werden "Dichtringe" aus Elastomer verwendet, die werkseitig in die Steckmuffen eingebracht werden.
Temperaturbedingte Dehnungen der Rohre werden durch die Muffen aufgenommen.
Abstandhalter
Die Verbrennungsgasleitung wird durch Abstandhalter aus nichtrostendem Stahlblech oder Polypropylen lagemäßig fixiert.
Fangabdeckung
Der Fangkopf wird laut Abb 3 ausgebildet.
Die Abdeckung ist ohne Werkzeug abnehmbar und gegen Herabfallen zB durch eine Kette gesichert.
Neutralisation
Das planmäßig anfallende Kondensat wird soweit erforderlich über eine Auffangvorrichtung und Siphon in eine "Neutralisationsbox" und dann ins Abwasser geleitet.
Der Einsatz der "Neutralisationsbox" besteht aus einem Aktivkohlefilter, kalkhältigem Splitt und einem (sich selbst verbrauchenden) Neutralisationsgranulat.
Kennzeichnung
Die Rohre und Formstücke sind mit dem Herstellerkennzeichen versehen.
Hersteller
Rohre und Formstücke
Atec Abgastechnologie GmbH Co KG, Op`n Hainholt 25g, D-22589 Hamburg (Kennzeichnung: „Atec“)
Dichtringe (Farbe: schwarz)
AS Technologie GmbH, Bachstraße 8, CH-8597 Landschlacht (Kennzeichnung: „Atec“)
Bedingungen
Anwendung
Das Fangsystem ist geeignet für den Anschluss von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen mit dem Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL.
Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen sind solche, bei denen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise die Verbrennungsgase bis unter deren Taupunktstemperatur abgekühlt werden können (die Kondensation darf sich innerhalb der Feuerstätte und auch innerhalb der Verbrennungsgasleitung vollziehen).
Die Verbrennungsgastemperatur darf höchstens 120° C und muss bei Verwendung als Unterdruckfang mindestens 30° C betragen.
Überdruckfang
Der Fang kann auch als Überdruckfang verwendet werden.
Dabei gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Der Überdruck darf 300 Pa nicht überschreiten (siehe Punkt 6.4).
Entlüftung des Hohlraumes zwischen Innen- und Außenrohr über den Fangkopf.
Bauordnungsgemäße Reinigungsverschlüsse entsprechend Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 (siehe Punkt 34).
Periodische Dichtheitsprüfung (siehe Punkt 37).
Fang
Querschnitt
Der Fang (dh die Verbrennungsgasleitung) muss bei Unterdruckbetrieb einen lichten Durchmesser von 9,6 cm aufweisen.
An einen Fang (dh an eine Verbrennungsgasleitung) darf nur eine einzige Feuerstätte angeschlossen werden.
Der Fang gilt nicht als "Notrauchfang" im Sinne § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien.
Baupläne
In den Bauplänen ist die Art des "Fanges" bzw Schachtes (siehe Punkt 28) einzutragen.
Nachweise, Anzeige, Befund
Nachzuweisen ist
der erforderliche lichte Querschnitt und die höchstzulässige Höhe der Verbrennungsgasleitung in Abhängigkeit vom statischen Druck, dem Verbrennungsgasmassenstrom und der Verbrennungsgastemperatur (entsprechend den vom Hersteller der Rohre beizustellenden feuerungstechnischen Bemessungstabellen oder -diagrammen), wobei als Grenztemperatur im Bereich der Mündung 0° C anzusetzen ist,
die Eignung der Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätte (siehe Punkt 10),
erforderlichenfalls die brandschutztechnische Eignung des "Fanges" (siehe Punkt 28) und
dass bei Verwendung als Überdruckfang bei bestimmungsgemäßem Betrieb kein Druck von mehr als 300 Pa auftritt.
Anzuzeigen ist die Aufstellung der Feuerstätte (ausgenommen solche mit dem Brennstoff Gas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Wien -Kanal) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Befund
Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage ist die Verbrennungsgasleitung durch den zuständigen Rauchfangkehrer auf Dichtheit und freien Querschnitt zu prüfen.
Die Gasdurchlässigkeit der Verbrennungsgasleitung darf bei einem statischen Überdruck von 1000 Pa an ihrer inneren Oberfläche gegenüber außen 50 l/hm 2 nicht überschreiten.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Wiener Kehrverordnung unberührt.
Feuerstätten
Feuerstätten
Gasfeuerstätten
Es sind unter Berücksichtigung der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung - GSV, BGBl Nr 430/1994, nur Gasfeuerstätten der Typen B 22 und B 23 (bzw C 62, C 63, C 82 und C 83 bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten-Fall (c) im Abschnitt „Aufbau“ der Beschreibung) zulässig.
Ölfeuerstätten
Es sind nur Feuerstätten für Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL zulässig, deren Eignung nachgewiesen wurde.
Der Anschluss einer Ölfeuerstätte mit Verdampfungsbrenner (Schalenbrenner) ist unzulässig.
Sicherheitseinrichtungen
Gasfeuerstätten
Die Feuerstätte muss mit einer Abgas-Überwachungseinrichtung (zB Differenzdruckwächter) ausgerüstet sein, die bei nicht ausreichender Abfuhr der Abgase die Feuerstätte abschaltet.
Im Abgasweg ist eine Sicherheitseinrichtung erforderlich, die bei Überschreiten der maximal zulässigen Abgastemperatur (siehe Punkt 2) die Gas- oder Stromzufuhr unterbricht.
Der Sicherheitstemperaturbegrenzer ist entbehrlich, wenn die Feuerstätte eine Einrichtung erhält, die nachweislich dieselbe Wirkung erzielt.
Ölfeuerstätten
Es gilt Punkt 10.1 sinngemäß.
Kondensatableitung
Sofern die Ableitung des anfallenden Kondensats nicht über die Feuerstätte erfolgt, muss nahe der Feuerstätte in der Verbrennungsgasleitung ein Kondensatablaufstutzen angeordnet sein.
Am Kondensatablaufstutzen ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff, zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mindestens  150 mm, anzuordnen.
Die Verbrennungsgassperre muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatfluss nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muss bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM  B 5184.
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177.
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur für Gasfeuerstätten:
Muffenlose Gusseisenrohre gemäß ÖNORM B 2570 und B 2571.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch eine Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muss je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gas-feuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensats Be-standteil einer Feuerstätte, muss durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Messstreifen).
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung ist aus den gegenständlichen Rohren und Formstücken dicht herzustellen.
Hinsichtlich der Dichtheit gilt Punkt 8. Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist unzulässig.
Die Verbrennungsgasleitung ist direkt an die Feuerstätte unter Zwischenlage einer hitzebeständigen Dichtung anzuschließen.
Die Verbrennungsgasleitung ist zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) ansteigend zu verlegen; die Neigung muss mindestens 3° betragen.
Die Verbrennungsgasleitung ist tunlichst mit gleichbleibendem Querschnitt von der Feuerstätte bis über Dach zu führen.
Abstände
Hinsichtlich des Abstandes zwischen Innen- und Außenrohr gilt Abb 2.
Schrägführungen (Ziehungen)
In den Knickpunkten sind Sonderformstücke zu verwenden.
Muffen
Muffen sind gegen die Fließrichtung des Kondensats anzuordnen.
Die Überdeckungslänge muss mindestens 4,5 cm betragen.
Lagesicherung
Das Fangsystem ist im "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) am unteren Ende starr zu befestigen.
Ansonsten ist die Lage durch mindestens alle 5 m sowie an jedem Formstück angebrachte Abstandhalter zu sichern.
Das Fangsystem muss leicht demontierbar sein.
Verbindungsstück
Die zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) verlaufende Verbrennungsgasleitung gilt als Verbindungsstück.
Die Anordnung eines das "Verbindungsstück" konzentrisch umhüllenden "Schutzrohres" ist nicht erforderlich.
Das Verbindungsstück darf nur mit nichtbrennbaren Vorrichtungen aufgehängt oder gestützt werden.
Fang
Der das Fangsystem umschließende "Fang" muss der ÖNORM B 8204 entsprechen, worüber ein Nachweis zu erbringen ist.
Ein derartiger Nachweis ist bei Verwendung eines zuge-lassenen Rauchfanges entbehrlich.
Bei Gasfeuerstätten genügt als „Fang“ (dh als Umschließung der Abgasleitung) ein Schacht mit mind 10 cm dicken massiven feuerbeständigen Wänden.
Gemeinsamer Schacht
Abgasleitungen mehrerer Gasfeuerstätten dürfen in einem Schacht (nach Punkt 28.1) geführt werden.
Der Hohlraum zwischen Fangsystem und "Fang" bzw Schacht darf keine Bauteile oder Einrichtungen aufweisen, die nicht bestimmungsgemäß Bestandteil des Fangsystems sind.
Der Abstand zwischen Fangsystem und Fang oder „Schacht“ (siehe Punkt 28) muss mind 2 cm betragen.
Hinsichtlich Ziehungen siehe Punkt 21.
Überdruckfang
Bei Überdruckbetrieb muss der Hohlraum zwischen Innen- und Außenrohr entlüftet sein.
Zu diesem Zweck muss dieser Raum bei der Mündung witterungsgeschützt mit der Außenluft in Verbindung stehen (Abb 3).
Fangkopf
Der Fangkopf (Abb 3) ist so auszubilden, dass
die Verbrennungsgase sicher abströmen,
die "Hinterlüftungsluft" ungehindert von den Verbrennungsgasen abströmen kann,
Niederschläge in den Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht nicht eindringen,
die Eigenbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung nicht behindert wird und
eine Vereisung der Mündung nicht eintritt.
Kennzeichnung
Anschlussstelle
Im Bereich der Anschlussstelle ist eine dauerhafte Kennzeichnung in Form eines Schildes (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit folgenden Angaben anzubringen:
Fangsystem „Konzentrische ATEC-Zuluft/Abgasleitung Polypropylen/Stahlblech“
Hersteller
für Unter- und/oder Überdruckbetrieb (soweit zutreffend)
maximal zulässige Verbrennungsgastemperatur 120° C
Verbrennungsgasleitung für den Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht.
Kennzeichnung nach ÖNORM B 8208
Das als Sonderfang anzusehende Fangsystem ist auf dem Schriftfeld des Kehrtürchens oder auf der Bezeichnungstafel gemäß ÖNORM B 8208 auch durch ein gleichseitiges Dreieck  - Mindesthöhe 2 cm - zu kennzeichnen.
Reinigungs- und Prüföffnungen
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung muss gereinigt sowie auf ihren freien Querschnitt und Dichtheit geprüft werden können.
Zu diesem Zweck ist (vgl Abb 1) im Bereich der Feuerstätte oder beim Eintritt der Verbrennungsgasleitung in den "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28) sowie möglichst unmittelbar unterhalb der Mündung (sofern nicht eine sichere Zugangsmöglichkeit zu dieser besteht) eine Reinigungsöffnung mit Verschluss anzuordnen.
Der Durchmesser der kreisförmigen Reinigungsöffnung muss dem Innenrohrdurchmesser entsprechen.
Der bauordnungsgemäße Reinigungsverschluss in der Wange des "Fanges" bzw Schachtes muss so groß sein, dass eine ausreichende Zugänglichkeit gegeben ist.
Die Verbrennungsgasleitung muss im Bereich des Verbindungsstücks an geeigneter Stelle eine verschließbare Prüföffnung für den Rauchfangkehrer aufweisen.
"Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
Die Bestimmungen des § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien bleiben unberührt.
Eine Kehröffnung ist im Bereich der Reinigungsöffnung nach Punkt 33.1.2 anzuordnen.
Bei Überdruckbetrieb müssen die bauordnungsgemäßen Reinigungsverschlüsse der Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 entsprechen.
Betrieb
Brandfall
Kommt es in einem angrenzenden Fanghohlraum oder in Räumen, die an das Fangsystem angrenzen, zu einem Brand, ist durch einen hiezu Befugten - in der Regel der Rauchfangkehrer - festzustellen, ob eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fangsystems erforderlich ist.
Reinigung
Erforderlichenfalls ist das Fangsystem mit geeigneten Geräten (Kehrgeräte mit weicher Einlage) zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Überdruckfang
Neben der Überprüfung und Reinigung nach den Kehrvorschriften ist mindestens einmal jährlich eine optische Überprüfung der Verbrennungsgasleitung im Bereich des Verbindungsstücks und mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung der Dichtheit der Verbrennungsgasleitung (Punkt 8) vorzunehmen.
Neutralisationseinrichtung
Der Betreiber hat die Neutralisationseinrichtung ständig funktionsfähig zu halten und einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen (siehe auch Punkt 15).
Die Fachfirma hat in einem Wartungsbuch den ordnungsgemäßen Zustand der Neutralisationseinrichtung zu bestätigen.
Güteeigenschaften
Rohre und Formstücke
Rohre und Formstücke aus Polypropylen
Der Werkstoff muss die Anforderungen der Tabelle 1 erfüllen und mind normalbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Die Rohre und Steckmuffen müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen der Abb 2 entsprechen, für sonstige Formstücke gelten die Werte sinngemäß.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
(a)
lichter Durchmesser:
1 mm
(b)
Wanddicke:
(c)
Länge:
0,5 mm
Die Rohre und Formstücke sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Außenrohr
Das Außenrohr muss aus verzinktem oder pulverbeschichtetem Stahlblech bestehen.
Es gilt Punkt 39.1.2.
Dichtungen des Innenrohres aus Elastomer
Der Werkstoff der Dichtringe muss Tabelle 2 entsprechen.
Für die Abmessungen ist der Genauigkeitsgrad "mittel Klasse M3" nach DIN 7715-2 maßgebend.
Der Werkstoff muss mindestens normalbrennbar (B2) nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Jeder Hersteller hat sich laufend von der Güte der Produktion zu überzeugen und hierüber Aufzeichnungen zu führen.
Mindestens zu prüfen sind bei
Rohren und Formstücken
Abmessungen und Kennzeichnung mindestens einmal täglich,
die Werkstoffkennwerte nach Tabelle 1 mindestens einmal monatlich, und bei den
Dichtungen
Abmessungen und Kennzeichnung täglich und die Werkstoff-kennwerte nach Tabelle 2 bei jeder Lieferung, mindestens jedoch einmal vierteljährlich.
Tabelle 1
Werkstoffkennwerte der Rohre und Formstücke  aus Polypropylen
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach
Sollwert
Dichte
g/cm 3
DIN 53479-A
Streckspannung im Zugversuch
N/mm 2
ÖNORM EN ISO 527-1
Reißspannung
N/mm 2
ÖNORM EN ISO 527-1
Elastizitätsmodul aus Zugversuch
N/mm 2
DIN 53457
Streckdehnung
ÖNORM EN ISO 527-1
Schmelztempera tur
° C
DSC-Analyse
Vicat-Erweichungstemp.Verf. B 50° C
° C
ÖNORM ISO 306
Schlagzähigkeit
mJ/mm 2
ÖNORM EN ISO 179
Tabelle 2
Werkstoffkennwerte der Dichtringe
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach DIN
Sollwerte (Medianwerte)
Dichte
g/cm3
53479-A
Reißfestigkeit
N/mm 2
Reißdehnung
Spannung bei 100% Dehnung
N/mm 2
Shore-A-Härte
Druckverfor-mungsrest 2)
1) Normstab S2 2) Quader
Fremdüberwachung
Der Hersteller der Rohre hat mit einer akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach sich diese zu folgenden Prüfungen verpflichtet:
Mindestens zweimal jährlich sind die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung sowie die personellen und gerätemäßigen Voraussetzungen für die ständige ordnungsgemäße Herstellung der Werkstoffe für die Abgasleitung zu überprüfen.
Mindestens zweimal jährlich ist das Herstellungsverfahren zu prüfen.
Mindestens zweimal jährlich sind die Abmessungen und die Kennzeichnung der Rohre und Formstücke zu prüfen.
Mindestens zweimal jährlich sind die Werkstoffkennwerte nach Tabelle 1 und 2 zu prüfen.
Mindestens zweimal jährlich ist die Gasdurchlässigkeit eines Leitungsabschnittes mit mindestens einer Verbindung (siehe Punkt 8) zu prüfen.
Hierüber sind Überwachungsberichte auszustellen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Überwachungsberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mindestens zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 20   /   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen, soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Abgas-Technologie
Abbildung 1
System "ATEC"
Einbaubeispiel Innenrohr doppelwandig
Lotschnitt
Abdeckung für die Hinterlüftung
Fangabdeckplatte
Abstandhalter
Rohr mit Muffe und Dichtung
Bauordnungsgemässer Reinigungsverschluss
Konzentrisches T-Stück mit Revisionsöffnung
Konzentrischer Bogen mit Reinigungsöffnung für die Verbrennungsgasleitung
Rauchfangkehrerprüföffnung
Bauordnungsgemässer Reinigungsverschluss
Feuerstätte
Abgas-Technologie
Abbildung 2
System "ATEC"
Innenrohr doppelwandig (Darstellung mit Muffe)
Masse in mm
Rohr
Lippendichtung
Zuluft
Abgas-Technologie
Abbildung 3
System "ATEC"
Fangkopfausbildung
Type A konzentrische Luft- Abgasführung
Innenrohr starr
Abdeckung für die Hinterlüftung
Fangabdeckplatte
Dübel
Aussenrohr starr für die Zuluft
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen. Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 549/99.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung des Rauchfanges System "BG-Kompaktkamin Gebäudehoch-FU" mit  Schamotteinnenrohren.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom  25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird der Rauchfang System "BG-Kompaktkamin Gebäudehoch-FU" mit Schamotteinnenrohren wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Das Fangsystem besteht aus einem werkmäßig „gebäudehoch“ (max 15 m in einem Stück) gefertigten dreischaligen Fang mit Schamotteinnenrohr gemäß ÖNORM B 8215 und umfasst
Innenrohr
Dämmschichte und
Ummantelung.
Typen
Hinsichtlich Anwendung und Ausführung können bei dem Fangsystem grundsätzlich die zwei folgenden Typen unterschieden werden:
(a)
BG-Kompaktkamin FE (feuchtigkeitsempfindlich)
Mit unglasierten Innenrohren und einer in einem Stück hergestellten monolithischen Ummantelung aus bewehrtem Leichtbeton.
(b)
BG-Kompaktkamin FU (feuchtigkeitsunempfindlich):
Aufbau wie Type (a).
Darüberhinaus unterscheidet sich die Type „FU“ von der Type „FE“ im Wesentlichen durch:
eine Sockelausführung mit Kondensatsammler,
ein Zuluftgitter (für die Hinterlüftung),
gegen Feuchtigkeit geschützte Reinigungsverschlüsse gemäß ÖNORM B 8251 (mit zusätzlicher Keramik- oder Edelstahl-Kondensatsperre)
und durch die Ummantelung führender Austrittsöffnung für die Hinterlüftungsluft.
Innenrohr
Das Innenrohr besteht aus einzelnen Formstücken aus Schamotte (Klasse I nach ÖNORM B 8240) mit rundem Querschnitt.
(a)
Dichte:
2100 kg/m 3
(b)
Form und Abmessungen laut Tabelle zu Abb 2.
Es werden Formstücke mit lichten Weiten von 12 cm bis 20 cm hergestellt.
Die Höhe H der Formstücke beträgt in der Regel 66,6 cm.
(c)
Wasserdampfdiffusionswiderstandszahl:
Mindestens 250.
Dämmschichte
Als Dämmschichte kommt mineralische Wolle  zur Anwendung.
Dichte:
120 kg/m 3.
Die Dicke der Dämmschichte ist der Tabelle zu Abb 2 zu entnehmen.
Ummantelung
Als Ummantelung werden Mantelsteinformstücke nach ÖNORM B 8242 oder eine Ummantelung aus Mauerwerk oder Beton nach ÖNORM B 8215 verwendet.
Es werden ein- und zweizügige Typen mit und ohne Lüftungszüge hergestellt.
Für die Mantelsteinformstücke gilt:
(a)
Dichte:
1800 kg/m 3
(b)
Mittlere Druckfestigkeit:
Mind 5 N/mm 2
(c)
Form und Abmessungen:
Siehe Abb 2 und Tabelle.
(d)
Wasserdampfdiffusionswiderstandszahl:
Max 150
Bei hinterlüfteter Ausführung ist der freie Querschnitt der Be- und Entlüftungsöffnungen am Fuß bzw Kopf des Fanges mindestens so groß wie die Summe der lichten Querschnitte der Hinterlüftungskanäle.
Erzeugungsprogramm
Das Erzeugungsprogramm umfasst die Formtypen nach  Abb 2.
Wärmedurchlasswiderstand
Der Wärmedurchlasswiderstand aller Formtypen entspricht der Ausführungsart I nach ÖNORM B 8200.
Systemanbieter
Graspointner Fertigteile GmbH, Gessenschwandt 39, 4882 Oberwang.
Hersteller
Innenrohrformstücke
Ziegelwerk Waldsassen AG, Mitterteicherstraße 6, D-95652 Waldsassen (Kennzeichnung: „Hart“).
Dämmschichte
Grünzweig und Hartmann AG, Dr. Albert Reimannstraße 20, D-68526 Ladenburg (Kennzeichnung: „ISOVER Sillatherm TR“)
Mantelsteine
Graspointner Fertigteile GmbH, Gessenschwandt 39, 4882 Oberwang (Kennzeichnung: „BG-Kompaktkamin“)
Fugenmasse
Fleischmann Feuerfeste Baustoffe GesmbH, Kesslergasse 1, 2700 Wr.
Neustadt (Kennzeichnung: „Obturit CWT 42 P“)
Bedingungen
Anwendungsbereich
Das Fangsystem darf für die Ableitung der Verbrennungsgase aus Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe verwendet werden.
Bei Verwendung des Fangsystems als Rauchgassammler gelten die einschränkenden bzw ergänzenden Bedingungen laut Punkt 8 und 9.
Bei Verwendung des Fangsystems als feuchtigkeitsunempfindlichem Fang gelten die einschränkenden bzw ergänzenden Bedingungen gemäß Punkt 10 und 18.
Das Fangsystem darf für die Herstellung von Fängen verwendet werden,
in denen kein Überdruck entsteht, ausgenommen während höchstens 30 Sekunden beim Anfahren,
in denen nach Erreichen des Beharrungszustandes keine nachteilige Durchfeuchtung eintritt (ausgenommen im Fall Punkt 1 Absatz 2) und die
keine Ziehungen aufweisen.
Notrauchfang
Gilt ein Fang als so genannter "Notrauchfang" laut § 112 Abs 1 Satz 2 der Bauordnung für Wien, beträgt der Mindestquerschnitt 14 cm.
Die Verwendung des Fangsystems ist in den Bauplänen einzutragen.
Planung
Die Fänge sind in Geschoßhöhe (Schlankheit h:d max 16), höchstens jedoch in Abständen von 5 m, durch Decken oder dgl gegen seitliches Ausweichen waagrecht zu sichern, sofern in der statischen Berechnung (Punkt 7) keine diesbezügliche Aussage getroffen wird.
Die Fänge dürfen nicht gezogen werden.
Bemessung
Der lichte Querschnitt ist entsprechend der Nennbelastung, der wirksamen Fanghöhe und den örtlichen Verhältnissen so zu wählen, dass einwandfreie Zugverhältnisse und eine einwandfreie Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet werden.
Standsicherheit
Die zulässige Fanghöhe (Fangsohle bis Fangmündung) und die Höhe des Fangkopfes sind auf Grund einer statischen Berechnung festzulegen.
Ein Nachweis kann entfallen
bis 20 m Fanghöhe und
für Fangköpfe, wenn die Fangmündung nicht mehr als 15 m über dem Gelände liegt und die Windkräfte von der Dachkonstruktion aufgenommen werden können,
bis 1 m hohe Fangköpfe ohne zusätzliche Maßnahmen.
Rauchgassammler
Brennstoffe, Feuerstätten
In den Rauchgassammler dürfen nur die Rauchgase von festen Brennstoffen oder nur von Heizöl extra leicht nach ÖNORM C 1109-HEL aus höchstens neun Geschossen eingeleitet werden, wobei je Geschoß nur eine Feuerstätte angeschlossen werden darf (feste, kurzflammige Brennstoffe (zB Koks) sind jedoch unzulässig).
Ohne Vorliegen einer Strömungsberechnung nach Punkt 9.3 dürfen nur Feuerstätten mit einer Nennheizleistung von höchstens 9 kW angeschlossen werden.
Als Wirkungsgrad dürfen höchstens 60 % angenommen werden.
Die Verwendung von offenen Kaminen sowie von Automatöfen bzw -kaminen ist unzulässig.
Ölöfen müssen mit einem selbsttätigen Verbrennungsluftbegrenzer ausgestattet sein; ein Zugbegrenzer darf in solchen Fällen nicht verwendet werden.
Bemessung und Planung
Der lichte Querschnitt des Innenrohres ist nach Punkt 9.3 nachzuweisen.
Die Mindesthöhe über der obersten Einmündung beträgt 5 m.
Bei Vorliegen einer positiven Strömungsberechnung nach Punkt 9.3 ist Folgendes zulässig:
Die Einleitung der Rauchgase von Feuerstätten mit einer Nennheizleistung von mehr als 9 kW (jedoch keine größere Nennbelastung als 15 kW) in den Rauchgassammler.
Die Nichteinhaltung der Bedingungen des ersten Ab-satzes des Punktes 9.4.
Die Nichteinhaltung der Bedingung nach Punkt 9.8.
Eine Strömungsberechnung muss von einem hiezu Befugten verfasst werden.
Dabei ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nachzuweisen, dass auch unter ungünstigsten Umständen (Anzahl und Lage der in Betrieb befindlichen Feuerstätten, Falschluft, Windrichtung usw) keine Rauchgase in die an den Rauchgassammler angeschlossenen Räume zurückschlagen bzw eindringen können.
Für die Strömungsberechnung gelten folgende Voraussetzungen:
Gleichzeitigkeitsfaktor 100 %.
Außentemperatur nicht niedriger als + 15° C.
Luftdruck nicht höher als 980 mbar.
Eintrittstemperatur der Rauchgase in den Rauchgassammler bei maximaler Nennbelastung höchstens 120° C.
Luftüberschusszahl mindestens 2.
Wirksamer Unterdruck über der obersten Einmündung mindestens 0,1 mbar.
Strömungstechnische Sicherheitszahl 1,5.
Die Strömungsberechnung muss so aufgestellt werden, dass die vorstehenden Voraussetzungen nachprüfbar sind.
Die Ausmündung des Rauchgassammlers darf, bezogen auf Gebäudeteile (Dachfirste, Aufzugshäuser usw) der eigenen Liegenschaft oder von Nachbarliegenschaften, nicht tiefer liegen, als dem Abstand zu diesen, waagrecht gemessen, entspricht.
Ist diese Bedingung nicht eingehalten, so ist eine Strömungsberechnung im Sinne von Punkt 9.3 vorzulegen.
Die sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen des § 114 Abs 4 der Bauordnung für Wien bleiben hiedurch unberührt.
Über der Ausmündung ist erforderlichenfalls gegen Niederschläge und schädliche Windeinflüsse ein Aufsatz anzubringen, der bei jeder Windrichtung guten Zug ergeben muss.
Der Rauchgassammler ist in den Bauplänen und auf dem Kehrtürchen zu kennzeichnen.
Putzöffnungen sind tunlichst außerhalb von Wohnungen, Arbeits- und Lagerräumen bzw Verbindungswegen anzuordnen.
Die Verschlüsse der Reinigungsöffnungen sind entsprechend zu bezeichnen, das heißt, es muss ersichtlich sein, in welcher Wohn- oder Betriebseinheit bzw in welchem Geschoß Einmündungen vorhanden sind.
Die Länge eines Verbindungsstückes des Rauchgassammlers darf, waagrecht gemessen, bei festen Brennstoffen höchstens 2 m bzw bei flüssigen Brennstoffen höchstens 1 m betragen, anderenfalls ist eine Strömungsberechnung nach  Punkt 9.3 erforderlich.
Feuchtigkeitsunempfindlicher Fang
Bei Verwendung des Fangsystems als feuchtigkeitsunempfindlicher Fang gelten die nachstehenden Bedingungen.
Es darf nur eine Feuerstätte angeschlossen werden.
Feuerstätte
Die Feuerstätte darf nur mit Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL betrieben werden.
Die Verbrennungsgastemperatur muss beim Eintritt in den Fang mindestens 40° C betragen.
Die wirksame Fanghöhe darf ohne näheren Nachweis nicht mehr als 24 m betragen.
Bemessung
Die Bemessung hat durch hiezu Befugte nach ÖNORM M 7515 bzw DIN 4705-1 zu erfolgen.
Zu beachten ist die Min-destverbrennungsgastemperatur von 0° C am Fangkopf.
Kondensatableitung
Am unteren Ende des Fanges ist ein Kondensatablaufrohr anzuordnen (siehe auch Punkt 18.1.2).
An dieses Kondensatablaufrohr ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mindestens 150 mm, anzuschließen.
Die Verbrennungsgassperre muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatfluss nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muss bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre gemäß ÖNORM B 5037 bzw ÖNORM B 5038,
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM B 5184,
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177,
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur für Gasfeuerstätten:
Muffenlose Gusseisenrohre gemäß den ÖNORMEN B 2570 und B 2571.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch eine Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muss je 50 kW Brennstoffwärmeleitung 50 mm 2, jedoch mindestens  300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensates sind erforderlich bei
Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 350 kW,
Ölfeuerstätten.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensates Bestandteil einer Feuerstätte, muss durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Messstreifen).
Anzeige
Anzuzeigen ist die Kondensatableitung (ausgenommen bei Feuerstätten mit dem Brennstoff Erdgas mit nicht mehr als  50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Wien-Kanal) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
Ausführung
Es gilt ÖNORM B 8215 Abschnitt 4.
Die Herstellung der Fänge hat von Fachleuten, die mit die-ser Bauweise vertraut sind, zu erfolgen.
Die Fänge sind lotrecht und ohne Ziehungen auszuführen.
Es dürfen nur einwandfreie und unbeschädigte Fangbauelemente verwendet werden.
Die Dämmschichtplatten dürfen nicht durchfeuchtet sein.
Decken, Unterzüge und dgl dürfen auf der Ummantelung nicht aufgelagert werden.
Zwischen Wänden bzw Massivdecken und Formsteinmantel muss eine Gleitfuge ausgebildet sein.
Zwischen Fangaußenfläche und brennbaren Bauteilen (wie Dachstuhlhölzern, Deckenhölzern und dgl) ist ein Abstand von mindestens 5 cm einzuhalten.
Dies gilt nicht bei streifenförmig anliegenden Bauteilen wie zB Dachlatten oder Fußbodenleisten.
Die Dämmschichte ist bis zur Fertigstellung des Fangkopfes gegen eindringende Feuchtigkeit (Niederschläge) zu schützen.
Die Reinigungsöffnungen sind mit bauordnungsgemäßen Abschlüssen zu versehen.
Durch die Reinigungsverschlüsse dürfen die thermisch bedingten Längenänderungen des Innenrohres nicht behindert werden.
Ausführung als feuchtigkeitsunempfindlicher Fang.
Sockelstein
Am unteren Fangende ist ein wasserdichter Kondensatsammler aus Schamotte nach Abb 1 anzuordnen.
Am Kondensatsammler ist zur Abführung von Niederschlags- und Kondensatwasser ein Kondensatablaufrohr aus korrosionsbeständigem Baustoff einzubauen.
Der Fangkopf ist laut Abb 1 auszuführen.
Die Reinigungsverschlüsse sind durch einen Innendeckel aus Edelstahl der Werkstoff-Nr 1.4571 nach DIN 17440 mit Federn gegen Feuchteeinwirkung zu schützen.
Dampfdichte Verkleidungen der Ummantelung
Die Ummantelung darf nur an einer Seite dampfdicht ausgeführt werden, die anderen Seiten müssen dauernd gut belüftet sein
Die Eignung weiterer dampfdichter Verkleidungen ist nachzuweisen.
Kennzeichnung
Jeder Fang ist (zB im Bereich der Anschlussstelle) mit einem Schild (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit nachstehenden Angaben dauerhaft zu kennzeichnen:
"BG-Kompaktkamin",
Feuchtigkeitsunempfindlicher Fang,
Verbrennungsgastemperatur an der Anschlussstelle mindestens 40° C.
Benützung
Die Fänge dürfen erst nach ausreichender natürlicher Trocknung und langsamer Aufheizung in Betrieb genommen werden.
Stemmarbeiten an den Fängen sind unzulässig.
Allenfalls nachträglich erforderlich gewordene Anschlussstellen dürfen nur von einem hiezu Befugten durch Fräsen oder stoßfreies Bohren hergestellt werden.
Derartige Anschlussstellen sind so auszuführen, dass die Beschaffenheit des gesamten Fanges nicht beeinträchtigt wird.
Herstellung und Kennzeichnung
Für die Herstellung und Kennzeichnung der Innenrohrformstücke, des Materials der Dämmschichte und der Mantelsteinformstücke gelten die ÖNORMEN B 8240 (Klasse I), B 8241 und B 8242 (sinngemäß).
Hinsichtlich der Fugenmasse gilt ÖNORM B 8215.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Hinsichtlich der Innenrohrformstücke, der Dämmschichte und der Mantelsteinformstücke gelten die ÖNORMEN B 8240,  B 8241 und B 8242 (sinngemäß).
Fremdüberwachung
Innenrohrformstücke, Dämmschichte und Mantelsteinformstücke.
Es gelten die ÖNORMEN B 8240, B 8241 und B 8242 (sinngemäß).
Fangsystem
Es gilt ÖNORM B 8215.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls:
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Prüfberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mindestens zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 20   /   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen, soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Abb. 1
BG-Kompaktkamin
Längsschnitt
Type FU beispielhaft dargestellt
Abdeckhaube
Abdeckplatte
Fangkopfverkleidung (bauseits)
Hinterlüftung mind. 20mm
Schamotterohr
Mineralfaserplatte
Kehrtürchen
Ummantelung (malerfertig)
Schutzgitter
Hinterluftungseintritt
Rauchrohranschluss
Putztürchen
Sockelstein
Kondensatablauf
Winkelbefestigung
Detaile zu Abb. 1
Detail 1
Abdeckhaube
Abdeckplatte
Detail 2
Mineralfaserplatte
Dechenaussparung ausbetonieren
Rohdecke
Detail 3
Ummantelung (malerfertig)
Sockelstein
Kondensatablauf
Mörtelbett
Winkelbefestigung
Bodenplatte
Unterbau
Abb. 2
BG-Kompaktkamin
Systemschnitte
Masse in cm
BG-Kompaktkamin
Variablen zu Abb. 2
Masse in mm
Kamintyp
Schamotterohr
Wärmedämmung
Innenlichte
aussen
Einzügig
Zweizügig
Die variablen Masse der Fangtypen mit Lüfter (KEL u. KDL) sind denen ohne Lüfter (KE u. KD) gleichzusetzen!
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen. Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 -  B 112/2000.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum befristete Zulassung des Rauchfanges System “btg-Schornsteinsystem PRIMO-FAS” mit Schamotteinnenrohren.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBI für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird der Rauchfang System „btg-Schornsteinsystem PRIMO-FAS“ mit Schamotteinnenrohren wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Das hinterlüftete Fangsystem besteht aus geschoßhohen Elementen mit Schamotteinnenrohr gemäß ÖNORM B 8215 und umfasst
Innenrohr
Dämmschichte und
Ummantelung
Das Fangsystem kann auch als feuchtigkeitsunempfindlich verwendet werden.
Aus Mantelsteinformstücken werden werkseitig geschoßhohe Elemente einschließlich Dämmschichte und Schamotterohren hergestellt, die miteinander verbunden werden.
Es besteht die Möglichkeit, die Elemente miteinander biegesteif zu verbinden.
Zu diesem Zweck werden werkseitig in die Vergusskanäle der Mantelsteinformstücke Betonrippenstähle eingeführt und mit Mörtel verpresst.
Auf der Baustelle werden die Betonrippenstähle durch ein Koppelsystem miteinander verbunden.
Bei diesem System werden die Betonrippenstähle an den Enden mit Ankerhülsen mit Innengewinde ausgestattet.
Auf der Baustelle erfolgt die Montage mit den vorgesehenen Verbindungselementen (Abb 5).
Anschließend werden die Ecktaschen der Mantelsteinformstücke mit Vergussmasse geschlossen.
Innenrohr
Das Innenrohr besteht aus einzelnen Formstücken aus Schamotte (Klasse I nach ÖNORM B 8240) mit rundem Querschnitt.
Typen
Standard (innen glasiert oder unglasiert)
Dichte:
2050 kg/m3
Durchmesser:
120 mm bis 450 mm
1.2 AT (unglasiert)
Dichte:
2050 kg/m3
Durchmesser:
120 mm bis 400 mm
1.3 Kerasan (glasiert)
Dichte:
2120 kg/m3
Durchmesser:
120 mm bis 200 mm
Form, Abmessungen, Lagerausbildung laut Abb. 1.
Wasserdampfdiffusionswiderstandszahl glasiert Rohre.
Mindestens 280.
Dämmschichte
Als Dämmschichte kommt mineralische Wolle zur Anwendung.
Die Dicke der Dämmschichte ist der Tabelle 2 zu entnehmen; diese Werte gelten als Mindestwerte bei Ummantelungen aus Mauerwerk oder Beton.
Ummantelung
Als Ummantelung werden Mantelsteinformstücke nach ÖNORM B 8242 oder eine Ummantelung aus Mauerwerk oder Beton nach ÖNORM B 8215 verwendet.
Es werden ein- und zweizügige Typen mit und ohne Lüftungszüge hergestellt.
Für die Mantelsteinformstücke gilt:
(a) Dichte:
1100 kg/m 3
(b) Mittlere Druckfestigkeit:
Mind 3 N/mm3
(c) Form und Abmessungen:
Siehe Abb. 3 bzw. Tabelle 2
(d) Wasserdampfdiffusionswiderstandszahl:
Max 25
Erzeugungsprogramm
Das Erzeugungsprogramm umfasst die Formtypen nach Abb 3.
Wärmedurchlasswiderstand
Der Wärmedurchlasswiderstand aller Formtypen entspricht der Ausführungsart I nach ÖNORM B 8200.
Systemanbieter
Schiedel Kaminwerke GmbH, Auern 99, 4552 Wartberg/Krems.
Hersteller
Innenrohrformstücke
Ziegelwerk Waldassen AG, Hart Keramik, Mitterteicherstraße 6, D-95652 Waldassen (Kennzeichnung: „Hart“ bzw. „Hart Kerasan“)
Fugenmasse
Fleischmann Feuerfeste Baustoffe GesmbH, Kesslergasse 1, 2700 Wr.
Neustadt (Kennzeichnung: „SFK-Fugenkitt“)
Dämmschichte
Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH, Karl-Schneiderstraße 14-18, D-45966 Gladbeck (Kennzeichnung: „RPB-K3SE“)
Termo Industrije, Trata 32, SL-64220 Kofija Loka (Kennzeichnung: „Tervol DP-GS9“)
Wilfried Seitz, D-65719 Hofheim-Wallau (Kennzeichnung: „Isorationell“)
Mantelsteine btg-bautechnik gmbH + co, Rudolf-Diesel-Ring 5, D-82054 Sauerlach (Kennzeichnung: „btg“)
Bedingungen
Anwendungsbereich
Das Fangsystem darf für die Ableitung der Verbrennungsgase aus Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe verwendet werden.
Bei Verwendung des Fangsystems als Rauchgassammler gelten die einschränkenden bzw ergänzenden Bedingungen laut Punkt 8 und 9.
Bei Verwendung des Fangsystems als feuchtigkeisunempfindlichem Fang gelten die einschränkenden bzw ergänzenden Bedingungen gemäß Punkt 10 und 18.
Das Fangsystem darf für die Herstellung von Fängen verwendet werden, in denen kein Überdruck entsteht, ausgenommen während höchstens 30 Sekunden beim Anfahren, in denen nach Erreichen des Beharrungszustandes keine nachteilige Durchfeuchtung eintritt (siehe jedoch auch Punkt 1) und die keine Ziehungen aufweisen.
Notrauchfang
Gilt ein Fang als so genannter „Notrauchfang“ laut § 112 Abs 1 Satz 2 der Bauordnung für Wien, beträgt der Mindestquerschnitt 14 cm.
Die Verwendung des Fangsystems ist in den Bauplänen mit Angabe der Art der Ummantelung einzutragen.
Planung
Die Fänge sind in Geschoßhöhe (Schlankheit h:d max 16), höchstens jedoch in Abständen von 5 m, durch Decken oder dgl gegen seitliches Ausweichen waagrecht zu sichern.
Die Fänge dürfen nicht gezogen werden.
Bemessung
Der lichte Querschnitt ist entsprechend der Nennbelastung, der wirksamen Fanghöhe und den örtlichen Verhältnissen so zu wählen, dass einwandfreie Zugverhältnisse und eine einwandfreie Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet werden.
Stansicherheit
Die zulässige Fanghöhe (Fangsohle bis Fangmündung) und die Höhe des Fangkopfes sind auf Grund einer statischen Berechnung festzulegen.
Ein Nachweis kann entfallen bis 20 m Fanhöhe und für Fangköpfe, wenn die Fangmündung nicht mehr als 15 m über dem Gelände liegt und die Windkräfte von der Dachkonstruktion aufgenommen werden können, bis 0,5 m hohe Fangköpfe ohne zusätzliche Ummantelung, bis 1,5 m hohe Fangköpfe mit einer Ummantelung aus mindestens 12 cm dickem Klinkerziegelmauerwerk.
Rauchgassammler
Brennstoffe, Feuerstätten
In den Rauchgassammler dürfen nur die Rauchgase von festen Brennstoffen oder nur von Heizöl extra leicht nach ÖNORM C 1109-HEL aus höchstens neun Geschossen eingeleitet werden, wobei je Geschoß nur eine Feuerstätte angeschlossen werden darf (feste, kurzflammige Brennstoffe (z.B. Koks) sind jedoch unzulässig).
Ohne Vorliegen einer Strömungsberechnung nach Punkt 9.3 dürfen nur Feuerstätten mit einer Nennheizleistung von höchstens 9 kW angeschlossen werden.
Als Wirkungsgrad dürfen höchstens 60 % angenommen werden.
Die Verwendung von offenen Kaminen sowie von Automatöfen bzw - kaminen ist unzulässig.
Ölöfen müssen mit einem selbsttätigen Verbrennungsluftbegrenzer ausgestattet sein; ein Zugbegrenzer darf in solchen Fällen nicht verwendet werden.
Bemessung und Planung
Der lichte Querschnitt des Innenrohres ist durch eine Strömungsberechnung nach Punkt 9.3 nachzuweisen.
Die Mindesthöhe über der obersten Einmündung beträgt 5 m, sofern nicht ein diesbezüglicher Nachweis in der Strömungsberechnung geführt wird.
Bei Vorliegen einer positiven Strömungsberechnung nach Punkt 9.3 ist Folgendes zulässig:
Die Einleitung der Rauchgase von Feuerstätten mit einer Nennheizleistung von mehr als 9 kW (jedoch keine größere Nennbelastung als 15 kW) in den Rauchgassammler.
Ein Abstand zwischen oberster Einmündung und Fangkopf von weniger als 5 m.
Die Nichteinhaltung der Bedingungen des ersten Absatzes des Punktes 9.4.
Die Nichteinhaltung der Bedingung nach Punkt 9.9.
Eine Strömungsberechnung muss von einem hiezu Befugten verfasst werden.
Dabei ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nachzuweisen, dass auch unter ungünstigsten Umständen (Anzahl und Lage der in Betrieb befindlichen Feuerstätten, Falschluft, Windrichtung usw.) keine Rauchgase in die an den Rauchgassammler angeschlossenen Räume zurückschlagen bzw. eindringen können.
Für die Strömungsberechnung gelten folgende Voraussetzungen:
Gleichzeitigkeitsfaktor 100%.
Außentemperatur nicht niedriger als + 15 °C.
Luftdruck nicht höher als 980 mbar.
Eintrittstemperatur der Rauchgase in den Rauchgassammler bei maximaler Nennbelastung höchstens 120 °C.
Luftüberschusszahl mindestens 2.
Wirksamer Unterdruck über der obersten Einmündung mindestens 0,1 mbar.
Strömungstechnische Sicherheitszahl 1,5.
Die Strömungsberechnung muss so aufgestellt werden, dass die vorstehenden Voraussetzungen nachprüfbar sind.
Die Ausmündung des Rauchgassammlers darf, bezogen auf Gebäudeteile (Dachfirste, Aufzugshäuser usw) der eigenen Liegenschaft oder von Nachbarliegenschaften, nicht tiefer liegen, als dem Abstand zu diesen, waagrecht gemessen, entspricht.
Ist diese Bedingung nicht eingehalten, so ist eine Strömungsberechnung im Sinne von Punkt 9.3 vorzulegen.
Die sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen des § 114 Abs 4 der Bauordnung für Wien bleiben hiedurch unberührt.
Über der Ausmündung ist erforderlichenfalls gegen Niederschläge und schädliche Windeinflüsse ein Aufsatz anzubringen, der bei jeder Windrichtung guten Zug ergeben muss.
Der Rauchgassammler ist in den Bauplänen und auf dem Kehrtürchen zu kennzeichnen.
Putzöffnungen sind tunlichst außerhalb von Wohnungen, Arbeits- und Lagerräumen bzw Verbindungswegen anzuordnen.
Die Verschlüsse der Reinigungsöffnungen sind entsprechend zu bezeichnen, das heißt, es muss ersichtlich sein, in welcher Wohn- oder Betriebseinheit bzw in welchem Geschoß Einmündungen vorhanden sein.
Ziehungen sind unzulässig.
Die Länge eines Verbindungsstückes des Rauchgassammlers darf, waagrecht gemessen, bei festen Brennstoffen höchstens 2 m bzw bei flüssigen Brennstoffen höchstens 1 m betragen, anderenfalls ist eine Strömungsberechnung nach Punkt 9.3 erforderlich.
Feuchtigkeitsunempfindlicher Fang
Bei Verwendung des Fangsysems als feuchtigkeitsunempfindlicher Fang gelten die nachstehenden Bedingungen.
Die Anzahl der Feuerstätten richtet sich nach der Bemessung gemäß Punkt 10.4.
Die Feuerstätten dürfen nur mit Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL betrieben werden.
Die Verbrennungsgastemperatur muss beim Eintritt in den Fang mindestens 60 °C bzw mindestens 40 °C bei Verwendung eines feuchtigkeitsunempfindlichen Verbindungsstückes (sowie eines Übergangsstückes, das die Ansammlung von Kondensat verhindert) betragen.
Bemessung
Die Bemessung hat durch hiezu Befugte nach ÖNORM M 7515 bzw. DIN 4705-1 zu erfolgen.
Zu beachten ist die Mindestverbrennungsgastemperatur von 0 °C am Fangkopf.
Kondensatableitung
Am unteren Ende des Fanges ist ein Kondensatablaufrohr anzuordnen (siehe auch Punkt 18.1.2).
An dieses Kondensatablaufrohr ist eine Verbrennungsgasserre aus korrosionsbeständigem Baustoff zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mindestens 150 mm, anzuschließen.
Die Verbrennungsgassperre muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatfluss nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muss bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM B 5184,
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177,
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur für Gasfeuerstätten:
Muffenlose Gusseinsenrohre gemäß den ÖNORMEN B 2570 und B 2571.
Bei Kondensat mit einem pH-Wert von mehr als 6,5 ist auch eine Ableitung in Rohren aus zementgebundenen Werkstoffen zulässig.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muss je 50 kW Brennstoffwärmeleitung 50 mm2, jedoch mindestens 300 mm2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensats Bestandteil einer Feuerstätte, muss durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (z.B. durch Messen des pH-Wertes mittels Messtreifen).
Anzeige
Anzuzeigen ist die Kondensatableitung (ausgenommen bei Feuerstätten mit dem Brennstoff Erdgas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Kanalisation und Entsorgungsbetriebe) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Ausführung
Es gilt ÖNORM B 8215 Abschnitt 4.
Die Herstellung der Fänge hat von Fachleuten, die mit dieser Bauweise vertraut sind, zu erfolgen.
Die Fänge sind lotrecht und ohne Ziehungen auszuführen.
Es dürfen nur einwandfreie und unbeschädigte Fangbauelemente verwendet werden.
Die Dämmschichtplatten dürfen nicht durchfeuchtet sein.
Decken, Unterzüge und dgl. Dürfen auf dem Formsteinmantel nicht aufgelagert werden.
Zwischen Wänden bzw. Massiv-decken und Formsteinmantel muss eine Gleitfuge ausgebildet sein.
Zwischen Fangaußenfläche und brennbaren Bauteilen (wie Dachstuhlhölzern, Deckenhölzern und dgl.) ist ein Abstand von mindestens 5 cm einzuhalten.
Dies gilt nicht bei streifenförmig anliegenden Bauteilen wie zB Dachlatten oder Fußbodenleisten.
Die Dämmschichte ist bis zur Fertigstellung des Fangkopfes gegen eindringende Feuchtigkeit (Niederschläge) zu schützen.
Die Reinigungsöffnungen sind mit bauordnungsgemäßen Abschlüssen zu versehen.
Durch die Reinigungsverschlüsse dürfen die thermisch bedingten Längenänderungen des Innenrohres nicht behindert werden.
Ausführung als feuchtigkeitsunempfindlicher Fang.
Sockelstein
Am unteren Fangende ist ein wasserdichter Kondensatsammler aus Schamotte anzuordnen.
Am Kondensatsammler ist zur Abführung von Niederschlags- und Kondensatwasser ein Kondensatablaufrohr aus korrosionsbeständigem Baustoff einzubauen.
Der Fangkopf ist laut Abb. 4 auszuführen.
Das Abströmblech ist aus Edelstahl der Werkstoff-Nr 1.4571 nach DIN 17440 auszuführen.
Wenn kein eigener Belüftungsspalt angeordnet wird, muss der Bereich der Mineralwolle zwischen Mantelstein und Verkleidung belüftet sein.
Die Reinigungsverschlüsse sind durch einen Innendeckel aus Edelstahl der Werkstoff-Nr 1.4571 nach DIN 17440 mit Federn gegen Feuchteeinwirkung zu schützen.
Zusätzliche Wärmedämmung
Die Außenflächen des Fanges sind in nicht beheizten Räumen und über Dach zusätzlich mit einer mindestens 3 cm dicken Mineralwolleschichte zu dämmen.
Diese Mineralwolleschichte braucht nur 2 cm dick zu sein, wenn eine zusätzliche Ummantelung aus mindestens 12 cm Mauerwerk angeordnet wird.
Wenn die Bauhöhe des Fanges 12 m nicht überschreitet, kann ein Abschnitt von höchstens 1,5 m ohne die vorstehend erwähnte Dämmung ausgeführt werden.
Dampfdichte Verkleidungen der Ummantelung
Die Ummantelung darf nur an zwei Seiten dampfdicht ausgeführt werden, die anderen Seiten müssen dauernd gut belüftet sein
Die Eignung weiterer dampfdichter Verkleidungen ist nachzuweisen.
Kennzeichnung
Jeder Fang ist (zB im Bereich der Anschlusstelle) mit einem Schild (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit nachstehenden Angaben dauerhaft zu kennzeichnen:
„btg -  Schornsteinsytem PRIMO-FAS“,
Feuchtigkeitsunempfindlicher Fang,
Verbrennungsgastemperatur an der Anschlussstelle mindestens 40 °C.
Benützung
Die Fänge dürfen erst nach ausreichender natürlicher Trocknung und langsamer Aufheizung in Betrieb genommen werden.
Stemmarbeiten an den Fängen sind unzulässig.
Allenfalls nachträglich erforderlich gewordene Anschlussstellen dürfen nur von einem hiezu Befugten durch Fräsen oder stoßfreies Bohren hergestellt werden.
Derartige Anschlussstellen sind so auszuführen, dass die Beschaffenheit des gesamten Fanges nicht beeinträchtigt wird.
Herstellung und Kennzeichnung
Für die Herstellung und Kennzeichnung der Innenrohrformstücke, des Materials der Dämmschichte und der Mantelsteinformstücke gelten die ÖNORMEN B 8240 (Klasse I), B 8241 und B 8242.
Hinsichtlich der Fugenmasse gilt ÖNORM B 8215.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Hinsichtlich der Innenrohrformstücke der Dämmschichte und der Mantelsteinformstücke gelten die ÖNORMEN B 8240, B 8241 und B 8242.
Fremdüberwachung
Innenrohrformstücke, Dämmschichte und Mantelsteinformstücke.
Es gelten die ÖNORMEN B 8240, B 8241 und B 8242.
Fangsystem
Es gilt ÖNORM B 8215.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls:
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Prüfberichte sind zur jederzeitig Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mindestens zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 20 /    / A).
Annerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck -  gegebenenfalls mittels ergänzender Tests -  beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte AB1 Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder -  bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden -  eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen, soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Abb. 1 Innenrohr
Standard-Formstücke aus Schamotte (mm)
AT -  Formstücke aus Schamotte (mm)
Kerasan -  Formstücke aus Keramik (mm)
Standard + AT
Kerasan
Innen
Abb. 2
Mantelsteinformstücke
Abmessungen siehe Tabelle 1
Bogenmaß Lüftung L1/L2
Vergusszelle Ø 32 mm
Bogenmaß Lüftung L3/L4
Keramikrohr
Dämmung
Mantelstein
Detail Ecksausbildung
Maße in Tabelle 1
Bogenmaß Lüftung entspricht 12,5% des Kreisumfanges
Abb. 3   Lieferprogramm
Abmessungen siehe Tabelle 2
Einzügig
Einzügig mit Lüftung
Einzügig mit einschaliger Heizraumlüftung
Einzügig mit einschaliger Heizraumlüftung
Einzügig mit Lüftung und einschaliger Heizraumlüftung
Einzügig mit Lüftung und einschaliger Heizraumlüftung
Zweizügig
Zweizügig mit Lüftung
Zweizügig mit Lüftung
Einzügig mit Schacht für Abgasleitungen
Einzügig mit Lüftung und Schacht für Abgasleitungen
Abb. 4    Fangkopfausbildung
Dehnfugenrohr aus V4A (Werkstoff 1.4571) mit Abluftöffnung
Abdeckplatte
Verklinkerung oder Abmauerung
Kragplatte
Abströmrohr aus Keramik
Fangkopf aus Sichtbeton
V4A Abströmrohr
Abdeckplatte
Abluftteller
Keramisches Abluftfromstück
Regenkragen
Aufkantung
Mantelstein
Dämmstoff
Keramikrohr
Hinterlüftung
Verkleidung
Hinterlüftungsluft
Überströmöffnung mindestens dem Querschnitt der Hinterlüftungszellen entsprechend.
Dämmung
Abb. 5
Elementstoss
Detail C
Transportschlaufe M12
Detail B
Verbindungsteil für biegesteifen Elementstoss
Schraubverbindung
Klebeverbindung
Detail C
Detail D
Detail B
max. 610 cm
Detail D
Tabelle 1 (zu Abb. 2)
Tabelle 2 (zu Abb. 3)
Innenrohre Standard / Kerasan
Legende:
a = Wangendicke zwischen Fang und Lüftung
s = Wangendicke Keramikrohr
m = Wangendicke Mantelstein großer Fangquerschnitt bei Kombinationen
i = Dämmung
b = Wangendicke Mantelstein kleiner Fangquerschnitt bei Kombinationen / Wangendicke Lüftung
Dichte: Mind 90 kg/m3.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 32/99.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung des Fangsystems "Bertrams EWR-D-Abgasleitung".
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom  25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsystem "Bertrams EWR-D -Abgasleitung" wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Das Fangsystem (beispielhaft in Abb 1 dargestellt) dient dazu, Verbrennungsgase von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen (mit diesbezüglichen Sicherheitseinrichtungen) ins Freie zu leiten.
Als Feuerstätten kommen zB Brennwertgeräte jeweils mit Gas oder Heizöl extra leicht in Betracht.
Aufbau
Das Fangsystem besteht aus der Verbrennungsgasleitung,
deren von der Feuerstätte wegführenden Teil als Verbindungsstück anzusehen ist, und
deren lotrechter Teil in einem "Fang" (bzw Schacht) angeordnet wird.
Die Verbrennungsgasleitung besteht im Wesentlichen aus Rohren und Formstücken aus Edelstahl.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist nicht vorgesehen.
Das Fangsystem kann bezüglich des Hohlraumes (Luftschichte) zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" (bzw Schacht) wie folgt unterschieden werden:
(a)
Hohlraum unten und oben abgeschlossen (stehende Luftschichte), im Gebäudeinneren nur für Unterdruckbetrieb.
(b)
Hohlraum ent- und gegebenenfalls auch belüftet (für Unter- und Überdruckbetrieb), eine Belüftung erfolgt nur aus dem Heizraum oder aus dem Freien.
(c)
Hohlraum von der Mündung her belüftet zwecks Verbrennungsluftzuführung bei raumluftunabhängiger Feuerstätte (für Unter- und Überdruckbetrieb).
Rohre und Formstücke
Es werden Rohre mit Nennweiten von 8 cm bis 60 cm hergestellt.
Die Abmessungen sind der Abb 2 zu entnehmen.
Verbindungen
Die Verbindung der Rohre und Formstücke erfolgt durch Steckmuffen (Abb 2).
Als Dichtung werden "Dichtringe" aus Silikon (Abb 3) verwendet.
Abstandhalter
Die Verbrennungsgasleitung wird durch Abstandhalter aus korrosionsbeständigen Werkstoffen lagemäßig fixiert.
Fangabdeckung
Der Fangkopf wird laut Abb 4 ausgebildet.
Die Abdeckung aus Edelstahl ist ohne Werkzeug abnehmbar und gegen Herabfallen zB durch eine Kette gesichert.
Neutralisation
Das planmäßig anfallende Kondensat wird soweit erforderlich über eine Auffangvorrichtung und Siphon in eine "Neutralisationsbox" und dann ins Abwasser geleitet.
Der Einsatz der "Neutralisationsbox" besteht aus einem Aktivkohlefilter, kalkhältigem Splitt und einem (sich selbst verbrauchenden) Neutralisationsgranulat.
Kennzeichnung
Die Rohre und Formstücke sind mit dem Herstellerkennzeichen versehen.
Hersteller
Rohre und Formstücke
Bertrams AG, Eiserfelder Straße 70, D-57072 Siegen (Kennzeichnung: „Bertrams“)
Dichtringe
REHAU AG + Co, Ytterbium 4, D-91058 Erlangen-Eltersdorf (Kennzeichen: „RAU SIK 8505“), Farbe: Schwarz
Sico GmbH Co KG, Friedrich Ebert Straße 85-87, D-58454 Witten (Kennzeichen: „Sico“), Farbe: Blau
Bedingungen
Anwendung
Das Fangsystem ist geeignet für den Anschluss von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen mit dem Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL.
Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen sind solche, bei denen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise die Verbrennungsgase bis unter deren Taupunktstemperatur abgekühlt werden können (die Kondensation darf sich innerhalb der Feuerstätte und auch innerhalb der Verbrennungsgasleitung vollziehen).
Die Verbrennungsgastemperatur darf höchstens 200° C und muss bei Verwendung als Unterdruckfang mind 30° C betragen.
Überdruckfang
Der Fang kann auch als Überdruckfang verwendet werden.
Dabei gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Der Überdruck darf 300 Pa nicht überschreiten (siehe Punkt 6.4).
Entlüftung des Raumes zwischen Abgasleitung und "Fang" bzw "Schacht" (siehe Punkt 30) über den Fangkopf.
Bauordnungsgemäße Reinigungsverschlüsse entsprechend Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 (siehe Punkt 34).
Periodische Dichtheitsprüfung (siehe Punkt 37).
Fang
Querschnitt
Der Fang (dh die Verbrennungsgasleitung) muss bei Unterdruckbetrieb eine Nennweite von mind 10 cm aufweisen.
An einen Fang (dh an eine Verbrennungsgasleitung) darf nur eine einzige Feuerstätte angeschlossen werden.
Der Fang gilt nicht als "Notrauchfang" im Sinne § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien.
Baupläne
In den Bauplänen ist die Art des "Fanges" bzw Schachtes (siehe Punkt 28) einzutragen.
Nachweise, Anzeige, Befund
Nachzuweisen ist
der erforderliche lichte Querschnitt und die höchstzulässige Höhe der Verbrennungsgasleitung in Abhängigkeit vom statischen Druck, dem Verbrennungsgasmassenstrom und der Verbrennungsgastemperatur (entsprechend den vom Hersteller der Rohre beizustellenden feuerungstechnischen Bemessungstabellen oder -diagrammen), wobei als Grenztemperatur im Bereich der Mündung 0° C anzusetzen ist,
die Eignung der Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätte (siehe Punkt 10),
erforderlichenfalls die brandschutztechnische Eignung des "Fanges" (siehe Punkt 28) und
dass bei Verwendung als Überdruckfang bei bestimmungsgemäßem Betrieb kein Druck von mehr als 300 Pa auftritt.
Anzuzeigen ist die Aufstellung der Feuerstätte (ausgenommen solche mit dem Brennstoff Gas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Kanalisation) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Befund
Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage ist die Verbrennungsgasleitung durch den zuständigen Rauchfangkehrer auf Dichtheit zu prüfen.
Die Gasdurchlässigkeit der Verbrennungsgasleitung darf bei einem statischen Überdruck von 1000 Pa an ihrer inneren Oberfläche gegenüber außen 50 l/hm 2 nicht überschreiten.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Wiener Kehrverordnung unberührt.
Feuerstätten
Feuerstätten
Gasfeuerstätten
Es sind unter Berücksichtigung der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung-GSV, BGBl Nr 430/1994, nur Gasfeuerstätten der Typen B 22 und B 23 (bzw C 62, C 63, C 82 und C83 bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten - Fall (c) im Abschnitt "Aufbau" der Beschreibung) zulässig.
Ölfeuerstätten
Es sind nur Feuerstätten für Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL zulässig, deren Eignung nachgewiesen wurde.
Der Anschluss einer Ölfeuerstätte mit Verdampfungsbrenner (Schalenbrenner) ist unzulässig.
Sicherheitseinrichtungen
Gasfeuerstätten
Die Feuerstätte muss mit einer Abgas-Überwachungseinrichtung (zB Differenzdruckwächter) ausgerüstet sein, die bei nicht ausreichender Abfuhr der Abgase die Feuerstätte abschaltet.
Im Abgasweg ist ein Sicherheitstemperaturbegrenzer erforderlich, der bei Überschreiten der maximal zulässigen Abgastemperatur (siehe Punkt 2) die Gas- oder Stromzufuhr unterbricht.
Ölfeuerstätten
Es gilt Punkt 10.1 sinngemäß.
Kondensatableitung
Sofern die Ableitung des anfallenden Kondensats nicht über die Feuerstätte erfolgt, muss nahe der Feuerstätte in der Verbrennungsgasleitung ein Kondensatablaufstutzen angeordnet sein.
Am Kondensatablaufstutzen ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff, zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mind 150 mm, anzuordnen.
Die Verbrennungsgassperre muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatfluss nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muss bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM B 5184.
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177.
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur bei Gasfeuerstätten:
Muffenlose Gusseisenrohre gemäß ÖNORM B 2570 und  B 2571.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muss je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensats Bestandteil einer Feuerstätte, muss durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Messstreifen).
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung ist aus den gegenständlichen Rohren und Formstücken dicht herzustellen.
Hinsichtlich der Dichtheit gilt Punkt 8.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist unzulässig.
Die Verbrennungsgasleitung ist direkt an die Feuerstätte unter Zwischenlage einer hitzebeständigen Dichtung anzuschließen.
Die Verbrennungsgasleitung ist zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) ansteigend zu verlegen; die Neigung muss mind 3° betragen.
Die Verbrennungsgasleitung ist tunlichst mit gleich bleibendem Querschnitt von der Feuerstätte bis über Dach zu führen.
Abstände
Der lichte Abstand zwischen Verbrennungsgasleitung (bei Vorhandensein von Muffen oder Flanschen von diesen aus gemessen) und
dem Schutzrohr (Punkt 25) bzw
dem "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
muss betragen:
mind 2 cm bei rechteckigem Querschnitt bzw
mind 3 cm bei rundem Querschnitt
jeweils des Schutzrohres bzw des "Fanges" oder Schachtes.
Diese Abstände sind durch Abstandhalter sicherzustellen, wobei auf die Längsbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung Bedacht zu nehmen ist.
Schrägführungen
In den Knickpunkten sind Sonderformstücke zu verwenden.
Muffen
Muffen sind gegen die Fließrichtung des Kondensats anzuordnen.
Die Überdeckungslänge muss mind 6 cm betragen.
Lagesicherung
Die Verbrennungsgasleitung ist im "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) am unteren Ende starr zu befestigen.
Ansonsten ist die Lage durch mind alle 5 m sowie an jedem Formstück angebrachte Abstandhalter zu sichern, die die temperaturbedingten Längsdehnungen nicht behindern dürfen.
Die Verbrennungsgasleitung muss leicht demontierbar sein.
Verbindungsstück
Die zwischen Feuerstätte und „Fang“ bzw Schacht (nach Punkt 34) verlaufende Verbrennungsgasleitung gilt als Verbindungsstück.
Bei Überdruckbetrieb ist die Anordnung eines das „Verbindungsstück“ konzentrisch umhüllenden „Schutzrohres“ nicht erforderlich.
Das Verbindungsstück darf nur mit nichtbrennbaren Vorrichtungen aufgehängt oder gestützt werden.
Fang
Der die Verbrennungsgasleitung umschließende "Fang" muss der ÖNORM B 8204 entsprechen, worüber ein Nachweis zu erbringen ist.
Ein derartiger Nachweis ist bei Verwendung eines zugelassenen Rauchfanges entbehrlich.
Bei Gasfeuerstätten genügt als "Fang" (dh als Umschließung der Abgasleitung) ein Schacht mit mind 10 cm dicken massiven feuerbeständigen Wänden.
Gemeinsamer Schacht
Abgasleitungen mehrerer Gasfeuerstätten dürfen in einem Schacht (nach Punkt 28.1) geführt werden, wenn
die Feuerstätten in einem gemeinsamen Aufstellungsraum stehen und
der lichte Schachtquerschnitt mind dem 1,5fachen der Summe der lichten Querschnitte der Abgasleitungen entspricht.
Der Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht darf keine Bauteile oder Einrichtungen aufweisen, die nicht bestimmungsgemäß Bestandteil des Fangsystems sind.
Hinsichtlich der Abstände der Verbrennungsgasleitung zum "Fang" bzw Schacht gilt Punkt 20.
Hinsichtlich Ziehungen siehe Punkt 21.
Überdruckfang
Bei Überdruckbetrieb muss der Raum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht (siehe Punkt 28) entlüftet sein.
Zu diesem Zweck muss dieser Raum bei der Mündung witterungsgeschützt mit der Außenluft in Verbindung stehen (Abb 4).
Fangkopf
Der Fangkopf (Abb 4) ist so auszubilden, dass
die Verbrennungsgase sicher abströmen,
die "Hinterlüftungsluft" ungehindert von den Verbrennungsgasen abströmen kann,
Niederschläge in den Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht nicht eindringen,
die Eigenbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung nicht behindert wird und
eine Vereisung der Mündung nicht eintritt.
Kennzeichnung
Anschlussstelle
Im Bereich der Anschlussstelle ist eine dauerhafte Kennzeichnung in Form eines Schildes (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit folgenden Angaben anzubringen:
Fangsystem "Bertrams EWR-D-Abgasleitung"
Hersteller
für Unterdruckbetrieb und/oder Überdruckbetrieb (soweit zutreffend)
maximal zulässige Verbrennungsgastemperatur 200° C
Verbrennungsgasleitung für den Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht.
Kennzeichnung nach ÖNORM B 8208
Das als Sonderfang anzusehende Fangsystem ist auf dem Schriftfeld des Kehrtürchens oder auf der Bezeichnungstafel durch ein gleichseitiges Dreieck (Mindesthöhe 2 cm) zu kennzeichnen.
Reinigungs- und Prüföffnungen
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung muss gereinigt sowie auf ihren freien Querschnitt und Dichtheit geprüft werden können.
Zu diesem Zweck ist (vgl Abb 1) im Bereich der Feuerstätte oder beim Eintritt der Verbrennungsgasleitung in den "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28) sowie möglichst unmittelbar unterhalb der Mündung (sofern nicht eine sichere Zugangsmöglichkeit zu dieser besteht) eine Reinigungsöffnung mit Verschluss anzuordnen.
Größe der Reinigungsöffnung
Es gilt Tabelle 1 der ÖNORM B 8251. Hievon kann abgewichen werden, wenn die Reinigungsöffnungen ohne Hals ausgebildet werden und folgende Mindestabmessungen aufweisen:
8 cm - 12 cm:
6,5 cm/9 cm,
13 cm - 20 cm:
13 cm,
22,5 cm - 60 cm:
15 cm.
Der bauordnungsgemäße Reinigungsverschluss in der Wange des "Fanges" bzw Schachtes muss so groß sein, dass eine ausreichende Zugänglichkeit gegeben ist.
Die Verbrennungsgasleitung muss im Bereich des Verbindungsstücks an geeigneter Stelle eine verschließbare Prüföffnung für den Rauchfangkehrer aufweisen.
"Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
Die Bestimmungen des § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien bleiben unberührt.
Die Kehröffnung ist im Bereich der Reinigungsöffnung nach Punkt 33.1.2 anzuordnen.
Bei Überdruckbetrieb müssen die bauordnungsgemäßen Reinigungsverschlüsse der Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 entsprechen.
Betrieb
Brandfall
Kommt es in einem angrenzenden Fanghohlraum oder in Räumen, die an das Fangsystem angrenzen, zu einem Brand, ist durch einen hiezu Befugten - in der Regel der Rauchfangkehrer - festzustellen, ob eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fangsystems erforderlich ist.
Reinigung
Erforderlichenfalls ist das Fangsystem mit geeigneten Geräten (Kehrgeräte mit weicher Einlage) zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Überdruckfang
Neben der Überprüfung und Reinigung nach den Kehrvorschriften ist mindestens einmal jährlich eine optische Überprüfung der Verbrennungsgasleitung im Bereich des Verbindungsstücks und mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung der Dichtheit der Verbrennungsgasleitung (Punkt 8) vorzunehmen.
Neutralisationseinrichtung
Der Betreiber hat die Neutralisationseinrichtung ständig funktionsfähig zu halten und einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen (siehe auch Punkt 15).
Die Fachfirma hat in einem Wartungsbuch den ordnungsgemäßen Zustand der Neutralisationseinrichtung zu bestätigen.
Güteeigenschaften
Rohre und Formstücke
Die Rohre und Formstücke müssen aus Edelstahl mit den Werkstoff-Nummern 1.4571 oder 1.4404 nach DIN 17440 bestehen.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
lichter Durchmesser:
1 mm
Wanddicke:
Länge:
5 mm
Die Rohre und Formstücke sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Dichtungen (Silikon)
Der Werkstoff der Dichtringe muss Tabelle 1 entsprechen.
Für die Abmessungen ist der Genauigkeitsgrad "mittel Klasse M3" nach DIN 7715-2 maßgebend.
Der Werkstoff muss mind normalbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Die Dichtringe oder deren Verpackung sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Jeder Hersteller hat mindestens einmal je Fertigungstag zu prüfen, ob die planmäßigen Abmessungen der Bauteile eingehalten sowie die Bauteile laut Beschreibung gekennzeichnet werden.
Rohre und Formstücke aus Edelstahl
Die Güte des Blechwerkstoffes ist bei jeder Lieferung - gegebenenfalls anhand der Werkzeugnisse - zu prüfen.
Dichtringe
Bei jeder Lieferung, mindestens jedoch einmal vierteljährlich sind die Abmessungen, die Shore-A-Härte und die Kennzeichnung zu prüfen.
Fremdüberwachung
Der Hersteller der Rohre hat mit einer akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach sich diese zu folgenden Prüfungen verpflichtet:
Mindestens zweimal jährlich sind die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung sowie die personellen und gerätemäßigen Voraussetzungen für die ständige ordnungsgemäße Herstellung der Werkstoffe für die Abgasleitung zu überprüfen.
Mindestens einmal jährlich ist die Güte des Blechwerkstoffes durch chemische Untersuchung oder funkenspektroskopsche Vergleichsanalyse zu prüfen.
Mindestens zweimal jährlich sind das Herstellungsverfahren der Rohre und Formstücke, die Eigenschaften der Dichtringe nach Tabelle 1 und die Gasdurchlässigkeit eines Leitungsabschnittes mit mindestens einer Verbindung (siehe Punkt 8) zu prüfen.
Hierüber sind Prüfberichte auszustellen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Prüfberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mind zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 20   /   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem ver-gleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifika-tion, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen, soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Tabelle 1
Werkstoffkennwerte der Dichtringe
Eigenschaft
Einheit
Prüfung
Sollwerte
RAU SIK 8505
Sico
Dichte
g/cm 3
53479-A
Reißfestigkeit
N/mm 2
Reißdehnung
Spannung bei 100 % Dehnung
N/mm 2
Druckverfor-mungsrest
Shore-A-Härte
Abb. 1:
Einbaubeispiel -  Lotschnitt-
Schrnsteinabdeckung
Bauordnungsgemäßer Reinigungsverschluß
Reinigungsöffnung für Abgasleitung
Abstandshalter
Reinigungsöffnung für Abgasleitung
Rauchfachkehrer Prüföffnung
Feuerstätte
Bauordnungsgemäßer Reinigungsverchluß
Kondensatablauf
Abb. 2:
Gerades Rohrstück - Lotschnitt-
Maße in mm
Wanddicke:
Alternativ ohne Sicherungszungen
Abb. 3:
Muffendichtung - Schnitt-
Maße in mm
Art.-Nr.:
z.B. 210130
Muffendichtung für Rohrverbindung Ø 130
Abb. 4:
Fangkopf - Lotschnitt-
Maße in mm
Mündungsabschluß mit Hinterlüftung, Kurzbezeichnung: MAL
Lochblech
Ringspalt (Abluft)
Rohrlänge (nicht enthalten)
Dichtung
Zentrierbleche
mind.
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
Mündungsbausatz mit Hinterlüftung, Kurzbezeichnung: MB
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
OBERBAUARBEITEN (ohne Deckenarbeiten)
Tragschichten
Ungebundene Tragschichten
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Allgemeines
Anforderungen an das Ausgangsmaterial
Anforderungen an die Korngemische
Größtkorn
Untere Tragschicht
Obere Tragschicht
Zulässige Kornzertrümmerung
Frostsicherheit
Korngemische aus natürlichem Gestein (Mineralkriterium)
Andere Korngemische (Frosthebungsversuche)
Sandäquivalent
Durchlässigkeit
Frostbeständigkeit
Material
Allgemeines
Entwässerung und Durchlässigkeit
Verdichtung und Tragfähigkeit
Verdichtungsanforderungen
Gleichmäßigkeit der Verdichtung
Profilgerechte Lage
Ebenheit
Prüfungen
Eignungsprüfung
Kontrollprüfung
Abnahmeprüfung
Allgemeines
Eingrenzende Prüfungen
Ersatzprüfung
Prüfverfahren
Probenahme
Korngrößenverteilung
Kornzertrümmerung
Frostbeständigkeit
Frostsicherheit
Filterstabilität
Verdichtung
Sandäquivalent
Durchlässigkeit
Übernahme
Allgemeines
Verdichtung, Frostsicherheit
Profilgerechte Lage und Ebenheit
Kosten der Prüfung
Eignungsprüfung
Kontrollprüfungen
Abnahmeprüfungen
Eingrenzende Prüfungen
Ersatzprüfungen
Angeführte Richtlinien und Normen
Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau
ÖNORMEN
Sonstige Unterlagen
Anhang:
Erläuterungen und praktische Hinweise
Zulässige Kornzertrümmerung beim Einbauen und Verdichten
Rasche Bestimmung des frostkritischen Korngrößenanteiles 0,02 mm
Ermittlung des rechnerischen Größtkorns
Interpolation des Mineralbestandes zwischen 3 M-%, 5 M-% und 8 M-% 0,02 mm
Prüfung der Frostsicherheit
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist auf ungebundene Untere und Obere Tragschichten im Straßenbau anzuwenden.
Für die Herstellung ungebundener Oberer Tragschichten aus zentralgemischten Kantkömungen ist die RVS 8S.05.12 anzuwenden.
Obere Tragschichten mit mehr als 50 M-% Asphaltgranulat werden in einer eigenen RVS behandelt, da solche Tragschichten ein anderes mechanisches Verhalten als ungebundene Schichten aufweisen.
Allgemeines
Bezüglich der Lage der ungebundenen Unteren Tragschichte (Frostschutzschichte) und der ungebundenen Oberen Tragschichte im Straßenaufbau wird auf die RVS 3.63 und RVS 7.05 hingewiesen.
Diese Tragschichten bestehen aus Korngemischen aus natürlichem Gestein (Rundkörnungen, Kantkörnungen, Brechkörnungen), aus Recyclingbaustoffen (gem. Richtlinie für Recycling-Baustoffe, sofern nicht Bestimmungen anderer RVS dem entgegenstehen), aus industriellen Nebenprodukten oder deren Mischungen.
Der Anteil an recycliertem Asphaltgranulat darf 50 M-% nicht überschreiten.
Durchgang durch das Sieb in M. -%
Maschensieb
Quadratlochsieb
Abbildung 1:
Sieblinienbereich für Obere Tragschichten 0/22 (im Anlieferzustand)
Durchgang durch das Sieb in M. -%
Maschensieb
Quadratlochsieb
Abbildung 2:
Sieblinienbereich für Obere Tragschichten 0/32 (im Anlieferzustand)
Material
Anforderungen an das Ausgangsmaterial
Die entsprechenden Anforderungen der RVS 8.01.11 und der Richtlinie für Recycling-Baustoffe, sofern nicht Bestimmungen anderer RVS dem entgegenstehen, sind einzuhalten.
Anforderungen an die Korngemische
Die Korngemische müssen frostbeständig und frostsicher sein, eine ausreichende Verdichtbarkeit aufweisen, sowie der Beanspruchung beim Einbau und unter Verkehr standhalten.
Größtkorn
Das nominelle Größtkorn D darf nicht größer als 1/3 der Tragschichtdichte sein, maximal jedoch 90 mm.
Es sind 10 % Überkorn bis D. √2 zulässig.
Untere Tragschicht
Bei der Unteren Tragschicht muß die Filterwirksamkeit gegenüber feinkörnigen Unterbau auf Dauer gewährleistet sein:
Die Korngrößenverteilung des Frostsschutzmaterials muß -  sofern keine anderen technischen Maßnahmen (z.B. Einbau eines Geotextils) angewendet werden -  so beschaffen sein, daß der Quotient des Korndurchmessers bei 15 % Siebdurchgang des Frostsschutzmaterials d15(F) zum Korndurchmesser bei 85 % Siebdurchgang des Untergrund- (Unterbau-) Materials d85(U) kleiner gleich 5 ist (Filterstabilität)
d 15(F) :
d 85(U) SYMBOL 5
Obere Tragsicht
Die Korngrößenverteilung des angelieferten Oberen Tragschichtmaterials 0/22, 0/32, 0/45 und 0/63 muß innerhalb der Sieblinienbereiche gem. Abb. 1, 2, 3 oder 4 liegen.
Bei Nichteinhalten der Sieblinienbereiche ist im Rahmen eines Probefeldes die ausreichende Verdichtbarkeit und Tragfähigkeit nachzuweisen.
Zulässige Kornzertrümmerung
Zur Erfassung der Kornzertrümmerung ungebundener Tragschichten beim Einbau und allenfalls durch spätere Verkehrseinwirkung ist der Verfeinerungsgrad ΔG zu bestimmen.
Der Verfeinerungsgrad ΔG ergibt sich als Differenz der Grobfaktoren G vor und nach der Verdichtung eines Korngemisches.
Der Grobfaktor G ist definiert als jene Fläche, die bei einer halblogarithmischen Darstellung der Korngrößenverteilung von der Abszissenparallele durch 100 M-% Siebdurchgang und von der Kornverteilungskurve zwischen Größtkorn und dem 0,063 mm Durchmesser eingeschlossen wird.
Jeweils 10 M-%  der Gesamtmenge entsprechen 1 cm (Ordinate), die Einheit der logarithmischen Teilung wird mit 10 cm in Rechnung gestellt (Abszisse); damit ergibt sich als Dimension für den Grobfaktor:
cm2 (s. Abb. 5).
Bei einer Körnung über 63 mm (absolut) ist die dem Versuch zu unterziehende Laborprobe auf 63 mm Quadratloch-Siebdurchgang zu reduzieren und die Sieblinie vor dem Kornzertrümmerungsversuch auf 63 mm Quadratloch-Siebdurchgang = 100 % umzurechnen.
Der zulässige Verfeinerungsgrad SYMBOLG ist vom Größtkorn im Sinne dieser Ausführungen (und zwar vor dem Kornzertrümmerungsversuch) abhängig.
In Abbildung 6 ist der zulässige Bereich für ungebundene Tragschichten aufgetragen.
Die durch Verdichtung (im modifizierten Proctorversuch oder auf der Baustelle) hervorgerufene Feinkornanreicherung darf beim Korndurchmesser von 0,10 mm, geprüft am Material mit einem rechnerischen Größtkorn von max. 63 mm, 4 M-% nicht überschreiten:
Frostsicherheit
Korngemische für den Bau von ungebundenen Tragschichten müssen frostsicher sein.
Zur Beurteilung der Frostsicherheit ist gemäß Punkt 10.5 vorzugehen.
Beträgt der Korngrößenanteil 0,063 mm, bezogen auf das rechnerische Größkorn (s. Pkt. 10.3, maximal 45 mm bei RK oder 63 mm bei KK und BK), nach Durchführung eines modifizierten Proctorversuches an Material mit einem Wassergehalt 0,8.wopt oder nach dem Baustelleneinbau 4 M-%, gilt das Material als frostsicher.
Bei vom Auftraggeber als erprobt anerkannten Materialien gilt als Grenze 5 M-%.
Bei mehr als 4 M-% Korngrößenanteil 0,063 mm bei als erprobt anerkannten Materialien, ist bei der Untersuchung zwischen Korngemischten aus natürlichem Gestein und anderen Korngemischen zu unterscheiden.
Korngemische aus natürlichem Gestein (Mineralkriterium)
Jedenfalls darf der Korngrößenanteil 0,020 mm 8 M-% nicht überschreiten.
Es ist zwischen Mineralen zu unterscheiden, die sich inaktiv verhalten, und solchen, die die Frostsicherheit nachteilig beeinflussen.
Durchgang durch Sieb in M.-%
Maschensieb
Quadratlochsieb
Abbildung 3:
Sieblinienbereich für Obere Tragschichten 0/45 (im Anlieferzustand)
Durchgang durch das Sieb in M.-%
Maschensieb
Quadratlochsieb
Abbildung 4:
Sieblinienbereich für Obere Tragschichten 0/63 (im Anlieferzustand)
Nicht aktive Minerale sind alle gesteinsbildenden Minerale wie z.B.
Karbonate,
Quarz,
Feldspäte
mit Ausnahme der nachstehend genannten Schichtsilikate.
Minerale, die die Frostsicherheit nachteilig beeinflussen, sind im wesentlichen die Schichtsilikate der
Kaolinitgruppe,
Chloritgruppe,
Vermikulitgruppe,
Smektitgruppe (z.B. Montmorillonit),
Gimmergruppe
und im Zuge der Verwitterung gebildete Eisenhydroxide.
Sämtliche im Zuge der Untersuchungen festgestellten Minerale sind explizit anzuführen.
Tabelle 1:
Mineralkriterium
Anteil 0,020 mm
Mineralbestand des Korngrößenanteiles 0,020 mm
3% M
Keine Mineralbestimmung erforderlich
> 3 a SYMBOL 5% M
Bei erprobten Materialien gilt:
Keine Mineralbestimmung erforderlich
> 3 a SYMBOL 5% M
Bei nicht erprobten Materialien gilt:
Es sind zulässig:
Nicht aktive Minerale:
Gemenge aus nicht aktiven und aktiven Mineralen, wobei bei einem Anteil von 5% M 0,020 mm die nachstehend angeführten Grenzwerte (a bis e) nicht überschritten werden dürfen und zusätzlich die folgenden Grenzwerte (f bis i) von Kombinationen der aktiven Minerale nicht überschritten werden dürfen:
a)
10% Kaolinitgruppe
b)
30% Chloritgruppe
c)
30% Vermikulitgruppe
d)
40% Smektitgruppe (z.B. Montmorillonit)
e)
50% Glimmergruppe
f)
60% Glimmergruppe + Chloritgruppe
g)
50% Glimmergruppe + Chloritgruppe + Kaolinitgruppe
h)
50% Glimmergruppe + Kaolinitgruppe
i)
40% Glimmergruppe + Chloritgruppe + Kaolinitgruppe + Smektitgruppe
Hier nicht angeführte Kombinationen von Schichtsilikaten sind bis zu einer Gesamtsumme von maximal 40% zulässig.
Zwischen 3 M-% und 5 M-%  des Korngrößenanteiles 0,020 mm sind die zulässigen Grenzwerte a bis i linear zu interpolieren (s. Pkt. 10.4).
Werden diese Grenzwerte überschritten, sind Frosthebungsversuche gemäß Punkt 3.2.5.2 erforderlich.
Wenn auf Grund einer intensiven rotbraunen Färbung des Materials der Verdacht auf das Vorhandensein von Eisenhydroxiden besteht, sind Frosthebungsversuche gemäß Punkt 3.2.5.2 durchzuführen.
> 5 a SYMBOL 8% M
Bei einem Korngrößenanteil von 8% M 0,020 mm sind nur nichtaktive Minerale zulässig.
Zwischen 5 M-% und 8 M-% des Korngrößenanteiles 0,020 mm sind die zulässigen Grenzwerte a bis i linear zu interpolieren (s. Pkt. 10.4).
Werden diese Grenzwerte überschritten, sind Frosthebungsversuche gemäß Punkt 3.2.5.2 erforderlich.
Vor Bestimmung der Kornverteilung ist ein modifizierter Proctorversuch gemäß ÖNORM B 4418 oder ein Probeeinbau durchzuführen.
Durchgang durch das Sieb in M-%
Maschensieb
Quadratloch
Abbildung 5:
Ermittlung des Grobfaktors G
Zulässiger Verfeinerungsgrad delta G in cm2
Größtkorn in mm
Abbildung 6:
Zulässiger Verfeinerungsgrad SYMBOLG
Andere Korngemische (Frosthebungsversuche)
An allen anderen Korngemischen, deren Korngrößenanteil 0,063 mm mehr als 4 M-% (bzw. Bei als erprobt anerkannten Materialien 5 M-%) beträgt, sowie an natürlichen Korngemischen, die die Grenzwerte der Tabelle 1 überschreiten, ist die Frostsicherheit aufgrund von Frosthebungsversuchen zu beurteilen.
Die maximale Frosthebung darf nicht mehr als 15 mm bei deutlich abgeklungener Hebungsrate (= max. 1 mm Hebung zwischen dem 6. Und 7. Tag) betragen.
Sandäquivalent
Bei der Eignungsprüfung ist das Sandäquivalent nach modifiziertem Proctorversuch anzugeben.
Durchlässigkeit
Bei der Eignungsprüfung ist der k-Wert bei modifizierter Proctordichte anzugeben.
Frostbeständigkeit
Die Beurteilung der Frostbeständigkeit der Korngemische hat grundsätzlich gemäß ÖNORM B 3123 zu erfolgen (s. Pkt. 6.4).
Herstellung
Allgemeines
Es darf höchstens eine Tragschichtdicke von 45 cm (im verdichteten Zustand) in einem Arbeitsgang eingebaut werden.
Aus einbau- und verdichtungstechnischen Gründen sollte die Mindestdicke ungebundener Tragschichten 20 cm betragen.
Die Frostschutzschichte darf nur eingebaut werden, wenn auf dem Unterbauplanum der Verformungsmodul Ev1 von 35 MN/m2 erreicht ist.
Ist das Unterbauplanum aufgeweicht, muß dieses vor Aufbringen des Frostschutzmaterials abtrocknen und nochmals verdictet oder gegen geeignetes Material ausgetauscht werden.
Die Frostschutzschicht darf nicht verschmutzt werden.
Die Frostschutzschichte ist so sorgfältig herzustellen, daß ihr Trag- und Verformungsverhalten möglichst gleichmäßig ist.
Das Korngemisch darf sich beim Einbau nicht entmischen und ist nach dem Verteilen durch mehrere Arbeitsgänge bei einem für den Einbau und das Verdichten günstigen Wassergehalt entsprechend den Anforderungen gemäß Punkt 4.3 gleichmäßig zu verdichten.
Entwässerung und Durchlässigkeit
Die Frostschutzschicht ist so anzuordnen und auszuführen, daß sie im Bau- und Betriebszustand der Straße einwandfrei entwässern kann.
Sie ist auf dem Unterbau auf der Gefällseite bis zur Böschung, im Einschnitt bis zu den seitliche Entwässerungseinrichtungen zu führen und an den Enden auf eine Länge von mindestens 10 m zu verziehen.
Die Dicke der Frostschutzschicht kann zwischen dem Rand der befestigten Fläche und der Böschung bzw. den seitlichen Entwässerungseinrichtungen verringert werden, sofern die einwandfreie Entwässerung gewährleistet bleibt.
Der Einbau der ungebundenen oberen Tragschichte hat so zu erfolgen, daß die Durchlässigkeit durch Verunreinigen oder Feinkornanreicherungen nicht beeinträchtigt wird.
Verdichtung und Tragfähigkeit
Verdichtungsanforderungen
Die ungebundenen Tragschichten sind so zu verdichten, daß jedenfalls der Verformungsmodul Ev1 und darüber hinaus das Verdichtungsverhältnis Ev2/Ev1 oder der Verdichtungsgrad Dpr gemäß Tabelle 2 erreicht werden.
Ev1
Verformungsmodul aus der Erstbelastungskurve des Lastplattenversuches zwischen den Laststufen p1 = 0,2 ;N/m2 und p2 = 0,4 MN/m2.
Ev2
Verformungsmodul aus der Zweitbelastungskurve (Laststufen wie bei Ev1).
Dpr
erzielter Verdichtungsgrad in Prozenten der einfachen Proctordichte ppr.
Tabelle 2:
Mindestanforderungen für den Verdichtungsgrad Dpr und Verformungsmodul Ev1 ungebundener Tragschichten
Schichtbezeichnung
E V1
(MN/m 2)
E V2/E V1
D Pr
Obere Tragschicht
Untere Tragschicht
Bei gebrochenen Körnungen sind die Verformungsmoduln um 20 % zu erhöhen.
Dies gilt auch für Recyclingmaterialien mit mehr als 50 % KK.
Wird in der Ausschreibung das Verdichtungsverhältnis als Abnahmekriterium festgelegt, dann ist bei Nichterreichen des geforderten Wertes Ev2/Ev1 nachzuverdichten.
In Zweifelsfällen gilt der Verdichtungsgrad Dpr als letztentscheidender Nachweis.
Gleichmäßigkeit der Verdichtung
Für das Verformungsverhalten und die Lebensdauer einer Straßenkonstruktion sind nicht nur die „Tragfähigkeitswerte“ der einzelnen Schichten von Bedeutung, sondern in besonderem Maße auch die Gleichmäßigkeit der Verdichtung.
Besonders geeignet zur Prüfung der Gleichmäßigkeit ist der kontinuierliche walzenintegrierte Verdichtungsnachweis gemäß RVS 8S.02.6.
Einen statistischen Anhaltspunkt für die Gleichmäßigkeit der Verdichtung gibt der Variationskoeffizient v:
Darin bedeuten:
V = Variationskoeffizient in %
S = Standardabweichung
X = Mittelwert
Profilgerechte Lage
Die Oberfläche der unteren ungebundenen Tragschichten darf nicht mehr als SYMBOL 3 cm, die der oberen ungebundenen Tragschichten nicht mehr als SYMBOL 2 cm von der Sollhöhe abweichen.
Ebenheit
An der Oberfläche der Tragschicht darf die Abweichung von der Ebenheit 15 mm auf 4 m Meßlattenlänge nicht überschreiten.
Prüfungen
Die Probenahme hat gemäß ÖNORM B 3120, Teil 3, zu erfolgen.
Die Prüfverfahren sind im Punkt 6 festgelegt.
Eignungsprüfung
Eignungsprüfung dienen dem Nachweis der Eignung der Korngemische in der vorgegebenen Zusammensetzung.
Verantwortlich für die Durchführung der Eignungsprüfung sowie die Abstimmung der gewählten Zusammensetzung auf den Verwendungszweck ist der Auftragnehmer.
Der Nachweis der Eignung ist eine Woche vor Einbaubeginn vom Auftragnehmer in Form eines Prüfberichtes durch Angabe der Kenndaten gemäß Punkt 3.2 oder, wenn der Auftraggeber dies verlangt, zwei Wochen vor Einbaubeginn in Form von Materialproben zu erbringen.
Es kann auf frühere Eignungsprüfungen zurückgegriffen werden, sofern sich Art und Eigenschaften der zu verwendenden Baustoffe nicht geändert haben und die Prüfzeugnisse nicht älter als ein Jahr sind.
Werden Gesteinskörnungen nach anerkannten Bedingungen der Gütesicherung erzeugt, entfällt die Verpflichtung zur diesbezüglichen Eignungsprüfung.
Soweit dem Auftraggeber der Eignung der Baustoffe bekannt ist, kann er auf den Nachweis verzichten.
Das Sandäquivalent nach modifiziertem Proctorversuch und die Durchlässigkeit bei modifizierter Proctordichte sind anzugeben.
Kontrollprüfung
Kontrollprüfungen sind die laufenden Prüfungen des Auftragnehmers oder dessen Beauftragten, um festzustellen, ob die Güteeigenschaften der Baustoffe und der fertigen Leistung den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
Die Kontrollprüfungen sind vom Auftragnehmer zu veranlassen, die Ergebnisse sind dem Auftraggeber auf dessen Verlangen innerhalb von sieben Werktagen vorzulegen.
Für Baulose mit einer Einbaufläche über 2000 m2 gilt:
Prüfung von Wassergehalt und Sieblinie bei Einbaubeginn und nach jeweils 2500 t eingebauten Baustoffgemisches.
Prüfung von Verdichtungsgrad oder Verformungsmodul je angefangene 4000 m2 eingebauter Tragschicht oder kontinuierlicher walzenintegrierter Verdichtungsnachweis gemäß RVS 8S.02.6.
Bei Einbauflächen unter 2000 m2 kann die Prüfung entfallen.
Abnahmeprüfung
Allgemeines
Abnahmeprüfungen dienen der Feststellung, ob die vertraglich festgelegten Güteeigenschaften der Baustoffe und der fertigen Leistung eingehalten wurden.
Ihre Ergebnisse werden der Abnahme und Abrechnung zugrundegelegt.
Die Probenahme hat der Auftraggeber zu veranlassen.
Über den beabsichtigten Zeitpunkt der Probenahme ist der Auftragnehmer zu verständigen.
Die Prüfung der Kennwerte gemäß Tabelle 3 ist von autorisierten, staatlichen oder akkreditierten Prüfstellen durchzuführen.
Tabelle 3:
Mindestanzahl von Abnahmeprüfungen:
Art der Prüfung
Versuchsanzahl1) je angefangene m 2 oder m 3
Verformungsmodul E V12)  und Verdichtungsverhältnis E V2/E V1, bzw. Verdichtungsgrad D Pr2)3)
1 je 4000 m2)4)
Kornverteilung ungebundener Tragschichten
1 je 4000 m2)5)
Es ist grundsätzlich jede Schicht zu prüfen.
entfällt bei kontinuierlichem walzenintegriertem Verdichtungsnachweis.
Bei Isotopensonden ist die vierfache Anzahl der Prüfungen durchzuführen.
kann bei Einbauflächen unter 2000 m 2 entfallen, bei Einbauflächen über 2000 m 2 sind mindestens drei Versuche durchzuführen.
kann bei Einbaumengen unter 2000 m3 entfallen.
Die Tabelle 3 gilt nicht für die Verfüllung von Rohrleitungsgräben, Bauwerkshinterfüllungen, Bodenauswechslungen und dergleichen.
Eingrenzende Prüfungen
Bestehen begründete Zweifel, daß die Ergebnisse der Prüfung gemäß Punkt 5.3.1 der durchschnittlichen Beschaffenheit der zugeordneten Menge bzw. Fläche entsprechen, haben Auftraggeber und Auftragnehmer das Recht, eingrenzende Prüfungen zu veranlassen.
Die Ergebnisse der vorangegangenen Prüfungen werden weiterhin berücksichtigt, lediglich die zugeordnete Menge bzw. Fläche wird durch die eingrenzenden Prüfungen entsprechend eingeengt.
Sofern kein anderer Zeitpunkt einvernehmlich festgelegt wird, sind die eingrenzenden Prüfungen innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der vorangegangenen Prüfungen zu veranlassen.
Ersatzprüfung
(1) Bestehen Zweifel seitens eines Vertragspartners, daß die Ergebnisse einer labortechnischen Prüfung, welche zum Bestandteil einer Abnahmeprüfung geworden ist, dem tatsächlich Zustand entsprechen, und beziehen sich diese Zweifel auf vermutete Mängel bei der labortechnischen Untersuchung und sind diese Zweifel durch zuordenbare zusätzliche Prüfergebnisse belegbar, dann hat jeder der Vertragspartner das Recht, eine Ersatzprüfung zu verlangen.
Weicht das Ergebnis der Ersatzprüfung vom Ergebnis der Abnahmeprüfung um nicht mehr als die in der Prüfnorm festgelegte Vergleichbarkeit ab, dann ist das Ergebnis der Abnahmeprüfung als gültig anzuerkennen.
Weicht das Ergebnis der Ersatzprüfung vom Ergebnis der Abnahmeprüfung um mehr als die in der Prüfnorm festgelegte Vergleichbarkeit ab, dann gelten die Ergebnisse der Ersatzprüfung als Abnahmeprüfung.
Die Prüfstelle für die Ersatzprüfung ist im Einvernehmen festzulegen; Prüfstellen, die die Abnahmeprüfung gemäß Punkt 5.3 vorgenommen haben, sind von der Durchführung der Ersatzprüfung ausgeschlossen.
Bestehen Zweifel seitens eines Vertragspartners, daß die Ergebnisse einer Abnahmeprüfung dem tatsächlichen Zustand entsprechen, und beziehen sich diese Zweifel durch zuordenbare Indizien belegbar, dann hat jeder der Vertragsparner das Recht, eine Ersatzprüfung zu verlangen.
Können diese Zweifel in der Folge durch Erhebungen an Ort und Stelle und durch eine Ersatzprüfung bestätigt werden, dann tritt das Ergebnis der Ersatzprüfung an Stelle des Ergebnisses der Abnahmeprüfung.
Die Prüfstelle der Ersatzprüfung bleibt die Prüfstelle der Abnahmeprüfung.
Prüfverfahren
Die in dieser RVS angeführten Grenzwerte und Anforderungen berücksichtigen bereits sämtliche unvermeidlichen Prüf- und Probenahmefehler.
Probenahme
Die Probenahme ist gemäß ÖNORM B 3120 Teil 3 durchzuführen.
Korngrößenverteilung
Es gilt ÖNORM B 4412.
Kornzertrümmerung
Die Bestimmung des Verfeinerungsgrades ΔG (Pkt. 3.2.4) hat mit dem modifizierten Proctorversuch gemäß ÖNORM B 4418 zu erfolgen.
Dabei ist der Durchmesser des Proctorzylinders in Abhängigkeit vom Größtkorn der Probe zu wählen und die Probe mit dem im Punkt 3.2.5 festgelegten Wassergehalt zu verdichten.
Das Einlegen einer Stahlplatte zwischen Prüfgut und Stampfer ist nicht zulässig.
Nach der Verdichtung wird das Probematerial einer Naßsiebung unterzogen.
Frostbeständigkeit
Die Frostbeständigkeit ist gemäß ÖNORM B 3123 am Korngemisch 4/Größtkorn (max. 45 mm) nachzuweisen.
Der Nachweis kann entfallen, wenn bei der Prüfung sinngemäß ÖNORM EN 1097-6 Abschnitt 8 die Wasseraufnahme höchstens 1,0 M-% beträgt.
Frostsicherheit
Die Prüfung der Frostsicherheit erfolgt durch Bestimmung des Korngrößenanteiles 0,063 mm bzw. 0,020 mm gemäß ÖNORM B 4412.
Je nach Erfordernis sind die Mineralanalyse gemäß ÖNORM B 4810 oder Frosthebungsversuche gemäß RVS 11.062 Teil 1 durchzuführen.
Filterstäbilität
Zur Ermittlung der Filterstabilität ist erforderlichenfalls die Korngrößenverteilung des Untergrundes oder Unterbaus zusätzlich zu bestimmen.
Verdichtung
Allgemeines
Der Nachweis der im Punkt 4.3.1 aufgestellten Anforderungen hat gemäß den einschlägigen ÖNORMEN, Richtlinien und Vorschriften zu erfolgen.
Lastplatten- und Benkelman-Versuche auf gefrorenem Boden sind unzulässig.
Verdichtungsgrad (Dichtemessungen)
Die Bestimmung des Verdichtungsgrades erfolgt durch Ermittlung der Trockendichte in Bezug auf die dazugehörige Proctordichte.
Folgende Dichtebestimmungen sind zulässig:
Sand- oder Wasserersatz gemäß ÖNORM B 4414 Teil 2
Radiometrische Dichte- und Feuchtemessungen gemäß „Merkblatt über die Anwendung radiometrischer Verfahren zur Bestimmung der Dichte und des Wassergehaltes von Böden“ der deutschen Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV.
Indirekte Prüfungen des Verdichtungszustandes
Folgende Prüfverfahren sind zulässig:
Prüfung des Verformungsmoduls EV mittels Lastplattenversuch gemäß ÖNORM B 4417 (Die für die Berechnung maßgeblichen Laststufen sind fett gedruckt):
Vorlast 0,02 MN/m2, Nullesung
Erstbelastung:
0,1 MN/m2, 0,2 MN/m2, 0,3 MN/m2, 0,4 MN/m2, 0,5 MN/m2
Entlastung:
0,3 MN/m2, 0,1 MN/m2, 0,0 MN/m2
Zweitbelastung:
0,1 MN/m2, 0,2 MN/m2, 0,3 MN/m2, 0,4 MN/m2, 0,5 MN/m2
Entlastung:
0,03 MN/m2, 0,1 MN/m2, 0,0 MN/m2
Prüfung der Einsenkung mit dem Benkelmanbalken gemäß RVS 11.066 Teil III.
Deflektionsmessungen mit dem Fallgewichtsdeflektometer FWD gemäß COST 336 -  Falling Weight Deflectometer -  Final Draft Report 2000
Flächendeckende walzenintegrierte Verdichtungskontrolle gemäß RVS 8S.02.6
Dynamischer Palltendruchversuch mit Hilfe des Leichten Fallgewichtsgerätes gemäß Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau TP BF -  StB Teil B 8.3
Dem Lastplattenversuch ist der Vorzug zu geben.
Sandäquivalent
Der Sandäquivalentversuch ist gemäß ÖNORM EN 933-8 durchzuführen.
Durchlässigkeit
Die Durchlässigkeit ist gemäß RVS 11.062 Teil 10 an einem im modifizierten Proctorversuch verdichteten Probekörper zu bestimmen.
Übernahme
Allgemeines
Die Ergebnisse der Eignungsprüfung sind Vertragsbestandteil.
Bei Nichterreichen der geforderten Werte bei der Kontroll- und Abnahmeprüfung sind geeignete technische Maßnahmen zu setzen, damit die vertraglich festgelegten Werte erreicht werden.
Verdichtung, Frostsicherheit
Werden die Anforderungen für die Frostsicherheit gemäß Punkt 3.2.5 sowie die in Tabelle 2 für Ev1 bzw. Dpr geforderten Werte dennoch nicht erreicht, kann eine Übernahme nicht erfolgen.
Profilgerechte Lage und Ebenheit
Bei Überschreitung der Grenzwerte ist der Ausgleich in der darüber liegenden Schichte vorzunehmen, wobei das Tragvermögen der Gesamtkonstruktion nicht verringert werden darf.
Kosten der Prüfung
Eignungsprüfung
Der Auftragnehmer hat die Prüfung zu veranlassen und die Kosten zu tragen.
Diese sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Kontrollprüfungen
Der Auftragnehmer hat die Prüfungen zu veranlassen und die Kosten zu tragen.
Diese sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Für unterlassene Kontrollprüfungen werden entsprechende Beträge, die die mit der Abnahme betraute Prüfstelle verrechnen würde, abgezogen.
Abnahmeprüfungen
Der Auftraggeber hat die Prüfung zu veranlassen und die Kosten zu tragen.
Eingrenzende Prüfungen
Der Veranlasser hat die Prüfstelle zu beauftragen und die Kosten zu tragen.
Ersatzprüfungen
Die Kosten für die Ersatzprüfung gemäß Punkt 5.3.3 Absatz (1) tragt derjenige, zu dessen Ungunsten das Ergebnis ausfällt.
Die Kosten für die Ersatzprüfung gemäß Punkt 5.3.3 Absatz (2) trägt (tragen) jener (jene) der Beteiligten, durch dessen (deren) Verschulden die Ersatzprüfung erforderlich wurde; ansonsten der Veranlasser.
Angeführte Richtlinien und Normen
Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 3.63
Bautechnische Details, Oberbau
RVS 7.05
Leistungsbeschreibung für Straßenbauten, Oberbauarbeiten (ohne Deckenarbeiten)
RVS 8.01.11
Baustoffe, Steinmaterial, Gesteinskörnungen für den Straßenbau
RVS 8S.02.6
Erdarbeiten, Kontinuierlicher walzenintegrierter Verdichtungsnachweis
RVS 8.512
Oberbauarbeiten (ohne Deckenarbeiten), Tragschichten:
Mechanisch stabilisierte Obere Tragschichten aus zentralgemischten Kantkörnungen
RVS 11.062
Grundlagen, Prüfverfahren:
Steinmaterial
RVS 11.066
Teil III Grundlagen, Prüfverfahren:
Deflektionsmessungen mit dem Benkelmanbalken
ÖNORMEN
Natürliche Gesteine, Probenahme:
Körnungen
ÖNORM B 3123
Prüfung von Naturstein, Verwitterungsbeständigkeit
ÖNORM B 4412
Erd- und Grundbau, Untersuchung von Bodenproben: Korngrößenverteilung
Erd- und Grundbau, Untersuchung von Bodenproben:
Bestimmung der Dichte des Bodens, Feldmethoden
ÖNORM B 4417
Erd- und Grundbau, Untersuchung von Bodenproben:
Lastplattenversuch
ÖNORM B 4418
Erd- und Grundbau, Untersuchung von Bodenproben:
Proctorversuch
ÖNORM B 4810
Prüfung geometrischer Eigenschaften von Gesteinskörnungen, Teil 8:
Sandäquivalentversuch
ÖNORM EN 1097-6
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen, Teil 6:
Bestimmung der Rohdichte und der Wasseraufnahme.
Sonstige Unterlagen
Brandl, H.:
Ungebundene Tragschichten im Straßenbau (Verdichtung, Kornverfeinerung, Frostbeständigkeit, Tragverhalten, Dimensionierung, Qualitätsanforderungen, Prüfung).
Heft 67 der Schriftenreihe „Straßenforschung“, Wien 1977
COST 336 -  Falling Weight Deflectometer -  Final Draft Report 2000
Merkblatt über die Anwendung radiometrischer Verfahren zur Bestimmung der Dichte und des Wassergehaltes von Böden, Ausgabe 1975. FGSV, Köln.
Österreichischer Güteschutzverband Recyclings-Baustoffe:
Richtlinie für Recycling-Baustoffe
Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau Teil B 8.3:
Dynamischer Plattendruckversuch mit Hilfe des Leichten Fallgewichtsgerätes, FGSV Köln
Anhang:
Erläuterungen und praktische Hinweise
Zulässige Kornzertrümmerung beim Einbauen und Verdichten
(zu Pkt. 3.2.4 und 6.3)
Die komplexe Wirkung der Verdichtungsgeräte und Baustellenfahrzeuge kann im Laboratorium nicht detalliert nachgeahmt werden.
Dennoch ist es möglich, durch schlagende Druckbeanspruchung eine Kornverfeinerung zu erzielen, die jener in der Tragschicht über weite Bereiche nahekommt.
Als einfaches und zweckmäßiges Verfahren hat sich der modifizierte Proctorversuch erwiesen, wofür bereits rund 25-jährige Erfahrungen vorliegen (z.B. Heft 67 der Schriftenreihe „Straßenforschung“).
Durch die Bestimmung der Kornzertrümmerung mittels des modifizierten Proctorversuches erhält man -  im Gegensatz zu anderen Prüfmethoden -  zugleich Anhaltspunkte über die erzielbare Verdichtung und den günstigsten Einbauwassergehalt.
Rasche Bestimmung des frostkritischen Korngrößenanteiles 0,02 mm
(zu Punkt 6.5)
Zur Beurteilung der Frostsicherheit gemäß Tabelle 1 und Punkt 3.2.5.1 ist der Korngrößenanteil 0,02 mm vor und nach der Verdichtung im Laboratorium und/oder an der Baustelle zu bestimmen.
Die größte Schwierigkeit bei der quantitativen Beurteilung von Korngemischen vor und nach dem Einbau liegt in der aufwendigen Versuchsdurchführung.
Bis zum Korndurchmesser von 0,06 mm können Sieblinien relativ rasch ermittelt werden; Schlämmanalysen verlängern hingegen die Versuchsdauer wesentlich.
Es ist daher empfehlenswert, jeweils für ein bestimmtes, relativ homogenes Liefermaterial stochastische Zusammenhänge zwischen den Korngrößenanteilen bei 0,063 mm und 0,02 mm aufzustellen.
Diese können für rasche stichprobenweise Überprüfungen bei der Entnahme oder Aufbereitung sowie an der Baustelle mit hinreichender Genauigkeit verwendet werden.
Erfahrungsgemäß sollten Meßwerte über rund 10 M-% Korngrößenanteil 0,063 mm in die statistische Auswertung nicht miteinbezogen werden.
Auch ist es von Vorteil, vor der numerischen Auswertung die Wertepaare zunächst graphisch aufzutragen, um ausreißerverdächtige Einzelwerte leichter feststellen zu können.
Die Feinkornkorrelationen sind für jedes Material getrennt zu bestimmen und durch Stichproben (an der Entnahme, Aufbereitungsanlage oder Baustelle) fortlaufend zu kontrollieren; stärkere Schwankungen im Mineralbestand verändern die Regression.
Auch ist zu beachten, daß di Zusammenhänge durch die Aufbereitung gegenüber dem natürlich anstehenden Material verändert werden können.
Die Genauigkeit des Verfahrens ist für die Praxis durchwegs ausreichend, doch sollten die Korrelationen stichprobenartig immer wieder überprüft werden (s. Heft 67 der Schriftenreihe „Straßenforschung“).
Ermittlung des rechnerischen Größtkorns
(zu Pkt. 3.2.5)
Das rechnerische Größtkorn beträgt
GK = d85 .
maximal 45 mm.
Zwischendurchmesser sind zu interpolieren!
z.B.:
d 85 = 16 mm, GK = 16 .
2 = 22,4 mm
Ausnahme:
Ein maximales Größtkorn von 63 mm ist zulässig für Brech- und Kantkorngemische mit annähern stetigem Sieblinienverlauf und maximal 25 M-% Korngrößenanteil > 45 mm (s. Abbildung 7).
Interpolation des Mineralbestandes zwischen 3 M-%, 5 M-% und 8 M-% Korngrößenanteil 0,02 mm:
(zu Pkt. 3.2.5.1)
Die lineare Interpolation zwischen den Grenzwerten a bis i ist der Abbildung 8 zu entnehmen.
zu Anhang 3:
Ermittlung des rechnerischen Größtkornes
Durchgang durch das Sieb in M-%
Maschensieb
Quadratloch
Rückstand auf dem Sieb in M-%
Abb. 7:
Rechnerisches Größtkorn GK = 1,41.d 85 , bei KK und BK wenn 15% M bis 25% M > 45 mm
zu Anhang 4:
Interpolation des Mineralbestandes
Mineralbestand in M-%
Anteil 0,020 mm in % M
Abb. 8:
Interpolation der Grenzwerte a - i zwischen 3 M-%, 5 M-% und 8 M-% 0,020 mm
Prüfung der Frostsicherheit
(zu Pkt. 3.2.5)
Mod. Proctor bei 0,8. W opt
oder Baustelleneinbau
Anteil 0,063 mm bezogen auf Anteil 45 mm bei RK oder Anteil 63 mm bei KK
unter 4% M bzw.
unter 5% M bei als erprobt anerkannten Materialien
über 4% M bzw.
über 5 M-% bei als erprobt anerkannten Materialien
Korngemische aus natürlichem Gestein
Andere Korngemische
zulässiger Korngrößenanteil 0,020 mm
3% M
> 3 a 5% M
> 5% M a SYMBOL 8% M
> 8% M
erprobte Materialien
nicht erprobte materialien
zul. Mineralbestand des Kornanteils 0,020 mm
Nicht aktive Minerale 100%
ja
nein
Frosthebungsversuch gemäß RVS 11.062
frostsicher
nicht frostsicher
Prüfung der Frostsicherheit gemäß RVS 8S.05.11
Natürliche Korngemische mit einem Korngrößenanteil 0,020 m von mehr als 8 M-% werden grundsätzlich nicht als frostsicher anerkannt.
An die Korngrößenverteilung der Unteren Tragschichte werden mit Ausnahme des Korngrößenanteiles an Abschlämmbaren 0,063 mm und der Verdichtbarkeit (s. Pkt. 4.3.1, Tab. 2) keine weiteren Anforderungen gestellt.
Bei mehr als 4 M-% (bzw. bei als erprobt anerkannten Materialien 5 M-%) darf der Korngrößenanteil 0,020 mm die in der folgenden Zusammenstellung (Tab. 1) in Abhängigkeit vom Mineralbestand angeführten Höchswerte nicht überschreiten.
Die Tabellenwerte gelten für den verdichteten Zustand und setzen einen Verdichtungsgrad von mind. 100 % der Standardproctordichte voraus.
ÖNORM B 3120 Teil 3:
ÖNORM B 4414 Teil 2:
Der Anteil der aktiven Minerale übersteigt die in Tab. 1 angegebenen bzw. aus Abb. 8 zu interpolierenden Werte für 3 bis 8 M-%
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
OBERBAUARBEITEN (ohne Deckenarbeiten)
Tragschichten
Mechanisch stabilisierte Obere Tragschichten
(aus zentralgemischten Kantkörnungen)
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Material
Anforderungen an das Gesteinsmaterial
Anforderungen an korngestufte Gemische
Herstellung der Korngemische
Herstellung
Allgemeines
Einbau
Dicke der Schicht bzw. der Lagen
Tragfähigkeit
Frostsicherheit
Prüfungen
Eignungsprüfung
Eigenüberwachung
Fremdüberwachung
Abnahmeprüfung
Tragfähigkeit
Frostsicherheit
Gütesicherung
Kosten der Prüfung
Übernahme
Mängelbehebung
Gewährleistung
Angeführte Richtlinien und Normen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist auf mechanisch stabilisierte Obere Tragsichten aus zentralgemischten Kantkörnungen anzuwenden, wobei die Zusammensetzung der Korngemische und die Wasserzugabe, um eine spätere Entmischung zu verhindern, im Zentralmischverfahren erfolgen.
Ihrer Funktion und ihrem Aufbau entsprechend sind sie nicht geeignet, ohne Decke auf Dauer dem Verkehr ausgesetzt zu werden.
Material
Anforderungen an das Gesteinsmaterial
Zur Herstellung der korngestuften Gemische sind Kant- bzw. Brechkörnungen gemäß RVS 8.01.11 zu verwenden.
Anforderungen an korngestufte Gemische
Für korngestufte Gemische zum Bau mechanisch stabilisierter Oberer Tragschichten aus Kantkörnungen gelten die in der RVS 8S.05.11 festgelegten Anforderungen für korngestufte Gemische zum Bau Oberer Tragschichten.
Geeignet sind Korngemische, deren Sieblinien zwischen den Grenzsieblinien der Abbildungen 1 bis 4 gemäß RVS 8S.05.11 liegen, sofern sie die Anforderungen an die Frostsicherheit bzw. Zulässige Kornzertrümmerung erfüllen.
Herstellung der Korngemische
Die Herstellung der Korngemische erfolgt im Lieferwerk im Zentralmischverfahren.
Die Wasserzugabe ist so vorzunehmen, daß eine gleichmäßige Durchfeuchtung des Korngemisches gewährleistet ist.
Herstellung
Allgemeines
Während des Einbaues von mechanisch stabilisierten Oberen Tragschichten aus zentralgemischten Kantkörnungen muß das Korngemisch einen Wassergehalt aufweisen der die Erfüllung der an die Tragschicht gestellten Anforderungen (s. Pkt. 3.4 und 3.5) gewährleistet.
Erforderlichenfalls ist dieser an der Baustelle zu ergänzen.
Einbau
Die Verteilung hat auf Freilandstrecken grundsätzlich mit dem Fertiger zu erfolgen.
Bei schwieriger Profilgestaltung, unter anderem im städtischen Bereich, kann der Einbau ausnahmsweise mittels Gräder oder von Hand aus erfolgen.
Das profilgerecht ausgebreitete Korngemisch ist so zu verdichten, daß der vorgeschriebene Verformungsmodul erreicht wird.
Dicke der Schicht bzw. der Lagen
Die Dicke der Schicht bzw. der einzelnen Lagen von mechanisch stabilisierten Oberen Tragschichten aus Kantkörnungen hat mindestens das 2,5-fache des Größtkornes zu betragen.
Tragfähigkeit
Die fertige Tragschicht hat einen Verformungsmodul Ev1 von mindestens 120 MN/m2 aufzuweisen.
Wird dieser Wert nicht erreicht, so ist eine Zweitbelastung durchzuführen.
In diesem Fall ist ein Ev2-Wert von mindestens 200 ;N/m2 zu erreichen, wobei das Verhältnis Ev2/Ev1 den Wert 2,2 nicht überschreiten darf.
Frostsicherheit
Die Frostsicherheit hat den Anforderungen der RVS 8S.05.11, Punkt 3.2.5 zu entsprechen.
Prüfungen
Die in dieser RVS angeführten Grenzwerte und Anforderungen berücksichtigen bereits sämtliche unvermeidlichen Prüf- und Probenahmefehler.
Eignungsprüfung
Die Prüfung der Korngemische hat durch Prüfstellen zu erfolgen, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anerkannt sind.
Das Ergebnis ist in Form von Prüfberichten vorzulegen.
An den für den Bau mechanisch stabilisierter Oberer Tragschichten aus zentralgemischten Kantkörnungen vorgesehenen Korngemischen sind nachstehende Eignungsprüfungen durchzuführen:
Frostbeständigkeit (s. RVS 8S.05.11, Pkt 3.2.6)
Kornform (s. RVS 8.01.11, Pkt. 3.2)
Bruchflächigkeit (s. RVS 8.01.11, Pkt. 3.2.)
Reinheit (s. RVS 8.01.11, Pkt. 3.3)
Aufbau der Korngemische (s. RVS 8.01.11 Pkt. 3.3)
Zulässige Kornzertrümmerung (s. RVS 8S.05.11, Pkt. 3.2.4)
Frostsicherheit (s. RVS 8S.05.11 Pkt. 3.2.5)
Eigenüberwachung
Die Eigenüberwachung kann von firmeneigenen Labors durchgeführt werden.
Während der Produktion sind wöchentlich einmal folgende Prüfungen durchzuführen, die in einem Prüfprotokoll festzuhalten sind:
Konform (nur bei augenscheinlicher Änderung)
Bruchflächigkeit (nur wenn Rundkorn als Ausgangsmaterial eingesetzt wird)
Reinheit (grobe Verunreinigungen nach dem Augenschein)
Aufbau der Korngemische
Die Protokolle sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Fremdüberwachung
Die Fremdüberwachung hat durch autorisierte, staatliche oder akkreditierte Prüfstellen zu erfolgen.
Die Prüfzeugnisse dürfen nicht älter als vier Monate sein.
Folgende Eigenschaften sind nachzuweisen:
Kornform
Bruchflächigkeit
Reinheit
Aufbau der Korngemische
Zulässige Kornzertrümmerung
Frostsicherheit
Abnahmeprüfung
Die Abnahmeprüfung ist von autorisierten, staatlichen oder akkreditierten Prüfstellen durchzuführen.
Die Probenahme ist vom Auftraggeber zu veranlassen und hat gemäß ÖNORM B 3120 Teil 3 zu erfolgen.
Über den beabsichtigen Zeitpunkt der Probenahme ist der Auftragnehmer zu verständigen.
Bei Leistungspositionen unter 1000 m2 können die Abnahmeprüfungen entfallen.
Tragfähigkeit
Der Verformungsmodul der fertigen Tragschicht ist je angefangene 4000 m2 Fläche einmal mittels Lastplattenversuch gemäß ÖNORM B 4417 zu bestimmen.
Die Bestimmung des Verformungsmoduls erfolgt zwischen den Laststufen p1 = 0,2 MN/m2 und p2 = 0,4 ;N/m2.
Frostsicherheit
Die Frostsicherheit gemäß RVS 8S.05.11, Punkt 3.2.5 ist je angefangene 12.000 m2 Fläche einmal nachzuweisen.
Gütesicherung
Die Prüfungen gemäß Punkt 4.1 bis Punkt 4.3 können entfallen, wenn die Nachweise durch die berechtigte Führung der gesetzlich geschützten Verbandsmarke des Güteschutzverbandes der Österreichischen Splitt- und Schotterwerke erbracht werden.
Die Einzelvorlage von Prüfungszeugnissen ist daher bei Verwendung von güteüberwachten Erzeugnissen nicht erforderlich.
Kosten der Prüfung
Die Kosten der Prüfungen gemäß Punkt 4.1 bis Punkt 4.3 trägt das Lieferwerk.
Die Kosten der Abnahmeprüfung der fertigen Tragschicht gemäß Punkt 4.4 trägt der Auftraggeber.
Bei negativem Prüfergebnis ist gemäß RVS 8S.05.11, Punkt 5.3.2 oder Punkt 5.3.3 vorzugehen.
Übernahme
Mängelbehebung
Mangelnde Tragfähigkeit und/oder Frostsicherheit sind auf Kosten des Auftragnehmers durch geeignete Maßnahmen so lange zu verbessern, bis die geforderten Werte erreicht werden.
Gewährleistung
Es gelten die Bestimmungen der RVS 10.111 unter Beachtung der in Punkt 1 der gegenständlichen RVS genannten Einschränkungen der Funktion einer derartigen Tragschicht.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 8.01.11
Baustoffe, Steinmaterial, Gesteinskörnungen für den Straßenbau
RVS 8S.05.11
Oberbauarbeiten (ohne Deckenarbeiten), Tragschichten, Ungebundene Tragschichten
RVS 10.111
Besondere rechtliche Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Straßen sowie den damit in Zusammenhang stehenden Landschaftsschutz
ÖNORM B 3120, Teil 3:
Natürliche Gesteine, Probenahme:
Körnungen
ÖNORM B 4417:
Erd- und Grundbau, Untersuchung von Bodenproben:
Lastplattenversuch
VERKEHRSPLANUNG
ENTSCHEIDUNGSHILFEN
RVS 2.21
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung von Oberbaukonstruktionen im Straßenbau
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkung
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
Ausgaben
Untersuchungszeitraum
Restwert
Wertverlust
Verfahren
Statische Verfahren
Dynamische Verfahren
Verfahrenselemente
Berechnungsansätze für Straßenbaulastträger
Berechnungsansätze für Straßennutzer
Sensitivitätsanalyse
Ausgaben der Straßenbaulastträger
Ausgaben der Straßennutzer
Stabilität des Basismodells
Grundsätze für die Ergebnisdarstellung
Verwendete Abkürzungen
Angeführte Richtlinien
Verwendete Literatur
Anhang:
Vorbemerkung
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist zum Vergleich verschiedener Oberbaukonstruktionen und/oder verschiedener Baustoffe aus denen die Schichte des Oberbaues hergestellt werden sollen, anzuwenden.
Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist ein Teil der Investitionsrechnung und soll den gesamtwirtschaftlich effizienten Einsatz der Haushaltsmittel im Investitionsbereich „Straßenoberbau“ sicherstellen.
Sie dient als Entscheidungshilfe bei Einzelmaßnahmen im Rahmen des Neu-, Umbaues und der Instandsetzung.
Dabei kann die Investition einer oder mehrerer Schichten oder der gesamte Oberbau beurteilt werden.
Die Kriterien sind der Bemessungszeitraum, der Bautyp und die Gebrauchsdauer, welche von der Baustoffqualität, der Verkehrsbelastung und den klimatischen Bedingungen abhängt.
Im allgemeinen gilt:
Die Investition der gesamten Oberbaukonstruktion wird beurteilt bei unterschiedlichen Bemessungszeiträumen und/oder unterschiedlichen Bautypen und gleicher oder unterschiedlicher Gebrauchsdauer.
Die Investition einer einzelnen und/oder mehrerer Schichten wird beurteilt bei gleichen Bemessungszeiträumen, gleichen Bautypen und unterschiedlicher Gebrauchsdauer.
Begriffsbestimmungen
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung basiert auf einer Ausgaben -  Nutzen -  Analyse.
Dabei werden Ausgaben und Nutzen der zu vergleichenden baulichen Maßnahmen in Geldeinheiten bewertet und auf einen bestimmten Zeitpunkt aktualisiert.
Die Ausgaben umfassen alle Ausgaben der Baulastträger und Straßennutzer innerhalb eines definierten Betrachtungszeitraumes.
Neben den Ausgaben für den Neubau werden Instandsetzungs- und Instandhaltungsmethoden sowie deren zeitliche Abläufe berücksichtigt.
Ausgaben
Mit Ausgaben im Sinne dieser Richtlinie werden alle Nettoinvestitionen exklusive Mehrwertsteuer verstanden.
Ausgaben der Straßenbaulastträger (S)
Die Ausgaben der Straßenbaulastträger umfassen alle Investitionen für den Straßenoberbau, die mit dem Neu- bzw. Umbau und mit der baulichen Erhaltung einer Straße verbunden sind.
Für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß dieser Richtlinie werden die Ausgaben für Grunderwerb, Vermessung und Vermarkung, Erstellung des Projektes und der Verwaltung, die Ausgaben für den Erdbau, der Entwässerung, den Kunstbauten und der Straßenausrüstung sowie die Ausgaben der betrieblichen Erhaltung in der Regel nicht berücksichtigt.
Aktualisierte Ausgaben des Straßenbaulastträgers (St)
Die aktualisierten Ausgaben des Straßenbaulastträgers sind das Ergebnis einer Investitionsrechnung.
Sie beinhalten die Ausgaben für alle baulichen Maßnahmen und werden von der zeitlichen Abfolge der Investitionen, vom zugrunde gelegten Zinsfuß und von der Inflationsrate beeinflußt.
Ausgaben für den Bau
Die Ausgaben für den Bau können Neubau-, Umbau-, Instandsetzungs- und Instandhaltungsausgaben sein.
Ausgaben für den Neubau oder Umbau (B)
Die Ausgaben für den Neu- bzw. Umbau (z.B. Fahrbahnverbreiterung) stellen die erstmalige Investition beim Straßenbau dar.
Ausgaben für die Instandsetzung (I, E)
Die Ausgaben für die Instandsetzung stellen eine periodisch wiederkehrende Investition zur Erhaltung der Fahrbahnoberfläche oder zur Erhöhung der Tragfähigkeit des Straßenoberbaues oder zur Wiederherstellung des Straßenaufbaues dar.
Instandsetzungen „I“ (z.B. Oberflächenbehandlungen, Aufbringen von Decken, Verfahren zur Wiederverwendung von Asphalt an Ort und Stelle, Spurrinnenbeseitigungen) betreffen die obersten Schichten.
Instandsetzungen „E“ (z.B. Einbau mehrerer Asphaltschichten auf die vorhandene Befestigung -  Hocheinbau, Abtragen einer, mehrerer oder aller Schichten des Oberbaues und Wiederherstellung) beziehen sich auf mehrere Schichten des gebundenen und falls erforderlich ungebundenen Oberbaues.
Der Fälligkeitszeitpunkt bzw. das Instandsetzungsintervall in Jahren ist festzulegen.
Ausgaben für die Instandhaltung (U)
Die Ausgaben für die Instandhaltung stellen laufende Investitionen für einzelne Sofortmaßnahmen oder Maßnahmen kleineren Umfanges (z.B. Verfüllen von Schlaglöchern und Rissen, kleinere Oberflächenbehandlungen, örtliche Spurrinnenbeseitigung oder andere Profilierungen) dar und werden je Zeiteinheit angegeben.
Instandsetzungsintervall (t)
Instandsetzungsintervalle stellen nach der erstmaligen Investition den Zeitraum dar, nach welchem eine Instandsetzung fällig wird.
Die Intervalle können variieren und werden in Jahren angegeben.
Ausgaben der Straßennutzer (N)
Die Ausgaben der Straßennutzer umfassen die Zeit-, Fahrzeugbetriebs- und Unfallfolgekosten.
Zeitkosten (Z)
Zeitkosten stellen das Produkt aus Fahrzeit und Zeitkostensatz dar.
Unter Zeitkostensatz versteht man den ökonomischen Wert der alternativen Verwendung einer Stunde Fahrzeit.
Bei der Festlegung des Zeitkostensatzes für den PKW-Verkehr können subjektive Einschätzungen nicht ausgeschlossen werden, da die Zeit an sich keinen originären Wert besitzt und somit keinen Preis hat.
Die Zeitkosten werden daher in dieser Richtlinie nur für den Lastverkehr berücksichtigt.
Fahrzeugbetriebskosten (T)
Die Fahrzeugbetriebskosten stellen alle Ausgaben des Fahrzeugbetriebes dar, die beim Durchfahren eines Straßenabschnittes entstehen.
Dabei wird zwischen fahrleistungsabhängigen und fahrleistungsunabhängige Ausgaben einzustufen.
Die Fahrzeugbetriebskosten werden in dieser Richtlinie für den Gesamtverkehr berücksichtigt.
Unfallfolgekosten (A)
Unfallfolgekosten stellen alle durch einen Unfall anfallenden Ausgaben dar.
Dazu gehören Ausgaben für Sachschäden, Heilung, Ertrags- und Produktionsausfall bei Leicht-, Schwer- und tödlich Verletzten, Ausgaben der Invaliden- und Hinterbliebenenrente sowie Schmerzensgelder, Ausgaben der Verkehrspolizei und Verwaltungskosten der Versicherungen.
Untersuchungszeitraum (n)
Der Untersuchungs- oder Betrachtungszeitraum ist der Zeitraum, für den die Investitionsrechnung durchgeführt wird.
Er soll mindestens gleich der theoretischen Lebensdauer der gebundenen Oberbaukonstruktion sein.
Die Wahl des Untersuchungszeitraumes hängt von folgenden Faktoren ab.
Für einen langen Untersuchungszeitraum spricht
die Notwendigkeit, mindestens den Zeitraum bis zur spätestens Erneuerung einzubeziehen,
die Notwendigkeit, eine für Kosten und Nutzen repräsentative Periode zu erfassen, und
die Notwendigkeit, den durch einen kurzen Betrachtungszeitraum entstehenden rechnerischen Fehler bei der Diskontierung der Zukunftszahlungen und der Restwertermittlung möglichst klein zu halten.
Für einen kurzen Untersuchungszeitraum spricht
die technologische Entwicklung
die wirtschaftliche Entwicklung
die Entwicklung der Verkehrsbelastung und
die Abschätzung der Gebrauchsdauer.
Der Untersuchungszeitraum (n) gemäß dieser Richtlinie wird in der Regel mit 30 Jahren festgelegt.
Der am Ende des Untersuchungszeitraumes vorhandene Restwert des Oberbaues oder der Schicht(en) muß in der Wirtschaftlichkeitsberechnung berücksichtigt werden.
Restwert (R)
Die Restwertermittlung am Ende eines Untersuchungszeitraumes geht von einer Übereinstimmung zwischen Abschreibung und Wertverlust aus.
Zur Vereinfachung der Berechnung wird in dieser Richtlinie ein gleichmäßiger Wertverlust über die einzelnen Jahre angenommen, was zu einer linearen Abschreibung führt.
Wertverlust (W)
Der Wertverlust am Ende des Untersuchungszeitraumes entspricht der notwendigen Investition um den ursprünglichen Gebrauchswert des Oberbaues oder der Schicht(en) zu erreichen.
Er wird auch als Wiederbeschaffungswert definiert.
Zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung des vollen Gebrauchswertes des Straßenoberbaues können Instandsetzungsmaßnahmen verwendet werden.
Verfahren
statische Verfahren (kalkulatorische oder einperiodische Verfahren).
Statische Verfahren unterstellen, daß der Zeitpunkt der Zahlung keinen Einfluß auf den Wert der Zahlung hat.
dynamische Verfahren (mathematische oder mehrperiodische Verfahren).
Dynamische Verfahren berücksichtigen den Zahlungszeitpunkt mit Hilfe der Zinseszinsrechnung.
Sie bilden daher die Grundlage der Investitionsrechnungen.
Statische Verfahren
Statische Verfahren sind Ausgabenvergleichs-, Gewinnvergleichsverfahren und Amortisationsrechnungen.
Beim Ausgabenvergleichsverfahren werden die Investitionen durch den Vergleich der Gesamtausgaben je Leistungseinheit bewertet.
Mit dem Ausgabenvergleichsverfahren wird der Fall „gleiche Bemessungszeiträume, unterschiedliche Bautypen und gleiche Gebrauchsdauer“ beurteilt.
Den Vorzug erhält jene Variante, die die geringsten Ausgaben aufweist. (B1: wenn B1 (B2)).
Dynamische Verfahren
Dynamische Verfahren berücksichtigen die unterschiedlichen Zeitpunkte der Ausgaben durch Auf- bzw. Abzinsung auf einen einheitlichen Zeitpunkt.
Die Aufzinsung ermittelt den Wert einer Zahlung am Ende der Zeiteinheit.
Die Abzinsung (Diskontierung) ermittelt den Gegenwartswert (Barwert) einer künftigen Zahlung.
Die Wahl des Zinsfußes für öffentliche Investitionen läßt unterschiedliche Auffassungen zu.
Eine geht von der Überlegung aus, daß auch eine öffentliche Investition aus volkswirtschaftlicher Sicht einen Gewinn bringen sollte.
Die Kalkulationszinfuß entspricht dem Satz für die Habenzinsen langfristiger Kapitalanlagen und es wird mit der Abzinsung gerechnet.
Andere Überlegungen gehen davon aus, daß zur Finanzierung der Investition Kreditaufnahmen notwendig sind.
Gewinne sind nicht vorgesehen.
Der Kalkulationszinsfuß entspricht dem Satz für die Sollzinsen langfristiger Kapitalanlagen und es wird mit der Aufzinsung gerechnet.
Für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung von Straßenoberbaukonstruktionen nach dieser Richtlinie wird die Diskontierungsmethode und als Kalkulationszinsfuß der Satz für die Sollzinsen langfristiger Kapitalanlagen verwendet.
Dynamische Verfahren sind die Kapitalwert-, die Annuitätsmethode, die Methode des internen Zinsfußes und die MAPI-Methode.
Für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung von Straßenoberbaukonstruktionen nach dieser Richtlinie wird das geeignetste Verfahren, die Kapitalwertmethode, verwendet.
Kapitalwertmethode
Der Kapitalwert der Investition errechnet sich durch Abzinsen aller mit der Investition verbundenen Ausgaben auf einen gemeinsamen Bezugszeitpunkt.
Kontinuierliche Ausgaben werden zweckmäßigerweise summiert und am Ende einer Zeitperiode (Jahr) in Zahlung gestellt.
Der Wirtschaftlichkeitsvergleich mehrere Varianten beruht auf dem Ausgaben -  Minimum -  Kriterium.
S + (N x SYMBOL ) SYMBOL Minimum
Darin sind:
S
Ausgaben der Straßenerhalter
N
Ausgaben der Straßennutzer
Gewichtungsfaktor
Der Gewichtungsfaktor ist in Abhängigkeit von der Fragestellung festzulegen.
Zwischenwerte sind möglich.
bei Variantenvergleich mit volkswirtschaftlicher Betrachtung
bei Variantenvergleich mit baulastträgerbezogener Betrachtung
Verfahrenselemente
Berechnungsansätze für Straßenbaulastträger
Die Ausgaben der Straßenbaulastträger werden nach folgender Formel errechnet.
Es wird davon ausgegangen, daß die Ausgaben für den Bau (B) zum Bezugszeitpunkt anfallen und bei den Ausgaben für die Instandsetzungen, Instandhaltungen und für die Wiederbeschaffung eine Inflationsrate für spätere Ausgaben berücksichtigt wird.
Der Bezugszeitpunkt (t = 0) ist das Jahr der Verkehrsfreigabe.
Darin sind:
S
Aktualisierte Ausgaben der Straßenbaulastträger (ATS/m2) (€/m2)
t
Zeit (Jahre bis zur Fälligkeit von Ut, It)
B
Ausgaben für den Neubau (ATS/m2) (€/m2)
Ut
Ausgaben für die Instandhaltung (ATS/m2 Jahr) (€/m2 Jahr)
Straßenzustand
schlecht
Betrachtungszeitraum in Jahren
Straßenbaulastträgerkosten
Betrachtungszeitraum in Jahren
Gut
Abb. 1:
Beispiel für die Entwicklung des Straßenzustandes für einen Betrachtungszeitraumes von 30 Jahren in Abhängigkeit von den Ausgaben der Straßenbaulastträger.
I t
Ausgaben für die Instandsetzung (ATS/m 2) (€/m 2)
E t
Ausgaben für die Instandsetzung (ATS/m 2) (€/m 2)
W
Ausgaben für die Weiderbeschaffung (ATS/m 2) (€/m 2)
q
(1 + p) wobei p = Zinfuß in %
r
(1 + j) wobei j = Inflationsrate in $
n
Untersuchungszeitraum (Jahre)
Abb. 2:
Berechnung des Wiederbeschaffungswertes in Abhängigkeit von Instandsetzung (I, E) und Betrachtungszeitraum.
Darin sind:
W n
Wiederbeschaffungswert (ATS/m 2) (€/m 2)
n
Betrachtungszeitraum (Jahre)
t
Zeit (Jahre)
I
Ausgaben für die Instandsetzung (ATS/m 2) (€/m 2)
E
Ausgaben für die Instandsetzung (ATS/m 2) (€/m 2)
Berechnungsansätze für Straßennutzer
Die Ausgaben der Straßennutzer werden nach folgender Formel ermittelt und auf die Fläche umgelegt:
N = SYMBOLZ + SYMBOLT + SYMBOLA
Darin sind:
N
zusätzliche Ausgaben der Straßennutzer  (ATS/m 2) (€/m 2)
Z
zusätzliche Zeitkosten  (ATS/m 2) (€/m 2)
T
zusätzliche Fahrzeugbetriebskosten (ATS/m 2) (€/m 2)
A
zusätzliche Unfallfolgekosten (ATS/m 2) (€/m 2)
In dieser Richtlinie werden gegenüber dem Normalzustand nur die während den Instandsetzungsarbeiten anfallenden zusätzlichen Ausgaben berechnet.
Dabei werden das erschwerte Passieren der Baustelle, lichtsignalgeregelte Baustellen oder eine baustellenbedingte Umleitung in die Wirtschaftlichkeitsberechnung miteinbezogen.
Die erhöhten Ausgaben der Straßennutzer infolge der Minderung des Gebrauchswertes der Straße werden in dieser Richtlinie in der Regel nicht berücksichtigt.
Die jährliche Verkehrszunahme ist zu berücksichtigen.
Die aktualisierten zusätzlichen Ausgaben der Straßennutzer infolge Baustellen sind sinngemäß Pkt. 4.1 zu berechnen.
Der Bezugszeitpunkt (t = 0) ist das Jahr der Verkehrsfreigabe.
Darin sind:
N
Aktualisierte Ausgaben der Straßennutzer (ATS/m 2) (€/m 2
t
Zeit (Jahren bis zur Fälligkeit von SYMBOL Z, SYMBOL T, SYMBOL A)
Z t
zusätzliche Zeitkosten (ATS/m 2) (€/m 2)
T t
zusätzliche Fahrzeugbetriebskosten (ATS/m 2) (€/m 2)
A t
zusätzliche Unfallfolgekosten (ATS/m 2) (€/m 2)
q
(1 + p) wobei p = Zinsfuß in %
r
(1 + j) wobei j = Inflationsrate in %
n
Betrachtungszeitraum (Jahre)
Zeitkosten für LKW-Verkehr
Die für die Wirtschaftlichkeitsberechnung relevanten zusätzlichen Zeitkosten werden nach folgender Formel ermittelt:
Darin sind:
Z
zusätzliche Zeitkosten (ATS) (€)
Z B
baustellenbedingte tägliche Zeitkosten (ATS) (€)
Z 0
tägliche Zeitkosten des unbehinderten Straßenabschnittes (ATS) (€)
t D
Dauer der Baustelle (Tage)
Die Zeitkosten werden für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung auf die Fläche der Baustelle (ATS/m2) (€/m2) umgelegt.
Die Zeitkosten eines Straßenabschnittes werden aus der Abschnittslänge, der Geschwindigkeit, der Anzahl der Kraftfahrzeuge und der Kosten je Kraftfahrzeug berechnet.
Die tatsächliche Geschwindigkeit ist eine Funktion der Verkehrsstärke (KFZ/h) und der Verkehrsdichte (KFZ/km), sowie der Straßencharakterisk, welche durch die Anzahl der Fahrstreifen, Fahrstreifenbreite, Längsneigung und Kurvigkeit gekennzeichnet ist.
Zeitkostensatz (ZKS)
Der „Unverbindlichen Preisempfehlung (gem. § 31 Kartellgesetz) für den Güternahverkehr“ vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe ist der Zeitkostensatz zu entnehmen.
Es sind die Stundensätze für Planenfahrzeuge heranzuziehen.
In dieser RVS wird die Geschwindigkeit mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und die Kosten auf den Schwerverkehr beschränkt, festgelegt.
Zeitkosten des unbehinderten Straßenabschnittes (Z0)
Darin sind:
Z 0
tägliche Zeitkosten des unbehinderten Straßenabschnittes (ATS) (€)
T 0
Fahrzeit des Schwerverkehrs für den unbehinderten Straßenabschnitt (s)
JDTLV
jährlicher durchschnittlicher täglicher Schwerverkehr (LKW/24h)
ZKS
mittlerer Zeitkostensatz des Schwerverkehrs (ATS/h) (€/h)
I 0
Länge des unbehinderten Straßenabschnittes (km)
VLADM.
zulässige Geschwindigkeit des Schwerverkehrs (km/h)
Baustellenbedingte Zeitkosten (Ze)
Die baustellenbedingten Zeitkosten werden unterschieden zwischen Baustellen, bei denen mindestens ein Fahrstreifen in jede Richtung zur Verfügung steht (Umleitung) und mit keinen Wartezeiten gerechnet werden muß, sowie Baustellen, bei denen nur insgesamt ein Fahrstreifen vorhanden ist und Verzögerungen (Lichtsignalanlagen) eingeplant sind.
Baustellenbedingte Zeitkosten (ZE) ohne Wartezeiten
Darin sind:
Z B
baustellenbedingte tägliche Zeitkosten (ATS) (€)
T B
Fahrzeit des Schwerverkehrs für die baustellenbedingte Umleitung(s)
JDTLV
jährlicher durchschnittlicher täglicher Schwerverkehr
ZKS
mittlerer Zeitkostensatz des Schwerverkehrs (ATS/h) (€/h)
l B
Länge der baustellenbedingten Umleitung (km)
VLZUL.
zulässige Geschwindigkeit des Schwerverkehrs (km/h)
Baustellende Zeitkosten (ZE) mit Wartezeiten
In diesem Fall ist neben der Fahrzeit auch die Verzögenrungszeit zu berechnen.
Die Verzögerungszeit setzt sich aus der Umlaufzeit und Freigabezeit gemäß RVS 5.32 zusammen.
Unter der Annahme, daß die Umlauf- und Freigabezeit während des gesamten Untersuchungszeitraumes mit 1450 KFZ/h -  Grünzeit beträgt, lassen sich die Umlaufzeit, Freigabezeit und mittlere Verzögerungszeit folgenderweise berechnen.
Räumgeschwindigkeit (Vr)
V r = VADM.
- 10 si VADM.
40 km/h
V r = VADM.
- 5 si VADM.
30 km/h
Darin sind:
V r
mittlere Räumgeschwindigkeit (km/h)
VADM.
zulässige Höchstgeschwindigkeit für PKW (km/h)
Zwischenzeit (tz)
S r
T z = 3,0 +  --------
V r
Darin sind:
t z
Zwischenzeit (s)
S r
Länge der Baustelle mit wechselweiser Einbahnregelung (m)
V r
Räumgeschwindigkeit (m/s)
Umlaufzeit (tU)
Die Sättigungsverkehrsmenge wird mit 1450 KFZ/h -  Grünzeit angenommen.
MSV = JDTV x k
#t z
t U = ------------------------
MSV 1 + MSV 2
Darin sind:
MSV 1,2
maßgeblicher stündlicher Verkehr in beiden Richtungen (KFZ/h)
JDTV
jährlicher durchschnittlicher täglicher Verkehr (KFZ/24h)
k
Umrechnungsfaktor (-)
t U
Umlaufzeit (s)
#t z
Summe der Zwischenzeiten pro Umlauf (s)
- Summe der Grünzeiten (SYMBOLt Gr) und Aufteilung auf beide Fahrtrichtungen:
t Gr = t u - 2 x t z
MSV 1
MSV2
T Gr1 = --------- x SYMBOLt Gr; ----------- x SYMBOLt Gr;
MSV
MSV
Darin sind:
t Gr
Summe der Grünzeiten (s)
t Gr1
Grünzeit in Fahrtrichtung 1 (s)
t Gr2
Grünzeit in Fahrtrichtung 2 (s)
t U
Umlaufzeit (s)
t Z
Zwischenzeit (s)
MSV
maßgeblicher stündlicher Verkehr in beide Richtungen (KFZ/h)
MSV 1
maßgeblicher stündlicher Verkehr in Fahrtrichtung 1 (KFZ/h)
MSV 2
maßgeblicher stündlicher Verkehr in Fahrtrichtung 2 (KFZ/h)
Mittlere Wartezeit (t w)
Man kann die mittlere Wartezeit eines Fahrzeuges in einem Fahrstreifen mit folgender Formel abschätzen
t u          MSV
MSV
a = ------- x ---------; m = -----------
t Gr         1450
t w
mittlere Wartezeit in einer Zufahrt für ein Fahrzeug (s)
t u
Umlaufzeit (s)
t Gr
Grünzeit (s)
MSV
Dimensionierungsbelastung (KFZ/h)
Für die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist der höhere Wert der beiden Haltezeiten maßgeblich.
Baustellenbedingte Zeitkosten
Z B = (t Z + t H) x JDTLV x ZKS
Darin sind:
Z B
baustellenbedingte tägliche Zeitkosten (ATS) (€)
t Z
Zwischenzeit (s)
t H
mittlere Wartezeit in Fahrtrichtung (s)
JDTLV
jährlicher durchschnittlicher täglicher Schwerverkehr
ZKS
mittlerer Zeitkostensatz des Schwerverkehrs (ATS/h) (€/h)
Fahrzeugbetriebskosten für den PKW-Verkehr
Die Fahrzeugbetriebskosten in dieser Richtlinie sind nur relevant, wenn die durch die Baustelle bedingte Umleitung eine Verlängerung des Weges ergibt (lB - l0).
Die zusätzlichen Fahrzeugbetriebskosten werden folgenderweise berechnet.
T = (l B - l 0) x (JDTV - JDTLV) x t D x BKS
Darin sind:
T
zusätzliche Fahrzeugbetriebskosten (ATS) (€)
l B
Länge der baustellenbedingten Umfahrung (km)
l 0
Länge des unbehinderten Straßenabschnittes (km)
JDTV
jährlicher  durchschnittlicher  täglicher Verkehr (KFZ/24h)
JDTLV
jährlicher durchschnittlicher täglicher Schwerverkehr (KFZ/24h)
t D
Dauer der Baustelle (Tage)
BKS
mittlerer Fahrzeugbetriebskostensatz (ATS/km) (€/km)
Die Fahrzeugbetriebskosten werden für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung auf die Fläche der Baustelle (ATS/m 2) (€/m 2) umgelegt.
Fahrzeugbetriebskostensatz (BKS)
Der Fahrzeugbetriebskostensatz entspricht dem amtlichen Kilometergeld für PKW (ATS/km) (€/km).
Unfallfolgekosten
Der Berechnungsansatz für die Unfallfolgekosten beruht auf der Angabe von straßenspezifischen Unfallfolgekostenraten.
(UKR B x JDTVB - I B) - (UKR 0 x JDTV 0 x I 0)
A = ( -----------------------------------------------------------) x t D
Darin sind:
A
zusätzliche Unfallfolgekosten (ATS) (€)
UKR B
Unfallfolgekostenrate für den baustellenbedingten Straßentyp (ATS/100 KFZ - km) (€/100 KFZ - km)
UKRo
Unfallfolgekostenrate für den unbehinderten Straßentyp (ATS/100 KFZ - km) (€/100 KFZ - km)
JDTV B
jährlicher durchschnittlicher täglicher Verkehr auf der baustellenbedingten Umfahrung (KFZ/24h)
JDTVo
jährlicher durchschnittlicher täglicher Verkehr auf dem unbehinderten Straßenabschnitt (KFZ/24h)
l B
Länge der baustellenbedingten Umfahrung (km)
l 0
Länge des unbehinderten Straßenabschnittes (km)
t D
Dauer der Baustelle (Tage)
Die Unfallfolgekosten werden für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung auf die Fläche der Baustelle (ATS/m 2) (€/m 2) umgelegt.
Basismodell
Investitionsrechnungen können entweder im Planungsstadium oder/und nach der Anbotslegung durchgeführt werden.
Investitionsrechnungen in der Planungsphase können eine Entscheidung begründen oder mehrere gleichwertige Varianten ergeben.
Alle interessanten Varianten sind anbieten zu lassen.
Die Investitionsrechnung nach Anbotslegung dient als Grundlage für die endgültige Entscheidung.
Die Investitionsrechnung basiert auf der Durchrechnung eines Basismodells, wobei dessen Stabilität anhand von Sensitivitätsanalysen beurteilt wird.
Im Basismodell werden die Kosten der baulichen Maßnahmen (Ausgaben für den Neubau (B), Instandhaltung (U), Instandsetzung (I) und die Wiederbeschaffung (W)), deren zeitliche Abfolge (t), die Entwicklung des Zinsfußes (p) und der Inflationsrate (j) abgeschätzt.
Es ist stets erforderlich, die Aussage über die Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme auf sorgfältig erarbeiteten Basisdaten aufzubauen.
Das Basismodell wird für alle Varianten durchgerechnet.
Die Varianten werden nach dem Ausgabenminimumkriterium gereiht.
Sensitivitätsanalyse
Bei den Investitionsrechnungen sind immer eine Reihe von mehr oder weniger sicheren Annahmen der Einflußgrößen zu treffen, die letztlich das Ergebnis maßgeblich beeinflussen können.
Die baulichen Maßnahmen (Instandhaltung (U), Instandsetzung (I) und deren zeitliche Abfolge (t) müssen eingeschätzt werden und können daher die in der Praxis auftretende Situation nur annähernd wiedergeben.
Bei Investitionsrechnungen im Planungsstadium sind auch die Ausgaben für den Neubau (B) mit einer Unsicherheit behaftet.
Die regional unterschiedlichen Baustoffpreise, sowie Klima- und Verkehrsbedingungen auf dem untersuchten Straßenabschnitt lassen Ergebnisse mit nicht unerheblichen Schwankungsbreiten zu.
Die Entwicklung des Zinsfußes (p) und der Inflationsrate (j) kann ebenfalls nicht exakt vorhergesagt werden.
Es können auch in dieser Richtlinie diesbezüglich keine verbindlichen Wertangaben gemacht werden.
Die Aufgabe einer Sensitivitätsanalyse ist es, die Auswirkung der Unsicherheit der Eingabedaten auf das Ergebnis aufzuzeigen.
Es sind daher alle unsicheren Daten mit ihrer Bandbreite in der Investitionsrechnung zu berücksichtigen.
Ausgaben der Straßenbaulastträger
Durchführung der Sensitivitätsanalyse
Die Einflußgrößen Ausgaben, Zeitablauf und Zinsen werden als zufällig verteilte Parameter betrachtet.
Bandbreite der Einflußgrößen
Der obere (Maximum) und untere (Minimum) Wert der Einflußgrößen sind basierend auf einem sorgfältig kalkulierten Mittelwert wie folgt anzusetzen.
Ausnahmen sind möglich, so sie mit einem Fachgutachten nachgewiesen werden können:
Tabelle 1:
Die Bandbreiten der Einflußgrößen.
Einflußgröße
Maximum
Minimum
Ausgaben (U, I, B)
Mittelwert + 10 %
Mittelwert - 10 %
Zeitfolge (t, SYMBOLt)
Mittelwert + 2 Jahre
Mittelwert - 2 Jahre
Zinsfuß (p) - Inflationsrate (j)
*) Die anzuwendenden Zinssätze sind beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfragen.
Ausgaben der Straßennutzer
Durchführung der Sensitivitätsanalyse
Die Einflußgröße Baustellendauer ist zusätzlich zu Punkt 6.1.1 als zufällig verteilter Parameter zu betrachten.
Bandbreite der Einflußgrößen
Der obere (Maximum) und untere (Minimum) Wert der Einflußgrößen sind basierend auf einem sorgfältig kalkulierten Mittelwert wie folgt anzusetzen.
Ausnahmen sind möglich, so sie mit einem Fachgutachten nachgewiesen werden können:
Tabelle 2:
Die Bandbreiten der Einflußgrößen.
Einflußgröße
Maximum
Minimum
Baustellendauer (t D)
Mittelwert + 25 %
Mittelwert - 25 %
Zinsfuß (p) -Inflationsrate (j)
Die anzuwendenden Zinssätze sind beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfragen.
Stabilität des Basismodells
Es werden neben dem Basismodell 100 Fälle durchgerechnet, wobei die Werte der Einflußgrößen über einen Zufallsgenerator aufgerufen werden.
Sie sind durch Mittelwert und Standardabweichung bestimmt.
innerhalb MW ± s liegen 67 % aller Werte
innerhalb MW + 2s liegen 95 % aller Werte
innerhalb MW ± 3s liegen 99,67 % aller Werte
Tabelle 3:
Einflußgröße und Standardabweichung
Einflußgröße
Standardabweichung
Ausgaben (U, I, B)
5 % vom Mittelwert
Zeitfolge (t, SYMBOLt)
1 Jahr
Baustellendauer (t D)
12,5 % vom Mittelwert
Der Vergleich der einzelnen Konstruktionsvarianten erfolgt mit dem Wilcoxon-Rangsummentest.
Das Ergebnis wird über das sogenannte Signifikanz-Niveau „Alpha" beurteilt.
Dabei gilt:
Fall a:
Alpha ≤ 0,01:
die Differenz der Mittelwerte ist signifikant.
Fall b:
Alpha zwischen 0,01 und 0,05:
der Test ist ein 2. Mal durchzuführen, wobei die Ausgangsdaten unverändert gelassen werden, der Zufallsgenerator aber neue Zahlen für die Berechnung liefert.
Wenn Alpha neuerlich > 0,01 ist, dann ist die Differenz der Mittelwerte nicht signifikant.
Wenn jedoch Alpha 0,01 ist, dann wird die Differenz der Mittelwerte als signifikant angesehen.
Fall c:
Alpha > 0,05:
die Differenz der Mittelwerte ist nicht signifikant.
Grundsätze für die Ergebnisdarstellung
Die Darstellung der Ergebnisse hat aus folgenden zwei Punkten zu bestehen:
Für jede Oberbau- oder/und Baustoffvariante ist eine genaue Beschreibung der Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, sowie deren mittlerer Fälligkeitszeitpunkt mit nachvollziehbarer Kalkulation der mittleren Baustoffpreise darzulegen.
Für jede Oberbau oder/und Baustoffvariante ist das Basismodell durchzurechnen und nach dem Ausgaben - Minimum - Kriterium zu reihen.
Für jede Oberbau- und/oder Baustoffvariante ist die Sensitivitätsanalyse mit 100 „zufällig" angenommenen Einflußgrößenkombinationen durchzuführen.
Die Werte sind in einer Gesamttabelle darzustellen und über das Ergebnis des Wilcoxon-Rangsummentests die Signifikanz der Reihung der Basismodelle zu beurteilen.
Die Ergebnisse sind tabellarisch darzustellen und wenn erforderlich auch graphisch gegenüberzustellen.
Verwendete Abkürzungen
A, B
Rechengrößen (-)
B
Ausgaben für den Neubau (ATS/m 2) (€/m 2)
BKS
mittlerer Fahrzeugbetriebskostensatz (ATS/km) (€/km)
E
Ausgaben für die Instandhaltung (ATS/m 2) (€/m 2)
I
Ausgaben für die Instandsetzung (ATS/m 2) (€/m 2)
JDTLV
jährlicher durchschnittlicher täglicher Schwerverkehr (Lkw/24h)
JDTV
jährlicher durchschnittlicher täglicher Verkehr (KFZ/24h)
JDTV B
jährlicher durchschnittlicher täglicher Verkehr auf der baustellenbedingten Umfahrung (KFZ/24h)
JDTV 0
jährlicher durchschnittlicher täglicher Verkehr auf dem unbehinderten Straßenabschnitt (KFZ/24h)
k
Umrechnungsfaktor
I B
Länge der baustellenbedingten Umleitung (km)
l 0
Länge des unbehinderten Straßenabschnittes (km)
MSV
maßgeblicher stündlicher Verkehr in beide Richtungen (KFZ/h)
MSV 1
maßgeblicher stündlicher Verkehr in Fahrtrichtung 1 (KFZ/h)
MSV 2
maßgeblicher stündlicher Verkehr in Fahrtrichtung 2 (KFZ/h)
N
Ausgaben der Straßennutzer
q
(1 + p) wobei p = Zinsfuß in %
r
(1 + p) wobei p = Inflationsrate in %
S
Ausgaben der Straßenerhalter
S t
Aktualisierte Ausgaben der Straßenbaulastträger (ATS/m 2) (C/m 2)
t
Zeit (Jahren bis zur Fälligkeit von U t  , I t, SYMBOLZ, SYMBOLT, SYMBOLA)
t B
Fahrzeit des Schwerverkehrs für die baustellenbedingte Umleitung (s)
t D
Dauer der Baustelle (Tage)
t Gr1
Grünzeit in Fahrtrichtung 1 (s)
t Gr 2
Grünzeit in Fahrtrichtung 2 (s)
t 0
Fahrzeit des Schwerverkehrs für den unbehinderten Straßenabschnitt (s)
tu
Umlaufzeit (s)
t w
mittlere Haltezeit (s)
t w1
mittlere Haltezeit in Fahrtrichtung 1 (s)
t z
Zwischenzeit (s)
U
Ausgaben für die Instandhaltung (ATS/m 2 Jahr) (€/m 2 Jahr)
UKR B
Unfallfolgekostenrate für den baustellenbedingten Straßentyp (ATS/100 KFZ - km) (€/100 KFZ - km)
UKR 0
Unfallfolgekostenrate für den unbehinderten Straßentyp (ATS/100 KFZ - km) (€/100 KFZ - km)
V r
mittlere Räumgeschwindigkeit (km/h)
VLzul.
zulässige Geschwindigkeit des Schwerverkehrs (km/h)
V zul
zulässige Höchstgeschwindigkeit für PKW (km/h)
W
Wertverlust bzw. Wiederbeschaffungswert (ATS/m 2) (€/m 2)
Z B
baustellenbedingte tägliche Zeitkosten (ATS) (€)
Z 0
tägliche Zeitkosten des unbehinderten Straßenabschnittes (ATS) (€)
ZKS
mittlerer Zeitkostensatz des Schwerverkehrs (ATS/h) (€/h)
Gewichtungsfaktor
A
zusätzliche Unfallfolgekosten (ATS/m 2) (€/m 2)
N
zusätzliche Ausgaben der Straßennutzer (ATS/m 2) (€/m 2)
T
zusätzliche Fahrzeugbetriebskosten (ATS/m 2) (€/m 2)
Z
zusätzliche Zeitkosten (ATS/m 2) (€/m 2)
t Gr
Summe der Grünzeiten (s)
Angeführte Richtlinien
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 1.21
Verkehrssicherheit, Verkehrssicherheitsuntersuchung
RVS 2.2
Entscheidungshilfen Nutzen - Kosten - Untersuchungen im Verkehrswesen
Verwendete Literatur
Grundlagen zur Entwicklung von Expertensystemen für das Management der Straßenerhaltung, Informationen - Verkehrsplanung und Straßenwesen - herausgegeben von der Universität der Bundeswehr München, Heft 36, München, 1993.
Optimierung von Instandsetzungsstrategien und Einführung technologischer und wirtschaftlicher Trendmodelle in Wirtschaftlichkeitsrechnungen, Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, Heft 438, Bonn, 1985.
Einflußgrößen, Berechnungsansätze und Sensitivitätstest für die Straßenbaulastträgerkosten im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsrechnung für Straßenbefestigungen, Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, Heft 324, Bonn, 1981.
Untersuchungen über Einflüsse auf baustellenbedingte geschwindigkeitsabhängige Anteile an den Ausgaben der Straßennutzer Forschung, Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, Heft 421, Bonn, 1984.
Pichler W.:
Straßenzustandsbewertung und die Entscheidung über Erhaltungsmaßnahmen an Oberbaukonstruktionen, Informationen des Institutes für Straßenbau der Universität Innsbruck, 1992.
Schmuck A.:
Straßenerhaltung mit System - Grundlagen des Managements, Kirschbaum Verlag, Bonn, 1987.
Anhang
Beispiel 1
Aufgabenstellung
Geplant ist der Neubau einer vierspurigen Bundesstraße mit folgenden Daten:
Länge
= 8,150 km
Fläche
= 108.000 m 2
Fahrbahnbreite
13,25 m
JDTV
14.600 KFZ/Tag
JDTLV
1.200 LKW/Tag
Zuwachsrate des Verkehrs
Bemessungsnormlastwechsel
3,8 Mio
Lastklasse
II
zulässige Geschwindigkeit für LKW
80 km/h
Als Oberbaukonstruktion wurde die Bautype I gewählt, wobei auch ein stufenweiser Ausbau zu untersuchen ist.
Variante A
t = 0
4 cm Deckschichte AB 11
20 cm ungebundene obere Tragschichte
30 cm ungebundene untere Tragschichte
Variante B
t = 0
20 cm ungebundene obere Tragschichte
30 cm ungebundene untere Tragschichte
t = 4
4 cm Deckschichte AB 11
Die Baupreise aus der Baupreisstatistik
1 cm AB 11
= 20,- ATS/m 2
(1,45 €/m2)
1 cm BT-I-22
= 14,- ATS/m 2
(1,02 €/m2)
= 68,- ATS/m 2
(4,94 €/m2)
= 75,- ATS/m 2
(5,45 €/m2)
Durch den stufenweisen Ausbau kann die Variante B einen Monat (30 Tage) früher eröffnet werden.
Während der Bauzeit wird der Verkehr über eine Landesstraße geführt.
Diese Umleitung ist 13,6 km lang und enthält 3 Geschwindigkeitsbeschränkungen von 50 km/h, mit einer Gesamtlänge von 1,5 km.
Im Freiland kann die zulässige LKW-Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren werden.
Für spätere Instandsetzungsmaßnahmen sind für die Verkehrsführung 2 Möglichkeiten zu untersuchen:
Eine Richtungsfahrbahn wird gesperrt.
Der Verkehr wird auf der 2. Richtungsfahrbahn mit Gegenverkehr geführt.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem Bereich wird mit 50 km/h festgelegt.
Eine Richtungsfahrbahn wird gesperrt.
Auf der verbleibenden Richtungsfahrbahn wird der Verkehr in einer Richtung geführt, was bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h möglich ist.
Die 2. Richtungsfahrbahn wird über die eingangs geschilderte Umleitung gelegt.
Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für die Varianten A und B und für die Verkehrsbedingungen 1 und 2 zu untersuchen.
Grundlagen - Ausgaben des Straßenbaulastträgers
Die Ausgaben für einen Neubau sind:
Variante A:
t= 0
4 cm Deckschichte AB 11
80,00 ATS/m 2
5,81 €/m 2
252,00 ATS/m 2
18,32 €/m 2
20 cm ungebundene obere Tragschichte
68,00 ATS/m 2
4,94 €/m 2
30 cm ungebundene untere Tragschichte
75,00 ATS/m 2
5,45 €/m 2
Summe A:
475,00 ATS/m 2
34,52 €/m 2
Variante B:
t = 0
210,00 ATS/m 2
15,26 €/m 2
20 cm ungebundene obere Tragschichte
68,00 ATS/m 2
4,94 €/m 2
30 cm ungebundene untere Tragschichte
75,00 ATS/m 2
5,45 €/m 2
Zwischensumme:
353,00 ATS/m 2
25,65 €/m 2
t = 4
4 cm Tragschichte AB 11
80,00 ATS/m 2
5,81 €/m 2
6 cm ungebundene obere Tragschichte BT-I-22
84,00 ATS/m 2
6,11 €/m 2
Zwischensumme:
164,00 ATS/m 2
11,92 €/m 2
Summe B:
517,00 ATS/m 2
37,57 €/m 2
Ausgaben für die Instandhaltung fallen nach Ablauf einer dreijährigen Gewährleistungsfrist ab dem Neubau bzw. der Instandsetzung an.
Die jährlichen Ausgaben der Instandhaltung werden mit 2,-ATS/m 2 (0,15 €/m 2) geschätzt.
Erfahrungsgemäß ist bei der gegebenen Baustoffauswahl und Verkehrsbedingung innerhalb von 10 Jahren eine kritische Spurrinnenbildung zu erwarten.
Eine Instandsetzungsmaßnahme (I) auf der oberen Schicht wird nach 10 Jahren notwendig.
Dabei wird die alte Deckschichte in einer Dicke von 4 cm abgefräst und erneuert.
Diese Arbeiten können innerhalb von 4 Wochen (28 Wochentage) durchgeführt werden.
Ausgaben für die Instandsetzungsmaßnahme (I) betragen:
Abfräsen 4 cm
48,00 ATS/m 2
3,49 €/m 2
Deckschichte 4 cm
80,00 ATS/m 2
5,81 €/m 2
2 %iger Zuschlag für Baustelleneinrichtung
2,60 ATS/m 2
0,19 €/m 2
Summe (I):
130,60 ATS/m 2
9,49 €/m 2
Nach weiteren 10 Jahren wird eine Instandsetzungsmaßnahme (E) mehrere Schichten durchgeführt.
Diese besteht aus dem Abfräsen der Deckschichte und obersten Lage der bituminösen Tragschichte in einer Gesamtdicke von 10 cm sowie dem Aufbringen einer 6 cm dicken bituminösen Tragschichte und einer 4 cm dicken Deckschichte.
Die Dauer der Erneuerungsmaßnahme beträgt 9 Wochen (63 Wochentage).
Ausgaben für die Instandsetzungsmaßnahme (E) betragen:
Afräsen 10 cm
120,00 ATS/m 2
8,72 €/m 2
84,00 ATS/m 2
6,11 €/m 2
4 cm Deckschichte
80,00 ATS/m 2
5,81 €/m 2
2 %iger Zuschlag für Baustelleneinrichtung
5,70 ATS/m 2
0,41 €/m 2
Summe (E):
289,70 ATS/m 2
21,05 €/m 2
Tabelle 4:
Ansätze für das Basismodell der Ausgaben des Straßenbaulastträgers
Merkmal
Variante A
Variante B
B (t = 0)
475,00 ATS/m 2
34,51 /m 2
353,00 ATS/m 2
25,65 /m 2
B (t = 4)
164,00 ATS/m 2
11,92 /m 2
U
2,00 ATS/m 2
0,15 /m 2
2,00 ATS/m 2
0,15 /m 2
I
130,60 ATS/m 2
9,49 /m 2
130,60 ATS/m 2
9,49 /m 2
E
289,70 ATS/m 2
21,05 /m 2
289,70 ATS/m 2
21,05 /m 2
W (Berechnungsergebnis)
275,45 ATS/m 2
20,02 /m 2
165,27 ATS/m 2
12,01 /m 2
t (U)
4 - 9 J
14 - 19 J
24 - 29 J
8 - 13 J
18 - 23 J
28 - 29 J
t (I)
10 J
14 J
t (E)
20 J
24 J
(p - j)
Der Wiederbeschaffungswert errechnet sich nach folgender Formel:
n - t E1
n - t E1
W n = ----------- x ------------ x E
t I2 - t E1
t E2 - t E1
Für Variante A:
W n = --------- x 130,60 + ----------- x 289,70 = 275,45 ATS/m2 (20,02 €/m2)
Für Variante B:
W n = --------- x 130,60 + ----------- x 289,70 = 165,27 ATS/m2 (12,01 €/m2)
Grundlagen -  Ausgabaen der Straßennutzer
Zu berücksictigen sind die Zeit- und Betriebskosten.
Kostensätze:
ZKS = 838,00 ATS/h
(60,90 €/h)
BKS =     4,60 ATS/km
(0,33 €/km)
Zeitkosten für Lastkraftwagen
Die täglichen Zeitkosten für den unbehinderten Straßenabschnitt betragen:
8,15 x 1200 x 838,-
Z 0 = -------------------------- = 102.445,50 ATS o 0,95 ATS/m 2 (0,07 €/m 2)
Straßenbaulastträgerkosten in ATS/m 2
Zeit t in Jahren
Abb. 3:
Abfolge der Ausgaben des Straßenbaulastträgers beim Basismodell der Variante A.
Straßenbaulastträgerkosten in ATS/m 2
Zeit t in Jahren
Abb. 4:
Abfolge der Ausgaben des Straßenbaulastträgers beim Basismodell der Variante B.
Bei baustellenbedingter Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h betragen die Zeitkosten:
8,15 x 1200 x 838,-
Z B50 = -------------------------- = 163.912,80 ATS o 1,52 ATS/m 2 (0,11 €/m 2)
Bei Befahren der Umleitung ist zuerst die mittlere Geschwindigkeit für die Umleitung zu errechnen und dann betragen die Zeitkosten für den gesamten LKW-Verkehr:
V u = ----------------------- = 75 km/h
13,6 x 1200 x 838,-
Z BU = -------------------------- = 182.348,80 ATS o 1,69 ATS/m 2 (0,12 €/m 2)
Bei einer baustellenbedingten Geschwindigkeit von 70 km betragen die Zeitkosten:
8,15 x 1200 x 838,-
Z B70 = -------------------------- = 149.714,70 ATS o 1,39 ATS/m 2 (0,10 €/m 2)
Die Verkehrssituation 2 ist eine Kombination aus Geschwindigkeitsbeschränkung und Umleitung.
Die Zeitkosten betragen:
Z BU + Z B70
Z BU/B70 = -------------------------- = 149.714,70 ATS o 1,39 ATS/m 2 (0,10 €/m 2)
Umberechnet auf die Fahrbahnfläche betragen die zusätzlichen täglichen Zeitkosten SYMBOLZ:
Tabelle 5:
Zusätzliche tägliche Zeitkosten SYMBOL Z
Verkehrssituation
z B
Zo
Z
Umleitung des gesamten Verkehrs
0,74 ATS/m 2
0,05 €/m 2
50 km/h Beschränkung
0,57 ATS/m 2
0,04 €/m 2
70 km/h Beschränkung und Umleitung einer Richtungsfahrbahn
0,44 ATS/m 2
0,03 €/m 2
Betriebskosten des Gesamtverkehrs
Die täglichen Betriebskosten durch Benützung der Umleitung für den Gesamtverkehr betragen:
T = (13,6 - 8,15) x 14.600 x 4,60 = 366.022 ATS oder 3,39 ATS/m 2    (0,25 €/m 2)
Werden diese auf die Verkehrsfläche umgelegt, ergeben sich folgende zusätzliche Betriebskosten:
Tabelle 6:
Zusätzliche tägliche Betriebskosten
Verkehrssituation
AT
Umleitung des gesamten Verkehrs
100 % v. 3,39
3,39 ATS/m 2
0,25 €/m 2
50 km/h Beschränkung
0 % v. 3,39
70 km/h Beschränkung und Umleitung einer Richtungsfahrbahn
50 % v. 3,39
1,69 ATS/m 2
0,12 €/m 2
Ausgaben der Straßennutzer
Tabelle 7:
Ansätze der Ausgaben der Straßennutzer AN für das Basismodell
Merkmal
Variante A
Verkehrsführung 1
Verkehrsführung 2
t(B) = 0
t D =30*)
(U) tD = 0
(I)  tD = 28
(E) tD = 63
(0,74 + 3,39) x 30 = 123,90 ATS/m 2
(0,57 + 0) x 28 = 15,96 ATS/m 2
(0,57 + 0) x 63 = 35,91 ATS/m 2
(0,74 + 3,39) x 30 = 123,90 ATS/m 2
(0,44 + 1,69) x 28 = 59,64 ATS/m 2
(0,44 + 1,69) x 63 = 134,19 ATS/m 2
Merkmal
Variante B
Verkehrsführung 1
Verkehrsführung 2
t(B) = 4
t D =30
(U) tD = 0
(I)  tD = 28
(E) tD = 63
(0,57 + 0) x 30 = 17,10 ATS/m 2
(0,57 + 0) x 28 = 15,96 ATS/m 2
(0,57 + 0) x 63 = 35,91 ATS/m 2
(0,44 + 1,69) x 30 = 63,90 ATS/m 2
(0,44 + 1,69) x 28 = 59,64 ATS/m 2
(0,44 + 1,69) x 63 = 134,19 ATS/m 2
Merkmal
Variante A
Verkehrsführung 1
Verkehrsführung 2
t(B) = 0
t D =30*)
(U) tD = 0
(I)  tD = 28
(E) tD = 63
(0,05 + 0,25) x 30 = 9,00 €/m 2
(0,04 + 0) x 28 = 1,16 €/m 2
(0,04 + 0) x 63 = 2,61 €/m 2
(0,05 + 0,25) x 30 = 9,00 €/m 2
(0,03 + 0,12) x 28 = 4,33 €/m 2
(0,03 + 0,12) x 63 = 9,75 €/m 2
Merkmal
Variante B
Verkehrsführung 1
Verkehrsführung 2
t(B) = 4
t D =30
(U) tD = 0
(I)  tD = 28
(E) tD = 63
(0,04 + 0) x 30 = 1,24 €/m 2
(0,04 + 0) x 28 = 1,16 €/m 2
(0,04 + 0) x 63 = 2,61 €/m 2
(0,03 + 0,12) x 30 = 4,64 €/m 2
(0,03 + 0,12) x 28 = 4,33 €/m 2
(0,03 + 0,12) x 63 = 9,75 €/m 2
Die Befahrbarkeit ist 30 Tage (ohne Bandbreite) nach Variante B möglich
Ergebnis
Das Ergebnis der Durchrechnung des Basismodells zeigt, daß die Oberbauvariante B mit der Verkehrsführung 1 den günstigsten Wert liefert.
Tabelle 8:
Ergebnisse Basismodell Beispiel 1
Oberbauvariante + Verkehrsführung
Rang
StO (ATS/m 2)
N,0 (ATS/m 2)
(ATS/m 2)
B 1
B2
A1
A2
Oberbauvariante + Verkehrsführung
Rang
St0 (€/m 2)
Nt,0 (€/m 2)
(€/m 2)
B1
B2
A1
A2
Sensitivitätsanalyse
Für die Sensitivitätsanalyse wurden die in der Tabelle 6 angeführten Bandbreiten vorgegeben.
Die daraus errechnete maximale Streuung ist für die Berechnung relevant.
Tabelle 9:
Bandbreite und Standardabweichung für die Sensitivitätsanalyse
Merkmal
Bandbreite
Standardabweichung
Kosten (B, U, I, E)
Zeitfolge (t, At)
2 Jahre
1 Jahr
Zinsfuß (p) - Inflationsrate (j)
Baustellendauer (t D)
Tabelle 10:
Einzelergebnis der Sensitivitätsanalyse
n
1A1
1A2
1B1
1B2
ATS 985,83
ATS 1.066,19
ATS 819,37
ATS 930,18
ATS 982,67
ATS 1.176,26
ATS 879,44
ATS 958,97
ATS 968,33
ATS 1.138,19
ATS 732,95
ATS 1.046,82
ATS 1.023,92
ATS 1.208,42
ATS 781,84
ATS 1.089,86
ATS 960,08
ATS 1.170,29
ATS 855,37
ATS 832,94
ATS 1.008,30
ATS 1.111,01
ATS 749,86
ATS 918,99
ATS 972,21
ATS 1.214,63
ATS 924,37
ATS 922,00
ATS 990,45
ATS 1.142,59
ATS 875,49
ATS 872,60
ATS 940,85
ATS 1.034,27
ATS 825,36
ATS 951,83
ATS 972,63
ATS 1.063,26
ATS 774,50
ATS 1.114,33
ATS 1.006,23
ATS 1.045,34
ATS 839,25
ATS 1.105,39
ATS 935,76
ATS 1.099,68
ATS 857,66
ATS 829,45
ATS 973,66
ATS 1.102,51
ATS 797,54
ATS 933,30
ATS 1.035,66
ATS 1.224,76
ATS 803,95
ATS 887,70
ATS 1.032,20
ATS 1.042,76
ATS 869,59
ATS 854,33
ATS 1.049,46
ATS 1.103,21
ATS 893,87
ATS 1.179,10
ATS 980,64
ATS 1.058,70
ATS 790,17
ATS 872,56
ATS 1.002,53
ATS 1.135,91
ATS 797,99
ATS 876,13
ATS 968,03
ATS 1.064,16
ATS 822,55
ATS 894,77
ATS 1.128,78
ATS 1.031,44
ATS 927,84
ATS 883,19
ATS 982,90
ATS 1.094,84
ATS 803,36
ATS 995,05
ATS 982,79
ATS 1.320,90
ATS 758,83
ATS 1.007,14
ATS 968,98
ATS 1.166,65
ATS 817,57
ATS 962,66
ATS 1.091,89
ATS 1.022,88
ATS 877,06
ATS 889,07
ATS 1.023,55
ATS 1.117,47
ATS 792,93
ATS 972,59
ATS 1.055,85
ATS 1.092,44
ATS 749,74
ATS 910,22
ATS 941,59
ATS 1.171,98
ATS 885,39
ATS 1.008,37
ATS 988,45
ATS 1.182,78
ATS 781,53
ATS 893,75
ATS 1.061,60
ATS 1.083,75
ATS 959,28
ATS 1.100,98
ATS 993,10
ATS 1.093,12
ATS 758,10
ATS 966,80
ATS 962,62
ATS 1.056,52
ATS 852,66
ATS 825,85
ATS 1.003,13
ATS 1.102,92
ATS 768,16
ATS 995,97
ATS 1.004,20
ATS 1.056,15
ATS 892,38
ATS 865,84
ATS 897,53
ATS 1.282,29
ATS 888,17
ATS 948,38
ATS 975,65
ATS 1.064,93
ATS 841,66
ATS 824,08
ATS 1.057,76
ATS 1.052,30
ATS 831,38
ATS 873,58
ATS 918,34
ATS 976,05
ATS 828,69
ATS 960,11
ATS 1.020,61
ATS 1.089,22
ATS 903,81
ATS 938,18
ATS 965,55
ATS 1.039,11
ATS 830,48
ATS 968,89
ATS 1.069,03
ATS 1.080,75
ATS 872,99
ATS 830,09
ATS 993,85
ATS 961,81
ATS 820,64
ATS 970,19
ATS 974,16
ATS 1.151,76
ATS 889,84
ATS 893,11
ATS 1.022,59
ATS 1.098,95
ATS 790,98
ATS 967,36
ATS 1.048,35
ATS 1.009,27
ATS 827,54
ATS 954,27
ATS 987,31
ATS 1.161,53
ATS 827,34
ATS 867,27
ATS 1.000,64
ATS 1.200,59
ATS 826,10
ATS 889,77
ATS 1.025,14
ATS 927,21
ATS 773,04
ATS 843,14
ATS 1.066,68
ATS 1.207,27
ATS 720,27
ATS 970,53
ATS 987,73
ATS 1.162,43
ATS 758,38
ATS 924,77
ATS 945,26
ATS 1.098,56
ATS 766,91
ATS 859,20
ATS 1.082,61
ATS 1.104,87
ATS 765,60
ATS 934,19
ATS 905,98
ATS 1.061,22
ATS 855,56
ATS 951,05
ATS 1.015,72
ATS 1.149,51
ATS 844,83
ATS 1.103,71
ATS 1.048,61
ATS 1.064,76
ATS 863,68
ATS 901,21
ATS 878,13
ATS 1.078,38
ATS 746,92
ATS 993,56
ATS 1.028,44
ATS 1.150,62
ATS 862,95
ATS 1.040,69
ATS 940,40
ATS 1.050,00
ATS 886,04
ATS 853,30
ATS 1.042,63
ATS 1.006,66
ATS 849,29
ATS 1.001,63
ATS 1.077,36
ATS 971,41
ATS 884,73
ATS 890,49
ATS 979,95
ATS 1.017,73
ATS 834,46
ATS 909,79
ATS 1.054,38
ATS 1.038,95
ATS 877,47
ATS 814,48
ATS 1.116,20
ATS 1.174,63
ATS 872,03
ATS 1.008,85
ATS 992,30
ATS 966,53
ATS 833,59
ATS 955,91
ATS 954,27
ATS 1.188,10
ATS 772,52
ATS 905,90
ATS 956,16
ATS 1.098,44
ATS 728,05
ATS 959,68
ATS 1.025,16
ATS 981,36
ATS 809,80
ATS 767,17
ATS 1.002,97
ATS 894,26
ATS 849,67
ATS 1.057,42
ATS 1.022,43
ATS 1.088,08
ATS 756,81
ATS 990,81
ATS 1.045,09
ATS 1.024,54
ATS 727,35
ATS 925,80
ATS 983,96
ATS 1.016,69
ATS 777,29
ATS 1.102,74
ATS 983,97
ATS 1.008,22
ATS 886,04
ATS 1.027,16
ATS 915,28
ATS 969,72
ATS 807,27
ATS 945,92
ATS 944,59
ATS 1.208,63
ATS 886,31
ATS 946,15
ATS 946,03
ATS 1.029,33
ATS 739,37
ATS 926,31
ATS 976,39
ATS 1.075,63
ATS 899,62
ATS 843,37
ATS 978,05
ATS 1.198,15
ATS 793,81
ATS 923,99
ATS 954,32
ATS 1.008,93
ATS 785,94
ATS 939,52
ATS 1.029,37
ATS 1.172,44
ATS 805,47
ATS 868,599
ATS 941,66
ATS 1.213,71
ATS 1.000,62
ATS 838,12
ATS 961,82
ATS 1.072,05
ATS 789,44
ATS 1.023,01
ATS 1.006,21
ATS 1.071,80
ATS 846,44
ATS 1.031,76
ATS 907,22
ATS 1.160,69
ATS 886,29
ATS 933,74
ATS 920,44
ATS 1.020,92
ATS 892,84
ATS 928,70
ATS 1.025,44
ATS 1.154,35
ATS 783,52
ATS 774,33
ATS 955,95
ATS 1.254,44
ATS 843,82
ATS 1.000,59
ATS 1.006,48
ATS 1.095,28
ATS 902,22
ATS 919,25
ATS 897,42
ATS 1.093,89
ATS 1.158,03
ATS 878,06
ATS 950,99
ATS 1.092,00
ATS 940,50
ATS 886,93
ATS 995,99
ATS 1.103,55
ATS 777,91
ATS 901,78
ATS 1.111,18
ATS 1.180,26
ATS 736,06
ATS 996,14
ATS 858,94
ATS 1.101,09
ATS 819,49
ATS 930,27
ATS 853,68
ATS 1.154,91
ATS 895,04
ATS 1.224,63
ATS 907,66
ATS 1.066,99
ATS 812,26
ATS 929,07
ATS 968,92
ATS 1.016,56
ATS 847,08
ATS 907,09
ATS 963,46
ATS 1.116,70
ATS 915,54
ATS 881,73
ATS 1.036,15
ATS 949,39
ATS 751,74
ATS 976,50
ATS 912,94
ATS 987,05
ATS 800,64
ATS 861,19
ATS 866,62
ATS 938,08
ATS 918,36
ATS 1.011,98
ATS 891,07
ATS 1.035,61
ATS 767,88
ATS 952,25
ATS 927,52
ATS 1.086,05
ATS 872,89
ATS 979,42
ATS 913,61
ATS 1.115.99
ATS 820,58
ATS 850,14
Das Ergebnis der Durchrechnung der Sensitivitätsanalyse zeigt, daß die Differenz der Mittelwerte signifikant ist und daher die Reihung des Basismodells als stabil zu bewerten ist.
Tabelle 11:
Rang
Variante
B 1
B 2
A 1
A 2
Wilcoxon -  Test:
Auswertung der Tabelle 7
Erwartungswert der Prüfgröße T
Alpha
Kritischer Wert u SYMBOL			1,64
Forderung:
u SYMBOL u 2
Prüfgröße T:
Rechengröße u:
Differenz der Mittelwerte signifikant?
JA
JA
JA
Beispiel 2
Aufgabenstellung
Die im Beispiel 1 genannte Variante B 1 wurde ausgeschrieben und vom Auftragnehmer angeboten.
Gleichzeitig bot der Auftragnehmer eine Variante C an.
Diese Variante verzichtet auf einen stufenweisen Ausbau.
Die obere Lage der bit. Tragschichte wird als hochstandfeste Tragschichte und die Deckschichte als Splittmastixbelag ausgeführt.
Die Zahlung der Deckschichte und oberen Lage der bit. Tragschichte erfolgt 3 Jahre nach Fertigstellung.
Für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sind die folgenden beiden Asphaltkonstruktionen zu vergleichen.
Ausgaben des Straßenbaulastträgers
Die Ausgaben für den Neubau betragen:
Variante B:
t = 0
15 cm
bit. Tragschichte BT-l-22
255,00 ATS/m 2
18,53 €/m 2
20 cm
ungebundene obere Tragschichte
50,00 ATS/m 2
3,63 €/m 2
30 cm
ungebundene untere Tragschichte
69,00 ATS/m 2
5,02 €/m 2
Zwischensumme
374,00 ATS/m 2
27,18 €/m 2
t = 4
4 cm
Deckschichte AB 11
84,00 ATS/m 2
6,11 €/m 2
6 cm
bit. Tragschichte BT-l-22
102,00 ATS/m 2
7,41 €/m 2
Zwischensumme:
186,00 ATS/m 2
13,52 €/m 2
Summe Variante B:
560,00 ATS/m 2
40,70 €/m 2
Variante C:
t = 0
13 cm
bit. Tragschichte BT-l-22
221,00 ATS/m 2
16,06 €/m 2
20 cm
ungebundene obere Tragschichte
50,00 ATS/m 2
3,63 €/m 2
30 cm
ungebundene untere Tragschichte
69,00 ATS/m 2
5,02 €/m 2
Zwischensumme
340,00 ATS/m 2
24,71 €/m 2
t = 3
3 cm
Deckschichte SMA 11
81,00 ATS/m 2
5,89 €/m 2
6 cm
bit. Tragschichte BT-I-HS
122,40 ATS/m 2
8,89 €/m 2
Zwischensumme
203,40 ATS/m 2
14,78 €/m 2
Summe Variante C:
543,40 ATS/m 2
39,49 €/m 2
Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für die Varianten B und C und für die Verkehrsbedingung 1 vorzunehmen.
Die Ausgaben für die Instandhaltung fallen nach Ablauf einer dreijährigen Gewährleistungsfrist ab dem Neubau bzw. der Instandsetzung an.
Die jährlichen Ausgaben werden mit 2,- ATS/m 2 festgesetzt.
Eine kritische Spurrinnenbildung ist bei der Variante B innerhalb von 10 Jahren und bei der Variante C innerhalb von 12 Jahren zu erwarten.
Die Instandsetzungsmaßnahme (I) wird nach 10 bzw. 12 Jahren notwendig und betrifft die obere Schicht.
Dabei wird die alte Deckschichte in einer Dicke von 4 cm bzw. 3 cm abgefräst und erneuert.
Die Arbeiten können innerhalb von 4 Wochen (28 Wochentagen) durchgeführt werden.
Die Ausgaben der Instandsetzungsmaßnahme (I) für die Variante B betragen:
4 cm
Abfräsen
48,00 ATS/m 2
3,49 €/m 2
4 cm
Deckschichte
84,00 ATS/m 2
6,10 €/m 2
Zuschlag für Baustelleneinrichtung
2,64 ATS/m 2
0,19 €/m 2
Summe (I):
134,64 ATS/m 2
9,78 €/m 2
Die Ausgaben der Instandsetzungsmaßnahme (I) für die Variante C betragen:
3 cm
Abfräsen
36,00 ATS/m 2
2,62 €/m 2
3 cm
Deckschichte
81,00 ATS/m 2
5,89 €/m 2
Zuschlag für Baustelleneinrichtung
2,34 ATS/m 2
0,17 €/m 2
Summe (I):
119,34 ATS/m 2
8,68 €/m 2
Nach weiteren 10 bzw. 12 Jahren wird eine Instandsetzungsmaßnahme (E) mehrerer Schichten durchgeführt.
Diese besteht aus dem Abfräsen der Deckschichte und der obersten Lage der bituminösen Tragschichte, in einer Gesamtdicke von 10 bzw. 9 cm sowie dem Aufbringen einer 6 cm dicken bituminösen Tragschichte bzw. hochstandfesten bituminösen Tragschichte und einer 4 cm bzw. 3 cm dicken Deckschichte.
Die Dauer der Erneuerungsmaßnahme beträgt 9 Wochen (63 Wochentage).
Die Ausgaben der Instandsetzungsmaßnahme (E) für die Variante B betragen:
10 cm Abfräsen
120,00 ATS/m 2
8,72 €/m 2
6 cm bituminöse Tragschichte
102,00 ATS/m 2
7,41 €/m 2
4 cm Deckschichte
84,00 ATS/m 2
6,10 €/m 2
2 %iger Zuschlag für Baustelleneinrichtung
6,12 ATS/m 2
0,45 €/m 2
Summe (E):
312,12 ATS/m 2
22,68 €/m 2
Die Ausgaben der Instandsetzungsmaßnahme (E) für die Variante C betragen:
9 cm Abfräsen
108,00 ATS/m 2
7,85 €/m 2
6 cm bit. Tragschichte hochstandfest
122,40 ATS/m 2
8,90 €/m 2
3 cm Deckschichte SMA
81,00 ATS/m 2
5,88 €/m 2
2 %iger Zuschlag für Baustelleneinrichtung
6,23 ATS/m 2
0,45 €/m 2
Summe (E):
317,63 ATS/m 2
23,08 €/m 2
Die Wiederbeschaffungswert errecchnet sich nach folgender Formel:
n - t E1
n - t E1
W n = ----------- x ------------ x E
t I2 - t E1
t E2 - t E1
Für Variante B:
W n = --------- x 134,64 + ----------- x 312,12 = 174,42 ATS/m2
(12,68 €/m2)
Für Variante C:
W n = --------- x 130,60 + ----------- x 317,63 = 139,08 ATS/m2
(10,11 €/m2)
Tabelle 12:
Ansätze der Ausgaben des Straßenbaulastträgers für das Basismodell
Merkmal
Variante B
Variante C
B 1 (t = 0)
374,00 ATS/m 2
27,18 €/m 2
340,00 ATS/m 2
24,71 €/m 2
B 2 (t = 3)
203,40 ATS/m 2
14,78 €/m 2
B 2 (t = 4)
186,00 ATS/m 2
13,52 €/m 2
U
2,00 ATS/m 2
0,15 €/m 2
2,00 ATS/m 2
0,15 €/m 2
I
134,64 ATS/m 2
9,78 € /m 2
119,34 ATS/m 2
8,67 €/m 2
E
312,12 ATS/m 2
22,68 €/m 2
317,63 ATS/m 2
23,08 €/m 2
W (Berechnungsergebnis)
174,42 ATS/m 2
12,68 €/m 2
139,08 ATS/m 2
10,11 €/m 2
t (U)
8 -13 J
18 - 23 J
28 - 29 J
4 - 11 J
16 - 23 J
28 - 29 J
t (I)
14 J
12 J
t (E)
24 J
24 J
(p - j)
Ausgaben der Straßennutzer
Tabelle 13:
Ansätze der Ausgaben der Straßennutzer SYMBOLN für Verkehrsführung 1 für die Varianten B und C für das Basismodell
Merkmal
Variante C, B
B 2:
tD = 30 SYMBOL 25% *)
(0,57 + 0) x 30 = 17,10 ATS/m 2
t D (U) = 0
t D (I) = 28 SYMBOL 25%
(0,57 + 0) x 28 = 15,96 ATS/m 2
t D (E) = 63 SYMBOL 25%
(0,57 + 0) x 63 = 35,91 ATS/m 2
Merkmal
Variante C, B
B 2; t D = 30 SYMBOL 25% *)
(0,04 + 0) x 30 = 1,24 €/m 2
t D (U) = 0
t D (I) = 28 SYMBOL 25%
(0,04 + 0) x 28 = 1,16 €/m 2
t D (E) = 63 SYMBOL 25%
(0,04 + 0) x 63 = 2,61 €/m 2
Ergebnis
Basismodell
Das Ergebnis der Durchrechnung des Basismodells zeigt, daß die Variante C1 die günstigere ist.
Tabelle 14:
Ergebnisse Basismodell Beispiel 2
Oberbauvariante + Verkehrsführung
S t0
(ATS/m 2)
N t0
(ATS/m 2)
(ATS/m 2)
C 1
B 1
Oberbauvariante + Verkehrsführung
S t0
(ATS/m 2)
N t0
(ATS/m 2)
(ATS/m 2)
C 1
B 1
Sensivilitätsanalyse
Für die Sensitivitätsanalyse wurden die in der Tabelle 6 angeführten Bandbreiten vorgegeben.
Die daraus errechnete maximale Streuung ist für die Berechnung relevant.
Tabelle 15:
Bandbreite und Standardabweichung für die Sensitivitätsanalyse
Merkmal
Bandbreite
Standardabweichung
Kosten (B, U, I, E)
Zeitfolge (t, SYMBOLt)
2 Jahre
1 Jahr
Zinsfuß (p) - Inflationsrate (j)
Baustellendauer (T D)
Tabelle 16:
Einzelergebnis der Sensivitätsanalyse
N
2B1
2C1
n
2B1
2C1
ATS 875,12
ATS 840,20
ATS 892,85
ATS 889,14
ATS 782,81
ATS 854,08
ATS 840,35
ATS 941,20
ATS 948,81
ATS 869,91
ATS 933,71
ATS 944,87
ATS 992,76
ATS 832,57
ATS 876,42
ATS 867,91
ATS 928,47
ATS 794,50
ATS 870,13
ATS 850,57
ATS 838,96
ATS 864,83
ATS 719,40
ATS 818,31
ATS 845,40
ATS 910,05
ATS 960,73
ATS 784,27
ATS 777,30
ATS 845,79
ATS 868,48
ATS 751,95
ATS 801,07
ATS 824,87
ATS 997,62
ATS 898,77
ATS 797,57
ATS 838,20
ATS 824,94
ATS 912,12
ATS 915,78
ATS 800,93
ATS 959,26
ATS 872,94
ATS 951,52
ATS 863,95
ATS 916,18
ATS 810,67
ATS 796,89
ATS 875,47
ATS 800,02
ATS 752,18
ATS 806,45
ATS 915,05
ATS 922,89
ATS 889,54
ATS 905,92
ATS 873,23
ATS 837,74
ATS 1.044,08
ATS 815,14
ATS 803,01
ATS 829,05
ATS 912,96
ATS 843,54
ATS 816,21
ATS 840,24
ATS 809,07
ATS 872,77
ATS 904,65
ATS 860,31
ATS 883,52
ATS 841,21
ATS 796,82
ATS 896,86
ATS 769,22
ATS 789,65
ATS 827,29
ATS 881,97
ATS 762,16
ATS 750,42
ATS 908,98
ATS 824, 13
ATS 864,48
ATS 781,47
ATS 866,60
ATS 841,81
ATS 930,00
ATS 830,22
ATS 858,81
ATS 863,36
ATS 863,41
ATS 857,58
ATS 838,63
ATS 1.049,12
ATS 816,29
ATS 806,74
ATS 871,07
ATS 860,65
ATS 906,37
ATS 979,02
ATS 743,88
ATS 934,97
ATS 1.002,43
ATS 898,90
ATS 954,96
ATS 876,66
ATS 916,43
ATS 814,58
ATS 839,95
ATS 869,54
ATS 808,62
ATS 956,40
ATS 891,62
ATS 895,92
ATS 868,42
ATS 912,88
ATS 803,45
ATS 921,13
ATS 861,65
ATS 930,26
ATS 833,03
ATS 950,53
ATS 779,64
ATS 806,52
ATS 900,57
ATS 931,81
ATS 898,24
ATS 841,28
ATS 830,87
ATS 789,48
ATS 809,87
ATS 915,36
ATS 909,05
ATS 837,28
ATS 906,91
ATS 901,30
ATS 987,08
ATS 1.003,66
ATS 872,36
ATS 935,52
ATS 957,00
ATS 930,98
ATS 789,74
ATS 945,68
ATS 851,36
ATS 829,84
ATS 959,48
ATS 990,42
ATS 986,12
ATS 791,50
ATS 788,73
ATS 906,51
ATS 762,82
ATS 776,88
ATS 861,96
ATS 1.017,62
ATS 811,82
ATS 828,83
ATS 908,96
ATS 860,75
ATS 810,63
ATS 892,23
ATS 791,67
ATS 898,56
ATS 941,50
ATS 959,15
ATS 894,90
ATS 1.004,22
ATS 800,15
ATS 1.031,75
ATS 950,09
ATS 771,98
ATS 856,19
ATS 889,19
ATS 865,46
ATS 776,85
ATS 819,52
ATS 896,66
ATS 829,34
ATS 843,96
ATS 831,79
ATS 922,80
ATS 867,99
ATS 755,16
ATS 844,86
ATS 1.014,18
ATS 966,46
ATS 818,13
ATS 822,52
ATS 960,40
ATS 796,84
ATS 895,30
ATS 931,94
ATS 898,45
ATS 825,89
ATS 1.099,82
ATS 866,55
ATS 846,28
ATS 775,36
ATS 835,61
ATS 806,69
Der Vergleich der beiden Varianten zeigt, daß hier der Fall b) vorliegt und letzten Endes zum Ergebnis führt, daß die Differenz der Mittelwerte als signifikant zu bewerten ist.
Tabelle 17:
Ergebnisse der Sensivitätsanalyse
Rang
Variante
C 1
B 1
Wilcoxon - Test:
Auswertung der Tabelle 16
Kritischer Wert u SYMBOL			1,64
Forderung:
u SYMBOL u 2
Prüfgröße T:
Rechengröße u:
Differenz der Mittelwerte signifikant?
Fall b - wiederholen
Tabelle 18:
Einzelergebnis der Sensitivitätsanalyse für 2. Rechenvorgang
n
2B2
2C2
n
2B2
2C2
ATS 875,12
ATS 840,20
ATS 834,18
ATS 790,68
ATS 868,02
ATS 854,08
ATS 823,76
ATS 891,84
ATS 903,49
ATS 869,91
ATS 836,41
ATS 829,31
ATS 830,67
ATS 832,57
ATS 909,58
ATS 822,42
ATS 975,93
ATS 794,50
ATS 816,04
ATS 928,64
ATS 1.036,21
ATS 864,83
ATS 979,70
ATS 868,25
ATS 1.025,09
ATS 910,05
ATS 786,06
ATS 815,19
ATS 868,93
ATS 845,79
ATS 760,35
ATS 883,17
ATS 799,88
ATS 824,87
ATS 822,00
ATS 851,95
ATS 831,07
ATS 838,20
ATS 892,73
ATS 840,65
ATS 848,71
ATS 800,93
ATS 941,13
ATS 920,42
ATS 1.111,14
ATS 863,95
ATS 901,43
ATS 831,88
ATS 823,07
ATS 875,47
ATS 866,73
ATS 874,70
ATS 963,25
ATS 915,05
ATS 782,81
ATS 886,92
ATS 815,49
ATS 873,23
ATS 918,41
ATS 789,85
ATS 936,38
ATS 803,01
ATS 851,38
ATS 859,08
ATS 874,00
ATS 816,21
ATS 828,40
ATS 823,89
ATS 812,45
ATS 904,65
ATS 888,99
ATS 840,55
ATS 921,71
ATS 796,82
ATS 935,47
ATS 802,89
ATS 906,10
ATS 827,29
ATS 868,56
ATS 837,42
ATS 948,20
ATS 908,98
ATS 935,14
ATS 862,49
ATS 845,13
ATS 866,60
ATS 874,28
ATS 928,67
ATS 974,62
ATS 858,81
ATS 878,14
ATS 754,08
ATS 896,94
ATS 838,63
ATS 900,66
ATS 879,97
ATS 859,55
ATS 871,07
ATS 853,50
ATS 880,86
ATS 870,73
ATS 743,88
ATS 846,37
ATS 817,26
ATS 934,68
ATS 954,96
ATS 918,22
ATS 760,47
ATS 899,26
ATS 839,95
ATS 887,82
ATS 924,46
ATS 834,51
ATS 891,62
ATS 943,05
ATS 736,31
ATS 917,48
ATS 803,45
ATS 907,96
ATS 864,59
ATS 835,79
ATS 833,03
ATS 872,94
ATS 762,66
ATS 923,83
ATS 900,57
ATS 995,77
ATS 761,37
ATS 873,13
ATS 830,87
ATS 872,27
ATS 883,22
ATS 906,97
ATS 909,05
ATS 1.037,77
ATS 843,95
ATS 826,50
ATS 987,08
ATS 909,93
ATS 819,37
ATS 945,76
ATS 957,00
ATS 872,08
ATS 781,33
ATS 765,23
ATS 851,36
ATS 830,54
ATS 859,28
ATS 919,09
ATS 986,12
ATS 997,76
ATS 802,36
ATS 910,32
ATS 762,82
ATS 863,78
ATS 858,30
ATS 836,27
ATS 811,82
ATS 966,14
ATS 817,11
ATS 975,00
ATS 802,20
ATS 875,10
ATS 849,89
ATS 813,02
ATS 863,76
ATS 816,68
ATS 851,21
ATS 795,56
ATS 813,29
ATS 963,21
ATS 795,21
ATS 921,59
ATS 790,52
ATS 906,90
ATS 803,39
ATS 1.023,83
ATS 777,31
ATS 829,52
ATS 761,49
ATS 917,25
ATS 807,14
ATS 954,88
ATS 836,74
ATS 947,89
ATS 898,38
ATS 838,85
ATS 777,44
ATS 899,76
ATS 818,99
ATS 765,60
ATS 830,94
ATS 801,42
ATS 824,99
ATS 802,83
ATS 924,85
ATS 858,04
ATS 836,94
ATS 850,87
ATS 819,50
ATS 886,38
ATS 870,12
Tabelle 19:
Ergebnisse der Sensitivitätsanalyse nach 2. Rechenvorgang
Rang
Variante
C 2
B 2
Wilcoxon -  Test:
Auswertung der Tabelle 18
Erwartungswert der Prüfgröße T
Alpha
Kritischer Wert u SYMBOL		1,64
Forderung:
u SYMBOL u 2
Prüfgröße T:
Rechengröße u:
Differenz der Mittelwerte signifikant?
JA
Die Verfahren der Investitionsrechnung können grundsätzlich in zwei Gruppen eingeteilt werden. Es sind dies:
18 cm bit. Tragschichte BT-I-22
15 cm bit. Tragschichte BT-I-22
6 cm bit. Tragschichte BT-I-22
20 cm ungeb. OTS
30 cm ungeb. OTS
18 cm bit. Tragschichte BT-I-22
15 cm bit. Tragschichte BT-I-22
6 cm bit. Tragsichte
Ergebnisse der Sensitivitätsanalyse - It. Beispiel 1
Erwartungswert der Prüfgröße T Alpha
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 463/2000.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung des Fangsystems „MOLDRICH-MMW-DEKOR-F 90“.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom  25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsystem „MOLDRICH MMW-DEKOR- F 90“ wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Das Fangsystem dient als Rauch- oder Abgasfang zur Ableitung der Verbrennungsgase von Feuerstätten ins Freie.
Der Fang besteht aus miteinander zu einem durchgehenden Rohr verbundenen Bauelementen (Abb 1).
Die Bauelemente sind im Allgemeinen 1000 mm lang, die Sonderbauelemente sind im Allgemeinen kürzer als 500 mm.
Jedes Bauelement (Abb 2) besteht aus drei konzentrisch angeordneten Rohren, wobei der äußere Ringspalt eine Weite von  20 mm aufweist, der innere Ringspalt eine solche von 70 mm und eine Dämmschichte aus Mineralwolle (mit aussenseitiger Alukaschierung) enthält:
Innenrohr
Das Innenrohr besteht aus Edelstahlblech (Werkstoff  Nr 1.4541 oder 1.4404 nach DIN 17440) mit einer Wanddicke von 1 mm.
Das Innenrohr mit einer spiralförmigen Schweißnaht weist am oberen Ende eine Steckmuffe und am unteren Ende eine Doppelsicke mit einer Dichtungsmasse auf.
Außenrohr
Das Außenrohr besteht aus Aluminium (auch pulverbeschichtet), Edelstahl oder Kupfer mit einer Wanddicke von  1 mm.
Das Außenrohr weist am oberen Ende eine Muffe und am unteren Ende eine Sicke sowie Abstandhalter aus Edelstahl (punktgeschweißt) auf.
Temperaturbedingte Längsdehnungen des Innenrohres werden durch die Muffenkonstruktion aufgenommen.
Das Fangsystem weist im Aufstellungsraum der Feuerstätte am unteren Ende im Außenrohr eine Belüftungsöffnung (mit Schutzgitter) in der Größe von 120 mm/120 mm auf, durch die Luft in den äußeren Ringspalt zuströmen kann.
Am Fangkopf befinden sich entsprechende Ausströmöffnungen.
Durch die Besonderheit des Fangsystemes ist eine feuerbeständige Ummantelung der zu einem durchgehenden Rohr verbundenen Bauelemente entbehrlich.
Es werden Sonderbauelemente aus den gleichen Werkstoffen wie die normalen Bauelemente für Reinigungsöffnungen, Anschlussstellen, Ziehungen und Rußsäcke bzw Kondensatsammler hergestellt.
Die Innenrohre werden mit Durchmessern von 140 mm bis  400 mm hergestellt.
Hersteller
Bauelemente
Moldrich Metallwaren GmbH Co KG, Gaudenzdorfer Gürtel 73a, 1120 Wien (Kennzeichen auf den Reinigungsverschlüssen: „MMW“)
Dämmschichte
Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH, Karl-Schneider- Straße 14-18, D-45952 Gladbeck (Kennzeichnung: „RBM“)
Bedingungen
Anwendungsbereich
Es dürfen bei Verwendung als Rauchfang nur die Verbrennungsgase fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe aus einer Wohn- oder Betriebseinheit und einem Geschoß,
bei Verwendung als Abgasfang nur die Abgase gasförmiger Brennstoffe aus einer Wohn- oder Betriebseinheit und aus einem Geschoß eingeleitet werden.
Die Einleitung von Abgasen in einen Rauchfang, an den Feuerstätten für feste und/oder flüssige Brennstoffe angeschlossen sind (gemischte Belegung) kann nur bis zu 80 kW Gesamtnennbelastung und nur dann vorgenommen werden, wenn jede Gasfeuerstätte eine Zündsicherung und oberhalb der Strömungssicherung eine selbsttätig wirksam werdende Abgasklappe hat.
Das Fangsystem kann bei Beachtung von Punkt 10 als feuchtigkeitsunempfindlich angesehen werden.
Das Fangsystem ist nur für Unterdruckbetrieb geeignet.
Die Verbrennungsgastemperaturen dürfen 400° C nicht überschreiten.
Die Verwendung korrosionsfördernder brennbarer Abfälle (wie zum Beispiel PVC-beschichtete Spanplatten) sowie starken Pechansatz hervorrufender Brennstoffe ist unzulässig.
Der Einbau des Fangsystems ist bewilligungspflichtig.
Beim Nachweis des Wärme- und Schallschutzes gemäß § 63 Abs 1 lit e der Bauordnung für Wien ist der Einfluss des Fangsystems zu berücksichtigen.
Die Verwendung des Fangsystems ist in den Bauplänen einzutragen.
Bei Verwendung des bestehenden Fanges als „Notrauchfang“ gemäß § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien darf der Durchmesser des Innenrohres 14 cm nicht unterschreiten.
Ziehungen
Ziehungen sind unzulässig.
Nachweise
Nachzuweisen ist:
Der der Nennbelastung bzw der Zahl der angeschlossenen Feuerstätten, der wirksamen Höhe des Rauch- bzw Abgasfanges und den örtlichen Verhältnissen entsprechende lichte Querschnitt.
Die Standsicherheit von mehr als 1,5 m freistehenden Teilen des Fanges außerhalb von Gebäuden bzw von solchen Teilen des Fanges, bei denen der Abstand der Abstützung am Gebäude oder der Tragkonstruktion mehr als 3,5 m beträgt (siehe jedoch auch Punkt 17).
Feuchtigkeitsunempfindliche Anwendung
Bei Verwendung des Fangsystems als feuchtigkeitsunempfindlicher Fang gelten die nachstehenden Bedingungen.
Es darf nur eine Feuerstätte angeschlossen werden.
Feuerstätte
Die Feuerstätte darf nur mit Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL betrieben werden.
Die Verbrennungsgastemperatur muss beim Eintritt in den Fang ohne näheren Nachweis mind 60° C betragen.
Bemessung
Die Bemessung hat durch hiezu Befugte nach ÖNORM M 7515 bzw DIN 4705-1 zu erfolgen.
Zu beachten sind:
Mindestverbrennungsgastemperatur von 0° C am Fangkopf.
Die Verbrennungsgastemperatur an der Fangmündung muss so groß sein, dass der Ruhedruck den Widerstandsdruck auch bei hohen Umgebungstemperaturen übersteigt.
In der Bemessung ist auf die eventuelle Notwendigkeit einer zusätzlichen Wärmedämmung des bestehenden Fanges (im Bereich des Dachbodens bzw über Dach) einzugehen.
Die Reinigungsverschlüsse müssen ÖNORM B 8251 entsprechen.
Kondensatableitung
Am unteren Ende des Fanges ist ein Kondensatablaufrohr anzuordnen.
An dieses Kondensatablaufrohr ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mind 150 mm anzuschließen.
Die Verbrennungsgassperre muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass vom Aufstellungsraum der Feuerstätte aus jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatabfluss nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muss bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen. Solche sind:
Steinzeugrohre gemäß ÖNORM B 5037 bzw ÖNORM  B 5038,
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM  B 5184,
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177,
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur für Gasfeuerstätten:
Muffenlose Gusseisenrohre gemäß den ÖNORMEN B 2570 und B 2571.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muss je 50 kW Brennstoffwärmeleitung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensates sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensates Bestandteil einer Feuerstätte, muss durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Messstreifen).
Anzeige
Anzuzeigen ist die Kondensatableitung (ausgenommen bei Feuerstätten mit dem Brennstoff Erdgas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Wien-Kanal) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Kennzeichnung
Jeder Fang ist (zB im Bereich der Anschlussstelle) mit einem Schild (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit nachstehenden Angaben dauerhaft zu kennzeichnen:
„Fangsystem „MOLDRICH-MMW-DEKOR-F 90“
Feuchtigkeitsunempfindlicher Fang,
Nur für den Brennstoff Heizöl extra leicht oder Gas.
Verbrennungsgastemperatur an der Anschlussstelle mindestens 60° C (bzw gemäß Nachweis nach Punkt 10.2.2).“
Einbau
Der Fang muss im Aufstellungsraum der Feuerstätte(n) enden.
Die Belüftung des Ringspaltes zwischen Dämmschichte und Außenrohr muss im Aufstellungsraum der Feuerstätte am Fusse des Fanges erfolgen.
Werden vom Fang Bauteile durchstossen, an die Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsklasse gestellt werden, muss dies so geschehen, dass der Durchgang von Feuer und Rauch verhindert wird.
Bei massiven Decken genügt ein „Einmauern“, bei Decken mit brennbaren Baustoffen sind ohne näheren Nachweis jene innerhalb eines Abstandes von 50 cm vom Außenrohr durch nichtbrennbare Stoffe zu ersetzen..
Ohne näheren Nachweis müssen brennbare Bauteile und Einrichtungsgegenstände mind 50 cm Abstand zum Aussenrohr aufweisen.
Es dürfen nur einwandfreie, unbeschädigte Bauelemente verwendet werden.
Die Überdeckungslänge des Stosses der Innenrohre muss mindestens 5 cm betragen.
Die Wärmedämmung ist gegen Abgleiten, mechanische Beschädigung und Feuchtigkeit zu schützen.
Im Fang dürfen keine Leitungen oder Kabel geführt werden.
Der Fang ist höchstens alle 3,5 cm am Gebäude oder einer geeigneten Tragkonstruktion abzustützen.
Der lichte Querschnitt eines Fanges darf an keiner Stelle (zB im Bereich von Einmündungen durch die Verbindungsstücke) eingeengt werden.
Einmündungsstutzen sind so auszubilden (zB durch Anordnung von Sicken), dass ein unbeabsichtigtes Einschieben der Verbindungsstücke (Rauch- bzw Abgasrohre) in das Innenrohr wirksam verhindert wird.
Die Bauelemente sind zu erden.
Jeder Fang ist unter sinngemäßer Beachtung der Bestimmungen der Kehrordnung zu reinigen, wobei nur mit Gummikugeln ausgestattete Geräte o dgl verwendet werden dürfen; er darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Die Herstellung einer neuen Einmündung oder eine Änderung an einer bestehenden Einmündung darf nur durch den Hersteller vorgenommen werden.
Güteeigenschaften
Die Bauelemente müssen aus den Blechen gemäß Beschreibung hergestellt werden.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
Querschnittsabmessungen:
0,5 mm
Wanddicken:
Länge:
5 mm
Die Dämmschichte aus Mineralwolle muss eine Dichte von 80 kg/m 3 SYMBOL 10 % aufweisen und hinsichtlich der Eigenschaften der ÖNORM B 8241 entsprechen.
Die Bauelemente sind werkmäßig laut Beschreibung zu kennzeichnen.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Bauelemente
Der Hersteller hat mindestens einmal täglich die Abmessungen und die Kennzeichnung und die Güte der Stähle bei jeder Lieferung - gegebenenfalls anhand der Werkszeugnisse - zu prüfen.
Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
Wärmedämmung
Es gilt ÖNORM B 8241.
Fremdüberwachung
Bauelemente
Der Hersteller hat mit einer österreichischen akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach diese mindestens zweimal jährlich die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung, mindestens zweimal jährlich die Gasdurchlässigkeit der Bauelemente des Fangsystems jeweils mit einem Rohrstoß und mindestens einmal jährlich die Güte der Stähle durch chemische Untersuchung oder durch funkenspektroskopische Vergleichsanalyse zu prüfen hat.
Für die Feststellung der Güteeigenschaften nach Punkt 22 sind durch die akkreditierte Überwachungsstelle geeignete Probestücke unangesagt und wahllos zu entnehmen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass die Überwachungsstelle bei Kündigung des Überwachungsvertrages und bei Nichteinhaltung der Güteeigenschaften nach Punkt 22 die Magistratsabteilung 35 unmittelbar zu verständigen hat.
Die Überwachungsberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mind zehn Jahre hindurch beim Hersteller aufzubewahren.
Wärmedämmung
Es gilt ÖNORM B 8241.
Innendurchmesser
Abdeckung Belüftung
Belüftung, Austritt
Innenrohr
Wärmedämmung 70 mm dick
Belüftung-Ringspalt 20 mm
Aussenrohr
Abstandhalter
Feuerstättenschluss
Reinigungsverschluss ÖNORM B 8250 o. B 82 51
Belüftung, Eintritt
Abb 2 Rohrstöße
Innenrohr, Dicke 1 mm
Wärmedämmung, Dicke 70 mm
Muffe mit Sicke u. Dichtungsmasse Überdeckung 80 mm
Aussenrohr
Aussenrohr, Muffe Überdeckung 50 mm
Belüftung.
Ringspalt, Weite 20 mm
Abstandhalter, Höhe 100 mm
Innendurchmesser
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2000/.../A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmässig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Gesetz vom ................ über den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Aufzügen (Steiermärkisches Aufzugsgesetz 2000)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt (Geltungsbereich)
Geltungsbereich
Begriffsbestimmungen
Abschnitt (Einbau und Abnahme von Aufzügen)
Technische Anforderungen
Bewilligungsverfahren
Abnahmeprüfung
Benützungsbewilligung
Abschnitt (Betrieb und Instandhaltung)
Aufzugsbuch
Wiederkehrende und außerordentliche Überprüfungen
Betreuung, Betriebskontrolle
Mitteilungspflicht
Außerbetriebnahme, Sperre
Abschnitt (Qualifizierte Personen)
Aufzugswärter
Betreuungsunternehmen
Aufzugsprüfer
Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen)
Strafbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Fahrtreppen und Fahrsteige
Personenbezogene Bezeichnungen
Verweise
Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Gemeinschaftsrecht
Inkrafttreten
Außerkrafttreten
Abschnitt
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen.
Dieses Gesetz gilt nicht für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige, die eine der Bundesgesetzgebung unterliegende Anlage darstellen oder Bestandteil einer solchen sind.
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
Aufzüge
Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehren, der
a.	zur Personenbeförderung,
b.	zur Personen- und Güterbeförderung,
c.
- sofern der Fahrkorb betretbar ist (wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im inneren des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind - nur zur Güterbeförderung oder
d.	ausschließlich zur Beförderung von Gütern (nicht betretbare Güteraufzüge) bestimmt ist, und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 o geneigt sind;
sonstige Hebezeuge, die nicht entlang starrer Führungen, aber nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden (z.B. Aufzüge mit Scherenhubwerk).
Als Personenaufzüge gelten Aufzüge nach Z. 1 lit. a und b, nach lit. c, wenn der Fahrkorb eine lichte Breite und lichte Tiefe von mehr als 1,30 m und eine lichte Höhe von mehr als 1,20 m aufweist, und nach Z. 2, wenn diese Hebezeuge zur Personenbeförderung bestimmt sind; alle übrigen Aufzüge gelten als nicht betretbare Güteraufzüge.
Fahrtreppen (Rolltreppen):
kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern zur Beförderung von Personen in Auf- oder Abwärtsrichtung.
Fahrsteige:
kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden stufenlosen Bändern (Paletten, Gurte u.dgl.) zur Beförderung von Personen zwischen Verkehrsebenen, die auf gleicher  oder unterschiedlicher Höhe liegen.
Sicherheitsbauteile für Aufzüge:
Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren,
Fangvorrichtungen, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern,
Geschwindigkeitsbegrenzer,
energiespeichernde Puffer mit nicht linearer Kennlinie oder mit Rücklaufdämpfung  oder energieverzehrende Puffer,
Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtungen verwendet werden,
elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen.
Abschnitt
Einbau und Abnahme von Aufzügen
Technische Anforderungen
Aufzüge müssen ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden sein und den allgemeinen Anforderungen gemäß § 43 des Steiermärkischen Baugesetzes entsprechen.
Die Landesregierung hat zur Konkretisierung der allgemeinen Vorschriften des Abs.1 nähere Anforderungen durch Verordnung zu erlassen.
Sie hat dabei insbesondere die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
Bei wesentlichen Änderungen eines Aufzuges ist eine Verbesserung der Sicherheit, inbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen herbeizuführen, wobei folgende Leitsätze zu beachten sind:
Einbau von Fahrkorbtüren und Installierung eines Systems zur Positionsangabe des Aufzugs im Innern des Fahrkorbs.
Überprüfung und gegebenenfalls Austausch der Tragseile des Fahrkorbs.
Änderung der Vorrichtungen für den Haltebefehl, damit eine gute Höhengenauigkeit beim Anhalten sowie eine allmähliche Verzögerung erreicht wird.
Gewährleistung der Verständlichkeit und Bedienbarkeit der Befehlsgeber für Behinderte ohne fremde Hilfe in den Fahrkörben und an den Haltestellen.
Installierung von Anwesenheitsdetektoren für Menschen und Tiere in den automatisch schließenden Türen.
Installierung eines allmählich wirkenden Bremsfangsystems vor dem Halt bei Aufzügen mit einer Geschwindigkeit über 0,6 m/s.
Änderung des Notrufsystems, um eine ständige Verbindung mit einem rund um die Uhr einsatzbereiten Notrufdienst sicherzustellen.
Gegebenenfalls Beseitigung von Asbest in den Bremsvorrichtungen.
Installierung einer Vorrichtung zur Verhinderung unkontrollierter Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs.
Installierung einer bei Ausfall der Hauptenergieversorgung funktionierenden Notbeleuchtung.
Ihre Funktionsdauer muss für einen normalen Einsatz des Notdienstes ausreichen.
Mit dieser Vorrichtung muss auch das Notruf-system im Sinne von Punkt 7 funktionieren.
Wenn Ereignisse bei Aufzügen der gleichen Bauart darauf schließen lassen, dass die Weiterbenützung einzelner Bauteile eines dem bewilligten Zustand entsprechenden Aufzuges das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährden kann, dann hat die Baubehörde den Austausch dieser Bauteile gegen neue, den nunmehrigen technischen Anforderungen entsprechende, vorzuschreiben.
Unter den gleichen Voraussetzungen hat die Baubehörde den Einbau von zusätzlichen Bauteilen vorzuschreiben.
Bewilligungsverfahren
Die Errichtung und wesentliche Änderung eines Aufzuges bedarf der Bewilli-gung der Behörde.
Als wesentliche Änderung gilt:
die Änderung der Anzahl oder Lage der Halte- oder Ladestellen,
die Änderung der Förderhöhe,
die Erhöhung der Tragfähigkeit (Nennlast) um mehr als 10 %,
die Änderung der Betriebsgeschwindigkeit (Nenngeschwindigkeit) um mehr als 10 % bis zu 1 m/sec. und mehr als 5 % bei einer höheren Betriebsgeschwindigkeit (Nenngeschwindigkeit),
die Änderung der Art und Abmessungen der Türen,
die Änderung der Steuerung vom Schubknopf- auf das Rufsystem,
die Änderung der Art der Benützung (Personen, Lasten, Betretbarkeit),
die Änderung der Antriebsart (Trommel-, Treibscheiben-, elektrischer, hydraulischer Antrieb),
die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn,
die Verlegung des Triebwerks- und/oder Rollenraumes,
die Änderung des Zugangs und/oder der Maße des Triebwerksraumes,
die Änderung des Zuganges und/oder der Maße des Rollenraumes,
jede andere Maßnahme, die geeignet ist, die Stand-, Brand- oder Betriebssicherheit oder die Belästigung der Umgebung zu beeinflussen.
Einem Ansuchen sind Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche einzelnen Unterlagen erforderlich sind.
Sie hat dabei auf eine ausreichende Beschreibung (technische Beschreibung, Plan, Skizze u.dgl.) Bedacht zu nehmen, um eine Beurteilung durch die Behörde zu ermöglichen, ob das Vorhaben in seiner Gesamtheit den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.
Dem Ansuchen ist ein Gutachten eines Aufzugsprüfers anzuschließen, dass das Vorhaben alle erforderlichen Angaben enthält und den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sowie den technischen Anfor-derungen nach § 3 entspricht (Vorprüfungsgutachten).
Auf jeder Unterlage muss der Kontrollvermerk des Aufzugsprüfers angebracht sein.
Abnahmeprüfung
Der Aufzugseigentümer hat jeden neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzug durch einen Aufzugsprüfer überprüfen zu lassen.
Die Abnahmeprüfung hat sich auf die projektsgemäße Ausführung des Vorhabens und auf die Einhal-tung der allenfalls vorgeschriebenen Auflagen zu beziehen.
Die Landesregierung kann den Inhalt der Abnahmeprüfung und die Vorgangsweise dabei durch Verordnung näher regeln.
Über das Ergebnis der Abnahmeprüfung hat der Aufzugsprüfer ein Gutachten auszustellen.
Der Aufzugseigentümer hat dem Aufzugsprüfer die für die Überprüfung notwendigen Hilfskräfte beizustellen.
Bei der Überprüfung hat der Aufzugswärter oder Vertreter des Unternehmens anwesend zu sein und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Benützungsbewilligung
Der Aufzugseigentümer hat nach Bauvollendung und vor Aufnahme des Betriebes unter Anschluss des Gutachtens der Abnahmeprüfung um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen.
Wenn das Vorhaben lediglich Änderungen gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 bis 8 umfasst, gilt die Benützungsbewilligung mit Vorlage eines Gutachtens über die Mängelfreiheit als erteilt.
Abschnitt
Betrieb und Instandhaltung
Aufzugsbuch
Der Aufzugseigentümer hat ein Aufzugsbuch zu führen.
In diesem sind die technischen Unterlagen und alle für die Betriebssicherheit maßgeblichen Vorkommnisse, insbesondere alle Überprüfungen durch den Aufzugsprüfer und alle Gutachten einzutragen.
Näheres kann die Landesregierung durch Verordnung regeln.
Das Aufzugsbuch muss beim Aufzug aufliegen und für die Behörde und die qualifizierten Personen, die für den Aufzug verantwortlich sind, jederzeit zugänglich sein.
Wiederkehrende und außerordentliche Überprüfungen
Der Aufzugseigentümer hat den Aufzug in regelmäßigen Zeitabständen auf seinen bewilligungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen.
Die Fristen der Überprüfung sowie die dabei anzuwendenden Verfahren hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
Mit dieser Überprüfung ist ein Aufzugsprüfer schriftlich zu betrauen.
Der Aufzugseigentümer hat die Betrauung sowie jeden Wechsel des Aufzugsprüfers der Behörde schriftlich anzuzeigen.
Wird kein Aufzugsprüfer angezeigt, hat die Behörde auf Kosten des Aufzugseigentümers einen Aufzugsprüfer mit der regelmäßigen Überprüfung zu betrauen.
Der Aufzugsprüfer hat die Aufzüge, mit deren Überprüfung er betraut ist, persönlich zu überprüfen und im Fall seiner Verhinderung einen anderen Aufzugsprüfer mit der Überprüfung zu beauftragen.
Über das Ergebnis der Überprüfung hat der Aufzugsprüfer ein Gutachten zu erstellen.
Der Aufzugseigentümer hat dem Aufzugsprüfer die für die Überprüfung notwendigen Hilfskräfte beizustellen.
Bei der Überprüfung hat der Aufzugswärter oder Vertreter des Unternehmens anwesend zu sein und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; er hat die Kenntnisnahme des Gutachtens durch Unterschrift zu bestätigen.
Stellt der Aufzugsprüfer bei der Überprüfung Mängel oder Gebrechen fest, hat er für die Behebung eine angemessene Frist zu bestimmen.
Der Aufzugseigentümer ist verpflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen des Aufzuges zu beheben.
Der Aufzugsprüfer hat sich von der fristgerechten Behebung der Mängel oder Gebrechen zu überzeugen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Aufzugsprüfer unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht die Behörde schriftlich davon zu verständigen.
Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung durch einen Aufzugsprüfer anordnen oder selbst eine Überprüfung durchführen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
Das Ergebnis einer außerordentlichen Überprüfung ist der Behörde vom beauftragten Aufzugsprüfer in jedem Falle mitzuteilen.
Der Aufzugeigentümer ist verpflichtet, den Organen der Behörde zur Überprüfung des Aufzuges den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu gewähren.
Betreuung, Betriebskontrolle
Der Aufzugseigentümer hat für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit und die Wartung des Aufzugs sowie für die ehest mögliche Befreiung von Personen für den Fall vorzusorgen, wenn sie bei einer Betriebsstörung im Fahrkorb eingeschlossen werden.
Mit der Betreuung sind entweder geeignete Personen (Aufzugswärter) oder geeignete Unter-nehmen (Betreuungsunternehmen) zu beauftragen.
Umfang und Zeiträume der Betreuung können durch die Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.
Der Aufzugswärter oder das Betreuungsunternehmen hat im Bedarfsfall im Aufzug eingeschlossene Personen zu befreien.
Mitteilungspflicht
Der Aufzugseigentümer, der Aufzugswärter und das Betreuungsunternehmen sind verpflichtet, Unfälle und sonstige besondere Vorfälle, die die Betriebssicherheit eines Aufzugs betreffen, sowie jede Außerbetriebnahme des Aufzugs sofort dem Aufzugsprüfer mitzuteilen; bei Unfällen ist auch die Behörde zu verständigen.
Außerbetriebnahme, Sperre
Aufzugseigentümer, Aufzugswärter und Betreuungsunternehmen sind verpflichtet, den Betrieb von Aufzügen, die nicht betriebssicher scheinen oder die vom Aufzugsprüfer als nicht betriebssicher bezeichnet werden, sofort einzustellen.
Solche Aufzüge dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen und nach erfolgter Überprüfung durch den Aufzugsprüfer wieder betrieben werden.
Die Betriebseinstellung und ihre Ursachen sowie die Wiederinbetriebnahme und das Ergebnis der Überprüfung sind im Aufzugsbuch zu verzeichnen.
Die Behörde hat den Betrieb eines Aufzuges mit Bescheid zu sperren:
im Falle einer Meldung eines Aufzugsprüfers nach § 8 Abs. 6 bei Bekanntwerden einer Gefährdung der Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Personen,
bei Feststellung des Fehlens der ausreichenden Vorsorge für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit des Aufzuges und für die ehest mögliche Befreiung von Personen.
Berufungen gegen Bescheide nach Z. 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Sperre ist aufzuheben, wenn der Behörde ein Gutachten eines Aufzugsprüfers vorgelegt wird, woraus sich ergibt, dass die Gründe für die Erlassung weggefallen sind.
Abschnitt
Qualifizierte Personen
Aufzugswärter
Die Betreuung des Aufzugs muss von geprüften Aufzugswärtern übernommen werden.
Die Aufzugswärter haben die Betriebs- und Wartungsanleitungen einzuhalten.
Der Aufzugswärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet sowie verlässlich sein.
Die fachliche Eignung, insbesondere die Kenntnis der technischen Einrichtungen und der Betriebsvorschriften des Aufzuges, ist vom Aufzugsprüfer festzustellen.
Ist die fachliche Eignung gegeben, so hat der Aufzugsprüfer hierüber ein Zeugnis auszustellen.
Der Aufzugswärter hat unter dem Zeugnis die Übernahme seiner Pflichten zu bestätigen.
Das Zeugnis ist in das Aufzugsbuch einzufügen.
Sind mehrere Aufzugswärter für mehrere Anlagen bestellt, ist in jedes Aufzugsbuch eine Liste dieser Aufzugswärter einzufügen.
Ist der Aufzugswärter, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, nicht leicht erreichbar und verfügbar, können zum Befreien eingeschlossener Personen aus dem Aufzug auch andere geprüfte Personen herangezogen werden.
Diese Personen müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet sowie verlässlich sein.
Die Befähigung zum Befreien von eingeschlossenen Personen ist vom Aufzugsprüfer zu prüfen.
Ist die Befähigung gegeben, so hat der Aufzugsprüfer hierüber einen Befähigungsnachweis auszustellen.
Der Nachweis ist in das Aufzugsbuch einzufügen.
Sind mehrere Personen für mehrere Anlagen bestellt, ist in jedes Aufzugsbuch eine Liste dieser Personen einzufügen.
Aufzugswärtern, die sich als unzuverlässig oder als unfähig erwiesen haben, hat die Behörde die weitere Tätigkeit als Aufzugswärter zu untersagen.
Hierüber ist der Aufzugsprüfer zu informieren.
Betreuungsunternehmen
Der Aufzugseigentümer kann schriftlich ein Unternehmen mit der Betreuung des Aufzugs -beauftragen, wenn das Unternehmen über befähigtes und entsprechend ausgebildetes Personal verfügt.
Bei Personenaufzügen ist überdies erforderlich, dass das Unternehmen über eine technische Überwachungszentrale verfügt, an die der Aufzug über ein Leitsystem für Fernnotrufe angeschlossen sein muss.
Eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages ist dem Aufzugsbuch beizulegen.
Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen Näheres über die notwendige Qualifikation der Betreuungsunternehmen sowie den Umfang der Aufzugsbetreuung regeln.
Betreuungsunternehmen, deren Mitarbeiter sich als unzuverlässig oder als unfähig erwiesen haben, hat die Behörde die weitere Tätigkeit als Betreuungsunternehmen zu untersagen.
Hierüber ist der Aufzugsprüfer zu informieren.
Aufzugsprüfer
Die Landesregierung hat Personen als Aufzugsprüfer zu bestellen, die schriftlich um ihre Bestellung ansuchen und folgende Befähigungen nachweisen:
die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder für Maschinenbau und mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
ein Zeugnis über die zweite Diplomprüfung der Studienrichtungen Elektrotechnik  oder Maschinenbau und mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen Lehranstalt, Fachrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten, und mindestens dreijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau.
Die praktische Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu erbringen:
Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrotechnischer Anlagenteile,
Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche,  Sicherheitsstromkreise u.dgl.) und
Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich.
Von der Vorlage der im Abs.2 vorgeschriebenen Nachweise kann abgesehen werden, wenn eine andere gleichwertige Tätigkeit auf dem Gebiet des Aufzugswesens ausgeübt wurde und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.
Personen, die sich in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Unternehmen befinden, das sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befasst, dürfen nicht die Funktion eines Aufzugsprüfers innehaben.
Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der Aufzugsprüfer zu führen und zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufzugsprüfer zu widerrufen, wenn ein Aufzugsprüfer
- seine Befugnis zurückgelegt oder entgegen Abs. 4 nicht zurückgelegt hat,
- wiederholt gegen Pflichten verstoßen hat,
- sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat oder
- seine Funktion in der Steiermark seit mehr als zwei Jahren nicht mehr ausgeübt hat.
Die Bestellung zu Aufzugsprüfern nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
Der Aufzugsprüfer hat ein jeweils aktuelles Verzeichnis der von ihm betreuten Aufzüge zu führen und dieses auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Er ist weiters verpflichtet, über Auftrag der Behörde auch andere als die von ihm betreuten Aufzüge zu überprüfen.
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
einen Aufzug, eine Fahrtreppe oder einen Fahrsteig ohne die erforderliche Bewilligung der Behörde errichtet oder wesentlich ändert (§ 4);
als Aufzugseigentümer einen neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzug durch einen Aufzugsprüfer nicht überprüfen lässt (§ 5 Abs. 1);
als Aufzugseigentümer, Aufzugswärter oder Vertreter des Unternehmens den Verpflichtungen des § 5 Abs. 3 nicht entspricht;
als Aufzugseigentümer den Betrieb des Aufzuges ohne die hiefür erforderliche Benützungsbewilligung aufnimmt (§ 6 Abs. 1);
als Aufzugseigentümer kein Aufzugsbuch führt oder nicht die erforderlichen Eintragungen vornimmt (§ 7);
als Aufzugseigentümer den Aufzug nicht in regelmäßigen Zeitabständen auf seinen bewilligungsgemäßen Zustand überprüfen lässt (§ 8 Abs. 1);
als Aufzugseigentümer, Aufzugsprüfer, Aufzugswärter oder Verantwortlicher des Unternehmens den weiteren Verpflichtungen gemäß § 8 nicht entspricht;
als Aufzugseigentümer, Aufzugswärter oder Verantwortlicher des Betreuungsunternehmens den im § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
als Aufzugseigentümer, Aufzugswärter oder Verantwortlicher des Betreuungsunter-nehmens den Mitteilungspflichten gemäß § 10 nicht entspricht;
als Aufzugseigentümer, Aufzugswärter oder Verantwortlicher des Betreuungsunter-nehmens den Verpflichtungen des § 11 nicht entspricht;
als Aufzugswärter gemäß § 12 die Betriebs- und Wartungsanleitungen nicht einhält;
als Verantwortlicher des Betreuungsunternehmens gemäß § 13 die Betriebs- und Wartungsanleitungen nicht einhält;
als Aufzugsprüfer den Verpflichtungen gemäß § 14 Abs. 8 nicht entspricht;
die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
Gebote oder Verbote einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Übergangsbestimmungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Aufzüge und Sicherheitsbauteile dürfen weiterhin eingebaut werden, wenn in einem Gutachten gemäß § 4 Abs. 4 von einem Aufzugsprüfer bestätigt wird, dass diese Aufzüge  oder Sicherheitsbauteile den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung - ASV, BGBl. Nr. 4/1994 entsprechen und vor dem 30. Juni 1999 in Verkehr gebracht worden sind.
Die nach den bisher geltenden Bestimmungen bestellten oder von hiezu ermächtigten juristischen Personen gemeldeten Aufzugsprüfer gelten als nach diesem Gesetz bestellt.
Die nach den bisher geltenden Bestimmungen bestellten Aufzugswärter gelten als nach diesem Gesetz bestellt.
Bis zum 31. 12. 2001 lautet § 15 Abs. 2 wie folgt:
„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 260.000 Schilling zu bestrafen.“
Fahrtreppen und Fahrsteige
Für Fahrtreppen und Fahrsteige gelten die §§ 3 bis 16 sinngemäß.
Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz, die nur in der männlichen oder nur in der weiblichen Form verwendet werden, gelten jeweils für beide Geschlechter gleichermaßen.
Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind - ausgenommen für Strafsachen - die für die Vollziehung von Bauangelegenheiten zuständigen Behörden.
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz werden folgende EU-Vorschriften  umgesetzt:
Richtlinie 95/16/EG vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, CELEX Nr. 395L0016 (Abl. Nr. L 213 vom 07. September 1995);
Empfehlung der Kommission vom 08. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit vorhandener Aufzüge, CELEX Nr. 395L0216 (Abl. Nr. L 134 vom 20. Juni 1995).
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 99/......./A).
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der .............., in Kraft.
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Aufzugsgesetz 1971, LGBl.Nr.41, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, außer Kraft.
Gesetz vom ................ über den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Aufzügen (Steiermärkisches Aufzugsgesetz 2000)
VORBLATT
Anlass und Zweck:
Umsetzung der Richtlinie 95/16/EG vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, CELEX Nr. 395L0016 (Abl. Nr. L 213 vom 07. September 1995);
Empfehlung der Kommission vom 08. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit vorhandener Aufzüge, CELEX Nr. 395L0216 (Abl. Nr. L 134 vom 20. Juni 1995).
Inhalt:
Technische Anforderungen an Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige;
Bewilligungsverfahren, Abnahmeprüfung und Benützungsbewilligung;
Bestimmungen über den Betrieb und Instandhaltung;
Bestimmungen über die qualifizierten Personen (Aufzugswärter, Betreuungsunternehmen, Aufzugsprüfer);
Kosten:
Die Vollziehung des gegenständlichen Aufzugsgesetzes 2000 lässt im Vergleich mit dem derzeit geltenden Steiermärkischen Aufzugsgesetz 1971 keinen Verwaltungsmehraufwand erwarten.
Alternativen:
keine
Gesetz vom ................ über den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Aufzügen (Steiermärkisches Aufzugsgesetz 2000)
Erläuterungen
I. Allgemeines:
A.  Anlass und Zweck:
Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf in Verbindung mit der in weiterer Folge von der Landesregierung zu erlassenden Steiermärkischen Aufzugsverordnung sollen für den Bereich des Landes Steiermark einerseits die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 95/16/EG vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, CELEX Nr. 395L0016 (Abl.Nr. L 213 vom 07. September 1995) (Aufzugsrichtlinie) und andererseits die Empfehlung der Kommission vom 08. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit vorhandener Aufzüge, CELEX Nr. 395L0216 (Abl.Nr. L 134 vom 20. Juni 1995) umgesetzt werden.
Nach Artikel 15 Abs. 1 der Aufzugsrichtlinie haben die Mitgliedstaaten, um dieser Richtlinie nachzukommen, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen.
Bei der Übernahme dieser EU-Vorschriften in das österreichische Recht ist die österreichische Kompetenzlage zu berücksichtigen.
Gemäß Artikel 10 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist der Bund insbesondere im Rahmen des Gewerberechts und des Arbeitnehmerschutzes, aber auch etwa in den Bereichen des Bergbau-, Eisenbahn- oder Luftfahrtwesens für die Regelung des Inverkehrbringens, des Einbaues, der Inbetriebnahme und Kontrolle von Aufzügen zuständig.
Demgegenüber sind gemäß der Generalklausel des Artikel 15 Abs. 1 B-VG die Länder für die Regelung des Inverkehrbringens, des Einbaues, der Inbetriebnahme und der Instandhaltung bzw. Kontrolle von Aufzügen im Rahmen der Baurechtskompetenz, also insbesondere in Wohnbauten, Krankenhäusern usw. zuständig.
Auf Bundesebene wurden diese EU-Vorschriften insbesondere mit der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996 des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Arbeit und Soziales, BGBl.Nr. 780/1996, umgesetzt.
Diese Verordnung folgt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1994 - ASV 1994, BGBl.Nr. 4/1994, nach, wobei insbesondere Begriffsbestimmungen und Konformitätsbewertungsverfahren dem neuen EU-Recht angepasst wurden.
Die Aufzüge-Sicherheitsverordnung regelt einerseits das Inverkehrbringen von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen von Aufzügen in Österreich und andererseits den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Aufzügen, die aufgrund von bundesrechtlichen Bestimmungen zu genehmigen sind.
Für den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Aufzügen, die der Landeskompetenz unterliegen, haben daher die Länder gesetzliche Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Vorschriften festzulegen, wobei hinsichtlich des Inverkehrbringens von Aufzügen und insbesondere von Sicherheitsbauteilen, die Aufzüge-Sicherheitsverordnung des Bundes Anwendung finden soll.
Diese Anknüpfung an die Aufzüge-Sicherheitsverordnung des Bundes erfolgt durch den vorgesehenen § 3 Abs. 2 des Gesetzesentwurfes in Verbindung mit der in weiterer Folge zu erlassenden Steiermärkischen Aufzugsverordnung, worin festzulegen sein wird, dass Personenaufzüge dem 2. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung entsprechen müssen, während alle sonstigen neuen Aufzüge der Maschinen-Sicherheitsverordnung entsprechen müssen.
Weiters wurde am 20. Juni 1995 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Empfehlung der Kommission vom 08. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit vorhandener Aufzüge kundgemacht.
Es handelt sich dabei um insgesamt 10 empfohlene Sicherheitsanforderungen, deren Umsetzung in der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 für Anlagen, die der Bundeskompetenz unterliegen, in Form von anzuwendenden Leitsätzen gefordert wird.
Für den Bereich der Landesebene wird dieser Empfehlung der Kommission im vorgesehenen § 3 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes Rechnung getragen.
Der gegenständliche Gesetzesentwurf ist vor der Beschlussfassung im Landtag entsprechend der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, zu notifizieren.
Mit dem Inkrafttreten des gegenständlichen Gesetzesentwurfes tritt das derzeit geltende Steiermärkische Aufzugsgesetz 1971, LGBl.Nr. 41, in der Fassung LGBl.Nr. 59/1995, außer Kraft.
B.  Inhalt:
Der gegenständliche Gesetzesentwurf gliedert sich in fünf Abschnitte.
Abschnitt (Geltungsbereich):
Dieser Abschnitt regelt den Geltungsbereich und enthält Begriffsbestimmungen.
Aus § 1 Abs. 3 ergibt sich, dass es sich beim gegenständlichen Gesetzesentwurf um ein Baunebengesetz handelt, das heißt, dass im Falle des Nichtvorhandenseins spezieller Vorschriften in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes anzuwenden sind.
Abschnitt (Einbau und Abnahme von Aufzügen):
An der Spitze des zweiten Abschnittes sollen die technischen Anforderungen geregelt werden.
Einerseits erfolgt im Abs. 1 die Anknüpfung an die Forderung, dass Aufzüge ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden sein müssen sowie an die allgemeinen bautechnischen Anforderungen des § 43 des Steiermärkischen Baugesetzes, andererseits enthält Abs. 2 eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung, um die allgemeinen Vorschriften in Bezug auf Aufzüge entsprechend zu konkretisieren.
Mit dem vorgesehenen Abs. 3 soll die Empfehlung der Kommission vom 08. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit vorhandener Aufzüge berücksichtigt werden.
Weiters enthält dieser Abschnitt die Bestimmungen über das Bewilligungsverfahren, die Abnahmeprüfung und die Benützungsbewilligung.
Hinsichtlich der einem Ansuchen anzuschließenden Unterlagen ist im § 4 Abs. 3 eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung vorgesehen.
Weiters ist im § 5 Abs. 1 eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung hinsichtlich des Inhaltes der Abnahmeprüfung und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise vorgesehen.
Abschnitt (Betrieb und Instandhaltung):
In diesem Abschnitt werden das Aufzugsbuch, die wiederkehrende und außerordentliche Überprüfung, die Betreuung, die Betriebskontrolle, diverse Mitteilungspflichten und die Bestimmungen über die Außerbetriebnahme eines Aufzuges geregelt.
Verordnungsermächtigungen für die Landesregierung sind unter § 7 Abs. 1 hinsichtlich der Inhalte des zu führenden Aufzugsbuches, unter § 8 Abs. 1 bezüglich der Fristen für die wiederkehrenden und außerordentlichen Überprüfungen sowie die dabei anzuwendenden Verfahren und unter § 9 Abs. 2 bezüglich des Umfanges und der Zeiträume der Betreuung des Aufzuges vorgesehen.
Abschnitt (Qualifizierte Personen):
In diesem Abschnitt sollen die verschiedenen qualifizierten Personen bzw. Einrichtungen geregelt werden.
Es sind dies der Aufzugswärter, das Betreuungsunternehmen und der Aufzugsprüfer.
Unter § 13 Abs. 2 ist eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung hinsichtlich näherer Anforderungen über die notwendige Qualifikation der Betreuungsunternehmen sowie den Umfang der Aufzugsbetreuung vorgesehen.
Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen):
In diesem Abschnitt sind insbesondere die Strafbestimmungen, die Übergangsbestimmungen, die Behörden und die Bestimmungen über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten zusammengefasst.
Im vorgesehenen § 17 soll klargestellt werden, dass die §§ 3 bis 16, die jeweils vom Begriff des Aufzuges ausgehen, sinngemäß auch für Fahrtreppen und Fahrsteige gelten.
C.  Kosten:
Die Vollziehung des gegenständlichen Aufzugsgesetzes 2000 lässt im Vergleich mit dem derzeit geltenden Steiermärkischen Aufzugsgesetz 1971 keinen Verwaltungsmehraufwand erwarten.
II.
Zu einzelnen Bestimmungen:
Zum § 1:
Der vorgesehene Geltungsbereich erstreckt sich gemäß Abs. 1 auf Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige.
Die §§ 3 bis 16 gehen zwar jeweils vom Begriff des Aufzuges (siehe § 2 Abs. 1) aus, jedoch wird im vorgesehenen § 17 klargestellt, dass diese Bestimmungen sinngemäß auch für Fahrtreppen und Fahrsteige gelten.
Bezüglich des vorgesehenen Abs. 2 siehe die Ausführungen zu I. Allgemeines.
Aus dem vorgesehenen Abs. 3 ergibt sich, dass es sich beim gegenständlichen Gesetzesentwurf um ein klassisches Baunebengesetz, also um eine „lex specialis“ im Verhältnis zum Steiermärkischen Baugesetz handelt.
So werden im Einzelfall die allgemeinen Anforderungen an Bauwerke gemäß § 43 des Baugesetzes im Rahmen der im gegenständlichen Gesetzesentwurf vorgesehenen Verfahren, wie insbesondere im Bewilligungsverfahren, zu berücksichtigen sein, worauf auch im § 3 Abs. 1 hingewiesen wird.
Bauliche Anlagen bzw. Bauteile, die in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Aufzugsanlage als technische Einrichtung stehen, werden mitzubehandeln sein, sodass daher nicht nur die eigentlichen sicherheitstechnischen Anforderungen an den Aufzug selbst, sondern auch die allgemeinen sonstigen Anforderungen etwa an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit oder des Brandschutzes mitzuberücksichtigen sind.
Weitere anzuwendende Regelungsbereiche des Steiermärkischen Baugesetzes stellen bspw. die Bestimmungen über die Nachbarrechte oder solche Verfahrensregelungen dar, soweit sie sich nicht bereits aus diesem Gesetz ergeben, so etwa die §§ 22 und 23 des Baugesetzes, weiters die Bestimmung über die Beiziehung von Sachverständigen (Bausachverständiger), die Bestimmung über die Bescheiderlassung im Sinne § 29 des Baugesetzes oder die baurechtlichen Regelungen über baupolizeiliche Maßnahmen.
Zum § 2:
Die unter Abs. 1 vorgesehene Aufzugsdefinition lehnt sich an jene der Aufzüge-Sicherheitsverordnung des Bundes an und entspricht dem Artikel 1 Abs. 2 der Aufzugsrichtlinie der EU.
Die Definition ist daher als richtlinienkonform zu bezeichnen.
Damit sind jedenfalls auch die Aufzüge im Sinne der Definitionen in den europäischen Normen EN 81-1 und EN 81-2 miterfasst.
Einer Nichterstreckung des Aufzugsbegriffes auf solche Aufzüge, die eine Hubhöhe bis zu 2 m aufweisen, konnte nicht nähergetreten werden, weil die Aufzugsrichtlinie der EU präzise umzusetzen ist und dieser „Bagatellfall“ im Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie nicht berücksichtigt ist.
Zum § 3:
Bezüglich der unter Abs. 2 vorgesehenen Verordnungsermächtigung siehe die Ausführungen zu I. Allgemeines.
In dieser von der Landesregierung zu erlassenden Aufzugsverordnung werden neben der Anknüpfung an die Aufzüge-Sicherheitsverordnung des Bundes insbesondere die zutreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EU für Aufzüge und Maschinen festzulegen sein.
Darunter nehmen insbesondere die ÖNORMEN EN 81, Teil 1 und Teil 2 besondere Bedeutung ein, stellen sie doch die wichtigsten anerkannten Regeln der Technik zur Beurteilung der Konformität in Bezug auf die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen dar.
Sie können außerdem für Schrägaufzüge (mehr als 15 ° gegen die Senkrechte geneigt) sinngemäß angewendet werden.
Zum § 4:
Das im derzeit geltenden Steiermärkischen Aufzugsgesetz 1971 enthaltene Prinzip der Vorprüfung eines Bauvorhabens wurde aus sicherheitstechnischen Überlegungen beibehalten (Abs. 4).
Zu den §§ 5 und 6:
Das positive Gutachten über die Abnahmeprüfung bildet eine Voraussetzung für die Erteilung der Benützungsbewilligung, wie sich aus § 6 Abs. 1 ergibt.
Bei solchen Änderungen gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 bis 8 (rein aufzugstechnische Maßnahmen) erschien es vertretbar, auf ein Benützungsbewilligungsverfahren zu verzichten, soferne ein mangelfreies Gutachten vorgelegt wird (§ 6 Abs. 2).
Zu den §§ 7 ff:
An der Führung eines Aufzugsbuches soll, wie es bereits die derzeitige Rechtslage vorsieht, festgehalten werden (§ 7).
Gleiches gilt sinngemäß für die Bestimmungen über wiederkehrende und außerordentliche Überprüfungen (§ 8), über die Betreuung und Betriebskontrolle (§ 9) und über die Außerbetriebnahme bzw. Sperre eines Aufzuges (§ 11).
Zu den §§ 12 ff:
Für die Funktion des Aufzugswärters für die Betreuung von Aufzügen (§ 12) in Form der regelmäßigen Kontrolle und der Befreiung von eingeschlossenen Personen wurde analog zu den Bundes-Bestimmungen die Möglichkeit der vertraglichen Verpflichtung eines Betreuungsunternehmens (§ 13) vorgesehen.
Die unter § 14 vorgesehene Bestimmung über Aufzugsprüfer wurde im Vergleich zur geltenden Rechtslage insbesondere hinsichtlich der Anforderungen neu gefasst.
Zum § 16:
Da die Aufzüge-Sicherheitsverordnung des Bundes 1996 für das Inverkehrbringen von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen Übergangsbestimmungen für die Anwendung der ehemaligen Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1994 vorsieht, muss auch der vorliegende Gesetzesentwurf entsprechende Übergangsbestimmungen für den Einbau vorsehen (Abs.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 491/99.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung des Fangsystems "Renoflex-Abgasleitung“.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom  25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsystem "Renoflex-Abgasleitung“ wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Das Fangsystem dient dazu, Verbrennungsgase von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen (mit diesbezüglichen Sicherheitseinrichtungen) ins Freie zu leiten.
Als Feuerstätten kommen zB Brennwertgeräte jeweils mit Gas oder Heizöl extra leicht in Betracht.
Aufbau
Das Fangsystem besteht aus der Verbrennungsgasleitung,
deren von der Feuerstätte wegführenden Teil als Verbindungsstück anzusehen ist, und
deren lotrechter Teil in einem "Fang" (bzw Schacht) angeordnet wird.
Type A mit starren Rohren und Formstücken und
Type B mit flexiblen Rohren (Wellrohren) (beispielhaft in Abb 1 dargestellt) und starren Formstücken.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist nicht vorgesehen.
Das Fangsystem kann bezüglich des Hohlraumes (Luftschichte) zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" (bzw Schacht) wie folgt unterschieden werden:
(a)
Hohlraum unten und oben abgeschlossen (stehende Luft-schichte), im Gebäudeinneren nur für Unterdruckbetrieb.
Hohlraum ent- und gegebenenfalls auch belüftet (für Unter- und Überdruckbetrieb), eine Belüftung erfolgt nur aus dem Heiz-raum oder aus dem Freien.
(c) Hohlraum von der Mündung her belüftet zwecks Verbrennungsluftzuführung bei raumluftunabhängiger Feuerstätte (für Unter- und Überdruckbetrieb).
Rohre und Formstücke
Es werden bei der Type A Rohre mit lichten Weiten von  7,64 cm bis 12,6 cm hergestellt.
Die Abmessungen sind der Abb 2 zu entnehmen, bei Formstücken (Bögen u dgl) gelten sie sinngemäß.
Es werden bei der Type B Wellrohre mit lichter Weite von  8,1 cm bis 12,7 cm hergestellt.
Die Abmessungen sind Abb 4 zu entnehmen, bei den starren Formstücken gelten sie analog den-jenigen der Type A.
Verbindungen
Die Verbindung der Rohre und Formstücke erfolgt bei der Type A durch Steckmuffen (Abb 2), bei der Type B durch Steck- oder Schraubverbindungen.
Als Dichtung werden "Dichtringe" aus Silikon bei der Type A (Abb 3) und bei der Type B (Abb 5) verwendet, die werkseitig in die Steck- bzw Schraubmuffen eingebaut werden.
Abstandhalter
Die Verbrennungsgasleitung wird durch Abstandhalter aus korrosionsbeständigen Werkstoffen lagemäßig fixiert.
Fangabdeckung
Der Fangkopf wird laut Abb 6 ausgebildet.
Die Abdeckung aus Polyethylen ist ohne Werkzeug abnehmbar und gegen Herabfallen gesichert.
Neutralisation
Das planmäßig anfallende Kondensat wird soweit erforderlich über eine Auffangvorrichtung und Siphon in eine "Neutralisationsbox" und dann ins Abwasser geleitet.
Der Einsatz der "Neutralisationsbox" besteht aus einem Aktivkohlefilter, kalkhältigem Splitt und einem (sich selbst verbrauchenden) Neutralisationsgranulat.
Kennzeichnung
Die Rohre und Formstücke sind mit dem Herstellerkennzeichen versehen.
Hersteller
Rohre und Formstücke aus Polyvinylidenfluorid (PVDF) der Typen A und B (Farbe: Farblos)
PIPELIFE NEDERLAND B.V., Flevolaan 7, NL-1601 MA Enkhuizen (Kennzeichnung: „Polva“)
Dichtringe für die Typen A und B (Farbe: Rot)
D.I.S. ENBI SEALS EUROPE B.V., Horsterweg 24, NL-6191 RXBeek (Kennzeichnung: „Star HG 1385131“ bei der Type A und „Flex HG 1385129“ bei der Type B)
Bedingungen
Anwendung
Das Fangsystem ist geeignet für den Anschluss von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen mit dem Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL.
Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen sind solche, bei denen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise die Verbrennungsgase bis unter deren Taupunktstemperatur abgekühlt werden können (die Kondensation darf sich innerhalb der Feuerstätte und auch inner-halb der Verbrennungsgasleitung vollziehen).
Die Verbrennungsgastemperatur darf höchstens 160° C und muss bei Verwendung als Unterdruckfang mind 30° C betragen.
Überdruckfang
Der Überdruck darf 300 Pa nicht überschreiten (siehe Punkt 6.4).
Entlüftung des Raumes zwischen Abgasleitung und "Fang" bzw "Schacht" (siehe Punkt 30) über den Fangkopf.
Bauordnungsgemäße Reinigungsverschlüsse entsprechend Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 (siehe Punkt 34).
Periodische Dichtheitsprüfung (siehe Punkt 37).
Fang
Querschnitt
Der Fang (dh die Verbrennungsgasleitung) muss bei Unterdruckbetrieb einen lichten Durchmesser von ca 10 cm aufweisen.
An einen Fang (dh an eine Verbrennungsgasleitung) darf nur eine einzige Feuerstätte angeschlossen werden.
Der Fang gilt nicht als "Notrauchfang" im Sinne § 112  Abs 1 der Bauordnung für Wien.
Baupläne
In den Bauplänen ist die Art des "Fanges" bzw Schachtes (siehe Punkt 28) einzutragen.
Nachweise, Anzeige, Befund
Nachzuweisen ist
der erforderliche lichte Querschnitt und die höchstzulässige Höhe der Verbrennungsgasleitung in Abhängigkeit vom statischen Druck, dem Verbrennungsgasmassenstrom und der Verbrennungsgastemperatur (entsprechend den vom Hersteller der Rohre beizustellenden feuerungstechnischen Bemessungstabellen oder -diagrammen), wobei als Grenztemperatur im Bereich der Mündung 0° C anzusetzen ist,
die Eignung der Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätte (siehe Punkt 10),
erforderlichenfalls die brandschutztechnische Eignung des "Fanges" (siehe Punkt 28) und
dass bei Verwendung als Überdruckfang bei bestimmungsgemäßem Betrieb kein Druck von mehr als 300 Pa auftritt.
Anzuzeigen ist die Aufstellung der Feuerstätte (ausgenommen solche mit dem Brennstoff Gas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Wien-Kanal) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Befund
Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage ist die Verbrennungsgasleitung durch den zuständigen Rauchfangkehrer auf Dichtheit zu prüfen.
Die Gasdurchlässigkeit der Verbrennungsgasleitung darf bei einem statischen Überdruck von 1000 Pa an ihrer inneren Oberfläche gegenüber außen 50 l/hm 2 nicht überschreiten.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Wiener Kehrverordnung unberührt.
Feuerstätten
Feuerstätten
Gasfeuerstätten
Es sind unter Berücksichtigung der Gasgeräte-Sicherheits-ver-ordnung-GSV, BGBl Nr 430/1994, nur Gasfeuerstätten der Typen B 22 und B 23 (bzw C 62, C 63, C 82 und C83 bei raumluftunab-hängigen Gasfeuerstätten - Fall (c) im Abschnitt "Aufbau" der Beschreibung) zulässig.
Ölfeuerstätten
Es sind nur Feuerstätten für Heizöl extra leicht ÖNORM  C 1109-HEL zulässig, deren Eignung nachgewiesen wurde.
Der Anschluss einer Ölfeuerstätte mit Verdampfungsbrenner (Schalenbrenner) ist unzulässig.
Sicherheitseinrichtungen
Gasfeuerstätten
Die Feuerstätte muss mit einer Abgas-Überwachungseinrichtung (zB Differenzdruckwächter) ausgerüstet sein, die bei nicht ausreichender Abfuhr der Abgase die Feuerstätte abschaltet.
Im Abgasweg ist ein Sicherheitstemperaturbegrenzer erforderlich, der bei Überschreiten der maximal zulässigen Abgastemperatur (siehe Punkt 2) die Gas- oder Stromzufuhr unterbricht.
Der Sicherheitstemperaturbegrenzer ist entbehrlich, wenn die Feuerstätte eine Einrichtung erhält, die nachweislich dieselbe Wirkung erzielt.
Ölfeuerstätten
Es gilt Punkt 10.1 sinngemäß.
Kondensatableitung
Sofern die Ableitung des anfallenden Kondensats nicht über die Feuerstätte erfolgt, muss nahe der Feuerstätte in der Verbrennungsgasleitung ein Kondensatablaufstutzen angeordnet sein.
Am Kondensatablaufstutzen ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff, zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mind 150 mm, anzuordnen.
Die Verbrennungsgassperre muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatfluss nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muss bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM  B 5184.
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177.
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur bei Gasfeuerstätten:
Muffenlose Gusseisenrohre gemäß ÖNORM B 2570 und B 2571.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muss je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei allen Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensats Bestandteil einer Feuerstätte, muss durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neu-tralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Messstreifen).
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung ist aus den gegenständlichen Rohren und Formstücken dicht herzustellen.
Hinsichtlich der Dichtheit gilt Punkt 8.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist unzulässig.
Die Verbrennungsgasleitung ist direkt an die Feuerstätte anzuschließen.
Die Verbrennungsgasleitung ist zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) ansteigend zu verlegen.
Die Verbrennungsgasleitung ist tunlichst mit gleich bleibendem Querschnitt von der Feuerstätte bis über Dach zu führen.
Abstände
Der lichte Abstand zwischen Verbrennungsgasleitung (bei Vorhandensein von Muffen oder Flanschen von diesen aus gemessen) und
dem Schutzrohr (Punkt 25) bzw
dem "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
muss betragen:
mind 2 cm bei rechteckigem Querschnitt bzw
mind 3 cm bei rundem Querschnitt
jeweils des Schutzrohres bzw des "Fanges" oder Schachtes.
Diese Abstände sind durch Abstandhalter sicherzustellen, wobei auf die Längsbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung Bedacht zu nehmen ist.
Schrägführungen (Ziehungen)
In den Knickpunkten sind bei der Type A Sonderformstücke zu verwenden.
Muffen
Muffen sind mit Ausnahme von Doppelmuffen gegen die Fließrichtung des Kondensats anzuordnen.
Die Überdeckungslänge muss mind 5 cm betragen.
Lagesicherung
Die Verbrennungsgasleitung ist im "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) bei der Type A am unteren Ende starr zu befestigen, bei der Type B am oberen Ende.
Ansonsten ist die Lage durch mind alle 5 m durch Abstandhalter zu sichern, die die temperaturbedingten Längsdehnungen nicht behindern dürfen.
Die Verbrennungsgasleitung muss leicht demontierbar sein.
Verbindungsstück
Im Sinne § 113 Abs 1 der Bauordnung für Wien ist die Feuerstätte an den Fang mittels eines Schutzrohres aus einem nichtbrennbaren und formbeständigen Werkstoff dicht anzuschließen.
In diesem Schutzrohr ist die Verbrennungsgasleitung - als eine Art "Auskleidung" gesehen - so zu führen, dass thermisch bedingte Längsdehnungen der Abgasleitung möglich sind.
Hinsichtlich der Abstände gilt Punkt 20.
Das Schutzrohr ist in den folgend angeführten Fällen entbehrlich:
(a)
Wenn die Verbrennungsgasleitung zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (siehe Punkt 28) durch ein Rohr aus Aluminium oder nichtrostendem Stahl (eine geeignete Werkstoff-Nummer nach DIN 17440 vorausgesetzt) ersetzt wird.
(b)
Bei Gasfeuerstätten, die in einem Heizraum aufgestellt sind.
Das Verbindungsstück darf nur mit nichtbrennbaren Vorrichtungen aufgehängt oder gestützt werden.
Der Hohlraum zwischen dem Schutzrohr und der Verbrennungsgasleitung muss mit dem Hohlraum im Fang (zwischen Ummantelung und Verbrennungsgasleitung) in offener Verbindung stehen.
Fang
Bei Gasfeuerstätten genügt als "Fang" (dh als Umschließung der Abgasleitung) ein Schacht mit mind 10 cm dicken massiven feuerbeständigen Wänden.
Gemeinsamer Schacht
Abgasleitungen mehrerer Gasfeuerstätten dürfen in einem Schacht (nach Punkt 28.1) geführt werden, wenn
die Feuerstätten in einem gemeinsamen Aufstellungsraum stehen und
der lichte Schachtquerschnitt mind dem 1,5fachen der Summe der lichten Querschnitte der Abgasleitungen entspricht.
Der Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht darf keine Bauteile oder Einrichtungen aufweisen, die nicht bestimmungsgemäß Bestandteil des Fangsystems sind.
Hinsichtlich der Abstände der Verbrennungsgasleitung zum "Fang" bzw Schacht gilt Punkt 20.
Hinsichtlich Ziehungen siehe Punkt 21.
Überdruckfang
Bei Überdruckbetrieb muss der Raum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht (siehe Punkt 28) entlüftet sein.
Zu diesem Zweck muss dieser Raum bei der Mündung witterungsgeschützt mit der Außenluft in Verbindung stehen (Abb 6).
Fangkopf
Der Fangkopf (Abb 6) ist so auszubilden, dass
die Verbrennungsgase sicher abströmen,
die "Hinterlüftungsluft" ungehindert von den Verbrennungsgasen abströmen kann,
Niederschläge in den Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht nicht eindringen,
die Eigenbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung nicht behindert wird und
eine Vereisung der Mündung nicht eintritt.
Kennzeichnung
Anschlussstelle
Im Bereich der Anschlussstelle ist eine dauerhafte Kennzeichnung in Form eines Schildes (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit folgenden Angaben anzubringen:
Fangsystem "Renoflex-Abgasleitung“
Hersteller
für Unterdruckbetrieb und/oder Überdruckbetrieb (soweit zutreffend)
maximal zulässige Verbrennungsgastemperatur 160° C
Verbrennungsgasleitung für den Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht.
Kennzeichnung nach ÖNORM B 8208
Das als Sonderfang anzusehende Fangsystem ist auf dem Schriftfeld des Kehrtürchens oder auf der Bezeichnungstafel durch ein gleichseitiges Dreieck (Mindesthöhe 2 cm) zu kennzeichnen.
Reinigungs- und Prüföffnungen
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung muss gereinigt sowie auf ihren freien Querschnitt und Dichtheit geprüft werden können.
Zu diesem Zweck ist im Bereich der Feuerstätte oder beim Eintritt der Verbrennungsgasleitung in den "Fang" oder Schacht (nach  Punkt 28) sowie möglichst unmittelbar unterhalb der Mündung (sofern nicht eine sichere Zugangsmöglichkeit zu dieser besteht) eine Reinigungsöffnung mit Verschluss anzuordnen.
Größe der Reinigungsöffnung
Größe der kreisrunden Reinigungsöffnungen der Verbrennungsgasleitung:
DN
Lichter Durchmesser der Reinigungsöffnung
Halslänge
mm
mm
mm
Der bauordnungsgemäße Reinigungsverschluss in der Wange des "Fanges" bzw Schachtes muss so groß sein, dass eine ausreichende Zugänglichkeit gegeben ist.
Die Verbrennungsgasleitung muss im Bereich des Verbindungsstücks an geeigneter Stelle eine verschließbare Prüföffnung für den Rauchfangkehrer aufweisen.
Im Schutzrohr nach Punkt 25 sind geeignete Öffnungen mit Verschlüssen im Bereich der Öffnungen nach Punkt 33.1 und 33.3 sowie beim Kondensatablaufstutzen (nach Punkt 11) anzuordnen.
"Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
Die Bestimmungen des § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien bleiben unberührt.
Die Kehröffnung ist im Bereich der Reini-gungsöffnung nach Punkt 33.1.2 anzuordnen.
Bei Überdruckbetrieb müssen die bauordnungsgemäßen Reinigungsverschlüsse der Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 entsprechen.
Betrieb
Brandfall
Kommt es in einem angrenzenden Fanghohlraum oder in Räumen, die an das Fangsystem angrenzen, zu einem Brand, ist durch einen hiezu Befugten - in der Regel der Rauchfangkehrer - festzustellen, ob eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fangsystems erforderlich ist.
Reinigung
Erforderlichenfalls ist das Fangsystem mit geeigneten Geräten (Kehrgeräte mit weicher Einlage) zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Überdruckfang
Neben der Überprüfung und Reinigung nach den Kehrvorschriften ist mindestens einmal jährlich eine optische Überprüfung der Abgasleitung im Bereich des Verbindungsstücks und mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung der Dichtheit der Abgasleitung (Punkt 8) vorzunehmen.
Neutralisationseinrichtung
Der Betreiber hat die Neutralisationseinrichtung ständig funk-tionsfähig zu halten und einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen (siehe auch Punkt 15).
Die Fachfirma hat in einem Wartungsbuch den ordnungsgemäßen Zustand der Neutralisationseinrichtung zu bestätigen.
Güteeigenschaften
Rohre und Formstücke
Type A
Der Werkstoff muss die Anforderungen der Tabelle 1 erfüllen und mind normalbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Einbaubeispiel
Lotschnitt
Abb. 1
Fang-Abdeckung
Fang-Befestigungshalter mit Unterlegring
Bauordnungsgemäßer Reinigungsverschluss
Abstandshalter
T-Reinigung
Abstandshalter
Flex Wellrohr
Heizungskessel
Kesselanschlussstück (mit Kondensatablauf)
Starres Rohr
Siphon
Abfluss
T-Reinigung mit Muffe
Bauordnungsgemäßer Reinigungsverschluss
Gerades Anschluss-Stück
Bogen 87° mit Muffe
Abstützhalterung mit Wandbefestigungs-Schell
Starres Rohr
Maße in mm
Abb. 2
Dichtringe aus Silikon Type A
Maße in mm
Abb. 3
Wellrohr
Maße in mm
Abb. 4
Dichtringe aus Silikon Type B
Maße in mm
Abb. 5
Fangkopf
Abb. 6
1  Flex Wellrohr
2  Abdeckung (oberer Teil)
3  Fang-Befestigungshalter
4  Stützring
5  Abdeckung
6  Drahtseil
Tabelle 1
Werkstoffkennwerte der Rohre und Formstücke aus PVDF
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach DIN
Sollwert
Dichte
g/m 3
53479-A
Kristallit-Schmelzpunkt
° C
Streckspannung im Zugversuch
N/mm 2
Elastizitätsmodul aus Zugversuch
N/mm 2
Tabelle 2
Werkstoffkennwerte der Wellrohre aus PVDF
Eigenschaften
Einheit
Prüfung nach DIN
Sollwert
Dichte
g/cm 3
Kristallit-Schmelzpunkt
° C
Scheiteldrucklast bei Versagen
N/m
Vertikalverformung bei Versagen
in Anlehnung
Scheiteldrucklast bei 5 % Verformung
N/m
Initialringsteifigkeit
N/mm 2
Tabelle 3
Werkstoffkennwerte der Dichtungen aus Silikon
Eigenschaften
Einheit
Prüfung nach DIN
Sollwerte
Reißfestigkeit
N/mm 2
Reißdehnung
Spannung bei  100 % Dehnung
N/mm 2
Härte IRDH
Zugverformungsrest
Die Rohre und Steckmuffen müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen der Abb 2 entsprechen, für sonstige Formstücke gelten die Werte sinngemäß.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
(a)
lichter Durchmesser:
1 mm
(b)
Wanddicke:
(c)
Länge:
0,5 mm
Die Rohre und Formstücke sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Type B
Der Werkstoff muss die Anforderungen der Tabelle 2 erfüllen und mind normalbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein
Die Rohre müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen der Abb 4 entsprechen, für sonstige Formstücke gelten die Abmessungen sinngemäß.
lichter Durchmesser:
1mm
Wanddicke:
Länge:
0,5 mm
Die Rohre und Formstücke sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Dichtungen
Der Werkstoff der Dichtringe muss der Tabelle 3 und hinsichtlich der Abmessungen den Abb 3 bzw 5 entsprechen.
Für die Abmessungen ist der Genauigkeitsgrad "mittel Klasse M3" nach DIN 7715-2 maßgebend.
Der Werkstoff muss mind normalbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Die Dichtringe oder deren Verpackung sind gemäß Be-schreibung zu kennzeichnen.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Jeder Hersteller hat mindestens einmal je Fertigungstag zu prüfen, ob
die planmäßigen Abmessungen der Bauteile eingehalten
sowie
die Bauteile laut Beschreibung gekennzeichnet werden.
Rohre und Formstücke aus PVDF
Mindestens einmal täglich sind Abmessungen und Kennzeichnung zu prüfen.
Mindestens einmal monatlich sind die Kennwerte nach Tabelle 1 zu prüfen.
Dichtringe
Bei jeder Lieferung, mindestens jedoch einmal vierteljährlich sind Dichte, Härte, Abmessungen und Kennzeichnung zu prüfen.
Fremdüberwachung
Der Hersteller der Rohre hat mit einer akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach sich diese zu folgenden Prüfungen verpflichtet:
Mindestens zweimal jährlich sind die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung sowie die personellen und gerätemäßigen Voraussetzungen für die ständige ordnungsgemäße Herstellung der Werkstoffe für die Abgasleitung zu überprüfen.
Mindestens zweimal jährlich sind die Eigenschaften nach Punkt 39.1.2, 39.1.3, 39.2.2 und 39.2.3 zu überprüfen.
Mindestens zweimal jährlich sind die Kennwerte nach den Tabellen 1 und 2, das Herstellungsverfahren der Rohre und Formstücke aus PVDF und die Gasdurchlässigkeit eines Leitungsabschnittes mit mindestens einer Verbindung (siehe Punkt 8) zu prüfen.
Mindestens zweimal jährlich ist die Härte der Dichtun-gen zu überprüfen.
Hierüber sind Prüfberichte auszustellen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
- bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Überwachungsberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mind zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäi-schen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 20   /   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vor-schrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen An-forderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Die Verbrennungsgasleitung besteht im Wesentlichen aus Rohren und Formstücken aus Polyvinylidenfluorid (PVDF). Es werden die folgenden Typen unterschieden:
Der Fang kann auch als Überdruckfang verwendet werden. Dabei gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Der die Verbrennungsgasleitung umschließende "Fang" muss der ÖNORM B 8204 entsprechen, worüber ein Nachweis zu erbringen ist. Ein derartiger Nachweis ist bei Verwendung eines zugelassenen Rauchfanges entbehrlich.
Entwurf Gesetz
vom .............................................. , mit dem das Salzburger Bauproduktegesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, in der Fassung der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 wird geändert wie folgt:
Der Gesetzestitel lautet:
„Gesetz über das Inverkehrbringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten (Bauproduktegesetz)“.
Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand des Gesetzes, Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Kundmachung von Normen, Leitlinien, Bauproduktelisten
Brauchbarkeit von Bauprodukten
Europäische technische Zulassung
§   5a
Verwendbarkeit von Bauprodukten
§   5b
Sonderverfahren
Abschnitt
Inverkehrbringen von Bauprodukten
Unterabschnitt
Inverkehrbringen
Allgemeine Anforderungen
Konformitätsnachweis
Konformitätserklärung des Herstellers
Konformitätszertifikat
Europäisches Konformitätszeichen
(entfallen)
Österreichische technische Zulassung
Vorgehen bei unzulässigem Inverkehrbringen und unzulässiger Kennzeichnung von Bauprodukten
Unterabschnitt
Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Ausstellung von Prüf- und Überwachungsberichten, Zuständigkeit für Zertifizierungen; Anerkennung anderer Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen
Zuständigkeit zur Akkreditierung
Gemeinsame Voraussetzungen für die Akkreditierung
Zusätzliche Voraussetzungen für die Akkreditierung
Antrag auf Akkreditierung
Ermittlungsverfahren
Akkreditierungsbescheid
Verzeichnis der akkreditierten Stellen und Erfahrungsaustausch
Überprüfung akkreditierter Stellen
Folgen der Überprüfung
Ende der Akkreditierung
Unterabschnitt
Rechte und Pflichten der akkreditierten Stellen und deren Personal
Führung des Landeswappens
Gemeinsame Pflichten
Pflichten der Prüfstellen
Pflichten der Überwachungsstellen
Pflichten der Zertifizierungsstelle
Verschwiegenheitspflicht
Abschnitt
Verwendbarkeit von Bauprodukten
Unterabschnitt
Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen
Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen
Baustoffliste ÖA
Übereinstimmungsnachweis
Übereinstimmungserklärung des Herstellers
Übereinstimmungszeugnis
Ermächtigte Stellen
Verfahren zur Ausstellung des Übereinstimmungszeugnisses
Einbauzeichen
Unterabschnitt
Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen
Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen
Baustoffliste ÖE
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Besondere Verwaltungsabgaben, Kosten
Vollzugsbestimmungen
Strafbestimmungen
In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu Umsetzungshinweis“
§ 1 lautet:
„Gegenstand des Gesetzes, Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten.
(2) Die Bestimmungen des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes über das Inverkehrbringen von Bauprodukten gelten für Bauprodukte, für die
europäische technische Spezifikationen oder Leitlinien für die europäische technische Zulassung bestehen;
oder die in einer Liste der Kommission der Europäischen Union (EU) erfasst sind (§ 6 Abs 3);
eine Verordnung nach § 12 Abs 1 gilt; oder
sonstige technische Spezifikationen bestehen.
(3) Die Bestimmungen des dritten Abschnitts dieses Gesetzes über die Verwendbarkeit von Bauprodukten gelten für Bauprodukte, für die
europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden;
europäische technische Spezifikationen vorliegen.
(4) Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:
Vorschriften, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten aus Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umweltschutzes weiter gehend einschränken oder verbieten;
Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten in bestimmten baulichen und sonstigen Anlagen, insbesonders nach dem Bautechnikgesetz;
Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.“
§ 2 lautet:
„Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
Akkreditierung: die formelle Anerkennung, dass eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zur Ausübung von Prüfungen, Überwachungen bzw Zertifizierungen befugt ist;
Anerkannte (nationale) Normen: in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) für Bauprodukte geltende technische Regeln, von denen auf Grund eines nach der Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 21.12.1988 - 89/106) durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist, dass sie mit den wesentlichen Anforderungen nach § 4 Abs 1 übereinstimmen;
Bauprodukte:
a)
Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden;
b)
aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Bauwerke, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos;
Europäische technische Spezifikationen: harmonisierte Normen, anerkannte nationale Normen und europäische technische Zulassungen;
Europäische technische Zulassungen: Brauchbarkeitsnachweise, die nach diesem Gesetz oder nach vergleichbaren, zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie erlassenen Rechtsvorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedsstaaten des EWR dem Hersteller eines Bauprodukts von dafür bestimmten Zulassungsstellen erteilt worden sind;
Harmonisierte Normen: technische Regeln, die auf Grund von Aufträgen der Kommission der EU von Europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC) im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen nach § 4 Abs 1 erarbeitet worden sind und im Namen des Österreichischen Normungsinstituts umgesetzt sind;
Konformität: die Übereinstimmung eines Produkts, Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystems, der Qualifikation einer Person mit Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten, insbesondere europäischen technischen Spezifikationen;
Leitlinien für die europäische technische Zulassung: nach der Bauproduktenrichtlinie auf Grund von Aufträgen der Kommission der EU vom gemeinsamen Gremium der europäischen Zulassungsstellen (European Organization of Technical Approvals -  EOTA) erarbeitete Grundlagen für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen;
Österreichische technische Zulassungen: Verwendbarkeitsnachweise samt Anwendungsvorschriften, die nach diesem Gesetz oder nach vergleichbaren Rechtsvorschriften anderer Bundesländer dem Hersteller eines Bauprodukts von dafür bestimmten Zulassungsstellen erteilt worden sind;
Prüfbericht: eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Prüfung und andere mit der Prüfung im Zusammenhang stehende Informationen enthält und von einer akkreditierten Prüfstelle ausgestellt ist;
Prüfstelle: eine Stelle, die Prüfungen auf Grund einer nach diesem Gesetz erteilten Akkreditierung durchführt;
Prüfung: ein technischer Vorgang, der in der Bestimmung eines oder mehrerer Kennwerte eines Produkts, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und der nach einer festgelegten Verfahrensweise durchzuführen ist;
Qualitätssicherungshandbuch: eine Dokumentation, in der die spezifischen Methoden und Verfahren beschrieben werden, mit deren Hilfe die akkreditierte Stelle ihr Qualitätsziel erreicht und ihrer Arbeit Zuverlässigkeit verleiht;
Regelwerke: europäische technische Spezifikationen sowie nationale technische Bestimmungen der Mitgliedsstaaten der EU bzw Vertragsstaaten des EWR, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze, die in der Baustoffliste ÖA (§ 32) oder ÖE (§ 40) angeführt sind;
Stelle: von einer Rechtsperson getragene Einrichtung zur Besorgung bestimmter Aufgaben;
Überwachung: Überprüfung eines Produktionsmusters, Produkts, einer Dienstleistung, eines Verfahrens oder Werkes und Feststellung ihrer Konformität mit speziellen oder generellen Anforderungen auf der Basis einer fachlichen Beurteilung;
Überwachungsbericht: eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Überwachung und andere mit der Überwachung im Zusammenhang stehende Informationen enthält und von einer akkreditierten Überwachungsstelle ausgestellt ist;
Überwachungsstelle: eine Stelle, die Überwachungstätigkeiten auf Grund einer nach diesem Gesetz erteilten Akkreditierung durchführt;
Zertifizierung: die formelle Feststellung der Konformität durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle;
Zertifizierungsstelle: eine Stelle, die Zertifizierungen auf Grund einer nach diesem Gesetz erteilten Akkreditierung durchführt.“
§ 3 lautet:
„Kundmachung von Normen, Leitlinien, Bauproduktelisten
(1) Die Landesregierung hat den Gegenstand und die Fundstellen der für die Bauprodukte maßgebenden
Önormen, in denen die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind,
anerkannten nationalen Normen (§ 2 Z 2),
Leitlinien für die europäische technische Zulassung und
Listen der Kommission der EU über die Bauprodukte, die im Hinblick auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse (wesentliche Anforderungen) von Bauwerken von untergeordneter Bedeutung sind (§ 6 Abs 3), 
(2) Die im Abs 1 genannten Normen, Leitlinien und Listen sind beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei dem auf Grund der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen, kundgemacht unter LGBl Nr 112/1993, eingerichteten Österreichischen Institut für Bautechnik zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs 5 AVG) aufzulegen.
Darauf ist in den Kundmachungen nach Abs 1 hinzuweisen.
(3) Die Baustofflisten ÖA (§ 32) und ÖE (§ 40) sind beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie beim Österreichischen Institut für Bautechnik zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs 5 AVG) aufzulegen.
Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Festlegung der Baustofflisten ÖA und ÖE sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen; dabei ist auf die Auflage der Baustofflisten und die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.
(4) Auf Verlangen sind vom Amt der Landesregierung sowie vom Österreichischen Institut für Bautechnik Auskünfte zu den im Abs 2 und 3 genannten Normen, Leitlinien und Listen zu erteilen, wofür ein dem Aufwand angemessener Kostenbeitrag eingehoben werden kann.“
Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Im Abs 1 entfällt der Klammerausdruck „(wesentliche Anforderungen)“ und wird der Klammerausdruck angefügt: „(allgemeine bautechnische Erfordernisse, wesentliche Anforderungen)“.
Abs 5 lautet:
„(5) Ein Bauprodukt, für das keine europäische technische Spezifikation und keine Leitlinie für die europäische technische Zulassung kundgemacht ist und das nicht in eine kundgemachte Liste der Kommission der EU über Bauprodukte, die im Hinblick auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse (wesentliche Anforderungen) von untergeordneter Bedeutung sind (§ 6 Abs 3), eingetragen ist, gilt jedenfalls als brauchbar, wenn für das Bauprodukt
a)
ein Nachweis auf Grund des Sonderverfahrens gemäß § 5b vorliegt,
b)
eine österreichische technische Zulassung erteilt ist, oder
c)
von der Zertifizierungsstelle die Übereinstimmung mit nationalen technischen Spezifikationen festgestellt ist (§ 6 Abs 2).“
Abs 6 entfällt.
Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Im Abs 1 wird der Klammerausdruck „(Abs 9)“ durch den Klammerausdruck „(Abs 7)“ ersetzt.
Abs 7 bis 9 werden durch folgenden Absatz ersetzt:
„(7) Mit der Besorgung der Aufgabe der europäischen technischen Zulassung wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut (Zulassungsstelle).
Das Österreichische Institut für Bautechnik hat den Gegenstand sowie den wesentlichen Inhalt einer erteilten europäischen technischen Zulassung in geeigneter Weise auf Kosten des Antragstellers kundzumachen.
Das Institut hat diese Kundmachung anderen bekannten Zulassungsstellen mitzuteilen.“
Die Abs 10 bis 12 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“, „(9)“ bzw „(10)“.
Nach § 5 wird eingefügt:
„Verwendbarkeit von Bauprodukten
§ 5a
Ein Bauprodukt ist verwendbar, wenn es auf Grund seiner Eigenschaften zumindest eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Möglichkeit der Verwendung im Land Salzburg gibt.
Von dieser Verwendungsmöglichkeit ist die Einbaufähigkeit im Einzelfall zu unterscheiden, die nach den Vorschriften des Bautechnikgesetzes zu beurteilen ist.
Sonderverfahren
§ 5b
(1) Ausländische Bauprodukte, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder sonst im Geltungsbereich des EWR-Abkommens hergestellt werden und für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, dürfen auf Antrag des Herstellers beim Österreichischen Institut für Bautechnik in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn die vom Staat des Herstellers dafür zugelassene Stelle unter Anwendung der im Land Salzburg vorgesehenen oder vom Österreichischen Institut für Bautechnik als gleichwertig anerkannten Prüfungen und Überwachungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bauprodukte ordnungsgemäß sind und dies entsprechend dokumentiert ist.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat dem Staat des Herstellers über sein Verlangen die Informationen zu geben, die er für die Zulassung einer Stelle nach Abs 1 benötigt.
Das Österreichische Institut für Bautechnik und die zugelassenen Stellen haben sich gegenseitig alle erforderlichen Informationen zu geben.
(3) Stellt das Österreichische Institut für Bautechnik fest, dass eine nach Abs 1 zugelassene Stelle die Prüfungen und Überwachungen nicht ordnungsgemäß durchführt, ist dies dem Staat des Herstellers mitzuteilen.
Der Staat des Herstellers hat innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Prüfungen und Überwachungen zu treffen, die mitzuteilen sind.
Das Österreichische Institut für Bautechnik hat zu überprüfen, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichend sind.
Können die getroffenen Maßnahmen nicht als ausreichend betrachtet werden, kann die Landesregierung das Inverkehrbringen und die Verwendung des betreffenden Bauprodukts durch Verordnung untersagen.
(4) Für die Beurteilung österreichischer  Bauprodukte nach ausländischen Vorschriften des Bestimmungsstaats der EU oder sonst im Geltungsbereich des EWR-Abkommens hat das Österreichische Institut für Bautechnik auf Antrag inländische Stellen zuzulassen, wenn sie die nach den ausländischen Vorschriften erforderlichen Prüfungen und Überwachungen ordnungsgemäß durchführen können.
Das Österreichische Institut für Bautechnik hat allenfalls für die Zulassung erforderliche Informationen aus dem Bestimmungsstaat einzuholen.“
Vor der Überschrift zu § 6 wird eingefügt:
Unterabschnitt
Inverkehrbringen“
Im § 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Im Abs 1 entfällt der Nebensatz “, das wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 4 Abs 1 entsprechen muss,“.
Im Abs 2 wird angefügt:
„oder von der Zertifizierungsstelle in sinngemäßer Anwendung des § 9 die Übereinstimmung mit nationalen technischen Spezifikationen festgestellt ist.“
Abs 3 lautet:
„(3) Ein Bauprodukt, das in eine gemäß § 3 kundgemachte Liste der Kommission der EU über Bauprodukte, die im Hinblick auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse (wesentliche Anforderungen) von Bauwerken von untergeordneter Bedeutung sind, eingetragen ist, darf in Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn eine Erklärung des Herstellers über die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegt, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR gelten.“
Abs 5 entfällt.
Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Abs 3 lautet:
„(3) Die Zertifizierungsstelle hat die von ihr erteilten Zertifizierungen dem Österreichischen Institut für Bautechnik mitzuteilen.
Das Österreichische Institut für Bautechnik hat den Umstand der erteilten Zertifizierung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“
Es wird angefügt:
„(5) Soweit insbesondere auf Grund von europäischen technischen Spezifikationen auch Zertifizierungen von Verfahren, Dienstleistungen, Qualitätssicherungssystemen und Qualifikationen von Personen (§ 2 Z 7) erforderlich sind, finden die Abs 1 bis 4 sinngemäß Anwendung.“
§ 11 entfällt.
Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Im Abs 1:
Der erste Satz lautet:
„Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass bestimmte Bauprodukte, für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen und die nicht von der Baustoffliste ÖA (§ 32) erfasst sind, einer österreichischen technischen Zulassung bedürfen, damit sie für die Errichtung und Änderung von Bauwerken in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.“
Der letzte Satz lautet:
„Dabei sind die Erkenntnisse und Erfahrungen der technischen Wissenschaften zu berücksichtigen, insbesondere auch, ob für die Herstellung und Verwendung von Bauprodukten Önormen bestehen, die von der Landesregierung gemäß § 1 Abs 2 des Bautechnikgesetzes durch Verordnung bezeichnet sind.“
Im Abs 7 wird als erster Satz vorangestellt:
„Für die österreichische technische Zulassung ist die Landesregierung zuständig.“
Im zweiten Satz (neu) wird das Wort „Zulassungsstelle“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
Abs 9 lautet:
„(9) Bestehende öffentlichrechtliche Verwendungsbeschränkungen für das zugelassene Bauprodukt bleiben von der Zulassung unberührt.
Durch die Erteilung der Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.“
Vor § 14 wird die Bezeichnung „3. Abschnitt“ durch die Bezeichnung „2. Unterabschnitt“ ersetzt.
Im § 15 werden die Abs 2 und 3 durch folgende Bestimmung ersetzt:
„(2) Mit der Besorgung der Aufgaben der Akkreditierungsbehörde nach diesem Abschnitt wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut.“
Vor § 25 wird die Bezeichnung „4. Abschnitt“ durch die Bezeichnung „3. Unterabschnitt“ ersetzt.
§ 30 wird samt Überschriften durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Abschnitt
Verwendbarkeit von Bauprodukten
Unterabschnitt
Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen
Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
a)
sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekannt gemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder
b)
ein Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik die gleichwertige Verwendbarkeit bestätigt und sie das Einbauzeichen tragen.
(2) Bauprodukte, für die eine harmonisierte Norm oder eine Leitlinie für die europäische technische Zulassung vorliegen, in denen ein Übergangszeitraum festgelegt ist, in welchem die Erfüllung der harmonisierten Norm oder der Leitlinie nicht verpflichtend ist, dürfen für die Dauer des Übergangszeitraums verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen oder wenn sie das CE-Zeichen tragen und, soweit sie in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, die Voraussetzungen des § 40 erfüllen.
Baustoffliste ÖA
(1) In der Baustoffliste ÖA dürfen nur solche Bauprodukte angeführt werden,
für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden; oder
für die zwar eine harmonisierte Norm oder eine Leitlinie für die europäische technische Zulassung vorliegt, jedoch nur für einen in der Norm bzw Leitlinie festgelegten Übergangszeitraum (§ 31 Abs 2), der mit dem Zeitpunkt der Kundmachung gemäß § 3 beginnt.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind unter Berücksichtigung der Sicherheit des Qualitätsstandards von Bauprodukten oder der Besonderheiten der Produktionsverfahren festzulegen:
die von den einzelnen Bauprodukten zu erfüllenden nationalen Regelwerke;
Art, Form und Inhalt des für die einzelnen Bauprodukte zu erbringenden Übereinstimmungsnachweises;
gegebenenfalls das Erfordernis einer Erstprüfung des Bauprodukts durch eine dafür akkreditierte Stelle;
gegebenenfalls das Erfordernis der Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine dafür akkreditierte Stelle.
(3) In der Baustoffliste ÖA können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, unter Berücksichtigung der Sicherheit, des Qualitätsstandards von Bauprodukten oder der Besonderheiten der Produktionsverfahren festgelegt werden:
Verwendungszweck;
Klassen und Stufen;
Geltungsdauer des Übereinstimmungsnachweises;
Bestimmung, dass ein Übereinstimmungszeugnis nur von einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle ausgestellt werden darf.
(2) Die Baustoffliste ÖA ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durch Verordnung festzulegen.
Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören.
Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
Übereinstimmungsnachweis
(1) Die Übereinstimmung des Bauprodukts mit dem zu erfüllenden Regelwerk ist nach Maßgabe der Baustoffliste ÖA durch a) eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 34) oder b) ein Übereinstimmungszeugnis einer dafür ermächtigten Stelle (§ 35) nachzuweisen.
Für ausländische Bauprodukte aus einem Mitgliedsstaat der EU oder sonst dem Geltungsbereich des EWR-Abkommens kann der Übereinstimmungsnachweis auch durch entsprechende Dokumente auf der Grundlage des Sonderverfahrens nach § 5b erbracht werden.
(2) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleich bleibende Qualität des Bauprodukts sichergestellt sein.
(3) Der in der Baustoffliste ÖA verlangte Übereinstimmungsnachweis ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erbringen, wenn sich im Land Salzburg befinden: a) der Unternehmenssitz des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters, der die Übereinstimmungserklärung abgibt, oder b) der Sitz der ermächtigten Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis ausstellt.
(4) Übereinstimmungsnachweise, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes erbracht werden, sind anzuerkennen.
Übereinstimmungserklärung des Herstellers
(1) Eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 33 Abs 1 lit a darf von einem Hersteller nur dann abgegeben werden, wenn dies in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist, das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt und die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllt werden.
(2) Weicht ein Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ab, darf der Hersteller die Übereinstimmungserklärung nur dann abgeben, wenn ein Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik vorliegt, nach dem das Bauprodukt gleichwertig verwendbar ist.
(3) Der Hersteller hat die Erstattung eines die gleichwertige Verwendbarkeit nachweisenden Gutachtens beim Österreichischen Institut für Bautechnik schriftlich zu beantragen.
Ist die gleichwertige Verwendbarkeit des Bauprodukts gutachtlich nicht nachweisbar, hat das Österreichische Institut für Bautechnik den Antrag auf Ausstellung des Gutachtens mit Bescheid abzuweisen.
Die Kosten für das Gutachten hat der Antragsteller zu tragen und sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik vorzuschreiben.
(4) Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache und schriftlich festzuhalten sowie vom Hersteller oder seinem im EWR ansässigen Vertreter aufzubewahren.
Über Verlangen der Landesregierung ist die Übereinstimmungserklärung einschließlich der ihr zu Grunde liegenden Unterlagen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zur Überprüfung der Richtigkeit vorzulegen.
Den Organen des Österreichischen Instituts für Bautechnik und den von diesem beauftragten Sachverständigen sind Zutritt und Probenahmen zu ermöglichen sowie Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Überprüfung der Richtigkeit der Übereinstimmungserklärung erforderlich ist.
Übereinstimmungszeugnis
Ein Übereinstimmungszeugnis ist von einer dafür ermächtigten Stelle (§ 36) zu erteilen,
a)
wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist, das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt und die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllt werden; oder
b)
wenn bei Bauprodukten, die mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweichen, ein Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik vorliegt, nach dem das Bauprodukt gleichwertig verwendbar ist.
Ermächtigte Stellen
(1) Zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen sind ermächtigt:
a)
Zulassungs- und Zertifizierungsstellen,
b)
Stellen, die nach den Abs 2 bis 4 dafür ermächtigt sind.
Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nicht ermächtigte Stellen sein.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird mit der Aufgabe betraut, Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen zu ermächtigen.
Die Ermächtigung hat zur Voraussetzung, dass die jeweilige Stelle
a)
über einen verantwortlichen Leiter sowie ausreichendes sonstiges Personal verfügt, die persönlich zuverlässig sind und die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung, Schulung und technische Erfahrung, insbesondere Spezialkenntnisse auf den Gebieten der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und ihrer Eigenschaften, sowie mehrjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung sowie der Güteüberwachung für den angestrebten Ermächtigungsbereich besitzen;
b)
einschließlich ihrem Personal frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluss ist, der ihre Unparteilichkeit in Zweifel ziehen könnte;
c)
über die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Tätigkeiten verfügt; und
d)
ihren Sitz im Land Salzburg hat.
(3) Die Ermächtigung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrags durch Bescheid.
Der Antrag muss alle Informationen beinhalten, die zur Überprüfung der Erfüllung der in Abs 2 angeführten Voraussetzungen notwendig sind, insbesonders auch die Angabe jener Bauprodukte, für die die Ermächtigung beantragt wird.
Die Ermächtigung kann unter der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden; sie ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen.
Im Bescheid ist festzulegen, für welche Bauprodukte die Stelle zur Ausstellung der Übereinstimmungszeugnisse ermächtigt ist.
Im Verfahren zur Ermächtigung sind die Ergebnisse eines Akkreditierungsverfahrens als Zertifizierungsstelle nach bundesrechtlichen Vorschriften anzuerkennen, wenn Gleichwertigkeit besteht.
(4) Das Österreichische Institut für Bautechnik übt die Aufsicht über die ermächtigten Stellen aus.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, begründeter Verdacht des Wegfalls einer Voraussetzung zur Ermächtigung, kann das Österreichische Institut für Bautechnik die ermächtigte Stelle prüfen und, wenn die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, die Ermächtigung abändern oder entziehen.
Ergibt das Überprüfungsverfahren die Notwendigkeit einer Abänderung oder Entziehung der Ermächtigung, sind die Kosten für dieses Verfahren von der ermächtigten Stelle zu tragen.
(5) Die ermächtigte Stelle hat dem Österreichischen Institut für Bautechnik jährlich bis spätestens zum 31. März einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.
Darin sind alle im Berichtsjahr ausgestellten Übereinstimmungszeugnisse unter Angabe des Antragstellers, des Bauprodukts, des Herstellers und der Geltungsdauer aufzulisten und weiter die Dauer der durchgeführten Verfahren anzugeben.
Außerdem ist der jeweils geltende Entgeltstarif dem Österreichischen Institut für Bautechnik vorzulegen.
Verfahren zur Ausstellung des Übereinstimmungszeugnisses
(1) Die ermächtigte Stelle hat auf Grund eines Antrags und der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
(2) Ergibt die Prüfung nach Abs 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, hat die ermächtigte Stelle darüber das Übereinstimmungszeugnis auszustellen.
Dieses Zeugnis berechtigt den Hersteller zur Anbringung des Einbauzeichens (§ 38).
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, darf ein Übereinstimmungszeugnis nur dann ausgestellt werden, wenn ein die gleichwertige Verwendbarkeit nachweisendes Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik (§ 35 lit b) vorliegt.
Auf das Verfahren zur und die Kosten der Erstattung eines solchen Gutachtens ist § 34 Abs 3 anzuwenden.
Einbauzeichen
(1) Hat ein Hersteller für ein Bauprodukt eine Übereinstimmungserklärung (§ 34) abgegeben oder ein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt erhalten (§ 35), ist er berechtigt, zur Kennzeichnung seines Bauprodukts das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, seiner Verpackung oder den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.
(3) Das Einbauzeichen sowie nähere Bestimmungen dazu werden in der Anlage 2 zu diesem Gesetz festgelegt.
Unterabschnitt
Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen
Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen
(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn
a)
sie einer harmonisierten europäischen Norm oder einer anerkannten nationalen Norm und den in der Baustoffliste ÖE (§ 40) kundgemachten Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen
oder
b)
eine gültige europäische technische Zulassung für sie vorliegt und sie den in der Baustoffliste ÖE (§ 40) kundgemachten Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Zeichen tragen.
Baustoffliste ÖE
(1) In der Baustoffliste ÖE sind für die einzelnen Bauprodukte die von ihnen zu erfüllenden europäischen technischen Spezifikationen bekannt zu machen.
In der Baustoffliste ÖE können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:
a)
der Verwendungszweck;
b)
die zu erfüllenden Klassen und Leistungsstufen, die in der betreffenden europäischen technischen Spezifikation, in den Grundlagendokumenten, in einer Zulassungsleitlinie oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union enthalten sind, dies allenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck oder von geografischen, klimatischen und lebensgewohnheitlichen Bedingungen;
c)
die Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Bauproduktenrichtlinie liegen.
(2) Die Baustoffliste ÖE ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durch Verordnung festzulegen.
Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören.
Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Besondere Verwaltungsabgaben, Kosten
(1) Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren zur Erteilung bzw Verlängerung einer europäischen technischen Zulassung (§ 5), Anerkennung im Rahmen eines Sonderverfahrens (§ 5b), Ausstellung eines Konformitätszertifikats (§ 9), Erteilung bzw Verlängerung einer österreichischen technischen Zulassung (§ 12), Akkreditierung (§ 20), Ermächtigung von Stellen zur Ausstellung des Übereinstimmungszeugnisses (§ 36), sowie für die Erstattung von Gutachten über die gleichwertige Verwendbarkeit (§§ 34, 37) sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(2) Die Landesregierung kann die besonderen Verwaltungsabgaben für die einzelnen Verfahren gemäß Abs 1 durch Verordnung unter Berücksichtigung des mit der Durchführung dieser Verfahren durchschnittlich verbundenen personellen und sachlichen Aufwands nach Zeit sowie Art und Zahl der Amtsorgane in Pauschalbeträgen festsetzen.
Diese Pauschalbeträge können auch in einem Grundbetrag und einem weiteren Betrag, dessen Höhe von der im betreffenden Verfahren aufgewendeten Zeit abhängig ist, bestehen.
Die Verordnung ist in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.
(3) Die Kosten für Überprüfungen gemäß § 22 Abs 3 hat die akkreditierte Stelle, jene für Überprüfungen nach § 34 Abs 4 der Hersteller und jene für Überprüfungen nach § 36 Abs 5 die ermächtigte Stelle zu tragen, es sei denn, dass bei einer Überprüfung nach § 22 Abs 3, § 34 Abs 4 bzw § 36 Abs 5 keine Mängel festgestellt wurden.
Die Kosten sind der akkreditierten Stelle, dem Hersteller oder der ermächtigten Stelle vom Österreichischen Institut für Bautechnik mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Vom Österreichischen Institut für Bautechnik vorgeschriebene Verwaltungsabgaben gemäß Abs 1 und Kosten gemäß Abs 2 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu.
Vollzugsbestimmungen
(1) In allen Angelegenheiten nach diesem Gesetz, in denen das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Besorgung von Aufgaben betraut ist, erfolgt die Aufgabenbesorgung im Vollzugs- und Verantwortungsbereich der Landesregierung.
Das Österreichische Institut für Bautechnik ist bei der Aufgabenbesorgung der Landesregierung unterstellt und an deren Weisungen gebunden.
(2) Soweit nach diesem Gesetz das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Durchführung von behördlichen Verfahren betraut ist, ist auf solche Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -  AVG anzuwenden.
(3) Gegen in diesem Gesetz vorgesehene Bescheide, ausgenommen Strafbescheide, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Strafbestimmungen
Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
Bauprodukte entgegen § 10 Abs 1 und 2 ohne das vorgeschriebene CE-Zeichen oder ohne die vorgeschriebenen Angaben in Verkehr bringt;
ein Bauprodukt unberechtigt mit dem CE-Zeichen oder einem verwechselbaren Zeichen versieht oder mit Angaben kennzeichnet, ohne dass dazu die Voraussetzungen vorliegen;
Bauprodukte, für die ein Konformitätsnachweis oder eine österreichische technische Zulassung auf Grund einer Verordnung gemäß § 12 Abs 1 notwendig ist, ohne diese Nachweise bzw Zulassung in Verkehr bringt;
ein Bauprodukt entgegen den Vorschreibungen in der österreichischen technischen Zulassung nicht, nicht vollständig oder falsch kennzeichnet;
behördlichen Anordnungen gemäß § 22 Abs 3 oder der Meldepflicht gemäß § 26 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt;
die Tätigkeit, auf die sich die Akkreditierung bezieht, in einer diesem Gesetz sonst widersprechenden Weise ausübt;
als Hersteller oder sein in der EU bzw im EWR ansässiger Vertreter dem Österreichischen Institut für Bautechnik die Übereinstimmungserklärung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Unterlagen nicht vorlegt oder die Überprüfung nicht ermöglicht;
eine Prüftätigkeit gemäß § 37 durchführt, ohne dafür ermächtigt zu sein;
das Einbauzeichen unberechtigt anbringt oder Angaben macht, die nicht der Anlage 2 zu diesem Gesetz entsprechen.
Eine solche Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000€ €€€€€€€€€€ und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden.
§ 32 erhält die Bezeichnung „§ 44“.
Nach § 44 (neu) wird angefügt:
„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
(1) Die §§ 1 bis 6, 9, 12, 14, 15, 25, 31 bis 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../..... treten mit ....................................... 2001 in Kraft.
Gleichzeitig tritt § 11 in der bisherigen Fassung außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund des Gesetzes LGBl Nr .../..... können bereits mit Wirksamkeit vom ........................................ 2001 erlassen werden.
Umsetzungshinweis
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 98/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 umgesetzt.“
Die Anlage des Gesetzes erhält die Bezeichnung „Anlage 1“.
Nach der Anlage 1 (neu) wird folgende Anlage 2 angefügt:
„Anlage 2
I.
Einbauzeichen:
Das Einbauzeichen nach § 38 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben "Ü" und "A" als Abkürzungen für die Worte "Übereinstimmung" und "Austria" gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:
Die Kurzbezeichnung des Übereinstimmungsnachweises in Form einer Buchstabenzahlenkombination bestehend aus folgenden Angaben:
a)
Den Buchstaben Z, E oder H für die Art des Nachweises, und zwar:
Z
für ein Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle einer Vertragspartei,
E
für ein Übereinstimmungszeugnis einer vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) ermächtigten Stelle,
H
für eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers.
b)
Die Identifikationsnummer des Bauproduktes, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht.
c)
Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem das Übereinstimmungszeugnis beantragt bzw die Herstellererklärung abgegeben worden ist.
d)
Die vom OIB vergebene Nummer im Kalenderjahr der Beantragung des Übereinstimmungszeugnisses bzw der Abgabe der Herstellererklärung.
Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen:
E-1.3.1-00-0001
Die Nummer des Übereinstimmungszeugnisses bzw der Übereinstimmungserklärung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.
Die Bezeichnung der Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis ausgestellt hat, bzw des Herstellers, der die Herstellererklärung abgegeben hat.
Dabei ist anzuführen:
a)
Bei Zulassungs- und Zertifizierungsstellen der Vertragsparteien deren Bezeichnung oder ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim OIB zu hinterlegen ist.
b)
Bei vom OIB ermächtigten Stellen deren Bezeichnung oder ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim OIB zu hinterlegen ist.
c)
Bei einer Herstellererklärung die Bezeichnung des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters, der die Herstellererklärung abgegeben hat, sowie bei Bedarf zusätzlich ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim OIB zu hinterlegen ist.
II.
Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sowie der zusätzlichen Angaben:
Für die Gestaltung der Großbuchstaben "ÜA" ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden.
Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen, wobei die mit R gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können.
Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen.
Die zusätzlichen Angaben nach Pkt I sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der im Pkt 1 angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.
Angabe nach Pkt I.1
Angabe nach Pkt I.2
III.
Anbringung des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen.
Die weiteren, im § 38 des Gesetzes angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.
Das Einbauzeichen ist an der dafür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.
IV.
Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des § 38 des Gesetzes vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.
V.
Sonstige Bestimmungen:
Werden außer den nach Pkt I vorgesehenen Angaben weitere Angaben gemacht, sind diese so darzustellen, dass sie nicht mit den zum Einbauzeichen gehörenden Angaben in Zusammenhang gebracht werden können.
Angaben über Prüf- und Überwachungsstellen sind unzulässig.“
Informationsverfahrenshinweis:
Die Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifikationsnummer ................).
Erläuterungen
Allgemeines:
Der Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Salzburger Bauproduktegesetz geändert wird, dient in erster Linie der Erfüllung der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, kundgemacht unter LGBl Nr 87/1999.
Diese unter den Ländern abgeschlossene Vereinbarung ist ua nach Genehmigung durch den Salzburger Landtag am 10. Dezember 1998 am 17. August 1999 in Kraft getreten.
Zum Abschluss der Vereinbarung führten folgende Überlegungen (s dazu auch Nr 109 und Nr 178 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode):
Das mit der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) verfolgte Ziel, für Bauprodukte innerhalb der Europäischen Union den freien Warenverkehr zu verwirklichen, konnte bislang auf Grund des Fehlens europäischer technischer Spezifikationen nicht erreicht werden.
Doch auch bei Vorliegen europäischer technischer Spezifikationen bleiben den Mitgliedsstaaten nationale Regelungsmöglichkeiten, insbesondere zur Festlegung von Stufen und Klassen und im Zusammenhang mit Anforderungen, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Bauproduktenrichtlinie liegen, wie sie zB das Bauwerk oder die Anwendung betreffen.
Die Situation des Fehlens europäischer und technischer Spezifikationen haben einzelne andere europäische Staaten, wie insbesonders der größte Handelspartner Österreichs, die Bundesrepublik Deutschland, bereits genutzt, um nationale Verwendungsbestimmungen zu erlassen.
Das Streben nach gleichen Marktchancen und die Übernahme staatlicher Kontrollaufgaben haben den Wunsch verschiedener österreichischer Wirtschaftszweige nach einer einheitlichen und möglichst einfach handhabbaren österreichischen Regelung für die Verwendbarkeit von Bauprodukten entstehen lassen.
In Erfüllung der Vereinbarung ist bei neuer Systematisierung des Salzburger Bauproduktegesetzes im neuen 3. Abschnitt folgende -  in ihren Grundzügen dargestellte -  Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten vorgesehen:
a) Regelung für Bauprodukte, für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen:
Die Anforderungen an einzelne Bauprodukte im Hinblick auf ihre Verwendbarkeit werden in der Baustoffliste ÖA festgelegt.
Die Baustoffliste ÖA wird vom Österreichischen Institut für Bautechnik (österreichweit einheitlich) durch Verordnung erlassen.
Die Baustoffliste ÖA bestimmt weiters, ob für die Überprüfung des Bauprodukts mit den Anforderungen (nationalen technischen Regelwerken) eine Erklärung durch den Hersteller genügt oder ob ein Übereinstimmungszeugnis einer sog ermächtigten Stelle (Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle bzw eigens dazu ermächtigte Stelle) erforderlich ist.
Nach Abgabe einer Herstellererklärung über die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Regelwerken bzw Erhalt eines Übereinstimmungszeugnisses, darf der Hersteller das österreichische Einbauzeichen ÜA (Übereinstimmung Austria) anbringen.
Das Einbauzeichen ÜA gibt -  abgestimmt auf den Verwendungszweck -  Auskunft über die Verwendbarkeit des Bauprodukts.
b) Regelung für Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen:
Die Anforderungen werden in der Baustoffliste ÖE, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (österreichweit einheitlich) durch Verordnung erlassen wird, für einzelne Bauprodukte festgelegt.
Konkret können in der Baustoffliste ÖE der Verwendungszweck einzelner Bauprodukte sowie zu erfüllende Klassen und Leistungsstufen festgelegt werden -  dies in Einklang mit Bestimmungen in technischen Spezifikationen, Grund-lagendokumenten, Zulassungsleitlinien oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union.
Weiters können in der Baustoffliste ÖE Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen im Zusammenhang mit Vorschriften festgelegt werden, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Bauproduktenrichtlinie liegen.
Die Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn sie den technischen Spezifikationen entsprechen (bzw eine europäische technische Zulassung vorliegt) und sie die Festlegungen der Baustoffliste ÖE erfüllen sowie das CE-Zeichen tragen.
Für diese Bauprodukte ist kein Einbauzeichen vorgesehen.
Die Erfüllung der Vereinbarung und die vorgesehene Implementierung der Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten in das Salzburger Bauproduktegesetz -  ein eigenes Gesetz über die Verwendbarkeit von Bauprodukten wäre weder ein Beitrag zur Rechtssicherheit noch ein solcher zur Eindämmung der Gesetzesflut -  erfordert diverse systematische Änderungen.
Der Regelungsinhalt des Bauproduktegesetzes zerfällt in zwei Gegenstände, nämlich in die Regelung des Inverkehrbringens und die der Verwendbarkeit; die Regelung der Akkreditierung von Stellen zur Prüfung, Überwachung und Zertifizierung von Bauprodukten kann als Teilregelung des Inverkehrbringens betrachtet werden, sodass ihr weder durch den Gesetzestitel noch durch einen eigenen Abschnitt, der nach der gedanklichen Einordnung auf derselben Stufe wie das Inverkehrbringen und nun auch der Verwendbarkeit stünde, Rechnung getragen werden müsste.
Die Notwendigkeit der Erfüllung der Vereinbarung über die Verwendbarkeit von Bauprodukten veranlasst einige Änderungen vorzunehmen, die auf zwischenzeitig gewonnene Erfahrungen mit dem Vollzug des Salzburger Bauproduktegesetzes, einer mit dem EU-Beitritt weitgehend neuen Rechtsmaterie zurückgehen.
Verfassungsrechtliche Grundlagen:
Die vorgesehenen Regelungen sind Teil der Baurechtskompetenz der Länder gemäß Art 15 Abs 1 B-VG.
Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Kompetenz des Bundes nur auf Bauprodukte bezieht, die ausschließlich in Bereichen verwendet werden, die in die Bundeskompetenz fallen (zB Eisenbahnschienen; s dazu näher Attlmayr/Bellina-Freimuth, Zur kompetenzrechtlichen Beurteilung der Zuständigkeit des Inverkehrbringens von Bauprodukten, bbl 2000, 91ff).
Das auf Grund der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen, kundgemacht unter LGBl Nr 112/1993, eingerichtete Österreichische Institut für Bautechnik soll weiter mit einzelnen Aufgaben beliehen werden.
Die Erlassung der Baustofflisten ÖA und ÖE bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Landesregierung; auch die sonstigen (neuen) Aufgaben des Österreichischen Instituts für Bautechnik werden im Verantwortungsbereich der Landesregierung vollzogen.
Die Weisungsbefugnis der Landesregierung und Weisungsbindung des Österreichischen Instituts für Bautechnik wird iSd verfassungsrechtlichen Stellung der Landesregierung als oberstes Organ klargestellt.
Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
Die Konformität der im Entwurf vorgesehenen Regelungen mit dem Recht der Europäischen Union ist gegeben.
Zum einen handelt es sich um (notwendige) Übergangsregelungen, deren Anwendung durch das Vorliegen der jeweiligen europäischen technischen Spezifikationen begrenzt wird und denen entsprechend dem in der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren (Sonderverfahren gemäß Art 16 und 17 der Bauproduktenrichtlinie) Rechnung getragen wird.
Zum anderen erfolgt die Festlegung von Stufen und Klassen, die in europäischen technischen Spezifikationen vorgesehen sind, in Einklang mit Art 6 Abs 3 der Bauproduktenrichtlinie.
Die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Verwendbarkeit von Bauprodukten wurde nach der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und der technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 97/770/A).
Kosten:
Für Bund und Gemeinden sind mit dem Gesetzesvorhaben keine Mehrkosten verbunden.
Die Darstellung der Kostenauswirkungen für das Land wird der Regierungsvorlage vorbehalten.
Zu den einzelnen Änderungspunkten ist auszuführen:
Zu den Z 1, 2, 3, 9, 14, 16, 18 und 20:
Diese Änderungspunkte sind auf Grund der neuen Systematik (s das Inhaltsverzeichnis) erforderlich.
Zu Z 3:
Eine Neufassung des § 1 ist auf Grund der Erweiterung des Regelungsgegenstandes notwendig.
In der Umschreibung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über das Inverkehrbringen (nunmehr 2. Abschnitt) werden die einzelnen europäischen technischen Spezifikationen nicht mehr aufgezählt, sondern wird nur der Überbegriff genannt.
Damit wird der Text besser lesbar.
Was unter europäischen technischen Spezifikationen zu verstehen ist, ergibt sich ohnedies aus der Begriffsbestimmung (s § 2 Z 4 neu).
Vom Geltungsbereich mit umfasst und gesondert genannt werden müssen die sog „no-risk-products“, denen im Hinblick auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse (wesentlichen Anforderungen), die an ein Bauwerk gestellt werden, nur untergeordnete Bedeutung zukommt, sowie jene Bauprodukte, für die eine österreichische technische Zulassung erforderlich ist oder für die sonstige (nicht formelle europäische) technische Spezifikationen vorliegen.
Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Verwendbarkeit ist umfassender.
Mit Ausnahme von Unikaten (wenn keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen) gelten die Regelungen für sämtliche Bauprodukte.
Im neuen Abs 4 neu ist eine klarstellende Abgrenzung zu bautechnischen Verwendungsbestimmungen zu treffen:
Mit der Verwendbarkeit eines Bauprodukts ist noch keine Aussage darüber getroffen, ob das Bauprodukt im Einzelfall bei einer bestimmten baulichen Anlage eingebaut (verwendet) werden kann (s auch die Ausführungen zur Z 8 -  § 5a).
Die Z 1 entspricht dem geltenden § 6 Abs 5.
Zu Z 4:
Die auf die einzelnen Abschnitte bezogenen Aufzählung ist auch wegen der neuen Systematisierung aufzugeben.
Neu ist die Bestimmung des Begriffs „Regelwerke“, wozu auch die in den Baustofflisten ÖA und ÖE anzuführenden Verwendungsgrundsätze gehören.
Zu Z 5:
Ergänzend zum geltenden Recht ist die Kundmachung der Baustofflisten ÖA und ÖE zu regeln.
Die Kundmachung dieser Listen erfolgt weitgehend durch Auflage beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie beim Österreichischen Institut für Bautechnik.
Zusätzlich allerdings ist in der Salzburger Landes-Zeitung der Umstand der Erlassung der Baustofflisten ÖA und ÖE sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens kundzumachen.
Außerdem ist darin auch darauf hinzuweisen, dass die Baustofflisten ÖA und ÖE aufzulegen sind.
Zu Z 6:
Die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG geht davon aus, dass Bauwerke bestimmten wesentlichen Anforderungen (allgemeine bautechnische Erfordernisse) genügen müssen.
Diese wesentlichen Anforderungen bilden die Grundlage für die Erstellung der europäischen technischen Spezifikationen in Bezug auf die einzelnen Bauprodukte, womit die Brauchbarkeit eines Bauprodukts nach diesen wesentlichen Anforderungen, die an Bauwerke gestellt werden, beurteilt wird.
Die vorgesehenen Umformulierungen tragen diesem Grundsatz der Bauproduktenrichtlinie besser Rechnung.
Die neue Formulierung des § 4 Abs 5 lit a ist auf Grund des neu geregelten Sonderverfahrens erforderlich.
Die lit c berücksichtigt den bisher im Abs 6 geregelten Fall des Vorliegens von nationalen technischen Spezifikationen, ohne dass ein Sonderverfahren durchgeführt oder eine österreichische technische Zulassung erteilt wird.
Eine Prüfung der Konformität (s § 2 Z 7) mit solchen Spezifikationen durch die Zertifizierungsstelle soll möglich sein.
Zu Z 7:
Es wird keine wesentliche inhaltliche Änderung vorgenommen.
Das Österreichische Institut für Bautechnik, das bisher durch Verordnung (s die Verordnung LGBl Nr 102/1995) mit der Erteilung der europäischen technischen Zulassung betraut worden ist, soll nun ex lege mit dieser Aufgabe betraut sein.
Das Österreichische Institut für Bautechnik wurde aus Gründen der Verwaltungsökonomie und des österreichweit einheitlichen Vollzugs der Bauproduktegesetze der Länder auf Grund der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen, kundgemacht unter LGBl Nr 112/1993, geschaffen.
Auf Grund der genannten Vereinbarung haben sich die Länder auch verpflichtet, das Österreichische Institut für Bautechnik einzurichten und es mit bestimmten Aufgaben (ua Erteilung der europäischen technischen Zulassung) zu betrauen.
Auf Grund der nun zu erfüllenden Vereinbarung über die Verwendbarkeit von Bauprodukten haben sich die Länder zur weiteren Aufgabenbetrauung verpflichtet.
Auch diese neue Betrauung soll ex lege erfolgen (s Z 17 zB § 32 Abs 2 neu, § 36 Abs 2 neu).
Im Hintergrund der Verordnungsermächtigung des geltenden § 5 Abs 9 stand, dass das Österreichische Institut für Bautechnik erst eingerichtet werden musste.
Die Vorschriften über das Verfahren einschließlich der Kostentragung sollen in allgemeine, auch für andere behördliche Verfahren nach diesem Gesetz geltende Bestimmungen darüber einfließen (s §§ 41, 42 neu).
Damit ist keine inhaltliche Änderung verbunden.
Zu Z 8:
Zu § 5a:
S dazu Art 2 Abs 2 der Vereinbarung über die Verwendbarkeit von Bauprodukten.
Die Aufnahme der Bestimmung erfolgt auch aus Gründen der begrifflichen Abgrenzung zur Brauchbarkeit einerseits und Einbaufähigkeit im Einzelfall andererseits.
Zu den Anforderungen, die für die Brauchbarkeit maßgeblich sind (CE-Zeichen), treten die in der Baustoffliste ÖA (Einbauzeichen) bzw Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen hinzu.
Tatsächlich verwendet werden kann das Bauprodukt freilich erst, wenn es im Land Salzburg zumindest eine Verwendungsmöglichkeit gibt.
Ob das Bauprodukt allerdings im Einzelfall eingebaut werden kann, richtet sich nach den bautechnischen Bestimmungen, die aus Gründen der Sicherheit oder auch anderer Belange bei bestimmten baulichen Anlagen bestimmte Baustoffe oder Konstruktionen verlangen (können).
Zu § 5b:
Die Bestimmung soll den geltenden § 11 ersetzen.
Das im Art 16 der Bauproduktenrichtlinie als Übergangsmaßnahme für den Zeitraum, so lange für bestimmte Bauprodukte keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, vorgesehene Sonderverfahren ist sowohl für das Inverkehrbringen als auch für die Verwendbarkeit relevant.
Aus diesem Grund findet es sich nun im 1. (allgemeinen) Abschnitt.
Art 16 der Bauproduktenrichtlinie liegt zu Grunde, dass in einem Mitgliedsstaat der EU bzw Vertragsstaat des EWR-Abkommens die jeweils für Prüfungen und Überwachungen von Bauprodukten zugelassenen Stellen entweder nach den im sog Bestimmungsmitgliedsstaat vorgesehenen oder nach dazu gleichwertigen Vorschriften prüfen.
Die Anerkennung von Bauprodukten unter der Voraussetzung, dass ausländische Stellen Überprüfungen und Überwachungen nach inländischen Vorschriften bzw inländische Stellen Überprüfungen und Überwachungen nach ausländischen Vorschriften durchführen, setzt eine entsprechende Akkreditierung der jeweiligen Stellen voraus.
Dies ist im geltenden § 11 nicht berücksichtigt.
Für eine solche Akkreditierung sind jeweils Informationen erforderlich, die das Österreichische Institut für Bautechnik im Fall des Abs 2 (Akkreditierung von ausländischen Stellen durch eine ausländische Behörde) zu geben und im Fall des Abs 4 (Akkreditierung von inländischen Stellen durch das Österreichische Institut für Bautechnik) einzuholen hat.
Abs 3 setzt Art 16 Abs 4 der Bauproduktenrichtlinie um.
Zu Z 10:
Vgl die Ausführungen zu Z 6.
Auch hier ist in der Formulierung zu berücksichtigen, dass nach dem System der Bauproduktenrichtlinie wesentliche Anforderungen an das Bauwerk gestellt werden, wonach sich letztlich die Brauchbarkeit von Bauprodukten richtet.
Der geltende Abs 5 soll im § 1 aufgenommen werden (s § 1 Abs 4 Z 1 neu).
Zu Z 11:
Einzelne europäische technische Spezifikationen für Bauprodukte sehen auch Anforderungen an bestimmte Verfahren, Systeme oder Personen vor.
Die Zertifizierungen haben sich daher auch darauf zu beziehen.
Zu Z 12:
S die Ausführungen zu § 5b neu.
Zu Z 13:
Die Umformulierung des ersten Satzes trägt Art 15 der Vereinbarung über die Verwendbarkeit von Bauprodukten Rechnung, wonach eine österreichische technische Zulassung nur für nicht in der Baustoffliste ÖA angeführte Bauprodukte verlangt werden darf.
Außerdem wird die Aufhebung der Vereinbarung gemäß 15a B-VG über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) berücksichtigt (s dazu die Kundmachung der Aufhebung unter LGBl Nr 30/1997).
Weiters kann die Kostenregelung auch hier entfallen, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden ist (s § 41 neu).
Zu Z 15:
Aus den selben wie in den Ausführungen zu Z 7 genannten Gründen soll das Österreichische Institut für Bautechnik auch mit den Aufgaben der Akkreditierungsbehörde ex lege betraut sein.
Zu Z 17:
Der neue 2. Abschnitt, der sich in zwei Unterabschnitte gliedert (Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, und Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen) sieht die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten in Erfüllung der staatsrechtlichen Vereinbarung vor.
Unterabschnitt 1:
Zu § 31:
S Art 3 der Vereinbarung.
Abs 1 umschreibt die Anforderungen allgemein.
Für die Verwendbarkeit von in der Baustoffliste ÖA angeführten Bauprodukten ist das Einbauzeichen erforderlich.
Abs 2 berücksichtigt den Fall, dass für bestimmte Bauprodukte zwar eine harmonisierte Norm oder Leitlinie für die europäische technische Zulassung vorliegt, jedoch ein Übergangszeitraum vorgesehen ist, in welchem die Erfüllung der Norm bzw der Leitlinie nicht verpflichtend ist.
Es liegt somit für jenen Übergangszeitraum keine Spezifikation vor, die zu erfüllen wäre.
Es besteht daher auch in diesem Fall eine (zeitlich beschränkte) Möglichkeit, die Verwendbarkeit zu regeln.
Zu § 32:
S Art 4 sowie Art 5 Abs 3 der Vereinbarung.
Bei der Festlegung, welche Bauprodukte in der Baustoffliste ÖA angeführt werden dürfen, ist wiederum der Fall zu berücksichtigen, dass zwar europäische technische Spezifikationen vorliegen, diese jedoch auf Grund eines festgelegten Übergangszeitraumes nicht verpflichtend sind.
Die Bauprodukte, die sich auf solche Spezifikationen beziehen, dürfen somit auch nur für einen festgelegten Übergangszeitraum in der Baustoffliste ÖA angeführt werden.
Abs 2 regelt die zwingenden Festlegungen der Baustoffliste ÖA.
Auf diese Weise erfahren die bereits bestehenden technischen Regelwerke im Nebeneffekt eine nicht unbedeutende Aufwertung.
Die Festlegung, welcher Übereinstimmungsnachweis zu erbringen ist, wird auch vom Qualitätsstandard der Bauprodukte abhängen.
Dh ist der Qualitätsstandard sehr hoch, wird es im weiten Maß bereits dem Hersteller zukommen, selbst die Übereinstimmung mit dem Regelwerk zu erklären.
Nur in sensiblen Bereichen soll der Übereinstimmungsnachweis durch unabhängige Stellen verlangt werden.
Das Österreichische Institut für Bautechnik wird mit der Erlassung der Verordnung über die Baustoffliste ermächtigt.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl die Ausführungen im allgemeinen Teil unter 2.) bedarf die Erlassung der Verordnung allerdings der ausdrücklichen Zustimmung durch die Landesregierung zur Kundmachung der Baustofflisten (s § 3 neu).
Zu § 33:
S Art 5 der Vereinbarung.
Die Bestimmung betrifft im Wesentlichen Verfahrensbestimmungen für die Erbringung des Übereinstimmungsnachweises.
Welcher Übereinstimmungsnachweis (Übereinstimmungserklärung oder Übereinstimmungszeugnis) im Einzelfall zu erbringen ist, wird in der Baustoffliste ÖA festgelegt.
Zu § 34:
S Art 6 der Vereinbarung.
In Umsetzung des Art 6 Abs 3 der Vereinbarung, wonach die Vertragsparteien das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Überprüfung der Richtigkeit der Übereinstimmungserklärung betrauen können, ist vorgesehen, dass eine solche Überprüfung durch das Österreichische Institut für Bautechnik nur im Einzelfall über ausdrückliches Verlangen durch die Landesregierung erfolgen soll.
In Ergänzung und Umsetzung des Art 6 Abs 2 der Vereinbarung ist -  um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz Rechnung zu tragen -  vorgesehen, dass die Erstattung eines Gutachtens des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die gleichwertige Verwendbarkeit im negativen Fall nicht mittels formloser Mitteilung, sondern mit Bescheid abzulehnen ist.
Zu § 35:
S Art 7 der Vereinbarung.
Zu § 36:
S Art 8 der Vereinbarung.
In Einklang mit den Bestimmungen der Bauproduktenrichtlinie ist im Abs 1 vorgesehen, dass Prüf- und Überwachungsstellen nicht als ermächtigte Stellen tätig werden können.
Die Ermächtigung der Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen erfolgt auf Grund des Abs 2 durch das Österreichische Institut für Bautechnik unter den darin festgelegten Voraussetzungen.
Hervorgehoben werden das Erfordernis genauer Kenntnis über Eigenschaften und Produktion der jeweiligen Bauprodukte.
Aus diesem Grund erfolgt die Ermächtigung jeweils für bestimmte Bauprodukte.
Bereits im Antrag müssen daher jene Bauprodukte, für die ihrer Art nach die Ermächtigung ausgesprochen werden soll, genannt werden.
Eine pauschale Ermächtigung ist nicht möglich.
Die Ergebnisse von Akkreditierungsverfahren nach bundesrechtlichen Vorschriften werden anerkannt, wenn Gleichwertigkeit besteht (Abs 3).
Zu § 37:
S Art 9 der Vereinbarung.
Da durch die Ermächtigung staatliche Aufgaben an private Stellen übertragen werden, ist es notwendig, eigene Verfahrensregeln für die Tätigkeit dieser Stellen zu normieren.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass die ermächtigten Stellen auf Antrag die Prüfung durchzuführen haben.
Zu Abs 3 vgl die Ausführungen zu § 34 Abs 2.
Zu § 38:
S Art 10 der Vereinbarung.
Das Einbauzeichen bedeutet als Gütesiegel, dass das Bauprodukte verwendbar ist.
Der Beweis des Gegenteils bleibt aber zulässig.
Unterabschnitt 2:
Zu § 40:
S  Art 12 der Vereinbarung.
Die Baustoffliste ÖE dient der Festlegung von Stufen und Klassen gemäß Art 3 Abs 2 der Bauproduktenrichtlinie, aber auch der Festlegung von Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen, die nicht unter die Bauproduktenrichtlinie fallen, für die aber in Österreich Rechtsvorschriften bestehen.
Dies können zum Beispiel bauwerks- oder anwendungsbezogene Vorschriften sein oder Vorschriften über Gefahrstoffe, die gemäß Annex 4 der Mandate (bzw gemäß dem „guidance paper on dangerous substances under the CPD“) nicht unter die Bauproduktenrichtlinie fallen.
Solche Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen sind keine neuen zusätzlichen Regelungen, sondern stellen eine Übernahme von Vorschriften der Länder dar.
Zu § 41:
Die Regelung der Tragung der mit der Durchführung der einzelnen Verfahren verbundenen Kosten soll einem einheitlichen System folgen.
Es ist vorgesehen, von dem schon für die europäische technische Zulassung und die österreichisch technische Zulassung vorgesehenen System der besonderen Verwaltungsabgaben auszugehen.
Dies auch im Einklang mit den anderen Bundesländern; die Einheitlichkeit ist vor allem für die vom Österreichischen Institut für Bautechnik durchzuführenden Verfahren geboten.
„Besondere Verwaltungsabgabe“ bedeutet, dass bei einer Vorschreibung bzw pauschalierten Festlegung, ausgehend von grundsätzlich kostendeckenden Abgaben, das im § 3 Abs 1 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 bestimmte Höchstausmaß überschritten werden darf (s den Vorbehalt im § 3 Abs 1 des bez Gesetzes zu Gunsten von landesgesetzlich besonders geregelten Fällen).
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 als lex generalis.
Zu § 42:
Die Stellung der Landesregierung als oberstes Organ im Sinn der Art 19 und 20 B-VG ist klarzustellen.
Abs 2 und 3 legen allgemein Verfahrensbestimmungen fest, die nach dem geltenden Recht jeweils in den einzelnen Regelungen der Verfahren enthalten sind.
Sie werden auch für die neu hinzukommenden behördlichen Verfahren übernommen.
Bei der Festlegung der Regelwerke wird zum überwiegenden Teil auf bestehende technische Regelwerke zurückgegriffen werden können. Als solche Regelwerke kommen insbesondere nationale und internationale Normen, Verwendungsgrundsätze des Österreichische Instituts für Bautechnik und sonstige technische Richtlinien in Betracht.
Dies folgt nicht nur dem Gedanken, dass das Österreichische Institut für Bautechnik über die fachspezifischen technischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Vor allem soll die Baustoffliste ÖA -  möglichst verwaltungsökonomisch -  österreichweit einheitlich erlassen werden.
Entwurf
Verordnung
der Salzburger Landesregierung vom ................................................................. über das Inverkehrbringen, die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Feuerungsanlagen (Heizungsanlagen-Verordnung)
Auf Grund der §§ 2 bis 5 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, LGBl Nr 71/ 1994, und des § 30 Abs 8 bis 10 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
Voraussetzungen
Emissionsgrenzwerte
Wirkungsgrade
Prüfbericht und Bestätigungen
Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen
Konformitätsnachweisverfahren
Technische Dokumentation
Typenschild und CE-Kennzeichnung
Prüfbedingungen
Abschnitt
Errichtung und Ausstattung von Heizungsanlagen
Kleinfeuerungsanlagen
Ausstattung
Messöffnungen
Planungsgrundlagen
Isolierung der Anlagen zur Wärmeverteilung
Abschnitt
Emissionsbegrenzungen
Feststofffeuerungsanlagen
Ölfeuerungsanlagen
Gasfeuerungsanlagen
Abschnitt
Brennstoffe
Zulässige Brennstoffe
Anforderungen an Brennstoffe
Abschnitt
Kontrolle
Pflichten des Verfügungsberechtigten
Kontrolle und Überprüfung
Wiederkehrende Überprüfung
Besondere Überprüfung
Mängelbehebung
Berechtigte Personen
Qualitätssicherung bei Überprüfungen
Kontrollheft
Datenverwaltung
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
Anlage 1:
Kontrollbericht für die Überprüfung von Feuerungsanlagen
Anlage 2:
Mängelbehebung
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen, die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Feuerungsanlagen.
(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für Feuerungsanlagen, die, auch nur teilweise, der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserbereitung dienen oder dazu bestimmt sind.
Der 4. bis 6. Abschnitt sind nur auf Feuerungsanlagen anzuwenden, bei denen mehr als 20 % der Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage der Beheizung von Räumen oder zur Warmwasserbereitung dienen.
(3) Auf Anlagen, die der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl Nr 19/ 1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 324/1994, unterliegen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.
Auf Anlagen, die den Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung -  FAV, BGBl II Nr 331/1997, unterliegen, sind die Bestimmungen des 4. bis 6. Abschnittes, ausgenommen die Bestimmungen über die Kontrolle des Inverkehrbringens von Feuerungsanlagen im 6. Abschnitt, nicht anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung gilt als:
Abgasverlust:
der Anteil der Feuerungsleistung, der ungenutzt mit den Abgasen die Feuerstätte verlässt;
Baureihe:
eine Menge von Serienprodukten technisch gleicher Bauart, aber mit unterschiedlicher Wärmeleistung oder unterschiedlicher Ausführung (zB Verkleidungen), sofern diese die Eigenschaften der Produkte im Hinblick auf Funktion und Emission nicht beeinflussen; für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen Önormen oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen;
Benannte Stelle:
eine Stelle, die zur Durchführung der Aufgaben im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung bestimmt und nach Art 8 der Richtlinie des Rates 92/42/EWG über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind;
Brennstoffwärmeleistung:
Wärmeleistung, die der Feuerung des Heizkessels mit dem Brennstoff zugeführt wird , wobei der Heizwert (Hu) zugrundegelegt wird;
CO-Emission:
die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
Einzelöfen:
Feuerungsanlagen ohne Wärmeverteilungseinrichtung (zB Kaminöfen, Küchenherde, Kachelöfen, Raumheizgeräte für Öl oder Gas sowie Geräte ausschließlich zur Warmwasserbereitung);
Feuerungsanlage:
eine technische Einrichtung, in der zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme Brennstoffe verbrannt und deren Abgase über eine Abgasführung abgeleitet werden;
Feuerstätte:
Einrichtung zur Verfeuerung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe;
Heizungsanlage:
Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Wärmeerzeugung, -übertragung, -verteilung und -abgabe;
Heizwert (Hu):
Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg bzw 1 m³ Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° C zurückgeführt werden;
Inverkehrbringen:
a)
das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Feuerungsanlage oder eines Bauteiles davon zum Zweck des Anschlusses;
b)
das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Feuerungsanlage oder eines Bauteils von Feuerungen für den Eigengebrauch.
Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Feuerungen oder Bauteilen davon zum Zweck der Prüfung, Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon an den Auftraggeber;
Nennwärmeleistung (Pn):
die höchste vom Hersteller für den Betrieb der Feuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb);
NOx-Emissionen:
die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2);
OGC-Emissionen:
die Summe der Emissionen von organisch gebundenem Kohlenstoff, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
Rußzahl:
der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
Staub-Emission:
die Emission von dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden;
Wärmeleistungsbereich:
der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;
Zugelassene Stelle:
eine staatliche, staatlich autorisierte oder akkreditierte Anstalt oder Stelle einer Vertragspartei des europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung.
Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
Voraussetzungen
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 400 kW, ausgenommen solche nach § 5 Abs 4 mit einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW, und wesentliche Bauteile davon dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
der Nachweis gemäß § 6 über die Erfüllung der Emissionsgrenzwerte erbracht worden ist;
der Nachweis gemäß § 6 über die Erfüllung der Mindestwirkungsgrade erbracht worden ist;
ihnen eine deutschsprachige technische Dokumentation gemäß § 9 beigegeben ist; und
an ihnen ein deutschsprachiges Typenschild gemäß § 10 Abs 1 und 4 angebracht worden ist.
(2) Feuerungsanlagen nach § 5 Abs 4 mit einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW, ausgenommen solche unter 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf, und wesentliche Bauteile davon dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
der Nachweis gemäß § 6 über die Erfüllung der Emissionsgrenzwerte erbracht worden ist;
der Nachweis gemäß § 6 über die Erfüllung der Mindestwirkungsgrade erbracht worden ist;
ihnen eine deutschsprachige technische Dokumentation gemäß § 9 beigegeben ist; und
ein deutschsprachiges Typenschild gemäß § 10 Abs 1 und 4 und die CE-Kennzeichnung gemäß § 10 Abs 2 und 4 angebracht worden sind.
Emissionsgrenzwerte
Feuerungsanlagen sowie Bauteile davon in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner dürfen unter den Prüfbedingungen des § 11 folgende Emissionsgrenzwerte bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht überschreiten:
bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CO
NOx
OGC
Staub
Händisch
Biogene Brennstoffe
beschickt
Fossile feste Brennstoffe
Automatisch
Biogene Brennstoffe
beschickt
Fossile feste Brennstoffe
Der NOx-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungsanlagen.
Bei Teillastbetrieb mit 30 Prozent der Nennleistung kann der Grenzwert um 50 Prozent überschritten werden.
bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CO
NOx
OGC
Rußzahl
Verdampfungs-
ohne Gebläse
mit Gebläse
Zerstäubungs-
Heizöl extra leicht
Heizöl leicht
bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas
Flüssiggas
CO
NOx
CO
NOx
Atmosphärische Brenner
Gebläsebrenner
Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um höchstens 100% überschritten werden.
Wirkungsgrade
(1) Feuerungsanlagen, die als Raumheizgeräte oder Herde dienen, sowie Bauteile davon in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner dürfen unter den Prüfbedingungen des § 11 folgende Wirkungsgrade bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht unterschreiten:
Feste Brennstoffe:
a)
Raumheizgeräte
b)
Herde für fossile Brennstoffe
c)
Herde für biogene Brennstoffe
Flüssige und gasförmige Brennstoffe:
a)
Raumheizgeräte
bis 4 kW ...........................................................................78 %
4 bis 10 kW ......................................................................81 %
über 10 kW ......................................................................84 %
b) Herde ...............................................................................73 %
(2) Feuerungsanlagen, die als Warmwasserbereiter dienen, sowie Bauteile davon in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner dürfen unter den Prüfbedingungen des § 11 folgende Wirkungsgrade bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht unterschreiten:
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe
Wasserwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe:
a) Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer)
bis 12 kW ....................................................................83 %
über 12 kW ...........................................(78,7 + 4 log Pn) %
b) Vorratswasserheizer .......................................................82 %
(3) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die als Zentralheizgeräte dienen sowie Bauteile davon in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner dürfen folgende Wirkungsgrade bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter den Prüfbedingungen des § 11 nicht unterschreiten:
bei händisch beschickten Feuerungen:
a)
bis 10 kW
b)
über 10-200 kW
(65,3 + 7,7 log Pn) %
c)
über 200 kW
bei automatisch beschickten Feuerungen:
a)
bis 10 kW
b)
über 10-200 kW
(68,3 + 7,7 log Pn) %
c)
über 200 kW
(4) Feuerungsanlagen, die als Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dienen, sowie Bauteile davon in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner dürfen unter den Prüfbedingungen des § 11 folgende Wirkungsgrade bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht unterschreiten:
Heizkesseltyp
Wirkungsgrad bei Nennlast
Durchschnittliche Wassertemperatur (in °C)
Formel der Wirkungsgradanforderung (in %)
Zentralheizgeräte
> 84+2 log Pn
Niedertemperatur- Zentralheizgeräte (*)
> 87,5+1,5 log Pn
Brennwertgeräte
> 91+1 log Pn
Heizkesseltyp
Wirkungsgrad bei Teillast
30 % Pn
Durchschnittliche Wassertemperatur (in °C)
Formel der Wirkungsgrad-anforderung (in %)
Zentralheizgeräte
> 80+3 log Pn
Niedertemperatur- Zentralheizgeräte (*)
> 87,5+1,5 log Pn
Brennwertgeräte
> 97+ log Pn
Pn
Nennwärmeleistung in kW
Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe
Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)
(5) Bei Feuerungsanlagen, die sowohl zur Raumheizung als auch zur Warmwasserbereitung dienen, betreffen die im Abs 3 und 4 festgelegten Anforderungen nur die Raumheizungsfunktion.
Prüfbericht und Bestätigungen
(1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (§ 4) und der Erfüllung der Wirkungsgrade (§ 5) ist, soweit die Abs 2 und 3 sowie § 8 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen.
Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Feuerungsanlage die Anforderungen erfüllt.
Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.
Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen Önormen oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen.
(2) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade als erbracht, wenn derjenige, der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerungsanlage, die für die Erfüllung dieser Anforderungen notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.
(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die der Nachweis nach Abs 2 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht.
Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.
Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen
(1) Prüfberichte auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen sind Prüfberichten nach dieser Verordnung gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen stammen, auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgradanforderungen eingehalten werden.
(2) Prüfberichte auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen, die in Erfüllung der Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen und über die Einsparung von Energie erlassen wurden, sind Prüfberichten nach dieser Verordnung gleichzuhalten.
(3) Zulassungen zum Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen nach landesrechtlichen Bestimmungen, die in Erfüllung der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen erlassen wurden, gelten als Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung.
(4) Prüfberichte von zugelassenen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind Prüfberichten nach dieser Verordnung gleichzuhalten, wenn sie auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgradanforderungen eingehalten werden.
Konformitätsnachweisverfahren
(1) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade gemäß § 5 Abs 4 ist zu erbringen durch:
Baumusterprüfung und
Konformitätserklärung.
(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen entspricht.
(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer benannten Stelle einzubringen.
Der Hersteller muss seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, ansonsten ist der Antrag durch einen Vertreter, der seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, einzubringen.
Vom Hersteller oder dessen Vertreter sind die zur Durchführung der Baumusterprüfung und zur Erstellung der Prüfbescheinigung notwendigen Unterlagen, repräsentativen Muster, Beschreibungen und Erläuterungen zur Verfügung zu stellen.
Jedenfalls sind vom Hersteller zu übermitteln:
Name und Anschrift des Herstellers;
schriftliche Erklärung, dass für das gleiche Baumuster bei einer anderen benannten Stelle noch keine Prüfung durchgeführt worden ist oder durchgeführt wird;
Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Schaltkreisen udgl;
eine Aufzählung der angewandten technischen Normen gemäß Art 5 Abs 2 der Richtlinie 92/42/EWG bzw eine Darstellung der zur Erreichung der Anforderungen sonst gewählten Lösungen;
Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen udgl;
Prüfberichte.
(4) Die benannte Stelle hat die Baumusterprüfung nach dem Anhang III der Richtlinie 92/42/EWG durchzuführen.
Entspricht das Baumuster den Anforderungen des § 5 Abs 4, ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die dem Hersteller oder dessen Vertreter zuzustellen ist.
Diese Prüfbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, die an sie geknüpften Bedingungen und die für die Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben zu enthalten.
Einschlägige technische Unterlagen sowie Zeichnungen und Pläne sind anzuschließen.
Die benannte Stelle hat eine Abschrift der Prüfbescheinigung den anderen benannten Stellen zu übermitteln.
Auf begründete Aufforderung sind auch Kopien der Anhänge und der Berichte zu übermitteln.
(5) Der Hersteller bzw dessen Vertreter hat die benannte Stelle über alle für die Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 5 Abs 4 relevanten Änderungen, die an der Feuerungsanlage vorgenommen werden sollen, zu unterrichten.
Soweit die Änderung die  Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 5 Abs 4 beeinflussen kann, ist eine neue Baumusterprüfung durchzuführen.
(6) Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder dessen Vertreter schriftlich erklärt, dass eine Prüfbescheinigung ausgestellt wurde und durch die Anwendung der gemäß Anhang IV der Richtlinie 92/42/EWG in den Modulen C (Konformität mit der Bauart), D (Qualitätssicherung Produktion) oder E (Qualitätssicherung Produkt) vorgesehenen Verfahren oder Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Feuerungsanlage mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.
(7) Bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe entspricht das Verfahren zur Bewertung der Konformität nach den Abs 2 bis 6 dem Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den Sicherheitsanforderungen nach der Richtlinie 90/396/EWG.
Technische Dokumentation
(1) Die technische Dokumentation hat zu enthalten:
Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteiles (Betriebs- und Wartungsanleitung);
Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, Nummer des Prüfberichtes bzw der Baumusterprüfbescheinigung bei Feuerungsanlagen gemäß § 5 Abs 4, Ausstelldatum;
eine Bestätigung im Sinn des § 6 Abs 2 bzw 3 bei ortsfest gesetzten Öfen an Stelle des Prüfberichtes gemäß Z 2;
die Konformitätserklärung bei Feuerungsanlagen gemäß § 5 Abs 4;
Angabe der Emissionswerte;
bei händisch beschickten Feuerungsanlagen, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2) Wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen müssen bei ihrem Inverkehrbringen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, wie sie im Hinblick auf die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade mit anderen wesentlichen Bauteilen kombiniert werden können.
Typenschild und CE-Kennzeichnung
(1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel oder -  wenn dies nicht möglich ist -  an einem sonstigen Bauteil der Feuerungsanlage anzubringen.
Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Firmensitz des Herstellers;
Type und Handelsbezeichnung, unter der die Feuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
Herstellnummer und Baujahr;
Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;
zulässige Brennstoffe;
zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;
höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius;
Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);
bei händisch beschickten Feuerungsanlagen, wenn dies zur Einhaltbarkeit der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
Bei ortsfest gesetzten Öfen hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Z 1 bis 4 zu enthalten.
(2) An den im § 5 Abs 4 genannten Feuerungsanlagen ist die CE-Kennzeichnung anzubringen, wenn der erforderliche Nachweis der Konformität gemäß § 8 erbracht worden ist.
Die CE-Kennzeichnung muss dem Muster des Anhanges 1 der Richtlinie 92/42/EWG entsprechen.
(3) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Feuerungsanlage mit den Anforderungen des § 5 Abs 4 bescheinigt.
Sind auf die Feuerungsanlage auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden, die andere Aspekte als Wirkungsgrade behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit der CE-Kennzeichnung auch bescheinigt, dass die Konformität der Feuerungsanlage auch mit jenen anderen Rechtsvorschriften vorliegt.
Wenn jedoch während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, wird durch die CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung lediglich die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt.
In diesem Fall müssen die der Feuerungsanlage beiliegenden Unterlagen, Hinweise und Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft tragen.
(4) Typenschild und CE-Kennzeichnung sind sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf Kessel, Brenner oder einen sonstigen wesentlichen Bauteil anzubringen.
Die Kennzeichnung ist auch auf der Verpackung anzubringen und in der Verwenderinformation abzudrucken.
Das Anbringen der CE-Kennzeichnung an anderen als den im § 5 Abs 4 genannten Feuerungsanlagen oder an solchen Feuerungsanlagen, die die dort genannten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllen, ist verboten.
Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit oder Lesbarkeit des Typenschildes oder der CE-Kennzeichnung beeinträchtigen oder die Verwechslungen hervorrufen können, ist unzulässig.
Prüfbedingungen
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade muss hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf die entsprechenden Önormen oder auf andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe gemäß § 4 muss bei Nennleistung und bei kleinster angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden.
(3) Zusätzlich zu Abs 2 gilt für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe: Der Nachweis bei kleinster Teillast ist bei händisch beschickten Feuerungsanlagen bei höchstens 50 % der Nennleistung und bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen bei höchstens 30 % der Nennleistung zu erbringen.
Weiters gilt:
a)
für händisch beschickte Feuerungsanlagen:
Die Emissionen sind bei Nennleistung durch Beobachtung von zwei aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen.
Dabei sind die Emissionswerte für CO, OGC und NOx als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben.
Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert.
Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, so genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte.
Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 überschreiten.
Falls bei händisch beschickten Feuerungsanlagen der Nachweis bei kleinster Teillast nicht erbracht werden kann, so ist auf dem Typenschild als auch in der technischen Dokumentation der Einbau eines dementsprechenden Wärmespeichers vorzuschreiben.
Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode.
Dabei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen.
Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
b)
für automatisch beschickte Feuerungsanlagen:
Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben.
Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert.
Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen.
Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
(4) Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben.
Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl.
Bei höheren bzw bei niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln:
Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ.
Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.
Abschnitt
Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen
Kleinfeuerungsanlagen
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 400 kW, ausgenommen solche nach § 5 Abs 4 mit einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW, und wesentliche Bauteile davon dürfen nur errichtet bzw eingebaut werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 1 bis 4 gegeben sind.
(2) Feuerungsanlagen nach § 5 Abs 4 mit einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW, ausgenommen solche unter 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf, und wesentliche Bauteile davon dürfen nur errichtet bzw eingebaut werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 1 bis 4 gegeben sind.
Ausstattung
(1) Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe müssen mit einer Messeinrichtung (Betriebsstundenzähler, Gaszähler etc) ausgestattet sein, aus der der jährliche Brennstoffverbrauch ermittelt werden kann.
Dies gilt nicht, wenn der jährliche Brennstoffverbrauch auch ohne Messeinrichtung durch regelmäßige Aufzeichnungen (zB Lieferscheine, Rechnungen) einfach ermittelt werden kann und er auf diese Weise belegt wird.
(2) Die Angaben des Herstellers der Feuerungsanlage über den erforderlichen Rauch- und Abgasfang und den erforderlichen Förderdruck (Kaminzug) sind einzuhalten.
Ist durch das Abgassystem ein höherer Förderdruck zu erwarten, ist eine Nebenlufteinrichtung (zB Zugregler) einzubauen.
Diese muss so ausgeführt sein, dass ein Austritt von Verbrennungsgasen in den Raum verhindert wird.
Eine Nebenlufteinrichtung in Wohnräumen ist unzulässig, wenn diese nicht Bestandteil einer geprüften Feuerungsanlage ist.
Im Wohnbereich aufgestellte Feuerungsanlagen müssen jedenfalls eine Einstellmöglichkeit der Verbrennungsluftmenge (Drosselung der Verbrennungsluft) zur Einhaltung der erforderlichen Mindestwirkungsgrade aufweisen, die raumluftunabhängig ausgeführt sein soll.
(3) Bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 100 kW ist im Abgasrohr eine Temperaturmesseinrichtung in der Nähe der Messöffnung oder entfernbar in der Messöffnung zu installieren.
(4) Wärmeerzeuger für Feuerungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten geeignet sind (zB Luftabschlussklappen am Brenner, automatisch wirksame Zugregler im Rauchrohr oder Rauchfang).
Bei mehreren Wärmeerzeugern haben Einrichtungen vorhanden zu sein, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Betrieb stehen, verhindern.
Messöffnungen
(1) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle im Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Strömungssicherung bzw Nebenlufteinrichtung, einer Wanddurchführung, dem Rauch- oder Abgasfang einzubauen.
(2) Feuerungsanlagen für die Verfeuerung von Holz über 400 kW Nennwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Rauchrohres  an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von 65 mm aufweisen.
In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige Einbauten sein.
Planungsgrundlagen
(1) Soweit Feststofffeuerungen gemäß § 10 Abs 1 mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen, hat die Dimensionierung des Pufferspeichers der ÖNORM M 7510 Teil 4 Überprüfung von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 300 kW; Ausgabe Mai 1997 zu entsprechen.
(2) Die Dimensionierung von Heizungsanlagen soll so erfolgen, dass bei gewöhnlicher Benutzung eine Mindestbetriebsstundenanzahl von 1.700 Stunden pro Jahr (Heizung und Warmwasser) unter Berücksichtigung von vorhandenen Zweitwärmeerzeugern (Solaranlage, Kachelofen etc) sowie Pufferspeichern erreicht wird.
(3) Bei Gaszentralheizgeräten sollen vorzugsweise Brennwertgeräte und in zweiter Linie Niedertemperaturgeräte eingesetzt werden.
Generell sollen Zentralheizgeräte mit höherer Effizienz vorgezogen werden.
Isolierung der Anlagen zur Wärmeverteilung
Rohrleitungen zur Wärmeverteilung sind nach der ÖNORM M 7580 Wärmedämmung von Heizungsanlagen; Anforderungen, Nachweise, Rechenverfahren; Ausgabe Juni 1985 oder einer gleichwertigen Europäischen Norm gegen Wärmeverluste zu dämmen.
Dies gilt nicht für Armaturen und Rohrleitungen, die der Wärmeabgabe an Räume dienen.
Abschnitt
Emissionsbegrenzungen
Feststofffeuerungsanlagen
(1) Bei Feststofffeuerungsanlagen dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
händisch beschickt
automatisch beschickt
Abgasverlust (Vol%)
Kohlenmonoxid (mg/m³)
Abgastemperatur (°C)
(2) Die Grenzwerte gemäß Abs 1 gelten nur für Anlagen, die nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes in Verkehr gebracht wurden.
Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 13 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.
(3) Bei Feststofffeuerungsanlagen für biogene Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung über 400 bis 4.000 kW dürfen folgende Grenzwerte (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 13 % und Normbedingungen) nicht überschritten werden:
Brennstoffwärmeleistung
über 400 kW bis 2.000 kW
Brennstoffwärmeleistung
über 2.000 kW bis 4.000 kW
Staub (mg/m³)
CO (mg/m³)
NOx (mg/m³)
OGC (mg/m³)
Ölfeuerungsanlagen
Bei Ölfeuerungsanlagen dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten bzw Mindestwerte nicht unterschritten werden:
Atmosphärische Brenner
Einbau bis 30.11.1994
Einbau ab 1.12.1994
Rußzahl max
Kohlendioxidgehalt (in Vol%) mind
Abgastemperatur (in °C) max
Abgasverlust (in %) max
Zerstäubungsbrenner
Einbau bis 31.12.1994
Einbau ab 1.1.1995
Rußzahl max
Heizöl Extra leicht
Heizöl Leicht
Kohlendioxidgehalt (in Vol%) mind
Heizöl Extra leicht
Heizöl Leicht
Abgastemperatur (in °C) max
Abgasverlust (in %) max
Gasfeuerungsanlagen
(1) Bei Gasfeuerungsanlagen dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
Einbau bis 31.12.1994
Einbau ab 1.1.1995
Abgasverlust max (Vol%)
(2) Der Kohlenmonoxidgehalt darf höchstens 150 mg/m3 betragen.
Er ist auf einen Sauerstoffgehalt von 0 % bezogen.
Diese Anforderung gilt nur für Feuerungsanlagen, die nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts in Verkehr gebracht wurden.
Abschnitt
Brennstoffe
Zulässige Brennstoffe
(1) In Feuerungsanlagen dürfen nur verfeuert werden:
gasförmige Brennstoffe der Gasfamilien 2 H und 3 H;
Heizöl Extra leicht (Ofenheizöl, Gasöl) und Heizöl Leicht;
feste fossile bindemittelfreie Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden, und zwar Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks;
naturbelassenes Holz, Hackschnitzel sowie Verpressungsprodukte davon (zB Holzbriketts, Pellets, sonstige Presslinge);
sonstige feste biogene Brennstoffe, die ausschließlich naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben (zB Rinde, Stroh, Sägespäne);
Abfälle (Altstoffe) mit überwiegend biogenem Ursprung, die im Sinn des § 1 Abs 7 Z 9 des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 thermisch verwertet werden;
flüssige biogene Brennstoffe, die ausschließlich erneuerbare Materie (Pflanzen) als Ausgangsmaterial haben (zB Ölsaaten);
Gase, die aus Vergärungsprozessen von überwiegend biogenen Materialien stammen.
Vorschreibungen, mit denen der Betrieb einer Feuerungsanlage im Einzelfall nach § 30 Abs 10 des Bautechnikgesetzes auf die Verwendung bestimmter Brennstoffe eingeschränkt wird, bleiben unberührt.
(2) Für die Klassifikation der Brennstoffe gemäß Abs 1 sind maßgeblich:
a)
für Z 1 die ÖNORM EN 437 Prüfgase; Prüfdrucke; Gerätekategorien; Ausgabe Mai 1994 oder eine gleichwertige Europäische Norm;
b)
für Z 2 die ÖNORMEN C 1108 Flüssige Brennstoffe; Heizöle, Anforderungen; Ausgabe September 1994, und C 1109 Flüssige Brennstoffe; Ofenheizöl, Gasöl zu Heizzwecken; Heizöl Extra leicht; Anforderungen; Ausgabe September 1998 oder gleichwertige Europäische Normen;
c)
für Z 3 folgende Definitionen:
Steinkohle ist eine Kohle, die beim Kochen mit Alkali und Salpetersäure eine farblose Lösung ergibt und deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte fast stets schwarz ist.
Braunkohle ist eine Kohle, die beim Kochen mit Alkali eine starke Dunkelfärbung der Lösung und beim Kochen mit verdünnter Salpetersäure eine gelbliche bis rötliche Lösung ergibt und deren Strich stets braun ist;
d)
für Z 4 die ÖNORM M 7132 Energiewirtschaftliche Nutzung von Holz und Rinde als Brennstoff; Begriffsbestimmungen und Merkmale; Ausgabe Juli 1998, die ÖNORM M 7133 Holzhackgut für energetische Zwecke; Anforderungen und Prüfbestimmungen; Ausgabe Februar 1998 sowie die ÖNORM M 7135 Presslinge aus forstlicher Biomasse; Holzbriketts und Holzpellets; Ausgabe ........................, oder gleichwertige Europäische Normen;
e)
für Z 7 die ÖNORM (VORNORM) C 1190 Kraftstoffe, Dieselmotoren, Rapsölmethylester; Anforderungen; Ausgabe Januar 1995 sowie die ÖNORM M (Vornorm) C 1191, Kraftstoffe, Dieselmotoren, Fettsäuremethylester, Anforderungen; Ausgabe 1997, oder eine gleichwertige Europäische Norm.
(3) Brennstoffe gemäß Abs 1 Z 5 bis 8 dürfen nur verfeuert werden, wenn die Feuerungsanlage dafür geeignet ist und eine Bewilligung oder behördliche Kenntnisnahme nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes dafür vorliegt.
(4) In Feuerungsanlagen, die nach Maßgabe des 2. Abschnitts in Verkehr gebracht worden sind, dürfen jene Brennstoffe verwendet werden, die am Typenschild (§ 10) als zulässige Brennstoffe bezeichnet sind.
(5) Heizöl Leicht darf nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 70 kW verwendet werden.
(6) Papier, Kartonagen sowie Naturholzsteigen und Teile davon dürfen nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß verwendet werden.
(7) Der Einsatz von Brennstoffen oder Abfällen, welcher nicht den Anforderungen dieses Abschnittes entspricht, ist verboten.
Besondere Anforderungen an Brennstoffe
(1) Der Schwefelgehalt von Kohle, Briketts und Koks darf, bezogen auf den unteren Heiz-wert und den verbrennbaren Anteil des Schwefels im wasserfreien Zustand, höchstens 0,30 g/MJ betragen.
(2) Der Schwefelgehalt in Heizölen darf folgende Werte, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, höchstens betragen:
bei Heizöl Extra leicht (Ofenheizöl)
bei Heizöl Leicht
(3) Die Bestimmung des Schwefelgehaltes hat zu erfolgen:
a)
für Kohle, Briketts und Koks ist der verbrennbare Schwefel durch Differenzbildung des Gesamtschwefels (Verbrennung im Sauerstoffstrom bei mindestens 1.573 K (1.300° C) und des bei einer Temperatur von 1.088 K (815° C) in oxidierender Atmosphäre in die Asche eingebundenen Schwefels zu bestimmen; der Wert ist auf den unteren Heizwert und den wasserfreien Zustand zu beziehen;
b)
für die Heizöle nach ÖNORM EN 24260 Bestimmung des Schwefelgehaltes von Mineralölprodukten; Verbrennung nach Wickbold; Ausgabe Mai 1994.
(4) Der Wassergehalt von Holz darf, bezogen auf die Masse des wasserhaltigen Holzes, höchstens 25 % betragen.
Der Wassergehalt von Hackgut darf höchstens 35 % betragen.
Abschnitt
Kontrolle
Pflichten der Verfügungsberechtigten
(1) Die Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen haben sicherzustellen, dass
nur zulässige Brennstoffe verwendet werden;
die nach dieser Verordnung festgelegten Überprüfungen durchgeführt werden; und
festgestellte Mängel (§ 26) behoben werden.
(2) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brennstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen (insbesondere die Einhaltung des höchstzulässigen Schwefelgehalts) hervorgeht und drei Jahre nach Einkauf aufzubewahren.
Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den Überprüfungsorganen zugänglich zu machen.
Diese Nachweispflicht gilt nicht bei der Verwendung von Brennstoffen gemäß § 20 Abs 1 Z 1. Die Werte des § 21 Abs 4 (Wassergehalt) gelten als eingehalten, wenn das Holz in zerkleinertem Zustand (Scheiter etc) bzw das Hackgut durch mindestens ein Jahr lang an einem durchlüfteten trockenen Ort gelagert worden ist.
(3) Zum Nachweis, dass die Überprüfungen gemäß den §§ 23 bis  25 durchgeführt und festgestellte Mängel behoben wurden, haben die Verfügungsberechtigten für jede Feuerungsanlage, die nach diesem Abschnitt zu überprüfen ist, ein Kontrollheft nach Maßgabe des § 29 zu führen, sicher zu verwahren und den Überprüfungsorganen im Aufstellungsraum der Feuerungsanlage zugänglich zu machen.
Kontrolle und Überprüfung
(1) Zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des 2. Abschnittes sind der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
Fremdsprachendokumenten sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.
Werden Feuerungsanlagen unzulässigerweise in Verkehr gebracht, ist § 13 des Salzburger Bauproduktegesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Feuerungsanlagen, für deren Inverkehrbringen die Bestimmungen des 2. Abschnitts gelten, ist zu überprüfen, ob sie das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen.
Tragen solche Feuerungsanlagen  das Typenschild, ist auch zu überprüfen, ob der am Typenschild angegebene Brennstoff verwendet wird.
(3) Die Überprüfung der in den §§ 17 bis 19 festgelegten Emissionsbegrenzungen erfolgt durch sinngemäße Anwendung folgender Önormen oder gleichwertiger Europäischer Normen:
a)
ÖNORM M 7510 Teil 1 und 2 Überprüfung von Heizungsanlagen, Brennstoffart:
Heizöle oder Brenngase; Ausgabe März 1996;
b)
ÖNORM M 7510 Teil 4  Überprüfung von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe; Ausgabe Mai 1997;
c)
ÖNORM M 7531  Prüfung der Rauchgase von Ölfeuerungen für den Hausbrand und für Kleinheizanlagen, Bestimmung der Rußzahl; Ausgabe Dezember 1981;
d) ÖNORM M 9466 Emissionsbegrenzung für luftverunreinigende Stoffe aus Feuerungsanlagen für Holzbrennstoffe mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW, Anforderungen und Prüfung am Aufstellungsort; Ausgabe Juni 1998.
(4) Bei Ölfeuerungsanlagen ist die Ölhältigkeit des Abgases durch eine Sichtprüfung zu kontrollieren.
Bestehen begründete Zweifel an der Ölfreiheit, ist eine Überprüfung nach der ÖNORM M 7532 Prüfung der Rauchgase von Ölfeuerungen für den Hausbrand und für Kleinheizanlagen; Fließmittelverfahren zum Nachweis von Ölderivaten; Ausgabe August 1984 vorzunehmen.
Bei Feststofffeuerungsanlagen, die nach dem Typenschild einen Pufferspeicher benötigen, ist dessen Dimensionierung (Pufferspeicherinhalt) zu kontrollieren.
(5) Liegt die Messöffnung bei Gasfeuerungsanlagen mit atmosphärischen Brennern nicht zwischen Feuerstätte und Strömungssicherung, ist mit geeigneten Messmethoden (Messung an mehreren Punkten udgl) nach der Strömungssicherung im Abgasstrom zu messen und ein Mittelwert der jeweiligen Sauerstoff- und/oder Kohlendioxid- sowie der Kohlenmonoxidkonzentration und der Abgastemperatur zu ermitteln.
(6) Die Einhaltung der §§ 20 und 21 ist durch eine Sichtprüfung zu kontrollieren.
Bestehen begründete Zweifel, dass entgegen dieser Bestimmungen unzulässige Brennstoffe verwendet werden, sind die Belege (§ 22 Abs 2) einzusehen.
Wiederkehrende Überprüfung
(1) Die Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 4 kW haben Überprüfungen gemäß § 23 Abs 2 bis 6 einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 30. Juni (Kontrollperiode) durchführen zu lassen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt.
Überprüfungen, die außerhalb dieses Zeitraums durchgeführt werden, sind dem nachfolgenden zuzurechnen.
Zwischen den Überprüfungen müssen mindestens neun Monate liegen.
(2) Einer Überprüfung nach Abs 1 bedürfen nicht:
Einzelöfen;
Feststofffeuerungsanlagen, die nicht nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts in Verkehr gebracht worden sind.
(3) Feststofffeuerungsanlagen für biogene Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung über 400 bis 2.000 kW sind in Abständen von höchstens fünf Jahren, solche allerdings mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2.000 bis 4.000 kW in Abständen von höchstens drei Jahren wiederkehrend zu überprüfen.
Die Überprüfung bezieht sich auf die Einhaltung der im § 17 Abs 3 festgelegten Grenzwerte.
(4) Besondere Überprüfungen gemäß § 25 und Nachkontrollen nach Mängelbehebungen, die als Überprüfungen gemäß § 23 durchgeführt und nach § 26 in das Kontrollheft eingetragen werden, sind bei der Verpflichtung zur Durchführung von wiederkehrenden  Überprüfungen zu berücksichtigen.
Besondere Überprüfung
Die Überprüfungen gemäß § 23 Abs 2 bis 6 sind bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 4 kW unbeschadet der wiederkehrenden Überprüfung nach § 24 vornehmen zu lassen, wenn
von der Baubehörde für die Fertigstellungsanzeige gemäß § 17 des Baupolizeigesetz 1997 ein Kontrollbericht verlangt wird oder die Feuerungsanlage sonst erstmalig in Betrieb genommen werden soll;
der Kessel oder der Brenner der Feuerungsanlage ausgetauscht, ein Brennstoffwechsel durchgeführt oder bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe die Art der Beschickung geändert worden ist; oder
deutliche äußere Anzeichen (zB verstärkte Rußablagerungen) für das Vorliegen einer Störung der Feuerungsanlage festgestellt werden, die ein Nichteinhalten der in den §§ 17 bis 19 festgelegten Grenzwerte vermuten lässt, und die Instandsetzung der Feuerungsanlage oder deren Ordnungsmäßigkeit nicht innerhalb der gesetzten Frist, die längstens acht Wochen betragen darf, durch einen gemäß § 27 Abs 1 Berechtigten im Kontrollheft bestätigt wird.
Mängelbehebung
(1) Bei den Überprüfungen festgestellte, für die Luftreinhaltung bedeutsame Mängel der Feuerungsanlage sind dem Verfügungsberechtigten über die Feuerungsanlage bekannt zu geben.
Gleichzeitig ist zu deren Behebung eine angemessene Frist zu setzen, die längstens am nächstfolgenden 1. September enden darf.
Nach der Behebung der Mängel ist eine Nachkontrolle durch eine berechtigte Person durchzuführen.
Werden festgestellte Mängel nicht sofort von der die Überprüfung vornehmenden Person befugterweise behoben und die Nachkontrolle durchgeführt, sind die festgestellten Mängel und die Frist zu deren Behebung der Gemeinde unter Verwendung des in der Anlage 1 festgelegten Formblattes mitzuteilen.
In diesem Fall hat der Verfügungsberechtigte die Durchführung der Mängelbehebung und der Nachkontrolle der Gemeinde innerhalb der gesetzten Frist unter Verwendung des in der Anlage 2 festgelegten Formblattes und unter Anschluss geeigneter Nachweise bekannt zu geben.
Mängel hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach dem 2. Abschnitt sind vom Überprüfungsberechtigten der Landesregierung unter Verwendung des in der Anlage 1 festgelegten Formblatts bekannt zu geben.
(2) Bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Durchführung der Mängelbehebung hat die Gemeinde die erforderlichen Anordnungen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu treffen oder der zur Veranlassung der Behebung der Mängel sonst zuständigen Behörde Mitteilung zu machen.
Die Gemeinde hat auch bei außerhalb von Überprüfungen festgestellten Verstößen gegen Vorschriften dieser Verordnung deren Abstellung durch entsprechende Anordnungen aufzutragen.
Brennstoffe, die nach den Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Feuerungsanlagen nicht verfeuert werden dürfen, augenscheinlich aber zum Zweck des Verfeuerns in einer solchen vorbereitet sind, sind auf Auftrag der Gemeinde vom Verfügungsberechtigten zu entfernen.
Berechtigte Personen
(1) Zur Durchführung von Überprüfungen nach § 23 Abs 2 bis 6 sind im Rahmen ihrer Befugnisse berechtigt:
Rauchfangkehrer;
Personen, die nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 59/1999, zur Errichtung, Änderung und Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;
Ziviltechniker mit der Befugnis für Gas- und Feuerungstechnik, für technische Chemie und für Maschinenbau; sowie
einschlägige staatliche oder staatlich autorisierte oder akkreditierte Prüfanstalten.
Diese Berechtigung verlieren Personen, die wenigstens dreimal gemäß § 8 Z 6 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen rechtskräftig bestraft worden sind.
(2) Wiederkehrende jährliche Überprüfungen nach § 24 Abs 1 sind bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 1.000 kW von einem Rauchfangkehrer vorzunehmen, der für das auf Grund des § 106 der Gewerbeordnung 1994 festgelegte Kehrgebiet beauftragt ist.
Von der Durchführung ist der über die Feuerungsanlage Verfügungsberechtigte rechtzeitig zu verständigen.
Eine  Überprüfung durch den Rauchfangkehrer ist nicht vorzunehmen, wenn der Verfügungsberechtigte dem Rauchfangkehrer spätestens bis 31. Oktober schriftlich mitteilt, dass eine andere berechtigte Person die Überprüfung a) spätestens bis 31. Jänner oder b) auf Grund eines bestehenden Wartungsvertrages spätestens bis 30. Juni vornehmen wird.
Wird im Fall der lit a die Überprüfung nicht vorgenommen, ist die Überprüfung vom Rauchfangkehrer durchzuführen; doch kann, solange nicht die Überprüfung durch den Rauchfangkehrer erfolgt ist, die Überprüfung an dessen Stelle auch von einer anderen berechtigten Person durchgeführt werden.
Im Fall der lit b ist keine jährlich wiederkehrende Mitteilung erforderlich; eine Auflösung des Vertragsverhältnisses ist dem Rauchfangkehrer spätestens innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Vertragsauflösung schriftlich mitzuteilen.
(3) Bei Feuerungsanlagen, die nicht vom Rauchfangkehrer zu überprüfen sind, hat dieser durch Einsicht in das Kontrollheft festzustellen, ob die Überprüfungen durch eine gemäß Z 2 bis 4 berechtigte  Person vorgenommen worden sind.
Sind keine oder keine vollständigen Überprüfungen vorgenommen worden, hat der Rauchfangkehrer der Gemeinde dies mitzuteilen, die die erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat.
Qualitätssicherung bei Überprüfungen
(1) Die zur Durchführung der Überprüfungen berechtigten Personen haben die für die Vornahme der Überprüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten stets auf dem Laufenden zu halten, sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vorzunehmen und darüber Aufzeichnungen zu führen.
In ihren Betrieben tätige Personen dürfen Überprüfungen nur vornehmen, wenn ihre Eignung dafür auf Grund unbedenklicher Zeugnisse oder sonstiger Nachweise über die erfolgreiche Zurücklegung einer entsprechenden Ausbildung feststeht.
Auf Verlangen sind der Landesregierung Unterlagen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.
(2) Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und sodann mindestens jährlich zweimal auf ihre Eignung und Messgenauigkeit überprüfen zu lassen.
Von dieser Überprüfungspflicht ausgenommen sind Messgeräte, die von Prüfanstalten mit eigenen Kalibriereinrichtungen oder von einschlägigen staatlichen, staatlich autorisiert oder akkreditierten Prüfanstalten verwendet werden.
Die Überprüfung der Messgeräte hat gemäß ÖNORM M 7535 Teil 1 bis 6 Prüfung von Verbrennungsgasen aus Feuerungsanlagen; Messgeräte; Anforderungen, Prüfung, Normkennzeichnung; Ausgabe November 1997 oder einer gleichwertigen Europäischen Norm zu erfolgen.
Nach Vorlage des Prüfberichtes ist bei Erfüllen der Anforderungen am Messgerät eine von der Landesregierung dafür aufgelegte Prüfplakette anzubringen.
Die Prüfberichte sind drei Jahre lang von der prüfenden Stelle aufzubewahren.
Auf Verlangen sind der Landesregierung die Prüfberichte sowie Unterlagen über die von der Prüfstelle getroffenen qualitätssichernden Maßnahmen vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen.
(3) Bestehen begründete Zweifel, dass eine gemäß §  27 Abs 1 berechtigte Person ihren Verpflichtungen nachkommt, hat die Landesregierung die berechtigte Person nach der Einräumung einer Möglichkeit zur Rechtfertigung zur ordnungsgemäßen Durchführung aufzufordern.
Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist davon die Gemeinde in Kenntnis zu setzen; erforderlichenfalls hat die Gemeinde die davon betroffenen Verfügungsberechtigten zu verständigen.
Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen ist die zur Überwachung der Berechtigungsausübung zuständige Behörde oder Stelle in Kenntnis zu setzen.
Kontrollheft
(1) Die Landesregierung hat Kontrollhefte aufzulegen.
Die Kontrollhefte haben jeweils eine einfache Darstellung der Pflichten des Verfügungsberechtigten sowie der Befugnisse der Überprüfungsberechtigten, insbesondere auch der Rauchfangkehrer, nach den luftreinhalterechtlichen Vorschriften zu enthalten.
Die Kontrollhefte bestehen aus einzelnen Kontrollberichten, die dem in der Anlage 1 festgelegten Muster zu entsprechen haben.
Auf Anforderung sind den Überprüfungsberechtigten Kontrollhefte einzeln oder als Kontingente zur Verfügung zu stellen.
Die Kontrollhefte sind von den Überprüfungsberechtigten gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten an die Verfügungsberechtigten zu übergeben.
(2) Die Überprüfungsorgane haben die nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgesehenen Daten in das Kontrollheft einzutragen und unter Angabe des Datums, des Namens des Überprüfungsorgans mit Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen.
Erstmalig sind auch die Anlagendaten einzutragen, die bei Änderungen zu aktualisieren sind.
Festgestellte Mängel sind im Kontrollheft festzuhalten.
Ausdrucke auf Papier sind unter Angabe des Namens mit Unterschrift des Überprüfungsorgans und Firmenstempel zu bestätigen.
(3) Die Überprüfungsorgane haben die  Kontrollberichte monatlich gesammelt an die Landesregierung und an die Gemeinde zu übermitteln.
Die Übermittlung kann mit Zustimmung der Landesregierung bzw der Gemeinde auch auf Datenträger erfolgen.
Eine Ausfertigung des Kontrollberichts, im Fall der Verwendung von Datenträgern ein dauerhafter Ausdruck auf Papier mit Name und Unterschrift des Überprüfungsorgans und Firmenstempel, verbleibt beim Überprüfungsberechtigten.
Landesregierung, Gemeinde und Überprüfungsberechtigte haben die Überprüfungsergebnisse drei Jahre lang zu Kontrollzwecken aufzubewahren.
Datenverwaltung
Personen, die nach §  27 Abs 1 zur Überprüfung von Feuerungsanlagen berechtigt sind, dürfen die zum Zweck der Überprüfungstätigkeit erforderlichen Daten auch automationsunterstützt erfassen und verarbeiten.
Die Gemeinden und die Landesregierung dürfen die übermittelten Daten ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen oder dieser Verordnung erfassen und verarbeiten.
Ebenso ist die Übermittlung von Daten zwischen den Gemeinden, der Landesregierung und den Überprüfungsberechtigten nur zu diesem Zweck zulässig.
Die Übermittlung von erfassten und verarbeiteten Daten an andere als Überprüfungsberechtigte, die  Gemeinde oder die Landesregierung ist unzulässig.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen
Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
RL 92/42/EWG:
Die Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl Nr L 268 vom 29. Oktober 1993, S 112, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, ABl Nr L 220 vom 30. August 1993, S 1;
RL 90/396/EWG:
Die Richtlinie des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen, ABl Nr L 196 vom 26. Juli 1990, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, ABl Nr L 220 vom 30. August 1993, S 1.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit ....................... in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Salzburger Luftreinhalteverordnung, LGBl Nr 75/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/1995 außer Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
§ 15 der Salzburger Luftreinhalteverordnung, LGBl Nr 92/1986, bleibt unberührt.
(2) Mit dem im Abs 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt die Heizungsanlagenverordnung, LGBl Nr 43/1984, außer Kraft.
(3) § 12 ist nicht auf Feuerungsanlagen sowie Bauteile von solchen anzuwenden, die bis zu dem im Abs 1 bezeichneten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Feuerungsanlagen für Heizöl Leicht, bei denen zufolge der Bestimmungen des § 1 Abs 1 der Luftreinhalteverordnung, LGBl Nr 75/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/1995 eine Änderung der Heizölsorte vorzunehmen ist, sind wie folgt umzustellen:
bis 1. Juli 2000, wenn die Feuerungsanlage in der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 eingebaut worden ist;
bis 1. Juli 2002, wenn die Feuerungsanlage in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 1. Juli 1994 eingebaut worden ist.
(5) Feuerungsanlagen für feste biogene Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 400 kW bis 4.000 kW müssen den Anforderungen des § 17 ab 1. Dezember 2002 entsprechen.
Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EU-Richtlinien:
Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nicht industriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nicht industriellen Neubauten in der Fassung der Richtlinie 82/885/EWG vom 10. Dezember 1982;
Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG vom 22. Juli 1993.
Die Kundmachung erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
Erläuterungen
Allgemeines:
Die konzipierte Verordnung über das Inverkehrbringen, die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Feuerungsanlagen (Heizungsanlagen-Verordnung) soll zwei Verordnungen ersetzen, nämlich die Luftreinhalteverordnung und die Heizungsanlagen-Verordnung.
Inhaltlich verfolgt das Verordnungsvorhaben folgende wesentliche Ziele:
Erfüllung folgender Art 15a B-VG-Vereinbarungen:
Vereinbarung gemäß Art 15a B_VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, kundgemacht unter LGBl Nr 83/1995.
Diese Vereinbarung zielt auf die österreichweit einheitliche Regelung des Inverkehrbringens von Feuerungsanlagen bis 400 kW unter dem Gesichtspunkt der Luftreinhaltung.
Diese Anlagen sollen vor dem Inverkehrbringen einer technischen Überprüfung im Hinblick auf ihr Emissionsverhalten unterzogen werden müssen (Typenprüfung).
Art 5 und 6 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Einsparung von Energie, kundmacht unter LGBl Nr 88/1995. Diese Bestimmungen bezwecken die österreichweit einheitliche Regelung des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungsanlagen unter dem speziellen Gesichtspunkt der Energieeinsparung.
Diese Anlagen sollen vor dem Inverkehrbringen einer Typenprüfung im Hinblick auf ihre Energieeffizienz durch Erreichen von bestimmten Wirkungsgraden unterzogen werden müssen.
Umsetzung von EU-Richtlinien:
Mit der unter 1.1 beschriebenen Erfüllung von Art 15a B-VG-Vereinbarungen wird folgenden EU-Richtlinien Rechnung getragen:
Richtlinie des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nicht industriellen Neubauten, 78/170/EWG idF 82/885/EWG.
Diese Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten die Einhaltung der Mindestbetriebsanforderungen von Wärmeerzeugern zur Raumheizung oder Warmwasserbereitung in nicht industriellen Gebäuden im Stadium der Herstellung oder Installierung kontrollieren.
Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, an den Wärmeerzeugern ein Typenschild mit bestimmten Angaben anbringen zu lassen.
Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, 92/42/EWG idF 93/68/EWG.
Diese Richtlinie sieht vor, dass (Zentralheizungs-)Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit 4 bis 400 kW Nennwärmeleistung vor ihrem Inverkehrbringen im Hinblick auf bestimmte Wirkungsgrade einer Konformitätskontrolle zu unterziehen sind.
Rechtsbereinigung und Vermeidung von Doppelgleisigkeiten:
Die Verordnung soll nicht nur luftreinhalterechtliche Vorschriften im engeren Sinn, sondern auch bautechnische Vorschriften enthalten.
Die Inhalte der auf Grund des § 30 Abs 9 des Bautechnikgesetzes erlassenen Heizungsanlagen-Verordnung, LGBl Nr 43/1984, sollen daher in eine umfassende Heizungsanlagen-Verordnung aufgenommen werden.
Die Bestimmungen der Verordnung sollen auf Anlagen nicht anzuwenden sein, die der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl Nr 19, unterliegen.
Weiters sollen auf Feuerungsanlagen, die der Feuerungsanlagenverordnung, BGBl II Nr 331/1997, unterliegen, die Brennstoff- und Betriebsvorschriften einschließlich die damit im Zusammenhang stehenden Kontrollvorschriften -  es sind dies im Wesentlichen die bisherigen Inhalte der Luftreinhalteverordnung -  nicht mehr anzuwenden sein.
Die beschriebenen notwendigen Umsetzungsmaßnahmen erfordern auch Änderungen der geltenden Betriebsvorschriften.
Weiters werden die Regelungen über die Überprüfung von Feuerungsanlagen in Anpassung an die gesetzlichen Grundlagen geändert.
Dies betrifft den Überprüfungszeitraum, die Befugnis zur Überprüfung, Vorschriften über die Qualitätssicherung bei Überprüfungen sowie Vorschriften über die Datenübermittlung.
Novellierungsbedürftig sind auch die Vorschriften über das Verbrennen bestimmter Brennstoffe.
Das Verordnungsvorhaben begegnete im Begutachtungsverfahren keinen Bedenken.
Einzelne Anregungen betrafen technische Details, die von den fachlich zuständigen Abteilungen 6 und 16 geprüft und nach Möglichkeit aufgenommen worden sind.
Im Besonderen ist auszuführen:
Zu § 1:
Die Verordnung stützt sich -  wie auch bisher -  sowohl auf das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen als auch auf das Bautechnikgesetz.
Wie bereits erwähnt, werden im 3. Abschnitt bzw 4. Abschnitt die Vorschriften der geltenden Heizungsanlagen-Verordnung integriert.
Abs 2 zweiter Satz entspricht dem geltenden Anwendungsbereich der Luftreinhalteverordnung (s § 1 Abs 1 sowie § 5 Abs 1 der Luftreinhalteverordnung).
In Änderung zur geltenden Rechtslage sollen nach Abs 3 die Brennstoff- und Betriebsvorschriften einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Kontrollvorschriften auf gewerbliche Feuerungsanlagen nicht anzuwenden sein, da die hier bestehende Doppelgleisigkeit überzogen erscheint.
Damit werden auch praktische Vollzugsprobleme beseitigt.
Auf Anlagen, die nach dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen einer fortlaufenden Überprüfung ihrer Emissionen unterliegen, war der 2. Abschnitt der geltenden Luftreinhalteverordnung auch bisher nicht anzuwenden.
Zu § 2:
Die Begriffsbestimmungen des § 2 dienen der Rechtssicherheit und sind zum Teil der Art 15a B-VG-Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen entnommen.
Zum 2. Abschnitt:
Dieser dient der Erfüllung der Art 15a B-VG-Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen sowie der Art 5 und 6 der Art 15a B-VG-Vereinbarung über die Einsparung von Energie.
Nach dem System dieses Abschnitts ist zu unterscheiden, ob es sich um Kleinfeuerungsanlagen allgemein oder um Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, handelt.
Für Letztere gilt nämlich zusätzlich zu den Anforderungen nach der Art 15a B-VG-Vereinbarung betreffend Schutzmaßnahmen über Kleinfeuerungen, dass nach einem Konformitätsnachweisverfahren ein CE-Zeichen angebracht sein muss.
Im Übrigen entspricht der Inhalt des 2. Abschnittes zur Gänze den Regelungen der genannten Art 15a B-VG-Vereinbarungen.
Zum 3. Abschnitt:
Zu § 12:
Es muss auch sichergestellt werden, dass nur solche Kleinfeuerungsanlagen, die die nach dem 2. Abschnitt erforderlichen Anforderungen an die Emissionswerte und Wirkungsgrade erfüllen, eingebaut werden.
Zu den §§ 13 bis 16:
Zu den §§ 13 Abs 1 bis 3, 14 Abs 2 und 15 vgl die §§ 10 und 11 der Luftreinhalteverordnung.
§ 13 Abs 4 entspricht § 3 der Heizungsanlagen-Verordnung.
Zu § 16 vgl § 6 der Heizungsanlagen-Verordnung.
Die restlichen Bestimmungen der Heizungsanlagen-Verordnung sind nicht mehr notwendig; sie stellen auf einen technisch überholten Standard ab.
Zu § 14 ist weiters im Besonderen auszuführen, dass Abs 1 der Erfüllung der Art 15a B-VG-Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen und Abs 3 der Erfüllung des Art 5 der Art 15a B-VG-Vereinbarung über die Einsparung von Energie dient.
Abs 2 entspricht dem geltenden Recht.
Zum 4. Abschnitt:
Zu den §§ 17, 18 und 19:
Die Betriebsemissionsbegrenzungen sind von den Anforderungen des 2. Abschnitts zu unterscheiden.
Sie wurden mit den Anforderungen des 2. Abschnittes abgestimmt und mit Rücksicht darauf festgelegt, dass bestehende Anlagen, neue nicht typengeprüfte und typengeprüfte Anlagen nebeneinander im Einsatz stehen werden.
Neu sind die Grenzwerte für Feuerungsanlagen für biogene Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung über 400 bis 4.000 kW.
Im Hintergrund davon steht, dass eine Reihe von Hackschnitzelwerken von landwirtschaftlichen Genossenschaften betrieben werden, sodass solche Feuerungsanlagen nicht der Feuerungsanlagen-Verordnung des Bundes unterliegen.
Aber auch für solche Feuerungsanlagen erscheinen einheitliche, dem Stand der Technik entsprechende Grenzwerte notwendig.
Zum 5. Abschnitt:
Zu § 20:
Die Verfeuerung der Brennstoffe gemäß Z 1 bis 4 (sog Regelbrennstoffe) ist grundsätzlich zulässig, wobei die Einschränkungen für Heizöl Leicht bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 70 kW wie schon bisher zu beachten sind (s Abs 5, vgl § 1 Abs 2 der geltenden Luftreinhalteverordnung).
Die Brennstoffe nach Abs 1 Z 5 bis 8 sind Sonderbrennstoffe, die nur verfeuert werden dürfen, wenn die jeweilige Anlage hiefür geeignet und eine Bewilligung oder behördliche Kenntnisnahme nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes dafür vorliegt.
Nach Abs 1 Z 7 ist die Verfeuerung von Abfällen nur dann zulässig, wenn es sich um Altstoffe mit überwiegend biogenem Ursprung handelt, die damit verwertet werden.
Zu § 21:
Die Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (s § 2 bzw § 3 der Luftreinhalteverordnung).
Zum 6. Abschnitt:
Sämtliche Vorschriften, die der Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Gebots- und Verbotsbestimmungen dienen, sollen in einem Abschnitt zusammengefasst werden.
Zu § 22:
Die Bestimmung enthält zusammengefasst die bereits jetzt bestehenden Verpflichtungen für die Verfügungsberechtigten.
Gleichzeitig wird transparent dargestellt, wie diesen Verpflichtungen nachzukommen ist.
Gegenüber der geltenden Rechtslage ergeben sich inhaltlich keine wesentlichen Änderungen.
Zu § 23:
Die Kontrolle und Überprüfung wird inhaltlich geregelt.
Abs 1 bezieht sich auf die Kontrolle des Inverkehrbringens der Kleinfeuerungsanlagen.
Hier wird keine laufende Überwachungsverpflichtung festgelegt.
Die Abs 2 bis 6 richten sich an die nach § 27 zur Überprüfung von Feuerungsanlagen berechtigten Personen.
In Anpassung an die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen sollen nunmehr sämtliche Feuerungsanlagen ab 4 kW (bisher 11 kW) Nennwärmeleistung wiederkehrend zu überprüfen sein.
Zu § 24:
In Änderung der geltenden Rechtslage sollen zur Kostenvermeidung im Interesse der Haushalte und Betriebe aus bestimmten Anlässen erforderliche besondere Überprüfungen und Nachkontrollen nach Mängelbehebungen auf die Verpflichtung zur Durchführung von wiederkehrenden Überprüfungen angerechnet werden.
Neu ist auch, dass zwischen den Überprüfungen nunmehr mindestens neun Monate liegen müssen, um eine regelmäßige Überprüfung sicherzustellen und rasch aufeinander folgende Überprüfungen zu verhindern.
Die Abs 2 und 3 präzisieren § 3 Abs 1 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen näher, indem Einzelöfen sowie Kamin- und Kachelöfen nicht zu überprüfen sind und Feststofffeuerungsanlagen nur dann zu überprüfen sind, wenn sie nach den Vorschriften des 2. Abschnitts in Verkehr gesetzt wurden.
Weiters müssen Feststofffeuerungsanlagen für biogene Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 400 bis 4.000 kW nicht jährlich überprüft werden.
Abhängig von der Größe der Anlagen sind solche Anlagen in Abständen von höchstens fünf Jahren bzw von höchstens drei Jahren auf die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zu überprüfen.
Zu § 25:
S § 13 Abs 2 der geltenden Luftreinhalteverordnung.
Zu § 26:
Vgl § 16 der geltenden Luftreinhalteverordnung.
Neu ist, dass das Formblatt, mit dem der Landesregierung Mängel gemeldet werden müssen, in der Anlage festgelegt wird.
Zu § 27:
S § 4 (neu) des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen.
Zu § 28:
Vgl § 3 Abs 3 (neu) des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen.
An Stelle der Überprüfung der einzusetzenden Messgeräte in Anwesenheit eines Amtssachverständigen wird durch Verordnung die Überprüfung der Messgeräte nach der ÖNORM M 7535 vorgeschrieben.
Die Überprüfungen der Messgeräte sind somit in Zukunft auch durch den Hersteller grundsätzlich möglich.
Weiterhin erforderlich, auch bei Überprüfung durch den Hersteller, ist die Anbringung einer von der Landesregierung aufgelegten Prüfplakette bei Einhaltung der Anforderungen.
Die Prüfplaketten können von der Landesregierung einzeln oder auch als Kontingente an die prüfenden Stellen vergeben werden.
Damit wird die Einhaltung der Qualitätsanforderungen unter möglichst geringer behördlicher Einflussnahme sichergestellt.
Die Vorlage von Unterlagen kann im Einzelfall von der Landesregierung verlangt werden.
Dies wird dann der Fall sein, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung von Überprüfungen bestehen.
Die ordnungsgemäße Durchführung von Überprüfungen ist von hoher Bedeutung, da davon die Effektivität der Anforderungen abhängt.
Im Abs 3 wird daher vorgesehen, dass zu Überprüfungen berechtigte Personen bei Zweifel an ihrer ordnungsgemäßen Durchführung zur Einhaltung der Bestimmungen aufzufordern sind.
Vor einer solchen Aufforderung ist solchen Personen eine Rechtfertigungsmöglichkeit einzuräumen.
Zu § 29:
Im Interesse der Verfügungsberechtigten über die Feuerungsanlagen sollen im Kontrollheft deren Verpflichtungen sowie die Befugnisse der Überprüfungsberechtigten, so auch der Rauchfangkehrer, dargestellt sein.
Die bei den Überprüfungen zu verwendenden Kontrollberichte, die Bestandteil des Kontrollheftes sind, sollen neu nach dem in der Anlage 1 festgelegten Muster aufzulegen sein.
Die bisherige Bestimmung über das Kontrollheft (s § 15 der Luftreinhalteverordnung) wird präziser gefasst.
Zu § 30:
S § 5a (neu) des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen.
Zum 7. Abschnitt:
Zu § 32:
Die im Abs 4 enthaltene Übergangsbestimmung betreffend die Umstellung von Heizöl Leicht auf Heizöl Extra-Leicht ist aus der Luftreinhalteverordnung des Jahres 1994 zu  übernehmen.
Kontrollbericht für die Überprüfung von Feuerungsanlagen
(§ 29 der Heizungsanlagen-Verordnung, LGBl Nr .../....)
Art der Feuerungsanlage:
Öl
Gas
Feste Brennstoffe
Zutreffendes bitte ankreuzen
Gemeinde- und Anlagennummer:
Kehrbezirk:
Lagekoordinaten:
Prüfungsdatum:
Kontrollperiode:
Verfügungsberechtigter (Vor- und Zuname):
Eigentümer (Vor- und Zuname):
Standort:
Gemeinde:
Messung
Messung
Messung
Mittelwert
Sollwert
Abgastemperatur (°C)
Kohlendioxidgehalt (%)
Abgasverluste (%)
Kohlenmonoxid (mg/m 3)
Rußzahl
Anlass der Überprüfung:
wiederkehrende
behördliche Anordnung
Messergebnisse entsprechen der Heizungsanlagen-Verordnung:
ja
nein
Messgerät:
Fabrikat/Type:
Prüfstelle:
Prüfnummer:
Prüfdatum:
Brennstoff:
HEL    /  HL    /  Gas   /  Holz   /  Koks/Kohle    /  sonstiges.......................................
Brennstoffverbrauch pro Jahr:
l                /  m3                /  kg
Fläche der beheizbaren Räume:
m 2
Mängel:
Frist zur Mängelbehebung:
Berechtigte Person:
Kontrollorgan
Verfügungsberechtigter
Rauchfangkehrer
Gewerbetreibender
Sonstiger
Stempel/Unterschrift
Unterschrift
Anlagedaten
Haben sich die technischen Daten der Feuerung seit der letzten Kontrolle geändert? ja / nein
Rauchfang:
m Höhe
cm Durchmesser
Heizkessel:
Nennleistung:
Baujahr:
Fabrikat/Type:
|   |   |   |   | kW         SYMBOL   SYMBOL   SYMBOL   SYMBOL
Brenner:
Nennleistung:
Baujahr:
Fabrikat/Type:
|   |   |   |   | kW         SYMBOL   SYMBOL   SYMBOL   SYMBOL
Beschickung der Feststofffeuerung:
automatisch   /  von Hand
Pufferspeicher:........................
Liter
Typenschild und CE-Zeichen entsprechen § 10 der Heizungsanlagen-Verordnung:
ja
nein
Name u. Anschrift der Prüfstelle:
Nummer des Prüfberichtes:
Ausstellungsdatum:
Weitere Heizsysteme:
Solaranlage  /  Wärmepumpe /  Kachelofen
sonstige........................................
Mängelbehebung
(§ 26 der Heizungsanlagen-Verordnung, LGBl Nr .../....)
Anlagennummer
Kehrbezirk
Name und Adresse des Eigentümers bzw Verfügungsberechtigten
Name
Adresse
PLZ/Ort
Datum des bemängelnden Kontrollberichtes
Behebungsfrist der Mängel
Mängel behebbar
ja /                 nein /
Mängel behoben am
Grund für die aufgetretenen Mängel, Art der Behebung
Neue Messergebnisse
Messgerät:
Fabrikat/Type:
Prüfstelle:
Prüfnummer:
Prüfdatum:
Brennstoff:
HEL   /  HL   /  Gas   /  Holz   /  Koks/Kohle   / sonstiges....................
1. Messung
2. Messung
3. Messung
Mittelwert
Soll
Abgastemperatur (°C)
Kohlendioxidgehalt (%)
Abgasverluste (%)
Kohlenmonoxid (mg/m 3)
Rußzahl
Messergebnisse entsprechen der Heizungsanlagen-Verordnung:
ja
nein
Das ausführende Unternehmen
Der Verfügungsberechtigte
In diesem Sinn gilt § 8 nur für die im § 5 Abs 4 genannten Feuerungsanlagen. Dies entspricht der eingangs erwähnten Richtlinie 92/42/EWG.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 415/2000.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum befristete Zulassung des Fangsystems "UNIKON (insbesondere Luft-Abgas-Einzelsystem".
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsystem "UNIKON (insbesondere Luft-Abgas-Einzelsystem)" wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Das Fangsystem (beispielhaft für die Verwendung als Luft-Abgas-Einzelsystem in Abb 1 und 3 dargestellt) dient dazu, Ver-brennungsgase von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen (mit diesbezüglichen Sicherheitseinrichtungen) ins Freie zu leiten und insbesondere Verbrennungsluft den Feuerstätten zuzuführen.
Als Feuerstätten kommen insbesondere Brennwertgeräte jeweils mit Gas oder Heizöl extra leicht in Betracht.
Das Fangsystem ist doppelwandig.
Aufbau
Das Fangsystem besteht aus der Verbrennungsgasleitung (Innenrohr),
deren von der Feuerstätte wegführender Teil als Verbindungsstück anzusehen ist, und
deren lotrechter Teil in einem "Fang" (bzw Schacht) angeordnet wird
und dem konzentrisch angeordneten Außenrohr.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist nicht vorgesehen.
Das Fangsystem kann bezüglich des Hohlraumes (Ringspalt zwischen Innen- und Außenrohr) wie folgt unterschieden werden:
(a)
Hohlraum unten und oben abgeschlossen (stehende Luftschicht), im Gebäudeinneren nur für Unterdruckbetrieb.
(b)
Hohlraum ent- und gegebenenfalls auch belüftet (für Unter- und Überdruckbetrieb), eine Belüftung erfolgt nur aus dem Aufstellungsraum der Feuerstätte oder aus dem Freien.
(c)
Hohlraum von der Mündung her belüftet zwecks Verbrennungsluftzuführung bei raumluftunabhängiger Feuerstätte (für Unter- und Überdruckbetrieb).
Rohre und Formstücke
Das Innenrohr besteht aus Rohrstücken mit einer lichten Weite von 8 cm und mit einer Länge von in der Regel 1000 mm aus einem 0,6 mm dicken Edelstahl mit der Werkstoff-Nr. 1.4404 oder 1.4571 nach DIN 17440.
Das Außenrohr besteht aus Rohrstücken mit einer lichten Weite von 11,6 mm aus mineralstoffverstärktem Polypropylen mit einer Wanddicke von 3 mm.
Die Abmessungen sind der Abb 2 zu entnehmen, bei Formstücken (Bögen und dgl) gelten sie sinngemäß.
Verbindungen
Die Verbindung der Innenrohre und Formstücke erfolgt durch Steckmuffen (Abb 2).
Als Dichtung werden "Dichtringe" aus Silikon verwendet, die werkseitig in die Steckmuffen eingebracht werden.
Die Verbindung der Außenrohre wird mit einem Klemmband aus Kunststoff gesichert.
Temperaturbedingte Dehnungen der Rohre werden durch die Muffen aufgenommen.
Abstandhalter
Die Verbrennungsgasleitung wird durch Abstandhalter aus nichtrostendem Stahlblech oder Polypropylen lagemäßig fixiert.
Fangabdeckung
Der Fangkopf wird laut Abb 3 ausgebildet.
Die Abdeckung (aus Edelstahl) ist abnehmbar und gegen Herabfallen zB durch eine Kette gesichert.
Neutralisation
Das planmäßig anfallende Kondensat wird soweit erforderlich über eine Auffangvorrichtung und Siphon in eine "Neutralisationsbox" und dann ins Abwasser geleitet.
Der Einsatz der "Neutralisationsbox" besteht aus einem Aktivkohlefilter, kalkhältigem Splitt und einem (sich selbst verbrauchenden) Neutralisationsgranulat.
Kennzeichnung
Die Rohre und Formstücke sind mit dem Herstellerkennzeichen versehen.
Hersteller
Rohre und Formstücke
Muffendichtringe aus Silikon (Farbe: Schwarz)
REHAU AG Co, D-95104 Rehau (Kennzeichnung: „RAU-SIK 8505“)
Alfa Techniek B.V., Wormerweg 1, NL-1311 XA Almere (Kennzeichnung:
Bedingungen
Anwendung
Das Fangsystem ist geeignet für den Anschluss von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen mit dem Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL.
Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen sind solche, bei denen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise die Verbrennungsgase bis unter deren Taupunktstemperatur abgekühlt werden können (die Kondensation darf sich innerhalb der Feuerstätte und auch innerhalb der Verbrennungsgasleitung vollziehen).
Die Verbrennungsgastemperatur darf höchstens 200° C und muss bei Verwendung als Unterdruckfang mindestens 40° C betragen.
Überdruckfang
Der Fang kann auch als Überdruckfang verwendet werden.
Dabei gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Der Überdruck darf 300 Pa nicht überschreiten (siehe Punkt 6.4).
Entlüftung des Hohlraumes zwischen Innen- und Außenrohr über den Fangkopf.
Bauordnungsgemäße Reinigungsverschlüsse entsprechend Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 (siehe Punkt 34).
Periodische Dichtheitsprüfung (siehe Punkt 37).
Fang
An einen Fang (dh an eine Verbrennungsgasleitung) darf nur eine einzige Feuerstätte angeschlossen werden.
Der Fang gilt nicht als "Notrauchfang" im Sinne § 112  Abs 1 der Bauordnung für Wien.
Baupläne
In den Bauplänen ist die Art des "Fanges" bzw Schachtes (siehe Punkt 28) einzutragen.
Nachweise, Anzeige, Befund
Nachzuweisen ist
der erforderliche lichte Querschnitt und die höchstzulässige Höhe der Verbrennungsgasleitung in Abhängigkeit vom statischen Druck, dem Verbrennungsgasmassenstrom und der Verbrennungsgastemperatur (entsprechend den vom Hersteller der Rohre beizustellenden feuerungstechnischen Bemessungstabellen oder -diagrammen), wobei als Grenztemperatur im Bereich der Mündung 0° C anzusetzen ist,
die Eignung der Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätte (siehe Punkt 10),
erforderlichenfalls die brandschutztechnische Eignung des "Fanges" (siehe Punkt 28) und
dass bei Verwendung als Überdruckfang bei bestimmungsgemäßem Betrieb kein Druck von mehr als 300 Pa auftritt.
Anzuzeigen ist die Aufstellung der Feuerstätte (ausgenom-men solche mit dem Brennstoff Gas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Wien-Kanal) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Befund
Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage ist die Verbrennungsgasleitung durch den zuständigen Rauchfangkehrer auf Dichtheit und freien Querschnitt zu prüfen.
Die Gasdurchlässigkeit der Verbrennungsgasleitung darf bei einem statischen Überdruck von 1000 Pa an ihrer inneren Oberfläche gegenüber außen 50 l/hm 2 nicht überschreiten.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Wiener Kehrverordnung unberührt.
Feuerstätten
Feuerstätten
Gasfeuerstätten
Es sind unter Berücksichtigung der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung - GSV, BGBl Nr 430/1994, nur Gasfeuerstätten der Typen B 22 und B 23 (bzw C 42, C 43, C 62, C 63, C 82 und C 83 bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten-Fall (c) im Abschnitt „Aufbau“ der Beschreibung) zulässig.
Ölfeuerstätten
Es sind nur Feuerstätten für Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL zulässig, deren Eignung nachgewiesen wurde.
Der Anschluss einer Ölfeuerstätte mit Verdampfungsbrenner (Schalenbrenner) ist unzulässig.
Sicherheitseinrichtungen
Gasfeuerstätten
Die Feuerstätte muss mit einer Abgas-Überwachungseinrichtung (zB Differenzdruckwächter) ausgerüstet sein, die bei nicht ausreichender Abfuhr der Abgase die Feuerstätte abschaltet.
Im Abgasweg ist eine Sicherheitseinrichtung erforderlich, die bei Überschreiten der maximal zulässigen Abgastemperatur (siehe Punkt 2) die Gas- oder Stromzufuhr unterbricht.
Der Sicherheitstemperaturbegrenzer ist entbehrlich, wenn die Feuerstätte eine Einrichtung enthält, die nachweislich dieselbe Wirkung erzielt.
Ölfeuerstätten
Es gilt Punkt 10.1 sinngemäß.
Kondensatableitung
Sofern die Ableitung des anfallenden Kondensats nicht über die Feuerstätte erfolgt, muss nahe der Feuerstätte in der Verbrennungsgasleitung ein Kondensatablaufstutzen angeordnet sein.
Am Kondensatablaufstutzen ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff, zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mindestens 150 mm, anzuordnen.
Die Verbrennungsgassperre muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatfluss nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muss bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM  B 5184.
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177.
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur für Gasfeuerstätten muffenlose Gusseisenrohre gemäß ÖNORM B 2570 und B 2571.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muss je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensats Bestandteil einer Feuerstätte, muss durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Messstreifen).
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung ist aus den gegenständlichen Rohren und Formstücken dicht herzustellen.
Hinsichtlich der Dichtheit gilt Punkt 8.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist unzulässig.
Die Verbrennungsgasleitung ist direkt an die Feuerstätte unter Zwischenlage einer hitzebeständigen Dichtung anzuschließen.
Die Verbrennungsgasleitung ist zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) ansteigend zu verlegen; die Neigung muss mindestens 3° betragen.
Die Verbrennungsgasleitung ist tunlichst mit gleichbleibendem Querschnitt von der Feuerstätte bis über Dach zu führen.
Abstände
Hinsichtlich des Abstandes zwischen Innen- und Außenrohr gilt Abb 2.
Schrägführungen (Ziehungen)
In den Knickpunkten sind Sonderformstücke zu verwenden.
Muffen
Muffen sind gegen die Fließrichtung des Kondensats anzuordnen.
Die Überdeckungslänge muss mindestens 4,5 cm betragen.
Lagesicherung
Das Fangsystem ist im "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) am unteren Ende starr zu befestigen.
Ansonsten ist die Lage durch mindestens alle 5 m sowie an jedem Formstück angebrachte Abstandhalter zu sichern.
Das Fangsystem muss leicht demontierbar sein.
Verbindungsstück
Die zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) verlaufende Verbrennungsgasleitung gilt als Verbindungsstück.
Die Anordnung eines das "Verbindungsstück" konzentrisch umhüllenden "Schutzrohres" ist nicht erforderlich.
Das Verbindungsstück darf nur mit nichtbrennbaren Vor-richtungen aufgehängt oder gestützt werden.
Fang
Der das Fangsystem umschließende "Fang" muss der ÖNORM B 8204 entsprechen, worüber ein Nachweis zu erbringen ist.
Ein derartiger Nachweis ist bei Verwendung eines zugelassenen Rauchfanges entbehrlich.
Bei Gasfeuerstätten genügt als „Fang“ (dh als Umschließung der Abgasleitung) ein Schacht mit mind 10 cm dicken massiven feuerbeständigen Wänden.
Gemeinsamer Schacht
Abgasleitungen mehrerer Gasfeuerstätten dürfen in einem Schacht (nach Punkt 28.1) geführt werden.
Der Hohlraum zwischen Fangsystem und "Fang" bzw Schacht darf keine Bauteile oder Einrichtungen aufweisen, die nicht bestimmungsgemäß Bestandteil des Fangsystems sind.
Der Abstand zwischen Fangsystem und Fang oder „Schacht“ (siehe Punkt 28) muss mind 2 cm betragen.
Hinsichtlich Ziehungen siehe Punkt 21.
Überdruckfang
Bei Überdruckbetrieb muss der Hohlraum zwischen Außenrohr und „Fang“ bzw Schacht (nach Punkt 28) entlüftet sein.
Zu diesem Zweck muss dieser Raum bei der Mündung witterungsgeschützt mit der Außenluft in Verbindung stehen (in Abb 3 beispielhaft dargestellt).
Fangkopf
Der Fangkopf (in Abb 3 beispielhaft dargestellt) ist so auszubilden, dass
die Verbrennungsgase sicher abströmen,
die "Hinterlüftungsluft" ungehindert von den Verbrennungsgasen abströmen kann,
Niederschläge in den Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht nicht eindringen,
die Eigenbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung nicht behindert wird und
eine Vereisung der Mündung nicht eintritt.
Kennzeichnung
Anschlussstelle
Im Bereich der Anschlussstelle ist eine dauerhafte Kennzeichnung in Form eines Schildes (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit folgenden Angaben anzubringen:
Fangsystem „UNIKON“
Hersteller
für Unter- und/oder Überdruckbetrieb (soweit zutreffend)
maximal zulässige Verbrennungsgastemperatur 200° C
Verbrennungsgasleitung für den Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht.
Kennzeichnung nach ÖNORM B 8208
Das als Sonderfang anzusehende Fangsystem ist auf dem Schriftfeld des Kehrtürchens oder auf der Bezeichnungstafel gemäß ÖNORM B 8208 auch durch ein gleichseitiges Dreieck  - Mindesthöhe 2 cm - zu kennzeichnen.
Reinigungs- und Prüföffnungen
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung muss gereinigt sowie auf ihren freien Querschnitt und Dichtheit geprüft werden können.
Zu diesem Zweck ist (vgl Abb 1) im Bereich der Feuerstätte oder beim Eintritt der Verbrennungsgasleitung in den "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28) sowie möglichst unmittelbar unterhalb der Mündung (sofern nicht eine sichere Zugangsmöglichkeit zu dieser besteht) eine Reinigungsöffnung mit Verschluss anzuordnen.
Der Durchmesser der kreisförmigen Reinigungsöffnung muss dem Innenrohrdurchmesser entsprechen.
Der bauordnungsgemäße Reinigungsverschluss in der Wange des "Fanges" bzw Schachtes muss so groß sein, dass eine ausreichende Zugänglichkeit gegeben ist.
Die Verbrennungsgasleitung muss im Bereich des Verbindungsstücks an geeigneter Stelle eine verschließbare Prüföffnung für den Rauchfangkehrer aufweisen.
"Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
Die Bestimmungen des § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien bleiben unberührt.
Eine Kehröffnung ist im Bereich der Reinigungsöffnung nach Punkt 33.1.2 anzuordnen.
Bei Überdruckbetrieb müssen die bauordnungsgemäßen Reinigungsverschlüsse der Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 entsprechen.
Betrieb
Brandfall
Kommt es in einem angrenzenden Fanghohlraum oder in Räumen, die an das Fangsystem angrenzen, zu einem Brand, ist durch einen hiezu Befugten - in der Regel der Rauchfangkehrer - festzustellen, ob eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fangsystems erforderlich ist.
Reinigung
Erforderlichenfalls ist das Fangsystem mit geeigneten Geräten (Kehrgeräte mit weicher Einlage) zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Überdruckfang
Neben der Überprüfung und Reinigung nach den Kehrvorschriften ist mindestens einmal jährlich eine optische Überprüfung der Abgasleitung im Bereich des Verbindungsstücks und mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung der Dichtheit der Abgasleitung (Punkt 8) vorzunehmen.
Neutralisationseinrichtung
Der Betreiber hat die Neutralisationseinrichtung ständig funktionsfähig zu halten und einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen (siehe auch Punkt 15).
Die Fachfirma hat in einem Wartungsbuch den ordnungsgemäßen Zustand der Neutralisationseinrichtung zu bestätigen.
Güteeigenschaften
Rohre und Formstücke
Innenrohr
Der Werkstoff muss aus Edelstahl der Werkstoff-Nr 1.4404 oder 1.4571 nach DIN 17440 bestehen.
Die Rohre und Steckmuffen müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen der Abb 2 entsprechen, für sonstige Formstücke gelten die Werte sinngemäß.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
(a)
lichter Durchmesser:
1 mm
(b)
Wanddicke:
(c)
Länge:
5 mm
Die Rohre und Formstücke sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Außenrohr
Das Innenrohr muss aus mineralstoffverstärktem Polypropylen, mindestens normalbrennbar (B 2), bestehen.
Die Rohre müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen der Abb 2 entsprechen, für sonstige Formstücke gelten die Werte sinngemäß.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
lichter Durchmesser:
1 mm
Wanddicke:
Länge:
0,5 mm
Dichtungen des Innenrohres aus Silikon
Der Werkstoff der Dichtringe muss Tabelle 1 entsprechen.
Form und Abmessungen der Dichtringe müssen Abb 2 entsprechen.
Für die Abmessungen ist der Genauigkeitsgrad "mittel Klasse M3" nach DIN 7715-2 maßgebend.
Der Werkstoff muss mindestens normalbrennbar (B2) nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Tabelle 1
Werkstoffkennwerte der Dichtringe
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach DIN
Sollwerte  (Medianwerte)
RAU-SIK 8505
Dichte
g/cm 3
53479-A
Reißfestigkeit
N/mm 2
Reißdehnung
Spannung bei 100% Dehnung
N/mm 2
Shore-A-Härte
Mikrohärte
Druckverformungsrest
Zugverformungsrest
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Jeder Hersteller hat sich laufend von der Güte der Produktion zu überzeugen und hierüber Aufzeichnungen zu führen.
Mindestens zu prüfen sind bei
Rohren und Formstücken
Abmessungen und Kennzeichnung mindestens einmal täglich,
die Güte des Edelstahls bei jeder Lieferung, gegebenenfalls an Hand der Werkszeugnisse, und bei
Dichtungen
Abmessungen, Kennzeichnung und die Werkstoffkennwerte nach Tabelle 1, mindestens jedoch einmal monatlich.
Fremdüberwachung
Der Hersteller der Rohre hat mit einer österreichischen akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach sich diese zu folgenden Prüfungen verpflichtet:
Mindestens zweimal jährlich sind die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung sowie die personellen und gerätemäßigen Voraussetzungen für die ständige ordnungsgemäße Herstellung der Werkstoffe für die Abgasleitung zu überprüfen.
Mindestens zweimal jährlich ist das Herstellungsverfahren zu prüfen.
Mindestens zweimal jährlich ist die Kennzeichnung der Rohre und Formstücke zu prüfen.
Mindestens zweimal jährlich sind die Dichtungen hinsichtlich der Werkstoffkennwerte nach Tabelle 1 zu prüfen.
Mindestens einmal jährlich ist die Gasdurchlässigkeit eines Leitungsabschnittes mit mindestens einer Verbindung (siehe Punkt 8) zu prüfen.
Hierüber sind Überwachungsberichte auszustellen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Überwachungsberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mindestens zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 20   /   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Vogel - Noot Wärmetechnik Gera GmbH Schornstein- und Abgassysteme, Scheeren 8, D-28865 Lilienthal (Kennzeichen: „V + N“).
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 116/2000.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum  befristete Zulassung des Fangsystems "Easyflex“.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom  25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsystem "Easyflex“ wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Jedes Fangsystem dient dazu, Verbrennungsgase von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen (mit diesbezüglichen Sicherheitseinrichtungen) ins Freie zu leiten.
Als Feuerstätten kommen zB Brennwertgeräte jeweils mit Gas oder Heizöl extra leicht in Betracht.
Aufbau
Das Fangsystem besteht aus der Verbrennungsgasleitung,
deren von der Feuerstätte wegführenden Teil als Verbindungsstück anzusehen ist, und
deren lotrechter Teil in einem "Fang" (bzw Schacht) angeordnet wird.
Die Verbrennungsgasleitung besteht im Wesentlichen aus Rohren, Formstücken und Wellrohren aus Polypropylen.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist nicht vorgesehen.
Das Fangsystem kann bezüglich des Hohlraumes (Luftschichte) zwischen Verbrennungsgasleitung und „Fang“ (bzw. Schacht) wie folgt unterschieden werden.
(a)
Hohlraum unten und oben abgeschlossen (stehende Luftschichte), im Gebäudeinneren nur für Unterdruckbetrieb.
(b)
Hohlraum ent- und gegebenenfalls auch belüftet (für Unter- und Überdruckbetrieb), eine Belüftung erfolgt nur aus dem Heizraum oder aus dem Freien.
(c)
Hohlraum von der Mündung her belüftet zwecks Verbrennungsluftzuführung bei raumluftunabhängiger Feuerstätte (für Unter- und Überdruckbetrieb).
Rohre und Formstücke
Es werden Rohre und Formstücke mit lichten Weiten von  7,64 cm bis 12,6 cm sowie Wellrohre mit lichten Weiten von  8,1 cm bis 12,7 cm hergestellt.
Die Abmessungen sind der Abb 2 zu entnehmen, bei Formstücken (Bögen u dgl) gelten sie sinngemäß.
Verbindungen
Die Verbindung der Rohre und Formstücke erfolgt durch Steck- und Schraubverbindungen.
Als Dichtung werden „Dichtringe“ aus Silikon verwendet, die werkseitig in die Steckmuffen bzw Schraubmuffen eingebaut werden.
Abstandhalter
Die Verbrennungsgasleitung wird durch Abstandhalter aus korrosionsbeständigen Werkstoffen lagemäßig fixiert.
Fangabdeckung
Der Fangkopf wird laut Abb 3 ausgebildet.
Die Abdeckung aus Polyethylen ist ohne Werkzeug abnehmbar und gegen Herabfallen gesichert.
Neutralisation
Das planmäßig anfallende Kondensat wird soweit erforderlich über eine Auffangvorrichtung und Siphon in eine "Neutralisationsbox" und dann ins Abwasser geleitet.
Der Einsatz der "Neutralisationsbox" besteht aus einem Aktivkohlefilter, kalkhältigem Splitt und einem (sich selbst verbrauchenden) Neutralisationsgranulat.
Kennzeichnung
Die Rohre und Formstücke sind mit dem Herstellerkennzeichen versehen.
Hersteller
Rohre und Formstücke aus Polypropylen (Farbe: Cremefarben)
PIPELIFE NEDERLAND B.V., Flevolaan 7, NL-1601 MA Enkhuizen (Kennzeichnung: „Easyflex“)
Dichtringe (Farbe: Rot)
D.I.S. ENBI SEALS EUROPE B.V., Horsterweg 24, NL-6191 RX Beek (Kennzeichnung: „Star HG 1385131“ bei den starren Rohren und „Flex HG 1385129“ bei den Wellrohren)
Bedingungen
Anwendung
Das Fangsystem ist geeignet für den Anschluss von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen mit dem Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL.
Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen sind solche, bei denen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise die Verbrennungsgase bis unter deren Taupunktstemperatur abgekühlt werden können (die Kondensation darf sich innerhalb der Feuerstätte und auch innerhalb der Verbrennungsgasleitung vollziehen).
Die Verbrennungsgastemperatur darf höchstens 120° C und muss bei Verwendung als Unterdruckfang mind 30° C betragen.
Überdruckfang
Der Fang kann auch als Überdruckfang verwendet werden.
Dabei gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Der Überdruck darf 300 Pa nicht überschreiten (siehe Punkt 6.4).
Entlüftung des Raumes zwischen Abgasleitung und "Fang" bzw "Schacht" (siehe Punkt 30) über den Fangkopf.
Bauordnungsgemäße Reinigungsverschlüsse entsprechend Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 (siehe Punkt 34).
Periodische Dichtheitsprüfung (siehe Punkt 37).
Fang
Querschnitt
Der Fang (dh die Verbrennungsgasleitung) muss bei Unterdruckbetrieb einen lichten Durchmesser von ca 10 cm auf-weisen.
An einen Fang (dh an eine Verbrennungsgasleitung) darf nur eine einzige Feuerstätte angeschlossen werden.
Der Fang gilt nicht als "Notrauchfang" im Sinne § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien.
Baupläne
In den Bauplänen ist die Art des "Fanges" bzw Schachtes (siehe Punkt 28) einzutragen.
Nachweise, Anzeige, Befund
Nachzuweisen ist
der erforderliche lichte Querschnitt und die höchstzulässige Höhe der Verbrennungsgasleitung in Abhängigkeit vom statischen Druck, dem Verbrennungsgasmassenstrom und der Verbrennungsgastemperatur (entsprechend den vom Hersteller der Rohre beizustellenden feuerungstechnischen Bemessungstabellen oder -diagrammen), wobei als Grenztemperatur im Bereich der Mündung 0° C anzusetzen ist,
die Eignung der Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätte (siehe Punkt 10),
erforderlichenfalls die brandschutztechnische Eignung des "Fanges" (siehe Punkt 28) und
dass bei Verwendung als Überdruckfang bei bestimmungsgemäßem Betrieb kein Druck von mehr als 300 Pa auftritt.
Anzuzeigen ist die Aufstellung der Feuerstätte (ausgenommen solche mit dem Brennstoff Gas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Wien-Kanal) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Befund
Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage ist die Verbren-nungsgasleitung durch den zuständigen Rauchfangkehrer auf Dichtheit zu prüfen.
Die Gasdurchlässigkeit der Verbrennungsgasleitung darf bei einem statischen Überdruck von 1000 Pa an ihrer inneren Oberfläche gegenüber außen 50 l/hm 2 nicht überschreiten.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Wiener Kehrverordnung unberührt.
Feuerstätten
Feuerstätten
Gasfeuerstätten
Es sind unter Berücksichtigung der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung-GSV, BGBl Nr 430/1994, nur Gasfeuerstätten der Typen B 22 und B 23 (bzw C 62, C 63, C 82 und C83 bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten - Fall (c) im Abschnitt "Aufbau" der Beschreibung) zulässig.
Ölfeuerstätten
Es sind nur Feuerstätten für Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL zulässig, deren Eignung nachgewiesen wurde.
Der Anschluss einer Ölfeuerstätte mit Verdampfungsbrenner (Schalenbrenner) ist unzulässig.
Sicherheitseinrichtungen
Gasfeuerstätten
Die Feuerstätte muss mit einer Abgas-Überwachungseinrich-tung (zB Differenzdruckwächter) ausgerüstet sein, die bei nicht ausreichender Abfuhr der Abgase die Feuerstätte abschaltet.
Im Abgasweg ist ein Sicherheitstemperaturbegrenzer erforderlich, der bei Überschreiten der maximal zulässigen Abgastemperatur (siehe Punkt 2) die Gas- oder Stromzufuhr unterbricht.
Der Sicherheitstemperaturbegrenzer ist entbehrlich, wenn die Feuerstätte eine Einrichtung erhält, die nachweislich dieselbe Wirkung erzielt.
Ölfeuerstätten
Es gilt Punkt 10.1 sinngemäß.
Kondensatableitung
Sofern die Ableitung des anfallenden Kondensats nicht über die Feuerstätte erfolgt, muss nahe der Feuerstätte in der Verbrennungsgasleitung ein Kondensatablaufstutzen angeordnet sein.
Am Kondensatablaufstutzen ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff, zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mind 150 mm, anzuordnen.
Die Verbrennungsgassperre muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatfluss nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muss bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM  B 5184.
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177.
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur bei Gasfeuerstätten:
Muffenlose Gusseisenrohre gemäß ÖNORM B 2570 und B 2571.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muss je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei allen Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensats Bestandteil einer Feuerstätte, muss durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Messstreifen).
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung ist aus den gegenständlichen Rohren und Formstücken dicht herzustellen.
Hinsichtlich der Dichtheit gilt Punkt 8.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist unzulässig.
Die Verbrennungsgasleitung ist direkt an die Feuerstätte anzuschließen.
Die Verbrennungsgasleitung ist zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) ansteigend zu verlegen.
Die Verbrennungsgasleitung ist tunlichst mit gleich bleibendem Querschnitt von der Feuerstätte bis über Dach zu führen.
Abstände
Der lichte Abstand zwischen Verbrennungsgasleitung (bei Vorhandensein von Muffen oder Flanschen von diesen aus gemessen) und
dem Schutzrohr (Punkt 25) bzw
dem "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
muss betragen:
mind 2 cm bei rechteckigem Querschnitt bzw
mind 3 cm bei rundem Querschnitt
jeweils des Schutzrohres bzw des "Fanges" oder Schachtes.
Diese Abstände sind durch Abstandhalter sicherzustellen, wobei auf die Längsbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung Bedacht zu nehmen ist.
Schrägführungen (Ziehungen)
Schrägführungen sind zulässig.
Muffen
Muffen sind mit Ausnahme von Doppelmuffen gegen die Fließrichtung des Kondensats anzuordnen.
Die Überdeckungslänge muss mind 5 cm betragen.
Lagesicherung
Die Verbrennungsgasleitung ist im "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) am oberen Ende starr zu befestigen.
Ansonsten ist die Lage durch mind alle 5 m durch Abstandhalter zu sichern, die die temperaturbedingten Längsdehnungen nicht behindern dürfen.
Die Verbrennungsgasleitung muss leicht demontierbar sein.
Verbindungsstück
Im Sinne § 113 Abs 1 der Bauordnung für Wien ist die Feuerstätte an den Fang mittels eines Schutzrohres aus einem nichtbrennbaren und formbeständigen Werkstoff dicht anzuschließen.
In diesem Schutzrohr ist die Verbrennungsgasleitung - als eine Art "Auskleidung" gesehen - so zu führen, dass thermisch bedingte Längsdehnungen der Abgasleitung möglich sind.
Hin-sichtlich der Abstände gilt Punkt 20.
Das Schutzrohr ist in den folgend angeführten Fällen entbehrlich:
(a)
Wenn die Verbrennungsgasleitung zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (siehe Punkt 28) durch ein Rohr aus Aluminium oder nichtrostendem Stahl (eine geeignete Werkstoff-Nummer nach DIN 17440 vorausgesetzt) ersetzt wird.
(b)
Bei Gasfeuerstätten, die in einem Heizraum aufgestellt sind.
Das Verbindungsstück darf nur mit nichtbrennbaren Vorrichtungen aufgehängt oder gestützt werden.
Der Hohlraum zwischen dem Schutzrohr und der Verbrennungsgasleitung muss mit dem Hohlraum im Fang (zwischen Ummantelung und Verbrennungsgasleitung) in offener Verbindung stehen.
Fang
Der die Verbrennungsgasleitung umschließende "Fang" muss der ÖNORM B 8204 entsprechen, worüber ein Nachweis zu erbringen ist.
Ein derartiger Nachweis ist bei Verwendung eines zugelassenen Rauchfanges entbehrlich.
Bei Gasfeuerstätten genügt als "Fang" (dh als Umschließung der Abgasleitung) ein Schacht mit mind 10 cm dicken massiven feuerbeständigen Wänden.
Gemeinsamer Schacht
Abgasleitungen mehrerer Gasfeuerstätten dürfen in einem Schacht (nach Punkt 28.1) geführt werden, wenn
die Feuerstätten in einem gemeinsamen Aufstellungsraum stehen und
der lichte Schachtquerschnitt mind dem 1,5fachen der Summe der lichten Querschnitte der Abgasleitungen entspricht.
Der Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht darf keine Bauteile oder Einrichtungen aufweisen, die nicht bestimmungsgemäß Bestandteil des Fangsystems sind.
Hinsichtlich der Abstände der Verbrennungsgasleitung zum "Fang" bzw Schacht gilt Punkt 20.
Hinsichtlich Ziehungen siehe Punkt 21.
Überdruckfang
Bei Überdruckbetrieb muss der Raum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht (siehe Punkt 28) entlüftet sein.
Zu diesem Zweck muss dieser Raum bei der Mündung witterungsgeschützt mit der Außenluft in Verbindung stehen (Abb 3).
Fangkopf
Der Fangkopf (Abb 3) ist so auszubilden, dass
die Verbrennungsgase sicher abströmen,
die "Hinterlüftungsluft" ungehindert von den Verbrennungsgasen abströmen kann,
Niederschläge in den Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht nicht eindringen,
die Eigenbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung nicht behindert wird und
eine Vereisung der Mündung nicht eintritt.
Kennzeichnung
Anschlussstelle
Im Bereich der Anschlussstelle ist eine dauerhafte Kennzeichnung in Form eines Schildes (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit folgenden Angaben anzubringen:
Fangsystem "Easyflex Verbrennungsgasleitung aus Polypropylen“
Hersteller
für Unterdruckbetrieb und/oder Überdruckbetrieb (soweit zutreffend)
maximal zulässige Verbrennungsgastemperatur 120° C
Verbrennungsgasleitung für den Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht.
Kennzeichnung nach ÖNORM B 8208
Das als Sonderfang anzusehende Fangsystem ist auf dem Schriftfeld des Kehrtürchens oder auf der Bezeichnungstafel durch ein gleichseitiges Dreieck (Mindesthöhe 2 cm) zu kennzeichnen.
Reinigungs- und Prüföffnungen
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung muss gereinigt sowie auf ihren freien Querschnitt und Dichtheit geprüft werden können.
Zu diesem Zweck ist
im Bereich der Feuerstätte oder beim Eintritt der Verbrennungsgasleitung in den "Fang" oder Schacht (nach  Punkt 28) sowie
möglichst unmittelbar unterhalb der Mündung (sofern nicht eine sichere Zugangsmöglichkeit zu dieser besteht)
eine Reinigungsöffnung mit Verschluss anzuordnen.
Größe der Reinigungsöffnung
Größe der kreisrunden Reinigungsöffnungen der Verbrennungsgasleitung:
DN
Lichter Durch-messer der Reini-gungsöffnung
Halslänge
mm
mm
mm
Der bauordnungsgemäße Reinigungsverschluss in der Wange des "Fanges" bzw Schachtes muss so groß sein, dass eine ausreichende Zugänglichkeit gegeben ist.
Die Verbrennungsgasleitung muss im Bereich des Verbindungsstücks an geeigneter Stelle eine verschließbare Prüföffnung für den Rauchfangkehrer aufweisen.
Im Schutzrohr nach Punkt 25 sind geeignete Öffnungen mit Verschlüssen im Bereich der Öffnungen nach Punkt 33.1 und 33.3 sowie beim Kondensatablaufstutzen (nach Punkt 11) anzuordnen.
"Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
Die Bestimmungen des § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien bleiben unberührt.
Die Kehröffnung ist im Bereich der Reinigungsöffnung nach Punkt 33.1.2 anzuordnen.
Bei Überdruckbetrieb müssen die bauordnungsgemäßen Reinigungsverschlüsse der Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 entsprechen.
Betrieb
Brandfall
Kommt es in einem angrenzenden Fanghohlraum oder in Räumen, die an das Fangsystem angrenzen, zu einem Brand, ist durch einen hiezu Befugten - in der Regel der Rauchfangkehrer - festzustellen, ob eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fangsystems erforderlich ist.
Reinigung
Erforderlichenfalls ist das Fangsystem mit geeigneten Geräten (Kehrgeräte mit weicher Einlage) zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Überdruckfang
Neben der Überprüfung und Reinigung nach den Kehrvorschriften ist mindestens einmal jährlich eine optische Überprüfung der Verbrennungsgasleitung im Bereich des Verbindungsstücks und mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung der Dichtheit der Verbrennungsgasleitung (Punkt 8) vorzunehmen.
Neutralisationseinrichtung
Der Betreiber hat die Neutralisationseinrichtung ständig funktionsfähig zu halten und einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen (siehe auch Punkt 15).
Die Fachfirma hat in einem Wartungsbuch den ordnungsgemäßen Zustand der Neutralisationseinrichtung zu bestätigen.
Güteeigenschaften
Rohre, Formstücke und Wellrohre
Rohre und Formstücke
Der Werkstoff muss die Anforderungen der Tabellen 1 und 2 erfüllen und mind normalbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Die Rohre und Steckmuffen müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen der Abb 2 entsprechen, für sonstige Formstücke gelten die Werte sinngemäß.
Einbaubeispiel
Lotschnitt
Abb. 1
Fang-Abdeckung
Fang-Befestigungshalter mit Unterlegring
Bauordnungsgemäßer Reinigungsverschluss
T-Reinigung mit Muffe
Starres Rohr
Kesselanschlussstück (mit Kondensatablauf)
Heizungskessel
Siphon
Abfluss
Bauordnungsgemäßer Reinigungsverschluss
Abstandhalter
T-Reinigung
Abstanhalter
Flex Wellrohr
Gerades Anschluss-Stück
Bogen 87° mit Muffe
Abstützhalterung mit Wandbefestigungs-Schell
Wellrohr und starres Rohr
Maße in mm
Abb. 2
Fangkopf
Abb. 3
Flex Wellrohr
Abdeckung (oberer Teil)
Fang-Befestigungshalter
Stützring
Abdeckung
Drahtseil
Tabelle 1
Werkstoffkennwerte der Rohre aus Polypropylen
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach
Sollwert
Dichte
g/m 2
DIN 53479-A
Streckspannung
N/mm 2
ÖNORM EN  ISO 527
Bruchdehnung
Elastizitätsmodul
N/mm 2
Schmelztemperatur
° C
DSC-Analyse
Vicat-Erweichungstemperatur
° C
ÖNORM ISO 306 (B 50)
Schlagzähigkeit
mJ/mm 2
DIN 53453
Tabelle 2
Werkstoffkennwerte der Formstücke aus Polypropylen
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach
Sollwert
Dichte
g/cm 3
DIN-53479-A
Streckspannung
N/mm2
ÖNORM EN  ISO 527
Bruchdehnung
Elastizitätsmodul
N/mm 2
Schmelztemperatur
° C
DSC-Analyse
Vicat-Erweichungstemperatur
° C
ÖNORM ISO 306 (B 50)
Schlagzähigkeit
mJ/mm 2
DIN 53453
Tabelle 3
Werkstoffkennwerte der Wellrohre aus Polypropylen
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach
Sollwert
Dichte
g/cm 3
DIN 53479-A
Ringsteifigkeit bei 5 % Verformung
N/mm 2
In Anlehnung DIN 16691
Schmelztemperatur
° C
DIN 53436
Tabelle 4
Werkstoffkennwerte der Dichtungen aus Silikon
Eigenschaften
Einheit
Prüfung nach DIN
Sollwerte
Reißfestigkeit
N/mm 2
Reißdehnung
Spannung bei  100 % Dehnung
N/mm 2
Härte IRDH
Zugverformungsrest
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
(a)
lichter Durchmesser:
1 mm
(b)
Wanddicke:
0,5 mm
(c)
Länge:
3 mm
Die Rohre und Formstücke sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Wellrohre
Der Werkstoff muss die Anforderungen der Tabelle 3 erfüllen und mind normalbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein
Die Wellrohre müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen der Abb 2 entsprechen, für sonstige Formstücke gelten die Abmessungen sinngemäß.
lichter Durchmesser:
1mm
Wanddicke:
Länge:
0,5 mm
Die Rohre und Formstücke sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Dichtungen
Der Werkstoff der Dichtringe muss der Tabelle 4 entsprechen.
Für die Abmessungen ist der Genauigkeitsgrad "mittel Klasse M 3" nach DIN 7715-2 maßgebend.
Der Werkstoff muss mind normalbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Die Dichtringe oder deren Verpackung sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Jeder Hersteller hat mindestens einmal je Fertigungstag zu prüfen, ob
die planmäßigen Abmessungen der Bauteile eingehalten
sowie
die Bauteile laut Beschreibung gekennzeichnet werden.
Rohre und Formstücke aus Polypropylen
Mindestens einmal monatlich sind die Kennwerte nach den Tabellen 1 bis 3 zu prüfen.
Dichtringe
Mindestens einmal monatlich sind die Kennwerte nach der Tabelle 4 und die Kennzeichnung zu prüfen.
Fremdüberwachung
Der Hersteller der Rohre hat mit einer akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach sich diese zu folgenden Prüfungen verpflichtet:
Mindestens zweimal jährlich sind die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung sowie die personellen und gerätemäßigen Voraussetzungen für die ständige ordnungsgemäße Herstellung der Werkstoffe für die Abgasleitung zu überprüfen.
Mindestens zweimal jährlich sind die Eigenschaften nach Punkt 39.1.2, 39.1.3, 39.2.2 und 39.2.3 zu überprüfen.
Mindestens zweimal jährlich sind die Kennwerte nach den Tabellen 1 bis 4, das Herstellungsverfahren der Rohre und Formstücke aus Polypropylen und die Gasdurchlässigkeit eines Leitungsabschnittes mit mindestens einer Verbindung (siehe Punkt 8) zu prüfen.
Hierüber sind Prüfberichte auszustellen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Überwachungsberichte sind zur jederzeitigen Einsicht-nahme durch die Magistratsabteilung 35 mind zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 20   /   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 460/2000.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum befristete Zulassung des Fangsystems "MOLDRICH-MMW-BW-Verbrennungsgasleitung“
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom  25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsystem "MOLDRICH-MMW-BW-Verbrennungsgasleitung " wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Das Fangsystem (beispielhaft in Abb 1 dargestellt) dient dazu, Verbrennungsgase von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen (mit diesbezüglichen Sicherheitseinrichtungen) ins Freie zu leiten.
Als Feuerstätten kommen zB Brennwertgeräte jeweils mit Gas oder Heizöl extra leicht in Betracht.
Aufbau
Das Fangsystem besteht aus der Verbrennungsgasleitung,
deren von der Feuerstätte wegführenden Teil als Verbindungsstück anzusehen ist, und
deren lotrechter Teil in einem "Fang" (bzw Schacht) angeordnet wird.
Die Verbrennungsgasleitung besteht im Wesentlichen aus Rohren und Formstücken aus Edelstahl.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist nicht vorgesehen.
Das Fangsystem kann bezüglich des Hohlraumes (Luftschichte) zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" (bzw Schacht) wie folgt unterschieden werden:
(a)
Hohlraum unten und oben abgeschlossen (stehende Luftschichte), im Gebäudeinneren nur für Unterdruckbetrieb.
(b)
Hohlraum ent- und gegebenenfalls auch belüftet (für Unter- und Überdruckbetrieb), eine Belüftung erfolgt nur aus dem Heizraum oder aus dem Freien.
(c)
Hohlraum von der Mündung her belüftet zwecks Verbrennungsluftzuführung bei raumluftunabhängiger Feuerstätte (für Unter- und Überdruckbetrieb).
Rohre und Formstücke
Es werden Rohre mit lichten Weiten von 12,5 cm bis 40 cm hergestellt.
Die Wanddicke beträgt 1,0 mm.
Verbindungen
Die Verbindung der Rohre und Formstücke erfolgt durch Steckmuffen (Abb 2).
Als Dichtung wird Dichtungsmasse aus Silikon verwendet, die werkseitig in die Steckmuffen eingebracht wird.
Abstandhalter
Die Verbrennungsgasleitung wird durch Abstandhalter aus korrosionsbeständigen Werkstoffen lagemäßig fixiert.
Fangabdeckung
Der Fangkopf wird laut Abb 2 ausgebildet.
Die Abdeckung aus Edelstahl ist ohne Werkzeug abnehmbar und gegen Herabfallen zB durch eine Kette gesichert.
Neutralisation
Das planmäßig anfallende Kondensat wird soweit erforderlich über eine Auffangvorrichtung und Siphon in eine "Neutralisationsbox" und dann ins Abwasser geleitet.
Der Einsatz der "Neutralisationsbox" besteht aus einem Aktivkohlefilter, kalkhältigem Splitt und einem (sich selbst verbrauchenden) Neutralisationsgranulat.
Kennzeichnung
Die Rohre und Formstücke sind jedenfalls auf dem Beipackzettel mit dem Herstellerkennzeichen versehen.
Hersteller
Rohre und Formstücke
Moldrich Metallwaren GmbH Co KG, Gaudenzdorfer Gürtel 73a, 1120 Wien (Kennzeichen: „MMW-BW“)
Dichtungsmasse (Farbe: Rot)
Den Braven Sealants bv, NL-4900 AD Oosterhut (Kennzeichen: „GASKET SEALANT 300 Grad Celsius“)
Bedingungen
Anwendung
Das Fangsystem ist geeignet für den Anschluss von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen mit dem Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL..
Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen sind solche, bei denen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise die Verbrennungsgase bis unter deren Taupunktstemperatur abgekühlt werden können (die Kondensation darf sich innerhalb der Feuerstätte und auch innerhalb der Verbrennungsgasleitung vollziehen).
Die Verbrennungsgastemperatur darf höchstens 160° C und muss bei Verwendung als Unterdruckfang mind 30° C betragen.
Überdruckfang
Der Fang kann auch als Überdruckfang verwendet werden.
Dabei gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Der Überdruck darf 300 Pa nicht überschreiten (siehe Punkt 6.4).
Entlüftung des Raumes zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw "Schacht" (siehe Punkt 30) über den Fangkopf.
Bauordnungsgemäße Reinigungsverschlüsse entsprechend Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 (siehe Punkt 34).
Periodische Dichtheitsprüfung (siehe Punkt 37).
Fang
Querschnitt
Der Fang (dh die Abgasleitung) muss bei Unterdruckbetrieb einen lichten Durchmesser von mind 12,5 cm aufweisen.
An einen Fang (dh an eine Verbrennungsgasleitung) darf nur eine einzige Feuerstätte angeschlossen werden.
Der Fang gilt nicht als "Notrauchfang" im Sinne § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien.
Baupläne
In den Bauplänen ist die Art des "Fanges" bzw Schachtes (siehe Punkt 28) einzutragen.
Nachweise, Anzeige, Befund
Nachzuweisen ist
der erforderliche lichte Querschnitt und die höchstzulässige Höhe der Verbrennungsgasleitung in Abhängigkeit vom statischen Druck, dem Verbrennungsgasmassenstrom und der Verbrennungsgastemperatur (entsprechend den vom Hersteller der Rohre beizustellenden feuerungstechnischen Bemessungstabellen oder -diagrammen), wobei als Grenztemperatur im Bereich der Mündung 0° C anzusetzen ist,
die Eignung der Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätte (siehe Punkt 10),
erforderlichenfalls die brandschutztechnische Eignung des "Fanges" (siehe Punkt 28) und
dass bei Verwendung als Überdruckfang bei bestimmungsgemäßem Betrieb kein Druck von mehr als 300 Pa auftritt.
Anzuzeigen ist die Aufstellung einer Feuerstätte mit mehr als 50 kW Nennwärmebelastung der Magistratsabteilung 30 (Wien-Kanal) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Befund
Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage ist die Verbrennungsgasleitung durch den zuständigen Rauchfangkehrer auf Dichtheit zu prüfen.
Die Gasdurchlässigkeit der Verbrennungsgasleitung darf bei einem statischen Überdruck von 1000 Pa an ihrer inneren Oberfläche gegenüber außen 50 l/hm 2 nicht überschreiten.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Wiener Kehrverordnung unberührt.
Feuerstätten
Feuerstätten
Gasfeuerstätten
Es sind unter Berücksichtigung der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung-GSV, BGBl Nr 430/1994, nur Gasfeuerstätten der Typen B 22 und B 23 (bzw C 62, C 63, C 82 und C83 bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten - Fall (c) im Abschnitt "Aufbau" der Beschreibung) zulässig.
Ölfeuerstätten
Es sind nur Feuerstätten für Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL zulässig.
Der Anschluss einer Ölfeuerstätte mit Verdampfungsbrenner (Schalenbrenner) ist unzulässig.
Sicherheitseinrichtungen
Gasfeuerstätten
Die Feuerstätte muss mit einer Abgas-Überwachungseinrichtung (zB Differenzdruckwächter) ausgerüstet sein, die bei nicht ausreichender Abfuhr der Abgase die Feuerstätte abschaltet.
Im Abgasweg ist ein Sicherheitstemperaturbegrenzer erforderlich, der bei Überschreiten der maximal zulässigen Abgastemperatur (siehe Punkt 2) die Gas- oder Stromzufuhr unterbricht.
Der Sicherheitstemperaturbegrenzer ist entbehrlich, wenn die Feuerstätte eine Einrichtung erhält, die nachweislich dieselbe Wirkung erzielt.
Ölfeuerstätten
Es gilt Punkt 10.1 sinngemäß.
Kondensatableitung
Sofern die Ableitung des anfallenden Kondensats nicht über die Feuerstätte erfolgt, muss nahe der Feuerstätte in der Verbrennungsgasleitung ein Kondensatablaufstutzen angeordnet sein.
Am Kondensatablaufstutzen ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff, zB ein abgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mind 150 mm, anzuordnen.
Die Verbrennungsgassperre muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kon-tinuierlicher Kondensatfluss nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muss bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM  B 5184.
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177.
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Muffenlose Gusseisenrohre gemäß ÖNORM B 2570 und  B 2571.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muss je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensats Bestandteil einer Feuerstätte, muss durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Messstreifen).
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung ist aus den gegenständlichen Rohren und Formstücken dicht herzustellen.
Hinsichtlich der Dichtheit gilt Punkt 8. Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist unzulässig.
Die Verbrennungsgasleitung ist direkt an die Feuerstätte anzuschließen.
Die Verbrennungsgasleitung ist zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) ansteigend zu verlegen.
Die Verbrennungsgasleitung ist tunlichst mit gleich bleibendem Querschnitt von der Feuerstätte bis über Dach zu führen.
Abstände
Der lichte Abstand zwischen Verbrennungsgasleitung (bei Vorhandensein von Muffen oder Flanschen von diesen aus gemessen) und
dem Schutzrohr (Punkt 25) bzw
dem "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
muss betragen:
mind 2 cm bei rechteckigem Querschnitt bzw
mind 3 cm bei rundem Querschnitt
jeweils des Schutzrohres bzw des "Fanges" oder Schachtes.
Diese Abstände sind durch Abstandhalter sicherzustellen, wobei auf die Längsbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung Bedacht zu nehmen ist.
Schrägführungen (Ziehungen)
In den Knickpunkten sind Sonderformstücke zu verwenden.
Muffen
Muffen sind (mit Ausnahme von Doppelmuffen) gegen die Fließrichtung des Kondensats anzuordnen.
Die Überdeckungslänge muss mind 5 cm (bei der Feuerstätte mind 2 cm) betragen.
Lagesicherung
Die Verbrennungsgasleitung ist im "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) am unteren Ende starr zu befestigen.
Ansonsten ist die Lage durch mind alle 5 m angebrachte Abstandhalter zu sichern, die die temperaturbedingten Längsdehnungen nicht behindern dürfen.
Die Verbrennungsgasleitung muss leicht demontierbar sein.
Verbindungsstück
Die zwischen Feuerstätte und „Fang“ bzw Schacht (nach Punkt 34) verlaufende Verbrennungsgasleitung gilt als Verbindungsstück.
Bei Überdruckbetrieb ist die Anordnung eines das „Verbindungsstück“ konzentrisch umhüllenden „Schutzrohres“ im Heizraum nicht erforderlich.
Das Verbindungsstück darf nur mit nichtbrennbaren Vorrichtungen aufgehängt oder gestützt werden.
Fang
Der die Verbrennungsgasleitung umschließende "Fang" muss der ÖNORM B 8204 entsprechen, worüber ein Nachweis zu erbringen ist.
Ein derartiger Nachweis ist bei Verwendung eines zugelassenen Rauchfanges entbehrlich.
Wird Punkt 28 nicht entsprochen, genügt als "Fang" (dh als Umschließung der Verbrennungsgasleitung) ein Schacht mit mind 10 cm dicken massiven feuerbeständigen Wänden.
Gemeinsamer Schacht
Abgasleitungen mehrerer Gasfeuerstätten dürfen in einem Schacht (nach Punkt 28.1) geführt werden, wenn
die Feuerstätten in einem gemeinsamen Aufstellungsraum stehen und
der lichte Schachtquerschnitt mind dem 1,5fachen der Summe der lichten Querschnitte der Abgasleitungen entspricht.
Der Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht darf keine Bauteile oder Einrichtungen aufweisen, die nicht bestimmungsgemäß Bestandteil des Fangsystems sind.
Hinsichtlich der Abstände der Verbrennungsgasleitung zum "Fang" bzw Schacht gilt Punkt 20.
Hinsichtlich Ziehungen siehe Punkt 21.
Überdruckfang
Bei Überdruckbetrieb muss der Raum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht (siehe Punkt 28) entlüftet sein.
Zu diesem Zweck muss dieser Raum bei der Mündung witterungsgeschützt mit der Außenluft in Verbindung stehen (Abb 2).
Fangkopf
Der Fangkopf (Abb 2) ist so auszubilden, dass
die Verbrennungsgase sicher abströmen,
die "Hinterlüftungsluft" ungehindert von den Verbrennungsgasen abströmen kann,
Niederschläge in den Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht nicht eindringen,
die Eigenbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung nicht behindert wird und
eine Vereisung der Mündung nicht eintritt.
Kennzeichnung
Anschlussstelle
Im Bereich der Anschlussstelle ist eine dauerhafte Kennzeichnung in Form eines Schildes (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit folgenden Angaben anzubringen:
Fangsystem "MOLDRICH-MMW-BW-Verbrennungsgasleitung"
Hersteller
für Unterdruckbetrieb und/oder Überdruckbetrieb (soweit zutreffend)
maximal zulässige Abgastemperatur 160° C
Abgasleitung für den Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht.
Kennzeichnung nach ÖNORM B 8208
Das als Sonderfang anzusehende Fangsystem ist auf dem Schriftfeld des Kehrtürchens oder auf der Bezeichnungstafel durch ein gleichseitiges Dreieck (Mindesthöhe 2 cm) zu kennzeichnen.
Reinigungs- und Prüföffnungen
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung muss gereinigt sowie auf ihren freien Querschnitt und Dichtheit geprüft werden können.
Zu diesem Zweck ist (vgl Abb 1) im Bereich der Feuerstätte oder beim Eintritt der Verbrennungsgasleitung in den "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28) sowie möglichst unmittelbar unterhalb der Mündung (sofern nicht eine sichere Zugangsmöglichkeit zu dieser besteht) eine Reinigungsöffnung mit Verschluss anzuordnen.
Größe der Reinigungsöffnung
Es gilt die ÖNORM B 8251.
Der bauordnungsgemäße Reinigungsverschluss in der Wange des "Fanges" bzw Schachtes muss so groß sein, dass eine ausreichende Zugänglichkeit gegeben ist.
Die Verbrennungsgasleitung muss im Bereich des Verbindungsstücks an geeigneter Stelle eine verschließbare Prüföffnung für den Rauchfangkehrer aufweisen.
"Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
Die Bestimmungen des § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien bleiben unberührt.
Die Kehröffnung ist im Bereich der Reinigungsöffnung nach Punkt 33.1.2 anzuordnen.
Bei Überdruckbetrieb müssen die bauordnungsgemäßen Reinigungsverschlüsse der Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 entsprechen.
Betrieb
Brandfall
Kommt es in einem angrenzenden Fanghohlraum oder in Räumen, die an das Fangsystem angrenzen, zu einem Brand, ist durch einen hiezu Befugten - in der Regel der Rauchfangkehrer - festzustellen, ob eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fangsystems erforderlich ist.
Reinigung
Erforderlichenfalls ist das Fangsystem mit geeigneten Geräten (Kehrgeräte mit weicher Einlage) zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Überdruckfang
Neben der Überprüfung und Reinigung nach den Kehrvorschriften ist mindestens einmal jährlich eine optische Überprüfung der Verbrennungsgasleitung im Bereich des Verbindungsstücks und mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung der Dichtheit der Verbrennungsgasleitung (Punkt 8) vorzunehmen.
Neutralisationseinrichtung
Der Betreiber hat die Neutralisationseinrichtung ständig funktionsfähig zu halten und einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen (siehe auch Punkt 15).
Die Fachfirma hat in einem Wartungsbuch den ordnungsgemäßen Zustand der Neutralisationseinrichtung zu bestätigen.
Güteeigenschaften
Rohre und Formstücke
Die Rohre und Formstücke müssen aus Edelstahl mit den Werkstoff-Nummern 1.4571 oder 1.4404 nach DIN 17440 bestehen.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
lichter Durchmesser:
1mm
Wanddicke:
Länge:
5 mm
Die Rohre und Formstücke sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Dichtungsmasse (Silikon)
Der Werkstoff muss Tabelle 1 entsprechen.
Der Werkstoff muss mind normalbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Die Verpackung ist gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Jeder Hersteller hat mindestens einmal je Fertigungstag zu prüfen, ob
die planmäßigen Abmessungen der Bauteile eingehalten
sowie
die Bauteile laut Beschreibung gekennzeichnet werden.
Rohre und Formstücke aus Edelstahl
Die Güte des Werkstoffes ist bei jeder Lieferung - gegebenenfalls anhand der Werkzeugnisse - zu prüfen.
Dichtungsmasse
Mindestens einmal je Lieferung sind die Kennwerte nach Tabelle 1 und die Kennzeichnung zu prüfen.
Fremdüberwachung
Der Hersteller der Rohre hat mit einer akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach sich diese zu folgenden Prüfungen verpflichtet:
MOLDRICH METALLWAREN GmbH Co KG
1120 Wien, Gaudenzdorfer Gürtel 73a
Fangsystem „MOLDRICH-MMW-BW-Abgasleitung“
Abb. 1
Einbaubeispiel
Fangabdeckung
Entlüftung
Reinigungsverschluss ÖNORM B 8250
Reinigungsverschluss ÖNORM B 8251
Reinigungsverschluss ÖNORM B 8251
Prüfoffnung
Kondensatablauf
Reinigungsverschluss ÖNORM B 8250
MOLDRICH METALLWAREN GmbH Co KG
1120 Wien, Gaudenzdorfer Gürtel 73a
Fangsystem „MOLDRICH-MMW-BW-Abgasleitung“
Abb. 2 Muffenausbildung und Fangabdeckung
Muffe
10 mm -  Sicke
50 mm Muffe
Detail Muffe -  Sicke mit Dichtungsmasse
oberes Rohr
Sicke, 10 mm
Dichtungsmasse Silicon
unteres Rohr mit Muffe und Sicke
Fangabdeckung
Abdeckplatte Edelstahl
Entlüftung
Distanzhalter mit Flügelmuttern Edelstahl
Schacht
Mindestens zweimal jährlich sind die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung sowie die personellen und gerätemäßigen Voraussetzungen für die ständige ordnungsgemäße Herstellung der Werkstoffe für die Abgasleitung zu überprüfen.
Mindestens einmal jährlich ist die Güte des Werkstoffes zu prüfen.
Mindestens zweimal jährlich sind die Kennwerte nach Tabelle 1 und die Gasdurchlässigkeit eines Leitungsabschnittes mit mindestens einer Verbindung (siehe Punkt 8) zu prüfen.
Hierüber sind Überwachungsberichte auszustellen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Überwachungsberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mind zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
Tabelle 2
Werkstoffkennwerte von Silikon
Eigenschaft
Einheit
Prüfmethode
Sollwerte
Dichte
g/cm 3
DIN 52451
Standfestigkeit
mm
DIN EN 27390
Zugfestigkeit
N/mm 2
DIN 53455
Bruchdehnung
DIN 53455
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäi-schen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 20   /   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 305/2000.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum befristete Zulassung des Fangsystems "Konzentrisches AZ-System Abgas-/Zuluft Skoberne-Cox Geelen“.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird das Fangsystem "Konzentrisches AZ-System Abgas-/Zuluft Skoberne-Cox Geelen" wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Das Fangsystem (beispielhaft in Abb 1 dargestellt) dient dazu, Verbrennungsgase von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen (mit diesbezüglichen Sicherheitseinrichtungen) ins Freie zu leiten.
Als Feuerstätten kommen insbesondere Brennwertgeräte jeweils mit Gas oder Heizöl extra leicht in Betracht.
Das Fangsystem ist doppelwandig.
Aufbau
Das Fangsystem besteht aus der Verbrennungsgasleitung (Innenrohr),
deren von der Feuerstätte wegführender Teil als Verbindungsstück anzusehen ist, und
deren lotrechter Teil in einem "Fang" (bzw Schacht) angeordnet wird
und dem konzentrisch angeordneten Außenrohr.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist nicht vorgesehen.
Das Fangsystem kann bezüglich des Hohlraumes (Ringspalt zwischen Innen- und Außenrohr) wie folgt unterschieden werden:
(a)
Hohlraum unten und oben abgeschlossen (stehende Luftschicht), im Gebäudeinneren nur für Unterdruckbetrieb.
(b)
Hohlraum ent- und gegebenenfalls auch belüftet (für Unter und Überdruckbetrieb), eine Belüftung erfolgt nur aus dem Aufstellungsraum der Feuerstätte oder aus dem Freien.
(c)
Hohlraum von der Mündung her belüftet zwecks Verbrennungsluftzuführung bei raumluftunabhängiger Feuerstätte (für Unter- und Überdruckbetrieb).
Rohre und Formstücke
Es werden Rohre (Wanddicke laut Abb 2) mit lichten Weiten von 5,6 cm bis 10,5 cm hergestellt.
Das Innenrohr besteht aus Polypropylen, das Außenrohr (Wanddicke 1 mm) aus Aluminium.
Die Abmessungen sind der Abb 2 zu entnehmen, bei Formstücken (Bögen und dgl) gelten sie sinngemäß.
Verbindungen
Die Verbindung der Rohre und Formstücke erfolgt durch Steckmuffen (Abb 2).
Als Dichtung werden "Dichtringe" (Abb 2) verwendet, die werkseitig in die Steckmuffen eingebracht werden.
Temperaturbedingte Dehnungen der Rohre werden durch die Muffen aufgenommen.
Abstandhalter
Die Verbrennungsgasleitung wird durch Abstandhalter aus nichtrostendem Stahlblech oder Polypropylen lagemäßig fixiert.
Fangabdeckung
Der Fangkopf wird im Sinne Abb 4 ausgebildet.
Die Abdeckung (aus Aluminium) ist ohne Werkzeug abnehmbar und gegen Herabfallen zB durch ein Seil gesichert.
Neutralisation
Das planmäßig anfallende Kondensat wird soweit erforderlich über eine Auffangvorrichtung und Siphon in eine "Neutralisationsbox" und dann ins Abwasser geleitet.
Der Einsatz der "Neutralisationsbox" besteht aus einem Aktivkohlefilter, kalkhältigem Splitt und einem (sich selbst verbrauchenden) Neutralisationsgranulat.
Kennzeichnung
Die Rohre und Formstücke sind mit dem Herstellerkennzeichen versehen.
Hersteller
Rohre und Formstücke
Rohre und Formstücke aus Polypropylen
ALPHACAN Omniplast GmbH, D-35627 Ehringshausen (Kennzeichnung: „Skoberne Omniplast“)
Hofbauer GmbH, D-82152 Planegg (Kennzeichnung: „SKOBERNE Z-7.2-1104“)
Haka, CH-8717 Benken St. Gallen (Kennzeichnung: „Z-7.2-1104 VKF 7119“)
Rohre und Formstücke aus Aluminium
Cox Geelen bv, Emmastraat 92, NL-6245 HZ Eijsden (Kennzeichnung: „Cox Geelen“)
Dichtringe
BODE GmbH, Brandstücken 20, D-22549 Hamburg
Type (Kennzeichnung):
BE 5-5615
Material:
Fluorkautschuk
Farbe:
Violett
Type (Kennzeichnung):
BE 5-7610
Material:
Silikon
Farbe:
Rot
Cox Geelen bv.
Emmastraat 92, NL-6245 HZ Eijsden
Type (Kennzeichnung):
R 701-75-C1
Material:
Silikon
Farbe:
Blau
Alfa Techniek B.V., Wormerweg 1, NL-1311 XA Almere
Type (Kennzeichnung):
Material:
Silikon
Farbe:
Blau
Type (Kennzeichnung):
Material:
Silikon
Farbe:
Gelb
ARGOMM S.p.A., Via Camozzi 22, I-24060 Villongo (BG)
Type (Kennzeichnung):
SI 3603-8N
Material:
Fluorelastomer
Farbe:
Violett
Type (Kennzeichnung):
FPM 5605-18
Material:
Silikon
Farbe:
Rot
Bedingungen
Anwendung
Das Fangsystem ist geeignet für den Anschluss von Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen mit dem Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL.
Feuerstätten mit niedrigen Verbrennungsgastemperaturen sind solche, bei denen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise die Verbrennungsgase bis unter deren Taupunktstemperatur abgekühlt werden können (die Kondensation darf sich innerhalb der Feuerstätte und auch innerhalb der Verbrennungsgasleitung vollziehen).
Die Verbrennungsgastemperatur darf höchstens 120° C und muss bei Verwendung als Unterdruckfang mindestens 30° C betragen.
Überdruckfang
Der Fang kann auch als Überdruckfang verwendet werden.
Dabei gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Der Überdruck darf 300 Pa nicht überschreiten (siehe Punkt 6.4).
Entlüftung des Hohlraumes zwischen Innen- und Außenrohr über den Fangkopf.
Bauordnungsgemäße Reinigungsverschlüsse entsprechend Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 (siehe Punkt 34).
Periodische Dichtheitsprüfung (siehe Punkt 37).
Fang
Querschnitt
Der Fang (dh die Verbrennungsgasleitung) muss bei Unterdruckbetrieb einen lichten Durchmesser von mind 10,5 cm aufweisen.
An einen Fang (dh an eine Verbrennungsgasleitung) darf nur eine einzige Feuerstätte angeschlossen werden.
Der Fang gilt nicht als "Notrauchfang" im Sinne § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien.
Baupläne
In den Bauplänen ist die Art des "Fanges" bzw Schachtes (siehe Punkt 28) einzutragen.
Nachweise, Anzeige, Befund
Nachzuweisen ist
der erforderliche lichte Querschnitt und die höchstzulässige Höhe der Verbrennungsgasleitung in Abhängigkeit vom statischen Druck, dem Verbrennungsgasmassenstrom und der Verbrennungsgastemperatur (entsprechend den vom Hersteller der Rohre beizustellenden feuerungstechnischen Bemessungstabellen oder -diagrammen), wobei als Grenztemperatur im Bereich der Mündung 0° C anzusetzen ist,
die Eignung der Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätte (siehe Punkt 10),
erforderlichenfalls die brandschutztechnische Eignung des "Fanges" (siehe Punkt 28) und
dass bei Verwendung als Überdruckfang bei bestimmungsgemäßem Betrieb kein Druck von mehr als 300 Pa auftritt.
Anzuzeigen ist die Aufstellung der Feuerstätte (ausgenommen solche mit dem Brennstoff Gas mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmebelastung) der Magistratsabteilung 30 (Wien-Kanal) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Befund
Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage ist die Verbrennungsgasleitung durch den zuständigen Rauchfangkehrer auf Dichtheit und freien Querschnitt zu prüfen.
Die Gasdurchlässigkeit der Verbrennungsgasleitung darf bei einem statischen Überdruck von 1000 Pa an ihrer inneren Oberfläche gegenüber außen 50 l/hm 2 nicht überschreiten.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Wiener Kehrverordnung unberührt.
Feuerstätten
Feuerstätten
Gasfeuerstätten
Es sind unter Berücksichtigung der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung - GSV, BGBl Nr 430/1994, nur Gasfeuerstätten der Typen B 22 und B 23 (bzw C 62, C 63, C 82 und C 83 bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten-Fall (c) im Abschnitt „Aufbau“ der Beschreibung) zulässig.
Ölfeuerstätten
Es sind nur Feuerstätten für Heizöl extra leicht ÖNORM C 1109-HEL zulässig, deren Eignung nachgewiesen wurde.
Der Anschluss einer Ölfeuerstätte mit Verdampfungsbrenner (Schalenbrenner) ist unzulässig.
Sicherheitseinrichtungen
Gasfeuerstätten
Die Feuerstätte muss mit einer Abgas-Überwachungseinrichtung (zB Differenzdruckwächter) ausgerüstet sein, die bei nicht ausreichender Abfuhr der Abgase die Feuerstätte abschaltet.
Im Abgasweg ist eine Sicherheitseinrichtung erforderlich, die bei Überschreiten der maximal zulässigen Abgastemperatur (siehe Punkt 2) die Gas- oder Stromzufuhr unterbricht.
Die Sicherheitseinrichtung ist entbehrlich, wenn die Feuerstätte eine Einrichtung erhält, die nachweislich dieselbe Wirkung erzielt.
Ölfeuerstätten
Es gilt Punkt 10.1 sinngemäß.
Kondensatableitung
Sofern die Ableitung des anfallenden Kondensats nicht über die Feuerstätte erfolgt, muss nahe der Feuerstätte in der Verbrennungsgasleitung ein Kondensatablaufstutzen angeordnet sein.
Am Kondensatablaufstutzen ist eine Verbrennungsgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff, zB ein verbrennungsgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mindestens  150 mm, anzuordnen.
Die Verbrennungsgassperre muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatfluss nicht gegeben, ist die Eignung der Verbrennungsgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muss bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM B 5184.
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177.
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Nur für Gasfeuerstätten muffenlose Gusseisenrohre gemäß ÖNORM B 2570 und B 2571.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muss je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Nennwärmebelastung über 200 kW und bei Ölfeuerstätten erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensats Bestandteil einer Feuerstätte, muss durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Messstreifen).
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung ist aus den gegenständlichen Rohren und Formstücken dicht herzustellen.
Hinsichtlich der Dichtheit gilt Punkt 8.
Eine Wärmedämmung der Verbrennungsgasleitung ist unzulässig.
Die Verbrennungsgasleitung ist direkt an die Feuerstätte unter Zwischenlage einer hitzebeständigen Dichtung anzuschließen.
Die Verbrennungsgasleitung ist zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) ansteigend zu verlegen; die Neigung muss mindestens 3° betragen.
Die Verbrennungsgasleitung ist tunlichst mit gleichblei-bendem Querschnitt von der Feuerstätte bis über Dach zu führen.
Abstände
Hinsichtlich des Abstandes zwischen Innen- und Außenrohr gilt Abb 2.
Schrägführungen (Ziehungen)
In den Knickpunkten sind Sonderformstücke zu verwenden.
Muffen
Muffen sind gegen die Fließrichtung des Kondensats anzuordnen.
Die Überdeckungslänge muss mindestens 4,5 cm betragen.
Lagesicherung
Das Fangsystem ist im "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) am unteren Ende starr zu befestigen.
Ansonsten ist die Lage durch mindestens alle 5 m sowie an jedem Formstück angebrachte Abstandhalter zu sichern.
Das Fangsystem muss leicht demontierbar sein.
Verbindungsstück
Die zwischen Feuerstätte und "Fang" bzw Schacht (nach Punkt 28) verlaufende Verbrennungsgasleitung gilt als Verbindungsstück.
Die Anordnung eines das "Verbindungsstück" konzentrisch umhüllenden "Schutzrohres" ist nicht erforderlich.
Das Verbindungsstück darf nur mit nichtbrennbaren Vorrichtungen aufgehängt oder gestützt werden.
Fang
Der das Fangsystem umschließende "Fang" muss der ÖNORM B 8204 entsprechen, worüber ein Nachweis zu erbringen ist.
Ein derartiger Nachweis ist bei Verwendung eines zugelassenen Rauchfanges entbehrlich.
Bei Gasfeuerstätten genügt als „Fang“ (dh als Umschließung der Abgasleitung) ein Schacht mit mind 10 cm dicken massiven feuerbeständigen Wänden.
Gemeinsamer Schacht
Abgasleitungen mehrerer Gasfeuerstätten dürfen in einem Schacht (nach Punkt 28.1) geführt werden.
Der Hohlraum zwischen Fangsystem und "Fang" bzw Schacht darf keine Bauteile oder Einrichtungen aufweisen, die nicht bestimmungsgemäß Bestandteil des Fangsystems sind.
Der Abstand zwischen Fangsystem und Fang oder „Schacht“ (siehe Punkt 28) muss mind 2 cm betragen.
Hinsichtlich Ziehungen siehe Punkt 21.
Überdruckfang
Bei Überdruckbetrieb muss der Hohlraum zwischen Außenrohr und „Fang“ bzw Schacht (nach Punkt 28) entlüftet sein.
Zu diesem Zweck muss dieser Raum bei der Mündung witterungsgeschützt mit der Außenluft in Verbindung stehen (beispielhaft in Abb 3 dargestellt).
Fangkopf
Der Fangkopf (beispielhaft in Abb 3 dargestellt) ist so auszubilden, dass
die Verbrennungsgase sicher abströmen,
die "Hinterlüftungsluft" ungehindert von den Verbrennungsgasen abströmen kann,
Niederschläge in den Hohlraum zwischen Verbrennungsgasleitung und "Fang" bzw Schacht nicht eindringen,
die Eigenbeweglichkeit der Verbrennungsgasleitung nicht behindert wird und
eine Vereisung der Mündung nicht eintritt.
Kennzeichnung
Anschlussstelle
Im Bereich der Anschlussstelle ist eine dauerhafte Kennzeichnung in Form eines Schildes (Mindestgröße 52 mm x 105 mm) mit folgenden Angaben anzubringen:
Fangsystem „Konzentrisches AZ-System Abgas-/Zuluft Skoberne-Cox Geelen“
Hersteller
für Unter- und/oder Überdruckbetrieb (soweit zutreffend)
maximal zulässige Verbrennungsgastemperatur 120° C
Verbrennungsgasleitung für den Brennstoff Gas oder Heizöl extra leicht.
Kennzeichnung nach ÖNORM B 8208
Das als Sonderfang anzusehende Fangsystem ist auf dem Schriftfeld des Kehrtürchens oder auf der Bezeichnungstafel gemäß ÖNORM B 8208 auch durch ein gleichseitiges Dreieck  - Mindesthöhe 2 cm - zu kennzeichnen.
Reinigungs- und Prüföffnungen
Verbrennungsgasleitung
Die Verbrennungsgasleitung muss gereinigt sowie auf ihren freien Querschnitt und Dichtheit geprüft werden können.
Zu diesem Zweck ist (vgl Abb 1) im Bereich der Feuerstätte oder beim Eintritt der Ver-brennungsgasleitung in den "Fang" oder Schacht (nach Punkt 28) sowie möglichst unmittelbar unterhalb der Mündung (sofern nicht eine sichere Zugangsmöglichkeit zu dieser besteht) eine Reinigungsöffnung mit Verschluss anzuordnen.
Der Durchmesser der kreisförmigen Reinigungsöffnung muss dem Innenrohrdurchmesser entsprechen.
Der bauordnungsgemäße Reinigungsverschluss in der Wange des "Fanges" bzw Schachtes muss so groß sein, dass eine ausreichende Zugänglichkeit gegeben ist.
Die Verbrennungsgasleitung muss im Bereich des Verbindungsstücks an geeigneter Stelle eine verschließbare Prüföffnung für den Rauchfangkehrer aufweisen.
"Fang" oder Schacht (nach Punkt 28)
Die Bestimmungen des § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien bleiben unberührt.
Eine Kehröffnung ist im Bereich der Reinigungsöffnung nach Punkt 33.1.2 anzuordnen.
Bei Überdruckbetrieb müssen die bauordnungsgemäßen Reinigungsverschlüsse der Klasse 1 nach ÖNORM B 8251 entsprechen.
Betrieb
Brandfall
Kommt es in einem angrenzenden Fanghohlraum oder in Räumen, die an das Fangsystem angrenzen, zu einem Brand, ist durch einen hiezu Befugten - in der Regel der Rauchfangkehrer - festzustellen, ob eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fangsystems erforderlich ist.
Reinigung
Erforderlichenfalls ist das Fangsystem mit geeigneten Geräten (Kehrgeräte mit weicher Einlage) zu reinigen, darf jedoch nicht ausgebrannt werden.
Überdruckfang
Neben der Überprüfung und Reinigung nach den Kehrvorschriften ist mindestens einmal jährlich eine optische Überprüfung der Abgasleitung im Bereich des Verbindungsstücks und mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung der Dichtheit der Abgasleitung (Punkt 8) vorzunehmen.
Neutralisationseinrichtung
Der Betreiber hat die Neutralisationseinrichtung ständig funktionsfähig zu halten und einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen (siehe auch Punkt 15).
Die Fachfirma hat in einem Wartungsbuch den ordnungsgemäßen Zustand der Neutralisationseinrichtung zu bestätigen.
Güteeigenschaften
Rohre und Formstücke
Rohre und Formstücke aus Polypropylen (Innenrohr)
Der Werkstoff muss die Anforderungen der Tabelle 1 erfüllen und mind normalbrennbar nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Die Rohre und Steckmuffen müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen der Abb 2 entsprechen, für sonstige Formstücke gelten die Werte sinngemäß.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
(a)
lichter Durchmesser:
1 mm
(b)
Wanddicke:
(c)
Länge:
0,5 mm
Die Rohre und Formstücke sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen.
Rohre und Formstücke aus Aluminium (Außenrohr)
Das Innenrohr muss aus Aluminium mit der Werkstoff-Nummer 3.2983.05 bzw 3.0255.10 nach DIN 1725-2 und DIN 1745-1 bestehen.
Die Rohre und Steckmuffen müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen der Abb 2 entsprechen, für sonstige Formstücke gelten die Werte sinngemäß.
Für die Abmessungen gelten folgende zulässige Abweichungen:
lichter Durchmesser:
1 mm
Wanddicke:
Länge:
0,5 mm
Dichtungen des Innenrohres aus Silikon
Der Werkstoff der Dichtringe muss Tabelle 2 entsprechen.
Form und Abmessungen der Dichtringe müssen Abb 2 entsprechen.
Für die Abmessungen ist der Genauigkeitsgrad "mittel Klasse M3" nach DIN 7715-2 maßgebend.
Der Werkstoff muss mindestens normalbrennbar (B2) nach ÖNORM B 3800-1 sein.
Tabelle 1
Werkstoffkennwerte der Rohre und Formstücke  aus Polypropylen
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach
Sollwert (Medianwert)
Dichte
g/cm 3
DIN 53479-A
Streckspannung im Zugversuch
N/mm 2
DIN 53455
Streckdehnung im Zugversuch
Elastizitätsmodul im Zugversuch
N/mm2
DIN 53457
Kristallit- Schmelztemperatur
° C
DSC-Analyse
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Jeder Hersteller hat sich laufend von der Güte der Produktion zu überzeugen und hierüber Aufzeichnungen zu führen.
Mindestens zu prüfen sind bei
Rohren und Formstücken
Abmessungen und Kennzeichnung mindestens einmal täglich,
die Werkstoffkennwerte nach Tabelle 1 mindestens einmal monatlich, und bei den
Dichtungen
Abmessungen, Kennzeichnung und die Werkstoffkennwerte nach Tabelle 2, mindestens jedoch einmal monatlich.
Fremdüberwachung
Der Hersteller der Rohre hat mit einer österreichischen akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach sich diese zu folgenden Prüfungen verpflichtet:
Mindestens zweimal jährlich sind die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung sowie die personellen und gerätemäßigen Voraussetzungen für die ständige ordnungsgemäße Herstellung der Werkstoffe für die Abgasleitung zu überprüfen.
Mindestens zweimal jährlich ist das Herstellungsverfahren zu prüfen.
Mindestens zweimal jährlich ist die Kennzeichnung der Rohre und Formstücke zu prüfen.
Mindestens zweimal jährlich sind die Dichtungen hinsichtlich der Werkstoffkennwerte nach Tabelle 2 zu prüfen.
Mindestens zweimal jährlich ist die Gasdurchlässigkeit eines Leitungsabschnittes mit mindestens einer Verbindung (siehe Punkt 8) zu prüfen.
Hierüber sind Prüfberichte auszustellen.
Tabelle 2
Werkstoffkennwerte der Dichtelemente
Eigenschaft
Einheit
Prüfung nach DIN
Type A
Type B
Type C
BE 5-5615
BE 5-7610
R701-75-C1
SI 3603-8N
FPM  5605-18
Dichte
g/cm 3
53479-A
Reißfestigkeit
N/mm 2
Reißdehnung
Spannung bei 100 % Dehnung
N/mm 2
Druckverformungsrest  Zugverformungsrest
53517 in Anlehnung 53518
Shore-A-Härte  Mikrohärte
Einbaubeispiel (Lotschnitt)
Unterer bauordnungsgemäßer Reinigungsverschluss („Putztürchen“) nicht dargestellt
Abb. 1 Einbaubeispiele
Schachtabdeckung mit Hinterlüftung
Abstandhalter
Reinigungsöffnung
bauordnungsmäßiger Reinigungsverschluß
konzentrischer Schornsteinanschluß
konzentrisches Revisions-T-Stück
Feuerstätte
Auflageschiene mit Stützbogen
Abb 2
Innenrohr (doppelwandig)
Maße in mm
Doppelrohr PPs/Alu.
Type
L gilt für alle Größen
Abb 3
Fangkopfbeispiel (Lotschnitt)
1 Verbrennungsgasleitung
2 Wetterkragen
3 Grundplatte (Sicherungsseil nicht dargestellt)
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständlichen Verord-nung nicht eingehalten wurden oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Überwachungsberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mindestens zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 20   /   /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
GÜTEVORSCHRIFTEN für die STÜCKBESCHICHTUNG von Aluminium und bandverzinktem Stahl
Vorwort:
Der Gütezeichenausschuß des Forschungsinstitutes für Chemie und Technik hat aufgrund der Vorschläge des “Gütezeichenunterausschusses Stückbeschichtung” gemäß Pkt. 1 der vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie mit Bescheid vom 14. Juni 1965 ZI. 137-724-11-18/64 genehmigten Geschäftsordnung für das Gütezeichen des Österreichischen Forschungsinstitutes für Chemie und Technik nachstehende Gütevorschriften für die
Stückbeschichtung von Metall-Bauelementen für den Außenbereich mit Lacken und Kunststoffen
erstellt.
Zur Kennzeichnung der Güte gemäß § 2 h der Satzungen dient die registrierte Verbandsmarke (§ 33 Markenschutzgesetz 1953, RGBL. Nr. 28).
Ausdrücklich soll darauf hingewiesen werden, daß die Beschichtung von Werkstücken, die mit dem Gütezeichen ausgezeichnet werden, in Österreich erfolgen muß.
Geltungsbereich:
Diese Gütevorschriften gelten für die Stückbeschichtung von Bauteilen aus Aluminium und dessen Legierungen (DIN 1725), sowie bandverzinktem Stahl (DIN 17 162).
Die Stückbeschichtung umfaßt Halbzeug, Halbfertig- und Fertigteile sowie vorbearbeitete Konstruktionen für Bauwerke in uneingebautem Zustand und Beschichtungsstoffe.
INHALT
Gütevorschriften für die Stückbeschichtung von Bauteilen aus Aluminium und bandverzinktem Stahl
Anforderungen an des Beschichtungsmaterial
Vorbehandlung des Untergrundes
Applikation
Prüfungen
Schichtdicke
Haftfestigkeit und Dehnbarkeit
Eindruckhärte nach Buchholz
Prüfung des Vernetzungsgrades
Kugelschlagprüfung
MEK-Test
Glanzmessung
Wetterbeständigkeit
Bewitterung im QUV-Gerät
Freibewitterung
Lichtechtheit
Kondenswasser Prüfklima
Beständigkeit gegen Salzprühnebel
Beständigkeit gegen Mörtel
Beständigkeit gegen Farbtonveränderung
Kochtest
Anforderungen an den Beschichtungsbetrieb
Zulassungsprüfungen für das Gütezeichen
Eigenüberwachung
Fremdüberwachung
Verlängerung der Materialzulassung
Änderungen
GÜTEVORSCHRIFTEN
ANFORDERUNGEN UND PRÜFUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG DES BESCHICHTUNGSMATERIALS
Die Beschichtungsstoffe werden in der Folge bezeichnet mit:
Pulver (Kunststoff)
A
Lösemittelhaltige Einbrennlacke
B
2-Komponenten Lacke
C
Zur Prüfung sind jeweils 2 kg Beschichtungsmaterial in den Farbtönen RAL 1021, 3002 und 9001 einzureichen.
Vorbehandlung des Substrates
Die chemische Vorbehandlung erfolgt nach den entsprechenden DIN-Vorschriften.
Sie umfaßt die alkalische Vorentfettung und Chromatierung (DIN EN ISO 3892 Konversionsschichten auf metallischen Werkstoffen, DIN 50 941 Chromatieren von galvanischen Zink- und Cadmiumüberzügen).
Dem Beschichter muß die Zusammensetzung der zu beschichtenden Werkstoffe und/oder deren Oberfläche bekannt sein.
Weiters können als Vorbehandlungsmethoden die Anodisierung (auch GSB) und eine chromfreie Vorbehandlung wie z.B. auf Fluortitanbasis verwendet werden, letztere aber erst nach entsprechenden Labor- und Feldprüfungen, die Qualität muß mindestens der Chromatierung entsprechen.
Applikation
Es sind Probetaflen mit 1 mm Dicke im Format DIN A4 aus EN AW 5050 H 24 oder H14 nach EN 485 Teil 2, und aus bandverzinktem Stahl mit der Bezeichnung ZF 275 MA, geölt, nicht passiviert, gemäß Pkt. 1.1 vorzubehandeln und mit dem zu prüfenden Beschichtungsmaterial gemäß den Angaben des Herstellers zu beschichten.
Bei den Prüftafeln sollen folgende Trockenschichtdicken erreicht werden:
A
m
B und C
m
Alle Parameter der Probebeschichtung sind schriftlich festzuhalten.
Prüfungen
Wenn bei den einzelnen Prüfungen keine bestimmten Klimabedingungen vorgesehen sind, müssen die Prüfungen innerhalb der Grenzbereiche 20 -  25 °C und 30 -  70 % rel. Luftfeuchte erfolgen.
A und B
Die Prüfung erfolgt frühestens 1 bis 3 Studen nach Aushärtung der Beschichtung.
C
Die Prüfung erfolgt nach den jeweiligen angegebenen Aushärtungszeiten zuzüglich 60 Min.
Alterung bei 120 °C.
Schichtdicke
Die Messung erfolgt mit geeigneten Geräten nach ÖNORM EN ISO 2178 und ÖNORM EN ISO 2360. Das Gerät ist auf der jeweiligen Substratoberfläche zu eichen.
Es ist unzulässig, die Meßungenauigkeit des verwendeten Gerätes zu addieren oder zu subtrahieren.
Haftfestigkeit und Dehnbarkeit
Aus den beschichteten Probetafeln sind entsprechende Prüfbleche herauszuschneiden und damit folgende Einzelprüfungen durchzuführen:
Gitterschnitt gem. ÖNORM EN ISO 2409
Mindestanforderung für A, B und C:
Gt 0
Dornbiegeversuch gem. ÖNORM EN ISO 1519, zylindrischer Dorn (ÖNORM EN ISO 6860, konischer Dorn)
Mindestanforderung für A und B:
5 mm
für C:
12 mm
Tiefungsprüfung gem. ÖNORM EN ISO 1520
Mindestanforderung für A und B:
5 mm
für glänzende Oberflächen (Reflektometerwert über 70 bei 60° Meßgeometrie)
3 mm
für matte Oberflächen (unter Glanzgrad 40)
für C:
3 mm
für alle Oberflächen
Eindruckhärte nach Buchholz gem. ISO 2815
Mindestanforderung für A, B und C:
Prüfung des Vernetzungsgrades
Kugelschlagprüfung gem. ASTM D 2794, Indirekt (für Pulverbeschichtung A)
Mindestanforderung:
keine Rißbildung bis zum Untergrund bei Beurteilung mit unbewaffnetem Auge.
Aluminium:
20 inch-pounds
Bandverzinkter Stahl:
20 inch-pounds
MEK-Test (für Einbrenn- und 2 Komp. Lacke B und C)
Ein quadratisches Vierfach-Filterpapier mit 5 cm Kantenlänge wird auf die Prüffläche gelegt, mit 1 ml Methylethylketon (MEK) getränkt und sofort mit einem Uhrglass abgedeckt.
Nach einer Einwirkungszeit von 2 Minuten wird das feuchte Papier entfernt, das restliche Lösemittel abgewischt und eine künstliche Alterung, 60 Minuten bei 120 °C, durchgeführt.
Mindestanforderung:
Eindruckhärte nach Buchholz:
Visuelle Beurteilung:
Keine Oberflächenstörungen oder Ablösen vom Untergrund.
Glanzmessung
Reflektometerwert gem. ISO 2813, aber mit 60° Meßgeometrie für alle Glanzgrade.
Anforderung:
Entsprechend den Angaben des Herstellers.
Bei strukturierten Oberflächen wird der Glanzgrad nicht bestimmt.
Wetterbeständigkeit
Die vorläufige Materialzulassung erfolgt auf Grund einer Kurzprüfung an den Farbtönen
RAL 1021 Kadmiumgelb
RAL 3002 Karminrot
RAL 9001 Cremeweiß
Die endgültige Zulassung erfolgt nach positivem Abschluß der Freibewitterung gemäß 1.3.6.2.
Bewitterung im QUV-Bewitterungsgerät (QUV accelerated weathering tester, DIN 53 384, ASTM G 53)
Nach 168 Stunden Belastung muß der Restglanz ohne Nachbehandlung der Probenoberfläche noch mindestens 30 % des ursprünglichen Wertes betragen.
Prüfbedingungen:
Lampentyp:
UVB-313
Zyklus:
4 Stunden UV bei 60°C, 4 Stunden Kondensation bei 45°C
Temperaturkonstanz:
2°C
Lampenwechsel entsprechend Herstellerangaben
Gerätehersteller:
The Q-Panel Company Cleveland, OHIO 44145 U.S.A.
Freibewitterung
Die Proben sind 2 Jahre in Krems (Voest Hütte Krems) und am Lunzer See der Bewitterung auszusetzen.
Beurteilt werden Glanzverlust (min. 30 % Restglanz), Farbveränderung (DEmax weiß und schwarz = 6, DEmax übrige Farbtöne = 15) und Kreidung (keine Blasen und Risse; leichtes gleichmäßiges Kreiden ist zulässig).
Lichtechtheit
Die Lichtechtheit muß mindestens Stufe 7 gem. DIN 54 004 betragen.
Kondenswasser Prüfklima gem. DIN 50 017*KK
Es werden Probetafeln der Dimension 10 x 20 cm für die Prüfung herangezogen.
In die Beschichtung der Probetafel wird vor der Prüfung mit einem keilförmigen Ritzstichel ein Andreaskreuz eingeritzt.
Die Ritzspuren sind entlang der Diagonalen der Probetafel zu ziehen und so auszuführen, daß der Untergrund in einer Breite von 0,2 mm freigelegt wird.
Mindestanforderung:
Nach 100 Stunden keine Blasenbildung.
Unterwanderung am Andreaskreuz max. 1 mm.
Die Beurteilung erfolgt nach 1 Stunde Lagerung bei Normalklima 23/50 gem. DIN 50 014 Klasse 2.
Beständigkeit gegen Salzsprühnebel
Es werden Probetafeln der Dimension 10 x 20 cm für die Prüfung herangezogen.
In die Beschichtung der Probetafeln wird ein gem. 1.3.7 ausgeführtes Andreaskreuz geritzt.
Die Prüfung wird gem. SS DIN 50 021 und DIN 53 167 durchgeführt.
Mindestanforderung:
Nach 1000 Stunden bei Aluminium und nach 250 Stunden bei verzinktem Stahl keine Blasenbildung.
Unterwanderung am Andreaskreuz max. 1 mm.
Die Beurteilung erfolgt wie unter Pkt. 1.3.7.
Beständigkeit gegen Mörtel
Es werden 5 g Baukalk und 225 g Sand gemischt, durch ein 10-Maschen-Drahtsieb passiert und mit ca. 100 g Wasser vermischt.
Mörtelklümpchen von ca. 13 cm2 Fläche, 0,6 cm Dicke werden auf die 24 Stunden alte Beschichtung aufgetragen und 24 Stunden bei 38°C und 100 % rel. Luftfeuchte gelagert.
Mindestanforderung:
Der Mörtel muß leicht entfernbar sein.
Es darf kein Haftungsverlust der Beschichtung und keine Veränderung im Erscheinungsbild bei Betrachtung mit unbewaffnetem Auge feststellbar sein.
Beständigkeit gegen Farbtonveränderung
Ölrußtest gem. VDA 621-408 (Verband der Automobilindustrie)
Auf eine kreisförmige Prüffläche der Beschichtung mit 6 cm Durchmesser werden 10 ml Prüflösung bestehend aus 4 g Natriummonovanadat NaVO3.H2O; 10 g Eisen-II-Sulfat FeSO4.7 H2O; 80 ml 2n H2SO4; Wasser dest. ad 100 ml aufpipettiert und mit einem Becher abgedeckt.
Die Prüftafel wird nun 48 Stunden bei Normalklima 23/50 Klasse 2 gemäß DIN 50 014 gelagert.
Anschließend wird die Prüflösung mit Wasser abgespült und die Oberfläche mit Benzin 100/140 gereinigt.
Anforderung:
Es dürfen keine visuell erkennbaren Farbton- und/oder Glanzveränderungen der Oberfläche feststellbar sein.
Kochtest
Ein Prüfblech wird wahlweise 2 Stunden in destilliertem Wasser, oder bei 1,4 bar (110°C) in einem Druckkochtopf über einen Zeitraum von 2 Stunden gekocht.
Anforderung:
Nach dem Trocknen der Oberfläche mit Filterpapier und 1-stündiger Lagerung bei Normalklima-23/50-2 gemäß DIN 50 014 Klasse 2 dürfen bei Beurteilung mit unbewaffnetem Auge weder Bläschenbildung noch Ablösen der Beschichtung vom Untergrund erkennbar sein.
ANFORDERUNG AN DEN BESCHICHTUNGSBETRIEB
Die Beschichtungsanlage hat die Aufhängung und den Transport des Werkstückes, die Vorbehandlung mit Haftwassertrocknung, sowie die Aufbringung der Beschichtung und Härtung im entsprechenden Härtungsofen zu umfassen.
Sie muß so ausgelegt und betrieben werden, daß die chemische Vorbehandlung gem. 1.1 und die Eigenschaften der beschichteten Werkstücke den Anforderungen gemäß 3. entsprechen.
Weiters muß ein Kontrollabor, das über die für die Eigenüberwachung notwendigen, funktionstüchtigen Prüfgeräte verfügt, vorhanden sein (siehe Punkt 4).
ZULASSUNGSPRÜFUNGEN FÜR DAS GÜTEZEICHEN
Die Prüfungen erfolgen nach den folgenden Prüfmethoden und Anforderungen an Mustertafeln nach 1.2, die mit einem gemäß 1. geprüften und zugelassenen Beschichtungsmaterial in der Anlage des Antragstellers beschichtet wurden:
Die Schichtdicke muß in dem für die Beschichtungsmaterial-Zulassungsprüfung gewählten Bereich liegen.
Haftfestigkeit und Dehnbarkeit
Gitterschnitt -  Dornbiegeversuch -  Tiefungsprüfung gemäß 1.3.2.
Eindruckhärte nach Buchholz gemäß 1.3.3.
Prüfung des Vernetzungsgrades
Kugelschlagprüfung bzw. MEK-Test gemäß 1.3.4.
Glanzmessung gemäß 1.3.5.
Kondenswasserprüfung gemäß 1.3.7.
Kochtest gem. 1.3.11.
EINGENÜBERWACHUNG
Während der Produktion ist an Probetafeln gemäß 1.2 mindestens 1 mal pro Arbeitsschicht zu prüfen:
Schichtdicke gemäß 1.3.1
Haffestigkeit und Dehnbarkeit nach 2 Stunden
Gitterschnitt -  Dornbiegeversuch -  Tiefungsprüfung gemäß 1.3.2.
Eindruckhärte nach Buchholz gemäß 1.3.3. nach 2 Stunden
Kugelschlagprüfung bzw. MEK-Test gemäß 1.3.4. nach 2 Stunden
Während der Produktion am Objekt (laufend):
Schichtdicke gemäß 1.3.1.
Die bei der Zulassungsprüfung geforderte Mindestschichtdicke muß erreicht werden.
Die Schichtdicke sollte 120 um im allgemeinen nicht überschreiten.
Visuelle Prüfung der Oberfläche:
Die Beurteilung des dekorativen Aussehens der Oberfläche hinsichtlich Einheitlichkeit von Farbton und Struktur hat ohne optische Hilfsmittel im Abstand von mindestens 5 m bei diffusem Tageslicht zu erfolgen.
Material- bzw. verfahrenstechnisch bedingte Farb- und Strukturtoleranzen sind zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren.
Am besten erfolgt dies durch von beiden Parteien akzeptierte Grenzwertmuster.
Um zu vermeiden, daß Fertigungen, die gegensätzliche Grenzwerte darstellen, zu einem Stück zusammengebaut werden, wird dem Verarbeiter empfohlen, eine entsprechende Eingangskontrolle vor der Verarbeitung durchzuführen.
Die Prüfprotokolle und Proben sind 5 Jahre aufzubewahren.
FREMDÜBERWACHUNG
Zur Fremdüberwachung ist mit dem Österreichischen Lackinstitut ein Überwachungsvertrag abzuschließen.
Die Fremdüberwachung umfaßt die mindestens 1 mal jährliche Kontrolle der Eigenüberwachung und stichprobenweise Überprüfung der Produktion nach 2. und 3.
VERLÄNGERUNG DER MATERIAL-ZULASSUNG
Im Interesse einer gleichbleibend hohen Qualität gütegesicherter Beschichtungen wird jedes zugelassene Beschichtungsmaterial alle zwei Jahre überprüft.
Die Verlängerungsprüfung wird gem. 1.3.1 bis 1.3.7 an zwei vom Beschichtungsstoffhersteller auszuwählenden Farbtönen, auf Aluminium- und verzinktem Stahlblech, das gem. 1.1 und 1.2 beschichtet wurde, durchgeführt.
ÄNDERUNGEN
Änderungen der Gütevorschriften (um dem Stand der Technik zu entsprechen) werden über Antrag eines Mitgliedes des Gütezeichenunterausschusses vom Unterausschuß diskutiert und erarbeitet.
gez. Mag.Dr.techn. A. Grünberger
Diese Spezielle Gütevorschrift ergeht auf Grund der „Allgemeinen Gütervorschrift des GRIS“ vom 1. Dezember 1994 in der jeweils gültigen Fassung vom 20. Mai 1997.
Ausgabedatum:
März 2000
Ersetzt:
Spezielle Gütevorschriften für Stahlbetonrohre und zugehörige Formstücke aus Stahlbeton für den Siedlungswasserbau vom August 1997.
Änderungsvermerk:
Verbindliche Vorschreibung von HS-Zement, Aggressivitätsstufe zumindest AS 2, Festlegungen für AS 3 / ÖNORM B 2503.
Die Erfüllung der Anforderungen dieser „Speziellen Gütevorschrift“ ist durch eine nach dem AkkG. BGBI. Nr. 468/1992 i.d.F. 430/1996 akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle bzw. durch akkreditierte Stellen im EWR zu bestätigen.
Inhaltsverzeichnis:
Anwendungsbereich
Anforderungen und Prüfungen
Prüfumfang und - häufigkeit
Zitierte Normen und Regelwerke in der letztgültigen Fassung laut der in der Geschäftsstelle des GRIS aufliegenden Liste der Normen und Regelwerke.
Anwendungsbereich
Diese „Spezielle Gütevorschrift“ ist für Stahlbetonrohre und zugehörige Formstücke zum Bau von Leitungen für Nutzwasser und Abwasser, die als Freispiegelleitung betreiben werden, anzuwenden.
Anforderungen und Prüfungen
Es werden folgende über die OENORM B 5071 hinausgehende Anforderungen und Prüfungen festgelegt:
Es ist ausschließlich HS-Zement gemäß OENORM B 3310 zu verwenden.
Zumindest die Erfüllung der Aggressivitätsstufe 2 gemäß OENORM B 2503.
Die Erfüllung der Aggressivitätsstufe 3 gemäß OENORM B 2503 ist im Prüfungserfolgnachweis der Fremd-  und Eigenüberwachung gesondert anzuführen.
Die Prüfung der Beschaffenheit ist im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß B 5071, Pkt. 7.3.1 täglich an der gesamten Produktion durchzuführen (Tabelle 2).
Prüfung der Kennzeichnung gemäß OENORM B 5071, Pkt. 9.
Die Prüfung der Wasserdichtheit im Rahmen der Eigenüberwachungnach OENORM B 5071, Pkt. 7.3.4.1 oder Pkt. 7.3.4.2 ist mindestens an einem Rohr bzw. Formstück je Erzeugungswoche durchzuführen (siehe Tabelle 2).
Die Prüfung der Aggressivitätsbeständigkeit im Rahmen der Eigenüberwachung nach OENORM B 5071, Pkt. 7.3.6. oder Pkt. 7.3.4.2 ist mindestens an einem Rohr bzw. Formstück je Erzeugungswoche durchzuführen (siehe Tabelle 2)
Erweiterter Mindestumfang der Erstprüfung bezüglich Beschaffenheit  und Maßabweichung (siehe Tabelle 1).
Erweiterter Mindestumfang der Überwachungsprüfung (siehe Tabelle 3) bezüglich Beschaffenheit und Maßabweichungen.
Prüfumfang und - häufigkeit
Erstprüfung
Erstmalige Überprüfung entsprechend dieser Speziellen Gütevorschrift im Umfang der Erweiterten Überwachungsprüfung und Überwachungsrüfung (Tab. 1) durch eine akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle, unter Bekanntgabe des beantragten Überwachungsbereiches, ein Prüfbericht auszustellen.
Diese Prüfung ersetzt jedoch nicht die erste Überwachungsprüfung im Kalenderjahr als Fremdüberwachung.
Eigenüberwachungsprüfung
Überprüfung der Produkte durch den Hersteller entsprechend den Festlegungen dieser Speziellen Gütevorschrift gemäß Tab. 2.
Erweiterte Überwachungsprüfung
Überprüfung des Herstellers und der Produkte durch die fremdüberwachende Prüf- und Überwachungsstelle entsprechend den Festlegungen dieser Speziellen Gütevorschrift (Tab. 3).
Wiederholungsprüfung
Bei negativen Prüfergebnissen ist eine Wiederholungsprüfung in sinngemäßer Anwendung der OENORM B 5010 zulässig.
Bei positivem Abschluss der Wiederholungsprüfung ist die Prüfung in ihrer Gesamtheit durch die Prüf- und Überwachungsstelle als positiv zu beurteilen.
Werden auch im Rahmen der vorgesehenen Wiederholungsprüfung keine positiven Prüfergebnisse erreicht, so ist die mangelhafte Produktionscharge vom Gebrauch im Sinne der gegenständlichen Vorschriften auszuschließen.
Zitierte Normen und Regelwerke in der letztgültigen Fassung laut der in der Geschäftsstelle des GRIS aufliegenden Liste der Normen und Regelwerke:
OENORM B 2503
Kanalanlagen -  Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung
OENORM B 3310
Zement für Bauzwecke
OENORM B 5010
Gütesicherung von Rohrleitungsteilen für den Siedlngs- und Industriewasserbau
OENORM B 5071
Stahlbetonrohre, Stahlbetondruckrohre und zugehörige Formstücke aus Stahlbeton
Tabelle 1:
Prüfumfang der GRIS-Erstprüfung pro Nennweitengruppe
GRIS-Erstprüfung
Erweiterte Überwachungsprüfung
Überwachungsprüfung
Prüfmerkmal
Anforderung GRIS GV / OENORM B
Häufigkeit der Probennahme
Anforderung GRIS GV /
OENORM B
Häufigkeit der Probennahme
Zement
GRIS-GV 2.1
Überprüfung der Eingangskontrolle
GRIS-GV 2.1
Überprüfung der Eingangskontrolle
Beschaffenheit
GRIS-GV 2.6
(ON B 5071 6.4.1 y 7.3.1)
3 Rohre oder 2 Rohre und 1 Formstück gleicher Nennweite
GRIS-GV 2.6
(ON B 5071 6.4 y 7.3.1)
3 Rohre oder 2 Rohre und 1 Formstück gleicher Nennweite
Kennzeichnung
ON B 5071 9
ON B 5071 9
Maßabweichung
GRIS-GV 2.6
(ON B 5071 6.4.2 y 7.3.2)
GRIS-GV 2.6
(ON B 5071 6.4.2 y 7.3.2)
Druckfestigkeit des Betons
ON B 5071
6.1.1 y 7.1.1
3 Würfel aus ein- u. derselben Mischung
Bewehrung:
Bewehrungskorb
ON B 5071
6.3 y 7.2
1 Prüfstück
Schweißung
ON B 5071
6.2 y 7.2
3 Proben
Ringbiegezugfestigkeit
ON B 5071
6.4.3 y 7.3.3
1 Rohr
Wasserdichtheit von Stahlbetonrohren
ON B 5071
6.4.4.1 y 7.3.4.1
Pro Nennweitengruppe 3 Rohre oder 2 Rohre und 1 Formstück
Aggressivitätsbeständigkeit (AS 2) bzw. (AS 3)
GRIS-GV 2.2
(ON B 5071 6.4.6 y 7.3.6)
3 Rohre oder 2 Rohre und 1 Formstück gleicher Nennweite je Aggressivitätsstufe
Oberflächenschutz
ON B 5071
6.6 y 7.5
1 oberflächengeschütztes Rohr oder Formstück
1) Nur für Rohre mit Oberflächenschutz
Tabelle 2:
Umfang und Häufigkeit der Prüfungen im Rahmen der Eigenüberwachung
Anforderugn gemäß GRIS-GV / OENORM B 5071
Prüfung gemäß GRIS-GV / OENORM B 5071
Prüfumfang und Prüfhäufigkeit
Zement
GRIS-GV
Eingangskontrolle
bei jeder Lieferung
Beschaffenheit
ON B 5071 6.4.1
ON B 5071 7.3.1
alle Rohre und Formstücke
Kennzeichnung
ON B 5071 9
visuell
Maßabweichungen
ON B 5071 6.4.2
ON B 5071 7.3.2
1 Rohr je Nennweitengruppe1) u. Erzeug.-Woche2)3) in d. Nennweite abwechselnd:
1% d. hergestellen Formstücke jedoch mind. 1 Formstück vierteljährlich
Druckfestigkeit des Betons
ON B 5071 6.1.1
ON B 5071 7.1.1
Pro Erzeugungswoche3) je 1 Würfel aus 3 versch. Mischungen; gleich für Rohre und Formstücke
Wasser/Zement-Wert
ON B 5071 6.1.2
ON B 5071 7.1.2
Pro Erzeugungswoche3), 3 Bestimmungen aus Mischungen für versch. Aggressivitätsstufen
Bewehrung:
Bewehrungskorb
Schweißung
ON B 5071 6.3
ON B 5071 7.2
Bei jedem Dimensionswechsel mindestens 1x je Erzeugungstag
ON B 5071 6.2
ON B 5071 7.2
Pro Erzeugungswoche3), 3 Schweißproben an Stäben externer Durchmesserkombination
Wasserdichtheit von Stahlbetonrohren
ON B 5071 6.4.4.1
wenn s>100 mm:
ON B 5071 6.4.4.2
ON B 5071 7.3.4.1
webb s>100 mm:
ON B 5071 7.3.4.2
Pro Nennweitengruppe1), 0,5% der hergestellten Rohre und 0,2% der hergestellten Formstücke, in den Nennweiten abwechselnd, jedoch mindestens 1 Rohr bzw. Formstück je Erzeugungswoche3) und Aggressivitätsstufe
Aggressivitätsbeständigkeit (AS 2 bzw. AS 3)
ON B 5071 6.4.6
wenn s>100 mm:
ON B 5071 6.4.4.2
ON B 5071 7.3.6
wenn
s>100 mm:
ON B 5071 7.3.4.2
Pro Nennweitengruppe1), 0,5% der hergestellten Rohre und 0,2% der hergestellten Formstücke, in den Nennweiten abwechselnd, jedoch mindestens 1 Rohr bzw. Formstück je Erzeugungswoche3) und Aggressivitätsstufe
Oberflächenschutz4)
ON B 5071 6.6
ONB 5071 7.5
Pro Erzeugungsmonat 1 oberflächengeschütztes Rohr
Nennweitengruppen:
Siehe Beschreibung bei Tabelle 3
Mindestens jedoch 0,5% der erzeugten Rohre pro Erzeugungswoche
Eine Erzeugungswoche sind mindestens 5 aufeinanderfolgende Einzeltage.
Weniger als 5 Einzeltage pro Woche werden in der Güteüberwachung zu Produktionswochen mit 5 Tagen zusammengezogen.
Nur für Rohre mit Oberflächenschutz
Tabelle 3:
Umfang der Prüfungen im Rahmen de Fremdüberwachung1) pro Nennweitengruppen2)
Anforderungen gemäß GRIS-GV / OENORM B 5071
Prüfung gemäß GRIS-GV / OENORM B 5071
Prüfumfang und Prüfhäufigkeit
Zement
GRIS-GV
Überprüfung der Eingangskontrolle
Beschaffenheit
ON B 5071 6.4.1
ON B 5071 7.3.1
Pro Nennweitengruppe 3 Rohre oder 2 Rohre und 1 Formstücke
Kennzeichnung
ON B 5071 9
visuell
Maßabweichungen
ON B 5071 6.4.2
ON B 5071 7.3.2
Druckfestigkeit des Betons
ON B 5071 6.1.1
ON B 5071 7.1.1
3 Würfel aus ein- u. derselben Mischung
Bewehrung:
Bewehrungskorb
Schweißung
ON B 5071 6.3
ON B 5071 7.2
1 Prüfstück
ON B 5071 6.2
ON B 5071 7.2
3 Proben
Ringbiegezugfestigkeit
ON B 5071 6.4.3
ON B 5071 7.3.3
1 Rohr
Wasserdichtheit von Stahlbetonrohren
ON B 5071 6.4.4.1
ON B 5071 7.3.4.1
Pro Nennweitengruppe 3 Rohre oder 2 Rohre und 1 Formstück
Aggressivitätsbeständigkeit (AS 2 bzw. AS 3)
ON B 5071 6.4.6
ON B 5071 7.3.6
Pro Nennweitengruppe 3 Rohre oder 2 Rohre und 1 Formstück je Aggressivitätsstufe
Oberflächenschutz4)
ON B 5071 6.6
ONB 5071 7.5
1 oberflächengeschütztes Rohr oder Formstück
Die “Erweiterte Überwachungsprüfung” erfolt gemäß Tabelle 3 einschließlich der Kontrolle der Eigenüberwachung.
Die “Überwachungsprüfung” beschränkt sich auf die Punkte Beschaffenheit und Maßabweichung sowie die Kontrolle der Eigenüberwachung.
Nennweitengruppen:
kreisförmig:
Gruppe 1:
bis DN 600
Gruppe 2:
DN 700 -DN 1200
Gruppe 3:
DN 1300 und größer
Bei nicht kreisförmigen Querschnitten ist für die Einordnung die kleinste lichte Weite maßgebend.
Nur für Rohre mit Oberflächenschutz.
Diese Spezielle Gütevorschrift ergeht auf Grund der “Allgemeinen Gütevorschrift des GRIS” vom 1. Dezember 1994 in der jeweils gültigen Fassung.
Ausgabedatum:
XX / XXXX
Ersetzt:
„Spezielle Gütevorschrift“ für Rohre, Steckmuffen und Formstücke aus Polyvinylchlorid hart (PVC-U) für Wasserversorgungsleitungen vom Februar 1997.
Übergangsbestimmungen für OENORM EN 1452 sind zu beachten.
Änderungsvermerk:
Zu Grunde liegende Normen
Prüfmerkmale und Prüfumfang
Aufnahme der Prüfung für mikrobiologisches Verhalten der Materialien für den Trinkwasserbereich.
Die Erfüllung der Anforderungen der OENORM EN 1452 und dieser „Speziellen Gütevorschrift“ ist durch eine nach dem AkkG. BGBI. Nr. 430/1996 akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle bzw. durch akkreditierte Stellen im EWR zu bestätigen.
Eine Voraussetzung für die Erfüllung dieser Anforderungen ist die Registrierung „OENORM EN 1452 geprüft“.
Die Anforderungen der OENORM  EN 1452 sind im Anhang tabellarisch aufgelistet und gliedern sich in Erstprüfung, Eigen- und Fremdüberwachung.
Inhaltsverzeichnis:
Anwendungsbereich
Anforderungen und Prüfungen
Prüfumfang und - häufigkeit
Lebensmittelrechtliche Eignung für „TW“ gekennzeichnete Rohre
Zitierte Normen und Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung laut der in der Geschäftsstelle des GRIS aufliegenden Liste der Normen und Regelwerke
Anhang:
Tabellarische Auflistung der Gütebestimmungen der OENORM EN 1452
Anwendungsbereich
Diese „Spezielle Gütevorschrift“ ist für Rohre, Rohre mit angeformten Muffen, sowie Formstücke aus Polyvinylchlorid-hart (PVC-U) für Wasserleitungen anzuwenden.
Anforderungen und Prüfungen
Es werden folgende über die OENORM EN 1452 hinausgehenden Anforderungen und Prüfungen festgelegt:
Das Zeitstand-Innendruckverhalten an Rohren mit glatten Enden ist gemäß OENORM EN 1452-2, Abschnitt 8.2, Tabelle 7, Anforderung 20° C / Sigma = 42 MPa bei doppelter Prüfdauer im Rahmen der Erstprüfung, sowie Eigen- und Fremdüberwachung nachzuweisen.
Das Zeitstand-Innendruckverhalten an Rohren mit angeformter Muffe ist gemäß OENORM EN 1452-2, Abschnitt 8.2, Tabelle 8, jeweils bei doppelter Prüfdauer im Rahmen der Erstprüfung, sowie der Eigen- und Fremdüberwachung nachzuweisen.
Die Widerstandsfähigkeit von Formstücken gegen Innendruck ist gemäß OENORM EN 1452-3, Abschnitt 8.1, Tabelle 20, Anforderung 20° C / Prüfdruck 4,2 x PN jeweils bei doppelter Prüfdauer im Rahmen der Erstprüfung nachzuweisen.
Die Rohre sind mit der Gütezeichennummer, die dem Hersteller verliehen wurde, zu kennzeichnen.
Die Kennzeichnung der Rohre mit der Gütezeichennummer ist im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung zu prüfen.
Prüfumfang und - häufigkeit
Erstprüfung
Erstmalige Überprüfung entsprechend dieser Speziellen Gütevorschrift im Umfang der Erweiterten Überwachungsprüfung und Überwachungsprüfung (Tab. 1) durch eine akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle.
Über das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Hersteller von der Prüf- und Überwachungsstelle, unter Bekanntgabe des beantragten Überwachungsbereiches, ein Prüfbericht auszustellen.
Diese Prüfung ersetzt jedoch nicht die erste Überwachungsprüfung im Kalenderjahr als Fremdüberwachung.
Eigenüberwachungsprüfung
Überprüfung der Produkte durch den Hersteller entsprechend den Festlegungen dieser Speziellen Gütevorschrift gemäß Tab. 2.
Erweiterte Überwachungsprüfung
Überprüfung des Herstellers und der Produkte durch die fremdüberwachende Prüf- und Überwachungsstelle entsprechend den Festlegungen dieser Speziellen Gütevorschrift (Tab. 3).
Überwachungsprüfung
Überprüfung des Herstellers und der Produkte durch die fremdüberwachende Prüf- und Überwachungsstelle entsprechend den Festlegungen dieser Speziellen Gütevorschrift (Tab. 3).
Die Zeitabstände zwischen den Fremdüberwachungen dürfen den vorgegebenen 6-monatigen Zeitraum um nicht mehr als 2 Monate überschreiten.
Wiederholungsprüfung
Bei negativen Prüfergebnissen ist eine Wiederholungsprüfung in sinngemäßer Anwendung der OENORM B 5010 zulässig.
Bei positivem Abschluss der Wiederholungsprüfung ist die Prüfung in ihrer Gesamtheit durch die Prüf- und Überwachungsstelle als positiv zu beurteilen.
Werden auch im Rahmen der vorgesehenen Wiederholungsprüfung keine positiven Prüfergebnisse erreicht, so ist die mangelhafte Produktionscharge vom Gebrauch im Sinne der gegenständlichen Vorschriften auszuschließen.
Lebensmittelrechtliche Eignung für „TW“ gekennzeichnete Rohre
Es ist nachzuweisen, dass die lebensmittelrechtliche Eignung gemäß ÖNORM B 5014 Teil 1 aller mit dem Trinkwasser in Berührung kommenden Rohrleitungsteile erfüllt ist.
Darüber hinaus muss das mikrobiologische Verhalten der Materialien den Vorschriften der DVGW-Richtlinie W 270 „Vermehrung von Mikroorganismen auf Materialien für den Trinkwasserbereich -  Prüfung und Bewertung“ oder einer anderen in der EU anerkannten Prüfvorschrift (z. B. ofi-Methode, KIWA-Methode...) entsprechen.
Die Gültigkeitsdauer dieses Nachweises beträgt drei Jahre.
Sollte für einen Bauteil das Prüfzeugnis zum Nachweis der Trinkwassertauglichkeit während der Laufzeit die Gültigkeit verlieren, muss eine qualifizierte Bescheinigung über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer unmittelbar nachgereicht werden.
Wird die Trinkwassertauglichkeit mit einem KTW-Prüfzeugnis becheinigt, ist gemäß § 30 des österreichischen Lebensmittelgesetzes (LMG 75, BGBI. 86/1975) in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen, dass die zur Anwendung gelangten Ausgangsstoffe zugelassen sind.
Der Nachweis hat durch eine dafür autorisierte/akkreditierte Prüfanstalt bzw. durch eine aufrechte ÖVGW-Qualitätsmarke Wasser zu erfolgen.
Bei Kunststoffen dürfen nur solche monomere Ausgangsstoffe enthalten sein, die nach Anlage 1 der Kunststoffverordnung BGBI. Nr. 775/94 in der geltenden Fassung zulässig sind.
Zitierte Normen und Regelwerke in der letztgültigen Fassung laut der in der Geschäftsstelle des GRIS aufliegenden Liste der Normen und Regelwerke
OENORM EN 1452
Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Wasserversorgung; Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U)
OENORM B 5010
Gütesicherung von Rohrleitungsteilen für den Siedlungs- und Industriewasserbau
OENORM B 5014-1
Sensorische und chemische Anforderungen und Prüfung von Werkstoffen im Trinkwasserbereich -  Teil 1:
Organische Werkstoffe
LMG 75
Österreichisches Lebensmittelgesetz 1975 in der jeweils geltenden Fassung
Tabelle 1:
PRÜFUMFANG DER GRIS-ERSTPRÜFUNG
Prüfmerkmal
GRIS-Erstprüfung
Erweiterte Überwachungsprüfung
Überwachungsprüfung
GRIS-SGV Abschnitt
Häufigkeit der Probennahme
GRIS-SGV Abschnitt
Häufigkeit der Probennahme
Zeitstand-Innendruckverhalten an Rohren mit glatten Enden
(ON EN 1452-2 Pkt. 8.2)
3 Proben einer Dimension pro Abmessungsgruppe
(ON EN 1452-2 Punto 8.2)
3 Proben einer Dimension pro Abmessungsgruppe
Zeitstand-Innendruckverhalten an Rohren mit angeformter Muffe
(ON EN 1452-2 Pkt. 8.2)
3 Proben einer Dimension pro Abmessungsgruppe
(ON EN 1452-2 Pkt. 8.2)
3 Proben einer Dimension pro Abmessungsgruppe
Zeitstand-Innendruckverhalten an Formstücken
(ON EN 1452-3 Pkt.  8.1)
3 Proben einer Dimension pro Abmessungsgruppe
Kennzeichnung der Rohre
1 mal pro Abmessungsgruppe
1 mal pro Abmessungsgruppe
Kontrolle des Nachweises für die Trinkwassereignung
Bescheinigung2)
Abmessungsgruppe 1:
DN 12 - 50
Abmessungsgruppe 2:
DN 63 - 180
Abmessungsgruppe 3:
DN 200 - 500
Abmessungsgruppe 4:
DN 560 - 1000
durch eine autorisierte/akkreditierte Prüfanstalt bzw. durch ein aufrechte ÖVGW-Qualitätsmarke Wasser.
Tabelle 2:
PRÜFUMFANG UND PRÜFHÄUFIGKEIT DER GRIS-EINGENÜBERWACHUNG
Prüfmerkmal
GRIS-SGV Abschnitt
Häufigkeit der Probenahme
Zeitstand-Innendruckverhalten an Rohren mit glatten Enden
(ON EN 1452-2 Pkt. 8.2)
1 x wöchentlich je prod. Dimension und nach jedem Anfahren:
1 Probe
Zeitstand-Innendruckverhalten an Rohren mit angeformter Muffe
(ON EN 1452-2 Pkt. 8.2)
1 x wöchentlich je prod. Dimension und nach jedem Anfahren:
1 Probe
Kennzeichnung der Rohre
alle 8 Stunden
Tabelle 3:
PRÜFUMFANG DER GRIS-FREMDÜBERWACHUNG
Prüfmerkmal
GRIS-Fremdüberwachung
Erweiterte Überwachungsprüfung
Überwachungsprüfung
GRIS-SGV Abschnitt
Häufigkeit der Probenahme
GRIS-SGV Abschnitt
Häufigkeit der Probenahme
Zeitstand-Innendruckverhalten an Rohren mit glatten Enden
(ON EN 1452-2 Pkt. 8.2)
3 Proben einer Dimension pro Abmessungsgruppe
(ON EN 1452-2 Pkt. 8.2)
3 Proben einer Dimension pro Abmessungsgruppe
Zeitstand-Innendruckverhalten an Rohren mit angeformter Muffe
(ON EN 1452-2 Pkt. 8.2)
3 Proben einer Dimension pro Abmessungsgruppe
(ON EN 1452-2 Pkt. 8.2)
3 Proben einer Dimension pro Abmessungsgruppe
Zeitstand-Innendruckverhalten an Formstücken
(ON EN 1452-3 Pkt. 8.1)
3 Proben einer Dimension pro Abmessungsgruppe
Kennzeichnung der Rohre
1 mal pro Abmessungsgruppe
1 mal pro Abmessungsgruppe
Kontrolle der Eigenüberwachung
Tab. 2
Protokolle
Tab. 2
Protokolle
Kontrolle des Nachweises für die Trinkwassereignung
Bescheinigung2)
Abmessungsgruppe 1:
DN 12 - 50
Abmessungsgruppe 2:
DN 63 - 180
Abmessungsgruppe 3:
DN 200 - 500
Abmessungsgruppe 4:
DN 560 - 1000
durch eine autorisierte/akkreditierte Prüfanstalt bzw. durch ein aufrechte ÖVGW-Qualitätsmarke Wasser.
Tabelle A.1:
Werkstoff-Spezifikationen
Bestandteile
Typ
Bereich bzw. Grenzabweichungen
PVC-Harz 100 Teile
K-Wert
x 1:
Stabilisationssystem auf der Basis von:
1) Pb, oder
2) CaZn oder
3) Sn oder
4) andere
x 2:
Gesamtmenge der übrigen Zusatzstoffe
CaCO 3, Pigmente, u.a.
N
Xi :
Tabelle A.2:
Umfang der Erstprüfung und der Typprüfungen an Rohren
Eigenschaft
Anforderung u. Prüfung siehe Teil / Abschnitt der EN 1452
Prüfung ist durchzuführen bei:
Erläuterung der Abkürzungen:
N:
Erst-Typprüfung bei einem neuen System;
A:
Veränderung in der Ausführung;
W:
Veränderung im Werkstoff;
E:
Erweiterung der Produktpalette.
Prüfung ist durchzuführen
Mindesthäufigkeit der Probenahme
N
A
W
E
Einfluss auf die Wasserqualität bei TW-Rohren
Teil 1:
1 x / Rohrwerkstoff nach ÖNORM B 5014-1
VCM-Gehalt
Teil 2:
1 x pro Rohrwerkstoff
Dichte
Teil 2:
einmal pro Rohrwerkstoff
Mindestfestigkeit (MRS-Wert)
Wenn bei der Zertifizierungsstelle und beim Hersteller  für einen Werkstoff sowie über die Auswirkungen einer vorgeschlagenen Veränderung, die über die in Tabelle 1, angeführten Bereiche hinausgeht, langjährige Erfahrungen bestehen, so muss der MRS-Wert nicht neu bestimmt werden.
In einem solchen Fall müssen die an je 5 Probekörpern bei 20°C und 60°C über 1000 h bis 5000 h ermittelten Werte auf oder über der 97,5 %igen unteren Vertrauensgrenze der Zeitstandkurve liegen, die vor der Veränderung des Rohrwerkstoffes bestimmt wurde.
Teil 2:
einmal pro Rohrwerkstoff
Werkstoff für Dichtringe
Teil 2:
einmal pro Werkstoff für Dichtringe
Klebstoffe
Teil 2:
einmal pro Klebstoff
Beschaffenheit
Teil 2:
einmal pro Abmessungsgruppe und Druckstufengruppe
Farbe
Teil 2:
einmal pro Abmessungsgruppe und Druckstufengruppe
Maße
Häufigkeit für die Erstprüfung: einmal pro Abmessungsgruppe und Druckstufengruppe.
Teil 2:
einmal pro Abmessung und Druckstufengruppe
Kennzeichnung3)
Teil 2:
einmal pro Abmessung und Druckstufengruppe
Widerstandsfähigkeit gegen äußere Schlagbeansprüfung
Teil 2:
8.1, Tab.
einmal pro Abmessungsgruppe und Druckstufengruppe
Zeitstand-Innendruckverhalten an Rohren mit glatten Enden
Teil 2:
8.2, Tab.
3 Proben von einem Nenndurchmesser d n pro Abmessungsgruppe und Druckstufengruppe
Zeitstand-Innendruckverhalten an Rohren mit angeformter Muffe
Teil 2:
8.2, Tab.
3 Proben von einem Nenndurchmesser d n pro Abmessungsgruppe und Druckstufengruppe
Vicat-Erweichungstemperatur (VST)
Teil 2:
9, Tab.
einmal pro Rohrwerkstoff
Maßänderung nach Warmbehandlung
Teil 2:
9, Tab.
einmal pro Abmessungsgruppe und Druckstufengruppe
Beständigkeit gegen Dichlormethan
Teil 2:
9, Tab.
einmal pro Druckstufengruppe
Tabelle A.3:
Umfang der Erstprüfung und der Typprüfungen an Formstücken, Armaturen und Zubehör (einzelne Rohrleitungsteile)
Eigenschaft
Anforderung u. Prüfung siehe Teil / Abschnitt der EN 1452
Prüfung ist durchzuführen bei:
Erläuterung der Abkürzungen:
N:
Erst-Typprüfung bei einem neuen System;
A:
Veränderung in der Ausführung;
W:
Veränderung im Werkstoff;
E:
Erweiterung der Produktpalette.
Prüfung ist durchzuführen
Mindesthäufigkeit der Probenahme
N
A
W
E
Einfluss auf die Wasserqualität
Teil 1:
1 x pro Werkstoff nach ÖNORM B 5014-1
VCM-Gehalt
Teil 2:
1 x pro Werkstoff
Werkstoff für Dichtringe
Teil 2:
einmal pro WErkstoff für Dichtringe
Klebstoffe
Teil 2:
einmal pro Klebstoff
Mindestfestigkeit (MRS-Wert)
Wenn bei der Zertifizierungsstelle und beim Hersteller für einen WErkstoff sowie über die Auswirkungen einer vorgeschlagenen Veränderung, die über die in Tabelle 1 angeführten Bereiche hinausgeht, langjährige Erfahrungen bestehen, so muss der MRS-Wert nicht neu bestimmt werden.
In einem solchen Fall müssen die an je 5 Probekörpern bei 20°C und 60°C über 1000 h bis 5000 h ermittelten Werte auf oder über der 97,5 %igen unteren Vertrauensgrenze der Zeitstandkurve liegen, die vor der Veränderung des Werkstoffes bestimmt wurde.
Teil 3:
4.2/Teil 4:
einmal pro Werkstoff
Festigkeitseigenschaften des Spritzgussmaterials2)
Nur durchzuführen, wenn der MRS-Wert von einem Werkstoff-Lieferanten angegeben wird, der nicht gleichzeitig Hersteller der Rohrleitungsteile ist.
Teil 3:
4.4/Teil 4:
einmal pro Werkstoff an 5 Probekörpern
Beschaffenheit
Teil 3/Teil 4:
für jede Prüfung eine Einheit (bei Maßen 3 Einheiten) pro Nenndurchmesser d n und Nenndruck PN; gleichmäßig aus allen Rohrleigungsteil-Gruppen für einzelne Rohrleigungstelle auszuwählen
Farbe
Teil 3/Teil 4:
Maße
Teil 3/Teil 4:
Kennzeichnung3)
Teil 3/Teil 4:
Vicat-Erweichungstemperatur (VST)
Teil 3:
9, Tab.
Teil 4:
9, Tab.
einmal pro Werkstoff
Zeitstand-Innendruckverhalten:
1 -  h - Prüfung
Nur für Rohrleitungsteile, die in einem Rohrleitungssystem durch Innendruck beansprucht werden un dan denen eine Innendruckprüfung durchgeführt werden kann.
Teil 3/Teil 4:
8.1, Tab.
für jede Prüfung 3 Einheiten von einem Nenndurchmesser d n pro Abmessungsgruppe und Nenndruck PN; gleichmäßig aus allen Rohrleitungsteil-Gruppen für einzelne Rohrleitungsteile auszuwählen
1000 -  h Prüfung4)
8.1, Tab.
20/Tab.
Verformung durch Quetschen
Nur für Rohrleitungsteile, auf die kein Innendruck aufgebracht werden kann.
Verhalten nach Warmbehandlung
9, Tab.
21/Tab.
Tabelle A.4:
Umfang der Erstprüfung und der Typprüfungen an zusammengesetzten Rohrleitungsteilen sowie für die Gebrauchstauglichkeit der Verbindungen und des Rohrleitungssystems (Rohrverbindungen bzw. Bauteilkombinationen)
Eigenschaft
Anforderung u. Prüfung siehe Teil / Abschnitt der EN 1452
Prüfung ist durchzuführen bei:
Erläuterung der Abkürzungen:
N:
Erst-Typprüfung bei einem neuen System;
A:
Veränderung in der Ausführung;
W:
Veränderung im Werkstoff;
E:
Erweiterung der Produktpalette.
Prüfung ist durchzuführen
Mindesthäufigkeit der Probenahme
N
A
W
E
Dichtheit von zugfesten Doppelmuffen 20°C
Teil 3:
1 x pro Abmessungsgruppe, Nenndruck PN und Ausführung
Dauerfestigkeit und Funktionseigenschaften von Armaturen
Teil 4:
8.3, Tab.
Teil 4:
8.4.1, Tab.
Teil 4:
8.4.2, Tab.
einmal pro Abmessungsgruppe, Nenndruck PN und Rohrleitungsteil-Gruppe für zusammengesetzte Rohrleitungsteile
Dichtheit von Rohrverbindungen und Bauteilkombinationen (Kurzzeit-Verhalten)
Teil 5:
4.3 und 4.4,
Tab.
ein Probekörper pro Abmessungsgruppe und Rohrleitungsteil-Gruppe für zusammengesetzte Rohrleitungsteile und Verbindungstart
Dichtheit von Rohrverbindungen und Bauteilkombinationen (Zeitstand-Innendruckverhalten)
Teil 5:
Tabellen 1 und 2
jeweils ein Probekörper aus zwei verschiedenen Abmessungsgruppen pro Rohrleitungsteilgruppe für zusammengesetzte Rohrleitungsteile und Verbindungsart für den größten Nenndruck PN
Tabelle A.5:
Umfang und Häufigkeit der Freigabeprüfung einer Charge von Rohren (BRT)
Eigenschaft
Anforderung u. Prüfung siehe Teil / Abschnitt der EN 1452
Mindesthäufigkeit der Probenahme pro Maschine
Beschaffenheit
Teil 2:
einmal alle 8 h
Maße:
Rohrdurchmesser
Teil 2:
6.2 und 6.3, Tab.
einmal alle 8 h
Wanddicke
Teil 2:
6.4, Tab.
2 und Tab.
Baulänge
Teil 2:
Muffenmaße
Teil 2:
6.6, Tab.
4 und Tab.
Widerstansfähigkeit gegen äußere Schlagbeanspruchung
Teil 2:
8.1, Tab.
nach jedem Anfahren, jedoch einmal pro Woche
Zeitstand-Innendruckverhalten 1 -  h-Prüfung bei 20°C
Teil 2:
8.2, Tablas 7 und 8
nach jedem Anfahren, jedoch einmal pro Woche
Maßänderung nach Warmbehandlung
Teil 2:
9, Tab.
nach jedem Anfahren, jedoch einmal pro Woche
Beständigkeit gegen Dichlormethan
Teil 2:
9, Tab.
einmal alle 24 h
Kennzeichnung
Teil 2:
einmal alle 8 h
Tabelle A.6:
Umfang und Häufigkeit der Freigabeprüfung einer Charge von Formstücken, Armaturen und Zubehör (BRT)
Eigenschaft
Anforderung u. Prüfung siehe Teil / Abschnitt der EN 1452
Mindesthäufigkeit der Probenahme
Beschaffenheit
Teil 3/Teil 4:
eine Stichprobe5) pro Los
Maße1)
Teil 3/Teil 4:
eine Stichprobe5) pro Los
Zeitstand-Innendruckverhalten:
1 -  h-Prüfung2)3)
Teil 3:
8.1, Tab.
eine Stichprobe5) pro Charge, mindestens einmal pro Woche
Verformung durch Quetschen4)
Teil 3/Teil 4:
eine Stichprobe5) pro Los
Verhalten nach Warmbehandlung
Teil 3/Teil 4:
9, Tab.
21/Tab.
eine Stichprobe5) pro Los
Kennzeichnung
Teil 3/Teil 4:
eine Stichprobe5) pro Los
nur für Anschlussmaße.
Nur für Rohrleitungsteile, die in einem Rohrleitungssystem durch Innendruck beansprucht werden un dan denen eine Innendruckprüfung durchgeführt werden kann.
Als indirekte Prüfung können eine Kurzzeit-Berstdruckprüfung oder eine Pulsationsprüfung durchgeführt werden.
Nur für Rohrleitungsteile, auf die kein Innendruck aufgebracht werden kann.
Die Stichprobengröße muss mindestens 3 Einheiten betragen.
Tabelle A.7:
Umfang und Häufigkeit der Prüfung zur Prozeßüberwachung (PVT)
Systemteile
Eigenschaft
Anforderung u. Prüfung s. Teil / Abschnitt der EN 1452
Mindesthäufigkeit der Probenahme
Rohre (pro Werkstoff)1)
Zeitstand-Innendruckverhalten 1000-h-Prüfung bei 60°C
Teil 2:
8.2, Tab.
Je Nenn-Außendruchmesser d n, einmal alle 3 Jahre
Piezas de forma, valvulería y accesorios (por material)2)
Zeitstand-Innendruckverhalten 1000-h-Prüfung bei 20°C
Teil 3/Teil 4:
8.1, Tab.
20/Tab.
Je Nenn-Außendurchmesser d n, einmal alle 5 Jahre und jede Rohrleitungsteilgruppe
Gemäß dem Qualitätssicherungsplan des Herstellers sind Stichproben gleichmäßig aus allen Druckstufengruppen und Abmesungsgruppen so auszuwählen, dass jeder gefertigte Nenn-Außendurchmesser d n regelmäßig und kontinuierlich geprüft wird.
Gemäß dem Qualitätssicherungsplan des Herstellers sind Stichproben gleichmäßig aus allen Druckstufengruppen und Abessungsgruppen so auszuwählen, dass jeder gefertigte NennAußendurchmesser d n und jede Rohrleitungsteil-Gruppe für einzelne Rohrleitungsteile regelmäßig und kontinuierlich geprüft wird.
Tabelle A.8a:
Umfang und Häufigkeit der Fremdüberwachung an Rohren
Eigenschaft
Anforderung u. Prüfung siehe Teil / Abschnitt der EN 1452
Mindesthäufigkeit der Probenahme pro Maschine
VCM-Gehalt
Teil 2:
einmal pro Jahr und Rohrwerkstoff
Vicat-Erweichungstemperatur (VST)
Teil 2:
9 und Tab.
Beschaffenheit
Farbe
Maße
Kennzeichnung
Teil 2:
Teil 2:
Teil 2:
Teil 2:
einmal pro Jahr und Abmessungsgruppe und Druckstufengruppe
Widerstandsfähigkeit gegen äußere Schlagbeanspruchung
Teil 2:
8.1, Tab.
Zeitstand-Innendruckverhalten für Rohre mit glatten Enden
Teil 2:
8.2, Tab.
Zeitstand-Innendruckverhalten für Rohre mit angeformter Muffe
Teil 2:
8.2, Tab.
Maßänderung nach Warmbehandlung
Teil 2:
9, Tab.
Beständigkeit gegen Dichlormethan
Teil 2:
9, Tab.
ANMERKUNG:
Die mit der Fremdüberwachung beauftragte Prüfanstalt kann Prüfungen, die beim Hersteller in Anwesenheit des Prüfbeauftragten der fremdüberwahenden Stelle durchgeführt werden, annerkennen.
Tabelle A.8b:
Umfang und Häufigkeit der Fremdüberwachung an Formstücken, Armaturen und Zubehör (einzelne Rohrleitungsteile)
Eigenschaft
Anforderung u. Prüfung siehe Teil / Abschnitt der EN 1452
Mindesthäufigkeit der Probenahme pro Maschine
VCM-Gehalt
Teil 3:
einmal pro Jahr und Werkstoff
Festigkeitseigenschaften des Spritzgussmaterials
Teil 3:
Teil 4:
einmal pro Jahr an 5 Probekörpern pro Werkstoff
Vicat-Erweichungstemperatur (VST)
Teil 3:
4, 9, Tab.
Teil 4:
9, Tab.
einmal pro Jahr und Werkstoff
Beschaffenheit
Teil 3:
4.5.1/Teil 4:
einmal pro Jahr und Abmessungsgruppe und Druckstufengruppe;
jede Rohrleitungsteil-Gruppe für einzelne Rohrleitungsteile ist mind. alle 2 Jahre einmal zu prüfen
Farbe
Teil 3:
4.5.2/Teil 4:
Maße
Teil 3:
6/Teil 4:
Kennzeichnung
Teil 3:
14/Teil 4:
Zeitstand-Innendruckverhalten:
1-h-Prüfung
Nur für Rohrleitungsteile, die in einem Rohrleitungssystem durch Innendruck beansprucht werden un dan denen eine Innendruckprüfung durchgeführt werden kann.
Nur für Rohrleitungsteile, auf die kein Innendruck aufgebracht werden kann.
Teil 3:
8.1, Tab.
20/Teil 4:
8.1, Tab.
einmal pro Jahr und Abmessngsgruppe und Druckstufengruppe;
jede Rohrleitungsteil-Gruppe für einzelne Rohrleitungsteile ist mindestens alle 5 Jahre einmal zu prüfen
1000-h-Prüfung1)
Teil 3:
8.1, Tab.
20/Teil 4:
8.1, Tab.
Verformung durch Quetschen
Teil 3:
8.2/Teil 4:
Verhalten nach Warmbehandlung
Teil 3:
9, Tab.
Teil 4:
9, Tab.
ANMERKUNG:
Die mit der Fremdüberwachung beauftragte Prüfanstalt kann Prüfungen, die beim Hersteller in Anwesenheit des Prüfbeauftragten der fremdüberwachenden Stelle durchgeführt werden, anerkennen.
Tabelle A.8c:
Umfang und Häufigkeit der Fremdüberwachung an zusammengesetzten Rohrleitungsteilen sowie für die Gebrauchstauglichkeit der Verbindungen und des Rohrleitungssystems (Rohrverbindungen bzw. Bauteilkombinationen)
Eigenschaft
Anforderung u. Prüfung siehe Teil / Abschnitt der EN 1452
Mindesthäufigkeit der Probenahme pro Maschine
Dichtheit von zugfesten Doppelmuffen bei 20 °C
Teil 3:
einmal pro Jahr und Abmessungsgruppe
Dauerfestigkeit und Funktionseigenschaften von Armaturen
Teil 4:
8.3, Tab.
8.4.1, Tab.
8.4.2, Tab.
einmal pro Jahr und Abmessungsgruppe, Druckstufengruppe und Rohrleitungsteilgruppe für zusammengesetzte Rohrleitungsteile; jeder Rohrleitungsteil ist mindestens alle 5 Jahre einmal zu prüfen
Dichtheit von Rohrverbindungen und Bauteilkombinationen (Kurzzeit-Verhalten)
Teil 5:
4.3 y 4.4, Tab.
ein Probekörper pro Jahr und Verbindungsart
Dichtheit von Rohrverbindungen und Bauteilkombinationen (Zeitstand-Verhalten)
Teil 5:
4,5, Tabellen 1 y 2
ein Probekörper pro Jahr und Verbindungsart
ANMERKUNG:
Die mit der Fremdüberwachung beauftragte Prüfanstalt kann Prüfungen, die beim Hersteller in Anwesenheit des Prüfbeauftragten der fremdüberwachenden Stelle durchgeführt werden, anerkennen.
Diese Spezielle Gütevorschrift ergeht auf Grund der “Allgemeinen Gütevorschrift des GRIS” vom 1. Dezember 1994 in der jeweils gültigen Fassung.
Ausgabedatum:
xx/xx
Ersetzt:
Spezielle Gütevorschrift für Druckrohre und Formstücke aus duktilem Gusseisen vom Juni 1997.
Änderungsvermerk:
Grundsätzliche Änderung gegenüber SPGV 1997
Die Erfüllung der Anforderungen dieser “Speziellen Gütevorschrift” ist durch eine nach dem AkkG. BGBI. Nr. 468/1992 i.d.F. 430/1996 akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle bzw. durch akkreditierte Stellen im EWR zu bestätige.
Inhaltsverzeichnis:
Anwendungsbereich
Anforderungen und Prüfungen
Prüfumfang und - häufigkeit
Lebensmittelrechtliche Eignung (ist für alle Rohre nachzuweisen)
Zitierte Normen und Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung laut der in der Geschäftsstelle des GRIS aufliegenden Liste der Normen und Regelwerke
Anwendungsbereich
Diese Vorschrift gilt für Druckrohre und Formstücke aus duktilem Gusseisen für Wasserleitungen und ist anzuwenden für:
Druckrohre aus duktilem Gusseisen mit Muffen, Flanschen oder glatten Enden, die in Metallformen geschleudert oder in Sandformen gegossen werden.
Formstücken aus duktilem Gusseisen mit Muffen, Flanschen oder glatten Enden, die in Sandformen oder Metallformen gegossen werden.
Anforderungen und Prüfungen
Es werden folgende über die einschlägigen Normen hinausgehende Anforderungen und Prüfungen festgelegt:
Typ-Prüfung entsprechend OENORM EN 545 Kap. 7 durch eine akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle.
Nachweis der Erfüllung aller Produktanforderungen durch Prüfungen im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung entsprechend Tabelle 2. „Druckrohre“.
Bei schub- und zuggesicherten Verbindungssystemen müssen die in der Tab. 1 angeführten max. Betriebsdrücke erreicht werden.
Dies ist im Rahmen einer Erstprüfung gemäß OENORM -  EN 545 Pkt. 7.4 nachzuweisen.
Tab. 1:
Maximale Betriebsdrücke für Schub- und Zugsicherung:
DN
bar
Prüfumfang und - häufigkeit
Erstprüfung
Erstmalige Überprüfung entsprechend dieser Speziellen Gütevorschrift im Umfang der Erweiterten Überwachungsprüfung und Überwachungsprüfung (Tabelle 2) durch eine akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle, unter Bekanntgabe des beantragten Überwachungsbereiches, ein Prüfbericht auszustellen.
Diese Prüfung ersetzt jedoch nicht die erste Überwachungsprüfung im Kalenderjahr als Fremdüberwachung.
Eigenüberwachungsprüfung
Überprüfung der Produkte durch den Hersteller entsprechend den Festlegungen dieser Speziellen Gütevorschrift gemäß Tabelle 2.
Erweiterte Überwachungsprüfung
Überprüfung des Herstellers und der Produkte durch die fremdüberwachende Prüf- und Überwachungsstelle entsprechend den Festlegungen dieser Speziellen Gütevorschrift.
Überwachungsprüfung
Überprüfung des Herstellers und der Produkte durch die fremdüberwachende Prüf- und Überwachungsstelle entsprechend den Festlegungen dieser Speziellen Gütevorschrift.
Die Zeitabstände zwischen den Fremdüberwachungen dürfen den vorgegebenen 6-monatigen Zeitraum um nicht mehr als 2 Monate überschreiten.
Wiederholungsprüfung
Bei negativen Prüfergebnissen ist eine Wiederholungsprüfung in sinngemäßer Anwendung der OENORM B 5010 zulässig.
Bei positivem Abschluss der Wiederholungsprüfung ist die Prüfung in ihrer Gesamtheit durch die Prüf- und Überwachungsstelle als positiv zu beurteilen.
Werden auch im Rahmen der vorgesehenen Wiederholungsprüfung keine positiven Prüfergebnisse erreicht, so ist die mangelhafte Produktionscharge vom Gebrauch im Sinne der gegenständlichen Vorschriften auzzuschließen.
Lebensmittelrechtliche Eignung
Es ist nachzuweisen, dass die Anforderungen betreffend der lebensmittelrechtliche Eignung gemäß OENORM B 5014 Teil 1 und 2 aller mit dem Trinkwasser in Berührung kommenden Rohrleitungsteile erfüllt ist.
Die Gültigkeitsdauer des Nachweises beträgt drei Jahre.
Sollte für einen Bauteil das Prüfzeugnis zum Nachweis der Trinkwassertauglichkeit während der Laufzeit die Gültigkeit verlieren, muss eine qualifizierte Bescheinigung über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer unmittelbar nachgereicht werden.
Wird die Trinkwassertauglichkeit mit einem KTW-Prüfzeugnis bescheinigt, ist gemäß § 30 des österreichischen Lebensmittelgesetzes (LMG 1975, BGBI. 86/1975) in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen, dass die zur Anwendung gelangten Ausgangsstoffe zugelassen sind.
Der Nachweis hat durch eine dafür autorisierte/akkreditierte Prüfanstalt bzw. durch eine aufrechte ÖVGW-Qualitätsmarke Wasser zu erfolgen.
Bei Kunststoffen dürfen nur solche monomere Ausgangsstoffe enthalten sein, die nach Anlage 1 der Kunststoffverordnung BGBI. Nr. 775/94 in der geltenden Fassung zulässig sind.
Zitierte Normen und Regelwerke in der letztgültigen Fassung laut der in der Geschäftsstelle des GRIS aufliegenden Liste der Normen und Regelwerke
OENORM EN 545
Rohre, Formstücke, Zubehörteile aus duktilem Gusseisen und ihre Verbindungen für Wasserleitungen -  Anforderungen und Prüfverfahren
OENORM B 2555 (N)
Beschichtung von Rohren aus Gusseisen -  Thermische Spritzverzinkung
OENORM B 2559
Werkseitig aufgebrachter Korrosionsschutz von Formstücken aus duktilem Gusseisen mit Pulverbeschichtung -  Anforderungen und Prüfungen*
*An Stelle von Pulverbeschichtungsmaterialien sind auch andere Beschichtungsmaterialien, z. B. flüssiges Epoxy, zulässig, sofern damit die Anforderungen der OENORM B 2559 erfüllt werden.
OENORM B 2560
Werkseitig aufgebrachte Außenbeschichtung von erdverlegten Gussrohren mit Polyurethan -  Anforderungen und Prüfungen*
*An Stelle von Polyurethan sind auch andere Beschichtungsmaterialien, z. B. Epoxy zulässig, sofern damit die Anforderungen der OENORM B 2560 erfüllt werden.
OENORM B 5010
Gütesicherung von Rohrleitungsteilen für den Siedlungs- und Industriewasserbau
OENORM B 5014-1
Sensorische und chemische Anforderungen und Prüfung von Werkstoffen im Trinkwasserbereich -  Teil 1:
Organische Werkstoffe
OENORM B 5014-2
Sensorische und chemische Anforderungen und Prüfung von Werkstoffen im Trinkwasserbereich -  Teil 2:
Zementgebundene Werkstoffe
LMG 75
Österreichisches Lebensmittelgesetzt 1975 in der jeweils geltenden Fassung
Tab. 2:
Umfang und Häufigkeit der Prüfungen im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung
Druckrohre aus duktilem Guss OENORM-EN 545/ OENORM B 2555 / OENORM B 2559 / OENORM B 2560
Lfd. Nr.
Prüfmerkmal
Anforderung
Prüfung gemäß
Eigenüberwachung
Fremdüberwachung
Erw. Überwachungspr.
Überwachungspr.
Werkstoff
Rohre
ON EN 545-4.3
ON EN 545-6.3
1/600 Rohre
4 Rohre
4 Rohre
Formstücke
ON EN 545-4.3
ON EN 545-6.3
1/4 to
1 Formstück
1 Formstück
Dichtheit
Rohre
60 bar
ON EN 545-6.5
4 Rohre
Formstücke
ON EN 545-4.7
ON EN 545-6.5
2 Formstücke
Allgemeine Beschaffenheit
Rohre
ON EN 545-4.1
visuell
4 Rohre
4 Rohre
Formstücke
ON EN 545-4.1
visuell
2 Formstücke
1 Formstück
Außendurchmesser
Rohre
ON EN 545-4.2.2
ON EN 545-6.1.2
4 Rohre
Wanddicken
Rohre
ON EN 545-4.2.1
ON EN 545-6.1.1
1x / Monat
4 Rohre
4 Rohre
Formstücke
ON EN 545-4.2.1
ON EN 545-6.1.1
1x / Monat
2 Formstücke
1 Formstück
Längen
Rohre
ON EN 545-4.2.3
ON EN 545-6.1.4
1x / Monat
1 Rohr
Geradheit
Rohre
ON EN 545-4.2.4
ON EN 545-6.2
1x / Monat
1 Rohr
Oberflächenschutz
Rohre, PUR-Deckbesichtigung
ON B 2560-4.21)
ON B 2560-5.1, 5.2, 5.3, 5.71)
5.2 -  1x / Monat
1 Rohr
1 Rohr
Verzinkung
ON B 2555-3.2
ON B 2555-4.4
1x / Monat
Zementmörtelauskleidung
ON EN 545-4.4.3
ON EN 545-6.8, 6.9
6.8 -  1x / Jahr
6.9 -  1 x / Monat
Formstücke Epoxy -  innen / außen
ON B 2559-42)
ON B 2559-52)
5.1 -  1x / Tag
2 Formstücke
Kennzeichnung
Rohre
ON EN 545-4.6
visuell
1x / Monat
4 Rohre
4 Rohre
Formstücke
ON EN 545-4.6
visuell
1x / Monat
2 Formstücke
1 Formstück
An Stelle von Polyurethan sind auch andere Beschichtungsmaterialien, z. B. Epoxy zulässig, sofern damit die Anforderungen der OENORM B 2560 erfüllt werden.
An Stelle von Pulverbeschichtungsmaterialien sind auch andere Beschichtungsmaterialien, z. B flüssiges Epoxy, zulässig, sofern damit die Anforderungen der OENORM B 2559 erfüllt werden.
Diese Spezielle Gütevorschrift ergeht auf Grund der „Allgemeinen Gütevorschrift des GRIS" vom 1. Dezember 1994 in der  jeweils gültigen Fassung.
Ausgabedatum:
März 2000
Ersetzt:
Spezielle Gütevorschriften für Stahlfaserbetonrohre und zugehörige Formstücke aus Stahlfaserbeton für den Siedlungswasserbau vom August 1997.
Änderungsvermerk:
Verbindliche Vorschreibung von HS-Zement, Aggressivitätsstufe zumindest AS 2, Festlegungen für AS 3 / OENORM B 2503.
Die Erfüllung der Anforderungen dieser "Speziellen Gütevorschrift" ist durch eine nach dem AkkG. BGBl. Nr. 468/1992 i.d.F. 430/1996 akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle bzw. durch akkre-ditierte Stellen im EWR zu bestätigen.
Inhaltsverzeichnis:
Anwendungsbereich
Anforderungen und Prüfungen
Prüfumfang und - häufigkeit
Zitierte Normen und Regelwerke in der letztgültigen Fassung laut der in der Geschäftsstelle des GRIS aufliegenden Liste der Normen und Regelwerke
Anwendungsbereich
Diese Spezielle Gütevorschrift ist für Stahlfaserbetonrohre und zugehörige Formstücke zum Bau von Leitungen für Nutzwasser und Abwasser, die als Freispiegelleitung betrieben werden, anzuwenden.
Anforderungen und Prüfungen
Es werden folgende über die OENORM B 5073 hinausgehende Anforderungen und Prüfungen festgelegt:
2.1 Es ist ausschließlich HS-Zement gemäß OENORM B 3310 zu verwenden.
Zumindest die Erfüllung der Aggressivitätsstufe 2 gemäß OENORM B 2503.
Die Erfüllung der Aggressivitätsstufe 3 gemäß OENORM B 2503 ist im Prüfungserfolgsnachweis der Fremd- und Eigenüberwachung gesondert anzuführen.
Die Prüfung der Beschaffenheit ist im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß B 5073. Pkt. 8.4.1 täglich an der gesamten Produktion durchzuführen
Prüfung der Kennzeichnung gemäß OENORM B 5073, Pkt. 10
Die Prüfung der Wasserdichtheit im Rahmen der Eigenüberwachung nach OENORM B 5073, Pkt. 8.4.3.1 oder Pkt. 8.4.3.2 ist mindestens an einem Rohr bzw. Formstück je Erzeugungswoche durchzuführen (siehe Tabelle 2)
Die Prüfung der Aggressivitätsbeständigkeit m Rahmen der Eigenüberwachung nach OENORM B 5073, Pkt. 8.4.4 ist mindestens an einem Rohr bzw. Formstück je Erzeugungswoche durchzuführen (siehe Tabelle 2)
Erweiterter Mindestumfang der Erstprüfung bezüglich Beschaffenheit und Maßabweichung (siehe Tabelle 1)
Erweiterter Mindestumfang der Überwachungsprüfung (siehe Tabelle 3) bezüglich Beschaffenheit und Maßabweichungen
Prüfumfang und -häufigkeit
Erstprüfung
Erstmalige Überprüfung entsprechend dieser Speziellen Gütevorschrift im Umfang der Erweiterten Überwachungsprüfung und Überwachungsprüfung (Tabelle 1) durch eine akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle.
Über das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Hersteller von der Prüf- und Überwachungsstelle, unter Bekanntgabe des beantragten Überwachungsbereiches, ein Prüfbericht auszustellen.
Diese Prüfung ersetzt jedoch nicht die erste Überwachungsprüfung im Kalenderjahr als Fremdüberwachung.
Eigenüberwachungsprüfung
Überprüfung der Produkte durch den Hersteller entsprechend den Festlegungen dieser Speziellen Gütevorschrift gemäß Tabelle 2
Erweiterte Überwachungsprüfung
Überprüfung des Herstellers und der Produkte durch die fremdüberwachende Prüf- und Überwachungsstelle entsprechend den Festlegungen dieser Speziellen Gütevorschrift.
Überwachungsprüfung
Überprüfung des Herstellers und der Produkte durch die fremdüberwachende Prüf- und Überwachungsstelle entsprechend den Festlegungen dieser Speziellen Gütevorschrift.
Die Zeitabstände zwischen den Fremdüberwachungen dürfen den vorgegebenen 6-monatigen Zeitraum um nicht mehr als 2 Monate überschreiten.
Wiederholungsprüfung
Bei negativen Prüfergebnissen ist eine Wiederholungsprüfung in sinngemäßer Anwendung der OENORM B 5010 zulässig.
Bei positivem Abschluss der Wiederholungsprüfung ist die Prüfung in ihrer Gesamtheit durch die Prüf- und Überwachungsstelle als positiv zu beurteilen.
Werden auch im Rahmen der vorgesehenen Wiederholungsprüfung keine positiven Prüfergebnisse erreicht, so ist die mangelhafte Produktionscharge vom Gebrauch im Sinne der gegenständlichen Vorschriften auszuschließen.
Zitierte Normen und Regelwerke in der letztgültigen Fassung laut der in der Geschäftsstelle des GRIS aufliegenden Liste der Normen und Regelwerke.
OENORM B 2503 Kanalanlagen - Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung
OENORM B 3310 Zement für Bauzwecke
OENORM B 5010 Gütesicherung von Rohrleitungsteilen für den Siedlungs- und Industriewasserbau
OENORM B 5073 Stahlfaserbetonrohre und zugehörige Formstücke - Anforderungen, Prüfung und Gütesicherung
Tabelle 1:
Prüfumfang der GRIS-Erstprüfung pro Nennweitengruppe
GRIS-Erstprüfung
Erweiterte Überwachungsprüfung
Überwachungsprüfung
Prüfmerkmal
Anforderung GRIS GV / OENORM B 5073
Häufigkeit der Probennahme
Requisito GRIS GV / OENORM B 5073
Häufigkeit der Probennahme
Zement
GRIS-GV 2.1
Überprüfung der Eingangskontrolle
GRIS-GV 2.1
Überprüfung der Eingangskontrolle
Beschaffenheit
GRIS-GV 2.6 (ON B 5073 7.3.1 u. 8.4.1)
3 Rohre oder 2 Rohre und 1 Formstück gleicher Nennweite
GRIS-GV 2.6 (ON B 5073 7.3.1 u. 8.4.1)
3 Rohre oder 2 Rohre und 1 Formstück gleicher Nennweite
Kennzeichnung
ON B 5073 10
ON B 5073 10
Maßabweichung
GRIS-GV 2.6 (ON B 5073 7.3.2 u. 8.4.2)
GRIS-GV 2.6 (ON B 5073 7.3.2 u. 8.4.2)
Scheiteldruckkraft
ON B 5073
7.3.5.1 u. 8.4.2
1 Rohr
Form, Abmessungen und Festigkeit der Stahlfasern
ON B 5073 7.2.1 a 7.2.3 u. 8.2
Überprüfung der Eingangskontrolle
Fasergehalt
ON B 5073 7.2.4 u. 8.3.1
eine Probe >10 kg
Wasserdichtheit
ON B 5073 7.3.3 u. 7.4.3
3 Rohre oder 2 Rohre und 1 Formstück gleicher Nennweite
Aggressivitätsbeständigkeit (AS 2) bzw. (AS 3)
GRIS-GV 2.2 (ON B 5073 7.3.4 u. 8.4.4)
W/Z-Wert
GRIS-GV 2.2 (ON B 5073 7.1.2 u. 8.1.2)
Je eine Probe aus 2 verschiedenen Mischen
Oberflächenschutz1)
ON B 5073 7.5 u. 8.6
1 oberflächen-geschütztes Rohr oder Formstück
1) Nur für Rohre mit Oberflächenschutz
Tabelle 2:
Umfang und Häufigkeit der Prüfungen im Rahmen der Eigenüberwachung
Anforderung gemäß GRIS-GV / OENORM B 5073
Prüfung gemäß GRIS-GV/ OENORM B 5073
Prüfumfang und Prüfhäufigkeit
Zement
GRIS-GV
Eingangskontrolle
bei jeder Lieferung
Beschaffenheit
ON B 5073 7.3.1
ON B 5073 8.4.1
alle Rohre und Formstücke
Kennzeichnung
ON B 5073 10
visuell
Maßabweichungen
ON B 5073 7.3.2
ON B 5073 8.4.2
1 Rohr je Nennweitengruppe1) u. Erz.-Woche4), in d. Nennweiten abwechselnd; 1% d. hergestellten Formstücke, jedoch mind. 1 Formstück vierteljährlich
Scheiteldruckkraft2)
ON B 5073 7.3.5.1
ON B 5073 8.4.5.1
1 Rohr pro 2 Erzeugungswochen4), alternierend mit der Prüfung gem. 8.1.1, in den Nennweiten abwechselnd2)
Betondruckfestigkeit 2'
ON B 5073 7.1.1
ON B 5073 8.1.1
3 Probekörper pro 2 Erzeugungswochen4), aus verschiedenen Mischungen, alternierend mit der Prüfung gemäß 8.4.5.1
Fasergehalt
ON B 5073 7.2.4
ON B 5073 8.3.1
Eine Prüfung je 2 Erzeugungswochen4)
Einmal pro Erzeugungstag
W/Z-Wert
ON B 5073 7.1.2
ON B 5073 8.1.2
Überprüfung der Dosierung bei 3 verschiedenen Mischungen pro 2 Erzeugungswochen4)
Wasserdichtheit
ON B 5073 7.3.3.1
wenn s>100 mm:
ON B 5073 8.4.3.13)
wenn s>100 mm:
Pro Nennweitengruppe 11 zeitunabhängig, 0,5% der hergestellten Rohre und 0,2% der hergestellten Formstücke, in den Nennweiten abwechselnd, jedoch mindestens 1 Rohr bzw. Formstück je Erzeugungswoche4)
Aggressivitätsbeständigkeit (AS2 bzw. AS3)
ON B 5073 7.3.4
ON B 5073 8.4.4
Oberflächenschutz5)
ON B 5073 7.5
ON B 5073 8.6
Pro Erzeugungsmonat 1 oberflächengeschütztes Rohr
Form, Abmessungen und Festigkeit der Stahlfasern
ON B 5073 7.2.1 a 7.2.3
ON B 5073 8.2
Protokollierung pro Faserlieferung über bestehende Güteüberwachung durch eine Bestätigung des Faserlieferanten
Nennweitengruppen:
Siehe Beschreibung bei Tabelle 3
Die Prüfungen nach 8.4.5.1 und 8.1.1 haben sich zusammen, jedoch zeitunabhängig auf 0,2% der hergestellten Rohre jeder Nennweitengruppe zu erstrecken.
Bei Einzelrohrprüfungen statt Strangprüfungen haben die Prüfeinrichtungen die Festlegung von 8.4.3.1 zu erfüllen.
Eine Erzeugungswoche sind mindestens 5 aufeinanderfolgende Einzeltage.
Weniger als 5 Einzeltage pro Woche werden in der Güteüberwachung zu Produktionswochen mit 5 Tagen zusammengezogen.
Nur für Rohre mit Oberflächenschutz.
Tabelle 3:
Umfang der Prüfung im Rahmen der Fremdüberwachung1) pro Nennweitengruppe2)
Anforderung gemäß GRIS-GV / OENORM B 5073
Prüfung gemäß GRIS-GV / OENORM B 5073
Anzahl der Prüfstücke bzw. Proben pro Einzelprüfung
Zement
GRIS-GV
Überprüfung der Eingangskontrolle
Beschaffenheit
ON B 5073 7.3.1
ON B 5073 8.4.1
3 Rohre oder 2 Rohre und 1 Formstück gleicher Nennweite
Kennzeichnung
ON B 5073 7.3.2
visuell
Maßabweichung
ON B 5073 7.3.2
ON B 5073 8.4.2
Scheiteldruckkraft
ON B 5073 7.3.5.1
ON B 5073 8.4.5.1
1 Rohr
Form, Abmessungen und Festigkeit der Stahlfasern
ON B 5073 7.2.1 bis 7.2.3
ON B 5073 8.2
Fasergehalt
ON B 5073 7.2.4
ON B 5073 8.3.1
eine Probe > 10 kg
Wasserdichtheit
ON B 5073 7.3.3
ON B 5073 8.4.3
3 Rohre oder 2 Rohre und 1 Formstück gleicher Nennweite
Aggressivitätsbeständigkeit (AS 2) bzw. (AS3)
ON B 5073 7.3.4
ON B 5073 8.4.4
3 Rohre oder 2 Rohre und 1 Formstück gleicher Nennweite je Aggressivitätsstufe
Oberflächenschutz5)
ON B 5073 7.5
ONB 5073 8.6
1 oberflächengeschütztes Rohr oder Formstück
Die „Erweiterte Überwachungsprüfung" erfolgt gemäß Tabelle 3 einschließlich der Kontrolle der Eigenüberwachung.
Die „Überwachungsprüfung" beschränkt sich auf die Punkte Beschaffenheit und Maßabweichung sowie die Kontrolle der Eigenüberwachung.
Nennweitengruppen:
kreisförmig:
Gruppe 1:
DN250-DN600
Gruppe 2:
DN 700 - DN 1200
Gruppe 3:
DN 1300 - DN 2000
Bei nicht kreisförmigen Querschnitten ist für die Einordnung die kleinste lichte Weite maßgebend.
Wird mehr als eine Nennweitengruppe erzeugt, sind die Nennweitengruppen im Rahmen der jährlichen Fremdüberwachung abwechselnd zu prüfen.
Kontrolle der Übereinstimmung der Fasereigenschaften gemäß 7.2.1 bis 7.2.3 mit jenen, die bei der Erstprüfung gegeben waren.
Feststellung des Vorliegens eines höchstens 1 Jahr alten Zeugnisses einer staatlich autorisierten Prüfanstalt.
Nur für Rohre mit Oberflächenschutz
3 Rohre oder 2 Rohre und 1 Formstück gleicher Nennweite je Aggressivitätsstufe
Pro Nennweitengruppe1) zeitunabhängig, 0,5% der hergestellten Rohre und 0,2% der hergestellten Formstücke, in den Nennweiten abwechselnd, jedoch mind. 1 Rohr bzw. Formstück je Erzeugungswoche 4' je Aggressivitätsstufe
Diese Spezielle Gütevorschrift ergeht auf Grund der „Allgemeinen Gütevorschrift des GRIS" vom 1. Dezember 1994 in der  jeweils gültigen Fassung.
Ausgabedatum:
März / Dezember 2000
Ersetzt:
Spezielle Gütevorschrift für Kanalrohre und zugehörige Formstücke für den Siedlungswasserbau vom August 1997
Änderungsvermerk:
Verbindliche Vorschreibung von HS-Zement, Aggressivitätsstufe zumindest AS 2, Festlegungen für AS 3 / OENORM B 2503.
Die Erfüllung der Anforderungen dieser "Speziellen Gütevorschrift" ist durch eine nach dem AkkG. BGBl. Nr. 468/1992 i.d.F. 430/1996 akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle bzw. durch akkreditierte Stellen im EWR zu bestätigen.
Inhaltsverzeichnis:
Anwendungsbereich
Anforderungen und Prüfungen
Prüfumfang und - häufigkeit
Zitierte Normen und Regelwerke in der letztgültigen Fassung laut der in der Geschäftsstelle des GRIS aufliegenden Liste der Normen und Regelwerke
Anwendungsbereich
Diese Spezielle Gütevorschrift ist für Betonrohre und zugehörige Formstücke zum Bau von Leitungen für Nutzwasser und Abwasser, die als Freispiegelleitung betrieben werden, anzuwenden.
Anforderungen und Prüfungen
Es werden folgende über die OENORM B 5070 hinausgehende Anforderungen und Prüfungen festgelegt:
Es ist ausschließlich HS-Zement gemäß OENORM B 3310 zu verwenden.
Zumindest die Erfüllung der Aggressivitätsstufe 2 gemäß OENORM B 2503.
Die Erfüllung der Aggressivitätsstufe 3 gemäß OENORM B 2503 ist im Prüfungserfolgsnachweis der Fremd- und Eigenüberwachung gesondert anzuführen.
Die Prüfung der Beschaffenheit ist im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß B 5070, Pkt. 7.2.1 täglich an der gesamten Produktion durchzuführen (Tabelle 2).
Prüfung der Kennzeichnung gemäß OENORM B 5070, Pkt. 9
Die Prüfung der Wasserdichtheit im Rahmen der Eigenüberwachung nach OENORM B 5070, Pkt. 7.2.3.1 oder Pkt. 7.2.3.2 ist mindestens an einem Rohr bzw. Formstück je Erzeugungswoche durchzuführen (s. Tabelle 2).
Die Prüfung der Aggressivitätsbeständigkeit im Rahmen der Eigenüberwachung nach OENORM B 5070, Pkt. 7.2.4 ist mindestens an einem Rohr bzw. Formstück je Erzeugungswoche durchzuführen (siehe Tabelle 2).
Erweiterter Mindestumfang der Erstprüfung bezüglich Beschaffenheit und Maßabweichung (siehe Tabelle 1).
Erweiterter Mindestumfang der Überwachungsprüfung (siehe Tabelle 3) bezüglich Beschaffenheit und Maßabweichungen.
Prüfumfang und -häufigkeit
Erstprüfung
Erstmalige Überprüfung entsprechend dieser Speziellen Gütevorschrift im Umfang der Erweiterten Überwachungsprüfung und Überwachungsprüfung (Tabelle 1) durch eine akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle.
Über das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Hersteller von der Prüf- und Überwachungsstelle, unter Bekanntgabe des beantragten Überwachungsbereiches, ein Prüfbericht auszustellen.
Diese Prüfung ersetzt jedoch nicht die erste Überwachungsprüfung im Kalenderjahr als Fremdüberwachung.
Eigenüberwachungsprüfung
Überprüfung der Produkte durch den Hersteller entsprechend den Festlegungen dieser Speziellen Gütevorschrift gemäß Tabelle 2
Erweiterte Überwachungsprüfung
Überprüfung des Herstellers und der Produkte durch die fremdüberwachende Prüf- und Überwachungsstelle entsprechend den Festlegungen dieser Speziellen Gütevorschrift.
Überwachungsprüfung
Überprüfung des Herstellers und der Produkte durch die fremdüberwachende Prüf- und Überwachungsstelle entsprechend den Festlegungen dieser Speziellen Gütevorschrift.
Wiederholungsprüfung
Bei negativen Prüfergebnissen ist eine Wiederholungsprüfung in sinngemäßer Anwendung der OENORM B 5010 zulässig.
Bei positivem Abschluss der Wiederholungsprüfung ist die Prüfung in ihrer Gesamtheit durch die Prüf- und Überwachungsstelle als positiv zu beurteilen.
Werden auch im Rahmen der vorgesehenen Wiederholungsprüfung keine positiven Prüfergebnisse erreicht, so ist die mangelhafte Produktionscharge vom Gebrauch im Sinne der gegenständlichen Vorschriften auszuschließen.
Zitierte Normen und Regelwerke in der letztgültigen Fassung laut der in der Geschäftsstelle des GRIS aufliegenden Liste der Normen und Regelwerke
OENORM B 2503
Kanalanlagen - Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung
OENORM B 3310
Zement für Bauzwecke
OENORM B 5010
Gütesicherung von Rohrleitungsteilen für den Siedlungs- und Industriewasserbau
OENORM B 5070
Betonrohre und zugehörige Formstücke und Gütesicherung
Tabelle 1:
Prüfumfang der GRIS-Erstprüfung pro Nennweitengruppe
GRIS-Erstprüfung
Erweiterte Überwachungsprüfung
Überwachungsprüfung
Prüfmerkmal
Anforderung GRIS GV/ ON B 5070
Häufigkeit der Probennahme
Anforderung GRIS GV / ON B 5070
Häufigkeit der Probennahme
Zement
GRIS-GV 2.1
Überprüfung der Eingangskontrolle
GRIS-GV 2.1
Überprüfung der Eingangskontrolle
Beschaffenheit
GRIS-GV 2.6
(ON B 5070 6.2.1 u. 7.2.1)
3 Rohre oder 2 Rohre und 1 Formstück gleicher Nennweite
GRIS-GV 2.6 (ON B 5070 6.2.1 u. 7.2.1)
3 Rohre oder 2 Rohre und 1 Formstück gleicher Nennweite
Kennzeichnung
ON B 5070 9
ON B 5070 9
Maßabweichung
GRIS-GV 2.6
(ON B 5070 6.2.2 u. 7.2.2)
Scheiteldruckkraft
ON B 5070 6.2.5.1 u. 7.2.5.1
1 Rohr
GRIS-GV 2.6 (ON B 5070 6.2.2 u. 7.2.2)
Wasserdichtheit
ON B 5070 6.2.3 u. 7.2.3
3 Rohre oder 2 Rohre und 1 Formstück gleicher Nennweite
Aggressivitätsbeständigkeit (AS 2) bzw. (AS 3)
GRIS-GV 2.2 (ON B 5070 6.2.4 u. 7.2.4)
3 Rohre oder 2 Rohre und 1 Formstück gleicher Nennweite je Aggressivitätsstufe
W/Z-Wert
ON B 5070 6.1.2 u. 7.1.2
Je eine Probe aus 2 verschiedenen Mischen
Oberflächenschutz 1'
ON B 5070 6.4 u. 7.4
1 oberflächen-geschütztes Rohr oder Formstück
1) Nur für Rohre mit Oberflächenschutz
Tabelle 2:
Umfang und Häufigkeit der Prüfungen im Rahmen der Eigenüberwachung
Anforderung gemäß GRIS-GV / OENORM B 5070
Prüfung gemäß GRIS-GV / OENORM B 5070
Prüfumfang und Prüfhäufigkeit
Zement
GRIS-GV 2.1
Eingangskontrolle
bei jeder Lieferung
Beschaffenheit
ON B 5070 6.2.1
ON B 5070 7.2.1
alle Rohre und Formstücke
Kennzeichnung
ON B 5070 9
visuell
Maßabweichungen
ON B 5070 6.2.2
ON B 5070 7.2.2
1 Rohr je Nennweitengruppe3) u. Erzeug.- Woche4), in d. Nennweiten abwechselnd; 1% d. hergestellten Formstücke, jedoch mind. 1 Formstück vierteljährlich
Scheiteldruckkraft 1'
ON B 5070 6.2.5.1
ON B 5070 7.2.5.1
1 Rohr pro 2 Erzeugungswochen4), alternierend mit der Prüfung gemäß 7.1.1, in den Nennweiten abwechselnd
Betondruckfestigkeit1)
ON B 5070 6.1.1
ON B 5070 7.1.1
3 Probekörper pro 2 Erzeugungswochen4), aus verschiedenen Mischungen, alternierend mit der Prüfung gemäß 7.2.5.1
W/Z-Wert
ON B 5070 6.1.2
ON B 5070 7.1.2
Überprüfung der Dosierung bei 3 ver-schiedenen Mischungen pro 2 Erzeu-gungswochen4)
Wasserdichtheit
ON B 5070 6.2.3.1
wenn s > 100 mm:
ON B 5070 7.2.3.12)
wenn s > 100 mm:
Pro Nennweitengruppe3) zeitunabhängig 0,5% der hergestellten Rohre und 0,2% der hergestellten Formstücke, in den Nennweiten abwechselnd, jedoch mindestens 1 Rohr bzw. Formstück je Erzeugungswoche4)
Aggressivitätsbeständigkeit (AS 2 bzw. AS 3)
ON B 5070 6.2.4
ON B 5070 7.2.4
Pro Nennweitengruppe3) zeitunabhängig 0,5% der hergestellten Rohre und 0,2% der hergestellten Formstücke, in den Nennweiten abwechselnd, jedoch mindestens 1 Rohr bzw. Formstück je Erzeugungswoche4) und Aggressivitätsstufe
Oberflächenschutz5)
ON B 5070 6.4
ON B 5070 7.4
Pro Erzeugungsmonat 1 oberflächengeschütztes Rohr
Die Prüfung nach 7.2.5.1 und 7.1.1 haben sich zusammen, jedoch zeitunabhängig auf 0,2% der Anzahl der hergestellten Rohre jeder Nennweitengruppe zu erstrecken.
Bei Einzelrohrprüfungen statt Strangprüfungen haben die Prüfeinrichtungen die Festlegung von 7.2.3.1 zu erfüllen
Nennweitengruppen:
Siehe Beschreibung bei Tabelle 3
Eine Erzeugungswoche sind mindestens 5 aufeinanderfolgende Einzeltage.
Weniger als 5 Einzeltage pro Woche werden in der Güteüberwachung zu Produktionswochen mit 5 Tagen zusammengezogen.
Nur für Rohre mit Oberflächenschutz
Tabelle 3: Umfang der Prüfung im Rahmen der Fremdüberwachung1) pro Nennweitengruppe2)
Anforderung gemäß GRIS-GV / OENORM B 5070
Prüfung gemäß GRIS-GV / OENORM B 5070
Anzahl der Prüfstücke bzw. Proben pro Einzelprüfung
Zement
GRIS-GV
Überprüfung der Eingangskontrolle
Beschaffenheit
ON B 5070 6.2.1
ON B 5070 7.2.1
3 Rohre oder 2 Rohre und 1 Formstück gleicher Nennweite
Kennzeichnung
ON B 5070 9
visuell
Maßabweichung
ON B 5070 6.2.2
ON B 5070 7.2.2
Scheiteldruckkraft
ON B 5070 6.2.5.1
ON B 5070 7.2.5.1
1 Rohr
Wasserdichtheit
ON B 5070 6.2.3
ON B 5070 7.2.3
3 Rohre oder 2 Rohre und 1 Formstück gleicher Nennweite
Aggressivitätsbeständigkeit (AS 2 bzw. AS 3)
ON B 5070 6.2.4
ON B 5070 7.2.4
3 Rohre oder 2 Rohre und 1 Formstück gleicher Nennweite je Aggressivitätsstufe
Oberflächenschutz4)
ON B 5070 6.4
ON B 5070 7.4
1 oberflächengeschütztes Rohr oder Formstück
Kontrolle der Eigenüberwachung
Tab. 2
Protokolle
Die „Erweiterte Überwachungsprüfung" erfolgt gemäß Tabelle 3 einschließlich der Kontrolle der Eigenüberwachung.
Die „Überwachungsprüfung" beschränkt sich auf die Punkte Zement, Beschaffenheit und Maßabweichung sowie die Kontrolle der Eigenüberwachung.
Nennweitengruppen:
kreisförmig:
Gruppe 1:
DN 100 - DN 200
Gruppe 2:
DN 250 - DN 600
Gruppe 3:
DN 700 - >
Bei nicht kreisförmigen Querschnitten ist für die Einordnung die kleinste lichte Weite maßgebend.
Wird mehr als eine Nennweitengruppe erzeugt, sind die Nennweitengruppen im Rahmen der jährlichen Fremdüberwachung abwechselnd zu prüfen.
Nur für Rohre mit Oberflächenschutz
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 35 - B 461/2000.)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum befristete Zulassung des Luft-Abgas-Sammlers System.
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, wird der Luft-Abgas-Sammler System MSR/R- und MSR/E-BWX wie in der Folge beschrieben bzw in den einen Teil der Verordnung bildenden Zeichnungen dargestellt im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Allgemeines
Der Luft-Abgas-Sammler (Bild 1 und 2) dient sowohl der Versorgung mehrerer in verschiedenen Geschossen übereinander angeordneter Brennwert-Gasfeuerstätten mit der notwendigen Verbrennungsluft als auch der Ableitung der Abgase.
Die Systeme können auch als Einzelfänge angewendet werden.
Wirkungsweise
Der Luft-Abgas-Sammler besteht aus zwei Metallrohren (Bild 2), nämlich einem Abgas-Sammler (∅ 14 cm, 16 cm, 18 cm, 20 cm, 22,5 cm und 25 cm) und einem Luft-Sammler.
Der LuftSammler wird durch den Ringraum zwischen dem äußeren Hüllrohr und dem Innenrohr gebildet.
Das Hüllrohr des Systems MSR/R weist einen runden, dasjenige des Systems MSR/E einen quadratischen Querschnitt auf.
Die Luftansaugstutzen der Gasfeuerstätten sind mit dem Ringraum des Luft-Sammlers, die Abgasstutzen mit dem Abgas-Sammler jeweils betriebsdicht verbunden (Bild 2).
Die Gasfeuerstätten sind dicht gegenüber dem Aufstellungsraum (Geräte mit atmosphärischem Brenner mit geschlossenem Verbrennungsraum und einem abgasseitig angeordneten Gebläse).
Der Luft-Sammler und der Abgas-Sammler sind durch eine im vertikal beweglichen Verschluss der unteren Reinigungsöffnung des Abgas-Sammlers ausgeschnittene Überströmöffnung untereinander verbunden.
Eine besondere Ausbildung der Fangmündung soll eine ausreichende Zuluft-Zuführung und Abgas-Abführung bewirken bzw eine gegenseitige Beeinflussung weitgehend verhindern.
Zweck
Durch die besondere Konstruktion der Luft-Abgas-Sammlers werden die angeschlossenen Brennwert-Gasfeuerstätten in Bezug auf die Verbrennung und die Verbrennungsluft-Zufuhr von der Raumluft unabhängig.
Aufbau
Der Abgassammler der Systeme MSR/R- und MSR/E-BWX besteht aus einem Edelstahlrohr.
Der Luft-Sammler des Systems MSR/R-BWX wird durch den Luftraum zwischen dem Edelstahlrohr und einem konzentrisch angeordneten runden Hüllrohr aus Aluminium oder verzinktem Stahlblech gebildet.
Das Hüllrohr des Systems MSR/E-BWX wird durch ein Rohr mit quadratischem Querschnitt aus denselben Werkstoffen gebildet.
Als Ummantelung dient eine für sich als feuerbeständig anzusehende Umschließung, im Freien kann diese Umschließung entfallen.
Die Edelstahlrohre des Abgas-Sammlers bestehen aus etwa geschoßhohen kreisrunden Wickelfalzrohren oder Rohren mit Längsfalz jeweils mit einer Mindestwanddicke von 1,0 mm.
Die Hüllrohre des Systems MSR/R-BWX weisen eine Mindestwanddicke von 1,0 mm auf.
Die Verbindung erfolgt durch Muffen oder Formstücke, wobei jedes Rohr mit dem unteren Ende in die Muffe bzw in das Formstück gesteckt wird, das obere Ende jedoch die Muffe oder das Formstück umfasst.
Die Hüllrohre des Systems MSR/E-BWX mit einer Mindestwanddicke von 1,0 mm sind längsgefalzt und durch Lüftungsflansche dicht miteinander verbunden.
Der Abstand zwischen dem Abgas-Sammler und dem jeweiligen Hüllrohr wird durch Abstandhalter fixiert.
Es gibt Reinigungsformstücke ohne oder mit Boden (Kondensatsammler) und T-Stücke mit Anschluss-Stutzen.
Die Hüllrohre werden mittels Rohrschellen bzw Konsolen am Gebäude befestigt.
Die Befestigung der Rohre bzw die Ausbildung der Rohrstöße des Abgas-Sammlers erfolgt so, dass die Längenausdehnung infolge Temperaturdifferenzen (bei Aufrechterhaltung der Betriebsdichtheit) aufgenommen werden kann.
Die Fangköpfe werden mit besonderen Konstruktionen ausgestattet, um ein Wiederansaugen von Abgasen an Stelle von Frischluft zu verhindern.
Der Luft-Abgas-Sammler wird durch die Aufschrift „MSR/R-BWX“ bzw „MSR/E-BWX“ auf den Reinigungsverschlüssen gekennzeichnet.
Hersteller
Moldrich Metallwaren GmbH Co KG, Gaudenzdorfer Gürtel 73a, 1120 Wien
Bedingungen
Anwendung
Der Luft-Abgas-Sammler darf zur Ableitung der Abgase gasförmiger Brennstoffe aus Wohn- oder Betriebseinheiten aus einem Geschoß oder aus mehreren übereinander liegenden Geschossen verwendet werden.
Die Verwendung des Luft-Abgas-Sammlers für Rauchfanganschlüsse im Sinne des § 112 Abs 1 der Bauordnung für Wien ("Notrauchfang") ist unzulässig.
Je Geschoß dürfen höchstens zwei Gasfeuerstätten angeschlossen werden.
Hinsichtlich der Gasfeuerstätten gelten die Punkte 9 bis 11.
An den Aufstellungsraum der Gasfeuerstätte sind keine Anforderungen hinsichtlich Größe und Lüftung zu stellen.
Die gegenständliche Verordnung gilt für so genannte Brennwertgeräte.
Als Brennstoff darf nur Erdgas der Gruppe H verwendet werden.
Querschnittsbemessung
Der erforderliche lichte Querschnitt des Abgas- sowie Luft-Sammlers, in Abhängigkeit insbesondere von Nennbelastung, Höhe über der obersten Einmündung, Abgastemperatur, ist durch eine Strömungsberechnung nach Punkt 6.2 nachzuweisen.
Der Durchmesser des Luft-Sammlers ist der Beschreibung zu entnehmen.
Eine Strömungsberechnung muss von einem hiezu Befugten verfasst werden.
Dabei ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nachzuweisen, dass auch unter ungünstigsten Umständen ein einwandfreier Betrieb möglich ist.
Für die Strömungsberechnung gelten folgende Voraussetzungen:
Abgastemperatur nicht weniger als 100° C.
Außentemperatur nicht niedriger als + 15° C.
Luftdruck nicht höher als 955 mbar.
Wirksamer Unterdruck über der obersten Einmündung mindestens 0,05 mbar.
Abgasgeschwindigkeit über der obersten Einmündung mindestens 1 m/s.
Strömungstechnische Sicherheitszahl 1,5.
Korrekturfaktor für fehlende Temperaturbeharrung 0,5.
Keine Taupunktunterschreitung im gesamten Fang (abgesehen von der Anheizphase bei Inbetriebnahme der untersten Gasfeuerstätte).
Es sind die Betriebsarten Betrieb aller Feuerstätten gleichzeitig, Betrieb der obersten Feuerstätte allein, Betrieb der untersten Feuerstätte allein bzw Betrieb der leistungsschwächsten Feuerstätte allein zu untersuchen.
Die Strömungsberechnung muss so aufgestellt werden, dass die genannten Voraussetzungen überprüfbar sind.
Standsicherheit
Nachzuweisen ist:
Die Standsicherheit von mehr als 1,5 m freistehenden Teilen des Luft-Abgas-Sammlers außerhalb von Gebäuden bzw von solchen Teilen, bei denen der Abstand der Befestigung am Gebäude oder der Tragkonstruktion mehr als 3,5 m beträgt.
Die Standsicherheit der feuerbeständigen Umschließung im Gebäudeinneren, sofern diese nicht aus einer mindestens 12 cm dicken Vollziegelmauer oder einer ähnlichen Konstruktion besteht, die geschossweise verankert oder auf eine Massivdecke aufgesetzt wird.
Die Verwendung des Luft-Abgas-Sammlers ist in den Bauplänen mit Angabe der Art der Ummantelung einzutragen.
Gasfeuerstätte
Nachweis der Eignung
Es sind nur Gasfeuerstätten der Type C 42 bzw C 43 zulässig, die den Punkten 16 und 17 entsprechen und die ÖVGW-Prüfmarke nach Prüfung gemäß ÖNORM M 7443-5 aufweisen.
Allgemeines
Die Gasfeuerstätte darf nur einen atmosphärischen Brenner aufweisen, bei dem gebläseunterstützt die Abgase in den Abgassammler gedrückt werden.
Die den Verbrennungsraum abschließende Verkleidung muss aus Stahlblech bestehen.
Teile können auch aus Glas sein.
Ansaug- und Abgasstutzen
Die Gasfeuerstätte muss gegenüber dem Aufstellraum einen dichten Abgasstutzen aufweisen.
Die Dichtheit des Ansaugstutzens muss der des Abgasstutzens entsprechen.
Die Ansaug- und Abgasstutzen müssen einen kreisrunden Querschnitt aufweisen und konzentrisch in das Gerät eingeführt sein.
Die Ansaug- und Abgasstutzen müssen einen Durchmesser von NW 99 ± 4 mm bzw NW 60 ± 4 mm aufweisen, anderenfalls sind geeignete Übergangsstücke zu verwenden.
Kondensatableitung
Am unteren Ende des Abgas-Sammlers muss ein Kondensatablaufstutzen angeordnet sein.
Am Kondensatablaufstutzen ist eine Abgassperre aus korrosionsbeständigem Baustoff, z.B. ein abgasdichter Siphon mit einer Sperrwasserhöhe von mind 150 mm, anzuordnen.
Die Abgassperre muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass vom Aufstellungsraum der Feuerstätte her jederzeit eine Kontrolle der Sperrwasserhöhe möglich ist.
Ist auf Grund der Betriebsweise der Feuerstätte ein kontinuierlicher Kondensatfluss nicht gegeben, ist die Eignung der Abgassperre nachzuweisen.
Das Kondensat ist rückstaufrei zu entsorgen.
Grundsätzlich ist das Kondensat kontinuierlich in das Abwassersystem einzuleiten.
Material der Kondensatableitung
Die Kondensatableitung der Feuerungsanlage muss bis zur Einleitung in das Abwassersystem aus geeigneten Werkstoffen bestehen.
Solche sind:
Steinzeugrohre, gekennzeichnet nach ÖNORM B 5037, welche den Anforderungen der ÖNORMEN EN 295-1, -2 und -3 entsprechen.
Rohre aus PVC gemäß ÖNORM B 5180 bzw ÖNORM B 5184.
Rohre aus Polyethylen (PE) gemäß ÖNORM B 5177.
Rohre aus ABS oder ASA gemäß ÖNORM B 5179.
Muffenlose Gusseisenrohre gemäß ÖNORM B 2570 und B 2571.
Bemessung der Kondensatableitung
Der lichte Querschnitt der Kondensatableitung muss je 50 kW Brennstoffwärmeleistung 50 mm 2, jedoch mindestens 300 mm 2 betragen.
Neutralisation
Einrichtungen zur Neutralisation des Kondensats sind bei Gasfeuerstätten ohne näheren Nachweis bei einer Gesamt-Nennwärmebelastung über 200 kW erforderlich.
Ist eine Einrichtung zur Neutralisation des Kondensats Bestandteil einer Feuerstätte, muss durch diese ein pH-Wert von mehr als 6,5 sichergestellt werden.
Die Wirksamkeit der Neutralisation ist regelmäßig zu überprüfen (zB durch Messen des pH-Wertes mittels Messstreifen).
Anzuzeigen ist die Aufstellung von Feuerstätten mit mehr als 50 kW Gesamt-Nennwärmebelastung der Magistratsabteilung 30 (Wien-Kanal) mit Angabe
der Adresse,
der Brennstoffart,
der Nennwärmebelastung und
der Art der Neutralisationseinrichtung (soweit erforderlich) und der Art des verwendeten Neutralisationsmittels.
Entwurf und Ausführung
Rohre
Die Formstücke müssen mit Sicken ausgestattet sein.
Die Überdeckungslänge des Stoßes der Formstücke muss mindestens 5 cm betragen.
Das Versetzen der Rohre hat so zu erfolgen, dass die unteren Rohrenden in das Formstück bzw in die Muffe gesteckt werden, für das obere Ende gilt das Umgekehrte.
Beim Abgassammler sind die Sicken mit Dichtungsmasse zwecks Abdichtung auszufüllen.
Diese Masse muss temperaturbedingte Längenänderungen der Rohrstücke ermöglichen und bis 180° C beständig sein.
Die Rohre sind höchstens alle 3,5 m mit dem Gebäude oder einer geeigneten Tragkonstruktion zu verbinden (bei mehr als 3,5 m gilt Punkt 7.1 sinngemäß).
Die Befestigungen müssen ein Gleiten der Rohre zulassen und sind in unmittelbarer Nähe der Anschlussstellen anzuordnen.
Dies gilt sinngemäß auch bei der Verwendung außerhalb eines Gebäudes hinsichtlich der Befestigung der Rohre.
Der lichte Querschnitt der Rohre darf an keiner Stelle (zB im Bereich von Einmündungen durch die Verbindungsstücke) eingeengt werden.
Einmündungsstutzen sind so auszubilden (zB durch Anordnung von Sicken), dass ein unbeabsichtigtes Einschieben der Verbindungsstücke in die Rohre wirksam verhindert wird.
Die Rohre müssen betriebsdicht sein.
Die Rohre sind zu erden.
Blech muss von Eisen- und Stahlteilen getrennt sein.
Ummantelung
Im Gebäudeinneren ist als Ummantelung eine bis unter die Dachhaut reichende und für sich als feuerbeständig anzusehende, mindestens 10 cm dicke Umschließung anzuordnen (Gebäudedecken dürfen das Hüllrohr nicht berühren).
Diese muss entweder mit dem Gebäude oder einer Tragkonstruktion verbunden sein, sofern sie nicht selbstständig standfest ist.
Gegebenenfalls ist auch außerhalb von Gebäuden auf Verlangen der Baubehörde als Ummantelung statt der Mantelrohre eine feuerbeständige Ummantelung anzuordnen oder die Mantelrohre sind feuerbeständig auszugestalten.
Im Freien muss die Ummantelung witterungsbeständig sein.
Innerhalb der Ummantelung dürfen keine Leitungen oder Kabel geführt werden.
Auf der Ummantelung dürfen Decken, Unterzüge usw nicht aufgelagert werden.
Steigeisen, Steigleitern und Schutzbügel dürfen nicht angebracht werden.
Die Ummantelung darf keine die Korrosion von Metall fördernde Beimengung enthalten.
Überströmöffnung
Am unteren Ende des Luft-Abgas-Sammlers ist zwischen Abgas-Sammler und Luft-Sammler in der Reinigungsöffnung des Abgas-Sammlers eine Überströmöffnung anzuordnen.
Die Überströmöffnung muss einen Querschnitt von mindestens 70 cm 2 aufweisen und muss stufenweise verschließbar sein.
Die Überströmöffnung muss von der Putzöffnung des Luft-Sammlers her leicht überprüfbar sein.
Reinigungseinrichtungen
Abgas-Sammler
Es sind mit Verschlüssen ausgestattete Reinigungsöffnungen anzuordnen.
Hiefür sind Sonderformstücke der Rohre zu verwenden.
Hinsichtlich des Erfordernisses der Anordnung einer Kehröffnung gilt § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien.
Luft-Sammler
Es ist eine mit einem Verschluss ausgestattete Putzöffnung am unteren Ende anzuordnen.
Hinsichtlich des Erfordernisses der Anordnung einer Kehröffnung gilt § 114 Abs 8 der Bauordnung für Wien sinngemäß.
In beheizten Räumen sind wärmegedämmte Verschlüsse erforderlich.
Verbindungsstück
Zwecks Reinigung des Verbindungsstückes muss dieses lösbar sein.
Anschlussstellen (Einmündungen)
Der Abstand von zwei Einmündungen muss - lotrecht gemessen - mindestens 40 cm betragen.
Im Luft-Abgas-Sammler ist bei jeder Gasfeuerstätte der Ansaugstutzen mit dem Luft-Sammler und der Abgasstutzen mit dem Abgas-Sammler zu verbinden.
Die Verbindung zwischen Abgas-Sammler bzw Luft-Sammler einerseits und der Gasfeuerstätte andererseits kann starr vorgenommen werden.
Temperaturbedingte Längendehnungen des Rohres für den Abgas-Sammler sind durch eine entsprechende Ausbildung der Rohrstöße zu berücksichtigen.
Abgas- und Ansaugstutzen sind in die mit einer Dichtung versehenen Stutzen des Abgas- bzw Luft-Sammlers zu schieben.
Um einen dichten Anschluss der beiden Stutzen zu erzielen, ist das Verbindungsstück in geeigneter Weise (zB durch Schellen) zu fixieren (siehe jedoch auch Punkt 16.3).
Fangmündung (Ausmündung)
Die Ausmündung muss mindestens 2 m über der obersten Einmündung liegen.
Die Fangmündung ist sinngemäß dem Ausführungsbeispiel in Bild 2 auszubilden.
Die Aufsätze sind abnehmbar einzurichten, sofern nicht Kehröffnungen eingerichtet werden.
Lage
Hinsichtlich der Lage der Ausmündung über Dach gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Ergänzung:
Sofern Dachaufbauten näher liegen als deren 1,5fache Höhe über Dach beträgt, muss die Ausmündung diese Dachaufbauten um mindestens 1 m überragen.
Ziehungen
Ziehungen sind unzulässig.
Gruppen von Luft-Abgas-Sammlern
Innerhalb einer Ummantelung angeordnete Luft-Abgas-Sammler sind in massiver Ausführung betriebsdicht zu trennen, wobei auf schallschutztechnische Belange Bedacht zu nehmen ist.
Der Gesamtaufbau muss dampfdiffusionstechnisch einwandfrei sein.
Brandschutz
Hinsichtlich nahe liegender Holzbalken, Dachhölzer und sonstiger brennbarer Stoffe sind Anforderungen im Sinne gesetzlicher Bestimmungen nicht zu beachten.
Kennzeichnung
Der Luft-Abgas-Sammler ist auf dem Kehrtürchen (bzw der Bezeichnungstafel) wie folgt zu bezeichnen:
GS + LS (bzw GS/2 bei zwei Einmündungen je Geschoß).
Zwei Einmündungen je Geschoß
Bei zwei Einmündungen je Geschoß ist auf diesen Umstand im Kontrollbuch nach § 16 der Wiener Kehrordnung deutlich sichtbar hinzuweisen.
Gasfeuerstätten und Leitungen
Allgemeines
Die Anbringung von Gasfeuerstätten an und von Leitungen in der Ummantelung ist nur dann zulässig, wenn
die Standsicherung und Betriebsdichtheit der Ummantelung nicht gefährdet wird und wenn
bei Leitungen der verbleibende Wandquerschnitt noch als feuerbeständig anzusehen ist.
Die Gasfeuerstätten sind lagemäßig möglichst übereinander anzuordnen und so anzubringen, dass sie im Bedarfsfall
leicht gereinigt bzw
zu Reinigungs- oder Kontrollzwecken unschwer abmontiert werden können.
Die Gasfeuerstätten sind weiters so anzubringen, dass die abgewickelte Länge der Verbindungsstücke jeweils höchstens 75 cm bzw die max geprüfte Länge beträgt.
Eine Überschreitung dieses Wertes ist nur auf Grund eines gesonderten Nachweises zulässig.
Einbau
Reihenfolge
Der Einbau der einzelnen Bestandteile des Luft-Abgas-Sammlers hat unter Beachtung der Versetzanleitung des Herstellers zu geschehen.
Die Moldrich Metallwaren Gesellschaft mbH Co KG, Gaudenzdorfer Gürtel 73a, 1120 Wien hat ein Verzeichnis der hergestellten Luft-Abgas-Sammler zu führen.
Betrieb
Stemmarbeiten an der Ummantelung des Luft-Abgas-Sammlers sind unzulässig.
Die nachträgliche Herstellung von Anschlussstellen (Einmündungen) ist unzulässig.
Die gesamte aus Abgas- und Luft-Sammler sowie den Gasfeuerstätten samt Ansaug- und Abgasstutzen bestehende Einheit ist unter besonderer Beachtung des Fangkopfes je nach Erfordernis, mindestens jedoch einmal jährlich, zu warten.
Dies ist in das Kehrbuch einzutragen.
Hievon bleiben die gesetzlichen Kehrbestimmungen unberührt.
Nichtbenützte Einmündungen sind mit nichtbrennbaren und dichten Abschlüssen zu versehen, wobei sowohl der Abgas-Sammler als auch der Luft-Sammler verschlossen werden muss.
Der Austausch einer Gasfeuerstätte bei einem bestehenden Luft-Abgas-Sammler gegen eine solche mit einer anderen Nennbelastung ist nur zulässig, wenn
die Gasfeuerstätte den Punkten 9 bis 11 entspricht und
eine positive Strömungsberechnung im Sinne von Punkt 6.2 vorliegt.
Güteeigenschaften
Die Rohrelemente des Abgas-Sammlers sowie die Fangkopfkonstruktion müssen aus Edelstahl der Werkstoff-Nr 1.4404 bestehen und eine Mindestdicke von 1,0 mm aufweisen.
Die Rohrelemente des Hüllrohres müssen aus Aluminium oder verzinktem Stahlblech bestehen und eine Mindestdicke von 1,0 mm aufweisen.
Die Abmessungen der Elemente sind mit einer Genauigkeit von ± 2 mm einzuhalten.
Güteüberwachung
Eigenüberwachung
Der Hersteller hat sich während der Produktion laufend von der Einhaltung der Güteeigenschaften zu überzeugen und hierüber Aufzeichnungen zu führen.
Fremdüberwachung
Der Hersteller hat mit einer österreichischen akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, wonach diese mindestens halbjährlich die Protokolle der Eigenüberwachung und die nachstehend angeführten Kennwerte zu überprüfen hat:
(a)
Abmessungen und Wanddicken der Rohre,
(b)
Werkstoff-Nr des Blechs der Rohre des Abgas-Sammlers
Hiezu sind je drei Proben durch die Überwachungsstelle unangesagt und wahllos aus der Produktion zu entnehmen.
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der Magistratsabteilung 35 durch die Überwachungsstelle unmittelbar mitgeteilt wird, falls
die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
bei den Kontrollprüfungen durch die Überwachungsstelle die Kennwerte der gegenständli-chen Verordnung nicht eingehalten wurden oder
MOLDRICH MSR/R und MSR/E-BWX
Bild 1 Aufbauscheme
Abstandshalter
Hüllrohr
Luftsammler
Innenrohr
Abgas
Abdeckung Luftsammler
Verbrennungsluft
F-90-Ummantelung
Reinigungsverschlüsse gemäss ÖNORM B 8251 / ÖNORM B 8250
Brennwert-Gas-Kombi-Wasserheizer Type C4x
Reinigungsverschlüsse gemäss ÖNORM B 8250
Inspektions-/Reinigungsverschluss
Überströmöffnung, verschliessbar
Kondensatablauf mit Kugelhahn zu Kanal
Neutralisation
Bild 2. Detail Anschlüsse
Hüllrohr
Innenrohr
Anschluss des Abgasführenden Verbindungsstückes unter 15 º geneigt zum Innenrohr
Type
Legende
D mm
DH mm
u.
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird.
Die Überwachungsberichte sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Magistratsabteilung 35 mindestens zehn Jahre hindurch im Herstellerwerk aufzubewahren.
Abschnitt II
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2001/ /A).
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vor-schrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen An-forderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 35
Punkt 13 Tabellen und Abbildungen, Tabelle 4, Spalte 2, Zeile 3
Salzsäureunlöslicher Mineralanteil ≥ 33 M-%
Salzsäureunlöslicher Mineralanteil ≥ 66 M-% mit einer Ritzhärte nach MOHS ≥ 5,5; eine Zusammensetzung (Mischung) verschiedener Körnungen ≤ 4 mm erfordert die Zustimmung des Auftraggebers.
Punkt 13 Tabellen und Abbildungen, Tabelle 4, Spalte 2, Zeile 7
Sieblinienbereich AC 22 oder Ausfallkörnung mit ≥ 55 M-%
Sieblinienbereich AC 22 oder Ausfallkörnung mit ≥ 60 M-%
Korn > 8 mm
Punkt 5.1 Allgemeines, Absatz 9
Bei Fahrbahndecken (ausgenommen solche mit lärmmindernden Eigenschaften) ist mittels Besenstrich, Jutetuch oder dergleichen eine Längsstruktur der Betonoberfläche herzustellen.
Bei Fahrbahndecken (ausgenommen solche mit lärmmindernden Eigenschaften) ist mittels Besenstrich, Jutetuch oder dergleichen eine Längsstruktur der Betonoberfläche herzustellen.
Das Jutetuch muß ein Gewicht von mindestens 300 g/m 2 aufweisen, die gesamte Fertigungsbreite abdecken (Aufliegefläche beim Nachschleppen mindestens 2 lfm) und die Strukturbildung gewährleisten (feuchtzuhalten, regelmäßig wechseln oder auswaschen).
Punkt 5.7, Absatz 3
Als Grundlage für die Ausbildung einer Waschbetonstruktur ist der Oberbeton aus Sand 0/1 oder 0/2 mm und Kantkom 4/8 mm (Anforderungen s. Punkt 13, Tabelle 4) herzustellen.
Als Grundlage für die Ausbildung einer Waschbetonstruktur ist der Oberbeton aus Sand 0/1 oder 0/2 mm und Kantkorn 4/8 mm oder 4/11 mm (Anforderungen s. Punkt 13, Tabelle 4) herzustellen.
Punkt 5.7, Absatz 6
Eine Anreicherung von Feinmörtel über dem 4/8 mm Korngerüst ist zu vermeiden.
Eine Anreicherung von Feinmörtel über dem Korngerüst 4/8 mm oder 4/11 mm ist zu vermeiden.
Punkt 13 Tabellen und Abbildungen, Tabelle 4, Spalte 1, Zeile 6
Körnung 4/8 mm für Oberbeton GK 8 mm für Betondekken mit Waschbetonstruktur
Körnung 4/8 mm für Oberbeton GK 8 mm bzw. 4/11 mm für Oberbeton GK 11 mm für Betondecken mit Waschbetonstruktur
Verbot von Aluminium - Punkt 13 Tabellen und Abbildungen, Tabelle 4, Spalte 2, Zeile 8
Körnungen 0/1 bzw. 0/2 und Kantkörnung (KK) 4/8 mm ≥ 68 M-% bzw. 65 M-% bei Straßenbeton mit Fließmittel
Körnungen 0/1 bzw. 0/2 und Kantkörnung (KK) 4/8 mm bzw. 4/11 mm ≥ 68 M-% bzw. 65 M-% bei Straßenbeton mit Fließmittel
Punkt 13 Tabellen und Abbildungen, Tabelle 8, Spalte 1, letzte Zeile
Luftporenbeton GK 8 mm (Waschbetonstruktur)
Luftporenbeton GK 8 mm oder GK 11 mm (Waschbetonstruktur)
Punkt 13 Tabellen und Abbildungen, Tabelle 9, Spalte 3, Zeile 1
Beton mit Waschbetonstruktur GK 8 mm.
Beton mit Waschbetonstruktur GK 8 mm, Fußnote „")" siehe Seite 3/7 oder GK 11 mm, Fußnote „**)" siehe Seite 3/7.
Punkt 13 Tabellen und Abbildungen, Tabelle 15
Konvenitonelle Betondecke
Waschbeton
GK 8 mm
GK 11 mm
≥ 0,8 mm
≤ 1,0 mm
≥ 0,4 mm
0,8 bis 1,0 mm
1,0 bis 1,3 mm
Richtwert 60/25 cm 2
Richtwert 60/25 cm²
Richtwert 45/25 cm²
≤ 101 bei einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h
bzw. ≤ 90 bei 50 km/h
≤ 101 bei einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h bzw. ≤ 90 bei 50 km/h
≤ 102 bei einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h
Punkt 5.1 Allgemeines, Absatz 2:
Verbot von Aluminium
Durch den Transport darf das Betonmischgut in seiner Qualität nicht beeinträchtigt werden; erforderlichenfalls ist es abzudecken.
Durch den Transport darf das Betonmischgut in seiner Qualität nicht beeinträchtigt werden, erforderlichenfalls (je nach Witterung) ist das Betonmischgut abzudecken.
Die Ladefläche der Transportfahrzeuge muss so beschaffen sein, dass ein Kontakt des Frischbetons zu Aluminiumflächen (oder Aluminium legierten Flächen) ausgeschlossen ist
Punkt 13 Tabellen und Abbildungen, Fußnote, Tabelle 9, S.15
*) Werten der Tabelle 8 sind auch bei den Kontroll- und Abnahmeprüfungen um 5% geringere Festigkeitswerte zulässig.
**) Bei Waschbeton mit Luftgehalten über den Werten der Tabelle 8 sind auch bei den Kontroll- und Abnahmeprüfungen um 5% geringere Festigkeitswerte zulässig.
Punkt 5.2.2 Änderung der Nivellette
Falls die Unterlage der Betondecke unzulässige Abweichungen von der Sollhöhe aufweist, ist die Nivellette der Betonfahrbahndecke unter Einhaltung der geltenden Trassierungsgrundsätze an die Isthöhen der Unterlage anzupassen.
Sollten die Einbautoleranzen der Betondeckenunterlage zu einer unzulässigen Abweichung von der Sollhöhe und somit zu einer Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindesteinbaudicke führen, ist die Nivellette der Betonfahrbahndecke unter Einhaltung der geltenden Trassierungsgrundsätze an die Isthöhen der Unterlage anzupassen.
Punkt 5.2.4 Bituminöser Ausgleich (Profilierung), Absatz 1
Im allgemeinen sind mittlere Abweichungen des Betondeckenauflagers von der Sollhöhe um mehr als 3 cm nach unten mit bituminösem Heißmischgut so auszugleichen, dass die festgelegte Dicke der Betondecke (s. Punkt 3.3) an keiner Stelle und mehr als 5 mm unterschritten wird.
Das Mischgut ist in der Regel maschinell einzubauen und vorschriftsgemäß zu verdichten.
Ergeben sich an den Rändern solcher Ausgleichsschichten Stufen, müssen diese genau unter Längsfugen bzw. Querfugen der Betondecke zu liegen kommen; die geordnete Wasserableitung muß gesichert sein.
Im allgemeinen sind Abweichungen des Betondeckenauflagers von der Sollhöhe um mehr als 3 cm nach unten mit bituminösem Heißmischgut auf Kosten des Auftragnehmers so auszugleichen, dass die festgelegte Dicke der Betondecke (s. Punkt 3.3) an keiner Stelle unterschritten wird.
Das Mischgut ist in der Regel maschinell einzubauen und vorschriftsgemäß zu verdichten.
Ergeben sich an den Rändern solcher Ausgleichsschichten Stufen, so sind diese verlaufend abzufräsen; die geordnete Wasserableitung muss gesichert sein.
Bei Ausgleich durch Mehrbeton sind die Fugen entsprechend Punkt 13, Tabelle 3, tiefer einzuschneiden.
Punkt 8.4.1 Dicke der Betondecke, Absatz 1 und 2
Vor Einbau des Mischgutes sind gemeinsam vom AG und AN Querprofile im Bereich der Betondecke aufzunehmen.
Es ist festzustellen, ob sie in der vorgeschriebenen Dicke eingebaut werden kann.
Die Querprofile sind in der Regel in einem Abstand von 5 m bis 10 m anzuordnen.
Die Verwendung von selbstschreibenden Profilmeßgeräten ist zulässig.
Vor Einbau des Mischgutes sind gemeinsam vom AG und AN Querprofile (z.B. Schnurprotokoll) im Bereich der Betondecke aufzunehmen.
Es ist festzustellen, ob sie in der vorgeschriebenen Dicke eingebaut werden kann.
Die Querprofile sind in der Regel in einem Abstand von 5 m bis 12 m anzuordnen
Punkt 8.4.1 Dicke der Betondecke, letzter Absatz
der Betonmischgutmehreinbau nur bis zu einer mittleren Dicke von 1,5 cm, wenn der Auftragnehmer im Zuge seines Auftrages auch die Unterlage bzw. Profilierung des Altbestandes hergestellt hat.
der Betonmischgutmehreinbau nur bis zu einer Dicke von 2,0 cm, wenn der Auftragnehmer im Zuge seines Auftrages auch die Unterlage bzw. Profilierung des Altbestandes hergestellt hat
Punkt 13 Tabellen und Abbildungen, Tabelle 21/1, 21/2 und 21/3
Im Baulos sind Querprofile (Abstand 5,0 bis 10,0 m) gemeinsam vom AN und AG aufzunehmen; festzustellen ist, ob in vorgeschriebener Dicke eingebaut werden kann.
Minderdicken über 5 mm dürfen nicht vorkommen.
Ggf. sind Maßnahmen gemäß Punkt 5.2.2 bis 5.2.5 zu ergreifen.
Im Baulos sind Querprofile (Abstand 5,0 bis 12,0 m) gemeinsam vom AG und AN aufzunehmen; festzustellen ist, ob in vorgeschriebener Dicke eingebaut werden kann.
Ggf. sind Maßnahmen gemäß Punkt 5.2.2 bis 5.2.5 zu ergreifen.
Punkt 8.3.5 Betonfestigkeiten, 6. Absatz
Weiters ist das Verhältnis (v) der 28 Tage -Druckfestigkeit (ß D28) zur 28 Tage-Spaltzugfestigkeit (ß SZ28 zu bestimmen), v = ß D28/ß SZ28.
Weiters ist das Verhältnis (v D) der 28-Tage-Druckfestigkeit (ß D28) zur 28-Tage-Spaltzugfestigkeit (ß SZ28). v = ß D28 /ß SZ28 und das Verhältnis (v BZ) der 28-Tage-Biegezugfestigkeit (ß SZ28) zur 28-Tage-Spaltzugfestigkeit (ß SZ28 ), v BZ  = ß BZ28 /ß SZ28 zu bestimmen.
Punkt 9.2 Festigkeiten, nach 3. Absatz, Einfügung eines Unterpunktes
Jeder Bohrkem darf an jeder Stirnfläche um höchstens 5 mm abgeschliffen werden.
Aus jedem Bohrkem sind zylindrische Prüfkörper so zu schneiden, daß sie die abgeschliffene obere bzw. untere Stirnfläche des Bohrkems enthalten.
Druckfestigkeit
Jeder Bohrkem darf an jeder Stirnfläche um höchstens 5 mm abgeschliffen werden.
Aus jedem Bohrkem sind zylindrische Prüfkörper so zu schneiden, daß sie die abgeschliffene obere bzw. untere Stirnfläche des Bohrkems enthalten.
Punkt 9.2 Festigkeit, nach 11. Absatz, neuer Unterpunkt
9.22   Resistencia a la tracción por flexión
Aus der Bohrkernen sind zylindrische Prüfkörper zu schneiden und darán die Spaltzugfestigkeit ß SZ1 in N/mm².in zu bestimmen.
Unter Zugrundelegung des in der Eignungsprüfung ermittelten Verhältniswertes v BZ ist die Betonbiegezugfestigkeit eines derartigen Betones zu errechnen (vBZ1 = ß SZ1 en N/mm²) und der Abnahme zugrundezulegen.
Wird eine mittlere Biegezugfestigkeit ≤ 4,5 N/mm² bzw. ≤ 6,0 N/mm² festgestellt, ist der AG berechtigt, die Entfernung und ERneuerung des betreffenden Deckenabschnittes zu verlangen.
Die Biegezugfestigkeiten zwischen 5,5 und 4,5 N/mm² (Beton mit GK 22 oder 32 mm) bzw. 7,0 und 6,0 N/mm² (Beton mit Waschbetonstruktur) ist die Haftzeit um 2 Jahre zu verlängern.
Es bleibt dem AN freigestellt, im Einvernehmen mit dem AG weitere Bohrkerne zur Eingrenzung des Bohrkernbereichs zu entnehmen.
Sollten innerhalb der Gewährleistungsfrist AG und AN einvemehmlich von einer Neuherstellung Abstand nehmen, ist vom AN ein Qualitätsabzug in der Höhe des “zusätzlichen Abzuges” gemäß Punkt 10.2 an den AG zu entrichten.
Punkt 13 Tabellen und Abbildungen, Tabelle 22/1, Spalte 2, Zeile 2
Spaltzugfestigkeit des Oberbetones, wenn die Betondruckfestigkeitsbestimmungen an Bohrkernen nicht durchgeführt werden können.
Spaltzugfestigkeit des Oberbetones, wenn die Betondruckfestigkeitsbestimmungen an Bohrkernen nicht durchgeführt werden können bzw. wenn Biegezugfestigkeiten an Proben aus der fertigen Betondecke bestimmt werden müssen.
Punkt 13 Tabellen und Abbildungen, Tabelle 4, Spalte 1
Zuschlag gemäß ÖNORM B 3304*)
Zuschlag gemäß ÖNORM B 3304*) ****)
Für Zuschläge 0/1 ist der Mürbkorngehalt gemäß ÖNORM B 3304, Abschnitt 4.8 (2) mit folgenden zusätzlichen Bestimmungen zu prüfen:
Prüfung der gesamten Probe ohne vorheriger Abtrennung bestimmter Korngrößen.
Herstellung der Teilprobe von mindestens 1000 Körnern durch Aufsprühen eines Kontaktklebers auf eine feste Unterlage (z. B. Karton), Aufstreuen der Prüfkörner und Auszählen von 1000 Körnern auf einem Integrationstisch unter einem Mikroskop mit etwa 25-facher Vergrößerung.
Auch bei Mürbkorngehalten von höchstens 5 % ist im Zuge der Erstprüfung von Zuschlägen 0/1 die Frostbeständigkeit durch Prüfung nach ÖNORM B 3304, Abschnitt 4.10.1 mit folgender zusätzlicher Bestimmung nachzuweisen:
Der Luftgehalt der Betonmische muß 10 bis 12 Volums-% betragen.
Die Probeplatten müssen nach Abzug der Randeinfassungsflächen eine Nettoprüffläche von mindestens 1000 cm 2 aufweisen.
Zuschläge 0/1 für Oberbeton gelten im Sinne dieser RVS nur dann als frostbeständig, wenn die Abwitterungen bei Erstprüfung der Frostbeständigkeit von 25. bis 50. Frost höchstens 50 g/m 2 betragen und der Mürbkorngehalt bei der laufenden Güteprüfung jenen der Erstprüfung um maximal 1 % überschreitet
Punkt 8.3.1 Baustoffe, Einfügung eines neuen Absatzes
Die Eignung der zur Verwendung vorgesehener Baustoffe - Betonausgangsstoffe, Zusatzmittel, Konstruktionsteile, Hilfsstoffe - ist nachzuweisen.
Handelt es sich um Produkte, für die ein nach Art und Umfang ausreichender Überwachungsvertrag mit einer Prüfstelle (s. Punkt 8.2) besteht, ist es nicht nötig die Eignung in jedem Einzelfall nachzuweisen.
Die Eignung der zur Verwendung vorgesehenen Baustoffe - Betonausgangsstoffe, Zusatzmittel, Konstruktionsteile, Hilfsstoffe - ist nachzuweisen.
Handelt es sich um Produkte, für die ein nach Art und Umfang ausreichender Überwachungsvertrag mit einer Prüfstelle (s. Punkt 8.2) besteht, ist es nicht nötig, die Eignung in jedem Einzelfall nachzuweisen.
Für Zuschläge 0/1 für Oberbeton gilt der Eignungsnachweis als erbracht, wenn zumindest im Zuge der Erstprüfung von Zuschlaglieferanten der Nachweis des Mürbkorngehaltes nach ÖNORM B 3304, Abschnitt 4.5 (2) und der Nachweis der Frostbeständigkeit durch Prüfung nach ÖNORM B 3304, Abschnitt 4.10.1 unter Beachtung der zusätzlichen Bestimmungen gemäß Fußnote ***) zu Tabelle 4 erbracht wurde.
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag.
Franz Karl (ÖVP), Prof. Erika Stubenvoll (SPÖ), Brigitte Schwarz-Klement (FPÖ), Jutta Sander (GA) und Marco Smoliner, eingebracht in der Sitzung des Wiener Landtages am 15.12.2000, betreffend ein Gesetz, mit dem das Wiener Tanzschulgesetz im Sinne der Abschaffung von behindertendiskriminierenden Bestimmungen novelliert wird.
Die Arbetisgruppe “Rechtsbereinigung behindertendiskriminierender Bestimmungen” hat sich auch mit dem Tanzschulgesetz beschäftigt und in diesem behinderten-diskriminierende Bestimmungen festgestellt.
Die gefertigten Abgeordneten stellen daher gemäß § 30b der Geschäftsordnung des Landtages für Wien folgenden
Initiativantrag:
Der Landtag wolle beschließen:
Das Wiener Tanzschulgesetz 1996, LGBl. 12/1997, zuletzt geändert durch LGBl. 47/2000 wird geändert wie folgt:
Artikel I
Der § 15 Abs. 3 hat zu lauten:
„Bei einer neu zu errichtenden Tanzschul-Betriebsstätte ist abweichend vom Abs. 1 der § 30 Wiener Veranstaltungsstättengesetz, LGBl. für Wien, Nr. 4/1978 in der jeweils geltenden Fassung uneingeschränkt zu erfüllen.“
Im § 15 werden die bisherigen Abs. 3 -  5 zu den Abs.
Artikel II
Der Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Wiener Tanzchulgesetz 1996
Rechtsvorschrift
Seite
Lfg.
Stand
I 520-000
II. ABSCHNITT
Betriebsstätte
Betriebsstättenbewilligung
(1) Tanzunterricht darf nur in einer geeigneten Betriebsstätte erteilt werden, die vom Magistrat bewilligt wurde.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 vorliegen.
Im Bewilligungsbescheid ist unter Bedachtnahme auf die Größe und Beschaffenheit der Räumlichkeiten die Zahl jener Personen festzulegen, denen gleichzeitig Tanzunterricht erteilt werden darf.
Der Antrag auf Bewilligung hat die genaue Standortbezeichnung und den Verfügungsberechtigten zu enthalten.
Nachweise über die Verfügungsberechtigung sowie Pläne der Betriebsstätte in dreifacher Ausfertigung sind dem Antrag anzuschließen.
Beschaffenheit der Betriebsstätte
(1) Die Räume, in denen Tanzunterricht erteilt werden soll, müssen den Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes betreffend Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz), LGBL. für Wien Nr. 4/1978 in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des § 30, entsprechen.
Der § 30 des im Abs. 1 zitierten Gesetzes muß dann uneingeschränkt erfüllt werden, wenn der Bewilligungswerber die Eignung seiner Betriebsstätte für den Unterricht von Rollstuhlfahrern beantragt (§ 14 Abs. 3).
Für alle Betriebsstätten ist aber die behindertengerechte Zugängigkeit nach § 30 des im Abs. 1 zitierten Gesetzes vorzusehen.
Ergibt sich nach Bewilligung der Betriebsstätte, daß die Interessen der Besucher und der Nachbarschaft trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend geschützt sind, so hat der Magistrat zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
Wiener Tanzchulgesetz 1996
Rechtsvorschrift
Seite
Lfg.
Stand
I 520-000
Zugunsten von Personen, die erst nach einer Betriebsstättenbewilligung im Sinne des § 14 Nachbarn geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 3 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
Der Magistrat hat eine bewilligte Betriebsstätte daraufhin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen dieses Gesetzes noch entspricht.
Werden anläßlich dieser Überprüfung Mängel festgestellt, ist die Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.
III. ABSCHNITT
Allgemein-, Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz, wie z.B. Tanzlehrer, gelten für Personen beiderlei Geschlechts gleichlautend, außer es ist aus-drücklich anderes bestimmt.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde hat die im II. Abschnitt dieses Gesetzes geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer Tanzunterricht ohne Tanzlehrbewilligung (§ 1 Abs. 1), ohne Betriebsstättenbewilligung (§ 14 Abs. 1) oder trotz Untersagung (§ 12 Abs. 5) anbietet oder erteilt;
wer unbefugt die Bezeichnung "Tanzschule" bei der Namensführung oder bei der Bezeichnung der Betriebsstätte verwendet (§ 2 Abs. 1);
wer Hilfskräfte oder persönliche Vertreter heranzieht, die die persönlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 nicht erfüllen;
Wiener Tanzchulgesetz 1996
Rechtsvorschrift
Seite
Lfg.
Stand
I 520-000
Veranstaltungsstätten, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Eignungsfeststellung besteht, haben dem Erfordernis des Abs. 1 zu ensprechen
wenn es hiezu keiner oder solcher baulichen Änderungen bedarf, welche nur einen zumutbaren Kostenaufwand verursachen, oder
wenn ein Umbau der Veranstaltungsstätte, der mehr als 10% der Fläche dieser betrifft, oder  ein Zubau, durch den  die ursprüngliche Fläche der Veranstaltungsstätte um mehr als 10 % vergrößert wird, erfolgt.
Verkehrswege, die zur Benützung durch Rollstuhlfahrer vorgesehen sind und die Verbindung zwischen der Straße mit öffentlichem Verkehr und den Plätzen herstellen (Zufahrts- und Fluchtwege), müssen derart beschaffen sein, daß deren Benützung durch Rollstuhlfahrer ohne einer Gefährdung ihrer Person oder anderer Besucher gewährleistet ist.
Verkehrswege und deren Abschlüsse müssen ungeachtet der in §§ 4 und 5 geforderten Breitenmaße mindestens 90 cm breit sein, wenn nur der Rollstuhlfahrer auf den Verkehrsweg angewiesen ist, oder um mindestens 50 cm breiter sein als nach den Bestimmungen der §§ 4 und 5 erforderlich ist, wenn auch andere Veranstaltungsteilnehmer auf sie angewiesen sind.
Stiegenläufe im Zuge der im Abs. 4 angeführten Verkehrswege sind zulässig, wenn sie mit entsprechenden technischen Hilfsmittel (Treppenlift, Treppengeher) ausgestattet sind, wobei die Stiegenbreite dem Abs. 4 Z 1 oder 2 entsprechen muß.
Ist für den Betrieb der technischen Hilfsmittel eine Stromversorgung erforderlich, so sind diese an ein Notstromaggregat oder  an eine unabhängige zweite Energieversorgung anzuschließen.
Die technischen Hilfsmittel und deren Stromversorgung haben dem Stand der Technik zu entsprechen.
Eine Aufzugsanlage im Zuge der im Abs. 4 angeführten Verkehrswege ist zulässig, wenn diese an ein Notstromaggregat oder an eine unabhängige zweite Energieversorgung angeschlossen ist und die Nutzfläche der Kabine eine Tiefe von mindestens 140 cm und eine Breite von mindestens 110 cm aufweist und die Kabinentür wenigstens 90 cm breit ist.
WC-Anlagen für Rollstuhlfahrer müssen wenigstens 215 cm x 160 cm groß sein, Haltegriffe besitzen und wenigstens 90 cm breite Türen haben, die nach außen aufgehen, ohne den Verkehrsweg  unzulässig einzuengen.
Die Rollstühle brauchen weder in Reihen aufgestellt noch unverrückbar befestigt sein.
Die Aufstellung von Rollstühlen ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen zulässig.
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Rollstühle dürfen nur in den im Freien befindlichen Veranstaltungsstätten verwendet werden.
Wiener Tanzchulgesetz 1996
Rechtsvorschrift
Seite
Lfg.
Stand
I 520-000
Bei sportlichen Veranstaltungen ist eine für die Aufrechterhaltung der Ordnung ausreichende Zahl von hiefür geeigneten und (z. B. durch Armbinden) kenntlich gemachten  Personen als Ordner (Aufsichtspersonen) einzusetzen.
Soweit keine Tische aufgestellt sind, dürfen Flaschen und Gläser nicht in den Zuschauerraum gebracht oder dort abgestellt werden, doch dürfen Flaschen zum Zwecke des Ausschenkens in Becher aus Papier, nichtsplitternden Kunststoffen u. dgl. ohne Ausfolgung an die Zuschauer bis zu diesen gebracht werden.
Besondere bauliche Bestimmungen für Rollstuhlfahrer
(1) Veranstaltungsstätten müssen auf Grund ihrer Beschaffenheit und Einrichtung für den Besuch von Rollstuhlfahrern geeignet sein.
Die Eignung muß nach den Bestimmungen der Abs. 4 bis 9 für einen Rollstuhlfahrer je volle 100 Personen, nicht aber für mehr als 20 Rollstuhlfahrer vorliegen; bei Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum bis 100 Personen muß die Eignung für mindestens 2 Rollstuhlfahrer gegeben sein.
(2) Veranstaltungsstätten, die in einem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits errichteten und baubehördlich bewilligten Gebäude eingerichtet werden, haben dem Erfordernis des Abs. 1 zum Zeitpunkt  der Eignungsfeststellung zu entsprechen, wenn es hiezu keiner oder solcher baulicher Änderung bedarf, welche nur einen zumutbaren Kostenaufwand verursachen.
Antrag auf Vorlage an den Landtag und Übermittlung gemäß Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus
Baugesetz
(BauG)
Der Landtag hat beschlossen:
Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bauvorhaben.
Ausgenommen sind Bauvorhaben betreffend
a)
Eisenbahn-, Schifffahrts- und Luftfahrtsanlagen, soweit sie Zwecken des Verkehrs dienen;
b)
Bergwerke;
c)
spezifisch militärische Bauwerke, wie Befestigungen, Munitionslager, Meldeanlagen, Schieß- und sonstige Übungsstätten;
d)
öffentliche Straßen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;
e)
Güterwege, Forststraßen und andere land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, so-weit es sich nicht um Gebäude handelt;
f)
Leitungen für Strom, Gas, Erdöl u.dgl., soweit es sich nicht um Gebäude handelt;
g)
Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige be-dürfen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;
h)
Anlagen für die Durchführung einzelner Veranstaltungen nach dem Veranstaltungsgesetz;
i)
ortsfeste Behälter für flüssige Brenn- oder Treibstoffe, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen, die einer Bewilligung oder Anzeige nach gewerbe-, abfall-, kanalisations- oder energierechtlichen Vorschriften bedürfen;
j)
Ankündigungen und Werbeanlagen außerhalb bebauter Bereiche;
k)
Zelte und Wohnwagen auf Campingplätzen nach dem Campingplatzgesetz;
l)
bewegliche Verkaufsstände und ähnliche Einrichtungen, sofern sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch auf Märkten, Messen, Ausstellungen u.dgl. aufgestellt werden.
(2) Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreift.
Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
a)
Abstellplatz:
eine Fläche, die zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges bestimmt und nicht überdacht ist;
b)
Baugrenze:
die Linie, vor der die Außenwände eines Gebäudes nicht errichtet werden dürfen;
c)
Baugrundstück:
die Grundfläche, auf der das Bauvorhaben ausgeführt werden soll und die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist (Grundparzelle); soll das Bauvorhaben auf mehreren Grundparzellen ausgeführt werden, bilden diese in ihrer Gesamtheit das Baugrundstück;
d)
Baulinie:
die Linie, an der die Außenwände eines Gebäudes errichtet werden müssen;
e)
Bauvorhaben:
die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch eines Bauwerks; die Änderung der Verwendung eines Gebäudes; die Errichtung oder Änderung einer Feuerstätte samt Einrichtungen zur Ableitung der Verbrennungsgase; die Aufstellung oder Änderung einer ortsfesten Maschine oder sonstigen ortsfesten technischen Einrichtung; die Errichtung oder Änderung einer Ankündigung oder Werbeanlage; die Errichtung oder Änderung einer Einfriedung; die Errichtung oder Änderung eines ortsfesten Behälters für flüssige Brenn- oder Treibstoffe; die Aufstellung eines Zeltes oder einer sonstigen gebäudeähnlichen Einrichtung; die Aufstellung eines Wohnwagens oder einer ähnlichen Unterkunft; die Aufstellung eines beweglichen Verkaufsstandes oder einer ähnlichen Einrichtung; Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten;
f)
Bauwerk:
eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht;
g)
bebauter Bereich:
jener Bereich, der entweder in einem Flächenwidmungsplan als Baufläche bezeichnet ist oder durch mindestens fünf Wohngebäude oder nicht land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäude zusammenhängend bebaut ist; bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden gilt der Zusammenhang noch nicht als unterbrochen;
h)
Einstellplatz:
eine Fläche in einem Gebäude oder eine sonst überdachte Fläche, die für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges bestimmt ist;
i)
Gebäude:
ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt;
j)
Höhenlage:
die auf einen Höhenpunkt der Landesvermessung oder einen sonstigen geeigneten Fixpunkt bezogene Höhe eines Punktes der Geländeoberfläche oder eines Bauwerkes;
k)
Nachbar:
der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist; dem Eigentümer ist der Bauberechtigte gleichgestellt;
l)
Nebengebäude:
ein Gebäude, das aufgrund seiner Art und Größe und seines Verwendungszweckes einem auf demselben Baugrundstück befindlichen Gebäude untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt ist, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen u.dgl.;
m)
Stellplatz:
ein Einstell- oder Abstellplatz;
n)
Umbau:
die wesentliche Umgestaltung des Inneren oder Äußeren eines Gebäudes; auch der Abbruch ganzer Geschosse eines Gebäudes oder eines selbständig benützbaren Gebäudeteiles und die Errichtung neuer Geschosse an deren Stelle;
o)
wesentliche Änderung eines Bauwerks oder einer sonstigen Anlage:
ein Zu- oder ein Umbau; eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerks oder der sonstigen Anlage erheblich geändert wird; eine Änderung, durch die die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet, die Nachbarn belästigt oder die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden können;
p)
wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes:
eine Verwendungsänderung, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann;
q)
Zubau:
die Vergrößerung eines schon bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung durch Herstellung neuer oder Erweiterung bestehender Räume.
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen jeweils in der geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.
Abschnitt
Bebauungsvorschriften
Baugrundlagenbestimmung
(1) Bevor ein Bauantrag für Bauvorhaben nach § 18 Abs. 1 lit. a eingebracht wird, kann bei der Behörde der Antrag auf Bestimmung der Baulinie, der Baugrenze, der Höhenlage, der Dachform, der Firstrichtung für geneigte Dächer, der Höhe des Gebäudes, des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Mindestzahl der Stellplätze gestellt werden (Baugrundlagenbestimmung).
(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass in der Gemeinde oder in Teilen derselben - ausgenommen in den Fällen des Abs. 6 - vor jedem Bauantrag für Bauvorhaben nach § 18 Abs. 1 lit. a ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung gestellt werden muss.
(3) Der Antrag auf Baugrundlagenbestimmung hat die Art des beabsichtigten Bauvorhabens und die beabsichtigte Verwendung des Gebäudes anzugeben.
Dem Antrag sind anzuschließen
a)
der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, der Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten;
b)
ein Plan über die Lage und die Höhenverhältnisse des Baugrundstückes in zweifacher Ausfertigung.
Die Behörde hat spätestens drei Monate nach Einlangen des vollständigen Antrags zu entscheiden.
(4) Die Behörde hat die beantragten Angaben nur soweit zu bestimmen, als es unter Bedachtnahme auf die Interessen der örtlichen Raumplanung, der Gesundheit, des Verkehrs, des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes sowie des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz) erforderlich ist.
Bei der Bestimmung der Höhenlage können auch Mindest- und Höchstmaße angegeben werden.
Bei der Bestimmung der Mindestzahl der Stellplätze gelten die Anforderungen nach § 12 Abs. 2.
In der Baugrundlagenbestimmung ist auch festzustellen, welche beantragten Angaben nicht bestimmt wurden.
Dem Antragsteller ist eine Planausfertigung auszufolgen, in der die beantragten Angaben, soweit sie bestimmt wurden, eingezeichnet sind.
Ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung, der sich auf ein Baugrundstück bezieht, auf dem die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes voraussichtlich nicht bewilligt werden darf, ist zurückzuweisen.
(5) Die Behörde kann in der Baugrundlagenbestimmung auch verfügen, dass die Oberfläche des Baugrundstückes erhalten oder verändert werden muss, um eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen, um Naturgefahren zu vermeiden oder um die Oberfläche der Höhe einer Verkehrsfläche oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.
(6) Eine Baugrundlagenbestimmung ist insoweit nicht vorzunehmen, als die Baulinie, die Baugrenze, die Höhenlage, die Dachform, die Firstrichtung, die Höhe des Gebäudes, das Maß der baulichen Nutzung oder die Mindestzahl der Stellplätze in einer Verordnung nach dem Raumplanungsgesetz bestimmt sind oder als für das betreffende Gebiet eine Bausperre auf Grund des Raumplanungsgesetzes oder des Straßengesetzes besteht.
(7) Die Baugrundlagenbestimmung verliert nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft ihre Gültigkeit.
Die Wirksamkeit ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 erster bis dritter Satz vorliegen.
Baugrundstücke, Erschließung, Naturgefahren
(1) Baugrundstücke für Gebäude müssen eine solche Lage, Form und Größe haben, dass auf ihnen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Gebäude errichtet werden können.
(2) Jedes Baugrundstück muss eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, wobei diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Bauwerks entsprechen müssen, das auf dem Baugrundstück errichtet werden soll.
Überdies muss eine entsprechende Wasserversorgung sowie Beseitigung des Abwassers und Oberflächenwassers gesichert sein.
(3) Ein Baugrundstück darf nur so bebaut werden, dass weder das Bauwerk selbst noch Nachbargrundstücke durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u.dgl. gefährdet werden.
Abstandsflächen
(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, nicht jedoch vor den Ecken.
Dasselbe gilt für sonstige oberirdische Bauwerke, soferne sie Wände mit einer Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben oder Flugdächer u.dgl. mit einer solchen Höhe sind.
Die Abstandsfläche muss so tief sein, wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt.
Sie muss auf dem Baugrundstück selbst liegen, bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche darf sie sich jedoch erstrecken.
(2) Als Außenwand nach Abs. 1 gilt eine lotrechte Ebene in der äußersten Begrenzungslinie des Gebäudes oder sonstigen Bauwerks.
Bauteile gemäß Abs. 5 lit. b und c sind nur so weit zu berücksichtigen, als sie das dort genannte Ausmaß überschreiten.
(3) Der Schattenpunkt nach Abs. 1 ergibt sich auf einer Waagrechten, die in der Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegt wird, wenn über das Gebäude oder sonstige Bauwerk Licht unter einem Winkel von 45 Grad einfällt.
Bei der Ermittlung des Schattenpunktes sind untergeordnete Bauteile in lotrechter Richtung und untergeordnete Bauteile gemäß Abs. 5 lit. b und c bis zu dem dort genannten Ausmaß in waagrechter Richtung nicht zu berücksichtigen.
(4) Der jeweilige Fußpunkt nach Abs. 3 ergibt sich an der Schnittstelle der Außenwand mit der bestehenden Oberfläche des Geländes.
Wurde die Geländeoberfläche durch eine Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist von der Geländeoberfläche vor dieser Veränderung auszugehen.
Untergeordnete Geländeerhebungen und -vertiefungen sind nicht zu berücksichtigen.
Im Falle einer Verfügung nach den §§ 3 Abs. 5 oder 29 Abs. 2 ist von der verfügten Geländeoberfläche auszugehen.
(5) Innerhalb der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück dürfen andere Bauwerke sowie Teile von solchen weder bestehen noch errichtet werden.
Ausgenommen sind
a)
Bauwerke, die an keiner Stelle eine Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben und selbst nicht dem länger dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, sofern durch sie eine ausreichende Belichtung von Räumen, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht vereitelt wird,
b)
Sockel, Gesimse, Tür- und Fensterumrahmungen, Rollladenkästen, u.dgl. bis zu 0,20 m Ausladung, sowie
c)
Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Windfänge, offene Balkone, Erker, Kamine, Freitreppen, Werbeanlagen u.dgl., sofern es sich bei ihnen um untergeordnete Bauteile handelt, bis zu 1,30 m Ausladung.
(6) Innerhalb desselben Baugrundstücks dürfen Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken.
Dies gilt nicht im Falle des Abs. 5 lit. a. Gegenüberliegende Außenwände sind solche, deren Fluchten zueinander parallel verlaufen oder einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen.
(7) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Abstandsflächen als nach Abs. 1 bis 6, gelten diese.
Mindestabstände
(1) Oberirdische Gebäude, ausgenommen kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c, müssen von der Nachbargrenze mindestens 3 m entfernt sein.
Abweichend davon dürfen Bauteile nach § 5 Abs. 5 lit. b und c bis zu 2 m an die Nachbargrenze heranreichen.
(2) Oberirdische Bauwerke, die keine Gebäude sind, sowie oberirdische kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c müssen mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt sein.
(3) Unterirdische Bauwerke und unterirdische Teile von Bauwerken müssen mindestens 1 m von der Nachbargrenze entfernt sein.
(4) Für Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück gilt kein Mindestabstand.
(5) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Abs. 1 bis 3, gelten diese.
Abstandsnachsicht
(1) Die Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 Abs. 1 bis 6 sowie des § 6 Abs. 1 bis 3 zulassen (Abstandsnachsicht), wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdies
a)
der betroffene Nachbar zustimmt; die Zustimmung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich; oder
b)
ohne Abstandsnachsicht eine zweckmäßige Bebauung, z.B. wegen der besonderen Lage oder Form des Baugrundstücks, nicht möglich wäre; oder
c)
bei einer Änderung eines nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Bauwerks oder bei seinem Wiederaufbau innerhalb von sieben Jahren die Schattenpunkte nicht tiefer in das Nachbargrundstück hineinragen als bisher und die bisherigen Abstände nicht unterschritten werden; oder
d)
dies für eine Sanierung durch die nachträgliche Anbringung einer Außenwärmedämmung bis zu 0,25 m notwendig ist; oder
e)
bei der Errichtung oder Änderung von Nebengebäuden oder Nebenanlagen bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück die Nachbarn nicht stärker beeinträchtigt werden, als dies bei Errichtung einer Einfriedung oder einer sonstigen Wand bis zur selben Höhe der Fall wäre; oder
f)
bei der Änderung der Verwendung eines Gebäudes der Nachbar nicht stärker beeinträchtigt wird als bisher.
(2) Ergeben sich aus einer nach dem Raumplanungsgesetz bewilligten Ausnahme von einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Abstandsflächen oder Mindestabstände als nach § 5 Abs. 1 bis 6 oder § 6 Abs. 1 bis 3, ist zusätzlich eine Abstandsnachsicht im Sinne des Abs. 1 erforderlich.
Immissionsschutz
Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen dürfen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt.
Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.
Einfriedungen
Die Gemeindevertretung kann für die ganze Gemeinde oder für bestimmte Gebietsteile durch Verordnung Vorschriften über die Ausgestaltung von Einfriedungen zu Nachbargrundstücken erlassen, wenn dies im Interesse des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes oder des Verkehrs erforderlich ist.
3. Abschnitt
Besondere Verpflichtungen aus Anlass von Bauführungen
Kinderspielplätze und Grünflächen
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden für mindestens vier Wohnungen mit zwei oder mehr Wohn- oder Schlafräumen muss außerhalb öffentlicher Flächen in unmittelbarer Nähe des Gebäudes eine geeignete Spielfläche für Kleinkinder und höchstens 300 m vom Baugrundstück entfernt eine geeignete Fläche im Freien vorhanden sein, die von Kindern zum Spielen benützt werden kann.
Diese Verpflichtung besteht auch bei entsprechenden Zu- oder Umbauten.
Die Benutzung der Spielflächen muss rechtlich und tatsächlich gesichert sein.
(2) Bei der Errichtung von Gebäuden sowie bei Zubauten und wesentlichen Umbauten kann die Behörde die Schaffung entsprechender Grünflächen auf dem Baugrundstück vorschreiben, wenn dies die Interessen der Gesundheit oder des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes erfordern.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung näher festzulegen, welchen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Ausmaß, Lage und Ausstattung, Kinderspielplätze nach Abs. 1 entsprechen müssen.
Sie kann auch nähere Anforderungen für Grünflächen nach Abs. 2 festlegen.
(4) Die Behörde kann die Verpflichtung nach Abs. 1 gegen jederzeitigen Widerruf ganz oder teilweise aufschieben, wenn zurzeit kein entsprechender Bedarf an Kinderspielplätzen besteht und die spätere Errichtung rechtlich und tatsächlich gesichert ist.
(5) Bei Zu- oder Umbauten kann die Behörde Erleichterungen oder Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 gewähren, wenn die Schaffung einer Spielfläche in unmittelbarer Nähe des Gebäudes bzw. im Umkreis von 300 m vom Baugrundstück entfernt unmöglich ist oder nur mit wirtschaftlich unvertretbarem Aufwand möglich wäre.
Ausgleichsabgabe für fehlende Kinderspielplätze
(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung im Falle einer Ausnahme nach § 10 Abs. 5 für die fehlende Spielfläche einmalig eine Ausgleichsabgabe bis zu dem Höchstausmaß, das sich nach Abs. 4 ergibt, zu erheben.
Die Abgabepflicht trifft den Eigentümer des Gebäudes bzw. den Bauberechtigten, der die Spielfläche nicht schaffen kann.
(2) Die Gemeinde hat dem Eigentümer bzw. dem Bauberechtigten die geleistete Ausgleichsabgabe zurückzuzahlen, soweit innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe fehlende Kinderspielplätze errichtet worden sind.
(3) Ausgleichsabgaben auf Grund einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Gemeinde zur Deckung ihres Aufwandes für öffentliche Kinderspielplätze zu verwenden.
(4) Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist von der Gemeindevertretung für jeden m² fehlender Spielfläche festzusetzen.
Hiebei darf das aus der Summe folgender Beträge sich ergebende Höchstausmaß nicht überschritten werden:
a)
ortsüblicher Durchschnittspreis für Baugrundstücke pro m² und
b)
150 Euro pro m²; dieser Betrag ändert sich entsprechend dem in Vorarlberg allgemein verwendeten Baukostenindex.
Stellplätze für Kraftfahrzeuge
(1) Wenn ein Bauwerk errichtet wird, müssen auf dem Baugrundstück oder höchstens 200 m vom Baugrundstück entfernt außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen die erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten vorhanden sein.
Diese Verpflichtung besteht auch bei wesentlichen Änderungen des Bauwerks oder der Verwendung des Gebäudes, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Stellplätzen entsteht.
Die Benutzung der Stellplätze muss rechtlich und tatsächlich gesichert sein.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Zu- und Abfahrtsverkehr, der aufgrund der Art, Lage, Größe und Verwendung der Bauwerke zu erwarten ist, die Mindestzahl der nach Abs. 1 erforderlichen Stellplätze festzulegen.
Hiebei kann die Mindestzahl für Einstell- und für Abstellplätze getrennt festgelegt werden.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 2 gilt nicht, soweit nach einem Bebauungsplan, einer Verordnung nach § 34 Raumplanungsgesetz oder hiezu ergangenen Aus-nahmebewilligungen abweichende Verpflichtungen hinsichtlich der Mindestzahl von Stellplätzen bestehen.
(4) Die Gemeindevertretung kann, auch ohne dass ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung festlegen, dass Einstell- oder Abstellplätze nur in Form von Gemeinschaftsanlagen errichtet werden dürfen, wenn dies aus Gründen des Verkehrs, des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes oder des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz) erforderlich ist.
(5) Die Behörde kann im Einzelfall bestimmen, dass Stellplätze, die zur Erreichung der Mindestzahl nicht erforderlich sind, nur in Gebäuden mit mindestens zwei gleich großen Geschossen oder in unterirdischen Garagengeschossen errichtet werden dürfen, sofern dies aus öffentlichen Interessen, besonders zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder im Interesse des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz) erforderlich ist.
(6) Die Behörde kann die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen gegen jederzeitigen Widerruf ganz oder teilweise aufschieben, wenn zurzeit kein entsprechender Bedarf an Stellplätzen besteht und die spätere Errichtung rechtlich und tatsächlich gesichert ist.
(7) Erleichterungen oder Ausnahmen von der Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen nach den Abs. 1 bis 4 können von der Behörde gewährt werden, wenn die Schaffung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück oder im Umkreis von 200 m unmöglich ist oder nur mit wirtschaftlich unvertretbarem Aufwand möglich wäre.
Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze für Kraftfahrzeuge
(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung in den Fällen des § 12 Abs. 7 für jeden fehlenden Einstell- oder Abstellplatz einmalig eine Ausgleichsabgabe bis zu dem Höchstausmaß, das sich nach Abs. 4 ergibt, zu erheben.
Die Abgabepflicht trifft den Eigentümer des Bauwerkes bzw. den Bauberechtigten, der die Einstell- oder Abstellplätze nicht schaffen kann.
(2) Die Gemeinde hat dem Eigentümer bzw. dem Bauberechtigten die geleistete Ausgleichsabgabe zurückzuzahlen, soweit innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe fehlende Einstell- oder Abstellplätze errichtet worden sind.
(3) Ausgleichsabgaben auf Grund einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Gemeinde zur Deckung ihres Aufwandes für öffentliche Einstell- oder Abstellplätze oder für bauliche Maßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr zu verwenden.
(4) Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist von der Gemeindevertretung für jeden m² fehlenden Einstell- oder Abstellplatzes festzusetzen.
Hiebei darf das aus der Summe folgender Beträge sich ergebende Höchstausmaß nicht überschritten werden:
a)
ortsüblicher Durchschnittspreis für Baugrundstücke  pro m² und
Vorübergehende Benützung fremder Grundstücke
(1) Das Betreten und die vorübergehende Benützung fremder Grundstücke und Bauwerke ist durch den Eigentümer und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu dulden, wenn es zur Herstellung der nach diesem Gesetz erforderlichen Pläne sowie zur Durchführung von Bauvorhaben einschließlich der Beförderung von Baumaterialien notwendig ist und wenn diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten.
(2) Der Eigentümer ist von der beabsichtigten Vornahme von Arbeiten gemäß Abs. 1 mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen.
Wird die Inanspruchnahme des Grundstückes oder Bauwerkes verweigert, hat die Behörde über die Notwendigkeit und den Umfang solcher Arbeiten zu entscheiden.
(3) Wenn die Benützung zur Durchführung von Bauvorhaben einschließlich der Be-förderung von Baumaterialien länger als einen Monat dauert, ist dem Eigentümer des fremden Grundstückes oder Bauwerkes auf dessen Verlangen vom Berechtigten ein Entgelt zu leisten.
Wenn eine Einigung über die Höhe des Entgelts nicht besteht, kann jede der Parteien spätestens sechs Monate nach Beendigung der Benützung die Festsetzung des Entgelts durch das zuständige Bezirksgericht begehren.
Hiefür gilt der § 47 Abs. 3 des Straßengesetzes sinngemäß.
Durch die Leistung eines Entgelts nach den Bestimmungen dieses Absatzes wird der Abs. 4 nicht berührt.
(4) Nach Beendigung der Arbeiten ist der frühere Zustand wieder herzustellen.
Für vermögensrechtliche Nachteile, die auf diese Weise nicht abgewendet werden können, ist der Eigentümer angemessen zu entschädigen.
Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann jede der Parteien spätestens sechs Monate nach Beendigung der Arbeiten die Festsetzung der Entschädigung durch das zuständige Bezirksgericht beantragen.
Hiefür gelten, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, die §§ 46 und 47 des Straßengesetzes sinngemäß.
Abschnitt
Technische und gestalterische Vorschriften
Bautechnische Erfordernisse
(1) Bauwerke und sonstige Anlagen müssen in allen ihren Teilen so ausgeführt werden, dass sie den Erfordernissen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes entsprechen.
(2) Bauwerke für öffentliche Ämter, Kindergärten, Schulen, Handelsbetriebe mit Waren des täglichen Bedarfs, Banken, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen und Apotheken, Garagen mit mehr als 50 Einstellplätzen sowie öffentliche Toilettenanlagen sind insoweit barrierefrei auszuführen, dass Menschen mit Behinderungen sie ungehindert besuchen können.
Inwieweit auch andere Bauwerke aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für Menschen mit Behinderungen barrierefrei ausgeführt werden müssen, kann in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegt werden.
(3) Zur Durchführung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Umsetzung des Rechts der Europäischen Union durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, besonders über tragende Bauteile, Decken und Böden, Außen- und Innenwände, Brandwände, Dächer, Stiegen und Gänge, Lage, Höhe, Belichtung und Belüftung von Räumen, Türen und Fenster, Feuerstätten, Rauch- und Abgasfänge, Anlagen zur Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallbeseitigung, Aufzüge, Heizräume, Brenn- und Treibstofflager, lüftungs- und klimatechnische Anlagen, sanitäre Anlagen, Anordnung von Blitzschutzanlagen, Fundamenten und Antennen, Einstell- und Abstellplätze u.dgl.
Hiebei ist den Unterschieden hinsichtlich Lage, Art, Größe und Verwendung der Bauwerke und sonstigen Anlagen Rechnung zu tragen.
(4) Soweit es zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, ist  in einer Verordnung nach Abs. 3 festzulegen, dass auch bereits rechtmäßig bestehende Bauwerke und sonstige Anlagen bestimmten Anforderungen, einschließlich von Betriebs-, Wartungs- und Überwachungsvorschriften, entsprechen müssen.
Weiters kann die Landesregierung in einer Verordnung nach Abs. 3 festlegen, dass und inwieweit bereits rechtmäßig bestehende Bauwerke und sonstige Anlagen auch Anforderungen gemäß Empfehlungen der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaft sowie Anforderungen der barrierefreien Gestaltung im Sinne des Abs. 2 entsprechen müssen.
Festlegungen nach dem letzten Satz sind nur dann zulässig, wenn der zu ihrer Erfüllung erforderliche Aufwand und der dadurch erreichbare Nutzen verhältnismäßig sind.
(5) In einer Verordnung nach Abs. 3 kann die Behörde ermächtigt werden, auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter in ihr festgelegter Vorschriften zuzulassen, sofern den Anforderungen der Abs. 1 bis 4 trotzdem entsprochen wird.
Bauprodukte
(1) Für Bauwerke und sonstige Anlagen dürfen nur solche Bauprodukte (Baustoffe, Bauteile oder Bauweisen) verwendet werden, die den Anforderungen des § 15 entsprechen.
(2) Vorbehaltlich der an das Bauwerk oder die sonstige Anlage nach § 15 zu stellenden Anforderungen dürfen insbesondere verwendet werden:
a)
Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen und, falls sie in der Baustoffliste ÖE (§ 35 Bauproduktegesetz) angeführt sind, die Voraussetzungen des § 34 Bauproduktegesetz erfüllen;
b)
Bauprodukte, die im Hinblick auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse von untergeordneter Bedeutung sind, wenn sie in die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführte und nach § 36 Bauproduktegesetz bekannt gemachte Liste solcher Bauprodukte aufgenommen sind;
c)
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 26 Bauproduktegesetz) angeführt sind und die Voraussetzungen des § 25 Bauproduktegesetz erfüllen;
d)
Ausländische Bauprodukte, die aufgrund eines Sonderverfahrens nach § 33 Bauproduktegesetz verwendet werden dürfen;
e)
Bauprodukte, für die eine österreichische technische Zulassung eines anderen Bundeslandes vorliegt.
(3) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 26 Bauproduktegesetz) angeführt sind und die Voraussetzungen des § 25 Bauproduktegesetz nicht erfüllen, dürfen nicht verwendet werden.
(4) Bauprodukte, für die in gemäß § 36 Bauproduktegesetz bekannt gemachten harmonisierten Normen oder Leitlinien für die europäische technische Zulassung eine Übergangszeit festgelegt ist, innerhalb derer die Erfüllung der harmonisierten Norm oder der Leitlinie nicht verpflichtend ist, dürfen, wenn sie erst nach Ablauf der Übergangszeit in Verkehr gebracht werden, nur unter der Voraussetzung des Abs. 2 lit. a verwendet werden.
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
(1) Bauwerke und sonstige Anlagen müssen so angeordnet und hinsichtlich Größe, Form, Farbe und Baustoffen so gestaltet sein, dass sie sich in die Umgebung, in der sie optisch in Erscheinung treten, einfügen oder auf andere Art der Umgebung gerecht werden.
(2) Auf eine erhaltenswerte Charakteristik des Orts- oder Landschaftsteiles, dem das Bauwerk oder die sonstige Anlage zuzuordnen ist, sowie auf erhaltenswerte Sichtbeziehungen mit anderen Orts- oder Landschaftsteilen ist besonders Rücksicht zu nehmen.
Die Charakteristik eines Ortsteiles ist jedenfalls dann erhaltenswert, wenn der Ortsteil durch kulturhistorisch oder architektonisch wertvolle Bauwerke geprägt ist.
(3) Der Abbruch von Bauwerken und Bauwerksteilen darf die erhaltenswerte Charakteristik des Orts- oder Landschaftsteiles, dem das Bauwerk zuzuordnen ist, nicht erheblich beeinträchtigen.
(4) Die Gemeindevertretung kann zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach den Abs. 1 und 2 durch Verordnung bestimmen, dass Ankündigungen und Werbeanlagen nur in einer bestimmten Form und Größe ausgeführt und innerhalb der Gemeinde nur an bestimmten Orten errichtet oder an bestimmten Orten nicht errichtet werden dürfen.
Dasselbe gilt für Antennenanlagen für Mobilfunk; dabei ist auf die telekommunikationstechnischen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.
(5) An einem Gebäude darf grundsätzlich nur eine Anlage für den Empfang von Rundfunksignalen angebracht werden.
Weitere Empfangsanlagen dürfen nur dann angebracht werden, wenn ein Anschluss an eine Gemeinschaftsantennenanlage unmöglich ist oder nur mit wirtschaftlich unvertretbarem Aufwand möglich wäre.
Anlagen für den Empfang von Rundfunksignalen sind so anzubringen, dass das Orts- und Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Abschnitt
Baubewilligungsverfahren und Anzeigeverfahren
Unterabschnitt
Bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige und freie Bauvorhaben
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Einer Baubewilligung bedürfen
a)
die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit. a bis c nur anzeigepflichtig sind;
b)
die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden;
c)
die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, sofern durch diese Bauwerke Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen entstehen können, z.B. Tribünen, offene Parkdecks u.dgl.;
d)
die Errichtung oder wesentliche Änderung von Feuerstätten, deren Verbrennungsgase in einen Rauch- oder Abgasfang oder ins Freie abgeleitet werden, und von Einrichtungen zur Ableitung dieser Gase; ausgenommen sind jene Feuerstätten und Einrichtungen zur Ableitung der Gase, die durch gewerberechtlich befugte Fachleute ausgeführt werden oder die sich außerhalb von Gebäuden befinden;
e)
die Aufstellung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Maschinen oder sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen, sofern durch sie die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet oder Nachbarn belästigt werden können;
f)
andere Bauvorhaben, wenn für sie eine Abstandsnachsicht erforderlich ist.
(2) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Ankündigungen und Werbeanlagen innerhalb bebauter Bereiche bedarf einer Baubewilligung.
Ausgenommen und frei sind
a)
Hinweiszeichen nach straßenrechtlichen Vorschriften oder ähnlich diesen gestaltete Hinweiszeichen, die zur Auffindung von Betriebsstätten oder ähnlichen Einrichtungen dienen;
b)
gesetzlich gebotene Betriebsstättenbezeichnungen bis zu einer Größe von 1 m²;
c)
Ankündigungen und Werbeanlagen von Wählergruppen, die sich an der Werbung für die Wahl zu den allgemeinen Vertretungskörpern oder zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen beteiligen, sofern sie frühestens sechs Wochen vor der Wahl angebracht werden; dies gilt sinngemäß bei der Wahl des Bundespräsidenten sowie Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften;
d)
Ankündigungen und Werbeanlagen für vorübergehende Zwecke im Rahmen einzelner Veranstaltungen sportlicher oder kultureller Art oder für gemeinnützige Zwecke.
Anzeigepflichtige Bauvorhaben
Wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, sind folgende Bauvorhaben anzeigepflichtig:
a)
die Errichtung oder wesentliche Änderung von Nebengebäuden zu Wohngebäuden, wenn das Nebengebäude eine überbaute Fläche von höchstens 25 m² und eine Höhe von höchstens 3,5 m über dem Gelände hat und in einer Baufläche liegt;
b)
die Errichtung oder wesentliche Änderung  von Wartehäuschen bei Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs;
c)
die Errichtung oder wesentliche Änderung von Telefonzellen und ähnlich kleinen Gebäuden;
d)
die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, sofern sie nicht nach § 18 Abs. 1 lit. c bewilligungspflichtig sind;
e)
die Errichtung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen, ausgenommen ortsübliche Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, sowie von sonstigen Einfriedungen, wenn sie das Nachbargrundstück um mehr als 1,80 m überragen;
f)
die Errichtung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Behältern für flüssige Brenn- oder Treibstoffe mit einem Inhalt von mehr als 300 l;
g)
die Aufstellung von Zelten und sonstigen gebäudeähnlichen Einrichtungen mit mehr als 100 m² Grundfläche sowie die Aufstellung von kleineren Zelten und sonstigen gebäudeähnlichen Einrichtungen für die Dauer von mehr als sechs Monaten auf demselben Grundstück;
h)
die Aufstellung von Wohnwagen und ähnlichen Unterkünften für die Dauer von mehr als einem Monat auf demselben Grundstück oder auf einer Baustelle für die Dauer von mehr als zwei Jahren;
i)
die Aufstellung von beweglichen Verkaufsständen und ähnlichen Einrichtungen;
j)
der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen;
k)
der Abbruch von anderen Bauwerken oder Bauwerksteilen, wenn durch den Abbruch die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden können.
Freie Bauvorhaben
Bauvorhaben (§ 2 Abs. 1 lit. e), die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, sind frei.
Dies gilt besonders für bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie unwesentliche Änderungen von Bauwerken oder sonstigen Anlagen.
Unterabschnitt
Pläne und Beschreibungen
Inhalt und Form der Pläne und Beschreibungen
(1) Die Landesregierung hat Inhalt, Maßstab und Form der auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Pläne und Beschreibungen durch Verordnung festzulegen.
Hiebei ist auch zu bestimmen, welche Unterlagen für eine Vorprüfung nach § 23 ausreichen.
(2) Wenn aus den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das Bauvorhaben den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise zu erbringen.
Unterfertigung der Pläne und Beschreibungen, Verantwortlichkeit
(1) Die Pläne und Beschreibungen sind von demjenigen zu unterfertigen, der sie verfasst hat.
(2) Verantwortlich sind
a)
für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Pläne und der Beschreibungen der Bauwerber sowie der Verfasser der Pläne und Beschreibungen;
b)
für die Richtigkeit von Bestätigungen nach § 25 Abs. 3 oder § 32 Abs. 4 der Verfasser der Bestätigungen.
Diese Verantwortlichkeit wird durch die behördliche Bewilligung oder Freigabe und durch behördliche Überprüfungen nicht eingeschränkt.
3. Unterabschnitt
Baubewilligungsverfahren
Vorprüfung
(1) Auf schriftlichen Antrag hat die Behörde bei Bauvorhaben nach § 18 eine Vorprüfung durchzuführen.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
a)
eine Verordnung nach dem Raumplanungsgesetz oder
b)
offensichtlich unbehebbare Hindernisse hinsichtlich der im § 4 (Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, Wasserversorgung, Beseitigung von Abwasser und Oberflächenwasser, Vermeidung von Naturgefahren), im § 10 (Kinderspielplätze, Grünflächen), im § 12 (Stellplätze) und im § 17 (Orts- und Landschaftsbild) geforderten Voraussetzungen entgegenstehen.
(3) Einem Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung müssen lediglich die im § 24 Abs. 2 und 3 lit. a sowie die durch Verordnung nach § 21 Abs. 1 bestimmten Unterlagen angeschlossen sein.
(4) Steht dem Bauvorhaben einer der Gründe des Abs. 2 entgegen, so ist der Antrag auf Vorprüfung abzuweisen.
(5) Der Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung ist zurückzuweisen, wenn die im Abs. 3 genannten Unterlagen für eine Beurteilung des Bauvorhabens nicht ausreichen.
Gegen einen solchen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
(6) Wird der Antrag nicht abgewiesen oder zurückgewiesen, so hat die Behörde festzustellen, dass dem Bauvorhaben keine Gründe nach Abs. 2 entgegenstehen.
Ein solcher Bescheid verliert nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft seine Gültigkeit.
(7) Entscheidungen nach den Abs. 4 bis 6 sind spätestens drei Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages zu treffen.
Bauantrag
(1) Die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Der Bauantrag hat Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.
(3) Dem Bauantrag sind anzuschließen
a)
der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, der Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten;
b)
die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen;
c)
der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstücks mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 4 Abs. 2;
d)
ein Verzeichnis der Nachbarn unter Angabe der Anschrift.
(4) Die Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sind in dreifacher, wenn die Bezirkshauptmannschaft zur Erteilung der Baubewilligung zuständig ist, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.
Je nach Erforderlichkeit für die Begutachtung durch Sachverständige oder die Beteiligung öffentlicher Dienststellen kann die Behörde auf die Vorlage von Ausfertigungen verzichten oder zusätzliche verlangen.
(5) Erstreckt sich der Bauantrag für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben auch auf ein für sich genommen nur anzeigepflichtiges Bauvorhaben, ist dieses wie ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben anzusehen und der Antrag hierüber im Baubewilligungsverfahren mitzuerledigen.
Die Nachbarn haben insofern jedoch kein Mitspracherecht.
Ermittlungsverfahren
(1) Nachbarn, die dem Bauvorhaben zustimmen, sind ab Zustimmung nicht mehr Parteien des Verfahrens.
Die Zustimmung hat durch schriftliche Erklärung auf den Plänen (§ 24 Abs. 3 lit. b) zu erfolgen.
Die Zustimmung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.
(2) Wenn eine mündliche Verhandlung mit Augenschein durchgeführt werden soll, hat der Bauwerber bis zur mündlichen Verhandlung die Gebäudeecken in der Natur darzustellen und die Baugrundstücksgrenzen kenntlich zu machen.
Zusätzlich sind die Geschoss- und Traufenhöhe sowie die Dachneigung in der Natur darzustellen, wenn das Gebäude an einer Stelle mehr als 16 m hoch ist, wenn eine Abstandsnachsicht gemäß § 7 zugelassen werden soll oder wenn es die Behörde verlangt.
(3) Wenn dem Bauantrag Bestätigungen von gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Personen angeschlossen sind, aus denen hervorgeht, dass das Bauvorhaben näher angeführten bautechnischen Vorschriften im Hinblick auf die Interessen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs sowie der barrierefreien Gestaltung entspricht, kann die Behörde auf die Einholung entsprechender Gutachten verzichten, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigungen auftreten.
Bei Bauvorhaben betreffend Gebäude mit besonderem feuerpolizeilichen Risiko kann auf brandschutztechnische Gutachten nicht verzichtet werden.
Nachbarrechte, Übereinkommen
(1) Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen
a)
§ 4 Abs. 3, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
b)
§§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
c)
§ 8, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist.
(2) Einwendungen des Nachbarn, mit denen die Verletzung anderer als im Abs. 1 genannter öffentlichrechtlicher Vorschriften behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen.
(3) Die im Zuge einer mündlichen Verhandlung getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde in der Niederschrift zu beurkunden.
Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützen und hinsichtlich derer ein Übereinkommen nicht zustandekommt, sind auf den Rechtsweg zu verweisen.
Bewilligung von Vorarbeiten
Ist aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauantrags nicht vorliegt, kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers noch vor Erteilung der Baubewilligung die Vornahme bestimmter, ausdrücklich zu bezeichnender Vorarbeiten, wie Abbruch bestehender Gebäude, Planierung und Einfriedung der Baustellen, Erdaushub, Ausführung des Unterbaues bis zur Erdoberfläche, bewilligen.
Gegen einen solchen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
Baubewilligung
(1) Die Behörde hat über den Bauantrag ehestens zu entscheiden.
(2) Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
(3) Die Baubewilligung ist zu versagen, wenn die im Abs. 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.
(4) Bedarf ein Bauvorhaben außer der Baubewilligung noch einer Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, so darf die Baubewilligung frühestens zugleich mit der anderen Bewilligung erteilt werden.
(5) Dem Antragsteller ist eine Ausfertigung der Pläne und Beschreibungen mit dem Vermerk auszufolgen, dass sich die Baubewilligung auf sie bezieht.
(6) Eine Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf einer Freifläche hat die Behörde unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(7) Wenn seit Beginn von Bauarbeiten, die über Vorarbeiten im Sinne des § 27 hinausgehen und die aufgrund einer dem Bauwerber rechtskräftig erteilten Baubewilligung durchgeführt werden, mehr als ein Jahr vergangen ist, verliert eine übergangene Partei, der bis dahin die Baubewilligung nicht zugestellt wurde, ihre Stellung als Partei, sofern sie nicht schon davor die Zustellung des Bescheides beantragt hat.
Befristungen, Auflagen und Bedingungen
(1) Entspricht das Bauvorhaben den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 nicht, so ist durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen geschaffen werden.
(2) Die Behörde hat auch zu verfügen, dass die Oberfläche des Baugrundstückes erhalten oder verändert werden muss, wenn dies erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen, um Naturgefahren zu vermeiden oder um die Oberfläche der Höhe einer Verkehrsfläche oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.
(3) Die Behörde hat durch Auflagen die Schaffung von Grünanlagen oder das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern anzuordnen, wenn dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder zur Vermeidung von Belästigungen der Nachbarn erforderlich ist.
(4) Wenn die Errichtung eines Gebäudes oder ein Zubau nach dem Bauantrag auf mehreren Grundparzellen ausgeführt werden soll, darf die Baubewilligung nur unter der Bedingung erteilt werden, dass diese Grundparzellen so vereint werden, dass das Bauvorhaben samt den Abstandsflächen und den Mindestabständen nur auf einer Grundparzelle zur Ausführung gelangt.
Dies gilt nicht für öffentliche Verkehrsflächen und Gewässer.
(5) Wenn es öffentliche Interessen, wie Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes, des Denkmalschutzes, des Schutzes vor Schäden an Nachbarbauwerken oder des Tourismus, erfordern, hat die Behörde durch Auflagen Art und Zeit der Ausführung des Bauvorhabens festzulegen und besonders auch Maßnahmen im Sinne des § 36 Abs. 3 vorzuschreiben.
(6) Wenn es zur Kontrolle der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat die Behörde dem Bauherrn anzuordnen, dass das Bauvorhaben oder Teile desselben durch befugte Fachleute im jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung zu überprüfen und Befunde hierüber vorzulegen sind.
Der Verfasser der Befunde ist für deren Richtigkeit verantwortlich.
Die Behörde kann sich auch selbst die Vornahme bestimmter Überprüfungen während der Bauausführung, wie die Abnahme des Schnurgerüsts oder eine Rohbaubeschau, vorbehalten.
(7) Die Behörde kann eine angemessene Frist für die Vollendung des Bauvorhabens festsetzen.
Baubewilligung für vorübergehende Zwecke
(1) Für die Errichtung von Bauwerken oder sonstigen Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur vorübergehend Bestand haben sollen, z.B. bei Baustellen oder außerordentlichen Verhältnissen, kann anstelle eines Bauantrages nach § 24 oder einer Bauanzeige nach § 32 eine Baubewilligung für vorübergehende Zwecke beantragt werden.
Ein solcher Bauantrag ist ausdrücklich als Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für vorübergehende Zwecke zu bezeichnen und hat die Dauer anzugeben, für die die Anlage errichtet werden soll.
Im Übrigen gilt der § 24.
(2) Die Baubewilligung für vorübergehende Zwecke kann unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck und die beabsichtigte Bestandsdauer abweichend von den Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 erteilt werden, sofern
a)
Interessen der Sicherheit und der Gesundheit nicht entgegenstehen;
b)
die Rechte der Nachbarn nicht beeinträchtigt werden; und
c)
das Bauvorhaben den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht; dies gilt nicht für eine Anlage im Rahmen einer Baustelleneinrichtung.
(3) Die Baubewilligung für vorübergehende Zwecke ist entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf auf eine bestimmte Zeit, höchstens aber auf die Dauer von drei Jahren zu erteilen.
Eine Verlängerung der Baubewilligung entsprechend der voraussichtlichen Notwendigkeit des Weiterbestandes, jeweils jedoch höchstens bis zu drei Jahren ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen.
Erlöschen der Baubewilligung
(1) Die Baubewilligung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder wenn die bereits begonnene Ausführung durch drei Jahre unterbrochen und die Wirksamkeit der Baubewilligung nicht verlängert worden ist.
Die Vornahme von Erdaushubarbeiten gilt noch nicht als Beginn der Ausführung des Bauvorhabens.
(2) Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 28 Abs. 3 vorliegt.
Unterabschnitt
Anzeigeverfahren
Bauanzeige
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) In der Bauanzeige sind Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.
Die im § 24 Abs. 3 lit. a bis c angeführten Unterlagen sind ihr anzuschließen.
(3) Die Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sind in dreifacher, wenn die Bezirkshauptmannschaft zuständig ist, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.
Je nach Erforderlichkeit für die Begutachtung oder die Beteiligung öffentlicher Dienststellen kann die Behörde auf die Vorlage von Ausfertigungen verzichten oder zusätzliche verlangen.
(4) § 25 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Erledigung
(1) Ist das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig, so hat die Behörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen.
(2) Die Behörde hat das anzeigepflichtige Bauvorhaben mit schriftlichem Bescheid freizugeben, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
Auflagen nach § 29 Abs. 5 sind zulässig.
(3) Erfüllt das anzeigepflichtige Bauvorhaben die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht, ist es mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
Anstelle einer Untersagung kann die Behörde auch bloß schriftlich mitteilen, dass und weshalb das Bauvorhaben die Voraussetzungen für eine Freigabe nicht erfüllt.
(4) Bescheide nach Abs. 1 bis 3 sowie eine Mitteilung nach Abs. 3 müssen spätestens sechs Wochen nach Vorliegen einer vollständigen Bauanzeige nachweisbar abgefertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergeben werden.
Später abgefertigte Bescheide nach Abs. 2 und 3 sind rechtswidrig, eine verspätete Mitteilung wirkungslos.
(5) Wenn eine Mitteilung nach Abs. 3 ergangen ist, kann der Bauwerber beantragen, dass über die ursprüngliche Bauanzeige entschieden wird, oder eine neue, geänderte Bauanzeige einbringen.
In beiden Fällen ist eine neuerliche Mitteilung nach Abs. 3 zweiter Satz ausgeschlossen und verkürzt sich die Frist (Abs. 4) auf vier Wochen.
(6) Über Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 bis 3 ist spätestens nach drei Monaten zu entscheiden.
Berechtigung zur Ausführung des Bauvorhabens
(1) Wenn das Bauvorhaben freigegeben wird, darf es ausgeführt werden, sobald der Freigabebescheid rechtskräftig ist.
(2) Im Übrigen darf mit der Ausführung des Bauvorhabens sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Bauanzeige begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb dieser Frist weder einen Bescheid nach § 33 Abs. 1 bis 3 noch eine Mitteilung nach § 33 Abs. 3 abgefertigt hat.
(3) Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf auch begonnen werden, wenn zwar fristgerecht eine Mitteilung nach § 33 Abs. 3 erfolgt ist, dann die Behörde aber nicht innerhalb der vier Wochen nach § 33 Abs. 5 einen Bescheid abgefertigt hat.
(4) Der Partei ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 eine Ausfertigung der Pläne und Be-schreibungen mit einem entsprechenden Vermerk auszufolgen.
(5) Die Berechtigung zur Ausführung des Bauvorhabens erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren ab dem Tag, ab dem das Bauvorhaben ausgeführt werden darf, mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird.
Weiters erlischt sie, wenn die bereits begonnene Ausführung durch drei Jahre unterbrochen worden ist.
Die Frist ist von der Behörde auf schriftlichen Antrag um jeweils drei Jahre zu verlängern, sofern kein Untersagungsgrund gemäß § 33 Abs. 3 vorliegt.
Der § 31 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Abschnitt
Bauausführung
Planabweichungen
Von einem bewilligten oder aufgrund einer Bauanzeige zulässigen Bauvorhaben darf nur dann abgewichen werden, wenn die Änderung des Bauvorhabens
a)
rechtskräftig bewilligt wurde,
b)
für sich genommen anzeigepflichtig ist, allfälligen Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht und die Berechtigung zur Ausführung (§ 34) gegeben ist, oder
c)
für sich genommen frei ist und allfälligen Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht.
Bauausführende
(1) Als Bauausführende dürfen nur Personen bestellt werden, die hiezu nach den bundesrechtlichen Vorschriften befugt sind.
(2) Die Bauausführenden sind verpflichtet, bei Bauvorhaben nach § 18 die Baubewilligung, bei Bauvorhaben nach § 19 den Freigabebescheid und die Bauanzeige sowie sonst die baurechtlichen Vorschriften einzuhalten.
(3) Die Bauausführenden haben - unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften - alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen sowie den Schutz vor Schäden an Nachbarbauwerken zu gewährleisten und um vermeidbare Belästigungen, besonders durch Lärm und Staub, hintanzuhalten.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung entsprechend dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union zur Durchführung des Abs. 3 nähere Vorschriften erlassen, besonders
a)
unter Bedachtnahme auf die Gesundheit, den Tourismus und die Art und Dichte der Besiedlung über die Verwendung von Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen auf Baustellen,
b)
über das Verfahren zur Feststellung und Kennzeichnung der Konformität von Geräten, Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen, die auf Baustellen verwendet werden, mit österreichischen bzw. europäischen Normen,
c)
über die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Geräten und Maschinen,
d)
über die vom Bauherrn oder Bauleiter zu treffenden Maßnahmen bei Baustellen, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.
Überprüfung von Rauch- und Abgasfängen
(1) Rauchfänge und Abgasfänge hat der Bauherr vom befugten und zuständigen Rauchfangkehrer vor dem Aufbringen eines Verputzes oder einer Verkleidung überprüfen zu lassen.
Die Überprüfung hat sich auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen nach den §§ 15 und 16 zu erstrecken.
(2) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, diese Arbeiten durchzuführen und hierüber einen schriftlichen Befund auszustellen.
Er ist für die Richtigkeit des Befundes verantwortlich.
Überwachung der Bauausführung
(1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob
a)
für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben eine Baubewilligung und für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben eine Berechtigung zur Ausführung vorliegen;
b)
die Ausführung der Baubewilligung, dem Freigabebescheid oder sonst der Bauanzeige entspricht und
c)
die Ausführung des Bauvorhabens den Anforderungen des § 15 und die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen des § 16 entsprechen.
(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Bauherr den Nachweis zu erbringen, dass die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen des § 16 entsprechen.
(3) Wenn die Behörde sich gemäß § 29 Abs. 6 dritter Satz eine Überprüfung vorbehalten hat, hat der Bauherr sie so rechtzeitig zu verständigen, dass sie die vorbehaltene Überprüfung durchführen kann.
Die Behörde hat eine solche Überprüfung  innerhalb einer Woche nach der Verständigung durchzuführen, widrigenfalls die weitere Bauausführung nicht mehr behindert ist.
(4) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Durchführung von Überprüfungen nach Abs. 1 und 3 Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen des Baugrundstückes und den darauf befindlichen Anlagen zu ermöglichen und die erforderliche Auskunft zu erteilen.
Die Organe der Behörde und die Sachverständigen haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.
Baueinstellung und Gefahrenabwehr
(1) Ergibt eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. a oder b einen Grund zur Beanstandung, so kann die Behörde gegenüber dem Bauherrn oder den Bauausführenden die Einstellung der Arbeiten am beanstandeten Bauvorhaben oder beanstandeten Teil desselben verfügen.
(2) Von der Einstellungsverfügung werden die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Arbeiten nicht betroffen.
Die Einstellungsverfügung ist auf Antrag aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(3) Wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit von Menschen oder des Schutzes vor Schäden an Nachbarbauwerken es erfordern, hat die Behörde dem Bauherrn oder den Bauausführenden die zur Abwehr der Gefahren notwendigen Maßnahmen aufzutragen.
(4) Berufungen gegen Bescheide nach den Abs. 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
Über die Berufungen ist spätestens nach zwei Monaten zu entscheiden.
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Ergibt eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. a oder b einen Grund zur Beanstandung, so hat die Behörde - unabhängig von einem Vorgehen nach § 39 - den Bauherrn aufzufordern, innerhalb eines Monats
a)
einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist, oder
b)
eine Bauanzeige einzubringen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens anzeigepflichtig ist.
(2) Ergibt eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. a einen Grund zur Beanstandung, weil die ursprünglich vorhandene Baubewilligung oder der Freigabebescheid nachträglich aufgehoben wurden, und besteht keine Aussicht auf nochmalige Erlangung einer Baubewilligung oder Berechtigung zur Ausführung, so ist nicht nach Abs. 1, sondern sogleich nach Abs. 3 vorzugehen.
(3) Kommt der Bauherr der Aufforderung nach Abs. 1 nicht nach oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. erfolgte aufgrund der Bauanzeige die Untersagung, so hat die Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.
Falls der Bauherr nicht herangezogen werden kann, hat die Verfügung an denjenigen zu ergehen, der als Eigentümer oder als Bauberechtigter über das Bauwerk oder die sonstige Anlage verfügungsberechtigt ist; dies ist jedoch unzulässig, sofern der Eigentümer oder der Bauberechtigte nachweist, dass er dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hat, es nicht geduldet hat und er aus ihm keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann.
(4) Wenn ein Bauvorhaben entgegen den Anforderungen des § 15 ausgeführt wird oder Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 16 nicht entsprechen, hat die Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.
(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch sofort die unverzügliche Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen werden.
Eine Berufung gegen einen solchen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Über die Berufung ist spätestens nach zwei Monaten zu entscheiden.
(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 können Ankündigungen und Werbeanlagen, für die eine nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung nicht vorliegt, von der Behörde sofort entfernt werden.
Die Behörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen.
Wenn der Eigentümer oder sein Aufenthaltsort unbekannt sind, ist durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde bekannt zu geben, dass der Gegenstand übernommen werden kann.
(7) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach Abs. 6 sind vom Eigentümer der Behörde zu ersetzen.
Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen durch den Eigentümer innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder Anschlag an der Amtstafel gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde.
Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
(8) Ankündigungen und Werbeanlagen nach § 18 Abs. 2 lit. c und d müssen spätestens zwei Wochen nach dem Ereignis, für das sie angebracht wurden, wieder entfernt werden.
Die Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.
Ausführungspflicht
(1) Die Behörde hat, wenn eine entsprechende Frist nicht bereits im Baubewilligungsbescheid festgesetzt wurde, eine angemessene Frist für die Vollendung des Bauvorhabens festzusetzen, sofern dies Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes oder des Denkmalschutzes erfordern.
(2) Soweit es die im Abs. 1 genannten Interessen erfordern, kann die Behörde bei nicht fristgerechter Vollendung des Bauvorhabens dem Bauherrn oder, falls dieser nicht herangezogen werden kann, dem Eigentümer oder dem Bauberechtigten die weitere Ausführung des Bauvorhabens auftragen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch im Falle des Erlöschens der Baubewilligung (§ 31) oder der Berechtigung zur Ausführung des angezeigten Bauvorhabens (§ 34 Abs. 5).
Falls die weitere Ausführung aufgetragen wird, gelten die §§ 38 bis 40, 43 und 44 sinngemäß.
Abschlussarbeiten
(1) Sofort nach Vollendung des Bauvorhabens sind die im Interesse der Sicherheit und des Verkehrs sowie zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes notwendigen Aufräumungsarbeiten und sonstigen Maßnahmen durchzuführen.
(2) Im Falle der Säumigkeit ist dem Bauherrn oder, falls dieser nicht herangezogen werden kann, dem Eigentümer des Baugrundstücks oder dem Bauberechtigten die Durchführung der Arbeiten nach Abs. 1 innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
7. Abschnitt
Benützung und Erhaltung
Schlussüberprüfung
(1) Die Vollendung von Bauvorhaben, die nach § 18 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, ist der Behörde vom Bauherrn innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu melden, die Vollendung selbständig benützbarer Teile kann auch schon vor Vollendung des gesamten Bauvorhabens gemeldet werden.
Allenfalls noch ausständige Befunde gemäß den §§ 29 Abs. 6 erster Satz und 37 Abs. 2 sind der Meldung anzuschließen.
(2) Sofern Abs. 4 nichts anderes bestimmt, hat die Behörde innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Meldung zu prüfen, ob die Ausführung der Baubewilligung und sonst den Anforderungen nach § 15 entspricht.
(3) Ergibt die Prüfung, dass das Bauvorhaben nicht entsprechend ausgeführt wurde, hat die Behörde nach § 40 (Herstellung des rechtmäßigen Zustandes) vorzugehen.
(4) Eine Prüfung des vollendeten Bauvorhabens, ausgenommen eine Prüfung der Erfüllung der brandschutztechnischen Erfordernisse bei einem Gebäude mit besonderem feuerpolizeilichen Risiko (§ 25 Abs. 4 letzter Satz), kann unterbleiben, wenn
a)
von gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Personen schriftlich bestätigt wird, dass das Bauvorhaben nicht abweichend von der Baubewilligung und sonst den Anforderungen nach § 15 ausgeführt wurde, und
b)
die Behörde keine Zweifel an der Richtigkeit der Bestätigungen nach lit. a hat.
Der Verfasser der Bestätigungen ist für deren Richtigkeit verantwortlich.
Berechtigung zur Benützung
(1) Bei Bauvorhaben, die nicht nach § 18 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, ist die Benützung nach Vollendung des Bauvorhabens zulässig.
(2) Bei nach § 18 Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist die Benützung zulässig, wenn der Behörde die Meldung über die Vollendung des Bauvorhabens nach § 43 Abs. 1 sowie die Befunde nach den §§ 29 Abs. 6 erster Satz und 37 Abs. 2 vorliegen.
(3) Ergibt die Prüfung nach § 43 Abs. 2 einen Grund zur Beanstandung, so hat die Behörde, wenn dies im Interesse der Sicherheit oder der Gesundheit erforderlich ist, unverzüglich die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen und, soweit erforderlich, die Benützung des ausgeführten Bauvorhabens oder von Teilen desselben zu untersagen.
(4) Eine Berufung gegen einen Bescheid nach Abs. 3 hat keine aufschiebende Wirkung.
Über die Berufung ist spätestens nach zwei Monaten zu entscheiden.
(5) Ein Bescheid nach Abs. 3 ist auf Antrag aufzuheben, sobald der Grund für seine Erlassung weggefallen ist.
Erhaltungspflicht
(1) Bauwerke oder sonstige Anlagen, deren Herstellung einer Baubewilligung oder einer Bauanzeige bedurfte, sind vom Eigentümer oder Bauberechtigten nach Maßgabe der Baubewilligung oder der Bauanzeige in einem Zustand zu erhalten, der den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit sowie dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes entspricht.
Dasselbe gilt sinngemäß für Anlagen, die als freie Bauvorhaben ausgeführt werden durften.
(2) Kinderspielplätze, Grünflächen sowie Einstell- und Abstellplätze, die in der Baubewilligung für ein Bauwerk vorgesehen sind, sind vom Eigentümer oder Bauberechtigten in einem zweckentsprechenden Zustand zu erhalten.
Der Eigentümer oder der Bauberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Kinderspielplätze sowie Einstell- und Abstellplätze den Bewohnern bzw. Benützern rechtlich gesichert und tatsächlich zur Verfügung stehen.
(3) Grünanlagen, Bäume und Sträucher, die in der Baubewilligung für ein Bauwerk vorgesehen sind, sind vom Eigentümer oder Bauberechtigten zu pflegen und zu erhalten.
(4) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob ein Eigentümer oder Bauberechtigter den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 nachkommt.
Hiebei gelten die Vorschriften des § 38 Abs.  4 sinngemäß.
Instandsetzung
(1) Kommt der Eigentümer oder Bauberechtigte der Erhaltungspflicht nicht nach, so hat die Behörde die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen (§ 45) zu verfügen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen.
(2) Die Behörde kann vor einer Verfügung nach Abs. 1 die Vorlage von Plänen, Berechnungen und Beschreibungen über den Zustand der zu erhaltenden Bauwerke oder sonstigen Anlagen verlangen.
Für die Vorlage solcher Belege ist eine angemessene Frist festzusetzen.
(3) Die Vorschriften der §§  29 Abs. 5 und 38 bis 40 gelten sinngemäß.
Beseitigung
(1) Wenn es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit oder der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes erfordern und eine Instandsetzung nach § 46 wirtschaftlich nicht zumutbar ist, hat die Behörde gegenüber dem Eigentümer oder Bauberechtigten die Beseitigung von Bauwerken, sonstigen Anlagen oder Teilen von solchen zu verfügen.
Eine Beseitigung kann auch aufgetragen werden, wenn einer Verfügung zur Instandsetzung (§ 46) trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachgekommen wird, den mit der Verfügung zur Instandsetzung verfolgten Interessen auch mit der Beseitigung entsprochen wird und andere öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Die Vorschriften der §§ 29 Abs. 5 und 38 bis 40 gelten sinngemäß.
Räumung und Aufräumung
(1) Wenn es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit erfordern, hat die Behörde die Räumung von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu verfügen.
Die Verfügung der Räumung ist aufzuheben, sobald der Grund hiefür weggefallen ist.
(2) Wird das Orts- und Landschaftsbild durch innerhalb des bebauten Bereiches gelagerte oder abgestellte Gegenstände erheblich beeinträchtigt, kann die Behörde dem Eigentümer des Grundstücks oder dem sonst Verfügungsberechtigten die zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung notwendigen Aufräumungsarbeiten verfügen.
Nachträgliche Aufträge
(1) Wird der Behörde bekannt, dass ein rechtmäßig bestehendes Bauwerk oder eine rechtmäßig bestehende sonstige Anlage die in einer Verordnung nach § 15 Abs. 4 festgelegten Anforderungen nicht einhält, hat sie nachträgliche Aufträge zu erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Anforderungen erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat in den nachträglichen Aufträgen unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessene Fristen festzulegen, innerhalb derer sie zu erfüllen sind.
Die Vorschriften der §§ 29 Abs. 5 und 38 bis 40 gelten sinngemäß.
Abschnitt
Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
Behörden
(1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft ist Behörde erster Instanz im Sinne dieses Gesetzes, wenn
a)
sich ein Bauvorhaben auf das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden erstreckt;
b)
in das Ermittlungsverfahren Grundflächen einzubeziehen sind, die in zwei oder mehreren Gemeinden liegen;
c)
sich das Bauvorhaben auf Grundflächen an der Staatsgrenze bezieht;
d)
es sich um ein Bauvorhaben im Bodensee handelt.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft ist ferner, ausgenommen im Falle des § 3 hinsichtlich der Bestimmung der Höhenlage, Behörde erster Instanz bei bundeseigenen Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesangestellten.
Gegen solche Bescheide der Bezirkshauptmannschaft steht die Berufung an den Landeshauptmann offen.
(4) Für die im Abs. 3 genannten Gebäude sind die der Landesregierung nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben durch den Landeshauptmann zu besorgen.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Dingliche Bescheidwirkung
Allen Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach § 55 - kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsene Rechte auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können und daraus erwachsene Pflichten auch vom Rechtsnachfolger zu erfüllen sind.
Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszufolgen.
Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren
Bei Gefahr im Verzug betreffend die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit ist zur Herstellung des in den Vorschriften der §§ 39 Abs. 1 und 3, 40 Abs. 5, 44 Abs. 3, 47 und 48 Abs. 1 geforderten Zustandes die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung des § 39 Abs. 3 und des § 55 Abs. 1 lit. a, lit. g (eingeschränkt auf § 36 Abs. 1), lit. h, lit. i, lit. j (eingeschränkt auf die §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 3, 46 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 und 49) und lit. l im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl.Nr. 29/1966, mitzuwirken.
Strafen
(1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
a)
Bauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausführt;
b)
Bauvorhaben entgegen der Baubewilligung, dem Freigabebescheid oder sonst der Bauanzeige ausführt;
c)
Bauvorhaben entgegen den aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung erlassenen Vorschriften ausführt;
d)
Verpflichtungen aufgrund der §§ 10, 12, 40 Abs. 8 oder 45 Abs. 2 letzter Satz nicht erfüllt;
e)
die Inanspruchnahme eines Grundstücks oder Bauwerks entgegen § 14 Abs. 1 und 2 verweigert;
f)
eine unrichtige Bestätigung nach den §§ 25 Abs. 3, 32 Abs. 4 oder 43 Abs. 4 lit. a oder einen falschen Befund nach den §§ 29 Abs. 6 erster Satz oder 37 Abs. 2 abgibt;
g)
Bauvorhaben durch Unbefugte ausführen lässt (§ 36 Abs. 1) oder als Bauausführender dem § 36 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt;
h)
Überprüfungen nach § 37 Abs. 1 oder Überprüfungen, die in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehen sind, nicht durchführen lässt, oder Organen und Sachverständigen gemäß §§ 38 Abs. 4 und 45 Abs. 4 den Zutritt oder Auskünfte verweigert;
i)
nach § 39 Abs. 1 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortführen lässt;
j)
Verfügungen oder Aufträge nach den §§ 39 Abs. 3, 40 Abs. 2 bis 5, 41 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 2, 44 Abs. 3, 46 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 48 oder 49 nicht befolgt;
k)
Meldungen nach § 43 Abs. 1, einschließlich der dort genannten Befunde, nicht fristgerecht erstattet;
l)
Bauwerke, sonstige Anlagen oder Teile davon entgegen den Vorschriften des § 44 benützt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geld-strafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.
Bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu 28.000 Euro verhängt werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d und i sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
(1) Bewilligungen und sonstige Berechtigungen zur Ausführung von Bauvorhaben aufgrund der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften bleiben bestehen.
§ 28 Abs. 7, § 30 Abs. 3 zweiter Satz, § 31, § 34 Abs. 5 und die §§ 35 bis 49 sind auf derartige Bauvorhaben sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Abs. 2 zur Anwendung gelangt.
(2) Baubewilligungs- und Bauanzeigeverfahren in Angelegenheiten dieses Gesetzes, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
Sonstige vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitete Verfahren in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in erster Instanz bereits abgeschlossen sind.
(3) Veränderungen der Geländeoberfläche durch eine Bauführung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten nicht als Veränderungen im Sinne des § 5 Abs. 4 zweiter Satz. 
Dasselbe gilt  für Veränderungen der Geländeoberfläche durch eine Bauführung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern sie aufgrund einer Baubewilligung, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt wurde, erfolgt ist.
(4) Oberirdische Gebäude, die nach den bisher geltenden Vorschriften bewilligt wurden, haben auf dem Baugrundstück und bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche Abstandsflächen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Dasselbe gilt für nach den bisher geltenden Vorschriften bewilligte sonstige oberirdische Bauwerke, soferne sie Wände mit einer Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben oder Flugdächer u.dgl. mit einer solchen Höhe sind.
(5) Soweit im Raumplanungsgesetz und in den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen Begriffe verwendet werden, die im § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes angeführt sind, sind sie im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung zu verstehen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz, LGBl.Nr. ../2001, tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, LGBl.Nr. ../2001, können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden.
Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl.Nr. ../2001, treten außer Kraft
a)
das Baugesetz, LGBl.Nr. 39/1972, 33/1976, 34/1981, 2/1982, 47/1983, 34/1994, 15/1996, 72/1997, 64/2000,
b)
Artikel II bis V des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 34/1996.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl.Nr. ../2001, werden dem Katastrophenhilfegesetz, LGBl.Nr. 47/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 33/1999, eingefügt
a)
als § 9a der bisherige § 16 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 39/1972, mit der Maßgabe, dass es im Abs. 1 statt „Behörde“ zu lauten hat „Gemeinde“,
b)
als § 30a der bisherige § 15 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 39/1972,
c)
im § 36 Abs. 1 lit. f vor „13 Abs. 3“ der Einschub „9a Abs. 1,“.
(5) Für den Fall, dass der § 54 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.
b) 650 Euro pro m² bei fehlender Einstellplatzfläche und 150 Euro pro m² bei fehlender Abstellplatzfläche; diese Beträge ändern sich entsprechend dem in Vorarlberg allgemein verwendeten Baukostenindex.
Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001)
Der Landtag hat beschlossen:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.
(2) Dieses Gesetz gilt, unbeschadet sonstiger landesrechtlicher Vorschriften, nicht für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen während eines kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraumes
a) im Rahmen des Aufgabenbereiches
von Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,
von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
von Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und anerkannten Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
b) im hochalpinen Gelände (Biwakieren).
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
a) „Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelte, Wohnwägen, Kraftfahrzeuge, Wohnmobile, Mobilheime und dergleichen im Rahmen des Tourismus;
b) „Campingplätze“ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;
c) „Standplätze“ jene Teile eines Campingplatzes, die dem Auf- oder Abstellen mobiler Unterkünfte dienen;
d) „Autocamp-Plätze“ ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenschluss von Standplätzen, die dem kurzfristigen Kampieren wechselnder Gäste auch außerhalb der Öffnungszeiten eines Campingplatzes dienen;
Verbot des Kampierens außerhalb von Campingplätzen
(1) Das Kampieren außerhalb von Campingplätzen ist verboten.
(2) Die Behörde hat dem Inhaber einer mobilen Unterkunft, in der außerhalb einer Grundfläche nach Abs. 6 kampiert wird oder werden soll, aufzutragen, die Unterkunft innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu entfernen.
Ist der Verpflichtete der deutschen Sprache nicht mächtig, so sind ihm nach Möglichkeit der Inhalt des Entfernungsauftrages und die Rechtsfolgen in einer für ihn verständlichen Sprache zu erläutern.
Der Berufung gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Kommt der Verpflichtete dem Entfernungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, so ist dieser durch Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu vollstrecken.
(3) Werden die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c angeführten Interessen erheblich beeinträchtigt und bleibt eine formlose Aufforderung zur Entfernung der mobilen Unterkunft wirkungslos, so hat die Behörde die Entfernung durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu veranlassen.
(4) Für Schäden, die bei der Entfernung von mobilen Unterkünften nach den Abs. 2 oder 3 unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
(5) Die Bezirkshauptmannschaft kann mit Zustimmung der Gemeinde
a) Gemeindesicherheitswacheorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 VStG in der Höhe bis zu 500,-  Schilling (ab 1. Jänner 2002 EURO 40,- ) und
b) Angehörige eines Gemeindewachkörpers zur Vornahme von Amtshandlungen nach lit. a und zur Festsetzung und Einhebung vorläufiger Sicherheiten nach Maßgabe des § 37a Abs. 2 Z. 2 VStG ermächtigen.
Abschnitt
Errichtung und Betrieb von Campingplätzen
Anzeigepflicht
(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes und die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige über die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes sind alle zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 5 erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Jedenfalls sind anzuschließen:
a) eine technische Beschreibung des Campingplatzes, aus der die Art, der Umfang, die Betriebszeiten, die Anzahl und Lage der Standplätze einschließlich eines allenfalls einzurichtenden Autocamp-Platzes sowie alle sonstigen geplanten Anlagen, Maschinen und Einrichtungen hervorgehen,
b) Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 2 und die zu ihrer Vermeidung oder Verminderung vorgesehenen Maßnahmen,
c) der Nachweis der Widmung im Sinne des § 5 Abs. 1 und der Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem der Campingplatz betrieben werden soll, oder, wenn der Anzeigende nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers,
d) der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde, wenn das Grundstück in ein Zusammenlegungsverfahren oder in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist und in der Verordnung über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bzw. im Bescheid über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bestimmt ist, dass die Errichtung oder die wesentliche Änderung eines Campingplatzes einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen, und
e) eine sicherheitstechnische Beschreibung und Angaben über die zur Vermeidung von Notfällen oder zur Verminderung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen.
(3) Bei der Anzeige über die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes können sich die Unterlagen nach Abs. 2 auf den betroffenen Teil beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind.
(4) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten
a) das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis zu nehmen,
b) die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherstellung der Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist, oder
c) das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass einem der Erfordernisse nach § 5 nicht entsprochen wird.
(5) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 4 lit. b oder c nicht innerhalb der genannten Frist rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(6) Dem Anzeigenden ist eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen mit der Erledigung nach Abs. 4 zurückzusenden.
(7) Wurde ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes zu untersagen.
Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides nachträglich angezeigt oder wird dieses nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.
(8) Wurde mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von zwei Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige begonnen, ohne dass die Behörde der Ausführung vorzeitig zugestimmt hat, so hat sie die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes bis zum Ablauf dieser Frist zu untersagen.
Wird das angezeigte Vorhaben nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.
(9) Besteht in den Fällen des Abs. 7 oder 8 eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen.
Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf seine Gefahr und Kosten sofort durchführen zu lassen.
Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.
Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.
Allgemeine Erfordernisse
(1) Campingplätze dürfen nur auf Grundstücken oder Teilen davon betrieben werden, die im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.
(2) Campingplätze sind, unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie
a) dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen; insbesondere müssen geeignete Feuerlösch- und Rettungsgeräte in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und ihr wirksamer Einsatz muss an allen Standplätzen und Anlagen gewährleistet sein;
b) den Erfordernissen der Hygiene und des Umweltschutzes entsprechen und die Erfordernisse der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallwirtschaft und der Energieversorgung sichergestellt werden und
c) weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen, noch die Sicherheit von Sachen gefährden,
d) Menschen weder durch Lärm, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung, Schwingungen, Geruch oder Rauch, noch auf andere Weise unzumutbar belästigen.
Besondere Pflichten
(1) Der Inhaber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass
a) die Fläche eines Autocamp-Platzes 10 v. H. der Fläche der übrigen Standplätze des Campingplatzes nicht überschreitet; ein Autocamp-Platz muss weiters von den übrigen Standplätzen durch geeignete Vorkehrungen gut sichtbar abgegrenzt werden;
b) ein Autocamp-Platz und mindestens die Hälfte der Standplätze für wechselnde Gäste freigehalten wird und
c) auf Standplätzen nur Anlagen errichtet werden, die
infrastrukturellen Erfordernissen, wie der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung oder der Energieversorgung, dienen oder
untergeordnete Bestandteile mobiler Unterkünfte sind, keine dauerhafte Verbindung zum Boden haben und ohne besonderen technischen Aufwand entfernt werden können, wie etwa handelsübliche Vorzelte, Vordächer und dergleichen.
(2) Der Inhaber eines Campingplatzes hat weiters
a) der Behörde unverzüglich die Aufnahme des Betriebes, die beabsichtigte Unterbrechung des Betriebes für die Dauer von mehr als einem Jahr und die Stilllegung des Betriebes schriftlich anzuzeigen und
b) eine Campingplatzordnung zu erlassen, die das Verhalten der Campinggäste, insbesondere auch im Falle drohender oder eintretender Gefahren, regelt.
Die Campingplatzordnung ist an geeigneten Stellen des Campingplatzes gut sichtbar anzuschlagen und nach Möglichkeit den Campinggästen bei der Anmeldung zu übergeben.
Behördliche Befugnisse
(1) Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Kontrolle der Einhaltung des § 5 Abs. 2 und des § 6 im erforderlichen Ausmaß während der Betriebszeiten Campingplätze zu betreten, zu besichtigen und zu überprüfen.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt auch außerhalb der Betriebszeiten zulässig.
(3) Die Behörde kann die Räumung von Campingplätzen verfügen, wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht.
(4) Die Inhaber von Campingplätzen haben
a) die in den Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen zu dulden und
b) den Organen der Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 auf Verlangen in alle den Campingplatz betreffenden schriftlichen oder elektronischen Unterlagen Einsicht zu gewähren und die Herstellung von Kopien zuzulassen; sie haben ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften bestehen nicht, sofern sie dadurch sich selbst oder eine der im § 38 VStG genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.
(5) Zur Durchsetzung der Pflichten nach Abs. 4 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
Behebung von Mängeln
(1) Der Inhaber eines Campingplatzes hat während des Betriebes auftretende Mängel, die Einfluss auf die Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 haben können, unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
(2) Kommt der Inhaber eines Campingplatzes der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, so hat ihm die Behörde die erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(3) Besteht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde dem Inhaber des Campingplatzes die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen.
Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Inhabers sofort durchführen zu lassen.
Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.
Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.
Untersagung des Betriebes, behördliche Schließung
(1) Die Behörde hat dem Inhaber eines Campingplatzes den weiteren Betrieb des Campingplatzes oder eines Teiles davon mit Bescheid zu untersagen, wenn
a) einem Auftrag zur Behebung von Mängeln nach § 8 Abs. 2 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig entsprochen wird oder
b) Vorschreibungen in Bescheiden nach § 4 Abs. 4 lit. b oder die Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b nicht eingehalten werden.
(2) Die Behörde hat einen Untersagungsbescheid nach Abs. 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.
(3) Liegen Mängel vor, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 darstellen und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Inhaber des Campingplatzes die Schließung des Campingplatzes oder von Teilen davon innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
Pflichten der Campinggäste und Besucher
Die Campinggäste und deren Besucher sind verpflichtet, sich jederzeit so zu verhalten, dass das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet wird.
Dingliche Wirkung
Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenbezogenen Bescheiden nach diesem Abschnitt ergeben, werden durch einen Wechsel des Inhabers des Campingplatzes nicht berührt.
Der Rechtsvorgänger hat dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
Der Rechtsnachfolger hat den Rechtsübergang unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
Abschnitt
Behörden, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
Erstreckt sich ein Campingplatz auf das Gebiet zweier oder mehrerer politischer Bezirke, so ist die Landesregierung Behörde.
(2) Die Landesregierung kann jedoch, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Entgegennahme der Anzeige, zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden in ihrem Namen ermächtigen, die im Hinblick auf die Lage des Campingplatzes am geeignetsten ist.
(3) Behörde im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist der Bürgermeister, im Gebiet der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat Innsbruck.
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten, die
a) für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,
b) zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder
c) der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind,  dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Verarbeitete Daten dürfen übermittelt werden:
a) den Beteiligten an einem Verfahren,
b) den Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogen werden,
c) ersuchten oder beauftragten Behörden (§ 55 AVG) und
d) der für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörde, soweit diese Daten im Rahmen des Verfahrens benötigt werden.
Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
(1) Die Bezirkshauptmannschaften und die Bundespolizeidirektion Innsbruck haben als Sicherheitsbehörden an der Vollziehung der §§ 4 Abs. 9, 7 Abs. 5 und 8 Abs. 3 dadurch mitzuwirken, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesen Bestimmungen zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.
(2) Für die Besorgung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Besorgung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2, 3 und 6 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
Strafbestimmungen
(1) Wer
a) außerhalb von Campingplätzen oder von Grundflächen, für die eine Verordnung nach § 3 Abs. 6 vorliegt, kampiert;
b) in Verordnungen nach § 3 Abs. 6 enthaltene Vorschreibungen nicht einhält;
c) einen Campingplatz ohne vorherige Anzeige nach den §§ 4 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 lit. a errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder trotz Untersagung nach § 4 Abs. 4 lit. c betreibt,
d) einen Campingplatz vor dem Ablauf von zwei Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige nach § 4 Abs. 1 errichtet oder wesentlich ändert, ohne dass die Behörde der Ausführung des Vorhabens vorzeitig zugestimmt hat,
e) als Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach den §§ 6, 7 Abs. 4 lit. b und 8 Abs. 1 oder einem Auftrag nach § 8 Abs. 3 erster Satz nicht nachkommt,
f) in Bescheiden enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,-  Schilling (ab dem 1. Jänner 2002 EURO 220,- ) und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 100.000,-  Schilling (ab dem 1. Jänner 2002 EURO 7.300,- ) zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a und b fließen der Gemeinde zu.
Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung nach § 15 Abs. 1 des Tiroler Campingplatzgesetzes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.
Ansuchen nach § 17 des Tiroler Campingplatzgesetzes gelten als Anzeigen nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes.
Die Frist nach § 4 Abs. 4 beginnt erst mit der vollständigen Einbringung der Unterlagen nach § 4 Abs. 2 zu laufen.
(2) Bewilligungen nach dem Tiroler Campingplatzgesetz, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtskräftig sind, bleiben unberührt.
Insbesondere gelten rechtmäßig bestehende Campingplätze im Umfang ihres Bestandes als zur Kenntnis genommen.
Die Behörde hat auf Antrag Auflagen in Bescheiden aufzuheben, soweit sie nach diesem Gesetz nicht mehr vorgeschrieben werden könnten oder soweit sie zur Sicherstellung der Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 nicht mehr erforderlich sind.
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Personenbezogene Begriffe in diesem Gesetz haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung.
Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
In-Kraft-Treten, Notifikation
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 69/1980, außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2001/184/A).
GÜTEVORSCHRIFTEN für Elastische Bodenbeläge
Vorwort
Der Gütezeichenausschuß des Österreichischen Forschungsinstitutes für Chemie und Technik (ofi) hat aufgrund der Vorschläge des Gütezeichen-Unterausschusses "Elastische Bodenbeläge" gemäß Pkt. 1 der vom Bundesministerium für Wirtschaftliche Angelegenheiten zuletzt mit Bescheid (Zl. 92.752/19-IX/2/97) vom 29.07.1997 genehmigten Geschäftsordnung für das Gütezeichen des ofi nachstehende Gütevorschriften für  elastische Bodenbeläge erstellt.
Zur Kennzeichnung der Güte gemäß § 2 h) der ofi-Satzungen dient eine unter der Nr. 33542 registrierte Verbandsmarke (§ 33 Markenschutzgesetz 1953, RGBL. Nr. 28).
Die vorliegenden Gütevorschriften enthalten bewußt keine Aussagen über die Zulässigkeit des Einsatzes derart gütegesicherter Bodenbeläge, diesbezüglich sind - je nach Anwendungsbereich - gegebenenfalls auch die entsprechenden einschlägigen Gesetze, Richtlinien und Normvorschriften (z.B. Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes udgl.) zu beachten.
Wien, 01.05.2001
Inhaltsverzeichnis
Seite
Geltungsbereich
Die vorliegenden Gütevorschriften gelten für alle Arten von elastischen Bodenbelägen.
Von den Gütevorschriften nicht erfaßt werden alle Arten von Unterlagsböden,  z.B. Kork-ment-, Schaum- oder Gummigranulat-Unterlagen.
Anforderungen an Beläge
Allgemeine Anforderungen
Die nachstehend genannten Anforderungswerte gelten für alle im Rahmen der gegenständlichen Gütevorschriften qualitätsgesicherten Bodenbeläge, unabhängig von der zugrundeliegenden Type.
Anforderungen gemäß bestehender europäischer Normen
Wenn für elastische Bodenbelagstypen europäische Spezifikationsnormen existieren, so sind diese Normen (in der jeweils aktuellen Fassung) von gütegesicherten Bodenbelagsqualitäten jedenfalls einzuhalten.
Zum Zeitpunkt der Erstellung der gegenständlichen Güterichtlinien sind dies insbesondere
ÖNORM EN 649:
Elastische Bodenbeläge - Homogene und heterogene PVC-Beläge
ÖNORM EN 650:
Elastische Bodenbeläge - Bodenbeläge aus PVC mit einem Rücken aus Jute  oder Polyestervlies oder auf Polyestervlies mit einem Rücken aus PVC
ÖNORM EN 651:
Elastische Bodenbeläge - PVC-Bodenbeläge mit einer Schaumstoffschicht
ÖNORM EN 652:
Elastische Bodenbeläge - PVC-Bodenbeläge mit einem Rücken auf Korkbasis
ÖNORM EN 653:
Elastische Bodenbeläge - Geschäumte PVC-Bodenbeläge
ÖNORM EN 654:
Elastische Bodenbeläge - PVC Flex-Platten
ÖNORM EN 655:
Elastische Bodenbeläge - Platten mit Rücken aus Presskork mit PVC-Nutzschicht
ÖNORM EN 548:
Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für Linoleum mit und ohne Muster
ÖNORM EN 686:
Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für Linoleum mit und ohne Muster mit Schaumrücken
ÖNORM EN 687:
Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für Linoleum mit und ohne Muster mit Korkmentrücken
ÖNORM EN 1816:
Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für homogene und heterogene ebene Elastomer-Bodenbeläge mit Schaumstoffbeschichtung
ÖNORM EN 12104:
Elastische Bodenbeläge - Preßkorkplatten - Spezifikationen
ÖNORM EN 1817:
Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für homogene und heterogene ebene Elastomer-Bodenbeläge
ÖNORM EN 12199:
Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für homogene und heterogene profilierte Elastomer-Bodenbeläge
ÖNORM EN 13413:
Elastische Bodenbeläge - PVC-Bodenbeläge mit einem Rücken aus Mineralfasern
Existieren für gütegesicherte Bodenbelagstypen noch keine solchen europäischen Spezifikationsnormen, so gelten bis auf weiteres EN 649 für Beläge mit thermoplastischen Bindemitteln, EN 1817 für Beläge mit elastomeren Bindemitteln sowie EN 548 für Beläge auf Basis Linoleum.
Verhalten bei Wärmeeinwirkung
Gütegesicherte Bodenbeläge dürfen bei einer Prüfung gemäß EN 434 nur folgende  maximale Maßänderungen aufweisen:
Bahnen:
längs  SYMBOL  0,30 %
quer  SYMBOL  0,25 %
Platten:
Darüber hinaus dürfen gütegesicherte heterogene Beläge bei der Prüfung gemäß EN 434 nur eine maximale Schüsselung / Krallung von 2mm aufweisen.
Brandverhalten sowie Qualmbildung beim Abbrand
Gütegesicherte Bodenbeläge müssen im Hinblick auf ihr Brandverhalten sowie ihre Qualm-bildung bis auf weiteres die Anforderungen der
Brennbarkeitsklasse B1 - schwerbrennbar Qualmbildungsklasse Q1 - schwachqualmend
gemäß ÖNORM B 3810 / ÖNORM B 3800, Tl. 1 erfüllen.
Stuhlrollenprüfung
Gütegesicherte Bodenbeläge dürfen bei einer Prüfung im Stuhlrollenversuch nach EN 425 - allerdings mit einer gegenüber Normanforderungen erhöhten Beanspruchung von 100.000 Umdrehungen - grundsätzlich nur leichte Oberflächenveränderungen (insbes. kein visuell erkennbares Rissigwerden) und keine Delaminierungen aufweisen.
Geringfügige Aufhellungen oder Glanzgradunterschiede, welche durch die vom jeweiligen Belagshersteller empfohlenen Einpflegemethoden eliminiert werden können, bleiben bei der Beurteilung außer Betracht.
Oberflächenbeschaffenheit / Reinigungs- und Pflegeverhalten
Gütegesicherte Bodenbeläge müssen so beschaffen sein, daß nach deren Verlegung, Baugrobreinigung und Baufeinreinigung für deren Gebrauchstauglichkeit keine zusätzliche erste Einpflege mit Pfegemitteln im Sinne der ÖNORM D 2202 (früher: "Beschichtung") erforderlich ist.
Evt. später erforderliche Einpflegemaßnahmen, die infolge starker Nutzung partiell notwendig werden, sind davon nicht betroffen.
Im Zuge der Baufeinreinigung dieser Beläge ist üblicherweise auch keine Grundreinigung im Sinne der ÖNORM D 2202 notwendig, es reicht zumeist ein Naßscheuern mit pH-neutralen Reinigungsmitteln, gegebenenfalls mit anschließendem Poliervorgang.
Für gütegesicherte Bodenbeläge muß eine Reinigungs- und Pflegeanleitung verfügbar sein, in welcher dies entsprechend festgehalten ist.
Flüchtige Anteile / Emissionen
Bei einer Emissionsprüfung nach ÖNORM ENV 13419-1 (Prüfmethodik: GC/MS, Probenahme nach ÖNORM ENV 13419-3, Prüfung nach 28-tägiger Lagerung im Normklima) müssen gütegesicherte Bodenbeläge die in nachstehender Tabelle angeführten Grenzwerte für flächenspezifischen Emissionsraten erfüllen.
Substanz
Maximale flächenspezifische Emissionsrate SER max (28 d) [SYMBOLg m -2 h -1]
Aromate (incl. Styrol)
Halogenierte VOC
TVOC *)
Geruchsstoffe/Reizstoffe:
Hexanal
Nonanal
Styrol
*) Anmerkungen:
Definition von ´TVOC´ gemäß European Collaborative Action (ECA):
deutsche Übersetzung in B. Seifert:
Schwermetalle
Der Schwermetallgehalt gütegesicherter Bodenbeläge darf die in der nachstehenden Tabelle angeführten Grenzwerte - als Anteil tolerierbarer Verunreinigungen - nicht überschreiten.
Element
Grenzwert
Prüfmethode
Blei
100 mg/kg
Aufschluß gemäß ÖNORM M 6250 und vergleichbare Methoden
Cadmium
1 mg/kg
Quecksilber
0,5 mg/kg
Chrom VI
0,5 mg/kg
in Anlehnung an DIN 53314 und vergleichbare Methoden
Zusätzlich ist - speziell im Fall von PVC-Belägen - ein qualitativer Nachweis (z.B. mittels RFA- oder AAS-Analytik) im Hinblick auf die Gegenwart signifikanter Mengen an Zinn zu führen (vgl. hierzu auch Pkt. 2.2.5).
Spezielle Anforderungen
Zusätzlich zu den in Punkt 2.1 genannten allgemeinen Anforderungen gelten für die im Rahmen der gegenständlichen Gütevorschriften qualitätsgesicherten Belagstypen noch nachstehende, typenabhängige Anforderungskriterien.
Eindruckverhalten
Gütegesicherte Bodenbeläge der nachstehend genannten Belagstypen müssen bezüglich ihres Eindruckverhaltens die hier angeführten, gegenüber den Normanforderungen stren-ge-ren Grenzwerte erfüllen:
Belagstype
Resteindruck gemäß EN 433
Homogene und heterogene PVC-Beläge (ÖNORM EN 649)
PVC-Bodenbeläge mit Schaumstoffschicht (ÖNORM EN 651)
Geschäumte PVC-Bodenbeläge (ÖNORM EN 653)
Linoleum mit und ohne Muster (ÖNORM EN 548) bei Belagsdicken ≤ 3,2 mm
Homogene und heterogene ebene Elastomer-Bodenbeläge (ÖNORM EN 1817)
Belagsdicke 2,5 mm
Belagsdicke SYMBOL 2,5 mm
Polyolefin-Beläge
Verschleißverhalten / Nutzschichtdicke
Gütegesicherte Bodenbeläge müssen bezüglich Ihrer Nutzschichtdicke mindestens den Kriterien für Verwendungsbereich 34  -  sehr starke gewerbliche Nutzung oder Verwendungsbereich 42  - normale industrielle Nutzung gemäß EN 685 entsprechen.
Gütegesicherte Bodenbeläge dürfen darüber hinaus bei einer Verschleißprüfung gemäß EN 660-1 nur folgende maximale Gewichtsverluste aufweisen:
Materialbasis
Gewichtsverlust gemäß EN 660-1
Polyvinylchlorid (PVC)
3,5 g *)
Linoleum
6,0 g
Elastomer
5,0 g
Sonstige Belagsmaterialien (z.B. Polyolefin), welche nicht in EN-Normen gemäß Pkt. 2.1.1 geregelt sind
3,5 g
*) Anmerkung:
Gemäß der geltenden EN-Normen wird die Verschleißprüfung nach EN 660-1 bei PVC-Be-lägen auch zur Einstufung in die Verschleißgruppen "T" - "F" herangezogen; der in der Tabelle angegebene Grenzwert von 3,5 g gilt für PVC-Beläge der Verschleißgruppe "P" als erfüllt.
N-Nitrosamine
Elastomerbeläge sind hinsichtlich ihres Gehaltes an N-Nitrosaminen gemäß der europ. Richtlinie 93/11/EWR zu überprüfen;
bei der mit einer nitrithaltigen Speicheltestlösung vorgenommenen Prüfung (entspricht einer Prüfung in Anlehnung an ÖNORM S 1555, jedoch mit verlängerter Prüfzeit von 24 h) darf der Gehalt an N-Nitrosaminen maximal 10 µg/kg betragen.
Monomeres Vinylchlorid
Der Gehalt an monomerem Vinylchlorid (VC) ist für PVC-Beläge nach ISO/DIS 6401 (4/1998) oder einer vergleichbaren Methode zu prüfen und darf maximal 1 mg/kg betragen.
Hiermit gelten auch die Anforderungen der europ. Richtlinie 78/142/EEC bzw. der im Rahmen des LMG 1975 erlassenen österr. Kunststoffverordnung (BGBl. 775/1994 i.d.g.F.) als erfüllt.
Sofern vom Belagshersteller durch entsprechende Zertifikate belegt werden kann, daß für die Herstellung des Belages ausschließlich PVC-Grundmaterialien eingesetzt werden, die diesen Spezifikationen entsprechen, darf auf eine gesonderte Überprüfung des VC-Gehaltes am Bodenbelag verzichtet werden.
In Schiedsfällen ist in jedem Fall das Prüfergebnis am Bodenbelag maßgeblich.
Tributylzinn (TBT)
In Anlehnung an eine entsprechende Empfehlung des deutschen Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz (BGVV) vom 06.03.2000 dürfen gütegesicherte Bodenbeläge kein TBT als biozide Ausrüstung enthalten.
Sofern im Bodenbelag ein signifikanter Gehalt des Elementes Zinn festgestellt wurde (vgl. Pkt. 2.1.7), ist dieser im Hinblick auf einen möglichen Gehalt an extrahierbaren Organozinnverbindungen zu überprüfen.
Bei der experimentellen Prüfung, welche gemäß bestehender lebensmittelrechtlicher Bestimmungen mit 3% Essigsäure (w/w; Versuchsbedingungen: 10Tage/40 °C) vorgenommen wird, darf der in den BGVV-Empfehlungen (1.6.99) für PVC im Lebensmittelkontakt festgelegte Grenzwert von 5 µg Zinn/dm 2 nicht überschritten werden.
PRÜFMETHODEN
Bei der Überprüfung von Bodenbelägen hinsichtlich der in den gegenständlichen Gütevorschriften genannten allgemeinen und speziellen Anforderungen ist grundsätzlich der anerkannte Stand von Wissenschaft und Technik zugrunde zu legen.
Sind in den jeweiligen Abschnitten bei einzelnen Anforderungskriterien Prüfnormen bzw. Prüfverfahren angegeben, so sind diese den Untersuchungen zugrunde zu legen.
GÜTEÜBERWACHUNG
Anforderungen an den Hersteller
Der Belagshersteller muß seine Fertigung so betreiben, daß eine ausreichend hohe und konstante Qualität der hergestellten Beläge gewährleistet werden kann.
Insbesondere muß der Betrieb über die hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen, über entsprechend qualifiziertes Personal sowie auch über die für die Durchführung der Eigenüberwachungsmaßnahmen erforderlichen Einrichtungen bzw. Prüfgeräte verfügen:
Letztere sind in regelmäßig wiederkehrenden Abständen einer entsprechenden Wartung und Kalibrierung zu unterziehen, sodaß die Korrektheit der ermittelten Prüfergebnisse gewährleistet werden kann.
Das gesamte QM-System des Betriebes muß gemäß ISO 9000-Serie zertifiziert sein.
Die Einhaltung gesetzlicher Regelungen und behördlicher Auflagen, insbesondere die Materien Luft, Wasser, Abfall, Umweltinformation sowie ArbeitnehmerInnenschutz betreffend, ist zu dokumentieren.
Sowohl für inländische als auch für ausländische Produktionsstätten sind die jeweiligen nationalen Bestimmungen zu erfüllen.
sofern EU-Regelungen über nationale Bestimmungen hinausgehen, sind jedenfalls diese einzuhalten.
Die Produk-tions-stätte ist jener Ort, wo die Produkte zum überwiegenden Teil hergestellt werden.
In Anlehnung an das österr. Abfallwirtschaftsgesetz (BGBl. Nr. 325/1990 i.d.g.F.) ist ein Abfallwirtschaftskonzept (AWK) vorzulegen.
Die im Erlass des BMUJF über die Vollständigkeit von betrieblichen AWK (GZ. 473504/404-III/9/95) angeführten Punkte müssen darin enthalten sein.
Für Produktionsstätten, die nach EMAS-Verordnung (EWG 1835/93) registriert sind oder die eine bestehende Zertifizierung nach ISO 14001 ("Umweltmanagement-Sy-ste-me - Spezifikation mit Anleitung zur Anwendung"; Ausg. 1996) vorweisen können, gelten die Anforderungen gemäß c) - e) als erfüllt.
Erstmalige Verleihung des Gütezeichens
Vor der erstmaligen Verleihung des Gütezeichens an einen Belagshersteller wird dessen Betrieb vom Österreichischen Kunststoffinstitut hinsichtlich der Erfüllung der in Pkt. 4.1 genannten Anforderungskriterien und der Voraussetzungen für die Einhaltung der Eigenüberwachungsmaßnahmen gemäß Pkt. 4.3 überprüft.
Für diese Überprüfung kann sich das Österreichische Kunststoffinstitut gegebenenfalls auch anderer akkreditierter Überwachungsstellen bedienen.
Es wird von jeder für das Gütezeichen beantragten Belagstype eine Probenahme vorgenommen, wobei jeweils eine versandfertige Liefereinheit (z.B. Belagsrolle) in Original-Verpackung entnommen wird; zusätzlich sind vom Belagshersteller eine aktuelle Musterkarte der jeweiligen Belagstype sowie aktuelle Ausgaben der Reinigungs- und Pflegeanleitung und der Verlegeanleitung zu übergeben.
Sofern vom Hersteller schriftlich bestätigt und durch entsprechend sorgfältige vergleichende analytische Überprüfung nachgewiesen werden kann, daß sich zwei oder mehrere handelsübliche Belagstypen ausschließlich im Dessin, nicht jedoch im Aufbau bzw. in der zugrundeliegenden Rezeptur unterscheiden, ist eine separate Überprüfung jeder einzelnen Type nicht erforderlich.
Über die in diesen Fällen angewandte konkrete Vorgangsweise (z.B. Teilprüfungen an unterschiedlichen handelsüblichen Belagstypen) wird im Einzelfall vom Österreichischen Kunststoffinstitut entschieden.
Die Proben werden hinsichtlich der Erfüllung der in den Punkten 2.1 bzw. 2.2 genannten allgemeinen und speziellen Anforderungskriterien überprüft.
Die Überprüfung hinsichtlich Schwermetallgehalt gemäß Pkt. 2.1.7 wird vorzugsweise an entsprechenden Mischproben aus der Musterkarte vorgenommen.
Zusätzlich ist zwischen dem Belagshersteller und dem Österreichischen Kunststoffinstitut ein Güteüberwachungsvertrag abzuschließen, welcher die regelmäßig wiederkehrenden Gütesicherungsmaßnahmen (Eigen- und Fremdüberwachungsprüfungen) regelt.
In diesem Güteüberwachungsvertrag wird gegebenenfalls auch die Anerkennung von Prüfergebnissen anderer akkreditierter Prüf- und Überwachungsstellen für die laufende Fremdüberwachung geregelt.
Eigenüberwachung durch den Belagshersteller
Umfang und Häufigkeit der Eigenüberwachungsprüfungen durch den Belagshersteller müssen in einem Ausmaß durchgeführt werden, welches eine gleichmäßig hohe Qualität der gütegesicherten Bodenbeläge sicherstellt, sodass die allgemeinen und speziellen Anforderungen dieser Gütevorschriften (vgl. Pkt. 2.1 + 2.2) von jeder produzierten Belagscharge erfüllt werden können.
Die Eigenüberwachungsprüfungen sind in entsprechenden Prüfplänen festzulegen, die einem QM-System gemäß ISO 9000-Serie unterliegen (vgl. Pkt. 4.1, lit. b) und die vor der erstmaligen Verleihung des Gütezeichens dem Österreichischen Kunststoffinstitut offenzulegen sind.
Sofern die Einhaltung der Eigenüberwachungsmaßnahmen sowie die Funktionstüchtigkeit der für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen apparativen Einrichtungen nicht im Zuge der jährlichen Fremdüberwachungsprüfung gemäß Pkt. 4.4  erfolgt, ist sie im Zuge der jährlich wiederkehrenden ISO 9000-Audits zu überprüfen und über eine entsprechende Bestätigung der Zertifizierungsstelle zu belegen.
Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind zu protokollieren und gemeinsam mit entsprechenden Rückhaltemustern über einen Zeitraum von mindestens 1 Jahr aufzubewahren.
Fremdüberwachung
Mindestens einmal pro Jahr wird auf der Basis des Güteüberwachungsvertrages (vgl. Pkt. 4.2) eine Fremdüberwachungsprüfung vorgenommen:
Sie umfasst insbesondere die stichprobenartige Überprüfung einzelner Belagsproben im Hinblick auf die Einhaltung der nachstehend genannten Anforderungskriterien:
Stuhlrollenprüfung gemäß Pkt. 2.1.4
TVOC-Emission gemäß Punkt 2.1.6
Schwermetall-Gehalt gemäß Pkt. 2.1.7
Eindruckverhalten gemäß Pkt. 2.2.1
Die dafür erforderliche Probenahme erfolgt üblicherweise im österreichischen Händlerlager (bzw. im Lager des Importeurs), kann jedoch im Einzelfall auch im Produktionsbetrieb des Belagsherstellers vorgenommen werden.
Gegebenenfalls ist nach Absprache mit dem Antragsteller auch eine Probenahme im Zuge einer aktuellen Belagsverlegung zulässig.
Die entnommene Probe ist entsprechend zu dokumentieren, insbesondere sind Probenmenge, Produkttype, Farbe/Dessin sowie exakte Chargennummer festzuhalten.
Über die zuletzt genannte Chargennummer ist vom Belagshersteller eine schriftliche Bestätigung über den Zeitpunkt der Belagsproduktion einzuholen, um die Prüfergebnisse der TVOC-Emissionsmessung entsprechend beurteilen zu können.
Zusätzlich zu dieser experimentellen Überprüfung einzelner Belagseigenschaften wird im Zuge der Fremdüberwachung gegebenenfalls auch eine Kontrolle der vom Belagshersteller durchgeführten Eigenüberwachungsmaßnahmen (z.B. durch Kontrolle der Prüfprotokolle) sowie der Funktionstüchtigkeit der für die Durchführung der Eigenüberwachungsprüfungen erforderlichen apparativen Einrichtungen (z.B. durch Vorlage von Eich- und/oder Kalibrierscheinen) vorgenommen;
ersatzweise kann diese zuletzt genannte Kontrolle der Eigenüberwachungsmaßnahmen auch im Rahmen des jährlich wiederkehrenden ISO 9000 - Audits erfolgen (vgl. Pkt. 4.1, lit. b) sowie Pkt. 4.3).
Über die vorgenommene Fremdüberwachungsprüfung ist ein Prüfbericht auszustellen.
KENNZEICHNUNG
Form der Kennzeichnung
Nach Verleihung des Gütezeichens an den Belagshersteller kann dieser die betreffenden qualitätsgesicherten elastischen Bodenbeläge mit dem nachstehend angeführten Gütezeichen kennzeichnen:
Mit dem Anbringen der Kennzeichnung oder mit jedem sonstigen Verweis auf die vorliegenden Gütevorschriften bestätigt der Hersteller des Belages, daß alle in den gegenständlichen Gütevorschriften enthaltenen Anforderungen, insbesondere auch die Vorschriften betreffend Güteüberwachung, erfüllt werden.
Durch die Kennzeichnung der qualitätsgesicherten Bodenbeläge muß die Zuordnung der ausgelieferten Ware zum Gütezeichen, zur Belagstype, zur Liefercharge sowie zum Hersteller bis zur kleinsten Verpackungseinheit gegeben sein.
Verlege-, Reinigungs- und Pflegeanleitung
Für gütegesicherte Beläge muß eine Verlege-, Reinigungs- und Pflegeanleitung verfügbar sein.
Im Sinne der Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit soll die Reinigungs- und Pflegeanleitung den optimierten Einsatz der Reinigungs- und Pflegemittel empfehlen.
Auf den Informationsunterlagen sind Kontaktadresse und Telefonnummer des Herstellers oder der Lieferfirma anzugeben.
Anerkennung von Erzeugnissen und Verfahren  im Bereich der EG und des EWR
Erzeugnisse, die aus der Europäischen Gemeinschaft oder aus EFTA-Ländern, die Mitgliedstaaten des EWR-Übereinkommens sind, stammen, können die Erfüllung der Anforderungen auch durch Zeugnisse, Überprüfungen und Überwachungen nachweisen, bei denen Verfahren angewendet wurden, die jenen in Österreich gleichwertig sind, sofern die Prüfungsergebnisse den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt werden oder auf Anfrage erhältlich sind.
Diese zur Ausstellung von Zeugnissen und der Durchführung von Überwachungen und Überprüfungen berechtigten Einrichtungen müssen angemessene und zufriedenstellende Garantien hinsichtlich ihrer technischen und professionellen Qualifikationen sowie ihrer Unabhängigkeit bieten.
Solche Garantien bieten jedenfalls die anhand der Kriterien der Europäischen Normen der Serie EN 45000 akkreditierten Zertifizierungsstellen.
Änderung der Gütevorschriften
Änderungen der gegenständlichen Gütevorschriften jeglicher Art sind nur nach fachlicher Überprüfung und Befürwortung durch den Gütezeichen-Unterausschuß "Elastische Bodenbeläge" möglich.
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Allgemeines
Straßenaufbau
Grundsätze
Tunnel in geschlossener Bauweise
Tunnel in offener Bauweise, Unterflurtrassen und Grünbrücken
Erhöhte Seitenstreifen
Innenschale
Zwischendecken, Trennwände und Zugänge
Zwischendecken
Trennwände
Zugänge
Abdichtungen
Tunnel in geschlossener Bauweise
Abdichtungen in offener Bauweise
Beschichtung im Tunnel
Entwässerung
Arten der Wässer
Entwässerungssystem
Bauliche Ausbildung der Entwässerung
Angeführte Richtlinien und Normen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese Richtlinien sind für Tunnel, Unterflurstrecken und Grünbrücken im Zuge von Bundesstraßen A, S und B anzuwenden.
Allgemeines
Bei der Planung des Innenausbaues ist insbesondere auf die baulichen Erfordernisse der Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen (BuS) gemäß RVS  9.281 und RVS  9.282 bedacht zu nehmen.
Oberbau
Grundsätze
Der Oberbau in Tunnel, Unterflurtrassen und Grünbrücken ist gemäß der Tabelle  1 im Regelfall mit einer Betondecke gemäß der Tabelle  1 (Bautype T2) zu dimensionieren und liegt auf einem tragfähigen (> 55 MN/m 2) und entwässerten Unterbauplanum auf.
Die Berechnung der Bemessungsnormlastwechsel hat gemäß RVS 3.63 zu erfolgen.
Tabelle 1:
Bemessungstabelle für Oberbauten in Tunnel, Unterflurtrassen und Grünbrücken mit bituminösen Befestigungen und Betondecken
bituminöse Tragschichte und Decke gemäß einschlägigen RVS
Betondecke gem. RVS 8S.06.32
bituminöse Tragdeckschichte BTD gem. RVS 8S.05.14
ungebundene Obere Tragschichte gem. RVS 8S.05.11, Kant- oder Brechkörnung
ungebundene Untere Tragschichte gem. RVS 8S.05.11
Lastklasse1)
S
I
II
BNLW in Mio.
> 10 bis 252)
> 4 bis 10
Bautype T1
bit. Decke
ungeb. Obere TS
BNLW in Mio.
> 18 bis 403)
Betondecke verdübelt
Bautype T2
Betondecke auf ungeb. Unterer TS
Anmerkungen
Für höhere Belastungen ist eine gesonderte Dimensionierung erforderlich.
Bei Objekten mit Sohlplatte oder Sohlgewölbe mit Füllbeton kann die ungeb. Oberer bzw. Untere Tragschicht auf 20cm reduziert werden.
Bemessungslebensdauer n = 20 Jahre bei Bautype T1 und n = 30 Jahre bei Bautype T2.
Bei einer Verkehrsbelastung über 10 Mio. BNLW darf die maximale Plattenlänge die 25fache Deckendichte nicht überschreiten.
Die Ausführung einer bituminösen Befestigung nach Bautype T1 ist bei Gefährdungsklassen III und IV gemäß RVS 9.261 nur bis zu einer Tunnellänge von ca. 1000 m gestattet.
Die Verwendung von Drainasphaltschichten in Tunnel, Unterflurtrassen oder Grünbrücken (einschließlich allfälliger Galerien) ist nicht erlaubt.
Im Bereich der Portale ist der Oberbau bis zu einer Länge von 100 m in den Freilandbereich zu verlängern.
Abweichungen sind aufgrund örtlicher Gegebenheiten und Trassierungszwangspunkte zulässig.
Auf die Durchlässigkeit der ungebundenen Tragschichte ist besonders zu achten.
Tunnel in geschlossener Bauweise
Objekte ohne Sohlgewölbe, Füllbeton oder Sohlplatte.
Bei Objekten ohne Sohlgewölbe, Füllbeton oder Sohlplatte ist auf die gereinigte Felsoberfläche (Unterbauplanum) eine mindestens 30 cm dicke ungebundene Obere Tragschicht (Kant- oder Brechkörnung gem. RVS 8S.05.11) bei bituminösen Tragschichten (Bautype T1) bzw. eine mind. 30 cm dicke ungebundene Untere Tragschicht gemäß RVS 8S.05.11 bei Betondecken (Bautype T2) aufzubringen.
Objekte mit Sohlgewölbe oder Sohlplatte
Bei Tunnel mit Sohlplatte oder Sohlgewölbe mit Füllbeton darf die Dicke der ungebundenen Tragschichte von 30 cm auf 20 cm reduziert werden.
Bei Objekten mit Sohlgewölbe ist Füllbeton B 16/u bis auf die Oberkante der Hauptentwässerung einzubauen.
Tunnel in offener Bauweise, Unterflurtrassen und Grünbrücken
Objekte ohne Sohlplatte
Bei Objekten ohne Sohlplatte ist der Oberbau der Freilandstrecke vor oder nach dem Objekt beizubehalten.
(Ausnahmen s.Pkt. 3.1)
Objekte mit Sohlplatte
Bei Objekten mit Sohlplatte ist auf die Drainagewirkung zwischen der bituminösen Tragschicht bzw. der Betondecke und der Sohlplatte durch die Herstellung einer mindestens 20 cm dicken ungebundenen Tragschichte oder einer anderen Schichtart mit gleicher Wirkung zu achten.
In diesem Fall sind die Bewegungsmöglichkeiten der Bodenplatten und deren Einfluss auf den Oberbau durch geeignete Maßnahmen zu berücksichtigen.
Bei Objekten mit Sohlplatte mit einer Länge von weniger als 200 m kann der Oberbau der Freilandstrecke beibehalten werden.
Erhöhte Seitenstreifen
Die Breite des erhöhten Seitenstreifens ergibt sich aus dem Lichtraumprofil (RVS 9.232).
Der Abschluss des Seitenstreifens zur Fahrbahn bzw. zu einem allenfalls vorhandenen fahrbahnebenen Seitenstreifen erfolgt durch einen Bordstein.
Die Höhe des Bordsteines beträgt 15 cm, die Stirnfläche ist im Verhältnis 5:2 zu neigen.
Die weitere Gestaltung des Bordsteines ist mit dem Deckenaufbau und mit der Ausbildung der Versorgungskanäle sowie der Entwässerungsleitung abzustimmen.
Der erhöhte Seitenstreifen erhält eine Querneigung von 2,0 % zur Fahrbahn.
Deckplatten sind in der Regel mit 1,0 m Länge auszuführen und auf die Radlasten eines abirrenden LKW zu bemessen.
Die Art der Abhebevorrichtungen ist auf die Bedürfnisse des Betriebes und der Erhaltung abzustimmen.
Die Entwässerung des Kabelkanals ist mindestens bei jedem Querschott in die Fahrbahnentwässerung einzuleiten.
Die Kabelkanäle einschließlich der Abdeckung sind so auszubilden, dass ein Eindringen von Berg- und Betriebswässern verhindert wird.
Die Abdeckplatten sind mit 2 cm Gussasphalt abzudecken oder die Fugen entsprechend abzudichten.
Innenschale
In der Regel ist eine Innenschale aus Ortbeton vorzusehen.
Es kann auch die Innenschale in Spritzbeton erstellt werden (einschalige Bauweise).
Für die Herstellung der Innenschale gilt die RVS 9.34, für die Erdung gilt die RVS 9.281.
Zwischendecken, Trennwände und Zugänge
Zwischendecken
Die Lagerung der Zwischendecke hat auf Konsolen zu erfolgen.
Die Zwischendecke ist so zu bemessen, dass bei Versagen einer allfälligen Aufhängung eine Restsicherheit von 1,1 gewährleistet ist.
Dabei wird eine Durchbiegung der Zwischendecke in den Lichtraum hinein in Kauf genommen.
Bei Zwischendecken ohne Aufhängungen sind für den Brandfall Vorkehrungen gegen ein Versagen der seitlichen Auflagerungen zu treffen.
Die Zwischendecke muss der Brandklasse F90 entsprechen, an ihrer Unterseite beträgt das Planmindestmass 4,5 cm und das Baumindestmass 3,5 cm.
Die Zwischendecke ist so hoch über dem Fahrraum anzuordnen, dass die Beleuchtungskörper an der Zwischendecke nicht in den Lichtraum hineinragen.
Entsprechende Vorhaltemaße sind vorzusehen.
Die Fugenteilung der Zwischendecke muss mit jener der Innenschale übereinstimmen.
Die Fugen der Zwischendecke sind gegen den Fahrraum abzudichten, ebenso zwischen Zwischendecke und Innenschale.
Die Fugenausbildung ist auf die Anforderungen der Lüftungstechnik abzustimmen.
Trennwände
Trennwände dienen einerseits der Unterteilung der Luftkanäle in Längsrichtung, andererseits der Abteilung bei langen Tunneln in Querrichtung (Lüftungsabschnitte).
Eine Aufhängung der Zwischendecke über die Trennwand erfolgt durch Anker, die in der Innenschale befestigt und gegen Korrosion geschützt auszuführen sind.
In der Trennwand sind begehbare Öffnungen anzuordnen und mit luftdichten Verschlüssen zu versehen.
Je Lüftungsabschnitt sind zwei Türen vorzusehen.
Die Fugenteilung der Trennwand muss mit jener der Innenschale und der Zwischendecke übereinstimmen, die Fugen sind abzudichten.
Zugänge
Zum Zweck der Revision und Reparatur ober- oder unterhalb des Verkehrsraumes liegender Luftkanäle sind je Lüftungsabschnitt Zugänge und Öffnungen für Materialtransporte anzuordnen, die grundsätzlich außerhalb des Fahrraumes liegen sollen und verschließbar auszubilden sind.
Die Zugänge sind in die Portalbereiche und in die Abstellnischen bzw. Umkehrnischen zu legen.
Die Verschlüsse sind gemäß RVS 9.281 auszubilden.
Die Abmessungen der Zugänge sind auf die Bedürfnisse des Betriebes und der Erhaltung abzustimmen.
Abdichtungen
Tunnel in geschlossener Bauweise
Tunnel in geschlossener Bauweise sind im Regelfall zu drainagieren und zwischen der Außen- und der Innenschale über die gesamte Tunnelleibung flächenhaft abzudichten.
Bei einem Halbausbau sind alle Vorkehrungen zu treffen, dass bei einem späteren Vollausbau eine wasserdichte Verbindung zum bestehenden Abdichtungssystem hergestellt werden kann.
An den Abdichtungsenden (Portalen) ist ein gesonderter dauerhafter Abdichtungsabschluss vorzusehen.
Tunnel in offener Bauweise
Tunnel in offener Bauweise sind im Regelfall abzudichten und zu drainagieren.
Die Fugen sind durch Fugenbänder abzudichten und sämtliche Durchführungen sind wasserdicht zu verschließen.
Eine flächenhaft durchgehende Abdichtung an der Außenseite kann sofern die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen wird durch anderer gleichwertiger Maßnahmen (z.B. „Weiße Wanne") ersetzt werden.
Beschichtung
Die Wände der Einfahrtsstrecken von Tunneln (s. RVS 9.27) sind bis auf eine Höhe von 4,0 m, die Innenstrecke bis auf eine Höhe von mind. 2,5 m mit einer hellen, nicht spiegelnden Beschichtung (FIAL-Farbe 1015) zu versehen.
Vor der Beschichtung ist der Betonuntergrund in der Regel bis auf eine Höhe von 2,5 m vollflächig zu spachteln.
Auf den wasserdichten Abschluss zum erhöhten Seiten-streifen ist besonders zu achten.
Entwässerung
Die Tunnelentwässerung dient der Fassung und der Ableitung der aus dem Gebirge und aus dem Fahrraum anfallenden Wässer. (RVS 9.281).
Arten der Wässer
Bergwässer sind alle aus dem Gebirge einschließlich des Sohlbereiches örtlich oder flächenhaft zusitzenden Wässer.
Fahrbahnwässer sind Tagwässer und Betriebswässer.
Tagwässer sind Niederschlagswässer, die durch die Portale zutreten und durch Fahrzeuge eingeschleppt werden, weiters Schmelzwässer von Schnee- und Eisresten.
Betriebswässer sind Waschwässer, Abwässer aus unterirdischen Betriebsstätten und Löschwässer aus der Brandbekämpfung.
Dazu kommen noch Stoffe, die von Transportgut stammen (Mineralöle, Chemikalien, u.dgl.)
Entwässerungssystem
Berg- und Fahrbahnwässer sind getrennt abzuführen (Trennsystem).
Entwässerungsanlagen
Kriterien für die Anordnung, Ausbildung und Bemessung der Entwässerungsanlagen sind:
Zulaufmengen (Dauerwerte, Spitzenwerte)
Anlageverhältnisse
Aggressivität (Chemismus)
Einleitung in Vorfluter, Abscheider, Auffangbecken usw.
wasserrechtliche Auflagen
Maßnahmen zur Fassung  und Ableitung der Bergwässer sind:
örtliche Maßnahmen (Abschlauchungen, flächenhafte Fassung, Quellfassung)
systematische Maßnahmen (Hauptentwässerung, Längs-, Quer-, Sohl- und Tragschichtdrainagen)
Fahrbahnwässer sind:
Einläufe (Schlitze, Fallschächte, Rigole) entlang der Fahrbahn
Sammelleitung
Bauliche Ausbildung
Beim Entwurf des Entwässerungssystems ist hinsichtlich der Leitungsführung (Lage, Abstand, Zugänglichkeit und Wartungsmöglichkeit) auf die Bedürfnisse von Betrieb und Erhaltung Rücksicht zu nehmen.
Dies gilt auch für die Auffangbecken, die außerhalb des Tunnels (Portalbereich), außerhalb der Fahrbahnen, unter Bedachtnahme auf einen geeigneten Abstellplatz sowie eine Zufahrtsmöglichkeit ohne Beeinträchtigung des Verkehrs, und möglichst unter Geländeniveau gelegt werden sollen.
Ableitung der Bergwässer
Es sind die RVS 9.281 und die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten:
Ulmendrainagen
Durchmesser mindestens 150 mm (vom Gefälle und Rohrmaterial abhängig)
Gefälle entsprechend Tunnelgradiente, möglichst ≥ 0,5%
Putz- und Spülschächte im Maximalabstand von 65 m (in Verbindung mit der Anordnung der Quersammler)
Sohl- und Tragschichtdrainagen
Durchmesser mindestens 150 mm
Quersammler
Durchmesser mindestens 150 mm
Gefälle mindestens 0,5%
Anordnung bei jedem Schacht der Hauptentwässerung mit Überlauf bei Anbindung zu Ulmendrainage
Hauptentwässerung
Rohrdurchmesser mindestens 300 mm
Gefälle entsprechend Tunnelgradiente, möglichst ≥ 0,5%
Bei Aggressivität bzw. Verdacht auf Aggressivität säurebeständige Ausbildung
Schachtabstand maximal 65 m
Ableitung der Fahrbahnwässer
Es sind die RVS 9.281 und die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten.
Rohrdurchmesser mindestens 200 mm
Gefälle entsprechend Tunnelgradiente, möglichst 0,5%
Säurebeständigkeit
Putzschächte Maximalabstand 65 m
Die Fahrbahnentwässerung ist für eine aus Tankfahrzeugen ausfließende Flüssigkeitsmenge von anfänglich 200 l/s bei einer Gesamtmenge von 50.000 I zu bemessen.
Die Einläufe sind so anzuordnen und auszuführen, dass die ausfließende Flüssigkeit innerhalb von 200 m Tunnellänge vom Kanalsystem aufgenommen werden kann.
Es ist Vorsorge zu treffen, dass keine brennende Flüssigkeit in das geschlossene Kanalsystem gelangen kann.
Die Ausbildung der Kanalsohle muss mindestens den Anforderungen gemäß Agressivitätsstufe 2 der ÖNORM EN 1610 und ÖNORM B 2503, Tabelle 2, entsprechen.
Vor Einleitung der Fahrbahnwässer in den Vorfluter ist an geeigneter Stelle ein Schadstaffauffangbehälter mit mindestens 50000 I Fassungsvermögen anzuordnen, der im Katastrohenfall in die Fahrbahnentwäserung gelangte Schadflüssigkeiten automatisch auffängt.
Weiters ist Pkt. 8.4.4 gemäß RVS 9.234 zu beachten.
Das Durchschlagen von Flammen ist durch geeignete bauliche Maßnahmen zu verhindern (Tauchwände usw.).
Bei Tunneleinfahrten in einem Gefälle sollen die Fahrbahnwässer der freien Strecke noch vor dem Portal gesammelt und abgeleitet werden.
Schächte
Diese sind derart auszuführen, dass Kontrolle und Reinigung der Rohrleitungen mit den üblichen mechanischen Geräten möglich ist.
Anlagen zur Reinhaltung der Vorflut
Unabhängig von Vorschreibungen der Wasserrechtsbehörde sind folgende Mindestkriterien zu erfüllen:
Zum Auffangen von Flüssigkeiten aus der Fahrbahnentwässerung sind zwei Becken anzuordnen, die durch einen Notüberlauf zu verbinden sind:
Becken für Waschwässer:
Dimensionierung in Abhängigkeit von der Tunnellänge und in Abstimmung mit dem Betrieb
Becken für Schadstoffe:
bis 500m Tunnellänge 25 m 3, über 500 m Tunnellänge 50 m 3
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 3.63
Bautechnische Details, Oberbaubemessung
RVS 8S.05.11
Oberbauarbeiten (ohne Deckenarbeiten), ungebundene Tragschichten
RVS 8S.05.14
Oberbauarbeiten (ohne Deckenarbeiten), bituminöse Tragschichten im Heißmischverfahren
RVS 8S.06.32
Betondecken, Deckenherstellung
RVS 9.232
Projektierungsrichtlinien, Bauliche Gestaltung, Tunnelquerschnitt
RVS 9.261
Projektierungsrichtlinie, Lüftungsanlagen, Grundlagen
RVS 9.27
Projektierungsrichtlinien, Beleuchtung
RVS 9.281
Projektierungsrichtlinien, Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, Bauliche Anlagen
RVS 9.282
Projektierungsrichtlinien, Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, Tunnelausrüstung
RVS 9.34
Statisch konstruktive Richtlinien, Innenschalenbeton
ÖNORM B 4700
Stahlbetontragwerke EUROCODE- nahe Berechnung, Bemessung und konstruktive Durchbildung
ÖNORM B 2503
Kanalanlagen ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung
ÖNORM EN 1610
Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen
OBERBAU
RVS 8S.04.11
Asphalt
Anforderungen an Asphaltschichten
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkung
Anwendungsbereich
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
Einteilung
Einbau
Planung der Asphaltbaustelle
Vorbereitung der Unterlage
Witterung
Vorspritzen, Schicht-/Lagenverbund
Transport
Einbaubedingungen
Nähte, Fugen und Anschlüsse
Oberflächenausbildung bei Gußasphalt
Verdichtung
Planung
Ausführung
Behandlung von Nähten und Stößen
Verkehrsfreigabe
Anforderungen
Angeführte Richtlinien und Normen
Vorbemerkung
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für alle aus Asphalt gemäß RVS 8S.01.41 herzustellenden Lagen und Schichten anzuwenden.
Allgemeines
Asphaltschichten im Sinne dieser RVS sind Bauteile des gebundenen Oberbaues, die durch Einbau und Verdichtung von Asphalt gemäß RVS 8S.01.41 entstanden sind.
Begriffsbestimmungen
Die folgenden Begriffsbestimmungen beziehen sich auf einzelne Begriffe, die in dieser RVS genannt sind (s. RVS-Merkblatt 1.113):
Asphalt:
Gemisch aus Bitumen, Gestein und erforderlichenfalls Zusätzen
Schicht:
(aus Asphalt) Bauteil des gebundenen Oberbaues
Lage:
Teil einer Schicht und wird in einem Arbeitsgang hergestellt
Die Zusatzbezeichnung Deck-, Tragdeck-, Trag- und Schutz-(Schicht) charakterisiert die Funktion und die sich daraus ergebenden Anforderungen.
Deckschichten dienen der direkten Aufnahme des Verkehrs und dem Schutz der Tragschicht.
Tragschichten haben die Aufgabe Verkehrsbelastungen aufzunehmen und so zu verteilen, daß keine unzulässigen Verformungen auftreten.
Sie sind zur ständigen, direkten Aufnahme des Verkehrs nicht geeignet.
Tragdeckschichten vereinen die Funktion von Trag- und Deckschichten.
Schutzschichten dienen zum Schutz von Brückenabdichtungen
Einteilung
Asphaltschichten werden nach Funktion und Bauweise unterteilt.
Die Mischguttypen, die für die unterschiedlichen Schichten anzuwenden sind, werden in Tabelle 1 spezifiziert.
Tabelle 1:
Mischguttyp und Schichtarten
Mischguttyp
Schicht
AB
pmA
SMA
DA
DD H
LDD H
GA
BT
BT-HS
BTD
Deckschicht
x
x
x
x
x
x
x
Tragdeckschicht
x
Tragschicht
im Freiland
x
x
auf Brücken
x
x
x
Schutz-, Ausgleichsschicht
x
x
x
x 1)
1)  nur unter Betondecken
Einbau
Das Mischgut ist grundsätzlich maschinell einzubauen.
Ausnahmsweise darf der Einbau bei örtlichen Profilierungen, schwieriger Profilgestaltung und dort, wo ein maschineller Einbau nicht möglich ist, von Hand aus erfolgen.
Die Dicke der Lage bzw. Schicht ist nach dem jeweiligen Größtkorn zu wählen (siehe Tab. 2 und 3).
Bei Nichteinhaltung des Größtkorn-Schichtdickenverhältnisses gemäß Tabelle 2 und 3 gelten die Anforderungen der Tabelle 5 und 6 nicht (z.B.: Profilierungen, Schutzschichten).
Tabelle 2:
Zusammenhang zwischen Größtkorn und Schichtdicke - Tragschichten und Tragdeckschichten
Größtkorn [mm]
Schichtdicke [cm]
Tabelle 3:
Zusammenhang zwischen Größtkorn und Schichtdicke - Deckschichten
Größtkorn [mm]
Schichtdicke [cm]
pmAB, AB, SMA
DDH, LDDH
DA
GA
Planung der Asphaltbaustelle
Der Einbau von Asphaltmischgut bedarf einer speziellen Logistik.
Die Leistungen der für Erzeugung, Transport, Einbau und Verdichtung erforderlichen Geräte und Anlagen sind so auf die Baustelle und aufeinander abzustimmen, daß das Mischgut kontinuierlich angeliefert und zügig eingebaut werden kann.
Das bedeutet, daß
die notwendigen Arbeiten zur Herstellung einer einwandfreien Unterlage eingeplant werden
Maßnahmen zur Herstellung des Schicht-, Lagenverbundes rechtzeitig gesetzt werden
die Fahrgeschwindigkeit des Straßenfertigers und die gelieferte Mischgutmenge entsprechend der Mischguttype aufeinander abgestimmt werden
die für eine kontinuierliche Anlieferung des Mischgutes notwendige Transportkapazität bereitgestellt wird
die für einwandfreie Verdichtung notwendige Art und Anzahl von Verdichtungsgeräten bereitgehalten wird
die für erforderliche Nebenarbeiten notwendigen Geräte und das Personal bereitgehalten werden
die spezifischen Randbedingungen der Baustelle technisch berücksichtigt werden
Die Fertigerbahnen sind so festzulegen und aufzuteilen, daß die Längsnähte nicht in die zu erwartenden Radspuren zu liegen kommen.
Eventuelle Neigungsbrüche (Ixen, Grate) sind zu berücksichtigen.
Vorbereitung der Unterlage
Für die Herstellung einer Asphaltschicht muß die Unterlage ausreichend standfest, tragfähig, profilgerecht und eben sein und darf keine klaffenden Risse und Fugen aufweisen.
Darüber hinaus hat die Unterlage ausreichend trocken und sauber zu sein.
Die Anforderungen an die neue Asphaltschicht gelten nur unter vorgenannten Voraussetzungen.
Treffen diese nicht zu, so ist der vorschriftsgemäße Zustand durch entsprechende Vorarbeiten herzustellen.
Bei eventuell stärkeren Unebenheiten der Unterlage ist eine Profilierung vorzusehen, wenn beim Einbau die zulässige Schichtdicke überschritten werden würde.
Sofern vorgenanntes Asphaltmischgut für Profilierungen verwendet wird und die Einbaubedingungen gemäß Punkt 3.6 nicht eingehalten werden, gelten auch die Anforderungen gemäß Punkt 6 nicht.
Witterung
Bei ungünstigen Witterungsbedingungen darf nur eingebaut werden, wenn die Anforderungen an die Asphaltschicht gemäß Punkt 6 eingehalten werden und eine ausreichende Verklebung der Schichten bzw. Lagen und Nähte gewährleistet ist.
Die Mindesttemperatur für den Einbau ist vom eingesetzten Bindemittel und der Schichtdicke abhängig
Der Einbau von Tragschicht-Mischgut auf nasser oder gefrorener Unterlage ist unzulässig.
Der Einbau von Deckschicht-Mischgut mit Straßenbaubitumen hat bei Oberflächentemperaturen von mind. 5 °C, mit polymermodifizierten Bitumen von mind. 10 °C zu erfolgen.
Können oben genannte Bedingungen nicht eingehalten werden, ist das Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer herzustellen.
Vorspritzen, Schicht-, Lagenverbund
Beim Einbau des Mischgutes ist eine gute Verklebung der gebundenen Schichten/Lagen sicherzustellen.
Verschmutzte Oberflächen sind vor dem Asphalteinbau zu reinigen.
Gefräste Flächen sind mittels Hochdruckwasserstrahl zu reinigen.
Zur Verklebung der einzelnen Schichten/ Lagen ist in jedem Fall ein Vorspritzmittel aufzubringen.
Die Menge des wirksamen Bindemittels richtet sich nach der Oberflächenbeschaffenheit (s. FSV, Arbeitspapier Nr. 2).
Wenn in der einzubauenden Lage ein Bindemittel gemäß ÖNORM B 3613 oder B 3614 zum Einsatz kommt, so ist ein polymermodifiziertes Vorspritzmittel aufzubringen.
Das Vorspritzmittel ist so gleichmäßig aufzubringen, daß die geforderte Schichthaftung vollflächig gegeben ist.
Grundsätzlich ist das Vorspritzmittel mit einem Rampenspritzgerät aufzubringen.
In Ausnahmefällen z.B. bei kleinflächigem Einbau, kann das Bindemittel auch mittels anderer Geräte bzw. von Hand aus aufgespritzt werden.
Die vorgespritzten Flächen dürfen nicht befahren werden außer durch den Baustellenverkehr.
Kann diese Bedingung nicht eingehalten werden, ist das Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer herzustellen.
Transport
Das Mischgut ist während des Transportes (inklusive allfälliger Stehzeiten) vor Nässe, Fahrtwind,  Verschmutzung und unzulässiger Abkühlung zu schützen und ist daher während des Transportes ausnahmslos vollflächig abzudecken.
Die Transportzeit ist so zu begrenzen, daß die Mindesteinbautemperatur eingehalten werden kann (z.B. Einsatz von Thermobehältern).
Die Gußasphaltmasse ist in beheizbaren Rührwerksbehältern (fahrbaren Asphaltkochern) zur Baustelle zu bringen.
Einbaubedingungen
Für den Einbau von Walzasphalt sind grundsätzlich Straßenfertiger einzusetzen, die zumindest mit einer heizbaren Vibrationsbohle ausgestattet sind.
Der Einbau von Gußasphalt hat grundsätzlich maschinell mittels Straßenfertiger oder Verteiler mit beheizbarer Abziehbohle zu erfolgen.
Der für den Einbau zulässige Temperaturbereich ist in Tabelle 4 angegeben.
Tabelle 4:
Zulässige Einbautemperaturen in Abhängigkeit von Bindemittel und Schicht in °C:
Tragschicht
Deckschicht
Straßenbaubitumen
PmB
50 - 90 S
mB-HS
Für Gußasphalt liegen die Einbautemperaturen  bei 220 bis 250 °C.
Ausbildung von Nähten, Fugen und Anschlüssen
Die Anbindung an Entwässerungsschächte und Rigole hat so zu erfolgen, daß ein ordnungsgemäßer Wasserabfluß gegeben ist.
Quer- und Längsneigungen sind plangemäß herzustellen, wobei das Längsgefälle im Rigolbereich und den Ixen besonders genau auszuführen ist.
Naht- und Randbereiche sind besonders sorgfältig herzustellen.
Ein guter Nahtschluß ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, z.B. kurzfristiges Nachziehen der Fertigerbahnen, Abkanten bzw. Reinigen und Anstreichen mit geeigneten Bindemitteln oder schmelzbarem Fugenband.
Jede Fertigerbahn hat im Nahtbereich in gleicher Höhe an die benachbarte Bahn anzuschließen.
Die Längsnähte einer Lage sind gegenüber den Längsnähten der darunterliegenden Lage um mind. 20 cm zu versetzen.
Anschlüsse sind als Fugen auszubilden (s. RVS 13.542, RVS 13.543).
Fugen sind sorgfältig zu vergießen.
Oberflächen bei Gußasphalt
Gußasphaltdecken aus GA 4 und GA 8
Bei Gehwegen ist die noch heiße Oberfläche mit füllerarmen Sanden bzw. mit Sand-Splitt-Gemischen (KK 1/4) abzustreuen, welche mit leichter Handwalze einzudrücken sind.
Bei Spitzgräben ist die noch heiße Oberfläche mit füllerarmen Sanden abzureiben.
In besonderen Fällen wird zusätzlich eine Riffelung vorge-sehen (z.B. Gehwegüberfahrten und Neigungen über 5 %, gering beanspruchte Fahrbahnen).
Gußasphaltfahrbahndecke aus GA 8 u. GA 11
Abgesplitteter Gußasphalt
Auf die noch heiße Oberfläche sind bitumenumhüllte Edelbrechkörnungen EBK 2/4 oder EBK 4/8 gleichmäßig dicht, in der Regel maschinell aufzubringen und mit leichten Glattmantelwalzen einzudrücken.
Die Menge des Abstreusplittes hat je nach Korngröße 5 bis 15 kg/m² zu betragen.
Vor Verkehrsfreigabe ist der nicht gebundene Abstreusplitt gründlich abzukehren und wegzuschaffen.
Gewalzter Gußasphalt
Die Ausführung nach dem Verfahren Gewalzter Gußasphalt erfolgt wie bei Abgesplittetem Gußasphalt.
Die Menge des Abstreusplittes hat jedoch je nach Korngröße 8 bis 25 kg/m² zu betragen, und nach der Splittaufbringung sind nacheinander Gummirad- und schwere Glattmantelwalzen einzusetzen.
Vor Verkehrsfreigabe ist der nicht gebundene Abstreusplitt gründlich abzukehren und wegzuschaffen.
Verdichtung
Eingebautes Mischgut (ausgenommen GA) ist mittels Walzen zu verdichten.
In Ausnahmefällen sind Rüttelplatten bzw. andere Verdichtungsgeräte einzusetzen.
Planung
Die Planung des Walzeneinsatzes hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
Festlegung der Walzenart nach der zu verdichtenden Mischgutsorte, der Schicht-, Lagendicke und den Umgebungsbedingungen
Festlegung der Anzahl der einzusetzenden Walzen nach der vorgesehenen Einbaufläche des Fertigers und der möglichen Verdichtungsleistung der Walze(n).
Festlegung zusätzlicher Walzen durch Erfassung der Randbedingungen (z.B. sehr schwer verdichtbares Mischgut, Einsatz auf Brücke, erhöhter Anteil an Nähten bzw. Anschlüssen, relativ niedrige Einbautemperatur).
Ausführung
Art, Anzahl und Einsatz der Walzen sind so abzustimmen, daß die Anforderungen an die bituminöse Schicht gemäß Tabelle 5 und 6 eingehalten werden.
Je nach Mischgutsorte ist auf Grund der Verdichtbarkeit und der eingebrachten Walzenergie eine Mindestübergangszahl festzulegen.
Behandlung von Nähten und Stößen
Längsnähte verbinden Einbaubahnen höhengleich und fugenlos.
Beim Einbau heiß an heiß mit gestaffelt fahrenden Fertigern wird eine ordnungsgemäß geschlossene Längsnaht ohne weitere besondere Behandlung allein durch eine sachgemäße Verdichtung gewährleistet.
Beim Einbau heiß an kalt ist das Walzschema so zu gestalten, daß eine ausreichende Verklebung des Nahtbereiches sowie genügend Verdichtung bei ungestörter Ebenflächigkeit gewährleistet ist.
Stöße und Anschlüsse sind sofort nach dem Fertiger durch Querfahren zu verdichten.
Verkehrsfreigabe
Die Verkehrsfreigabe darf frühestens dann erfolgen, wenn im Kern der eingebauten Asphaltschicht, d.h. höhenmäßig in der Mitte der Schicht, die Temperatur auf unter 35 °C abgesunken ist.
Bei Drainasphalten darf die Verkehrsfreigabe frühestens 24 Stunden nach Abschluß der Einbauarbeiten erfolgen.
Erfolgt die Verkehrsfreigabe früher oder bei einer höheren Temperatur der Schicht, so ist das Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer hinsichtlich der Gewährleistung herzustellen.
Asphalttragschichten dürfen nicht länger als 10 Wochen ohne Schutzmaßnahmen (z.B. Überbauung, Versiegelung) offen liegen bleiben.
Anforderungen
In den Tabellen 5 und 6 sind die Anforderungen an die jeweiligen Asphaltschichten festgelegt.
Tabelle 5:
Anforderungen an Trag- und Tragdeckschichten
Kennwerte
Prüfnorm
BT
BTD
BT HS
Solldicke (SD) [cm]
gem. Ausschreibung
Mindestschichtdicke
RVS 11.063
Solldicke  -20%, max. -20 mm
Ebenheit [mm/4m]
RVS 11.066 T.II
Verdichtungsgrad [%]
DIN 1996-7
Hohlraumgehalt [V-%]
DIN 1996-7
Schichthaftung:
Schubfestigkeit / 20°C 4)
Straßenbaubitumen [N/mm²]
pmBitumen  [N/mm²]
RVS 11.065 T.III
Fußnoten:
Bei Steigungen über 10 % und/oder Gesamteinbaubreiten bis 2 m, bei händischem Einbau, bei höhengleichen Übergängen (Einbauten) und innerhalb von 10 m nach dem Beginn bzw. vor dem Ende des Einbaues sind den Grenzwerten 2 mm hinzuzurechnen.
Bei Steigungen über 10 % und/oder Gesamteinbaubreiten bis 2 m sind die Grenzwerte um  2 % absolut zu vermindern.
Bei händischem Einbau sind die Grenzwerte um 4 % absolut zu vermindern.
Bei Steigungen über 10 % und/oder Gesamteinbaubreiten bis 2 m sind den Grenzwerten 2 V-% hinzuzurechnen, bei händischem Einbau sind den Grenzwerten 4 V-% hinzuzurechnen.
Die Messung der Schubfestigkeit hat parallel zur Fahrtrichtung zu erfolgen.
Die Messung in einem Winkel > 5 ° zur Fahrtrichtung ist nicht zulässig.
Tabelle 6:
Anforderungen an Deckschichten
Kennwerte
Prüfnorm
pmAB
SMA
DD H
LDD H
AB
DA
GA
Solldicke (SD) [cm]
gem. Ausschreibung
Mindestschichtdicke
RVS 11.063
SD -15%
SD -15%
SD -20%
SD -20%
SD -15%
SD -15% 6)
SD -20 %
Ebenheit:
[mm/4m]
RVS 11.066 T.II
Verdichtungsgrad [%]
DIN 1996-7
Hohlraumgehalt [V-%]
DIN 1996-7
Schichthaftung 7)
Haftzugfestigkeit bei 0°C [N/mm²]
Schubfestigkeit bei 20°C [N/mm²] 9)
RVS 11.065
Teil II
Teil III
LK I, II SYMBOL 1,5; LK III, IV, V / SYMBOL 1,0
Lärmemission energieäquivalenter Dauerschallpegel (Nachläuferrad) bei 50 km/h [dB(A)]
RVS 11.066
Teil IV
Drainverhalten, Ausflußzeit, Mittelwert des Profils [s]
RVS 11.066
25 s
Fußnoten:
Bei Steigungen über 10 % und Einbau talwärts ist der Grenzwert um 2 mm zu erhöhen.
Bei händischem Einbau, höhengleichen Übergängen sowie bei maschinellem Einbau innerhalb von 10 m bei Baustellenanfang und -ende ist der Grenzwert um 4 mm zu erhöhen.
Bei höhengleichen Anschlüssen an Schachtabdeckungen und dergleichen gilt die Anforderung nicht.
Bei abgesplittetem oder gewalztem Gußasphalt ist der Grenzwert nochmals um 2 mm zu erhöhen.
Bei Größtkorn 8 mm beträgt der Mindestverdichtungsgrad  97 %, bei Größtkorn 4 mm 96 %.
Bei Steigungen über 10 % und Einbau talwärts ist der Grenzwert um 2 % absolut zu verringern, bei händischem Einbau ist der Grenzwert um 4 % absolut zu verringern.
Der Gesamtzuschlag ist mit 4 % begrenzt.
Bei Steigungen über 10 % und Einbau talwärts ist der Grenzwert um 2 V-% zu erhöhen, bei händischem Einbau ist der Grenzwert um 4 V-% zu erhöhen.
Bei Größtkorn 4 mm beträgt der zulässige Hohlraum 7 V-%.
Für abgesplittete, im Heißverfahren aufgebrachte Zwischenschichten sind 6 mm, für abgesplittete, im Kaltverfahren (Emulsionen) aufgebrachte Zwischenschichten sind 2 mm in Rechnung zu stellen.
Der Schichtverbund ist bei Größtkorn 4 mm und 8 mm mittels Haftverbund und bei Größtkorn 11 bis 22 mittels Schubverbund zu prüfen.
In Tunnelbereichen wird der Grenzwert auf 50 % heruntergesetzt.
Der höhere Grenzwert gilt bei Verwendung von polymermodifizierten Bitumen.
Die Messung der Schubfestigkeit hat parallel zur Fahrtrichtung zu erfolgen.
Die Messung quer zur Fahrtrichtung oder in einem Winkel > 5 ° ist nicht zulässig.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 8S.01.41
Technische Vertragsbedingungen, Baustoffe, Asphalt, Anforderungen an Asphaltmischgut
RVS 11.063
Grundlagen, Prüfverfahren, Abnahmeprüfung von Asphaltstraßen
RVS 11.065
T.II Haftverbund von Asphaltschichten
T.III Schubverbund von Asphaltschichten
RVS 11.066
T.II Ebenheitsmessung mit dem Planograf
T.IV Rollgeräuschmessung
RVS 11.321
Baudurchführung, Oberbau,  Asphalt, Prüfung und Abrechnung
RVS 13.541
Straßeninstandsetzung, Asphaltstraßen, Grundlagen zur Zustands- und Maßnahmenbeurteilung
RVS 13.542
Straßeninstandhaltung, Asphaltstraßen, Verfüllen von Rissen
RVS 13.543
Straßeninstandsetzung, Instandsetzung nach Grabungsarbeiten
Arbeitspapier Nr. 2
Vorspritzen mit Bitumenemulsion
RVS-Merkblatt 1.113
Oberbau - Asphaltschichten, Begriffsbestimmungen, Rechenbeispiele
ÖNORM EN 12591
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel, Anforderungen an Straßenbaubitumen
ÖNORM B 3613
Elastomermodifizierte Bitumen für den Straßenbau, Anforderungen
ÖNORM B 3614
Modifizierte Bitumen für verformungsresistente Asphalte, Anforderungen
DIN 1996-7
Prüfung von Asphalt; Bestimmung von Rohdichte, Raumdichte, Hohlraumgehalt und Verdichtungsgrad
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkung
Anwendungsbereich
Arten der Prüfungen
Eignungsprüfung
Kontrollprüfung
Abnahmeprüfung
eingrenzende Prüfung
Ersatzprüfung
Umfang der Prüfungen
Eignungsprüfung
Kontrollprüfung
Abnahmeprüfung
Besondere Regelungen für die Übernahme
Herkunft der Grundstoffe
Bindemittelgehalt
Ebenheit
Standfestigkeit (Verformungsbeständigkeit)
Lärmminderung
Abzüge
Berechnung des Qualitätsabzuges
Abrechnung
Abrechnungsfläche
Mischgutverbrauch
Sonstiges
Kosten der Prüfung
Gewährleistung
Drainasphalt
Hochstandfeste bituminöse Tragschicht
Polymermodifizierter Asphaltbeton
Angeführte Richtlinien und Normen
Vorbemerkung
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für die Prüfung und Abnahme von Asphaltbaustellen anzuwenden.
Arten der Prüfungen
Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung dient dem Nachweis der Eignung der Grundstoffe und des Mischgutes entsprechend der gestellten Anforderungen.
Kontrollprüfung
Kontrollprüfungen dienen der Eigenüberwachung während der Mischguterzeugung auf Einhaltung der festgelegten Anforderungen bzw. der Kennwerte der Eignungsprüfung.
Abnahmeprüfung
Die Abnahmeprüfung dient der Feststellung, ob die vertraglich festgelegten Güteeigenschaften bzw. die Qualität der Grundstoffe, des Mischgutes und der eingebauten Schicht eingehalten wurden.
Diese Prüfergebnisse werden der Übernahme und Abrechnung zugrunde gelegt.
Für Tätigkeiten im Rahmen der Abnahmeprüfung in solchen Bereichen, die rechtlich nicht mehr als Baustelle gelten, sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen vom Auftraggeber zu veranlassen bzw. durchzuführen.
Eingrenzende Prüfung
Bestehen begründete Zweifel, daß die Ergebnisse einer Prüfung der durchschnittlichen Beschaffenheit der zugeordneten Menge bzw. Fläche entsprechen, haben Auftraggeber und Auftragnehmer das Recht, eingrenzende Prüfungen gemäß Punkt 1.1.4 der RVS 11.063 zu veranlassen.
Es dürfen einzelne oder alle Kennwerte der ursprünglichen Prüfung eingegrenzt  werden.
Der Veranlasser bestimmt die Anzahl der eingrenzenden Prüfungen, Entnahme- bzw. Meßstellen sowie die zu bestimmenden Kennwerte.
Die Ergebnisse der vorangegangenen Prüfung werden weiterhin berücksichtigt, lediglich die zugeordnete Menge bzw. Fläche wird durch die eingrenzenden Prüfungen entsprechend eingeengt.
Sofern kein anderer Zeitpunkt einvernehmlich festgelegt wird, sind die eingrenzenden Prüfungen innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der Ergebnisse der vorangegangenen Prüfung zu veranlassen.
Ersatzprüfung
Fall 1
Bestehen Zweifel seitens eines Vertragspartners, daß die Ergebnisse einer labortechnischen Prüfung, welche zum Bestandteil einer Abnahmeprüfung geworden sind, dem tatsächlichen Zustand entsprechen und beziehen sich diese Zweifel auf vermutete Mängel bei der labortechnischen Untersuchung und sind diese Zweifel durch zuordenbare zusätzliche Prüfergebnisse belegbar, dann hat jeder der Vertragspartner das Recht, eine Ersatzprüfung zu verlangen.
Weicht das Ergebnis der Ersatzprüfung vom Ergebnis der Abnahmeprüfung um nicht mehr als die in der Prüfnorm festgelegte Vergleichbarkeit ab, dann ist das Ergebnis der Abnahmeprüfung als gültig anzuerkennen.
Weicht das Ergebnis der Ersatzprüfung um mehr als die in der Prüfnorm festgelegte Vergleichbarkeit ab, dann gelten die Ergebnisse der Ersatzprüfung als Abnahmeprüfung.
Die Prüfstelle für die Ersatzprüfung ist im Einvernehmen festzulegen;
Prüfstellen die die Abnahmeprüfung vorgenommen haben, sind von der Durchführung der Ersatzprüfung ausgeschlossen.
Fall 2
Bestehen Zweifel seitens eines Vertragspartners, daß die Ergebnisse einer Abnahmeprüfung dem tatsächlichen Zustand entsprechen, und beziehen sich diese Zweifel auf Mängel bei der Probenahme nach RVS oder einschlägiger technischer Normen wie z.B. Auswahl der Entnahmestellen, Entfernung der Bohrkerne zum Rand, Ausfertigung des Probenahmeprotokolles bzw. auf Zweifel der Echtheit der Probe oder auf für die Übernahme nicht verwertbare Prüfergebnisse und sind diese Zweifel durch zuordenbare Indizien belegbar, dann hat jeder der Vertragspartner das Recht, eine Ersatzprüfung zu verlangen.
Können diese Zweifel in der Folge durch Erhebungen an Ort und Stelle und durch eine Ersatzprüfung bestätigt werden, dann tritt das Ergebnis der Ersatzprüfung an Stelle der Ergebnisse der Abnahmeprüfung.
Die Prüfstelle für die Ersatzprüfung bleibt die Prüfstelle der Abnahmeprüfung.
Umfang der Prüfungen
Die Probenahmen sind nach den einschlägigen Regelwerken durchzuführen.
Vorhandene Probenahmeprotokolle sind dem Prüfbericht beizulegen.
Für die Ermittlung der festgelegten Kennwerte sind die in den RVS 8S.01.41 und RVS 8S.04.11 angegebenen Prüfverfahren und Prüfbedingungen anzuwenden.
Eignungsprüfung
Der Nachweis der Eignung ist vom Auftragnehmer in Form eines Prüfberichtes unter Angabe der geforderten Kennwerte bis spätestens eine Woche vor Einbaubeginn zu erbringen.
Sofern sich die Art des Bindemittelsystems sowie Sorte des Bindemittels und des Gesteinsmaterials und die Zusammensetzung des Mischgutes nicht geändert haben, darf auf eine Eignungsprüfung aus dem letzten Kalenderjahr zurückgegriffen werden.
Weiters ist anzugeben, ob die im Rahmen der Eignungsprüfung vorgelegten Kennwerte einer Labormischung oder der  statistischen Auswertung von vorangegangenen Prüfungen (Kontrollprüfungen) entstammen.
Kontrollprüfung
Die Kontrollprüfungen sind hinsichtlich Umfang und Häufigkeit gemäß Tabelle 1 durchzuführen.
Sie sind vom Auftragnehmer durchzuführen bzw. zu veranlassen.
Die Prüfergebnisse sind dem Auftraggeber  innerhalb einer Woche vorzulegen.
Tabelle 1:
Umfang und Häufigkeit von Kontrollprüfungen
Mischgutsorte
Parameter
BT
BTD
BT HS
DDH
LDDH
AB
pmAB
SMA
DA
GA
Kennwerte des Gesteinsmaterials
Parameter gem. RVS 8S.01.41
Kontrolle des Lieferscheines bzw. sensorisch 1)
Kennwerte des Bindemittels
Parameter gem. Anforderungsnormen
Kontrolle des Lieferscheines und der Lieferwerksanalyse1)
alle 50 t verbrauchten Bindemittles entsprechend dem verwende-ten System
Kontrolle des Lieferscheines und der Lieferwerksanalyse1)
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
alle 2000 t
je Produktionstag
alle 1000 t
alle 1000 t
bei Modifizierung an der Mischanlage alle 500 t
alle 1000 t
alle 500 t
Alle 500 t; mind. 1 mal pro Produktionsmonat
Korngrößenverteilung
Rohdichte [g/cm³]
Bruchflächigkeit [M-%]
Kennwerte am Prüfkörper
Raumdichte MPK [g/cm³]
alle 2000 t
je Produktionstag
alle 1000 t
alle 1000 t
bei Modifizierung an der Mischanlage alle 500 t
alle 1000 t
alle 500 t
Marshall-Tragwert [kN]
Marshall-Fließwert
[1/10 mm]
Kugeleindruck [mm]
alle 100 t
Kantabrischer Test [M-%]
alle 500 t
1) Detaillierte Prüfungen bei festgestellten Abweichungen
Abnahmeprüfung
Die Abnahmeprüfung ist hinsichtlich Zeitpunkt sowie Umfang und Häufigkeit gemäß Tabelle 2 durchzuführen.
Die Prüfungen sind von einer vom Auftraggeber zu beauftragenden akkreditierten  oder staatlichen Prüfstelle durchzuführen.
Die dafür erforderlichen Probenahmen und Feldprüfungen hat der Auftraggeber zu veranlassen.
Diese sind in Anwesenheit von Auftraggeber und Auftragnehmer durchzuführen.
Werden Probenahmen bzw. Feldprüfungen von einer dafür akkreditierten Prüfstelle durchgeführt, können der Auftraggeber und/oder Auftragnehmer auf ihre Anwesenheit verzichten, haben aber die Gültigkeit der entsprechenden Ergebnisse anzuerkennen.
Alle Prüfergebnisse der Abnahmeprüfung sind in Form eines Prüfberichtes - im Original an den Auftraggeber, in Kopie an den Auftragnehmer - zu übermitteln.
Tabelle 2:
Umfang und Häufigkeit von Abnahmeprüfungen 1)
Mischgutsorte
Parameter
BT
BTD
BT HS
DDH
LDDH
AB
pmAB
SMA
DA 3)
GA
Kennwerte des Gesteinsmaterials je Schicht/Lage
Parameter gem. RVS 8S.01.41
Prüfungen gem. Bauvertrag bzw. bei begründetem Zweifel
Kennwerte des Bindemittels je Schicht/Lage
Parameter gem. Anforderungsnormen
Prüfungen gem. Bauvertrag bzw. bei begründetem Zweifel
Kennwerte am Mischgut je Schicht/Lage
Bindemittelgehalt [M-%]
1x für die ersten 6000 m² und dann alle 12000 m² 4)
Korngrößenverteilung
Rohdichte [g/cm³]
Bruchflächigkeit [M-%]
Kennwerte am Prüfkörper je Schicht/Lage
Raumdichte MPK [g/cm³]
1x für die ersten 6000 m² und dann alle 12000 m² 4)
Marshall-Tragwert [kN]
Marshall-Fließwert [1/10 mm]
Kugeleindruck [mm]
1x für die ersten 6000 m² und dann alle 12000 m² 3)
Kantabrischer Test [M-%]
1x für die ersten 6000 m² und dann alle 12000 m² 3)
Kennwerte an der Schichte/Lage
Dicke bzw. Masse
je Prüflos 4)
Prüflosgröße:
bei Baulosen bis 6000 m²:
ein Drittel der Baulosgröße
bei Baulosen über 6000 m²:
ein ganzzahliger Bruchteil der Baulosgröße von etwa 2000 m²
Raumdichte [g/cm³]
Schicht/Lagenverbund [N/mm²] 2)
Drainverhalten [s] 5)
max. zulässige Unebenheit [mm]
Gesamtes Baulos je Fertigerbahn
Rollgeräuschpegel [dB(A)]
Zu prüfen bis spätestens 6 Wochen nach Fertigstellung des zu übernehmenden Bauteiles; an fertigen DDH- und LDDH-Schichten jedoch nicht vor 2 Wochen, den Schicht-/Lagenverbund nicht vor 4 Wochen.
Bei DA nur an der Zwischenschicht.
Die Menge des aufgesprühten Bindemittels und bei heißgespritzten Zwischenschichten auch die Haftzugfestigkeit ist bei Baulosen bis 50000 m² alle 2000 m² und bei Baulosen über 50000 m² alle 4000 m² zu prüfen.
Bei Einbaubeginn und nach Verbrauch von jeweils 250 t vorumhüllten Splittes sind eine Bindemittelgehaltsbestimmung und eine Ermittlung der Korngrößenverteilung dieses Splittes vorzunehmen.
Kann bei Baulosen unter 1000 m² entfallen (Ausnahme Brückenbaulose).
Das Drainverhalten ist an einem Querprofil (Meßprofil) jeweils in 2 m Abstand, beginnend vom rechten Fahrbahnrand über die gesamte Breite zu ermitteln.
Besondere Regelungen für die Übernahme
Die Ergebnisse der Eignungsprüfung sind Vertragsbestandteil.
Der Übernahme sind die Ergebnisse der Abnahmeprüfung sowie der eventuell erfolgten eingrenzenden Prüfungen oder der Ersatzprüfung zurgrundezulegen.
Zulässige Abweichungen sind in RVS 8S.01.41 und RVS 8S.04.11 festgelegt.
Wenn die Ergebnisse der Abnahmeprüfung den  Anforderungen gemäß RVS 8S.01.41 und RVS 8S.04.11 nicht entsprechen, sind Abzüge gemäß Punkt 5 vorzunehmen oder eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist festzulegen.
Werden im Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer durch technisch einwandfreie nachträgliche Maßnahmen die Anforderungen gemäß RVS 8S.01.41 und RVS 8S.04.11 erreicht, sind keine diesbezüglichen Abzüge vorzunehmen.
Herkunft der Grundstoffe
Wurde die Verwendung von Gesteinsmaterialien, Bindemitteln, Zuschlägen und/oder Zusatzmitteln bestimmter Art und Herkunft vereinbart und bestehen begründete Zweifel, daß diese Vereinbarung eingehalten wurde, ist eine diesbezügliche Prüfung vorzunehmen.
Bindemittelgehalt
Die Abnahme des Bindemittelgehaltes hat an Hand der Prüfergebnisse der Abnahmeprüfung zu erfolgen.
Die zulässige Abweichung des Bindemittelgehaltes vom Wert der Eignungsprüfung ist in RVS 8S.01.41 angegeben.
Weicht kein einziges Ergebnis um mehr als die größte Toleranz vom Wert der Eignungsprüfung ab, dann ist für das gesamte Baulos der Mittelwert dieser Ergebnisse zu bilden und gemäß ÖNORM A 6403 auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
Liegen für das gegebene Baulos mehrere Ergebnisse der Abnahmeprüfung vor, und weichen ein oder mehrere Ergebnisse um mehr als die größte Toleranz vom Wert der Eignungsprüfung ab, dann ist der Mittelwert über jene Bereiche zu bilden, deren Ergebnisse um nicht mehr als die größte Toleranz vom Wert der Eignungsprüfung abweichen.
Die Abweichung des so ermittelten Bindemittelgehaltes darf nicht mehr als die in RVS 8S.01.41 angegebene Gesamttoleranz betragen.
Ein Abzug für jene Teilmengen (Teilflächen), bei denen der Bindemittelgehalt um mehr als die größte Toleranz vom Wert der Eignungsprüfung abweicht, ist getrennt von den anderen (zu ermittelnden) Bereichen zu berechnen.
Ebenheit
Für die Abnahme ist die Ebenheit für das gesamte Baulos zu bestimmen, in Ausnahmefällen für Teilabschnitte.
Standfestigkeit (Verformungsbeständigkeit)
Gemäß RVS 8S.01.41 ist für pmAB das Abnahmekriterium Tragwert (T) einzuhalten.
Entspricht das Ergebnis nicht den Anforderungen, dann ist mittels Spurbildungsversuch an einem Ausbaustück die Verformungsbeständigkeit nachzuweisen.
Entspricht das Ergebnis des Spurbildungsversuches den Anforderungen der RVS 8S.01.41, dann gilt die pmAB-Deckschicht als verformungsbeständig.
Lärmminderung
Die Abnahme der Lärmminderung von Drainasphalt ist für jede Richtungsfahrbahn vorzunehmen.
Einbauten im Drainasphalt sind in die Abnahmeprüfung nicht einzubeziehen.
Abzüge
Werden bei der Abnahmeprüfung Abweichungen von den vorgeschriebenen Kennwerten festgestellt, so sind für diese Mängel entsprechende Abzüge vorzunehmen.
Zur Bewertung, ob eine derartige Abweichung vorliegt, ist das Prüfergebnis gemäß ÖNORM A 6403 auf jene Genauigkeit zu runden, in der die zulässige Toleranz angegeben ist (z.B.: bei einer Toleranz von 4 bis 7 ist bei einem Prüfergebnis von 7,4 kein Abzug vorzunehmen).
Berechnung des Qualitätsabzuges
Der Qualitätsabzug wird nach folgender Formel berechnet:
A = p² x EP x M x f
A
Qualitätsabzug [ATS], [€]
p
über die Toleranz bzw. Grenzwert hinausgehende Abweichung  vom Sollwert (siehe Tabelle 4)
EP
Einheitspreis [ATS/M], [€/M]
M
Maß der Bauleistung (siehe Tabelle 4)
f
Gewichtungsfaktor [-]
Die Parameter, für die die entsprechenden Abzüge zu berechnen sind, sind in den Tabellen 3 und 4 und gemeinsam mit den Angaben über p, M und f angegeben.
Die Berechnung der Abzüge erfolgt getrennt für jedes Prüflos.
Der Abzug für den Schicht-/Lagenverbund ist mit 50% des Einheitspreises begrenzt.
(Rechenbeispiele befinden sich im RVS-Merkblatt 1.113.)
Tabelle 3:
Faktoren für die Berechnung von Abzügen für Leistungen gemäß RVS 8S.01.41 (A = p² x EP x M x f)
Parameter
p
anzuwenden bei
Einheit von p
f
M
Bindemittelgehalt
SW-MW SYMBOL-T
generell
M-%
F [m²]
Kugeleindruck
MW-SW-T
Überschreitung
mm
F [m²]
T
Toleranz
SW
Sollwert
MW
Meßwert
p
über die Toleranz hinausgehende Abweichung vom Sollwert
M
Maß der Bauleistung [m, m², usw.]
f
Gewichtungsfaktor
Tabelle 4:
Faktoren für die Berechnung von Abzügen für Leistungen gemäß RVS 8S.04.11 (A = p² x EP x M x f)
Parameter
p
anzuwenden bei
Einheit von p
f
M
Dicke
x 100
Unterschreitung
F [m²]
Ebenheit
MW - T
je Überschreitung
mm
B [m]
Hohlraumgehalt
MW - SW
Überschreitung
Vol-%
F [m²]
Verdichtungsgrad
SW - MW
Unterschreitung
F [m²]
Schicht/Lagenverbund
SW - MW 1)
Unterschreitung
N/mm²
s. Tab. 5
F [m²]
Lärmminderung
MW - SW
Überschreitung
dB(A)
0,02 bei. Betonunterlage
0,03 bei Asphaltunterlage
F [m²]
Drainverhalten
Überschreitung
F [m²]
T
Toleranz
SW
Sollwert
MW
Meßwert
SD
Solldicke
p
über die Toleranz hinausgehende Abweichung vom Sollwert
M
Maße der Bauleistung [m, m², m³, t, Stk. usw.]
f
Gewichtungsfaktor
d s
Solleinbaudicke [cm]
Tabelle 5:
Faktor f für die Berechnung von Abzügen für Schicht/Lagenverbund entsprechend Tabelle 4
Parameter
Bindemittel
f 1)
Haftzugfestigkeit
Straßenbaubitumen
PmB
Schubfestigkeit
Tragschichten
Straßenbaubitumen
PmB
Deckschichten
Straßenbaubitumen
PmB
Bei mehrlagigem Einbau einer Schichte ist der Faktor f mit dem Verhältnis der Lagendicke der betreffenden Lage zur gesamten Schichtdicke (Lagendicke der betreffenden Lage / Schichtdicke) zu multiplizieren, wenn der Einheitspreis sich auf die gesamte Schichte bezieht.
Abrechnung
Die Berechnung allfälliger Abzüge hat gemäß Punkt 5 zu erfolgen, ein allfälliger Mischgutmehrverbrauch bzw. ein Mischgutminderverbrauch ist gemäß Punkt 6.2 zu berücksichtigen.
Abrechnungsfläche
Die Abrechnungsfläche ist gemäß den Bestimmungen der RVS 7.06.20, Blatt 1 Vorbemerkungen, zu ermitteln.
Mischgutverbrauch
Die Mischgutabrechnung hat für jede Leistungsposition und Bauteil gesondert zu erfolgen.
In Ausnahmefällen dürfen auch begrenzte Teilleistungen, Leistungen eines Kalenderjahres oder eines Bauabschnittes abgerechnet werden.
Die Solleinbaumenge wird nach folgender Formel für jedes Prüflos errechnet:
E(S) = FP x ds x ρMPK x VG(S)/10.000
Darin bedeuten:
E(S)
= Solleinbaumenge [t]
F P
= Prüflosfläche [m²]
d s
= Solleinbaudicke [cm]
MPK
= Mittelwert der Raumdichte der Marshallprobekörper [g/cm³]
VG(S)
= Mindestverdichtungsgrad [%]
= konstanter Faktor [%]
Die Isteinbaumenge ist entweder mittels Wiegescheinen von geeichten Waagen massemäßig zu bestimmen oder wird nach folgender Formel errechnet:
E(I) = F P  x  d  x  SYMBOL A  x  0,01
Darin bedeuten:
E(I)
= Isteinbaumenge [t]
F P
= Prüflosfläche [m²]
= mittlere gemessene Raumdichte [g/cm³]
d
= mittlere gemessene Schichtdicke [cm]
= konstanter Faktor [-]
Bei Dünnschichtdecken erfolgt die Abrechnung nur über Wiegescheine.
Je Prüflos ist ein Mischgutmehrverbrauch in der Höhe der Schichtdickentoleranz (15 % bzw. 20 %) des Sollwertes jedoch in Summe nur bis zu 5 % der gesamten Solleinbaumenge (bei Dünnschichtdecken bis zu 10 % der gesamten Solleinbaumenge) dem Auftragnehmer zu vergüten.
Der Gegenwert eines Mischgutminderverbrauches ist zur Gänze abzuziehen.
Für die Ermittlung des Verrechnungsbetrages gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2117 bzw. der RVS 10.111.
Sonstiges
Sind gesonderte Abrechnungen über Bindemittel, Gesteinskörnungen, Zusätze u.a.m. vorgesehen, müssen deren Mengen eindeutig erfaßbar sein.
Sofern die Mengen aus Prüfergebnissen ermittelt werden, ist die Probenanzahl, entgegen den Bestimmungen von Punkt 3.3, für die Abrechnung einvernehmlich zu erhöhen.
Kosten der Prüfung
Die Kosten der Eignungsprüfung und der Kontrollprüfung hat der Auftragnehmer zu tragen.
Für unterlassene Kontrollprüfungen sind entsprechende Beträge, die die mit der Abnahmeprüfung betraute Prüfanstalt verrechnen würde, abzuziehen.
Die Kosten der Abnahmeprüfung hat der Auftraggeber zu tragen.
Die Kosten eingrenzender Prüfungen hat der Veranlasser zu tragen.
Die Kosten für die Ersatzprüfung trägt (tragen) jener (jene) der Beteiligten, durch dessen (deren) Verschulden die Ersatzprüfung erforderlich wurde; ansonsten der Veranlasser.
Gewährleistung
Die Gewährleistung ist in RVS 10.111 geregelt.
Weiters gelten folgende Ergänzungen.
Drainasphalt
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Änderungen des Hohlraumgehaltes, der Drainagewirkung und der Lärmminderung als Folge von Verschmutzung der Hohlräume.
Hochstandfeste bituminöse Tragschicht
Wird bei Mischgut für  hochstandfeste bituminöse Tragschichten bei zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Abnahmeprüfungen am Mischgut der geforderte Grobkornanteil unterschritten, dann ist für diese Leistungsposition und jene Fläche, die den Mischgutproben zuzuordnen ist, eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um ein Jahr vorzunehmen.
Bei Bauvorhaben, bei denen nur eine Mischgutuntersuchung vorgeschrieben ist, darf im Fall der Unterschreitung eine zusätzliche Untersuchung vorgenommen werden (Bohrkerndurchmesser bis Größtkorn 22 mm ≥ 15 cm und für Größtkorn 32 mm ≥ 20 cm).
Wenn innerhalb der Gewährleistungsfrist Verformungen von mehr als 10 mm in der hochstandfesten bituminösen Tragschicht auftreten, ist die Verformungsbeständigkeit mittels Spurbildungstest nachzuweisen.
Als Grenzwert gilt der Wert der Eignungsprüfung RVS 8S.01.41 unter Berücksichtigung des Streubereiches unter Vergleichsbedingungen.
Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, dann ist die Erneuerung der fehlerhaften Teilfläche bzw. Bestandes einschließlich der darüberliegenden Schicht auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen.
Kann dieser Nachweis erbracht werden, gewährleistet der Auftragnehmer hinsichtlich der Verformungsbeständigkeit des eingebauten Mischgutes nicht.
Polymermodifizierter Asphaltbeton
Entspricht das Ergebnis der Abnahme gemäß Punkt 4.4  nicht den Anforderungen, dann wird die Gewährleistungsfrist wegen mangelnder Verformungsbeständigkeit um ein Jahr verlängert.
Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Spurrinnen von mehr als 8 mm auf und sind diese auf die Deckschicht zurückzuführen, dann ist mittels geeigneter Maßnahmen die Deckschicht instand zu setzen oder zu erneuern.
Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Risse außerhalb des Bereiches der Naht auf, so sind diese mittels geeigneter Maßnahmen zu schließen.
Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Risse mit einer aufsummierten Länge von mehr als 20 m/2000 m² auf und sind diese auf die Deckschicht zurückzuführen, dann ist mittels geeigneter Maßnahmen die Deckschicht instand zu setzen bzw. zu erneuern.
Die Ermüdungsbeständigkeit entspricht, wenn innerhalb der Gewährleistungsfrist keine Verformungen oder Risse feststellbar sind.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 7.06.20
Leistungsbeschreibung, Deckenarbeiten, bituminöse Decken, Vorbemerkungen
RVS 8S.01.41
Technische Vertragsbedingungen, Baustoffe, Asphalt, Anforderungen an Asphaltmischgut
RVS 8S.04.11
Technische Vertragsbedingungen, Oberbau, Asphalt, Anforderungen an Asphaltschichten
RVS 10.111
Besondere rechtliche Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Straßen sowie den damit im Zusammenhang stehenden Landschaftsbau
RVS 11.063
Baudurchführung, Grundlagen, Prüfverfahren, Abnahmeprüfungen von Asphaltstraßen
RVS-Merkblatt 1.113
Oberbau, Asphaltschichten, Begriffsbestimmungen, Rechenbeispiele
ÖNORM A 6403
Runden von Zahlen
ÖNORM B 2117
Allgemeine Vertragsbestimmungen für den Straßenbau und Straßenbrückenbau sowie den damit im Zusammenhang stehenden Landschaftsbau
ÖNORM B 3680-1
Technische Asphalte für den Straßenbau und verwandte Gebiete - Entnahme von Proben
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
Einteilung
Kennzeichnung
Grundstoffe
Gesteinsmaterial
Bindemittel
Sonstige Zuschläge und Zusatzmittel
Asphaltgranulat
Erzeugung von Mischgut
Anforderungen
Angeführte Richtlinien und Normen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für die Herstellung von Asphaltmischgut für Asphaltschichten im Oberbau von Straßen und anderen Verkehrsflächen anzuwenden.
Allgemeines
Mischgut im Sinne dieser RVS wird in Heißmischanlagen hergestellt und heiß eingebaut.
Begriffsbestimmungen
Die folgenden Begriffsbestimmungen beziehen sich auf einzelne Begriffe, die in dieser RVS genannt sind (s. RVS- Merkblatt 1.113):
Asphaltbeton:
Asphalt mit einer kontinuierlichen Korngrößenverteilung sowie einem Mindest- und Höchst- hohlraumgehalt im verdichteten Zustand
Splittmastixasphalt
Asphalt mit einer diskontinuierlichen Korngrößenverteilung (Ausfallkörnung) des gebrochenen, mit Mörtel umhüllten Gesteinsmaterials sowie einem Mindest- und Höchsthohlraumgehalt im verdichteten Zustand
Drainasphalt
Asphalt mit einer diskontinuierlichen grobkornreichen Korngrößenverteilung und einem hohen Gehalt an zusammenhängenden Hohlräumen, die eine Wasserableitung ermöglichen
Gußasphalt
Asphalt mit kontinuierlicher, aber feinkornangereicherter Korngrößenverteilung unter Verwendung von relativ hartem Bitumen und ohne technisch relevanten Hohlraumgehalt im eingebauten Zustand
Lärmmindernder Dünnschichtasphalt:
Asphalt mit einer diskontinuierlichen Korngrößenverteilung (Ausfallkörnung) und einem Mindestgehalt an zusammenhängenden Hohlräumen im verdichteten Zustand
Einteilung
Asphaltmischgut wird eingeteilt nach Funktion und/oder Typ.
Asphaltbetone
Bituminöse Tragschicht:
BT
Bituminöse Tragdeckschicht:
BTD
Hochstandfeste Bituminöse Tragschicht:
BT HS
Asphaltbeton (Walzasphalt):
AB
Polymermodifizierter Walzasphalt:
pmAB
Dünnschichtdecke heiß:
DDH
Splittmastixasphalt:
SMA
Lärmmindemde Dünnschichtdecke heiß:
LDDH
Drainasphalt:
DA
Gußasphalt:
GA
Kennzeichnung
Asphaltmischgut ist durch Nennung von Funktion oder Typ gem. Punkt 2.2 unter Anfügung des nominellen Größtkorns und einer Erweiterung entsprechend der Lastklasse gem. RVS 3.63 zu kennzeichnen.
Das Anführen der Lastklasse dient der Zuordnung zu den entsprechenden Krite-rien in den Tabellen 1 und 2. Bei Mischgutkennzeichnung ohne Nennung einer Lastklasse gelten die Anforderungen gem. Lastklasse V.
Beispiele:
BT 32 - LK III
BT 22 HS - LK I
AB 11 - LK S
Grundstoffe
Gesteinsmaterial
Die Anforderungen an Lieferkörnungen sind in den Tabellen 2 und 3 zusammengefaßt.
Bindemittel
Für die Herstellung von Asphaltmischgut sind Bitumen gem. ÖNORM EN 12591, ÖNORM B 3613 bzw. ÖNORM B 3614 zu verwenden.
Der Mischguthersteller hat mittels Zertifikat eines Bitumenherstellers nachzuweisen, daß das gelieferte Bitumen den Anforderungen der jeweiligen Norm entspricht.
Bei Verwendung von Spezialbindemitteln sind die darüber hinausgehenden Anforderungen und die dazugehörigen Prüfbestimmungen gesondert festzulegen.
Die für die einzelnen Mischguttypen einzusetzenden Bitumensorten sind in den Tabellen der Punkte 5.2 bis 5.9 festgelegt.
Sonstige Zuschläge und Zusatzmittel
Die Verwendung von speziellen Zuschlägen und Zusatzmitteln ist in diesbezüglichen Anforderungen gesondert festzulegen oder in der Eignungprüfung anzugeben.
Asphaltgranulat
Anforderungen an Asphaltgranulat sind in RVS 8S.01.31 festgelegt.
Erzeugung von Mischgut
Die Leistungen der für die Erzeugung erforderlichen Geräte und Anlagen sind so aufeinander abzustimmen, daß das Mischgut möglichst kontinuierlich erzeugt und bereitgestellt werden kann.
Die erforderlichen Eignungs- und Kontrollprüfungen sind in RVS 11.321 festgelegt.
Die Erzeugung des Mischgutes hat in Heißmischanlagen zu erfolgen, die über die nötige technische Ausstattung verfügen.
Die Zusammensetzung des Mischgutes ist entsprechend den in dieser RVS festgelegten Anforderungen und dem Ergebnis der Eignungsprüfung unter Beachtung der Gesamttoleranzen einzuhalten.
Die Erzeugungstemperatur muß den in der Tabelle 1 angegeben Werten entsprechen.
Tabelle 1:
Erzeugungstemperaturen von Asphalt
Norm
Bitumensorte
max. zulässige Erzeugungstemperatur [°C]
ÖN B 3611
B 90/10
ÖN EN
PmB 15-35
PmB 30-50
PmB 50-90S
PmB 60-90
PmB 90-140
ÖN B 3614
mB-HS
Diese Sorten sind nur für Gußasphalt zu verwenden.
Anforderungen
Die Anforderungen an Gesteinsmaterial und an das Asphaltmischgut sind jeweils getrennt für die Eignungsprüfung, sowie die Kontroll- und Abnahmeprüfungen zusammengefaßt:
Anforderungen an das Gesteinsmaterial
Tragschichten
Material/Eigenschaft
Regelwerk
Lastklasse
Mischguttyp
BT
BTD
BT HS
Lieferkörnungen D > 0,09 mm
Frostbeständigkeit
ÖN B 3123-3
alle LK gem. RVS 8.01.11
Festigkeit
LA-Wert
ÖN B 3128
S, I
nicht zulässig
II, III
IV, V
Korngröße
DIN 1996-14
alle LK gem. RVS 8.01.11
Kornform > 8 mm
l:d>3 [M %]
ÖN EN 933-4
S, I,
II, II
nicht zulässig
IV, V
Kornform 4/8 mm
l:d>3 [M %]
ÖN EN 933-4
S, I, II
nicht zulässig
III
IV, V
Brechkornanteil [M %]
RVS 11.062-II
S, I
nicht zulässig
II, III
keine
IV, V
keine
Kantkornanteil [M %]
RVS 11.062-II
S, I
nicht zulässig
II
III
IV, V
keine
Haftverhalten [%]
S, I, II, III
nicht zulässig
IV, V
Reinheit
ÖN B 3304
alle LK
gem. RVS 8.01.11
Wasserempfindliche Substanzen
ÖN B 3681
alle LK
gem. RVS 8.01.11
Wasserempfindliche Minerale
RVS 11.062-V
alle LK
gem. RVS 8.01.11
Sonnenbrennerzerfall
TPMin Stb 4.2
alle LK
gem. RVS 8.01.11
Lieferkörnungen D ≤ 0,09 mm1)
Korngröße
DIN 1996-14
alle LK
gem. RVS 8.01.11
Wasserempfindliche Minerale
RVS 11062-5
alle LK
gem. RVS 8.01.11
Wassergehalt
ÖN B 3122
alle LK
gem. RVS 8.01.11
Trockenhohlraumgehalt
RVS 11.062-3
alle LK
gem. RVS 8.01.11
1) Fremdfüller
Deckschichten
Tabelle 3:
Anforderungen an das Gesteinsmaterial für Deckschichten
Material/Eigenschaft
Regelwerk
Lastklasse
Mischguttyp
pmAB, SMA, DDH, LDDH, AB, DA, GA
Lieferkörnungen D > 0,09 mm
Korngruppe
Frostbeständigkeit 1)
ÖN B 3123-3
alle LK
gem. RVS 8.01.11
Festigkeit 1)
LA-Wert [M.-%]
ÖN B3128
S, I
II, III, IV
V
Korngröße
DIN 1996-14
alle LK
gem. RVS 8.01.11
Kornform l:d>3 [M.-%]
alle LK
keine
Bruchflächigkeit
RVS 11.062-II
alle LK
EBK, EKK
Polierwiderstand [M.-%]
RVS 11.062-IV
S, I, II
keine
III
IV, V
Haftverhalten [M.-%] ÖN B 3682
alle LK
a 85; a 95 bei Verwendung von PmB
Reinheit
ÖN B 3304
alle LK
gem. RVS 8.01.11
Wasserempfindliche Substanzen
ÖN B 3681
alle LK
gem. RVS 8.01.11
Sonnenbrennerzerfall
TPMin Stb 4.2
alle LK
gem. RVS 8.01.11
Lieferkörnungen D 0,09 mm 3)
Korngröße
DIN 1996-14
alle LK
gem. RVS 8.01.11
Wasserempfindliche Minerale
RVS 11062-V
alle LK
gem. RVS 8.01.11
Wassergehalt
ÖN B 3122
alle LK
gem. RVS 8.01.11
Trockenhohlraumgehalt
RVS 11.062-III
alle LK
gem. RVS 8.01.11
Die Beurteilung der Frostbeständigkeit und der Festigkeit der Kornklasse 0/2 erfolgt über die Prüfung der Kornklasse 2/4 am Gesteinsmaterial gleicher Herkunft.
bei DA kann für Teilbereiche, die nicht ständig unter Verkehr stehen (z.B. Abstellstreifen), ein PSV-Wert von a 40 zugelassen werden.
Fremdfüller
Anforderungen an Mischgut für Bituminöse Tragschichten (BT) und Tragdeckschichten (BTD)
Tabelle 4:
Anforderungen an die Eignungsprüfung
Material/Eigenschaft
Regelwerk
Mischgutsorte
BT 16
BT 22
BT 32
BTD 16
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 2
Bindemittel
ÖN B 12591
LK S, I, III:
nicht zulässig
LK IV, V:
Zusatzstoff
gem. Pkt. 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
DIN 1996-6
anzugeben
Korngrößenverteilung
DIN 1996-14
gem. Abb. 1
gem. Abb. 2
gem. Abb. 3
gem. Abb. 1
Rohdichte [g/cm³]
ÖN B 3683
anzugeben
Kennwerte am Prüfkörper
Verdichtungstemperatur MPK  [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
DIN 1996-7
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V %]
DIN 1996-7
LK S, I, II:
3 bis 5
LK III, IV, V:
2 bis 5
LK IV, V:
2 bis 4
Marshall-Tragwert [kN]
DIN 1996-11
LK S, I:
LK II, III:
LK IV, V:
LK IV, V:
Marshall-Fließwert [mm]
DIN 1996-11
alle LK:
2 bis 5
LK IV, V:
2 bis 5
Tabelle 5:
Anforderungen an Kontroll- und Abnahmeprüfungen
Material/Eigenschaft
Regelwerk
Mischgutsorte
BT 16
BT 22
BT 32
BTD 16
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 2
Bindemittel
Kontrollprüfung:
Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoff
gem. Pkt. 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
DIN 1996-6
alle LK:
Wert der EP ± GT1)
LK IV, V:
EP ± GT1)
Korngrößenverteilung
DIN 1996-14
gem. Abb. 1
gem. Abb. 2
gem. Abb. 3
gem. Abb. 1
Rohdichte [g/cm³]
ÖN B 3683
anzugeben
Kennwerte am Prüfkörper
Verdichtungstemperatur MPK  [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
DIN 1996-7
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V %]
DIN 1996-7
LK S, I:
LK III, IV, V:
LK IV, V:
1 bis 5
Marshall-Tragwert [kN]
DIN 1996-11
LK S, I:
LK II, III:
LK IV, V:
LK IV, V:
Marshall-Fließwert [mm]
DIN 1996-11
alle LK:
2 bis 5
LK IV, V:
2,5 bis 5
Gesamttoleranz (GT) für ein Ergebnis bzw. arithmetische Mittel des Bindemittelgehaltes der Abnahmeprüfung, gerundet gem. ÖN A 6403 auf 2 Aktivstellen nach dem Komma [M %].
Anzahl der Prüfwergebnisse
5 a 8
9 a 19
Gesamttoleranz (GT)
Abbildung 1:
Korngrößenverteilung von BT 16 und BTD 16
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 2:
Korngrößenverteilung von BT 22
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 3:
Korngrößenverteilung von BT 32
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Anforderungen an Mischgut für Hochstandfeste Bituminöse Tragschichten (BT HS)
Tabelle 6:
Anforderungen an die Eignungsprüfung
Material/Eigenschaft
Regelwerk
Mischgutsorte
BT 16 HS
BT 22 HS
BT 32 HS
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 2
Bindemittel
ÖN B 3613, ÖN B 36141)
PmB 15-35, PmB 30-50, PmB 50-90S, PmB 60-90, mB-HS
Zusatzstoff
gem. Pkt. 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
DIN 1996-6
anzugeben
Korngrößenverteilung
DIN 1996-14
gem. Abb. 4
gem. Abb. 5
gem. Abb. 6
M % Füller / M % Bindemittel [-]
ÖN B 3683
Rohdichte [g/cm³ ]
ÖN B 3683
anzugeben
Kennwerte am Prüfkörper
Verdichtungstemperatur MPK  [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
DIN 1996-7
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V %]
DIN 1996-7
3 bis 6
Marshall-Tragwert [kN]
DIN 1996-11
anzugeben
Marshall-Fließwert [mm]
DIN 1996-11
anzugeben
Spurbildungstest [%]
(60º C, 30.000 LWZ) RVS 11.065-IV
Andere Bindemittel bedürfen einer erweiterten Eignungsprüfung hinsichtlich Ermüdungsverhalten, Verformungsverhalten und Empfindlichkeit gegen tiefere Temperaturen.
Kann entfallen, wenn die Eignung einvernehmlich durch andere geeignete asphaltmechanische Prüfverfahren mit entsprechendem Bewertungshintergrund nachgewiesen wird, oder der Nachweis des Entsprechens von anderen vergleichbaren - schon mehrere Jahre unter Verkehr liegenden - Straßen erbracht werden kann.
Tabelle 7:
Anforderungen an Kontroll- und Abnahmeprüfungen
Material/Eigenschaft
Regelwerk
Mischgutsorte
BT 16 HS
BT 22 HS
BT 32 HS
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 2
Bindemittel
Kontrollprüfung:
Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoff
gem. Pkt. 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
DIN 1996-6
Wert der EP ± GT1)
Korngrößenverteilung
DIN 1996-14
Wert der EP ± T2)
Rohdichte [g/cm³ ]
ÖN B 3683
anzugeben
Kennwerte am Prüfkörper
Verdichtungstemperatur MPK  [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
DIN 1996-7
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V %]
DIN 1996-7
3 bis 6
Marshall-Tragwert  [kN]
DIN 1996-11
≥ 90% des Wertes der EP
Marshall-Fließwert [mm]
DIN 1996-11
anzugeben
Gesamtoleranz (GT) für ein Ergebnis bzw. das arithmetische Mittel des Bindemittelgehaltes der Abnahmeprüfung, gerundet gem. ÖN A 6403 auf 2 Aktiv- steilen nach dem Komma [M %].
Anzahl der Prüfergebnisse
5 a 8
9 a 19
Gesamtoleranz (GT)
Toleranz (T) vom Wert der Eignungsprüfung [M %]
nominelles Größtkorn
16 oder 22 mm
32 mm
Anteil ≤ 0,09 mm
Anteil 0,09/2 mm
Anteil an Grobkorn
Abbildung 4:
Korngrößenverteilung von BT 16 HS für die Eignungsprüfung
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 5:
Korngrößenverteilung von BT 22 HS für die Eignungsprüfung
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 6:
Korngrößenverteilung von BT 32 HS für die Eignungsprüfung
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Anforderungen an Mischgut für Asphaltbeton (AB)
Tabelle 8:
Anforderungen an die Eignungsprüfung
Material/ Eigenschaft
Regelwerk
Mischgutsorte
AB 4
AB 8
AB 11
AB 16
AB22
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 3
Bindemittel, weichste Sorte
ÖN EN 12591
Zusatzstoff
gem. Pkt. 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
DIN 1996-6
anzugeben
Korngrößenverteilung
DIN 1996-14
gem. Abb. 7
gem. Abb. 8
gem. Abb. 9
gem. Abb. 10
gem. Abb. 11
Rohdichte [g/cm³]
ÖN B 3683
anzugeben
Kennwerte am Prüfkörper
Verdichtungstemperatur MPK  [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
DIN 1996-7
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V %]
DIN 1996-7
2 bis 3
2 bis 41)
2 bis 41)
2 bis 41)
Hohlraumgehalt Gesteinsgerüst [V %]
DIN 1996-7
anzugeben
Auffüllungsgrad [%]
DIN 1996-7
anzugeben
Marshall-Tragwert  [kN]
DIN 1996-11
Marshall-Fließwert [mm]
DIN 1996-11
3 bis 6
Bei Straßen der Lastklassen S, I und II und/oder LKW-Geschwindigkeiten unter 40 km/h:
H = 3 bis 4 V-%.
Tabelle 9:
Anforderungen an Kontroll- und Abnahmeprüfung
Material/ Eigenschaft
Regelwerk
Mischgutsorte
AB 4
AB 8
AB 11
AB 16
AB22
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 3
Bindemittel
Kontrollprüfung:
Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoff
gem. Pkt. 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
DIN 1996-6
Wert der EP ± GT1)
Korngrößenverteilung
DIN 1996-14
Wert der EP ± T2)
Rohdichte [g/cm³]
ÖN B 3683
anzugeben
Kennwerte am Prüfkörper
Verdichtungstemperatur MPK  [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
DIN 1996-7
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V %]
DIN 1996-7
2 bis 3
2 bis 4
2 bis 4
2 bis 4
Hohlraumgehalt Gesteinsgerüst [V %]
DIN 1996-7
anzugeben
Auffüllungsgrad [%]
DIN 1996-7
anzugeben
Marshall-Tragwert  [kN]
DIN 1996-11
Marshall-Fließwert [mm]
DIN 1996-11
3 bis 6
Gesamttoleranz (GT) für ein Ergebnis bzw. das arithmetische Mittel des Bindemittelgehaltes der Abnahmeprüfung, gerundet gem. ÖN A 6403 auf 2 Aktivsteilen nach dem Komma [M-%]
Anzahl der Prüfergebnisse
5 bis 8
9 bis 19
Gesamtoleranz (GT)
Toleranz (T) vom Wert der Eignungsprüfung [M %]
Anteil ≤ 0,09 mm
Anteil 0,09/2 mm
Anteil an Grobkorn
Bei Lastklasse V und Geh- und Radwegen sind Unterschreitungen zulässig.
Abbildung 7:
Korngrößenverteilung von AB 4
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 8:
Korngrößenverteilung von AB 8
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 9:
Korngrößenverteilung von AB 11
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 10:
Korngrößenverteilung von AB 16
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 11:
Korngrößenverteilung von AB 22
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Anforderungen an Mischgut für polymermodifizierten Walzasphalt (pmAB)
Tabelle 10:
Anforderungen an die Eignungsprüfung
Material/ Eigenschaft
Regelwerk
Mischgutsorte
pmAB 8
pmAB 11
pmAB 16
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 3
Bindemittel
ÖN B 3613
PmB 30-50, 50-90S, 60-90, 90-140
Zusatzstoff
gem. Pkt. 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
DIN 1996-6
anzugeben
Korngrößenverteilung
DIN 1996-14
gem. Abb. 12
gem. Abb. 13
gem. Abb. 14
M.-% Füller / M.-% Bindemittel [-]
Rohdichte [g/cm³]
ÖN B 3683
anzugeben
Kennwerte am Prüfkörper
Verdichtungstemperatur MPK  [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
DIN 1996-7
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V %]
DIN 1996-7
2 bis 4
Marshall-Tragwert  [kN]
DIN 1996-11
anzugeben
Marshall-Fließwert [mm]
DIN 1996-11
anzugeben
Spurbildungstest [%]
Kann entfallen, wenn die Eignung einvernehmlich durch andere geeignete asphaltmechanische Prüfverfahren mit entsprechendem Bewertungshintergrund nachgewiesen wird, oder der Nachweis des Entsprechens von anderen vergleichbaren - schon mehrere Jahre unter Verkehr liegenden - Straßen erbracht werden kann.
Tabelle 11:
Anforderungen an Kontroll- und Abnahmeprüfung
Material/ Eigenschaft
Regelwerk
Mischgutsorte
pmAB 8
pmAB 11
pmAB 16
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 3
Bindemittel
Kontrollprüfung:
Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoff
gem. Pkt. 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
DIN 1996-6
Wert der EP ± GT1)
Korngrößenverteilung
DIN 1996-14
Wert der EP ± T2)
M.-% Füller / M.-% Bindemittel [-]
Rohdichte [g/cm³]
ÖN B 3683
anzugeben
Kennwerte am Prüfkörper
Verdichtungstemperatur MPK  [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
DIN 1996-7
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V %]
DIN 1996-7
2 bis 5
Marshall-Tragwert  [kN]
DIN 1996-11
Marshall-Fließwert [mm]
DIN 1996-11
anzugeben
Spurbildungstest [%]
(60º C, 30.000 LWZ) RVS 11.065-IV
Gesamttoleranz (GT) für ein Ergebnis bzw. das arithmetische Mittel des Bindemittelgehaltes der Abnahmeprüfung, gerundet gem. ÖN A 6403 auf 2 Aktivsteilen nach dem Komma [M-%]
Anzahl der Prüfergebnisse
5 bis 8
9 bis 19
Gesamtoleranz (GT)
Toleranz (T) vom Wert der Eignungsprüfung [M %]
Anteil ≤ 0,09 mm
Anteil 0,09/2 mm
Anteil an Grobkorn
Gilt nur dann als Kriterium, wenn kein Spurbildungstest durchgeführt wird.
Abbildung 12:
Korngrößenverteilung von pmAB 8 für die Eignungsprüfung
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 13:
Korngrößenverteilung von pmAB 11 für die Eignungsprüfung
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Abbildung 14:
Korngrößenverteilung pmAB 16 für die Eignungsprüfung
Siebdurchgang [M %]
Korngröße [mm]
Anforderungen an Mischgut für Dünnschichtdecken (DDH) und lärmmindernde Dünnschichtdecken (LDDH)
Tabelle 12:
Anforderungen an die Eignungsprüfung
Material/ Eigenschaft
Regelwerk
Mischgutsorte
DDH 4
DDH 8
LDDH 4
LDDH 8
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 3
Bindemittel
ÖN B 3613
ÖN EN 12591
PmB 50-90S, 60-90, 90-140
PmB 50-90S, 60-90, 90-140
Zusatzstoff
gem. Pkt. 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
DIN 1996-6
anzugeben
Korngrößenverteilung
DIN 1996-14
gem. Abb. 15
gem. Abb. 16
gem. Abb. 17
gem. Abb. 18
Rohdichte [g/cm³]
ÖN B 3683
anzugeben
Kennwerte am Prüfkörper
Verdichtungstemperatur MPK  [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
DIN 1996-7
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V %]
DIN 1996-7
1 bis 51)
2 bis 61)
7 bis 131)
7 bis 131)
Holzraumgehalt Gesteinsgerüst [V-%]
DIN 1996-7
anzugeben
Auffüllungsgrad [%]
DIN 1996-7
anzugeben
die angeführten Werte gelten nur als Richtgrößen, der bei der Eignungsprüfung ermittelte Wert ist anzugeben.
Tabelle 13:
Anforderungen an Kontroll- und Abnahmeprüfung
Material/ Eigenschaft
Regelwerk
Mischgutsorte
DDH 4
DDH 8
LDDH 4
LDDH 8
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 3
Bindemittel
Kontrollprüfung:
Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoff
gem. Pkt. 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
DIN 1996-6
Wert der EP ± 0,4
Korngrößenverteilung
DIN 1996-14
Wert der EP ± T1)
Rohdichte [g/cm³]
ÖN B 3683
anzugeben
Kennwerte am Prüfkörper
Verdichtungstemperatur MPK  [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
DIN 1996-7
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V %]
DIN 1996-7
Wert der EP ± 2,0 %
Toleranz (T) vom Wert der Eignungsprüfung [M %]
Anteil ≤ 0,09 mm
Anteil 0,09/2 mm
Anteil an Grobkorn
Abbildung 15:
Korngrößenverteilung von DDH 4
Siebdurchgang [M-%]
Korngröße [mm]
Abbildung 16:
Korngrößenverteilung von DDH 8
Siebdurchgang [M-%]
Korngröße [mm]
Abbildung 17:
Korngrößenverteilung von LDDH 4
Siebdurchgang [M-%]
Korngröße [mm]
Abbildung 18:
Korngrößenverteilung von LDDH 8
Siebdurchgang [M-%]
Korngröße [mm]
Anforderungen an Mischgut für Splittmastixasphalt (SMA)
Tabelle 14:
Anforderungen an die Eignungsprüfung
Material/ Eigenschaft
Regelwerk
Mischgutsorte
SMA 8
SMA 11
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 3
Bindemittel
ÖN EN 12591
ÖN B 3613
PmB 30-50, 50-90S, 60-90
Zusatzstoff
gem. Pkt. 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
DIN 1996-6
Korngrößenverteilung
DIN 1996-14
gem. Abb. 19
gem. Abb. 20
M.-% Füller / M.-% Bindemittel [-]
Rohdichte [g/cm³]
ÖN B 3683
anzugeben
Kennwerte am Prüfkörper
Verdichtungstemperatur MPK [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
DIN 1996-7
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V-%]
DIN 1996-7
2 bis 4
Holzraumgehalt Gesteinsgerüst [V-%]
DIN 1996-7
anzugeben
Bindemittelablauf
RVS 11.065-V
anzugeben
Der Mindestbindemittelgehalt ist bezogen auf eine Rohdichte des Gesteinsgemisches bis 2,8 g/cm³, bei höheren Rohdichten ist entsprechend der tatsächlichen Rohdichte umzurechnen.
Tabelle 15:
Anforderungen an Kontroll- und Abnahmeprüfungen
Material/ Eigenschaft
Regelwerk
Mischgutsorte
SMA 8
SMA 11
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 3
Bindemittel
Kontrollprüfung:
Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoff
gem. Pkt. 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M %]
DIN 1996-6
Wert der EP ± GT1)
Korngrößenverteilung
DIN 1996-14
Wert der EP ± T2)
M.-% Füller / M.-% Bindemittel [-]
Kennwerte am Prüfkörper
Verdichtungstemperatur MPK  [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
DIN 1996-7
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V %]
DIN 1996-7
DIN 1996-7
anzugeben
Gesamttoleranz (GT) für ein Ergebnis bzw. das arithmetische Mittel des Bindemittelgehaltes der Abnahmeprüfung, gerundet gem. ÖN A 6403 auf 2 Aktivsteilen nach dem Komma [M-%]
Anzahl der Prüfergebnisse
5 bis 8
9 bis 19
Gesamttoleranz (GT)
Toleranz (T) vom Wert der Eignungsprüfung [M-%]
Anteil ≤ 0,09 mm
Anteil 0,09/2 mm
Anteil an Grobkorn
Abbildung 19:
Korngrößenverteilung von SMA 8
Siebdurchgang [M-%]
Korngröße [mm]
Abbildung 20:
Korngrößenverteilung von SMA 11
Siebdurchgang [M-%]
Korngröße [mm]
Anforderungen an Mischgut für lärmmindernden Drainasphalt
Tabelle 16:
Anforderungen an Kontroll- und Abnahmeprüfungen
Material/ Eigenschaft
Regelwerk
Mischgutsorte
DA 11
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 3
Bindemittel
Zusatzstoff
gem. Pkt. 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
DIN 1996-6
Korngrößenverteilung
DIN 1996-14
gem. Abb. 21
Rohdichte [g/cm³]
ÖN B 3683
anzugeben
Kennwerte am Prüfkörper
Verdichtungstemperatur MPK  [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
DIN 1996-7
anzugeben
Modifizierter Kantabrischer Test [M-%]
RVS 11.065-I
Holzraumgehalt MPK [V-%]
DIN 1996-7
Kennwerte am eingebauten Mischgut
Drainverhalten -  Ausflußzeit [s] 2)
Für die Erzeugung des Mischgutes sind die im folgenden empfohlenen Bindemittel zu verwenden.
Die Zugabe von stabilisierenden Stoffen ist zulässig, dem Auftraggeber aber hinsichtlich Art und Menge zu deklarieren.
a)
Gebrauchsfertige, „werksgemischte", heißlagerstabile, elastomermodifizierte Bitumen gem. ÖN B 3613:
Type 90-140 bzw. 60-90 im Regelfall unter Zugabe von stabilisierenden Stoffen;
Type 50-90S im Regelfall ohne Zugabe von stabilisierenden Stoffen.
b)
Unter Zusatz von Polymeren hergestellte oder bei gleichzeitiger Verwendung von Polymeren eingesetzte Bindemittel, die nicht unter a) fallen, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen:
Ausgangsbitumen gem. ÖN EN 12591;
mindestens dreijährige Praxisbewährung einer Referenzstrecke in einem Ausmaß, das mindestens 201 Bindemittel erfordert.
c)
Unter Zusatz von Polymeren hergestellte oder bei gleichzeitiger Verwendung von Polymeren eingesetzte Bindemittel, die nicht unter a) und b) fallen, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen und keine Praxisbewährung aufweisen:
Ausgangsbitumen gem. ÖN EN 12591;
mindestens ein Jahr unter Verkehr liegende Probestrecke in einem Ausmaß, das mindestens 20 t Bindemittel erfordert, nach folgenden gutachterlich positiv bewerteten Prüfungen:
Drei Mischgutproben systematisch über die ganze Einbaufläche verteilt.
Die Untersuchung jeder einzelnen Probe hat die in der Tabelle angeführten Prüfungen an Prüfkörpern und zusätzlich hinsichtlich der Eigenschaften Penetration, Erweichungspunkt und Brechpunkt des rückgewonnenen Bindemittels zu erfolgen.
Ferner je 20 Bestimmungen der Dicke und des Verdichtungsgrades und Messung des Drainverhaltens an zehn Profilen, systematisch über die ganze Einbaufläche verteilt, unmittelbar nach der Fertigstellung.
Nach einjähriger Liegezeit unter Verkehr sind der optische Eindruck der Strecke zu begutachten und folgende Prüfungen durchzuführen:
Ermittlung der Kennzahlen des rückgewonnenen Bindemittels, wie unmittelbar nach dem Einbau, und Bestimmung des Drainverhaltens an den ursprünglichen Profilen.
Die Anforderung an das Drainverhalten ist unmittelbar nach Einbau bzw. nach Abkühlen der Drainasphaltschicht nachzuweisen
Tabelle 17:
Anforderungen an Kontroll- und Abnahmeprüfungen
Material/ Eigenschaft
Regelwerk
Mischgutsorte
DA 11
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 3
Bindemittel
gem. Tabelle 16
Zusatzstoff
gem. Pkt. 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
DIN 1996-6
Wert der EP ± GT1)
Korngrößenverteilung
DIN 1996-14
Wert der EP ± T2)
M.-% Füller / M.-% Bindemittel [-]
anzugeben
Rohdichte [g/cm³]
ÖN B 3683
anzugeben
Kennwerte am Prüfkörper
Verdichtungstemperatur MPK  [ºC]
Raumdichte MPK [g/cm³]
DIN 1996-7
anzugeben
Holzraumgehalt MPK [V-%]
DIN 1996-7
Modifizierter Kantabrischer Test [M-%]
RVS 11.065-I
Gesamttoleranz (GT) für ein Ergebnis bzw. das arithmetische Mittel des Bindemittelgehaltes der Abnahmeprüfung, gerundet gem. ÖN A 6403 auf 2 Aktivsteilen nach dem Komma [M-%].
Anzahl der Prüfergebnisse
5 bis 8
9 bis 19
Gesamttoleranz (GT)
Toleranz (T) vom Wert der Eignungsprüfung [M-%]
Anteil ≤ 0,09 mm
Anteil 0,09/2 mm
Anteil an Grobkorn
Abbildung 21:
Korngrößenverteilung von DA 11
Siebdurchgang [M-%]
Korngröße [mm]
Anforderungen an Mischgut für Gußasphalt (GA)
Tabelle 18:
Anforderungen an die Eignungs-, Kontroll- und Abnahmeprüfungen
Material/ Eigenschaft
Regelwerk
Mischgutsorte
GA 4
GA 8
GA 11
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
gem. Tabelle 3
Bindemittel
ÖN B 3611
ÖN EN 12591
B 90/10
Zusatzstoff
gem. Pkt. 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
DIN 1996-6
anzugeben bzw. gem. Eignungsprüfung
Korngröße [mm] / Anteil [M-%]
DIN 1996-14
25 bis 35
2/GK:
15 bis 35
23 bis 33
2/GK:
35 bis 50
22 bis 33
2/GK:
40 bis 50
Anteil Grobkorn [M-%]
keine
keine
Kennwerte am Prüfkörper
Kugeleindruck [mm]
ÖN B 3638
34 bis 46
34 bis 46
auf Brücken:
30 bis 44
Einbau:
maschinell:
30 bis 40
händisch:
34 bis 46
auf Brücken:
30 bis 44
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 3.63
Bautechnische Details, Oberbaubemessung
RVS 8.01.11
Baustoffe, Steinmaterial, Gesteinskörnungen für den Straßenbau
RVS 8S.01.31
Baustoffe, Asphaltgranulat
RVS 8S.04.11
Oberbau, Asphaltschichten, Anforderungen an Asphaltschichten
RVS 11.062
Grundlagen, Steinmaterial, Prüfverfahren
RVS 11.065
Grundlagen, Prüfverfahren, Laborprüfungen von Asphalt
RVS 11.321
Oberbau, Asphaltschichten, Prüfung und Abnahme
RVS 1.113
Oberbau, Asphaltschichten, Begriffsbestimmungen, Rechenbeispiele
ÖNORM A 6403
Runden von Zahlen
ÖNORM B 3122
Prüfung von Naturstein - Wassergehalt und Wasseraufnahme
ÖNORM B 3123-3
Prüfung von Naturstein - Verwitterungsbeständigkeit - Frost-Tau-Wechselbeanspruchung von Gesteinskörnungen
ÖNORM B 3128
Prüfung von Naturstein und von anorganischen Baustoffen - Prüfung von Körnungen und Korngemischen mit der Los-Angeles-Trommel
ÖNORM B 3304
Betonzuschläge aus natürlichem Gestein - Begriffe, Anforderungen, Prüfungen, Lieferung und Güteüberwachung
ÖNORM B 3611
Erdölbitumen für industrielle Zwecke -  Anforderungen
ÖNORM B 3613
Elastomermodifizierte Bitumen für den Straßenbau -  Anforderungen
ÖNORM B 3614
Modifizierte Bitumen für verformungs- resistente Asphalte -  Anforderungen
ÖNORM B 3638
Technische Asphalte für den Straßenbau und verwandte Gebiete - Kugeleindruckprüfung von Gußasphalten
ÖNORM B 3681
Prüfung technischer Asphalte für den Straßenbau und verwandte Gebiete - Anteil an quellfähigen Materialien (Quellversuch)
ÖNORM B 3682
Technische Asphalte für den Straßenbau und verwandte Gebiete - Prüfung des Haftverhaltens zwischen Bindemittel und Gestein bei Wasserlagerung
ÖNORM B 3683
Technische Asphalte für den Straßenbau und verwandte Gebiete - Bestimmung der Rohdichte
ÖNORM EN 933-4
Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 4:
Bestimmung der Kornformkennzahl
ÖNORM EN 12591
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Anforderungen für Straßenbaubitumen
DIN 1996-4
Prüfung von Asphalt - Herstellung von Probekörpern aus Mischgut
DIN 1996-6
Prüfung von Asphalt -  Bestimmung des Bindemittelgehaltes und Rückgewinnung des Bindemittels
DIN 1996-7
Prüfung von Asphalt -  Bestimmung von Rohdichte, Raumdichte, Hohlraumgehalt und Verdichtungsgrad
DIN 1996-11
Prüfung bituminöser Massen für den Straßenbau und verwandte Gebiete - Bestimmung von Marshall-Stabilität und Marshall-Fließwert
DIN 1996-14
Prüfung von Asphalt - Bestimmung der Korngrößenverteilung von aus Asphalt extrahierten Mineralstoffen
TPMin Stb 4.2
Technische Prüfvorschriften für Mineralstoffe im Straßenbau - Teil 4.2:
Allgemeine Erhebungen und gesteinskundliche Untersuchungen zur Verwitterung
2 bis 4 Holzraumgehalt Gesteinsgerüst [V-%]
GÜETEVORSCHRIFTEN FUER FERTIGHAUESER
Ausgearbeitet vom Fachausschuss für Fertighäuser
im Rahmen der ÖSTERREICHISCHEN ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER QUALITÄT, 1010 Wien, Ganzagagasse 114127
in Zusammenarbeit mit dem ÖSTERREICHISCHEN FERTIGHAUSVERBAND
Wien, Oktober 2000
A ) ALLGEMEINES
DEFINITION
Fertighaus:
Ein auf vorbereitetem Unterbau errichtetes Bauwerk für den Wohnbau aus vorgefertigten geschoßhohen Wandteilen, Raumzellen sowie aus vorgefertigten Deckenelementen, die in Produktionsstätten witterungsunabhängig hergestellt und auf die Baustelle transportiert werden.
Abweichend davon können Dachkonstruktionen einschließlich ihrer Deckenkonstruktion aufgrund von besonderen Bauwerksgestaltungen ohne Vorfertigung sein.
Nicht als Fertighaus gelten Bauwerke, welche mit nicht geschoßhohen jedoch vorgefertigten Einzelteilen tragender Bauelemente errichtet werden wie z.B. Holzblockhäuser.
VORBEMERKUNGEN
Nachstehender Prüfrahmen bezieht sich auf Häuser in Fertigbau-Bauweise.
Ausgenommen von der Prüfung sind Kellerbauten und Fundamentunterbauten.
Weiters ausgenommen sind Versorgungs- und Entsorgungsanlagen unterhalb der Kellerdecke oder Unterbauoberkante.
Die Errichtung von Rauch- und Abgasfängen ist aus dem Prüfrahmen ausgenommen.
Für deren Errichtung sind die genauen Einbau- und Ausführungsvorschriften im Sinne der jeweiligen Bauordnung und den Bestimmungen der Landesinnung der Rauchfangkehrer der Baufirma bekanntzugeben.
PRÜFUNG DER BAUSYSTEME (Systemprüfunq )
Die Prüfung der Bausysteme erstreckt sich auf die Konstruktion und Bauweise sowie die verwendeten Materialien.
Folgende maßgebenden Unterlagen sind notwendig:
a) Ausführungspläne, aus denen die Bauteilaufbauten, Anschlüsse und Verankerungen der Bauteile ersichtlich sind.
b) Angaben über die wesentlichen verwendeten Baustoffe, sowie deren Normkonformität bzw. Verwendungsnachweise durch bauaufsichtliche Zulassung oder Prüfungen.
c) Eine Bau- und Leistungsbeschreibung soweit sie für die Lebensdauer des Objektes von Bedeutung ist.
d) Statische Berechnung durch einen Zivilingenieur.
e) Wärmeschutz- und Wasserdampfberechnung entsprechend den Anforderungen der ONORM B 8110. Der Mindestwärmeschutz der Außenbauteile hat 0,3 WI m2K, der Deckenbauteile 0,25 Wlm2 zu betragen.
f) Schallschutznachweis durch eine akkreditierte Prüfanstalt gemäß ÖNORM B 8115.
g) Brandschutznachweis durch eine akkreditierte Prüfanstalt gemäß ÖNORM B 3800.
h) Fenster und Fenstertüren:
Prüfatteste entsprechend ÖNORM B 5300, wobei ein Mindest U-Wert von 1 ,4 Wlm2K nachzuweisen ist.
Für Dachflächenfenster ist ein Mindest U-Wert von 1 ,6 Wlm2K nachzuweisen.
i) Exakte Angaben zur Abdichtung und Ausführung von Nassräumen auf Holzdecken.
j) Eigenüberwachung:
Art und Umfang der Eigenüberwachung ist in einer Arbeitsanweisung darzustellen.
QUALITÄTSSICHERUNG
Eiqenüberwachunq
Die durch eine permanente Stichprobenkontrolle durchzuführende Eigenüberwachung hat zumindest eine Wareneingangskontrolle, Produktionskontrolle und Baustellenkontrolle zu umfassen und ist in entsprechenden Protokollen zu dokumentieren.
a) Wareneinqanqskontrolle
Alle wesentlichen Materialien müssen der Systembeschreibung entsprechen und eine Übereinstimmung mit der ÖNORM bzw. einen entsprechenden Eignungsnachweis aufweisen.
Die Dokumentation hat zumindest das Datum der Lieferung, den Lieferanten, die Menge, die Bezeichnung des Produktes sowie deren Kennzeichnung zu beinhalten.
Für Holz und Holzprodukte ( z.B. Brettschichtholz) ist auch die Holzqualität und die Holzfeuchtigkeit aufzuzeichnen .
b) Produktionskontrolle
Die Produktionskontrolle hat stichprobenartig mindestens zweimal pro Monat zu erfolgen, folgende Kriterien sind zu dokumentieren:
Verarbeitung der Materialien, Bauteilaufbauten, Elektro- Wasser- und Heizungsinstallation ( soweit sie im Betrieb erfolgen ), Ausführungsqualität, Übereinstimmung mit der Systembeschreibung sowie Kennzeichnung des Produktes.
c) Baustellenkontrolle
Die Baustellenkontrolle hat zumindest einmal pro Monat stichprobenartig zu erfolgen und mindestens folgende Kriterien zu dokumentieren:
Verankerung der Bauteile zueinander und zur Kellerdecke bzw. Fundament, Witterungsschutz bei der Montage, Bauteilanschlüsse, Bauteilausführungsqualität, konstruktiver Holzschutz sowie die Ausführungsqualität anderer Gewerke, die notwendig sind, um den Mindestleistungsumfang gemäß ÖNORM B 2310 herzustellen.
4.2.Fremdüberwachung
Die Fremdüberwachung ist mindestens zweimal jährlich durch eine dafür akkreditierte Prüfstelle sowohl im Erzeugungsbetrieb, als auch an der Baustelle durchzuführen.
Zwischen Prüfstelle und Erzeugungsbetrieb ist ein entsprechender Überwachungsvertrag abzuschließen.
Im Zuge der Fremdüberwachung ist die Übereinstimmung mit diesen technischen Prüfvorschriften sowie der Systembeschreibung zu überprüfen.
VERLEIHUNG DES GÜTEZEICHENS:
Für die Verleihung des Gütezeichens ist die vorliegende Richtlinie maßgebend.
Voraussetzung (stichwortartige Aufzählung ):
3 aufeinanderfolgende positive Prüf- (Überwachungs-)berichte, Prüfungskommission, Arge Qualitätsarbeit.
KENNZEICHNUNG
Die einzelnen Bauteile (Wand- Dach- und Deckenelemente) sind mit dem AUSTRIA-GÜTEZEICHEN zu kennzeichnen.
B) FERTIGHÄUSER IN HOLZVERBUNDBAUWEISE
1) Personal
Im Hinblick auf die sorgfältige Auswahl der verwendeten Baustoffe ist von der Betriebsleitung ein für die Produktion verantwortlicher Fachmann, welcher in der Lage ist, die innerbetriebliche Qualitätskontrolle zu leiten und zu überwachen, zu ernennen.
Ferner ist ein Stellvertreter zu ernennen.
2) Betriebseinrichtungen
Entsprechend der Geschäftsordnung muß der Betrieb für eine serienmäßige Erzeugung von Fertigteilen in Holzverbundbauweise geeignet sein.
Dafür ist eine gewisse Mindestausstattung, wie folgt, erforderlich:
a) ein witterungsgeschützter Lagerplatz für Schnittholz, ausreichend für das Material der laufenden Produktion.
b) genügend große, geschlossene heizbare Produktionshallen.
c) geeignete Lagerräume für die Halbfabrikate sowie für fertige Elemente.
d) maschinelle Einrichtung geeignet für eine Serienfertigung.
e) zur Messung der Holzfeuchtigkeit muss ein geeignetes Holzfeuchtemeßgerät vorhanden sein.
3) Anforderunqen an die Herstellunq
Die Anforderungen der ÖNORM 8 2320 sind einzuhalten.
Eine Übereinstimmung mit den maßgebenden Unterlagen bzw. einer Österreichisch Technische Zulassung (auch in Zukunft Europäisch Technische Zulassung) muss gewährleistet sein.
Darüber hinaus gelten:
a) Verbindungsmittel (Nägel. Klammern, Verankerungen und dgl.)
Diese müssen DIN 1052 bzw. ÖNORM B 4100 entsprechen und einen ausreichenden Rostschutz aufweisen.
b) Klebstoffe
Für tragende Zwecke dürfen nur zugelassene Klebstoffe gemäß DIN 68141 verwendet werden.
c) Dampfbremsen, Windbremsen und dgl.
Sie müssen der Dampfdiffusionsberechnung entsprechen.
Ein entsprechender Nachweis des Dampfdiffusionswiderstandes (~) bzw. des ~d -Wertes muss vorliegen.
d) Gipskartonplatten
Sie müssen der ÖNORM B 3410 entsprechen.
Für Gipsfaserplatten muss eine entsprechende bauaufsichtliche Zulassung vorliegen.
e) Dämmstoffe
Mineralwolle muss der ÖNORM B 6050 entsprechen.
Für Alternativ - Dämmstoffe sind entsprechende Eignungsnachweise vorzulegen.
f) Holzschutz
Ein chemischer Holzschutz hat gemäß ÖNORM B 3802 zu erfolgen.
Ein Verzicht auf diesen ist gemäß ÖNORM B 3804 möglich, wenn ein entsprechender Nachweis ( Erstprüfung) sowie eine Überwachung und Registrierung der Produkte vorliegt.
Anforderungen an die Montage
Zusätzlich zu den in Punkt 3 geforderten Anforderungen sind folgende Kriterien zu erfüllen:
a) Ein ausreichender Schutz vor Feuchtigkeit aus dem Baugrund ist vorzusehen.
b) Während der Montage muss die Möglichkeit des Schutzes vor Niederschlagswasser gegeben sein.
c) Die zwischen der Kellerdeckenoberkante (Fundamentplattenoberkante) und den Außenwandelernenten vorhandene Fuge ist geeignet abzudichten.
d) Die Anforderungen des konstruktiven Holzschutzes gemäß ÖNORM B 3802 sind einzuhalten.
e) Kontrolle der Toleranzmaße gemäß den Bestimmungen des äFV "Toleranzmaße im Fertighausbau" (9/1997).
f) Alle Maßnahmen und Arbeiten, die zur Erfüllung des Mindestleistungsumfanges gemäß ÖNORM B 2310 erforderlich sind, sind durch ein gewerblich dazu befugtes Unternehmen durchzuführen.
C) FERTIGHÄUSER IN BETON- UND ZIEGELBAUWEISE
Personal
Einhaltung der Vorschreibungen gemäß den Vorschriften der ÖNORM B 3308 (Güteüberwachung der werksmäßigen Herstellung von Fertigteilen aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton) nach der letzten gültigen Fassung und nach den Bestimmungen 6-1 der Gütevorschriften (Beton, Stahlbeton und spannbeton- fertigteile -Güteüberwachung) des VÖB (Verband Österreichischer Beton- und Fertigteilwerke, 4020 Linz, Bürgerstraße 1, vom Oktober 1974 ).
Für Ziegelfertigbauweise gilt DIN 1053 Teil 4 verbindlich.
Betriebseinrichtunqen
a) Für die Betonbauteile nach ÖNORM B 3308 und Gütevorschriften 6-1 des VÖB.
Für Ziegelbauteile nach DIN 1053 Teil 4.
b) Für Holzbauteile ( z.B. Dachkonstruktionen) gilt Punkt 2a), c) und e) des Abschnittes B "Fertighäuser in Holzverbundbauweise".
Antorderunq an die Herstellunq
a) Beton- und Ziegelbauteile
Durchführung gemäß den Bestimmungen der ONORM B 3308 und den Gütevorschriften 6-1 des VOB ( siehe Anhang) bzw. 1053 Teil 4.
b) Holzbauteile ( z.B. Dachstuhl bzw. ausgebautes Dachgeschoß)
Durchführung gemäß Abschnitt B (Holzverbundbauweise) Punkte 3 a) bis f).
Anforderungen an die Montage
Zusätzlich zu den in Pkt. 3 geforderten Anforderungen sind folgende Kriterien zu erfüllen:
a) Die Kontrolle des Anschlusses bzw. der Verbindung des Bauwerkes mit dem Kellergeschoß bzw. Fundament It. ONORM B 4200 Teil 3.
b) Die Kontrolle der sach- und fachgerechten Montage der Fertigteilelemente, der Ausführung der Abdichtung von Arbeitsfugen in Bezug auf Wärmebrücken, sowie die generelle Kontrolle der Wärmeschutzmaßnahmen, die an der Baustelle durchgeführt werden, entsprechend der Leistungsbeschreibung.
c) Die Kontrolle der Verputze und Außenwandverkleidungen, entsprechend der Leistungsbeschreibung.
d) Die Kontrolle der Unterböden, entsprechend der Leistungsbeschreibung.
e) Die Kontrolle der Anbringung von Innenverkleidungen, entsprechend der Leistungsbeschreibung .
f) Die Kontrolle der Ausführung der Installationsarbeiten (allenfalls Bestätigung durch das befugte Unternehmen), entsprechend der Leistungsbeschreibung.
g) Die Kontrolle des konstruktiven Holzschutzes bei Regenabweiskanten, Außenverschalung, Fenster- und Türeinbauten, Dachüberstände etc. gemäß ÖNORM B 3802.
h) Die Kontrolle der Baustellenberichte.
Pro Kalenderjahr werden zwei Baustellenüberprüfungen seitens einer akkreditierten Prüfanstalt im Zuge der Fremdüberwachung durchgeführt.
Die Überprüfung umfaßt mindestens je ein Objekt im Rohbauzustand und ein Objekt im fertigen Zustand.
Zur Ermäglichung dieser Verpflichtung ist der dafür akkreditierten Prüfanstalt auf Wunsch eine Liste aller Adressen von in Bau befindlichen bzw. zu errichtenden Objekten bekanntzugeben.
Anhang/4 Seiten (nur in Hardcopy verfügbar)
Merkblatt Güteüberwachung Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonfertigteile; Gütezeichen 6-1, Gütevorschrift.
Herausgegeben vom Verband Österr. Beton- und Fertigteilwerke, 4020 Linz, Bürgerstr.1, im Oktober 1974.
Anerkennung von Erzeugnissen und Verfahren im Bereich der EG und des EWR
Erzeugnisse, die aus der Europäischen Gemeinschaft oder aus EFTA-Ländern, die Mitgliedsstaaten des EWR-Übereinkommens sind, stammen, können die Erfüllung der Anforderungen auch durch Prüf- und Überwachungsberichte bzw. Zertifikate nachweisen, bei denen Verfahren angewendet wurden, die jenen in Osterreich gleichwertig sind, sofern die Untersuchungsergebnisse den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt werden oder auf Anfrage erhältlich sind.
Diese zur Ausstellung von Prüf- und Überwachungsberichten bzw. Zertifikaten und zur Durchführung von Untersuchungen berechtigten Einrichtungen müssen angemessene und zufriedenstellende Garantien hinsichtlich ihrer technischen und professionellen Qualifikationen sowie ihrer Unabhängigkeit bieten.
Solche Garantien bieten jedenfalls die anhand der Kriterien der Europäischen Normen der Serie EN 45000 akkreditierten Stellen.
Gütevorschriften für Fertighäuser
Liste der Normen
Norm
DIN 1052
Berechnung und Bemessung von Holzbauteilen -  Allgemeine Bemessungsregeln und Bemessungsregeln für den Hochbau
DIN 1053 Teil 4
Mauerwerk -  Bauten aus Ziegelfertigbauteilen
DIN 68141
Holzklebstoffe -  Prüfung der Gebrauchseigenschaften von Holzklebstoffen für tragende Holzbauteile
ÖNORM B 2310
Fertighausbau -  Begriffsbestimmung und Mindestleistungsumfang
ÖNORM B 3303
Betonprüfung
ÖNORM B 3304
Betonzuschläge aus natürlichem Gestein, Begriffe, Anforderungen, Prüfung, Lieferung und Güteüberwachung
ÖNORM B 3307
Transportbeton
ÖNORM B 3308
Güteüberwachung der werksmäßigen Herstellung von Fertigteilen aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton
ÖNORM B 3310
Zement für Bauzwecke
ÖNORM B 3332
Admixtures for Mortar and Concrete; Antifreezing Compounds
ÖNORM B 3410
Gipskartonplatten -  Arten, Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung
ÖNORM B 3800
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
ÖNORM B 3802-1
ÖNORM B 3802-2
ÖNORM B 3802-3
Holzschutz im Hochbau -  Baulicher Schutz des Holzes
Holzschutz im Hochbau -  Chemischer Schutz des Holzes
Holzschutz im Hochbau - Bekämpfungsmaßnahmen gegen Pilz- und Insektenbefall
ÖNORM B 3804
Holzschutz im Hochbau - Holzhausbauten aus vorgefertigten Bauteilen - Konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen
ÖNORM B 4100-1
ÖNORM B 4100-2
Holzbau; Formelzeichen, Kurzzeichen, Sinnbilder
Holzbau - Holztragwerke - Berechnung und Ausführung
ÖNORM B 4200 Teil 3
Betonbauwerke; Berechnung und Ausführung
ÖNORM B 4200 Teil 7
Massivbau; Stahleinlagen
ÖNORM B 4200 Teil 10
Beton - Herstellung, Verwendung und Gütenachweis
ÖNORM B 4250
Luft- und Raumfahrt - Nickelbasislegierung NI-B41001 (NiCr19Si7B) - Hartlot in Form von amorpher Folie
ÖNORM B 5300
Fenster; Anforderungen und Eignungsprüfung
ÖNORM B 6050
Dämmstoffe für den Wärme- und/oder Schallschutz im Hochbau - Expandierter Polystyrol-Partikelschaumstoff EPS
ÖNORM B 8110
Wärmeschutz im Hochbau
ÖNORM B 8115
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau
RICHTLINIENTEXT
Die Nö Landesregierung hat am eine Änderung der Richtlinien der Sonderaktion der Förderung von Heizkesseltausch- und Fernwärmeanschluss vom 29. September 1998, zuletzt geändert am 29. Mai 2001, gemäß  § 55 NO WFG beschlossen.
Änderung der Richtlinien der Sonderaktion der Förderung von Heizkesseltausch- und Fernwärmeanschluss
Artikel I
Die Richtlinien der Sonderaktion zur Förderung von Heizkesseltausch- und Fernwärmeanschluss werden wie folgt geändert:
Im Punkt 1. a) wird der Betrag „S 40.000,-" durch den Betrag „€ 2.950,-" ersetzt.
Im Punkt 1. b) wird der Betrag „S 35.000,-" durch den Betrag „€ 2.550,-" ersetzt.
Im Punkt 1. c) wird der Betrag „S 15.000,-" durch den Betrag „€ 1.100,-" ersetzt.
Im Punkt 1. d) wird der Betrag „S 10.000,-" durch den Betrag „€ 730,-" ersetzt.
Im Punkt 1. e) wird der Betrag „S 20.000,-" durch den Betrag „€ 1.500,-" ersetzt.
Im Punkt 2. wird der Betrag „S 5.000,-" durch den Betrag „€ 370,-" ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Erläuterungen
zur Änderung der Richtlinien zur Sonderaktion der Förderung von Heizkesseltausch und Fernwärmeanschluss
Allgemeiner Teil:
Die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion hat am 1. Jänner 1999 begonnen, und Österreich ist einer der teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Das bedeutet, dass ab 1. Jänner 1999 der Euro die Währung Österreichs ist.
Der Schilling stellt nur noch die nationale Ausdrucksform des Euro dar.
Der EG-rechtliche Rahmen für die Einführung des Euro wird insbesondere durch den Titel VII des EG-Vertrages, die EG-Verordnung Nr. 1103/97 vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, ABI. Nr. L 162/1 vom 19. Juni 1997, und die EG-Verordnung Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABI. Nr. L 139/1 vom 11. Mai 1998, vorgegeben.
Art. 14 der EG-Verordnung Nr. 974/98 lautet:
„Wird in Rechtsinstrumenten, die am Ende der Übergangszeit (Anm.: 31.12.2001) bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen.
Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln."
Die NÖ Landesregierung beschloss in ihrer Sitzung am 10. November 1998 bei der Euro- Umstellung in der NÖ Landesverwaltung nach den Empfehlungen des Lenkungsausschusses des Projekts „Euro-Umstellung in der NÖ Landesverwaltung" vorzugehen.
Diese Vorgangsweise wurde allen Dienststellen mittels Information, LAD1-ER-1202/023-99, LAD1-ER-1202/033-99 und LAD1-ER-1202/039-00, zur Kenntnis gebracht.
Nach diesem Aktionsplan sind Förderungsrichtlinien im Herbst 2001 mit Wirksamkeit 1. Jänner 2002 auf den Euro umzustellen.
Es sollen daher die Punkte 1. a), 1. b), 1. c), 1. d), 1. e) und 2. der Richtlinien zur Sonderaktion der Förderung von Heizkesseltausch und Fernwärmeanschluss durch Festsetzung von Euro-Beträgen geändert werden.
Die bestehenden Schilling-Beträge werden unter Verwendung des mit der EG-Verordnung Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, ABI. Nr. L 359/1 vom 31. Dezember 1998, festgesetzten Umrechnungskurses für den Schilling von 13,7603 in Euro umgerechnet und gerundet.
Die so ermittelten Beträge werden unter Beachtung des Kundenservices so geglättet, dass keinesfalls eine Schlechterstellung für den Kunden erfolgt.
KostendarstelIung:
Die unter Verwendung des Umrechnungskurses ermittelten Euro-Beträge werden geglättet.
Aufgrund dieser Glättung ergeben sich zusätzlichen Kosten für das Land in Höhe von S 500.000,-jährlich.
Besonderer Teil:
Die in den Punkten 1. a), 1. b), 1. c), 1. d), 1. e) und 2. der Richtlinien zur Sonderaktion der Förderung von Heizkesseltausch und Fernwärmeanschluss festgesetzten Schilling- Beträge werden unter Verwendung des mit der EG-Verordnung Nr. 2866/98 festgesetzten Umrechungskurses für den Schilling in der Höhe von S 13,7603 in Euro umgerechnet.
Nach der Umrechnung werden die Beträge gemäß Art. 5 der EG-Verordnung Nr. 1103/97 gerundet.
Die so ermittelten Beträge werden unter Beachtung des Kundenservices so geglättet, dass keinesfalls eine Schlechterstellung für den Kunden erfolgt.
KODIFIKATION
Heizkesseltausch- und Fernwärmeanschlussförderung
Beschlossen:
September 1998
Geändert:
21. Dezember 1999 (Erhöhung der Beträge und %-Ausmaß)
29. Mai 2001 (Verlängerung - verlängert bis 29. September 2002)
Für die Errichtung folgender Anlagen
bei Eigenheimen, die mit dem Eigenheimpauschalbetrag gefördert werden können,
bei Gruppenwohnbau sowie
bei Förderungsobjekten gemäß § 7 Abs. 1 NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990, LGBI. 83904/1-3
kann ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in nachstehender genannter Höhe je Anlage zuerkannt werden:
a) Hackschnitzelheizung mit automatischer Brennstoffzufuhr Pelletsanlage mit automatischer Brennstoffzufuhr
bis zu S 40.000,--
Stückholzkessel mit Pufferspeicher
bis zu S 35.000,-
Heizkessel oder Therme mit Brennwerttechnik
bis zu S 15.000,--
Gas- oder Ölkessel oder Therme
bis zu S 10.000,-
Fernwärmeanschlüsse
bis zu S 20.000,«
Bei Wohnhäusern gemäß Punkt 1. mit mehr als einer Wohnung erhöhen sich diese Beträge um S 5.000,- für jede weitere Wohnung, wenn die Heizungsanlage bzw. der Fernwärmeanschluss auch diese Wohnung versorgt.
Das gesamte Ausmaß der Förderung darf jedoch 30 % bei Fernwärmeanschlüssen,
30 % bei Stückholzkessel mit Pufferspeicher oder bei Hackschnitzel bzw. Pelletsanlagen mit automatischer Brennstoffzufuhr, 15 % bei Gas- oder Ölkessel oder Thermen mit oder ohne Brennwerttechnik der anerkannten Investitionskosten je Anlage nicht überschreiten.
Der auszutauschende Heizkessel muss älter als 10 Jahre sein.
Der Austausch von Biomasse-Heizkessel durch Gas- oder Ölkessel wird nicht gefördert, ausgenommen es handelt sich um behindertengerechte Maßnahmen.
Förderungsansuchen sind nach Abnahme der Anlage durch eine befugte Person und spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme mit den amtlichen Formularen einzubringen.
RICHTLINIENTEXT
Die NÖ Landesregierung hat am ..... eine Änderung der Richtlinien der Sonderaktion zur Einführung der Basis- und Superförderung im sogenannten kleinvolumigen Althaussanierungsbereich vom 2. Juli 1993, zuletzt geändert am 28. März 2000, gemäß § 55 NÖ WFG beschlossen.
Änderung der Richtlinien der Sonderaktion zur Einführung der Basis- und Superförderung im sogenannten kleinvolumigen Althaussanierungsbereich
Artikel I
Die Richtlinien der Sonderaktion zur Einführung der Basis- und Superförderung im sogenannten kleinvolumigen Althaussanierungsbereich werden wie folgt geändert:
Im Punkt I. 2. wird der Betrag „S 7.500,-" durch den Betrag „€ 550,-" und der Betrag „S 975.000,-" durch den Betrag „€ 71.500,-" ersetzt.
Im Punkt I. 3. wird der Betrag „S 7.500,-" durch den Betrag „€ 550,-" ersetzt.
Die Tabelle lautet:"
Anlage
Tabelle über die Höhe der Superförderunq im sogenannten kleinvolumiqen-Althaussanierunqsbereich
(§ 7 Abs. 1 NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990, LGBI. 8304/1-3)
Die Höhe der Superförderung ergibt sich aus dem angeführten Prozentsatz für ein Darlehen in der Höhe von 50 % der anerkannten Sanierungskosten zuzüglich einer allfälligen Erhöhung gemäß Pkt. IZ. 1 (höchstmögliche anerkennbare Sanierungskosten pro Wohnung € 71.500,-)
Jahreseinkommen 1)
Personen im Haushalt
Einkommen gemäß § 3 Z.2 i.V.m. § 48 NÖ WFG, wobei bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit der 13. und 14. Monatsbezug anteilsmäßig abgerechnet werden.
Bei Jungfamilien und Haushalten mit Behinderten (gemäß § 3 Abs. 2 lit. a und c der NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990) wird ein Freibetrag für die 1. Person in Höhe von € 1.200,- und für jede weitere Person in Höhe von jeweils € 420,- berücksichtigt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Erläuterungen
zur Änderung der Richtlinien der Sonderaktion zur Einführung der Basis- und Superförderung in der sogenannten kleinvolumigen Althaussanierung
Allgemeiner Teil:
Die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion hat am 1. Jänner 1999 begonnen, und Österreich ist einer der teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Das bedeutet, dass ab 1. Jänner 1999 der Euro die Währung Österreichs ist.
Der Schilling stellt nur noch die nationale Ausdrucksform des Euro dar.
Der EG-rechtliche Rahmen für die Einführung des Euro wird insbesondere durch den Titel VII des EG-Vertrages, die EG-Verordnung Nr. 1103/97 vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, ABI. Nr. L 162/1 vom 19. Juni 1997, und die EG-Verordnung Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABI. Nr. L 139/1 vom 11. Mai 1998, vorgegeben.
Art. 14 der EG-Verordnung Nr. 974/98 lautet:
„Wird in Rechtsinstrumenten, die am Ende der Übergangszeit (Anm.: 31.12.2001) bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen.
Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln."
Die NÖ Landesregierung beschloss in ihrer Sitzung am 10. November 1998 bei der Euro- Umstellung in der NÖ Landesverwaltung nach den Empfehlungen des Lenkungsausschusses des Projekts „Euro-Umstellung in der NÖ Landesverwaltung".vorzugehen.
Diese Vorgangsweise wurde allen Dienststellen mittels Information, LAD1-ER-1202/023-99, LAD1-ER-1202/033-99 und LAD1-ER-1202/039-00, zur Kenntnis gebracht.
Nach diesem Aktionsplan sind Förderungsrichtlinien im Herbst 2001 mit Wirksamkeit 1. Jänner 2002 auf den Euro umzustellen.
Es sollen daher die Punkte I. 2., I. 3 und die Tabelle der Richtlinien zur Sonderaktion Basis- und Superförderung in der sogenannten kleinvolumigen Althaussanierung durch Festsetzung von Euro-Beträgen geändert werden.
Die bestehenden Schilling-Beträge werden unter Verwendung des mit der EG-Verordnung Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, ABI. Nr. L 359/1 vom 31. Dezember 1998, festgesetzten Umrechnungskurses für den Schilling von 13,7603 in Euro umgerechnet und gerundet.
Die so ermittelten Beträge werden unter Beachtung des Kundenservices so geglättet, dass keinesfalls eine Schlechterstellung für den Kunden erfolgt.
Nicht geglättet werden die Einkommensbeträge der Tabelle, da diese Beträge als Absolutbeträge zu verstehen sind.
Die Tabelle gemäß Punkt II.1. zur Sonderaktion Basis- und Superförderung in der sogenannten kleinvolumigen Althaussanierung wurde bei den einzelnen Haushaltseinkommensbeträgen so umgerechnet, dass sich bei der jeweiligen Obergrenze zur nächsten Haushaltseinkommensgrenze eine Stufe von 1 Cent ergibt, um Lücken im System zu vermeiden.
Der in der Tabelle umgerechnete Betrag € 71.500,- ergibt sich aus der Multiplikation 130 m 2 x 550,- (Punkt I. 2. der Richtlinien).
KostendarstelIung:
Die unter Verwendung des Umrechnungskurses ermittelten Euro-Beträge werden geglättet.
Nicht geglättet werden die Einkommensbeträge der Tabelle, da diese Beträge als Absolutbeträge zu verstehen sind.
Aufgrund dieser Glättung ergeben sich zusätzliche Kosten für das Land in Höhe von max. S 20.000,- jährlich.
Besonderer Teil:
Die in den Punkten I. 2., I. 3 und in der Tabelle der Richtlinien zur Sonderaktion Basis- und Superförderung in der sogenannten kleinvolumigen Althaussanierung festgesetzten Schilling-Beträge werden unter Verwendung des mit der EG-Verordnung Nr. 2866/98 festgesetzten Umrechungskurses für den Schilling in der Höhe von S 13,7603 in Euro umgerechnet.
Nach der Umrechnung werden die Beträge gemäß Art. 5 der EG- Verordnung Nr. 1103/97 gerundet.
Die so ermittelten Beträge werden unter Beachtung des Kundenservices so geglättet, dass keinesfalls eine Schlechterstellung für den Kunden erfolgt.
Nicht geglättet werden die Einkommensbeträge der Tabelle, da diese Beträge als Absolutbeträge zu verstehen sind.
KODIFIKATION
Kleinvolumige Althaussanierung
beschlossen:
2. Juli 1993
geändert:
5. November 1996
1. Dezember 1998
28. März 2000
Die Basisförderung besteht aus einem konstanten nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den Annuitäten auf die Dauer von 10 Jahren in der Höhe von jährlich 5 % eines Darlehens nach den sonstigen Bestimmungen des § 11 NÖ WFG im Ausmaß von höchstens 50 % der anerkannten Sanierungskosten.
Maßnahmen für behinderte Menschen werden gemäß lit.a, jedoch im Ausmaß von 100 % der anerkannten Sanierungskosten, gefördert.
Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes
(wie z.B. Austausch von Fenstern, Außentüren, Decken, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder oberste Geschoßdecken, Dächern usw.),
Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes (wie z.B. winddichte Bauweise, passive Solarenergie usw.) und
Maßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauches z.B. Austausch von Heizkessel auf energiesparende Varianten (Erdwärmepumpen, Hackschnitzelanlagen, Brennwertgeräte, Niedrigtemperaturheizungen, Holzvergaserkessel etc.)
werden gemäß lit.a, jedoch im Ausmaß von 60 % der anerkannten Sanierungskosten gefördert und sind von der Voraussetzung des § 35 Abs. 1 Z. 1 NÖ WFG ausgenommen.
Förderbare Obergrenze der Sanierungskosten sind S 7.500,-/m 2 Wohnnutzfläche für eine höchstförderbare Nutzfläche von 130 m 2 (höchstmöglich anerkennbare Sanierungskosten daher pro Wohnung S 975.000,-).
Innerhalb von 10 Jahren ab dem ersten Ansuchen darf dieser höchstmögliche Betrag von S 7.500,-/m 2 Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.
Diese Obergrenze gilt auch insofern, als mehrere Sanierungsförderungen in einem Zeitraum von 10 Jahren (beginnend ab dem ersten Ansuchen) zusammenzurechnen sind.
II.
Darüberhinaus kann vom Nutzungsberechtigten zu diesen 50 % der Sanierungskosten um Superförderung (variabler Zuschuss) ab der anerkannten Endabrechnung angesucht werden, deren Höhe sich aus der beigeschlossenen Tabelle zu dem im Punkt 1.1. angeführten Darlehensbetrag ergibt.
Die Superförderung wird jeweils auf die Dauer von einem Jahr frühestens ab dem Einreichmonat zuerkannt.
Die Höhe der Superförderung zusammen mit der Basisförderung darf die tatsächlich zu leistende Annuität des Darlehensbetrages gemäß Punkt 1.1. nicht übersteigen.
Die Superförderung kann bereits ab der Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft zuerkannt werden.
Ehegatten, die zur Hälfte Eigentümer / Wohnungseigentümer / Miteigentümer oder Miet- bzw. Nutzungsberechtigte sind und nur ein Ehepartner österreichischer Staatsbürger / Gleichgestellter gemäß § 13 Abs. 2 NÖ WFG ist, kann Superförderung zuerkannt werden.
Bei der Zuerkennung der Superförderung sind, soweit nichts anderes in diesen Richtlinien festgelegt wird, die Bestimmungen über die Wohnbeihilfe nach dem NÖ WFG und nach der NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990, LGBI. 8304/2-0 sinngemäß anzuwenden.
Folgende Arbeiten sind jedenfalls nicht förderbar:
Oberflächenendausführungen im Innenbereich, wie Fußböden, Fliesen, Malerei etc.
Außenanlagen
Innentüren
Einrichtungsgegenstände sowie Elektrogeräte
Freizeit- und Hobbyanlagen
Verschönerungen
Im übrigen gelten die Bestimmungen des NÖ WFG und der NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990.
Anlage
Tabelle über die Höhe der Superförderung im sogenannten kleinvolumigen Althaussanierunqsbereich
(nach § 7 Abs. 1 NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990, LGBI. 8304/1-3)
Die Höhe der Superförderung ergibt sich aus dem angeführten Prozentsatz für ein Darlehen für das die Basisförderung zuerkannt wurde zuzüglich einer allfälligen Erhöhung gemäß Pkt. IZ. 1 (höchstmögliche anerkennbare Sanierungskosten pro Wohnung S 975.000,-)
Jahreseinkommen1)
Personen im Haushalt
1) Einkommen gemäß § 3 Z. 2 i.V.m. § 48 NÖ WFG, wobei bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit der 13. und 14. Monatsbezug anteilsmäßig abgerechnet werden.
Bei Jungfamilien und Haushalten mit Behinderten (gem. § 3 Abs. 2 lit. a und c der NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990) wird ein Freibetrag für die 1. Person in Höhe von S 16.500,- und für jede weitere Person in Höhe von jeweils S 5.775,- berücksichtigt.
Für jede weitere Person im Haushalt erhöhen sich die Einkommensgrenzen analog dieser Tabelle.
RICHTLINIENTEXT
Die NÖ Landesregierung hat am eine Änderung der Richtlinien der Sonderaktion zur Einführung der Basis- und Superförderung im Eigenheimbereich vom 19. Oktober 1993, zuletzt geändert am 20. März 2001, gemäß § 55 NÖ WFG beschlossen.
Änderung der Richtlinien der Sonderaktion zur Einführung der Basis- und Superförderung im Eigenheimbereich
Artikel I
Die Richtlinien der Sonderaktion zur Einführung der Basis- und Superförderung im Eigenheimbereich werden wie folgt geändert:
Die Tabelle gemäß Punkt I. 1. b) lautet:"
Im Punkt I. 1. c) wird der Betrag „S 3.000,-" durch den Betrag „€ 218,02" ersetzt.
Im Punkt I. 1. d) wird der Betrag „S 1.000,-" durch den Betrag „€ 100,-" ersetzt.
Im Punkt II. wird die Wortfolge „die Dauer von 25 Jahren" durch das Wort „Förderungsdauer" ersetzt.
Im Punkt II. wird nach der Zitierung „§ 11 Abs. 2 NÖ WFG, LGBI. 8304-7" die Zitierung „oder im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 1 lit.a NÖ WFG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990, LGBI. 8304/2-2" angefügt.
Im Punkt II. wird der Betrag „S 400.000,-" durch den Betrag „€ 29.100,-" ersetzt.
Die Tabelle gemäß Punkt II. lautet:"
Beilage A
Zuschlagstabelle
Förderungssumme
Tabelle gemäß Punkt II.
Anlage
Tabelle über die Höhe der Superförderung im Eiqenheimbereich
Die Höhe der Superförderung ergibt sich aus dem angeführten Prozentsatz für ein Darlehen von € 29.100,-
Jahreseinkommen 1)
Personen im Haushalt
1) Einkommen gemäß § 3 Z.2 i.V.m. § 48 NÖ WFG, wobei bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit der 13. und 14. Monatsbezug anteilsmäßig abgerechnet werden.
Bei Jungfamilien und Haushalten mit Behinderten (gemäß § 3 Abs. 2 lit. a und c der NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990) wird ein Freibetrag für die 1. Person in Höhe von € 1.200,- und für jede weitere Person in Höhe von jeweils € 420,~ berücksichtigt.
Für jede weitere Person im Haushalt erhöhen sich die Einkommensgrenzen analog dieser Tabelle.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der Richtlinien der Sonderaktion zur Einführung der Basis- und Superförderung im Eigenheimbereich
Allgemeiner Teil:
Die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion hat am 1. Jänner 1999 begonnen, und Österreich ist einer der teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Das bedeutet, dass ab 1. Jänner 1999 der Euro die Währung Österreichs ist.
Der Schilling stellt nur noch die nationale Ausdrucksform des Euro dar.
Der EG-rechtliche Rahmen für die Einführung des Euro wird insbesondere durch den Titel VII des EG-Vertrages, die EG-Verordnung Nr. 1103/97 vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, ABI. Nr. L 162/1 vom 19. Juni 1997, und die EG-Verordnung Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABI. Nr. L 139/1 vom 11. Mai 1998, vorgegeben.
Art. 14 der EG-Verordnung Nr. 974/98 lautet:
„Wird in Rechtsinstrumenten, die am Ende der Übergangszeit (Anm.: 31.12.2001) bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen.
Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln."
Die NÖ Landesregierung beschloss in ihrer Sitzung am 10. November 1998 bei der Euro- Umstellung in der NÖ Landesverwaltung nach den Empfehlungen des Lenkungsausschusses des Projekts „Euro-Umstellung in der NÖ Landesverwaltung" vorzugehen.
Diese Vorgangsweise wurde allen Dienststellen mittels Information, LAD1-ER-1202/023-99, LAD1-ER-1202/033-99 und LAD 1 -ER-1202/039-00, zur Kenntnis gebracht.
Nach diesem Aktionsplan sind Förderungsrichtlinien im Herbst 2001 mit Wirksamkeit 1. Jänner 2002 auf den Euro umzustellen.
Es sollen daher die Punkte I. 1. c) und d), II. 2., die Tabellen gemäß Punkt I. 1. b) und II. der Richtlinien der Sonderaktion Basis- und Superförderung im Eigenheimbereich durch Festsetzung von Euro-Beträgen geändert werden.
Die bestehenden Schilling-Beträge werden unter Verwendung des mit der EG-Verordnung Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, ABI. Nr. L 359/1 vom 31. Dezember 1998, festgesetzten Umrechnungskurses für den Schilling von 13,7603 in Euro umgerechnet und gerundet.
Die so ermittelten Beträge werden unter Beachtung des Grundsatzes der Aufkommensneutralität geglättet.
Nicht geglättet werden der Betrag von S 3.000,- bzw. € 218,02, die Beträge der Tabelle gemäß Punkt I. 1. b) und die Einkommensbeträge der Tabelle gemäß Punkt II. 2., da diese Beträge als Absolutbeträge zu verstehen sind.
Die Tabelle gemäß Punkt II. zur Sonderaktion Basis- und Superförderung im Eigenheimbereich wurde bei den einzelnen Haushaltseinkommensbeträgen so umgerechnet, dass sich bei der jeweiligen Obergrenze zur nächsten Haushaltseinkommensgrenze eine Stufe von 1 Cent ergibt, um Lücken im System zu vermeiden.
Punkt I. 1. d) enthält eine Rundungsregelung, die die Rundung von durch mathematische Operationen ermittelten Schilling-Beträgen auf größere Einheiten vorsehen.
Diese Schilling-Einheiten werden durch Euro-Einheiten ersetzt.
Dabei wird eine bloße Umrechnung der in der Rechtsvorschrift bisher vorgesehenen Schilling-Einheiten nicht genügen, weil sonst der Sinn der Rundung - übersichtlichere, leicht fassbare, leichter zu handhabende Betragsangaben - verloren ginge.
Es wird daher die Euro-Einheit festgelegt, die der in der Rechtsvorschrift bisher vorgesehenen Schilling-Einheit am ehesten entspricht.
Kostendarstellung:
Die unter Verwendung des Umrechnungskurses ermittelten Euro-Beträge werden geglättet.
Nicht geglättet werden der Betrag von S 3.000,- bzw. € 218,02, die Beträge der Tabelle gemäß Punkt I. 1. b) und die Einkommensbeträge der Tabelle gemäß Punkt II. 2., da diese Beträge als Absolutbeträge zu verstehen sind.
Aufgrund dieser Glättung ergeben sich keine zusätzlichen Kosten für das Land.
Besonderer Teil:
Die in den Punkten I. 1. c) und d), II. 2., die Tabellen gemäß Punkt 1.1. b) und II. der Richtlinien zur Sonderaktion Basis- und Superförderung im Eigenheimbereich festgesetzten Schilling-Beträge werden unter Verwendung des mit der EG-Verordnung Nr. 2866/98 festgesetzten Umrechungskurses für den Schilling in der Höhe von S 13,7603 in Euro umgerechnet.
Nach der Umrechnung werden die Beträge gemäß Art. 5 der EG-Verordnung Nr. 1103/97 gerundet.
Nicht geglättet werden der Betrag von S 3.000,- bzw. € 218,02, die Beträge der Tabelle gemäß Punkt I. 1. b) und die Einkommensbeträge der Tabelle gemäß Punkt II. 2., da diese Beträge als Absolutbeträge zu verstehen sind.
Die Änderung des Punktes II. ergibt sich einerseits aus der Richtlinienänderung vom 20. März 2001, mit der aus Maastricht-Gründen das Förderungsdarlehen mit 1 % verzinst und in der Laufzeit vom 25 auf 27,5 Jahre verlängert worden ist, und andererseits bedarf die Superförderung bei den Annitätenberechnungen eine Anpassung an die Wohnbeihilfenbestimmungen, wenn es sich um fremdfinanzierte Gelder handelt.
KODIFIKATION
Eigenheimbereich
beschlossen:
19. Oktober 1993
geändert:
5. Dezember 1995
9. September 1997
29. September 1998
28. März 2000
20. März 2001
I.
Die Basisförderung für ein Eigenheim besteht in der Zuerkennung der Darlehensbeträge gemäß § 6 in Verbindung mit § 3 NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990, LGBI. 8304/1-3.
Nach Ermittlung der Energiekennzahl (EKZ) aufgrund der ÖNORM B 8135 wird in Form der Zuschlagstabelle (Beilage A) eine Erhöhung der Darlehensbeträge vorgenommen.
Eine weitere Erhöhung kann sich aus dem Punktesystem (Beilage B) ergeben, wobei pro Punkt S 3.000,- als Zusatzdarlehen zuerkannt wird.
Die Teilbeträge laut lit. b und c werden addiert und anschließend auf S 1.000,- aufgerundet.
Für ein Eigenheim mit zwei Wohnungen wird für die zweite Wohnung 50 % des gemäß lit. b und c ermittelten Betrages als Darlehen zuerkannt.
Das gleiche gilt für Wohnungen sowie für Umbauten, Einbauten, Vergrößerungen und Zubauten, soweit sie mit dem Eigenheimpauschalbetrag gefördert werden.
Die Auszahlung erfolgt bei Fertigstellung des Bauzustandes Rohbau mit Dach zu 100 %.
Die Auszahlung der Darlehen gemäß Punkt I 1.b und c sowie der zusätzlichen Förderungsdarlehen gemäß § 6 Abs. 3 NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990, LGBI. 8304/1-3 erfolgt nach Fertigstellung des Bauvorhabens und dessen technischer Überprüfung.
Das Ansuchen ist vor der Fertigstellungsmeldung gemäß § 30 Bauordnung 1996, LGBI. 8200 einzubringen.
Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnen mit dem zweitnächsten Rückzahlungstermin gemäß § 3 Abs. 4 NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990, LGBI. 8304/1 -3, der dem Termin der Auszahlung der 100 % nachfolgt.
Das Förderungsdarlehen hat einen Tilgungszeitraum von 27,5 Jahren und ist mit 1 % jährlich dekursiv verzinst.
Die Annuitäten betragen in den ersten fünf Jahren 2 % des Darlehensbetrages.
Sie erhöhen sich ab dem 6. Tilgungsjahr jeweils in fünf Jahresintervallen um 1 % des Darlehensbetrages (z.B. 6. bis 10. Tilgungsjahr 3 % usw.).
Der nahestehende Personenkreis gemäß § 3 Z. 7 NÖ WFG, LGBI. 8304-7 wird auf den dritten Grad der Seitenlinie erweitert.
II.
Darüber hinaus kann vom Nutzungsberechtigten um Superförderung ab Fertigstellungsmeldung gemäß § 30 Bauordnung 1996, LGBI. 8200 angesucht werden.
Diese Superförderung ist ein variabler nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Annuitäten auf die Dauer von 25 Jahren zu einem Darlehen gemäß § 11 Abs. 2 NÖ WFG, LGBI. 8304-7, mit einem förderbaren Nominale von S 400.000,--, dessen Höhe sich aus der beigeschlossenen Tabelle ergibt.
Die Superförderung wird jeweils auf die Dauer von 1 Jahr frühestens ab dem Einreichmonat zuerkannt.
Die Höhe der Superförderung darf die tatsächlich zu leistende Annuität nicht übersteigen.
Die Superförderung kann bereits ab der Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft zuerkannt werden.
Ehegatten, die zur Hälfte Eigentümer / Wohnungseigentümer / Miteigentümer oder Miet- bzw. Nutzungsberechtigte sind und nur ein Ehepartner österreichischer Staatsbürger / Gleichgestellter gemäß § 13 Abs. 2 NÖ WFG ist, kann Superförderung zuerkannt werden.
III.
Bei der Zuerkennung der Superförderung sind, soweit nichts anderes in diesen Richtlinien festgelegt wird, die Bestimmungen über die Wohnbeihilfe nach dem NÖ WFG und nach der NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990, LGBI. 8304/2-0, sinngemäß anzuwenden.
IV.
Die Superförderung ist ausgeschlossen bzw. wird eingestellt, wenn mit Bescheid eine Wohnbeihilfe gemäß § 44 NÖ WFG, LGBI. 8304-7, bewilligt wird.
Zuschlagstabelle
F örderungssumme
WSK 1
WSK II
WSK III
WSK IV
Wärmeschutzklassen (WSK) Watt/m 2
42 W/m 2
38 W/m 2
34 W/m 2
30 W/m 2
passive Solarenergienutzung
Vermeidung von Wärmebrücken und winddichte Bauweise
kontrollierte Lüftung mit  Wärmerückgewinnung
Gasheizung mit Brennwertgerät
oder
Holzvergaserkessel
oder
Gemeinschaftsheizung bzw. Nah- oder Fernwärmeanschluß
Niedertemperaturheizung
Trinkwassereinsparung durch Regenwassernutzung
Bauberatung, Planung, Berechnung
Verwendung von (H)F(C)KW-freien Baustoffen
Summe aller Punkte
Punktesystem:
Tabelle über die Höhe der Superförderung im Eiqenheimbereich
Die Höhe der Superförderung ergibt sich aus dem angeführten Prozentsatz für ein Darlehen von S 400.000,-
Jahreseinkommen 1)
Personen im Haushalt
1) Einkommen gemäß § 3 Z.2 i.V.m. § 48 NÖ WFG, wobei bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit der 13. und 14. Monatsbezug anteilsmäßig abgerechnet werden.
Bei Jungfamilien und Haushalten mit Behinderten (gemäß § 3 Abs. 2 lit. a und c der NÖ Wohnbeihilfen Verordnung 1990) wird ein Freibetrag für die 1. Person in Höhe von € 1.200,- und für jede weitere Person in Höhe von jeweils € 420,- berücksichtigt
Für jede weitere Person im Haushalt erhöhen sich die Einkommensgrenzen analog dieser Tabelle.
RICHTLINIENTEXT
Die NÖ Landesregierung hat am eine Änderung der Richtlinien der Sonderaktion zur Einführung der Basis- und Superförderung im Mehrfamilienwohnhaus-Neubaubereich vom 26. Jänner 1993, zuletzt geändert am 20. März 2001, gemäß § 55 NÖ WFG beschlossen.
Änderung der Richtlinien der Sonderaktion zur Einführung der Basis- und Superförderung im Mehrfamilienwohnhaus-Neubaubereich
Artikel I
Die Richtlinien der Sonderaktion zur Einführung der Basis- und Superförderung im Mehrfamilienwohnhaus-Neubaubereich werden wie folgt geändert:
Im Punkt II. wird der Betrag „S 500.000,-" durch den Betrag „€ 36.400,-", der Betrag „S 700.000,-" durch den Betrag „€ 50.900,-" und der Betrag „S 1,000.000,- durch den Betrag „€ 72.700,-" ersetzt.
Im Punkt III. b) wird folgender Satz angefügt:
„Die zu leistende Annuität wird aufgrund der genehmigten Endabrechnung, vor diesem Zeitpunkt aufgrund des Finanzierungsplanes der Zusicherung berechnet."
Im Punkt IX. wird der Betrag „S 400,-" durch den Betrag „€ 30,-", die Beträge „S 200,-" durch die Beträge „€ 15,-", der Betrag „S 100,-" durch den Betrag „€ 8,-" und der Betrag „S 50.000,-" durch den Betrag „€ 3.650,-" ersetzt.
Die Tabelle lautet:"
Anlage
Tabelle über die Höhe der Superförderunq im Mehrfamilienwohnhaus - Neubaubereich
Die Höhe der Superförderung ergibt sich aus dem angeführten Prozentsatz für ein Darlehen von
€ 36.400,- bei Wohnungen Kategorie I
€ 50.900,- bei Wohnungen Kategorie II
€ 72.700,- bei Wohnungen Kategorie III
dem entsprechenden Darlehensbetrag gemäß Pkt. II b Z. 1 zuzüglich einer allfälligen Erhöhung gemäß Pkt. II Z. 2 einer allfälligen Erhöhung gemäß Pkt. IX Z. 1
Jahreseinkommen 1)
Personen im Haushalt
Einkommen gemäß § 3 Z.2 i.V.m. § 48 NÖ WFG, wobei bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit der 13. und 14. Monatsbezug anteilsmäßig abgerechnet werden.
Bei Jungfamilien und Haushalten mit Behinderten (gemäß § 3 Abs. 2 lit. a und c der NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990) wird ein Freibetrag für die 1. Person in Höhe von € 1.200,-  und für jede weitere Person in Höhe von jeweils € 420,- berücksichtigt.
Für jede weitere Person im Haushalt erhöhen sich die Einkommensgrenzen analog dieser Tabelle.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der Richtlinien der Sonderaktion zur Einführung der Basis- und Superförderung im Mehrfamilienwohnhaus-Neubaubereich
Allgemeiner Teil:
Die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion hat am 1. Jänner 1999 begonnen, und Österreich ist einer der teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Das bedeutet, dass ab 1. Jänner 1999 der Euro die Währung Österreichs ist.
Der Schilling stellt nur noch die nationale Ausdrucksform des Euro dar.
Der EG-rechtliche Rahmen für die Einführung des Euro wird insbesondere durch den Titel VII des EG-Vertrages, die EG-Verordnung Nr. 1103/97 vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, ABI. Nr. L 162/1 vom 19. Juni 1997, und die EG-Verordnung Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABI. Nr. L 139/1 vom 11. Mai 1998, vorgegeben.
Art. 14 der EG-Verordnung Nr. 974/98 lautet:
„Wird in Rechtsinstrumenten, die am Ende der Übergangszeit (Anm.: 31.12.2001) bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen.
Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln."
Die NÖ Landesregierung beschloss in ihrer Sitzung am 10. November 1998 bei der Euro- Umstellung in der NÖ Landesverwaltung nach den Empfehlungen des Lenkungsausschusses des Projekts „Euro-Umstellung in der NÖ Landesverwaltung" vorzugehen.
Diese Vorgangsweise wurde allen Dienststellen mittels Information, LAD1-ER-1202/023-99, LAD1-ER-1202/033-99 und LAD1-ER-1202/039-00, zur Kenntnis gebracht.
Nach diesem Aktionsplan sind Förderungsrichtlinien im Herbst 2001 mit Wirksamkeit 1. Jänner 2002 auf den Euro umzustellen.
Es sollen daher die Punkte II. 1., IX. und die Tabelle der Richtlinien zur Sonderaktion Basis- und Superförderung im Mehrfamilienwohnhaus-Neubaubereich durch Festsetzung von Euro-Beträgen geändert werden.
Die bestehenden Schilling-Beträge werden unter Verwendung des mit der EG-Verordnung Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, ABI. Nr. L 359/1 vom 31. Dezember 1998, festgesetzten Umrechnungskurses für den Schilling von 13,7603 in Euro umgerechnet und gerundet.
Die so ermittelten Beträge werden unter Beachtung des Kundenservices so geglättet, dass keinesfalls eine Schlechterstellung für den Kunden erfolgt.
Nicht geglättet werden die Einkommensbeträge der Tabelle, da diese Beträge als Absolutbeträge zu verstehen sind.
Die Tabelle gemäß Punkt III. a) zur Sonderaktion Basis- und Superförderung im Mehrfamilienwohnhaus-Neubaubereich wurde bei den einzelnen Haushaltseinkommensbeträgen so umgerechnet, dass sich bei der jeweiligen Obergrenze zur nächsten Haushaltseinkommensgrenze eine Stufe von 1 Cent ergibt, um Lücken im System zu vermeiden.
Kostendarstellung:
Die unter Verwendung des Umrechnungskurses ermittelten Euro-Beträge werden geglättet.
Nicht geglättet werden die Einkommensbeträge der Tabelle, da diese Beträge als Absolutbeträge zu verstehen sind.
Aufgrund dieser Glättung ergeben sich zusätzlichen Kosten für das Land in Höhe von S 1 Mio. jährlich.
Besonderer Teil:
Die in den Punkten II. 1., IX. und in der Tabelle der Richtlinien zur Sonderaktion Basis- und Superförderung im Mehrfamilienwohnhaus-Neubaubereich festgesetzten Schilling- Beträge werden unter Verwendung des mit der EG-Verordnung Nr. 2866/98 festgesetzten Umrechungskurses für den Schilling in der Höhe von S 13,7603 in Euro umgerechnet.
Nach der Umrechnung werden die Beträge gemäß Art. 5 der EG-Verordnung Nr. 1103/97 gerundet.
Die so ermittelten Beträge werden unter Beachtung des Kundenservices so geglättet, dass keinesfalls eine Schlechterstellung für den Kunden erfolgt.
Nicht geglättet werden die Einkommensbeträge der Tabelle, da diese Beträge als Absolutbeträge zu verstehen sind.
Die unter Punkt 2. textierte Änderung zum Richtlinienpunkt III. b) ergibt sich aus der lange geübten Praxis nach Bezug der Wohnung die Basisdaten der Zusicherung heranzuziehen, um dann bei Genehmigung der Endabrechnung aus Verwaltungsvereinfachungs- und Kundenservicegründen nicht neuerlich Rückrechnungen vornehmen zu müssen.
KODIFIKATION
Mehrfamilienwohnhaus-Neubaubereich
beschlossen:
26. Jänner 1993
geändert:
19. Oktober 1993
4. April 1995
5. Dezember 1995
19. November 1996
13. Mai 1997
3. November 1998
15. Dezember 1998
13. April 1999
22. Juni 1999
28. März 2000
20. März 2001
Die gegebenenfalls für die Wohnungsförderung vorhandenen Rücklagen sind zu verzinsen, die Zinserträgnisse sind ebenfalls für die Wohnungsförderung zu verwenden.
Grundlage ist eine sogenannte Basisförderung in Form eines konstanten rückzahlbaren und verzinsten Zuschusses zu den Annuitäten auf die Dauer von 25 Jahren in der Höhe von jährlich 5 % eines Darlehens gemäß § 11 NÖ WFG mit einem förderbaren Nominale von
S 500.000,- bei einer Wohnung Kategorie I
(ab 35 m Wohnnutzfläche,)
S 700.000,- bei einer Wohnung Kategorie II
(ab 50 m 2 Wohnnutzfläche) und
S 1,000.000,- bei einer Wohnung Kategorie III
(ab 70 m 2 Wohnnutzfläche),
Dieser Zuschuss kann für den das Förderungsdarlehen gemäß Punkt II a übersteigenden Teil des förderbaren Gesamtnominales zuerkannt werden.
Die endgültige Festsetzung der Basisförderung erfolgt auf Grund der bei der Prüfung der Bestandspläne amtlich festgestellten Wohnnutzfläche.
Unterschreitungen der 35, 50 bzw. 70 Quadratmetergrenzen um bis zu 3 % sind bereits zum Zeitpunkt des Ansuchens um Förderung unberücksichtigt zu lassen.
Dieser Annuitätenzuschuss wird frühestens ab Benützbarkeitsbestätigung der Baubehörde, jedoch spätestens ab dem Monatsersten des auf die Benützbarkeitsbestätigung folgenden siebenten Monats freigegeben.
Die während der Bauzeit auflaufenden Bauzinsen werden baukostenwirksam.
Eventuell auflaufende Habenzinsen sind dem Bau gutzubringen.
Mehrkosten, die durch nicht bedarfsgerechte Abberufung von Finanzierungsmitteln entstehen, dürfen nicht baukostenwirksam werden.
Die Förderungswürdigkeit zur Inanspruchnahme dieser Basisförderung für Wohnungen bestimmt sich nach § 14 NÖ WFG.
IIa
Bis zu 80 % des förderbaren Nominales nach Punkte II 1. und IX 1. kann ein verzinstes Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von mindestens 34,5 Jahren zuerkannt werden.
Dieses Förderungsdarlehen und der gemäß II. 1 zuzuerkennende Zuschuss sind mit 1 % jährlich dekursiv zu verzinsen.
Die Annuitäten dieser beiden Förderungsbeträge (Darlehen des Landes und rückzahlbarer Zuschuss) betragen in den ersten 4 Jahren 2 % des Darlehensbetrages, steigen dann in 4 Jahressprüngen um jeweils 0,5 % an und werden im 26. Jahr 7,5 % ausmachen.
Ab dem 27. Jahr wird dieser zurückzuzahlende Betrag jährlich um 1,5 % erhöht (Wertanpassung).
Dieser Zuschuss vermindert die zu leistende Annuität.
Die Rückzahlung beider Förderungsbeträge beginnt mit dem Monatsersten des siebenten auf die Benützbarkeitsbestätigung der Baubehörde folgenden Monats und ist halbjährlich
II b
Bei Familien mit mindestens drei zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kindern (kinderreiche Familie), für die Familienbeihilfe bezogen wird, kann bei Verbindung zweier angrenzender Wohnungen die Basisförderung und die Superförderung gemäß Punkt III laut beigeschlossener Tabelle für beide Wohnungen zuerkannt werden.
Die beiden unter Z. 1 angeführten Wohnungen müssen von dieser kinderreichen Familie gemeinsam genutzt werden.
Jede der beiden verbundenen Wohnungen muss weiterhin die Voraussetzungen des Wohnungsbegriffes gemäß § 3 Z. 12 NÖ WFG erfüllen.
Es ist Vorsorge zu treffen, dass die Trennung der beiden Wohnungen mit geringem Aufwand (rechtlich und technisch, z.B. ohne Grundrissänderung) jederzeit möglich ist.
Bei Begründung von Wohnungseigentum sind daher die Parifizierungen jeder der beiden Wohnungen mit jeweils eigener Einverleibung in das Grundbuch, sowie bei Mietwohnungen der Abschluss von zwei Mietverträgen erforderlich.
III.
Darüberhinaus kann für Wohnungen um Superförderung (variabler Zuschuss) auf Förderungsdauer vom Nutzungsberechtigten angesucht werden, deren Höhe sich aus der beigeschlossenen Tabelle zu den in Punkt II. angeführten Darlehensbeträgen ergibt.
Die Superförderung wird jeweils auf die Dauer von einem Jahr frühestens ab dem Einreichmonat zuerkannt.
Die Höhe der Superförderung zusammen mit der Basisförderung darf die tatsächlich zu leistende Annuität nicht übersteigen.
Die Superförderung kann bereits ab der Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft zuerkannt werden.
Ehegatten, die zur Hälfte Eigentümer / Wohnungseigentümer / Miteigentümer oder Miet- bzw. Nutzungsberechtigte sind und nur ein Ehepartner österreichischer Staatsbürger / Gleichgestellter gemäß § 13 Abs. 2 NÖ WFG ist, kann Superförderung zuerkannt werden."
IV.
Bei der Zuerkennung der Superförderung sind, soweit nichts anderes in diesen Richtlinien festgelegt wird, die Bestimmungen über die Wohnbeihilfe nach dem NÖ WFG und nach der NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990, LGBI. 8304/2-1, sinngemäß anzuwenden.
V.
Diese Basis- und Superförderung ist auf alle Wohnungsarten, wie verdichteter Flachbau, Eigentumswohnungen, Mietwohnungen bzw. Seniorenwohnungen und Ordinationen anwendbar.
VI.
Die Angemessenheitsprüfung des § 4 NÖ WFG in Verbindung mit § 1 NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990 hat zu entfallen.
Der Förderungswerber hat vor Zusicherung durch eine Erklärung die Einhaltung des § 6 Abs. 1 NÖ WFG nachzuweisen.
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 NÖ WFG finden keine Anwendung.
VII.
Ein Veräußerungsverbot gemäß § 32 NÖ WFG ist einzuverleiben.
VIII.
Die Verpflichtung zum Nachweis einer befugten Person gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 sowie zur Eröffnung eines gesonderten Baukontos gemäß § 18 Abs. 3 Z. 1 bleibt auch bei diesem "Förderungsmodell 1993" aufrecht.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des NÖ WFG und der NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990.
IX.
Für die Errichtung folgender Anlagen wird der Darlehensbetrag gemäß Punkt II der Richtlinien in nachstehend genannter Höhe erhöht:
Einbau einer Heizungsanlage für biogene Brennstoffe mit automatischer Brennstoffzufuhr oder Heizungsanlagen mit Nutzung erneuerbarer Energie oder Nutzung von Energie durch Wärmerückgewinnungssysteme mittels Wärmepumpen-, Solar-, Photovoltaik-, Wärmerückgewinnungsanlagen udgl., ohne oder auch mit Verwendung dieser Anlagen für die Warmwasserbereitung
S 400,-/m 2 Nutzfläche
Errichtung von Warmwasserbereitungsanlagen mit Nutzung erneuerbarer Energie oder Nutzung von Energie durch Wärmerückgewinnungssysteme mittels Wärmepumpen-, Solar-, Photovoltaik-, Wärmerückgewinnungsanlagen udgl.
S 200,--/m 2 Nutzfläche
Fernwärmeanschluss, wobei die Art der Wärmeerzeugung außer Betracht bleibt
S 200,-Im 2  Nutzfläche
Anlagen durch deren Errichtung Trinkwasser eingespart wird
S 100,--/m 2 Nutzfläche
Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge innerhalb oder außerhalb des geförderten Gebäudes, in Tiefgaragen oder Parkdecks
S 50.000,--/Stellplatz
Der Förderungswerber ist zu verpflichten, dass bei der Errichtung der Bauvorhaben nach Möglichkeit nur FCKW-, HFCKW- und HFKW- freie Produkte zum Einsatz kommen sollen.
Tabelle über die Höhe der Superförderung im Mehrfamilienwohnhaus - Neubaubereich
Die Höhe der Superförderung ergibt sich aus dem angeführten Prozentsatz für ein Darlehen von
S 500.000,- bei Wohnungen Kategorie I
S 700.000,- bei Wohnungen Kategorie II
S 1,000.000,- bei Wohnungen Kategorie III
dem entsprechenden Darlehensbetrag gemäß Pkt. II b Z. 1 zuzüglich
Anlage
einer allfälligen Erhöhung gemäß Pkt. II Z. 2
einer allfälligen Erhöhung gemäß Pkt. IX Z. 1
Jahreseinkommen 1)
Personen im Haushalt
Einkommen gemäß § 3 Z.2 i.V.m. § 48 NÖ WFG, wobei bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit der 13. und 14. Monatsbezug anteilsmäßig abgerechnet werden.
Bei Jungfamilien und Haushalten mit Behinderten (gemäß § 3 Abs. 2 lit. a und c der NÖ Wohnbeihilfenverordhung 1990) wird ein Freibetrag für die 1. Person in Höhe von € 1.200,-  und für jede weitere Person in Höhe von jeweils € 420,- berücksichtigt.
Für jede weitere Person im Haushalt erhöhen sich die Einkommensgrenzen analog dieser Tabelle
RICHTLINIENTEXT
Die NÖ Landesregierung hat am ....... eine Änderung der Richtlinien der Sonderaktion zur Förderung von Solar-, Wärmepumpen- und Photovoltaik- anlagen vom 5. Oktober 1993, zuletzt geändert am 21. Dezember 1999, gemäß § 55 NÖ WFG beschlossen.
Änderung der Richtlinien der Sonderaktion zur Förderung von Solar-, Wärmepumpen- und Photovoltaikanlagen
Artikel I
Die Richtlinien der Sonderaktion zur Förderung von Solar-, Wärmepumpen- und Photovoltaikanlagen werden wie folgt geändert:
Im Punkt 1. a) wird der Betrag „S 20.000,-" durch den Betrag „€ 1.500,-" ersetzt.
Im Punkt 1. b) wird der Betrag „S 30.000,-" durch den Betrag „€ 2.200,-" ersetzt.
Im Punkt 1. c) wird der Betrag „S 15.000,-" durch den Betrag „€1.100,-" ersetzt.
Im Punkt 1. d) wird der Betrag „S 30.000,-" durch den Betrag „€ 2.200,-" ersetzt.
Im Punkt 1. e) wird der Betrag „S 30.000,-" durch den Betrag „€ 2.200,-" ersetzt.
Im Punkt 2. wird der Betrag „S 5.000,-" durch den Betrag „€ 370,-" ersetzt.
Im Punkt 3. wird der Betrag „S 30.000,-" durch den Betrag „€ 2.200,-" ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft und erfolgt die Bedeckung rückwirkend ab 1. Jänner 2001 aus Mitteln des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich.
Erläuterungen
zur Änderung der Richtlinien der Sonderaktion zur Förderung von Solar-, Wärmepumpen- und Photovoltaikanlagen
Allgemeiner Teil:
Die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion hat am 1. Jänner 1999 begonnen, und Österreich ist einer der teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Das bedeutet, dass ab 1. Jänner 1999 der Euro die Währung Österreichs ist.
Der Schilling stellt nur noch die nationale Ausdrucksform des Euro dar.
Der EG-rechtliche Rahmen für die Einführung des Euro wird insbesondere durch den Titel VII des EG-Vertrages, die EG-Verordnung Nr. 1103/97 vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, ABI. Nr. L 162/1 vom 19. Juni 1997, und die EG-Verordnung Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABI. Nr. L 139/1 vom 11. Mai 1998, vorgegeben.
Art. 14 der EG-Verordnung Nr. 974/98 lautet:
„Wird in Rechtsinstrumenten, die am Ende der Übergangszeit (Anm.: 31.12.2001) bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen.
Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln."
Die NÖ Landesregierung beschloss in ihrer Sitzung am 10. November 1998 bei der Euro-Umstellung in der NÖ Landesverwaltung nach den Empfehlungen des Lenkungsausschusses des Projekts „Euro-Umstellung in der NÖ Landesverwaltung" vorzugehen.
Diese Vorgangsweise wurde allen Dienststellen mittels Information, LAD1-ER-1202/023-99, LAD1 -ER-1202/033-99 und LAD1 -ER-1202/039-00, zur Kenntnis gebracht.
Nach diesem Aktionsplan sind Förderungsrichtlinien im Herbst 2001 mit Wirksamkeit 1. Jänner 2002 auf den Euro umzustellen.
Es sollen daher die Punkte 1. a), 1. b), 1. c), 1. d), 1. e), 2. und 3. der Richtlinien der Sonderaktion zur Förderung von Solar-, Wärmepumpen- und Photovoltaikanlagen durch Festsetzung von Euro-Beträgen geändert werden.
Die bestehenden Schilling-Beträge werden unter Verwendung des mit der EG-Verordnung Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, ABI. Nr. L 359/1 vom 31. Dezember 1998, festgesetzten Umrechnungskurses für den Schilling von 13,7603 in Euro umgerechnet und gerundet.
Die so ermittelten Beträge werden unter Beachtung des Kundenservices so geglättet, dass keinesfalls eine Schlechterstellung für den Kunden erfolgt.
Kostendarstellung:
Die unter Verwendung des Umrechnungskurses ermittelten Euro-Beträge werden geglättet.
Aufgrund dieser Glättung ergeben sich zusätzlichen Kosten für das Land in Höhe von S 300.000,--jährlich.
Besonderer Teil:
Die in den Punkten 1. a), 1. b), 1. c), 1. d), 1. e), 2. und 3. der Richtlinien der Sonderaktion zur Förderung von Solar-, Wärmepumpen- und Photovoltaikanlagen festgesetzten Schilling-Beträge werden unter Verwendung des mit der EG-Verordnung Nr. 2866/98 festgesetzten Umrechungskurses für den Schilling in der Höhe von S 13,7603 in Euro umgerechnet.
Nach der Umrechnung werden die Beträge gemäß Art. 5 der EG-Verordnung Nr. 1103/97 gerundet.
Die so ermittelten Beträge werden unter Beachtung des Kundenservices so geglättet, dass keinesfalls eine Schlechterstellung für den Kunden erfolgt.
Bisher erfolgte die Bedeckung der jährlich ca. S 50 - S 60 Mio. ausmachenden Solarförderungsausgaben durch das Land und soll aufgrund der Budgetverhandlungen im Jahr 2001 ab dem Jahr 2001 die Bedeckung aus Mitteln des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich erfolgen.
KODIFIKATION
Solar-, Wärmepumpen- und Photovoltaikanlagen
beschlossen:
5. Oktober 1993
geändert:
24. Oktober 1995 (Verlängerung)
13. April 1999 (Verlängerung - verlängert bis 5. Oktober 2002)
21. Dezember 1999 (Abänderung Kollektorfläche)
Für die Errichtung folgender Anlagen bei Eigenheimen und Gruppenwohnbauten wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in nachstehend genannter Höhe je Anlage zuerkannt:
Solaranlagen zur Warmwasserbereitung mit mindestens 4 m 2 Kollektorfläche (bei sogenannter Vakuumkollektoren genügen 4 m 2) und einem mindestens 300 I großen Warmwasserspeicher
bis zu S 20.000,--
Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Zusatzheizung mit mindestens 16 m 2 Kollektorfläche (bei Vakuumkollektoren genügen 12 m 2) und einem mindestens 300 I großen Warmwasserspeicher
bis zu S 30.000,--
Wärmepumpenanlagen zur Warmwasserbereitung
bis zu S 15.000,--
Wärmepumpenanlagen zur ausschließlichen Beheizung (monovalenter Heizbetrieb) und Warmwasserbereitung
bis zu S 30.000,--
Photovoltaikanlagen
bis zu S 30.000,--
Bei einem Eigenheim oder einem Gruppenwohnbau mit mehr als einer Wohnung erhöhen sich die Beträge (außer bei Wärmepumpenanlagen zur Warmwasserbereitung) um S 5.000,-- für jede weitere Wohnung, wenn die Anlage auch diese Wohnungen versorgt.
Das gesamte Ausmaß der Förderung darf jedoch 30 % (bei Wärmepumpenanlagen zur Warmwasserbereitung 20 %) der anerkannten Investitionskosten nicht überschreiten; pro Wohnung ist der nicht rückzahlbare Zuschuss insgesamt für die Anlagen 1 a) bis d) mit S 30.000,- begrenzt.
Zusätzlich kann eine Anlage 1 e) gefördert werden.
Eine Förderung im Rahmen der Sonderaktion ist ausgeschlossen, wenn für eine Anlage nach Punkt 1 a) bis d) eine Förderung von Heizungsanlagen mit Nutzung der Umweltenergie und/oder von Solaranlagen (§ 5 Abs. 2 Z. 2 und Z. 3 NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990) zugesichert worden ist.
Förderungsansuchen sind nach Abnahme der Anlage durch einen Befugten und spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme mit dem amtlichen Formular einzubringen.
Stand: Juli 2001
Entwurf
Verordnung
der Salzburger Landesregierung vom ..................................................... zur Bezeichnung von Önormen gemäß § 1 Abs 2 des Bautechnikgesetzes (Önormen-Verordnung 2001)
Auf Grund des § 1 Abs 2 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Önormen werden gemäß § 1 Abs 2 des Bautechnikgesetzes als für bauliche Maßnahmen anwendbar bezeichnet.
Beim Amt der Landesregierung und bei den Baubehörden erster Instanz ist die Einsichtnahme in die in der Anlage angeführten Önormen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zu ermöglichen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Önormen-Verordnung 1997, LGBl Nr 21, außer Kraft.
Verzeichnis der gemäß § 1 Abs 2 des Bautechnikgesetzes bezeichneten Önormen
B 2305
Vorgefertigte Beton-(Betonwerkstein-)Stufen (Ausgabe Mai 2000)
B 2501
Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke; Bestimmungen für Planung und Ausführung (Ausgabe Dezember 1980)
EN 492
Faserzement-Dachplatten und dazugehörige Formteile für Dächer; Produktspezifikation und Prüfverfahren (Ausgabe Feber 1996)
B 3350
Tragende Wände; Bemessung und Konstruktion (Ausgabe Juli 1999)
B 3360
Baulasttragende Bewehrungen (Gitterträger) (Ausgabe August 1976)
B 3410
Gipskartonplatten; Arten, Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichen (Ausgabe Feber 1996)
B 3412
Gipsdielen; Arten, Anforderungen, Prüfungen (Ausgabe April 2000)
B 3415
Gipskartonplatten; Regeln für die Verarbeitung (Ausgabe April 1994)
B 3416
Gipsdielen; Regeln für die Verarbeitung (Ausgabe August 1998)
B 3836
Brandverhalten von Bauteilen; Abschottung von Kabeldurchführungen (Ausgabe Dezember 1984)
B 3850
Brandschutztüren; ein- und zweiflügelige Drehflügeltüren und -tore (Ausgabe März 1996)
B 3852
Brandschutztore; Hub-, Hubglieder-, Kipp-, Roll-, Schiebe- und Falttüren und -tore (Ausgabe August 1997)
B 3855
Rauchabschlüsse; ein- und zweiflügelige Drehflügeltüren (Ausgabe August 1997)
B 4100
Teil 2
Holzbau; Holztragwerke; Berechnung und Ausführung (Ausgabe Dezember 2000)
B 4101
Holzbau; Tragwerke des Hochbaues und verwandte Bauten (Ausgabe September 1976)
B 4200
Teil 2
Betonbauwerke; Grundlagen und Ausführung (Ausgabe August 1983)
B 4200
Teil 3
Betonbauwerke; Berechnung und Ausführung (Ausgabe Juni 1986)
B 4200
Teil 4
Stahlbetontragwerke; Grundlagen der Berechnung (Ausgabe August 1984)
B 4200
Teil 5
Fertigteile aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton und daraus hergestellte Tragwerke für vorwiegend ruhende Belastung (Ausgabe November 1997)
B 4200
Teil 6
Betonbau; Instandsetzung, Umbau und Verstärkung (Ausgabe August 1988)
B 4200
Teil 7
Massivbau; Stahleinlagen (Ausgabe April 1987)
B 4200 Teil 8
Stahlbetontragwerke; Berechnung und Ausführung (I) (Ausgabe Oktober 1996)
B 4200 Teil 9
Stahlbetontragwerke; Berechnung und Ausführung (II) (Ausgabe Oktober 1996)
B 4200 Teil 10
Beton; Herstellung und Überwachung (Ausgabe Juli 1996)
B 4200 Teil 11
Leichtbeton; Herstellung und Überwachung (Ausgabe September 1991)
B 4300 Teil 1
Stahlbau; Berechnung und Konstruktion der Tragwerke; Bemessung nach Grenzzuständen (Ausgabe März 1994)
B 4300 Teil 2
Stahlbau; Knicken von Stäben und Stabwerken; Bedingungen für die gemeinsame Anwendung von DIN 18800 Teil 2 und ÖNORM B 4300 Teil 1 (Ausgabe April 1994)
B 4300 Teil 3
Stahlbau; Plattenbeulen; Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von DIN 18800 Teil 3 und ÖNORM B 4300 Teil 1 (Ausgabe April 1994)
B 4300 Teil 5
Stahlbau; Ermüdungsfestigkeit (Ausgabe April 1994)
B 4300 Teil 7
Stahlbau; Ausführung der Stahltragwerke (Ausgabe April 1994)
B 4600 Teil 2
Stahlbau; Berechnung der Tragwerke (Ausgabe August 1978)
B 4600 Teil 3
Stahlbau; Wöhlerfestigkeitsnachweis (Ausgabe Juni 1979)
B 4600 Teil 4
Stahlbau; Stabilitätsnachweis, Grundfälle (Ausgabe Oktober 1978)
B 4600 Teil 7
Stahlbau; Ausführung der Stahltragwerke (Ausgabe August 1975)
B 4601
Stahlbau; Tragwerke des Hochbaues; Berechnung und Ausführung der Tragwerke (Ausgabe November 1969)
B 4700
Stahlbetontragwerke; EUROCODE-nahe Berechnung; Bemessung und konstruktive Durchbildung (Ausgabe Juni 2001)
B 6110
Außenwand; Wärmedämmverbundsysteme aus expandiertem Polystyrol-Partikelschaumstoff EPS-F und Deckschichte (Ausgabe Oktober 1998)
B 8115 Teil 1
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Begriffe und Einheiten (Ausgabe Oktober 1998)
B 8115 Teil 2
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Anforderungen an den Schallschutz (Ausgabe Oktober 1998)
B 8115 Teil 3
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Raumakustik (Ausgabe April 1996)
B 8115 Teil 4
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Maßnahmen zur Erfüllung der schalltechnischen Anforderungen (Ausgabe November 1992)
B 8215
Rauch- und Abgasfänge; dreischalige Fänge mit Schamotteinnenrohr-Fang-systeme (Ausgabe Jänner 1995)
B 8250
Rauch- und Abgasfänge; Reinigungsverschlüsse für Rauchfänge (Ausgabe Oktober 2000)
B 8271
Rauch- und Abgasfänge; Innenabdichtung, Querschnittsanpassung bestehender Fänge (Ausgabe Juni 1991)
M 7515
Berechnung von Fangmessungen; Begriffsbestimmungen, Berechnungsverfahren (Ausgabe Juli 1985)
M 7625
Lüftungstechnische Anlagen; Brandschutzklappen; Anforderungen, Prüfung, Normkennzeichnung (Ausgabe November 1985)
S 6050
Schutzraumtüren GT (Ausgabe September 1994)
S 6051
Schutzraumtüren DT (Ausgabe September 1994)
Informationsverfahrenshinweis:
Die Kundmachung erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifikationsnummer ....................).
Kurztitel
Bautechnikgesetz
Fundstelle
LGBl.Nr. 75/1976 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 47/1999
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretedatum
Außerkrafttretedatum
LG
Abkürzung
BauTG
Land
Salzburg
Index
3 Raumordnung und Bauwesen
Text
Abschnitt
A. Allgemeine Anforderungen
Grundsatz
(1) Alle Bauten und sonstigen baulichen Anlagen müssen in ihrer Gesamtheit und allen ihren Teilen so errichtet, gestaltet und ausgestattet sein, daß sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der technischen Wissenschaften der Bauaufgabe gerecht werden und im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und die örtlichen Verhältnisse den Anforderungen folgender Gesichtspunkte entsprechen:
mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Brandschutz
Nutzungssicherheit
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Schallschutz
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Kann den Anforderungen eines dieser Gesichtspunkte nicht ohne gleichzeitige Beeinträchtigung der Anforderung eines anderen dieser Gesichtspunkte entsprochen werden, sind die Anforderungen des jeweils vorher genannten Gesichtspunktes vor jenen der nachstehend genannten Gesichtspunkte zu erfüllen, wobei diesen im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren Rechnung zu tragen ist.
(2) Den Anforderungen des Abs. 1 und nachfolgender Bestimmungen dieses Gesetzes erscheint, wenn darin nicht bestimmte Anforderungen festgelegt sind, jedenfalls insoweit entsprochen, als die bauliche Maßnahme nach Önormen (Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240) erfolgt, die von der Landesregierung durch Verordnung bezeichnet sind.
(3) Sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gilt für den Inhalt des in diesem Gesetz verwendeten Begriffes "brandbeständig", dass über die ÖNORM B 3800 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Teil II Bauteile:
Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen; Ausgabe März 1997, hinaus die Verwendung von nichtbrennbaren Baustoffen verlangt wird.
Lediglich in Bauten bis zu drei Vollgeschoßen genügt - soweit die Sondervorschriften des 2. Abschnittes nicht anderes verlangen - für Wände von Hauptstiegenhäusern (§ 10 Abs 5), Brandwände (§ 11 Abs 1), Decken nach § 12 Abs 4 sowie Hauptstiegen nach § 14 Abs 1 unter der dort angeführten Voraussetzung eine brandbeständige Ausführung im Sinn der genannten Önorm.
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
LSB12014572
Alte DokNr
N1199914297U
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Feber 1997 zur Bezeichnung von Önormen gemäß § 1 Abs 2 des Bautechnikgesetzes (Önormen-Verordnung 1997)
StF:
LGBl Nr 21/1997
Ratifikationstext
Die Kundmachung erfolgt nach Durchführung des Verfahrens aufgrund der Richtlinie des Rates 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der geltenden Fassung CELEX Nr 394 L 0010 (ABL Nr L 100 vom 19.4.1994, S 30).
Aufgrund des § 1 Abs 2 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Önormen werden gemäß § 1 Abs 2 des Bautechnikgesetzes als für bauliche Maßnahmen anwendbar bezeichnet.
Beim Amt der Landesregierung und bei den Baubehörden erster Instanz ist die Einsichtnahme in die in der Anlage angeführten Önormen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zu ermöglichen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 1995, LGBl Nr 91, zur Bezeichnung von Önormen gemäß § 1 Abs 2 des Bautechnikgesetzes (Önormen-Verordnung) außer Kraft.
Anlage
(a = aktualisierte Fassung)
Verzeichnis der gemäß § 1 Abs 2 des Bautechnikgesetzes bezeichneten Önormen
a  B 2305
Vorgefertigte Beton-(Betonwerkstein-)Stufen (Ausgabe Oktober 1991)
B 2501
Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke; Bestimmungen für Planung und Ausführung (Ausgabe Dezember 1980)
B 3214
Asbestfreier Faserzement - Großtafeln; Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung (Ausgabe Mai 1994)
B 3215
Asbestfreier Faserzement - Fassadenplatten; Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung (Ausgabe Mai 1994)
EN 492
Faserzement-Dachplatten und dazugehörige Formteile für Dächer; Produktspezifikation und Prüfverfahren (Ausgabe Feber 1996)
EN 494
Faserzement-Wellplatten und dazugehörige Formteile für Dächer; Produktspezifikation und Prüfverfahren (Ausgabe Feber 1996)
a B 3350
Tragende Wände; Berechnung, Bemessung und Ausführung (Ausgabe Jänner 1994)
B 3360
Baulasttragende Bewehrungen (Gitterträger) (Ausgabe August 1976)
B 3410
Gipskartonplatten; Arten, Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung (Ausgabe Feber 1996)
a B 3412
Wandbauplatten aus Gips; Arten, Anforderungen, Prüfungen (Ausgabe Juli 1976)
B 3415
Gipskartonplatten; Regeln für die Verarbeitung (Ausgabe April 1994) in Verbindung mit der ÖNORM B 3410
B 3416
Wandbauplatten aus Gips; Richtlinien für die Verarbeitung (Ausgabe September 1982) in Verbindung mit der ÖNORM B 3412
B 3836
Brandverhalten von Bauteilen; Abschottung von Kabeldurchführungen (Ausgabe Dezember 1984)
B 3850
Brandschutztüren - ein- und zweiflügelige Drehflügeltüren und -tore (Ausgabe März 1996)
a B 3852
Brandschutztore (Ausgabe Jänner 1987)
a B 3855
Rauchabschlüsse - ein- und zweiflügelige Drehflügeltüren (Ausgabe November 1991)
a B 4100
Holzbau; Holztragwerke
(Ausgabe August 1981)
Teil 2
B 4101
Holzbau - Tragwerke des Hochbaues und verwandte Bauten (Ausgabe September 1976)
B 4200
Betonbauwerke; Grundlagen und Ausführung
(Ausgabe August 1983)
Teil 2
B 4200
Betonbauwerke; Berechnung und Ausführung
(Ausgabe Juni 1986)
Teil 3
B 4200
Stahlbetontragwerke; Grundlagen der Berechnung
Teil 4
(Ausgabe August 1984)
a B 4200
Fertigteile aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton und daraus hergestellte Tragwerke
Teil 5
(Ausgabe Dezember 1979)
B 4200
Betonbau; Instandsetzung, Umbau und Verstärkung
Teil 6
(Ausgabe August 1988)
B 4200
Massivbau; Stahleinlagen
(Ausgabe April 1987)
Teil 7
B 4200
Stahlbetontragwerke; Berechnung und Ausführung (I)
Teil 8
(Ausgabe Oktober 1996)
B 4200
Stahlbetontragwerke; Berechnung und Ausführung (II)
Teil 9
(Ausgabe Oktober 1996)
B 4200
Beton; Herstellung und Überwachung
(Ausgabe Juli 1996)
Teil 10
B 4200
Leichtbeton; Herstellung und Überwachung
(Ausgabe September 1991)
Teil 11
B 4300-1
Stahlbau - Berechnung und Konstruktion der Tragwerke; Bemessung nach Grenzzuständen
(Ausgabe März 1994)
B 4300-2
Stahlbau - Knicken von Stäben und Stabwerken
(Ausgabe April 1994)
B 4300-3
Stahlbau - Plattenbeulen
(Ausgabe April 1994)
B 4300-5
Stahlbau - Ermüdungsfestigkeit
(Ausgabe April 1994)
B 4300-7
Stahlbau - Ausführung der Stahltragwerke
(Ausgabe April 1994)
B 4600
Stahlbau; Berechnung der Tragwerke
(Ausgabe August 1978)
Teil 2
B 4600
Stahlbau; Wöhlerfestigkeitsnachweis
(Ausgabe Juni 1979)
Teil 3
B 4600
Stahlbau; Stabilitätsnachweis
(Ausgabe Oktober 1978)
Teil 4
B 4600
Stahlbau; Ausführung der Stahltragwerke
(Ausgabe August 1975)
Teil 7
B 4601
Stahlbau - Tragwerke des Hochbaues; Berechnung und Ausführung der Tragwerke
(Ausgabe November 1969)
B 4700
Stahlbetontragwerke - EUROCODE-nahe Berechnung, Bemessung und konstruktive Durchbildung (Ausgabe Juli 1995)
a B 6110
Außenwand - Wärmedämmverbundsystem aus Polystyrol-Partikelschaumstoff und Dünnputz (Ausgabe Mai 1992)
a B 8115
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Begriffe und Einheiten
(Ausgabe November 1992)
Teil 1
a B 8115
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Anforderungen an den Schallschutz
(Ausgabe November 1994)
Teil 2
B 8115
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Raumakustik
Teil 3
(Ausgabe April 1996)
B 8115
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Maßnahmen zur Erfüllung der schalltechnischen Anforderungen
Teil 4
(Ausgabe November 1992)
B 8215
Rauch- und Abgasfänge - dreischalige Fänge mit Schamotteinnenrohr-Fangsysteme
(Ausgabe Jänner 1995)
B 8221
Fänge für Großfeuerstätten in Massivbauweise
(Ausgabe Mai 1983)
a B 8250
Rauch- und Abgasfänge -  Reinigungsverschlüsse für Rauchfänge
(Ausgabe September 1993)
B 8271
Rauch- und Abgasfänge; Innenabdichtung, Querschnittsanpassung bestehender Fänge
(Ausgabe Juni 1991)
M 7515
Berechnung von Fangmessungen, Begriffsbestimmungen, Berechnungsverfahren
(Ausgabe Juli 1985)
M 7625
Lüftungstechnische Anlagen - Brandschutzklappen; Anforderungen, Prüfung, Normkennzeichnung
(Ausgabe November 1985)
S 6050
Schutzraumtüren GT
(Ausgabe September 1994)
S 6051
Schutzraumtüren DT
(Ausgabe September 1994)
Für die Landesregierung:
Dr. Landeshauptmann:
Schausberger
Überarbeiteter Entwurf
Verordnung
der Salzburger Landesregierung vom .................................................... über den Mindestwärmeschutz von Bauten (Wärmeschutzverordnung)
Auf Grund der §§ 4 Abs 2 und  § 63 Abs 1 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Bauten
(1) Für den Mindestwärmeschutz von Bauten, die dem dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, sind als charakteristische Größe für die Transmissionswärmeverluste Linien Europäischer Kriterien (LEK-Linien) heranzuziehen.
Die höchstzulässigen LEK-Linien werden für einzelne Bauten bzw Teile von solchen nach dem Verwendungszweck des Baues bzw eines Teiles davon für eine Klimalage des Baues nach Heizgradtagen (HGT) von 3800 Kelvintagen (Kd) wie folgt festgelegt:
Verwendungszweck
höchstzulässige LEK-Linie (LEK zul) für eine Klimalage
HGT  =  3800 Kd
Wohnbauten, Krankenanstalten, Alten- und Behindertenheime sowie andere Bauten, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen
Wohnbauten bis zu einer Größe von Kleinwohnhäusern
Schulen, Kindergärten, Horte, Geschäftsbauten, Einkaufszentren, Versammlungs- und Veranstaltungsstätten sowie andere Bauten, die dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen
Bauten mit niedrigen Innentemperaturen
(2) Für Bauten in einer anderen Klimalage als 3800 Kd gilt eine höchstzulässige LEK -  Linie, die aus jener im Abs 1 festgelegten LEK-Linie wie folgt berechnet wird:
Das Ergebnis ist auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Von den in den Abs 1 und 2 festgelegten Anforderungen sind Betriebsbauten, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck ihren Heizenergiebedarf überwiegend durch die im Inneren des Baues anfallende Abwärme decken sowie unterirdische Schutzbauten ausgenommen.
(4) Die Klimalage des Baues ergibt sich aus den jährlichen Heizgradtagen (HGT 12/20).
Sie ist aus der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage zu entnehmen.
Stimmt die Seehöhe der Lage des Baues mit jener der jeweiligen Ortsgemeinde nicht im wesentlichen überein, sind näherungsweise die Heizgradtage eines anderen vergleichbaren Ortes mit gleicher oder vergleichbarer Seehöhe wie die Lage des Baues heranzuziehen.
Einzelbauteile
Einzelbauteile von beheizbaren sowie von unbeheizbaren Räumen im Verband mit beheizbaren Räumen (zB Stiegenhäuser), dürfen folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U max) nicht überschreiten bzw Wärmedurchlasswiderstände (R min) nicht unterschreiten:
Bauteil
Umax
in W/(m²K)
Rmin
in m²K/W
Außenwände
Fenster, Außentüren
Außendecken 1
Trennwände gegen unbeheizbare Bauteile1 (zB Stiegenhaus, Liftschächte und dgl)
Geschoßdecken gegen unbeheizte Räume 1
Wände und Decken gegen getrennte Wohn- oder Betriebseinheiten
Wände und Fußböden erdberührter beheizter Räume
Außenbauteile mit Flächenheizung (Wand-, Boden- und Deckenheizung)
Als Außenwand bzw Außendecke gilt auch eine Trennwand bzw Geschoßdecke zu einem unbeheizten Raum, wenn in diesem eine Lufttemperatur von oder unter 0°C  möglich ist (zB nicht ausgebauter Dachraum, Decke zur Tiefgarage).
Nachweis
(1) Der LEK-Wert eines Baues darf die höchstzulässige LEK-Linie nach § 1 nicht überschreiten.
Ist der tatsächliche LEK-Wert nicht höher als 30, kann an Stelle des LEK-Wertes auch der sich aus dem Heizwärmebedarf ergebende LEK eq -Wert herangezogen werden.
Um den nach dem 1. Abschnitt erforderlichen Mindestwärmeschutz von Bauten sicherzustellen, sind folgende bauphysikalische Zusatzanforderungen zu erfüllen:
Zur Vermeidung von schädlichem Kondensat in Bauteilen und auf Bauteiloberflächen sind die in der ÖNORM B 8110, Teil 2, Wärmeschutz im Hochbau -  Wasserdampfdiffusion und Kondensationsschutz, Ausgabe Dezember 1995, festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
Zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung ist der ÖNORM B 8110, Teil 3 Wärmeschutz im Hochbau - Wärmespeicherung und Sonneneinflüsse, Ausgabe Februar 1998, zu entsprechen.
Außenbauteile von Wohnbauten müssen dauerhaft luftundurchlässig abgedichtet sein.
Der genormte Luftwechsel n 50 darf den Wert 3 pro Stunde nicht überschreiten.
Werden mechanisch betriebene Lüftungsanlagen mit oder ohne Wärmerückgewinnung eingebaut, darf der genormte Luftwechsel n50  in Wohnräumen den Wert 1,5 pro Stunde nicht überschreiten.
Der genormte Luftwechsel n50  ist nach der ÖNORM EN 13829 Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden -  Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden, Differenzdruckverfahren, Ausgabe Mai 2001, zu ermitteln.
Es dürfen nur Dämmstoffe verwendet werden, die frei von ozonschichtschädigenden Inhaltsstoffen (FCKW, HFCKW) sowie klimaschädlichen Inhaltsstoffen (HFKW, SF6) sind.
Anerkennung gleichwertiger Normen
Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige Europäische Normen bzw gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herangezogen werden.
Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit ......................... in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Wärmeschutzverordnung, LGBl Nr 79/1982, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/1984 außer Kraft.
(2) Anhängige Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung bzw Kenntnisnahme einer Bauanzeige sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(3) Diese Verordnung wurde dem Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifikationsnummer .........) unterzogen.
Anlage
Klimalage Salzburger Gebäudestandorte in jährlichen Heizgradtagen (HGT)
PLZ
Ortsgemeinde
Seehöhe (m)
HGT (Kd)
Abersee
Abtenau
Adnet
Aigen-Voglhub
Alm
Altenmarkt im Pongau
Anif
Annaberg im Lammertal
Anthering
Bad Gastein
Bad Hofgastein
Bergheim
Berndorf bei Salzburg
Bischofshofen
Böckstein
Bramberg am Wildkogel
Bruck an der Glocknerstraße
Bürmoos
Dienten am Hochkönig
Dorfgastein
Dürrnberg
Ebenau
Eben im Pongau
Elixhausen
Elsbethen
Eugendorf
Faistenau
Filzmoos
Flachau
Fusch an der Glocknerstraße
Fuschl am See
Gartenau-St Leonhard
Glasenbach
Goldegg
Golling
Gries im Pinzgau
Grödig
Großarl
Großgmain
Hallein
Henndorf am Wallersee
Hinterglemm
Hintersee
Hof bei Salzburg
St Gilgen
St Johann im Pongau
St Koloman
St Martin am Tennengebirge
St Martin bei Lofer
St Michael im Lungau
St Veit im Pongau
Schwarzach im Pongau
Seeham
Seekirchen am Wallersee
Straßwalchen
Strobl
Stuhlfelden
Tamsweg
Taxenbach
Tenneck
Thalgau
Tweng
Unken
Untertauern
Uttendorf
Viehhofen
Hollersbach im Pinzgau
Hüttau
Hüttschlag
Kaprun
Köstendorf
Krimml
Kuchl
Lamprechtshausen/Kirchendorf
Lend
Leogang
Lofer
Lungötz
Maishofen
Mandling
Maria Alm am Steinernen Meer
Mariapfarr
Mattsee
Mauterndorf
Michaelbeuern
Mitterberghütten
Mittersill
Mühlbach
Mühlbach am Hochkönig
Muhr
Neukirchen am Großvenediger
Neumarkt am Wallersee
Niedernfritz
Niedernsill
Nußdorf am Haunsberg
Oberalm Markt
Oberndorf bei Salzburg
Obertauern
Obertrum
Pfarrwerfen
Piesendorf
Puch bei Hallein
Radstadt
Ramingstein
Rauris
Rußbach am Paß Gschütt
Saalbach
Saalfelden
Salzburg -  Mittelwert für das Stadtgebiet
Wagrain Markt
Wald im Pingau
Wals
Weißbach bei Lofer
Weißpriach
Werfen
Werfenweng
Zederhaus
Zell am See
(2) Für die Berechnung des LEK-Wertes sowie des sich aus dem Heizwärmebedarf ergebenden LEK eq-Wertes ist die ÖNORM B 8110, Teil 1, Wärmeschutz im Hochbau -  Anforderungen an den Wärmeschutz und Nachweisverfahren, Ausgabe September 2000, heranzuziehen. Bauphysikalische Zusatzanforderungen
Vorblatt
Problem:
Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich in Kyoto zu einer Reduktion der Treibhausgase um 8 % verpflichtet.
Da in den Mitgliedstaaten zum Teil sehr unterschiedliche Voraussetzungen für die Reduktion von Emissionen bestehen, wurde das Reduktionsziel der EU durch die Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 1998 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt (so genanntes „burden sharing agreement“).
Das Reduktionsziel Österreichs wurde dabei mit 13 % (bis 2008/2012 gegenüber 1990 bzw. 1995) festgelegt.
Die Einhaltung dieses Zieles erfordert umgehende Maßnahmen auf allen politischen Handlungsebenen sowie allen betroffenen Sektoren und somit auch auf dem Sektor des Wärmeschutzes bei Gebäuden.
Ziel:
Erreichung des angestrebten Reduktionszieles und Energieeinsparung wegen der insbesondere im letzten Kalenderjahr rasant gestiegenen Primärenergiepreise durch Verbesserung der Wärmedämmung von Gebäuden
Alternative:
Beibehaltung der bisherigen relativ niedrigen Wärmeschutzanforderungen.
Kosten:
Für die Verwaltungsbehörden fallen keinerlei zusätzliche Kosten an, da lediglich die in der vorhandenen Verordnung bereits enthaltenen Anforderungen an die einzelnen Bauteile angehoben bzw. die von ihnen zu erzielenden Wärmedurchgangskoeffizienten gesenkt werden.
EU-Konformität:
EU-Konformität ist auf Grund der in der Richtlinie 93/76/EWG sowie den in den Empfehlungen des Rates vom 4. Mai 1976, 76/492/EWG zur rationellen Energienutzung durch verbesserte Wärmedämmung von Gebäuden und der Empfehlung des Rates vom 5. Februar 1979, 79/167/EGKW, EWG, Euratom, über die Verringerung des Energiebedarfes von Gebäuden in der Gemeinschaft enthaltenen Zielsetzungen gegeben.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Verbesserung der Wärmedämmung wird sich auf die Lage der Baubranche in Österreich und im Burgenland im speziellen positiv auswirken.
ENTWURF
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom ..........., mit der  die Bauverordnung - BauVO geändert wird:
Auf Grund des § 4 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl.Nr. 10/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Feber 1998, mit der Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben erlassen wurden (Bauverordnung - BauVO), LGBl.Nr. 11, wird wie folgt geändert:
§ 6 lautet:
Wärmeschutz und Energieeinsparung
Gebäude sind in allen Teilen nach dem Stand der Technik so zu planen und zu errichten, daß der nach dem jeweiligen Verwendungszweck erforderliche Wärmeschutz gewährleistet ist.
Für Gebäude mit Aufenthaltsräumen ist eine Energiekennzahl als Heizwärmebedarf, ausgedrückt in kWh pro m² Bruttogeschoßfläche und Jahr, auszuweisen, wobei die einzelnen Bauteile folgenden Anforderungen zu entsprechen haben:
Außenwände:
Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,38 W/m²K.
Wände gegen unbeheizte Gebäudeteile und Feuermauern, ausgenommen Wintergärten:
Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,50 W/m²K.
Wände gegen getrennte Wohn- oder Betriebseinheiten:
Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,90 W/m²K.
Decken gegen Außenluft, Dachböden oder über Durchfahrten:
Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,20 W/m²K.
Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile:
Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,35 W/m²K.
Decken gegen Wohn- oder Betriebseinheiten:
Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,70 W/m²K.
Fenster und Türen gegen Außenluft:
Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 1,70 W/m²K als Durchschnitt über Rahmen und Verglasung.
Erdberührte Wände und Fußböden von beheizten Räumen:
Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,35 W/m²K.
Entsprechen   einzelne  Bauteile nicht den Anforderungen gemäß Abs. 1, gelten diese auch dann als erfüllt, wenn der Bau in seiner Gesamtheit höchstens jenen Wärmebedarf aufweist, der auch bei Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1 gegeben wäre.
Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen (Wände, Decken) sind so zu planen und auszuführen, daß Wärmebrücken gering gehalten werden und weder im Inneren dieser Bauteile noch an der inneren Oberfläche schädliche Tauwasserbildung auftreten kann.
(4) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen oder künstlerisch oder kulturell erhaltungswürdig sind, kann die Baubehörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Abs. 1 gestatten, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(5) Die Anforderungen nach Abs. 1 gelten nicht für Produktions- und Lagergebäude, wenn nach ihrem Verwendungszweck entweder kein Bedarf  an Heizenergie gegeben ist oder ein derartiger Bedarf zumindest überwiegend durch die im Inneren des Gebäudes anfallende Abwärme gedeckt wird.“
Artikel II
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
Diese Rechtsvorschrift wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG, Abl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Abl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, kodifiziert, unterzogen (Notifikationsnummer..................).
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Feber 1998, LGBl.Nr. 11/1998, wurden Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben erlassen (Bauverordnung - BauVO).
Bereits in den Erläuternden Bemerkungen zu § 6 dieser Verordnung wurde darauf hingewiesen, dass es ein wichtiges Anliegen der Bauverordnung ist, die Wärmeschutzerfordernisse mit dem Ziel, unnötigen Energieverbrauch zu vermeiden, an den Stand der Technik anzupassen.
Die in der Verordnung vom 2. Feber 1998  vorgeschriebenen k-Werte waren daher zwar strenger als jene in der Art. 15 a B-VG Vereinbarung über die Einsparung von Energie, LGBl.Nr. 55/1995, entsprachen aber nur den damaligen Werten in der Wohnbauförderung.
In der Zwischenzeit haben sich sowohl der Stand der Technik, als auch die Bgld. Wohnbauförderungs- und Sanierungsdarlehens-Verordnung 1991, LGBl.Nr. 54/1991 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 28/2000, geändert.
Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich in Kyoto zu einer Reduktion der Treibhausgase um 8 % verpflichtet.
Da in den Mitgliedstaaten zum Teil sehr unterschiedliche Voraussetzungen für die Reduktion von Emissionen bestehen, wurde das Reduktionsziel der EU durch die Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 1998 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt (so genanntes „burden sharing agreement“).
Das Reduktionsziel Österreichs wurde dabei mit 13 % (bis 2008/2012 gegenüber 1990 bzw. 1995) festgelegt.
Die Einhaltung dieses Zieles erfordert daher umgehende Maßnahmen auf allen politischen Handlungsebenen sowie allen betroffenen Sektoren und somit auch auf dem Sektor des Wärmeschutzes bei Gebäuden.
In der Strategie Österreichs zur Erreichung des Kyoto-Zieles (Klima-Strategie 2000 -  2008/2012) wird für die Raumwärme (CO 2+N 2O+CH 4) bei den Ist-Emissionen und maßnahmengestützten Minderungspotentialen nach Emissionsquellen in Mio to CO 2-Äquivalent pro Jahr basierend auf 13,5 Mio to im Jahre 1990, 15,28 Mio to im Jahre 1998 und dem daraus errechneten Trend von 16,0 Mio to für das Jahr 2010 von einem Reduktionspotential von 5,0 ausgegangen, um im Jahre 2010 ein Ziel von 11,0 Mio to CO 2-Äquivalent pro Jahr zu erreichen.
Als zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maßnahme wird u.a. die thermische Gebäudesanierung bzw. die Anhebung des Wärmeschutzes bei Neubauten angeführt.
Zu diesem Zweck sieht die vorliegende Novelle eine Anhebung der wärmetechnischen Anforderungen an die einzelnen Bauteile vor.
Besonderer Teil:
Zu § 6 Abs. 1:
Grundsätzlich ist bei allen Gebäudeteilen der nach dem jeweiligen Verwendungszweck erforderliche Wärmeschutz zu gewährleisten.
Bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist darüber hinaus die Energiekennzahl auszuweisen und werden die Wärmedurchgangskoeffizienten für sämtliche Bauteile gesenkt, wodurch eine bessere Wärmedämmung erforderlich wird.
Zu § 6 Abs. 2:
Da die Einhaltung der vorgehesehenen Wärmedurchgangskoeffizienten bei den einzelnen Bauteilen je nach Gebäude und Konstruktion durchaus unterschiedliche Kosten verursachen kann, soll es durch die vorliegende Bestimmung ermöglicht werden, durch eine kostengünstige Verstärkung der Wärmedämmung bei dem einem Bauteil Einsparungen bei anderen Bauteilen zu ermöglichen, wenn der Bau insgesamt nicht mehr Wärmebedarf aufweist, als bei Einhaltung aller Anforderungen bei jedem einzelnen Bauteil erforderlich wäre.
Zu § 6 Abs. 4:
Diese Ausnahmebestimmung war erforderlich, um auf verschiedene Zweckbauten oder z.B. auch denkmalgeschützte Bauten Rücksicht zu nehmen.
Insbesondere bei Zweckbauten wie z.B. im gewerblichen oder landwirtschaftlichen Bereich könnte eine zwingende Einhaltung der grundsätzlich vorgesehenen Wärmeschutzanforderungen dem Verwendungszweck zuwiderlaufen und bei denkmalgeschützten Bauten kann, wenn eine Wärmedämmung an der Außenfassade aus Denkmalschutzgründen nicht möglich ist, eine zusätzliche Wärmedämmung auf der Innenseite zu baubiologischen Problemen wie z.B. Schimmelbildung bei Kältebrücken bis hin zu einer Beeinträchtigung des Baues durch Verlagerung des Tau/Frostpunktes im Mauerwerk führen, weshalb es erforderlich war, bei diesen Bauten aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen von den Anforderungen des Abs. 1 Abstand nehmen zu können.
Zu § 6 Abs.
Da es auch Zweckbauten gibt, bei denen entweder überhaupt kein Bedarf an Heizenergie gegeben ist (wie z.B. Baustofflager u.ä.) oder bei denen der Bedarf an Heizenergie zumindest überwiegend durch die im Inneren der Gebäude anfallende Abwärme gedeckt werden kann (z.B. bestimmte Produktionshallen in denen Abwärme anfällt), waren diese vom Geltungsbereich des Abs. 1 überhaupt auszunehmen um letztendlich eine sinnvolle Gesamtenergiebilanz für derartige Zweckbauten erreichen zu können.
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
OBERBAUARBEITEN (ohne Deckenarbeiten)
RVS 8S.05.17
Tragschichten
Ungebundene Tragschichten mit Asphaltgranulat
Blatt 1
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Allgemeines
Grundstoffe
Herstellung
Anforderungen
Prüfung
Eignungsprüfung
Kontrollprüfungen
Angeliefertes Material
Schicht
Abnahmeprüfungen
Angeliefertes Material
Schicht AGT
Eingrenzende Prüfungen
Ersatzprüfungen
Prüfverfahren
Angeliefertes Material
Schicht AGT
Schichtdicke
Verdichtungsgrad
Ebenheit
Abnahme
Abzüge bei Abweichungen von den zulässigen Grenzwerten für Verunreinigungen
Abrechnung
Kosten der Prüfung
Gewährleistung
Tabellen und Diagramme
Richtlinien und Normen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für die Herstellung ungebundener Tragschichten mit Asphaltgranulat anzuwenden.
Allgemeines
Ungebundene Tragschichten mit Asphaltgranulat (AGR), im folgenden kurz AGT genannt, sind konstruktive Bestandteile des Oberbaues und sind grundsätzlich als Obere ungebundene Tragschichte aufzubringen.
Eine AGT wird mit dem nominellen Größtstück (erste Zahl) und mit dem nominellen Größtkorn (zweite Zahl) bezeichnet.
Je nach Belastung sind das nominelle Größtstück sowie das nominelle Größtkorn als Mindestanforderung festzulegen ( z.B. AGT 22-16, AGT 32-22 ).
Für die Tragfähigkeit und den Verformungswiderstand ist das nominelle Größtkorn des Zuschlagkornes (zweite Zahl) wesentlich; für den Einbau das Größtstück (erste Zahl).
AGT dürfen nicht mit ungebundenen Tragschichten überbaut werden.
AGT werden unter Wasserzusatz mechanisch stabilisiert.
Ihre endgültige Tragfähigkeit bzw. lastverteilende Wirkung ist nicht unmittelbar nach der Herstellung gegeben.
Sie dürfen deshalb in Abhängigkeit von Witterung und Verkehrsbelastung erst dann überbaut werden, wenn die Anforderung an den Verdichtungsgrad gemäß Tabelle 1 eingehalten ist.
Der vor der Überbauung vorhandene Wassergehalt muß deutlich unter dem optimalen Einbauwassergehalt liegen.
AGT sind aufgrund ihrer Eigenschaften für Straßen der Lastklassen III, IV und V gemäß RVS 3.63 in einer maximalen Schichtdicke von 10 cm geeignet.
In begründeten Einzelfällen dürfen AGT in den Lastklassen IV und V bis zu einer Gesamtdicke von 20 cm eingebaut werden.
Für Rad- und Gehwege darf der gesamte ungebundene Aufbau durch eine AGT erfolgen.
In jedem Fall ist eine maximale Lagendicke von 10 cm einzuhalten.
In Bereichen relativ hoher Belastung (z.B. oberer Lastbereich der Lastklasse III, Teilbereiche von Rad- und Gehwegen - wie z.B. Einfahrten, Abstellflächen und dgl.) ist bei Einsatz einer AGT die Neigung zur plastischen Verformung von AGR zu berücksichtigen.
AGT sind wie alle anderen Tragschichten nicht zur direkten Aufnahme des Verkehrs geeignet.
Grundstoffe
Als Grundstoffe sind AGR gemäß RVS 8S.01.31 sowie Gesteinskörnungen gemäß RVS 8.01.11 (maximal bis zu 50 M.-%) zu verwenden (z.B. AGR 22-16, AGR 32-16, KK 16/22).
Die Verwendung von Körnungen aus Recycling- Baustoffen, die den Güteanforderungen der RVS 8.01.11 entsprechen, ist zulässig.
Die Zugabe von Gesteinsstoffen dient zur Einstellung des nominellen Größtkornes.
Herstellung
Die Grundstoffe sind mittels geeigneter Mischeinrichtungen zu homogenisieren, grundsätzlich mit Fertiger oder Grader einzubauen und mittels Walzen zu verdichten.
Art, Anzahl und Einsatz der Verdichtungsgeräte sind auf das Bauvorhaben so abzustimmen, daß die Anforderungen gemäß Tabelle 1 eingehalten werden.
Der erforderliche Wassergehalt ist durch gleichmäßiges Bewässern vor dem Verdichtungsvorgang einzustellen, wobei der Hauptteil des Zugabewassers schon vor dem Einbau der AGT beigemengt werden soll.
Bei einer Lufttemperatur von unter 5°C oder auf einer gefrorenen Unterlage darf eine AGT nicht hergestellt werden.
Anforderungen
AGT müssen den Anforderungen gemäß Tabelle 1 entsprechen.
Die Kriterien der Frostsicherheit sind gemäß RVS 8S.05.11, Punkt 3.2.5 einzuhalten.
Prüfung
Die nachstehend angeführten Prüfungen dienen dem Nachweis der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Güteanforderungen.
Je nach dem Zweck der Prüfung ist zwischen Eignungs-, Kontroll- und Abnahmeprüfung zu unterscheiden.
Die Probenahme hat gemäß ÖNORM B 3680, Teil 1, zu erfolgen.
Die Prüfverfahren sind in Punkt 7 festgelegt.
Eignungsprüfung
Eignungsprüfungen dienen dem Nachweis der Eignung der Grundstoffe bzw. der daraus hergestellten Mischung.
Es ist nachzuweisen, daß die Grundstoffe den jeweiligen RVS und das für den Einbau vorgesehene Material (Mischung) den Abbildungen 1 und 2 sowie Tabelle 2 entsprechen.
Verantwortlich für die Durchführung der Eignungsprüfung unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes ist der Auftragnehmer.
Der Nachweis der Eignung ist vom Auftragnehmer in Form eines Prüfberichtes unter Angabe aller Kennwerte analog RVS 8S.01.31 sowie der Bezugsraumdichte spätestens zwei Wochen vor Einbaubeginn zu erbringen.
Bei Einsatz von Recyclingasphalt der Güteklasse I (FIA I) gemäß der Richtlinie des österreichischen Güteschutzverbandes Recycling-Baustoffe gilt die Eignungsprüfung für AGR durch die Bestimmungen des Güteschutzes als erbracht.
Kontrollprüfungen
Kontrollprüfungen dienen der Eigenüberwachung des angelieferten Materials auf Einhaltung der festgelegten Anforderungen und der Ergebnisse der Eignungsprüfung sowie der Eigenüberwachung während der Herstellung der AGT.
Die Kontrollprüfung ist vom Auftragnehmer durchzuführen bzw. zu veranlassen.
Die Ergebnisse sind dem Auftraggeber innerhalb von sieben Werktagen vorzulegen.
Angeliefertes Material
Nachzuweisen sind die in RVS 8S.01.31 angeführten Kennwerte bei Einbaubeginn und nach je 2.500 t eingebauten Materials.
Bei Einbauflächen unter 2.000 m 2 darf die Prüfung entfallen.
Bei Einsatz von Recyclingasphalt der Güteklasse I (RA I) gemäß der Richtlinie des österreichischen Güteschutzverbandes Recycling-Baustoffe dürfen die Kontrollprüfungen für AGR infolge der Bestimmungen des Güteschutzes entfallen.
Schicht
Nachzuweisen sind die Kennwerte gemäß Punkt 5 je an-gefangene 2.000 m 2 AGT.
Abnahmeprüfungen
Abnahmeprüfungen dienen der Feststellung, ob die vertraglich festgelegten Güteeigenschaften des angelieferten Materials und der AGT eingehalten sind.
Die Ergebnisse werden der Abnahme und Abrechnung zugrundegelegt.
Bei Durchführung von Prüfungen im Rahmen der Kontrollprüfungen durch Prüfstellen mit zertifiziertem Qualitätsmanagement (Akkreditierung, ISO 9000) können im Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Ab-nahmeprüfungen entfallen.
Wenn die Kontrollprüfungen durch die Prüfstelle des Auftragnehmers durchgeführt werden, ist bei der Abnahmeprüfung eine zusätzliche akkreditierte Prüfstelle beizuziehen.
Die gemäß Punkt 6.3.1 erforderlichen Probenahmen und Feldprüfungen veranlaßt der Auftraggeber.
Über den beabsichtigten Zeitpunkt ist der Auftragnehmer zu verständigen.
Die Probenahme bzw. Feldprüfung hat in Anwesenheit von Auftraggeber und Auftragnehmer stattzufinden.
Wird die Probenahme bzw. Feldprüfung von einer hierfür akkreditierten Prüfstelle durchgeführt, können Auftraggeber und/ oder Auftragnehmer auf ihre Anwesenheit verzichten.
Anwesenheitsverzicht verhindert nicht die Gültigkeit von Probenahme  und/oder Feldprüfung.
Die Ermittlung der Kennwerte hat gemäß Punkt 7 zu erfolgen.
Sie ist von einer akkreditierten Prüfstelle durchzuführen.
Die Ergebnisse sind in Form eines Prüfberichtes an Auftraggeber und Auftragnehmer zu übermitteln.
Bei Arbeiten für die Abnahmeprüfung auf Straßenabschnitten, die rechtlich nicht mehr als Baustelle gelten, sind die notwendigen Sicherungsmaßnahmen durch den Auftraggeber zu veranlassen und durchzuführen.
Angeliefertes Material
Je 5.000 t eingebauten Materials ist eine Prüfung der in RVS 8S.01.31 angeführten Kennwerte sowie der Bezugsraumdichte (s. Pkt. 7.1) durchzuführen.
Bei Baulosen mit einer Einbaumenge von unter 500 t darf diese Abnahmeprüfung entfallen.
Schicht AGT
Die gesamte eingebaute Fläche ist in etwa gleich große Prüflose von maximal 4000 m 2 zu teilen, in jedoch mindestens 3 Prüflose.
Bei Einbauflächen von unter 2.000 m2 darf diese Abnahmeprüfung entfallen.
Je Prüflos ist eine Prüfung der Kennwerte Verdichtungsgrad und Schichtdicke gemäß Punkt 5 durchzuführen.
Die Prüfung der Ebenheit hat auf der obersten Lage zu erfolgen.
Sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kein anderer Zeitpunkt vereinbart wird, hat die Schicht-Abnahmeprüfung innerhalb von vier Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten zu erfolgen.
Eingrenzende Prüfungen
Es gelten die gleichlautenden Bestimmungen der RVS 11.321.
Ersatzprüfungen
Es gelten die gleichlautenden Bestimmungen der RVS 11.321.
Prüfverfahren
Die Prüfungen umfassen Probenahme und Ausfertigung eines Entnahmeprotokolles; sachgerechte Beschriftung, Verpackung, Lagerung und Versand der Proben; Ermittlung der Kennwerte sowie die Ausfertigung des Prüfberichtes an Auftraggeber und Auftragnehmer.
Wenn in diesem Punkt nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen diesbezüglicher RVS, ÖNORMEN oder DIN in der angeführten Reihenfolge.
Angeliefertes Material
Für die gemäß der RVS 8S.01.31 durchzuführenden Prüfungen sind die dort festgelegten Prüfverfahren anzuwenden.
Die Prüfung der Verdichtbarkeit zur Ermittlung der Bezugsraumdichte hat gemäß RVS 11.065, Teil VII, Bezugsdichte von Asphaltgranulat, zu erfolgen.
Schicht AGT
Schichtdicke
Die Schichtdicke wird mittels Stichmaß, Nivellement oder zerstörungsfrei bestimmt.
Die Schichtdicke ist in cm gerundet auf 0,1 cm anzugeben.
Verdichtungsgrad
Der Verdichtungsgrad wird durch die Ermittlung der Trockendichte in Relation auf die dazugehörige Bezugsraumdichte gemäß 7.1 bestimmt.
Die Trockendichte wird durch 5 radiometrische Dichte- und Feuchtemessungen je Prüflos gemäß „Merkblatt über die Anwendung radiometrischer Verfahren zur Bestimmung der Dichte und des Wassergehaltes von Böden" der FGSV oder durch ein geeignetes Verfahren gemäß ÖNORM B 4414, Teil 2, je Prüflos ermittelt.
Aus den 5 zerstörungsfreien Messungen ist das arithmetische Mittel, welches das Prüfergebnis darstellt, zu bilden.
Anzugeben sind Prüfverfahren und Verdichtungsgrad je Prüflos in % gerundet auf 1 % (gemäß ÖNORM A 6403).
Ebenheit
Die Ebenhheit wird mittels Planograf gemäß RVS 11.066, Teil II oder einer 4 m Latte aus Metall ermittelt.
Die Messung hat in Fahrstreifenmitte, mindestens jedoch 0,75 m vom Rand zu erfolgen.
Bei der Messung mit der Metalllatte wird zwischen zwei Auflagenpunkten der maximale Abstand zwischen Lattenunterkante und Fahrbahnoberfläche mittels eines Meßkeiles von höchstens 4 cm Breite bestimmt.
Anzugeben sind Abweichungen der Meßwerte von der Anforderung gemäß Tabelle 1 in mm, gerundet auf 1 mm (gemäß ÖNORM A 6403).
Abnahme
Der Abnahme sind die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Punkt 6 zugrunde zu legen.
Wenn die Ergebnisse der Abnahmeprüfung hinsichtlich Verdichtungsgrad und Frostsicherheit den Anforderungen gemäß Punkt 5, Tabelle 1 sowie RVS 8S.01.31 nicht entsprechen, ist die Übernahme zu verweigern, ebenso, wenn das geforderte Mindestgrößtkorn unterschritten wird.
Werden im Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer durch technisch einwandfreie nachträgliche Maßnahmen diese Anforderungen gemäß Punkt 5 erreicht, sind Abnahmeverweigerung oder Abzüge nicht vorzunehmen.
Wenn der Anteil an Verunreinigungen der Anforderung gemäß RVS 8S.01.31 nicht entspricht, sind Abzüge gemäß Punkt 9 vorzunehmen.
Wenn die Ergebnisse der Abnahmeprüfung hinsichtlich der Kennwerte Schichtdicke, Ebenheit und profilgerechte Lage den Anforderungen gemäß Punkt 5 bzw. Tabelle 1 nicht entsprechen, sind diese durch die darüberliegende Schicht zu Lasten des Auftragnehmers auszugleichen.
Andere Abweichung von den zulässigen Grenzwerten sind unerhebliche Mängel gemäß RVS 10.111 und ÖNORM B 2117.
Für die Kennwerte Asphaltgranulatanteil, Stückgrößen bzw. Korngrößenverteilung, Frostsicherheit, Verdichtungsgrad und Ebenheit sind die Toleranzen in den Anforderungswerten gemäß Punkt 5 bzw. RVS 8S.01.31 bereits enthalten.
Abzüge bei Abweichungen von den zulässigen Grenzwerten für Verunreinigungen
A (F) = p 2 x 0,01 x EP x F
Darin bedeuten:
A (F) = Abzug für Überschreitung des Anteiles an Verunreinigungen [€]
p = Anteil an Verunreinigungen, die über die Toleranz von 1 M.-%, auf 1 gerundet, hinausgehen [M.-%]
EP = Einheitspreis [£/m 2]
F = die der Probe zugeordnete Fläche [m 2]
konstanter Faktor
Abrechnung
Die Berechnung allfälliger Abzüge hat gemäß Punkt 9 zu erfolgen.
Kosten der Prüfung
Die Kosten der Eignungsprüfung gemäß Punkt 6.1 und der Kontrollprüfung gemäß Punkt 6.2 trägt der Auftragnehmer.
Für unterlassene Kontrollprüfungen sind entsprechende Beträge, die die mit der Abnahmeprüfung betraute Prüfstelle verrechnen würde, abzuziehen.
Die Kosten der Abnahmeprüfung gemäß Punkt 6.3.1 trägt der Auftraggeber.
Bei Entfall von Teilen der Abnahmeprüfungen entsprechend Punkt 6.3 sind die Kosten der entsprechenden Kontrollprüfungen von Auftraggeber und Auftragnehmer zu gleichen Teilen zu tragen.
Die Kosten eingrenzender Prüfungen gemäß Punkt 6.3.2 trägt der Veranlasser.
Die Kosten einer Ersatzprüfung gemäß Punkt 6.3.3. trägt der, zu dessen Ungunsten das jeweilige Ergebnis ausfällt.
Gewährleistung
Die Gewährleistungsfristen sind in der RVS 10.111 und ÖNORM B 2117 geregelt.
Tabellen und Diagramme
Tabelle 1:
Anforderungen an ungebundene Tragschichten AGT
Kennwert
Anforderung
Lagendicke [cm]
Verdichtungsgrad [%]
Zulässige Unebenheit [cm]
Abweichung von Schichtdicke [cm]
Abweichung von Sollhöhe (profilgerechte Lage) [cm]
Tabelle 2:
Anforderungen an Korngrößenverteilung AGT
AGT 22-11
AGT 32-11
AGT 22-16
AGT 32-16
AGT 22-22
AGT 32-22
AGT 32-32
Anteil ≤ 8 mm [M%]
Anteil ≤ 11,2 mm [M%]
90 bis 100
Anteil ≤ 16 mm [M%]
90 bis 100
Anteil ≤ 22,4 mm [M%]
90 bis 100
Anteil ≤ 31,5 mm [M%]
90 bis 100
Durchgang durch das Sieb in M.-%
Maschensieb
mm
Quadratlochsieb
Abb. 1:
Stückgrößenverteilung einer AGT 22
Durchgang durch das Sieb in M.-%
Maschensieb
mm
Quadratlochsieb
Abb. 2:
Stückgrößenverteilung einer AGT 32
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 3.63
Bautechnische Details, Oberbaubemessung
RVS 8.01.11
Technische Vertragsbedingungen, Baustoffe, Steinmaterial, Gesteinskörnungen für den Straßenbau
RVS 8S.01.31
Wiederverwendbare Baustoffe, Asphaltgranulat
RVS 8S.05.11
Technische Vertragsbedingungen, Oberbauarbeiten (ohne Deckenarbeiten), Tragschichten, ungebundene Tragschichten
RVS 10.111
Besondere rechtliche Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Straßen sowie den damit im Zusammenhang stehenden Landschaftsbau
RVS 11.321
Oberbau, Asphaltschichten, Prüfung und Abrechnung
RVS 11.065
Teil VII
Laborprüfungen von Asphalt, Bezugsdichte von Asphaltgranulat
RVS 11.066
Teil II
Feldprüfungen, Ebenheitsmessung mit dem Planograf
Richtlinie für Recyclingbaustoffe, österreichischer Baustoff Recycling Verband, Österreichischer Güteschutzverband Recycling-Baustoffe
Merkblatt über die Anwendung radiometrischer Verfahren zur Bestimmung der Dichte und des Wassergehaltes von Böden, FGSV
ÖNORM A 6403
Runden von Zahlen
ÖNORM B 2117
Allgemeine Vertragsbestimmungen für den Straßenbau und Straßenbrückenbau sowie den damit im Zusammenhang stehenden Landschaftsbau
ÖNORM B 4414, Teil 2
Erd- und Grundbau, Untersuchung von Bodenproben, Bestimmung der Dichte des Bodens, Feldverfahren
ÖNORM B 3680, Teil 1
Prüfung bituminöser Massen für den Straßenbau und verwandte Gebiete; Probenahme
BAUDURCHFÜHRUNG
GRUNDLAGEN
RVS 11.065
Prüfverfahren
Laborprüfungen von Asphalt
Hoja 1
INHALTSVERZEICHNIS
I.
Modifizierter Kantabrischer Test
Anwendungsbereich
Kurzbeschreibung des Verfahrens
Prüfgeräte und Hilfsmittel
Durchführung
Herstellung der Prüfkörper
Vorbereitung der Prüfkörper
Durchführung der Prüfung
Auswertung der Prüfergebnisse
Prüfbericht
Präzision des Prüfverfahrens
Angeführte Normen
II.
Haftverbund von Asphaltschichten
Anwendungsbereich
Kurzbeschreibung des Verfahrens
Prüfgeräte und Hilfsmittel
Versuchsdurchführung
Prüfung im Labor
Prüfung an der Baustelle
Berechnung der Haftzugfestigkeit
Prüfbericht
Angeführte Normen
III.
Schubverbund von Asphaltschichten
Anwendungsbereich
Kurzbeschreibung des Verfahrens
Prüfgeräte und Hilfsmittel
Versuchsdurchführung
Prüfkörper
Vorbereitung der Prüfkörper
Durchführung der Prüfung
Berechnung der Schubfestigkeit
Prüfbericht
Hinweis auf andere Vorschriften
IV.
Spurbildungstest
Anwendungsbereich
Kurzbeschreibung des Verfahrens
Prüfgerät
Prüfkörper
Probenvorbereitung
Ausführung des Spurbildungstests
Auswertung der Meßergebnisse
Prüfbericht
Vorläufige Angaben zur Präzision des Prüfverfahrens
V.
Prüfung des Bindemittelablaufes
Anwendungsbereich
Kurzbeschreibung des Verfahrens
Begriffe
Prüfgeräte
Prüfgut
Durchführung
Auswertung
Prüfbericht
Präzision
Angeführte Normen
Literaturhinweise
VI.
Verformungsfestigkeit von Asphalt
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
Kurzbeschreibung des Verfahrens
Prüfgeräte
Temperiereinrichtung
Druckprüfmaschine
Überprüfung der Druckprüfmaschine
Probekörper
Durchführung der Prüfung
Verfahrensbeschreibung
Auswertung der Prüfung
Nullpunkt-Korrektur
Ermittlung des auf eine Raumstruktur wirkenden Impulses (I)
Grenze der elastischen Verformung
Verformung (δ, Δδ)
Dynamischer Verformungsmodul (Vd B)
Merkmale der Kornstruktur
Reibungsfestigkeit (Vd B)
Asphaltmechanische Auswertung
Verformungsmodul-Kurve
Bindungsfestigkeit (BF) - Haftfestigkeit (HF)
Festigkeits-Temperatur-Index (FTI)
Temperaturkriterium (TK)
Präzision
Prüfbericht
Angeführte Normen und Literatur
Anhang - Beispiele
VII.
Bezugsdichte von Asphaltgranulat
Anwendungsbereich
Kurzbeschreibung des Verfahrens
Prüfgeräte und Hilfsmittel
Versuchsdurchführung
Herstellung der Prüfkörper
Ungebundene Prüfkörper
Bitumengebundene Prüfkörper
Bitumen- und zementgebundene Prüfkörper
Durchführung der Prüfung
Auswertung der Prüfergebnisse
Prüfbericht
Präzision des Prüfverfahrens
Angeführte Normen und Richtlinien
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
BAUDURCHFÜHRUNG
GRUNDLAGEN
RVS 11.065
Prüfverfahren
Laborprüfungen von Asphalt
Blatt 14
VII.
Bezugsdichte von Asphaltgranulat
Anwendungsbereich
Die Prüfung dient zur Herstellung von zylindrischen Prüfkörpern aus Asphaltgranulat oder aus Mischungen von Asphaltgranulat mit Gesteinsstoffen.
An diesen Prüfkörpern wird die Raumdichte durch Wägen und Ausmessen ermittelt.
Diese Prüfkörper sind auch für andere Prüfungen geeignet (z. B. Druckfestigkeit).
Diese Prüfung ist bei der Ermittlung der Bezugsraumdichte für ungebundene und stabilisierte Bauweisen anzuwenden.
Kurzbeschreibung des Verfahrens
Die vortemperierte Probe wird je nach Bindungsart gemischt und in einem Topf mit einer bestimmten statischen Auflast verdichtet.
Durch Bestimmen der Trockenmasse und des Volumens wird die Trockenraumdichte ermittelt.
Prüfgeräte und Hilfsmittel
Waage bis 16 kg, Genauigkeit mind. 1 g
Topf oder teilbarer Topf mit einer Höhe von ca. (180 mm), Durchmesser (152,4 + 1,5) mm und einer Lochplatte mit Löchern von einem Lochdurchmesser von maximal 1,59 mm (z.B. Topf  gemäß ASTM D 1883).
Wasserbad bei Raumtemperatur (23 ± 5 °C)
Prüfpresse, geeignet zur Aufbringung einer konstanten Prüflast (50 kN), mind. Klasse 3
Messschieber, Ablesegenauigkeit mind. 0,1 mm
Quadratlochsieb 31,5 mm gemäß ÖNORM EN 933, Teil 2.
Wärmeschrank (105 + 5) °C
Mikrowellenherd (bei hydraulischen Bindemitteln) gemäß ÖNORM B 3326
Stahlplatte, Durchmesser (150 ± 1) mm mind. 10 mm Dicke
Lochplatte, Filterplatte oder Vlies mit Auflast, Durchmesser wie Innendurchmesser des Topfes
Stoppuhr
Versuchsdurchführung
Die Probenahme und Probenteilung sind gemäß ÖNORM B 3680, Teil 1 durchzuführen.
Herstellung der Prüfkörper
Die Probe und alle benötigten Zugaben sind bei Raumtemperatur 24 Stunden zu lagern.
Der Anteil größer als 31,5mm ist abzusieben und die so gewonnene Probe (0/ 31,5) zu homogenisieren.
Ungebundene Prüfkörper
An einem Probenteil ist der Wassergehalt gemäß ÖNORM B 4410 zu bestimmen.
Mit einem anderen Teil der Probe wird der Topf so befüllt, daß nach dem Verdichten mit der Prüfpresse eine Prüfkörperhöhe von (110 ± 5) mm verbleibt.
Bei Überschreiten dieser Toleranz ist  der Prüfkörper auszuscheiden.
Die Einwaage dieser Teilprobe ist auf 1 g genau festzustellen.
Die Lochplatte, Filterplatte oder ein mit einem der Masse der Lochplatte entsprechenden Auflast beschwertes Vlies ist auf die eingefüllte und geebnete Probe zu leben.
Anschließend ist der Topf samt Probe in das Wasserbad langsam einzusetzen, bis der Wasserspiegel im Topf über die Probe steht.
Danach ist der Topf samt Probe aus dem Wasserbad herauszunehmen und (120 ± 15) s abtropfen zu lassen.
Die Lochplatte, Filterplatte oder Vlies ist zu entfernen und die so vorbereitete Probe gemäß Punkt 4.2 sofort zu verdichten.
Bitumengebundene Prüfkörper
Die abgesiebte Probe ist mit der vorgesehenen bei Raumtemperatur temperierten Emulsionsmenge gut homogenisieren.
Von dieser Mischung ist in den Topf soviel einzuwiegen, daß nach dem Verdichten eine Prüfkörperhöhe von (110 + 5) mm verbleibt.
Bei Überschreiten dieser Toleranz ist der Prüfkörper auszuscheiden.
Die Einwaage ist auf 1 g genau festzustellen.
Die Herstellung des Prüfkörpers muß ab Mischbeginn innerhalb von 30 Minuten abgeschlossen sein.
Parallel dazu ist an einem weiteren Teil der Mischung der Wassergehalt gemäß ÖNORM B 4410 zu bestimmen.
Bitumen- und zementgebundene Prüfkörper
Die Probe zuerst mit der benötigten Zement- und Wassermenge und anschließend mit der vorgesehenen Bindermittelmenge gut zu homogenisieren.
Eine Zementleimdosierung ist zu bevorzugen.
Von dieser Mischung ist in den Topf soviel einzuwiegen, daß nach dem Verdichten eine Prüfkörperhöhe von (100 ± 5) mm verbleibt.
Bei Überschreiten dieser Toleranz ist der Prüfkörper auszuscheiden.
Die Einwaage ist auf 1 g genau festzustellen.
Die Herstellung des Prüfkörpers muß ab Mischbeginn innerhalb von 30 Minuten abgeschlossen sein.
Parallel dazu ist an einem weiteren Teil der Mischung der Wassergehalt gemäß ÖNORM B 3326 zu bestimmen.
Durchführung der Prüfung
Auf die gemäß Punkt 4.1 vorbereiteten Proben ist die Stahlplatte aufzulegen und die Probe in der Prüfpresse mittig mit 50 kN zu belasten und 5 Minuten lang diese Belastung konstant halten (starren Stempel verwenden - kein Kugelgelenk).
Unmittelbar nach der Entlastung ist an vier um 90° versetzten Stellen mit dem Meßschieber der Abstich von der Oberkante des Topfes bis zur Stahlplatte zu messen (s 1, s 2, s 3, s 4).
Auf diese Weise sind mindestens drei Prüfkörper herzustellen und zu prüfen.
Alle Längenmessungen sind auf 0,1 mm genau durchzuführen.
Auswertung der Prüfergebnisse
Masse der trockenen Probe [g]
Einwaage [g]
1 + Wassergehalt [%] x 0,01
Trockenraumdichte [g/cm 3] =
Masse der trockenen Probe [g]
Volumen der verdichteten Probe [cm 3]
Volumen [cm³] = (mittlerer Innendruchmesser Topf [cm]² x π x Prüfkörperhöhe [cm] x 0,25
Prüfkörperhöhe [cm] = mittlere Höhe Topf [cm] -  Mittel aus s 1, s 2, s 3, s 4 [cm] -  mittlere Dicke der Stahlplatte [cm]
Prüfbericht
Im Prüfbericht sind unter Hinweis auf diese RVS anzugeben:
Bindungsart (ungebundenen, bitumengebundenen, bitumen- und zementgebunden)
Mischrezeptur
Raumdichte [g/cm 3], Mittelwert und Einzelwerte, gerundet auf zwei Kommastellen
Präzision des Prüfverfahrens
Die Angaben zur Präzision des Prüfverfahrens gemäß Tabelle 1 inkludieren auch die Probeteilung.
Im Rahmen dieser Vergleichsuntersuchungen wurden nur die Daten für die Vergleichspräzision ermittelt, die Wiederholbarkeit ist rechnerisch abgeleitet (Faktor 1,8).
Tabelle 1:
Präzision des Prüfverfahrens [g/cm 3]
Ungebunden
Bitumengebunden
Bitumen-Zementgebunden
Wiederholbarkeit r
Vergleichspräzision R
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
ÖNORM B 3326
Prüfung von Beton, Bestimmung des Wassergehaltes von Betonzuschlägen und Frischbeton - Mikrowellenverfahren
ÖNORM B 3680-1
Prüfung bituminöser Massen für den Straßenbau und verwandte Gebiete; Probenahme
ÖNORM B 4410
Bestimmung des Wassergehaltes durch Ofentrocknung
ÖNORM EN 933-2
Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen, Teil 2:
Bestimmung der Korngrössenverteilung, Analysensiebe, Nennweite der Sieböffnungen
ASTM D 1883
Standard test method for CBR of laboratory compacted soils
QUALITÄTSWESEN
BAUPRODUKTE UND BAULEISTUNGEN
RVS 12.222
Bituminöse Stoffe
Bitumenemulsionen
Inhaltsverzeichnis
GleichwertigkeitsWausseI
Anwendungsbereich
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
Werkseigene Produktionskontrolle
Anforderungen
Kontrollverfahren
Kontrolle und Prüfung
Nichtkonformität
Meß- und Prüfeinrichtungen zur Kontrolle
Aufzeichnungen
Schulung
Erstprüfung
Bitumenemulsion
Gebrauchstauglichkeit
Prüfbericht
Abschlußbericht
Fremdüberwachung
Allgemeines
Fremdüberwachungs - Vertrag
Inspektion
Korrekturmaßnahmen
Überwachungsbericht
Konformitätsfeststellung
Angeführte Richtlinien und Normen
Zusätzlich zu beachtende Normen
Gleichwertigkeitsklausel
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für die werkseigene Produktionskontrolle, für die Erstprüfung und für die Fremdüberwachung von Bitumenemulsionen für den Straßenbau anzuwenden.
Allgemeines
Die werkseigene Produktionskontrolle hat das Qualitätsziel, eine angemessene Sicherheit zu geben, daß die erzeugte Bitumenemulsion den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.
Die Erstprüfung (Feldprüfung) hat das Qualitätsziel, eine angemessene Sicherheit zu geben, daß die erzeugte Bitumenemulsion den einschlägigen technischen Spezifikationen und der spezifizierten Gebrauchstauglichkeit auf der Baustelle entspricht.
Die Fremdüberwachung hat das Qualitätsziel, eine angemessene Sicherheit zu geben, daß die werkseigene Produktionskontrolle nach den Bestimmungen dieser RVS und nach den Festlegungen im Qualitätsmanagementhandbuch (QM-HB) des Erzeugers durchgeführt wird und die erzeugte Bitumenemulsion den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.
Diese RVS ist von Bitumenemulsionserzeugern anzuwenden, die für ihre Produkte Konformitätsfeststellungen erlangen und Konformitätserklärungen ausstellen wollen.
Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß ISO 2402 und die folgenden:
Werkseigene Produktionskontrolle
Das System einer vom Erzeuger durchgeführten ständigen Eigenüberwachung der Produktion und der Produkte und umfaßt alle Verfahren und Vorgänge, die zur Steuerung der Qualität eines Produktes angewendet werden.
Sie bestehen aus Inspektionen und Prüfungen, die zur Kontrolle der Anlage, der Einzelstoffe, des Erzeugungsprozesses und des fertigen Produktes angewendet werden.
Aufgabe der werkseigenen Produktionskontrolle ist es sicherzustellen, daß die Produktion den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.
Erstprüfung
Das System einer vom Erzeuger veranlaßten Feststellung der Gebrauchstauglichkeit einer Bitumenemulsion einer bestimmten Zusammensetzung.
Sie besteht aus Inspektionen und Prüfungen die mit angemessener Sicherheit die Konformität des Produktes einer Erzeugungsstelle und dessen Gebrauchstauglichkeit auf der Baustelle mit einschlägigen technischen Spezifikationen auf der Baustelle bestätigen.
Fremdüberwachung
Das System einer vom Erzeuger veranlaßten Kontrolle der werkseigenen Produktionskontrolle einer Produktionsstätte bzw. eines -Werkes und der Produkte.
Sie besteht aus Inspektionen und Prüfungen, die mit angemessener Sicherheit die Konformität des Produktes mit einschlägigen technischen Spezifikationen und die Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle mit den Anforderungen dieser RVS feststellen.
Spezifikation
Ein Dokument, in dem Anforderungen festgelegt sind.
Technische Spezifikationen sind normative oder, im Ausnahmefall und wenn keine normativen einschlägigen technischen Spezifikationen bestehen, nicht normative Anforderungen an das Produkt und/oder an dessen Gebrauchstauglichkeit.
Prüfspezifikationen sind normative oder, im Ausnahmefall und wenn keine normativen einschlagigen Prüfspezifikationen bestehen, nicht normative Anforderungen an ein Prüfverfahren.
Überwachungsstelle
Eine von einer Akkreditierungsstelle für die Überwachung der Produktion von Bitumenemulsionen gemäß EN 45004 (Typ A) akkreditierte Institution.
Prüfstelle
Eine von einer Akkreditierungsstelle für die Prüfung von Bitumenemulsionen und von bituminösen Baustoffen gemäß ÖNORM EN 45001 bzw. ÖNORM EN ISO 17025 akkreditierte Institution.
Inspektion
Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes.
Audi (Qualitätsaudit)
Eine systematische und unabhängige Untersuchung, um festzustellen, ob die qualitätsbezogenen Tätigkeiten und die damit zusammenhangenden Ergebnisse den geplanten Anordnungen entsprechen, und ob diese Anordnungen wirkungsvoll verwirklicht und geeignet sind, die Ziele zu erreichen.
Produktionsmittel
Substanzen, die kompositorisch eine Bitumenemulsion erg - =
Produktionsmittel für die Erzeugung von Bitumenemulsionen sind Bitumen, Wasser, Emulgatoren und sonstige Zusätze (z.B. Salzlösungen).
Produktionsmittel werden auch als Lieferstoffe bezeichnet (von Lieferanten bezogene Stoffe).
Qualitätsmanagement
Gesamtheit der qualitätsbezogenen Tätigkeiten und Zielsetzungen.
Qualitätsmanagement-Handbuch (QM-HB)
Ein Dokument, in dem die Qualitätspolitik dargelegt und das QM-System einer Organisation beschrieben ist.
Ein QM-HB hat mindestens zu enthalten oder zu verweisen auf:
die Qualitätspolitik,
die Verantwortungen und Befugnisse sowie die gegenseitigen Beziehungen in leitender, ausführender, verifizierender oder anderer qualitätsrelevanter Tätigkeit
die Verfahren und zugehörige QS-Verfahrensanweisungen im QS-System
Festlegungen zum Management-Review, zur Aktualisierung und zur Überwachung des QM-HB.
Qualitätssicherungsplan (QS-Plan)
Ein Dokument, in dem die spezifischen qualitätsbezogenen Arbeitsweisen und Hilfsmittel sowie der Ablauf der Tätigkeiten im Hinblick auf ein einzelnes Produkt, ein einzelnes Projekt oder einen einzelnen Vertrag dargelegt sind.
Organoleptische Prüfung (sensorische Prüfung)
Die Beurteilung auf Grund der Sinneswahrnehmungen Sehen, Fühlen, Riechen, Hören usw..
Diese Prüfung ist umfassender als die allgemein gebräuchliche Prüfung nach Augenschein.
Gebrauchstauglichkeit
Die Eignung eines Gutes für einen bestimmungsgemäßenVerwendungszweck, die auf objektiv und nicht objektiv feststellbaren Gebrauchseigenschaften beruht, und deren Bedeutung sich aus individuellen Bedürfnissen ableitet.
Konformität
Die Erfüllung einer festgelegten Anforderung.
Nichtkonformität (NK)
Die Nichterfüllung einer festgelegten Anforderung.
Kritische Nichtkonformität
Bei deren Entstehen können für die betroffene Umgebung kritische Folgen wirksam werden.
Sie kann bei der Erzeugung und Verwendung von Bitumenemulsionen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auftreten.
Haupt-Nichtkonformität A (HNK A)
Nichtkritische Nichtkonformität, bei deren Entstehung vollständige Beeinträchtigung, Ausfall oder Verlust eintreten können.
Haupt-Nichtkonformität B (HNK B)
Nichtkritische Nichtkonformität, bei deren Entstehung teilweise Beeinträchtigung der Brauchbarkeit entstehen kann.
Neben-Nichtkonformität A (NNK A)
Nicht Haupt-Nichtkonformität, bei deren Entstehung die Brauchbarkeit in geringem Umfang beeinträchtigt wird.
Neben-Nichtkonformität B (NNK B)
Nicht Haupt-Nichtkonformität, bei deren Entstehung keine Beeinträchtigung eintritt.
Vollprüfung (VP)
Die Bestimmung aller Kennwerte einer bestimmten technischen Spezifikation.
Identitätsprüfung / Kurzprüfung (KP)
Die Bestimmung einzelner Kennwerte mit dem Ziel, die Identität eines Produktes festzustellen, über das eine Vollprüfung vorliegt.
Werkseigene Produktionskontrolle
Anforderungen
Der Erzeuger hat ein System der werkseigenen Produktionskontrolle zu betreiben, das den Anforderungen dieser RVS entspricht.
Das System sowie detaillierte Festlegungen zu den Elementen des Systems sind in einem QMHB festzuhalten.
Die Elemente des Systems sowie allgemeine und besondere Anforderungen an die Elemente sind in Punkt 4 und im Anhang 1 angeführt.
Qualitätssicherungsplan
Der Erzeuger hat die Grundsätze und Verfahren der werkseigenen Produktionskontrolle in einem QS-Plan gemäß ISO 9000-Serie aufzustellen und einzuhalten.
Der QS-Plan hat insbesondere eine Kennzeichnung und genaue Beschreibung der speziellen Verfahren zu enthalten, durch die die Qualität des Produktes unmittelbar beeinflußt wird.
Der CIS-Plan hat mindestens zu enthalten:
Die Betriebsstruktur, die sich auf die Qualität bezieht
Kontrollverfahren für die Produktionsmittel
Prozesskontrolle sowie Kalibrierung und Wartung der Produktionseinrichtungen
Anforderungen an die Handhabung und Lagerung des Produktes
Anforderungen an die Kontrolle und Prüfung des Erzeugungsprozesses und der Produkte
Verfahren für die Behandlung von nichtkonformen Produkten
Kontrollintervalle und Prüfhäufigkeiten.
Die Einzelheiten des QS-Plans und der Verfahren der werkseigenen Produktionskontrolle sind abhängig vom jeweiligen Anlagentyp und Erzeugungsverfahren.
Ist der Erzeuger gemäß ISO 9000-Serie zertifiziert, ist der QS-Plan durch Audits der Zertifizierungsstelle zu beurteilen.
Ist der Erzeuger gemäß ISO 9000-Serie nicht zertifiziert, ist der QS-Plan von der akkreditierten Überwachungsstelle, die die Fremdüberwachung durchführt, zu beurteilen.
Organisation
Verantwortung und Vollmacht
Verantwortung, Vollmacht und wechselseitige Beziehungen aller Personen, die Arbeiten leiten, durchführen und überprüfen, die die Qualität beeinflussen, haben im QS-HB festgelegt zu sein, besonders diejenigen Personen, die befugt sind
Maßnahmen einzuleiten, damit ein Auftreten nichtkonformer Produkte verhindert wird, und
Probleme im Zusammenhang mit der Qualität des Produktes festzustellen und aufzuzeichnen.
Leitender Beauftragter der Geschäftsleitung
Der Erzeuger hat für die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle und zur Sicherstellung, daß die Anforderungen des QM-HB angewendet und beachtet werden, eine Person mit entsprechenden Befugnissen und angemessenen Kenntnissen und Erfahrungen zu ernennen.
Eine Einzelperson darf eine solche Überwachung bei mehreren Anlagen ausüben.
Interne Audits
Der Erzeuger hat interne Qualitätsaudits durchzuführen, um nachzuweisen, welche Tätigkeiten der Qualitätssicherung den geplanten Verfahren entsprechen, und um die Wirksamkeit des QM - Systems festzustellen.
Interne Audits und die daraus folgenden Maßnahmen sind entsprechend den festgelegten Verfahren durchzuführen.
Die Ergebnisse der Audits sind zu dokumentieren und der Leitung desjenigen Bereiches zur Kenntnis zu bringen, in dem sie durchgeführt wurden.
Das für das Gebiet verantwortliche Leitungspersonal hat auf Grund der beim Audit gefundenen Unzulänglichkeiten rechtzeitig Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und die durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren sowie deren Wirksamkeit zu überprüfen.
Überprüfung durch die Geschäftsleitung
Das System der werkseigenen Produktionskontrolle hat in angemessenen Zeitabständen von der Geschäftsleitung überprüft zu werden (QM-System-Review), damit Eignung und Wirksamkeit ständig sichergestellt werden.
Protokolle dieser Überprüfungen sind aufzubewahren.
Lieferungen und Leistungen durch Dritte
Lieferungen und Leistungen, die die Qualität der Bitumenemulsion bestimmen oder beeinflussen und von Dritten erbracht werden, haben den festgelegten Spezifikationen zu entsprechen.
Der Nachweis ist durch ein festgelegtes Kontrollverfahren zu erbringen, das die Übereinstimmung mit den Spezifikationen oder Abweichungen von diesen mit angemessener Sicherheit erkennt.
Die Kontrollergebnisse sind aufzubewahren.
Kontrollverfahren
Produktionsmittel
Es haben genügend Vorräte der Produktionsmittel vorhanden zu sein, damit sichergestellt ist, daß die geplanten Produktionsraten eingehalten werden können.
Die technischen Spezifikationen und die Toleranzen der Produktionsmittel sind festzulegen und dem Lieferanten in einem schriftlichen Auftrag mitzuteilen.
Durch Kontrolle ist nachzuweisen, daß die Lieferanten der Produktionsmittel in der Lage sind, die geforderte Qualität einzuhalten.
Stoffe unterschiedlicher Anforderungsklassen haben in der Weise transportiert und gelagert zu werden, daß Vermischen, Verunreinigen oder sonstige Veränderungen vermieden werden, wodurch die Qualität beeinträchtigt werden könnte.
Folgende detaillierte Festlegungen sind zu treffen:
Kontroll- und Übernahmeverfahren für die Produktionsmittel
Anforderungen an die Kennzeichnung von Lagerbehaltern bzw. Lagerboxen der Produktionsmittel
Anforderungen an Heizung, Temperatursteuerung und Dämmung der Bitumenbehälter
Anforderungen an die Überwachung der korrekten Befüllung der Bitumenbehälter bzw. Belegung der Lagerboxen
Prozesskontrolle
Der QS-Plan hat. folgende Teile der Prozesskontrolle einzuschließen:
Beschreibung des Materialflusses und des Prozesses der Materialaufbereitung von der Anlieferung an das Werk bis zur Auslieferung an den Kunden.
Diese Beschreibung ist durch ein Flußdiagramm zu ergänzen.
Feststellung der Konformität mit den vorgenannten Festlegungen.
Dies schließt ein Verfahren für die Kontrolle der Dosieranweisungen und der festgelegten leistungsabhängigen Toleranzen ein.
Ein Plan für die Häufigkeit der Prozesskontrolle ist in Anhang 1, Tabelle 1.1 angegeben.
Lagerung und Lieferung der Bitumenemulsion
Der QS-Plan hat Verfahren zu enthalten, die sicherstellen, dass bei Behandlung, Lagerung und - soweit zutreffend - Lieferung die Qualität der Bitumenemulsion nicht durch Entmischung oder sonstige Einflüsse beeinträchtigt sowie die zulässigen Temperaturspannen eingehalten werden.
Die BitumenemuIsion hat anhand ihrer Erzeugungsdaten identifizierbar und Rickverfolgbar zu sein.
Der Erzeuger hat daher mindestens jene Produktionsdaten aufzubewahren, die die Identifikation und Rückverfolgbarkeit nach den Angaben im tieferschein gewährleisten.
Kalibrierung und Wartung der Anlage
Der QS-Plan hat die zu kalibrierenden Teile der Meßeinrichtungen sowie die Häufigkeit der Kalibrierungen gemäß Anhang 1, Tabelle 1.2 festzulegen.
Hierzu sind Kalibrierverfahren anzuwenden, die die zulässigen Toleranzen der Einrichtungen einschließen.
Der QS-Plan hat die geforderte Genauigkeit aller Kalibrierungen der Anlage festzulegen und solche zu identifizieren, bei denen nationale Normen zu berücksichtigen sind.
Die Anlage ist angemessen zu warten, damit sichergestellt ist, das die Bitumenemulsion gemäß den geforderten Spezifikationen und Toleranzen auf Dauer geliefert werden kann.
Kontrolle und Prüfung
Allgemeines
Alle erforderlichen Einrichtungen und Ausrüstungen sowie das notwendige Personal haben für die geforderten Kontrollen und Prüfungen vorhanden zu sein.
Kontrollen und Prüfungen sind zumindest gemäß den in Anhang 1, Tabelle 1.3 bis 1.6 angegebenen Häufigkeiten durchzuführen.
Produktionsmittel
Produktionsmittel haben nach denjenigen Verfahren kontrolliert und geprüft zu werden, die im CIS-Plan unter Berücksichtigung eines Zeitplanes gemäß Punkt 4.2.1 im einzelnen festgelegt sind.
Prüfergebnisse der Lieferanten dürfen verwendet werden, wenn der QS-Plan des Lieferanten in den QS-Plan des Erzeugers eingebunden ist.
Die geforderten Kontrollen haben bei gelagerten Stoffen fortgesetzt zu werden, um festzustellen, daß sich diese nicht verändert haben.
Im einzelnen gelten für Produktionsmittel folgende Anforderungen:
Bindemittel (Bitumen) - Anhang 1, Tabelle 1.3
Emulgatoren und Additive - Anhang 1, Tabelle 1.4
Wasser-Anhang 1, Tabelle 1.5
Bitumenemulsionen
Bitumenemulsionen haben im einzelnen gemäß den Verfahren des QS-Planes und einem Plan, der die Grundsätze gemäß Punkt 4.3.1 enthält, kontrolliert und geprüft zu werden (siehe Anhang 1, Tabelle 1.6).
Geeignete statistische Unterlagen sind anzufertigen, die die Zuverlässigkeit des Erzeugungsverfahrens und die Eigenschaften der Bitumenemulsion registrieren und verifizieren.
Nichtkonformität
Im Falle der Nichtkonformität eines Produktionsmittels, des Prozesses oder des Produktes sind Untersuchungen einzuleiten, um die Fehlerursachen aufzudecken und wirksame Korrekturmaßnahmen gemäß den im QS-Plan festgelegten Verfahren durchzuführen und um damit ein nochmaliges Auftreten zu verhindern.
Der QS-Plan hat Verfahren über Maßnahmen zu enthalten, die die weitere Behandlung nichtkonformer Bitumenemulsionen betreff en.
Meß- und Prüfeinrichtungen zur Kontrolle
Der Erzeuger hat geeignete Meß- und Prüfeinrichtungen zu verwenden, zu kalibrieren und zu warten.
Um die Prüfung der Produktionsmittel und der Bitumenemulsion den Spezifikationen entsprechend sicherzustellen, hat der Zustand der Kalibrierung und die Genauigkeit der Prüfgeräte entsprechend den Anforderungen der Prüfverfahren bekannt zu sein.
Es sind zu dokumentieren:
Kalibriefergebnis
Häufigkeit der Kalibrierung (nach den Festlegungen im QS - Plan)
Prüfgeräte und Prüfverfahren
Die Geräte sind eindeutig zu kennzeichnen und die Kalibrierprotokolle aufzubewahren.
Aufzeichnungen
Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind zu dokumentieren.
Ort, Datum und Uhrzeit der Probenahme und die Prüfergebnisse der Bitumenemulsion und der Produktionsmittel sind zusammen mit wichtigen Informationen schriftlich festzuhalten.
Wenn eine Bitumenemulsion oder deren Bestandteile die Anforderungen der entsprechenden Spezifikation nicht erfüllen, sind die durchgeführten Korrekturmaßnahmen zur Einhaltung der Qualität der Bitumenemulsion zu dokumentieren.
Die Aufzeichnungen haben in der Weise archiviert zu werden, daß sie während der im QS-Plan vorgesehenen Zeit stets erreichbar und einsehbar sind.
Schulung
Der Erzeuger hat die Verfahren festzulegen und einzuhalten, nach denen alle Mitarbeiter auf denjenigen Tätigkeitsgebieten geschult werden, die die Qualität beeinflussen.
Das Personal hat für die ihm zugewiesenen Aufgaben durch angemessene Ausbildung, Schulung und Erfahrung entsprechend qualifiziert zu sein.
Die Aufzeichnungen betreffend die Personalschulung und Weiterbildung sind zu dokumentieren und aufzubewahren.
Erstprüfung
Die Erstprüfung besteht aus Feldprüfungen an Versuchsstrecken, die vom Erzeuger zu veranlassen sind und von einer akkreditierten Überwachungsstelle, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung von akkreditierten Prüfstellen, durchzufuhren sind.
Beurteilungsgrundlage sind die Bestimmungen dieser RVS sowie die Anforderungen einschlägiger technischer Spezifikationen.
Der Erzeuger ist berechtigt zusätzliche Beurteilungsgrundlagen festzulegen.
Treten Nichtkonformitäten auf, ist der kausale Zusammenhang mit der Ursache festzuhalten und anzugeben.
In Anhang 2 sind detaillierte Durchführungsbestimmungen, die vom Verwendungszweck der Bitumenemulsion abhängig sind, festgelegt.
Bitumenemulsionen
Die Konformitätsfeststellung erfolgt über Ergebnisse von Prüfungen an Proben, die während der Herstellung der Versuchstrecke zu entnehmen sind.
Für eine Erstprüfung ist mindestens eine Vollprüfung und bei mehr als einer Versuchsstrecke eine Identitätsprüfung/Kurzprüfung je zusätzlicher Versuchsstrecke durchzufuhren.
Erfolgt die Lieferung der Bitumenemulsionen für eine Versuchsstrecke aus mehr als einer Produktionscharge sind diese weiteren Produktionseinheiten zu beproben und eine Identitätsprüfung/Kurzprüfung an den Proben vorzunehmen.
Gebrauchstauglichkeit (Versuchsstrecken)
Die Konformitätsfeststellung erfolgt über Ergebnisse an der Versuchsstrecke und hat während der Herstellung und nach der Beanspruchung durch Verkehr und Witterung zu erfolgen.
Die Versuchsstrecken haben sich im österreichischen Straßennetz zu befinden und sind von Erzeuger in Übereinstimmung mit der Überwachungsstelle und gegebenenfalls mit dem Straßenerhalter gemäß den Bestimmungen des Anhanges 2 festzulegen.
Die Wahl der Versuchsstrecken obliegt dem Erzeuger und richtet sich nach dem vom Erzeuger erwünschten Anwendungsbereich.
Zwischenbericht
Die Erstprüfung wird an mehreren Versuchsstrecken durchgeführt.
Für jede Versuchsstrecke ist ein Zwischenbericht zu erstellen und dem Erzeuger vorzulegen.
Der Bericht hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Erzeugers
Name und Anschrift der Prüfstelle
Laufende Nummer des Prüfberichtes
Seiten und Beilagenanzahl
Gegenstand der Prüfung (Produkt)
Angaben zur Versuchsstrecke (Zustandsbeschreibung vor und nach der Herstellung, Belastung in Art und Umfang)
Angaben zur Prüfung
Prüfergebnisse
Beurteilungsgrundlage(n)
Beurteilung
Verantwortlicher Aussteller mit Unterschrift und Datum
Verteiler (falls gegeben)
Anführung der Beilagen
Hinweise, daß die Prüfsteile nur für die von ihr durchgeführten Prüfungen haftet
Hinweis, daß ohne Genehmigung keine auszugsweise Veröffentlichung gestattet ist
Abschlußbericht
Nach Vorliegen der erforderlichen Zwischenberichte ist ein Abschlußbericht zu erstellen, der zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:
Name und Anschrift des Erzeugers
Name und Anschrift der Überwachungsstelle
Laufende Nummer des Überwachungsberichtes
Seiten und Beilagenanzahl
Erzeugerwerk
Gegenstand der Überwachung
Angaben zur Überwachung
Name und Anschrift der akkreditierten Prüfstelle (falls gegeben)
Überwachungsergebnisse
Beurteilungsgrundlage(n)
Beurteilung
Korrekturmaßnahmen (falls gegeben)
Konformitätsfeststellung
Verantwortlicher Aussteller mit Unterschrift und Datum
Verteiler
Anführung der Beilagen
Hinweise, daß die Überwachungsstelle nur für die von ihr durchgeführte Überwachung haftet
Hinweis, daß ohne Genehmigung keine auszugsweise Veröffentlichung gestattet ist.
Fremdüberwachung
Allgemeines
Die Fremdüberwachung ist von einer akkreditierten Überwachungsstelle, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung einer akkreditierten Prüfstelle, durchzufuhren.
Fremdüberwachungsvertrag
Der Erzeuger hat mit einer akkreditierten Überwachungsstelle einen Vertrag über die Fremdüberwachung abzuschließen.
Vor Abschluß des Vertrages hat sich der oberwacher davon zu überzeugen, ob das vorhandene QM-System grundlegend mit den Festlegungen dieser RVS übereinstimmt.
Der Vertrag hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
Erzeuger der Bitumenemulsion (Firmenname, Adresse, Produktionsstätte)
Akkreditierte Überwachungsstelle (Firmenname und Adresse)
Gegenstand der Überwachung
Grundlagen der Überwachung
Durchführung der Überwachung
Berichterstattung und Auskunftspflicht
Verstöße
Geheimhaltung
Vergütung
Werbung
Haftung
Vertragsdauer
Vertragsänderungen
Gerichtsstand
Inspektion
Die Inspektion hat die Feststellung und Beurteilung qualitätsrelevanter Aufzeichnungen, des werkseigenen Laboratoriums und der Qualität der erzeugten Bitumenemulsion in nachvollziehbarer Form zu umfassen.
Die Feststellung ist eine Zustandserhebung über den Inspektionszeitraum.
Die Beurteilung ist die Kontrolle der Feststellungsergebnisse auf Vollständigkeit und Erfüllung der Anforderungen gemäß dieser RVS.
Sind Vollständigkeit und Erfüllung gegeben, besteht Konformität, sind sie nicht gegeben, besteht Nichtkonformität mit dieser RVS.
Häufigkeit und Umfang der Inspektion richten sich nach dem Status des QM-Systems des Erzeugers.
Mindesthäufigkeit und Mindestumfang sind in Anhang 3, Tabelle 3.1, angegeben.
Erforderlichenfalls sind zusätzliche Inspektionen zwischen Erzeuger und Überwachungsstelle zu vereinbaren.
Feststellungen
Es sind folgende Zustande festzustellen:
Aufzeichnungen:
Status des QM - Systems
QS - Plan
Ergebnisse der Erstprüfung
Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle
Werkseigenes Laboratorium:
Geräteausstattung
Kalibrierstatus der Prüfgeräte
Personal - Kompetenz
Bitumenemulsions - Qualität:
Prüfergebnisse der Fremdkontrolle
Die Feststellungen sind grundsätzlich an einer repräsentativen Stichprobe vorzunehmen.
Die Feststellung der Bitumenemulsions-Qualität hat über die Prüfung von Bitumenemulsions-Proben, die von der Überwachungs- oder von der Prüfstelle zu entnehmen sind, zu erfolgen.
Die Prüfung ist nach den Verfahren durchzuführen, die in den einschlägigen technischen Spezifikationen angeführt sind.
Die Probenahme hat in Abhängigkeit vom Ziel der Feststellung gemäß Tabelle 1 zu erfolgen.
Tabelle 1:
Probenahme in Abhängigkeit vom Ziel der Feststelluna
Qualität
Probenahme
Ziel der Feststellung
Produktion
Lager
Rückstellproben
Prozess
X
X
X
Auslieferung
X
X
Werkseigenes Labor
X
Ergibt die Prüfung eine oder mehrere Grenzwertüber- bzw.  Grenzwertunterschreitung(en) sind die betreffenden Einzelprüfungen unter Wiederholbedingungen nochmals durchzuführen.
Liegen die Prüfergebnisse innerhalb der Wiederholbarkeit, sind sie als richtig zu werten, liegen sie außerhalb, sind sie zu verwerfen.
Probenahme und Gesamtprüfung sind in diesem Fall zu wiederholen.
Besonderes Augenmerk ist auf die Feststellung von Korrekturmaßnahmen bei aufgetretenen Nichtkonformitäten zu legen.
Beurteilung
Es sind die Ergebnisse der Feststellungen gemäf3 Punkt 6.3.1 zu beurteilen.
Beurteilungsgrundlage sind die Bestimmungen dieser RVS und die Anforderungen einschlägiger technischer Spezifikationen.
Der Überwachungsstelle sind Angaben über die Qualitätsfähigkeit anhand festgelegter Kennzahlen und/oder statistische Auswertungen der Prüfergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle zur Verfügung zu stellen.
Welche der beiden Möglichkeiten ausgewählt werden sind zwischen Erzeuger und Überwacher zu vereinbaren und Details im Überwachungsvertrag festzulegen.
Ist das QM-System nach ISO 9000-Serie zertifiziert und stehen die darin enthaltenen Festlegungen nach Erklärung des Erzeugers nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser RVS, entfallt die diesbezügliche Beurteilung nach dem Status des QM-Systems.
Ergeben die Feststellungen eine oder mehrere Nichtkonformitäten, ist(sind) diese hinsichtlich ihrer Folgen auf die Qualität der Bitumenemulsion vorläufig zu klassifizieren in die Klassen:
Haupt-Nichtkonformität A (HNK A)
Haupt-Nichtkonformität B (HNK B)
Neben-Nichtkonformität A (NNK A)
Neben-Nichtkonformität B (NNK B)
Formale Nichtkonformitäten sind generell den Klassen NNK A bzw. NNK B zuzuordnen.
Nichtkonformitäten, die direkt die Qualität der Bitumenemulsion beeinflußen können, sind Haupt-Nichtkonformitäten.
Beispiele zur folgenabhängigen Klassifikation sind in Anhang 3, Tabelle 3.3 angeführt.
Ist eine Haupt-Nichtkonformität festgestellt worden, ist die Inspektion auf die Gebrauchstauglichkeit der Bitumenemulsion im Inspektionszeitraum auszudehnen.
Die Gebrauchstauglichkeit ist anhand von Ergebnissen anwendungstechnischer Prüfungen gemäß einschlägiger technischer Spezifikationen (z.B. Abnahmeprüfung), die von einer Überwachungs- und/oder Prüfstelle durchgeführt worden und vom Erzeuger vorzulegen sind, festzustellen.
Die Anzahl der erforderlichen anwendungstechnischen Prüfungen richtet sich nach der Klasse A oder B und der erzeugten bzw. ausgelieferten Tonnage der Bitumenemulsion; in Anhang 3, Tabelle 3.2, sind diese Abhängigkeiten festgelegt.
Ist die Gebrauchstauglichkeit als entsprechend festgestellt worden, wird die Nichtkonformität um eine Klasse zurückgereiht.
Anschließend sind Nicht-Konformitäten hinsichtlich ihrer Anzahl wie folgt zu gewichten:
> 20 NNK B ergeben 1 NNK A
> 10 NNK A ergeben 1 HNK B
> 5 HNK B ergeben 1 HNK A
Ergibt die Beurteilung Nichtkonformitäten, hat die Überwachungsstelle den Erzeuger umgehend darüber in Kenntnis zu setzen.
Verdichtete Feststellung
Der Erzeuger hat das Recht, im Rahmen der laufenden Inspektion eine verdichtete Feststellung zu begehren.
Im Regelfall wird die verdichtete Feststellung die Prüfung der Bitumenemulsion, gemäß Punkt 6.3.1 hinsichtlich ihrer Qualität und die anwendungstechnische Prüfung der Gebrauchstauglichkeit sinngemäß nach Punkt. 6.3.2 betreffen und hat das Ziel, die Nichtkonformität der Produktion mengen- und zeitmäßig einzugrenzen und/oder statistische Ausreißer zu erkennen.
Der Plan für die verdichtete Feststellung ist vom Erzeuger vorzulegen und von der Überwachungsstelle anzuerkennen.
In Anhang 3, Tabelle 3.4, sind Anleitungen für einen entsprechenden Plan enthalten.
Die Beurteilung der verdichteten Feststellung erfolgt sinngemäß nach Punkt 6.3.2.
Korrekturmaßnahmen
Ergibt die Beurteilung gemäß Punkt 6.3.2 eine oder mehrere Nichtkonformität(en) hat der Erzeuger entsprechende Korrekturmaßnahmen festzulegen und nach selbst vorgegebenen Terminen durchzufuhren sowie das Ergebnis zu dokumentieren.
Überwachungsbericht
Es ist für ein Produktionsjahr (Kalenderjahr) ein Überwachungsbericht zu erstellen, auf Wunsch des Erzeugers auch über jede Inspektion.
Der Bericht hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Erzeugers
Name und Anschrift der Überwachungsstelle
Laufende Nummer des Überwachungsberichtes
Seiten und Beilagenanzahl
Erzeugerwerk
Gegenstand der Überwachung
Angaben zur Überwachung
Name und Anschrift der akkreditierten Prüfstelle (falls gegeben)
Überwachungsergebnisse
Beurteilungsgrundlage(n)
Beurteilung
Korrekturmaßnahmen (falls gegeben)
Konformitätsfeststellung (falls gegeben)
Verantwortlicher Aussteller mit Unterschrift und Datum
Verteiler (falls gegeben)
Anführung der Beilagen
Hinweise, daß die Überwachungsstelle nur für die von ihr durchgeführte Überwachung haftet
Hinweis, daß ohne Genehmigung keine auszugsweise Veröffentlichung gestattet ist
Konfomitätsfeststellung
Der Überwachungsbericht gemäß Punkt 6.5 hat grundsätzlich die Feststellung über Konformitäten mit oder ohne Einschränkungen bzw. über Nichtkonformitäten zu enthalten.
Auf Wunsch des Erzeugers ist eine eigene Konformitätsfeststellung auszufertigen, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
Name und Anschrift des Erzeugers
Name und Anschrift der Überwachungsstelle
Erzeugerwerk
Konformitätsgegenstand
Verweis auf den Überwachungsbericht
Datum der Überwachung
Konformitätsfeststellung
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 3.63
Oberbaubemessung
RVS 8.06.24
Bituminöse Decken, Oberflächenbehandlungen
RVS 8S.06.25
Bituminöse Decken, Dünnschichtdekken und lärmmindernde Dünnschichtdecken
ONORM B 3501
Bitumenemulsionen für den Straßenbau, Anforderungen, Bitumenemulsionen für Oberflächenbehandlungen
ÖNORM B 3502
Bitumenemulsionen für den Straßenbau, Anforderungen, Polymerbitumenemulsionen für Oberflächenbehandlungen
ONORM B 3503-1
Bitumenemulsionen für den Straßenbau, Anforderungen, Bitumenemulsionen für Haftbrücken
ÖNORM B 3503-2
Bitumenemulsionen für den Straßenbau, Anforderungen, Bitumenemulsionen für Haftbrücken
ONORM B 3504
Bitumenemulsionen für den Straßenbau, Anforderungen, Bitumenemulsionen für die Stabilisierung mit Zement
ONORM B 3639-2
Technische Asphalte für den Straßenbau und verwandte Gebiete, Prüfung, Haftverbund von Asphaltschichten
ÖNORM C 9219
Bitumen und Steinkohlenteerpech, Prüfung, elastische Rückformung von polymermodifiziertem Bitumen
ONORM C 9232-Tl
Bitumenemulsionen für den Straßenbau, Prüfung, Emulsionsgruppe - Ladungsart
ÖNORM C 9232-T2
Bitumenemulsionen für den Straßenbau, Prüfung, Emulsionsgruppe -  pH Wert
ÖNORM C 9233
Bitumenemulsionen für den Straßenbau, Prüfung, Siebruckstand und Lagerungsbeständigkeit
ÖNORM C 9234
Bitumenemulsionen für den Straßenbau, Prüfung, Bestimmung des Bindemittelgehaltes
ÖNORM C 9236
Bitumenemulsionen für den Straßenbau, Prüfung, Dynamische Viskosität
ÖNORM C 9237-1
Bitumenemulsionen für den Straßenbau, Prüfung, Stabilitätsgrad
ÖNORM C 9238
Bitumenemulsionen für den Straßenbau, Prüfung, Haftverhalten zwischen Bindemittel und Gestein bei Wasserlagerung
ÖNORM C 9239
Bitumenemulsionen für den Straßenbau, Prüfung, Bestimmung der Zementstabilität mittels Ausflußviskosimeter
ÖNORM EN 1425
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel, Feststellung der äußeren Beschaffenheit
ÖNORM EN 1427
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel, Bestimmung des Erweichungspunktes - Ring und Kugel-Verfahren
ÖNORM EN 45001
Allgemeine Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien
EN 45004
Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchfuhren
ÖNORM EN/lSO 17025
Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien
ISO.
Begriffsbestimmungen
EN/lSO 9060
Serie Normen zum Qualitätsmanagement und zur Qualitätssicherung
DIN 52647
Prüfung bituminöser Bindemittel, Bestimmung des Brechverhaltens von Emulsionen
FSV Arbeitspapier 02
Vorspritzen mit Bitumenemulsionen
Zusätzlich zu beachtende Normen
ÖNORM C 9230
Bitumenemulsionen für den Straßenbau, Prüfung, Probenahmeprotokoll gemäß EN 58
ÖNORM C 9235
Bitumenemulsionen für den Straßenbau, Prüfung, Rückgewinnung des Bindemittels
ÖNORM EN 12591
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel, Anforderungen an Straßenbaubitumen
prEN 13108-21
Bituminous mixtures, quality, factory production control
QUALITÄTSWESEN
BAUPRODUKTE UND BAULEISTUNGEN
RVS 12.222
Bituminöse Stoffe
Bitumenemulsionen
Anhang
Anhang 1:
Werkseigene Produktionskontrolle
Tabelle 1 .l :
Prozesskontrolle
Gegenstand der Überwachung
Kontrolle
Zweck
Häufigkeit
Bindemittel 1)
Tanktemperatur
Überwachung Lagertemperatur
kontinuierlich
Eigenschaften der Bindemittelsorte
Beurteilung der Übereinstimmung mit den relevanten Spezifikationen
gemäß QS-Plan des Erzeugers
Emulgatoren2)
Identität
Konformität mit der Rezeptur
kontinuierlich
organoleptisch
Vergleich mit den gewöhnlich wahrnehmbaren Eigenschaften
Additive2)
Identität
Konformität mit der Rezeptur
kontinuierlich
organoleptisch
Vergleich mit den gewöhnlich wahrnehmbaren Eigenschaften
Wasser
Temperatur
Einhaftung des Temperaturbereiches
kontinuierlich
Härte
Einhaltung des geforderten Bandbreite
gemäß QS-Plan des Erzeugers
Bitumenemulsion
Temperatur
Einhaltung des Temperaturbereiches
je Charge
organoleptisch
Vergleich mit den gewöhnlich wahrnehmbaren Eigenschaften
gemäß QS-Plan des Erzeugers
Im Falle einer Verwendung von polymermodifiziertem Bitumen können diese während der Lagerung ihre Eigenschaften verändern (z.B. Entmischung), besonders dann, wenn sie nicht gerührt werden.
Der QS-Plan hat die „sichere“ Lagerreit dieser Bindemittel unter spezifischen Lagerungsbedingungen festzulegen und eine Prüfung zu beschreiben wenn diese Lagerzeit überschritten wird.
Jedenfalls ist nach einer Lagerung über 2 Wochen vor Wiederverwendung des gelagerten Bindemittels der Erweichungspunkt zu bestimmen und mit den ursprünglichen Daten der Anlieferung zu vergleichen.
Diese Stoffe können während der Lagerung ihre Eigenschaften ändern.
Die Überwachung ihrer Identität mit den bei der Anlieferung festgestellten Eigenschaften hat daher Einflüsse wie Temperatur (z.B. frostsichere Lagerung), bzw. relevante Angaben des Lieferanten (z.B. Ablaufdatum) zu berücksichtigen.
Der QS-Plan hat die Prüfung dieser Eigenschaften festzulegen.
Im Zweifelsfall sind mit Stoffen, die gewisse Veränderungen ihrer Eigenschaften aufweisen, Probemischungen herzustellen, bevor sie zur Verwendung freigegeben werden.
Tabla 1.2:
Kalibrierung der Anlage
Teil der Anlage
Kontrolle
Zweck
Mindest-Häufigkeit
Durchflussmesser
Vergleich der tatsächlichen Menge mit der angezeigten Menge
Sicherstellung der Genauigkeit im Rahmen der Anforderungen des QS-Plans
a) bei der Errichtung
b) im Zweifelsfall
Zugabeeinrichtung für Emulgatoren und Additive
organoleptische Überwachung
Feststellung des korrekten Betriebes
jede Charge, die solche enthält
Prüfung der Genauigkeit
Sicherstellung der Genauigkeit im Rahmen der Anforderungen des CIS-Plans
a) bei der Errichtung
b) jährlich
c) im Zweifelsfall
Wiegeeinrichtung
Augenschein
Feststellung des korrekten Betriebes
täglich
Wiegegenauigkeit
Sicherstellung der Genauigkeit im Rahmen der Anforderungen des CIS-Plans
a) bei der Errichtung
b) jährlich
c) im Zweifelsfall
Dosiersystem
Vergleich der tatsächlichen Menge der einzelnen Bestandteile an einer Charge mit der geplanten Menge, auf Grund der im CIS-Plan vorgesehenen Verfahren
Sicherstellung der Genauigkeit im Rahmen der Anforderungen des CIS-Plans
täglich während der laufenden Produktion
Einrichtung der Temperaturüberwachung
Augenschein
Feststellung des korrekten Betriebes
täglich
Genauigkeit
Sicherstellung der Genauigkeit im Rahmen der Anforderungen des CIS-Plans
a) bei der Errichtung
b) jährlich
c) im Zweifelsfall
Tabelle 1.3:
Bindemittel (Bitumen)
Kontrolle
Zweck
Häufigkeit
tieferschein (Eingangskontrolle)
Überprüfung der auftragsgemäßen Lieferung und des festgelegten Lieferanten
jede Lieferung
Temperatur
Kontrolle der Temperatur im zulässigen Bereich
nach Bedarf
Eigenschaften der Bindemittelsorte 1)
Beurteilung der Übereinstimmung mit der Lieferspezifikation
gemäß QS-Plan des Erzeugers
Rückstellprobe
labormäßige Nachvollziehung von Rezepturen z.B. bei Schiedsuntersuchungen
gemäß QS-Plan des Erzeugers
Organoleptische Prüfung einer Probe oder des Tankinhaltes
Vergleich mit den gewöhnlich wahrnehmbaren Eigenschaften
im Zweifelsfall
Im Regelfall sind Penetration oder Erweichungspunkt, bei Pmß zusätzlich die elastische Rückstellung zu prüfen.
Tabelle 1.4:
Emulgatoren und Additive
Kontrolle
Zweck
Häufigkeit
Lieferschein (Eingangskontrolle)
Überprüfung der auftragsgemäßen Lieferung und des festgelegten Lieferanten
jede Lieferung
Organoleptische Prüfung
- des Produktes
- des Verpackungszustandes
Vergleich mit den gewöhnlich wahrnehmbaren Eigenschaften
jede Lieferung
Tabelle 1.5:
Wasser
Kontrolle
Zweck
Häufigkeit
Erstmusterprüfung
Eignung zur Emulsionsherstellung (Testrezepturen)
bei Erstbezug bzw. Bezugswechsel
Organoleptische Prüfung
Vergleich mit den gewöhnlich wahrnehmbaren Eigenschaften
nach Bedarf
Tabelle 1.6:
Überwachungs- und Prüfhäufigkeiten für Bitumenemulsionen
Kontrolle
Zweck
Häufigkeit
Organoleptische Prüfung
Vergleich mit dem gewöhnlichen Aussehen
jede Charge
Temperatur
Sicherstellung der Übereinstimmung mit den sortenbezogenen Anforderungen des QS-Plans
jede Charge
Siebruckstand nach ÖNORM C 9233
Vergleich mit den ÖNORMEN B 3501 bis 3504
Bitumenemulsionen DDK ≤ 0,5 M%
gemäß QS-Plan des Erzeugers
Siebrückstand nach der Prüfmethode des Erzeugers
Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Anforderungen des CIS-Plans
gemäß QS-Plan des Erzeugers
Lagerungsbeständigkeit nach ÖNORM C 9233
Vergleich mit den ÖNORMEN B 3501-3504
Bitumenemulsionen DDK ≤ 0,5 M%
im Zweifelsfall gemäß QS-Plan des Erzeugers
Lagerungsbeständigkeit nach der Prüfmethode des Erzeugers
Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Anforderungen des CIS-Plans
gemäß QS-Plan des Erzeugers
Bindemittelgehalt nach ONORM C 9234 oder nach Prüfmethode des Erzeugers
Vergleich mit den ÖNORMEN B 3501 bis B 3504
je 50 to erzeugter Bitumenemulsion, jedoch mind. je Sorte und Charge
Viskosität bei 40ºC (für Sorten > 65 M% Bindemittelgehalt) nach ONORM C 9236 oder nach Prüfmethode des Erzeugers
Vergleich mit den ÖNORMEN B 3501 bis B 3504
je 50 to erzeugter Bitumenemulsion, jedoch mind. je Sorte und Charge
Brechverhalten nach DIN 52047 Teil 1 oder nach Prüfmethode des Erzeugers
Vergleich mit dem Stabilitätsgrad der ÖNORM B 3501 und B 3503
gemäß QS-Plan des Erzeugers
Brechverhalten von Bitumenemulsion für DDK nach Prüfmethode des Erzeugers
Sicherstellung der Übereinstimmung mit den sortenbezogenen Anforderungen des QS-Plans
gemäß QS-Plan des Erzeugers
Brechverhalten von Bitumenemulsionen für die Stabilisierung mit Zement nach ÖNORM C 9239 oder nach Prüfmethode des Erzeugers
Vergleich mit der ÖNORM B 3504 oder nach einer baulosbezogenen Eignungsprüfung
gemäß QS-Plan des Erzeugers
Haftverhalten nach ÖNORM C 9238 oder nach Prüfmethode des Erzeugers
Vergleich mit dem Stabilitätsgrad der ÖNORM B 3501 und B 3503
gemäß QS-Plan des Erzeugers
Eignung und Sauberkeit der Transportfahtzeuge nach Augenschein
Vermeidung von Verunreinigungen
vor jeder Beladung gemäß QS-Plan
Rückstellprobe
Qualitätsüberprüfung im Zweifelsfall
vor jeder Beladung gemäß QS-Plan
QUALITÄTSWESEN
BAUPRODUKTE UND BAULEISTUNGEN
RVS 12.222
Bituminöse Stoffe
Bitumenemulsionen
Anhang
Anhang 2
Erstprüfung
Bitumenemulsionen für Haftbrücken
Der Verwendungszweck einer Bitumenemulsion für Haftbrücken ist die Herstellung eines entsprechenden Flächenverbundes zwischen Schichten oder Lagen aus Asphalt für den Straßenbau und verwandte Gebiete.
Die Biturnenemulsion ist auf die untere und entsprechend saubere Schicht/Lage in vorher festgelegter und von den Gegebenheiten abhängiger Menge gleichmäßig aufzubringen.
Nach dem Brechvorgang wird die obere Schicht/Lage eingebaut.
Versuchsstrecken
Es sind zwei Versuchsstrecken von mindestens 500 m Straßenlänge auszuführen, wobei in einem Fall eine bituminöse Tragschicht mit einer weiteren Asphaltschicht überbaut wird (neu auf neu) und im zweiten Fall auf eine bestehende Asphaltkonstruktion im Zuge einer Instandsetzungs- oder Ausbaumaßnahme eine bituminöse Deckschicht aufgebracht wird (neu auf alt).
Die Auswahl der Straßenabschnitte ist vom Erzeuger in Übereinstimmung mit der Überwachungsstelle und mit dem Bauausführenden sowie gegebenenfalls mit dem Straßenerhalter so zu treffen, daß aufgrund von Lastklasse, Lage und Zustand der Unterlage, Mischguttyp und Überbauungsdicke die Versuchsstrecke erfolgsversprechend ausgeführt werden kann; dabei ist besonders darauf zu achten, daß die Qualität der Bitumenemulsion zu beurteilen ist und daher sonstige Einflußgrößen möglichst gering gehalten werden.
Die beiden Versuchsstrecken sind in Abhängigkeit vom Bitumen, das für die Erzeugung der Bitumenemulsion verwendet wurde, folgenden Lastklassen gemäß RVS 3.63 zuzuordnen:
Bitumenemulsionen aus Straßenbaubitumen:
Lastklasse I bis IV;
Bitumenemulsionen aus polymermodifiziertem Bitumen: Lastklasse S bis III.
Aufzeichnungen zur Versuchsstrecke
Es sind die Gegebenheiten, die den Verwendungszweck kennzeichnen und zur Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit erforderlich sind, aufzuzeichnen und gegebenenfalls mittels Fotos zu dokumentieren.
Die Aufzeichnen haben mindestens zu enthalten:
Bezeichnung der Straße und Position der Versuchsstrecke
Länge, Breite und Fläche der Versuchsstrecke
Beanspruchung der Versuchsstrecke (Verkehr, Klima, Sonstiges)
Einbauzeitpunkt, Witterung, Sonstiges
Art und Zustand der Unterlage sowie sonstige relevanten Merkmale von Unter- und Oberbau
Art und Dicke der Überbauung
Aufwandsmenge
Die erforderliche Aufwandsmenge an Bitumenemulsion ist in Abhängigkeit vom Zustand der Unterlagenoberfläche und unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Arbeitspapier 02 Vorspritzen mit Bitumenemulsionen der FSV vom Erzeuger festzulegen.
Die festgelegte Aufwandsmenge und die Art der Aufbringung sind festzuhalten.
Untersuchung
Vor Beginn der Herstellung sind von der Überwachungs-/Prüfstelle zwei Meßstellen innerhalb der Versuchsstrecke festzulegen und kennzuzeichnen.
Es sind folgende Prüfungen mindestens durchzuführen:
Tatsächliche Aufwandsmenge an zwei Stellen je Meßstelle bezogen auf das Querprofil mittels geeigneter Methode, z.B. Methode gemäß Arbeitspapier 02 Vorspritzen mit Bitumenemulsionen der FSV
Entnahme einer Probe aus dem Spritzgerät je Meßstelle
Ermittlung der Kennwerte an einer Probe; die zweite Probe dient als Rückstellmuster und ist von der Prüfstelle bis 14 Tage nach Ausfertigung des Prüfberichtes aufzubewahren
Gemäß Punkt 5 dieser RVS ist im Rahmen der Erstprüfung mindestens eine Vollprüfung (bei einer Versuchsstrecke) und mindestens eine Identitätsprüfung/Kurzprüfung (bei der anderen Versuchsstrecke) vorzunehmen.
Die Identitätsprüfung beinhaltet die Ermittlung der Kennwerte gemäß Anhang 3, Tabelle 3.2.
Untersuchung der Gebrauchstauglichkeit
Die Gebrauchstauglichkeit der Bitumenemulsion ist der Schichtverbund zwischen den gegebenen Asphaltschichten bzw. -lagen.
Der Schichtverbund ist an zwei Terminen nach dem Verfahren, das im Anhang 2, Punkt 2.1.5.1 festgelegt ist, zu prüfen.
Verfahren
Die Prüfung erfolgt an Bohrkernen mit einem Durchmesser strecke von 100 mm und ist nach folgendem Verfahren durchzuführen:
Die Bohrkernentnahme hat an zwei Terminen zu erfolgen.
Der erste Termin hat innerhalb von 4 bis 6 Wochen, der zweite innerhalb von 12 bis 15 Monaten nach Einbau des Asphaltmischgutes zu liegen.
Das Entnahmedatum ist festzuhalten.
Je Termin sind zwei Bohrkernserien, bestehend aus drei Bohrkernen, aus dem Bereich der Meßstellen gemäß Anhang 2, Punkt 2.1.4 zu entnehmen.
Die Entnahmesteilen der drei Bohrkerne einer Serie sind möglichst eng, in Fahrtrichtung und in der ersichtlichen oder voraussichtlichen Radspur zu setzen.
Die Entnahmestellen sind festzuhalten und einschlie8lich der Bohkeme mittels Fotos zu dokumentieren.
Die Bohrkerne sind entsprechend zu kennzeichnen, erforderlichenfafls zu verpacken und zur Prüfstelle so zu transportieren, daß keine unzulässige Beeinflussung stattfindet.
Die Bestimmung des Schichtverbundes hat gemäß ÖNORM B 3639-2 zu erfolgen.
Die Abrißfläche ist festzuhalten (Prozentanteil in und außerhalb der Verbundfläche) und mittels Fotos zu dokumentieren.
Das Prüfergebnis ergibt dann den Schichtverbund, wenn der Abriß in der Verbundfläche liegt.
Der Abriß kann aber teilweise oder ganz in der Deckschicht oder in der Unterlage liegen.
In diesem Fall ist das Prüfergebnis dann anzunehmen, wenn der Prüfwert der Anforderung entspricht; entspricht das Prüfergebnis nicht der Anforderung, liegt zwar die Haftzugfestigkeit in der Verbundfläche hoher, aber mit einem nicht bekannten Wert.
Erforderlichenfalls sind Probenahme und Prüfung zu wiederholen.
Das Prüfergebnis einer Serie ist das arithmetische Mittel der Einzelwerte.
Entspricht das Prüfergebnis nicht der Anforderung, ist der niedrigste Einzelwert dann auszuscheiden, wenn die Abrißfläche nicht in der Verbundfläche liegt, und ist das Mittel aus den verbleibenden zwei Werten zu bilden.
Beurteilung
Bitumenemulsion
Die Bitumenemulsion entspricht, wenn keine HNK B nach Anhang 3, Tabelle 3.2 vorliegt.
Schichtverbund
Die Gebrauchstauglichkeit ist gegeben, wenn die Haftzugfestigkeit der 12 Einzelwerte und das arithmetische Mittel der vier Serien den Anforderungen nach Anhang 2, Tabelle 2.1 entspricht.
Entspricht das Prüfergebnis einer oder mehrerer Serien nicht den Anforderungen gemäß Anhang 2, Tabelle 2.1 und ist dies zuverlässig auf die Lage der Abrißflächen zurückzuführen (siehe Punkt 2.1.5.1), ist es zulässig das Ergebnis der Einzelwerte bis zu einer Abweichungen von 0,15 N/mm2 als entsprechend zu bewerten.
Die Gebrauchstauglichkeit einer Bitumenemulsion wird von ihrer Qualität und von den Gegebenheiten vor, während und nach der Verarbeitung bestimmt.
Liegen unzulässige oder für den Verwendungszweck untypische Gegebenheiten vor, z.B. Verschmutzung, sind Nichtkonformitäten kein gesicherter Nachweis, daß die Bitumenemulsion nicht gebrauchstauglich ist.
Tabelle 2.1:
Anforderungen an die Haftzugfestigkeit und Prüftemperatur
Bitumenemulsion
Haftzugfestigkeit
Prüftemperatur
aus Straßenbaubitumen
≥ 1,0 N/mm²
0ºC
aus polymermodifiziertem Bitumen
≥ 1,5 N/mm²
0ºC
Ausfertigung von Berichten
Zwischenberichte sind innerhalb von 4 Wochen nach Bohrkernentnahme und Abschlußberichte innerhalb von 2 Wochen nach Ausfertigung des letzten Zwischenberichtes von der Überwachungsstelle gemäß Punkt 5 dieser RVS auszufertigen.
Bitumenemulsionen für Oberflächenbehandlungen
Der Verwendungszweck einer Bitumenemulsion für Oberflächenbehandlungen ist die Herstellung von einer oder von mehreren Gesteinskömungslagen, die durch die vorher aufgebrachte Bitumenemulsion unterlagig entsprechend gebunden sind, und die der Substanzerhaltung der vorhandenen Konstruktion (Schutz vor Beanspruchung durch Wasser und direktem Reifenkontakt) sowie der Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Wiederherstellung der Griffigkeit dienen.
Die Bestimmungen der RVS 8.06.24 gelten sinngemäß.
Versuchsstrecken
Es sind drei Versuchsstrecken von mindestens 500 m Straßenlänge verteilt auf drei Bundesländer und unter Verwendung von Brechkömungen unterschiedlicher Provenienz auszuführen.
Die Auswahl der Straßenabschnitte ist vom Erzeuger in Übereinstimmung mit der Überwachungsstelle und gegebenenfalls mit dem Straßenerhalter so zu treffen, da8 aufgrund von Lastklasse, Lage und Zustand der Unterlage eine Oberflächenbehandlung straßenerhaltungstechnisch sinnvoll und als Versuchsstrecke erfolgversprechend ausgeführt werden kann; dabei ist besonders darauf zu achten, daß die Qualität der Bitumenemulsion zu beurteilen ist und daher sonstige Einflußgrößen möglichst gering gehalten werden.
Bauweise, zu verwendete Brechkömungen, Gerätschaft und Erfahrung der Mannschaft sind diesen Bedingungen anzupassen und vom Erzeuger festzulegen und zu dokumentieren.
Eine der Versuchsstrecken ist in Abhängigkeit des für die Bitumenemulsionserzeugung verwendeten Bitumen folgenden Lastklassen gemäß RVS 3.63 zuzuordnen:
Bitumenemulsionen aus Straßenbaubitumen:
Lastklasse Ill -  IV
Bitumenemulsionen aus polymermodifiziertem Bitumen:
Lastklasse II - Ill.
Aufzeichnungen zur Versuchsstrecke
Es sind die Gegebenheiten, die den Verwendungszweck kennzeichnen und die zur Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit erforderlich sind, aufzuzeichnen und mittels Fotos zu dokumentieren.
Die Aufzeichnen haben mindestens zu enthalten:
Bezeichnung der Straße und Position der Versuchsstrecke
Länge, Breite und Fläche der Versuchsstrecke
Beanspruchung der Versuchsstrecke (Verkehr, Klima, Sonstiges)
Einbauzeitpunkt, Witterung, Sonstiges
Art und Zustand der Unterlage sowie sonstige relevanten Merkmale von Unter- und Oberbau
Bauweise und Gesteinskömung
Aufwandsmengen
Die erforderliche Aufwandsmenge an Bitumenemulsion und Gesteinskömung ist in Abhängigkeit vom Zustand der vorhandenen Straßenoberfläche, der festgelegten Oberflächenbehandlung und Gesteinskömung sowie vom Beanspruchungskollektiv vom Erzeuger gemäß RVS 8.06.24 festzulegen.
Die Festlegungen sowie die Art der Aufbringung von Bitumenemulsion und Gesteinskömung sind festzuhalten.
Untersuchung von Aufwandsmenge und Bitumenemulsion
Vor Beginn der Herstellung sind von der Überwachungs-/Prüfstelle innerhalb der Versuchsstrecke zwei Meßstellen festzulegen und zu kennzeichnen.
Es sind folgende Prüfungen mindestens durchzuführen:
Messung der Aufwandsmengen an zwei Stellen je Meßstelle bezogen auf das Querprofil mittels geeigneter Methode;
z.B. gemäß Arbeitspapier 02 Vorspritzen mit Bitumenemulsion der FSV; ist eine Messung nicht möglich, wie es z.B. beim sogenannten Reparaturzug der Fall ist, ist es zulässig, die gesamte aufgebrachte Menge von Bitumenemulsion und Gesteinskömung mittels Wägen zu erfassen und rechnerisch auf die Fläche als kg/m 2 zu beziehen.
Entnahme einer Bitumenemulsions-Probe aus dem Spritzgerät je Meßstelle
Ermittlung der Kennwerte an einer Probe; die zweite Probe dient als Rückstellmuster und ist von der Überwachungsstelle bis 14 Tage nach Ausfertigung des Prüfberichtes aufzubewahren
Entnahme einer Gesteinskömungs-Probe aus dem Streugerät je Meßstelle; die beiden Proben sind Rückstellmuster und sind von der Überwachungsstelle bis 14 Tage nach Ausfertigung des Abschlußberichtes aufzubewahren.
Die Prüfung der Bitumenemulsion besteht aus mindestens einer Vollprüfung an proben von einer der Versuchsstrekken und aus mindestens einer Identitätsprüfung/Kurzprüfung an Proben von Versuchsstrecken, bei denen keine Vollprüfung durchgeführt wurde.
Die Kennwerte für die Vollprüfung haben den Kennwerten der einschlägigen technischen Spezifikation, die Kennwerte für die Identitätsprüfung/Kurzprüfung des Anhangs 3, Tabelle 3.2 zu entsprechen.
Untersuchung der Gebrauchstauglichkeit
Die Gebrauchstauglichkeit der Bitumenemulsion ist der Zustand der Oberflächenbehandlung nach Belastung durch Verkehr und Witterung.
Der Zustand der Oberflächenbehandlung ist an zwei Terminen nach Augenschein zu prüfen.
Das Prüfverfahren ist in Anhang 2, Punkt 2.2.5.1 festgelegt.
Der Zustand einer Oberflächenbehandlung ist einfach und eindeutig nach Augenschein prüfbar, weil einerseits die angeführten Merkmale den für die Gebrauchstauglichkeit relevanten Zustand ausreichend beschreiben und anderseits eventuell vorhandene Mängel deutlich sichtbar und einer Zustandserscheinung zuordnerbar sind.
Erforderlichenfalls und im Ausnahmefall kann die Griffigkeit labortechisch gemessen oder Aufwandsmengen und Kennwerte von Bitumen und Gesteinskömung nachträglich geprüft werden.
Verfahren
Die erste Prüfung hat eine Winterperiode nach Herstellung der Oberflächenbehandlung, die zweite vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu erfolgen.
Bei Bitumenemulsionen aus Straßenbaubitumen hat die zweite Prüfung demnach nach zwei Winterperioden und bei Bitumenemulsionen aus polymermodifiziertem Bitumen nach drei Winterperioden zu erfolgen und ist nach folgendem Verfahren durchzuführen:
Der Zustand der Oberflächenbehandlung ist grundsätzlich den Zustandsformen Mangelfrei (MF) und Mangelhaft (MH) gemäß Anhang 2, Tabelle 2.2 zuzuordnen.
Dabei ist bei Abweichungen von einem gleichmäßigen optischen Erscheinungsbild zu unterscheiden zwischen
MF sind auch Abweichungen, die durch die Bauweise bedingt oder auf geringfügige Herstellungsfehler zurückzuführen sind und keine wesentliche Beeinträchtigung des Verendungszweckes darsteilen
MH sind nur Abweichungen, die auf mangelnde Qualität der Bitumenemulsion oder auf schwerwiegende Herstellungsfehler zurückzuführen sind und eine wesentliche Beeinträchtigung des Verwendungszweckes darstellen
Enge Radspurbereiche ergeben nach längerer Verkehrsbeanspruchung zwangsläufig optisch abweichende Längsstreifen, die bei ausreichender Griffigkeit keine Mangelerscheinung sind.
Die Gebrauchstauglichkeit einer Bitumenemulsion wird von ihrer Qualität und von den Gegebenheiten vor, während und nach der Verarbeitung bestimmt.
Liegen unzulässige oder für den Verwendungszweck untypische Gegebenheiten vor, z.B. mechanisch verursachte Schaden, sind solche Abweichungen kein gesicherter Nachweis, daß die Bitumenemulsion nicht gebrauchstauglich ist.
Oberflächenbehandlungen sind sehr dünnschichtige Bauweisen und es wird daher der Zustand der Unterlage reflektiert, wie z.B. Risse, örtliche Fugenvergußmassen und Risse oder Offenporigkeit, die kleinflächige Biturnenanreicherung bzw. Splittablösungen verursachen können.
Reflexionsbedingte Abweichungen sind kein gesicherter Nachweis, daß die Bitumenemulsion nicht gebrauchstauglich ist.
Die Fläche der Versuchsstrecke sowie die Flächen der Zustandsformen MF und MH sind mittels geeigneter Mittel, z-B. Meßrad, Meterband, mit einer Genauigkeit von SYMBOL 1 m 2 für Einzelerscheinungen und von SYMBOL 5 m 2 für die gesamte Zustandsform MH zu erfassen und festzuhalten.
Typische Zustandserscheinungen sind mittels Fotos zu dokumentieren
Bei regelmäßig wiederkehrenden kleinflächigen Mängeln, z.B. handtellergroße Ablösungen, ist nicht die Summe der einzelnen Mängel, sondern derjenige Flächenbereich, auf dem diese Mängel vorkommen, als Mangelfläche anzugeben.
Beispiel:
Auf einem Abschnitt mit 50 m Länge und 1 m Breite befinden sich 100 Mängel mit je 2 dm 2.
Die Mangelfläche ist dann nicht 100 x 2 = 200 dm²  = 2 m², sondern 50 x 1 = 50 m².
Die Flächen der Zustandsformen MF und MH sind auf die Fläche der Versuchsstrecke zu beziehen und der Prozentsatz ist festzuhalten
Das Prüfergebnis ist der Prozentsatz der MH ganzzahlig gerundet.
Beurteilung
Aufwandsmenge
Die Bitumenemulsions-Aufwandsmenge ist entsprechend, wenn die Einzelwerte um nicht mehr als 0,2 kg/ m² und das arithmetische Mittel um nicht mehr als 0,l kg/ m² vom festgelegten Grenzwert gemäß Anhang 2, Punkt 2.2.3 abweichen.
Die Gesteinskömungs-Aufwandsmenge ist entsprechend, wenn die Einzelwerte um nicht mehr als 2 kg/m2 und das arithmetische Mittel um nicht mehr als 1 kg/ m² von festgelegten Grenzwert gemäß Anhang 2, Punkt 2.2.3 abweicht.
Gebrauchstauglichkeit
Die Gebrauchstauglichkeit der Oberflächenbehandlung ist gegeben, wenn ≥ 97% der Gesamtfläche MF sind.
Ausfertigung von Berichten
Zwischenberichte sind innerhalb von 4 Wochen nach der Prüfung und Abschlußberichte innerhalb von 2 Wochen nach Ausfertigung des letzten Zwischenberichtes von der Überwachungsstelle gemä13 Punkt 5 dieser RVS auszufertigen.
Polymermodifizierte Bitumenemulsion zur Herstellung von Mischgut für Dünnschichtdecken (DD K)
Der Verwendungszweck einer Bitumenemulsion für die Herstellung von DD K Mischgut ist die Herstellung einer Dünnschichtdecke in Kaltbauweise in einer oder mehreren Lagen.
DD K dienen der Substanzerhaltung, der Wiederherstellung des Querprofils und gegebenenfalls der Verbesserung der Griffigkeit.
Die Bestimmungen der RVS 8S.06.25 gelten sinngemäß.
Versuchsstrecken
Es sind drei Versuchsstrecken von mindestens 500 m Straßenlänge, verteilt auf drei Bundesländer auszuführen.
Die Auswahl der Straßenabschnitte ist so zu treffen, daß aufgrund der Lastklasse, Lage und Zustand der Unterlage eine DD K straßenbautechnisch sinnvoll und als Versuchsstrecke erfolgversprechend ausgeführt werden kann; dabei ist besonders darauf zu achten, da8 die Qualität der Bitumenemulsion zu beurteilen ist und daher sonstige Einflussgrößen möglichst gering gehalten werden.
Typ und Einbaumenge der DD K, zu verwendete Gesteinsmaterial, Gerätschaft und Erfahrung der Mannschaft sind diesen Bedingungen anzupassen und vom Bauausführenden in Abstimmung mit dem Erzeuger festzulegen sowie vom Erzeuger zu dokumentieren.
DD K für Versuchsstrecken sind als Decke (Vorprofilierungen zur Spurrinnenverfüllung sind nicht geeignet) auszuführen und haben folgenden Bedingungen zu entsprechen:
Eine der Versuchsstrecken zumindest der Lastklasse II gemäß RVS 3.63
Zwei Versuchsstrecken zumindest der Lastklasse Ill gemäß WS 3.63
Zumindest eine der drei Versuchsstrecken ist im Zeitraum September/Oktober herzustellen
Aufzeichnungen zur Versuchsstrecke
Es sind die Gegebenheiten, die den Verwendungszweck kennzeichnen und zur Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit erforderlich sind, aufzuzeichnen und mittels Fotos zu dokumentieren.
Die Aufzeichnungen haben mindestens zu enthalten:
Bezeichnung der Straße und Position der Versuchsstrecke
Länge, Breit und Fläche der Versuchsstrecke
Beanspruchung der Versuchsstrecke (Verkehr, Klima, Sonstiges)
Einbauzeitpunkt, Witterung, Sonstiges
Art und Zustand der Unterlage sowie sonstige relevante Merkmale von Unter- und Oberbau
Art der DD K und Anzahl der Lagen, Art/Herkunft der Gesteinskömung
Tabelle 2.2
Visuelle Bewertung der Zustandsbilder einer Oberflächenbehandlung
Zustandsform
(Mangelart)
Zustandserscheinung
MF
Gleichmäßiges optisches Erscheinungsbild nach Herstellung mit einer feinrauen Textur, die der Splittkorngröße entspricht, sowie bauweisenbedingte, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von der optischen Gleichmäßigkeit nach Verkehrsbeanspruchung.
MH
überfettete Arbeitsstöße und Arbeitsnähte
Bindemittelüberfetturig in der Fahrspur mit Verlust ausreichender Makro- und Mikrotextur sowie Griffigkeit
Völlige Ablösung von Splitt und Bindemittel von der Unterlage
Flächiger Kornverlust mit gänzlicher oder teilweiser Freilegung des Bindemittels
Streifenbildung aufgrund von Kornverlust
Laufend ausbrechende Splittkörner
Ausbrechen der oberen Kornlage bei mehrlagigen Oberflächenbehandlungen
Zusammensetzung
Die Zusammensetzung ist vom Bauausführenden in Form einer Eignungsprüfung gemäß RVS 8S.06.25 festzulegen und zu dokumentieren.
Untersuchung von Bitumenemulsion und Mischgut
Vor Beginn der Herstellung der DD K sind von der Überwachungs-/Prüfstelle innerhalb der Versuchsstrecke zwei Meßstellen festzulegen und zu kennzeichnen.
Es sind folgende Prüfungen mindestens durchzuführen:
Entnahme einer Bitumenemulsions-Probe aus dem Emulsionstank der Einbaumaschine bei Einbaubeginn und nach Einbauende.
Bestimmung der Bitumenemulsions-Kennwerte an einer Probe unter Verwendung der Gesteinskömung für den Kennwert Stabilitätsgrad.
Die zweite Probe dient als Rücksteilmuster und ist von der Prüfstelle bis 14 Tage nach Ausfertigung des Prüfberichtes aufzubewahren.
Entnahme einer Gesteinskömungs-Probe aus dem Mineralbunker der Einbaumaschine je Meßstelle.
Eine Probe ist zur Prüfung der Bitumenemulsion heranzuziehen, die andere Probe dient als Rückstellmustet und ist von der Prüfstelle bis 14 Tage nach Ausfertigung des Abschlußberichtes aufzubewahren.
Entnahme von drei Mischgutproben von je etwa 1 kg aus dem Mischerauslauf je Meßsteile.
Bestimmung der Mischgut-Kennwerte an zwei Mischgutproben von einer Meßstelle.
Die dritte Probe von der überprüften Meßstelle und die drei Mischgutproben von der anderen Meßstelle dienen als Rückstellmuster und sind von der Prüfstelle bis 14 Tage nach Ausfertigung des Prüfberichtes aufzubewahren.
Die Prüfung der Bitumenemulsion besteht aus mindestens einer Vollprüfung an Proben von einer der Versuchsstrecken und aus mindestens einer Identitätsprüfung an Proben von Versuchsstrecken, bei den keine Vollprüfung durchgeführt wurde.
Die Kennwerte für die Vollprüfung haben den Anforderungen der einschlägigen technischen Spezifikation, die Kennwerte für die Identitätsprüfung des Anhanges 3, Tabelle 3.2 zu entsprechen.
Die Prüfung des Mischgutes besteht aus der Bestimmung der Kennwerte gemäß RVS 8S.06.25.
Untersuchung der Gebrauchstauglichkeit
Die Gebrauchstauglichkeit der Bitumenemulsion ist der Zustand der DD K nach Beanspruchung durch Verkehr und Witterung.
Der Zustand der DD K ist an zwei Terminen nach Augenschein und durch die Bestimmung des Schichtverbundes zu prüfen.
Die Prüfverfahren sind im Anhang 2, Punkte 2.3.5.1 und 2.3.5.2 festgelegt.
Der Zustand einer DD K ist einfach und eindeutig nach Augenschein prüfbar, weil einerseits die angeführten Zustandserscheinungen den für die Gebrauchstauglichkeit relevanten Zustand ausreichend beschreiben und anderseits eventuell vorhandene Mängel deutlich sichtbar und einer Zustandserscheinung zuordnerbar sind.
Erforderlichenfalls und im Ausnahmefall können Oberflächenmerkmale, z.B. Griffigkeit, gemessen oder Kennwerte von Mischgut, Bitumen und Gesteinskömung nachträglich geprüft werden.
Verfahren nach Augenschein
Die erste Prüfung hat innerhalb von 4 bis 6 Wochen nach Einbau der DD K, die zweite mindestens 30 Monate nach der ersten Prüfung, jedenfalls nach drei Wintern, zu erfolgen und ist nach folgendem Verfahren durchzuführen:
Der Zustand der DD K ist grundsätzlich den Zustandsformen MF und MH gemäß Anhang 2, Tabelle 2.3 zuzuordnen.
Dabei ist bei Abweichungen von einem gleichmäßigem optischen Erscheinungsbild zu unterscheiden zwischen.
MF sind auch Abweichungen, die durch die Bauweise bedingt oder auf geringfügige Herstellungsfehler zurückzuführen sind und keine wesentliche Beeinträchtigung des Verwendungszweckes darstellen.
MH sind nur Abweichungen, die auf mangelnde Qualität der Bitumenemulsion oder auf schwerwiegende Herstellungsfehler zurückzuführen sind und eine wesentliche Beeinträchtigung des Verwendungszweckes darstellen.
Enge Radspurbereiche ergeben nach längerer Verkehrsbeanspruchung zwangsläufig optisch abweichende Längsstreifen, die bei ausreichender Griffigkeit keine Mangelerscheinung sind
Die Gebrauchstauglichkeit einer Bitumenemulsion wird von ihrer Qualität und von den Gegebenheiten vor, während und nach der Verarbeitung bestimmt.
Liegen unzulässige oder für den Verwendungszweck untypische Gegebenheiten vor, z.B. mechanisch verursachte Schaden, sind solche Abweichungen kein gesicherter Nachweis, daß die Bitumenemulsion nicht gebrauchstauglich ist.
DD K sind dünnschichtige Bauweisen und es wird daher der Zustand der Unterlage reflektiert, wie z.B. Risse, örtliche Fugenvergußmassen und Risse oder Offenporigkeit, die kleinflächige Bitumenanreicherung bzw. Splittablösungen verursachen können.
Reflexionsbedingte Abweichungen sind kein gesicherter Nachweis, daß die Bitumenemulsion nicht gebrauchstauglich ist.
Die Fläche der Versuchsstrecke sowie die Flächen der Zustandsformen MF und MH sind mittels geeigneter Mittel, z.B. Meßrad, Meterband, mit einer Genauigkeit von SYMBOL  1 m 2 für Einzelerscheinungen und von SYMBOL 5 m2 für die gesamte Zustandsform MH zu erfassen und festzuhalten.
Typische Zustandserscheinungen sind mittels Fotos zu dokumentieren.
Bei regelmäßig wiederkehrenden kleinflächigen Mängeln, z.B. handtellergroße Ablösungen, ist nicht die Summe der einzelnen Mängel, sondern derjenige Flächenbereich, auf dem diese Mängel vorkommen, als Mangelflache anzugeben.
Beispiel:
Auf einem Abschnitt mit 50 m Länge und 1 m Breite befinden sich 100 Mage1 mit je 2 dm 2.
Die Mangelflache ist dann nicht 100 x 2 = 200 dm²  = 2 m², sondern 50 x 1 = 50 m².
Die Flachen der Zustandsformen MF und MH sind auf die Flache der Versuchsstrecke zu beziehen und der Prozentsatz ist festzuhalten.
Das Prüfergebnis ist der Prozentsatz der MH ganzzahlig gerundet.
Schichtverbund
Die Prüfung erfolgt an Bohrkernen mit einem Durchmesser von 100 mm, und ist nach folgendem Verfahren durchzuführen:
Die Bohrkernentnahme hat an zwei Terminen zu erfolgen.
Der erste Termin hat innerhalb von 4 bis 6 Wochen, der zweite mindestens 30 Monate nach der ersten, jedenfalls nach drei Wintern nach Einbau der DD K zu erfolgen.
Das Entnahmedatum ist festzuhalten.
Je Termin sind zwei Bohrkernserien, bestehend aus drei Bohrkernen, aus dem Bereich der Meßstellen gemäß Anhang 2, Punkt 2.3.4 zu entnehmen.
Die Entnahmestellen der drei Bohrkerne einer Serie sind möglichst eng, in Fahrtrichtung und in der ersichtlichen oder voraussichtlichen Radspur zu setzen.
Die Entnahmestellen sind festzuhalten und einschlie8lich Bohrkernen mittels Fotos zu dokumentieren.
Die Bohrkerne sind entsprechend zu kennzeichnen, erforderlichenfalls zu verpacken und zur Prüfstelle so zu transportieren, daß keine unzulässige Beeinflussung stattfindet.
Die Bestimmung des Schichtverbundes hat gemäß ÖNORM B 3639-2 zu erfolgen.
Die Abrißfläche ist festzuhalten (Prozentanteil in und außerhalb der Verbundfläche) und mittels Fotos zu dokumentieren.
Das Prüfergebnis ergibt dann den Schichtverbund, wenn der Abriß in der Verbundfläche liegt.
Der Abriß kann aber teilweise oder ganz in der DD K oder in der Unterlage liegen.
In diesem Fall ist das Prüfergebnis dann anzunehmen, wenn der Prüfwert der Anforderung entspricht; entspricht das Prüfergebnis nicht der Anforderung, liegt zwar die Haftzugfestigkeit in der Verbundfläche höher, aber mit einem nicht bekannten Wert.
Erforderlichenfalls sind Probenahme und Prüfung zu wiederholen.
Das Prüfergebnis einer Serie ist das arithmetische Mittel der Einzelwerte.
Entspricht das Prüfergebnis nicht der Anforderung, ist der niedrigste Einzelwert dann auszuscheiden, wenn die Abrißfläche nicht in der Verbundfläche liegt, und ist das Mittel aus den verbleibenden zwei Werten zu bilden.
Beurteilung
Ergebnisse von Bitumenemulsion und Mischgut
Die Bitumenemulsion ist entsprechend, wenn keine HNK B gemäß Anhang 3, Tabelle 3.2 vorliegt.
Das Mischgut ist entsprechend, wenn es der Anforderung gemäß RVS 8S.06.25 entspricht.
Ergebnisse der Gebrauchstauglichkeit nach Augenschein
Die Gebrauchstauglichkeit der DD K ist gegeben, wenn ≥  97% der Gesamtfläche MF sind.
Ergebnisse der Gebrauchstauglichkeitsgröße Schichtverbund
Die Gebrauchstauglichkeit ist gegeben, wenn die Haftzugfestigkeit der 18 Einzelwerte und das arithmetische Mittel der vier Serien den Anforderungen gemäß Anhang 2, Tabelle 2.4 entspricht.
Entspricht das Prüfergebnis einer oder mehrerer Serien nicht den Anforderungen gemäf3 Anhang 2, Tabelle 2.4 und ist dies zuverlässig auf die Lage der Abrißflächen zurückzuführen (s. Pkt. 2.3.5.2), ist es zulässig das Ergebnis der Einzelwerte bis zu einer Abweichungen von 0,15 N/mm2 als entsprechend zu bewerten.
Ausfertigung von Berichten
Zwischenberichte sind innerhalb von 4 Wochen nach Bohrkernentnahme und Abschlußberichte innerhalb von 2 Wochen nach Ausfertigung des letzten Zwischenberichtes von der Überwachungsstelle gemäß Punkt 5 dieser RVS auszufertigen.
QUALITÄTSWESEN
BAUPRODUKTE UND BAULEISTUNGEN
RVS 12.222
Bituminöse Stoffe
Bitumenemulsionen
Anhang
Tabelle 2.3 Visuelle Bewertung der Zustandsbilder einer DD K
Zustandsform
(Mangelart)
Zustandserscheinung
MF
Gleichmäßig optisches Erscheinungsbild mit einer feintauen Textur, die der DD K-Type entspricht, sowie bauweisenbedingte, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende, Abweichungen von der optischen Gleichmäßigkeit
MH
Überfettete Arbeitsstöße und Arbeitsnähte
Bindemittelüberfettung in der Fahrspur mit Verlust ausreichender Makro- und Mikrotextur sowie Griffigkeit
Oberflächiger Substanzverlust
Völlige Ablösung der DDK (plattenförmiges Ausbrechen der DDK)
Streifenbildung durch Mitziehen von Überkorn
Tabelle 2.4:
Anforderungen an die Haftzugfestigkeit und Prüftemperatur Haftzugfestigkeit
Haftzugfestigkeit
Mittelweft
Einzelwert
Prüftemperatur
Erste Prüfserie
(4 bis 6 Wochen nach Einbau der DO K)
≥ 0,5 N/mm²
≥ 0,4 N/mm²
0ºC
Zweite Prüfserie
(30 Monate nach der ersten Serie)
≥ 1,0 N/mm²
≥ 0,8 N/mm²
01C
QUALITÄTSWESEN
BAUPRODUKTE UND BAULEISTUNGEN
RVS 12.222
Bituminöse Stoffe
Bitumenemulsionen
Anhang
Anhang 3:
Fremdüberwachung
Tabelle 3.1
Häufigkeit und Umfang der Inspektionen
Inspektionsbereich
Inspektion
Inspektion
Inspektion
Inspektionszeitraum (in Abstimmung zwischen Erzeuger und Überwachungsstelle)
ab Produktionsbeginn bis Ende Mai
Anfang Juni bis Ende August
Anfang Juli bis Ende Oktober
Aufzeichnungen
- Status des QM-Systems
- QS-Plan3)
- Ergebnisse aktueller Erstprüfungen
- Werkseigene Produktionskontrolle
x
x
x
x1)
x
x3)
x
x1)
Werkseigenes Laboratorium:
Geräte - Ausstattung
Kalibrierungsstatus
Personal-Kompetenz4)
x
x1)
x1)
x
x1)
x1)
x
x1)
x1)
Bitumenemulsions - Qualität
Prüfergebnisse der Fremdkontrolle
x como KP)
x
x1)
entfällt bei einem ISO 9000-zertifizierten Erzeugungsbetrieb gemäß Punkt 6.3.2
mit Einbezug der Vorjahresergebnisse
nach erstmaliger gründlicher Inspektion des CIS-Planes ist in der weiteren Folge das Augenmerk hauptsächlich auf aktuelle Änderungen zu legen und nicht der gesamte QS-Plan wiederholt zu inspizieren.
die Personalkompetenz ist bei der erstmaligen Inspektion und bei Personaländerungen zu überprüfen sowie dann, wenn berechtigte Zweifel an der Kompetenz durch aktuelle Anlässe die Überprüfung ratsam erscheinen lassen.
KP) Prüfung der Bitumenemulsion wird als Kurzprüfung durchgeführt (s. Anhang 3, Tab. 3.2).
Tabelle 32
Haupt-Nichtkonformitäten A und B aufgrund von Kennwertabweichungen von der technischen Spezifikation
Prüfmerkmal / Eigenschaft
techn. Spezifikation
HNK A
HNK B
Äußere Beschaffenheit (Teer-/Halogenkohlenwasserstoffe-Geruch)
ÖNORM EN 1425
x
pH-Wert/Ladungsart
KP
ÖNORM C 9232 T1, T2
x
Art des eingesetzten Bitumens
x
Eigenschaften des ruckgewonnenen Bitumens
Erweichungspunkt Ring und Kugel
Elastische Rückformung
KP
ÖNORM EN 1427
ÖNORM C 9219
x
≥ 30% (rel.)
≥ 30% (rel.)
Siebrückstand
ÖNORM C 9233
x
Lagerungsbeständigkeit
ÖNORM C 9233
x
Bindemittelgehalt
KP
ÖNORM C 9234
>2M%(abs.)
≤ 2M%(abs.)
Viskosität
KP
ÖNORM C 9236
x
Haftverhalten
bei Bitumenemulsionen
bei polymermod. Bitumenemulsion
KP
ÖNORM C 9238
> 20% (abs.)
> 20% (abs.)
Stabilitätsgrad
ÖNORM C 923 T1
x
keine Abweichung von der technischen Spezifikation zulässig
soweit das Merkmal für die zu bewertende Sorte zutreffend ist
Tabelle 3.3
Beispiele von Haupt-Nichtkonformitäten A und B
HNK A
HNK B
Ergebnis der Erstprüfung für eine Bitumenemulsionssorte liegt nicht vor
Erstprüfung für eine Bitumenemulsionssorte ist im Gange
Endergebnis liegt noch nicht vor
werkseigene Produktionskontrolle wird nicht durchgeführt
werkseigene Produktionskontrolle wird lückenhaft, unregelmäßig bzw. nicht im Umfang gemäß Pkt. 4.3 durchgeführt
kein Laborpersonal angestellt bzw. kein Überwachungsvertrag mit einer Überwachungsstelle außer Haus abgeschlossen
Mindestgeräteausstattung für Eigenüberwachung nicht vorhanden
Personalkompetenz liegt nicht vor (Mindestanforderung:
abgeschlossene Berufsausbildung als Chemielaborant oder gleichwertige Ausbildung)
Personalkompetenz für Eigenüberwachung ist nicht ausreichend
Kalibrierstatus der Geräte ist nicht ausreichend
Tabelle 3.4
Beispiele von Maßnahmen bei auftretenden Haupt-Nichtkonformitäten
Art/Ursache der Nichtkonformität
Maßnahme der Überwachungsstelle
1 bis 2 Prüfkennwerte der Bitumenemulsion weichen vom Sollwert/Sollbereich ab
An die Überwachungsstelle ist ein weiteres Muster der beanstandeten Sorte zwecks Vollprüfung zu liefern
Mehrere Prüfkennwerte an einer oder mehreren Sorten (ab 3 HNK) weichen vom Sollwert/Sollbereich ab
Die Überwachungsstelle führt eine zusätzliche Inspektion beim Erzeuger und die entsprechenden Probenahmen zwecks Vollprüfung durch.
Die Eigenüberwachung wird zusätzlich überprüft.
Ergebnisse/Kompetenz der werkseigenen Produktionskontrolle oder die Ausstattung bzw. Kalibriermaßnahmen sind mangelhaft
Erzeuger schlägt Korrekturmaßnahmen vor und die Überwachungsstelle überprüft im angemessenen Zeitrahmen die Durchführung
QS-Plan ist unzureichend oder unzweckmäßig
Überwachungsstelle verlangt optimierte Anpassung an die Erfordernisse und überprüft die Durchführung im angemessenen Zeitrahmen
Eine Baubehörde stellt schwerwiegende Verarbeitungsmängel bei einer Bitumenemulsion fest
Überwachungsstelle überwacht eine reale Bauausführung nach den Kriterien der Erstmusterprüfung
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 64
1200 Wien, Dresdner Straße 75
(MA 64-BA 175/2001)
Verordnungsentwurf
des Magistrates der Stadt Wien über die bis zum 30. September 2005 befristete Zulassung von expandierten Polystrol-Hartschaumplatten mit geprägter Oberfläche ("Automatenplatten") für die Verwendung als Wärmedämmung für Umkehrdächer
Auf Grund des § 97 Abs 3 der Bauordnung für Wien vom  25. November 1929, LGBl für Wien Nr 11/30 in der geltenden Fassung, werden expandierte Polystrol-Hartschaumplatten mit geprägter Oberfläche ("Automatenplatten") für die Verwendung als Wärmedämmung für Umkehrdächer, wie in der Folge beschrieben im Rahmen der behördlichen Bewilligungen zugelassen.
Abschnitt I
Beschreibung
Die Platten bestehen aus expandierten Polystyrol-Hartschaumplatten Steinodur UKD mit geprägter Oberfläche, nachfolgend als Umkehrdachdämmplatte bezeichnet.
Umkehrdachdämmplatten werden mit Stufenfalz (SF) hergestellt und werden als Wärmedämmung außerhalb der Abdichtung (im Umkehrdach) verwendet.
Die Platten weisen Dicken von 80 mm bis 250 mm und im Regelfall eine Länge von 1250 mm und eine Breite von 600 mm auf.
Die Oberfläche ist geprägt.
Die Platten müssen der ÖNORM B 6050 mit folgenden Abweichungen entsprechen:
(a)
Länge und Breite
Einzelwerte weichen bei Prüfung nach ÖNORM B 6010 höchstens ± 0,8 % bzw ± 10 mm (der kleinere Wert ist maßgebend) vom jeweiligen Sollmaß ab.
(b)
Zugfestigkeit in Probenebene mindestens 100 kPa.
(c)
Druckspannung bei 10 % Stauchung
Einzelwerte liegen bei Prüfung nach ÖNORM 6010 nicht mehr als 10 % unter dem jeweils geforderten Mittelwert.
Die Mittelwerte der Druckspannung müssen mindestens 200 kPa entsprechen.
(d)
Wasseraufnahme durch Diffusion
Einzelwerte betragen bei Prüfung nach ÖNORM B 6010 (drei Proben) nicht mehr als 3 % des Volumens.
(e)
Wasseraufnahme unter Wasser
Einzelwerte betragen bei Prüfung nach ÖNORM B 6010 nicht mehr als 0,7 % des Volumens.
(f)
Frost-Tau-Wechselbeständigkeit
Prüfmethode:
Die im Diffusionsversuch befeuchteten Proben (500 mm x  500 mm x Lieferdicke) sind 300 Frost-Tau-Wechseln zwischen - 20° C und + 20° C von jeweils einer Stunde Dauer auszusetzen.
Beim Auftauen sind die Proben in Wasser zu tauchen (Mindestüberdeckung 40 mm).
Nach der Ermittlung der Feuchte sind 10 quadratische Proben (a = 100 mm) auszuschneiden, von denen jeweils 5 im feuchten und 5 im trockenen Zustand (bei 40° C bis zur Massekonstanz getrocknet) einem Druckversuch nach ÖNORM B 6010 zu unterziehen sind.
Eigenschaften (nach der Prüfung):
Die Oberfläche der Platten weist keine sichtbaren Veränderungen auf.
Die Mittelwerte der Festigkeitswerte vor und nach der Frost-Tau-Wechselbeanspruchung sind zu vergleichen.
Kennzeichnung
Die Platten tragen den unverwechselbaren Eigennamen des Produkts:
Steinodur UKD Umkehrdachdämmplatten
Zusätzlich werden die Platten auf ihrer Verpackung und gegebenenfalls auch auf den Platten selbst wie folgt gekennzeichnet:
(a)
Eigenname des Produkts
(b)
Produktart (Roofpor, Umkehrdachdämmplatten) und Belastungsgruppe (BG 20)
(c)
Länge, Breite und Dicke in mm (Nennmaße),
Stückzahl der Platten
(d)
Name des Herstellers und Standort der Produktionsstätte
(e)
Erzeugerdatum oder Chargennummer (auch verschlüsselt)
Hersteller
Steinbacher Dämmstoff GmbH, Salzburgerstraße 35, 6383 Erpfendorf
Leistungsmerkmale
Dicke (mm):
80-250 mm
Rohdichte (kg/m³):
Wärmeleitfähigkeit(Messwert) SYMBOL 10tr (W/mK):
baustoffspez. Wärmeleitfähigkeit (5% Zuschlag)SYMBOLb (W/mK):
Wärmeleitfähigkeit (Nennwert) SYMBOLn (W/mK):
Wasserdampf-Diffusionswiderstand SYMBOL (1):
Druckspannung bei 10% Stauchung (kPa):
Bedingungen
Anwendungsbereich
Die Umkehrdachdämmplatten dürfen zur Wärmedämmung von Bauteilen außerhalb der Abdichtung, wie beispielsweise im Umkehrdach angewendet werden.
Planung
Wärmeschutz
Die Platten dürfen für den Nachweis der Wärmedämmung von Umkehrdächern herangezogen werden.
Für wärmetechnische Berechnungen ist zum Nennwert der Wärmeleitfähigkeit λn der Wert 0,002 W/mK hinzuzurechnen
Bei Verwendung im Umkehrdach muss dieses eine Mindestneigung von 1° aufweisen.
Der jeweilige Bauteil muss dampfdiffusionstechnisch richtig aufgebaut sein.
Bauwerksabdichtung
Dachabdichtungen sind entsprechend den Regeln der Technik (ÖNORMEN B 2220 und B 7220) auszuführen.
Ausführung
Die Umkehrdachdämmplatten werden in der Regel direkt auf der Abdichtung verlegt.
Eine Trennschichte (zB aus einem thermisch gebundenen Vlies) ist dann vorzusehen, wenn die Verträglichkeit zwischen den Umkehrdachdämmplatten und bestimmten weichmacher- oder lösemittelhaltigen Dachabdichtungsbahnen nicht gegeben ist.
Die Umkehrdachdämmplatten sind einlagig im Verband unter Vermeidung von Kreuzstößen dicht gestoßen, lose verlegt oder punktweise oder streifenweise am Plattenrand verklebt, anzuwenden.
Die Umkehrdachdämmplatten sind mit einer Schutzlage aus gewaschenem Kies (bevorzugt Körnung 16/32) in einer Mindestdicke von 6 cm zu versehen.
Eine Zwischenlage aus einem diffusionsoffenen, filterstabilen Kunstfaservlies mit entsprechender Wasserdurchlässigkeit (zB Geotextil) kann zu Erhöhung der Sicherheit gegen Aufschwimmen angeordnet werden.
Lagerung
Die Platten müssen gegen Witterung (zB langeinwirkende UV-Strahlung) und mechanische Beschädigungen geschützt gelagert werden.
Güteeigenschaften
Die Platten müssen der ÖNORM  B 6050 mit den in der Beschreibung angegebenen Abweichungen bzw Eigenschaften entsprechen.
Dicke
Die Prüfung ist gemäß ÖNORM 6010 ohne Belastung durchzuführen; die Einzelwerte dürfen vom Sollwert um Maximal +3mm/-2mm abweichen.
Rechtwinkeligkeit
Gemäß ÖNORM B 6010 darf die Abweichung vom rechten Winkel nicht mehr als 3 mm betragen.
Rohdichte
Prüfungen gemäß ÖNORM B 6010. Die Einzelwerte dürfen maximal SYMBOL 10% vom Mittelwert abweichen.
Wärmeleitfähigkeit/ Wärmedurchlaßwiderstand
Die Prüfung ist gemäß ÖNORM B 6015-1 durchzuführen.
Im Prüfzeugnis sind anzugeben:
der Messwert λ 10, trocken,
der gemäß ÖNORM B 6015-2 ermittelte baustoffspezifische Wert λb,
der mit dem Sollwert der Lieferdicke sowie mit dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit λn  ermittelte Wärmedurchlasswiderstand Rt.
Die Wärmeleitfähigkeit muss bei der Prüfung nach ÖNORM B 6010 und nach Berücksichtigung des Zuschlagwertes nach ÖNORM B 6015-Teil 1 den Wert λn ≤ 0,035 W/mK ergeben.
Brandverhalten
Bei der Prüfung gemäß ÖNORM B 3800-1 müssen die Anforderungen an die Brennbarkeitsklasse B1 (schwerbrennbar) und die Tropfenbildungsklasse Tr1 (nichttropfend) erfüllt werden.
Für die Qualmbildung ist ohne besonderen Nachweis die Qualmbildungsklasse Q3 (starkqualmend) anzunehmen.
Wasserdampf-Diffusionswiderstand
Die Prüfung ist gemäß ÖNORM B 6016 durchzuführen.
Die diffusionsäquivalente Luftschichtdicke  μ.d ist im Prüfzeugnis anzugeben.
Güteüberwachung
Eignungsprüfung
Zur Feststellung der Eignung der Platten als Wärmedämmung für Umkehrdächer ist mit diesem Material mindestens ein praxisgerechtes Dach herzustellen.
Die Wärmedämmplatten sind über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr hinsichtlich der Feuchteaufnahme zu beobachten.
Um allfällige Veränderungen der Wärmeleitzahl festzustellen, sind registrierende Messungen der Temperaturen zwischen den Schichten des Dachaufbaues durchzuführen, sowie Platten von verschiedenen Stellen des Daches in Zeitabständen auszubauen und ihre Beschaffenheit sowie der Feuchtegehalt festzustellen.
Die Zunahme des Feuchtegehaltes über eine Heizperiode (betrachtet vom Herbst bis zum Frühjahr) darf nicht mehr als 0,2 Vol% betragen und die Feuchtigkeit muss über die Sommermonate wieder austrocknen.
Die Platten dürfen sich augenscheinlich nicht verändern.
Diese Prüfungen sind von einer dafür akkreditierten Prüfstelle durchzuführen.
Eigenüberwachung
Der Hersteller hat sich laufend von der Güte der Produktion zu überzeugen.
Der Prüfumfang der Eigenüberwachung ist nachstehender Tabelle zu entnehmen, hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
Eigenüberwachung
Prüfungen
Steinodur UKD
Allgem. Beschaffenheit
Länge und Breite
Dicke (Lieferdicke)
Rechtwinkeligkeit
Rohdichte
Wasseraufnahme unter Wasser
gem. Pkt. 5.1.1
gem. Pkt. 5.1.2
gem. Pkt. 5.1.3
gem. Pkt. 5.1.4
gem. Pkt. 5.1.5
gem. Pkt. 5.1.11
1x pro Schicht
1x pro Schicht
1x pro Schicht
1x pro Schicht
1x pro Schicht
1x pro Monat
Fremdüberwachung
Der Hersteller hat mit einer dafür akkreditierten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen, und hat einmal im Jahr zu erfolgen.
Der Prüfumfang der Fremdüberwachung ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Fremdüberwachung
Prüfungen
EPS-Umkehrdachdämmplatten
Allgemeine Beschaffenheit
Länge und Breite
Dicke (Lieferdicke)
Rechtwinkeligkeit
Rohdichte
Wärmeleitfähigkeit
Brandverhalten
Wasserdampf-Diffusionswiderstand
Druckspannung bei 10% Stauchung
Wasseraufnahme durch Diffusion
Wasseraufnahme unter Wasser
Frost-Tau Wechselversuch
gem. Pkt. 5.1.1
gem. Pkt. 5.1.2
gem. Pkt. 5.1.3
gem. Pkt. 5.1.4
gem. Pkt. 5.1.5
gem. Pkt. 5.1.6
gem. Pkt. 5.1.7
gem. Pkt. 5.1.8
gem. Pkt. 5.1.9
gem. Pkt. 5.1.10
gem. Pkt. 5.1.11
gem. Pkt. 5.1.12
1x jährlich
1x jährlich
1x jährlich
1x jährlich
1x jährlich
1x jährlich
1x jährlich
Erstprüfung
1x jährlich
1x jährlich
1x jährlich
Erstprüfung
Im Überwachungsvertrag ist festzuhalten, dass der Zulassungsbehörde unverzüglich mitgeteilt wird,
wenn die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde,
im Rahmen der Prüfungen der Fremdüberwachung Mängel festgestellt wurden, oder
der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wurde.
Die Überwachungsberichte sind mindestens 10 Jahre hindurch beim Hersteller zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Zulassungsbehörde aufzubewahren.
Abschnitt II
Anerkennungsklausel
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck - gegebenenfalls mittels ergänzender Tests - beurteilen zu können, oder
einer europäischen technischen Zulassung, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/106/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, herausgegeben wurde (oder - bis Verfahren für die Herausgabe dieser Zulassung festgelegt werden - eine Spezifikation, die gegebenenfalls mittels ergänzender Tests eine ausreichend genaue Bewertung des Produktes ermöglicht), sofern es sich um neue Produkte oder um Produkte handelt, die in einem neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden, und die der Zielsetzung dieser Verordnung entsprechen,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG ermöglichen, wenn das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird.
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 64
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom xxxx über die Baustoffliste ÖE
Aufgrund des § 26k des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes, LGBl. für Kärnten Nr. 24/1994, in der Fassung der Kundmachung LGBl. für Kärnten Nr. 78/1998 und in der Fassung LGBl. für Kärnten Nr. 31/2001, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Baustoffliste ÖE
Die Baustoffliste ÖE wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte und den Anlagen A (Produktspezifische Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen) und B (Allgemeine Anforderungen).
Die Baustoffliste ÖE wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, unter der Notifikationsnummer xx/xxx/A notifiziert.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am xxx in Kraft.
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom xxxxx über die Baustoffliste ÖE
Aufgrund des § 44 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-7, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Baustoffliste ÖE
Die Baustoffliste ÖE wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte und den Anlagen A (Produktspezifische Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen) und B (Allgemeine Anforderungen).
Die Baustoffliste ÖE wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, unter der Notifikationsnummer xx/xxx/A notifiziert.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am xxxx in Kraft.
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom xxxx über die Baustoffliste ÖE
Aufgrund des § 61l des Oö. Bautechnikgesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 67/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Oberösterreich Nr. 60/2001, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Baustoffliste ÖE
Die Baustoffliste ÖE wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte und den Anlagen A (Produktspezifische Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen) und B (Allgemeine Anforderungen).
Die Baustoffliste ÖE wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, unter der Notifikationsnummer xx/xxx/A notifiziert.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am xxxx in Kraft.
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom xxxx über die Baustoffliste ÖE
Aufgrund des § 40 Abs. 2 des Salzburger Bauproduktegesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 11/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Salzburg Nr. 73/2001 sowie der Kundmachungen LGBl. für Salzburg Nr. 47, 63 und 123/1995, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Baustoffliste ÖE
Die Baustoffliste ÖE wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte und den Anlagen A (Produktspezifische Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen) und B (Allgemeine Anforderungen).
Die Baustoffliste ÖE wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, unter der Notifikationsnummer xx/xxx/A notifiziert.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am xxxx in Kraft.
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom xxxx über die Baustoffliste ÖE
Aufgrund der § 12 Abs. 1 des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000, LGBl. für Steiermark Nr. 50/2001, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Baustoffliste ÖE
Die Baustoffliste ÖE wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte und den Anlagen A (Produktspezifische Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen) und B (Allgemeine Anforderungen).
Die Baustoffliste ÖE wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, unter der Notifikationsnummer xx/xxx/A notifiziert.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am xxxx in Kraft.
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom xxxx über die Baustoffliste ÖE
Aufgrund des § 13 des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes 2001 -  TBAG 2001, LGBl. für Tirol Nr. 95/2001, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Baustoffliste ÖE
Die Baustoffliste ÖE wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte und den Anlagen A (Produktspezifische Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen) und B (Allgemeine Anforderungen).
Die Baustoffliste ÖE wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, unter der Notifikationsnummer xx/xxx/A notifiziert.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am xxxx in Kraft.
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom xxxx über die Baustoffliste ÖE
Aufgrund des § 35 des Vorarlberger Bauproduktegesetzes, LGBl. für Vorarlberg Nr. 33/1994, in der Fassung LGBl. für Vorarlberg Nr. 65/2000, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Baustoffliste ÖE
Die Baustoffliste ÖE wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte und den Anlagen A (Produktspezifische Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen) und B (Allgemeine Anforderungen).
Die Baustoffliste ÖE wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, unter der Notifikationsnummer xx/xxx/A notifiziert.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am xxxx in Kraft.
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom xxxx über die Baustoffliste ÖE
Aufgrund des § 21a Abs. 4 des Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 30/1996, in der Fassung der WBAG-Novelle 2001, LGBl. für Wien Nr. 71/2001, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Baustoffliste ÖE
Die Baustoffliste ÖE wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte und den Anlagen A (Produktspezifische Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen) und B (Allgemeine Anforderungen).
Die Baustoffliste ÖE wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, unter der Notifikationsnummer xx/xxx/A notifiziert.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am xxxx in Kraft.
Für das Österreichische Institut für Bautechnik:
Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits
Geschäftsführer
LISTE DER BAUPRODUKTE
Inhaltsverzeichnis
Mörtel und Beton
Bindemittel
lfd. Nr.
Europäische technische Spezifikation des Bauproduktes
Fundstelle
Auf Basis der Ergebnisse der CE-Kennzeichnung gemäß Richtlinie 89/106/EWG für Österreich kundgemachte(r)
Titel
Nummer
Ausgabedatum bzw. Geltungsdauer
(von -  bis)
Koexistenzzeitraum
(von -  bis)
Verwendungszweck
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Bindemittel
Zemente  -  Teil 1:
Zusammensetzung, Anforderungen, und Konformitätskriterien von Normalzement
EN 197-1
bis
ÖNORM EN 197-1 (2000.12)
Zur Herstellung von Beton, Mörtel, Einpressmörtel und andere Mischungen für den Bau und die Herstellung von Bauprodukten
Anlage A 1.1.1
Verbindungs- und Befestigungsmittel
Metalldübel
lfd. Nr.
Europäische technische Spezifikation des Bauproduktes
Fundstelle
Auf Basis der Ergebnisse der CE-Kennzeichnung gemäß Richtlinie 89/106/EWG für Österreich kundgemachte(r)
Titel
Nummer
Ausgabedatum bzw. Geltungsdauer
(von -  bis)
Koexistenzzeitraum
(von -  bis)
Verwendungszweck
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Metalldübel
Produkte mit europäischen technischen Zulassungen gemäß ETAG Nr. 001 (Teile 1 -  3) „Metalldübel zur Verankerung in Beton“
ETAG 001
bis
OIB-467-005/98
Anlage B 1
Produkte mit europäischen technischen Zulassungen gemäß ETAG Nr. 001 (Teil 4) „Metalldübel zur Verankerung in Beton“
ETAG 001
bis
OIB-467-005/98
Anlage B 1
Bauprodukte aus Glas
Glasfassaden
lfd. Nr.
Europäische technische Spezifikation des Bauproduktes
Fundstelle
Auf Basis der Ergebnisse der CE-Kennzeichnung gemäß Richtlinie 89/106/EWG für Österreich kundgemachte(r)
Titel
Nummer
Ausgabedatum bzw. Geltungsdauer
(von -  bis)
Koexistenzzeitraum
(von -  bis)
Verwendungszweck
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Glasfassaden
Produkte mit europäischen technischen Zulassungen gemäß der ETAG Nr. 002 „Geklebte Glaskonstruktionen“ (Teil 1: Gestützte und ungestützte Systeme)
ETAG 002
bis
OIB-467-018/98
Fassadenelement:
Es ist nur die Verwendung der Typen I, III gemäß ETAG Nr. 002 unter Verwendung folgender Glasarten zulässig:
Verbundsicherheitsglas gemäß ÖNORM EN ISO 12543 1-6
(Teil 1:
Teil 2:
Teil 3:
Teil 4:
Teil 5:
Teil 6:
Drahtglas gemäß ÖNORM EN 572-3 (1995.06).
Die Verwendung der Typen II und IV sowie von Einscheibensicherheitsglas gemäß ÖNORM EN 12150-1 (2000.12) kann nur in Ausnahmefällen durch Bewilligung der Behörde erfolgen.
Anlage A 3.1.1
Anlage A 3.1.1
Bauprodukte für den Ausbau von Gebäuden
Nichttragende Innenwände
lfd. Nr.
Europäische technische Spezifikation des Bauproduktes
Fundstelle
Auf Basis der Ergebnisse der CE-Kennzeichnung gemäß Richtlinie 89/106/EWG für Österreich kundgemachte(r)
Titel
Nummer
Ausgabedatum bzw. Geltungsdauer
(von -  bis)
Koexistenzzeitraum
(von -  bis)
Verwendungszweck
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Nichttragende Innenwände
Produkte mit europäischen technischen Zulassungen gemäß der ETAG Nr. 003 „Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nichttragende Innenwände“
ETAG 003
bis
OIB-467-026/99
Nichttragende Innenwände
Anlage A 4.1.1
Anlage A 4.1.1
Dämmstoffe für den Schall- und Wärmeschutz
Dämmstoffe aus pflanzlichen/tierischen Fasern
lfd. Nr.
Europäische technische Spezifikation des Bauproduktes
Fundstelle
Auf Basis der Ergebnisse der CE-Kennzeichnung gemäß Richtlinie 89/106/EWG für Österreich kundgemachte(r)
Titel
Nummer
Ausgabedatum bzw. Geltungsdauer
(von -  bis)
Koexistenzzeitraum
(von -  bis)
Verwendungszweck
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Dämmstoffe aus pflanzlichen/tierischen Fasern
Dämmplatten und Dämmfilz aus Schafwolle zur Wärme- und/oder Luftschalldämmung gemäß der europäischen technischen Zulassung
ETA-98/0007
bis
Anlage A 5.1.1
Anlage B 1
Dämmplatten und Dämmfilz aus Flachs-, Jute- und Polyesterfasern zur Wärme- und/oder Luftschalldämmung gemäß der europäischen technischen Zulassung
ETA-98/0008
bis
Anlage A 5.1.2
Anlage B 1
Dämmplatten und Dämmfilz aus Schafwolle und Polyesterfasern zur Wärme- und/oder Luftschalldämmung gemäß der europäischen technischen Zulassung
ETA-98/0009
bis
Anlage A 5.1.3
Anlage B 1
Hanf-Dämmwolle HDW 1A
ETA-01/0016
bis
Anlage A 5.1.4
Anlage B 1
Fundstellen
Die in der Baustoffliste ÖE enthaltenen technischen Spezifikationen sind bei den jeweiligen Herausgebern zu beziehen.
Die Fundstellen der harmonisierten Normen werden gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 89/106/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Diese werden für jene, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, in dieser angegeben.
Die offizielle Fassung von Leitlinien für europäische technische Zulassungen wird von der Europäischen Organisation für technische Zulassungen (EOTA) auf der EOTA website http://www.eota.be in englischer Sprache veröffentlicht und für jene, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, in dieser angegeben.
Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien, zu beziehen; Verordnungen des Bundes sind bei der Wiener Zeitung, Digitale Publikation GmbH, Tenschertstraße 7, A-1230 Wien (Bezugsanmeldungen) und bei der Buchhandlung Verlag Österreich, Wollzeile 16, A-1010 Wien bzw. bei der Manz´schen Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Kohlmarkt 16, A-1010 Wien (Direktverkauf) zu beziehen.
Die deutschen Ausgaben der Leitlinien für europäische technische Zulassungen können beim Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, A-1010 Wien, bezogen werden.
ANLAGE A -  PRODUKTSPEZIFISCHE VERWENDUNGSBESTIMMUNGEN UND LEISTUNGSANFORDERUNGEN
Anlage A 1.1.1 -  Zement
w.A.
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
1 und 4
alle
ÖNORM B 4710-1 (2002.01), Tabelle NAD10
Gefährliche Substanzen
In Entsprechung mit ÖNORM EN 197-1 ((2000.12), Anhang ZA.1 und ZA.3, ist Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE einzuhalten
Anlage A 3.1.1
Produkte mit europäischen technischen Zulassungen gemäß der ETAG Nr. 002 „Geklebte Glaskonstruktionen“
(Teil 1: Gestützte und ungestützte Systeme)
w.A.
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Brandverhalten
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „ Schwerbrennbar“ etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (Entwurf 2002.01) heranzuziehen
Feuerwiderstand
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Feuerwiderstandes ist wie folgt vorzugehen:
F-Verglasungen:
Brandhemmend -  EI 30
Hochbrandhemmend -  EI 60
Brandbeständig -  EI 90
G-Verglasung:
Brandhemmend -  E 30
Hochbrandhemmend -  E 60
Brandbeständig -  E 90
Luftdurchlässigkeit
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen für öffenbare Fassadenteile einzuhalten.
Wasserdichtigkeit
Angabe der Dichtheitsklasse
Abgabe von gefährlichen Substanzen
Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE
Stoßversuche
Angabe der Stoßfestigkeit (maximale Stoßenergie).
Schallschutz
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Wärmedämmung
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Anlage A 4.1.1
Bausätze für innere Trennwände zu Verwendung als nichttragende Innenwände
w.A.
Produktkennwert
Klassen und Stufen
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen
Brandverhalten
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen  und sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „ Schwerbrennbar“ etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (Entwurf 2002.01) heranzuziehen
Feuerwiderstand
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Feuerwiderstandes ist wie folgt vorzugehen:
Nichttragende Innenwände:
Brandhemmend -  EI 30
Hochbrandhemmend -  EI 60
Brandbeständig -  EI 90
Nichttragende Innenwände
aus oder mit G- Verglasung:
Brandhemmend -  E 30
Hochbrandhemmend -  E 60
Brandbeständig -  E 90
Abgabe von gefährlichen Substanzen
Anlage B 1 der Baustoffliste ÖE
Wasserdampfdurchlässigkeit
Es ist sicherzustellen, dass für den vorgesehenen Verwendungszweck keine schädigende Kondenswasserbildung im Inneren und an den Oberflächen der Trennwand infolge Wasserdampfdiffusion auftritt.
Beständigkeit gegenüber dynamischen Lasten
Angabe der Nutzungskategorie.
Beständigkeit gegenüber exzentrischen Lasten
Angabe der Belastungsnutzungskategorie.
Luftschalldämmung
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Schallabsorption
Die Schallabsorption ist bei Verwendungszwecken mit entsprechenden bauphysikalischen Anforderungen anzugeben.
Wärmedurchlasswiderstand
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Wärmespeicherfähigkeit
Die Wärmespeicherfähigkeit ist bei Verwendungszwecken mit entsprechenden bauphysikalischen Anforderungen anzugeben.
Anlage A 5.1.1
Dämmplatten und Dämmfilz aus Schafwolle zur Wärme- und/oder Luftschalldämmung gemäß ETA-98/0007
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises des Brandverhaltens sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „ Schwerbrennbar“, etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (Entwurf 2002.01) heranzuziehen.
Anlage A 5.1.2
Dämmplatten und Dämmfilz aus Flachs-, Jute- und Polyesterfasern zur Wärme- und/oder Luftschalldämmung gemäß ETA-98/0008
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises des Brandverhaltens sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „ Schwerbrennbar“ etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (Entwurf 2002.01) heranzuziehen.
Anlage A 5.1.3
Dämmplatten und Dämmfilz aus Schafwolle und Polyesterfasern zur Wärme- und/oder Luftschalldämmung gemäß ETA-98/0009
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises des Brandverhaltens sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „ Schwerbrennbar“ etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (Entwurf 2002.01) heranzuziehen.
Anlage A 5.1.4
Hanf-Dämmwolle HDW 1A gemäß ETA-01/0016
Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Nachweises des Brandverhaltens sind die Bestimmungen der Bauordnungen und sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Zur Interpretation der in den Landesgesetzen verwendeten verbalen Beurteilungen des Brandverhaltens („Nichtbrennbar“, „ Schwerbrennbar“ etc.) ist die Vornorm ÖNORM B 3806 (Entwurf 2002.01) heranzuziehen.
ANLAGE B
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
Anlage B 1
Gefährliche Substanzen
Bestimmungen zu Anforderungen betreffend „Gefährliche Substanzen“:
Hinsichtlich Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz im Sinne der wesentlichen Anforderung 3 der Richtlinie 89/106/EWG sind die bundesrechtlichen Bestimmungen über gefährliche Stoffe und die ÖNORM S 5200 (1996.04) über Radioaktivität jedenfalls einzuhalten.
Werden die in den bundesrechtlichen Bestimmungen oder in der ÖNORM S 5200 (1996.04) enthaltenen Grenzwerte nicht eingehalten, so ist eine Verwendung nicht gestattet.
Weiters ist in diesem Fall unmittelbar neben der CE-Kennzeichnung die Substanz, für die die entsprechende Bestimmung nicht eingehalten wird, mit der zugehörigen Freisetzungsrate und/oder dem zugehörigen Gehalt anzugeben.
Die Angabe hat in der gleichen Art (Schriftgröße, Schriftfarbe usw.) wie die Informationen der CE Kennzeichnung zu erfolgen und die Aufschrift "Achtung: Verwendung in Österreich nicht gestattet!" zu enthalten.
Der EG-Konformitätserklärung ist eine Erklärung des Herstellers beizulegen.
Diese Erklärung hat jedenfalls zu enthalten:
Name und Anschrift des Herstellers oder dessen autorisierten Vertreters mit Sitz im EWR,
Bezugnahme auf Österreich,
wenn zutreffend Auflistung der Stoffe für die die Grenzwerte nicht eingehalten werden mit Angabe des Gehalts und/oder der Freisetzungsrate,
die Angabe der Aktivität wenn der Grenzwert der ÖNORM S 5200 (1996.04) nicht eingehalten wird,
Erklärung, dass andere gefährliche Stoffe nicht enthalten sind oder die entsprechenden Grenzwerte eingehalten werden,
Name und Position der Person, die berechtigt ist, die Erklärung im Namen des Herstellers oder dessen autorisierten Vertreters zu unterschreiben.
Eine Verwendung ist in diesem Fall nicht gestattet.
Anmerkung:
Werden durch den Gehalt oder die Freisetzung von gefährlichen Stoffen Europäische Rechtsvorschriften ohne nationale Abweichung verletzt, so ist ein Inverkehrsetzen nicht gestattet.
TUNNEL
PROJEKTIERUNGSRICHTLINIEN
Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen
Tunnelausrüstung
RVS 9.282
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Betriebsführungsräume
Betriebsräume
Portalbereich
Projektsgrundlagen
Ermittlung der Gefährdungsklasse
Betriebsführungs- und Anlagenkonzept
Betriebsführungskonzept
Anlagenkonzept
Systemauswahl
Anordnung der Bus
Überprüfung auf Plausibilität
Technische Anforderungen an die BuS
Energieversorgungsanlagen
Überwachung der Luftverhältnisse im Tunnel
Verkehrslenkung und -Überwachung
Notrufeinrichtungen
Informationsanlagen
Gefahrenmeldeanlage
Löscheinrichtungen
Tunnelbeleuchtung
Informationsübertragungsanlage
Kabel und Leitungen
Schachtbefahrungsanlage
Betriebsräumlichkeiten - Umfang und Ausstattung
Anlagendatenverarbeitung
Inbetriebnahme, Probebetrieb und Wartungsintervalle
Ausführung von Anlagen- und Geratedetails
Symbole
Temperaturbereiche und Schutzarten
Gerätespezifikationen
Kennzeichnung von Räumlichkeiten und Einrichtungen
Materialien
Korrosions- und Oberflächenschutz
Anwendungen der Materialien
Angeführte Gesetze, Richtlinien und Normen
Vorbemerkung
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese Richtlinien sind für Tunnel, Unterflurstrecken und Grünbrücken im Zuge von Bundesstrassen A, S und B anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
Betriebsführungsräume
Überwachungszentrale  (ÜZ)
Ständig besetzter Stützpunkt für die Betriebsführung und Überwachung von Tunnelanlagen
Betriebszentrale (Bz)
Nicht ständig besetzter Stützpunkt für die Betriebsführung, Überwachung und Instandhaltung (Kontrolle und Prüfung, Wartung und Instandsetzung) der Betriebs und Sicherheitseinrichtungen (BUS) einzelner Tunnelanlagen
Überwachungssteile (ÜS)
Anlaufsteile zur Entgegennahme von Notrufen, Brandmeldungen und/oder wichtigen Betriebs- und Störmeldungen
Betriebsräume
Betriebsstation (BS)
Unbesetzter Stützpunkt für die BUS
Nische
Betriebsraum für BUS im Tunnel außerhalb des Regelprofiles:
Elektronische (EN)
Notrufnische (NRN)
Feuerlöschnische (FLN)
Kollektor
Begehbarer Installationsraum fti.re die Kabelführung
Portalbereich
Der Bereich vor oder nach einem Tunnel, in dem B US für den Tunnel zur Aufstellung gelangen.
Projektsgrundlagen
Bei der Festlegung der BUS ist wie nachfolgend angeführt, vorzugehen:
Ermittlung der Gefährdungsklasse (s. Pkt. 4)
Festlegung des Betriebsführung- und Anlagenkonzeptes (s. Pkt. 5)
Systemauswahl (s. Pkt. 6)
Anordnung der BUS (s. Pkt. 7)
Überprüfung auf Plausibilität (s. Pkt. 8)
Technische Anforderungen an die BUS (s. Pkt. 9)
Ausführung von Anlagen- und Gerätedetails (s. Pkt. 10)
Ermittlung der Gefährdungsklasse
Die BuS eines Tunnels werden wesentlich von der Gefährdungsklasse, die sich aus dem Gefährdungspotential ergibt, bestimmt.
Für die Ermittlung des Gefährdungspotentials ist in Analogie zur RVS 9.261 heranzuziehen:
Maßgebende stündliche Verkehrsstärke (MSV) als Q 30, d.h. jener Wert, der über den Gesamtquerschnitt in 30 Stunden im Jahr erreicht oder überschritten wird.
Der LKW-Anteil ist gemäß RVS 9.262 mit dem Faktor 25 zu berücksichtigen.
Verkehrsrichtung g R
Zusätzliche Konfliktpunkte g K (Verflechtungsbereiche und/oder Kreuzungen im Tunnel und im Portalbereich)
Zulassung und Häufigkeit von Gefahrenguttransporten g G
Für die Berechnung des Gefährdungspotentiales gilt:
G = MSV * g R * g K * g G
Dabei sind folgende Gewichtungsfaktoren zu berücksichtigen:
g RR
1,0 bei Richtungsverkehr
g RG
2,0 bei Gegenverkehr
g RM
1,5 bei nicht geschlossener baulicher Mitteltrennung der Verkehrsrichtungen
g K
1,0 ohne Verflechtungen im Tunnel
g KV
1,5 bei Verflechtungen im Tunnel
g KVN
1,2 bei Verflechtungen unmittelbar vor und/oder nach dem Tunnel
g KK
2,5 bei Kreuzungen im Tunnel
g KKVN
2,0 bei Kreuzungen unmittelbar vor und/oder nach dem Tunnel
g G-10
1,0 bei max. 10 Gefahrenguttransporten täglich
g G-50
1,5 bei max. 50 Gefahrenguttransporten täglich
g G>50
2,0 bei mehr als 50 Gefahrenguttransporten täglich
Aus dem ermittelten Gefährdungspotential ergibt sich die Gefährdungsklasse mit nachstehenden Inhalten:
Gefährdungsklasse I:
Gefährdungspotential kleiner 1.000, Tunnel mit geringern Verkehr
Gefährdungsklasse II:
Gefährdungspotential 1.001 bis 2.500, Gegenverkehrstunnel mit mäßigem Verkehr, Richtungsverkehrstunnel können auch bei starkem Verkehr in diese Klasse fallen.
Gefährdungsklasse III:
Gefährdungspotential 2.501 bis 10.000, Tunnel mit starkem Verkehr und zusätzlichen Gefährdungen.
Gefährdungsklasse IV:
Gefährdungspotential über 10.000, Tunnel mit sehr starkem Verkehr und zusätzlichen Gefährdungen.
Tab. 1:
Bestimmung der Gefährdungsklasse
Gefährdungspotential
Gefährdungsklasse
bis
I
bis
II
bis
III
über 10.000
IV
Betriebsführungs- und Anlagenkonzept
Die Art der Betriebsführung für die BUS ist vorrangig abzuklären und darauf aufbauend ein Anlagenkonzept zu erstellen.
Betriebsführungskonzept
Im Betriebsführungskonzept ist festzulegen, ob die Betriebsführung von einer Überwachungszentrale (ÜZ) oder von einer Betriebszentrale (BZ) und einer Überwachungsstelle (US) z.B. Polizei, Gendarmerie aus erfolgt.
Anlagenkonzept
Aufbauend auf den Anlagenverhältnissen und dem Gefährdungspotential für den zu projektierenden Tunnel ist ein Anlagenkonzept gemäß dieser Richtlinie zu erstellen.
Dieses muss aus Sicherheitsgründen bei einer möglichen Unterbrechung zwischen der BZ und der ÜZ bzw. ÜS einen unabhängigen, automatischen Betrieb aller BUS einer Tunnelanlage gewährleisten.
Die Anlagentechniken sind unter Beachtung der in Tabelle 8 angegebenen anlagenspezifischen Informationslaufzeiten auszuführen.
Systemauswahl
BuS sind in Abhängigkeit der Gefährdungsklassen für Tunnel ab einer Lange von 500 m gemäß Tabelle 2 vorzusehen.
In nachstehender Anlagentabelle gilt für:
x unbedingt erforderlich
o gesondert zu überprüfen
Tab. 2:
BuS in Abhängigkeit der Gefährdungsklassen
Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen
Gefährdungsklasse
I
II
III
IV
Energieversorgungsanlagen
EVU-Netz
einseitige Anspeisung
zweiseitige Anspeisung
x
SSV
mit unterbrechungsloser Versorgung
mit Kurzunterbrechung
mit Unterbrechungszeit 15 sec
x
Luftgtiemesseinrichtungen
Verkehrslenkung und Überwachung
Verkehrslichtsignalanlage
dreibegriffig im Tunnel bei ASN, FQ
nach Höhenkontrolle
Portalbereiche
einbegriffit, bei NRN
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Fahrstreifensignale
Verkehrszeichen
Vorschriftzeichen
Geschwindigkeitsbeschränkung
Überholverbot für KFZ > 3,5t bei Richtungsverkehr
Überholverbot für KFZ aller Art bei Gegenverkehr
Ende der Beschränkung
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Gefahrenzeichen
Achtung Gegenverkehr
Hinweiszeichen
Fluchtwegkennzeichnung
Fluchtweghinweisleuchte
Fluchtwegorientierungsleuchte
Fluchtwegorientierungstafel
Fluchtwegkennzeichentafel
Licht einschalten
Notruf
Verkehrsfunkfrequenzen
Vorankündigung Lichtsignalanlage
Wechselverkehrszeichen
Leiteinrichtungen
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Infotafeln
Verkehrserfassung
Anzahl KFZ (s. RVS 9.27)
Anzahl PKW und LKW (s. RVS 9.261)
Stauerkennung
ASN-Belegung
Autom. Straßenverkehrszählung
x
x
x
x
x
x
Videoanlage
Videoüberwachung
Videobildauswertung
Videobildaufzeichnung
x
x
x
Höhenkontrolle
Notrufeinrichtungen
Notrufanlage
Hilferufanlage
Notrufsäule im Portalbereich auf der rechten Fahrbahnseite
x
x
x
x
Informationsanlagen
Fernsprechanlage
Beschallungsanlage
x
x
Tunnelfunkanlage
Kategorie 1
Kategorie 2
Kategorie 3
x
x
Gefahrenmeldeanlage
Handgefahrenmelder
automatische, Brandmelder
im Tunnelfahrraum mit Tunnellüftung für den Brandfall
in BZ, BS, EN bei ASN, Kollektoren bei BZ und BS
Schwelbranderkennung im Tunnelfahrraum
Gefahrenguttransportüberwachung
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Sonderanlagen
Autom. Gefahrenguterkennung
Löscheinrichtungen
Handfeuerlöscher
Wasserverteilung
Trockenlöschleitung in Tunnel 500 m L 1000 m
Nasslöschleitung in Tunnel > 500 m
x
x
x
x
Tunnelbeleuchtung
Tunnel, FQ, EQ, GQ
Kollektoren, Zuluftkanal
Fluchtwege, FA, EA, GA
Beleuchtung Portalbereich
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Informationsübertragung
vom Tunnel (EN, NRN, BS) zur BZ
Einfache Informationsübertragung
Redundante Informationsübertragung
Zusammenlegung angeführter Anlagenbereiche auf eine gemeinsame Steuerungseinrichtung (Ausnahme redundante Netzwerksysteme)
Notruf
Tunnellüftung
Tunnel- und Vorportalbeleuchtung
Verkehr
Sonstige Anlagen
x
x
von der BZ zur ÜZ
Einfache Informationsübertragung über Kabelwege
Einfache Informationsübertragung per Funk
Redundante Informationsübertragungs
x
x
Anordnung der BuS
BuS sind gemäß Tabelle 3 anzuordnen.
Grundsätzlich dürfen BuS nicht im Lichtraum angeordnet werden (s. RVS 9.232).
Auf eine eindeutige Sichtbeziehung und Wahrnehmbarkeit ist zu achten.
BUS sind im Tunnel über dem Gehraum im Regelfall- mit-Unterkante = 2,2 m im Pottalbereich in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten zu montieren.
Für alle Anlagenteile, die aus funktionalen Gründen nicht im Tunnelfahrraum angeordnet sein müssen, sind Situierungen in der angegebenen Reihenfolge zu beachten:
Betriebsstation, die vom Freien zugänglich ist
in EN im Bereich von ASN, FQ, EQ und Fluchtweg
in EN
in NRN
Tab. 3:
Anordnung der BuS
ANLAGE/GERÄT
ÖRTLICHKEIT
ANORDNUNG/HINWEIS
Energieversorgungsanlagen
Trafostation, Energieverteilung
Portalbereich
BZ und/oder BS, eigenes Objekt
Tunnel
EN bei ASN, KAV, FQ oder EQ mit Zugang und Haltemöglichkeit außerhalb des Fahrraumes
Überwachung der Luftverhältnisse
CO-Messstelle
Tunnelfahrraum
> 150 m vom Beginn und Ende des Lüftungsabschnittes/Portal in Höhe 1,0 bis 1,5 m
Trübe-Messstelle
> 150 m vom Beginn und Ende des Lüftungsabschnittes/Portal in Höhe 1,0 bis 3,5 m
Luftgeschwindigkeits-Messstelle
> 150 m vom Beginn und Ende des Lüftungsabschnittes/Portal in Mindesthöhe 3,0 m
Verkehrslenkung und Überwachung
Verkehrslichtsignalanlage
beidseitig
Verkehrslichtsignalgeber dreibegriffig
Tunnelfahrraum
vor ASN
vor und am Ende von FQ und
befahrbaren Verbindungen ins Freie
Portalbereich
gemäß RVS 9.281
nach Höhenkontrollen
Verkehrslichtsignalgeber einbegriffig
Tunnelfahrraum
beidseitig, bei NRN
Fahrstreifensignale
Tunnelfahrraum
über Lichtraumprofil in Fahrstreifenmitte
Portalbereich
über Lichtraumprofil in Fahrstreifenmitte
Verkehrszeichen
beidseitig, außerhalb des festgelegten Lichtraumes
Vorschriftzeichen
Tunnelfahrraum
beidseitig
Geschwindigkeitsbeschränkung
Portalbereich
gemäß RVS 9.281
Tunnelfahrraum
bei Richtungsverkehr Regelabstand 2.000 m
bei Gegenverkehr Regelabstand 1.000 m
Überholverbot
für KFZ über 3,5 t
für KFZ aller Art
Portalbereich
gemäß RVS 9.281
Tunnelfahrraum
bei Richtungsverkehr Regelabstand 2.000 m
bei Gegenverkehr Regelabstand 1.000 m
Ende der Beschränkungen
Portalbereich
einseitig nach der Tunnelausfahrt
Gefahrenzeichen
Achtung GV
Portalbereich
bei Gegenverkehr gemäß RVS 9.281
Hinweiszeichen
Fluchtwege
Fluchtweghinweisleuchte
Tunnelfahrraum
über oder neben Türen von GQ, EQ, FQ, FA, EA, GA und Fluchtstiegaenhäuser
Fluchtwegorientierungsleuchte
einseitig unmittelbar links neben der NRN am Tunnelulm mit Unterkante = 1,0 m Höhe über erhöhtem Seitenstreifen im Abstand zwischen 50 und 70 m
Fluchtwegorientierungstafel, unbeleuchtet
gegenüber Fluchtwegorientierungsleuchte NRN am Tunnelulm mit Unterkante = 1,0 m Höhe über erhöhtem Seitenstreifen
Fluchtwegkennzeichentafel, unbeleuchtet
Verbindungen ins Freie
Regelabstand alle 150 m und bei Richtungsänderungen
Licht einschalten
Portalbereich
gemäß RVS 9.281
Notruf
Tunnelfahrraum
über NRN
Verkehrsfunkfrequenzen im Tunnel
Portalbereich
über NRS
Vorankündigung Lichtsignalanlage
gemäß RVS 9.281
gemäß RVS 9.281
Wegweiser
Tunnelfahrraum
außerhalb des Lichtraumprofils
Portalbereich
Leiteinrichtungen ruckstrahlend Fahrbahnrand
in der Einsichtsstrecke
im Durchfahrtsbereich
bei Gegenverkehr
bei Richtungsverkehr
Tunnelfahrraum
beidseitig
Regelabstand 3 m
Leiteinrichtungen selbstleuchtend
Fahrbahnrand
in der Einsichtsstrecke
im Durchfahrtsbereich
Regelabstand 6 m
Regelabstand 6 m, bei gestreckter Linienführung max. 12 m
beidseitig
Regelabstand 15 m
Regelabstand 25 m
Infotafeln
bei Gegenverkehr
bei Richtungsverkehr
Portalbereich
bei Verkehrslichtsignalgeber
über oder neben rechtem Fahrstreifen
über der Fahrbahn
bei Gegen-, und Richtungsverkehr
Tunnelfahrraum
neben rechtem Fahrstreifen an der sichtbaren Stirnwand der ASN
Verkehrserfassung
Belegung der ASN
Tunneleinfahrt, Tunnelausfahrt und im Regelabstand von 1000 m
bei ASN
Videoüberwachung
Kameras mit Fixobjektiv
Kameras mit Varioobjektiv und Schwenkeinrichtung
Tunnelfahrraum
im Regelfall in 3,5 m Höhe über rechtem Seitenstreifen Kameraabstand 200 bis 300 m, in der Regel 60 m vor NRN, bei EQ, EA und GA
im Bereich ASN (FQ), Kavernen
Verbindungen ins Freie (FA)
Höhenkontrolle
Portalbereich
Tunnelein- und ausfahrten
VLSA nach Höhenkontrollen
gemäß Punkt 9.3.8
Notrufeinrichtungen
Notrufnischen
Notrufsäulen
Tunnelfahrraum
Regelabstand 250 m gemäß RVS 9.281
Portalbereich
gemäß RVS 9.281 und bei VLSA nach Höhenkontrollen
Informationsanlagen
Tunnelnischen
in EN, NRN
Fernsprechanlage
Steckdosen
Portalbereich
in Freifeldverteiler, bei VLSA nach HK
Telefonapparate
Betriebsräume
in BS, Kavernen, BZ, ÜZ
Beschallungsanlage
Tunnelfahrraum
vor ASN und UKM
Portalbereich
Tunneleinfahrt. bei VLSA nach HK
Tunnelfunkanlage
Tunnelfahrraum
Verbindungen ins Freie
s. Punkt 9.5.3
Gefahrenmeldeanlage
Handfeuermelder
Betriebsräume
bei BS und BZ in ca. 1,2 m Höhe
Handgefahrenmelder (SOS und Brand)
Tunnelfahrraum
bei NRN
Portalbereich
bei NRS
Betriebsräume
in NS, BZ und Kollektoren
Automatische Brandmelder
Túnel
EN
Tunnelfahrraum
s. Punkt 9.6.2
Löscheinrichtungen
Handfeuerlöscher
Betriebsräume
s. RVS 9.281
in NRN, FLN, BS, BZ, ÜZ
Wasserentnahme
Tunnel
aus FLN, s. RVS 9.281
Tunnelbeleuchtung
s. RVS 9.27
Tunnelfahrraum
Tunnel, FQ, EQ, GQ
Verbindungen ins Freie
FA, EA, GA
Kollektoren
Zuluftkanal
Überprüfung auf Plausibilität
Nach der Planung der BuS ist eine Überprüfung auf Plausibilität über den Sicherheitskoeffizienten durchzuführen.
Für die Berechnung des Sicherheitskoeffizienten gilt:
S = S R * S W * S B
Dabei sind folgende Sicherheitskomponenten zu berücksichtigen:
Rauchabzugskomponente S R = R Q + RA mit den Anteilen:
Querschnittskomponente
R Q = H/5
H... größte lichte Tunnelhöhe
Absaugkomponente R A
R AP = 800/a
a...
Abstand der Rauchabsaugungen bei Längslüftung, gleich der Tunnellange, wenn keine Absaugung
R AV = 1+V/80
V...
Rauchabsaugmenge in m 3/s im ungünstigsten Tunnelabschnitt bei Halbquer- und Querprüfung
Weglängenkomponente S W = W F + W E, mit den Anteilen:
Fluchtwegkomponente
W F = 2,0-F
F...
Fluchtweglänge in km
Einsatzwegkomponente
W E = 1,5-0,1*L
L...
Weglänge für Einsatzfahrzeuge innerhalb des Tunnelraumes (ggf. Tunnellänge, Abstand befahrbarer Querschläge, Stollenlängen nicht mitgerechnet) in km
Soweit die Rechnung negative Komponenten ergibt, sind diese Null zu setzen.
Betriebskomponente SB  = 1 + ∑ Bl mit den Anteilen Bl für:
Überwachungszentrale B W  = 2,0
Überwachungsstelle B A  = 0,5
(nicht gemeinsam mit dem vorstehenden Punkt bewerten)
Videobildübertragung B U  = 0,5
Automatische Stauerkennung B ST  = 0,5
Automatische Gefahrenguterkennung B G  = 1,0
Organisierte Durchschleusung von Gefahrenguttransporten B D  = 0,5
Feuerwache vor Ort, je Portal B 0  = 1,0
Automatische Brandmeldeanlage im Tunnelfahrraum B B  = 1,0
Schwelbranderkennung B S  = 0,5
Tunnelfunk mit Einsprechmöglichkeit B T  = 0,5
Der erforderliche Sicherheitskoeffizient wird durch die Gefährdungsklasse, in die der jeweilige Tunnel einzureihen ist, bestimmt.
Tab. 4:
Überprüfung des Sicherheitskoeffizienten
Gefährdungsklasse
Sicherheitskoeffizient - Mindestwert
I
II
III
IV
Wird der erforderliche Sicherheitskoeffizient nicht erreicht, müssen zusätzliche Maßnahmen betreffend der Sicherheitseinrichtungen und/oder des Lüftungssystems getroffen werden.
Technische Anforderungen an die BuS
Der Umfang der BUS ist in Abhängigkeit des Anlagenkonzeptes und unter Berücksichtigung der Gefährdungsklassen gemäß Tabelle 2 festzulegen.
Energieversorgungsanlagen
Die Ausführung und Dimensionierung hat nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten in Bezug auf Errichtung und Erhaltung zu erfolgen, diesbezüglich sind auch Vorgaben der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) zu prüfen.
Vorzugsweise ist als Schutzmaßnahme gegen das Auftreten erhöhter Berührungsspannungen für Niederspannungsanlagen NULLUNG anzuwenden.
Projektbezogene Festlegungen (Spannungsebenen, zulässiger Spannungsabfall, Maximumzählung, Einzelmessungen etc.) sind im Projekt festzulegen.
NRN dürfen nur durch Stichleitungen ausgehend von einer BZ, BS oder EN versorgt werden.
Folgende Einrichtungen dürfen ausgehend von einer NRN versorgt werden:
die Notruf- oder Hilferufanlage
der NRN-zugeordnete einbegriffige Verkehrslichtsignalgeber
dem NRN-Abschnitt zugeordnete Verkehrszeichen
die Installationen der NRN (Beleuchtung, Steckdosen, etc.)
die Installationen der gegenüberliegenden FLN
max. 5 Fluchtwegorientierungsleuchten
Notruf-Hinweiszeichenleuchte
Versorgung der TV-Kameraanschalteinheiten
Versorgung von Funkverstärkern
Versorgung aus dem EVU-Netz
Die Energieversorgung des Tunnels ist an die gegebenen Netzverhältnisse des EVU unter Berücksichtigung der Gefährdungsklasse anzupassen.
Eine zweiseitige Anspeisung muss über jede Anspeisung die gesamte Energieversorgung der BuS gewährleisten.
Die zweite Anspeisung kann durch das EVU-Netz oder eine Stromerzeugungsanlage erfolgen.
Mittelspannungsschaltanlagen
Schaltanlagen sind vorzugsweise als Kompaktanlagen (vollgekapselt in SF60 oder Vakuumschalttechnik) vorzusehen.
Transformatoren
Transformatoren sind mit reduzierten Leistungsverlusten auszuführen.
In Kavernen öder Nischen sind Trockentransformatoren einzusetzen.
Energieverteilung
Im Regelfall sind TN-S Netze gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1 auszuführen.
Der Leitungs- und Geräteschutz hat durch geeignete Schutzeinrichtungen zu erfolgen.
Leistungsschalter, Sicherungsabgänge, Kleinselbstschalter etc. sind zu überwachen und bei Ausfall zu melden.
Der Ausfall sicherheitsrelevanter Schutzeinrichtungen ist getrennt, sonstige Geräte in Form einer Summenmeldung zu erfassen und zu melden.
Sicherheitsstromversorgung
Die maximale Unterbrechungszeit für die Sicherheitsstromversorgung (SSV) von BuS ist Tabelle 5 zu entnehmen.
Tab. 5:
Maximale Unterbrechungszeiten für SSV-Anlagen in Sekunden
Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen
Zeit
SSV mit unterbrechungsloser Versorgung
mit Kurzunterbrechung
mit Unterbrechungszeit
An eine SSV sind anzuschließen:
Einrichtungen zur Steuerung und Überwachung der Energieversorgungsanlage (s. .Pkt. 9.1)
Luftgütemesseinrichtungen (s. Pkt. 9.2)
Verkehrslenkung und -Überwachung (Verkehrslichtsignalanlage, Verkehrszeichen, Infotafeln, Verkehrserfassung, Videoüberwachung, Höhenkontrolle, sonstige Verkehrsleiteinrichtungen) (s. Pkt. 9.3)
Notrufeinrichtungen (s. Pkt. 9.4)
Informationsanlagen (Fernsprech-, Beschallungs- und Tunnelfunkanlage) (s. Pkt. 9.5)
Gefahrenmeldeanlage (s. Pkt. 9.6)
Tunnelbeleuchtung (s. Pkt. 9.8)
Informationsübertragungsanlage (s. Pkt. 9.9)
Einrichtungen zur Steuerung und Überwachung in der BZ und ÜZ (s. Pkt. 9.12) .
Überwachung der Luftverhältnisse im Tunnel
Die Ausführung einer Tunnellüftungsanlage hat gemäß RVS 9.261 und RVS 9.262 zu erfolgen.
In Tunnel mit mechanischer Belüftung sind im Regelfall Schadstoffe (CO, Trübe, etc.) und die Luftströmung zu erfassen.
Für die Anzahl und Anordnung der Messeinrichtungen für die Luftverhältnisse gilt Tabelle 3 und RVS 9.261.
Die Anordnung ist so auszuwählen, dass die maßgeblichen Schadstoffwerte erfasst werden.
In Tunnel ohne mechanische Lüftung ist in verbauten Gebieten das Erfordernis von Luftgütemesseinrichtungen zu überprüfen.
Im Nahbereich von Wohngebieten ist durch eine Modellausbreitungsberechnung unter Berücksichtigung der Gelände und Bebauungskonfiguration eine Abschätzung der relevanten NO 2-Immissionsbelastung für die Wohngebiete zur Einhaltung des Immissionsschutzgesetzes Luft, IG-L (1997) durchzuführen.
Das Ergebnis der Ausbreitungsberechnung ist in Korrelation mit den Emissionsmessergebnissen im Tunnel (Portal, Abluftschacht) zu bringen.
Schwellwerte für den Tunnelbetrieb sind daraus abzuleiten.
Im Ausbreitungsberechnungsmodell sind allenfalls erforderliche zusätzliche Maßnahmen bekanntzugeben.
Die Messgenauigkeit der Messeinrichtungen muss über den gesamten Messbereich eingehalten werden.
Tab. 6:
Gerätespezifikation zur Überwachung der Luftverhältnisse
Gerät
Einheit
Messbereich
Messgenauigkeit
CO-Messung
ppm
0 a 200
NO-Messung
ppm
0 a 50
Messung der Trübung
10 -3m
0 a 15
Messung der Luftströmung
m/s
0 a 15
Alle Messwerte sind an den zentralen Auswerteeinheiten, in der BZ und ÜZ mindestens je Lüftungsabschnitt zu visualisieren.
Das Erreichen von Schwellwerten ist an geeigneter Stelle (ÜZ und BZ) optisch und akustisch zu melden.
Bei Ausfall aller Messgeräte eines Lüftungsabschnittes müssen die Lüfter dieses Abschnittes automatisch mit halber Luftleistung (bis zur anschließenden händischen Steuerung) in Betrieb gehen.
Messung der Gaskonzentration
Im Regelfall sind Messungen für CO und nur wenn erforderlich NO vorzusehen.
Im Regelfall sind Messgeräte mit kontinuierlicher Arbeitsweise vorzusehen.
Bei einer Messgasabsaugung aus dem Tunnel zu einer zentralen Auswerteeinheit sind die Saugleitungen so zu verlegen, dass die Ablagerung von Kondensatwasser vermieden wird.
Messung der Trübung
Die Trübung wird durch den Extinktionskoeffizient K angegeben.
Die spektrale Empfindlichkeit der Geräte ist derjenigen des Auges anzupassen.
Messung der Luftströmung
Für den Lüftungsbetrieb ist der Messwert der Längsgeschwindigkeit als Mittelwert bezogen quer zur Tunnelachse auszugeben.
Spezielle Anforderungen im Hinblick auf den Brandfall sind zu berücksichtigen.
Verkehrslenkung und -Überwachung
Die Grundlage für die Einrichtungen zur Lenkung und Überwachung des Verkehrs in Tunnel und Portalbereichen bildet ein Verkehrskonzept für das betreffende Straßennetz in Abhängigkeit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Diese beträgt im Regelfall für:
Tunnel im Richtungsverkehr 100 km/h
Tunnel im Gegenverkehr 80 km/h
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist von der Behörde festzulegen.
Grundsätzlich sind Staus und stockender Verkehr im Tunnel zu verhindern und auf die freie Strecke zu verlagern (s. RVS 9.261).
Verkehrliche Betriebszustände und Maßnahmen
Folgende Betriebszustände sind zu beachten:
Normale Verkehrsbelastung
Hohe Verkehrsbelastung
Bei hoher Verkehrsbelastung sind folgende verkehrsplanerische Maßnahmen zu prüfen:
Drosselung der Geschwindigkeit außerhalb des Tunnels
Sperre der Tunnelzufahrt
Sperre von Fahrstreifen
Umleitungen
Kurzfristige Behinderung
Für Arbeitsstellen im Tunnel (kurzfristige Behinderungen) sind die Vorgaben in der RVS 5.41 und RVS 5.42 zu beachten.
Langfristige Behinderung
Für langfristige Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sind entsprechende Verkehrsleiteinrichtungen vorzusehen.
Bei Tunnel mit RV ist für langfristige Behinderungen eine Verkehrsführung im GV zu untersuchen.
Hohe Schadstoffbelastung
Reichen lüftungstechnische Einrichtungen zur Einhaltung der zulässigen Schadstoffbelastung nicht mehr aus, so gelten die gleichen Maßnahmen wie für die hohe Verkehrsbelastung.
Verkehrssteuerungsprogramme
Ein vollautomatischer Betrieb hat in Abhängigkeit der Tunnelausstattung nachstehende Programme auf Grund von Ereignissen zu umfassen:
Standardprogramm für den Normalbetrieb
Geschwindigkeitsbeeinflussung
Fahrstreifenzuweisung
Steuerungsprogramme für Stau, Schadstoffüberschreitung Brand, Notrufe etc.
Sonderprogramme (Abieit-, Wartungsprogramme, etc.)
Eine Eingriffsmöglichkeit des Bedienpersonals in den vollautomatischen Betrieb ist zu ermöglichen.
Durch einen derartigen Eingriff dürfen alle anderen vollautomatischen Abläufe nicht beeinflusst werden.
Bei einem Handbetrieb erfolgt die Beurteilung und Durchführung aller Maßnahmen durch das Bedienpersonal.
Verkehrslichtsignalanlagen
Verkehrslichtsignalanlagen (VLSA) sind grundsätzlich auf beiden Seiten der Fahrbahn anzuordnen.
Bei Auslösung eines Notrufes müssen einbegriffige Verkehrslichtsignalgeber (VLSG) bei der betreffenden NRN und in der jeweiligen Fahrtrichtung gesehen je zwei vor dieser blinken.
Eine Steuerungskoordinierung von mit VLSA geregelten Kreuzungen in Tunnelportalbereichen ist durchzuführen.
Bei Tunnel mit hoher Verkehrsbelastung und Verkehrsverflechtungen ist die Anordnung von Fahrstreifensignalen gemäß RVS 5.35 zu prüfen.
VLSG sind für Glühlampenbestückung oder in LED- Technik mit 300 mm Streuglasdurchmesser auszuführen.
Verkehrszeichen
Verkehrszeichen (VZ) sind als Vorschrifts-, Gefahren- und Hinweiszeichen auszubilden.
Die Anbringung von VZ hat gemäß Straßenverkehrsordnung (STVO) in der letztgültigen Fassung zu erfolgen und bedarf einer Verordnung durch die zuständige Behörde.
Die Ausführung von VZ hat gemäß Straßen-Verkehrszeichen-Verordnung bzw. RVS 5.211 bis RVS 5.213 zu erfolgen.
Sämtliche VZ sind so zu situieren, dass eine ausreichende Sicht auf diese gewährleistet ist und eine Wartung nach Möglichkeit ohne Behinderung des Verkehrs durchgeführt werden kann (z.B. in Abstellnischen).
In der Einsichtsstrecke sind im Regelfall keine VZ zu situieren.
Wegweiser und Vorwegweiser sind nach Möglichkeit außerhalb der Tunnel anzuordnen.
9.3.4.1.1 Verkehrszeichenausführung
Hinsichtlich der Betriebszustände mit kurz- und langfristigen Behinderungen sind VZ im Tunnel beleuchtet (innenbeleuchtet, LED, Faseroptik oder angestrahlt) und im Portalbereich unbeleuchtet auszuführen.
9.3.4.1.2 Abmessungen von Straßenverkehrszeichen
Straßenverkehrszeichen im Tunnel sind im Regelfall im Format Mittel 2 auszuführen, das Kleinformat ist zulässig.
Außerhalb des Tunnels sind VZ gemäß StVZVO auszuführen.
Hinweiszeichen
ASN sind durch einseitig sichtbare Hinweiszeichen gemäß Abbildung 11 zu kennzeichnen.
Informationstafeln
Die Anordnung von Informationstafeln (Info-Tafel) zur Erhöhung des Sicherheitsstandards sind im Einzelfall unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze zu prüfen.
Infotafel sind in der Regel vollgraphikfähig und mehrfarbig zur Darstellung von Symbolen und zweizeiligen Texten, vorzugsweise in LED-Technik auszuführen.
Verkehrserfassung
In Abhängigkeit der vorzusehenden BUS sind Einrichtungen für die Verkehrserfassungen vorzusehen:
Nach Erfordernis sind je Fahrstreifen auszuwerten:
Anzahl der KFZ (Beeinflussung der Beleuchtung s. RVS 9.27)
Anzahl der PKW und LKW-Einheiten sowie mittlere Fahrgeschwindigkeiten (Beeinflussung der Belüftung s. RVS 9.261)
Stauerkennung (Beeinflussung der Verkehrslenkung)
Erfassung von KFZ gemäß automatischer Straßenverkehrszählung
Die Verkehrserfassung ist mit geeigneten Einrichtungen (induktionsschleifen, Videobildauswertung, etc.) auszuführen.
Parameter für den Stau sind Fahrzeuggeschwindigkeit und -frequenz.
Zusätzlich sind Fahrzeuge in ASN zu registrieren.
Videoüberwachung, -bildauswertung und - bildaufzeichnung
Videoüberwachung
Grundsätzlich ist eine lückenlose Überwachung des Fahrraumes vorzusehen (s. Tab. 3).
Die Kamerastandorte sind so auszuwählen, dass besonders die Bereiche von NRN, ASN, UKM, Einfahrten zu FQ, EQ, FA, EA, Portalbereiche und VLSA nach Höhenkontrollen überwacht werden.
Alle Bildsignale der Aufnahmekameras sind zur BZ zu führen.
Es ist anzustreben, die Koppelfelder in einer BZ bzw. ÜZ zu situieren.
In der BZ ist mindestens ein TV-Monitor für die Vor-Ortbedienung vorzusehen.
In eine ÜZ sind im Regelfall alle Kamerasignale in Form von Livebildern zu übertragen.
Die Videobildübertragung ist zwischen der BZ und der ÜZ vorzugsweise über Lichtwellenleiter auszuführen.
Mindestanforderungen an TV-Kameras:
CCD-Farbkamera mit automatischer Blendeneinstellung und automatischem Weißabgleich.
Wetterschutzgehäuse (IP 66) mit Kameraanschlussstecker, Staubschutztubus, Scheibenheizung:
Mindest-Pixel-Anzahl:
440.000 = 582 (Vertikal) x 752 (Horizontal) Pixel effektiv.
Horizontale Bildauflösung:
mindestens 450 Zeilen
Lichtempfindlichkeit:
0,5 Lux für ein auswertbares Bild
Systemeinstellungen müssen über eine genormte Schnittstelle femparametrierbar sein.
Bei der Anordnung der TV-Monitore ist ein Betrachterabstand, der im Regelfall der 6-fachen Bildschirmdiagonale entspricht, zu berücksichtigen.
Videobildauswertung
Bei der Berücksichtigung einer Videobildauswertung ist zu überprüfen, ob dadurch andere BUS (wie z.B. Zählschleifen) ersetzt werden können.
Videobildaufzeichnung
TV-Kamerabilder sind zur Dokumentation und Einleitung von Sondermaßnahmen im nachstehenden Rahmen aufzuzeichnen.
9.3.8.3.1 Bildaufzeichnung
Im Normalfall sind von allen TV-Kameras 2 bis 4 Bilder je Sekunde (abhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) über eine Zeit von 6 bis 12 Stunden permanent zu speichern und können danach überschrieben werden.
Im Alarmfall sind von vier, im unmittelbaren Ereignisbereich situierten TV-Kameras je 10 Bilder pro Sekunde für einen Zeitraum einer Stunde aufzuzeichnen.
Bei der Anlagenbemessung muss von gleichzeitig zwei Ereignissen ausgegangen werden.
Der Alarmspeicher ist so zu bemessen, dass vier Alarme über einen Zeitraum von mindestens je einer Stunde gespeichert werden können.
Die Möglichkeit einer Alarmvorlaufaufzeichnung ist zu prüfen.
Alarm-Speicher sind mit einem Passwortschutz für die Auslagerung oder Löschung der Daten zu versehen.
9.3.8.3.2 Bildwiedergabe
Bis zu vier aufgezeichnete Videobilder müssen in der Auswerteeinrichtung frei und einfach wählbar visualisiert werden können.
Ein frei wählbares aufgezeichnetes Videobild ist mit der Auswerteeinrichtung dem Koppelfeld in der ÜZ anzubieten.
Höhenkontrolle
In Tunnel mit Bus-Einrichtungen, die unter 5,3 Meter über der Fahrbahnoberkante angeordnet werden ist zu deren Schutz die Anordnung einer Höhenkontrolle (HK) zu prüfen.
Für den gesamten verkehrswirksamen Abschnitt ist dementsprechend das Verkehrskonzept abzustimmen.
Eine HK muss Beladungen höher als 4,5 Meter bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit sowie bei Schneefall oder Nebel zuverlässig detektieren.
Bei Ansprechen der HK ist die nachfolgende VLSA auf ROT zu schalten.
Die HK und die nachfolgende VLSA sind derart zu situieren, dass überhöhe Fahrzeuge entweder auf einer vor dem Tunnel liegenden Fläche abgestellt und entsprechend entladen werden oder den Straßenzug noch vor Erreichen des Tunnels verlassen können.
Das Auslösen der HK ist in der BZ, ÜZ bzw. ÜS optisch anzuzeigen und akustisch zu melden.
Sowohl das optische als auch das akustische Signal muss bis zur Quittierung durch das Bedienpersonal wahrnehmbar sein.
HK sind durch ein Hinweisschild zu kennzeichnen.
Bei der vorgenannten VLSA ist eine Notrufeinrichtung (NRE) anzuordnen.
Sonstige Verkehrsleiteinrichtungen
Die Fahrbahnränder sind durch Leiteinrichtungen (rechter Rand rot, linker Rand weiß) in der jeweiligen Fahrtrichtung in rückstrahlender oder selbstleuchtender Ausführung zu kennzeichnen.
Die in Tabelle 3 angeführten Regelabstände sind in Kurvenbereichen zu verringern.
Die Montage der Leiteinrichtungen hat ausschließlich am Bordstein zu erfolgen.
Notrufeinrichtungen
Notrufe sind über Notruf- oder Hilferufanlagen zu übertragen.
Notrufanlagen
Notrufanlagen müssen zur Übertragung von Sprache und Informationen ausgeführt sein und aus standardisierten Anlagenkomponenten konfiguriert werden.
Kabelwege sind im Regelfall von anderen BUS getrennt auszuführen.
Hilferufanlagen
Diese bestehen aus einer Kombination von Telefonanlagen mit Informationsübertragungsanlagen, im Aussehen und Bedienung gleich einer Notrufanlage.
Anforderungen
Not- bzw. Hilferufe sind in eine BZ und ÜZ bzw. ÜS zu übertragen.
Die Notruf- bzw. Hilferufstelle ist bedienerfreundlich auszuführen.
Notrufeinrichtungen (NRE) sind vorzugsweise in Stichleitungstechnik von der BZ, BS oder EN bei ASN zu verkabeln.
NRE mit einfacher Busstruktur sind nur bei Gefährdungsklasse I und II zulässig, bei Gefährdungsklasse III und IV muss die Busstruktur in Ringform ausgeführt werden.
Die geforderten anlagenspezifischen lnformationslaufzeiten (s. Tab. 8) sind einzuhalten.
NRE sind im Tunnel und in den Portalbereichen anzuordnen.
NRN und NRS in Portalbereichen sind durch beleuchtete und in beiden Richtungen sichtbare Hinweisschilder mit Notrufsymbol zu kennzeichnen.
Hinweisschilder sind an die SSV-Versorgung anzuschließen.
Anlagenausführung
NRE im Tunnel (NRN)
Die NRE sind in Nischen gemäß RVS 9.281 unterzubringen.
Die NRN-Türe ist mit einer Einscheiben-Sicherheitsverglasung (Mindestabmessung 650 x 1600 mm) auszuführen, die einen freien Ausblick in den Verkehrsraum gestattet.
Die Sprechverbindung erfolgt im Regelfall mit Handhörer.
NRE im Portalbereich (NRS)
Die NRE im Portalbereich sind funktionell dem Tunnel zuzuordnen.
Die Ausführung als geschlossene Kabine wird im Hinblick auf die Sprachverständigung (Lärmschutz für den Hör- und Sprachweg) bzw. den mechanischen Schutz (integrierter Schneeschutz und Überdachung des Notrufsäulenplatzes) empfohlen.
Nachfolgende Anforderungen sind zu beachten:
Gefahrenmeldung mittels Tasten
Einbaumöglichkeit für BuS (z.B. WVZ)
Kabelaufführungs- und Rangierraum
Anlagenfunktionen
Für die Hilferufanlage gelten:
Gezieltes Absetzen eines Hilferufes mittels Handgefahrenmelder (s. Pkt. 9.6.3)
Meldungen sind über die NRE an die Einrichtungen in der BZ anzubinden
Akustischer Alarm bei Notrufbetätigungen für das Bedienpersonal in der BZ, ÜZ oder ÜS
Optische Anzeige jeder einzelnen NRE in der BZ; ÜZ bzw. ÜS
Einlangende Hilferufe müssen gesondert quittiert werden
Gezielte Anwahl jeder einzelnen NRE von der BZ, ÜZ oder ÜS aus
Gegensprechverfahren zwischen Notrufsprechstelle und BZ bzw. UZ, ein gleichzeitiges Sprechen mit mehreren Notrufsprechstellen ist zu verhindern
Makelbetrieb zwischen mehreren Außensteilen
Erweiterungsmöglichkeit der Datenübertragungseinrichtung für weitere Informationen
Zusätzliche Anlagenfunktionen für die Notrufanlage
Daten der NRE sind unabhängig von anderen Tunneldaten (s. Pkt. 9.9) zu übertragen
Außer der Übertragung von NRE-Daten sind im Regelfall keine zusätzlichen Befehle und Meldungen zu übertragen
Sämtliche Tasten und die Leitungswege sind zyklisch in-Zeitintervallen von max. einer Minute und/oder Ruhestromsysteme zu überwachen
Beruhigungstexte sind nach einer Notruf-Betätigung bis zum Verbindungsaufbau mit der BZ, ÜZ bzw. ÜS abzusetzen
Ansteuerung von Verkehrslichtsignalgeber (optisches Signal)
optische Information für den Hilfesuchenden über die Betriebsbereitschaft der NRE
Informationsanlagen
Fernsprechanlage
Für Wartungs- und Servicearbeiten an BuS ist eine Fernsprechanlage für den Betrieb zu errichten.
Im Regelfall sind Telefonkleinzentralen in der BZ vorzusehen.
Die Verbindung zwischen BZ und ÜZ ist über einen eigenen Kabelweg anzustreben.
Beschallungsanlage
Die Beschallungsanlage besteht aus, in Nischen- oder Freifeldverteiler einzubauenden Verstärkern und diesen zugeordneten Lautsprecherkombinationen.
Die Anlage ist so zu bemessen, dass ein Schalldruckpegel von mindestens 110 db(A) in 3 m Entfernung im Bereich von 1 bis 4 kHz von einer Lautsprecherkombination erreicht wird.
Tunnelfunkanlage
In Abhängigkeit der Gefährdungsklassen und der RVS 9.286 ist im Tunnel eine Funkanlage zu installieren.
Tunnel und Verbindungen ins Freie (s. RVS 9.281) sind mit je einem Funkkanal für den Funkverkehr der Feuerwehr, Exekutive, Rettung, betrieblichen Erhaltung, mindestens einem Verkehrsfunk und einer für alle Tunnelanlagen einheitlichen Objektfunkfrequenz sowie einem Reservekanal auszurüsten.
Beim Verkehrsfunk ist die Einsprechmöglichkeit von der ÜZ und BZ vorzusehen.
Die Dimensionierung und Auslegung der Funkanlage hat gemäß RVS 9.286 zu erfolgen.
Erfordernis und Anforderungen an die Tunnelfunkanlage sind in Abhängigkeit der Gefährdungsklassen und gemäß Tabelle 2 festzulegen.
Komponenten der Tunnelfunkanlage (Funkverstärker etc.) dürfen in NRN eingebaut werden.
Nachstehende Funkanlagenkategorien und Anforderungen sind zu berücksichtigen:
Kategorie 1
Bei einer Beschädigung des HF-Strahlersystemes (Kabel bzw. Richtstrahlantenne) oder des Verstärkers darf die gesamte Anlage ausfallen.
Kategorie 2
Der Funkempfang darf ausfallen bei:
einer Beschädigung des strahlenden HF-Kabels auf eine Entfernung von max. 500 m
einer Störung einer Verstärkereinheit oder bei Beschädigung des Transportkabels auf eine Entfernung von max. 3.000 m
Kategorie 3
Der Funkempfang darf bei einer Beschädigung des strahlenden HF-Kabels oder des Transportkabels oder bei Störung einer Verstärkereinheit über eine Entfernung von max. 500 m ausfallen.
Gefahrenmeldeanlage
Alle Komponenten und Systeme der Gefahrenmeldeanlage müssen ständig auf deren Funktion überwacht werden.
Sie dürfen in Busstruktur ausgeführt und in NRN durchgeschliff en werden.
Brandmeldeanlage für Betriebs- und Betriebsführungsräume
Die Brandmeldeanlagen müssen von einer akkreditierten Prüfstelle nach einschlägigen Normen der TRVB (Technische Richtlinien, Vorbeugender Brandschutz) oder gemäß den besonderen Anforderungen des Tunnelbetriebes zugelassen sein.
Druckknopfmelder
Druckknopfmelder gemäß C)NORM EN 54 Teil 11 sind gemäß TRVB S 123 bei Objekten im Bereich aller Ausgänge anzuordnen.
Automatische Brandmelder
Zum Anlagenschutz sind punktförmige Melder gemäß Tabelle 3 und TRVB S 123 zu situieren.
Brandmelderzentrale
Die Brandmelderzentrale muss der ÖNORM EN 54 Teil 2 entsprechen.
Die Auswertung hat getrennt nach Handfeuermelder, automatischen Brandmeldern und Gefahrenmeldeanlage die nicht von einer anderen BuS überwacht sind, zu erfolgen.
Alle Brandmelder sind in einer (mehreren) Brandmelderzentrale(n) zusammenzufassen und auszuwerten.
Paralleltableaus und Schlüsselsafes sind nach Bedarf anzuordnen.
Brandmeldeanlage für den Tunnelfahrraum
Tunnel mit einer Lüftungsanlage für den Brandfall sind mit einer automatischen Brandmeldeanlage auszurüsten.
Sowohl bei der Situierung als auch bei der Produktwahl ist auf eine rasche Branddetektion zu achten.
Anforderung an eine automatische Brandmeldeanlage
Die automatische Brandmeldeanlage im Tunnel muss bei der betreffenden Luftlängsgeschwindigkeit und Brandlast eine Branddetektion gemäß Tabelle 7 sicherstellen, von einer akkreditierten Prüfstelle geprüft und zugelassen sein.
Automatische Brandmelder sind durch ein Maximal- und Differentialmelderverhalten oder ein technisch gleichwertiges System auszuführen.
Beim Maximal- und Differenzialmelder-System darf der Messpunktabstand (in Tunnellängsrichtung) max. 10 m betragen.
Die Anzahl der Systeme ist auf den Erfassungsradius und die Systemgegebenheiten abzustimmen.
Meldeabschnitte sind nach Vorgabe des Brandprogramms, jedoch mindestens im Abstand der NRN zu unterteilen.
Das System ist so aufzubauen, dass bei Auftreten eines Einfach-Fehlers (z.B. Leitungsbruch, Ausfall einer Auswerteeinheit) maximal 1.000 m Überwachungslänge ausfallen.
Schwelbranderkennung im Tunnelfahrraum
Ein Schwelbranderkennungssystem muss zwischen Brandrauch und Störgrößen (Staub, Abgase, etc.) unterscheiden können.
Ein zuverlässiger Alarm bereits in der Schwelbrandphase des entstehenden Brandes muss gewährleistet sein.
Tab. 7:
Maximale Branddetektionszeit in Sekunden
LUFTLÄNGS GESCHWIN DIGKEIT
BRANDDETEKTION
BRANDLAST
VORALARM
ALARM
bis 3 m/s
2 x 1 m 2 mit je 10 Liter Spirituspool-Feuer (C 2H 5OH).
Nominelle Brandleistung:
ca. 1,5 MW
3 m/s
2 x 1 m 2 Dieselpool-Feuer mit je 10 Liter Diesel und je 5 Liter Benzin
Nominelle Brandleistung:
ca. 3,5 MW.
Handgefahrenmelder
Zur Hilferufabsetzung sind Handgefahrenmelder getrennt nach SOS und BRAND gemäß Tab. 3 anzuordnen.
Bei NRN und NRS angeordnete Handgefahrenmelder müssen gleich ausgeführt und unmittelbar über der Tastfläche (s. Pkt. 10.4.1) gekennzeichnet sein.
Handgefahrenmelder sind in einem Gehäuse aus Kunststoff (Polykarbonat), quadratisch (ca. 80x80mm) mit runder Tastfläche (ca. 40 mm Durchmesser) und .integrierten LEDs, auszuführen.
Die LEDs sind dauernd zu beleuchten und müssen nach Betätigung blinken.
Handgefahrenmelder sind ruhestromüberwacht an eine Informationsübertragungsanlage (s. Pkt. 9.9), eine Notrufeinrichtung (s. Pkt. 9.4) oder eine Brandmelderzentrale (s. Pkt. 9.6.1.3) anzuschließen.
Gefahrenguttransport (GGT)-Überwachung
Ist auf Grund von Verordnungen, Vorgaben des Tunnelbetreibers, etc. eine -Überwachung von GGT in Tunnelanlagen erforderlich, so sind folgende Mindest-anforderungen zu erfüllen:
Personelle Überwachung
Überwachung nach telefonischer Anmeldung durch den GGT-Lenker von der  ÜZ aus mittels Videoüberwachung (Verfolgung durch Autoseiektor etc.)
Transportbegleitung
Von der Transportbegleitung ist der ÜZ das Gefahrengut, die Ein- und Ausfahrt sowie im Bedarfsfall der Aufenthaltsort im Tunnelabschnitt, vorzugsweise über ein tunneleigenes Informationssystem (z.B. Tunnelfunk) zu übermitteln.
Automatische GGT-Überwachung 9.7
Die Datenübermittlung im Mindestumfang von:
KFZ-Kennzeichen
Art der Gefahrengüter
Inhaltsangabe
bei Tankfahrzeugen Beladungszustand voll oder leer
Menge (m3, Tonnen, Stück) bei allen andern Fahrzeugen
muss rechtzeitig vor der letzten Abstellfläche vor der Tunneleinfahrt oder der letzten Ausfahrtsmöglichkeit erfolgen.
Die ordnungsgemäße Datenübertragung muss dem Fahrzeuglenker optisch oder akustisch zur Kenntnis gebracht und im Fahrzeug protokolliert werden.
Der GGT ist bei den Meldepunkten (Tunneleinfahrt, je Lüftungs- oder Brandentrauchungsabschnitt, Tunnelausfahrt) zu erfassen.
Die Fahrzeit zwischen den Meldepunkten ist zu überwachen.
Bei einer Zeitüberschreitung ist ein Suchalarm auszugeben.
Bei Alarmen von Gefahrenmeldeanlagen (Notruf im Tunnel, Staumeldung, Brand, etc.) sind die aktuellen Daten aller GGT im Tunnel automatisch auszudrucken und am Alarmmonitor zu visualisieren.
Im GGT-Normalbetrieb (ordnungsgemäße An- und Abmeldung) werden in der ÜZ keine GGT-Daten angezeigt, müssen aber jederzeit abrufbar sein.
Ordnungsgemäß an- und abgemeldete GGT sind aus dem Archiv zu löschen, wobei eine Kennzahl (z.B. KFZ-Kennzeichen) über einen, Zeitraum von 24 Stunden zu archivieren ist.
Die gleichzeitige An- und Abmeldung mehrerer Fahrzeuge ist zu gewährleisten.
Automatische Abläufe infolge Gefahrenmeldung
Gefahrenmeldungen sind mit den Steuerungen folgender BuS zu verknüpfen:
Lüftersteuerung
Verkehrssteuerung
Videoüberwachung
Videobildaufzeichnung
Löschanlage
Beleuchtungsanlage
Gefahrenmeldungen sind in der BZ, ÜZ, oder/und ÜS optisch anzuzeigen, akustisch zu melden und müssen bis zur Quittierung wahrnehmbar sein.
Brandschutzplan
Brandschutz-, Brandmelde- und Löscheinrichtungen sind in einem Brandschutzplan gemäß TRVB zu dokumentieren.
Diese Dokumentationsunterlagen sind der Feuerwehr zu übergeben und in der BZ, ÜZ oder ÜS aufzulegen.
Löscheinrichtungen
Löscheinrichtungen sind unter Berücksichtigung nachstehender Bedingungen und in Abhängigkeit der Tabelle 2 und 3 vorzusehen.
Die Planung der Löscheinrichtungen ist im Einvernehmen mit der Feuerwehr durchzuführen.
Von den nachfolgenden Festlegungen kann abgewichen werden, wenn diese auf Grund der örtlichen Verhältnisse bzw. der Charakteristik des Tunnels nicht erforderlich sind und wenn im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesfeuerwehrverband entsprechende Ersatzmassnahmen getroffen werden.
Handfeuerlöscher
Bei FLN sind je zwei Handfeuerlöscher mit 9 I Löschmittel (WS9) oder äquivalent gleichwertige Löschmittel bereitzuhalten.
Bei NRN sind in einem direkt vom Tunnelfahrraum aus zu öffnenden Abteil je zwei Handfeuerlöscher mit 6 I Löschmittel (WS6) bereitzuhalten.
Handfeuerlöscher müssen den Bestimmungen der ÖNORM EN 3, Teil 1-6 entsprechen, zum Löschen von Bränden der Brandklasse A und B nach ÖNORM EN 2 geeignet und frostsicher sowie feuerverzinkt ausgeführt sein.
Das Feuerlöscherabteil in der NRN ist durch eine Türe mit Klarsichtscheibe abzuschließen und mit einer sicherheitsstromversorgten Dauerbeleuchtung auszustatten.
Das Öffnen der Türe zum Feuerlöscherabteil in der NRN ist in der ÜZ, ÜS bzw. BZ anzuzeigen, die Entnahme eines Handfeuerlöschers hat eine Gefahrenmeldung (s. Pkt. 9.6.5) auszulösen.
Löschwasserbehälter
Die Situierung und Ausführung der Löschwasserbehälter hat gemäß RVS 9.281 zu erfolgen.
Der Füllstand ist zu überwachen und in der ÜZ, BZ bzw. ÜS anzuzeigen, bei Unterschreitung einer einzustellenden Wassermenge ist eine Warnung auszugeben.
Drucksteigerungsanlagen
Ortsfeste Drucksteigerungsanlagen für die Löschwasserleitung sind im Regelfall zu vermeiden.
Wasserbereitstellung
Eine Wasserbereitstellung ist für eine Löschwasserentnahme von 20 I/s für die Dauer von einer Stunde zu gewährleisten.
Wasserentnahme
Die Wasserentnahmestellen im Tunnel sind in FLN gemäß RVS 9.281 vorzusehen.
Zusätzlich sind Hydranten an den. Portalen anzuordnen.
Die Entnahmestellen in FLN sind mit je einem B- und einem C-Auslass mit Festkupplungen auszustatten.
Nach Öffnen der Entnahmestellen soll der Betriebsdruck (6 bis 12 bar) innerhalb von 80 Sekunden erreicht werden.
Wasserentnahmestellen sind gemäß Punkt 10.4.1 zu kennzeichnen.
Löschzubehör
FLN sind mit mindestens folgendem Löschzubehör auszustatten:
Zwei frostsichere Feuerlöscher mit 9 I Löschmittel (WS9) oder äquivalent gleichwertige Löschmittel in feuerverzinkter Ausführung
Übergangsstück B-C
Kupplungsschlüssel
Tunnelbeleuchtung
Das Erfordernis, die Dimensionierung und Auslegung einer Tunnelbeleuchtung hat gemäß RVS 9.27 zu erfolgen.
Die Tunnelbeleuchtung (Einfahrts- und Durchfahrtsbeleuchtung) darf ausschließlich von einer BZ, BS oder EN versorgt werden.
Sicherheitsstromversorgung von Beleuchtungseinrichtungen
An die SSV sind anzuschließen:
die Beleuchtungssteuerung
Teile der Durchfahrtsbeleuchtung (Notbeleuchtung) gemäß RVS 9.27
Fluchtwegorientierungsleuchten
Fluchtweghinweisleuchten
Leuchten in NRN, EN und FLN
Beleuchtung der FQ, EQ und GQ
Teile der Beleuchtung der FA, EA, GA und der Fluchtstiegenhäuser
Teile der Beleuchtung der ÜZ, BZ und BS
Die Anordnung der Durchfahrtsleuchten ist derart vorzunehmen, dass in unmittelbarem Bereich einer NRN eine an die SSV-Anlage angeschlossene Leuchte situiert ist.
Ausfallslänge der Durchfahrtsbeleuchtung
Die maximale Ausfallslänge muss dem NRN-Regelabstand (s. RVS 9.281) entsprechen.
Fluchtwegorientierungsleuchte
Die Fluchtwegorientierungsleuchte ist innenbeleuchtet mit ebener Leuchtfläche auszuführen und am Tunnelulm anzuordnen.
In der Leuchtfläche sind zwei Fluchtwegsymbole (beleuchtete Symbolgröße jeweils ca. 35 x 40 cm), mit den Entfernungen zum nächsten gesicherten Rettungs- und Sicherheitsweg (s. Pkt. 10.4.2 und Abb. 14) im Regelfall in [m] anzugeben.
Die beiden Fluchtwegsymbol-Leuchtflächen gemäß Abbildung 14 müssen mit 1800 Lumen je Leuchtfläche ausgeleuchtet und getrennt ansteuerbar sein.
Das Leuchtverhältnis zwischen weißer und grüner Fläche darf nicht größer als 0:1 sein.
Der Ausfall einer Leuchtfläche hat automatisch das Abschalten der zweiten Leuchtfläche zu bewirken.
Fluchtwegorientierungstafel
Die mit einer hochreflektierenden Folie in gleicher Symbolgröße ausgestattete Fluchtwegorientierungstafel ist eben, unbeleuchtet gegenüber den Fluchtwegorientierungsleuchten anzuordnen.
Informationsübertragungsanlage
Die Übertragung von Informationen (Befehle, Meldungen, Messwerte, Zählwerte, etc.) hat im adernsparenden Prinzip zu erfolgen.
Die Anlagen für die Informationsübertragung sind in Abhängigkeit des Informationsumfanges und der Gefährdungsklassen gemäß Tabelle 2 auszulegen.
Für die Informationsübertragung sind zu berücksichtigen:
Einfache Informationsübertragungen
Redundante Informationsübertragungen
Allgemeine Leistungsanforderungen
In Anlagen für die Informationsübertragung darf der Ausfall eines peripheren Steuergerätes die Datenübertragung anderer Steuergeräte nicht beeinflussen.
Projektbezogen ist zu prüfen, ob innerhalb des Tunnels getrennte oder gemeinsame Steuerungseinrichtungen für die Anlagenbereiche, Notruf (Daten), Lüftung, Verkehrslenkung, Brand, Beleuchtung, Sonstige Anlagen vorzusehen sind.
Die Informationsübertragung hat einfach oder redundant zu erfolgen.
Die dezentralen Anlagenkomponenten müssen zur Optimierung der Betriebsführung für Ferndiagnose und Fernparametrierung ausgelegt sein.
Die Anbindungen an die BZ bzw. ÜZ hat über genormte Schnittstellen zu erfolgen.
Übertragungssysteme
Die Übertragungssysteme sind in Sternverkabelung, in Busstruktur oder als Netzwerk zu planen.
Die Verkehrsart ist in Bezug auf Verfügbarkeit unter Beachtung der maximal zulässigen anlagenspezifischen Informationslaufzeiten (s. Tab. 8) auszuwählen und zu betreiben.
Einfache Informationsübertragungen
Die Verbindungen erfolgen zwischen getrennt oder gemeinsam ausgeführten Einfach-Steuergeräten mit Einfach-Übertragungseinrichtungen in Sternverkabelung oder Busstruktur.
Bei in Ringform ausgelegten Anlagen müssen im Fehlerfall die peripheren Steuerungseinrichtungen eine automatische Datenflussumkehr gewährleisten.
Zwischen BZ und ÜZ bzw. ÜS ist eine Informationsübertragung per Funk unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte gemäß Tab. 2 zu prüfen.
Redundante Informationsübertragungen
Die Verbindungen erfolgen zwischen zweifach ausgeführten Steuergeräten und Übertragungseinrichtungen mit zwei Übertragungswegen.
Bei der Ausführung ist zu beachten:
die Umschaltung muss automatisiert und stoßfrei (Hot-Stand-by) erfolgen
und es darf bei Einfachfehlern kein Datenverlust eintreten.
Leitungsschutzeinrichtungen
Übertragungsleitungen aus Kupfer sind durch Leitungsschutzeinrichtungen mit einer Isolationsspannung von mindestens 2 kV an beiden Seiten zu trennen.
Eine Stoßspannungsfestigkeit von 6 kV/2J mit einem zulässigen Ableitstoßstrom von 5 kA gemäß VDE 0675 ist gefordert.
Maximal zulässige anlagenspezifische Informationslaufzeiten
Die Anlagen und Übertragungsarten sind entsprechend den Gefährdungsklassen so zu dimensionieren und auszuiegen, dass die in Tabelle 8 angeführten, maximalen, systembedingten Schalt- und Telegrammlaufzeiten (Angabe in Sekunden) unter Beachtung nachstehender Vorgaben nicht überschritten werden.
In einer ÜZ für mehrere Tunnelanlagen sind die in Tabelle 8 angeführten Zeiten mit dem geringsten Wert zu bemessen
Die geforderte Informationslaufzeit für Meldungen beinhaltet die Zeit vom Einlangen der Information beim entferntesten Schaltgerät über alle Informationsübertragungsanlagen bis zum Eintreffen in der BZ bzw. ÜZ einschließlich der Anzeige am aufgeschalteten Bildschirm
Die geforderte Informationslaufzeit für Befehle und Meldungen beinhaltet die Zeit vom Absetzen des Befehles in der BZ bzw. ÜZ mit dem Bedienrechner über alle Informationsübertragungsanlagen bis zum Schaltgerät und in Form einer wahren Rückmeldung des Schaltgerätes retour über den vorbeschriebenen Meldungsweg
Anlagenbedingte Schaltzeiten müssen in den Informationslaufzeiten enthalten sein
Ist eine Informationsübertragung zwischen BZ und ÜZ bzw. ÜS nur über eine öffentliche Fernmeldeverbindung möglich, so ist die dafür erforderliche Zeit ergänzend zu berücksichtigen
Die in Tabelle 8 angeführten Bildaufbauzeiten für Prozesse sind unter Berücksichtigung von 150 Prozessvariablen zu erreichen
Kabel und Leitungen
Hinsichtlich der Kabelführung ist die RVS 9.281, die Betriebsbedingungen und technische Verlegevorgaben zu beachten.
Kabel und Leitungen sind
generell, soferne es nicht anlagenbedingt erforderlich ist (Funk, Brandmeldung, Beleuchtung etc.) nicht im Fahrraum zu verlegen
Tab. 8:
Maximal zulässige anlagenspezifische Informationslaufzeiten in Sekunden Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen
Instalaciones de funcionamiento y seguridad
Gefährdungsklasse
I
II
III
IV
Notrufanlagen
Hilferufanlagen
Meldeweg Tunnel-BZ
Hilferufanlagen
Meldeweg Tunnel-ÜZ
Notrufanlage
Meldeweg Tunnel-BZ
Notrufanlage
Meldeweg Tunnel-ÜZ
Sprachweg einschl. Aufschaltung Tunnel-ÜZ
Informationsübertragungsanlagen
Befehls- und Meldeweg BZ-Tunnel-BZ
Meldeweg Tunnel-BZ
Befehls- und Meldeweg
ÜZ-Tunnel-ÜZ
Meldeweg Tunnel-ÜZ
Übertragungszeiten für Werte der Verkehrserfassung
Von der Auswerteeinheit zur BZ
Prozessbildaufbauzeiten
Bilder mit Variablen (aus Hauptspeicher) anzeigen
Bilder in den Hauptspeicher einlesen und anzeigen
aus Gründen der Betriebssicherheit soweit als möglich ungeschnitten im erhöhten Seitenstreifen oder in Kollektoren zu führen
mit der Eigenschaft halogenfrei zu verwenden
mit getrennten Neutral- und Schutz-Leitern auszuführen
Ein Funktionserhalt von E 30 gemäß ÖNORM DIN 4102-12 und ein Isolationserhalt von FE 180 (gemäß, ÖNORM E 3653) ist ergänzend vorzusehen:
im Fahrraum mit einer frei verlegten Länge von mehr als einem Meter oder in Ausnahmefällen in Zuluftkanälen
Energieversorgungskabel für SSV zwischen BZ, BS und EN
BuS mit erhöhten Anforderungen (z.B. Lüfteranspeisung, Torantriebe)
Transportkabel für die Brandmeldeanlage
Ungeachtet des Isolationserhaltes für Kabel sind Tragsystemkonsolen von Kabelrinnen in der Regel in einem Abstand von max. 1 m im Tunnelfahrraum und 1,25 m in Kollektoren, BS und BZ vorzusehen.
Kabelführungen sind an folgenden Stellen brandbeständig (F9O/S90) zu trennen:
Versorgungskanal zu Kabelausführungen
Kailektor zu Schlitzen im Fahrraum
Versorgungskanal/Kollektor zu NRN, EN, BS und BZ
Schachtbefahnrngsanlage
In der Regel sind Schachtbefahrungsanlagen in Abhängigkeit der Zufahrtsmöglichkeiten ab 20 m Schachthöhe für Inspektionen und Sanierungsarbeiten vorzusehen.
Folgende Leistungsmerkmale sind bei der Planung zu berücksichtigen:
Bei kombinierten Zu- und Abluftschächten ist eine gemeinsame Schachtbefahrungsanlage vorzusehen
Einbauteile im Schacht sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken
Die Geschwindigkeit des Fahrkorbes hat mindestens 20 m/min zu betragen
Am Schachtfuß und Schachtkopf sind betriebliche Zugangsstellen vorzusehen
Ein gesichertes Ablassen des Förderkorbes mittels Lüften eines Bremssystems durch Hand ist vorzusehen
Im Förderkorb ist eine fest installierte Beleuchtung sowie eine Handlampe mit Akku vorzusehen
Eine Sprechverbindung zwischen Förderkorb und Maschinenhaus ist herzustellen
Für den Totalausfall der Anlage sind Maßnahmen für eine Bergemöglichkeit vorzubereiten
Zugangstüren und Tore sind zu überwachen
Schachtbefahrungsanlagen mit Seilantrieb sind mit einer einlagigen Aufwicklung auszuführen
Während des Betriebes der Schachtbefahrungsanlage ist die Lüftungsanlage außer Betrieb zu nehmen
Schachtbefahrungsanlagen sind vor Inbetriebnahme von einer akkreditierten Prüfanstalt abzunehmen
Betriebsräumlichkeiten - Umfang und Ausstattung
Betriebsstation
In einer Betriebsstation (BS) sind in Abhängigkeit der BuS getrennte Räume für nachstehende Anlagen zu berücksichtigen:
Mittelspannungsschaltanlage
Transformatoren, Regelumspanner, etc.
Sicherheitsstromversorgung mit unterbrechungsloser Versorgung oder Kurzunterbrechung (ab ca. 10 kVA)
Sicherheitsstromversorgung mit Unterbrechungszeit
gemeinsamer Raum für Niederspannungs- und Sicherheitseinrichtungen
Lager- und Serviceraum, Werkstätte
Raum für Handy-Netzbetreiber
Betriebszentrale
Eine Betriebszentrale (BZ) umfasst projektsbezogen Räumlichkeiten der BS, Einrichtungen für die Überwachung sowie Sanitärräumlichkeiten.
Sämtliche Gerätekomponenten sind in Schränken mit Türen einzubauen.
In einer Tischkombination sind die Geräte für die Überwachung unterzubringen.
Der Umfang ist auf nachstehende Einrichtungen zu minimieren:
Notrufabfragebedieneinheit
Rechner (Bedienrechner als Einzelplatzlösung gemäß Stand der Technik), ein Bildschirm, Tastatur und Maus für Anlagenbedienung
Mindestens ein Video-Überwachungsmonitor
Sprechgarnitur für Telefon, Funk, Lautsprecheranlage
Überwachungszentrale
In einer Überwachungszentrale (ÜZ) sind eigene Räumlichkeiten für folgende Funktionen vorzusehen:
Überwachung, Visualisierung und Bedienrechner
Prozessrechner, Server, Protokollierung, Informationsübertragung und Aufbereitung
Energieverteilung (EVU und SSV)
Die Anlagenkonfiguration im Raum für die Überwachung und Visualisierung hat eine optimale Betriebsführung durch Wahl geeigneter Geräte- und Visualisierungskomponenten unter Einhaltung von ergonomischen, akustischen und lüftungstechnischen Regeln sowie allgemein gültiger Gesetze (Dienstnehmerschutzverordnung, etc.) zu ermöglichen.
Der Geräteumfang im Überwachungsbereich ist aus Gründen der Übersichtlichkeit und Bedienbarkeit zu minimieren, und dabei ist zu berücksichtigen:
Einzel- oder Mehrplatzbedienung, objektabhängig
Bedienrechner und Tastaturen mit maximal vier Bildschirmen pro Bedienplatz
Standardprogramme für Textverarbeitung und Tabellenkalkulation
Netzwerkausführung für die Visualisierung und Rechner
Standardnetzwerkprotokolle (wie z.B. TCP-IP)
Aktive Netzwerkkomponenten (z.B. Switch) zur Erreichung der geforderten Ausfallsicherheit
Sternförmige Verkabelungen für alle Rechnerkomponenten innerhalb der ÜZ
Bedieneinheit für den Notruf aller zu überwachenden Tunnelanlagen und der Freilandstrecke
Bedieneinheit und Hörer für die Tunnelfunkanlage
Videoüberwachungsmonitore, je Tunnelanlage und Tunnelröhre sind im Regelfall zwei Monitore (je Portal und Tunnelröhre) vorzusehen
Bildsignale sind über ein gemeinsames Videokoppelfeld zu führen
Bildschirmbediente Aufschaltung beliebiger Kameras auf frei wählbare Monitore
Automatische Sprachaufzeichnung bei Notrufen
Automatische Videobildaufzeichnung bei Alarmen (s. Tab. 2)
Integrierung von Sonderanlagen in die Gesamtanlage
Innerhalb der ÜZ ist die Bildschirmbedienung mit einer einheitlichen Bedieneroberfläche auszuführen.
Anlagendatenverarbeitung
In der Regel sind sämtliche für die Anlagensteuerung und Optimierung erforderlichen Daten zu erfassen und zu archivieren.
Mittels Exportschnittstellen müssen Daten an andere Datenbanken übergeben werden können.
Datenumfang
Ist-Daten sind projektabhängig aus nachstehenden Anlagen zu erfassen.
9.13.1.l Energieverbrauch
Einfahrtsbeleuchtung je Portal
Durchfahrtsbeleuchtung getrennt nach Netz und SSV-Versorgung
Außenbeleuchtung (Portale; Zufahrtsrampen; Betriebsumkehren)
Tunnellüftung je Lüftungsabschnitt
Sicherheitstechnik (SSV-Versorgung - ohne Notbeleuchtung)
Allgemeinanlagen (jeder größere Verbraucher)
Gesamtenergie - je Tunnel
9.13.1.2 Tunnellüftung
Je Lüftungsabschnitt:
Momentanwert CO
Momentanwert NO
Momentanwert Trübung
Luftgeschwindigkeit
Strömungsrichtungen
Je Tunnel:
Luftdruck (Tunnel, Portale, Schächte)
Temperatur (Außen, Innen)
9.13.1.3 Tunnelbeleuchtung
Je Tunnelportal:
Außenleuchtdichte
Leuchtdichte der Einsichtsstrecke
9.13.1.4 Verkehr
Verkehrserfassung je Fahrtrichtung und Fahrstreifen nach vorhandener Unterteilung der Auswerteeinheit, zumindest aber nach PKW und LKW
PKW, LKW und KFZ
Geschwindigkeit
Anzahl und Art der Gefahrenguttransporte
9.13.1.5 Anlagenbetriebsstunden
getrennt nach:
Betriebsstunden je Schaltstufe der Einfahrtsbeleuchtung
Betriebsstunden je Schaltstufe der Durchfahrtsbeleuchtung
Betriebsstunden je Lüfter
Betriebsstunden von Notstromaggregaten
Betriebsstunden von Pumpen
9.13.1.6 Zustände
Von Personen händisch abgegebene Meldungen, Befehle etc.
Rechenwerte
Aus den Ist-Daten sind entsprechend den Anlageverhältnissen nachstehende Rechenwerte ebenfalls erfassen:
9.13.2.1 Energie
Summe der Einfahrtsbeleuchtung
Summe der Durchfahrtsbeleuchtung
Summe der Beleuchtung
Summe der Tunnellüftung
9.13.2.2 Tunnellüftung
Je Lüftungsabschnitt:
Errechnete Schadstoffkonzentration
Q-IST
Q-SOLL
Korrekturwerte
9.13.2.3 Statistik
Tagessummen
Wochensummen
Monatssummen
Jahressummen
9.13.2.4 Verkehr
Summe PKW, LKW und Summe KFZ je Fahrtrichtung und Fahrstreifen
Mittlere Geschwindigkeit
Momentaner Verkehrswert (6 Min. Mittelwert)
KFZ/Std. (aus 6 Min. Mittelwert)
MSV als Q 30 Wert (s. Pkt. 4)
Datenarchivierung
Die Datenverarbeitung hat nach Befehlen, Meldungen (Betriebs- und Gefahrenmeldungen), Mess- und Zählwerten zu erfolgen.
Die Daten sind mit nachstehender Zeitbeigabe zu versehen und zwar als Archivierungswert im:
UTC 24 Stunden Format:
JJJJ:MM:TT/HH:mm:ss,00
9.13.3.1 Befehle
Tabellenstruktur:
Zeit (UTC); Wert; Ort; Befehlstext; Status; User (Wartenaufsichtspersonal-Name); Langtext
9.13.3.2 Meldungen
Tabellenstruktur je Meldungszustand (Kommen, Gehen, Quittiert):
Zeit (UTC); Quittierungszeit; Ort; Meldungstext; Status; Meldeart (Betriebsmeldung, Alarm, Warnung, etc.); Langtext
9.13.3.3 Messwerte
Messwerte werden als Momentan- oder  gemittelte Werte in einer oder mehreren Dateien im Regelfall mit zwei Nachkommastellen archiviert.
Tabellenstruktur der Messwerte:
Zeit (UTC); Status; Name der Prozessvariablen; Einheit; Ausgabeformat; Langtext; Sonstige anlagenbedingte Angaben
Werte sind zu unterscheiden nach:
Online Wert, bestehend aus Originalwert oder Ersatzwert und
Offline Wert = Korrekturwert
Der gültige Wert ist entweder der Original- oder der Ersatzwert.
Ersatzwerte können vom System, vom Betreiber oder aus der Gesamtanlage (z.B. zweite Messstelle) übernommen werden.
Der Ersatzwert kann sein:
der letztgültige Wert
ein konstanter Wert oder
ein berechneter Wert
9.13.3.4 Zählwerte:
Tabellenstruktur:
Zeit (UTC); Wert; Status; Name; Einheit; Ausgabeformat; Langtext
Datenauswertung und Datenausgabe
Sämtliche Zeitangaben bei der Datenausgabe müssen eine Zeitbeigabe mit der Ortszeit im 24-Stunden Format TT:MMMM:JJJJ/HH:mm:ss enthalten.
Die Ausgabe der Daten muss als ASCII-File möglich sein (CSV-Dateiformat) über eine Exportschnittstelle oder ausgewertet in Form von Protokollen, Tabellen oder Grafiken möglich sein.
Protokolle
Die archivierten Daten müssen ausgewertet nachfolgende Datenprotokollierung ermöglichen:
9.13.5.1 Protokollarten
Die archivierten Daten müssen ausgewertet nachfolgende Datenprotokollierung ermöglichen:
Alarmprotokoll
Mess- und Zählwerteprotokoll
Wartungsprotokoll
Betriebsstundenprotokoll mit Stufen- oder Schwell-Wertzuordnung
Ersatzteil; und Kostenerfassung
Betriebsablaufprotokoll
Verkehrsdatenprotokoll
9.13.5.2 Protokollaufbau
Ein Protokoll hat aus einem Protokollkopf, der erforderlichen Anzahl an Spaltenköpfen und den eigentlichen Werten zu bestehen.
Der Protokollkopf hat zu umfassen:
die Protokollart, die Tunnelbezeichnung und den relevanten Zeitraum.
9.13.5.3 Spaltenkopfaufbau
Ein Spaltenkopf beschreibt die Parameter der einzelnen Werte und muss nachfolgende Mindestangaben beinhalten und in der angeführten Reihenfolge archiviert werden:
Einheit; Ort; Anlagenbezeichnung; Gruppe (Messstellen usw.)
Inbetriebnahme, Probebetrieb und Wartungsintervalle
Inbetriebnahme
Zur Inbetriebnahme sind zusätzlich zu den einschlägigen Vorschriften (Elektrotechnikgesetz) folgende anlagenspezifische Unterlagen auszuarbeiten:
Brandschutzplan gemäß TRVB 0 121
Alarm- und Einsatzplan
Bestandspläne
Messprotokolle und Atteste
Wartungs- und Instandhaltungslisten (s. RVS 13.74)
Betriebsanleitungen und Gerätebeschreibungen
Tunnelbetriebsanweisung (s. RVS 9.4)
Probebetrieb
Nach Inbetriebnahme aller Anlagen ist ein Probebetrieb durchzuführen, der sich in der Regel in eine Phase ohne Verkehr und eine Phase nach der Verkehrsfreigabe unterteilt.
Der Umfang und die Vorgangsweise für den Probebetrieb sind festzulegen.
Während des Probebetriebes sind die Funktionen der einzelnen Anlagen sowie deren Zusammenwirken zu überprüfen und zu protokollieren.
Rauch- und Brandversuche gemäß RVS 9.261 sind im Rahmen des Probebetriebes durchzuführen.
Wartungsintervalle
Bei den Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen dürfen nur Anlagenteile vorgesehen werden, deren Wartungsintervall mindestens 6 Monate beträgt (s. RVS 13.74).
Ausführung von Anlagen- und Gerätedetails
Symbole
Es gelten die Verkehrszeichen der StVO, darüber hinaus Symbole der TRVB 0 121.
Tab. 9:
Plansymbole für BuS
Bezeichnung
Symbol
ENERGIEVERSORGUNGSANLAGE
Erdung - Horizontalerder
Erdung - Löschleitung
Erdung - Potentialausgleichsschiene .
Trafostation
Verteiler
ÜBERWACHUNG DER LUFTVERHÄLTNISSE
CO - Messstelle
Druckmessstelle
Luftströmungsmessstelle
NO - Messstelle
Auswertung Luftverhältnisse
Trübungsmessstelle
Temperaturmessstelle
Windmessstelle
LÜFTUNGANLAGE
Ventilatormotoreinheit
Axialventilator
Ventilatormotoreinheit
Strahlventilator
VERKEHRSLENKUNG UND -ÜBERWACHUNG
Fußgängerverbot
Achtung
Lichtsignalanlage
Geschwindigkeitsbeschränkung
Höhenkontrolle
Infotafel
Verkehrserfassung
ASN-Belegtzustand
Verkehrserfassung
KFZ
Verkehrserfassung
PKW und LKW
Verkehrserfassung
KFZ nach StVZ
Verkehrslichtsignalgeber (3-begriffig)
Verkehrslichtsignalgeber (1-begriffig)
Überholverbot
KFZ aller Art
Überholverbot
KFZ über 2,8 t
Wechselverkehrszeichen
Wegweiser
Wechselwegweiser
Videokamera OHNE Schwenkantrieb
Videokamera MIT Schwenkantrieb
NOTRUFEINRICHTUNGEN
Notrufnische
Notrufsäule
INFORMATIONSANLAGE
Beschallungsanlage-Lautsprecher
Tunnelfunkanlage HF-Antennenkabel
Tunnelfunkanlage Breitbandverstärker
Tunnelfunkanlage für Handynetze
Tunnelfunkanlage Strahlantenne
GEFAHRENMELDEANLAGE
Automatischer Brand (Rauch)melder
Automatischer Brand (Rauch)melder im Kabelboden
Automatischer Brand (Rauch)melder in Zwischendecke
Brandmelderzentrale
Grenze des Brandabschnittes
Handgefahrenmelder
Hydrant mit Anschlüssen
Löschmittellager
Schlüssel für Zugang
LÖSCHEINRICHTUNGEN
Feuerlöscher
Pumpanlage
BELEUCHTUNG
Leuchtdichtekamera
Tunnelleuchte mit Gegenstrahl-Optik und Angabe der Bestückung
Tunnelleuchte mit symmetrischer Optik und Angabe der Bestückung
Tunnelleuchte mit symmetrischer Optik und Angabe der Bestückung SSV-versorgt
Bestückungsangaben
NAH 400 W
NAH 250 W
NAH 150 W
NAH 100 W
NAH 70 W
HMI 250
N
H 2
INFORMATlONSÜBERTRAGUNG
Nebenstellenapparat
Telefon-Steckdose
SONSTIGE ANLAGEN
Fluchtwegorientierungsleuchte
Orientierungstafel
Hinweisleuchte für Fluchtweg
Fluchtweg Stiegenhaus
Temperaturbereiche und Schutzarten
Geräte sind in Abhängigkeit des Einbauortes für die angeführten Umgebungsbedingungen auszulegen und müssen den geforderten Schutzarten entsprechen.
Tab. 10:
Temperaturbereiche und Schutzarten der BuS
Einbauort
Temperaturbereich [SYMBOLC]
Luftfeuchtigkeit [%]
Schutzart
Verkehrsraum
- 25 a + 40
IP 65
Tunnelnischen, Kavernen, Luftkanälen
- 10 a + 50
IP 43
trockene Betriebsräume
0 a + 50
IP 20
Freifeldverteiler
- 25 a + 60
IP 43
Gerätespezifikationen
Zulassungsprüfungen für Geräte müssen vor der Angebotslegung zur Verfügung stehen.
Die jeweilige Messgenauigkeit muss bezogen auf den Messwert für den gesamten Bereich gewährleistet werden.
Bei der Erfassung von Messgrößen sind zubeachten:
Sind Mess- und Zählwerte mit einer hohen Genauigkeit zu übertragen, so ist eine entsprechend hohe Bit-Auflösung zu berücksichtigen.
Die Anbindung externer Geber hat ausschließlich in Form von potentialfreien Kontakten (Trennrelais, Optokoppler, etc.) oder genormten Messwerten (4 bis 20 mA) zu erfolgen.
Dies gilt z.B. für Schachtaufzüge, Pumpanlagen, etc.
Kennzeichnung von Räumlichkeiten und Einrichtungen
Bei der Kennzeichnung von Räumlichkeiten und Einrichtungen sind zu berücksichtigen:
Kennzeichnungsvorgaben
Elektrische Betriebsstätten gemäß ÖVE-ES
Verkehrsleiteinrichtungen gemäß STVO
Notruftelefon gemäß ÖNORM A 3011
Fluchtwege gemäß Kennzeichnungsverordnung
Feuerlöscher gemäß Kennzeichnungsverordnung
Feuerwehrschläuche gemäß Kennzeichnungsverordnung
Handgefahrenmelder gemäß Kennzeichnungsverordnung
Notrufhinweisschild gemäß Abbildung 12
Wasserentnahmestellen gemäß Abbildung 13
Abb. 11:
Hinweiszeichen für ASN
Abb. 12:
Notruf-Hinweiszeichen
Abb. 13:
Kennzeichnung der Wasserentnahmestelle
Fluchtwegkennzeichnung
Bei der Fluchtwegkennzeichnung sind zu berücksichtigen:
Angabe der Fluchtweglangen in ASN durch Bemalung zentriert am Tunnelulm mit einer Schrifthöhe von 1,2 m
Fluchtweg-Hinweisleuchten mit Fluchtweg-Symbol Anordnung siehe Tabelle 3
Fluchtwegorientierungsleuchten Anordnung siehe Tabelle 3
Die Kennzeichnung der möglichen Fluchtrichtungen darf entfallen, wenn gesicherte Rettungs- und Sicherheitswege im Bereich von 50 m angeordnet sind.
Unbeleuchtete Fluchtweg-Kennzeichentafeln
Anordnung siehe Tabelle 3
Abb 14:
Fluchtwegorientierungsleuchte(-tafel)
Materialien
Für Geräte und Anlagenteile im Tunnelfahrraum sind tunlichst gleichwertige Materialien zu verwenden.
Soferne verschiedene Metalle miteinander verbunden werden, muss durch geeignete Maßnahmen eine chemische Reaktion (elektrolytische Korrosion) verhindert werden.
Edelstahl
Als Werkstoff ist im Regelfall korrosionsbeständiger Edelstahl mit der Werkstoff Nr. 1.4571 zu verwenden.
Für Befestigungselemente (Schrauben, Dübel, etc.) sind im Regelfall Werkstoffe mit der Werkstoff Nr. 1.4571 zu verwenden, als Mindestmaterialqualität gelten Edelstähle, die der V4A-Materialgruppe zuzuordnen sind.
Werden an Materialien besondere Funktionseigenschaften oder Bearbeitungsanforderungen gestellt (z.B. Federbleche), so ist dafür eine Mindestmaterialqualität, die der Materialgruppe rostfreier Edelstahl zuzuordnen ist, vorzusehen.
Aluminium
Ausschließlich Legierungen mit einem Cu-Gehalt ≤ 0,1%, nach EN 573-3 Tabelle 5 und 6 sind einzusetzen.
Bei der Verbindung mit anderen Materialien sind Maßnahmen gegen Kontaktkorrosion vorzusehen.
Aluminiumteile im Tunnelfahrraum sind mit Korrosionsschutz gemäß DIN 4113, Teil 1, Punkt 10 zu versehen.
Stahl, feuerverzinkt .
Bei Stahl ist als Mindestmaterialqualität St 37 zu verwenden.
Kunststoffe
Die Verwendung von halogenfreien Kunststoffen ist anzustreben.
Glasfaserverstärkte Kunststoffe
Glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK) dürfen nur auf Epoxydharzbasis, schwer brennbar, selbstverlöschend (Brennbarkeit nach UL 94-VO), ungesättigt, temperaturbeständig von ca. -50 °C bis +120 °C zur Anwendung kommen.
GFK sind für erhöhte Beständigkeit gegen Säuren und Laugen auszuführen und müssen resistent gegen NaCI und CaCI sein.
Soferne metallische Versteifungen verwendet werden, müssen diese gemäß Punkt 10.5.1 ausgeführt sein.
Korrosions- und Oberflächenschutz
Stahl und Aluminium sind mit geeigneter Oberflächenvergütung zu versehen.
Lackierungen, Anstriche, Pulverbeschichtungen
Die Vorbereitung der Oberflächen bei Stahlbauteilen hat gemäß EN ISO 12944-4 - Vorbereitungsgrad Sa 2 112 - zur erfolgen, für Aluminium gilt DIN 4113 Punkt 10.
Die Lacke, Anstriche und Pulverbeschichtungen müssen für den Einsatz in Tunnelatmosphäre geeignet sein.
Die Materialien müssen einer Temperaturbeanspruchung von -30 SYMBOLC bis +120 SYMBOLC widerstehen, salzwasserbeständig, kondenswasserfest, wetterbeständig, hoch-UV-beständig, öl-, laugen-, säure-, und fettunempfindlich, aromaten- und schwermetallfrei sein.
ÖVE/ÖNORM E 8001-1
Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V und 1500 V.
ÖVE/ÖNORM EN 50266-2-4
Allgemeine Prüfverfahren für Kabeln und isolierte Leitungen im Brandfall - Prüfung der senkrechten Flammenausbreitung von senkrecht befestigten Bündeln von Kabel und isolierten Leitungen, Teil 2-4:
Prüfverfahren-Prüfart C
ÖVE/ÖNORM EN 50268-1
Allgemeine Prüfverfahren für das Verhalten von Kabeln und isolierten Leitungen - Messung der Rauchdichte von Kabel und isolierten Leitungen beim Brennen unter definierten Bedingungen, Teil 1:
Prüfeinrichtung
ÖVE E5
Betrieb von Starkstromanlagen, Grundsätzliche Bestimmungen
VDE 0472, Teil 814
Prüfung an Kabeln und Leitungen, Isolationserhalt bei Flammeneinwirkung
VDE 0675 Teil 1 bis 5
Überspannungsableiter
ÖNORM A 3011
Graphische Symbole für Öffentlichkeitsinformation
ÖNORM 4015
Feuerverzinkung von Bauteilen aus Stahl und sonstigen Eisenwerkstoffen
ÖNORM EN 2
Brandklassen
ÖNORM EN 3, Teil 1-6
Tragbare Feuerlöscher
ÖNORM EN 54, Teil 2
Brandmeldeanlagen Teil 11 Handfeuermelder
ÖNORM EN 54-2
Brandmeldeanlagen Teil 2 Brandmelderzentralen
ÖNORM EN 54, Teil 2/A1
Brandmeldeanlagen Teil 2 Brandmelderzentralen
ÖNORM EN 573-3
Aluminium und Aluminiumlegierung - Chemische Zusammensetzung und Form von Halbzeug - Teil 3:
Chemische Zusammensetzung
ÖNORM F 3002
Bestandteile automatischer Brandmeldeanlagen, Brandmelderzentralen
ÖN DIN 4102-12:
Ausgabe:
2000 02 01 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen -  Teil 12:
Funktionserhalt von elektrischen Kabelanlagen - Anforderungen und Prüfungen
DIN EN 10142 Ausgabe:
Kontinuierlich feuerverzinktes Band aus weichen Stählen zum Kaltformen
DIN 4113-1, Ausgabe:
Aluminiumkonstruktion unter vorwiegend ruhender Belastung; Berechnung und bauliche Durchbildung
DIN EN ISO 2407, Ausgabe 1994-10
Ausgabe 1994-10 Lacke und Anstrichstoffe -  Gitterschnittprüfung (ISO 2409:1992); Deutsche Fassung EN ISO 2409: DIN EN ISO 12944-4, Ausgabe 1998-07
Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauen durch Beschichtungssysteme - Teil 4:
Arten von Oberflächen und - Oberflächenvorbereitung (ISO 12944-4: 1998); Deutsche Fassung EN ISO 12944-4:
UL 94 V-O
Brennbarkeit von Kunststoffmaterialien, Prüfung hinsichtlich der Anforderungen
TUNNEL
PROJEKTIERUNGSRICHTLINIEN
RVS 9.281
Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen
Bauliche Anlagen
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
Anwendungsbereich
Allgemeine Planungshinweise
Abkürzungen
Abstellnischen
Situierung
Ausbildung
Umkehrmöglichkeit
Situierung
Ausbildung
Flucht-, Rettungswege und Zugänge
Querschläge
Verbindungen ins Freie
Zugänge
Verschlüsse
Nischen für Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen
Notrufnischen
Elektronischen
Feuerlöschnischen
Kabel- und Leitungsverlegung
Allgemeines
Erhöhte Seitenstreifen
Kabelführung in Tunnelulmen
Verrohrungen von Nischen zur Fahrbahn
Kollektoren
Brandschutz
Erdungsanlage
Vorportalbereich
Anpralldämpfung
Löschwasserbereitstellung
Löschwasserleitung
Löschwasserbehälter
Bindemittellager
Angeführte Gesetze und Richtlinien
Vorbemerkung
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese Richtlinien sind für Tunnel, Unterflurstrecken und Grünbrücken im Zuge von Bundesstrassen A, S und B anzuwenden.
Diese Richtlinien sind bei der Projektierung vollinhaltlich und bei Sanierungen sinngemäß anzuwenden.
Allgemeine Planungshinweise
Bei der Planung der baulichen Anlagen für die Tunnelausrüstung ist die RVS 9.282 zu beachten.
Bei der Situierung der Baulichen Anlagen ist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit auf die geotechnischen und gegebenenfalls auch auf die topographischen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
Bauliche Anlagen in Tunnel, die in der ersten Ausbaustufe im Gegenverkehr befahren werden sind unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte soweit herzustellen, dass bei Vollausbau der Verkehr, die Verkehrssicherheit und der Betrieb in der ersten Röhre nicht beeinträchtigt wird.
Tunnel, die kurzzeitig - etwa infolge Sperre der zweiten Röhre - im Gegenverkehr befahren werden, gelten als Richtungsverkehrs-Tunnel.
Fußgänger- und Radfahrerverkehr im Tunnel sind nur aus zwingenden Gründen zuzulassen, für sie gelten die Vorgaben der StVO.
Bei der Querschnittsausbildung (s. RVS 9.232) sind etwaige, zusätzlich erforderliche Maßnahmen für die Beleuchtung und Belüftung zu berücksichtigen.
Alle nachfolgenden Maßangaben für die baulichen Anlagen beinhalten keine Toleranzen und steilen Mindestabmessungen dar.
In allen Abbildungen sind die Abmessungen in [cm] angegeben.
Abkürzungen
Abkürzungen sind gemäß Tab. 1 zu verwenden.
Begriffsbestimmungen und Symboldarstellungen für die Tunnelausrüstung siehe RVS 9.282.
Tab. 1:
Abkürzungen in Plänen
Bezeichnung
Abkürzung
Örtlichkeiten der Betriebsführung
Überwachungszentrale
ÜZ
Betriebszentrale
BZ
Überwachungsstelle
ÜS
Betriebsräume
Betriebsstation
BS
Nische für elektrotechnische Einrichtungen
EN
Notrufnische
NRN
Feuerlöschnische
FLN
Sonstige bauliche Einrichtungen
Abstellnische
ASN
Betriebsumkehr
BU
Kaverne
KAV
Querschlag befahrbar
FQ
für Einsatzfahrzeuge befahrbar
EQ
begehbar
GQ
Revisionsnische
RN
Umkehrmöglichkeit
UKM
Verbindung ins Freie befahrbar
FA
für Einsatzfahrzeuge befahrbar
EA
begehbar
GA
Verkehrsarten
Gegenverkehr
GV
Richtungsverkehr
RV
Tunnelausrüstung
Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen
Bus
Höhenkontrolle
HK
Notrufsäulen
NRS
Verkehrslichtsignalanlage
VLSA
Verkehrslichtsignalangeber
VLSG
Verkehrszeichen
VZ
Wechsel-Verkehrszeichen
WVZ
Wechsel-Wegweiser
WWW
Lüftung
Abluft
AL
Ablüftklappe
ALK
Brandschutzklappe
BSK
Zuluft
ZL
Zuluftklappe
ZLK
Ventilator-Motor-Einheit
VME
Abstellnischen
Bezüglich Anordnung und Mindestabmessung von Abstellflächen - Abstellstreifen und Abstellnischen (ASN) - ist die RVS 9.232 einzuhalten.
Bei der Ausführung eines Abstellstreifens sind- keine ASN erforderlich.
Situierung
In Tunnel mit einer Länge über 1000 m sind bei Richtungsverkehr auf der rechten Seite der Fahrbahn und bei Gegenverkehr auf beiden Seiten der Fahrbahn - sofern es die geotechnischen Verhältnisse zulassen auf gleicher Höhe - ASN anzuordnen, deren Abstand voneinander bzw. zu den Portalen im Regelfall 1000 m beträgt, wobei das Rastermaß von 1000 m jedenfalls einzuhalten ist.
Eine symmetrische Austeilung der ASN in Bezug auf die Tunnellänge ist anzustreben.
Die Regelausteilung der NRN ist auf die Situierung der ASN so abzustimmen, dass in Fahrtrichtung unmittelbar -vor jeder ASN eine NRN (s. Abb.1 und Abb. 2) zu liegen kommt.
Ausbildung
Der Grundriss der ASN ist der Abbildung 1 und 2 zu entnehmen.
Die Länge der Abstellfläche hat 40,00 m zu betragen, allfällige Anpralldämpfer (s. Pkt. 11) etc. sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Die Abstellfläche ist niveaugleich an die Fahrbahn anzuschließen.
Die Breite der Abstellfläche - gemessen zwischen Fahrbahnrand und dem Gehstreifen - beträgt 3,00 m.
Der Gehstreifen ist an der Außenseite der ASN entlangzuführen und durch eine Markierung zu begrenzen.
Der Gehstreifen ist in der Abstellfläche fahrbahneben abzusenken, wobei analog zur RVS 9.232 bei gekrümmten Ulmen die Gehstreifenbreite von 70 cm auf 55 cm verringert werden darf.
Der erhöhte Seitenstreifen ist im Bereich der ASN zu unterbrechen (s. Abb. 1 und Abb. 2).
Das Lichtraumprofil ist gemäß Abbildung 3 bzw. Abbildung 4 einzuhalten.
Die Querneigung (qa) einer am höheren Fahrbahnrand gelegenen Abstellfläche hat jener der Fahrbahn (qf) zu entsprechen, darf aber nicht kleiner als 0,5 % sein.
Die Querneigung (qa) einer am tieferen Fahrbahnrand gelegenen Abstellfläche hat -zur Fahrbahn hin fallend - 2,0 % zu betragen.
Im Bereich der ASN sind Versorgungskanäle (Kabel, Löschwasserleitung etc.) aus Gründen der späteren Nachrüstbarkeit in der Regel in Achse des erhöhten Seitenstreifens unter der Fahrbahn zu führen.
Versorgungskanäle sind zu entwässern.
Durch besondere Maßnahmen ist das Eindringen von Oberflächenwasser in die NRN im Bereich der ASN zu verhindern.
Abb. 1:
Grundriss einer einseitig angeordneten ASN
ABSTELLFLÄCHE
Abb. 2:
Grundriss einer beidseitig angeordneten ASN
ABSTELLFLÄCHE
ABSTELLFLÄCHE
Abb. 3:
Lichtraumprofil im Bereich einer einseitig angeordneten ASN
Abb. 4:
Situierung
Umkehrmöglichkeiten (UKM) sind bei Gegenverkehrs-Tunnel mit einer Gefährdungsklasse III und IV im Abstand jeder vierten ASN an Stelle einer ASN vorzusehen.
Bei Anordnung einer befahrbaren Verbindung ins Freie (FA) entfällt die Anordnung einer Umkehrmöglichkeit.
Ausbildung
Falls keine befahrbare Verbindung ins Freie (FA) ausgeführt werden kann, sind nach sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geeignete Umkehrmöglichkeiten (z.B. mit beidseitig angeordneten ASN (s. Abb. 2 und Abb. 4) und einem Blindstutzen mit einer Länge von 15 m im FQ-Querschnitt) zu schaffen.
Abb. 5:
Grundriss der Einbindung eines FQ
ABSTELLFLÄCHE
Abb. 6:
Regelquerschnitt eines FQ
Flucht-, Rettungswege und Zugänge
Flucht- und Rettungswege sind Querschläge in die benachbarte Röhre oder Verbindungen vom Tunnelfahrraum ins Freie.
Zugänge sind Verbindungen zu BS, KAV, Luftkanälen, Kollektoren, etc.
Querschläge
Befahrbare Querschläge
Situierung
Befahrbare Querschläge (FC) sind bei jeder ASN gemäß Abbildung 5 herzustellen, wobei die Einmündung gegenüber der Abstellflächenmitte auszuführen ist.
Bei offenen Tieflagen dürfen EQ an Steile von FQ angeordnet werden.
Ausbildung
Das Lichtraumprofil ist gemäß Abbildung 6 einzuhalten.
Die Längsneigung eines FQ hat mindestens 0,5 % und höchstens 10,0 % zu betragen.
Das Längsprofil von befahrbaren. Querschlägen ist nach Möglichkeit als Dachprofil auszubilden.
Entwässerungsmulden sind anzuordnen.
Die Fahrfläche eines FQ ist gleichsinnig mit der Längsneigung des Tunnels mit einer Querneigung von 2,5 % auszuführen.
Die dargestellte Ausrundung mit R = 685 cm steilt eine Mindestanforderung dar und ist entsprechend den geotechnischen Verhältnissen zu optimieren.
Der Gehstreifen ist durch eine Markierung zu kennzeichnen.
FQ sind in der Regel bis zu einem Achsabstand der Tunnelröhren von 50 m mit einem Verschluss, darüber mit zwei Verschlüssen auszustatten.
Je Verschluss sind zwei Fluchttüren und ein Tor vorzusehen.
Der Bereich der Türen und Tore ist ohne Längs- und Querneigung auszuführen.
Im Bereich der Verschlüsse (s. Pkt. 6.4) ist ein dafür vergrößerter Ausbruch zu berücksichtigen.
Mit Einsatzfahrzeugen befahrbare Querschläge
Situierung
Mit Einsatzfahrzeugen befahrbare Querschläge (EQ) sind - gemäß Abbildung 7 im Abstand jeder zweiten NRN anzuordnen.
Ausbildung
Das Lichtraumprofil ist gemäß Abbildung 8 einzuhalten.
Die dargestellte Ausrundung mit R = 100 cm steilt eine Mindestanforderung dar und ist entsprechend den geotechnischen Verhältnissen zu optimieren.
Die Fahrfläche eines EQ ist gleichsinnig mit der Längsneigung des Tunnels mit einer Querneigung von 2,0 % auszuführen.
Im Bereich der Verschlüsse (s. Pkt. 6.4) ist ein dafür vergrößerter Ausbruch zu berücksichtigen.
Abb. 7:
Grundriss Einbindung eines EQ
Abb. 8:
Regelquerschnitt eines EQ
Die Längsneigung, das Längsprofil, die Querneigung und die Verschlüsse sind analog einem FQ auszubilden.
Begehbare Querschläge
Zusätzliche begehbare Querschläge (GQ) sind im Abstand von 250 m (NRN-Abstand) bei Tunnel ohne Brandrauchentlüftung mit dazu erforderlichen B US oder bei Tunnels mit einer Längsneigung 3 % mit den Mindestabmessungen 2,50 x 2,25 m anzuordnen.
Situierung
Bei offenen Bauweisen ist es zulässig, anstelle von EQ im Abstand jeder zweiten NRN GQ auszuführen.
Bei hoher Stauwahrscheinlichkeit darf der Abstand der GQ bis auf den halben NRN-Abstand verkürzt werden.
Verbindungen ins Freie
Verbindungen ins Freie sind für den Brandfall gemäß RVS 9.261 mit einer mechanischen Belüftung auszustatten.
Im Freien sind zusätzliche Abstellflächen für Kraftfahrzeuge sowie ein Anschluss an das sekundäre Straßennetz herzustellen.
Befahrbare Verbindungen ins Freie
Befahrbare Verbindungen ins Freie (FA) dürfen bei Gegenverkehrstunnel anstatt einer UKM angeordnet werden, bei Richtungsverkehrstunnel sind FA im Zusammenhang mit dem Verkehrskonzept festzulegen.
Die Einbindung, Längsneigung und Querschnittsgestaltung ist analog einem FQ-Querschnitt auszuführen.
FA sind in der Regel auf beiden Seiten mit einem Verschluss auszustatten.
Abb. 9:
Grundriss eines GQ
ÖFFNUNGSWINKEL min. 120
MITTELWAND
Als Verschluss sind ein Tor und eine Fluchttüre vorzusehen.
Der Verschluss ins Freie ist als Gittertor auszuführen.
Mit Einsatzfahrzeugen befahrbare Verbindungen ins Freie
Mit Einsatzfahrzeugen befahrbare Verbindungen ins Freie (EA) sind in Abhängigkeit des Lüftungssystems gemäß RVS 9.261 herzustellen.
Die Einbindung, Längsneigung und Querschnittsgestaltung hat dem EQ-Querschnitt zu entsprechen.
Im Abstand von mind. 500 m sind in der EA zusätzlich Ausweichplätze mit einer Länge von 20 m und einer Breite von 2,5 m anzuordnen.
Im Freien sind zusätzliche Abstellflächen für Kraftfahrzeuge sowie ein Anschluss an das sekundäre Straßennetz herzustellen.
Begehbare Verbindungen ins Freie
Begehbare Verbindungen ins Freie (GA) sind Verbindungen ins Freie oder Fluchtstiegenhäuser mit einem lichten Mindestquerschnitt von 1,2 m x 2,5 m.
Verschlüsse sind gemäß Punkt 6.4 auszuführen.
Bergmännisch hergestellte GA sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu dimensionieren (z.B. 2,25 x 2,25 m).
Fluchtstiegenhäuser dürfen mit einer natürlichen Belüftung ausgestattet sein.
Treppenlauf und Podeste haben den Anforderungen für Notausgänge zu entsprechen.
Zusätzlich zu befahrbaren Verbindungen ins Freie sind bei topographisch günstigen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gründen GA im Zusammenhang mit betrieblichen Erfordernissen möglich.
Zugänge
Zugänge zu Betriebsräumen müssen unmittelbar vom Fahrraum oder Verkehrsflächen mit direktem Zugang angeordnet sein.
Zugänge zu Luftkanälen und Kollektoren sind jeweils am Beginn und Ende und mindestens im Regelabstand jeder ASN durch ortsfeste Stiegen oder Leitern auszuführen.
Verschlüsse
Verschlüsse zum Tunnelfahrraum werden als Tore und Türen ausgeführt und haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
Druck- und Sogbelastung gemäß RVS 9.261 ist zu berücksichtigen
Türen zu elektrischen Betriebsstätten in Brandwiderstandsklasse T90.
Türen in FQ, EQ und GQ bzw. FA, EA und GA in Brandwiderstandsklasse T90, in Luftkanälen zusätzlich unter Berücksichtigung der Druck- und Sogbelastung, entsprechend luftdicht.
Türen und Tore zum Fahrraum sind gemäß RVS 9.282 in V4A auszuführen.
Es ist kein Anprallschutz erforderlich.
Je Fluchtrichtung sind eigene farblich gekennzeichnete Fluchtwegtüren, die in Fluchtrichtung aufgehen müssen, ohne Schwellen auszuführen.
Türen zu Betriebsräumen bzw. Nischen sind mit doppelten, vierseitig umlaufenden Dichtungen sowie mit einem Obertürschließer, Türen zu elektrischen Betriebsstätten mit einem Panikverschluss auszuführen.
Bei Glaseinsätzen ist ein Einscheibensicherheitsglas zu verwenden.
Nachstehende Mindestabmessungen für Durchgangslichten sind zu berücksichtigen:
FQ und FA:
Breite 500 cm, Höhe 450 cm
EQ und EA:
Breite 360 cm, Höhe 350 cm
GQ und GA:
Breite 100 cm, Höhe 220 cm
Nischen für Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen
Nischen - Notrufnischen (NRN), Elektronischen (EN) und Feuerlöschnischen (FLN) - für BUS müssen nachfolgende bauliche Anforderungen (s. Abb. 10 bis 15) erfüllen:
Nischenöffnung seitlich und oben ohne Anschlag.
Nischendecke und Seitenwände mit ausführungsbedingten Abschrägungen.
Nischenwände lotrecht.
Nischensockel und Nischenfront horizontal.
Nischensockel im Bereich der Türen mit einer Mindesthöhe von 5 cm.
Nischen erhalten generell einen Zwischenboden, Nischensohle mit Gefälle und Pumpensumpf oder Entwässerung mit Kunststoffrohr mit mind. 5 cm Innendurchmesser in die Fahrbahnentwässerung.
Öffnungen zwischen den Versorgungskanälen bzw. Schachtbereichen von Verrohrungen für die Kabel und Leitungen bzw. Löschwasserleitungseinführung mit entsprechender Breite, bei Bedarf auch mit seitlichen Abschrägungen.
Bei Tunnel in offener Dübbing-Bauweise darf die Schrägstellung von Wänden entfallen (s. Abb. 10 bis 15).
Notrufnischen
Notrufeinrichtungen sind gemäß RVS 9.282, in NRN unterzubringen.
Situierung
Tunnel über 500 m Lange sind mit NRN auszustatten.
Bei der Anordnung der NRN sind folgende Festlegungen zu beachten:
der gegenseitige Abstand hat im Regelfall 250 m zu betragen.
NRN sind bei Tunneln, die im Endausbau für den Richtungsverkehr vorgesehen sind, an der künftig rechten Seite anzuordnen.
NRN sind nur auf einer Seite der Fahrbahn zu situieren jedoch bei jeder ASN.
Der Abstand der ersten NRN zum Portal darf 200 m nicht unterschreiten.
NRN sind in Fahrtrichtung gesehen unmittelbar vor jeder Abstellfläche anzuordnen.
NRN sind am Beginn der befahrbaren Verbindungen ins Freie (FA) vorzusehen.
bei am Tunnel anschließenden offenen Tieflagen (z.B. Rampen) sind NRN anstelle von NRS anzuordnen.
Ausbildung
Im Regelfall sind die NRN bzw. ihre Abmessungen entsprechend den Abbildungen 10 bis 12 auszubilden.
Für die Kabelführung nach oben ist ein Schlitz (30 cm breit, mind. 10 cm tief) oder zwei Kabelschutzrohre (mind. 110 mm, Außendurchmesser) vorzusehen.
NRN sind von EN brandschutztechnisch (F 90, S 90, T 30 zu trennen.
Abb. 10:
Ansicht einer NRN
KABELFÜHRUNG
NISCHENACHSE
DURCHLASS 50/20
Abb. 11:
Schnitt durch eine NRN
KABELFÜHRUNG
ERDUNGSBUCHSE
DURCHLASS 50/20
Abb. 12:
Grundriss einer NRN
KABELFÜHRUNG
NISCHENACHSE
ERDUNGSBUCHSE
DURCHLASS 50/20
ABHEBBARE DECKEL
Elektronischen
Bei der Austeilung der EN sind folgende Festlegungen zu beachten:
Bei Tunnel, die im Endausbau für den RV vorgesehen sind, sind die EN vorzugsweise an der künftig rechten Seite anzuordnen
EN sind vorzugsweise in ASN anzuordnen
EN sind bei offenen Bauweisen so anzuordnen, dass der Zugang außerhalb des Tunnels oder im Tunnel von einer Abstellfläche für Betriebsfahrzeuge aus möglich ist
Abb. 13:
Ansicht einer FLN
KABELFÜHRUNG
NISCHENACHSE
Abb. 14:
Schnitt durch eine FLN
KABELFÜHRUNG
Abb. l5:
Grundriss einer FLN
KABELFÜHRUNG
NISCHENACHSE
ABHEBBARE DECKEL
Die Anordnung einer eigenen Abstellfläche bei EN für Betriebsfahrzeuge ist in Abhängigkeit der Verkehrsbelastung zu prüfen.
Feuerlöschnischen
Die Löschwasserentnahmestellen gemäß RVS 9.282 samt der dazugehörigen Ausrüstung sind in FLN unterzubringen.
Türen von FLN sind mit 180 Grad Öffnungswinkel und in der Offenstellung arretierbar auszuführen.
Situierung
Ab 500 m Tunnellänge sind Löschwasserentnahmestellen vor den Portalen sowie im Tunnel gegenüber den NRN anzuordnen, deren Regelabstand 250 m beträgt.
Bei offenen Tieflagen und Trennung der Richtungsfahrbahnen durch eine Betonwand sind Löschwasserentnahmestellen durch eine beidseitig zugängliche FLN auszuführen, dabei müssen die Verschlüsse in T30 ausgeführt sein.
In ASN dürfen zusätzliche Wasserentnahmestellen für den Tunnelbetrieb vorgesehen werden.
Ausbildung
FLN sind gemäß Abbildung 13 bis 15 auszubilden.
Für die Kabelführung nach oben ist ein Schlitz (30 cm breit, 8.3 mind.10 cm tief) oder zwei Kabelschutzrohre (mind. 110 mm Außendurchmesser) vorzusehen.
Kabel- und Leitungsverlegung
Allgemeines
Kabel und Leitungen sowie die Löschwasserleitung sind aus Gründen der Betriebssicherheit nach Möglichkeit nicht im Tunnelfahrraum zu führen.
Nur in besonders zwingenden Fällen dürfen Kabel im Zuluftkanal geführt werden.
Abluftkanäle sind aus Brandschutzgründen von Einbauten freizuhalten.
Es ist zu prüfen, ob aus Sicht der Erhaltung und einer wirtschaftlichen Betriebsführung:
im Portalbereich Kollektoren für die Fahrbahnquerungen und
bei Tunnel in offener Bauweise die Kabel und Leitungen bzw. die Löschwasserleitung in begehbaren Längskollektoren zu verlegen sind.
Anlagenbedingte Kabel für die BuS sind an der rechten - bei Gegenverkehr an der künftig rechten-, die Löschwasserleitung, Trassenlängskabel und Kabel betriebsfremder Einbautenträger an der künftig linken Seite anzuordnen.
Hoch- und Mittelspannungskabel sind nach Möglichkeit in einem gesonderten Kabelkanal an der linken Seite zu verlegen.
Die Zugänglichkeit zu den Betriebskabeln muss konfliktfrei möglich sein.
Die Trennung von Kabel unterschiedlicher Spannungsebenen hat mit einem korrosionsbeständigen Trennsteg zu erfolgen.
Erhöhte Seitenstreifen
Allgemeines
Im erhöhten Seitenstreifen sind nach Bedarf Versorgungskanäle oder Verrohrungen für die BUS und die Löschwasserleitung vorzusehen.
Versorgungskanäle müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Die Innenwände sind eben, glatt und frei von Betongraten herzustellen
Die Ecken sind generell abzuschrägen.
Ein Eindringen von Berg- und Betriebswässern von Versorgungskanäle zu NRN und EN ist zu verhindern.
Kabelausleitungen aus Versorgungskanälen zu Installationsschlitzen oder Rohrzügen im Ulmenbereich müssen die Einhaltung der Krümmungsradien für Kabel und Leitungen ermöglichen.
Die Entwässerung des Versorgungskanals hat mindestens im Abstand jeder NRN bzw. EN durch Rohre mit einem Mindestinnendurchmesser von 5 cm zu erfolgen.
Verrohrungen im erhöhten Seitenstreifen
Verrohrungen im erhöhten Seitenstreifen sind durch Kabelschutzrohre für schwere mechanische Belastung in innenglatter Ausführung oder durch Rohre für Lichtwellenleiter mit Innenbeschichtung oder Riefung von Schacht zu Schacht zu verlegen.
Kabelschutzrohre sind in kalibriertem Zustand für die Installation der BUS vorzubereiten.
Die Schachtabstände sind für Kabelschutzrohre mit max. 65 m, für LWL-Rohre mit max. 1100 m begrenzt.
Kabelführung in Tunnelulmen
Kabelhochführungen und Querungen im Tunnelfahrraum sind in der Innenschale anzuordnen.
Die Kabelführung kann in einbetonierten Kabelziehrohren mit erforderlicher Betondeckung oder in Schlitzen erfolgen.
Schlitze für Kabelführungen sind mindestens 10 cm tief und mit einer korrosionsbeständigen Abdeckung zu verschließen.
Verrohrungen von Nischen zur Fahrbahn
Verrohrungen für die Verkehrserfassung zwischen EN bzw. NRN und der Fahrbahn sind unter den Versorgungskanälen bzw. unter längslaufenden Verrohrungen durch biegsame Kunststoffrohre mit mindestens mittlerer mechanischer Beanspruchung und einem Mindestaußendurchmesser von 40 mm herzustellen.
Kollektoren
Kollektoren müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Der freie Gehraum hat mindestens 0,60 x 2,20 m zu betragen.
Der Kollektor ist in Brandabschnitte mit einer max. Länge von 80 m zu unterteilen.
Am Beginn und am Ende des Kollektors muss eine Fluchtmöglichkeit ins Freie gewährleistet sein.
Die Löschwasserleitung ist in der Regel in Bodennähe zu verlegen.
In Kollektoren ist für einen Luftdurchsatz Sorge zu tragen.
Brandschutz
Kabelausleitungen aus dem Versorgungskanal zu Nischen u. dgl. sind brandbeständig in S 90 zu verschließen.
Erdungsanlage
Zur Einhaltung der elektrischen Schutzmaßnahmen (gemäß ÖVE) sind im Tunnel Fundamenterder zu verlegen.
Die Fundamenterder sind in Längsrichtung in feuerverzinkter Ausführung mit einem Eisenquerschnitt von mindestens 90 mm 2 (30 x 3 mm) auszuführen.
Zur einfacheren Verlegung und für einen ausreichenden Korrosionsschutz sind Erder in Nischen (NRN, FLN und EN) -auf Erdungsbuchsen aufzuführen.
Im Portalbereich ist der Tunnelfundamenterder mit dem Fundamenterder von Hochbauten zu verbinden.
Vorportalbereich
Im Zuge der Planung der technischen Ausrüstung sind die Standorte der BUS im Vorportalbereich festzulegen und gemäß Abbildung 16 planlich darzustellen.
Anpralidämpfung
An verkehrstechnisch neuralgischen Punkten (z. B. Verzweigungen, Stirnwänden von ASN ) ist das Erfordernis einer Anpralldämpfung zu untersuchen und eine solche gegebenenfalls auszuführen.
Löschwasserbereitstellung
Löschwasserleitung
Für die Ausführung der Löschwasserleitung gilt die RVS 9.282.
Löschwasserbehälter
Aus betrieblichen Gründen hat die Speisung der Löschwasserleitung vorzugsweise aus einem Hochbehälter zu erfolgen.
Der Inhalt des Löschwasserbehälters hat mindestens 80 m3 zu betragen, eine Wiederbefüllung des Behälters muss innerhalb von 24 Stunden gewährleistet sein.
Der Bedarf an Tunnelwaschwasser ist bei der Dimensionierung des Löschwasserbehälters zu berücksichtigen.
Bei Tunnel unter 500 m Länge ist das Erfordernis eines Löschwasserbehälters für die Direktentnahme von Löschwasser mit der Feuerwehr abzustimmen.
Die Löschwasserversorgung ist im Hinblick auf einen permanent zur Verfügung stehenden Fließdruck (z.B. bei Wartungsarbeiten am Hochbehälter) bei Gegenverkehrstunnel über 2000 m Länge und Gefährdungsklasse IV durch geeignete Maßnahmen (z.B. zweiter Hochbehälter) sicherzustellen und bei Gefährdungsklasse III zu prüfen.
Bindemittellager
Die Vorhaltung von Bindemittel ist mit der zuständigen Feuerwehr abzustimmen.
Angeführte Gesetze und Richtlinien
ÖVE
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik
StVO
Straßenverkehrsordnung
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 9.232
Projektierungsrichtlinien, Bauliche Gestaltung, Tunnelquerschnitt
RVS 9.234
Projektierungsrichtlinien, Bauliche Gestaltung, Innenausbau
RVS 9.261
Projektierungsrichtlinien, Lüftungsanlage, Grundlagen
RVS 9.282
Projektierungsrichtlinien Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, Tunnelausrüstung
RVS 9.4
Tunnel, Erhaltung und Betrieb
Musterblatt:
Geräteanordnung in Vorportalbereichen
Entfernung vom Portal
Höhe UK
Elektrotechnische Einrichtung
Tunnelportal + Info
VLSA-Portal + Beleuchtung
VZ oder WVZ + Beschallung
Straßenbeleuchtung
Betriebsumkehr
Radarbox
Notrufsäule
Tunnelname
Leuchtdichtemessgerät
Strassenbeleuchtung
TV-Kamera schwenkbar
Strassenbeleuchtung
Verkehrsfunkfrequenzen
Strassenbeleuchtung
Strassenbeleuchtung nach Haltebucht
Haltebucht
Strassenbeleuchtung vor Haltebucht
TV-Kamera schwenkbar
Beschällung
Höhenkontrolle
Vorportal
Notrufsäule  für ...
Strassenbeleuchtung
Höhenkontrolle
Lichtraumprofil im Bereich beidseitig angeordneter ASN Umkehrmöglichkeiten
UMWELTSCHUTZ
RVS 3.03
Seite 1
Gewässerschutz an Straßen
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Planung
Planungsgrundsätze
Bemessung
Darstellung im Straßenprojekt
Oberflächenentwässerung
Allgemeines, Regelfälle
Auswahl des anzuwendenden Regelfalls
Sonderfälle
Gewässerschutz
Schmutzpotential, Einflußparameter
Gewässer- und Bodenbelastung
Auswirkungen auf die Umwelt
Verfahrenserfordernis nach WRG
Schutz vor Unfallfolgen
Oberirdische Entwässerungseinrichtungen
Anwendungsvorgaben
Mulde
Muldeneinlauf
Rinne
Rinneneinlauf
Unterirdische Entwässerungseinrichtungen
Anwendungsvorgaben
Rohrkanäle
Schächte
Sickeranlagen
Bauwerke zur Rückhaltung, Durchleitung und Ableitung
Rückhaltungsbauwerke
Durchleitungsbauwerke
Ableitungsbauwerke
Bauwerke zur Reinigung und Versickerung
Reinigungsbauwerke
Versickerungsbauwerke
Funktionskontrolle
Instandhaltung und Instandsetzung
Schutzgebiete
Straßenneubau
Bestandsstrecken
Schongebiete
Straßenneubau
Bestandsstrecken
Angeführte Gesetze, Richtlinien und Normen
Zusätzlich zu beachtende Gesetze, Richtlinien und Normen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist auf Freilandstraßen und sinngemäß in bebautem Gebiet anzuwenden.
Ausgenommen sind Tunnel und Unterflurstrecken.
In wasserrechtlich besonders geschützten bzw. wasserwirtschaftlich sensiblen Gebieten (z.B. Schutz- und Schongebiete, Grundwassersanierungsgebiete, bei Geltung wasserwirtschaftlicher Rahmenverfügungen, Einzugsbereich privater Wassergewinnungsanlagen) sind gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen zu erfüllen.
Die Festlegung von Grenzwerten ist nicht Aufgabe dieser RVS.
Ebenso kann diese die sachverständige Beurteilung durch die Behörde nicht ersetzen.
Begriffsbestimmungen
Die Begriffe sind weitestgehend in den RVS 1 .112, RVS 3.65, RVS 7.03.0 bis 7.03.5, RVS 8.03 und RVS 13.53 sowie in der ÖNORM B 2400 festgelegt.
Weitere fachspezifische Begriffe sind:
Absorption
Aufnahme von Stoffen und Flüssigkeiten, vorwiegend aus der Gasphase.
Adsorption
Anlagerung von Stoffen aus der Gas- oder Flüssigkeitsphase an Feststoffe.
Aerob
Zustand mit der Gegenwart von in Wasser gelöstem, molekularem Sauerstoff (O 2),
Aerosole
Feinstverteilte Feststoffe oder Flüssigkeitströpfchen in Luft.
Akkumulation
Anreicherung bzw. Anhäufung von Stoffen in einem Speichermedium (wie z.B. im Boden oder in Organismen).
Anaerob
Fehlen von gelöstem O 2:
zusätzlich fehlt auch meist Nitrat als Sauerstoffquelle.
Bearbeitet von der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr (FSV).
Arbeitsgruppe "Verkehr und Umwelt", Arbeitsausschuss "Boden- und Gewässerschutz"
Ausgabe 2002
Zu beziehen bei der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr (FSV).
A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9. Tel. 01/5855567. Fax 01/5856640.
Bemessungsregen
Nach Dauer und Häufigkeit definiertes Niederschlagsereignis, das der Bemessung einer Entwässerungsanlage zugrundegelegt wird.
Die Entscheidung über die Häufigkeit des zugrunde zu legenden Bemessungsniederschlages ist keine hydraulische Aufgabe.
Sie wird durch das gewünschte Maß an Sicherheit gegen Überschreitung bzw. nach Maßstäben der Verkehrssicherheit bestimmt.
Benthos
Gesamtheit der Lebewesen, die am oder im Boden von Gewässern leben.
Boden
Belebte, lockere, obere Schichte der Erdrinde welche durch ober- und unterirdisch wirksame Umweltbedingungen des Standortes entstanden ist.
Diese Bedingungen und der jahreszeitliche Wechsel ihrer Intensität bestimmen seine Entwicklung.
Bodenpassage
Abfluß der Straßenwässer über eine Bodenfläche mit tief durchwurzelter Grasnarbe und darunterliegender mächtiger Filterschicht mit dabei stattfindender Reinigung über Bodenkörperfilterung.
Jährlicher durchschnittlicher täglicher Verkehr (JDTV)
Auf alle Tage des Jahres bezogener Mittelwert der einen Straßenquerschnitt täglich passierenden Fahrzeuge, angegeben in Kfz/24 h.
Elution
Auslaugung, Auswaschung von Stoffen aus einer festen Matrix mit Lösemittel oder Wasser.
Eutrophierungsgrad
Nährstoffbelastung in einem Gewässer und deren Auswirkung auf den Sauerstoffhaushalt.
Fracht
Produkt aus Konzentration und Volumenstrom in Masse pro Zeiteinheit; im Gegensatz zur Konzentration nicht durch Verdünnung beeinflußbar.
Gesamtbelastung
Immissionsbelastung, die sich aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung durch eine neue Emissionsquelle ergibt.
Humus
Organische Substanz des Bodens; d.h. alle in und auf dem Boden befindlichen, abgestorbenen pflanzlichen und tierischen Stoffe, sowie deren organische Umwandlungsprodukte.
Infiltrationsrate
Maß für die Leistung eines Versickerungsbauwerks.
Interstitial
Lebensraum im Hohlraumsystem unter und dicht neben einem frei fließenden Gewässer; Grenzzone zwischen Oberflächenwasser und Grundwasser.
Katastrophendrift (ökologischer Streß)
Abreißen und Verdriften von Mikroorganismen und Nährtieren von ihren Besiedlungsplätzen auf Pflanzen bzw. im Sohlsubstrat aufgrund schwallartiger Belastungen von Gewässern (Verringerung von Arten bzw. der Individuenanzahl).
Kolloide
Dispersionen feinstverteilter Trübstoffe mit einer Größe von 10-s bis 10-7 mm Durchmesser.
Kolloide können nicht sedimentieren.
Kolmation (innere)
Mit einer Sickerströmung in den Porenkanälen zusammenhängende Verringerung der Wasserdurchlässigkeit des Bodens (Verdichtung).
Kolmation (äußere)
Ablagerung auf der Fläche mit nur geringer Eindringtiefe in den Boden.
Kontamination
Verunreinigung, Verschmutzung, Verseuchung.
Mineralisation
Umsetzung zu anorganischen Reststoffen.
Oberboden
Mineralische, mit organischen Substanzen vermischte oberste Zone des Bodens (inklusive der Humusauflage).
Rücklösung
Aus einer bereits erfolgten Abscheidung durch Wasser- und Wärmezufuhr wieder in Lösung gehende feste Stoffe des Bodenkörpers.
Sedimentation
Ablagerung von Inhaltsstoffen.
Selbstreinigung
Aktivität im Gewässer, durch welche störende Stofffrachten abgebaut, mineralisiert und in den natürlichen Stoffkreislauf einbezogen werden.
Schadstoff
Jene Stoffe, die unter bestimmten äußeren Bedingungen und in entsprechender Konzentration auf Menschen, auf andere Lebewesen, auf Ökosysteme oder auf Sachgüter schädlich wirken können.
Schädliche Umwelteinwirkungen
Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen.
Spülstoß, "first flush"
Der bei Beginn des Regenabflusses auftretende schwallartige Wasseranfall, der die abgelagerten Stoffe abschwemmt und deshalb starke Schmutzstoffkonzentrationen aufweist.
Straßenentwässerung
Alle baulichen und betrieblichen Maßnahmen, durch die Wasser von Straßenflächen ferngehalten oder von ihnen ab- und fortgeleitet wird.
Unterboden
Mineralische untere, jedoch über dem Grundwasserspiegel befindliche Bodenzone, welche mit Ton durch Neubildung, mit Metallen durch Freisetzung und Verlagerung sowie mit organischen Substanzen durch Humusverlagerung angereichert ist.
Waschwasser
Bei Reinigungsvorgängen anfallendes Wasser, welches zusätzlich mit Reinigungsmitteln belastet ist.
Wertungszahl
Entscheidungsgröße, die sich als zusammengefaßter Wert der wirkungsvoll zugeordneten und eingestuften sowie gewichteten Einflußgrößen der Verschlechterung bzw. der Verbesserung von Straßenoberflächenwasser mit dem Ziel einer möglichst schad losen Zufuhr in den Wasserkreislauf ergibt.
Planung
Planungsgrundsätze
Straßenoberflächenwässer sind unter Beachtung wasserwirtschaftlicher Anforderungen dem Wasserkreislauf wieder zuzuführen.
Somit sind bei Bau, Betrieb und Instandhaltung von Straßen Gewässerbelastungen weitestgehend zu vermeiden.
Bei drohenden negativen Einwirkungen ist durch geeignete Vorkehrungen den umwelthygienischen und wasserwirtschaftlichen Mindestanforderungen unbedingt zu entsprechen.
Im Hinblick auf einen stabilen lokalen Wasserhaushalt ist die Bodenversickerung vor Ort wegen der Grundwasserneubildung einer gesammelten Ableitung in die Vorflut vorzuziehen.
Daher ist grundsätzlich die oberflächige Ausleitung des Straßenoberflächenwassers und flächenhafte Einsickerung im Wege der Bodenpassage anzustreben, wenn dies das Belastungspotential schädlicher Stofffrachten, die Anlageverhältnisse der Straße, die Bodenbeschaffenheit und die sonstigen Umfeldgegebenheiten zulassen.
Wo bauliche oder sonstige Zwänge eine gesammelte Ableitung erfordern, ist nach Maßgabe wasserwirtschaftlicher Vorgaben den Erfordernissen von Retention und Vorreinigung zu entsprechen.
Bemessung
Die Aufgaben der Entwässerungsanlagen von Straßen sind in der RVS 13.53 beschrieben.
Für die Bemessung der Sammlung und Ableitung sind die Wassermengen aus Starkniederschlägen maßgeblich, die fast ausschließlich im Sommerhalbjahr auftreten.
Wasseranfall zufolge Schneeschmelze ist wegen der langsamen Schmelzvorgänge und der relativ kleinen Einzugsgebiete für die Bemessung nicht maßgebend.
Bodenwasser ist bei Anschneiden des Grundwasserhorizonts bzw. bei Zufließen zur Straße wegen undurchlässiger Bodenschichten zu berücksichtigen.
Die Kenntnis der Abflußgröße der zu entwässernden Flächen ist Voraussetzung für die Bemessung der Entwässerungseinrichtungen.
Für die Ermittlung der maßgebenden Abflußgröße und die Bemessung der Entwässerungseinrichtungen sind die RVS 3.65 sowie die angeführten, betreffenden Richtlinien und Normen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Darstellung im Straßenprojekt
Im Straßenprojekt sind die geplanten Entwässerungsmaßnahmen der jeweiligen Projektsstufe entsprechend hinreichend und plausibel darzustellen.
Aus dem Vorprojekt müssen die Grundzüge der Entwässerungslösung erkennbar sein.
Das Einreichprojekt muß die für Rechtsverfahren nötige Detaillierung aufweisen.
Es muß eindeutig erkennbar sein, wie die Straße entwässert werden soll.
Dazu können auch die Planzeichen der RAS-Ew verwendet werden.
Berechnungen und Bemessungen zur Straßenentwässerung sind in den Technischen Bericht bzw. in den Umweltbericht aufzunehmen.
Ergebnisse aus Untersuchungen, die den wasserrechtlichen Verfahrensentscheid beeinflussen können, z.B. Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand, sind aufzuzeigen.
In den Plandarstellungen des Straßenprojektes sind besonders hervorzuheben
Schutzgebiete und Schongebiete (s. Pkt. 11 und 12) mit den entsprechenden Maßnahmen
Hoch- und Tiefpunkte der Fahrbahn
Oberirdische und unterirdische Entwässerungseinrichtungen (s. Pkt. 6 und 7)
Bauwerke der Straßenentwässerung (s. Pkt. 8 und 9)
Informationen zur Gefahrenabwehr bei Unfällen.
Die Abflußvorgänge im gesamten Abflußgebiet sind in einem eigenen Systemplan darzustellen.
Dadurch wird die Beurteilung der Zweckmäßigkeit von Maßnahmen zur Abflußverzögerung, Rückhaltung, Reinigung, Versickerung oder Einleitung in einen Vorfluter erleichtert.
Die Gegebenheiten des Grundwassers und deren mögliche Beeinflussung sind in die zutreffenden Projektspläne aufzunehmen.
Oberflächenentwässerung
Allgemeines, Regelfälle
Die Straßenquerschnitte mit den anschließenden Böschungsneigungen sind ebenso wie die Entwässerungsmaßnahmen in den entsprechenden RVS vorgegeben.
Bearbeitet von der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr (FSV), Arbeitsgruppe "Verkehr und Umwelt", Arbeitsausschuss "Boden- und Gewässerschutz"
Ausgabe
Zu beziehen bei der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr (FSV).
A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Tel. 01/5855567, Fax 01/5856640.
Auswahl des anzuwendenden Regelfalls
Niederschlagswasser von Straße und Umfeld
Abb. 1:
Auswahl des anzuwendenden Regelfalles
Sonderfälle
Straßen an sensiblen Uferzonen
Gewässer, insbesondere langsam fließende und stehende, können sehr sensibel auf die Einleitung von verunreinigten Straßenoberflächenwässern reagieren.
Konzentriert eingebrachte Nährstoffe führen zu lokalen Eutrophierungserscheinungen mit Algenwachstum und dessen Folgeerscheinungen (Einschränkung des Lichteinfalles, Absterben von Algen, Sauerstoffmangel).
In den Sedimenten können sich Schwermetalle anreichern und allenfalls in Lösung gehen.
Es ist daher notwendig, flächige Zuführungen grundsätzlich so zu bemessen, daß Oberflächenabflüsse nur bei Extremereignissen auftreten und Sickermulden als zusätzliche Sicherheitselemente Filterstrecke und Gewässer trennen.
Gesammelte Oberflächenwässer sind jedenfalls vor Einleitung in stehende Gewässer vorzureinigen.
Brücken und Galerien
An den seitlichen Borden bzw. Wänden dieser Bauwerke lagern sich verstärkt Schmutzstoffe ab.
Im Normalfall wird die Oberflächenentwässerung entsprechend Regelfall 3 ausgebildet.
Brückenwässer sind entsprechend RVS 15.43 je nach Erfordernis zu sammeln und abzuleiten.
Direkte Ableitungen sind auf begründete Sonderfälle zu beschränken und jedenfalls auf ihre ökologische Verträglichkeit zu prüfen.
Diese RVS ist bei Anfall von Waschwasser nicht anzuwenden.
Nebenanlagen
Die Entwässerung großer undurchlässiger Flächen, wie sie bei Park-, Rast- und Mautplätzen vorliegen, kann unter Berücksichtigung der Regelfälle gelöst werden.
Bei diesen Flächen ist die Tropfverlustrate von Ölen und Kraftstoffen (Kohlenwasserstoffen) aus haltenden bzw. parkenden Kraftfahrzeugen größer.
Während bei den Regelfällen 1 und 2 die biologische Abbaubarkeit der Kohlenwasserstoffe im Boden möglich ist, sind beim Regelfall 3 entsprechende Maßnahmen (z.B. verstärkter Leichtflüssigkeitsrückhalt) zu berücksichtigen.
Bauzustand
Bei Straßenbaumaßnahmen kann eine erhöhte Trübstoffführung in abgeleiteten Wässern nicht ausgeschlossen werden.
Vor Einleitung in kleine, langsam fließende oder stehende Vorfluter sind generell Retentionsfilteranlagen zur mechanischen Reinigung der Wässer vorzusehen.
Vorzureinigen sind Oberflächenwässer, die aus den meist stark verschmutzten Zufahrtsbereichen über befestigte Flächen abfließen.
Die Wartung und Reparatur von Maschinen darf nicht auf dem Baufeld, sondern nur auf dafür vorgesehenen, versiegelten Flächen mit Entwässerung über einen Leichtflüssigkeitsabscheider erfolgen.
Bei zwingend anfallenden Reparaturen auf dem Baufeld sind zumindest Auffangwannen und Abdeckfolien zu benutzen und ständig ölbindendes Material bereitzuhalten.
Für länger dauernde Abstellvorgänge von Baumaschinen sind entsprechende Oberflächenversiegelungen vorzusehen.
Gewässerschutz
Schmutzpotential, Einflußparameter
Die Verschmutzung der Oberflächenwässer von Straßen wird von mehreren Faktoren beeinflußt, die in Wechselwirkung zueinander stehen.
Sie hat im wesentlichen verkehrsbedingte (Straßenparameter) und nicht verkehrsbedingte (Umfeldparameter) Ursachen.
Verkehrsbedingte Ursachen
Fahrbahnabrieb, Reifenabrieb, Abrieb von Bremsbelägen
Tropfverluste (Schmierstoffe, Treibstoffe)
Kraftstoffverbrennung
korrosive Prozesse, Verschleiß
Winterdienst (Splitt, Auftaumittel)
Nicht verkehrsbedingte Ursachen
Belastung des Niederschlags
organische Bestandteile und düngende Stoffe aus dem Straßenumfeld
industrielle Emissionen
Hausbrand
Abfälle
Diese Ursachen führen zu einer Oberflächenwasserverschmutzung, die aus der Niederschlagsverschmutzung selbst, sowie aus dem Schmutzabtrag von der Straßen-oberfläche stammt.
Dabei wird die Akkumulation u. a. beeinflußt durch
Wind und Trockenzeit
Straßenreinigung und Einzugsfläche
Art und Rauheit der Fahrbahnoberfläche
Längs- und Querneigung der Fahrbahn
Art, Intensität und Dauer des Niederschlags
Fließ weg und Fließzeit
Den Stofffrachten im ersten Spülstoß ist besonderes Augenmerk zu widmen.
Nach dem ersten Spülstoß verringern sich bei längerer Niederschlagsdauer die Konzentrationen der Fahrbahnverunreinigungen im Straßenabfluß.
Das Lösungs- und Partikelfrachtpotential ist damit für dieses Niederschlagsereignis erschöpft bzw. vollständig abgetragen.
Erhaltungsmaßnahmen gemäß Punkt 10 verbessern die Qualität der Straßenabflüsse.
Gewässer- und Bodenbelastung
Im Fließgewässer als Vorfluter führen eingeleitete straßenspezifische Schmutzstoffe in höherer Konzentration zu biologischen, chemischen oder physikalischen Prozessen, welche die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers beeinträchtigen und damit die Schädigung von Organismen bewirken können.
Bei Einleitungen In kleine Vorfluter bzw. trockenfallende Gerinne besteht die Gefahr schädlicher Abflussereignisse.
Die Folge sind hydraulische Überlastungen, schwebstoffbedingte Trübungen, Verlegungen des Poren raumes im Sediment, Schwermetallablagerungen und eine damit zusammenhängende Herabsetzung des Selbstreinigungsvermögens, Veränderungen des Trophierungsgrades sowie Rücklösungseffekte.
Bei stehenden Gewässern kommt es zu einer Akkumulation von Schadstoffen im Bereich der Einleitungen.
Partikulär gebundene Schwermetalle können durch Rücklösungen remobilisiert werden.
Infolge des Winterdienstes können bei stehenden Gewässern mit kleiner Oberfläche, großer Tiefe, starker Schichtung und geringer Durchmischung schädliche Chloridkonzentrationen auftreten.
Der Boden im Straßenumfeld wird sowohl bei Regen als auch bei Trockenwetter durch verkehrsbedingte Emissionen belastet.
Dies führt zu erhöhten Stoffkonzentrationen in der oberen Bodenzone des Straßenrandbereiches, die mit der Entfernung von der Straße rasch abnehmen.
Gemeinsam mit dem Boden besitzt die Vegetation die Fähigkeit, als Puffer- und Filtermedium Stoffeinträge verschiedenster Art abzubauen und gebunden im System zu halten, wodurch sie der weiteren Verfrachtung ins Grundwasser entzogen sind.
Für das Grundwasser spielen die Vorgänge während der Bodenpassage eine entscheidende Rolle.
In Straßenoberflächenwässern fallen Schwermetalle überwiegend als feste Partikel an, bzw. sind an solche angelagert.
Sie sind daher meist sedimentierbar und über den Bodenfilter zu entfernen.
Mobile, gelöste Stoffe werden mit dem Sickerwasser im Boden verlagert.
Dabei kommt es zu Abbau-, Ausfällungs- und Umformungsvorgängen, die dem Schutz des Grundwassers entgegenkommen.
Die Beeinflussung des Grundwassers durch stoffbelastetes Sickerwasser hängt außerdem von der Sickerwasserrate und von der Verweildauer in der ungesättigten Bodenzone ab und wird damit von der Wasserdurchlässigkeit des Bodens maßgeblich beeinflußt.
Infolge des Einsatzes von chemischen Auftaumitteln im Winterdienst ergeben sich bei den Straßenabflüssen jahreszeitlich schwankende Chloridgehalte.
Die Konzentration der in das Grundwasser gelangenden Chloride ergibt sich aus der Beschaffenheit der überlagernden Bodenschichten, des Grundwasserkörpers, und dem daraus resultierenden Verdünnungseffekt.
Auswirkungen auf die Umwelt
Bei der Planung des Entwässerungssystems ist der qualitative Einfluß bzw. die ökologische Verträglichkeit der abzuleitenden Straßenoberflächenwässer auf Grund- und Oberflächenwasser zu prüfen.
Zur Ermittlung einer Wertungszahl ist das EDV-Programm "Wasser" der Bundesstraßenverwaltung anzuwenden.
Verfahrenserfordernis nach WRG
Gemäß WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig.
Im Zweifelsfall ist das jeweilige wasserwirtschaftliche Planungsorgan mit dieser Frage zu befassen.
Sofern die Einleitung in ein Fließgewässer eine Veränderung der Wasserbeschaffenheit erwarten läßt, die das geringfügige Ausmaß übersteigt, muß Niederschlagswasser mit anthropogenen Verunreinigungen aus Abschwemmungen von stark frequentierten Verkehrsflächen mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik sowie unter Berücksich-tigung der Forderung der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des betroffenen Fließgewässers gereinigt werden.
Schutz vor Unfallfolgen
Grundsätzlich sollte die Verunreinigung von Grund- und Oberflächenwasser nach Unfällen durch nachstehende Maßnahmen möglichst vermieden werden:
Wasserdichtheit des Kanalsystems
Mobile bzw. stationäre Absperreinrichtungen
Rückhalte- bzw. Abscheidemöglichkeiten
Stapelbecken
Genereller regionaler Alarmplan
Spezifische Maßnahmenpläne
Geschultes Personal (Betreiber. Hilfsorganisationen)
Auf Strecken mit einem erhöhten Wassergefährdungspotential, z.B. durch Unfälle, sind verkehrstechnische und erforderlichenfalls bauliche Maßnahmen zu treffen.
Oberirdische Entwässerungseinrichtungen
Anwendungsvorgaben
Oberirdische Entwässerungseinrichtungen (Mulden und Rinnen) sind gemäß den angeführten Regelwerken in der jeweils gültigen Fassung zu planen, auszuführen und instand zu halten.
Die Ausnützung der Reinigungswirkung des Bodens (Bodenpassage) ist als oberstes Planungsziel anzustreben.
Die Entwässerungseinrichtung darf nur der Entsorgung von Straßen wässern - oberirdisches und unterirdisches Wasser (s. RVS 13.53) dienen.
Auf einen Schlammrückhalt bei den Einläufen ist zu achten.
Mulde
Humusierte und begrünte Geländeausformungen mit 1,0 bis 3,0 m Breite (RVS 3.32), maximaler Tiefe von 1/5 der Breite und bis zu 6% Längsneigung, welche die Oberflächenwässer zu den Muldeneinläufen hin leiten.
Ab 6% Längsneigung ist die Muldensohle durch geeignete Maßnahmen zu sichern.
Muldeneinlaut
Fertigteile zur Wasseraufnahme in Mulden mit Einlaufrosten, mit oder ohne Trocken- bzw. Naßschlammrückhaltung und offener Durchleitung des Straßenkanals.
Rinne
Befestigter Seitenstreifen mit 0,5 bis 1,0 m Breite (s. RVS 3.324), mit Fahrbahnquerneigung und außenseitiger Steineinfassung (z.B. Bord- oder Leistensteine).
Die Rinne ist im angebauten Bereich anwendbar.
Sie kann auch zur Reduzierung der Kronenbreite, zur Befestigung der Dammschulter bzw. für andere Lösungen verwendet werden.
Andere Rinnenformen sollten nur in besonderen Fällen (z.B. bei Zufahrten) eingesetzt werden.
Rinneneinlaut
Fertigteile zur Wasseraufnahme in Rinnen mit Einlaufrosten, Trockenschlammkübeln bzw. Naßschlammunterteilen und Anschluß an den Straßenkanal.
Unterirdische Entwässerungseinrichtungen
Anwendungsvorgaben
Unterirdische Entwässerungseinrichtungen (Rohrkanäle, Schächte, Sickerungen) sind gemäß den angeführten Regelwerken in der jeweils gültigen Fassung, zu planen, aus-zuführen und instand zu halten.
Die Eignungs-, Kontroll- und Abnahmekriterien der RVS 8.03 sind zu erfüllen.
Auf die Qualität der Rohrverbindungen, auf die Dichtheit von Sammel- und Transportkanälen sowie auf die Herstellung eines Mindestgefälles im Rohrstrang zur Vermeidung von Ablagerungen ist besonders zu achten.
Rohrkanäle
Vollsickerrohre werden zur Aufnahme, Abgabe und Weiterleitung von Bodenwässern eingesetzt.
Teilsickerrohre dienen zur Aufnahme von Bodenwässern und zur Weiterleitung von Boden- und Oberflächenwässern.
Sammel- und Transportrohre werden zur Weiterleitung von Boden- und Oberflächenwässern verwendet.
Schächte
Schächte sollen möglichst aus Fertigteilen hergestellt werden und dienen der Prüfung, Wartung und Durchlüftung von Entwässerungseinrichtungen.
Überdies sind sie bei Richtungs-, Höhenänderungen und Verzweigungen vorzusehen.
Sickeranlagen
Sie dienen der Aufnahme von Bodenwasser und sollen aus filterstabilen Materialien sowie mit Bodenabdeckung und begrünter Humusschicht hergestellt werden.
Bei Teilsickerungen wird das zutretende Bodenwasser abgeleitet.
Bei Vollsickerungen erfolgt je nach hydraulischem Druck eine Aufnahme, Abgabe oder Weiterleitung von Bodenwässern.
Bauwerke zur Rückhaltung, Durchleitung und Ableitung
Bauwerke zur Rückhaltung, Durchleitung und Ableitung sind gemäß den angeführten Regelwerken in der jeweils gültigen Fassung, zu planen, auszuführen und instand zu halten.
Rückhaltungsbauwerke
Sie dienen der Rückhaltung von Oberflächenwässern, um hydraulische Überlastung und Katastrophendrift zu vermeiden.
Sie bestehen aus Rückhalteraum, Drosseleinrichtung, Notüberlauf und Grundablaß.
Die Bauwerke sind in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten offen oder geschlossen auszubilden.
Eine isolierte Bauwerksplanung ohne Einbeziehung der gesamten Entwässerungsanlage ist zu vermeiden.
Die Einpassung des Bauwerks in das Gelände muß nach landschaftplanerischen Kriterien erfolgen.
Die kombinierte Ausführung eines Rückhalte- und Reinigungsbauwerkes (Filtrierung über die belebte Bodenschicht) ist aus wirtschaftlichen Gründen in Erwägung zu ziehen.
Durchleitungsbauwerke
Diese dienen der Durchleitung von Gewässern unter der Straße und bestehen aus Einleitungs-, Durchleitungs- und Ausleitungsbereich.
Sie sind so zu planen, daß Beeinträchtigungen des Gewässers aus dem Straßenbereich möglichst vermieden werden (z.B. keine direkten Ableitungen, Verhinderung des Eintrags von Abfällen).
Der Ein- und Ausleitungsbereich sind naturnah zu gestalten.
Es empfiehlt sich die Tieferlegung der Durchleitungssohle gegenüber dem Ein- und Ausleitungsbereich.
Damit wird eine gewässertypische Verlandung sowie die Bildung von Sohlsubstrat bewirkt.
Jedenfalls ist die ökologische Durchgängigkeit des Gewässers zu beachten.
Ableitungsbauwerke
Diese werden zur Überwindung großer Höhenunterschiede errichtet und sind in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten offen oder geschlossen auszubilden (z.B. Kaskaden).
Auf eine schadlose Energieumwandlung ist zu achten.
Eine Einleitung in den Vorfluter darf dort zu keiner Katastrophendrift führen.
Bauwerke zur Reinigung und Versickerung
Bauwerke zur Reinigung und Versickerung sind gemäß den angeführten Regelwerken in der jeweils gültigen Fassung, zu planen, auszuführen und instand zu halten.
Reinigungsbauwerke
Diese dienen der Reinigung von Straßenoberflächenwässern durch weitestgehende Entfernung von absetzbaren und aufschwimmbaren Stoffen.
Mit reinen Absetzbauwerken wird meist nur eine Grobreinigung erreicht.
Dauerstau kann zu Rücklösungen der abgesetzten Schwermetalle führen.
Reinigungsbauwerke sollen daher folgender Zielsetzung entsprechen
Bearbeitet von der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr (FSV).
Arbeitsgruppe "Verkehr und Umwelt", Arbeitsausschuss "Boden- und Gewässerschutz"
Ausgabe
Zu beziehen bei der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr (FSV).
A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Tel. 01/5855567, Fax 01/5856640.
Entfernung partikulärer Feststoffe durch Filtern über ein Bodensubstrat.
Entfernung gelöster Stoffe durch Sohlausbildung als Bodenfilter.
Vermeidung von Rücklösungen (Vorschaltung eines Entlastungsbauwerkes, trockenfallende Bodenfilter).
Abdichtung gegen den Untergrund mit gleichmäßiger Verteilung des Wassers.
Aufbau entsprechend langer vertikaler Filterstrecken.
Endstrecke mit Horizontalfilter und horizontaler Durchströmung.
Landschaftsgerechte Bepflanzung der Anlage.
Versickerungsbauwerke
Sind günstige Untergrundverhältnisse vorhanden, so ist eine Versickerung vorteilhaft.
Auf eine kurze Zuleitung zum Versickerungsbauwerk ist zu achten.
Eine oberirdische Zuleitung mit Bodenpassage (z.B. Rasenmulde) ist besser als eine unterirdische Zuleitung (z.B. Rohrleitung).
Das Vorschalten eines Reinigungsbauwerks hindert die Selbstdichtung des Versickerungsbauwerks.
Zur Versickerung muß die wasseraufnehmende Schicht genügend mächtig sein und ein ausreichendes Aufnahmevermögen besitzen.
Aufnahme, Abgabe und Weiterleitung der Wässer im Boden sind zu gewährleisten.
Die Bemessung des Speicherraumes muß so erfolgen, daß hydraulische Überlastungen grundsätzlich vermieden werden.
Der Abstand der Sohle des Versickerungsbauwerks zum höchsten Grundwasserstand muß mindestens 1,0 m betragen.
Funktionskontrolle
Die Funktionsfähigkeit der Reinigungs- und Versickerungsbauwerke ist im Jahresintervall zu kontrollieren.
Dabei ist der Verschlämmung von Becken und Filterstrecken besonderes Augenmerk zu widmen.
Nach Maßgabe wasserwirtschaftlicher Erfordernisse ist die Reinigungswirkung der Anlage in periodischen Zeitabständen durch ereignisbezogene Messungen im Zu- und Ablauf zu überprüfen.
Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Entsorgung der Schlämme empfiehlt sich im Bedarfsfall auch eine quantitative Ermittlung und qualitative Beurteilung der Sedimente.
Insofern die Funktionskontrolle der Reinigungs- und Versickerungsbauwerke im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Anlage nicht geregelt ist, wie dies beispielsweise bei Altanlagen der Fall sein kann, hat sich der Anlagenbetreiber sachverständiger Beratung zu bedienen.
Je nach Ergebnis der Funktionskontrolle fallen im wesentlichen folgende Instandhaltungsarbeiten an
Bewuchspflege (ohne Einsatz von Herbiziden)
Absaugen von aufgeschwommenen Flüssigkeiten und Schwimmstoffen
Entfernen des Bodenschlammes
Reinigung bzw. Austausch des Bodenfilters
Spülen der Drainagestränge
Instandhaltung und Instandsetzung
Für die Instandhaltung und Instandsetzung von Straßenentwässerungsanlagen ist die RVS 13.53 zu berücksichtigen.
Folgende Instandhaltungsmaßnahmen können die Schmutzverfrachtung verringern.
Straßenreinigung.
Mähen der Bankette und Aufnahme des Mähgutes.
Entleerung der Trockenschlammbehälter von Rinneneinläufen.
Entsorgung des Naßschlammes aus Schächten.
Beseitigung von Ablagerungen nach starken Niederschlägen.
Im Sinne des Gewässerschutzes ist in Ergänzung zur RVS 13.41 bei der Festlegung des Anforderungsniveaus an den Winterdienst für den jeweiligen Betreuungsbereich (z.B. Straßenmeisterei) neben einer regelmäßigen Personalschulung zu beachten.
Intensive Wetterbeobachtung und frühzeitiger Winterdiensteinsatz.
Verstärkte mechanische Räumung.
Einsatz optimaler Streugeräte mit weg- und breitenabhängiger Dosierung.
Verwendung hochwertiger Salze.
Verfuhr von streusalzbelastetem Schnee aus grundwassergefährdeten Bereichen.
Die Feinteile aus der Splittstreuung bewirken eine zusätzliche mineralogene Schwebstoffbelastung der Straßenoberflächenwässer.
Im Fahrbahnbereich angelagertes Streugut sollte daher im Zuge der Straßenreinigung entfernt werden.
Schutzgebiete
Schutzgebiete dienen gemäß WRG dem Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen eine Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit.
Verunreinigungen können durch den Baustellenbetrieb. durch die verwendeten Baustoffe, durch den Straßenverkehr, durch die Straßeninstandhaltung sowie durch den Transport von Gütern auftreten.
Straßenneubau
Straßenneubau in Wasserschutzgebieten ist mit den Grundsätzen zur Trinkwassergewinnung nicht vereinbar.
Ist durch einen zwingend vorgegebenen Straßenverlauf die Wasserfassung oder deren Nahbereich betroffen, muß geprüft werden, ob die Wasserfassung stillgelegt werden kann.
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist für die Planung der Maßnahmen und allfälliger Ersatzmaßnahmen rechtzeitig beizuziehen.
Wird das Schutzgebiet außerhalb des Nahbereiches der Wasserfassung durchschnitten oder berührt, sind Schutzmaßnahmen gemäß der RiStWag vorzusehen.
Die Schutzmaßnahmen müssen die entwurfs- und bautechnische Gestaltung, die Baustelleneinrichtung und -sicherung, die Baudurchführung, die Straßenerhaltung sowie die Sicherheitseinrichtungen und die Verkehrslenkung umfassen.
Das anschließende Gelände ist gegen Unfallfolgen zu sichern.
Bestandsstrecken
Grundsätzlich sind bei bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten Prioritäten nach dem Gefährdungsgrad zu setzen.
Für dessen Beurteilung ist es empfehlenswert. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan frühzeitig beizuziehen.
Die "Hinweise für Maßnahmen an bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten" werden zur Anwendung empfohlen.
Darin sind nachstehende Schutzmaßnahmen enthalten.
Betriebliche Maßnahmen (Reinigung, Notrufanlagen, Alarmpläne u.a.).
Verkehrliche Maßnahmen (Betonleitwände, Schutzwälle, verkehrsregelnde Maßnahmen).
Bautechnische Maßnahmen (Abdichtungen, dichte Entwässerungsanlagen, Abscheide- und Reinigungsanlagen).
Schongebiete
Als Schongebiet ist der in einer Verordnung näher bezeichnete Teil eines Einzugsgebietes zu verstehen, in weichem Einwirkungen auf Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wassers einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen.
Straßenneubau
Bereits bei der Planung sollte folgendes berücksichtigt werden.
Verwendung ausreichender Entwurfselemente.
Vermeidung von Einschnitten.
Großzügige Bemessung der Entwässerungsanlagen.
Die Baustoffe müssen so beschaffen sein, daß Beeinträchtigungen aus der Elution vermieden werden.
Der Straßenbereich ist zum Gewässer hin abzudichten.
Die Verkehrsflächen (inklusive Mittelstreifenbereiche), der Straßenseitenbereich und die Entwässerungsanlagen müssen möglichst dicht ausgebildet werden.
Bei günstiger Untergrundbeschaffenheit (Ton, Schluff) und ausreichendem Abstand zum Gewässer ist die Möglichkeit der flächigen Einsickerung über die Bodenkörperpassage zu prüfen und das Einvernehmen mit dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zu suchen.
Ansonsten ist auf eine schadlose Ableitung der Straßenwässer zu achten.
Regelausbildungen sind in der RiStWag enthalten.
Bestandsstrecken
Im Gegensatz zu Schutzgebieten wird bei Schongebieten normalerweise der Gefährdungsgrad geringer sein.
Dementsprechend kann je nach Alter der Straße die entstandene Selbstdichtung des Straßenkörpers und das gewachsene ökologische Umfeld als zusätzliche Sicherheitsfaktoren in Betracht gezogen werden.
Unter Umständen sind auch verbessernde Maßnahmen an der Wasserversorgungsanlage zu überlegen.
Die "Hinweise für Maßnahmen an bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten" werden zur Anwendung empfohlen.
Angeführte Gesetze, Richtlinien und Normen
WRG
Wasserrechtsgesetz 1959 idgF.
AAEV
Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen idgF.
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR.
RVS 1.11
Begriffsbestimmungen.
RVS 3.324
Querschnittsausbildung, Straßenböschungen.
RVS 3.65
Bautechnische Details, Entwässerungsarbeiten.
RVS 3.931
Stadtstraßen, Querschnittsgestaltung von Innerortsstraßen.
RVS 7.03
Leistungsbeschreibung, Entwässerungsarbeiten Straßen bauten.
RVS 8.03
Technische Vertragsbedingungen, Straßenbauten, Entwässerungsarbeiten.
RVS 13.41
Winterdienst, Schneeräumung und Streuung.
RVS 13.53
Straßeninstandsetzung, Entwässerungsanlagen.
RVS 15.43
Brückenentwässerung.
RAS-Ew
Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil:
Entwässerung (FGSV)
RiStWag
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (FGSV).
Hinweise für Maßnahmen an bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten (FGSV).
ÖNORM B 2400 Hydrologie, Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen.
Zusätzlich zu beachtende Gesetze, Richtli-nien und Normen
GSwV
Grundwasserschwellenwertverordnung.
IEV
Indirekteinleiterverordnung.
BStG
Bundesstraßengesetz 1971 mit Novellen.
UVP-G
Umweltverträglichkeitprüfungsgesetz.
UIG
Umweltinformationsgesetz.
BauKG
Bauarbeitenkoordinationsgesetz.
Beeinträchtigung von Brunnen und sonstigen Wasserversorgungsanlagen durch Bauarbeiten der Bundesstraßenverwaltung (BMwA, ZI. 805.047/5-111/12/83).
Brückenentwässerungen (Tagwasserabläufe) , Zusammenstellung der zugelassenen Fabrikate, Stand Dezember 1996 (BMwA, 21. 860.300/37-VII B/7/96).
Brückenentwässerungen, Neuregelung für die Anwendung (BMwA, ZI. 860.300/32-Vl/B/7/97).
Projektierungsdienstanweisung (BMwA, ZI. 800.040/1-VI/ B/97).
RVS 3.23
Trassierung, Linienführung.
RVS 3.31
Querschnittselemente, Verkehrs- und Lichtraum.
RVS 88.04.1
Technische Vertragsbedingungen, Brükkenbauten, Entwässerungsarbeiten.
ÖNORM B 2400
Hydrologie; hydrographische Fachausdrücke und Zeichen.
ÖNORM B 2401
Durchflußmessung in offenen Gerinnen.
ÖNORM B 2402
Durchflußmessung in offenen Meßgerinnen; Venturikanäle.
ÖNORM B 2500
Abwassertechnik; Entstehung und Entsorgung von Abwasser; Begriffsbestimmungen und Zeichen.
Bearbeitet von der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr (FSV).
Arbeitsgruppe "Verkehr und Umwelt", Arbeitsausschuss "Boden- und Gewässerschutz"
Ausgabe
Zu beziehen bei der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr (FSV).
A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Tel. 01/5855567, Fax 01/5856640.
ÖNORM B 2500 A 1
Abwassertechnik - Entstehung und Entsorgung von Abwasser - Begriffsbestimmungen und Zeichen
ÖNORM B 2503
Orts kanal anlagen (Straßen kanäle)
Richtlinien für die Ausführung
ÖNORM B 2503 A 1
Ortskanalanlagen (Straßenkanäle) - Richtlinien für die Ausführung (Änderung)
ÖNORM B 2504
Schächte für Entwässerungsanlagen
ÖNORM B 2505
Bepflanzte Bodenfilter (Pflanzenkläranlagen) - Anwendung, Bemessung, Bau und Betrieb.
ÖNORM B 2506
Regenwasserversickeranlagen
ÖNORM B 5010
Gütesicherung von Rohrleitungsteilen für den Siedlungs- und Industriewasserbau; allgemeine Grundsätze
ÖNORM B 5011-1
Prüfkriterien für Rohrleitungsteile des Siedlungs- und Industriewasserbaues; allgemeine Grundsätze, Anforderungs- und Kennwerte
ÖNORM B 5012-1
Statische Berechnung erdverlegter Rohrleitungen im Siedlungs- und Industriewasserbau; Grundlagen
ÖNORM B 5012-2
Statische Berechnung erdverlegter Rohrleitungen im Siedlungs- und Industriewasserbau - Lastannahmen, rechnerische Nachweise
ÖNORM B 5016
Überprüfung von Erdarbeiten für Rohrleitungen des Siedlungs- und Industriewasserbaues - Verdichtungsgrade
ÖNORM B 5070
Betonrohre und zugehörige Formstücke; Anforderungen, Prüfung und Gütesicherung
ÖNORM B 5071
Stahlbetonrohre, Stahlbetondruckrohre und zugehörige Formstücke aus Stahlbeton - Anforderungen, Prüfung und Gütesicherung
ÖNORM B 5072
Schachtringe, Brunnenringe und Schachtkonusse aus Beton
ÖNORM B 5075
Muldensteine und Grabensteine aus Beton
ÖNORM B 5101
Mineralöl-Abscheideanlagen
ÖNORM B 5110
Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen - Ergänzende Bestimmungen zu ÖNORM EN124
ÖNORM B 5124
Einlaufgitter für Entwässerungsanlagen
ÖNORM B 5140
Flexible Dränrohre; gewellte, aus PVC-hart; Abmessungen, technische Lieferbedingungen und Prüfungen
ÖNORM B 5184
Kanalrohre und Formstücke aus PVC hart (Polyvinylchlorid) - Maße und technische Lieferbedingungen
ÖNORM B 5184 A 1
Kanalrohre und Formstücke aus PVC hart (Polyvinylchlorid) - Maße und techn. Lieferbedingungen (Änderung)
ÖNORM EN 124
Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen - Baugrundsätze, Prüfungen, Kennzeichnung, Güteüberwachung
ÖNORM EN 476
Allgemeine Anforderungen an Bauteile für Abwasserkanäle und -leitungen für Schwerkraftentwässerungssysteme
ÖNORM EN 639
Allgemeine Anforderungen für Druckrohre aus Beton, einschließlich Rohrverbindungen und Formstücke
ÖNORM EN 681-1
Elastomer-Dichtungen -  Werkstoff-Anforderungen für Rohrleitungsdichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung -Teil 1:
Vulkanisierter Gummi
ÖNORM EN 681-1 A1
Elastomer-Oichtungen -  Werkstoff-Anforderungen für Rohrleitungsdichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung.
Teil 1:
Vulkanisierter Gummi (Änderung)
ÖNORM EN 752-1
Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden - Teil 1:
Allgemeines und Definitionen
ÖNORM EN 752-2
Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden - Teil 2:
Anforderungen
ÖNORM EN 752-3
Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden - Teil 3:
Planung
ÖNORM EN 752-4
Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden - Teil 4:
Hydraulische Berechnung und Umweltschutzaspekte
ÖNORM EN 752-5
Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden - Teil 5:
Sanierung
ÖNORM EN 752-6
Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden - Teil 6:
Pumpanlagen
ÖNORM EN 752-7
Entwässerungssysteme außerhalb, von Gebäuden - Teil 7:
Betrieb und Unterhalt
ÖNORM EN 1085
Abwasserbehandlung - Wörterbuch
ÖNORM EN 1295-1
Statische Berechnung von erdverlegten Rohrleitungen unter verschiedenen Belastungsbedingungen - Teil 1:
Allgemeine Anforderungen
ÖNORM EN 1401-1
Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U) - Teil 1:
Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungssystem
ÖNORM EN 1610
Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen
ÖNORM EN 1852-1
Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen - Polypropylen (PP) - Teil 1:
Anforderungen an Rohre, Formstücke und das Rohrleitungssystem
ÖNORM EN ISO 6708
Rohrleitungsteile - Definition und Auswahl von ON (Nennweite)
"Entwässerung von Straßen", Leitfaden des Niederösterreichischen Straßendienstes
"Straßenwässer in Oberösterreich, Vorschläge einer grundwasserschonenden Behandlung", Abt. Wasserbau, UA.
Wasserwirtschaft und Hydrographie
"Vorreinigung von verunreinigten Straßenoberflächenwässern über Bodenkörperfilterpassagen", Vorschlag des Salzburger Gewässerschutzes
"Straßenentwässerung und Gewässerschutz", Regelblatt des Landeswasserbauamtes Bregenz
Leitfaden für die wasserwirtschaftliche und wasserrechtliche Beurteilung der Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung
ÖWWV-Regelblatt 5
Richtlinien für die hydraulische Berechnung von Abwasserkanälen, 1980
ÖWWV-Regelblatt 9
Richtlinien für die Anwendung der Entwässerungsverfahren, 1981
ÖWWV-Regelblatt 11
Richtlinien für die abwassertechnische Berechnung von Schmutz-, Regen- und Mischwasserkanälen, 1982
ÖWWV-Regelblatt 19
Richtlinien für die Bemessung und Gestaltung von Regenentlastungen in Mischwasserkanälen, 1987
ÖWWV-Arbeitsbehelf Nr.2 Grundwasser-Schongebiete, 1984
ÖWWV-Arbeitsbehelf Nr.4 Grundsätze der Gewässerinstandhaltung, 1987
ATV A101
Planung von Entwässerungsanlagen, Neubau-, Sanierungs- und Emeuerungsmaßnahmen
ATVA110
Richtlinien für die hydraulische Berechnung von Abwasserkanälen
ATV A117
Bemessung von Rückhalteräumen
ATV A118
Hydraulische Bemessung und Nachweis von Entwässerungssystemen
ATV A138
Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser
ATV A166
Bauwerke der zentralen Regenwasserbehandlung und -rückhaltung
ATV M153
Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser
Schweizer Richtlinien betreffend Gewässerschutz beim Straßenbau, 1968
SNV 640350
Oberflächenentwässerung von Straßen, Regenintensität
SNV 640351
Oberflächenentwässerung von Straßen, Anlaufzeit
SNV 640352
Oberflächenentwässerung von Straßen, Abflußmengen
SNV 640751-640776a Winterdienst
Bau durchlässiger und bewachsener Plätze, Bundesamt für Umweltschutz, Bern 1986
Handbuch III zur Störfallverordnung, BUWAL, Bern 1992
Gewässerschutzmaßnahmen beim Straßenbau - Grundlagenbericht, BUWAL,1996
Fahrbahnentwässerung von Hochleistungsstraßen, Direktion der öffentl. Bauten des Kantons  Zürich, 1997
Bearbeitet von der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr (FSV).
Arbeitsgruppe "Verkehr und Umwelt", Arbeitsausschuss "Boden- und Gewässerschutz"
Ausgabe
Zu beziehen bei der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr (FSV).
A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Tel. 01/5855567, Fax 01/5856640.
Entwurf
Verordnung der Landesregierung vom ..., Zahl:
7-AL-GVB-16/.../2002, mit der Sicherheitsvorschriften für Gasanlagen nach dem Kärntner Gasgesetz erlassen werden (Kärntner Gassicherheitsverordnung)
Aufgrund des § 3 Abs. 4 des Kärntner Gasgesetzes (K-GG), LGBl. Nr. 7/2000, wird verordnet:
(1)  Bei der Errichtung, der Instandhaltung und dem Betrieb von Gasanlagen (§ 1 K-GG) sind alle nach den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern zu vermeiden.
Zur Ermittlung der Sicherheitserfordernisse nach den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften ist auf die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) herausgegebenen Regeln
Nr. G 1 („Technische Richtlinie für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen“), Nr. G 4 („Aufstellung von Gasgeräten über 50 kW“) und Nr. G 6 („Gas-Inneninstallationen für Betriebsdrücke > 100mbar SYMBOL 5bar“) hinsichtlich der Gasanlagen für die zweite Gasfamilie (Erdgas) und Nr. G 2.1 („Technische Richtlinie für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Flüssiggasanlagen“) hinsichtlich der Gasanlagen für die dritte Gasfamilie (Flüssig-gase wie Propan, Butan und deren Gemische) Bedacht zu nehmen.
(2) Die Regeln nach Abs. 1 können bei der ÖVGW, 1015 Wien, Schubertring 14, bezogen werden.
Sie liegen für die Dauer der Geltung dieser Verordnung im Amt der Kärntner Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
(3) Statt der Regeln nach Abs. 1 können gleichwertige sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes herangezogen werden (§ 4 K-GG).
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Niederdruckgas-Verordnung, LGBl. Nr. 43/1985, außer Kraft.
Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, unterzogen.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
Erläuterungen
zum Entwurf einer Verordnung der Landesregierung, mit der Sicherheitsvorschriften für Gasanlagen nach dem Kärntner Gasgesetz erlassen werden
„Kärntner Gassicherheitsverordnung"
Allgemeines
Nach § 3 Abs. 1 des Kärntner Gasgesetzes (K-GG), LGBl. Nr. 7/2000, sind die vom Geltungsbereich des Gesetzes umfassten Gasanlagen nach den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften so zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, dass sie bei vorschriftsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.
Nach § 3 Abs. 4 K-GG hat die Landesregierung zur näheren Durchführung der Bestimmungen des Abs. 1 durch Verordnung entsprechende Sicherheitsvorschriften zu erlassen.
Art. 2 der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen, ABl. Nr. L 196 vom 26. Juli 1990, S. 15, verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit die in Art. 1 angeführten Geräte u.a. nur dann in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.
Nach Art. 3 der Richtlinie müssen die nach Art. 1 erfassten Geräte und Ausrüstungen die entsprechenden grundlegenden Anforderungen nach Anhang I erfüllen.
Mit dieser Richtlinie wurden die grundlegenden Anforderungen, denen Gasverbrauchseinrichtungen entsprechen müssen, abschließend harmonisiert; folglich brauchen die von der Richtlinie erfassten Geräte lediglich mit diesen Anforderungen übereinzustimmen, um in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden zu können; nationale Regelungen, die die Inbetriebnahme von den der Richtlinie entsprechenden Wärmeerzeugern behindern, sind unzulässig (EuGH 25.3.1999; Rs C-112/97, Kommission gegen Italienische Republik).
Im Hinblick auf die in der Richtlinie 90/396/EWG vorgeschriebenen Sicherheitsziele (vgl. insbesondere Abschnitt 3 des Anhanges I der Richtlinie) und zur näheren Durchführung des § 3 Abs. 1 K-GG bedarf es einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 K-GG.
Damit soll die Ermittlung der jeweiligen Sicherheitserfordernisse erleichtert werden.
Die Sicherheitsvorschriften sollen den Zugang zu jenen technischen Regeln eröffnen, welche den Normunterworfenen in die Lage versetzen, die grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie einzuhalten.
Solche technischen Regeln enthalten die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnenen Grundsätze, deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten.
Von der Ermächtigung der Landesregierung gemäß § 3 Abs. 4 letzter Satz K-GG, zur näheren Durchführung der Bestimmungen des Abs. 1 durch Verordnung technische Vorschriften als verbindlich zu erklären, soll mit dem vorliegenden Entwurf nicht Gebrauch gemacht werden.
Der Verordnungsentwurf beschreitet vielmehr den Weg, dem raschen Wandel der technischen Erkenntnisse dadurch Rechnung zu tragen, dass die Normadressaten ausdrücklich verpflichtet werden, auf die einschlägigen, regelmäßig fortentwickelten technischen Regeln Bedacht zu nehmen, ihnen jedoch zugleich Raum gelassen wird, gesetzesgemäß allfällige weitergehende technische Erkenntnisse anzuwenden.
Verordnungsinhalt
Die Verpflichtung zur Bedachtnahme nach § 1 Abs. 1 des Verordnungsentwurfs lehnt sich an die Formulierung des § 1 Abs. 2 der derzeit geltenden Niederdruckgas-Verordnung, LGBl. Nr. 43/1985, an.
Die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) herausgegebenen technischen Regeln hat auch schon der Bundesgesetzgeber mit Art. I § 6 Z 20 des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl.
I Nr. 21/2000, in der geltenden Fassung, anerkannt, indem er bestimmte, dass die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik vermutet wird, wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung von Erdgasleitungen u.a. die technischen Regeln der ÖVGW eingehalten werden.
Die verwiesenen Regeln der ÖVGW oder gleichwertige sicherheitstechnische Regeln (siehe unten) werden nach dem Verordnungsentwurf nicht zu verbindlichen Rechtsgrundlagen erklärt.
In Verfahren zur Bewilligung bestimmter Gasanlagen nach § 5 K-GG werden sie bei der Ermittlung der technischen Sicherheitserfordernisse durch die zuständige Behörde (§ 14 K-GG) heranzuziehen sein.
Diese Regeln bilden „objektivierte“, d.h. generelle Gutachten; die Behörde hat darzutun, dass die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Fall zutreffen (vgl. VwGH 27.9.1994, Zl.
92/07/0047; 25.1.1996, Zl.
Mit der Verordnung soll den Normadressaten auch die Möglichkeit eingeräumt werden, anstatt der Regeln der ÖVGW sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleicherweise zur Ermittlung des Standes der Technik heranzuziehen (§ 1 Abs. 3 des Verordnungsentwurfes).
Damit wird der Vorschrift des § 4 K-GG Rechnung getragen, wonach sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als gleichwertig gelten, wenn sie sicherstellen, dass den Anforderungen des § 3 Abs. 1 K-GG entsprochen ist.
Unter einem soll die Niederdruckgas-Verordnung, LGBl. Nr. 43/1985, außer Kraft gesetzt werden (§ 2 Abs. 1 des Verordnungsentwurfes), weil sie teilweise Vorschriften enthält, die dem nunmehr herrschenden Stand der Technik nicht entsprechen.
§ 1 Abs. 1 des Verordnungsentwurfs bezieht sich ohnehin auch auf Anlagen zur Lagerung oder zur Verwendung von Niederdruckgas.
Vollzugskosten
Die finanziellen Auswirkungen einer dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Verordnung stellen sich gemäß Art. 1 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, in Verbindung mit den Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl.
Zusätzliche Personalkosten werden nicht anfallen, zumal sich an der Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nach § 5 K-GG nichts ändert.
Allfälliger wesentlicher Kostenfaktor bei den Verwaltungssachkosten ist der Ankauf der von der fachlich hiezu berufenen Stelle herausgegebenen sicherheitstechnischen Regeln.
Die Preise für die zitierten Regeln der ÖVGW stellen sich derzeit wie folgt dar (Preisnachlässe für ÖVGW-Mitglieder und für Abonnenten der ÖVGW-Regeln bleiben unberücksichtigt):
Regel Nr. G 1 ......................
Regel Nr. G 2.1 ...................
Regel Nr. G 4 ......................
Regel Nr. G 6 ......................
Summe ...............................
Andere wesentliche Kostenfaktoren sind nicht bekannt.
Verordnung der Landesregierung über die Beschaffenheit der Pflegeheime (Heimbauverordnung)
LGBl. Nr.  /2002
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 16/2002, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines
Pflegeheime, mit Ausnahme stationärer Pflegeeinrichtungen für Tages- oder Nachtbetreuung, müssen nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgeführt sein.
Soweit diese Verordnung keine Regelung trifft, müssen der Bau und die Einrichtung den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen und technischen Wissenschaften und den aktuellen Pflegestandards entsprechen.
Die Baubehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers eines Pflegeheimes in einzelnen Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften bewilligen, wenn gesundheitliche oder sicherheitstechnische Bedenken nicht bestehen und dadurch eine besonders ins Gewicht fallende Kostenersparnis erzielt wird.
Diese Ausnahmebestimmung gilt für § 3 nur bei Umbauten bereits bestehender Altersheim- und Pflegezimmer.
Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen des Baugesetzes und der auf Grund des Baugesetzes erlassenen Verordnungen nicht berührt.
Auf die Önorm B 1601 „Spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen“ in der Fassung vom 01.08.1994 ist Bedacht zu nehmen.
Bei der Errichtung von Pflegeheimen sind nach Möglichkeit folgende Ziele zu beachten:
der Standort soll an zentraler Stelle (Ortszentrum, Nähe zu Kirche, Schule, Sozialeinrichtungen usw.) gelegen sein;
das Pflegeheim soll mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein;
das Pflegeheim soll in ein Sozialzentrum eingebunden werden;
Freiraumflächen sollen um das Pflegeheim vorhanden sein;
das Pflegeheim soll eine wohnliche Atmosphäre bieten;
den Bewohnern sollen Anregungen zur Beschäftigung geboten werden;
die Ausstattung der Pflegezimmer mit eigenem Mobiliar soll - mit Bedachtnahme auf die pflegerischen Erfordernisse -  möglich sein;
Aufenthaltsbereiche und Mehrzweckräume sollen möglichst transparent ausgeführt werden.
2. Abschnitt
Innere Struktur
Pflegestationen
Pflegeheime müssen mindestens 30 Betten aufweisen und sind in Pflegestationen zu gliedern.
Pflegestationen sind als Wohngruppen für bis zu 20 Personen und in einer Geschoßebene auszuführen.
Eine Pflegestation hat zu umfassen:
Pflegezimmer,
Bewohneraufenthalts-/Besuchsbereiche in zentraler Lage,
Dienstraum für Pflegekräfte (Pflegestützpunkt),
Verteiler-, Stations- oder Teeküche,
Pflegebad,
Geräte- und Vorratsräume,
Entsorgungsraum für Abfälle und Schmutzwäsche,
Fäkalienspülraum,
Putzraum,
Personalaufenthaltsraum,
Personaltoiletten.
Die unter lit b bis d, f und i bis k angeführten Räume und Bereiche können für Stationen gemeinsam eingerichtet werden.
Für Pflegestützpunkte ist dies aber nur dann zulässig, wenn die Stationen auf derselben Geschoßebene liegen.
Jede Pflegestation muss über eine ins Freie führende Verbindung, die mit einer Normtrage benützt werden kann, verfügen.
Jede Pflegestation muss mit einer optisch-akustischen Rufanlage, die bei Netz-ausfall unterbrechungslos von einer Batterie gespeist wird, ausgestattet sein.
Diese muss von jedem Pflegebett und den zugeordneten Sanitäreinheiten aus betätigt werden können.
Die Pflegestützpunkte und die Gänge sind in die optisch-akustische Rufanlage einzubeziehen.
Pflegezimmer
Pflegezimmer sind rollstuhlgerecht als Einzelzimmer mit Vorraumbereich und Sanitäreinheit einzurichten.
Die Mindestgröße für ein Pflegezimmer einschließlich Vorraumbereich und Sanitäreinheit beträgt 25 m², wobei die lichte Raumbreite mindestens 3,50 m zu betragen hat.
Diese Mindestgröße kann bei einzelnen Zimmern um bis zu 10 Prozent unterschritten werden, wenn gesundheitliche oder sicherheitstechnische Bedenken nicht bestehen.
Sanitäre Einrichtungen
Jedes Pflegezimmer muss mit einer Sanitäreinheit, die eine barrierefreie Dusche, ein Waschbecken und ein WC umfasst, ausgestattet sein.
Dusche und Waschbecken sind mit einem Verbrühungsschutz (40° Celsius) auszustatten.
WC und Dusche sind mit den erforderlichen Haltestangen auszustatten.
Die Bodenfläche der Pflegebäder hat mindestens 330 x 450 cm zu betragen.
Im Pflegebad sind eine freistehende unterfahrbare Hubbadewanne, eine barrierefreie Dusche, ein an der Wand hängendes rollstuhlgerechtes WC und ein unterfahrbares Waschbecken, das mit einem Spender für Händedesinfektionsmittel auszustatten ist, einzurichten.
Die Wasserauslässe in den Fäkalienspülräumen müssen ohne Handkontakt bedienbar sein.
In den Fäkalienspülräumen ist je ein Spender für Händedesinfektionsmittel anzubringen.
Alle Waschbecken sind mit einem Seifenspender und einer hygienisch einwandfreien Handtrocknungsmöglichkeit auszustatten.
Behandlungs- und Mehrzweckräume
Es ist geeigneter Raum für die Beschäftigungstherapie, die Musik- und Bewegungstherapie sowie für krankengymnastische Behandlungen zu schaffen.
Es sind mehrfach nutzbare Räumlichkeiten zu schaffen, um die Vernetzung von ambulanter und stationärer Versorgung zu unterstützen.
Mehrzweckräume, die allenfalls mit variablen Trennwänden ausgestattet sein können, sind in zentraler Lage einzurichten.
Bei der Gestaltung der Mehrzweckräume soll auf eine möglichst transparente Ausführung, die einen optischen Kontakt mit der Umgebung ermöglicht, geachtet werden.
Diensträume für Pflegekräfte (Pflegestützpunkte)
Für die wirksame, arbeitssparende und sichere Pflege und Betreuung der Bewohner sind Pflegestützpunkte einzurichten.
Von einem Pflegestützpunkt aus können mehrere Pflegestationen (Wohngruppen) betreut werden.
Die Aufenthalts- und Gemeinschaftswohnbereiche sowie Gänge sollen vom Pflegestützpunkt aus gut einsehbar sein.
In Pflegestützpunkten muss Raum für die Einrichtung eines Medikamentenkühlschrankes, eines versperrbaren Medikamentenschrankes sowie einer genügend großen Arbeitsfläche zum Vorbereiten von Medikamenten vorhanden sein.
Weiters ist ein Waschbecken, dessen Armaturen ohne Handkontakt bedienbar sein müssen, einzurichten und ein Spender für Händedesinfektionsmittel anzubringen.
Personalräume
Für die Verwaltung und Pflegedienstleitung sind nach Bedarf entsprechende Räume bereitzustellen.
Für das Personal sind Umkleideräume einzurichten, die mit Duschen und WC, Schränken sowie Sitzgelegenheiten auszustatten sind.
Für das Pflegepersonal sind in den Umkleideräumen getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Berufs- und Privatkleidung zu schaffen.
Küche
Die Küche ist in Abstimmung auf das Betriebskonzept zu gestalten.
Jedenfalls muss ein Bereich eingerichtet werden, der besondere Zubereitungen und kleine Mahlzeiten zu individuellen Zeiten zur Versorgung der Bewohner ermöglicht.
Wäscheversorgung
Wenn potenziell infektiöse Wäsche im Haus gewaschen wird, muss die Waschküche in einen reinen und unreinen Bereich getrennt werden.
Es ist sicherzustellen, dass bei allen Betriebszuständen der Waschmaschinen kein Lufttransport vom unreinen zum reinen Bereich erfolgt.
Die Verbindung vom reinen in den unreinen Bereich darf nur über eine einkammerige Schleuse erfolgen.
In der Schleuse ist eine Vorrichtung zur Händedesinfektion anzubringen.
Die Wäscherei ist mit Durchlademaschinen auszustatten.
Abwurfschächte sind nicht zulässig.
Wird nur Haushaltswäsche im Haus gewaschen, ist ein Lagerraum für Schmutzwäsche einzurichten.
In der Waschküche sind Spender für Seife und Händedesinfektionsmittel sowie eine hygienisch einwandfreie Handtrocknungsmöglichkeit anzubringen.
In der Waschküche ist ein Waschbecken anzubringen.
Für das Bügeln, Flicken und zur eventuellen Lagerung der Wäsche ist ein eigener Raum bereitzustellen.
Abschnitt
Technische Einrichtungen
Elektrische Anlagen
Alle Räume, Ein- und Ausgänge und sonstigen Verkehrswege sind entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu beleuchten.
Weiters sind die Flucht- und Rettungswege, die gemeinsamen Aufenthaltsbereiche bzw. -räume (Mehrzweckräume) und der Hauptverteilerraum der Stromversorgung mit einer Sicherheitsbeleuchtung entsprechend dem Stand der Technik auszustatten.
Die Gebäude sind mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.
Zur Versorgung wichtiger Verbraucher bei Netzausfall sind durch ortsveränderliche Ersatzstromerzeuger Notstromanschlüsse gemäß dem Stand der Technik zu errichten.
Telekommunikation
Für Katastrophenfälle ist sicherzustellen, dass von Rettungs- und Hilfskräften Verbindungen zum und vom Pflegeheim über öffentliche Kommunikationssysteme hergestellt werden können.
Heizung
Pflegeheime müssen mit einer zentralen Heizungsanlage versehen oder an eine solche angeschlossen sein.
Die Heizungsanlage muss so bemessen sein, dass die Lufttemperatur in Baderäumen auf 25°, in anderen von Bewohnern benützten Aufenthaltsräumen auf 22° und in allen übrigen beheizten Räumen auf 20° Celsius gehalten werden kann.
Die Heizkörper müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie leicht zu reinigen sind.
In den Sanitäreinheiten sind Flächenheizungen einzubauen.
Wasserversorgung
Für die Legionellenprophylaxe sind Leitungen, Armaturen und Behälter so auszuführen, dass beim letzten Wasserauslass nach dem Warmwasserspeicher eine Temperatur von 60° Celsius erreicht werden kann.
Aufzüge
Bei einem mehrgeschoßigen Bauwerk ist ein bettengängiger Aufzug, der alle Geschoße erschließt, einzubauen.
Dieser ist mit einem Notsitz auszustatten.
Jeder Personen- und Bettenaufzug muss mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die den Fahrkorb im Brandfalle zumindest auf die Hauptangriffsebene der Feuerwehr steuert und mit offener Türe die weitere Verwendung blockiert.
In jedem Geschoß ist neben der Fahrschachttüre ein gut sichtbarer Hinweis mit der Aufschrift "Im Brandfall Aufzug nicht benützen" anzubringen.
Sämtliche Bedienungselemente bei Aufzügen sind mit arabischen Buchstaben und Ziffern gut tastbar (erhaben) zu kennzeichnen.
Abschnitt
Bautechnische Erfordernisse
Wände, Decken und Fußböden
Bei der farblichen Gestaltung sind farbpsychologische Aspekte zu beachten.
Großflächige, unter Brüstungshöhe reichende Glaselemente sind innerhalb eines Bereiches von 85 bis 150 cm über dem Fußboden kontrastierend zu kennzeichnen.
Die Wände in Toiletten und Bädern samt Vorräumen, Fäkalienspülräumen, Putzräumen und Entsorgungsräumen für Schmutzwäsche und Müll müssen glatt und mindestens bis zur Oberkante des Türstockes mit einem leicht abwaschbaren Belag oder Anstrich versehen sein.
Fußböden müssen rutschhemmend sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Das Fugenmaterial muss glatt und wasserdicht sein.
Tragende Konstruktionen und Geschoßdecken sind unter Berücksichtigung der rechnerischen Nutzlast derart auszubilden, dass sie im Brandfall während mindestens 90 Minuten nicht zusammenbrechen.
Wand- und Deckenverkleidungen müssen in Stiegenhäusern nicht brennbar sein.
Im Bereich von Fluchtwegen und Gängen dürfen nur Wand- und Deckenverkleidungen verwendet werden, die weder zu einer Beeinträchtigung der Flucht- und Bergemöglichkeit durch Feuer und Rauch führen noch die Brand- und Rauchausbreitung begünstigen.
In Stiegenhäusern und besonders brandgefährdeten Räumen müssen die Fußböden und Beläge nicht brennbar ausgeführt sein.
In Fluchtwegen dürfen für Fußböden und Beläge nur derartige Stoffe verwendet werden, die weder zu einer Beeinträchtigung der Flucht- und Bergemöglichkeit durch Feuer und Rauch führen noch die Brand- und Rauchausbreitung begünstigen.
Stiegen und Gänge
Die freie Durchgangsbreite muss bei Hauptstiegen mindestens 150 cm, bei sonstigen Stiegen mindestens 120 cm betragen.
Einzelstufen sind nicht zulässig.
Stufen sind geschlossen und ohne Stufenprofil, Trittstufen sind rutschhemmend auszuführen.
An- und Austrittsstufen sind farblich kontrastreich zu kennzeichnen.
Gang- und Türbreiten müssen in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, dass ein Liegendtransport mit einem Pflegebett ohne Behinderung möglich ist.
Gänge müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 180 cm aufweisen.
Gänge sind beidseitig mit Handläufen in runder Ausführung mit 40 mm Durchmesser und abgerundetem Endstück auszustatten.
Bei Hauptstiegen muss beidseitig und durchgehend ein Handlauf angebracht werden.
Die Geländer- oder Brüstungshöhe muss mindestens 1 m betragen.
Hauptstiegenhäuser müssen im Brandfall während mindestens 90 Minuten benützbar sein, zumindest ab dem ersten Obergeschoß an einer Außenwand liegen und einen direkten Ausgang ins Freie aufweisen.
Hauptstiegenhäuser müssen zumindest ab dem ersten Obergeschoß in jedem Geschoß öffenbare Fenster haben.
Stiegenhäuser müssen an der obersten Stelle eine Rauchabzugsöffnung mit einem Öffnungsquerschnitt von 5% der Stiegenhausgrundfläche, mindestens jedoch 1 m², aufweisen und vom Erdgeschoß und obersten Geschoß aus öffenbar sein oder bei Auftreten von Brandrauch selbsttätig öffnen.
Die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugsöffnungen sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
Gänge sind längstens nach 40 m durch Bauteile zu unterteilen, die im Brandfall während mindestens 30 Minuten das Durchdringen von Feuer, Rauch und gasförmigen Zersetzungsprodukten wirksam verhindern.
Verbindungsgänge zwischen mehreren Häusern sind an den Enden in gleicher Weise zu trennen.
Vom Ausgang eines nicht im Erdgeschoß befindlichen Aufenthaltsraumes darf der Gehweg zu einem im gleichen Geschoß gelegenen brandschutztechnisch getrennten Evakuierungsbereich, zu einem brandschutztechnisch getrennten Stiegenhaus oder zu einer Außenstiege nicht mehr als 20 m betragen.
Fluchtwege sind deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
Türen und Fenster
Türen zu Pflegezimmern müssen eine nutzbare Mindestbreite von mindestens 120 cm aufweisen und zweiflügelig ausgeführt sein.
Türen zu Aufenthaltsräumen von Bewohnern müssen eine nutzbare Mindestbreite von mindestens 120 cm, Türen in sonstigen Aufenthaltsräumen eine nutzbare Mindestbreite von mindestens 90 cm aufweisen.
Sämtliche Türen, die im Brandfall zumindest das Durchdringen von Feuer, Rauch und gasförmigen Zersetzungsprodukten verhindern sollen, müssen spätestens bei Auftreten von Brandrauch selbsttätig schließen.
Balkontüren müssen rollstuhlgerecht ausgeführt sein.
Die Fenster der Pflegezimmer und sonstigen Aufenthaltsräume müssen eine möglichst rasche und zugfreie Lüftung zulassen.
In den Pflegezimmern und Aufenthaltsräumen für Bewohner müssen die Fensteröffnungen mindestens ein Fünftel der Bodenfläche der zu belichtenden Räume betragen.
Bei Fenstern, die geöffnet werden können, sind geeignete Vorrichtungen zum Feststellen der Fensterflügel anzubringen.
Die Fenster auf der Sonnenseite sind außen, soweit erforderlich, mit einem Sonnenschutz auszustatten.
Ein Fenster oder eine Fenstertüre muss auch durch einen Rollstuhlfahrer geöffnet werden können.
Türen zu Wohn-, Schlaf-, Pflege- und Sanitärräumen müssen im Notfall durch das Personal von außen zu entriegeln sein (z.B. Hotelzylinder).
Brandschutz
Jede nicht im Erdgeschoß gelegene brandschutztechnisch zusammenhängende Fläche darf höchstens 800 m² betragen und muss zumindest über ein Hauptstiegenhaus oder eine Außenstiege verfügen.
Bei Gebäuden mit mehr als vier Obergeschoßen, wobei Erd- und Hanggeschoße als Obergeschoße zählen, sind über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, sofern dies im Hinblick auf deren Größe und Lage erforderlich ist.
Im Gebäude ist eine automatische Brandmeldeanlage (Vollschutz) zu installieren, deren Alarmweitergabe an eine ständig besetzte Stelle, die vom Landesfeuerwehrverband zur Entgegennahme von Feuerwehr-Notrufen bestimmt ist, sichergestellt sein muss.
Hinsichtlich der Ausführung der für die Feuerwehr erforderlichen Brandbekämpfungseinrichtungen (Zufahrtswege, Aufstellungsflächen, Löschwasserbedarf usw.) ist das hiezu befugte und bestellte Organ der zuständigen Feuerwehr zu hören.
Für die erste und erweiterte Löschhilfe sind entsprechende, den jeweiligen Verhältnissen angepasste Einrichtungen bereitzustellen.
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dr. Herbert Sausgruber
Erläuterungen zur Heimbauverordnung
I. Allgemeines:
Gemäß § 14 Abs. 1 des Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 16/2002, sind Pflegeheime an einem Standort zu errichten, der möglichst in die Gemeinde integriert ist.
Bauwerke und sonstige technische Anlagen, die als Pflegeheim bzw in einem Pflegeheim verwendet werden, müssen so ausgeführt werden, dass sie neben den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen nach § 15 Baugesetz auch den besonderen bautechnischen Erfordernissen des Heimbetriebs, insbesondere der Sicherung der Pflegequalität, entsprechen.
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen.
Für die Errichtung und den Betrieb eines Pflegeheimes und der darin verwendeten technischen Anlagen genügt es nicht, dass Bauvorhaben allgemeinen Bauvorschriften entsprechen, sondern es muss darüber hinaus auch den besonderen baulichen und betrieblichen Anforderungen des Heimbetriebes Rechnung getragen werden.
Als Kriterien dafür gelten jedenfalls die Sicherheit und Gesundheit der Bewohnerinnen und die baulichen und technischen Voraussetzungen für eine angemessene Pflege (siehe § 6 Abs. 1 des Pflegeheimgesetzes).
Zur Normierung dieser besonderen Anforderungen hat die Landesregierung die Heimbauverordnung erlassen.
Dies erfolgte in Anlehnung an die bestehende Spitalbauverordnung, jedoch ohne Berücksichtigung spezieller Anforderungen der medizinischen Pflege, in einer auf Pflegeheime angepassten Art.
Die Heimbauverordnung soll von der Baubehörde im Rahmen des Bauverfahrens angewendet werden, so wie sie auch die Vorschriften über die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse nach § 15 Baugesetz anzuwenden hat.
Ein Pflegeheim ist schon allein deshalb, weil im Brandfall nicht mobile Personen in Sicherheit gebracht werden müssen, ein Gebäude mit besonderem feuerpolizeilichem Risiko.
Die Baubehörde hat daher jedenfalls ein Gutachten eines brandschutztechnischen Sachverständigen einzuholen.
Zur Prüfung des Bauvorhabens nach der Heimbauverordnung ist weiters die Beiziehung von Sachverständigen für sanitätspolizeiliche Angelegenheiten sowie für barrierefreies Bauen notwendig.
Je nach Vorhaben sind auch Sachverständige für Maschinenbau und Elektrotechnik beizuziehen.
Die Baubewilligung darf jedenfalls nur erteilt werden, wenn neben den Vorschriften nach dem Baugesetz die Vorschriften der Heimbauverordnung eingehalten werden.
Soweit in diesen Erläuterungen personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu.
Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Mit Rücksicht darauf, dass ungefähr 80 % der Bewohnerinnen von Pflegeheimen Frauen sind, werden diese Begriffe standardmäßig in der weiblichen Form angeführt.
II.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu § 1:
Die Heimbauverordnung ist nach den Vorgaben des Pflegeheimgesetzes bei einem Bauverfahren betreffend Neu-, Zu- und Umbauten von Pflegeheimen anzuwenden.
In vielen Pflegeheimen besteht die Möglichkeit, dass einzelne Tagesgäste in den Tagesablauf eingebunden und integriert werden.
Diese Form wird auch künftig als Angebot bestehen bleiben.
Als ergänzendes Hilfsangebot zur Sicherstellung des Lebens zu Hause und zur Entlastung pflegender Angehöriger werden strukturierte Tagesbetreuungsangebote immer wichtiger.
Diese verfügen -  im Gegensatz zur Mitbetreuung einzelner Tagesgäste -  über eigene, ausgewiesene Räumlichkeiten und eigens zur Tagesbetreuung angestelltes Personal.
Wenn eine der beiden Formen in den Räumen eines Pflegeheimes angeboten wird, sind separate Regelungen über die bauliche Beschaffenheit nicht notwendig.
Für solitäre (in Räumen außerhalb des Pflegeheimes) Lösungen ist der Leistungskatalog (Zielgruppe, Klientel, Personalstruktur) die Grundlage für allfällig notwendige Auflagen (behindertengerechte Gestaltung, sanitäre Anlagen usw.).
Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 des Pflegeheimgesetzes fallen unter den Begriff „Pflegeheim“ auch die stationären Pflegeeinrichtungen für Tages- oder Nachtbetreuung.
Aus den vorgenannten Gründen finden aber die Bestimmungen der Heimbauverordnung auf diese Betreuungsformen keine Anwendung.
Im Abs. 2 wurde eine Ausnahmebestimmung aufgenommen, die im Wesentlichen der bereits in der Praxis bewährten analogen Bestimmung in der Spitalbauverordnung, LGBl. Nr. 59/1992, entspricht.
Hinsichtlich der Ausführung von Pflegezimmern soll diese Ausnahmebestimmung allerdings nur bei Umbauten bereits bestehender Altersheim- und Pflegezimmer Anwendung finden.
Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass § 3 bereits eine eigene Ausnahme hinsichtlich der Mindestgröße von Pflegezimmern vorsieht.
Die ÖNORM B 1601 vom 01.08.1994 regelt „Spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen“ (Planungsgrundsätze).
Sie ist gemeinsam mit der ÖNORM B 1600 -  „Barrierefreies Bauen“ (Planungsgrundsätze) anzuwenden.
Die ÖNORM B 1601 gibt konkrete Vorgaben für die behindertengerechte Ausführung von Außenanlagen (Gehwege, Rampen, Stellplätze für PKW, Notrufeinrichtungen), Gebäude (Eingänge, Türen, horizontale Verbindungswege, wie Gänge, Flure etc., und vertikale Verbindungswege, wie Stiegen, Rampen und Aufzüge, Sanitärräume) und technische Ausstattung bzw. Materialien (Fensterbeschläge, Glastüren, Teppiche usw.).
Diese Vorgaben sind auch schon bisher in die Begutachtung des Sachverständigen für barrierefreies und rollstuhlgerechtes Bauen beim Institut für Sozialdienste eingeflossen.
Im Abs. 5 werden Ziele formuliert, die bei der Errichtung von Pflegeheimen nach Möglichkeit Beachtung finden sollen.
Mit einer möglichst zentralen Anordnung des Pflegeheimes, der leichten Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, der Einbindung in ein Sozialzentrum wie auch der transparenten Ausgestaltung von Aufenthaltsbereichen und Mehrzweckräumen soll den Bewohnerinnen des Pflegeheimes eine gesellschaftliche Teilhabe erleichtert werden.
Freiraumflächen um das Pflegeheim spielen insbesondere für die Betreuung von Demenzkranken eine wesentliche Rolle.
Das Angebot einer wohnlichen Atmosphäre bis hin zur Ausstattung der Pflegezimmer mit eigenem Mobiliar dient der klaren Abgrenzung des Pflegeheimes vom Charakter einer Krankenanstalt.
Zu § 2:
Für eine wirtschaftliche Führung eines Pflegeheimes ist eine Mindestgröße von 30 Betten Voraussetzung.
Aus dem selben Grund erfolgte auch eine Begrenzung der Pflegestationen auf Wohngruppen für bis zu 20 Personen.
Die Zimmer einer Pflegestation sollen sich alle im selben Geschoß befinden, um die Personalwege möglichst kurz zu halten.
Die damit verbundene Übersichtlichkeit der Station für das Betreuungspersonal dient auch der Sicherheit der Bewohnerinnen des Heimes.
Um Synergieeffekte zu erzielen, können verschiedene Räumlichkeiten, die als Bestandteil einer Pflegestation erforderlich sind, für mehrere Pflegestationen gemeinsam genutzt werden.
Aus hygienischen Gründen sind hievon allerdings Pflegebäder, Entsorgungsräume für Abfälle und Schmutzwäsche sowie Fäkalienspülräume ausgenommen.
Mehrere Pflegestationen können nur dann von einem gemeinsamen zentralen Pflegestützpunkt aus betreut werden, wenn sie auf derselben Geschoßebene liegen.
Bewohneraufenthalts- und Besuchsbereiche in den Pflegestationen bzw. Wohngruppen sollen ausreichend Flächen für den Tagesaufenthalt der Bewohnerinnen in diesen als gemeinschaftliche Wohn- und Esszimmer dienenden Bereichen bieten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine steigende Anzahl Bewohnerinnen auch in Rollstühlen, Liegen oder Pflegebetten tagsüber diese Bereiche nutzen können sollen (Leitbild für angemessene Pflege) und deshalb erhöhter Flächenbedarf besteht.
Auf die Vorschreibung eigener Nichtraucher- bzw. Raucherbereiche wurde verzichtet.
Hiefür bietet die jeweilige Hausordnung des Pflegeheimes ein besseres Mittel.
Ebenso wurde auf nähere Detailvorgaben für die Ausführung von Abfallsammelräumen abgesehen.
Die Berücksichtigung entsprechender Anforderungen sollte über Sachverständigenvorschreibungen im Bewilligungsverfahren erfolgen.
Zu § 3:
Die Ausführung von Pflegezimmern als Einzelzimmer mit mindestens 25 m 2 inklusive Vorraumbereiche und Sanitäreinheit soll in Vorarlberger Pflegeheimen als Standard gelten.
Die Qualität in der Pflege setzt sich aus Struktur- und Prozessqualität zusammen, die einander wechselseitig beeinflussen, aber keinesfalls ersetzen können.
So ist auch hinsichtlich der Zimmergröße eine klare Regelung notwendig, um Pflegequalität sichern zu können.
Die in der Verordnung vorgesehene Mindestgröße von 25 m 2 trägt hygienischen, pflegerischen und auch psychosozialen Bedürfnissen der Bewohnerinnen adäquat Rechnung.
Die Vorschreibung von Einzelzimmern mit eigener Nasszelle bietet grundsätzlich guten Schutz der Privat- und Intimsphäre für die Bewohnerinnen der Pflegeheime.
Mit diesen baulichen Mindeststandards, der laut Heimvertrag (Z. 5. des Muster-Heimvertrages) in ein bestimmtes Zimmer erfolgenden Aufnahme und der Möglichkeit zur Ausstattung des Pflegezimmers mit eigenem Mobiliar (§ 1 Abs. 5 lit. g) soll bei der notwendigen Übersiedlung in ein Pflegeheim die eigene Wohnung in qualifizierter Form auf die oft langjährige Dauer des Aufenthaltes im Heim ersetzt werden und die Grundlage für das „Heimischwerden“ am neuen Wohnort bieten.
Zimmerwechsel sollen auf dieser Basis nur im Ausnahmefall erfolgen (laut Muster-Heimvertrag Z. 5.).
Für jede folgende Bewohnerin mit oft unterschiedlichen Krankheitsbildern sollen die baulichen Standards die gleiche zeitgemäße Wohnqualität bieten.
Darüber hinaus sind in allen Pflegeheimen neben der baulichen Beschaffenheit der Zimmer aber auch die Abläufe daraufhin zu überprüfen, ob diese so organisiert sind, dass der Schutz der Privat- und Intimsphäre gewährleistet ist.
Klargestellt wird, dass auch für Zimmer für die mit Nächtigung verbundenen Formen der Kurzzeitpflege (Urlaub von der Pflege etc.) dieselben Kriterien gelten, wie für Standardpflegezimmer.
Es bleibt den Betreibern von Pflegeheimen unbenommen, durch Verbindungstüren zwischen Einzelzimmern die Nutzungsmöglichkeiten (Apartments, Kleinwohnung für Ehepaare etc.) zu erweitern.
Grundsätzlich sollte aber für jede Bewohnerin die Rückzugsmöglichkeit eines Einzelzimmers gewährleistet bleiben.
Die Pflegebetten sollten fahrbar und von allen Seiten frei zugänglich sein.
Es wird empfohlen, einen Mindestabstand vom Fußende des Bettes zur Wand von 120 cm nicht zu unterschreiten.
Der Freiraum an den Längsseiten sollte mindestens 90 cm, jener am Fußende mindestens 80 cm betragen.
Zu § 4:
Mit der Vorgabe einer Bedienbarkeit ohne Handkontakt für Wasserauslässe in den Fäkalienspülräumen wird keineswegs eine Beschränkung dahin getroffen, dass lediglich eine elektronische Ausführung möglich ist.
So sind auch Ellbogen- oder Fußbedienungen (mechanische Hebel) denkbar.
Zu § 5:
Verschiedene Therapien mit Kleingruppen können allenfalls in dafür geeigneten Bewohneraufenthaltsräumen der Stationen/Wohngruppen durchgeführt werden.
Zu Räumlichkeiten, die die Vernetzung von ambulanter und stationärer Versorgung unterstützen, zählen insbesondere auch Räume der Tages- und Nachtbetreuung.
Derzeit kann auf eine nähere Beschreibung solcher Räumlichkeiten auf Grund der momentanen Angebotsstruktur und unter dem Gesichtspunkt einer größtmöglichen Flexibilität solcher Betreuungsangebote verzichtet werden (siehe hiezu auch die Bemerkung zu § 1).
Zu § 6:
Die Vorgaben bedingen, dass Pflegestützpunkte in zentraler Lage von Pflegestationen (Wohngruppen) liegen sollen.
Es wird klargestellt, dass von einem Pflegestützpunkt aus auch mehrere Pflegestationen (Wohngruppen) betreut werden können.
Auf die im § 2 enthaltene Einschränkung, dass die Pflegestationen dann jedoch auf einer Geschoßebene liegen müssen, wird nochmals hingewiesen.
Hinsichtlich der Bedienbarkeit der Armaturen wird auf das zu § 4 Gesagte verwiesen.
Zu § 7:
Die Umkleideräume für das Personal sollen nach Geschlechtern getrennt eingerichtet werden.
Zum Bedarf ist auf die hohen Personalzahlen hinzuweisen, die sich aus dem steigenden durchschnittlichen Pflegebedarf der Bewohnerinnen und Einsatz von Teilzeitkräften ergeben und annähernd auf ein Verhältnis 1:1 von Bewohnerinnen zu Personal ausgerichtet werden sollen.
Im Übrigen wird auch auf die ausführlichen Regelungen im § 27 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, i.d.g.F., verwiesen.
Eine natürliche Belüftung und Belichtung ist nicht zwingend erforderlich.
Zu § 8:
Für die Ausführung von Küchen bietet das Lebensmittelrecht ausreichend detaillierte Bestimmungen, sodass sich weitere Ausführungen in der Heimbauverordnung erübrigen.
Zu § 9:
Aus hygienischer Sicht ist Wäsche, die auf Pflegestationen anfällt, mit in Krankenanstalten anfallender Wäsche jedenfalls vergleichbar.
Diese Vergleichbarkeit findet ihren Niederschlag in den deutschen Richtlinien für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention, herausgegeben vom Robert-Koch-Institut.
Da Wäsche in den Pflegeheimen somit ein potenzieller Träger von Infektionserregern sein kann, nimmt die Aufbereitung im Heim eine Sonderstellung ein.
Die entsprechende österreichische Hygienerichtlinie, erarbeitet von der Österreichischen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin, enthält diesbezüglich Anforderungen, die in die vorliegende Verordnung entsprechend Eingang gefunden haben und dem aktuellen Hygienewissen Rechnung tragen.
Zu § 10:
Nach der Brandschadenstatistik Vorarlberg unter Berücksichtigung der Zündquelle Blitzschlag von 1974 bis 1999 liegt der Anteil der Blitzschläge an den gesamten Brandfällen bei 4,6 %.
Die in der Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 44/1986, i.d.g.F.,  enthaltene Bestimmung würde für Pflegeheime nicht in jedem Fall die Installation von Blitzschutzanlagen erforderlich machen.
Deshalb erfolgte hierzu eine Klarstellung im Abs. 2.
Für die Prüfung und Wartung der Blitzschutzanlage gelten die Regelungen in den entsprechenden ÖVE-Bestimmungen und der Elektroschutzverordnung.
Zu § 11:
Die öffentlichen Kommunikationseinrichtungen sind erforderlich, weil in den Alarmplänen des Landes die Heime als öffentliche Sprechstellen und unter Umständen auch als abgesetzte Einsatzleitungen fungieren.
Zu § 13:
Warmwasserversorgungen können prinzipiell, wenn sie eine Dauertemperatur im Risikobereich zwischen 25 und 50° Celsius aufweisen, eine Gefahr darstellen.
Zur Vermeidung von Legionellenkontaminationen gilt nach Empfehlung des Robert-Koch-Institutes, dass an keiner Stelle im Verteilungssystem Wassertemperaturen geringer als 55° Celsius vorkommen dürfen.
Um im Falle einer Sanierung mit Aufheizung und höheren Temperaturen reagieren zu können, müssen Leitungen, Armaturen und Behälter so ausgeführt sein, dass beim letzten Wasserauslass noch eine zur Abtötung ausreichende Temperatur erreicht werden kann.
Zu § 14:
Die Ausstattung des Personen- und Bettenaufzuges mit einer Brandfallsteuerung ist durch die bestehende Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 44/1986, i.d.g.F., nicht abgedeckt.
Eine derartige Brandfallsteuerung ist -  etwa im Vergleich zur Einrichtung eines Feuerwehraufzuges -  auch ein technisch relativ geringfügiger Aufwand.
Zu § 15:
Hinsichtlich der Regelungen, die den Brandschutz betreffen, wird auf die zusammenfassenden Erläuterungen im § 18 verwiesen.
Zu § 16:
Handläufe in runder Ausführung sind aus ergonomischer Sicht die optimale Lösung, weil der runde Profilquerschnitt mit der ganzen Hand leicht und optimal umfasst werden kann und dadurch der geringste Kraftaufwand notwendig ist, um die größtmögliche Sicherheit zu erreichen.
Ein Durchmesser von 40 mm passt sich optimal an die Innenhandfläche des Benutzers an.
Hinsichtlich der Ausführung der Handläufe wird auch auf die §§ 9 und 39 der Bautechnikverordnung verwiesen.
Aus sicherheitstechnischen Gründen (Brandschutz) ist ein liegender Transport von Bewohnerinnen im Pflegebett erforderlich, um eine rasche horizontale Evakuierung in andere Brandabschnitte des Gebäudes zu gewährleisten.
Deshalb wurden entsprechende Maße für die Gang- und Türbreiten gewählt.
In weiterer Folge bieten diese Gang- und Türbreiten auch aus pflegerischer Sicht Vorteile.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Regelungen, die den Brandschutz betreffen, auf die zusammenfassenden Erläuterungen im § 18 verwiesen.
Zu § 17:
Hinsichtlich der Regelungen, die den Brandschutz betreffen, wird auf die zusammenfassenden Erläuterungen im § 18 verwiesen.
Zu § 18:
Wenngleich die brandschutztechnischen Erfordernisse bei der geplanten Heimbauverordnung in mehreren Abschnitten und verschiedenen Paragrafen enthalten sind, wird zum besseren Verständnis eine zusammenfassende Erläuterung wie folgt vorgenommen:
Die brandschutztechnischen Anforderungen müssen der eingeschränkten Handlungsfähigkeit der Bewohnerinnen von Pflegeheimen Rechnung tragen.
Dabei gilt insbesondere zu beachten, dass eine Selbstrettung der Heimbewohnerinnen nicht immer möglich ist.
Zudem ist das Heimpersonal -  insbesondere in den Nachtstunden -  vermutlich nicht in der Lage, alle handlungsunfähigen Personen in Sicherheit zu bringen.
Somit kommt der Rettung der Heimbewohnerinnen durch die Feuerwehr große Bedeutung zu.
Das wiederum setzt voraus, dass eine schnelle und direkte Alarmierung der Feuerwehr stattfindet.
Entsprechend den Bestimmungen des § 18 Abs. 3 muss in jedem Pflegeheim eine automatische Brandmeldeanlage in Vollschutzausführung installiert werden.
Da zudem die Übertragungseinrichtung mit einer zur Annahme von Feuerwehr-Notrufen bestimmten ständig besetzten Stelle erfolgen muss, wird die Feuerwehr bereits in der Anfangsphase eines Brandes alarmiert.
Neben dieser wichtigen technischen Brandschutzmaßnahme müssen auch bauliche Vorkehrungen für eine ausreichende Sicherheit geschaffen werden.
So werden im § 15 Abs. 5 hinsichtlich der Brandwiderstandsdauer besondere Anforderungen an tragende Konstruktionen und Geschossdecken und im Abs. 6 spezielle Kriterien an die Brennbarkeit von Bauprodukten, insbesondere an Stiegenhäuser und Fluchtwege, festgelegt.
Damit sich körperlich mobile Bewohnerinnen allenfalls selbst in Sicherheit bringen können bzw. die Einsatzkräfte der Feuerwehr einen sicheren Zugang innerhalb des Gebäudes erhalten, bedarf es eines brandschutztechnisch getrennten Hauptstiegenhauses einschließlich der zugehörigen Rauchabzugsöffnungen.
Die diesbezüglichen Anforderungen sind im § 16 Abs. 6 angegeben.
Durch die Maßnahmen des § 16 Abs. 7 hinsichtlich Gangunterteilung und Gehweglänge sowie jenen des § 18 Abs. 1 soll einerseits die Brand- und Rauchausbreitung begrenzt und andererseits die Rettung von körperlich immobilen Heimbewohnerinnen in einen vom Brand nicht betroffenen Bereich ermöglicht werden.
Überdies soll durch die Bestimmung im § 18 Abs. 4 der örtlich zuständigen Feuerwehr die Möglichkeit geboten werden, die erforderlichen Brandbekämpfungseinrichtungen auf den jeweiligen Anwendungsfall anpassen zu können.
Die Schulung des Pflegepersonals und die Bereitstellung eines Brandschutzbeauftragten sind Betriebsvorschriften und wurden deshalb nicht in der Heimbauverordnung geregelt.
Beilage zu Punkt 15. - Folgenabschätzung
Das Pflegeheimgesetz erfasst sämtliche Pflegeheime.
Aufgrund der Erfahrungen im Spitalbereich wird davon ausgegangen, dass es jährlich insgesamt zu 10 Verfahren -  Zu- und Umbauten von Pflegeheimen eingeschlossen -  kommen wird.
Aufgrund der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch (LGBl Nr 21/1969 idF 32/1974), kann angenommen werden, dass ca ein Drittel der Bauverfahren (nämlich soweit es Gebäude einer Gemeinde betrifft, die in den §§ 1, 2 und 3 Abs 1 der genannten Verordnung angeführt sind) von den Bezirkshauptmannschaften durchzuführen sind.
Im Übrigen ist der Bürgermeister Baubehörde.
Für diese Bauvorhaben ergibt sich die Pflicht, die Heimbauverordnung anzuwenden.
Da die zusätzlich notwendigen Sachverständigen vom Land gestellt werden, ergibt sich für die Gemeinden insgesamt kein messbarer Mehraufwand.
Wenn die Verfahren durch die Bezirkshauptmannschaften durchgeführt werden, ergibt dies für das Land -  ohne Berücksichtigung von Einnahmen durch Kommissionsgebühren und einschließlich von Kosten für die Sachverständigen des Landes bei Verfahren der Gemeinden - Kosten von ca 58.000 Euro.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die bisher vorgesehenen spitalsrechtlichen Bewilligungen von Pflegeheimen wegfallen.
Nach Berücksichtigung dieser Kosten ergibt sich eine Ersparnis von gleichfalls ca 58.000 Euro.
Sie sind gegen Kellergeschoße und Dachräume mit Bauteilen abzutrennen, die im Brandfall während mindestens 30 Minuten das Durchdringen von Feuer, Rauch und gasförmigen Zersetzungsprodukten sowie Wärmestrahlung wirksam verhindern. Gegenüber den sonstigen Geschoßen sind sie durch Bauteile abzutrennen, die im Brandfall während mindestens 30 Minuten das Durchdringen von Feuer, Rauch und gasförmigen Zersetzungsprodukten wirksam verhindern.
RICHTLINIEN für die sogenannte kleinvolumige Althaussanierung
„KLAS-NEU“
in Form einer Sonderaktion gemäß § 55 NÖ WFG, LGBl. 8304, in Verbindung mit § 9 NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990, LGBl. 8304/1
I.
a) Die Basisförderung besteht aus einem konstanten nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den Annuitäten auf die Dauer von 10 Jahren in der Höhe von jährlich 5 % eines Darlehens nach den sonstigen Bestimmungen des § 11 NÖ WFG im Ausmaß von höchstens 50 % der anerkannten Sanierungskosten.
b) Sanierungen ohne Beibringung der Energiekennzahlberechnung
Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes (wie z.B. Austausch von Fenstern, Außentüren, Dämmung von Decken, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder oberste Geschoßdecken,  Dachschrägen usw.),
Maßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauches z.B. Austausch von Heizkessel auf energiesparende Varianten (Öl- und Gasheizung mit Brennwerttechnik etc.)
werden gemäß lit.a, jedoch im Ausmaß von 60 % der anerkannten Sanierungskosten gefördert und sind von der Voraussetzung des § 35 Abs. 1 Z. 1 NÖ WFG ausgenommen.
c) Heizungsanlagen für biogene Brennstoffe und Heizungsanlagen mit Nutzung der Umweltenergie werden gemäß lit.a, jedoch im Ausmaß von 70 % der anerkannten Sanierungskosten gefördert und sind von der Voraussetzung des § 35 Abs. 1 Z. 1 NÖ WFG ausgenommen.
d) Der Austausch von Wärmeerzeugern von Zentralheizungsanlagen kann nur dann gemäß Punkt I. 1. b), c) gefördert werden, wenn die bestehende Heizungsanlage mindestens 10 Jahre alt ist.
e) Maßnahmen für behinderte Menschen werden gemäß lit.a, jedoch im Ausmaß von 100 % der anerkannten Sanierungskosten, gefördert.
II.
Energiekennzahl (EKZ)
Die EKZ basiert auf der Berechnung des flächenbezogenen Heizwärmebedarfes HWBBGF (= Bruttogeschoßfläche) in kWh/m².a (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr/Heizperiode) nach dem Leitfaden für die Berechnung von Energiekennzahlen des Österreichischen Institutes für Bautechnik, Ausgabe März 1999, Nummer OIB-382-010/99
Bei Erreichen einer Mindestenergiekennzahl von 70 kWh/m².a am Referenzstandort 2523 Tattendorf oder bei der Nachweisführung, dass die Energiekennzahl-Differenz zwischen Istzustand des Altgebäudes und dem verbesserten Zustand mindestens 50 % beträgt - bezogen auf den tatsächlichen Standort des Gebäudes - werden die thermischen Sanierungen gemäß Punkt I. 1.
a) jedoch im Ausmaß von 100 % der anerkannten Sanierungskosten gefördert und sind von der Voraussetzung des § 35 Abs. 1 Z. 1 NÖ WFG ausgenommen.
Bei Gebäuden, die vor Inangriffnahme der Sanierungsmaßnahmen bereits eine Energiekennzahl kleinergleich-70 kWh/m².a am Referenzstandort 2523 Tattendorf aufweisen, können Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes sowie zur Verminderung des Energieverbrauches nur gemäß Punkt I. 1. b) gefördert werden.
Ein Nachweis, der die thermische Sanierung dokumentiert, ist vorzulegen.
III.
Förderbare Obergrenze der Sanierungskosten sind € 550,--/m² Wohnnutzfläche für eine höchstförderbare Nutzfläche von 130 m².
Hiezu kommen noch die Kosten für die Erstellung des Energieausweises (Dokumentation der Berechnung der Energiekennzahl) und die Nachweisführung.
IV.
Darüberhinaus kann vom Nutzungsberechtigten zu diesen geförderten Sanierungskosten um Superförderung (variabler Zuschuss) ab der anerkannten Endabrechnung angesucht werden, deren Höhe sich aus der beigeschlossenen Tabelle zu dem in den Punkten I. und II. angeführten Darlehensbetrag ergibt.
Die Superförderung wird jeweils auf die Dauer von einem Jahr frühestens 3 Monate vor dem Einreichmonat zuerkannt.
Die Höhe der Superförderung zusammen mit der Basisförderung darf die tatsächlich zu leistende Annuität nicht übersteigen.
Die Superförderung kann bereits ab der Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft zuerkannt werden.
Ehegatten, die zur Hälfte Eigentümer / Wohnungseigentümer/Miteigentümer oder Miet- bzw. Nutzungsberechtigte sind und nur ein Ehepartner österreichischer Staatsbürger / Gleichgestellter gemäß § 13 Abs. 2 NÖ WFG ist, kann Superförderung zuerkannt werden.
Bei der Zuerkennung der Superförderung sind, soweit nichts anderes in diesen Richtlinien festgelegt wird, die Bestimmungen über die Wohnbeihilfe nach dem NÖ WFG und nach der NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990, LGBl. 8304/2 sinngemäß anzuwenden.
V.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des NÖ WFG und der NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990.
VI.
Diese Richtlinien treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinien treten die Richtlinien über die sogenannte kleinvolumige Althaussanierung vom 2. Juli 1993 in der Fassung vom 10. September 2002 außer Kraft, ausgenommen die Bestimmungen betreffend die Superförderung.
Förderungswerber, die vor dem 1. Jänner 2003 Ansuchen mit Maßnahmen im Sinne des Punktes II. eingebracht haben, können bis zur Endabrechnung die Förderung nach diesen Richtlinien wählen.
Anlage
Tabelle über die Höhe der Superförderung im sogenannten kleinvolumigen-Althaussanierungsbereich
Die Höhe der Superförderung ergibt sich aus dem angeführten Prozentsatz für ein Darlehen gemäß Punkt I. und II.
Jahreseinkommen 1)
Personen im Haushalt
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
6 Personen   *)
1) Einkommen gemäß § 3 Z.2 i.V.m. § 48 NÖ WFG, wobei bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit der 13. und 14. Monatsbezug anteilsmäßig abgerechnet werden.
Bei Jungfamilien und Haushalten mit Behinderten (gemäß § 3 Abs. 2 lit. a und c der NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990) wird ein Freibetrag für die 1. Person in Höhe von € 1.200,-- und für jede weitere Person in Höhe von jeweils € 420,-- berücksichtigt.
Für jede weitere Person im Haushalt erhöhen sich die Einkommensgrenzen analog dieser Tabelle.
klAS-TAB
ERLÄUTERUNGEN
Mit 1. Jänner 2003 soll auch im sogenannten kleinvolumigen Althaussanierungsbereich der Energieausweis mit dem errechneten Heizwärmebedarf eingeführt werden.
Ziel dieser Umstellung ist eine erhebliche Senkung des Energiebedarfes und der damit verbundenen wirksamen Reduktion des Treibhausgasausstoßes (CO2).
Zielgruppe dieser neuen Förderungsart sind jene Ein- und Zweifamilienhäuser, die im Zeitraum von 1945 bis 1980 errichtet worden sind.
Bei diesen Gebäuden ist mit einer umfassenden thermischen Verbesserung nicht nur eine wesentliche Einsparung des CO2-Ausstoßes sondern auch eine spürbare Verringerung der Heizkosten zu erreichen.
Es ist daher für solche Maßnahmen eine 100 % Förderung der anerkannten Sanierungskosten vorgesehen, jedoch muss eine Energiekennzahlenermittlung dieses Hauses erfolgen.
Basis für die Ermittlung ist der Leitfaden für die Berechnung von Energiekennzahlen des Österreichischen Instituts für Bautechnik, adaptiert auf niederösterreichische Verhältnisse.
Jedenfalls ist von einer unabhängigen Stelle, wie z.B. Donau-Universität Krems, EVN, ARGE Erneuerbare Energie, ein Nachweis zu führen, der die thermische Sanierung dokumentiert (wie z.B. Infratrotkameraaufnahme).
Weitere Voraussetzung, um in den Genuss dieser 100 % Förderung zu kommen, ist die Beibringung des Nachweises, dass die Differenz zwischen Istzustand und dem verbesserten Zustand des Gebäudes mindestens 50 % beträgt, oder dass eine Energiekennzahl -  bezogen auf den Referenzstandort 2523 Tattendorf -  von mindestens 70 kWh/m².a erreicht wird.
Die Förderung selbst besteht aus einem 5 %-igen Zuschuss zu einem 10-jährigen Bankdarlehen.
Auch gewöhnliche Instandsetzungsarbeiten, wie z.B. Dachsanierung, Wohnungsteilung werden in Hinkunft weiterhin im Ausmaß von 50 % der anerkannten Sanierungskosten gefördert.
Bei sogenannten leichten thermischen Sanierungen, mit denen die Mindestwerte der NÖ Bautechnikverordnung 1997 erreicht werden, können 60 % der anerkannten Sanierungskosten gefördert werden.
Umweltheizungen (z.B. Wärmepumpen, Solaranlagen) wie auch biogene Heizungen (z.B. Hackschnitzel und Pelletsanlagen) werden in Zukunft mit 70 % der anerkannten Sanierungskosten bezuschusst.
Behindertengerechte Maßnahmen werden weiterhin wie bisher mit 100 % der anerkannten Sanierungskosten gefördert.
Als Übergangsbestimmung wird vorgesehen, dass alle Förderungsansuchen, die vor dem 1. Jänner 2003 eingereicht worden sind und eine thermische Generalsanierung beinhalten, bis zur Endabrechnung auf diese neue Förderung mit Vorlage des Energieausweises umsteigen können.
RICHTLINIEN für das Förderungsmodell Mehrfamiliewohnhaus-Sanierungsbereich
„Förderungsmodell MHAS-NEU“
in Form einer Sonderaktion gemäß § 55 NÖ WFG, LGBl. 8304, in Verbindung mit § 9 NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990, LGBl. 8304/1
I.
Energiekennzahl (EKZ)
a) Die EKZ basiert auf der Berechnung des flächenbezogenen Heizwärmebedarfes HWBBGF (= Bruttogeschoßfläche) in kWh/m².a (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr/Heizperiode) nach dem Leitfaden für die Berechnung von Energiekennzahlen des Österreichischen Institutes für Bautechnik, Ausgabe März 1999, Nummer OIB-382-010/99
b) Als einheitlicher Referenzstandort wird 2523 Tattendorf für die Förderungsberechnung herangezogen.
c) Die geometriekorrigierte EKZ wird unter Berücksichtigung des Referenzstandortes 2523 Tattendorf (EKZR) und des potenzierten Quotienten aus Gebäudehüllfläche (AB), beheiztes Brutto-Volumen (VB) und Brutto-Geschoßfläche (BGFB) gemäß folgender Berechnung ermittelt:
geometriekorrigierte EKZ = EKZ R - EKZ R SYMBOL(A B/V B/BGF B SYMBOL100)0,6
wobei bei (A B/V B/BGF B SYMBOL100) höchstens ein Wert von 0,5 der Berechnung zugrunde gelegt werden darf.
Bewertungszahl (BZ)
Die Bewertungszahl wird aus der geometriekorrigierten EKZ und einem Punktesystem laut Beilage A für die Errichtung von Anlagen mit zusätzlicher klima- und umweltschonender Wirkung, bei Gebäuden unter Denkmalschutz und bei Standardanhebungen der Wohnungen (Kategorieanhebung im Sinne des § 15 a MRG, BGBl.Nr. 520/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2002) ermittelt, in dem die geometriekorrigierte EKZ um die entsprechende Punkteanzahl reduziert wird.
II.
a) Die Basisförderung besteht aus einem konstanten nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von höchstens jährlich 6 % zu den Annuitäten eines Darlehens gemäß § 11 NÖ WFG im Ausmaß von höchstens 30 % der anerkannten Sanierungskosten.
b) Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten unter € 360,--/m² Wohnnutzfläche hat der Zuschuss eine Laufzeit von 10 Jahren.
c) Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten ab € 360,--/m² Wohnnutzfläche wird diese Basisförderung wahlweise für 10 oder 15 Jahre zuerkannt.
d) Die Mindestlaufzeit des förderbaren Darlehens beträgt 10 Jahre.
e) Förderbare Obergrenze der anerkannten Sanierungskosten sind € 1.000,-- pro Quadratmeter Wohnnutzfläche.
Die höchst förderbare Nutzfläche beträgt 130 m².
a) Werden wärmedämmende Maßnahmen durchgeführt und eine Bewertungszahl von weniger als 90 erreicht, kann  die Förderung laut Punkt II.
a) für ein Darlehen in Höhe von 31 % bis maximal 90 % der Sanierungskosten zuerkannt werden.
b) Der Ermittlung der Förderung wird die Berechnung (90-BZ)² SYMBOL0,0122449+30=  % Förderung zugrunde gelegt.
Wird kein Energieausweis vorgelegt, erhöht sich das Darlehen laut Punkt II.
a) von 30 % der anerkannten Sanierungskosten um 8 % für Kategorieanhebung (von D,C, auf B,A gemäß § 15 a MRG, BGBl.Nr. 520/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2002) 3 % für Gebäude unter Denkmalschutz im Sinne des § 7 Abs. 3 NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1990 Der Austausch von Biomasse-Heizkessel durch Gas- oder Ölkessel wird nicht gefördert.
III.
Eventuell auflaufende Habenzinsen sind dem Bau gut zubringen.
IV.
Übersteigen die Sanierungskosten € 360,-- pro Quadratmeter Wohnnutzfläche, ist eine Erfüllungsgarantie gemäß § 13 Abs. 5 NÖ WFG erforderlich.
V.
Dieser Annuitätenzuschuss wird frühestens ab Zusicherung freigegeben.
VI.
Vom Nachweis des § 17 Abs.1 Z. 1 zweiter Halbsatz und Abs. 2 Z. 2 NÖ WFG, LGBl. 8304 wird abgesehen.
VII.
Vom § 14 Abs. 7 NÖ WFG, LGBl. 8304-3 wird bei Dienstnehmerwohnungen abgewichen, bei der Endabrechnung bleibt der Sanierungsentwurf gemäß § 37 NÖ WFG unberücksichtigt.
VIII.
Bei Gebäuden mit unterschiedlichen Kosten pro m²-Nutzfläche soll die Ermittlung der höchstmöglichen Förderung auf Basis der durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung der Grenzen gemäß Punkt II. und X. ermittelt werden.
IX.
Allfällige Skonti sind dem Bau gut zubringen.
Der Förderungswerber ist zu verpflichten, dass bei der Sanierung der Bauvorhaben nach Möglichkeit nur FCKW-,HFCKW- und HFKW-freie Produkte zum Einsatz kommen.
X.
a) Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten von mehr als € 1.000,--/m² Wohnnutzfläche oder wenn im Zuge der Sanierung Wohnungen errichtet werden, kann wahlweise neben der Förderungsart Punkt II. entsprechend der Bestimmungen Punkt I., II., III.1. bis III.6., IV. - IX., X.2:, XI., XII.3. des Förderungsmodells MH-NEU (Sonderaktion Mehrfamilienwohnhaus-Neubaubereich) gefördert werden.
b) Wenn die Wohnnutzfläche der neu zu errichtenden Wohnungen die der zu sanierenden übersteigt, sind die Förderungsvoraussetzungen hinsichtlich der neu zu errichtenden Wohnungen entsprechend der §§ 13,14 in Verbindung mit § 16 NÖ WFG zu prüfen.
XI.
Der Förderungswerber hat vor Zusicherung und vor Genehmigung der Endabrechnung in gutächtlicher Form durch einen Ziviltechniker (Ziviltechnikergesellschaft) oder durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes die EKZ gemäß Punkt I. 1. a) und b) nachzuweisen.
XII.
Darüber hinaus kann für Wohnungen um Superförderung (variabler Zuschuss) auf Förderungsdauer vom Nutzungsberechtigten angesucht werden, deren Höhe sich aus der beigeschlossenen Beilage B zu den in Punkt II angeführten Darlehensbeträgen ergibt.
Die Superförderung wird jeweils auf die Dauer von einem Jahr frühestens 3 Monate vor dem Einreichmonat zuerkannt.
Die Höhe der Superförderung zusammen mit der Basisförderung darf die tatsächlich zu leistende Annuität nicht übersteigen.
Die zu leistende Annuität wird aufgrund der genehmigten Endabrechnung, vor diesem Zeitpunkt aufgrund des Finanzierungsplanes der Zusicherung, berechnet.
Die Superförderung kann bereits ab der Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft zuerkannt werden.
Ehegatten, die zur Hälfte Eigentümer / Wohnungseigentümer / Miteigentümer oder Miet- bzw. Nutzungsberechtigte sind und nur ein Ehepartner österreichischer Staatsbürger / Gleichgestellter gemäß § 13 Abs. 2 NÖ WFG ist, kann Superförderung zuerkannt werden.
Bei der Zuerkennung der Superförderung sind, so weit nichts anderes in diesen Richtlinien festgelegt wird, die Bestimmungen über die Wohnbeihilfe nach dem NÖ WFG und nach der NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990, LGBl. 8304/2 sinngemäß anzuwenden.
XIII.
Diese Richtlinien treten mit 1.Jänner 2003 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinien treten die Richtlinien über das sogenannte „Förderungsmodell 1993“ im Mehrfamilienwohnhaus-Sanierungsbereich vom 19. Oktober 1993 in der Fassung vom 10. September 2002 außer Kraft, ausgenommen die Bestimmungen betreffend die Superförderung.
a) Bei Förderungsansuchen, die bis zum 31.Dezember 2003 bewilligt werden, besteht die Möglichkeit wahlweise eine Förderung nach den Bestimmungen des MHAS 1993, beschlossen am 19. Oktober 1993 und zuletzt geändert am 10. September 2002, zuzuerkennen.
b) Bei den vor dem 1. Jänner 2003 bewilligten und noch nicht zugesicherten Förderungsansuchen besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einer Förderung nach den zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Richtlinien und einer Förderung nach Punkt I. bis XII.
c) Werden Gebäude mit einer sehr hohen Bewertungszahl (wie 200 und darüber) wärmedämmend umfangreich saniert (z.B. Reduktion der Bewertungszahl um 50 %), jedoch die Bewertungszahl kleiner als 90 trotzdem nicht erreicht, kann im Einzelfall (§ 55 Abs. 1 Z. 2 NÖ WFG) ein Zuschuss für ein höheres Darlehen als laut Punkt II. a) gegeben werden.
Beilage A
MHAS-NEU
Punktesystem
Maßnahmen
Reduktionspunkte
Heizungsanlage mit biogenen Brennstoffen
3 Punkte
Anschluss an Fernwärmeanlagen mit biogenen Brennstoffen
3 Punkte
Heizungsanlagen mit Nutzung erneuerbarer Energie oder mit Nutzung von Energie durch Wärmepumpen und Solaranlagen
2 Punkte
kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung und mit wohnungsweise getrennter Zu- und Abluftführung, direkter Luftabsaugung aus Bad, Küche und WC und Luftzufuhr in die Aufenthaltsräume
2 Punkte
Anschluss an Fernwärme aus Kraftwärmekopplungsanlagen
2 Punkte
Warmwasserbereitung mit Solaranlagen oder Wärmepumpen
1 Punkt
Verwendung von ökologischen Baustoffen (insbesondere erneuerbarer Rohstoffe, geringer Energieeinsatz bei Herstellung und Verarbeitung, Wiederverwertbarkeit bzw. unbedenkliche Entsorgung)
1 Punkt
Trinkwassereinsparende Maßnahmen
1 Punkt
Kategorieanhebung (von D, C auf B, A)
8 Punkt
Denkmalschutz
3 Punkte
Bei Durchführung der ersten fünf Maßnahmen erfolgt die Reduktion in voller Höhe, auch wenn nicht alle Wohnungen im Zuge der Sanierung angeschlossen werden.
Beilage B
MHAS-NEU
Tabelle über die Höhe der Superförderung im Mehrfamilienwohnhaus-Sanierungsbereich
Die Höhe der Superförderung ergibt sich aus dem angeführten Prozentsatz für ein Darlehen gemäß Pkt. II
Jahreseinkommen 1)
Personen im Haushalt
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
6 Personen   *)
1) Einkommen gemäß § 3 Z.2 i.V.m. § 48 NÖ WFG, wobei bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit der 13. und 14. Monatsbezug anteilsmäßig abgerechnet werden.
Bei Jungfamilien und Haushalten mit Behinderten (gemäß § 3 Abs. 2 lit. a und c der NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990) wird ein Freibetrag für die 1. Person in Höhe von € 1.200,-- und für jede weitere Person in Höhe von jeweils € 420,-- berücksichtigt.
*) Für jede weitere Person im Haushalt erhöhen sich die Einkommensgrenzen analog dieser Tabelle.
ERLÄUTERUNGEN
Mit 1. Jänner 2003 soll im Mehrfamilienwohnhaus-Sanierungsbereich eine Gesamtumstellung in Richtung Einführung des Energieausweises wie bereits im Neubau erfolgen.
Ziel dieser Umstellung ist eine erhebliche Senkung des Energieverbrauchs und der damit verbundenen wirksamen Reduktion des Treibhausgasausstoßes (CO2).
Hiezu wird der Begriff einer Energiekennzahl nach dem Leitfaden für die Berechung von Energiekennzahlen des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) wie bereits im MH-NEU Modell verwendet, wobei eine Geometriekorrektur in Form der Berücksichtigung des Standortes sowie der Größe und Grundrissgestaltung des Gebäudes stattfindet.
Mit einem eigenen Punktesystem wird die Errichtung von Anlagen mit zusätzlicher klima- und umweltschonender Wirkung durch Abzüge belohnt; ebenso werden Gebäude unter Denkmalschutz, Gebäude im Ortskern und Standardanhebungen der Wohnungen berücksichtigt und durch entsprechende Punkteabzüge die sogenannte Bewertungszahl ermittelt.
Durch die Heranziehung des einheitlichen Referenzstandortes Plz. 2523 Tattendorf wird bei Bauvorhaben mit gleicher energetischer Ausführung in Niederösterreich die gleiche Förderungshöhe erreicht und es werden somit Benachteiligungen bestimmter Regionen ausgeglichen.
Ausgehend von einer Mindestförderung von 30 % der anerkannten Sanierungskosten, erhöht sich diese bei Durchführung solcher wärmedämmender Maßnahmen und Erreichen einer Bewertungszahl von unter 90, wobei mit der Bewertungszahl 20 die höchstmögliche Förderung von 90 % der Sanierungskosten gegeben ist.
Die Förderung selbst besteht aus einem 6 % Zuschuss zu einem 10- bzw. 15-jährigen Bankdarlehen.
Für reine Instandhaltungsarbeiten wird jedenfalls als Basisförderung ein Zuschuss für 30 % der Sanierungskosten anerkannt.
Werden allerdings Kategorieanhebungen, Sanierungen im Ortskern oder für Gebäude die unter Denkmalschutz stehen, durchgeführt, erhöht sich die Basisförderung um entsprechende Prozentpunkte, ohne dass ein Energieausweis vorgelegt werden muss.
Bei umfassenden Sanierungen oder wenn Wohnungen im Zuge der Sanierung neu errichtet werden, wird die Förderung nach dem Modell MH-NEU zuerkannt.
Unbedingte Voraussetzung für den Erhalt der Zusicherung einer erhöhten Förderung MHAS-NEU ist die Beibringung eines Nachweises, dass die Bewertungszahl erreicht wird.
Vor der Genehmigung der Endabrechnung ist ebenfalls in gutächtlicher Form die Ausführung dieser Energieeinsparung nachzuweisen.
Beide Nachweise haben durch einen Ziviltechniker oder durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu erfolgen.
Als Übergangsbestimmung wird vorgesehen, dass alle Ansuchen die bis zum 31.12.2003 bewilligt werden, noch die „alte“ Mehrfamilienwohnhaus-Sanierungsförderung wählen können.
Gesetz  vom ......................, mit dem die Kärntner Bauvorschriften geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 19. Juni 1985, mit dem Bauvorschriften für das Land Kärnten erlassen wurden (Kärntner Bauvorschriften K-BV), LGBl. Nr. 55/1985, i.d.F.d.G LGBl. Nr. 37/1990, 91/1993, 26/1994, 55/1997, 31/2001 und der Kundmachung LGBl. Nr. 32/1986 wird wie folgt geändert:
§ 106 Abs. 1 erster Satz lautet:
„(1) Werden Veranstaltungsräume über dem zweiten Vollgeschoss oder im obersten Kellergeschoss eines Gebäudes angeordnet, darf ihre Fläche nicht mehr als 500m² betragen.“
§ 135 lautet:
Tragende Bauteile
Tragende Bauteile von Garagen für Mittel- und Großanlagen sind brandbeständig herzustellen.
Werden Garagen für Mittel- und Großanlagen unter Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, angeordnet, sind tragende Bauteile hochbrandbeständig herzustellen.
Oberirdische eingeschossige Mittelanlagen dürfen aus nicht brandbeständigem, aber unbrennbarem Material hergestellt werden.
Oberirdische eingeschossige Kleinanlagen müssen aus unbrennbarem Material hergestellt werden.
Oberirdische offene Garagen, das sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter oder mindestens an einer Seite in Höhe oder über der Geländeoberfläche liegt, und die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, dürfen aus nicht brandbeständigem, aber unbrennbarem Material hergestellt werden, wenn auf Grund der gewählten Ausführung der tragenden Bauteile sowie der Verwendung, Größe, Lage, Art und Umgebung der baulichen Anlagen keine Bedenken, insbesondere brand-schutz-technischer Art, dagegen bestehen.“
Artikel II
Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, unterzogen.
BRÜCKEN
ENTWURF UND PLANUNG
RVS 15.101
Planungsgrundlagen
Vorkehrungen zur Brückenprüfung und - erhaltung
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Allgemeine Grundsätze
Zufahrts- und Zugangswege
Widerlager, Pfeiler, Lager, Übergangskonstruktionen
Widerlager
Pfeiler
Lager
Übergangskonstruktionen
Tragwerke
Allgemeines
Außenflächen der Tragwerke
Hohlkästen
Begehbare Hohlkästen
Bekriechbare Hohlkästen
Schliefbare Hohlkästen
Bogenbrücken
Entwässerungen und Einbauten
Entwässerungen
Kläranlagen, Ölabscheider
Türen und Abdeckungen
Zugange
Anforderungen
Feste und bewegliche Besichtigungseinrichtungen, Brückenbefahreinrichtungen
Ortsfeste Leitern und Podeste
Stiegen (Treppen)
Besichtigungsstege
Brückenbefahreinrichtungen
Belüftung, Beleuchtung
Belüftung
Beleuchtung
Sonstige Ausstattung
Tabelle der Mindestmaße, Lastannahmen und Werkstoffe
Mindestmaße
Lastannahmen
Werkstoffe
Angeführte Richtlinien und Normen
Zusätzlich zu beachtende Gesetze und Literatur
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den SWR gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie ist für Brücken im Zuge von Straßen und Wegen anzuwenden.
Als Brücken im Sinne dieser Richtlinie gelten Bauwerke mit einer senkrechten lichten Weite von über 2 Metern.
Verwandte Kunstbeuten wie Lawinen- und Steinschlaggalerien, Tunnelbauwerke in offener Bauweise und dgl., für die keine gesonderten Richtlinien bestehen, sind gleichfalls nach dieser Richtlinie zu behandeln.
Allgemeine Grundsätze
Brücken sind baulich so auszubilden und auszustatten, dass die Überwachung und Prüfung (gem. RVS) und die erforderliche Wartung und Instandhaltung jederzeit sicher, einfach, handnah und wirtschaftlich durchgeführt werden können.
Bei der Entwurfsbearbeitung sind die Möglichkeiten und Bedingungen für die Überwachung. Prüfung. Wartung und Instandhaltung festzulegen und in die Projektspläne und Bestandspläne mit aufzunehmen.
Bei Variantenangeboten sind diese Maßnahmen in das Angebot einzubeziehen.
Einstiegsöffnungen in der Fahrbahn sind unzulässig.
Hohlräume müssen kontrollierbar sein.
Auf eine ausreichende Entwässerung aller Hohlräume ist zu achten.
Bezüglich Belüftung, Beleuchtung und Vogelschutz sind die Punkte 9 und 10 dieser Richtlinie einzuhalten.
Unbefugten muas die Benutzung der Besichtigungseinrichtungen und der Zugang zu Hohlkästen und Kammern verwehrt sein.
Feste und bauwerksverbundene bewegliche Züsatzeinrichtungen sind so zu gestalten, daß das Aussehen der Brücke möglichst nicht beeinträchtigt wird.
Zufahrts- und Zugangswege
Die ungehinderte Erreichbarkeit der Brücke und ihrer Teile muss jederzeit moglich und rechtlich gesichert sein.
Dazu sind erforderlichenfalls Zufahrtswege zu den Flächen unter der Brücke, Aufstellflächen für Fahrzeuge und Geräte, so-wie Zugangswege, Böschungstreppen und Barmen zu den Bauwerksteilen anzulegen.
Bei stark frequentierten Straßen soll die Möglichkeit der Abstellung von Fahrzeugen außerhalb des Straßenbereiches in unmittelbarer Nähe des Objektes gegeben sein, wenn Zufahrtswege unter der Brücke nicht angelegt werden können.
Wenn beabsichtigt ist, die Besichtigung und Prüfung mit Geräten, die unter der Brücke stehen können, durchzuführen, sind die Zufahrtswege und Aufstellflächen zu befestigen.
Zufahrtswege sind mindestens 4,0 m (in Sonderfällen 3,0 m) breit, Zugangswege 80 cm breit, herzustellen.
Die Höhe der Widerlagerbank muss 120 cm betregen.
Böschungen vor Widerlagern müssen mit mindestens 80 cm breiten Bermen ausgestattet sein.
Diese sind so anzulegen, dass die Widerlagerbänke und Lager leicht zu erreichen sind.
Erfolgt der Zugang über eine Anlegeleiter, so muss bei einer 3:1 geneigten Leiter der Leiterfuß noch mindestens  30 cm vom Rand der Berme entfernt sein (s. Abb. 1).
Abbildung 1:
Ausführung von Böschungen vor Widerlagern (alle Maße in cm]
Zugangswage mit einer Neigung steiler als 1:3 sind abgetreppt auszubilden.
Schließen Zäune oder Lärmschutzwände an Brücken an, sind unmittelbar daneben Türen anzuordnen.
Widerlager, Pfeifer, Lager und Ubergangskonstruktionen
Widerlager
Hohlräume in Widerlagern müssen zugänglich sein.
In der Regel ist dafür eine Tür (Öffnung: 80 / 200 cm) vorzusehen.
Einstiege von der Fahrbahn aus sind unzulässig.
Die Auflagerbank mit den Lagern und den Aufstandsflächen der Hubprassen, Einbautentrassen, Entwässerungseinrichtungen sowie Fahrbahnübergangskonstruktionen mit einem Dehnweg von mehr als 100 mm oder mit beweglichen Teilen sind zugänglich zu gestalten.
Abbildung 2:
Ausführung für Einstiege im Widerlagerbereich [alle Maße in cm]
Die Zugänglichkeit ist durch einen Raum zwischen Tragwerk und Schottermauer von mindestens 60 cm Breite und 120 cm Höhe zu ermöglichen und darf örtlich auf 40 cm Breite eingeengt werden.
Dieser Raum ist bei vorgespannten Tragwerken und Balkenbrücken  auf jeden Fall vorzusehen.
Die Zugänglichkeit muss über die ganze Länge der Konstruktion gegeben sein.
Der zugehörige Einstieg muss den gleichen Querschnitt oder 60 cm Höhe und 180 cm Breite aufweisen (s. Abb. 2).
Die Auflagerbank soll bei hohlen Widerlagern vom Hohlraum aus zugänglich sein.
Pfeiler
Für die Prüfung der Pfeileroberflächen ist eine Besichtigungsmöglichkeit (Inspektionsgerät, Leiter, usw.) vorzusehen.
Gegebenenfalls sind Anhängepunkte für Lastenaufzüge und Haltepunkte für Pfeilerbefahrgeräte vorzusehen.
Hohlräume in Pfeilern müssen zugänglich sein.
Innenlichten von Pfeilerquerschnitten unter 60 x 80 cm sind zu vermeiden.
Wenn eine Gerüstung nur aufwendig durchzuführen ist und am Pfeilerkopf kein ausreichender Arbeitsraum zur Verfügung steht (z.B. bei kleinem Pfeilerquerschnitt oder mittiger Auflagerung) müssen Vorkehrungen getroffen werden, die eine einfache Montage einer  rundum verlaufenden Arbeitsplattform ermöglichen (s. Abb. 3).
Abbildung 3:
Ausführung von Durchstiegsöffnungen bei Pfeilern [alle Maße in cm]
Bei Hohlpfeilern ist am Pfeilerkopf eine Durchstiegsöffnung auf die bei Bedarf zu errichtende Arbeitsplattform einzurichten.
Die lichte Höhe von der Standfläche (bzw. Arbeitsplattform) bis Tragwerksunterkante soll 200 cm betragen.
Bei Hohlkastentragwerken ist ebenso eine Öffnung für den Durchstieg vom Pfeiler bzw. von der Arbeitsplattform in den Überbau vorzusehen (s. Abb. 4).
Abbildung 4:
Ausführung von direkten Durchstiegsöffnungen bei Pfeilern [alle Maße in cm]
Türen am Pfeilerfuß sollen talseitig angeordnet werden.
Die Türschwelle muss mindestens 30 cm über dem Außengelände liegen.
Lager
Die Lager müssen zum Zweck einer einwendfreien Wartung und Auswechselbarkeit zugänglich sein.
Lagerauswechslungen sind bezüglich Anhebeputkten und Anordnung von Lasthaken durchzuplanen.
In den Ausführungsplänen (bei Variantanangeboten in den Angebotsplänen) sind die vorgesehenen konstruktiven Maßnahmen zum Auswechseln von Lagern bzw. zur Korrektur von Lagerstellungen darzustellen.
Bei der Ermittlung des Platzbedarfes für die Anhebepressen sind handelsübliche Pressen zu berücksichtigen (keine Spezialanfertigungen).
Die Anhebepunkte sind horizontal auszubilden und dauerhaft zu markieren.
Das Ausmaß der Zugänglichkeit (allseits oder insbesondere von vorne) hat sich nach der Lagertype zu richten.
Allseits zugängliche Lager:
Verformungsgleitlager
Punktkipplager
Linienkipplager
Festpunktlager
Führungslager
Sonderformen
Zumindest von vorne zugängliche Lager:
Verformungslager
Der Abstand zwischen Auflagerbank und Brückenkonstruktion ist ebenfalls von der Lagertype abhängig.
Bei allseits zugänglichen Lagern: mindestens 40 cm
Bei Verformungslagern: mindestens 30 cm (s. Abb. 2)
Auf Pfeilern ist eine lichte Höhe von der Standfläche bis Tragwerksunterkante von 200 cm auszubilden.
Obergangskonstruktionen
Übergangskonstruktionen mit einem Dehnweg von mehr als 100 mm oder mit beweglichen Teilen müssen von unten zugänglich sein.
Bei Übergangskonstruktionen mit einem Dehnweg von weniger als 100 mm und ohne bewegliche teile darf bei Stahlbetonplatten der Raum zwischen Tragwerk und Schottermauer auf 15 cm Breite vermindert werden.
Eine Besichtigungsmöglichkeit ist vorzusehen.
Tragwerke
Allgemeines
Alle Oberflächen der Konstruktion, soweit nicht durch die Brückenabdichlung abgedeckt, und die Randleisten müssen für Besichtigungszwecke sowie  für  einfache Instandsetzungsarbeiten, Anstricharbeiten und dergleichen zugänglich sein.
Verkleidungen und Abdeckungen sind grundsätzlich zu vermeiden und sind, soferne sie in Sonderfällen angewandt werden, leicht demontierbar auszubilden.
An der Brückenkonstruktion montierte Einbauten, wie z.B. Rohrleitungen, sind so auszubilden, dass die Tragwerkskonstruktion zugänglich bleibt (s. Abb. 5).
Abbildung 5:
Ausführung für die Enbautenführung [alle Maße in cm]
Die Brückenkonstruktion ist so durchzubilden, dass keine unzugänglichen Nischen, Spalten und dgl. entstehen.
Abbildung 6:
Zugänglichkeit von Nischen und Spalten [alle Maße in cm]
Außernflächen der Tragwerke
Im Allgemeinen wird die Zugänglichkeit der Außenflächen der Tragwerkskonstrukticm gewährleistet durch:
Brückenbesichtigüngsgeräte, die auf dar Fahrbahn der Brücke stehen oder fahren
Leitern oder Hubbühnen vom Gelände aus
Bei der Planung ist zu untersuchen, ob und wie mit den der zuständigen Brückenverwaltung zur Verfügung stehenden Geräten alle Außenflächen der Konstruktion erreicht werden können.
Ist die Besichtigung zur Gänze oder teilweise in Ergänzung zum Brückenbesichtigungsgerät vom Gelände aus vorgesehen, so ist Punkt 3 zu beachten.
Brücken, deren Außenkontur nicht oder nicht zur Gänze durch Besichtigungsgeräte,  Leitern (max. 8 m - einteilige Sprossenanlegeteiter) oder Hubbühnen erreicht werden kann, sind mit stationären Besichtigungsstegen oder Brückenbefahreinrichtungen auszurüsten.
Ist die Besichtigung nur durch Sondermaßnahmen sicherzustellen, sind diese schriftlich zu dokumentieren und, falls erforderlich, planlich darzustellen.
Hohlkästen
Begehbare Hohlkästen
Als begehbare Hohlkästen werden solche bezeichnet, die im Regelbereich eine lichte Höhe von mindestens 1,80 m aufweisen, die nur örtlich bis auf 1,50 m reduziert ist.
Begehbare Hohlkästen sind in der Regel von den Widerlagern her durch versperrbare Türen durchgehend zugänglich zu machen.
Querträger sind mit begehbaren Durchbrüchen gemäß Punkt 11 zu versehen.
Querträger und Querrahmen, die überstiegen werden müssen und eine Schwelle von mehr als 30 cm Höhe bilden, sind mit Rampen oder Stiegen auszustatten (s. Abb. 7).
Abbildung 7:
Ausführung für begehbare Hohlkästen [alle Maße in cm]
Auf Bodenplatteneinstiege kann im Regelfall verzichtet werden, jedoch ist bei begehbaren Hohlkästen im Allgemeinen die Zugänglichkeit der Pfeilerköpfe und Lager vom Hohlkasten her sicherzustellen.
Bei Hohlkästen über 3 m lichte Höhe ist für die Erreichbarkeit der Untersicht der Fahrbahnplatte sowie der oberen Stegbereiche gesondert vorzusorgen.
Bekriechbare Hohlkästen
Als bekriechbare Hohlkästen werden solche bezeichnet, die im Regelbereich eine lichte Höhe zwischen 1,40 m und 1,80 m aufweisen, die somit in gebückter Haltung begangen werden müssen, wobei örtliche Engstellen mit einer lichten Höhe von mindestens 1,20 m zum Kriechen zwingen.
Sie sind grundsätzlich wie begehbare Hohlkästen auszustatten, Türen und Durchstiege erhalten die Mindestmaße (Sonderfall) gemäß Punkt 11.
Bei Tragwerken mit einer Länge von mehr als 80 m sind nach Möglichkeit zusätzliche Einstiege durch die Bodenplatte vorzusehen.
Schliefbare Hohlkästen
Als schliefbare Hohlkästen werden solche bezeichnet, die im Regelbereich eine lichte Höhe zwischen 100 cm und 140 cm aufweisen, wobei örtliche Engstellen bis 80 cm auftreten dürfen.
Jeder Hohlkastenabschnitt ist durch einen Bodenplatteneinstieg (mind. 80/120 cm) Zugänglich zu machen.
In Sonderfällen können zwei durch einen  schliefbaren Querträgerdurchbruch (mindestens 80 cm) verbundene Abschnitte von einem Bodenplatteneinstieg bedient werden.
Querschnitte mit schliefbaren Hohlkästen sind zu vermeiden.
Bogenbrücken
Die Bogenoberseite ist auf eine Breite von mind. 80 cm (ab einer Neigung von 1:5 auch mittels Treppen) begehbar zu machen.
In geeigneten Abständen sind Ösen zum Einhangen von Sicherungsseiten anzubringen.
Die Kammern von Hohlbögen sind zugänglich zu gestalten und analog zur Bogenoberseite begehbar (bzw. bekriechbar) zu machen.
Die Notwendigkeit von Besichtigungsmöglichkeiten der Bogenunterseite ist zu prüfen und festzulegen.
Entwässerungen und Einbauten
Entwässerungen
Die Brückenentwässerungen sind gemäß der RVS 15.43 auszubilden.
Der ungehinderte Zugang zu den Putzöffnungen muss gegeben sein.
Die Erreichbarkeit der Putzöffnungen auch für die Wartungsgeräte (z.B. Hochdruckspülgerät) muss gegeben sein.
Kläranlagen, Ölabscheider
Die Erreichbarkeit von Kläranlagen, Ölabsecheidern, Absetzbecken und dgl. mit einem LKW Pumpwagen) muss jederzeit möglich sein.
Die Zufahrtsausbildung hat gemäß Punkt 3 zu erfolgen.
Sonstige Einbauten
Sonstige Einbauten wie Leitungen, Kabel- und Messeinrichtungen und dgl. sind so auszubilden, dass eine Wartung und lnspektion jederzeit möglich ist.
Türen und Abdeckungen
Zugänge
Alle Türen und Abdeckungen müssen sicher erreichbar und sicher zu öffnen sein.
An den Öffnungen sind gegebenenfalls Haltegriffe in ausreichender Anzahl anzuordnen.
Anforderungen
Von außen sollen Türen und sperrbare Abdeckungen nur mit einem bauwerkseinheitlichen Schlüssel zu öffnen sein.
Versperrbare Türen oder Abdeckungen müssen von außen zu sperren sein und von innen durch eine Einzelperson ohne Schlüssel zu öffnen sein.
Bodenklappen müssen nach oben öffnen und durch Schaniere oder Führungen gegen Herausheben gesichert sowie in geöffnetem Zustand feststellbar sein.
Feste und bewegliche Besichtigungseinrichtungen, Brückenbefahreinrichtungen
Ortsfeste Leitern und Podeste
Wenn Hohlpfeiler, Schächte und dgl. besteigbar ausgerüstet werden, sind sie mit festeingebauten schräggestellten Leitern (Neigung zwischen 3:1 und 4:1) auszustatten, die in Höhenabständen von höchstens 5,00 m über zwischengeschaltete Podeste zu versetzen sind.
Die Podeste sind als Arbeitsebenen auszulegen.
In ihnen sind übereinanderliegende Öffnungen so anzuordnen, dass Lasten zur Auflagerbank befördert werden können.
Über  diesen Öffnungen sind am Oberbau Anschlagpunkte (z.B. Hakan, Ösen, Katzbahnträger anzuordnen.}
Die Podestdurchstiege sind durch Umwehrungen (Galänder), die aus Brust-, Mittel- und Fußwahren bestehen, mit seitlichem Ausstieg zu sichern.
Wo die Platzverhältnisse dies nicht zulassen, sind angebänderte Deckel wie z.B. Stahlgitterröste anzubringen, die in geöffnetem Zustand arretiert werden können.
Beim Lösen der Feststellvorrichtung muss der Deckel selbsttätig schließen.
Senkrechte Leitern (Steigleitern) dürfen nur in begründeten Einzelfällen eingebaut werden und müssen in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen unterteilt werden.
Ab 5 m Länge müssen diese Leitern ab einer Höhe von 3 m eine durchlaufende Rückensicherung aufweisen.
Stiegen (Treppen)
Stiegen müssen mindestens 80 cm breit sein, die Stufenhöhe darf 18 cm nicht überschreiten, die Stufenbreite muss mindestens 26 cm betragen.
Bei Stiegen mit mehr als 4 Stufen muss mindestens an einer Seite ein Stiegenhandlauf angebracht sein, bei einer Stiegenbreite von mehr als 120 cm sind beide Seiten mit einem Stiegenhandlauf auszustatten.
Handläufe können bei Stiegen (z.B. auf Bögen, s. Pkt. 5.4) entfallen, wenn gleichwertige Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.
An Stiegenläufen und -podesten bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe sind Brust-, Mittel- und Fußwehre anzubringen.
Besichtigungsstege
Besichtigungsstege sind anzubringen, wenn freiliegende Leitungen, Lager, Fahrbahnübergangskonstruktionen oder andere Bauwerksteile direkt oder mit mobilem Besichtigungsgerät nicht erreicht werden können.
Die Lauffläche der Besichtigungsstege ist aus fest verankertem Gitterrost herzustellen.
Geländer (Umwehrungen) dürfen nur in besonderen Fällen und dann nur mit Sicherheitsvorkehrungen klappbar oder schiebbar sein.
BtückenbafahreinröMungen
Brückenbefahreinrichtungen müssen so geplant, aufgestellt gebaut und ausgerüstet sein, dass von ihnen aus die Bauteile der Brücke sicher erreicht werden können.
Die Planung und Ausführung hat nach den einschlägigen Vorschriften zu erfolgen.
Brückenbefahreinrichtungen sind in verschließbaren Widerlagarkammern abzusetzen.
Brückenbefahreinrichtungen sind vor der erstmaligen Benützung und nach wesentlichen Änderungen am jeweiligen Betriebsort einer Abnahmeprüfung sowie mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung durch Ziviltechniker des hierfür in Betracht kommenden Fachgebietes oder durch fachkundige Organs des TÜV zu unterziehen.
Tabelle 1:
Mindestmaße
Regelfall
Sonderfall
Breite
Höhe
Breite
Höhe
Einstiegs-, Durchstiegesöffnungen
senkrecht (Tür)
80 cm
200 cm
80 cm
Querträger
120 cm
80 cm
waagrecht
80 cm
120 cm
Beischtigungswege und - stege
80 cm
200 cm
80 cm
120 cm (nur örtlich)
Wiederlager
Raum zw. Tragwerk und Schottermauer
60 cm
120 cm
40 cm (nur örtlich)
120 cm
zugehöriger Einstieg
60 cm
120 cm
180 cm
60 cm
Abstand zw. Auflagerbank und Brückenkonstruktion
40 cm
30 cm
Zufahrtsstraßen
4,0 m
4,20 m
3,0 m
4,20 m
Geländer für Besichtigungsstege
110 cm
100 cm
Fußwehr
12 cm
Abstand Geländerholm (Brustwehr) -  Mittelwehr und Mittelwehr-Fußwehr
máx.
47 cm
Belüftung, Beleuchtung
Belüftung
Hohlräume müssen ständig gut belüftet sein.
Beleuchtung
Zugängliche große Hohlräume (z.B. begehbare Hohlkästen und Widerlager) sind mit einer Beleuchtungsanlage oder zumindest mit Steckdosen in Feuchtraumausführung auszustatten.
In der Regel ist das Netz erst bei Bedarf an ein transportables Stromaggregat anzuschließen.
Sonstige Ausstattung
Sind Verschmutzungen des Bauwerkes z.B. durch Vögel zu erwarten, sind geeignete konstruktive Maßnahmen (Gitter. Abschrägungen u.ä.) einzuplanen.
Mindestmaße, Lastannahmen und Werkstoffe
Mindestmaße
Die Mindestmaße sind in Tabelle 1 zusammengefaßt.
Der Transport von Geräten und Auswechselteilen kann im Einzelfall größere Abmessungen bedingen.
Lastannahmen
Besichtigungsstege: gemäß ÖNORM B 4007 und ÖNORM CEN HD 1000
Lasthaken:
mind. 10 kN: die zulässige Belastung ist dauerhaft zu beschriften
Werkstoffe
Alle Besichtigungseinrichtungen (Leitern, Treppen, Podeste, Besichtigungsstege, Abdeckungen) sind aus Stahl (feuerverzinkt) oder aus Aluminium (eloxiert) herzustellen.
Kontaktstellen zwischen Aluminium und Stahl sind zu vermeiden.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 1.0
Bestimmungen für die EWR
RVS 13.71
Überwachung, Kontrolle und Prüfung von Straßenbrücken
RVS 15.441
Lager
RVS 15.45
Übergangskonstruktionen
RVS 15.43
Brückenentwässerungen
ÖNORM B 4007
Gerüste
ÖNORM CEN HD 1
Arbeitsgerüste
ÖNORM Z 1501
Leitern, EN 131 -1
ÖNORM Z 1600
Festverlegte Leitern aus Metall
Zusätzlich zu beachtende Gesetze und Literatur
Arbeitnehmarinnenschutzgesetz (BGBl Nr. 450/1994)
Bauarbeiterschutzverördnung - BauV (BGBl Nr. 340/1994)
RBA-Brü 90
Richtlinie für die bauliche Durchbildung und Ausstattung von Brücken zur Überwachung, Prüfung und Erhaltung (Bundesministerium für Verkehr, BRD)
GUV 15.5
Sicherheitsregeln für ortsveränderliche Brückenbesichtigungseinrichtungen (GUV 15.5 der Bundesarbeitsgemeinschaft der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, Offenbach/Main).
Dabei ist jene Ausführung zu wählen, die später mit möglichst geringem Aufwand ein Auswechseln bzw. Korrigieren zulässt. Insbesondere jene Maßnahmen, die spater nicht mehr oder nur unwirtschaftlich durchgeführt werden können, sind bereits bei der Bauherstellung auszuführen.
STRASSENERHALTUNG
ÜBERWACHUNG, KONTROLLE UND PRÜFUNG VON KUNSTBAUTEN
RVS 13.75
Wegweiserbrücken
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Allgemeine
Laufende Überwachung
Termine und Durchführung
Ergebnis
Kontrolle
Termine
Vorbereitung
Besondere Anweisungen
Durchführung der Kontrolle
Befund
Prüfung
Termine der Prüfung
Vorbereitungsarbeilen
Durchführung der Prüfung
Fundamente
Überbau
Ausrüstung
Sonderprüfungen
Befund
Angeführte Richtlinien, Normen und Literaturhinweise
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1-0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für Wegweiserbrücken und verwandte Bauwerke im  Zuge von Straßen und Wegen anzuwenden.
Die Behebung von Mängel und Schäden ist nicht Gegenstand dieser RVS.
Allgemeines
Diese RVS dient der bautechnischen Überwachung der Wegweiserbrücken und verwandter Bauwerke im Hinblick auf die Zuverlässigkeit (d.s. Tragsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit) und Verkehrssicherheit.
Damit wird die Erhebung des Erhaltungszustandes bezweckt, um Mängel und etwa eingetretene Schäden rechtzeitig zu erkennen und den Erhaltungsverpflichteten dadurch in die Lage zu versetzen, diese Mängel und Schäden zu beheben, bevor größerer wirtschaftlicher Schaden eintritt oder die Verkehrssicherheit auf der Straße beeinträchtigt wird.
Der Erhaltungsverpflichtete hat die Voraussetzungen für die Überwachung und Prüfung zu schaffen.
Laufende Überwachung
Die laufende Überwachung solcher Bauwerke dient der Feststellung von Schäden, die bei sachgemäßer Besichtigung äußerlich erkennbar sind.
Termine und Durchführung
Bei Kontrallfahrten des Streckenwartdienstes, zumindest jedoch alle 4 Monate ist bei Wegweiserbrücken und verwandten Bauwerken auf sichtbare Mängel und Veränderungen zu achten, soweit sie bei einer Begehung ohne weitere Hilfsmittel sichtbar sind:
Außergewöhnliche Veränderungen am Objekt
Schiefstellung der Steherkonstruktion
Lose oder flatternde Konstruktionsteile von Verkehrszeichen, Lichtsignalen, Beschädigung durch den Verkehr
Ergebnis
Festgestellte Mängel, Schäden oder auffällige Veränderungen sind dem Erhaltungsverpflichteten schriftlich zu melden.
Soweit  sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind die nötigen Veranlassungen sofort zu treffen.
Eine schriftliche Aufzeichnung über die laufenden Überwachungen  der einzelnen Wegwelserbrücken ist nicht erforderlich.
Kontrolle
Die Veränderung des Erhaltungszustandes wird festgestellt, festgehalten und bewertet.
Der Erhaltungszustand bzw. die Funktionstüchtigkeit aller Bauteile der Wegweiserbrücken sind durch  Augenschein festzustellen.
Mit der Durchführung ist ein sachkundiger Ingenieur oder entsprechend geschultes und erfahrenes Fachpersonal (Straßen- oder Brückenmeister) zu betrauen.
Termine der Kontrolle
Sie hat in Zeitabständen von höchstens 2 Jahren oder wenn es der Bauzustand des Objektes erfordert, in kürzeren Abständen zu erfolgen.
Wenn es sich um ermüdungsgefährdete Konstruktionen (ältere Aluminiumkonstruktionen) handelt, so ist der Zeitabstand auf 1 Jahr zu verkürzen.
Nach außergewöhnlichen Ereignissen, wie z. B. länger anhaltenden extremen Temperaturen, Hochwasser, Erdbeben,  Lawinen- oder Murenabgängen, Rutschungen, Unfällen, Feuer oder Anprall von Fahrzeugen udgl. sind die Wegweiserbrücken  gezielt auf die möglichen Auswirkungen der außergewöhnlichen Umstände hin zu besichtigen.
Vorbereitungsarbeiten
Die Kontrolle erfolgt im Allgemeinen ohne Verwendung besonderer Rüstungen und Geräte.
Für die Zugänglichkeit zu den Aufstandspunkten ist jedoch Sorge zu tragen (reinigen und Bewuchs entfernen).
Besondere Anweisungen für die Kontrolle
Die besonderen Anweisungen gemäß Punkt 5.5 der letzten Prüfung sind zu beachten.
Durchführung der Kontrolle
Fundamente sind zu kontrollieren auf:
Setzungen, Vendrehungen, oder Verschiebungen
Schäden des Betonkörpers
Kontrolle der Verankerung auf Funktionsfähigkeit (z. B. fester Sitz von Verschraubungen)
Überbau
Die Konstruktionsteile sind auf Veränderungen, Deformationen und in Bezug auf
den Sitz von Nieten und Schrauben
Risse in den Konstruktionsteilen, insbesonders in den Schweißnähten
den Zustand des Korrossionsschutzes (falls vorhanden) zu kontrollieren.
Ausrüstung
Die Ausrüstung ist in Hinblick auf den baulichen Zustand der Ausrüstungen (Tafeln, Verkehrszeichen,  Lichtsignalanlagen, sowie eventuell vorhandene Leitern und Stege) die Befestigung der Ausrüstung zu kontrollieren.
Befund
Aufgrund des Ergebnisses der Kontrolle sind festzuhalten bzw. zu veranlassen:
Neu festgestellte Mängel/Schäden
Sofort erforderliche Maßnahmen aufgrund der festgestellten Mängel/Schäden
Behebung der angegebenen Mängel/Schäden
Können Mängel/Schäden im Zuge der Kontrolle nicht bewertet werden, so ist eine Prüfung gemäß Punkt 5 zu veranlassen
Der Zustand des Objektes verglichen mit dem letzten Befund und die Benützbarkeit im bisherigen Umfang (entfällt bei Veranlassung einer Prüfung)
Prüfung
Der Erhaltungszustand ist zu erheben, dokumentieren und bewerten.
Mit der Leitung der Prüfung ist ein sachkundiger Ingenieur zu betrauen.
Dieser Prüfer muss die grundlegenden statischen Verhältnisse des zu prüfenden Objektes beurteilen und den Einfluss von Schäden auf die Sicherheit und Dauerhaftigkeit der Wegweiserbrücken abschätzen können.
Ihm müssen zum Prüfen Personal und geeignetes Gerät zur Verfügung stehen.
Termine der  Prüfung
Die erste Prüfung ist rechtzeitig vor Ablauf der Gawährleistungsfrist durchzuführen.
Wegweiserbrücken sind in der Regel in Abständen von 6 Jahren zu prüfen.
Vorbereitungsarbeiten
Die einzelnen Bauteile sind, soweit nötig, vor der Prüfung sorgfältig zu reinigen, um auch versteckte Schäden auffinden zu können.
Durch Leitern, Rüstungen oder Inspektionsgeräte ist sicherzustellen, dass alle Teile der Konstruktion überprüft werden können.
Durchführung der Prüfung
Fundamente
Werden Setzungen, Verdrehungen oder Verschiebungen des Fundaments festgestellt, so sind diese einzumessen, zu protokollieren und ihr Einfluss auf die Standsicherheit zu bewerten.
Überprüfung des Betonfundamentes bzw. des -sockels auf Risse, Abplatzungen, Abwitterung, Aussinterungen und Rostfahnen
Überprüfung des Verankerungsbereiches auf Funktionsfähigkeit.
Bei Verschraubung ist diese auf Lockerung und gegebenenfalls auf Korrosion zu überprüfen
Überprüfung auf eventuelle Korrosionsangriffe im Einspannbereich
Überbau
Konstruktionsteile
Die Konstruktionsteile sind auf Verbiegungen oder etwa vorhandene Risse (besonders bei geschweißten Konstruktionen) zu prüfen.
Niete, Schrauben
Sämtliche Niete und Schrauben sind durch Augenschein zu prüfen.
Allenfalls ist für stichprobenartige Prüfung ein Niethammer zu verwenden.
Lockere Niete und Schrauben sind zu ersetzen bzw. anzuziehen.
Schweißnähte sind durch Augenschein bzw. allenfalls mit einer Lupe zu prüfen.
An verschmutzten Stellen sind Nähte zu reinigen.
Gegebenenfalls sind Sonderprüfmethoden (z.B. Farbeindringverfahren, radiografische Prüfung) anzuwenden.
Korrosion und Korrosionsschutz
Der Zustand des Korrosionsschutzes ist festzustellen.
Schäden sind läge- und umfangmäßig festzuhalten.
Ausrüstung
Die Verkehrszeichen bsw. Lichtsignalanlagen etc. sind hinsichtlich Beschädigung und Funktion zu prüfen.
Der Zustand der Befestigung der Ausrüstung an der Wegweiserbrücke (Schellen, Laschen) ist zu prüfen (ev. Lockerung, Korrosionsangriffe).
Die Funktionsfähigkeit von Leitern und Stegen ist zu prüfen.
Sonderprüfungen
Falls im Zuge der Kontrolle oder Prüfung Schäden festgestellt oder durch äußere Anzeichen vermutet werden, deren Ausmaß mit den üblichen einfachen Prüfgeräten und Werkzeugen nicht ausreichend genau ermittelt oder deren Einfluss auf die Zuverlässigkeit der Wegweiserbrücke nicht verläßlich abgeschätzt werden kann, sind auf Verlangen des Prüfingenieurs zur Beurteilung dieser Schäden besondere Prüfmethoden anzuwenden oder die statische Nachrechnung zur Feststellung der derzeitigen Funktionsfähigkeit zu veranlassen.
Befund
Als Ergebnis der Prüfung sind in einem vom Prüfer zu verfassenden Befund festzuhalten:
die Funktionsfähigkeit des Objektes im bisherigen Umfang
erforderliche Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit; Terminangabe für die Einleitung dieser Maßnahmen
erforderliche Maßnahmen aus Gründen der Dauerhaftigkeit Terminangabe für die Einleitung dieser Maßnahmen
empfohlene Maßnahmen
besondere Prüfanweisung für die Kontrolle
durchzuführende Sonderprüfungen
Jahr der nächsten Prüfung
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 13.71
Überwachung, Kontrolle und Prüfung von Kunstbauten - Straßenbrücken.
DIN 1076
Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen - Überwachung und Prüfung.
ZTV-V2B
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien über Verkehrszeichenbrücken.
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
Die NÖ Landesregierung hat am aufgrund der §§ 34 Abs. 5, 43 Abs. 3, 58 Abs. 2 und 3, 61 Abs. 1 und 2, 62 Abs. 4, 63 Abs. 1, 64 Abs. 6 und 65 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996, LGBI. 8200, verordnet:
Änderung der NÖ Bautechnikverordnung 1997
Die NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBI. 8200/7, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 18. Abschnitts:
„Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken".
Im Inhaltsverzeichnis entfallen im 18. Abschnitt beide Male das Wort „Behindertengerechte" und die Wortfolge: „für behinderte Menschen".
In den §§ 15 Abs. 1 und 17 Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „Gebäude" folgende Wortfolge eingefügt:
„auf Nachbargrundstücken und bestehender bewilligter Gebäude auf dem Baugrundstück".
Im § 27 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1.
Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Absturzsichernde Verglasungen sind aus Verbundsicherheitsglas auszuführen.
Andere Verglasungsarten sind nur dann zulässig, wenn die Sicherheit von Personen trotzdem gewährleistet ist."
Im § 37 Abs. 1 Z. 3 wird das Wort „Hochwasserabflußgebieten" durch das Wort „Hochwasserüberflutungsgebieten" und das Wort „30 jährlichen" durch das Wort „100 jährlichen" ersetzt.
Im § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z. B. Schornsteinköpfe, Geländer) bleiben unberücksichtigt."
Im § 43 Abs. 1 Z. 2 wird nach dem Zitat „§§ 26 Abs. 1, 27" das Zitat „Abs. 1" eingefügt.
Im § 54 Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitats „Abs. 2" das Zitat „Abs. 1 und 2"; weiters wird nach dem Wort „Lage" die Wortfolge „und baulichen Ausführung" und nach dem Wort „Sachen" das Wort „trotzdem" eingefügt.
Im § 58 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in Aufenthaltsräumen und den dazugehörigen Nebenräumen, Stiegenhäusern und Hauptgängen"; weiters wird nach dem Wort „sind" das Wort „raumseitig" und nach dem Wort „dies" die Wortfolge „nach dem Verwendungszweck" eingefügt.
In den §§ 60 Abs. 1 und 62 Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „Gebäude" folgende Wortfolge eingefügt:
„auf Nachbargrundstücken und bestehender bewilligter Gebäude auf dem Baugrundstück".
Im § 75 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Absturzsichernde Verglasungen sind aus Verbundsicherheitsglas auszuführen.
Andere Verglasungsarten sind nur dann zulässig, wenn die Sicherheit von Personen trotzdem gewährleistet ist."
Im § 82 Abs. 4 und § 89 Abs. 3 und 6 wird jeweils das Wort „schwerbrennbaren" durch das Wort „brennbaren" ersetzt.
Im § 91 Abs. 2 entfällt die Wortfolge: „mit einer Fläche von mehr als 15 m 2 und wird folgender Satz angefügt:
„Davon ausgenommen sind Lagerräume mit einer Fläche von höchstens 15 m2 ohne automatischer Brennstofftransporteinrichtung."
14.1m § 104 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Brennbare Baustoffe für Leitungen und deren Dämmung sind zulässig, wenn aus Gründen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen."
Im § 105 Abs. 1 Z. 3 wird das Wort „Hochwasserabflußgebieten" durch das Wort „Hochwasserüberflutungsgebieten" und das Wort „30 jährlichen" durch das Wort „100 jährlichen" ersetzt.
Im § 107 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z. B. Schornsteinköpfe, Geländer) bleiben unberücksichtigt."
Im § 107 Abs. 7 wird nach dem Wort „werden" die Wortfolge „oder einen freien Lichteinfall nach Abs. 3 auf die zugehörigen Belichtungsöffnungen aufweisen" und nach dem Wort „Verwendungszweck" die Wortfolge „aus technischen oder betrieblichen Gründen" eingefügt.
§ 113 Abs. 1 Z. 5 lautet:
„Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken"
Die Überschrift des 18. Abschnitts lautet:
„Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken"
Im § 118 Abs. 1 Z. 7 wird nach dem Wort „Einkaufszentren" ein Beistrich und das Wort „Fachmarktzentren" eingefügt.
Im § 118 Abs. 2 wird nach dem Wort „Schwierigkeiten" in Klammer das Wort „(barrierefrei)" eingefügt.
In den §§ 119 und § 120 entfällt in den Überschriften jeweils das Wort „Behindertengerechte".
Im § 121 entfällt in der Überschrift die Wortfolge:
„für behinderte Menschen".
Im § 121 Abs. 2 wird nach dem Wort „Klosetträume" folgende Wortfolge eingefügt:
„für behinderte Menschen".
Im § 143 wird vordem Wort „Frauen" die Zahl „50" durch die Zahl „30" ersetzt.
Im § 155 Abs. 1 Z. 8 wird nach dem Wort „Einkaufzentren" folgende Wortfolge eingefügt:
„und Fachmarktzentren".
Im § 167 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Rauchabzüge müssen den Brandrauch ins Freie ohne Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen ableiten.
Hierbei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen."
Im § 173 Abs. 1 Z. 2 lit. a wird die Wortfolge „nach ÖNORM C1109" ersetzt durch die Wortfolge:
„(höchstzulässiger Schwefelgehalt von 0,1 %)"
§ 173 Abs. 1 Z. 2 lit. b lautet:
,,b) bis 31. Dezember 2007 Heizöl leicht (höchstzulässiger Schwefelgehalt von 0,2%) nur für Feuerstätten ab einer Nennwärmeleistung von 70 kW"
Im § 199 Abs. 1 entfällt die Wortfolge:
„C 1108 Flüssige Brennstoffe-Heizöle September 1994
C 1109 Flüssige Brennstoffe - Heizöl Juni 1995 extra leicht"
Im § 201 Abs. 1 wird in einer neuen Zeile folgender Satz angefügt:
„Bei  Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei  100jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist durch besondere Maßnahmen sicher zu stellen, daß bei Überflutung ein ölaustritt verhindert wird (z.B. Sicherung der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser oder des Behälters gegen Aufschwimmen und Außendruck)."
Im § 201 erhält der Absatz 4 die Bezeichnung Abs. § 201 Abs. 4 (neu) lautet:
„(4) In Heizräumen (§ 90) dürfen bei Einhaltung des § 92 Abs. 5 und 6 Lagerbehälter mit brennbaren Flüssigkeiten der  Gefahrenklasse III bis zu einer Gesamtmenge von höchstens 4.000 Liter aufgestellt werden, wenn
der Heizraum im Keller- oder Erdgeschoß liegt und von diesem kein Zugang zu anderen Räumen besteht,
im Heizraum sich nur ein Wärmeerzeuger (zugehörige ölfeuerstätte) mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 26 kW befindet,
der Abstand zwischen Feuerstätte und Lagerbehältern mindestens 1 m beträgt,
die Verbindung Feuerstätte und Lagerbehälter mit Einstrangsystem erfolgt und
die Lagerbehälter doppelwandig mit Leckanzeige und mit einem Außenbehälter aus Stahlblech oder brandschutz- und sicherheitstechnisch gleichwertiger Außenummantelung ausgeführt sind."
Im § 210 Abs. 1 wird der Punkt nach der Z. 7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z. 8 angefügt:
Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, Amtsblatt Nr. L 121 vom 11. Mai 1999, Seite 13."
§ 210 Abs. 2 lautet:
„(2) Diese Verordnung wurde  als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, Amtsblatt Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37 und 98/48/EG, Amtsblatt Nr. L 217 vom 5. August 1998, Seite 18, der Kommission mitgeteilt:
Mitteilung 97/0837/A vom 4. Dezember 1997
Mitteilung 03/xxx/A
Erläuterungen
zur 1. Novelle zur NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBI. 8200/7
Allgemeiner Teil
Die Gründe für die 1. Novelle zur NÖ Bautechnikverordnung 1997 sind
die Umsetzung der Richtlinie 1999/32/EG vom 26. April 1999 über die Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG,
die Anpassung an die 8. Novelle zum NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBI. 8000,
der Austausch des Begriffs „behindertengerecht" durch den allgemein in der EU gebräuchlichen und weitergefassten Begriff „barrierefrei" und
geringfügige praxisorientierte Anpassungen.
Von einer Umsetzung darüber hinausgehender Forderungen von Baustoffpro-duzenten, Planern und Bauausführenden wird bei dieser Novelle bewusst Abstand genommen, da derzeit über Auftrag der Länder unter der Leitung des Österreichischen Instituts für Bautechnik ein Arbeitskreis Vorschläge zur Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften der Länder ausarbeitet.
Fachleute aus Wissenschaft und Praxis sind in dieses Projekt eingebunden.
Das Ergebnis soll durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG für alle Länder bindend und von diesen in ihren Bautechnikgesetzen bzw. -Verordnungen umgesetzt werden.
Es wäre daher jetzt kontraproduktiv generelle neue Bestimmungen in die NÖ Bautechnikverordnung 1997 aufzunehmen, die dann von der beabsichtigten Ländervereinbarung abweichen würden.
Die Novelle hat keine  finanziellen Auswirkungen für den Bund und die Gemeinden.
Für den Normadressaten ergeben sich großteils Einsparungen durch Erleichterungen in der bautechnischen Ausführung von Bauwerken ( siehe Z. 8,11 und 12).
Das ab 1. Jänner 2008 geltende Verbot der Verwendung von Heizöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1% (Z. 25) wird sich positiv auf  die Ziele des Klimabündnisses auswirken.
Informationsverfahren:
Die Änderungen umfassen auch technische Bestimmungen, die nach Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft der EU-Kommission mitgeteilt werden müssen.
Diese Mitteilung erfolgt gleichzeitig mit der Einleitung des Begutachtungsverfahren.
Besonderer Teil
zu Z. 1,2, 18, 19, 21, 22 und 23:
Durch das Wort „behindertengerecht" werden die bisher unter diesem Adjektiv geltenden Vorschriften der NÖ BTV 1997 irrtümlich nur dem Personenkreis der körperbehinderten Menschen zugeordnet, obwohl barrierefreies Bauen auch für ältere Menschen und Kleinkinder (Kinderwagen) erforderlich ist.
Um dies für den Anwender der NÖ BTV 1997 zu verdeutlichen, soll im Titel des 18. Abschnitts und in den diesem zugeordneten Paragraphen der auch in der EU gebräuchliche Begriff „barrierefrei" den bisherigen Begriff „behindertengerecht" ersetzen bzw. kann dieser auf Grund des Abschnittstitels entfallen.
zu Z. 3 und 10:
Mit der Einfügung sollen jene Gebäude näher bestimmt werden, deren Belichtung berücksichtigt werden muss.
zu Z. 4 und 11:
Mit dem neuen Abs. 2 bzw. Abs. 3 soll die Ausführung von Verglasungen, die auch eine absturzsichernde Funktion haben (z.B. Glasbrüstungen oder raumhohe Wandverglasungen vor absturzgefährdeten Stellen), näher bestimmt werden.
zu Z. 5 und 15:
Sowohl die Änderung von „Hochwasserabflußgebiet" auf „Hochwasserüberflutungs-gebiet" als auch jene der Jährlichkeit der Hochwässer von 30 auf 100 stellen eine Anpassung an die Novellen 1995 und 1999 zum NÖ Raumordnungsgesetz 1976 dar.
Die Hochwasserereignisse der Jahre 1997 und 2002 haben gezeigt, dass nicht nur Gebäude im Bereich der Flutwelle, sondern auch im Retentionsbereich gefährdet sind und das Ausmaß der Überflutungen jenes von früher 100jährlichen Hochwässer angenommen hat.
Die Änderung soll für jene Grundstücke im bereits gewidmeten Bauland gelten, die nicht unter die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 (Rückwidmung) bzw. § 23 Abs. 2 lit. b (Bausperre) NÖ Raumordnungsgesetz 1976 fallen.
zu Z. 6 und 16:
Diese Anfügung soll eine zu enge Interpretation der bereits bisher geltenden Bestimmung verhindern.
zu Z. 7:
Damit soll die Ausnahmemöglichkeit vom bisherigen § 27 erhalten bleiben.
zu Z. 8:
Mit den Einfügungen in Abs. 3 sollen die Voraussetzungen für Abweichungen gegenüber den Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 klarer geregelt werden.
zu Z. 9:
Die bisherige taxative Aufzählung, wo ein Verputz oder eine Verkleidung anzubringen ist, erscheint zu eng, um das Ziel dieser Bestimmung - alle Räume eines Gebäude haben den Grundsätzen der Hygiene und des Brandschutzes zu entsprechen - zu erreichen.
Mit dem Wort „raumseitig" soll klargestellt werden, dass alle Innenflächen von Wänden, Decken und Dachuntersichten unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck entsprechend zu verputzen oder zu verkleiden sind.
zu Z. 12:
Das bisherige Adjektiv „schwerbrennbar" steht im Widerspruch der jeweiligen Bestimmung, da diese eine Erleichterung bei der Ausführung zulassen soll.
Durch die Änderung soll dieser Widerspruch beseitigt werden.
zu Z. 13:
Ab einer bestimmten Fläche eines Lagerraums für feste Brennstoffe ist in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen eine entsprechende brandschutztechnische Ausführung des Brennstofflagerraums erforderlich.
Diese Ausführung soll auch für Brennstofflagerräume mit automatischer Brennstofftransporteinrichtung bei geringerer Fläche des Lagerraums gelten, damit im Falle eines Brandes im Lagerraum, der mit der Feuerstätte über die Transportleitung in direkter Verbindung steht und zumeist für Brandbekämpfungsmaßnahmen auch schwer zugänglich ist, ein Übergreifen auf andere Gebäudeteile begrenzt wird.
zu Z. 14:
Die Venwendung höherwertiger Baustoffe zur Erreichung des Brandschutzes soll nur dort erfolgen, wo dies tatsächlich erforderlich ist.
zu Z. 17:
In Betrieben oder Geschäftslokalen (Schauräumen) ist oft auf Grund ihrer Lage oder des Betriebsablaufs bei Fenstern von Aufenthaltsräumen kein Lichteinfall unter 45° oder überhaupt keine natürliche Belichtung zu erreichen.
Es sollen in diesen Fällen Ausnahmen von den Belichtungs- und Belüftungsgeboten möglich sein.
zu Z. 20 und 26:
Durch die Gleichstellung von Einkaufszentren und Fachmarktzentren im NÖ Raumordnungsgesetz 1976 soll diese auch in den entsprechenden Bestimmungen der NÖ BTV 1997 erfolgen.
zu Z. 24:
Diese Einfügung soll klarstellen, dass die Bauausführung nach Abs. 2 nur für behinderte Menschen erforderlich ist.
zu Z. 25:
Der bisher geltende Berechnungsschlüssel für die Mindestanzahl von Klosettanlagen benachteiligt die Frauen.
Durch die neue Berechnungszahl soll dem tatsächlichen Bedarf Rechnung getragen werden.
zu Z. 27:
Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass durch die Anordnung von Rauchabzügen unmittelbar neben Nachbargebäuden ein rasches Übergreifen von Feuer und Rauchgasen auf diese erfolgt.
zu Z. 28 bis 30:
Art. 4. Abs. 1 der Richtlinie 1999/32/EG legt fest, dass der maximale Schwefelgehalt von Gasöl (darunter fallen in Österreich derzeit Heizöl leicht und extra leicht) ab 1. Juli 2000 höchstens 0,2% und ab 1. Jänner 2008 höchstens 0,1% betragen darf.
Nach der derzeitigen Bestimmung der NÖ BTV 1997 dürfen nur Heizöle verwendet werden, deren Schwefelgehalt maximal 0,2% beträgt.
Nach Auffassung der EU-Kommission muss jedoch bereits jetzt, die erst ab 1. Jänner 2008 geltende Höchstgrenze unter Hinweis auf diesen Zeitpunkt in den Verwaltungsvorschriften umgesetzt werden.
Deshalb wurde bereits gegen Österreich seitens der Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
Mit der Änderung soll daher dieser Verpflichtung nachgekommen werden.
Durch die Änderung des § 173 Abs. 1 Z. 2 entfällt dort der bisherige Verweis auf ÖNORMEN, sodass sich auch die Anführung dieser Normen in § 199 Abs. 1 erübrigt.
zu Z. 31:
Die Hochwasserereignisse der Jahre 1997 und 2002 haben gezeigt, dass durch den Druck des Wassers Heizöltanks entweder weggeschwemmt wurden oder platzten und dadurch Gewässer und Bauwerke verunreinigt oder irreparabel geschädigt wurden.
Mit der neuen Bestimmung soll dies bei der Errichtung neuer Lagerstätten durch entsprechende bauliche Sicherungsmaßnahmen verhindert werden.
zu Z. 32:
Mit der neuen Bestimmung soll unter genau festgelegten Vorraussetzungen von der Verpflichtung zur Trennung von Heiz- und Öllagerraum Abstand genommen werden können.
Die Lagermenge von 4.000 Liter entspricht dem durchschnittlichen Heizölbedarf für die Beheizung eines Ein- oder Zweifamilienhauses pro Heizsaison.
Die doppelwandige Ausführung der Lagerbehälter ist erforderlich, da im Falle eines Lecks bei einwandigen Behältern das in einer ölwanne aufgefangene öl im Heizraum die Brandgefahr erhöhen würde.
Der Außenbehälter aus Stahlblech soll eine äußere Brandeinwirkung auf den Lagerbehälter verzögern.
Sollte diesbezüglich eine andere Ausführung des Lagerbehälters die gleiche Wirkung erzielen, besteht im Hinblick auf § 2 NÖ BTV 1997 die Möglichkeit des gleichwertigen Abweichens.
zu Z. 33 und 34:
Umgesetzte EG-Richtlinien, sowie Mitteilungen nach der Informationsrichtlinie sind in den entsprechenden Rechtsvorschriften anzuführen.
Vorblatt
Problem:
Beim Vollzug der derzeit bestehenden Rechtsvorschriften der Bauverordnung kam es zu zahlreichen Problemen in der Verwaltungspraxis, insbesondere im Bereich des Brandschutzes.
Als Hauptproblem hat sich hiebei die Ungleichbehandlung von Betriebsbauten in den Bereichen Industrie und Gewerbe einerseits und in der Landwirtschaft andererseits herauskristallisiert.
Ziel:
Durch die neue Rechtslage sollen Ungleichbehandlungen im Bereich des Brandschutzes beseitigt, aber auch die Bestrebungen nach Deregulierung, Liberalisierung, Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung vorangetrieben werden.
Lösung:
Novellierung der Bauverordnung
Alternativen:
Beibehaltung der bisherigen Rechtslage mit all ihren Vor- und Nachteilen.
Finanziellen Auswirkungen:
Der Vollzug der vorgeschlagenen Änderungen wird zu keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen im Bereich des Landes oder der Gemeinden, führen.
Auf der Seite der Bauwerber ist jedoch auf Grund der Möglichkeit der vereinfachten Beurteilung nach Brandschutzrichtlinien im Falle der ausnahmsweisen Abstandnahme von den Anforderungen des Abs. 6 eine Kostenersparnis nicht nur bei den Baukosten, sondern auch bei den Verfahrenskosten zu erwarten, da das neue „Verfahren ohne Brandlastermittlung“ nach Abschnitt 6 der „Richtlinie über den baulichen Brandschutz bei Betriebsbauten in den Bereichen Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft“ die Einholung aufwändiger Gutachten und die Vorlage brandschutztechnischer Nachweise mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens entbehrlich macht.
EU - (EWR-) Konformität:
Das Recht der Europäischen Union enthält keine Bestimmungen, die diesem Gesetz entgegenstehen.
Durch die Bestimmung über den Energieausweis wird die Richtlinie 2002/91/EG vom 16. Dezember 2002,  über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.
Beim Einbau von Aufzügen werden durch diese Novelle die Richtlinie 95/16/EG vom 29. Juni 1995, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, CELEX Nr. 395L0016 (ABl. Nr. L 213 vom 7. September 1995 , S 1) und die Empfehlung der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit vorhandener Aufzüge, CELEX Nr. 395L0216 (ABl. Nr. L 134 vom 20. Juni 1995, S 37) umgesetzt.
Erläuternde Bemerkungen
Allgemeiner Teil
Die derzeit geltende Fassung der Bauverordnung weist insbesondere im Bereich des Brandschutzes einige Ungereimtheiten auf (Fenster in einer Feuermauer sind z.B. zwar gegen öffentliche Verkehrs- und Gründflächen, nicht aber gegen öffentliches Wassergut zulässig, von der brandhemmenden Ausführung tragender Bauteile kann zwar bei gewerblichen Betriebsbauten, nicht aber im Bereich der Landwirtschaft Abstand genommen werden) und haben daher insbesondere beim Vollzug der Vorschriften im Bereich des Brandschutzes zu zahlreichen Vollzugsproblemen geführt.
Im Bereich des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung wurden zwar die Anforderungen an die Gebäudehülle durch die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. April 2002, mit der die Bauverordnung - BauVO geändert wurde, LGBl.Nr. 52/2002, wesentlich verbessert, nunmehr soll für Wohngebäude aber auch ein Energieausweis eingeführt werden, um im Bereich des Immobilienhandels Informationen über den energetischen Standard des Gebäudes verfügbar zu machen und Gebäude auch unter dem Gesichtspunkt des zu erwartenden Energieverbrauches vergleichen zu können..
Bei Heiz- und Öllagerräumen haben unterschiedliche Höchstlagermengen bei Heizöl in der Bauverordnung einerseits und in der Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 andererseits zu nicht unbeträchtlichen Irritationen bei den Bauwerbern geführt, weshalb eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften unbedingt erforderlich erschien.
Der Einbau von Aufzügen ist derzeit in der Bauverordnung nicht ausreichend geregelt, weshalb es erforderlich war, einerseits einschlägige Richtlinien der EU umzusetzen und andererseits ein Mindestniveau durch die sinngemäße Anwendung der Aufzugssicherheitsverordnung des Bundes zu gewährleisten.
II.
Besonderer Teil
Zu § 2.:
Im Interesse einer Vereinheitlichung der Begriffe war es erforderlich, den veralteten Begriff „Brandmauer“ durch den moderneren und im Bereich der Normung verwendeten Begriff „Brandwand“ zu ersetzen.
Da in zahlreichen Bebauungsplänen und Teilbebauungsplänen sowie Bebauungsrichtlinien zwar Obergrenzen für die Höhe von Gebäuden eingeführt wurden ohne jedoch zu normieren, wie die Höhe eines Gebäudes zu ermitteln ist, erschien es angebracht, eine einheitliche Regelung für die Ermittlung der Gebäudehöhe zu treffen.
Da das vorliegende Problem nicht zuletzt auch Bebauungs- und Teilbebauungspläne sowie Bebauungsrichtlinien aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Baugesetzes 1997 betrifft, wurde die vorliegende Regelung an die Regelung des § 6 der Burgenländischen Bauordnung in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1993 angelehnt (Im Gegensatz zur Fassung des § 6 der Burgenländischen Bauordnung wurde bei den Giebelflächen jedoch die Begrenzung auf eine Gebäudefrontlänge von 10 m fallengelassen, sodass Giebelflächen nunmehr unabhängig von ihrer Gebäudefrontlänge außer Betracht bleiben).
Von einer Festlegung der Höhe der Gebäude selbst wurde aber abgesehen, da die Obergrenzen für die Höhe von Gebäuden auch weiterhin in erster Linie in Bebauungs- und Teilbebauungsplänen sowie Bebauungsrichtlinien geregelt werden sollen.
Zu § 4.:
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996), BGBl. Nr.    780/1996, in der derzeit geltenden Fassung BGBl. II Nr. 396/1999, regelt zwar in ihrem Abschnitt II bundesweit einheitlich das Inverkehrbringen und Ausstellen von Aufzügen, der III. Abschnitt betreffend „EINBAU, WARTUNG, INBETRIEBNAHME UND PRÜFUNG VON AUFZÜGEN“ gilt jedoch nur für gewerbliche Betriebsanlagen.
Da die Anforderungen an Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen derzeit in der Bauverordnung nicht ausreichend geregelt sind, war es daher naheliegend, zur Umsetzung einschlägiger Richtlinien der EU und zur Gewährleistung eines Mindestniveaus bei Aufzügen außerhalb von gewerblichen Betriebsanlagen auch in diesem Bereich die sinngemäße Anwendung der Aufzugssicherheitsverordnung des Bundes zu normieren.
Zu § 6.:
Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich in Kyoto zu einer Reduktion der Treibhausgase um 8 % verpflichtet.
Da in den Mitgliedstaaten zum Teil sehr unterschiedliche Voraussetzungen für die Reduktion von Emissionen bestehen, wurde das Reduktionsziel der EU durch die Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 1998 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt (so genanntes „burden sharing agreement“).
Das Reduktionsziel Österreichs wurde dabei mit 13 % (bis 2008/2012 gegenüber 1990 bzw. 1995) festgelegt.
Die Einhaltung dieses Zieles erfordert daher umgehende Maßnahmen auf allen politischen Handlungsebenen sowie allen betroffenen Sektoren und somit auch auf dem Sektor des Wärmeschutzes bei Gebäuden.
In der Strategie Österreichs zur Erreichung des Kyoto-Zieles (Klima-Strategie 2000 -  2008/2012) wird für die Raumwärme (CO 2+N 2O+CH 4) bei den Ist-Emissionen und maßnahmengestützten Minderungspotentialen nach Emissionsquellen in Mio. to CO 2-Äquivalent pro Jahr basierend auf 13,5 Mio. to im Jahre 1990, 15,28 Mio. to im Jahre 1998 und dem daraus errechneten Trend von 16,0 Mio. to für das Jahr 2010 von einem Reduktionspotential von 5,0 ausgegangen, um im Jahre 2010 ein Ziel von 11,0 Mio. to CO 2-Äquivalent pro Jahr zu erreichen.
Als zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maßnahme wird u.a. die thermische Gebäudesanierung bzw. die Anhebung des Wärmeschutzes bei Neubauten angeführt, wobei der Wohn- und Tertiärsektor, der zum größten Teil aus Gebäuden besteht, für über 40 % des Endenergieverbrauches in der Gemeinschaft verantwortlich ist.
Zu diesem Zweck wurden im Bereich des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung zwar die wärmetechnischen Anforderungen an die Gebäudehülle durch die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. April 2002, mit der die Bauverordnung - BauVO geändert wurde, LGBl.Nr. 52/2002, bereits wesentlich verbessert, nunmehr soll für Wohngebäude aber auch ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eingeführt werden, um im Bereich des Immobilienhandels Informationen über den energetischen Standard eines Gebäudes verfügbar zu machen und Gebäude auch unter dem Gesichtspunkt des zu erwartenden Energieverbrauches vergleichen zu können.
Bereits im Mai 1997 wurde beim OIB, dem Österreichischen Institut für Bautechnik, das ist ein von den Ländern gegründeten Verein, der als Koordinierungsplattform der österreichischen Bundesländer auf dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie, dienen soll, der Sachverständigenbeirat "Energieausweis" mit dem Ziel gegründet, den Nachweis von Energiekennzahlen im Förderungswesen und in den Bauvorschriften der Länder sowie die Ausstellung von Energieausweisen österreichweit zu vereinheitlichen.
Ein wichtiges Ergebnis der am OIB geführten Beratungen ist der seit 22. März 1999 vorliegende "Leitfaden für die Berechnung von Energiekennzahlen" und das "Muster für den Energieausweis".
Seit 21. Jänner 2000 gibt es auch ein Berechnungsprogramm, mit dem sämtliche Energiekennzahlen rasch und unkompliziert ermittelt werden können.
Über die Homepage des OIB wurden österreichweit und international diese Unterlagen und Berechnungsbehelfe zum Download zur Verfügung gestellt:
Leitfaden für die Berechnung von Energiekennzahlen
Der Leitfaden erläutert das Verfahren zur Berechnung der folgenden Energiekennzahlen:
Volumsbezogener Transmissions-Leitwert P T,V in W/(m³·K)
LEK-Wert
Flächenbezogene Heizlast P 1 in W/m²
Flächenbezogener Heizwärmebedarf HWB BGF in kWh/(m²·a)
Das Berechnungsverfahren des Leitfadens basiert auf ÖNORM B 8110-1 und EN 832. Zur Ermittlung des Heizwärmebedarfes sind die lokalen Klimadaten gemäß Klimadatenkatalog, Handbuch für Energieberater oder Anhang zum Leitfaden heranzuziehen.
Muster für den Energieausweis
Der Energieausweis besteht aus einem Deck- und einem Datenblatt.
Das Deckblatt dient der Objektidentifikation, der Darstellung der Energiekennzahl und der Bestätigung durch den Verfasser.
Das Datenblatt enthält die wesentlichen Ergebnisse der Wärmebedarfs- und Energiekennzahlen-Berechnung mit den zugrundeliegenden Eingangsdaten.
Programm für die Berechnung von Energiekennzahlen
Durch den Einsatz eines Tabellenkalkulationsprogramms (EXCEL) lässt sich ohne Schwierigkeiten der flächenbezogene Heizwärmebedarf HWBBGF für jeden Standort Österreichs bestimmen.
Mit diesem Programm soll aber auch die österreichweite Vereinheitlichung der (zur Zeit noch recht unterschiedlichen) Berechnungsverfahren forciert werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die in der Wiener und Burgenländischen Wohnbauförderung geforderte Energiekennzahl - auf Basis standardisierter Klimadaten - zu ermitteln.
Auf Grund des Artikels 7 der Richtlinie 2002/91EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist beim Bau, beim Verkauf oder bei der Vermietung von Gebäuden dem Eigentümer bzw. dem potenziellen Käufer oder Mieter vom Eigentümer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt wird.
Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises darf zehn Jahre nicht überschreiten.
Hinsichtlich des Baues war daher die Richtlinie in der Bauverordnung umzusetzen, hinsichtlich des Verkaufes oder der Vermietung wird die Richtlinie im Bereich des Zivilrechtes in bundesrechtlichen Normen umzusetzen sein.
Da es Artikel 4 der RL ermöglicht, die in Absatz 1 genannten Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien nicht festzulegen oder anzuwenden und diese auch von der Verplichtung zur Erstellung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz auszunehmen:
Gebäude und Baudenkmäler, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;
Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet;
Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind;
frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m 2.
wurden diese Gebäude -  soweit sinnvoll -  von der Ausweispflicht über die Gesamtenergieeffizienz ausgenommen, um überschießende Regelungen zu vermeiden.
Während die nach Artikel 4 der RL erforderliche Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz an Gebäude bereits jetzt in § 6 Abs. 1 der BauVO umgesetzt sind, werden die Artikel 8 (Inspektion von Heizkesseln) und 9 (Inspektion von Klimaanlagen) im Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz bzw. in der Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung umzusetzen sein.
Zu § 8.:
Da § 8 Abs. 2 BauVO in der bisher geltenden Fassung bei Außenwänden an der Grundstücksgrenze nicht zwischen Grundstücksgrenzen „innerhalb des Bauplatzes“ - die seit dem Inkrafttreten des Baugesetzes 1997 überbaut werden dürfen - und Grundgrenzen zu Anrainergrundstücken differenziert, erschien es erforderlich, klarzustellen, dass Feuermauern nur zu den Grundstücksgrenzen der Anrainer erforderlich sind.
(Dessen ungeachtet muss jedoch nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass von einem Überbauen von Grundgrenzen, insbesondere im Falle von verschiedenen Grundstückseigentümern, nicht zuletzt aus zivilrechtlichen Gründen dringend abzuraten ist.)
Ebenso erscheint es sachlich nicht gerechtfertigt, dass nach der derzeitigen Rechtslage eine Feuermauer errichtet werden muss, wenn es sich beim angrenzenden Grundstück um öffentliches Wassergut handelt, obwohl dies bei öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen nicht erforderlich ist.
Allerdings kann bedingt durch neue Baustoffe und Bauweisen kann andererseits auch im Bereich von 1 m aufwärts eine Feuermauer notwendig sein.
(Fallbeispiel 2 Strohlager von Nachbarn mit jeweils 1 m Grenzabstand mit Außenwänden in F 0).
In den Absätzen 3 bis 5 sowie im nunmehrigen Absatz 8 war der Begriff Brandmauer durch den Begriff Brandwand zu ersetzen.
Diesbezüglich darf auf die näheren Ausführungen zu § 2 verwiesen werden.
Zu § 8 Abs. 7  ist klarzustellen, dass zwischen Gängen und Fluchstiegen im Freien keine Rauchschutztüren erforderlich sind.
Als eines der Hauptprobleme im Bereich des Brandschutzes hat sich jedoch der Umstand herauskristallisiert, dass bisher bei landwirtschaftlichen Bauten die tragenden Bauteile auf jeden Fall mindestens brandhemmend auszuführen waren, obwohl bei allen übrigen Bauten von den Anforderungen des Abs. 6 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abgegangen werden konnte.
Es war daher unbedingt erforderlich, eine Gleichbehandlung von landwirtschaftlichen Betriebsbauten einerseits und industriellen und gewerblichen Betriebsbauten andererseits herbeizuführen.
Beibehalten wurde jedoch die bereits bewährte Regelung des bisherigen Abs. 9 und nunmehrigen Abs. 8, dass Außenwände von landwirtschaftlichen Betriebsbauten, die unmittelbar an andere Gebäude anschließen, als Brandwand auszubilden sind und dass zwischen unterschiedlichen Nutzungsbereichen bei landwirtschaftlichen Betriebsbauten Brandabschnitte vorzusehen sind.
Neben der bereits bisher vorhandenen Möglichkeit, bei Vorliegen der im (nunmehrigen) Abs. 10 Z 1 bis 3 geforderten Voraussetzungen von den Bestimmungen der Abs. 3 und 6 Abstand nehmen zu können, wurden im Interesse weitgehender Liberalisierungsbestrebungen von einer Arbeitsgruppe bestehend aus Juristen, Sachverständigen aus den Bereichen Hochbau, Brandschutz und Maschinenbau sowie aus Fachleuten aus der Bauwirtschaft und einem Vertreter der Brandverhütungsstelle beim Landesfeuerwehrverband Burgenland Brandschutzrichtlinien geschaffen, bei deren Einhaltung ebenfalls von den in Abs. 6 vorgesehenen grundsätzlichen Regelungen betreffend die brandschutztechnischen Anforderungen an Gebäude abgegangen werden kann.
In Abs. 10 Z 1 wurde überdies klargestellt, dass eine Abstandnahme von den grundsätzlichen Regelungen des Abs. 6 auch dann möglich ist, wenn die Sicherheit von Benützern eines Baues bereits durch den Verwendungszweck allein (d.h. auch ohne Brandmeldeanlage oder Löschanlage) gewährleistet ist und die zusätzlichen Voraussetzungen der Z 2 und 3 vorliegen.
Als Beispielsfälle dürfen hiefür z.B. Hallenbauten für Reithallen oder Weinlager angeführt werden, in denen sich einerseits nur eine geringe Personenanzahl aufhält und anderseits kaum Brandlasten vorhanden sind.
Eine Abstandnahme von den in Abs. 6 festgelegten grundsätzlichen Anforderungen bedarf jedoch in diesem Falle (d.h. bei Anwendung des Abs. 10 Z 1 bis 3) der Einholung entsprechender Gutachten und ist daher dementsprechend zeit- und kostenaufwändig.
In § 8 Abs. 10 Z 4 im Zusammenhang mit der Richtlinie über den baulichen Brandschutz bei Betriebsbauten in den Bereichen Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft  (Brandschutzrichtlinie für Betriebsbauten  -   BrandSchRL-BetriebsBau)   wurde daher in Anlehnung an die in Deutschland bereits seit längerem angewandte und bestens bewährte deutsche „Industriebaurichtlinie“ ein für Österreich zunächst neuer Weg eingeschlagen, indem zuerst Sicherheitskategorien definiert und nur die unbedingt notwendigen grundsätzlichen Anforderungen festgelegt wurden, und in einem weiteren Schritt zur Beurteilung drei Verfahren zur Auswahl gestellt werden:
Im Verfahren nach Abschnitt 6 wird in Abhängigkeit von der Brandwiderstandsklasse der tragenden und aussteifenden Bauteile sowie der brandschutztechnischen Infrastruktur der baulichen Anlage (ausgedrückt durch die Sicherheitskategorien) die zulässige Brandabschnittsfläche für einen Brandabschnitt in einem rein schematischen Verfahren auf Grund einer Tabelle ermittelt („Verfahren ohne Brandlastermittlung“)
Im Verfahren nach Abschnitt 7 werden auf der Grundlage des Rechenverfahrens nach DIN 18 230-1 die zulässige Fläche und die Anforderungen an die Bauteile nach den Brandsicherheitsklassen für einen Brandbekämpfungsabschnitt bestimmt.
(„Verfahren unter Verwendung des Rechenverfahrens nach DIN 18 230-1“)
Anstelle der Verfahren nach den Abschnitten 6 und 7 können auch Methoden des Brandschutzingenieurwesens eingesetzt werden zum Nachweis, dass die Ziele nach Abschnitt 1 erreicht werden.
Solche Nachweise sind nach Anhang 1 aufzustellen.
(„Nachweisverfahren mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens“)
Nach den bisherigen Erfahrungen und der zu erwartenden Entwicklung wird der bei weitem überwiegende Großteil der Bauwerber von der Beurteilung der Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandabschnitte im „Verfahren ohne Brandlastermittlung“ nach Abschnitt 6 Gebrauch machen, da bei Einhaltung der grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie in Abhängigkeit von der jeweils zutreffenden Sicherheitskategorie die zulässige Größe der Brandabschnittsfläche in m² ganz ohne Einholung aufwändiger Gutachten anhand einer einzigen Tabelle -  der Tabelle 1 des Abschnittes 6 der BrandSchRL-BetriebsBau -  festgestellt werden kann.
Zu § 12.:
Zur Angleichung an die Bestimmungen über die Lagerung von flüssigen Brennstoffen in den §§ 10 und 11 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Dezember 2000 zur Durchführung des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999 (Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000), LGBl. Nr. 79/2000, idF.:
LGBl. Nr. 49/2002, wurde bei der Lagerung von flüssigen Brennstoffen nunmehr eine Neueinteilung getroffen:
bis 300 l  ist eine Lagerung im Heizraum möglich
von 300 bis 999 l ist eine Lagerung außerhalb des Heizraumes, aber ohne Errichtung eines eigenen Öllagerraumes zulässig und
ab 1000 l ist ein eigener entsprechend ausgebildeter Öllagerraum erforderlich.
Außerdem wurde bei der Überarbeitung dieser Bestimmung nunmehr klargestellt, dass bei der Verwendung doppelwandiger Lagerbehälter keine weitere Auffangwanne mehr erforderlich ist.
ENTWURF
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom ..........., mit der  die Bauverordnung - BauVO geändert wird:
Auf Grund des § 4 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl.Nr. 10/1998, in der Fassung der Landesgesetze LGBl.Nr. 32/2001 und LGBl.Nr. 42/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Feber 1998, mit der Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben erlassen wurden (Bauverordnung - BauVO), LGBl.Nr. 11, in der Fassung LGBl.Nr. 52/2002  wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 4 wird das Wort „Brandmauer“ durch das Wort „Brandwand“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 5 wird das Wort „Brandmauern“ durch das Wort „Brandwände“ ersetzt.
Nach § 2 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 eingefügt:
„(12) Ermittlung der Gebäudehöhe:
bei einer Dachneigung bis einschließlich 45° ist die Gebäudehöhe von der Schnittlinie der jeweiligen Gebäudefront mit dem verglichenen Gelände bis zur Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut zu messen; das Gelände darf nur bis zu einem Höhenunterschied von 3 m verglichen werden.
Der von außen sichtbare höchste Punkt der Außenwand ist als Bezugspunkt anzunehmen, wenn sich daraus eine größere Höhe ergibt.
Die der Dachform entsprechende Giebelflächen bleiben außer Betracht.
bei einer Dachneigung über 45° ist die Gebäudehöhe so zu ermitteln, dass die Differenz der sich aus dieser Dachneigung ergebenden Firsthöhe zu einer sich aus einer Dachneigung von 45° ergebenden Firsthöhe der Gebäudehöhe nach Z 1 hinzuzurechnen ist,
zurückgesetzte Geschosse sind nicht auf die Gebäudehöhe anzurechnen, wenn sich alle Bauteile innerhalb eines Neigungswinkels von 45°, gemessen von der Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut bzw. von dem von außen sichtbaren höchsten Punkt der Außenwand, der gemäß Z 1 als Bezugspunkt angenommen wurde, befinden.“
Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Für den Einbau von Aufzügen gilt der III. Abschnitt „Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen“ der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 -  ASV 1996), BGBl.Nr. 780/1996 in der Fassung BGBl. II Nr. 396/1999, sinngemäß.“
Nach § 6 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:
„(6) Für jedes Gebäude, ausgenommen Gebäude, die für religiöse Zwecke genutzt werden, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m², ist von einer dazu befugten Person oder Stelle ein  Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Energieausweis) mit einer Gültigkeitsdauer von max. zehn Jahren auszustellen.
Der Energieausweis ist eine schriftliche Dokumentation, die jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:
die energetischen Merkmale des Gebäudes und seiner Anlagen;
einen Vergleich mit den nach § 6 Abs. 1 zu erfüllenden Anforderungen.“
Bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m², die von Behörden oder von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen  erbringen, ist ein höchstens zehn Jahre alter Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
§ 8 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Außenwände, die von der Grundstücksgrenze einer Anrainerliegenschaft  weniger als 1 m entfernt sind, müssen jedenfalls als Feuermauer ausgeführt werden (brandbeständig und ohne Öffnungen), wenn das angrenzende Grundstück keine öffentliche Verkehrs- oder Grünfläche oder öffentliches Wassergut ist.
Die Feuermauer muss sich auch auf den Dachbodenraum erstrecken.
An der Grundstücksgrenze zur Anrainerliegenschaft  muss jedes Gebäude eine eigene Feuermauer haben.
(3) Gebäude sind mit Brandwänden, die durch sämtliche Geschosse gehen, in Brandabschnitte von höchstens 40 m Länge und höchstens 1.000 m² Grundfläche zu unterteilen.
Im § 8 Abs. 4 wird das Wort „Brandmauern“ durch das Wort „Brandwände“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 5 wird die Wortfolge „Feuer- und Brandmauern“ durch die Wortfolge „Feuermauern und Brandwände“ ersetzt.
§ 8 Abs. 7 bis 10 lauten:
„(7) Kein Punkt eines Aufenthaltsraumes eines Gebäudes darf von einem Ausgang ins Freie mehr als 40 m entfernt sein.
Andernfalls ist innerhalb dieser Entfernung ein Stiegenhaus vorzusehen, das als eigener Brandabschnitt mit mindestens brandhemmenden Türen und einem Ausgang ins Freie auszuführen ist.
Zwischen Gängen und Stiegenhaus sind zumindest Rauchschutztüren vorzusehen.
(8)Außenwände von landwirtschaftlichen Betriebsbauten, die unmittelbar an andere Gebäude anschließen, müssen an dieser Gebäudefront, sofern sie nicht als Feuermauer auszubilden sind, als Brandwand ausgebildet werden.
Zwischen unterschiedlichen Nutzungsbereichen sind, wenn feuerpolizeiliche Bedenken bestehen, Brandabschnitte vorzusehen.
(9) Lüftungsleitungen mit einem Innendurchmesser über 100 mm sind aus  nicht brennbarem Material oder brandhemmend auszuführen, sofern sie Brandabschnitte verbinden.
(10) Von den Bestimmungen der Abs. 3 und 6, im Falle der Z 4 auch von Abs. 7, kann Abstand genommen werden, wenn:
die Sicherheit von Benützern des Baues bereits durch den Verwendungszweck oder  durch andere Maßnahmen z.B. Brandmeldeanlagen oder Löschanlagen, gewährleistet ist,
Nachbarobjekte im Brandfalle ausreichend geschützt sind und
keine feuerpolizeilichen Bedenken bestehen oder
die Brandschutzrichtlinien......eingehalten werden.“
§ 12 lautet:
Heiz- und Öllagerräume
Zentralfeuerungsanlagen mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW bei gasförmigen Brennstoffen und mehr als 26 kW bei anderen Brennstoffen sind in eigenen Heizräumen zu installieren.
Bei Ölheizungen muss der Boden des Heiz- oder Aufstellungsraumes flüssigkeitsdicht und ölbeständig sein.
Heizöl über  300 Liter ist in einem eigenen, von der Zentralfeuerungsanlage getrennten Raum zu lagern.
Ab einer Gesamtlagermenge von 1.000 l ist ein eigener Öllagerraum mit einer dem Fassungsvermögen des größten Öltanks entsprechenden flüssigkeitsdichten und ölbeständigen Auffangwanne (ausgenommen bei doppelwandigen Lagerbehältern) zu errichten.
Heizräume und Öllagerräume sind als eigene Brandabschnitte mit mindestens brandhemmenden Türen auszubilden und mit entsprechenden Lüftungsöffnungen zu versehen.“
Artikel II
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
Diese Rechtsvorschrift wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG, Abl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Abl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, kodifiziert, unterzogen (Notifikationsnummer.............................).
Entwurf
Richtlinie über den baulichen Brandschutz bei Betriebsbauten in den Bereichen Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft
(Brandschutzrichtlinie für Betriebsbauten  -   BrandSchRL-BetriebsBau)
Inhaltsverzeichnis
Ziel
Geltungsbereich
Begriffe
Betriebsbauten
Brandabschnitt
Brandabschnittsfläche
Brandbekämpfungsabschnitt
Geschoss
Erdgeschossige Betriebsbauten
Brandsicherheitsklassen
Brandschutzklassen
Sicherheitskategorien
Betriebsfeuerwehr
Verfahren
Allgemeine Anforderungen
Löschwasserbedarf
Lage und Zugänglichkeit
Zweigeschossige Betriebsbauten mit Zufahrten
Geschosse unter der Geländeoberfläche
Rettungswege
Rauchabzug
Selbsttätige Feuerlöschanlage
Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten
Brandüberschlagsweg
Nichttragende Außenwände und Außenwandbekleidungen
Bedachungen
Sonstige Brandschutzmaßnahmen, Gefahrenverhütung
Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie Größe der Brandabschnitte im Verfahren ohne Brandlastermittlung
Zulässige Brandabschnittsflächen und Anforderungen an Wände, Pfeiler und Stützen sowie an Decken und an das Haupttragwerk des Daches
Besondere Anforderungen an Lagergebäude
Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandbekämpfungsabschnitte unter Verwendung des Rechenverfahrens nach DIN 18 230-1
Grundsätze des Nachweises
Brandsicherheitsklassen
Brandschutzklassen
Brandbekämpfungsabschnitte
Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten
Anforderungen an die Bauteile
Anhang 1
Grundsätze für die Aufstellung von Nachweisen mit Methoden des Brand schutzingenieurwesen
Ziel
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Betriebsbauten in den Bereichen Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft zu regeln, insbesondere an
die Brandwiderstandsfähigkeit der Bauteile und die Brennbarkeit der Baustoffe,
die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte,
die Anordnung, Lage und Länge der Flucht- und Rettungswege.
Betriebsbauten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, erfüllen die Schutzziele des § 8 Bauverordnung, LGBl. Nr. 11/1998 in der jeweils geltenden Fassung.
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Betriebsbauten nach Abschnitt 3.1.
Diese Richtlinie gilt nicht für:
Betriebsbauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und von Personen nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden (Einhausung, z. B. aus Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes),
Betriebsbauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können.
Für diese baulichen Anlagen können aufgrund eines geringeren Gefahrenrisikos im Einzelfall weitergehende Erleichterungen gestattet werden.
Darüber hinaus gilt die Richtlinie nicht für Regallager mit Lagerguthöhen von mehr als 9m (Oberkante Lagergut).
Begriffe im Sinne dieser Richtlinie
Betriebsbauten
Betriebsbauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern oder der Haltung von Tieren dienen.
Brandabschnitt
Ein Brandabschnitt ist der Bereich eines Gebäudes zwischen seinen Außenwänden und/oder den Wänden, die als Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind.
Brandabschnittsfläche
Die Brandabschnittsfläche ist die Fläche des Brandabschnitts zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen.
Brandbekämpfungsabschnitt
Ein Brandbekämpfungsabschnitt ist ein auf das kritische Brandereignis bemessener, gegenüber anderen Gebäudebereichen brandschutztechnisch abgetrennter, ein- oder mehrgeschossiger Gebäudebereich mit spezifischen Anforderungen an Wände und Decken, die diesen Brandbekämpfungsabschnitt begrenzen.
Geschoss
Ein Geschoss umfasst alle auf gleicher Ebene liegenden Räume eines Betriebsbaus sowie in der Höhe zu dieser Ebene versetzten Raumteile.
Galerien und Emporen innerhalb eines Raumes gelten nicht als Geschosse, wenn deren Gesamtfläche weniger als die Hälfte der Fläche des Raumes beträgt.
Als Geschosse werden nicht angerechnet:
Räume, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen,
betriebstechnische Räume, wie z. B. Pressenkeller, wenn der Anteil ständig offener Deckenöffnungen zu darüber- oder darunterliegenden Geschossen größer ist als der Anteil der geschlossenen Flächen,
untergeordnete Räume innerhalb eines Raumes, die in funktionaler Verbindung zu diesem Raum stehen, wie z. B. Meisterbüros.
Erdgeschossige Betriebsbauten
Erdgeschossige Betriebsbauten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss nach Abschnitt 3.5, deren Fußböden an keiner Stelle mehr als 1,0 m unter der Geländeoberfläche liegen.
Brandsicherheitsklassen
Brandsicherheitsklassen sind Klassierungsstufen, mit denen die unterschiedliche brandschutztechnische Bedeutung von Bauteilen bewertet wird.
Brandschutzklassen
Brandschutzklassen sind Klassierungsstufen hinsichtlich der Anforderungen an die Brandwiderstandsfähigkeit von Bauteilen.
Sicherheitskategorien
Sicherheitskategorien sind Klassierungsstufen für die brandschutztechnische Infrastruktur.
Sie ergeben sich aus den Vorkehrungen für die Brandmeldung, der Art der Feuerwehr und der Art einer Feuerlöschanlage.
Sie werden wie folgt unterschieden:
- Sicherheitskategorie K 1:
Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte ohne besondere Maßnahmen für Brandmeldung und Brandbekämpfung
- Sicherheitskategorie K 2:
Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer Brandmeldeanlage
- Sicherheitskategorie K 3.1:
Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer Brandmeldeanlage in Betriebsbauten mit einer während der Betriebszeit sofort einsatzbereiten Betriebsfeuerwehr in mindestens Gruppenstärke.
- Sicherheitskategorie K 3.2:
Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer Brandmeldeanlage in Betriebsbauten mit einer ständig (0.00 bis 24.00 Uhr) sofort einsatzbereiten Betriebsfeuerwehr in mindestens Gruppenstärke
- Sicherheitskategorie K 3.3:
Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer Brandmeldeanlage in Betriebsbauten mit einer ständig (0.00 bis 24.00 Uhr) sofort einsatzbereiten Betriebsfeuerwehr mit mindestens 2  Gruppen.
- Sicherheitskategorie K 3.4:
Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer Brandmeldeanlage in Betriebsbauten mit einer ständig (0.00 bis 24.00 Uhr) sofort einsatzbereiten Betriebsfeuerwehr mit mindestens  2 Gruppen.
Mindestens 1 Gruppe muß aus hauptamtlichen Kräften bestehen.
- Sicherheitskategorie K 4:
Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit selbsttätiger Feuerlöschanlage
Betriebsfeuerwehr
Betriebsfeuerwehr im Sinne dieser Richtlinie ist eine nach § 24 Bgld. FWG 1994  anerkannte Betriebsfeuerwehr, die jederzeit in spätestens 5 Minuten nach ihrer Alarmierung die Einsatzstelle erreicht; Einsatzstelle ist die Stelle des Betriebsbaus, von der aus vor Ort erste Brandbekämpfungsmaßnahmen vorgetragen werden.
Brandverhütungstelle
Einrichtung des Landesfeuerwehrbandes welche die Aufgaben gemäß §9 Feuerbeschauordung wahrnimmt.
Verfahren
Im Verfahren nach Abschnitt 6 wird in Abhängigkeit von der Brandwiderstandsklasse der tragenden und aussteifenden Bauteile sowie nach der brandschutztechnischen Infrastruktur der baulichen Anlage (ausgedrückt durch die Sicherheitskategorien) die zulässige Brandabschnittsfläche für einen Brandabschnitt ermittelt.
Im Verfahren nach Abschnitt 7 werden auf der Grundlage des Rechenverfahrens nach DIN 18 230-1
die zulässige Fläche und
die Anforderungen an die Bauteile nach den Brandsicherheitsklassen für einen Brandbekämpfungsabschnitt bestimmt.
Anstelle der Verfahren nach den Abschnitten 6 und 7 können auch Methoden des Brandschutzingenieurwesens eingesetzt werden zum Nachweis, dass die Ziele nach Abschnitt 1 erreicht werden (§ 8 Bauverordnung, LGBl. Nr. 11/1998 in der jeweils geltenden Fassung).
Solche Nachweise sind nach Anhang 1 aufzustellen.
Allgemeine Anforderungen
Löschwasserbedarf
Für Betriebsbauten ist der Löschwasserbedarf im Einvernehmen mit der Brandverhütungstelle unter Berücksichtigung der Flächen der Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte sowie der Brandlasten festzulegen.
Hierbei ist auszugehen von einem Löschwasserbedarf über einen Zeitraum von drei Stunden.
Der genaue Löschwasserbedarf ist nach den Richtlinien des Landesfeuerwehrkommandanten des  Burgenlandes  zu ermitteln.
Lage und Zugänglichkeit
Jeder Brandabschnitt und jeder Brandbekämpfungsabschnitt muss mit mindestens einer Seite an einer Außenwand liegen und von dort für die Feuerwehr zugänglich sein.
Dies gilt nicht für Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte, die eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben.
Freistehende sowie aneinandergebaute Betriebsbauten mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als 5 000 m² müssen eine für Feuerwehrfahrzeuge befahrbare Umfahrt haben.
Umfahrten müssen die Anforderungen an Flächen für die Feuerwehr erfüllen (TRV B F134).
Die für die Feuerwehr nach TRVB F134 erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen sowie die Umfahrten nach Abschnitt 5.2.2 sind ständig freizuhalten.
Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
Zweigeschossige Betriebsbauten mit Zufahrten gemäß TRVB F134
Wird bei einem zweigeschossigen Gebäude das untere Geschoss mit Bauteilen einschließlich der Decken der Brandwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt und werden für beide Geschosse Zufahrten für die Feuerwehr angeordnet, dann kann das obere Geschoss wie ein erdgeschossiger Betriebsbau behandelt werden.
Geschosse unter der Geländeoberfläche
Geschosse von Brandabschnitten, die ganz oder teilweise unter der  Geländeober-fläche liegen und bei denen nicht zumindest eine Seite auf voller Länge von außen für die Feuerwehr zugänglich ist, sind durch raumabschließende Wände der Brandwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen in Abschnitte zu unterteilen, deren Fläche im ersten Untergeschoß nicht größer als 1 000 m² und in jedem tiefer gelegenen Geschoss nicht größer als 500 m² sein darf.
Die Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten in Geschossen, die ganz oder teilweise unter der Geländeoberfläche liegen und bei denen nicht zumindest eine Seite auf voller Länge von außen für die Feuerwehr zugänglich ist, dürfen nicht größer als 1 000 m² im ersten Untergeschoss und 500 m² in jedem tiefer gelegenen Geschoss sein.
Werden in diesen Brandabschnitten oder Brandbekämpfungsabschnitten selbsttätige Feuerlöschanlagen angeordnet oder dienen diese Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte ausschließlich dem Betrieb von Wasserklär- oder Wasseraufbereitungsanlagen, dürfen die in den Abschnitten 5.4.1 und 5.4.2 festgelegten Flächenwerte auf das Dreieinhalbfache erhöht werden.
Flucht- und Rettungswege
Zu den Flucht- und Rettungswegen in Betriebsbauten gehören insbesondere die Hauptverkehrswege in den Produktions- und Lagerräumen, die Ausgänge aus diesen Räumen, die notwendigen Flure, die notwendigen Treppen und die Ausgänge ins Freie.
Jeder Produktions- oder Lagerraum mit einer Fläche von mehr als 200 m² muss mindestens zwei Ausgänge haben.
Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraumes soll mindestens ein Hauptverkehrsweg nach höchstens 15 m Lauflänge erreichbar sein.
Hauptverkehrswege müssen mindestens 2 m breit sein; sie sollen geradlinig auf kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu gesicherten Brandabschnitten (z.B. Stiegenhaus, Fluchttunnel), zu anderen Brandabschnitten oder zu anderen Brandbekämpfungsabschnitten führen.
Diese anderen Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte müssen Ausgänge unmittelbar ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen mit einem sicheren Ausgang ins Freie haben.
5.5.4 Für mehrgeschossige Betriebsbauten mit einer Grundfläche von mehr als 1 600 m² müssen in jedem Geschoss mindestens zwei möglichst entgegengesetzt liegende bauliche Rettungswege vorhanden sein.
Einer dieser Fluchtwege darf als Rettungsweg ausgeführt sein und über Außentreppen ohne Treppenräume, über Rettungsbalkone, über Terrassen und/oder über begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn er im Brandfall durch Feuer und Rauch nicht gefährdet werden kann.
Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraums muss mindestens ein Ausgang ins Freie, ein notwendiger Treppenraum, ein anderer Brandabschnitt oder ein anderer Brandbekämpfungsabschnitt
bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von bis zu 5 m in höchstens 40 m Entfernung,
bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von mindestens 10 m in höchstens 50 m Entfernung erreichbar sein.
Bei Vorhandensein
einer automatischen Brandmeldeanlage mit geeigneten, schnellansprechenden Meldern, wie Rauch- oder Flammenmelder, und einer daran angeschlossenen Alarmierungs-einrichtung für die Nutzer (Internalarm) oder
einer selbsttätigen Feuerlöschanlage und einer Alarmierungsanlage mit mindestens Handauslösung
ist es zulässig, dass der Ausgang ins Freie, der notwendige Treppenraum, der andere Brandabschnitt oder der andere Brandbekämpfungsabschnitt
bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von bis zu 5 m in höchstens 50 m Entfernung,
bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von mindestens 10 m in höchstens 70 m Entfernung erreicht wird.
Bei mittleren lichten Raumhöhen zwischen 5 m und 10 m darf zur Ermittlung der zulässigen Entfernung zwischen den vorstehenden Werten interpoliert werden.
In Produktions- oder Lagerräumen mit höher gelegenen betriebstechnischen Ebenen mit Arbeitsbereichen ist die mittlere lichte Raumhöhe in diesen Bereichen auf diese Ebene zu beziehen.
Bei der Ermittlung der mittleren lichten Raumhöhe nach Abschnitt 5.5.5 werden untergeordnete Räume oder Ebenen mit einer Fläche von bis zu 400 m² nicht berücksichtigt.
Die Entfernung nach Abschnitt 5.5.5 wird in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile gemessen.
Die tatsächliche Lauflänge darf jedoch nicht mehr als das 1,5-fache der Entfernung nach Abschnitt 5.5.5, maximal aber 70 m betragen.
Rauch- und Wärmeabzug
Produktions- oder Lagerräume ohne selbsttätige Feuerlöschanlage mit einer Fläche von mehr als 200 m² müssen Wand- und/oder Deckenöffnungen erhalten, die eine Rauch- und Wärmeableitung ins Freie ermöglichen.
Dies gilt als erfüllt, wenn die Räume Öffnungen erhalten, deren geometrische Größe mindestens 2 % ihrer Fläche beträgt.
Bei Produktions- und Lagerräumen, die einzeln eine Fläche von mehr als 800 m² haben, ist eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage nach TRVB S 125 einzubauen.
Rauchabzugsanlagen in Räumen nach Abschnitt 5.6.2 ohne selbsttätige Feuerlöschanlage müssen automatisch auslösen und von Hand ausgelöst werden können.
Die Bedienstellen sind mit der Aufschrift ”Rauchabzug” zu kennzeichnen; sie müssen erkennen lassen, ob die Rauchabzugsanlage betätigt wurde.
Selbsttätige Feuerlöschanlagen
Es dürfen nur selbsttätige, für das vorhandene Brandgut geeignete Feuerlöschanlagen mit über den Räumen flächendeckend verteilten Düsen o. ä. berücksichtigt werden.
Die Feuerlöschanlage muss nach einer anerkannten Richtlinie (z.B. TRVB S127 Sprinkleranlagen) entsprechen.
Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten
Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten sind mindestens 0,5 m über Dach zu führen; darüber dürfen brennbare Teile nicht hinweggeführt werden.
Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen in diese Wände nur so weit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt die erforderliche Brandwiderstandsklasse aufweist.
Für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt Satz 2 entsprechend.
Im Bereich der Außenwände ist durch geeignete Maßnahmen eine Brandübertragung auf andere Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte zu behindern.
Geeignete Maßnahmen sind z.B.:
ein mindestens 0,5 m vor der Außenwand vorstehender Teil der Brandwand oder der Wand, die Brandbekämpfungsabschnitte trennt, der einschließlich seiner Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht,
ein im Bereich der Brandwand oder der Wand, die Brandbekämpfungsabschnitte trennt, angeordneter Außenwandabschnitt mit einer Breite von mindestens 1,0 m, der einschließlich seiner Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht.
Sofern die Außenwandbekleidung aus brennbaren Baustoffen durchlaufend angeordnet wird, gilt als geeignete Maßnahme eine auf beiden Seiten der Brandwand oder der Wand, die Brandbekämpfungsabschnitte trennt, auf einer Länge von jeweils 1,0 m angeordnete Wand in der Brandwiderstandsklasse der trennenden Wand.
Öffnungen in inneren Brandwänden und Wänden von Brandbekämpfungsabschnitten sind zulässig, wenn sie nach ÖNORM EN 13501 klassifizierte Abschlüsse in der gleichen Brandwiderstandsdauer der Wände haben (höchstens jedoch die Brandwiderstandsklasse für eine Brandwiderstandsdauer von 90 min, z. B. T 90, K 90).
Die Abschlüsse, die aus betrieblichen Gründen offenzuhalten sind, müssen mit Feststellanlagen versehen werden, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.
Lichtdurchlässige Teilflächen müssen als Brandschutzverglasungen mindestens die gleiche Brandwiderstandsklasse wie die angrenzenden Wände haben.
Anstelle einer inneren Brandwand sind zwei sich gegenüberstehende Wände der Brandwiderstandsklasse F 90 aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig.
Die diese Wände unterstützenden oder aussteifenden Bauteile sind in der gleichen Brandwiderstandsklasse auszuführen wie die tragenden Bauteile des zugeordneten Brandbekämpfungsabschnitts.
Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand oder eine Wand, die Brandbekämpfungsabschnitte trennt, abgeschlossen oder unterteilt werden, so muss die Wand über die innere Ecke mindestens 5,0 m hinausragen.
Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 135° über Eck zusammenstoßen.
Abweichende Ausführungen nach TRVB B108 gelten als gleichwertig.
Brandüberschlagsweg
Im Bereich der Außenwand ist eine vertikale Brandübertragung zwischen versetzt übereinander angeordneten Brandabschnitten nach Abschnitt 6 und zwischen Brandbekämpfungsabschnitten nach Abschnitt 7 durch geeignete Vorkehrungen zu behindern.
Geeignete Vorkehrungen hierfür können sein:
mindestens 1,5 m weit auskragende ausreichend brandwiderstandsfähige Bauteile,
ausreichend brandwiderstandsfähige Bauteile mit einer Höhe von mindestens 1,5 m zwischen Öffnungen.
Bei Brandabschnitten und Brandbekämpfungsabschnitten der Sicherheitskategorien K 3.1, K 3.2, K 3.3, K 3.4 und K 4 können die vorstehenden Werte auf 1,0 m reduziert werden.
Ausreichend brandwiderstandsfähig sind Bauteile, wenn sie der Brandwiderstandsklasse der Decke entsprechen und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sind.
Nichttragende Außenwände und Außenwandbekleidungen
Nichttragende Außenwände und Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen bei Betriebsbauten mit einer Grundfläche von mehr als 2.000 m² bei erdgeschossigen Betriebsbauten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen und bei mehrgeschossigen Betriebsbauten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen aus mindestens schwerbrennbaren  Baustoffen, bei mehrgeschossigen Betriebsbauten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Diese Anforderungen gelten nicht für planmäßig als Wärmeabzugsflächen nach DIN 18 230-1 eingesetzte Bauteile.
Bedachungen
Bedachungen (Aufbau z.B. bestehend aus:
Dachhaut, Wärmedämmung, Dampfsperre, Träger der Dachhaut u.ä.) von Brandabschnitten oder Brandbekämpfungsabschnitten mit einer Dachfläche von mehr als 2 500 m² sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung innerhalb eines Brandabschnitts oder eines Brandbekämpfungsabschnitts über das Dach behindert wird.
Dies gilt z. B. als erfüllt bei Dächern
nach DIN 18234-1 einschließlich Beiblatt 1 oder
mit tragender Dachschale aus mineralischen Baustoffen (wie Beton und Porenbeton) oder
mit Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen.
Die Anforderungen des Abschnitts 5.11.1 gelten nicht für erdgeschoßige Lagerhallen mit einer Dachfläche bis zu 3.000 m², wenn im Lager ausschließlich nichtbrennbare Stoffe oder Waren (z. B. Sand, Salz, Klinker, Stahl) unverpackt oder so gelagert sind, dass die Verpackung und/oder die Lager-/Transporthilfsmittel (z.B. Paletten) nicht zur Brandausbreitung beitragen.
Im Bereich von Dachdurchdringungen ist durch konstruktive Maßnahmen eine Brandweiterleitung zu behindern.
Diese Anforderungen gelten nicht für erforderliche Rauch- und Wärmeabzugsflächen.
Sonstige Brandschutzmaßnahmen, Gefahrenverhütung
Abhängig von der Art oder Nutzung des Betriebes müssen in Betriebsbauten geeignete Feuerlöscher gemäß TRVB F124 und in Produktions- oder Lagerräumen, die einzeln eine Fläche von mehr als 1500 m 2 haben geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl vorhanden sowie gut sichtbar und leicht zugänglich angeordnet sein.
Neben der erforderlichen Löschwasserversorgung kann das Vorhalten anderer Löschmittel, wie Schaummittel oder Pulver, verlangt werden.
Im Einvernehmen mit der Brandverhütungsstelle sind für Betriebsbauten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 2.000 m²  Brandschutzpläne anzufertigen und fortzuschreiben.
Die Brandschutzpläne gemäß TRVB O121 sind der örtlich zuständigen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
Der Betreiber eines Betriebsbaus mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 5 000 m² hat einen geeigneten Brandschutzbeauftragten im Sinne des § 8 Bgld. Feuerbeschauordnung zu bestellen.
Der Brandschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden.
Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind in der TRVB O119 festgelegt.
Die Brandschutzbeauftragen sind gemäß TRVB O117 auszubilden.
Der Betreiber eines Betriebsbaus hat im Einvernehmen mit der Brandverhütungsstelle  in Abhängigkeit von der Art oder Nutzung des Betriebes, stets jedoch bei Betriebsbauten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 2.000 m², eine Brandschutzordnung aufzustellen.
Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach jährlich über die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die Brandschutzordnung zu nachweislich belehren.
In Betriebsbauten mit einer Fläche der Geschosse von insgesamt mehr als 30.000 m² sind im Einvernehmen mit der Brandverhütungsstelle  Vorkehrungen zu treffen, die eine Funkkommunikation der Feuerwehr ermöglichen.
In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren sowie innerhalb der erforderlichen Breite von Hauptverkehrswegen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.
Brandmeldeanlagen müssen der TRVB S 123 entsprechen.
Brandmeldungen sind unmittelbar zur Feuerwehralarmzentrale Burgenland gemäß den Bestimmungen der TRVB S114 zu übertragen.
Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandabschnitte im Verfahren ohne Brandlastermittlung
Zulässige Brandabschnittsflächen und Anforderungen an Wände, Pfeiler und Stützen sowie an Decken und an das Haupttragwerk des Daches
Die zulässigen Größen der Brandabschnittsflächen von Betriebsbauten -  ausgenommen Hochhäuser - bestimmen sich in Abhängigkeit von den Sicherheitskategorien K 1 bis K 4, von den Brandwiderstandsklassen der tragenden und aussteifenden Bauteile sowie von der Zahl der Geschosse nach Tabelle 1.
Die tragenden und aussteifenden Bauteile sowie das Haupttragwerk des Daches (z.B. Binder) sind in der Brandwiderstandsklasse nach Tabelle 1 herzustellen.
Sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Bauteile der Brandwiderstandsklasse F 30.
Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen sowie Deckenbekleidungen  einschließlich ihrer Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Besondere Anforderungen an Lagergebäude und an Gebäude mit Lagerbereichen
Bei Lagergebäuden und bei Gebäuden mit Lagerbereichen ohne selbsttätige Feuerlöschanlage ist in jedem Geschoss die Fläche jedes Brandabschnittes oder Lagerbereichs durch Freiflächen in Lagerabschnitte von höchstens 1 200 m² zu unterteilen.
Die Freiflächen müssen bei einer Lagerguthöhe (Oberkante) von bis zu 4,5 m eine Breite von mindestens 3,5 m und bei einer Lagerguthöhe (Oberkante Lagergut) von 7,5 m eine Breite von mindestens 5,0 m haben.
Die Mindestbreiten der Freiflächen bei Lagerguthöhen zwischen 4,5 m und 7,5 m ergeben sich durch Interpolation.
In Lagergebäuden und Gebäuden mit Lagerbereichen müssen bei Lagerguthöhen (Oberkante Lagergut) von mehr als 7,5 m selbsttätige Feuerlöschanlagen angeordnet werden.
Tabelle 1:
Zulässige Größe der Brandabschnittsflächen in m 2
Sicherheitskategorie
Anzahl der Geschosse des Gebäudes
erdgeschossig
2-geschossig
3-geschossig
4-geschossig
5-geschossig
Brandwiderstandsdauer der tragenden und aussteifenden Bauteile
Ohne Anforderungen
F 30
F30
F 60
F 90
F 60
F 90
F 90
F 90
K 1
K 2
K 3.1
K 3.2
K 3.3
K 3.4
K 4
1) Breite des Betriebsbaus ≤ 40 m und Wärmeabzugsfläche (nach DIN 18 230-1) ≥ 5 %
2) Wärmeabzugsfläche (nach DIN 18 230-1) ≥ 5 %
Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandbekämpfungsabschnitte unter Verwendung des Rechenverfahrens nach DIN 18 230-1
Grundsätze des Nachweises
Auf der Grundlage der ermittelten Brandlasten wird durch das Rechenverfahren nach DIN 18 230-1 aus dem globalen Nachweis oder aus dem Teilabschnittsnachweis
die äquivalente Brandddauer tä zur Bestimmung der zulässigen Fläche und
die rechnerisch erforderliche Brandwiderstandsdauer erf tF zur Bestimmung der Anforderungen an die Bauteile nach den Brandsicherheitsklassen für einen Brandbekämpfungsabschnitt ermittelt.
Ergibt sich aus dem Rechenverfahren nach DIN 18 230-1 aus dem globalen Nachweis oder aus dem Teilabschnittsnachweis für die Brandsicherheitsklasse SKb3 eine höhere rechnerisch erforderliche Brandwiderstandsdauer als 90 Minuten, so darf nicht nach Abschnitt 7 verfahren werden.
Die Brandwiderstandsklasse der Bauteile muss im jeweiligen Brandbekämpfungsabschnitt mindestens der rechnerisch erforderlichen Brandwiderstandsdauer erf. tf, höchstens jedoch einer Brandwiderstandsdauer von 90 Minuten, entsprechen.
Erdgeschossige Betriebsbauten sind ohne Anforderungen an die Brandwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile zulässig, wenn sie den Anforderungen nach Abschnitt 7.6.2 entsprechen.
Brandsicherheitsklassen
Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die einzelnen Bauteile unterschiedliche Anforderungen gestellt.
Dazu werden die Bauteile einer der nachfolgenden Brandsicherheitsklassen (SKb3 bis SKb1) zugeordnet.
Eine Zuordnung von Bauteilen ohne brandschutztechnische Bedeutung zu den Brandsicherheitsklassen (z. B. innere nichttragende Trennwände; Bauteile, die ausschließlich unmittelbar die Dachhaut tragen) ist im Rahmen dieses Nachweisverfahrens nicht erforderlich.
Brandsicherheitsklasse SKb3
Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die nachfolgend genannten Bauteile hohe Anforderungen gestellt:
a) Wände und Decken, die Brandbekämpfungsabschnitte zu den Seiten, nach oben und nach unten von anderen Brandbekämpfungsabschnitten trennen;
b) Tragende und aussteifende Bauteile, deren Versagen zum Einsturz der tragenden Konstruktion (Tragwerk, Gesamtkonstruktion) oder der Konstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führen kann;
c) Lüftungsleitungen und dergleichen, die Brandbekämpfungsabschnitte überbrücken, einschließlich Brandschutzklappen;
d) Installationsschächte und -kanäle, die Brandbekämpfungsabschnitte überbrücken;
e) Brandschutzabschlüsse, Rohrabschottungen, Kabelabschottungen und dergleichen in Bauteilen, die Brandbekämpfungsabschnitte trennen;
f) Stützkonstruktion von Behältern mit ø 1.
Brandsicherheitsklasse SKb2
Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die nachfolgend genannten Bauteile mittlere Anforderungen gestellt:
a) Bauteile, deren Versagen nicht zum Einsturz der tragenden Konstruktion (Tragwerk, Gesamtkonstruktion) oder der Konstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führen kann, wie nichtaussteifende Decken;
b) Bauteile des Dachtragwerkes, deren Versagen zum Einsturz der übrigen Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führen kann, einschließlich ihrer Unterstützungen;
c) Brandschutzabschlüsse, Rohrabschottungen, Kabelabschottungen und dergleichen in trennenden Bauteilen mit geforderter Brandwiderstandsklasse;
d) Lüftungsleitungen und dergleichen, die Bauteile mit geforderter Brandwiderstandsklasse überbrücken, einschließlich Brandschutzklappen;
e) Installationsschächte und -kanäle, die Bauteile mit geforderter Brandwiderstandsklasse überbrücken;
Brandsicherheitsklasse SKb1
Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an Bauteile des Dachtragwerkes, sofern das Versagen einzelner Bauteile nicht zum Einsturz der übrigen Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führt, geringe Anforderungen gestellt.
Bauteile des Dachtragwerkes, deren Versagen nicht zum Einsturz der übrigen Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führt, werden keiner Brandsicher-heitsklasse zugeordnet, sofern das Dach zur Brandbekämpfung nicht begangen werden muss.
Eine brandschutztechnische Bemessung der Bauteile des Dachtragwerkes ist nicht erforderlich, wenn es vom übrigen Brandbekämpfungsabschnitt brandschutztechnisch abgetrennt ist und im Dachtragwerk keine zusätzlichen Brandlasten vorhanden sind.
Brandschutzklassen
Aus der rechnerisch erforderlichen Brandwiderstandsdauer erf tF für die  Brandsicherheitsklasse SKb3 kann die Brandschutzklasse des Brandbekämpfungsabschnitts nach Tabelle 2 bestimmt werden.
Tabelle 2:
Brandschutzklassen
rechnerisch erforderliche Brandwiderstandsdauer für SKb3 in min
Brandschutzklasse BK
I
> 15 bis 30
II
> 30 bis 60
III
> 60 bis 90
IV
V
Brandbekämpfungsabschnitte
Die Brandbekämpfungsabschnitte werden voneinander durch obere, seitliche und untere Bauteile getrennt, deren Brandwiderstandsklasse sich aus Tabelle 8 ergibt.
Brandbekämpfungsabschnitte mit einer Geschossfläche von mehr als 10 000 m² sind durch für die Feuerwehr zugängliche Verkehrswege in Flächen von höchstens 10 000 m² zu unterteilen.
Diese Verkehrswege müssen eine Mindestbreite von 5,0 m haben und möglichst geradlinig zu Ausgängen führen.
Bei Vorhandensein einer Betriebsfeuerwehr, einer selbsttätigen Feuerlöschanlage und bei einer rechnerischen Brandbelastung von weniger als 100 kWh/m² beträgt die Mindestbreite 3,5 m.
Bauteile zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten und Bauteile, die diese trennenden Bauteile unterstützen und aussteifen, müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Brandbekämpfungsabschnitte verhindern.
Die rechnerisch erforderliche Brandwiderstandsdauer erf tF muss mindestens der äquivalenten Branddauer tä entsprechen.
Diese Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Bauteile, welche die trennenden Bauteile nach Abschnitt 7.4.3 unterstützen und/oder aussteifen, sind entsprechend der rechnerisch erforderlichen Brandwiderstandsdauer erf tF nach Abschnitt 7.4.3 des Brandbekämpfungsabschnittes, in dem sie eingebaut sind, zu bemessen.
Bauteile, die eine Trennwand zwischen Brandbekämpfungsabschnitten aussteifen, müssen mindestens der Brandwiderstandsklasse der ausgesteiften Wand angehören.
Dies ist nicht erforderlich, wenn aussteifende Bauteile redundant in beiden angrenzenden Brandbekämpfungsabschnitten vorhanden sind und die Funktionsfähigkeit der Trennwand beim Versagen der Aussteifung auf der brandbeanspruchten Seite durch konstruktive Maßnahmen gewährleistet ist.
Für die Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten und für Bauteile, die Decken zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten unterstützen, sind Teilflächennachweise zu führen, wenn die Brandbelastung dieser Teilfläche den zweifachen Wert der durchschnittlichen Brandbelastung des Brandbekämpfungsabschnitts überschreitet.
Als Teilfläche ist die Fläche bis zu einem Abstand von 10,0 m von der Wand bzw. der Stütze zu erfassen.
Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten
Brandbekämpfungsabschnitte mit Flächen bis zu einer Größe von 60.000 m²
Die zulässige Fläche je Geschoss in einem ein- oder mehrgeschossigen Brandbekämpfungsabschnitt errechnet sich aus dem Grundwert für die Fläche von 3.000 m² mit den Faktoren F1 bis F5 gemäß nachstehender Gleichung:
zul AG,BBA = 3 000 m² · F1 · F2 · F3 · F4 · F5
Die Summe der so ermittelten Geschossflächen darf nicht mehr als 60.000 m2 betragen.
Tabelle 3:
Faktor F1 zur Berücksichtigung der äquivalenten Branddauer aus dem globalen Nachweis nach DIN 18230-1
Tä
F1
Zwischenwerte dürfen linear interpoliert werden.
Tabelle 4:
Faktor F2 zur Berücksichtigung der brandschutztechnischen Infrastruktur
Sicherheitskategorie
K 1
K 2
K3.1
K 3.2
K 3.3
K 3.4
K 5
F2
Tabelle 5:
Faktor F3 zur Berücksichtigung der Höhenlage des Fußbodens des untersten Geschosses von oberirdischen Brandbekämpfungsabschnitten im Gebäude bezogen auf die mittlere Höhe der für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung anfahrbaren Ebene.
Höhenlage des Fußbodens des untersten Geschosses eines Brandbekämpfungsabschnitts
- 1 m
0 m
5 m
10 m
15 m
20 m
F 3
Zwischenwerte dürfen linear interpoliert werden.
Tabelle 6:
Faktor F4 zur Berücksichtigung der Anzahl der Geschosse des Brandbekämpfungsabschnitts.
Zahl der Geschosse des Brandbekämpfungsabschnitts
F4
Tabelle 7:
Faktor F5 zur Berücksichtigung der Ausführung von Öffnungen in nach den Brandsicherheitsklassen SKb2 und SKb3 bemessenen Decken zwischen den Geschossen mehrgeschossiger Brandbekämpfungsabschnitte
Zeile
Öffnungen in Decken
Faktor F 5
mit klassifizierten Abschlüssen bzw. Abschottungen mit nichtbrennbaren Baustoffen dicht geschlossen
gleich groß und übereinanderliegend in allen Decken und im Dach, größer als 10 % der Deckenfläche der Geschosse zur Durchführung von technischen Einrichtungen, A ≤ 30 % die von Zeile 1 bis 4 nicht erfasst sind
Brandbekämpfungsabschnitte mit einer Größe von mehr als 60 000 m²
Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten, die größer als 60 000 m² sind, sind nur zulässig,
wenn sie in erdgeschossigen Betriebsbauten angeordnet sind (Abschnitt 7.6 gilt entsprechend),
wenn ihre rechnerische Brandbelastung nicht mehr als 100 kWh/m² beträgt und
wenn eine Betriebsfeuerwehr vorhanden ist.
Dabei sind in Abhängigkeit von der Hallenhöhe folgende Flächengrößen zulässig:
bis zu 90 000 m² bei einer lichten Raumhöhe von mehr als 7,0 m,
bis zu 120 000 m² bei einer lichten Raumhöhe von mehr als 12,0 m.
Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
Bei einer rechnerischen Brandbelastung von mehr als 15 kWh/m² ist eine selbsttätige Feuerlöschanlage anzuordnen.
Brandbekämpfungsabschnitte ohne selbsttätige Feuerlöschanlage müssen für Fahrzeuge der Feuerwehr befahrbar sein.
Die Brandbekämpfungsabschnitte müssen durch geeignete automatische Brandmeldeanlagen überwacht sein.
Innerhalb der Brandbekämpfungsabschnitte sind Vorkehrungen für die Alarmierung des Personals und für die Brandbekämpfung (Selbsthilfeeinrichtungen) ausreichend anzuordnen.
Die Löschwassermenge im Brandbekämpfungsabschnitt muss mindestens 192 m³/h betragen.
Dabei sind in Brandbekämpfungsabschnitten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen rechnerische Brandbelastungen bis zu 45 kWh/m² zulässig, wenn die zugeordneten Flächen nicht mehr als 400 m² betragen.
In allen Brandbekämpfungsabschnitten sind zulässig:
Punktbrandlasten bis zu 200 kWh/m², wenn diese sich für eine Fläche von nicht mehr als 10 m² ergeben,
rechnerische Brandbelastungen bis zu 200 kWh/m², wenn die zugeordneten Flächen nicht mehr als 400 m² betragen und hierfür eine geeignete selbsttätige Feuerlöschanlage angeordnet ist.
Diese Flächen müssen untereinander einen Abstand von mindestens 6,0 m einhalten.
Anforderungen an die Bauteile
Brandbekämpfungsabschnitte mit Bemessung der Bauteile
Die Anforderungen an die Bauteile bestimmen sich nach Tabelle 8.
Tabelle 8:
Erforderliche Brandwiderstandsklassen von Bauteilen
Rechnerisch erforderliche Brandwiderstandsdauer erf tF nach DIN 18 230-1 in Minuten
Brandwiderstandsklasse nach ÖNORM B 3800 von Bauteilen, die Brandbekämpfungsabschnitte trennen oder überbrücken, und von Abschlüssen
Brandwiderstandsklasse nach ÖNORM B 3800 von Bauteilen in der Brandsicherheitsklasse SKb3, die nicht in Spalte 2 einzuordnen sind
Brandwiderstandsklasse nach  ÖNORM B 3800 von Bauteilen in der Brandsicherheitsklasse SKb2 und SKb1
F 30 1)
T 30
R 30, S 30
K 30, L 30, I 30
Keine Anforderungen
Keine Anforderungen
> 15 bis ≤ 30
F 30 1)
T 30
R 30, S 30
K 30, L 30, I 30
F 30 2) 3)
F 30
T 30
R 30, S 30
K 30, L 30, I 30
> 30 bis ≤ 60
F 60 1)
T 60
R 60, S 60
K 60, L 60, I 60
F 60 2) 3)
F 60
F 90 1)
T 90
R 90, S 90
K 90, L 90, I 90
F 90 3)
F 90
T 90
R 90, S 90
K 90, L 90, I 90
Der Aufbau der Wände muß aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
Für Bauteile in Betriebsbauten bis zu 2 Geschossen in F 30 bzw. F 60 dürfen auch brennbare Materialien verwendet werden.
F 30, F 60, F90 mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen.
Die Werte der Spalten 2 bis 4 gelten auch für eine rechnerisch erforderliche Brandwiderstandsdauer erf tf von mehr als 90 Minuten, die sich insbesondere aus einem Teilflächennachweis ergeben können.
Brandbekämpfungsabschnitte ohne Bemessung der Bauteile
Erdgeschossige Betriebsbauten sind, sofern es sich nicht bereits aus den Regelungen nach Abschnitt 7.6.1 ergibt, ohne Anforderungen an die Brandwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile zulässig, wenn die Flächen des Brandbekämpfungsabschnitts nicht größer, die Wärmeabzugsflächen im Dach (in von 100 bezogen auf die Fläche des Brandbekämpfungsabschnitts) nicht kleiner und die Breite des Betriebsbaus nicht größer sind als die Werte der Tabelle 9 und bei der Berechnung nach DIN 18230-1 eine äquivalente Branddauer von weniger als 90 min berechnet wird.
Dies gilt nicht für Bauteile nach Abschnitt 7.4.3.
Tabelle 9:
Zulässige Größe der Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten erdgeschossiger Betriebsbauten ohne Anforderungen an die Brandwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile in m²
Sicherheitskategorie
äquivalente Branddauer tä in Min.
K 1
K 2
K 3.1
K 3.2
K 3.3
K 3.4
K 4
Mindestgröße der Wärmeabzugsflächen in % nach DIN 18 230-1
Zulässige Breite des Betriebsbaus in m
Die Anforderungen hinsichtlich der Wärmeabzugsflächen und der Breite des Betriebsbaus gelten nicht für Brandbekämpfungsabschnitte der Sicherheitskategorie K 4.
Zwischenwerte dürfen linear interpoliert werden.
Zusätzliche Einreichungerlagen im Sinne des § 18 Abs. 2 Bgld. BauG
Die Einreichunterlagen müssen, soweit erforderlich, zusätzlich folgende Angaben erhalten:
zur Zuordnung des Betriebsbaus zu den Sicherheitskategorien
über das gewählte Verfahren nach Abschnitt 6 oder 7
zur Darstellung der Flucht- und Rettungsweglänge
zur Gebäudefunkanlage
beim Nachweis nach Abschnitt 6
zur Größe der Brandabschnitte, Lage der Brandwände und zu den Freiflächen bei Lagergebäuden
beim Nachweis nach Abschnitt 7
zur Berechnung nach DIN 18 230 mit den Unterlagen zur Dokumentation insbesondere der rechnerischen Brandbelastung nach DIN 18 230
zur Festlegung der Brandschutzklassen
Pflichten des Betreibers
Änderungen der brandschutztechnischen Infrastruktur sowie eine Erhöhung der Brandlast erfordern eine Überprüfung des Brandschutzkonzeptes.
Ergibt sich daraus eine niedrigere Sicherheitskategorie, eine höhere äquivalente Branddauer tä oder eine höhere rechnerisch erforderliche Brandwiderstandsdauer erf tF oder eine höhere Brandschutzklasse nach Tabelle 2, so liegt eine  Änderung des Verwendungszweckes im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 3 Bgld. BauG vor.
Anhang 1
Grundsätze für die Erstellung von Nachweisen mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens
Grundsätze des Nachweises
Auf der Grundlage von Methoden des Brandschutzingenieurwesens wird durch wissenschaftlich anerkannte Verfahren (z. B. Wärmebilanzrechnungen) nachgewiesen, dass für sicherheitstechnisch erforderliche Zeiträume
die vorhandenen Rettungswege benutzbar sind,
eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist,
die Standsicherheit der Bauteile gewährleistet ist.
Die in den sicherheitstechnisch erforderlichen Zeiträumen einzuhaltenden Sicherheitskriterien sind aufgrund anerkannter Kriterien des Brandschutzes und/oder anhand bestehender Vorschriften festzulegen.
Diese Sicherheitskriterien können u.a. sein:
Einhaltung einer raucharmen Schicht mit
einer zulässigen Höchsttemperatur
einer erforderlichen Mindestdicke
einer einzuhaltenden CO2 -  Konzentration
Einhaltung bestimmter Grenzwerte in der Rauchgasschicht bezüglich
zulässiger Höchsttemperatur
erforderlicher Sauerstoffkonzentration
zulässiger Kohlendioxidkonzentration
zulässiger Kohlenmonoxydkonzentration
Einhaltung der Tragfähigkeit unter den ermittelten Temperaturbelastungen für einzelne Bauteile und die Tragkonstruktion
Einhaltung bestimmter Grenzwerte für die Wärmestrahlung
innerhalb des Brandraumes
außerhalb des Brandraumes
Voraussetzungen für den Nachweis
Für den betrachteten Brandbekämpfungsabschnitt müssen aufgrund der vorgesehenen Nutzung die Brandszenarien festlegbar sein, welche insbesondere
der Nutzung entsprechen und
auf der sicheren Seite liegende Brandwirkungen ergeben.
Die Mindestvoraussetzungen für die Festlegung von Brandszenarien sind insbesondere Angaben über
Art und Menge der brennbaren Stoffe sowie Brandbelastungen,
physikalische Kennwerte der brennbaren Stoffe (z.B. Heizwert, spez. Abbrandgeschwindigkeit, Brandausbreitungsgeschwindigkeit),
physikalische Kennwerte der Bauteile (z.B. Wärmeleitung, Dichte, Wärmekapazität, Festigkeit, E-Modul, thermische Dehnung),
Brandherdgröße und maximale Größe der Brandflächen,
Wirksamkeit der brandschutztechnischen Infrastruktur.
Soweit für die Nutzung unter Berücksichtigung der Schutzziele anerkannte Brandszenarien und die zugehörigen physikalischen Kennwerte (z. B. im Rahmen von Normen, Eurocodes) veröffentlicht sind, dürfen diese zur Anwendung kommen.
Die Berechnungen (z. B. Wärmebilanzrechnungen und/oder Bauteilberechnungen) dürfen nur mit anerkannten Rechenverfahren durchgeführt werden.
Anerkannte Rechenverfahren sind Verfahren, welche in Bezug auf die zu ermittelnden Sicherheitskriterien nachweislich eine vollständige Beschreibung gemäß den o. g. Mindestvoraussetzungen ermöglichen.
Als anerkannte Rechenverfahren gelten solche Verfahren, die hinsichtlich ihrer physikalischen Grundlagen vollständig veröffentlicht und in Hinblick auf die zu beschreibenden Brandwirkungen nachweislich validiert sind.
Sie müssen eine dynamische Beschreibung des Brandgeschehens ermöglichen.
Nachweisführung und Dokumentation
Die Sicherheitskriterien und die Zeiträume zur Einhaltung der Sicherheitskriterien sind mit den zuständigen Behörden festzulegen.
Auf der Grundlage dieser Sicherheitskriterien sind in den betrachteten Brandbekämpfungsabschnitten die relevanten Brandszenarien festzulegen.
Es ist nachzuweisen, dass die Sicherheitskriterien generell im Brandbekämpfungsabschnitt, partiell in relevanten Raumbereichen eingehalten werden.
Der Nachweis muss vollständig, nachvollziehbar und überprüfbar sein.
Entwurf
Gesetz
vom .....................................................................
, mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 40/2003, wird geändert wie folgt:
Im § 1 Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Im zweiten Satz wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
Nach dem zweiten Satz wird angefügt:
„Das Vollgeschoß im Sinn dieses Gesetzes entspricht dem oberirdischen Geschoß gemäß § 32 Abs 5 ROG 1998. Für die Berechnung der Anzahl der Vollgeschoße gilt § 33 ROG 1998. In Bezug auf den Brandschutz sind § 33 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 letzter Satz ROG 1998 nicht anzuwenden.“
Im § 7 Abs 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
Im § 9 Abs 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
Im § 12 werden geändert:
Im Abs 5 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
Abs 6 entfällt.
Im § 14 Abs 1 wird im letzten Satz das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
§ 21 Abs 7 lautet:
„(7) Wohnungseingangstüren müssen mindestens brandhemmend ausgeführt sein.“
Im § 40 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Abs 2 lautet:
„(2) In Kleinwohnhäusern genügen:
in Bezug auf die Durchgangshöhen und -breiten von Stiegen:
a)
eine lotrechte Durchgangshöhe von 2 m;
b)
eine Durchgangsbreite von 1 m für Hauptstiegen und von 0,90 m für zusätzliche Nebenstiegen in das Keller- und Dachgeschoß;
in Bezug auf den Brandschutz:
a
eine hochbrandhemmende Ausführung für tragende Bauteile;
b)
eine brandhemmende Ausführung für:
aa)
Stiegen und Gänge,
bb)
Decken über Hauptstiegenhäusern und Hauptgängen,
cc)
Überdeckungen von freien Gängen (§ 14 Abs 11).“
Im Abs 3 lautet der letzte Satz:
„Für Brandwände gemäß § 11 Abs 2 genügt eine hochbrandhemmende Ausführung.“
Artikel II
Art I dieses Gesetzes tritt mit ........................................... in Kraft.
Erläuterungen
Allgemeines:
Das Gesetzesvorhaben dient der Umsetzung der Landtagsentschließung vom 6. Februar 2002 (Nr 399 BlgLT 4. Sess 12. GP) betreffend den verstärkten Einsatz von Holz als Baustoff.
Das geltende Bautechnikgesetz beinhaltet bereits diverse Erleichterungen für das Bauen mit Holz:
So sind zB bei Bauten bis zu drei Vollgeschoßen unabhängig von der Art des Verwendungszwecks (Wohnbauten, Betriebsbauten udgl) tragende Wände, Wände von Hauptstiegenhäusern, Brandwände, Decken sowie Hauptstiegen aus Holz zulässig.
In Einfamilienhäusern (ds gemäß § 40 Abs 3 Kleinwohnhäuser mit höchstens zwei Wohnungen) können Holzstiegen ohne verputzte oder brandhemmend verkleidete Untersicht verwendet werden.
Anders ist die Situation bei Bauten mit mehr als drei Vollgeschoßen.
Bei diesen ist für alle bautechnischen Anforderungen, die nach dem Bautechnikgesetz brandbeständig auszuführen sind, gemäß § 1 Abs 3 erster Satz die Verwendung von Holz als Baustoff ausgeschlossen (arg „nicht brennbar“).
Der Stand der Wissenschaft und der Holzbautechnik hat sich in den letzten Jahren, insbesondere durch die Entwicklung neuer Techniken (zB Holz-Leim-Technik), erheblich verändert.
Untersuchungen zufolge zeigt entsprechend dimensioniertes Holz ein besseres Brandverhalten als Stahl, der durch Brandschutzmaßnahmen geschützt werden muss.
Holzkonstruktionen sind ohne erheblichen Aufwand auf die geforderte Brandbeständigkeit F 90 auslegbar.
Aus diesem Grund soll in Hinkunft für ein weiteres Geschoß Holz als Baustoff für brandbeständige Bauteile verwendet werden können (Z 1.1 und 2, 3, 4.1 und 5) .
Bei Kleinwohnhäusern (Z 7.1) soll als weitere Erleichterung für bestimmte Bauteile eine hochbrandhemmende bzw brandhemmende Ausführung genügen.
Bei Einfamilienhäusern gemäß § 40 Abs 3, die an der Bauplatzgrenze oder innerhalb des Bauplatzes an andere Bauten herangebaut werden (Doppelhäuser, Reihenhäuser udgl), brauchen die Brandwände an dieser Seite nur noch hochbrandhemmend ausgeführt zu werden (7.2).
Für Untersichten von Holzdecken über Aufenthalträumen (§ 12 Abs 6) soll künftig kein besonderes Brandschutzerfordernis mehr gelten (Z 4.2).
Verfassungsrechtliche Grundlagen:
Art 15 Abs. 1 BVG.
Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
Es besteht kein dem Gesetzesvorhaben entgegen stehendes EU-Recht.
Kosten:
Das Gesetzesvorhaben führt weder beim Bund noch beim Land und den Gemeinden zu einem finanziellen Mehraufwand.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Z 1.2:
Das Vollgeschoß -  der Begriff ist seit der Novelle LGBl Nr 10/1999 im ROG nicht mehr enthalten -  wird gesetzlich dem oberirdischen Geschoß gemäß dem Salzburger Raumordnungsgesetz gleichgesetzt.
Die Berechnung der Anzahl der Geschoße richtet sich nach § 33 ROG.
In Bezug auf den Brandschutz werden jedoch die im ROG vorgesehenen Begünstigungen für das unterste Geschoß (§ 33 Abs 2 letzter Satz ROG 1998) und den Kniestock im Dachgeschoß (§ 33 Abs 3 letzter Satz ROG 1998) nicht übernommen.
Dh, dass in Bezug auf die Einhaltung brandschutztechnischer Anforderungen auch Dachgeschoße, die innerhalb der 45 Grad zur Waagrechten geneigten gedachten Umrissfläche bleiben, uneingeschränkt einzurechnen sind.
Zu Z 6:
Mit dieser Bestimmung wird eine Brandschutzanforderung für Wohnungseingangstüren geschaffen.
Sie haben mindestens brandhemmend (T 30) ausgeführt zu sein.
Diese Anforderung ist insbesondere bei der Verwendung von Holztüren problemlos zu erfüllen.
Andererseits wird dadurch die Sicherheit von Personen im Brandfall wesentlich erhöht.
Zu Z 7.1:
Die Brandschutzanforderungen für Kleinwohnhäuser werden für bestimmte Bauteile herabgesetzt (§ 40 Abs 2 Z 2):
In Hinkunft müssen tragende Bauteile nur mehr der Brandschutzqualifikation hochbrandhemmend (F 60) entsprechen.
Decken über Hauptstiegenhäusern und Hauptgängen sowie freie Gänge und deren Überdeckungen (§ 14 Abs 11) haben nur mehr der Brandschutzqualifikation brandhemmend (F 30) zu entsprechen.
Für Stiegen und Wände von Hauptstiegenhäusern und Hauptgängen genügte dies schon bisher (s §§ 40 Abs 2 und 10 Abs 5).
Zu Z 7.2:
Die Brandschutzanforderungen in Einfamilienhäusern werden für Brandwände gemäß § 11 Abs 2 herabgesetzt, für Dachschrägen gemäß § 9 Abs 4 dagegen erhöht:
Die Brandwände von gekuppelt errichteten oder innerhalb des Bauplatzes aneinander gebauten Bauten müssen gleich wie die tragenden Bauteile solcher Bauten künftig nur noch hochbrandhemmend ausgeführt werden.
Umgekehrt entfällt die bisherige Ausnahme für Dachschrägen mit der Funktion einer Außenwand für Wohnungen oder Aufenthaltsräumen (§ 40 Abs 3 letzter Satz).
Künftig ist eine mindestens brandhemmende (F 30) Ausführung erforderlich.
Damit wird die Sicherheit von Personen im Brandfall erhöht.
Verordnung
der Salzburger Landesregierung vom ...................................... , mit der Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten erlassen werden
Auf Grund des § 7 Abs 3 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Lage und Größe des Grundstücks
Allgemeine Raumerfordernisse
Krankenzimmer, Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborräume
Operationsräume
Aufbereitung von Medizinprodukten
WC-Anlagen
Pflegebad
Zufahrt, Türen, Gänge, Aufzüge
Sonstige Raumausstattung
Hubschrauberlandemöglichkeiten
Heizung
Fernsprecheinrichtungen; elektrotechnische Einrichtungen
Ver- und Entsorgung
Kennzeichnung
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Lage und Größe des Grundstücks
(1) Ein Grundstück, auf dem eine Krankenanstalt errichtet werden soll, soll folgende Voraussetzungen aufweisen:
eine sonnige, trockene und von belastenden Umwelteinflüssen möglichst freie Lage;
eine leichte Erreichbarkeit auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ohne dass der Betrieb der Krankenanstalt durch den Verkehr beeinträchtigt wird.
(2) Die Größe des Grundstücks soll die Anlage von Grünflächen sowie von windgeschützten, überdachten Ruheplätzen ermöglichen.
(3) Auf die erforderliche Anzahl von Parkplätzen für Fahrzeuge der Bediensteten und der Patienten sowie für Fahrzeuge, mit denen Patiententransporte durchgeführt werden, ist unter Berücksichtigung einer allfälligen späteren Erweiterung der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen.
(4) Die ausreichende Versorgung mit chemisch und bakteriologisch einwandfreiem Trinkwasser muss sichergestellt sein.
Die Wasserleitungen müssen aus einem Material hergestellt sein, das gegen eine Wassertemperatur bis 80° C beständig ist.
Allgemeine Raumerfordernisse
(1) Das für die Unterbringung der Krankenanstalt vorgesehene Gebäude muss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, vor allem in bau-, feuer-, gesundheitspolizeilicher und arbeitnehmerschutzrechtlicher Hinsicht, sowie den technischen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
(2) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, sind in der Krankenanstalt unterzubringen:
mindestens 10 Krankenbetten (in Ein- bis maximal Sechs-Bett-Zimmern, darunter mindestens ein Schwerkrankenzimmer);
ein Laborraum, Depoträume und ein Abfalllagerraum;
eine Küche, die den Anforderungen der Krankenanstalt zu entsprechen hat;
ein Pflegebad mit einem von mindestens drei Seiten, davon zwei Längsseiten, zugänglichen Wannenbad und mit einer davon getrennten, befahrbaren Dusche;
je Geschoß mindestens
a)
ein Untersuchungs- oder Behandlungsraum,
b)
ein Pflegestützpunkt,
c)
ein Medikamentendepot,
d)
ein Reinigungsdepot,
e)
ein Entsorgungsraum,
f)
eine Teeküche,
g)
ein Nichtraucheraufenthalts- oder Warteraum,
h)
eine für Männer und Frauen getrennte WC-Anlage (§ 6) für das Personal und eine ebensolche für Besucher,
i)
Sanitärräume für die Krankenzimmer,
j)
ein Raum mit einer Leibschüsselspüle, welcher mit einem getrennten Fäkalienausguss und einer Waschgelegenheit versehen sein muss,
k)
Abstellflächen für Krankenbetten, Krankenfahrstühle und medizinische Geräte.
Bei der Planung der Krankenanstalt ist weiters auf die Möglichkeit der Einrichtung eines Palliativzimmers Bedacht zu nehmen.
Die Kombination einzelner Räume ist möglich, wenn deren Funktion und die notwendige Hygiene nicht gefährdet sind.
(3) Alle von Patienten und Besuchern zu benützenden Räume müssen bei Bedarf auch über Aufzüge oder rollstuhlgerechte Fahrrampen mit Handläufen auf beiden Seiten und mit einer Steigung von höchstens 6 % erreichbar sein.
(4) In Gebäranstalten und Entbindungsheimen ist kein Schwerkrankenzimmer erforderlich.
In selbstständigen Ambulatorien gelten anstelle von Abs 2 folgende Raumerfordernisse:
ein Untersuchungs- oder Behandlungsraum;
ein Umkleideraum;
ein Warteraum;
eine für Männer und Frauen getrennte WC-Anlage (§ 6) für Patienten und eine ebensolche für das Personal;
die erforderliche Anzahl von Ver- und Entsorgungsräumen und von Lagerräumen;
die nach Art des Ambulatoriums notwendigen weiteren Funktionsräume im erforderlichen Umfang.
Abs 2 letzter Satz ist anwendbar.
Krankenzimmer, Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborräume
(1) Die Krankenzimmer müssen folgende Mindestgrößen aufweisen:
Höhe
2,7 m
Bodenfläche je Bett
in Einbettzimmern
10,0 m²
in Zweibettzimmern
7,5 m²
in Zimmern mit drei oder mehr Betten
7,0 m²
Die Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborräume müssen pro Person, die sich darin aufhält, einen Luftraum von mindestens 15 m³, der Warteraum zu diesen Räumen einen Luftraum von mindestens 6 m³ pro Person aufweisen.
(2) Die Krankenzimmer und die Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborräume sind mit leicht zu öffnenden Fenstern auszustatten, die einen ausreichenden natürlichen Lichteinfall und eine ausreichende Belüftung gewähren.
Ein ausreichender Lichteinfall ist jedenfalls gegeben, wenn die Fläche der Fensteröffnungen einem Achtel der Fußbodenfläche des zu belichtenden Raumes entspricht.
Fenster, durch die eine starke Sonneneinstrahlung dringen kann, sind mit einem Sonnenschutz auszustatten.
Darüber hinaus kann je nach Lage und Nutzung des Raumes eine Raumkühlung erforderlich sein.
(3) Der Zugang zum Krankenbett muss von drei Seiten, davon zwei Längsseiten, möglich sein.
Es müssen weiters ausreichende Verkehrsflächen zum Transport der fahrbaren Krankenbetten vorhanden sein.
In selbstständigen Ambulatorien gelten diese Bestimmungen sinngemäß für die Patientenliegen.
(4) Bei jedem Krankenzimmer ist ein Sanitärraum einzurichten, der mindestens mit einer Waschgelegenheit, einer Dusche und einer WC-Anlage auszustatten ist.
Sämtliche für Patienten bestimmte Sanitärräume haben nach außen öffnende Türen aufzuweisen, die mit einem Hilfsmittel von außen geöffnet werden können.
Nach Möglichkeit sind Waschgelegenheit und WC-Anlage durch eine Zwischenwand zu trennen und muss die Dusche mit einem Rollstuhl befahrbar sein.
Falls Duschtassen eingebaut werden, dürfen diese eine Einstiegshöhe von 15 cm nicht überschreiten.
Die Waschgelegenheit muss entsprechend den Anforderungen des Abs 6 ausgestattet sein, kann jedoch statt der Ärztemischbatterie eine Einhebelmischbatterie aufweisen.
(5) In jedem Krankenzimmer muss eine blendfreie Raumbeleuchtung sowie eine Beleuchtung bei jedem Krankenbett vorhanden sein.
Weiters ist ein Orientierungslicht im Bereich des Ausgangs anzubringen.
(6) In jedem Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborraum ist zumindest eine Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser einzurichten, die mit einer Ärztemischbatterie ausgestattet sein muss.
Diese Waschbecken sind ohne Überlauföffnung auszuführen; durch geeignete Maßnahmen (zB Standrohr) ist dafür zu sorgen, dass ein Überlaufen verhindert wird.
Handwaschbecken dürfen nicht im Mobiliar eingebaut sein.
(7) In Untersuchungs- und Behandlungsräumen, in denen mehrere Patienten gleichzeitig betreut werden können, sind die Untersuchungs- oder Behandlungsplätze von einander durch einen Sichtschutz ausreichend abzutrennen.
Gegebenenfalls sind die Untersuchungs- und Behandlungsplätze mit einem die Privatsphäre der Patienten wahrenden Schallschutz zu versehen.
Eine ausreichende Belüftung muss gewährleistet sein.
(8) Pflegestützpunkte sind so zu errichten, dass die Wege zu den Krankenzimmern möglichst kurz sind.
Schwerkrankenzimmer und allfällige Palliativzimmer sind in unmittelbarer Nähe des Pflegestützpunktes einzurichten.
Operationsräume
(1) Jedem Operationsraum ist ein Vorbereitungsraum, ein Aufwachraum, eine Waschzone außerhalb des Operationsraums, eine Umkleideschleuse und ein hygienisch unbedenklicher Bereich zur Umlagerung der Patienten zuzuordnen.
Vorbereitungs- und Aufwachraum können kombiniert werden.
Bei Einheiten mit mehreren Operationsräumen müssen die zugeordneten Räume nicht mehrfach ausgeführt werden.
(2) Die Umkleideschleuse und der Bereich zur Umlagerung von Patienten sind so zu gestalten, dass eine Trennung in Rein- und Unreinbereiche gewährleistet ist.
Im Unreinbereich der Umkleideschleuse ist eine WC-Anlage mit Waschgelegenheit vorzusehen.
(3) Vor dem Operationsraum ist ein Abstellplatz für Betten einzuplanen.
In Räumen, in denen Narkosemittel verwendet werden, ist eine ausreichend leistungsstarke Narkosegas-Absaug-anlage vorzusehen.
(4) Operationsräume sind, soweit dies aus hygienischen oder arbeitsmedizinischen Anforderungen notwendig ist, mit einer lüftungstechnischen Anlage auszustatten.
Operationsräume, die Reinstraumbedingungen erfordern (zB für Transplantationen, Herzoperationen, Gelenks- und Knochenoperationen etc) sind jedenfalls mit einer lüftungstechnischen Anlage auszurüsten.
Aufbereitung von Medizinprodukten
(1) Der Bereich zur Aufbereitung von Medizinprodukten ist in Rein- und Unreinbereiche zu trennen.
(2) Die Flächen für die Durchführung der Arbeitsabläufe sind so zu gestalten und zu dimensionieren, dass eine Rekontamination des gereinigten, desinfizierten und sterilisierten Gutes ausgeschlossen wird (zB getrennte Räume, Durchladegeräte).
(3) Folgende Bereiche sind für die Aufbereitung von Medizinprodukten mindestens vorzusehen:
Materialannahmebereich,
abgeschlossener Raum für die Reinigung und Desinfektion,
Raum zum Sortieren und Verpacken,
Bereich für Freigabe, Produktkontrolle und Ausgabe,
bei Vornahme einer Sterilisation zusätzlich eine Sterilisationskammer (möglichst Durchladegerät) und
Personalumkleideraum mit der Möglichkeit zur Händedesinfektion.
WC-Anlagen
(1) Neben den für Patienten bestimmten WC-Anlagen müssen in Krankenanstalten mit Ausnahme von selbstständigen Ambulatorien für Besucher und für das Personal gesonderte WC-Anlagen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.
(2) Alle für Patienten bestimmte WC-Anlagen haben nach außen öffnende Türen aufzuweisen, die mit einem Hilfsmittel von außen geöffnet werden können, und sind mit einer leicht erreichbaren Bedienungseinrichtung der optischen und akustischen Rufanlage auszustatten.
Den Krankenzimmern zugeordnete WC-Anlagen sollen rollstuhlgerecht ausgestattet sein.
In jedem Geschoß ist zumindest eine vom Flur unmittelbar erreichbare rollstuhlgerechte WC-Anlage einzurichten.
Diese ist mit einer zusätzlichen Wandspülungsauslösung zur seitlichen Ellbogenbetätigung und einem rollstuhlgerechten Waschbecken auszustatten.
(3) Alle WC-Anlagen sind mit einer Waschgelegenheit auszustatten.
WC-Anlagen, die nicht in unmittelbarer Verbindung mit einem Krankenzimmer stehen, müssen, ausgenommen die rollstuhlgerechten WC-Anlagen, jeweils getrennt für Frauen und Männer einen Vorraum aufweisen, in dem sich auch eine Waschgelegenheit befindet.
Die Waschbecken sind ohne Überlauföffnung auszuführen; durch geeignete Maßnahmen (zB Standrohr) ist dafür zu sorgen, dass ein Überlaufen verhindert wird.
WC-Anlagen sind direkt oder über eine Lüftungsanlage ins Freie zu entlüften.
Gegebenenfalls sind Fenster mit einem Sichtschutz auszustatten.
Pflegebad
In Krankenanstalten mit Ausnahme von Gebäranstalten, Entbindungsheimen und selbstständigen Ambulatorien ist zumindest ein Wannenbad mit einer Hebeeinrichtung für bewegungsbehinderte Kranke vorzusehen.
Der Zugang zur Wanne muss von drei Seiten, davon zwei Längsseiten, möglich sein.
Das Pflegebad ist mit einer leicht erreichbaren Bedienungseinrichtung der optischen und akustischen Rufanlage auszustatten.
Zufahrt, Türen, Gänge, Aufzüge
(1) Jede Krankenanstalt ist mit einer Rettungszufahrt auszustatten.
Diese ist so zu gestalten, dass der Krankentransport nicht durch die Witterung beeinträchtigt wird.
Der Eingang ist in diesem Bereich stufenlos auszuführen.
Allgemeine Krankenanstalten im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 müssen darüber hinaus im Bereich des Einganges über eine ausreichend bemessene Triagemöglichkeit für Katastrophenfälle verfügen.
(2) Soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist, müssen alle der Untersuchung, Behandlung und Pflege dienenden Räume Türen mit einer lichten Weite von mindestens 120 cm aufweisen.
Sanitärräume, die in unmittelbarer Verbindung mit einem Krankenzimmer stehen, müssen Türen mit einer lichten Weite von mindestens 80 cm aufweisen.
Die Gänge müssen eine Breite von mindestens 225 cm aufweisen.
(3) In selbständigen Ambulatorien müssen die Türen zu Räumen, die der Untersuchung, Behandlung oder Pflege dienen, eine lichte Weite von 100 cm und in selbständigen Ambulatorien ohne Betten eine lichte Weite von mindestens 85 cm aufweisen.
Die Breite der Gänge hat mindestens 200 cm zu betragen.
(4) Wenn die Krankenanstalt aus mehr als einem Geschoß besteht oder nur über Stufen erreichbar ist, ist zumindest ein Aufzug einzubauen, der als Bettenaufzug auszustatten ist.
Vor den Eingängen zu einem solchen Aufzug ist jeweils für die Betten bzw Krankenfahrstühle eine Rangierfläche vorzusehen, der ausreichend bemessen werden muss, damit die Flucht- und Verkehrswege nicht blockiert werden.
Gegenüber den Türen solcher Aufzüge liegende Treppenläufe dürfen nicht nach unten führen.
In Bettenaufzügen muss eine Gegensprechmöglichkeit eingerichtet sein.
In selbstständigen Ambulatorien, die aus mehr als einem Geschoß bestehen oder sich nicht im Erdgeschoß befinden, ist zumindest ein Aufzug einzubauen, der ausreichend Platz für einen Krankentransport und eine Begleitperson bietet und eine Gegensprechmöglichkeit aufweist.
(5) An die Sicherheitsstromversorgung sind jedenfalls Bettenaufzüge anzuschließen, die entsprechend zu kennzeichnen sind.
Sonstige Raumausstattung
(1) Mit Ausnahme der Gänge sind in allen Räumen einer Krankenanstalt, in denen sich Patienten unbeaufsichtigt aufhalten, und bei jedem Krankenbett leicht erreichbare Bedienungselemente für eine akustische und optische Rufanlage einzurichten.
Diese Rufanlage muss zu einer ständig besetzten Stelle führen, so dass eine sofortige Hilfeleistung gewährleistet wird.
Die Rufanlage muss vor Ort quittierbar sein.
Bedienungselemente für die Rufanlage sind so auszuführen, dass sie als solche leicht erkennbar sind und eine unbeabsichtigte Betätigung vermieden wird.
Des weiteren muss in diesen Räumen die Möglichkeit zum Herbeirufen von zusätzlichem Hilfspersonal gegeben sein (zB Herzalarm).
(2) In allen Räumen einer Krankenanstalt mit Ausnahme der Büroräume sind die Böden und Wände mit einem leicht zu reinigenden, leicht zu desinfizierenden und fugenlosen Belag zu versehen.
Die Übergänge von den Wänden zum Boden sollen sich leicht reinigen lassen und sind einfach profiliert zu gestalten.
Böden müssen überdies rutschfest sein.
Bodensteckdosen und Bodenauslässe sind zu vermeiden.
(3) Alle Räume einer Krankenanstalt sind nach den neuesten Erkenntnissen der Schalldämmung zu schützen.
(4) Die Untersuchungs- und Behandlungsräume sind durch abwasch- und desinfizierbare oder waschbare Vorrichtungen vor Einsicht von außen zu schützen.
(5) Pflegestützpunkte und Teeküchen sind mit Waschgelegenheiten, die den Anforderungen des § 3 Abs 6 entsprechen, auszustatten.
(6) Abgehängte Decken müssen in Ausführung und Material den krankenhaushygienischen Anforderungen entsprechen.
Hubschrauberlandemöglichkeiten
Allgemeine Krankenanstalten müssen über die technischen Möglichkeiten für einen Krankentransport durch Hubschrauber verfügen.
Heizung
(1) Jede Krankenanstalt muss über eine ausreichend dimensionierte Heizanlage oder einen Fernwärmeanschluss verfügen.
Heizkörper sollen eine möglichst glatte Oberfläche aufweisen.
Sie sind so anzubringen, dass eine allseitige händische Reinigung und Flächendesinfektion leicht möglich ist.
Die Oberflächentemperatur der Heizkörper soll + 60° C nicht überschreiten.
Heiz- bzw Lüftergebläse sind nicht zulässig.
(2) Bei der Ausführung als Flächenheizung (Fußbodenheizung) darf die Oberflächentemperatur höchstens + 26° C erreichen.
Die Zulässigkeit von Flächenheizungen im Operationsbereich, in Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie Krankenzimmern richtet sich nach den hygienischen Anforderungen im Einzelfall.
(3) In bettenführenden Krankenanstalten ist für die Möglichkeit einer Notbeheizung vorzusorgen.
Fernsprecheinrichtungen; elektrotechnische Einrichtungen
(1) Jede Krankenanstalt muss über einen eigenen Fernsprechanschluss verfügen.
Mit Ausnahme von Gebäranstalten und Entbindungsheimen muss für Patienten eine rollstuhlgerechte Möglichkeit zum Telefonieren vorhanden sein.
(2) Jede Krankenanstalt mit Ausnahme von selbstständigen Ambulatorien muss über eine ausreichend leistungsstarke Sicherheitsstromversorgung verfügen, von der bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes erforderlichen Einrichtungen weiter betrieben werden können.
Wird die Sicherheitsstromversorgung mittels Verbrennungskraftmaschine sichergestellt, sind deren Abgase so abzuführen, dass Abgasimmissionen nicht auftreten.
In selbstständigen Ambulatorien ist eine Sicherheitsstromversorgung in dem Umfang zu installieren, wie dies für die notwendige Weiterführung einer Untersuchung oder Behandlung und für die damit im Zusammenhang stehende Aufrechterhaltung des Krankenanhausbetriebes notwendig ist.
(3) Gebäude, die überwiegend als Krankenanstalt verwendet werden, müssen eine Blitzschutzeinrichtung aufweisen.
(4) In Gängen und Stiegenhäusern sowie sonstigen Rettungswegen ist für eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung vorzusorgen, ebenso in allen Räumen, die für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes notwendig sind.
Ver- und Entsorgung
(1) Krankenanstalten haben über ausreichende und getrennt zugeordnete Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Speisen, Trinkwasser und Wäsche sowie Abwasser, Löschwasser, Abfall samt stationärer Vorsammlung udgl zu verfügen.
Durch bauliche Maßnahmen muss gewährleistet sein, dass eine Rein/Unreintrennung im gesamten Bereich und in Teilbereichen der Krankenanstalt (zB Operationsräume, Küche, Wäscherei) leicht möglich ist.
(2) Der Abfalllagerraum darf nur soweit hygienisch vertretbar und nur zur Aufrechterhaltung des Frostschutzes bzw der Temperierung, wenn in diesem Raum gearbeitet wird, beheizt werden.
Seine Entlüftung hat ins Freie zu erfolgen.
Gefährlicher Abfall ist von anderem Abfall einwandfrei zu trennen.
Ebenso sind im Abfalllagerraum Vorkehrungen für eine getrennte Lagerung von wiederverwertbaren und nicht wiederverwertbaren Stoffen zuschaffen.
Für diese Anlagen ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Errichtung zu berücksichtigen.
(3) Soll die Beseitigung der Abfälle durch die Krankenanstalt selbst erfolgen, so sind jene Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung von Emissionen zu setzen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich vertretbar sind.
Kennzeichnung
Krankenanstalten sind deutlich als solche zu kennzeichnen.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit ………………………in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Mai 1998, LGBl Nr 57, mit der Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten erlassen werden, außer Kraft.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die Bewilligung der Errichtung und der wesentlichen räumlichen Veränderung einer Krankenanstalt gemäß § 5 Abs 2 bzw § 14 Abs 2 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 Anwendung.
Bei der Erteilung der Bewilligung zur wesentlichen räumlichen Veränderung einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden Krankenanstalt können im Einzelfall auf Antrag des Rechtsträgers Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung gestattet werden, wenn dagegen bei Einhaltung der allenfalls erforderlichen Vorschreibungen weder sanitätspolizeiliche noch sicherheitstechnische Bedenken bestehen und die Einhaltung der Verordnungsbestimmungen zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand führen würde (zB weil die Einhaltung der Bestimmungen aufwendige Änderungen in der bestehenden Bausubstanz erfordern würde).
Besteht die Änderung in der Neuerrichtung eines Gebäudes oder wesentlicher Gebäudeteile, dürfen nur solche Abweichungen gestattet werden, die sich aus der vorgegebenen Lage des Bauwerkes oder aus der Eingliederung in den vorhandenen Baubestand ergeben.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs 3 zweiter Satz können auf Antrag des Rechtsträgers auch Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung gestattet werden, wenn eine Krankenanstalt anstelle einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden ärztlichen Ordination errichtet werden soll und damit keine wesentlichen räumlichen Veränderungen verbunden sind.
Erläuterungen
Allgemeines:
Die im Jahr 1998 erlassenen Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten (LGBl Nr 57/1998) sollen unter Berücksichtigung von Erfahrungen aus dem Vollzug an den medizinischen und technischen Fortschritt angepasst werden.
Die Richtlinien geben zunächst den Rechtsträgern von Krankenanstalten eine Hilfestellung bei der Planung von Neuerrichtungen oder Änderungen von Krankenanstalten.
Die in der Verordnung festgelegten Standards werden in der Folge von der Behörde (Landesregierung) der Errichtungs- oder Änderungsbewilligung zugrunde gelegt.
(Zu den möglichen Ausnahmen vgl § 15.)
Da in nahezu jeder Bestimmung der Richtlinie Änderungen vorzunehmen sind, soll die gesamte Verordnung neu erlassen werden.
Dabei wird auch eine Änderung der Systematik in der Form vorgenommen, dass die bisher in verschiedenen Paragraphen enthaltenen Regelungen betreffend Sterilisation in einer gemeinsamen Bestimmung zusammengefasst werden.
Des weiteren werden Gesetzeszitate an geänderte Fundstellen angepasst.
Gesetzliche Grundlage:
§ 7 Abs 3 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 -  SKAG, LGBl Nr 24. Diese Bestimmung sieht mit der Anhörung des Landessanitätsrats eine Besonderheit des Normerzeugungsverfahrens vor.
Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht:
Die im Entwurf enthaltenen Regelungen stehen nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.
Kosten:
Im Fall des Rechtswirksamwerdens der Verordnung sind daraus keine zusätzlichen Kosten für die Gebietskörperschaften als solche zu erwarten.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu § 1:
Die Änderung des Abs 3 soll sicherstellen, dass genügend Parkplätze zur Verfügung stehen, sodass die Verkehrsflächen für den fließenden Verkehr frei bleiben.
Die Ergänzung des Abs 4 ist auf Grund der Erfahrungen im Zusammenhang mit der Legionellenprophylaxe erforderlich.
Es soll schon bei der Sanitärplanung auf die Möglichkeit einer Thermodesinfektion der Wasserleitungen in einer Krankenanstalt Rücksicht genommen werden.
Zu § 2:
Abs 2 wird den modernen Anforderungen angepasst.
Das Erfordernis einer Küche soll dahingehend spezifiziert werden, dass sie den Anforderungen der Krankenanstalt gerecht zu werden hat.
Gänzlich kann das Erfordernis einer Küche jedoch nicht entfallen, da insbesondere die notwendige Aufbereitung der Speisen oder die Herstellung von spezieller Schonkost auch in Zukunft in der Krankenanstalt gewährleistet sein soll, auch wenn grundsätzlich die Möglichkeit eines Caterings eröffnet ist.
Auf Grund der Verkürzung der Verweildauer der Patienten in der Krankenanstalt ist es nicht mehr erforderlich, dass in jedem Geschoß ein Pflegebad eingerichtet wird (Z 4).
Die Bezeichnung Stationszimmer ist in die nunmehr allgemein gebräuchliche Bezeichnung Pflegestützpunkt umbenannt (Z 5 lit b).
Neu ist die Vorgabe, dass in jedem Geschoß ausreichend Abstellflächen für Krankenbetten, Krankenfahrstühle und medizinische Geräte vorzusehen sind (Z 5 lit k), da auf die Notwendigkeit solcher Flächen bei der Planung sehr oft nicht Rücksicht genommen wird.
Weiters soll bei der Planung auch auf die Möglichkeit der Einrichtung von Palliativzimmern (erhöhter Platzbedarf)  Bedacht genommen werden (Abs 2 vorletzter Satz).
Im Abs 4 erfolgt eine Anpassung der Bezeichnungen.
Zu § 3:
Im Abs 1 wurde eine Änderung hinsichtlich der Mindestgröße der Krankenzimmer vorgenommen.
Damit in Mehrbettzimmern genügend Platz zum Rangieren der Krankenbetten oder mit medizinischen Geräten vorhanden ist und zusätzlich auch die Möglichkeit der Aufstellung eines Tisches mit Stühlen besteht, wird das Raumerfordernis für Krankenzimmer mit drei oder mehr Betten auf 7,0 m² Bodenfläche je Bett erweitert (bisher ab 4 Betten 6,5 m² je Bett).
Nach Abs 2 letzter Satz besteht auf Grund der Lage und Nutzung der Räume im Einzelfall das Erfordernis einer Raumkühlung, etwa bei sonnseitig gelegenen Räumen im Zusammenhang mit architektonischen Gegebenheiten (zB großflächige Glasfronten).
Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl II Nr 368/1998, werden dadurch nicht berührt.
Im Abs 3 erfolgt eine Klarstellung, dass Krankenbetten von drei Seiten, davon zwei Längsseiten, zugänglich sein müssen, um den Anforderungen der Pflege entsprechen zu können.
Im Abs 4 erfolgt einerseits eine Anpassung an die neuen Bezeichnungen; andererseits soll klargestellt werden, dass Duschen prinzipiell mit einem Rollstuhl befahrbar sein müssen.
Nur in den Fällen, in denen dies auf Grund baulicher Gegebenheiten nicht möglich ist, dürfen Duschtassen mit einer maximalen Einstiegshöhe von 15 cm eingebaut werden.
Im Abs 6 wird vorgegeben, dass aus hygienischen Gründen Handwaschbecken nicht im Mobiliar eingebaut sein dürfen.
Zu § 4:
Im Abs 2 sind die Bestimmungen über die Sterilisation entfallen, da dieser Bereich nunmehr im neuen § 5 (Aufbereitung von Medizinprodukten) geregelt wird.
Zu § 5:
Die bisherigen, auf verschiedene Bereiche aufgeteilten Bestimmungen über die Sterilisation werden nunmehr in einer einzigen Bestimmung zusammengefasst und den Anforderungen eines modernen Krankenhauses mit der Möglichkeit der Einrichtung einer Zentralsterilisation angepasst.
Zu den §§ 6 und 7:
Diese Bestimmungen enthalten im Wesentlichen die Regelungen des bisherigen § 5 (Sanitäranlagen).
Das Erfordernis der Flachspülausführung von WC-Sitzstellen hat sich in der Praxis als nicht erforderlich erwiesen und bei der Vollziehung Probleme bereitet; es ist nicht mehr vorgesehen.
Zu § 8:
Die Bestimmung entspricht weitgehend den Bestimmungen des bisherigen § 6.
Im Abs 1 erfolgt eine Richtigstellung des Gesetzeszitates.
Im Abs 2 wird die Bestimmung über die Breite der Gänge an die Vorgaben der TRVB N132 (welche im baubehördlichen Verfahren zu berücksichtigen ist) angepasst.
Abs 3 enthält die Klarstellung, dass nur solche Türen in selbstständigen Ambulatorien eine lichte Weite von 100 cm aufweisen müssen, die zu Räumen führen, die der Untersuchung, Behandlung oder Pflege dienen.
Eine lichte Weite von 100 cm ist zB für Sozialräume etc nicht erforderlich.
Im Abs 4 erfolgt eine Klarstellung, dass vor den Eingängen zu Aufzügen genügend Raum für Rangierflächen vorzusehen ist.
Durch die neue Formulierung des Abs 5 soll klargestellt werden, dass zumindest die Bettenaufzüge an die Sicherheitsstromversorgung anzuschließen und entsprechend zu kennzeichnen sind.
Aus der Formulierung („jedenfalls“) ergibt sich, dass von der Behörde auch für andere Personenaufzüge eine Sicherheitsstromversorgung gefordert werden kann, wenn dies für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes erforderlich ist.
Abs 5 legt somit den Mindeststandard fest.
Zu § 9:
Die Bestimmung entspricht weitgehend dem bisherigen § 7.
Der neue Abs 6 sieht vor, dass abgehängte Decken in Ausführung und Material den spezifischen krankenhaushygienischen Anforderungen zu entsprechen haben.
Zu § 10:
Vgl den bisherigen § 8.
Zu § 11:
Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 9 mit der Maßgabe, dass nur mehr in bettenführenden Krankenanstalten eine Möglichkeit einer Notbeheizung vorzusehen ist.
Die Entscheidung über Art und Weise bleibt dem Rechtsträger der Krankenanstalt vorbehalten.
Zu § 12:
Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 10.
Im Abs 2 wird festgelegt, dass Abgase einer Verbrennungskraftmaschine so abzuführen sind, dass es zu keinerlei Beeinträchtigung der Patienten und Angestellten der Krankenanstalt kommt.
Im Abs 4 wird (gegenüber dem bisherigen § 3 Abs 5) der Begriff Fluchtwegbeleuchtung durch die nunmehr gebräuchliche Bezeichnung Sicherheitsbeleuchtung ersetzt.
Außerdem werden die für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes notwendigen Räume (nicht zB Abstellräume) in das Erfordernis einer Sicherheitsbeleuchtung miteinbezogen.
Zu den §§ 13 und 14:
Vgl die bisherigen §§ 11 und 12.
Zu § 15:
Die Bestimmung entspricht den Regelungen des bisherigen § 13, es werden nur formelle Anpassungen vorgenommen.
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR STRASSENBAUTEN
DECKENARBEITEN
RVS 8S.06.4
Pflasterstein- und Pflasterplattendecken
Randeinfassungen
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Grundsatzliches
Begriffe
Baustoffe
Pflastermaterialien
Naturwerkstein
Betonwerkstein
Kombiplatten
Klinker
Bettungsmaterialien
Ungebundenes Bettungsmaterial
Gebundenes Bettungsmaterial
Bauseits gemischter Bettungsmörtel
Bettungswerksmörtel
Fugenmaterialien
Ungebundenes Fugenmaterial
Gebundenes Fugenmaterial
Zementgebundenes Fugenmaterial
Bauseits gemischter Fugenmörtel
Fugenwerksmörtel
Beton
Rezeptbeton
Pflasterdrainbeton
Werkseitig gemischter Beton
Planung
Allgemeines
Bauweisen
Ungebundene Bauweise
Gebundene Bauweise
Gemischte Bauweise
Verbandsarten
Pflastersteindecken
Pflasterplattendecken
Entwässerung
Oberflächenentwässerung
Oberbauentwässerung
Spannungsabbauende Fugen und Zonen
Dehnfugen
Spannungsabbauende Zonen
Oberbaubemessung
Ausführung
Allgemeine Grundsätze
Oberbau
Untere ungebundene Tragschicht
Obere ungebundene Tragschicht
Obere gebundene wasserdurchlässige Tragschicht
Pflasterdrainbeton
Andere obere gebundene Tragschichten
Randeinfassung
Rand- und Bordsteine
Einfassungen mit anderen Steinen
Spitzgräben und Mulden
Pflastersteindecken
Pflastersteindecken aus Naturstein
Pflastern in ungebundener Bettung
Pflastern in gebundener Bettung
Pflastersteindecken aus Kunststein
Verlegen von Steinen mit geringer Dickentoleranz
Pflastern von Steinen mit hoher Dickentoleranz
Pflasterplattendecken
Pflasterplatten mit geringer Dickentoleranz
Pflasterplatten mit hohen Dickentoleranzen
Fugenfüllung
Allgemeine Grundsätze
Ungebundene Fugenfüllung
Gebundene Fugenfüllung
Instandsetzung nach Grabungsarbeiten
Instandhaltung
Prüfungen
Eignungsprüfung
Abnahmeprüfungen
Art und Anzahl der Prüfungen
Lage- und Höhentoleranz
Formabweichungen
Querneigung
Längsneigung von Rinnen
Ebenflächigkeit
Höhengleiche Anschlüsse, Versatz
Fugenbreiten
Verbandsregeln, Fugenfüllung
Materialanforderungen
Kosten der Prüfung
Übernahme
Qualitätsabzüge
Ausmaß und Abrechnung
Gewährleistung
Angeführte Richtlinien und Normen
ANHANG 1:
Verbandsarten von Pflastersteindecken
ANHANG 2:
Verbandsarten für Pflasterplattendecken
ANHANG 3:
Regelquerschnitte für Randeinfassungen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist auf das Herstellen von Pflasterstein- und Pflasterplattendecken sowie Randeinfassungen aus Natur- oder Kunststeinmaterial anzuwenden.
Die RVS 8S.06.4 geht davon aus, dass die einschlägigen ÖNORMEN, insbesondere die ÖNORM B 2214, Bestandteil des Bauvertrages sind.
Grundsätzliches
Für die Herstellung von Pflasterstein- und Pflasterplatten-decken aus Natur- oder Kunststein ist neben der fachmännischen Erfahrung auf die richtige Wahl der Bauweisen in Abhängigkeit der Anforderungen an das fertige Bauwerk bedacht zu nehmen.
Eine ausreichende Bemessung des Oberbaues, die Planung und Ausführung von Entwässerungseinrichtungen, die richtige Wahl der Baustoffe und des Bauverfahrens sowie eine fachgerechte Bauausführung sichern ein positives Langzeitverhalten der Pflasterung.
Die ungebundene Bauweise stellt die „Regelbauweise" dar und hat sich über Jahrzehnte bewährt.
Die „gebundene" und die „gemischte" Bauweise stellen „Sonderbauweisen" dar und sind als solche zu planen und auszuführen.
Begriffe
Die Begriffe
Pflastern
Verlegen
Versetzen
Verband
Regelbauweise
ungebundene Bauweise
gebundene Bauweise
gemischte Bauweise
sind in der ÖNORM B 2214 geregelt.
Darüber hinaus werden in dieser RVS folgende Begriffe geregelt:
Fries:
Optisches Gestaltungselement, hat keine kräfteableitende Wirkung.
Randeinfassung:
Fasst eine Pflaster- oder Plattenfläche ein, ist in Mörtel oder Beton zu verlegen bzw. zu versetzen, wirkt kräfteableitend.
Die Steine der Randeinfassung sind im Regelfall dicker als die Steine der Pflaster- oder Plattenfläche.
Saum:
Stellt eine einscharige, fahrbahnebene oder erhöhte Randeinfassung dar.
Gurt:
Stellt eine mehrscharige, fahrbahnebene Randeinfassung dar.
Rinne:
Wasserableitender Gurt
Spitzgraben:
pultförmige Ausbildung einer Rinne, schließt einseitig an eine erhöhte Randeinfassung an.
Mulde:
konkave Ausbildung einer Rinne.
Dehnfuge:
Plangemäß festgelegte Fugen, die entweder aus der Unterlage übernommen werden oder innerhalb der Fläche - oder im Bereich von Wandanschlüssen, Einbauten u. dgl. angeordnet werden.
Sie müssen aus konstruktiv oder thermisch bedingten Gründen dauerhaft beweglich bleiben.
Entspannungszone:
Bereich mit mehreren Dehnfugen.
Fugenschneider:
Durchlaufen von Längsfugen, in Segment- und Schuppenverband Durchlaufen von zentral angeordneten Fugen.
Baustoffe
Pflastermaterialien
Naturwerkstein
Die verwendeten Werksteine aus Naturstein müssen widerstandsfähig sein und den Anforderungen gemäß Tabelle 1 entsprechen.
Tabelle 1:
Anforderungen an den Naturstein
Eigenschaft
Vorschrift
Allg. Anforderungen
ÖNÖRM EN 1341, 1342, 1343
Mech. Anforderungen
ÖNÖRM B 3118
Tausalzbeständigkeit
ÖNÖRM EN 12370
Der Lieferant hat gemäß der vom (Österreichischen Institut für Bautechnik (ÖIB) geführten Baustoffliste ÖA ein ÜA-Zeichen oder gemäß Baustoffliste ÖE ein CE-Zeichen zu führen und die entsprechenden Nachweise dafür zu erbringen.
Kleinstein:
In befahrenen Bereichen ist Kleinstein der Klasse T2 gemäß ÖNÖRM EN 1342 zu verwenden.
Betonwerkstein
Die verwendeten Betonwerksteine müssen den technischen Bedingungen der ÖNORMEN B 3256, ÖNÖRM EN 1338 (ÖNÖRM B 3258 gültig bis 30.06.2004), ÖNORM EN 1339, 1340 entsprechen.
Im speziellen ist die Verwendungsklasse (A, B, C, D) anzuführen, um die Güteeigenschaften für den Anwendungsfall festzulegen (gem. ÖNORM B 3258).
Der Lieferant hat gemäß der vom ÖIB geführten Baustoffliste ÖA ein UA-Zeichen oder gemäß Baustoffliste ÖE ein CE-Zeichen zu führen und die entsprechenden Nachweise dafür zu erbringen.
Kombiplatten
Darunter versteht man Mehrschichtplatten, das sind mit Natursteinauflagen beschichtete Betonsteine bzw. Betonplatten.
Die Natursteinauflage muss den Anforderungen von Punkt 4.1.1 entsprechen; der Betonsockel jenen des Punktes 4.1.2.
Für den Kleber bzw. Verbindungsmörtel ist die Haft-zugfestigkeit bzw. Abreißfestigkeit bei Frost- und Frost-Tausalz-Beanspruchung und bei mechanischer, thermischer bzw. chemischer Beanspruchung zwischen Natursteinauflage und Betonsockel mit ≥ 1,5 N/mm2 nachzuweisen (gem. ÖNORM B 4200 Teil 6, und in Ergänzung die ÖBV - Richtlinie).
Der Betonsockel kann für große Beanspruchungen auch bewehrt ausgeführt werden.
Die E-Moduli des Trägerbetons und der Natursteinauflage dürfen sich nur geringfügig unterscheiden.
Klinker
Die verwendeten Pflasterklinkersteine müssen den technischen Bedingungen der ÖNORM EN 1344 entsprechen.
Der Lieferant hat gemäß der vom OIB geführten Baustoffliste ein UA (CE) Zeichen zu führen und die entsprechenden Nachweise dafür zu erbringen.
Bettungsmaterialien
Ungebundenes Bettungsmaterial
Brechsande und Splitte sind gemäß ONORM B 2214 zu liefern.
Für Qualitätsanforderungen gilt ONORM B 3132.
Gebrochene Gesteinskörnungen für Bettungen in ungebundener Bauweise müssen den in der Tabelle 2 angeführten Kriterien der ÖNORM EN 13242 entsprechen.
Filterstabilität:
Der Eintrag von Feinanteilen in benachbarte Schichten (Tragschichten - Bettung) ist durch die Einhaltung folgender Parameter zu verhindern:
Sicherheitsbedingung gegenüber Erosion:
d 15 (Tragschicht) :
d 85 (Bettung) SYMBOL 5
Sicherheitsbedingung gegenüber Kontakterosion:
d 50 (Tragschicht) :
d 50 (Bettung) SYMBOL 25
d 15, d 50 , d 85:
Korndurchmesser der jeweiligen Schicht (Tragschicht, Bettung) bei 15, 50 ó 85 M-% Siebdurchgang.
Tabelle 2:
Mindestanforderungen an das Bettungsmaterial
Kriterien
Mindestanforderungen
Uber- und Unterkorn
G C85/15, G F85
Kornformkennzahl
SI 20
Anteil gebrochener Körner
C 90/3
Feinanteil grober Gesteinskörnungen
f 2
Feinanteil feiner Gesteinskörnungen
f 3 ó f 7
Festigkeit
LA 25
Wasseraufnahme
WA 241
Frost-Tau-Wechselbeständigkeit1)
F 1
1) nur, wenn WA 24 1 nicht erfüllt!
Gebundenes Bettungsmaterial
Für Bettungsmörtel gilt ÖNORM B 2214.
Bauseits gemischter Bettungsmörtel
Darunter ist Rezeptbeton gemäß ÖNORM B 4710-1 zu verstehen.
Bettungswerksmörtel
Darunter sind qualitätsüberwachte, werkseitig, trocken-gemischte Fertigmörtel zu verstehen.
Fugenmaterialien
Ungebundenes Fugenmaterial
Hinsichtlich der Anforderungskriterien gilt Tabelle 2 sinngemäß.
Filterstabilität:
Der Eintrag von Feinanteilen in benachbarte Schichten (Bettung - Fuge) ist durch die Einhaltung folgender Parameter zu verhindern:
Sicherheitsbedingung gegenüber Erosion:
d 15 (Bettung) :
d 85 (Fuge) SYMBOL 4
Sicherheitsbedingung gegenüber Kontakterosion:
d 50 (Bettung) :
d 50 (Fuge) SYMBOL 10
d 15, d 50 , d 85:
Korndurchmesser der jeweiligen Schicht (Bettung, Fuge) bei 15, 50 bzw. 85 M-% Siebdurchgang.
Gebundenes Fugenmaterial
Die Druckfestigkeit des Fugenmörtels ist an die auftretende Belastung anzupassen.
Die bei den einzelnen Mörteltypen geforderten Druckfestigkeiten sind Mindestdruckfestigkeiten.
Die Druckfestigkeit des Fugenmörtels darf jedoch keinesfalls größer sein als die Druckfestigkeit der verwendeten Pflastersteine oder Pflasterplatten.
Zusätzlich gilt bei Pflastersteinen oder Pflasterplatten aus Beton mit einer Vorsatzschicht und bei Mehrschichtplatten, die gebunden verfugt werden, dass die Druckfestigkeit des Fugenmaterials die Haftzugspannung zwischen Vorsatzschicht und Kernbeton nicht überschreiten darf.
Zementgebundenes Fugenmaterial
Eine besondere Fließfähigkeit darf nur durch spezielle Zusätze, nicht durch Wasserzugabe, erreicht werden.
Bauseits gemischter Fugenmörtel
Darunter ist Rezeptbeton gemäß ÖNORM B 4710-1 zu verstehen.
Fugenwerksmörtel
Eine Hochfließfähigkeit ist durch besondere Zusätze und nicht durch Wasserzugabe zu erzielen.
Als Mindestanforderungen gelten:
Druckfestigkeit ≥ 30 N/mm2
Biegezugfestigkeit ≥ 6 N/mm2
Haftzugfestigkeit ≥ 1 N/mm2
Nachweis der Frostbeständigkeit
Nachweis der Tausalzwiderstandsfähigkeit
Die o.a. Anforderungen sind durch Laborversuche an entsprechenden Prüfkörpern aus Mörtel und Naturwerk- oder Kunststeinen im eingebauten Zustand zu prüfen.
Prüfkörper für Kontrollprüfungen sind unter Baustellenbedingungen herzustellen.
Die Fugenfüllung ist gemäß ÖNORM B 2214 auf volle Steinhöhe auszuführen.
Erforderliche Nachbehandlungsmaßnahmen und Sperrzeiten sind vom Hersteller des Materials anzugeben.
Beton
Rezeptbeton
Es gilt ÖNORM B 4710-1.
Pflasterdrainbeton
Folgende Rezepturen können erfahrungsgemäß empfohlen werden:
Fraktion 0-4 mm
Fraktion 4-8 mm
Fraktion 8-16 oder 8-22 mm
Der Zementgehalt soll ca. 200 kg/m 3 der Sorte CEM I oder CEM II betragen.
Der W/B-Wert soll zwischen 0,35 und 0,45 liegen.
Bei Anwendung obiger Rezeptur und optimalen Einbaubedingungen (Verdichtung, Nachbehandlung) kann von der Betongüte C16/20 ausgegangen werden.
Werkseitig gemischter Beton
Es gilt ÖNÖRM B 4710-1.
Planung
Allgemeines
Als Grundlage der Planung ist Punkt 6 zu beachten.
Weiteren Einfluss besitzen:
Funktion der Fläche, Verkehrsbelastung, thermische und chemische Beanspruchung, Verlegeart, Steingröße, Gefälle (unter Berücksichtigung der Topographie), Einbauten, Materialauswahl.
Sind Pflasterstein- oder Pflasterplattendecken starken chemischen Angriffen (Taumittel, Harnstoff, Bier- und Milchsäure u. dgl.) ausgesetzt, müssen gesonderte Maßnahmen getroffen werden.
Pflasterstein- und Pflasterplattendecken sind höhenmäßig derart zu planen, dass die durch die Verkehrsbelastung auftretenden vertikalen Kräfte in horizontale Kräfte umgeleitet werden können (durch ausreichende Überhöhung, Bombierung u. dgl.).
Dadurch wird in den Fugen Druckspannung aufgebaut und die Bildung von Spurrinnen vermindert.
Unter Verkehrsbelastung ist mit einer Nachverdichtung der Bettung zu rechnen.
Bauweisen
In der nachfolgenden Tabelle 3 ist ein Vergleich der mögli-chen Bauweisen angeführt.
Tabelle 3:
Vergleich der Bauweisen
Ungebundene Bauweise
Gebundene Bauweise
Gemischte Bauweise
Regelbauweise
Ja
Nein
Nein
Herstellungskosten
Gering
Höher
Höher
Unterhaltskosten
Gering
Höher
Höher
Wiederherstellungskosten
Ja
Nein
Nein
Elastizität
Hoch
Keine
Geringer
Sichtbare Spannungsrisse
Keine
Vorhanden
Vorhanden
Auswaschung der Fugen
Möglich
Nein
Nein
Fugensanierung
Einfach
Aufwendiger
Aufwendiger
Belastbarkeit
Hoch
Hoch
Geringer
Reinigung
Aufwendiger
Einfach
Einfach
Fugenbewuchs
Möglich
Gering
Gering
Ungebundene Bauweise
Bei der ungebundenen Bauweise werden die Pflastersteine bzw. Pflasterplatten in eine Bettung ohne Zusatz eines Bindemittels gepflastert bzw. verlegt.
Die Fugenfüllung wird ebenfalls ohne Zusatz eines Bindemittels hergestellt.
Die darunter liegenden Oberbauschichten müssen dauerhaft wasserdurchlässig ausgeführt werden.
Gebundene Bauweise
Bei der gebundenen Bauweise werden die Pflastersteine bzw. Pflasterplatten in eine Bettung aus Mörtel, d.h. mit Zusatz eines Bindemittels gepflastert bzw. verlegt.
Bei Pflasterplatten ist dabei auf die kraftschlüssige Verbindung zwischen Platte und Bettung zu achten.
Die Fugenfüllungen werden aus Fugenmörtel d.h. mit Zusatz eines Bindemittels hergestellt.
Die darunter liegenden Oberbauschichten müssen dauerhaft wasserdurchlässig ausgeführt werden.
Die Hersteller von Kunststeinprodukten haben die höchstzulässige Druckfestigkeit der gebundenen Fugenfüllung anzugeben.
Temperaturverursachte Risse in den Fugen sind unvermeidbar.
Gemischte Bauweise
Bei der gemischten Bauweise werden die Pflastersteine bzw. Pflasterplatten in eine Bettung ohne Zusatz eines Bindemittels gepflastert bzw. verlegt.
Die Fugenfüllungen werden jedoch gebunden hergestellt.
Die darunter liegenden Oberbauschichten müssen dauerhaft wasserdurchlässig ausgeführt werden.
Die Hersteller von Kunststeinprodukten haben die höchstzulässige Druckfestigkeit der gebundenen Fugenfüllung anzugeben.
Empfehlung:
Die gemischte Bauweise sollte nur bei gering belasteten Flächen angewandt werden.
Temperaturverursachte Risse in den Fugen sind unvermeidbar.
Verbandsarten
In Abhängigkeit von der gewählten Steinart werden die in Tabelle 4 angeführten Verbandsarten empfohlen.
Der Zusammenhang zwischen Verbandsarten und Tragfähigkeit in der ungebundenen Bauweise ist in Tabelle 7 dargestellt.
Details zu den Verbandsarten, Verlegeskizzen, Anforderungen an Pflastersteine und Pflasterplatten, Verbandsregeln und Verbandswirkung sind den Anhängen 1 und 2 zu entnehmen.
Tabelle 4:
Verbandsarten in Abhängigkeit von Steinform und -größe
STEINFORM
VERBANDSARTEN
Großstein ab 14 cm Kantenlänge
Kleinstein 6/8 bis 10/12
Mosaikstein
Flusssteine, Wackensteine1)
unregelmäßige Bruchsteine bzw. Polygonalplatten
quadratische Steine od. Platten mit Bindersteinen
rechteckige Steine od. Platten mit Bindersteinen
Platten mit unterschiedlichen Formaten
Reihenverband parallel
Reihenverband diagonal
Segmentbogenverband
Schuppen- bzw. Tulpenverband
Passee-Verband
Fischgrätverband
Blockverband
Kreuzfugenverband parallel
Kreuzfugenverband diagonal
Römischer Verband
Wildverband
Polygonalverband
1) In Abhängigkeit der Steinform und -größe
Legende:
empfehlenswert
machbar / nicht empfehlenswert
nicht machbar
Tabelle 5:
Zusammenhang zwischen Verbandsarten und Tragfähigkeit von Pflastersteindecken in ungebundener Bauweise
Verbandsarten
Tragfähigkeit
gute Tragfähigkeit
mittlere Tragfähigkeit
geringe Tragfähigkeit
für befahrene Verkehrsflächen nicht geeignet
Reihenverband rechtwinkelig zur Bezugslinie
X
Reihenverband diagonal zur Bezugslinie
X
Segmentbogenverband
X
Schuppenverband
X
Passeeverband
X
Wildverband
X
Kreuzfugenverband
X
Ellbogenverband
X
Fischgrätverband
X
Block- und Parkettverband
X
Pflastersteindecken
Vor allem ungebundene Bauweisen in schwer belasteten Bereichen sind nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Gefälleverhältnisse mit einer Bombierung (Gewölbewirkung) auszubilden.
Alle Pflasterflächen sind mit einer Randeinfassung einzufassen.
Pflasterplattendecken
Die Dicke von Pflasterplattendecken in befahrenen Bereichen ist in Abhängigkeit des Verlegeverbandes ausreichend zu bemessen.
Mindestanforderungen für Platten aus Naturstein:
Oberfläche, Flanken und Lagerfläche müssen hinsichtlich der Rauhigkeit zumindest einer gestrahlten Fläche entsprechen.
Mitgestrahlte Plattenkanten entsprechen den Anforderungen den in der Tabelle 6, Spalte Gebrochene Kanten beschriebenen Eigenschaften.
Tabelle 6:
Empfohlene Kantenausbildung von Platten aus Kunst- oder Naturstein in Bezug auf den Einsatzbereich und der Art der Fugenfüllung
Ungefaste Kante
Gefaste Kante
Gebrochene Kante
Nicht befahren, ungebundene Fuge
Ja
Ja
Ja
Nicht befahren, gebundene Fuge
Ja
Ja
Ja
PKW-Befahren, ungebundene Fuge
Bedingt
Ja
Ja
PKW-Befahren, gebundene Fuge
Nein
Ja
Ja
LKW-Befahren, ungebundene Fuge
Nein
Bedingt
Ja
LKW-Befahren, gebundene Fuge
Nein
Bedingt
Ja
Plattenlängen der Grundformate (ausgenommen Halb- oder Binderplatten) müssen aus statischen Gründen das 1 bis 1,5 fache der Plattenbreiten betragen.
Abschlüsse (Wegränder) sowie Anschlüsse müssen sorgfältig durchgestaltet werden.
L-förmige Passplatten sind zu vermeiden, Ergänzungsflächen bei Anschlüssen, Einbauten u. dgl. sind mit Klein- oder Mosaiksteinen auszupflastern.
Entwässerung
Der Grenzwert der ÖNORM B 2214 betreffend Wasserdurchlässigkeit ist nur für die Bettung und für die darunter liegenden Tragschichten anzuwenden, nicht jedoch für die Versickerungsfähigkeit der Fuge oder des Steines.
Die Entwässerung der Bettung muss gewährleistet sein.
Oberflächenentwässerung
Um eine einwandfreie Entwässerung zu gewährleisten, müssen Pflasterungen mindestens 2,0 % bei feinbearbeiteter bzw. 2,5 % Gefälle bei grobrauer Oberfläche aufweisen.
Es ist in jedem Fall eine Oberflächenentwässerung vorzusehen, jedoch kann bei der Dimensionierung der Abflussbeiwert gemäß den einschlägigen Richtlinien berücksichtigt werden.
Auch ist eine Versickerung in Flächen außerhalb der Pflasterung möglich.
Es ist dabei besonders auf eine ausreichende Frostsicherheit des Oberbaues zu achten.
Das Unterbauplanum ist durch geeignete Maßnahmen zu entwässern.
Oberbauentwässerung
Die Sickerfähigkeit des Oberbaues bzw. der Pflasterung in ungebundener Bauweise kann gemäß RVS 11.062, Punkt 9 ermittelt werden.
Bettung und Fugen sind bei der Dimensionierung der Oberflächenentwässerung zu berücksichtigen.
In jedem Fall ist auf eine ausreichende Entwässerung der Tragschichten zu achten, insbesondere bei gebundener Bauweise ist auf Drainagen zu achten (Sickerschlitze, Schächte u. dgl.).
Der Oberbau, egal ob ungebunden oder gebunden, muss auf Dauer die Wasserdurchlässigkeit gewährleisten, wobei darauf zu achten ist, dass die Durchlässigkeit zumindest so groß ist wie die der jeweilig darüber liegenden Schicht.
Spannungsabbauende Fugen und Zonen
Bei Ausführung von gebundenen Fugen sind auf Grund der thermischen Dehnung der Pflaster- oder Plattenflächen spannungsabbauende Fugen bzw. Zonen anzuordnen.
Beim Anschluss einer Pflasterstein- oder Pflasterplattendecke an ein Bauwerk ist die Ausbildung von spannungsabbauenden Maßnahmen besonders zu berücksichtigen.
Dehnfugen
Die Dehnfuge muss einerseits die thermische Dehnung der angrenzenden Fläche aufnehmen können und gleichzeitig ausreichende Stützfähigkeit gegenüber der angrenzenden Fläche aufweisen.
Problematisch sind Dehnfugenausbildungen in schwer befahrenen Bereichen und daher dort nicht empfehlenswert.
Die Reißfestigkeit bzw. die Haftzugspannung des Dehnfugenmaterials muss kleiner sein als die der angrenzenden Fugenfüllung.
Eine andere Variante ist, die Fläche zu pflastern oder zu verlegen, Risse infolge thermischer Dehnung bzw. Schrumpfung entstehen zu lassen, und diese nachträglich als Dehnfugen auszubilden.
Besonders wird auf die Erhaltungsnotwendigkeit von Dehnfugen mit elastischen Fugenvergussmassen hingewiesen:
Dehnfugen sind Wartungsfugen.
Spannungsabbauende Zonen
Entspannungszonen können aus dem gleichen Material wie die umliegende Fläche hergestellt werden, die Fugen sind jedoch nicht gebunden zu verfüllen (z.B. Einziehen von Friesen).
Es kann eine ungebundene Füllung der Fuge auf halbe Höhe mit einem elastischen Fugenverschluss (z.B. Bitumen) hergestellt werden oder gewisse Bereiche ausschließlich ungebunden verfugt werden.
Oberbaubemessung
Die Oberbaubemessung ist in RVS 3.63 geregelt.
Ausführung
Allgemeine Grundsätze
Alle Arten von Pflasterstein- oder Pflasterplattendecken sind mit einer Randeinfassung einzufassen.
Steine für Randeinfassungen sollen unter die Unterkante der Pflasterstein- oder der Pflasterplattendecke reichen und in einer Betonbettung fundiert sein.
Grundsätzlich sind nur saubere und für in Ordnung befundene Steine oder Platten einzubauen.
Insbesonders ist in der gemischten und gebundenen Bauweise auf große Sauberkeit der Steine oder Platten (keine haftzugvermindernde Verunreinigungen) Wert zu legen, darüber hinaus sind bei warmer Witterung die Steine oder Platten zu benetzen.
Die Dicke der Sand- bzw. Mörtelbettung muss 3 bis 6 cm, gemessen in fertigem Zustand betragen.
Bei Steinen und Platten mit geringen Dickentoleranzen ist die Solldicke der Bettung im unteren Bereich (3 cm) anzusiedeln.
Auf ausreichende Überhöhung vor dem Rütteln ist zu achten.
Es ist für eine ausreichende Entwässerung der Bettung zu sorgen (Unterflurentwässerung, sickerfähiger Oberbau, Pflasterdrainbeton u. dgl.).
Wird eine gebundene Bettung ausgeführt, ist die Bettung durch das Hineintreiben des Steines oder der Platte bis auf fertige Höhe zu verdichten.
Der verwendete Mörtel muss augenscheinlich dem Konsistenzbereich C gemäß ÖNORM B 4710-1 entsprechen.
Das Herstellen einer trockenen Sand-Zementbettung mit Annässen nach der Pflasterung oder Verlegung ist unzulässig.
In der gebundenen und gemischten Bauweise sind für Rezeptbeton oder Rezeptmörtel in der Regel folgende Sperrzeiten für die Benützung einzuhalten:
Ausschließlich Fußgängerverkehr
nach 3 Tagen
Leichter Verkehr (PKW)
nach 7 Tagen
Voll belastbar
nach 21 Tagen
Bei Dehnfugen mit einer Fugenfüllung auf Kunststoffbasis ist bis zur vollen Belastbarkeit bei ca. 20° C (Material- und Bodentemperatur) eine Aushärtzeit von 14 Tagen einzuhalten.
Chemische Beanspruchungen und Fugenbewegungen über 10 % sind während der Aushärtung zu vermeiden.
Diese Fristen sind bei tiefen Temperaturen entsprechend zu verlängern.
Falls Sperrzeiten nicht möglich sind, sind Sondermaßnahmen (Überfahrplatten, Gewichtsbeschränkungen u. dgl.) zu setzen.
Bei fertig gemischten Bettungs- oder Fugenmaterialien sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.
Das Fugenbild muss gleichmäßig sein, die Fugenbreiten haben der ÖNORM B 2214 zu entsprechen.
Unter gleichmäßig ist zu verstehen:
Die Fugenbreite und -lage muss in der gesamten Fläche harmonisch sein, d.h. einzelne zu breite oder zu schmale Fugen dürfen nicht in der Fläche auffallen.
Fugen dürfen nur beschränkt den Ausgleich unterschiedlicher Stein- oder Plattendimensionen aufnehmen.
Bei gespaltenen Steinen oder Platten sind sich nach oben konisch erweiternde Fugenquerschnitte weitgehend zu vermeiden.
Oberbau
Untere ungebundene Tragschicht
Es ist die RVS 8S.05.11 anzuwenden.
Obere ungebundene Tragschicht
Es ist die RVS 8S.05.11 anzuwenden.
Obere gebundene wasserdurchlässige Tragschicht
Pflasterdrainbeton
Eine Rezepturempfehlung ist unter Punkt 4.4.2 zu finden.
Der Einbau erfolgt händisch oder mittels Fertiger.
Für die Verdichtung sind geeignete Verdichtungsgeräte (Rüttelplatte, Rüttelwalze u. dgl.), in Abhängigkeit von der Schichtdicke zu verwenden.
Der Einbau darf nur einlagig erfolgen.
Die Mindesteinbaudicke beträgt 15 cm, die maximale Einbaudicke 25 cm.
Aus Verdichtungsgründen wird jedoch eine maximal Einbaudicke von 20 cm empfohlen.
Auf die fachgerechte Nachbehandlung des Betons wird hingewiesen.
Die Sickerfähigkeit ist vor dem Aufbringen weiterer Schichten zu prüfen.
Andere obere gebundene Tragschichten
Die Eignung anderer oberer gebundener Tragschichten (z.B. wasserdurchlässige bituminös gebundene Tragschichten) ist im jeweiligen Anwendungsfall zu prüfen.
Randeinfassung
Betonunterlage und Rückenstütze sind in Pflasterdrainbeton auszuführen.
Randeinfassungen sind grundsätzlich in Pflasterdrainbeton zu versetzen.
In konstruktionsbedingten Ausnahmefällen kann auch Beton gemäß Punkt 4.4.1 verwendet werden.
Regelquerschnitte für Randeinfassungen sind in Anhang 3 dargestellt.
Rand- und Bordsteine
Das Versetzen erfolgt in eine vorverdichtete Betonbettung mit einer maximalen Dicke von 20 cm, das Verlegen in Mörtelbettung mit einer Dicke von höchstens 6 cm auf eine vorgerichtete Betonunterlage.
Das Versetzen oder Verlegen hat so zu erfolgen, dass der Einfassungsstein satt im Bettungsmaterial zu liegen kommt.
Die Steinoberfläche darf dabei nicht beschädigt werden.
Der Stein ist hammerfest gleichmäßig auf die ganze Steinlänge im Bettungsmaterial zu versetzen.
Rand- und Bordsteine, die als Gehsteigvorderkante ausgeführt werden, müssen so versetzt sein, dass die Oberflächenentwässerung des Gehsteiges gewährleistet ist.
Einfassungen mit anderen Steinen
Saum-, Leisten,- Raseneinfassungssteine (Randler), Groß- und Kleinsteine, Bundsteine u. dgl. sind satt in eine Mörtelbettung von höchstens 6 cm zu verlegen bzw. in eine vorverdichtete Betonbettung mit einer maximalen Dicke von 20 cm zu versetzen.
Der Stein ist hammerfest gleichmäßig auf die ganze Steinlänge im Bettungsmaterial zu versetzen.
Steine, die als Gehsteigvorderkante ausgeführt werden, sind dem Gehsteiggefälle anzupassen.
Spitzgräben und Mulden
Spitzgräben und Mulden sind im Regelfall in eine Beton-bettung zu versetzen oder in ein Mörtelbett zu verlegen und die Fugen mit Fugenmörtel zu verfüllen.
Um ein Ausschwemmen der Fugen zu vermeiden sind Spitzgräben und Mulden aus Kleinsteinen und Mosaiksteinen quer zur Fließrichtung des Wassers mit versetzten Fugen zu pflastern.
Bei Spitzgräben und Mulden aus Köpfelsteinen sind die Fugen, soweit es das Steinformat zulässt, mit versetzten Fugen quer zur Fließrichtung des Wassers zu pflastern.
Pflastersteindecken
Pflastersteindecken aus Naturstein
Verbandsarten siehe Tabelle 4, Verbandsregeln siehe Anhang 1.
Grundsätzlich sind durchgehende Längsfugen zu vermeiden.
Eine Ausnahme ist jedoch der Kreuzfugenverband.
Bei Pflasterungen auf Bund ist auf gleichmäßiges binden zu achten.
Bei Kleinsteinpflasterungen im Segmentbogen- und Schuppenverband dürfen Fugenschneider maximal über 3 Steine hinweggehen.
Die Bettungsmaterialien haben gemäß ÖNORM B 2214 aus Kant- oder Brechkörnungen zu bestehen.
Die Bettung muss mindestens 3 cm betragen und darf eine maximale Dicke von 6 cm nicht überschreiten.
Die Dicke beinhaltet die zulässigen bzw. vorhandenen Maßtoleranzen der Steine, sowie die zulässigen Abweichungen von der Ebenheit der darunter liegenden Tragschicht.
Pflastern in ungebundener Bettung
Die Höhenlage der Fläche ist beim Pflastern um das notwendige Versatzmaß vor der Verdichtung zu überhöhen.
Die Steine sind hammerfest im vorgegebenen Verband zu pflastern.
Unter hammerfest ist das gleichmäßige Hineintreiben des Steines in die Bettung zu verstehen.
Steine mit geringerer Dicke sind vor dem Hineintreiben mit Bettungsmaterial zu unterfüttern, bei dickeren Steinen ist vor dem Hineinschlagen Bettungsmaterial zu entfernen.
Es muss in jedem Falle eine, über die ganze Fläche gleichmäßige, hammerfeste Verdichtung gewährleistet sein.
Weiters ist auf ein vollflächiges Aufliegen des Steines auf der Bettung zu achten.
Durch das hammerfeste Hineintreiben des Steines soll die Bettung in den unteren Bereich der Fuge eindringen können und somit eine Verzahnung des Steines mit der Bettung erreicht werden.
Die Oberseiten der Steine müssen bereits vor dem Verdichten in gleicher Höhe stehen.
Um die Ebenflächigkeit nach dem Verdichten zu gewährleisten, sind Buckel und Senken beim Pflastern zu vermeiden.
Die Steine sind mit geeigneten Verdichtungsgeräten (Rüttelplatte, Rüttelwalze, Handstößel u. dgl.), in Abhängigkeit von der eingebauten Steinart und Steingröße, unter ausreichender Wasserzugabe nach dem ersten Verfugungsvorgang gleichmäßig bis auf Standfestigkeit in die Bettung zu verdichten (Rütteln).
Nach erfolgter Verdichtung ist die Fläche auf ihre Ebenflächigkeitstoleranz zu prüfen und ggf. Buckel und Senken durch Umpflastern vor der endgültigen Verfugung zu beseitigen.
Pflastern in gebundener Bettung
Die Pflasterung in gebundener Bettung erfolgt auf fertige Höhe in Mörtelbettung.
Es ist darauf zu achten, dass die Steine fachgerecht in die Bettung gepflastert werden, da im Gegensatz zur ungebundenen Bettung keine weitere Verdichtung (Rütteln) erfolgt.
Im Übrigen gilt Punkt 7.4.1.1, Absatz 2 bis 4 sinngemäß.
Vor der Herstellung der Fugenfüllung, ist die Fläche auf ihre Ebenflächigkeitstoleranz zu prüfen und ggf. Buckel und Senken durch Umpflastern zu beseitigen.
Pflastersteindecken aus Kunststein
Bei der Herstellung von Kunststeinpflastersteindecken ist der Arbeitsvorgang nach den Dickentoleranzmassen der Steine und der gewünschten Bauweise zu bestimmen.
Die Wahl der Kornverteilung des Bettungsmaterials muss unter Bedachtnahme der Fugenbreite erfolgen, sodass bei der Verdichtung der Fläche Bettungsmaterial von unten in die Fuge eindringt.
Die Bettungsmaterialien haben gemäß ÖNORM B 2214 aus Kant- oder Brechkörnungen zu bestehen.
Die Bettung muss mindestens 3 cm betragen und darf eine maximale Dicke von 6 cm nicht überschreiten.
Die Dicke beinhaltet die zulässigen bzw. vorhandenen Maßtoleranzen der Steine, sowie die zulässigen Abweichungen von der Ebenheit der darunter liegenden Tragschicht.
Die Verlegerichtlinien der Kunststeinerzeuger sind zu beachten.
Verlegen von Steinen mit geringer Dickentoleranz
Die Höhenlage der Fläche ist beim Verlegen um das not-wendige Versatzmaß vor der Verdichtung zu überhöhen.
Das Bettungsplanum darf nicht betreten werden.
Die Steine können auf die profilgerecht abgezogene Bettung von der bereits verlegten Fläche aus verlegt werden.
Die Fugenrichtungen sind dem Verlegeverband gemäß flucht- und winkelgerecht auszuführen.
Das Anarbeiten an Randeinfassungen, Einbauten u. dgl. hat fachgerecht zu erfolgen.
Die Fuge der Anarbeitung (Breite, Geradlinigkeit u. dgl.) muss dem übrigen Fugenbild entsprechen.
Die Steine sind mit geeigneten Verdichtungsgeräten (Rüttelplatte, Rüttelwalze, Handstößel u. dgl.), in Abhängigkeit von der eingebauten Steinart und Steingröße, unter ausreichender Wasserzugabe nach dem ersten Verfugungsvorgang gleichmäßig bis auf Standfestigkeit in die Bettung zu verdichten (Rütteln).
Nach erfolgter Verdichtung ist die Fläche auf ihre Ebenflächigkeitstoleranz zu prüfen und ggf. Buckel und Senken durch Umpflastern vor der endgültigen Verfugung zu beseitigen.
Werden Steine mit geringen Dickentoleranzen in gebundener Bettung verlegt, sind sie gemäß Punkt 7.4.1.2 zu pflastern.
Pflastern von Steinen mit hoher Dickentoleranz
Steine mit hohen Dickentoleranzen sind in jedem Fall (ungebunden oder gebunden) zu pflastern, es gelten die Punkt 7.4.1.1 und 7.4.1.2 sinngemäß.
Pflasterplattendecken
Die verwendeten Verlegewerkzeuge sind den verwendeten Materialien gemäß zu wählen.
Es ist auf die vollflächige, satte Auflage der Platte in der Bettung besonders zu achten.
In der gebundenen Bauweise sind Platten kraftschlüssig mit der Bettung durch z.B. Voranstrich mit Haftmittel o. ä. wie Patschokkieren zu verbinden.
Pflasterplatten mit geringer Dickentoleranz
In der ungebundenen Bauweise gilt Punkt 7.4.2.1 sinngemäß.
Werden Pflasterplatten mit geringer Dickentoleranz in gebundener Bauweise ausgeführt, gilt Punkt 7.4.1.2.
Pflasterplatten mit hohen Dickentoleranzen
Diese sind wie Naturstein zu pflastern.
Es gilt sinngemäß Punkt 7.4.1.
Fugenfüllung
Allgemeine Grundsätze
Die Herstellung der Fugenfüllung hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
Die Fugen sind auf volle Höhe zu füllen, ein Absinken der Fugenfüllung erfordert ein neuerliches Übergehen der Fläche mit Fugenmaterial bis die Fuge voll geschlossen ist.
Das Einbringen des Fugenmaterials hat so zu erfolgen, dass keine Verschiebungen der Steine oder Platten während des Verfugens erfolgt.
Das Fugenmaterial ist hinsichtlich seiner chemischen Eigenschaft auf die Beschaffenheit der Pflasterstein- oder der Pflasterplattendecke abzustimmen (Gefahr von Ausblühungen, Verfärbungen u. dgl.).
Das maximale Größtkorn darf 40 % der maximal zulässigen Fugenbreite nicht überschreiten.
Auf ausreichenden Anteil an Stützkorn und auf die Filterstabilität ist jedoch zu achten.
Ein Betreten oder Befahren unverfugter Flächen muss durch geeignete Maßnahmen (Absperrungen, Abdecken der Fläche u. dgl.) vermieden werden.
Ungebundene Fugenfüllung
Die fertige Pflasterung ist vor dem Rütteln mit Kant- oder Brechkörnung einzukehren und die Oberfläche sauber abzukehren.
Eine bessere Verdichtung wird durch vorheriges Einschlämmen des Fugensandes erreicht.
Auf der Fläche soll Restmaterial verbleiben, um bei Setzungen der Fugenfüllung die Fugen durch die Nutzung (Befahren, Begehen) und die Witterung (Regen u. dgl.) bis zur Verfestigung voll zu halten.
Grünbewuchs in den Fugen ist unvermeidlich und stellt keinen Mangel dar.
Grünfugen stellen eine Sonderbauweise dar und werden im Rahmen dieser RVS nicht näher behandelt.
Gebundene Fugenfüllung
Die Steine- oder Platten sind vorzunässen.
Die Fuge ist auf volle Höhe mit gebundenem Fugenmaterial zu verfüllen.
Bei der gemischten Bauweise ist vor dem Rütteln die Fuge mit Fugenmörtel zu füllen, die Oberfläche grob zu reinigen und die Fläche unmittelbar danach zu rütteln.
Der endgültige Fugenverschluss hat unmittelbar danach (nass in nass), sinngemäß der gebundenen Bauweise zu erfolgen.
Bei der gebundenen Bauweise ist die Fuge mit dem Fugenmaterial durch mehrmaliges Einbringen, nass in nass auf Steinoberkante zu füllen.
Die Steine sind in geeigneter Weise von überschüssigem Fugenmaterial zu reinigen (Schwammputzmaschine, Waschen, Abreiben mit Sand).
Es ist darauf zu achten, dass durch die Reinigung keine qualitative Beeinträchtigung des Fugenmaterials (z.B. Erhöhung des W/B-Wertes) entsteht.
An den Steinoberflächen dürfen keine Mörtelreste zurückbleiben, ein geringfügiger Grauschleier (Abhängig von der Gesteinsart) ist jedoch unvermeidlich und stellt keinen Mangel dar.
Auf die Nachbehandlung der gebundenen Fugenfüllung ist zu achten (Verdunstungsschutz, Abdeckung u. dgl.).
Einbaubedingungen und Rezeptmörtel gemäß ÖNORM B 4710-1.
Werden Fertigmörtel (werkseitig gemischte Mörtel) verwendet, sind die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers einzuhalten.
Bei der gebundenen Fugenfüllung sind Risse infolge Temperaturschwankungen unvermeidlich und stellen keinen Mangel dar.
Die Fugenfüllung ist frostbeständig auszuführen.
Instandsetzung nach Grabungsarbeiten
Bereits bei der Planung von Pflasterflächen muss auf spätere Aufgrabungen Bedacht genommen werden.
So ist die Wahl der Bauweise, das gewählte Stein- oder Plattenformat, die Verfügbarkeit des Materials zu einem späteren Zeitpunkt u. dgl. für die technischen und wirtschaftlichen Aspekte späterer Instandsetzungen von Relevanz.
Instandsetzungen nach Grabungsarbeiten sind gemäß RVS 13.543 durchzuführen.
Der vorhandene Aufbau ist nach Möglichkeit homogen wiederherzustellen.
Bei einer Änderung der Bauweise sind eventuell auftretende Problematiken zu überdenken.
Der Übergriff (über die Künettenbreite hinausgehende Instandsetzungsbreite) muss ausreichend gewählt werden und ist abhängig von:
Stein- und Plattenformat
Verbandsart
Künettentiefe
Beschädigungen der Fläche außerhalb des eigentlichen Künettenbereiches
Verbleibende Restbreiten zu Randeinfassungen, Gebäuden, Einbauteilen u. dgl.
Als Mindestbreite des Übergriffes ist je Künettenseite 20 cm auf Fahrbahnen, 15 cm auf Gehsteigen anzunehmen.
Der Übergriff ist um jenes Maß zu erhöhen, welches für die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Verbandes erforderlich ist.
Die Verbandswirkung und die Übertragung der Kräfte sind in jedem Fall sicher zu stellen.
Darüber hinaus ist eine eventuell bestehende, lokale Wiederherstellungsvorschrift des Straßenerhalters anzuwenden.
Bei der Instandsetzung ist auf eine fachmännisch richtige Herstellung insbesondere in Bezug auf Verbandstechnik, zulässiges Versatzmaß, Fugenfüllung u. dgl. zu achten, die Abnahmeprüfung gemäß Punkt 10.2 ist nur insofern anzuwenden, als sie sich auf die vorhandene Qualität des Bestandes bezieht.
Die Qualität der Wiederinstandsetzung kann maximal so gut sein, wie die des angrenzenden Bestandes.
Instandhaltung
Instandhaltung bedeutet den Bestand erhalten damit dieser funktionsfähig bleibt, sowie damit in Zusammenhang stehende kleinere bauliche Maßnahmen.
Eine zumindest jährliche Sichtprüfung durch den Erhaltungspflichtigen ist durchzuführen, um beginnende Schäden frühzeitig zu erkennen.
Schäden und deren mögliche Ursachen sind umgehend zu beheben.
Fehlendes Fugenmaterial ist fachgerecht zu ergänzen.
Flächen mit ungebundenen Fugenfüllungen sind derart zu reinigen, dass das Fugenfüllmaterial nicht entfernt oder aufgelockert wird.
Dehnfugen und Entspannungszonen sind regelmäßig (mehrmals jährlich, in Abhängigkeit der Temperaturunterschiede) zu kontrollieren und bei Bedarf fachgerecht instand zu halten.
Die Verwendung von Auftaumitteln schädigt die Flächen.
Bei deren Einsatz sind sie hinsichtlich des Typs und der Menge auf die vorhandene Bauweise, die verwendeten Materialien u. dgl. abzustimmen.
Die normgemäße Prüfung auf Frost-Tausalz-Beständigkeit erfolgt mit einer 3 % Kochsalzlösung (gemäß ÖNORM B 3306).
Bei Verwendung von Salzen die die Konzentration erhöhen oder anderen, z.B. ammoniumsulfathältige Auftaumittel ist mit einem aggressiven Angriff auf die Pflaster- oder Plattenfläche und auf das Fugenmaterial zu rechnen.
Die Verwendung von Streusplitten ist vorzuziehen.
Prüfungen
Eignungsprüfung
Die Durchführung der Eignungsprüfungen hat der AN zu veranlassen, die Ergebnisse sind in Form von Prüfberichten dem AG auf Verlangen vor Baudurchführung vorzulegen.
Die Eignungsnachweise sind vom jeweiligen Hersteller bzw. Lieferanten zu erbringen.
Abnahmeprüfungen
Diese sind vom AG zu veranlassen.
Abnahmeprüfungen werden grundsätzlich vom AG im Beisein des AN durchgeführt.
Im Zuge dieser ist festzustellen, ob die vertraglich festgelegten Qualitätsanforderungen eingehalten sind.
Bei der Abnahme der Ebenflächigkeit dürfen Spurrinnen, Anschlüsse an den Altbestand, bestehende Deckel u. dgl. nicht in den Messbereich miteinbezogen werden.
Art und Anzahl der Prüfungen
Zu überprüfen sind:
Lage- und Höhentoleranz
Formabweichungen
Querneigung
Längsneigung der wasserführenden Rinnen
Ebenflächigkeit
Höhengleiche Anschlüsse
Versatz
Fugenbreiten
Verbandsregeln
Fugenfüllung
Materialanforderungen
Der erforderliche Prüfungsumfang ist der Tabelle 7 zu entnehmen.
Tabelle 7:
Abnahmeprüfungen:
Prüflosgröße und Anzahl der Prüfungen
Prüflosgröße und Anzahl der Prüfungen
Art der Prüfung
Bis 500 m 2
Über 500 m 2
Einfassungen
Lage- und Höhentoleranz
1 * je 250 m 2
1 * je 100 m
Formabweichungen
1* je 100 m
Querneigung
1 * je 250 m 2
Längsneigung d. Rinne
1* je Abschnitt
Ebenflächigkeit
1 * je 250 m 2
Höhengleiche Anschlüsse
x
x
Versatz
x
x
Fugenbreiten
x
x
Verbandsregeln
x
x
Fugenfüllung
x
x
Materialanforderungen
x
1 * je 250 m
Lage- und Höhentoleranz
Die Lage- und Höhentoleranz ist mittels üblichen Vermessungsbehelfen wie z.B. Schnur, Latte, Maßband, Maßstab zu überprüfen.
Formabweichungen
Die Formabweichungen sind mittels üblichen Vermessungsbehelfen wie z.B. Schnur, Latte, Maßband, Maßstab zu überprüfen.
Querneigung
Die Querneigung ist mittels üblichen Vermessungsbehelfen wie z.B. Latte, Wasserwaage, Maßstab zu überprüfen.
Längsneigung von Rinnen
Es ist die Längsneigung in einem Abschnitt (zwischen Hochpunkt und Tiefpunkt) zu bestimmen und ist mittels 12. üblichen Vermessungsbehelfen wie z.B. Latte, Wasserwaage, Maßstab zu überprüfen.
Ebenflächigkeit
Die Messung hat gemäß ÖNORM B 2214 mit Latte und Messkeil zu erfolgen.
Jede Fehlstelle darf nur einmal in Betracht gezogen werden.
Höhengleiche Anschlüsse, Versatz
Die Überprüfung hat im gesamten Baulos zu erfolgen.
Bei augenscheinlichen Fehlstellen, ist eine Messung durchzuführen.
Die Messung hat gemäß ÖNORM B 2214 mit Latte und Messkeil zu erfolgen.
Fugenbreiten
Die Überprüfung hat im gesamten Baulos zu erfolgen.
Bei augenscheinlichen Fehlstellen, ist eine Messung durchzuführen.
Die Messung hat mit einem Maßstab zu erfolgen.
Verbandsregeln, Fugenfüllung
Die Überprüfung hat im gesamten Baulos durch Sichtprüfung zu erfolgen.
Materialanforderungen
Die gemäß Punkt 4 dieser RVS geforderten Eigenschaften der verwendeten Materialien sind mittels Handelsbegleitpapier oder Prüfzeugnis nachzuweisen.
Kosten der Prüfung
Die Kosten der Eignungsprüfungen hat der AN zu tragen.
Die Kosten der Abnahmeprüfungen hat der AG zu tragen.
Übernahme
Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung sind der Übernahme zu Grunde zu legen.
Werden Mängel festgestellt, so ist in folgender Reihenfolge vorzugehen:
Bei behebbaren Mängeln ist die geforderte technische Qualität herzustellen.
Bei unbehebbaren, unwesentlichen Mängeln ist ein Qualitätsabzug vorzunehmen.
Bei unbehebbaren, wesentlichen Mängeln ist die Bauleistung nicht übernahmefähig.
Die weitere Vorgangsweise ist zwischen AG und AN gemäß Vertrag zu vereinbaren.
Qualitätsabzüge
Werden bei der Abnahmeprüfung Abweichungen von den vorgeschriebenen Kennwerten festgestellt, so sind für diese Mängel entsprechende Abzüge vorzunehmen.
Ein Qualitätsabzug ist nur zulässig bei:
Überschreitung der Ebenflächigkeit von maximal 25% der zulässigen Toleranz gemäß ÖNORM B 2214.
Überschreitungen anderer Abnahmekriterien gemäß Punkt 10 gelten als unbehebbarer, wesentlicher Mangel, ein Qualitätsabzug ist daher nicht zulässig.
Berechnung des Abzuges bei Überschreitung der Ebenflächigkeit:
Der Abzug ist nach folgender Formel zu ermitteln:
A = p 2 SYMBOL EP L SYMBOL M SYMBOL f
p = MW -  T in mm
f = 0,08 SYMBOL (MW -  T) / T
A
Abzug in Euro
EP L
Summe der Lohnanteile in Euro
M
eingegrenzte Fläche in m 2
MW
Messwert in mm
T
zulässige Toleranz gemäß ÖNORM B 2214 in mm
p
über die Toleranz hinausgehende Abweichung in mm, max. 25% von T
f
Gewichtungsfaktor
Zur Ermittlung des Qualitätsabzuges wird der Preisanteil Lohn des Einheitspreises der Pflasterstein- oder der Pflasterplattendecke mit den zugehörigen Aufzahlungspositionen herangezogen.
Der maximale Abzug errechnet sich nach:
A max = EP L SYMBOL M.
Ausmaß und Abrechnung
Es gilt ÖNORM B2214.
Gewährleistung
Es gilt ÖNORM B 2117 bzw. RVS 10.111
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 3.63
Bautechnische Details, Oberbaubemessung
RVS 8S.01.41
Oberbau, Baustoffe, Anforderungen an Asphaltmischgut
RVS 8S.04.11
Oberbau, Asphalt, Anforderungen an Asphaltschichten
RVS 8S.05.11
Oberbauarbeiten (ohne Deckenarbeiten) - Tragschichten - ungebundene Tragschichten
RVS 11.062
Grundlagen, Prüfverfahren, Steinmaterial.
Punkt 9:
Bestimmung der Durchlässigkeit mit dem Ausflussmessgerät
RVS 10.111
Rechtliche Vertragsbestimmungen, Besondere rechtliche Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Straßen sowie den damit im Zusammenhang stehenden Landschaftsbau
RVS 13.543
Straßeninstandsetzung, Instandsetzung nach Grabungsarbeiten
ÖNORM B 2117
Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Verkehrswegen sowie den damit in Zusammenhang stehenden Landschaftsbau - Werkvertragsnorm (Ausgabe 2002-04-01)
ÖNORM B 2214
Pflasterarbeiten -  Werkvertragsnorm (Ausgabe 2002-02-01)
ÖNÖRM B 3108
Natürliche Gesteine -  Einfassungs- und Pflastersteine - Abmessungen (Ausgabe 2001-05-01)
ÖNORM B 3118
Natürliche Gesteine - Einfassungssteine, Pflastersteine und Pflasterplatten - Anforderungen an die Gesteinseigenschaften (Ausgabe 2002-06-01)
ÖNORM B3132
Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau - Regel zur Umsetzung der ÖNORM EN 13242 (Ausgabe 2003-04-01)
ÖNORM B 3256
Randsteine aus Beton (Ausgabe 1985-09-01)
ÖNORM B 3258
Vorgefertigte Betonerzeugnisse zur Befestigung von Verkehrsflächen (Ausgabe 1990-02-01)
ÖNORM B 3306
Prüfung der Frost-Tausalz-Beständigkeit von vorgefertigten Betonerzeugnissen (Ausgabe 1982-09-01)
ÖNORM B 4200
Teil 6 Betonbau; Instandsetzung, Umbau und Verstärkung (Ausgabe 1988-0801)
ÖNORM B 4710
Teil 1 Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis (Ausgabe 2002-01-01)
ÖNORM EN 1338
Pflastersteine aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren (Ausgabe 2003-09-01)
ÖNORM EN 1339
Platten aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren (Ausgabe 2003-0901)
ÖNORM EN 1340
Bordsteine aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren (Ausgabe 2003-09-01)
ÖNORM EN 1341
Platten aus Naturstein für Außenbereiche - Anforderungen und Prüfverfahren (Ausgabe 2002-04-01)
ÖNORM EN 1342
Pflastersteine aus Naturstein für Außenbereiche - Anforderungen und Prüfverfahren (Ausgabe 2002-04-01)
ÖNORM EN 1343
Bordsteine aus Naturstein für Außenbereiche - Anforderungen und Prüfverfahren (Ausgabe 2002-04-01)
ÖNORM EN 1344
Pflasterziegel - Anforderungen und Prüfverfahren (Ausgabe 2002-09-01)
ÖNORM EN 1345
Anforderungen an Pflasterziegel und Zubehörziegel zur Verlegung im Mörtelbett (Ausgabe 1994-02-01)
ÖNORM EN 12370
Prüfung von Naturstein -Bestimmung des Widerstandes gegen Kristallisation von Salzen (Ausgabe 1999-06-01)
ÖNORM EN 13242
Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau (Ausgabe 2003-04-01)
ÖBV Richtlinie:
Erhaltung und Instandsetzung von Bauten aus Beton und Stahlbeton (Ausgabe: April 1994)
ANHANG 1:
Verbandsarten von Pflastersteindecken
Verbandsart und Verlegeskizze
Anforderungen an die Pflastersteine, Verbandsregeln und Verbandswirkung
Reihenverband rechtwinkelig zur Bezugslinie
Anforderungen an die Pflastersteine
Möglichst gleich große Steine in Scharen
Verbandsregeln
In Reihen gepflastert, bei ungleich großen Steinen nach Größe sortiert in Reihen gleicher Breite;
Fugen bei Würfelpflaster um 1/2 Steinbreite versetzt, bei Rechteckpflaster 1/2 bis 1/3 Steinbreite;
regelmäßiger paralleler Fugenverlauf; je höher die Belastungen umso engfugiger;
Anschlüsse (Bund) mit 1 1/2-Stein (Binder) oder 1/2-Stein (1/2-Bund) ab Steingröße 15/15;
fachgerechtes Anarbeiten an Einbauten, Einfassungen u. dgl.;
Trennlinien zu verschiedenen Verbandsarten mit Läuferreihen ausführen;
Kurvenradien mit Radialreihen oder Radienkeilflächen aus-führen.
Verbandswirkung
Gute Verbandswirkung, Längsfugenversatz bewirkt gute Tragfähigkeit.
Reihenverband diagonal zur Bezugslinie
Anforderungen an die Pflastersteine
Möglichst gleich große Steine in Scharen
Verbandsregeln
In um 45° zur Längsachse verdrehten Reihen verlegt; Richtungswechsel in der Fahrbahnmitte möglich; Fugen und Gefälle wie Punkt 1;
Anschlüsse mit Fünfeckstein (Bischofsmütze) oder Dreieckstein (Zwickel) ab einer Steingröße von 15/15;
Anschlüsse bei > 45°:
Anschlussstein schmiegen = Verhau; Anschlüsse bei 45° (nur bei Rechtecksteinen):
Anschlussstein um 90° drehen und schmiegen;
Richtungswechsel mit Einfachem Mittel, Doppeltem Mittel, Quadrat und Spinne.
Verbandswirkung
Wie Punkt 1, durch den Fugenverlauf diagonal zur Fahrtrichtung jedoch bessere Tragfähigkeit
Segmentbogenverband
Steingröße
Bogenbreite
Bogenhöhe
120-180 cm
30-36 cm
96-150 cm
24-30 cm
72-120 cm
18-24 cm
36- 90 cm
9-18 cm
Faustformel:
Bogenbreite = 12-15 x Steingröße
Bogenhöhe = 3 x Steingröße
Anforderungen an die Pflastersteine
Güteklasse T2 gemäß ÖNORM EN 1342
Verbandsregeln
Steine sind um 1/3 bis 1/2 der Steinbreite versetzt zu pflastern; beim Bogenscheitel 1/3 bis 1/2, beim Anschluss 1/3;
Bögen müssen im Herz rechtwinkelig aufeinandertreffen;
Fugenschneider über maximal 3 Scharen;
Bogenanfang mit Schwalbenschwanz oder Zwickel (Dreieckstein); die Steine müssen gegebenenfalls bearbeitet werden;
Richtungswechsel mit Karo (Hochpunkt), Achter (Tiefpunkt), Kirchenfenster (90°-Drehung);
Randreihen fassen den Verband immer ein;
möglichst wenig Anschlüsse mit Zwickel (Dreiecksteinen), gegebenenfalls müssen Passsteine zugeschlagen werden;
Anschlüsse an seitliche Randeinfassungen immer mit dem Bogenscheitel;
Bogenscheitel immer bergauf pflastern;
Restflächen nicht mit kleinen Steinen ausfüllen.
Verbandswirkung
Durch Pflasterung im Bogen und ein gewölbtes Querprofil (Bombierung) mit Einspannung in Randeinfassungen weist die Pflasterung eine große Verbandswirkung und damit auch eine hohe Tragfähigkeit auf.
Verbandsart und Verlegeskizze
Anforderungen an die Pflastersteine, Verbandsregeln und Verbandswirkung
Schuppenverband
auch Tulpen- und Lilienverband, Schuppenanfang taucht in Schuppe davor ein; Spitzbogenverband, Schuppenanfang taucht nicht in Schuppe davor ein;
Steingröße
rechn. Steingröße (h)
Schuppenbreite (SB)
Radius (R)
7 cm
110-140 cm
52-67 cm
5 cm
100-130 cm
48-63 cm
4 cm
80-110 cm
38-53 cm
Faustformel:
R = ca. 10 x h
SB = 2 x R + n x h; (n = Anzahl der Steine am Fußpunkt)
Anforderungen an die Pflastersteine
Güteklasse T2 gemäß ÖNORM EN 1342
Verbandsregeln
Versetzen der Steine, Fugenschneider und Anschlüsse wie Punkt 3;
Anschlüsse an seitliche Randeinfassungen möglichst mit Halbschuppe;
Voraussetzung:
rechteckige oder kreisförmige Grundfigur, keine Dreiecksflächen;
Bogenscheitel immer bergauf pflastern.
Verbandswirkung
Im Vergleich zum Segmentbogenverband eingeschränkte Tragfähigkeit; die Bogenformen haben mehr gestalterische Funktion und weniger Verbandswirkung.
Passéeverband
Anforderungen an die Pflastersteine
Große Spanne an Steingrößen mit annähernd quadratischer, rechteckiger oder prismatischer Form.
Güteklasse T2 gemäß ÖNORM EN 1342
Verbandsregeln
in der Straßenmitte diagonal zur Wegachse mit überlappenden Steinen pflastern;
Anschlüsse zum Fahrbahnrand mit 1/2 Bogen;
sehr engfugiges Verlegen gefordert;
nach 3 Steinen muss ein Fugenrichtungswechsel erfolgen;
Fugenschneider über maximal 3 Scharen.
Verbandswirkung
Mosaikpflaster aus ungleichmäßigen Steingrößen und -formen, prinzipiell jedoch auch für Klein- und Großstein geeigneter Verband; eingeschränkte Tragfähigkeit.
Verbandsart und Verlegeskizze
Anforderungen an die Pflastersteine, Verbandsregeln und Verbandswirkung
Wildverband
Anforderungen an die Pflastersteine
Sehr unregelmäßig geformte und verschieden große Bruch- oder Rundschottersteine.
Verbandsregeln
Pflasterung auf Knirsch (Stoßpunkte);
permanenter Richtungswechsel des Fugenverlaufs (wild pflastern);
die Steinflanken sollten möglichst gut aneinanderpassen; Keil- und Trapezfugen möglichst vermeiden.
Verbandswirkung
Pflasterung in Fahrbahnmitte etwa diagonal zur Bezugslinie; bei einer annähernden Diagonalverlegung statische Funktion vorhanden.
Kreuzfugenverband
Anforderungen an die Pflastersteine
Gleichgroße, maßhaltige Steine.
Verbandsregeln
Reihenverband rechtwinkelig oder diagonal zur Bezugslinie; ohne Überlappung der Steine versetzt, wodurch laufend Kreuzfugen entstehen;
möglichst engfugiges und gleichmäßiges Pflastern der Steine gefordert;
Anschlüsse mit zu kleinen Teilstücken vermeiden:
der Anschlussstein- bzw. die Anschlussplatte darf nicht 1/2 der Plattenlänge sein, ansonsten Bindersteine verwenden.
Verbandswirkung
Durch die durchlaufenden Fugen in beide Richtungen keine statisch wirksame Verbandswirkung und folglich nur begrenzte Tragfähigkeit.
Ellbogenverband
Anforderungen an die Pflastersteine
Gleichgroße, maßhaltige Steine.
Verbandsregeln
Pflasterung erfolgt rechtwinkelig zur Bezugslinie;
möglichst engfugiges und gleichmäßiges Pflastern der Steine gefordert;
Anschlüsse mit 1/2-Steinen;
seitlicher Anschluss über Längsreihen.
Verbandswirkung
Geringer Anteil an durchlaufenden Fugen und gleichmäßiger, laufender Wechsel der Fugenrichtung bewirken eine gute Tragfähigkeit.
Verbandsart und Verlegeskizze
Anforderungen an die Pflastersteine, Verbandsregeln und Verbandswirkung
Fischgratverband
Anforderungen an die Pflastersteine
Die Steine müssen gleichgroß und rechteckig sein.
Verbandsregeln
Diagonal zur Bezugslinie mit länglichen Steinen (Schröpfen, Riemchen, Klinker) im rechten Winkel abwechselnd ineinander greifend verlegt;
möglichst engfugiges und gleichmäßiges Pflastern der Steine gefordert;
Anschlüsse mit Dreiecksteinen vermeiden, Schneiden von trapezförmigen Steinen auf minimale Steinbreite.
Verbandswirkung
Wie Punkt 8, durch den Fugenverlauf diagonal zur Fahrtrichtung jedoch höhere Tragfähigkeit.
Block- und Parkettverband
Anforderungen an die Pflastersteine
Steinlänge muss 2 x Steinbreite + Fuge sein.
Verbandsregeln
Rechtwinkelig oder diagonal zur Bezugslinie; jeweils nach zwei parallel verlegten Steinen wechselt die Richtung;
beim Versetzen muss der rechte Winkel zum nächsten Stein-paar immer eingehalten werden;
verschiedene Verlegevarianten möglich;
Anschlüsse mit Dreiecksteinen vermeiden, Schneiden von trapezförmigen Steinen auf minimal Steinbreite.
Verbandswirkung
Durch die durchlaufenden Fugen in beide Richtungen keine statisch wirksame Verbandswirkung und folglich nur begrenzte Tragfähigkeit.
ANHANG 2:
Verbandsarten für Pflasterplattendecken
Verbandsart und Verlegeskizze
Anforderungen an die Pflasterplatten, Verbandsregeln und Verbandswirkung
Kreuzfugenverband rechtwinkelig und diagonal verlegt
Anforderungen an die Platten
Gleichmäßige, maßhaltige Platten.
Verbandsregel
Verlegung in Reihe ohne Versetzen / Überlappen der Platten, so dass Kreuzfugen entstehen;
Anschlüsse mit kleinen Stücken vermeiden, besser Bindersteine verwenden.
Verbandswirkung
Durch die durchlaufenden Fugen in beide Richtungen keine statisch wirksame Verbandswirkung und folglich nur begrenzte Tragfähigkeit; eine diagonale Verlegung führt zu einer besseren Tragfähigkeit.
Reihenverbände
Anforderungen an die Platten
Gleiche Breite je Reihe, unterschiedliche Längen möglich
Verbandsregeln
Verlegung in Reihen mit gleichen Breiten je Reihe;
Verlegung muss rechtwinkelig zur Bezugslinie erfolgen;
Überlappung der Platten 1/3 bis 1/2 der Plattenlänge;
bei schleifenden Anschlüssen dreieckige Platten vermeiden (Aufstellen von länglichen Formaten);
die Mindestlänge von Passstücken muss die halbe Plattenbreite betragen;
fachgerechtes Anarbeiten an Einbauten, Einfassungen u. dgl.;
Kurvenradien mit Radialreihen oder Radienkeilflächen ausführen.
Verbandswirkung
Gute Verbandswirkung, Längsfugenversatz bewirkt gute Tragfähigkeit.
Verbandsart und Verlegeskizze
Anforderungen an die Pflasterplatten, Verbandsregeln und Verbandswirkung
Römischer Verband
Anforderungen an die Platten
Die Platten müssen maßhaltig sein; erforderlich sind drei und mehr verschiedene Plattenformate, die unter Berücksichtigung der Fugenbreite durch sich teilbar sind.
Verbandsregeln
Wechsel in Fugenrichtung durch Längs- und Querversetzen von Binderplatten;
bei schleifenden Anschlüssen dreieckige Platten vermeiden (Aufstellen von länglichen Formaten);
die Mindestlänge von Passstücken muss die halbe Plattenbreite betragen;
fachgerechtes Anarbeiten an Einbauten, Einfassungen u. dgl.
Verbandswirkung
Geringer Anteil an durchlaufenden Fugen und gleichmäßiger, laufender Wechsel der Fugenrichtung bewirken eine gute Tragfähigkeit.
Polygonalverband
Anforderungen an die Platten
Unregelmäßig geformte, gebrochene Platten.
Verbandsregeln
wabenförmiges Verlegebild;
möglichst großformatige Platten verwenden, Zwickelstücke vermeiden;
Restflächen zwischen großen Platten mit kleinen Platten auspflastern;
spitzwinkelige Platten vermeiden;
permanenter Richtungswechsel des Fugenverlaufs;
die Steinflanken sollten möglichst gut aneinanderpassen; Keil- und Trapezfugen möglichst vermeiden.
Verbandswirkung
keine
ANHANG 3:
Regelquerschnitte für Randeinfassungen
Die Dicke des Unterlagsbetons soll mindestens 20 cm betragen.
Die Mindestbreite des Unterlagsbetons sowie die Mindesthöhe und -breite der Rückenstütze errechnen sich nach der mittleren Steinhöhe und -breite.
Legende:
B S
Mittlere Breite des Steines
H S
Mittlere Höhe des Steines
B KU
Breite des Unterlagsbetons unten
B KO
Breite des Unterlagsbetons oben
H F
Höhe der Rückenstütze
H B
Dicke der Deckenkonstruktion
n
Anzahl der Steine
F
Mittlere Fugenbreite gemäß ÖNORM B 2214
Abbildung 1:
Randeinfassung auf geschaltem Unterlagsbeton mit schräger, nicht geschalter Rückenstütze
Rückenstütze
Mörtelbett
Unterlagsbeton
i.M. 4,5 rechn.
Abbildung 2:
Randeinfassung auf geschaltem Unterlagsbeton mit geschalter Rückenstütze
Rückenstütze
Mörtelbett
Unterlagsbeton
i.M. 4,5 rechn.
Abbildung 3:
Randeinfassung auf Unterlagsbeton mit Erdschalung und schräger, nicht geschalter Rückenstütze
Abbildung 4:
Randeinfassung in Betonbettung
Anmerkung:
erst ab Steingröße H S > 12 cm möglich
Mörtelbett
Unterlagsbeton
i.M. 4,5 rechn.
Abbildung 5:
Mehrscharige Randeinfassung auf geschaltem Unterlagsbeton
Mörtelbett
Unterlagsbeton
i.M. 4,5 rechn.
Abbildung 6:
Mehrscharige Randeinfassung auf Unterlagsbeton mit Erdschalung
Betonbettung
Abbildung 7:
Mehrscharige Randeinfassung in Betonbettung
Anmerkung:
erst ab Steingröße H S > 12 cm möglich
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Steinstraßen und Steinmaterial", Arbeitsausschuss „Anforderungen an Pflasterstein- und Pflasterplattendecken, Randeinfassungen" unter der Mitarbeit von
Dipl. Ing. Dr. Anita DREXEL, BÖKU Wien, Inst. f. Ingenieurbiologie und Landschaftsbau
Ing. Gottfried GEIGER, Graz
LIMStv. Bmst. Ing. Raimund GREBIEN, Landesinnung Steiermark der Pflasterer, Graz
Mag. Arch. Klaudius FOLTIN, MA 19, Wien
Bmstr. Dipl.-Ing. HEINTZ, Wien
Ing. Gerhard JAMNIG, Magistrat der Stadt Klagenfurt, Klagenfurt
Bmst. Dipl. HTL. Ing. Waldemar KLUCZYK, Strabag AG, Linz
TR. Ing. Randolf KRZEMIEN, Wien, (AG-Leiter)
Bmst. Ing. Eduard LEICHTFRIED, Wopfinger Baustoffindustrie GmbH, Wopfing
Dipl. Ing. FH Erich LANICCA, Borchen, Deutschland
Dipl. Ing. Dr. Peter LUX, MA 28, Wien
Reg. Rat Ing. Kurt MAYER, Wien
LIM. Ing. Peter NOWOTNY, Landesinnung Wien der Pflasterer (Vorsitz), Wien
Dipl.-Ing. Dr. Andreas PFEILER, TU Wien, Inst. f. Straßenbau u. Straßenerhaltung (AG „Oberbaubemessung")
Dipl.-Ing. Rene PRASSE, Ebenseer Betonwerke GmbH, Wien
Mag. Ing. Walter STRASSER, Technische Prüfanstalt, Wien
Ing. Stefan WEISSENBÖCK, Weissenböck Baustoffwerk Gesellschaft m.b.H., Neunkirchen
Motivenbericht gemäß Grundlagen, Ausarbeitung von Richtlinien, Merkblättern und Arbeitspapieren, Pkt. 4 für den Entwurf zur RVS 8S.06.4
Titel:
Pflasterdecken, Plattenbeläge und Randeinfassungen
Arbeitsgruppe:
Steinstraßen und Steinmaterial
Arbeitsausschuss:
Anforderungen an Pflasterdecken, Plattenbeläge und Randeinfassungen
Notwendigkeit der Richtlinie (des Merkblattes):
Seit der Renaissance der Pflasterungen, insbesondere im Stadtstraßenbau, besteht dringender Bedarf an einer derartigen Richtlinie.
Seit Erscheinen der ÖNORMen EN 1338, 1339, 1340, 1341, 1342, 1343 1344 und 1345, der ÖNORMen B 2117 und B 3118 und der dadurch bedingten Überarbeitung der ÖNORM B 3108 ist die Herausgabe einer entsprechenden RVS vordringlich.
Zuordnung der Richtlinie (des Merkblattes):
Technische Vertragsbedingungen
Auswirkungen auf bestehende RVS und Dienstanweisungen des zuständigen Bundesministeriums (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
In die RVS 3.63 sind entsprechende Bautypen aufzunehmen und den Lastklassen zuzuordnen.
Notwendigkeit der Ausarbeitung einer Technischen Vertragsbedingung (bei LB, ob für die angeführten Leistungsgruppen oder Unterleistungsgruppen eine TV auszuarbeiten, in Arbeit, schon vorhanden oder nicht erforderlich ist):
Es fehlten entsprechende Vertragsgrundlagen.
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
Vermeidung von Schadensfällen durch unrichtige Ausschreibungen.
Verhältnis der Mehrkosten von vorgeschriebenen Prüfungen zu den Kosten der überprüften Leistungen, Lieferungen o. dgl.:
Minimal
Allfällige Auswirkungen auf die Umwelt:
Keine
Allfällige rechtliche Auswirkungen:
Vertragsbestandteil
Allfällige sonstige Auswirkungen:
Keine
INHALTSVERZEICHNIS
Probenahme aus ungebundenen Tragschichten
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Allgemeines
Probenahmestellen
Probenahme
Probenbearbeitung
Probenahmeprotokoll
Verpackung und Kennzeichnung
Transport
Angeführte Richtlinien und Normen
Anhang:
Probenahmeprotokoll
Anwendungsbereich
Diese RVS ist auf die Probenahme aus eingebauten ungebundenen Tragschichten, das sind
ungebundene Untere Tragschichten (Frostschutzschichten),
ungebundene Obere Tragschichten und
ungebundene Obere Tragschichten aus zentralgemischten Kantkörnungen anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieser RVS gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Einzelprobe:
Menge an Material, die durch einmalige Entnahme erhalten wird
Laborprobe:
Eingeengte Probe aus einer Sammelprobe für die Untersuchung in einem Laboratorium
Messprobe:
Probe, die als Ganzes in einer einzelnen Prüfung verwendet wird
Sammelprobe:
Vereinigte Menge von Einzelproben oder eine entsprechend große Einzelprobe
Allgemeines
Bezüglich der Lage der Schichten im Straßenaufbau wird auf die RVS 3.63 hingewiesen.
Probenahmestellen
Aus der Forderung der RVS 8S.05.11, Tabelle 3, nach einer Abnahmeprüfung für die Korngrößenverteilung und Frostsicherheit je angefangene 4.000 m 3 eingebauter Tragschicht ergeben sich für die Bautypen gemäß RVS 3.63 die in Tabelle 1 zusammengestellten maximalen Prüflosflächen (abweichende Schichtdicken sind entsprechend umzurechnen).
Tabelle 1:
Maximale Prüflosflächen
Schichte
Schichtdicke [cm]
Maximale Prüflosfläche [m 2]
Untere Tragschicht
Obere Tragschicht
Obere Tragschicht aus ZKK
Die Anzahl der Probenahmestellen ist wie folgt festzulegen:
Die gesamte zu prüfende Fläche ist durch die maximale Prüflosfläche zu dividieren.
Man erhält dann durch Aufrundung die Anzahl der Prüflose und damit der Probenahmestellen.
Die Probenahmestellen sind gleichmäßig über die gesamte zu prüfende Fläche zu verteilen.
Die Abnahmeprüfung kann bei Einbaumengen unter 2000 m 3 entfallen.
Im Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer können auch einzelne Abschnitte eines Bauloses getrennt abgenommen und geprüft werden, wobei dann sinngemäß vorzugehen ist.
Probenahme
Die Probenahme darf erst nach Abschluss und positiver Abnahme der Verdichtung erfolgen.
Dabei sind die Mindestprobemassen gemäß Tabelle 2 einzuhalten.
Tabelle 2:
Mindestprobemassen
Nominelles Größtkorn [mm]
Sammelprobe1) [kg]
Laborprobe [kg]
Messprobe2) [kg]
1) gemäß ÖNORM EN 932-1
2) gemäß ÖNORM EN 933-1
Im Regelfall genügt die Entnahme aus einer Fläche von mindestens 50 cm x 50 cm.
(Bei geringeren Schichtdicken, als in Tab. 1 angeführt, ist die Fläche entsprechend zu vergrößern).
Die Sammelproben sind aus der gesamten Dicke der zu beprobenden Schicht zu entnehmen.
Die Schürfgruben sollen lotrechte Wände haben.
Probenbearbeitung
Beim Verjüngen von Sammelproben zu Laborproben ist gemäß ÖNORM EN 932-1, Abschnitt 9 vorzugehen.
Probenahmeprotokoll
Das Probenahmeprotokoll ist in mindestens dreifacher Ausfertigung, spätestens bei der Verpackung, zu erstellen.
Eine Ausfertigung geht an die Prüfstelle, eine verbleibt beim Auftraggeber und eine beim Probenehmer.
Das Probenahmeprotokoll muss beinhalten:
Name und Anschrift des Auftraggebers
Herkunft der Proben (Bauvorhaben)
Entnahmestelle und Datum
Bezug der Probe
Art der Probe
Kennzeichnung der Probe
Art der Verpackung
Gewünschte Prüfung und Anforderungen für die Beurteilung
Name des Probenehmers und dessen Unterschrift
Namen und Unterschriften der Vertreter von Auftraggeber und Auftragnehmer
Verpackung und Kennzeichnung
Die an die Prüfstelle zu sendenden Proben sind so zu verpacken, dass Feinteile nicht verloren gehen können.
Jede Probe ist eindeutig so zu kennzeichnen, dass ihre Zuordnung jederzeit möglich ist.
Die Kennzeichnung der Proben hat außen am Behälter mit unverwischbarer Farbe und, wenn erforderlich, durch geeignete Maßnahmen im Behälter zu erfolgen.
Ein Verpackungsmangel ist vom Labor festzustellen und dem Auftraggeber nachweislich mitzuteilen.
Transport
Die Art des Transportes ist vom Probenehmer zu bestimmen.
Die gemäß Abschnitt 2.8 verpackte Probe ist in der kürzestmöglichen und wirtschaftlich vertretbaren Zeit zu transportieren.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 3.63
Bautechnische Details, Oberbau
RVS 8S.05.11
Oberbauarbeiten (ohne Deckenarbeiten), Tragschichten, Ungebundene Tragschichten
ÖNORM EN 932-1:
Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 1:
Probenahmeverfahren.
ÖNORM EN 933-1:
Prüfung geometrischer Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 1:
Bestimmung der Korngrößenverteilung - Siebverfahren.
Anhang:
Probenahmeprotokoll
Labor-Nr.:
Prüfbericht Nr.:
Entnahmeprotokoll
Gesteinskörnungen
Probeneingang:
Name und Anschrift des Auftraggebers:
Bauvorhaben:
Entnahmestelle (z.B. km, Profil, RFB):
Entnahmedatum:
Bezug der Probe (Fläche):
Art der Probe:
Kennzeichnung der Probe:
Verpackung:
Gewünschte Prüfung:
Anforderungen für die Beurteilung:
Anmerkungen:
Prüfbericht an:
Rechnung an:
Vertreter des Auftraggebers:
Name:
Unterschrift:
Vertreter des Auftraggebers:
Name:
Unterschrift:
Probenehmer:
Name:
Unterschrift:
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Steinstraßen und Steinmaterial", Arbeitsausschuss „Prüfungen" unter Mitarbeit von
Dipl.-Ing. Dr. Harald Augustin, Wien
Dr. Katalin Augustin-Gyurits, Wien
Dkfm. Ing. Richard Cervinka, HWK, Kitzbühel
Prof. Dr. Walter Eppensteiner, Wien
Ing. Rudolf Gattringer, BPS, Linz
Dipl.-Ing. Otto Henögl, TU Graz, Graz
Dipl.-Ing. Christian Holzhammer, NÖLR, St. Pölten
Ing. Gerrit Jankech, NÖLR, St. Pölten
Dipl.-Ing. Dr. Alexander Knaak, Bgld. LR, Eisenstadt
Dipl.-Ing. Clemens Kowall, Baukontor Gaaden, Gaaden
Ing. Roland Krcha, NLG, Stockerau
TR Ing. Randolf Krzemien (Leiter), Wien
Prof. Dr. Hans Kurzweil, Universität Wien, Wien
Ing. Harald Langwieser, LISAG, Linz
Ing. Helmut Leibetseder, Welser Kieswerke, Steyregg
Dipl.-Ing. Manfred Mauerhofer, LBB-Graz, Graz
Dipl.-Ing. Dr. Martin Moser, bvfs, Salzburg
Dipl.-Ing. Werner Müller, MAPAG, Gumpoldskirchen
Mag. Ing. Walter Strasser, TPA, Wien
Ing. Herbert Waldhans, MAPAG, Gumpoldskirchen
Ing. Manfred Zieger, Wien
Motivenbericht gemäß Grundlagen, Ausarbeitung von Richtlinien, Merkblättern und Arbeitspapieren, Pkt. 4 für den Entwurf zur RVS 11.062 - Teil II
Titel:
Grundlagen, Prüfverfahren, Steinmaterial - Teil II:
Probenahme aus ungebundenen Tragschichten
Arbeitsgruppe:
Steinstraßen und Steinmaterial
Arbeitsausschuss:
Prüfungen
Notwendigkeit der Richtlinie (des Merkblattes):
Durch das Erscheinen der ÖNORM EN 13242 Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau, deren DOW am 1.6.2004 festgesetzt wurde, und die damit zusammenhängenden Prüfnormen, im speziellen Fall die ÖNORM EN 932-1 Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 1:
Probenahmeverfahren muss die bisher angewendete ÖNORM B 3120 Teil 3 überarbeitet werden.
In der Restnorm sind die straßenbauspezifischen Belange schwer unterzubringen.
Es ist daher die Erarbeitung einer Probenahme-RVS dringendst erforderlich.
Zuordnung der Richtlinie (des Merkblattes):
Baudurchführung - Grundlagen - Prüfungen - Steinmaterial
Auswirkungen auf bestehende RVS und Dienstanweisungen des zuständigen Bundesministeriums (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Die zu erarbeitende RVS ist in der RVS 8S.05.11 bereits berücksichtigt.
Notwendigkeit der Ausarbeitung einer Technischen Vertragsbedingung (bei LB, ob für die angeführten Leistungsgruppen oder Unterleistungsgruppen eine TV auszuarbeiten, in Arbeit, schon vorhanden oder nicht erforderlich ist):
s.o.
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
keine
Verhältnis der Mehrkosten von vorgeschriebenen Prüfungen zu den Kosten der überprüften Leistungen, Lieferungen o. dgl.:
Keine Änderung
Allfällige Auswirkungen auf die Umwelt:
keine
Allfällige rechtliche Auswirkungen:
s.o.
Allfällige sonstige Auswirkungen:
keine
PROJEKTIERUNGSRICHTLINIEN
Lüftungsanlagen
RVS 9.262
Luftbedarfsberechnung
Seite 1
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Rechengang
Berechnung der Verkehrswerte
Anzahl der Kraftfahrzeuge
Verkehrszusammensetzung
Grenzgeschwindigkeit
Berechnung der Emissionen
Planungsgrenzwerte
Emissionen PKW
Emissionen LKW
4Berechnung des Luftbedarfs
Luftbedarf - CO pro Fahrstreifen
Luftbedarf - Trübe pro Fahrstreifen
Luftbedarf - NO x pro Fahrstreifen
Spezifischer Luftbedarf
Gesamtluftbedarf
Spezifischer Gesamtluftbedarf
Emissionsfaktoren und Einflussparameter
PKW
Kohlenmonoxid-Emissionen
Trübe Emissionen
Stickstoffoxid-Emissionen
Seehöheneinfluss
LKW
Kohlenmonoxid-Emissionen
Trübe-Emissionen
Stickstoffoxid-Emissionen
Seehöheneinfluss
Angeführte Richtlinien und Veröffentlichungen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie ist für die Berechnung der Emissionen und des Luftbedarfs für alle Tunnel gemäß RVS 9.261 anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
Verkehrswerte:
a L
Anteil der LKW [% KFZ]
a turismos,b
Anteil der PKW mit Benzinmotor [% PKW]
a turismos,D
Anteil der PKW mit Dieselmotor [% PKW]
D
Verkehrsdichte [PWE/km]
D o
Verkehrsdichte bei Stillstand [PWE/km]
g L
LKW-Gleichwert [PWE/LKW]
L
Tunnel bzw. Lüftungsabschnittslänge [km]
M dim
Dimensionierende Verkehrsstärke [PWE/h]
M max
Maximale Verkehrsstärke [KFZ/h]
MSV
Maßgebende stündliche Verkehrsstärke als Q 3O-Wert [KFZ/h]
N B
Anzahl der PKW mit Benzinmotor pro Tunnel- bzw. Lüftungsabschnitt [PKW]
N D
Anzahl der PKW mit Dieselmotor pro Tunnel- bzw. Lüftungsabschnitt [PKW]
Npkw
Anzahl der PKW pro Tunnel- bzw. Lüftungsabschnitt [PKW]
Nlkw
Anzahl der LKW pro Tunnel- bzw. Lüftungsabschnitt [LKW]
PWE
Personenwageneinheiten
s
Steigung [%]
v max
Maximale Geschwindigkeit der Fahrzeuge [km/h]
v Zul
zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge [km/h]
Grenzgeschwindigkeit ist die für Fahrzeuge mögliche durchschnittliche Höchstgeschwindigkeit pro Fahrstreifen.
Emissionsberechnung:
e 0,p
Basisemission für PKW als Funktion der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit und Fahrbahnlängsneigung für das Bezugsjahr 2005 [g/h/PKW]
e 0,l
Basisemission für LKW als Funktion der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit und Fahrbahnlängsneigung bezogen auf 10 t Gesamtmasse und das Bezugsjahr 2005 [g/h/LKW]
e PKw,i-B
Emission der Komponenten CO [g/h/PKW], NO X [g/h/PKW] und Trübe [m 2/h/PKW] für PKW mit Ottomotor
e PKw,i-D
Emission der Komponenten CO [g/h/PKW], NOX [g/h/PKW] und Trübe [m*/h/PKW] für PKW mit Dieselmotor
e PKw,ne
Trübe-Emissionen PKW aus Abrieb und Aufwirbelung [m 2/h/PKW]
e LKw, i
Emission der Komponenten CO [g/h/LKW], NO x [g/h/LKW] und Trübe [m 2/h/LKW] für LKW
Trübe-Emissionen LKW aus Abrieb und Aufwirbelung [m 2/h/LKW]
f a
Zeitfaktor zur Umrechnung auf das jeweilige Berechnungsjahr
f h
Faktor zur Berücksichtigung der Seehöhe (Seehöheneinfluss)
f m,a
Faktor zur Umrechnung auf die jeweilige Massenklasse und das jeweilige Berechnungsjahr
i
Laufvariable (Schadstoffe CO, NO x, Trübe)
Luftbedarfsberechnung:
C i-ZU|
Zulässige CO- oder NO 2-Konzentration [ppm]
k zul
zulässige Trübe (Extinktionskoeffizient [m -1])
n
Anzahl der Fahrstreifen
q i
Luftbedarf zur Einhaltung der zulässigen Konzentration (CO bzw. NO x) oder Extinktion (Trübe) pro Fahrstreifen [m 3/s]
qi
spezifischer Luftbedarf zur Einhaltung der zulässigen Konzentration (CO bzw. NO x) oder Extinktion (Trübe) je Fahrstreifen und km [m 3/s/km]
q i,ges
Gesamtluftbedarf zur Einhaltung der zulässigen Konzentration (CO bzw. NO x) oder Extinktion (Trübe) [m 3/s]
q ges
Gesamtluftbedarf für einen Tunnel oder Lüftungsabschnitt [m 3/s]
q ges
spezifischer Gesamtluftbedarf für einen Tunnel oder Lüftungsabschnitt pro km [m 3/s/km]
ρCO
Dichte CO [kg/m 3]
ρNO2
Dichte NO 2 [kg/m 3]
EURO 4
gesetzlich vorgegebener Emissionsstandard für 2005
Rechengang
Für den Rechengang gemäß dieser Richtlinie werden Faktoren verwendet, die in Tabellenform wiedergegeben sind.
Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.
Generell sind alle Berechnungen getrennt für jeden Fahrstreifen und zumindest für das Jahr der Inbetriebnahme und das 10. Jahr nach der Inbetriebnahme durchzuführen.
Luftmengenbedarfsrechnungen für NO x sind nur notwendig, wenn aus umweltrelevanten Gründen in der Umgebung der Abluftöffnungen (Portale und Abluftkanäle) eine NO x geregelte Lüftung erforderlich ist.
Berechnung der Verkehrswerte
Anzahl der Kraftfahrzeuge
Die den Berechnungen zugrunde zu legende Verkehrsprognose ist gemäß RVS 9.261 vom Verkehrsplaner zur Verfügung zu stellen und hat die maßgebende Verkehrsstärke MSV, die maximale Verkehrsstärke Mmax sowie den LKW-Anteil in % der KFZ (aL getrennt nach Fahrstreifen zu enthalten).
Ausgehend von den Angaben der Verkehrsprognose ist eine Umrechnung von KFZ auf PWE vorzunehmen.
Dafür gilt der folgende Zusammenhang:
1 PKW = 1 PWE
1 LKW = 2,5 PWE
Bei Verkehrsstillstand ist eine Verkehrsdichte von Do = 150 PWE/km und Fahrstreifen anzunehmen.
Dieser Wert liegt aus psychologischen Gründen niedriger als auf der offenen Strecke.
Die maximale Verkehrsstärke tritt bei der Optimalgeschwindigkeit von v 0 = 60 km/h auf.
Bei größeren und kleineren Geschwindigkeiten ist die Verkehrsstärke infolge fahrphysikalischer und psychologischer Einflüsse kleiner.
Für die Umrechnung der Prognosewerte von KFZ/h auf PWE/h gelten die Beziehungen:
Für M max gelten folgende Werte:
Richtungsverkehr: 1800 PWE/h/Streifen
Gegenverkehr: 1400 PWE/h/Streifen
Die im Folgenden angeführten Berechnungsvorgaben beziehen sich auf einen Fahrstreifen.
Die Verkehrsdichte (PWE/km) errechnet sich entsprechend nachstehender Formeln.
Die Berechnungen sind für die Geschwindigkeiten 0 km/h, 5 km/h, 10 km/h und weiter in Schritten von 10 km/h bis zur Grenzgeschwindigkeit gemäß Punkt 3.1.3 durchzuführen.
Für v = 0 km/h wird angenommen
D = D o = 150 PWE/km
Die Verkehrsdichte errechnet sich wie folgt:
Daraus erhält man die Anzahl der PKW und LKW pro Tunnel- bzw. Lüftungsabschnittslänge L und pro Fahrstreifen mit Hilfe der Formeln:
Verkehrszusammensetzung
Unterschieden wird nach Anzahl der PKW und LKW.
Bei den PKW erfolgt eine weitere Unterteilung in benzin- und dieselbetriebene PKW.
Als LKW zählen Lastkraftwagen, Sattelzüge, Autobusse und alle übrigen Schwerfahrzeuge.
Für PKW sind folgende Anteile zu erwarten:
Tabelle 1:
Fahrleistungsanteile PKW in Österreich
Prognosejahr
PKW mit Benzinmotor [%]
PKW mit Dieselmotor [%]
Die zeitabhängige Veränderung der Zusammensetzung der einzelnen Fahrzeugkategorien entsprechend den Emissionsstandards (Zeitpunkt der Erstzulassung) ist in den entsprechenden jährlichen Abminderungsfaktoren berücksichtigt.
Die Anzahl der mit Benzin und Diesel betriebenen Fahrzeuge ergibt sich somit wie folgt:
Grenzgeschwindigkeit
Die Grenzgeschwindigkeit ist abhängig von der Verkehrszusammensetzung und der Steigung des jeweiligen Fahrstreifens.
Die Berechnungen sind bis zu den Grenzgeschwindigkeiten wie folgt durchzuführen:
PKW-Verkehr:
Bei ausschließlichem PKW-Verkehr ist die Grenzgeschwindigkeit gleich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anzunehmen.
Gemischter PKW-LKW-Verkehr:
Auf Fahrstreifen mit gemischtem PKW-LKW-Verkehr ist die Grenzgeschwindigkeit gemäß der folgenden Formel anzusetzen:
v gr = Min {90-2,48 } ¦ s - 0,85 ¦ s 2 + 0,07 ¦ s 3, v zul
Bei mehreren Fahrstreifen pro Fahrtrichtung ist diese Grenzgeschwindigkeit für die Fahrstreifen mit gemischtem Verkehr heranzuziehen.
Die Auslegung erfolgt bei gemischtem Verkehr bis zu einer Geschwindigkeit von max. 90 km/h.
Für alle weiteren Fahrstreifen ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit anzunehmen.
Berechnung der Emissionen
Die Emissionen sind durch Multiplikation der Basisemissionen mit den jeweiligen Einflussfaktoren zu berechnen.
Im Folgenden werden die Basisemissionen in tabellarischer Form angegeben.
Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.
Für geringfügige Überschreitungen des Steigungsbereiches von 6% können die Werte extrapoliert werden, bei größeren Abweichungen sind gesonderte Untersuchungen erforderlich.
Planungsgrenzwerte
Folgende Planungsgrenzwerte sind gemäß RVS 9.261 in Rechnung zu stellen:
Planungsgrenzwert CO:
c zul = 100 ppm
Planungsgrenzwert Trübe:
k zul = 0,007 m±1
Ist eine NO x-gesteuerte Belüftung des Tunnels notwendig, so hat eine Festlegung des Planungsgrenzwertes für NO x in Abhängigkeit von der Immissionsbelastung im Portalbereich gemäß RVS 9.263 zu erfolgen.
Emissionen PKW
Die Emissionen sind für die jeweiligen Kategorien nach folgender Formel zu berechnen und in die Luftbedarfsberechnung einzusetzen:
Emissionen LKW
Die Emissionen sind nach folgender Formel zu berechnen und in die Luftbedarfsberechnung einzusetzen:
Berechnung des Luftbedarfs
Der Luftbedarf zur Einhaltung der zulässigen Grenzwerte für CO, NO x und Trübe wird in Abhängigkeit vom Verkehrszustand nach folgenden Gleichungen ermittelt.
Für die Dichte von CO wird ein Wert von p co = 1,184 kg/m 3 verwendet.
Die Stickoxidemission ist definitionsgemäß als NO 2 ± Emission angegeben.
Luftbedarf - CO pro Fahrstreifen
Luftbedarf ± Trübe pro Fahrstreifen
Luftbedarf ± NO x pro Fahrstreifen
Spezifischer Luftbedarf
Der spezifische Luftbedarf gemäß den folgenden Formeln ist der Luftbedarf pro Fahrstreifen und pro km Länge.
Die Berechnungen sind für den gesamten Geschwindigkeitsbereich durchzuführen (s. Pkt. 4.1.1).
Für CO:
Für Trübe:
Für NO x:
Gesamtluftbedarf
Für die Ermittlung des Gesamtluftbedarfs ist der Luftbedarf der jeweiligen Komponente (CO, NO x oder Trübe) über alle Fahrstreifen n zu summieren.
Für den Gesamtluftbedarf ist der jeweils höhere Wert maßgebend.
Spezifischer Gesamtluftbedarf
Der spezifische Gesamtluftbedarf über alle Fahrstreifen ist:
Emissionsfaktoren und Einflussparameter
Die Basisdaten für Emissionsfaktoren sind dem Bericht PIARC TC5 WG2 entnommen und an die österreichische Flottenzusammensetzung angepasst.
Die zu erwartenden Veränderungen der Flottenzusammensetzung bis zum Jahr 2020 innerhalb der Kategorien PKW und LKW sind daher nur für Österreich gültig.
Emissionsstandards sind bis zu EURO 4 berücksichtigt.
PKW
Kohlenmonoxid-Emissionen
Tabelle 2:
CO-Emissionen für PKW mit Benzinmotor [g/h], Bezugsjahr 2005 (e PKW, CO-B)
Steigung [%]
v [km/h]
Tabelle 3:
CO-Emissionen für PKW mit Dieselmotor [g/h], Bezugsjahr 2005 (e PKW, CO-B)
Steigung [%]
v [km/h]
Tabelle 4:
Zeitfaktor fa für CO bezüglich Umrechnung auf das jeweilige Berechnungsjahr
Benzin
Diesel
Trübe-Emissionen
Tabelle 5:
Trübe-Emissionen für Diesel ± PKW [m 2/h], Bezugsjahr 2005 (e PKW, Tr)
Steigung [%]
v [km/h]
Tabelle 6:
Zeitfaktor fa für Trübe bezüglich Umrechnung auf das jeweilige Berechnungsjahr
Diesel
Tabelle 7:
Trübe-Emissionen aus Abrieb und Aufwirbelungen für PKW (e PKW, ne)
v [km/h]
Trübe [m 2/h]
Anmerkung:
für den Emissionsfaktor zur Berücksichtigung von Abrieb und Aufwirbelung gibt es keine Abhängigkeit von Jahr und Seehöhe.
Stickstoffoxid-Emissionen
Tabelle 8:
NO x-Emissionen für PKW mit Benzinmotor [g/h], Bezugsjahr 2005 (e PKW, NOx-B)
Steigung [%]
v [km/h]
Tabelle 9:
NO x-Emissionen für PKW mit Dieselmotor [g/h], Bezugsjahr 2005 (e PKW, NOx-D)
Steigung [%]
v [km/h]
Tabelle 10:
Zeitfaktor f a für NO x bezüglich Umrechnung auf das jeweilige Berechnungsjahr
Benzin
Diesel
Seehöheneinfluss
Der Seehöheneinfluss ist als Tabelle angeführt.
Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.
Tabelle 11:
Höhenfaktor f h für PKW
Fahrzeugtyp
Höhe [m]
CO
Trübe
NO x
PKW mit Benzinmotor
PKW mit Dieselmotor
LKW
Kohlenmonoxid-Emissionen
Tabelle 12:
CO-Emissionen für LKW [g/h] bei 10 t Bezugsgewicht, Bezugsjahr 2005 (e LKW, CO)
Steigung [%]
v [km/h]
Tabelle 13:
Einflussfaktor für Masse und Zeit fm,a für CO bezüglich Umrechnung auf das jeweilige Berechnungsjahr
10 t-LKW
20 t-LKW
30 t-LKW
Trübe-Emissionen
Tabelle 14:
Trübe-Emissionen für LKW [m 2/h] bei 10 t Bezugsgewicht, Bezugsjahr 2005 (e LKW, Tr)
Steigung [%]
v [km/h]
Tabelle 15:
Einflussfaktor für Masse und Zeit f m,a für Trübe bezüglich Umrechnung auf das jeweilige Berechnungsjahr
10 t-LKW
20 t-LKW
30 t-LKW
Tabelle 16:
Trübe-Emissionen aus Abrieb und Aufwirbelungen für LKW (e LKW, ne)
v [km/h]
Trübe [m 2/h]
Anmerkung:
für den Emissionsfaktor zur Berücksichtigung von Abrieb und Aufwirbelung gibt es keine Abhängigkeit von Masse, Jahr und Seehöhe.
Stickstoffoxid-Emissionen
Tabelle 17:
NO x-Emissionen für LKW [g/h] bei 10 t Bezugsgewicht
Bezugsjahr 2005 (e LKW, NOx)
Steigung [%]
v [km/h]
Tabelle 18:
Einflussfaktor für Masse und Zeit fm,a für NO x bezüglich Umrechnung auf das jeweilige Berechnungsjahr
10 t-LKW
20 t-LKW
30 t-LKW
Seehöheneinfluss
Der Seehöheneinfluss ist als Tabelle angeführt.
Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.
Tabelle 19:
Höhenfaktor fh für LKW
Höhe[m]
CO
Trübe
NO x
Angeführte Richtlinien und Veröffentlichungen
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 9.261
Projektierungsrichtlinien, Lüftungsanlagen, Grundlagen
RVS 9.263
Projektierungsrichtlinien; Immissionsbelastung an Portalen
PIARC 2004
Emission Factors for Ventilation Design, technical paper, working group 2, technical committee C5 (2004)
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Tunnelbau“, Arbeitsausschuss „Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen“ unter Mitarbeit von
Dipl.-Ing. Rudolf Hörhan, Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Dipl.-Ing. Gerhard Eberl, Österreichische Autobahnen und Schnellstrassen Gesellschaft m.b.H
Dipl.-Ing. Bernhard Kohl, ILF Beratende Ingenieure ZT GesmbH
Dipl.-Ing. Dr. Gernot Lechner
Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Karl Pucher, Technische Universität GRAZ
Ing. Günter Rattei, Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Ing. Klaus Schinagl, Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Dipl.-Ing. Josef Santner, Österreichische Autobahnen und Schnellstrassen Gesellschaft m.b.H
Dipl.-Ing. Michael Steiner, Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Dipl.-Ing. Wolfgang Stroppa, TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG
A.Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Peter Sturm, Technische Universität GRAZ
Ing. Anton Waltl, Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Dipl.-Ing. Hansjörg Wieser, Alpen Straßen AG
Margareta Schludermann, Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Motivenbericht gemäß Grundlagen, Ausarbeitung von Richtlinien, Merkblättern und Arbeitspapieren, Pkt. 4 für den Entwurf zur RVS 9.262
Titel:
Lüftungsanlagen, Luftbedarfsberechnung
Datum:
Mai 2004
Arbeitsgruppe:
Tunnelbau
Arbeitsausschuss:
Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen
Notwendigkeit der Richtlinie (des Merkblattes):
Eine Überarbeitung der bestehenden RVS ist notwendig, da die Emissionsfaktoren für die einzelnen Fahrzeugkategorien neu ermittelt und für die Jahre nach 2015 errechnet wurden.
Zuordnung der Richtlinie (des Merkblattes):
Die Richtlinie ist bei der Planung und Bemessung von Belüftungsanlagen in Straßentunnels anzuwenden.
Auswirkungen auf bestehende RVS und Dienstanweisungen des zuständigen Bundesministeriums (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Die bestehende RVS 9.262, Ausgabe April 1997 wird mit der Neufassung ersetzt.
Notwendigkeit der Ausarbeitung einer Technischen Vertragsbedingung (bei LB, ob für die angeführten Leistungsgruppen oder Unterleistungsgruppen eine TV auszuarbeiten, in Arbeit, schon vorhanden oder nicht erforderlich ist):
Nicht notwendig
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
Nicht kostenrelevant
Verhältnis der Mehrkosten von vorgeschriebenen Prüfungen zu den Kosten der überprüften Leistungen, Lieferungen o. dgl.:
Allfällige Auswirkungen auf die Umwelt:
Allfällige rechtliche Auswirkungen:
Allfällige sonstige Auswirkungen:
Motivenbericht gemäß Grundlagen, Ausarbeitung von Richtlinien, Merkblättern und Arbeitspapieren, Pkt. 4 für den Entwurf zur RVS 15.125
Titel:
Entwurf und Planung
Berechnungs- und Bemessungshilfen
Gerade Plattenbrücken von 75° bis 90°
Datum:
Arbeitsgruppe:
Brückenbau
Arbeitsausschuss:
Entwurfs- und Planungsgrundlagen
Notwendigkeit der Richtlinie (des Merkblattes):
In den letzten Jahren wurden die österreichischen Stahlbetonnormen als EUROCODE-nahe Normen ausgearbeitet und als ÖNORMEN-Reihe B 47xx veröffentlicht.
Die Stahlbetonnormen der Reihe ÖNORM B 42xx, die Grundlage der bestehenden RVS 15.125 sind, wurden zu Beginn des Jahres 2002 außer Kraft gesetzt.
Aus diesem Grund besteht die Notwendigkeit, die Berechnungs- und Bemessungshilfen für gerade Plattenbrücken für den neuen Normenstandard auszuarbeiten.
Darüber hinaus gehend wird das Verkehrslastmodell aktualisiert und sowohl die ÖNORM B4002 als auch die Vorgaben der RVS 15.114 und RVS 15.47 (Entwurf) berücksichtigt.
Zuordnung der Richtlinie (des Merkblattes):
Entwurf und Planung
Auswirkungen auf bestehende RVS und Dienstanweisungen des zuständigen Bundesministeriums (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Ersatz zur Gänze:
RVS 15.125
Notwendigkeit der Ausarbeitung einer Technischen Vertragsbedingung (bei LB, ob für die angeführten Leistungsgruppen oder Unterleistungsgruppen eine TV auszuarbeiten, in Arbeit, schon vorhanden oder nicht erforderlich ist):
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
Aufgrund des erhöhten Verkehrslastniveaus ist die Tragfähigkeit gegenüber der bestehenden RVS zu vergrößern und daher sind Mehrmassen bzw. Mehrkosten zu erwarten.
Verhältnis der Mehrkosten von vorgeschriebenen Prüfungen zu den Kosten der überprüften Leistungen, Lieferungen o. dgl.:
Allfällige Auswirkungen auf die Umwelt:
keine
Allfällige rechtliche Auswirkungen:
keine
Allfällige sonstige Auswirkungen:
keine
Graz, 25.8.2003
FH-Prof. DI Dr. Wolfgang Nesitka
FH-Prof. DI Dr. Michaela Kofler
BRÜCKEN
ENTWURF UND PLANUNG
RVS 15.125
Berechnungs- und Bemessungshilfen
Gerade Plattenbrücken von 75° bis 90°
Seite 1
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Allgemeines
Statisches System und Belastungsannahmen
Statisches System
Ständige Einwirkungen
Veränderliche Einwirkungen - Verkehrslast
Außergewöhnliche Einwirkung - Anpralllast
Berechnung und Bemessung
Grundlagen der Berechnung
Bemessung
Ergebnisse
Bewehrung
Gebrauchstauglichkeit
Lager
Angeführte Richtlinien und Normen
Anhang
Vorbemerkungen
Hinsichtich der Bestimmungen für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie dient der Berechnung und Bemessung von Straßenbrücken aus Stahlbeton mit Stützweiten zwischen 4,0 und 20,0 m und mit Kreuzungswinkel von 75° bis 90°.
Allgemeines
Die nachfolgenden Tabellen wurden ausgearbeitet, um auf eine aufwändige statische Berechnung und Bemessung von geraden Stahlbetonplattenbrücken verzichten zu können.
Statisches System und Belastungsannahmen
Statisches System
Der Berechnung wurde eine zweiseitig frei aufliegende gerade Stahlbeton-Vollplatte zugrunde gelegt.
Bis zu einer schiefen Stützweite von lφ= 10,0 m wird gemäß ÖNORM B 4702 beiderseits eine linienförmige Lagerung angenommen.
Bei Stützweiten von lφ  410,0 m bis lφ f = 20,0 m ist eine Lagerung auf Einzellagern (Elastomer-Lager) anzunehmen, wobei entsprechende Festhaltungen vorzusehen sind.
Im Bereich der Auflagerlinie endet die Vollplatte in einem Endquerträger, dessen Höhe um 0,1 m größer ist als die jeweilige Plattendicke.
Die Breite des Endquerträgers ist abhängig von der Stützweite.
Bis zu einer Stützweite von lφ = 10,0 m beträgt die Breite 0,60 m, darüber (10,0 m lφ ≤ 20,0 m) beträgt die Breite 0,80 m.
Der Tragwerksquerschnitt wird entsprechend Abbildung 1 der Berechnung zugrundegelegt.
Beidseitig ist eine Kragplatte mit einer Auskragung von 0,15 m vorzusehen.
Demzufolge  errechnet sich die Tragwerksbreite in Abhängigkeit der Stützweite lφ wie folgt:
B = FB + 2 * r - 0,50 [m] .
Für die Berechnung wurden beidseitig Randstreifen von je 1,0 m Breite bis zum Geländer angenommen.
Da deren Breite nur geringen Einfluss bringt, gelten die Tabellenwerte auch für breitere Schutzstreifen bzw. Gehsteige.
Abbildung 1:
Brückenquerschnitt und -geometrie
Verwendete Abkürzungen:
B
Tragwerksbreite
FB
Gesamte Fahrbahnbreite (≥7,00 m)
r
Randstreifen (= 1,00 m)
Es wurden die Plattendicken so gewählt, dass alle normgemäßen Nachweise mit ausreichender Sicherheit erfüllt sind.
Ständige Einwirkungen
Die ständigen Einwirkungen wurden gemäß ÖNORM B 4002 angenommen.
Zu den ständigen Einwirkungen zählen:
Eigengewicht der Tragkonstruktion, beiderseitiger Randbalken einschließlich Geländer und Betonleitwand,
Fahrbahnaufbau mit 15 cm Stärke,
Betonleitwand in Tragwerksmitte als Trennung der Richtungsfahrbahnen.
Veränderliche Einwirkungen ± Verkehrslast
Die Verkehrslast wurde gemäß ÖNORM B 4002 und RVS 15.114 angenommen.
Folgende Lastgruppen wurden untersucht:
LKW-Vollbelastung:
Je nach Fahrbahnbreite bis maximal vier Stück 250 kN schwere Lastkraftwagen nebeneinander in ungünstiger Laststellung, die restliche Brückenfläche ist mit 5 kN/m 2 belastet, die Gehsteigflächen jedoch ohne dynamischen Beiwert.
600 kN Raupenfahrzeug:
Ein 600 kN schweres Raupenfahrzeug im Alleingang in ungünstiger Laststellung, die Randbalkenbelastung mit 5 kN/m 2 ohne dynamischen Beiwert.
1500 kN Sonderfahrzeug mit Gegenverkehr
Ein 1500 kN schweres Sonderfahrzeug auf einer Richtungsfahrbahn gemäß RVS 15.114 in ungünstiger Stellung, auf den Fahrstreifen der Gegenfahrbahn 250 kN LKW's in ungünstiger Laststellung, auf der restlichen Fahrbahnfläche und auf den Randbalken eine Verkehrsgleichlast mit 5 kN/m 2.
Der dynamische Beiwert ist für die Verkehrslasten in reduzierter Form in der RVS 15.114 festgelegt.
2000 kN Sonderfahrzeug:
Ein 2000 kN schweres Sonderfahrzeug in ungünstiger Stellung gemäß RVS 15.114 im Alleingang, die Randbalken werden mit einer Gleichlast von 5 kN/m 2 belastet angenommen.
Der dynamische Beiwert ist für die Verkehrslasten in reduzierter Form in der RVS 15.114 festgelegt.
Außergewöhnliche Einwirkung - Anpralllast
Gemäß RVS 15.47 ist festgehalten, dass bei allen Bundesstraßen und ähnlich ausgebauten Straßen nachzuweisen ist, dass die Anpralllasten auf ein Rückhaltesystem am Brückenaußenrand der Aufhaltestufe H2 und in Brückenmitte der Aufhaltestufe H3 mit ausreichender Sicherheit vom Tragwerk aufgenommen werden müssen.
Die resultierenden Anpralllasten sind lediglich in Kombination mit den ständigen Einwirkungen zu überlagern und als außergewöhnliche Einwirkungskombination zu behandeln.
Berechnung und Bemessung
Grundlagen der Berechnung
Die Plattenschnittgrößen wurden nach der Methode der Finiten Elemente elektronisch berechnet.
Die Querdehnungszahl wurde gemäß ÖNORM B 4700 auf Null gesetzt.
Bemessung
Die Bemessung erfolgte für die Betonfestigkeitsklassen gemäß ÖNORM B 4700 in Abhängigkeit der Stützweiten unter Berücksichtigung der Kreuzungswinkel von 75°, 80°, 85° und 90°:
C 25/30:
Stützweiten von 4,0 bis 14,0 m,
C 30/37:
Stützweiten von 6,0 bis 16,0 m,
C 35/45:
Stützweiten von 8,0 bis 18,0 m,
C 40/50:
Stützweiten von 10,0 bis 20,0 m.
Der Bewehrungsstahl wird mit der Stahlgüte von BST 550 in Rechnung gestellt.
Ergebnisse
Die Bemessungsergebnisse sind in den Tabellen 1 bis 4 dargestellt.
Zwischen den einzelnen Stützweiten und Kreuzungswinkeln darf linear interpoliert werden.
Bewehrung
Die Tabellen enthalten die erforderliche Bewehrung für die untere und obere Lage in Abhängigkeit der Stützweite und des Kreuzungswinkels.
Die Längsbewehrung (Hauptbewehrung) liegt parallel zum freien Rand, die Querbewehrung parallel zur Auflagerlinie.
Der Abstand der Längs- und Querbewehrung darf 15 cm nicht überschreiten.
Auf die Mindestabstände gemäß ÖNORM B 4700 ist zu achten.
Das Planmindestmaß der Betondeckung muss 3,5 cm betragen.
Für die Querbewehrung in unterer Lage wurde als untere Schranke die halbe Mindestbewehrung der Haupttragrichtung bzw. 20% der Längsbewehrung eingesetzt.
Für die obere Lage ist in Brückenquerrichtung vor allem bei kurzen Spannweiten die außergewöhnliche Kombination mit den ständigen Einwirkungen und der Anpralllast mit beträchtlichen Bewehrungswerten maßgebend.
Liefert die Grundkombination aus ständigen Einwirkungen und Verkehr geringere Bewehrungsgehalte, bildet die normgemäße Mindestbewehrung den unteren Grenzwert in beiden Richtungen.
Die obere und untere Längsbewehrung ist konstant über die gesamte Breite von Auflager zu Auflager zu führen und am Plattenende normgerecht zu verankern.
Die Schubbewehrung ist in Form von Bügelkörben gemäß Abbildung 4 und 5 anzuordnen.
Schrägaufbiegungen sind in keinem Fall zu empfehlen.
Die Endquerträger mit einer Breite von 0,8 m bzw. 0,6 m sind mit Längsbewehrung sowohl unten als auch oben und mit Bügeln entsprechend den angegebenen Werten zu bewehren.
Eine erforderliche Spaltzugbewehrung im Krafteinleitungsbereich der Auflager ist vom Planer gesondert zu berücksichtigen.
Die freien Ränder der Platte sind konstruktiv mit Randbügeln einzufassen, um eine ausreichende Verankerung der Querbewehrung zu gewährleisten.
Gebrauchstauglichkeit
Gemäß ÖNORM B 4702 ist die Überhöhung des Tragwerks so zu wählen, dass nach Abschluss des Schwinden und Kriechens die Sollnivelette unter den ständigen Einwirkungen erreicht wird oder ein maßvoller Stich verbleibt.
Die in den Tabellen angegebenen Durchbiegungswerte zufolge ständiger Einwirkung wird sich erst nach dem Abklingen des Betonkriechens einstellen und kann als Maß für die Überhöhung herangezogen werden.
Die Rissweitenbeschränkung von w = 0,3 mm gemäß ÖNORM B 4700 ergab in den vorliegenden Fällen Grenzdurchmesser, die über das Maß von 30 mm hinausgehen, d.h in den vorliegenden Tabellen ist dieser Nachweis nicht maßgebend.
Lager
Die erforderlichen Elastomerlager für Einzelpunktlagerung sind in den Tabellen angegeben.
Dabei bedeutet T die Elastomerdicke (Nettodicke).
Die Einbauhöhe ist aus einschlägigen Herstellertabellen zu entnehmen.
Maßgebend für die Lagerhöhe war stets der Auflagerdrehwinkel.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 15.114
Entwurf und Planung;
Berechnungsvorschriften, Ergänzung zur ÖNORM B 4002 für Gegenverkehr bei getrennten Richtungsfahrbahnen und für Sonderfahrzeuge
RVS 15.47
Brückenausrüstung;
vertikale Leiteinrichtungen; Fahrzeugrückhaltesysteme aus Beton und Metall
ÖNORM B 4002
Straßenbrücken, Allgemeine Grundlagen; Berechnung und Ausführung der Tragwerke (Ausgabe 12.1970)
ÖNORM B 4700
Stahlbetontragwerke; EUROCODEnahe Berechnung, Bemessung und konstruktive Durchbildung (Ausgabe 06.2001)
ÖNORM B 4702
Straßenbrücken aus Beton und Stahlbeton; Berechnung und konstruktive Durchbildung (Ausgabe 02.2000)
Anhang
Bemessungstabellen
Die Bemessungstabellen sind nach folgender Übersicht gegliedert.
Minimale Plattenstärke
Betonfestigkeitsklasse
Schiefe Stützweite [m]
Tabelle
C 25/30
4,0 bis 14,0
C 30/37
6,0 bis 16,0
C 35/45
8,0 bis 18,0
C 40/50
10,0 bis 20,0
Zeichenerklärung
FB
Fahrbahnbreite [m]
r
Breite des Randstreifens [m]
B
untere Plattenbreite, senkrecht zur Fahrbahnachse [m]
n
Anzahl der Lager
a
Lagerabstand [m]
φ
Kreuzungswinkel [Altgrad]
lφ
schiefe Stützweite parallel zum freien Rand [m]
H
Plattendicke [cm]
a Sξ,u
untere Längsbewehrung [cm 2/m]
aη,u
untere Querbewehrung [cm 2/m]
a Sξ,o
obere Längsbewehrung [cm 2/m]
a η,o
obere Querbewehrung [cm 2/m]
a SW
Schubbewehrung der Platte [cm 2/m 2]
I SW
Bewehrungstiefe der Schubbewehrung, jeweils vom Anschluss Endquerträger zur Platte in Richtung Plattenmitte gemessen [m]
f
Langzeitdurchbiegung zufolge ständiger Einwirkung in Plattenmitte [cm]
A S
Längsbewehrung des Endquerträgers oben bzw. unten [cm 2]
a SW
gesamte Schubbewehrung des Endquerträgers [cm 2/m]
Ø
Durchmesser Elastomerlager [mm]
T
Elastomerdicke [mm]
Tabelle 1
Beton
C 25/30
Bewehrungsstahl
BST 550
Minimale Plattenstärke
lφ
[m]
H
[cm]
BIEGEZUGBEWEHRUNG
Bewehrung unten
Bewehrung oben
a Sξ,u
[cm 2/m]
aη,u
[cm 2/m]
a Sξ,o
aη,o
[cm 2/m]
[cm 2/m]
lφ
[m]
H [cm]
SCHUBBEW.
f
ENDQUERTRÄGER
LAGERUNG
aSW
l SW
B x H
As
a SW
runde Lager
Ø/T
[cm 2/m 2]
[m]
[cm]
[cm] x [cm]
[cm 2]
[cm 2/m]
[mm] / [mm]
60x40
Anzahl Lager:
aufrunden
Lagerabstand (schief):
B,H in [m]
Belagdicke
15,0 cm
Fahrbahn FB
≥7,0 m
Randstreifen r
≥1,0 m
Tabelle 2
Beton
C 30/37
Bewehrungsstahl
BST 550
Minimale Plattenstärke
lφ
[m]
H
[cm]
BIEGEZUGBEWEHRUNG
Bewehrung unten
Bewehrung oben
a Sξ,u
[cm 2/m]
aη,u
[cm 2/m]
a Sξ,o
aη,o
[cm 2/m]
[cm 2/m]
lφ
[m]
H [cm]
SCHUBBEW.
f
ENDQUERTRÄGER
LAGERUNG
aSW
l SW
B x H
As
a SW
runde Lager
Ø/T
[cm 2/m 2]
[m]
[cm]
[cm] x [cm]
[cm 2]
[cm 2/m]
[mm] / [mm]
Anzahl Lager:
aufrunden
Lagerabstand (schief):
B,H in [m]
Belagdicke
15,0 cm
Fahrbahn FB
≥7,0 m
Randstreifen r
≥1,0 m
Tabelle 3
Beton
C 35/45
Bewehrungsstahl
BST 550
Minimale Plattenstärke
lφ
[m]
H
[cm]
BIEGEZUGBEWEHRUNG
Bewehrung unten
Bewehrung oben
a Sξ,u
[cm 2/m]
aη,u
[cm 2/m]
a Sξ,o
aη,o
[cm 2/m]
[cm 2/m]
lφ
[m]
H [cm]
SCHUBBEW.
f
ENDQUERTRÄGER
LAGERUNG
aSW
l SW
B x H
As
a SW
runde Lager
Ø/T
[cm 2/m 2]
[m]
[cm]
[cm] x [cm]
[cm 2]
[cm 2/m]
[mm] / [mm]
60x44
Steckeisen
Anzahl Lager:
aufrunden
Lagerabstand (schief):
B,H in [m]
Belagdicke
15,0 cm
Fahrbahn FB
≥7,0 m
Randstreifen r
≥1,0 m
Tabelle 4
Beton
C 40/50
Bewehrungsstahl
BST 550
Minimale Plattenstärke
lφ
[m]
H
[cm]
BIEGEZUGBEWEHRUNG
Bewehrung unten
Bewehrung oben
a Sξ,u
[cm 2/m]
aη,u
[cm 2/m]
a Sξ,o
aη,o
[cm 2/m]
[cm 2/m]
lφ
[m]
H [cm]
SCHUBBEW.
f
ENDQUERTRÄGER
LAGERUNG
aSW
l SW
B x H
As
a SW
runde Lager
Ø/T
[cm 2/m 2]
[m]
[cm]
[cm] x [cm]
[cm 2]
[cm 2/m]
[mm] / [mm]
60x49
Steckeisen
Anzahl Lager:
aufrunden
Lagerabstand (schief):
B,H in [m]
Belagdicke
15,0 cm
Fahrbahn FB
≥7,0 m
Randstreifen r
≥1,0 m
Bewehrungsschemata
Querschnitt
Abbildung 2:
Querbewehrung bei Linienlagerung (lφ ≤10,0 m)
Querschnitt
Detail
Abbildung 3:
Querbewehrung bei Einzelpunktlagerung (lφ >10,0 m)
Längsschnitt
Querträger
Abbildung 4:
Längsbewehrung bei Linienlagerung (lφ 410,0 m)
Längsschnitt
Querträger
Abbildung 5:
Längsbewehrung bei Einzelpunktlagerung (lφ 410,0 m)
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Brückenbau“, Arbeitsausschuss „Entwurfs- und Planungsgrundlagen“ unter Mitarbeit von
Dipl.-Ing. Othmar Herrmann (Leiter)
FH-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Michaela Kofler, FH-Joanneum - Bauplanung und Baumanagement
FH-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Nesitka, FH-Joanneum - Bauplanung und Baumanagement
MA 64 - GE 27/2004
Stand:
ENTWURF
Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr.     /2004, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 4 lit. a lautet:
a) Schutzzonen, Wohnzonen sowie Zonen für Großbauvorhaben;
Grundflächen, auf denen ein städtebaulicher Schwerpunkt gesetzt werden soll; Bestimmungen über die Zulässigkeit von Hochhäusern;
Nach § 7e wird folgender § 7f samt Überschrift eingefügt:
Hochhäuser
§ 7f.
(1) Hochhäuser sind Gebäude, deren oberster Abschluss einschließlich aller Dachaufbauten gemäß § 81 Abs. 6 und 7 mehr als 35 m über dem tiefsten Punkt des anschließenden Geländes beziehungsweise der festgesetzten Höhenlage der anschließenden Verkehrsfläche liegt.
(2) Sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, sind Hochhäuser nur im Wohngebiet und gemischten Baugebiet in der Bauklasse VI sowie im Industriegebiet, im Sondergebiet und in Strukturgebieten auf Grundflächen, für die im Bebauungsplan ein oberster Abschluss gemäß Abs. 1 in einer Höhe von mehr als 35 m festgesetzt ist, zulässig.
§ 120 samt Überschrift lautet:
Gebäude mit besonderen brandschutztechnischen Anforderungen
(1) Gebäude mit besonderen brandschutztechnischen Anforderungen sind jene Gebäude, bei denen die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des anschließenden Geländes beziehungsweise der festgesetzten Höhenlage der anschließenden Verkehrsfläche liegt.
(2) Die ersten vier Hauptgeschosse sind in Brandabschnitte von höchstens 1200 m², alle weiteren Hauptgeschosse sowie Dachgeschosse von höchstens 800 m² Geschossfläche zu unterteilen, wobei die Flächen der Stiegenhäuser samt Schleusen und Aufzugsschächten außer Betracht bleiben.
(3) Türen, die in notwendige Verbindungswege sowie in Stiegenhäuser oder Schleusen münden, müssen feuerhemmend und selbstzufallend sein.
(4) Fensterbrüstungen sind mit einer Mindesthöhe von 1 m herzustellen.
Sofern Loggien und Balkone mindestens 1,50 m tief sind und eine feuerhemmende Brüstung mit einer Mindesthöhe von 1,10 m haben, müssen in den hinter Loggien und Balkonen gelegenen Teilen der Außenwand Fensterbrüstungen nicht hergestellt werden.
(5) Ausreichend be- und entlüftete Schleusen mit feuerhemmenden und selbstzufallenden Türen müssen im Zuge folgender Verbindungswege vorgesehen werden:
zwischen Kellergeschoss und Erdgeschoss;
zwischen Garagen einerseits und dem Stiegenhaus oder den Aufzügen andererseits;
zwischen dem Gebäudeinneren und Transformatorenräumen, Niederspannungsräumen, Räumen für die Lagerung von Dieselkraftstoff, Räumen für Stromerzeugungsaggregate oder Müllsammelräumen.
(6) Der Stiegenlauf ist baulich so zu gestalten, dass flüchtende Personen nicht den Ausgang verfehlen.
(7) Stiegenstufen in notwendigen Verbindungswegen müssen eine geschlossene Untersicht bilden und dürfen nicht freitragend hergestellt sein.
Spitzstufen sind bei notwendigen Stiegen unzulässig.
(8) Stiegenhäuser sind hinsichtlich ihrer Anordnung, ihrer Anzahl, ihrer Verbindung untereinander und ihrer Lüftung so auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung der besonderen im Gebäude herrschenden Verhältnisse im Gefahrenfalle dessen sicheres Verlassen gewährleisten.
(9) Für jeden Brandabschnitt ist mindestens ein Aufzug vorzusehen, dessen Benutzbarkeit auch im Brandfall für Brandbekämpfungsmaßnahmen gewährleistet ist (Feuerwehraufzug).
Dieser darf mehreren Brandabschnitten zugeordnet werden, falls der Zugang unmittelbar aus den angrenzenden Brandabschnitten erfolgt.
(10) Die Verwendung von Gas als Energieträger innerhalb der einzelnen Wohnungen oder Betriebseinheiten ist unzulässig.
(11) Es ist eine automatische Brandmeldeanlage vorzusehen, die über eine Übertragungseinrichtung eine Alarmierung der Feuerwehr und der Benützer des Gebäudes gewährleisten muss.
(12) Es ist eine automatische Löschanlage (Sprinkler u. dgl.) vorzusehen, sofern eine wirkungsvolle Brandbekämpfung von außen nicht möglich ist.
Weiters ist eine nasse Lösch-Wassersteigleitung, erforderlichenfalls einschließlich einer Wasserdruckerhöhungsanlage, einzurichten, wobei in jedem Geschoss mindestens ein Wandhydrant so anzubringen ist, dass eine wirkungsvolle Brandbekämpfung gewährleistet ist.
(13) Es ist eine vom allgemeinen Stromnetz unabhängige Stromquelle vorzusehen.
Diese Stromquelle muss sich bei Netzausfall selbsttätig einschalten und an gesicherter Stelle händisch einschaltbar sein.
An diese Stromquelle sind alle für das sichere Verlassen des Gebäudes im Gefahrenfalle, insbesondere auch durch behinderte Personen, für die Brandbekämpfung und für die kurzfristige Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit unbedingt notwendiger Anlagen erforderlichen elektrischen Einrichtungen anzuschließen.
(14) Soweit den Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Gesundheit und des Brandschutzes insgesamt gleichwertig Rechnung getragen wird, sind Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 13 zulässig.
(15) Die Baubewilligung kann von erhöhten baulichen, sicherheitstechnischen und betrieblichen Anforderungen sowie von der Ausführung entsprechender Zufahrten abhängig gemacht werden, soweit dies wegen der besonderen Lage des Einzelfalles im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten sowie infolge der Lage, der Bauart, des Umfanges und der Art der Benützung des Gebäudes oder aus Gründen des Brandschutzes und der Sicherheit der im Gebäude anwesenden Personen (Benützer und Besucher) erforderlich ist.
Soweit sicherheitstechnische Anforderungen, insbesondere Betriebsvorschriften, in den Bauplänen nicht dargestellt werden können, sind sie durch Auflagen vorzuschreiben.
In der Bewilligung ist die periodische Überprüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen durch hiezu Befugte vorzuschreiben."
Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Für in Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) § 7f Abs. 2 ist auf bereits in Geltung stehende Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sowie auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur öffentlichen Einsicht aufliegen, nicht anzuwenden.
Artikel III
Notifizierung
Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2005/              ).
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
MA 64 - GE 27/2004
Stand:
VORBLATT
Problem:
Gemäß § 120 der Bauordnung für Wien gelten für Hochhäuser sicherheits- und brandschutztechnische Sonderbestimmungen.
Die Definition des Hochhauses knüpft derzeit an die Gebäudehöhe an, obwohl als sicherheitstechnisch relevantes Maß die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über dem tiefsten Punkt des angrenzenden Geländes anzusehen ist.
Weiters ermöglicht die Heranziehung der Gebäudehöhe für die Definition des Hochhauses nach § 120 der Bauordnung für Wien in der Bauklasse V bei maximaler Ausnützung des zulässigen Gebäudeumrisses die Errichtung von Gebäuden mit einer absoluten Höhe von ca. 35 m, die aber nicht den genannten Sonderbestimmungen unterliegen.
Ziel:
Abkoppelung des Hochhausbegriffes von der Geltung der brandschutztechnischen Sonderbestimmungen.
Lösung:
Trennung der Begriffe "Hochhaus" und "Gebäude mit besonderen brandschutztechnischen Anforderungen".
Alternativen:
Beibehaltung der geltenden Rechtslage.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Wien:
Keine.
Kosten:
Für die Behörden, auch für jene des Bundes und anderer Gebietskörperschaften, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
MA 64 - GE 27/2004
Stand:
ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN
Allgemeines
Die Bauordnung für Wien definiert in ihrem § 120 Abs. 1 derzeit Hochhäuser als Gebäude mit einer Gebäudehöhe von mehr als 26 m und setzt sie somit im Wesentlichen den Gebäuden der Bauklasse VI (§ 75 Abs. 3) gleich.
An die Eigenschaft eines Gebäudes als Hochhaus knüpft sich das Erfordernis der Einhaltung einer Reihe von sicherheits- und brandschutztechnischen Sonderbestimmungen.
Als sicherheitstechnisch relevantes Maß ist jedoch nicht die Gebäudehöhe, sondern die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über dem tiefsten Punkt des angrenzenden Geländes anzusehen.
Im Hinblick auf das Gefährdungsbild und die Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr ist -  im Einklang mit der ONR 22000, Ausgabedatum 1.12.2004 ("Brandschutz in Hochhäusern") -  ein Aufenthaltsraumniveau von 22 m als maßgeblich zu betrachten.
Die Heranziehung der Gebäudehöhe für die Definition des Hochhauses nach dem geltenden § 120 Abs. 1 BO ermöglicht weiters in der Bauklasse V bei maximaler Ausnützung des gemäß § 81 der Bauordnung für Wien zulässigen Gebäudeumrisses die Errichtung von Gebäuden mit einer absoluten Höhe von ca. 35 m.
Obwohl sich diese für den Betrachter nur durch die Gestaltung (Staffelgeschosse) von Hochhäusern unterscheiden, bedürfen sie nicht der im § 120 der Bauordnung für Wien vorgeschriebenen zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen.
Durch die vorliegende Novelle soll daher der Begriff des "Hochhauses" neu definiert und damit mehr Gestaltungsspielraum für Gebäude bis zu einem obersten Abschluss von 35 m ermöglicht werden, wobei durch die Neufassung des § 120 der Bauordnung für Wien die brandschutztechnischen Bestimmungen von der Begriffsbestimmung des Hochhauses abgekoppelt und nur mehr allgemein und schutzzielorientiert abgefasst werden sollen.
Die Kosten der behördlichen Tätigkeiten -  auch jener des Bundes und anderer Gebietskörperschaften -  werden durch die Novelle gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht vermehrt.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Wien sind durch die Novelle nicht zu erwarten.
B) Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Z 1 (§ 5):
Die Ergänzung des Abs. 4 lit. a korrespondiert mit der neuen Bestimmung des § 7f Abs. (Z 2) und soll es dem Gemeinderat etwa ermöglichen, in bestimmten Gebieten die Errichtung von Hochhäusern -  z.B. auf Grund der infrastrukturellen Gegebenheiten -  auszuschließen.
Zu Z 2 (§ 7f):
Im Sinne der unter A) dargelegten Erwägungen wird im Abs. 1 der Begriff des Hochhauses neu definiert, wobei nicht mehr auf die Gebäudehöhe, sondern auf den obersten Abschluss des Gebäudes einschließlich aller zulässigen Dachaufbauten gemäß § 81 Abs. 6 und 7 abgestellt wird.
Abs. 2 legt die sich aus den Flächenwidmungsplänen und den Bebauungsplänen ergebenden Voraussetzungen für die Errichtung von Hochhäusern fest.
Die Festsetzung eines obersten Abschlusses des Gebäudes in einer Höhe von mehr als 35 m im Bebauungsplan kann nur dort erfolgen, wo dies im Hinblick auf die Ergebnisse der Grundlagenforschung nach § 2a sachlich gerechtfertigt ist.
Zu Z 3 (§ 120):
Wie bereits in der Überschrift zum Ausdruck kommt, bezieht sich § 120 nunmehr auf "Gebäude mit besonderen brandschutztechnischen Anforderungen", bei deren Definition in Abs. 1 im Sinne der Ausführungen zu A) auf die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über den tiefsten Punkt des anschließenden Geländes bzw. der festgesetzten Höhenlage der anschließenden Verkehrsfläche abgestellt wird; das Maß von 22 m entspricht der Definition des Hochhauses in der ONR 22000 und dient der Erreichung der Schutzziele der Selbstrettung von Personen und der Rettung durch die Feuerwehr sowie der Hintanhaltung des Brandüberschlages der Fassade.
Die im Abs. 2 normierten Brandabschnittsgrößen entsprechen der ONR 22000. Für Kellergeschosse gelten die Bestimmungen des § 101 Abs. 3a und 4.
Abs. 3 wird im Hinblick auf die allgemein geltenden Bestimmungen des § 106 neu gefasst.
In den von § 120 erfassten Gebäuden müssen auch Wohnungstüren feuerhemmend und selbstzufallend sein.
Die Neufassung des Abs. 4 entspricht der ONR 22000.
Abs. 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen Abs. 6; der bisherige Abs. 5 entfällt im Hinblick auf die allgemeine Geltung des § 106.
Abs. 7, 8 und 9 entsprechen inhaltlich den bisherigen Abs. 8, 9 und 10; die in den bisherigen Abs. 9 und 10 enthaltenen Verordnungsermächtigungen der Landesregierung entfallen, da sie nie praktische Bedeutung erlangt haben.
Für die Auslegung des Abs. 8 sind die Erfahrungen der technischen Wissenschaften (§ 97) heranzuziehen.
Abs. 10 trifft -  mit Ausnahme des Verbotes von Gas -  über die zur Heizung verwendete Energieform keine Regelungen mehr.
Abs. 11 entspricht der ONR 22000.
Um die Gefahr einer Brandübertragung an der Fassade hintanzuhalten, werden im Abs. 12 nunmehr generell automatische Löschanlagen (Sprinkler u. dgl.) vorgeschrieben.
Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn eine wirkungsvolle Brandbekämpfung von außen möglich ist; ob dies zutrifft, ist in jedem Einzelfall durch einen Sachverständigen zu beurteilen.
Abs. 13 entspricht inhaltlich dem bisherigen Abs. 12; die im bisherigen Abs. 12 enthaltene Verordnungsermächtigung der Landesregierung hat nie praktische Bedeutung erlangt und entfällt daher.
Abs. 14 ermöglicht im Einzelfall Abweichungen von den brandschutztechnischen Anforderungen der vorhergehenden Absätze, wenn deren Schutzziele durch andere Maßnahmen erreicht werden.
Durch die Anpassung des Abs. 15 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich § 120 nicht mehr auf Hochhäuser bezieht.
ÖSTERREICHISCHE FORSCHUNGSGEMEINSCHAFT STRASSE UND VERKEHR
Motivenbericht vom 12.10.2004
RVS 08.01.15
Titel (Deutsch):
Technische Vertragsbedingungen, Baustoffe, Gesteinsmaterial für Böschungs-, Ufer- und Sohlsicherungen
Diese RVS soll als RVS-Richtlinie (notifiziert) oder RVS-Merkblatt herausgegeben werden.
Arbeitsgruppe:
Steinstraßen und Steinmaterial
Arbeitsausschuss Gesteinsmaterial für Ufer- und Böschungssicherungen
Zustimmung des Vorstandes zur Ausarbeitung vom __.__.200_
Notwendigkeit der RVS
Durch die harmonisierte EN 13383-1 ist Österreich gezwungen, die bestehende RVS 8.115 entweder zurück zu ziehen oder anzupassen.
Auswirkungen auf bestehende RVS, Normen, Dienstanweisungen (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Die RVS 8B.12.2 ist entweder anzupassen oder zurück zu ziehen.
Berücksichtigung des europäischen u. internationalen Normenwesens (CEN)
s.o.
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
keine
Auswirkungen auf die Umwelt:
keine
Rechtliche Auswirkungen:
keine
Sonstige Auswirkungen:
keine
Randolf Krzemien e.h.
Arbeitsgruppenleiter
Seite 1/1
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
BAUSTOFFE
Gesteinsmaterial für Böschungs-, Ufer- und Sohlsicherungen
RVS 8.01.15
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Begriffe
Einteilung
Anforderungen
Prüfbestimmungen
Angeführte Richtlinien und Normen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist auf die Lieferung von unbearbeitetem Naturstein (Bruchstein) für Böschungs-, Ufer- und Sohlsicherungen anzuwenden.
Diese RVS enthält in Übereinstimmung mit der Europäischen Produktnorm ÖNORM EN 13383-1 und ihrem Umsetzungsdokument ÖNORM B 3134 die auf Grund der speziellen geografischen, topografischen, klimatischen und geologischen Verhältnisse, die in Österreich herrschen, an Gesteinsmaterial für Böschungs-, Ufer- und Sohlsicherungen zu stellenden Anforderungen.
Begriffe
Böschungs-, Ufer- und Sohlsicherungen
Als Böschungs-, Ufer- und Sohlsicherungen im Sinne dieser Lieferbedingungen werden jene Bauteile aus Naturstein (Bruchstein) an Ufern, Böschungen und Gerinnesohlen bezeichnet, denen die Aufgabe zufällt, schädliche Auswirkungen des Wasserangriffes zu verhindern und/oder als statische Stützkörper zu wirken.
Unbearbeiteter Naturstein (Bruchstein)
Unbearbeitete Natursteine (Bruchsteine) werden durch Sprengungen und/oder Aussortierung gewonnen.
Der unbearbeitete Stein wird von Bruch- oder natürlichen Trennflächen (z.B. Schicht-, Schieferungs- oder Kluftflächen) begrenzt.
Steingruppe
Eine Steingruppe ist eine Steinklasse einschließlich allfälligem Über- und Unterkorn, wobei die zulässige Masse des Über- und Unterkorns in den Anforderungen festgelegt ist.
Weitere Begriffe sind dem Heft 169 Begriffsbestimmungen der Straßenbautechnik der Schriftenreihe Straßenforschung zu entnehmen.
Wasserbaustein
Grobe Gesteinskörnung zur Verwendung in Wasserbauwerken und sonstigen Ingenieurbauten
Wasserbausteinklasse
Bezeichnung von Wasserbausteinen mit einer nominalen Untergrenze und einer nominalen Obergrenze.
Diese Bezeichnung lässt auch einen Unter- und Überkornanteil in einer Steinklasse zu.
Nominale Untergrenze
Masse einer Verteilungskurve, unterhalb welcher der Anteil der Wasserbausteine als Unterkorn gilt
Nominale Obergrenze
Masse einer Verteilungskurve, oberhalb welcher der Anteil der Wasserbausteine als Überkorn gilt
Leichte Gewichtsklassen
Bezeichnung von Wasserbauseinen mit einer nominalen Obergrenze zwischen 25 kg bis 500 kg
Schwere Gewichtsklassen
Bezeichnung von Wasserbausteinen mit einer nominalen Obergrenze von mehr als 500 kg
Kleinstkornanteil
Steine der leichtesten Fraktion in den leichten und schweren Gewichtsklassen, für die Anforderungen an die Massenverteilung gelten
Kategorie
Niveau für eine Eigenschaft der Wasserbausteine, ausgedruckt als Bandbreite von Werten oder als Grenzwert.
Die Kategorien der verschiedenen Eigenschaften stehen in keiner Beziehung zueinander.
Bearbeitet von der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr (FSV),
Arbeitsgruppe „Steinstraßen und Steinmaterial", Arbeitsausschuss „Gesteinsmaterial für Ufer- und Böschüngssicherung"
Diese RVS wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG idgF einem Notifikationsverfahren unterworfen.
Details können der Homepage der FSV www.fsv.at entnommen werden.
Ausgabe 1. Mai 2005
Zu beziehen bei der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr (FSV), A-1040 Wien, Karlsgasse 5,
Tel. +43/1/585 55 67,
Mail: office@fsv.at.
Gesteinsmaterial
Seite 2
RVS 8.01.15 (5/2005)
Einteilung
Massen und Abmessungen der Steinklassen sind der Tabelle 1 zu entnehmen.
Tabelle 1:
Steinklassen
Steinklasse
Masse [kg]
Abmessungen bei annähernd kubischer Form [cm]
LMB-,0/60 LMß 6o/3oo /-/Mß 3Oo/iooo HMB- 000/3000
10 bis 60 60 bis 300 300 bis 1000 1000 bis 3000
etwa 15 bis 30
etwa 30 bis 50
etwa 50 bis 75
etwa 75 bis 105
Anforderungen
Die Anforderungen an Wasserbausteine sind in der Tabelle 2 zusammengefasst.
Prüfbestimmungen
Die Prüfbestimmungen sind der Tabelle 2 zu entnehmen.
Angeführte Richtlinien, Normen und Literatur
RVS 1.0:
Bestimmungen für den EWR
ÖNORM EN 1926:
Prüfung von Naturstein, Bestimmung der Druckfestigkeit
ÖNORM EN 13383-1:
Wasserbausteine - Teil 1:
Anforderungen
ÖNORM EN 13383-2:
Wasserbausteine - Teil 2:
Prüfverfahren
ÖNORM B 3134:
Wasserbausteine, Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13383-1
Wrana, R.:
Begriffsbestimmungen der Straßenbautechnik.
Heft 169 der Schriftenreihe Straßenforschung des BMBuT.
Wien 1981.
Tabelle 2:
Anforderungen an Wasserbausteine (Bezeichnungen der Kategorien gemäß ÖNORM B 3134)
Merkmal
Prüfnorm
Kategorien
Massenverteilung
ÖNORM EN 13383-2, Abschnitt 6
siehe Tabelle 1
Steinform
ÖNORM EN 13383-2, Abschnitt 7
angegeben
Anteil gerundeter Steine
Auszählen
angegeben
Gesteinsdichte
ÖNORM EN 13383-2, Abschnitt 8
angeben
Widerstand gegen Brechen
ÖNORM EN 1926
CS80
Wasseraufnahme
ÖNORM EN 13383-2, Abschnitt 8
WA 0,5
Frost-Tau-Wechselbeständigkeit
ÖNORM EN 13383-2, Abschnitt 9
FTA
Sonnenbrand
ÖNORM EN 13383-2, Abschnitt 10
SB a
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Steinstraßen und Steinmaterial", Arbeitsausschuss „Gesteinsmaterial für Ufer- und Böschungssicherungen"
unter Mitarbeit von
Dr. Katalin Augustin-Gyurits, Wien
Dipl. Ing. Horst Becker, BBL Leibnitz
Ing. Randolf Krzemien, Wien
Prok. Johannes Leithner, Readymix - Kies Union
Mag. Marc Andre Rapp, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Bodenprüfstelle (Leiter)
Dipl. Ing. Harald Schlee, MA 28 der Gemeinde Wien
Dipl. Ing Heinz Stiefelmeyer, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Dipl. Ing. Dr. Roland Travnicek, Baustofftechnik
Ing. Manfred Zieger, Wien
Der Landtag von Niederösterreich hat am .......................................... beschlossen:
NÖ Veranstaltungsgesetz
Anwendungsbereich
Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle öffentlichen Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.
Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind.
Filmvorführungen sind die Wiedergabe von Laufbildern, die auf einem Speichermedium aufgezeichnet sind.
Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:
Veranstaltungen von Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts sowie von politischen Parteien im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches; nicht ausgenommen sind jedenfalls Veranstaltungen mit gastgewerblichen Charakter;
Veranstaltungen zur Religionsausübung, insbesondere in den dazu bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften;
Veranstaltungen, die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes oder Versammlungsgesetzes fallen, oder deren Durchführung aufgrund des Glücksspielgesetzes dem Bund vorbehalten ist;
Veranstaltungen der Bundestheater;
Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang;
Veranstaltung von Theater-, Konzert- und Opernvorführungen sowie von Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfasst;
Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen;
Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Ausstellungen und Filmvorführungen, die überwiegend wissenschaftlichen Zwecken, Unterrichts- oder Volksbildungszwecken dienen;
Veranstaltungen von Schulen, Heimen, Kindergärten und Horten oder von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im Rahmen der genannten Einrichtungen;
Veranstaltungen von Vereinen, deren satzungsmäßiger Zweck in der Pflege aller Bereiche des Jugendlebens (Jugendorganisationen) besteht, soweit es sich nicht um Tanzunterhaltungen handelt;
Ausstellungen von Mustern oder Waren durch Gewerbetreibende sowie Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen;
Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind;
Musikdarbietungen (Gesang und Instrumentalmusik), bei denen keine berufsmäßigen Musiker mitwirken;
Veranstaltungen, die durch sonstige gesetzliche Vorschriften geregelt sind.
Veranstaltungen sind verboten, wenn
sie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder das Ansehen oder die Einrichtungen der Republik Österreich, eines Bundeslandes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft gefährden bzw. herabsetzen oder ihr Inhalt verrohend sittenwidrig ist oder
sie am Karfreitag oder am 24. Dezember durchgeführt werden sollen und geeignet sind, den Charakter dieses Tages zu stören oder religiöse Gefühle der Bevölkerung zu verletzen.
Veranstalter, Verantwortlichkeit
Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede eigenberechtigte und verlässliche (vgl. § 4 Abs. 3) natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder als solcher öffentlich angekündigt wird.
Im Zweifel hat als Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsbetriebsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet.
Der Veranstalter ist für die vorschrifts- und ordnungsmäßige Durchführung der Veranstaltung verantwortlich.
Der Veranstalter oder eine namhaft zu machende eigenberechtigte und verlässliche Ansprechperson muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend sein.
Insbesondere darf er Personen, die ein gesetzlich oder behördlich festgesetztes Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung nicht gestatten bzw. muss er deren Entfernung veranlassen.
Weiters hat der Veranstalter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die angegebene Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen, nicht überschritten wird.
Der Veranstalter hat die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen und die Besucher nötigenfalls zum Verlassen der Veranstaltung aufzufordern sowie alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu setzen, wenn er erkennt, dass
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen gefährdet wird;
andere Personen insbesondere durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Abgabe oder Lichteinwirkungen unzumutbar belästigt werden;
eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu erwarten ist.
Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung, sowie die Verantwortlichkeit nach anderen verwaltungsrechtlichen Vorschriften bleiben davon unberührt.
Anmeldung
Veranstaltungen sind vom Veranstalter spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung in einer Gemeinde stattfindet oder
bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt,
die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 5000 Personen übersteigt und auf Grund der Beschaffenheit des Veranstaltungsortes (wie z. B Gelände und Fluchwegsituation) mit einer besonderen Gefährdung   des Lebens, der Gesundheit oder körperlichen Sicherheit der Zuschauer oder der Nachbarschaft gerechnet werden muss oder die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 10.000 Personen übersteigt,
bei sonstigen Veranstaltungen, auf Grund der eingesetzten Betriebsmittel   oder technischen Einrichtungen (wie z.B. Laseranlagen, bewegliche Bühnenanlagen,   brand- und explosionsgefährdete Betriebsmittel) oder bei Motorsportveranstaltungen oder sonstigen Sportveranstaltungen, mit einer besonderen Gefährdung    des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit der Zuschauer oder der   Nachbarschaft gerechnet werden muss,
der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt oder
bei der Landesregierung, wenn sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke erstreckt.
Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten:
den Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitiger Aufenthaltsort des Veranstalters; bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Bezeichnung und Sitz sowie die persönlichen Daten jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind;
eine Ansprechperson, die während der Veranstaltung anwesend ist;
den Ort der Veranstaltung und genaue Bezeichnung der Veranstaltungs-betriebsstätte unter Anschluss eines Lageplanes sowie Namen und Anschrift ihres Eigentümers;
den Zeitraum, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird;
den Gegenstand der Veranstaltung;
wenn die Veranstaltung in Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen stattfindet oder die Nutzung technischer Geräte (z.B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u.dgl.) durch den Besucher vorgesehen ist,  eine Bescheinigung über die Zertifizierung des technischen Geräts durch eine in der EU akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z.B. TÜV, österreichische Normungsinstitut);
gegebenenfalls die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte;
ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept, welche einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleisten;
bei Veranstaltungen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial den Nachweis des  Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung;
eine Erklärung (Bestätigung) des Veranstalters, dass alle sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden;
bei Veranstaltungen im Freien ein Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände und ein Konzept zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft;
die erwartete Gesamtbesucherzahl;
die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können und
eine Darstellung der Verkehrssituation erforderlichenfalls unter Anschluss eines Verkehrskonzeptes.
Bei
Veranstaltungen in Gebäuden oder Teilen davon, die dem baurechtlichen Verwendungszweck entsprechen, wenn die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 150 Personen nicht übersteigt;
Veranstaltungen im Freien, wenn die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 300 Personen nicht übersteigt oder
Filmvorführungen und Betrieb einer Tanzschule in genehmigten Gebäuden
hat die Anmeldung nur die im Abs. 2 lit. a bis e und m und bei Veranstaltungen nach lit. b zusätzlich die im Abs. 2 lit. k vorgesehenen Angaben zu enthalten.
Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde ist dieser jede Anmeldung oder Untersagung einer Veranstaltung zur Kenntnis zu bringen.
Darüber hinaus hat die Gemeinde und die Landesregierung die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und diese der Gemeinde des Veranstaltungsortes sowie der Wirtschaftskammer NÖ und wenn bei der Durchführung der Veranstaltung Interessen der Arbeitnehmer betroffen sind, der Arbeiterkammer NÖ jede Anmeldung oder Untersagung einer Veranstaltung zur Kenntnis zu bringen.
Veranstaltungen im Umherziehen
Veranstalter, die beabsichtigen, Veranstaltungen im Umherziehen (wie z.B. Schausteller oder Zirkusbetreiber) durchzuführen, bedürfen einer Bewilligung der NÖ Landesregierung.
Der Veranstalter muss eigenberechtigt und verlässlich sein.
Ist der Veranstalter eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein.
Die erforderliche Verlässlichkeit fehlt jedenfalls dann, wenn
der Bewilligungswerber oder die zur Vertretung nach außen berufene Person  wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden ist und diese noch nicht getilgt ist und nach der Art der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Bewilligungswerbers Missbrauch bei der Durchführung von Veranstaltungen zu befürchten ist oder
der Bewilligungswerber oder die zur Vertretung nach außen berufene Person innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Mal wegen schwerwiegender Verstöße auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes oder nach vergleichbaren Normen anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist.
Weist der Bewilligungswerber oder die zur Vertretung nach außen berufene Person eine aufrechte Bewilligung nach ähnlichen Vorschriften eines anderen Bundeslandes vor, so hat die Verlässlichkeitsprüfung zu entfallen.
Treten nachträglich Gründe auf, die die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen hätten, so ist die Bewilligung zu entziehen.
Ankündigung von Veranstaltungen
Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen den Namen und den Wohnsitz oder derzeitigen Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Bezeichnung und Sitz sowie die persönlichen Daten jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, enthalten.
Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte
(1) Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.
(2) Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten, die
bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen umfasst,
bereits früher von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden,
in Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen stattfinden oder die Nutzung technischer Geräte (z.B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u.dgl.) durch den Besucher vorgesehen ist und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des technischen Geräts durch eine in der EU akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z.B. TÜV, österreichische Normungsinstitut) vorgelegt wird oder wenn sie von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende Veranstaltungsart bewilligt wurden.
(3)  Für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte ist zuständig
die Gemeinde, wenn sich die Veranstaltungsbetriebsstätte nur in einer Gemeinde befindet;
die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt,
die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 5000 Personen übersteigt und auf Grund der Beschaffenheit des Veranstaltungsortes (wie z.B. Gelände und Fluchwegsituation) mit einer besonderen Gefährdung   des Lebens, der Gesundheit oder körperlichen Sicherheit der Zuschauer oder der   Nachbarschaft gerechnet werden muss oder die Höchstzahl der Besucher, die    gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 10.000 Personen übersteigt,
bei sonstigen Veranstaltungen, auf Grund der eingesetzten Betriebsmittel   oder technischen Einrichtungen (wie z.B. Laseranlagen, bewegliche    Bühnenanlagen, brand- und explosionsgefährdete Betriebsmittel) oder bei Motorsportveranstaltungen oder sonstigen Sportveranstaltungen, mit einer besonderen Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit der Zuschauer oder der Nachbarschaft gerechnet werden muss oder
der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt
die Landesregierung, wenn
sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Bezirke erstreckt oder
die Veranstaltung im Umherziehen durchgeführt wird.
Ist die Gemeinde für die Erteilung der Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung zuständig und ist für dieses Vorhaben auch eine baubehördliche Bewilligung erforderlich, so hat die Baubehörde auch zu prüfen, ob die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 5 eingehalten werden und ersetzt die baubehördliche Bewilligung die Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung.
Die Landesregierung kann, soweit dies nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet ist, mit Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Technik und Medizin nähere Bestimmungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Besuchern und Teilnehmern; für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablaufes der Veranstaltung oder zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen oder Belästigungen festlegen.
Untersagung
(1 ) Die Behörde hat Veranstaltungen zu untersagen, wenn
keine Anmeldung vorliegt oder die in der Anmeldung enthaltenen Angaben unrichtig oder unvollständig sind und nicht spätestens eine Woche vor der Veranstaltung vollständig nachgereicht werden,
das bisherige Verhalten des Veranstalters die Annahme rechtfertigt, dass bei der Veranstaltung Vorschriften nicht eingehalten werden.
Die Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Veranstalter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen schwerwiegender Übertretungen auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Bauwesens, des Gewerbewesens oder des Verkehrswesens rechtskräftig bestraft worden ist,
die in Aussicht genommene Veranstaltungsbetriebsstätte nicht den gesetzlichen und mit Verordnung der Landesregierung verordneten Bestimmungen entspricht oder
diese nach § 1 Abs. 4 verboten ist.
(2) Liegen Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung vor, so kann auch die Ankündigung der Veranstaltung untersagt werden.
Altersgrenzen bei Filmen
Alle zur Vorführung bestimmten Filme sind auf Verlangen des Herstellers oder Verleihers auf ihren künstlerischen und kulturellen Wert durch die Landesregierung zu prädikatisieren.
Die Prädikatisierung hat sich auf die Bezeichnung „besonders wertvoll“, „wertvoll“ und „sehenswert“ zu beschränken.
Der Hersteller oder Verleiher von Filmen ist verpflichtet, bei der Ankündigung von Filmen die von der gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder bzw. die von einer Kommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder der von Vertretern der Bundesländer beschickten Kommission vorgeschlagenen Altersgrenzen für die Zulassung von Filmen anzuführen.
Der Betreiber eines Kinos ist verpflichtet, die Altersgrenzen von Filmen auch bei der Kassa deutlich sichtbar anzubringen.
Zur Überprüfung des Alters kann die Vorlage eines Lichtbildausweises verlangt werden.
Personen, die das vorgesehene Mindestalter nicht aufweisen, ist der Zutritt zu verweigern.
Strafbestimmungen
Wer
a)
eine verbotene Veranstaltung ankündigt oder durchführt (§ 1 Abs. den Geboten des § 2 Abs. 2 zweiter Satz zuwiderhandelt;
Personen, die ein gesetzliches Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung gestattet oder deren Entfernung nicht veranlasst § 2 Abs. entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 lit a bis c als Veranstalter die Veranstaltung nicht unterbricht, abbricht oder absagt;
eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt;
eine Veranstaltung im Umherziehen ohne Bewilligung durchführt;
eine Veranstaltung ankündigt oder ankündigen lässt, ohne dass der Name und der Wohnsitz oder derzeitige Aufenthaltsort, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften Bezeichnung und Sitz auf der Ankündigung aufscheinen (§ 5), Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (§6) oder
den Geboten des § 8 zuwiderhandelt.
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Veraltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7000,- € , im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Der Verfall von Gegenständen, wie insbesondere Eintrittskarten, Musikanlagen, Filmapparate, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder Transportmittel, die mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs.1 im Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.
(3) Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden können unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.
Überwachung
Den Organen der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, der Landesregierung sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist jederzeit Zutritt zu den Gebäuden, Bauwerken und sonstigen Anlagen zu gewähren, in denen öffentliche Veranstaltungen stattfinden.
Die Gemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde und im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, kann auch die Räumung von Veranstaltungsstätten verfügen, wenn
Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung (§ 7) vorliegen,
unzumutbare Belästigungen gemäß § 2 Abs. 3 lit. b auftreten,
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht oder
die Besucherhöchstzahl überschritten wird.
Die Zuständigkeit für die Überwachung der Veranstaltung richtet sich nach der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit.
Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion ist diese zuständig.
Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Abs.1 und 2 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
Wenn die Durchführung einer Veranstaltung einer besonderen Überwachung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfordert, ist diese im notwendigen Ausmaß durch die Behörde anzuordnen.
Die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeinden einzuschreiten durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und
Anwendung unmittelbaren Zwangs, soweit er in diesem Gesetz vorgesehen ist.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Gemeinde hat die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Auf Antrag einer Gemeinde kann die Zuständigkeit für die Anmeldung und Überwachung von Veranstaltungen und die Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden, wenn die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3000 Personen übersteigt.
Die Bestimmungen des § 32 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung gelten sinngemäß.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1.Jänner 2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070-2, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechten Genehmigungen und Anmeldungen nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz gelten bis zum Ablauf der darin festgesetzten Frist weiter.
Unbefristete Genehmigungen nach dem NÖ Lichtschauspielgesetz 1973 und nach dem Tanzschulgesetz 1974 gelten weiter.
Befristete Berechtigungen enden mit Ablauf der Frist.
Anhängige Verfahren nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz und dem NÖ Lichtschauspielgesetz 1972 sind nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Der Landtag von Niederösterreich hat am ………………… beschlossen:
Aufhebung des NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetz
Das NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetz, LGBI.8260, wird aufgehoben.
Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
Der Landtag von Niederösterreich hat am ………………. beschlossen:
Aufhebung des NÖ Lichtschauspielgesetzes 1972
Das NÖ Lichtschauspielgesetz 1972, LGBI. 7060, wird aufgehoben.
Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR STRASSENBAUTEN
DECKENARBEITEN
RVS 8S.06.4
Pflasterstein- und Pflasterplattendecken
Randeinfassungen
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Grundsatze
Begriffsbestimmungen
Baustoffe
Pflastermaterialien
Naturwerkstein
Betonwerkstein
Kombiplatten
Klinker
Bettungsmaterialien
Ungebundenes Bettungsmaterial
Gebundenes Bettungsmaterial
Bauseits gemischter Bettungsmörtel
Bettungswerksmörtel
Fugenmaterialien
Ungebundenes Fugenmaterial
Gebundenes Fugenmaterial
Zementgebundenes Fugenmaterial
Bauseits gemischter Fugenmörtel
Fugenwerksmörtel
Bitumengebundenes Fugenmaterial
Kunststoffgebundenes Fugenmaterial
Unterlagsbeton
Rezeptbeton
Pflasterdrainbeton
Werkseitig gemischter Beton
Planung
Allgemeines
Bauweisen
Ungebundene Bauweise
Gebundene Bauweise
Gemischte Bauweise
Verbandsarten
Pflastersteindecken
Pflasterplattendecken
Entwässerung
Oberflächenentwässerung
Oberbauentwässerung
Spannungsabbauende Fugen und Zonen
Dehnfugen
Spannungsabbauende Zonen
Oberbaubemessung
Ausführung
Allgemeine Grundsätze
Oberbau
Untere ungebundene Tragschicht
Obere ungebundene Tragschicht
Obere gebundene wasserdurchlässige Tragschicht
Pflasterdrainbeton
Andere obere gebundene Tragschichten
Randeinfassung
Rand- und Bordsteine
Einfassungen mit anderen Steinen
Spitzgraben und Mulden
Pflastersteindecken
Pflastersteindecken aus Naturstein
Pflastern in ungebundener Bettung
Pflastern in gebundener Bettung
Pflastersteindecken aus Kunststein
Verlegen von Steinen mit geringer Dickentoleranz
Pflastern von Steinen mit hoher Dickentoleranz
Pflasterplattendecken
Pflasterplatten mit geringer Dickentoleranz
Pflasterplatten mit hohen Dickentoleranzen
Fugenfüllung
Allgemeine Grundsätze
Ungebundene Fugenfüllung
Gebundene Fugenfüllung
Instandsetzung nach Grabungsarbeiten
Instandhaltung
Prüfungen
Eignungsprüfung
Abnahmeprüfungen
Art und Anzahl der Prüfungen
Lage- und Höhentoleranz
Formabweichungen
Querneigung
Längsneigung von Rinnen
Ebenheit
Höhengleiche Anschlüsse, Versatz
Fugenbreiten
Verbandsregeln, Fugenfüllung
Materialanforderungen
Kosten der Prüfung
Übernahme
Qualitätsabzüge
Ausmaß und Abrechnung
Gewährleistung
ANHANG 1:
Verbandsarten von Pflastersteindecken
ANHANG 2:
Verbandsarten für Pflasterplattendecken
ANHANG 3:
Regelquerschnitte für Randeinfassungen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist auf die Herstellung von Pflasterstein- und Pflasterplattendecken sowie Randeinfassungen aus Natur- oder Kunststeinmaterial anzuwenden.
Diese RVS geht davon aus, dass die einschlägigen ÖNORMEN, insbesondere die ÖNORM B 2214, Bestandteil des Bauvertrages sind.
Grundsatze
Für die Herstellung von Pflasterstein- und Pflasterplattendecken aus Natur- oder Kunststein ist neben der fachmännischen Erfahrung auf die richtige Wahl der Bauweisen in Abhängigkeit der Anforderungen an das fertige Bauwerk bedacht zu nehmen.
Eine ausreichende Bemessung des Oberbaues, die Planung und Ausführung von Entwässerungseinrichtungen, die richtige Wahl der Baustoffe und des Bauverfahrens sowie eine fachgerechte Bauausführung sichern ein positives Langzeitverhalten der Pflasterung.
Die ungebundene Bauweise stellt die „Regelbauweise" dar und hat sich über Jahrzehnte bewährt.
Die „gebundene" und die „gemischte" Bauweise stellen „Sonderbauweisen" dar und sind als solche zu planen und auszuführen.
Begriffsbestimmungen
Die Begriffe
ungebundene Bauweise
gebundene Bauweise
gemischte Bauweise
Längsfuge
Querfuge
Stoßfuge
Dehnfuge
Anschlussfuge
Gesamtlänge
Pflasterstein
Pflasterplatte
spaltraue (bruchraue) Steinoberfläche
feinbearbeitete Steinoberfläche
geringe Dickentoleranz
Verband
Pflastern
Verlegen
Versetzen
sind in der ÖNORM B 2214 geregelt.
Darüber hinaus werden in dieser RVS folgende Begriffe geregelt:
Fries:
Optisches Gestaltungselement, hat keine kräfteableitende Wirkung.
Randeinfassung:
Fasst eine Pflaster- oder Plattenfläche ein, ist in Mörtel oder Beton zu verlegen bzw. zu versetzen, wirkt kräfteableitend.
Die Steine der Randeinfassung sind im Regelfall dicker als die Steine der Pflaster- oder Plattenfläche.
Saum:
Stellt eine einscharige, fahrbahnebene oder erhöhte Randeinfassung dar.
Gurt:
Stellt eine mehrscharige, fahrbahnebene Randeinfassung dar.
Rinne:
Wasserableitender Gurt
Spitzgraben:
pultförmige Ausbildung einer Rinne, schließt einseitig an eine erhöhte Randeinfassung an.
Mulde:
konkave Ausbildung einer Rinne.
Fugenschneider:
Durchlaufen von Längsfugen, in Segment- und Schuppenverband Durchlaufen von zentral angeordneten Fugen.
Baustoffe
Pflastermaterialien
Naturwerkstein
Die verwendeten Werksteine aus Naturstein müssen widerstandsfähig sein und den Anforderungen gemäß Tabelle 1 entsprechen und ein CE - Kennzeichen aufweisen.
Tabelle 1:
Anforderungen an den Naturstein
Eigenschaft
Vorschrift
Allg. Anforderungen
ÖNORM EN 1341, 1342, 1343
Mech. Anforderungen
ÖNORM B 3118
Tausalzbeständigkeit
ÖNORM EN 12370
Kleinstein:
In befahrenen Bereichen ist Kleinstein der Klasse T2 gemäß ÖNORM EN 1342 zu verwenden.
Betonwerkstein
Die verwendeten Betonwerksteine müssen den ÖNORMEN EN 1338, 1339, 1340 entsprechen und ein CE - Kennzeichen aufweisen.
Für Betonwerksteine gemäß ÖNORM EN 1338 und 1339 ist zur Festlegung der für den Anwendungsfall erforderlichen Anforderungen die Gruppe A, B, C oder D gemäß ÖNORM B 3258 anzugeben.
Kombiplatten
Darunter versteht man Mehrschichtplatten, das sind mit Natursteinauflagen beschichtete Betonsteine bzw. Betonplatten.
Die Natursteinauflage muss den Anforderungen des Punktes 4.1.1 entsprechen; der Betonsockel jenen des Punktes 4.1.2.
Für den Kleber bzw. Verbindungsmörtel ist die Haftzugfestigkeit bzw. Abreißfestigkeit bei Frost- und Frost-Tausalz-Beanspruchung und bei mechanischer, thermischer bzw. chemischer Beanspruchung zwischen Natursteinauflage und Betonsockel mit = 1,5 N/mm 2 nachzuweisen (gem. ÖNORM B 4200 Teil 6 und in Ergänzung der ÖVBB - Richtlinie).
Der Betonsockel kann für große Beanspruchungen auch bewehrt ausgeführt werden.
Die E-Moduli des Trägerbetons und der Natursteinauflage dürfen sich nur geringfügig unterscheiden.
Klinker
Die verwendeten Pflasterklinkersteine müssen den technischen Bedingungen der ÖNORM EN 1344 entsprechen und ein CE-Kennzeichen aufweisen.
Bettungsmaterialien
Ungebundenes Bettungsmaterial
Gebrochene Gesteinskörnungen für Bettungen in ungebundener Bauweise müssen den in der Tabelle 2 angeführten Kriterien der ÖNORM EN 13242 entsprechen.
Für Qualitätsanforderungen gilt ÖNORM B 3132.
Für die Sandbettung von Pflasterstein- und Pflasterplattendecken sind gebrochene Gesteinskörnungen C90/3 der Korngruppen 2/4, 4/8 und 8/11 sowie Gemische aus diesen Korngruppen oder Korngemische mit einem Größtkorn von 4 mm, 8 mm oder 11 mm zu verwenden.
Die Wahl des Größtkorns ist von der zu verlegenden Pflasterstein- oder Pflasterplattenart und von der Dicke der Bettung abhängig, darf jedoch 11 mm nicht überschreiten.
Die Verwendung von Rundkorn ist unzulässig.
Die Wasserdurchlässigkeit muss größer als 5 x 10 -5 m/s sein.
Filterstabilität:
Der Eintrag von Feinanteilen in benachbarte Schichten (Tragschichten - Bettung) ist durch die Einhaltung folgender Parameter zu verhindern:
Sicherheitsbedingung gegenüber Erosion:
d 15 (Tragschicht) :
d 85 (Bettung) ≤ 5
Sicherheitsbedingung gegenüber Kontakterosion:
d 50 (Tragschicht) :
d 50 (Bettung) ≤ 25
d 15, d 50, d 85:
Korndurchmesser der jeweiligen Schicht (Tragschicht, Bettung) bei 15,50 bzw. 85 M-% Siebdurchgang.
Tabelle 2:
Mindestanforderungen an das Bettungsmaterial
Kriterien
Mindestanforderungen
Über- und Unterkorn
G C85/15, G F85
Kornformkennzahl
SI 20
Anteil gebrochener Körner
C 90/3
Feinanteil grober Gesteinskörnungen
f 2
Feinanteil feiner Gesteinskörnungen
f 3 oder f 7
Festigkeit
LA 25
Wasseraufnahme
WA 241
Frost-Tau-Wechselbeständigkeit
F 1
nur, wenn WA 24 nicht erfüllt!
Gebundenes Bettungsmaterial
Bauseits gemischter Bettungsmörtel
Darunter sind bauseits hergestellte Gemische aus Zement und Gesteinskörnungen zu verstehen.
Die Gesteinskörnungen haben die in Punkt 4.2.1 definierten Anforderungen zu entsprechen.
Der Zementgehalt hat 200 kg/m 3 zu betragen.
Der W/B - Wert hat zwischen 0,37 bis 0,45 zu betragen.
Bettungswerksmörtel
Darunter sind qualitätsüberwachte, werkseitig trockengemischte Fertigmörtel mit garantierter Beständigkeit gegen Frost zu verstehen.
Fugenmaterialien
Ungebundenes Fugenmaterial
Hinsichtlich der Anforderungskriterien gilt Tabelle 2 sinngemäß.
Die Verwendung von Rundkorn ist unzulässig.
Es sind Korngemische mit einem Größtkorn von höchstens 40 % der maximal zulässigen Fugenbreite mit ausreichendem Anteil an Stützkorn zu verwenden.
Filterstabilität:
Der Eintrag von Feinanteilen in benachbarte Schichten (Bettung - Fuge) ist durch die Einhaltung folgender Parameter zu verhindern:
Sicherheitsbedingung gegenüber Erosion:
d 15(Bettung):
d 85(Fuge) ≤ 4
Sicherheitsbedingung gegenüber Kontakterosion:
d 50(Bettung):
d 50(Fuge) ≤ 10
d 15, d 50, d 85:
Korndurchmesser der jeweiligen Schicht (Bettung, Fuge) bei 15, 50 bzw. 85 M-% Siebdurchgang.
Gebundenes Fugenmaterial
Die Druckfestigkeit des Fugenmörtels ist an die auftretende Belastung anzupassen.
Die bei den einzelnen Mörteltypen geforderten Druckfestigkeiten sind Mindestdruckfestigkeiten.
Die Druckfestigkeit des Fugenmörtels darf jedoch keinesfalls großer sein als die Druckfestigkeit der verwendeten Pflastersteine oder Pflasterplatten.
Bei Pflastersteinen oder Pflasterplatten aus Beton mit einer Vorsatzschicht und bei Mehrschichtplatten, die gebunden verfugt werden, ist die maximal zulässige Druckfestigkeit des Fugenmörtels vom Hersteller der Pflastersteine oder Pflasterplatten anzugeben.
Zementgebundenes Fugenmaterial
Eine besondere Fließfähigkeit darf nur durch spezielle Zusatze, nicht durch Wasserzugabe, erreicht werden.
Bauseits gemischter Fugenmörtel
Darunter sind bauseits hergestellte Gemische aus Zement und Gesteinskörnungen zu verstehen.
Die Gesteinskörnungen haben die in Punkt 4.2.1 definierten Anforderungen zu entsprechen.
Der Zementgehalt und der W/B - Wert ist auf das zu verfugende Stein- und Plattenmaterial abzustimmen.
Fugenwerksmörtel
Eine Hochfließfähigkeit ist durch besondere Zusätze und nicht durch Wasserzugabe zu erzielen.
Als Mindestanforderungen gelten:
Druckfestigkeit ≥ 30 N/mm 2
Biegezugfestigkeit ≥ 6 N/mm 2
Haftzugfestigkeit ≥ 1 N/mm 2
Nachweis der Frostbeständigkeit
Nachweis der Tausalzwiderstandsfähigkeit
Die o. a. Anforderungen sind durch Laborversuche an entsprechenden Prüfkörpern aus Mörtel und Naturwerk- oder Kunststeinen im eingebauten Zustand zu prüfen.
Prüfkörper Für Kontrollprüfungen sind unter Baustellenbedingungen herzustellen.
Grundsätzlich sind die Herstellungshinweise der Hersteller einzuhalten.
Bitumengebundenes Fugenmaterial
Unter bitumengebundenem Fugenmaterial ist eine bituminöse Fugenvergussmasse zu verstehen.
Kunststoffgebundenes Fugenmaterial
Als Mindestanforderungen gelten:
selbstverdichtend (fließfähig)
Druckfestigkeit ≥ 30 N/mm 2
Biegezugfestigkeit ≥ 6 N/mm 2
Haftzugfestigkeit ≥ 1 N/mm 2
Nachweis der Frostbeständigkeit
Nachweis der Tausalzwiderstandsfähigkeit
Die o.a. Anforderungen sind durch Laborversuche an entsprechenden Prüfkörpern aus Mörtel und Naturwerk- oder Kunststeinen im eingebauten Zustand zu prüfen.
Prüfkörper Für Kontrollprüfungen sind unter Baustellenbedingungen herzustellen.
Grundsätzlich sind die Herstellungshinweise der Hersteller einzuhalten.
Da die unterschiedlichen Hersteller solcher kunststoffgebundenen Fugenfüllungen eine erforderliche Fugentiefe von 3 bis 4 cm angeben, kann nicht von einer gebundenen Fugenfüllung gesprochen werden.
Diese Art der Fugenfüllung ist als Fugenverschluss anzusehen.
Unterlagsbeton
Rezeptbeton
Es gilt ÖNORM B 4710-1.
Pflasterdrainbeton
Folgende Rezepturen können erfahrungsgemäß empfohlen werden:
Fraktion 0-4 mm
10-15 M-%
Fraktion 4-8 mm
10-15 M-%
Fraktion 8-16 oder 8-22 mm
75-80 M-%
Der Zementgehalt soll 200 kg/m 3 der Sorte CEM I oder CEM II betragen.
Der W/B-Wert soll zwischen 0,37 und 0,45 liegen.
Bei Anwendung obiger Rezeptur und fachgerechtem Einbau (Verdichtung, Nachbehandlung) kann von einer Festigkeitsklasse von C16/20 ausgegangen werden.
Werkseitig gemischter Beton
Es gilt ÖNORM B 4710-1.
Planung
Allgemeines
Als Grundlage der Planung ist Punkt 6 zu beachten.
Weiteren Einfluss besitzen:
Funktion der Fläche, thermische und chemische Beanspruchung, Verlegeart, Steingröße, Gefalle (unter Berücksichtigung der Topographie), Einbauten, Materialauswahl.
Sind Pflasterstein- oder Pflasterplattendecken starken chemischen Angriffen (Taumittel, Harnstoff, Bier- und Milchsäure, Kraftstoffe, Öle u.dgl.) ausgesetzt, müssen gesonderte Maßnahmen getroffen werden.
Pflasterstein- und Pflasterplattendecken sind höhenmäßig derart zu planen, dass die durch die Verkehrsbelastung auftretenden vertikalen Kräfte in horizontale Kräfte umgeleitet werden können (durch ausreichende Überhöhung, Bombierung u.dgl.).
Dadurch wird in den Fugen Druckspannung aufgebaut und die Bildung von Spurrinnen vermindert.
Unter Verkehrsbelastung ist mit einer Nachverdichtung der Bettung zu rechnen.
Bauweisen
In der nachfolgenden Tabelle 3 ist ein Vergleich der möglichen Bauweisen angeführt.
Tabelle 3:
Vergleich der Bauweisen
Ungebundene Bauweise
Gebundene Bauweise
Gemischte Bauweise
Regelbauweise
Ja
Nein
Nein
Herstellungskosten
Gering
Höher
Höher
Erhaltungskosten
Gering
Höher
Höher
Wiederherstellungskosten
Gering
Höher
Höher
Entsiegelung d. Fläche
Ja
Nein
Nein
Elastizität
Hoch
Keine
Geringer
Sichtbare Spannungsrisse
Keine
Vorhanden
Vorhanden
Auswaschung der Fugen
Möglich
Nein
Nein
Fugensanierung
Einfach
Aufwändiger
Aufwändiger
Belastbarkeit
Hoch
Hoch
Geringer
Reinigung
Aufwändiger
Einfach
Einfach
Fugenbewuchs
Möglich
Gering
Gering
Ungebundene Bauweise
Bei der ungebundenen Bauweise werden die Pflastersteine bzw. Pflasterplatten in eine Bettung ohne Zusatz eines Bindemittels gepflastert bzw. verlegt.
Die Fugenfüllung wird ebenfalls ohne Zusatz eines Bindemittels hergestellt.
Die darunter liegenden Oberbauschichten müssen dauerhaft wasserdurchlässig ausgeführt werden.
Gebundene Bauweise
Bei der gebundenen Bauweise werden die Pflastersteine bzw. Pflasterplatten in eine Bettung aus Mörtel, d.h. mit Zusatz eines Bindemittels gepflastert bzw. verlegt.
Bei Pflasterplatten ist dabei auf die kraftschlüssige Verbindung zwischen Platte und Bettung zu achten.
Die Fugenfüllungen werden aus Fugenmörtel d.h. mit Zusatz eines Bindemittels hergestellt.
Die darunter liegenden Oberbauschichten müssen dauerhaft wasserdurchlässig ausgeführt werden.
Temperaturverursachte Risse in den Fugen sind unvermeidbar.
Gemischte Bauweise
Bei der gemischten Bauweise werden die Pflastersteine bzw. Pflasterplatten in eine Bettung ohne Zusatz eines Bindemittels gepflastert bzw. verlegt.
Die Fugenfüllungen werden jedoch gebunden hergestellt.
Die darunter liegen den Oberbauschichten müssen dauerhaft wasserdurchlässig ausgeführt werden.
Empfehlung:
Die gemischte Bauweise sollte nur bei gering belasteten Flächen angewandt werden.
Temperaturverursachte Risse in den Fugen sind unvermeidbar.
Verbandsarten
In Abhängigkeit von der gewählten Steinart werden die in Tabelle 4 angeführten Verbandsarten empfohlen.
Der Zusammenhang zwischen Verbandsarten und Tragfähigkeit in der ungebundenen Bauweise ist in Tabelle 7 dargestellt.
Details zu den Verbandsarten, Verlegeskizzen, Anforderungen an Pflastersteine und Pflasterplatten, Verbandsregeln und Verbandswirkung sind den Anhang 1 und 2 zu entnehmen.
Tabelle 4:
Verbandsarten in Abhängigkeit von Steinform und -größe
STEINFORM
VERBANDSARTEN
Großstein ab 14 cm Kantenlange
Kleinstein 6/8 bis 10/12
Mosaikstein
Flusssteine, Wackensteine
unregelmäßige Bruchsteine bzw. Polygonalplatten
quadratische Steine od. Platten mit Bindersteinen
rechteckige Steine od. Platten mit Bindersteinen
Platten mit unterschiedlichen Formaten
Reihenverband parallel
Reihenverband diagonal
Segmentbogenverband
Schuppen- bzw. Tulpenverband
Passeeverband
Fischgrätverband
Block- und Parkettverband
Kreuzfugenverband parallel
Kreuzfugenverband diagonal
Römischer Verband
Wildverband
Polygonalverband
In Abhängigkeit der Steinform und -große
Legende:
empfehlenswert
machbar / nicht empfehlenswert
nicht machbar
Tabelle 5:
Zusammenhang zwischen Verbandsarten und Tragfähigkeit von Pflastersteindecken in ungebundener Bauweise
Verbandsarten
Tragfähigkeit
gute Tragfähigkeit
mittlere Tragfähigkeit
geringe Tragfähigkeit
für befahrene Verkehrsflächen nicht geeignet
Reihenverband rechtwinkelig zur Bezugslinie
X
Reihenverband diagonal zur Bezugslinie
X
Segmentbogenverband
X
Schuppenverband
X
Passeeverband
X
Fischgrätverband
X
Block- und Parkettverband
X
Kreuzfugenverband
X
Römischer Verband
X
Wildverband
X
Polygonalverband
X
Pflasterplattendecken
Die Dicke von Pflasterplattendecken in befahrenen Bereichen ist in Abhängigkeit des Verlegeverbandes ausreichend zu bemessen.
Mindestanforderungen Für Platten aus Naturstein:
Oberfläche, Flanken und Lagerfläche müssen hinsichtlich der Rauhigkeit zumindest einer gestrahlten Fläche entsprechen.
Mitgestrahlte Plattenkanten entsprechen den Anforderungen den in der Tabelle 6, Spalte Gebrochene Kanten beschriebenen Eigenschaften.
Tabelle 6:
Empfohlene Kantenausbildung von Platten aus Kunst- oder Naturstein in Bezug auf den Einsatzbereich und der Art der Fugenfüllung
Ungefaste Kante
Gefaste Kante
Gebrochene Kante
Nicht befahren, ungebundene Fuge
Ja
Ja
Ja
Nicht befahren, gebundene Fuge
Ja
Ja
Ja
PKW-Befahren, ungebundene Fuge
Bedingt
Ja
Ja
PKW-Befahren, gebundene Fuge
Nein
Ja
Ja
LKW-Befahren, ungebundene Fuge
Nein
Bedingt
Ja
LKW-Befahren, gebundene Fuge
Nein
Bedingt
Ja
Plattenlängen der Grundformate (ausgenommen Halb- oder Binderplatten) müssen aus statischen Gründen das 1 bis 1,5 fache der Plattenbreiten betragen.
Abschlüsse (Wegränder) sowie Anschlüsse müssen sorgfältig durchgestaltet werden.
L-förmige Passplatten sind zu vermeiden, Ergänzungsflächen bei Anschlüssen, Einbauten u. dgl. sind mit Klein- oder Mosaiksteinen auszupflastern.
Entwässerung
Der Grenzwert gemäß Punkt 4.2.1 betreffend Wasserdurchlässigkeit ist nur für die Bettung und für die darunter liegenden Tragschichten anzuwenden, nicht jedoch für die Versickerungsfähigkeit der Fuge oder des Steines.
Die Entwässerung der Bettung muss gewährleistet sein.
Oberflächenentwässerung
Um eine einwandfreie Entwässerung zu gewährleisten, müssen Pflasterungen mindestens 2,0 % bei feinbearbeiteter bzw. 2,5 % Gefälle bei spaltrauer Oberfläche aufweisen.
Es ist in jedem Fall eine Oberflächenentwässerung vorzusehen, jedoch kann bei der Dimensionierung der Abflussbeiwert gemäß den einschlägigen Richtlinien berücksichtigt werden.
Auch ist eine Versickerung in Flächen außerhalb der Pflasterung möglich.
Es ist dabei besonders auf eine ausreichende Frostsicherheit des Oberbaues zu achten.
Das Unterbauplanum ist durch geeignete Maßnahmen zu entwässern.
Oberbauentwässerung
Die Sickerfähigkeit des Oberbaues bzw. der Pflasterung in ungebundener Bauweise kann gemäß RVS 11.062, Punkt 9 ermittelt werden.
Bettung und Fugen sind bei der Dimensionierung der Oberflächenentwässerung zu berücksichtigen.
In jedem Fall ist auf eine ausreichende Entwässerung der Tragschichten zu achten, insbesondere bei gebundener Bauweise ist auf Drainagen zu achten (Sickerschlitze, Schächte u.dgl.).
Der Oberbau, egal ob ungebunden oder gebunden, muss auf Dauer die Wasserdurchlässigkeit gewährleisten, wobei darauf zu achten ist, dass die Durchlässigkeit zumindest so groß ist wie die der jeweilig darüber liegenden Schicht.
Spannungsabbauende Fugen und Zonen
Bei Ausführung von gebundenen Fugen sind auf Grund der thermischen Dehnung der Pflaster- oder Plattenflächen spannungsabbauende Fugen bzw. Zonen anzuordnen.
Beim Anschluss einer Pflasterstein- oder Pflasterplattendecke an ein Bauwerk ist die Ausbildung von spannungsabbauenden Maßnahmen besonders zu berücksichtigen.
Dehnfugen
Die Dehnfuge muss einerseits die thermische Dehnung der angrenzenden Fläche aufnehmen können und gleichzeitig ausreichende Stützfähigkeit gegenüber der angrenzenden Fläche aufweisen.
Problematisch sind Dehnfugenausbildungen in schwer befahrenen Bereichen und daher dort nicht empfehlenswert.
Die Reißfestigkeit bzw. die Haftzugspannung des Dehnfugenmaterials muss kleiner sein als die der angrenzenden Fugenfüllung.
Bei der Bemessung von Dehnfugen ist ein Mindesttemperaturbereich von -20 °C bis +80 °C anzunehmen.
Eine andere Variante ist, die Fläche zu pflastern oder zu verlegen, Risse infolge thermischer Dehnung bzw. Schrumpfung entstehen zu lassen, und diese nachträglich als Dehnfugen auszubilden.
Besonders wird auf die Erhaltungsnotwendigkeit von Dehnfugen mit elastischen Fugenvergussmassen hingewiesen:
Dehnfugen sind Wartungsfugen.
Spannungsabbauende Zonen
Entspannungszonen können aus dem gleichen Material wie die umliegende Fläche hergestellt werden, die Fugen sind jedoch nicht gebunden zu verfüllen (z.B. Einziehen von Friesen).
Es kann eine ungebundene Füllung der Fuge auf halbe Höhe mit einem elastischen Fugenverschluss (z.B. Bitumen) hergestellt werden oder gewisse Bereiche ausschließlich ungebunden verfugt werden.
Oberbaubemessung
Die Oberbaubemessung ist in RVS 3.63 geregelt.
Ausführung
Allgemeine Grundsätze
Alle Arten von Pflasterstein- oder Pflasterplattendecken sind mit einer Randeinfassung einzufassen.
Steine für Randeinfassungen sollen unter die Unterkante der Pflasterstein- oder der Pflasterplattendecke reichen.
Grundsätzlich sind nur saübere und für in Ordnung befundene Steine oder Platten einzubauen.
Insbesonders ist in der gemischten und gebundenen Bauweise auf große Saüberkeit der Steine oder Platten (keine haftzugvermindernde Verunreinigungen) Wert zu legen, darüber hinaus sind bei warmer Witterung die Steine oder Platten zu benetzen.
Die Dicke der Sand- bzw. Mörtelbettung muss 3 bis 6 cm, gemessen in fertigem Zustand betragen.
Bei Steinen und Platten mit geringen Dickentoleranzen ist die Solldicke der Bettung im unteren Bereich (3 cm) anzusiedeln.
Auf ausreichende Überhöhung vor dem Rütteln ist zu achten.
Es ist für eine ausreichende Entwässerung der Bettung zu sorgen (Unterflurentwässerung, sickerfähiger Oberbau, Pflasterdrainbeton u. dgl.).
Wird eine gebundene Bettung ausgeführt, ist die Bettung durch das Hineintreiben des Steines oder der Platte bis auf fertige Hohe zu verdichten.
Der verwendete Mörtel muss augenscheinlich, je nach Anwendungsfall den Konsistenzbereichen C0, C1 oder C2 gemäß ÖNORM B 4710-1 entsprechen.
Das Herstellen einer trockenen Sand-Zementbettung mit Annässen nach der Pflasterung oder Verlegung ist unzulässig.
In der gebundenen und gemischten Bauweise sind für Rezeptbeton oder Rezeptmörtel in der Regel folgende Sperrzeiten für die Benützung einzuhalten:
Ausschließlich Fußgängerverkehr
nach 3 Tagen
Leichter Verkehr (PKW)
nach 7 Tagen
Voll belastbar
nach 21 Tagen
Für werkseitig hergestellte Mörtel sind die Sperrzeiten vom Hersteller anzugeben.
Bei Dehnfugen mit einer Fugenfüllung auf Kunststoffbasis ist bis zur vollen Belastbarkeit bei ca. 20 °C (Material- und Bodentemperatur) eine Aushärtzeit von 14 Tagen einzuhalten.
Chemische Beanspruchungen und Fugenbewegungen über 10 % sind während der Aushärtung zu vermeiden.
Diese Fristen sind bei tiefen Temperaturen entsprechend zu verlängern.
Falls Sperrzeiten nicht möglich sind, sind Sondermaßnahmen (Überfahrplatten, Gewichtsbeschränkungen u.dgl.) zu setzen.
Bei fertig gemischten Bettungs- oder Fugenmaterialien sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.
Das Fugenbild muss gleichmäßig sein, die Fugenbreiten haben der ÖNORM B 2214 zu entsprechen.
Unter gleichmäßig ist zu verstehen:
Die Fugenbreite und -lage muss in der gesamten Fläche harmonisch sein, d.h. einzelne zu breite oder zu schmale Fugen dürfen nicht in der Fläche auffallen.
Fugen dürfen nur beschränkt den Ausgleich unterschiedlicher Stein- oder Plattendimensionen aufnehmen.
Bei gespaltenen Steinen oder Platten sind sich nach oben konisch erweiternde Fugenquerschnitte weitgehend zu vermeiden.
Oberbau
Untere ungebundene Tragschicht
Es ist die RVS 8S.05.11 anzuwenden.
Obere ungebundene Tragschicht
Es ist die RVS 8S.05.11 anzuwenden.
Obere gebundene wasserdurchlässige Tragschicht
Pflasterdrainbeton
Eine Rezepturempfehlung ist unter Punkt 4.4.2 zu finden.
Der Einbau erfolgt händisch oder mittels Fertiger.
Für die Verdichtung sind geeignete Verdichtungsgeräte (Rüttelplatte, Rüttelwalze u.dgl.), in Abhängigkeit von der Schichtdicke zu verwenden.
Der Einbau darf nur einlagig erfolgen.
Die Mindesteinbaudicke beträgt 15 cm, die maximale Einbaudicke 25 cm.
Aus Verdichtungsgründen wird jedoch eine maximal Einbaudicke von 20 cm empfohlen.
Auf die fachgerechte Nachbehandlung des Betons wird hingewiesen.
Die Sickerfähigkeit ist vor dem Aufbringen weiterer Schichten zu prüfen.
Andere obere gebundene Tragschichten
Die Eignung anderer oberer gebundener Tragschichten (z.B. wasserdurchlässige bituminös gebundene Tragschichten) ist im jeweiligen Anwendungsfall zu prüfen.
Randeinfassung
Randeinfassungen sind auf einem Kofferbeton (erhärtete Betonunterlage) in ein Mörtelbett zu verlegen oder in eine Betonbettung zu versetzen.
Die Regelquerschnitte für Randeinfassungen sind in Anhang 3 dargestellt.
Wenn im Bereich der Randeinfassungen mit einsickerndem Oberflächenwasser gerechnet werden muss, wird empfohlen die Betonunterlage bzw. die Betonbettung und die Rückenstütze in Pflasterdrainbeton auszuführen.
Rand- und Bordsteine
Das Versetzen erfolgt in eine vorverdichtete Betonbettung mit einer maximalen Dicke von 20 cm, das Verlegen in Mörtelbettung mit einer Dicke von höchstens 6 cm auf eine vorgerichtete Betonunterlage.
Das Versetzen oder Verlegen hat so zu erfolgen, dass der Einfassungsstein satt im Bettungsmaterial zu liegen kommt.
Die Steinoberfläche darf dabei nicht beschädigt werden.
Der Stein ist hammerfest gleichmäßig auf die ganze Steinlänge im Bettungsmaterial zu versetzen.
Rand- und Bordsteine, die als Gehsteigvorderkante ausgeführt werden, müssen so versetzt sein, dass die Oberflächenentwässerung des Gehsteiges gewährleistet ist.
Einfassungen mit anderen Steinen
Saum-, Leisten-, Raseneinfassungssteine (Randler), Groß- und Kleinsteine, Bundsteine u.dgl. sind satt in eine Mörtelbettung von höchstens 6 cm zu verlegen bzw. in eine vorverdichtete Betonbettung mit einer maximalen Dicke von 20 cm zu versetzen.
Der Stein ist hammerfest gleichmäßig auf die ganze Steinlänge im Bettungsmaterial zu versetzen.
Steine, die als Gehsteigvorderkante ausgeführt werden, sind dem Gehsteiggefälle anzupassen.
Spitzgräben und Mulden
Spitzgräben und Mulden sind im Regelfall in eine Betonbettung zu versetzen oder in ein Mörtelbett zu verlegen und die Fugen mit Fugenmörtel zu verfüllen.
Um ein Ausschwemmen der Fugen zu vermeiden, sind Spitzgräben und Mulden aus Kleinsteinen und Mosaiksteinen quer zur Fließrichtung des Wassers mit versetzten Fugen zu pflastern.
Bei Spitzgräben und Mulden aus Köpfelsteinen sind die Fugen, soweit es das Steinformat zulässt, mit versetzten Fugen quer zur Fließrichtung des Wassers zu pflastern.
Pflastersteindecken
Pflastersteindecken aus Naturstein
Verbandsarten siehe Tabelle 4, Verbandsregeln siehe Anhang 1.
Grundsätzlich sind durchgehende Längsfugen zu vermeiden.
Eine Ausnahme ist jedoch der Kreuzfugenverband.
Bei Pflasterungen auf Bund ist auf gleichmäßiges Binden zu achten.
Bei Kleinsteinpflasterungen im Segmentbogen- und Schuppenverband dürfen Fugenschneider maximal über 3 Steine hinweggehen.
Die Bettungsmaterialien haben gemäß ÖNORM B 2214 aus Kant- oder Brechkörnungen zu bestehen.
Die Dicke der Bettung muss mindestens 3 cm betragen und darf 6 cm nicht überschreiten.
Die Dicke beinhaltet die zulässigen bzw. vorhandenen Maßtoleranzen der Steine, sowie die zulässigen Abweichungen von der Ebenheit der darunter liegenden Tragschicht.
Pflastern in ungebundener Bettung
Die Höhenlage der Fläche ist beim Pflastern um das notwendige Versatzmaß vor der Verdichtung zu überhöhen.
Die Steine sind hammerfest im vorgegebenen Verband zu pflastern.
Unter hammerfest ist das gleichmäßige Hineintreiben des Steines in die Bettung zu verstehen.
Steine mit geringerer Dicke sind vor dem Hineintreiben mit Bettungsmaterial zu unterfüttern, bei dickeren Steinen ist vor dem Hineinschlagen Bettungsmaterial zu entfernen.
Es muss in jedem Falle eine über die ganze Fläche gleichmäßige, hammerfeste Verdichtung gewährleistet sein.
Weiters ist auf ein vollflächiges Aufliegen des Steines auf der Bettung zu achten.
Durch das hammerfeste Hineintreiben des Steines soll die Bettung in den unteren Bereich der Fuge eindringen können und somit eine Verzahnung des Steines mit der Bettung erreicht werden.
Die Oberseiten der Steine müssen bereits vor dem Verdichten in gleicher Höhe stehen.
Um die Ebenheit nach dem Verdichten zu gewährleisten, sind Buckel und Senken beim Pflastern zu vermeiden.
Die Steine sind mit geeigneten Verdichtungsgeräten (Rüttelplatte, Rüttelwalze, Handstößel u.dgl.), in Abhängigkeit von der eingebauten Steinart und Steingröße, unter ausreichender Wasserzugabe nach dem ersten Verfugungsvorgang gleichmäßig bis auf Standfestigkeit in die Bettung zu verdichten (Rütteln).
Nach erfolgter Verdichtung ist die Fläche auf ihre Ebenheitstoleranz zu prüfen und ggf. Buckel und Senken durch Umpflastern vor der endgültigen Verfugung zu beseitigen.
Pflastern in gebundener Bettung
Die Pflasterung in gebundener Bettung erfolgt auf fertige Höhe in Mörtelbettung.
Es ist darauf zu achten, dass die Steine fachgerecht in die Bettung gepflastert werden, da im Gegensatz zur ungebundenen Bettung keine weitere Verdichtung (Rütteln) erfolgt.
Im Übrigen gilt Punkt 7.4.1.1, Absatz 2 bis 4 sinngemäß.
Vor der Herstellung der Fugenfüllung, ist die Fläche auf ihre Ebenheitstoleranz zu prüfen und ggf. Buckel und Senken durch Umpflastern zu beseitigen.
Pflastersteindecken aus Kunststein
Bei der Herstellung von Kunststeinpflastersteindecken ist der Arbeitsvorgang nach den Dickentoleranzmassen der Steine und der gewünschten Bauweise zu bestimmen.
Die Wahl der Kornverteilung des Bettungsmaterials muss unter Bedachtnahme der Fugenbreite erfolgen, sodass bei der Verdichtung der Fläche Bettungsmaterial von unten in die Fuge eindringt.
Die Bettungsmaterialien haben gemäß ÖNORM B 2214 aus Kant- oder Brechkörnungen zu bestehen.
Die Dicke der Bettung muss mindestens 3 cm betragen und darf 6 cm nicht überschreiten.
Die Dicke beinhaltet die zulässigen bzw. vorhandenen Maßtoleranzen der Steine, sowie die zulässigen Abweichungen von der Ebenheit der darunter liegenden Tragschicht.
Die Verlegerichtlinien der Kunststeinerzeuger sind zu beachten.
Verlegen von Steinen mit geringer Dickentoleranz
Die Höhenlage der Fläche ist beim Verlegen um das notwendige Versatzmaß vor der Verdichtung zu überhöhen.
Das Bettungsplanum darf nicht betreten werden.
Die Steine können auf die profilgerecht abgezogene Bettung von der bereits verlegten Fläche aus verlegt werden.
Die Fugenrichtungen sind dem Verlegeverband gemäß flucht- und winkelgerecht auszufuhren.
Das Anarbeiten an Randeinfassungen, Einbauten u.dgl. hat fachgerecht zu erfolgen.
Die Fuge der Anarbeitung (Breite, Geradlinigkeit u.dgl.) muss dem übrigen Fugenbild entsprechen.
Die Steine sind mit geeigneten Verdichtungsgeräten (Rüttelplatte, Rüttelwalze, Handstößel u.dgl.), in Abhängigkeit von der eingebauten Steinart und Steingröße, unter ausreichender Wasserzugabe nach dem ersten Verfugungsvorgang gleichmäßig bis auf Standfestigkeit in die Bettung zu verdichten (Rütteln).
Nach erfolgter Verdichtung ist die Fläche auf ihre Ebenheitstoleranz zu prüfen und ggf. Buckel und Senken durch Umpflastern vor der endgültigen Verfugung zu beseitigen.
Werden Steine mit geringen Dickentoleranzen in gebundener Bettung verlegt, sind sie gemäß Punkt 7.4.1.2 zu pflastern.
Pflastern von Steinen mit hoher Dickentoleranz
Steine mit hohen Dickentoleranzen sind in jedem Fall (ungebunden oder gebunden) zu pflastern, es gelten die Punkte 7.4.1.1 und 7.4.1.2 sinngemäß.
Pflasterplattendecken
Die verwendeten Verlegewerkzeuge sind den verwendeten Materialien gemäß zu wählen.
Es ist auf die vollflächige, satte Auflage der Platte in der Bettung besonders zu achten.
In der gebundenen Bauweise sind Platten kraftschlüssig mit der Bettung durch z.B. Voranstrich mit Haftmittel o.a. wie Patschokkieren zu verbinden.
Pflasterplatten mit geringer Dickentoleranz
In der ungebundenen Bauweise gilt Punkt 7.4.2.1 sinngemäß.
Werden Pflasterplatten mit geringer Dickentoleranz in gebundener Bauweise ausgeführt, gilt Punkt 7.4.1.2.
Pflasterplatten mit hohen Dickentoleranzen
Diese sind wie Naturstein zu pflastern.
Es gilt sinngemäß Punkt 7.4.1.
Fugenfüllung
Allgemeine Grundsätze
Die Herstellung der Fugenfüllung hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
Die Fugen sind auf volle Hohe zu füllen, ein Absinken der Fugenfüllung erfordert ein neuerliches Übergehen der Fläche mit Fugenmaterial bis die Fuge voll geschlossen ist.
Das Einbringen des Fugenmaterials hat so zu erfolgen, dass keine Verschiebungen der Steine oder Platten wahrend des Verfugens erfolgt.
Das Fugenmaterial ist hinsichtlich seiner chemischen Eigenschaft auf die Beschaffenheit der Pflasterstein- oder der Pflasterplattendecke abzustimmen (Gefahr von Ausblühungen, Verfärbungen u.dgl.).
Das maximale Größtkorn darf 40 % der maximal zulässigen Fugenbreite nicht überschreiten.
Auf ausreichenden Anteil an Stützkorn und auf die Filterstabilität ist jedoch zu achten.
Ein Betreten oder Befahren unverfugter Flächen muss durch geeignete Maßnahmen (Absperrungen, Abdecken der Fläche u.dgl.) vermieden werden.
Ungebundene Fugenfüllung
Die fertige Pflasterung ist vor dem Rütteln mit Kant- oder Brechkörnung einzukehren und die Oberfläche sauber abzukehren.
Eine bessere Verdichtung wird durch vorheriges Einschlämmen des Fugensandes erreicht.
Nach dem Rütteln sind die Fugen nochmals auf volle Höhe zu füllen und ein Fugenverschluss aus bindigen Kant- oder Brechsand aufzubringen und einzuschlämmen.
Auf der Fläche soll Restmaterial verbleiben, um bei Setzungen der Fugenfüllung die Fugen durch die Nutzung (Befahren, Begehen) und die Witterung (Regen u.dgl.) bis zur Verfestigung voll zu halten.
Grünbewuchs in den Fugen ist unvermeidlich und stellt keinen Mangel dar.
Grünfugen stellen eine Sonderbauweise dar und werden im Rahmen dieser RVS nicht näher behandelt.
Gebundene Fugenfüllung
Die Steine- oder Platten sind vorzunässen.
Die Fuge ist gemäß ÖNORM B 2214 auf volle Hohe mit gebundenem Fugenmaterial zu verfüllen.
Bei der gemischten Bauweise ist vor dem Rütteln die Fuge mit Fugenmörtel zu füllen, die Oberfläche grob zu reinigen und die Fläche unmittelbar danach zu rütteln.
Der endgültige Fugenverschluss hat unmittelbar danach (nass in nass), sinngemäß der gebundenen Bauweise zu erfolgen.
Bei der gebundenen Bauweise ist die Fuge mit dem Fugenmaterial durch mehrmaliges Einbringen nass in nass auf Steinoberkante zu füllen.
Die Steine sind in geeigneter Weise von überschüssigem Fugenmaterial zu reinigen (Schwammputzmaschine, Waschen, Abreiben mit Sand).
Es ist darauf zu achten, dass durch die Reinigung keine qualitative Beeinträchtigung des Fugenmaterials (z.B. Erhöhung des W/B-Wertes) entsteht.
Auf die Nachbehandlung der gebundenen Fugenfüllung ist zu achten (Verdunstungsschutz, Abdeckung u.dgl.).
Einbaubedingungen und Rezeptmörtel gemäß ÖNORM B 4710-1.
Werden Fertigmörtel (werkseitig gemischte Mörtel) verwendet, sind die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers einzuhalten.
Bei der gebundenen Fugenfüllung sind Risse infolge Temperaturschwankungen unvermeidlich und stellen keinen Mangel dar.
Instandsetzung nach Grabungsarbeiten
Bereits bei der Planung von Pflasterflächen muss auf spätere Aufgrabungen Bedacht genommen werden.
So ist die Wahl der Bauweise, das gewählte Stein- oder Plattenformat, die Verfügbarkeit des Materials zu einem späteren Zeitpunkt u.dgl. für die technischen und wirtschaftlichen Aspekte späterer Instandsetzungen von Relevanz.
Instandsetzungen nach Grabungsarbeiten sind gemäß RVS 13.543 durchzuführen.
Der vorhandene Aufbau ist nach Möglichkeit homogen wiederherzustellen.
Bei einer Änderung der Bauweise sind eventuell auftretende Problematiken zu überdenken.
Der Übergriff (über die Künettenbreite hinausgehende Instandsetzungsbreite) muss ausreichend gewählt werden und ist abhängig von:
Stein- und Plattenformat
Verbandsart
Künettentiefe
Beschädigungen der Fläche außerhalb des eigentlichen Künettenbereiches
Verbleibende Restbreiten zu Randeinfassungen, Gebauden, Einbauteilen u.dgl.
Als Mindestbreite des Übergriffes ist je Künettenseite 20 cm auf Fahrbahnen, 15 cm auf Gehsteigen anzunehmen.
Der Übergriff ist um jenes Maß zu erhöhen, welches für die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Verbandes erforderlich ist.
Die Verbandswirkung und die Übertragung der Kräfte sind in jedem Fall sicher zu stellen.
Darüber hinaus ist eine eventuell bestehende lokale Wiederherstellungsvorschrift des Straßenerhalters anzuwenden.
Bei der Instandsetzung ist auf eine fachmännisch richtige Herstellung insbesondere in Bezug auf Verbandstechnik, zulässiges Versatzmaß, Fugenfüllung u.dgl. zu achten, die Abnahmeprüfung gemäß Punkt 10.2 ist nur insofern anzuwenden, als sie sich auf die vorhandene Qualität des Bestandes bezieht.
Die Qualität der Wiederinstandsetzung kann maximal so gut sein, wie die des angrenzenden Bestandes.
Instandhaltung
Instandhaltung bedeutet den Bestand erhalten, damit dieser funktionsfähig bleibt, sowie damit in Zusammenhang stehende kleinere bauliche Maßnahmen.
Eine zumindest jährliche Sichtprüfung durch den Erhaltungspflichtigen ist durchzuführen, um beginnende Schäden frühzeitig zu erkennen.
Schäden und deren mögliche Ursachen sind umgehend zu beheben.
Fehlendes Fugenmaterial ist fachgerecht zu ergänzen.
Flächen mit ungebundenen Fugenfüllungen sind derart zu reinigen, dass das Fugenfüllmaterial nicht entfernt oder aufgelockert wird.
Dehnfugen und Entspannungszonen sind regelmäßig (mehrmals jährlich, in Abhängigkeit der Temperaturunterschiede) zu kontrollieren und bei Bedarf fachgerecht instand zu halten.
Die Verwendung von Auftaumitteln schädigt die Flächen.
Bei deren Einsatz sind sie hinsichtlich des Typs und der Menge auf die vorhandene Bauweise, die verwendeten Materialien u.dgl. abzustimmen.
Die normgemäße Prüfung auf Frost-Tausalz-Beständigkeit erfolgt mit einer 3 % Kochsalzlösung (gem. ÖNORM B 3306).
Bei Verwendung von Salzen, die die Konzentration erhöhen oder anderen, z.B. ammoniumsulfathältigen Auftaumitteln ist mit einem aggressiven Angriff auf die Pflaster- oder Plattenfläche und auf das Fugenmaterial zu rechnen.
Die Verwendung von Streusplitten ist vorzuziehen.
Prüfungen
Eignungsprüfung
Die Durchführung der Eignungsprüfungen hat der AN zu veranlassen, die Ergebnisse sind in Form von Prüfberichten dem AG auf Verlangen vor Baudurchführung vorzulegen.
Die Eignungsnachweise sind vom jeweiligen Hersteller bzw. Lieferanten zu erbringen.
Abnahmeprüfungen
Diese sind vom AG zu veranlassen.
Abnahmeprüfungen werden grundsätzlich vom AG im Beisein des AN durchgeführt.
Im Zuge dieser ist festzustellen, ob die vertraglich festgelegten Qualitätsanforderungen eingehalten sind.
Bei der Abnahme der Ebenheit dürfen Spurrinnen, Anschlüsse an den Altbestand, bestehende Deckel u.dgl. nicht in den Messbereich miteinbezogen werden.
Art und Anzahl der Prüfungen
Zu überprüfen sind:
Lage- und Höhentoleranz
Formabweichungen
Querneigung
Längsneigung der wasserführenden Rinnen
Ebenheit
Höhengleiche Anschlüsse
Versatz
Fugenbreiten
Verbandsregeln
Fugenfüllung
Materialanforderungen
Der erforderliche Prüfungsumfang ist der Tabelle 7 zu entnehmen.
Tabelle 7:
Abnahmeprufungen:
Pruflosgroße und Anzahl der Prufungen
Prüflosgröße und Anzahl der Prüfungen
Art der Prüfung
Bis 500 m 2
Über 500 m 2
Einfassungen
Lage- und Höhentoleranz
1 x je 250 m 2
1 x je 100 m
Formabweichungen
1 x je 100 m
Querneigung
1 x je 250 m 2
Längsneigung d. Rinne
1 x je Abschnitt
Ebenheit
1 x je 250 m 2
Höhengleiche Anschlüsse
x
x
Versatz
x
x
Fugenbreiten
x
x
Verbandsregeln
x
x
Fugenfüllung
x
x
Materialanforderungen
x
1 x je 250 m
10.2.2 Lage- und Höhentoleranz
Die Lage- und Höhentoleranz ist mittels üblichen Vermessungsbehelfen wie z.B. Schnur, Latte, Maßband, Maßstab zu überprüfen.
Formabweichungen
Die Formabweichungen sind mittels üblichen Vermessungsbehelfen wie z.B. Schnur, Latte, Maßband, Maßstab zu überprüfen.
Querneigung
Die Querneigung ist mittels üblichen Vermessungsbehelfen wie z.B. Latte, Wasserwaage, Maßstab zu überprüfen.
Längsneigung von Rinnen
Es ist die Längsneigung in einem Abschnitt (zwischen Hochpunkt und Tiefpunkt) zu bestimmen und ist mittels üblichen Vermessungsbehelfen wie z.B. Latte, Wasserwaage, Maßstab zu überprüfen.
Ebenheit
Die Messung hat gemäß ÖNORM B 2214 mit Latte und Messkeil zu erfolgen.
Jede Fehlstelle darf nur einmal in Betracht gezogen werden.
Höhengleiche Anschlüsse, Versatz
Die Überprüfung hat im gesamten Baulos zu erfolgen.
Bei augenscheinlichen Fehlstellen ist eine Messung durchzuführen.
Die Messung hat gemäß ÖNORM B 2214 mit Latte und Messkeil zu erfolgen.
Fugenbreiten
Die Überprüfung hat im gesamten Baulos zu erfolgen.
Bei augenscheinlichen Fehlstellen ist eine Messung durchzuführen.
Die Messung hat mit einem Maßstab zu erfolgen.
Verbandsregeln, Fugenfüllung
Die Überprüfung hat im gesamten Baulos durch Sichtprüfung zu erfolgen.
Materialanforderungen
Die gemäß Punkt 4 dieser RVS geforderten Eigenschaften der verwendeten Materialien sind mittels Handelsbegleitpapier oder Prüfzeugnis nachzuweisen.
Kosten der Prüfung
Die Kosten der Eignungsprüfungen hat der AN zu tragen.
Die Kosten der Abnahmeprüfungen hat der AG zu tragen.
Übernahme
Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung sind der Übernahme zu Grunde zu legen.
Werden Mangel festgestellt, so ist in folgender Reihenfolge vorzugehen:
Bei behebbaren Mangeln ist die geforderte technische Qualität herzustellen.
Bei unbehebbaren, unwesentlichen Mangeln ist ein Qualitätsabzug vorzunehmen.
Bei unbehebbaren, wesentlichen Mangeln ist die Bauleistung nicht übernahmefähig.
Die weitere Vorgangsweise ist zwischen AG und AN gemäß Vertrag zu vereinbaren.
Qualitätsabzüge
Werden bei der Abnahmeprüfung Abweichungen von den vorgeschriebenen Kennwerten festgestellt, so sind für diese Mangel entsprechende Abzüge vorzunehmen.
Ein Qualitätsabzug ist bei Überschreitung von maximal 25 % der zulässigen Toleranz der Ebenheit gemäß ÖNORM B 2214 vorzunehmen.
Überschreitungen anderer Abnahmekriterien gemäß Punkt 10 gelten als unbehebbarer, wesentlicher Mangel, ein Qualitätsabzug ist daher nicht zulässig.
Berechnung des Abzuges bei Überschreitung der Ebenheit:
Der Abzug ist nach folgender Formel zu ermitteln:
A = p 2 x EP L x M x f
p = MW - T in [mm]
f = 0,08 x (MW - T) / T
A
Abzug in [Euro]
EP L
Summe der Lohnanteile in [Euro]
M
eingegrenzte Fläche in [m 2]
MW
Messwert in [mm]
T
zulassige Toleranz gemäß ÖNORM B 2214 in [mm]
p
über die Toleranz hinausgehende Abweichung in mm, max. 25 % von T
f
Gewichtungsfaktor
Zur Ermittlung des Qualitätsabzuges wird der Preisanteil Lohn des Einheitspreises der Pflasterstein- oder der Pflasterplattendecke mit den zugehörigen Aufzahlungspositionen herangezogen.
Der maximale Abzug errechnet sich nach:
A MAX = EP L x M
Ausmaß und Abrechnung
Es gilt ÖNORM B 2214.
Gewährleistung
Es gilt ÖNORM B 2117 bzw. RVS 10.111
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 3.63
Bautechnische Details, Oberbaubemessung
RVS 8S.01.41
Oberbau, Baustoffe, Anforderungen an Asphaltmischgut
RVS 8S.04.11
Oberbau, Asphalt, Anforderungen an Asphaltschichten
RVS 8S.05.11
Oberbauarbeiten (ohne Deckenarbeiten) - Tragschichten - ungebundene Tragschichten
RVS 11.062
Grundlagen, Prüfverfahren, Steinmaterial.
Punkt 9:
Bestimmung der Durchlässigkeit mit dem Ausflussmessgerat
RVS 10.111
Rechtliche Vertragsbestimmungen, Besondere rechtliche Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Straßen sowie den damit im Zusammenhang stehenden Landschaftsbau
RVS 13.543
Straßeninstandsetzung, Instandsetzung nach Grabungsarbeiten
ÖNORM B 2117
Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Verkehrswegen sowie den damit in Zusammenhang stehenden Landschaftsbau - Werkvertragsnorm (Ausgabe 2002-04-01)
ÖNORM B 2214
Pflasterarbeiten - Werkvertragsnorm (Ausgabe 2006-01-01)
ÖNORM B 3108
Natürliche Gesteine -  Einfassungs- und Pflastersteine - Abmessungen (Ausgabe 2001-05-01)
ÖNORM B 3118
Natürliche Gesteine - Einfassungssteine, Pflastersteine und Pflasterplatten - Anforderungen an die Gesteinseigenschaften (Ausgabe 2005-08-01)
ÖNORM B 3132
Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau - Regel zur Umsetzung der ÖNORM EN 13242 (Ausgabe 2003-04-01)
ÖNORM B 3258
Pflastersteine und Platten aus Beton - Anforderungen, Prüfverfahren und Konformitätsnachweis (Ausgabe 2005-02-01)
ÖNORM B 4200
Teil 6 Betonbau; Instandsetzung, Umbau und Verstärkung (Ausgabe 1988-08-01)
ÖNORM B 4710
Teil 1 Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis (Ausgabe 2002-01-01)
ÖNORM EN 1338
Pflastersteine aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren (Ausgabe 2003-09-01)
ÖNORM EN 1339
Platten aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren (Ausgabe 2003-09-01)
ÖNORM EN 1340
Bordsteine aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren (Ausgabe 2003-09-01)
ÖNORM EN 1341
Platten aus Naturstein für Außenbereiche - Anforderungen und Prüfverfahren (Ausgabe 2002-04-01)
ÖNORM EN 1342
Pflastersteine aus Naturstein für Außenbereiche - Anforderungen und Prüfverfahren (Ausgabe 2002-04-01)
ÖNORM EN 1343
Bordsteine aus Naturstein für Außenbereiche - Anforderungen und Prüfverfahren (Ausgabe 2002-04-01)
ÖNORM EN 1344
Pflasterziegel - Anforderungen und Prüfverfahren (Ausgabe 2002-09-01)
ÖNORM EN 1345
Anforderungen an Pflasterziegel und Zubehörziegel zur Verlegung im Mörtelbett (Ausgabe 1994-02-01)
ÖNORM EN 12370
Prüfung von Naturstein - Bestimmung des Widerstandes gegen Kristallisation von Salzen (Ausgabe 1999-06-01)
ÖNORM EN 13242
Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau (Ausgabe 2003-04-01)
ÖVBB Richtlinie
Erhaltung und Instandsetzung von Bauten aus Beton und Stahlbeton (Ausgabe April 1994)
ANHANG 1:
Verbandsarten von Pflastersteindecken
Verbandsart und Verlegeskizze
Anforderungen an die Pflastersteine, Verbandsregeln und Verbandswirkung
Reihenverband rechtwinkelig zur Bezugslinie
Anforderungen an die Pflastersteine
Möglichst gleich große Steine in Scharen
Verbandsregeln
In Reihen gepflastert, bei ungleich großen Steinen nach Größe sortiert in Reihen gleicher Breite;
Fugen bei Würfelpflaster um 1/2 Steinbreite versetzt, bei Rechteckpflaster 1/2 bis 1/3 Steinbreite;
regelmäßiger paralleler Fugenverlauf; je hoher die Belastungen umso engfugiger;
Anschlüsse (Bund) mit 1 1/2-Stein (Binder) oder 1/2-Stein (1/2-Bund) ab Steingröße 15/15;
fachgerechtes Anarbeiten an Einbauten, Einfassungen u. dgl.;
Trennlinien zu verschiedenen Verbandsarten mit Läuferreihen ausführen;
Kurvenradien mit Radialreihen oder Radienkeilflächen ausführen.
Verbandswirkung
Gute Verbandswirkung, Längsfugenversatz bewirkt gute Tragfähigkeit.
Reihenverband diagonal zur Bezugslinie
Anforderungen an die Pflastersteine
Möglichst gleich große Steine in Scharen
Verbandsregeln
In um 45° zur Längsachse verdrehten Reihen verlegt; Richtungswechsel in der Fahrbahnmitte möglich; Fugen und Gefälle wie Punkt 1;
Anschlüsse mit Fünfeckstein (Bischofsmütze) oder Dreieckstein (Zwickel) ab einer Steingröße von 15/15;
Anschlüsse bei ≤ 45°:
Anschlussstein schmiegen = Verhau; Anschlüsse bei ≥ 45° (nur bei Rechtecksteinen):
Anschlussstein um 90° drehen und schmiegen;
Richtungswechsel mit Einfachem Mittel, Doppeltem Mittel, Quadrat und Spinne.
Verbandswirkung
Wie Punkt 1, durch den Fugenverlauf diagonal zur Fahrtrichtung jedoch bessere Tragfähigkeit
Segmentbogenverband
Steingröße
Bogenbreite
Bogenhohe
120-180 cm
30-36 cm
96-150 cm
24-30 cm
72-120 cm
18-24 cm
36-90 cm
9-18 cm
Faustformel:
Bogenbreite = 12-15 x Steingröße
Bogenhohe = 3 x Steingröße
Anforderungen an die Pflastersteine
Güteklasse T2 gemäß ÖNORM EN 1342
Verbandsregeln
Steine sind um 1/3 bis 1/2 der Steinbreite versetzt zu pflastern; beim Bogenscheitel 1/3 bis 1/2, beim Anschluss 1/3;
Bogen müssen im Herz rechtwinkelig aufeinander treffen;
Fugenschneider über maximal 3 Scharen;
Bogenanfang mit Schwalbenschwanz oder Zwickel (Dreieckstein); die Steine müssen gegebenenfalls bearbeitet werden;
Richtungswechsel mit Karo (Hochpunkt), Achter (Tiefpunkt), Kirchenfenster (90°-Drehung);
Randreihen fassen den Verband immer ein;
möglichst wenig Anschlüsse mit Zwickel (Dreiecksteinen), gegebenenfalls müssen Passsteine zugeschlagen werden;
Anschlüsse an seitliche Randeinfassungen immer mit dem Bogenscheitel;
Bogenscheitel immer bergauf pflastern;
Restflächen nicht mit kleinen Steinen ausfüllen.
Verbandswirkung
Durch Pflasterung im Bogen und ein gewölbtes Querprofil (Bombierung) mit Einspannung in Randeinfassungen weist die Pflasterung eine große Verbandswirkung und damit auch eine hohe Tragfähigkeit auf.
Verbandsart und Verlegeskizze
Anforderungen an die Pflastersteine, Verbandsregeln und Verbandswirkung
Schuppenverband
auch Tulpen- und Lilienverband, Schuppenanfang taucht in Schuppe davor ein; Spitzbogenverband, Schuppenanfang taucht nicht in Schuppe davor ein;
Steingröße
rechn. Steingröße (h)
Schuppenbreite (SB)
Radius (R)
7 cm
110-140 cm
52-67 cm
5 cm
100-130 cm
48-63 cm
4 cm
80-110 cm
38-53 cm
Faustformel:
R = ca. 10 x h
SB = 2 x R + n x h; (n = Anzahl der Steine am Fußpunkt)
Anforderungen an die Pflastersteine
Güteklasse T2 gemäß ÖNORM EN 1342
Verbandsregeln
Versetzen der Steine, Fugenschneider und Anschlüsse wie Punkt 3;
Anschlüsse an seitliche Randeinfassungen möglichst mit Halbschuppe;
Voraussetzung:
rechteckige oder kreisförmige Grundfigur, keine Dreiecksflächen;
Bogenscheitel immer bergauf pflastern.
Verbandswirkung
Im Vergleich zum Segmentbogenverband eingeschränkte Tragfähigkeit; die Bogenformen haben mehr gestalterische Funktion und weniger Verbandswirkung.
Passéeverband
Anforderungen an die Pflastersteine
Große Spanne an Steingrößen mit annähernd quadratischer, rechteckiger oder prismatischer Form.
Güteklasse T2 gemäß ÖNORM EN 1342
Verbandsregeln
in der Straßenmitte diagonal zur Wegachse mit überlappenden Steinen pflastern;
Anschlüsse zum Fahrbahnrand mit 1/2 Bogen;
sehr engfugiges Verlegen gefordert;
nach 3 Steinen muss ein Fugenrichtungswechsel erfolgen;
Fugenschneider über maximal 3 Scharen.
Verbandswirkung
Mosaikpflaster aus ungleichmäßigen Steingroßen und -formen, prinzipiell jedoch auch für Klein- und Großstein geeigneter Verband; eingeschränkte Tragfähigkeit.
Verbandsart und Verlegeskizze
Anforderungen an die Pflastersteine, Verbandsregeln und Verbandswirkung
Wildverband
Anforderungen an die Pflastersteine
Sehr unregelmäßig geformte und verschieden große Bruch- oder Rundschottersteine.
Verbandsregeln
Pflasterung auf Knirsch (Stoßpunkte);
permanenter Richtungswechsel des Fugenverlaufs (wild pflastern);
die Steinflanken sollten möglichst gut aneinanderpassen; Keil- und Trapezfugen möglichst vermeiden.
Verbandswirkung
Pflasterung in Fahrbahnmitte etwa diagonal zur Bezugslinie; bei einer annähernden Diagonalverlegung statische Funktion vorhanden.
Kreuzfugenverband
Anforderungen an die Pflastersteine
Gleichgroße, maßhaltige Steine.
Verbandsregeln
Reihenverband rechtwinkelig oder diagonal zur Bezugslinie; ohne Überlappung der Steine versetzt, wodurch laufend Kreuzfugen entstehen;
möglichst engfugiges und gleichmäßiges Pflastern der Steine gefordert;
Anschlüsse mit zu kleinen Teilstucken vermeiden:
der Anschlussstein- bzw. die Anschlussplatte darf nicht 1/2 der Plattenlange sein, ansonsten Bindersteine verwenden.
Verbandswirkung
Durch die durchlaufenden Fugen in beide Richtungen keine statisch wirksame Verbandswirkung und folglich nur begrenzte Tragfähigkeit.
Ellbogenverband
Anforderungen an die Pflastersteine
Gleichgroße, maßhaltige Steine.
Verbandsregeln
Pflasterung erfolgt rechtwinkelig zur Bezugslinie;
möglichst engfugiges und gleichmäßiges Pflastern der Steine gefordert;
Anschlüsse mit 1/2-Steinen;
seitlicher Anschluss über Längsreihen.
Verbandswirkung
Geringer Anteil an durchlaufenden Fugen und gleichmäßiger, laufender Wechsel der Fugenrichtung bewirken eine gute Tragfähigkeit.
Verbandsart und Verlegeskizze
Anforderungen an die Pflastersteine, Verbandsregeln und Verbandswirkung
Fischgratverband
Anforderungen an die Pflastersteine
Die Steine müssen gleichgroß und rechteckig sein.
Verbandsregeln
Diagonal zur Bezugslinie mit länglichen Steinen (Schröpfen, Riemchen, Klinker) im rechten Winkel abwechselnd ineinander greifend verlegt;
möglichst engfugiges und gleichmäßiges Pflastern der Steine gefordert;
Anschlüsse mit Dreiecksteinen vermeiden, Schneiden von trapezförmigen Steinen auf minimale Steinbreite.
Verbandswirkung
Wie Punkt 8, durch den Fugenverlauf diagonal zur Fahrtrichtung jedoch höhere Tragfähigkeit.
Block- und Parkettverband
Anforderungen an die Pflastersteine
Steinlange muss 2 x Steinbreite + Fuge sein.
Verbandsregeln
Rechtwinkelig oder diagonal zur Bezugslinie; jeweils nach zwei parallel verlegten Steinen wechselt die Richtung;
beim Versetzen muss der rechte Winkel zum nächsten Stein-paar immer eingehalten werden;
verschiedene Verlegevarianten möglich;
Anschlüsse mit Dreiecksteinen vermeiden, Schneiden von trapezförmigen Steinen auf minimal Steinbreite.
Verbandswirkung
Durch die durchlaufenden Fugen in beide Richtungen keine statisch wirksame Verbandswirkung und folglich nur begrenzte Tragfähigkeit.
ANHANG 2:
Verbandsarten für Pflasterplattendecken
Verbandsart und Verlegeskizze
Anforderungen an die Pflasterplatten, Verbandsregeln und Verbandswirkung
Kreuzfugenverband rechtwinkelig und diagonal verlegt
Anforderungen an die Platten
Gleichmäßige, maßhaltige Platten.
Verbandsregel
Verlegung in Reihe ohne Versetzen / Überlappen der Platten, so dass Kreuzfugen entstehen;
Anschlüsse mit kleinen Stücken vermeiden, besser Bindersteine verwenden.
Verbandswirkung
Durch die durchlaufenden Fugen in beide Richtungen keine statisch wirksame Verbandswirkung und folglich nur begrenzte Tragfähigkeit; eine diagonale Verlegung fuhrt zu einer besseren Tragfähigkeit.
Reihenverbände
Anforderungen an die Platten
Gleiche Breite je Reihe, unterschiedliche Langen möglich
Verbandsregeln
Verlegung in Reihen mit gleichen Breiten je Reihe;
Verlegung muss rechtwinkelig zur Bezugslinie erfolgen;
Überlappung der Platten 1/3 bis 1/2 der Plattenlange;
bei schleifenden Anschlüssen dreieckige Platten vermeiden (Aufstellen von länglichen Formaten);
die Mindestlange von Passstücken muss die halbe Plattenbreite betragen;
fachgerechtes Anarbeiten an Einbauten, Einfassungen u. dgl.;
Kurvenradien mit Radialreihen oder Radienkeilflächen ausführen.
Verbandswirkung
Gute Verbandswirkung, Längsfugenversatz bewirkt gute Tragfähigkeit.
Verbandsart und Verlegeskizze
Anforderungen an die Pflasterplatten, Verbandsregeln und Verbandswirkung
Römischer Verband
Anforderungen an die Platten
Die Platten müssen maßhaltig sein; erforderlich sind drei und mehr verschiedene Plattenformate, die unter Berücksichtigung der Fugenbreite durch sich teilbar sind.
Verbandsregeln
Wechsel in Fugenrichtung durch Längs- und Querversetzen von Binderplatten;
bei schleifenden Anschlüssen dreieckige Platten vermeiden (Aufstellen von länglichen Formaten);
die Mindestlänge von Passstücken muss die halbe Plattenbreite betragen;
fachgerechtes Anarbeiten an Einbauten, Einfassungen u. dgl.
Verbandswirkung
Geringer Anteil an durchlaufenden Fugen und gleichmäßiger, laufender Wechsel der Fugenrichtung bewirken eine gute Tragfähigkeit.
Polygonalverband
Anforderungen an die Platten
Unregelmäßig geformte, gebrochene Platten.
Verbandsregeln
wabenförmiges Verlegebild;
möglichst großformatige Platten verwenden, Zwickelstücke vermeiden;
Restflächen zwischen großen Platten mit kleinen Platten auspflastern;
spitzwinkelige Platten vermeiden;
permanenter Richtungswechsel des Fugenverlaufs;
die Steinflanken sollten möglichst gut aneinanderpassen; Keil- und Trapezfugen möglichst vermeiden.
Verbandswirkung
keine
ANHANG 3:
Regelquerschnitte für Randeinfassungen
Die Dicke des Unterlagsbetons soll mindestens 20 cm betragen.
Die Mindestbreite des Unterlagsbetons sowie die Mindesthöhe und -breite der Rückenstütze errechnen sich nach der mittleren Steinhöhe und -breite.
Legende:
B S
Mittlere Breite des Steines
H S
Mittlere Höhe des Steines
B Ku
Breite des Unterlagsbetons unten
B Ko
Breite des Unterlagsbetons oben
H F
Höhe der Rückenstütze
H B
Dicke der Deckenkonstruktion
n
Anzahl der Steine
F
Mittlere Fugenbreite gemäß ÖNORM B 2214
Abbildung 1:
Randeinfassung auf geschaltem Unterlagsbeton mit schräger, nicht geschalter Rückenstütze
Abbildung 2:
Randeinfassung auf geschaltem Unterlagsbeton mit geschalter Rückenstütze
Abbildung 3:
Randeinfassung auf Unterlagsbeton mit Erdschalung und schräger, nicht geschalter Rückenstütze
Abbildung 4:
Randeinfassung in Betonbettung
Anmerkung:
erst ab Steingröße H s > 12 cm möglich
Abbildung 5:
Mehrscharige Randeinfassung auf geschaltem Unterlagsbeton
Abbildung 6:
Mehrscharige Randeinfassung auf Unterlagsbeton mit Erdschalung
Abbildung 7:
Mehrscharige Randeinfassung in Betonbettung
Anmerkung:
erst ab Steingröße H s > 12 cm möglich
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Steinstraßen und Steinmaterial", Arbeitsausschuss „Anforderungen an Pflasterstein- und Pflasterplattendecken, Randeinfassungen" unter der Mitarbeit von
Dipl. Ing. Dr. Anita DREXEL, BOKU Wien, Inst. f. Ingenieurbiologie und Landschaftsbau
Ing. Gottfried GEIGER, Graz
LIMStv. Bmst. Ing. Raimund GREBIEN, Landesinnung Steiermark der Pflasterer, Graz
Mag. Arch. Klaudius FOLTIN, MA 19, Wien
Bmstr. Dipl.-Ing. HEINTZ, Wien
Ing. Gerhard JAMNIG, Magistrat der Stadt Klagenfurt, Klagenfurt
Bmst. Dipl. HTL. Ing. Waldemar KLUCZYK, Strabag AG, Linz
TR. Ing. Randolf KRZEMIEN, Wien, (AG-Leiter)
Bmst. Ing. Eduard LEICHTFRIED, Wopfinger Baustoffindustrie GmbH, Wopfing
Dipl. Ing. FH Erich LANICCA, Borchen, Deutschland
Dipl. Ing. Dr. Peter LUX, MA 28, Wien
Reg. Rat Ing. Kurt MAYER, Wien
LIM. Ing. Peter NOWOTNY, Landesinnung Wien der Pflasterer, Wien (Leiter)
Dipl.-Ing. Dr. Andreas PFEILER, TU Wien, Inst. f. Straßenbau u. Straßenerhaltung (AG „Oberbaubemessung")
Dipl.-Ing. René PRASSÈ, Ebenseer Betonwerke GmbH, Wien
Mag. Ing. Walter STRASSER, Technische Prüfanstalt, Wien
Ing. Stefan WEISSENBÖCK, Weissenböck Baustoffwerk Gesellschaft m.b.H., Neunkirchen
Motivenbericht vom 18. 02. 2005 für den Entwurf zur Vorlage für die Veröffentlichung
RVS: 8S.06.4
Titel (Deutsch):
DECKENARBEITEN, Pflasterstein- und Pflasterplattendecken, Randeinfassungen
Diese RVS soll als x RVS-Richtlinie (notifiziert) O RVS-Merkblatt herausgegeben werden.
Arbeitsgruppe:
Steinstraßen und Steinstraßen
Arbeitsausschuss:
Anforderungen an Pflasterstein- und Pflasterdecken, Randeinfassungen
Notwendigkeit der RVS
Im Zuge des Notifikationsverfahrens erfolgte ein Einspruch von UK, dem stattgegeben werden soll.
Von VÖZ und VÖB wurde die Berücksichtigung der neuen ÖNORMen B 3258 und B 4710-1 gefordert.
Auswirkungen auf bestehende RVS, Normen, Dienstanweisungen (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Teilweise Änderung der bestehenden RVS 8S.06.4:2004-08-01.
Berücksichtigung des europäischen u. internationalen Normenwesens (CEN)
Ja
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
Keine
Auswirkungen auf die Umwelt:
Keine
Rechtliche Auswirkungen:
Keine
Sonstige Auswirkungen:
Keine
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
DECKENARBEITEN
Bituminöse Decken
Dünnschichtdecken in Kaltbauweise und Versiegelungen
RVS 8S.06.25
Seite 1
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkung
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Grundstoffe
Gesteinsmaterial
Bindemittel
Herstellung
Anforderungen
Arten der Prüfungen
Umfang der Prüfungen
Eignungsprüfung
Kontrollprüfung
Abnahmeprüfung
Besondere Regelungen für die Übernahme
Abzüge
Abrechnung
Abrechnung über Wiegescheine
Abrechnung über Abrechnungsflache
Gewährleistung
Prüfverfahren
Angeführte Normen und Richtlinien
Anhang - Tabellen und Abbildungen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für die Herstellung, Prüfung und Abnahme von Dünnschichtdecken in Kaltbauweise sowie Versiegelungen anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
Dünnschichtdecken in Kaltbauweise (DDK) sind Deckschichten und gegebenenfalls zusätzlich Profilierungen, die ein- oder mehrlagig hergestellt werden.
Sie werden auf bituminöse Schichten oder Betondecken kalt eingebaut zur Erhöhung der Griffigkeit, Abdichtung ausgemagerter bituminöser Trag- oder Deckschichten, Verbesserung der Ebenheit in Querrichtung (z.B. bei Spurrinnen).
Versiegelungen (VS) sind dünne mörtelreiche Asphaltschichten, die verlorenen Mörtel ersetzen.
Versiegelungen bauen keine nennenswerte Schicht über dem Korngerüst auf, das Korn an der Oberfläche wird infolge der Verkehrseinwirkung wieder sichtbar frei gefahren.
Versiegelungen werden kalt eingebaut und dienen zur
Wiederherstellung der Dichtheit von ausgemagerten und feinrissigen Unterlagen
Festigung von infolge Mörtelverlustes nur mehr unzureichend eingebetteten Körnern
DDK und VS sind für die Wiederherstellung der Ebenheit in Längsrichtung nicht geeignet.
DDK und VS werden nach dem Größtkorn in Typen unterteilt:
DDK 5, DDK 8, DDK 11, VS 1, VS 2. Die Wahl der Type und des Bindemittels richtet sich nach der Verkehrsbelastung.
VS 1 ist ein Fertigprodukt für kleinflächig Anwendung, daher sind keine Prüfungen vorgesehen.
Grundstoffe
Gesteinsmaterial
Für die Erzeugung des Mischgutes sind Körnungen zu verwenden, die den Anforderungen der ÖNORM B 3130 entsprechen.
Die geforderten Eigenschaften sind der Tabelle 1 zu entnehmen.
Die Korngrößenverteilung des Gesteinsgemisches hat den Anforderungen gemäß Tabelle 2 bzw. den Abbildungen 1 bis 4 zu entsprechen.
Schädliche wasserempfindliche Anteile dürfen das Brechverhalten der Bitumenemulsion im Mischgut nicht negativ beeinflussen und sind im Zuge der Eignungsprüfung der Mischung zu bewerten.
Bindemittel
Für die Herstellung des Mischgutes für DDK und VS sind polymermodifizierte Bitumenemulsionen zu verwenden.
Die Bitumenemulsionen sind gemäß RVS 12.222 zu erzeugen.
Anforderungen an die Bitumenemulsionen sind der Tabelle 3 zu entnehmen.
Herstellung
Die Erzeugung des Mischgutes erfolgt direkt durch die Einbaumaschine.
Die Maschine führt alle Baustoffe mit, mischt und verlegt sie kontinuierlich und gleichmäßig auf die Unterlage, sodass der Einbau möglichst zugig erfolgen kann.
Die Unterlage muss ausreichend standfest, tragfähig, eben in Längsrichtung und verformungsbeständig sein.
Schäden, wie z.B. lose Bestandteile, klaffende Risse, offene Fugen und Nähte sind fach- und zeitgerecht auszubessern.
Die Unterlage muss sauber sein.
Bei Versiegelungen und Baumaßnahmen auf gefrästen Flächen ist mit Hochdruckwasserstrahl und gleichzeitigem Absaugen zu reinigen.
Die Temperatur der Unterlage hat im Regelfall mindestens + 10 °C zu betragen, unter + 5 °C ist der Einbau nicht zulässig.
Unebenheiten in Querrichtung sind durch ein- oder mehrlagige Profilierungen mit DDK auszugleichen.
VS und DDK sind durch langsam fließenden Verkehr einzufahren.
Die zulässige Geschwindigkeit ist in Abhängigkeit von Witterung, Verkehrsaufkommen und Anlageverhältnissen festzulegen.
Die Einfahrzeit ist abgeschlossen, wenn sich durch den Verkehr keine Körner mehr herauslösen.
Anforderungen
Hinsichtlich der Anforderungen an Mischgut und Schichten gelten die Tabellen 4 und 5.
Arten der Prüfungen
Es gelten die Definitionen gemäß RVS 11.321.
Umfang der Prüfungen
Die Probenahmeprotokolle sind dem Prüfbericht beizulegen.
Eignungsprüfung
Der Nachweis der Eignung ist vom Auftragnehmer in Form eines Prüfberichtes unter Angabe der geforderten Kennwerte bis spätestens zwei Wochen vor Einbaubeginn zu erbringen.
Im Zuge der Eignungsprüfung ist der Nachweis der Einhaltung der RVS 12.222 zu erbringen.
Bei einer Veränderung des Materials oder dessen Bezugsquelle sind dem Auftraggeber neue Eignungsprüfungen unaufgefordert auszuhändigen.
Sofern sich die Art des Bindemittelsystems sowie Sorte des Bindemittels und des Gesteinsmaterials und die Zusammensetzung des Mischgutes nicht geändert haben, kann auf eine Eignungsprüfung aus dem letzten Kalenderjahr zurückgegriffen werden.
Weiters ist anzugeben, ob die im Rahmen der Eignungsprüfung vorgelegten Kennwerte einer Labormischung, aus einer aus der Einbaumaschine stammenden Probe oder der statistischen Auswertung von vorangegangenen Prüfungen (Kontrollprüfungen) entstammen.
Nach Vorliegen der Prüfergebnisse sind im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die für das betreffende Bauvorhaben optimalen Bindemittelgehalte in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Die Anforderungen sind in der Tabelle 4 festgelegt.
Kontrollprüfung
Die Kontrollprüfungen sind hinsichtlich Umfang und Häufigkeit gemäß Tabelle 6 durchzuführen.
Sie sind Teil des Abnahmeoperates, vom Auftragnehmer durchzuführen und sofort dem Auftraggeber vorzulegen (s. ÖNORM B 2117).
Abnahmeprüfung
Mischgutproben sind nach dem Mischer während des Ein-baues zu entnehmen.
Die Abnahmeprüfung ist hinsichtlich Zeitpunkt sowie Umfang und Häufigkeit gemäß Tabelle 7 durchzuführen.
Die Prüfungen sind von einer vom Auftraggeber zu beauftragenden akkreditierten oder öffentlichen Prüfstelle durchzuführen.
Die dafür erforderlichen Probenahmen und Feldprüfungen hat der Auftraggeber zu veranlassen.
Die Bohrkerne für die Prüfung der Schichthaftung sind frühestens 4 Wochen und spätestens 6 Wochen nach Herstellung der DDK in den Radspuren zu entnehmen.
Alle Prüfergebnisse der Abnahmeprüfung sind in Form eines Prüfberichtes - im Original an den Auftraggeber - in Kopie an den Auftragnehmer - zu übermitteln.
Erfolgt die Abnahmeprüfung bedingt durch besondere Umstande (Verkehrssperre etc.) innerhalb von vier Wochen nach Aufbringung der Schichte, so sind bei Unterschreitung der Grenzwerte diese Schichtverbundsprüfungen innerhalb von 12 Wochen zu wiederholen.
Jedenfalls gilt die Wiederholungsprüfung als Abnahmeprüfung.
Bei Versiegelungen erfolgt die Abnahme unter Bezugnahme auf das optische Erscheinungsbild gemäß Tabelle 5.
Das Zustandsbild ist durch Augenschein festzustellen.
Besondere Regelungen für die Übernahme
Die Ergebnisse der Eignungsprüfung sind Vertragsbestandteil.
Der Übernahme sind die Ergebnisse der Abnahmeprüfung sowie der eventuell erfolgten eingrenzenden bzw. verdichteten Prüfungen oder der Ersatzprüfung zugrunde zu legen.
Zulässige Abweichungen sind in der Tabelle 8 festgelegt.
Wenn die Ergebnisse der Abnahmeprüfung den Anforderungen gemäß Tabelle 5 nicht entsprechen, sind Abzuge gemäß Punkt 9 vorzunehmen oder eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist festzulegen.
Werden im Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer durch technisch einwandfreie nachträgliche Maßnahmen die Anforderungen gemäß Tabelle 5 erreicht, sind keine diesbezüglichen Abzuge vorzunehmen.
Entspricht bei Versiegelungen das Erscheinungsbild nicht den Anforderungen, ist der ordnungsgemäße Zustand vom Auftragnehmer auf dessen Kosten durch das Aufbringen einer weiteren Versiegelung herzustellen.
Bei Überfettung sind andere geeignete Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber vorzunehmen.
Wurde die Verwendung von Gesteinsmaterialien, Bindemitteln, Zuschlagen und/oder Zusatzmitteln bestimmter Art und Herkunft vereinbart und bestehen begründete Zweifel, dass diese Vereinbarung eingehalten wurde, ist eine diesbezügliche Prüfung vorzunehmen.
Abzüge
Werden bei der Abnahmeprüfung Abweichungen von den vorgeschriebenen Kennwerten für Ebenheit und Bindemittelgehalt über die zulässigen Toleranzgrenzen hinaus festgestellt, so sind für diese Mangel entsprechende Abzüge vorzunehmen.
Der Qualitätsabzug wird nach folgender Formel berechnet:
A = p 2 .
EP .
M . f
A
Qualitätsabzug [€]
p    über die Toleranz bzw. den Grenzwert hinausgehende Abweichung vom Sollwert
EP  Einheitspreis [€/M]
M   Maß der Bauleistung [m, m 2, m 3, t, Stk., etc.]
f
Gewichtungsfaktor
Die Parameter und die Faktoren f, für die die entsprechenden Abzüge zu berechnen sind, sind in der Tabelle 9 gemeinsam mit den Angaben über p, M und f angegeben.
Abrechnung
Die Berechnung allfälliger Abzüge hat gemäß Punkt 9 zu erfolgen.
Die Prüfkosten sind gemäß RVS 11.321 zu tragen.
Abrechnung über Wiegescheine
Für den Mischgutverbrauch erfolgt die Abrechnung nur über die Wiegescheine des angelieferten Gesteinsmaterials:
E(I) = Isteinbaumenge [t]
G = Gestein [t]
B = Bindemittelgehalt (löslich) gemäß Abnahmeprüfung [M-%]
Abrechnung über Abrechnungsflache
Ein Mischgutmehrverbrauch von bis zu 10 % wird vergütet.
Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt für DDK 3 Jahre und für VS 1 Jahr.
Bei Unterschreitung des Grenzwertes für die Schichthaftung bei DDK verlängert sich die Gewährleistungsfrist um 1 Jahr.
Prüfverfahren
Die Prüfverfahren sind in den Tabellen 3 bis 5 zitiert.
Angeführte Richtlinien und Nörmen
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 3.63
Bautechnische Details, Oberbaubemessung
RVS 11.063
Baudurchführung, Grundlagen, Prüfverfahren, Abnahmeprüfung von Asphaltstraßen
RVS 11.066, Teil II
Grundlagen, Prüfverfahren, Feldprüfungen, Ebenheitsmessung mit dem Planograph
RVS 11.321
Oberbau, Asphaltschichten, Prüfung und Abrechnung
RVS 12.222
Bauprodukte und Bauleistungen, Bituminöse Stoffe, Bitumenemulsionen
ÖNORM EN 933-1
Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 1:
Bestimmung der Korngrößenverteilung -  Siebverfahren
ÖNORM EN 1426
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung der Nadelpenetration
ÖNORM EN 1427
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung des Erweichungspunktes - Ring- und Kugel-Verfahren
ÖNORM EN 12274-2
Dünne Asphaltschichten in Kaltbauweise - Prüfverfahren - Teil 2:
Bestimmung des Bindemittelgehaltes
ÖNORM EN 13398
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung der elastischen Rückstellung von modifiziertem Bitumen
ÖNORM B 2117
Allgemeine Vertragsbestimmungen für den Straßenbau und Straßenbrückenbau sowie den damit im Zusammenhang stehenden Landschaftsbau
ÖNORM B 3130
Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplatze und andere Verkehrsflächen
ÖNORM B 3639-2
Technische Asphalte für den Straßenbau und verwandte Gebiete - Prüfung - Haftverbund von Asphaltschichten
ÖNORM C 9232-1
Bitumenemulsionen für den Straßenbau - Prüfung - Emulsionsgruppe - Ladungsart
ÖNORM C 9233
Bitumenemulsionen für den Straßenbau - Prüfung - Siebrückstand und Lagerungsbeständigkeit
ÖNORM C 9234
Bitumenemulsionen für den Straßen-bau - Prüfung - Bestimmung des Bindemittelgehaltes
ÖNORM C 9235
Bitumenemulsionen für den Straßenbau - Prüfung - Rückgewinnung des Bindemittels
Anhang - Tabellen und Abbildungen
Tabelle 1:
Anforderungen an Körnungen für DDK und VS in Abhängigkeit von der Lastklasse
Bezug auf ÖNORM B 3130, Tabelle 1
Merkmal
Lastklasse gemäß RVS 3.63
S, 1, II, III
IV, V, Geh- und Radwege
Abschnitt 4.1.7
Anteil gebrochener Körner in groben Gesteinskörnungen
C 100/0
C100/0 C 90/1
Abschnitt 4.1.8
Kantigkeit von feinen Gesteins-Körnungen
E cs 35
E cs 35
Abschnitt 4.1.2
Größtkorn D
Abschnitt 4.2.2
Widerstand gegen Zertrümmerung an 8/11 für grobe Gesteinskörnungen
LA 20
LA 25
Abschnitt 4.2.3
Widerstand gegen Polieren für grobe Gesteinskörnungen
PSV 50
PSV angegeben
Abschnitt 4.1.6
Kornform von groben Gesteinskörnungen
SI 15
SI 20
Abschnitt 4.3.4.3
Raumbeständigkeit von Stahlwerksschlacke
V 3,5
V 3,5
Abschnitt 4.2.9.2
Widerstand gegen Frost-Tau-Wechsel
F 1
F 1
die Anforderung gilt nicht für Überkorn aus der feinen Gesteinskörnung soferne dessen Anteil im Gesamtkorngemisch ≤ 10 M-% ist
vom Auftraggeber zu definieren
Tabelle 2:
Zusammensetzung des Gesamtkorngemisches
Mischgut
Siebdurchgang [M-%]
0,09 mm
2,0 mm
4,0 mm
5,6 mm
8,0 mm
11,2 mm
D - 1,4
VS 1
40 bis 60
VS 2
4 bis 18
80 bis 100
DDK 5
7 bis 18
30 bis 60
60 bis 90
80 bis 100
DDK 8
6 bis 14
25 bis 50
40 bis 70
90 bis 100
DDK 11
5 bis 12
20 bis 45
30 bis 60
50 bis 80
90 bis 100
Überkorn von 20 M-% über 1 mm zulässig
Tabelle 3:
Anforderungen an die Bitumenemulsion
Parameter
Prüfmethode
Anforderung
Emulsionssorte
DDK 60 K
Herstellungsbedingungen beim Erzeuger
RVS 12.222
Qualitätsmanagementsystem erforderlich
Emulsionsgruppe
ÖNORM C 9232-1
kationisch
Siebrückstand [M-%]
ÖNORM C 9233
Lagerungsbeständigkeit nach 8 Wochen [M-%]
ÖNORM C 9233
Bindemittelgehalt [M-%]
ÖNORM C 9234
Art des eingesetzten Bitumens
anzugeben
Eigenschaften des rückgewonnen Bindemittels
ÖNORM C 9235
Elastische Rückformung (25 °C) [%]
ÖNORM EN 13398
Erweichungspunkt Ring und Kugel [°C]
ÖNORM EN 1427
40 bis 60
Gebrauchsverhalten am Korngemisch
Qualitätsmanagementsystem des Erzeugers
geeignet
Tabelle 4:
Anforderungen an das Mischgut in der Eignungsprüfung
Parameter
Prüfmethode
VS 2, DDK 5, DDK 8, DDK 11
Bindemittelsorte (Bitumenemulsion)
Bindemittelkennwerte (Ausgangsbitumen)
Penetration
Erweichungspunkt Ring und Kugel
Elastische Ruckformung (25 °C)
Bindemittelgehalt (wasserfrei)
[M-%]
Korngrößenverteilung
ÖNORM EN 1426
ÖNORM EN 1427
ÖNORM EN 13398
ÖNORM EN 12274-2
ÖNORM EN 933-1
DDK 60 K
ist anzugeben
ist anzugeben
ist anzugeben
ist anzugeben
ist anzugeben
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
DECKENARBEITEN
Bituminöse Decken
Dünnschichtdecken in Kaltbauweise und Versiegelungen
RVS 8S.06.25
Seite 1
Tabelle 5:
Anforderungen an die fertige Dünnschichtdecke und Versiegelung
Parameter
Prüfmethode
VS 2
DDK 5
DDK 8
DDK 11
Ebenheit in Längsrichtung, Abweichung max. [mm]
RVS 11.066
Haftverbund bei 0 °C ± 1 °C mindestens [N/mm 2]
ÖNORM B 3639-2
Einbaumasse (Richtwerte für Decke ohne Profilierung) [kg/m 2]
4 bis 8
13 bis 18
18 bis 22
20 bis 30
Optische Kriterien/Soll-Zustandsbild
Gesamteindruck
Stöße, Überlappungen
Mörtelanreicherung
Risseverfüllung
Textur
Korneinbettung
Überfettung
nach Augen-Schein
gilt nur für VS 2 einheitlich
Höhenunterschied möglichst geringfügig ausreichend gegeben, gute Verfüllung der Rautiefen
vollständig
sandpapierrau
vollständig
nur vereinzelt und kleinflächig
Abweichungen der Ebenheit in Längsrichtung sind dann kein Mangel, wenn diese aufgrund von Unebenheiten der Unterlage verursacht sind.
s. Punkt 2
Tabelle 6:
Umfang und Häufigkeit von Kontrollprüfungen
Parameter
VS
DDK
Kennwerte des Gesteinsmaterials
Kornzusammensetzung, Herkunft, Homogenität
Kontrolle des Lieferscheines sowie nach Augenschein, jede Lieferung
Korngrößenverteilung (vor Ort)
1 x je Einbautag
Wassergehalt (Sandfeuchte) [M-%]
1 x je Einbautag und bei merklichen Veränderungen
Kennwerte der Bitumenemulsion
Sorte Gebrauchsverhalten am Korngemisch
Kontrolle des Lieferscheins
Prüfung der Emulsion durch den Erzeuger mit dem aktuellen Gesteinsmaterial unter aktuellen Einbaubedingungen
Kennwerte am Mischgut (Mischgutentnahme aus der Einbaumaschine)
Bindemittelgehalt vor Ort
[M-%]
alle 100 t
alle 200 t
Bindemittelgehalt in Labor
[M-%]
alle 200 t
alle 500 t
Korngrößenverteilung in Labor
alle 200 t
alle 1000 t
Tabelle 7:
Mindestumfang und Häufigkeit von Abnahmeprüfungen
Parameter
VS
DDK
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt
1 x für die ersten 6000 m 2 und dann alle 12000 m 2
Korngrößenverteilung
1 x für die ersten 6000 m 2 und dann alle 12000 m 2
Kennwerte am rückgewonnen BM:
Erweichungspunkt
Elastische Rückformung
im Zweifelsfall
Kennwerte an der fertigen VS oder DDK
Ebenheit
je Einbaubahn
Haftzugfestigkeit bei 0 °C
je 2000 m 2
Optische Kriterien
Baulos
darf bei Baulosen unter 1000 m 2 entfallen
Tabelle 8:
Zulässige Abweichung eines Einzelergebnisses der Kontroll- und Abnahmeprüfung vom Ergebnis der Eignungsprüfung
Parameter
Gesamttoleranz
VS 2
DDK 5, 8, 11
Bindemittelgehalt
[M-%]
Anteil 0,09 mm
[M-%]
Anteil 0,09 bis 2,0 mm
[M-%]
Anteil > 2,0 mm bis Größtkorn
[M-%]
Grobkornanteil (Überkorn)
[M-%]
bis 6
Tabelle 9:
Faktoren für die Berechnung von Abzügen gemäß Punkt 9
Parameter
p
anzuwenden bei
Einheit von p
f
M
Bindemittelgehalt
SW - MW -T
immer
[M-%]
M [t]
F [m 2]
Ebenheit in Längsrichtung
MW -T
Überschreitung
[mm]
Breite [m]
T
Toleranz
SW
Sollwert
MW
Messwert
p
über die Toleranz hinausgehende Abweichung vom Sollwert
M
Maß der Bauleistung [m, m 2, t]
f
Gewichtungsfaktor
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
DECKENARBEITEN
Bituminöse Decken
Dünnschichtdecken in Kaltbauweise und Versiegelungen
RVS 8S.06.25
Seite 7
Abbildung 1:
Grenzsieblinien von VS 2
Korngröße [mm]
Siebdurchgang [M-%]
Dünnschichtdecken in Kaltbauweise und Versiegelungen
Abbildung 2:
Grenzsieblinien von DDK 5
Korngröße [mm]
Siebdurchgang [M-%]
Abbildung 3:
Grenzsieblinien von DDK 8
Korngröße [mm]
Siebdurchgang [M-%]
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
DECKENARBEITEN
Bituminöse Decken
Dünnschichtdecken in Kaltbauweise und Versiegelungen
RVS 8S.06.25
Seite 9
Abbildung 4:
Grenzsieblinien von DDK 11
Korngröße [mm]
Siebdurchgang [M-%]
Dünnschichtdecken in Kaltbauweise und Versiegelungen
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Asphaltstraßen", Arbeitsausschuss „Erhaltung"
unter Mitarbeit von
Dipl.-Ing. Dr. Johann Bleier, Vialit Ges.m.b.H.
Dipl.-Ing. Dr. Michael Kostjak, Swietelsky BaugesmbH
Klaus Neubauer, Bitunova
Alexander Vasiljevic, Prüfbau GesmbH (Leiter)
Motivenbericht gemäß Grundlagen, Ausarbeitung von Richtlinien, Merkblättern und Arbeitspapieren, Pkt. 4 für den Entwurf zum RVS-Merkblatt 8S.06.25
Titel:
Dünnschichtdecken in Kaltbauweise und Versiegelungen
Arbeitsgruppe:
Asphaltstraßen
Arbeitsausschuss:
Erhaltung von Asphaltstraßen
Datum:
Notwendigkeit der Richtlinie (des Merkblattes):
Dünnschichtdecken in Heißbauweise werden in den RVS 8S.01.41 und RVS 8S.04.11 behandelt.
Um auch für Dünnschichtdecken in Kaltbauweise ein Regelwerk zur Verfügung zu haben, ist die vorliegende RVS als Ersatz für die außer Kraft gesetzten einschlägigen Bestimmungen der RVS 8S.06.25 erforderlich.
Wegen der verwandten Bauweise wurden die Versiegelungen in die Neufassung des RVS- Merkblatt 8S.06.25 aufgenommen.
Zuordnung der Richtlinie (des Merkblattes):
Technische Vertragsbedingungen, Deckenarbeiten, Bituminöse Decken
Auswirkungen auf bestehende RVS und Dienstanweisungen des zuständigen Bundesministeriums (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Ersatz für die außer Kraft gesetzte RVS 8S.06.25 ; Aktualisierung und Zusammenführung mit der RVS 8S.06.21
Notwendigkeit der Ausarbeitung einer Technischen Vertragsbedingung (bei LB, ob für die angeführten Leistungsgruppen oder Unterleistungsgruppen eine TV auszuarbeiten, in Arbeit, schon vorhanden oder nicht erforderlich ist):
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
Kostenneutral gegenüber den ursprünglichen RVS
Verhältnis der Mehrkosten von vorgeschriebenen Prüfungen zu den Kosten der überprüften Leistungen, Lieferungen o. dgl.:
Keine Mehrkosten
Allfällige Auswirkungen auf die Umwelt:
Keine Veränderung gegenüber den ursprünglichen RVS
Allfällige rechtliche Auswirkungen:
Die Neufassung stellt den aktuellen Stand der Technik dar und ist auf die einschlägigen ÖNORM EN abgestimmt.
Allfällige sonstige Auswirkungen:
Durch die Neufassung des RVS-Merkblatt 8S.06.25 Dünnschichtdecken in Kaltbauweise und Versiegelungen ist die RVS 8S.06.21 Versiegelungen außer Kraft zu setzen.
Richtlinien
für die Aktion „Sicherheit im Wohnbau“ gemäß § 7 Abs.5 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005), LGBL 8304
Für den Einbau folgender Einbruchschutzmaßnahmen können natürliche Personen einen einmaligen nichtrückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von 30 % der anerkannten Investitionskosten höchstens jedoch in nachstehender genannter Höhe erhalten:
Mechanischer Schutz bei einer Wohnung in Mehrfamilienhäusern:
Sicherheitstüren mit einer Widerstandsklasse von mindestens 2
bis zu € 1.000,--
Elektronischer Schutz bei einem Eigenheim, Wohnhaus oder Wohnung:
Alarmanlagen nach VSÖ oder VDS Richtlinien
bis zu € 1.000,--
umfassender mechanischer Schutz bei einem Eigenheim oder Wohnhaus
Sicherheitstüren mit einer Widerstandsklasse von mindestens 2
und
Sicherheitsfenster mit einer Widerstandsklasse von mindestens 2
bis zu € 2.000,--
Sicherheitstüren müssen der ÖNORM B5338 oder der ENV 1627 entsprechen.
Eine dementsprechende Bestätigung auch über das Zertifikat des Errichters oder Herstellers ist zu erbringen.
Alarmanlagen nach VSÖ oder VDS Richtlinien, wobei ein Nachweis der konzessionierten ausführenden Firma über den fachgerechten Einbau samt Bestätigung über die entsprechende Richtlinie erbracht wird.
Förderungsansuchen sind innerhalb von sechs Monaten ab Einbau der Einbruchschutzmaßnahmen gemäß Punkte 1.a), b) und c) mit den erforderlichen Nachweisen und Originalrechnungen samt Zahlungsnachweise einzubringen.
Die Sonderaktion tritt mit 01.01.2006 in Kraft und  ist bis zum 31.12.2008 befristet.
BRÜCKEN
BRÜCKENAUSRÜSTUNG
RVS 15.47
Vertikale Leiteinrichtungen
Fahrzeugrückhaltesysteme aus Beton und Metall
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmung
Allgemeines
Allgemeine Anforderungen
Verformung der Rückhaltesysteme
Aufhaltestufen
Aufstellung, Tragwerksverformung
Krafteinleitung in Brückenkonstruktionen und andere Kunstbauten.
Nachweisführung
Ermittlung der Einwirkungen
Ersatzlasten
Sicherheitsstege
Ausbildung der Leitwände
Allgemeines
Leitwände aus Beton
Leitwände aus Stahl
Regelausführungen
Sonderausführungen
Korrosionsschutz
Entwässerungen
Überstiege
Aufbauten auf Leitwänden
Rückstrahlelemente
Leitschienen aus Metall
Endbereiche und Übergänge
Ausbildung der Endbereiche
Anrampungen
Aufweitungen
Fahrbahnteiler und Abzweigungen
Übergangskonstruktionen bei Dehnfugen
Systemübergänge
Angeführte Gesetze, Richtlinien und Normen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gilt die RVS 1.0
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie ist für die Ausführung und Aufstellung von definitiven Fahrzeugrückhaltesystemen auf Brücken und anderen Kunstbauten (wie z.B. Kragplatten auf Stützmauern) - bei deren Neubau und Generalinstandsetzungen - im Zug von Straßen mit öffentlichem Verkehr, sofern es technisch und wirtschaftlich vertretbar ist, anzuwenden.
Begriffsbestimmung
Diese RVS verwendet den Begriff Rückhaltesysteme für vertikale Leiteinrichtungen im Sinn früherer RVS-Bestimmungen.
Gängige Rückhaltesysteme sind Stahlleitschienen, Beton- und Stahlleitwände.
Damit die Insassenbelastung im Falle eines Anpralles gering bleibt und die Einwirkungen auf das Bauwerk minimiert werden, sollen sich diese Systeme bei einem Fahrzeuganprall verformen und/ oder verschieben.
Allgemeines
Durch Rückhaltesysteme sollen schleudernde oder abirrende Fahrzeuge gehindert werden, die Fahrbahn zu verlassen.
Das Zurückprallen von Fahrzeugen (Billardeffekt) wie auch das Durchbrechen bzw. Überfahren der Rückhaltesysteme soll durch deren entsprechende Ausbildung vermieden werden.
Die Rückhaltesysteme sind in der Regel mit Rückstrahlelementen zu versehen, die bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eine optische Längsführung gewährleisten.
Rückhaltesysteme sind anzuwenden als:
Absicherung der Fahrbahnränder
Trennung der Fahrbahn vom Geh- und/oder Radweg,
Absicherung von konstruktiven Bauteilen (Hänger von Bogentragwerken, Seile usw.)
Für die Anordnung von Rückhaltesystemen gelten die RVS 5.232, 5.233, 8S.08.31 und 8S.08.33 sinngemäß.
Allgemeine Anforderungen
Maßgebend sind die Durchbruchsicherheit, die Verschieblichkeit und die Verformbarkeit der Rückhaltesysteme.
Die Rückhaltesysteme müssen den vom Straßenerhalter unter Beachtung der Tabellen 1 und 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.
Die Erfüllung dieser Anforderungen gemäß den ÖNORMEN EN 1317-1 und EN 1317-2 ist vom Hersteller in Form von Anfahrprüfungen, die eine akkreditierte Prüfstelle durchgeführt hat, nachzuweisen.
Verformung der Rückhaltesysteme
Besteht nach dem für die gewählte Aufhaltestufe maßgeblichen Fahrzeuganprall keine Absturzgefahr des Rückhaltesystems oder des Fahrzeuges, so darf das Rückhaltesystem nach dem Anprall über den Brückenrand hinausragen.
Aufhaltestufen
Bei Neubauten und Generalinstandsetzungen von Brücken und sonstigen Kunstbauten haben Rückhaltesysteme gemäß RVS 5.232, 5.233, 8S.08.31 und 8S.08.33 in der Regel den in Tabelle 1 und 2 angegebenen Aufhaltestufen aufzuweisen.
Die Abnahmeprüfung TB11 nach ÖNORM EN 1317-2 darf für den Nachweis der Aufhaltestufen entfallen, sofern dies den Bestimmungen für modifizierte Systeme gemäß EN 1317-5 entspricht.
Abweichend von den Tabellen 1 und 2 dürfen in begründeten Fällen die Aufhaltestufen individuell nach Wertung bedeutsamer Fakten festgelegt werden.
Sind außerhalb des Brückenbereiches Rückhaltesysteme zur Absicherung der Straße erforderlich und unterscheiden sich deren Aufhaltestufen und die Verschieblichkeiten von denen auf der Brücke, so sind entsprechend dem vorhandenen Gefahrenpotential (Absturz, Anprall auf Gegenhang usw.) Übergangsbereiche erforderlich.
Aufstellung, Tragwerksverformung
Ünebenheiten des Üntergrundes (der Aufstandsfläche) dürfen die Wirkungsweise der Leitwände nicht beeinträchtigen.
Die Wirkungsweise des Rückhaltesystems darf durch die Tragwerksverformungen nicht beeinträchtigt werden und umgekehrt.
Wenn Rückhaltesysteme aufgrund örtlicher Gegebenheiten nicht entsprechend den Regellosungen ausgeführt werden können, sind sicherheitstechnisch günstige Sonderlösungen möglich (Anpralldämpfer, zugfeste Verankerungen bei kurzen Aufstelllängen udgl.).
Krafteinleitung in Brückenkonstruktionen und andere Kunstbauten.
Nachweisführung
Die Aufnahme der Einwirkungen, die durch einen Fahrzeuganprall gemäß der vorgegebenen Aufhaltestufe (s. Pkt. 4.2) über die Verankerung des Rückhaltesystems und durch das Fahrzeug selbst (z.B. Impulsabgabe durch das Aufsteigen des Fahrzeuges) in die Brückenkonstruktion eingeleitet werden, ist nachzuweisen.
Tabelle 1:
Mindestaufhaltestufen auf Autobahnen, Schnellstraßen und ähnlich ausgebauten Straßen:
Anlageverhältnisse
am Brückenaußenrand
im Mittelstreifen
Normalfall
H2
H3
Gefälle > 4% mit einer Länge > 400 m
H3
H3
Kurvenaußenrand bei starken Richtungsänderungen (Mindestausbauradien, Verringerung der Ausbaugeschwindigkeit etc.)
H3
H3
Querschnitte ohne Pannenstreifen, ohne baulichen Mitteltrennung usw.
H3
H3
Brücken über hochrangige Verkehrswege oder im Bereich von besonders zu schützenden Anlagen
H3
H3
im Bereich von Menschenansammlungen
H3
H3
Brücken über Bahnstrecken, zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Straße ≥ 70 km/h
H4
H3
Brücken über Bahnstrecken, zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Straße 70 km/h
H2
H3
Ist der Höhenunterschied der Tragwerksränder im Mittelstreifenbereich (0,30 m, so ist der höher liegende Tragwerksrand mit einem Rückhaltesystem der Aufhaltestufe H3, der tieferliegende mit einem Rückhaltesystem der Aufhaltestufe mindestens H2 abzusichern.
Bei einem horizontalen Abstand der Tragwerksränder (1,50 m werden beide Ränder als Brückenaußenränder betrachtet und dementsprechend abgesichert.
Tabelle2:
Mindestaufhaltestufen auf Landesstraßen und ähnlich ausgebauten Straßen:
Anlageverhältnisse
am Brückenrand (einseitig wirkend)
Normalfall
N1
Gefälle > 6% mit einer Länge > 250 m
N2
Kurvenaußenrand bei starken Richtungsänderungen (Mindestausbauradien, Verringerung der Ausbaugeschwindigkeit usw.)
N2
Brücken über hochrangige Verkehrswege oder im Bereich von besonders zu schützenden Anlagen
H1
im Bereich von Menschenansammlungen
H1
Brücken über Bahnstrecken, zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Straße ≥ 70 km/h
H4
Brücken über Bahnstrecken, zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Straße 70 km/h
H2
Das Rückhaltesystem und dessen Verankerung (Dübel, Klaue usw.) in der Brückenkonstruktion sind so auszubilden, dass durch das Einleiten der oben genannten Einwirkungen keine Schaden an der Brückenkonstruktion auftreten.
Die Nachweise über die Aufnahme der Einwirkungen sind für die Randleiste und für alle anderen Teile der Brückenkonstruktion (in erster Linie die Fahrbahnplatten) bzw. für andere Kunstbauten mit statischen Ersatzlasten (horizontale und vertikale Ersatzkräfte sowie Ersatzbiegemomente, s. Pkt. 4.4.3.) durchzuführen
(s. Abb. 1 bis 4).
Für die ständige Last ist ein Teilsicherheitsbeiwert von 1,35 und bei entlastender Wirkung von 1,0 zu verwenden.
Für die außergewöhnlichen Lasten (das sind die vorher genannten statischen Ersatzlasten) ist ein Teilsicherheitsbeiwert von 1,0 anzusetzen.
Abbildung 1:
Einleitung der Ersatzbeanspruchung bei Betonleitwänden für den Tragsicherheitsnachweis der Randleiste
Abbildung 2:
Einleitung der Ersatzbeanspruchung bei Rückhaltesystemen aus Leitschienen für den Tragsicherheitsnachweis der Randleiste
ANGRIFFSPUNKT FÜR DIE BEMESSUNG DER KRAGPLATTE
Abbildung 3:
Angriffspunkt der Ersatzbeanspruchung für die Kragplattenbelastung
Alle anderen Einwirkungen aus Straßenverkehr, Einwirkungen infolge Wind- und Schneelast, Erdbebeneinwirkungen sowie alle anderen außergewöhnlichen Einwirkungen sind für Kombinationen, die Anpralllasten auf der Brücke beinhalten, nicht zu berücksichtigen.
Sollen bestehende Objekte mit Rückhaltesystemen mit höherem oder sehr hohem Aufhaltevermögen ausgestattet werden und ist der Nachweis der Aufnahme der Einwirkungen nur durch sehr aufwendige Verstärkungsmaßnahmen (Zulegen von Bewehrungen auf der Oberseite der Kragplatte usw.) möglich, so dürfen die in Punkt 4.4.3 festgelegten Ersatzlasten (z.B. unter Beachtung der Restlebensdauer) abgemindert werden.
Abbildung 4:
Einleitung der Ersatzbeanspruchungen bei für den Tragsicherheitsnachweis der Kragplatte
Ermittlung der Einwirkungen
Es sind gemäß ÖNORM EN 1317-2 Abnahmeprüfungen durchzuführen, bei denen zusätzlich mit geeigneten Geräten der zeitliche Verlauf der maßgeblichen Schnittgrößen des Rückhaltesystems und des Brückentragwerkes aufzuzeichnen sind.
Das Ergebnis der Abnahmeprüfung und der Kraftmessungen ist im Prüfbericht der akkreditierten Prüfstelle anzugeben.
Ein vom Hersteller beauftragter Gutachter hat im Einvernehmen mit der akkreditierten Prüfstelle das Verhalten des Ruckhaltesystems und die Kraftmessungen beim Anprallversuch zu beobachten.
Als Ergebnis ist ein Vorschlag für die statischen Ersatzlasten auszuarbeiten.
Für Rückhaltesysteme der Aufhaltestufen N1 und N2 dürfen die Kraftmessungen entfallen; die Kräfte dürfen hier mit Hilfe von theoretischen Überlegungen festgelegt werden.
Ersatzlasten
Der Hersteller hat dem Arbeitsausschuss Brückenausrüstung das Gutachten, die Messergebnisse, Anfahrvideos und den Prüfbericht der Prüfstelle zur Festlegung der statischen Ersatzlasten (nominelle charakteristische Werte) und der erforderlichen Randbalkenbreite vorzulegen.
Die vom Arbeitsausschuss festgelegten charakteristischen Werte für die Bemessung der Bauteile der Tragwerkskonstruktion werden an die für Rückhaltesysteme zuständige Zulassungsstelle weitergeleitet und sind Teil der Einsatzfreigabe.
Wartungsstege
Wenn kein begehbarer Randstreifen öder Abstellstreifen vorhanden ist, sind bei Neubauten und Generalinstandsetzungen von Brücken und anderen Kunstbauten (wie z.B. Kragplatten und Stützmauern) auf Autobahnen, Schnellstraßen und ähnlich ausgebauten Straßen in der Regel Wartungsstege anzuordnen.
Für die Wartungsstege ist eine Verkehrslast von 5 kN/m 2 anzunehmen.
Bei Brücken und sonstigen Kunstbauten ohne begehbare Randleiste und ohne Wartungsstege ist zur Sicherheit gegen (Übersteigen des Rückhaltesystems ein Holm entsprechend Abbildung 6 anzuordnen.
Wenn der Holm nicht ohnehin funktioneller Bestandteil des Rückhaltesystems ist (Zugbandwirkung, Überrollsicherung) und höher dimensioniert wird, ist er für eine Belastung von mind. 1 kN/lfm in horizontaler und vertikaler Richtung zu bemessen.
Für offene Mittelstreifen gilt RVS 15.46.
Gitterrost
Abbildung 5:
Wartungssteg, Ausführungsbeispiel
Korrosionsschutz von Verbindungsmitteln und Ankern
Schrauben, Muttern, Ankerschrauben sowie Zubehör aus Stahl müssen gemäß ÖNORM M 5001, Teil 10 ausgeführt und feuerverzinkt sein.
Die Feuerverzinkung muss der ÖNORM E 4015 entsprechen.
Ausbildung der Leitwände
Allgemeines
Bei der Ausbildung von Randleisten ist die vertikale Sockelhöhe s gemäß Abbildung 7 von der Fahrbahnoberfläche gemessen im Regelfall mit 7 bis 10 cm zu wählen und darf 15 cm nicht übersteigen.
Die Befestigungs- und Verbindungselemente der Leitwände dürfen fahrbahnseitig nicht über die Leitwandfläche vorragen.
Die Leitwandelemente müssen einzeln und kurzfristig austauschbar sein.
HOLM ∅ ≥ 80 mm
STEHERABSTAND ≤ 2000 mm
Abbildung 6:
Beispiel einer Holmanordnung
Leitwände aus Beton
Für die Herstellung der Betonleitwände gilt sinngemäß die RVS 8S.08.33.
Sockelhöhe s = 7 -  10 cm
Abbildung 7:
Regelausführung der Söckelhöhe des symmetrischen Pröfils
Für Regel- und Sonderausführungen, sowie für die Aufstellung der Betonleitwände gilt sinngemäß die RVS 5.233.
Sonderausführungen mit anderen Querschnittsabmessungen als in der RVS 5.233 festgelegt, sind grundsätzlich möglich.
Sie müssen in ihrer Funktionsweise als Rückhaltesystem dem Regelprofil gemäß Abbildung 7 mindestens gleichwertig sein.
Leitwände aus Stahl
Regelausführungen
Möglich sind symmetrische und asymmetrische Profile mit Querschnittsabmessungen analog RVS 5.233.
Die Leitwandelemente sind untereinander in Fahrbahnlängsrichtung kraftschlüssig zu verbinden (Zugbandwirkung).
Sonderausführungen
Sonderausführungen mit anderen Querschnittsabmessungen als in der RVS 5.233 festgelegt sind grundsätzlich möglich.
Andere Ausführungen als solche gemäß Punkt 5.3.1 müssen in ihrer Funktionsweise als Rückhaltesystem dem Regelprofil gemäß Abbildung 7 mindestens gleichwertig sein.
Die Anschlusskonstruktion an andere Rückhaltekonstruktionen darf aufgrund theoretischer Überlegungen festgelegt werden.
Korrosionsschutz
In der Regel ist der Korrosionsschutz entsprechend N8 gemäß RVS 15.51 auszuführen.
Die Feuerverzinkung von Schrauben und Muttern sowie Ankerschrauben und Zubehör muss den Anforderungen gemäß ÖNORM M 5001, Teil 10 entsprechen.
Die Ausbildung der Stahlleitwand hat unter Bedachtnahme auf korrosionsschutzgerechte Gestaltung zu erfolgen.
Die Grundsätze gemäß ÖNORM EN ISO 12944 sind einzuhalten.
Besonderes Augenmerk ist auf die Vermeidung von Schmutz- und Wasseransammlungen in oder auf Konstruktionsteilen zu legen.
Entwässerungen
Die Ableitung der Oberflächenwasser auf Brücken und anderen Kunstbauten muss durch Anordnung von Randleisten oder andere Maßnahmen gezielt erfolgen.
Sofern die Ableitung von Oberflächenwässern nicht durch gesonderte Entwässerungsmaßnahmen erfolgen kann, sind in den Leitwänden (z.B. Geh- und Radweg, Mittelstreifen) Entwässerungsöffnungen gemäß RVS 5.233 vorzusehen.
Überstiege
Auf Brücken und Kunstbauten mit begehbaren Randbalken oder Wartungsstegen sind Überstiege anzuordnen, wenn die Höhe des Rückhaltesystems (Leitwand inkl. Zugband bzw. Handlauf) insgesamt mehr als 1 m beträgt bzw. der Abstand zwischen Leitwandoberkante und Zugbandunterkante unabhängig von der Leitwandhöhe weniger als 0,45 m beträgt.
Die erforderlichen Überstiege sind im Abstand von 200 m bis 300 m anzuordnen, zu kennzeichnen und kollisionsmechanisch sicher auszubilden.
Auftritte sind möglichst 0,30 m breit und 0,12 m tief auszusparen.
Der Abstand zweier aufeinanderfolgender Trittstufen darf max. 0,35 m betragen.
An der fahrbahnabgewandten Seite sind Auftritte, Steigeisen oder Leitern bis zur Oberkante des Rückhaltesystems und Geländer mind. 0,80 m über die Oberkante des Rückhaltesystems auszuführen.
Aufbauten auf Leitwänden
Aufbauten auf Leitwänden (wie z.B. Lärmschutzwände) sind mit statisch wirksamen Verbindungen, die nicht vor das fahrbahnseitige Profil der Leitwand ragen dürfen, zu befestigen.
Die Standsicherheit des gesamten Systems ist rechnerisch nachzuweisen.
Verkehrszeichen dürfen nicht vor das fahrbahnseitige Profil der Leitwand ragen.
Bei Leitwänden im Mittelstreifen dürfen jedoch Verkehrszeichen Format II zentrisch montiert werden (s. Abb. 8a und 8b).
Für die Hohe der Verkehrszeichen über der Fahrbahn gilt die STVO 1960 in der letztgültigen Fassung.
Für Lärmschutzwände gilt RVS 15.482.
Nötigenfalls ist eine Absturzsicherung der Aufbauten vorzusehen.
Rückstrahlelemente
Rückstrahlelemente haben der RVS 5.233 zu entsprechen.
Gem. STVO
Abbildung 8a:
Verkehrszeichen Mittelstreifen
Abbildung 8b:
Verkehrszeichen Seitenstreifen
Leitschienen aus Metall
Für die Herstellung der Leitschienenkonstruktionen aus Metall gelten neben Punkt 0 bis 4 und 7 dieser Richtlinie die Richtlinien RVS 8S.08.31 und RVS 5.232.
Bei der Ausbildung von Randleisten darf die Gesamtsockelhöhe s entsprechend Abbildung 7 von der Fahrbahnoberfläche gemessen 15 cm nicht übersteigen.
Endbereiche und Übergänge
Ausbildung der Endbereiche
Anrampungen bzw. Absenkungen
Anrampungen bzw. Absenkungen von Rückhaltesystemen sind im Regelfall außerhalb von Brücken bzw. anderen Kunstbauten anzuordnen.
Anrampungen bzw. Absenkungen von Rückhaltesystemen sind mit einem Steigungsverhältnis von 1 : 5 oder flacher auszuführen, wobei eine laut den Anfahrversuchen am Hauptsystem erforderliche Bodenverankerung vorzusehen ist.
In Sonderfällen (z.B. bei Baustellenabsicherungen) darf die Anrampung bzw. Absenkung steiler, höchstens aber 1 : 2,5 sein.
Aufweitungen
Rückhaltesysteme sind über die mit der jeweils festgelegten Aufhaltestufe abzusichernden Bereiche von Brücken und anderen Kunstbauten in der zufolge Anfahrversuch festgelegten Mindestlange (jedoch mindestens 16 m) weiterzuführen.
Um ein Auffahren und Hinterfahren der Rückhaltesysteme in Endbereichen zu verhindern, sind Aufweitungen vorzusehen.
Diese Aufweitung soll je nach örtlichen Verhältnissen im Einfahrtsbereich bei Richtungsverkehr ≥ 1,20 m und im Ausfahrtsbereich ≥ 0,40 m betragen (s. Abb. 9 und 10).
Bei Richtungsfahrbahnen mit zeitweisem Gegenverkehr (z.B. Baustellenumleitungen) oder ohne getrennte Richtungsfahrbahnen ist beidseits der Brücke eine Aufweitung auf 1,20 m anzustreben.
Ist eine Weiterführung des Rückhaltesystems im Endbereich von Brücken und anderen Kunstbauten nicht möglich (z.B. bei einer unmittelbar an die Brücke angrenzenden Einmündung und dergleichen), ist das Rückhaltesystem in einem Bögen in die Einmündung zu führen.
Bei Leitwänden muss die Aufstellungsart im Aufweitungsbereich jener im Brückenbereich entsprechen, sofern an die Verschieblichkeit und die Aufhaltestufe des Systems die gleichen Anforderungen wie im Brückenbereich gestellt werden.
Ansonsten gilt Punkt 4.2.
Für die Aufnahme der Verankerungskräfte und zur Verhinderung von Setzungsdifferenzen gegenüber der Brücke sind für die im Freilandbereich liegenden Leitwandelemente entsprechende Fundierungen/Verankerungen erforderlich.
Fahrbahnteiler und Abzweigungen
Bei geringen Gefährdungen sind Anrampungen von Rückhaltesystemen und bei besonderen Gefährdungen (Absturz, festes Hindernis usw.) sind Anpralldämpfer, geprüft gemäß ÖNORM EN 1317-3, auszuführen.
Anrampungen gemäß Abbildung 11.
Anpralldämpfern gemäß Abbildung 12.
Die Anpralldämpfer müssen mit einer entsprechenden Konstruktion an das anschließende Rückhaltesystem kraftschlüssig angebunden werden.
Abzusichernder Bereich
1/3 Mindestaufstellänge ≥ 16,0 m
Dehnfuge
Geländer
Brücke
Randlinie
Fluchtweg
Abbildung 9:
Aufweitung, Einfahrtsbereich
Abzusichernder Bereich
2/3 Mindestaufstellänge ≥ 16,0 m
Dehnfuge
Geländer
Brücke
Randlinie
Fluchtweg
Abbildung 10:
Aufweitung, Ausfahrtsbereich
Abbildung 11:
Fahrbahnteilung mit Anrampungen
Abbildung 12:
Fahrbahnteilung mit Anpralldämpfer
Übergangskonstruktionen bei Dehnfugen
Im Bereich von Dehnfugen müssen die Rückhaltesysteme folgende Bedingungen erfüllen:
Bewegungen müssen möglichst zwängungsfrei erfolgen können.
Durch die Verformung beim Fahrzeuganprall dürfen fahrbahnseitig keine Konstruktionsteile des Rückhaltesystems bzw. der Übergangskonstruktion hervortreten und das Ableiten des Fahrzeuges gefährden (z.B. massive Schleifblechabdeckungen ausführen).
Die erforderliche Zugbandwirkung ist zu berücksichtigen und durch geeignete Konstruktionen sicherzustellen.
Systemübergänge
Sofern möglich, sind Systemübergänge auf Brücken und anderen Kunstbauten zu vermeiden.
Wenn keine Überlappungen mit Aufweitungen möglich sind, müssen die Rückhaltesysteme zur Aufnahme der Zugbandwirkung kraftschlüssig verbunden werden.
Bei Verformung gekoppelter Rückhaltesysteme dürfen im Fall eines Fahrzeuganpralls und der dadurch erfolgenden Verformung der Koppelstelle keine Bauteile ein Entlanggleiten des Fahrzeuges behindern.
Es dürfen dadurch auch keine Bauteile hervortreten, die das Fahrzeug oder die Fahrzeuginsassen gefährden können.
Die Verbindung des Leitschienenbefestigungselementes (z.B. Stegblech) mit der Leitwand muss eine Zugkraft von mindestens 350 kN mit y = 1,0 (Traglast) aufnehmen können.
Unmittelbar vor Beginn der Leitwand ist eine zusätzliche Stütze ohne Dämpfungselemente zu setzen, die die Steifigkeit der Leitschiene gegen waagrechtes Verbiegen erhöht.
Stegblech
Zusätzliche Stütze ohne Dämpfungselement
Abbildung 13:
Ausführungsbeispiel:
Übergang von Betonleitwand auf Metallleitschiene
Angeführte Gesetze, Richtlinien und Normen
STVO 1960
Österreichische Straßenverkehrsordnung BGBl. 159/1960 i.d.g.F.
RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
RVS 5.232
Leitschienen und Leitwände; Anordnung und Aufstellung
RVS 5.233
Leitschienen und Leitwände; Betonleitwände - Ausführung und Aufstellung
RVS 8S.08.31
Leitschienen und Leitwände; Sicherheitsleitschienen aus Stahl
RVS 8S.08.33
Leitschienen und Leitwände; Leitwände aus Beton
RVS 15.46
Brückenausrüstung; Zusätzliche Mittelstreifenabsicherung
RVS 15.482
Lärmschutzwände auf Brücken und Stützmauern; Ausführungsbestimmungen
RVS 15.51
Korrosionsschutz; Stahlkonstruktionen
ÖNORM EN 1317-1
Rückhaltesysteme an Straßen; Terminologie und allgemeine Kriterien für Prüfverfahren
ÖNORM EN 1317-2
Rückhaltesysteme an Straßen; Schutzeinrichtungen Leistungsklassen, Abnahmekriterien für Anfahrprüfungen und Prüfverfahren
ÖNORM EN 1317-3
Rückhaltesysteme an Straßen; Anpralldämpfer - Leistungsklassen, Abnahmekriterien für Anfahrprüfungen und Prüfverfahren
ÖNORM EN 1317-5
Rückhaltesysteme an Straßen; Anforderungen an die Produkte, Dauerhaftigkeit, Konformitätsverfahren und Bescheinigung
ÖNORM EN ISO 12944-1 bis 12944-8
Beschichtungsstoffe; Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme
ÖNORM M 5001-10
Mechanische Verbindungselemente; technische Lieferbedingungen; feuerverzinkte Teile
ÖNORM E 4015
Feuerverzinkung von Bauteilen aus Stahl und sonstigen Eisenwerkstoffen
EN 1317-5
Rückhaltesysteme an Straßen, Anforderung an die Produkte, Dauerhaftigkeit, Konformitätsverfahren und Bescheinigung für Fahrzeugrückhaltesysteme.
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Brückenbau", Arbeitsausschuss „Brückenausrüstung" unter Mitarbeit von
Dipl.-Ing. Martin Aschaber, Amt der Tiroler Landesregierung
Dipl.-Ing. Alexander Barnas, MABA Fertigteilindustrie GesmbH
Dipl.-Ing. Franz Brandauer, Amt der Salzburger Landesregierung (Leiter)
Dipl.-Ing. Heinz Cermak
Ing. Alfred Dornetshuber, Oberösterreichische Autobahnverwaltung
Dipl.-Ing. Gerald Foller, Zivilingenieur für Bauwesen
Dipl.-Ing. Karl Gragger, ASFINAG
Dipl.-Ing. Helmut Havranek, Amt der Kärnter Landesregierung
Ing. Helmut Heimel, MABA
Dipl.-Ing. Dr. techn. Kurt Hellmich, Amt der Burgenländischen Landesregierung
Dipl.-Ing. Gerhard Kidery, Zivilingenieur für Bauwesen
Dipl.-Ing. Josef Klampfer, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Dipl-Ing. Friedrich Kramlinger
Dipl.-Ing. Alfred Lichtenwagner, Magistrat der Stadt Wien
Ing. Wilhelm Lorber, ASFINAG
Dipl.-Ing. Christian Mader, VÖEST-ALPINE Krems Finaltechnik GmbH
Dipl.-Ing. Fritz Muchitsch, Kirsch-Muchitsch und Partner
Dipl.-Ing. Hans Nageler
Dipl.-Ing. Hans Peham
BM Dipl.-Ing. Siegfried Piringer, SBC
Dipl.-Ing. Herwig Reider
Ing. Otto Richter und CO
Ing. Claus Ritzal, Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Dipl.-Ing. Robert Schedler, Ingenieurkonsulent für Bauwesen
Dipl.-HTL-Ing. Robert Schnabl, ASFINAG
Ing. Anton R. Schön, Amt der Wiener Landesregierung
Dipl.-Ing. Jürgen Seidl, Werner Consult ZT GmbH
Luigi Serafin
Dipl.-Ing. Erwin Stangl, Zivilingenieur für Bauwesen
Dipl.-Ing. Johann Stella
Josef Stockl
Dipl.-Ing. Johannes Unterreiter, Zivilingenieur für Bauwesen
Ing. Klaus Vennemann, Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Dipl.-Ing. Armin Wachter, Amt der Vorarlberger Landesregierung
Ing. Wolfgang Wietek, ASFINAG
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Allgemeines
Korrosion
Korrosionsschutz
Grundsätze
Korrosionsschutzgerechte Konstruktion
Umwelteinflüsse
Einflussfaktoren
Überzüge
Feuerverzinkung
Spritzverzinkung
Galvanische Überzüge
Korrosionsschutzsysteme
Beschichtungssysteme
Oberflächenvorbereitung für Korrosionsschutzmaßnahmen
System-Auswahl
Korrosionsschutz neuer Stahlkonstruktionen
Allgemeines
Schraubstoße
Baustellenschweißstöße
Systemüberlappungen
Instandsetzung des Korrosionsschutzes bestehender Stahlkonstruktionen
Verarbeitung der Beschichtungsstoffe
Qualitätsnachweis
Oberflächenvorbereitung
Verarbeitung
Überwachung, Prüfung sowie Kontrollflachen von Beschichtungen
Ermittlung des Taupunktes
Gewährleistung (technische Festlegung)
Zulassungen
Beschichtungsstoff- bzw. Systemzulassung
Werkszulassung für Korrosionsschutzwerke
Werksausstattung
Personal
Qualitätssicherung
Kosten für die Werkszulassung
Kontrolle und Abnahme im Beschichtungsbetrieb
Allgemeines
Kontrollumfang
Kosten für die Abnähme
Angeführte Richtlinien und mitgeltende Normen
Anhang
Anhang 1
Systemübersicht, Systemüberführungstabelle
Anhang 2
Material - Beschreibung, Instandsetzungen
Anhang 3
Beschichtungssysteme
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 01.01.11
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie und Vorschrift für das Straßenwesen (RVS) ist für den Korrosionsschutz von Stahlkonstruktionen im Brückenbau und bei ähnlich beanspruchten Bauwerken anzuwenden.
Für Läger und Fahrbahndehnfugenkonstruktionen gilt diese RVS, soweit sich wegen des endgefertigten Zustandes bei Zulieferung nicht eine Widersinnigkeit ergibt.
Im Bezug auf den Korrosionsschutz gelten weiters die konstruktionsspezifischen Regelungen der jeweiligen Spezialvorschriften und Spezialrichtlinien (ÖNORM B 4021, RVS 15.04.51).
In dieser Richtlinie nicht behandelt werden:
Korrosionsschutzmassnahmen bei hochfesten Stählen (Spannstähle, Tragseile)
Kathodischer Korrosionsschutz
Einsatz rostfreier Stahle und anderer hochlegierter Stahle
Allgemeines
Abkürzungen
BBB
Beton berührende Beschichtung
BM
Bindemittel
DB
Deckbeschichtung
FD
Fugenabdichtung
GA
Gestaltungsanstrich
GB
Grundbeschichtung
HS
High Solid
KS
Kantenschutzbeschichtung
LM
lösemittelhältig
PV
Porenverschluss
SSD
Sollschichtdicke
Ü
Überzug
Wv
wasserverdünnbar
ZB
Zwischenbeschichtung
(= ehemals 2. Grundbeschichtung)
% Gewichtsprozent
Korrosion
Korrosion im Sinne dieser RVS (s. auch ÖNORM EN ISO 8044) ist der unbeabsichtigte zerstörende Angriff vorwiegend auf die Oberfläche von metallischen Baustoffen, der durch chemische und/oder elektrochemische Einflüsse aus der Umgebung verursacht und durch physikalische Einwirkungen verstärkt wird.
Zu beachten ist neben flächenhafter Korrosion auch:
Spaltkorrosion:
Verstärkte Korrosion in engen Spalten durch zunehmende Konzentration von Schadstoffen und lang anhaltende Feuchtigkeit.
Kontaktkorrosion:
Örtliche Korrosion an Kontaktstellen mit anderen Metallen.
Spannungsrisskorrosion:
Gefährliche Korrosionsform bei Einwirkung gewisser aggressiver Stoffe speziell auf hochfeste und rostfreie Stahle.
Mechanische Abnützung ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
Korrosionsschutz
Die Richtlinie behandelt Korrosionsschutzmaßnahmen für Stahlbauwerke bzw. -konstruktionsteile, damit diese nicht vor Ablauf der zu erwartenden Gebrauchsdauer unbrauchbar oder eingeschränkt brauchbar werden.
Die im Brückenbau verwendeten Baustähle, Gusseisen und niedrig legierten Stähle werden von Luftsauerstoff in Gegenwärt von Wässer oder Feuchtigkeit (Tau, Kondenswasser) bzw. schon bei einer relativen Luftfeuchtigkeit über 60 % angegriffen.
Aggressive Stoffe (z.B. Taumittel, Schwefeldioxidgehalt der Luft) verstärken den Angriff.
Auch diese Einflüsse sind durch die angegebenen Systeme abgedeckt.
Aktive Korrosionsschutzmaßnahmen (Überzüge, Beschichtungen) sind stets erforderlich.
Wegen der Gefahr der Kontaktkorrosion sollen Teile aus Stahl nicht elektrisch leitend mit Buntmetallen (Kupfer, Messing, Bronze), Aluminium und Rostfreistähl verbunden werden.
In solchen Fällen sind elektrisch isolierende und Wasser nicht aufsaugende Zwischenlagen oder Beschichtungen vorzusehen.
Grundsätze
Der Umfang der jeweiligen Teilleistungen und Leistungen ist zwischen den Auftragnehmern festzulegen.
Es ist zu vermeiden, dass poröse oder wasseraufsaugen- de Stoffe am Metall anliegen, falls kein Spalt mit Hinterlüftung vorgesehen werden kann, sind Spalte möglichst abzudichten.
Die betonberührten Flächen von Konstruktionsteilen aus Stahl sollen in der Regel mit einer Grundbeschichtung versehen werden
Dies gilt auch für Wälzträger in Beton entgegen der Empfehlung der UIC E773.
In jedem Fall sind die in der UIC E773 vorgesehenen Flächen zu beschichten.
Weitere Grundsätze sind auch in der ÖNORM EN ISO 12944 Teil 1 bis 8 und ÖNORM DIN 55928 Teil 9 sowie ÖNORM B 2299 zu finden.
Darüber hinaus gelten die Vorschriften der ÖNORM B 2117.
Da der Kostenanteil der Beschichtungsstoffe an den gesamten Korrosionsschutzarbeiten verhältnismäßig gering ist, dürfen nur Beschichtungsstoffe von geeigneter und gemäß dieser Richtlinie geprüfter Qualität verwendet werden.
Korrosionsschutzgerechte Konstruktionen
Schon bei der Planung von Stahlkonstruktionen muss auf den Korrosionsschutz Rücksicht genommen werden (s. ÖNORM EN ISO 12944-3).
Insbesondere muss Regen- und/oder Kondenswasser ablaufen können und die Bildung von Wassersäcken vermieden werden.
Enge Spalten sind soweit wie möglich zu vermeiden.
Unvermeidbare Spalten (bei Verschraubungen, Auflagen u. dgl.) sind dauerhaft abzudichten.
Nicht luftdicht verschlossene Hohlkästen sind wegen der Kondenswasserbildung belüftbar und mit Wasserabfluss zu konstruieren.
Luftdicht abgeschlossene Konstruktionsteile können innen ohne Korrosionsschutz verbleiben.
Die Zugänglichkeit der Konstruktionsteile ist zu beachten.
Umwelteinflüsse
Die Korrosionsbeanspruchung ist an verschiedenen Teilen ein und desselben Bauwerkes vielfach unterschiedlich.
Generell decken die angeführten Systeme die im Verkehrswegebau üblichen Korrosivitätskategorien C2 bis C4 gemäß ÖNORM EN ISO 12944-2 ab.
Einflussfaktoren
Ein wirksamer Korrosionsschutz ist von vielen Faktoren abhängig.
Die Nichtbeachtung eines dieser Faktoren ergibt bereits eine Qualitätsminderung des Korrosionsschutzes.
So wird z.B. ein hochwertiger Beschichtungsstoff, in zu dünner Schicht oder auf schlecht vorbereiteter oder feuchter Oberfläche aufgebracht, vorzeitig versagen.
Außerdem wird ein hochwertiger Beschichtungsstoff auch versagen, wenn er für einen speziellen Korrosionsangriff ungeeignet ist.
Weiters ist zu beachten, dass bei jedem erstmaligen Korrosionsschutz die Lebensdauer wesentlich höher als bei den nachfolgenden Instandsetzungen ist, weil z.B.:
die Stahloberfläche noch nicht durch Schadstoffe (Chloride oder Sulfate) belastet ist.
die für eine Reihe von Beschichtungssystemen erforderliche Strahlentrostung bei Erneuerungsarbeiten oft nicht möglich ist.
Es ist zu beachten, dass der Aufwand für Erneuerungsarbeiten ein Vielfaches der Erstkosten betragen kann, weil durch die Entfernung und Entsorgung des alten Korrosionsschutzes, Stillstand, Einschränkung oder Behinderung des Betriebs höhere Kosten entstehen.
Die Strahlentrostung ist im Hinblick auf Leistung und Wirkung das zurzeit beste Oberflächenvorbereitungsverfahren.
Bei Konstruktionsteilen, die zu einem späteren Zeitpunkt schwer zugänglich sind und die Ausführung nachträglicher Korrosionsschutzarbeiten erschweren, sind gegebenenfalls Sondermaßnahmen zu treffen.
Überzüge
Überzüge (Ü) sind bei Geländern, Brückenlagern, Fahrbahnübergängen, Laufstegen, Entwässerungseinrichtungen, Befestigungseinrichtungen u. dgl. zweckmäßig, wenn diese Bauteile nach der Werkstattfertigung auf der Baustelle ohne weitere Bearbeitung montiert werden.
Eingesetzt werden:
Schmelztauchverfahren, z.B. Feuerverzinkung
thermisches Metallspritzen, z.B. Spritzverzinkung
Galvanisierung (eingeschränkt)
Im Regelfall ist die Feuerverzinkung vorzuziehen.
Ist aus konstruktiven Gründen eine Feuerverzinkung nicht möglich, darf in Ausnahmefällen z.B. eine Spritzverzinkung ausgeführt werden.
Feuerverzinkung
Sofern nichts anderes festgelegt wurde, ist die Feuerverzinkung gemäß ÖNORM EN ISO 1461 auszuführen.
Grundsätzlich ist es möglich und sinnvoll bestimmte Konstruktionsteile aus speziellen oder konstruktiv bedingten Gründen durch alleiniges Feuerverzinken vor Korrosion zu schützen.
Hierbei sind jedoch die entsprechenden einschlägigen Vorschriften und Richtlinien zu beachten.
Bei in Beton versetzten feuerverzinkten Teilen ist bis auf eine Hohe von ca. 10 cm über dem Beton ein Beschichtungsaufbau gemäß S6 anzuwenden.
Bei nachfolgender Beschichtung ist der Zinküberzug in einer beschichtungsfähigen Qualität zu liefern.
Vor der Beschichtung ist durch Sweepen eine geeignete Oberfläche herzustellen.
Wirken Taumittel in Verbindung mit Feuchtigkeit auf Bauteile ein, entsteht erhöhter Korrosionsangriff; zusätzliche Beschichtungen sind gemäß Systemen S6, S7 und S11 zweckmäßig.
Mechanisches Bearbeiten (z.B. Schweißen oder Warmverformung von verzinkten Bauteilen) ist im Regelfall nicht zulässig.
Ist in Ausnahmefällen ein Nacharbeiten unvermeidlich, sind die Beschädigungen mit einem möglichst gleichwertigen Korrosionsschutz z.B. 2-Komponenten-Epoxidharz Zinkstaub (Stoff-Nr.1) auszubessern.
Die Schichtdicke des ausgebesserten Bereiches muss mind. 30 µm mehr betragen als die örtliche Dicke (gem. (ÖNORM EN ISO 1461) des geforderten Zinküberzuges.
Spritzverzinkung
Beim thermischen Metallspritzen wird feinst zerstäubtes, geschmolzenes Zink auf die entsprechend vorbereiteten Stahloberflächen aufgesprüht.
In Sonderfällen kann nach Rücksprache mit Fachleuten das Verfahren auf Baustellen bei Instandsetzungsarbeiten angewendet werden.
Die Stahloberflächen benötigen eine Strahlentrostung gemäß ÖNORM EN ISO 12944-4, Vorbereitungsgrad Sa 3.
Spritzüberzuge sind porös und benötigen unverzüglich einen nachfolgenden Porenverschluss, z.B. 2-Komponenten-Epoxidharz Zinkstaub (Stoff-Nr. 1).
Die Sollschichtdicke von Spritzverzinkung und Porenverschluss ist > 100 m.
Anschließend kann der Beschichtungsaufbau gemäß System (S6, S7 oder S12) aufgebaut werden.
Galvanische Überzüge
Galvanische Überzüge bieten wegen der geringen Schichtdicken keinen ausreichenden Korrosionsschutz.
Sie dürfen daher nur für untergeordnete Zwecke und mit besonderer Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden.
Korrosionsschutzsysteme
Beschichtungssysteme
Korrosionsschutzbeschichtungen sind nach geeigneter Oberflächenvorbereitung herzustellen durch:
Grundbeschichtung:
die erste Schicht eines Beschichtungssystems die im Wesentlichen den Korrosionsschutz bewirkt;
Zwischenbeschichtung(en):
zur Erzielung der geforderten Schichtdicke;
Kantenschutzbeschichtung:
zusätzliche Schicht zum ausreichenden Schutz kritischer Stellen wie Kanten, Schrauben, Schweißnähte, Nietköpfe;
Deckbeschichtung(en):
die letzte(n) Schicht(en) eines Beschichtungssystems mit der Aufgabe die darunter liegenden Schichten vor Umgebungseinflüssen zu schützen und/oder das gewünschte Aussehen zu erreichen.
Gestaltungsanstrich(e):
optionale zusätzliche Schicht(en) ausschließlich zur optischen Gestaltung ohne Korrosionsschutzeigenschaften.
Oberflächenvorbereitung für Korrosionsschutzmaßnahmen
Möglichkeiten der mechanischen Oberflächenvorbereitung:
mit Handwerkzeugen (Handentrosten),
mit maschinell angetriebenen Werkzeugen (z.B. rotierende Stahlbürsten),
Strahlen (trocken, nass, sweepen, usw.),
Druckwasserstrahlen,
Flammstrahlen.
System-Auswahl
Bei der Auswahl von Korrosionsschutzsystemen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Schutzwirkung einer Beschichtung abhängig ist von ihrem Aufbau (Mehr-schicht- bzw. Dickschicht-Aufbau), ihrer Stoffzusammensetzung (Bindemittel, Pigment), der Korrosionsbelastung und der mechanischen Belastung (Abrieb, Steinschlag u. dgl.).
Bei Instandsetzungsarbeiten sind zusätzlich der Zustand des Objektes (Verrostungsgrad, Zustand der Altbeschichtung gem. ÖNORM EN ISO 12944-8) und die mögliche Oberflächenvorbereitung maßgebend.
Korrosionsschutzbeschichtungen auf feuerverzinktem Stahl („Duplexsystem") schützen wesentlich besser als Verzinkung oder Beschichtung allein.
Die Standard-Beschichtungssysteme sind im Anhang festgelegt.
Bei Großobjekten und speziellen Konstruktionen ist der Beschichtungsaufbau mit qualifizierten Fachleuten abzustimmen.
Alle Beschichtungsstoffe eines Beschichtungssystems sollen grundsätzlich Erzeugnisse eines Lieferanten sein.
Bei der Auswahl eines Korrosionsschutzsystems hat die notwendige Schutzwirkung Vorrang vor der Farbtongebung.
Eine wesentliche Farbtonabweichung von den angeführten Eisenglimmerfarbtönen ist in der Regel nur durch zusätzlichen Gestaltungsanstrich (GA) möglich.
Da die Schichtdicke an Kanten von ausschlaggebender Bedeutung für die Gesamtlebensdauer eines Beschichtungssystems ist, muss im Regelfall ein Kantenschutz als zusätzliche Beschichtung aufgebracht werden, um der Kantenflucht entgegen zu wirken; dabei ist die Kante ausreichend breit (mind. je 25 mm) zu überdecken.
Für diese Kantenschutzbeschichtung sind systemkonforme Beschichtungsstoffe zu verwenden, die sich im Farbton sowohl von der darunter - als auch von der darüber liegenden Schicht deutlich unterscheiden.
Korrosionsschutz neuer Stahlkonstruktionen
Allgemeines
Ist konstruktionsbedingt nichts anderes erforderlich, ist der Korrosionsschutz mit Ausnahme der letzten Deckbeschichtung (DB) im Werk aufzubringen.
Bei umfangreichen Montagearbeiten auf der Baustelle (z.B. zahlreiche Montagestöße) sind die Bauteile nur mit der Grundbeschichtung (GB) im Werk zu versehen.
Lager sind im Regelfall im Werk mit allen Schichten zu versehen.
Bei Lagern ohne Verankerung erhalten betonberührte Flächen im Allgemeinen keine Beschichtung (Horizontalkraftübertragung durch Reibung).
Der Übergriff des kompletten Beschichtungsaufbaues in die betonberührte Fläche beträgt 50 mm, die Restfläche ist abzukleben und gegen jegliche Verunreinigungen (wie Spritzstäub usw.) zu schützen.
Vor dem Aufbringen weiterer Beschichtungen auf der Baustelle ist die angelieferte Beschichtung durch Dämpf- oder Heißwasserstrahlung zu reinigen.
Nach Montage der Bauelemente ist der verträglich festgelegte Korrosionsschutzaufbau herzustellen.
Jede Schicht muss sich im Farbton von der vorhergehenden deutlich unterscheiden (z.B. rot, grün, grau jedoch nicht verschiedene Grautöne).
Stahlflächen, die nach Werkstattfertigung, Montage oder Baufertigstellung für Beschichtungsarbeiten nicht mehr zugänglich sind, müssen bereits vorher mit dem kompletten Korrosionsschutzaufbau versehen sein.
Rostige Stellen, Montageschweißnähte, rostige Montageschraubstöße usw., sind partiell zu strahlen.
Der Vorbereitungsgrad P Sa 2½ ist herzustellen.
Es ist anzustreben, dass 2-Komponenten-Epoxidharzbeschichtungen im Regelfäll innerhalb von drei Monaten überarbeitet werden, da sonst Haftungsschwierigkeiten auftreten können.
Die Überarbeitungsfristen des Herstellers sind einzuhalten.
Können diese Fristen nicht eingehalten werden, ist der Beschichtungsaufbau vor der langen Unterbrechung mindestens einschließlich der 1. Deckbeschichtung fertig zu stellen.
Wird durch unvorhergesehene Umstände die Überarbeitungsfrist überschritten, so sind nach Angabe des Beschichtungsstoffherstellers entsprechende Maßnahmen (z.B. Überschleifen, Überstrahlen) durchzuführen, um eine ausreichende Haftung der nächsten Beschichtung sicherzustellen.
Schraubstöße
Bei Schraubstößen mit feuerverzinktem Verbindungsmittel ist als erste Oberflächenvorbereitungsmaßnahme eine Dampf- oder Heißwasserstrahlung vorzusehen und vor Aufbringen der GB zu sweepen.
Allenfalls vorhandene Gleitmittel sind durch zusätzliche Reinigungsmaßnahmen zu entfernen.
Bei Schraubverbindungen ist im Regelfall unmittelbar nach Schließung der Verbindung und nach sofortiger entsprechender Oberflächenvorbereitung der Korrosionsschutz durch Streichen (Grundbeschichtung) sofort danach im Verbindungsbereich aufzubringen.
Ist dies witterungsbedingt nicht möglich, so ist eine temporäre Grundbeschichtung zur Abdichtung des Schraubstoßes aufzubringen.
Vor Aufbringung des endgültigen Beschichtungssystems ist diese zu entfernen.
Baustellenschweißstöße
Beim Beschichten von Bauteilen in der Werkstatt ist der Bereich der Baustellenschweißstöße wie folgt zu behandeln:
Schweißnahtbereiche sind mit einem freibewitterungsbeständigen Klebeband auf 50 mm Breite von der Schweißnahtkante abzukleben.
Bei Konstruktions- bzw. Bauteilen, die kleinere Ausmaße, wie zum Beispiel Lager aufweisen, können zweckmäßiger Weise auch Klebebänder geringeren Ausmaßes eingesetzt werden.
Die Grundbeschichtung in Sollschichtdicke ist bis an die Abklebekante heranzuführen (Abklebung im Schweißnahtbereich belassen).
Die Zwischen- und die Kantenschutzbeschichtung sind nur bis 200 mm von der Schweißnaht aufzubringen; weitere Schichten sind jeweils um 50 mm vom Rand der vorherigen abzusetzen.
Auf der Baustelle ist die Abklebung vor dem Schweißen restlos zu entfernen.
Nach dem Schweißvorgang ist, um Rostfahnen während der Bauzeit zu vermeiden, dieser Bereich mechanisch zu säubern und ohne weitere Vorbereitung mit einer geeigneten Grundbeschichtung temporär zu schützen.
Vor dem endgültigen Beschichten ist im ausgesparten Bereich von 2 x 200 mm Breite der vereinbarte Oberflächenvorbereitungsgrad wieder herzustellen.
Systemüberlappungen
Beim Zusammentreffen von 1- und 2-komponentigen Systemen ist die 1-komponentige auf die 2-komponentige Beschichtung aufzubringen.
Beim Zusammentreffen von Epoxi- und PUR-Systemen ist die PUR-Beschichtung auf die Epoxi-Beschichtung aufzubringen.
Instandsetzung des Korrosionsschutzes bestehender Stahlkonstruktionen
Bei der Auswahl des Korrosionsschutzsystems für In-standsetzungsarbeiten ist zusätzlich zu den Bestimmungen in Punkt 4.3 folgenden Gegebenheiten Rechnung zu tragen:
Umgebungsbedingungen,
Zustand des vorhandenen Beschichtungssystems,
Untergrund Stahl oder verzinkter Stahl,
Grundtypen der vorhandenen Beschichtungsstoffe (Bindemittel, Pigment),
Verträglichkeit der Altbeschichtung mit der geplanten Neubeschichtung,
Art der Entrostung beim Erstschutz (Handentrostung, Strahlentrostung),
Anforderungen bezüglich des Umweltschutzes.
Hinsichtlich der Verträglichkeit der Altbeschichtung mit der geplanten Neubeschichtung ist besondere Vorsicht geboten.
Ist die Verträglichkeit nicht zuverlässig gesichert und ein anderer (verträglicher) Beschichtungsaufbau nicht möglich, muss die Altbeschichtung - unabhängig von ihrem Zustand - restlos entfernt werden.
Die letzte Deckbeschichtung ist im Regelfall immer auf der gesamten Konstruktion aufzubringen.
Bei starker Verwitterung der obersten Beschichtung sind zwei dem Beschichtungssystem entsprechende Deckbeschichtungen erforderlich.
Zum Aufrauen des vorhandenen Überzuges bzw. der Beschickung kann Sweepen erforderlich sein.
Druck, Düsenabstand und Korngröße sind entsprechend zu wählen.
Verarbeitung der Beschichtungsstoffe
Qualitätsnachweis
Vor Beginn der Beschichtungsarbeiten ist der Nachweis gemäß EN 10204 Punkt 2.1 Werksbescheinigung mit Angabe der technischen Spezifikation zu erbringen, dass das vorgesehene Beschichtungsmaterial den vertraglichen Vereinbarungen dieser RVS entspricht.
Die Beschriftung der Gebinde hat gemäß ÖNORM B 2299 zu erfolgen.
Oberflächenvorbereitung
Die Oberflächenvorbereitung hat gemäß ÖNORM EN ISO 12944-4, im vertraglich festgelegten Umfang zu erfolgen.
Zur Schonung der Umwelt sind wahrend der Oberflächenvorbereitung (und auch während der Beschichtung) je nach Örtlichkeit entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.
Diese können vom einfachen Abhängen mit Planen bis zur vollständigen Einhausung mit Materialabsaugung reichen.
Besondere Vorsicht ist beim Abtrag umweltgefährdender Altbeschichtungen geboten.
Die zu treffenden Schutzmaßnahmen sind nach Möglichkeit in der Ausschreibung darzustellen.
Der Strahlschutt (bestehend aus Strahlmittel, Beschichtungsstoffrückständen, Korrosionsprodukten, usw.) ist entsprechend zu entsorgen, wobei die einschlägigen Vorschriften und Normen zu beachten sind.
Die Durchführung der Maßnahmen zum Schutz der Umwelt hat in eigener Verantwortung des Unternehmens gewissenhaft zu erfolgen.
Die Art der Altbeschichtung ist im Regelfall bereits bei der Ausschreibung bekannt zu geben.
Erforderlichenfalls sind entsprechende Analysen zu erstellen.
Verarbeitung
Die Beschichtung hat gemäß ÖNORM EN ISO 12944-7 und ÖNORM B 2299 zu erfolgen.
ÖNORM EN ISO 12944-7 gilt auch für die Oberflächenvorbereitung (abweichend von Ziffer 1.2 der genannten Norm).
Ergänzend dazu wird festgelegt:
Beschichtungsarbeiten im Freien dürfen nur bei trockenem Wetter und auf trockenen Oberflächen unter Beachtung des Taupunktes gemäß Punkt 7 ausgeführt werden.
Beschichtungsstoffe dürfen nicht auf Oberflächen aufgetragen werden, wenn die Temperatur der Oberfläche weniger als 3 °C über dem Taupunkt der umgebenden Luft liegt.
Im Baustellenbereich dürfen nur Beschichtungsstoffe gelagert werden, die für die Beschichtung des Bauwerkes vorgesehen sind.
Ein Mischen von Teilmengen der Komponenten von Mehrkomponenten-Stoffen ist nur dann zulässig, wenn geeignete Messeinrichtungen verwendet werden.
Optimal ist das Mischen der vollen Füllinhalte der Originalgebinde.
Verdünnungsmittel dürfen den Beschichtungsstoffen nur nach den Angaben des Herstellers zugesetzt werden.
Die Konsistenz (Viskosität, Verarbeitungsfähigkeit) der Beschichtungsstoffe ist vom Hersteller so einzustellen, dass eine fach- und sachgerechte Beschichtung möglich ist.
Vorgeschriebene Zwischentrocknungszeiten müssen eingehalten werden.
Vor einer betriebsmäßigen Belastung des fertig beschichteten Objektes ist die vorgeschriebene Endtrocknungszeit einzuhalten.
Ist die Einhaltung der Zwischentrocknungszeiten nicht möglich, haben Verarbeiter und Materialhersteller unter Beiziehung des Auftraggebers einvernehmlich die weitere Vorgangsweise festzulegen.
In Konkretisierung zur ÖNORM EN ISO 12944-5 darf die gemessene Schichtdicke nicht das Doppelte und nur an einzelnen Stellen, z.B. Kehlen, stärk verwinkelte Konstruktionen usw. nicht das Dreifache der Sollschichtdicke überschreiten.
Der Auftragnehmer hat die Verarbeitungsvorschriften des Herstellers gemäß dem technischen Merkblatt einzuhalten.
Die Kennzeichnung der Beschichtungen ist am Objekt an einer geschützten und einsehbaren Stelle in witterungsbeständiger Ausführung anzubringen und hat zumindest folgende Daten zu enthalten:
Ausführungsjahr
Oberflächenvorbereitung
Beschichtungsaufbau
Beschichtungsstoffhersteller
Ausführende Unternehmen
Überwachung, Prüfung sowie Kontrollflächen von Beschichtungen
Für die Überwachung der Beschichtungsarbeiten und Prüfung der Beschichtung gelten ÖNORM B 2299 und ÖNORM EN ISO 12944-7.
Es obliegt dem Auftragnehmer, die gemäß ÖNORM B 2299 vorgesehenen Baustellenprüfungen der Beschichtungsstoffe laufend vorzunehmen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit unentgeltlich Materialproben für Prüfungen zu entnehmen.
Erbringt eine Probe nicht die vereinbarten oder in der Werksbescheinigung angegebenen Werte, gehen die Prüfkosten zu Lasten des Auftragnehmers.
Jene Flächen, die mit dem beanstandeten Material beschichtet wurden, sind besonders auf ihre Brauchbarkeit zu prüfen.
Gegebenenfalls hat der Auftragnehmer auf seine Kosten für einen vertragsgemäßen Zustand zu sorgen.
Der Auftragnehmer hat in eigener Verantwortung laufend die erforderlichen Prüfungen für die Ausführung der einzelnen Beschichtungen durchzuführen.
Für die Messung der Schichtdicke zur Einhaltung der Sollschichtdicke gilt ÖNORM EN ISO 12944-5 und der dort angegebene Umfang.
Die Konkretisierung zur ÖNORM EN ISO 12944-5 im Punkt 5.3 dieser RVS ist zu beachten.
Kontrollflächen gemäß ÖNORM EN ISO 129447 sind bei Bauwerken mit mehr als 5.000 m 2 Beschichtungsfläche (je Beschichtungssystem) auszuführen.
Ansonsten sind Kontrollflächen dann vorzusehen, wenn begründetes Interesse zur besseren Ursachenklärung etwaiger Mängel am Korrosionsschutz besteht (z.B. bei Bedenken des Auftragnehmers gegen Anweisungen des Auftraggebers, bei Bedenken des Auftraggebers bezüglich der fachgerechten Arbeitsdurchführung des Auftragnehmers).
Kontrollflächen sind in geeigneten Planunterlagen, z.B. Bestandsplanen, darzustellen.
Ermittlung des Taupunktes
Die Tabelle 1 dient zur Ermittlung des Taupunktes.
Dazu sind die Lufttemperatur und die relative Luftfeuchtigkeit festzustellen.
Der auf der Tabelle gelistete Wert im Schnittpunkt aus relativer Luftfeuchtigkeit und umgebender Lufttemperatur ist der sich aufgrund des Dämpfdruckes ergebende Taupunkt, bei dem die Luftfeuchtigkeit kondensiert und in den flüssigen Aggregatszustand zurückkehrt.
Um die Wasserbildung (Kondensfeuchtigkeit) auf dem zu beschichtenden Objekt ausschließen zu können muss die Objekttemperatur (z.B. mit Anlegethermometer) festgestellt werden und an der Beschichtungsstelle mindestens 3 °C über dem Taupunkt liegen.
Gewährleistung (technische Festlegungen)
Sofern in den Ausschreibungsunterlägen nichts anderes festgelegt wurde, gilt:
Werden Mängel innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist gerügt, so wird vermutet, dass sie zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren.
Die Gewährleistung für den kompletten Korrosionsschutz beträgt 5 Jähre.
Am Ende des Gewährleistungszeitraumes darf die Beschichtung keine Mängel aufweisen.
Als mangelfrei gilt:
Blasen:
keine
Risse (Bewertung: 0 gemäß ÖNORM EN ISO 4628-4)
Abblätterungen (Bewertung: 0 gemäß ÖNORM EN ISO 4628-5)
kein durch Abwitterung erkennbarer Schichtabbau der die darunter liegende Schichte durchschimmern lässt,
leichte Farbtonveränderungen; die Farbtoncharakteristik muss erhalten bleiben
zulässige Rostgrade (Bewertung: gemäß ÖNORM EN ISO 4628-3):
Bei großflächigen Bauteilen wie z.B. Stegblechen, Fahrbahndeckblechunterseiten, Gurten, Verbänden, Steifen, Saumblechen darf am Ende der Gewährleistungsfrist grundsätzlich ein Rostgrad von Ri 0 nicht überschritten werden.
Bei Kanten, Schweißnähten, Schrammborden, Knotenblechen, Schraubstößen, genieteten Laschen oder ähnlichen Kleinbauteilen dürfen nur vereinzelt und maximal 3 % bezogen auf die Gesamtanzahl oder Gesamtlänge der bauartgleichen Bauteile einen Rostgrad bis zu Ri 1 aufweisen (z.B. max. 3 % der Gesamtanzahl der Knotenbleche oder max. 3 % der Gesamtkantenlänge des Bauteiles).
Im Gewährleistungsfall ist an den schadhaften Stellen der vertragsgemäße Korrosionsschutz mit entsprechender Überlappung zur unversehrten Beschichtung wieder herzustellen.
Dabei ist der Alterung und allenfalls damit verbundenen Haftungsschwierigkeiten Rechnung zu tragen.
Die Begrenzung der Instandsetzungsflächen hat nach geometrischen Figuren zu erfolgen.
Der Farbton der letzten Deckbeschichtung ist der bestehenden Deckbeschichtung anzupassen.
Überschreitet die Summe der auszubessernden Teilflächen 20 % der einsehbaren Außenfläche eines Bauteiles (z.B. äußerer Hauptträger), so ist diese einsehbare Fläche des betreffenden Bauteiles mit einer vollflächigen Deckbeschichtung zu versehen.
Durchführung und Art von Instandsetzungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.
Erforderliche Rüstungen, Einhausungen usw. für Gewährleistungsarbeiten sind vom Auftragnehmer ohne gesonderte Vergütung beizustellen.
Für Überzüge gilt die vorstehend umschriebene Gewährleistung sinngemäß.
Zulassungen
Zur Qualitätssicherung der eingesetzten Materialien und zur Gewährleistung einer hohen Qualität bei der Durchführung des Beschichtungsaufbaus sind Zulassungen erforderlich.
Die zugelassenen Produkte, Systeme und ausführenden Betriebe werden auf der Homepage www.FSV.ät der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße/ Schiene und Verkehr allgemein zugänglich veröffentlicht und von dieser quartalsmäßig berichtigt.
Tabelle Nr. 1:
Ablesung des Taupunktes
Quelle:
EN ISO 8502-4:1999
Nährungsweise darf geradlinig interpoliert werden
(relative Luftfeuchte).
Die Objekttemperatur muss mindestens 3 °C über dem Taupunkt liegen.
Beispiel:
Relative Feuchte:
Lufttemperatur:
16 °C
Taupunkt ist:
8,3 °C
Die Objekttemperatur muss mindestens 11,3 °C betragen.
Lufttemperatur, t [°C]
Relative Feuchte [%]
Sämtliche für die Zulassungen notwendige Unterlagen sind in deutscher Spräche einzubringen.
Beschichtungsstoff- bzw. -systemzulassung
Das zuzulassende Beschichtungssystem wird mit sämtlichen Unterlagen bzw. Prüfberichten nach RVS 15.05.11 und gemäß RVS 08.09.02 bei der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße/Schiene und Verkehr eingebracht.
Nach Überprüfung der Vollständigkeit und sächlichen Richtigkeit der Prüfberichte wird das Beschichtungssystem gemäß RVS 15.05.11 mit Produktbezeichnungen und Erzeugerdaten ergänzt und mit dem Ablaufdatum der Zulassung veröffentlicht.
Kosten für Beschichtungsstoff- bzw. -systemzulassungen:
Alle Kosten (Pauschale, bzw.: darüber hinausgehender Stundenaufwand) für die, von der FSV bestellte Fachkraft für die jeweilige Systemzulassung, sind vom Zulassung beantragenden Beschichtungsstoffhersteller (Antragsteller) direkt zu übernehmen.
Diese Kosten sind auch bei Nichterteilung einer Systemzulassung vom Antragsteller zu tragen.
Für die Leistungen der FSV im Zusammenhang mit der Zulassung der Beschichtungsstoffe bzw. Beschichtungssysteme sind die auf der Homepage der FSV angeführten Tarife zu entrichten.
Werkszulassung für Korrosionsschutzwerke
Um die Qualität des Endproduktes zu gewährleisten, sind Werkszulassungen notwendig.
Diese Werkszulassung bezieht sich ausschließlich auf die Kriterien der RVS 15.05.11.
Die Werke müssen diese Zulassung durch einen beim FSV gelisteten Fachkraft bei der FSV beantragen.
Nach Prüfung der Ergebnisse werden entsprechende Werke über den Ausschuss für drei Jahre in die veröffentlichte Liste aufgenommen.
Nach spätestens drei Jahren ist eine Werkskontrolle zur Aufrechterhaltung der Zulassung zu beantragen.
Sollten bei dieser Kontrolle oder vorher bei einer Abnähme gemäß Punkt 10 dieser RVS grobe Unregelmäßigkeiten oder grobe Abweichungen auftreten, erlischt nach erfolgter Meldung an die FSV die Werkszulassung nach RVS 15.05.11.
Bei Nichtzulassung, bei Auslauf durch Zeit oder bei vorzeitigem Erlöschen der Werkszulassung besteht kein Regressanspruch auf Kosten oder Schadenersatz an die FSV oder an die durch die FSV gelistete Fachkraft.
Werksausstattung
Die Ausstattung des Korrosionsschutzwerkes hat der geplanten bzw. vorgesehenen Quantität, sowohl im räumlichen Umfang, in maschineller Hinsicht als auch personell den zu übernehmenden Aufträgen zu entsprechen.
Um die geforderte Qualität des Endproduktes sicherzustellen sind folgende Erfordernisse einzuhalten:
Strahleinrichtung in entsprechender Größe und Leistungsfähigkeit inklusive Absaugung, Beleuchtung, Strahlmittelaufbereitung und Druckluftentfeuchtung.
Beschichtungshalle(n) mit entsprechender Beleuchtung, Beheizung und Belüftung.
Der Transport von gestrahlten bzw. mit Einzelschichten versehenen Konstruktionsteilen muss im überdachten, von Witterungseinflüssen geschützten Bereich möglich sein.
Zwischenlagerungen von mit Einzelschichten versehenen Konstruktionsteilen haben ebenfalls in überdachten, von Witterungseinflüssen geschützten Bereichen zu erfolgen.
Das Vorhandensein von geeigneten Hebezeugen mit entsprechend geschützten Anschlagmitteln (Seile, Haken usw.) und Kantenauflagen.
Geeignete, frostfreie Lagermöglichkeiten für Beschichtungsmaterialien.
Entsprechende Messgeräte und Beschichtungsanlagen.
Personal
Eine dem Umfang des Auftrages entsprechend große Anzahl an ausgebildeten Personal muss vorhanden sein.
Die entsprechende Dokumentation der Qualifikation ist vorzuweisen.
Qualitätssicherung
Die Anwendung eines geeigneten, einfach überschaubaren Qualitätssicherungssystems ist nachzuweisen.
Kosten für die Werkszulassung
Alle Kosten (z.B. Aufwandsersatz, Reisespesen, Reisezeit, Aufenthaltskosten, Stundenaufwand für den gesamten Einsatz) für die, von der FSV bestellte Fachkraft für die Zulassung, sind vom Antrag stellenden Werk direkt zu übernehmen.
Diese Kosten sind auch bei Nicht-erteilung einer Zulassung vom Antragsteller zu trägen.
Für die Leistungen der FSV im Zusammenhang mit der Zulassung der Werkszulassung für Beschichtungsarbeiten sind die auf der Homepage der FSV angeführten Tarife zu entrichten.
Kontrolle und Abnahme im Beschichtungsbetrieb
Allgemeines
Die Beschichtung von Kontrollflächen ist vom Beschichtungsstoffhersteller und vom ausführenden Korrosionsschutzunternehmen möglichst auch im Beisein des Auftraggebers gemeinsam anzulegen und abzunehmen.
Die Schichtdickenmessungen sind vom Auftragnehmer durchzuführen.
Die Protokolle über die Beschichtungsbedingungen und sämtliche Schichtdickenmessprotokolle sind in qualitätsgesicherter, lückenlos nachvollziehbarer Weise (z.B. Handschriftprotokolle) vorzulegen.
Die für die Abnähme erforderlichen Unterlagen sind dem Auftraggeber zeitgerecht vor dem Übergabetermin vorzulegen, wie:
Eignungsprüfbericht,
Werksbescheinigung, gemäß ÖNORM EN 10204:2005, Punkt 2.1
Nachweis der Einhaltung der Sollschichtdicken,
Dokumentation der Überwachung des Auftragnehmers gemäß ÖNORM EN ISO 12944-7 einschließlich einer zusammenfassenden visuellen Beurteilung,
Unterlagen der Detailaufnahmen vor Ort,
Ergebnisse von zusätzlichen Prüfungen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit die verwendeten Beschichtungs- und Hilfsstoffe, die Arbeitsausführung und die Erfüllung der übrigen vorgeschriebenen Bedingungen zu kontrollieren, wozu er nach freiem Ermessen sowohl eigenes Personal als auch unabhängige Sachverständige oder Fachkräfte des Stofflieferanten heranziehen kann.
Diese Kontrollen vermindern jedoch in keiner Weise die Gewährleistung des Auftragnehmers.
Die Fertigstellung der einzelnen Schichten ist vom Auftragnehmer dem Kontrollorgan des Auftraggebers für jeden Objektteil so zu melden, dass eine rechtzeitige Abnahme erfolgen kann.
Insbesondere bei Werkskorrosionsschutzarbeiten sind vom Auftragnehmer die Abnahmetermine so zu organisieren, dass sie vom Auftraggeber mit einem zumutbaren minimalen Aufwand wahrgenommen werden können.
Kosten für Fehlanfahrten und Wartezeiten des Kontrollorganes - aufgrund unsachgemäßer Organisation - sind jedenfalls vom Auftragnehmer zu übernehmen.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass abnahmepflichtige Arbeitsgange wahrend der Normalarbeitszeit (Montag bis Freitag) abgenommen werden können.
Die für eine einwandfreie Arbeitsausführung zur laufenden Kontrolle nötigen Messgerate hat der Auftragnehmer für die Kontrollorgane des Auftraggebers ständig bereitzuhalten.
Dazu gehören vor allem:
Schichtdickenmessgerät, elektronisches Luft- und Objekttemperaturmessgerät sowie ein elektronisches Hygrometer.
Weiters ist auch ein Haftthermometer und ein Luftthermometer mit Maxima- und Minimaablesung bereit zu halten.
Bei Bauteilen mit Eigen- und Fremdüberwachungen sind die jeweiligen Vereinbarungen anzuwenden (z.B. Lager: ÖNORM B 4021).
Kontrollumfang
Im Werk und auf der Baustelle wird vom Auftraggeber insbesondere geprüft:
Entgratung der Kanten,
Vorbereitungsgrad und Reinigung,
Dicke der einzelnen Schichten (Grundbeschichtung, Zwischenbeschichtung, Kantenschutz- und Deckbeschichtung) inklusive der Vorbehandlung in Ecken und auf Kanten (Vorrollen oder Vorstreichen),
Gesamtschichtdicke des Beschichtungsaufbaues,
Fehlstellen und Porenfreiheit,
Einhaltung der Verarbeitungsbedingungen (Feuchtigkeits- und Temperaturbegrenzungen), insbesondere auch die gesamten Hallenbedingungen und den ordnungsgemäßen Einsatz von Schichtdickenmessgeräten und Hygrometern, bzw. Tabellen zur Bestimmung des einzuhaltenden Taupunktes,
Einhaltung von Zwischen- und Endtrockenzeiten,
Überprüfung der eingesetzten Materialien, auf Zulassung, richtige Lagerung, richtige Mischung und Homogenisierung,
Unterlagen wie z.B.:
Werksbescheinigungen gemäß ÖNORM EN10204:2005, Punkt 2.1., technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter und Vergleich der Zulassungsliste mit den vorhandenen Materialien.
Falls bei begründetem Verdacht erforderlich, werden vom Auftraggeber auch zerstörende Prüfungen (z.B. Gitterschnittprüfung gem. ÖNORM EN ISO 2409) durchgeführt, wobei die beschädigten Stellen vom Auftragnehmer (ohne Kostenersatz) auszubessern sind.
Meldepflichtige Arbeitsgänge sind:
Oberflächenvorbereitung (Vorbereitungsgrad, Reinheit der zu beschichtenden Oberflächen)
alle fertig gestellten Schichten des Beschichtungsaufbaues (z.B. 1. Grundbeschichtung, Kantenschutzbeschichtung, Zwischenbeschichtung, 1. Deckbeschichtung, 2. Deckbeschichtung, 3. Deckbeschichtung usw.)
Der Umfang und die Anzahl der Teilabnahmen werden vom Auftraggeber projektbezogen festgelegt.
Die Arbeiten dürfen erst nach durchgeführter Teilabnahme der jeweiligen Arbeitsschritte bzw. Freigabe weitergeführt werden.
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Kontrolle stets eine einwandfreie, helle Beleuchtung vorhanden ist und die zu überprüfenden Arbeitsflachen den Kontrollorganen des Auftraggebers ungefährdet zugänglich sind.
Sämtliche Kriterien sind auch bei einer Abnahme auf der Baustelle zu erfüllen.
Kosten für Abnahmen
Die Abnahmen erfolgen durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Sachverständigen.
Die Kosten (z.B. Reisespesen, Reisezeit, Aufenthaltskosten, usw.) für die Durchführung der Abnahmen im Werk tragt der Auftragnehmer.
Für die reine Abnahmetätigkeit sind die Kosten für den anfallenden Zeitaufwand der Fachkraft vom Auftraggeber zu übernehmen.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 01.01.11
Bestimmungen für den EWR
RVS 08.09.02
Oberflächenschutz und Abdichtung von Stahl Oberflächenschutz von Stahl
RVS 15.04.51
Brücken
Brückenausrüstung
Fahrbahndehnfugenkonstruktionen
ÖNORM EN ISO 8044
Korrosion von Metallen und Legierungen - Grundbegriffe und Definitionen
UIC-KODEX 773 E
Empfehlung für die Berechnung von Eisenbahnbrücken aus Walzträgern in Beton (Kap.7)
ÖNORM B 2117
Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Verkehrswegen sowie für den damit im Zusammenhang stehenden Landschaftsbau - Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2299
Korrosionsschutzarbeiten; Stahlbau, Werkvertragsnorm.
ÖNORM B 4021
Brückenlagerausstattung:
Herstellung und Produktionskontrolle
ÖNORM C 2540
Korrosionsschutz von Eisenwerkstoffen durch thermisches Spritzen von Zink oder Aluminium.
ÖNORM EN ISO 1461
Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) - Anforderungen und Prüfung (ISO 1461:1999)
ÖNORM EN ISO 2409
Lacke und Anstrichstoffe - Gitterschnittprüfung
ÖNORM EN ISO 8502-4:1999
Vorbereitung von Stahloberflächen vor dem Aufträgen von Beschichtungsstoffen - Prüfungen zum Beurteilen der Oberflächenreinheit - Teil 4:
Anleitung zum Abschätzen der Wahrscheinlichkeit von Taubildung vor dem Beschichten
ÖNORM EN ISO 4628
Beschichtungsstoffe - Beurteilung von Beschichtungsschäden; Bewertung der Menge und Größe von Schäden und Intensität von Veränderungen
Bewertung des Blasengrades
Bewertung des Rostgrades
Bewertung des Rissgrades
Bewertung des Abblätterungsgrades
ÖNORM EN ISO 12944
Beschichtungsstoffe:
Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme
Allgemeine Einleitung
Einleitung der Umgebungsbedingungen
Grundregeln zur Gestaltung
Arten von Oberflächen und Oberflächenvorbereitung
Beschichtungssysteme
Laborprüfungen zur Bewertung von Beschichtungssystemen
Ausführung und Überwachung der Beschichtungsarbeiten
Erarbeiten von Spezifikationen für Erstschutz und Instandsetzungen
ÖNORM DIN55928
Korrosionsschutz von Stahlbauten Teil 9 durch Beschichtung und Überzüge; Bindemittel und Pigmente für Beschichtungsstoffe.
Anläge 25
(Technische Lieferbedingungen: Dickschichtige Beschichtungsstoffe auf Alkydhärz-Grundläge),
OBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft Konstruktiver Ingenieurbau-Brückenbau.
ÖNORM EN10204
Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen.
ZTV-KOR-Stahlbauten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Korrosionsschutz von Stahlbauten
Verkehrsblatt - erscheint im Verlag Borgmann GmbH Co KG, Dortmund
TL/TP-KOR-Stahlbauten
Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften für Beschichtungsstoffe für den Korrosionsschutz von Stahlbauten, - erscheint im Verlag Borgmann GmbH Co KG, Dortmund
ZTV-RHD-ST
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für reaktionsharzgebundene Dünnbeläge auf Stahl - erscheint im Verlag Borgmann GmbH Co KG, Dortmund
Anhang 1
Tabelle Nr. 2:
Systemübersicht
System-Nr.
Bauteil
Beschichtungsaufbau / Überzug
S1
Stahlkonstruktionen
Beschichtung, lösemittelhältig (LM)
S2
Stahlkonstruktionen
Beschichtung, lösemittelarm (highsolid)
S3
Stahlkonstruktionen
Beschichtung, GB und 2. DB:
LM, ZB, KS, 1.DB:
wv
S4
betonberührte Oberfläche
Verbundbauweise
Beschichtung, GB:
LM, DB:
LM-frei
S5
betonberührte Oberflächen
Walzträger im Beton
Beschichtung, lösemittelhältig (LM)
S6
Geländer und Leichtkonstruktionen:
Feuerverzinkung + Beschichtung, lösemittelhältig (LM)
S7
Geländer und Leichtkonstruktionen:
Feuerverzinkung + Beschichtung,
GB: wv, 1. DB, 2. DB:
lösemittelhältig (LM)
S8
Geländer und Leichtkonstruktionen:
Feuerverzinkung stark abgebaut und örtlicher Stahlrost
Feuerverzinkung (alt) + Beschichtung neu, lösemittelhältig (LM)
S9A
Schottertrogbeschichtung, Dünnbeläge auf Stahl (z.B. Geh- und Radwege, Schrammborde, usw.)
Beschichtung, GB:
LM, DB:
LM-frei
S9B
Schottertrogbeschichtung airlessspritzbar
Beschichtung, GB:
LM, DB:
LM-arm
S10
Instandsetzungen von alten Eisenbahnbrücken
Beschichtung auf Alkydharz - Grundlage nach „Anlage 25" der ÖBB
S11
Lager und Fahrbahndehnfugenkonstruktionen
Feuerverzinkung + Beschichtung (empfohlen)
S12
Lager und Fahrbahndehnfugenkonstruktionen
Spritzverzinkung + Beschichtung, losemittelhaltig (LM)
S13
Lager und Fahrbahndehnfugenkonstruktionen
Beschichtung, LM - inklusive Beton berührten Flächen
Instandsetzungen, alle Bereiche
systemspezifisch
Tabelle Nr. 3:
Systemüberführungstabelle der RVS 15.51, Ausgabe Oktober 1991 zur RVS 15.05.11, Ausgabe 2006
Ausgabe 1991 Altbezeichnung
Ausgabe 2006
Neubezeichnung N1 und N2 werden durch die alternativ verwendbaren Systeme S1 oder S2 oder S3 ersetzt.
N3, N4, N5, N6 wird durch S11 ersetzt.
Falls bei Lagern aus konstruktiven Gründen eine Feuerverzinkung nicht möglich ist, sind die Systeme S12 oder S13 anzuwenden.
N3, N4, N5, N6 werden bei Fahrbahndehnfugenkonstruktionen durch S11 oder S12 oder S13 ersetzt.
N7 und N8 werden durch die alternativ verwendbaren Systeme S6 oder S7 ersetzt.
Systeme: I1 bis I11 werden mit Ausnahme von S8 und S10 im, an die Systeme anschließenden Absatz „Instandsetzungen" geregelt.
Anhang 2
Tabelle Nr. 4:
Material -  Beschreibung
Stoff- Nr.
BINDEMITTEL
Beschichtungsstoff
Kurzbezeichnung
Pigment in w%
BM in w%
Losemittel in % max.
2-Komponenten-Epoxidharz
EP
Zinkstaub 94 %
2-Komponenten-Epoxidharz
EP
Eisenglimmer 75%
2-Komponenten-Polyurethan (Polyacrylat) aliphatisches Di- oder Polyisocyanat
PUR
Eisenglimmer 75%
2-Komponenten-Epoxidharz
EP
produktspezifisch, kein Zinkstaub
X
X
Beschichtungsstoffe und Mörtel für verschleissfeste Beschichtungen und Dünnbeläge
EP-PUR/ EP/PUR
nach TL/TP KOR-Stahlbauten Blatt 84 Anhang und nach ZTV- RHD-ST
Polyacrylat oder Acryl-Copolymerisat wasserverdünnbar
wv AY
Eisenglimmer 55 %
X
X
-Komponenten-Epoxidharz, losemittelarm
EP
Inertpigmente
X
Ethylsilikat
ESI
Zinkstaub = 94 %
X
X
1-Komponenten-Polyurethan luftfeuchtigkeitshärtend
1K-PUR
X
X
Alkalisilikat
ASI
Zinkstaub = 94 %
X
X
2-Komponenten-Polyurethan
PUR
farbtonspezifisch
2-Komponenten-Epoxidharz
EP-HS
Eisenglimmer = 75%
X
2-Komponenten-Polyurethan HS
PUR-HS
Eisenglimmer = 75%
X
Bindemittel und Pigmente nach ÖNORM DIN 55928, Teil 9;
Fugendichtstoff;
EP:
Epoxidharz-Äquivalent (Komponente A) ≥ 400;
PUR:
Komp. A: Anteil Acrylverbindungen mind. 45 %, Hydroxylzahl bezogen auf Festkörper mind. 70; Komp. B: Isocyanat bezogen auf Festkörper 21,5-23 %, Anteile Hexamethylendiisocyanat: max. 0,5 %;
EP:
Epoxidharz-Aquivalent (Komponente A) 400
Instandsetzungen
Grundsätzlich sind bei Instandsetzungsarbeiten die Ausführungen der jeweiligen Erstausführung herzustellen.
Beschichtungsaufbau, Oberflächenvorbereitung, Materialeinsatz und Schichtdicken haben der Erstbeschichtung zu entsprechen.
Anhang 3
Tabelle Nr. 5:
Beschichtungssystem S1
System
S1
Neubau oder Neubeschichtung bestehender Bauteile nach Strahlentrostung
Stahlkonstruktionen
Beschichtungsaufbau:
lösemittelhältig
Oberflächenvorbereitung:
Strahlentrostung gemäß ÖNORM EN ISO 12944-4, Vorbereitungsgrad Sa 21/2, Reibfläche (Sa 3)
Bei Neubeschichtung bestehender Bauteile vorher Dampf- oder Heißwasserstrahlen
Stoff- Nr.
Schichtaufbau
SSD
[µm]
Beschichtungsumfang
GB:
BM 2-Komponenten-Epoxidharz
Pigm. Zinkstaub
gesamte Oberfläche ausgenommen Reibflächen
BM Ethylsilikat
Pigm.
Zinkstaub
oder
gesamte Oberfläche Reibflächen (Reibbeiwert > 0,5) von gleitfesten Verbindungen und Laschenbleche allseitig max. 40 m
BM Alkalisilikat gleichfalls möglich.
Nach der Montage ist die verbleibende Alkalisilikatbeschichtung durch Strahlentrostung vollständig zu entfernen.
Reibflachen (Reibbeiwert > 0,5) von gleitfesten Verbindungen max. 40 m,
gesamte Reibfläche mit mind. 20 mm Übergriff
KS:
BM 2-Komponenten-Epoxidharz
Pigm. Eisenglimmer
alle Kanten 25 mm beidseitig, gesamte Oberflache:
bei Verbindungsmittel, Ober-, Untergurtunterseite, Windverband
ZB:
BM 2-Komponenten-Epoxidharz
Pigm.
Eisenglimmer
gesamte Oberfläche
1er.DB:
BM 2-Komponenten-Polyurethan
Pigm. Eisenglimmer
gesamte Oberfläche
FD:
1-Komponenten-Polyurethan luftfeuchtigkeitshärtend
Ränder der Berührungsflächen von Schraubverbindungen sowie Fugen und Spalten die durch die Beschichtung nicht verschlossen werden
2º DB:
BM 2-Komponenten-Polyurethan
Pigm. Eisenglimmer
gesamte Oberfläche
Eisenglimmeranteil für DB-Farbtöne:
rot
grau; gilt für alle Schichten
OPTIONAL
mind.
GA
BM 2-Komponenten-Polyurethan
vorgesehene Gestaltungsflächen optional als Gestaltungsanstrich, ein mehrschichtiger Auftrag kann je nach Farbton erforderlich sein
Tabelle Nr. 6:
Beschichtungssystem S2
System
S2
Neubau oder Neubeschichtung bestehender Bauteile nach Strahlentrostung
Stahlkonstruktionen
Beschichtungsaufbau:
lösemittelarm
(High Solid)
Oberflächenvorbereitung:
Strahlentrostung gemäß ÖNORM EN ISO 12944-4, Vorbereitungsgrad Sa 2½, Reibfläche (Sa 3).
Bei Neubeschichtung bestehender Bauteile vorher Dampf- oder Heißwasserstrahlen
Stoff- Nr.
Schichtaufbau
SSD
m]
Beschichtungsumfang
GB:
BM 2-Komponenten-Epoxidharz
Pigm.
Zinkstaub
gesamte Oberfläche ausgenommen Reibflächen
BM Ethylsilikat
Pigm.
Zinkstaub
oder
Reibflächen (Reibbeiwert) von gleitfesten Verbindungen und Laschenbleche allseitig max. 40 m
BM Alkalisilikat gleichfalls möglich.
Nach der Montage ist die verbleibende Alkalisilikatbeschichtung durch Strahlentrostung vollständig zu entfernen.
Reibflächen (Reibbeiwert) von gleitfesten Verbindungen max. 40 m, gesamte Reibfläche mit mind. 2 cm Übergriff
KS:
BM 2-Komponenten-Epoxidharz HS
Pigm.
Eisenglimmer
alle Kanten 25 mm beidseitig, gesamte Oberfläche:
bei Verbindungsmittel, Ober-, Untergurtunterseite, Windverband; nur unter werksähnlichen Bedingungen zu verarbeiten
ZB:
BM 2-Komponenten-Epoxidharz HS
Pigm.
Eisenglimmer
Gesamte Oberfläche, nur unter werksähnlichen Bedingungen zu verarbeiten
1er.DB:
BM 2-Komponenten-Polyurethan HS
Pigm.
Eisenglimmer
gesamte Oberfläche, nur unter werksähnlichen Bedingungen zu verarbeiten
FD:
1-Komponenten-PUR luftfeuchtigkeitshärtend
Ränder der Berührungsflächen von Schraubverbindungen sowie Fugen und Spalten die durch die Beschichtung nicht verschlossen werden
2º DB:
BM 2-Komponenten-Polyurethan HS
Pigm.
Eisenglimmer
gesamte Oberfläche
(Eisenglimmeranteil bei Farbtönen: rot, grau; gilt für alle Schichten)
Eisenglimmeranteile gelten für DB-Farbtöne
OPTIONAL
GA:
BM 2-Komponenten-Polyurethan
Mind. vorgesehene Gestaltungsflächen optional als Gestaltungsanstrich, ein mehrschichtiger Auftrag kann je nach Farbton erforderlich sein
Anmerkung:
Auch die letzte Deckbeschichtung sollte im Werk oder unter werksähnlichen Bedingungen aufgebracht werden.
Besondere Vorsicht ist beim Transport geboten, auf keinen Fall dürfen die Werkstücke ohne Zwischeneinlage gestapelt werden.
Bei den Werksbeschichtungsarbeiten ist auf frostfreie Zwischenlagerung zu achten.
Tabelle Nr. 7:
Beschichtungssystem S3
System
S3
Neubau oder Neubeschichtung bestehender Bauteile nach Strahlentrostung
Stahlkonstruktionen
Beschichtungsaufbau:
teilweise wasserverdünnbar
Oberflächenvorbereitung:
Strahlentrostung gemäß ÖNORM EN ISO 12944-4, Vorbereitungsgrad Sa 21/2, Reibfläche (Sa 3).
Bei Neubeschichtung bestehender Bauteile vorher Dampf- oder Heißwasserstrahlen
Stoff- Nr.
Schichtaufbau
SSD
Beschichtungsumfang
GB:
BM 2-Komponenten-Epoxidharz
Pigm. Zinkstaub
gesamte Oberfläche ausgenommen Reibflächen
BM Ethylsilikat
Pigm. Zinkstaub
oder
auf Reibflächen von gleitfesten Verbindungen und Laschenbleche allseitig max. 40 m
BM Alkalisilikat gleichfalls möglich.
Nach der Montage ist die verbleibende Alkalisilikatbeschichtung durch Strahlentrostung vollständig zu entfernen.
Reibflachen (Reibbeiwert µ  > 0,5) von gleitfesten Verbindungen *max. 40 µm, gesamte Reibflache mit mind. 2 cm Übergriff
KS:
BM Polyacrylat oder Acryl-Copolymerisat
wasserverdünnbar
Pigm.
Eisenglimmer
alle Kanten 25 mm beidseitig, gesamte Oberfläche:
bei Verbindungsmittel, Ober-, Untergurtunterseite, Windverband; nur unter werksähnlichen Bedingungen zu verarbeiten
ZB:
BM Polyacrylat oder Acryl-Copolymerisat
wasserverdünnbar
Pigm.
Eisenglimmer
Gesamte Oberfläche, nur unter werksähnlichen Bedingungen zu verarbeiten
1er.DB:
BM Polyacrylat oder Acryl-Copolymerisat
wasserverdünnbar
Pigm.
Eisenglimmer
gesamte Oberfläche, nur unter werksähnlichen Bedingungen zu verarbeiten
FD:
1-Komponenten-PUR luftfeuchtigkeitshärtend
Ränder der Berührungsflachen von Schraubverbindungen sowie Fugen und Spalten die durch die Beschichtung nicht verschlossen werden
DB:
BM 2-Komponenten-Polyurethan
Pigm. Eisenglimmer
gesamte Oberfläche
(Eisenglimmeranteil bei Farbtönen: rot, grau; gilt für alle Schichten)
Eisenglimmeranteile gelten für DB-Farbtöne
OPTIONAL
GA:
BM 2-Komponenten-Polyurethan
mind. vorgesehene Gestaltungsflachen optional als Gestaltungsanstrich, ein mehrschichtiger Auftrag kann je nach Farbton erforderlich sein
Anmerkung:
Das System S3 sollte nur dann angewandt werden, wenn mit Ausnahme der letzten DB alle anderen Schichten im Werk oder werksähnlichen Bedingungen aufgebracht werden können (s. auch Pkt. 4.4.1).
Besondere Vorsicht ist beim Transport geboten, auf keinen Fall dürfen die Werkstücke ohne Zwischeneinlage gestapelt werden.
Bei den Werksbeschichtungsarbeiten ist auf frostfreie Zwischenlagerung zu achten.
Tabelle Nr. 8:
Beschichtungssystem S4
System
S4
Neubau
Stahlkonstruktion
betonberührte Oberfläche Verbundbauweise
Beschichtungsaufbau:
überwiegend losemittelfrei
Oberflächenvorbereitung:
Strahlentrostung gemäß ÖNORM EN ISO 12944-4, Vorbereitungsgrad Sa 2½
Stoff- Nr
Schichtaufbau
SSD
[µm]
Beschichtungsumfang
GB:
BM 2-Komponenten-Epoxidharz
Pigm.
Zinkstaub
gesamte betonberührte Oberfläche einschl. Kopfbolzendübel
BBB:
BM 2-K-Epoxidharz Lösungsmittel
Pigm. Inertpigmente
Einstreuen mit Quarzsand 0,4 - 0,7 mm
gesamte betonberührte Oberfläche mit 5 cm Übergriff, ausgenommen Kopfbolzendübel
Tabelle Nr. 9:
Beschichtungssystem S5
System
S5
Neubau
Stahlkonstruktion
betonberührte Oberflache
Walzträger im Beton
Beschichtungsaufbau:
lösemittelhältig
Oberflächenvorbereitung:
Strahlentrostung gemäß ÖNORM EN ISO 12944-4, Vorbereitungsgrad Sa 2½
Stoff- Nr.
Schichtaufbau
SSD
Beschichtungsumfang
GB:
BM 2-Komponenten-Epoxidharz
Pigm.
Zinkstaub
gesamte Oberfläche
KS:
BM 2-Komponenten-Epoxidharz
Pigm. Eisenglimmer
gesamter Untergurt einschließlich 5 cm Übergriff zum Stegblech
ZB:
BM 2-Komponenten-Epoxidharz
Pigm. Eisenglimmer
gesamter Untergurt einschließlich 5 cm Übergriff zum Stegblech
1er.DB:
BM 2-Komponenten-Polyurethan
Pigm. Eisenglimmer
gesamter Untergurt einschließlich 5 cm Übergriff zum Stegblech
2º DB:
BM 2-Komponenten-Polyurethan
Pigm. Eisenglimmer
gesamter Untergurt einschließlich 5 cm Übergriff zum Stegblech
(Eisenglimmeranteil bei Farbtönen: rot, grau; gilt für alle Schichten)
Eisenglimmeranteile gelten für DB-Farbtöne
OPTIONAL
GA:
BM 2-Komponenten-Polyurethan
mind. vorgesehene Gestaltungsflachen optional als Gestaltungsanstrich, ein mehrschichtiger Auftrag kann je nach Farbton erforderlich sein
Tabelle Nr. 10:
Beschichtungssystem S6
System
S6
Neubau oder Neubeschichtung ausgebauter Geländer
Geländer und Leichtkonstruktionen
Beschichtungsaufbau:
verzinkt und Beschichtung LM
Oberflächenvorbereitung:
Sweepstrahlen gem. ÖNORM EN ISÖ 12944-4
Stoff- Nr.
Schichtaufbau
SSD
Beschichtungsumfang
Ü:
Feuerverzinkung gemäß ÖNORM EN ISO 1461
GB:
BM 2-Komponenten-Epoxidharz
Pigm. produktspezifisch (z.B.: Eisenglimmer)
GB:
gesamte Oberfläche
DB:
BM 2-Komponenten-Polyurethan
Pigm. Eisenglimmer
DB:
gesamte Oberfläche
DB:
BM 2-Komponenten-Polyurethan
Pigm. Eisenglimmer
DB:
gesamte Oberfläche
Fußbeschichtung mit zusätzlicher DB bei im Beton versetzten Geländern bis auf eine Höhe von ca. 10 cm über dem Beton.
(Eisenglimmeranteil bei Farbtönen: rot, grau; gilt für alle Schichten)
Eisenglimmeranteile gelten für DB-Farbtöne
OPTIONAL
GA:
BM 2-Komponenten-Polyurethan
mind. vorgesehene Gestaltungsflächen optional als Gestaltungsanstrich, ein mehrschichtiger Auftrag kann je nach Farbton erforderlich sein
Tabelle Nr. 11:
Beschichtungssystem S7
System
S7
Neubau oder Neubeschichtung ausgebauter Geländer
Geländer und Leichtkonstruktionen
Beschichtungsaufbau:
verzinkt und Beschichtung teilw. wv
Oberflächenvorbereitung:
Sweepstrahlen gem. ÖNORM EN ISO 12944-4
Bei Neubeschichtung bestehender Bauteile vorher Dampf- oder Heißwasserstrahlen
Stoff- Nr.
Schichtaufbau
SSD
[µm]
Beschichtungsumfang
Ü:
Feuerverzinkung gemäß ÖNORM EN ISO 1461
GB:
BM Polyacrylat oder Acryl-Copolymerisat wasserverdünnbar
Pigm.
Eisenglimmer
GB:
gesamte Oberfläche, nur unter werksähnlichen Bedingungen zu verarbeiten
BM 2-Komponenten-Polyurethan
Pigm. Eisenglimmer
DB:
gesamte Oberfläche
BM 2-Komponenten-Polyurethan
Pigm. Eisenglimmer
DB:
gesamte Oberfläche
(Eisenglimmeranteil bei Farbtönen: rot, grau; gilt für alle Schichten)
Eisenglimmeranteile gelten für DB-Farbtöne
OPTIONAL
mind. vorgesehene Gestaltungsflächen optional als Gestaltungsanstrich, ein mehrschichtiger Auftrag kann je nach Farbton erforderlich sein
GA:
BM 2-Komponenten-Polyurethan
Tabelle Nr. 12:
Beschichtungssystem S8
System
S8
Instandsetzung
Bestehende Geländer ohne Ausbau
Geländer und Leichtkonstruktionen, Feuerverzinkung stark abgebaut und örtlicher Stahlrost
Beschichtungsaufbau:
lösemittelhältig
Oberflächenvorbereitung:
Dampf- oder Heißwasserstrahlen
Sweepstrahlen zur Entfernung der Zinkkorrosionsprodukte
Strahlentrostung gemäß ÖNORM EN ISO 12944-4, Vorbereitungsgrad PSa 2½ zur Entfernung des Stahlrostes
Stoff- Nr.
Schichtaufbau
SSD
[µm]
Beschichtungsumfang
GB:
BM 2-Komponenten-Epoxidharz
Pigm.
Zinkstaub
gesamte Oberfläche
ZB:
BM 2-Komponenten-Epoxidharz
Pigm. Eisenglimmer
gesamte Oberfläche
BM 2-Komponenten-Polyurethan
Pigm. Eisenglimmer
gesamte Oberfläche
BM 2-Komponenten-Polyurethan
Pigm. Eisenglimmer
gesamte Oberfläche
(Eisenglimmeranteil bei Farbtönen: rot, grau; gilt für alle Schichten)
Eisenglimmeranteile gelten für DB-Farbtöne
OPTIONAL
GA
BM 2-Komponenten-Polyurethan
mind. vorgesehene Gestaltungsflächen optional als Gestaltungsanstrich, ein mehrschichtiger Auftrag kann je nach Farbton erforderlich sein
Tabelle Nr. 13:
Beschichtungssystem S9A
System
S9A
Neubau oder Neubeschichtung
Stahlkonstruktion
Schottertrogbeschichtung, Dünnbeläge auf Stahl (z.B. Geh- und Radwege, Schrammborde, usw.)
Beschichtungsaufbau:
überwiegend lösemittelfrei
Oberflächenvorbereitung:
Strahlentrostung gemäß ÖNORM EN ISO 12944-4, Vorbereitungsgrad Sa 2½
Bei Neubeschichtung bestehender Bauteile vorher Dampf- oder Heißwasserstrahlen
Stoff- Nr.
Schichtaufbau
SSD
[µm]
Beschichtungsumfang
GB:
Systemspezifisch
gesamte Oberfläche
DB:
BM 2-Komponenten-Epoxid-Polyurethanharz-Kombination, Epoxidharz oder Polyurethanharz, die mit Quarzsand (Abmagerung mit Körnung 0,4 - 0,7 mm) zu Mörtel verarbeitet wird.
Rutschfeste Abstreuung mit Quarzsand der Korngröße 0,7 bis 1,2 mm im Überschuss
an senkrechten und stark geneigten Schottertrogflächen
an waagrechten und leicht geneigten Schottertrogflächen (Nassschichtdicke vor Abstreuung)
Bei Dünnbelägen auf Stahl (Nassschichtdicke vor Abstreuung)
Tabelle Nr. 14:
Beschichtungssystem S9B
System
S9B
Neubau oder Neubeschichtung
Stahlkonstruktion
Schottertrogbeschichtung airless spritzbar
Beschichtungsaufbau:
lösemittelarm
Oberflächenvorbereitung:
Strahlentrostung gemäß ÖNORM EN ISÖ 12944-4, Vorbereitungsgrad Sa 2½ (Kantkorn) Rautiefe mind. 50 µm
Stoff- Nr.
Schichtaufbau
SSD
[µm]
Beschichtungsumfang
GB:
Systemspezifisch
gesamte Oberfläche (wenn im System vorgesehen)
DB:
BM 2-K-PUR airless Verarbeitung
Rutschfeste Abstreuung mit Quarzsand der Korngröße 0,7 bis 1,2 mm im Überschuss
an senkrechten und stark geneigten Flächen
an waagrechten und leicht geneigten Flachen (Nassschichtdicke vor Abstreuung)
Anmerkung:
Die Beschichtung stellt höhere Anforderungen an die Fertigung.
Die Applikation sollte daher im Werk oder unter werksähnlichen Bedingungen mit entsprechend ausgebildetem Personal aufgebracht werden.
Tabelle Nr. 15:
Beschichtungssystem S10
System
S10
Instandsetzungen
von alten Eisenbahnbrücken
Stahlkonstruktionen
Nur alte Eisenbahnbrücken
Grundsätzlich sind bei Instandsetzungsarbeiten die Ausführungen der jeweiligen Erstausführung herzustellen.
Sofern sich eine Teilerneuerung oder Erneuerung der Beschichtung nach anderen Systemen dieser Vorschrift in keiner Weise wirtschaftlich vertreten lässt, haben der Beschichtungsaufbau, Oberflächenvorbereitung, Materialeinsatz und Schichtdicken der Erstbeschichtung zu entsprechen.
Bei alten Eisenbahnbrücken gelten daher die Vorschriften und Beschichtungsaufbauten nach der „Anlage 25" der Österreichischen Bundesbahnen.
Tabelle Nr. 16:
Beschichtungssystem S11
System
S11
Neubau
Lager und Fahrbahndehnfugenkonstruktionen
Beschichtungsaufbau:
lösemittelhältig
Oberflächenvorbereitung:
Sweepstrahlen gem. ÖNORM EN ISO 12944-4 einschließlich betonberührter Flächen
Stoff- Nr.
Schichtaufbau
SSD
[µm]
Beschichtungsumfang
Ü:
Feuerverzinkung gemäß ÖNORM EN ISO 1461
GB:
BM 2-Komponenten-Epoxidharz
Pigm. produktspezifisch (z.B.: Eisenglimmer)
gesamte Oberfläche
BBB
BM 2-Komponenten-Epoxidharz Lösungsmittel
Pigm. Inertpigmente
Einstreuen mit Quarzsand 0,4 - 0,7 mm
betonberührte Oberflächen, jedoch nicht die Kopfbolzendübel.
(Bei Lagern wo keine BBB ausgeführt wird, ist ein 50 mm Übergriff in die betonberührte Fläche mit dem kompl. Beschichtungssystem herzustellen; die Restfläche ist abzukleben und gegen jegliche Verunreinigungen wie Spritzstaub usw. zu schützen)
BM 2-Komponenten-Polyurethan
Pigm. Eisenglimmer
gesamte Oberfläche
BM 2-Komponenten-Polyurethan
Pigm. Eisenglimmer
gesamte Oberfläche
(Eisenglimmeranteil bei Farbtönen: rot, grau; gilt für alle Schichten)
Eisenglimmeranteile gelten für DB-Farbtöne
OPTIONAL
GA:
BM 2-Komponenten-Polyurethan
mind. vorgesehene Gestaltungsflächen optional als Gestaltungsanstrich, ein mehrschichtiger Auftrag kann je nach Farbton erforderlich sein
Tabelle Nr. 17:
Beschichtungssystem S12
System
S12
Neubau wenn aus konstruktiven Gründen eine Feuerverzinkung (S11) nicht möglich ist von alten Eisenbahnbrücken
Lager und Fahrbahndehnfugenkonstruktionen
Beschichtungsaufbau:
lösemittelhältig
Oberflächenvorbereitung:
Strahlentrostung gemäß ÖNORM EN ISO 12944-4, Vorbereitungsgrad Sa 3
Stoff- Nr.
Schichtaufbau
SSD
Beschichtungsumfang
Ü:
Spritzverzinkung gemäß ÖNORM C 2540
gesamte Oberfläche ausgenommen betonberührte Flächen
PV:
BM 2-Komponenten-Epoxidharz
Pigm.
Zinkstaub
gesamte Oberfläche ausgenommen betonberührte Flächen
BBB
BM 2-Komponenten-Epoxidharz Lösungsmittel
Pigm. Inertpigmente
Einstreuen mit Quarzsand
betonberührte Oberflächen, jedoch nicht die Kopfbolzendübel.
(Bei Lagern wo keine BBB ausgeführt wird, ist ein 50 mm Übergriff in die betonberührte Fläche mit dem kompl. Beschichtungssystem herzustellen; die Restfläche ist abzukleben und gegen jegliche Verunreinigungen wie Spritzstaub usw. zu schützen)
ZB:
BM 2-Komponenten-Epoxidharz
Pigm. Eisenglimmer
gesamte Oberfläche
BM 2-Komponenten-Polyurethan
Pigm. Eisenglimmer
gesamte Oberfläche
BM 2-Komponenten-Polyurethan
Pigm. Eisenglimmer
gesamte Oberfläche
(Eisenglimmeranteil bei Farbtönen: rot, grau; gilt für alle Schichten)
Eisenglimmeranteile gelten für DB-Farbtöne
OPTIONAL
GA:
BM 2-Komponenten-Polyurethan
mind. vorgesehene Gestaltungsflächen optional als Gestaltungsanstrich, ein mehrschichtiger Auftrag kann je nach Farbton erforderlich sein
Tabelle Nr. 18:
Beschichtungssystem S13
System
S13
Neubau oder Neubeschichtung bestehender Bauteile nach Strahlentrostung, wenn aus konstruktiven Gründen eine Feuerverzinkung (S11) nicht möglich ist
Lager und Fahrbahndehnfugenkonstruktionen
Beschichtungsaufbau:
lösemittelhältig
Oberflächenvorbereitung:
Strahlentrostung gemäß ÖNORM EN ISO 12944-4, Vorbereitungsgrad Sa 3, Fahrbahndehnfugenkonstruktionen Sa 2½
Bei Neubeschichtung bestehender Bauteile vorher Dampf- oder Heißwasserstrahlen
Stoff-Nr.
Schichtaufbau
SSD
[µm]
Beschichtungsumfang
GB:
BM 2-Komponenten-Epoxidharz
Pigm.
Zinkstaub
BM Ethylsilikat
Pigm. Zinkstaub
auf Reibflächen von gleitfesten Verbindungen und Laschenbleche allseitig max. 40 m, darüber hinaus darf auf Reibflächen keine weitere Beschichtung erfolgen.
Reibflächen (Reibbeiwert ≥ 0,5) von gleitfesten Verbindungen
BBB
BM 2-Komponenten-Epoxidharz Lösungsmittel
Pigm. Inertpigmente
Einstreuen mit Quarzsand 0,4 - 0,7 mm
betonberührte Oberflächen, jedoch nicht die Kopfbolzendübel.
(Bei Lagern wo keine BBB ausgeführt wird, ist ein 50 mm Übergriff in die betonberührte Fläche mit dem kompl. Beschichtungssystem herzustellen; die Restfläche ist abzukleben und gegen jegliche Verunreinigungen wie Spritzstaub usw. zu schützen)
KS:
BM 2-Komponenten-Epoxidharz
Pigm. Eisenglimmer
gesamte Oberfläche ausgenommen Reibflächen
ZB:
BM 2-Komponenten-Epoxidharz
Pigm. Eisenglimmer
gesamte Oberfläche
BM 2-Komponenten-Polyurethan
Pigm. Eisenglimmer
gesamte Oberfläche
1-Komponenten-Polyurethan luftfeuchtigkeitshärtend
Ränder der Berührungsflächen von Schraubverbindungen sowie Fugen und Spalten die durch die Beschichtung nicht verschlossen werden
BM 2-Komponenten-Polyurethan
Pigm. Eisenglimmer
gesamte Oberfläche
(Eisenglimmeranteil bei Farbtönen: rot, grau; gilt für alle Schichten)
Eisenglimmeranteile gelten für DB-Farbtöne
OPTIONAL
GA:
BM 2-Komponenten-Polyurethan
mind. vorgesehene Gestaltungsflächen optional als Gestaltungsanstrich, ein mehrschichtiger Auftrag kann je nach Farbton erforderlich sein
Anmerkungen für Lager:
Grundsätzlich sind hiermit nur solche Lagerbestandteile zu beschichten deren Ausführung konstruktiv (Bauteilverzug) einen solchen Beschichtungsaufbau ermöglichen (z.B.: Ankerplatten bei Elastomerlagern usw.);
zusätzliche Richtlinien und technische Vorschriften sind hierbei zu beachten.
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Brückenbau", Arbeitsausschuss „Korrosionsschutz" unter Mitarbeit von
Franz Aichstill, Amt der Salzburger Landesregierung
Werner Enk, Amt der Tiroler Landesregierung
Karl Gragger, ASFINAG
Ernst Geiger, Amt der Vorarlberger Landesregierung
Helmut Havranek, Amt der Kärntner Landesregierung
Thomas Heber, ÖBB-Infrastruktur Bau AG, (Leiter)
Alfred Herl, Avenarius Agro GmbH
Alfred Hüngsberg, ÖBB-Infrastruktur Bau AG
Thomas Indra, MA29 - Brückenbau und Grundbau
Stefan Kobor, Rembrandtin Lack Ges.m.b.H
Erwin Koselsky, MA39 Versuchs- und Forschungsanstalt der Stadt Wien
Kurt Kreil, Rembrandtin Lack Ges.m.b.H
Herbert Meuer, VOK, Verband Österreichischer Korrosionsschutzunternehmen
Roland Mittermayr, OFI Österreichisches Forschungsinstitut
Walter Puchleitner, Amt der Steiermärkischen Landesregierung,
Walter Schmidinger, Amt der Salzburger Landesregierung
Philipp Schumacher, Ing.Büro A. Pauser ZT-Gesellschaft m.b.H.
Josef Teufner, ÖBB- Infrastruktur Betrieb AG
Herbert Unterweger, Amt der Kärntner Landesregierung
Heinz Vlasak, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Erwin Wakolbinger, Ingenieurbüro Wakolbinger und Niehsner GmbH.
Motivenbericht vom 20.06.2005
RVS 15.51 (15.05.11)
Titel (Deutsch):
Korrosionsschutz -  Stahlkonstruktionen
Diese RVS soll als RVS-Richtlinie (verbindlich) oder RVS-Merkblatt herausgegeben werden.
Arbeitsgruppe:
BR 06
Arbeitsausschuss:
RVS 15.51
Zustimmung des Vorstandes zur Ausarbeitung vom __.__.200_
Notwendigkeit der RVS:
Aufgrund der Überalterung der alten RVS 15.51 (letzte Veröffentlichung Oktober 1991) musste diese Richtlinie neu gestaltet werden um den geänderten Anforderungen (andere Richtlinien, Normen, Umweltschutzmassnahmen, Anforderungen der Industrie und Auftraggeber (ausschreibenden Stellen)) zu entsprechen.
Auch eine Einbindung der Eisenbahnbereiche war notwendig.
Auswirkungen auf bestehende RVS, Normen, Dienstanweisungen (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Ungültigkeitserklärung der RVS 15.51 vom 1.Oktober 1991, Umarbeitung der geltenden Richtlinien RVS 7B.09.1-3 und RVS 8B.09.1-3.
(in Arbeit als Unterausschuss)
Berücksichtigung des europäischen u. internationalen Normenwesens (CEN)
Es wurde in dieser RVS, soweit wie möglich die derzeit herausgegebenen Euro- und Ö-Normen berücksichtigt.
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
Durch die eingeführte Zulassung von Beschichtungssysteme und Werkszulassungen wird durch die erhöhten Anforderungen an Lieferfirmen und ausführende Firmen eine gesteigerten Qualität des Endproduktes erwartet.
Dadurch erwarten wir eine Reduktion der Instandhaltungskosten.
Auswirkungen auf die Umwelt:
keine
Rechtliche Auswirkungen:
keine
Sonstige Auswirkungen:
keine
Thomas Heber
Ausschussleiter BR06
INHALTSVERZEICHNIS
Anwendungsbereich
Anforderungen
Bewehrungsstahl
Suspensionsausgangsstoffe
Zement
Zugabewasser
Zusatzmittel
Zusatzstoffe
Frischsuspensionen
Ausführung
Grundsätzliches
Toleranzen
Oberkanten
Reihenfolge der Herstellung
Systembedingtes Rückflussmaterial
Prüfungen und Messungen
Eignungsnachweise für Zement, Zugabewasser, Zusatzmittel und Zusatzstoffe
Bewehrungsstahl
Prüfung des verfahrensbedingten Ruckflussmaterials
Düsparameter
Angrenzende Baulichkeiten
Abnahme
Veranlassungen
Angeführte Richtlinien und Normen
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für Düsenstrahl (DS)-Körper und vertikalen bzw. bis zu 15 Grad geneigten Düsenstrahl (DS)-Säulen sowie die ÖNORMen EN 12716 bzw. B 2279, sofern im Nachfolgenden oder den Ausschreibungsunterlagen nichts Anderes bestimmt ist, anzuwenden.
Anforderungen
Bewehrungsstahl
Als Zentralbewehrung sind Betonstahle BSt 550 (entsprechend ÖNORM B 4200 Teil 7) zu verwenden.
Suspensionsausgangsstoffe
Zement
Geeignet sind Zemente nach ÖNORM EN 197-1.
Zugabewasser
Zugabewasser muss den Bestimmungen der ÖNORM B 4710-1 Abschnitt 5 entsprechen.
Zusatzmittel
Zusatzmittel müssen den Bestimmungen der ÖNORM EN 934-2 entsprechen.
Zusatzstoffe (einschließlich Gesteinsmehl und Bentonit)
Zusatzstoffe müssen den Bestimmungen der ÖNORM B 4710-1 Abschnitt 5 bzw. der ÖNORM EN 12716 entsprechen.
Frischsuspensionen
Frischsuspensionen haben der ÖNORM EN 12716 zu entsprechen.
Ausführung
Grundsätzliches
Grundlage für die Arbeiten sind die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Pläne, Bodenaufschlüsse, Untersuchungsergebnisse, Bodenkennwerte und Gutachten.
Sofern davon abweichende Verhältnisse angetroffen werden, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
Erforderliche Maßnahmen sind einvernehmlich festzulegen.
Bei Gefahr im Verzug sind Sofortmaßnahmen vom Auftragnehmer durchzuführen.
Über sämtliche für die Herstellung von DS-Körpern und DS-Säulen durchzuführende Arbeitsvorgänge sind auf der Baustelle Protokolle gemäß der ÖNORM EN 12716 zu führen.
Toleranzen
Falls in den Ausschreibungsunterlagen nicht anders angeführt, gelten bei der Herstellung von Säulen:
Die Abweichung des Bohransatzpunktes gegenüber seiner theoretischen Lage darf nicht mehr als 50 mm betragen, die Abweichung der Bohrung gegenüber der theoretischen Achse darf bis in eine Tiefe von 20 m gleich oder weniger als 2 % der Bohrtiefe betragen.
Bei DS-Körpern sind die planlichen Mindestabmessungen einzuhalten.
Örtliche Unebenheiten sind soweit zulässig, als sie den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.
Oberkanten
DS-Körper oder DS-Säulen sind so hoch herzustellen, dass bis auf Sollhöhe die geforderte Qualität vorhanden ist.
Reihenfolge der Herstellung
Die Reihenfolge der Herstellung ist so zu wählen, dass eine Schädigung der bereits hergestellten DS-Körper bzw. der DS-Säulen sowie angrenzender Bauteile vermieden wird.
Systembedingtes Rückflussmaterial
Die Behandlüng des systembedingten Rückflussmaterials hat gemäß ÖNORM EN 12716:2002, Punkt 11.3.3 zu erfolgen.
Prüfungen und Messungen
Falls in den Ausschreibungsunterlagen keine weiteren Prüfungen vorgesehen sind gilt:
Eignungsnachweise für Zement, Zugabewasser, Zusatzmittel und Zusatzstoffe
Es gilt die RVS 8B.06.1.
Bewehrungsstahl
Es gilt die RVS 8B.06.2.
Prüfung des verfahrensbedingten Rückflussmaterials
Bei jeder Probesäule sowie einmal je Produktionstag sind zu messen:
die Dichte,
die Marsh-Viskosität,
das Absetzmaß.
Die bei der laufenden Produktion erhaltenen Werte sind mit jenen nach der Probesäulenherstellung festgelegten bzw. mit Erfahrungswerten von ähnlichen Verhältnissen zu vergleichen.
Düsparameter
Die kontinuierliche Überwachung erfolgt gemäß ÖNORM EN 12716.
Angrenzende Baulichkeiten
Während der Bohr- und Verpressarbeiten ist der Zustand allfällig angrenzender Baulichkeiten zu beobachten um Setzungen bzw. Hebungen rechtzeitig zu erkennen.
Dazu ist vor Beginn der Arbeiten eine Nullmessung durchzuführen.
Abnahme
Veranlassungen
Die Abnahme der fertiggestellten DS-Körper oder DS-Säulen ist durch den Auftraggeber in Anwesenheit des Auftragnehmers vorzunehmen.
Zur Abnahme sind Protokolle sowie alle Atteste und Prüfzeugnisse für die geforderten Güteeigenschaften vorzulegen.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 8B.06.1
Beton- Stahlbeton- und Mauerungsarbeiten - Beton- und Stahlbeton.
RVS 8B.06.2
Beton- Stahlbeton- und Mauerungsarbeiten - Bewehrung.
ÖNORM B 2279
Spezialtiefbauarbeiten - Werkvertragsnorm.
ÖNORM EN 12716
Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) - Düsenstrahlverfahren (Hochdruckinjektion, Hochdruckbodenvermörtelung, Jetting).
ÖNORM B 4200 Teil 7
Stahleinlagen.
ÖNORM B 4710 Teil 1
Beton, Qualitätssicherung, Festlegung, Verwendung und Konformitätsnachweis.
INHALTSVERZEICHNIS
Anwendungsbereich
Anforderungen
Bodenverbesserung
Zugabematerial
Bewehrungsstahl
Zement
Beton
Ausführung
Allgemeines
Arbeitsplanum Vertikaldrain
Prüfungen
Abnahme
Angeführte Richtlinien und Normen
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für Bodenverbesserungen mittels Rütteldruckverdichtung, Rüttelstopfverdichtung und für Vertikaldrains anzuwenden.
Anforderungen
Bodenverbesserung
Die Bodenverbesserung ist im erforderlichen Umfang mit der erforderlichen Qualität herzustellen.
Der Boden ist so zu verbessern, dass die geforderten Kriterien erreicht werden können.
Zugabematerial
Es ist geeignetes Material zu verwenden.
Das Grundwasser darf keine schädlichen Veränderungen erfahren.
Bewehrungsstahl
In der Regel ist Betonstahl BSt 550 (s. ÖNORM B 4200 Teil 7) zu verwenden.
Zement
Geeignet sind Zemente nach ÖNORM EN 197-1.
Beton
Beton muss ÖNORM B 4710-1 entsprechen.
Ausführung
Allgemeines
Grundlage für die Arbeiten sind:
die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Pläne,
allfällige Bauablaufangaben,
Angaben zur Bodenbeschaffenheit (Bodenaufschlüsse wie z.B. Rammsondierungen, Aufschlussbohrungen),
das geotechnische Gutachten,
die Vermessungshauptpunkte.
Entsprechen die Bodenverhältnisse nicht den zur Verfügung gestellten Grundlagen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
Die erforderlichen Maßnahmen sind einvernehmlich festzulegen.
Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten einen technischen Bericht über die Technologie der gegenständlichen Bodenverbesserungsarbeiten vorzulegen.
Dieser Bericht muss folgende Punkte enthalten:
Art und Technologie der Bodenverbesserung,
verwendete Stoffe,
Lageplan mit Austeilung der Ansatzpunkte,
Angaben über die Reihenfolge und die zeitliche Abfolge der Arbeiten,
Sicherstellung der Kontrolle von Lage- und Richtungsgenauigkeit,
Maßnahmen zur Qualitätskontrolle, Prüfverfahren.
Für jeden Arbeitstag ist ein Protokollblatt anzulegen, welches folgende Angaben enthalten muss:
Ansatzpunktnummern gemäß Lageplan,
Beginn und Ende der Arbeiten,
Menge des eingebrachten Materials,
Leerstrecken,
Angaben von Hindernissen,
Art und Zusammensetzung des Einbringgutes,
besondere Vorkommnisse.
Aufzeichnungen:
Rütteldruck- und Rüttelstopfverdichtung:
Bei jedem Ansatzpunkt ist ein Protokoll zu führen, aus dem der Materialverbrauch und die Einbautiefe in Verbindung mit der Rüttelenergie zu entnehmen ist (Tiefenschreiberprotokoll).
Vertikaldrains:
Bei jedem Ansatzpunkt ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Tiefe hervorgeht.
Alle wesentlichen Beobachtungen sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit zu vermerken und so zu erläutern, dass der Ablauf der Bodenverbesserungsarbeiten lückenlos dargestellt ist.
Diese Aufzeichnungen und die Protokolle sind dem Auftraggeber zu übergeben.
Während der Bodenverbesserungsarbeiten ist der Zustand allfällig angrenzender Baulichkeiten ständig zu beobachten.
Werden beim Bodenverbesserungsvorgang Beeinträchtigungen an baulichen Anlagen erkennbar, hat der Auftragnehmer die Arbeiten sofort einzustellen und Sofortmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber einzuleiten.
Arbeitsplanum Vertikaldrain
Um die Vertikaldrains einwandfrei einbringen zu können, ist ein tragfähiges Arbeitsplanum aus Kiesschüttung mit einer ausreichenden Dicke (mindestens 40 cm) und einem Großtkörn von 45 mm herzustellen.
Zwischen Kiesschüttung und Weichböden ist ein Geotextil aufzulegen.
Die Kiesschüttung ist für die Durchführung der Vertikaldrainagearbeiten unverdichtet zu belassen.
Prüfungen
Der erzielte Erfolg der Bodenverbesserungen ist zunächst durch die Kontrolle der Aufzeichnungen zu überprufen.
Entsprechend den Ausschreibungsunterlagen sind weiterführende Prüfungen durchzuführen:
Rütteldruckverdichtung:
Rammsondierung,
Rüttelstopfverdichtung:
rechnerischer Nachweis (z.B. nach Priebe),
Vermörtelte Schottersäulen oder Betonsäulen:
Integritätsprüfung.
In den Prüfungsprotokollen sind zumindest folgende Angaben erforderlich:
Datum,
Lage der Prüfung,
besondere Vorkommnisse,
Prüfungsergebnisse und deren Dokumentation.
Soweit sich die Angaben aus dem Vorhergehenden für die Darstellung in einem Plan eignen, hat der Auftragnehmer auch einen Plan mit diesen Angaben jeweils auf dem neuesten Stand zu halten und diesen bei der Abnahme dem Auftraggeber zu übergeben.
Abnahme
Zur Abnahme sind sämtliche Protokolle sowie alle Prüfzeugnisse für die geforderten Güteeigenschaften vorzulegen.
Angeführte Richtlinien und Normen
ÖNORM B 4200 Teil 7
Stahleinlagen
ÖNORM B 4710 Teil 1
Beton, Qualitätssicherung, Festlegung, Verwendung und Konformitätsnachweis
Motivenbericht vom 2. Juni 2005
für die RVS 7B.05.8:
Leistungsbeschreibung für Brückenbauten / Gründungsarbeiten / Düsenstrahlverfahren / Ständige Vertragsbestimmungen, sowie für die RVS 8B.05.8:
Leistungsbeschreibung für Brückenbauten / Gründungsarbeiten / Düsenstrahlverfahren / Technische Vertragsbedingungen.
und
für die RVS 7B.05.9:
Leistungsbeschreibung für Brückenbauten / Gründungsarbeiten / Tiefenverdichtungen, Vertikaldrains / Ständige Vertragsbestimmungen, sowie für die RVS 8B.05.9:
Leistungsbeschreibung für Brückenbauten / Gründungsarbeiten / Tiefenverdichtungen, Vertikaldrains / Technische Vertragsbedingungen.
Arbeitsgruppe:
Brückenbau
Arbeitsausschuss:
Leistungsbeschreibung für Brückenbauten
Notwendigkeit der Richtlinie:
Leistungsbeschreibung (ständige Vertragsbestimmungen und Positionen) und dazugehörende technische Vertragsbedingungen für Düsenstrahlverfahren sowie Tiefenverdichtungen und Vertikaldrains.
Für diese Leistungen waren bisher keine RVS vorhanden.
Die beiliegenden Dateien für das Prüfbuch (jeweils 2 Dateien) und „Richtlinien für Planung und Ausschreibung" dienen vorerst zur Information.
Zuordnung der Richtlinie:
Leistungsbeschreibung für Brückenbauten.
Auswirkungen auf bestehende RVS und Dienstanweisungen des zuständigen Bundesministeriums (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
keine, da neue Richtlinie
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
Einsparungen wegen standardisierter Texte.
Diese können aber nicht beziffert werden.
Verhältnis der Mehrkosten von vorgeschriebenen Prüfungen zu den Kosten der überprüften Leistungen, Lieferungen o. dgl.:
keine Mehrkosten da neue Richtlinie
Allfällige Auswirkungen auf die Umwelt:
neutral
Allfällige rechtliche Auswirkungen:
Größere Rechtssicherheit, da die Unterlagen von Auftragnehmern (den jeweiligen Fachabteilungen der ausführenden österreichischen Firmen), Planern und Auftragnehmern erstellt wurden.
Die Positionen werden auch in die „Leistungsbeschreibung Eisenbahnbau (LB-EB)" übernommen.
Allfällige sonstige Auswirkungen:
Ständige Vertragsbestimmungen
Allgemeines
Die ständigen Vertragsbestimmungen der ULG 7B.05.1 Baugrubenaushub, 7B.05.2 Wasserhaltung und 7B.05.3 Baugrubensicherung gelten auch für Düsenstrahlverfahren, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird.
Beaufsichtigung
Während der DS-Arbeiten hat der für diese Arbeiten verantwortliche Bauleiter bzw. sein entscheidungsberechtigter Vertreter auf der Baustelle anwesend zu sein.
Außergewöhnliche Erscheinungen (z.B. veränderte Farbe oder Geruch des Wassers oder des Bodens, Gas, Hohlräume) sind genau zu beobachten, aufzuzeichnen und dem Auftraggeber sofort mitzuteilen.
Desgleichen sind Hinweise auf das Vorhandensein irgendwelcher Leitungen oder Kanäle und sonstiger Einbauten sofort dem Auftraggeber bekanntzugeben.
Bauausführung
Beim Herstellen von Düsenstrahlkörpern oder Düsenstrahlsäulen ist durch geeignete Maßnahmen auch in den obersten Schichten die plan- und gütemäßige Ausführung zu gewährleisten.
Allfälliges Nacharbeiten, z.B. das Abschrämen von nicht entsprechendem Verfestigungskörper und das Vorbereiten einer einwandfreien Anschlussfuge z.B. zum Gründungskörper, ist mit den Einheitspreisen der entsprechenden DS-Positionen abgegolten.
Probesäulen
Sind vor Ausführung von DS-Arbeiten Probesäulen herzustellen, so erfolgt die Vergütung dieser Leistung nach den entsprechenden LV-Positionen.
Abrechnungsbeispiel
Als Grundlage für die Abrechnung gilt Regelblatt 05.8-1.
Arbeitsplanum
Die Aufwändungen für das Herstellen, auf Baudauer erhalten und den Abtrag eines tragfähigen Arbeitsplanums für Geräte sind mit den entsprechenden Einheitspreisen abgegolten.
Ansatzebene
Als Ansatzebene gilt das Niveau, ab welchem die Bohrung durchgeführt wird.
Verrechnungsebene
Die Verrechnungsebene ist die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegte theoretische Ansatzebene.
Falls in den Ausschreibungsunterlagen keine Verrechnungsebene angegeben ist, ist die Verrechnungsebene die einvernehmlich festgelegte Ansatzebene.
Die Tiefenstufen werden ab der Verrechnungsebene abgegolten und beinhalten daher auch allfällige Leerbohrungen.
Die Zuordnung an den Grenzen der Tiefenstufen erfolgt bei der jeweils niedereren Tiefenstufe (z.B. Bohrlänge 19,00 m: 10 m 0-10 und 9 m 10-20).
Leerverrohrung
Als Leerverrohrung gilt die Strecke vom Arbeitsplanum des Gerätes bis zur Ansatzebene der DS-Säulen bzw. DS-Körper.
Die hierfür erforderlichen Leistungen sind mit den Einheitspreisen der DS-Herstellung abgegolten.
Leerbohrung
Als Leerbohrung gilt die Strecke von der Verrechnungsebene bis zur planmäßigen Oberkante der DS- Säulen bzw. DS-Körper.
Eluate und Schadstoffgehalte
Sämtliche Kosten und Maßnahmen für das Wegschaffen des systembedingten Rückflussmaterials bis zu den Grenzwerten der Baurestmassendeponie sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Alle durch Boden- und Grundwasserverunreinigungen bedingte Mehrkosten, die durch die Entsorgung von Material, dessen Grenzwerte über jene der Baurestmassendeponie hinausgehen oder die als gefährlich eingestuft werden und bleiben, entstehen, werden nach gesonderten vom Auftragnehmer vorzulegenden Nachweisen mit Regiepositionen abgegolten.
Technische Vertragsbedingungen
Die technischen Vertragsbedingungen RVS 8B.05.8 sind einzuhalten.
Regelblatt 05.8-1
Ausführung des AN entspricht den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen
Geänderte Ausführung gegenüber der in den Ausschreibungunterlagen angegebenen VE
Planum in Folge Geländeneigung bzw. schlechtem Untergrund
Bohrung von Brücken oder Flußplateau
Legende:
Vom AN beim Bau aus baupraktischen Gründen ausgeführt
Verrechnungsebene = Arbeitsplanum = Ansatzebene
planmäßige Säulenoberkante
Tiefenstufen
Arbeitsebene
Ansatzebene
Arbeitsebene = Ansatzebene
Verrechnungsebene
planmäßige Säulenoberkante
Tiefenstufen
Aufstandsfläche Säulenunterkante
Aufstandsfläche Säulenunterkante
Verrechnungsebene = Arbeitsplanum = Ansatzebene
planmäßige Säulenoberkante
Tiefenstufen
Aufstandsfläche, Säulenunterkante
Tiefenstufen
Arbeitsebene
Verrechnungsebene = Ansatzebene
Aufstandsfläche, Säulenunterkante
zum Beispiel:
Arbeitsebene = Arbeitsplanum
teoretische Ansatzebene
Aufstansfläche, Säulenunterkante
Bohrlänge (vergütet)
Vergütung DS -  Säule
Leerbohrung
Bohrlänge (vergütet)
Vergütung DS -  Säule
Leerbohrung
Vergütung DS -  Säule
Leerbohrung
Bohrlänge (vergütet)
Vergütung DS -  Säule
Leerbohrung
Leerverrohrung
EINRICHTEN,UMSTELLEN,RÄUMEN DS-ANLAGE PA
Vergütung für die zusätzlichen Aufwändungen der Baustelleneinrichtung, der Umstellungen und der Räumung im Zusammenhang mit der Herstellung von DS-Körpern bzw. DS-Säulen.
Die Leistungen beinhalten auch:
die sonstigen Kosten der DS-Arbeiten,
alle im Zuge der Baudurchführung erforderlichen Umstellungen der Einrichtung,
bei DS-Körpern:
das Auf- und Umstellen des Bohrgerätes im Bereich eines Körpers.
Gesondert vergütet wird:
bei DS-Säulen:
das Auf- und Umstellen des Bohrgerätes,
bei Körpern:
das Auf- und Umstellen des Bohrgerätes zwischen den Körpern.
Verrechnet wird:
70% der Pauschale mit Beginn der ersten Bohrung und 30% der Pauschale nach vollständiger Räumung der Baustelleneinrichtung.
HERSTELLEN ARBEITSPLANUM DSV
PA
Herstellen eines Arbeitsplanums für die Durchführung der DS-Arbeiten.
Die Leistung beinhaltet auch:
das Herstellen, das Bereithalten und den Rückbau des Arbeitsplanums einschließlich dem Wegschaffen der Bohr- und Suspensionsrückstände.
STILLLIEGEZEIT ANLAGE U. BEDIENUNG DSV
h
Stillliegezeit für die gesamte Anlage (inklusive Geräte) einschließlich Bedienungspersonal zur Herstellung von DS-Körpern bzw. DS-Säulen für jene Stillliegezeiten, die der Auftraggeber zu vertreten hat, bei einer ununterbrochenen Stillliegedauer bis zu zwei Arbeitstagen.
Arbeitsunterbrechnungen, deren Dauer aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich sind und/oder die sich aus der Art des Arbeitseinsatzes (z.B. Bahnbetrieb) ergeben, gelten nicht als Stillliegezeiten im Sinne dieser Position.
Stillliegezeiten unter einer Stunde werden nicht vergütet
(dauert die Stillliegezeit länger als eine Stunde, so wird die eine Stunde überschreitende Zeit vergütet)
Verrechnet wird:
die Stillliegezeit,unter Berücksichtigung der 1-Stundengrenze, höchstens aber 10 Stunden je Arbeitstag.
STILLLIEGEZEIT ANLAGE DSV
d
Stillliegezeit für die gesamte Anlage (inklusive Geräte) ohne Bedienungspersonal zur Herstellung von DS-Körpern bzw. DS-Säulen für jene Stillliegezeiten, die der Auftraggeber zu vertreten hat, bei einer ununterbrochenen Stillliegedauer über zwei Arbeitstagen.
Arbeitsunterbrechnungen, deren Dauer aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich sind und/oder die sich aus der Art des Arbeitseinsatzes (z.B. Bahnbetrieb) ergeben, gelten nicht als Stillliegezeiten im Sinne dieser Position.
Verrechnet wird:
in Arbeitstagen.
Auf- und Umstellen des Bohrgerätes für DS-Arbeiten.
Die Bohrstellen sind freizumachen, einzurichten und nach Beendigung der Arbeiten zu räumen.
Die Leistung beinhaltet auch:
die Herstellung allfällig erforderlicher Arbeitspodeste,
die allfälligen Mehrkosten, die durch Überspringen entstehen.
AUF- U. UMSTELLEN BOHRGERÄT DS-SÄULE
ST
Verrechnet wird:
das Auf- und Umstellen der Bohrgeräte für jedes Bohrloch.
AUF- U. UMSTELLEN BOHRGERÄT DS-KÖRPER
ST
Verrechnet wird:
das Auf- und Umstellen der Bohrgeräte von DS-Körper zu DS-Körper.
Herstellen eines Körpers im Düsenstrahlverfahren.
Grundlage für den Umfang der Leistung bildet der durch den Auftraggeber beigestellte Plan.
Die Leistung beinhaltet auch:
die erforderlichen Bohrungen (einschließlich Leerbohrungen),
das Einpressen der Suspension,
das Ableiten und Wegschaffen des systembedingten Rückflussmaterials.
Gesondert vergütet wird:
das Auf- und Umstellen des Bohrgerätes von DS-Körper zu DS-Körper,
die Erschwernisse beim Durchörtern von Bohrhindernissen wie Beton, Holz, etc.,
das Liefern des Zementes sowie das Aufbereiten der Suspension.
Verrechnet wird:
Die Kubatur des gemäß Plan theoretisch verfestigten Bodens.
DS-KÖRPER 2N/mm 2
m3
DS-Körper mit einer Mindestdruckfestigkeit von 2 N/mm 2.
DS-KÖRPER 3N/mm 2
DS-Körper mit einer Mindestdruckfestigkeit von 3 N/mm 2.
m3
DS-KÖRPER 5N/mm 2
DS-Körper mit einer Mindestdruckfestigkeit von 5 N/mm 2.
m3
DS-KÖRPER _ N/mm 2
DS-Körper mit einer Mindestdruckfestigkeit von N/mm 2.
Herstellen unverrohrter, bis 15 Grad geneigter Bohrungen für DS- Säulen.
Gesondert vergütet wird:
die Erschwernisse beim Durchörtern von Bohrhindernissen wie Beton, Holz, etc.,
das Auf- und Umstellen des Bohrgerätes,
die zusätzlichen Aufwändungen für Probesäulen.
Verrechnet wird:
Die Bohrlängen von der Verrechnungsebene bis zur plangemäßen bzw. vom AG angeordneten Säulenunterkante,
die Einheitspreise gelten nur für die betreffenden Tiefenkategorien, nicht aber für die darüber liegenden Schichten.
BOHRUNG DS-SÄULE 0-10 M
Tiefenstufe von 0 bis 10 m.
BOHRUNG DS-SÄULE 10-20
Tiefenstufe von 10 bis 20 m.
m
BOHRUNG DS-SÄULE 20-_
Tiefenstufe von 20 bis m.
m
ZS VERROHRTE BOHRUNG DS-SÄULE
Zuschlag auf Bohrung DS-Säule für die Herstellung einer Verrohrung.
m
Verrechnet wird:
je lfm Bohrung unabhängig von der Tiefenstufe.
ZS SCHRÄGBOHRUNG DS-SÄULE
Zuschlag auf Bohrung DS-Säule für für Neigungen über 15 Grad mit Neigungen bis _ _ Grad.
m
Verrechnet wird:
je lfm Bohrung unabhängig von der Tiefenstufe.
Zuschlag auf DS-Körper bzw. Bohrung DS-Säule für die Erschwernisse beim Durchörtern von Bohrhindernissen.
Verrechnet wird:
je lfm Bohrerschwernis unabhängig von der Tiefenstufe.
ZS BOHRHINDERNIS MAUERWERK DSV
Zuschlag für die Durchörterung von Mauerwerk.
m
ZS BOHRHINDERNIS HOLZ DSV
m
Zuschlag für die Durchörterung von Holz.
ZS BOHRHINDERNIS BETON DSV
m
Zuschlag für die Durchörterung von Beton.
ZS BOHRHINDERNIS STAHLBETON DSV
m
Zuschlag für die Durchörterung von Stahlbeton.
ZS BOHRHINDERNIS BKL 6+7 DSV
m
Zuschlag für die Durchörterung von Bodenklasse 6 und 7.
Herstellen einer Säule im Düsenstrahlverfahren.
Die Leistung beinhaltet auch:
das Einpressen der Suspension,
das Ableiten und Wegschaffen des systembedingten Rückflussmaterials.
Gesondert vergütet wird:
das Auf- und Umstellen des Bohrgerätes,
die Bohrung,
das Liefern des Zementes sowie das Aufbereiten der Suspension,
die zusätzlichen Aufwändungen für Probesäulen.
Verrechnet wird:
je lfm Säule.
DS-SÄULEN DN 60cm 2N/mm 2
m
Nenndurchmesser der Säulen:
60 cm, Mindestdruckfestigkeit:
2N/mm 2.
DS-SÄULEN DN 60cm 3N/mm 2
m
Nenndurchmesser der Säulen:
60 cm, Mindestdruckfestigkeit: 3N/mm 2.
DS-SÄULEN DN 60cm 5N/mm 2
m
Nenndurchmesser der Säulen:
60 cm, Mindestdruckfestigkeit:
5N/mm 2.
DS-SÄULEN DN 90cm 2N/mm 2
m
Nenndurchmesser der Säulen:
90 cm, Mindestdruckfestigkeit:
2N/mm 2.
DS-SÄULEN DN 90cm 3N/mm 2
m
Nenndurchmesser der Säulen:
90 cm, Mindestdruckfestigkeit:
3N/mm 2.
DS-SÄULEN DN 90cm 5N/mm 2
m
Nenndurchmesser der Säulen:
90 cm.
Mindestdruckfestigkeit:
5N/mm 2.
DS-SÄULEN DN 110cm 2N/mm 2
m
Nenndurchmesser der Säulen:
110 cm,
Mindestdruckfestigkeit:
2N/mm 2.
DS-SÄULEN DN 110cm 3N/mm 2
m
Nenndurchmesser der Säulen:
110 cm,
Mindestdruckfestigkeit:
3N/mm 2.
DS-SÄULEN DN 110cm 5N/mm 2
m
Nenndurchmesser der Säulen:
110 cm,
Mindestdruckfestigkeit:
5N/mm 2.
DS-SÄULEN DN 130cm 2N/mm 2
m
Nenndurchmesser der Säulen:
130 cm,
Mindestdruckfestigkeit:
2N/mm 2.
DS-SÄULEN DN 130cm 3N/mm 2
m
Nenndurchmesser der Säulen:
130 cm,
Mindestdruckfestigkeit:
3N/mm 2.
DS-SÄULEN DN 130cm 5N/mm 2
m
Nenndurchmesser der Säulen:
130 cm,
Mindestdruckfestigkeit:
5N/mm 2.
DS-SÄULEN DN _cm N/mm 2
m
Nenndurchmesser der Säulen:
cm,
Mindestdruckfestigkeit:
N/mm 2.
Liefern von Zement für Säulen oder Körper im Düsenstrahlverfahren.
Verrechnet wird:
die tatsächlich zu einer Suspension verarbeitete und verpumpte Zementmenge in Tonnen.
ZEMENTSUSPENSION DSV
t
Liefern von Zement der Festigkeitsklasse 32,5 (gemäß ÖNORM EN 197-1)
sowie Aufbereiten der Suspension.
ZS ZEMENTSUSPENSION SULFATBEST.
DSV
t
Zuschlag auf Zementsuspension DSV für die Verwendung von sulfatbeständigem Zement (CEM III).
ZS ZEMENTSUSPENSION HOCHSULFATBEST.
DSV
t
Zuschlag auf Zementsuspension DSV für die Verwendung von hochsulfatbeständigem Zement (CEM I-HS).
Zuschlag für DS-Arbeiten mit höhenmäßiger Beschränkung unter 7m und unter Berücksichtigung der vorhandenen Arbeitsräume.
Die Leistung beinhaltet auch:
die zusätzlichen Erschwernisse beim Auf-und Umstellen des Bohrgerätes,
alle Erschwernisse beim Bohren,
alle Erschwernisse beim Herstellen des DS-Körpers bzw. der DS-Säule.
Verrechnet wird:
die plangemäße Kubatur des DS-Körpers bzw. die Länge der DS-Säule, welche unter höhenmäßiger Beschränkung
ZS HÖHENM.BESCHR. DS-KÖRPER _ /M3
m3
Zuschlag für eine höhenmäßige Beschränkung von _ _ m bei DS-Körper.
ZS HÖHENM.BESCHR. DS-SÄULE _ /M1
m
Zuschlag für eine höhenmäßige Beschränkung von _ _m bei DS-Säulen.
Vorbereiten der DS-Säulenköpfe für die Einbindung in die darüberliegenden Bauteile.
Die Leistung beinhaltet auch:
das Reinigen und Ausrichten der allfälligen Zentralbewehrung,
das Wegschaffen des Abbruchmaterials.
DS-SÄULENKOPF VORBEREITEN DN 60
ST
Vorbereiten der DS-Säulenköpfe mit einem Nenndurchmesser von 60 cm.
DS-SÄULENKOPF VORBEREITEN DN 90
ST
Vorbereiten der DS-Säulenköpfe mit einem Nenndurchmesser von 90 cm.
DS-SÄULENKOPF VORBEREITEN DN 110
ST
Vorbereiten der DS-Säulenköpfe mit einem Nenndurchmesser von 110 cm.
DS-SÄULENKOPF VORBEREITEN DN 130
ST
Vorbereiten der DS-Säulenköpfe mit einem Nenndurchmesser von 130 cm.
DS-SÄULENKOPF VORBEREITEN DN __
ST
Vorbereiten der DS-Säulenköpfe mit einem Nenndurchmesser von _ _ cm.
ABSCHRÄMMEN ÜBERKUBATUR DSV
m2
Abtragen der herstellungsbedingten Überkubaturen von DS-Körpern bzw. DS-Säulen im Bereich von Baugruben udgl.
Verrechnet wird:
nach plangemäßer Ansichtsfläche.
REINIGEN DS-OBERFLÄCHEN
Reinigen der im Zuge des Baugrubenaushubes freigelegten sichtbaren DS- Oberflächen.
m2
Die Leistung beinhaltet auch:
die allfälligen Gerüstungen,
das Wegschaffen des anfallenden Materials.
Verrechnet wird:
die tatsächlich gereinigte Oberfläche.
ZENTRALBEWEHRUNG DS-SÄULEN _ M
m
Liefern und einbauen einer Zentralbewehrung in DS-Säulen.
Länge der Zentralbewehrung:
m,
DM der Zentralbewehrung:
mm.
Verrechnet wird:
nach Laufmeter Bewehrungsstange.
DS-PROBESÄULEN
ST
Vergütung für die zusätzlichen Aufwändungen bei der Herstellung von Probesäulen sowie für die Durchführung der erforderlichen Prüfungen des systembedingten Rückflussmaterials und Abstimmung der Ergebnisse.
Gesondert vergütet wird:
die Herstellung der Probesäule mit den entsprechenden LV-Positionen,
allfällige Kernbohrungen und Druckfestigkeitsprüfungen.
Verrechnet wird:
je hergestellter Probesäule.
Kernbohrung in bzw. in Zusammenhang mit DS-Körper bzw. DS-Säulen.
EINRICHTUNG KERNBOHRUNG DSV
PA
Vergütung für die zusätzlichen Aufwändungen der Baustelleneinrichtung, der Umstellungen und Räumung im Zusammenhang mit Kernbohrungen bei DS- Körper bzw. DS-Säulen.
Verrechnet wird:
70 % der Pauschale mit Beginn der ersten Sondierung und 30 % der Pauschale nach vollständiger Räumung der Baustelleneinrichtung je Einsatz.
AUF- U. UMSTELLEN KERNBOHRGERÄT DSV
ST
Auf- und Umstellen des Kernbohrgerätes.
Die Ansatzstellen sind erforderlichenfalls freizumachen, einzurichten, und nach Beendigung der Arbeiten zur räumen.
Die Leistung beinhaltet auch:
die allfälligen Mehrkosten, die durch Überspringen von Ansatzstellen entstehen.
Verrechnet wird:
das Auf- und Umstellen des Gerätes für jede Ansatzstelle.
KERNBOHRUNG DSV
m
Kernbohrung bei DS-Körpern oder DS-Säulen herstellen.
Die Bohrung ist in der erforderlichen Neigung als fallende Bohrung anzusetzen.
Der Kerndurchmesser beträgt 150 mm.
Die Leistung beinhaltet auch:
das schadlose Ableiten der Spülflüssigkeit,
das Führen der Bohrprotokolle samt Beschreibung der Bohrkerne,
das Liefern der Kernkisten,
das Entnehmen der Kerne und sachgemäße Lagern,
das ordnungsgemäße Verfüllen mit Zementsuspension.
Verrechnet wird:
die Bohrlochlänge vom Ansatzpunkt der Bohrkrone bis zur vom AG angegebenen Endteufe.
DRUCKFESTIGKEITSPRÜFUNG DSV
Durchführen einer Druckfestigkeitsprüfung (bestehend aus einaxialer Zylinderdruckfestigkeit und visueller Begutachtung) an Bohrkernen aus DS-Körper oder DS-Säulen durch eine akkreditierte Prüfstelle.
Die Leistung beinhaltet auch:
den sachgemäßen Transport der Bohrkerne zur Prüfstelle,
die Lieferung der Prüfprotokolle,
das Wegschaffen der untersuchten Bohrkerne.
Ständige Vertragsbestimmungen
Allgemeines
Die ständigen Vertragsbestimmungen der ULG 7B.05.1 Baugrubenaushub, 7B.05.2 Wasserhaltung, 7B.05.3 Baugrubensicherung und 7B.06.1 Beton und Stahlbeton gelten auch für Tiefenverdichtungen und Vertikaldrains, soweit zutreffend und im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird.
Beaufsichtigung
Während der Arbeiten hat der für diese Arbeiten verantwortliche Bauleiter bzw. sein entscheidungsberechtigter Vertreter auf der Baustelle anwesend zu sein.
Außergewöhnliche Erscheinungen (z.B. veränderte Farbe oder Geruch des Wassers oder des Bodens, Gas, Hohlräume) sind genau zu beobachten, aufzuzeichnen und dem Auftraggeber sofort mitzuteilen.
Desgleichen sind Hinweise auf das Vorhandensein irgendwelcher Leitungen, Kanäle oder sonstiger Einbauten sofort dem Auftraggeber bekanntzugeben.
Bauausführung
Beim Herstellen der Tiefenverdichtungen und Vertikaldrains ist durch geeignete Maßnahmen auch in den obersten Schichten die plan- und gütemäßige Ausführung zu gewährleisten.
Allfälliges Nacharbeiten, z.B. das Abschrämen von nicht entsprechendem Verfestigungskörper und das Vorbereiten einer einwandfreien Anschlussfuge z.B. zum Gründungskörper, ist mit den Einheitspreisen der entsprechenden Positionen abgegolten.
Probeverdichtungen, Probesäulen
Sind vor Ausführung von Tiefenverdichtungen Probeverdichtungen oder Probesäulen herzustellen, so erfolgt die Vergütung dieser Leistung nach den entsprechenden LV-Positionen.
Abrechnungsbeispiel
Als Grundlage für die Abrechnung für Tiefenverdichtungen gilt Regelblatt 05.9-1.
Arbeitsplanum
Die Aufwändungen für das Herstellen, auf Baudauer erhalten und den allfälligen Abtrag eines tragfähigen Arbeitsplanums für Geräte sind mit den entsprechenden Einheitspreisen abgegolten.
Ansatzebene
Als Ansatzebene gilt das Niveau, ab welchem die Tiefenverdichtungen bzw. Vertikaldrainagen durchgeführt werden.
Verrechnungsebene
Die Verrechnungsebene ist die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegte theoretische Ansatzebene.
Falls in den Ausschreibungsunterlagen keine Verrechnungsebene angegeben ist, ist die Verrechnungsebene die einvernehmlich festgelegte Ansatzebene.
Die Tiefenstufen bei den Vertikaldrainagen werden ab der Verrechnungsebene abgegolten.
Die Zuordnung an den Grenzen der Tiefenstufen erfolgt bei der jeweils niederen Tiefenstufe (z.B. Einbringtiefe 9,00m: 5m 0-5 und 4m 5-10).
Leerstrecke
Als Leerstrecke gilt die Länge von der Verrechnungsebene bis zur planmäßigen Oberkante der Tiefenverdichtungen.
Eluate und Schadstoffgehalte
Sämtliche Kosten und Maßnahmen für das Wegschaffen des systembedingten Aufwurfmaterials bis zu den Grenzwerten der Baurestmassendeponie sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Alle durch Boden- und Grundwasserverunreinigungen bedingte Mehrkosten, die durch die Entsorgung von Materialien, deren Grenzwerte über jene der Baurestmassendeponie hinausgehen oder die als gefährlich eingestuft werden und bleiben, entstehen, werden nach gesonderten vom Auftragnehmer vorzulegenden Nachweisen mit Regiepositionen abgegolten.
Technische Vertragsbedingungen
Die technischen Vertragsbedingungen RVS 8B.05.9 sind einzuhalten.
Regelblatt 05.9-1
Ausführung des AN entspricht den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen
Geänderte Ausführung gegenüber der in den Ausschreibungunterlagen angegebenen VE
Planum in Folge Geländeneigung bzw. schlechtem Untergrund
Legende.
Vom AN beim Bau aus baupraktischen Gründen ausgeführt
Leerstrecke
Vergütung, Rütteldruckverdichtung bzw. Rüttelstopfsäule
planmäßige Verdichtungsoberkante
Verrechnungsebene = Arbeitsplanum = Ansatzebene
tiefste Stellung der Rüttlerspitze
Vergüttung, Rütteldruckverdichtung bzw. Rüttelstopfsäule
Leerstrecke
planmäßige Verdichtungsoberkante
Arbeitsebene = Ansatzebene
tiefste Stellung der Rüttlerspitze
Leerstrecke
Vergütung Rütteldruckverdichtung bzw. Rüttelstopfsäule
Verrechnungsebene = Arbeitsplanum = Ansatzebene
planmäßige Verdichtungsoberkante
tiefste Stellung der Rüttlersptize
Verrechnungsebene
Vergütung für die zusätzlichen Aufwändungen der Baustellen einrichtung, der Umstellungen und der Räumung im Zusammenhang mit der Herstellung von Bodenverbesserungen durch Tiefenverdichtungen.
Die Leistung beinhaltet auch:
die sonstigen Kosten der Tiefenverdichtungen,
alle im Zuge der Baudurchführung erforderlichen Umstellungen der Einrichtung.
Gesondert vergütet wird:
das Auf- und Umstellen des Tiefenverdichtungsgerätes,
bei Rüttelstopfanlagen:
die zusätzlichen Aufwändungen für vermörtelte Stopfsäulen bzw. Betonrüttelsäulen,
die zusätzlichen Aufwändungen für einen Schleusenrüttler.
Verrechnet wird:
70% der Pauschale mit Beginn der ersten Säule und 30% der Pauschale nach vollständiger Räumung der Baustelleneinrichtung.
EINRICHTEN,UMSTELLEN,RÄUMEN RÜTTELDRUCKANL.
PA
Zusätzliche Einrichtung der Rütteldruckanlage für die Herstellung einer Bodenverbesserung mittels Rütteldruckverfahren.
EINRICHTEN,UMSTELLEN,RÄUMEN RÜTTELSTOPFANL.
PA
Zusätzliche Einrichtung der Rüttelstopfanlage für die Herstellung einer Bodenverbesserung mittels Rüttelstopfverfahren.
EINRICHTEN,UMST., RÄUMEN VERTIKALDRAINANL.
Vergütung für die zusätzlichen Aufwändungen der Baustelleneinrichtung, der Umstellungen und der Räumung im Zusammenhang mit der Herstellung von Vertikaldrains.
PA
Die Leistungen beinhalten auch:
die Sonstigen Kosten der Vertikaldrainarbeiten,
alle im Zuge der Baudurchführung erforderlichen Umstellungen der Einrichtung.
Gesondert vergütet wird:
das Auf- und Umstellen des Gerätes.
Verrechnet wird:
70% der Pauschale mit Beginn der ersten Bohrung und 30% der Pauschale nach vollständiger Räumung der Baustelleneinrichtung.
Herstellen eines Arbeitsplanuns für die Durchführung von Tiefenverdichtungsarbeiten.
Die Leistung beinhaltet auch:
das Herstellen, das Bereithalten und den Rückbau des Arbeitsplanums und das Wegschaffen des allfällige (verfahrensbedingten) Aufwurfes.
HERSTELLEN ARBEITSPLANUM TIEFENVERDICHT.
Verrechnet wird:
als Pauschale.
PA
HERSTELLEN ARBEITSPLANUM TIEFENVERDICHT.
Verrechnet wird:
die plangemäße bzw. vom Auftraggeber angeordnete Fläche.
m2
HERSTELLEN ARBEITSPLANUM VERTIKALDRAIN
Herstellen eines Arbeitsplanums mit einer Dicke von mind. 40 cm und einem Größtkorn von 50 mm für die Durchführung von Vertikaldrainarbeiten.
Die Leistung beinhaltet auch:
das Bereithalten des Arbeitsplanums.
Gesondert vergütet wird:
das Geotextil,
der allfällige Rückbau.
PA
STILLLIEGEZEIT ANLAGE U. BED. TIEFENVERD.
Stillliegezeit für die gesamte Anlage (inklusive Geräte und allfälliger zusätzlicher Einrichtungen) einschließlich Bedienungspersonal zur Herstellung von Tiefenverdichtungen für jene Stillliegezeiten, die der Auftraggeber zu vertreten hat, bei einer ununterbrochenen Stillliegedauer bis zu zwei Arbeitstagen.
Arbeitsunterbrechnungen, deren Dauer aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich sind und/oder die sich aus der Art des Arbeitseinsatzes (z.B. Bahnbetrieb) ergeben, gelten nicht als Stillliegezeiten im Sinne dieser Position.
Stillliegezeiten unter einer Stunde werden nicht vergütet
(dauert die Stillliegezeit länger als eine Stunde, so wird die eine Stunde überschreitende Zeit vergütet)
Verrechnet wird:
die Stillliegezeit, unter Berücksichtigung der 1-Stundengrenze, höchstens aber 10 Stunden je Arbeitstag.
STILLLIEGEZEIT ANLAGE TIEFENVERDICHTUNG
Stillliegezeit für die gesamte Anlage (inklusive Geräte und allfälliger zusätzlicher Einrichtungen) ohne Bedienungspersonal zur Herstellung von Tiefenverdichtungen für jene Stillliegezeiten, die der Auftraggeber zu vertreten hat, bei einer ununterbrochenen Stillliegedauer über zwei Arbeitstagen.
d
Arbeitsunterbrechnungen, deren Dauer aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich sind und/oder die sich aus der Art des Arbeitseinsatzes (z.B. Bahnbetrieb) ergeben, gelten nicht als Stillliegezeiten im Sinne dieser Position.
Verrechnet wird:
in Arbeitstagen.
STILLLIEGEZEIT ANLAGE U. BED. VERTIKALDRAIN
Stillliegezeit für die gesamte Anlage (inklusive Geräte) einschließlich Bedienungspersonal zur Herstellung von Vertikaldrains für jene Stillliegezeiten, die der Auftraggeber zu vertreten hat, bei einer ununterbrochenen Stillliegedauer bis zu zwei Arbeitstagen.
h
Arbeitsunterbrechnungen, deren Dauer aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich sind und/oder die sich aus der Art des Arbeitseinsatzes (z.B. Bahnbetrieb) ergeben, gelten nicht als Stillliegezeiten im Sinne dieser Position.
Stillliegezeiten unter einer Stunde werden nicht vergütet
(dauert die Stillliegezeit länger als eine Stunde, so wird die eine Stunde überschreitende Zeit vergütet)
Verrechnet wird:
die Stillliegezeit, unter Berücksichtigung der 1-Stundengrenze, höchstens aber 10 Stunden je Arbeitstag.
STILLLIEGEZEIT ANLAGE VERTIKALDRAIN
d
Stillliegezeit für die gesamte Anlage (inklusive Geräte) ohne Bedienungspersonal zur Herstellung von Vertikaldrains für jene Stillliegezeiten, die der Auftraggeber zu vertreten hat, bei einer ununterbrochenen Stillliegedauer über zwei Arbeitstagen.
Arbeitsunterbrechnungen, deren Dauer aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich sind und/oder die sich aus der Art des Arbeitseinsatzes (z.B. Bahnbetrieb) ergeben, gelten nicht als Stillliegezeiten im Sinne dieser Position.
Verrechnet wird:
in Arbeitstagen.
Zuschlag zu der Baustelleneinrichtung, den Umstellungen und der Räumung im Zusammenhang mit der Herstellung von Bodenverbesserungen durch Tiefenverdichtungen.
ZS EINRICHTUNG SCHLEUSENRÜTTLER
PA
Zuschlag auf die Position einrichten, umstellen, räumen Rüttelstopfanlage für den An- und Abtransport sowie den Auf- und Abbau eines Schleusenrüttlers, bei dem die Materialzugabe unter Druckluft an der Rüttelspitze erfolgt.
ZS EINRICHTEN VERMÖRTELTE RÜTTELSTOPFSÄULE
PA
Zuschlag auf die Position einrichten, umstellen, räumen Rüttelstopfanlage für den An- und Abtransport sowie den Auf- und Abbau einer entsprechenden Injektionseinrichtung für die Herstellung von vermörtelten Stopfsäulen.
Eine zusätzliche Einrichtung für Schleusenrüttler ist ebenfalls mit dem Einheitspreis abgegolten.
ZS EINRICHTUNG BETONRÜTTELSÄULE
PA
Zuschlag auf die Position einrichten, umstellen, räumen Rüttelstopfanlage für den An- und Abtransport sowie den Auf- und Abbau einer entsprechenden Einrichtung für die Herstellung von Betonrüttelsäulen.
Die zusätzliche Einrichtung für Schleusenrüttler ist ebenfalls mit dem Einheitspreis abgegolten.
ZS EINRICHTUNG VORBOHREN TIEFENVERDICHTUNG
PA
Zuschlag auf die Position einrichten, umstellen, räumen Rütteldruckanlage oder Rüttelstopfanlage für den An- und Abtransport sowie den Auf- und Abbau eines entsprechenden Schneckenbohrgerätes zum Vorbohren.
Auf- und Umstellen von Geräten bei Tiefenverdichtungsarbeiten.
Die Ansatzstellen sind erforderlichenfalls freizumachen, einzurichten, und nach Beendigung der Arbeiten zu räumen.
Die Leistung beinhaltet auch:
die allfälligen Mehrkosten, die durch Überspringen von Ansatzstellen entstehen.
Verrechnet wird:
das Auf- und Umstellen der Geräte für jede Ansatzstelle.
AUF- U. UMSTELLEN TIEFENVERDICHTUNGSGERÄT
ST
Auf- und Umstellen des Tiefenverdichtungsgerätes.
AUF- U. UMSTELLEN VORBOHRGERÄT TIEFENVERD.
ST
Auf- und Umstellen eines entsprechenden Schneckenbohrgerätes zum Vorbohren bei Tiefenverdichtungen.
AUF- U. UMSTELLEN VERTIKALDRAINGERÄT
ST
Auf- und Umstellen des Vertikaldraingerätes.
Die Ansatzstellen sind erforderlichenfalls freizumachen, einzurichten und nach Beendigung der Arbeiten zu räumen.
Die Leistung beinhaltet auch:
die allfälligen Mehrkosten, die durch Überspringen von Ansatzstellen entstehen.
Verrechnet wird:
das Auf- und Umstellen der Geräte für jede Ansatzstelle.
Vorbohren oder Vorrammen für Vertikaldrainarbeiten
EINR. VERTIKALDRAINVORBOHR. OD VORRAMMUNG
PA
Vergütung für die zusätzliche Aufwändung der Baustelleneinrichtung, der Umstellungen und Räumung im Zusammenhang mit Vertikaldrainvorrammungen bzw. -vorbohrungen.
Verrechnet wird:
70 % der Pauschale mit Beginn der ersten Bohrung bzw. Rammung und 30 % der Pauschale nach Vollständiger Räumung der Baustelleneinrichtung.
AUF-U.UMST. VERT.DRAINVORBOHR. OD -VORRAMM.
ST
Auf- und Umstellen der Vorbohr- bzw. Vorrammgeräte.
Die Ansatzstellen sind erforderlichenfalls freizumachen, einzurichten, und nach Beendigung der Arbeiten zur räumen.
Die Leistung beinhaltet auch:
die allfälligen Mehrkosten, die durch Überspringen von Ansatzstellen entstehen.
Verrechnet wird:
das Auf- und Umstellen des Gerätes für jede Ansatzstelle.
VERT.DRAINVORBOHREN OD. -VORRAMMEN
m
Vorbohren bzw. Vorrammen der Überlagerungsschichten bis zu einer Tiefe von _____ m um die Einbringung eines Vertikaldrains zu ermöglichen.
Verrechnet wird:
je lfm Rammung bzw. Bohrung.
RÜTTELDRUCKVERDICHTUNG HERSTELLEN
m
Herstellen einer Bodenverbesserung mittels Tiefenrüttler nach dem Rütteldruckverfahren mit Rüttlertragraupe und Aktivierungsmöglichkeit (vertikal geführter Rüttler).
Die Herstellung erfolgt bis zur erforderlichen Versenktiefe.
Die Leistung beinhaltet auch:
das Liefern und das Einbauen von geeignetem Zugabematerial,
das Liefern und Beigeben des erforderlichen Druckwassers bzw. der erforderlichen Druckluft,
das Liefern von automatischen Tiefenschreiberprotokollen.
Gesondert vergütet werden:
das Auf- und Umstellen,
die Leerstrecke,
das Arbeitsplanum.
Verrechnet wird:
die Länge zwischen der planmäßigen Verdichtungsoberkante und der tiefsten Stellung der Rüttlerspitze.
RÜTTELSTOPFSÄULE HERSTELLEN
m
Herstellen einer Bodenverbesserung mittels Tiefenrüttler nach dem Rüttelstopfverfahren mit Rüttlertragraupe und Aktivierungsmöglichkeit (vertikal geführter Rüttler).
Die Herstellung erfolgt bis zur erforderlichen Versenktiefe.
Die Leistung beinhaltet auch:
das Liefern und das Einbauen von geeignetem Zugabematerial,
das Liefern und beigeben der erforderlichen Druckluft bzw. des erforderlichen Druckwassers,
das Liefern von automatischen Tiefenschreiberprotokollen,
den rechnerischen Verdichtungsnachweis (z.B. nach Priebe).
Gesondert vergütet werden:
das Auf- und Umstellen,
die Leerstrecke,
das Arbeitsplanum.
Verrechnet wird:
die Länge zwischen der planmäßigen Verdichtungsoberkante und der tiefsten Stellung der Rüttlerspitze.
ZS SCHLEUSENRÜTTLER RÜTTELSTOPFSÄULE
m
Zuschlag auf Position Rüttelstopfsäule herstellen für einen Schleusenrüttler bei dem die Materialzugabe (aufbereitete Gesteinskörnung 8/32 oder 16/32) an der Rüttlerspitze unter Druckluft erfolgt.
Zuschlag auf Position Rüttelstopfsäule herstellen für die Herstellung von vermörtelten Rüttelstopfsäulen.
Die Leistung beinhaltet auch:
die Verwendung eines Schleusenrüttlers,
das Liefern und Einbauen einer geeigneten Suspension.
Verrechnet wird:
- die Länge zwischen der planmäßigen Verdichtungsoberkante und der tiefsten Stellung der Rüttlerspitze bzw. die vom AG angeordneten mit Mörtel ausgeführte Rüttelstopfsäulenlänge.
ZS VERMÖRTELTE RÜTTELSTOPFSÄULE
m
Zuschlag für vermörtelte Rüttelstopfsäulen.
Zement der Sorte CEM II 32,5.
ZS VERMÖRTELTE RÜTTELSTOPFSÄULE SULFATBEST.
m
Zuschlag für vermörtelte Rüttelstopfsäulen mit mäßig erhöhtem Widerstand gegen Sulfatangriffe.
Zement der Sorte CEM III 32,5.
ZS VERMÖRTELTE RÜTTELSTOPFSÄULE HOCHSULFATB
m
Zuschlag für vermörtelte Rüttelstopfsäulen mit stark erhöhtem Widerstand gegen Sulfatangriffe.
Zement der Sorte CEM I 32,5 HS C3A-frei.
Zuschlag auf Position Rüttelstopfsäule herstellen für die Herstellung von Betonrüttelsäulen.
Die Leistung beinhaltet auch:
die Verwendung eines Schleusenrüttlers.
Verrechnet wird:
die Länge zwischen der planmäßigen Verdichtungsoberkante und der tiefsten Stellung der Rüttlerspitze.
ZS BETONRÜTTELSÄULE C8/10/C0
m
Zuschlag für Betonrüttelsäulen.
Betonsorte:
C8/10/C0.
ZS BETONRÜTTELSÄULE _
m
Zuschlag für Betonrüttelsäulen.
Betonsorte:
ZS BETONRÜTTELSÄULE SULFATBEST.
Zuschlag für Betonrüttelsäulen mit mäßig erhöhtem Widerstand gegen Sulfatangriffe.
Betonsorte:
C8/10/C0/CEM III und w/b-Wert ≤ 0,50.
ZS BETONRÜTTELSÄULE HOCHSULFATBEST.
m
Zuschlag für Betonrüttelsäulen mit stark erhöhtem Widerstand gegen Sulfatangriffe.
Betonsorte:
C8/10/C0//C3A-frei und w/b-Wert ≤0,50.
Durchfahren von Leerstrecken (zwischen der Verrechnungsebene und der planmäßigen Verdichtungsoberkante) im Zusammenhang mit Tiefen verdichtungen.
Die Leistung beinhaltet auch:
das Liefern und Einbauen mit geeignetem Material für die Auffüllung der Leerstrecke.
LEERSTRECKE RÜTTELDRUCKVERDICHTUNG
m
Leerstrecken im Zusammenhang mit Rütteldruckverdichtungen.
LEERSTRECKE RÜTTELSTOPFVERDICHTUNG
m
Leerstrecken im Zusammenhang mit Rüttelstopfverdichtungen.
LEERSTRECKE VERMÖRTELTE RÜTTELSTOPFSÄULE
m
Leerstrecken im Zusammenhang mit vormörtelten Rüttelstopf verdichtungen.
LEERSTRECKE BETONRÜTTELSÄULE
m
Leerstrecken im Zusammenhang mit Betonrüttelsäulen.
VORBOHREN TIEFENVERDICHTUNG
ST
Vorbohren bei Tiefenverdichtungen mittels Schneckenbohrung mit geeignetem Bohrlochdurchmesser.
Die Leistung beinhaltet auch:
das Wegschaffen des überschüssigen Materials.
Verrechnet wird:
die tatsächliche Länge der Bohrlöcher.
Erschwernisse beim Aushub für das Freilegen der Säulenköpfe.
Gesondert vergütet wird:
das Vorbereiten der Säulenköpfe.
Verrechnet wird:
je Stück Säule.
FREILEGEN KOPF VERMÖRTELTE RÜTTELSTOPFSÄULE
ST
Freilegen der Säulenköpfe von vermörtelten Rüttelstopfsäulen.
FREILEGEN KOPF BETONRÜTTELSÄULE
ST
Freilegen der Säulenköpfe von Betonrüttelsäulen.
Vorbereiten der Säulenköpfe für die Einbindung in die darüberliegenden Bauteile sowie Wegschaffen des Abbruchmaterials.
VORBEREITEN KÖPFE VERMÖRTELTE RÜTTELSTOPFS.
ST
Vorbereitung von Köpfen von vermörtelten Rüttelstopfsäulen.
VORBEREITEN KÖPFE BETONRÜTTELSÄULE
ST
Vorbereitung von Köpfen von Betonrüttelsäulen.
BEWEHRUNG BETONRÜTTELSÄULEN BST 550
t
Betonstahl für Anschlussbewehrung von Betonrüttelsäulen der Güte BST 550 für schlaffe Bewehrung liefern, schneiden, biegen und einbauen.
Der Einheitspreis gilt ohne Unterschied der Durchmesser und für alle plangemäß erforderlichen Längen.
Die Leistung beinhaltet auch:
das sachgemäße Lagern,
alle erforderlichen Zwischentransporte einschließlich Auf- und Abladen,
den Zutransport zur Einbaustelle,
das allfälige Reinigen und Ausrichten der Bewehrung nach dem Vorbereiten der Köpfe.
Verrechnet wird:
das theoretische Gewicht der Bewehrung und allfälliger Aussteifungen nach den genehmigten Plänen ohne Verschnitt.
Rammsondierungen mit der schweren Rammsonde gemäß ÖNORM B 4419, 1. Teil zur Feststellung der Lagerungsdichte des Bodens oder zur Überprüfung der Rütteldruckverdichtung.
EINRICHTUNG RAMMSONDIERUNG TIEFENVERDICHT.
PA
Vergütung für die zusätzlichen Aufwändungen der Baustelleneinrichtung, der Umstellungen und Räumung im Zusammenhang mit Rammsondierungsarbeiten.
Verrechnet wird:
70 % der Pauschale mit Beginn der ersten Sondierung und 30 % der Pauschale nach Vollständiger Räumung der Baustelleneinrichtung je Einsatz.
AUF- U. UMSTELLEN RAMMSONDE TIEFENVERDICHT.
ST
Auf- und Umstellen der Rammsonde.
Die Ansatzstellen sind erforderlichenfalls freizumachen, einzurichten, und nach Beendigung der Arbeiten zur räumen.
Die Leistung beinhaltet auch:
die allfälligen Mehrkosten, die durch Überspringen von Ansatzstellen entstehen.
Verrechnet wird:
das Auf- und Umstellen des Gerätes für jede Ansatzstelle.
RAMMSOND. M. SCHWERER RAMMSONDE TIEFENVERD.
m
Durchführen von Rammsondierungen.
Die Leistung beinhaltet auch:
das Liefern von Rammprotokollen (maximale Schlagzahl 40 Schläge pro 10 cm Eindringtiefe).
Verrechnet wird:
je m vom Ansatzniveau bis zur ausgeführten Unterkante der Sondierspitze.
Zerstörungsfreie Integritätsprüfung von Betonrüttelsäulen.
Über die Prüfung ist ein von einer akkreditierten Prüfstelle unterzeichnetes Protokoll zu übergeben.
Die Position kommt nur nach vorheriger Anordnung des Auftraggebers zur Anwendung.
INTEGRITÄTSPRÜF. BETONRÜTTELSÄULE EINRICHT.
ST
Einrichten und Räumen der Prüfgeräte für Betonrüttelsäulenprüfungen.
Die Leistung beinhaltet auch:
die An- und Abreise des erforderlichen Fachpersonals,
das Auf- und Abbauen der Geräte.
Verrechnet wird:
je Meßeinsatz.
INTEGRITÄTSPRÜFUNG BETONRÜTTELSÄULE
ST
Durchführung der Betonrüttelsäulenprüfung.
Die Leistung beinhaltet auch:
das Umstellen der Geräte,
das Herstellen der Meßebene,
das Erstellen der Prüfberichte.
Verrechnet wird:
die Anzahl der geprüften Betonrüttelsäulen.
Liefern und maschinelles Einbringen von bandförmigen, geotextilummantelten, kernperforierten, unverrottbaren Kunststoffdochten in einem durch den Auftraggeber angegebenen Raster und Längen einschließlich der erforderlichen Überstände.
Je Vertikaldrain ist eine Ankerplatte bestehend aus einem Stahlblech mit aufgeschweißtem Stahlbügel einzubringen, die als Einbringhilfe beim Eindrücken bzw. als Widerhaken beim Ziehen der Lanze dient.
Technische Angaben des Vertikaldrains:
Dimension:
100x5mm,
Kernmaterial:
vorzugsweise PVC oder Polyester mit wasserabführender, gelochter Profilstruktur,
Technische Angaben des Geotextils:
Unverrottbares Polypropylen, mechanisch und thermisch verfestigt, UV- stabil,
Reißfestigkeit:
mind. 14 kN/m gemäß ÖNORM EN ISO 10319,
Höchstzugkraftdehnung:
> 50 % gemäß ÖNORM EN ISO 10319,
Wasserdurchlässigkeit:
> 100 l/(m2.s) gemäß EN ISO 11058,
Flächengewicht mind. 100 g/m2 gemäß ÖNORM EN 965.
Die Leistung beinhaltet auch:
die Ankerplatte,
den Überstand.
Gesondert vergütet wird:
die Herstellung des Arbeitsplanums.
Verrechnet wird:
die Länge des Vertikaldrains von der tiefsten Einbringstelle bis zur Verrechnungsebene,
die Einheitspreise gelten nur für die betreffenden Tiefenkategorien, nicht aber für die darüber liegenden Schichten.
KUNSTSTOFFVERTIKALDRAINS 0-5 M
m
Kunststoffvertikaldrains für die Tiefenstufe von 0 bis 5 m herstellen.
KUNSTSTOFFVERTIKALDRAINS 5-10 M
m
Kunststoffvertikaldrains für die Tiefenstufe von 5 bis 10 m herstellen.
KUNSTSTOFFVERTIKALDRAINS 10-15 M
m
Kunststoffvertikaldrains für die Tiefenstufe von 10 bis 15 m herstellen.
KUNSTSTOFFVERTIKALDRAINS 15-20 M
m
Kunststoffvertikaldrains für die Tiefenstufe von 15 bis 20 m herstellen.
KUNSTSTOFFVERTIKALDRAINS 20-25 M
m
Kunststoffvertikaldrains für die Tiefenstufe von 25 bis 30 m herstellen.
KUNSTSTOFFVERTIKALDRAINS 25-30 M
m
Kunststoffvertikaldrains für die Tiefenstufe von 25 bis 30 m herstellen.
Motivenbericht vom 2. Juni 2005
für die RVS 7B.05.8:
Leistungsbeschreibung für Brückenbauten / Gründungsarbeiten / Düsenstrahlverfahren / Ständige Vertragsbestimmungen, sowie für die RVS 8B.05.8:
Leistungsbeschreibung für Brückenbauten / Gründungsarbeiten / Düsenstrahlverfahren / Technische Vertragsbedingungen.
und
für die RVS 7B.05.9:
Leistungsbeschreibung für Brückenbauten / Gründungsarbeiten / Tiefenverdichtungen, Vertikaldrains / Ständige Vertragsbestimmungen, sowie für die RVS 8B.05.9:
Leistungsbeschreibung für Brückenbauten / Gründungsarbeiten / Tiefenverdichtungen, Vertikaldrains / Technische Vertragsbedingungen.
Arbeitsgruppe:
Brückenbau
Arbeitsausschuss:
Leistungsbeschreibung für Brückenbauten
Notwendigkeit der Richtlinie:
Leistungsbeschreibung (ständige Vertragsbestimmungen und Positionen) und dazugehörende technische Vertragsbedingungen für Düsenstrahlverfahren sowie Tiefenverdichtungen und Vertikaldrains.
Für diese Leistungen waren bisher keine RVS vorhanden.
Die beiliegenden Dateien für das Prüfbuch (jeweils 2 Dateien) und „Richtlinien für Planung und Ausschreibung" dienen vorerst zur Information.
Zuordnung der Richtlinie:
Leistungsbeschreibung für Brückenbauten.
Auswirkungen auf bestehende RVS und Dienstanweisungen des zuständigen Bundesministeriums (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
keine, da neue Richtlinie
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
Einsparungen wegen standardisierter Texte.
Diese können aber nicht beziffert werden.
Verhältnis der Mehrkosten von vorgeschriebenen Prüfungen zu den Kosten der überprüften Leistungen, Lieferungen o. dgl.:
keine Mehrkosten da neue Richtlinie
Allfällige Auswirkungen auf die Umwelt:
neutral
Allfällige rechtliche Auswirkungen:
Größere Rechtssicherheit, da die Unterlagen von Auftragnehmern (den jeweiligen Fachabteilungen der ausführenden österreichischen Firmen), Planern und Auftragnehmern erstellt wurden.
Die Positionen werden auch in die „Leistungsbeschreibung Eisenbahnbau (LB-EB)" übernommen.
Allfällige sonstige Auswirkungen:
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Einteilungen der Zustandsklassen
Erhaltungsstrategien
Angeführte Richtlinien
Literaturhinweise
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gilt die RVS 01.01.11.
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie ist für das Autobahn- und Schnellstraßennetz zur Beurteilung der erhaltenen Messergebnisse (50 m Werte) gemäß den RVS 11.06.65 - 11.06.68 anzuwenden.
Einteilungen der Zustandsklassen
Die Messergebnisse (50 m Werte) werden über eine Normierung in Zustandsklassen gemäß Tabelle 1 umgewandelt.
Die Zustandsklassen reichen von 1 (sehr gut) bis 5 (sehr schlecht).
Tabelle 1:
Zustandsklasseneinteilung der maßgebenden RoadSTAR-Messergebnisse (50 m-Werte) für Autobahnen und Schnellstraßen
Griffigkeit SYMBOL [-]
Zielwert
Warmwert
Schwellenwert
Klasse 1
Klasse 2
Klasse 3
Klasse 4
Klasse 5
µ > 0,75
µ > 0,59
µ > 0,45
µ > 0,38
µ = 0,38
Querebenheit (Spurrinnentiefe t s [mm])
Zielwert
Warmwert
Schwellenwert
Klasse 1
Klasse 2
Klasse 3
Klasse 4
Klasse 5
0,0 = t s 5,0
5,0 = t s 10,0
10,0 = t s 15,0
15,0 = t s 20,0
t s  =20,0
Querebenheit (theor. Wasserfiltiefe t w [mm])
Zielwert
Warmwert
Schwellenwert
Klasse 1
Klasse 2
Klasse 3
Klasse 4
Klasse 5
0,0 = t w 1,0
1 ,0 = t w , 2,5
2,5 = t w  4,0
4,0 = t w 6,0
t w = 6,0
Längsebenheit IRI [m/km]
Klasse 1
Klasse 2
Klasse 3
Klasse 4
Klasse 5
0,0 s= IRI 1,0
1 ,0 = IRI 1 ,8
1,8 s= IRI 3,0
3,0 = IRI 4,5
IRI =4,5
Textur MPD [mm]
Klasse 1
Klasse 2
Klasse 3
Klasse 4
Klasse 5
MPD > 0,8
0,8 = MPD > 0,7
0,7 = MPD > 0,6
0,6 = MPD > 0,3
MPD = 0,3
Für die sicherheitsrelevanten Oberflächeneigenschaften 4. Griffigkeit, Spurrinnen und Wasserfilmtiefe gilt:
Der Zielwert stellt im Sinne des Pavement Managements die Grenze zwischen den Klassen 1 und 2 dar (Zustandswert 1,5).
Der Warnwert stellt analog die Grenze zwischen den Klassen 3 und 4 dar (Zustandswert 3,5).
Der Schwellenwert stellt analog die Grenze zwischen den Klassen 4 und 5 dar (Zustandswert 4,5).
Erhaltungsstrategien
Insbesondere bei den sicherheitsrelevanten Oberflächeneigenschaften Griffigkeit, Spurrinnen und Wasserfilmtiefe gilt:
Wird der Warnwert überschritten, so ist im zugehörigen Straßenabschnitt eine Unfalluntersuchung gemäß RVS 5-02.02.21 durchzuführen.
Ergibt sich hier eine erhöhte Unfallsgefährdung im Konnex mit der Oberflächeneigenschaft, so sind entsprechende Maßnahmen (siehe bei Schwellenwert) zu setzen.
Ansonst ist dem Abschnitt hinsichtlich Unfallgefährdung eine erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden, gegebenenfalls sind die Messintervalle fur die regelmäßige Zustandserfassung zu verkürzen.
Bei Überschreitung des Schwellenwertes sind unabhängig von der Unfallentwicklung Maßnahmen zu setzen.
Dies können verkehrsrechtliche oder bauliche Maßnahmen sein.
Angeführte Richtlinien
RVS 01.01.11
Bestimmungen für den EWR
RVS 02.02.21
Allgemeines, Verkehrssicherheit, Verkehrsicherheitsuntersuchungen.
RVS 11.06.65
Griffigkeitsmessungen mit dem Stuttgarter Reibungsmesser (System RoadSTAR).
RVS 11.06.66
Lasertexturmessungen mit dem System RoadSTAR..
RVS 11.06.67
Querebenheitsmessungen mit dem System RoadSTAR.
RVS 11.06.68
Längsebenheitsmessungen mit dem System RoadSTAR.
Literaturhinweise
Molzer Ch., Litzka J.:
Auswertung und Analyse der Zustandserfassung 1995 - österreichisches Bundesstraßennetz, Mitteilungen des Instituts für Straßenbau und Straßenerhaltung der Technischen Universität Wien, Heft 8, 1997
Gruber J., Maurer P.:
Zustandserfassung der Straßenober- flache auf Bundesstraßen B, Messungen mit dem RoadSTAR in den Jahren 2001 und 2002; Bundesministerium fur Verkehr, Innovation und Technologie; Schriftenreihe Straßenforschung; Heft 542, Wien, 2004
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Straßenoberbau", Arbeitsausschuss „Straßenzustandserfassung und Beurteilung" unter Mitarbeit von
Dipl.-Ing. Klaus Schönstein, Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Dipl.-Ing. Peter Beiglböck, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Dipl.-Ing. Karl Gragger, Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft
Dipl.-Ing. Johannes Gruber, (Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Ges.m.b.H.
Dipl.-Ing. Peter Hirner, Hartsteinwerk Loja
Ing. Andreas Krajcsir, Technische Prüfanstalt Ges.m.b.H
Ing. Dipl.-Ing. Dr. Peter Maurer, Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Ges.m.b.H. (Leiter)
Dipl.-Ing. Herbert Mösenbichler, (Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Ges.m.b.H.
Dipl.-Ing. Dr. Andreas Pfeiler, Technische Universität Wien, Institut für Straßenbau und Straßenerhaltung
Dipl.-HTL-Ing. Herald Piber, Amt der Kärntner Landesregierung
Dipl.-Ing. Dr. Johannes Steigenberger, Vereinigung Österreichischer Zementindustrie
Dipl.-Ing. Dr. Hubert Tiefenbacher, Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Ing. Herbert Waldhans, MAPAG
Motivenbericht
gemäß Grundlagen, Ausarbeitung von Richtlinien, Merkblättern und Arbeitspapieren, Pkt. 4
für den Entwurf zur
RVS 13.512 (13.01.15)
Titel:
BAULICHE STRASSENERHALTUNG
Beurteilungskriterien für messtechnische Zustandserfassung mit dem System RoadSTAR
Arbeitsgruppe:
Straßenoberbau
Arbeitsausschuss:
Straßenzustandserfassung und - Beurteilung
Datum:
Notwendigkeit der Richtlinie:
Die Einführung eines Entgelts auf den höchstrangigen Straßen (Autobahnen und Schnellstraßen) mit Vignette und streckenabhängiger Maut macht eine klare Strategie für die Straßenerhalter erforderlich.
Insbesondere betrifft dies natürlich die sicherheitsrelevanten Oberflächeneigenschaften Griffigkeit, Spurrinnen und Wasserfilmtiefe.
Die bisher 2 Messdurchgänge am Autobahnen- und Schnellstrassennnetz in Österreich (ein 3. ist in Arbeit) erlauben die Ableitung von Grenzwerten im Sinne der Richtlinie.
Wesentlich ist die mit der Entgeltpflicht gekoppelte erhöhte Haftung der Straßenerhalter, weshalb auch in Abänderung der deutschen Richtlinie im Falle der Überschreitung des Schwellenwertes (d. h. es liegen sehr schlechte Messergebnisse für die Oberflächeneigenschaften vor) unabhängig von der Unfallentwicklung Maßnahmen zu setzen sind.
Zuordnung der Richtlinie:
Straßenerhaltung/Straßeninstandsetzung
Auswirkungen auf bestehende RVS und Dienstanweisungen des zuständigen Bundesministeriums (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
keine, da neue Richtlinie
Notwendigkeit der Ausarbeitung einer Technischen Vertragsbedingung (bei LB, ob für die angeführten Leistungsgruppen oder Unterleistungsgruppen eine TV auszuarbeiten, in Arbeit, schon vorhanden oder nicht erforderlich ist):
nicht erforderlich
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
im Zusammenhang mit dieser Richtlinie nicht von Relevanz, es werden den Straßenerhaltern Kriterien für ihre Entscheidungen vorgegeben.
Verhältnis der Mehrkosten von vorgeschriebenen Prüfungen zu den Kosten der überprüften Leistungen, Lieferungen o. dgl.:
im Zusammenhang mit dieser Richtlinie nicht von Relevanz
Allfällige Auswirkungen auf die Umwelt:
keine
Allfällige rechtliche Auswirkungen:
Erhöhte Haftung der Straßenerhalter bei Nichtbeachtung der Richtlinie möglich.
Zur Vermeidung von Missverständnissen muss klargestellt werden, dass die Richtlinie die Ergebnisse netzweiter Messungen beurteilt.
Solche Ergebnisse lassen nicht auf die örtliche Situation im konkreten Anlassfall (z. B. Unfall) schließen, welche einer eigenen Untersuchung und Bewertung bedürfen.
Allfällige sonstige Auswirkungen:
Positiver Beitrag zur Verkehrsicherheit im Sinne der Entschließung des Österreichischen Nationalrats (Nr. 63 vom 2. März 2001) betreffend die Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr.
Motivenbericht vom 02.03.2006, zur
Erstellung
Veröffentlichung
RVS 01.01.11
Allgemeines, Grundlagen, Bestimmungen, Bestimmungen für den EWR und die Türkei
Diese RVS soll als RVS-Richtlinie (verbindlich) oder RVS-Merkblatt herausgegeben werden.
Arbeitsgruppe:
Fachbeirat Straße
Zustimmung des Vorstandes zur Ausarbeitung vom 15.02.2006
Notwendigkeit der RVS
Aufgrund der mangelnden Übereinstimmung der in der bestehenden RVS 01.01.11 (vormals 1.0) enthaltenen Klausel über die gegenseitige Anerkennung mit den Anforderungen der Bestimmungen über die Zollunion mit der Türkei können Hindernisse für den freien Warenverkehr innerhalb dieser Union entstehen.
Es ist daher erforderlich, den Anwendungsbereich der Klausel auf die Türkei auszuweiten.
Auswirkungen auf bestehende RVS, Normen, Dienstanweisungen (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Ersetzt RVS 1.0
Bestimmungen für den EWR
Berücksichtigung des europäischen u. internationalen Normenwesens (CEN)
Wurden berücksichtigt
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
Keine
Auswirkungen auf die Umwelt:
Keine
Rechtliche Auswirkungen:
Diese Richtlinie trifft Festlegungen um gegenseitige Handelshemmnisse im Europäischen Wirtschaftsraum abzubauen.
Sonstige Auswirkungen:
Keine
Seite 1/1
ALLGEMEINES
GRUNDLAGEN
Bestimmungen
Bestimmungen für den EWR und die Türkei
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie ist bei allen nach RL 98/34/EG zu notifizierenden Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS), anzuwenden.
Allgemeines
Um im Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitige Handelshemmnisse abzubauen, sind bei allen unter Pkt. 1 angeführten RVS die folgenden Festlegungen einzuhalten.
Gleichwertigkeitsklausel
Produkte und Ursprungswaren aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR- Abkommens ist, die diesen RVS nicht entsprechen, jedoch die im Herstellerland durchgeführten und anerkannten Prüfungen und Überwachungen erfüllen, werden einschließlich dieser Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, soferne das in Österreich notwendige Schutzniveau in bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Die befassten Prüfanstalten müssen angemessene und zufriedenstellende Garantien für technische und fachmännische Qualifikation und Unabhängigkeit bieten (z. B. entsprechend EN 45000).
Die ausschreibende Stelle kann die Vorlage von Unterlagen über Prüfungen und Überwachungen sowie Normen, technische Richtlinien und Vorschriften über Produkte bzw. Ursprungswaren in deutscher Sprache verlangen.
Europäische Normen
Im Fall der Herausgabe einer ÖNORM EN (CEN-Norm), die eine RVS zur Gänze oder teilweise abdeckt, gelten im Fall des Widerspruchs die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM EN.
Bearbeitet von der Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr (FSV),
Fachbeirat Straße.
Ausgabe 1. März 2006
Zu beziehen bei der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr (FSV), A-1040 Wien, Karlsgasse 5, Tel.+43/1/585 55 67, Mail: office@fsv.at
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Allgemeines
Anwendungsbereich
Zweck
Grundsätze
Technische Ausführung
Anordnung und Ausführung der Leitungen
Gestaltungsgesichtspunkte
Aufhängung und Auflagerung der Leitungen
Korrosionsschutz
Einbautenkennzeichnung
Bestandsplan, Überwachungs- und Prüfungsanweisung
Überwachung und Prüfung der Leitungen
Angeführte Richtlinien und Normen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 01.01.11.
Allgemeines
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie ist für das Verlegen und Anbringen von Leitungen der Ver- und Entsorgung dritter in und an neu herzustellenden Brücken an zu wenden.
Soweit technisch und wirtschaftlich vertretbar, ist sie ebenfalls an vorhandenen Brücken und anderen Kunstbauten mit öffentlichen Verkehr im Sinne der RVS 13.03.11 an zu wenden.
Folgende Leitungen von dritten sind betroffen:
Fernmeldeeinrichtungen
Elektrizität (Nieder- und Hochspannung)
Wasser (Trink- und Nutzwasser)
Gas (Nieder- und Hochdruck)
Fernwärme
Abwasser
usw.
Zweck
Diese Richtlinie regelt, wo und in welcher Weise Leitungen in und an Brücken und anderen Kunstbauten unter Berücksichtigung der verkehrsmäßigen, technischen und gestalterischen Belange des Bauwerkserhalters und der Belange des Versorgungsunternehmens verlegt und angebracht werden können sowie überwacht und geprüft werden müssen.
Grundsätze
Leitungseinbauten sind grundsätzlich bei der Brückenplanung zu berücksichtigen.
Leitungen dürfen in und an Brükken und anderen Kunstbauten nur verlegt und angebracht werden, wenn
es das Brückenbauwerk hinsichtlich Bauzustand, Tragfähigkeit und Prüfbarkeit usw. zulasst
andere Möglichkeiten (z. B. Dükerung, Parallelverlegung zum Bauwerk) wegen zu hohem technischem und wirtschaftlichem Aufwand unzumutbar sind.
Die erforderlichen Nachweise und Möglichkeiten sind im Regelfall auf Kosten des Konsenswerbers festzustellen.
Das nachträgliche Verlegen und Anbringen von Leitungen an und in vorhandenen Brücken und anderen Kunstbauten bedarf der Zustimmung des Bauwerkserhalters und ist nur dann zulässig, wenn die statischen und konstruktiven Gegebenheiten dies zulassen und das Erscheinungsbild der Brücken nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(Denkmalschutz, Landschaftsschutz, u. dgl.).
Leitungen dürfen in der Regel nicht innerhalb von tragenden bzw. nicht zugänglichen Konstruktionsteilen des (Überbaues von Brücken und anderen Kunstbauten verlegt werden.
Bei Umbau-, Verstärkungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an vorhanden Brücken und anderen Kunstbauten ist anzustreben, vorhandene, bisher nicht zugängliche Leitungen die in Bauteilen von Brücken und anderen Kunstbauten eingebaut sind, aus diesen herauszunehmen und zugänglich anzuordnen.
Leitungen sind in und an Brücken und anderen Kunstbauten so zu verlegen und anzubringen, dass
die Verkehrssicherheit auf und unter den Brücken nicht beeinträchtigt wird;
das Lichtraum- bzw. Durchflussprofil nicht eingeengt wird;
der dauerhafte Bestand der Brücken und anderen Kunstbauten und deren Ausstattungsteile nicht gefährdet wird;
beim nachträglichen Verlegen und Anbringen keine Schaden an Bauteilen (z.B. Betonstahl- und Spannstahlbewehrung, Korrosionsschutz, Dichtungen), Einbauten (z.B. Brückenentwässerungsleitungen) und gegebenenfalls bereits vorhandenen Leitungen entstehen;
das Erscheinungsbild (Gestaltung) der Brücken und anderen Kunstbauten möglichst nicht beeinträchtigt wird;
die Überwachung und Prüfung der Brücken und anderen Kunstbauten nach den Vorschriften der RVS 13.03.11 nicht wesentlich behindert wird;
Kontrolle und Erhaltung vorhandener Einbauten im erforderlichen Umfang gewährleistet werden und
die Erhaltung (Instandsetzung und Erneuerung) der Brücken und anderen Kunstbauten und deren Ausstattungsteile nicht wesentlich erschwert wird.
Technische Ausführung
Anordnung und Ausführung der Leitungen
Allgemeines
Einbautenführungen sind soweit wie möglich gemeinsam bzw. kompakt und platzsparend anzuordnen, soweit sicherheitstechnische Bedingungen (z. B. für Gas, Starkstrom) nicht dagegen sprechen.
Bereits beim Bauwerksentwurf ist bei der Festlegung der Leitungslage den statischen und konstruktiven Erfordernissen (z. B. Führung durch die Querträger und Widerlager) und den Bewegungen sowie Verformung der Brücken und anderen Kunstbauten Rechnung zu tragen.
Das Anheben der Überbauten, z. B. zum Auswechseln der Lager oder zum Ausgleich von Setzungen oder ähnliches muss gewährleistet sein.
Bereits beim Einbau der Leitungen sind deshalb geeignete konstruktive Vorkehrungen (Gelenkstucke, Verschwenkungen u.dgl.) zu treffen.
Der lichte Abstand der Leitungen zu Betontragwerksteilen ist aus Erhaltungsgründen in Abhängigkeit von Rohrdurchmesser und Prüfbarkeit des Bauwerkes zu wählen.
Dies gilt auch für den lichten Abstand der Leitungen bzw. Mantelrohre untereinander.
Bei der Anordnung der einzelnen Leitungsarten im Bauwerksbereich ist die Lage der Leitungen in den anschließenden Straßenabschnitten zu beachten.
Kontroll- und Ziehschächte sind im Fahrbahnbereich von Brückentragwerken und anderen Kunstbauten nicht und im Bereich von Randleisten in der Regel nicht zugelassen.
Erforderliche Schächte sind außerhalb bzw. im Endbereich der Flügel anzuordnen.
Bei Rohrleitungen sind vor und hinter der Brücke außerhalb der Widerlagerbereiche Absperrvorrichtungen zur schnellstmöglichen Unterbrechung der Leitungen im Schadensfalle vorzusehen.
Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen
Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen sind im Regelfall zwischen den Hauptträgern oder in begehbaren Hohlkasten anzuordnen, soweit möglich nicht unter außen liegenden Kragplatten
In den Randleisten dürfen Leitungen nur dann angeordnet werden, wenn
eine andere Leitungsführung erhebliche konstruktive und gestalterische Nachteile hatte;
die Anordnung von Zieh- und Kontrollschachten im Brückenbereich nicht erforderlich ist;
der Ausbau der Einbauten bei Instandsetzungsarbeiten durch entsprechende Vorsorge (Überlängen, Kabelformsteine, Stahlrohre usw.) gewährleistet ist;
sich in den Einbauten der Randleiste kein Tiefpunkt befindet, wodurch sich in den Rohrzügen Wasser ansammeln konnte;
der wirtschaftliche Aufwand für das Abtrennen und Schließen der Leitungen unerheblich ist.
Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen sind in Mantelrohren aus korrosionsgeschütztem bzw. nicht rostendem Stahl oder aus ÜV-beständigem und schlagfestem Kunststoff zu verlegen
Wasser-, Abwasser- und Fernwarme
Wasser-, Abwasser- und Fernwärmeleitungen sind in der Regel bei Plattenquerschnitten unter den Kragplatten, bei Plattenbalkenquerschnitten in der Regel zwischen den Hauptträgern anzuordnen.
Ein Verlegen in Hohlkasten ist nur zulässig, wenn diese durchgehend zuganglich sind.
Erforderliche Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Mantelrohre, Absperrvorrichtungen, Entlüftungs- und Entleerungsvorrichtungen, Ablauföffnungen in den Bodenplatten) sind im Einzelfall zu verlangen bzw. vorzusehen.
Bei Wasser- und Abwasserleitungen in Hohlkästen ist ein direkter Abfluss im Schadensfall nach außen vorzusehen.
Der Durchmesser der (Öffnung ist so groß zu wählen, dass das eindringende Wasser ohne Stau abgeleitet werden kann.
Gasleitungen
Gasleitungen jeder Art sind aus Sicherheitsgründen in geschlossenen Hohlkasten nicht zuzulassen.
Für Gasleitungen sind unter Beachtung zusätzlicher Beanspruchungen wie z. B. Temperaturschwankungen oder Schwingungen, Sicherungsmaßnahmen nach dem jeweils neuesten Stand der Technik vorzusehen.
Die Unterkante der Leitungen einschl. ihrer Aufhängungen, Auflagerungen und ggf. Auffangvorrichtungen sind in der Regel hoher als die Unterkante des Überbaues zu legen.
Bei extremen Vogelbeflug sind zur Vermeidung von aggressiver Verschmutzung entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen.
Gestaltungsgesichtspunkte
Das Erscheinungsbild der Brücken und anderer Kunstbauten darf durch das Anbringen von Leitungen möglichst nicht beeinträchtigt werden.
Werden Leitungen an Brückenaußenseiten angebracht ist zu prüfen, ob zur Vermeidung wesentlicher gestalterischer Beeinträchtigungen entsprechende konstruktive und dauerhafte Maßnahmen getroffen werden müssen.
Dies können insbesondere sein:
herabgezogene Gesimse
Sichtblenden aus Beton oder Metall
farbliche Anpassung der Leitungen an das Bauwerk und
bautechnisch klare Aufhängung und Linienführung
Verkleidungen
Höherwertige Materialien, z.B. Edelstahlrohre
Aufhängung und Auflagerung der Leitungen
Die Aufhängungskonstruktionen und ihre Auswirkungen auf das Bauwerk sind ggf. statisch nachzuweisen.
Für die Aufhängungskonstruktion und deren Verankerung ist nichtrostender (Werkstoff-Nr. 1.4462 oder 1.4571) oder feuerverzinkter Stahl zu verwenden.
Das Befestigungssystem und die Montage sind mit dem Bauwerkserhalter abzustimmen, um Beschädigungen am Bauwerk (wie z.B. Anbohren der Bewehrung bzw. Abdichtung, Schädigung des kathodischen Korrosionsschutzes) zu vermeiden.
Das Losen der Verankerungskonstruktionen und Befestigungselemente durch Bauwerks- oder Leitungsschwingungen ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Die Bewegungen aus thermischen und dynamischen Beanspruchungen der Brücken und anderen Kunstbauten und der Leitungseinbauten sind durch Leitungskompensatoren oder gleichwertige Konstruktionen auszugleichen, die entweder außerhalb der Brücke oder bei den Auflagerungen der Leitungseinbauten anzuordnen sind.
Die Kammermauerdurchdringungen in Brückenendbereichen müssen wasserdicht sein.
Die Leitungen im Bereich der Durchdringungen müssen elastisch gebettet sowie längs- und querverschieblich sein.
Außerdem müssen die Durchdringungen mögliche Auflagerverdrehungen für die Leitungen zwängungsfrei zulassen.
Das geringfügige Anheben der Überbauten von Brücken (z. B. für Lagerauswechslungen) ohne Beeinträchtigung der Funktion der Leitungen, ist durch geeignete Vorrichtungen sicherzustellen.
Erforderlichenfalls sind lösbare Verbindungen vorzusehen.
Korrosionsschutz
Der erforderliche Korrosionsschutz ist gemäß RVS 15.05.11 auszuführen, soweit nicht ohnehin Kunststoff bzw. nicht rostende Stähle verwendet werden.
Die Verzinkung von Stahlkonstruktionen hat nach ÖNORM E 4015, allenfalls mit Duplex-Beschichtung, zu erfolgen.
Einbautenkennzeichnung
Die Leitungen sind durch Beschriftung bzw. geeignete Aufkleber oder Anhänger zweifelsfrei und dauerhaft zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung ist durchzufuhren:
Jeweils am Beginn und Ende der gesamten Einbautenführung im Brückenobjekt
Bei jeder Durchführung durch ein Widerlager bzw. durch einen Trennpfeiler.
Auf gerader Strecke innerhalb der Objekte in nicht größeren Abstanden als alle 50 m.
Bestandsplan, Überwachungs- und Prüfungsanweisung
Nach Abschluss jeder Leitungsverlegung an Brücken und anderen Kunstbauten ist vom Versorgungsunternehmen dem Bauwerkserhalter ein Bestandsplan sowie auf Verlangen zur Information eine Überwachungs- und Prüfungsanweisung zu übergeben.
Diese richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften in der jeweils letztgültigen Fassung.
Die Lage- und Leitungsdaten sind in den Bauwerkskataster aufzunehmen.
Bei Objekten der ASFINAG sind die entsprechenden Trassenschutzrichtlinien in der jeweils letztgültigen Fassung zu beachten.
Überwachung und Prüfung der Leitungen
Leitungen und deren Befestigungen sind vom Leitungseigentümer regelmäßig zu prüfen.
Die Prüfung der Leitungen und der Befestigungsteile ist mit dem Bauwerkserhalter zu koordinieren.
Die RVS 13.03.11 ist sinngemäß anzuwenden.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 01.01.11
Allgemeines, Grundlagen, Bestimmungen, Bestimmungen für den EWR
RVS 13.03.11
Qualitätssicherung bauliche Erhaltung, (Überwachung, Kontrolle und Prüfung von Kunstbauten, Straßenbrücken
RVS 15.05.11
Brücken, Korrosionsschutz, Stahl, Stahlkonstruktionen
ÖNORM E 4015
Feuerverzinkung von Bauteilen aus Stahl und sonstigen Eisenwerkstoffen
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Brückenbau",
Arbeitsausschuss „Brückenausrüstung"
unter Mitarbeit von
Dipl.-Ing. Werner Bartlmä, ASFINAG
Ing. Alfred Dornetshuber, Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Dipl.-Ing. Leopold Forkert, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Ing. Ernst Geiger, Amt der Vorarlberger Landesregierung
Dr. Viktor Geyerhofer, ASFINAG
Dipl.-Ing. Helmut Havranek, Amt der Kärntner Landesregierung
Ing. Thomas Indra, Magistrat der Stadt Wien, MA 29
Dipl.-Ing. Hans Madritsch, Amt der Steirischen Landesregierung
Dipl.-Ing. Hans Peham, Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Dipl.-Ing. Hubert Reiter, Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Ing. Anton R. Schön, Magistrat der Stadt Wien, MA 29 (Leiter)
Ing. Herwig Steiner, Magistrat der Stadt Wien, MA 28
Motivenbericht vom 02.08.2005, zur
Erstellung
Veröffentlichung
RVS 15.04.91
Brücken
Brückenausrüstung
Einbauten
Leitungseinbauten in Brücken
Diese RVS soll als RVS-Richtlinie (verbindlich) oder RVS-Merkblatt herausgegeben werden.
Arbeitsgruppe
Brückenbau
Arbeitsausschuss
Brückenausrüstung
Zustimmung des Vorstandes zur Ausarbeitung vom 15.02.2006
Notwendigkeit der RVS
Die Leitungseinbauten in Brücken und anderen Kunstbauten waren bisher nicht geregelt.
Neben der Aufnahme des Straßenverkehrs dienen Brücken und andere Kunstbauten als Trägerbauwerke für Ver- und Entsorgungsleitungen.
Die RVS soll regeln, wo und in welcher Weise Leitungen in und an Brücken und anderer Kunstbauten angebracht werden sollen.
Dabei sind die verkehrsmäßigen, technischen und gestalterischen Belange des Bauwerkserhalters und des Versorgungsunternehmers zu berücksichtigen.
Auswirkungen auf bestehende RVS, Normen, Dienstanweisungen (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Neue RVS
Berücksichtigung des europäischen u. internationalen Normenwesens (CEN)
Wurde berücksichtigt.
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
Die Mehrfachnutzung von Brücken und anderen Kunstbauten ist bei entsprechender Planung der Anlagenteile sehr wirtschaftlich.
Die Vorgabe von Kriterien für die Planung, den Bau und die Erhaltung der Anlagen soll Mehrfachnutzungen von Bauwerken verstärkt ermöglichen.
Hochwertige Leitungseinbauten sollen in und an Kunstbauwerken so verlegt werden, dass spätere Instandsetzungen der Brücke ohne hohen finanziellen Aufwand für den Leitungsbetreiber und Brückenerhalter durchgeführt werden können.
Auswirkungen auf die Umwelt:
Keine
Rechtliche Auswirkungen:
Die Anforderungen der RVS 13.71 Überwachung, Kontrolle und Prüfungen von Kunstbauten, Straßenbrücken sind zu berücksichtigen.
Weiters sind die Sicherheitsbestimmungen der Ver- und Entsorgungsbetreiber, sowie das Gefährdungspotential von derartigen Anlagen zu berücksichtigen.
Sonstige Auswirkungen:
Brücken
Brückenausrüstung
Randleisten- und Mittelstreifenkonstruktion
Seite 1
VERANKERUNG IN BETON
RVS 15.04.12
Ausgabe 1. September 2006
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Wirkungsweise
Beschaffenheit und Herstellung
Vorschreibung für die Durchführung von Eignungsprüfungen
Form und Ausbildung der Probekörper
Durchführung des Versuches
Ausführung
Angeführte Gesetze, Richtlinien und Normen
0 Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Türkei gilt die RVS 01.01.11.
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie ist für alle Brücken im Zuge von Bundes- und Landesstraßen anzuwenden, sofern Einzeldübel für den Einsatz beim Neubau oder der Instandsetzung verwendet werden.
Wirkungsweise
Damit Randleisten- und Mittelstreifenkonstruktionen den ihnen zugeordneten Zweck erfüllen können (Mitwirkung an der Abtragung der Kräfte aus Anprallstößen, Weiterleitung der Kräfte aus Windeinwirkungen bei Lärmschutzwänden und die Verhinderung einer die Abdichtung schädigenden Relativbewegung zwischen Randleisten- bzw. Mittelstreifenkonstruktion und Rohtragwerk), müssen diese Bauelemente mit dem Tragwerk in geeigneter Weise verbunden werden.
Als Regelausführung bei den Generalsanierungen von Brücken, bei denen die bestehenden Randleisten und Abdichtungen durch neue ersetzt werden, sollen Dübel mit Abdichtungssystem zur Ausführung kommen, die nach erfolgter Brückenabdichtung zu versetzen sind.
Beschaffenheit und Herstellung
Das Verankerungssystem besteht aus einem Verankerungsteil, der als mechanisches Befestigungssystem (Hinterschnittanker, Schraubenanker usw.), als chemisches Befestigungssystem (Verbunddübel, Ankerstange) oder als eine Kombination aus mechanischem und chemischem Befestigungssystem wirkt, und einem Dichtsystem.
Die Verhinderung des Feuchtigkeitsdurchtrittes ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Geeignet im Sinne des vorliegenden Verwendungszweckes sind nur Verankerungssysteme, für die der Nachweis der charakteristischen Zugtragfähigkeit und der charakteristischen Quertragfähigkeit gemäß ETAG 001 für Betone in der Zugzone (gerissener Beton) und der Nachweis der Dichtigkeit erbracht wird.
Die Abdichtungsmethode des Dübels ist so zu wählen, dass sie der Baupraxis (Einbau bei Temperaturen der Abdichtungsmaterialen zwischen -5 °C und 70 °C sowie Unempfindlichkeit gegen Verformungen und Bewegungen des Dübels im eingebauten Zustand) entspricht.
Aus Gründen der Sicherheit (der Dübel wirkt bei der Lastabtragung der Anprallstöße auf Rückhaltesysteme und der Windlasten auf Lärmschutzwände mit) und der starken Korrosionsbelastung ist der Dübel aus hoch korrosionsbeständigem Stahl (Werkstoffnummer 1.4529 gem. ÖNORM EN 10088-3) herzustellen.
Dabei ist mindestens die Festigkeitsklasse 70 gem. ÖNORM EN ISO 3506-1 einzuhalten.
Bevorzugt ist eine Dübelgröße Ø 16 mm anzuwenden.
Da bei Generalsanierungen die Kragplattendicke oft sehr dünn ist, dürfen die Bohrlochtiefe die unteren Bewehrungslagen nicht erreichen und die für das jeweilige Produkt angegebene Mindestbauteildicke nicht unterschritten werden.
Die Dichtigkeit muss innerhalb von 24 Stunden nach dem Versetzen des Dübels vorhanden sein.
Bei Betontemperaturen unter + 5 °C kann diese Zeit auf 48 Stunden ausgedehnt werden.
Die Montageanweisungen des Dübelherstellers sind einzuhalten.
Es dürfen nur geeignete Systeme, für die eine Regelzeichnung mit Einbauanweisung vorliegt, verwendet werden.
Vorschreibungen für die Durchführung von Eignungsprüfungen
Gemäß Punkt 3 ist für zugzonentaugliche Verankerungssysteme von Randleisten- und Mittelstreifenkonstruktionen die Eignung nachzuweisen.
Diese kann hinsichtlich der Tragfähigkeit für den Verankerungsteil als gegeben angesehen werden, wenn eine europäisch technische Zulassung (ETA) auf Grundlage der Option 1 nach ETAG 001 vorhanden ist.
Falls für ein Verankerungssystem die Voraussetzungen für die Erteilung einer ETA nach ETAG 001 nachweislich nicht gegeben sind, kann eine Einsatzfreigabe mit einer nationalen Zulassung durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in Anlehnung an ETAG 001, auf Grundlage der Option 1, erfolgen.
Zusätzlich (zum Nachweis der Tragfähigkeit) ist der Nachweis der Dichtigkeit zu erbringen.
Die Prüfungen sind von einer akkreditierten Prüfstelle durchzuführen und mit einem Prüfbericht zu belegen.
Form und Ausbildung der Probekörper
Für die Dichtheitsprüfung sind 10 Betonwürfel einer Betondruckfestigkeit am 15 cm Würfel von maximal 25 N/mm 2 nach 28 Tagen gem. ÖNORM B 4710-1 mit einem geeigneten Nennmaß (abhängig von der geforderten Bauteildicke) zu verwenden.
Die Abdichtung der Betonoberfläche hat gem. RVS 15.03.12 und / oder RVS 15.03.13 zu erfolgen.
Es sind 10 Proben herzustellen, wobei fünf Dübel genau senkrecht versetzt werden sollen und 5 Dübel unter einem Winkel von 4° bis 5° zu versetzen sind.
Durchführung des Versuches
Das Versetzen der Dübel in den mit der Abdichtung gemäß RVS 15.03.12 oder 15.03.13 versehenen Probekörpern hat entsprechend der Einbauanweisung des Dübelherstellers zu erfolgen.
Durch geeignete Einrichtungen (z. B. über die Dübel gestülpte Kunststoffzylinder, die mit Schraubenzwingen befestigt sind) ist ein Wasserüberdruck von 0,5 bar auf das Befestigungsmittel auf-zubringen.
Nach durchlaufener Druckbeaufschlagungszeit von 14 Tagen sind die Proben mittig zu spalten und die Spaltflächen zu beurteilen.
Es darf bei allen 10 Proben unter der Abdichtung keine Feuchtigkeit sicht- und spürbar sein.
Während der gesamten Versuchsdauer soll eine Raumtemperatur von ungefähr 20 °C gewährleistet sein.
Ausführung
Die Dübelanker können für die Ausführung von Randleisten- bzw. Mittelstreifenkonstruktionen nach den Regelplänen unabhängig von der Höhe des Deckenaufbaues sowohl im Zuge von Generalsanierungen als auch bei Neubauten verwendet werden.
Angaben zur Tragfähigkeit des Dübelsystems sowie zu den einzelnen Parametergrößen sind der ETA bzw. der nationalen Zulassung des Produktes zu entnehmen.
Die aufnehmbaren Kräfte im Kopfteil des Ankers (einbetoniert im Randleistenbeton oder Mittelstreifenbeton oberhalb der Abdichtung) sind nach einschlägigen Regelwerken zu bemessen.
Maßgebend ist dabei der kleinere Wert.
Die Lage im Querschnitt ist in der RVS 15.04.11 festgelegt.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 01.01.11
Allgemeines, Grundlagen, Bestimmungen, Bestimmungen für den EWR und die Türkei
RVS 15.04.11
Brückenausrüstung, Randleisten- und Mittelstreifenkonstruktion, Ausführung in Ortbeton
RVS 15.03.12
Bauausführung, Brückenabdichtung, Abdichtungen mit polymerbitumenbeschichteten Bahnen
RVS 15.03.13
Bauausführung, Brückenabdichtungen, Abdichtungen aus hochelastischen Kunststoffbeschichtungen
Leistungsbeschreibung für Brückenbauten in der jeweils gültigen Fassung
ETAG 001
Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Metalldübel zur Verankerung im Beton
ÖNORM B 4710-1
Beton, Teil 1, Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis
ÖNORM EN ISO 3506-1
Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus nichtrostenden Stählen, Teil 1:
Schrauben
ÖNORM EN 10088-3
Nichtrostende Stähle, Teil 3:
Technische Lieferbedingungen für Halbzeug, Stäbe, Walzdraht, gezogenen Draht, Profile und Blankstahlerzeugnisse aus korrosionsbeständigen Stählen für allgemeine Verwendung
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Brückenbau", Arbeitsausschuss „Brückenausrüstung" Unterausschuss „Randleiste"
unter Mitarbeit von
Dipl.-Ing. (FH) Thomas Auer, Hilti Austria Ges.m.b.H.
Dipl.-Ing. (FH) Oliver Ernst, Artur Fischer GmbH Co.KG, Waldachtal Deutschland
Andreas Gerhard, Toge Dübel A. Gerhard KG, Nürnberg
Anton Gerhard, Toge Dübel A. Gerhard KG, Nürnberg
Dipl.-Ing. Dr. Kurt Hellmich, Amt der Burgenländischen Landesregierung (Leiter)
Dipl.-Ing. Hermann Hintringer, Zivilingenieurbüro Kirsch, Muchitsch und Partner ZT-GmbH, Linz
Ing. Manuel Hofer, Fischer Austria GmbH
Dipl.-Ing. Paul Jobst, Amt der Kärtner Landesregierung
Dipl.-Ing. Josef Klampfer, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Ing. Walter Neumann, ASFINAG
Dipl.-Ing. Johann Niederhofer, Zivilingenieurbüro Schattauer - Niederhofer
Ing. Johann Ofensberger, ASFINAG
Dipl.-Ing. Martin Sailer, Hilti Aktiengesellschaft, Liechtenstein
Dipl.-Ing. Jürgen Seidl, Werner Consult Ziviltechniker GmbH, Wien
Motivenbericht vom10.04.2006, zur
Veröffentlichung
RVS 15.04.12
Titel (Deutsch):
Brücken, Brückenausrüstung, Randleisten und Mittelstreifenkonstruktion, Verankerung in Beton
Diese RVS soll als RVS-Richtlinie (verbindlich) herausgegeben werden.
Arbeitsgruppe:
Brückenbau
Arbeitsausschuss:
Brückenausrüstung, Unterausschuss Randleiste
Zustimmung des Vorstandes zur Ausarbeitung vom
Notwendigkeit der RVS:
Die bestehende RVS 15.413 aus dem Jahre 1983 entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen.
Auf den Randleisten werden oft Rückhaltesysteme (Leitschienen oder Leitwände) mit definiertem Rückhaltevermögen montiert, die große Kräfte in die Randleiste einleiten.
Im Anprallfall eines schwereren Fahrzeuges an das Rückhaltesystem wirken große Kräfte auf die Randleiste, die über Dübelverankerungen in den Brückenüberbau weitergeleitet werden.
Hohe Lärmschutzwände verursachen durch Windeinwirkungen große Kräfte in den Randleistenkonstruktionen, die die Kräfte über Dübelverankerungen ebenfalls in den Brückenüberbau einleiten.
Diese Einwirkungen waren im Jahre 1983 noch nicht zu berücksichtigen.
Bei Generalsanierungen von Brücken musste oft festgestellt werden, dass die Dübelverankerungen durch Korrosion total zerstört wurden.
Die Dübel haben daher neuerdings Aufgaben, die die Sicherheit des Verkehrs beeinflussen; beim Versagen der Dübel kann es trotz Verwendung hochwertiger Rückhaltesysteme zum Absturz von Fahrzeugen kommen, wenn die Schwachstelle nicht im Rückhaltesystem sondern in der Brückenkonstruktion liegt.
Ähnliches gilt für hohe Lärmschutzwände, die durch Versagen der Randbalkenverankerung umstürzen oder abstürzen können.
In der neuen RVS 15.413 (neue Bezeichnung RVS 15.04.12) werden höhere Anforderungen insbesondere was die Zugzonentauglichkeit und die Korrosionsbeständigkeit betrifft, verlangt.
Auswirkungen auf bestehende RVS, Normen, Dienstanweisungen (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Die bestehende RVS 15.413 aus den Jahre 1983 ist zurückzuziehen und durch die neue RVS 15.04.12 zu ersetzen.
Die RVS 15.411 wird ebenfalls überarbeitet und in etwa einem Jahr durch eine neue RVS 15.04.11 ersetzt werden.
Grundlage dieser neuen RVS 15.04.11 wird auch die neue RVS 15.04.12 sein.
Berücksichtigung des europäischen u. internationalen Normenwesens (CEN):
Durch Hinweise auf die Leitlinie für die europäisch technische Zulassung für Metalldübel zur Verankerung im Beton (ETAG 001) und auf die europäisch technischen Zulassungen (ETA) ist das europäische Normenwesen berücksichtigt.
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
Durch die wesentlich größer gewordenen Anforderungen, die durch den Lärmschutz und durch die Sicherung gegen Absturz herrühren, treten Mehrkosten auf.
Auswirkungen auf die Umwelt:
keine
Rechtliche Auswirkungen:
Die RVS 15.04.71 - Fahrzeugrückhaltesysteme aus Beton und Metall definiert Mindestaufhaltestufen und damit einen technischen Standard, der das Abstürzen von Fahrzeugen bis zu einem definierten Ausmaß verhindern soll.
Sollte bei einem Absturz der Grund des Versagens in der Verankerung zwischen Randleiste und Überbau liegen, so entspricht die Verankerung nicht dem Stand der Technik, was rechtliche Konsequenzen haben kann.
Sonstige Auswirkungen:
keine
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
Funktionen des Straßenbegleitgrüns
Verkehrstechnische Funktionen
Bautechnische Funktionen
Ökologische und landschaftspflegerische Funktionen
Wirtschaftliche Funktionen
Anlage und Erhaltung von Rasen- und Wiesenflächen
Gliederung und Definition von Rasen- und Wiesenflächen
Gliederung nach Pflegeaufwand
Gliederung nach Pflanzengesellschaft
Gliederung nach Anwendungsbereich
Anlage von Rasen- und Wiesenflächen
Vorbereitung der Flächen
Ansaaten
Erhaltung von Rasen- und Wiesenflächen
Mäharbeiten - Intervalle
Mäharbeiten - Zeitpunkte
Mäharbeiten - Arbeitsverfahren
Mäharbeiten - Maschinen und Geräte
Mäharbeiten - Verwertung des Mähgutes
Düngung von Rasen- und Wiesenflächen
Bewässerung von Rasen- und Wiesenflächen
Erosionsschutz
Amphibienschutz
Anlage von Amphibienschutzeinrichtungen
Betreuung von Amphibienschutzeinrichtungen
Pflanzung und Erhaltung von Gehölzen
Pflanzung von Gehölzen
Standortwahl
Pflanzabstände
Pflanzenwahl
Pflanzarbeiten
Erhaltung von Gehölzen
Allgemeines
Pflege von Einzelbäumen und Baumreihen
Pflege von Gehölzgruppen
Pflege von Hecken
Verwertung des Gehölz - Schnittgutes
Regelung von Schadensfällen
Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
Pflanzenschutz und Bekämpfung von unerwünschtem Aufwuchs
Anhang
Tabelle 1:
Mähgeräte und deren Einsatz bei der Grünflächenpflege
Tabelle 2:
Pflanzengröße und Pflanzenabstände
Tabelle 3:
Arbeitskalender für den Landsaftsbau
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR und die Türkei gilt die RVS 01.01.11.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist auf bestehende und neu zu errichtende Verkehrswege mit öffentlichem Verkehr samt Nebenanlagen (z.B. Parkplätze, Grünbrücken, Wildtierdurchlässe) anzuwenden.
Maßnahmen gegen Hangrutschungen oder Abschwemmungen wie z.B. ingenieurbiologische oder bauliche Maßnahmen sind nicht Gegenstand dieser RVS.
Allgemeines
Maßnahmen des Landschaftsbaus haben je nach den im Planungsziel geforderten Funktionen die Aufgabe, z.B. die vom Bau und Betrieb von Verkehrswegen und deren Nebenanlagen ausgehenden negativen Einflüsse auf die Umwelt zu minimieren, einen Bestand an dauerhaften, standortgerechten Pflanzengesellschaften aus Bäumen, Sträuchern, Kräutern und Gräsern zu entwickeln, das ökologische Gleichgewicht positiv zu beeinflussen und die Kosten für den Erhaltungsaufwand zu verringern.
Die angestrebten Funktionen (Wirkungen) sind Grundlage jeder Planung.
Deshalb werden diese vom Auftraggeber schriftlich im Planungsziel formuliert und - zur Vermeidung widersprüchlicher Interpretationen - im vollen Wortlaut an den Anfang jedes technischen Berichts gestellt.
Der Ausführung von Leistungen des Landschaftsbaus sind folgende Normen, Gesetze und Regelwerke zugrunde zu legen:
ÖNORM B 2205 Erdarbeiten - Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2606-1 Sportplatzbeläge - Rasenbeläge
ÖNORM L 1050 Boden als Pflanzenstandort -Begriffsbestimmungen - Untersuchungsverfahren
ÖNORM L 1110 Pflanzen - Güteanforderungen, Sortierungsbestimmungen
ÖNORM L 1111 Gartengestaltung und Landschaftsbau - Technische Ausführung
ÖNORM L 1120 Gartengestaltung und Landschaftsbau - Pflegearbeiten
ÖNORM L 1121 Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
ÖNORM L 1122 Baumpflege - Baumkontrolle
BGBl. II Nr. 292/2001 Kompostverordnung 2001
RVS 3 Straßenplanung
Werden Leistungen des Landschaftsbaus an Auftragnehmer vergeben, so sind dem Vertrag außer den oben angeführten technischen auch folgende Regelwerke zugrunde zu legen:
ÖNORM B 2117 Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Verkehrswegen sowie für den damit im Zusammenhang stehenden Landschaftsbau - Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2241 Gartengestaltung und Landschaftsbau - Werkvertragsnorm
LB-VB 01 Leistungsbeschreibung Verkehrswegebau-Straße
Die Maßnahmen des Landschaftsbaus müssen nach den Erfordernissen der verkehrstechnischen, bautechnischen, landschaftspflegerischen, ökologischen und soziologischen Aufgaben geplant und durchgeführt werden.
Es ist wirtschaftlich, schon im Planungsstadium die Zusammenführung aller Beteiligten und das Abstimmen der verschiedenen berechtigten Interessen zu erwirken.
Bereits bei der Erstellung landschaftsbaulicher oder technischer Projekte ist auch auf die Wirtschaftlichkeit der Ausführung und der zukünftig erforderlichen Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu achten (z.B. bei Festlegung der Pflanzenarten und der Pflanzengröße, Beachtung der Äsungsattraktivität, geeignete Zugangsmöglichkeiten für Pflegemaßnahmen hinter Lärmschutzwänden).
Auch die im Projekt vorgegebene Neigung von Böschungen kann großen Einfluss auf die späteren Erhaltungskosten haben, wenn z.B. die Neigung so gewählt wird, dass eine maschinelle Bearbeitung oder eine landwirtschaftliche Verwendung möglich ist.
Bei der Ausgestaltung von Einfassungen der Grünflächen und Baumscheiben ist je nach örtlichen Umständen entweder auf den Schutz vor verunreinigtem Schnee (Auftaumittel, abstumpfende Streumittel) bzw. auf das Verhindern von Einleiten der Straßenoberflächenwässer direkt in die Grünfläche (Ölverlust von Fahrzeugen, usw.) oder auf eine zusätzliche Möglichkeit zur Wasserversorgung zu achten.
Die in dieser RVS angegeben Pflegeintervalle sind Mindesterfordernisse, die auf Freilandstraßen anzuwenden sind.
Auf Intensivpflegeflächen ist ein höherer Pflegeaufwand erforderlich.
Das beim Bau von Verkehrswegen ausgebrachte Saatgut, die Art und Anordnung der gepflanzten Sträucher und Bäume hat großen Einfluss auf den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand für die Pflege der Grünflächen!
Maßnahmen des Landschaftsbaus sind sehr fachspezifisch und daher stets unter Aufsicht bzw. Anleitung des zuständigen gärtnerischen Fachpersonals zu planen und durchzuführen.
Ganz besonders trifft dies bei der Pflanzung und Pflege von Gehölzen zu.
Bereits bei der Planung ist darauf zu achten, dass die Verkehrssicherheit, insbesondere der erforderliche Sichtraum, durch geplante Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird.
Bäume und auf Vegetationsflächen befindlicher Bewuchs stellen einen Wert dar.
Es ist Aufgabe der mit Ausführung und Pflege dieser Maßnahmen Betrauten, neben der Funktionsfähigkeit auch den Wert dieser Anlage langfristig zu erhalten.
Arbeiten des Landschaftsbaues sollen, wenn sich das vermeiden lässt, nicht als Zeitpuffer für unqualifiziertes Personal betrachtet werden.
Nicht fachgerecht durchgeführte Pflegemaßnahmen ziehen oft hohe, unnötige Kosten nach sich und gerade diese Maßnahmen stehen im Blickpunkt der Öffentlichkeit und werden oft sehr kritisch betrachtet.
Zur Erhaltung von Sonderstandorten, wie z. B. Trockenrasen, Feuchtwiesen, seltenen Kräuter- und Gräsergesellschaften oder sonstigen besonders bezeichneten Flächen sind gesonderte Pflegepläne zu erstellen, welche auch den Ausgangsbestand erfassen (Kartierung).
Begriffsbestimmungen
Anwuchs- und Entwicklungspflege:
Sammelbezeichnung für Maßnahmen im Zeitraum zwischen der Aussaat oder der Pflanzung und der Funktionserfüllung der Pflanze, z.B. bei
Rasen:
Trittfestigkeit,
Bodendeckern:
geschlossene Pflanzfläche,
Erhaltungspflege:
Maßnahmen zur Erhaltung eines Pflanzenbestandes unter Berücksichtigung seiner natürlichen Entwicklung und seiner vorgesehenen Funktionen, einschließlich der Benutzersicherheit
Erhaltungsziel:
Festgelegter Sollzustand
Extensivpflegezone:
Flächen mit geringem Pflegeaufwand durch seltenes Mähen oder Schlägeln, keine Düngung oder Bewässerung
Grünstreifen:
Nicht befestigte, begrünte oder bepflanzte Fläche, die der Abgrenzung gleicher oder verschiedener Querschnittselemente dient, z.B. Gehweg-Fahrbahn, Fahrbahn-Nebenfahrbahn usw.
Intensivpflegezone:
Flächen mit erhöhtem Pflegeaufwand durch oftmaliges Mähen, Bewässern, Düngen, Schnittmaßnahmen, z. B. Bankette, Rasenflächen, Formgehölze, Alleen.
Pflegekonzept:
Festlegung der Arbeiten und Arbeitsabläufe für die Umsetzung der Pflege- oder Erhaltungsziele
Pflegeplan:
Festlegung der aus dem Pflegeziel (Sollzustand) fallbezogen abgeleiteten notwendigen Einzelmaßnahmen (Strauch- u. Baumpflege, Bodenlockerung, Schnitthäufigkeit des Rasens usw.)und der optimalen Zeitpunkte deren Durchführung.
Er ist auf die Nutzung, die Anspruchsklasse (z.B. Straßenraum, Freiland, Ortsdurchfahrten, Parkflächen), das Begrünungsverfahren, die Vegetationsform, die Entwicklung der Pflanzen und die Realisierbarkeit abzustimmen.
Plenterung:
Begriff aus der Forsttechnik
Entnahme von Einzelgehölzen aus dem Bestand
Sukzessionsfläche:
Flächen mit eigenständiger Entwicklung ohne Pflegeeingriff mit unterschiedlich hohem Gras- u. Kräuterbewuchs, meist beginnende Verbuschung
Funktionen des Straßenbegleitgrüns
Ziel der Entwicklung des Straßenbegleitgrüns ist z.B. ein Bestand an dauerhaften, standortge-rechten Pflanzengesellschaften aus Bäumen, Sträuchern, Kräutern und Gräsern, der die gefor-derten Wirkungen (Funktionen) erbringt und das ökologische Gleichgewicht positiv beeinflusst.
Ziel der Entwicklung kann aber auch die Förderung heimischer Pflanzen oder die Gestaltung von Grünflächen mit optisch auffallender Bepflanzung sein.
Folgende Funktionen können durch den Landschaftsbau ganz oder teilweise abgedeckt werden:
Verkehrstechnische Funktionen
Optische Führung
Durch die Gestaltung des Straßenraumes erhält der Verkehrsteilnehmer nicht nur bei optimalen Sichtverhältnissen, sondern auch bei Regen, Nebel, Schneefall und Dunkelheit Informationen über den Verlauf einer Straße.
Die Erkennbarkeit von Knotenpunkten, Kurven, Kuppen und Kreuzungen wird optimiert.
Simulierung von Fahrbahnengen
Durch die Verringerung der Abstände einzelner Bäume zueinander (Tor -und Tunnelwirkung) wird in der Regel die Fahrgeschwindigkeit verringert.
Blendschutz
Im Bereich von parallel zueinander laufenden Verkehrswegen und zu Anrainern kann durch die Pflanzung von Blendschutzhecken Abhilfe geschaffen werden.
Wind- und Schneeschutz
Durch den richtigen Aufbau und Abstand von Gehölzstreifen zum Verkehrsweg wird bei Seitenwind eine Herabsetzung der Windgeschwindigkeit und eine Minderung von Schneeverwehungen erreicht.
Bautechnische Funktionen
Schutz vor Oberflächenerosion
Durch Begrünung von Einschnitts- und Dammböschungen besonders in Verbindung mit ingenieurbiologischen Maßnahmen können durch Wind, Niederschlags- und Oberflächenwasser hervorgerufene Erosionen verhindert bzw. verringert werden.
Schutz vor Steinschlag und Lawinen
Schutz vor Steinschlag und Lawinen erfordert großflächige, dicht geschlossene Bepflanzungen in Kombination mit technischen Maßnahmen.
Ökologische und landschaftspflegerische Funktionen
Artenschutz
Durch sorgfältige Auswahl standorttypischer Pflanzenarten können Lebensräume und Refugien für seltene und gefährdete Arten geschaffen werden.
Eingliederung des Straßenkörpers in die Landschaft
Der Eingriff in das natürliche Erscheinungsbild, den das Verkehrsbauwerk bewirkt, kann gemildert oder aufgehoben werden.
Immissionsschutz
Die Ausbreitung von durch den Verkehr auf der Straße entstehenden festen und gasförmigen Schadstoffen und von Staub kann verringert werden.
Ebenso können Lärmimmissionen unter bestimmten Voraussetzungen gemildert werden.
Wirtschaftliche Funktionen
Erneuerbare Energie
Die Gewinnung von erneuerbarer Energie aus Biomasse (z.B. Hackgut) stellt eine mögliche Verwertung des von Vegetationsflächen anfallenden Materials dar.
Reduktion der Kosten
Zur Verringerung des Erhaltungsaufwandes können extensive Straßenbegleitflächen auch bepflanzt werden.
Anlage und Erhaltung von Rasen- und Wiesenflächen
Gliederung und Definition von Rasen- und Wiesenflächen
Gliederung nach Pflegeaufwand (Gliederung nach Pflegezonen)
(Die Zahlen beziehen sich auf die Abbildung 1)
Intensivpflegezonen
Seitenstreifen und Mittelstreifen
Mulde
Wildzaunbereich
Extensivpflegezonen
Ebene oder Böschungsfläche ohne Gehölzbewuchs
Ebene oder Böschungsfläche mit Gehölzbewuchs
Abbildung 1:
Gliederung von Grünflächen nach Pflegezonen
Gliederung nach Pflanzengesellschaft (Gliederung nach Vegetationstypen)
Die Entwicklung von Vegetationstypen ist abhängig
von der Art und Beschaffenheit des Bodens
(Vegetationstragschicht),
von den Feuchtigkeits- u. Niederschlagsverhältnissen
(Angebot und Verteilung von Wasser und Niederschlägen),
von der Lage (Exposition) der Fläche,
von den Lichtverhältnissen
(sonnig / schattig)
und vom gegebenen oder eingebrachten Pflanzenbestand und seiner Pflege.
Folgende Vegetationstypen sind an Straßenrändern anzutreffen:
Niedrige Kräuterfluren
Lückige Kräuterbestände auf sehr mageren oder trockenen Flächen; Entwicklung auf mageren Sukzessionsstandorten.
Schüttere Grasfluren
Lückige Gräserbestände mit vereinzelten Kräutern; Entwicklung auf mageren Sukzessionsstandorten.
Magerwiesen
Dichte, artenreiche Kräuter- und Gräsermischungen auf mageren Böden; Entwicklung aus der Ansaat standortgerechter Gräser.
Wiesen
Dichte, artenarme Bestände mit hochwüchsigen Kräutern und Gräsern; Entwicklung auf guten Böden aus ehemaligen Futterwiesen oder der Ansaat entsprechender Futtergräser, Leguminosen und Kräuter.
Üppige Kräuterfluren
Üppige, breitblättrige Kräuter; Entwicklung auf gut mit Wasser versorgten Flächen aus dem Bestand oder der Ansaat standortgerechter Pflanzen.
Initialstadien - Sukzessionsflächen
Unregelmäßige, unterschiedlich hohe Kräuter, meist beginnende Verbuschung; Entwicklung aus Sukzessionsstandorten.
Intensiv genutzte Rasentypen
Durch oftmaliges Mähen artenarm und gleichmäßig.
Meist durch Ansaat hergestellt.
Gliederung nach Anwendungsbereich an Verkehrswegen (Rasentypen)
Landschaftsrasen - in der freien Landschaft, an Verkehrswegen, Parkplätzen
Gebrauchsrasen - öffentliches Grün
Spielrasen - Rasen auf Spielplätzen
Zierrasen - Repräsentationsgrün
Anlage von Rasen- und Wiesenflächen
Offene Bodenoberflächen unterliegen der ständigen Gefahr der Erosion durch Wind und Wasser.
Es ist daher zweckmäßig, diese Flächen unverzüglich durch Bewuchs zu schützen.
Durch die Rasennarbe können jedoch nur Oberflächenerosionen, verursacht durch Wind und Schlagregen, hintan gehalten werden.
Zur Begrenzung des späteren Erhaltungsaufwandes, aber auch zur Schaffung ökologisch wertvoller Rasenflächen müssen die entscheidenden Weichen bereits bei der Neuanlage von Rasenflächen gestellt werden.
Die wichtigste Voraussetzung dafür ist eine auf den Standort nach Schichtdicke und Nährstoffen differenzierte Bodenandeckung.
Auf nährstoffarmen Standorten stellt sich eine größere Vielfalt von Pflanzenarten ein, zudem ist der Mähgutanfall wegen des mageren Aufwuchses geringer.
Für Ansaaten und Bepflanzungen zwischen befestigten Flächen ist eine Mindestbreite von 1,00 m offene Bodenfläche erforderlich.
Schmälere Grünstreifen sollten daher nicht ausgeführt werden.
Werden die Rückenstützen von Randbegrenzungen durch Schalung senkrecht ausgeführt, sind Mindestbreiten von 0,50 m lichter Weite zwischen den Schalungen zulässig.
Vorbereitung der Flächen
Intensivpflegezonen
Bankette und Mulden sollen nur eine geringe Bodenandeckung erhalten.
Auf Banketten hat sich auch der gänzliche Verzicht auf eine Bodenandeckung bewährt (Schotterbankett).
Dadurch verringert sich der Mähgutanfall erheblich.
Intensivpflegezonen bei Parkplätzen, Raststationen und Ortseinfahrten sollen mindestens 0,3m Oberbodenandeckung haben.
Extensivpflegezonen
Auf Flächen, bei denen keine große Erosionsgefahr besteht, sollte ebenfalls eine möglichst geringe Bodenandeckung erfolgen.
Eine Erstbegrünung durch Ansaat ist in der Regel ausreichend.
Die Einwanderung von Gräsern und Kräutern aus angrenzenden ökologisch wertvollen Flächen ist erwünscht.
Ansaaten
Das Anlegen der Rasen- und Wiesenflächen hat gemäß ÖNORM L 1111 zu erfolgen.
Die Saatgutrezeptur („Rasenmischung") ist auf den Verwendungszweck und die örtlichen Gegebenheiten abzustimmen.
Als Vegetation ist ein an den Standort angepasster, niedriger Pflanzenbestand aus Gräsern und Kräutern gewünscht, der eine möglichst geschlossene Pflanzenschicht bildet und den Boden dicht durchwurzelt.
Die Beimengung von Futtergräsern oder die Verwendung von landwirtschaftlichen Futtermischungen (z.B. „Dauerwiesenmischung") ist an Verkehrswegen zu unterlassen.
Ansaaten erfolgen meist auf vorbereitete Flächen.
Insbesondere auf Rohböden wird durch Bodenverbesserung eine Unterstützung des Bodenlebens bewirkt.
Erhaltung von Rasen- und Wiesenflächen
Mäharbeiten - Intervalle
Das Mähen von Rasen- oder Wiesenflächen hat zum Ziel, die Grasnarbe zu verdichten und damit Oberflächenerosionen vorzubeugen und die Trittfestigkeit zu erhöhen.
Weiters verhindert regelmäßiges Mähen unerwünschten Gehölzaufwuchs und hält die erforderlichen Sichträume frei.
Aus wirtschaftlichen Gründen sollte der Mähaufwand auf das notwendige Maß beschränkt werden.
Je nach Art und Umfang der Pflegemaßnahmen werden die Rasen- und Wiesenflächen zum Intensiv- oder Extensivbereich zugeordnet.
Mähen von Intensivpflegezonen
Mähen der Bankettflächen und Sichtbereiche:
Aus Gründen der Verkehrssicherheit unterliegen diese einer mindestens zweimaligen Mahd pro Jahr, damit Leiteinrichtungen, Kurven und Einmündungen jederzeit einsehbar sind.
Mähen von Mulden:
Mulden sind zu mähen, bevor der Abfluss von Oberflächenwasser beeinträchtigt wird, grundsätzlich jedoch mindestens einmal pro Jahr.
Bei Verstopfungsgefahr von Schächten bzw. bei ungenügendem Abfluss ist das Mähgut zu entfernen.
Mähen von Intensivpflegezonen bei Parkplätzen, Raststationen und im Ortsgebiet:
Wenn spezielle Anforderungen an das Aussehen von Flächen oder ein bestimmter Zweck es erfordern, sind solche Flächen öfter als zweimal pro Jahr zu mähen, wobei das Mähgut und Verunreinigungen abzuräumen sind.
Mähen entlang von Wildsperrzäunen:
Entlang von Wildsperrzäunen ist mindestens einmal jährlich zu mähen, um eine Gefährdung der Funktion des Zauns durch aufwachsende Gehölze und Kletterpflanzen zu verhindern.
Mähen von Extensivpflegezonen
Böschungen oder ebene Flächen ohne Gehölzbewuchs:
Die Mähintervalle werden von der Wuchshöhe des jeweiligen Vegetationstyps gemäß Punkt 5.1.2 bestimmt:
Niedrige Kräuterfluren, schüttere Grasfluren und Magerwiesen, die eine durchschnittliche Wuchshöhe von 0,3 m nicht überschreiten, sind alle 2 bis 3 Jahre zu mähen (Säuberungs-schnitt).
Flächen, auf denen die Ausbreitung der angrenzenden Gehölzbestände (Verbuschung) zu einer Beeinträchtigung der Sichträume und der Längsentwässerung führen würde, sind jährlich zu mähen.
Die Mäharbeiten sind nach Möglichkeit im Spätsommer durchzuführen, das nach der Mahd auf den Flächen verbliebene Mähgut ist nach erwünschtem Samenausfall wegzuschaffen (ca. 14 Tage nach der Mahd).
Wiesen und üppige Kräuterfluren sind hier nur dann zu mähen, wenn es aus ökologischen Gründen (Hintanhalten der Verbuschung) zweckmäßig ist.
Dies gilt vor allem für fahrbahnferne oder - abgewandte Flächen, die nicht erosionsgefährdet sind und wenn eine Beeinträchtigung aus Sicht der Verkehrssicherheit bzw. des Wasserabflusses nicht vorliegt
Böschungen oder ebene Flächen mit vorhandenem Gehölzbewuchs:
Ein Mähen zwischen den Gehölzen ist nur in der Zeit der Anwuchs- und Entwicklungspflege notwendig (in der Regel drei Vegetationsperioden) und soll den Konkurrenzdruck von starkwüchsigen Gräsern und Kräutern auf die Junggehölze eindämmen.
Mäharbeiten - Zeitpunkte
Durch den Zeitpunkt der Mäharbeiten wird die Art und Entwicklung der Pflanzengesellschaft beeinflusst.
Die Mäharbeiten sind bei trockenem oder abtrocknendem Gras durchzuführen.
Im Bereich von fixen Amphibienschutzeinrichtungen ist Pkt. 5.5.2 zu beachten.
Mit den Mäharbeiten sollte grundsätzlich so spät wie möglich begonnen werden, sodass sich schon daraus erhebliche Einsparungen ableiten lassen.
Mit dem Mähen ist an Straßen mit höherem Verkehrsaufkommen zu beginnen, und zwar ab einer mittleren Bewuchshöhe von ca.15 cm; das wird je nach Klima, Wetterlage und Bodenverhältnissen zwischen Anfang Mai und Mitte Juni sein.
Der erste Arbeitsgang dient der Freihaltung der Leiteinrichtungen und beschränkt sich daher vorwiegend auf Bankette und Verkehrsinseln.
Die weiteren Arbeitsgänge beinhalten das Mähen der ans Bankett angrenzenden Flächen (Mulden), von Mittelstreifen, Sichträumen sowie Rastplätzen.
Extensivzonen sind in der Regel am Ende der Vegetationsperiode, also im Spätsommer zu mähen.
Das Mähen nach der Samenreife fördert die Erhaltung und Verbreitung dieser Pflanzen.
In extremen Höhenlagen und Trockengebieten wird das Mähen zum Teil überhaupt entfallen können.
Mäharbeiten - Arbeitsverfahren
Die Wahl des Mähverfahrens wird durch folgende Faktoren bestimmt:
Sicherheitsanforderungen für Bedienung und Verkehr (Sicherheitsabstände, Absperrung, usw.)
Wirtschaftlichkeit der Mähleistung
Zugänglichkeit der Flächen sowie Art und Häufigkeit der Hindernisse
Anforderung an Schnitthöhe und Schnittbild
Beschaffenheit des Mähgutes
Anteil von Fremdstoffen
Verbleib des Mähgutes
Ökologische Anforderungen
Das Abbrennen von Vegetationsflächen ist nicht zulässig.
Mähen ohne Abräumen des Mähgutes
Dieses Mähverfahren ist vor allem im Extensivbereich anzuwenden und im Intensivbereich dort anzuwenden, wo nur geringe Mengen Mähgut anfallen.
Vorteile:
Einzelner Mähdurchgang rasch durchführbar
Keine Mähgutentsorgung
Nachteile:
Anreicherung des Bodens mit Nährstoffen durch Verrotten der organischen Masse (Mähgut), wodurch das Gras (insbesondere unerwünschte Arten!) stärker wächst und die Mähintervalle zu verkürzen sind.
Zu dicke Schichten von Mähgut können zum Absterben (Ersticken) der Grasnarbe führen und damit den Schutz vor Oberflächenerosion zerstören.
Die Funktion von später eingesetzten Balkenmähern kann wesentlich beeinträchtigt werden.
Liegen gelassenes Mähgut kann Entwässerungseinrichtungen in ihrer Funktion beeinträchtigen oder auf die Fahrbahn gelangen und die Verkehrssicherheit verringern.
Schnelles „Aufwachsen" des Banketts, wodurch schlechter Wasserabfluss resultiert und in wesentlich kürzeren Abständen ein Abhobeln des Banketts erforderlich ist.
Mähen mit Abräumen des Mähgutes
Vorteile:
Durch das Entfernen des Mähgutes wird eine zusätzliche Nährstoffeinbringung vermieden
Die Flächen werden abgemagert und das „Aufwachsen" des Banketts wird verzögert.
Nachteile:
Zusätzlicher Arbeitsschritt
Kosten für die Entsorgung des Mähgutes
Die mögliche Verwertung des Mähgutes ist in Punkt 5.3.5 beschrieben
Mäharbeiten - Maschinen und Geräte
Arbeitsweisen der Mähwerkzeuge:
Messerprinzip:
Der Schnitt erfolgt durch einen ziehenden Schnitt (z.B. Sense)
Scherenprinzip:
Das Mähgut wird zwischen einer Schneide und einer Gegenschneide abgeschert (z.B. Balkenmähwerk)
Freischnittprinzip:
Das Mähgut wird von Schneidewerkzeugen, die mit hoher Geschwindigkeit auf Halme und Stängel treffen, abgetrennt.
(z.B. Motorsense, Sichel- und Schlägelmäher)
Eine Übersicht über die gängigsten Mähgeräte ist in der Tabelle 1 zu finden.
Mäharbeiten - Verwertung des Mähgutes
Die Möglichkeiten der Zwischenlagerung, Entsorgung oder Verwertung des Mähgutes sind regional sehr verschieden.
Durch Zwischenlagerung des Mähgutes von max. zwei bis drei Tagen (wegen eventueller Geruchsbelästigung möglichst außerhalb des verbauten Gebietes) können Volumen und Gewicht und somit die Entsorgungskosten des Mähgutes verringert werden.
Wilde Mähgutdeponien sind kein Zwischenlager und vor allem wegen der Gefahr der Grund- und Oberflächenwasserverunreinigung durch Gärsäfte unzulässig.
Mulchen
Das Mähgut kann - in nicht verklumptem, angetrocknetem Zustand - als Mulchmaterial in Gehölzflächen verwendet werden, wobei die Mulchschichte maximal 10 cm dick sein darf.
Eigenkompostierung
Die Errichtung und der Betrieb einer Kompostieranlage unterliegen den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes.
Es ist daher in jedem Fall vorher der Kontakt mit der Wasserrechtsbehörde aufzunehmen.
Zum Schutz vor Gewässer- oder Grundwasserverunreinigung kann es erforderlich sein, den Kompostplatz abzudichten.
Als zulässige Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Kompost darf gemäß Kompost- Verordnung nur gering belastetes Mähgut verwendet werden.
Die Kompostanlage sollte zentral zu den Mähflächen liegen, um Transportwege kurz zu halten.
Außerdem ist die Anlage gegen unbefugtes Müllabladen zu schützen.
Vorteile:
Ökologisch wertvolle Methode der Mähgutverwertung
Nachteile:
Anlage und Betrieb von Kompostierungsanlagen unterliegen zahlreichen gesetzlichen Auflagen und Bestimmungen (z.B. Abfallwirtschaftsgesetz z.B. Abfallwirtschaftsgesetze der Länder, Kompostverordnung, Wasserrechtsgesetz) und sind sehr arbeitsintensiv.
Wegschaffen (Entsorgen)
Abgabe an Landwirte
Abgabe an genehmigte Kompostieranlagen
Entsorgung als Abfall
Düngung von Rasen- und Wiesenflächen
Bei Banketten und Mulden sowie Extensivpflegezonen ist im Rahmen der Erhaltungspflege in der Regel nicht zu düngen.
Wenn der Zustand der Rasenfläche und eine Nährstoffanalyse es erforderlich machen, sind Intensivpflegezonen bei Parkplätzen, Raststationen und Ortseinfahrten zu düngen.
Dabei ist die Düngerform und Ausbringungsart so zu wählen, dass ein Abrollen oder oberflächliches Abfließen von geneigten Flächen unterbleibt und eine gleichmäßige Verteilung gewährleistet ist.
Aus ökologischer Sicht sollte organischem Dünger der Vorzug gegeben werden.
Bewässerung von Rasen- und Wiesenflächen
Auf die Bewässerung im Rahmen der Erhaltungspflege kann grundsätzlich verzichtet werden, wenn natürliche Niederschläge ausreichend sind.
Das Verringern des Streusalzgehalts in Baumscheiben, Straßenbegleitgrün, etc. durch Auswaschen (Bewässerung) kann je nach Bodenart eine sinnvolle Maßnahme darstellen.
Erosionsschutz
Sollen Erosionsschäden behoben werden, so ist die Sanierung mittels Begrünung oder ingenieurbiologischen Bauweisen nur dann sinnvoll, wenn die Behebung der Ursachen (Ableitung der Oberflächenwässer usw.) voraus geht.
Generell werden an die Besämung mittels Strohdecksaat oder Spritzbegrünung zu hohe Erwartungen betreffend Hangsicherung und Erosionsschutz gesetzt.
Das feine Wurzelgeflecht von jungen Gräsern kann erodierendes Erdreich nicht halten.
Auf eine tiefergründige Stabilisierung von Steilböschungen mittels ingenieurbiologischer Bauweisen, wie z.B. mit Weidenflechtwerken oder austriebsfähigen Weidenpflöcken bzw. einen Schutz der Erdoberfläche (vor Auftreffen von Schlagregen) mittels Geotextilien (Matten aus Kunst- oder Naturfasern) o. ä. wird man beim Erdbau nicht verzichten können.
Die Entscheidung, welche Sanierungsmaßnahme angewendet werden soll, ist im Einzelfall zu treffen.
Amphibienschutz
Anlage von Amphibienschutzeinrichtungen
Planung und Anlage von Amphibienschutzeinrichtungen haben gemäß RVS 04.03.11 zu erfolgen.
Betreuung von Amphibienschutzeinrichtungen
Um die Funktion von fixen Amphibien-Schutzeinrichtungen (Tunnel-Leit-Anlagen) zu gewähr-leisten, müssen folgende Pflegemaßnahmen durchgeführt werden:
Frühjahrsreinigung
Die Frühjahrsreinigung der Anlage muss bereits Ende Februar / Anfang März stattfinden, da Amphibien ab einer Nachttemperatur von + 4 °C zu wandern beginnen.
An die Leitwand angrenzende Flächen in einer Breite von ca. 0,3 m und die Durchlässe sind von Laub, Zweigen, Ästen, Grasschnitt und sonstigen Verunreinigungen zu säubern.
Überhängende Pflanzenteile können von den Amphibien als Kletterhilfe über die Leitwand verwendet werden und sind daher zu entfernen.
Beschädigungen an der Anlage, wie Löcher, Risse und Spalten sind zu auszubessern, um die Unüberwindbarkeit der Anlage wiederherzustellen.
Laufende Betreuung
Die Rückwanderung der Amphibien setzt im Mai ein und dauert den Sommer über an.
Daher sind diese Einrichtungen als Intensivpflegezone zu betrachten.
Bei Rückwanderung der Jungamphibien sind Mäharbeiten nur bei trockener Witterung durchzuführen.
Entlang der Leitwand ist das Mähgut und sonstige Verunreinigungen in einer Breite von mindestens 0,3 m abzuräumen.
Im Zuge dieser Arbeiten erfolgt eine Überprüfung der Tunnel-Leit-Anlage per Sichtkontrolle.
Pflanzung und Erhaltung von Gehölzen
Pflanzungen im Zuge der Erhaltung haben sich an Erhaltungskonzepten zu orientieren.
Diese Konzepte (in ihrer aktualisierten Form auf der Basis von Kontrollen) sind für die Landschaftspflege verbindlich.
Das Erhaltungskonzept sollte folgende Bereiche abdecken:
Funktionen, welche die Bepflanzung erfüllen soll (verkehrstechnische, bautechnische oder landschaftspflegerische Funktion)
Wege zur Erreichung dieser Funktionen (Art und Umfang der erforderlichen Pflegemaßnahmen)
Pflanzenarten und - größen
Pflanzung von Gehölzen
Standortwahl
Auf Standorten, auf denen weder die Verkehrssicherheit noch angrenzende Grundstücke beeinträchtigt werden, können Gehölze gepflanzt werden.
Die Standorte sind so festzulegen, dass das Lichtraumprofil gemäß RVS 03.03.31 möglichst frei bleibt bzw. ohne baumschädigende Eingriffe frei gehalten werden kann.
Der Entscheidung, ob an zu bepflanzenden Standorten Bäume oder Sträucher gepflanzt werden können, ist auch die Tabelle 2 zu Grunde zu legen.
Einzelbäume und Baumreihen
Bei der Wahl des Standortes und der Baumart ist besonders auf die Kronen-Endgröße, die natürliche Wuchsform und auf die Bruchfestigkeit zu achten.
Die Voraussetzung für eine natürliche Entwicklung eines Baumes ist ein ausreichend großer durchwurzelbarer Standraum im Ausmaß der zu erwartenden Kronentraufe.
Ist der Standraum zu klein oder wird er nachträglich verkleinert, verkürzt sich die Lebenserwartung und verschlechtert sich die Standsicherheit eines Baumes.
Gehölzgruppen
Zur Verringerung des Erhaltungsaufwandes sind überwiegend geschlossene Gehölzgruppen vorzusehen.
Diese sollen an geeigneten Stellen, wo dies von den verschiedenen, mit dem Landschaftsbau verknüpften Zielen und von den örtlichen Gegebenheiten her sinnvoll erscheint, Entwicklungsflächen für Gräser und Kräuter und Flächen enthalten, die von den üblichen Begrünungs-, Bepflanzungs- und Pflegemaßnahmen (dies betrifft auch die Erhaltungspflege) aus-genommen sind und für eine natürliche Sukzession sich selbst überlassen werden.
Die Pflanzgruppen sind so anzulegen, dass das Lichtraumprofil und die erforderlichen Sichträume langfristig ohne Eingriffe der Erhaltung frei bleiben.
Es ist aus Gründen der leichteren Durchführung von Pflegemaßnahmen zweckmäßig, Gruppenpflanzungen in regelmäßigen Rastern durchzuführen.
Bei gemischten Strauchpflanzungen sind Abstände zwischen den Pflanzen bzw. zwischen den Reihen von 1,0 bis 1,5 m zweckmäßig.
Daraus ergeben sich folgende Pflanzenmengen:
1 x 1 m = 1 Pflanze pro m 2
1 x 1,2 m = 0,83 Pflanzen pro m 2
1 x 1,5 m = 0,67 Pflanzen pro m 2
1,5 x 1,5 m = ca. 0,44 Pflanzen pro m 2
Diese Mengen beziehen sich auf die bepflanzbare Nettofläche, Abstände zu Fahrbahn, Grenzen, Mulden, u.a. sind gesondert zu berücksichtigen.
Es empfiehlt sich, vor der Pflanzung das Pflanzschema graphisch darzustellen.
Das Pflanzschema hat folgende Inhalte aufzuweisen:
Art der Pflanzung
Gruppenpflanzung, Reihenpflanzung
Dreiecksverband - Vierecksverband
Anzahl der Pflanzen je Art, Gruppe
Verteilung der Arten und Sorten
Abstände
Abstand der Pflanzen zueinander
Abstand der Reihen bei Reihenpflanzung
Abstand zu Mulden, Gräben, Grundgrenzen, baulichen Einrichtungen
Hecken
Geschnittene Hecken sind arbeitsintensive Gestaltungselemente und daher im Freiland nur als Sicht- oder Immissionsschutz bzw. als Schutz gegen Spritzwasser zwischen Fahrbahnen und Rad- oder Gehwegen oder als Blendschutz zu verwenden.
Es ist zweckmäßig, zur Pflanzung den Bodenaushub in Form eines Pflanzgrabens (Künette) durchzuführen.
Mittelstreifen
Steht für eine Bepflanzung des Mittelstreifens nicht zumindest eine Vegetationsbreite von 2,5 m und eine durchwurzelbare Vegetationstragschicht von mindestens 0,5 m Tiefe zur Verfügung, ist auf eine Bepflanzung zu verzichten.
Soll die Mittelstreifenbepflanzung die Funktion eines Blendschutzes (Blendschutzhecke) erfüllen, so ist in geschlossenen Formationen zu pflanzen.
Bepflanzung von Lärmschutzwänden
Lärmschutzwände dürfen fahrbahnseitig nur dann bepflanzt werden, wenn der Abstand der Wand zum (äußeren) befestigten Seitenstreifen (Fahrbahnrand) mindestens 2 m beträgt.
Bodendecker, Kleinsträucher
Als Alternative zu Rasen- und Wiesenflächen können Intensivbereiche auf Kleinflächen auch mit Bodendeckern (Stauden und Kleinsträuchern) bepflanzt werden.
Soll der Effekt der einheitlich geschlossenen Bedeckung erzielt werden, ist es zweckmäßig, je Pflanzenart nicht weniger als 5m 2 zu bepflanzen.
Ab einer zusammenhängenden Fläche von 50 m 2 sind jedenfalls mehrere Pflanzenarten zu wählen.
Pflanzabstände
Abstände in der Gruppe
Der Mindestabstand für die Pflanzung von Sträuchern wird in der freien Landschaft mit 1 m x 1 m (bzw. maximal 1 Pflanze pro m 2) und im Mittelstreifen mit 0,5 m x 0,5 m festgelegt.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Bodendecker und Hecken.
Abstände in Längsrichtung
Bei Baumreihen (Alleen) im Freiland wird der Mindestabstand der Bäume zueinander mit 25 m festgesetzt.
Zur Erhaltung bestehender Baumreihen bzw. im Ortsgebiet oder hinter Leitschienen kann der Mindestabstand unter Berücksichtigung der natürlichen Kronenentwicklung auch frei gewählt werden.
Abstände zum Fahrbahnrand (Seitliche Mindestabstände)
Die Abstände von Pflanzungen zum Fahrbahnrand werden vom äußeren Rand des befestigten Seitenstreifens an gemessen und sind in Tabelle 2:
Pflanzengrößen und Pflanzabstände festgelegt.
Voraussetzung für die Anwendung der Mindestabstände laut Tabelle ist eine regelmäßig durch-geführte Pflege (besonders der rechtzeitige Schnitt) der Bepflanzung.
Abstände zu Mulden, Abläufen, Wildschutzzäunen, baulichen Elementen
Die seitlichen Mindestpflanzabstände von Bäumen und frei wachsenden Sträuchern haben mindestens 3,00 m zu betragen, um eine maschinelle Betreuung zu ermöglichen.
Sichtweiten
Bei allen Bepflanzungs- und Ergänzungsmaßnahmen sind die Sichtweiten gemäß RVS 03.03.23 bzw. RVS 03.05.12 einzuhalten.
Pflanzenwahl
Bei der Auswahl der Pflanzenarten für die freie Landschaft sind neben den natürlich vorkommenden standortgerechten Arten auch jene wiedereinzuführen, die standortgerecht wären, aber verdrängt wurden.
Allfällige gebietsweise verfügte Sperren bestimmter Pflanzenarten im Hinblick auf Schadorganismen sind einzuhalten.
Bei der Auswahl der Pflanzen für Standorte in Fahrbahnnähe ist besonders auf Schnitt- und Salzverträglichkeit sowie auf das Regenerationsvermögen zu achten.
In Bereichen, in denen manuelle Erhaltungsarbeit zu erwarten ist, ist auf stachelige und dornige Gewächse zu verzichten.
Bei Formhecken ist nach Möglichkeit nur eine Pflanzenart oder mehrere gleichartig wachsende Pflanzengattungen zu verwenden.
Pflanzenqualität
Die Qualität des Pflanzenmaterials bestimmt den Aufwand für die Anwuchs- und Entwicklungspflege.
Mit entsprechender Pflanzenqualität und Mindestgrößen kann die Pflege auf ein Minimum reduziert werden.
Die Pflanzenqualität (Güteanforderungen und Sortierung) hat zumindest den Bestimmungen der ÖNORM L 1110 zu entsprechen.
Die Mindestpflanzengröße bzw. der Mindeststammumfang (Sortierung) ist der Tabelle 2:
„Pflanzengrößen und Pflanzabstände" zu entnehmen.
Pflanzenmenge
Bei der Bestellung von Pflanzen ist auf die Kapazität für die Pflanzarbeiten aber auch für die weitere Anwuchs- und Entwicklungspflege (Bewässerung, Schnitt usw.) zu achten.
Pflanzarbeiten
Pflanzarbeiten sind gemäß ÖNORM L 1111 auszuführen.
Folgendes ist besonders zu beachten:
Bodenvorbereitung,
Bodenverbesserung,
Eingießen,
Wildverbiss- und Anfahrschutz,
Verankerung.
Erhaltung von Gehölzen
Allgemeines
Art und Umfang der Pflegemaßnahmen sind in solche die zur Herstellung und solche die zur Erhaltung des Bestandes gehören zu unterscheiden.
Pflegemaßnahmen aus dem Baukredit sollten eine Dauer von 3 Jahren nicht überschreiten.
Begründung für die Erhaltung von Gehölzen
Ökologische Gesichtspunkte:
Gezielte Pflegemaßnahmen (Durchforstung bzw. Plenterung) erhalten die Artenvielfalt der Gehölzflächen.
Richtiger Baumschnitt, d.h. Schnitt mit Bedachtnahme auf die Erhaltung der arttypischen Baumkrone, erhält Straßenbäume gesund und verlängert deren Lebensdauer und Funk-tionsfähigkeit.
Ökonomische Gesichtspunkte
Richtig überlegte Pflegemaßnahmen halten Zeit- und Kostenaufwand geringer.
Werden Gehölzflächen im Straßenraum, die hierfür nicht geeignet sind, der natürlichen Sukzession überlassen, ist langfristig mit hohen Kosten für die Sanierung derselben zu rechnen.
Kahlschläge in waldähnlichen Beständen verursachen später hohe Kosten und haben sehr negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild.
Vielmehr soll das Ziel das Erreichen einer Plenterstruktur sein, welches dauerhaften Bestand sichert.
Ausführung der Pflegearbeiten
Pflegearbeiten sind gemäß ÖNORM L 1120 auszuführen.
Die fachgerechte Ausführung bedingt den Einsatz von gärtnerisch geschultem Personal, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Fachfirmen.
Weiters ist auch eine richtige Ausstattung an Werkzeug, Geräten und ggf. Schutzkleidung notwendig.
Arten der Pflege
Anwuchs- und Entwicklungspflege
Anwuchs- und Entwicklungspflege sind Begriffe aus der ÖNORM L 1111, welche vorwiegend zur Abgrenzung von Zeiträumen bei vertraglich festgelegten Leistungen dienen.
In der Praxis bedeutet die Anwuchs- und Entwicklungspflege die Summe aller Pflegemaßnahmen, die für das Anwachsen und Etablieren der Neupflanzung erforderlich sind.
Diese Maßnahmen sind meist intensiver und aufwändiger als die Maßnahmen der Erhaltungspflege.
Im Allgemeinen wird bei Sträuchern ein Zeitraum von drei Jahren für die Anwuchs- und Entwicklungspflege als sinnvoll angesehen.
Wenn die Entwicklung des Bestandes dies erfordert, können auch im 4. bzw. 5. Vegetationsjahr Pflegemaßnahmen veranlasst werden.
Für Bäume kann dieser Zeitraum bis zu 15 Jahren betragen.
Im Rahmen der Anwuchs- und Entwicklungspflege sind Pflanzen ausreichend mit Wasser zu versorgen.
Unerwünschter Aufwuchs in den Pflanzflächen ist zu beseitigen; Pflanzen sind auf Schädlinge und Krankheiten zu kontrollieren und gegebenenfalls zu behandeln; Pflanzflächenabdeckung, Stammschutz und Verankerung sind Instand zu halten.
Erhaltungspflege
Die Erhaltungspflege hat - abgestimmt auf das Entwicklungsziel - gemäß Erhaltungskonzepten zu erfolgen.
Diese sind im Interesse einer besseren Koordination und einer preiswerteren Durchführung der Erhaltungsarbeiten zu erstellen.
Dabei können - unabhängig von den Bauabschnitten - auch längere Strecken eines Straßenzuges oder mehrere Straßen in einem Konzept zusammengefasst werden.
Diese Konzepte (in ihrer aktualisierten Form auf der Basis von Kontrollen) sind für die Landschaftspflege verbindlich.
Bewässerung
Bewässert wird nur dann, wenn der Pflanzenbestand gefährdet ist.
Als Gießwasser ist Trinkwasser oder in der Natur vorkommendes Wasser aus fließenden oder stehenden Gewässern bzw. Brauchwasser verwendbar, soweit es nicht durch natürliche Inhaltsstoffe (z.B Brackwasser) oder Verunreinigungen (z.B laugen- oder säurehaltige Substanzen) für das Pflanzenwachstum, den Boden, die Gesundheit oder das Grundwasser schädlich ist.
Pflege von Einzelbäumen und Baumreihen
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Baumpflege und der Baumkontrolle für die Ausführungsarbeiten im Baumumfeld und am Baum zu setzen sind, sind gemäß ÖNORM L 1122 auszuführen.
Bei Schnittmaßnahmen sind die artbedingten Besonderheiten und die natürlichen Wuchsformen der Pflanzen zu beachten.
Das Entfernen von Ästen und Zweigen ist auf das notwendige Ausmaß zu begrenzen.
Jungbaumschnitt
Als Jungbäume gelten in der Regel Bäume bis zu ihrem 10. Standjahr.
Die Pflegearbeiten sind gerade bei Bäumen von großer Bedeutung und sollen daher bereits im Jugendstadium beginnen, da Jungbaumpflege mit geringem Aufwand verbunden ist.
Unterlassene Pflege wie z.B. versäumtes Aufasten führt schon in wenigen Jahren zu hohen Pflegekosten und zu irreparablen Schäden an den Pflanzen.
Die Erzielung der nötigen Stammhöhe ist im Jugendstadium sehr leicht und ohne Schäden für den Baum erreichbar.
Im Zuge der Entwicklungspflege sind Bäume so zu schneiden, dass das Lichtraumprofil der Straße auch später nicht beeinträchtigt wird.
Das Herstellen des Lichtraumprofils durch Aufastung mittels hydraulischer Heckenschere, Schlägelmäher u. dergleichen ist nicht zulässig, weil es dabei ständig zu schweren Verletzungen der Bäume kommt.
Stangensägen und Astscheren sind nur dann zulässig, wenn die Durchführung fachgerechter Schnitte (auf Astring, Verhinderung von Rindenabrissen) gewährleistet ist.
Jungbäume, welche durch Wildverbiss, Schädlinge, Anfahren oder sonstige Ereignisse derart beschädigt worden sind, dass eine artgerechte Entwicklung unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit nicht mehr möglich erscheint, sind zu entfernen.
Altbaumpflege
Die Erhaltung von Altbäumen ist aufgrund der Sichtkontrollen (siehe Pkt. 6.2.2.3) durchzuführen.
Die Sanierung bzw. Erhaltung von schadhaften Bäumen oder Baumreihen ist nur dann sinnvoll, wenn nach Abschluss der Sanierungsarbeiten noch von einer entsprechenden Lebenserwartung ausgegangen werden kann.
Die Entscheidung über die vorzunehmenden Maßnahmen hat ein Sachverständiger zu treffen.
Sichtkontrolle der Bäume
In regelmäßigen Zeitabständen sind Sichtkontrollen der Bäume gemäß ÖNORM L 1122 „Baumpflege und Baumkontrolle" durchzuführen.
Es sind Gesundheitszustand, Funktion und Verkehrs-sicherheit des Bestandes nach Augenschein zu prüfen.
Die Zeitabstände für die Überprüfung der Verkehrssicherheit sind von den Pflegemaßnahmen abzukoppeln.
Die Sichtkontrolle hat mindestens einmal jährlich stattzufinden, bedarf der Dokumentation und dient auch der Revision des Erhaltungskonzepts.
Die Dokumentation kann auch bei Gerichts-verfahren als Beweis der Erfüllung der Sorgfaltspflicht dienen.
Sollten Ereignisse besonderer Art auftreten, z. B. Bautätigkeit im Standraumbereich, abnorme Witterungsereignisse (z.B. Sturm, Hagel, Schneedruck), ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes eine Kontrolle vorzusehen.
Insbesondere für Bäume im Verkehrsbereich sind die Kontrollintervalle unter Berücksichtigung der gehölz- und standortbedingten Besonderheiten anzupassen.
Ist bei bestehenden Bäumen z. B. aus landschaftspflegerischen Überlegungen eine Freihaltung des Lichtraumprofils nicht möglich und damit eine Verkehrsbeschränkung notwendig, sind die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
Altbäume in Fahrbahnnähe
Stehen erhaltenswürdige Bäume so knapp am Fahrbahnrand, dass sie in den Verkehrsraum ragen, so ist erforderlichenfalls das Aufstellen eines Gefahrenzeichens gemäß StVO zu erwirken.
Werden Baumspiegel (weiße Flächen an Baumstämmen am Straßenrand) an Bäumen angebracht, so darf die Borke zwecks gleichmäßiger Anbringung maximal geglättet werden; keinesfalls darf in die lebende Rinde geschnitten werden.
Entfernen von Wurzelstöcken
Nach Baumfällungen sind die in Banketten, Fahrbahnteilern, Grünstreifen oder Inseln befindlichen Wurzelstöcke vorzugsweise mittels Stockfräse zu zerkleinern.
Das Fräsgut ist zu entfernen und die entstandenen Gruben unter Beachtung des Setzmaßes mit geeignetem Material zu verfüllen.
Pflege von Gehölzgruppen
Erhaltungsarbeiten sind auf der Grundlage von regelmäßigen optischen Kontrollen zu veranlassen.
Insbesondere sind dies:
Schnitt der Sträucher (funktionsbedingt und arttypisch).
Soll mehr als der jährliche Zuwachs entfernt werden, z.B. zur Freistellung des Lichtraumprofils, ist in der Regel ein starker Rückschnitt in größeren Intervallen („auf Stock setzen") wirtschaftlicher; Schnittmaßnahmen an einzelnen Schwachästen oder Zweigen sind hier unwirtschaftlich und haben daher zu unterbleiben.
Entfernen der Pioniergehölze und der durch Gitterflächen gewachsenen Bäume
Reduktion der Bestandsdichte und Freistellen des Endbestandes 10 bis 15 Jahre nach der Pflanzung
Pflege von Hecken
Um die für eine Hecke erforderliche Dichtheit zu erreichen, ist nach Möglichkeit die Hecke regel-mäßig, d.h. mindestens 1 mal jährlich bis Ende Juli zu schneiden (formieren).
Streng formierte Hecken müssen etwa 4 bis 6 Wochen nach erfolgtem Neuaustrieb zum zweiten Mal geschnitten werden.
Bei Hecken, bei denen jeweils nur der jährliche Zuwachs entfernt werden soll, kann der Schnitt im allgemeinen mit geeigneten Heckenschneidegeräten erfolgen.
Verwertung des Gehölzschnittgutes
Die Möglichkeiten der Entsorgung oder Verwertung des Gehölzschnittgutes sind regional sehr verschieden und richten sich nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten.
Das Verbrennen des Schnittgutes ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zulässig.
Starkäste ab 30 cm Durchmesser und Stämme sollten auf jeden Fall wirtschaftlich verwertet werden.
Belassen in den Vegetationsflächen
Die Ablage der Äste und Zweige in den Grünflächen kann dort erfolgen, wo es optisch und technisch vertretbar ist.
Häckseln
Schnittgut kann gehackt werden, das Hackgut kann als Mulchmaterial auf die Vegetationsfläche aufgebracht oder als Heizmaterial verwendet werden.
Abgabe an Komposthersteller
Schnittgut kann fallweise auch zu günstigen Bedingungen an Kompsthersteller abgegeben werden werden.
Regelung von Schadensfällen
Wurden Gehölze oder Vegetationsflächen beschädigt (z.B. Anfahrschaden bei Verkehrsunfall, Wurzelbeschädigung bei Baumaßnahmen), ist zur Behebung der Schäden wie folgt vorzugehen:
Ermittlung der Schadenshöhe
Bei jedem Schadensfall ist eine Aufnahme (Erhebung) mit genauer Darstellung der Situation (Fotodokumentation usw.) erforderlich, in welcher das genaue Ausmaß des Schadens an der Bepflanzung festgehalten wird.
Dabei sind Vorschäden zu berücksichtigen.
Schäden, die im Schadenskatalog des BMVIT erfasst sind, sind nach diesem abzurechnen.
Die Behebung des Schadens hat dann in Eigenregie zu erfolgen, wobei die Wiederherstellung in den ursprünglichen Stand (z.B. die Pflanzung eines gleichwertigen Baumes an dieselbe Stelle) nicht zwingend ist.
Die Wertermittlung von beschädigten Pflanzen, welche nicht im Schadenskatalog erfasst sind (z.B. Bäume), hat nach dem Sachwertverfahren zu erfolgen.
Dabei werden die bisher angefallenen Kosten für Pflanzenmaterial, Pflanzung, Pflegearbeiten addiert und verzinst und Wertminderung für Alter, Vorschäden etc. subtrahiert.
Ein gängiges, anerkanntes Berechnungsverfahren stellt z.B. die Methode „Koch" dar.
Wird ein Schaden durch ein befugtes Unternehmen behoben, so ist es zweckmäßig, die Verrechnung direkt zwischen Unternehmen und Verursacher (Versicherung) zu organisieren.
Ersatzpflanzung bei Totalschäden
Werden beschädigte Gehölze oder Vegetationsflächen ersetzt, so ist prinzipiell im Mengen-verhältnis 1:1 und in gleicher Größe und Güte nachzupflanzen, wobei folgende Obergrenzen einzuhalten sind:
frei wachsende Sträucher mit einer Wuchshöhe über 1,5m sind bis zu einer Höhe von 1,75 m in gleicher Größe zu ersetzen;
Hecken sind bis zu einer Höhe von 2m in gleicher Größe zu ersetzen;
Heister sind bis zu einer Höhe von 5m in gleicher Größe zu ersetzen;
Bäume sind bis zu einem Stammumfang von 30 cm in gleicher Größe zu ersetzen.
Übersteigt der Wert des geschädigten Gehölzes den Wert der Ersatzpflanze, so ist die Differenz dem Straßenerhalter finanziell abzugelten.
Die Wertermittlung hat nach dem Sachwertverfahren zu erfolgen.
Vorgangsweise bei Teilschäden
Die Entscheidung, ob Sanierungsmaßnahmen ausreichen oder ein Totalschaden vorliegt, erfolgt ausschließlich durch einen Sachverständigen.
Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
Gehölze und Vegetationsflächen sind von hohem Wert für das Orts- und Landschaftsbild, für das Kleinklima und für die Erholung der Bevölkerung.
Dieser Wert ist durch Neupflanzung auf längere Zeit nicht ersetzbar, daher sind die Bestände zu schützen.
Vor allem Baumaßnahmen im Wurzelbereich (Einbauten, Bodenversiegelung, Verlegung von Einfassungssteinen, Niveauveränderung, etc) bergen das Risiko von Fäulnisbildung im Stammfußbereich, was die Stand- und Verkehrssicherheit eines Gehölzes wesentlich beeinträchtigen und langfristig zu schweren Folgen führen kann (auf die Haftung des Wegeerhalters wird hingewiesen!)
Bei Einhaltung der Bestimmungen der ÖNORM L 1121 können Schäden verhindert bzw. eingeschränkt werden.
Bei Baumaßnahmen sind die zu erhaltenden Gehölze und Vegetationsflächen im Einvernehmen mit deren Erhalter zu bestimmen; für diese gelten die festgelegten Schutzbereiche und Schutzmaßnahmen.
Pflanzenschutz und Bekämpfung von unerwünschtem Aufwuchs
Die Pflanzenschutzgesetze verpflichten Eigentümer von Grundstücken und Baulichkeiten, diese frei von Krankheiten und Schädlingen zu halten, sofern die Bekämpfung durchführbar ist und nicht unverhältnismäßig viel kostet.
Wurden standortgerechte Pflanzenarten in einer ausgewogenen Artenzusammensetzung verwendet, sind in der freien Natur nur selten Maßnahmen notwendig.
Vermehren sich Schadorganismen in gefahrdrohender Weise, sind in Absprache mit der zuständigen Fachabteilung bzw. Sachverständigen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung zu setzen.
Werden bei solchen Maßnahmen chemische Mittel eingesetzt, sind neben gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Meldepflicht, Benachrichtigung der Anlieger) auch die Anwendungsvor-schriften einzuhalten (siehe Herstellerhinweise, Sicherheitsdatenblätter u.ä.).
Es dürfen nur Mittel verwendet werden, die gemäß Amtlichem Pflanzenschutzmittelverzeichnis für das jeweilige Anwendungsgebiet zugelassen sind.
Es darf weder beim Einsatz noch danach zu nachteiligen Auswirkungen auf das Personal der Straßenverwaltung (Langzeitwirkungen!), die Straßenbenutzer, das umgebende Biosystem und den Boden (Grundwasser) kommen.
Aus ökonomischen Gründen sind Spritzarbeiten nicht bei regnerischem oder windigem Wetter oder bei hohen Außentemperaturen durchzuführen (Abspülen der Wirkstoffe durch Regen, Abdriften auf Nachbargrundstücke, Verdunstung usw.)
Befall durch gespinstbildende Schmetterlingsraupen (Kahlfraß)
Tritt der Befall durch gespinstbildende Schmetterlingsraupen (Eichenprozessionsspinner, Goldafter, Schwammspinner, Gespinstmotten u.ä.) sporadisch und an zugänglichen Stellen auf, so sind die Gespinste in der laublosen Zeit von den Pflanzen zu entfernen und nach Möglichkeit zu verbrennen.
Tritt der Befall massenhaft oder an unzugänglichen Stellen auf, so ist eine allfällige chemische Bekämpfung im Frühjahr bei wärmerer Witterung dann am sinnvollsten, wenn die Jungraupen die Überwinterungs- Gespinste verlassen und mit dem Fraß beginnen.
Bei der Bekämpfung sind zugelassene Bakterienpräparate vorzuziehen, welche nicht bienengiftig und für den Menschen bei Beachtung der Sicherheitshinweise ungefährlich sind.
Die Notwendigkeit einer chemischen Bekämpfung ist jährlich zu überprüfen.
Dem epidemischen Auftreten von Gespinstmotten ist weiters durch die Förderung von Nützlingen (z.B. durch das Anbringen von Nistkästen) entgegen zu wirken.
Befall durch Kastanienminiermotten
Ob und wie Baumbestände gegen den Befall durch Kastanienminiermotten behandelt werden, hängt im wesentlichen von der Erhaltenswürdigkeit des Bestandes bzw. umliegender Bestände ab und ist im Einzelfall zu entscheiden.
Befall durch Wühlmäuse
Wühlmäuse können vor allem bei Neupflanzungen großen Schaden anrichten.
Die Förderung der natürlichen Feinde (Greifvogelsitzwarten usw.) ist einer chemischen Bekämpfung vorzuziehen, da sich meist nach 1 bis 2 Vegetationsperioden eine tragbare Bestandesdichte von selbst einstellt.
Befall durch Feuerbrandbakterien
Feuerbrand ist eine meldepflichtige Krankheit, d.h. im Verdachtsfall ist die Gemeindebehörde zu verständigen.
Zur Vorbeugung der Ausbreitung können durch die einzelnen Behörden bzw. vorgesetzten Dienststellen bereits Verbote der Auspflanzung von Feuerbrand - Wirtspflanzen erlassen worden sein, diese sind bei Neupflanzungen zu beachten.
Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs
Sofern die Verwendung von Herbiziden im Straßenbereich nicht gesetzlichen Beschränkungen unterliegt (z.B. Bodenschutzgesetze der Länder), sind diese nur in unumgänglich notwendigem Ausmaß zu verwenden.
Die Verwendung von Herbiziden darf in keinem Fall zum Zweck der Einsparung von Mäharbeiten dienen.
Auf die Bestimmungen der Natur- und Landschaftsschutzgesetze und Beschränkungen in Wasserschutzgebieten wird hingewiesen.
Anhang
Tabelle 1:
Mähgeräte und deren Einsatz bei der Grünflächenpflege
Mähgeräte und deren Einsatz bei der Grünflächenpflege
Nr
Geräteart
Ausführungsart
Einsatzmöglichkeit
Vorteile
Nachteile
Personalbedarf
Mittlere Tagesleistung
Handsense
Universell geeignet für besonders steile und unebene Flächen
Handlich, universell einsetzbar, geringe Anschaffungskosten
Besondere Fertigkeit notwendig, häufiges Schärfen
1 Bediener
800 m 2
Motorsense
Verbrennungsmotor trag-bar, Mähmesser oder Kunststoffschnur
Ausmähen und Nacharbeiten von kleineren Flächen (Verkehrszeichen, Leitschienen u.dgl.)
Auf beengtem Raum einsetzbar, mit Schutzbügel auch für Gehölzpflege verwendbar
Hohes Risiko der Verletzung von Gehölzen
1 Bediener
200 m 2
Rasenmäher mit / ohne Grasfang
Mähmesser, nicht selbst-fahrend bzw. selbstfahrend
Park- und Rastplätze, Verkehrsinseln
Wendig, leicht transportierbar, geringe Anschaffungskosten
Nur auf kleinen ebenen Flächen mit geringer Grashöhe verwendbar, geringe Mähleistung
1 Bediener
1.600 m 2 2.000 m 2
Einachsmäher
Selbstfahrend und handgeführt, Frontanbau, Antrieb durch Verbrennungsmotor
Auf ebenen Flächen und Böschungen, auf steilen Böschungen ist ein weiter Radstand, tiefer Schwerpunkt und Lenkbremse erforderlich
Universell einsetzbar, auch auf steilen Böschungen, hohe Mähleistungen, bei hohem Graswuchs und Verfilzungen geeignet, geringe Anschaffungskosten
Zweiter Arbeitsgang zur Aufnahme des Mähguts notwendig, häufiges Schleifen der Messer, hohe körperliche Anforderung an das Bedienungspersonal, Transport zum Einsatzort
1 Bediener
22.000 m 2
Zweiachsmäher
Selbstfahrend mit Fahrersitz, Spezialausführung für Hangeinsatz
Überall, speziell auf großen Böschungsflächen
Vielseitig einsetzbar, auf mittelsteilen Böschungen geringe Kippgefahr, tiefer Schwerpunkt
Hohe Anschaffungskosten, wirtschaftlich nur auf großen Böschungsflächen, Transport zum Einsatzort, bei hohem Graswuchs ist ein weiterer Arbeitsgang (Aufnahme des Mähguts) notwendig
1 Bediener = Fahrer
25.000 m 2
Randstreifenmäher
Frontanbau, Motorgeräteträger mit Tastautomatik, Antrieb Zapfwelle, mech. Steuerung, hydr. Bankettpflege
Weicht selbständig Hindernissen aus, große Mähleistung, keine hohen Anschaffungskosten
geringe Reichweite, nur eine Mähbreite neben der Fahrbahn
1 Fahrer
15.000 m 2
Auslegemäher (Schlägelmäher) ohne Selbstaufnahme
Aufbau, Motorgeräteträger, Antrieb hydr., Gelenkausleger, Bedienung aus Fahrerhaus oder separater Außensitz
Bankettpflege, Flächen im Anschluss an das Bankett
Vielseitig einsetzbar, große seitliche Reichweite, hohe Tagesleistung
Bei hohem Grasbewuchs ist ein weiterer Arbeitsgang (Aufnahme des Mähguts) notwendig, merklicher Leistungsverlust durch Hindernisse an den Straßen
1 Fahrer, ev. 1 Bediener
15.000 m 2
Auslegemäher (Schlägelmäher) mit Selbstaufnahme (Saugmäher)
Aufbau, Motorgeräteträger, Antrieb hydr., Gelenkausleger einschl. Absaugvorrichtung mit Ladewagen, Bedienung aus Fahrerhaus oder separater Außensitz
Bankettpflege, Flächen im Anschluss an das Bankett
Vielseitig einsetzbar, Aufnahme des Mähguts
Seitliche Reichweite durch Gewicht der Absaugvorrichtung eingeschränkt, Fassungsvermögen des Ladewagens begrenzt, ökologisch bedenklich bei größeren Grünflächen wegen unerwünschter Absaugung der Kleinlebewesen
1 Fahrer, ev. 1 Bediener
10.000 m 2
Aus ökologischer Sicht sind die Bankettflächen weniger bedeutend als die anschließenden Grünflächen, weshalb ein Absaugen des Mähgutes vom Bankett vertretbar ist.
Tabelle 2:
Pflanzengröße und Pflanzenabstände
Pflanzengroßen und Pflanzabstände
Bodendecker
Wuchshöhe bis 60 cm
Sträucher Wuchshöhe bis 150 cm
frei wachsende Sträucher und bis zum Boden beastete Bäume (Heister u.ä.); Wuchshöhe über 150 cm
formierte Sträucher (geschnittene Hecken) u. Säulenformen, Wuchshöhe über 150 cm
kleinkronige Bäume, Kugel- u. Schirmformen
großkronige Bäume
Standort
Mindestpflanzengröße [cm]
seitl. Mindestabstand zur Fahrbahn
Mindestpflanzengröße Sortierung [cm]
seitl. Mindestabstand [m]
Mindestpflanzengröße Sortierung [cm]
seitl. Mindestabstand zur Fahrbahn (m)
Mindestpflanzengröße Sortierung [cm]
seitl. Mindestabstand zur Fahrbahn (m)
Mindest -  Stammumfang (cm)
seitl. Mindestabstand zur Fahrbahn (m)
Mindestabstand zueinander (m)
Mindest -  Stammumfang (cm)
seitl. Mindestabstand zur Fahrbahn (m)
Mindestabstand zueinander (m)
O  Fahrbahnteiler u. Dreiecksinseln
keiner
x
x
x
O  Grünstreifen
keiner
x
x
x
O  Kreisverkehrsmittelinseln
keiner
x
x
F  Kreisverkehrsmittelinseln
keiner
x
x
F  Geschwindigkeit mehr als 70 km/h
X
x
x
x
x
x
x
x
x
F  Geschwindigkeit 50-70 km/h
X
x
x
x
x
x
x
x
O  Geschwindigkeit bis 70 km/h
keiner
O  Geschwindigkeit bis 50 km/h
keiner
O  Parkstreifen
keiner
x
x
x
Mindestabstand zu Bebäude (m)
keiner
10,0 wenn Stammhöhe Dachfirsthöhe nicht erreichen kann
Mindestabstand zu Rand der Parkstreifen, etc. (m)
keiner
1,0 wenn Stammhöhe mind. 4,5 m
1,0 wenn Stammhöhe mind. 4,5 m
Mindestabstand zu Rand des Gehsteiges oder Radweges (m)
keiner
unter 1,0 wenn Stammhöhe mind. 2,5 m
unter 1,0 wenn Stammhöhe mind. 2,5 m
durchwurzelbarer Boden Mindestmaß (m²) je Pflanze
1,0 (Sträucher)
6,0 (Bäume)
1,0 (Sträucher)
6,0 (Bäume)
Pflanzcheibenbreite Mindestmaß (m)
Substratdicke über Tiefgaragen, etc. Mindestmaß (cm)
50 (Sträucher)
50 (Bäume)
50 (Sträucher)
50 (Bäume)
Der Mindestabstand darf bei Sträuchern unterschritten werden, wenn durch regelmäßige Pflege sichergestellt ist, dass der Verkehrsraum von Bewuchs frei bleibt und die Sichtweiten gegeben sind.
Bei Nachpflanzungen in erhaltenswerten Altbeständen (Alleen, Baumreihen, Naturdenkmälern, usw.) ist das Maß des Abstandes und der Pflanzgröße im Einzelfall zu entscheiden.
Hinter Leiteinrichtungen sind die Abstände (in Längsrichtung und seitlich) nur von der Baumart abhängig, wobei der Verformungsraum der Leiteinrichtung jedenfalls frei gehalten werden muss.
bei mehr als 100 km/h mindestens 4,5 m
im Ortsgebiet sind Ausnahmen möglich
Die Zahlenangaben beziehen sich auf den Abstand zwischen dem äußeren Rand des (äußeren) befestigten Seitenstreifens (Fahrbahnrandgem. der RVS 3.31) und der Pflanzachse der (ersten) Pflanzreihe (horizontal gemessen) bzw. sinngemäß auf den Abstand zwischen Gebäude oder Gehweg usw.
O = Ortsgebiet im Sinne der StVO; F = Freilandstrecke
Tabelle 3:
Arbeitskalender für den Landsaftsbau
Arbeitskalender für den Landschaftsbau
(regionale und zeitliche Abweichungen möglich)
Jän
Feb
März
April
Mai
Juni
Juli
August
Sept
Okt
Nov
Dez
Ansaat von Rasen- u. Wiesenflächen
Trasenschnitt
Pflanzarbeiten
Holznutzung, Fällungen, Rodungen, Bestandesverringerung
Holz häckseln
Baumschnitt (Aufasten, Kronenpflege, Lichtraum)
Baumschnitt (Totholzentfernung)
Regelmäßiger Strauchschnitt (Hecken, Lichtraumprofil)
Fallweiser Strauchschnitt (Verjüngung, Aufstocksetzen)
Düngung
Bodenlockerung, Jäten
Bewässerung (Ansaaten, Jungbäume, Neupflanzungen)
Kontrolle von Baumverankerungen u. Baumschutz
soweit erforderlich
wenn frostfrei
nur wenn als abgestorben erkennbar
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Verkehr und Umwelt", Arbeitsausschuss „Landschaftsbau" unter Mitarbeit von
Ing. Sabine AUER, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Ing. Prof. Herbert EIPELDAUER, Bundesinnung Gärtner und Floristen
Ing. Paul GAGER, Amt der Burgenländischen Landesregierung
Karl GANGER, Magistrat Wien, MA 42 -  Stadtgartenamt
Manfred HEGER, Bundesinnung Gärnter und Floristen
Dipl.-Ing. Erich JANISCH, Min.Rat a.D.
Ing. Peter LANGEDER, Amt der Oberösterreichische Landesregierung, (Leiter)
Ing. Wolfgang LANNER, Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Ing. Hardo LIBOWITZKY, Vormals MA 42 Stadtgartenamt Wien
Rudolf PFEIL, Amt der Salzburger Landesregierung
Dipl.-Ing. Otmar RAFFETSEDER, Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Ing. Peter SIXL, Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Am 13. September 2005 ist Herr Ministerialrat Dipl.-Ing. Erich Janisch kurz vor der Fertigstellung dieser Richtlinie plötzlich und unerwartet verstorben.
Zusätzlich zu seinen vielfältigen beruflichen Aufgaben im BMVIT widmete Herr Ministerialrat Dipl. Ing. Erich Janisch einen großen Teil seiner Zeit der ehrenamtlichen Tätigkeit verschiedenen fachlichen Institutionen.
Er war mehr als 20 Jahre in der Arbeitsgruppe Verkehr und Umwelt der Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr tätig und führte bis zu seiner Pensionierung den Vorsitz im Arbeitsausschuss „Leistungsbeschreibung Landschaftsbau".
Darüber hinaus war er maßgeblich an der Gründung und am Erfolg des Fachnormenausschusses 229 „Grünräume" beteiligt
Seine ruhige und überlegte Arbeitsweise und seine prägnanten Formulierungen wurden stets geschätzt.
Oft war es seine diplomatische und ausgleichende Art, die das Zustandekommen allgemein akzeptierter Lösungen erst ermöglichte.
Wir erinnern uns vieler Jahre gemeinsamer, erfolgreicher Arbeit, aber auch vieler Stunden fröhlichen Beisammenseins im Kollegenkreis.
Sein herzliches Lachen wird uns noch lange bei unserer Arbeit begleiten.
Wir blicken mit Dankbarkeit auf sein Wirken zurück und werden ihm stets ein ehrendes Andenken bewahren.
Der Arbeitsausschuss „Landschaftsbau" der FSV
Motivenbericht vom 16.06.2005
RVS 13.8 (alt RVS 11.75)
Titel (Deutsch):
Anlage und Pflege von Grünflächen an Straßen
Diese RVS soll als RVS-Richtlinie (verbindlich) herausgegeben werden.
Arbeitsgruppe:
Verkehr und Umwelt
Arbeitsausschuss:
VU 06 Landschaftsbau
Zustimmung des Vorstandes zur Ausarbeitung vom __.__.200_
Notwendigkeit der RVS
Bisher wurde in der Straßenerhaltung die RVS 11.75 "Nebenarbeiten - Pflege von Grasflächen und Gehölzpflanzen an Straßen" Version Jänner 1988 angewendet.
Aufgrund der technischen Entwicklung und der ständig wachsenden Anforderungen an ökologischer Umsetzung der Grünflächenpflege war es erforderlich, diese Vorschrift zu überarbeiten.
Gleichzeitig ist nach Ansicht des AA diese neue RVS in das Kapitel 13 zu stellen.
Auswirkungen auf bestehende RVS, Normen, Dienstanweisungen (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Ersatz der RVS 11.75 "Nebenarbeiten - Pflege von Grasflächen und Gehölzpflanzen an Straßen" Version Jänner 1988, und Umreihung in Kapitel 13
Berücksichtigung des europäischen u. internationalen Normenwesens (CEN)
Es wurden in der RVS sämtliche, derzeit herausgegebenen und den Landschaftsbau betrefffenden Euro- und Ö-Normen berücksichtigt.
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
Durch Beachtung ökonomischer Grundsätze, welche nun in der neuen RVS 13.8 festgeschrieben sind, ist bei der Anlage und Pflege von Grünflächen jedenfalls mit Einsparungen zu rechnen.
Auswirkungen auf die Umwelt:
Durch Beachtung ökologischer Grundsätze, welche nun in der neuen RVS 13.8 festgeschrieben sind, ist durch ressourcenschonende Anlage und Pflege von Grünflächen mit besonders positiven Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.
Rechtliche Auswirkungen:
keine
Sonstige Auswirkungen:
Ansprechend angelegte und fachgerecht gepflegte Grünflächen an Straßen erhöhen die Akzeptanz in der Bevölkerung
ÄNDERUNG
der am 20. September 2005 beschlossenen NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 gemäß § 7Abs. 1 NÖ WFG 2005
Art. I
§ 13 Absatz 1 wird ergänzt:
In den dem § 13 Abs. 1 folgenden „Tabelle für Eigenheime“ und  „Tabelle für Wohnungen im Geschoßwohnbau“ ist im Block „Nachhaltigkeit“ nach der Wortfolge „kontrollierte Wohnraumlüftung 5“ die Wortfolge „alternativ dazu Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung 3“ anzufügen.
§ 19 wird ergänzt:
In der dem § 19 Abs. 2 folgenden „Tabelle Eigenheimsanierung“ ist im Block „Nachhaltigkeit“ nach der Wortfolge „kontrollierte Wohnraumlüftung 5“ die Wortfolge „alternativ dazu Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung 3“ anzufügen.
Art. II
§ 13 Absatz 2 Ziffer 4. wird geändert:
§ 13 Abs. 2 Z. 4 lautet:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 35 EStG 1998 oder bei Anspruch auf Pflegegeld ab der Höhe der Stufe II gemäß Bundespflegegeldgesetz 1993 bzw. NÖ Pflegegeldgesetz 1993
Art. III
§ 19 Absatz 3 wird ergänzt:
§ 19 Abs. 3 lautet:
„Maßnahmen für behinderte, bzw. pflegebedürftige Menschen werden gemäß Abs. 1, jedoch im Ausmaß von 100 % der anerkannten Sanierungskosten gefördert.“
Art. IV
§ 25 Absatz 5 wird geändert:
Im § 25 Abs. 5 vierter Satz wird die Wortfolge „befugte Person“ durch „örtliche Bauaufsicht“ ersetzt.
Art. V
§ 25 Absatz 8 wird geändert
§ 25 Abs. 8 zweiter Satz lautet:
„Weiters ist die durch eine befugte Person (§ 24) oder durch die örtliche Bauaufsicht (§ 25 Abs. 5) geprüfte Nutzflächenaufstellung beizubringen.“
Art. VI
§ 28 Absatz 1 wird geändert:
§ 28 Abs. 1 Z. 1 lautet:
Die Endabrechnung hat den Nachweis über die Gesamtbaukosten in Form einer Erklärung des Förderungswerbers zu enthalten.
Diese Erklärung ist von der mit der umfassenden örtlichen Bauaufsicht beauftragten Person (§ 25 Abs. 5) zumindest hinsichtlich der erbrachten Leistungen von Gewerbetreibenden in gutächterlicher Form zu bestätigen.“
Art. VII
§ 30 Absatz 1 ist anschließend an die Tabelle „Lagequalität, Infrastruktur und Bebauungsweise“ durch folgende Sätze und folgende Tabelle zu ergänzen:
Eine weitere Zuerkennung von Punkten ist für die Wohnform „Betreutes Wohnen“ möglich, welche insbesondere Menschen mit besonderen Bedürfnissen und Menschen die altersbedingt Einschränkungen in Kauf nehmen müssen, eine selbständige Lebensführung ermöglicht.
Betreutes Wohnen
Punkte
Barrierefreie Ausführung des Gebäudes, d.h. der Zugang ins Gebäude und in die Wohnung muss barrierefrei sein und auch das barrierefreie Bewegen in der Wohnung inkl. Sanitärbereich ist zu gewährleisten
Aufzug
Aufenthalts-/Gemeinschaftsraum für die Bewohner (beispielsweise: Lese-, Internet- und Fernsehraum);
Mindestgröße:
3 m²/WE, mindestens jedoch 20 m²
Räume für Betreuer und allenfalls für einfache ärztliche Versorgung
Notrufanlage (nachrüstbar innerhalb 24 Stunden)
die Wohnungsgröße hat mindestens der Kategorie II zu entsprechen
Geeignete Infrastruktur, Gemeindeamt, behördliche Einrichtungen, Nahversorgung und Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung sind ausreichend vorhanden und gut erreichbar
die Vergabe darf nur in Miete erfolgen
Gesundheits- und Sozialdienste sollten zur Verfügung stehen.
Förderungen dürfen nur nach Maßgabe der für diese Wohnform gewidmeten Mittel zuerkannt werden.
Art. VIII
§ 37 Absatz 5 wird geändert:
§ 37 Abs. 5 lautet:
„Die Zusicherung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der Förderungswerber bei Förderung mit Zuschüssen gemäß § 36 mit den bei Zusicherung festgestellten Förderungsbeträgen das Auslangen zu finden hat.“
Art. IX
Die Richtlinienänderung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Baustoffe
Einbau
Planung der Asphaltbaustelle
Vorbereitung der Unterlage
Witterung
Vorspritzen, Schicht-und/oder Lagenverbund
Transport
Einbaubedingungen
Ausbildung der Nähte, Fugen und Anschlüsse
Oberflächen
Verdichtung
Planung
Verkehrsfreigabe
Anforderungen
Gewährleistung
Offenporiger Asphalt
Spurrinnen und Risse
Angeführte Richtlinien und Normen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR und die Türkei gilt RVS 01.01.11.
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie ist für alle aus Asphalt gemäß ÖNORM EN 13108 bzw. deren nationalen Regeln zur Umsetzung herzustellenden Lagen und Schichten auf Autobahnen, Schnellstraßen, Landesstraßen B und L anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
Asphaltschichten im Sinne dieser Richtlinie sind Bauteile des gebundenen Oberbaues, die durch Einbau und Verdichtung von Asphalt entstanden sind.
Die Begriffsbestimmungen sind in der RVS 01.02.12 festgelegt.
Baustoffe
Es ist Asphaltmischgut entsprechend der europäischen Normenreihe ÖNORM EN 13108 bzw. deren nationalen Regeln zur Umsetzung ÖNORM B 3580-1, ÖNORM B 3580-2, ÖNORM B 3581, ÖNORM B 3584, ÖNORM B 3585 und ÖNORM B 3586 zu verwenden.
Das verwendete Asphaltmischgut muß ab 1.1.2008 CE-gekennzeichnet sein.
Der Nachweis der Eignung ist vom Auftragnehmer (AN) in Form eines Prüfberichtes (spätestens ab 1.1.2008 Erstprüfung) unter Angabe der geforderten Kennwerte bis spätestens zwei Wochen vor Einbaubeginn zu erbringen.
Die Eignungs- bzw. spätestens ab 1.1.2008 Erstprüfung ist Vertragsbestandteil.
Diese muss alle für die CE-Kennzeichnung erforderlichen Kennwerte enthalten, wie Art des Bindemittels und der Gesteinskörnung, Bindemittelgehalt (Bandbreite auf 0,1 M-%), Korngrössenverteilung (Bandbreite auf 0,1 M-%), Rohdichte, Raumdichte des Prüfkörpers, Hohlraumgehalt (Bandbreite auf 0,1 V-%).
Die Abnahmeprüfung bzw. der Identitätsnachweis der verwendeten Ausgangsstoffe (Bitumen, Gesteinskörnungen, Zusatzstoffe) erfolgt an im Mischwerk entnommenen Proben.
Wenn der AN nicht selbst Betreiber des Mischwerkes ist, hat er dafür zu sorgen, dass eine Probenahme im Werk durch den Auftraggeber (AG) bzw. dessen Beauftragten möglich ist.
Bestimmungen zur Prüfung sind in der RVS 11.03.21 angegeben.
Einbau
Das Mischgut ist grundsätzlich maschinell einzubauen.
Ausnahmsweise darf der Einbau bei örtlichen Profilierungen, schwieriger Profilgestaltung und dort, wo ein maschineller Einbau nicht möglich ist, von Hand aus erfolgen.
Die Dicke der Lage bzw. Schicht ist nach dem jeweiligen Größtkorn zu wählen.
Die Richtwerte sind den Tabellen 1 und 2 zu entnehmen.
Planung der Asphaltbaustelle
Der Einbau von bituminösem Mischgut bedarf einer speziellen Logistik.
Die Leistungen der für Herstellung, Transport, Einbau und Verdichtung erforderlichen Geräte und Anlagen sind so auf die Baustelle und aufeinander abzustimmen, dass das Mischgut kontinuierlich angeliefert und zügig eingebaut werden kann.
Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
Müssen die bituminösen Tragschichten den Winter über ohne Überbauung direkt befahren werden, so ist zwischen AG und AN über etwaige Maßnahmen das Einvernehmen herzustellen.
Einplanung der notwendigen Arbeiten zur Herstellung einer einwandfreien Unterlage.
Rechtzeitige Setzung von Maßnahmen zur Herstellung des Schicht-/Lagenverbundes.
Abstimmung zwischen Fahrgeschwindigkeit des Straßenfertigers und der angelieferten Mischgutmenge entsprechend der Mischguttypen.
Bereitstellung der für eine kontinuierliche Anlieferung des Mischgutes notwendigen Transportkapazität.
Bereithaltung der für eine einwandfreie Verdichtung notwendige Art und Anzahl von Verdichtungsgeräten.
Bereithaltung von für die erforderlichen Nebenarbeiten notwendigen Geräte und Personal.
Technische Berücksichtigung der spezifischen Randbedingungen der Baustelle.
Die Fertigerbahnen sind so festzulegen und aufzuteilen, dass die Längsnähte nicht in den zu erwartenden Radspurbereichen zu liegen kommen.
Eventuelle Gefällebrüche (Ichsen, Grate) sind zu berücksichtigen.
Vorbereitung der Unterlage
Für die Herstellung einer Asphaltschicht muss die Unterlage ausreichend standfest, tragfähig, profilgerecht und eben sein und darf keine klaffenden Risse und Fugen aufweisen.
Darüber hinaus hat die Unterlage ausreichend trocken und sauber zu sein.
Die Anforderungen an die neue Asphaltschicht gelten nur unter diesen Voraussetzungen.
Treffen diese nicht zu, so ist der vorschriftsgemäße Zustand durch entsprechende Vorarbeiten herzustellen.
Bei eventuell stärkeren Unebenheiten der Unterlage ist eine Profilierung vorzusehen, wenn beim Einbau die zulässige Schichtdicke überschritten werden würde.
Bei Profilierungen im Zuge von Erhaltungsmaßnahmen gelten die Anforderungen gemäß Punkt 7 mit Ausnahme des Schichtverbundes nicht.
Bei der Leistungsposition „Mischguteinbau in Tonnen" gelten, soferne die Schichtdicken gemäß Tabelle 1 und 2 eingehalten werden, die Anforderungen gemäß Punkt 7.
Witterung
Bei ungünstigen Witterungsbedingungen darf nur eingebaut werden, wenn die Anforderungen an die bituminöse Schicht gemäß Punkt 7 eingehalten werden können und eine ausreichende Verklebung der Schichten bzw. Lagen und Nähte gewährleistet ist.
Der Einbau von Tragschicht-Mischgut auf stark nasser oder gefrorener Unterlage ist unzulässig.
Der Einbau von Deckschicht-Mischgut mit Bitumen gemäß ÖNORM EN 12591 hat bei Oberflächentemperaturen von mindestens 5 °C, modifizierte Asphalte bei Oberflächentemperaturen von mindestens 10 °C zu erfolgen.
Können oben genannte Bedingungen nicht eingehalten werden, ist das Einvernehmen zwischen AG und AN herzustellen.
Vorspritzen, Schicht- und/oder Lagenverbund
Beim Einbau des Mischgutes ist eine gute Verklebung der bituminös gebundenen Schichten/ Lagen sicherzustellen.
Verschmutzte Oberflächen sind vor dem Asphalteinbau zu reinigen.
Gefräste Flächen sind mittels Hochdruckwasserstrahl zu reinigen.
Zur Verklebung der einzelnen Schichten/ Lagen ist in jedem Fall ein Vorspritzmittel aufzubringen.
Die Menge des wirksamen Bindemittels richtet sich nach der Oberflächenbeschaffenheit (s. RVS Arbeitspapier Nr. 2).
Wenn in der einzubauenden Lage ein modifizierter Asphalt zum Einsatz kommt, so ist ein polymermodifiziertes Vorspritzmittel aufzubringen.
Als Vorspritzmittel sind Bitumenemulsionen zu verwenden, die gemäß RVS 11.06.58 gütegesichert sind oder bereits CE-gekennzeichnet sind.
Das Vorspritzmittel ist so gleichmäßig aufzubringen, dass die geforderte Schichthaftung vollflächig gegeben ist.
Grundsätzlich ist das Vorspritzmittel mit einem Rampenspritzgerät aufzubringen.
In Ausnahmefällen (z.B. bei kleinflächigem Einbau), kann das Bindemittel auch mittels anderer Geräte bzw. von Hand aus aufgespritzt werden.
Die vorgespritzten Flächen dürfen nicht befahren werden außer durch den Baustellenverkehr.
Können diese Bedingungen nicht eingehalten werden, ist das Einvernehmen zwischen AG und AN herzustellen.
Vor dem Einbau einer offenporigen Asphaltschicht (PA) ist eine Zwischenschicht (z.B. SAMI) als Abdichtung der Unterlage aufzubringen.
Diese Schichte ist aus dem gleichen Bindemittel - welches im PA verwendet wird - hergestellt.
Je nach Beschaffenheit des anzuspritzenden Untergrundes beträgt die mittels Rampenspritzgerät aufzuspritzende Bindemittelmenge, ca 2 bis 3 kg/m2.
Zur Sicherstellung der Befahrbarkeit ist eine bitumenumhüllte Gesteinskörnung C100/0 4/8 oder 8/11 oder 11/16 LA20 (je nach Korngröße ca. 5 bis 15 kg/m2) mittels Splittstreugerät aufzubringen und mit Gummiradwalzen anzudrücken.
Vor Überbauung ist der überschüssige Splitt abzukehren.
Transport
Das Mischgut ist während des Transportes (Fahrzeit samt allfälliger Stehzeiten) vor Nässe, Fahrtwind, Verschmutzung und unzulässiger Abkühlung zu schützen und ist daher während des Transportes ausnahmslos vollflächig abzudecken.
Die Transportzeit ist so zu begrenzen, dass die Mindesteinbautemperatur eingehalten werden kann.
(z.B. Einsatz von geschlossenen Behältnissen).
Die Zeit vom Beladen des Transportfahrzeuges bis zur Verdichtung darf nicht mehr als 1,5 Stunden betragen und Transportweiten von mehr als 80 km sind unzulässig.
Sonderregelungen sind in der Ausschreibung festzulegen.
Die Gussasphaltmasse ist in beheizbaren Rührwerksbehältern (fahrbaren Asphaltkochern) zur Baustelle zu bringen.
Einbaubedingungen
Für den Einbau von Walzasphalt sind grundsätzlich Straßenfertiger einzusetzen, die zumindest mit einer beheizbaren Vibrationsbohle ausgestattet sind.
Der Einbau von Gussasphalt hat grundsätzlich maschinell mittels Straßenfertiger oder Verteiler mit beheizbarer Abziehbohle zu erfolgen.
Der für den Einbau zulässige Mindesttemperaturbereich ist in Tabelle 3 angegeben.
Ausbildung der Nähte, Fugen und Anschlüsse
Die Anbindung an Entwässerungsschächte und Rigole hat so zu erfolgen, dass ein ordnungsgemäßer Wasserabfluß gegeben ist.
Ein guter Nahtschluß ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(s. RVS Arbeitspapier Nr. 5).
Anschlüsse sind als Fugen auszubilden (s. RVS 13.01.42 u. RVS 13.01.43).
Fugen sind sorgfältig zu vergießen.
Asphaltränder sind durch Kantenandrückrollen während des Einbaues bzw. der Verdichtung geradlinig herzustellen.
Oberflächen
Gussasphaltdecken aus MA 4 und MA 8.
Bei Gehwegen ist die noch heiße Oberfläche mit füllerarmen Sanden (f 1) bzw. mit Splitt (C90/1 2/4) abzustreuen, welche mit leichter Handwalze einzudrücken sind.
Bei Spitzgräben ist die noch heiße Oberfläche mit füllerarmen Sanden abzureiben.
In besonderen Fällen wird zusätzlich eine Riffelung vorgesehen (z.B. Gehwegüberfahrten und Neigungen über 5 %).
Gussasphaltfahrbahndecke aus MA 8 und MA 11
Abgesplitteter Gussasphalt
Auf die noch heiße Oberfläche sind bitumenumhüllte Gesteinskörnungen C100/0 2/4 PSV 50 oder C100/0 4/8 PSV 50 gleichmäßig dicht, in der Regel maschinell aufzubringen und mit leichten Glattmantelwalzen einzudrücken.
Die Menge des Abstreusplittes hat je nach Korngröße 5 bis 15 kg/m 2 zu betragen.
Gewalzter Gussasphalt
Die Ausführung nach dem Verfahren Gewalzter Gussasphalt erfolgt wie bei Abgesplittetem Gussasphalt.
Die Menge des Abstreusplittes hat jedoch je nach Korngröße 8 bis 25 kg/m 2 zu betragen;
nach der Splittaufbringung sind nacheinander Gummirad- und schwere Glattmantelwalzen einzusetzen.
Abgesplittete SMA - Decke
Eine Absplittung kann nur beim Typ SMA D, S1 vorgesehen werden, wobei auf die noch heiße Oberfläche eine (bitumenumhüllte) Gesteinskörnung C100/0 2/4 PSV50 gleichmäßig dicht, in der Regel maschinell aufzubringen und mit Glattmantelwalzen einzudrücken.
Die Menge des Abstreusplittes hat von 1 bis 3 kg/m 2 zu betragen und ist frühestens nach dem ersten Walzübergang aufzubringen.
Oberflächentextur
Wird die in Tabelle 6 angegebene Rauhtiefe unterschritten oder sind an der Oberfläche Bindemittel und Mastixanreicherungen zu erkennen, sind im Einvernehmen mit dem AG vom AN auf dessen Kosten verbessernde Maßnahmen zu setzen.
Verdichtung
Eingebautes Mischgut (ausgenommen MA) ist mittels Walzen zu verdichten.
In Ausnahmefällen sind Rüttelplatten bzw. andere Verdichtungsgeräte einzusetzen.
Die in Tabelle 4 enthaltenen Anforderungen sind aber in jedem Fall einzuhalten.
Planung
Die Planung des Walzeneinsatzes hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
Festlegung der Walzenart nach der zu verdichtenden Mischguttype, der Schicht-/Lagendicke und den Umgebungsbedingungen.
Festlegung der Anzahl der einzusetzenden Walzen nach der vorgesehenen Einbaufläche des Fertigers und der möglichen Verdichtungsleistung der Walze(n).
Es sind je Fertiger mindestens zwei Walzen (Mindestgewicht 2 t) einzusetzen.
Festlegung zusätzlicher Walzen durch Erfassung der Randbedingungen (z.B. sehr schwer verdichtbares Mischgut, Einsatz auf Brücke, erhöhter Anteil an Nähten bzw. Anschlüssen, relativ niedrige Einbautemperatur).
Verkehrsfreigabe
Zur Vermeidung von Spurrinnen und oberflächlichen Mastixanreicherungen ist der Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe einvernehmlich von AG und AN festzulegen.
Im Regelfall darf die Verkehrsfreigabe frühestens dann erfolgen, wenn die Oberflächentemperatur auf unter 35 °C abgesunken ist.
Bei offenporigen Asphalten und hochstandfesten bituminösen Tragschichten darf die Verkehrsfreigabe frühestens 12 Stunden nach Abschluß der Einbauarbeiten erfolgen.
Vor Verkehrsfreigabe (ohne Beschränkung) ist der nicht gebundene Abstreusplitt gründlich abzukehren und wegzuschaffen.
Anforderungen
In den Tabellen 4 bis 7 sind die Anforderungen nach Fertigstellung und vor Ablauf der Gewährleistungsfrist an die jeweiligen Asphaltschichten je Prüflos festgelegt.
Bestimmungen zur Prüfung und Abrechnung sind in der RVS 11.03.21 angegeben.
Gewährleistung
Falls im Vertrag oder in den einschlägigen Fachnormen keine andere Gewährleistungsfrist wie z.B. 5 Jahre festgelegt ist, beträgt sie 3 Jahre.
(s. RVS 10.01.11).
Muss eine überbaute Schicht im Rahmen der Gewährleistung erneuert werden, so sind auch alle darüberliegenden Schichten auf Kosten des AN zu erneuern.
Offenporiger Asphalt
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Änderungen des Hohlraumgehaltes und der Drainagewirkung, als Folge von nachträglicher Verschmutzung der Hohlräume.
Spurrinnen und Risse
Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Spurrinnentiefen auf, die den in Tabelle 7 angegebenen Wert überschreiten, so sind die schadhaften Schichten, sowie alle eventuell darüber liegenden Schichten auf Kosten des AN zu erneuern.
Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Risse auf, so sind diese mittels geeigneter Maßnahmen zu schließen.
Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Risse mit einer aufsummierten Länge von mehr als 10 m/1000 m 2 auf und sind diese auf die Deckschicht zurückzuführen, dann ist mittels geeigneter Maßnahmen die Deckschicht instandzusetzen bzw. zu erneuern.
Tabelle 1:
Zusammenhang zwischen Größtkorn und Schichtdicke - Tragschichten und Tragdeckschichten
Größtkorn [mm]
Schichtdicke [cm]
5 bis 7
5 bis 9
7 bis 12
Bei „Mischguteinbau nach Tonnen" kann die Schichtdicke auf 4 cm reduziert werden.
Tabelle 2:
Zusammenhang zwischen Größtkorn und Schichtdicke - Deckschichten
Größtkorn [mm]
Schichtdicke [cm]
AC deck
SMA
BBTM, AC deck D A3
PA
MA
2,0 bis 3,0
2,0 bis 2,5
2,5 bis 3,5
3,0 bis 4,0
2,5 bis 3,5
3,0 bis 4,0
4,0 bis 5,0
3,0 bis 4,0
4,0 bis 5,0
5,0 bis 6,0
5,0 bis 8,0
Bei Verwendung von Deckschichten AC deck als Schutzschicht (z.B. auf Brücken) kann die Mindestschichtdicke auf 1 cm beim Größtkorn 4 mm bzw. auf 2 cm bei Größtkorn 8 mm reduziert werden.
Tabelle 3:
Einbautemperaturen in Abhängigkeit vom Bindemittel.
Straßenbaubitumen
ÖNORM EN 12591
Einbautemperatur [°C]
PmB ÖNORM B 3613
(ÖNORM EN 14023)
Einbautemperatur [°C]
Für Gussasphalt liegen je nach Anwendung die Einbautemperaturen bei 200 bis 250 °C
Tabelle 4:
Anforderungen an die Schichten
Schicht / Mischgutsorte
Mindestschichtdicke [cm]
Prüfnorm
RVS 11.03.22; ÖNORM EN 12697-36
Trag- und Tragdeckschichten
(AC trag, AC binder)
Sollwerte
(SD - 10 %) bzw. max. (SD - 10 mm)
Qualitätsabzug
(SD - 10 % bis -30 %) bzw. max. (SD - 10 mm bis - 30 mm)
Keine Übernahme
(SD - 30 %) jedoch max. (SD - 30 mm)
Deckschicht
(AC deck A1, AC deck A2, SMA, PA )
Sollwerte
≥ SD -  15 %
Qualitätsabzug
SD -  15 %
Keine Übernahme
SD -  50 %
Deckschicht
(AC deck A3, BBTM, MA)
Sollwerte
≥ SD -  20 %
Qualitätsabzug
SD -  20 %
Keine Übernahme
SD -  50 %
Schicht/Mischgutsorte
Hohlraumgehalt [V-%]
Prüfnorm
ÖNORM EN 12697-8
Trag- und Tragdeckschichten (alle Mischgutsorten)
Sollwerte
EP:
≤ V max + 1,0
Qualitätsabzug
EP:
V max. + (> 1,0 bis 6,0)
Keine Übernahme
EP:
Deckschicht
(AC deck A1, AC deck A2, SMA)
Sollwerte
EP:
Qualitätsabzug
EP:
V max. + (> 1,0 bis 6,0)
Keine Übernahme
EP:
Deckschicht (AC deck A3, BBTM, PA)
Sollwerte
EP:
Qualitätsabzug
EP:
V max. + (> 3,0 bis 6,0)
Keine Übernahme
EP:
Deckschicht (MA)
Sollwerte
Qualitätsabzug
Keine Übernahme
Schicht / Mischgutsorte
Verdichtungsgrad [%]
Prüfnorm
ÖNORM EN 12697-8
Alle Schichten, (alle Mischgutsorten ausgenommen PA, MA)
Sollwerte
Qualitätsabzug
Keine Übernahme
Die Solldicke (SD) [cm] ist in der Ausschreibung festgelegt.
Die Mindestsschichtdicke bezieht sich auf die Solldicke der gesamten bituminösen Tragschicht.
Für abgesplittete, im Heißverfahren aufgebrachte Zwischenschichten sind 6 mm, für abgesplittete, im Kalt-verfahren (Emulsionen) aufgebrachte Zwischenschichten sind 2 mm in Rechnung zu stellen.
Der Vmax ist in der Erstprüfung (EP) bzw. im CE-Zertifikat festgelegt.
Bei einvernehmlich festgelegtem händischen Einbau können die Abweichungen um 2,0 V-% erhöht werden.
Der Verdichtungsgrad wird berechnet aus Raumdichte MPK der Abnahmeprüfung und der Raumdichte der Bohrkerne.
Tabelle 5:
Anforderungen an den Schicht und Lagenverbund [N/mm 2] in Abhängigkeit von der Solldicke und vom ausgeschriebenen Vorspritzmittel (B oder PmB).
Schicht / Mischgutsorte
Schubfestigkeit 20 °C [N/mm²] bei Verwendung von B
Prüfnorm
ÖNORM B 3639-1
Trag- und Tragdeckschichten (alle Mischgutsorten)
Sollwerte
Qualitätsabzug
0,5 bis 0,2
Keine Übernahme
Deckschicht (alle Mischgutsorten)
Sollwerte
Qualitätsabzug
0,8 bis 0,3
Keine Übernahme
Schubfestigkeit 20 °C [N/mm²]
modifizierte Asphalte
Prüfnorm
ÖNORM B 3639-1
Trag- und Tragdeckschichten (alle Mischgutsorten)
Sollwerte
Qualitätsabzug
1,0 bis 0,4
Keine Übernahme
Deckschicht (alle Mischgutsorten)
Sollwerte
Qualitätsabzug
1,2 bis 0,4
Keine Übernahme
Haftzugfestigkeit 0 °C [N/mm²] bei Verwendung von B
Prüfnorm
ÖNORM B 3639-2
Deckschicht und Zwischen-schicht 4) für PA (alle Mischgutsorten)
Sollwerte
Qualitätsabzug
1,0 bis 0,4
Keine Übernahme
Haftzugfestigkeit 0 °C [N/mm²]
Prüfnorm
ÖNORM B 3639-2
Sollwerte
Qualitätsabzug
1,5 bis 0,5
Keine Übernahme
Der Schichtverbund ist bei Solldicken > 3,0 cm mittels Schubverbund zu prüfen.
Die Messung der Schubfestigkeit hat parallel zur Fahrtrichtung zu erfolgen.
Die Messung quer zur Fahrtrichtung oder in einem Winkel > 5° ist nicht zulässig.
Der Schichtverbund ist bei Solldicken 3,0 cm mittels Haftverbund zu prüfen.
Es gelten die Werte „Verwendung von B".
Tabelle 6:
Anforderungen an die Oberflächeneigenschaften nach Fertigstellung.
Schicht / Mischgutsorte
Ebenheit [mm/4m]
Prüfnorm
RVS 11.06.62
Trag- und Tragdeckschichten (Alle Mischgutsorten)
Sollwerte
Qualitätsabzug
> 6 bis 18
Keine Übernahme
Deckschicht (alle Mischgutsorten)
Sollwerte
Qualitätsabzug
> 4 bis 12
Keine Übernahme
Oberflächentextur, Rauhtiefe [mm]
Prüfnorm
ÖNORM EN 13036 - 1
Sollwerte
Qualitätsabzug
Keine Übernahme
Drainverhalten, Ausflusszeit [s], MW des Profils
Prüfnorm
RVS 11.066 T.1
Deckschicht (PA)
Sollwerte
Qualitätsabzug
> 25 bis 50
Keine Übernahme
Maßgeblicher Rollgeräuschpegel LMA [dB]
Prüfnorm
RVS 11.06.64
Messgeschwindigkeit
100 km/h
80 km/h
50 km/h
Deckschicht (BBTM, SMA, S3, PA)
Sollwerte
Qualitätsabzug
Keine Übernahme
Griffigkeit, Reibungsbeiwert µ [-]
Prüfnorm
RVS 11.06.65 (60km/h)
Deckschicht (alle Mischgutsorten)
Sollwerte
> 0,59 -  0,03 Toleranz
Qualitätsabzug
 0,45 bis 0,56
Keine Übernahme
Gilt für Autobahnen und Schnellstraßen ohne Geschwindigkeitsbeschränkung
Gilt für Autobahnen und Schnellstraßen mit Geschwindigkeitsbeschränkung und Landesstraßen B und L im Freiland.
Gilt für Landesstraßen B und L im Ortsgebiet.
Gilt für Autobahnen und Schnellstraßen.
Bei einvernehmlich festgelegtem händischen Einbau können die Abweichungen um 2 mm erhöht werden.
Die zulässigen Abweichungen bei Einbauten sind vom AG festzulegen.
Tabelle 7:
Anforderungen an die Oberflächeneigenschaften vor Ablauf der Gewährleistungsfrist
Schicht/Mischgutsorte
Verformung, Spurrinnentiefe t, t S [mm]
Prüfnorm
RVS 11.03.22
RVS11.06.67
Deckschicht (alle Mischgutsorten)
Sollwerte
Gewährleistungsmaßnahmen
Risse [m/1000m 2]
Prüfnorm
Deckschicht (alle Mischgutsorten)
Sollwerte
Gewährleistungsmaßnahmen
Griffigkeit, Reibungsbeiwert v60 km/h µ [-]
Prüfnorm
RVS 11.06.65
Deckschicht (alle Mischgutsorten)
Sollwerte
Gewährleistungsmaßnahmen
Gilt für Autobahnen und Schnellstraßen.
Gilt für Landesstraßen B und L.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 01.01.11
Bestimmungen für den EWR
RVS 01.02.12
Oberbau - Asphaltschichten, Begriffsbestimmungen,
RVS 08.97.05
Technische Vertragsbedingungen, Baustoffe, Asphalt, Anforderung an Asphaltmischgut
RVS 11.03.21
Oberbau - Asphaltschichten - Prüfung und Abrechnung
RVS 11.03.22
Grundlagen, Prüfverfahren, Abnahmeprüfung von Asphaltstraßen
RVS 11.06.58
Qualitätswesen, Bauprodukte und Bauleistungen, Bitumenemulsionen, Werkseigene Produktionskontrolle Erstprüfung und Fremdüberwachung von Bitumenemulsionen für den Straßenbau.
RVS 10.01.11
Besondere rechtliche Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Straßen sowie den damit in Zusammenhang stehende Landschaftsbau
RVS 11.06.62
Grundlagen, Prüfverfahren, Feldprüfungen, Ebenheitsmessung mit dem Planograf
RVS 11.06.64
Grundlagen, Prüfverfahren, Feldprüfungen, Rollgeräuschmessungen
RVS 11.06.65
Grundlagen, Prüfverfahren, Feldprüfungen, Griffigkeitsmessungen mit dem Stuttgarter Reibungsmesser (System RoadSTAR)
RVS 11.06.67
Grundlagen, Prüfverfahren, Feldprüfungen, Querebenheitsmessung mit dem System RoadSTAR
RVS 13.01.42
Straßeninstandhaltung, Asphaltstraßen, Verfüllen von Rissen
RVS 13.01.43
Straßeninstandsetzung, Instandsetzung nach Grabungsarbeiten
RVS - Arbeitspapier Nr. 2
Vorspritzen mit Bitumenemulsion
RVS - Arbeitspapier Nr. 5
Ränder, Nähte, Anschlüsse
ÖNORM B 3580-1
2006-12-01 Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen -  Asphaltbeton - Empirischer Ansatz
ÖNORM B 3580-2
2006-12-01 Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen -  Asphaltbeton - Fundamentaler Ansatz
ÖNORM B 3581
2006-12-01 Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen - Asphalt für sehr dünne Schichten
ÖNORM B 3584
2006-12-01 Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen - Splittmastixasphalt
ÖNORM B 3585
2006-12-01 Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen - Gussasphalt
ÖNORM B 3586
2006-12-01 Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen - Offenporiger Asphalt
ÖNORM B 3613
2007-01-01 Elastomermodifizierte Bitumen für den Straßenbau, Anforderungen
ÖNORM B 3639-1
1997-07-01 Schubverbund von Asphaltschichten
ÖNORM B 3639-2
1997-07-01 Haftverbund von Asphaltschichten
ÖNORM EN 12591
2004-01-01 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel, Anforderungen an Straßenbaubitumen
ÖNORM EN 12697-6
2003-06-01 Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 6:
Bestimmung der Raumdichte von Asphaltprobekörpern
ÖNORM EN 12697-8
2003-06-01 Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 8:
Bestimmung der volumetrischen Charakteristiken von Asphaltprobekörpern
ÖNORM EN 12697-27
2001-06-01 Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 27:
Probenahme
ÖNORM EN 12697-29
2003-01-01 Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 29:
Bestimmung der Maße von Asphaltprobekörpern
ÖNORM EN 12697-36
2003-07-01 Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 36:
Bestimmung der Dicke von Fahrbahnbefestigungen aus Asphalt
ÖNORM EN 13036-1
2001-08-01 Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen - Prüfverfahren, Teil 1:
Messung der Makrotexturtiefe der Fahrbahnoberfläche mit Hilfe eines volumetrischen Verfahrens
ÖNORM EN 13036-4
2003-12-01 Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen - Prüfverfahren, Teil 4:
Verfahren zur Messung der Griffigkeit von Oberflächen:
Der Pendeltest
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Asphaltstraßen" Arbeitsausschuss „Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien" unter Mitarbeit von:
Dipl.-Ing. Dr. Ronald Blab, ISTU Wien
Dipl.-Ing. Martin Buchta, Nievelt Labor Ges.m.b.H.
Dipl.-Ing. Christian Cecon, Amt der Salzburger Landesregierung
Dipl.-Ing. Christian Holzhammer, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Dipl.-Ing. Dieter Jaderny, Magistrat der Stadt Wien
Dipl.-Ing. Dr. Alexander Knaak, Amt der Burgenländischen Landesregierung
Ing. Peter Lechner, Amt der Vorarlberger Landesregierung
Horst Mocker, ÖMV Aktiengesellschaft
Dipl.-Ing. Werner Müller, MAPAG Ges.m.b.H.
Dipl. HTL. Ing. Herald Piber, Amt der Kärntner Landesregierung (Leiter)
Dipl. HTL. Ing. Hans Reininger, GESTRATA
Dipl.-Ing. Armin Rhomberg, Amt der Tiroler Landesregierung
Ing. Peter Riederer, OÖ Boden- und Baustoffprüfstelle GmbH
Ing. Heinz Rossbacher, Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Dipl. HTL. Ing. Thomas Schinkinger, Asamer Holding AG
Hermann Schmid, Swietelsky Bauges.m.b.H
Dipl.-Ing. Harald Schön, TEERAG ASDAG AG
Ing. Gunter Spitzhütl, Alpine Mayreder Bauges.m.b.H
Ing. Christian Stadlbauer, Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Dipl.-Ing. Vladimir Vasiljevic, Prüfbau Ges.m.b.H.
Ing. Max Weixlbaum, Technische Prüfanstalt Ges.m.b.H.
Dipl. HTL. Ing. Alfred Zeiler, STRABAG AG
Motivenbericht vom 27.03. 2006, zur
Erstellung
Veröffentlichung
RVS...08.16.01
Diese RVS soll als RVS-Richtlinie (verbindlich) oder RVS-Merkblatt herausgegeben werden.
Arbeitsgruppe:
Asphaltstraßen
Arbeitsausschuss:
Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
Zustimmung des Vorstandes zur Ausarbeitung vom 17.11.2006
Notwendigkeit der RVS
Die Umarbeitung ist wegen der Wirksamkeit der europäischen Asphaltnormen ab 1.1.2007 dringend erforderlich.
Auswirkungen auf bestehende RVS, Normen, Dienstanweisungen (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Die RVS hat Auswirkungen auf folgende Richtlinien:
01.12.12; Kapitel 7 - Leistungsbeschreibung (Straße + Brücke), 11.03.21, 11.03.22;
Berücksichtigung des europäischen u. internationalen Normenwesens (CEN)
Die europäischen Normen werden damit berücksichtigt.
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
Weder noch
Auswirkungen auf die Umwelt:
keine
Rechtliche Auswirkungen:
Auswirkung auf alle Straßenbauverträge ab 2007.
Sonstige Auswirkungen:
keine
Mitwirkende Personen:
(falls schon bekannt Name, Organisation)
Siehe Beilage
Motivenbericht vom 16.06. 2006, zur
Erstellung
Veröffentlichung
RVS...08.97.05
Titel (Deutsch):
Diese RVS soll als RVS-Richtlinie (verbindlich) oder RVS-Merkblatt herausgegeben werden.
Arbeitsgruppe:
Asphaltstraßen
Arbeitsausschuss:
Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
Zustimmung des Vorstandes zur Ausarbeitung vom 17.11.2006
Notwendigkeit der RVS
Die Umarbeitung ist wegen der Wirksamkeit der europäischen Asphaltnormen ab 1.1.2007 dringend erforderlich.
Da in Österreich keine Marktaufsicht installiert wurde müssen die Abnahmeprüfungen des Mischgutes in einer RVS verankert werden.
Dieser Teil ist verbindlich.
In einem informellen Anhang werden Anwendungsbereiche der Mischgutsorten empfohlen.
Weiters wird ein Vergleich der Mischgutsorten alt - neu im Anhang verankert.
Auswirkungen auf bestehende RVS, Normen, Dienstanweisungen (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Regelung wie bisher.
Berücksichtigung des europäischen u. internationalen Normenwesens (CEN)
Die europäischen Normen werden damit berücksichtigt.
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
Weder noch
Auswirkungen auf die Umwelt:
keine
Rechtliche Auswirkungen:
Auswirkung auf alle Straßenbauverträge ab 2007.
Sonstige Auswirkungen:
keine
Mitwirkende Personen:
(falls schon bekannt Name, Organisation)
Siehe Beilage
Seite 1/1
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
Einteilung und Kennzeichnung
Grundstoffe
Gesteinsmaterial
Bindemittel
Sonstige Zuschläge und Zusatzmittel
Asphaltgranulat
Herstellung von Mischgut
Anforderungen
Anforderungen an Mischgut für Bituminöse Tragschichten (AC D trag) und Tragdeckschichten (AC 16 trag und AC 16 deck)
Anforderungen an Mischgut für Hochstandfeste bituminöse Tragschichten (AC D binder)
Anforderungen an Mischgut für Asphaltbeton (AC D deck)
Anforderungen an Mischgut für Dünnschichtdecken (AC D deck A3, G1bzw.
G2) und lärmmindernde Dünnschichtdecken (BBTM)
Anforderungen an Mischgut für Splittmastixasphalt (SMA)
Anforderungen an Mischgut für offenporigen Asphalt (PA)
Anforderungen an Mischgut für Gussasphalt (MA)
Angeführte Richtlinien und Normen
Anhang
Anhang A - informell:
Anwendungsbereich der Mischgutsorten
Anhang B - informell:
Anforderungen an das Gesteinsmaterial
Anhang C - informell:
Äquivalente Mischgutsortenbezeichnung gemäß RVS 8S.01.41 (Ausgabe 1. Mai 2004) und ÖNORM EN 13108 bzw. deren nationale Regeln zur Umsetzung
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR und die Türkei gilt RVS 01.01.11.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für Asphaltmischgut, welches gemäß ÖNORM B 3580-1 oder ÖNORM B 3580-2, ÖNORM B 3581, ÖNORM B 3584, ÖNORM B 3585 und ÖNORM B 3586 hergestellt wurde, auf Straßen (Autobahnen, Schnellstraßen, Landesstraßen B und L) und anderen Verkehrsflächen anzuwenden.
Allgemeines
Mischgut im Sinne dieser RVS wird in Heißmischanlagen hergestellt und heiß eingebaut.
In den informellen Anhängen werden der Anwendungsbereich der Mischgutsorten und die Anforderungen an die Gesteinskörnungen zusammengefasst.
Weiters werden die alten und neuen Mischgutsorten gegenübergestellt.
Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen sind in der RVS 01.02.12 festgelegt.
Bandbreite CE
Der im CE-Zertifikat angegebene Mindest- bis Maximalbereich der Kennwerte
Einteilung und Kennzeichnung
Asphaltmischgut wird eingeteilt nach Funktion und/oder Typ.
Asphaltbetone
Bituminöse Tragschicht:
AC D trag
Hochstandfeste bituminöse Tragschicht:
AC D binder
Deckschichten:
AC D deck
Tragdeckschichten:
AC16 trag T3 bzw. AC 16 deck A1
Dünnschichtdecken heiß:
AC D deck A3
Splittmastixasphalt:
SMA D
Lärmmindernde Dünnschichtdecken heiß:
BBTM D
Offenporiger Asphalt:
PA D
Gussasphalt:
MA D
Die Kennzeichnung von Asphalt hat durch Angabe von Funktion oder Type (s. oben) unter Anfügung des nominellen Größtkorns (D), der Bindemittelsorte, der Korngrößenverteilung (A, T, H, P, S, M, B) und der Gesteinskörnungsklasse (G) zu erfolgen.
Grundstoffe
Gesteinsmaterial
Die Anforderungen an die Lieferkörnungen sind im Anhang B zusammengefasst.
Bindemittel
Für die Herstellung von Asphaltmischgut sind Bitumen gemäß ÖNORM EN 12591, ÖNORM B 3613 und ÖNORM EN 13304 zu verwenden.
Bei Verwendung von Spezialbindemitteln sind die darüber hinausgehenden Anforderungen und die dazugehörigen Prüfbestimmungen gesondert festzulegen.
Bei der Verwendung von Naturasphalt muss dieser der ÖNORM EN 13108-4, Annex B, entsprechen.
Sonstige Zuschläge und Zusatzmittel
Die Verwendung von speziellen Zuschlägen und Zusatzmitteln ist in diesbezüglichen Anforderungen gesondert festzulegen oder in der Eignungsprüfung/Erstprüfung anzugeben.
Asphaltgranulat
Anforderungen an Asphaltgranulat sind in ÖNORM EN 13108-8 und RVS 08.97.04 festgelegt.
Herstellung von Mischgut
Die erforderlichen Eignungs- (ab 1.1.2008 Erstprüfungen) und Kontrollprüfungen (WPK) sind in RVS 11.03.21 festgelegt.
Die Zusammensetzung des Mischgutes ist entsprechend den ÖNORMEN B 3580 ff festgelegten Anforderungen und dem Ergebnis der Eignungsprüfung/Erstprüfung unter Beachtung der Gesamttoleranzen (Herstellungsbandbreiten) einzuhalten.
Bei der Mischgutkonzeption nach dem fundamentalen Anforderungen gemäß ÖNORM B 3580-2 ist zusätzlich das Verhalten bei tiefen Temperaturen, (Widerstand gegen thermische Rissbildung) zu berücksichtigen.
Anforderungen sind jedoch in der Norm nicht festgelegt.
Die Erzeugungstemperatur muss den in der Tabelle 1 angegeben Werten entsprechen.
Tabelle 1:
Temperaturgrenzen für das Mischgut.
(Bei Widersprüchen gilt die Fassung der aktuellen ÖNORM)
Straßenbaubitumen gemäß ÖNORM EN 12591
Zulässige Erzeugungstemperatur [°C]
130 bis 170
140 bis 180
140 bis 180
bis 250
Polymermodifizierte Bindemittel gemäß ÖNORM B 3613 (EN 14023)
Zulässige Erzeugungstemperatur [°C]
150 bis 190
150 bis 190
160 bis 200
gemäß ÖNORM EN 13304
Zulässige Erzeugungstemperatur [°C]
Sorte 90/10
bis 250
Diese Sorten sind nur für Gussasphalt zu verwenden.
Anforderungen
Die Anforderungen an die Zuschlagstoffe und an das Asphaltmischgut gemäß ÖNORM B 3580-1 und ÖNORM B 3580-2, ÖNORM B 3581, ÖNORM B 3584, ÖNORM B 3585 und ÖNORM B 3586 für die Abnahmeprüfungen sind in den Tabellen 2 bis 10 zusammengefasst.
Bei Widersprüchen gilt die Fassung der aktuellen ÖNORM!
Anforderungen an Mischgut für Bituminöse Tragschichten (AC D trag) und Tragdeckschichten (AC 16 trag und AC 16 deck)
Tabelle 2a:
Anforderungen an Abnahmeprüfung - empirisch
Material / Eigenschaften
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3580-1
Tragschichten
Tragdeckschichten
AC 16 trag T1
AC 16 trag T2
AC 16 trag T3
AC 22 trag T1
AC 22 trag T2
AC 22 trag T3
AC 32 trag T1
AC 32 trag T2
AC 32 trag T3
AC 16 trag T3
AC 16 deck A1
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial gemäß ÖNORM B 3580-1
Anforderungen s. Anhang B, Tabelle 1
Bindemittel gemäß ÖNORM EN 12591
Straßenbaubitumen der Sorten 50/70, 70/100 und 160/220 Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoffe:
gemäß Punkt 5.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
Bandbreite CE ± 0,1
Korngrößenverteilung [-]
Bandbreite CE
Rohdichte [kg/m 3]
anzugeben
Kennwerte am Marshallprüfkörper
Verdichtungstemperatur MPK [°C] / Schläge
135 ± 5 / 2 x 50
Raumdichte MPK [kg/ m 3]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V-%]
Bandbreite CE ± 0,5
Marshall - Tragwert [kN]
anzugeben
Marshall - Fließwert [mm]
anzugeben
Tabelle 2b:
Anforderungen an die Abnahmeprüfung - fundamental
Material / Eigenschaften
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3580-2
AC 16 trag F4
AC 22 trag F4
AC 32 trag F4
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial gemäß ÖNORM B 3580-1
Anforderungen s. Anhang B, Tabelle 1
Bindemittel
Straßenbaubitumen der Sorten 50/70, 70/100 und 160/220
Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoffe:
gemäß Punkt 5.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
Bandbreite CE ± 0,1
Korngrößenverteilung [-]
Bandbreite CE 2
Rohdichte [kg/ m 3]
anzugeben
Kennwerte Prüfkörper, welche mit Verdichtungsgeräten gemäß EN 12697-33 hergestellt wurden (WSV)
Verdichtungstemperatur PK [°C]
Hohlraumgehalt PK [V-%]
Bandbreite CE ± 0,5
Beständigkeit gegen bleibende Verformung f cmax [ym/m/n]
Kategorie CE ± K 3)
Beständigkeit gegen Ermüdung £6 [Mikrodehnung]
Kategorie CE ± K 4)
Zulässige Bandbreite CE:
Zulässige Bandbreite CE an der Sieblinie [M-%]
Nominelles Größtkorn [mm]
Anteil ≤ 0,063 mm
Durchgang bei 2 mm
Durchgang vor nominellem Größtkorn
Beispiel:
Bandbreite CE:
4,3 bis 4,9 %
Bandbreite CE ± 0,1%
4,2 bis 5,0 %
K ist gleich eine Kategorie des jeweiligen CE-Kennwertes
7.2 Anforderungen an Mischgut für Hochstandfeste bituminöse Tragschichten (AC D binder)
Tabelle 3a:
Anforderungen an Abnahmeprüfungen - empirisch
Material / Eigenschaft
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3580-1
AC16 binder H1
AC22 binder H1
AC 32 binder H1
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
Anforderungen s. Anhang B, Tabelle 1
Bindemittel
Modifiziertes Bindemittel der Sorten PmB 10/40-60, PmB 25/55-65, PmB 25/55-55, PmB 45/80-65, PmB 45/80-50
Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoff
gemäß Punkt 5.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
Bandbreite CE ± 0,1
Korngrößenverteilung [-]
Bandbreite CE
Rohdichte [kg/m 3]
anzugeben
Kennwerte am Marshallprüfkörper (MPK)
Verdichtungstemperatur MPK [°C] / Schläge
160 ± 5 / 2 x 50
Raumdichte MPK [kg/ m 3]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V-%]
Bandbreite CE ± 0,5
Beständigkeit gegen bleibende Verformung
Proportionale Spurinnentiefe [%]
Kategorie CE
Tabelle 3b:
Anforderungen an Abnahmeprüfungen - fundamental
Material / Eigenschaft
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3580-2
AC16 binder F3
AC22 binder F3
AC 32 binder F3
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
Anforderungen s. Anhang B, Tabelle 1
Bindemittel
Modifiziertes Bindemittel der Sorten PmB 10/40-60, PmB 25/55-65, PmB 25/55-55, PmB 45/80-65, PmB 45/80-50
Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoff
gemäß Punkt 5.3 bzw. ÖNORM B 3580-2 Punkt 6.2.4 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
Bandbreite CE ± 0,1
Korngrößenverteilung [-]
Bandbreite CE
Rohdichte [kg/m³]
anzugeben
Kennwerte Prüfkörper, welche mit Verdichtungsgeräten gemäß EN 12697-33 hergestellt wurden (WSV)
Verdichtungstemperatur PK [°C]
Hohlraumgehalt PK [V-%]
Bandbreite CE ± 0,5
Mindeststeifigkeit S min [MPa]
Kategorie CE ± K
Höchststeifigkeit S max, [MPa]
Kategorie CE ± K
Beständigkeit gegen bleibende Verformung f cmax [ym/m/n]
Kategorie CE ± K
Beständigkeit gegen Ermüdung £K [Mikrodehnung]
Kategorie CE ± K
Zulässige Bandbreite CE:
Zulässige Bandbreite CE an der Sieblinie [M-%]
Nominelles Größtkorn [mm]
Anteil ≤ 0,063 mm
Durchgang bei 2 mm
Durchgang vor nominellem Größtkorn
K ist gleich eine Kategorie des jeweiligen CE-Kennwertes
7.3 Anforderungen an Mischgut für Asphaltbeton (AC D deck)
Tabelle 4a:
Anforderungen an Abnahmeprüfungen - empirisch
Material / Eigenschaft
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3580-1
AC 4 deck A1
AC 8 deck A1
AC 8 deck A2
AC 11 deck A1
AC 11 deck A2
AC 16 deck A1
AC 16 deck A2
AC 22 deck A1
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
Anforderungen s. Anhang B, Tabelle 2
Bindemittel
Straßenbaubitumen der Sorten 50/70, 70/100 und 160/220, modifiziertes Bindemittel der Sorten PmB 25/55-65, PmB 25/55-55, PmB 45/80-65, PmB 45/80-50 und PmB-90/150-45
Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoff
gemäß Punkt 5.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
Bandbreite CE ± 0,1
Korngrößenverteilung [-]
Bandbreite CE
Rohdichte [kg/m3]
anzugeben
Kennwerte am Marshallprüfkörper (MPK)
Verdichtungstemperatur MPK [°C] / Schläge
Straßenbaubitumen:
135 ± 5 / 2 x 50
modifiziertes Bitumen:
160 ± 5 / 2 x 50
Raumdichte MPK [kg/m3]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V-%]
Bandbreite CE ± 0,5
Marshall-Tragwert [kN]
anzugeben
Marshall-Fließwert [mm]
anzugeben
Beständigkeit gegen bleibende Verformung
Proportionale Spurinnentiefe [%]
Kategorie CE
Zulässige Bandbreite CE:
Zulässige Bandbreite CE an der Sieblinie [M-%]
Anteil ≤ 0,063 mm
Durchgang bei 2 mm
Durchgang vor nominellem Größtkorn
Nur bei Mischgut mit modifiziertem Bitumen und Sieblinie A2
nicht bei Mischgut mit modifiziertem Bitumen
Tabelle 4b:
Anforderungen an Abnahmeprüfungen - fundamental
Material / Eigenschaft
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3580-2
AC 8 deck F1
AC 11 deck F1
AC 16 deck F1
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
Anforderungen s. Anhang B, Tabelle 2
Bindemittel
Straßenbaubitumen der Sorten 50/70, 70/100 und 160/220
Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoff
gemäß Punkt 5.3 bzw. ÖNORM B 3580-2 Punkt 6.2.4 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
Bandbreite CE ± 0,1
Korngrößenverteilung [-]
Bandbreite CE
Rohdichte [kg/m³]
anzugeben
Kennwerte Prüfkörper, welche mit Verdichtungsgeräten gemäß EN 12697-33 hergestellt wurden (WSV)
Verdichtungstemperatur PK [°C]
Hohlraumgehalt PK [V-%]
Bandbreite CE ± 0,5
Mindeststeifigkeit S min [MPa]
Kategorie CE ± K
Höchststeifigkeit Smax [MPa]
Kategorie CE ± K
Beständigkeit gegen bleibende Verformung fmax [ym/m/n]
Kategorie CE ± K
Tabelle 4c:
Anforderungen an Abnahmeprüfungen - fundamental
Material / Eigenschaft
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3580-2
AC 8 deck F2
AC 11 deck F2
AC 16 deck F2
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
Anforderungen s. Anhang B, Tabelle 2
Bindemittel
Modifiziertes Bindemittel der Sorten PmB 10/40-60, PmB 25/55-65, PmB 25/55-55, PmB 45/80-65, PmB 45/80-50
Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoff
gemäß Punkt 5.3 bzw. ÖNORM B 3580-2 Punkt 6.2.4 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
Bandbreite CE ± 0,1
Korngrößenverteilung [-]
Bandbreite CE
Rohdichte [kg/mP]
anzugeben
Kennwerte Prüfkörper, welche mit Verdichtungsgeräten gemäß EN 12697-33 hergestellt wurden (WSV)
Verdichtungstemperatur PK [°C]
Hohlraumgehalt PK [V-%]
Bandbreite CE ± 0,5
Mindeststeifigkeit S [MPa]
Kategorie CE ± K
Höchststeifigkeit S max [MPa]
Kategorie CE ± K
Beständigkeit gegen bleibende Verformung
Kategorie CE ± K
Zulässige Bandbreite CE:
Zulässige Bandbreite CE an der Sieblinie [M-%]
Anteil ≤ 0,063 mm
Durchgang bei 2 mm
Durchgang vor nominellem Größtkorn
K ist gleich eine Kategorie des jeweiligen CE-Kennwertes
7.4 Anforderungen an Mischgut für Dünnschichtdecken (AC D deck A3, G1 bzw. G2) und lärmmindernde Dünnschichtdecken (BBTM)
Tabelle 5:
Anforderungen an Abnahmeprüfung
Material / Eigenschaft
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3581
AC 4 deck A3, G1
AC 4 deck A3, G2
AC 8 deck A3, G1
AC 8 deck A3, G2
BBTM 5 A G1
BBTM 8 B G1
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
Anforderungen s. Anhang B, Tabelle 2
Bindemittel
Modifiziertes Bindemittel der Sorten PmB 45/80-65, PmB 45/80-50, PmB 90/150-45
Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoff
gemäß Punkt 5.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
Bandbreite CE ±0,1
Korngrößenverteilung [-]
Bandbreite CE
Rohdichte [kg/mP]
anzugeben
Kennwerte am Marshallprüfkörper (MPK)
Verdichtungstemperatur MPK [°C] / Schläge
Raumdichte MPK [kg/m3]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V-%]
Bandbreite CE ± 0,5
Zulässige Bandbreite CE:
Zulässige Bandbreite CE an der Sieblinie [M-%]
Anteil ≤ 0,063 mm
Durchgang bei 2 mm
Durchgang vor nominellem Größtkorn
Anforderungen an Mischgut für Splittmastixasphalt (SMA)
Tabelle 6:
Anforderungen an Abnahmeprüfungen
Material / Eigenschaft
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3584
SMA 8 S1
SMA 8 S2
SMA 8 S3
SMA 11 S1
SMA 11 S2
SMA 11 S3
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
Anforderungen s. Anhang B, Tabelle 2
Bindemittel
Straßenbaubitumen der Sorten 50/70 und 70/100, modifiziertes Bindemittel der Sorten PmB 25/55-65, PmB 25/55-55, PmB 45/80-65, PmB 45/80-50
Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoff
gemäß Pkt. 3.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
Bandbreite CE ± 0,1
Korngrößenverteilung [-]
Bandbreite CE
Rohdichte [kg/m 3]
anzugeben
Bindemittelablauf [%]
Kategorie CE
Kennwerte am Marshallprüfkörper (MPK)
Verdichtungstemperatur MPK [°C] / Schläge
Straßenbaubitumen:
modifiziertes Bitumen:
Raumdichte MPK [kg/m3]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V-%]
Bandbreite CE ± 0,5
Beständigkeit gegen bleibende Verformung
Proportionale Spurinnentiefe [%]
Kategorie CE
Zulässige Bandbreite CE:
Zulässige Bandbreite CE an der Sieblinie [M-%]
Anteil ≤ 0,063 mm
für S1 und S2:
für S3:
Durchgang bei 2 mm
Durchgang vor nominellem Größtkorn
Anforderungen an Mischgut für offenporigen Asphalt (PA)
Tabelle 7:
Anforderungen an Abnahmeprüfungen
Material / Eigenschaft
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3586
PA 8 P1
PA 8 P2
PA 8 P3
PA 11 P1
PA 11 P2
PA 11 P3
PA 16 P1
PA 16 P2
PA 16 P3
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
Anforderungen s. Anhang B, Tabelle 2
Bindemittel
Modifiziertes Bindemittel der Sorten PmB 10/40-60, PmB 25/55-65, PmB 25/55-55, PmB 45/80-65, PmB 45/80-50
Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoffe
gemäß Punkt 5.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
Bandbreite CE ± 0,1
Korngrößenverteilung [-]
Bandbreite CE
Rohdichte [kg/m 3]
anzugeben
Kennwerte am Marshallprüfkörper (MPK)
Verdichtungstemperatur MPK [°C] / Schläge
160 ± 5 / 2 x 50
Raumdichte MPK [kg/m3]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V-%]
Bandbreite CE +1,0; mindestens jedoch Vmin
Modifizierter Kantabrischer Test [M-%]
P1:
Maximaler Kornverlust [M-%]
P1:
PL 30  , P2:
PL40  , P3:
PL NR
Zulässige Bandbreite CE:
Zulässige Bandbreite CE an der Sieblinie [M-%]
Anteil ≤ 0,063 mm
Durchgang bei 2 mm
Durchgang vor nominellem Größtkorn
ÖNORM B 3586 Tabellen 9 und 10:
Mindesthohlraumgehalt für P1 = 16 V-%, P2 = 22 V-% und P3 = 14 V-%
Anforderungen an Mischgut für Gussasphalt (MA)
Tabelle 8:
Anforderungen an die Abnahmeprüfungen
Material / Eigenschaft
Mischgutsorte
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
Anforderungen s. Anhang B, Tabelle 2
Bindemittel oder Mischungen daraus
Straßenbaubitumen 35/50, 50/70, 70/100 modifiziertes Bindemittel der Sorten PmB 25/55-65, PmB 25/55-55, PmB 45/80-65, PmB 45/80-50 und oxydiertes Bitumen 90/10
Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoff
gemäß Punkt 5.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
Bandbreite CE ± 0,1
Korngröße [mm] / Anteil [M-%]
Bandbreite CE
Kennwerte am Prüfkörper
Stempeleindruck [mm]
Zulässige Bandbreite CE:
Zulässige Bandbreite CE an der Sieblinie [M-%]
Anteil ≤ 0,063 mm
Durchgang bei 2 mm
Durchgang vor nominellem Größtkorn
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 01.01.11
Bestimmungen für den EWR und die Türkei
RVS 01.02.12
Oberbau, Asphaltschichten, Begriffsbestimmungen
RVS 03.08.63
Bautechnische Details, Oberbaubemessung
RVS 08.97.04
Baustoffe, Asphaltgranulat
RVS 08.97.05
Baustoffe, Asphalt, Anforderungen an Asphaltmischgut
RVS 08.16.01
Oberbau, Asphaltschichten, Anforderungen an Asphaltschichten
RVS 11.03.21
Oberbau, Asphaltschichten, Prüfung und Abrechnung, Abrechnungsbeispiele
RVS 11.06.5
Grundlagen, Prüfverfahren, Laborprüfungen von Asphalt
ÖNORM B 3130
2006-10-01 Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen
ÖNORM B 3580-1
2006-12-01 Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen -  Asphaltbeton - Empirischer Ansatz
ÖNORM B 3580-2
2006-12-01 Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen -  Asphaltbeton - Fundamentaler Ansatz
ÖNORM B 3581
2006-12-01 Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen - Asphalt für sehr dünne Schichten
ÖNORM B 3584
Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen - Splittmastixasphalt
ÖNORM B 3585
2006-12-01 Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen - Gussasphalt
ÖNORM B 3586
2006-12-01 Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen - Offenporiger Asphalt
ÖNORM B 3590
Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Tieftemperaturverhalten
ÖNORM B 3613
2006-01-01 Elastomermodifizierte Bitumen für den Straßenbau, Anforderungen
ÖNORM EN 13304
2003-07-01 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel, Spezifikationsrahmen für oxydiertes Bitumen
ÖNORM EN 12591
2000-04-01 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel, Anforderungen an Straßenbaubitumen
ÖNORM EN 13043
2004-10-01 Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen
ÖNORM EN 13108-4
2006-08-01 Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen, Teil 4:
ÖNORM EN 12697-1
2007-01-01 Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 1:
Löslicher Bindemittelgehalt
ÖNORM EN 12697-2
2003-01-01 Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 2:
Korngrößenverteilung
ÖNORM EN 12697-5
2003-01-01 Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 5:
Bestimmung der Rohdichte
ÖNORM EN 12697-6
2003-06-01 Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 6:
Bestimmung der Raumdichte von Asphaltprobekörpern
ÖNORM EN 12697-8
2003-06-01 Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 8:
Bestimmung von volumetrischen Charakteristiken von Asphaltprobekörpern
ÖNORM EN 14023
2006-01-01 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Anforderungen an polymermodifiziertem Bitumen.
Anhang
Anhang A - informell:
Anwendungsbereich der Mischgutsorten
Die Auswahl der Mischgutsorte, beschrieben durch Größtkorn, Bindemittelsorte, Korngrößenverteilung und Gesteinskörnungsklasse, hängt von der Beanspruchung ab.
Bei Verwendung des empirischen Ansatzes gemäß ÖNORM B 3580-1 wird dem Auftraggeber (AG) für Asphaltbetone empfohlen, die Korngrößenverteilung und Gesteinskörnungsklasse wie folgt auszuwählen.
Deckschichten
Für hohe Beanspruchung, normalerweise entsprechend den Lastklassen S, I und II gemäß RVS 03.08.63, wird die Sorte AC deck mit der Korngrößenverteilung A2 und A3 sowie SMA, mit der Korngrößenverteilung S 1, jeweils mit der Gesteinskörnung G1 empfohlen.
Darüber hinaus wird diese Kombination empfohlen bei hoher Beanspruchung in der Lastklasse III (z.B. Bremszonen, Kreisverkehr, Busbuchten, extremer Spurverkehr usw.) sowie in allen Lastklassen wo eine hohe Griffigkeit (Polierwert des Gesteins PSV50) gefordert wird.
Weiters stehen hier grundsätzlich auch BBTM, PA und MA jeweils mit G1 zur Auswahl.
Für mittlere Beanspruchung, normalerweise entsprechend den Lastklassen III und IV gemäß RVS 03.08.63 wird die Sorte AC deck mit der Korngrößenverteilung A1 und A3 sowie SMA, mit der Korngrößenverteilung S 1, jeweils mit der Gesteinskörnung G2 empfohlen.
Weiters stehen hier grundsätzlich auch BBTM, PA und MA jeweils mit G2 zur Auswahl.
Für schwache Beanspruchung, normalerweise entsprechend der Lastklasse V und VI gemäß RVS 03.08.63 (Nebenflächen usw.) wird die Sorte AC deck Mit der Korngrößenverteilung A1 und der Gesteinskörnung G3 empfohlen.
Tragschichten
Für hohe Beanspruchung, normalerweise entsprechend den Lastklassen S, I und II gemäß RVS 03.08.63, wird eine hochstandfeste bituminöse Tragschicht AC binder mit der Korngrößenverteilung H1 und der Gesteinskörnung G4 oder G7 empfohlen.
Darüber hinaus wird diese Kombination empfohlen bei hoher Beanspruchung in der Lastklasse III (z.B. Bremszonen, Kreisverkehr, Busbuchten, extremer Spurverkehr usw.).
Für mittlere Beanspruchung, normalerweise entsprechend den Lastklassen III, IV und V gemäß RVS 03.08.63, sowie mit zunehmender Tiefe der Schichte in den Lastklassen S, I und II wird eine bituminöse Tragschicht AC binder mit der Korngrößenverteilung H 1 und der Gesteinskörnung G4 oder eine bituminöse Tragschicht AC trag mit der Korngrößenverteilung T1 oder T2 und der Gesteinskörnung G4, G5 oder G6 empfohlen.
Für schwache Beanspruchung, normalerweise entsprechend der Lastklasse V und VI gemäß RVS 03.08.63 (Nebenflächen usw.) wird eine bituminöse Tragschicht AC trag mit der Korngrößenverteilung T3 und der Gesteinskörnung G6 empfohlen.
Tragdeckschichten
Für Tragdeckschichten, die für die direkte Aufnahme des Verkehrs vorgesehen sind, wird die Sorte AC deck mit der Korngrößenverteilung A1 und der Gesteinskörnung G7 empfohlen.
Für Tragdeckschichten, die nicht für die direkte Aufnahme des Verkehrs vorgesehen sind, (z.B. unter Zementbetondecken) wird die Sorte AC trag mit der Korngrößenverteilung T3 und der Gesteinskörnung G4 empfohlen.
Bei Verwendung des fundamentalen Ansatzes muss der Auftragnehmer Größtkorn, Bindemittelsorte, Korngrößenverteilung und Gesteinskörnungsklasse so wählen, dass die asphaltmechanischen Anforderungen der ÖNORM B 3580-2 erfüllt werden.
Tabelle 9 a:
Empfohlener Anwendungsbereich der Mischgutsorten für Trag- und
Lastklasse
Deckschicht
Tragschicht
Obere Schicht
Untere Schicht
S, I, II
AC deck, F2,
AC deck, A2, G1
AC deck, A3, G1
BBTM, G1
SMA, S1 (S2, S3), G1
PA, P1 (P2), G1
MA, M1 (M2), G1
AC binder, F3,
AC binder, H1, G4, (G7),
AC binder, F3,
AC binder, H1, G4,
AC trag, F4,
AC trag, T1 (T2), G4 (G5)
III, IV
AC deck, F1,
AC deck, A1, G2 (G1)
AC deck, A3, G2 (G1)
BBTM, G2 (G1)
SMA, S1 (S2, S3) G2 (G1)
PA, P1 (P2), G2 (G1)
MA, M1 (M2), G2 (G1)
AC binder, H1, G4,
AC trag, T1 (T2), G5 (G6)
V, VI,
AC deck, A1, G3 (G1, G2)
AC trag, (T2) T3, (G5) G6
Tabelle 9 b:
Empfohlener Anwendungsbereich der Mischgutsorten für Tragdeckschichten
Lastklasse
Tragdeckschicht
S, I, II
AC trag, T3, G4
III, IV
AC deck, A1, G7
V, VI,
Nur bei Verwendung unter Zementbetondecken.
Anhang B - informell:
Anforderungen an das Gesteinsmaterial
(Bei Widersprüchen gilt die Fassung der aktuellen ÖNORM)
Die Anforderungen an das Gesteinsmaterial für Trag- und Tragdeckschichten sind in der Tabelle 10, für Deckschichten in der Tabelle 11 enthalten.
Tabelle 10:
Anforderungen an das Gesteinsmaterial für Trag- und Tragdeckschichten
(Lieferkörnungen bzw. Gesamtsieblinie)
Bezug zur ÖNORM EN 13043 und ÖNORM B 3130
Gesteinsklasse
Mischguttyp
Abschnitt 4
Merkmal gemäß CE-Zeichen
Auswahltabelle
AC trag
AC 16 trag
T3, G4 AC 16 deck A1, G7
AC binder
Lieferkörnungen D > 0,063 mm
Siebgrößen zur Festlegung der Korngruppen
Tab.
G4 bis G7
gemäß ÖNORM B 3130
Korngrößenverteilung gemäß ÖNORM EN 933-1
Tab.
G4 bis G7
G C 90/20; G f 85; G A 90
Gehalt an Feinteilen gemäß ÖNORM EN 933-1
Tab.
G4 bis G7
grob:
f
Anteil nicht-kubischer Körner im Anteil ≥ 4 mm gemäß ÖNORM EN 933-4 (Massenanteil [%]) bezogen auf die gesamte Gesteinskörnung
Tab.
G4
G5
G6
G7
Anteil gebrochener Körner in groben Gesteins-körnungen gemäß ÖNORM EN 933-5
Tab.
G4
G5
G6
NR
G7
Kantigkeit von feinen Gesteinskörnungen ge-mäß ÖNORM EN 933-6
Tab.
G4
G5
G6
G7
Widerstand gegen Zertrümmerung an 8/11 gemäß ÖNORM EN 1097-2
Tab.
G4
LA,C
LA25
LA25
G5
LA 30
G6
LA r
G7
LA25
Widerstand gegen Polieren gemäß ÖNORM EN 1097-8
Tab.
G7
PSV angeben
Wasseraufnahme gemäß ÖNORM EN 1097-6
Tab.
G4 bis G7
WA242
Widerstand gegen Frost-Tauwechsel an 8/16 gemäß ÖNORM EN 1367-1
Tab.
G4 bis G7
F2
Affinität von groben Gesteinskörnungen zu Bitumen ÖNORM EN 12697-11, Verfahren B
G4 bis G7
Bedeckung mind.
Sonnenbrand von Basalt gemäß ÖNORM EN 1367-3
Tab.
G4 bis G7
SBLA
Raumbeständigkeit:
Dicalciumsilicat-Zerfall von Hochofen-Stückschlacke gemäß ÖNORM EN 1744-1
G4 bis G7
Prüfung bestanden
Raumbeständigkeit:
Eisenzerfall von Hochofen-Stückschlacke gemäß ÖNORM EN 1744-1
Raumbeständigkeit von Stahlwerksschlacke gemäß ÖNORM EN 1744-1
Tab.
G4 bis G7
V6,5
Lieferkörnunq D 0,063 mm (Fremdfüller)
Korngrößenverteilung gemäß ÖNORM EN 933-10
Tab.
G4 bis G7
gemäß Tabelle 24
Trockenhohlraumgehalt gemäß ÖNORM EN 1097-4
Tab.
G4 bis G7
V28/45
Carbonatgehalt von Carbonatfüllern gemäß ÖNORM EN 1096-21
Tab.
G4 bis G7
CC80
Calciumhydroxidgehalt von Mischfüllern ge-mäß ÖNORM EN 459-2
Tab.
G4 bis G7
Ka20
Bitumenzahl gemäß ÖNORM EN 13179-2
Tab.
G4 bis G7
Hinweis zu 1), 2) und 3):
Die unter 4.1.7 gestellten Anforderungen sind bei Verwendung von Korngruppen durch Berechnung gemäß EN 933-5 Punkt 8.2.2 nachzuweisen und sind unter Angabe der Ci der Einzelkörnungen nachvollziehbar zu dokumentieren.
Tabelle 11:
Anforderungen an das Gesteinsmaterial für Deckschichten - Lieferkörnungen.
Bezug zur ÖNORM EN 13043 und ÖNORM B 3130
Gesteinsklasse
Mischguttyp
AC deck, SMA, BBTM, PA, MA
Abschnitt:
Merkmal gemäß CE-Zeichen
Auswahltabelle
Lieferkörnungen D > 0,063 mm
Siebgrößen zur Festlegung der Korngruppen
Tab.
G1-G3
gemäß ÖNORM B 3130
Korngrößenverteilung gemäß ÖNORM EN 933-1
Tab.
G1-G3
G F 85
GC 90/15
Für feine Gesteinskörnungen
Tab.
G1-G3
G TC20
Gehalt an Feinteilen gemäß ÖNORM EN 933-1
Tab.
G1-G3
f 16
f 1
Kornform von Gesteinskörnungen gemäß ÖNORM EN 933-4
Tab.
G1-G3
SI 15
Anteil gebrochener Körner in groben Gesteinskörnungen gemäß ÖNORM EN 933-5
Tab.
G1
C 100/0
G2, G3
C 90/1
Kantigkeit von feinen Gesteinskörnungen gemäß ÖNORM EN 933-6
Tab.
G1-G3
E CS35
Widerstand gegen Zertrümmerung an 8/11 gemäß ÖNORM EN 1097-2
Tab.
G1
G3
Widerstand gegen Polieren gemäß ÖNORM EN 1097-8
Tab.
G1
angeben
PSV 50
G2
PSV 44
G3
PSV angegeben
Wasseraufnahme gemäß ÖNORM EN 1097-6
Tab.
G1-G3
wa 241
Widerstand gegen Frost-Tauwechsel an 8/16 gemäß ÖNORM EN 1367-1
Tab.
G1-G3
F1
Affinität von groben Gesteinskörnungen zu Bitumen ÖNORM EN 12697-11, Verfahren B
G1-G3
Bedeckung mind.
Sonnenbrand von Basalt gemäß ÖNORM EN 1367-3
Tab.
G1-G3
sbla
Raumbeständigkeit:
Dicalciumsilicat-Zerfall von Hochofen-Stückschlacke gemäß ÖNORM EN 1744-1
G1-G3
Prüfung bestanden
Raumbeständigkeit:
Eisenzerfall von Hochofen-Stückschlacke gemäß ÖNORM EN 1744-1
Raumbeständigkeit von Stahlwerksschlacke gemäß ÖNORM EN 1744-1
Tab.
G1-G3
V 3,5
Lieferkörnung D 0,063 mm (Fremdfüller)
Korngrößenverteilung gemäß ÖNORM EN 933-10
Tab.
G1-G3
gemäß Tabelle 24
Trockenhohlraumgehalt gemäß ÖNORM EN 1097-4
Tab.
G1-G3
V 28/38
Carbonatgehalt von Carbonatfüllern gemäß ÖNORM EN 1096-21
Tab.
G1-G3
CC 80
Calciumhydroxidgehalt von Mischfüllern gemäß ÖNORM EN 459-2
Tab.
G1-G3
Ka 20
Bitumenzahl gemäß ÖNORM EN 13179-2
Tab.
G1-G3
BN 28/39
Die Körnung 0/2 ist aus einem Gestein herzustellen, bei dem die groben Gesteinskörnungen diese Anforderungen erfüllen
Anhang C - informell:
Äquivalente Mischgutsortenbezeichnung gemäß RVS 8S.01.41 (Ausgabe 1. Mai 2004) und ÖNORM EN 13108 bzw. deren nationale Regeln zur Umsetzung
Die bisherigen Mischgutsortenbezeichnungen in der LB-Verkehrswegebau, LG 16 Bituminöse Trag- und Deckschichten, welche der RVS 8S.01.41 entnommen wurden, werden durch die in den Tabellen 12 bis 20 angegebenen Sortenbezeichnungen der ÖNORM EN 13108 bzw. deren nationale Regeln zur Umsetzung ersetzt
Tabelle 12:
Bituminöse Tragschichten inklusive Profilieren bzw. Liefern ab Anlage
Mischgutsorte gemäß LB, LG 16
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3580-1
BT16 LK S B 50/70
AC 16 trag, 50/70, T1, G4
BT16 LK S B 70/100
AC 16 trag, 70/100, T1, G4
BT16 LK III B 50/70
AC 16 trag, 50/70, T2, G5
BT16 LK III B 70/100
AC 16 trag, 70/100, T2, G5
BT16 LK V B 50/70
AC 16 trag, 50/70, T2, G6
BT16 LK V B 70/100
AC 16 trag, 70/100, T2, G6
BT22 LK S B 50/70
AC 22 trag, 50/70, T1, G4
BT22 LK S B 70/100
AC 22 trag, 70/100, T1, G4
BT22 LK III B 50/70
AC 22 trag, 50/70, T2, G5
BT22 LK III B 70/100
AC 22 trag, 70/100, T2, G5
BT22 LK V B 50/70
AC 22 trag, 50/70, T2, G6
BT22 LK V B 70/100
AC 22 trag, 70/100, T2, G6
BT32 LK S B 50/70
AC 32 trag, 50/70, T1, G4
BT32 LK S B 70/100
AC 32 trag, 70/100, T1, G4
BT32 LK III B 50/70
AC 32 trag, 50/70, T2, G5
BT32 LK III B 70/100
AC 32 trag, 70/100, T2, G5
BT32 LK V B 50/70
AC 32 trag, 50/70, T2, G6
BT32 LK V B 70/100
AC 32 trag, 70/100, T2, G6
Tabelle 13:
Bituminöse Tragdeckschichten inklusive Profilieren bzw. Liefern ab Anlage
Mischgutsorte gemäß LB, LG 16
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3580-1
BTD16 LK S B 70/100
AC 16 trag, 70/100, T3, G4
BTD16 LK III B 70/100
AC 16 deck, 70/100, A1, G7
Tabelle 14:
Hochstandfeste bituminöse Tragschichten inklusive Profilieren bzw. Liefern ab Anlage
Mischgutsorte gemäß LB, LG 16
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3580-1
BTHS16 LK S PmB 50-90S
AC 16 binder, PmB 45/80-65, H1, G4
BTHS16 LK S PmB 60-90
AC 16 binder, PmB 45/80-50, H1, G4
BTHS22 LK S PmB 50-90S
AC 22 binder, PmB 45/80-65, H1, G4
BTHS22 LK S PmB 60-90
AC 22 binder, PmB 45/80-50, H1, G4
BTHS32 LK S PmB 50-90S
AC 32 binder, PmB 45/80-65, H1, G4
BTHS32 LK S PmB 60-90
AC 32 binder, PmB 45/80-50, H1, G4
Tabelle 15:
Walzasphalt - Asphaltbeton inklusive Profilieren bzw. Liefern ab Anlage
Mischgutsorte gemäß LB, LG 16
Mischgutsorte gemäß ONORM B 3580-1
AB8 LK S B 70/100
AC 8 deck, 70/100, A1, G1
AB8 LK S B 160/220
AC 8 deck, 160/220, A1, G1
AB8 LK III B 70/100
AC 8 deck, 70/100, A1, G2
AB8 LK III B 160/220
AC 8 deck, 160/220, A1, G2
AB11 LK S B 70/100
AC 11 deck, 70/100, A1, G1
AB11 LK S B 160/220
AC 11 deck, 160/220, A1, G1
AB11 LK III B 70/100
AC 11 deck, 70/100, A1, G2
AB11 LK III B 160/220
AC 11 deck, 160/220, A1, G2
AB16 LK S B 70/100
AC 16 deck, 70/100, A1, G1
AB16 LK S B 160/220
AC 16 deck, 160/220, A1, G1
AB16 LK III B 70/100
AC 16 deck, 70/100, A1, G2
AB16 LK III B 160/220
AC 16 deck, 160/220, A1, G2
AB4 LK III B 70/100
AC 4 deck, 70/100, A1, G2
AB4 LK III B 160/220
AC 4 deck, 160/220, A1, G2
AB4 LK V B 70/100
AC 4 deck, 70/100, A1, G3
AB4 LK V B 160/220
AC 4 deck, 160/220, A1, G3
AB8 LK V B 70/100
AC 8 deck, 70/100, A1, G3
AB8 LK V B 160/220
AC 8 deck, 160/220, A1, G3
AB11 LK V B 70/100
AC 11 deck, 70/100, A1, G3
AB11 LK V B 160/220
AC 11 deck, 160/220, A1, G3
Tabelle 16:
Walzasphalt - modifizierter Asphaltbeton inklusive Profilieren bzw. Liefern ab Anlage
Mischgutsorte gemäß LB, LG 16
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3580-1
pmAB8 LK S PmB 50-90S
AC 8 deck, PmB 45/80-65, A2, G1
pmAB8 LK S PmB 60-90
AC 8 deck, PmB 45/80-50, A2, G1
pmAB11 LK S PmB 50-90S
AC 11 deck, PmB 45/80-65, A2, G1
pmAB11 LK S PmB 60-90
AC 11 deck, PmB 45/80-50, A2, G1
pmAB16 LK S PmB 50-90S
AC 16 deck, PmB 45/80-65, A2, G1
pmAB16 LK S PmB 60-90
AC 16 deck, PmB 45/80-50, A2, G1
Tabelle 17:
Walzasphalt - Dünnschichtdecke inklusive Profilieren bzw. Liefern ab Anlage
Mischgutsorte gemäß LB, LG 16
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3580-1
DDH4 LK S PmB 50-90S
AC 4 deck, PmB 45/80-65, A3, G1
DDH4 LK S PmB 60-90
AC 4 deck, PmB 45/80-50, A3, G1
DDH8 LK S PmB 50-90S
AC 8 deck, PmB 45/80-65, A3, G1
DDH8 LK S PmB 60-90
AC 8 deck, PmB 45/80-50, A3, G1
Tabelle 18:
Walzasphalt - Lärmmindernde Dünnschichtdecke inklusive Profilieren bzw. Liefern ab Anlage
Mischgutsorte gemäß LB, LG 16
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3581
LDDH4 LK S PmB 50-90S
BBTM 5A, PmB 45/80-65, G1
LDDH4 LK S PmB 60-90
BBTM 5A, PmB 45/80-50, G1
LDDH8 LK S PmB 50-90S
BBTM 8B, PmB 45/80-65, G1
LDDH8 LK S PmB 60-90
BBTM 8B, PmB 45/80-50, G1
Tabelle 19:
Walzasphalt - Splittmastixasphalt inklusive Profilieren bzw. Liefern ab Anlage
Mischgutsorte gemäß LB, LG 16
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3584
SMA8 LK S PmB 50-90S
SMA 8, PmB 45/80-65, S1, G1
SMA8 LK S PmB 60-90
SMA 8, PmB 45/80-50, S1, G1
SMA11 LK S PmB 50-90S
SMA 11, PmB 45/80-65, S1, G1
SMA11 LK S PmB 60-90
SMA 11, PmB 45/80-50, S1, G1
Tabelle 20:
Gussasphalt inklusive Profilieren bzw. Liefern ab Anlage
Mischgutsorte gemäß LB, LG 16
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3585
GA8 LK S B 90/10
MA 8, 35/50, M2, G1
GA8 LK S PmB 35/50
MA 8, 35/50, M1, G1
GA11 LK S B 90/10
MA 11, 35/50, M2, G1
GA11 LK S PmB 35/50
MA 11, 35/50, M1, G1
GA4 LK S B 90/10
MA 4, 35/50, M2, G1
GA4 LK S PmB 35/50
MA 4, 35/50, M1, G1
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Asphaltstraßen"
Arbeitsausschuss „Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien" unter Mitarbeit von:
Dipl.-Ing. Dr. Ronald Blab, ISTU Wien
Dipl.-Ing. Martin Buchta, Nievelt Labor Ges.m.b.H.
Dipl.-Ing. Christian Cecon, Amt der Salzburger Landesregierung
Dipl.-Ing. Christian Holzhammer, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Dipl.-Ing. Dieter Jaderny, Magistrat der Stadt Wien
Dipl.-Ing. Dr. Alexander Knaak, Amt der Burgenländischen Landesregierung
Ing. Peter Lechner, Amt der Vorarlberger Landesregierung
Horst Mocker, ÖMV Aktiengesellschaft
Dipl.-Ing. Werner Müller, MAPAG Ges.m.b.H.
Dipl. HTL. Ing. Herald Piber, Amt der Kärntner Landesregierung (Leiter)
Dipl. HTL. Ing. Hans Reininger, GESTRATA
Dipl.-Ing. Armin Rhomberg, Amt der Tiroler Landesregierung
Ing. Peter Riederer, OÖ Boden- und Baustoffprüfstelle GmbH
Ing. Heinz Rossbacher, Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Dipl. HTL. Ing. Thomas Schinkinger, Asamer Holding AG
Hermann Schmid, Swietelsky Bauges.m.b.H
Dipl.-Ing. Harald Schön, TEERAG ASDAG AG
Ing. Gunter Spitzhütl, Alpine Mayreder Bauges.m.b.H
Ing. Christian Stadlbauer, Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Dipl.-Ing. Vladimir Vasiljevic, Prüfbau Ges.m.b.H.
Ing. Max Weixlbaum, Technische Prüfanstalt Ges.m.b.H.
Dipl. HTL. Ing. Alfred Zeiler, STRABAG AG
Die NÖ Landesregierung hat am ……………………………aufgrund der §§ 34 Abs. 5, 43 Abs. 3, 58 Abs. 2 und 3, 61 Abs. 1 und 2, 62 Abs. 7, 63 Abs. 1, 64 Abs. 6 und 65 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-13, verordnet:
Änderung der NÖ Bautechnikverordnung 1997
Die NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, wird wie folgt geändert:
Im § 73 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4)  In Kindergärten müssen Fenster bis zu einer Parapethöhe von 2 m über dem Fußboden (Standfläche) mit einer Drehsperre ausgestattet sein.“
Im § 74 Abs. 4 erhalten die Ziffern 2 und 3 die Bezeichnung Z. 3 und 4.
Ziffer 2 (neu) lautet:
Türen von Klassenzimmern und Gruppenräumen in Schulen:
mindestens 1 m“
Im § 76 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch über Nutzungsbereichen fremder Wohn- und Betriebseinheiten.“
Im § 91 wird folgender Abs. 3 angefügt:
(3)  In Heizräumen (§ 90) dürfen Lagerbehälter mit Pellets bis zu einer Gesamtmenge von höchstens 15 m³ aufgestellt werden, wenn
sich im Heizraum nur ein Wärmeerzeuger (zugehörige Pelletsfeuerstätte) mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 26 kW befindet,
durch den Heizraum kein Zugang zu anderen Räumen besteht,
die Lagerbehälter staubdicht und mit den erforderlichen Einrichtungen für eine staubfreie Befüllung ausgestattet sind,
keine Rückbrandgefahr über die Brennstofftransporteinrichtung besteht und
die Lagerbehälter einschließlich Lagergut durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abschirmung durch Trennwand, Sicherheitsabstand) gegen gefahrbringende Erwärmung (auch im Falle eines Behälterversagens) geschützt sind.
Im § 92 Abs.1 erster Satz wird nach dem Wort „Mengen“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
Im § 92 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Für eine Lagerung in Heizräumen gilt § 201 Abs.
Im § 106 Abs. 2 Z. 1 wird dem bisherigen Text folgende Wortfolge vorangestellt:
„in Kindergärten (Gruppen- und Bewegungsräume), in Schulen (Klassenzimmer und Gruppenräume) und“
Im § 119 Abs. 5 wird nach dem Wort „Geschoßen“ der Klammerausdruck „(Erschließungsebenen)“ eingefügt.
Im § 137 erhält der Absatz 2 die Bezeichnung Abs. § 137 Abs. 2 (neu) lautet:
(2)  Bauwerke nach Abs. 1 mit einer Vollbühne für schauspielerische und ähnliche Darbietungen haben als Merkmale
das Zuschauerhaus:
der Gebäudeteil, der die Zuschauerräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
das Bühnenhaus:
der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
die Bühnenöffnung:
die Öffnung in der Trennwand zwischen Zuschauerhaus und Bühnenhaus,
die Bühne:
der hinter der Bühnenöffnung liegende Gebäudeteil mit Szenenflächen von mehr als 150 m² und
einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder mit einer Unterbühne,
die Oberbühne:
der Gebäudeteil über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist,
die Unterbühne:
der begehbare Gebäudeteil unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist.
Im § 137 Abs. 3 (neu) tritt an die Stelle des Zitats „Abs. 1“ das Zitat „Abs. 1 und 2“.
Im § 137 Abs. 3 Z. 1 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich sowie in Z. 2 der  Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z. 3 angefügt:
Traglufthallen.
Im § 138 entfällt die Z.3.
Im § 139 wird folgender Abs. 3 angefügt:
(3) Für Bauwerke mit Vollbühnen gilt:
Alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und technischen Einrichtungen sind in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen.
Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus ist als Brandwand zu errichten.
Die Bühnenöffnung einer Vollbühne muss gegen den Zuschauerraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material brandhemmend und rauchdicht geschlossen werden können (Schutzvorhang).
Der Schutzvorhang muss durch sein Eigengewicht innerhalb von höchstens 30 Sekunden schließen können.
Der Schutzvorhang muss einem Druck von 450 Pa nach beiden Richtungen standhalten und darf im Brandfall nicht glühend werden.
Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen Zustand an allen Seiten an brandbeständigen Bauteilen anschließt.
Der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden.
Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs muss mindestens an zwei Stellen, von denen eine auf der Bühne liegen muss, von Hand ausgelöst werden können.
Beim Schließen muss auf der Bühne ein Warnsignal deutlich zu sehen oder zu hören sein.
Bauwerke mit Vollbühnen müssen eine Brandmeldeanlage, eine selbsttätige Löschanlage (z.B. Sprinkleranlage) und Brandrauchabzugsöffnungen gemäß § 140 haben.
Im § 143 wird der bisherige Text durch folgenden Text ersetzt:
(1)  Bis zu 1.000 Personen ist für je 30 Frauen und je 100 Männer ein Klosett und   für je 50 Männer ein Pißstand einzurichten.
(2)  Für weitere über 1.000 Personen ist die Anzahl auf ein Drittel und über 20.000 auf ein Sechstel der im Abs. 1 geforderten Klosette bzw. Pißstände zu reduzieren.
(3)  Die Gesamtsumme der ermittelten Zahlen ist auf ganze Zahlen aufzurunden.
Im § 210 Abs. 2 wird folgende Z. 3 angefügt:
Mitteilung 2006/xxx/A…………….
Erläuterungen
Zur 2. Novelle zur NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7
Allgemeiner Teil
In seiner Sitzung vom 27. April 2006 beschloss der Landtag von Niederösterreich jeweils mit Wirkung 1. September 2006 im Sinne einer Verwaltungs- und Rechtsvereinfachung einerseits die Aufhebung der NÖ Schulbauordnung 1975, LGBl. 5050, andererseits -  im Rahmen der Neuerlassung des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBl. 5060-0, - die Aufhebung der NÖ Kindergartenbauordnung, LGBl. 5060/1.
Im Wesentlichen sollte damit die Streichung von Regelungen erfolgen, welche ohnehin durch baurechtliche Bestimmungen abgedeckt sind.
Die wenigen Regelungen, für die dies nicht zutrifft, die aber auch hinkünftig einer gesetzlichen Regelung bedürfen, sollen nunmehr im Zuge der 2. Novelle in die NÖ Bautechnikverordnung 1997 Eingang finden.
Weiters beschloss der Landtag von Niederösterreich in seiner Sitzung vom 18. Mai 2006 jeweils mit Wirkung 1. Jänner 2007 die Neuerlassung eines NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070-0, sowie die Aufhebung des NÖ Lichtschauspielgesetzes 1972, LGBl. 7060-2, und des NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetzes, LGBl. 8260-2.
Auch hier sollte durch die Deregulierung der z.T. überholten und z.T. durch die (mittlerweile zeitgemäßeren) baurechtlichen bzw. bautechnischen Bestimmungen ohnehin erfassten Regelungen Doppelgleisigkeiten beseitigt werden.
Die geltende NÖ Bautechnikverordnung 1997 soll nun um jene notwendigen bautechnischen Regelungen ergänzt werden, welche -  da sie veranstaltungsspezifische Bereiche betreffen (z.B. bautechnische Anforderungen an Bühnenhäuser und Bühnenanlagen) -  bislang nur im NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetz berücksichtigt wurden.
Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass notwendige organisatorische Vorkehrungen, Betriebsvorschriften und Sicherungsmaßnahmen nicht bautechnischer Natur, die ebenfalls im NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetz enthalten waren, als dem Veranstaltungswesen zugehörig in einer eigenen Durchführungsverordnung zum neuen NÖ Veranstaltungsgesetz zu regeln sind.
In den letzten Jahren stieg die Verwendung des Festbrennstoffes Pellets v.a. im häuslichen Bereich und wurde dies durch diverse Förderungsmaßnahmen sogar unterstützt.
Damit verstärkte sich zunehmend der Bedarf, im Hinblick auf die Pelletslagerung Erleichterungen -  entsprechend der bereits in der NÖ Bautechnikverordnung 1997 verankerten Regelung für die Lagerung von Heizöl -  zu schaffen.
So soll bei Einhaltung bestimmter Anforderungen die Lagerung auch dieses Brennstoffes im Heizraum in einem begrenzten, aber über den jeweiligen Tagesbedarf hinausgehenden Umfang ermöglicht werden.
Gleichzeitig werden in einzelnen Bestimmungen Klarstellungen getroffen.
Die Novelle enthält keine zusätzlichen Aufgaben für die Gebietskörperschaften und bringt daher keine finanziellen Auswirkungen für den Bund und die Gemeinden mit sich.
Die Novelle hat keine negativen Auswirkungen auf die Ziele des Klimabündnisses.
Informationsverfahren:
Die Änderungen umfassen auch technische Bestimmungen, die nach Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft der EU-Kommission mitgeteilt werden müssen.
Diese Mitteilung erfolgt gleichzeitig mit der Einleitung des Begutachtungsverfahrens.
Besonderer Teil:
Zu Z. 1:
Hiermit soll in Kindergärten - wegen der möglichen Gefahr des Überkletterns von Fensterbrüstungen (Absturzgefahr) als auch des Hineinlaufens in geöffnete Fensterflügel bzw. Fensterglasscheiben -  ein unbeabsichtigtes Öffnen von Fenstern durch Kinder verhindert werden.
Zu Z. 2:
Durch die eingefügte Regelung wird die Mindestbreite der Türen von Klassenzimmern und Gruppenräumen in Schulen gemäß dem NÖ Pflichtschulgesetz, LGBl. 5000, konkret mit mindestens 1 m festgelegt, um im Gefahrenfall ein rasches Verlassen zu gewährleisten.
Die Aufschlagrichtung (in Fluchtrichtung) ergibt sich aus Abs.3.
Zu Z. 3:
Der Schutz gegen das Herunterfallen von Gegenständen wird -  analog zum bisherigen Schutzumgang gemäß dem 1. Satz -  auf Bereiche fremder Wohn- und Betriebseinheiten erweitert (z.B. Geländer eines Balkons, der über einer Terrasse einer fremden Wohn- oder Betriebseinheit liegt).
Zu Z. 4:
Hiermit soll analog zu § 201
4 (Lagerung von Heizöl in Heizräumen) ermöglicht werden, dass in Heizräumen (§ 90) mit einer Pelletszentralheizungsanlage mit höchstens 26 kW Nennwärmeleistung auch über den Tagesbedarf hinausgehend Pelletslagerbehälter mit max. 15 m³ bei Einhaltung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen aufgestellt werden dürfen.
Zu Z. 5:
Die Anfügung dient lediglich als Hinweis, dass ergänzend und als Ausnahme zur Lagerung in Öllagerräumen im § 201 Abs. 4 die Lagerung von Heizöl in Heizräumen geregelt ist.
Zu Z. 6:
Die Bestimmung der Z. 1 wird erweitert auf Gruppen- und Bewegungsräume in Kindergärten und auf Klassenzimmer und Gruppenräume in Schulen.
Für letztere Räume findet sich eine gleichartige Regelung bereits in § 88 Abs. 2 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000, welche nunmehr auch im Bauverfahren verpflichtend sein soll.
Zu Z. 7:
Durch den Klammerausdruck soll klargestellt werden, dass bei Wohngebäuden mit nicht mehr als der halben Geschoßhöhe versetzten Geschoßen (dies gilt nach § 4 Z. 7 NÖ Bauordnung 1997 als ein Geschoß) alle Wohnungseingänge in den einzelnen Geschoßen bzw. versetzten Geschoßteilen (Erschließungsebenen) stufenlos erreichbar sein müssen.
Zu Z. 8:
Die genannten Gebäudeteile sind speziell mit den Bestimmungen im 21. Abschnitt, Bauwerke für größere Menschenansammlungen, verbunden.
Die erforderlichen ergänzenden Begriffsbestimmungen erfolgen daher in diesem Abschnitt und nicht im Rahmen der allgemeinen Begriffsbestimmungen im § 1 des 1. Teiles.
Mit der Verwendung des Begriffes Vollbühne soll einerseits die Kontinuität zum behobenen NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetz zum Ausdruck kommen, andererseits soll klargestellt werden, dass bei Bühnen, die die Merkmale einer Vollbühne nicht erfüllen, die für diese geregelten Vorkehrungen nicht gelten.
Die Definitionen erfolgen sinngemäß nach jenen des NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetzes, allerdings mit der Maßgabe, dass sich aus sicherheits- bzw. bautechnischen Erwägungen die Notwendigkeit für spezielle Regelungen nur im Hinblick auf Bauwerke für Veranstaltungen mit mehr als 120 Personen ergibt.
Für Bauwerke geringeren Umfanges werden -  soweit bautechnische Belange betroffen sind -  die allgemeinen Anforderungen der NÖ Bautechnikverordnung 1997 für ausreichend erachtet.
Zu Z. 9 und 10:
Zitatberichtigung aufgrund des Einfügens des neuen Absatzes 2.
Weiters wird entsprechend der Regelung des § 63 NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetz die Verwendung von Traglufthallen verboten.
Zu Z. 11:
Die Traglufthallen werden aufgrund der neuen Regelung im § 137 Abs. 3 gestrichen.
Zu Z. 12:
In diesen Absätzen werden ausschließlich Bauwerke mit Vollbühnen brandschutztechnisch geregelt, wobei die erforderlichen Maßnahmen sinngemäß aus dem NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetz übernommen bzw. entsprechend den zeitgemäßen Anforderungen bzw. dem Stand der Technik adaptiert werden.
Zu Z. 13:
Gegenüber der derzeitigen Bestimmung wird berücksichtigt, dass bei Großveranstaltungen die Anzahl der Klosettanlagen -  nach nationalen und internationalen Erfahrungswerten -  nicht linear steigt, sondern sich deren Bedarf mit ansteigender Besucherzahl reduziert.
Beispiel für die Ermittlung der erforderlichen Anzahl der Klosettanlagen:
Unter der Annahme, dass in einem maximal 5000 Besucher fassenden Bauwerk jeweils die gleiche Anzahl von Frauen und Männern an einer Veranstaltung teilnimmt, ist die Ermittlung der Anzahl der erforderlichen Klosette und Pißstände nach § 143 Abs. 1 bis 3 folgendermaßen durchzuführen:
a)  für 2500 Frauen
nach Abs. 1 (je 30 Frauen / 1 Klosett)
für 1000 Frauen (1000 :
33,33 Klosette
und 
nach Abs. 2 (je 30 Frauen / 1/3  Klosett)
für weitere 1500 Frauen
16,66 Klosette
gesamt ……..………………………………………  49,99 Klosette nach Abs. 3 aufzurunden ……………………….. 50,00 Klosette
für 2500 Männer
nach Abs. 1 (je 100 Männer / 1 Klosett)
für 1000 Männer (1000 : 100 = 10) …………….   10,00 Klosette
und
nach Abs. 2 (je 100 Männer / 1 Klosett)
für weitere 1500 Männer (1500 : 3 = 5) …… 5,00 Klosette
gesamt ……………………………………………..  15,00 Klosette
sowie
nach Abs. 1 (je 50 Männer / 1 Pißstand)
für 1000 Männer (1000 : 50 = 20) ……………….   20,00 Pißstände
und
nach Abs. 2 (je 50 Männer / 1/3 Pißstand)
für weitere 1500 Männer (1500 : 3 = 10) ....  10,00 Pißstände
gesamt ……………………………………………..   30,00 Pißstände
Zu Z. 14:
Mitteilungen nach der Informationsrichtlinie sind in den entsprechenden Rechtsvorschriften anzuführen.
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Arten der Prüfungen
Eignungsprüfung bzw. Erstprüfung
Kontrollprüfung bzw. Konformitätsprüfung
Abnahmeprüfung bzw. Identitätsprüfung
Eingrenzende Prüfung
Ersatzprüfung
Umfang der Prüfungen
Eignungsprüfung bzw. Erstprüfung
Kontrollprüfung bzw. Konformitätsprüfung
Abnahmeprüfung bzw. Identitätsprüfung
Besondere Regelungen für die Übernahme
Asphaltmischgut
Asphaltschichten
Abzüge
Berechnung des Qualitätsabzuges
Abrechnung
Abrechnungsfläche
Mischgutverbrauch
Sonstiges
Kosten der Prüfung
Angeführte Normen und Richtlinien
Anhang:
Abrechnungsbeispiele
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR und die Türkei gilt die RVS 01.01.11.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für die Prüfung und Abnahme von Asphaltmischgut und Asphaltschichten anzuwenden.
Arten der Prüfungen
Eignungsprüfung bzw. Erstprüfung
Die Eignungsprüfung dient dem Nachweis der Eignung der Grundstoffe und des Mischgutes entsprechend der gestellten Anforderungen.
Kontrollprüfung bzw. Konformitätsprüfung
Kontrollprüfungen dienen der Eigenüberwachung des Herstellers während der Mischguterzeugung auf Einhaltung der festgelegten Anforderungen bzw. der Kennwerte der Eignungsprüfung.
Abnahmeprüfung bzw. Identitätsprüfung
Die Abnahmeprüfung bzw. Identitätsprüfung dient der Feststellung, ob die vertraglich festgelegten Güteeigenschaften bzw. die Qualität der Grundstoffe, des Mischgutes und der eingebauten Schicht eingehalten wurden.
Diese Prüfergebnisse werden der Übernahme und Abrechnung zugrunde gelegt.
Für Tätigkeiten im Rahmen der Abnahmeprüfung in solchen Bereichen, die rechtlich nicht mehr als Baustelle gelten, sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen vom Auftraggeber (AG) zu veranlassen bzw. durchzuführen.
Eingrenzende Prüfung
Bestehen begründete Zweifel, dass die Ergebnisse einer Prüfung der durchschnittlichen Beschaffenheit der zugeordneten Menge bzw. Fläche entsprechen, haben AG und Auftragnehmer (AN) das Recht, eingrenzende oder verdichtete Prüfungen gemäß Punkt 1.2 der RVS 11.03.22 zu veranlassen.
Es können einzelne oder alle Kennwerte der ursprünglichen Prüfung eingegrenzt werden.
Der Veranlasser bestimmt die Anzahl der eingrenzenden bzw. verdichteten Prüfungen, Entnahme- bzw. Messstellen sowie die zu bestimmenden Kennwerte.
Die Ergebnisse der vorangegangenen Prüfung werden weiterhin berücksichtigt, lediglich die zugeordnete Menge bzw. Fläche wird durch die eingrenzenden bzw. verdichteten Prüfungen entsprechend eingeengt.
Sofern kein anderer Zeitpunkt einvernehmlich festgelegt wird, sind die eingrenzenden Prüfungen innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der Ergebnisse der Abnahmeprüfung zu veranlassen.
Ersatzprüfung
Sofern kein anderer Zeitpunkt einvernehmlich festgelegt wird, ist die Ersatzprüfung innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der Ergebnisse der Abnahmeprüfung zu veranlassen.
Fall 1:
Bestehen Zweifel seitens eines Vertragspartners, dass die Ergebnisse einer labortechnischen Prüfung, welche zum Bestandteil einer Abnahmeprüfung geworden sind, dem tatsächlichen Zustand entsprechen und beziehen sich diese Zweifel auf vermutete Mängel bei der labortechnischen Untersuchung und sind diese Zweifel durch zuordenbare zusätzliche Prüfergebnisse belegbar, dann hat jeder der Vertragspartner das Recht, eine Ersatzprüfung zu verlangen.
Das Ergebnis der Ersatzprüfung ersetzt die Abnahmeprüfung.
Die Prüfstelle für die Ersatzprüfung ist im Einvernehmen festzulegen; Prüfstellen die die Abnahmeprüfung vorgenommen haben, sind von der Durchführung der Ersatzprüfung ausgeschlossen.
Fall 2:
Bestehen Zweifel seitens eines Vertragspartners, dass die Ergebnisse einer Abnahmeprüfung dem tatsächlichen Zustand entsprechen, und beziehen sich diese Zweifel auf Mängel bei der Probenahme nach RVS oder einschlägiger technischer Normen wie z.B. Auswahl der Entnahmestellen, Entfernung der Bohrkerne zum Rand, Ausfertigung des Probenahmeprotokolles bzw. auf Zweifel der Echtheit der Probe oder auf für die Übernahme nicht verwertbare Prüfergebnisse und sind diese Zweifel durch zuordenbare Indizien belegbar, dann hat jeder der Vertragspartner das Recht, eine Ersatzprüfung zu verlangen.
Können diese Zweifel in der Folge durch Erhebungen an Ort und Stelle und durch eine Ersatzprüfung bestätigt werden, dann tritt das Ergebnis der Ersatzprüfung an Stelle der Ergebnisse der Abnahmeprüfung.
Die mit der Abnahmeprüfung beauftragte Prüfstelle führt auch die Ersatzprüfung durch.
Umfang der Prüfungen
Die Probenahmen sind nach den einschlägigen Regelwerken durchzuführen.
Für die Ermittlung der festgelegten Kennwerte sind die in der Erstprüfung und RVS 08.16.01 sowie RVS 08.97.05 angegebenen Prüfverfahren und Prüfbedingungen anzuwenden.
Eignungsprüfung bzw. Erstprüfung
Ab 1.3.2008 darf nur CE-gekennzeichnetes Asphaltmischgut verwendet werden.
Der Nachweis der Eignung ist vom Auftragnehmer in Form eines Prüfberichtes, ab 1.3.2008 in Form der Erstprüfung unter Angabe der geforderten Kennwerte bis spätestens zwei Wochen vor Einbaubeginn zu erbringen.
Bei einer Veränderung der Baustoffe, deren Zusammensetzung oder deren Bezugsquellen gelten die Bestimmungen der ÖNORM EN 13108-20 Punkt 4.
Kontrollprüfung bzw. Konformitätsprüfung
Die Kontrollprüfungen bzw. Konformitätsprüfungen sind hinsichtlich Umfang und Häufigkeit gemäß Tabelle 1 durchzuführen.
Sie sind als Teil des Abnahmeoperates vom AN durchzuführen und sofort dem AG vorzulegen (s. ÖNORM B 2117 und RVS 10.01.11).
Spätestens ab 1.3.2008 werden die Kontrollprüfungen durch die werkseigene Produktionskontrolle ersetzt.
Abnahmeprüfung bzw. Identitätsprüfung
Die Abnahmeprüfung ist hinsichtlich des Zeitpunktes sowie Umfang und Häufigkeit gemäß Tabelle 2 durchzuführen.
Die Prüfungen sind von einer vom AG zu beauftragenden akkreditierten Prüfstelle durchzuführen.
Die dafür erforderlichen Probenahmen und Feldprüfungen hat der AG zu veranlassen.
Alle Prüfergebnisse der Abnahmeprüfung sind in Form eines Prüfberichtes - im Original an den AG und in Kopie an den AN - zu übermitteln.
Erfolgt die Abnahmeprüfung - bedingt durch besondere Umstände (Verkehrssperre usw.) - innerhalb eines Monats nach Aufbringung der Schichte, so sind negative Schichtverbundsprüfungen innerhalb von drei Monaten zu wiederholen.
Besondere Regelungen für die Übernahme
Der Übernahme sind die Ergebnisse der Abnahmeprüfung sowie der eventuell erfolgten eingrenzenden Prüfungen oder der Ersatzprüfung zugrunde zu legen.
Zulässige Abweichungen sind in den RVS 08.16.01 und 08.97.05 festgelegt.
Werden im Einvernehmen zwischen AG und AN durch technisch einwandfreie nachträgliche Maßnahmen die Anforderungen an das Asphaltmischgut und die Asphaltschicht erreicht, sind keine diesbezüglichen Abzüge vorzunehmen.
Asphaltmischgut
Die Ergebnisse der Eignungsprüfung bzw. Erstprüfung sind Vertragsbestandteil.
Entsprechen Bindemittelsorte, die Art und Herkunft von Gesteinsmaterialien, Zuschlägen und/ oder Zusatzmitteln nicht der Eignungs- bzw. Erstprüfung, so erfolgt keine Übernahme der daraus hergestellten Asphaltschichten.
Der AG legt die weitere Vorgangsweise fest.
Die Mischgutkennwerte gelten als erfüllt, wenn die Anforderungen der Abnahmeprüfung gemäß RVS 08.97.05 eingehalten werden.
Bei Überschreitung des Grenzwertes ist ein Qualitätsabzug gemäß Punkt 5 und Tabelle 4 vorzunehmen.
Asphaltschichten
Wenn die Ergebnisse der Abnahmeprüfung den Anforderungen gemäß RVS 08.16.01 nicht entsprechen, sind Abzüge gemäß Punkt 5 und Tabelle 5 vorzunehmen.
Abzüge
Werden bei der Abnahmeprüfung Abweichungen von den vorgeschriebenen Kennwerten über die zulässigen Toleranzgrenzen hinaus festgestellt, so sind für diese Mängel entsprechende Abzüge vorzunehmen.
Berechnung des Qualitätsabzuges
Der Qualitätsabzug wird nach folgender Formel für den Mangel gemäß Tabelle 4 und 5 der Schicht berechnet:
A = Qualitätsabzug [€]
p = über die Toleranz bzw. Grenzwert hinausgehende Abweichung vom Sollwert
EP = Einheitspreis [€/M]
M = Menge der Bauleistung [Breite, Fläche]
f = Gewichtungsfaktor
Die Parameter, für die die entsprechenden Abzüge zu berechnen sind, sind in den Tabellen 4 und 5 gemeinsam mit den Angaben über p, M und f angegeben.
Abrechnung
Die Berechnung allfälliger Abzüge hat gemäß Punkt 5 zu erfolgen, ein allfälliger Mischgutmehrverbrauch bzw. ein Mischgutminderverbrauch ist gemäß Punkt 6.2 zu berücksichtigen.
Abrechnungsfläche
Die Abrechnungsfläche ist gemäß den Bestimmungen des Bauvertrages (Leistungsverzeichnisses) zu ermitteln.
Mischgutverbrauch
Die Mischgutabrechnung hat für jede Leistungsposition über das gesamte Baulos zu erfolgen.
Ist in der Ausschreibung die Mischgutmenge mit Schichtdicke und Einbaufläche festgelegt, so erfolgt die Berechnung des Mischgutverbrauches über die mittlere Schichtdicke.
Für ein Prüflos, in dem bei Hohlraumgehalt, Verdichtungsgrad oder Schichtdicke ein Abzug erfolgt, ist eine Vergütung eines Mischgutmehrverbrauches ausgeschlossen.
Der Mischgutmehrverbrauch bis max. 5 % - bei Dünnschichtdecken bis max. 10 % - wird dem AN vergütet.
Der Gegenwert eines Mischgutminderverbrauches ist zur Gänze abzuziehen.
Abweichend von der ÖNORM B 2117, erfolgen Vergütung oder Abzug des Mischgutverbrauches zu den Einheitspreisen.
Ist in der Ausschreibung die Mischgutmenge in Tonnen festgelegt, so erfolgt die Ermittlung des Mischgutverbrauches über Wiegescheine von geeichten Waagen.
Es ist bei jeder Fuhre der LKW bei der Ein- und Ausfahrt der Mischanlage zu wiegen.
Sonstiges
Sind gesonderte Abrechnungen über Bindemittel, Gesteinskörnungen, Zusätze u.dgl. vorgesehen, müssen deren Mengen eindeutig erfassbar sein.
Sofern die Mengen aus Prüfergebnissen ermittelt werden, ist die Probenanzahl, entgegen den Bestimmungen in Punkt 3.3., für die Abrechnung einvernehmlich zu erhöhen.
Kosten der Prüfung
Die Kosten der Abnahmeprüfung hat der AG zu tragen.
Die Kosten eingrenzender Prüfungen hat der Veranlasser zu tragen.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 01.01.11
Bestimmungen für den EWR und die Türkei
RVS 01.02.12
Grundlagen, Begriffsbestimmungen, Asphalttechnik
RVS 08.97.05
Technische Vertragsbedingungen, Baustoffe, Asphalt, Anforderungen an Asphaltmischgut
RVS 08.16.01
Technische Vertragsbedingungen, Asphaltschichten, Anforderung an Asphaltschichten
RVS 10.01.11
Rechtliche Vertragsbestimmungen, Besondere rechtliche Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Straßen sowie den damit im Zusammenhang stehenden Landschaftsbau
RVS 11.03.22
Grundlagen, Prüfverfahren, Abnahmeprüfung von Asphaltstraßen
RVS 11.06.58
Qualitätswesen, Bauprodukte und Bauleistungen, Bitumenemulsionen, Werkseigene Produktionskontrolle Erstprüfung und Fremdüberwachung von Bitumenemulsionen für den Straßenbau.
RVS 11.06.62
Grundlagen, Prüfverfahren, Feldprüfungen, Ebenheitsmessung mit dem Planograph
RVS 11.06.64
Grundlagen, Prüfverfahren, Feldprüfungen, Rollgeräuschmessungen
RVS 11.06.65
Grundlagen, Prüfverfahren, Feldprüfungen, Griffigkeitsmessungen mit dem Stuttgarter Reibungsmesser (System RoadSTAR)
RVS 11.06.67
Grundlagen, Prüfverfahren, Feldprüfungen, Querebenheitsmessung mit dem System RoadSTAR
ÖNORM A 6403
1997-05-01, Runden von Zahlen
ÖNORM B 2117
2002-04-01 Allgemeine Vertragsbestimmungen für den Straßenbau und Straßenbrückenbau sowie den damit im Zusammenhang stehenden Landschaftsbau
ÖNORM B 3580-1
2006-12-01, Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen -  Asphaltbeton - Empirischer Ansatz
ÖNORM B 3580-2
2006-12-01,  Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen -  Asphaltbeton - Fundamentaler Ansatz
ÖNORM B 3581
2006-12-01, Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen - Asphalt für sehr dünne Schichten
ÖNORM B 3584
2006-12-01, Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen - Splittmastixasphalt
ÖNORM B 3585
2006-12-01, Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen - Gussasphalt
ÖNORM B 3586
2006-12-01, Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen - Offenporiger Asphalt
ÖNORM B 3613
2007-01-01, Elastomermodifizierte Bitumen für den Straßenbau, Anforderungen
ÖNORM B 3639-1
1997-07-01, Schubverbund von Asphaltschichten
ÖNORM B 3639-2
1997-07-01, Haftverbund von Asphaltschichten
ÖNORM EN 12272-1
2002-05-01, Oberflächenbehandlung - Prüfverfahren, Teil 1:
Dosierung und Querverteilung von Bindemittel und Splitt
ÖNORM EN 12591
2000-04-01, Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel, Anforderungen an Straßenbaubitumen
ÖNORM EN 12697-6
2003-06-01, Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 6:
Bestimmung der Raumdichte von Asphaltprobekörpern
ÖNORM EN 12697-8
2003-06-01, Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 8:
Bestimmung der volumetrischen Charakteristiken von Asphaltprobekörpern
ÖNORM EN 12697-27
2001-06-01, Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 27:
Probenahme
ÖNORM EN 12697-29
2003-01-01, Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 29:
Bestimmung der Maße von Asphaltprobekörpern
ÖNORM EN 12697-36
2003-07-01, Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 36:
Bestimmung der Dicke von Fahrbahnbefestigungen aus Asphalt.
ÖNORM EN 13036-1
2001-08-01, Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen - Prüfverfahren, Teil 1:
Messung der Makrotexturtiefe der Fahrbahnoberfläche mit Hilfe eines volumetrischen Verfahrens.
ÖNORM EN 13036-3
2003-04-01, Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen - Prüfverfahren, Teil 3:
Messung der horizontalen Entwässerung von Deckschichten.
ÖNORM EN 13108-21
2006-07-01, Asphalt, Mischgutanforderungen, Teil 21:
Werkseigene
Tabelle 1a:
Umfang und Häufigkeit von Kontrollprüfungen.
(gültig längstens bis 31.12.2007)
Parameter
AC binder
AC trag
AC deck
A3
BBTM
Mischgutsorte
AC  deck A1
AC deck A2
SMA
PA
MA
Kennwerte des Gesteinsmaterials
Parameter gemäß Anforderungsnorm
Kontrolle des Lieferscheines bzw. sensorisch
Kennwerte des Bindemittels
Penetration [0,1 mm]
alle 50 t verbrauchten Bindemittels entsprechend dem verwendeten System
Kontrolle des Lieferscheines
Erweichungspunkt Ring und Kugel [°C]
Kontrolle des Lieferscheines
Penetrationsindex [-]
Elastische Rückformung bei PmB [%]
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
Korngrößenverteilung [-]
10-fache Mischanlagen-Nennstundenleistung und alle 4.000 t
je Produktionstag
alle 1.000 t
alle 1.000 t aber mind.
1 mal täglich
alle 1.000 t
alle 500 t, aber mind. 1 mal je Produktionstag
Alle 500 t, aber mind. 1 mal je Produktions-Monat
Bruchflächigkeit
alle 4.000 t
Kennwerte am Prüfkörper
Raumdichte MPK [kg/cm³]
Hohlraum-Gehalt MPK [V-%]
alle 4.000 t
alle
1.000 t
alle 1.000 t, aber mind. 1 mal täglich
bei Modifizierung an der Mischanlage alle 500 t
alle 1.000 t
alle 500 t, aber mind. 1 mal je Produktionstag
Marshall-Tragwert [kN]
Marshall-Fließwert [1/10 mm]
Theoretischer Hohlraum der mineralischen Masse [V-%]
alle 1.000 t
Auffüllungsgrad [%]
Kugeleindruck [mm]
alle 100 t
Detaillierte Prüfungen bei festgestellten Abweichungen
Tabelle 1b:
Umfang und Häufigkeit von Kontrollprüfungen.
(gültig spätestens ab 1.3.2008).
Parameter
AC binder
AC trag
AC deck A3
BBTM
Mischgutsorte
AC deck A1
AC deck A2
SMA
PA
MA
Kennwerte des Gesteinsmaterials
Parameter gemäß
ÖNOR M EN 13042 und ÖNO RM B 313
Kennwerte des Bindemittels
Parameter gemäß
ÖNORM EN 12591, ÖNORM EN 14023, ÖNORM B 3613, ÖNORM E N 13305
Kennwerte des Ausbauasphaltes
Parameter gemäß
ÖNORM EN 13108
Kennwerte sonstiger Zusätze und Zusatzmittel
Parameter gemäß
Lieferspezifikation
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt
[M-%]
Korngrößenverteilung
Z
X
Y
X
X
X
Bruchflächigkeit
2 x Z
Gebrauchseigenschaften
Kennwerte am Prüfkörper
Raumdichte MPK [kg/cm3]
Hohlraum-Gehalt MPK [V-%]
2 x Z
Y
Bei Modifizierung an der Mischanlage X
YX
Marshall - Tragwert [kN]
Marshall - Fließwert [1/10 mm]
Stempeleindrucktiefe [mm]
X
Detaillierte Prüfungen bei festgestellten Abweichungen
doppelte Produktionsmenge der Kategorie Z in Abhängigkeit des betrieblichen Erfüllungsniveaus
Es gelten die Toleranzen der Abnahmeprüfung RVS 08.97.05 Tabelle 2 bis 10
X, Y, Z gemäß Tabelle A3 der ÖNORM EN 13108-21 in Abhängigkeit vom betrieblichen Erfüllungsniveau.
Die Prüfhäufigkeiten sind auf die Mischgutsorten bezogen.
Tabelle 2:
Umfang und Häufigkeit von Abnahmeprüfungen
Baustoff / Bauteil
Parameter
Kennwerte je Schicht / Lage
Gesteinskörnungen
Kornform, Bruchflächigkeit, LA-Wert (8/11) und PSV-Wert (8/11)
> 30.000 m 2 bzw. bei begründeten Fällen
Bindemittel
Penetration, Erweichungspunkt, Brechpunkt, Rückformung bei PmB
> 30.000 m 2 bzw. bei begründeten Fällen
Asphaltmischgut ausgenommen fundamentaler Ansatz
Bindemittelgehalt [M-%]
Korngrößenverteilung
Hohlraumgehalt [V-%]
Bruchflächigkeit [M-%]
Marshallwerte
1 x für die ersten 6.000 m 2 und dann alle 12.000 m 2
Kornform [M-%]
in begründeten Fällen
Spurbildungsversuch [%]
> 30.000 m 2 bzw. bei begründeten Fällen
Asphaltmischgut fundamentaler Ansatz
Bindemittelgehalt [M-%]
Korngrößenverteilung
Hohlraumgehalt [V-%]
Bruchflächigkeit [M-%]
1 x für die ersten 6.000 m 2 und dann alle 12.000 m 2
Kornform [M-%]
in begründeten Fällen
Ermüdung, Steifigkeit, Widerstand gegen bleibende Verformung
> 30.000 m 2 bzw. bei begründeten Fällen
Zwischenschicht bei PA
Menge des Vorspritzmittels [g/m 2]
Baulos 50.000 m 2:
alle 2.000 m 2
Baulos > 50.000 m 2:
alle 4.000 m 2
Vorumhüllter Splitt
Bindemittelgehalt [M-%]
Korngrößenverteilung
Einbaubeginn und nach alle 250 t
Asphaltschicht
Schichtdicke [cm]
Hohlraumgehalt [V-%]
Verdichtungsgrad [%]
Schicht/Lagenverbund [N/mm2]
je Prüflos
Fahrbahnoberfläche
Rautiefe [mm]
Prüfung in begründeten Fällen
Drainverhalten [s]
je Prüflos
Ebenheit [mm/4m]
Rollgeräuschpegel [dB]
Reibungsbeiwert [-]
Gesamtes Baulos je Fertigerbahn
Die Proben sind im Mischgutwerk von den angelieferten Baustoffen zu entnehmen.
Nur bei Deckschichten
Diese Prüfung ist nur durchzuführen, wenn diese Eigenschaft in der Erstprüfung vorgesehen ist
Kann bei Baulosen unter 1.000 m 2 entfallen (Ausnahme Brückenbaulose)
Zu prüfen bzw. Probenahme innerhalb von 6 Wochen nach Fertigstellung des zu übernehmenden Bauteiles, bei Dünnschichtdecken (AC deck A3, BBTM) jedoch nicht vor 2 Wochen, den Schicht und Lagenverbund nicht vor 4 Wochen.
Prüflosgröße:
bei Baulosen bis 6.000 m 2 ein Drittel der Baulosgröße; bei Baulosen über 6.000 m 2 ein aufgerundeter ganzzahliger Bruchteil der Baulosgröße von etwa 2.000 m 2
Griffigkeitsmessungen sind innerhalb 12 Wochen nach Verkehrsfreigabe durchzuführen.
Das Drainverhalten ist an einem Querprofil (Messprofil) jeweils in 2 m Abstand, beginnend vom rechten Fahrbahnrand über die gesamte Breite zu ermitteln.
Die Prüfung ist im Regelfall vor, spätestens jedoch eine Woche nach Verkehrsfreigabe zu überprüfen.
Dies gilt auch für die eingrenzende Prüfung.
Tabelle 3:
Umfang und Häufigkeit von Abnahmeprüfungen vor Gewährleistungsende.
Die Messungen für die Feststellung allfälliger Gewährleistung sind in einem Zeitraum von 16 Wochen bis 4 Wochen vor Ende der Gewährleistungsfrist durchzuführen
Baustoff / Bauteil
Parameter
Kennwerte je Schicht / Lage
Fahrbahnoberfläche
Verformung, Spurrinnentiefe [mm]
Schadstelle
Risslänge [m/1.000 m 2]
Tabelle 4:
Faktoren für die Berechnung von Abzügen für Leistungen gemäß ÖNORM B 3580ff
Parameter
p
anzuwenden
Einheit von p
f
M
Bindemittelgehalt
SW - MW - T
immer
[M-%]
F [m 2]
Grobkornanteil
SW - T - MW
immer
[M-%]
F [m 2]
Anteil unter 0,063 mm
SW - T - MW
immer
[M-%]
F [m 2]
Anteil unter 2 mm
SW - T - MW
immer
[M-%]
F [m 2]
Stempeleindruck
MW - SW
je Überschreitung
[mm]
F [m 2]
Tabelle 5:
Faktoren für die Berechnung von Abzügen für Leistungen gemäß RVS 08.16.01
Parameter
p
anzuwenden
Einheit von p
f
M
Dicke
SW - MW - T
je Unterschreitung
[mm]
F [m 2]
Ebenheit
MW - T
je Überschreitung
[mm]
2/ds
B [m]
Hohlraumgehalt
MW - SW
je Überschreitung
[V-%]
F [m 2]
Verdichtungsgrad
SW - MW
je Unterschreitung
F [m 2]
Schicht / Lagenverbund
SW - MW
je Unterschreitung
[N/mm 2]
s. Tab. 6
F [m 2]
Drainverhalten
(MW - SW) / SW
je Überschreitung
F [m 2]
Rollgeräusch
MW - SW
je Überschreitung
[dB]
F [m 2]
Reibungsbeiwert
(SW - MW + 0,03) / SW
je Unterschreitung
M
F [m 2]
T
Toleranz
SW
Sollwert (Grenze der Bandbreite)
MW
Messwert
p
über die Toleranz hinausgehende Abweichung vom Sollwert
M
Masse der Bauleistung [m, m 2, m 3, t, Stk. usw.]
f
Gewichtungsfaktor
ds
Dicke der Schicht [cm]
F
Fläche [m 2]
B
die der Messung zugeordnete Breite [m]
Tabelle 6:
Faktor für die Berechnung von Abzügen Schicht/und Lagenverbund entsprechend Tabelle 5.
Parameter
Bindemittel
Haftzugfestigkeit
Straßenbaubitumen
PmB
Schubfestigkeit
Tragschichten
Straßenbaubitumen
PmB
Deckschichten
Straßenbaubitumen
PmB
Bei mehrlagigem Einbau einer Schichte ist der Faktor f im Verhältnis der Lagendicke der betreffenden Lage zur gesamten Schichtdicke (Lagendicke der betreffenden Lage / Schichtdicke) zu multiplizieren, wenn der Einheitspreis sich auf die gesamte Schichte bezieht.
ANHANG
Beispiele für Berechnung des Qualitätsabzuges und Mischgutverbrauches
Bindemittelgehalt
Beispiel 1
Angaben zum Baulos:
Bituminöse Tragschicht AC trag
Wert der Erstprüfung:
4,8 bis 5,4 M-%
EP - Einheitspreis:
15,00 €/m 2
M - Baulosfläche:
5.500 m 2
Bindemitteltoleranz (T):
0,1 M-%
Abnahmeprüfung:
Probe 1:
(repräsentativ für das Baulos):
4,4 M-%
Berechnung des Abzuges „Bindemittelgehalt" gemäß Tabelle
Prüflos
MW (M-%)
Summe:
Beispiel 2
Angaben zum Baulos:
Deckschicht AC deck:
Wert der Erstprüfung:
5,6 bis 6,0 M-%
EP - Einheitspreis:
7,80 €/m 2
M - Baulosfläche:
17.000 m 2
Bindemitteltoleranz (T):
0,1 M-%
Abnahmeprüfung:
Probe 1:
(repräsentativ für die Prüflose 1 bis 3):
5,3 M-%
Probe 2:
(repräsentativ für die Prüflose 4 bis 9):
5,5 M-%
Für die Probe 1 ist ein Abzug zu berechnen.
Berechnung des Abzuges „Bindemittelgehalt" gemäß Tabelle
Prüflos
MW (M-%)
1 bis 3
Summe:
Korngrößenverteilung
Angaben zum Baulos:
Deckschicht AC 11 deck A1
Wert der Erstprüfung:
Grobkornanteil:
15 bis 25 M-%
Anteil 2 mm:
35 bis 45 M-%
Anteil 0,063 mm:
6,0 bis 10,0 M-%
EP - Einheitspreis:
7,80 €/m2
M - Baulosfläche:
17.000 m2
Korngrößentoleranz (T):
0 M-%
Abnahmeprüfung:
Probe 1:
(repräsentativ für die Prüflose 1 bis 3):
Grobkornanteil:
23,3 M-%
Anteil 2 mm:
33,5 M-%
Anteil 0,063 mm:
6,1 M-%
Probe 2:
(repräsentativ für die Prüflose 4 bis 9):
5,5 M-%
Grobkornanteil:
18,5 M-%
Anteil 2 mm:
40,3 M-%
Anteil 0,063 mm:
8,6 M-%
In der Probe 1 ist der Anteil 2 mm zu gering und es ist ein Abzug zu berechnen.
Berechnung des Abzuges „Korngrößenverteilung" gemäß Tabelle
Prüflos
MW (M-%)
Summe:
Schichtdicke - Einbaumenge
Beispiel 1
Angaben zum Baulos:
Bituminöse Tragschicht, einlagig
km 11,050 bis km 12,250;
Breite = 6,55 m
Schichtdicke - Sollwert (SW):
10,0 cm
EP - Einheitspreis:
15,00 €/m 2
M - Baulosfläche:
7.860 m 2
Schichtdickentoleranz (T):
1,0 cm
Abnahmeprüfung:
Schichtdickenmessung gemäß Tabelle
Prüflos
Schichtdicke [cm]
Nr.:
km
AG und AN verlangen keine Eingrenzung.
Die Prüflose sind gleich groß und betragen 1.965 m 2.
Berechnung der Schichtdickenminderung
Die Schichtdicke des Prüfloses 2 unterschreitet den SW - T.
Berechnung des Abzuges „Schichtdicke" gemäß Tabelle
Berechnung des Mischgutmehr- oder Minderverbrauches:
Darin bedeuten
E(I) > 0 dann Mischgutmehrverbrauch
E(l) 0 dann Mischgutminderverbrauch
SW = Sollwert der Schichtdicke aus dem Leistungsverzeichnis [cm]
MW = mittlerer Messwert der Schichtdicke [cm]
Mischgutminderverbrauch - daher beträgt der Abzug:
Prüflos
Summe:
Schichtdicke - Einbaumenge
Beispiel 2
Angaben zum Baulos:
Bituminöse Tragschicht, einlagig
km 11,050 bis km 12,250;
Breite = 6,55 m
Schichtdicke - Sollwert (SW):
10,0 cm
EP - Einheitspreis:
15,00 €/m 2
M - Baulosfläche:
7.860 m 2
Schichtdickentoleranz (T):
1,0 cm
Abnahmeprüfung:
Schichtdickenmessung gemäß Tabelle
Prüflos
Schichtdicke [cm]
Prüflosgröße [m 2]
Nr.:
km
AG und AN verlangen eine Eingrenzung der Prüflose 1 und 2.
Die Prüflose sind nicht gleich groß.
Berechnung der Schichtdickenminderung
Die Schichtdicke der Prüflose 2 und 2a unterschreitet den SW - T.
Berechnung des Abzuges „Schichtdicke" gemäß Tabelle
Berechnung des Mischgutmehr- oder Minderverbrauches:
Darin bedeuten
E(I) > 0 dann Mischgutmehrverbrauch
E(l) 0 dann Mischgutminderverbrauch
SW = Sollwert der Schichtdicke aus dem Leistungsverzeichnis [cm]
Mittelwert Prüflos 1 = 10,433 cm
Mittelwert Prüflos 2 = 8,433 cm
MW = mittlerer Messwert der Schichtdicke [cm]
Mischgutminderverbrauch - daher beträgt der Abzug:
Prüflos
MW [mm]
Summe:
Ebenheit
Angaben zum Baulos:
Deckschicht, d = 4,0 cm
EP - Einheitspreis:
7,80 €/m 2
Baulosfläche:
Abnahmeprüfung:
Ebenheitsmessung mit dem Planograf
Messlänge = 2.245,7 m
M - die der Messung zugeordnete Breite:
Messwerttoleranz (T):
4 mm
6 Messwertüberschreitungen gemäß Tabelle
Messwert [mm]
p
p 2
n = Anzahl der Messwerte
p 2 . n
MW - T
Summe:
Berechnung des Abzuges „Ebenheit"
Hohlraumgehalt / Verdichtungsgrad
Beispiel
Angaben zum Baulos:
Deckschicht, d = 4,0 cm
km 17,0 bis km 18,8
Breite = 6,43 m
Wert der Bandbreite CE:
Hohlraumgehalt:
2,7 bis 4,7 V-%
V max = 4,7 V-%
EP - Einheitspreis:
7,80 €/m 2
M - Baulosfläche:
11.580 m 2
Abnahmeprüfung:
Hohlraumgehalte gemäß Tabelle
Prüflos
Hohlraum
Verdichtungsgrad
Nr.:
km
[V-%]
Berechnung des Sollwertes (SW)
Sollwert Hohlraumgehalt:
Sollwert (SW) = Vmax + 1,0 = 5,7 V-%
Sollwert Verdichtungsgrad:
SW ≥ 96,0
Berechnung der Überschreitungen:
Hohlraumgehalt:
Die Prüflose 3 und 5 liegen über dem Sollwert.
Verdichtungsgrad:
Das Prüflos 5 liegt unter dem Sollwert
Berechnung des Abzuges „Hohlraumgehalt" gemäß Tabelle.
Berechnung des Abzuges „Verdichtungsgrad" gemäß Tabelle.
Hohlraumgehalt
Prüflos
MW [V-%]
MW - SW
Summe:
Verdichtungsgrad
Prüflos
MW [%]
SW - MW
Summe:
Schicht-/Lagenverbund
Beispiel 1
Angaben zum Baulos:
Deckschicht AC deck 11 SD = 4,0 cm auf bituminöser Tragschicht,
km 17,0 bis km 18,8
Breite = 6,43 m
Vorspritzen mit Bitumenemulsion
EP - Einheitspreis:
7,80 €/m 2
M - Baulosfläche:
11.580 m 2
Sollwert (SW) > 0,8 N/mm 2
Abnahmeprüfung:
Schubfestigkeit bei 20 °C gemäß Tabelle
Prüflos
Schubfestigkeit [N/mm 2]
Nr.:
km
Unterschreitung der Schubfestigkeit:
Die Prüflose 3 und 4 unterschreiten den Sollwert.
Berechnung des Abzuges „Schubfestigkeit" gemäß Tabelle
Prüflos
MW [N/mm 2]
SW - MW
Summe:
Schicht-/Lagenverbund
Beispiel 2
Angaben zum Baulos:
Bituminöse Tragschicht aus 2 Lagen
km 17,0 - km 18,8
Breite = 6,43 m
Vorspritzen mit Bitumenemulsion
EP - Einheitspreis der oberen Schicht:
7,50 €/m 2
M - Baulosfläche: 11.580 m 2
Sollwert > 0,5 N/mm 2
Abnahmeprüfung:
Schubfestigkeit gemäß Tabelle
Prüflos
Schubfestigkeit [N/mm 2]
Nr.:
km
Unterschreitung der Schubfestigkeit:
Die Prüflose 2, 3 und 5 unterschreiten den Sollwert.
Berechnung des Abzuges „Schubfestigkeit" gemäß Tabelle
Prüflos
Schubfestigkeit bei 20 °C [N/mm 2]
Summe:
Drainverhalten
Angaben zum Baulos:
Deckschicht PA 11; SD = 4,0 cm
km 17,0 bis km 18,8
Breite = 6,43 m
EP - Einheitspreis:
8,60 €/m 2
M - Baulosfläche:
11.580 m 2
Sollwert (SW) 25 s
Abnahmeprüfung:
Ausflusszeit [s] Mittelwert des Profils gemäß Tabelle
Prüflos
Ausflusszeit [s]
Nr.:
km
Überschreitung der Ausflusszeit
Die Prüflose 5 und 6 überschreiten den Sollwert.
Berechnung des Abzuges „Drainverhalten" gemäß Tabelle:
Prüflos
Summe:
Rollgeräuschpegel
Angaben zum Baulos:
Deckschicht PA 11; SD = 4,0 cm
km 17,5 bis km 19,0
Breite = 7,72 m
EP - Einheitspreis:
8,60 €/m 2
M - Baulosfläche:
11.580 m 2
Sollwert (SW) bei 100 km/h ≤ 100 dB
Abnahmeprüfung:
Fahrbahnbreite = 2 x 3,75 m
Länge der Messstrecke = 1.544 m
Anzahl der Messwerte = 6
Prüflos
Start
Ende
LMA [dB]
re. FStr.
li. FStr.
Überschreitung des Rollgeräuschpegels:
Die Prüflose 2 und 3 links überschreiten den Sollwert.
Berechnung des Abzuges „Rollgeräuschpegel" gemäß Tabelle:
Prüflos
MW [dB]
2 links
3 links
Summe:
Reibungsbeiwert
Angaben zum Baulos:
Deckschicht PA 11; SD = 4,0 cm
km 331,000 bis km 332,544
Breite = 7,50 m
EP - Einheitspreis:
M - Baulosfläche:
Sollwert (SW) bei 60 km/h > 0,59 - 0,03 Toleranz
Abnahmeprüfung:
Griffigkeitsmessungen gemäß Tabelle
Fahrbahnbreite = 2 x 3,75 m
Länge der Messstrecke = 1.544 m
Anzahl der Messwerte = 64
Unterschreitung des Reibungsbeiwertes:
Die Prüflose 8, 9, 10, 17 rechts und 25, 26, 27, 28, 29 links überschreiten den Sollwert.
Berechnung des Abzuges
Prüflos
km
µ [-]
re. FStr.
li. FStr.
Prüflos
km
µ [-]
re. FStr.
li. FStr.
Prüflos
MW [-]
[SW - (MW + 0,03)] / SW
8 rechts
9 rechts
10 rechts
17 rechts
25 links
26 links
27 links
28 links
29 links
Summe:
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Asphaltstraßen" Arbeitsausschuss „Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien" unter Mitarbeit von
Dipl. Ing. Dr. Ronald Blab, ISTU Wien
Dipl. Ing. Martin Buchta, Nievelt Labor Ges.m.b.H.
Dipl. Ing. Christian Cecon, Amt der Salzburger Landesregierung
Dipl. Ing. Christian Holzhammer, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Dipl. Ing. Dieter Jaderny, Magistrat der Stadt Wien
Dipl. Ing. Dr. Alexander Knaak, Amt der Burgenländischen Landesregierung
Ing. Peter Lechner, Amt der Vorarlberger Landesregierung
Horst Mocker, ÖMV Aktiengesellschaft
Dipl. Ing. Werner Müller, MAPAG Ges.m.b.H.
Dipl. HTL. Ing. Herald Piber, Amt der Kärntner Landesregierung (Leiter)
Dipl. HTL. Ing. Hans Reininger, GESTRATA
Dipl. Ing. Armin Rhomberg, Amt der Tiroler Landesregierung
Ing. Peter Riederer, OÖ Boden- und Baustoffprüfstelle GmbH
Ing. Heinz Rossbacher, Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Dipl. HTL. Ing. Thomas Schinkinger, Asamer Holding AG
Hermann Schmid, Swietelsky Bauges.m.b.H
Dipl. Ing. Harald Schön, TEERAG ASDAG AG
Ing. Gunter Spitzhütl, Alpine Mayreder Bauges.m.b.H
Ing. Christian Stadlbauer, Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Dipl. Ing. Vladimir Vasiljevic, Prüfbau Ges.m.b.H.
Ing. Max Weixlbaum, Technische Prüfanstalt Ges.m.b.H.
Dipl. HTL. Ing. Alfred Zeiler, STRABAG AG
Motivenbericht vom 27.03. 2006, zur
Erstellung
Veröffentlichung
RVS...11.03.21
Titel:
Asphaltschichten, Prüfung und Abrechnung
Diese RVS soll als RVS-Richtlinie (verbindlich) oder RVS-Merkblatt herausgegeben werden.
Arbeitsgruppe:
Asphaltstraßen
Arbeitsausschuss:
04 Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
Zustimmung des Vorstandes vom 17.11.2006
Notwendigkeit der RVS
Die Umarbeitung ist wegen der Umarbeitung der RVS 08.16.01 dringend erforderlich.
Auswirkungen auf bestehende RVS, Normen, Dienstanweisungen (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Die RVS hat Auswirkungen auf die RVS 01.12.12;
Berücksichtigung des europäischen u. internationalen Normenwesens (CEN)
Die europäischen Normen werden damit berücksichtigt.
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
Weder noch
Auswirkungen auf die Umwelt:
keine
Rechtliche Auswirkungen:
Auswirkung auf alle Straßenbauverträge ab 2007.
Sonstige Auswirkungen:
keine
Mitwirkende Personen:
(falls schon bekannt Name, Organisation)
Siehe Beilage
Verkehrsführung
AUSWAHL VON BODENMARKIERUNGEN
RVS 05.03.12
Ausgabe 1. März 2007
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
Bodenmarkierungen
Markierungsmaterialien
Lösemittelhältige Markierfarben
Wasserverdünnbare Markierfarben
Plastiken
Anforderungen an Bodenmarkierungen
Nachtsichtbarkeit
Tagessichtbarkeit
Griffigkeit
Farbe
Umweltrelevante Anforderungen
Auswahl der Markierungsmaterialien
Funktionsdauer
Oberflächenbeschaffenheit der Verkehrsfläche
Wirtschaftlichkeit
Bodenmarkierungen
Allgemeines
Bodenmarkierungen für Markierungsstoffklassen A und B
Bodenmarkierungen für Markierungsstoffklassen C und D
Bodenmarkierungen mit erhöhter Nachtsichtbarkeit bei Feuchtigkeit
Eignungsnachweis der Markierungsmaterialien
Angeführte Gesetze, Richtlinien und Normen
Zusätzlich zu beachtende Normen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR und die Türkei gilt die RVS 01.01.11.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für die Auswahl von Bodenmarkierungen nach technischen und wirtschaftlichen Kriterien unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit für die Verkehrsteilnehmer anzuwenden.
Allgemeines
Alle für die Ausbildung von Bodenmarkierungen verwendeten weißen Markierungsmaterialien oder Kombinationen (z.B. Farbe plus Nachstreumittel, Primer plus Folie) müssen eine Einsatzfreigabe gemäß ONR 22441 vorweisen.
Eine Einsatzfreigabe für andere Farbtöne ist nicht vorgesehen (Ausnahme: vorgefertigte Bodenmarkierungen (Folien) in orangem Farbton).
Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit sind Unterlagen über Produkteigenschaften und Prüfungen vorzulegen, die von einer akkreditierten Prüfstelle ausgestellt sein müssen.
Der Auftraggeber kann die Unterlagen über Prüfung und Überwachung in deutscher Sprache verlangen.
Für eine Zulassung/Einsatzfreigabe sind folgende Eigenschaften gemäß ONR 22441 nachzuweisen:
Chemisch - physikalische Laborprüfung
Feldprüfung
Fremdüberwachungsvertrag mit einer akkreditierten Prüfstelle
CE-Kennzeichnung (soweit bereits verpflichtend):
z.B. Nachstreumittel gemäß ÖNORM EN 1423
Bodenmarkierungsmaterialien mit gültiger Einsatzfreigabe, Herstellerverzeichnis und das Merkblatt zur Erlangung einer Einsatzfreigabe ist auf der Homepage des Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) unter http://www.bmvit.gv.at - Verkehr - Straße - Verkehrstechnik - Bodenmarkierungen aufgelistet.
Eine aktuelle Auflistung der Normen für Bodenmarkierungen ist in Punkt 8 angeführt.
Begriffsbestimmungen
Bodenmarkierungen
Bodenmarkierungen gemäß ÖNORM B 2440 und ÖNORM EN 1436 sind horizontale Verkehrsleiteinrichtungen gemäß StVO und Bodenmarkierungsverordnung.
Bodenmarkierungen sind durch Streichen, Spritzen, Gießen, Ziehen, Rollen, Kleben u.dgl. auf Verkehrsflächen aufgebrachte oder in diese eingebaute, lösemittelhältige oder lösemittelfreie Markierungsmaterialien einschließlich allfälliger Nachstreumittel.
Markierungsmaterialien
Markierungsmaterialien werden unterteilt in
Markierfarben, ein- oder mehrkomponentig Lösemittelhältige Markierfarben Wasserverdünnbare Markierfarben
Plastiken, ein- oder mehrkomponentig Kaltspritzplastik
Kaltplastik Heißplastiken
Folien
Nachstreumittel
Retroreflexmaterialien
Griffigkeitsmittel
Nachstreumittelgemische
Straßenknöpfe und Fahrstreifenbegrenzer
Lösemittelhältige Markierfarben
Lösemittelhältige Markierfarben gemäß ÖNORM B 2440 sind Produkte mit einem Festkörpergehalt von > 75 M-%.
Wasserverdünnbare Markierfarben
Bei wasserverdünnbaren Markierfarben gemäß ÖNORM B 2440 darf der Gesamtgehalt an organischen Lösemitteln 5 M-% nicht überschreiten.
Plastiken
Plastiken gemäß ÖNORM B 2440 gelten als lösemittelfreie Markierungsmaterialien, deren Festkörpergehalt mindestens 97 M-% betragen muss.
Für Mehrkomponenten-Plastiken gilt der Festkörpergehalt im vorgeschriebenen Mischungsverhältnis.
Anforderungen an Bodenmarkierungen
Bodenmarkierungen gemäß ONR 22441 und ÖNORM EN 1436 müssen zur Erfüllung ihrer Funktion für Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, im Interesse der Wirtschaftlichkeit und zur Vermeidung unnötiger Verkehrsstörungen folgende Eigenschaften aufweisen:
Nachtsichtbarkeit
Die Nachtsichtbarkeit wird durch den Leuchtdichtekoeffizienten RL [mcd . m-2 . lx-1] definiert
(gem. ONR 22441, Tab. 1 und 2).
Im Regelfall ist für dauerhafte, weiße Markierungen die Klasse R 3 vorzuschreiben.
Tagessichtbarkeit
Die Tagessichtbarkeit wird durch den Leuchtdichtekoeffizienten bei diffuser Beleuchtung Qd [mcd . m-2 . lx-1] oder der Leuchtdichtefaktor ß definiert (gem. ONR 22441, Tab. 3).
Im Regelfall ist für weiße Markierungen auf Asphalt die Klasse Q 2, auf Beton die Klasse Q 3 vorzuschreiben.
Griffigkeit
Die Griffigkeit wird durch den Griffigkeitsbeiwert in SRT-Einheiten definiert (gem. ONR 22441, Tab. 4).
Im Regelfall ist die Klasse S 1 vorzuschreiben.
Farbe
Die Farbe wird durch den Farbort definiert (gem. ONR 22441, Tab. 5).
Der Farbort hat der Bodenmarkierungsverordnung zu entsprechen.
Umweltrelevante Anforderungen
Die umweltrelevanten Anforderungen werden durch Grenzwerte gemäß ÖNORM B 2440, Punkt 4.1.2 definiert.
Diese sind auch für Kleber, Primer und Folien vorzuschreiben.
Auswahl der Markierungsmaterialien
Bei der Auswahl von Markierungsmaterialien zur Herstellung von Bodenmarkierungen sind unter Berücksichtigung einer ganzjährigen Funktionsfähigkeit folgende Kriterien zu beachten:
Gewünschte Funktionsdauer
Oberflächenbeschaffenheit der Verkehrsfläche
Wirtschaftlichkeit
Funktionsdauer
Die gewünschte Funktionsdauer ergibt sich durch Kombination von Verwendungsgruppe und Markierungsstoffklasse.
Die Verwendungsgruppe errechnet sich aufgrund der in ONR 22440, Punkt 3 festgelegten Kriterien.
Die Markierungsstoffklasse ergibt sich aufgrund der Einsatzfreigabe.
Im Regelfall können Markierungsmaterialien an Hand ihrer Nassschichtdicke den Markierungsstoffklassen zugeordnet werden:
Markierungsstoffklasse A:
Lösemittelhältige Markierfarben, wasserverdünnbare Markierfarben:
0,4 mm
2-Komponenten Spritzplastiken:
0,25 mm
Markierungsstoffklasse B:
Lösemittelhältige Markierfarben, wasserverdünnbare Markierfarben:
0,6 mm
2-Komponenten Spritzplastiken:
0,4 mm
Markierungsstoffklasse C:
2-Komponenten Spritzplastiken:
0,6 bis 0,8 mm
Markierungsstoffklasse D:
2-Komponenten Kaltplastiken:
1,5 bis 2,0 mm
Genauere Definitionen sind den Materialbeschreibungsblättern der Hersteller zu entnehmen.
Oberflächenbeschaffenheit der Verkehrsfläche
Die Oberfläche der zu markierenden Verkehrsfläche soll in Art und Zusammensetzung gleichförmig sein.
Unregelmäßigkeiten in der Deckenbeschaffenheit wie Flickstellen, die sich in ihrer Zusammensetzung von der Altdecke erheblich unterscheiden, Fugenverguss, Spurrinnen, Verunreinigungen, übermäßige Schichtdicken von Altmarkierungen u.dgl. können die Funktionsdauer der Bodenmarkierung verkürzen.
Beton:
Bei Bodenmarkierungen auf Beton ist darauf zu achten, dass die Betonoberfläche durch eine produktspezifische Vorbehandlung (Waschbeton oder Bürstenstrichbeton) von haftungsvermindernden Schichten wie Fett, Öl, Verdunstungsschutz u.dgl. gereinigt wird.
Neu eingebaute Asphaltdecken:
Bei neuen Asphaltbelägen mit besonders haftverminderten Oberflächen (Fett, bitumenreiche Oberflächen usw.) ist eine provisorische Markierung aufzubringen.
Die provisorische Markierung ist systemkonform zum endgültigen Bodenmarkierungsmaterial (gleicher Bindemitteltyp) auszuwählen.
Wirtschaftlichkeit
Für die Auswahl des Markierungsmaterials stellen die Sicherheit des Verkehrsteilnehmers während der Applikation (möglichst kurze Behinderungszeiten, Stauvermeidung, Trocknungszeiten, Markierungstechniken usw.), die Schonung der Umwelt (wasserverdünnbare bzw. lösemittelfreie Markierungsmaterialien), der Erhaltungszyklus wesentliche Kriterien dar.
Der Anwendungsbereich (Untergrund, Temperatur, Luftfeuchtigkeit etc.) für den jeweiligen Materialeinsatz ist in den Materialbeschreibungsblättern der Materialhersteller vermerkt.
Bodenmarkierungen
Allgemeines
Bodenmarkierungen bestehen in der Regel aus dem Markierungsmaterial (Markierfarben, Plastiken), dem Nachstreumittel (Reflexkörper, Griffigkeitsmittel, Nachstreugemische) oder aus vorgefertigten Materialien (Folien).
Als Hilfsmittel gelten Voranstriche, Primer, Kleber oder Verdünnungen.
Bodenmarkierungen für Markierungsstoffklassen A und B
Nach den Bewertungskriterien der ONR 22440 sind für diese Markierungsstoffklassen die Verwendungsgruppen 1 und 2 vorgesehen.
Diese beinhalten Randlinien, Sperrlinien, Leitlinien und nicht überfahrene Flächenmarkierungen wie z.B. Sperrflächen.
Bewährt für diese Markierungsstoffklassen sind wasserverdünnbare oder lösemittelhältige Markierfarben in Nassschichtdicken von 0,4 mm und 0,6 mm, sowie 2-Komponenten Spritzplastiken in Nassschichtdicken von 0,25 bis 0,4 mm.
Als Nachstreumittel sind Reflexglasperlen z.B. der Korngröße 125 bis 500 µm (für Nassschichtdicke 0,4 mm), 100 bis 600 µm oder 200 bis 800 µm (für Nassschichtdicke 0,6 mm) mit einer auf das Bodenmarkierungsmaterial abgestimmten Beschichtung zur besseren Verhaftung empfohlen.
Die Qualitätskriterien der Nachstreumittel sind in ONR 22441 und ÖNORM EN 1423 festgelegt.
Bodenmarkierungen für Markierungsstoffklassen C und D
Die Markierungsstoffklassen C und D sind für längere Funktions- und Liegedauer, bei stärkerem Winterdienst und stark befahrenen Strecken (z.B. hoher LKW-Anteil) anzuwenden.
Nach den Bewertungskriterien der ONR 22440 sind für diese Markierungsstoffklassen die Verwendungsgruppen 3 und 4 vorgesehen.
Diese beinhalten Leitlinien und ständig überfahrene Flächenmarkierungen wie z.B. Schutzwege, Richtungspfeile sowie Markierungen in exponierten Lagen wie Ortsgebiet und Kurven mit engen Radien.
Auf Strecken mit unterschiedlichen Kriterien (gemischte Verwendungsgruppen) ist die höhere Verwendungsgruppe zu verwenden.
Bewährt für diese Markierungsstoffklassen sind ein- oder mehrkomponentige Plastiken in Nass-schichtdicken von 0,6 mm bis 2,0 mm.
Als Nachstreumittel sind Reflexglasperlen z.B. der Korngröße 125 bis 500 µm, 100 bis 600 µm oder 200 bis 800 µm mit einer auf das Bodenmarkierungsmaterial abgestimmten Beschichtung zur besseren Verhaftung empfohlen.
Die Qualitätskriterien der Nachstreumittel sind in ONR 22441 und in ÖNORM EN 1423 festgelegt.
Bodenmarkierungen mit erhöhter Nachtsichtbarkeit bei Feuchtigkeit
Diese Art der Bodenmarkierung sind in ihrer Form oder durch spezielle Nachstreumittel derart ausgebildet, dass eine Retroreflexion der horizontalen Verkehrsleiteinrichtung bei nassen Fahrbahnen eine sichere Führung des Verkehrs bewirken.
Erreicht wird diese Eigenschaft durch Herausragen des Markierungsmaterials und/oder Nachstreumittel aus der ansonst flachen Oberfläche der Bodenmarkierung.
Zusätzlich kann dadurch ein akustischer und/oder haptischer Effekt erreicht werden.
Geeignete Markierungsmaterialien sind:
Kaltspritzplastik mit großen Reflexkörpern
Kaltplastik für Profilmarkierung (z.B. Rippen quer zur Fahrtrichtung)
Kaltplastik für Strukturmarkierung (stochastisch-verteilte Agglomerate)
Folien mit spezieller Oberfläche
Die Verwendung solcher Bodenmarkierungssysteme ist für Örtlichkeiten empfohlen, wo durch verbesserte Verkehrsleiteinrichtungen, speziell bei schlechter Erkennbarkeit der Bodenmarkierung durch Nässe, die Unfallhäufigkeit nachhaltig vermindert werden soll.
Eignungsnachweis der Markierungsmaterialien
Der Eignungsnachweis hat gemäß ONR 22441 zu erfolgen.
Angeführte Gesetze, Richtlinien und Normen
StVO Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idgF
Bodenmarkierungsverordnung, BGBl. Nr. 848/1995, idgF
RVS 01.01.11
Bestimmungen für den EWR und die Türkei
ÖNORM EN 1423
Straßenmarkierungsmaterialien - Nachstreumittel.
Glasperlen, Griffigkeitsmittel und Nachstreugemische, 01-01-2004
ÖNORM EN 1436
Straßenmarkierungsmaterialien - Anforderung an Markierungen auf Straßen = EN 1436:1997 + A1:2003, 01-10-2003
ÖNORM B 2440
Bodenmarkierungen - Anforderung an Material und dessen Aufbringung, 01-04-1998
ONR 22440-1
Bodenmarkierungen, Funktionsdauer - Teil 1:
Allgemeines, 01-11-2006
ONR 22440-2
Bodenmarkierungen, Funktionsdauer - Teil 2:
Ortsgebiet, 01-11-2006
ONR 22441
Richtlinien zur Spezifikation von Bodenmarkierungen und -material, 0111-2006
Merkblatt zur Erlangung einer Einsatzfreigabe für Bodenmarkierungssysteme durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT, Gruppe Strasse)
http://www.bmvit.gv.at Homepage des BMVIT
Zusätzlich zu beachtende Normen
ÖNORM EN 1424
Straßenmarkierungsmaterialien - Premixglasperlen, 01-11-1997
ÖNORM EN 1424/A1
Straßenmarkierungsmaterialien - Premixglasperlen (Änderungen), 01-07-2003
ÖNORM EN 1463-1
Straßenmarkierungsmaterialien - Markierungsknöpfe Teil 1:
Anforderungen im Neuzustand, 01-04-2004
ÖNORM EN 1463-2
Straßenmarkierungsmaterialien - Markierungsknöpfe Teil 2:
Feldprüfungen, 01-06-2000
ÖNORM EN 1790
Straßenmarkierungsmaterialien - Vorgefertigte Markierungen, 01-11-1998
ÖNORM EN 1824
Straßenmarkierungsmaterialien - Feldprüfung, 01-07-1998
ÖNORM EN 1871
Straßenmarkierungsmaterialien - Physikalische Eigenschaften, 01-06-2000
ÖNORM EN 12802
Straßenmarkierungsmaterialien - Laborverfahren und Identifikation, 01-06-2000
ÖNORM EN 13197
Straßenmarkierungsmaterialien - Verschleißsimulator, 01-09-2001
ÖNORM EN 13212
Straßenmarkierungsmaterialien - Anforderung für die werkseigene Produktionskontrolle, 01-10-2001
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Straßenbetrieb und Straßenausrüstung",
Arbeitsausschuss „Bodenmarkierungen" unter Mitarbeit von
Dipl.-Ing. Gerald Benesch
Ing. Karl Berger, Rembrandtin Lack GmbH Nfg.
KG, Wien
Ing. Hubert Culik, Rembrandtin Lack GmbH Nfg.
KG, Wien
Dipl.-Ing. Bernhard Lautner, ASFINAG, Wien
Mag. Karl Lautner, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Graz (Leiter)
Ing. Günter Oswald, Magistrat der Stadt Wien
Ing. Claus Ritzal, BM f. Verkehr, Innovation und Technologie, Wien
Ing. Kurt Schantl, Amt der Burgenländischen Landesregierung, Eisenstadt
Dipl.-Ing. Dr. techn. Fred Scheuer, Technisches Zentrum der HBLVA für chemische Industrie, Wien
Motivenbericht vom 05.05.2005, zur
Erstellung
Veröffentlichung
RVS 05.03.12
Titel:
Verkehrsführung, Bodenmarkierungen, Auswahl von Bodenmarkierungen
Diese RVS soll als RVS-Richtlinie (verbindlich) oder RVS-Merkblatt herausgegeben werden.
Arbeitsgruppe:
Straßenausrüstung
Arbeitsausschuss:
Bodenmarkierung
Die Zustimmung des Vorstandes erfolgte mit 13.12.2006.
Notwendigkeit der RVS
Aufgrund der zahlreich, existierenden Vorschriften im Bereich „Bodenmarkierungen" und der komplizierten, teilweise unübersichtlichen EU-Normen, welche viele Möglichkeiten offen lassen, sowie der immer wieder beeinspruchten Ausschreibungen und Rückfragen der Vergabeämter war es nötig, eine Hilfestellung für ausschreibende Stellen zu bieten.
Diese Hilfestellung wurde nun in Form der neuen RVS „AUSWAHL VON BODENMARKIERUNGEN" geschaffen.
Auswirkungen auf bestehende RVS, Normen, Dienstanweisungen (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Keine;
Berücksichtigung des europäischen u. internationalen Normenwesens (CEN)
Es wurden in der RVS sämtliche, derzeit herausgegebenen Euro- und Ö-Normen berücksichtigt.
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
Keine;
Auswirkungen auf die Umwelt:
Keine;
Rechtliche Auswirkungen:
Keine; Ziel ist eine zukünftige Minimierung an beeinspruchten Ausschreibungen und Rückfragen div. Stellen (z. B. Vergabeämter).
Sonstige Auswirkungen:
Keine;
Qualitätssicherung bauliche Erhaltung
Bauliche Straßenerhaltung
Asphaltstraßen
Blatt 0.0
VERFÜLLUNG VON RISSEN
RVS 13.01.42
Ausgabe 1. Juni 2007
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, BMVIT-300.041/xxxx-II/ST-ALG/2007
Österreichische Forschungsgesellschaft Straße - Schiene - Verkehr
Verbindlicherklärung
Wien, am 1. Mai 2007
An die
Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft
ASFINAG Bau Management GmbH
ASFINAG Maut Service GmbH
ASFINAG Verkehrstelematik GmbH
ASFINAG Alpenstraßen GmbH
ASFINAG Autobahn Service GmbH NORD
ASFINAG Autobahn Service GmbH OST
ASFINAG Autobahn Service GmbH SÜD
An das
Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Straßenverwaltung
Amt der Burgenländischen Landesregierung, Straßenverwaltung
Amt der Kärntner Landesregierung, Straßenverwaltung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Straßenverwaltung
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Straßenverwaltung
Amt der Salzburger Landesregierung, Straßenverwaltung
Amt der Tiroler Landesregierung, Straßenverwaltung
Amt der Vorarlberger Landesregierung, Straßenverwaltung
Amt der Wiener Landesregierung MA 28 - Straßenverwaltung
Die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße - Schiene - Verkehr hat im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, der ASFINAG und den Landesbaudirektionen der Bundesländer die
RVS 13.01.42:
Qualitätssicherung bauliche Erhaltung
1. Juni 2007
Bauliche Straßenerhaltung
Asphaltstraßen
Verfüllen von Rissen ausgearbeitet, die ab sofort im Bereich der Bundesstraßen anzuwenden ist.
Diese RVS stellt den Stand der Technik in den oben angeführten Fachbereich dar.
Eine Anwendung auch außerhalb des Bundesstraßenbereiches wird angeregt.
Diese RVS wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 98/48/EG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2007/xx/A notifiziert und ist durch die Dienstanweisung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie BMVIT-300.041/xxxx-II/ST-ALG/2007 für Bundesstraßen verbindlich.
Die RVS 13.01.42 Ausgabe 1. Juni 2007 ersetzt die RVS 13.01.42 Ausgabe 1. Feber 1993.
Für den Bundesminister
Dipl.-Ing. Dr. Günter Breyer
Qualitätssicherung bauliche Erhaltung
Qualitätssicherung bauliche Erhaltung
Asphaltstraßen
Seite 1
VERFÜLLUNG VON RISSEN
RVS 13.01.42
Ausgabe 1. Juni 2007
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Allgemeines
Verfüllmassen
Vergussmassen
Asphaltmischgut
Bauliche Maßnahmen
Auswahl der Verfüllmassen
Ausführung
Vorarbeiten
Reinigen, Trocknen
Aufweiten
Vorstreichen, Vorspritzen, Fugeneinlagen
Übersicht über notwendige oder empfehlenswerte Vorarbeiten für die verschiedenen Verfüllmassen
Vergießen, Verfüllen
Vergussmassen kalt
Vergussmassen heiß
Asphaltmischgut kalt
Verfüllarbeiten mit Heißmischgut
Nacharbeiten
Nacharbeiten bei kalt verarbeiteten Vergussmassen
Nacharbeiten bei heiß verarbeiteten Vergussmassen
Nacharbeiten bei Asphaltmischgut
Anforderungen
Vergussmassen kalt
Bitumenemulsion
Reaktiv aushärtendes Fluxbitumen
Zement-kunststoffgebundene Vergussmassen
Vergussmassen heiß
Vergussmassen auf Basis von Straßenbaubitumen
Vergussmassen auf Basis von polymermodifiziertem Bitumen mit plastischen Eigenschaften
Vergussmassen auf Basis von polymermodifiziertem Bitumen mit elastisch-plastischen Eigenschaften
Asphaltmischgut
Asphaltmischgut kalt
Schlämmen auf Basis von Bitumenemulsion
Kaltmischgut auf Fluxbitumenbasis ggf. reaktiv aushärtend
Heißmischgut
Anforderungen an die Verfüllung
Ebenheit
Flankenhaftung
Prüfung
Eignungsprüfung
Kontrollprüfung
Abnahmeprüfung
Prüfverfahren
Abnahme
Gewährleistung
Schiedsuntersuchung
Prüfkosten
Verzeichnis der angeführten Richtlinien, Vorschriften und Normen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR und die Türkei gilt die RVS 01.01.11
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie ist für das Verfüllen von Rissen in Verkehrsflächen aus Asphalt anzuwenden.
Das Überbauen rissiger Fahrbahnoberflächen ist nicht Gegenstand dieser RVS.
Allgemeines
Risse im Sinne dieser Richtlinie sind nur Einzelrisse, offene Nähte und offene Fugen.
Einzelrisse sind einzelne feine bis klaffende Öffnungen in der Asphaltbefestigung.
Offene Nähte sind feine bis klaffende Öffnungen in der Asphaltbefestigung zwischen Fertigerbahnen oder bei Arbeitsstößen bzw. zwischen Asphaltsorten vergleichbarer Eigenschaften.
Offene Fugen sind feine bis klaffende Öffnungen zwischen Asphaltbefestigungen oder einem anderen Baukörper.
Die Feststellung der Rissart hat zunächst durch Augenschein zu erfolgen.
Die Tiefenausdehnung kann an Bohrkernen oder sonstigen Ausbaustücken ermittelt werden.
Verfüllmassen
Vergussmassen
Vergussmassen kalt
Vergussmassen auf Basis von polymermodifizierten Bitumenemulsionen
Reaktiv aushärtende Vergussmassen auf Basis von Fluxbitumen und/oder Kunststoffen
Vergussmassen zement-kunststoffgebunden
Vergussmassen heiß
Vergussmassen auf Basis von polymermodifiziertem Bitumen mit elastisch-plastischen oder plastischen Eigenschaften oder nicht modifiziertem Bitumen
Vergussmassen auf Basis von Straßenbaubitumen
Asphaltmischgut
Asphaltmischgut kalt
Schlämmen auf Basis von Bitumenemulsionen
Kaltmischgut auf Fluxbitumenbasis (KMF), gegebenenfalls reaktiv aushärtend
Asphaltmischgut heiß
Asphaltbeton gemäß RVS 08.97.05
Gussasphalt gemäß RVS 08.97.05
Asphaltmischgut für Fugenremix gemäß RVS 08.97.05
Tabelle 1:
Verfüllmassen in Abhängigkeit vom Schadensbild
Schadensbild
Verfüllmassen
Vergussmassen
Asphaltmischgut
kalt
heiß
kalt
heiß
Blumenemulsion
Fluxbitumen reaktiv aushärtend
Vergussmassen zementkunststoffgebunden
elastisch-plastisch
plastisch
Straßenbaubitumen
Schlämme
KMF
AB
GA
Fugenremix
Risse (über 3 cm) bis zur ungebundenen Tragschicht durchgehend
x
x
x
x
X
Risse (1 cm bis 3 cm) bis zur ungebundenen Tragschicht durchgehend
x
x
x
x
x
x
Risse (größer als 1 cm) in oberster Schicht (z.B. Nähte)
x
x
x
x
x
x
x
X
Risse (kleiner als 1 cm) in oberster Schicht oder bis zur ungebundenen Tragschicht durchgehend
x
x
Kaltmischgut auf Fluxbitumenbasis
Asphaltbeton
Gussasphalt
nur wenn Riss breiter als 1 cm
Bauliche Maßnahmen
Die Auswahl des geeigneten Verfahrens ist grundsätzlich abzustimmen auf:
Schadensbild
Verkehrsbelastung (Lastklasse)
Gewünschte Nutzungsdauer
Klimatischen Bedingungen
Wirtschaftlichen Gegebenheiten
Sicherheitsanforderungen (Griffigkeit)
Verschiedene Ausführungsverfahren erfordern grundsätzlich mehr oder minder aufwendige Vor- oder Nacharbeiten;
der jeweilige Aufwand ist in die Auswahlkriterien mit einzubeziehen.
Auswahl der Verfüllmassen
Die Auswahl der Verfüllmassen in Abhängigkeit von den in Punkt 4 genannten Kriterien hat gemäß den Tabellen 1 bis 3 zu erfolgen.
Tabelle 2:
Bauliche Maßnahmen in Abhängigkeit vom Schadensbild
Schadensbild
Maßnahme
Arbeitsvorgang
Feine bis gering klaffende Einzelrisse, offene Nähte und Fugen
Fugenverguss
Erforderlichenfalls Aufweiten (z.B. durch Schneiden, Fräsen; Reinigen und Vergießen mit Fugenvergussmasse
Klaffende Einzelrisse, offene Nähte und Fugen
Verfüllen mit Mischgut
Ausschneiden, Ausstemmen oder Fräsen in entsprechender Breite und erforderlicher Tiefe; Reinigen und Vorstreichen oder Vorspritzen, Einbau von Mischgut entsprechender Zusammensetzung; Verdichten
Offene Nähte
Fugenremix
Maschinelles Warmfräsen, Zusatz von Heißmischgut als Massenausgleich, erforderlichenfalls Zusatz von Bindemittel; Verdichten
Tabelle 3:
Verfüllmassen in Abhängigkeit von der Verkehrsbelastung
Verkehrsbelastung
gem. RVS 03.08.63
Verfüllmassen
Vergussmassen
Asphaltmischgut
kalt
heiß
kalt
heiß
Blumenemulsion
Fluxbitumen reaktiv aushärtend
Vergussmassen zementkunststoffgebunden
elastisch-plastisch
plastisch
Straßenbaubitumen
Schlämme
KMF
AB
GA
Fugenremix
Lastklasse S, I, II
x
X
x
x
x
X
Lastklasse III
x
x
x
X
x
x
x
x
x
X
Lastklasse IV, V, VI
x
x
x
X
x
x
x
x
x
x
hohe Fahrgeschwindigkeiten (v zulässig > 100 km/h)
x
X
x
x
x
x
Brems- und Beschleunigungszonen (Kreuzungsbereiche)
x
X
x
x
x
x
Kaltmischgut auf Fluxbitumenbasis
Asphaltbeton
Gussasphalt
nur wenn Riss breiter als 1 cm
nur zulässig, wenn reaktiv aushärtend
Ausführung
Die Arbeiten dürfen nur auf trockener Fahrbahn mit einer Temperatur von über 10 °C ausgeführt werden, ausgenommen die Herstellerangaben erlauben eine Arbeitsausführung bei geringeren Temperaturen.
Vorarbeiten
Die sorgfältige Vorbehandlung des Risses hat entscheidenden Einfluss auf die Qualität und Lebensdauer der Instandhaltung und ist auf die jeweilige Maßnahme und Verfüllmasse abzustimmen.
Reinigen, Trocknen
Verschmutzungen, lose Teile und Nässe im Riss gefährden die Haftung der Verfüllmassen und sind durch eine der folgenden Maßnahmen zu beseitigen:
Ausblasen mit kalter Pressluft
Ausblasen mit der Heißluftlanzette
Diese Arbeiten sind unmittelbar vor dem Vorstreichen oder Verfüllen durchzuführen.
Aufweiten
Erforderlichenfalls sind Risse auf gleichmäßige Breite und Tiefe so auszuweiten, dass eine aus-reichende Menge Verfüllmasse Platz findet.
Eine ausreichende Menge ist dann gegeben, wenn durch das Öffnen und Schließen der Risse die zulässige Reißdehnung der Verfüllmasse nicht überschritten wird.
Üblicherweise ist die Fuge auf 1,0 bis 1,5 cm Breite und 1,5 bis 2,5 cm Tiefe zu schneiden oder zu fräsen.
Danach ist gemäß Punkt 6.1.1 zu reinigen und gegebenenfalls zu trocknen.
Vorstreichen, Vorspritzen, Fugeneinlagen
Ist entsprechend der Ausführungsanleitung des Erzeugers der Vergussmasse ein Voranstrich erforderlich, so ist mit dem dort angegebenen Anstrichmittel vorzustreichen.
Gleiches gilt für Vorspritzmittel zur Verbesserung der Flankenhaftung beim Verfüllen mit Heißmischgut.
Beim Vergießen von Rissen mit über 1 cm Breite mit kalt verarbeitbaren Vergussmassen ist erforderlichenfalls die Einbringung eines Korngerüstes zweckmäßig, um den Anteil der Vergussmasse zu verkleinern sowie die Fließneigung der Vergussmasse zu verringern und das Abbinden zu begünstigen.
In der Regel sind dabei Korngruppen gemäß ÖNORM B 3130 mit den Korngrößen 2/4 oder 4/8 mindestens der Kategorie C90/1 zu verwenden.
Bei tiefen Rissen ist erforderlichenfalls eine Fugeneinlage einzubringen, die den Fugenspalt nach unten begrenzt und das Absinken der Fugenmasse unterbindet.
Übersicht über notwendige oder empfehlenswerte Vorarbeiten für die verschiedenen Verfüllmassen
Tabelle 4:
Vorarbeiten in Abhängigkeit von Verfüllmassen
Vorarbeiten
Verfüllmassen
Vergussmassen
Asphaltmischgut
kalt
heiß
kalt
heiß
Blumenemulsion
Fluxbitumen reaktiv aushärtend
Vergussmassen zementkunststoffgebunden
elastisch-plastisch
plastisch
Straßenbaubitumen
Schlämme
KMF
AB
GA
Fugenremix
Ausblasen mit kalter Pressluft
Ausblasen mit Heißluft
x
o
x
o
x
x
x
x x
o o
o o
x
o
Schneiden mit Fräsen
o
o
o
o
o
o
Vorstreichen
Vorspritzen
Einbringen eines Korngerüstes
Fugeneinlage
o
x
x = mindest erforderlich
o = empfehlenswert
+ = in Spezialfällen erforderlich
Kaltmischgut auf Fluxbitumenbasis
Asphaltbeton
Gussasphalt
nur wenn Riss breiter als 1 cm
Vergießen, Verfüllen
Vergussmassen kalt
Kalt verarbeitbare Vergussmassen erfordern in der Regel einen geringen Geräteaufwand, im einfachsten Fall genügt das Ausgießen aus einer Kanne.
2-komponentige Systeme sind den Herstellerangaben entsprechend zu verarbeiten.
Vergussmassen heiß
Heiß verarbeitbare Vergussmassen müssen vor ihrer Verarbeitung erhitzt werden.
Die vom Hersteller angegebenen Verarbeitungstemperaturen sind genau einzuhalten.
Überhitzungen, die das Material schädigen, sind zu vermeiden (z.B. durch thermostatgeregelte und thermalölbeheizte Kessel mit Rührwerk), ebenso zu niedrige Verarbeitungstemperaturen, die zu unzureichender Flankenhaftung und Raumausfüllung führen.
Die Vergussmasse darf nur in der unbedingt notwendigen Breite, also möglichst nicht über die Rissränder hinausgehend, eingebaut werden.
Bei kalter Witterung ist der Vergussmassenspiegel 2 bis 3 mm tiefer zu legen, um ein Herauspressen bei warmer Witterung zu vermeiden.
Asphaltmischgut kalt
Schlämmen auf der Basis von Bitumenemulsion sind in der Regel kurz vor der Verarbeitung direkt an der Einbaustelle durch Mischen von zwei Komponenten (Sand und Bitumenemulsion) herzustellen.
Die Mischungsanweisungen des Herstellers sind einzuhalten.
Es sind gut fließfähige Asphaltschlämmen, die auch in engen Rissen (bei Wahl geeigneter Körnung) eine gute Raumausfüllung sicherstellen, zu verwenden.
Kaltmischgut auf der Basis von Fluxbitumen ist lange Zeit lagerfähig und in kaltem Zustand rieselfähig.
Ein überhöhter Einbau ist erforderlichenfalls vorzunehmen.
Vor dem Verdichten ist das Mischgut mit trockenem Sand, Talkum oder dergleichen abzustreuen, wodurch die Klebrigkeit des dauerhaft weich eingestellten Bindemittels abgestumpft wird.
Reaktiv aushärtendes Kaltmischgut ist den Herstellerangaben entsprechend kalt zu verarbeiten.
Nach dem Aushärten, das innerhalb weniger Stunden zu erfolgen hat, ist das Mischgut, voll belastbar, Abstreumaßnahmen sind daher nicht erforderlich.
Asphaltmischgut heiß
Bei Verfüllarbeiten mit Heißmischgut ist Vorsorge zu treffen, dass die Einbautemperatur des Mischgutes eine ausreichende Verdichtung gewährleistet.
Nacharbeiten
Durch Nacharbeiten ist die jeweilige Verfüllmasse an ihrer Oberfläche in einen verkehrsgerechten Zustand zu bringen.
Vergussmassen kalt
Kalt verarbeitbare Vergussmassen auf bituminöser Basis sind auch nach dem Vergießen noch längere Zeit flüssig und müssen daher an der Oberfläche so abgestreut werden, dass sie der Verkehrsbeanspruchung standhalten.
Geeignet zum Abstreuen sind Korngruppen mit PSV > 50 (z.B. C100/0 2/4' oder Gummigranulat 0/2, wodurch die Griffigkeit erhöht wird.
Dringt nach der Verarbeitung die Vergussmasse durch, so ist wieder abzustreuen.
Zementkunststoffgebundene Vergussmassen müssen nicht abgestreut werden und dürfen unmittelbar nach dem Aushärten befahren werden.
Die in Tabelle 6 angegebenen Eigenschaften sind zu gewährleisten.
Zementkunststoffgebundene Vergussmassen sind vorzugsweise auf Strecken mit höherer Unfallgefährdung von Lenkern einspuriger Kraftfahrzeuge einzusetzen.
Vergussmassen heiß
Heiß verarbeitbare Vergussmassen sind vor dem Abkühlen mit Steinmehl, Zement, Quarzsand 0/2 der Anforderung mind. ECS 35, Gummigranulat 0/2 oder dgl. abzustreuen, um ein Aufnehmen der Vergussmasse unmittelbar nach der Einbauphase durch Fahrzeugreifen zu verhindern.
Das Abstreuen bewirkt eine Erhöhung der Anfangsgriffigkeit.
Asphaltmischgut
Asphaltmischgut erfordert in der Regel keine Nacharbeiten.
Anforderungen
Vergussmassen kalt
Bitumenemulsionen
Es sind unstabile Emulsionen mit einem Mindest-bindemittelgehalt von 60 % zu verwenden.
Die Anforderungen gemäß RVS 11.06.58 sowie ÖNORM B 3502 sind einzuhalten.
Reaktiv aushärtendes Fluxbitumen
Die Anforderungen an kalt verarbeitbare Vergussmassen auf der Basis von reaktiv aushärtendem Fluxbitumen sind der Tabelle 5 zu entnehmen.
Tabelle 5:
Anforderungen an kalt verarbeitbare Vergussmassen auf Basis von reaktiv aushärtendem Fluxbitumen
Eigenschaft
Anforderung
Prüfvorschrift
Homogenität [M-%]
frei von Inhomogenitäten, Rückstand auf 0,5 mm-Sieb ≤ 0,5
ÖNORM EN 1425 und C 9233, sinngemäß
Vergießbarkeit/Viskosität (nach dem Mischen der Komponenten), höchstens [Pa.s]
Fließfähigkeit und Eindringen in Risse bei Temperaturen ≥ + 5 °C muss gegeben sein/ 100 bei + 10 °C
ÖNORM EN 14896
Masseverlust nach dem Mischen der Komponenten, höchstens [M-%]
ÖNORM C 9211
Dichte [g/cm 3]
ist anzugeben
ÖNORM EN ISO 3838
Erweichungspunkt Ring und Kugel, mindestens [°C]
ÖNORM EN 1427
Bestehen der Kugelfallprobe
3 von 4 Kugeln bestanden
DIN 1996, Teil 18 (Fallhöhe 4 m bei -20 °C)
Dehnbarkeit nach Raabe bei -20 °C [mm]
TL- bit.
Fug 82
Hinweise:
Die Eigenschaft „Homogenität" ist an den einzelnen reaktiven Komponenten vor dem Vermischen, die Eigenschaft „Vergießbarkeit" unmittelbar nach dem Vermischen, noch vor dem Beginnen des Aushärtens, zu prüfen.
Die Eigenschaft „Masseverlust" ist während der Aushärtungsphase über den Zeitraum von 72 Stunden bei Raumtemperatur zu prüfen.
Alle übrigen Anforderungen beziehen sich auf die ausgehärtete Vergussmasse nach einer Reaktionszeit von 48 Stunden bei 25 ± 2°C.
Zementkunststoffgebundene Vergussmassen
Die Anforderungen an zementkunststoffgebundene Vergussmassen sind der Tabelle 6 zu entnehmen.
Tabelle 6:
Anforderungen an zementkunststoffgebundene Vergussmassen.
Eigenschaft
Anforderung
Prüfvorschrift
Homogenität
frei von Inhomogenitäten
Korngrößenverteilung [M-%]
ist anzugeben
ÖNORM EN 933-1
Schwindverhalten
(nach 56 Tagen)
max. die Hälfte des Einheitszementes
DIN 52 450
Griffigkeit (SRT-Pendel)
EN 13136-4
Frosttausalzbeständigkeit
gleichwertige Beständigkeit wie XF4
ÖNORM B 3303
Abreißfestigkeit bei 0 °C [N/mm 2]
ÖNORM B 3303
Rohdichte [g/cm 3]
ist anzugeben
ÖNORM B 3303
Vergussmassen heiß
Vergussmassen
auf Basis von Straßenbaubitumen gemäß EN 12591
Tabelle 7:
Anforderungen an heiß verarbeitbare Vergussmassen auf Basis von Straßenbaubitumen
Eigenschaft
Anforderung
Prüfvorschrift
Homogenität [M-%]
gemäß EN 14188-1
SNV 670637
Dichte [g/cm 3]
ist anzugeben
ÖNORM C 9211
Erweichungspunkt Ring und Kugel [°C]
EN 1427
Erhitzungsprüfung:
Masseverlust [M-%]
ÖNORM C 9250, Teil 13
Vergießbarkeit [°C] und Vergießtemperatur
ist anzugeben
SNV 670621
Füllstoffgehalt [M-%]
ist anzugeben
ÖNORM B 3646, Teil 7, sinngemäß
Vergussmassen auf der Basis von polymermodifiziertem Bitumen mit plastischen Eigenschaften
Tabelle 8:
Anforderungen an heiß verarbeitbare Vergussmassen auf Basis von polymermodifiziertem Bitumen mit plastischen Eigenschaften
Eigenschaft
Anforderung
Prüfvorschrift
Homogenität [M-%]
gemäß EN 14188-1
SNV 670637
Dichte [g/cm 3]
ist anzugeben
ÖNORM C 9211
Erweichungspunkt Ring und Kugel [°C]
ÖNORM EN 1427
Bestehen der Kugelfallprobe
3 von 4 Kugeln bestanden
DIN 1996, Teil 18
(Fallhöhe 4 m bei -10°C)
Vergießbarkeit [°C] und Vergießtemperatur
ist anzugeben
SNV 670621
Füllstoffgehalt [M-%]
ist anzugeben
ÖNORM B 3646, Teil 7, sinngemäß
7.2.3 Vergussmassen auf der Basis von polymermodifiziertem Bitumen mit elastisch-plastischen Eigenschaften
Tabelle 9:
Anforderungen an heiß verarbeitbare Vergussmassen auf Basis von polymermodifiziertem Bitumen mit elastisch-plastischen Eigenschaften
Eigenschaft
Anforderung
Prüfvorschrift
Homogenität [M-%]
gemäß EN 14188-1
SNV 670637
Dichte [g/cm 3]
ist anzugeben
ÖNORM C 9211
Erweichungspunkt Ring und Kugel [°C]
ÖNORM EN 1427
Penetration [0,1 mm]
ÖNORM EN 1426
Bestehen der Kugelfallprobe
3 von 4 Kugeln bestanden
DIN 1996, Teil 18
(Fallhöhe 4 m bei -20 °C)
Dehnbarkeit (bei - 20 °C) [mm]
TL bit Fug 82
Fließlänge [mm]
SNV 670635
Masseverlust [M-%]
Vergießbarkeit [°C] und Vergießtemperatur
ist anzugeben
SNV 670621
Asphaltmischgut
Asphaltmischgut kalt
Schlämmen auf Basis von Bitumenemulsionen
Tabelle 10:
Anforderungen an Schlämmen auf Basis von Bitumenemulsionen
Eigenschaft
Anforderung
Prüfvorschrift
Brechzeit [Min.]
5 bis 15
vom Hersteller anzugeben
Befahrbarkeit und Beständigkeit gegen Wasser [h]
innerhalb von 2 Stunden
vom Hersteller anzugeben
Bindemittelgehalt der Schlämme [M-%]
ist anzugeben
ÖNORM EN 12274-2
Korngrößenverteilung
ist anzugeben
ÖNORM EN 933-1
Kaltmischgut auf Fluxbitumenbasis ggf. reaktiv aushärtend
Tabelle 11:
Anforderungen an Kaltmischgut auf Basis von Fluxbitumen, ggf. reaktiv aushärtend
Eigenschaft
Anforderung
Prüfvorschrift
Bindemittelgehalt
[M-%]
mind.
ÖNORM EN 12274-2
Haftverhalten
bedeckte Oberfläche:
24 Stunden Wasserlagerung des Kaltmischgutes bei Raumtemperatur, ÖNORM C 9238 sinngemäß
Korngrößenverteilung
ist anzugeben
ÖNORM EN 933-1
Marshall-Tragwert bei 60 °C
[kN]
ÖNORM EN 12697-34
Masseverlust
[M-%]
0,5 (lösemittelfrei)
durch Verdunstung innerhalb 48 h, zu 1 cm-Schichte ausgebreitet bei Raumtemperatur
Heißmischgut
Als Heißmischgut ist Asphaltbeton oder Gussasphalt gemäß RVS 08.97.05 mit den Sorten Straßenbaubitumen 70/100 gemäß ÖNORM EN 12591 bzw. pmB 45/80-65 gemäß ÖNORM B 3613 oder jeweils weicheres Bindemittel zu verwenden.
Verfüllung
Ebenheit (Über- und Unterfüllung)
Die fertige Verfüllung hat höhengleich mit der Fahrbahnoberfläche zu sein.
Ausgenommen hievon sind heiße Verfüllmassen, die bei kalter Witterung eingebaut werden; in diesem Fall ist der Vergussmassenspiegel 2 bis 3 mm tiefer zu legen, um ein Herauspressen bei warmer Witterung zu vermeiden.
Flankenhaftung
Die Verfüllmasse hat vollflächig an den Flanken des Risses zu haften.
Prüfung
Je nach dem Zweck der Prüfung wird zwischen Eignungs-, Kontroll- und Abnahmeprüfung unterschieden.
Die Prüfverfahren sind in Punkt 9 festgelegt.
Eignungsprüfung
Durch die Eignungsprüfung (z.B. Produktdeklaration) ist der Nachweis der Eignung der Verfüllmasse zu erbringen.
Verantwortlich für die Durchführung der Eignungsprüfung sowie für die Abstimmung der gewählten Zusammensetzung auf den Verwendungszweck, ist der Auftragnehmer (AN).
Der Nachweis der Eignung ist vom AN in Form eines von einer akkreditierten Prüfstelle erstellten Prüfberichtes durch Angabe der Kennwerte gemäß Punkt 7 oder, wenn der Auftraggeber (AG) dies verlangt, in Form von Materialproben eine Woche vor Einbaubeginn zu erbringen, wobei auf Eignungsprüfungen, die nicht älter als zwei Jahre sind, zurückgegriffen werden darf.
Kontrollprüfung
Kontrollprüfungen zur Feststellung der Einhaltung der vorgeschriebenen bzw. bei der Eignungsprüfung festgelegten Anforderungen sowie zur Eigenkontrolle während der Bauausführung sind vom AN durchzuführen.
Die Ergebnisse sind dem AG auf dessen Verlangen innerhalb von sieben Arbeitstagen vorzulegen.
Die Einhaltung der Verarbeitungsvorschriften (wie z.B. Vergießtemperatur, Brechzeit) ist zu kontrollieren und zu protokollieren.
Abnahmeprüfung
Abnahmeprüfungen zur Feststellung, ob die vertraglich festgelegten Güteeigenschaften eingehalten wurden, hat der AG bei einer akkreditierten Prüfstelle zu veranlassen.
Dia Ergebnisse sind der Abnahme und Abrechnung zugrunde zu legen.
Auf Verlangen des AG sind diesem Proben der Verfüllmasse zu übergeben, die beim Einbau für eine Abnahmeprüfung herangezogen werden können.
Die Verfüllung der verfüllten Risse ist durch Augenschein zu prüfen.
Die Prüfung hat vier bis acht Wochen nach Fertigstellung zu erfolgen, wobei folgende Mängel festzuhalten sind:
Mangelnde Flankenhaftung
Substanzverlust
Unterfüllung
Überfüllung
Bei Arbeiten für die Abnahmeprüfung auf Straßenabschnitten, die rechtlich nicht mehr als Baustelle gelten, sind die notwendigen Sicherungsmaßnahmen durch den AG zu veranlassen.
Prüfverfahren
Prüfungen im Sinne dieser RVS umfassen Probenahme und Ausfertigung eines Entnahmeprotokolls, sachgerechte Beschriftung, Verwahrung, Lagerung und Versand der Proben, Ermittlung der Kennwerte sowie die Ausfertigung des Prüfberichtes an AG und AN.
Die Prüfung der Verfüllmassen hat gemäß Punkt 7 zu erfolgen.
Die Prüfung der Flankenhaftung der Vergussmassen hat dadurch zu erfolgen, dass die eingebaute Masse quer zum Riss abgeschnitten, in geeigneter Weise erfasst und durch Herausziehen die Haftung an den Flanken festgestellt wird.
Abnahme
Der Abnahme sind die Ergebnisse der Abnahmeprüfung gemäß Punkt 8.3 zugrunde zu legen.
Wenn die Verfüllmasse nicht den Anforderungen gemäß Punkt 7 entspricht, so ist die Gewährleistung um ein Jahr zu verlängern.
Ist die Flankenhaftung nicht gegeben, sind diese Bereiche zu erneuern.
Ein Substanzverlust ist durch geeignete Maßnahmen zu beheben.
Gewährleistung
Wird die Verfüllung der Risse ohne Schneiden und Fräsen durchgeführt, so beträgt die Gewährleistung ein Jahr.
Erfolgen Vorarbeiten durch Schneiden, Fräsen, Vorstreichen u.dgl., so beträgt die Gewährleistung drei Jahre.
Schiedsuntersuchung
Liegen widersprüchliche Prüfergebnisse vor, darf vom AG oder AN eine Schiedsuntersuchung beantragt werden.
Die Prüfstelle ist einvernehmlich festzulegen.
Kann kein Einvernehmen erzielt werden, hat der AG ein Dirimierungsrecht.
Die Ergebnisse der Schiedsuntersuchung treten an Stelle der Ergebnisse der Abnahmeprüfung.
Prüfkosten
Die Kosten der Eignungsprüfung gemäß Punkt 8.1 und der Kontrollprüfung gemäß Punkt 8.2 trägt der AN.
Die Kosten der Abnahmeprüfung gemäß Punkt 8.3 trägt der AG.
Die Kosten einer Schiedsuntersuchung gemäß Punkt 12 trägt derjenige, zu dessen Ungunsten das jeweilige Ergebnis ausfällt.
Angeführte Richtlinien, Normen und Vorschriften
RVS 01.01.11
Allgemeines, Bestimmungen für den EWR und die Türkei
RVS 03.08.63
Straßenplanung, Bautechnisches, Bautechnische Details, Oberbaubemessung
RVS 08.97.05
Technische Vertragsbestimmungen, Baustoffe, Anforderungen an Asphaltmischgut
RVS 11.06.58
Qualitätssicherung Bau, Prüfungen, Asphalt, Bitumenemulsionen
ÖNORM EN 933-1
Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 1:
Bestimmung der Korngrößenverteilung - Siebverfahren, 01.07.06
ÖNORM EN 1425
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Feststellung der äußeren Beschaffenheit, 01.05.06
ÖNORM EN 1426
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung der Nadelpenetration
ÖNORM EN 1427
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung des Erweichungspunktes - Ring- und Kugelverfahren, 01.10.05
ÖNORM EN 12274-2
Dünne Asphaltschichten in Kaltbauweise - Prüfverfahren, Teil 2:
Bestimmungen des Bindemittelgehalts, 01.04.02
ÖNORM EN 12591
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Anforderungen an Straßenbaubitumen, 01.12.05
ÖNORM EN 12697-34
Asphalt Prüfverfahren für Heißasphalt-Marshallprüfung, 01.09.04
ÖNORM EN 14188-1
Fugeneinlagen und Fugenmassen - Teil 1:
Anforderungen an heißverarbeitbare Fugenmassen
ÖNORM EN 14896
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel, dynamische Viskosität von Bitumenemulsionen
ÖNORM EN ISO 3838
Rohöl und flüssige oder feste Mineralölerzeugnisse - Bestimmung der Dichte
ÖNORM B 3130
Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen, 01.10.06
ÖNORM B 3303
Zusammenstellung der Prüfverfahren Beton (PVB), 01.09.02
ÖNORM B 3502
Bitumenemulsionen für den Straßenbau, Anforderungen, Polymerbitumenemulsionen für Oberflächenbehandlungen, 01.03.92
ÖNORM B 3613
Elastomermodifizierte Bitumen für den Straßenbau, 01.06.99
ÖNORM B 3646-7
Dach- und Abdichtungsbahnen aus Bitumen oder modifiziertem Bitumen, Prüfung, Zusammensetzung und Bestandteile, 01.01.88
ÖNORM C 9211
Bituminöse Grundstoffe, Dichte und relative Dichte, Prüfung, 01.03.79
ÖNORM C 9233
Bitumenemulsion für den Straßenbau, Prüfung, Siebrückstand und Lagerungs-beständigkeit, 01.06.90
ÖNORM C 9238
Bitumenemulsion für den Straßenbau, Prüfung, Haftverhalten zwischen Bindemittel und Gestein bei Wasserlagerung, 01.07.91
ÖNORM EN 12390-7
Prüfung von Festbeton - Teil 7:
Dichte von Festbeton
DIN 1996, Teil 18
Prüfung von Asphalt, Kugelfallversuch nach Herrmann
DIN 52450
Prüfung anorganischer nichtmetallischer Baustoffe, Bestimmung des Schwindens und Quellens an kleinen Probekörpern
TL-bit Fug 82
Fugenvergussmassen Technische Lieferbedingungen (1023 - 1982)
SNV 670621
Vergussmassen, Vergießbarkeit
SNV 670635
Vergussmassen, Fließlänge
SNV 670637
Funktionsprüfung von Fugenmassen
Ebenfalls zu beachtende Vorschriften
RVS 15.03.15
Bausausführung, Brückenabdichtung, Fahrbahnaufbau auf Brücken
RVS - Arbeitspapier Nr. 5
Ränder, Nähte, Anschlüsse
ÖNORM EN 12697-3
Prüfverfahren für Heißasphalt - Rückgewinnung des Bitumens - Rota-tionsverdampfer, 01.04.05
ÖNORM EN 12697-4
Prüfverfahren für Heißasphalt - Rückgewinnung des Bitumens - Fraktionierkolonne, 01.04.05
ÖNORM EN 13043
Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen
ÖNORM EN 13075-2
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung des Brechverhalten - Teil 2:
Bestimmung der Mischzeit kationischer Bitumenemulsionen
ÖNORM EN 13302
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung der Viskosität von Bitumen mit einem Rotationsviskosimeter
ÖNORM B 3501
Bitumenemulsionen für den Straßenbau, Anforderungen, Bitumenemulsionen für Oberflächenbehandlungen
DIN 1996, Teil 1
Prüfung bituminöser Massen für den Straßenbau und verwandte Gebiete, Allgemeine Übersicht und Angaben zur Auswertung der Untersuchungen
DIN 1996, Teil 6
Prüfung von Asphalt, Bestimmung des Bindemittelgehaltes und Rückgewinnung des Bindemittels
DIN 1996, Teil 11
Prüfung von bituminösen Massen für den Straßenbau und verwandte Gebiete - Bestimmung von Marshall-Stabilität und Marshall-Fließwert
DIN 1996, Teil 14
Prüfung bituminöser Massen für den Straßenbau und verwandte Gebiete, Bestimmung der Korngrößenverteilung von Mineralstoffen
DIN 1996, Teil 19
Prüfung von Asphalt, Bestimmung der Dehnbarkeit und Haftvermögens im Fugenmodell nach Rabe
DIN 52006, Teil 1
Prüfung bituminöser Bindemittel, Wassereinwirkung auf Bindemittelüberzuge, Bindemittelüberzug aus Bitumenemulsion
DIN 52024
Prüfung bituminöser Bindemittel, Siedeanalyse von Fluxbitumen
ZTV Fug-StB 01
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen
SNV 640510b
Griffigkeit, Messverfahren
SNV 670281
Anforderung an heiß verarbeitbare Fugenmassen
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Asphaltstraßen", Arbeitsausschuss „Erhaltung" unter Mitarbeit von
Dipl.-Ing. Dr. Johann Bleier, Österr. VIALIT GesmbH, Braunau/Inn
Ing. Walter Hintringer, Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Linz
Dipl.-Ing. Dr. Alexander Knaak, Amt der Burgenländischen Landesregierung, Eisenstadt
Dipl.-Ing. Helmut Kirchner, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, St. Pölten
Peter Keresztesy, Techn. Büro Sepp Stehrer Baustoff-Großhandlungs GMBH, Wien
Ing. Andreas Krajcsir, TPA Gesellschaft für Qualitätssicherung und Innovation GmbH, Wien
Ing. Klaus Maier, Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Linz
Ing. Claus Neubauer, Bitunova Baustofftechnik Ges.m.b.H., Loosdorf
Dipl.-HTL-Ing. Herald Piber, Amt der Kärtner Landesregierung, Klagenfurt
Dipl.-Ing. Armin Rhomberg, Amt der Tiroler Landesregierung, Innsbruck
Ing. Heinz Rossbacher, Amt der Steiermärkischen. Landesregierung, Graz
Dipl.-HTL-Ing. Thomas Schinkinger, Asamer-Holding, Ohlsdorf
Dipl.-Ing. Heinrich Sturmberger, Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Linz
Dipl.-HTL-Ing. Heimo Spitzenberger, Prüfstelle Swietelsky Bauges.m.H, Traun
Alexander Vasiljevic, Prüfbau Ges.m.b.H., Lieboch
Dipl.-Ing. Vladimir Vasiljevic (Leiter), Prüfbau Ges.m.b.H., Lieboch
Motivenbericht vom_20.06.2006, zur
Erstellung
Veröffentlichung
RVS.13.01.42 (13.542)
Titel:
Diese RVS soll als RVS-Richtlinie (verbindlich) oder RVS-Merkblatt herausgegeben werden.
Arbeitsgruppe:
Asphaltstraßen .......................
Arbeitsausschuss:
Erhaltung von Asphaltstraßen .......................
Zustimmung des Vorstandes zur Ausarbeitung vom 07.09.2006
In der 64. Sitzung des AA am 9.u.10.4.2003n wurde der Auftrag zur Überarbeitung erteilt.
> Notwendigkeit der RVS:
neue technische Entwicklungen sollen berücksichtigt werden; Aktualisierung der angeführten Önormen, RVS, DIN und SNV
> Auswirkungen auf bestehende RVS, Normen, Dienstanweisungen (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Ersatz
> Berücksichtigung des europäischen u. internationalen Normenwesens (CEN):
siehe oben (Aktualisierung)
> Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
bisherige Baumethoden bleiben, höherwertige ( und teurere) Bauarten werden zugelassen
> Auswirkungen auf die Umwelt:
Keine
> Rechtliche Auswirkungen:
Keine
> Sonstige Auswirkungen:
Keine
> Mitwirkende Personen:
(falls schon bekannt Name, Organisation)Dr. Bleier-Fa. Vialit, Ing. Hintringer, Ing. Maier, DI Sturmberger-alle Amt der oberösterreichischen Landesregierung
Begutachtungsentwurf
Entwurf eines Gesetzes, mit dem das K ärntner Heizungsanlagengesetz ge ändert wird
Der Landtag von K ärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das K ärntner Heizungsanlagengesetz - K-HeizG, LGBI. Nr. 63/1998, wird wie folgt ge ändert:
§ 2 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 2a ersetzt:
(2) Heizungsanlagen iS dieses Gesetzes sind Anlagen, die dazu bestimmt sind, W ärme f ür die Heizung von Geb äuden oder Teilen davon und/oder zur Warmwasserbereitung zu erzeugen.
(2a) Der 4. Abschnitt gilt nicht f ür Heizungsanlagen, soweit sie Betriebsvorschriften nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen Regelungen des Bundes unterliegen.
§ 3 Z 11 lautet:
Fl üssige Brennstoffe sind Mineral ölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden:
Heiz öl extra leicht schwefelarm (Gas öl, KN Code 27101941)
Heiz öl extra leicht (Gas öl, KN Code 27101945)
Heiz öl leicht (Schwer öl, KN Code 27101961)
Heiz öl mittel (Schwer öl, KN Code 27101961)
Heiz öl schwer (Schwer öl, KN Code 27101961)
Nach der Überschrift des 4. Abschnittes werden folgende §§ 13a und 13b eingef ügt:
§ 13a Meldepflicht
Die erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer nicht fanggebundenen Heizungsanlage oder von wesentlichen Teilen davon sind vom Eigent ümer der Heizungsanlage einem Rauchfangkehrer des Kehrgebietes anzuzeigen.
§ 13b Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen
Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennw ärmeleistung über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind (Typenschild oder gleichwertiger Nachweis) und das W ärmeverteilungs- und Abgabesystem sind einer einmaligen Inspektion durch eine fachkundige Person (Abs. 5) dahingehend zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung der Heizungsanlage im Verh ältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt, oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauches und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen m öglich sind.
Ausgenommen davon sind Anlagen, f ür die bereits nachweislich eine gleichwertige Überpr üfung oder Beratung stattgefunden hat.
Die Landesregierung hat durch Verordnung n ähere Vorschriften über die Art der einmaligen Inspektion, insbesondere die zu erhebenden Daten über die Heizungsanlage, die Warmwasserbereitung, die W ärmeverteilung und -abgabe, den Brennstoffverbrauch und den Energieverbrauch unter Ber ücksichtigung der Regeln der Technik zu erlassen.
Ist die Heizungsanlage im Verh ältnis zur Heizlast des Geb äudes um mehr als 50 % überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige M ängel vorhanden, sind dem Eigent ümer der Heizungsanlage Ratschl äge f ür den Austausch des Kessels, f ür sonstige Verbesserungen am Heizungssystem und f ür Alternativl ösungen zu geben.
Der Pr üfbericht der einmaligen Inspektion sind vom Eigent ümer der Heizungsanlage zumindest bis zum Austausch oder der Stilllegung der Heizungsanlage aufzubewahren.
Zur einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen d ürfen nur unabh ängige Fachpersonen herangezogen werden, die die folgenden Voraussetzungen erf üllen:
Energieberater, soweit sie die Kenntnisse nach § 17 Abs. 2 und eine einschl ägige Ausbildung auf folgenden Gebieten nachweisen k önnen:
vereinfachte Ermittlung und Absch ätzung (zB. Tabellenverfahren) der Geb äudeheizlast und der Heizlast in Abh ängigkeit von Geb äudegr öße und -alter,
Berechnung der Geb äudeheizlast nach den Regeln der Technik,
Ermittlung der Heizlast nach den Regeln der Technik,
Bestimmung von Wirkungs-/Nutzungsgraden von Heizungsanlagen einschlie ßlich der Warmwasserbereitung und des Verteilsystems nach den Regeln der Technik sowie deren Absch ätzung (Tabellenverfahren),
Interpretation von Energietr äger- Verbrauchsdaten:
Einfluss des Nutzerverhaltens und von Klimaschwankungen auf den Energieverbrauch,
Absch ätzung von Energieeinsparpotentialen sowie der Kosten-Nutzen-Relation von bau- und heizungstechnischen Sanierungsma ßnahmen,
Erfordernisse f ür Betrieb und Wartung der Heizungsanlage,
Rechtsvorschriften f ür Heizungsanlagen und Geb äude, oder
Überpr üfungsorgane nach ˜ 17, die zus ätzlich eine einschl ägige Ausbildung im Bereich Klimaschutz und Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Geb äuden sowie nach lit. a Z 1, 2, 3, 6 und 8 nachweisen k önnen.
(6) § 17 Abs. 5, 5a, 5b und 7 gelten sinngem äß.
Dem § 14 lit a werden folgende Bestimmungen angef ügt:
„die zul ässigen Arten von Brennstoffen; dabei kann auch angeordnet werden, dass Belege des Inverkehrbringers von Brennstoffen von demjenigen, der diese Brennstoffe verwendet, bis zu ihrem vollst ändigen Verbrauch aufbewahrt und auf Verlangen der Beh örde vorgelegt werden m üssen;"
In ˜ 14 lit. d wird das Wort „Überpr üfungen" durch die Worte „wiederkehrenden Überpr üfungen" ersetzt.
Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingef ügt:
(1a) Die Eigent ümer von Heizungsanlagen sind verpflichtet, die einmalige Inspektion der Heizungsanlage nach § 13b durch fachkundige Personen (§ 13b Abs. 5) durchf ühren zu lassen.
Sie sind verpflichtet, den Pr üfbericht iSd § 13b auf Verlangen der Beh örde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.
In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Überpr üfung" durch die Worte „wiederkehrende Überpr üfung iSd § 14 lit. d" ersetzt.
In § 15 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 und 2" durch das Zitat „Abs. 1 bis 2" ersetzt.
§ 16 Abs. 2 erster Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Der beauftragte Rauchfangkehrer des Kehrgebietes ist verpflichtet, einmal j ährlich festzustellen, ob die Überpr üfungen nach § 15 durch befugte Personen durchgef ührt worden sind, ob der Pr üfbericht nach § 13b und der Messbericht nach § 15 Abs. 1 vorliegen, und ob der vorliegende Messbericht best ätigt, dass die Heizungsanlage die vorgeschriebenen Betriebswerte einh ält.
Bei nicht fanggebundenen Heizungsanlagen hat der Rauchfangkehrer iSd § 13a zus ätzlich die Überpr üfung nach Abs. 1 vorzunehmen und erforderlichenfalls Anzeige iSd Abs. 1 zu erstatten.
§ 16 Abs. 3 lautet:
(3) Wurde die einmalige Inspektion der Heizungsanlage iSd § 13b vom Eigent ümer der Heizungsanlage nicht durchgef ührt, oder liegt kein Pr üfbericht vor, so hat der Rauchfangkehrer den Eigent ümer der Heizungsanlage über die Verpflichtung zur einmaligen Inspektion der Heizungsanlage zu unterrichten.
Wurden die wiederkehrenden Überpr üfungen nach § 15 Abs. 1 vom Eigent ümer der Heizungsanlage nicht durchgef ührt, oder liegt kein Messbericht nach § 15 Abs. 1 vor, so hat der Rauchfangkehrer den Eigent ümer der Heizungsanlage über die Verpflichtung zur wiederkehrenden Überpr üfung der Heizungsanlage und über die Verpflichtung zur M ängelbehebung zu unterrichten.
Nach § 16 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingef ügt:
(3a) Nach Ablauf der n ächsten Reinigungsfrist hat der Rauchfangkehrer neuerlich festzustellen, ob die einmalige Inspektion der Heizungsanlage nach § 13b durchgef ührt worden ist, und ob der Pr üfbericht vorliegt.
Wurde die einmalige Inspektion der Heizungsanlage nicht durchgef ührt oder liegt kein Pr üfbericht vor, so hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den B ürgermeister und die Bezirksverwaltungsbeh örde zu erstatten.
Der B ürgermeister hat dem Eigent ümer der Heizungsanlage erforderlichenfalls die Durchf ührung der einmaligen Inspektion der Heizungsanlage nach § 13b innerhalb angemessen festzusetzender Frist mit Bescheid aufzutragen.
In § 16 Abs. 4 werden die Worte „Überpr üfungen der Heizungsanlage nach § 15 durchgef ührt worden sind, und ob ein Messbericht iSd Abs. 2 vorliegt." durch die Worte „wiederkehrenden Überpr üfungen der Heizungsanlage nach § 15 Abs. 1 durchgef ührt worden sind, und ob ein Messbericht nach § 15 Abs. 1 vorliegt." ersetzt.
In § 16 Abs. 4 zweiter Satz entf ällt das Zitat „iSd Abs. 2"
In § 16 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 3 bis 5 und des § 15" durch das Zitat „Abs. 3 bis 5 sowie ˜§§ 13a, 13b und 15" ersetzt.
§ 17 Abs. 1 und 2 lauten:
(1) Überpr üfungsorgane sind:
technische B üros des einschl ägigen Fachgebietes;
Ziviltechniker mit einschl ägiger Befugnis;
akkreditierte Überwachungs- und/oder Pr üfstellen;
Amtssachverst ändige des einschl ägigen Fachgebietes;
Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Änderung und Instandsetzung von Heizungsanlagen oder zur Durchf ührung von Untersuchungen, Überpr üfungen und Messungen an Heizungsanlagen befugt sind, nach Ma ßgabe ihrer Bestellung nach Abs. 3.
Sachverst ändige des einschl ägigen Fachgebietes, die Staatsangeh örige eines Staates sind, dessen Angeh örigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europ äischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gew ähren hat, soweit sie mit den in Abs. 4 angef ührten Rechtsvorschriften vertraut und in ihrem Herkunftsstaat f ür gleichartige T ätigkeiten nachweislich staatlich anerkannt sind.
(2) Die Landesregierung hat jene unbescholtenen und eigenberechtigten Personen österreichischer Staatsb ürgerschaft nach Abs. 1 lit. e zu Überpr üfungsorganen zu bestellen, die unter Nachweis der in Abs. 4 angef ührten Kenntnisse ihrer Bestellung beantragen.
Diese Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Kenntnisse nach Abs. 4 in einer Ausbildung erworben wurden und eine Pr üfung von einem unabh ängigen Pr üfer abgenommen wurde oder die Ausbildungsstelle einem Qualit ätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschl ägigen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der Ausbildung sind.
Der Umfang der Ausbildung muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen.
Staatsangeh örige eines Staates, dessen Angeh örigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europ äischen Integration dieselben Rechte f ür den Berufszugang zu gew ähren hat wie Inl ändern, sind österreichischen Staatsb ürgern gleichgestellt.
§ 17 Abs. 5 wird durch folgende Abs. 5, 5a und 5b ersetzt:
(5) Als Nachweis der Kenntnisse iSd Abs. 4 lit. b gilt auch:
ein Nachweis über eine mindestens gleichwertige Pr üfung in einem anderen Bundesland,
ein Nachweis über eine im Ausland absolvierte Ausbildung, aus der hervorgeht, dass Gleichwertigkeit zur Ausbildung nach Abs. 2 vorliegt, oder im Fall eines Nachweises aus einem Herkunftsstaat iSd lit. c, dass das Ausbildungsniveau nicht wesentlich von der Ausbildung nach Abs. 2 abweicht;
eine mindestens zweij ährige vollzeitliche berufliche Erfahrung in der Überpr üfung von Heizungsanlagen in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Vertragsstaat des Europ äischen Wirtschaftsraumes oder in einem Staat, dessen Angeh örigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europ äischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gew ähren hat, wenn diese T ätigkeit im Herkunftsstaat nicht geregelt ist und die betreffende Person Ausbildungsnachweise vorlegt, die
von der zust ändigen Beh örde des Herkunftsstaates ausgestellt worden sind,
bescheinigen, dass das Ausbildungsniveau der betreffenden Person nicht wesentlich von den Anforderungen nach Abs. 2 abweicht, und
bescheinigen, dass die betreffende Person auf die Überpr üfung von Heizungsanlagen vorbereitet worden ist.
(5a) Auf das Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung ist das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit der Ma ßgabe anzuwenden, dass Bescheide abweichend von § 73 Abs. 1 AVG sp ätestens vier Monate nach Vorliegen der vollst ändigen Unterlagen des Antragstellers zu erlassen sind.
(5b) Wird bei der Pr üfung von Ausbildungsnachweisen festgestellt, dass sich die Ausbildung wesentlich von einer Ausbildung nach Abs. 2 unterscheidet, so ist der betreffenden Person die M öglichkeit zu geben, eine Eignungspr üfung oder einen Anpassungslehrgang iSd RL 2005/36/EG abzulegen bzw. zu absolvieren.
Legt die Landesregierung eine Ausgleichsma ßnahme iSd RL 2005/36/EG fest, so muss sie zuvor pr üfen, ob die vom Bewerber w ährend seiner Berufspraxis in seinem Herkunftsstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken.
Bei der Auferlegung einer Ausgleichsma ßnahme steht dem Antragsteller, von den F ällen des Art. 14 Abs. 3 der RL 2005/36/EG abgesehen, das Wahlrecht zu.
In § 19 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 15" durch das Zitat „˜§§ 13a, 13b, 15" ersetzt.
§ 20 Abs. 1 lit. l und m lauten:
l) den Meldeverpflichtungen nach § 13a nicht nachkommt, Überpr üfungen nach § 13b und § 15 nicht oder nicht entsprechend den Rechtsvorschriften oder nicht durch unabh ängige Fachpersonen (§ 13b Abs. 5) oder Überpr üfungsorgane (§ 17) durchf ühren l ässt,
m) den Messbericht nach § 15 Abs. 1 oder den Pr üfbericht nach § 13b Abs. 4 nicht auf Verlangen der Beh örde oder des Rauchfangkehrers vorlegt oder M ängel iSd § 15 Abs. 2 nicht beseitigt.
In § 20 Abs. 1 lit. s wird das Satzzeichen „." durch das Satzzeichen „," ersetzt und dem § 20 Abs. 1 lit. s wird folgende lit. t angef ügt:
t) als unabh ängige Fachperson gegen § 13b verst ößt, Überpr üfungen nach § 13b durchf ührt, ohne dazu nach § 13b Abs. 5 befugt zu sein, Überpr üfungen nach § 13b nicht entsprechend den Rechtsvorschriften durchf ührt oder Pr üfergebnisse nachweislich manipuliert.
§ 20 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Verwaltungs übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis j sind von der Bezirksverwaltungsbeh örde mit einer Geldstrafe von Euro 230,-- bis Euro 22.000,-- zu bestrafen."
(3) Verwaltungs übertretungen nach Abs. 1 lit. k bis t sind von der Bezirksverwaltungsbeh örde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2200,-- zu bestrafen.
§ 21 Abs. 2 lautet:
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angef ührte Fassung zu verstehen:
Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2003.
Artikel II
Es treten in Kraft:
Art. I Z. 1, 2, 4, 15, 16, 20 und 21 an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten;
die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes am 1. J änner 2009.
Die nach § 17 des K-HeizG, in der Fassung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetze, bestellten Überpr üfungsorgane gelten als Überpr üfungsorgane iSd § 17 dieses Gesetzes.
Die am 1. J änner 2009 in Verwendung stehenden Heizungsanlagen iSd § 13b, in der Fassung dieses Gesetzes, die älter als 15 Jahre sind, sind innerhalb von zwei Jahren ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einer erstmaligen Inspektion nach § 13b dieses Gesetzes zu unterziehen.
Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europ äischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften f ür die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nr. 204 vom 21.7.1998, S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europ äischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, unterzogen.
(5) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
RL 2002/91/EG des Europ äischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Geb äuden, ABl. Nr. L 1 vom 4.1.2003, S 65, RL 2005/36/EG des Europ äischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, RL 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangeh örigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44, RL 2004/38/EG des Europ äischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsb ürger und ihrer Familienangeh örigen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S 77.
15. Mai 2007
zu ZI.-2V-LG-618/18-2007
Begutachtungsentwurf
ERL ÄUTERNDEBEMERKUNGEN zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das K ärntner Heizungsanlagengesetz ge ändert wird
I. Allgemeiner Teil
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Umsetzung des Art. 8 der RL 2002/91/EG des Europ äischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Geb äuden.
In dieser Bestimmung wird sowohl die Verpflichtung zur regelm äßigen Überpr üfung von Heizkesseln mit einer Nennw ärmeleistung von 20 bis 100 kW als auch eine einmalige Inspektion von Heizkesseln mit einer Nennw ärmeleistung über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind, festgelegt.
W ährend die Verpflichtung zur wiederkehrenden Überpr üfung von Feuerungsanlagen bereits bisher bestand, wird nun eine Regelung über die einmalige Inspektion von Heizkesseln mit einer Nennw ärmeleistung über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind, geschaffen.
Ferner wird angeordnet, dass, wenn die Heizungsanlage im Verh ältnis zur Heizlast des Geb äudes um mehr als 50% überdimensioniert ist, ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder sonstige M ängel vorhanden sind, dem Eigent ümer der Heizungsanlage Ratschl äge f ür den Austausch des Kessels, f ür sonstige Verbesserungen am Heizungssystem und f ür Alternativl ösungen zu geben sind.
Vom Rauchfangkehrer ist zu überpr üfen, ob die einmalige Inspektion der Heizungsanlage durchgef ührt worden ist.
Hinsichtlich der Überpr üfungsorgane wird auch die RL 2005/36/EG des Europ äischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umgesetzt.
Die Europ äische Kommission hat hinsichtlich der RL 2002/91/EG bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet.
II.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu § 2 Abs. 2 und Abs. 2a:
Die „Luftreinhaltung" war urspr ünglich als sog. „Annexmaterie" je nach ihrem Sachzu-sammenhang verschiedenen Kompetenztatbest änden des B-VG zuzuordnen, wobei der Bereich der Heizungsanlagen in die Zust ändigkeit der L änder gem äß Art. 15 B-VG fiel.
Mit der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, wurde eine umfassende luftreinhaltungsrechtliche Zust ändigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung unter dem Titel „Luftreinhaltung, unbeschadet der Zust ändigkeit der L änder f ür Heizungsanlagen" in Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG geschaffen.
Entsprechend den Erl äuterungen in der Regierungsvorlage bleibt die einschl ägige Kompetenz der L änder f ür Heizungsanlagen „prinzipiell im bisherigen Umfang" weiter aufrecht (607 BlgNR 17. GP, S 8).
Eine gewisse Einschr änkung ergibt sich aus der Bedarfsgesetzgebungskompetenz des Bundes gem äß Art. 11. Abs. 5 B-VG zur Erlassung einheitlicher Emissionsgrenzwerte f ür Luftschadstoffe, die auch f ür den Landesgesetzgeber im Hinblick auf Heizungsanlagen bindend w äre.
Im Gegensatz zur bisherigen Diktion des § 2 Abs. 2 des K-HeizG ist die Regelungskompetenz der L änder aber nicht auf die Regelung der Raumheizung und der Warmwasserbereitung in privaten Haushalten, den sog. „Hausbrand", beschr änkt, sondern erstreckt sich auch auf gewerbliche Betriebsanlagen (vgl. Bu ßj äger, Was bedeutet, „Luftreinhaltung, unbeschadet der Zust ändigkeit der L änder f ür Heizungsanlagen", ZfV 1996, 521f).
Das K ärntner Heizungsanlagengesetz gilt demnach f ür alle Anlagen, die die Raumheizung und/oder der Warmwasserbereitung dienen.
Nicht als Heizungsanlagen im kompetenzrechtlichen Sinn gelten Anlagen die Prozessw ärme liefern, wie Herde f ür die Zubereitung von Speisen oder eine prozessorientierte Feuerungsst ätte in einem Gewerbebetrieb.
Auch kalorische Kraftwerke, die mittels einer Feuerungsanlage Elektrizit ät erzeugen, fallen nicht unter den Begriff „Heizungsanlage".
Heizungsanlagen, die in Anlagen installiert werden, die einer umfassenden Regelungskompetenz des Bundes unterliegen, wie etwa Bergbauanlagen oder milit ärische Anlagen, sind dem landesgesetzlichen Regelungsbereich ebenso entzogen.
Dies wird mit der salvatorischen Klausel nach § 2 Abs. 4 best ätigt.
Im § 3 Z 11 werden fl üssige Brennstoffe definiert.
Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen über zul ässige Brennstoffe, insbesondere über den zul ässigen Schwefelgehalt bei fl üssigen Brennstoffen zu erlassen.
Mit der Verordnungserm ächtigung soll ua. die Richtlinien 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter fl üssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (Amtsblatt Nr. L 121 vom 11. 5. 1999, S 13) umgesetzt werden.
Nach Art. 4 der RL darf der Schwefelgehalt von Gas öl ab 1. J änner 2008 0,10 Massenhundertteile nicht überschreiten.
In Art. 2 der RL wird Schwer öl und Gas öl entsprechend den KN-Codes definiert.
Diese Definitionen werden in § 3 Z 11 des Gesetzes umgesetzt.
Die genaue Bestimmung der zul ässigen Brennstoffe und des h öchstzul ässigen Schwefelgehalts hat in der erw ähnten Durchf ührungsverordnung zum K ärntner Heizungsanlagengesetz zu erfolgen (vgl. derzeit Verordnung der Landesregierung betreffend Durchf ührungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1981, zuletzt ge ändert durch LGBl. Nr. 106/2001).
Die Verordnungserm ächtigung der Landesregierung wird erg änzt, damit nicht nur Bestimmungen über den Schwefelgehalt fl üssiger Brennstoffe erlassen, sondern generell Vorschriften hinsichtlich zul ässiger Brennstoffe getroffen werden k önnen.
Um eine Kontrolle über den Verbrauch zul ässiger Brennstoffe sicherzustellen, kann in der Verordnung angeordnet werden, dass Belege über den Verkauf der Brennstoffe aufbewahrt werden m üssen.
Zu § 13a:
Nach § 19 Abs. 1 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 - K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, ist die Reinigung der Rauchf änge vom Geb äudeeigent ümer oder einem Nutzungsberechtigten einem Rauchfangkehrer des Kehrgebietes zu übertragen.
Anl ässlich einer Meldung nach § 39 Abs. 1 der K ärntner Bauordnung 1996 hat der Meldepflichtige der Beh örde bekannt zu geben, welchem Rauchfangkehrer des Kehrgebietes die Reinigungsarbeiten übertragen worden sind, wenn in dem Kehrgebiet mindestens zwei Rauchfangkehrer t ätig sind.
Mit dieser Bestimmung ist sichergestellt, dass zumindest ein Rauchfangkehrer des Kehrgebietes die notwendigen Informationen erh ält, welche Heizungsanlage im Kehrgebiet neu errichtet worden ist.
Nach § 24 Abs.
1 der K-GFPO sind Rauchfangkehrer des Kehrge-bietes verpflichtet, einmal innerhalb von drei Jahren die an Rauchf änge angeschlossenen Feuerungsanlagen einer Sichtpr üfung auf ihren ordnungsgem äßen Zustand zu unterziehen.
Dieses System enth ält allerdings eine L ücke hinsichtlich Heizungsanlagen, die nicht an Rauchf änge (Abgasf änge) angeschlossen sind.
Bei der Errichtung solcher Heizungsanlagen wird derzeit kein Rauchfangkehrer des Kehrgebietes informiert.
Der Rauchfangkehrer kann daher auch nicht nach § 16 überpr üfen, ob bei diesen Heizungsanlagen die wiederkehrenden Überpr üfungen und die einmalige Inspektion durchgef ührt worden sind.
Mit der Normierung einer Meldepflicht f ür Heizungsanlagen, die nicht an Rauchf änge (Abgasf änge) angeschlossen sind (§ 13a), soll diese L ücke im Kontrollsystem geschlossen werden.
Nach dem Gesetzesentwurf ist ein Rauchfangkehrer des Kehrgebietes vom Einbau einer nicht fanggebundenen Heizungsanlage zu informieren.
Dieser Rauchfangkehrer gilt dann als der beauftragte Rauchfangkehrer, der verpflichtet ist, einmal j ährlich festzustellen, ob die wiederkehrenden Überpr üfungen nach § 15 und die einmalige Inspektion nach § 13b durch befugte Personen durchgef ührt worden sind.
Ferner hat er die Überpr üfungen nach § 16 Abs. 1 (Typenschild) durchzuf ühren.
Zu 13b:
Mit § 13b wird Artikel 8 der Richtlinie 2002/91/EG des Europ äischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Geb äuden umgesetzt.
Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennw ärmeleistung über 20 kW sowie das dazugeh örige W ärmeverteilungs- und Abgabesystem sind einer einmaligen Inspektion zu unterziehen, wenn die Heizungsanlage laut Typenschild älter als 15 Jahre und noch in Betrieb ist.
Bei dieser einmaligen Überpr üfung ist zu untersuchen, ob eine Überdimensionierung der Heizungsanlage im Verh ältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob sonstige Verbesserungen m öglich sind.
Ausgenommen von der Pr üfpflicht sind Anlagen, f ür die bereits vor oder nach Inkrafttreten dieser gesetzlichen Bestimmungen eine gleichwertige Überpr üfung oder Beratung nachweislich stattgefunden hat.
Die Landesregierung hat durch Verordnung n ähere Vorschriften über die einmalige Inspektion zu erlassen.
Dabei wird die im Entwurf vorliegende Vereinbarung gem äß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen und die Überpr üfung von Feuerungsanlagen ma ßgeblich sein.
Diese sieht derzeit in Art. 23 n ähere Vorschriften f ür Heizungsanlagen bis zu einer Nennw ärmeleistung von 100 kW vor.
Bei den übrigen Heizungsanlagen hat die einmalige Inspektion nach den Regeln der Technik zu erfolgen (hiebei wird die in Ausarbeitung befindliche ÖNORM EN 15378 zu ber ücksichtigen sein).
Die Pr üfberichte sind bis zum Austausch oder der Stilllegung der Heizungsanlage aufzubewahren.
Art. 10 der RL 2002/91/EG sieht vor, dass die einmalige Inspektion durch unabh ängige qualifizierte und/oder zugelassene Fachleute durchzuf ühren ist.
In Anlehnung an den Entwurf der Art. 15a B-VG-Vereinbarung der L änder über Feuerungsanlagen wird der Kreis der pr üfberechtigten Fachpersonen in Abs. 5 n äher determiniert.
Zum einen sind die bisher zugelassenen Überpr üfungsorgane nach dem K ärntner Heizungsanlagengesetz, die eine einschl ägige Ausbildung über die energetische Sanierung von Geb äuden und die Berechnung der Geb äudeheizlast nach den Regeln der Technik sowie über Ma ßnahmen zum Klimaschutz absolviert haben, befugt.
Zum anderen k önnen die einmaligen Inspektionen von Energieberatern, die eine einschl ägige Zusatzaus-bildung im Bereich der Berechnung der Geb äudeheizlast, der Wirkungs-/Nutzungsgrade von Heizungsanlagen etc. nachweisen k önnen, durchgef ührt werden.
In Art. II Abs. 3 ist vorgesehen, dass Eigent ümer von Heizungsanlagen, die älter als 15 Jahre sind, die erstmalige Inspektion nach § 13b bis 31. Dezember 2011 durchf ühren m üssen.
Dies entspricht der in Art. 15 Abs. 2 der RL 2002/91/EG vorgesehenen zus ätzlichen Frist von drei Jahren.
W ährend die wiederkehrende Überpr üfungen von Heizungsanlagen in K ärnten seit vielen Jahren verpflichtend sind (vgl. K ärntner Heizungsanlagengesetz und Durchf ührungsverordnung, LGBl. Nr. 26/1981, zuletzt ge ändert durch LGBl. Nr. 106/2001) f ührt die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen aufgrund der Verkn üpfung der gesamten Heizungsanlage (inklusive der Verteilungssysteme) mit dem Heizbedarf des Geb äudes zu einer in Österreich bisher nicht durchgef ührten Gesamt überpr üfung eines Heizungssystems.
Das hat zur Folge, dass einerseits ca. 30 bis 40 Prozent des Anlagenbestandes zu ber ücksichtigen ist, und andererseits Schulungen und Ausbildungen von zus ätzlichem qualifizierten unabh ängigen Fachpersonal erforderlich sind.
Aus diesem Grund ist die Verl ängerung der Umsetzungsfrist um drei Jahre unbedingt erforderlich.
Zu §§ 14 lit. d, 15 und 16:
Um im K ärntner Heizungsanlagengesetz begrifflich eine genau Unterscheidung zwischen der einmaligen Inspektion und den wiederkehrenden Überpr üfungen, die bereits bisher verpflichtend waren, durchzuf ühren, werden die periodischen Überpr üfungen in Zukunft explizit als „wiederkehrende Überpr üfungen" bezeichnet.
Die Eigent ümer von Heizungsanlagen bzw. P ächter, Mieter etc. nach § 16 Abs. 5 sind verpflichtet, die einmalige Inspektion durch eine befugte Fachperson durchf ühren zu lassen, und den Pr üfbericht auf verlangen der Beh örde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.
F ür die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen hat die Landesregierung durch Verordnung ebenso wie f ür die wiederkehrenden Überpr üfungen durch Verordnung ein Entgelt festzusetzen.
Entsprechend dem bisherigen Kontrollsystem soll der Rauchfangkehrer in Zukunft anl ässlich der verpflichtend vorzunehmenden Kehrungen einmal j ährlich feststellen, ob die wiederkehrenden Überpr üfungen der Heizungsanlage, erforderlichenfalls auch die einmalige Inspektion der Heizungsanlage durch befugte Personen vorgenommen worden ist und ein Pr üfbericht bzw. Messbericht vorliegt.
Im Fall von nicht fanggebundenen Heizungsanlagen gilt jener Rauchfangkehrer als beauftragter Rauchfangkehrer des Kehrgebietes, an den die Meldung über die Errichtung (Einbau) der Heizungsanlage erfolgt ist (§ 13a).
Entsprechend dem bisherigen System hat der Rauchfangkehrer den Eigent ümer der Heizungsanlage im Fall des Fehlens eines Pr üfberichtes nach § 13b über die Verpflichtung zur einmaligen Inspektion der Heizungsanlage zu unterrichten.
Stellt der Rauchfangkehrer nach Ablauf der n ächsten Reinigungsfrist neuerlich fest, dass die einmalige Inspektion der Heizungsanlage nach § 13b nicht durchgef ührt worden ist, so hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den B ürgermeister und die Bezirksverwaltungsbeh örde zu erstatten.
Der B ürgermeister hat die einmalige Inspektion der Heizungsanlage nach § 13b erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen.
Zu § 17:
Im Hinblick auf die schon bisher t ätigen Überpr üfungsorgane nach dem K ärntner Heizungsanlagengesetz erfolgen geringf ügige Modifikationen im Hinblick auf den Entwurf einer Art. 15a B-VG-Vereinbarung der L änder über das Inverkehrbringen und die Überpr üfung von Feuerungsanlagen.
Um einen gleichen Standard in allen Bundesl ändern zu erreichen, wird die Regelung übernommen, dass Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, dann als Überpr üfungsorgane nach dem K ärntner Heizungsanlagengesetz bestellt werden m üssen, wenn sie eine Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten absolviert haben.
Ferner erfolgt eine Umsetzung der RL 2005/36/EG des Europ äischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Demnach sind gleichwertige Ausbildungsnachweise aus dem Ausland anzuerkennen, wenn die Berufsaus übung im Herkunftsstaat reglementiert ist.
Ist die Berufsaus übung im Herkunftsstaat nicht reglementiert, und weicht das Ausbildungsniveau des ausl ändischen Bewerbers nicht wesentlich von der inl ändischen Ausbildung ab, so werden diese Nachweise anerkannt, wenn der Bewerber eine mindestens zweij ährige berufliche Erfahrung in der Überpr üfung von Heizungsanlagen nachweist, und die Ausbildungsnachweise bescheinigen, dass die betreffende Person auf die Überpr üfung von Heizungsanlagen vorbereitet worden ist.
Wird bei der Pr üfung des Ausbildungsnachweises festgestellt, dass sich die Ausbildung wesentlich von einer inl ändischen Ausbildung unterscheidet, so ist der betreffenden Person die M öglichkeit zu geben, eine Eignungspr üfung oder einen Anpassungslehrgang iSd RL 2005/36/EG abzulegen bzw. zu absolvieren.
Eine entsprechende Berufspraxis im Herkunftsstaat ist dabei zu ber ücksichtigen.
Zu § 19:
Mit der Vollziehung der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen nach § 13b ist die Gemeinde betraut.
Zu § 20:
Die Strafbestimmungen des Gesetzes wurden im Hinblick auf die Meldeverpflichtungen nach § 13a betreffend nicht fanggebundene Heizungsanlagen und die Durchf ührung der einmaligen Inspektion nach § 13b erweitert.
15. Mai 2007
zu Zl.-2V-LG-618/18-2007
Begutachtungsentwurf
Finanzielle Erl äuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das K ärntner Heizungsanlagengesetz ge ändert wird
Aus Sicht der Fachabteilung ist f ür die Beh örden des Landes K ärnten durch die geplante Änderung des HeizungsanIagengesetzes mit keinen zus ätzIichen finanzieIIen Auswirkungen zu rechnen.
Verordnung der Landesregierung vom über die bautechnischen Erfordernisse für bauliche Anlagen sowie über Inhalt und Form des Energieausweises (Technische Bauvorschriften 2008)
Aufgrund des § 18 der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. xx/2007 und die Kundmachung LGBl. Nr. 60/2005, wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Allgemeine bautechnische Erfordernisse
Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen.
Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden.
Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.
Bautechnische Anforderungen an Bauwerke im Sinne dieser Verordnung sind:
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
Brandschutz,
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
Schallschutz,
Energieeinsparung und Wärmeschutz.
Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind.
Schädigende Einwirkungen sind z.B. Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.
Abschnitt 2
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
§ 2 Anforderungen
Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen.
Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:
Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles,
Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 1 beeinträchtigt werden,
Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder
Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.
Abschnitt 3
Brandschutz
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
§ 4 Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist.
Es sind dabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerkes sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften.
Sollte es aufgrund der Lage und Größe des Bauwerkes erforderlich sein, muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Bauwerksteilen größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.
§ 5 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird.
Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, z.B. Decken oder Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der
die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und
die Brandausbreitung wirksam einschränkt.
Dabei ist der Verwendungszweck und die Größe des Bauwerkes zu berücksichtigen.
Bauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es aufgrund des Verwendungszweckes oder der Größe des Bauwerkes zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist.
Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich.
Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken.
Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden:
Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie z.B. Heizräume oder Abfallsammelräume,
Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie z.B. Notstromanlagen.
Die in diesen Räumen verwendeten Baustoffe, wie z.B. Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und -ausbreitung nicht begünstigen.
Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden.
Dabei ist die Bauwerkshöhe zu berücksichtigen.
Hohlräume in Bauteilen, z.B. in Wänden, Decken, Böden oder Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
Haustechnische Anlagen, z.B. Lüftungsanlagen, dürfen nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
Feuerungsanlagen sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht.
Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes oder Bauwerksteiles berücksichtigt werden.
Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie z.B. automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist.
§ 6 Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.
Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird.
Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden.
Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.
Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (z.B. Dachflächenfeister, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird.
Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß.
§ 7 Fluchtwege
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.
Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes erforderlich ist.
Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie z.B. Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerkes nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird.
Aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie z.B. Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.
§ 8 Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerkes müssen die für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (z.B. Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.
Abschnitt 4
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 9 Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
§ 10 Sanitäreinrichtungen
Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie z.B. Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein.
Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen.
Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.
§ 11 Abwässer
Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein.
Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.
Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.
Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
§ 12 Sonstige Abflüsse
Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie z.B. aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.
§ 13 Abfälle
Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.
§ 14 Abgase von Feuerstätten
Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
§ 15 Schutz vor Feuchtigkeit
Bauwerke müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden dauerhaft abgedichtet werden.
Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.
§ 16 Nutzwasser
Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.
Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
§ 17 Trinkwasser
Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen.
Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (z.B. Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (z.B. Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, z.B. durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.
§ 18 Schutz vor gefährlichen Immissionen
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer des Bauwerkes gefährdenden Immissionen, wie z.B. gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.
Wenn aufgrund des Verwendungszweckes des Bauwerkes Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (z.B. in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden.
Als Maßnahmen können z.B. besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein.
Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird.
§ 19 Belichtung und Beleuchtung
Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend.
Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
§ 20 Belüftung und Beheizung
Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten.
Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
§ 21 Niveau und Höhe der Räume
Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden.
Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.
§ 22 Lagerung gefährlicher Stoffe
Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.
Abschnitt 5
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
§ 23 Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie z.B. Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle.
Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
§ 24 Erschließung
Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind.
Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.
Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen.
Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten.
Jedenfalls muss in Bauwerken mit Aufenthaltsräumen mit drei und mehr oberirdischen Geschoßen sowie in Garagen mit drei oder mehr unterirdischen Geschoßen ein Aufzug errichtet werden, welcher alle Geschoße miteinander verbindet.
Diese Verpflichtung gilt nicht für Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäuser.
§ 25 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
Begehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen.
Dabei ist der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.
Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.
§ 26 Schutz vor Absturzunfällen
An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (z.B. Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen, Schwimmbecken).
Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerkes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.
Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.
§ 27 Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen
Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern.
Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind.
Dies schließt z.B. auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.
§ 28 Schutz vor Verbrennungen
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
§ 29 Blitzschutz
Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.
§ 30 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
Folgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:
Bauwerke für öffentliche Zwecke (z.B. Behörden und Ämter),
Bauwerke für Bildungszwecke (z.B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs,
Geldinstitute,
Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
Arztpraxen und Apotheken,
öffentliche Toiletten,
sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere
mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden,
eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden.
Für Gebäude mit mehr als 3 Wohneinheiten mit Ausnahme von Reihenhäusern gilt Abs. 2 mit Ausnahme von Ziff. 4 sinngemäß.
Wohnungen in diesen Gebäuden müssen nach den Grundsätzen des anpassbaren Wohnbaues geplant und errichtet werden.
Abschnitt 6
Schallschutz
§ 31 Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer dieses oder eines unmittelbar anschließenden Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt werden.
Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
§ 32 Bauteile
Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 31 Abs. 1 erforderlich ist.
§ 33 Haustechnische Anlagen
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 31 Abs. 1 gewährleistet ist.
§ 34 Anforderungen
Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird.
Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf Art und Verwendungszweck des Bauwerks,
Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,
die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
Bei der Errichtung neuer Bauwerke mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m 2 müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
Alternative Systeme sind insbesondere
dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,
Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,
Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung und
Wärmepumpen.
Bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1.000 m 2, die von Behörden und von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ist ein höchstens zehn Jahre alter Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
Abschnitt 8
Ausnahmen
§ 35 Bauwerke untergeordneter Bedeutung
Für Bauwerke, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur vorübergehend Bestand haben, sowie für land- oder forstwirtschaftliche Betriebsbauten untergeordneter Bedeutung sind Ausnahmen von den Abschnitten 2 bis 7 zulässig, sofern Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit von Personen ausgeschlossen bleiben.
Die wirksame Einschränkung der Brandausbreitung im Brandfall muss auch bei diesen Bauwerken gewährleistet sein.
§ 36 Richtlinien
Den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn nachstehende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:
OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
OIB-Richtlinie 2, Brandschutz,
OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
OIB-Richtlinie 5, Schallschutz,
OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz,
OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen,
OIB-Richtlinien Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke.
Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
Außer den Fällen des Abs. 2 kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Ver-hältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn den in § 1 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.
Abschnitt 9
Schlussbestimmungen
§ 37 Inkrafttreten, Notifikation
Diese Verordnung tritt mit dem 01.01.2008 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Technischen Bauvorschriften 1998, LGBl.Nr. 89/1998, außer Kraft.
Die Anlagen zu dieser Verordnung werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer ..................).
Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz
Technische Vertragsbedingungen
Oberflächenschutz und Abdichtung von Metall
Seite 1
OBERFLÄCHENVORBEREITUNG VON STAHL
RVS 08.09.01
Ausgabe 1. Juli 2007
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Anforderungen
Ausführung
Reinigen bestehender Beschichtungen
Schutzmaßnahmen
Strahlschuttentsorgung
Prüfungen
Abnahme
Angeführte Richtlinien und Normen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR und die Türkei gilt die RVS 01.01.11.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für die Vorbereitung der Oberflächen von Stahl im Zuge der Herstellung oder Instandsetzung von Brücken, Verkehrsbauwerken und deren Nebenobjekten anzuwenden.
Die nachstehend angeführten RVS und ÖNORMen gelten in dieser Reihenfolge:
diese RVS
RVS 15.05.11
ÖNORM B 2299
ÖNORM EN ISO 12944-4
Begriffsbestimmungen
Ausbesserung
Wiederherstellen des Korrosionsschutzes an kleinflächigen Fehlstellen.
Teilerneuerung
Wiederherstellen des Korrosionsschutzes an Fehlstellen und Aufbringen von mindestens einer vollflächigen Deckbeschichtung.
Erneuerung (Vollerneuerung)
Restloses Entfernen des alten Korrosionsschutzes und Aufbringen eines neuen Korrosionsschutzsystems.
AG:
Brückenbau
AA:
Korrosionsschutz
Ausgabe 1. Juli 2007
Diese RVS wurde einem Notifikationsverfahren unterworfen.
Details können der Homepage der FSV www.fsv.at entnommen werden.
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt.
Alle Rechte insbesondere die der Übersetzung, des Nachdruckes, der Entnahme von Abbildungen, der Funksendung, der Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, sind, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, nur der FSV vorbehalten.
Bei Erwerb in elektronischer Form ist die Speicherung auf Datenträger im Sinne der Lizenzvereinbarung erlaubt.
Technische Vertragsbedingungen
Seite 2
OBERFLÄCHENVORBEREITUNG VON STAHL
RVS 08.09.01
Strahlmittel
Auf die Oberfläche des zu strahlenden Bauteiles geschleudertes Material.
Strahlschutt
Bei der mechanischen bzw. hydromechanischen Oberflächenvorbereitung anfallende Rückstände aus Altbeschichtung, Rost und verbrauchtem Strahlmittel.
Hierunter sind sinngemäß auch anfallende Rückstände aus Handentrostung und maschineller Entrostung zu verstehen.
Anforderungen
Die Oberflächenvorbereitung hat den geforderten Vorbereitungsgrad gemäß RVS 15.05.11 und ÖNORM EN ISO 12944 zu entsprechen.
Kann bei der Strahlenentrostung der vorgeschriebene Vorbereitungsgrad konstruktionsbedingt örtlich nicht erreicht werden, muss durch maschinelles Schleifen oder durch Handentrostung der Vorbereitungsgrad PSt. 3 hergestellt werden.
Ausführung
Reinigen bestehender Beschichtungen
Ist ein bestehender Korrosionsschutz instandzusetzen, ist er vorher zu reinigen.
Die Reinigungsarbeiten sind bei starken Verschmutzungen (z.B. Vogelkot, Ölrückstände) und bei hygroskopischen Ablagerungen (z.B. Salze) besonders sorgfältig durchzuführen.
Verschmutzungen sind restlos zu entfernen.
Bei partieller Strahlentrostung ist ein fachgerechter schräg verlaufender Übergang zwischen entrosteter Oberfläche und verbleibender Altbeschichtung herzustellen.
Die Haftung der Altbeschichtung ist in der Übergangszone vor und nach Aufbringen der ersten Grundbeschichtung zu prüfen, allenfalls ist nachzuarbeiten.
Schutzmaßnahmen
Schädigungen jeder Art, z.B. von Personen, Umwelt, Verkehrsanlagen, Anlagen Dritter, sind durch Schutzmaßnahmen zu vermeiden.
Verbleibende und neue Beschichtungen sind gegen Strahlschäden zu schützen.
Der Auftragnehmer hat diese Maßnahme in eigener Verantwortung zu treffen.
Strahlschuttentsorgung
Der bei Korrosionsschutzmaßnahmen an Stahlbauten anfallende Strahlschutt ist je nach Örtlichkeit (z.B. Betriebsbedingungen, Witterung, Windverhältnisse, Belastbarkeit der Einrüstung) in angemessenen Zeitabständen so aufzunehmen, zu sammeln und auf eine zugelassene Deponie abzutransportieren, dass keine schädliche Belastung der Umwelt entsteht.
Prüfungen
Der Vorbereitungsgrad der Oberflächenvorbereitung ist gemäß ÖNORM EN ISO 12944-4 vom Auftragnehmer im Zuge einer Eigenkontrolle zu prüfen und zu dokumentieren.
Abnahme
Die Fertigstellung der Oberflächenvorbereitung ist dem Auftraggeber (AG) so zu melden, dass eine rechtzeitige Abnahme erfolgen kann.
Die Oberflächenvorbereitung von Kontrollflächen ist gemeinsam von AG und AN sowie möglichst auch vom Beschichtungsstoffhersteller abzunehmen.
Zu beziehen bei der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße -  Schiene -  Verkehr.
Ausgabe  1. Juli 2007
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt.
Technische Vertragsbedingungen
Seite 3
OBERFLÄCHENVORBEREITUNG VON STAHL
RVS 08.09.01
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 01.01.11
Bestimmungen für den EWR und die Türkei
RVS 15.05.11
Korrosionsschutz, Stahlkonstruktionen
ÖNORM B 2299
Korrosionsschutzarbeiten, Stahlbauten, Werkvertragsnorm
ÖNORM EN ISO 12944-4
Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme, Teil 4:
Arten von Oberflächen und Oberflächenvorbereitung
Zu beziehen bei der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße -  Schiene -  Verkehr.
Ausgabe  1. Juli 2007
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt.
Technische Vertragsbedingungen
Seite 4
OBERFLÄCHENVORBEREITUNG VON STAHL
RVS 08.09.01
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Brückenbau", Arbeitsausschuss „Korrossionsschutz" unter Mitarbeit von
Franz Aichstill, Amt der Salzburger Landesregierung
Gerald Baumann, Rembrandtin Lack Ges.m.b.H
Helmut Havranek, Amt der Kärntner Landesregierung
Thomas Heber, ÖBB-Infrastruktur Bau AG (Leiter)
Alfred Herl, Rembrandtin Lack Ges.m.b.H
Josef Holzinger, Bauschutz GmbH und KoKG
Alfred Hüngsberg, ÖBB-Infrastruktur Bau AG
Thomas Indra, MA29 - Brückenbau und Grundbau
Erwin Koselsky, MA39 - Versuchs- und Forschungsanstalt der Stadt Wien
Guido Kronig, Henelit Lackfabrik, Grüninger GmbH
Herbert Meuer, VOK, Verband Österreichischer Korrosionsschutzunternehmen
Roland Mittermayr, OFI Österreichisches Forschungsinstitut
Gerhard Schütter, Avenarius-Agro GmbH
Josef Teufner, ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG
Herbert Unterweger, Amt der Kärntner Landesregierung
Heinz Vlasak, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Erwin Wakolbinger, Ingenieurbüro Wakolbinger und Niehsner GmbH.
Zu beziehen bei der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße -  Schiene -  Verkehr.
Ausgabe 1. Juli 2007
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt.
ÖSTERREICHISCHE FORSCHUNGSGEMEINSCHAFT STRASSE UND VERKEHR
Motivenbericht vom 23. Oktober 2006
für die:
RVS 07.09.01:
Leistungsbeschreibung Infrastruktur / Oberflächenschutz und Abdichtung von Metall / Oberflächenvorbereitung Stahl,
RVS 07.09.02:
Leistungsbeschreibung Infrastruktur / Oberflächenschutz und Abdichtung von Metall / Oberflächenschutz Stahl,
RVS 07.09.03:
Leistungsbeschreibung Infrastruktur / Oberflächenschutz und Abdichtung von Metall / Komplettkorrosionsschutz Stahl,
RVS 08.09.01:
Technische Vertragsbedingungen für Infrastruktur / Oberflächenschutz und Abdichtung von Metall / Oberflächenvorbereitung von Stahl,
RVS 08.09.02:
Technische Vertragsbedingungen für Infrastruktur / Oberflächenschutz und Abdichtung von Metall / Oberflächenschutz von Stahl.
Die RVS sollen als Richtlinien veröffentlicht werden.
Arbeitsgruppe:
Brückenbau
Arbeitsausschüsse:
„Leistungsbeschreibung für Brückenbauten" und „Korrosionsschutz".
Notwendigkeit der Richtlinie:
Die Überarbeitung der Leistungsbeschreibungstexte (= ständige Vertragsbestimmungen und Positionen) 7B.09.1 und 7B.09.2 und technische Vertragsbestimmungen 8B.09.1 und 8B.09.2 aus dem Jahr 1997 war wegen der Neuerstellung der RVS 15.05.11 (RVS 15.51 - Korrosionsschutz / Stahlkonstruktionen) erforderlich.
Die 7B und 8B.09.3 (Abdichtung von Stahltragwerken) werden ersatzlos zurückgezogen.
Als Ersatz wird die 07.09.04 zu einem späteren Zeitpunkt herausgegeben.
Zuordnung der Richtlinie:
Leistungsbeschreibung Infrastruktur.
Auswirkungen auf bestehende RVS und Dienstanweisungen des zuständigen Bundesministeriums (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Ersetzt die RVS 7-8B.09.1-2:
September 1997.
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
Einsparungen wegen vereinheitlichter Texte für Straßen- und Eisenbahnbrücken.
Diese können aber nicht beziffert werden.
Verhältnis der Mehrkosten von vorgeschriebenen Prüfungen zu den Kosten der überprüften Leistungen, Lieferungen o. dgl.:
Keine Mehrkosten.
Allfällige Auswirkungen auf die Umwelt:
ÖSTERREICHISCHE FORSCHUNGSGEMEINSCHAFT STRASSE UND VERKEHR
Verbesserung, da die aktuellen und - soweit möglich auch die Zukünftige - Lösemittelverordnungen eingehalten werden.
Allfällige rechtliche Auswirkungen:
Größere Rechtssicherheit, da die Unterlagen von Auftragnehmern, Planern und Auftraggebern erstellt wurden.
Die Positionen wurden auch in die „Leistungsbeschreibung Eisenbahnbau (LB-EB)" übernommen.
Allfällige sonstige Auswirkungen:
Seite 2/2
Technische Vertragsbedingungen
Oberflächenschutz und Abdichtung von Metall
Seite 1
OBERFLÄCHENSCHUTZ VON STAHL
RVS 08.09.02
Ausgabe 1. Juli 2007
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Anforderungen
Ausführung
Prüfungen
Metallische Überzüge
Beschichtungen
Eignungsprüfung
Zulassungsprüfung
Eignungsnachweis
Zulassungskontrollprüfungen
Nachweis der Freibewitterungstauglichkeit
Laborprüfungen
Kontrollprüfungen
Zusätzliche Prüfungen
Abnahme
Angeführte Richtlinien und Normen
Anhang
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR und die Türkei gilt die RVS 01.01.11.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für metallische Überzüge und Beschichtungen der Oberflächen von Stahl im Zuge der Herstellung oder Instandsetzung von Brücken, Verkehrsbauwerken und deren Nebenobjekten anzuwenden.
Die nachstehend angeführten RVS und ÖNORMen gelten jeweils in dieser Reihenfolge:
Bei metallischen Überzügen:
diese RVS
RVS 15.05.11
ÖNORM C 2540
ÖNORM EN ISO 1461
Bei Beschichtungen:
diese RVS
AG:
Brückenbau
AA:
Korrosionsschutz
Ausgabe 1. Juli 2007
Diese RVS wurde einem Notifikationsverfahren unterworfen.
Details können der Homepage der FSV www.fsv.at entnommen werden.
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt.
Alle Rechte insbesondere die der Übersetzung, des Nachdruckes, der Entnahme von Abbildungen, der Funksendung, der Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, sind, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, nur der FSV vorbehalten.
Bei Erwerb in elektronischer Form ist die Speicherung auf Datenträger im Sinne der Lizenzvereinbarung erlaubt.
ÖNORM B 2299
ÖNORM EN ISO 12944
Die Begriffsbestimmungen der RVS 08.09.01 gelten auch für diese RVS.
Anforderungen
Metallische Überzüge
Es gilt die RVS 15.05.11 und zusätzlich für
Feuerverzinkungen die ÖNORM EN ISO 1461
sowie für Spritzverzinkungen die ÖNORM C 2540.
Beschichtungen
Es gilt die RVS 15.05.11, zusätzlich muss bei unmittelbarem Aufbringen von Gussasphalt die Beschichtung an der Unterseite dieser Bauteile (z.B. orthotrope Fahrbahnplatten) für eine 15-minütige erhöhte Temperaturbelastung bis 150 °C beständig sein.
Gestaltungsanstrich
Der Auftragnehmer (AN) hat besonderes Augenmerk auf die Verträglichkeit des Gestaltungsanstriches mit den darunterliegenden Schichten zu legen.
Bei den im Gestaltungsanstrich eingesetzten Farbtönen sind auch innerhalb von fünf Jahren Farbtonveränderungen möglich.
Ist eine möglichst hohe Farbtonstabilität gefordert, sind vor der Farbtonauswahl repräsentative, vergleichende künstliche Belichtungs- und/oder Bewitterungstests zur Beurteilung der Farbtonstabilität durchzuführen.
Ausführung
Überzüge sind in der Regel in der Werkstätte auszuführen.
Für Beschichtungen ist das Korrosionsschutzsystem gemäß RVS 15.05.11 entsprechend der Konstruktion, der Zugänglichkeit und des Zustandes der zu schützenden Oberflächen auszuwählen und ist in der Regel vom Auftraggeber (AG) festzulegen bzw. bedarf die Systemwahl dessen ausdrücklicher Zustimmung.
Es dürfen nur geprüfte Systeme und Beschichtungsstoffe eingesetzt werden.
Jede Schicht muss sich im Farbton von der vorhergehenden deutlich unterscheiden (z.B. rot, grün, grau, jedoch nicht verschiedene Grautöne).
Die Beschichtungsstoffe müssen im Lieferzustand prinzipiell zum Streichen, Rollen und Airlessspritzen geeignet sein und bei ordnungsgemäßer Lagerung mindestens 12 Monate verarbeitbar sein.
Eine Zugabe von weniger als 5 % Verdünnungsmittel ist ohne Rücksprache mit dem Erzeuger zulässig, sofern im Technischen Merkblatt nicht anders angegeben ist.
Die Oberflächenvorbereitung ist gemäß RVS 08.09.01 auszuführen.
Bei Beschichtungsarbeiten sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, um Schädigungen von Personen, Umwelt, Verkehrsanlagen, Anlagen Dritter usw. zu vermeiden.
Der AN hat diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.
Prüfungen
(siehe auch Tabellen 5 und 6)
Metallische Überzüge
Die Schichtdicken sind in der Regel mit nicht zerstörenden Schichtdickenmessverfahren zu prüfen.
Beschichtungen
Es dürfen nur Beschichtungssysteme gemäß RVS 15.05.11 eingesetzt werden.
Die Beschichtungsstoffe/-Systeme sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen.
Die Gültigkeit der Eignungsprüfung ist auf maximal sechs Jahre beschränkt.
Danach ist eine neuerliche Eignungsprüfung erforderlich.
Über die Eignungsprüfung hinaus ist nach drei Jahren durch eine Zulassungskontrollprüfung die Kontinuität der Beschichtungsstoffe/-Systeme nachzuweisen.
Ist die Eignungsprüfung und/oder Zulassungskontrollprüfung erbracht, wird das Beschichtungssystem gemäß RVS 15.05.11, Punkt 9.1 gelistet und gilt als zugelassen.
Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung besteht aus der Zulassungsprüfung und dem Eignungsnachweis.
Zulassungsprüfung
Die Zulassungsprüfung ist durch eine akkreditierte Prüfstelle durchzuführen.
Sämtliche Prüfverfahren die für die Durchführung der Zulassungsprüfung notwendig sind müssen im, vom Ministerium (bzw.: adäquate Behörde) bestätigten Akkreditierungsumfang enthalten sein.
Bei 2-Komponentigen Materialien beziehen sich die Prozentangaben der gelisteten Kennwerte grundsätzlich auf die in der Mischung enthaltenen Anteilen, sofern das Analysenverfahren eine solche Vorgangsweise nicht ausschließt.
Umfang der Zulassungsprüfung
Folgende allgemeine Bedingungen müssen bereits vor der Zulassungsprüfung erfüllt sein:
Die Lieferung muss in Gebinden erfolgen, die eine Mischung im Originalgebinde zulassen.
Verarbeitungseigenschaften:
Streich-, Roll-, und Spritzverarbeitung müssen grundsätzlich gut möglich sein.
Ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 gemäß ÖNORM EN 10204 ist für die zur Prüfung eingereichten Beschichtungsstoffchargen vorzulegen und hat die Parameter der Kontrollprüfung (Dichte, Viskosität und Trockenrückstand) zu enthalten.
Die Prüfungen sind gemäß den Tabellen 1 und 2 durchzuführen.
Tabelle 1:
Zulassungsprüfung
Prüfung Nr.
Prüfungen
Material bzw. Stoff Nr. gemäß RVS 15.05.11.
Anforderung
Kennwert
Prüfverfahren
Allgemeine Prüfung bestehend aus:
Spritzablaufneigung alle ausgenommen Stoff Nr. 5, 7, 9, 11.
Neigung zum Ablaufen oder Absacken bei Airless-Spritzapplikation bis zu 50 % über der geforderten Sollschichtdicke (nass) gemäß System
Kein Ablaufen
Airless-Spritzverfahren
b) Geruch
alle ausgenommen Stoff Nr. 9 und 11
Nicht aufdringlich
entsprechend
c) Aussehen
alle ausgenommen Stoff Nr. 9 und 11
Der Trockenfilm soll ein gleich-mäßiges Aussehen haben und darf keine Runzelbildung oder Ungleichheiten im Farbton oder Glanzgrad aufweisen bei vom Hersteller empfohlener Applikationsart
entsprechend
visuell
Chemische/Physikalische Analyse
alle ausgenommen Stoff Nr. 9 und 11
Werte gemäß RVS 15.05.11 (Anhang 2, Tabelle Materialbeschreibung)
entsprechend
Analytische Normverfahren
Gleitfestigkeit von Schraubverbindungen
Stoff Nr. 8 und 10
Gleitfestigkeit
Reibbeiwert µ > 0,5
TL/TP-Kor, Anhang E, Blatt 85, Punkt 4.3
Deckfähigkeit
Stoff Nr. 2 , 3, 6, 12, 13
Auslöschen des Kontrastgrundes bei Trockenfilmdicke (NDFT)
80 µm
Ablaufneigung
Stoff Nr. 2, 3, 6, 7
Keine Läuferbildung
250 µm SSD (nass)
Der verarbeitungsfertige Beschichtungsstoff wird mit einem Ablaufrakel (ÖNORM EN ISO 16862), entsprechend der gewünschten Schichtdicke auf einer waagrechte gelagerten Probeplatte (Glas, vorbereitetes Blech) aufgetragen.
Nach dem Aufziehen wird die Platte mit der dünnsten Beschichtung an oberster Stelle aufgestellt.
Nach der Trocknung wird beurteilt ab welcher Nassschichtdicke die Ablauferscheinungen aufgetreten sind.
(Prüfung bei NK 23/50)
Verarbeitungszeit (Topfzeit)
Stoff Nr. 2
Verarbeitbarkeit muss gegeben sein
mind.
8 h (streichfähig)
Stamm- und Härtungs-komponente werden auf 23 °C konditioniert und gemischt.
Eine entsprechende Probemenge der Mischung wird in einen geeigneten Behälter gegeben.
Der Behälter wird gemäß ÖNORM EN ISO 9514 aufbewahrt.
Stoff Nr. 3
mind.
5 h
Trockenzeit bestehend aus
TG = Trockengrad gemäß DIN 53150
Trocknungszeit
(Normklima 23/50 gem. ISO 554)
Stoff Nr. 1 und 8
bei 70 µm erreicht
TG1 - 1h TG6 - 8h
Stoff Nr. 2, 3, 4, 6, 10
bei 80 µm erreicht
TG1 - 2h TG6 - 16h
Stoff Nr. 12
bei 100 µm erreicht
TG1 - 4h TG6 - 16h
Stoff Nr. 13
bei 80 µm erreicht
TG1 - 4h TG6 - 16h
Tiempo de secado
(Clima normal 7 °C / 85 %)
Stoff Nr. 1 und 8
bei 70 µm erreicht
TG1 - 2h TG6 - 16h
Stoff Nr. 2, 3, 4, 6, 10
bei 80 µm erreicht
TG1 - 5h TG6 - 72h
Überstreichbarkeit/ Überspritzbarkeit
alle ausgenommen Stoff Nr. 7, 9 und 11
Überbeschichtbarkeit muss ohne Hochziehen, Runzelbildung usw. möglich sein
16h
Folgebeschichtung der jeweiligen Einzelschicht in der dem System entsprechenden Sollschichtdicke aufbringen
Tabelle 2:
Systemsprüfung
Prüfung Nr.
Prüfung
Beschichtungssystem
Anforderung
Kennwert
Prüfverfahren
Beständigkeit gegen Feuchtigkeit (kontinuierliche Kondensation)
S1, S2, S3,
EN ISO 6270-1 Das Komplettsystem (SSD trocken gemäß System) wird auf Probenkörper aufgebracht, der nach 7 Tagen Normklima (s. ISO 554, 23/50) gemäß ÖNORM getestet wird.
Vor der Belastung wird eine Ritzverletzung gemäß ÖNORM EN ISO 9227, Anhang C, C4 gesetzt.
Die Prüfungsdauer beträgt 720 Stunden, danach erfolgt die Beurteilung gemäß
S5, S6, S8,
S13
Blasengrad
ÖNORM EN ISO 4628-2
Rostgrad
Ri0
ÖNORM EN ISO 4628-3
Rissbildung
ÖNORM EN ISO 4628-4
Abblättern
ÖNORM EN ISO 4628-5
Haftfestigkeit
Gt1
ÖNORM EN ISO 2409
Unterrostung an Ritzverletzung
2 mm
ÖNORM EN ISO 4628-8
Beständigkeit gegen Feuchtigkeit (kontinuierliche Kondensation)
EN ISO 6270-1
Das Komplettsystem (SSD trocken gemäß System) wird auf Probenkörper aufgebracht, der nach 7 Tagen Normklima (s. ISO 554, 23/50) gemäß ÖNORM getestet wird.
Vor der Belastung wird eine Ritzverletzung gemäß ÖNORM EN ISO 9227, Anhang C, C4 gesetzt.
Die Prüfungsdauer beträgt 480 Stunden, danach erfolgt die Beurteilung gemäß
S7
Blasengrad
ÖNORM EN ISO 4628-2
Rostgrad
Ri0
ÖNORM EN ISO 4628-3
Rissbildung
ÖNORM EN ISO 4628-4
Abblättern
ÖNORM EN ISO 4628-5
Haftfestigkeit
Gt1
ÖNORM EN ISO 2409
Unterrostung an Ritzverletzung
2 mm
ÖNORM EN ISO 4628-8
Beständigkeit gegen neutralen Salzsprühnebel (kontinuierliche Kondensation)
ÖNORM EN ISO 9227
(NSS-Prüfung) Das Komplettsystem (SSD trocken gemäß System) wird auf Probenkörper aufgebracht, der nach 7 Tagen Normklima (s. ISO 554, 23/50) gemäß ÖNORM getestet wird.
Vor der Belastung wird eine Ritzverletzung gemäß ÖNORM EN ISO 9227, Anhang C, C4 gesetzt.
Die Prüfdauer beträgt 1.440 Stunden, danach erfolgt die Beurteilung gemäß ÖNORM EN ISO 4628-2
S1, S2, S3,
S5, S6, S8,
S11, S12,
S13
1) Blasengrad
2) Rostgrad
2) Ri0
ÖNORM EN ISO 4628-3
3) Rissbildung
ÖNORM EN ISO 4628-4
4) Abblättern
ÖNORM EN ISO 4628-5
5) Haftfestigkeit
5) Gt1
ÖNORM EN ISO 2409
6) Unterrostung an Ritzverletzung
6) 2 mm
ÖNORM EN ISO 4628-8
Fortsetzung Tabelle 2:
Systemsprüfung
Prüfung Nr.
Prüfung
Beschichtungssystem
Anforderung
Kennwert
Prüfverfahren
Beständigkeit gegen Flüssigkeiten
S1, S2, S3, S5, S13
ÖNORM EN ISO 2812-1 Das Komplettsystem (SSD trocken gemäß System) wird auf Probenkörper aufgebracht, der nach 7 Tagen Normklima (s. ISO 554, 23/50) gemäß ÖNORM getestet wird.
Die Prüfdauer beträgt 168 Stunden.
Prüfrfüssigkeiten gemäß ÖNORM EN ISO 12944-6, Punkt 5.6 a), b), c).
Danach erfolgt die Beurteilung gemäß
1) Blasengrad
ÖNORM EN ISO 4628-2
2) Rostgrad
2) Ri0
ÖNORM EN ISO 4628-3
3) Rissbildung
ÖNORM EN ISO 4628-4
4) Abblättern
ÖNORM EN ISO 4628-5
5) Haftfestigkeit
5) Gt1
ÖNORM EN ISO 2409
Teil  1
Bestimmung der Haftfestigkeit (Korrosionsschutz-system)
S1, S2, S3,
S5, S6, S7,
S8, S11, S12,
S13
Anforderungen gemäß ÖNORM EN ISO 12944-6.
Kein Adhäsionsbruch zum Untergrund (A/B) zulässig (ausgenommen bei Abreißwerten von > 5 MPa)
entsprechend
ÖNORM EN ISO 4624 Unbelasteter Ausgangszustand und nach Prüfung Nr. 7 oder bzw. Nr. 8.
Vor der Verklebung sind die Muster 24 Stunden gemäß ÖNORM EN ISO 12944-6, Punkt 5.4 zu konditionieren.
Es ist ein Epoxidharzkleber zu verwenden, der Abrissversuch hat 24 Stunden nach der Verklebung zu erfolgen
12 Teil 1
Freibewitterung - Vorprüfungen
S1, S2, S3,
S5, S6, S7,
S8, S11, S12,
S13
ÖNORM EN ISO 2810
Prüfplatten mit Ritzverletzung gemäß ÖNORM EN ISO 9227, Anhang C, C4.
Als Deckfarbtöne sind die Farbtöne DB 510 und DB 602 zu prüfen.
Danach erfolgt die Beurteilung
1) Oberfläche ohne wesentliche Oberflächenstörungen wie Poren, Runzeln, usw.
1) entsprechend
visuell
2) Haftfestigkeit
2) Gt1
ÖNORM EN ISO 2409
gemäß ZTV-RHD-ST, TL-RHD-ST, TP-RHD-ST (für Dünnbeläge auf Stahl) und TL/TP-KOR- Stahlbauten, Anhang E, Blatt 84 Anhang (für Schottertröge)
S9A
Anforderungen gemäß ZTV-RHD-ST, TL-RHD-ST, TP-RHD-ST und/ oder TL/TP-KOR-Stahlbauten, Anhang E Blatt 84 Anhang
gemäß ZTV-RHD- ST, TL-RHD-ST, TP-RHD-ST und/oder TL/TP- KOR-Stahlbauten, Anhang E, Blatt 84 Anhang
ZTV-RHD-ST, TL-RHD-ST, TP-RHD-ST und/oder TL/TP- KOR-Stahlbauten, Anhang E, Blatt 84 Anhang
13A
gemäß TL/TP-KOR-Stahlbauten, Anhang E, Blatt 84 Anhang
S9B
Anforderungen gemäß TL/TP- KOR-Stahlbauten, Anhang E Blatt 84 Anhang
gemäß TL/TP-KOR-Stahlbauten,, Anhang E, Blatt 84 Anhang
TL/TP-KOR-Stahlbauten, Anhang E, Blatt 84 Anhang
14A
Widerstandsfähigkeit bei schlagartiger Verformung
S11, S12, S13
Prüfung durch fallendes Gewichtsstück:
Kugelgewicht 1kg, Fallhöhe 10 cm
Keine sichtbare Beschädigung, 4 von 5 Versuchen
ÖNORM EN ISO 6272-1
14B
Bestimmung der Haftfestigkeit (BBB)
S4, S11, S12, S13
Anforderungen gemäß ÖNORM EN ISO 12944-6. Kein Adhäsionsbruch zum Untergrund (A/B) zulässig (ausgenommen bei Abreißwerten von > 3 MPa)
entsprechend
ÖNORM EN ISO 4624
Vor der Verklebung sind die Muster 24 Stunden gemäß ÖNORM EN ISO 12944-6, Punkt 5.4 zu konditionieren.
Es ist ein Epoxidharzkleber zu verwenden, der Abrissversuch hat 24 Stunden nach der Verklebung zu erfolgen
Eignungsnachweis
Es können nur solche Beschichtungssysteme eines Beschichtungsstoffherstellers einen Eignungsnachweis erhalten, die sich nachweislich auf gleichartigen Konstruktionen mit vergleichbarer Beanspruchung bewährt haben (mindestens fünf Jahre schadensfreie Standzeit).
Es ist eine repräsentative Referenzfläche innerhalb der EU namhaft zu machen, welche diese Standzeit bereits erfüllt hat und auf Kosten des Antragstellers von einer entsprechenden Fachkraft besichtigt werden kann.
Für die Referenzfläche ist die Zusammensetzung (z.B. Pigmentgehalt, Bindemittelgehalt, Lösemittelgehalt) der Beschichtungsstoffe durch Werkszeugnisse 2.2 gemäß ÖNORM EN 10204 nachzuweisen.
Der Eignungsnachweis der Systeme ist durch eine vom Zulassungsbeirat der FSV bestellte Fachkraft für diesen Fachbereich zu bestätigen.
Zulassungskontrollprüfungen
Um eine Zulassung aufrecht zu erhalten, ist eine Zulassungskontrollprüfung erforderlich.
Die Zulassungskontrollprüfung ist drei Jahre nach der Zulassungsprüfung erforderlich und besteht aus dem Nachweis der Freibewitterungstauglichkeit gemäß Tabelle 3 und aus Laborprüfungen gemäß Tabelle 4.
Bei dieser sind zur Kontrolle der Kontinuität der eingesetzten Produkte ausgewählte Parameter erneut mittels Prüfberichten einer akkreditierten Prüfstelle nachzuweisen und an die FSV zu übermitteln.
Gleichzeitig ist mit diesen Prüfberichten der Prüfbericht der zum Zeitpunkt der Zulassung begonnenen Freibewitterung vorzulegen.
Die Information über die gewünschte Zulassungskontrollprüfung ist mindestens vier Monate vor dem geplanten Termin an die FSV zu übermitteln, um die Vorgabe für den Prüfungspunkt 15 c) zu erhalten.
Sollte die Freibewitterung oder ein Parameter der Zulassungskontrollprüfung nicht entsprechen, erlischt die Zulassung unmittelbar nach Information und Entscheidung des Zulassungsbeirates.
Das System bzw. Material wird aus der veröffentlichten Liste entfernt.
Nachweis der Freibewitterungstauglichkeit
Tabelle 3:
Nachweis der Freibewitterungstauglichkeit
Prüfung - Nr.
Prüfung
Beschichtungssystem
Anforderung
Kennwert
Prüfverfahren
11 Teil  2
Bestimmung der Haftfestigkeit nach Freibewitterung
S1, S2, S3,
S5, S6, S7,
S8, S11, S12,
S13
Anforderungen gemäß ÖNORM EN ISO 12944-6. Kein Adhäsionsbruch zum Untergrund (A/B) zulässig (ausgenommen bei Abreißwerten von > 5 MPa)
entsprechend
ÖNORM EN ISO 4624
Nach Freibewitterung gemäß Prüfung 12, Teil 2.
Vor der Verklebung sind die Muster 24 Stunden gemäß ÖNORM EN ISO 12944-6 Punkt 5.4 zu konditionieren.
Es ist ein Epoxidharzkleber zu verwenden, der Abrissversuch hat 24 Stunden nach der Verklebung zu erfolgen
12 Teil  2
Freibewitterung - Ergebnisse nach Freibewitterung
S1, S2, S3,
S5, S6, S7,
S8, S11, S12,
S13
Dreijährige Freibewitterung in Stadt- oder Industrieklima
Como tonos de color de cubrición se deberán ensayar los tonos de color DB 510 y DB 602
Posteriormente se efectúa la evaluación
1) Blasengrad
ÖNORM EN ISO 4628-2
2) Rostgrad
2) Ri0
ÖNORM EN ISO 4628-3
3) Rissbildung
ÖNORM EN ISO 4628-4
4) Abblättern
ÖNORM EN ISO 4628-5
5) Haftfestigkeit
5) Gt1
ÖNORM EN ISO 2409
6) Oberfläche ohne wesentliche Oberflächenstörungen wie Poren, Runzeln usw.
Die Farbtoncharakteristik muss erhalten bleiben
6) entsprechend
visuell
7) Kreidungsgrad
ÖNORM EN ISO 4628-6
8) Unterrostung an Ritzverletzung
8) 3 mm
ÖNORM EN ISO 4628-8
Laborprüfungen
Tabelle 4:
Laborprüfungen
Prüfung Nr.
Prüfung
Beschichtungssystem
Anforderung
Kennwert
Prüfverfahren
Kontinuitätsprüfung nach drei Jahren
bestehend aus:
Eine neue Charge des ursprünglich zugelassenen Beschichtungsmaterials wird entsprechend den Vorgaben der Fachkraft nachuntersucht
a) Spritzablaufneigung
alle ausgenommen Stoff Nr. 5, 7, 9, 11
Neigung zum Ablaufen oder Absacken bei Airless-Spritzapplikation bis zu 50 % über der geforderten Sollschichtdicke (nass) gemäß System
Kein Ablaufen
Airless-Spritzverfahren
b) Haftfestigkeit
alle ausgenommen Stoff Nr. 9 und 11
Haftfestigkeit
Gt1
ÖNORM EN ISO 2409
c) Chemische Analyse eines signifikanten Teiles (z.B. des Pigmentes)
alle ausgenommen Stoff Nr. 9 und 11
wird individuell von der Fachkraft festgelegt.
Werte gemäß RVS 15.05.11, Anhang 2, Tabelle Materialbeschreibung
entsprechend
d) Physikalische Prüfung:
Optionale Nachkontrolle eines zu prüfenden Wertes aus der Zulassungsprüfung
alle ausgenommen Stoff Nr. 9 und 11
wird individuell von der Fachkraft festgelegt
entsprechend
Kontrollprüfungen
Der Beschichtungsstorflieferant hat ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 gemäß ÖNORM EN 10204 mit Werten für Dichte, Viskosität und Trockenrückstand für jede Produktionscharge mitzuliefern und diese haben den Werten des Abnahmeprüfzeugnisses 3.1 der Zulassungsprüfung zu entsprechen.
Zusätzliche Prüfungen
Bei Beauftragung zusätzlicher Prüfungen (z.B. Zusammensetzung und Eigenschaftskennwerte gemäß Materialbeschreibung RVS 15.05.11) durch den AG sind bei nicht entsprechendem Prüfergebnis die Kosten durch den AN zu tragen.
Abnahme
Die Fertigstellung der Oberflächenvorbereitung ist dem AG zu melden, damit eine rechtzeitige Abnahme erfolgen kann.
Darüber hinaus gilt die RVS 15.05.11, Punkt 10ff.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 01.01.11
Bestimmungen für den EWR und die Türkei
RVS 08.09.01
Oberflächenschutz und Abdichtung von Stahl, Oberflächenvorbereitung von Stahl
RVS 15.05.11
Korrosionsschutz, Stahl, Stahlkonstruktionen
ÖNORM B 2299
Korrosionsschutzarbeiten, Stahlbauten, Werksvertragsnorm
ÖNORM C 2540
Korrosionsschutz von Eisenwerkstoffen durch thermisches Spritzen von Zink oder Aluminium
ÖNORM EN ISO 1461
Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken), Anforderungen und Prüfung
ÖNORM EN ISO 2409
Lacke und Anstrichstoffe, Gitterschnittprüfung
ÖNORM EN ISO 2810
Beschichtungsstoffe - Freibewitterung von Beschichtungen - Bewitterung und Bewertung
ÖNORM EN ISO 2812
Lacke und Anstrichstoffe:
Bestimmung der Beständigkeit gegen Flüssigkeiten
Teil 1
Allgemeine Verfahren
ÖNORM EN ISO 4624
Abreißversuch zur Beurteilung der Haftfestigkeit
ÖNORM EN ISO 4628
Beschichtungsstoffe - Beurteilung von Beschichtungsschäden - Bewertung der Menge und der Größe von Schäden und der Intensität von gleichmäßigen Veränderungen im Aussehen, bestehend aus folgenden Teilen:
Teil 1
Allgemeine Einleitung
Teil 2
Bewertung des Blasengrades
Teil 3
Bewertung des Rostgrades
Teil 4
Bewertung des Rissgrades
Teil 5
Bewertung des Abblätterungsgrades
Teil 6
Bewertung des Kreidungsgrades nach dem Klebebandverfahren
Teil 7
Bewertung des Kreidungsgrades nach dem Samtverfahren
Teil 8
Bewertung der Unterwanderung und Korrosion an einem Ritz
Teil 10
Bewertung der Filiformkorrosion
ÖNORM EN ISO 6270
Beschichtungsstoffe - Bestimmung der Beständigkeit gegen Feuchtigkeit
Teil 1
Kontinuierliche Kondensation
ÖNORM EN ISO 6272
Beschichtungsstoffe - Prüfung der Widerstandsfähigkeit bei schlagartiger Verformung (Schlagprüfung)
Teil 1
Prüfen durch fallendes Gewichtsstück, große Prüffläche
ÖNORM EN ISO 9227
Korrosionsprüfungen in künstlichen Atmosphären - Salzsprühnebelprüfungen
ÖNORM EN ISO 9514
Beschichtungsstoffe - Bestimmung der Verarbeitungszeit von Mehrkomponenten-Beschichtungssystemen - Vorbereitung und Konditionierung von Proben und Leitfaden für die Prüfung
ÖNORM EN ISO 12944
Beschichtungsstoffe:
Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme
Teil 1
Allgemeine Einleitung
Teil 2
Einleitung der Umgebungsbedingungen
Teil 3
Grundregeln zur Gestaltung
Teil 4
Arten von Oberflächen und Oberflächenvorbereitung
Teil 5
Beschichtungssysteme, 1998-11-01
Teil 6
Laborprüfungen zur Bewertung von Beschichtungssystemen, 1998-11-01
Teil 7
Ausführung und Überwachung der Beschichtungsarbeiten
Teil 8
Erarbeiten von Spezifikationen für Erstschutz und Instandsetzungen
ÖNORM EN 1337
Lager im Bauwesen, Teil 9 Schutz
ÖNORM EN 10204
Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen
ÖNORM EN 23270
Lacke, Anstrichstoffe und Rohstoffe - Temperaturen und Luftfeuchten für Konditionierung und Prüfung
DIN 53150
Beschichtungsstoffe - Bestimmung des Trockengrades von Beschichtungen (Abgewandeltes Bandow-Wolff-Verfahren)
ÖNORM EN ISO 16862
Beschichtungsstoffe - Bewertung der Widerstandsfähigkeit gegen Ablaufen
ISO 554
Normklimate für die Konditionierung und / oder Prüfung - Zahlenangaben
TL/TP-KOR-Stahlbauten
Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften für Beschichtungsstoffe für den Korrosionsschutz von Stahlbauten.
Anhang E, Blatt 84:
Beschichtungsstoffe und Mörtel auf Epoxidharz-Grundlage für verschleißfeste Beschichtungen, FGSV, Köln, 2002
TL/TP-RHD-ST
Technische Lieferbedingungen für Baustoffe der reaktionsharzgebundenen Dünnbeläge auf Stahl und Technische Prüfvorschriften für die Prüfung der reaktionsharzgebundenen Dünnbeläge auf Stahl, FGSV, Köln, 1999
ZTV-RHD-ST
Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Herstellung von Brückenbelägen auf Stahl, FGSV, Köln, 1999
Anlage 25
Technische Lieferbedingungen, Dickschichtige Beschichtungsstoffe auf Alkydharz-Grundlage), ÖBB-Infrastruktur Bau AG, 2005-03
Anhang
Tabelle 5:
Prüfübersichtstabelle nach Beschichtungssystemen
System Nr.
Prüfung Nr.
Prüfung
S1, S2, S3, S5
Beständigkeit gegen Feuchtigkeit (gem. ÖNORM EN ISO 6270-1)
Beständigkeit gegen neutralen Salzsprühnebel (gem. ÖNORM EN ISO 9227)
Beständigkeit gegen Flüssigkeiten, Teil 1 (gem. ÖNORM EN ISO 2812-1)
Bestimmung der Haftfestigkeit, Teil 1 (gem. ÖNORM EN ISO 4624)
Freibewitterung, Teil 1 (gem. ÖNORM EN ISO 2810)
Bestimmung der Haftfestigkeit, Teil 2 (gem. ÖNORM EN ISO 4624)
Freibewitterung, Teil 2 Vorlage der Ergebnisse der Freibewitterung
S4
14B
Bestimmung der Haftfestigkeit (gem. ÖNORM EN ISO 4624)
S6, S8
Beständigkeit gegen Feuchtigkeit (gem. ÖNORM EN ISO 6270-1)
Beständigkeit gegen neutralen Salzsprühnebel (gem. ÖNORM EN ISO 9227)
Bestimmung der Haftfestigkeit, Teil 1 (gem. ÖNORM EN ISO 4624)
Freibewitterung, Teil 1 (gem. ÖNORM EN ISO 2810)
Bestimmung der Haftfestigkeit, Teil 2 (gem. ÖNORM EN ISO 4624)
Freibewitterung, Teil 2 Vorlage der Ergebnisse der Freibewitterung
S7
Beständigkeit gegen Feuchtigkeit (gem. ÖNORM EN ISO 6270-1)
Bestimmung der Haftfestigkeit, Teil 1 (gem. ÖNORM EN ISO 4624)
Freibewitterung, Teil 1 (gem. ÖNORM EN ISO 2810)
Bestimmung der Haftfestigkeit, Teil 2 (gem. ÖNORM EN ISO 4624)
Freibewitterung, Teil 2 Vorlage der Ergebnisse der Freibewitterung
S9A
gemäß ZTV-RHD-ST, TL-RHD-ST, TP-RHD-ST und TL/TP-Kor, Anhang E, Blatt 84
S9B
13A
gemäß TL/TP-Kor, Anhang E, Blatt 84
S10
Prüfkriterien gemäß Anlage 25
S11, S12
Beständigkeit gegen Feuchtigkeit (gem. ÖNORM EN ISO 6270-1)
Beständigkeit gegen neutralen Salzsprühnebel (gem. ÖNORM EN ISO 9227)
Bestimmung der Haftfestigkeit, Teil 1 (gem. ÖNORM EN ISO 4624)
Freibewitterung, Teil 1 (gem. ÖNORM EN ISO 2810)
Bestimmung der Haftfestigkeit, Teil 2 (gem. ÖNORM EN ISO 4624)
Freibewitterung, Teil 2 Vorlage der Ergebnisse der Freibewitterung
14A
Widerstandsfähigkeit bei schlagartiger Verformung (gem. ÖNORM EN ISO 6272-1)
14B
Bestimmung der Haftfestigkeit (gem. ÖNORM EN ISO 4624)
S13
Beständigkeit gegen Feuchtigkeit (gem. ÖNORM EN ISO 6270-1)
Beständigkeit gegen neutralen Salzsprühnebel (gem. ÖNORM EN ISO 9227)
Beständigkeit gegen Flüssigkeiten, Teil 1 (gem. ÖNORM EN ISO 2812-1)
Bestimmung der Haftfestigkeit, Teil 1 (gem. ÖNORM EN ISO 4624)
Freibewitterung, Teil 1 (gem. ÖNORM EN ISO 2810)
Bestimmung der Haftfestigkeit, Teil 2 (gem. ÖNORM EN ISO 4624)
Freibewitterung, Teil 2 Vorlage der Ergebnisse der Freibewitterung
14A
Widerstandsfähigkeit bei schlagartiger Verformung (gem. ÖNORM EN ISO 6272-1)
14B
Bestimmung der Haftfestigkeit (gem. ÖNORM EN ISO 4624)
Tabelle 6:
Prüfübersichtstabelle nach Stoffnummern
Prüfungen
Stoffnummer
Spritzablaufneigung
Geruch
Aussehen
Chemische / Physikalische Analyse
Gleitfestigkeit von Schraubverbindungen
Verarbeitungszeit (Topfzeit)
Trocknungszeit (Normklima 23/50 gem. ISO 554)
Trocknungszeit (Normklima 7 °C / 85 %)
Überstreichbarkeit / Überspritzbarkeit
Spritzablaufneigung
Haftfestigkeit
Chemische Analyse eines signifi-kanten Teiles (z.B. des Pigmentes).
Physikalische Prüfung:
optionale Nachkontrolle eines zu prüfenden Wertes aus der Zulassungsprüfung
1a
1b
1c
1d
1e
5a
5b
15a
15b
15c
15d
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Brücken", Arbeitsausschuss „Korrossionsschutz" unter Mitarbeit von
Franz Aichstill, Amt der Salzburger Landesregierung
Gerald Baumann, Rembrandtin Lack Ges.m.b.H
Helmut Havranek, Amt der Kärntner Landesregierung
Thomas Heber, ÖBB-Infrastruktur Bau AG (Leiter)
Alfred Herl, Rembrandtin Lack Ges.m.b.H
Josef Holzinger, Bauschutz GmbH und KoKG
Alfred Hüngsberg, ÖBB-Infrastruktur Bau AG
Thomas Indra, MA29 - Brückenbau und Grundbau
Erwin Koselsky, MA39 - Versuchs- und Forschungsanstalt der Stadt Wien
Guido Kronig, Henelit Lackfabrik Grüninger GmbH
Herbert Meuer, VOK, Verband Österreichischer Korrosionsschutzunternehmen
Roland Mittermayr, OFI Österreichisches Forschungsinstitut
Gerhard Schütter, Avenarius-Agro GmbH
Josef Teufner, ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG
Herbert Unterweger, Amt der Kärntner Landesregierung
Heinz Vlasak, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Erwin Wakolbinger, Ingenieurbüro Wakolbinger und Niehsner GmbH.
Motivenbericht vom 23. Oktober 2006
für die:
RVS 07.09.01:
Leistungsbeschreibung Infrastruktur / Oberflächenschutz und Abdichtung von Metall / Oberflächenvorbereitung Stahl,
RVS 07.09.02:
Leistungsbeschreibung Infrastruktur / Oberflächenschutz und Abdichtung von Metall / Oberflächenschutz Stahl,
RVS 07.09.03:
Leistungsbeschreibung Infrastruktur / Oberflächenschutz und Abdichtung von Metall / Komplettkorrosionsschutz Stahl,
RVS 08.09.01:
Technische Vertragsbedingungen für Infrastruktur / Oberflächenschutz und Abdichtung von Metall / Oberflächenvorbereitung von Stahl,
RVS 08.09.02:
Technische Vertragsbedingungen für Infrastruktur / Oberflächenschutz und Abdichtung von Metall / Oberflächenschutz von Stahl.
Die RVS sollen als Richtlinien veröffentlicht werden.
Arbeitsgruppe:
Brückenbau
Arbeitsausschüsse:
„Leistungsbeschreibung für Brückenbauten" und „Korrosionsschutz".
Notwendigkeit der Richtlinie:
Die Überarbeitung der Leistungsbeschreibungstexte (= ständige Vertragsbestimmungen und Positionen) 7B.09.1 und 7B.09.2 und technische Vertragsbestimmungen 8B.09.1 und 8B.09.2 aus dem Jahr 1997 war wegen der Neuerstellung der RVS 15.05.11 (RVS 15.51 - Korrosionsschutz / Stahlkonstruktionen) erforderlich.
Die 7B und 8B.09.3 (Abdichtung von Stahltragwerken) werden ersatzlos zurückgezogen.
Als Ersatz wird die 07.09.04 zu einem späteren Zeitpunkt herausgegeben.
Zuordnung der Richtlinie:
Leistungsbeschreibung Infrastruktur.
Auswirkungen auf bestehende RVS und Dienstanweisungen des zuständigen Bundesministeriums (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Ersetzt die RVS 7-8B.09.1-2:
September 1997.
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
Einsparungen wegen vereinheitlichter Texte für Straßen- und Eisenbahnbrücken.
Diese können aber nicht beziffert werden.
Verhältnis der Mehrkosten von vorgeschriebenen Prüfungen zu den Kosten der überprüften Leistungen, Lieferungen o. dgl.:
Keine Mehrkosten.
Allfällige Auswirkungen auf die Umwelt:
Verbesserung, da die aktuellen und - soweit möglich auch die Zukünftige - Lösemittelverordnungen eingehalten werden.
Allfällige rechtliche Auswirkungen:
Größere Rechtssicherheit, da die Unterlagen von Auftragnehmern, Planern und Auftraggebern erstellt wurden.
Die Positionen wurden auch in die „Leistungsbeschreibung Eisenbahnbau (LB-EB)" übernommen.
Allfällige sonstige Auswirkungen:
Deckfähigkeit A blaufneigung
MA 64 -  7496/2006
Stand:
ENTWURF
Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien, das Wiener Kleingartengesetz 1996, das Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz und das Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz geändert werden (Techniknovelle 2007)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. XXX, wird wie folgt geändert:
In den nachfolgenden Bestimmungen werden die in der zweiten Spalte in der Einzahl und ohne Artikel genannten Begriffe und Wortfolgen durch die in der dritten Spalte angeführten Wendungen samt zugehörigem Artikel in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt:
Bestimmung
derzeitiger Begriff
wird ersetzt durch
Gliederungseinheiten
I. bis VIII.
Abschnitt 1 bis 8. Teil
Art. IV Abs.
VIII. Abschnitt
Teil 8
§ 139 Abs.
Abschnitt I, II, IV, V und VII bis XIV
Teil 1, 2, 4, 5 und 7 bis 12
§ 139 Abs.
2 lit. c
II., III., IV., VI. Abschnitt
Teil
Art. II Abs.
Wohnhaus
Wohngebäude
Art. II Abs. 2 lit. e
Wohnhausgruppe
Wohngebäudegruppe
Art. II Abs. 2 lit. e
§ 64 Abs. 1 lit. f
§ 85 Abs.
Haus
Gebäude
§ 69 Abs. 1 lit. f
Geschäftshaus
Geschäftsgebäude
§ 5 Abs. 4 lit. w
§ 6 Abs.
Büro- und Geschäftshaus
Büro- und Geschäftsgebäude
§ 19 Abs. 2 lit. b
Betriebsbau und Industriebau
Betriebsbauwerk und Industriebauwerk
Art. III Abs.
§ 1 Abs.
§ 5 Abs. 4 lit. q
§ 6 Abs. 1, 5 und 6
§ 57 Abs. 4 lit. a
§ 62 Abs.
§ 69 Abs. 1 lit. h und Abs.
§ 70a Abs. 1 Z 14
§ 123 Überschrift
§ 129 Überschrift
§ 129 Abs.
Bau
Bauwerk
Art. III Abs.
§ 2 Abs. 1 Z 2
§ 6 Abs.
§ 38 Abs.
§ 54 Abs. 3 und 12
§ 60 Abs. 1 lit. a, b und g
§ 60 Abs.
§ 62a Abs. 1 Z 23
§ 64 Abs. 1 lit. a und b
§ 84 Abs.
§ 85 Abs. 2 und 3
bauliche Anlage
Bauwerk
Art. III Abs. 5 und 6
§ 2a Abs. 3 Z 3 und Abs.
§ 5 Abs. 4 lit. h
§ 8 Abs. 1a und 1b
§ 13 Abs.
§ 15 Abs.
§ 27 Abs.
§ 39 Abs. 2, 3 und 4
§ 40 Abs.1
§ 42 Abs.
§ 43 Abs.
§ 54 Abs.
§ 58 Abs. 2 lit. d
§ 60 Abs. 1 lit. a und 2
§ 62 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs.
§ 62a Abs.
§ 63 Abs. 3 und 4
§ 64 Abs. 1 lit. b
§ 73 Abs.
§ 84 Abs.
§ 123 Abs.
§ 128 Abs.
§ 129 Abs.
§ 129a Überschrift
§ 130 Abs. 2 lit. h
§ 139 Abs. 1 lit. i und Abs. 2 lit. d
Baulichkeit
Bauwerk
§ 48 Abs. 1, 2 und 5
§ 57 Abs. 4 lit. b
§ 60 Abs. 1 lit. d und i
Gebäude
Bauwerk
§ 6 Abs.
Gebäude oder Anlage
Bauwerk
§ 19 Abs. 2 lit. b Z 4
§ 38 Abs. 5, 6, 7 und 8
§ 60 Abs. 1 lit. d
§ 62a Abs. 1 Z 2
§ 70a Abs. 1 Z 6
§ 71a
§ 127 Abs.
§ 128 Abs.
§ 129 Abs.
§ 134 Abs.
§ 134a Abs. 1 lit. a und e
Gebäude oder bauliche Anlage
Bauwerk
§ 38 Abs.
§ 60 Abs. 1 lit. c
§ 70a Abs.
1 Z. 10 und Abs. 3 Z 7
§ 77 Abs.
§ 85 Überschrift
§ 85 Abs. 1 und 2
§ 129 Abs. 2 und 3
§ 129a Abs.
§ 129b Abs.
§ 139 Abs 1 lit. h
Gebäude und bauliche Anlage
Bauwerk
§ 71b Abs. 1, 3 und 4
§ 129 Abs.
§ 134a Abs.
Gebäude, Gebäudeteil oder bauliche Anlage
Bauwerk oder Bauwerksteil
§ 79 Abs.
Baulichkeit, Gebäudeteil oder bauliche Anlage
Bauwerk oder Bauwerksteil
§ 5 Abs. 4 lit. n
Bau und bauliche Anlage
Bauwerk
§ 5 Abs.
Bau oder bauliche Anlage
Bauwerk
§ 54 Abs.
Gebäude, bauliche Anlage
Bauwerk
§ 5 Abs. 4 lit. n
§ 6 Abs. 3a
Nutzbau
Nutzbauwerk
§ 38 Abs.
Gebäudeteil
Bauwerksteil
§ 38 Abs. 6 und 8
§ 39 Abs. 2, 3 und 4
§ 134a Abs.
§ 139 Abs. 1 lit. i
bauliche Maßnahme
Baumaßnahme
§ 85 Abs.
bauliche Änderung
Baumaßnahme
§ 76 Abs.
Stiegenhaus- und Türvorbau
Treppenhaus- und Türvorbau
§ 7 Abs.
§ 129 Abs.
Gebäude und baulicher Ziergegenstand
Bauwerk und Bauwerksteil
§ 7d Überschrift
Mehrzweckbau
Mehrzweckbauvorhaben
§ 18 Abs.
Gebäude, Gebäudegruppe oder bauliche Anlage
Bauwerk
§ 49 Überschrift
Gebäude- und Wohnungsnumerierung
Bauwerks- und Wohnungsnummerierung
§ 68 Abs.
§ 123 Abs.
Abort
Toilette
§ 126 Abs.
§ 127 Abs.
§ 128 Abs. 2 Z 4
Rauch- und Abgasfang
Abgasanlage
§ 126 Abs.
Rauch- oder Abgasfang
Abgasanlage
In Art. II Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(§ 116)“.
In Art. III Abs. 6 wird nach der Wendung „126 Abs. 4“ im ersten Satz und nach dem Wort „Abschnittes“ im zweiten Satz jeweils die Wortfolge „in der Fassung vor der Techniknovelle 2007“ eingefügt.
In Art. III Abs. 7 wird nach dem Ausdruck „§ 90 Abs. 5“ die Wortfolge „in der Fassung vor der Techniknovelle 2007“ eingefügt und das Wort „Baulichkeiten“ durch das Wort „Gebäude“ ersetzt.
Nach Artikel Va wird folgender Artikel Vb eingefügt:
Artikel Vb
Die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sind spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Techniknovelle 2007 und sodann im Abstand von höchstens fünf Jahren zu überprüfen und im Falle einer Änderung des Standes der technischen Wissenschaften anzupassen.
In § 5 Abs. 4 lit. t lautet der erste Halbsatz:
„Grundflächen, die für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen freizuhalten sind oder der Errichtung von Bauwerken zum Einstellen von Kraftfahrzeugen vorbehalten bleiben;“
§ 5 Abs. 4 lit. u lautet:
„u) Gebiete, die der Errichtung von Wohngebäuden mit einer Gebäudehöhe von höchstens 7,50 m, die nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten und bei denen für Betriebs- oder Geschäftszwecke höchstens ein Geschoß in Anspruch genommen wird (Kleinhäuser) und Reihenhäusern vorbehalten bleiben;“
In § 5 Abs. 4 lit. w entfällt der Klammerausdruck „(§ 118)“.
§ 6 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:
Erholungsgebiete dienen der Erholung und der Gesundheit.
Soweit der Bebauungsplan gemäß § 5 Abs. 4 lit. e nicht anderes bestimmt, dürfen innerhalb der im § 4 Abs. 2 Punkt A lit. b genannten Widmungen Bauwerke nur insoweit errichtet werden, als sie für die Benützung und Erhaltung dieser Gebiete erforderlich sind.“
§ 6 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Es dürfen nur Bauwerke kleineren Umfanges errichtet werden, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (Bienenhütten, Werkzeughütten u. ä.), ferner die für die in freier Natur Erholung suchende Bevölkerung oder für die widmungsgemäße Nutzung und Pflege notwendigen Bauwerke auf jenen Grundflächen, die für solche Zwecke im Bebauungsplan (§ 5 Abs. 4 lit. n) vorgesehen sind; alle diese Bauwerke dürfen keine Wohnräume enthalten, mit Ausnahme von Wohnräumen in Bauwerken für die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege, die nach dem Bebauungsplan zulässig sind.“
§ 6 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Die Errichtung der mit diesen Nutzungen und Nutzungszwecken zusammenhängenden Bauwerken sowie Bauwerken zur Geländesicherung ist zulässig.“
In § 6 Abs. 7 entfallen nach dem Wort „Wohngebäude“ der Beistrich und das Wort „Sommerhäuser“.
In § 8 Abs. 1 zweiter Satz lautet der erste Satzteil:
„Dennoch sind von der Baubehörde Baubewilligungen gemäß § 70 zu erteilen, wobei Neu-, Zu- und Umbauten, die Errichtung sonstiger Bauwerke, Abbrüche oder Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes von Bauwerken sowie Veränderungen der Höhenlage von Grundflächen nur unter folgenden besonderen Voraussetzungen zu bewilligen sind:“
In § 19 Abs. 2 lit. b Z 3 entfallen die Worte „und Sommerhäuser“.
In § 19 Abs. 2 lit. b Z 2, 3 und 4 wird jeweils die Wendung „gemäß § 93 Abs. 5 vorgesehene“ durch die Wendung „gemäß § 99 Abs. 2 ausgeführte“ ersetzt.
§ 48 Abs. 3 lautet:
(3) Ist wegen des Abbruches eines Bauwerkes oder wegen einer Bauführung die Beseitigung der Tafeln oder Säulen notwendig, so ist die Behörde acht Tage vorher in Kenntnis zu setzen; diese Anzeige ist auch zu erstatten, wenn wegen Instandsetzungsmaßnahmen eine vorübergehende Entfernung oder Sicherung der Tafel erforderlich ist.
Werden solche Tafeln bei Instandsetzungen belassen, so hat sie der Bauwerkseigentümer durch Verhüllung vor Beschädigung schützen und nach Beendigung der Arbeiten reinigen zu lassen.
In § 49 Abs. 3 wird die Wendung „§ 87 Abs. 1 und Abs. 2“ durch die Wendung „87 Abs. 8 und Abs. 9“ ersetzt.
In § 62a Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:
„Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:“
§ 62a Abs. 1 Z 32 lautet:
Leitungen innerhalb von Gebäuden;
In § 62a wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
(8) Bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m 2 hat der Bauherr bei Bauführungen gemäß Abs. 1 Z 31 und 34 einen Energieausweis (§ 118 Abs. 5) einzuholen, wenn von dieser Bauführung mehr als 25 vH der Gebäudehülle betroffen sind.
§ 63 Abs. 1 lit. e lautet:
bei Neu- und Zubauten sowie bei Umbauten, Änderungen und Instandsetzungen von mindestens 25 vH der Gesamtnutzfläche bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m 2, mit Ausnahme der Gebäude gemäß § 118 Abs. 4, einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis (§ 118 Abs. 5) in elektronischer Form sowie den durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis über den Schallschutz;
bei Neubauten mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m² darüber hinaus den durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis, dass die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme (§ 118 Abs. 3) berücksichtigt wird;
bei Gebäuden gemäß § 118 Abs. 4 genügt ein durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachter Nachweis über den Wärmeschutz und Schallschutz;
§ 63 Abs. 1 lit. k entfällt; lit. l erhält die Bezeichnung „k“.
§ 63 Abs. 1a entfällt.
In § 64 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „Rauch- und Abgasfänge, Abluftfänge, Zuluftschläuche und Luftleitungen mit allen Ziehungen, Anschlussstellen und Reinigungsöffnungen“ durch die Wortfolge „Abgasanlagen, Reinigungsöffnungen und luftführenden Leitungen“ sowie das Wort „Rauchfanganlagen“ durch das Wort „Abgasanlagen“ ersetzt sowie die Wortfolge „weiters eine Beschreibung der anlagentechnischen Brandschutzeinrichtungen;“ angefügt.
§ 68 Abs. 3 erster Satz entfällt.
§ 68 Abs. 4 und Abs. 5 entfallen.
§ 68 Abs. 6, 7 und 8 erhalten die Bezeichnungen Abs. 4, 5 und 6.
§ 68 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Bestimmungen für Personenaufzüge über die Fahrkorbabmessungen, über die Verbindung aller Geschoße, über die Anordnung von Haltestellen in jeder Ebene eines Gebäudes, in der sich die einzigen Zugänge zu Wohnungen bzw. Betriebseinheiten befinden sowie über die vor Aufzugsschachttüren notwendigen Bewegungsflächen (Wendekreise für Rollstuhlfahrer) sind bei nachträglichen Aufzugseinbauten bzw. Aufzugszubauten sowie bei nicht zwingend notwendigen Personenaufzügen nicht anzuwenden, wenn andernfalls auf Grund örtlich gegebener Verhältnisse ein Personenaufzug nicht errichtet werden könnte oder durch den erforderlichen Aufzugsschacht Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse von Wohnungen beeinträchtigt würden oder die Einhaltung dieser Bestimmungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte.“
In § 69 Abs. 1 lit. a, b, c, d, e und f entfällt jeweils die Wortfolge „für jede Art von Baulichkeiten“.
§ 69 Abs. 1 lit. i lautet:
„i) Abweichungen vom Bebauungsplan oder von gesetzlichen Beschränkungen der zulässigen Gesamtbebauung, die eine Folge von Bestimmungen des Bebauungsplanes sind, bei Errichtung von Industriebauwerken, Gebäuden, die nicht Wohnzwecken, Zwecken der Erzeugung, Verarbeitung oder Instandsetzung von Gegenständen, der Verabreichung oder dem Verkauf von Speisen und Getränken, der Verrichtung von Dienstleitungen, Büro- oder Geschäftszwecken oder der landwirtschaftlichen Urproduktion dienen und landwirtschaftlichen Nutzbauwerken, wenn diese Abweichungen durch die Funktion des Bauwerkes sachlich gerechtfertigt sind;“
In § 69 Abs. 1 lit. m entfällt die Wortfolge „in allen Bauklassen“.
In § 69 Abs. 1 lit. p wird der Ausdruck „§ 90“ durch den Ausdruck „§ 119 Abs. 6“ ersetzt.
§ 70a Abs. 1 Z 7 und Z 12 entfallen.
§ 78 entfällt.
§ 79 Abs. 2 lautet:
„(2) Fenster, die gegen Nachbargrenzen gerichtet sind, müssen von diesen mehr als 2 m entfernt sein; ausgenommen davon sind Fenster gegen öffentliche Erholungsflächen.“
In § 81 Abs. 2 wird das Wort „Feuermauern“ durch die Wortfolge „Wände an der Bauplatz- oder Baulosgrenze (Feuermauern)“ ersetzt.
In § 81 Abs. 6 wird die Wortfolge „Aufzugstriebwerksräume und durch Stiegenhäuser“ durch die Passage „Aufzugsschächte und Treppenhäuser“ ersetzt.
In § 83 Abs. 2 lit. f wird das Wort „Stiegenhausvorbauten“ durch die Wortfolge „Treppenhausvorbauten, Aufzugsschächte“ ersetzt.
In § 84 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „Balkone und Stiegenhausvorbauten“ durch die Wortfolge „Balkone, Treppenhausvorbauten und Aufzugsschächte“ ersetzt.
§ 84 Abs. 4 lautet:
(4) Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und die Vorgärten dürfen Gänge vor Außenwänden (Außengänge) nicht vorragen.
Die Gliederungseinheit „IX. Abschnitt“ wird als „9. Teil“ bezeichnet und lautet samt Überschrift:
Teil
Bautechnische Vorschriften
Abschnitt
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
(1) Bauwerke sind Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2) Abgasanlagen sind Anlagen für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie; Verbindungsstücke sind nicht Teil der Abgasanlage.
(3) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind (z.B. Wohn- und Schlafräume, Arbeitsräume, Unterrichtsräume).
(4) Bauteile sind abgrenzbare Teile eines Bauwerks einschließlich seiner Verbindungen.
(5) Brandabschnitte sind Bereiche, die durch brandabschnittsbildende Wände bzw. Decken von Teilen eines Gebäudes getrennt sind.
(6) Feuerungsanlagen sind Anlagen, die aus Feuerstätten und Abgasanlagen bestehen.
(7) Fluchtwege sind Wege, die den Benützern eines Bauwerkes im Gefahrenfall grundsätzlich ohne fremde Hilfe das Erreichen eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien -  in der Regel eine Verkehrsfläche -  ermöglichen.
(8) Hauptgeschoße sind solche Geschoße, deren Fußbodenfläche mindestens zur Hälfte ihres Umfanges über dem anschließenden Gelände liegt und die mit keinem Raumteil innerhalb des zulässigen Dachumrisses liegen.
Das unterste Hauptgeschoß wird als Erdgeschoß bezeichnet, die darüber befindlichen Hauptgeschoße mit fortlaufender Nummerierung als Stockwerke.
Ein einheitliches Geschoß liegt auch dann vor, wenn die Fußböden eines Teiles der Räume oder von Raumteilen um nicht mehr als die Hälfte der Geschoßhöhe nach oben oder unten gegeneinander versetzt sind.
(9) Nebengeschosse sind Geschoße, die den Anforderungen des Abs. 3 nicht genügen.
Hiebei werden die unter dem Erdgeschoß gelegenen Geschoße mit fortlaufender Nummerierung als Kellergeschoße und die über dem letzten Hauptgeschoß gelegenen Geschoße mit fortlaufender Nummerierung als Dachgeschoße bezeichnet.
(10) Haupttreppen sind Treppen im Zuge eines notwendigen Verbindungsweges, die zu Aufenthaltsräumen bzw. Räumen der täglichen Nutzung führen.
(11) Nebentreppen sind Treppen, die zusätzlich zu Haupttreppen errichtet werden.
(12) Hauptfenster sind Fenster ins Freie, die zur Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind.
(13) Industriebauwerke sind Fabriken, Werkstätten- und Lagergebäude samt den zugehörigen Anlagen.
(14) Reihenhäuser sind Gebäude mit mehr als zwei unmittelbar aneinander gebauten, nicht übereinander angeordneten, durch mindestens eine vertikale Wand voneinander getrennten selbständigen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m 2 Grundfläche und mit jeweils einem eigenen Eingang aus dem Freien für jede Wohnung bzw. Betriebseinheit.
Allgemeine Bestimmungen
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Abs. 2 angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen.
Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden.
Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.
(2) Bautechnische Anforderungen an Bauwerke sind:
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
Brandschutz,
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
Schallschutz,
Energieeinsparung und Wärmeschutz.
(3) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen (z.B. Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen) geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind.
(4) Der Beweis, dass ein zu verwendender Baustoff oder Bauteil oder eine anzuwendende Bauart entsprechend dem Stand der Technik die Anforderungen nach den Abs. 1 bis 3 erfüllt, obliegt dem Bauwerber.
Abschnitt
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Allgemeine Anforderungen
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen.
Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:
Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles,
Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 88 beeinträchtigt werden,
Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder
Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.
Holzdecken
Werden Badezimmer, Toiletten, Waschküchen und Räume, in denen besondere Feuchtigkeit entsteht, über Holzdecken errichtet, sind diese Holzdecken in den betreffenden Bereichen gegen Feuchtigkeit so abzudichten, dass keine schädlichen Einflüsse, die ihre Tragfähigkeit gefährden, wirksam werden.
Abschnitt
Brandschutz
Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist.
Es sind dabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerkes sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften.
(2) Sollte es aufgrund der Lage und Größe des Bauwerkes erforderlich sein, muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Bauwerksteilen größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.
Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird.
(2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, z. B. Decken oder Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der
die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und
die Brandausbreitung wirksam einschränkt.
Dabei ist der Verwendungszweck und die Größe des Bauwerkes zu berücksichtigen.
(3) Bauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es aufgrund des Verwendungszweckes oder der Größe des Bauwerkes zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist.
Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich.
Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken.
(4) Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden:
Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie z. B. Heizräume oder Abfallsammelräume,
Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie z.B. Notstromanlagen.
Die in diesen Räumen verwendeten Baustoffe, wie z.B. Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und -ausbreitung nicht begünstigen.
(5) Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden.
Dabei ist die Bauwerkshöhe zu berücksichtigen.
(6) Hohlräume in Bauteilen, z.B. in Wänden, Decken, Böden oder Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
Haustechnische Anlagen, z.B. Lüftungsanlagen, dürfen nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
(7) Feuerungsanlagen sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht.
(8) Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes oder Bauwerksteiles berücksichtigt werden.
Überdies müssen geeignete Brandschutz- einrichtungen, wie z. B. automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungs- gefahr oder der Brandlast erforderlich ist.
Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass  der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.
(2) Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, soferne dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird.
Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden.
Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.
(3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (z.B. Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird.
Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Die Herstellung von Öffnungen in Feuermauern ist bei Einhaltung der Brandschutzanforderungen mit Zustimmung des Eigentümers der Nachbarliegenschaft zulässig.
Bei der Beurteilung, ob ein Großbauvorhaben (§ 7b) oder ein Einkaufszentrum (7c) vorliegt, gelten durch Öffnungen jeglicher Größe in Feuermauern verbundene Räume und andere Anlagenteile als eine Einheit.
Fluchtwege
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.
(2) Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes erforderlich ist.
(3) Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie z.B. Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerkes nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird.
Aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie z. B. Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.
Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall
§ 96 (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
(2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerkes müssen die für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (z.B. Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.
Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
Sanitäreinrichtungen
Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie z.B. Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein.
Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen.
Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.
Abwässer und sonstige Abflüsse
(1) Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein.
(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.
(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
(5) Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie z.B. aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.
Abfälle
Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.
Abgase von Feuerstätten
(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
(3) Die Verschlüsse der Reinigungsöffnungen müssen feuerhemmend ausgeführt sein.
(4) Badehütten dürfen keine Abgasanlagen aufweisen.
Schutz vor Feuchtigkeit
(1) Bauwerke müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden dauerhaft abgedichtet werden.
Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.
(3) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasser-dampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.
Nutzwasser
(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Trinkwasser
(1) Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen.
(2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (z.B. Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (z.B. Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
(3) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, z.B. durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.
(4) Wo ein öffentlicher Rohrstrang einer Trinkwasserleitung ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m von der Bauplatzgrenze entfernt liegt, ist eine Zuleitung in das Gebäude und eine Wasserentnahmestelle in jeder Wohnung sowie eine für die Benutzer dieses Gebäudes allgemein zugängliche Wasserentnahmestelle im Keller oder Erdgeschoß herzustellen.
Dieselbe Verpflichtung zum Anschluss an eine öffentliche Trinkwasserleitung tritt ein, wenn die öffentliche Trinkwasserleitung nach Errichtung des Bauwerkes hergestellt wird.
Wenn für die Trinkwasserversorgung aller Geschoße mit Aufenthaltsräumen mindestens 1,5 bar Druck nicht dauernd gewährleistet sind, sind entsprechende Drucksteigerungsanlagen einzurichten.
(5) Anlässlich der Einbringung eines Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau ist in jenen Fällen, in denen eine Ausnahme vom Bauverbot wegen des Fehlens eines öffentlichen Rohrstranges einer Trinkwasserleitung (§ 19 Abs. 2 lit. b Z 2, 3 und 4) gewährt werden soll, ein Gutachten einer autorisierten Anstalt, das nicht älter als drei Monate sein darf, über das Vorliegen von gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser vorzulegen.
Schutz vor gefährlichen Immissionen
(1) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer des Bauwerkes gefährdenden Immissionen, wie z. B. gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.
(2) Wenn aufgrund des Verwendungszweckes des Bauwerkes Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (z.B. in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden.
Als Maßnahmen können z. B. besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein.
(3) Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird.
Belichtung, Beleuchtung, Belüftung und Beheizung
(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend.
Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Bei der Bildung der Lichtprismen ist der vorhandene Baubestand auf der eigenen Liegenschaft, auf den angrenzenden und gegenüberliegenden Liegenschaften jedoch nur die nach dem geltenden Bebauungsplan zulässige Bebauung zu berücksichtigen.
(3) An Straßenfronten, an denen die zulässige Höhe der gegenüberliegenden Gebäude nach § 75 Abs. 4 und 5 zu berechnen ist, gilt der Lichteinfall für Hauptfenster jedenfalls als gesichert.
Dies gilt auch an den zu Verkehrsflächen gerichteten Gebäudefronten in Schutzzonen.
(4) In Schutzzonen sind an den Gebäudefronten, die zur öffentlichen Verkehrsfläche gerichtet sind, im Erdgeschoß jedenfalls Verkaufsräume, Gaststätten, Räume mit ähnlicher Funktion und Küchen, in den Stockwerken alle Arten von Aufenthaltsräumen zulässig.
(5) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
(6) Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten.
In jeder Wohnung muss mindestens ein Aufenthaltsraum einen Anschluss an eine Abgasanlage haben; dies gilt nicht für Passivhäuser und Gebäude, bei denen die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes mehr als 22m über dem tiefsten Punkt des anschließenden Geländes beziehungsweise der festgesetzten Höhenlage der anschließenden Verkehrsfläche liegt.
Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
(7) Verkaufsräume, Gaststätten und Räume mit ähnlicher Funktion müssen den Bestimmungen über den gesetzlichen Lichteinfall, die natürliche Belichtung und die natürliche Belüftung nicht entsprechen; dies gilt auch für einen mit diesen Räumen verbundenen Büroraum.
Wird den gesetzlichen Bestimmungen über den Lichteinfall und die natürliche Belichtung nicht entsprochen, müssen diese Räume mit einer tageslichtähnlichen Beleuchtung ausgestattet sein; ist keine natürliche Belüftung gegeben, müssen sie mit einer mechanischen Be- und Entlüftung ausgestattet sein.
Lagerräume, in denen ständig oder regelmäßig Arbeiten zur Anlieferung, zur Lagerung, zur Betreuung, zum Abtransport oder zur Evidenthaltung des Lagergutes verrichtet werden, müssen den gesetzlichen Erfordernissen für Verkaufsräume entsprechen.
Niveau und Höhe der Räume
(1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden.
Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.
Lagerung gefährlicher Stoffe
Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.
Abschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie z.B. Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle.
Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
Erschließung
(1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind.
Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.
(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen.
Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten.
(3) Alle Höfe und Luftschächte müssen von allgemeinen Bestandteilen des Hauses aus zugänglich sein.
Aufzüge
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschoßen mit Ausnahme von Häusern mit nur einer Wohnung, Kleinhäusern und Reihenhäusern müssen alle Geschoße, auch Kellergeschoße und Geschoße, die Garagen enthalten, sowie Dachgeschoße, wenn in ihnen der einzige Zugang zu Wohnungen vorgesehen ist, miteinander durch Personenaufzüge verbunden sein; diese müssen ständig benützbar und über die notwendigen Verbindungswege auch für Rollstuhlfahrer erreichbar sein.
Jeder notwendigen Stiege muss mindestens ein eigener Personenaufzug zugeordnet sein.
Die Aufzugsstationen müssen in der Ebene des jeweiligen Geschoßes angeordnet sein.
Stationen von Personenaufzügen, die zu Garagen oder brandgefährdeten Räumen führen, müssen direkt mit einem notwendigen Verbindungsweg verbunden sein, der, ohne durch diese Räume zu führen, eine Fluchtmöglichkeit ins Freie bietet.
(2) Umlaufaufzüge sind in Wohngebäuden unzulässig.
(3) Aufzugsschächte, die mehrere Brandabschnitte verbinden, sind einschließlich der Triebwerksräume feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen auszuführen und mit Schachttüren abzuschließen, die geeignet sind, die Übertragung von Feuer und Rauch zu verhindern.
In allen übrigen Fällen genügt eine Schachtausführung aus nicht brennbaren Materialien.
Geschlossene Aufzugsschächte sind an ihrem oberen Ende mit einer Lüftungsöffnung zu versehen.
Aufzugsschächte und Triebwerksräume sind von aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen freizuhalten.
(4) Triebwerksräume müssen Wände, Böden und Decken aus nicht brennbaren Baustoffen aufweisen und direkt aus dem Freien belüftet sein.
Sie müssen vom Inneren der Baulichkeit über Stiegen oder befestigte Leitern sicher erreichbar sein.
(5) Bei hydraulischen Aufzügen ist der Boden der Aufzugsschächte und der Triebwerksräume flüssigkeitsdicht und wannenartig auszuführen.
Jede Wanne muss die gesamte Hydraulikflüssigkeit aufnehmen können.
(6) Schachttüren und Fahrkorbtüren sind als maschinell betätigte Schiebetüren auszubilden; sie müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben.
Der lichte Abstand zwischen der Fahrkorbtür und der gegenüberliegenden Fahrkorbwand beziehungsweise Fahrkorbtür muss mindestens 1,40 m betragen.
Fahrkörbe von Aufzügen, die gemäß Abs. 1 zu errichten sind, dürfen eine lichte Breite von 1,10 m und eine lichte Tiefe von 1,40 m nicht unterschreiten.
Aufzüge, deren Einstiegstellen 90 Grad versetzt angeordnet sind, müssen eine Fahrkorbgröße von mindestens 1,50 m mal 1,50 m aufweisen.
Im Fahrkorb ist in der Nähe der Bedienungselemente ein Handlauf in einer Höhe von 90 cm über dem Boden anzubringen; der Handlauf darf jedes der lichten Maße des Fahrkorbes insgesamt um nicht mehr als 10 cm einengen.
Bedienungselemente für Aufzüge müssen in einer Höhe von mindestens 85 cm und höchstens 1,10 m über dem Boden angebracht werden; innerhalb des Fahrkorbes muss ein Abstand von mindestens 40 cm von der Eingangswand eingehalten werden.
Der Bodenfläche vor Aufzugsschachttüren muss eine Bewegungsfläche (Wendekreis für Rollstuhlfahrer) mit einem Durchmesser von mindestens 1,50 m eingeschrieben werden können.
Schutz vor Rutsch- Stolper- und Absturzunfällen
(1) Begehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen.
Dabei ist der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.
(2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.
(3) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (z.B. Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen, Schwimmbecken).
(4) Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerkes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.
(5) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.
Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen
(1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern.
(2) Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind.
Dies schließt z. B. auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.
Schutz vor Verbrennungen; Blitzschutz
(1) Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
(2) Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.
Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
(1) Folgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:
Bauwerke mit Aufenthaltsräumen, mit Ausnahme von
Gebäuden mit nur einer Wohnung,
Wohngebäuden mit einer Gebäudehöhe von höchstens 7,50 m, die nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten und in denen für Betriebs- oder Geschäftszwecke höchstens ein Geschoß in Anspruch genommen wird,
Reihenhäusern,
Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter);
Bauwerke für Bildungszwecke (z.B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen);
Bauwerke mit Versammlungsräumen;
Veranstaltungs- und Sportstätten;
Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs;
Banken;
Kirchen;
Gesundheits- und Sozialeinrichtungen;
Arztpraxen und Apotheken;
öffentliche Toiletten;
sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
(2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein, in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen, notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden, eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden.
(3) Für Montagehallen, Lagerhallen, Werkstätten in Industriebauwerken u. ä. ist Vorsorge zu treffen, dass sie für behinderte Menschen gefahrlos und barrierefrei zugänglich und benützbar sind.
(4) Die Anforderungen gemäß Abs. 2 und 3 sind auch für Zu- oder Umbauten zu erfüllen.
(5) Bei Unterteilungen eines Bauwerks in Brandabschnitte (Stiegen) mit einem oder mehreren diesen zugeordneten selbständigen Eingängen sind die Anforderungen gemäß Abs. 2 und 3 für jeden einzelnen Brandabschnitt zu erfüllen.
(6) Werden außerhalb eines Bauwerks im Zuge von Verkehrswegen, die der Erreichbarkeit des Bauwerks von den öffentlichen Verkehrsflächen dienen, einzelne Stufen errichtet, ist dieser Höhenunterschied zusätzlich neben der Stufe durch eine Rampe mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 1 m zu überbrücken.
(7) In Bauwerken gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 9 sind in jedem Geschoß Toiletten für behinderte Menschen anzuordnen.
Abschnitt
Schallschutz
Allgemeine Anforderungen an Bauwerke und Bauteile
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer dieses oder eines unmittelbar anschließenden Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt werden.
Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
(3) Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 erforderlich ist.
Haustechnische Anlagen
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 116 Abs. 1 gewährleistet ist.
Abschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Allgemeine Anforderungen
(1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird.
Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
Art und Verwendungszweck des Bauwerks,
Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbeson-dere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,
die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
(3) Bei der Errichtung neuer Bauwerke mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m² müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
Alternative Systeme sind insbesondere
dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,
Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,
Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung und
Wärmepumpen.
(4) Bei folgenden Gebäuden genügt die Einhaltung bestimmter Wärmedurchgangs-koeffizienten (U-Werte):
Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, bestehende Gebäude in Schutzzonen sowie erhaltungswürdige gegliederte Fassaden an bestehenden Gebäuden;
Gebäude mit religiösen Zwecken;
Gebäude, die gemäß § 71 auf längstens 2 Jahre bewilligt werden;
Gebäude in landwirtschaftlich genutzten Gebieten, mit Ausnahme von Wohngebäuden;
Industriebauwerke;
Gebäude, die Wohnungen enthalten, die nicht allen Erfordernissen des § 119 entsprechen oder nicht den vollen Schallschutz oder Wärmeschutz für Aufenthaltsräume aufweisen;
Kleingartenhäuser;
freistehende Gebäude und Zubauten mit einer Gesamtnutzfläche von jeweils weniger als 50 m²;
Gebäude, die nicht unter § 63 Abs. 1 lit. e fallen.
(5) Der Energieausweis (§ 63 Abs. 1 lit. e) ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen.
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Energieausweises erlassen.
(6) In Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m², die von Behörden oder von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Personen öffentliche Dienstleistungen erbringen und deshalb von diesen Personen häufig aufgesucht werden, ist ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.“
Abschnitt
Sonstige Anforderungen an Bauwerke, Bauteile und Anlagen
Wohngebäude; Wohnungen und deren Zugehör
(1) Wohngebäude sind Gebäude, die ausschließlich oder überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind.
(2) Die Nutzfläche einer Wohnung muss mindestens 30 m 2 betragen.
Jede Wohnung muss über mindestens eine Toilette und ein Bad im Wohnungsverband verfügen.
Bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen muss mindestens eine Toilette in einem separaten Raum untergebracht werden.
(3) Dem Raum, in dem die Kochgelegenheit vorgesehen ist, muss eine Bewegungsfläche (Wendekreis für Rollstuhlfahrer) mit einem Durchmesser von 2 m, dem Raum, in dem die Badegelegenheit vorgesehen ist, eine solche mit einem Durchmesser von 1,80 m eingeschrieben werden können.
Dem Raum nach der Wohnungseingangstür muss nahe dieser Tür sowie im Zuge jeder Richtungsänderung eine Bewegungsfläche mit einem Durchmesser von 1,50 m eingeschrieben werden können.
Diese Bewegungsflächen müssen nicht eingehalten werden, wenn sie durch Versetzen der Scheidewände der betroffenen Räume ohne Einfluss auf die statischen Verhältnisse des Hauses innerhalb der Wohnung hergestellt werden können; dabei ist auf die Möglichkeit einer barrierefreien und leicht anpassbaren Gestaltung zu achten.
(4) Für jede Wohnung ist außerhalb des Wohnungsverbandes ein Einlagerungsraum oder eine eigene Einlagerungsmöglichkeit vorzusehen.
(5) Auf jedem Bauplatz mit mehr als zwei Wohnungen ist in dem der Anzahl der Wohnungen entsprechenden Ausmaß ein Raum zum Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern vorzusehen.
Räume zum Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern sowie Waschküchen, Müllräume, Saunaräume und andere Gemeinschaftsräume müssen vom Hauseingang barrierefrei, andernfalls mittels eines Aufzuges oder über Rampen beziehungsweise maschinelle Aufstiegshilfen, und gefahrlos für behinderte Menschen zugänglich und benützbar sein.
Räume zum Abstellen von Kinderwagen müssen überdies vom Inneren des Gebäudes zugänglich sein.
(6) Bei Errichtung von Wohngebäuden mit mehr als 15 Wohnungen sind der Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes sowie der Grundeigentümer verpflichtet, mindestens einen Spielplatz für Kleinkinder im Alter bis zu 6 Jahren (Kleinkinderspielplatz) im Freien anzulegen.
Werden in Wohngebäuden bzw. in Wohnhausanlagen mehr als 50 Wohnungen errichtet, besteht zusätzlich die Verpflichtung, einen Spielplatz für Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren (Kinderspielplatz) in dem der Anzahl und Größe der Wohnungen entsprechenden Ausmaß im Freien anzulegen.
Der Kleinkinderspielplatz ist unmittelbar auf dem Bauplatz in Sicht- und Rufweite möglichst aller Wohnungen anzulegen.
Die Kinderspielplätze sind gleichfalls grundsätzlich auf demselben Bauplatz anzulegen; sie können jedoch auch als Gemeinschaftsspielplätze für mehrere Bauplätze zusammengelegt werden, wenn die Herstellung und die Zugänglichkeit des Spielplatzes durch eine im Grundbuch ersichtlich gemachte öffentlich-rechtliche Verpflichtung sichergestellt und er über einen höchstens 500 m langen, gefahrlosen Zugang erreichbar ist.
Er muss eine Größe von mindestens 500 m 2 haben.
Alle Spielplätze und die auf ihnen aufgestellten Turn- und Klettergeräte müssen baulich so ausgestaltet sein, dass sie sicher und gefahrlos benützt werden können.
Darüber hinaus ist auf eine ausreichende Anzahl von barrierefreien Spielgeräten Bedacht zu nehmen.
Die Verpflichtung zur gärtnerischen Ausgestaltung von Teilen des Bauplatzes steht der Anlage von Kinderspielplätzen nicht entgegen.
Spielplätze müssen barrierefrei zugänglich sein.
(7) Auf Heime und Beherbergungsstätten finden die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 keine Anwendung.
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die bauliche Beschaffenheit der Kleinkinderspielplätze und Kinderspielplätze hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit der Kinder, über von Hauptfenstern bestehender Wohngebäude auf demselben Bauplatz und von rechtlich möglichen Hauptfenstern auf Nachbarbauplätzen unter Berücksichtigung der Lärmemission freizuhaltende Abstände, über das Ausmaß, das für Kleinkinderspielplätze 30 m 2 und für Kinderspielplätze 500 m 2 nicht unterschreiten darf, über ihre Ausstattung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften und der Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens sowie über die Größe und Ausstattung der Kinderspielräume (Gemeinschaftsräume), die 50 m 2 nicht unterschreiten dürfen, erlassen.
Büro- und Geschäftsgebäude
(1) Büro- und Geschäftsgebäude sind Gebäude, die ausschließlich oder überwiegend Büro-, Geschäfts- und Lagerräume enthalten.
In solchen Gebäuden dürfen auch einzelne kleinere Werkstätten untergebracht sein.
(2) Bei der Errichtung von Büro- und Geschäftsgebäuden ist auf dem Bauplatz in dem der Büro- oder Geschäftsfläche entsprechenden Ausmaß eine Gelegenheit zum Abstellen von Fahrrädern vorzusehen.
Beherbergungsstätten und Heime
(1) Beherbergungsstätten sind Unterkünfte, bei denen entweder für das Wohnen oder für das Wirtschaften gemeinschaftliche Anlagen vorgesehen sind.
Heime sind Gebäude und Gebäudeteile, die zur ständigen oder vorübergehenden gemeinsamen Unterbringung von Menschen bestimmt sind, die zu einer nach anderen als familiären Zusammen-gehörigkeitsmerkmalen zusammenhängenden Personengruppe gehören.
(2) Die einzelnen Unterkunftsräume müssen den Anforderungen für Aufenthaltsräume entsprechen; für Beherbergungsstätten genügt jedoch eine verglichene lichte Raumhöhe von 2,20 m, wenn den Erfordernissen der Gesundheit durch besondere Vorkehrungen, insbesondere die Gewährleistung einer ausreichenden Belüftung, Rechnung getragen wird und für jede Schlafstelle des Aufenthaltsraumes ein Luftraum von mindestens 15 m 3 zur Verfügung steht.
(3) In Beherbergungsstätten und in Heimen müssen für je angefangene 10 Schlafstellen im gleichen Geschoß mindestens eine Toilette und zwei Waschgelegenheiten, die ausschließlich den im Gebäude untergebrachten Personen zur Verfügung stehen, vorgesehen werden.
Haben Beherbergungsstätten und Heime mehr als 20 Unterkunftsräume, müssen für die ersten 20 mindestens eine Zimmer- bzw. Wohneinheit und für jeweils weitere 50 Unterkunftsräume je eine weitere Zimmer- bzw. Wohneinheit den Anforderungen des barrierefreien Bauens entsprechen.
Abschnitt
Einhaltung der bautechnischen Vorschriften
Unter welchen Voraussetzungen die im 9. Teil enthaltenen bautechnischen Vorschriften als eingehalten gelten, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
Der X. und der XI. Abschnitt entfallen.
Die Gliederungseinheiten „XII. bis XIV. Abschnitt“ werden als „10. bis 12. Teil“ bezeichnet.
§ 128 Abs. 1 lautet:
„(1) Nach Fertigstellung bewilligungspflichtiger Bauführungen gemäß § 60 Abs. 1 lit. a bis c und Anlagen (§ 61) ist der Behörde vom Bauwerber, vom Eigentümer (einem Miteigentümer) des Bauwerkes oder vom Grundeigentümer (einem Grundmiteigentümer) eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten.“
§ 128 Abs. 2 Z 8 lautet:
ein Nachweis über die Erfüllung des Wärmeschutzes sowie des Schallschutzes, wenn das Gebäude anders, jedoch mindestens gleichwertig ausgeführt wurde, als dem Nachweis gemäß § 63 Abs. 1 lit. e zu Grunde gelegen ist.
In § 128 Abs. 3 entfällt die Wendung „wie Einfamilienhäusern, Kleinhäusern, Reihenhäusern, Sommerhäusern (§ 116), geringfügigen Zubauten und baulichen Änderungen“.
Im § 129 Abs. 9 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
Freistehende Feuermauern und ebensolche Feuermauerteile sind, auch wenn sie nur vorübergehend ungedeckt bleiben, von außen zu verputzen.
Die Behörde kann, wenn es die Rücksicht auf das örtliche Stadtbild erfordert, eine entsprechende Ausgestaltung sichtbarer Feuermauerteile verlangen.
In § 130 Abs. 2 lit. i entfällt der Klammerausdruck „(§ 78)“.
In § 130 Abs. 2 lit. j entfällt der Klammerausdruck „(§ 90)“.
§ 137 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Bescheide, die zwingenden Vorschriften des 8. und 9. Teils dieses Gesetzes oder der auf Grund dieser Teile erlassenen Verordnungen widersprechen, können nur bis zur Beendigung des Rohbaues als nichtig erklärt werden.“
Artikel II
Das Wiener Kleingartengesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 61/2006, wird wie folgt geändert:
§ 15 Abs. 3 dritter Satz entfällt.
Artikel III
Das Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 30/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. XXX, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 entfällt.
In § 21 Abs. 2 tritt nach dem Wort „unberührt“ an die Stelle des Beistrichs ein Punkt und entfällt der zweite Halbsatz.
§ 21a Abs. 2 lautet:
„(2) Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen in Wien -  unbeschadet des nach § 18 zulässigen Sonderverfahrens -  verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Bestimmungen der Bauordnung für Wien steht.“
Artikel IV
Das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. XXX, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Auf Stiegen, Gängen und Dachböden sowie unter der Stiegenuntersicht dürfen brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht gelagert werden.“
In § 15c Abs. 2 wird das Zitat „§ 112 Abs. 1“ durch „§ 106 Abs. 6“ ersetzt.
Artikel V
Inkrafttreten; Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dessen Inkrafttreten in Kraft gesetzt werden.
(2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die Anbringung der Energieausweise in Gebäuden gemäß § 118 Abs. 6 hat bis spätestens 1. Jänner 2009 zu erfolgen.
(4) Soweit in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen Begriffe verwendet werden, die durch diese Novelle geändert oder beseitigt werden, ist für die Auslegung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne das vor dieser Novelle bestehende Begriffsverständnis maßgeblich.
Artikel VI
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Art. Vb, §§ 62a Abs. 8,63 Abs. 1 lit. e und 118 der Bauordnung für Wien sowie § 15 Abs. 3 des Wiener Kleingartengesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Artikel VII
Notifizierung
Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2007/.../A).
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
MA 64 -  7496/2006
Stand:
VORBLATT
zum Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien, das Wiener Kleingartengesetz 1996, das Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz und das Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz geändert werden (Techniknovelle 2007)
Problem:
Die Bauordnung für Wien ist den Vorschriften der Europäischen Union anzupassen (RL 2002/91/EG).
Die technischen Bauvorschriften der Länder weisen zum Teil erhebliche Unterschiede auf, die insbesondere für die Bauwirtschaft, die über Ländergrenzen hinaus Bauprodukte produziert sowie Bauwerke plant und ausführt, ein Hemmnis darstellen und höhere Kosten verursachen.
Ziel:
Mit dem vorliegenden Entwurf soll einerseits den Vorschriften der Europäischen Union Rechnung getragen werden.
Andererseits soll durch die Übernahme der Art. 3 bis 36 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften in Wiener Landesrecht die Unterschiede zu den anderen Bundesländern beseitigt werden.
Lösung:
Anpassung an die RL 2002/91/EG und Übernahme der Art. 3 bis 36 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften in Wiener Landesrecht
Alternativen:
keine
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Wien:
Durch die neu gefasste Bestimmung des § 63 Abs. 1 lit. e der Bauordnung für Wien, wonach bei bestimmten Bauführungen ein Energieausweis bzw. ein Nachweis über die Einsetzbarkeit alternativer Systeme vorzulegen ist, ist eine positive Auswirkung auf die Beschäftigungslage im Bereich der für die Ausstellung dieser Belege im Sinne des neuen § 118 Abs. 5 leg.cit. berechtigten Berufsgruppen zu erwarten.
Kosten:
Durch die Verpflichtung zur Vorlage der genannten Unterlagen nach § 63 Abs. 1 lit. e erwachsen dem Bund und der Stadt Wien als Privatrechtsträger Mehrkosten;
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Durch die vorgesehenen Regelungen wird Recht der EU umgesetzt.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Informationsverfahren gemäß dem Wiener Notifizierungsgesetz bzw. der durch dieses umgesetzten Richtlinie 98/34/EG.
MA 64 -  7496/2006
Stand:
ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN
zum Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien, das Wiener Kleingartengesetz 1996, das Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz und das Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz geändert werden (Techniknovelle 2007)
Allgemeines
Die technischen Bauvorschriften der Länder weisen zum Teil erhebliche Unterschiede auf, die insbesondere für die Bauwirtschaft, die über Ländergrenzen hinaus Bauprodukte produziert sowie Bauwerke plant und ausführt, ein Hemmnis darstellen und höhere Kosten verursachen.
Über Auftrag der Landesamtsdirektorenkonferenz vom März 2000 wurde daher von einer Expertengruppe der Länder in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) der Entwurf einer Ländervereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften ausgearbeitet.
Die Vereinbarung wurde von der Verbindungsstelle der Bundesländer der EU-Kommission notifiziert, am 6.12.2004 von allen Landeshauptleuten unterzeichnet und in der Folge in den Landesgesetzblättern, in Wien mit LGBl. Nr. 32/2005, kundgemacht.
Da die Vereinbarung aber bisher nicht in allen Ländern von den Landtagen genehmigt wurde, ist sie bis heute nicht in Kraft getreten.
Am 15.10.2006 empfahl die Landesamtsdirektorenkonferenz im Interesse einer möglichst weitreichenden Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften in Österreich, den Inhalt der Art. 3 bis 36 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften in die Landesrechtsordnungen zu übernehmen.
Dieser Empfehlung wird durch die vorliegende Novelle Rechnung getragen, wobei für die Regelung der technischen Bauvorschriften künftig folgende Ebenen vorgesehen sind:
Ausgehend von der Bauproduktenrichtlinie der EU werden in der Bauordnung für Wien -  entsprechend dem Vereinbarungstext - die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke ohne technische Details zielorientiert festgelegt.
Die technischen Detailregelungen werden in Richtlinien erfolgen, die vom OIB mit Zustimmung der Länder herausgegeben werden und deren Anwendung in der Folge auf Grund einer Verordnung der Landesregierung verbindlich sein soll.
Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (so genannte „Gebäuderichtlinie“), ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65, ist am 4.1.2003 in Kraft getreten.
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude unter Berücksichtigung der klimatischen Verhältnisse sowie der Anforderungen an die Gebäudenutzung und der Kostenwirksamkeit zu verbessern.
Dazu werden Rahmenbedingungen für die Festlegung von Mindestanforderungen an Gebäude und für die Erstellung von Energieausweisen geschaffen.
Die Umsetzung der Gebäuderichtlinie macht Änderungen der bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung für Wien, insbesondere jener betreffend den baulichen Wärmeschutz, erforderlich.
Durch die vorliegende Novelle und die Verbindlicherklärung der Energieeinsparung und Wärmeschutz betreffenden Richtlinie des OIB wird dem Umsetzungsbedarf hinsichtlich dieser bautechnischen Aspekte Rechnung getragen.
B) Finanzielle Auswirkungen
Bezüglich der durch die Novelle entstehenden Kosten und die Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Wien ist darauf hinzuweisen, dass durch die neu gefasste Bestimmung des § 63 Abs. 1 lit. e der Bauordnung für Wien, wonach bei bestimmten Bauführungen ein Energieausweis bzw. ein Nachweis über die Einsetzbarkeit alternativer Systeme vorzulegen ist, eine positive Auswirkung auf die Beschäftigungslage im Bereich der für die Ausstellung dieser Belege im Sinne des neuen § 118 Abs. 5 leg.cit. berechtigten Berufsgruppen zu erwarten ist.
Die Bestimmungen über die Vorlage der genannten Unterlagen treffen die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger.
Im Übrigen ist das Land Wien zur Erlassung der diesbezüglichen Bestimmungen -  wie oben dargestellt -  auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechtes verpflichtet.
Gemäß Art.  6 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften ist diese Vereinbarung daher auf den vorliegenden Novellentext nicht anzuwenden.
Durch die Verpflichtung zur Vorlage der genannten Unterlagen erwachsen dem Bund und der Stadt Wien als Privatrechtsträger Mehrkosten; im Hinblick darauf, dass die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises von der Art und dem Umfang des betreffenden Bauvorhabens abhängig sind, können diese Mehrkosten jedoch nicht abgeschätzt werden.
Die Kosten der behördlichen Tätigkeiten -  auch jener des Bundes und anderer Gebietskörperschaften -  werden durch die gegenständliche Novelle gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht vermehrt.
C) Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel I (Bauordnung für Wien):
Zu Z 1:
Die neue Bezeichnung der Gliederungseinheiten der Bauordnung für Wien erfolgt im Zusammenhang mit der Neuordnung der bautechnischen Vorschriften im nunmehrigen 9. Teil dieses Gesetzes.
Die übrigen Änderungen dienen der Anpassung der Terminologie an die im 9. Teil dieses Gesetzes geregelten bautechnischen Vorschriften.
Zu Z 2 (Art. II):
Der Entfall des Klammerausdrucks im Abs. 3 ist erforderlich, da § 116 nunmehr einen anderen Inhalt hat.
Zu Z 3 und 4 (Art. III):
Die Ergänzungen der Übergangsbestimmungen in den Abs. 6 und 7 tragen dem Umstand Rechnung, dass die dort genannten Vorschriften durch die vorliegende Novelle einen anderen Inhalt bekommen.
Zu Z 5 (Art. Vb):
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Gebäuderichtlinie sind die festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in regelmäßigen Zeitabständen, die fünf Jahre nicht überschreiten sollten, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
Art. Vb trägt dieser Bestimmung Rechnung und verpflichtet den Gesetzgeber zu einer regelmäßigen Evaluierung und allfälligen Anpassung dieser Mindestanforderungen.
Zu Z 6 bis 8 (§ 5):
Die Änderung in Abs. 4 lit. t dient der Anpassung der Terminologie an die im 9. Teil dieses Gesetzes geregelten bautechnischen Vorschriften.
Die Änderung in Abs. 4 lit. u trägt dem Umstand Rechnung, dass § 116 durch die vorliegende Novelle einen neuen Inhalt bekommt und die Definition des Kleinhauses entfällt.
Der Entfall des Klammerausdrucks im Abs. 4 lit. w ist erforderlich, da § 118 nunmehr einen anderen Inhalt hat.
Zu Z 9 bis 13 (§§ 6 und 8):
Die Änderungen dienen der Anpassung der Terminologie an die im 9. Teil dieses Gesetzes geregelten bautechnischen Vorschriften.
Zu Z 14 und 15 (§ 19):
Die Änderungen in Abs. 2 lit. b Z 3 dient der Anpassung der Terminologie an die im 9. Teil dieses Gesetzes geregelten bautechnischen Vorschriften.
Die Änderung in Abs. 2 lit. b Z 2, 3 und 4 tragen dem Umstand Rechnung, dass die Inhalte des bisherigen § 93 Abs. 5 nunmehr in § 99 Abs. 2 zu finden sind.
Zu Z 16 (§ 48):
Die Änderung dient der Anpassung der Terminologie an die im 9. Teil dieses Gesetzes geregelten bautechnischen Vorschriften.
Zu Z 17 (§ 49):
Die Änderung in Abs. 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Inhalte des bisherigen § 87 Abs. 1 und 2 nunmehr in § 87 Abs. 8 und 9 zu finden sind.
Zu Z 18 bis 20 (§ 62a):
Der Einleitungssatz sowie Abs. 1 Z 32 der Bestimmung werden einfacher gefasst.
Der neue Abs. 8 dient der Umsetzung der Gebäuderichtlinie.
Zu Z 21 bis 23 (§ 63):
In Entsprechung der Art. 5, 6 und 7 der Gebäuderichtlinie wird durch die Neufassung des Abs. 1 lit. e sicher gestellt, dass beim Bau und einer umfassenden Sanierung von Gebäuden ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) vorgelegt wird und bei Neubauten mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m 2 die Einsetzbarkeit alternativer Systeme vor Baubeginn berücksichtigt wird.
Bei Gebäuden, die gemäß § 118 Abs. 4 von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz ausgenommen sind, soll -  wie bisher -  die Vorlage des Nachweises eines Sachverständigen über den Wärmeschutz genügen.
Abs. 1 lit. k entfällt, da Detailbestimmungen über den Brandschutz künftig in den Richtlinien des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) enthalten sein werden.
Abs. 1a entfällt, da diese Bestimmung mit der in Umsetzung der Gebäuderichtlinie erfolgten Neuordnung der Wärmeschutzvorschriften nicht im Einklang steht.
Zu Z 24 (§ 64):
Die Änderungen in Abs. 1 lit. b dienen der Anpassung der Terminologie an die im 9. Teil dieses Gesetzes geregelten bautechnischen Vorschriften.
Die Beschreibung der anlagentechnischen Brandschutzeinrichtungen ist für die Beurteilung der Erfüllung des § 93 Abs. 8 erforderlich.
Zu Z 25 bis 28 (§ 68):
Der Entfall des Abs. 3 erster Satz sowie der Abs. 4 und 5 ist darin begründet, dass die dort zitierten Bestimmungen durch die vorliegende Novelle eine anderen Inhalt erhalten und die diesbezüglichen Detailvorschriften künftig in den Richtlinien des OIB enthalten sein werden.
Die Neufassung des bisherigen Abs. 7 (nun: Abs. 5) dient der Anpassung der Terminologie an die im 9. Teil dieses Gesetzes geregelten bautechnischen Vorschriften und das Wiener Aufzugsgesetz.
Zu Z 29 bis 32 (§ 69):
Die Änderungen in Abs. 1 lit. a bis f und lit. m dienen der sprachlichen Vereinfachung.
Die Änderung des Abs. 1 lit. i dient der Anpassung der Terminologie an die im 9. Teil dieses Gesetzes geregelten bautechnischen Vorschriften.
Die Änderung in Abs. 1 lit. p trägt dem Umstand Rechnung, dass die Inhalte des bisherigen § 90 Abs. 6 nunmehr in § 119 Abs. 6 zu finden sind.
Zu Z 33 (§ 70a):
Abs. 1 Z 7 entfällt im Hinblick auf die Aufhebung des § 75 Abs. 9 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9.3.2007, G 103/05.
Der Entfall des Abs. 1 Z 12 ist darin begründet, dass die im 9. Teil dieses Gesetzes geregelten bautechnischen Vorschriften den Begriff des Sonderbaues nicht mehr kennen.
Zu Z 34 (§ 78):
Die Bestimmung entfällt, da Detailvorschriften über den erforderlichen Lichteinfall künftig in den Richtlinien des OIB enthalten sein werden.
Zu Z 35 (§ 79):
Abs. 2 wird einfacher gefasst.
Zu Z 36 und 37 (§ 81):
In Abs. 2 wird im Hinblick auf das Fehlen einer Definition der Feuermauer dieser Begriff näher bestimmt.
Die Änderungen in Abs. 6 erfolgen einerseits zwecks Anpassung der Terminologie an die im 9. Teil dieses Gesetzes geregelten bautechnischen Vorschriften und ermöglichen anderseits aus sachlichen Erwägungen die Überschreitung des Gebäudeumrisses im unbedingt notwendigen Ausmaß nicht nur durch Aufzugstriebwerksräume, sondern generell durch Aufzugsschächte.
Zu Z 38 (§ 83):
Die Änderungen in Abs. 2 lit. f erfolgen einerseits zwecks Anpassung der Terminologie an die im 9. Teil dieses Gesetzes geregelten bautechnischen Vorschriften und ermöglichen anderseits aus sachlichen Erwägungen das Vorragen über die Baulinie oder Straßenfluchtlinie in den im Gesetz genannten Ausmaßen nicht nur durch Treppenhausvorbauten, sondern auch durch Aufzugsschächte.
Zu Z 39 und 40 (§ 84):
Die Änderungen in Abs. 2 lit. a erfolgen einerseits zwecks Anpassung der Terminologie an die im 9. Teil dieses Gesetzes geregelten bautechnischen Vorschriften und ermöglichen anderseits aus sachlichen Erwägungen das Vorragen über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten in den im Gesetz genannten Ausmaßen nicht nur durch Treppenhausvorbauten, sondern auch durch Aufzugsschächte.
Die Änderung des Abs. 4 ist darin begründet, dass die im 9. Teil dieses Gesetzes geregelten bautechnischen Vorschriften den Begriff des Außenganges nicht mehr kennen.
Zu Z 41 (9. Teil):
Der 9. Teil enthält gemäß dem unter A) dargelegten Konzept zielgerichtete bautechnische Anforderungen, wobei im Wesentlichen die Bestimmungen der Ländervereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften (im Folgenden „Vereinbarung“) in die Bauordnung für Wien aufgenommen werden.
Die in § 87 enthaltenen einheitlichen Begriffsbestimmungen entsprechen im Wesentlichen den bisher geltenden.
§ 88 Abs. 1 bis 3 entsprechen dem Art. 3 der Vereinbarung; Abs. 2 führt die sechs wesentlichen Anforderungen an, die die EU-Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) für Bauwerke normiert und die auch die Gliederung des 9. Teils des Gesetzes vorgeben.
Gemäß § 88 Abs. 4 hat der Bauwerber -  wie bisher gemäß § 97 Abs. 2 -  grundsätzlich die Wahl über die zu verwendenden Baustoffe, Bauteile oder Bauarten, hat jedoch den Beweis dafür zu erbringen, dass die im konkreten Fall verwendeten Baustoffe, Bauteile oder Bauarten den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechen.
§ 89 entspricht dem Art. 4 der Vereinbarung.
§ 90 entspricht dem bisher geltenden § 103 Abs.
§§ 91 bis 96 entsprechen den Art. 5 bis 10 der Vereinbarung.
§§ 97 bis 108 enthalten den Wortlaut der Art. 11 bis 24 der Vereinbarung.
Die Inhalte des § 101 Abs. 3 und 4 waren bisher in § 114 Abs. 1 und 8 geregelt.
§ 104 Abs. 4 und 5 entsprechen dem bisher geltenden § 91 Abs. 2 und 3.
§ 106 Abs. 2 entspricht dem bisher geltenden § 78 Abs. 5, § 106 Abs. 3 dem bisher geltenden § 87 Abs. 6.
Der Inhalt des § 106 Abs. 6 war bisher in § 87 Abs. 3 bzw. § 112 Abs. 1 geregelt.
§§ 109 bis 115 entsprechen den Art. 25 bis 32 der Vereinbarung.
Der Inhalt des § 111 war bisher in § 108 geregelt.
Zu § 115 Abs. 1 Z 5 wird festgestellt, dass in Veranstaltungs- und Sportstätten lediglich Besucherareale barrierefrei zugänglich sein müssen.
Die Inhalte des § 115 Abs. 3 bis 7 waren bisher in § 106a geregelt.
§§ 116 bis 118 entsprechen den Art. 33 bis 36 der Vereinbarung.
Die in § 118 Abs. 4 vorgesehenen U-Werte werden in der gemäß § 122 von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung festgelegt.
§§ 119 bis 121 enthalten Spezialbestimmungen für Gebäude mit bestimmten Nutzungen.
Diese Vorschriften waren bisher inhaltlich in den §§ 90, 118 und 119 geregelt.
§ 122 enthält die Ermächtigung der Landesregierung zur Erlassung einer Verordnung, durch die die in den Richtlinien des OIB enthaltenen technischen Anforderungen verbindliche Wirkung erhalten sollen.
Zu Z 42 und 43 (X. und XI. Abschnitt, 10. bis 12. Teil):
Die Änderungen erfolgen im Hinblick auf die neuen Bezeichnungen der Gliederungseinheiten der Bauordnung für Wien im Zusammenhang mit der Neuordnung der bautechnischen Vorschriften.
Zu Z 44 bis 46 (§ 128):
Die Änderungen dienen der Anpassung der Terminologie an die im 9. Teil dieses Gesetzes geregelten bautechnischen Vorschriften bzw. tragen dem Umstand Rechnung, dass zitierte Vorschriften durch die vorliegende Novelle einen anderen Inhalt bekommen.
Zu Z 47 (§ 129):
Der in Abs. 9 eingefügte Satz entspricht dem bisher geltenden § 101 Abs.
Zu Z 48 und 49 (§ 130):
Der Entfall der Klammerausdrücke in Abs. 2 lit. i und lit. j trägt dem Umstand Rechnung, dass § 78 entfällt und § 90 durch die vorliegende Novelle einen anderen Inhalt bekommt.
Zu Z 50 (§ 137):
Die Änderung in Abs. 1 erfolgt im Hinblick auf die neuen Bezeichnungen der Gliederungseinheiten der Bauordnung für Wien im Zusammenhang mit der Neuordnung der bautechnischen Vorschriften.
Zu Artikel II (Wiener Kleingartengesetz 1996):
§ 15 Abs. 3 dritter Satz entfällt, da Detailbestimmungen über den Wärmeschutz künftig in den Richtlinien des OIB enthalten sein werden.
Zu Artikel III (Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz):
Zu Z 1 (§ 1), 2 (§ 21) und 3 (§ 21a):
Die Änderungen sind darin begründet, dass § 97 der Bauordnung für Wien durch die Novelle einen anderen Inhalt erhält.
Zu Artikel III (Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzgesetz):
Zu Z 1 (§ 4):
Die in Abs. 3 letzter Satz ergänzte Vorschrift, dass feuergefährliche Stoffe oder Gegenstände unter der Stiegenuntersicht nicht gelagert werden dürfen, war bisher in § 106 Abs. 15 enthalten und wird aus systematischen Gründen in das Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz aufgenommen.
Zu Z 2 (§ 15c):
Die Änderung des Abs. 2 ist darin begründet, dass der Inhalt des bisherigen § 112 Abs. 1 der Bauordnung für Wien nunmehr in § 106 Abs. 6 dieses Gesetzes geregelt ist.
Der Landtag von Niederösterreich hat am ... beschlossen:
Änderung der NÖ Bauordnung 1996
Artikel I
Die NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem „§ 30“ und dem Wort „Fertigstellung“ „§ 30a“ und das Wort „Aushangpflicht“ eingefügt.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem „§ 34“ und der Wortfolge „Periodische Überprüfungen von Feuerstätten“ „§ 34a“ und die Wortfolge „Einmalige Überprüfung von Zentralheizungsanlagen“ eingefügt.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem „§ 34a“ und der Wortfolge „Einmalige Überprüfung von Zentralheizungsanlagen“ „§ 34b“ und die Wortfolge „Periodische Überprüfung von Klimaanlagen“ eingefügt.
Im § 4 erhält die Z. 6 die Bezeichnung Z. 7.
§ 4 Z. 6 (neu) lautet:
Energieausweis:
ein Dokument zur Beschreibung der Gesamtenergie-effizienz eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles;“
Im § 4 Z. 7 (neu) wird nach dem letzten Satz in einer neuen Zeile folgende Wortfolge angefügt:
Konditionierte Gebäude:
Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditionierte Gebäude können Gebäude als Ganzes oder Teile des Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;
Wohngebäude:
Gebäude, die ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden;
Im § 4 erhalten die Z. 7 bis 10 die Bezeichnung Z. 9 bis 12. § 4 Z. 8 (neu) lautet:
Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes:
die Energiemenge, die veranschlagt wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der Standardnutzung des Gebäudes (z.B. Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung) gerecht zu werden;
Im § 4 erhält die Z. 11 die Bezeichnung Z. 14. § 4 Z. 13 (neu) lautet:
Netto-Grundfläche:
entspricht der Netto-Grundfläche der ÖNORM B 1800 (Ausgabe Jänner 2002);
Konditionierte Netto-Grundfläche:
entspricht der Netto-Grundfläche der ÖNORM B 1800 (Ausgabe Jänner 2002), wobei diese konditioniert (unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet) wird;
Im § 4 wird am Ende der Z. 14 (neu) der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z. 15 angefügt:
Umfassende Sanierung:
zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 1000 m²,
wenn deren Gesamtbaukosten (Bauwerkskosten, Honorare und Nebenkosten) 25% des Bauwertes (ohne Berücksichtigung des Bodenwertes und der Außenanlagen) übersteigen, oder
wenn zumindest 25% der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, oder
wenn zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil instand gesetzt werden:
Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Haustechniksystem.
Der Bauwert ist die Summe der Werte der Gebäude.
Bei seiner Ermittlung ist in der Regel von den Gesamtkosten auszugehen und von diesen die technische und wirtschaftliche Wertminderung abzuziehen.
Sonstige Wertänderungen und wertbeeinflussende Umstände, wie etwa Lage der Liegenschaft, baurechtliche oder andere öffentlichrechtliche Beschränkungen sowie erhebliche Abweichungen von den üblichen Baukosten, sind nicht zu berücksichtigen.“
Im § 14 Z. 5 wird das Wort „und“ nach dem Wort „Maschinen“ durch einen Beistrich ersetzt und wird nach dem Wort „Geräten“ die Wortfolge „und Klimaanlagen mit einer Nennleistung bis 12 kW“ eingefügt; vor dem Strichpunkt wird die Wortfolge „, sowie die Aufstellung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12  kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 1 Z. 2 entfällt das Wort „oder“ nach der Wortfolge „die hygienischen Verhältnisse“ und wird sowohl nach der Wortfolge „die hygienischen Verhältnisse“ als auch nach dem Wort „Brandschutz“ ein Beistrich eingefügt und vor der Wortfolge „betroffen werden können“ folgende Wortfolge eingefügt:
„der Schallschutz oder der Wärmeschutz“
Dem § 15 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:
Ist in den Fällen des Abs. 1 Z. 2, 3, 4 und 6 die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (§ 43 Abs. 3), dann ist der Anzeige der Energieausweis zweifach anzuschließen; die Baubehörde kann von dessen Überprüfung absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
Im § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. a) wird vor dem Strichpunkt nach der Klammer ein Beistrich eingefügt und in einer neuen Zeile folgende Wortfolge angefügt:
„im Falle des Abweichens von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) eine Beschreibung der Abweichungen unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Gutachten über die Eignung dieser Vorkehrungen; das Gutachten muss von einer dazu befugten Person (§ 25 Abs. 1) erstellt werden;“
Dem § 18 Abs. 1 werden folgende Z. 3 und 4 angefügt:
Energieausweis (3-fach) bei Neu- und Zubauten sowie bei Abänderungen von Gebäuden (§ 43 Abs. 3) und bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden.
Nachweis über den Einsatz alternativer Energiesysteme bei der Errichtung von Gebäuden (§ 43 Abs. 3).
Im § 19 wird in der Überschrift das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Baubeschreibung“ folgende Wortfolge angefügt:
„und Energieausweis“
Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der nach § 43 Abs. 3 erlassenen Verordnung zu erstellen.“
Im § 20 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz als eigener Absatz folgender Satz eingefügt:
„Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.“
Nach dem § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
§ 30a
Aushangpflicht
In Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 1000 m², die von Behörden oder von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Personen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Personen häufig aufgesucht werden, ist vom Eigentümer ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen bzw. hat dieser die Anbringung zu dulden.
Im § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge „von mehr als 26“ durch die Wortfolge „ab 20“ ersetzt.
Nach dem § 34 werden folgende §§ 34a und 34b eingefügt:
§ 34a
Einmalige Überprüfung von Zentralheizungsanlagen
(1) Zentralheizungsanlagen mit Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung (§ 59 Abs. 1) von mehr als 20 kW, die älter als 15 Jahre sind (Typenschild oder gleichwertige Nachweise), sind spätestens im zweiten Kalenderjahr nach Ablauf der 15 Jahre einer einmaligen Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung des Heizkessels im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes, ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch, ein geringer Wirkungsgrad des Heizkessels vorliegt und sonstige Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauches und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind.
Ausgenommen davon sind Zentralheizungsanlagen, für die bereits eine gleichwertige Überprüfung und Beratung (Abs. 3) nachweislich stattgefunden hat.
Mit dieser Überprüfung dürfen nur befugte Fachleute (Abs. 4) betraut werden.
Die Ergebnisse dieser einmaligen Überprüfung sind in einem Befund festzuhalten.
Dieser Befund ist für die Einsichtnahme durch die Baubehörde oder der von ihr beauftragten Organe aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(2) Die einmalige Überprüfung hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen.
(3) Ergibt die einmalige Überprüfung (Abs. 1) einen Verbesserungsbedarf der Zentralheizungsanlage, sind dem Eigentümer Empfehlungen für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben.
(4) Als befugte Fachleute (Abs. 1) gelten
jene, die hiezu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind,
Amtssachverständige einschlägiger Fachrichtungen,
akkreditierte Prüfstellen,
Sachverständige aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes vertraut und in ihrem Staat für gleichartige Tätigkeiten nachweislich staatlich anerkannt sind; auf Verlangen sind die entsprechenden Nachweise dafür in deutscher Sprache vorzulegen.
§ 34b
Periodische Überprüfung von Klimaanlagen
(1) Klimaanlagen sind Kombinationen sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei denen die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit geregelt werden können.
Nennleistung ist die Kühlleistung der Klimaanlage in kW im Kühlbetrieb, ermittelt unter Norm-Nennbedingungen.
(2) Klimaanlagen in Gebäuden oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind periodisch zu überprüfen.
Die Überprüfung umfasst
die Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und
die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
Die Überprüfung hat sich insbesondere zu beziehen auf
die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage maßgebend sind, wie z. B. Veränderungen der Raumnutzung, der inneren Wärmequellen, der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes, der Sollwerte (Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit), und
die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.
Mit dieser Überprüfung dürfen nur befugte Fachleute (Abs. 4) betraut werden.
Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in einem Befund festzuhalten.
Dieser Befund ist für die Einsichtnahme durch die Baubehörde oder der von ihr beauftragten Organe aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(3) Die Überprüfung hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen.
(4) Ergibt die Überprüfung (Abs. 2) einen Verbesserungsbedarf der Klimaanlage, sind dem Eigentümer Empfehlungen zur Verbesserung der energetischen Qualität der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu geben.
(5) Nach der Inbetriebnahme der Klimaanlage ist diese periodisch mindestens alle 10 Jahre einer Überprüfung (Abs. 2) zu unterziehen.
(6) Als befugte Fachleute (Abs. 2) gelten
jene, die hiezu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind,
Amtssachverständige einschlägiger Fachrichtungen,
akkreditierte Prüfstellen,
Sachverständige aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes vertraut und in ihrem Staat für gleichartige Tätigkeiten nachweislich staatlich anerkannt sind; auf Verlangen sind die entsprechenden Nachweise dafür in deutscher Sprache vorzulegen.
Diese befugten Fachleute haben im Besonderen folgende Fachkenntnisse aufzuweisen:
Planung und Auslegung von Klimaanlagen, einschließlich der dafür erforderlichen bauphysikalischen Kenntnisse, und
Anwendung von Berechnungsmethoden (Kühllast, Energiebedarf, Wirtschaftlichkeitsberechnung).
(7) Jeder Betreiber einer Klimaanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
die Klimaanlage so betrieben wird, wie es in ihrer technischen Dokumentation vorgesehen ist,
die in diesem Gesetz und den Bescheiden vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten werden,
die Klimaanlage regelmäßig gewartet und instand gehalten wird und
die notwendigen periodischen Überprüfungen (Abs. 5) durchgeführt werden.
(8) Wenn es die Baubehörde aufgrund von Beschwerden oder sonstigen Mitteilungen von Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder 4 sowie amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Klimaanlagen auch außerhalb der periodischen Überprüfungen (Abs. 5) zu überprüfen.
Ergibt eine solche Überprüfung einen Mangel, ist der Eigentümer verpflichtet, den festgestellten Mangel unverzüglich beheben zu lassen.
Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, hat die Baubehörde, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Mangels zu verfügen.
§ 33 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.“
Im § 37 Abs. 1 Z. 7 wird nach dem Zitat „§ 34 Abs. 1„ folgende Wortfolge eingefügt:
§ 34a Abs. 1 oder § 34b Abs. 5.
Im § 37 Abs. 1 Z. 8 wird nach dem Zitat „§ 34 Abs. 3“ folgende Wortfolge eingefügt:
§ 34b Abs. 8
Im § 37 Abs. 1 Z. 9 wird nach dem Zitat „§ 33 Abs. 3“ ein Beistrich eingefügt und es entfällt das Wort „oder“.
Nach dem Zitat „§ 34 Abs. 2 und 3“ wird die Wortfolge „, § 34a Abs. 1 oder § 34b Abs. 2 oder 8“ eingefügt.
Im § 43 Abs.1 Z. 6 wird nach dem Wort „Kühlung“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Lüftung“ folgende Wortfolge eingefügt:
„und Beleuchtung“.
Im § 43 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Die Landesregierung hat die Anforderungen an Bauwerke und Bauteile nach Abs. 1“ die Wortfolge „und die Erforderlichkeit, den Inhalt und die Form des Energieausweises (§ 4 Z. 6)“ eingefügt.
Weiters wird nach dem letzten Satz des Abs. 3 folgende Wortfolge angefügt:
In einer solchen Verordnung können auch technische Richtlinien, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet und von einer fachlich hiezu berufenen Stelle herausgegeben werden, für verbindlich erklärt werden.
Die Behörde kann von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von der Verordnung absehen, wenn der Bauwerber nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernissen des § 43 entsprochen wird.
Im § 76a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z. 7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z. 8 angefügt:
Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, Seite 65.
Im § 76a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z. 1 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z. 2 angefügt:
Notifizierung XX/XXX/A vom XXXXXXXX2007.
Artikel II
Artikel I Z. 1 bis 17 und Z. 20 bis 26 treten am 1. Jänner 2008 in Kraft.
Sie gelten jedoch nicht für Verfahren, die bereits am 1. Jänner 2008 bei der Baubehörde anhängig sind.
Artikel I Z. 18 und 19 treten am 1. Jänner 2009 in Kraft.
Sie gelten jedoch nicht für Verfahren, die bereits am 1. Jänner 2009 bei der Baubehörde anhängig sind.
In Gebäuden im Sinne des § 30a, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits bestanden haben, ist ein höchstens 10 Jahre alter Energieausweis an der im § 30a festgelegten Stelle spätestens bis zum 31. Dezember 2008 anzubringen.
Zentralheizungsanlagen mit Heizkessel im Sinne des § 34a Abs. 1, die am Tage des Inkrafttretens des § 34a bereits älter als 15 Jahre sind (Typenschild oder gleichwertige Nachweise), sind spätestens bis zum 31. Dezember 2010 einer einmaligen Überprüfung im Sinne des § 34a Abs. 1 zu unterziehen.
Dem Eigentümer der Zentralheizungsanlage mit Heizkessel sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34a Abs. 3 Empfehlungen im Sinne des Abs. 3 zu geben.
Ausgenommen von dieser Überprüfung sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkessel im Sinne des § 34a Abs. 1, die am Tage des Inkrafttretens des § 34a bereits älter als 15 Jahre sind (Typenschild oder gleichwertige Nachweise) und für die nach Ablauf dieser 15 Jahre bereits eine gleichwertige Überprüfung im Sinne des § 34a Abs. 1 und Empfehlungen im Sinne des § 34a Abs. 3 nachweislich stattgefunden haben.
Klimaanlagen im Sinne des § 34b Abs. 2, die am Tag des Inkrafttretens des § 34b bereits älter als 10 Jahre sind (Typenschild oder gleichwertige Nachweise), sind bis zum 31. Dezember 2010 einer Überprüfung im Sinne des § 34b Abs. 2 zu unterziehen.
Dem Eigentümer der Klimaanlage sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34b Abs. 4 Empfehlungen im Sinne des Abs. 4 zu geben.
Ausgenommen davon sind Klimaanlagen im Sinne des § 34b Abs. 2, für die nach Ablauf dieser 10 Jahre bereits eine gleichwertige Überprüfung im Sinne des § 34b Abs. 2 und Empfehlungen im Sinne des § 34b Abs. 4 nachweislich stattgefunden haben.
Motivenbericht
zur Änderung der NÖ Bauordnung 1996 (9. Novelle)
Allgemeiner Teil
Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden: Gebäuderichtlinie), ABl. Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, S. 65, ist am 4. Jänner 2006 in Kraft getreten.
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen Bedingungen sowie der Anforderungen an die Gebäudenutzung und der Kostenwirksamkeit zu verbessern.
Diese Richtlinie enthält im Wesentlichen Anforderungen hinsichtlich
des allgemeinen Rahmens für eine Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,
der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude,
der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender großer Gebäude, die einer umfassenden Sanierung unterzogen werden,
der Erstellung von Energieausweisen für Gebäude oder für Gebäudeteile,
der regelmäßigen Überprüfung von Heizkesseln,
der einmaligen Überprüfung der gesamten Heizungsanlage, wenn deren Kessel älter als 15 Jahre sind,
der regelmäßigen Überprüfung von Klimaanlagen sowie
der Überprüfungspersonen.
Die Umsetzung der Gebäuderichtlinie macht Änderungen der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, der NÖ Bautechnikverordnung 1997 sowie die Schaffung einer neuen Verordnung, nämlich der NÖ Gebäudeenergieeffizienzverordnung 2008 (NÖ GEEV 2008) erforderlich.
Die Gebäuderichtlinie hätte bis zum 4. Jänner 2006 in das österreichische, und somit auch in das niederösterreichische Recht, umgesetzt werden sollen.
Eine rechtzeitige und vollständige Umsetzung war nicht möglich, da die Beurteilung von Gebäuden nach der Vorgabe der Richtlinie eine Reihe von Bewertungswerkzeugen (z.B. Berechnungsmethoden) erfordert, welche bisher nicht im vollständigen Ausmaß zur Verfügung standen.
Weiters wurde im Zuge der im Dezember 2004 abgehaltenen Landeshauptleutekonferenz von den Landeshauptleuten die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften unterschrieben, wonach bautechnische Vorschriften u.a. auch im Bereich „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ in den jeweiligen Bundesländern harmonisiert werden sollen.
Im Rahmen einer Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften der Bundesländer haben LänderexpertInnengruppen gemeinsam mit dem OIB (Österreichisches Institut für Bautechnik) für diesen Bereich ein einheitliches Verfahren zur Berechnung der für den Energieausweis notwendigen Kennzahlen sowie harmonisierte Grundlagen sowohl zu den Anforderungen an die Gebäudehülle als auch hinsichtlich der Heizungs-, Lüftungs- und Kühlsysteme in einer sehr komplexen Form in einem Richtlinienentwurf, nämlich die Richtlinie 6 des OIB über die „Energieeinsparung und Wärmeschutz“, und den OIB-Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ (enthält die gemäß OIB-Richtlinie 6 anzuwendenden Berechnungsverfahren) erarbeitet.
Durch die vorliegenden Entwürfe wird dem Umsetzungsbedarf hinsichtlich der bautechnischen Aspekte der Gebäuderichtlinie Rechnung getragen.
Durch die 9. Novelle ergeben sich gegenüber der bisherigen Rechtslage keine Änderungen
der Kompetenzlage und
des Verhältnisses zu anderen landesrechtlichen Vorschriften.
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen (Kosten) für die öffentliche Verwaltung ist festzuhalten, dass die Kosten der behördlichen Tätigkeiten (für die Baubehörden und aufgrund der Änderungen der Verwaltungsstrafnormen im § 37 der NÖ Bauordnung 1996 auch hinsichtlich der Strafbehörden der NÖ Bauordnung 1996) der einzelnen Gebietskörperschaften, im speziellen also für die Gemeinden und für das Land Niederösterreich, durch die gegenständlichen Entwürfe gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht wesentlich vermehrt werden, zumal einerseits die Bewilligungen der Klimaanlagen (z.B. für Gewerbebetriebe) im Baubewilligungsverfahren mitbehandelt werden können und ohnedies nur Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW betroffen sind, und andererseits die oben vorgesehenen Überprüfungen für die Behörden keinen wesentlichen Mehraufwand erwarten lassen.
Auch ist nicht anzunehmen, dass häufig Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verletzung der Überprüfungspflichten durchgeführt werden müssen.
Da die Energieausweise von befugten Fachleuten zu erstellen sind, ist auch nicht zu erwarten, dass die Baubehörden häufig Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Energieausweise hegen müssen.
Im Übrigen ist das Land Niederösterreich zur Erlassung der gegenständlichen Bestimmungen in den Entwürfen -  wie vorhin dargestellt -  auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechtes überwiegend verpflichtet.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften ist diese Vereinbarung daher auf die vorliegenden Entwürfe großteils nicht anzuwenden.
Die Bestimmungen in den Entwürfen z.B. hinsichtlich der Erstellung des Energieausweises oder der Überprüfungen der Heizungsanlagen und der Klimaanlagen treffen die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Normunterworfenen auch.
Durch diese Bestimmungen können Kosten entstehen.
Im Hinblick darauf, dass die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises von der Art und Umfang des betreffenden Bauvorhabens abhängig sind, sich die Preise für die Erstellung des Energieausweises und für die Überprüfungen erst noch am Markt bilden müssen und sich dabei Unterschiede nach der Art, der Nutzung, der Größe sowie der technischen Ausstattung ergeben können, können diese Kosten nicht abgeschätzt werden.
Auch ist die Zahl der klimatisierten Gebäude, die Anzahl und Größe der Klimaanlagen und der Heizungsanlagen im Bereich der Gebietskörperschaften mangels genauer statistischer Daten nicht bekannt.
Die finanziellen Auswirkungen werden jedoch dadurch gemindert, dass durch die Bestimmungen bei den Energiekosten mit erheblichen Einsparungen gerechnet werden kann und dass den Gebietskörperschaften vielfach eigene befugte Fachleute zur Ausstellung des Energieausweises und zur Durchführung der vorgesehenen Überprüfungen zur Verfügung stehen.
Allgemein ist auch darauf hinzuweisen, dass durch diese Entwürfe die Anforderungen an die Errichtung und Änderung von Gebäuden nicht verschärft werden, so dass die vorgesehenen Änderungen in dieser Hinsicht keine Mehrkosten auslösen.
Die Novelle trägt wesentlich zur Erreichung der Ziele des Klimabündnisses bei.
Eine Mitwirkung von Bundesorganen wird nicht vorgesehen.
Konsultationsmechanismus:
Nach Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. 0814, unterliegt der Novellenentwurf dem Konsultationsmechanismus.
Es ist in diesem Zusammenhang jedoch auf Art. 6 Abs. 1 Z. 1 dieser Vereinbarung zu verweisen, dass diese Vereinbarung auf diejenigen Bestimmungen des Novellenentwurfes nicht anzuwenden ist, welche das Land Niederösterreich -  wie vorhin dargestellt -  auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechtes zu erlassen verpflichtet ist.
Informationsverfahren:
Die Änderungen umfassen auch technische Bestimmungen, die nach Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft der EU-Kommission mitgeteilt werden müssen.
Diese Mitteilung erfolgt gleichzeitig mit der Einleitung des Begutachtungsverfahrens.
Besonderer Teil
Artikel I:
Zu Z. 1 bis 3:
Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sind durch die Einfügung der neu geschaffenen §§ 30a, 34a und 34b erforderlich.
Zu Z. 4 bis 8:
Mit dieser Novelle wird der Energieausweis in die NÖ Bauordnung 1996 eingeführt, sodass es der Definition des Energieausweises bedarf.
Des weiteren sind zum besseren Verständnis der neu zu schaffenden Rechtslage (Novelle zur NÖ Bauordnung 1996, Novelle zur NÖ Bautechnikverordnung 1997 sowie die Schaffung der NÖ Gebäudeenergieeffizienzverordnung 2008) die weiteren Definitionen („Konditionierte Gebäude“, „Wohngebäude“, „Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes“, „Netto-Grundfläche“, inklusive der „Konditionierten Netto-Grundfläche“, „umfassende Sanierung“) in dieser Bestimmung erforderlich.
Für den Begriff „Gesamtnutzfläche“ der Richtlinie 2002/91/EG wird in den Bestimmungen der Begriff „konditionierte Netto-Grundfläche“ verwendet (vgl. u.a. § 30a NÖ BO 1996, § 1 ff der NÖ GEEV 2008).
Der Begriff der „Gesamtnutzfläche“ ist in der Richtlinie 2002/91/EG nicht definiert.
Inhalt dieser Richtlinie sind jedoch vor allem die konditionierten Flächen.
Da die Richtlinie nicht auf die Gesamtfläche, sondern lediglich auf die Gesamt nutzfläche abstellt, kann daher nur die Netto-Grundfläche (Brutto-Grundfläche abzüglich des aufgehenden Mauerwerks), nicht aber die Brutto-Grundfläche eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles herangezogen werden.
Die Ergänzung mit dem Begriff „konditioniert“ soll sicherstellen, dass nur jene Netto-Grundfläche herangezogen wird, die konditioniert wird.
Im Rahmen einer Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften der Bundesländer haben LänderexpertInnengruppen gemeinsam mit dem OIB (Österreichisches Institut für Bautechnik) den Begriff der „umfassenden Sanierung“ erarbeitet; dieser wird für Niederösterreich wortgleich übernommen.
Die Änderung der einzelnen Ziffern ist erforderlich, um das System der alphabetischen Reihenfolge der Begriffe zu gewährleisten.
Zu Z. 9:
Klimaanlagen sind bereits bisher von der Z. 5 des § 14 der NÖ BO 1996 erfasst.
Allerdings fallen sind diese nur dann unter die baubehördliche Bewilligungspflicht, wenn diese die Standsicherheit des Bauwerks oder den Brandschutz beeinträchtigen oder Rechte nach § 6 verletzen könnten;
außerdem sind Klimaanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen ausdrücklich ausgenommen.
Die Einfügung der Bewilligungspflicht zur Aufstellung der Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW in diese Bestimmung ergibt sich aus der Umsetzung des Art. 9 der Richtlinie 2002/91/EG, der eine „regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW“ fordert.
Während die Klimaanlagen mit einer Nennleistung bis 12 kW weiterhin nur dann unter die baubehördliche Bewilligungspflicht fallen, wenn diese die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen, soll mit der Einfügung der Bewilligungspflicht von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sichergestellt werden, dass diese Klimaanlagen, und zwar auch solche in gewerblichen Betriebsanlagen, ohne die in dieser Bestimmung für die Klimaanlagen mit einer Nennleistung von 12 kW bestimmten Voraussetzungen der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegen.
In diesem Zusammenhang wird auf den neu geschaffenen § 34b verwiesen.
Zu Z. 10:
Die Einfügung der wesentlichen Anforderungen des Schall- und Wärmeschutzes in diese Bestimmung ist erforderlich, um beim Tatbestand dieser Ziffer 2 die Einhaltung dieser Anforderungen zu gewährleisten.
Zu Z. 11:
Ob die Vorlage eines Energieausweises erforderlich ist, ergibt sich aus § 1 der NÖ GEEV 2008, deren rechtliche Grundlage sich in § 43 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 befindet.
Der Energieausweis ist so wie die Skizze und die Beschreibung zweifach vorzulegen, weil ein Energieausweis bei der Baubehörde im Bauakt -  z.B. zwecks Überprüfungsmöglichkeit der konsensgemäßen Ausführung -  verbleibt und der zweite Energieausweis an den Anzeigeleger übermittelt wird.
Weiters ermöglicht diese Regelung der Baubehörde die Überprüfung des Energieausweises im Zuge eines Anzeigeverfahrens, wobei diese Regelung der Verwaltungsvereinfachung und der Verfahrensbeschleunigung dient.
Da die Energieausweise ohnehin von befugten Fachleuten ausgestellt werden müssen, ist dadurch, dass die Baubehörde nicht jeden Energieausweis überprüfen muss, bei den Energieausweisen nicht mit einer Qualitätseinbuße zu rechnen.
Zu Z. 12:
§ 43 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 ermöglicht es, in Verordnungen ein gleichwertiges Abweichen von den bautechnischen Vorschriften vorzusehen.
Ein solches gleichwertiges Abweichen sieht sowohl § 2 der NÖ BTV 1997 als auch § 3 Abs. 5 der NÖ GEEV 2008 vor.
Diese Bestimmung regelt nun, welche Unterlagen der Bauwerber der Baubehörde im Fall der Inanspruchnahme dieser Abweichungen vorzulegen hat.
Die Vorlage der geforderten Unterlagen ist dem Bauwerber durchaus zuzumuten, da er bereits im Zuge seiner Planung, und somit vor seiner Einreichung bei der Baubehörde, in seinem Interesse die Gleichwertigkeit zu prüfen und sicherzustellen hat, um unnötige Aufwendungen zu vermeiden.
Zu Z. 13:
In der Z. 3 soll zunächst klargestellt werden, dass der Energieausweis in einem Baubewilligungsverfahren eine Antragsbeilage darstellt.
Der Energieausweis ist so wie die anderen Antragsbeilagen (z.B. Bauplan oder Baubeschreibung) dreifach vorzulegen, da zum einen ein Energieausweis im Bauakt verbleibt und zum anderen je ein Energieausweis dem Bauwerber sowie dem Bauführer (vgl. § 25 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996) zu übergeben sind.
Dem Bauführer ist vor allem deshalb ein Energieausweis auszuhändigen, weil dieser aus dem Energieausweis die detaillierte Gebäudekonstruktion (z.B. Fußböden, Wände, Decken und dgl.) ersehen kann, die er für die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens benötigt.
Da nicht in jedem Baubewilligungsverfahren ein Energieausweis vorzulegen ist, ist es erforderlich, darauf hinzuweisen, bei welchen Gebäuden oder Gebäudeteilen bzw. deren Abänderungen und bei welchen Sanierungen die Vorlage eines Energieausweises in Betracht kommt.
Wann konkret ein Energieausweis vorzulegen ist, ergibt sich aus § 1 der NÖ GEEV 2008, deren rechtliche Grundlage sich in § 43 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 befindet.
Dasselbe gilt für den Nachweis über den Einsatz alternativer Energiesysteme in der Z. 4. Diese Z. 4 dient der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2002/91/EG.
Die alternativen Energiesysteme, die beim Nachweis der Beurteilung zugrunde zu legen sind, sind in Punkt 7.6 der Richtlinie 6 des OIB, die Inhalt der NÖ GEEV 2008 ist, beispielhaft angeführt.
Zu Z. 14 und Z. 15:
Da der Energieausweis wie der Bauplan und die Baubeschreibung eine Antragsbeilage darstellt, soll dieser auch in diesem Paragraphen geregelt werden.
Da dem Energieausweis in nächster Zeit durch die mediale Berichterstattung vermehrte Aufmerksamkeit geschenkt werden wird, soll dessen Bedeutung mit der Erwähnung im Titel dieses Paragraphen zum Ausdruck kommen.
Gleichzeitig dient diese Erwähnung auch zur leichteren Auffindbarkeit.
Im Absatz 5 wird der Inhalt des Energieausweises allgemein festgelegt.
Die nähere Ausgestaltung des Energieausweises ist in der NÖ GEEV 2008 geregelt, und zwar in der Richtlinie 6 des OIB.
Zu Z. 16:
Diese Regelung ermöglicht der Baubehörde die Überprüfung des Energieausweises im Zuge eines Baubewilligungsverfahrens, wobei diese Regelung der Verwaltungsvereinfachung und der Verfahrensbeschleunigung dient.
Da die Energieausweise ohnehin von befugten Fachleuten ausgestellt werden müssen, ist dadurch, dass die Baubehörde nicht jeden Energieausweis überprüfen muss, bei den Energieausweisen nicht mit einer Qualitätseinbuße zu rechnen.
Zu Z.17 :
Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/91/EG, in welchem die Pflicht zum Aushang von höchstens 10 Jahre alten Energieausweisen in Gebäuden mit großem Publikumsverkehr und mehr als 1000 m² konditionierter Netto-Grundfläche (sog. „öffentliche Gebäude“) verlangt wird.
Dass der Begriff „Gesamtnutzfläche“ in der Richtlinie 2002/91/EG dem in dieser Bestimmung verwendeten Begriff „konditionierter Netto-Grundfläche“ entspricht, wird bereits in den Ausführungen zu den Z. 4 bis 8 dargelegt.
Die Aushangpflicht besteht unabhängig von einem Verkauf oder einer Vermietung und trifft dem jeweiligen Eigentümer.
Die Richtlinie folgt hier dem Konzept, dass die öffentliche Hand Vorbild sein soll.
Zu den Gebäuden in dieser Bestimmung zählen z.B. Büro- und Verwaltungsgebäude, Schulen, Kindergärten oder Volksbildungseinrichtungen, Krankenanstalten oder Kuranstalten, Pensionisten- oder Pflegeheime, Veranstaltungsgebäude.
Für diejenigen Gebäude, die bereits am 1. Jänner 2008 bestehen, ist gemäß Art. II Abs. 3 dieser Novelle ein höchstens 10 Jahre alter Energieausweis spätestens bis zum 31. Dezember 2008 anzubringen.
Zu Z.18:
Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 8 lit. a der Richtlinie 2002/91/EG; in diesem wird eine periodische Überprüfung von Feuerstätten mit nicht erneuerbaren flüssigen oder festen Brennstoffen bereits ab einer Nennwärmeleistung von 20 kW, und nicht - wie bisher in § 34 Abs. 1 der NÖ BO 1996 geregelt - von mehr als 26 kW gefordert.
Da das bisherige bewährte System der baurechtlichen Bestimmungen betreffend die periodischen Überprüfungen der Feuerstätten aus praktischen und wirtschaftlichen Überlegungen nicht zwischen den Belangen der Energieeinsparung und jenen des Emissionsschutzes unterschieden hat, werden daher alle Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung ab 20 kW einem gleichen periodischen Überprüfungsintervall unterzogen.
Weiters ist auch auf Art. II Abs. 2 dieser Novelle zu verweisen, wonach diese Bestimmung erst am 1. Jänner 2009 in Kraft tritt.
Zu Z.19:
Inhalt des § 34a ist die einmalige Überprüfung von Zentralheizungsanlagen (vgl. § 58 Abs. 1 zweiter Satz der NÖ Bauordnung 1996) mit Heizkessel (vgl. § 59 Abs. 1 dritter Satz der NÖ Bauordnung 1996) mit einer Nennwärmeleistung (vgl. § 59 Abs.1 vierter Satz der NÖ Bauordnung 1996) über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind.
Im Einzelnen werden das Ziel, der Umfang der Überprüfung und die Anforderungen an die befugten Fachleute festgelegt.
Damit werden die Art. 8 und 10 der Richtlinie 2002/91/EG umgesetzt, die Regelungen für die „einmalige Inspektion“ von „Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennleistung von über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind“ und für qualifizierte Fachleute verlangen.
Absatz 1 regelt, welche Zentralheizungsanlagen der einmaligen Überprüfung zu unterziehen sind, wobei klargestellt wird, dass das Ziel der Überprüfung die Feststellung ist, ob eine Überdimensionierung des Heizkessels im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes, ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch, ein geringer Wirkungsgrad des Heizkessels vorliegt und ob sonstige Verbesserungen möglich sind.
Die Überprüfung ist von befugten Fachleuten (Abs. 4 dieser Bestimmung) durchzuführen.
Die Ergebnisse sind in einem Befund festzuhalten.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang § 37 Abs. 1 Z. 7 und 9 NÖ BO 1996.
Absatz 2 stellt klar, dass die Überprüfung nach dem Stand der Technik (vgl. die Definition in § 1 der NÖ BTV 1997) erfolgen muss.
Absatz 3 soll gewährleisten, dass dem Eigentümer der Zentralheizungsanlage Empfehlungen gegeben werden, wenn ein Verbesserungsbedarf festgestellt wird.
Dies entspricht der Regelung in Art. 8 der Richtlinie 2002/91/EG.
Die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages ist nicht vorgesehen, da diese einmalige Überprüfung -  anders als die periodischen Überprüfungen -  lediglich darauf abzielt, festzustellen, ob diese den heutigen energietechnischen Erfordernissen (z.B. Abstimmung des Heizkessels zum Heizbedarf des Gebäudes) entspricht, nicht jedoch, ob etwaige Mängel im Sinne des § 34 Abs. 3 NÖ BO 1996 vorliegen.
Weiters ist auch auf Art. II Abs. 2 dieser Novelle zu verweisen, wonach diese Bestimmung erst am 1. Jänner 2009 in Kraft tritt.
Für Zentralheizungsanlagen, die am 1. Jänner 2009 bereits älter als 15 Jahre sind, enthält Art. II Abs. 4 dieser Novelle eine eigene Regelung.
Inhalt des § 34b ist eine regelmäßig wiederkehrende energetische Überprüfung von Klimaanlagen.
Im Einzelnen werden die Definition, Art und Umfang der Überprüfung und die Anforderungen an die befugten Fachleute festgelegt.
Damit sollen die Art. 9 und 10 der Richtlinie 2002/91/EG umgesetzt werden, die Regelungen für wiederkehrende „Inspektionen“ von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW und für qualifizierte Fachleute verlangen.
Die Überprüfung muss eine Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes umfassen, und die Eigentümer müssen bei einem Verbesserungsbedarf Empfehlungen für Verbesserungen, für den Austausch der Klimaanlage oder für Alternativlösungen erhalten.
Die Aufnahme der Definition der Klimaanlagen in Absatz 1 dient der Umsetzung des Art. 2 der Richtlinie 2002/91/EG.
Die Definition der Nennleistung im Absatz 1 ist erforderlich, um festlegen bzw. beurteilen zu können, welche Klimaanlagen dieser Bestimmung unterliegen.
Unter Norm-Nennbedingungen sind obligatorische Bedingungen, die für die Kennzeichnung und für Vergleichs- bzw. Zertifizierungszwecke zugrunde gelegt werden, zu verstehen.
Absatz 2 begründet die Verpflichtung zur Überprüfung von Klimaanlagen.
Die Überprüfungspflicht erstreckt sich auf Klimaanlagen mit Kühlaggregaten mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW.
Diese Bestimmung setzt den Art. 9 erster Satz der Richtlinie 2002/91/EG um.
Weitergehende Überlegungen zur Einbeziehung raumlufttechnischer Anlagen, die für den Austausch der Luft, nicht aber für eine „Luftbehandlung“ im Sinne der Legaldefinition sorgen, würden über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehen und sollen deshalb nicht aufgegriffen werden.
Die Sätze 2 und 3 im Absatz 2 regeln Ziel und Umfang der Überprüfung; sie setzen den Art. 9  zweiten Satz der Richtlinie 2002/91/EG um.
Wesentlich ist die Erfassung von Differenzen zwischen den von der Anlage bereitgestellten Luftbehandlungsfunktionen und dem Bedarf des Gebäudes auf Grund seines Zustandes und seiner gegenwärtigen Nutzung.
Der Umfang der Überprüfung wird in Absatz 2 abschließend geregelt.
Auf Grund des Abgleichs der bereitgestellten Funktionen mit dem Bedarf kann im Regelfall sehr viel Energie eingespart werden.
Da bei der Überprüfung ein solcher Abgleich vorgenommen werden soll, genügt die Vorschrift dem Wirtschaftlichkeitsgebot.
Ferner wird in Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG eine Feststellung des Wirkungsgrades verlangt.
Hierzu genügt die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten der Anlage.
Adressat der Überprüfungspflicht ist -  wie bei den Feuerungsanlagen (vgl. § 34 der NÖ Bauordnung 1996) -  der Eigentümer der Anlage.
Er hat sich zur Durchführung der Überprüfung befugter Fachleute (vgl. Abs. 6 dieser Bestimmung) zu bedienen.
Die Ergebnisse sind in einem Befund festzuhalten.
Absatz 3 stellt klar, dass die Überprüfung nach dem Stand der Technik (vgl. die Definition in § 1 der NÖ BTV 1997) erfolgen muss.
Absatz 4 soll gewährleisten, dass der Eigentümer der Klimaanlage im Falle der Feststellung eines Verbesserungsbedarfs die in Art. 9 dritter Satz der Richtlinie 2002/91/EG bezeichneten Empfehlungen erhält.
Die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages ist nicht vorgesehen, da diese Überprüfung -  anders als die Überprüfung in Abs. 8 dieser Bestimmung - lediglich auf die Wirkungsgradkomponenten sowie auf die Dimensionierung der Klimaanlage, nicht jedoch auf etwaige Mängel abzielt.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang § 37 Abs. 1 Z. 7 und 9 NÖ BO 1996.
Absatz 5 sieht einen Zeitraum für die periodische Überprüfung von 10 Jahren vor.
Diese Überprüfung darf nicht mit der Wartung oder mit der Überprüfung von Mängeln der Klimaanlage verwechselt werden.
Die Überprüfung des Wirkungsgrades der wesentlichen Komponenten einer Klimaanlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes ist nur in größeren Zeitabständen sinnvoll, weil sich der Kühlbedarf nur längerfristig auf Grund von Modernisierung und Nutzungsänderung verändert.
Für Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung, das ist der 1. Jänner 2009, bereits älter als 10 Jahre sind, ist im Art. II Abs. 5 eine eigene Regelung vorgesehen.
In Absatz 6 werden die befugten Fachleute bestimmt und die Anforderungen an deren Qualifikation festgelegt, die zur Durchführung von Überprüfungen berechtigt sein sollen.
Damit wird die entsprechende Vorgabe des Art. 10 der Richtlinie 2002/91/EG umgesetzt.
Die Anforderungen an die Qualifikation der befugten Fachleute leiten sich aus der Komplexität der Aufgabe ab.
Die Überprüfung von Klimaanlagen erfordert Fachkenntnisse in der Planung und Auslegung von Klimaanlagen, bauphysikalische Kenntnisse zum sommerlichen Wärmeschutz, Kenntnisse regenerativer Energien und Kopplungsprozesse sowie der Anwendung ingenieurmäßiger Berechnungsmethoden (Kühllast, Energiebedarf von Gebäuden und Anlagen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen).
Notwendig sind ferner Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Gebäudeautomation.
Der in Umsetzung der Richtlinie nach Absatz 2 vorgeschriebene Überprüfungsumfang kann nur von den in diesem Absatz beschriebenen Fachleuten erfolgreich erbracht werden, wobei diese schon in ihrem Studium bzw. Ausbildung auf derartige Aufgaben fachlich vorbereitet wurden bzw. werden -  dies ist bei den Absolventen der höheren Lehranstalten für Maschineningenieurwesen (Ausbildungsschwerpunkt Technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung) sowie bei Absolventen von Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen an den Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen in den Fachrichtungen Gebäudetechnik, Energie- und Umweltmanagement sowie Maschinenbau der Fall.
Im Absatz 7 sind die Pflichten des Betreibers der Klimaanlage festgehalten, wobei diese Bestimmung dem § 60 der NÖ Bauordnung 1996, der die Pflichten des Betreibers einer Feuerungsanlage enthält, nachgebildet ist.
Absatz 8 stellt sicher, dass alle Klimaanlagen, sowohl jene mit einer Nennleistung bis 12 kW als auch jene mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW von der Baubehörde auf die bewilligungsgemäße Ausführung und auf den mängelfreien Betrieb überprüft werden dürfen.
Bei Feststellung von Mängeln hat die Baubehörde einen baupolizeilichen Auftrag zu erlassen.
Der letzte Satz soll der Baubehörde die Feststellung der Mängel, z.B. durch Gewährung des Zutrittes, ermöglichen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf § 37 Abs. 1 Z. 8 und 9 NÖ BO 1996 zu verweisen.
Zu Z. 20 bis 22:
Durch die Aufnahme der Verpflichtungen hinsichtlich der Überprüfungen für die Zentralheizungsanlagen mit Heizkessel und für die Klimaanlagen ist die Schaffung der neuen Straftatbestände in dieser Bestimmung erforderlich, um Abhilfe zu schaffen, falls diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird.
Damit wird auch der Forderung der Richtlinie 2002/91/EG, dass nämlich die Mitgliedstaaten die Einhaltung der Verpflichtungen sicher zu stellen haben, entsprochen.
Der Strafrahmen soll gleich hoch sein wie bei der Verletzung der in den jeweiligen Ziffern bereits enthaltenen Tatbestände.
Zu Z. 23:
Die Einfügung des Wortes „Beleuchtung“ ist aufgrund des Art. 2 Z. 2 der Richtlinie 2002/91/EG, der bei der Gesamtenergieeffizienz auch die Berücksichtigung der Beleuchtung fordert, erforderlich.
Zu Z. 24:
Mit dieser Bestimmung soll die gesetzliche Grundlage für die Erlassung der NÖ GEEV 2008 und der in ihr enthaltenen OIB-Richtlinie 6 und des OIB-Leitfadens geschaffen werden.
Gleichzeitig soll dadurch auch ein gleichwertiges Abweichen von den bautechnischen Bestimmungen ermöglicht werden.
Zu Z. 25 und 26:
Umgesetzte EG Richtlinien sowie Mitteilungen nach der Informationsrichtlinie sind in den entsprechenden Rechtsvorschriften anzuführen.
Artikel II:
Zu Abs. 1:
Wie bereits im Allgemeinen Teil dargestellt worden ist, hätte die Gebäuderichtlinie bis zum 4. Jänner 2006 umgesetzt werden sollen, was aber durch diverse Verzögerungen nicht möglich war.
Die im Abs. 1 erwähnten Ziffern sollen daher am 1. Jänner 2008 in Kraft treten.
Gleichzeitig wird auch bestimmt, dass die jeweiligen Bestimmungen erst auf Bauverfahren angewendet werden sollen, die ab dem 1. Jänner 2008 eingeleitet werden.
Dadurch soll gewährleistet werden, dass die an diesem Tage bei den Baubehörden anhängigen Verfahren nach der alten Rechtslage zu Ende zu führen sind, wodurch den Bauwerbern mehr Planungssicherheit gegeben werden soll.
Zu Abs. 2:
Die Richtlinie 2002/91/EG sieht in Artikel 15 Abs. 2 für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, für die vollständige Anwendung der Art. 7, 8 und 9 eine zusätzliche Frist von drei Jahren in Anspruch zu nehmen, falls qualifiziertes und zugelassenes Fachpersonal nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht.
Da die Richtlinie mit 4. Jänner 2006 umzusetzen ist, ergibt sich die Möglichkeit, die vollständige Umsetzung dieser Artikel bis zum 4. Jänner 2009 aufzuschieben.
Für diese neuen Aufgaben (Überprüfungspflicht der Anlagen der §§ 34 Abs. 1 (ab 20 kW), 34a und 34b) stehen derzeit nicht genügend ausgebildete Fachleute zur Verfügung.
Die Eigentümer und die Fachleute benötigen Zeit, um sich mit der neuen Rechtslage vertraut zu machen und die notwendigen technischen und fachlichen Vorbereitungen zu treffen.
Es ist zu erwarten, dass sich nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung die Zahl der am neuen Recht ausgebildeten Fachleute erst nach und nach so erhöht, dass genügend Fachkräfte zur Verfügung stehen.
Da mit den Z. 18 und 19 dieser Novelle die Art. 7 bis 9 der Richtlinie 2002/91/EG umgesetzt werden, wird von der Ausnahmebestimmung Gebrauch gemacht und treten diese Ziffern erst am 1. Jänner 2009 in Kraft.
Gleichzeitig wird auch bestimmt, dass die jeweiligen Bestimmungen erst auf Bauverfahren angewendet werden sollen, die ab dem 1. Jänner 2009 eingeleitet werden.
Dadurch soll gewährleistet werden, dass die an diesem Tage bei den Baubehörden anhängigen Verfahren nach der alten Rechtslage zu Ende zu führen sind, wodurch den Bauwerbern mehr Planungssicherheit gegeben werden soll.
Zu Abs. 3:
Da es in Niederösterreich zahlreiche Gebäude im Sinne des § 30a gibt und derzeit befugte Fachleute noch nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, soll die Aushangpflicht für bereits bestehende Gebäude erst bis zum 31. Dezember 2008 erfüllt werden müssen.
Zu Abs. 4:
Diese Bestimmung bezieht sich auf Zentralheizungsanlagen mit Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 34a, das ist der 1. Jänner 2009, bereits älter als 15 Jahre sind.
Da, wie schon in den Ausführungen zu den Abs. 1 bis 3 des Art. II dargelegt worden ist, befugte Fachleute noch nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und die Zahl der zu überprüfenden Anlagen nicht abschätzbar ist, soll der Zeitraum zur Überprüfung dieser Anlagen bis zum 31. Dezember 2010 festgesetzt werden.
Im Übrigen ist diese Bestimmung dem § 34a nachgebildet.
Zu Abs. 5:
Diese Bestimmung bezieht sich auf Klimaanlagen in Gebäuden oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 34b, das ist der 1. Jänner 2009, bereits älter als 10 Jahre sind.
Da, wie schon in den Ausführungen zu den Abs. 1 bis 4 des Art. II dargelegt worden ist, befugte Fachleute noch nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und die Zahl der zu überprüfenden Anlagen nicht abschätzbar ist, soll der Zeitraum zur Überprüfung dieser Anlagen bis zum 31. Dezember 2010 festgesetzt werden.
Im Übrigen ist diese Bestimmung dem § 34b nachgebildet.
Die NÖ Landesregierung hat am XXX aufgrund der §§ 34 Abs. 5, 43 Abs. 3, 58 Abs. 2 und 3, 61 Abs. 1 und 2, 62 Abs. 7, 63 Abs. 1, 64 Abs. 6 und 65 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-  , verordnet:
Änderung der NÖ Bautechnikverordnung 1997
Artikel I
Die NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt im 2. Teil, 1. Abschnitt das Wort „Wärmeschutz“.
Im Inhaltsverzeichnis entfällt im 3. Teil, 9. Abschnitt das Wort „Wärmeschutz“.
Im Inhaltsverzeichnis entfällt im 5. Teil, 31. Abschnitt die Wortfolge „Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen“.
§ 6 entfällt.
§ 47 entfällt.
Im § 117 entfällt nach dem Wort „Brandschutz“ das Wort „, Wärmeschutz“.
Im § 188 Abs. 1 wird die Wortfolge „von mehr als 26“ durch „ab 20“ ersetzt.
§ 197 entfällt.
Im § 210 Abs. 1 Z. 8 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z. 9 angefügt:
Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, Seite 65.
Mitteilung 2007/XXX/A vom XXXXXXXX.“
Artikel II
Inkrafttreten
Art. I Z. 1 bis 6 und Z. 8 bis 10 treten am 1. Jänner 2008, nicht jedoch vor dem Inkrafttreten der 9. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996 und vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im LGBl., in Kraft.
Sie gelten jedoch nicht für Verfahren, die bereits am 1. Jänner 2008 bei der Baubehörde anhängig sind.
Art. I Z. 7 tritt am 1. Jänner 2009, nicht jedoch vor dem Inkrafttreten des Art. II Abs. 2 der 9. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996 und vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im LGBl., in Kraft.
Er gilt jedoch nicht für Verfahren, die bereits am 1. Jänner 2009 bei der Baubehörde anhängig sind.
Erläuterungen
Zur 3. Novelle zur NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7
Allgemeiner Teil
Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden: Gebäuderichtlinie), ABl. Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, S. 65, ist am 4. Jänner 2006 in Kraft getreten.
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen Bedingungen sowie der Anforderungen an die Gebäudenutzung und der Kostenwirksamkeit zu verbessern.
Diese Richtlinie enthält im Wesentlichen Anforderungen hinsichtlich
des allgemeinen Rahmens für eine Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,
der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude,
der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender großer Gebäude, die einer größeren Sanierung unterzogen werden ,
der Erstellung von Energieausweisen für Gebäude und Gebäudeteile,
der regelmäßigen Überprüfung von Heizkesseln,
der einmaligen Überprüfung der gesamten Heizungsanlage, wenn deren Kessel älter als 15 Jahre sind,
der regelmäßigen Überprüfung von Klimaanlagen sowie
der Überprüfungspersonen.
Daraus ergeben sich einige inhaltliche Aspekte, die einer Neuregelung bedürfen, wobei zur Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG nicht nur die Änderung der NÖ Bauordnung 1996 und die Schaffung der NÖ Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie 2008 (NÖ GEEV 2008), sondern auch die Änderung der NÖ Bautechnikverordnung 1997 erforderlich ist.
Waren bisher die Anforderungen an den Wärmeschutz in der NÖ Bautechnikverordnung 1997 geregelt, sollen diese Anforderungen künftig in der neu zu schaffenden NÖ GEEV 2008 geregelt werden, sodass die diesbezüglichen Bestimmungen in der NÖ Bautechnikverordnung entfallen können.
Zur Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 2002/91/EG ist § 188 Abs. 1 an die Änderung des § 34 Abs. 1 der NÖ BO 1996 anzupassen.
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen (Kosten) für die öffentliche Verwaltung ist festzuhalten, dass durch die vorgenommenen Änderungen in dieser Novelle den Gebietskörperschaften keine Kosten für die behördlichen Tätigkeiten erwachsen.
Lediglich Art. I Z. 7 kann die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Normunterworfenen auch finanziell betreffen, wobei darauf hingewiesen wird, dass diese Änderung aufgrund des Art. 8 der Richtlinie 2002/91/EG erforderlich ist.
Im übrigen wird hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen auch auf die Ausführungen im Motivenbericht zur 9. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996 verwiesen.
Der Entfall der Bestimmungen über die Anforderungen an den Wärmeschutz (z.B. §§ 6, 47 und 197) wird durch die Bestimmungen der neu zu schaffenden NÖ GEEV 2008 ersetzt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dadurch die Anforderungen an die Errichtung und Abänderung von Gebäuden und Gebäudeteilen nicht verschärft werden, sodass die vorgesehenen Änderungen auch in dieser Hinsicht keine Mehrkosten auslösen.
Die Novelle trägt zur Erreichung der Ziele des Klimabündnisses bei.
Informationsverfahren:
Die Änderungen umfassen auch technische Bestimmungen, die nach Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft der EU-Kommission mitgeteilt werden müssen.
Diese Mitteilung erfolgt gleichzeitig mit der Einleitung des Begutachtungsverfahrens.
Besonderer Teil:
Zu Z. 1 bis 3:
Diese Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sind durch den Entfall der §§ 6, 47 und 197 erforderlich.
Zu Z.4 und 5:
Der Entfall dieser Bestimmungen wird durch die NÖ GEEV 2008 erforderlich.
Zu Z. 6:
Dieser Begriff wird durch die NÖ GEEV 2008 entbehrlich.
Zu Z. 7:
Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 34 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996, und somit mit Art. I Z. 18 der 9. Novelle zur NÖ BO 1996 zu sehen, in welchem die Herabsetzung der periodischen Überprüfungspflicht der sonstigen Feuerstätten auf 20  kW erfolgt.
Diese Änderung stellt eine Umsetzung der Vorgaben des Art. 8 der Richtlinie 2002/91/EG dar.
Zu Z. 8:
Der Entfall dieser Bestimmung wird durch die NÖ GEEV 2008 erforderlich.
Zu Z. 9 und 10:
Umgesetzte EG Richtlinien und Mitteilungen nach der Informationsrichtlinie sind in den entsprechenden Rechtsvorschriften anzuführen.
Zu Art. II:
Diese Verordnung soll bis auf Art. I Z. 7 am 1. Jänner 2008 in Kraft treten, sofern die festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden.
Die Richtlinie 2002/91/EG sieht in Artikel 15 Abs. 2 für die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit vor, für die vollständige Anwendung der Art. 7, 8 und 9 eine zusätzliche Frist von drei Jahren in Anspruch zu nehmen, falls befugte Fachleute nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.
Da die Richtlinie mit 4. Jänner 2006 umzusetzen ist, ergibt sich die Möglichkeit, die vollständige Umsetzung dieser Artikel bis zum 4. Jänner 2009 aufzuschieben.
Da befugte Fachleute noch nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen (vgl. die diesbezüglichen Erläuterungen zu Art. Abs. 1 bis 5 der 9. Novelle zur NÖ BO 1996) und mit der Z. 7 Art. 8 der Richtlinie 2002/91/EG umgesetzt wird, tritt diese Bestimmung (Z. 7), so wie Art. I Z. 18 der 9. Novelle zur NÖ BO 1996 (vgl. Art. II Abs. 2 der 9. Novelle zur NÖ BO 1996), erst am 1. Jänner 2009 in Kraft.
Gleichzeitig wird bestimmt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht auf Bauverfahren angewendet werden sollen, die am Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bei der Baubehörde bereits anhängig sind.
Dadurch soll gewährleistet werden, dass die an diesem Tage bei den Baubehörden anhängigen Verfahren nach der alten Rechtslage zu Ende zu führen sind, wodurch den Bauwerbern mehr Planungssicherheit gegeben werden soll.
Die NÖ Landesregierung hat aufgrund des § 43 Abs.3 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, verordnet:
NÖ Gebäudeenergieeffizienzverordnung 2008 (NÖ GEEV 2008)
Geltungsbereich
Die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und den Wärmeschutz sind einzuhalten und die Erstellung eines Energieausweises  ist erforderlich bei
Gebäuden und Gebäudeteilen, die neu errichtet werden und deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, wobei folgende Gebäude und Gebäudeteile ausgenommen sind:
Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds (z.B. Schutzzone) oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;
Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
Gebäude vorübergehenden Bestandes, die auf längstens zwei Jahre bewilligt werden, gewerbliche Betriebsgebäude sowie land- und forstwirtschaftliche Nutzgebäude, für die jeweils die Summe der HGT 12/20  nicht mehr als 680 Kd beträgt;
frei stehende, an mindestens 3 Seiten auf eigenem oder auf öffentlichem Grund zugängliche Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²;
Vergrößerungen der konditionierten Netto-Grundfläche von Gebäuden ab 50 m²;
bestehenden Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 1000 m², die einer umfassenden Sanierung unterzogen werden, sofern diese technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
Die Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile der Punkte 5 und 7.1 der Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Energieeinsparung und Wärmeschutz (Ausgabe April 2007 -  OIB-300.6.038/07) sind jedenfalls einzuhalten
Gebäuden des Abs. 1 Z. 1 -  für Gebäude unter lit.a) unter den dort genannten Bedingungen - ,
Vergrößerungen der konditionierten Netto-Grundfläche von Gebäuden von weniger als 50 m², sowie
bestehenden Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche bis 1000 m², die einer umfassenden Sanierung unterzogen werden, sofern diese technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
Dies gilt sinngemäß auch für deren Abänderungen, die wärmeübertragende Bauteile betreffen.
Die Ausstellung des Energieausweises hat durch befugte Fachleute (§ 25 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) zu erfolgen.
Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.
Sie kann allerdings nach Prüfung um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden, wenn
keine Änderungen am betroffenen Gebäude getroffen wurden, die die Gesamtenergieeffizienz beeinflussen, und
der Energieausweis den jeweils geltenden Vorschriften nicht widerspricht.
Begriffsbestimmungen
Anbindeleitung:
Verbindung zwischen Steigleitung und Heizkörper.
Charakteristische Länge l c des Gebäudes oder des Gebäudeteiles ist das Maß für die Kompaktheit eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dargestellt in der Form des Verhältnisses des konditionierten Brutto-Volumens VB zur umschließenden Oberfläche A B des beheizten Brutto-Volumens.
l c = V B / A B
V B...Beheiztes Bruttovolumen
A B...Fläche der thermischen Hülle ("Oberfläche")
Endenergiebedarf (EEB):
Energiemenge, die dem Heizsystem und allen anderen energietechnischen Systemen zugeführt werden muss, um den Heizwärmebedarf, den Warmwasserwärmebedarf, den Kühlbedarf sowie die erforderlichen Komfortanforderungen an Belüftung und Beleuchtung decken zu können, ermittelt an der Systemgrenze des betrachteten Gebäudes.
Die Systemgrenze des betrachteten Gebäudes ist die gesamte aus den Außenabmessungen betrachtete Oberfläche eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles, die das festgelegte konditionierte Bruttovolumen, über das eine Wärmebilanz erstellt wird, einschließlich aller Räume, die unmittelbar oder über einen Raumverbund konditioniert werden, umfasst; dazu zählen auch beheizte Keller oder Dachbodenräume sowie Heiz- und Technikräume, sofern sie in der beheizten Zone liegen.
Haustechniksystem:
jene energietechnischen Systeme in einem Gebäude, die erforderlich sind, um den Heizwärmebedarf, den Warmwasserwärmebedarf, den Kühlbedarf sowie die erforderliche Komfortanforderung an Belüftung und Beleuchtung decken zu können.
Heizenergiebedarf (HEB):
Jener Teil des Endenergiebedarfs, der für die Heizungs- und Warmwasserversorgung aufzubringen ist.
Heizgradtagzahl (HGT):
jährliche Heizgradtage HGT 12/20. Die Heizgradtage sind die über alle Heiztage eines Jahres gebildete Summe der täglich ermittelten Differenz zwischen Raumlufttemperatur T i und mittlerer Tagesaußentemperatur T a.
Die Heizgradtage sind meist bezogen auf eine Heizgrenze von +12°C (ausschlaggebend für die Länge der Heizperiode) und eine Innentemperatur von +20°C (HGT 12/20).
Heiztechnikenergiebedarf (HTEB):
Verluste des Heiztechniksystems.
Heizwärmebedarf (HWB):
Wärmemenge, die den konditionierten Räumen zugeführt werden muss, um deren vorgegebene Solltemperatur einzuhalten.
Heizwärmebedarf für Nicht-Wohngebäude (HWB*):
Wärmemenge, die den konditionierten Räumen zugeführt werden muss, um deren vorgegebene Solltemperatur einzuhalten, wobei für die Luftwechselrate, die inneren Wärmelasten (ohne Berücksichtigung der Beleuchtung) die Bestimmungen für Wohngebäude herangezogen werden.
Konditionierte Brutto-Grundfläche:
entspricht der Brutto-Grundfläche der ÖNORM B 1800 (Ausgabe Jänner 2002), wobei diese konditioniert (unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet) wird.
Konditioniertes Bruttovolumen:
entspricht dem Brutto-Rauminhalt der ÖNORM B 1800 (Ausgabe Jänner 2002), wobei dieser konditioniert (unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet) wird.
Kühlbedarf (KB):
Wärmemenge, die den konditionierten Räumen entzogen werden muss, um deren vorgegebene Solltemperatur einzuhalten.
Außeninduzierter Kühlbedarf (KB*):
Kühlbedarf, bei dessen Berechnung die inneren Wärmelasten und die Luftwechselrate null zu setzen sind (Infiltration n x wird mit dem Wert 0,15 angesetzt).
LEK-Wert:
Kennwert für die thermische Qualität der Gebäudehülle unter Bedachtnahme auf die Geometrie des Gebäudes.
Sonstige konditionierte Gebäude:
Gebäude, die weder als Wohngebäude noch als Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11 genutzt werden.
Steigleitung:
vertikale Verbindungsleitung zwischen Verteilleitung und Anbindeleitung bzw. Stichleitung.
Stichleitung:
Verbindungsleitung zwischen Steigleitung und Zapfstelle (Entnahmestelle, z.B. Wasserhahn oder dgl., bei einer Stichleitung).
Verteilleitung:
Leitung zwischen Wärmebereitstellungssystem und vertikaler Steigleitung.
Wärmespeichersystem:
Prozessbereich in der Anlagentechnik, in dem in einem Medium enthaltene Wärme gespeichert wird.
Wärmeverteilsystem:
Prozessbereich in der Anlagentechnik, in dem die benötigte Wärmemenge von der Bereitstellung zur Wärmeabgabe transportiert wird.
Allgemeine Bestimmungen
Den in § 43 Abs.1 Z. 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Energieeinsparung und Wärmeschutz (Ausgabe April 2007 -  OIB-300.6.038/07) eingehalten wird.
Die in der Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Energieeinsparung und Wärmeschutz (Ausgabe April 2007 -  OIB-300.6.038/07) festgelegten Anforderungen des jährlichen Heizwärmebedarfes bezogen auf das Referenzklima sind für den jährlichen Heizwärmebedarfes am Gebäudestandort unter Berücksichtigung des Standortklimas einzuhalten.
Für die sonstigen konditionierten Gebäude gemäß Punkt 2.2.2 Z. 12 der Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Energieeinsparung und Wärmeschutz (Ausgabe April 2007 -  OIB-300.6.038/07) gelten die Anforderungen des Punktes 3 zusätzlich.
In Gebäuden ist der Einbau und Austausch von elektrischen Direkt-Widerstandsheizungen als Hauptheizungssystem unzulässig.
Die Punkte 1, 7.5 und 9 der Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Energieeinsparung und Wärmeschutz (Ausgabe April 2007 -  OIB-300.6.038/07) sind nicht anzuwenden.
Die Behörde kann auf Ansuchen des Bauwerbers von den bautechnischen Bestimmungen dieser Verordnung Abweichungen zulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass die Abweichungen die wesentlichen Anforderungen nach § 43 Abs. 1 Z. 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, die in dieser Verordnung näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllen.
Die Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Energieeinsparung und Wärmeschutz (Ausgabe April 2007 -  OIB-300.6.038/07) und der in dieser Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Energieeinsparung und Wärmeschutz (Ausgabe April 2007 -  OIB-300.6.038/07) angeführte OIB-Leitfaden sowie das Dokument „OIB-Richtlinien -  Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik (www.oib.or.at) und beim Amt der NÖ Landesregierung (www.noel.gv.at) zur Einsicht aufzulegen.
Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1, vom 4. Jänner 2003, S. 65.
Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, der Kommission mitgeteilt:
Mitteilung 2007/XXX/A vom XXXXX 2007 (Ablauf der Stillhaltefrist)
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2008, nicht jedoch vor dem Inkrafttreten der 9. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996 und vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im LGBl., in Kraft.
Diese Verordnung gilt nicht für Verfahren, die bereits am 1. Jänner 2008 bei der Baubehörde anhängig sind.
Erläuterungen
zur NÖ Gebäudeenergieeffizienzverordnung 2008 (NÖ GEEV 2008), LGBl.
Allgemeiner Teil
Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden: Gebäuderichtlinie), ABl. Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, S. 65, ist am 4. Jänner 2006 in Kraft getreten.
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen Bedingungen sowie der Anforderungen an die Gebäudenutzung und der Kostenwirksamkeit zu verbessern.
Diese Richtlinie enthält im Wesentlichen Anforderungen hinsichtlich
des allgemeinen Rahmens für eine Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,
der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude,
der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender großer Gebäude, die einer größeren Sanierung unterzogen werden ,
der Erstellung von Energieausweisen für Gebäude und Gebäudeteile,
der regelmäßigen Überprüfung von Heizkesseln,
der einmaligen Überprüfung der gesamten Heizungsanlage, wenn deren Kessel älter als 15 Jahre sind,
der regelmäßigen Überprüfung von Klimaanlagen sowie
der Überprüfungspersonen.
Diese Richtlinie hätte bis zum 4. Jänner 2006 umgesetzt werden sollen.
Eine rechtzeitige und vollständige Umsetzung war nicht möglich, da die Beurteilung von Gebäuden nach der Vorgabe der Richtlinie eine Reihe von Bewertungswerkzeugen (z.B. Berechnungsmethoden) erfordert, welche bisher nicht im vollständigen Ausmaß zur Verfügung standen.
Weiters wurde im Zuge der im Dezember 2004 stattgefundenen Landeshauptleutekonferenz von den Landeshauptleuten die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften unterschrieben, wonach bautechnische Vorschriften u.a. auch im Bereich „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ in den jeweiligen Bundesländern harmonisiert werden sollen.
Im Rahmen einer Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften der Bundesländer haben LänderexpertInnengruppen gemeinsam mit dem OIB (Österreichisches Institut für Bautechnik) für diesen Bereich ein einheitliches Verfahren zur Berechnung der für den Energieausweis notwendigen Kennzahlen sowie harmonisierte Grundlagen sowohl zu den Anforderungen an die Gebäudehülle als auch hinsichtlich der Heizungs-, Lüftungs- und Kühlsysteme in einer sehr komplexen Form in einem Richtlinienentwurf, nämlich die Richtlinie 6 des OIB über die „Energieeinsparung und Wärmeschutz“, und den OIB-Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ (enthält die gemäß OIB-Richtlinie 6 anzuwendenden Berechnungsverfahren) erarbeitet.
Aus der Richtlinie 2002/91/EG ergeben sich einige inhaltliche Aspekte, die einer Neuregelung bedürfen, wobei zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht nur die Änderung der NÖ Bauordnung 1996 und die Änderung der NÖ BTV 1997, sondern auch die Schaffung der NÖ Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie 2008 (NÖ GEEV 2008) erforderlich ist.
Waren bisher die Anforderungen an den Wärmeschutz in der NÖ Bautechnikverordnung 1997 geregelt, sollen diese Anforderungen nun in der NÖ GEEV 2008 geregelt werden.
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen (Kosten) für die öffentliche Verwaltung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Energieausweis im Motivenbericht zur 9. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996 verwiesen, in welchem für die öffentliche Verwaltung festgehalten wird, dass Kosten für die Gemeinden als Baubehörden hinsichtlich der Überprüfung von Energieausweisen anfallen können, soweit für die Gebäude keine gültigen Ausweise vorliegen.
Die Kosten werden sich aber in geringer Höhe bewegen, zumal die Energieausweise von befugten Fachleuten zu erstellen sind, die Überprüfung im Zuge eines Baubewilligungsverfahrens erfolgt und die Überprüfung nur bei Vorliegen von Zweifeln am Inhalt des Energieausweises erfolgen muss.
Die Bestimmungen hinsichtlich der Erstellung und Vorlage des Energieausweises treffen die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Normunterworfenen auch, sodass den Gebietskörperschaften als Privatrechtsträger Kosten entstehen können.
Im Hinblick darauf, dass die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises von der Art und Umfang des betreffenden Bauvorhabens abhängig sind, sich die Preise für die Erstellung des Energieausweises und für die Überprüfungen erst noch am Markt bilden müssen und sich dabei Unterschiede nach der Art, der Nutzung, der Größe sowie der technischen Ausstattung ergeben können, können diese Kosten nicht abgeschätzt werden.
Die finanziellen Auswirkungen werden jedoch dadurch gemindert, dass den Gebietskörperschaften vielfach eigene befugte Fachleute zur Ausstellung des Energieausweises zur Verfügung stehen.
Im Übrigen ist das Land Niederösterreich zur Erlassung der gegenständlichen Bestimmungen -  wie vorhin dargestellt -  auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechtes überwiegend verpflichtet.
Allgemein ist auch darauf hinzuweisen, dass durch diese Verordnung die Anforderungen an die Errichtung und Änderung von Gebäuden im Hinblick auf den Wärmeschutz gegenüber den bisherigen Regelungen in der NÖ Bautechnikverordnung 1997 nicht verschärft werden, so dass die vorgesehenen Änderungen in dieser Hinsicht keine Mehrkosten auslösen.
Die Novelle trägt wesentlich zur Erreichung der Ziele des Klimabündnisses bei.
Informationsverfahren:
Die Verordnung umfasst auch technische Bestimmungen, die nach Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft der EU-Kommission mitgeteilt werden müssen.
Diese Mitteilung erfolgt gleichzeitig mit der Einleitung des Begutachtungsverfahrens.
Besonderer Teil:
Zu § 1:
Diese Bestimmung regelt den Geltungsbereich der Verordnung und wird durch den Absatz 1 dieser Verordnung der Art. 4 Abs. 3 und der Art. 6 der Richtlinie 2002/91/EG umgesetzt.
Die in dieser Bestimmung enthaltenen Ausnahmen entsprechen ebenfalls der Richtlinie 2002/91/EG, wobei darauf hingewiesen wird, dass die baurechtlichen Bestimmungen in Niederösterreich die Begriffe „Industrieanlagen“ und „Werkstätten“ nicht kennen, sehr wohl aber die gewerblichen Betriebsanlagen und Betriebsgebäude (vgl. Überschrift zum 23. Abschnitt „Betriebsgebäude“ in der NÖ Bautechnikverordnung 1997).
Der niedrige Energiebedarf im Sinne des Art. 4 Abs.2 der Richtlinie 2002/91/EG wird in Anlehnung des Punktes 9 lit. d) der Richtlinie 6 des OIB mit 680 Heizgradtage (HGT) festgelegt.
Mit dem Absatz 1 Z. 2 soll gewährleistet werden, dass auch Vergrößerungen, gemeint sind z.B. Zubauten oder nachträgliche Dachbodenausbauten, unter diese Verordnung fallen, zumal z.B. der (nicht ausgebaute) Dachboden kein Geschoß ist und sein Ausbau auch keinen Zubau darstellen muss -  die in der Z. 2 enthaltene konditionierte Netto-Grundfläche ist nämlich eine geschoßbezogene Grundfläche innerhalb der Begrenzungen des jeweiligen Geschoßes.
Hinsichtlich der Übereinstimmung des Begriffes „Gesamtnutzfläche“ in der Richtlinie 2002/91/EG mit dem Begriff „konditionierte Netto-Grundfläche“ siehe die Erläuterungen zum Begriff „konditionierte Netto-Grundfläche“ in § 4 Z. 13 NÖ BO 1996.
Die Größe von 50 m² wurde sinngemäß von der Ausnahme der Z. 1 lit. d dieser Bestimmung übernommen.
Fällt nämlich die Fläche von 50 m² der Z. 1 lit. d unter die Ausnahme, so darf die Fläche ab 50 m² von einer solchen Ausnahme nicht umfasst sein.
Mit dem Absatz 2 soll sichergestellt werden, dass für die in Absatz 1 genannten Ausnahmefälle und die in diesem Absatz sonst angeführten Gebäude zumindest die Mindestanforderungen an wärmeübertragende Bauteile eingehalten werden.
Dies entspricht der bisherigen Rechtslage der NÖ Bautechnikverordnung 1997.
Damit werden auch anderweitige Verpflichtungen -  z.B. aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, LGBl. 8206, eingehalten.
Mit dem Absatz 3 wird sichergestellt, dass die Energieausweise nur von befugten Fachleuten ausgestellt werden dürfen.
Wer Energieausweise ausstellen darf, ergibt sich aus § 25 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996.
Mit dem Absatz 4 wird die Gültigkeitsdauer eines Energieausweises auf 10 Jahre beschränkt.
Damit wird der Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2002/91/EG umgesetzt.
Diese Bestimmung sieht -  bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage -  eine einfache Verlängerungsmöglichkeit vor.
Zu § 2:
Die Begriffsbestimmungen in dieser Bestimmung sind für das Verständnis des Inhaltes dieser Verordnung erforderlich.
Zu § 3 Abs.1:
Durch den ersten Satz dieser Bestimmung wird die Richtlinie 6 des OIB und die darin enthaltenen Normen sowie der OIB-Leitfaden zum Bestandteil dieser Verordnung.
Es war im Zuge der Harmonisierungsbestrebungen das Ziel des OIB und der einzelnen LänderexpertInnengruppen, dass jedes Land die Richtlinie 6 des OIB mit seinem gesamten Inhalt ohne Änderungen in sein jeweiliges Rechtssystem übernehmen soll, um den Normadressaten in diesem Bereich Österreich weit eine leichtere Anwendbarkeit zu ermöglichen.
Nichts desto weniger steht es den einzelnen Ländern frei, Regelungen der Richtlinie 6 des OIB abzuändern oder nicht zu übernehmen.
Von der Möglichkeit des Punktes 3.1 der OIB-Richtlinie 6 hat das Land Niederösterreich in den folgenden Absätzen dieser Bestimmung Gebrauch gemacht.
Durch diese Bestimmung werden die Art. 3 bis 7 der Richtlinie 2002/91/EG umgesetzt.
Die Anforderungen in der Richtlinie 6 des OIB beziehen sich auf das Reverenzklima.
Unter Bezug auf § 43 Abs. 1 Z. 6 der NÖ Bauordnung 1996, der das Standortklima vorsieht, werden diese Anforderungen durch den zweiten Satz auf das Standortklima bezogen festgelegt.
Da die OIB Richtlinie 6 und der OIB-Leitfaden sowohl für das Reverenz- als auch für das Standtortklima eine Berechnungsmethode bereits inkludieren, ist eine zusätzliche Berechnungsmethode nicht erforderlich.
Zu § 3 Abs.2:
Durch diese Bestimmung wird klargestellt, dass für die sonstigen konditionierten Gebäude gemäß Punkt 2.2.2. Z. 12 der Richtlinie 6 des OIB zusätzlich zu den U-Werten die Anforderungen des Punktes 3. der Richtlinie 6 des OIB (LEK-Werte) gelten.
Damit hat das Land Niederösterreich auch in diesem Fall von der Möglichkeit des Punktes 3.1 der OIB-Richtlinie 6 Gebrauch gemacht.
Zu § 3 Abs.3:
Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf die Neuerrichtung (wie die Richtlinie 6 des OIB), sondern auch z.B. auf den nachträglichen Wechsel des Heizungssystems.
Zu § 3 Abs.4:
Da die Punkte 7.5 und 9 der Richtlinie 6 des OIB in § 1 dieser Verordnung und in § 3 Abs. 3 dieser Verordnung abweichend geregelt werden und auch die für das Verständnis dieser Verordnung erforderlichen Begriffsbestimmungen in § 2 dieser Verordnung enthalten sind, ist die Erklärung, dass diese Punkte nicht gelten, erforderlich.
Zu § 3 Abs.5:
Durch diese Bestimmung wird ein gleichwertiges Abweichen von den Bestimmungen dieser Verordnung erlaubt, die die in § 43 Abs. 1 Z. 6 der NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Anforderungen an Bauwerke und deren Teile konkretisieren.
Eine solche Bestimmung ist bereits in § 2 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 enthalten.
Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung ist auch auf § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. a) NÖ BO 1996 zu verweisen .
Zu § 3 Abs.6:
Um den Bürgern einen leichteren Zugang zur Richtlinie 6 des OIB und zum OIB-Leitfaden zu ermöglichen, sollen diese sowohl beim OIB als auch beim Amt der NÖ Landesregierung über die angegebenen Internetadressen eingesehen werden können.
Zu § 4:
Umgesetzte EG Richtlinien und Mitteilungen nach der Informationsrichtlinie sind in den entsprechenden Rechtsvorschriften anzuführen.
Zu § 5:
Diese Verordnung dient der Umsetzung der 9. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996 und darf nicht früher als die 9. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996 sowie vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im LGBl. in Kraft treten.
Die Regelung über das Inkrafttreten erfolgt im Hinblick auf Art. II Abs. 1 und 2 der 9. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996.
Gleichzeitig wird bestimmt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht auf Bauverfahren angewendet werden sollen, die am Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bei der Baubehörde bereits anhängig sind.
Dadurch soll gewährleistet werden, dass die an diesem Tage bei den Baubehörden anhängigen Verfahren nach der alten Rechtslage zu Ende zu führen sind, wodurch den Bauwerbern mehr Planungssicherheit gegeben werden soll.
BEGUTACHTUNGSENTWURF
z. Zl. -2V-LG-1170/2-2007
Juni 2007
Gesetz  vom xxx, mit dem die Kärntner Bauvorschriften geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Bauvorschriften -  K-BV, LGBl. Nr. 56/1985, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2005, werden wie folgt geändert:
§ 11 lautet:
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Bauliche Anlagen sind in allen Teilen so zu planen und auszuführen, dass die bei der Ver-wendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird.
Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung der baulichen Anlage; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
a)
Art und Verwendungszweck der baulichen Anlage;
b)
Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas, wobei insbesondere ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden sind;
c)
die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
Bei der Errichtung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m² müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
Alternative Systeme sind insbesondere
a)
dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,
b)
Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,
c)
Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung und
d)
Wärmepumpen.
Bei einer umfassenden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über  1000 m 2 gelten Abs. 1 und 2 nicht nur für die Gebäudeteile, die Gegenstand der Sanierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Gebäude.
Bei der Errichtung von Gebäuden sowie bei einer umfassenden Sanierung von Ge-bäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m 2 ist von einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugten Person, einer akkreditierten Prüfstelle oder einer Person, die durch eine Zertifizierungsstelle einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen zertifiziert wurde, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Energieausweis) mit einer Gültigkeitsdauer von maximal 10 Jahren auszustellen.
Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises kann nach Prüfung durch den Aussteller oder eine andere zur Ausstellung befugte Person um jeweils zehn Jahre verlängert werden, wenn keine Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden, die die Gesamtenergieeffizienz beeinflussen und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung unverändert sind.
Abs. 1 bis 5 gelten nicht für
a)
Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde,
b)
Gebäude, die für Gottesdienste oder religiöse Zwecke genutzt werden,
c)
Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und die nicht konditioniert werden,
d)
freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m².
Bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m², die von Behörden oder von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ist ein Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
Den Anforderungen nach Abs. 1 bis 5 wird entsprochen, wenn die Richtlinien und technischen Regelwerke betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben und gemäß Abs. 9 für verbindlich erklärt wurden, eingehalten werden.
Die Landesregierung hat die Richtlinien und technischen Regelwerke gemäß Abs. 8 durch Verordnung für verbindlich zu erklären.
Die Richtlinien und technischen Regelwerke sowie die in ihnen zitierten ÖNORMEN sind im Amt der Kärntner Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
In der Verordnung ist auf diese Auflage hinzuweisen.
Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union mit Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Form des Energieausweises sowie über die Befugnis zur Ausstellung von Energieausweisen erlassen.
Erstreckt sich die Baubewilligung auf ein Vorhaben, für das ein Energieausweis erforderlich ist, hat die Behörde den Energieausweis der Landesregierung zu übermitteln.
Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung energiepolitischer Ziele notwendig ist.
Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den Richtlinien und technischen Regelwerken gemäß Abs. 8 und 9 zulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien und technischen Regelwerke erreicht wird.
Für die Richtigkeit des Energieausweises nach Abs. 5 ist dessen Verfasser verantwortlich.
Diese Verantwortlichkeit wird durch die behördliche Bewilligung des Bauvorhabens oder durch behördliche Überprüfungen nicht eingeschränkt.
Der 14. Abschnitt lautet:
Abschnitt
Klimaanlagen
Begriff
Klimaanlage im Sinne dieses Gesetzes ist die Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden kann.
Wiederkehrende Überprüfung
Der Betreiber einer Klimaanlage mit einer Nennleistung über 12 kW ist verpflichtet, diese alle drei Jahre gemäß Abs. 2 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 3 auf eigene Kosten durch Sachverständige (Abs. 6) überprüfen zu lassen.
Der Betreiber der Klimaanlage ist ferner verpflichtet, die Überprüfungsbefunde aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen:
Sichtprüfung;
Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere Einstellung der Regelthermostate;
Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren.
Erhebung grundlegender Anlagedaten, z.B. Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung,  direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage;
Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen, Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes;
Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch:
a)
Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen,
b)
Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit,
c)
Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (z.B. luftgekühlte Kondensatoren),
d)
Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw. analog dazu Kaltwasser -  Kälteträger / Luftkühler) in der Kälteanlage,
e)
Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen,
f)
Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen,
g)
Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen;
Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der Druckschalter für die Kondensatoren (Optimierung der Regelung des Kondensationsdruckes);
Funktions- und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile;
Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit.
(3) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:
Messung der Stromaufnahme;
Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung des eingesetzten Systems;
Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des Gebäude bzw. des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches;
Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen:
a)
Bereitstellung der Energie,
b)
Verteilung,
c)
Abgabe (direkt oder indirekt),
d)
Emissionsbetrachtung (CO 2).
(4) Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellen.
Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung
nach Abs. 2 Angaben zum überprüften Gebäude und zum Prüfer, die Liste der bereitgestellten Unterlagen, Angaben zu den überprüften Anlagen, Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum Erreichen des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter Lüftung, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren Einstellungen und unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten,
nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten.
Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, hat er ein Gleichstück des Überprüfungsbefundes der Behörde zu übermitteln.
(6) Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind:
akkreditierte Prüfstellen,
Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes,
Ziviltechniker und technische Büros mit entsprechender Befugnis,
jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind und somit über die Grundbegriffe der Kältetechnik verfügen,
jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.
Artikel II
Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998, S 18, unterzogen.
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 04.01.2003, S 65, umgesetzt.
Die durch dieses Gesetz festgesetzten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sind spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten und sodann im Abstand von höchstens fünf Jahren zu überprüfen und im Falle einer Änderung des Standes der technischen Wissenschaften anzupassen.
Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Klimaanlagen mit einer Nennleistung über 12kW sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einer Überprüfung gemäß § 144 Abs. 2 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes zu unterziehen.
Juni 2007
Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Kärntner Bauvorschriften geändert werden
I. Allgemeiner Teil
Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 04.01.2003, S 65 (im Folgenden: Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie), ist in innerstaatliches Recht (Landesrecht) umzusetzen (vgl. auch den Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Heizungsanlagengesetz geändert wird, Zl. 2V-LG-618/18-2007, sowie das Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten [Energieausweis-Vorlage-Gesetz -  EAVG], BGBl. I Nr. 137/2006).
Die Richtlinie 2002/91/EG hätte bis zum 04.01.2006 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen.
Ein Vertragsverletzungsverfahren ist bereits anhängig, sodass dringender Handlungsbedarf gegeben ist.
Für die Verzögerung bei der Umsetzung der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie ist insbesondere der Umstand ausschlaggebend, dass im Rahmen der beabsichtigten Harmonisierung der bautechnischen Bestimmungen der neun Baugesetzgebungen der Bundesländer ein einheitliches Verfahren zur Berechnung der für den Energieausweis notwendigen Kennzahlen sowie harmonisierte Grundlagen sowohl zu den Anforderungen an die Gebäudehülle wie auch hinsichtlich der Heizungs-, Lüftungs- und Kühlsysteme in einer sehr komplexen Form entwickelt wurden.
Dies deshalb, um transparente und umfassende Regelungen und damit ein hohes Maß an Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen.
Als Ergebnis liegt nunmehr der „Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ (Aus-gabe April 2007), auf welchen in der Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik betreffend „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ (Ausgabe April 2007) verwiesen wird, vor, sodass im Wesentlichen eine österreichweit einheitliche Umsetzung der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie möglich ist.
Wesentlicher Inhalt des vorliegenden Gesetzentwurfes ist:
Die Festlegung der Mindestanforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz von baulichen Anlagen;
die Einführung des Energieausweises für Neubauten von Gebäuden und umfassende Sanierungen von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000m 2;
die Schaffung einer Verordnungsermächtigung für die Landesregierung zur Verbindlicherklärung der Richtlinien und technischen Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz;
die Regelung der wiederkehrenden Überprüfung von Klimaanlagen.
Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen das Land auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultations-mechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, LGBl. Nr. 1/1999).
II.
Besonderer Teil
Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes:
Zu Art. I Z 1 (§ 11):
Die generellen Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz in Abs. 1 bis 3 wurden aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften (Art. 36) übernommen.
Damit wird die Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie im Allgemeinen und durch Abs. 3 Art. 5 Satz 2 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie im Besonderen umgesetzt.
In Abs. 5 wird der Energieausweis (Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz im Sinne des Art. 7 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie) geregelt.
Mit Abs. 4 und 5 wird Art. 5 Satz 1, Art. 6 und Art. 10 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie umgesetzt.
Mit Abs. 7 wird Art. 7 Abs. 3 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie umgesetzt.
Unter „nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur Ausstellung von Energieausweisen Befugten“ sind jedenfalls zu verstehen:
ZiviltechnikerInnen einschlägiger Befugnis, Technische Büros einschlägiger Fachrichtungen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, BaumeisterInnen und ZimmermeisterInnen (Holzbau) im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, allgemein gerichtlich zertifizierte Sachverständige einschlägiger Fachgebiete sowie Fachdienststellen der Gebietskörperschaften.
Die Landesregierung kann gemäß Abs. 10 mit Verordnung nähere Vorschriften über die Befugnis zur Ausstellung von Energieausweisen erlassen.
Darüber hinaus soll die Möglichkeit bestehen, dass durch die Zertifizierungsstellen für Bauprodukte der Länder (derzeit Salzburg, Linz, Graz und Wien) im Rahmen ihrer Akkreditierung Personenzertifizierungen zum Zwecke der Erstellung von Energieausweisen durchgeführt werden.
Die Zertifizierung wird durch eine Prüfung abgeschlossen.
Der Wissenskanon umfasst die einschlägigen Regelwerke bzw. ihre physikalischen und rechtlichen Grundlagen.
Durch die Personenzertifizierung könnten somit auch Personen, die nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften nicht berechtigt sind, die Befugnis zur Erstellung von Energieausweisen erlangen (zB Energieberater), wodurch die zu erwartende große Nachfrage nach Ausstellung von Energieausweisen aller Voraussicht nach besser abgedeckt werden kann.
Abs. 6 enthält Ausnahmen im Sinne des Art. 4 Abs. 3 und des Art. 7 Abs. 1 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie.
In Abs. 8 wird der Grundsatz verankert, dass den generellen bautechnischen Anforderungen (Abs. 1 bis 5) entsprochen wird, wenn die Richtlinien und technischen Regelwerke betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegeben werden und von der Landesregierung nach Abs. 9 durch Verordnung für verbindlich erklärt wurden, eingehalten werden; Ausnahmen können sich aus dem vorgesehenen Abs. 12 ergeben.
Bei diesen Richtlinien und technischen Regelwerken handelt es sich um die OIB-Richtlinie 6 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007 (ANLAGE 1), um die damit in Zusammenhang stehenden zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke und um den Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“, Ausgabe April 2007 (ANLAGE 2).
Herausgegeben werden diese Richtlinien und technischen Regelwerke vom Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, A-1010 Wien, E-Mail: mail@oib.or.at.
In die Richtlinien und technischen Regelwerke kann im Internet unter der Homepage http:/www.oib.or.at eingesehen werden.
In Abs. 9 wird eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung verankert, die Richtlinien und technischen Regelwerke gemäß Abs. 8 für verbindlich zu erklären.
Zu Art. I Z 2 (§§ 143 und 144; 14. Abschnitt):
Zur Umsetzung des Art. 9 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie sollen § 143 und § 144 eingefügt werden.
Diese Bestimmungen sehen -  neben einer Definition des Begriffes „Klimaanlage“ im Sinne des Art. 2 Z 5 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie -  zum Zweck der Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen alle drei Jahre sowie alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfungen von Klimaanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW vor.
Obwohl die Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie lediglich von einer „regelmäßig“ durchzuführenden Inspektion spricht, sieht doch das CEN einen Dreijahresrhythmus vor.
Die alle drei Jahre durchzuführenden Überprüfungen sind in § 144 Abs. 2 geregelt.
Nach zwölf Jahren hat eine Klimaanlage bereits den Großteil ihrer Lebensdauer hinter sich und entspricht hinsichtlich der Energieeffizienz nicht mehr dem Stand der Technik.
Daher ist die Verpflichtung zur Durchführung umfangreicherer Überprüfungen gemäß § 144 Abs. 3 sachlich gerechtfertigt.
Durch § 144 Abs. 6 wird Art. 10 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie umgesetzt (unab-hängiges Fachpersonal für die Durchführung der Überprüfungen).
Zu Art. II:
Abs.1 enthält den nach Art. 12 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft erforderlichen Notifikationshinweis („Referenzklausel“).
Abs. 2 enthält den Umsetzungshinweis im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie.
Abs. 3 dient der Umsetzung des Art 4 Abs. 1 letzter Satz der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie.
Abs. 4 und 5 enthalten die erforderliche Übergangsregelung für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bereits anhängige Verfahren und für die erstmalige Überprüfung von Klimaanlagen.
28. Juni 2007
zu Zahl:
7-AL-GVB-45/10/2007
(Begutachtungsentwurf)
Verordnung der Landesregierung vom ..................., Zahl:
7-AL-GVB-45/10/2007, mit der Richtlinien und technische Regelwerke für verbindlich erklärt werden
Gemäß § 11 Abs. 9 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl Nr. 56/1995, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. …/2007, wird verordnet:
Folgende Richtlinien und technischen Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) werden für verbindlich erklärt:
OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe: April 2007, Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Version 2.6, Ausgabe: April 2007, OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen, Ausgabe: April 2007, soweit auf diese in der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe: April 2007, und im Leitfden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Version 2.6, Ausgabe: April 2007, Bezug genommen wird.
OIB-Richtlinien Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Ausgabe: Aril 2007, soweit auf diese in der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe: April 2007, und im Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Version 2.6, Ausgabe: April 2007, Bezug genommen wird.
Die in § 1 angeführten Richtlinien und technischen Regelwerke werden durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7 -  Wirtschaftsrecht und Infrastruktur, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden kundgemacht.
Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998, S 18, unterzogen.
28. Juni 2007
zu Zahl:
7-AL-GVB-45/10/2007
(Begutachtungsentwurf)
Erläuterungen
zum Entwurf einer Verordnung der Landesregierung, mit der Richtlinien und technische Regelwerke für verbindlich erklärt werden
Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (RL 2002/91/EG) ist am 4.1.2003 in Kraft getreten.
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude unter Berücksichtigung der klimatischen Verhältnisse sowie der Anforderungen an die Gebäudenutzung und der Kostenwirksamkeit zu verbessern.
Dazu werden Rahmenbedingungen für die Festlegung von Mindestanforderungen an Gebäude und für die Erstellung von Energieausweisen geschaffen.
Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) wurde im Zuge der Harmonisierung der technischen Bauvorschriften beauftragt, die in Art. 3 bis 7 der Gebäuderichtlinie angeführten Methoden und Verfahren zu entwickeln sowie Anforderungen festzulegen und damit die Grundlagen der Umsetzung der Richtlinie in den einschlägigen Bereichen zu schaffen.
Diese Grundlagen sind in der OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ und im OIB-Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ enthalten, welche am 25.4.2007 in der Generalversammlung des OIB beschlossen wurden.
Die Umsetzung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in innerstaatliches Recht ist durch das Gesetz vom …, LGBl. Nr. …/2007, mit welchem die Kärntner Bauvorschriften -  K-BV, LGBl. Nr. 56/1995, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2005, geändert wurden, erfolgt.
Weiters wird auf den Begutachtungsentwurf Zl: 2V-LG-1170/2-2007 hingewiesen.
Gemäß § 11 Abs. 8 der Kärntner Bauvorschriften wird den Anforderungen nach Abs. 1 bis 6 (Mindestanforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz von Gebäuden) entsprochen, wenn die Richtlinien und technischen Regelwerke betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben und gemäß Abs. 9 für verbindlich erklärt wurden, eingehalten werden.
Gemäß der Verordnungsermächtigung in § 11 Abs. 9 der Kärntner Bauvorschriften hat die Landesregierung die Richtlinien und technischen Regelwerke gemäß Abs. 8 durch Verordnung für verbindlich zu erklären.
Durch den vorliegenden Entwurf einer Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit welcher die OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe:
April 2007, der Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Version 2.6, April 2007,
die OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen, Ausgabe:
April 2007, und die OIB-Richtlinien Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Ausgabe:
April 2007, für verbindlich erklärt werden, ist für die Behörden des Landes Kärnten mit keinen zusätzlichen finanziellen Auswirkungen zu rechnen.
Verordnung der Landesregierung über die technischen Erfordernisse von Bauwerken (Bautechnikverordnung - BTV)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden; sie wurde unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß der Richtlinie 98/34/EG notifiziert.
Auf Grund des § 15 Abs. 3, 4 und 5 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl. Nr. …., wird verordnet:
Abschnitt
Begriffsbestimmungen, Allgemeine Anforderungen
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
a) Stand der Technik:
auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist;
b) OIB-Richtlinie:
eine vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) beschlossene und im Internet auf der Homepage des OIB (www.oib.or.at) veröffentlichte Richtlinie.
Die OIB-Richtlinien sind im Internet auch auf der Homepage des Landes Vorarlberg (www.vorarlberg.at) abrufbar.
Allgemeine bautechnische Erfordernisse
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen.
Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden.
Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.
Bautechnische Anforderungen an Bauwerke im Sinne dieser Verordnung sind:
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
Brandschutz,
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
Schallschutz,
Energieeinsparung und Wärmeschutz.
(2) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind.
Schädigende Einwirkungen sind z.B. Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.
Abschnitt
Besondere Anforderungen
Unterabschnitt
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Anforderungen
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen.
Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:
Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles,
Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 2 beeinträchtigt werden,
Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder
Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.
OIB-Richtlinie 1
Den in § 3 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Ausgabe April 2007, eingehalten wird.
Unterabschnitt
Brandschutz
Allgemeine Anforderungen an den Brandschutz
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist.
Es sind dabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerkes sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften.
(2) Sollte es aufgrund der Lage und Größe des Bauwerkes erforderlich sein, muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Bauwerksteilen größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.
Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird.
(2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, z.B. Decken oder Wände zwischen Wohnungen müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der
die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und
die Brandausbreitung wirksam einschränkt.
Dabei ist der Verwendungszweck und die Größe des Bauwerkes zu berücksichtigen.
(3) Bauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es aufgrund des Verwendungszweckes oder der Größe des Bauwerkes zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist.
Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich.
Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken.
(4) Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden:
Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie z.B. Heizräume oder Abfallsammelräume,
Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie z.B. Notstromanlagen.
Die in diesen Räumen verwendeten Baustoffe, wie z.B. Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und -ausbreitung nicht begünstigen.
(5) Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden.
Dabei ist die Bauwerkshöhe zu berücksichtigen.
(6) Hohlräume in Bauteilen, z.B. in Wänden, Decken, Böden oder Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
Haustechnische Anlagen, z.B. Lüftungsanlagen, dürfen nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
(7) Feuerungsanlagen sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht.
(8) Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes oder Bauwerksteiles berücksichtigt werden.
Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie z.B. automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist.
Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.
(2) Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird.
Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden.
Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.
(3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (z.B. Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird.
Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß.
Fluchtwege
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.
(2) Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes erforderlich ist.
(3) Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie z.B. Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerkes nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird.
Aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie z.B. Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.
Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
(2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerkes müssen die für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (z.B. Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.
OIB-Richtlinien 2, 2.1 und 2.2
Den in den §§ 5 bis 10 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn nachstehende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:
a) OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe April 2007,
b) OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe April 2007,
c) OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe April 2007.
Unterabschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Allgemeine Anforderungen
(1) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
Sanitäreinrichtungen
Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie z.B. Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein.
Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen.
Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.
Abwässer
(1) Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein.
(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.
(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
Sonstige Abflüsse
Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie z.B. aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.
Abfälle
Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.
Abgase von Feuerstätten
(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
Schutz vor Feuchtigkeit
(1) Bauwerke müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden dauerhaft abgedichtet werden.
Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.
(3) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.
Nutzwasser
(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Trinkwasser
(1) Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen.
(2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (z.B. Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (z.B. Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
(3) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, z.B. durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.
(4) Wenn in bereits rechtmäßig bestehenden Gebäuden, in denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird, wie Schulen, Krankenhäuser oder Restaurants, die nach der Richtlinie 98/83/EG gebotene Trinkwasserqualität aufgrund des schlechten Zustands bestehender Hausinstallationen nicht gewährleistet ist, sind trotz recht-mäßigen Bestandes die zur Erreichung der Trinkwasserqualität erforderlichen Maß-nahmen, wie z.B. der Austausch von Bleirohren, zu treffen.
Schutz vor gefährlichen Immissionen
(1) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer des Bauwerkes gefährdenden Immissionen, wie z.B. gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.
(2) Wenn aufgrund des Verwendungszweckes des Bauwerkes Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (z.B. in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden.
Als Maßnahmen können z.B. besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein.
(3) Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird.
Belichtung und Beleuchtung
(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend.
Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
Belüftung und Beheizung
Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten.
Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
Niveau und Höhe der Räume
(1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden.
Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.
Lagerung gefährlicher Stoffe
Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.
OIB-Richtlinie 3
(1) Den in den §§ 12 bis 25 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe April 2007, eingehalten wird.
Bei Aufenthaltsräumen in Wohngebäuden wird der Anforderung des § 24 Abs.
2 abweichend von Punkt 11.2.1 der OIB-Richtlinie 3 auch dann entsprochen, wenn die lichte Raumhöhe mindestens 2,40 m beträgt.
(3) Abweichend von Punkt 3.2 der OIB-Richtlinie 3 ist die Ableitung von Abwässern in Abort- und Jauchegruben nur bei der Landwirtschaft dienenden Gebäuden zulässig.
Unterabschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie z.B. Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle.
Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
Erschließung
(1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind.
Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.
(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen.
Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten.
Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
(1) Begehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen.
Dabei ist der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.
(2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.
Schutz vor Absturzunfällen
(1) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (z.B. Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen, Schwimmbecken).
(2) Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerkes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.
(3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.
Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen
(1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern.
(2) Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind.
Dies schließt z.B. auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.
Verbrennungsschutz
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
Blitzschutz
Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.
Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
(1) Folgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:
Bauwerke für öffentliche Zwecke (z.B. Behörden und Ämter),
Bauwerke für Bildungszwecke (z.B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
Handelsbetriebe mit Waren des täglichen Bedarfs,
Banken,
Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
Arztpraxen und Apotheken,
öffentliche Toiletten,
Garagen mit mehr als 50 Einstellplätzen,
sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
(2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere
mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden,
eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Toiletten errichtet werden.
OIB-Richtlinie 4
(1) Den in den §§ 27 bis 34 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe April 2007, eingehalten wird.
(2) Abweichend von Punkt 2.1.3 der OIB-Richtlinie 4 sind Bauwerke mit vier oder mehr Geschoßen und mehr als zehn Wohneinheiten mit einem Personenaufzug auszustatten.
Bei Wohngebäuden, die mit einem Personenaufzug auszustatten sind, müssen die Wohnungen stufenlos erreichbar sein und die Nasszellen einen Wendekreis von 1,5 m aufweisen oder nach Punkt 8.1.2 der OIB-Richtlinie 4 anpassbar sein.
Unterabschnitt
Schallschutz
Allgemeine Anforderungen an den Schallschutz
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer dieses oder eines unmittelbar anschließenden Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt werden.
Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
Bauteile
Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 36 Abs. 1 erforderlich ist.
Haustechnische Anlagen
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 36 Abs. 1 gewährleistet ist.
OIB-Richtlinie 5
Den in den §§ 36 bis 38 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Ausgabe April 2007, eingehalten wird.
Unterabschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Anforderungen
(1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird.
Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
Art und Verwendungszweck des Bauwerks,
Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,
die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
(3) Bei der Errichtung neuer Bauwerke mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m² müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
Alternative Systeme sind insbesondere
dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,
Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,
Fern- bzw. Blockheizung oder Fern- bzw. Blockkühlung und
Wärmepumpen.
(4) Bei einer umfassenden Sanierung gelten die Abs. 1 und 2 nicht nur für die Bauteile, die Gegenstand der Sanierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Bauwerk.
(5) Die Anforderungen gemäß Abs 1 bis 4 gelten nicht für:
a)  Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde,
b)  Gebäude, die für Gottesdienst oder religiöse Zwecke genutzt werden,
c)  Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und die nicht konditioniert werden,
d) Gebäude, für die die Summe der HGT 12/20 der Monate, in denen eine Nutzung vorgesehen ist, nicht mehr als 680 Kd beträgt.
OIB-Richtlinie 6
Den im § 40 Abs. 1 bis 4 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007, eingehalten wird; die Berechnung des Heizwärme- und Kühlbedarfs hat gemäß dem Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden (OIB-Leitfaden), Version 2.6, April 2007, zu erfolgen.
Abweichend von Punkt 2.3.1 der OIB-Richtlinie 6 ist bei Neubau von Wohngebäuden folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWB BGF,WG,max,Ref pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge l c) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten:
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009
HWB BGF,WG,max,Ref = 30,83 / l c + 30,33
höchstens jedoch 55 [kWh/(m².a)]
ab 1.1.2010
HWB BGF,WG,max,Ref = 36,11 / l c + 21,11
höchstens jedoch 50 [kWh/(m².a)]
Abweichend von Punkt 2.4.1.1 der OIB-Richtlinie 6 ist bei Neubau von Nicht-Wohngebäuden folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWB V,NWG,max,Ref pro m³ konditioniertem Bruttovolumen (berechnet mit dem Nutzungsprofil des Wohngebäudes gemäß OIB-Leitfaden) in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten:
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009
HWB V,NWG,max,Ref = 12,33 / l c + 10,13
höchstens jedoch 20 [kWh/(m³.a)]
ab 1.1.2010
HWB V,NWG,max,Ref = 12,17/ l c + 7,27
höchstens jedoch 17 [kWh/(m³.a)]
Abweichend von Punkt 2.5.1 der OIB-Richtlinie 6 ist bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWB BGF,WGsan,max,Ref pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge l c) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten:
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009
HWB BGF,WGsanmax,Ref = 63,19 / lc + 29,44
höchstens jedoch 80 [kWh/(m².a)]
ab 1.1.2010
HWB BGF,WGsan,max,Ref = 54,17 / lc + 26,67
höchstens jedoch 70  [kWh/(m².a)]
Abweichend von Punkt 2.6.1.1 der OIB-Richtlinie 6 ist bei umfassender Sanierung von Nicht-Wohngebäuden folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWB V,NWGsan,max,Ref  pro m³ konditioniertem Bruttovolumen (berechnet mit dem Nutzungsprofil des Wohngebäudes gemäß OIB-Leitfaden) in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge l c) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten:
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009
HWB V,NWGsan,,max,Ref = 21,8 / lc + 10,16
höchstens jedoch 27,6 [kWh/(m³.a)]
ab 1.1.2010
HWB V,NWGsan,,max,Ref = 18,64 / lc + 9,18
höchstens jedoch 24,1 [kWh/(m³.a)]
(6) Die in den Abs. 1 bis 5 festgelegten Anforderungen an den maximal zulässigen jährlichen Heizwärmebedarf sind eingehalten, wenn unter Anwendung der im OIB-Leitfaden festgelegten Berechnungsmethode rechnerisch nachgewiesen werden kann, dass sie beim geplanten und zur Ausführung gelangenden Gebäude erfüllt sind.
Aushängepflicht bei öffentlichen Gebäuden
Bei Gebäuden für öffentliche Zwecke, z.B. Behörden und Ämtern, sowie Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ist ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
Dies gilt nur für Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von über 1.000 m².
Abschnitt
Aufzüge und ortsfeste technische Einrichtungen
Aufzüge
Für den Einbau, den Betrieb, die Wartung und die Prüfung von Aufzügen, die Bauwerke, ausgenommen gewerbliche Betriebsanlagen, dauerhaft bedienen, finden die Bestimmungen des III. Abschnittes und der §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996) sinngemäß Anwendung.
Aufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung mit einer Förderhöhe von mehr als 2,0 m, deren Fahrbahn nicht mehr als 15 Grad gegen die Senkrechte geneigt sind, müssen Fahrkörbe haben.
Die §§ 17, 18 und 19 der ASV 1996 gelten weiters sinngemäß auch für Lastenaufzüge mit einer Hubhöhe von mehr als zwei Metern.
Behörde gemäß § 25 ASV 1996 ist die Landesregierung.
Vom Landeshauptmann nach § 25 ASV 1996 bestellte Aufzugsprüfer sind den von der Landesregierung bestellten gleichge-stellt.
Ortsfeste technische Einrichtungen
Ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen müssen so aufgestellt sein, dass den Anforderungen der Sicherheit, insbesondere des Unfall- und Brandschutzes, entsprochen wird und die Benützer der übrigen Teile des Ge-bäudes sowie die Nachbarschaft nicht durch Lärm, Erschütterungen oder Gerüche in unzumutbarem Maße belästigt werden.
Abschnitt
Inspektion von Heizungs- und Klimanlagen
Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen
(1) Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind (Typenschild oder gleichwertige Nachweise), sind vom Verfügungsberechtigten der Anlage einer einmaligen Inspektion durch Fachpersonal (§ 47) unterziehen zu lassen.
Die Inspektion hat dahingehend zu erfolgen, ob eine Überdimensionierung der Feuerungsanlage im Verhältnis zum Heizbedarf oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauches und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind.
Ausgenommen davon sind Anlagen, für die bereits eine nach Abs. 2 gleichwertige Überprüfung oder Beratung nachweislich stattgefunden hat.
(2) Die einmalige Inspektion hat jedenfalls zu umfassen:
a) Prüfung des Wirkungsgrades des Kessels,
b) Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes,
c) Brennstoffbedarf,
d) Dimensionierung und Ausführung eines eventuell vorhandenen Speichers,
e) Zustand der Wärmedämmung bei dafür relevanten Bauteilen und
f) Zustand und Einstellung der Regel- und Messeinrichtungen der Heizungsanlage.
(3) Ist die Feuerungsanlage im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes um mehr als 50 % überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind den Betreibern bzw. den Verfügungsberechtigten der Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben.
(4) Die Prüfberichte der einmaligen Inspektion sind bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Feuerungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Inspektion von Klimanlagen
(1) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, wobei die Summe der einzelnen Nennkälteleistungen der im Gebäude vorhandenen Kälteanlagen maßgeblich ist, sind vom Verfügungsberechtigten alle drei Jahre einer Inspektion durch Fachpersonal (§ 47) unterziehen zu lassen.
(2) Die Inspektion hat jedenfalls zu umfassen:
a) Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen,
b) Kontrolle der Kälteanlage auf Undichtheit,
c) Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage insbesondere durch Überprüfung der Kälteverdichter, Wirksamkeit der Wärmeabführung und der Wärmetauscher, Kontrolle der Luftleitungen und Lufteinlässen,
d) Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge und
e) Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
(3) Den Verfügungsberechtigten der Anlage sind erforderlichenfalls Ratschläge für Verbesserungen oder den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu geben.
(4) Die Prüfberichte der Inspektion sind bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Klimaanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Fachpersonal
(1) Personen, die eine Inspektion nach den §§ 45 oder 46 durchführen,  müssen qualifiziert und unabhängig sein.
(2) Als qualifiziert im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften anderer Länder zu solchen Inspektionen befugt sind.
Abschnitt
Ausnahmen
Ausnahmen von den OIB-Richtlinien
Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den  - in den §§ 4, 11, 26, 35 und 41 verwiesenen - OIB-Richtlinien zulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
Ausnahmen von der Bautechnikverordnung
Die Behörde kann auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Ver-hältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn den in § 2 festgelegten Anforderungen im Wesentlichen entsprochen wird und Interessen der Sicherheit und der Gesundheit nicht entgegenstehen.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
In den vor dem 1. Jänner 2008 eingeleiteten Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren sind die bis dahin geltenden Bestimmungen der Bautechnikverordnung weiter anzuwenden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung, LGBl. Nr….,  tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
Abweichend davon treten die §§ 42, 45 und 46 am 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 44/1986, 51/1996, 64/2001, 13/2003, außer Kraft.
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dr  Herbert  Sausgruber
Beilage zu Punkt 15. - Folgenabschätzung.
Die technischen Bauvorschriften der Länder weisen zum Teil erhebliche Unterschiede auf.
Unterschiedliche technische Anforderungen stellen insbesondere für die Bauwirtschaft, die über die Bundesländergrenzen hinaus Bauprodukte produziert sowie Bauwerke plant und ausführt, ein Hemmnis dar und verursachen höhere Kosten.
Das Interesse der Bauwirtschaft an einer Harmonisierung der technischen Bauvorschriften ist daher groß.
Es bestand das Bestreben, dass die Länder gemäß Art 15a B-VG eine Vereinbarung über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften abschließen.
Der Vorarlberger Landtag hat diese Vereinbarung bereits am 9.3.2005 ratifiziert.
Da nicht alle Landtage zu einer Ratifizierung der Vereinbarung bereit waren, kann die Vereinbarung derzeit nicht in Kraft treten.
Dessen ungeachtet ist das Ziel einer weitestgehenden Vereinheitlichung der bautechnischen Vorschriften unbestritten.
Dieser Entwurf ist in großen Teilen wortgleich mit der vom Landtag genehmigten Vereinbarung der Länder über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.
Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Baueingabeverordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; sie wurde unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß der Richtlinie 98/34/EG notifiziert.
Auf Grund des § 21 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl. Nr. …., wird verordnet:
Nach dem § 1 Abs. 3 lit. b wird folgende lit. c eingefügt:
„c) der Energieausweis nach § 4, sofern nicht eine Ausnahme nach Abs. 4 besteht; dieser ist jedenfalls auch elektronisch zu übermitteln,“
Im § 1 Abs. 3 werden die bisherigen lit. c und d als lit. d und e bezeichnet, der Punkt am Ende der nunmehrigen lit. e durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:
„f) gegebenenfalls ein Gutachten über die Einsetzbarkeit alternativer Energiesysteme nach § 40 Abs. 3 BTV.“
Nach dem § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Ein Energieausweis ist nicht erforderlich bei Gebäuden, für die die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nach der Bautechnikverordnung nicht gelten (§ 41 BTV und Punkt 9 der OIB-Richtlinie 6).“
Im § 1 werden der bisherigen Abs. 4 bis 6 als Abs. 5 bis 7 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 1 Abs. 7 wird die Wortfolge „die Baubeschreibung und die Berechnungen“ durch die Wortfolge „die Baubeschreibung, die Berechnungen und der Energieausweis“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 4 lit. a wird die Wortfolge „Rauch- und Abgasfänge“ durch das Wort „Abgasanlagen“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 5 lit. c wird die Wortfolge „Rauch- und Abgasfänge“ durch das Wort „Abgasanlagen“ ersetzt.
Im § 3 entfällt die lit. h.
Im § 3 werden die bisherigen lit. i bis m als lit. h bis l bezeichnet.
Im bisherigen § 3 wird lit. n als lit. m bezeichnet und die Wortfolge „Rauch- und Abgasfänge“ durch das Wort „Abgasanlagen“ ersetzt.
Im § 3 werden die bisherigen lit. o bis q als lit. n bis p bezeichnet.
Im § 3 wird lit. r als lit. q bezeichnet; in der nunmehrigen lit. q entfällt die Wortfolge „sowie Maßnahmen zur Verhinderung gefährlicher elektrischer Fehlerspannungen (Fundamenterder)“.
Nach dem § 3 lit. q wird folgende lit. r eingefügt:
„r) die vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen in den Fällen mit verpflichtendem Brandschutzkonzept gemäß den OIB-Richtlinien 2, 2.1 und 2.2, insbesondere mit Angaben zum Brandverhalten von Baustoffen und zum Feuerwiderstand von Bauteilen, zur Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes (z.B. Brandabschnitte, erste und erweiterte Löschhilfe, technische Brandschutzeinrichtungen, Räume mit erhöhter Brandgefahr), zu Flucht- und Rettungswegen, zur Brandbekämpfung und zu organisatorischen Vorkehrungen.“
Nach dem § 3 werden folgende §§ 4 und 5 eingefügt:
Inhalt und Form des Energieausweises
(1) Der Energieausweis für Wohngebäude hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten:
a) Heizwärmebedarf des Gebäudes und der Vergleich zu Referenzwerten;
b) Heiztechnik-Energiebedarf des Gebäudes;
c) Endenergiebedarf des Gebäudes;
d) Empfehlungen von Maßnahmen - ausgenommen bei Neubau -, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
(2) Der Energieausweis für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2. der OIB-Richtlinie 6 hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten:
a) Heizwärmebedarf des Gebäudes und der Vergleich zu Referenzwerten;
b) Kühlbedarf des Gebäudes;
c) Energiebedarf (Verluste) der haustechnischen Anlagen, getrennt für Heizung, Kühlung, mechanischer Belüftung sowie Beleuchtung des Gebäudes;
d) Endenergiebedarf des Gebäudes;
e) Empfehlung von Maßnahmen - ausgenommen bei Neubau -, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
(3) Der Energieausweis für sonstige konditionierte Gebäude der Gebäudekategorie 12 gemäß Punkt 2.2.2. der OIB-Richtlinie 6 hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten:
a) U-Werte der Bauteile
b) Empfehlung von Maßnahmen - ausgenommen bei Neubau -, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
(4) Der Energieausweis hat darüber hinaus den weiteren Anforderungen von Punkt 8 der OIB-Richtlinie 6 zu entsprechen.
(5) Die Form des Energieausweises hat dem Muster nach Anhang A der OIB-Richtlinie 6 zu entsprechen.
(6) Der Energieausweis ist im Internet über die Homepage des Landes (www.vorarlberg.at) mit dem dort zur Verfügung gestellten Programm elektronisch zu erstellen.
Ausstellung eines Energieausweises
(1) Personen, die Energieausweise ausstellen, müssen qualifiziert und unabhängig sein.
(2) Als qualifiziert im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften anderer Länder zur Ausstellung von Energieausweisen befugt sind.“
Die bisherigen §§ 4 bis 8 werden als §§ 6 bis 10 bezeichnet.
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dr  Herbert  Sausgruber
Erläuternde Bemerkungen
I. ALLGEMEINES:
Der vorliegende Entwurf einer Verordnung über die Änderung der Baueingabeverordnung dient im Wesentlichen dazu, die Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auf Verordnungsebene (umzusetzen); es soll insbesondere ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energieausweis) eingeführt werden.
II.
ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN:
Zu Z. 1:
Diese Bestimmung setzt Art 7 der Gesamtenergieeffizienzrichtlinie um.
Zu Z. 2:
Diese Bestimmung setzt Art 5 Unterabsatz 2 der Gesamtenergieeffizienzrichtlinie um.
Zu Z. 3:
Diese Bestimmung entspricht der Ausnahmemöglichkeit des Art 7 Abs 1 letzter Satz der Gesamtenergieeffizienzrichtlinie.
Zu Z. 5:
Der Energieausweis ist wie die Pläne, die Baubeschreibung und die Berechnungen von demjenigen zu unterfertigen, der ihn verfasst hat.
Zu Z. 6, 7 und 10:
Diese Änderung betrifft die Anpassung an ein zeitgemäßes Verständnis des Begriffs der „Rauch- und Abgasfänge“, zumal in den OIB-Richtlinien hierfür der Begriff „Abgasanlagen“ verwendet wird.
Die „Abgasanlage“ umfasst nicht die Feuerstätte und nicht das Verbindungsstück.
Zu Z. 13:
Da in den OIB-Richtlinien 2 „Brandschutz“, 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“ sowie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei größeren bzw. komplexen Bauvorhaben, ein Brandschutzkonzept verpflichtend gefordert wird, enthält diese Regelung zumindest allgemeine Hinweise über die in einem Brandschutzkonzept zu behandelnden Angelegenheiten.
Das Brandschutzkonzept soll Einzelmaßnahmen aus vorbeugendem baulichem, anlagentechnischem, organisatorischem und abwehrendem Brandschutz beinhalten sowie unter Berücksichtigung der Nutzung, des Brandrisikos und des zu erwartenden Schadensausmaßes die definierten Schutzziele des Baurechts darlegen.
Das Brandschutzkonzept ist auf den Einzelfall abzustimmen, wobei mitunter auch Methoden des Brandschutzingenieurwesens hilfreich sein können.
Sofern ein Brandschutzkonzept als Begründung für Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften herangezogen werden soll, ist auf diese Abweichungen einzugehen.
Zu Z. 14:
Durch die Bestimmung, dass der Energieausweis über das vom Land Vorarlberg zur Verfügung gestellte Internetportal, also im Internet auf der Homepage des Landes, elektronisch zu erstellen ist, soll sichergestellt werden, dass die Druckfassung den festgelegten Formvorschriften entspricht.
Die Befugnis zur Ausstellung von Energieausweisen wird durch diese Verordnung nicht geregelt.
Es werden aufgrund des § 21 Abs. 2 des Baugesetzes lediglich die fachlichen Anforderungen an Personen festgelegt, die Energieausweise ausstellen; hiebei wird an die Befugnis angeknüpft.
Für die Ausstellung von Energieausweisen kommen daher Personen in Frage, die bereits nach bundesrechtlichen Vorschriften dazu befugt sind (z.B. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis, Technische Büros einschlägiger Fachrichtungen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, Baumeister im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung) sowie die nach den Vorschriften anderer Bundesländer zur Ausstellung von Energieausweisen Befugten (insb. Personen, die von Zertifizierungsstellen anderer Länder zertifiziert sind).
Der Zugang von berechtigten Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. aus dem EWR ist über die erwähnten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften bereits gewährleistet.
Entwurf
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom ………….…………, mit der Vorschriften über die technischen Anforderungen an Bauwerke erlassen werden (Burgenländische Bauverordnung 2007 -  Bgld. BauVO 2007)
Auf Grund des § 4 des Burgenländischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 10/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. xxxx/200x, wird verordnet:
Allgemeine bautechnische Erfordernisse
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen.
Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden.
Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.
Bautechnische Anforderungen an Bauwerke im Sinne dieser Verordnung sind:
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
Brandschutz,
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
Schallschutz,
Energieeinsparung und Wärmeschutz.
(2) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind.
Schädigende Einwirkungen sind zB Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.
Abschnitt
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Anforderungen
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen.
Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:
Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles,
Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 1 beeinträchtigt werden,
Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder
Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.
Abschnitt
Brandschutz
Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist.
Es sind dabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerkes sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften.
(2) Sollte es aufgrund der Lage und Größe des Bauwerkes erforderlich sein, muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Bauwerksteilen größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.
Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird.
(2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, zB Decken oder Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der
die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und
die Brandausbreitung wirksam einschränkt.
Dabei ist der Verwendungszweck und die Größe des Bauwerkes zu berücksichtigen.
(3) Bauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es aufgrund des Verwendungszweckes oder der Größe des Bauwerkes zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist.
Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich.
Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken.
(4) Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden:
Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie zB Heizräume oder Abfallsammelräume,
Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie zB Notstromanlagen.
Die in diesen Räumen verwendeten Baustoffe, wie zB Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und -ausbreitung nicht begünstigen.
(5) Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden.
Dabei ist die Bauwerkshöhe zu berücksichtigen.
(6) Hohlräume in Bauteilen, zB in Wänden, Decken, Böden oder Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
Haustechnische Anlagen, zB Lüftungsanlagen, dürfen nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
(7) Feuerungsanlagen sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht.
(8) Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes oder Bauwerksteiles berücksichtigt werden.
Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie zB automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist.
Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.
(2) Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird.
Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden.
Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.
(3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (zB Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird.
Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß.
Fluchtwege
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.
(2) Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes erforderlich ist.
(3) Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie zB Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerkes nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird.
Aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie zB Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.
Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
(2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerkes müssen die für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (zB Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.
Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
Sanitäreinrichtungen
Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie zB Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein.
Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen.
Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.
Abwässer
(1) Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein.
(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.
(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
Sonstige Abflüsse
Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie zB aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.
Abfälle
Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.
Abgase von Feuerstätten
(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
Schutz vor Feuchtigkeit
(1) Bauwerke müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden dauerhaft abgedichtet werden.
Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.
(3) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.
Nutzwasser
(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Trinkwasser
(1) Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen.
(2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (zB Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (zB Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
(3) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, zB durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.
Schutz vor gefährlichen Immissionen
(1) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzerinnen oder Benutzer des Bauwerkes gefährdenden Immissionen, wie zB gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.
(2) Wenn aufgrund des Verwendungszweckes des Bauwerkes Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (zB in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden.
Als Maßnahmen können zB besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein.
(3) Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die Gesundheit der Benutzerinnen oder Benutzer nicht gefährdet wird.
Belichtung und Beleuchtung
(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend.
Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
Belüftung und Beheizung
Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten.
Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
Niveau und Höhe der Räume
(1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzerinnen oder Benutzer nicht beeinträchtigt werden.
Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzerinnen oder Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.
Lagerung gefährlicher Stoffe
Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.
Abschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie zB Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle.
Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
Erschließung
(1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind.
Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.
(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen.
Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten.
Jedenfalls muss in Bauwerken mit Aufenthaltsräumen mit drei und mehr oberirdischen Geschoßen sowie in Garagen mit drei oder mehr unterirdischen Geschoßen ein Aufzug errichtet werden, welcher alle Geschoße miteinander verbindet.
Diese Verpflichtung gilt nicht für Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäuser.
(3) Für den Einbau, den Betrieb, die Wartung und die Prüfung von Aufzügen, die Bauwerke, ausgenommen gewerbliche Betriebsanlagen, dauerhaft bedienen, finden die Bestimmungen des III. Abschnittes „Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen“  und der §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl.Nr. 780/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2007, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von Aufzügen (STPAV), BGBl. II Nr. 442/2005, sinngemäß Anwendung.
Aufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung mit einer Förderhöhe von mehr als 2,0 m, deren Fahrbahn nicht mehr als 15 Grad gegen die Senkrechte geneigt sind, müssen Fahrkörbe haben.
Die §§ 17 und 18 der ASV 1996 gelten weiters auch für Lastenaufzüge mit einer Hubhöhe von mehr als zwei Metern sinngemäß.
Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
(1) Begehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen.
Dabei ist der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.
(2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.
Schutz vor Absturzunfällen
(1) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (zB Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (zB bei Laderampen, Schwimmbecken).
(2) Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerkes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.
(3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.
Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen
(1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern.
(2) Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzerinnen oder Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind.
Dies schließt zB auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.
Schutz vor Verbrennungen
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
Blitzschutz
Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.
Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
(1) Folgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Kundinnen und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind, wobei diese Mindestanforderungen auch bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen der im Sinne der Z 1 bis 12 gewidmeten Räumlichkeiten einzuhalten sind:
Bauten für öffentliche Zwecke (zB Behörden und Ämter),
Bauten für Bildungszwecke (zB Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
Veranstaltungsstätten,
Hotels und Gaststätten,
Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfes,
Banken,
Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
Thermalbäder, Kuranstalten, Hallenbäder,
Arztpraxen und Apotheken,
öffentliche Toiletten,
Wohnheime und Wohnhäuser im Sinne des § 3 Z 4 und 7 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005,in der jeweils geltenden Fassung, für die um Förderung angesucht werden soll, sowie
sonstige Bauten, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucherinnen und Besucher oder Kundinnen und Kunden ausgelegt sind.
a)
mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
b)
in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
c)
notwendige Mindestbreiten für Gänge und Türen eingehalten werden,
d)
eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen eingerichtet werden sowie
e)
eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Stellplätzen für Personenkraftwagen vorgesehen werden;
bei den in Abs. 1 Z 9 und Z 10 genannten Bauvorhaben die in Abs. 2 Z 1 lit. a bis d aufgezählten Mindestanforderungen eingehalten werden;
bei den in Abs. 1 Z 11 genannten Bauvorhaben:
a)
mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
b)
in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
c)
notwendige Mindestbreiten der Gänge und Türen, insbesondere bei den gemeinsamen Anlagen sowie der Wege in den Außenanlagen eingehalten werden, sowie
d)
bei mehr als sechs Wohneinheiten in einem Wohnhaus
aa)
mindestens ein behindertengerechter Stellplatz für Personenkraftwagen für jeweils zehn angefangene Wohneinheiten vorgesehen werden,
bb)
die stufenlose Erreichbarkeit von mindestens einem Drittel der Wohneinheiten oder der Einbau eines rollstuhlgerechten Personenaufzuges vorgesehen werden, wobei der Personenaufzug auf allen Ebenen niveaugleich erreichbar sein muss und die Aufstellflächen vor den Lifttüren ebenfalls rollstuhlgerecht dimensioniert sein müssen, sowie
cc)
das unter sub.lit. bb angeführte niveaugleich erreichbare Drittel der Wohneinheiten bzw. ein Drittel der Wohneinheiten in den Wohnhausanlagen, in denen ein rollstuhlgerechter Personenaufzug im Sinne der sub.lit. bb eingebaut ist, dahingehend behindertengerecht ausgestaltet sein, dass jedenfalls die notwendigen Mindestbreiten der Gänge und Türen eingehalten werden und die Schaffung eines Sanitärraumes mit ausreichenden Bewegungsflächen durch Herausnahme einer nicht tragenden Zwischenwand möglich ist.
(3) Bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen ist von den Mindestanforderungen nach Abs. 1 und 2 abzusehen, wenn das Verhältnis der Kosten zur Herstellung der Barrierefreiheit im Vergleich zu den Gesamtkosten unangemessen erscheint oder wenn hiedurch unbillige Härtefälle entstehen.
Von den Mindestanforderungen betreffend die Errichtung barrierefreier Stellplätze für Personenkraftwagen ist abzusehen, wenn deren Errichtung auf Eigengrund entweder auf Grund der Grundstücksgröße oder Bebauungsweise nicht möglich oder auf Grund der Lage des Bauvorhabens, zB in einer Fußgängerzone, nicht zweckmäßig ist.
Abschnitt
Schallschutz
Allgemeine Anforderungen
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzerinnen oder Benutzer dieses oder eines unmittelbar anschließenden Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt werden.
Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
Bauteile
Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 31 Abs. 1 erforderlich ist.
Haustechnische Anlagen
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 31 Abs. 1 gewährleistet ist.
Abschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Anforderungen
(1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird.
Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
Art und Verwendungszweck des Bauwerks,
Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,
die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
(3) Bei der Errichtung neuer Bauwerke mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m² müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
Alternative Systeme sind insbesondere
dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,
Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,
Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung und
Wärmepumpen.
(4) Bei einer umfassenden Sanierung gelten die Abs. 1 und 2 nicht nur für die Bauteile, die Gegenstand der Sanierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Bauwerk.
(5) Bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m², die von Behörden oder von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen  erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ist ein höchstens zehn Jahre alter Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
Abschnitt
Richtlinien und Ausnahmen
Bauwerke untergeordneter Bedeutung
Für Bauwerke, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur vorübergehend Bestand haben, sowie für land- oder forstwirtschaftliche Betriebsbauten untergeordneter Bedeutung sind Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 6 zulässig, sofern Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit von Personen ausgeschlossen bleiben.
Die wirksame Einschränkung der Brandausbreitung im Brandfall muss auch bei diesen Bauwerken gewährleistet sein.
Richtlinien
(1) Den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn nachstehende in den Anlagen angeschlossene Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:
OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Anlage 1,
OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Anlage 2,
OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Anlage 2.1,
OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Anlage 2.2,
OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 3,
OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Anlage 4,
OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Anlage 5,
OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Anlage 6,
OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen, Anlage 7,
OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke,  Anlage 8.
Die angeführten Richtlinien werden hiemit für verbindlich erklärt.
(2) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den  Richtlinien zulassen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber nachweisen, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
(3) Außer den Fällen des Abs. 2 kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Ver-hältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn den in § 1 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.
Abschnitt
Sonderbestimmungen
Verkehrsmäßige Erschließung
Für jeden Bau muß eine seinem Verwendungszweck entsprechende rechtlich gesicherte und technisch mögliche verkehrsmäßige Erschließung gewährleistet sein.
Toilettanlagen für öffentliche Gebäude und Gaststätten
Für öffentliche Gebäude sowie Gaststätten u.dgl. ist eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von Toilettenanlagen vorzusehen.
Die Toilettenanlagen sind nach Geschlechtern getrennt einzurichten und mit Vorräumen auszustatten.
Für je 50 Frauen und je 100 Männer müssen mindestens ein Klosett und für je 50 Männer überdies mindestens ein Pißstand vorhanden sein; für diese Berechnung ist der Fassungsraum zu gleichen Teilen auf Männer und Frauen aufzuschlüsseln.
Ein Abweichen davon ist unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes des Gebäudes zulässig.
Notkamin
Unabhängig von der Art der Beheizung muss jede Wohnung wenigstens einen Anschluss an eine Abgasanlage haben.
Wohnhausanlagen
Für Wohnhausanlagen, die aus mindestens vier Wohnungen bestehen und sich auf ein oder mehrere Gebäude erstrecken, gelten folgende Mindestanforderungen:
bei Wohnhausanlagen ist pro Wohnung mindestens eine Garage oder ein PKW-Abstellplatz vorzusehen; ab zehn PKW-Abstellplätzen ist für je 50 angefangene PKW-Abstellplätze (unter Einrechnung der Garagen) mindestens ein PKW-Abstellplatz für Behinderte vorzusehen;
bei Wohnhausanlagen ab neun Wohnungen sind entsprechende Freiflächen für Erholungs- und Spielzwecke vorzusehen;
Einfriedungen
(1) Einfriedungen im Vorgartenbereich dürfen sowohl gegen die öffentliche Verkehrsfläche als auch nachbarseitig einschließlich Sockel 1,50 m nicht übersteigen und über dem Sockel (höchstens 0,60 m) nicht undurchsichtig ausgeführt werden.
Einfriedungen außerhalb des Vorgartenbereiches dürfen nicht höher als 2 m sein und auch undurchsichtig ausgeführt werden, wobei lebende Zäune, Hecken u.dgl. entlang der Grundstücksgrenze nicht höher als 3 m sein dürfen.
Bei der Berechnung der Höhe ist vom Gehsteig bzw. vom höher gelegenen Grundstück an der Grundgrenze auszugehen.
(2) Bei Einfriedungen dürfen als oberer Abschluß keine spitzen oder verletzungsgefährdenden Materialien verwendet werden.
(3) Im Interesse der Sicherheit, des Anrainerinnen- oder Anrainerschutzes oder der Straßenansicht sind Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zulässig.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. xxxx/200x (Burgenländische Baugesetz-Novelle 2007) in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Feber 1998, mit der Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben erlassen werden (Bauverordnung - BauVO) LGBl. Nr. 11/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 68/2003, außer Kraft.
(3) Für die am 1. Jänner 2008 anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen der Bauverordnung -  BauVO, LGBl. Nr. 11/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 68/2003, weiterhin anzuwenden.
Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
Die Burgenländische Bauverordnung 2007 -  Bgld. BauVO 2007, LGBl. Nr. xxxx/200x dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 16. 12. 2002 S. 65, und wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. 07. 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05. 08. 1998 S. 18, und der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer ..............).
Vorblatt
Problem:
Die europäische Kommission hat hinsichtlich der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD = Energy Performance of Buildings Directive) die zufolge Artikel 15 Abs. 1 bis 4. Jänner 2006 umzusetzen gewesen wäre, ein Verfahren wegen Nichtumsetzung gegen Österreich eingeleitet obwohl von Seiten Österreichs darauf hin gewiesen wurde, dass Österreich entsprechend dem Artikel 15 Abs. 2 der EPBD den zusätzlichen Zeitraum von 3 Jahren für die Umsetzung der Art. 7, 8 und 9 in Anspruch nehmen wird.
Durch den vorliegenden Entwurf soll die Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt werden.
Weiters soll der am 6. Dezember 2004 von den Landeshauptleuten unterzeichneten und vom Burgenländischen Landtag am 3. März 2005 genehmigten Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften Rechnung getragen werden.
Lösung:
Aufhebung der bisherigen Bauverordnung und Erlassung einer neuen Bauverordnung 2007
Alternativen:
keine
Finanziellen Auswirkungen:
Der Vollzug der vorgeschlagenen Änderungen wird im Regelfall zu keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen im Bereich des Landes oder der Gemeinden, führen.
Auf der Seite der Bauwerber werden vor allem die detaillierteren Anforderungen an den Energieausweis zu Kostenerhöhungen im Bauverfahren in einem derzeit noch nicht näher bezifferbaren Ausmaß führen.
Da jedoch ein Energieausweis im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG, über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, CELEX-Nr. 32002L0091, Amtsblatt Nr. L 001 vom 04/01/2003 S. 0065 -  0071, zufolge § 6 Abs. 6 der Bauverordnung in der derzeit geltenden Fassung LGBl. Nr. 68/2003 auch bisher schon erforderlich war, werden sich diese Kostenerhöhungen jedenfalls in einem überschaubaren Rahmen bewegen.
EU - (EWR-) Konformität:
Diese Verordnung dient u.a. der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, CELEX-Nr. 32002L0091, Amtsblatt Nr. L 001 vom 04/01/2003 S. 0065 -  0071.
Weiters wird dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, CELEX Nr. 31995L0016, ABl. Nr. L 213 vom 07.09.1995 S 1, entsprochen und die Empfehlung 95/216/EG über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, CELEX-Nr. 31995H0216, ABl. Nr. L 134 vom 20.06.1995 S. 37, umgesetzt.
Das Recht der Europäischen Union enthält keine Bestimmungen, die der im Ent-wurf vorliegenden Verordnung entgegenstehen.
Erläuternde Bemerkungen
I. ALLGEMEINES:
Die technischen Bauvorschriften der Länder weisen zum Teil erhebliche Unterschiede auf.
Unterschiedliche technische Anforderungen stellen insbesondere für die Bauwirtschaft, die über die Bundesländergrenzen hinaus Bauprodukte produziert sowie Bauwerke plant und ausführt, ein Hemmnis dar und verursachen höhere Kosten.
Das Interesse der Bauwirtschaft an einer Harmonisierung der technischen Bauvorschriften ist daher groß.
Die Landesamtsdirektorenkonferenz setzte daher im März 2000 eine Expertengruppe der Länder mit dem Ziel der Erarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften ein.
Die Expertengruppe hatte sich dazu des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) zu bedienen, zu dessen Aufgaben die Harmonisierung der Bauvorschriften gehört.
In inhaltlicher Hinsicht wurde das Ziel formuliert, dass die Vereinheitlichung Hand in Hand mit einer Vereinfachung im Sinne möglichst deregulierter, offener Regelungen gehen sollte.
Im Großen und Ganzen sollte sich für kein Land die Notwendigkeit ergeben, strengere und dichtere Regelungen als bisher vorzusehen.
Ausgangspunkt bei den Überlegungen für ein Konzept zur Harmonisierung der technischen Bauvorschriften war, dass das Ergebnis nicht nur zu einer Vereinheitlichung alleine führen, sondern die Gelegenheit auch dazu genützt werden sollte, ein zukunftsorientiertes System von technischen Bauvorschriften zu etablieren.
Zu diesem Zweck verschaffte sich das OIB einen Überblick über die internationalen Trends im Baurecht.
Es muss vorausgeschickt werden, dass die Harmonisierung von Bauvorschriften („Building Codes“) bereits in den 70er-Jahren auf europäischer Ebene diskutiert wurde.
CIB (vormals „Conseil International du Bâtiment“, nunmehr „International Council for Research and Innovation in Building and Construction“) und speziell eingerichtete CIB-Kommissionen arbeiteten zu dieser Zeit an einheitlichen Codes, insbesondere betreffend Standsicherheit.
Im Zuge der Entwicklung des Binnenmarktkonzeptes in den 80er-Jahren und damit verbunden des „New Approach“ wurde entsprechend diesem neuen Konzept in Europa der Schwerpunkt auf den Warenverkehr gelegt und die Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG) verabschiedet, in der es jedoch nur mehr um die Harmonisierung der Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte und nicht mehr um eine Harmonisierung der Vorschriften betreffend Bauwerke (und somit um die Bauvorschriften oder „Building Codes“) ging.
Einziger verbliebener Rest der Bestrebungen aus den 70er-Jahren sind die „Structural Eurocodes“.
Die CIB-Kommissionen blieben jedoch aktiv und arbeiteten weiter an Konzepten für so genannte „performance based“ (leistungsbezogene) oder „functional“ (funktional oder zielorientierte) Codes, auch in Zusammenarbeit mit IRCC („Inter-jurisdictional Regulatory Collaboration Committee“), einer internationalen Plattform von Regulatoren im Baurecht.
Dieses Prinzip, dass die Anforderungen funktional oder leistungsbezogen und nicht durch beschreibende und detaillierte Regelungen definiert werden sollen, ist der Bauproduktenrichtlinie und dem „New Approach“ einerseits und den Bestrebungen von CIB und IRCC andererseits gemein.
Das bedeutet, dass nicht der konkrete technische Lösungsansatz (zB Vorschriften über die maximale Größe eines Brandabschnittes, über erforderliche Dimensionen der Fluchtwege und Stiegenhäuser in Maßangaben etc.) im Zentrum der Rechtsvorschriften stehen soll, sondern das Ziel, das erreicht werden soll (zB Personen müssen das Gebäude im Brandfall sicher verlassen können) bzw. eine Leistungsanforderung (zB Personen müssen das Gebäude im Brandfall in x Minuten verlassen können).
In den USA, wo die derzeit drei bestehenden Systeme von Bauvorschriften harmonisiert werden sollen, erarbeiten die dort für die Bauvorschriften zuständigen privaten Organisationen derzeit „Performance Based Codes“, in Europa ist damit zu rechnen, dass mittelfristig die Diskussion einer schrittweisen Angleichung der Baurechtssysteme ebenfalls aufbrechen wird, da ansonsten die Verwirklichung eines Binnenmarktes für Bauprodukte durch unterschiedliche Regelungen für die Verwendbarkeit von Bauprodukten an ihre Grenzen stoßen wird.
Auch in diesem Fall würden die Bestrebungen in Richtung „performance based“ oder „Functional Codes“ gehen, alleine aus Gründen der Kompatibilität mit den harmonisierten Europäischen Normen, die gemäß Art. 7 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie soweit wie möglich leistungsbezogen, also „performance based“ sein werden.
In einigen europäischen Ländern, so etwa im Vereinigten Königreich, in Norwegen, Schweden und Finnland, sind die Bauvorschriften schon zu einem großen Teil funktional orientiert.
Das OIB untersuchte die Systeme der Bauordnungen in den genannten Ländern und verglich sie auch mit dem österreichischen und dem deutschen System.
Schließlich kamen die Länderexpertengruppe und das OIB zu dem Schluss, dass im Zuge der Harmonisierung der Bauvorschriften der Länder diesen Entwicklungen, insbesondere auf europäischer Ebene, Rechnung getragen werden sollte, wenn das vorgeschlagene Konzept wirklich zukunftsorientiert sein soll.
Es bestand das Bestreben, dass die Länder gemäß Art 15a B-VG eine Vereinbarung über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften abschließen.
Von den Landeshauptleuten wurde die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften am 6. Dezember 2004 unterzeichnet und vom Burgenländischen Landtag am 3. März 2005 genehmigt (vgl. Beilage 991 im Jahre 2005 zu den Sitzungsberichten des XVIII. Burgenländischen Landtages).
Da aber nicht alle Landtage zu einer Ratifizierung der Vereinbarung bereit waren, kann die Vereinbarung derzeit nicht in Kraft treten.
Dessen ungeachtet ist das Ziel einer weitestgehenden Vereinheitlichung der bautechnischen Vorschriften unbestritten.
Dieser Entwurf ist nahezu wortgleich mit der von den Landeshauptleuten am 6. Dezember 2004 unterzeichneten Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften
Zukünftiger Aufbau der technischen Bauvorschriften:
In der ersten Ebene werden die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke, wie sie aus der Bauproduktenrichtlinie bekannt sind, definiert und präzisiert.
Da in dieser Ebene jedoch grundsätzlich keine technischen Detailanforderungen festgelegt werden sollen, wie zB Maße, Grenzwerte oder Klassen, werden diese Bestimmungen auf Verordnungsebene funktional, zielorientiert und schlank sein.
Dies gewährleistet nicht nur eine hohe Flexibilität in der Anwendung, sondern auch, dass diese Anforderungen längerfristige Gültigkeit haben und nicht allzu oft an die technische Entwicklung angepasst werden müssen.
Der vorliegende Entwurf enthält gemäß dem oben geschilderten Konzept die zielorientierten Anforderungen auf der Ebene des Landesrechts sowie einheitliche Begriffsbestimmungen.
Die Gliederung wurde an die Bauproduktenrichtlinie angepasst, die die folgenden sechs wesentlichen Anforderungen (w.A.) an Bauwerke kennt:
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Brandschutz
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Nutzungssicherheit (einschließlich Barrierefreiheit)
Schallschutz
Energieeinsparung und Wärmeschutz.
Die Struktur des vorliegenden Entwurfes folgt im Großen und Ganzen diesen sechs wesentlichen Anforderungen.
Ebenso folgen auch die Richtlinien grundsätzlich den sechs wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie.
Das bedeutet, dass sechs Richtlinien vorgesehen sind, für jede wesentliche Anforderung eine.
Der vorliegende Entwurf ist mit dem EU-Recht vereinbar.
Als technische Vorschrift ist er jedoch -  ebenso wie in weiterer Folge die Richtlinienentwürfe -  der Europäischen Kommission entsprechend der Informationsrichtlinie zu notifizieren.
II.
ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN:
Zu § 1 Abs. 1:
In diesem Absatz werden die 6 wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) angeführt.
Die grundsätzlichen Anforderungen dieses Absatzes folgen sinngemäß dem Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie und werden auch in der Folge in den einleitenden Paragraphen der Abschnitte 1-6 dieses Entwurfes für die einzelnen wesentlichen Anforderungen wiederholt.
Den einzelnen Abschnitten können die in den Anlagen angeschlossenen OIB-Richtlinien 1 bis 6 zugeordnet werden.
Die als „wesentliche Anforderungen“ nachfolgend angeführten bautechnischen Anforderungen müssen von Bauwerken als Ganzes und in ihren Teilen erfüllt werden, worauf sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung Bedacht zu nehmen ist.
Hierbei muss auch die Gebrauchstauglichkeit gewährleistet bleiben, das heißt, normalerweise vorhersehbare Einwirkungen dürfen weder die Sicherheitsaspekte der wesentlichen Anforderungen noch die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen.
Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden.
Als Kriterien für die Formulierung technischer Detailanforderungen zum Zweck der Erfüllung dieser Zielvorgaben werden Lage, Größe und Verwendung der Bauwerke genannt.
Zu § 1 Abs. 2:
Dieser Absatz weist darauf hin, dass zum Zweck der Erfüllung der allgemeinen Anforderungen des Abs. 1 neben einer normalen Instandhaltung dann noch zusätzliche Maßnahmen getroffen werden müssen, wenn Bauteile schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, die die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen beeinträchtigen könnten.
Zu § 2:
In § 2 Abs. 1 und Abs. 2 wird die wesentliche Anforderung 1 gemäß Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie wiederholt.
In Abs. 2 wurde ergänzend eingeführt, dass der Stand der Technik berücksichtigt werden muss, weiters wurde präzisiert, dass es sich bei den Einwirkungen sowohl um ständige, als auch um veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen handelt, soferne die Tragfähigkeit betroffen ist.
Bei der Beurteilung der Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit können außergewöhnliche Einwirkungen (zB Erdbeben) jedoch außer Betracht gelassen werden.
Ein Bauwerk muss also seine Tragfähigkeit auch im Falle solcher außergewöhnlichen Einwirkungen aufrecht erhalten, Verformungen oder Beschädigungen, die zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit führen, würden in diesem Fall jedoch in Kauf genommen.
Die Anforderung muss nicht nur während der Verwendung des Bauwerkes, sondern auch während der Errichtung erfüllt werden.
Die Einbeziehung der Errichtungsphase ist spezifisch für die wesentliche Anforderung „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“, da der Ausschluss einer Gefährdung Dritter, nicht am Bauprozess Beteiligter, durch ein mechanisches Versagen (zB Einsturz) von Bauwerken oder Bauwerksteilen während der Errichtung als vom Baurecht umfasst betrachtet werden kann.
Zu § 3:
Dieser Paragraph ist eine allgemeine Anforderung an den Brandschutz, die in den folgenden §§  4 bis 8 entsprechend der im Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie für die wesentlichen Anforderung 2 angeführten Aufzählung in Teilaspekte aufgegliedert wird.
Die allgemeine Anforderung dieses Paragraphen kann insbesondere erreicht werden durch:
Maßnahmen zum Erhalt der Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall (§ 4),
Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks (§ 5),
Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke (§ 6),
eine geeignete Konzeption der Fluchtwege (§ 7) und
eine geeignete Konzeption der Vorkehrungen für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall (§ 8).
Zu § 4:
Hierbei handelt es sich um die Anforderung, dass während eines Brandes die Tragfähigkeit des Bauwerkes soweit und solange erhalten bleiben muss, dass eine sichere Flucht oder Rettung der Benutzer des Bauwerkes möglich ist (Abs. 1), aber auch größere Schäden an Bauwerken auf Nachbargrundstücken vermieden werden (Abs. 2).
Die Kriterien, nach denen dies zu beurteilen ist, sind in den beiden Absätzen ebenfalls angeführt (Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes bei Abs. 1 und Lage und Größe in Abs. 2).
Zu § 5:
Tritt in einem Bauwerk ein Brand auf, so muss zur Begrenzung der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen und von Sachschäden getrachtet werden, die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu begrenzen.
Dies kann durch einen angemessenen Feuerwiderstand von raumabgrenzenden Bauteilen wie Wänden oder Decken erfolgen (Abs. 2), wenn dies nicht ausreicht, sind Bauwerke in Brandabschnitte zu unterteilen (Abs. 3).
Unter Feuerwiderstand ist entsprechend der europäischen Klassifizierung je nach Bauteil und Verwendungszweck auch Rauchdichtheit und Wärmedämmung zu verstehen.
Unter den in Abs. 3 genannten Fluchtwegen sind solche im Sinne des § 7 zu verstehen.
Die Abs. 4 bis 7 nehmen Bezug auf bestimmte Bauwerksteile, auf die hinsichtlich der Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes besonders Bedacht zu nehmen ist (Räume mit erhöhter Brandgefahr, Fassaden, Hohlräume und Feuerungsanlagen).
Abs. 8 sieht vor, dass ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein müssen, wobei auf die Lage, Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes Rücksicht zu nehmen ist.
Darüber hinaus kann es erforderlich sein, Brandschutzeinrichtungen, wie zB automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen oder Rauch- und Wärmeabzugsanlagen vorzusehen.
Unter „erster Löschhilfe“ sind gemäß ÖNORM F 1000 T. 1 Löschmaßnahmen zu verstehen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit in der Nähe des Gefahrenbereiches vorhandenen Kleinlöschgeräten (zB Handfeuerlöschern, Löschdecken, Wandhydranten) durchgeführt werden.
Bei der „erweiterten Löschhilfe“ handelt es sich um organisierte Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit in der Nähe des Gefahrenbereiches vorhandenen Löschgeräten durchgeführt werden.
Zu § 6:
Um der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen und größeren Sachschäden auf Nachbargrundstücken vorzubeugen, müssen Bauwerke so geplant und ausgeführt sein, dass ein Übergreifen des Brandes auf andere Bauwerke verhindert oder ausreichend verzögert wird.
Hierbei ist insbesondere auf die Außenwände (Abs. 2) und auf Dächer mit all ihren Elementen (inklusive Aufbauten, Fenster etc.) Bedacht zu nehmen.
Abs. 2 sieht vor, dass dieses Schutzziel auch durch einen entsprechenden Abstand zu anderen Bauwerken erreicht werden kann.
Hierbei handelt es sich nicht um eine Abstandsvorschrift im Sinne der §§ 5-7 des Baugesetzes, sondern lediglich um eine konkrete technische Anforderung zur Vermeidung einer Ausbreitung von Feuer.
Zu § 7:
Eine wesentliche Maßnahme zur Erreichung der allgemeinen Schutzziele des § 3 ist, sicher zu stellen, dass Benützer eines Bauwerkes dieses im Brandfall sicher verlassen können oder gerettet werden können.
§ 7 regelt hierzu „Fluchtwege“.
Diese sind jedoch nicht die einzige Möglichkeit, das Bauwerk zu verlassen, vielmehr muss § 7 in Verbindung mit § 24 gesehen werden.
Unter Berücksichtigung der Forderung des § 24, dass Bauwerke ausreichend durch Türen, Tore, Treppen, Gänge etc. erschlossen sein müssen, steht auch grundsätzlich der Erschließungsweg zum Verlassen des Bauwerkes zur Verfügung, jedoch nur solange dies durch das Brandgeschehen nicht verhindert wird.
§ 7 Abs. 2 regelt nun, dass je nach Größe und Verwendungszweck eines Bauwerkes auch qualifizierte Fluchtwege vorgesehen werden müssen, an die höhere Anforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens der Wand- und Deckenverkleidungen gestellt werden und die nötigenfalls auch durch Brandabschnittsbildung und technische Maßnahmen zusätzlich abgesichert werden können, um eine Flucht ausreichend lange zu ermöglichen.
Gegebenenfalls kann auch bereits der Erschließungsweg als Fluchtweg ausgeführt werden.
Für die Beurteilung, ob ein Fluchtweg vorgesehen werden muss oder der normale Erschließungsweg ausreicht, ist neben Größe und Verwendungszweck auch die Möglichkeit einer Rettung von Benützern mittels Rettungsgeräten der Feuerwehr zu berücksichtigen.
Zu § 8:
Da in den §§ 3 bis 7 davon ausgegangen wird, dass eine Brandbekämpfung auch durch Feuerwehr und sonstige Löschkräfte erfolgt, sind die Voraussetzungen für deren Wirkmöglichkeiten und Sicherheit bereits bei der Planung und Ausführung von Bauwerken zu berücksichtigen.
Erfordernisse und Kriterien werden in Abs. 2 angeführt.
Bei den beispielhaft angeführten Löschwasserleitungen handelt es sich um solche innerhalb des Bauwerkes.
Die Bereitstellung von ausreichenden Mengen Löschwassers durch kommunale Wasserleitungen, Löschwasserteiche etc. ist durch die technischen Bauvorschriften nicht erfasst, sondern in der Regel durch die Raumplanung zu gewährleisten.
Bei besonderen Nutzungen mit hohem Löschwasserbedarf kann es jedoch im Einzelfall erforderlich sein, dass zusätzliche Einrichtungen zur Gewährleistung einer ausreichenden Löschwassermenge geschaffen und im Bauprojekt berücksichtigt werden müssen.
Zu § 9:
Hierbei handelt es sich um die allgemeine Anforderung an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechend der Bauproduktenrichtlinie.
Zu § 10:
Hinsichtlich Sanitäreinrichtungen wird unterschieden zwischen Bauwerken mit Aufenthaltsräumen, die immer mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen ausgestattet sein müssen, und sonstigen Bauwerken, wo Sanitäreinrichtungen nur dann vorgesehen werden müssen, wenn diese Bauwerke zur Ansammlung von einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.
Anzahl und Art der vorzusehenden Sanitäreinrichtungen richtet sich nach Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes.
Zu § 11:
§ 11 stellt Anforderungen an die Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern.
Vorschriften über den Anschluss an Kanalisationsanlagen, die Versickerung (einschließlich allfälliger Retentionsbecken) sowie über die Ausführung von Anschlusskanälen und über Anlagen zur Vorbehandlung sind jedoch durch die technischen Bauvorschriften nicht erfasst.
Neben dem eigentlichen Schutzziel „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ enthält § 11 mit Abs. 3 auch die Anforderung, dass durch die Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden dürfen.
Zu § 12:
Gemäß gängiger Terminologie (vgl. Normenserie ÖNORM EN 12056) werden landwirtschaftliche Abflüsse wie Gülle oder Jauche nicht als „Abwasser“ bezeichnet, weshalb hierfür ein eigener Artikel mit der Bezeichnung „sonstige Abflüsse“ vorgesehen wurde.
Zu § 13:
Auch Abfälle müssen in einer Art und Weise gesammelt und entsorgt werden können, dass die Einhaltung der wesentlichen Anforderung „Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz“ gewährleistet bleibt.
Zu § 14:
Dieser Paragraph behandelt Abgase von Feuerstätten nur insofern, als durch diese Sicherheit und Gesundheit von Personen im Sinne der wesentlichen Anforderung 3 Gesundheit, Hygiene und Umweltschutz betroffen sind.
Das bedeutet, dass die Abgase unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes derart ins Freie abzuführen sind, dass die wesentliche Anforderung 3 erfüllt wird.
Andere Aspekte wie Brandschutz (Feuerungsanlagen dürfen keine Brandgefahr herbeiführen) oder Nutzungssicher-heit (Feuerungsanlagen dürfen an ihren zugänglichen Oberflächen nicht Temperaturen erreichen, die zu Verbrennungen führen können) sind durch Bestimmungen unter anderen wesentlichen Anforderungen erfasst (vgl. insbesondere § 5 Abs. 7 und § 28).
Unter „Feuerungsanlagen“ ist hierbei die Gesamtheit von Feuerstätte und Abgasanlage samt allfälliger Verbindungsstücke zu verstehen.
Der Begriff „Abgasanlage“ umfasst alle Arten von Abgasanlagen, unabhängig vom verwendeten Brennstoff, also auch rußbrandbeständige Rauchfänge.
Zu § 15:
Der Schutz vor Feuchtigkeit umfasst im Wesentlichen drei Aspekte, nach denen auch die Absätze diese Paragraphen gegliedert sind:
Schutz vor Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden, Schutz gegen Niederschlagswässer sowie Vermeidung schädigender Feuchtigkeit, die durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen oder auf Oberflächen entsteht.
Der Schutz vor Feuchtigkeit ist der wesentlichen Anforderung Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz zugeordnet, da durch Feuchtigkeit ein den Benutzern abträgliches Raumklima herbeigeführt werden kann oder Schimmelbildungen auftreten können.
Darüber hinaus sind die Anforderungen des § 15 jedoch auch für die dauerhafte Erfüllung aller anderen wesentlichen Anforderungen von Bedeutung (zB Vermeidung von Korrosion der Betonbewehrung, Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden in der Wärmedämmung).
Der Hinweis auf Hochwasserereignisse in Abs. 1 zielt darauf ab, dass gegebenenfalls auch mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit auftretende Hochwasserereignisse bei der Planung und Bemessung der Abdichtungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind.
Solche Abdichtungsmaßnahmen können auch Gebäudeöffnungen und Hausinstallationen in tiefer gelegenen Gebäudeteilen betreffen.
Auch auf Wassergefahren durch Wildbäche ist nach der vorliegenden Bestimmung Bedacht zu nehmen.
Weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit Hochwasserereignissen ergeben sich aus § 21.
Zu § 16:
Bei den in diesem Paragraph aufgestellten Anforderungen an die Nutzwasserversorgung handelt es sich um Vorkehrungen, die letztlich wieder dem Schutz einer hygienisch einwandfreien Trinkwasserversorgung (vgl. § 17) dienen.
Zu § 17:
Die Anforderung des § 17 dienen dazu, zu gewährleisten, dass Trinkwasser, das in ein Bauwerk gelangt, hygienisch einwandfrei bleibt.
Auf welche Weise hygienisch einwandfreies Trinkwasser zur Verfügung gestellt wird (zB durch Anschluss an eine kommunale Wasserversorgungsanlage) wird nicht durch die technischen Baubestimmungen geregelt.
Abs. 1 stellt weiters die Forderung auf, dass Bauwerke mit Aufenthaltsräumen jedenfalls über eine hygienisch einwandfreie Trinkwasserversorgung verfügen müssen.
Die Absätze 2 und 3 konkretisieren die Forderung nach der Aufrechterhaltung der hygienisch unbedenklichen Qualität des Trinkwassers im Bauwerk.
Zu § 18:
§ 18 unterscheidet zwischen 3 Arten von Immissionen:
Immissionen, die vom Bauwerk und seinen Bauteilen ausgehen (zB Freisetzung von chlorierten Kohlenwasserstoffen, gefährlichen Partikeln, radioaktiver Strahlung oder sonstigen Schadstoffe durch Bauprodukte) und zu unzulässigen Schadstoffkonzentrationen in der Innenraumluft führen können (Abs. 1), Emissionen von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen, Prozessen etc., die aufgrund des Verwendungszwecks im Bauwerk zu erwarten sind (Abs. 2) sowie gegebenenfalls bekannte Emissionen aus dem Untergrund (zB Radon), gegen die die Benutzer des Bauwerkes abgeschirmt werden müssen (Abs. 3).
Schall und Erschütterungen sind gesondert geregelt (§ 31 bis 33).
Die Anforderung des Abs. 1 kann insbesondere durch die Verwendung von Bauprodukten erreicht werden, von denen keine die Gesundheit gefährdenden Emissionen ausgehen.
Zu § 19:
Abs. 1 stellt die Forderung nach ausreichender natürlicher Belichtung für alle Aufenthaltsräume eines Bauwerkes auf.
Ziel ist die Sicherstellung von Belichtungsverhältnissen, die für Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer erfahrungsgemäß erforderlich sind.
Lediglich für spezifische Verwendungszwecke, für die auch künstliche Beleuchtung unter den oben angeführten Kriterien als ausreichend betrachtet werden kann, kann auf eine natürliche Belichtung verzichtet werden (zB Laborräume).
Bei der Beurteilung ist auch auf die Raumgeometrie und auf die Belichtungsverhältnisse Rücksicht zu nehmen.
Abs. 2 umfasst sowohl die Aufenthaltsräume wie auch alle sonstigen allgemein zugänglichen Bereiche von Bauwerken und stellt das grundsätzliche Erfordernis einer dem Verwendungszweck entsprechenden (künstlichen) Beleuchtung auf.
Zu § 20:
In dieser Bestimmung wird das grundsätzliche Erfordernis der Lüftbarkeit und Beheizbarkeit aller Räume in Bauwerken normiert, wobei freilich der Verwendungszweck berücksichtigt werden muss.
Durch Lüftungsanlagen darf jedoch die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden (vgl. auch § 14).
Zu § 21:
Die Anforderung des Abs. 1 ist in Verbindung mit der Forderung nach ausreichender Belichtung (§ 19), Belüftung (§ 20) und mit dem Schutz vor Feuchtigkeit (§ 15) zu sehen.
Gegebenenfalls sind auch mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit auftretende Hochwasserereignisse bei der Planung des Gebäudes zu berücksichtigen.
Auch auf Wassergefahren durch Wildbäche ist nach der vorliegenden Bestimmung Bedacht zu nehmen.
Abs. 2 stellt die Raumhöhe mit dem für Gesundheit und Wohlbefinden der Benützer erforderlichen Luftvolumen in Verbindung.
Zu § 22:
Die Bestimmungen des § 22 bezüglich der Lagerung gefährlicher Stoffe betrifft die bauliche Gestaltung jener Räume, in denen diese gefährlichen Stoffe gelagert werden.
Zusätzlich sind noch § 5 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 zu berücksichtigen.
Zu Abschnitt 4:
Da sich dieser Abschnitt nicht nur mit Nutzungssicherheit im Sinne der Bauproduktenrichtlinie, sondern auch mit Barrierefreiheit für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen befasst, wurde die Überschrift des Abschnitts auf „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ erweitert.
Zu § 23:
Hierbei handelt es sich um eine sinngemäße Übernahme der wesentlichen Anforderung 4 Nutzungssicherheit des Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie.
Abweichend zum Text der Bauproduktenrichtlinie wird jedoch im vorliegenden Entwurf explizit gefordert, entsprechend dem Verwendungszweck auch besonders auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Bedacht zu nehmen.
Zu § 24:
In diesem Paragraph wird das grundsätzliche Erfordernis aufgestellt, dass alle Teile von Bauwerken sicher zugänglich und benützbar sein müssen.
Zu diesem Zweck sind diese durch ausreichend bemessene Türen, Tore, Stiegen, Gänge etc. zu erschließen.
Hinsichtlich der vertikalen Erschließung weist Abs. 2 darauf hin, dass neben Treppen und Rampen erforderlichenfalls auch Aufzüge vorzusehen sind.
Ob Aufzüge errichtet werden müssen, und ob Treppen in Treppenhäusern anzuordnen sind, hängt vom Verwendungszweck und von der Bauwerkshöhe ab, jedoch muß in Bauwerken mit Aufenthaltsräumen mit drei und mehr oberirdischen Geschoßen sowie in Garagen mit drei oder mehr unterirdischen Geschoßen ein Aufzug errichtet werden, welcher alle Geschoße miteinander verbindet.
Diese Verpflichtung gilt nicht für Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäuser.
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996), BGBl. Nr. 780/1996, in der derzeit geltenden Fassung BGBl. II Nr. 10/2007, regelt zwar in ihrem Abschnitt II bundesweit einheitlich das Inverkehrbringen und Ausstellen von Aufzügen, der III. Abschnitt betreffend „EINBAU, WARTUNG, INBETRIEBNAHME UND PRÜFUNG VON AUFZÜGEN“ gilt jedoch nur für gewerbliche Betriebsanlagen.
Da die Anforderungen an Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen ansonsten nicht ausreichend geregelt sind, war es daher naheliegend, zur Umsetzung einschlägiger Richtlinien der EU und zur Gewährleistung eines Mindestniveaus bei Aufzügen außerhalb von gewerblichen Betriebsanlagen auch in diesem Bereich die sinngemäße Anwendung der Aufzugssicherheitsverordnung des Bundes zu normieren.
Weiters wird durch die sinngemäße Anwendung der STPAV dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, CELEX Nr. 31995L0016, ABl. Nr. L 213 vom 07.09.1995 S 1, entsprochen und die Empfehlung 95/216/EG über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, CELEX-Nr. 31995H0216, ABl. Nr. L 134 vom 20.06.1995 S. 37, umgesetzt.
Zu § 25:
Dieser Paragraph behandelt im wesentlichen zwei Aspekte:
Zum einen dürfen horizontale Flächen keine Rutsch- und Stolperstellen aufweisen, wobei auf die Möglichkeit des Auftretens von Nässe Bedacht zu nehmen ist, zum anderen sind die Abmessungen (Steigung bzw. Stufenhöhe, Stufenauftritt sowie Breite von Treppen und Rampen so zu wählen, dass diese sicher und bequem benutzt werden können.
Zu § 26:
Stellen von Bauwerken an denen Absturzgefahr besteht, sind durch geeignete Schutzvorrichtungen abzusichern.
Die Abs. 2 und 3 enthalten spezielle Anforderungen für solche Stellen, die Kindern zugänglich sind, sowie für Schächte und sonstige Öffnungen.
Zu § 27:
Während Abs. 1 das Anprallen von Personen an Verglasungen regelt, zielt Abs. 2 auf den Schutz vor herabstürzenden Gegenständen ab.
Dies umfasst nicht nur Überkopfverglasungen oder sonstige Glasteile, sondern auch alle anderen Bauteile, die herabfallen können (zB Fassaden oder Teile davon), sowie Schnee und Eis von Dächern.
Zu § 28:
Dieser Paragraph fordert, dass Einrichtungen und Anlagen zur Beheizung oder Warmwasseraufbereitung so abzusichern sind, dass es zu keinen Verbrennungsverletzungen kommen kann.
Die Formulierung „soweit erforderlich“ ermöglicht es, auf eine derartige Absicherung dann zu verzichten, wenn die Oberflächen der betroffenen Bauteile nie eine Temperatur erreichen können, die bei ungeschützter Berührung zu Verletzungen führen kann.
Zu § 29:
Bauwerke sind dann mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn aufgrund auf ihrer Lage, Größe oder Bauweise eine Gefährdung durch Blitzschlag zu erwarten ist.
Da es sich hierbei um eine Gefahrenabschätzung unter Zugrundelegung einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Blitzschlag handelt, weist der zweite Satzteil darauf hin, dass bei Gebäuden mit bestimmten Verwendungszwecken (zB Spital) oder mit besonderer kulturhistorischer Bedeutung eine Blitzschutzanlage jedenfalls, also unabhängig von der Auftrittswahrscheinlichkeit eines Blitzschlages, vorzusehen ist.
Zu § 30:
Absatz 1 regelt, welche Bauwerke jedenfalls barrierefrei zu gestalten sind.
Abs. 1 definiert weiters, was grundsätzlich unter barrierefreier Gestaltung zu verstehen ist, nämlich dass die für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Kundinnen und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind.
Unter Personen mit Behinderungen sind hierbei insbesondere Rollstuhlbenützer, Blinde und hochgradig Sehbehinderte zu verstehen, aber auch Personen mit Kinderwagen und Personen mit zeitweiliger Behinderung.
Bei der Aufzählung der barrierefrei zu gestaltenden Bauwerke ist zu berücksichtigen, dass es sich auch dann um ein Bauwerk im Sinne des § 30 Abs. 1 handelt, wenn nur ein Bauwerksteil für die genannten Zwecke verwendet wird.
Absatz 2 legt Maßnahmen fest, die jedenfalls erforderlich sind, um die Anforderung der barrierefreien Gestaltung des Abs. 1 als erfüllt betrachten zu können.
§ 30 ist nahezu wortgleich mit § 4 Abs. 2 bis 4 des Bgld. BauG i.d.F. LGBl. Nr. 13/2006.
Zu § 31:
Abs. 1 regelt die Weiterleitung von Schall und Erschütterungen in Bauwerken und definiert das Schutzziel, dass gesunde, normal empfindende Benutzer nicht in ihrer Gesundheit gefährdet oder in einer den Verwendungszweck beeinträchtigenden Weise belästigt werden.
Miteinbezogen sind hier auch unmittelbar anschließende (also angebaute) Bauwerke.
Bei der Bemessung des Schall- bzw. Erschütterungsschutzes sind nur Schall und Erschütterungen zu berücksichtigen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung normalerweise auftreten können.
Abs. 2 stellt die Forderung nach einer dem Verwendungszweck entsprechenden Raumakustik auf.
Dies betrifft lediglich Räume für besondere Nutzungen, wie Schulklassen, Speisesäle, Veranstaltungsräume etc.
Während in Abs. 1 die Benutzer von unmittelbar anschließenden Bauwerken mit berücksichtigt werden, wird der Schutz der Nachbarn in nicht unmittelbar anschließenden Bauwerken nicht in diesem Entwurf geregelt, sondern verbleibt im Regelungsregime des Bgld. BauG.
Zu § 32:
Dieser Paragraph regelt die aus den grundsätzlichen Anforderungen des § 31 ableitbaren spezifischen Anforderungen an Bauteile.
Trennbauteile umfassen auch alle Anschlüsse von Bauteilen an Räume, die gegen Schall zu schützen sind.
Zu § 33:
Dieser Paragraph regelt die aus § 31 ableitbaren Anforderungen an haustechnische Anlagen und andere ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen.
Zu § 34 Abs. 1 und 2:
Die Bestimmung legt fest, wie Bauwerke und Bauwerksteile beschaffen sein müssen, damit sie den Anforderungen im Hinblick auf die Energieeinsparung entsprechen.
Dabei wird insbesondere auf den Stand der Technik verwiesen.
Die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 2002/91/EG ist bis spätestens 4. Jänner 2006 umzusetzen.
Nach dieser Richtlinie sind unter Anwendung bestimmter Berechnungsmethoden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden festzulegen.
Sobald es dem Stand der Technik entspricht, solche Berechnungsmethoden anzuwenden, sind diese in den vom OIB herauszugebenden Richtlinien vorzusehen.
Weiters sind dann in den Richtlinien unter Heranziehung dieser Berechnungsmethoden dem Stand der Technik entsprechende bautechnische Anforderungen zur Begrenzung des Energieaufwandes festzulegen; dabei wird aber auch auf die Verhältnismäßigkeit des Aufwandes und des Nutzens Bedacht zu nehmen sein.
Durch die Regelung, dass bei der dem Stand der Technik entsprechenden Begrenzung der Energiemenge, auch auf „Art und den Verwendungszweck des Bauwerks“ Bedacht zu nehmen ist, soll insbesondere auch sichergestellt werden, dass bei Gebäudekategorien nach Art. 4 Abs. 3 der EG-Richtlinie herabgesetzte Anforderungen gelten.
Eine entsprechende Präzisierung erfolgt in der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz.
Zu § 34 Abs. 3:
Die vorliegende Regelung dient der Umsetzung des Art. 5 zweiter Absatz der RL 2002/91/EG.
Zu § 34 Abs. 5:
Die vorliegende Regelung dient der Umsetzung des Art. 7 dritter Absatz der RL 2002/91/EG.
Zu § 35:
Unter Bauwerken vorübergehenden Bestandes sind insbesondere Baucontainer, provisorische Unterbringungen von Büros, Schulräume u. dgl. zu verstehen.
Für solche Bauten sowie für land- oder forstwirtschaftliche Betriebsbauten untergeordneter Bedeutung sind Ausnahmen von den Anforderungen der § 1 bis 34 zulässig, soferne Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit von Personen ausgeschlossen bleiben und im Brandfall die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
Zu § 36:
Die technischen Detailanforderungen (zB Maße, Grenzwerte, Klassen oder sonstige Präzisierungen), bei deren Einhaltung sicher gestellt ist, dass die im vorliegenden Entwurf festgelegten Anforderungen eingehalten werden, wurden in Richtlinien näher präzisiert.
Bei der Erarbeitung der Richtlinien war -  wie aus den §§ 1 bis 34 hervorgeht -  der Stand der Technik zu beachten.
Soweit zweckmäßig, sollen einschlägige ÖNORMen berücksichtigt werden.
Um Unklarheiten hinsichtlich der Verbindlichkeit der OIB-Richtlinien zu vermeiden wurden diese ausdrücklich für verbindlich erklärt.
Es kann von den Richtlinien nur dann abgewichen werden, wenn aufgrund eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall erwiesen ist, dass das Schutzniveau der Richtlinien trotzdem eingehalten wird.
Zu § 37:
Im Sinne des Abs. 1 wird auch ein grundbücherlich sichergestellter Servitutsweg ausreichen.
Bei der Verkehrserschließung  werden auch Aspekte der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen sein.
Diese Bestimmung wurde aus der bisher geltenden Bauverordnung (§ 14 Abs. 1) unverändert übernommen.
Zu § 38:
Diese Bestimmung wurde aus der bisher geltenden Bauverordnung (§ 9 Abs. 5) unverändert übernommen.
Zu § 39:
So wie bisher muss aus Zivilschutzüberlegungen für Krisenzeiten in jeder Wohnung zumindest ein Anschluß an eine Abgasanlage vorhanden sein (Notkamin).
Auch diese Bestimmung wurde im Wesentlichen aus der bisher geltenden Bauverordnung (§ 13 Abs. 6 erster Satz) übernommen.
Zu § 40:
Im Gegensatz zu Einfamilienhäusern stellen sich bei Wohnhausanlagen oft Probleme im Zusammenhang mit fehlenden Parkplätzen und Kinderspielplätzen, weshalb Z 1 und 2 diesbezügliche Mindestanforderungen festlegen.
Diese Bestimmung wurde aus der bisher geltenden Bauverordnung (§ 16) im Wesentlichen unverändert übernommen.
Zu § 41:
Eine Verpflichtung, das Grundstück einzufrieden, ist dem öffentlichen Recht nicht zu entnehmen.
Die Vorschriften des Zivilrechts, die besagen, welcher der Nachbarn die Einfriedung an der gemeinsamen Grundgrenze herzustellen und zu erhalten hat (§§ 856 bis 858 ABGB), bleiben unberührt.
Durch Einfriedungen darf das Ortsbild nicht gestört werden.
Da Hecken oft die Funktion einer Einfriedung haben, wurde für Hecken entlang der Grundstücksgrenze eine Beschränkung hinsichtlich der Höhe mit max. 3 m festgelegt.
Diese Bestimmung wurde aus der bisher geltenden Bauverordnung (§ 17) unverändert übernommen.
Zu § 42:
Die neue Bauverordnung soll die bisherige Bauverordnung ersetzen.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren sollen nach den bisher geltenden Bestimmungen erledigt werden um unzumutbare Mehrkosten durch Umplanungen und dadurch ev. verursachte Probleme bei Ausschreibungsverfahren zu vermeiden.
Entwurf
Gesetz vom ......................, mit dem das Burgenländische Baugesetz 1997 geändert wird (Burgenländische Baugesetz-Novelle 2007)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2006, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 Z 4 bis 6 lauten:
4.  Bauwerke im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen, ausgenommen Gebäude und Abwasserreinigungsanlagen,
5.  militärische Bauwerke, ausgenommen Gebäude,
6.  Bauwerke, ausgenommen Gebäude, für die Bewilligungen nach den wasserrechtlichen, forstrechtlichen oder schifffahrtsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.
§ 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Bauwerke oder Bauten sind Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.“
§ 2 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können.“
§ 2 Abs. 3 entfällt.
In § 2 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „Gebäuden oder“
Im § 2 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist.“
§ 3 Z 3 lautet:
nach Maßgabe des Verwendungszweckes dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Schallschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz entsprechen.“
Im § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
In dieser Verordnung können auch nähere Vorschriften über Ausstellung, Form und Inhalt des Energieausweises sowie eine Übermittlung der Daten des Energieausweises an die Statistik Austria getroffen werden.
Das Amt der Landesregierung kann die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung energiepolitischer Ziele erforderlich ist.
§ 17 Abs. 1 Z 2 lautet:
die Errichtung und Änderung von anderen Bauwerken als Gebäuden,
§ 17 Abs. 2 lautet:
(2) Der Bauwerber (Grundeigentümer oder andere Person mit Zustimmung des Grundeigentümers) hat bei der Baubehörde eine von ihm unterfertigte schriftliche Bauanzeige zu erstatten und gleichzeitig auf den Plänen die unterfertigten Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3), und die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Dazu gehören jedenfalls Baupläne (Lageplan 1:200 oder 1:500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1:100 oder 1:50) und Baubeschreibung in jeweils dreifacher Ausfertigung, ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate), ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, und ein Energieausweis.
Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen abverlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden.
Die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 124/2006, handelt.
Ein Energieausweis ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde,
Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden,
Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und die nicht unter Einsatz von Energie konditioniert werden,
Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind,
frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m 2.
§ 18 Abs. 2 lautet:
(2) Der Bauwerber (Grundeigentümer oder andere Person mit Zustimmung des Grundeigentümers) hat dem von ihm unterfertigten schriftlichen Ansuchen die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
Dazu gehören jedenfalls Baupläne (Lageplan 1:200 oder 1:500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1:100 oder 1:50) und Baubeschreibung in jeweils dreifacher Ausfertigung, ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate), ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, und ein Energieausweis.
Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen abverlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden.
Die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 124/2006, handelt.
Ein Energieausweis ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde,
Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden,
Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und die nicht unter Einsatz von Energie konditioniert werden,
Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind,
frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m 2.
Im § 19 wird folgender Satz angefügt:
„Wird gegen die Baubewilligung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber unterbrochen.“
§ 27 Abs. 3 lautet:
(3) Mit der Fertigstellungsanzeige ist bei Neuerrichtung eines Gebäudes ein von einer hiezu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Gebäudes entsprechend der Vermessungsverordnung 1994, BGBl.Nr. 562, vorzulegen, es sei denn, dass sich der Bauträger verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum neu errichteten Gebäude zu übernehmen.
Die Vermessungsdaten sind von der Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben.
Im § 35 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
(6) Die Bestimmungen der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2007, LGBl. Nr. xxxx/200x, treten am 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig sind, nicht anzuwenden.
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.
Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(7) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Baugesetz Novelle 2007, LGBl. Nr. xxxx/200x, in den übrigen Rechtsvorschriften verwendeten Begriffe „Bauten“, „Gebäude“ und „Bauwerke“ sowie deren grammatikalische Formen ist weiterhin § 2 dieses Gesetzes in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Baugesetz-Novelle 2007, LGBl. Nr. xxxx/200x, anzuwenden.
Nach § 35 wird folgender § 36 eingefügt:
Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
Die Burgenländische Baugesetz-Novelle 2007, LGBl. Nr. xxxx/200x dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 16. 12. 2002 S. 65, und wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. 07. 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05. 08. 1998 S. 18, und der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer ..............).
Vorblatt
Problem:
Die europäische Kommission hat hinsichtlich der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD = Energy Performance of Buildings Directive) die zufolge Artikel 15 Abs. 1 bis 4. Jänner 2006 umzusetzen gewesen wäre, ein Verfahren wegen Nichtumsetzung gegen Österreich eingeleitet obwohl von Seiten Österreichs darauf hin gewiesen wurde, dass Österreich entsprechend dem Artikel 15 Abs. 2 der EPBD den zusätzlichen Zeitraum von 3 Jahren für die Umsetzung der Art. 7, 8 und 9 in Anspruch nehmen wird.
Ziel:
Durch den vorliegenden Entwurf eines Gesetzes über eine Änderung des Baugesetzes sollen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden geschaffen werden.
Es soll insbesondere klargestellt werden, wann ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäu-den (Energieausweis) erforderlich ist.
Weiters soll durch die Änderungen der am 6. Dezember 2004 von den Landeshauptleuten unterzeichneten und vom Burgenländischen Landtag am 3. März 2005 genehmigten Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften Rechnung getragen werden.
Lösung:
Novellierung des Baugesetzes indem die grundsätzlichen Anforderungen an Bauwerke in Anlehnung an die Bauproduktenrichtlinie vereinheitlicht und die Vorlage eines Energieausweises in § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des Baugesetzes direkt geregelt werden.
In einer gleichzeitig in Kraft tretenden neuen Bauverordnung 2007 werden die technischen Details des Energieausweises und der sonstigen technischen Bauvorschriften geregelt.
Alternativen:
keine
Finanziellen Auswirkungen:
Der Vollzug der vorgeschlagenen Änderungen wird im Regelfall zu keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen im Bereich des Landes oder der Gemeinden, führen.
Auf der Seite der Bauwerber werden vor allem die detaillierteren Anforderungen an den Energieausweis zu Kostenerhöhungen im Bauverfahren in einem derzeit noch nicht näher bezifferbaren Ausmaß führen.
Da jedoch ein Energieausweis im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG, über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, CELEX-Nr. 32002L0091, Amtsblatt Nr. L 001 vom 04/01/2003 S. 0065 -  0071, zufolge § 6 Abs. 6 der Bauverordnung in der derzeit geltenden Fassung LGBl. Nr. 68/2003 auch bisher schon erforderlich war, werden sich diese Kostenerhöhungen jedenfalls in einem überschaubaren Rahmen bewegen.
EU - (EWR-) Konformität:
Dieses Gesetz dient u.a. der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG, über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, CELEX-Nr. 32002L0091, Amtsblatt Nr. L 001 vom 04/01/2003 S. 0065 -  0071.
Die Artikel 8 und 9 sowie die bezughabenden Teile von Artikel 10 sollen in Novellen des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes bzw. der Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung umgesetzt werden.
Das Recht der Europäischen Union enthält keine Bestimmungen, die dem im Ent-wurf vorliegenden Gesetz entgegenstehen.
Erläuternde Bemerkungen
I. Allgemeines:
Die europäische Kommission hat hinsichtlich der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD = Energy Performance of Buildings Directive) die zufolge Artikel 15 Abs. 1 bis 4. Jänner 2006 umzusetzen gewesen wäre, ein Verfahren wegen Nichtumsetzung gegen Österreich eingeleitet, zu dem von Seiten Österreichs in den Schreiben des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit darauf hin gewiesen wurde, dass Österreich entsprechend dem Artikel 15 Abs. 2 der EPBD den zusätzlichen Zeitraum von 3 Jahren für die Umsetzung der Art. 7, 8 und 9 in Anspruch nehmen wird.
Auf die Stellungnahme Österreichs zum Mahnschreiben der EK (Seite 2) vom 11. April 2006, GZ. VV.06/0001/0002-V/A/2006, darf in diesem Zusammenhang hingewiesen werden.
Für die Verzögerung Ausschlag gebend ist des Weiteren auch der Umstand, dass im Rahmen einer Harmonisierung der neun Baugesetzgebungen der Bundesländer ein einheitliches Verfahren zur Berechnung der für den Energieausweis notwendigen Kennzahlen sowie harmonisierte Grundlagen sowohl zu den Anforderungen an die Gebäudehülle wie auch hinsichtlich der Heizungs-, Lüftungs- und Kühlsysteme in einer sehr komplexen Form entwickelt wurden.
Dies deshalb, um transparente und umfassende Regelungen und damit ein hohes Maß an Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen, wie es die bisher aus den Mitgliedsstaaten bekannten und zum Teil bereits notifizierten Regelungen zur Umsetzung der EPBD aus sicht nicht erwarten lassen.
Ein Energieausweis im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG wurde bisher zwar sowohl in § 17 Abs. 2 als auch in § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Baugesetzes  als „erforderlichenfalls“ abzuverlangende Unterlage angeführt, ob bei einem Bauvorhaben die Vorlage eines Energieausweise aber tatsächlich notwendig ist oder nicht ergab sich erst aus § 6 Abs. 6 der Bauverordnung.
Vereinzelt wurde dies jedoch entweder übersehen oder das Wort „erforderlichenfalls“ insofern falsch interpretiert, als übersehen wurde, dass in den in § 6 Abs. 6 der Bauverordnung angeführten Fällen ein Energieausweis zwingend erforderlich ist.
Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes über eine Änderung des Baugesetzes dient daher im Wesentlichen dazu, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine einwandfreie Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu schaffen und insbesondere klarzustellen, wann ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäu-den (Energieausweis) erforderlich ist.
Weiters soll diese Novelle auch Grundlage für eine Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften durch eine neue Bauverordnung 2007 sein.
Am 22. März 2000 beauftragte nämlich die Landesamtsdirektorenkonferenz das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) mit der Ausarbeitung einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.
Diese Vereinbarung wurde zwar am 6. Dezember 2004 von allen Landeshauptleuten unterzeichnet und vom Burgenländischen Landtag am 3. März 2005 auch genehmigt (vgl. Beilage 991 im Jahre 2005 zu den Sitzungsberichten des XVIII. Burgenländischen Landtages) in weiterer Folge jedoch nicht von allen Landtagen ratifiziert.
Mit einem In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung ist daher nicht mehr zu rechnen.
Bereits am 26. März 2001 war das OIB von der Landesamtsdirektorenkonferenz mit der Ausarbeitung von technischen Richtlinien beauftragt worden.
Diese OIB-Richtlinien haben den Zweck, die Erfüllung der in der Artikel 15a B-VG Vereinbarung formulierten Schutzziele zu konkretisieren und somit die bisher in den Bundesländern bestehenden, uneinheitlichen bautechnischen Bestimmungen zu ersetzen.
Die OIB-Richtlinien sind nach den 6 wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie der EU geordnet.
In der OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ erfolgt zudem ein großer Teil der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Gebäuderichtlinie).
Am 5. Oktober 2006 empfahl die Landesamtsdirektorenkonferenz dem OIB, die nach dem Vorbegutachtungsverfahren überarbeiteten OIB-Richtlinien 1 bis 6 nach einem abschließenden Anhörungsverfahren ehebaldigst zu beschließen und herauszugeben.
Weiters empfahl die Landesamtsdirektorenkonferenz im Interesse einer möglichst weitreichenden Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften in Österreich den Inhalt der Artikel 3 bis 36 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften in die Landesrechtsordnung zu übernehmen.
Aufgrund der von den Landeshauptleuten am 6. Dezember 2004 unterzeichneten Vereinbarung sollen daher im Burgenland im Sinne der Empfehlung der Landesamtsdirektorenkonferenz vom 5. Oktober 2006 die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/91/EG vom 16. Dezember 2002 sowie eine Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften geschaffen werden.
Nach Art. 39 dieser Vereinbarung sollten die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegebenen Richtlinien über die einzelnen bautechnischen Anforderungen von den Vertragsparteien innerhalb eines Jahres ab Vorlie-gen der Zustimmungen aller Landesregierungen für verbindlich erklärt werden.
Diese Richtlinien wurden am 25. April 2007 in einer außerordentlichen Generalversammlung des OIB einstimmig beschlossen und sollen nun -  ohne Bezugnahme auf die Art. 15a B-VG-Ver-einbarung -  vom OIB herausgegeben und kundgemacht werden.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die OIB-Richtlinie 6 betreffend „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ (samt dem dazugehörigen Leitfaden „Energietechnisches Ver-halten von Gebäuden“) im Wesentlichen die österreichweit einheitliche Umset-zung der erwähnten Richtlinie 2002/91/EG ermöglichen wird.
Die Details der bautechnischen Vorschriften sollen dabei im Burgenland wie schon bisher durch Verord-nung festgelegt werden.
Entsprechend den „Richtlinien für geschlechtergerechte Formulierungen in Texten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes Burgenland“ wäre ein Gesetzesentwurf wie der vorliegende den Anforderungen an die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern anzupassen.
Im Hinblick auf den geringen Umfang der zu novellierenden Bestimmungen soll jedoch ausnahmsweise von diesem Grundsatz abgegangen werden, da die Anpassung -  im Vergleich mit den im Übrigen ins Auge gefassten Änderungen -  mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Die durchgehende Anpassung aller Bestimmungen an den geschlechtergerechten Sprachgebrauch soll daher bei der nächsten größeren Novelle erfolgen.
II.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Z 1, 2 und 16:
Hier handelt es sich nur um geringfügige Änderungen des Wortlautes, die der Anpassung an die Ter-minologie der Bauproduktenrichtlinie sowie der von den Landeshauptleuten unterzeichneten und vom Burgenländischen Landtag genehmigten, aber nicht in Kraft getretenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vor-schriften sowie an die OIB-Richtlinien dienen.
Hiebei war vor allem zu berücksichtigen, dass nach den bisherigen Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 3 der Begriff „Bauten“ der Oberbegriff für alle mit dem Boden in Verbindung stehenden Anlagen, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, war und die „Bauten“ in „Gebäude“ und sonstige „Bauwerke“ eingeteilt wurden.
Um eine österreichweit einheitliche Verwendung dieser Begriffe im Sinne der OIB-Richtlinien zu erreichen wurde der neue Oberbegriff „Bauwerke“ dem bisherigen Oberbegriff „Bauten“ gleichgestellt, der sich nunmehr in „Gebäude“ und „sonstige“ Bauten einteilen lässt.
Um jedoch die Änderung der Systematik nicht unnötig kompliziert zu gestalten wurde von einem Entfall oder einer Neubelegung des bisherigen Oberbegriffes „Bauten“ abgesehen, sodass der neue Oberbegriff „Bauwerke“ und der bisherige Oberbegriff „Bauten“ als Synonym bzw. gleichbedeutend nebeneinander verwendet werden können.
In diesem Zusammenhang wird vor allem zu berücksichtigen sein, dass der Begriff „Bauwerk“, soweit er sich in anderen Landesgesetzen findet, die vor dem Inkrafttreten der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2007 erlassen wurden, im bisherigen Sinne (d.h. als sonstiger Bau der kein Gebäude ist) auszulegen sein wird und eine Anpassung der Terminologie im Bereich der anderen Landesgesetze erst im Zuge von aus sonstigen Gründen erforderlichen Novellen der jeweiligen Rechtsvorschriften erfolgen wird.
Zu Z 3:
Es handelt sich um eine Anpassung an die Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien um zu vermeiden, dass der Begriff „Gebäude“ im Baugesetz einen geringfügig anderen Wortlaut  als in der kommenden Bauverordnung 2007 und den OIB-Richtlinien hat.
Zu Z 4:
Da nunmehr der Begriff „Bauwerke“ den Oberbegriff für Gebäude und sonstige Bauten darstellt, hatte die bisherige Bestimmung des § 2 Abs. 3 ersatzlos zu entfallen.
Zu Z 5:
Da nunmehr der Begriff „Bauwerke“ als neuer Oberbegriff für Gebäude und sonstige Bauten dem bisherigen Oberbegriff „Bauten“  gleichgestellt wurde und damit ohnehin alle Anlagen umfasst, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, konnte die Wortfolge „Gebäude oder“ entfallen.
Zu Z  6:
Da bisher im Bgld. BauG und in der BauVO zwar mehrfach auf  den „Stand der Technik“ verwiesen wurde ohne dass aber definiert worden wäre, was darunter zu verstehen ist, erschien die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in der klargestellt wird, was unter dem Stand der Technik zu verstehen ist, zweckmäßig.
Zu Z 7:
Es handelt sich nur um eine geringfügige Änderung des Wortlautes, die der Anpassung an die wesent-lichen Anforderungen für Bauwerke nach der Bauproduktenrichtlinie bzw. an die Ter-minologie der von den Landeshauptleuten unterzeichneten und vom Burgenländischen Landtag genehmigten, aber nicht in Kraft getretenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vor-schriften dient.
Zu Z 8:
Da eine österreichweit einheitliche Vorgangsweise nicht nur bei Ausstellung, Form und Inhalt des Energieausweises sondern vor allem auch bei einer zentralen Erfassung derselben im Wege der Statistik Austria erforderlich erscheint, die notwendigen Details aber derzeit noch nicht ausreichend bekannt bzw. festgelegt sind, war eine entsprechende Verordnungsermächtigung erforderlich.
Weiters war festzulegen, dass die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises automationsunterstützt verwendet werden dürfen, soweit dies zur Verfolgung energiepolitischer Ziele erforderlich ist.
Zu Z 9:
Diese Änderung war erforderlich da nunmehr der Begriff „Bauwerk“ als neuer Oberbegriff für Gebäude und sonstige Bauten dem bisherigen Oberbegriff „Bauten“  gleichgestellt wurde und damit alle Anlagen umfasst, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Es waren daher an dieser Stelle Gebäude ausdrücklich auszunehmen.
Zu Z 10 und Z 11:
Der Energieausweis wurde bisher sowohl in § 17 Abs. 2 als auch in § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Baugesetzes  als „erforderlichenfalls“ abzuverlangende Unterlage angeführt.
Ob aber bei einem Bauvorhaben die Vorlage eines Energieausweises notwendig ist oder nicht, ergab sich bisher aus § 6 Abs. 6 der Bauverordnung.
Vereinzelt wurde dies aber entweder übersehen oder das Wort „erforderlichenfalls“ insofern falsch interpretiert, als übersehen wurde, dass in den in § 6 Abs. 6 der Bauverordnung angeführten Fällen ein Energieausweis zwingend erforderlich ist.
Um Missverständnisse zu vermeiden wird nunmehr bereits in § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des Baugesetzes direkt geregelt, in welchen Fällen ein Energieausweis erforderlich ist.
Gleichzeitig werden die §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 hinsichtlich der Anforderungen an die Einreichunterlagen aneinander angeglichen.
Die in den Z 1 bis 5 angeführten Ausnahmen entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den Vorschlägen der EU-Richtlinie sowie der OIB-RL 6 wurden aber allgemein verständlich formuliert.
Zu Z 12:
In der Praxis kommt es zu Problemen, wenn gegen die Erteilung der Baubewilligung von einem Nachbarn eine Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 oder beim Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 1 B-VG erhoben wird, der Bauwerber mit der Ausführung des Bauvorhabens bis zur Entscheidung darüber zuwartet, die (bestätigende) Entscheidung des Höchstgerichts nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft ergeht und der Bauwerber nicht rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung stellt.
In einem solchen Fall verliert die Baubewilligung nach § 19 Bgld. BauG ihre Wirksamkeit.
Für den Bauwerber ist dies unverständlich.
Es soll daher künftig der Fristenlauf bis zur Entscheidung des Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofes unterbrochen werden.
Zu Z 13:
Diese Änderung war zur Klarstellung erforderlich, dass nur für Gebäude und nicht auch für sonstige Bauten wie z.B. für Zäune ein Einmessplan bzw. eine Verpflichtungserklärung erforderlich ist.
Zu Z 14:
Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz des Bundes über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vor-lage-Gesetz -  EAVG), BGBl. I Nr. 137/2006 regelt, unter welchen Voraussetzungen bei In- Bestand-Gabe und Verkauf der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften erstellte Energieausweis dem Käufer bzw. In-Bestand-Nehmer vorzulegen und auszuhändigen ist.
Dieses Gesetz tritt in Kraft wenn alle Bundesländer ihre landesrechtlichen Bestimmungen in Kraft gesetzt haben, spätestens jedoch am 1. Jänner 2008.
Im Einvernehmen mit dem Bund und den übrigen Bundesländern sollen daher in allen Bundesländern die bezughabenden Gesetzes- und Verordnungsnovellen ebenfalls am 1. Jänner 2008 in Kraft treten.
Um unnötige Verzögerungen bei der Erlassung von Verordnungen vermeiden zu können, wurde festgelegt, dass Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden können, jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren waren von der Anwendung der Bestimmungen auszunehmen, um unzumutbare Mehrkosten durch Umplanungen und dadurch ev. verursachte Probleme bei Ausschreibungsverfahren zu vermeiden.
(Hiebei darf jedoch nicht übersehen werden, dass in den in § 6 Abs. 6 Bauverordnung LGBl.Nr. 11/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2003 angeführten Fällen auch derzeit bereits ein Energieausweis erforderlich ist.)
Zu § 35 Abs. 7 ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Begriffe auf die Bezeichnungen von Objekten und nicht auf Tätigkeiten beziehen.
Landesgesetz, mit dem die Oö. Bauordnung 1994 geändert wird
(Oö. Bauordnungs-Novelle 2008)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 70/1998, 90/2001, 114/2002 und 96/2006 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 5/1995, 93/1995, 93/1996, 102/1999 und 80/2005 wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 3 Z. 6 wird das Zitat "§ 25 Abs. 1 Z. 7a" durch das Zitat "§ 24 Abs. 1 Z. 5 oder § 25 Abs. 1 Z. 2a" ersetzt.
§ 25 Abs. 1 Z. 3 lautet:
die nicht unter § 24 Abs. 1 Z. 1 fallende
a)
umfassende Sanierung von Gebäuden;
b)
sonstige Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden, wenn eine solche Baumaßnahme von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert;"
Im § 25 Abs. 1a wird das Zitat "Abs. 1 Z. 3 bis 14" durch das Zitat "Abs. 1 Z. 3 bis 15" ersetzt.
Im § 25 Abs. 4 Z. 1 lit. a wird das Zitat "§ 28 Abs. 2 Z. 1 bis 6" durch das Zitat "§ 28 Abs. 2 Z. 1 bis 7" ersetzt.
Im § 25 Abs. 4 Z. 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
"bei Bauvorhaben nach Abs. 1 Z. 3 lit. a überdies ein allenfalls erforderlicher Energieausweis (§ 39d Oö. Bautechnikgesetz);"
§ 28 Abs. 2 Z. 6 lautet:
soweit erforderlich ein Energieausweis (§ 39d Oö. Bautechnikgesetz);"
Im § 28 Abs. 2 wird nach Z. 6 folgende Z. 7 angefügt:
beim Neubau von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 1.000 m², in denen keine alternativen Energiesysteme eingesetzt werden, ein Nachweis, dass deren Einsatz technisch, ökologisch oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist."
Im § 43 Abs. 2 Z. 1 wird zwischen dem Wort „barrierefreie“ und dem Wort „Ausführung“ die Wortfolge "und die dem Energieausweis (§ 39d Oö. Bautechnikgesetz) entsprechende" eingefügt.
Im § 57 Abs. 1 wird am Ende der Z. 14 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z. 15 angefügt:
es als Eigentümer oder Eigentümerin eines Gebäudes im Sinn des § 39d Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz unterlässt, einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(3) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
Beilage ***/2007 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags,
XXVI. Gesetzgebungsperiode
Bauausschuss
Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend das Landesgesetz, mit dem die Oö. Bauordnung 1994 geändert wird (Oö. Bauordnungs-Novelle 2008)
[Verfassungsdienst: Verf-1-027001/566-2007]
A. Allgemeiner Teil
I.
Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs
Die vorliegende Novelle dient - gemeinsam mit der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2008 - der Umsetzung der Bestimmungen des baurechtlich relevanten Teils der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 4. Jänner 2003, der sogenannten "EU-Gebäuderichtlinie".
Der gegenständliche Gesetzentwurf soll die in diesem Zusammenhang erforderliche Adaptierung des Bauverfahrensrechts vornehmen.
Darüber hinaus sind lediglich die Bereinigung von Redaktionsversehen und Klarstellungen im Zusammenhang mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2006 vorgesehen.
II.
Kompetenzgrundlagen
Das Baurecht fällt - mit wenigen Ausnahmen, die der vorliegende Gesetzentwurf nicht berührt - gemäß Art. 15 Abs. 1 B_VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder.
III.
Finanzielle Auswirkungen
Aus dem Vollzug der Oö. Bauordnung 1994 in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs wird dem Bund, dem Land Oberösterreich sowie den Gemeinden ein finanzieller Mehraufwand voraussichtlich nur insofern entstehen, als sie in ihrer Eigenschaft als potenzielle Bauwerber die mit dem "Energieausweis NEU" allenfalls verbundenen Mehrkosten - wie jeder andere private Bauwerber oder jede andere private Bauwerberin auch - zu tragen haben.
IV.
EU-Konformität
Die in den Art. I Z. 2, 4, 5 sowie 7 bis 10 vorgesehenen Änderungen setzen - gemeinsam mit der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2008 - den baurechtlich relevanten Teil der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 4. Jänner 2003, der sogenannten "EU-Gebäuderichtlinie", um.
B. Besonderer Teil
Zu Art. I Z. 1 (§ 1 Abs. 3 Z. 6):
Mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2006 wurden die baurechtlichen Bestimmungen über Antennenanlagen weitgehend neu geregelt (vgl. § 24 Abs. 1 Z. 5, § 25 Abs. 1 Z. 2a sowie § 31 Abs. 1a).
Der Ausnahmen vom Geltungsbereich der Oö. Bauordnung 1994 im Zusammenhang mit solchen Anlagen regelnde § 1 Abs. 3 Z. 6 wurde jedoch nicht entsprechend angepasst.
Dieses Redaktionsversehen soll mit der vorliegenden Änderung behoben werden.
Zu Art. I Z. 2 (§ 25 Abs. 1 Z. 3):
Die Neufassung des Anzeigetatbestands des § 25 Abs. 1 Z. 3 resultiert aus den diesbezüglichen Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie, die nunmehr auch im Fall einer "umfassenden Sanierung eines Gebäudes" die Erstellung eines Energieausweises verlangt (vgl. zum Begriff der "umfas-senden Sanierung" insbesondere auch die Erläuterungen zu Art. I Z. 8 der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2008).
Klarstellend ist festzuhalten, dass damit im Wesentlichen keine inhaltliche Ausdehnung dieses Anzeigetatbestands verbunden ist, sondern dies zur Abgleichung mit den ent-sprechenden Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie erfolgt (vgl. auch § 39d Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz in der Fassung der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2008 und die Erläuterungen zu Art. I Z. 5).
Zu Art. I Z. 3 und 6 (§ 25 Abs. 1a und § 25a Abs. 1b):
Bei den Änderungen im Art. I Z. 3 und 6 handelt es sich ebenfalls lediglich um die Beseitigung von Redaktionsversehen.
Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, dass die mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2006 verbundenen Neuregelungen des § 25 Abs. 1a (Entfall einer eigenen Bauanzeige im Fall der Darstellung im Bauplan eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens) sowie des § 25a Abs. 1b (Bestellung eines Bauführers oder einer Bauführerin sowie Verpflichtung zur Befundvorlage bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben) nicht auch bei der Anzeigepflicht unterliegenden Lärm- und Schallschutzwänden (§ 25 Abs. 1 Z. 15) zur Anwendung gelangen sollen.
Zu Art. I Z. 4, 5 und 7 (§ 25 Abs. 4 Z. 1 lit. a, § 25 Abs. 4 Z. 2 und § 28 Abs. 2 Z. 6):
Mit diesen Ergänzungen soll die allenfalls notwendige Vorlage eines Energieausweises in einem baubehördlichen Anzeige- oder Bewilligungsverfahren sichergestellt werden (vgl. das Erfordernis der Vorlage eines Energieausweises insbesondere beim "Bau von Gebäuden" gemäß Art. 7 Abs. 1 erster Satz der EU-Gebäuderichtlinie).
Zur Klarstellung wird einerseits festgehalten, dass ein Verweis auch auf § 28 Abs. 2 Z. 7 im Rahmen der Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z. 2 (vgl. § 25 Abs. 4 Z. 1 lit. b) deshalb entbehrlich ist, weil es sich dabei bereits definitionsgemäß nur um Bauvorhaben hinsichtlich Betriebsgebäuden mit einer bebauten Fläche von bis zu 300 m 2 handelt und diese damit jedenfalls unter der im § 28 Abs. 2 Z. 7 normierten konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 1000 m 2 liegt (vgl. Art. 5 der EU-Gebäuderichtlinie).
Weiters wird klarstellend festgehalten, dass mit dem Verweis im § 25 Abs. 4 Z. 2 auf § 39d Oö. Bautechnikgesetz sichergestellt wird, dass nunmehr - wie von Art. 6 der EU-Gebäuderichtlinie gefordert - auch im Fall einer anzeigepflichtigen "umfassenden Sanierung" eines Gebäudes der Bauanzeige ein Energieausweis anzuschließen ist.
Zu Art. I Z. 8 (§ 28 Abs. 2 Z. 7):
Diese Neuregelung beinhaltet die Verpflichtung, dass bei der Errichtung neuer Gebäude ab einer bestimmten Größenordnung alternative Energiesysteme eingesetzt werden müssen, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist (vgl. Art. 5 zweiter Satz der EU-Gebäuderichtlinie).
Damit besteht nunmehr bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des jeweiligen Bauprojekts bei der Baubehörde - also schon vor einem allfälligen Verfahren gemäß Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 - die prinzipielle Verpflichtung, sich mit der Frage möglicher alternativer Energiesysteme auseinanderzusetzen.
Die nähere Festlegung, was unter dem Begriff "alternative Energiesysteme" zu verstehen ist, wird im Einklang mit den diesbezüglichen Vorgaben des Art. 5 zweiter Satz der EU-Gebäuderichtlinie im Rahmen der Oö. Bautechnikverordnung (§ 3 leg.cit.) - im Zusammenhalt mit der OIB-Richtlinie 6 - getroffen.
Zu Art. I Z. 9 (§ 43 Abs. 2 Z. 1):
Im Zuge der Baufertigstellungsanzeige soll, soweit damit im Umfang des § 43 Abs. 2 Z. 1 eine Bestätigung über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens erforderlich ist, auch eine dem vorgelegten Energieausweis entsprechende Bauausführung attestiert werden.
Zu Art. I Z. 10 (§ 57 Abs. 1 Z. 15):
Der neu eingeführte Straftatbestand stellt eine Sanktionsmöglichkeit für den Fall dar, dass der Verpflichtung des § 39d Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz zum Aushang eines Energieausweises unter den dort normierten Voraussetzungen nicht entsprochen wird.
Zu Art. II (In-Kraft-Treten):
Abs. 1 enthält die In-Kraft-Tretens-Bestimmung.
Abs. 2 enthält eine Übergangsbestimmung für laufende Verfahren.
Die Oberösterreichische Landesregierung beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem die Oö. Bauordnung 1994 geändert wird (Oö. Bauordnungs-Novelle 2008) nach Vorberatung im Bauausschuss beschließen.
Linz, am 1. Oktober 2007
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
Landesgesetz, mit dem das Oö. Bautechnikgesetz geändert wird
(Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2008)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 103/1998, 60/2001, 114/2002 und 97/2006 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
a.
Die Überschrift des IIIa. Hauptstücks lautet:
"IIIa. HAUPTSTÜCK Energieeinsparung und Wärmeschutz"
b.
Die Eintragung zu § 39a lautet:
"§ 39a Allgemeine Anforderungen".
c.
Die Eintragung zu § 39c lautet:
"§ 39c Rauch- und Abgasfänge".
d.
Die Eintragung zu § 39d lautet:
"§ 39d Energieausweis".
e.
Die Eintragungen zu den §§ 39e bis 39g lauten:
"Entfallen".
Im § 2 wird folgende Z. 30a eingefügt:
Konditionierte Gebäude:
Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditionierte Gebäude können Gebäude als Ganzes oder Teile des Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;
Im § 2 Z. 45 wird das Wort "Heizungsanlage" durch das Wort "Wärmebereitstellungsanlage" und das Wort "erzeugt" durch das Wort "bereitgestellt" ersetzt.
Im § 6 Abs. 3 wird das Zitat "Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2" durch das Zitat "Abs. 1 Z. 3 und 3a sowie Abs. 2" ersetzt.
Der Beistrich am Ende des § 24 Abs. 1 Z. 3 wird durch das Wort "sowie" ersetzt; das Wort "sowie" nach der Z. 4 wird durch einen Punkt ersetzt; die Z. 5 entfällt.
Dem § 31 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend davon sind für einen Betriebsbau, bei dem es sich gleichzeitig auch um ein Hochhaus handelt, nur die Betriebsbauten betreffenden Bestimmungen anzuwenden."
Im § 32 Abs. 3 entfällt die Wortfolge ", ausgenommen Betriebsbauten in isolierter Lage,".
Die Überschrift des IIIa. Hauptstücks lautet:
IIIa. HAUPTSTÜCK:
Energieeinsparung und Wärmeschutz.
Die §§ 39a bis 39d lauten:
§ 39a
Allgemeine Anforderungen
(1) Gebäude und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird.
Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Gebäudes; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf Art und Verwendungszweck des Gebäudes;
die Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; dabei sind insbesondere ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden;
die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
(3) Gebäude mit Wohn- oder anderen Aufenthaltsräumen sind im Fall des Neubaus möglichst so zu planen und zu situieren, dass ihre Energieversorgung so weit wie möglich durch Ausnutzung der Sonnenenergie erfolgen kann.
§ 39b
Wärmeversorgung
(1) Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend beheizbar einzurichten.
(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben festlegen,
dass bei der Errichtung einer zentralen Wärmebereitstellungsanlage eine Anschlussmöglichkeit für den späteren Anschluss an eine zentrale Wärmeversorgungsanlage (wie z.B. Nah- oder Fernwärme) vorzusehen ist;
wie eine solche Anschlussmöglichkeit technisch auszugestalten ist.
§ 39c
Rauch- und Abgasfänge
(1) Rauch- und Abgasfänge sind entsprechend dem Stand der Technik zu planen, zu errichten und zu erhalten, wobei insbesondere ein wirksamer Brandschutz und ein möglichst geringer Energieverbrauch erzielt werden sollen sowie die Interessen der Luftreinhaltung zu beachten sind.
(2) Beim Neubau von Wohngebäuden und beim Einbau von Wohnungen in bestehende Gebäude mit einer zentralen Wärmebereitstellungsanlage oder einer sonstigen Heizung, die Rauchfänge für die einzelnen Wohnungen nicht erfordert, sind - soweit nicht eine entsprechende Ausnahme vorgesehen ist (§ 64 Abs. 2 Z. 14a) - Rauchfänge zu errichten, die die Beheizung wenigstens eines Wohnraums in jeder Wohnung ermöglichen.
§ 39d
Energieausweis
(1) Beim Neu-, Zu- oder Umbau sowie bei einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes ist je nach Verwendungszweck von qualifizierten und befugten Personen ein Energieausweis zu erstellen.
(2) In Bauten für größere Menschenansammlungen mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von über 1.000 m² ist vom Eigentümer oder von der Eigentümerin ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
Der Energieausweis ist nach Ablauf von zehn Jahren nach seiner Ausstellung zu erneuern; er ist bereits vor Ablauf dieser Frist zu erneuern, wenn wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, die die Gesamtenergieeffizienz beeinflussen.
(3) Von den Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;
Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
Gebäude, die nicht konditioniert werden;
Gebäude, für die die Summe der Heizgradtageszahl (HGT 12/20) der Monate, in denen eine Nutzung vorgesehen ist, nicht mehr als 680 Kelvintage (Kd) beträgt;
Gebäude für Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen der überwiegende Anteil der Energie für die Raumwärme (Heizung) durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar beim Betrieb des Gebäudes entsteht;
freistehende Gebäude und Zubauten mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von höchstens 50 m²;
Gebäude, die nur vorübergehenden Zwecken dienen (provisorische Gebäude), mit einer geplanten Nutzungsdauer von nicht mehr als zwei Jahren.
(4) Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung.
Die §§ 39e bis 39g entfallen.
Im § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge "des II. und III. Hauptstückes" durch die Wortfolge "der Hauptstücke II. bis IIIa." ersetzt.
Im § 64 Abs. 2 Z. 12 entfällt die Wortfolge "sowie Lüftungs- und Klimaanlagen".
Im § 64 Abs. 2 Z. 14a wird das Wort "Heizungsanlage" durch das Wort "Wärmebereitstellungsanlage" sowie der Klammerausdruck "(§ 39b Abs. 3)" durch den Klammerausdruck "(§ 39c Abs. 2)" ersetzt.
Im § 64 Abs. 2 Z. 15 wird der Klammerausdruck "(§ 39e)" durch den Klammerausdruck "(§ 39c Abs. 1)" ersetzt.
§ 64 Abs. 2 Z. 15a lautet:
15a.
- insbesondere auch zur Umsetzung der baurechtlichen und bautechnischen Aspekte der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 4. Jänner 2003 sowie der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006 - die Anforderungen an
den Heizwärme- und Kühlbedarf (einschließlich Berechnungsmethoden),
den Endenergiebedarf,
wärmeübertragende Bauteile,
die Vermeidung von Wärmebrücken,
die Luft- und Winddichte,
den sommerlichen Überwärmungsschutz,
die Errichtung einer zentralen Wärmebereitstellungsanlage und
die Form, den Inhalt und die Befugnis zur Ausstellung des Energieausweises sowie erforderlichenfalls die Kosten für seine Ausstellung;
§ 64 Abs. 2 Z. 15b lautet:
"15b.	die automationsunterstützte Erfassung, Übermittlung und Verwendung nicht personenbezogener Daten von Energieausweisen (§ 39d) sowie der Daten des Ausstellers oder der Ausstellerin des Energieausweises zur Verfolgung statistischer und energiepolitischer Zwecke;"
§ 64 Abs. 2 Z. 15c entfällt.
Im § 66 entfallen die Bezeichnung "(1)" sowie Abs. 2.
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(3) Im Fall einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes ist ein Energieausweis (§ 39d) erst ab dem 1. Jänner 2009 zu erstellen.
(4) An im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehenden Gebäuden ist der Energieausweis bis spätestens 1. Jänner 2009 auszuhängen (§ 39d).
(5) Nach bisher geltenden Rechtsvorschriften ausgestellte Energieausweise gelten bis höchstens zehn Jahre nach dem Datum der Ausstellung als Energieausweise im Sinn dieses Landesgesetzes.
(6) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
Beilage ***/2007 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags,
XXVI. Gesetzgebungsperiode
Bauausschuss
Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Bautechnikgesetz geändert wird
(Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2008)
[Verfassungsdienst: Verf-1-128000/425-2007]
A. Allgemeiner Teil
I.
Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs
Die vorliegende Novelle dient - gemeinsam mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2008 - der Umsetzung der Bestimmungen des baurechtlich relevanten Teils der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 4. Jänner 2003, der sogenannten "EU-Gebäuderichtlinie".
Diese Richtlinie geht von einem umfassenden Ansatz zur "Festlegung von Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz" aus.
Dabei wird die Energiemenge betrachtet, die veranschlagt wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der Standardnutzung eines Gebäudes, vor allem was die Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung betrifft, gerecht zu werden.
Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf den Energieausweis für Gebäude, den das Oö. Bautechnikgesetz auch schon bisher vorsah, der allerdings lediglich auf den Heizwärmebedarf abgestellt war.
Form, Inhalt und Berechnungsmethodik eines richtlinienkonformen Energieausweises sind in der im April 2007 vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegebenen Richtlinie 6 "Energieeinsparung und Wärmeschutz" zusammengefasst.
Dabei handelt es sich um ein österreichweit akkordiertes technisches Regelwerk, das mit einer vorgesehenen Verordnungsermächtigung in der Folge von der Landesregierung (ganz oder in Teilen) für verbindlich erklärt werden kann.
Notwendige Adaptierungen von anderen energietechnischen Bestimmungen legen eine komplette Neufassung des - nunmehr mit "Energieeinsparung und Wärmeschutz" übertitelten - Hauptstücks IIIa. nahe.
Darüber hinaus sind lediglich Änderungen zur sachgerechteren Abgrenzung von Betriebsbauten mit Hochhäusern hinsichtlich der bautechnischen Anforderungen sowie eine Abstellplätze für Fahrräder sowie Nebengebäude zum Abstellen von Fahrrädern betreffende Klarstellung im Zusammenhang mit der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2006 vorgesehen.
II.
Kompetenzgrundlagen
Das Baurecht fällt - mit wenigen Ausnahmen, die der vorliegende Gesetzentwurf nicht berührt - gemäß Art. 15 Abs. 1 B_VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder.
III.
Finanzielle Auswirkungen
Aus dem Vollzug des Oö. Bautechnikgesetzes in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs wird dem Bund, dem Land Oberösterreich sowie den Gemeinden ein finanzieller Mehraufwand voraussichtlich nur insofern entstehen, als sie in ihrer Eigenschaft als potenzielle Bauwerber die mit dem "Energieausweis NEU" allenfalls verbundenen Mehrkosten - wie jeder andere private Bauwerber oder jede andere private Bauwerberin auch - zu tragen haben.
IV.
EU-Konformität
Der vorliegende Gesetzentwurf setzt - mit Ausnahme der Änderungen in Art. I Z. 4, 6 und 7 - gemeinsam mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2008 den baurechtlich relevanten Teil der Richt-linie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 4. Jänner 2003, der sogenannten "EU-Gebäuderichtlinie", sowie durch Art. I Z. 15 auch den baurechtlich relevanten Teil der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006, um.
Entwurf
Gesetz vom ................................................ , mit dem das Bautechnikgesetz und Art III des Gesetzes LGBl Nr 9/2001 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 65/2004 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 96/2004, wird geändert wie folgt:
Im § 21 wird angefügt:
(8) Wohnungseingangstüren von Bauten, die neu errichtet werden, müssen einbruchshemmend sein.
Sie haben dazu mindestens die Anforderungen der Widerstandsklasse 3 der ÖNORM B 5338, Einbruchshemmende Fenster, Türen und zusätzliche Abschlüsse -  Allgemeine Festlegungen, Ausgabe August 2003, oder einer gleichwertigen europäischen Norm oder gleichwertigen Norm eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erfüllen.
Im § 37 Abs 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Im ersten Satz wird die Fundstellenangabe „BGBl II Nr 173/1999“ durch die Fundstellenangabe „BGBl II Nr 10/2007“ ersetzt.
Im zweiten Satz wird die Fundstellenangabe „BGBl II Nr 131/1999“ durch die Fundstellenangabe „BGBl II Nr 143/2007“ ersetzt.
Im § 39b Abs 7 wird nach dem zweiten Satz eingefügt:
„Bei Versammlungs- und Veranstaltungsstätten sowie Tribünenanlagen mit jeweils mehr als 3.000 Besucherplätzen kann sich dieser Nachweis für höchstens 50 % der für die darüber hinausgehenden Besucherplätze notwendigen Abstellplätze auch auf Stellplätze beziehen, die außerhalb einer fußläufigen Entfernung von 300 m zum Bauplatz liegen, soweit zwischen diesen und dem Bauplatz ein leistungsfähiger Zubringerdienst besteht oder eingerichtet wird.“
Im § 67, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
„(2) Die §§ 21 Abs 8, 37 Abs 5 und 39b Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../....... treten mit ....................... in Kraft.
Für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige, die vor dem 1. Februar 2001 errichtet worden sind, gilt ab dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt Folgendes:
Die bautechnischen Anforderungen richten sich nach § 37 in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 9/2001.
Bei einer erheblichen Änderung der Anlage sowie spätestens bis zu folgenden Stichtagen ist eine Verbesserung der Sicherheit herbeizuführen:
Baujahr der Anlage
Stichtag
bis 1976
Dezember 2008
1977 bis 1983
31. Dezember 2009
1984 bis 1990
31. Dezember 2010
1991 bis 1995
31. Dezember 2011
1996 bis Jänner 2001
31. Dezember 2012
Bei Verbesserungen der Sicherheit ist § 27 Abs 2 und 3 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 sinngemäß anzuwenden.
Im Artikel III des Gesetzes LGBl Nr 9/2001 entfällt mit dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt der Abs 2.
Erläuterungen
Allgemeines:
Die vorgeschlagenen Änderungen des Bautechnikgesetzes haben im Wesentlichen Folgendes zum Inhalt:
eine Verpflichtung zum Einbau von einbruchshemmenden Wohnungseingangstüren in Neubauten,
eine Nachsicht von der Verpflichtung zur Herstellung der notwendigen Kfz-Abstellplätze innerhalb des Bauplatzes bzw. innerhalb eines Bereiches von 300 m zum Bauplatz für größere Versammlungs- und Veranstaltungsstätten sowie Tribünenanlagen und
eine Nachrüstverpflichtung für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige, die vor dem 1. Februar 2001 errichtet worden sind.
Der Änderungsvorschlag bezüglich den sicherheitstechnischen Anforderungen für Wohnungseingangstüren (Z 1) dient der Umsetzung der Entschließung des Salzburger Landtages vom 27. April 2005 (Nr. 479 BlgLT 2. Sess 13. GP), in der die Landesregierung ersucht wurde, das Bautechnikgesetz so abzuändern, dass zukünftig bei Neubauten einbruchshemmende Wohnungseingangstüren einzubauen sind.
Der Vorschlag für eine Nachsicht von der Verpflichtung zur Herstellung der notwendigen Kfz-Abstellplätze innerhalb des Bauplatzes bzw. inner-halb eines Bereiches von 300 m zum Bauplatz für größere Versammlungs- und Veranstaltungsstätten sowie Tribünenanlagen (Z 3) erfolgt aus verkehrplanerischen und umweltökologischen Erwägungen (Vermeidung einer Konzentrierung des Besucher-Kfz-Verkehrs an einem Punkt, Vermeidung von weiteren Bodenversiegelungen sowie von Umweltbelastungen für die Anrainer).
Mit der Nachrüstverpflichtung für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige, die vor dem 1. Februar 2001 errichtet worden sind (Z 4), folgt das Land Salzburg der Empfehlung 95/216/EG der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit von vorhandenen Aufzügen.
Verfassungsrechtliche Grundlage:
Art 15 Abs 1 B-VG.
Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
Dem Vorhaben stehen EU-rechtliche Vorgaben nicht entgegen.
Im Gegenteil:
Mit der Nachrüstpflicht für Aufzüge (Z 4) folgt das Land Salzburg der Empfehlung 95/216/EG der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge (ABl Nr. L 134 vom 20. Juni 1995).
MA 64 -  3369/2007
Stand:
ENTWURF
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Wiener Bautechnikverordnung -  WBTV)
Gemäß §§ 118 Abs. 5 und 122 der Bauordnung für Wien, LGBl für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. XXX/2007, wird verordnet:
Den im 9. Teil der Bauordnung für Wien festgelegten bautechnischen Vorschriften wird entsprochen, wenn die in den Anlagen enthaltenen Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik, soweit in ihnen bautechnische Anforderungen geregelt werden, eingehalten werden.
Von den in den Anlagen enthaltenen Richtlinien kann abgewichen werden, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
Diese Verordnung tritt mit XXX in Kraft.
Die Anlagen 10 und 11 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2007/XXX/A).
Der Landeshauptmann:
MA 64 -  3369/2007
Stand:
VORBLATT
zur Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Wiener Bautechnikverordnung -  WBTV)
Problem:
Durch die Techniknovelle 2007 werden im 9. Teil der Bauordnung für Wien (BO) die wesentlichen Anforderungen an Bauvorhaben ohne technische Details zielorientiert festgelegt.
Die technischen Detailregelungen erfolgen in Richtlinien, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) mit Zustimmung der Länder herausgegeben wurden.
Ziel:
Festlegung von näheren Details bezüglich der im 9. Teil der BO enthaltenen bautechnischen Vorschriften
Lösung:
Verweis auf die vom OIB herausgegebenen Richtlinien für die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen
Alternativen:
Fehlen von bautechnischen Detailregelungen
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Wien:
Durch die weitgehende Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften der Länder ist eine positive Auswirkung auf die Beschäftigungslage im Bereich der Bauwirtschaft zu erwarten.
Kosten:
Die Kosten der behördlichen Tätigkeiten -  auch jener des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften -  werden nicht vermehrt.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Durch die Anlagen 10 und 11 erfolgt eine Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Informationsverfahren gemäß dem Wiener Notifizierungsgesetz bzw. der durch dieses umgesetzten Richtlinie 98/34/EG MA 64 -  3369/2007
Stand:
ERLÄUTERNDE   BEMERKUNGEN
zur Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Wiener Bautechnikverordnung -  WBTV)
Durch die Techniknovelle 2007 werden im 9. Teil der Bauordnung für Wien (BO) die wesentlichen Anforderungen an Bauvorhaben ohne technische Details zielorientiert festgelegt.
Die technischen Detailregelungen erfolgen in Richtlinien, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) mit Zustimmung der Länder herausgegeben wurden (Stand: April 2007).
Gemäß § 122 BO in der Fassung der Techniknovelle 2007 wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die im 9. Teil dieses Gesetzes enthaltenen bautechnischen Vorschriften als eingehalten gelten.
Weiters kann gemäß § 118 Abs. 5 BO die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Energieausweises erlassen.
Die vorliegende Verordnung sieht im Sinne der oben angeführten Ermächtigungen vor, dass -  sofern nicht nachweislich das gleiche Schutzniveau auf andere Weise erreicht wird - den im 9. Teil BO festgelegten bautechnischen Vorschriften dann entsprochen wird, wenn die in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Richtlinien des OIB, soweit in ihnen bautechnische Anforderungen geregelt werden, eingehalten werden.
Die Richtlinie 6 (Anlage 10) dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und enthält u.a. nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Energieausweises; die in Artikel 3 der genannten EU-Richtlinie vorgesehene Berechnungsmethode wird in Anlage 11 festgelegt.
Bezüglich der durch die Verordnung entstehenden Kosten und die Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Wien ist darauf hinzuweisen, dass durch die weitgehende Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften der Länder eine positive Auswirkung auf die Beschäftigungslage im Bereich der Bauwirtschaft zu erwarten ist.
Die Kosten der behördlichen Tätigkeiten -  auch jener des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften -  werden durch die gegenständliche Verordnung nicht vermehrt.
FA13B
Entwurf
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom .........................., mit der bautechnische Anforderungen für die Energieeinsparung und den Wärmeschutz sowie Anforderungen an den Inhalt und die Form des Energieausweises festgelegt werden (Steiermärkische Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung)
Auf Grund des § 43b Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. ………….., wird verordnet:
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Anbindeleitung:
Verbindung zwischen Steigleitung und Heizkörper.
Außeninduzierter Kühlbedarf (KB*):
Kühlbedarf, bei dessen Berechnung die inneren Wärmelasten und die Luftwechselrate null zu setzen sind (Infiltration nx wird mit dem Wert 0,15 angesetzt).
Charakteristische Länge (lc):
Ein Maß für die Kompaktheit eines Gebäudes.
Endenergiebedarf (EEB):
Energiemenge, die dem Heizsystem und allen anderen energietechnischen Systemen zugeführt werden muss, um den Heizwärmebedarf, den Warmwasserwärmebedarf, den Kühlbedarf sowie die erforderlichen Komfortanforderungen an Belüftung und Beleuchtung decken zu können, ermittelt an der Systemgrenze des betrachteten Gebäudes.
Haustechniksystem:
Jene energietechnischen Systeme in einem Gebäude, die erforderlich sind, um den Heizwärmebedarf, den Warmwasserwärmebedarf, den Kühlbedarf sowie die erforderlichen Komfortanforderung an Belüftung und Beleuchtung decken zu können.
Heizenergiebedarf (HEB):
Jener Teil des Endenergiebedarfs, der für die Heizungs- und Warmwasserversorgung aufzubringen ist.
Heizgradtagzahl (HGT):
Jährliche Heizgradtage HGT12/20.
Heiztechnikenergiebedarf:
(HTEB):
Verluste des Heiztechniksystems.
Heizwärmebedarf (HWB):
Wärmemenge, die den konditionierten Räumen zugeführt werden muss, um deren vorgegebene Solltemperatur einzuhalten.
Heizwärmebedarf (HWB*):
Heizwärmebedarf für Nicht-Wohngebäude, wobei für die Luftwechselrate, die inneren Wärmelasten (ohne Berücksichtigung der Beleuchtung) die Bestimmungen für Wohngebäude herangezogen werden.
Konditionierte Brutto-Grundfläche (BGF):
Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes.
Die Brutto-Grundfläche ist in Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche gegliedert.
Konditionierte Gebäude:
Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditionierte Gebäude können Gebäude als Ganzes oder Teile des Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden.
Konditionierte Netto-Grundfläche (NGF):
Die Netto-Grundfläche ist die Summe der zwischen den aufgehenden Bauteilen befindlichen Bodenflächen (Fußbodenfläche) aller Grundrissebenen eines Bauwerkes.
Die Netto-Grundfläche ist in Nutzfläche, Funktionsfläche und Verkehrsfläche gegliedert.
Durch demontierbare Teile, freistehende Rohre und Leitungen sowie Ausstattungsgegenstände (zB mobile Trennwände, Badewannen) wird die Netto-Grundfläche nicht verringert.
Fußbodenflächen innerhalb aufgehender Bauteile wie bei Türen, Fenstern, Durchgängen, nischenartigen Vertiefungen in umschließenden Bauteilen zählen nicht zur Netto-Grundfläche.
Konditioniertes Bruttovolumen (V):
Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Bauwerkes, der von den äußeren Begrenzungsflächen und nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle umschlossen wird.
Der Brutto-Rauminhalt ist in Netto-Rauminhalt und Konstruktions-Rauminhalt gegliedert.
Kühlbedarf (KB):
Wärmemenge, die den konditionierten Räumen entzogen werden muss, um deren vorgegebene Solltemperatur einzuhalten.
Nicht-Wohngebäude:
Gebäude, die nicht überwiegend zum Wohnen genutzt werden.
OIB-Richtlinie:
Eine vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) beschlossene und im Internet auf der Homepage des OIB (www.oib.or.at) veröffentlichte Richtlinie.
Sonstige konditionierte Gebäude:
Gebäude, die weder als Wohngebäude noch als Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11 gemäß der Richtlinie (§ 2) genutzt werden.
Steigleitung:
Im Sinne der Richtlinie (§ 2) vertikale Verbindungsleitung zwischen Verteilleitung und Anbindeleitung bzw. Stichleitung.
Stichleitung:
Verbindungsleitung zwischen Steigleitung und Zapfstelle.
Verkaufsstätten:
Gebäude oder Gebäudeteile, die bestimmungsgemäß dem Verkauf von Waren dienen.
Verteilleitung:
Leitung zwischen Wärmebereitstellungssystem und vertikaler Steigleitung.
Wärmespeichersystem:
Prozessbereich in der Anlagentechnik, in dem in einem Medium enthaltene Wärme gespeichert wird.
Wärmeverteilsystem:
Prozessbereich in der Anlagentechnik, in dem die benötigte Wärmemenge von der Bereitstellung zur Wärmeabgabe transportiert wird.
Wohngebäude:
Gebäude, die ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden.
OIB-Richtlinie 6
(1) Den in § 43 Abs. 2 Z. 6 des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten Anforderungen wird jedenfalls entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007 (Anlage), soweit diese unter Berücksichtigung des Abs. 2 anzuwenden ist, eingehalten wird.
(2) Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6, Anforderungen an die thermische Qualität der Gebäudehülle, ist nicht anzuwenden.
(3) Die Anlage (OIB-Richtlinie 6) sowie die ebenfalls vom OIB herausgegebenen zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke und der OIB-Berechnungsleitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“, jeweils Ausgabe April 2007, auf die in der OIB-Richtlinie 6 verwiesen wird,  werden durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme kundgemacht.
Einsicht kann während der Amtsstunden bei der für die Angelegenheiten der Bautechnik zuständigen Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung genommen werden.
Gemeinschaftsrecht
(1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.01.2003, S. 65, umgesetzt.
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, notifiziert (Notifikationsnummer ....................).
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ........................, in Kraft.
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wärmedämmverordnung, LGBl. Nr. 103/1996, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Mag. Franz Voves
Dienststelle FA13B
Entwurf
Stand:
Gesetz vom ..............., mit dem das Steiermärkische Baugesetz  und das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz geändert werden
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a)
Nach dem Eintrag „§ 43 Allgemeine Anforderungen“ werden die Zeilen „§ 43a Energieausweis“ und „§ 43b Konkretisierung der technischen Anforderungen“ eingefügt.
b)
Nach dem Eintrag „§ 63 Lüftungsanlagen“ wird die Zeile „§ 63a Klimaanlagen, wiederkehrende Überprüfungen“ eingefügt.
c)
Nach dem Eintrag „§ 118 Strafbestimmungen“ wird die Zeile „§ 118a Gemeinschaftsrecht“ eingefügt.
d)
Nach dem Eintrag „§ 119d Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 78/2003“ wird die Zeile „§ 119e  Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. …………“ eingefügt.
§ 4 Z. 24 lautet:
Energieausweis:
Ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes;
Nach § 4 Z. 39 und 56 werden folgende Z. 39a und 56a eingefügt:
39a. Klimaanlage:
Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden kann;
56a.
Umfassende Sanierung:
Zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m², wenn deren Gesamtbaukosten (Bauwerkskosten, Honorare und Nebenkosten) 25% des Bauwertes (ohne Berücksichtigung des Bodenwertes und der Außenanlagen) übersteigen, oder wenn zumindest 25% der Gebäudehülle des konditionierten Bruttovolumens einer Renovierung unterzogen werden, oder wenn zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil instand gesetzt werden:
Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Haustechniksystem.
Der Bauwert ist die Summe der Werte der baulichen Anlagen.
Bei seiner Ermittlung ist in der Regel von den Gesamtkosten auszugehen und von diesen die technische und wirtschaftliche Wertminderung abzuziehen.
Sonstige Wertänderungen und wertbeeinflussende Umstände, wie etwa Lage der Liegenschaft, baurechtliche oder andere öffentlichrechtliche Beschränkungen sowie erhebliche Abweichungen von den üblichen Baukosten, sind nicht zu berücksichtigen;“
§ 19 Z. 1 lautet:
Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie umfassende Sanierungen;
§ 23 Abs. 1 Z. 8 lautet:
betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz:
a)
den Energieausweis gemäß § 43a;
b)
den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 43 Abs. 2 Z. 6 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 43b, soweit diese Anforderungen im Energieausweis nach lit. a nicht berücksichtigt sind oder kein Energieausweis zu erstellen ist;
c)
gegebenenfalls den durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis, dass die Anforderungen gemäß § 43 Abs. 2 Z. 6 lit. e berücksichtigt werden;
§ 43 Abs. 2 Z. 6 lautet:
Energieeinsparung und Wärmeschutz
a)
Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird.
Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
b)
Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß lit. a nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
ba)
Art und Verwendungszweck des Bauwerks,
bb)
Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,
bc)
die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
c)
Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 43a ist ein Energieausweis zu erstellen.
d)
Zur Erfüllung der Erfordernisse der lit. a bis c kann die Landesregierung in der Verordnung gemäß § 43b insbesondere Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf, an die thermische Qualität der Gebäudehülle, an den Endenergiebedarf, an wärmeübertragende Bauteile, an Teile des energietechnischen Systems und an den Energieausweis festsetzen.
e)
Bei der Errichtung neuer Bauwerke (Neubauten) mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m² müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
Alternative Systeme sind insbesondere
ca)
dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,
cb)
Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,
cc)
Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung und
cd)
Wärmepumpen.
Nach § 43 werden folgende §§ 43a und 43b eingefügt:
§ 43a
Energieausweis
(1) Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 43b ist zu erstellen:
bei Neubauten von Gebäuden,
bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden,
bei Abweichungen von genehmigten Bauplänen (§ 35 Abs. 6) in den Fällen der Z. 1 und 2, wenn diese Auswirkungen auf den erstellten Energieausweis haben und
für bestehende Gebäude mit öffentlichem oder bedingt öffentlichem Charakter mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m².
Zu diesen Gebäuden zählen insbesondere Büro- und Verwaltungsgebäude, Unterrichtsgebäude, Krankenhäuser, Pflegeheime, Pensionen, Hotels, Gaststätten, Veranstaltungsstätten, Sportanlagen sowie Gebäude des Groß- und Einzelhandels.
Soweit für sonstige bestehende Gebäude ein Energieausweis zu erstellen ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß § 43b sinngemäß.
(2) In den Gebäuden nach Abs. 1 Z. 4 ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.
(4) Der Energieausweis besteht aus:
einer ersten Seite mit einer Effizienzskala, wobei von der Darstellung der Effizienzskala nach Maßgabe der Richtlinie abgewichen werden kann,
einer zweiten Seite mit detaillierten Ergebnisdaten und
einem Anhang mit Angaben zu den verwendeten technischen Regelwerken und Hilfsmitteln (z. B. Software) und Angaben zur Ermittlung der Eingabedaten (geometrische, bauphysikalische und haustechnische Eingangsdaten).
(5) Die Inhalte des Energieausweises beziehen sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck des Gebäudes (Gebäudekategorie) auf Regelungen betreffend:
Heizwärmebedarf des Gebäudes und der Vergleich zu Referenzwerten,
Heiztechnik-Energiebedarf des Gebäudes,
Kühlbedarf des Gebäudes,
Energiebedarf (Verluste) der haustechnischen Anlagen, getrennt für Heizung, Kühlung, mechanischer Belüftung sowie Beleuchtung des Gebäudes,
Endenergiebedarf des Gebäudes,
U-Werte der Bauteile,
Empfehlung von Maßnahmen -  ausgenommen bei Neubau - , deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
(6) Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen.
Unter den nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten sind jedenfalls ZiviltechnikerInnen einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros -  Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende einschlägiger Fachrichtungen zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder von Heizungsanlagen, jeweils im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, zu verstehen.
(7) Wer einen Energieausweis ausstellt, hat die Daten des Energieausweises an Stellen, die mit Verordnung gemäß Abs. 8 festgelegt werden können, über den dafür vorgesehenen Zugang zum Zwecke der statistischen Erfassung zur Verfolgung energiepolitischer Ziele unverzüglich zu übermitteln.
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung Stellen bestimmen, denen die Daten gemäß Abs. 7 zu übermitteln sind sowie nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form der Datenübermittlung erlassen.
§ 43b
Konkretisierung der technischen Anforderungen
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Voraussetzungen bestimmen, unter denen den in § 43 Abs. 2 Z. 6 festgelegten bautechnischen Anforderungen entsprochen wird.
Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren.
(2) Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
(3) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Anforderungen zulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass dadurch das gleiche Schutzniveau erreicht wird.“
Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
§ 63a
Klimaanlagen, wiederkehrende Überprüfungen
(1) Der Betreiber von Klimaanlagen mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 12 kW ist verpflichtet, diese einmal jährlich gemäß Abs. 2, alle drei Jahre gemäß Abs. 3 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 4 auf eigene Kosten durch Sachverständige überprüfen zu lassen.
Der Betreiber einer Klimaanlage ist ferner verpflichtet, die Überprüfungsbefunde aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die jährlich durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen:
Sichtprüfung;
Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere Einstellung der Regelthermostate;
Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren.
(3) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zur Überprüfung nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:
Erhebung grundlegender Anlagedaten, z.B. Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung,  direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage;
Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen, Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes;
Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch:
a)
Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen,
b)
Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit,
c)
Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (z.B. luftgekühlte Kondensatoren),
d)
Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw. analog dazu Kaltwasser -  Kälteträger / Luftkühler) in der Kälteanlage,
e)
Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen,
f)
Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen,
g)
Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen;
Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der Druckschalter für die Kondensatoren (Optimierung der Regelung des Kondensationsdruckes);
Funktions- und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile;
Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit.
(4) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Abs. 2 und Abs. 3 folgende Leistungen zu umfassen:
Messung der Stromaufnahme;
Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung des eingesetzten Systems;
Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des Gebäude bzw. des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches;
Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen:
a)
Bereitstellung der Energie,
b)
Verteilung,
c)
Abgabe (direkt oder indirekt),
d)
Emissionsbetrachtung (CO 2).
(5) Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellen.
Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung
nach Abs. 2 Angaben zum überprüften Gebäude und zum Prüfer, die Liste der bereitgestellten Unterlagen, Angaben zu den überprüften Anlagen, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten,
nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum Erreichen des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter Lüftung, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren Einstellungen und unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten,
nach Abs. 4 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 und Abs. 3 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten.
Ein Gleichstück des Überprüfungsbefundes ist vom Sachverständigen der Behörde zu übermitteln.
(6) Der Betreiber der Klimaanlage ist verpflichtet, im Überprüfungsbefund aufgezeigte Mängel unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde dem Betreiber der Klimaanlage entsprechende behördliche Aufträge zu erteilen.
(7) Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind:
akkreditierte Stellen,
Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes,
Ziviltechniker und technische Büros mit entsprechender Befugnis,
jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind und somit über die Grundbegriffe der Kältetechnik verfügen,
jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.
Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:
§ 118a
Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.01.2003, S. 65, umgesetzt.
Nach § 119d wird folgender § 119e eingefügt:
§ 119e
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. ................
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. ............. anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Dem § 120a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
(6) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 4 Z. 24, die Einfügung des § 4 Z. 39a und 56a, die Änderung der §§ 19 Z. 1, 23 Abs. 1 Z. 8 und 43 Abs. 2 Z. 6, die Einfügung der §§ 43a (ausgenommen Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2), 43b, 118a und 119e durch die Novelle LGBl. Nr. ................ treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ................., in Kraft.
(7) Die Einfügung des § 43a Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 sowie des § 63a durch die Novelle LGBl. Nr. ................treten mit 4. Jänner 2009 in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes
Das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz, LGBl. Nr. 73/2001, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a)
Nach dem Eintrag „§ 25 Sachverständige“ wird die Zeile „§ 25a Fachliche Qualifikation für Inspektionen bei Heizungsanlagen“ eingefügt.
b)
Nach dem Eintrag „§ 35 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 36 Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
§ 1 lautet:
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen und die Anforderungen für das Errichten und den Betrieb von Feuerungsanlagen sowie die Anforderungen für den Betrieb von Heizungsanlagen.
Nach § 2 Z. 12 wird folgende Z. 12a eingefügt:
12a.
Heizungsanlage:
Gesamtheit der Anlagenteile, die der Wärmeversorgung dienen (Feuerungsanlage, Wärmeverteilungs- und Abgabesystem).
§ 22 Abs. 5 Z. 5 lautet:
die Art und die Zahl der Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Heizungsanlagen in Abhängigkeit von ihrer Nennwärmeleistung auf ihre Betriebswerte, die anzuwendenden Messmethoden, Messgeräte und die Daten, die mindestens im Prüfprotokoll enthalten sein müssen sowie über die Art der Kalibrierung der Messgeräte und sonstige zur Kalibrierung berechtigte Personen und Einrichtungen und die Kontrolle des verfeuerten Brennstoffes.
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
§ 25a
Fachliche Qualifikation für Inspektionen bei Heizungsanlagen
(1) Zur Inspektion von Heizungsanlagen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur unabhängige Sachverständige gemäß § 25 herangezogen werden, die zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der effizienten Nutzung von Energie in Heizungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben.
(2) § 25 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.
Im § 34 Abs. 1 Z. 3 wird der am Satzende befindliche Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
Dem § 34 Abs. 1 wird folgende Z. 4 angefügt:
Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.01.2003, S. 65.
Nach § 35 wird folgender § 36 eingefügt:
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 1, die Einfügung des § 2 Z. 12a, die Änderung des § 22 Abs. 5 Z. 5, die Einfügung der §§ 25a und § 34 Abs. 1 Z. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. ................ treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ................., in Kraft.
Gesetz vom ..............., mit dem das Steiermärkische Baugesetz  und das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz geändert werden
Vorblatt
Anlass und Zweck der Neuregelung:
Die Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.01.2003, S. 65, ist in innerstaatliches Recht (Landesrecht) umzusetzen.
Ein Vertragsverletzungsverfahren ist bereits anhängig, sodass dringender Handlungsbedarf gegeben ist.
Inhalt:
Steiermärkisches Baugesetz:
Festlegung der Mindestanforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz von Gebäuden; Einführung des Energieausweises für Neubauten von Gebäuden und umfassende Sanierungen von Gebäuden sowie für Gebäude mit öffentlichem oder bedingt öffentlichem Charakter; Verordnungsermächtigung für die Landesregierung zur Konkretisierung der technischen Vorschriften (Verbindlicherklärung der Richtlinien und technischen Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz); Regelung der wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen; Begriffsbestimmungen;
Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz:
Einführung des Begriffes der Heizungsanlage; Erweiterung der Verordnungsermächtigung für die Landesregierung auch für Heizungsanlagen; Festlegung der fachlichen Qualifikation für Inspektionen bei Heizungsanlagen;
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen das Land auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.01.2003, S. 65, umgesetzt.
Eine Notifikation entsprechend der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG (Informationsrichtlinie) ist nicht erforderlich, weil mit den technischen Regelungen im gegenständlichen Gesetzesentwurf Gemeinschaftsrecht umgesetzt wird.
Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:
Für die Landesverwaltung und für die Gemeinden sind keine Kostenfolgen zu erwarten.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Anlass und Zweck der Neuregelung, Kompetenzlage:
Die Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.01.2003, S. 65, ist in innerstaatliches Recht (Landesrecht) umzusetzen.
Die Richtlinie hätte bereits bis zum 04.01.2006 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen.
Ein Vertragsverletzungsverfahren ist bereits anhängig, sodass dringender Handlungsbedarf gegeben ist.
In der für die Erarbeitung der Grundlagen zur Umsetzung der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie eingerichteten Länderexpertengruppe wurde als realistisches Inkrafttretensdatum für die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie der 01. 01. 2008 ins Auge gefasst.
Für die Verzögerung der Umsetzung der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie ist insbesondere der Umstand ausschlaggebend, dass im Rahmen der beabsichtigten Harmonisierung der bautechnischen Bestimmungen der neun Baugesetzgebungen der Bundesländer ein einheitliches Verfahren zur Berechnung der für den Energieausweis notwendigen Kennzahlen sowie harmonisierte Grundlagen sowohl zu den Anforderungen an die Gebäudehülle wie auch hinsichtlich der Heizungs- Lüftungs- und Kühlsysteme in einer sehr komplexen Form entwickelt wurde.
Dies deshalb, um transparente und umfassende Regelungen und damit ein hohes Maß an Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen.
Das Ergebnis mündete in den Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“, auf welchen in der Richtlinie der Österreichischen Instituts für Bautechnik Nr. 6 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz verwiesen wird, der im April 2007 fertig gestellt wurde.
Die Kompetenz der Länder beruht auf Art. 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Inhalt:
Steiermärkisches Baugesetz:
Festlegung der Mindestanforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz von Gebäuden;
Einführung des Energieausweises für Neubauten von Gebäuden und umfassende Sanierungen von Gebäuden sowie für Gebäude mit öffentlichem oder bedingt öffentlichem Charakter;
Verordnungsermächtigung für die Landesregierung zur Konkretisierung der technischen Vorschriften (Verbindlicherklärung der Richtlinien und technischen Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz);
Regelung der wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen;
Begriffsbestimmungen;
Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz:
Einführung des Begriffes der Heizungsanlage;
Erweiterung der Verordnungsermächtigung für die Landesregierung auch für Heizungsanlagen;
Festlegung der fachlichen Qualifikation für Inspektionen bei Heizungsanlagen;
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen das Land auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.01.2003, S. 65, umgesetzt.
Eine Notifikation entsprechend der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG (Informationsrichtlinie) ist nicht erforderlich, weil mit den technischen Regelungen im gegenständlichen Gesetzesentwurf Gemeinschaftsrecht umgesetzt wird.
Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:
Für die Landesverwaltung und für die Gemeinden sind keine Kostenfolgen zu erwarten.
II.
Besonderer Teil
Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes:
Zu Z. 2 und 3 (§ 4 Z. 24, 39a und 56a):
Der Begriff des Energieausweises wird im § 23 Abs. 1 Z. 8, im § 43 Abs. 2 Z. 6 und im § 43a verwendet.
Der Begriff der Klimaanlage wird im § 63a verwendet.
Der Begriff der umfassenden Sanierung wird im § 19 Z. 1 und im § 43a Abs. 1 verwendet (dieser Begriff ist nicht ident mit dem gleichnamigen Fördermodell der Abteilung für Wohnbauförderung A15 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung).
Jene Begriffe, die in den Richtlinien und technischen Regelwerken des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vorkommen, sollen in der  Verordnung gemäß § 43b, mit der die Richtlinien und technischen Regelwerke für verbindlich erklärt werden, definiert werden.
Zu Z. 4 (§ 19 Z. 1):
Die umfassende Sanierung im Sinne § 4 Z. 56a wird als bewilligungspflichtiger Tatbestand aufgenommen.
Dem diesbezüglichen Bauansuchen betreffend die umfassende Sanierung von Gebäuden ist u. a. der Energieausweis (Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz im Sinne des Art. 7 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie) gemäß § 43a anzuschließen, wodurch dem Art. 6 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie entsprochen wird.
In gleicher Weise ist einem Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für einen Neubau eines Gebäudes der Energieausweis anzuschließen, wodurch dem Art. 5 Satz 1 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie entsprochen wird.
Zu Z. 5 (§ 23 Abs. 1 Z. 8):
Zu § 23 Abs. 1 Z. 8 lit. a:
Der Energieausweis ist im § 43a und in der Verordnung der Landesregierung gemäß § 43b geregelt.
Diese Verordnung hat sich an den Richtlinien und technischen Regelwerken zu orientieren, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden (es handelt sich insbesondere um die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herauszugebende OIB-Richtlinie 6, Ausgabe April 2007, betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz).
Hinsichtlich etwa des Neubaues eines Wohngebäudes hat der Energieausweis den Heizwärmebedarf des Gebäudes und den Vergleich zu Referenzwerten, den Heiztechnik-Energiebedarf und den Endenergiebedarf des Gebäudes zu berücksichtigen.
Zu § 23 Abs. 1 Z. 8 lit. b:
Dieser Nachweis bezieht sich auf jene Anforderungen im § 43 Abs. 2 Z. 6 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 43b, die nicht bereits im Energieausweis nach lit. a berücksichtigt werden, wie z. B. auf die Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile (U-Werte) z. B. bei einem beantragten Neubau eines Wohngebäudes, oder wenn kein Energieausweis zu erstellen ist (§ 43a)
Anzumerken ist, dass die Anforderungen des Punktes 3 der OIB-Richtlinie 6 (Anforderungen an die thermische Qualität der Gebäudehülle -  der sogenannte LEK-Wert) im Land Steiermark nicht angewendet werden wird.
Zu § 23 Abs. 1 Z. 8 lit. c:
Damit wird Art. 5 Satz 2 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie umgesetzt.
Zu Z. 6 (§ 43 Abs. 2 Z. 6):
Die generellen Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz in § 43 Abs. 2 Z. 6 lit. a, b und e wurden aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften zwischen den Ländern (Art. 36) übernommen.
Damit wird die Gebäudeenergieeffizienrichtlinie im Allgemeinen und durch lit. e der Art. 5 Satz 2 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie im Besonderen umgesetzt.
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften wurde (insbesondere hinsichtlich der sonstigen Inhalte) als technische Vorschrift der Europäischen Kommission entsprechend der Informationsrichtlinie 98/34/EG in der Fassung 98/48/EG notifiziert (das Notifikationsverfahren wurde in der Zeit vom 21.11.2003 bis 23.02.2004 unter der Notifikationsnummer 2003/420/A durchgeführt).
Sodann wurde der  Vereinbarungstext von den Landeshauptleuten am 6. 12. 2004 unterzeichnet und vom Landtag Steiermark am 5. 07. 2005 genehmigt.
Für ein Inkrafttreten der Vereinbarung ist die verfassungsmäßige Zustimmung der Landtage aller Bundesländer erforderlich.
Nach dem derzeitigen Stand haben jedoch nur sieben Landtage die Vereinbarung genehmigt, sodass die Vereinbarung nicht in Kraft getreten ist (Niederösterreich und Salzburg haben die Vereinbarung nicht genehmigt).
Auf Grundlage des derzeitigen § 43 Abs. 2 Z. 6 wurde die Wärmedämmverordnung, LGBl. Nr. 103/1996, erlassen, die zufolge der völligen Neuregelung der diesbezüglichen Thematik (die Wärmedurchgangskoeffizienten bei Bauteilen werden hinkünftig in der Verordnung gemäß § 43b geregelt) aufgehoben werden soll.
Die diesbezügliche Aufhebung soll in der Verordnung der Landesregierung gemäß § 43b erfolgen.
Zu Z. 7 (§ 43a):
Mit dieser vorgesehenen Bestimmung wird der Energieausweis (Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz im Sinne des Art. 7 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie) geregelt.
Zu Abs.1:
Damit wird Art. 5 Satz 1, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 und 3 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie umgesetzt.
Der Energieausweis ist dem Bauansuchen anzuschließen (§ 23 Abs. 1 Z. 8 lit.a).
Zu Abs. 1 Z. 4.
Damit wird Art. 7 Abs. 3 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie umgesetzt.
Bezüglich dieser Gebäude wird in den Erwägungen der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie ausgeführt, dass Behördengebäude und Gebäude mit starkem Publikumsverkehr durch Einbeziehung von Umwelt- und Energieaspekten ein Vorbild geben sollten, und daher sollten regelmäßig Energieausweise für sie erstellt werden.
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Gesamtenergieeffizienz sollte durch Anbringung der Energieausweise an gut sichtbaren Stellen unterstützt werden.
In der Übersicht über die im Österreichischen Institut für Bautechnik und von den Bundesländern im März 2007 gemeinsam erarbeiteten Grundlagen zur Umsetzung der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie in den Ländergesetzen wird diesbezüglich unter Art. 7 Abs. 4 ausgeführt, dass die Aushangpflicht jedenfalls ab 04.01.2009 besteht (siehe Erläuterungen zur Inkrafttretensbestimmung), sofern nicht bereits auf Grund anderer Verpflichtungen der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie die Erstellung eines Energieausweises notwendig wurde (also etwa bei einem Neubau oder einer umfassenden Sanierung).
Zu Abs. 1 letzter Satz:
Unter diesen sonstigen bestehenden Gebäuden sind jene gemeint, für die der Bund im Energieausweis-Vorlage-Gesetz -  EAVG, BGBl. I Nr. 137/2006, die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe geregelt hat, wodurch auf Bundesebene der Art. 7 Abs. 1 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie umgesetzt wird.
Da es grundsätzlich Sache der Länder ist, im Rahmen ihrer Kompetenz die Ausgestaltung des Energieausweises zu regeln, knüpft das EAVG als zivilrechtliche Norm bei der Definition des Energieausweises in § 2 Z. 3  an die zur Umsetzung der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie erlassenen landesrechtlichen Vorschriften an.
Damit wird mit Abs. 1 letzter Satz klargestellt, dass insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung des Energieausweises, der bei bestehenden Gebäuden, die verkauft oder vermietet werden, vorzulegen ist, die Bestimmungen dieses Gesetzes (im wesentlichen § 43a) und der Verordnung gemäß § 43b sinngemäß gelten.
Zu Abs. 3:
Damit wird Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie umgesetzt.
Zu Abs. 6:
Unter den nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten („ex lege befugte“) sind jedenfalls zu verstehen:
ZiviltechnikerInnen einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros -  Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende einschlägiger Fachrichtungen zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder von Heizungsanlagen, jeweils im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, (also etwa BaumeisterInnen und ZimmermeisterInnen  betr. Holzbau).
Von der Möglichkeit einer Personenzertifizierung wurde Abstand genommen, weil dagegen schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, zumal das Berufsrecht gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, und es demzufolge dem Landesgesetzgeber nicht zusteht, auf landesgesetzlicher Basis neue Berufe zu schaffen.
Zu Abs. 7 und 8:
Bei den Stellen, an die die Daten des Energieausweises zu übermitteln sind, handelt es sich um solche, die diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Zu Z. 7 (§ 43b):
Zu Abs. 1:
In dieser vorgesehenen Bestimmung wird geregelt, dass die Landesregierung durch Verordnung jene Voraussetzungen bestimmen kann, unter denen den generellen bautechnischen Anforderungen (§ 43 Abs. 2 Z. 6) entsprochen wird.
Die Landesregierung hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerke betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegeben werden, zu orientieren.
Ausnahmen können sich aus dem vorgesehenen Abs. 3 ergeben.
Bei diesen Richtlinien und technischen Regelwerken handelt es sich um die OIB-Richtlinie 6 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007, weiters um die damit in Zusammenhang stehenden zitierten Normen und sonstige technische Regelwerke und um den Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“, Augabe April 2007.
Dieser Leitfaden ist ein technischer Anhang zur OIB-Richtlinie 6. Er enthält allgemeine Bestimmungen, die Berechnung des Endenergiebedarfs, das vereinfachte Verfahren und Empfehlungen von Maßnahmen für bestehende Gebäude.
Herausgegeben werden diese Richtlinien und technischen Regelwerke vom Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, A-1010 Wien, E-Mail: mail@oib.or.at, im Printmedium „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“.
Außerdem kann in diese Richtlinien und technischen Regelwerke im Internet unter der Homepage http:/www.oib.or.at eingesehen werden.
Zu Abs. 2:
Damit wird Art. 4 Abs. 1 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie umgesetzt.
Zu Z. 8 (§ 63a):
Zur Umsetzung des Art. 9 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie soll der neue § 63a geschaffen werden.
Diese Bestimmung sieht zum Zwecke der Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen jährliche, alle drei Jahre sowie alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfungen von Klimaanlagen vor.
Die jährlich durchzuführende Überprüfung gemäß Abs. 2 lehnt sich an die Kälteanlagen-Verordnung des Bundes an und sieht nur einige wenige zusätzliche sicherheitsgerichtete Überprüfungen vor.
Obwohl die Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie lediglich von einer regelmäßig durchzuführenden Inspektion spricht, so sieht doch das CEN einen Dreijahresrhythmus vor.
Die alle drei Jahre durchzuführenden Überprüfungen sind im Abs. 3 geregelt.
Nach zwölf Jahren hat eine Klimaanlage bereits den Großteil ihrer Lebensdauer hinter sich und entspricht hinsichtlich der Energieeffizienz nicht mehr dem Stand der Technik.
Daher ist die Verpflichtung zur Durchführung umfangreicherer Überprüfungen gemäß Abs. 4 sachlich gerechtfertigt.
Durch den vorgesehenen Abs. 7 wird der Art. 10 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie umgesetzt (unabhängiges Fachpersonal für die Durchführung der Überprüfungen).
In der Übersicht über die im Österreichischen Institut für Bautechnik und von den Bundesländern im März 2007 gemeinsam erarbeiteten Grundlagen zur Umsetzung der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie in den Ländergesetzen wird diesbezüglich unter Art. 9 Abs. 2 ausgeführt, dass die Inspektionspflicht für Klimaanlagen mit 01.01.2009 (gemeint 04.01.2009, siehe Erläuterungen zur Inkrafttretensbestimmung) beginnt.
Zu Z. 11 (§ 120 Abs. 6 und 7):
Mit der Inkrafttretensbestimmung des Abs. 7 soll vom Art. 15 Abs. 2 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie Gebrauch gemacht werden.
Nach dessen Satz 1 können die Mitgliedstaaten, falls qualifiziertes und/oder zugelassenes Fachpersonal nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, für die vollständige Anwendung der Artikel 7, 8 und 9 eine zusätzliche Frist von drei Jahren in Anspruch nehmen.
Nachdem die Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie gemäß Art. 15 Abs. 1 bis 04.01.2006 in innerstaatliches Recht umgesetzt hätte werden müssen, ergibt sich bei Hinzurechnung der Dreijahresfrist ein diesbezüglicher Inkrafttretenstermin mit 04.01.2009.
In Entsprechung des Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie wurde in der Stellungnahme Österreichs vom 11.04.2006 zum Mahnschreiben der Europäischen Kommission darauf hingewiesen, dass Österreich diesen zusätzlichen dreijährigen Zeitraum in Anspruch nehmen wird.
Siehe auch die Erläuterungen zu den §§ 43a und 63a.
Änderung des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes:
Zu Z. 2 und 3 (§§ 1 und 2 Z. 12a):
Zum Zwecke der Umsetzung des Art. 8 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (Inspektion von Heizkesseln bzw. der Heizungsanlage) wird im Feuerungsanlagengesetz der Begriff der „Heizungsanlage“ eingeführt.
Zu Z. 4 (§ 22 Abs. 5 Z. 5):
Durch die vorgesehene Änderung soll die Verordnungsermächtigung für die Landesregierung auf Heizungsanlagen erweitert werden, damit die vollständige Umsetzung des Art. 8 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie in Form einer Änderung der Steiermärkischen Feuerungsanlagenverordnung erfolgen kann.
Zu Z. 5 (§ 25a):
Durch den neu vorgesehenen § 25a wird der Art. 10 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie umgesetzt (unabhängiges Fachpersonal für die Durchführung der Überprüfungen).
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom .........................., mit der bautechnische Anforderungen für die Energieeinsparung und den Wärmeschutz sowie Anforderungen an den Inhalt und die Form des Energieausweises festgelegt werden (Steiermärkische Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung)
Erläuterungen
Anlass und Zweck der Neuregelung, Kompetenzlage:
Die Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.01.2003, S. 65, (sogenannte „Gebäuderichtlinie“) ist vollständig in innerstaatliches Recht (Landesrecht) umzusetzen.
Auf landesgesetzlicher Ebene erfolgte die Umsetzung der Gebäuderichtlinie im Rahmen einer Novelle zum Steiermärkischen Baugesetz und zum Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetz, die der Steiermärkische Landtag am…………….beschlossen hat (LGBl. Nr. ……………).
In der Novelle zum Steiermärkischen Baugesetz, mit welcher insbesondere in Entsprechung der Gebäuderichtlinie der Energieausweis eingeführt wurde,  wurde u. a. im § 43b eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung zur Konkretisierung der technischen Vorschriften festgelegt, womit eine Verbindlicherklärung der Richtlinien und technischen Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz ermöglicht werden soll.
Bei diesen Richtlinien und technischen Regelwerken handelt es sich insbesondere um die OIB-Richtlinie 6 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007, weiters um die damit in Zusammenhang stehenden zitierten Normen und sonstige technische Regelwerke und um den Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“, Augabe April 2007.
Dieser Leitfaden ist ein technischer Anhang zur OIB-Richtlinie 6.
Er enthält allgemeine Bestimmungen, die Berechnung des Endenergiebedarfs, das vereinfachte Verfahren und Empfehlungen von Maßnahmen für bestehende Gebäude.
Die OIB-Richtlinie 6 wurde vom OIB unter Beiziehung von externen Experten erarbeitet und wurde in der Zeit von Oktober 2006 bis Jänner 2007 einem abschließenden österreichweiten Begutachtungsverfahren zugeführt und danach überarbeitet, sodass sie nunmehr mit dem aktuellen Stand: Ausgabe April 2007, vorliegt.
Herausgegeben werden diese Richtlinien und technischen Regelwerke vom Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, A-1010 Wien, E-Mail: mail@oib.or.at, im Printmedium „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“.
Außerdem kann in diese Richtlinien und technischen Regelwerke im Internet unter der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) http:/www.oib.or.at eingesehen werden.
Die Kompetenz des Landes zur Erlassung der ggst. Verordnung beruht auf Art. 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Inhalt:
Begriffsbestimmungen (§ 1):
Diese sind dem technischen Regelwerk „OIB-Richtlinien -  Begriffsbestimmungen“, Ausgabe April 2007, entnommen.
Verbindlicherklärung der OIB-Richtlinie 6 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007, (§ 2):
Die ebenfalls vom OIB herausgegebenen zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke sowie der OIB-Berechnungsleitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“, jeweils Ausgabe April 2007, müssen nicht gesondert verbindlich erklärt werden, weil in der OIB-Richtlinie 6 auf diese technischen Regelwerke verwiesen wird.
Durch die Verbindlicherklärung der OIB-Richtlinie 6 werden auch diese Verweise, und damit diese technischen Regelwerke, verbindlich, und zwar in jener Fassung, in der sie sich zum Zeitpunkt der Verbindlicherklärung der OIB-Richtlinie 6 befinden, also in der Fassung Ausgabe April 2007. (Hinsichtlich der Erläuterungen zur OIB-Richtlinie 6 und den sonstigen technischen Regelwerken wird auf die BEILAGEN (PDF-Dokumente) verwiesen.)
Kundmachung durch Auflage
Die Auflage der OIB-Richtlinie 6 und der sonstigen technischen Regelwerke zur Einsichtnahme bei der für die Angelegenheiten der Bautechnik zuständigen Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erscheint ausreichend, weil die OIB-Richtlinie 6 und die sonstigen technischen Regelwerke ohnehin auf der Homepage des OIB veröffentlicht sind.
Aufhebung der Wärmedämmverordnung, LGBl. Nr. 103/1996, die auf Grundlage des ehemaligen § 43 Abs. 2 Z. 6 des Steiermärkischen Baugesetzes erlassen wurde, weil die diesbezügliche Thematik (die Wärmedurchgangskoeffizienten bei Bauteilen) hinkünftig in der ggst. Verordnung bzw. in der verbindlich erklärten OIB-Richtlinie 6 geregelt wird (§ 5).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf sieht Maßnahmen vor, zu denen das Land auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.01.2003, S. 65, umgesetzt.
Eine Notifikation entsprechend der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG (Informationsrichtlinie) wurde durchgeführt.
Mit den technischen Regelungen im gegenständlichen Verordnungsentwurf wird zwar in erster Linie Gemeinschaftsrecht umgesetzt, dennoch ist die Informationsrichtlinie anzuwenden, weil einerseits die Umsetzungsbestimmungen nicht in dieser Weise zwingend durch die Richtlinie vorgegeben sind, und andererseits die Umsetzungsbestimmungen durch Vorschriften rein nationalen Ursprungs ergänzt werden.
Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:
Für die Landesverwaltung und für die Gemeinden sind keine Kostenfolgen zu erwarten.
Entwurf
Änderung der Niederösterreichischen Wohnungsförderungsrichtlinien 2005
§ 23 a
Förderung von Photovoltaikanlagen
(1) Für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von maximal 3 kW peak auf einem Eigenheim mit einer Wohneinheit, sowie von maximal 5 kW  peak auf einem Eigenheim mit 2 Wohneinheiten kann natürlichen Personen ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von € 2.500,-- je kW  peak zuerkannt werden.
Die Höhe der Förderung darf jedoch 50 % der Investitionskosten nicht übersteigen.
Förderungsansuchen sind nach Abnahme der Anlage durch eine gewerblich oder sonstig berechtigte Person und spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme mit dem amtlichen Formular einzubringen.
Diese Förderung wird nur zuerkannt, sofern keine Tarifförderung gemäß dem Bundesgesetz Ökostromgesetz oder eine sonstige aus Mitteln des Landes Niederösterreich getragene Förderung gewährt wird.
Wird eine derartige Förderung nach Zusicherung einer Förderung nach diesen Bestimmungen zuerkannt, stellt dies einen Kündigungsgrund dar.
Am gleichen Standort darf erst wieder nach Ablauf von 10 Jahren eine Förderung zuerkannt werden.
§ 23 a tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.
Entwurf
Änderung der Niederösterreichischen Wohnungsförderungsrichtlinien 2005
§ 23 b Sicherheit
Für den Einbau folgender Einbruchschutzmaßnahmen können natürliche Personen einen einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von 30 % der anerkannten Investitionskosten höchstens jedoch in nachstehend genannter Höhe erhalten:
Mechanischer Schutz bei einer Wohnung in Mehrfamilienhäusern:
Sicherheitstüren mit einer Widerstandsklasse von mindestens 2.
bis zu € 1.000,--
Elektronischer Schutz bei einem Eigenheim, Wohnhaus oder Wohnung:
Alarmanlagen
bis zu € 1.000,--
umfassender mechanischer Schutz bei einem Eigenheim oder Wohnhaus
Sicherheitstüren mit einer Widerstandsklasse von mindestens 2
und
Sicherheitsfenster mit einer Widerstandsklasse von mindestens 2
bis zu € 2.000,--
Sicherheitstüren und Sicherheitsfenster müssen der ÖNORM B 5338 oder der ENV 1627 entsprechen oder gemäß einer Norm eines anderen EU Mitgliedstaates gleichwertigen Schutz bieten.
Alarmanlagen müssen den VSÖ oder VDS Richtlinien, der EN 50130 oder der EN 50131 entsprechen.
Das ausführende befugte Unternehmen hat den fachgerechten Einbau und die Einhaltung der oben angeführten Normen zu bestätigen.
Förderungsansuchen sind innerhalb von sechs Monaten ab Einbau der Einbruchschutzmaßnahmen mit den erforderlichen Nachweisen und Originalrechnungen samt Zahlungsnachweisen einzubringen.
Technische Vertragsbedingungen
Vor-, Abbruch- und Erdarbeiten
Seite 1
VERDICHTUNGSNACHWEIS MITTELS DYNAMISCHEN
LASTPLATTENVERSUCHES
Ausgabe 1. März 2008
RVS 08.03.04
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Gerätebeschreibung Leichtes Fallgewichtsgerät (Dynamische Lastplatte)
Versuchsbedingungen und -voraussetzungen
Versuchsdurchführung
Versuchsauswertung und Dokumentation
Überprüfung eines dynamischen Steifigkeitskriteriums mit dem Dynamischen Lastplattenversuch
Zuordnung der Mindestanforderungen
Überprüfung der Mindestanforderung
Anzahl der Versuche
Überprüfung eines Tragfähigkeitskriteriums der statischen Lastplatte mit Hilfe des Dynamischen Lastplattenversuches
Umrechnung von Mindestanforderungen
Überprüfung der Mindestanforderung
Anzahl der Versuche
Prüfbericht
Dynamische Lastplattenversuche zur Kalibrierung der Flächendeckenden Dynamischen Verdichtungskontrolle
Angeführte Richtlinien und Literatur
Anhang
Anhang A:
Anforderungen an das Messgerät
Allgemeines
Lastplatte
Belastungsvorrichtung
Elektronisches Messgerät
Anhang B:
Die Kalibrierung des Leichten Fallgewichtsgerätes
Allgemeines
Kalibrierung gemäß TP BF-StB Teil B 8.3
Zusätzliche Messungen bei der Kalibrierung zur Gewährleistung eines einheitlichen Bewertungsniveaus durch unterschiedliche LFG
Erweiterte Kraftmessung
Erweiterte Setzungsmessung
Anhang C:
Beispiel einer Umrechnungstabelle
Anhang D:
Formblattmuster für Prüfprotokoll
AG:
Untergrund
AA:
Verdichtungsnachweis mittels dynamischer Lastplatte
Ausgabe 1. März 2008
Diese RVS wurde einem Notifikationsverfahren unterworfen.
Details können der Homepage der FSV www.fsv.at entnommen werden.
ÖSTERREICHISCHE FORSCHUNGSGESELLSCHAFT
STRASSE -  SCHIENE -  VERKEHR
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt.
Alle Rechte insbesondere die der Übersetzung, des Nachdruckes, der Entnahme von Abbildungen, der Funksendung, der Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, sind, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, nur der FSV vorbehalten.
Bei Erwerb in elektronischer Form ist die Speicherung auf Datenträger im Sinne der Lizenzvereinbarung erlaubt.
Vorbemerkung
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR und die Türkei gilt die RVS 01.01.11.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für den Verdichtungsnachweis der verschiedenen Schichten und Planien (Ebenen) im Straßen- und Eisenbahnbau mittels Dynamischen Lastplattenversuches mit dem Leichten Fallgewichtsgerät (LFG) anzuwenden.
Weiters ist ihr Einsatz im Flugplatzbau, Wasserbau, Deponiebau, in Leitungs- und Rohrgräben, bei Hinterfüllungen, bei der Untergrunderkundung (z.B. in Schürfen) und bei der Herstellung von Flächenfundamenten (Verdichtung bzw. Zustand der Fundamentsohle) sinnvoll.
Auch zur Gleichmäßigkeitskontrolle bei Bodenstabilisierungen und fließfähigen Verfüllmaterialien sowie zur Dokumentation der Festigkeitsentwicklung ist der Versuch geeignet.
Der geringe Zeitaufwand für einen Versuch ermöglicht eine hohe Versuchsanzahl bei geringem Gesamtaufwand der Prüfung.
Damit ist eine umfassende Beurteilung des Erdbauwerkes möglich.
Mit Hilfe des Dynamischen Lastplattenversuches können die in den zugeordneten RVS geforderten E vd-Werte überprüft und dokumentiert werden.
Begriffsbestimmungen
Stoß
Definierte dynamische Belastung der Lastplatte durch die Belastungsvorrichtung.
Das angehobene, in der Ausklinkvorrichtung hängende Fallgewicht wird ausgeklinkt, schlägt auf das Feder-Dämpfer-Element und belastet dadurch die Lastplatte, springt zurück und muss aufgefangen werden, um einen weiteren Aufprall zu vermeiden.
Vorbelastungsstoß
Belastung der Lastplatte durch einen Stoß mit der Belastungsvorrichtung, damit die Lastplatte in vollständigen Kontakt mit dem Untergrund tritt.
Messstoß
Belastung der Lastplatte durch einen Stoß mit der Belastungsvorrichtung bei der Versuchs-durchführung, wobei die Plattenbewegung durch den Sensor registriert und die Signale zur elektronischen Messeinheit übertragen werden.
Dynamischer Lastplattenversuch
Feldversuch mit dem LFG bestehend aus drei Vorbelastungsstößen und anschließend drei Messstößen an derselben Messstelle.
Gemessener Dynamischer Verformungsmodul E vd m
Messwert aus einem Dynamischen Lastplattenversuch mit dem LFG.
Der Dynamische Verformungsmodul E vd wird aus dem Mittelwert der gemessenen Maximalsetzungen der Lastplatte bei den drei Messstößen ermittelt.
Er hat die Einheit MN/m 2 und ist ein dynamischer Steifigkeitskennwert.
Dynamischer Verformungsmodul E vd
Der E vd-Wert ist ein Kennwert, um dynamische Steifigkeitsanforderungen definieren zu können.
Sämtliche Anforderungen sind auf den E vd in der Einheit MN/m 2 zu beziehen.
Kalibriertabelle
Der Zusammenhang zwischen mit dem LFG gemessenen Dynamischen Verformungsmodul E vd m und dem E vd-Kennwert wird bei der Kalibrierung jedes Gerätes ermittelt und in einer Kalibriertabelle ausgewiesen.
Beschleunigungszeit s/v
Die Beschleunigungszeit ist ein Messwert, welcher der erweiterten Interpretation des Dynamischen Lastplattenversuches dient.
Sie ist der Quotient von maximaler Setzung und Maximalgeschwindigkeit der Lastplatte in der Belastungsphase und wird in [ms] angegeben.
bindiger Boden
Folgende Böden werden in dieser Vorschrift mit der Kurzform „bindige Böden" bezeichnet:
Schluffe (U), Tone (T), Sand-Schluff-Gemische (SU) und Kies-Schluff-Gemische (GÜ) mit 15 bis 40 M-% Feinkornanteil ≤ 0,06 mm und weniger als 40 % mit Korndurchmesser > 2 mm, Sand-Ton-Gemische (ST) und Kies-Schluff-Gemische (SU) mit 5 bis 15 M-% Feinkornanteil ≤ 0,06 mm und weniger als 40 % mit Korndurchmesser > 2 mm sowie Schluffe (OU) und Tone (OT) mit organischen Beimengungen bzw. anorgane Schluffe und Tone mit jeweils mehr als 40 % Feinkornanteil ≤ 0,06 mm.
nichtbindiger Boden
Alle Bodenarten, welche nicht den bindigen Böden zugeordnet werden können.
3 Gerätebeschreibung Leichtes Fallgewichtsgerät (Dynamische Lastplatte)
Abbildung 1:
Komponenten des LFG für den Dynamischen Lastplattenversuch
Ausklinkvorrichtung
Griff
Belastungsvorrichtung
angehoben
Fallgewicht
beim Stoß
Führungsstange
Feder-Dämpfer-Element
Lastplatte
elektronisches Messgerät
Zentrierkugel
Lastplatte mit Sensor
Tragegriffe
geprüfter Untergrund
Das LFG besteht aus drei Komponenten (s. Abb. 1):
In einer kreisrunden Lastplatte ist zentrisch ein Beschleunigungssensor eingebaut.
Die Unterseite der Lastplatte ist eben, auf der oberen Seite ist eine Zentrierkugel mittig angebracht.
Die Belastungsvorrichtung besteht aus einer Führungsstange, welche kraftschlüssig auf die Zentrierkugel der Lastplatte passt.
Entlang der Führungsstange bewegt sich das Fallgewicht, welches im angehobenen Zustand in der Ausklinkvorrichtung gehalten wird und nach dem Ausklinken, durch die Schwerkraft beschleunigt, an der Stange hinunter gleitet, auf ein (vorgespanntes) Feder-Dämpfer-Element aufschlägt und dadurch die Lastplatte mit einem definierten Impuls belastet.
Eine elektronische Messeinheit ist mit dem Sensor in der Lastplatte verbunden, registriert dessen Signale bei der Versuchsdurchführung und berechnet die Messwerte des Versuches.
Diese werden auf einem Display angezeigt und im Gerät gespeichert.
LFG im Sinne dieser RVS müssen die Spezifikationen in Punkt 12.1 (Anhang A) erfüllen und nach jeder Veränderung, jedoch mindestens jährlich, einer Kalibrierung gemäß Punkt 12.2 (Anhang B) unterzogen werden.
Versuchsbedingungen und -voraussetzungen
Die Prüffläche ist an der Messstelle mit geeigneten Mitteln eben und möglichst horizontal herzurichten, wobei der Verdichtungszustand nicht durch Zusatzverdichtung bzw. Auflockerung verändert werden darf.
Lose Bodenteile bzw. gestörte Zonen sind zu entfernen.
Lässt sich eine unebene Oberfläche nicht gut bearbeiten, ist ein Ausgleich durch trockenen, gleichkörnigen Mittelsand (z.B. Normensand) zulässig, wenn die Dicke dieser Ausgleichsschichte durch Schieben der Lastplatte auf ein Minimum reduziert wird.
Das Größtkorn direkt unter der Lastplatte soll einen Durchmesser von 90 mm nicht überschreiten.
Der Versuch darf nur bei einer Lufttemperatur zwischen 0 °C und 40 °C durchgeführt werden.
Versuche auf gefrorenem Planum, Schüttungen aus gefrorenem Material bzw. Schüttungen über gefrorenem Boden (ungefrorene Lagendicke d ≤ 30 cm) sind unzulässig.
Stark durchfeuchtete bzw. aufgeweichte Böden erlauben keine aussagekräftigen Messungen.
Gegebenenfalls ist ein steifer Bodenzustand nachzuweisen.
Versuchsdurchführung
Die Lastplatte wird an der Messstelle kraftschlüssig auf die vorbereitete Prüffläche gelegt, die Belastungsvorrichtung zentrisch aufgesetzt und das elektronische Messgerät mit dem Sensor in der Lastlatte verbunden.
Die Führungsstange ist lotrecht zu halten.
Die Stange ist so locker zu halten, dass sie sich beim Stoß in ihrer Längsrichtung frei bewegen kann und die Lastplatte durch das Prüfpersonal weder be- noch entlastet wird.
Die Lastplatte muss frei beweglich sein.
Messungen, bei denen die Lastplatte eine seitliche Bewegung durchführt (z.B. auf geneigten Flächen), dürfen nicht gewertet werden.
Eine seitliche Führung oder Fixierung (z.B. durch Schuhspitze des Prüfpersonals) ist nicht zulässig.
Es werden an der Messstelle drei Vorbelastungsstöße auf dem Prüfpunkt ausgeführt, damit die Lastplatte in vollflächigen Kontakt mit der Prüffläche tritt.
Die zugehörigen Maximalsetzungen können dokumentiert werden.
In unmittelbarem Anschluss daran finden drei Messstöße statt, deren Maximalsetzungen in Millimeter dokumentiert werden müssen (s 1max, s 2max, s 3max).
Zusätzlich ist die Beschleunigungszeit s/v in Millisekunden zu dokumentieren.
Bei außergewöhnlichen Messergebnissen ist Versuch in unmittelbarer Nähe zu wiederholen.
Das Aufgraben kann Klarheit über Inhomogenitäten, unterschiedliche Konsistenz bzw. größere Steine geben und ist im Prüfprotokoll zu dokumentieren.
Bei vermuteten systematischen Schwachstellen (z.B. unsachgemäß verfüllter Rohrgraben) sind die Versuchsanzahl zu erhöhen und der Messpunktraster lokal zu verdichten.
Bei der Interpretation außergewöhnlicher Messungen können die Setzungsentwicklung aufeinander folgender Messstöße und die Beschleunigungszeit hilfreich sein.
Wird bei einem Versuch die geforderte Mindestanforderung (E vd) nicht erreicht, da der zugehörige Mindestmesswert (E vd m) bei der Messung unterschritten wird, so können in unmittelbarer Umgebung (Abstand 1 m) drei zusätzliche Ersatzversuche durchgeführt werden, die im Falle der Erfüllung der Anforderung die nicht entsprechende Messung ersetzen.
Im Prüfprotokoll muß die nicht entsprechende Messung gestrichen werden; sie muss aber weiterhin lesbar bleiben.
Die Ersatzmessungen sind zusätzlich zur festgelegten Anzahl von Versuchen durchzuführen.
Bei Messungen auf nicht homogenen Flächen bzw. bei vermuteten systematischen Schwachstellen sollen etwaige Ersatzmessungen an repräsentativen Punkten in der Nähe der nicht entsprechenden Messstelle durchgeführt werden (z.B. gleiche Distanz zur Flügelmauer oder zum Grabenverbau, auf verfülltem Rohrgraben).
Versuchsauswertung und Dokumentation
Die Versuchsauswertung geschieht automatisch im elektronischen Messgerät.
Es wird der Mittelwert s max der Maximalsetzungen der drei Messstöße (s 1max, s 2max, s 3max) gebildet.
Das Maximum der mittleren Bodennormalspannung σmax  unter der Lastplatte wird mit 0,1 MN/m 2 angenommen, der Plattenradius r ist mit 0,15 m vorgeschrieben.
Der Dynamische Verformungsmodul in [MN/m 2] ist gemäß folgender Formel zu berechnen, wobei s max in [mm] einzusetzen ist.
E vd m =
1,5 r
σmax
[MN/m²]
s max
s max
Das Prüfprotokoll hat Folgendes zu enthalten:
Bauvorhaben, Bauteil
Prüfdatum
Bezeichnung der Messstelle
Geprüftes Planum
Lage der Messstelle (z.B. lokale Baustellenkoordinaten wie Straßenkilometer und Quermaß oder globale Koordinaten wie Gauss-Krüger-Kordinaten oder World Geodetic Systems von 1984 (WGS 84) mittels GPS)
Interne Messpunktnummer des LFG (falls gefordert)
Bodenbenennung
Wetter
Gemessene Setzungen (s 1max, s 2max, s 3max) und deren Mittelwert s max in [mm]
Gemessener Dynamischer Verformungsmodul Evd M in [MN/m 2]
Mittlere Beschleunigungszeit s/v in [ms]
Gegebenenfalls Mindestanforderung (E vd und zugehörigen Messwert E vd m)
Prüfstelle
Prüfpersonal
Angaben zum eingesetzten LFG (Gerätehersteller, Gerätetyp, Gerätenummer oder interne Nummer)
Datum und Ergebnis der letzten Kalibrierung, aktuelle Kalibriertabelle
Gegebenenfalls:
Bemerkungen, besondere Vorkommnisse, Interpretation außergewöhnlicher Messergebnisse, erforderliche Ersatz- oder Zusatzmessungen, Aufgrabung, Konsistenz usw.
Es kann das Formblattmuster in Punkt 12.4 (Anhang D) für das Prüfprotokoll verwendet werden.
Überprüfung eines dynamischen Steifigkeitskeitskriteriums mit dem Dynamischen Lastplattenversuch
Zuordnung der Mindestanforderungen
Eine Mindestanforderung, die als minimaler E vd in MN/m 2 definiert ist, wird mit dem Dynamischen Lastplattenversuch mit dem LFG überprüft.
Für jede Mindestanforderung E vd existiert ein spezifischer Zusammenhang mit dem mindesten E vd m, welcher vom LFG angezeigt wird.
Die aktuelle Kalibriertabelle des verwendeten LFG ist mit dem Gerät mitzuführen.
Der der Mindestanforderung E vd entsprechende Messwert E vd m ist aus dieser Kalibriertabelle zu entnehmen und nachzuweisen.
Überprüfung der Mindestanforderung
Der geringste bei der Prüfung gemessene E vd m-Wert darf den E vd m-Wert der Mindestanforderung nicht unterschreiten.
Anzahl der Versuche
Wenn nicht mehr gefordert, müssen zum Nachweis des Steifigkeitskriteriums mindestens an vier Messstellen Dynamische Lastplattenversuche durchgeführt werden.
Überprüfung eines Tragfähigkeitskriteriums der statischen Lastplatte mit Hilfe des Dynamischen Lastplattenversuches
Umrechnung von Mindestanforderungen
Eine Mindestanforderung, welche sich auf den Erstbelastungsmodul E v1 des statischen Lastplattenversuches bezieht, kann auch mit dem Dynamischen Lastplattenversuch überprüft werden.
Die Umrechnung von Mindestanforderungen des Erstbelastungsmoduls des statischen Lastplattenversuches (E v1) auf den Dynamischen Verformungsmodul des Dynamischen Last-plattenversuches (E vd) erfolgt für nichtbindige Böden mit folgenden Formeln:
für E v1 ≥ 25 MN/m 2 gilt:
E vd = 10 +
E v1
für E v1 25 MN/m 2 gilt:
E vd =
E v1
und für bindige Böden mit der Formel:
E vd = 10 +
E v1
Dieser Zusammenhang ist in Tabelle 1 dargestellt.
Hinweis:
Mit Hilfe der Tabelle 1 können die Anforderungen (Grenzwerte) umgerechnet werden, sie dient jedoch nicht der Umrechnung von Messwerten (E vd-E v1).
Der Einfluss des bei bindigen Böden auftretenden dynamischen Porenwasserüberdruckes, die durch die erhöhte Versuchsanzahl gegebene Streuung sowie die bei hohen Steifigkeiten versuchstechnisch bedingten Abweichungen wurden bei der Erstellung berücksichtigt.
Tabelle 1:
Umrechnung der Mindestanforderungen von Ev1 nach Evd
Statischer Lastplattenversuch
Dynamischer Lastplattenversuch
Erstbelastungsmodul E v1 [MN/n 2]
Dynamischer Verformungsmodul E vd [MN/m 2]
nichtbindig
bindig
Die aktuelle Kalibriertabelle des verwendeten LFG ist mit dem Gerät mitzuführen.
Der der Mindestanforderung E v1 entsprechende Messwert Evd m ist aus dieser Kalibriertabelle zu entnehmen und nachzuweisen.
Überprüfung der Mindestanforderung
Die Überprüfung des Kriteriums erfolgt gemäß Punkt 7.2.
Anzahl der Versuche
Um ein Tragfähigkeitskriterium der statischen Lastplatte mit Hilfe des Dynamischen Lastplattenversuches zu erfüllen, müssen mit dem LFG mindestens viermal so viele Versuche wie die geforderte Anzahl an statischen Lastplattenversuchen durchgeführt werden.
Prüfbericht
Der Prüfbericht hat zumindest Folgendes zu enthalten:
Prüfstelle
Bauvorhaben, Bauteil
Prüfdatum
Bezeichnung der Messstelle
Geprüftes Planum
Lage der Messstelle
Gemessene Dynamische Verformungsmoduln Evd M in [MN/m 2]
Zugehörige Dynamische Verformungsmoduln Evd in [MN/m 2] (gem. aktueller Kalibrierung umgerechnet)
Datum und Ergebnis der letzten Kalibrierung
Dynamische Lastplattenversuche zur Kalibrierung der Flächendeckenden Dynamischen Verdichtungskontrolle
Wird die Kalibrierung der Flächendeckenden Dynamischen Verdichtungskontrolle (FDVK) gemäß RVS 08.03.02 mit dem LFG vorgenommen, so sind anstatt eines statischen Lastplattenversuches vier Versuche mit dem LFG durchzuführen.
Die Versuche haben in unmittelbarer Nähe des mittels FDVK-Messungen ausgewählten Punktes zu liegen.
Da gezielt Stellen mit hoher, mittlerer und geringer Tragfähigkeit ausgewählt werden, ist es in diesem Fall zulässig, durch erhöhte Versuchsanzahl den Ort des FDVK-Extremwertes zu orten.
Der Mittelwert der vier Dynamischen Lastplattenmesswerte E vd in der Umgebung des ausgewählten Punktes wird in der Auswertung der FDVK-Vorschrift (RVS 08.03.02) zur Korrelation mit dem Referenzwert des LFG wie ein statischen Lastplatten-Messwert behandelt.
Angeführte Richtlinien und Literatur
RVS 08.03.02
Technische Vertragsbedingungen; Vor-, Abbruch- und Erdarbeiten; Kontinuierlicher walzenintegrierter Verdichtungsnachweis
Brandl H., Adam D., Kopf F. und Niederbrucker R.:
Der dynamische Lastplattenversuch mit dem Leichten Fallgewichtsgerät.
Schriftenreihe Straßenforschung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Heft 533, Wien 2003
Brandl H., Adam D. und Kopf F.:
Die Kalibrierung der dynamischen Lastplatte.
Schriftenreihe Straßenforschung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Heft 561, Wien 2007
TP BF-StB Teil B 8.3
Dynamischer Plattendruckversuch mit Leichtem Fallgewichtsgerät.
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln 2003
Anhang
Anhang A:
Anforderungen an das Messgerät
Allgemeines
Das LFG für den Dynamischen Lastplattenversuch im Sinne dieser RVS muss allen folgenden Kriterien genügen.
Die drei Komponenten (Lastplatte, Belastungsvorrichtung und elektronisches Messgerät) bilden eine Einheit, in der sie kalibriert werden und in der sie im Messeinsatz zu verwenden sind.
Ein beliebiges Kombinieren von Komponenten unterschiedlicher LFG ist nicht zulässig.
Wird eine neue Kombination zusammengestellt oder wurden Einstellungen verändert (Fallhöhe, Federvorspannung, Kalibrierfaktor usw.), ist vor dem Messeinsatz eine Kalibrierung der neuen Kombination erforderlich.
Lastplatte
Die Lastplatte weist einen Durchmesser von 300 mm (± 0,5 mm), eine Dicke von 20 mm (± 0,2 mm) und eine Masse von 15 kg (± 0,25 kg) auf.
In dieser Masse sind die kreisrunde Platte, das Gehäuse des Sensors, der Sensor, die Zentrierkugel und zwei Tragegriffe enthalten.
Der Sensor (Beschleunigungssensor) ist zentrisch angebracht.
Belastungsvorrichtung
Die Belastungsvorrichtung besteht aus einem Fallgewicht mit 10 kg (± 0,1 kg) Masse.
Weitere Bestandteile sind eine Führungsstange aus hartverchromten Stahl, ein Feder-Dämpfer-Element aus 17 vorgespannten Tellerfedern (De.Di.t = 63 mm, 31 mm, 2,5 mm gem. DIN 2093-B 63) und eine höhenverstellbare Ausklinkvorrichtung mit einer Gesamtmasse von 5 kg (± 0,1 kg).
Eine maximale Stosskraft von 7070 N (± 1 %) und die Stossdauer von 17 ms (± 1,5 ms) müssen bei der Kalibrierung durch Veränderung der Fallhöhe und der Federvorspannung eingestellt werden können.
Diese Einstellungen darf nur zu Kalibrierzwecken verändert werden.
Die Reibung des Fallgewichtes an der Führungsstange ist durch reibungsarme Lagerausführung und sorgfältige Pflege dauerhaft klein zu halten.
Empfehlenswert sind ein Kippschutz der Führungsstange und eine Transportsicherung des Fallgewichtes.
Elektronisches Messgerät
Das elektronische Messgerät registriert die Signale des in der Lastplatte befestigten Beschleunigungssensors und berechnet durch Integration den Geschwindigkeitsverlauf und durch abermalige Integration den Setzungsverlauf unter der impulsförmigen Belastung.
Die Maximalgeschwindigkeiten und Maximalsetzungen der drei Messstöße sind zu mitteln und daraus der Messwert E vd sowie die Beschleunigungszeit s/v zu berechnen.
Das Messgerät hat in einem Frequenzbereich von mindestens 8 Hz bis 100 Hz, in einem Lufttemperaturbereich von 0 °C bis 40 °C und in einem Bereich der Setzungen von 0,25 mm bis 2,25 mm zu messen und dabei den Anforderungen der Kalibrieranweisung (s. Pkt. 12.2, Anhang B) zu genügen.
Das Gerät in Kombination mit Kabel und Sensor hat so abgeschirmt zu sein, dass Störungen durch benachbarte Geräte, elektrische Leitungen oder elektromagnetischen Felder auszuschließen sind.
Anhang B:
Die Kalibrierung des Leichten Fallgewichtsgerätes
Allgemeines
Die Kalibrierung dient der Feinabstimmung des Messgerätes, um ein einheitliches Bewertungsniveau durch die im Einsatz befindlichen Geräte gewährleisten zu können.
Ein LFG ist zumindest einmal jährlich zu kalibrieren.
Wurden Einstellungen eines Gerätes verstellt (Fallhöhe, Federvorspannung, Kalibrierfaktor usw.), traten Beschädigungen auf, oder wurden Komponenten des Gerätes ausgetauscht, so ist eine erneute Kalibrierung vor Einsatz des Gerätes notwendig.
Die Kalibrierung hat durch eine akkreditierte oder durch eine vom Auftraggeber anerkannte Kalibrierstelle zu erfolgen.
Kalibrierung gemäß TP BF-StB Teil B 8.3
Als Grundvoraussetzung ist das LFG gemäß TP BF-StB Teil B 8.3 zu kalibrieren, wobei das Kriterium TVar ≤ 0,021 für den Setzungsbereich 0,4 mm ± 0,3 mm nicht erfüllt werden muss.
Auf Geräte, die gemäß TP BF-StB Teil B 8.3 nicht kalibriert werden können oder sonst den Anforderungen dieser Technischen Prüfvorschrift nicht entsprechen, darf diese RVS nicht angewendet werden.
Zusätzliche Messungen bei der Kalibrierung zur Gewährleistung eines einheitlichen Bewertungsniveaus durch unterschiedliche LFG.
Für die Überprüfung eines Verdichtungs- oder Tragfähigkeitskriteriums der statischen Lastplatte mit Hilfe des LFG bzw. die Erfüllung eines objektiven Kriteriums eines dynamischen Messwertes sind zusätzlich zu Punkt 12.2.2 weitere Messungen notwendig.
Erweiterte Kraftmessung
Die Kraftmessung gemäß TP BF-StB Teil_B 8.3 wird zusätzlich zweimal wiederholt.
Aus den insgesamt 90 Stößen werden Mittelwert F und Standardabweichung σF der gemessenen Maximalkräfte ermittelt.
Der Mittelwert darf nicht mehr als ± 1 % vom Sollwert 7070 N abweichen.
Die Standardabweichung darf 10 N nicht überschreiten.
Zur Messwertkorrektur ist folgender Faktor zu ermitteln:
Faktor E vd =
7070N
Erweiterte Setzungsmessung
Neun Kombinationen der Gummiplatten sind so zu wählen, dass durch die neun Gummimattensteifigkeiten die mit dem Kalibrierstand gemessenen Evd IND im Bereich zwischen 10 und 90 MN/m 2 möglichst gleichmäßig verteilt sind.
(Die drei Messungen aus der Kalibrierung gemäß TP BF-StB Teil B 8.3 können mit einbezogen werden)
Bei jeder der neun gewählten Steifigkeiten ist Folgendes durchzuführen:
Es sind 10 Stöße durchzuführen und die Setzungen mit dem Kalibrierstand und dem LFG zu messen.
Die Setzungen des Kalibrierstandes sind auf den entsprechenden Verformungsmodul umzurechnen.
Evd IND =
S IND
Die Setzungen des LFG sind auf den entsprechenden Verformungsmodul umzurechnen.
Evd LFG =
S LFG
Die Differenzen zwischen zugehörigen Evd IND und E vd LFG sind in Prozent anzugeben.
Evd LFG -  E vd IND
E vd IND
-  Der Mittelwert (∆%) der 10 Differenzen (∆%) ist zu berechnen.
-  Die Standardabweichung (σ%) der 10 Differenzen ist zu berechnen.
σ%=
Ein Ausreißertest ist für alle Differenzen (Δ%) durchzuführen.
¦ Δ%i -  Δ% ¦
σ%
Ein einzelner Ausreißer kann ausgeschieden bzw. ersetzt werden.
Bei mehreren Ausreißern ist die Messreihe zu wiederholen bzw. ist der zulässige Kalibrierbereich des LFG überschritten.
Die Spanne S% ist zu berechnen.
± S% =
2,58 σ%
Die Ergebnisse % und σ% der neun gemessenen Steifigkeiten werden nach folgender Methode ausgewertet:
In einem Diagramm werden auf der Abszisse die mittleren Evd IND und auf der Ordinate die zugehörigen % aufgetragen.
Eine quadratische Parabel als Ausgleichskurve ist nach der Methode des geringsten Fehlerquadrates in das Diagramm einzutragen.
Offensichtliche Ausreißer bzw. Werte, welche außerhalb des Kalibrierbereiches liegen, dürfen nicht als Stützstellen in der Ausgleichsrechnung verwendet werden.
= A + B·Evd IND +C·E 2 vd IND
Die Differenzen zwischen den neun Mittelwerten und Ausgleichsparabel dürfen 2 % nicht übersteigen.
In einem zweiten Diagramm werden auf der Abszisse die mittleren Evd IND und auf der Ordinate die zugehörigen Vertrauensbereiche S% aufgetragen.
Eine quadratische Parabel als Ausgleichskurve ist nach der Methode des geringsten Fehler-quadrates in das zweite Diagramm einzutragen.
= A S + B S· Evd IND + C S · E 2 vd IND
Der Kalibrierbereich des LFG ist mit jenem Evd IND begrenzt, ab dem der Vertrauensbereich S% den Wert von 2 % überschreitet, jedoch maximal 90 MN/m 2.
Es ist eine Umrechnungstabelle zu erstellen, die nur im Kalibrierbereich den Zusammenhang von EVD IND (entspricht E vd und EVD LFG (entspricht E VD M) angibt.
Die Umrechnung des Dynamischen Verformungsmoduls E vd in den zugehörigen Wert E vd M, der vom LFG angezeigt wird, erfolgt nach folgender Formel:
E vd m = E vd ·
(E vd)
Factor E vd =
Ein Beispiel einer Umrechnungstabelle ist in Punkt 12.3, Anhang C, dargestellt.
Kalibrierbereich
Differenzen Δ%
Einzelmesswerte
Mittelwerte
Ausgleichsparabel
maximale Differenz 2%
Kalibriergrenze
Gesetzmäßigkeit für Fehlerausgleich nicht mehr gegeben!
Ausreißer
Dynamischer Vervormungsmodul Evd [MN/m 2]
Abbildung 2:
Beispiel einer quadratischen Ausgleichsparabel der mittleren Differenzen %
(Ausreißer bei 93 MN/m2 nicht berücksichtigt)
Kalibrierbereich
Spanne ±S% [%]
quadratische Ausgleishparabel
maximale Spanne:
streuungsbedingte Kalibriergrenze
Dynamisher Vervormungsmodul Evd [MN/m 2]
Abbildung 3:
Beispiel einer quadratischen Ausgleichsparabel der Spanne ±S%
Anhang C:
Beispiel einer Umrechnungstabelle
Geforderter Erstbelastungsmodul der statischen Lastplatte
E V1
[MN/m 2]
Dynamischer Verformungsmodul
E vd [MN/m 2]
entspricht einem vom Messgerät angezeigten  Evd m [MN/m 2]
nichtbindig
bindig
nichtbindig
bindig
Gerät:
HMP2443
Abweichung [%] = [ -0,29725853 + (Evd 2 * 0,000585276)]
Faktor Evd = MW /7070 = 1,00873
Bei E vd  = 82 MN/m 2 wurde manuell die Grenze eingezogen
Anhang D:
Formblattmuster für Prüfprotokoll
Prüfstelle
Adresse
Dynamischer Lastplattenversuch gemäß RVS 08.03.04
Datum:
Wetter, Temperatur:
Bauvorhaben:
Prüfpersonal:
Bauteil:
Gerätehersteller:
Planum:
Gerätetyp, Gerätenummer:
Baujahr:
Bodenbenennung:
Datum der letzten Kalibrierung:
Mindestanforderung:
E v1
MN/m 2
E vd
MN/m 2
E vd m
MN/m 2
Setzungen
Prüfpunkt
S lmax 1 er Messstoß
^vd m
E vd m
Bemerkungen
Lage
S 2max 2º Messstoß
s/v
S/V
Interne LFG-Nr.
S 3max 3er Messstoß
S max Setzung i. M.
mm
MN/m 2
mm
ms
mm
mm
mm
MN/m 2
mm
ms
mm
mm
mm
MN/m 2
mm
ms
mm
mm
mm
MN/m 2
mm
ms
mm
mm
mm
MN/m 2
mm
ms
mm
mm
mm
MN/m 2
mm
ms
mm
mm
mm
MN/m 2
mm
ms
mm
mm
mm
MN/m 2
mm
ms
mm
mm
mm
MN/m 2
mm
ms
mm
mm
mm
MN/m 2
mm
ms
mm
mm
Blatt .../...
Beilage:
Umrechnungstabelle der Kalibrierung gemäß RVS 08.03.04
Unterschrift
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Untergrund", Arbeitsausschuss „Verdichtungsnachweis mittels Dynamischen Lastplattenversuchs" unter Mitarbeit von
Dipl.-Ing. Dr. Dietmar Adam, Geotechnik Adam ZT GmbH
Ing. Rudolf Gattringer, Oberösterreichische Boden- und Baustoffprüfstelle GmbH
Dipl.-Ing. Dr. Fritz Kopf, VCE Vienna Consulting Engineers (Leiter)
Dipl.-Ing. Walter Leszkovics, ASFINAG
Dipl.-Ing. Dr. Martin Moser, Bautechnische Versuchs- und Forschungsanstalt Salzburg
Motivenbericht vom 23.09.2005, zur
Erstellung
Veröffentlichung
RVS 08.03.04
Titel:
Verdichtungsnachweis mittels dynamischer Lastplatte
Diese RVS soll als RVS-Richtlinie (verbindlich) oder RVS-Merkblatt herausgegeben werden.
Arbeitsgruppe:
Untergrund
Arbeitsausschuss:
Verdichtungsnachweis mittels dynamischer Lastplatte
Zustimmung des Vorstandes zur Ausarbeitung vom 14.12.2005
Notwendigkeit der RVS
Auf Österreichs Baustellen sind bereits seit Jahren zahlreiche dynamische Lastplatten im Einsatz.
Die Messungen mit diesem Gerät haben sich bereits gut bewährt.
Die Versuchsdurchführung und -auswertung beruht aber auf einer deutschen Vorschrift (TP BF-StB 8.3), die in Österreich keine Gültigkeit besitzt.
Aus diesem Grund war der Einsatz bis jetzt auf Eigenkontrolle der ausführenden Firmen oder auf gutachterlich angeordnete Messungen beschränkt.
Bei öffentlichen Aufträgen waren Messungen mit der dynamischen Lastplatte mangels österreichischen Richtlinien in Ausschreibungen und Verträgen aus formalen Gründen kaum enthalten.
Damit konnten auch die technischen und wirtschaftlichen Vorteile, welche diese Methode bietet nur zu einem sehr kleinen Teil genutzt werden.
Aus diesen Gründen wurde vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Forschungsauftrag bezüglich der dynamischen Lastplatte vergeben um das Gerät theoretisch und praktisch untersuchen zu lassen.
Dieses Forschungsprojekt ist bereits abgeschlossen und der entsprechende Forschungsbericht liegt vor.
Dementsprechend ist die Methode theoretisch abgesichert, auf zahlreichen Baustellen und auch bei Labormessungen erprobt und hat sich als praxistauglich erwiesen.
Um aber erforderliche Grenzwerte für Messungen mit dynamischen Lastplatten festlegen zu können, muss die einheitliche Funktionsweise der verwendeten Geräte gewährleistet werden.
Dazu dient die regelmäßige Kalibrierung der Geräte.
Ein diesbezüglicher Forschungsauftrag, welcher vom Ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie beauftragt wurde, ist zwar noch nicht abgeschlossen, jedoch bereits so weit gediehen, dass die Erstellung der geplanten Richtlinie in Angriff genommen werden kann.
Auswirkungen auf bestehende RVS, Normen, Dienstanweisungen (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS, ...):
Die geplante RVS ist eine Ergänzung sämtlicher RVS, in denen eine Verdichtungskontrolle bzw. Beurteilung der Tragfähigkeit eines Erdbauwerkes bzw. von Tragschichten durch den statischen Lastplattenversuch (Ev1, Ev2/ Ev1) vorgesehen ist.
Seite 1/2
Berücksichtigung des europäischen u. internationalen Normenwesens (CEN)
Es besteht noch keine Europäische Norm zu diesem Thema.
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
Unter zu definierenden Voraussetzungen kann durch die Verwendung des dynamischen Lastplattenversuches bei reduziertem Aufwand (zeitlich und finanziell) die Qualität eines Bauwerkes wesentlich besser beurteilt werden als mit herkömmlichen Methoden (ausgenommen Flächendeckende Dynamische Verdichtungskontrolle FDVK).
Auswirkungen auf die Umwelt:
Es gibt primär keine relevanten Auswirkungen auf die Umwelt.
Es handelt sich um ein vollkommen ungefährliches mechanisches Prüfverfahren, bei dem weder chemische Stoffe noch radioaktive Elemente enthalten sind, welche austreten und die Umwelt beeinträchtigen könnten.
Die Geräusch- und Erschütterungswirkung auf die Umgebung ist vernachlässigbar.
Rechtliche Auswirkungen:
Die Rechtlichen Auswirkungen bestehen darin, dass neben den herkömmlichen Verdichtungskontrollen zusätzlich auch die Messungen mit der dynamischen Lastplatte standardisiert sind und somit auch in Ausschreibungen und Verträge übernommen werden können.
Damit wird es bei vielen Bauvorhaben erst möglich, die Vorteile durch die Verwendung dieser Meßmethode zu nutzen.
Sonstige Auswirkungen:
Die Versuchsdurchführung mit der dynamischen Lastplatte beeinträchtigt bzw. behindert die Bauausführung in wesentlich geringerem Maße als es derzeit mit der statischen Lastplatte der Fall ist (lange Stehzeiten auf der Baustelle, blockieren eines Gerätes als Gegengewicht, etc.).
Unter beengten Verhältnissen, wie z.B. in Rohrgräben und bei Hinterfüllungen kann der statische Lastplattenversuch nicht durchgeführt werden und erst der dynamische Lastplattenversuch erlaubt eine effiziente Verdichtungskontrolle.
Seite 2/2
Entwurf
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom ………….…………, mit der Vorschriften über die technischen Anforderungen an Bauwerke erlassen werden (Burgenländische Bauverordnung 2008 -  Bgld. BauVO 2008)
Auf Grund des § 4 des Burgenländischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 10/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. xxxx/200x, wird verordnet:
Allgemeine bautechnische Erfordernisse
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen.
Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden.
Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.
Bautechnische Anforderungen an Bauwerke im Sinne dieser Verordnung sind:
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
Brandschutz,
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
Schallschutz,
Energieeinsparung und Wärmeschutz.
(2) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind.
Schädigende Einwirkungen sind z.B. Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.
Abschnitt
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Anforderungen
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen.
Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:
Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles,
Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 1 beeinträchtigt werden,
Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder
Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.
Abschnitt
Brandschutz
Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist.
Es sind dabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerkes sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften.
(2) Sollte es aufgrund der Lage und Größe des Bauwerkes erforderlich sein, muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Bauwerksteilen größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.
Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird.
(2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, z.B. Decken oder Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der
die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und
die Brandausbreitung wirksam einschränkt.
Dabei ist der Verwendungszweck und die Größe des Bauwerkes zu berücksichtigen.
(3) Bauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es aufgrund des Verwendungszweckes oder der Größe des Bauwerkes zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist.
Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich.
Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken.
(4) Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden:
Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie z.B. Heizräume oder Abfallsammelräume,
Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie z.B. Notstromanlagen.
Die in diesen Räumen verwendeten Baustoffe, wie z.B. Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und -ausbreitung nicht begünstigen.
(5) Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden.
Dabei ist die Bauwerkshöhe zu berücksichtigen.
(6) Hohlräume in Bauteilen, z.B. in Wänden, Decken, Böden oder Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
Haustechnische Anlagen, z.B. Lüftungsanlagen, dürfen nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
(7) Feuerungsanlagen sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht.
(8) Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes oder Bauwerksteiles berücksichtigt werden.
Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie z.B. automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist.
Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.
(2) Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird.
Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden.
Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.
(3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (z.B. Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird.
Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß.
Fluchtwege
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.
(2) Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes erforderlich ist.
(3) Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie z.B. Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerkes nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird.
Aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie z.B. Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.
Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
(2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerkes müssen die für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (z.B. Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.
Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
Sanitäreinrichtungen
Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie z.B. Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein.
Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen.
Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.
Abwässer
(1) Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein.
(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.
(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
Sonstige Abflüsse
Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie z.B. aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.
Abfälle
Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.
Abgase von Feuerstätten
(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
Schutz vor Feuchtigkeit
(1) Bauwerke müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden dauerhaft abgedichtet werden.
Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.
(3) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.
Nutzwasser
(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Trinkwasser
(1) Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen.
(2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (z.B. Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (z.B. Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
(3) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, z.B. durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.
Schutz vor gefährlichen Immissionen
(1) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzerinnen oder Benutzer des Bauwerkes gefährdenden Immissionen, wie z.B. gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.
(2) Wenn aufgrund des Verwendungszweckes des Bauwerkes Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (z.B. in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden.
Als Maßnahmen können z.B. besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein.
(3) Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die Gesundheit der Benutzerinnen oder Benutzer nicht gefährdet wird.
Belichtung und Beleuchtung
(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend.
Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
Belüftung und Beheizung
Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten.
Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
Niveau und Höhe der Räume
(1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzerinnen oder Benutzer nicht beeinträchtigt werden.
Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzerinnen oder Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.
Lagerung gefährlicher Stoffe
Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.
Abschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie z.B. Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle.
Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
Erschließung
(1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benutzbar sind.
Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.
(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen.
Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten.
Jedenfalls muss in Bauwerken mit Aufenthaltsräumen mit drei und mehr oberirdischen Geschoßen sowie in Garagen mit drei oder mehr unterirdischen Geschoßen ein Aufzug errichtet werden, welcher alle Geschoße miteinander verbindet.
Diese Verpflichtung gilt nicht für Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäuser.
(3) Für den Einbau, den Betrieb, die Wartung und die Prüfung von Aufzügen, die Bauwerke, ausgenommen gewerbliche Betriebsanlagen, dauerhaft bedienen, finden die Bestimmungen des III. Abschnittes „Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen“  und der §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl. Nr. 780/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2007, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von Aufzügen (STPAV), BGBl. II Nr. 442/2005, sinngemäß Anwendung.
Aufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung mit einer Förderhöhe von mehr als 2,0 m, deren Fahrbahn nicht mehr als 15 Grad gegen die Senkrechte geneigt sind, müssen Fahrkörbe haben.
Die §§ 17 und 18 der ASV 1996 gelten weiters auch für Lastenaufzüge mit einer Hubhöhe von mehr als zwei Metern sinngemäß.
Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
(1) Begehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen.
Dabei ist der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.
(2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.
Schutz vor Absturzunfällen
(1) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (z.B. Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen, Schwimmbecken).
(2) Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerkes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.
(3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.
Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen
(1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern.
(2) Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzerinnen oder Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind.
Dies schließt z.B. auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.
Schutz vor Verbrennungen
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
Blitzschutz
Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.
Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
(1) Folgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Kundinnen und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind, wobei diese Mindestanforderungen auch bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen der im Sinne der Z 1 bis 12 gewidmeten Räumlichkeiten einzuhalten sind:
Bauten für öffentliche Zwecke (z.B. Behörden und Ämter),
Bauten für Bildungszwecke (z.B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
Veranstaltungsstätten,
Hotels und Gaststätten,
Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfes,
Banken,
Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
Thermalbäder, Kuranstalten, Hallenbäder,
Arztpraxen und Apotheken,
öffentliche Toiletten,
Wohnheime und Wohnhäuser im Sinne des § 3 Z 4 und 7 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung, für die um Förderung angesucht werden soll, sowie
sonstige Bauten, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucherinnen und Besucher oder Kundinnen und Kunden ausgelegt sind.
(2) Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen müssen
bei den in Abs. 1 Z 1 bis 8 sowie Z 12 genannten Bauvorhaben:
a)
mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
b)
in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
c)
notwendige Mindestbreiten für Gänge und Türen eingehalten werden,
d)
eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen eingerichtet werden sowie
e)
eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Stellplätzen für Personenkraftwagen vorgesehen werden;
bei den in Abs. 1 Z 9 und Z 10 genannten Bauvorhaben die in Abs. 2 Z 1 lit. a bis d aufgezählten Mindestanforderungen eingehalten werden;
bei den in Abs. 1 Z 11 genannten Bauvorhaben:
a)
mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
b)
in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
c)
notwendige Mindestbreiten der Gänge und Türen, insbesondere bei den gemeinsamen Anlagen sowie der Wege in den Außenanlagen eingehalten werden, sowie
d)
bei mehr als sechs Wohneinheiten in einem Wohnhaus
aa)
mindestens ein behindertengerechter Stellplatz für Personenkraftwagen für jeweils zehn angefangene Wohneinheiten vorgesehen werden,
bb)
die stufenlose Erreichbarkeit von mindestens einem Drittel der Wohneinheiten oder der Einbau eines rollstuhlgerechten Personenaufzuges vorgesehen werden, wobei der Personenaufzug auf allen Ebenen niveaugleich erreichbar sein muss und die Aufstellflächen vor den Lifttüren ebenfalls rollstuhlgerecht dimensioniert sein müssen, sowie
cc)
das unter sub.lit. bb angeführte niveaugleich erreichbare Drittel der Wohneinheiten bzw. ein Drittel der Wohneinheiten in den Wohnhausanlagen, in denen ein rollstuhlgerechter Personenaufzug im Sinne der sub.lit. bb eingebaut ist, dahingehend behindertengerecht ausgestaltet sein, dass jedenfalls die notwendigen Mindestbreiten der Gänge und Türen eingehalten werden und die Schaffung eines Sanitärraumes mit ausreichenden Bewegungsflächen durch Herausnahme einer nicht tragenden Zwischenwand möglich ist.
(3) Bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen ist von den Mindestanforderungen nach Abs. 1 und 2 abzusehen, wenn das Verhältnis der Kosten zur Herstellung der Barrierefreiheit im Vergleich zu den Gesamtkosten unangemessen erscheint oder wenn hiedurch unbillige Härtefälle entstehen.
Von den Mindestanforderungen betreffend die Errichtung barrierefreier Stellplätze für Personenkraftwagen ist abzusehen, wenn deren Errichtung auf Eigengrund entweder auf Grund der Grundstücksgröße oder Bebauungsweise nicht möglich oder auf Grund der Lage des Bauvorhabens, z.B. in einer Fußgängerzone, nicht zweckmäßig ist.
Abschnitt
Schallschutz
Allgemeine Anforderungen
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzerinnen oder Benutzer dieses oder eines unmittelbar anschließenden Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt werden.
Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
Bauteile
Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 31 Abs. 1 erforderlich ist.
Haustechnische Anlagen
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 31 Abs. 1 gewährleistet ist.
Abschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Anforderungen
(1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird.
Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
Art und Verwendungszweck des Bauwerks,
Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,
die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
(3) Bei der Errichtung neuer Bauwerke mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m² müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
Alternative Systeme sind insbesondere
dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,
Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,
Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung und
Wärmepumpen.
(4) Bei einer umfassenden Sanierung gelten die Abs. 1 und 2 nicht nur für die Bauteile, die Gegenstand der Sanierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Bauwerk.
(5) Bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m², die von Behörden oder von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen  erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ist ein höchstens zehn Jahre alter Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
Abschnitt
Richtlinien und Ausnahmen
Bauwerke untergeordneter Bedeutung
Für Bauwerke, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur vorübergehend Bestand haben, sowie für land- oder forstwirtschaftliche Betriebsbauten untergeordneter Bedeutung sind Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 6 zulässig, sofern Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit von Personen ausgeschlossen bleiben.
Die wirksame Einschränkung der Brandausbreitung im Brandfall muss auch bei diesen Bauwerken gewährleistet sein.
Richtlinien
(1) Den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn nachstehende in den Anlagen angeschlossene Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:
OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Anlage 1,
OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Anlage 2,
OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Anlage 2.1,
OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Anlage 2.2,
OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 3,
OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Anlage 4,
OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Anlage 5,
OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Anlage 6,
OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen, Anlage 7,
OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke,  Anlage 8.
Die angeführten Richtlinien werden hiemit für verbindlich erklärt.
Abweichend von Punkt 2.3.1 der OIB-Richtlinie 6 ist beim Neubau von Wohngebäuden folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWB BGF,WG,max,Ref pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten:
vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009
HWB BGF,WG,max,Ref = 30,83 / lc + 30,33 [kWh/(m2.a)]
höchstens jedoch 55 [kWh/(m2.a)]
ab 1. Jänner 2010
HWB BGF,WG,max,Ref = 36,11 / lc + 21,11 [kWh/(m2.a)]
höchstens jedoch 50 [kWh/(m2.a)]
(3) Abweichend von Punkt 2.5.1 der OIB-Richtlinie 6 ist bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden folgender maximal zulässiger  jährlicher Heizwärmebedarf HWB BGF,WGsan,max,Ref pro m2 konditionierter Brutto-Grundfläche in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten:
vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009
HWB BGF,WGsan,max,Ref = 63,19 / lc + 29,44 [kWh/(m2.a)]
höchstens jedoch 80 [kWh/(m2.a)]
ab 1. Jänner 2010
HWB BGF,WGsan,max,Ref = 54,17 / lc + 26,67 [kWh/(m2.a)]
höchstens jedoch 70 [kWh/(m2.a)]
(4) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den  Richtlinien zulassen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber nachweisen, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
(5) Außer den Fällen des Abs. 4 kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Ver-hältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn den in § 1 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.
Abschnitt
Sonderbestimmungen
Verkehrsmäßige Erschließung
Für jeden Bau muss eine seinem Verwendungszweck entsprechende rechtlich gesicherte und technisch mögliche verkehrsmäßige Erschließung gewährleistet sein.
Toilettanlagen für öffentliche Gebäude und Gaststätten
Für öffentliche Gebäude sowie Gaststätten u. dgl. ist eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von Toilettenanlagen vorzusehen.
Die Toilettenanlagen sind nach Geschlechtern getrennt einzurichten und mit Vorräumen auszustatten.
Für je 50 Frauen und je 100 Männer müssen mindestens ein Klosett und für je 50 Männer überdies mindestens ein Pißstand vorhanden sein; für diese Berechnung ist der Fassungsraum zu gleichen Teilen auf Männer und Frauen aufzuschlüsseln.
Ein Abweichen davon ist unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes des Gebäudes zulässig.
Notkamin
Unabhängig von der Art der Beheizung muss jede Wohnung wenigstens einen Anschluss an eine Abgasanlage haben.
Dies gilt nicht für Passivhäuser deren Heizwärmebedarf kleiner als 15 kWh/m²a ist.
Wohnhausanlagen
Für Wohnhausanlagen, die aus mindestens vier Wohnungen bestehen und sich auf ein oder mehrere Gebäude erstrecken, gelten folgende Mindestanforderungen:
bei Wohnhausanlagen ist pro Wohnung mindestens eine Garage oder ein PKW-Abstellplatz vorzusehen; ab zehn PKW-Abstellplätzen ist für je 50 angefangene PKW-Abstellplätze (unter Einrechnung der Garagen) mindestens ein PKW-Abstellplatz für Behinderte vorzusehen;
bei Wohnhausanlagen ab neun Wohnungen sind entsprechende Freiflächen für Erholungs- und Spielzwecke vorzusehen.
Einfriedungen
(1) Einfriedungen im Vorgartenbereich dürfen sowohl gegen die öffentliche Verkehrsfläche als auch nachbarseitig einschließlich Sockel 1,50 m nicht übersteigen und über dem Sockel (höchstens 0,60 m) nicht undurchsichtig ausgeführt werden.
Einfriedungen außerhalb des Vorgartenbereiches dürfen nicht höher als 2 m sein und auch undurchsichtig ausgeführt werden, wobei lebende Zäune, Hecken u.dgl. entlang der Grundstücksgrenze nicht höher als 3 m sein dürfen.
Bei der Berechnung der Höhe ist vom Gehsteig bzw. vom höher gelegenen Grundstück an der Grundgrenze auszugehen.
(2) Bei Einfriedungen dürfen als oberer Abschluss keine spitzen oder verletzungsgefährdenden Materialien verwendet werden.
(3) Im Interesse der Sicherheit, des Anrainerinnen- oder Anrainerschutzes oder der Straßenansicht sind Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zulässig.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. xxxx/200x (Burgenländische Baugesetz-Novelle 2008) in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Feber 1998, mit der Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben erlassen werden (Bauverordnung - BauVO) LGBl. Nr. 11/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 68/2003, außer Kraft.
(3) Für die am 1. Juli 2008 anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen der Bauverordnung -  BauVO, LGBl. Nr. 11/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 68/2003, weiterhin anzuwenden.
Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
Die Burgenländische Bauverordnung 2008 -  Bgld. BauVO 2008, LGBl. Nr. xxxx/200x dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 16. 12. 2002 S. 65, und wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. 07. 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05. 08. 1998 S. 18, und der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer ..............).
Vorblatt
Problem:
Die europäische Kommission hat hinsichtlich der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD = Energy Performance of Buildings Directive) die zufolge Artikel 15 Abs. 1 bis 4. Jänner 2006 umzusetzen gewesen wäre, ein Verfahren wegen Nichtumsetzung gegen Österreich eingeleitet obwohl von Seiten Österreichs darauf hin gewiesen wurde, dass Österreich entsprechend dem Artikel 15 Abs. 2 der EPBD den zusätzlichen Zeitraum von 3 Jahren für die Umsetzung der Art. 7, 8 und 9 in Anspruch nehmen wird.
Ziel:
Durch den vorliegenden Entwurf soll die Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt werden.
Weiters soll der am 6. Dezember 2004 von den Landeshauptleuten unterzeichneten und vom Burgenländischen Landtag am 3. März 2005 genehmigten Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften Rechnung getragen werden.
Durch eine weitere Anhebung der Anforderungen an die Gebäudehülle bei Wohngebäuden soll bereits kurzfristig ein Beitrag zum Klimaschutz und zur Senkung von Treibhausgasemissionen geleistet werden.
Bei der Errichtung größerer neuer Bauwerke mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m² müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
Längerfristig soll eine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich angestrebt werden.
Lösung:
Aufhebung der bisherigen Bauverordnung und Erlassung einer neuen Bauverordnung 2007
Alternativen:
keine
Finanziellen Auswirkungen:
Der Vollzug der vorgeschlagenen Änderungen wird im Regelfall zu keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen im Bereich des Landes oder der Gemeinden, führen.
Auf der Seite der Bauwerber werden vor allem die detaillierteren Anforderungen an den Energieausweis zu Kostenerhöhungen im Bauverfahren in einem derzeit noch nicht näher bezifferbaren Ausmaß führen.
Da jedoch ein Energieausweis im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG, über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, CELEX-Nr. 32002L0091, Amtsblatt Nr. L 001 vom 04/01/2003 S. 0065 -  0071, zufolge § 6 Abs. 6 der Bauverordnung in der derzeit geltenden Fassung LGBl. Nr. 68/2003 auch bisher schon erforderlich war, werden sich diese Kostenerhöhungen jedenfalls in einem überschaubaren Rahmen bewegen.
EU - (EWR-) Konformität:
Diese Verordnung dient u.a. der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, CELEX-Nr. 32002L0091, Amtsblatt Nr. L 001 vom 04/01/2003 S. 0065 -  0071.
Weiters wird dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, CELEX Nr. 31995L0016, ABl. Nr. L 213 vom 07.09.1995 S 1, entsprochen und die Empfehlung 95/216/EG über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, CELEX-Nr. 31995H0216, ABl. Nr. L 134 vom 20.06.1995 S. 37, umgesetzt.
Das Recht der Europäischen Union enthält keine Bestimmungen, die der im Ent-wurf vorliegenden Verordnung entgegenstehen.
Der vorliegende Entwurf wurde zwar bereits einmal unter Notifikationsnummer 2007/537/A unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. 07. 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05. 08. 1998 S. 18, und der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81 der Europäischen Kommission notifiziert, da aber nach der Notifikation 2007/537/A § 36 Abs. 2 und 3, § 39  sowie § 42 Abs. 3 geändert wurden, erscheint eine neuerliche Notifikation erforderlich.
Erläuternde Bemerkungen
I. ALLGEMEINES:
Die technischen Bauvorschriften der Länder weisen zum Teil erhebliche Unterschiede auf.
Unterschiedliche technische Anforderungen stellen insbesondere für die Bauwirtschaft, die über die Bundesländergrenzen hinaus Bauprodukte produziert sowie Bauwerke plant und ausführt, ein Hemmnis dar und verursachen höhere Kosten.
Das Interesse der Bauwirtschaft an einer Harmonisierung der technischen Bauvorschriften ist daher groß.
Die Landesamtsdirektorenkonferenz setzte daher im März 2000 eine Expertengruppe der Länder mit dem Ziel der Erarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften ein.
Die Expertengruppe hatte sich dazu des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) zu bedienen, zu dessen Aufgaben die Harmonisierung der Bauvorschriften gehört.
In inhaltlicher Hinsicht wurde das Ziel formuliert, dass die Vereinheitlichung Hand in Hand mit einer Vereinfachung im Sinne möglichst deregulierter, offener Regelungen gehen sollte.
Im Großen und Ganzen sollte sich für kein Land die Notwendigkeit ergeben, strengere und dichtere Regelungen als bisher vorzusehen.
Ausgangspunkt bei den Überlegungen für ein Konzept zur Harmonisierung der technischen Bauvorschriften war, dass das Ergebnis nicht nur zu einer Vereinheitlichung alleine führen, sondern die Gelegenheit auch dazu genützt werden sollte, ein zukunftsorientiertes System von technischen Bauvorschriften zu etablieren.
Zu diesem Zweck verschaffte sich das OIB einen Überblick über die internationalen Trends im Baurecht.
Es muss vorausgeschickt werden, dass die Harmonisierung von Bauvorschriften („Building Codes“) bereits in den 70er-Jahren auf europäischer Ebene diskutiert wurde.
CIB (vormals „Conseil International du Bâtiment“, nunmehr „International Council for Research and Innovation in Building and Construction“) und speziell eingerichtete CIB-Kommissionen arbeiteten zu dieser Zeit an einheitlichen Codes, insbesondere betreffend Standsicherheit.
Im Zuge der Entwicklung des Binnenmarktkonzeptes in den 80er-Jahren und damit verbunden des „New Approach“ wurde entsprechend diesem neuen Konzept in Europa der Schwerpunkt auf den Warenverkehr gelegt und die Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG) verabschiedet, in der es jedoch nur mehr um die Harmonisierung der Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte und nicht mehr um eine Harmonisierung der Vorschriften betreffend Bauwerke (und somit um die Bauvorschriften oder „Building Codes“) ging.
Einziger verbliebener Rest der Bestrebungen aus den 70er-Jahren sind die „Structural Eurocodes“.
Die CIB-Kommissionen blieben jedoch aktiv und arbeiteten weiter an Konzepten für so genannte „performance based“ (leistungsbezogene) oder „functional“ (funktional oder zielorientierte) Codes, auch in Zusammenarbeit mit IRCC („Inter-jurisdictional Regulatory Collaboration Committee“), einer internationalen Plattform von Regulatoren im Baurecht.
Dieses Prinzip, dass die Anforderungen funktional oder leistungsbezogen und nicht durch beschreibende und detaillierte Regelungen definiert werden sollen, ist der Bauproduktenrichtlinie und dem „New Approach“ einerseits und den Bestrebungen von CIB und IRCC andererseits gemein.
Das bedeutet, dass nicht der konkrete technische Lösungsansatz (z.B. Vorschriften über die maximale Größe eines Brandabschnittes, über erforderliche Dimensionen der Fluchtwege und Stiegenhäuser in Maßangaben etc.) im Zentrum der Rechtsvorschriften stehen soll, sondern das Ziel, das erreicht werden soll (z.B. Personen müssen das Gebäude im Brandfall sicher verlassen können) bzw. eine Leistungsanforderung (z.B. Personen müssen das Gebäude im Brandfall in x Minuten verlassen können).
In den USA, wo die derzeit drei bestehenden Systeme von Bauvorschriften harmonisiert werden sollen, erarbeiten die dort für die Bauvorschriften zuständigen privaten Organisationen derzeit „Performance Based Codes“, in Europa ist damit zu rechnen, dass mittelfristig die Diskussion einer schrittweisen Angleichung der Baurechtssysteme ebenfalls aufbrechen wird, da ansonsten die Verwirklichung eines Binnenmarktes für Bauprodukte durch unterschiedliche Regelungen für die Verwendbarkeit von Bauprodukten an ihre Grenzen stoßen wird.
Auch in diesem Fall würden die Bestrebungen in Richtung „performance based“ oder „Functional Codes“ gehen, alleine aus Gründen der Kompatibilität mit den harmonisierten Europäischen Normen, die gemäß Art. 7 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie soweit wie möglich leistungsbezogen, also „performance based“ sein werden.
In einigen europäischen Ländern, so etwa im Vereinigten Königreich, in Norwegen, Schweden und Finnland, sind die Bauvorschriften schon zu einem großen Teil funktional orientiert.
Das OIB untersuchte die Systeme der Bauordnungen in den genannten Ländern und verglich sie auch mit dem österreichischen und dem deutschen System.
Schließlich kamen die Länderexpertengruppe und das OIB zu dem Schluss, dass im Zuge der Harmonisierung der Bauvorschriften der Länder diesen Entwicklungen, insbesondere auf europäischer Ebene, Rechnung getragen werden sollte, wenn das vorgeschlagene Konzept wirklich zukunftsorientiert sein soll.
Es bestand das Bestreben, dass die Länder gemäß Art 15a B-VG eine Vereinbarung über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften abschließen.
Von den Landeshauptleuten wurde die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften am 6. Dezember 2004 unterzeichnet und vom Burgenländischen Landtag am 3. März 2005 genehmigt (vgl. Beilage 991 im Jahre 2005 zu den Sitzungsberichten des XVIII. Burgenländischen Landtages).
Da aber nicht alle Landtage zu einer Ratifizierung der Vereinbarung bereit waren, kann die Vereinbarung derzeit nicht in Kraft treten.
Dessen ungeachtet ist das Ziel einer weitestgehenden Vereinheitlichung der bautechnischen Vorschriften unbestritten.
Dieser Entwurf ist nahezu wortgleich mit der von den Landeshauptleuten am 6. Dezember 2004 unterzeichneten Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften
Zukünftiger Aufbau der technischen Bauvorschriften:
In der ersten Ebene werden die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke, wie sie aus der Bauproduktenrichtlinie bekannt sind, definiert und präzisiert.
Da in dieser Ebene jedoch grundsätzlich keine technischen Detailanforderungen festgelegt werden sollen, wie z.B. Maße, Grenzwerte oder Klassen, werden diese Bestimmungen auf Verordnungsebene funktional, zielorientiert und schlank sein.
Dies gewährleistet nicht nur eine hohe Flexibilität in der Anwendung, sondern auch, dass diese Anforderungen längerfristige Gültigkeit haben und nicht allzu oft an die technische Entwicklung angepasst werden müssen.
Der vorliegende Entwurf enthält gemäß dem oben geschilderten Konzept die zielorientierten Anforderungen auf der Ebene des Landesrechts sowie einheitliche Begriffsbestimmungen.
Die Gliederung wurde an die Bauproduktenrichtlinie angepasst, die die folgenden sechs wesentlichen Anforderungen (w.A.) an Bauwerke kennt:
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Brandschutz
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Nutzungssicherheit (einschließlich Barrierefreiheit)
Schallschutz
Energieeinsparung und Wärmeschutz.
Die Struktur des vorliegenden Entwurfes folgt im Großen und Ganzen diesen sechs wesentlichen Anforderungen.
Ebenso folgen auch die Richtlinien grundsätzlich den sechs wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie.
Das bedeutet, dass sechs Richtlinien vorgesehen sind, für jede wesentliche Anforderung eine.
Der vorliegende Entwurf ist mit dem EU-Recht vereinbar.
Als technische Vorschrift ist er jedoch -  ebenso wie in weiterer Folge die Richtlinienentwürfe -  der Europäischen Kommission entsprechend der Informationsrichtlinie zu notifizieren.
II.
ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN:
Zu § 1 Abs. 1:
In diesem Absatz werden die 6 wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) angeführt.
Die grundsätzlichen Anforderungen dieses Absatzes folgen sinngemäß dem Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie und werden auch in der Folge in den einleitenden Paragraphen der Abschnitte 1-6 dieses Entwurfes für die einzelnen wesentlichen Anforderungen wiederholt.
Den einzelnen Abschnitten können die in den Anlagen angeschlossenen OIB-Richtlinien 1 bis 6 zugeordnet werden.
Die als „wesentliche Anforderungen“ nachfolgend angeführten bautechnischen Anforderungen müssen von Bauwerken als Ganzes und in ihren Teilen erfüllt werden, worauf sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung Bedacht zu nehmen ist.
Hierbei muss auch die Gebrauchstauglichkeit gewährleistet bleiben, das heißt, normalerweise vorhersehbare Einwirkungen dürfen weder die Sicherheitsaspekte der wesentlichen Anforderungen noch die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen.
Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden.
Als Kriterien für die Formulierung technischer Detailanforderungen zum Zweck der Erfüllung dieser Zielvorgaben werden Lage, Größe und Verwendung der Bauwerke genannt.
Zu § 1 Abs. 2:
Dieser Absatz weist darauf hin, dass zum Zweck der Erfüllung der allgemeinen Anforderungen des Abs. 1 neben einer normalen Instandhaltung dann noch zusätzliche Maßnahmen getroffen werden müssen, wenn Bauteile schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, die die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen beeinträchtigen könnten.
Zu § 2:
In § 2 Abs. 1 und Abs. 2 wird die wesentliche Anforderung 1 gemäß Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie wiederholt.
In Abs. 2 wurde ergänzend eingeführt, dass der Stand der Technik berücksichtigt werden muss, weiters wurde präzisiert, dass es sich bei den Einwirkungen sowohl um ständige, als auch um veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen handelt, sofern die Tragfähigkeit betroffen ist.
Bei der Beurteilung der Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit können außergewöhnliche Einwirkungen (z.B. Erdbeben) jedoch außer Betracht gelassen werden.
Ein Bauwerk muss also seine Tragfähigkeit auch im Falle solcher außergewöhnlichen Einwirkungen aufrecht erhalten, Verformungen oder Beschädigungen, die zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit führen, würden in diesem Fall jedoch in Kauf genommen.
Die Anforderung muss nicht nur während der Verwendung des Bauwerkes, sondern auch während der Errichtung erfüllt werden.
Die Einbeziehung der Errichtungsphase ist spezifisch für die wesentliche Anforderung „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“, da der Ausschluss einer Gefährdung Dritter, nicht am Bauprozess Beteiligter, durch ein mechanisches Versagen (z.B. Einsturz) von Bauwerken oder Bauwerksteilen während der Errichtung als vom Baurecht umfasst betrachtet werden kann.
Zu § 3:
Dieser Paragraph ist eine allgemeine Anforderung an den Brandschutz, die in den folgenden §§  4 bis 8 entsprechend der im Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie für die wesentlichen Anforderung 2 angeführten Aufzählung in Teilaspekte aufgegliedert wird.
Die allgemeine Anforderung dieses Paragraphen kann insbesondere erreicht werden durch:
Maßnahmen zum Erhalt der Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall (§ 4),
Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks (§ 5),
Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke (§ 6),
eine geeignete Konzeption der Fluchtwege (§ 7) und
eine geeignete Konzeption der Vorkehrungen für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall (§ 8).
Zu § 4:
Hierbei handelt es sich um die Anforderung, dass während eines Brandes die Tragfähigkeit des Bauwerkes soweit und solange erhalten bleiben muss, dass eine sichere Flucht oder Rettung der Benutzer des Bauwerkes möglich ist (Abs. 1), aber auch größere Schäden an Bauwerken auf Nachbargrundstücken vermieden werden (Abs. 2).
Die Kriterien, nach denen dies zu beurteilen ist, sind in den beiden Absätzen ebenfalls angeführt (Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes bei Abs. 1 und Lage und Größe in Abs. 2).
Zu § 5:
Tritt in einem Bauwerk ein Brand auf, so muss zur Begrenzung der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen und von Sachschäden getrachtet werden, die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu begrenzen.
Dies kann durch einen angemessenen Feuerwiderstand von raumabgrenzenden Bauteilen wie Wänden oder Decken erfolgen (Abs. 2), wenn dies nicht ausreicht, sind Bauwerke in Brandabschnitte zu unterteilen (Abs. 3).
Unter Feuerwiderstand ist entsprechend der europäischen Klassifizierung je nach Bauteil und Verwendungszweck auch Rauchdichtheit und Wärmedämmung zu verstehen.
Unter den in Abs. 3 genannten Fluchtwegen sind solche im Sinne des § 7 zu verstehen.
Die Abs. 4 bis 7 nehmen Bezug auf bestimmte Bauwerksteile, auf die hinsichtlich der Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes besonders Bedacht zu nehmen ist (Räume mit erhöhter Brandgefahr, Fassaden, Hohlräume und Feuerungsanlagen).
Abs. 8 sieht vor, dass ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein müssen, wobei auf die Lage, Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes Rücksicht zu nehmen ist.
Darüber hinaus kann es erforderlich sein, Brandschutzeinrichtungen, wie z.B. automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen oder Rauch- und Wärmeabzugsanlagen vorzusehen.
Unter „erster Löschhilfe“ sind gemäß ÖNORM F 1000 T. 1 Löschmaßnahmen zu verstehen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit in der Nähe des Gefahrenbereiches vorhandenen Kleinlöschgeräten (z.B. Handfeuerlöschern, Löschdecken, Wandhydranten) durchgeführt werden.
Bei der „erweiterten Löschhilfe“ handelt es sich um organisierte Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit in der Nähe des Gefahrenbereiches vorhandenen Löschgeräten durchgeführt werden.
Zu § 6:
Um der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen und größeren Sachschäden auf Nachbargrundstücken vorzubeugen, müssen Bauwerke so geplant und ausgeführt sein, dass ein Übergreifen des Brandes auf andere Bauwerke verhindert oder ausreichend verzögert wird.
Hierbei ist insbesondere auf die Außenwände (Abs. 2) und auf Dächer mit all ihren Elementen (inklusive Aufbauten, Fenster etc.) Bedacht zu nehmen.
Abs. 2 sieht vor, dass dieses Schutzziel auch durch einen entsprechenden Abstand zu anderen Bauwerken erreicht werden kann.
Hierbei handelt es sich nicht um eine Abstandsvorschrift im Sinne der §§ 5-7 des Baugesetzes, sondern lediglich um eine konkrete technische Anforderung zur Vermeidung einer Ausbreitung von Feuer.
Zu § 7:
Eine wesentliche Maßnahme zur Erreichung der allgemeinen Schutzziele des § 3 ist, sicher zu stellen, dass Benützer eines Bauwerkes dieses im Brandfall sicher verlassen können oder gerettet werden können.
§ 7 regelt hierzu „Fluchtwege“.
Diese sind jedoch nicht die einzige Möglichkeit, das Bauwerk zu verlassen, vielmehr muss § 7 in Verbindung mit § 24 gesehen werden.
Unter Berücksichtigung der Forderung des § 24, dass Bauwerke ausreichend durch Türen, Tore, Treppen, Gänge etc. erschlossen sein müssen, steht auch grundsätzlich der Erschließungsweg zum Verlassen des Bauwerkes zur Verfügung, jedoch nur solange dies durch das Brandgeschehen nicht verhindert wird.
§ 7 Abs. 2 regelt nun, dass je nach Größe und Verwendungszweck eines Bauwerkes auch qualifizierte Fluchtwege vorgesehen werden müssen, an die höhere Anforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens der Wand- und Deckenverkleidungen gestellt werden und die nötigenfalls auch durch Brandabschnittsbildung und technische Maßnahmen zusätzlich abgesichert werden können, um eine Flucht ausreichend lange zu ermöglichen.
Gegebenenfalls kann auch bereits der Erschließungsweg als Fluchtweg ausgeführt werden.
Für die Beurteilung, ob ein Fluchtweg vorgesehen werden muss oder der normale Erschließungsweg ausreicht, ist neben Größe und Verwendungszweck auch die Möglichkeit einer Rettung von Benützern mittels Rettungsgeräten der Feuerwehr zu berücksichtigen.
Zu § 8:
Da in den §§ 3 bis 7 davon ausgegangen wird, dass eine Brandbekämpfung auch durch Feuerwehr und sonstige Löschkräfte erfolgt, sind die Voraussetzungen für deren Wirkmöglichkeiten und Sicherheit bereits bei der Planung und Ausführung von Bauwerken zu berücksichtigen.
Erfordernisse und Kriterien werden in Abs. 2 angeführt.
Bei den beispielhaft angeführten Löschwasserleitungen handelt es sich um solche innerhalb des Bauwerkes.
Die Bereitstellung von ausreichenden Mengen Löschwassers durch kommunale Wasserleitungen, Löschwasserteiche etc. ist durch die technischen Bauvorschriften nicht erfasst, sondern in der Regel durch die Raumplanung zu gewährleisten.
Bei besonderen Nutzungen mit hohem Löschwasserbedarf kann es jedoch im Einzelfall erforderlich sein, dass zusätzliche Einrichtungen zur Gewährleistung einer ausreichenden Löschwassermenge geschaffen und im Bauprojekt berücksichtigt werden müssen.
Zu § 9:
Hierbei handelt es sich um die allgemeine Anforderung an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechend der Bauproduktenrichtlinie.
Zu § 10:
Hinsichtlich Sanitäreinrichtungen wird unterschieden zwischen Bauwerken mit Aufenthaltsräumen, die immer mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen ausgestattet sein müssen, und sonstigen Bauwerken, wo Sanitäreinrichtungen nur dann vorgesehen werden müssen, wenn diese Bauwerke zur Ansammlung von einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.
Anzahl und Art der vorzusehenden Sanitäreinrichtungen richtet sich nach Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes.
Zu § 11:
§ 11 stellt Anforderungen an die Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern.
Vorschriften über den Anschluss an Kanalisationsanlagen, die Versickerung (einschließlich allfälliger Retentionsbecken) sowie über die Ausführung von Anschlusskanälen und über Anlagen zur Vorbehandlung sind jedoch durch die technischen Bauvorschriften nicht erfasst.
Neben dem eigentlichen Schutzziel „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ enthält § 11 mit Abs. 3 auch die Anforderung, dass durch die Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden dürfen.
Zu § 12:
Gemäß gängiger Terminologie (vgl. Normenserie ÖNORM EN 12056) werden landwirtschaftliche Abflüsse wie Gülle oder Jauche nicht als „Abwasser“ bezeichnet, weshalb hierfür ein eigener Artikel mit der Bezeichnung „sonstige Abflüsse“ vorgesehen wurde.
Zu § 13:
Auch Abfälle müssen in einer Art und Weise gesammelt und entsorgt werden können, dass die Einhaltung der wesentlichen Anforderung „Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz“ gewährleistet bleibt.
Zu § 14:
Dieser Paragraph behandelt Abgase von Feuerstätten nur insofern, als durch diese Sicherheit und Gesundheit von Personen im Sinne der wesentlichen Anforderung 3 Gesundheit, Hygiene und Umweltschutz betroffen sind.
Das bedeutet, dass die Abgase unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes derart ins Freie abzuführen sind, dass die wesentliche Anforderung 3 erfüllt wird.
Andere Aspekte wie Brandschutz (Feuerungsanlagen dürfen keine Brandgefahr herbeiführen) oder Nutzungssicher-heit (Feuerungsanlagen dürfen an ihren zugänglichen Oberflächen nicht Temperaturen erreichen, die zu Verbrennungen führen können) sind durch Bestimmungen unter anderen wesentlichen Anforderungen erfasst (vgl. insbesondere § 5 Abs. 7 und § 28).
Unter „Feuerungsanlagen“ ist hierbei die Gesamtheit von Feuerstätte und Abgasanlage samt allfälliger Verbindungsstücke zu verstehen.
Der Begriff „Abgasanlage“ umfasst alle Arten von Abgasanlagen, unabhängig vom verwendeten Brennstoff, also auch russbrandbeständige Rauchfänge.
Zu § 15:
Der Schutz vor Feuchtigkeit umfasst im Wesentlichen drei Aspekte, nach denen auch die Absätze diese Paragraphen gegliedert sind:
Schutz vor Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden, Schutz gegen Niederschlagswässer sowie Vermeidung schädigender Feuchtigkeit, die durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen oder auf Oberflächen entsteht.
Der Schutz vor Feuchtigkeit ist der wesentlichen Anforderung Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz zugeordnet, da durch Feuchtigkeit ein den Benutzern abträgliches Raumklima herbeigeführt werden kann oder Schimmelbildungen auftreten können.
Darüber hinaus sind die Anforderungen des § 15 jedoch auch für die dauerhafte Erfüllung aller anderen wesentlichen Anforderungen von Bedeutung (z.B. Vermeidung von Korrosion der Betonbewehrung, Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden in der Wärmedämmung).
Der Hinweis auf Hochwasserereignisse in Abs. 1 zielt darauf ab, dass gegebenenfalls auch mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit auftretende Hochwasserereignisse bei der Planung und Bemessung der Abdichtungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind.
Solche Abdichtungsmaßnahmen können auch Gebäudeöffnungen und Hausinstallationen in tiefer gelegenen Gebäudeteilen betreffen.
Auch auf Wassergefahren durch Wildbäche ist nach der vorliegenden Bestimmung Bedacht zu nehmen.
Weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit Hochwasserereignissen ergeben sich aus § 21.
Zu § 16:
Bei den in diesem Paragraph aufgestellten Anforderungen an die Nutzwasserversorgung handelt es sich um Vorkehrungen, die letztlich wieder dem Schutz einer hygienisch einwandfreien Trinkwasserversorgung (vgl. § 17) dienen.
Zu § 17:
Die Anforderung des § 17 dienen dazu, zu gewährleisten, dass Trinkwasser, das in ein Bauwerk gelangt, hygienisch einwandfrei bleibt.
Auf welche Weise hygienisch einwandfreies Trinkwasser zur Verfügung gestellt wird (z.B. durch Anschluss an eine kommunale Wasserversorgungsanlage) wird nicht durch die technischen Baubestimmungen geregelt.
Abs. 1 stellt weiters die Forderung auf, dass Bauwerke mit Aufenthaltsräumen jedenfalls über eine hygienisch einwandfreie Trinkwasserversorgung verfügen müssen.
Die Absätze 2 und 3 konkretisieren die Forderung nach der Aufrechterhaltung der hygienisch unbedenklichen Qualität des Trinkwassers im Bauwerk.
Zu § 18:
§ 18 unterscheidet zwischen 3 Arten von Immissionen:
Immissionen, die vom Bauwerk und seinen Bauteilen ausgehen (z.B. Freisetzung von chlorierten Kohlenwasserstoffen, gefährlichen Partikeln, radioaktiver Strahlung oder sonstigen Schadstoffe durch Bauprodukte) und zu unzulässigen Schadstoffkonzentrationen in der Innenraumluft führen können (Abs. 1), Emissionen von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen, Prozessen etc., die aufgrund des Verwendungszwecks im Bauwerk zu erwarten sind (Abs. 2) sowie gegebenenfalls bekannte Emissionen aus dem Untergrund (z.B. Radon), gegen die die Benutzer des Bauwerkes abgeschirmt werden müssen (Abs. 3).
Schall und Erschütterungen sind gesondert geregelt (§ 31 bis 33).
Die Anforderung des Abs. 1 kann insbesondere durch die Verwendung von Bauprodukten erreicht werden, von denen keine die Gesundheit gefährdenden Emissionen ausgehen.
Zu § 19:
Abs. 1 stellt die Forderung nach ausreichender natürlicher Belichtung für alle Aufenthaltsräume eines Bauwerkes auf.
Ziel ist die Sicherstellung von Belichtungsverhältnissen, die für Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer erfahrungsgemäß erforderlich sind.
Lediglich für spezifische Verwendungszwecke, für die auch künstliche Beleuchtung unter den oben angeführten Kriterien als ausreichend betrachtet werden kann, kann auf eine natürliche Belichtung verzichtet werden (z.B. Laborräume).
Bei der Beurteilung ist auch auf die Raumgeometrie und auf die Belichtungsverhältnisse Rücksicht zu nehmen.
Abs. 2 umfasst sowohl die Aufenthaltsräume wie auch alle sonstigen allgemein zugänglichen Bereiche von Bauwerken und stellt das grundsätzliche Erfordernis einer dem Verwendungszweck entsprechenden (künstlichen) Beleuchtung auf.
Zu § 20:
In dieser Bestimmung wird das grundsätzliche Erfordernis der Lüftbarkeit und Beheizbarkeit aller Räume in Bauwerken normiert, wobei freilich der Verwendungszweck berücksichtigt werden muss.
Durch Lüftungsanlagen darf jedoch die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden (vgl. auch § 14).
Zu § 21:
Die Anforderung des Abs. 1 ist in Verbindung mit der Forderung nach ausreichender Belichtung (§ 19), Belüftung (§ 20) und mit dem Schutz vor Feuchtigkeit (§ 15) zu sehen.
Gegebenenfalls sind auch mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit auftretende Hochwasserereignisse bei der Planung des Gebäudes zu berücksichtigen.
Auch auf Wassergefahren durch Wildbäche ist nach der vorliegenden Bestimmung Bedacht zu nehmen.
Abs. 2 stellt die Raumhöhe mit dem für Gesundheit und Wohlbefinden der Benützer erforderlichen Luftvolumen in Verbindung.
Zu § 22:
Die Bestimmungen des § 22 bezüglich der Lagerung gefährlicher Stoffe betrifft die bauliche Gestaltung jener Räume, in denen diese gefährlichen Stoffe gelagert werden.
Zusätzlich sind noch § 5 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 zu berücksichtigen.
Zu Abschnitt 4:
Da sich dieser Abschnitt nicht nur mit Nutzungssicherheit im Sinne der Bauproduktenrichtlinie, sondern auch mit Barrierefreiheit für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen befasst, wurde die Überschrift des Abschnitts auf „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ erweitert.
Zu § 23:
Hierbei handelt es sich um eine sinngemäße Übernahme der wesentlichen Anforderung 4 Nutzungssicherheit des Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie.
Abweichend zum Text der Bauproduktenrichtlinie wird jedoch im vorliegenden Entwurf explizit gefordert, entsprechend dem Verwendungszweck auch besonders auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Bedacht zu nehmen.
Zu § 24:
In diesem Paragraph wird das grundsätzliche Erfordernis aufgestellt, dass alle Teile von Bauwerken sicher zugänglich und benutzbar sein müssen.
Zu diesem Zweck sind diese durch ausreichend bemessene Türen, Tore, Stiegen, Gänge etc. zu erschließen.
Hinsichtlich der vertikalen Erschließung weist Abs. 2 darauf hin, dass neben Treppen und Rampen erforderlichenfalls auch Aufzüge vorzusehen sind.
Ob Aufzüge errichtet werden müssen, und ob Treppen in Treppenhäusern anzuordnen sind, hängt vom Verwendungszweck und von der Bauwerkshöhe ab, jedoch muss in Bauwerken mit Aufenthaltsräumen mit drei und mehr oberirdischen Geschoßen sowie in Garagen mit drei oder mehr unterirdischen Geschoßen ein Aufzug errichtet werden, welcher alle Geschoße miteinander verbindet.
Diese Verpflichtung gilt nicht für Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäuser.
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996), BGBl. Nr. 780/1996, in der derzeit geltenden Fassung BGBl. II Nr. 10/2007, regelt zwar in ihrem Abschnitt II bundesweit einheitlich das Inverkehrbringen und Ausstellen von Aufzügen, der III. Abschnitt betreffend „EINBAU, WARTUNG, INBETRIEBNAHME UND PRÜFUNG VON AUFZÜGEN“ gilt jedoch nur für gewerbliche Betriebsanlagen.
Da die Anforderungen an Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen ansonsten nicht ausreichend geregelt sind, war es daher nahe liegend, zur Umsetzung einschlägiger Richtlinien der EU und zur Gewährleistung eines Mindestniveaus bei Aufzügen außerhalb von gewerblichen Betriebsanlagen auch in diesem Bereich die sinngemäße Anwendung der Aufzugssicherheitsverordnung des Bundes zu normieren.
Weiters wird durch die sinngemäße Anwendung der STPAV dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, CELEX Nr. 31995L0016, ABl. Nr. L 213 vom 07.09.1995 S 1, entsprochen und die Empfehlung 95/216/EG über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, CELEX-Nr. 31995H0216, ABl. Nr. L 134 vom 20.06.1995 S. 37, umgesetzt.
Zu § 25:
Dieser Paragraph behandelt im wesentlichen zwei Aspekte:
Zum einen dürfen horizontale Flächen keine Rutsch- und Stolperstellen aufweisen, wobei auf die Möglichkeit des Auftretens von Nässe Bedacht zu nehmen ist, zum anderen sind die Abmessungen (Steigung bzw. Stufenhöhe, Stufenauftritt sowie Breite von Treppen und Rampen so zu wählen, dass diese sicher und bequem benutzt werden können.
Zu § 26:
Stellen von Bauwerken an denen Absturzgefahr besteht, sind durch geeignete Schutzvorrichtungen abzusichern.
Die Abs. 2 und 3 enthalten spezielle Anforderungen für solche Stellen, die Kindern zugänglich sind, sowie für Schächte und sonstige Öffnungen.
Zu § 27:
Während Abs. 1 das Anprallen von Personen an Verglasungen regelt, zielt Abs. 2 auf den Schutz vor herabstürzenden Gegenständen ab.
Dies umfasst nicht nur Überkopfverglasungen oder sonstige Glasteile, sondern auch alle anderen Bauteile, die herabfallen können (z.B. Fassaden oder Teile davon), sowie Schnee und Eis von Dächern.
Zu § 28:
Dieser Paragraph fordert, dass Einrichtungen und Anlagen zur Beheizung oder Warmwasseraufbereitung so abzusichern sind, dass es zu keinen Verbrennungsverletzungen kommen kann.
Die Formulierung „soweit erforderlich“ ermöglicht es, auf eine derartige Absicherung dann zu verzichten, wenn die Oberflächen der betroffenen Bauteile nie eine Temperatur erreichen können, die bei ungeschützter Berührung zu Verletzungen führen kann.
Zu § 29:
Bauwerke sind dann mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn aufgrund auf ihrer Lage, Größe oder Bauweise eine Gefährdung durch Blitzschlag zu erwarten ist.
Da es sich hierbei um eine Gefahrenabschätzung unter Zugrundelegung einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Blitzschlag handelt, weist der zweite Satzteil darauf hin, dass bei Gebäuden mit bestimmten Verwendungszwecken (z.B. Spital) oder mit besonderer kulturhistorischer Bedeutung eine Blitzschutzanlage jedenfalls, also unabhängig von der Auftrittswahrscheinlichkeit eines Blitzschlages, vorzusehen ist.
Zu § 30:
Absatz 1 regelt, welche Bauwerke jedenfalls barrierefrei zu gestalten sind.
Abs. 1 definiert weiters, was grundsätzlich unter barrierefreier Gestaltung zu verstehen ist, nämlich dass die für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Kundinnen und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind.
Unter Personen mit Behinderungen sind hierbei insbesondere Rollstuhlbenützer, Blinde und hochgradig Sehbehinderte zu verstehen, aber auch Personen mit Kinderwagen und Personen mit zeitweiliger Behinderung.
Bei der Aufzählung der barrierefrei zu gestaltenden Bauwerke ist zu berücksichtigen, dass es sich auch dann um ein Bauwerk im Sinne des § 30 Abs. 1 handelt, wenn nur ein Bauwerksteil für die genannten Zwecke verwendet wird.
Absatz 2 legt Maßnahmen fest, die jedenfalls erforderlich sind, um die Anforderung der barrierefreien Gestaltung des Abs. 1 als erfüllt betrachten zu können.
§ 30 ist nahezu wortgleich mit § 4 Abs. 2 bis 4 des Bgld. BauG i.d.F. LGBl. Nr. 13/2006.
Zu § 31:
Abs. 1 regelt die Weiterleitung von Schall und Erschütterungen in Bauwerken und definiert das Schutzziel, dass gesunde, normal empfindende Benutzer nicht in ihrer Gesundheit gefährdet oder in einer den Verwendungszweck beeinträchtigenden Weise belästigt werden.
Miteinbezogen sind hier auch unmittelbar anschließende (also angebaute) Bauwerke.
Bei der Bemessung des Schall- bzw. Erschütterungsschutzes sind nur Schall und Erschütterungen zu berücksichtigen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung normalerweise auftreten können.
Abs. 2 stellt die Forderung nach einer dem Verwendungszweck entsprechenden Raumakustik auf.
Dies betrifft lediglich Räume für besondere Nutzungen, wie Schulklassen, Speisesäle, Veranstaltungsräume etc.
Während in Abs. 1 die Benutzer von unmittelbar anschließenden Bauwerken mit berücksichtigt werden, wird der Schutz der Nachbarn in nicht unmittelbar anschließenden Bauwerken nicht in diesem Entwurf geregelt, sondern verbleibt im Regelungsregime des Bgld. BauG.
Zu § 32:
Dieser Paragraph regelt die aus den grundsätzlichen Anforderungen des § 31 ableitbaren spezifischen Anforderungen an Bauteile.
Trennbauteile umfassen auch alle Anschlüsse von Bauteilen an Räume, die gegen Schall zu schützen sind.
Zu § 33:
Dieser Paragraph regelt die aus § 31 ableitbaren Anforderungen an haustechnische Anlagen und andere ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen.
Zu § 34 Abs. 1 und 2:
Die Bestimmung legt fest, wie Bauwerke und Bauwerksteile beschaffen sein müssen, damit sie den Anforderungen im Hinblick auf die Energieeinsparung entsprechen.
Dabei wird insbesondere auf den Stand der Technik verwiesen.
Die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 2002/91/EG ist bis spätestens 4. Jänner 2006 umzusetzen.
Nach dieser Richtlinie sind unter Anwendung bestimmter Berechnungsmethoden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden festzulegen.
Sobald es dem Stand der Technik entspricht, solche Berechnungsmethoden anzuwenden, sind diese in den vom OIB herauszugebenden Richtlinien vorzusehen.
Weiters sind dann in den Richtlinien unter Heranziehung dieser Berechnungsmethoden dem Stand der Technik entsprechende bautechnische Anforderungen zur Begrenzung des Energieaufwandes festzulegen; dabei wird aber auch auf die Verhältnismäßigkeit des Aufwandes und des Nutzens Bedacht zu nehmen sein.
Durch die Regelung, dass bei der dem Stand der Technik entsprechenden Begrenzung der Energiemenge, auch auf „Art und den Verwendungszweck des Bauwerks“ Bedacht zu nehmen ist, soll insbesondere auch sichergestellt werden, dass bei Gebäudekategorien nach Art. 4 Abs. 3 der EG-Richtlinie herabgesetzte Anforderungen gelten.
Eine entsprechende Präzisierung erfolgt in der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz.
Zu § 34 Abs. 3:
Die vorliegende Regelung dient der Umsetzung des Art. 5 zweiter Absatz der RL 2002/91/EG.
Zu § 34 Abs. 5:
Die vorliegende Regelung dient der Umsetzung des Art. 7 dritter Absatz der RL 2002/91/EG.
Zu § 35:
Unter Bauwerken vorübergehenden Bestandes sind insbesondere Baucontainer, provisorische Unterbringungen von Büros, Schulräume u. dgl. zu verstehen.
Für solche Bauten sowie für land- oder forstwirtschaftliche Betriebsbauten untergeordneter Bedeutung sind Ausnahmen von den Anforderungen der § 1 bis 34 zulässig, sofern Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit von Personen ausgeschlossen bleiben und im Brandfall die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
Zu § 36:
Die technischen Detailanforderungen (z.B. Maße, Grenzwerte, Klassen oder sonstige Präzisierungen), bei deren Einhaltung sicher gestellt ist, dass die im vorliegenden Entwurf festgelegten Anforderungen eingehalten werden, wurden in Richtlinien näher präzisiert.
Bei der Erarbeitung der Richtlinien war -  wie aus den §§ 1 bis 34 hervorgeht -  der Stand der Technik zu beachten.
Soweit zweckmäßig, sollen einschlägige ÖNORMen berücksichtigt werden.
Um Unklarheiten hinsichtlich der Verbindlichkeit der OIB-Richtlinien zu vermeiden wurden diese ausdrücklich für verbindlich erklärt.
In den Abs. 2 und 3 werden Abweichungen zu den in der OIB-Richtlinie 6 angeführten Anforderungen gemacht.
Die in der OIB-Richtlinie 6 normierten Grenzwerte bezüglich Energieeinsparung und Wärmeschutz erreichen nicht annähernd den im Burgenland bereits derzeit in der Wohnbauförderung geforderten Baustandard.
Aus diesem Grund wurden für Wohngebäude abweichende Grenzwerte in die Verordnung aufgenommen.
Ansonsten kann von den Richtlinien nur dann abgewichen werden, wenn aufgrund eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall erwiesen ist, dass das Schutzniveau der Richtlinien trotzdem eingehalten wird.
Zu § 37:
Im Sinne des Abs. 1 wird auch ein grundbücherlich sichergestellter Servitutsweg ausreichen.
Bei der Verkehrserschließung  werden auch Aspekte der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen sein.
Diese Bestimmung wurde aus der bisher geltenden Bauverordnung (§ 14 Abs. 1) unverändert übernommen.
Zu § 38:
Diese Bestimmung wurde aus der bisher geltenden Bauverordnung (§ 9 Abs. 5) im wesentlichen unverändert übernommen.
Zu § 39:
So wie bisher muss aus Zivilschutzüberlegungen für Krisenzeiten in jeder Wohnung grundsätzlich zumindest ein Anschluss an eine Abgasanlage vorhanden sein (Notkamin).
Diese Bestimmung wurde im wesentlichen aus der bisher geltenden Bauverordnung (§ 13 Abs. 6 erster Satz) übernommen.
Entgegen der bisher geltenden Bauverordnung, deren § 13 Abs. 6 erster Satz auch bei so genannten „Passivhäusern“ einen Rauchfang zur Beheizung wenigstens eines Wohnraumes in jeder Wohnung verpflichtend vorsah, wurde jedoch nunmehr bei Passivhäusern, wenn diese einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m²a aufweisen, auf diese Verpflichtung verzichtet.
Alle bisherigen Erfahrungen bei Gebäuden dieser Art haben gezeigt, dass bei Passivhäusern auf Grund der guten thermischen Qualität der Gebäudehülle und der effizienten Wärmerückgewinnung ein konventionelles Heizsystem und damit auch ein Rauchfang im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht mehr erforderlich ist.
Der Verzicht auf einen „Notkamin“ hat zudem positive Auswirkungen auf die Wärmebrückenfreiheit des Hauses.
Zu § 40:
Im Gegensatz zu Einfamilienhäusern stellen sich bei Wohnhausanlagen oft Probleme im Zusammenhang mit fehlenden Parkplätzen und Kinderspielplätzen, weshalb Z 1 und 2 diesbezügliche Mindestanforderungen festlegen.
Diese Bestimmung wurde aus der bisher geltenden Bauverordnung (§ 16) im Wesentlichen unverändert übernommen.
Zu § 41:
Eine Verpflichtung, das Grundstück einzufrieden, ist dem öffentlichen Recht nicht zu entnehmen.
Die Vorschriften des Zivilrechts, die besagen, welcher der Nachbarn die Einfriedung an der gemeinsamen Grundgrenze herzustellen und zu erhalten hat (§§ 856 bis 858 ABGB), bleiben unberührt.
Durch Einfriedungen darf das Ortsbild nicht gestört werden.
Da Hecken oft die Funktion einer Einfriedung haben, wurde für Hecken entlang der Grundstücksgrenze eine Beschränkung hinsichtlich der Höhe mit max. 3 m festgelegt.
Diese Bestimmung wurde aus der bisher geltenden Bauverordnung (§ 17) unverändert übernommen.
Zu § 42:
Die neue Bauverordnung soll die bisherige Bauverordnung ersetzen.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren sollen nach den bisher geltenden Bestimmungen erledigt werden um unzumutbare Mehrkosten durch Umplanungen und dadurch ev. verursachte Probleme bei Ausschreibungsverfahren zu vermeiden.
Verkehrsführung
Leiteinrichtungen
Rückhaltesysteme
Seite 1
ANFORDERUNGEN UND AUFSTELLUNG
Ausgabe 1. November 2007
RVS 05.02.31
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen und verwendete Abkürzungen
Anforderungen gemäß ÖNORM EN 1317
Fahrzeugrückhaltesysteme in Straßenlängsrichtung
Aufhaltestufe
Anprallheftigkeitsstufe
Wirkungsbereich
Anpralldämpfer
Leistungsstufe
Zurückleitungsbereich und dauerhafte seitliche Verschiebung
Aufstellung und Anordnung von FRS in Straßenlängsrichtung
Erforderliche Anordnung
Böschungen
Mittelstreifen
Kunstbauten
Objekte
Gewässer
Eisenbahn
Lärmschutzbauten
Straßen und Plätze
Gefahrenstellen
Aufstellung
Aufstellung im Querschnitt
Aufstelllänge
Anfangs-, End- und Übergangskonstruktionen von FRS
Unterbrechungen von FRS
Verziehungen
Mittelstreifenüberfahrten
Absicherung von ortsfesten Objekten
Absicherung von Notrufsäulen
Rückstrahlelemente
Zusatzkonstruktionen
AG:
Straßenbetrieb und Straßenausrüstung
AA:
Rückhaltesysteme
Ausgabe 1. November 2007
Diese RVS wurde einem Notifikationsverfahren unterworfen.
Details können der Homepage der FSV www.fsv.at entnommen werden.
ÖSTERREICHISCHE FORSCHUNGSGESELLSCHAFT
STRASSE -  SCHIENE -  VERKEHR
Wir finden neue Wege
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt.
Alle Rechte insbesondere die der Übersetzung, des Nachdruckes, der Entnahme von Abbildungen, der Funksendung, der Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, sind, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, nur der FSV vorbehalten.
Bei Erwerb in elektronischer Form ist die Speicherung auf Datenträger im Sinne der Lizenzvereinbarung erlaubt.
Aufstellung und Anordnung von Anpralldämpfern
Erforderliche Anordnung
Aufstellung
Angeführte Richtlinien und Normen
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR und die Türkei gilt die RVS 01.01.11.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für die Ausführung und Aufstellung von dauerhaft eingesetzten Fahrzeugrückhal-tesystemen auf öffentlichen Straßen anzuwenden.
Die ÖNORM EN 1317 stellt das Grundsatzregelwerk zum Verständnis dieser RVS dar.
Für Fahrzeugrückhaltesysteme auf Brücken sind zusätzlich die Bestimmungen der RVS 15.04.71 einzuhalten.
Für Fahrzeugrückhaltesysteme im Vorportalbereich von Tunnelanlagen sind zusätzlich die Bestimmungen der RVS 09.01.25  einzuhalten.
Dieser Punkt gilt erst mit Erscheinungsdatum dieser RVS
Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind:
Temporäre Fahrzeugrückhaltesysteme (für Baustellenabsicherungen gilt die RVS 05.05.40)
Straßen im Ortsgebiet mit Vzul 50km/h
Ländliche Straßen und Wege
Absicherungen für Motorradfahrer (gem. RVS 02.02.42)
Grundsätzlich sind nur Fahrzeugrückhaltesysteme einzusetzen, die nach ÖNORM EN 1317 Teil 1, 2 und 3 erfolgreich geprüft und vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) mittels Einsatzfreigabe / Zulassung freigegeben wurden.
Die Einsatzfreigabe bestätigt die Einhaltung der ÖNORM EN 1317, nationaler Normen, Richtlinien und Vorschriften.
Bei Angebotslegungen ist das Vorliegen einer gültigen Einsatzfreigabe erforderlich.
In der Regel sind Fahrzeugrückhaltesysteme aus den Werkstoffen Stahl und/oder Beton herzustellen.
Der aktuelle Stand der gültigen Einsatzfreigaben ist auf der Homepage des BMVIT unter www. bmvit.gv.at ersichtlich.
Reparaturmaßnahmen sind nicht Gegenstand dieser RVS, da in diesen Fällen der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen ist.
Wenn Fahrzeugrückhaltesysteme aufgrund örtlicher Gegebenheiten nicht entsprechend den Regellösungen aufgestellt werden können, sind Lösungen zu suchen, die auf den Grundsätzen der Richtlinie aufbauen und das bestmögliche Sicherheitsniveau erreichen.
Begriffsbestimmungen und verwendete Abkürzungen
Anprallheftigkeitsstufe
siehe ÖNORM EN 1317-2, Punkt 3.3 sowie Tabelle 3; Punkt 4.4
ASI
Index für die Schwere der Beschleunigung [-]
THIV
Theoretische Anprallgeschwindigkeit des Kopfes [km/h] bzw. [m/s]
PHD
Kopfverzögerung nach dem Anprall [g]
Aufhaltestufe
siehe ÖNORM EN 1317-2, Punkt 3.2 sowie Tabelle 1 und 2 [-]
Dauerhafte seitliche Verschiebung
siehe ÖNORM EN 1317-3, Punkt 6.5 sowie Tabelle 13 [m]
FRS
Fahrzeugrückhaltesystem
FRS in Straßenlängsrichtung
Schutzeinrichtung gemäß ÖNORM EN 1317-1
JDTLV
Jährlich durchschnittliche tägliche LKW-Ver-kehrsstärke [(Lkw + Bus) / 24 h]
Leistungsstufe
siehe ÖNORM EN 1317-3, Punkt 5.3, Tabelle 2 und 3 [-]
Wirkungsbereich
siehe ÖNORM EN 1317-2, Punkt 3.4 sowie Tabelle 4 [m]
Zurückleitender (R) Anpralldämpfer
siehe ÖNORM EN 1317-3, Punkt 5.3
Nicht zurückleitender (NR) Anpralldämpfer
siehe ÖNORM EN 1317-3, Punkt 5.3
Zurückleitungsbereich
siehe ÖNORM EN 1317-3, Punkt 6.3
Tabelle 12 [m]
Anforderungen gemäß ÖNORM EN 1317
Fahrzeugrückhaltesysteme in Straßenlängsrichtung
Das Leistungsvermögen eines FRS wird gemäß ÖNORM EN 1317-1 und 2 durch die drei Parameter Aufhaltestufe, Anprallheftigkeitsstufe und  Wirkungsbereich definiert.
Die Auswahl von FRS ist anhand dieser drei Parameter zu treffen.
Aufhaltestufe
Ist gemäß Punkt 4.1 die Anordnung eines FRS erforderlich, so hat dieses in der Regel die in Tabelle 1 angegebenen Aufhaltestufen aufzuweisen.
Tabelle 1:
Mindestanforderung für die Wahl der Aufhaltestufe
JDTLV
zul. Höchstgeschwindigkeit für PKW [km/h]
Randabsicherung
Mittelabsicherung
Gefährdung
Mittelstreifenbreite
normal
hoch
> 3,50 m
3,50 m
N1
H1
H1
H2
N2
H1
H1
H2
1.000 - JDTLV - 5.000
1.000 - JDTLV - 5.000
H1
H2
H2
H3
H2
H3 / H4b
H3
H3 / H4b
bei besonders hohen Rückhalte- und Sicherheitsanforderungen
Für Brücken und sonstige Kunstbauten sind die Anforderungen der RVS 15.04.71 zu erfüllen.
Anprallheftigkeitsstufe
In der Regel sind FRS mit den Anprallheftigkeitsstufen A (ASI 1,0) und B (1,0 - ASI - 1,4) einzusetzen.
Die Anprallheftigkeitsstufe C darf nur in begründeten Ausnahmefällen angewandt werden, wenn der Einsatz von FRS der Anprallheftigkeitsstufen A oder B nicht möglich ist.
Wirkungsbereich
Der Wirkungsbereich verschiedener Systeme ist nur innerhalb derselben Aufhaltestufe vergleichbar.
Anpralldämpfer
Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten ist ein zurückleitender (Typ R) bzw. nicht zurücklei-tender Anpralldämpfer (Typ NR) gemäß ÖNORM EN 1317-3, Punkt 5.3 zu wählen.
Das Leistungsvermögen eines Anpralldämpfers wird durch die vier Parameter Leistungsstufe, Anprallheftigkeitsstufe, Zurückleitungsbereich und dauerhafte seitliche Verschiebung definiert.
Die Auswahl von Anpralldämpfern ist anhand dieser vier Parameter zu treffen.
Leistungsstufe
Ist gemäß Punkt 4.1 die Anordnung eines Anpralldämpfers erforderlich, so ist dieser in der Regel gemäß den in Tabelle 2 angegebenen Leistungsstufen auszuwählen:
Tabelle 2:
Mindestanforderung für die Wahl der Leistungsstufe
zul.Höchstgeschwindigkeit für PKW [km/h]
Leistungsstufe [-]
normale Gefährdung
hohe Gefährdung
Zurückleitungsbereich und dauerhafte seitliche Verschiebung
Der Zurückleitungsbereich bzw. die dauerhafte seitliche Verschiebung verschiedener Systeme ist nur innerhalb derselben Leistungsstufe vergleichbar.
Aufstellung und Anordnung von FRS in Straßenlängsrichtung
Grundsätzlich sind FRS nur dort anzuordnen, wo durch das Abkommen der Fahrzeuge von der Fahrbahn nachteiligere Folgen für die Fahrzeuge und deren Insassen sowie für andere Personen oder schützenswerte Objekte zu erwarten sind als durch das Anfahren an das FRS.
Erforderliche Anordnung
Nachfolgend sind jene Bereiche angegeben, in welchen die Aufstellung von FRS erforderlich ist.
Es ist jedoch immer zu prüfen, ob die Gefahrenstelle durch entsprechende bauliche Umgestaltung oder die Entfernung der Hindernisse entschärft werden kann.
Böschungen
Bei Dammböschungen mit einer Neigung steiler als 1:2 und einer Höhe über 4,0 m, sowie bei Einschnittsböschungen, die eine Gefährdung darstellen (Felswand, Ankerwände, usw.), ist ein FRS anzuordnen.
Mittelstreifen
Mittelstreifen von Straßen mit Richtungsfahrbahnen und einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit > 70 km/h sind mit FRS auszustatten.
Kunstbauten
Auf Brücken und anderen Kunstbauten, bei denen Absturzgefahr besteht, sind FRS anzuordnen.
Die Anforderungen der RVS 15.04.71 sind zusätzlich zu erfüllen.
Objekte
Die Bestimmungen der RVS 02.02.41  bezüglich ortsfester Objekte sind einzuhalten.
Dieser Punkt gilt erst mit Erscheinungsdatum dieser RVS
Gewässer
Bei angrenzenden Gewässern, die aufgrund ihrer Wassertiefe, Gerinnequerschnitt usw. eine besondere Gefahr darstellen, sind FRS anzuordnen.
Eisenbahn
Bei angrenzenden Schienenverkehrswegen ist mittels FRS ein Abkommen von Fahrzeugen auf den Gleiskörper zu verhindern, sofern dies nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt wird.
Lärmschutzbauten
Vor Lärmschutzbauten sind im Regelfall FRS anzuordnen.
Straßen und Plätze
Freilandstraßen mit angrenzenden Verkehrsflächen (z.B. Fußgänger- oder Radverkehrsanlagen) sind mit FRS auszustatten, wenn die Gefahr des Abirrens von Fahrzeugen auf diese besteht.
Davon ausgenommen sind Straßen von untergeordneter Verkehrsbedeutung wie z.B. Wirtschaftswege.
Bei Bereichen mit Menschenansammlungen wie z.B. Kinderspiel-, Camping-, Rast- und Badeplätzen sind ebenfalls FRS anzuordnen.
Gefahrenstellen
An Stellen mit nachweislich erhöhtem Gefahrenpotenzial für Abkommensunfälle (z.B. bei Unfallhäufungsstellen gem. RVS 02.02.21).
Aufstellung
Es ist auf eine stetige Führung des FRS in Lage und Höhe zu achten, wobei Unregelmäßigkeiten des Fahrbahnrandes unberücksichtigt bleiben.
FRS sind so an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen, dass ein Auffahren an die Anfangskonstruktion nach Möglichkeit verhindert wird.
Auf die Bestimmungen und Vorgaben der RVS 04.03.11 ist Rücksicht zu nehmen.
Aufstellung im Querschnitt
In der Regel ist der Abstand von der Vorderkante des FRS zum Fahrbahnrand gleich der Breite des unbefestigten Seitenstreifens gemäß RVS 03.03.31.
Auf Kunstbauten sind FRS so anzuordnen, dass die Vorderkante von Leitwänden bündig mit der Schrammbordvorderkante ist (s. Abb. 1), bzw. die Leitschienenvorderkante bei Leitschienensystemen die Schrammbordvorderkante um ca. 2 cm überragt (s. Abb. 2).
Abbildung 1:
Anordnung von Leitwänden im Querschnitt
Höhe FRS
Höhe FRS
Schrammbordhöhe
unbefestigter Seitenstreifen
befestigter Seitenstreifen
befestigter Seitenstreifen
Abbildung 2:
Anordnung von Leitschienensystemen im Querschnitt
Höhe FRS
Höhe FRS
Altura del bordillo
unbefestigter Seitenstreifen
befestigter Seitenstreifen
befestigter Seitenstreifen
Ausnahmen:
Verziehungsstrecken
Übergangsbereiche vor und nach Kunstbauten
Schmale Bankette bei bestehenden Straßen
Die Höhe des FRS hat der beim Anfahrversuch gemäß ÖNORM EN 1317-1 und -2 aufgestellten Systemhöhe ± 4 cm zu entsprechen.
Bei Schrammborden können FRS entsprechend der Aufstellung beim Anfahrversuch gemäß ÖNORM EN 1317-2 ohne Höhenanpassung eingesetzt werden (s. Abb. 1 und Abb. 2).
Die Schrammbordhöhe darf 15 cm nicht übersteigen.
Bei unterirdischen Einbauten (Leitungen, Kanäle usw.) ist ein Mindestabstand von 1,0 m zu den Verankerungen der FRS im Untergrund einzuhalten.
Die Anordnung eines FRS im Mittelstreifen ist am Beispiel der Aufhaltestufe H3 in Tabelle 3 angeführt.
Tabelle 3:
Anordnung im Mittelstreifen in Abhängigkeit des Höhenunterschieds Δh der Fahrbahnen am Beispiel der Aufhaltestufe H3
Höhenunterschied Δh
Anordnung im Mittelstreifen
einseitig wirksames FRS
Einseitig
beidseitig wirksames FRS
Beidseitig
> 2,0 m
0,4 m Ah 2,0 m
0,4 m
Für andere Aufhaltestufen ist analog vorzugehen.
Aufstelllänge
Um das geforderte Leistungsvermögen des FRS sicherzustellen, darf die Mindestaufstelllänge nicht unterschritten werden.
Die Mindestaufstelllänge entspricht der beim Anfahrversuch (gem. ÖNORM EN 1317-1 und -2) aufgestellten Systemlänge = Prüflänge Lp.
Die Anordnung des FRS beim Anfahrversuch definiert die Prüflänge Lp und ist in Abbildung 3 dargestellt.
Abbildung 3:
Anordnung des FRS beim Anfahrversuch
Anfangskonstruktion
Endkonstruktion
Prüflänge Lp (Systemlänge bei Anfahrversuch)
1/3 Lp
Anprallpunkt
Ist eine Strecke S durch ein FRS mit vorgegebener Aufhaltestufe abzusichern, so ist dieses an beiden Enden um jeweils ein Drittel der Mindestaufstelllänge zu verlängern (s. Abb. 4).
Anfangs- und Endkonstruktionen (Absenkungen, Anrampungen usw.) sind in der Mindestaufstelllänge nicht eingeschlossen.
Abbildung 4:
Ermittlung der erforderlichen Aufstellänge
Anfangskonstruktion
Endkonstruktion
Aufstelllänge L ≥
abzusichernde Strecke S
Abbildung 5:
Beispiel für die Ermittlung der abzusichernden Strecke S gemäß Punkt 4.1.1 und 4.1.3.
abzusichernde Strecke
S
In folgenden begründeten Sonderfällen darf die Mindestaufstelllänge unterschritten werden:
Beschränkte Platzverhältnisse
Notrufsäulen
Bei Brücken mit einer Länge L Lp ist das FRS über den Brückenbereich hinaus mit einem für die freie Strecke getesteten System gleicher Aufhaltestufe bis zur erforderlichen Mindestaufstelllänge (s. Abb. 3) zu verlängern.
Die Möglichkeit eines Anpralls an ein Objekt durch Hinterfahren des FRS ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und des Gefahrenpotentials zu berücksichtigen.
Dem Hinterfahren kann z.B. durch Verlängerung der Aufstelllänge vor dem Objekt bzw. Verziehen des FRS entgegengewirkt werden.
Anfangs-, End- und Übergangskonstruktionen von FRS
Absenkungen und Anrampungen von FRS im Mittelstreifen sind so anzuordnen, dass ein Auffahren möglichst vermieden wird.
Im Bereich von Einschnittsböschungen ist das FRS zur Böschung hin zu verziehen und in diese einzubinden, um das Hinterfahren des FRS zu verhindern.
Absenkungen von Leitschienen
Absenkungen sind mit einer Neigung 1:12 auszuführen.
Bei Systemen mit mehr als einem Leitschienenband ist die dem Fahrbahnrand näher liegende Leitschiene maßgeblich.
In folgenden Fällen dürfen Kurzabsenkungen über ein Leitschienenfeld (mind. 3,80 m) ausgeführt werden:
Endabsenkungen bei getrennten Richtungsfahrbahnen
Wenn Anfangs- und Endabsenkungen so überlappt sind, dass ein Auffahren nicht möglich ist (s. Abbildung 8)
Wenn das Leitschienensystem bei Notrufsäulen unterbrochen werden muss (Zugang) und eine überlappte Ausführung nicht möglich ist (s. Abbildung 9)
Anrampungen von Leitwänden
Anrampungen sind mit einer Neigung 1:12 auszuführen.
In folgenden Fällen dürfen kurze Anrampungen (höchstens 1:5) ausgeführt werden:
Endkonstruktionen bei getrennten Richtungsfahrbahnen
wenn Anfangs- und Endkonstruktionen so überlappt sind, dass ein Auffahren nicht möglich ist (s. Abbildung 8)
wenn das Leitwandsystem bei Notrufsäulen unterbrochen werden muss (Zugang) und eine überlappte Ausführung nicht möglich ist (s. Abbildung 9)
Übergangskonstruktionen
Übergangskonstruktionen verbinden FRS unterschiedlicher Bauart und/oder Funktionsweise.
Systemwechsel und damit verbundene Übergangskonstruktionen sind möglichst zu vermeiden.
Übergangskonstruktionen sind so auszubilden, dass eine durchgehende Zugbandwirkung gewährleistet und ein kontinuierliches Entlanggleiten des Fahrzeuges möglich ist.
Der unter-schiedlichen Wirkungsweise beider zu verbindenden Systeme ist durch geeignete konstruktive Maßnahmen Rechnung zu tragen (s. Abb. 6).
Abbildung 6:
Beispiel für eine Übergangskonstruktion von Betonfertigteilen auf Stahlleitschienen.
Betonfertigteilanschlusselement
Anschlussblech für Kupplung
Anschlussleitschiene
Gleitprofilanschluss
Unterbrechungen von FRS
Unterbrechungen von FRS sind möglichst zu vermeiden.
FRS dürfen bei Einmündungen, Fußgängerdurchgängen und Notrufsäulen unterbrochen werden (im Sinne von Abb. 6 und 7).
Bei der Anordnung von Unterbrechungen ist darauf zu achten, dass diese nicht an besonderen Gefahrenstellen zu liegen kommen.
Für Wartungszugänge ist das FRS nicht zu unterbrechen.
Unterbrechungen bei Einmündungen
Abbildung 7:
Straßeneinmündung
Anfangs- bzw. Endkonstruktion
Unterbrechungen bei Notrufsäulen
Zugänge zu Notrufsäulen sind im Regelfall gemäß Abbildung 8 auszuführen.
Abbildung 8:
Unterbrechung - Regelfall
Notrufsäule
Endkonstruktion
Anfangskonstruktion
Fahrtrichtung
Nur bei beengten Platzverhältnissen ist die Ausführung gemäß Abbildung 9 zulässig.
Abbildung 9:
Unterbrechung - beengte Platzverhältnisse
Notrufsäule
Anfangskonstruktion
Endkonstruktion
Notrufsäule
FRS sind in die Einmündungen hineinzuziehen, über die Krümmung hinaus fortzusetzen und mit Endkonstruktionen (s. Pkt. 4.2.3) abzuschließen (s. Abb. 7).
Verziehungen
Verziehungen von FRS im Grundriss sind im Regelfall mit 1:20 auszuführen.
Bei Haltebuchten, Zugängen zu Notrufsäulen und in begründeten Einzelfällen (z.B. beengte Platzverhältnisse) darf die Verziehung des FRS bis zu 1:10 ausgeführt werden.
Mittelstreifenüberfahrten
Die Aufhaltestufe im Bereich von Mittelstreifenüberfahrten hat der der angrenzenden FRS zu entsprechen.
Es sind auf einfache Weise zu demontierende FRS zu verwenden.
Absicherung von ortsfesten Objekten
Objekte an Straßen sind gemäß Abbildung 4 abzusichern.
Bei kurzen Objekten (S 1/3 Lp) am Fahrbahnrand ist in Bereichen
mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen die Länge der Absicherung vor dem Objekt gemäß Abbildung 10 vorzusehen,
ohne baulich getrennte Richtungsfahrbahnen die Länge der Absicherung vor und nach dem Objekt gleichmäßig gemäß Abbildung 11 aufzuteilen.
Abbildung 10:
Absicherung eines kurzen Objektes bei baulich getrennter Richtungsfahrbahn
Endkonstruktion
Anfangskonstruktion
Aufstelllänge L > Lp
kurzes Objekt
baulich getrennte Richtungsfahrbahn
Abbildung 11:
Absicherung eines kurzen Objektes bei Gegenverkehr ohne bauliche Mitteltrennung
Anfangskonstruktion
Endkonstruktion
Aufstelllänge L > Lp
kurzes Objekt
Gegenverkehr ohne bauliche Mitteltrennung
Absicherungen von Objekten im Mittelstreifen sind gemäß den Abbildung 12 oder Abbildung 13 auszuführen.
Abbildung 12:
Absicherung eines Objektes im Mittelstreifen - asymmetrische Anordnung
Endkonstruktion
Aufstelllänge L > Lp
Objekt
1/3 Lp bzw. erforderliche Verziehungsstrecke
Richtungsfahrbahn
Richtungsfahrbahn
Abbildung 13:
Absicherung eines Objektes im Mittelstreifen - symmetrische Anordnung
Aufstelllänge L > Lp
1/3 Lp bzw. erforderliche Verziehungsstrecke
Objekt
1/3 Lp bzw. erforderliche Verziehungsstrecke
Richtungsfahrbahn
Absicherung von Notrufsäulen
Notrufsäulen sind gemäß Abbildung 14 abzusichern.
Abbildung 14:
Absicherung einer Notrufsäule
Endkonstruktion
Anfangskonstruktion
1/3 Lp bzw. Mind. 22,0 m
Notrufsäule (im letzten Feld)
Rückstrahlelemente
Rückstrahlelemente sind zumindest im vorgesehenen Leitpflockabstand gemäß RVS 05.02.22 anzubringen und dürfen die Vorderkante des FRS nicht überragen.
Rückstrahlwerte von Rückstrahlelementen haben den Werten der Rückstrahler für Leitpflöcke (s. RVS 05.02.21) zu entsprechen.
Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass die optische Mittelachse der Rückstrahlelemente zwischen 50 und 90 cm über der Fahrbahnoberkante liegt.
Eine stetige Linienführung der Rückstrahlelemente in Lage und Höhe ist zu gewährleisten.
Ergänzend können zusätzliche Rückstrahlelemente außerhalb des angegebenen Bereiches angeordnet werden.
Zusatzkonstruktionen
Zusatzkonstruktionen, die der Straßenausrüstung dienen, dürfen an FRS angebracht werden, ohne dessen Vorderkante zu überragen.
Die Wirkungsweise der FRS darf dadurch jedoch nicht negativ beeinflusst werden.
Zusatzkonstruktionen, die zur Straßenausrüstung zählen, sind:
Verkehrszeichen
Schneestangen
Blendschutzeinrichtungen
Spritzschutz
Handläufe
Motorradfahrerschutz
usw.
Konstruktionen, die in ihrer Funktion auch als Teil von FRS anzusehen sind, müssen als Gesamtsystem nach ÖNORM EN 1317 geprüft werden.
Ein erforderlicher Motorradfahrerschutz an FRS hat die Vorgaben der RVS 02.02.42 zu erfüllen.
Aufstellung und Anordnung von Anpralldämpfern
Erforderliche Anordnung
Ist eine Absicherung mit FRS in Straßenlängsrichtung gemäß Punkt 4 nicht möglich und die Gefahr eines Frontalanpralls gegeben, so hat die Absicherung durch einen Anpralldämpfer dann zu erfolgen, wenn die Notwendigkeit für eine solche in einer durchzuführenden Risikoanalyse (Anprallschwere, Unfallhäufigkeit) nachgewiesen wurde.
Beispiele dafür sind:
Unfallhäufungsstellen gemäß RVS 02.02.21 bzw. Stellen mit nachweislich erhöhtem Gefahrenpotenzial für Abkommensunfälle
Tunnelportale gemäß RVS 09.01.25
Dieser Punkt gilt erst mit Erscheinungsdatum dieser RVS
Trenninselspitzen mit festen Objekten (Brückenpfeiler, Steher von Überkopfwegweisern, Lärmschutzwände, usw.)
Aufstellung
Anpralldämpfer müssen der nach ÖNORM EN 1317-3 geprüften Anordnung (Art und Ausführung, Fundierung usw.) entsprechen und sind gemäß der jeweiligen Einsatzfreigabe des BMVIT und den Angaben des Herstellers zu installieren.
Weiterführende FRS sind nach Möglichkeit direkt an das Anpralldämpfersystem anzuschließen, um ein Auf- bzw. Hinterfahren zu verhindern.
Diese Anschlüsse sind so auszubilden, dass die Übertragung bzw. Ableitung der Kräfte (Zugbandwirkung) sicher gestellt ist.
Der unterschiedlichen Wirkungsweise beider zu verbindenden Systeme ist durch geeignete konstruktive Maßnahmen Rechnung zu tragen.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 01.01.11
Grundlagen, Bestimmungen für den EWR und die Türkei
RVS 02.02.21
Verkehrssicherheit, Verkehrssicherheitsuntersuchung
RVS 02.02.41
Verkehrssicherheit, Schutz vor Unfällen mit ortsfesten Hindernissen (in Ausarbeitung)
RVS 02.02.42
Verkehrssicherheit, Motorradsicherheit (in Ausarbeitung)
RVS 03.03.31
Querschnitte, Querschnittselemente Freilandstraßen; Verkehrs- und Lichtraum
RVS 04.03.11
Amphibienschutz an Straßen
RVS 05.02.21
Leiteinrichtungen, Leitpflöcke, Ausbildung und Anforderungen
RVS 05.02.22
Leiteinrichtungen, Leitpflöcke, Anordnung und Aufstellung
RVS 05.05.40
Verkehrsführung bei Baustellen, Baustellenabsicherung
RVS 09.01.25
Tunnel, Tunnelbau, Bauliche Gestaltung, Vorportalbereiche (in Ausarbeitung)
RVS 15.04.71
Brückenausrüstung, Vertikale Leiteinrichtungen, Fahrzeugrückhaltesysteme aus Beton und Metall
ÖNORM EN 1317-1
Rückhaltesysteme an Strassen; Terminologie und allgemeine Kriterien für Prüfverfahren
ÖNORM EN 1317-2
Rückhaltesysteme an Strassen; Leistungsklassen, Abnahmekriterien für Anprallprüfungen und Prüfverfahren für Schutzeinrichtungen
ÖNORM EN 1317-3
Rückhaltesysteme an Strassen, Leistungsklassen, Abnahmekriterien für Anprallprüfungen und Prüfverfahren für Anpralldämpfer
ÖNORM EN 1317-5
Rückhaltesysteme an Strassen, Kriterien für die Dauerhaftigkeit und Konformitätsbewertung
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Straßenbetrieb und Straßenausrüstung", Arbeitsausschuss „Rückhaltesysteme" unter Mitarbeit von
Dipl.-Ing. Dr. Thomas Angerer, Alpen Straßen GmbH
Dipl.-Ing. Alexander Barnas, MABA Fertigteilindustrie Gesellschaft m.b.H.
Friedrich Burgstaller, ALPINA Sicherheitssysteme GmbH
Ing. Johann Dichlberger, Anton Steiner GmbH Co KG
Dipl.-Ing. Michael Forster, Swareflex
Dipl.-Ing. Karl Wolfgang Gragger, ASFINAG
Ing. Ulrich Hagen, Leitschutz GmbH.
Leander Haselbacher, Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Franz Hörmann, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Ing. Franz Janesch, Amt der Kärntner Landesregierung
Franz Lecker, Österr. Betondecken-Arge
Dipl.-Ing. Heinz Lukaschek, Zivilingenieur für Technische Physik
Dipl.-Ing. Christian Mader, voestalpine Krems Finaltechnik Ges.m.b.H.
Dipl.-Ing. Gerhard Navratil, Amt der Burgenländischen Landesregierung
Ing. Claus Ritzal, Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Leiter)
Dipl.-Ing. Wolfgang Schöwel, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Dipl.-Ing. Heinrich Sturmberger, Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Motivenbericht
gemäß Grundlagen, Ausarbeitung von Richtlinien, Merkblättern und Arbeitspapieren, Pkt. 4
für den Entwurf zur
RVS 05.02.31
Titel Verkehrsführung - Leiteinrichtungen - Fahrzeug-Rückhaltesysteme - Anforderungen und Aufstellung
Datum:
Arbeitsgruppe:
Straßenbetrieb und Straßenausrüstung
Arbeitsausschuss:
Rückhaltesysteme
Notwendigkeit der Richtlinie (des Merkblattes):
Umsetzung der ÖNORMEN EN 1317-1, -2 und 1317-3, daher Überarbeitung der bestehenden RVS 05.02.32 (November 1993) und 05.02.33 (November 1998).
Zuordnung der Richtlinie (des Merkblattes):
Verkehrsführung
Auswirkungen auf bestehende RVS und Dienstanweisungen des zuständigen Bundesministeriums
Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen aufgrund der neuen RVS
Aufhebung der RVS 05.02.32 und RVS 05.02.33 unter Einarbeitung bzw. Berücksichtigung der ÖNORMEN EN 1317-1, -2 und 1317-3.
Bedingt durch diese neue RVS wurde auch eine Überarbeitung der RVS 15.04.71 erforderlich.
Notwendigkeit der Ausarbeitung einer Technischen Vertragsbedingung (bei LB, ob für die angeführten Leistungsgruppen oder Unterleistungsgruppen eine TV auszuarbeiten, in Arbeit, schon vorhanden oder nicht erforderlich ist):
Aktualisierung der doch schon älteren beiden RVS, Einarbeitung des aktuellen Standes der europäischen Normen, Aufnahme von Anpralldämpfer-Einsatzkriterien;
Bezugnehmend auf das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 und den Fruchtgenußvertrag war ein Hinweis auf die Einsatzfreigaben/Zulassungen durch das BMVIT erforderlich.
Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
Keine Mehrkosten, da die erforderlichen Prüfungen ohnehin gemäß ÖNORM EN 1317 durchgeführt werden müssen.
Verhältnis der Mehrkosten von vorgeschriebenen Prüfungen zu den Kosten der überprüften Leistungen, Lieferungen o.dgl.:
Allfällige Auswirkungen auf die Umwelt:
keine
Allfällige rechtliche Auswirkungen:
keine
Allfällige sonstige Auswirkungen:
keine
Technische Vertragsbedingungen
Bituminöse Trag- und Deckschichten
BITUMINÖSE TRAG-, DECK- UND TRAGDECKSCHICHTEN IM HEISSVERFAHREN FÜR DEN LÄNDLICHEN STRASSENBAU
Ausgabe 1. März 2008
RVS 08.16.08
INHALTSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Baustoffe
Gesteinsmaterial
Bindemittel
Sonstige Zuschläge und Zusatzmittel
Asphaltgranulat
Baugrundsätze
Oberbaubemessung
Unterlage
Entwässerung
Bituminöse Trag-, Deck- und Tragdeckschichten
Erzeugung von Mischgut und Herstellung der Schicht
Mischguterzeugung
Transport
Vorspritzen, Schicht- und/oder Lagenverbund
Ausbildung der Nähte, Fugen und Anschlüsse
Mischguteinbau
Witterung
Verdichtung
Verkehrsfreigabe
Anforderungen
Mischgut
Anforderungen an Mischgut für bituminöse Tragschichten (AC D trag) und Tragdeckschichten (AC 16 trag und AC 16 deck)
Anforderungen an Mischgut für hochstandfeste bituminöse Tragschichten (AC D binder)
AG:
Asphaltsstraßen
AA:
Ländlicher Straßenbau
Ausgabe 1. März 2008
Diese RVS wurde einem Notifikationsverfahren unterworfen.
Details können der Homepage der FSV www.fsv.at entommen werden.
OSTERREICHISCHE FORSCHUNGSGESELLSCHAFT
STRASSE -  SCHIENE -  VERKEHR
Wir finden neue Wege
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt.
Alle Rechte insbesondere die der Übersetzung, des Nachdruckes, der Entnahme von Abbildungen, der Funksendung, der Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, sind, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, nur der FSV vorbehalten.
Bei Erwerb in elektronischer Form ist die Speicherung auf Datenträger im Sinne der Lizenzvereinbarung erlaubt.
Anforderungen an Mischgut für Dünnschichtdecken (AC D deck A3, G1 bzw. G2) und lärmmindernde Dünnschichtdecken (BBTM D)
Anforderungen an Mischgut für Splittmastixasphalt (SMA D)
Schicht
Gewährleistung
Prüfung
Arten von Prüfungen
Eignungs- bzw. Erstprüfung
Kontroll- bzw. Konformitätsprüfung
Abnahme- bzw. Identitätsprüfung
Eingrenzende Prüfung
Ersatzprüfung
Umfang der Prüfungen
Eignungs- bzw. Erstprüfung
Kontroll- bzw. Konformitätsprüfung
Abnahme- bzw. Identitätsprüfung
Prüfungen vor Ablauf der Gewährleistung
Besondere Regelungen für die Übernahme
Asphaltmischgut
Asphaltschichten
Abzüge
Berechnung des Qualitätsabzuges
Abrechnung 10.2.1
Abrechnungsfläche
Mischgutverbrauch
Sonstiges
Kosten der Prüfung
Angeführte Richtlinien und Normen
Anhang
Anhang A
Anforderungen an Gesteinsmaterial
Anhang B
Mischgutsortenbezeichnung nach RVS 08.97.05 (2007) und ÖNORM B 3580ff Anhang C
Abzugsberechnungen (Beispiele)
Vorbemerkungen
Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR und die Türkei gilt die RVS 01.01.11.
Anwendungsbereich
Diese RVS ist für alle aus Asphalt gemäß ÖNORM B 3580ff herzustellenden Lagen und Schichten für ländliche Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen (Geh- und Radwege, Flächen des ruhenden Verkehrs usw.) anzuwenden, welche nicht in der RVS 08.16.01 Berücksichtigung finden, und kann auch für untergeordnete Wirtschaftswege, die überwiegend für landwirtschaftliche Fahrzeuge bestimmt sind, herangezogen werden.
Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen sind in der RVS 01.02.12 festgelegt.
Ländliche Straßen sind Verkehrsflächen, die vorrangig der Erschließung ländlicher Gebiete dienen und nicht Landesstraßen B und L sind.
Asphaltschichten im Sinne dieser Richtlinie sind Bauteile des gebundenen Oberbaues, die durch Einbau und Verdichtung von Asphaltmischgut entstanden sind.
Mischgut im Sinne dieser RVS wird in Heißmischanlagen hergestellt und heiß eingebaut.
As-phaltmischgut für ländliche Straßen wird eingeteilt nach Funktion und/oder Typ.
Diese RVS umfasst Asphaltmischgut mit den Bezeichnungen
Asphaltbetone:
Bituminöse Tragschicht:
AC D trag
Hochstandfeste bituminöse Tragschicht:
AC D binder
Deckschicht:
AC D deck
Dünnschichtdecken heiß:
AC D deck A3
Tragdeckschichten:
AC 16 trag T3 bzw. AC 16 deck A1
Lärmmindernde Dünnschichtdecken:
BBTM D
Splittmastixasphalt:
SMA D S1
Asphalt ist durch Nennung von Funktion oder Type unter Anfügung des nominellen Größtkorns D, der Bindemittelsorte, der Korngrößenverteilung (S, A, T, H) und der Gesteinskörnungsklasse (G-Klasse) zu kennzeichnen.
Beispiel:
AC 16 trag 70/100, T3, G4
Baustoffe
Gesteinsmaterial
Die Anforderungen an die Lieferkörnungen sind im Anhang A (s. Pkt. 12) zusammengefasst.
Bindemittel
Für die Herstellung von Asphaltmischgut ist Bitumen gemäß ÖNORM EN 12591, ÖNORM B 3613 und ÖNORM EN 13304 zu verwenden.
Bei Verwendung von Spezialbindemitteln sind die darüber hinausgehenden Anforderungen und die dazugehörigen Prüfbestimmungen gesondert festzulegen.
Bei der Verwendung von Naturasphalt muss dieser der ÖNORM EN 13108-4, Annex B, entsprechen.
Sonstige Zuschläge und Zusatzmittel
Die Verwendung von speziellen Zuschlägen und Zusatzmitteln ist in diesbezüglichen Anforderungen gesondert festzulegen oder in der Eignungsprüfung/Erstprüfung anzugeben.
Asphaltgranulat
Anforderungen an Asphaltgranulat sind in ÖNORM EN 13108-8 und RVS 08.97.04 festgelegt.
Baugrundsätze
Oberbaubemessung
Grundsätzlich gelten die Regelungen der RVS 03.08.63.
Unterlage
Für die Herstellung der vorgesehenen Schichten/Lagen muss die Unterlage ausreichend standfest, tragfähig, profilgerecht und eben sein und darf keine klaffenden Risse und Fugen aufweisen.
Darüber hinaus hat die Unterlage ausreichend trocken und sauber zu sein.
Die Anforderungen an die neue Asphaltschicht gelten nur unter diesen Voraussetzungen.
Bei starker Unebenheit der Unterlage ist jedenfalls eine Profilierung vorzusehen, wenn beim Einbau die zulässige Schichtdicke unter und/oder überschritten werden würde.
Bei einer Profilierung im Zuge von Erhaltungsmaßnahmen gelten die Anforderungen gemäß Punkt 7.2 mit Ausnahme des Schichtverbundes nicht.
Ungebundene Tragschichten müssen aus frostsicherem Material bestehen, wobei im Regelfall die diesbezüglichen Anforderungen gemäß RVS 08.15.01 bzw. 08.15.02 einzuhalten sind.
Zur Feststellung der Tragfähigkeit ist der statische Lastplattendruckversuch oder das Verfahren nach Benkelman anzuwenden.
Im maßgeblichen Bauvertrag sind die Verdichtungsanforderungen zu präzisieren (Richtwerte s. Tab. 1).
Tabelle 1:
Anforderungen/Richtwerte
Kennwert bzw. Merkmal
Prüfnorm
Oberkante ungebundene Tragschichte
E V1
ÖNORM B 4417
≥ 60 MN/m 2
≥ 45 MN/m 2
EV2  / E V1
Sollhöhe
≤ 4 cm
Ebenheit
≤ 2 cm/4 m
Maßgebende Deflektion nach Benkelman [d m]
RVS 11.06.63
≤ 110 [1/100mm]
≤ 155 [1/100mm]
Entwässerung
Diesbezüglich ist die RVS 03.03.81 anzuwenden.
Bituminöse Trag-, Deck- und Tragdeckschichten
Die Zusammensetzung des Mischgutes ist auf die besonderen Bedingungen im ländlichen Straßenbau, insbesondere geringe Oberbaudicken, stark schwankende Verkehrsbelastung, geringe Fahrgeschwindigkeit, große Längsneigungen, Straßengeometrie usw. so abzustimmen, dass unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Überlegungen eine möglichst lange Gebrauchsdauer gewährleistet ist.
In der Regel sind dichte und flexible Schichten herzustellen.
Die Schichtdicke ist gemäß Tabelle 2 bzw. 3 auf das jeweilige Größtkorn abzustimmen.
Tabelle 2:
Trag- und Tragdeckschichten - Zusammenhang zwischen Größtkorn und Schichtdicke
Größtkorn [mm]
Schichtdicke [cm]
5 1) a 7 2)
5 bis 9
7 bis 12
Bei Profilierungen auf gebundener Unterlage kann die Schichtdicke auf 4 cm reduziert werden.
Bei Einbau von AC 16 deck A1 G7 sind Schichtdicken bis 8 cm einlagig zulässig.
Tabelle 3:
Deckschichten - Zusammenhang zwischen Größtkorn und Schichtdicke
Größtkorn [mm]
Schichtdicke [cm]
AC deck A1 / A2
SMA
AC deck D A3, BBTM
2,0 bis 3,0
2,5 bis 3,5
3,0 bis 4,0
4,0 bis 5,0 1)
5,0 bis 8,0
1) Bei Einbau von AC 16 deck A1 G3 sind Schichtdicken bis 8 cm einlagig zulässig.
Erzeugung von Mischgut und Herstellung der Schicht
Mischguterzeugung
Die erforderlichen Eignungs- (ab 1.3.2008 Erstprüfungen) und Kontrollprüfungen (ab 1.3.2008 im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle) sind in RVS 11.03.21 festgelegt.
Die Zusammensetzung des Mischgutes ist entsprechend den in ÖNORM B 3580-1, ÖNORM B 3581 und ÖNORM B 3584 festgelegten Anforderungen und dem Ergebnis der Eignungsprü-fung/Erstprüfung unter Beachtung der Gesamttoleranzen (Erzeugungsbandbreiten) einzuhalten.
Die Erzeugungstemperatur muss den in der Tabelle 4 angegeben Werten entsprechen.
Tabelle 4:
Temperaturgrenzen für die Mischguterzeugung (bei Widersprüchen gilt die Fassung der aktuellen ÖNORM)
Straßenbaubitumen gemäß ÖNORM EN 12591
Zulässige Erzeugungstemperatur [°C]
130 bis 170
140 bis 180
140 bis 180
Polymermodifizierte Bindemittel gemäß ÖNORM B 3613 (EN 14023)
150 bis 190
150 bis 190
160 bis 200
Transport
Das Mischgut ist während des Transportes (inklusive allfälliger Stehzeiten) vor Nässe, Fahrtwind, Verschmutzung und unzulässiger Abkühlung zu schützen und ist daher jedenfalls vollflächig abzudecken.
Die Transportzeit bzw. die Transportweite sind so zu begrenzen, dass die maximale Erzeugungstemperatur sowie die Mindesteinbautemperatur in Abhängigkeit der verwendeten Bindemittelqualität eingehalten wird, z.B. Einsatz von geschlossenen Behältnissen (siehe Tab. 4 und Tab. 6).
Vorspritzen, Schicht- und/oder Lagenverbund
Beim Einbau des Mischgutes ist eine gute Verklebung der bituminös gebundenen Schichten/ Lagen sicherzustellen.
Verschmutzte Oberflächen sind vor dem Einbau zu reinigen.
Gefräste Flächen sind mittels Hochdruckwasserstrahl zu reinigen.
Zur Verklebung der einzelnen Schichten/Lagen ist in jedem Fall ein Vorspritzmittel aufzubringen.
Die Menge des wirksamen Bindemittels richtet sich nach der Oberflächenbeschaffenheit (s. RVS Arbeitspapier Nr. 2).
Wenn in der einzubauenden Lage ein Bindemittel gemäß ÖNORM B 3613 zum Einsatz kommt, so ist ein polymermodifiziertes Vorspritzmittel aufzubringen.
Als Vorspritzmittel sind Bitumenemulsionen zu verwenden, die gemäß RVS 11.06.58 gütegesichert oder bereits CE - gekennzeichnet sind.
Das Vorspritzmittel ist gleichmäßig aufzubringen, so dass die geforderte Schichthaftung vollflächig gegeben ist.
Grundsätzlich ist das Vorspritzmittel mit einem Rampenspritzgerät aufzubringen.
In Ausnahmefällen (z.B. bei kleinflächigem Einbau), kann das Bindemittel mittels anderer Geräte bzw. auch von Hand aufgespritzt werden.
Ausbildung der Nähte, Fugen und Anschlüsse
Die Anbindung an Entwässerungsschächte und Rigole hat so zu erfolgen, dass ein ordnungsgemäßer Wasserabfluss gegeben ist.
Ein guter Nahtschluss ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (s. RVS Arbeitspapier Nr. 5).
Anschlüsse sind als Fugen auszubilden (s. RVS 13.01.42, RVS 13.01.43).
Fugen sind sorgfältig zu vergießen.
Asphaltränder sind durch Kantenandrückrollen während des Einbaues bzw. der Verdichtung geradlinig herzustellen.
Mischguteinbau
Die Leistungen der für Erzeugung, Transport, Einbau und Verdichtung erforderlichen Geräte und Anlagen sind so auf die Baustelle und aufeinander abzustimmen, dass das Mischgut kontinuierlich angeliefert und zügig eingebaut werden kann.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass
zwischen den Vertragspartnern über etwaige Maßnahmen Einvernehmen herzustellen ist, wenn die bituminösen Tragschichten den Winter über ohne Überbauung befahren werden,
die notwendigen Arbeiten zur Herstellung einer einwandfreien Unterlage im Arbeitsablaufplan berücksichtigt werden,
Maßnahmen zur Herstellung des Schicht-/Lagenverbundes rechtzeitig gesetzt werden,
die Fahrgeschwindigkeit des Straßenfertigers und die gelieferte Mischgutmenge entsprechend den Mischguttypen aufeinander abgestimmt werden,
die für eine kontinuierliche Anlieferung des Mischgutes notwendige Transportkapazität bereitgestellt wird,
die für eine einwandfreie Verdichtung notwendige Art und Anzahl von Verdichtungsgeräten bereitgehalten wird,
die für erforderliche Nebenarbeiten notwendigen Geräte und das Personal bereitgehalten werden und
die spezifischen Randbedingungen der Baustelle berücksichtigt werden.
Die Fertigerbahnen sind so festzulegen und aufzuteilen, dass die Längsnähte nicht in den zu erwartenden Radspuren zu liegen kommen.
Witterung
Bei ungünstigen Witterungsbedingungen darf nur eingebaut werden, wenn die Anforderungen an die bituminöse Schicht gemäß Punkt 7.2 eingehalten werden können und eine einwandfreie Verklebung der Schichten bzw. Lagen und Nähte gewährleistet ist.
Der Einbau von Tragschicht- oder Tragdeckschicht-Mischgut auf nasser oder gefrorener Unterlage ist unzulässig.
Der Einbau von Deckschicht-Mischgut mit Bitumen gemäß ÖNORM EN 12591 hat bei Oberflächentemperaturen von mindestens 5 °C, mit Bitumen gemäß ÖNORM B 3613 von mindestens 10 °C zu erfolgen.
Können oben genannte Bedingungen nicht eingehalten werden, ist das Einvernehmen zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) herzustellen.
Verdichtung
Eingebautes Mischgut ist mittels Walzen zu verdichten.
In Ausnahmefällen sind Rüttelplatten bzw. andere Verdichtungsgeräte einzusetzen.
Die Anforderungen in den Tabellen 12 bis 15 sind aber jedenfalls einzuhalten.
Die Planung des Walzeneinsatzes hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
Festlegung der Walzenart nach der zu verdichtenden Mischguttype, der Schicht-/Lagendicke und den Umgebungsbedingungen,
Festlegung der Anzahl der einzusetzenden Walzen nach der vorgesehenen Einbaufläche des Fertigers und der möglichen Verdichtungsleistung der Walze(n).
Je Fertiger sind mindestens zwei Walzen (Mindestgewicht 2 t) einzusetzen,
Festlegung zusätzlicher bzw. spezieller Walzentypen durch Erfassung der Randbedingungen (z.B. schwer verdichtbares Mischgut, Einsatz auf Brücke, erhöhter Anteil an Nähten bzw. Anschlüssen, relativ niedrige Einbautemperatur, dichte Oberflächentextur).
Verkehrsfreigabe
Die Verkehrsfreigabe ist grundsätzlich zwischen AG und AN einvernehmlich festzulegen.
Zur Vermeidung von Spurrinnen und Mastixanreicherungen ist im Regelfall die Verkehrsfreigabe frühestens nach einer entsprechenden Abkühlphase (zumindest über Nacht) vorzusehen.
Anforderungen
Mischgut
Die Anforderungen an das Gesteinsmaterial und an das Asphaltmischgut laut ÖNORM B 35801, ÖNORM B 3581 und ÖNORM B 3584 für die Abnahmeprüfungen sind in den Tabellen 7 bis 11 zusammengefasst.
Bei Widersprüchen gilt die Fassung der aktuellen ÖNORM.
Grundsätzlich ist für die Asphaltkonzeption der empirische Ansatz gemäß ÖNORM B 3580-1 anzuwenden.
Der fundamentale Ansatz gemäß ÖNORM B 3580-2 kann in Sonderfällen (z.B. erhöhter Anteil an Schwerverkehr, Steigungsstrecken, Spurverkehr, Beanspruchung durch Sonderfahrzeuge) angewendet werden.
Sollte der Einsatz von Asphalttypen, die nicht Gegenstand dieser Richtlinie sind, notwendig sein, gelten die Regelungen der RVS 08.97.05, RVS 08.16.01 und RVS 11.03.21.
Die maßgeblichen Korngrößenverteilungen für die Erstprüfung sind im Arbeitspapier Nr. 15 angeführt.
Tabelle 5:
Kombinationen zwischen Mischguttype und Gesteinsklasse (Auszug aus ÖNORM B 3580-1, ÖNORM B 3581 und ÖNORM B 3584)
G1
G2
G3
G4
G5
G6
G7
G8
G9
deck, A1
X
X
X
deck, A2
X
X
deck, A3
X
X
X
deck, A4
X
X
X
deck, A5
X
X
X
BBTM
X
X
X
SMA
X
X
X
binder, H1
X
binder, H2
X
trag, T1
X
X
X
trag, T2
X
X
X
trag, T3
X
X
X
Es bedeutet:
Empfohlene Kombination
nicht empfohlene Kombination
Tabelle 6:
Einbautemperaturen in Abhängigkeit des eingesetzten Bindemittels
Straßenbaubitumen gem. ÖNORM EN 12591
Einbautemperatur [°C]
PmB gemäß ÖNORM B 3613 (ÖNORM EN 14023)
Anforderungen an Mischgut für bituminöse Tragschichten (AC D trag) und Tragdeckschichten (AC 16 trag und AC 16 deck)
Tabelle 7:
Anforderungen an Abnahmeprüfungen - empirischer Ansatz
Material / Eigenschaften
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3580-1
Tragschichten
Tragdeckschichten
AC 16 trag T1
AC 16 trag T2
AC 16 trag T3
AC 22 trag T1
AC 22 trag T2
AC 22 trag T3
AC 32 trag T1 AC 32 trag T2 AC 32 trag T3
AC 16 trag T3
AC 16 deck A1
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
Anforderungen s. Anhang A, Tabelle 1
Bindemittel
Straßenbaubitumen der Sorten 50/70, 70/100 und 160/220 Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoffe
anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
Bandbreite CE ± 0,1 1) 3)
Korngrö ßenverteilung [-]
Bandbreite CE2)
Rohdichte [kg/m 3]
anzugeben
Kennwerte am Marshallprüfkörper [MPK]
Verdichtungstemperatur MPK [°C] / Schläge
135±5/2x50
Raumdichte MPK [kg/m 3]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V-%]
Bandbreite CE ± 0,5
Marshall - Tragwert [kN]
anzugeben
Marshall - Fließwert [mm]
anzugeben
zulässige Bandbreite CE:
zulässige Bandbreite CE an der Sieblinie [M-%]:
Nominelles Größtkorn
16, 22, 32 mm
Anteil 0,063 mm
Durchgang bei 2 mm
Durchgang vor nominellem Größtkorn
Anforderungen an Mischgut für hochstandfeste bituminöse Tragschichten (AC D binder)
Tabelle 8:
Anforderungen an Abnahmeprüfungen -  empirischer Ansatz
Material / Eigenschaft
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3580-1
AC 16 binder H1          AC 22 binder H1             AC 32 binder H1
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
Anforderungen s. Anhang A, Tabelle 1
Bindemittel
Modifiziertes Bindemittel der Sorten PmB 10/40-60, PmB 25/55-65, PmB 25/55-55, PmB 45/80-65, PmB 45/80-50 Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoff
anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
Bandbreite CE ± 0,1
Korngrößenverteilung [-]
Bandbreite CE
Rohdichte [kg/m 3]
anzugeben
Kennwerte am Marshallprüfkörper (MPK)
Verdichtungstemperatur MPK [°C] / Schläge
160 ±5/2x50
Raumdichte MPK [kg/m 3]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V-%]
Bandbreite CE ± 0,5
Beständigkeit gegen bleibende Verformung
Proportionale Spurrinnentiefe [%]
Kategorie CE
zulässige Bandbreite CE:
zulässige Bandbreite CE an der Sieblinie [M-%]:
Nominelles Größtkorn
16, 22, 32 mm
Anteil 0,063 mm
Durchgang bei 2 mm
Durchgang vor nominellem Größtkorn
Anforderungen an Mischgut für Asphaltbeton (AC D deck)
Tabelle 9:
Anforderungen an Abnahmeprüfungen - empirischer Ansatz
Material / Eigenschaft
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3580-1
AC 4 deck A1
AC 8 deck A1 AC 8 deck A2
AC 11 deck A1 AC 11 deck A2
AC 16 deck A1 AC 16 deck A2
AC 22 deck A1
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
Anforderungen s. Anhang A, Tabelle 2
Bindemittel
Straßenbaubitumen der Sorten 50/70, 70/100 und 160/220 bzw. modifiziertes Bindemittel der Sorten PmB 25/55-65, PmB 25/55-55, PmB 45/80-65, PmB 45/80-50 und PmB-90/150-45 Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoff
anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
Bandbreite CE ± 0,1
Korngrößenverteilung [-]
Bandbreite CE
Rohdichte [kg/m 3]
anzugeben
Kennwerte am Marshallprüfkörper (MPK)
Verdichtungstemperatur MPK [°C] / Schläge
Straßenbaubitumen:
135 ± 5 / 2 x 50
modifiziertes Bitumen:
160 ± 5 / 2 x 50
Raumdichte MPK [kg/m 3]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V-%]
Bandbreite CE ± 0,6
Marshall-Tragwert [kN]
anzugeben
Marshall-Fließwert [mm]
anzugeben
Beständigkeit gegen bleibende Verformung
Proportionale Spurrinnentiefe [%]
Kategorie CE
zulässige Bandbreite CE:
zulässige Bandbreite CE an der Sieblinie [M-%]:
Nominelles Größtkorn
4, 8, 11, 16, 22 mm
Anteil 0,063 mm
Durchgang bei 2 mm
Durchgang vor nominellem Größtkorn
nur bei Mischgut mit modifiziertem Bitumen und Sieblinie A2
ausschließlich unter Verwendung von PmB herzustellen
Anforderungen an Mischgut für Dünnschichtdecken (AC D deck A3, G1 bzw. G2) und lärmmin-dernde Dünnschichtdecken (BBTM)
Tabelle 10:
Anforderungen an Abnahmeprüfung
Material / Eigenschaft
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3580-1
AC 4 deck A3,
G1 AC 4 deck
A3, G2)
AC 8 deck A3, G1 AC 8 deck A3, G2
BBTM 5 A G1
BBTM 8 B G1
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
Anforderungen s. Anhang B, Tabelle 2
Bindemittel
Modifiziertes Bindemittel der Sorten PmB 45/80-65, PmB 45/80-50, PmB 90/150-45 Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoff
gemäß Punkt 5.3 anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
Bandbreite CE ± 0,1
Korngrößenverteilung [-]
Bandbreite CE
Rohdichte [kg/m 3]
anzugeben
Kennwerte am Marshallprüfkörper (MPK)
Verdichtungstemperatur MPK [°C] / Schläge
160 ± 5 / 2 x 50
Raumdichte MPK [kg/m 3]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V-%]
Bandbreite CE ± 0,5
Zulässige Bandbreite CE:
Zulässige Bandbreite CE an der Sieblinie [M-%]:
Nominelles Größtkorn
4, 5, 8 mm
Anteil 0,063 mm
Durchgang bei 2 mm
Durchgang vor nominellem Größtkorn
Anforderungen an Mischgut für Splittmastixasphalt (SMA D)
Tabelle 11:
Anforderungen an Abnahmeprüfungen
Material / Eigenschaft
Mischgutsorte
SMA 8 S1
SMA 8 S2
SMA 8 S3
SMA 11 S1
SMA 11 S2
SMA 11 S3
Gesteinsmaterial, Bindemittel, Zusatzstoffe
Gesteinsmaterial
Anforderungen s. Anhang A, Tabelle 2
Bindemittel
Straßenbaubitumen der Sorten 50/70 und 70/100 bzw. modifiziertes Bindemittel der Sorten PmB 25/55-65, PmB 25/55-55, PmB 45/80-65, PmB 45/80-50 Kontrolle der angelieferten Sorte über Lieferscheine
Zusatzstoff
anzugeben
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%]
Bandbreite CE ± 0,1
Korngrößenverteilung [-]
Bandbreite CE
Rohdichte [kg/m 3]
anzugeben
Kennwerte am Marshallprüfkörper (MPK)
Verdichtungstemperatur MPK [°C] / Schläge
Straßenbaubitumen:
135 ± 5 / 2 x 50
modifiziertes Bitumen:
160 ± 5 / 2 x 50
Raumdichte MPK [kg/m 3]
anzugeben
Hohlraumgehalt MPK [V-%]
Bandbreite CE ± 0,5
Beständigkeit gegen bleibende Verformung
Proportionale Spurrinnentiefe [%]
Kategorie CE
zulässige Bandbreite CE:
zulässige Bandbreite CE an der Sieblinie [M-%]:
Nominelles Größtkorn
8, 11 mm
Anteil 0,063 mm
für S1 und S2:
4,0 für S3:
Durchgang bei 2 mm
Durchgang vor nominellem Größtkorn
Schicht
In den Tabellen 12 bis 15 sind die Anforderungen nach Fertigstellung und vor Ablauf der Gewährleistungsfrist an die jeweiligen Asphaltschichten je Prüflos festgelegt.
Gewährleistung
Die Regelungen hinsichtlich der Gewährleistung sind der RVS 10.01.11 zu entnehmen.
Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Spurrinnen auf, deren Ausmaß nicht der in Tabelle 15 angegebenen Anforderung entspricht, so sind die schadhaften Schichten, sowie alle eventuell darüber liegenden Schichten zu erneuern.
Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Risse auf, so sind diese mittels geeigneter Maßnahmen zu schließen.
Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Risse mit einer summierten Länge von mehr als 10 m pro 1000 m2 auf und sind diese auf Mängel in der Deckschicht zurückzuführen, so ist mittels geeigneter Maßnahmen die Deckschicht instand zu setzen bzw. zu erneuern.
Tabelle 12:
Anforderungen an Schichten
Schicht/Mischgutsorte
Mindestschichtdicke [cm]
Prüfnorm
RVS 11.03.22; ÖNORM EN 12697-36
Trag- und Tragdeckschichten (AC trag, AC binder)
Sollwerte
(SD -  10 %) bzw. max.
(SD - 10 mm)
Qualitätsabzug
(SD -10 % bis - 30 %) bzw. max.(SD -10 mm bis 30 mm)
Nicht Übernahmefähig; siehe Pkt. 9.3
(SD - 30 %) jedoch max. (SD - 30 mm)
Deckschichten (AC deck A1, AC deck A2, SMA)
Sollwerte
≥ SD- 15%
Qualitätsabzug
SD - 15 %
Nicht Übernahmefähig; siehe Pkt. 9.3
SD - 50 %
Hohlraumgehalt
[V-%]
Prüfnorm
ÖNORM EN 12697-8
Capas de base y de base y rodadura (todas las calidades de mezcla asfáltica); capas de rodadura (AC rodadura A1, AC rodadura A2, SMA)
Sollwerte
EP:≤ Vmax + 2,0
Qualitätsabzug
EP:
Vmax+(>2,0 bis 6,0)
Nicht Übernahmefähig; siehe Pkt. 9.3
EP:
> Vmax + 6,0
Capas de rodadura (AC rodadura A3, BBTM)
Sollwerte
EP:≤ Vmax + 3,0
Qualitätsabzug
EP:
Vmax+(>3,0 bis 6,0)
Nicht Übernahmefähig; siehe Pkt. 9.3
EP:
> Vmax + 6,0
Verdichtungsgrad [%]
Prüfnorm
ÖNORM EN 12697-8
Todas las capas (a excepción de AC rodadura A3, BBTM)
Sollwerte
Qualitätsabzug
Nicht Übernahmefähig; siehe Pkt. 9.3
Die Solldicke (SD) [cm] ist in der Ausschreibung festgelegt.
Die Mindestschichtdicke bezieht sich auf die Solldicke der gesamten bituminösen Tragschicht.
Der Vmax ist in der Erstprüfung (EP) bzw. im CE-Zertifikat festgelegt.
Bei einvernehmlich festgelegtem händischen Einbau, Einbaubreiten bis 2,0 m oder Einbau auf Steigungsstrecken mit einer Neigung von > 10 % können die Abweichungen um 2 mm erhöht werden.
Die zulässigen Abweichungen bei Einbauten sind vom AG festzulegen.
Der Verdichtungsgrad wird berechnet aus Raumdichte MPK der Abnahmeprüfung und der Raumdichte der Bohrkerne.
Tabelle 13:
Anforderungen an den Schicht- und Lagenverbund [N/mm2] in Abhängigkeit von der Solldicke und vom ausgeschriebenen Vorspritzmittel (B oder PmB)
Schicht/Mischgutsorte
Schubfestigkeit (20 °C) [N/mm2] bei Verwendung von B
Prüfnorm
ÖNORM B 3639-1
Trag- und Tragdeckschichten (alle Mischgutsorten)
Sollwerte
Qualitätsabzug
0,5 bis 0,2
nicht übernahmefähig; siehe Punkt 9.3
Deckschichten (alle Mischgutsorten)
Sollwerte
Qualitätsabzug
0,8 bis 0,3
nicht übernahmefähig; siehe Punkt 9.3
Schubfestigkeit (20 °C) [N/mm2] bei Verwendung von PmB
Prüfnorm
ÖNORM B 3639-1
Trag- und Tragdeckschichten (alle Mischgutsorten)
Sollwerte
Qualitätsabzug
1,0 bis 0,4
nicht übernahmefähig; siehe Punkt.
Deckschichten (alle Mischgutsorten)
Sollwerte
Qualitätsabzug
1,2 bis 0,4
nicht übernahmefähig; siehe Punkt 9.3
Haftzugfestigkeit 0 °C [N/mm2] bei Verwendung von B
Prüfnorm
ÖNORM B 3639-2
Deckschichten (alle Mischgutsorten)
Sollwerte
Qualitätsabzug
1,0 bis 0,4
nicht übernahmefähig; siehe Punkt 9.3
Haftzugfestigkeit 0 °C [N/mm2]3) bei Verwendung von PmB
Prüfnorm
ÖNORM B 3639-2
Sollwerte
Qualitätsabzug
1,5 bis 0,5
nicht übernahmefähig; siehe Punkt 9.3
Der Schichtverbund ist bei Solldicken > 3,0 cm mittels Schubverbund zu prüfen.
Die Messung der Schubfestigkeit hat parallel zur Fahrtrichtung zu erfolgen.
Die Messung quer zur Fahrtrichtung oder in einem Winkel > 5° ist nicht zulässig.
Der Schichtverbund ist bei Solldicken über 3,0 cm mittels Haftverbund zu prüfen.
Tabelle 14:
Anforderungen an die Oberflächeneigenschaften nach Fertigstellung
Schicht/Mischgutsorte
Ebenheit [mm/4 m]
Prüfnorm
RVS 11.06.62
Trag- und Tragdeckschichten (alle Mischgutsorten)
Sollwerte
Qualitätsabzug
> 6 bis 18
nicht übernahmefähig; siehe Punkt 9.3
Deckschichten (alle Mischgutsorten)
Sollwerte
Qualitätsabzug
> 4 bis 12
nicht übernahmefähig; siehe Punkt 9.3
Oberflächentextur, Rauhtiefe [mm]
Prüfnorm
EN 13036-1
Sollwerte
Qualitätsabzug
nicht übernahmefähig; siehe Punkt 9.3
Bei einvernehmlich festgelegtem händischen Einbau, Einbaubreiten bis 2,0 m oder Einbau auf Steigungsstrecken mit einer Neigung von > 10 % können die Abweichungen um 2 mm erhöht werden.
Die zulässigen Abweichungen bei Einbauten sind vom AG festzulegen.
Gilt nicht auf Agrar-, Güter-, Forst- oder Aufschließungsstraßen, welche überwiegend mit landwirtschaftlichen Geräten befahren werden.
Für Tragdeckschichten gilt 15 mm
Tabelle 15:
Anforderungen an die Oberflächeneigenschaften vor Ablauf der Gewährleistungsfrist
Schicht/Mischgutsorte
Verformung, Spurrinnentiefe (t, tS) [mm]
Tragdeckschichten und Deckschichten
(alle Mischgutsorten)
Prüfnorm
RVS 11.03.22
Sollwerte
Gewährleistungsmaßnahmen
Risse [m/1000 m2]
Prüfnorm
Sollwerte
Gewährleistungsmaßnahmen
Prüfung
Arten von Prüfungen
Eignungs- bzw. Erstprüfung
Die Eignungs- bzw. Erstprüfung dient dem Nachweis der Eignung der Grundstoffe und des Mischgutes entsprechend der gestellten Anforderungen.
Kontroll- bzw. Konformitätsprüfung
Kontroll- bzw. Konformitätsprüfungen dienen der Eigenüberwachung während der Mischguterzeugung hinsichtlich Einhaltung der festgelegten Anforderungen bzw. der Kennwerte der Eig-nungsprüfung.
Abnahme- bzw. Identitätsprüfung
Die Abnahme- bzw. Identitätsprüfung dient der Feststellung, ob die vertraglich festgelegten Güteeigenschaften bzw. die Qualität der Grundstoffe, des Mischgutes und der eingebauten Schicht eingehalten wurden.
Diese Prüfergebnisse werden der Übernahme und Abrechnung zugrundegelegt.
Für Tätigkeiten im Rahmen der Abnahmeprüfung in solchen Bereichen, die rechtlich nicht mehr als Baustelle gelten, sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen vom AG zu veranlassen bzw. durchzuführen.
Eingrenzende Prüfung
Bestehen begründete Zweifel, dass die Ergebnisse einer Prüfung der durchschnittlichen Be-schaffenheit der zugeordneten Menge bzw. Fläche entsprechen, haben AG und AN das Recht, eingrenzende oder verdichtete Prüfungen gemäß Punkt 1.2 der RVS 11.03.22 zu veranlassen.
Es können einzelne oder alle Kennwerte der ursprünglichen Prüfung eingegrenzt werden.
Der Veranlasser bestimmt die Anzahl der eingrenzenden bzw. verdichteten Prüfungen, Entnahme bzw. Messstellen sowie die zu bestimmenden Kennwerte.
Die Ergebnisse der vorangegangenen Prüfung werden weiterhin berücksichtigt, lediglich die zugeordnete Menge bzw. Fläche wird durch die eingrenzenden bzw. verdichteten Prüfungen entsprechend eingeengt.
Sofern kein anderer Zeitpunkt einvernehmlich festgelegt wird, sind die eingrenzenden Prüfungen innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der Ergebnisse der Abnahmeprüfung zu veranlassen.
Ersatzprüfung
Sofern kein anderer Zeitpunkt einvernehmlich festgelegt wird, ist die Ersatzprüfung innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der Ergebnisse der Abnahmeprüfung zu veranlassen.
Fall 1:
Bestehen Zweifel seitens eines Vertragspartners, dass die Ergebnisse einer labortechnischen Prüfung, welche zum Bestandteil einer Abnahmeprüfung geworden sind, dem tatsächlichen Zustand entsprechen und beziehen sich diese Zweifel auf vermutete Mängel bei der labortechnischen Untersuchung und sind diese Zweifel durch zuordenbare zusätzliche Prüfergebnisse belegbar, dann hat jeder der Vertragspartner das Recht, eine Ersatzprüfung zu verlangen.
Das Ergebnis der Ersatzprüfung ersetzt die Abnahmeprüfung.
Die Prüfstelle für die Ersatzprüfung ist im Einvernehmen festzulegen.
Prüfstellen, die die Ab-nahmeprüfung vorgenommen haben, sind von der Durchführung der Ersatzprüfung ausgeschlossen.
Fall 2:
Bestehen Zweifel seitens eines Vertragspartners, dass die Ergebnisse einer Abnahmeprüfung dem tatsächlichen Zustand entsprechen, und beziehen sich diese Zweifel auf Mängel bei der Probenahme gemäß RVS oder einschlägiger technischer Normen (wie z.B. Auswahl der Entnahmestellen, Entfernung der Bohrkerne zum Rand, Ausfertigung des Probenahme- protokolles) bzw. auf die Echtheit der Probe oder auf für die Übernahme nicht verwertbare Prüfergebnisse und sind diese Zweifel durch zuordenbare Indizien belegbar, dann hat jeder der Vertragspartner das Recht, eine Ersatzprüfung zu verlangen.
Können diese Zweifel in der Folge durch Erhebungen an Ort und Stelle und durch eine Ersatzprüfung bestätigt werden, dann tritt das Ergebnis der Ersatzprüfung an Stelle der Ergebnisse der Abnahmeprüfung.
Die mit der Abnahmeprüfung beauftragte Prüfstelle führt auch die Ersatzprüfung durch.
Umfang der Prüfungen
Die Probenahmen sind gemäß den einschlägigen Regelwerken durchzuführen.
Für die Ermittlung der festgelegten Kennwerte sind die in der Erstprüfung und die in dieser Richtlinie angegebenen Prüfverfahren und Prüfbedingungen anzuwenden.
Eignungs- bzw. Erstprüfung
Ab 1.3.2008 darf nur CE-gekennzeichnetes Asphaltmischgut verwendet werden.
Der Nachweis der Eignung ist vom AN in Form eines Prüfberichtes, ab 1.3.2008 in Form der Erstprüfung unter Angabe der geforderten Kennwerte bis spätestens zwei Wochen vor Einbaubeginn zu erbringen.
Bei einer Veränderung der Baustoffe, deren Zusammensetzung oder deren Bezugsquellen gelten die Bestimmungen der ÖNORM EN 13108-20, Punkt 4.
Kontroll- bzw. Konformitätsprüfung
Die Kontroll- bzw. Konformitätsprüfungen sind hinsichtlich Umfang und Häufigkeit gemäß Tabelle 16b durchzuführen.
Sie sind Teil der Abnahme, vom AN durchzuführen und sofort dem AG vorzulegen (s. ÖNORM B 2117).
Ab 1.3.2008 sind die Kontrollprüfungen gemäß Tab. 16b durchzuführen und werden durch die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) ergänzt.
Abnahme- bzw. Identitätsprüfung
Die Abnahme- bzw. Identitätsprüfung ist hinsichtlich des Zeitpunktes sowie Umfang und Häufigkeit gemäß Tabelle 17 durchzuführen.
Die Prüfungen sind von einer vom AG zu beauftragenden akkreditierten oder öffentlichen Prüfstelle durchzuführen.
Die dafür erforderlichen Probenahmen und Feldprüfungen hat der AG zu veranlassen.
Alle Prüfergebnisse der Abnahme- bzw. Identitätsprüfung sind in Form eines Prüfberichtes - im Original an den AG und in Kopie an den AN - zu übermitteln.
Erfolgt die Abnahme- bzw. Identitätsprüfung bedingt durch besondere Umstände (Verkehrssperre usw.) innerhalb eines Monats nach Aufbringung der Schichte, so sind negative Schicht-verbundsprüfungen innerhalb von drei Monaten zu wiederholen.
Prüfungen vor Ablauf der Gewährleistung
Die Messungen für die Feststellung von Gewährleistungsansprüchen sind gemäß Tabelle 18 in einem Zeitraum von 16 bis 4 Wochen vor Ende der Gewährleistungsfrist durchzuführen.
Besondere Regelungen für die Übernahme
Der Übernahme sind die Ergebnisse der Abnahme- bzw. Identitätsprüfung sowie der eventuell erfolgten eingrenzenden Prüfungen oder der Ersatzprüfung zugrunde zu legen.
Zulässige Abweichungen sind in den Tabellen 12 bis 15 geregelt.
Ist die Übernahmefähigkeit nicht gegeben, so muss zwischen dem AG und AN einvernehmlich die weitere Vorgangsweise festgelegt werden.
Asphaltmischgut
Die Ergebnisse der Eignungs- bzw. Erstprüfung sind Vertragsbestandteil.
Entsprechen Bindemittelsorte, die Art, Herkunft und Qualität von Gesteinsmaterialien, Zuschlägen und/oder Zusatzmitteln, nicht der Eignungs- bzw. Erstprüfung, erfolgt keine Übernahme der daraus hergestellten Asphaltschichten.
Der AG legt die weitere Vorgangsweise fest.
Die Mischgutkennwerte gelten als erfüllt, wenn die Anforderungen der Abnahmeprüfung gemäß Punkt 7 eingehalten werden.
Bei Überschreitung des Grenzwertes ist ein Qualitätsabzug gemäß Tabelle 19 vorzunehmen.
Insbesondere wird auf die ausgeschriebene Bindemittelsorte hingewiesen.
Bei der Überprüfung der Bitumensorte muss das rückgewonnene Bindemittel mindestens den Anforderungen der nächsten härteren Bitumensorte entsprechen.
Asphaltschichten
Wenn die Ergebnisse der Abnahmeprüfung den Anforderungen gemäß RVS nicht entsprechen, sind Abzüge gemäß Punkt 10 vorzunehmen.
Tabelle 16a:
Umfang und Häufigkeit von Kontrollprüfungen.
Ab 1.3.2008 gelten die Festlegungen der werkseigenen Produktionskontrolle (s. Tab. 16b)
Parameter
Mischgutsorte
AC binder AC trag
AC deck A3, BBTM
AC deck A1
AC deck A2
SMA
Kennwerte des Gesteinsmaterials
Parameter gemäß Anforderungsnorm
Kontrolle des Lieferscheines bzw. sensorisch
Kennwerte des Bindemittelgehalts
Penetration [0,1 mm]
Kontrolle des Lieferscheines
Erweichungspunkt Ring und Kugel [°C]
Penetrationsindex [-]
Elastische Rückformung bei PmB [%]
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt [M-%] Korngrößenverteilung [-]
10-fache Mischanlagen- Nennstundenleistung und alle 4.000 t
je Produktionstag
alle 1.000 t
alle 1.000 t aber mind. 1 mal täglich
alle 1.000 t
Bruchflächigkeit alle 4.000 t
Kennwerte am Prüfkörper
Raumdichte MPK [kg/cm 3] Hohlraumgehalt MPK [% del volumen]
alle 4.000 t
alle 1.000 t
alle 1.000 t aber mind. 1 mal täglich mínimo
con modificación en la planta mezcladora cada 500 t
alle 1.000 t
Marshall-Tragwert [kN]
Marshall-Fließwert [1/10 mm]
Theoretischer Hohlraum der mineralischen Masse [V-%]
alle 1.000 t
Auffüllungsgrad [%]
Kugeleindruck [mm]
Detaillierte Prüfungen bei festgestellten Abweichungen
Tabelle 16b:
Umfang und Häufigkeit von Kontrollprüfungen ab 1.3.2008
Parameter
Mischgutsorte
AC binder AC trag
AC deck A3, BBTM
AC deck A1 AC deck A2
SMA
Kennwerte des Gesteinsmaterials
Parameter gemäß Anforderungsnorm
Kontrolle des Lieferscheines bzw. sensorisch
Kennwerte des Bindemittelgehalts
Penetration [0,1 mm]
Kontrolle des Lieferscheines
Erweichungspunkt Ring und Kugel [°C]
Penetrationsindex [-]
Elastische Rückformung bei PmB [%]
Kennwerte am Mischgut
Bindemittelgehalt 3) [M-%] Korngrößenverteilung [-]
Z
X
Y
X
Bruchflächigkeit
Z
Gebrauchseigenschaften
Kennwerte am Prüfkörper
Raumdichte MPK [kg/cm 3]
Hohlraumgehalt MPK [V-%]
2 x Z
Y Bei Modifizierung an der Mischanlage
Detaillierte Prüfungen bei festgestellten Abweichungen
doppelte Produktionsmenge der Kategorie Z in Abhängigkeit des betrieblichen Erfüllungsniveaus
Es gelten die Toleranzen der Abnahmeprüfung RVS 08.97.05, Tabellen 2 bis 10 X, Y, Z gemäß Tabelle A3 der ÖNORM EN 13108-21 in Abhängigkeit vom betrieblichen Erfüllungsniveau.
Die Prüfhäufigkeiten sind auf die Mischgutsorten bezogen.
Tabelle 17:
Umfang und Häufigkeit von Abnahmeprüfungen
Baustoff/Bauteil
Parameter
Kennwerte je Schicht/Lage
Gesteinskörnungen
Kornformkennzahl, Anteil gebrochener Oberflächen, LA-Koeffizient (8/11) und PSV-Wert (8/11)
> 30.000 m2 bzw. bei begründeten Fällen
Bindemittel
Penetration, Erweichungspunkt, Brechpunkt, Rückformung bei PmB
> 30.000 m2 bzw. bei begründeten Fällen
Asphaltmischgut ausgenommen fundamentaler Ansatz
Löslicher Bindemittelgehalt [M-%]
Korngrößenverteilung
Hohlraumgehalt [V-%]
Bruchflächigkeit [M-%]
Marshallwerte
1 x für die ersten 6.000 m2 und dann alle 12.000 m2
Kornform [M-%]
bei begründeten Fällen
Spurbildungsversuch [%]
> 30.000 m2 bzw. bei begründeten Fällen
Asphaltschicht
Schichtdicke [cm]
Hohlraumgehalt [V-%]
Verdichtungsgrad [%]
Schicht/Lagenverbund [N/mm2]
je Prüflos
Fahrbahnoberfläche
Rautiefe [mm]
Prüfung in begründeten Fällen
Ebenheit [mm/4 m]
Gesamtes Baulos je Fertigerbahn
Die Proben sind im Mischgutwerk von den angelieferten Baustoffen zu entnehmen.
Nur bei Deckschichten
Diese Prüfung ist nur durchzuführen, wenn diese Eigenschaft in der Erstprüfung vorgesehen ist
Kann bei Baulosen unter 1.000 m2 entfallen (Ausnahme Brückenbaulose)
Zu prüfen bzw. Probenahme innerhalb von 6 Wochen nach Fertigstellung des zu übernehmenden Bauteiles, der Schicht- und Lagenverbund jedoch nicht vor 4 Wochen.
Prüflosgröße:
bei Baulosen bis 6.000 m2 ein Drittel der Baulosgröße; bei Baulosen über 6.000 m2 ein aufgerundeter ganzzahliger Bruchteil der Baulosgröße von etwa 2.000 m2
Abzüge
Werden bei der Abnahmeprüfung Abweichungen von den vorgeschriebenen Kennwerten über die zulässigen Toleranzgrenzen hinaus festgestellt, so sind für diese Mängel entsprechende Abzüge vorzunehmen.
Berechnung des Qualitätsabzuges
Der Qualitätsabzug wird nach folgender Formel für Mängel gemäß den Tabellen 19 bis 21 der Schicht berechnet:
A = Qualitätsabzug [€]
p = über die Toleranz bzw. Grenzwert hinausgehende Abweichung vom Sollwert
EP = Einheitspreis [€/M]
M = Masse der Bauleistung [m, m2, m3, t, Stk. usw.]
f = Gewichtungsfaktor
Die Parameter, für die die entsprechenden Abzüge zu berechnen sind, sind in den Tabellen 19 bis 21 gemeinsam mit den Angaben über p, M und f angegeben.
Abrechnung
Die Berechnung allfälliger Abzüge hat gemäß Punkt 10.1 zu erfolgen, ein allfälliger Mischgutmehrverbrauch bzw. ein Mischgutminderverbrauch ist gemäß Punkt 10.3 zu berücksichtigen.
Abrechnungsfläche
Die Abrechnungsfläche ist gemäß den Bestimmungen der Vorbemerkungen zu ermitteln.
Mischgutverbrauch
Die Mischgutabrechnung hat für jede Leistungsposition über das gesamte Baulos zu erfolgen.
Ist in der Ausschreibung die Mischgutmenge mit Schichtdicke und Einbaufläche festgelegt, so erfolgt die Berechnung des Mischgutverbrauches über die mittlere Schichtdicke.
Der Mischgutmehrverbrauch bis maximal 5 % wird dem AN vergütet.
Der Gegenwert eines Mischgutminderverbrauches ist zur Gänze abzuziehen.
Abweichend von der ÖNORM B 2117 erfolgt eine Vergütung oder ein Abzug hinsichtlich des Mischgutverbrauches zu den Einheitspreisen.
Ist in der Ausschreibung die Mischgutmenge in Tonnen festgelegt, so erfolgt die Ermittlung des Mischgutverbrauches über Wiegescheine von geeichten Waagen.
Es ist bei jeder Fuhre der LKW bei der Ein- und Ausfahrt der Mischanlage zu wiegen.
Sonstiges
Sind gesonderte Abrechnungen über Bindemittelgehalt, Gesteinskörnungen, Zusätze usw. vorgesehen, müssen deren Mengen eindeutig erfassbar sein.
Sofern die Mengen aus Prüf-ergebnissen ermittelt werden, ist die Probenanzahl, entgegen den Bestimmungen von Punkt 9.5, für die Abrechnung einvernehmlich zu erhöhen.
Kosten der Prüfung
Die Kosten von Eignungs- bzw. Erstprüfungen sowie Kontroll- bzw. Konformitätsprüfungen trägt der AN.
Die Kosten der Abnahme- bzw. Identitätsprüfungen trägt, sofern im Bauvertrag nicht anders geregelt, der AG.
Die Kosten eingrenzender Prüfungen gemäß Punkt 9.1.4 trägt der Veranlasser.
Die Kosten für die Ersatzprüfung gemäß Punkt 9.1.5 trägt (tragen) jener (jene) der Beteiligten, durch dessen (deren) Verschulden die Ersatzprüfung erforderlich wurde, ansonsten der Veranlasser.
Für unterlassene Kontrollprüfungen sind entsprechende Beträge, welche die mit der Abnahmeprüfung betraute Prüfstelle verrechnen würde, abzuziehen.
Die Kosten eingrenzender Prüfungen hat der Veranlasser zu tragen.
Tabelle 18:
Umfang und Häufigkeit der Prüfungen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist
Baustoff/Bauteil
Parameter
Kennwerte je Schicht/Lage
Fahrbahnoberfläche
Verformung, Spurrinnentiefe [mm]
Schadstelle
Risslänge [m/1.000 m2]
Tabelle 19:
Faktoren für die Berechnung von Abzügen für Leistungen gemäß ÖNORM B 3580ff
Parameter
p
anzuwenden
Einheit von p
f
M
Bindemittelgehalt
SW - T - MW
immer
[M-%]
F [m2]
Grobkornanteil
SW - T - MW
immer
[M-%]
F [m2]
Anteil 0,063 mm
SW - T - MW
immer
[M-%]
F [m2]
Anteil 2 mm
SW - T - MW
immer
[M-%]
F [m2]
T =
Toleranz
SW =
Sollwert (Grenze der Bandbreite)
MW =
Messwert
p =
über die Toleranz hinausgehende Abweichung vom Sollwert
M =
Maß der Bauleistung [m, m2, m3, t, Stk. usw.]
f =
Gewichtungsfaktor
Tabelle 20:
Faktoren für die Berechnung von Abzügen
Parameter
p
anzuwenden
Einheit von p
f
M
Dicke
SW - MW - T
je Unterschreitung
[mm]
F [m2]
Ebenheit
MW - T
je Überschreitung
[mm]
2/ds
B [m]
Hohlraumgehalt
MW - SW
je Überschreitung
[V-%]
F [m2]
Verdichtungsgrad
SW - MW
je Unterschreitung
F [m2]
Schicht-/Lagenverbund
SW - MW
je Unterschreitung
[N/mm2]
s. Tab. 20
F [m2]
T =
Toleranz
SW =
Sollwert
MW =
Messwert
p =
über die Toleranz hinausgehende Abweichung vom Sollwert
M =
Masse der Bauleistung [m, m2, m3, t, Stk. usw.]
f =
Gewichtungsfaktor
dS =
Dicke der Schicht [cm]
F =
Fläche [m2]
B =
die der Messung zugeordnete Breite [m]
Tabelle 21:
Abzügen Schicht- und Lagenverbund gemäß Tabelle 19
Parameter
Bindemittelgehalt
f1)
Haftzugfestigkeit
Straßenbaubitumen
PmB
Schubfestigkeit
Tragschichten
Straßenbaubitumen
PmB
Deckschichten
Straßenbaubitumen
PmB
Bei mehrlagigem Einbau einer Schichte ist der Faktor f im Verhältnis der Lagendicke der betreffenden Lage zur gesamten Schichtdicke (Lagendicke der betreffenden Lage / Schichtdicke) zu multiplizieren, wenn der Einheitspreis sich auf die gesamte Schichte bezieht.
Angeführte Richtlinien und Normen
RVS 01.01.11
Bestimmungen für den EWR
RVS 01.02.12
Grundlagen, Begriffsbestimmungen, Asphalttechnik
RVS 03.03.81
Ländliche Straßen und Wege
RVS 03.08.63
Bautechnische Details, Oberbaubemessung
RVS 08.15.01
Ungebundene Tragschichten
RVS 08.15.02
Ungebundene Tragschichten mit Asphaltgranulat
RVS 08.16.01
Oberbau, Asphaltschichten, Anforderungen an Asphaltschichten
RVS 08.97.04
Baustoffe, Asphaltgranulat
RVS 08.97.05
Technische Vertragsbedingungen, Baustoffe, Asphalt, Anforderungen an Asphaltmischgut
RVS 10.01.11
Rechtliche Vertragsbestimmungen, besondere rechtliche Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Straßen sowie den damit im Zusammenhang stehenden Landschaftsbau
RVS 11.03.21
Oberbau - Asphaltschichten - Prüfung und Abrechnung, Abrechnungsbeispiele
RVS 11.03.22
Grundlagen, Prüfverfahren, Abnahmeprüfung von Asphaltstraßen
RVS 11.06.5
Grundlagen, Prüfverfahren, Laborprüfungen von Asphalt
RVS 11.06.58
Qualitätswesen, Bauprodukte und Bauleistungen, Bitumenemulsionen, Werkseigene Produktionskontrolle, Erstprüfung und Fremdüberwachung von Bitumenemulsionen für den Straßenbau.
RVS 11.06.62
Grundlagen, Prüfverfahren, Feldprüfungen, Ebenheitsmessung mit dem Planograph
RVS 11.06.63
Qualitätssicherung Bau - Prüfungen; Fahrbahnoberfläche; Deflektionsmessungen
RVS 13.01.41
Grundlagen für Zustands- und Maßnahmenbeurteilung
RVS 13.01.42
Verfüllen von Rissen
RVS 13.01.43
Qualitätssicherung bauliche Erhaltung - Bauliche Straßenerhaltung - Asphaltstraßen; Instandsetzung nach Grabungsarbeiten
RVS Arbeitspapier Nr. 2
Vorspritzen mit Bitumenemulsion
RVS Arbeitspapier Nr. 5
Ränder, Nähte, Anschlüsse
RVS Arbeitspapier Nr. 15
Korngrößenverteilungen
ÖNORM A 6403
Runden von Zahlen
ÖNORM B 2117
Allgemeine Vertragsbestimmungen für den Straßenbau und Straßenbrückenbau sowie den damit im Zusammenhang stehenden Landschaftsbau
ÖNORM B 3130
Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen
ÖNORM B 3580-1
Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen - Asphaltbeton - Empirischer Ansatz
ÖNORM B 3580-2
Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen - Asphaltbeton - Fundamentaler Ansatz
ÖNORM B 3581
Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen - Asphaltbeton für sehr dünne Schichten
ÖNORM B 3584
Asphaltmischgut, Mischgutanforderungen - Splittmastixasphalt
ÖNORM B 3613
Elastomermodifizierte Bitumen für den Straßenbau, Anforderungen
ÖNORM B 3639-1
Schubverbund von Asphaltschichten
ÖNORM B 3639-2
Haftverbund von Asphaltschichten
ÖNORM B 4417
Erd- und Grundbau; Untersuchung von Bodenproben; Lastplattenversuch
ÖNORM EN 459-2
Baukalk - Teil 2:
Prüfverfahren
ÖNORM EN 933-1
Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskör-nungen; Teil 1:
Bestimmung der Korngrößenverteilung - Siebverfahren
ÖNORM EN 933-4
Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen; Teil 4:
Bestimmung der Kornform -  Kornformkennzahl
ÖNORM EN 933-5
Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen; Teil 5:
Bestimmung des Anteils an gebrochenen Körnern in groben Gesteinskörnungen
ÖNORM EN 933-6
Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen; Teil 6:
Beurteilung der Oberflächeneigenschaften - Fließ-koeffizient von Gesteinskörnungen
ÖNORM EN 933-10
Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen; Teil 10:
Beurteilung von Feinteilen - Kornverteilung von Füller (Luftstrahlsiebung)
ÖNORM EN 1097-1
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 1:
Bestimmung des Widerstandes gegen Verschleiß (Micro Deval)
ÖNORM EN 1097-2
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 2:
Bestimmung des Widerstandes gegen Zertrümmerung
ÖNORM EN 1097-4
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 4:
Bestimmung des Hohlraumgehaltes am trocken verdichtetem Füller
ÖNORM EN 1097-6
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 6:
Bestimmung der Rohdichte und der Wasseraufnahme
ÖNORM EN 1097-8
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 8:
Bestimmung des Polierwertes
ÖNORM EN 1097-11
ÖNORM EN 1367-1
Prüfverfahren für thermische Eigenschaften und Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen - Teil 1:
Bestimmung des Widerstandes gegen Frost-Tau Wechsel
ÖNORM EN 1367-3
Prüfverfahren für thermische Eigenschaften und Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen - Teil 3:
Kochversuch für Sonnenbrand-Basalt
ÖNORM EN 1744-1
Prüfverfahren für chemische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 1:
Chemische Analyse
ÖNORM EN 12591
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittelgehalt, Anforderungen an Straßenbaubitumen
ÖNORM EN 12697-1
Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 1:
Löslicher Bindemittelgehaltgehalt
ÖNORM EN 12697-2
Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 2:
Korngrößenverteilung
ÖNORM EN 12697-5
Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 5:
Bestimmung der Rohdichte ÖNORM
ÖNORM EN 12697-6
Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 6:
Bestimmung der Raumdichte von Asphaltprobekörpern
ÖNORM EN 12697-8
Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 8:
Bestimmung von volumetrischen Charakteristiken von Asphaltprobekörpern
ÖNORM EN 12697-11
Asphalt; Prüfverfahren für Heißasphalt; Teil 11:
Affinität von groben Gesteinskörnungen mit Bitumen
ÖNORM EN 12697-27
Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 27:
Probenahme nicht angeführt
ÖNORM EN 12697-29
Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 29:
Bestimmung der Maße von Asphaltprobekörpern nicht angeführt
ÖNORM EN 12697-30
Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 30:
Probenvorbereitung, Marshall-Verdichtungsgerät nicht angeführt
ÖNORM EN 12697-36
Asphalt, Prüfverfahren für Heißasphalt, Teil 36:
Bestimmung der Dicke von Fahrbahnbefestigungen aus Asphalt
ÖNORM EN 13036-1
Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen - Prüfverfahren
Teil 1:
Messung der Makrotexturtiefe der Fahrbahnoberfläche mit Hilfe eines volumetrischen Verfahrens
ÖNORM EN 13036-3
Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen - Prüfverfahren
Teil 3:
Messung der horizontalen Entwässerung von Deckschichten nicht angeführt
ÖNORM EN 13304
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittelgehalt, Spezifikationsrahmen für oxydiertes Bitumen
ÖNORM EN 13043
Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen
ÖNORM EN 13108-1
Asphaltmischgut - Mischgutanforderungen - Teil 1:
Asphaltbeton
ÖNORM EN 13108-2
Asphaltmischgut - Mischgutanforderungen - Teil 2:
Asphaltbeton für extra dünne Lagen
ÖNORM EN 13108-4
Asphaltmischgut - Mischgutanforderungen - Teil 4:
Hot Rolled Asphalt
ÖNORM EN 13108-5
Asphaltmischgut - Mischgutanforderungen - Teil 5:
Splittmastixasphalt (SMA)
ÖNORM EN 13108-8
Asphaltmischgut - Mischgutanforderungen - Teil 8:
Ausbauasphalt
ÖNORM EN 13108-20
Asphaltmischgut - Mischgutanforderungen - Teil 20:
Erstprüfung
ÖNORM EN 13108-21
Asphaltmischgut - Mischgutanforderungen - Teil 21:
Werkseigene Produktionskontrolle
ÖNORM EN 13179-2
Prüfverfahren für mineralische in bitumenhaltigen Mischungen - Teil 2:
Bitumenzahl
ÖNORM EN 14023
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittelgehalt - Anforderungen an polymermodifiziertes Bitumen
Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Asphaltstraßen"
Arbeitsausschuss „Ländlicher Straßenbau"
unter Mitarbeit von:
TOAR Erich Breuer, Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
wHR Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Haslehner, Amt der Burgenländischen Landesregierung
Dipl.-Ing. Dimitrios Karabelas, Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Dipl.-Ing. Franz Kienleitner, Amt der Kärntner Landesregierung
Dipl.-Ing. Werner Müller, MAPAG G.m.b.H.
Ing. Peter Riederer, Oberösterreichische Boden- und Baustoffprüfstelle GmbH
Dipl.-Ing. Dr. Andreas Pfeiler, Österreichischer Güteschutzverband der Kies-, Splitt- und Schotterindustrie
Dipl.-Ing. Thomas Schlemmer, ARGE Bautech
Prok. Hermann Schmid, Swietelsky Bauges.m.b.H
Alexander Vasiljevic, Prüfbau GmbH
Ing. Max Weixlbaum (Leiter), TPA Gesellschaft für Qualitätssicherung u. Innovation GmbH
Dipl.-Ing. Dr. Michael Wistuba, TU Wien, Institut für Straßenbau und Straßenerhaltung
Anhang - Anhang A:
Anforderungen an Gesteinsmaterial (Bei Widersprüchen gilt die Fassung der aktuellen ÖNORM)
Die Anforderungen an das Gesteinsmaterial für Trag- und Tragdeckschichten sind in der Tabelle 1, für Deckschichten in der Tabelle 2 enthalten.
Tabelle 1:
Anforderungen an das Gesteinsmaterial für Trag- und Tragdeckschichten (Lieferkörnungen bzw. Gesamtsieblinie)
Bezug zur ÖNORM EN 13043 und ÖNORM B 3130
Gesteinsklasse
Mischguttyp
Abschnitt
Merkmal gemäß CE-Zeichen
Auswahltabelle
AC trag
AC 16 trag T3, G4 AC16 deck A1, G7
AC binder
Lieferkörnungen D > 0,063 mm
Siebgrößen zur Festlegung der Korngruppen
Tab.
G4 bis G7
gemäß ÖNORM B 3130
Korngrößenverteilung gemäß ÖNORM EN 933-1
Tab.
G4 bis G7
G C 90/20; G F 85; G A 90
Gehalt an Feinteilen gemäß ÖNORM EN 933-1
Tab.
G4 bis G7
Grueso:
f 2
Anteil nicht-kubischer Körner im Anteil > 4 mm gemäß ÖNORM EN 933-4 (Massenanteil [%]) bezogen auf die gesamte Gesteinskörnung
Tab.
G4
SI 20
SI 20
SI 20
G5
SI25
SI25
G6
SI
G7
SI
Anteil gebrochener Körner in groben Gesteinskörnungen gemäß ÖNORM EN 933-5
Tab.
G4
G5
G6
NR
G7
Kantigkeit von feinen Gesteinskörnungen gemäß ÖNORM EN 933-6
Tab.
G4
Ecs 35
Ecs 35
Ecs 35
G5
Ecs 30
Ecs 30
G6
NR
G7
Ecs 35
Widerstand gegen Zertrümmerung an 8/11 gemäß ÖNORM EN 1097-2
Tab.
G4
LA
LA
LA
G5
LA
LA
G6
LA 40
G7
LA
Widerstand gegen Polieren gemäß ÖNORM EN 1097-8
Tab.
G7
PSV angegeben
Wasseraufnahme gemäß ÖNORM EN 1097-6
Tab.
G4 a G7
WA 24 2
Widerstand gegen Frost-Tauwechsel an 8/16 gemäß ÖNORM EN 1367-1
Tab.
G4 a G7
F 2
Affinität von groben Gesteinskörnungen zu Bitumen gem. ÖNORM EN 12697-11, Verfahren B
G4 a G7
Max. 15 % Nicht-Bedeckung bei Bitumen gem. EN 12591
Max. 5 % Nicht-Bedeckung bei Bitumen gem. ÖNORM B 3613
Sonnenbrand von Basalt gemäß ÖNORM EN 1367-3
Tab.
G4 a G7 G4 a G7
SB LA
Prüfung bestanden
Raumbeständigkeit:
Dicalciumsilicat-Zerfall von Hochofen-Stückschlacke gemäß ÖNORM EN 1744-1
Raumbeständigkeit:
Eisenzerfall von Hochofen-Stückschlacke gemäß ÖNORM EN 1744-1
Raumbeständigkeit von Stahlwerksschlacke gemäß ÖNORM EN 1744-1
Tab.
G4 a G7
V 6,5
Lieferkörnung D 0,063 mm (Fremdfüller)
Korngrößenverteilung gemäß ÖNORM EN 933-10
Tab.
G4 a G7
gemäß Tabelle 24
Trockenhohlraumgehalt gemäß ÖNORM EN 1097-4
Tab.
G4 a G7
V28/45
Carbonatgehalt von Carbonatfüllern gemäß ÖNORM EN 1096-21
Tab.
G4 a G7
CC 80
Calciumhydroxidgehalt von Mischfüllern gemäß ÖNORM EN 459-2
Tab.
G4 a G7
Ka20
Bitumenzahl gemäß ÖNORM EN 13179-2
Tab.
G4 a G7
BN28/39
1) C c:
≥ 90; C tc:
≥ 30; C tr:
2) C c:
3) C c:
100; C tc:
≥ 90; C tr:
Hinweis zu  1) , 2) und 3):
Die unter 4.1.7 gestellten Anforderungen sind bei Verwendung von Korngruppen durch Berechnung gemäß EN 933-5, Punkt 8.2.2, nachzuweisen und sind unter Angabe der Ci der Einzelkörnungen nachvollziehbar zu dokumentieren
Tabelle 2:
Anforderungen an das Gesteinsmaterial für Deckschichten - Lieferkörnungen
Bezug zur ÖNORM EN 13043 und ÖNORM B 3130
Gesteinsklasse
Mischguttyp AC deck, SMA, BBTM
Abschnitt:
Merkmal gemäß CE-Zeichen
Auswahltabelle
Lieferkörnungen D > 0,063 mm
Korngruppe
Siebgrößen zur Festlegung der Korngruppen
Tab.
G1 bis G3
gemäß ÖNORM B 3130
Korngrößenverteilung gemäß ÖNORM EN 933-1
Tab.
G1 bis G3
G F 85
G C 90/15
Für feine Gesteinskörnungen
Tab.
G1 bis G3
G TC20
Gehalt an Feinteilen gemäß ÖNORM EN 933-1
Tab.
G1 bis G3
f16
f1
Kornform von Gesteinskörnungen gemäß ÖNORM EN 933-4
Tab.
G1 bis G3
SI15
Anteil gebrochener Körner in groben Gesteinskörnungen gemäß ÖNORM EN 933-5
Tab.
G1
C100/0
G2, G3
C90/1
Kantigkeit von feinen Gesteinskörnungen gemäß ÖNORM EN 933-6
Tab.
G1 bis G3
E CS35
Widerstand gegen Zertrümmerung an 8/11 gemäß ÖNORM EN 1097-2
Tab.
G1
LA 20 1)
LA 20
G2
LA 25 1)
LA 25
G3
LA 25 1)
LA 25
Widerstand gegen Polieren gemäß ÖNORM EN 1097-8
Tab.
G1
PSV 1)
angeben
psv 50
G2
psv 44
G3
PSV indicar
Wasseraufnahme gemäß ÖNORM EN 1097-6
Tab.
G1 bis G3
WA 241
Widerstand gegen Frost-Tauwechsel an 8/16 gemäß ÖNORM EN 1367-1
Tab.
G1 bis G3
F1
Affinität von groben Gesteinskörnungen zu Bitumen gem. ÖNORM EN 12697-11, Verfahren B
G1 bis G3
Max. 15 % Nicht-Bedeckung bei Bitumen gem. EN 12591
Max. 5 % Nicht-Bedeckung bei Bitumen gem. ÖNORM B 3613
Sonnenbrand von Basalt gemäß ÖNORM EN 1367-3
Tab.
G1 bis G3
SB LA
Raumbeständigkeit:
Dicalciumsilicat-Zerfall von Hochofen-Stückschlacke gemäß ÖNORM EN 1744-1
G1 bis G3
Ensayo superado
Raumbeständigkeit:
Eisenzerfall von Hochofen-Stückschlacke gemäß ÖNORM EN 1744-1
Raumbeständigkeit von Stahlwerksschlacke gemäß ÖNORM EN 1744-1
Tab.
G1 bis G3
V 3,5
Lieferkörnung D 0,063 mm (Fremdfüller)
Korngrößenverteilung gemäß ÖNORM EN 933-10
Tab.
G1 bis G3
gemäß Tabelle 24
Trockenhohlraumgehalt gemäß ÖNORM EN 1097-4
Tab.
G1 bis G3
V28/38
Carbonatgehalt von Carbonatfüllern gemäß ÖNORM EN 1096-21
Tab.
G1 bis G3
CC 80
Calciumhydroxidgehalt von Mischfüllern gemäß ÖNORM EN 459-2
Tab.
G1 bis G3
Ka 20
Bitumenzahl gemäß ÖNORM EN 13179-2
Tab.
G1 bis G3
BN 28/39
Die Körnung 0/2 ist aus einem Gestein herzustellen, bei dem die groben Gesteinskörnungen diese Anforderungen erfüllen
Anhang B (informell):
Mischgutsortenbezeichnung gemäß RVS 08.97.05 und ÖNORM EN 13108 bzw. deren nationale Regeln zur Umsetzung
Die bisherigen Mischgutsortenbezeichnungen in der LB-Verkehrswegebau, LG 16 Bituminöse Trag- und Deckschichten, welche der RVS 08.97.05 entnommen wurden, werden durch die in den Tabellen 1 bis 8 angegebenen Sortenbezeichnungen der ÖNORM EN 13108 bzw. deren nationale Regeln zur Umsetzung ersetzt.
Tabelle 1:
Bituminöse Tragschichten inklusive Profilieren bzw. Liefern ab Anlage
Mischgutsorte gemäß LB, LG 16
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3580-1
BT16 LK S B 50/70
AC 16 trag, 50/70, T1, G4
BT16 LK S B 70/100
AC 16 trag, 70/100, T1, G4
BT16 LK III B 50/70
AC 16 trag, 50/70, T2, G5
BT16 LK III B 70/100
AC 16 trag, 70/100, T2, G5
BT16 LK V B 50/70
AC 16 trag, 50/70, T3, G6
BT16 LK V B 70/100
AC 16 trag, 70/100, T3, G6
BT22 LK S B 50/70
AC 22 trag, 50/70, T1, G4
BT22 LK S B 70/100
AC 22 trag, 70/100, T1, G4
BT22 LK III B 50/70
AC 22 trag, 50/70, T2, G5
BT22 LK III B 70/100
AC 22 trag, 70/100, T2, G5
BT22 LK V B 50/70
AC 22 trag, 50/70, T3, G6
BT22 LK V B 70/100
AC 22 trag, 70/100, T3, G6
BT32 LK S B 50/70
AC 32 trag, 50/70, T1, G4
BT32 LK S B 70/100
AC 32 trag, 70/100, T1, G4
BT32 LK III B 50/70
AC 32 trag, 50/70, T2, G5
BT32 LK III B 70/100
AC 32 trag, 70/100, T2, G5
BT32 LK V B 50/70
AC 32 trag, 50/70, T3, G6
BT32 LK V B 70/100
AC 32 trag, 70/100, T3, G6
Tabelle 2:
Bituminöse Tragdeckschichten inklusive Profilieren bzw. Liefern ab Anlage
Mischgutsorte gemäß LB, LG 16
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3580-1
BTD16 LK S B 70/100
AC 16 trag, 70/100, T3, G4
BTD16 LK III B 70/100
AC 16 deck, 70/100, A1, G7
Tabelle 3:
Hochstandfeste bituminöse Tragschichten inklusive Profilieren bzw. Liefern ab Anlage
Mischgutsorte gemäß LB, LG 16
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3580-1
BTHS16 LK S PmB 50-90S
AC 16 binder, PmB 45/80-65, H1, G4
BTHS16 LK S PmB 60-90
AC 16 binder, PmB 45/80-50, H1, G4
BTHS22 LK S PmB 50-90S
AC 22 binder, PmB 45/80-65, H1, G4
BTHS22 LK S PmB 60-90
AC 22 binder, PmB 45/80-50, H1, G4
BTHS32 LK S PmB 50-90S
AC 32 binder, PmB 45/80-65, H1, G4
BTHS32 LK S PmB 60-90
AC 32 binder, PmB 45/80-50, H1, G4
Tabelle 4:
Walzasphalt - Asphaltbeton inklusive Profilieren bzw. Liefern ab Anlage
Mischgutsorte gemäß LB, LG 16
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3580-1
AB8 LK S B 70/100
AC 8 deck, 70/100, A1, G1
AB8 LK S B 160/220
AC 8 deck, 160/220, A1, G1
AB8 LK III B 70/100
AC 8 deck, 70/100, A1, G2
AB8 LK III B 160/220
AC 8 deck, 160/220, A1, G2
AB11 LK S B 70/100
AC 11 deck, 70/100, A1, G1
AB11 LK S B 160/220
AC 11 deck, 160/220, A1, G1
AB11 LK III B 70/100
AC 11 deck, 70/100, A1, G2
AB11 LK III B 160/220
AC 11 deck, 160/220, A1, G2
AB16 LK S B 70/100
AC 16 deck, 70/100, A1, G1
AB16 LK S B 160/220
AC 16 deck, 160/220, A1, G1
AB16 LK III B 70/100
AC 16 deck, 70/100, A1, G2
AB16 LK III B 160/220
AC 16 deck, 160/220, A1, G2
AB4 LK III B 70/100
AC 4 deck, 70/100, A1, G2
AB4 LK III B 160/220
AC 4 deck, 160/220, A1, G2
AB4 LK V B 70/100
AC 4 deck, 70/100, A1, G3
AB4 LK V B 160/220
AC 4 deck, 160/220, A1, G3
AB8 LK V B 70/100
AC 8 deck, 70/100, A1, G3
AB8 LK V B 160/220
AC 8 deck, 160/220, A1, G3
AB11 LK V B 70/100
AC 11 deck, 70/100, A1, G3
AB11 LK V B 160/220
AC 11 deck, 160/220, A1, G3
Tabelle 5:
Walzasphalt - modifizierter Asphaltbeton inklusive Profilieren bzw. Liefern ab Anlage
Mischgutsorte gemäß LB, LG 16
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3580-1
pmAB8 LK S PmB 50-90S
AC 8 deck, PmB 45/80-65, A2, G1
pmAB8 LK S PmB 60-90
AC 8 deck, PmB 45/80-50, A2, G1
pmAB11 LK S PmB 50-90S
AC 11 deck, PmB 45/80-65, A2, G1
pmAB11 LK S PmB 60-90
AC 11 deck, PmB 45/80-50, A2, G1
pmAB16 LK S PmB 50-90S
AC 16 deck, PmB 45/80-65, A2, G1
pmAB16 LK S PmB 60-90
AC 16 deck, PmB 45/80-50, A2, G1
Tabelle 6:
Walzasphalt - Dünnschichtdecke inklusive Profilieren bzw. Liefern ab Anlage
Mischgutsorte gemäß LB, LG 16
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3580-1
DDH4 LK S PmB 50-90S
AC 4 deck, PmB 45/80-65, A3, G1
DDH4 LK S PmB 60-90
AC 4 deck, PmB 45/80-50, A3, G1
DDH8 LK S PmB 50-90S
AC 8 deck, PmB 45/80-65, A3, G1
DDH8 LK S PmB 60-90
AC 8 deck, PmB 45/80-50, A3, G1
Tabelle 7:
Walzasphalt - Lärmmindernde Dünnschichtdecke inklusive Profilieren bzw. Liefern ab Anlage
Mischgutsorte gemäß LB, LG 16
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3581
LDDH4 LK S PmB 50-90S
BBTM 5A, PmB 45/80-65, G1
LDDH4 LK S PmB 60-90
BBTM 5A, PmB 45/80-50, G1
LDDH8 LK S PmB 50-90S
BBTM 8B, PmB 45/80-65, G1
LDDH8 LK S PmB 60-90
BBTM 8B, PmB 45/80-50, G1
Tabelle 8:
Walzasphalt - Splittmastixasphalt inklusive Profilieren bzw. Liefern ab Anlage
Mischgutsorte gemäß LB, LG 16
Mischgutsorte gemäß ÖNORM B 3584
SMA8 LK S PmB 50-90S
SMA 8, PmB 45/80-65, S1, G1
SMA8 LK S PmB 60-90
SMA 8, PmB 45/80-50, S1, G1
SMA11 LK S PmB 50-90S
SMA 11, PmB 45/80-65, S1, G1
SMA11 LK S PmB 60-90
SMA 11, PmB 45/80-50, S1, G1
Anhang C Beispiele für Berechnung des Qualitätsabzuges und Mischgutverbrauches
Bindemittelgehalt
Beispiel 1
Angaben zum Baulos:
Bituminöse Tragschicht AC trag
Wert der Erstprüfung:
4,8 bis 5,4 M-%
EP - Einheitspreis:
15,00 €/m2
M - Baulosfläche:
5.500 m2 Bindemittelgehalttoleranz (T) :
0,1 M-%
Abnahmeprüfung:
Probe 1:
(repräsentativ für das Baulos):
4,4 M-%
Berechnung des Abzuges „Bindemittelgehalt" gemäß Tabelle
A BI = 1.980,00 x 15,00 = 29.700,00
Beispiel 1
Prüflos
MW (M-%)
P
P 2
M
f
p 2 .
M . f
SW - T - MW
Summe:
Beispiel 2
Angaben zum Baulos:
Deckschicht AC deck:
Wert der Erstprüfung:
5,6 bis 6,0 M-%
EP - Einheitspreis:
7,80 €/m2
M - Baulosfläche:
17.000 m2
Bindemittelgehalttoleranz (T) :
0,1 M-%
Abnahmeprüfung:
Probe 1:
(repräsentativ für die Prüflose 1 bis 3):
5,3 M-%
Probe 2:
(repräsentativ für die Prüflose 4 bis 9):
5,5 M-%
Für die Probe 1 ist ein Abzug zu berechnen.
Berechnung des Abzuges „Bindemittelgehalt" gemäß Tabelle
A BI = 906,72 x 7,80 = 7.072,42
Beispiel 2
Prüflos
MW (M-%)
P
P 2
M
f
p 2 .
M . f
SW - T - MW
1 a 3
Summe:
Korngrößenverteilung
Angaben zum Baulos:
Deckschicht AC 11 deck A1
Wert der Erstprüfung:
Grobkornanteil:
15 bis 25 M-%
Anteil 2 mm:
35 bis 45 M-%
Anteil 0,063 mm:
6,0 bis 10,0 M-% EP - Einheitspreis:
7,80 €/m2
M - Baulosfläche:
17.000 m2 Korngrößentoleranz (T):
0 M-%
Abnahmeprüfung:
Probe 1:
(repräsentativ für die Prüflose 1 bis 3):
Grobkornanteil:
23,3 M-%
Anteil 2 mm:
33,5 M-%
Anteil 0,063 mm:
6,1 M-%
Probe 2:
(repräsentativ für die Prüflose 4 bis 9):
5,5 M-%
Grobkornanteil:
18,5 M-%
Anteil 2 mm:
40,3 M-%
Anteil 0,063 mm:
8,6 M-%
In der Probe 1 ist der Anteil 2 mm zu gering und es ist ein Abzug zu berechnen.
Berechnung des Abzuges „Korngrößenverteilung" gemäß Tabelle
A BI = 127,51 x 7,80 = 994,56
Prüflos
MW (M-%)
P
P2
M
f
p2 .
M . f
SW - T - MW
Summe:
Schichtdicke - Einbaumenge
Beispiel 1
Angaben zum Baulos:
Bituminöse Tragschicht, einlagig
km 11,050 bis km 12,250;
Breite = 6,55 m
Schichtdicke - Sollwert (SW):
10,0 cm
EP - Einheitspreis:
15,00 €/m2
M - Baulosfläche:
7.860 m2
Schichtdickentoleranz (T):
1,0 cm
Abnahmeprüfung:
Schichtdickenmessung gemäß Tabelle
Prüflos
Schichtdicke [cm]
Nr.:
km
AG und AN verlangen keine Eingrenzung.
Die Prüflose sind gleich groß und betragen 1.965 m2.
Berechnung der Schichtdickenminderung
Die Schichtdicke des Prüfloses 2 unterschreitet den SW - T.
Berechnung des Abzuges „Schichtdicke" gemäß Tabelle
A SD = 770,28 x 15,00 = 11.554,20
Berechnung des Mischgutmehr- oder Minderverbrauches:
MW - SW - SW
Darin bedeuten
E(I) > 0 dann Mischgutmehrverbrauch
E(l) 0 dann Mischgutminderverbrauch
SW = Sollwert der Schichtdicke aus dem Leistungsverzeichnis [cm]
MW = mittlerer Messwert der Schichtdicke [cm]
Mischgutminderverbrauch - daher beträgt der Abzug:
E=- 0,0025 x 7.860 x 15,00 =-294,75
Prüflos
MW (mm)
P
P 2
M
f
p 2 .
M . f
SW - T - MW
Summe:
Schichtdicke - Einbaumenge
Beispiel 2
Angaben zum Baulos:
Bituminöse Tragschicht, einlagig
km 11,050 bis km 12,250;
Breite = 6,55 m
Schichtdicke - Sollwert (SW):
10,0 cm
EP - Einheitspreis:
15,00 €/m2
M - Baulosfläche:
7.860 m2
Schichtdickentoleranz (T):
1,0 cm
Abnahmeprüfung:
Schichtdickenmessung gemäß Tabelle
Prüflos
Schichtdicke [cm]
Prüflosgröße [m2]
Nr.:
km
1a
1b
2a
2b
AG und AN verlangen eine Eingrenzung der Prüflose 1 und 2.
Die Prüflose sind nicht gleich groß.
Berechnung der Schichtdickenminderung
Die Schichtdicke der Prüflose 2 und 2a unterschreitet den SW - T.
Berechnung des Abzuges „Schichtdicke" gemäß Tabelle
A SD = 325,85 x 15,00 = 4.887,75
Berechnung des Mischgutmehr- oder Minderverbrauches:
Darin bedeuten
E(I) > 1,0 dann Mischgutmehrverbrauch
E(l) 1,0 dann Mischgutminderverbrauch
SW = Sollwert der Schichtdicke aus dem Leistungsverzeichnis [cm]
Mittelwert Prüflos 1 = 10,433 cm
Mittelwert Prüflos 2 = 8,433 cm
MW = mittlerer Messwert der Schichtdicke [cm]
Mischgutminderverbrauch - daher beträgt der Abzug:
E=- 0,0109 x 7.860 x 15,00 =-1.285,11
Prüflos
MW [mm]
P
p2
M
f
p2 .
M . f
SW - T - MW
2a
Summe:
Ebenheit
Angaben zum Baulos:
Deckschicht, d = 4,0 cm EP - Einheitspreis:
7,80 €/m2
Baulosfläche:
7.860 m2
Abnahmeprüfung:
Ebenheitsmessung mit dem Planograph;
Messlänge = 2.245,7 m
M - die der Messung zugeordnete Breite:
2.245,7) = 3,50 m
Messwerttoleranz (T):
4 mm
6 Messwertüberschreitungen gemäß Tabelle
Messwert [mm]
p
p
n = Anzahl der
p2 . n
MW- T
Summe:
Berechnung des Abzuges „Ebenheit"
Hohlraumgehalt/Verdichtungsgrad
Beispiel
Angaben zum Baulos:
Deckschicht AC 11 deck A1, d = 4,0 cm
km 17,0 bis km 18,8
Breite = 6,43 m
Wert der Erstprüfung:
Hohlraumgehalt:
2,0 bis 4,0 V-%
Vmax = 4,0 V-%
EP - Einheitspreis:
7,80 €/m2
M - Baulosfläche:
11.580 m2
Abnahmeprüfung:
Hohlraumgehalte gemäß Tabelle
Prüflos
Hohlraum [V-%]
Verdichtungsgrad [%]
Nr.:
km
Berechnung des Sollwertes (SW)
Sollwert Hohlraumgehalt:
Sollwert (SW) = Vmax + 2,0 = 6,0 V-%
Sollwert Verdichtungsgrad:
SW > 96,0
Berechnung der Überschreitungen
Hohlraumgehalt:
Das Prüflos 2 und 4 liegt über dem Sollwert.
Verdichtungsgrad:
Das Prüflos 4 liegt unter dem Sollwert
Berechnung des Abzuges „Hohlraumgehalt" gemäß Tabelle.
A HO = 63,11 x 7,80 = 492,26
Berechnung des Abzuges „Verdichtungsgrad" gemäß Tabelle.
Hohlraumgehalt
Prüflos
MW [V-%]
p
p2
M
f
p2 .
M . f
MW - SW
Summe:
Verdichtungsgrad
Prüflos
MW [%]
p
p2
M
f
p2 .
M . f
SW - MW
Summe:
Schicht-/Lagenverbund
Beispiel 1
Angaben zum Baulos:
Deckschicht AC 11 deck70/100, A1, G1; SD = 4,0 cm auf bituminöser Tragschicht,
km 17,0 bis km 18,8
Breite = 6,43 m
Vorspritzen mit Bitumenemulsion (aus Straßenbaubitumen gem. EN 12591)
EP - Einheitspreis:
7,80 €/m2
M - Baulosfläche:
11.580 m2
Sollwert (SW) > 0,8 N/mm2
Abnahmeprüfung:
Schubfestigkeit bei 20 °C gemäß Tabelle
Prüflos
Schubfestigkeit [N/mm2]
Nr.:
km
Unterschreitung der Schubfestigkeit:
Die Prüflose 3 und 4 unterschreiten den Sollwert.
Berechnung des Abzuges „Schubfestigkeit" gemäß Tabelle
Prüflos
MW [N/mm2]
p
p2
M
f
p2 .
M . f
SW - MW
Summe:
Schicht-/Lagenverbund
Beispiel 2
Angaben zum Baulos:
Bituminöse Tragschicht aus AC 22 trag, 70/100, T1, G4; zweilagig
km 17,0 - km 18,8
Breite = 6,43 m
Vorspritzen mit Bitumenemulsion (aus Straßenbaubitumen gem. EN 12591)
EP - Einheitspreis
der oberen Schicht:
7,50 €/m2
M - Baulosfläche:
11.580 m2
Sollwert > 0,5 N/mm2
Abnahmeprüfung:
Schubfestigkeit gemäß Tabelle
Prüflos
Schubfestigkeit [N/mm2]
Nr.:
km
Unterschreitung der Schubfestigkeit:
Die Prüflose 2, 3 und 5 unterschreiten den Sollwert.
Berechnung des Abzuges „Schubfestigkeit" gemäß Tabelle
Prüflos
Schubfestigkeit bei 20 °C [N/mm2]
MW
SW
p
p2
M
f
p2 .
M . f
Summe:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Verfassungsdienst
4021 Linz -  Klosterstraße 7
Beilage zu Verf-1-014000/231 -2008-Tu
www.land-oberoesterreich.gv.at
Stand:
7. April 2008
Begutachtungsentwurf
Betreffend
das Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über das
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 geändert wird
(Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2008)
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs
Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, im Folgenden "EU-Gebäuderichtlinie" geht von einem umfassenden Ansatz zur "Festlegung von Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz" aus.
Dabei wird die Energiemenge betrachtet, die veranschlagt wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der Standardnutzung eines Gebäudes - vor allem in Bezug auf Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung - gerecht zu werden.
Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie hat sich wegen erforderlicher Abstimmungen zwischen dem Bund und den Ländern einerseits sowie auf Grund von Harmonisierungsbestrebungen der Länder untereinander andererseits verzögert.
Die landesrechtliche Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie erfolgt über die im Jänner 2008 bereits vom Landtag beschlossenen Novellen der Oö. Bauordnung 1994 (1270 BlgLT 26. GP) und des Oö. Bautechnikgesetzes (1271 BlgLT 26. GP) sowie durch den vorliegenden Entwurf einer Novelle des Oö. LuftREnTG.
DVR.0069264
Als wesentliche Punkte des vorliegenden Gesetzentwurfs sind anzuführen:
Klarstellung der Kompetenzlage;
Verankerung einer einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind und Festlegung der fachlichen Qualifikation für die Durchführung dieser Inspektion;
Einführung wiederkehrender Überprüfung von Klimaanlagen und Festlegung der fachlichen Qualifikation für die Durchführung dieser Überprüfung.
II.
Kompetenzgrundlage
Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Novellierung des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 beruht auf Art. 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).
III.
Finanzielle Auswirkungen
Durch die beabsichtigte Regelung fallen für den Bund keinerlei Verwaltungsmehrkosten an; für das Land Oberösterreich und die Gemeinden ergeben sich gewisse Verwaltungsmehrkosten durch Bewilligungs- und Anzeigeverfahren für die bisher nicht vom Oö. LuftREnTG erfassten Heizungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen.
Im Hinblick auf den eingeschränkten Anwendungsbereich der davon tatsächlich betroffenen Anlagen (vgl. die Ausführungen im Besonderen Teil zu Art. I Z. 9) und den Umstand, dass größere Büroräumlichkeiten und Verkaufsgeschäfte ohnehin weitgehend in Gebieten errichtet werden, die durch verschiedene leitungsgebundene Wärmeträger erschlossen sind, werden auf die Gemeinden hier künftig vermutlich insgesamt höchstens 20 zusätzliche Bewilligungs- und Anzeigeverfahren pro Jahr zukommen, womit jedenfalls weniger als 20.000 Euro zusätzliche Vollzugskosten für die Gemeinden anfallen; in dem Zusammenhang könnten sich für das Land auch Mehrkosten aus dem Titel der Gemeindeaufsicht ergeben, die aber ein jährliches Gesamtausmaß von 7.000 Euro jedenfalls nicht übersteigen werden.
Bewilligungspflichten für Feuerungsanlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, treffen das Land Oberösterreich und die Städte mit eigenem Statut als Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörden - hier ist in praktischer Hinsicht allerdings mit keinerlei zusätzlichen Verfahren zu rechnen, da die im § 19 Abs. 1 Z. 2 Oö. LuftREnTG angeführten Lagerkapazitätsschwellen für gasförmige Brennstoffe bei gewerblichen Betriebsanlagen wohl nur dann überschritten werden, wenn die gelagerten Brennstoffe auch der Erzeugung von Prozesswärme dienen; reine Raumheizungsanlagen dieser Größenordnung werden dagegen praktisch nicht (mehr) errichtet.
Eine gewisse finanzielle Mehrbelastung ergibt sich jedenfalls auch für die Konsumenten.
Abgesehen von den grundsätzlichen Kosten, die nunmehr auch den Betreiberinnen und Betreibern von gewerblichen Betriebsanlagen durch die Aufhebung des § 2 Abs. 2 entstehen, verursachen auch die künftig verpflichtenden einmaligen Inspektionen von Heizungsanlagen und die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen einen Aufwand, der letztlich von den Konsumenten zu tragen sein wird.
Da weder Datenmaterial über die Anzahl der von der einmaligen Inspektion betroffenen Heizungsanlagen noch über die Anzahl der von der wiederkehrenden Inspektion betroffenen Klimaanlagen vorliegt, kann eine genaue Kostenabschätzung zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen.
Erwartet wird, dass sich diese Inspektionen - abgesehen von allfälligen Fahrtkosten des Überprüfungsorgans - im Rahmen dessen bewegen werden, was für die Überprüfung eines Kfz im Rahmen einer § 57a-KFG-Überprüfung aufgewendet werden muss.
Sofern die einmalige Inspektion einer Heizungsanlage anlässlich einer wiederkehrenden Überprüfung der dazugehörigen Feuerungsanlage "miterledigt" wird, dürften die Mehrkosten für die verfügungsberechtigte Person im konkreten Einzelfall jedoch eher gering sein.
IV.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen das Land auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes verpflichtet ist.
Mit diesem Gesetzentwurf werden die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ("EU-Gebäuderichtlinie") umgesetzt.
V.
Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer
Die in diesem Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen haben - soweit ersichtlich - weder direkt noch indirekt unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer.
VI.
Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens
Zur Durchführung eines Informationsverfahrens gemäß dem Oö. Notifikationsgesetz in Verbindung mit der Richtlinie 98/34/EG:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden zwei neue Überprüfungsverpflichtungen in das Oö. LuftREnTG eingefügt:
Zum einen sind ältere Heizungsanlagen einer einmaligen Inspektion zu unterziehen, bei der ihr Zustand im Verhältnis zum nunmehrigen Stand der Technik unter den Gesichtspunkten der Energieeffizienz und der Luftreinhaltung überprüft wird (§ 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs).
Zum anderen sind Klimaanlagen in Bezug auf Energieeffizienzkriterien regelmäßig wiederkehrend zu überprüfen (§ 31a Oö. LuftREnTG in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs).
Beiden neu eingefügten Überprüfungsverpflichtungen ist gemeinsam, dass sie insofern keine "technische Spezifikation" im Sinn des Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 98/34/EG und des § 2 Z. 2 lit. a des Oö. Notifikationsgesetzes darstellen, als damit keine neuen zwingenden Merkmale der zu überprüfenden Produkte festgeschrieben werden und das Ergebnis der Überprüfung lediglich allfällige unverbindliche Verbesserungsratschläge zur Folge haben kann.
Zwar ist bereits der Umstand, dass Heizungsanlagen und Klimaanlagen einer (zusätzlichen) Überprüfung unterzogen werden müssen, eine Vorschrift für den Gebrauch dieser Produkte, die insofern grundsätzlich als "sonstige technische Vorschrift" im Sinn des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 98/34/EG und des § 2 Abs. 2 lit. b des Oö. Notifikationsgesetzes zu qualifizieren ist. Für eine gemäß der Richtlinie 98/34/EG notwendige Vorab-Information fehlt es allerdings wohl an dem zwingenden zusätzlichen Merkmal, dass diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können.
Sollte die Landesregierung von der Verordnungsermächtigung des § 31a Abs. 3 Oö. LuftREnTG in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs Gebrauch machen und konkrete Anforderungen an Klimaanlagen vorschreiben, so ist eine derartige Verordnung als technische Spezifikation zweifellos einem Vorab-Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG zu unterziehen.
Für die bloße Verordnungsermächtigung als solche gilt das hingegen nicht.
Gewisse rechtliche Unsicherheiten bestehen in Bezug auf § 31a Abs. 4 Oö. LuftREnTG in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs, der festlegt, wie bei allfälligen Mängeln in Bezug auf technische Mindestanforderungen an Klimaanlagen vorzugehen ist.
Diese Bestimmung stellt eine - quasi "bedingte" - sonstige technische Vorschrift im Sinn des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 98/34/EG (§ 2 Abs. 2 lit. b des Oö. Notifikationsgesetzes) dar, die erst und nur dann Relevanz erlangt, wenn tatsächlich eine Verordnung gemäß § 31a Abs. 3 Oö. LuftREnTG in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs erlassen werden sollte.
Naturgemäß kann diese Gesetzesbestimmung aber nicht erst im Rahmen des Verordnungserlassungsverfahrens gemeinsam mit dem Verordnungsentwurf einer "VorabInformation" unterzogen werden.
Dazu kommt, dass die Mängelbehebungsvorschrift des § 29a Abs. 4 Oö. LuftREnTG in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs formal jedenfalls als sonstige technische Vorschrift im Sinn des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 98/34/EG (§ 2 Abs. 2 lit. b des Oö. Notifikationsgesetzes) zu qualifizieren ist, auch wenn sie grundsätzlich lediglich eine Klarstellung in den - vermutlich seltenen - Fällen bewirken soll, in denen die einmalige Inspektion einer älteren Heizungsanlage nicht ohnehin anlässlich einer wiederkehrenden Überprüfung "miterledigt" wird.
Um eine Verletzung der Richtlinie 98/34/EG jedenfalls zu vermeiden, wird der vorliegende Gesetzentwurf im Hinblick auf die darin enthaltenen Bestimmungen des § 29a Abs. 4 und des § 31a Abs. 4 Oö. LuftREnTG daher "vorsichtshalber" einem Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften unterzogen.
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen.
Die im § 51 Oö. LuftREnTG geregelte Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG wird durch die inhaltlichen Ergänzungen des Oö. LuftREnTG gemäß dem vorliegenden Gesetzentwurf de facto geringfügig erweitert.
B. Besonderer Teil
Zu Art. I Z. 1 bis 4 (Inhaltsverzeichnis):
Die inhaltlichen Änderungen des vorliegenden Gesetzentwurfs erfordern auch entsprechende Anpassungen im Inhaltsverzeichnis des Oö. LuftREnTG.
Zu Art. I Z. 5 bis 8 (§ 1 und § 2 Abs. 1 Z. 3):
Die Einfügung von Vorschriften in Bezug auf Klimaanlagen (§ 31a) erfordert auch eine entsprechende Ergänzung der Bestimmungen über die Ziele und Grundsätze sowie über den Geltungsbereich des Oö. LuftREnTG.
Zu Art. I Z. 9 (§ 2 Abs.
Die Raumheizung von gewerblichen Betriebsanlagen ist der Regelungskompetenz der Länder gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG zugeordnet.
Die bisher im § 2 Abs. 2 Oö. LuftREnTG normierte ausdrückliche Nichtanwendbarkeit der Abschnitte V, VI, XI und - soweit er sich auf Heizungsanlagen bezieht - auch des Abschnitts IX auf Heizungsanlagen, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen, sollte dem verständlichen Wunsch der Wirtschaft nach dem Entfall von Doppelregelungen entsprechen und stellte durch den Verzicht auf kompetenzrechtlich zustehende Befugnisse des Landesgesetzgebers einen echten und bedeutenden Deregulierungsschritt dar.
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat diese kompetenzrechtliche Einschätzung anlässlich der Bund-Länder-Koordinierung zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie bestätigt und in diesem Zusammenhang den ausdrücklichen Wunsch geäußert, "alternative Lösungsmodelle zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter zu verfolgen" (Schreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 8. Juni 2004, GZ BKA-671.803/0003-V/A/2004 - bekräftigt durch das Schreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 8. August 2007, GZ BKA-672.609/0028-V/A/8/2007).
Da dem Land Oberösterreich angesichts des Umstands, dass gemeinschaftsrechtliche Umsetzungserfordernisse zu erfüllen sind, die Möglichkeit des Verzichts der Wahrnehmung kompetenzrechtlich zustehender Befugnisse insofern nicht mehr zusteht, soll ein klarer Schnitt gemacht und § 2 Abs. 2 Oö. LuftREnTG ersatzlos aufgehoben werden.
Das bedeutet, dass etwa Raumheizungen in Gaststätten, Verkaufsgeschäften oder Büroräumlichkeiten künftig jedenfalls in den Anwendungsbereich des Oö. LuftREnTG fallen und daher unter den dort allgemein vorgesehenen Voraussetzungen anzeige- oder bewilligungspflichtig sind und jedenfalls wiederkehrend überprüft werden müssen.
Darüber hinaus unterliegen sie auch der neu eingeführten einmaligen Inspektion älterer Heizungsanlagen.
"Kombinierte Anlagen", deren Zweck neben der Raumheizung (einschließlich der Warmwasserbereitung) auch die Erzeugung von Prozesswärme ist (beispielsweise vorkommend in Bäckerei- oder Tischlereibetrieben), fallen allerdings nicht unter den verfassungsrechtlichen Kompetenzbegriff der "Heizungsanlagen" und sind daher auch nicht von den Bestimmungen des Oö. LuftREnTG erfasst.
Konkret ergibt sich das aus dem Feuerstätten-Begriff des § 3 Z. 9 Oö. LuftREnTG, auf dem letztlich auch der übergeordnete Begriff der Heizungsanlage (§ 3 Z. 14 Oö. LuftREnTG) aufbaut:
Das Merkmal "dazu bestimmt (...), zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen)" berücksichtigt ausdrücklich die besondere Situation sog. "Raumheizherde" und schließt im Übrigen jede weitere Zweckorientierung aus - ein Umstand, der auch dem oö.
Landesgesetzgeber des Jahres 2002 bereits durchaus bewusst war, wie die Erläuterungen zur Stammfassung des Oö. LuftREnTG (1520/2002 BlgLT 25. GP) zeigen.
Die Deregulierungsbestimmung des § 2 Abs. 2 Oö. LuftREnTG bezieht sich nicht nur auf gewerberechtliche Vorschriften, sondern nimmt auch solche Anlagen vom Geltungsbereich des Oö. LuftREnTG aus, die einer Genehmigungspflicht nach abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht gelten für derartige Anlagen die selben grundsätzlichen Überlegungen wie für die zuvor dargestellte Abgrenzung zum Gewerberecht.
Daran ändern auch die speziellen Konzentrationsbestimmungen des AWG 2002 nichts, sodass der Landesgesetzgeber auch in diesem Bereich seinen gemeinschaftsrechtlichen Umsetzungsverpflichtungen nachkommen muss - wie ebenfalls bereits in den Erläuterungen zur Stammfassung des Oö. LuftREnTG (1520/2002 BlgLT 25. GP) betont wurde, sind dem landesgesetzlichen Regelungsbereich in kompetenzrechtlicher Hinsicht lediglich Heizungen entzogen, die in Anlagen installiert werden (bzw. sind), die einer umfassenden Regelungskompetenz des Bundes unterliegen, wie etwa Bergbauanlagen oder militärische Anlagen.
Es wird nicht verkannt, dass die Aufhebung des § 2 Abs. 2 Oö. LuftREnTG zunächst rechtspolitisch unerwünschte Folgen nach sich ziehen wird; diese können aber vom Landesgesetzgeber letztlich nicht vermieden werden.
Bei der derzeit bestehenden Kompetenzrechtslage wäre daher der Bund insbesondere aufgerufen, bloße Raumheizungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen von den Bestimmungen der Feuerungsanlagenverordnung auszunehmen und im Übrigen zumindest durch Erlässe zu den betroffenen Bundesgesetzen klarzustellen, dass derartige Anlagen ausschließlich in die Regelungszuständigkeit der Länder fallen.
Zu Art. I Z. 10 (§ 3 Z. 16a):
Der Begriff der Klimaanlage war bisher nicht im Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 enthalten und wurde wortgleich aus Art. 2 Z. 5 der Richtlinie 2002/91/EG übernommen, wobei ergänzend klargestellt wurde, dass Anlagen, die als Heizungsanlagen im Sinn des § 3 Z. 14 anzusehen sind, jedenfalls nicht (auch) unter den Begriff der Klimaanlage fallen.
Zu Art. I Z. 11 und 12 (Überschriften des VI. Abschnitts und von § 25):
Diese Änderungen enthalten die notwendigen Klarstellungen in den Überschriften, die durch die Einfügung der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen (§ 29a) in den VI. Abschnitt erforderlich werden.
Zu Art. I Z. 13 (§ 29a):
Durch den neu vorgesehenen § 29a wird Art. 8 der EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt.
Zu beachten ist, dass - entsprechend den Regelungen in der Richtlinie - hier auf die Nennwärmeleistung abgestellt wird (anstelle der sonst in diesem Landesgesetz maßgeblichen Brennstoffwärmeleistung).
Durch den zweijährigen Handlungsspielraum gemäß Abs. 1 ist gewährleistet, dass die einmalige Inspektion grundsätzlich im Rahmen einer ohnehin anstehenden wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 25 "miterledigt" werden kann; durch diese Synergienutzung ist jedenfalls eine gewisse Kosteneinsparung auf der Konsumentenseite möglich.
Als "gleichwertig" ist beispielsweise eine Überprüfung der Heizungsanlage im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Energieausweises anzusehen.
Die Regelung im Abs. 2 dient ebenfalls der Kosteneinsparung auf Konsumentenseite, da für Heizungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung bis zu 100 kW eine "vereinfachte" Inspektion vorgesehen ist gegenüber jenen Anlagen über 100 kW, bei denen die Inspektion auf Grund des jeweils aktuellen Stands der Technik zu erfolgen hat.
In diesem Zusammenhang ist derzeit die europäische (Rahmen-)Norm EN 15378 zu beachten, die durch eine nationale Umsetzungsnorm näher ausgeführt werden soll.
Ein diesbezüglicher Entwurf ("M 7510 Teil 1") wird bereits vorbereitet und soll voraussichtlich im Herbst 2008 (als Entwurf) aufgelegt werden.
Die Durchführung der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen dient lediglich dem Zweck, unter den Aspekten der Energieeffizienz und der Luftreinhaltung allfällige Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben.
In diesem Sinn ist auch der Begriff "sonstige Mängel" im Abs. 3 zu interpretieren.
Werden hingegen anlässlich einer einmaligen Überprüfung Verstöße gegen konkrete technische Spezifikationen festgestellt, ist nach § 28 Oö. LuftREnTG vorzugehen; dies wird im Abs. 4 klargestellt.
Hinsichtlich des Kreises der Überprüfungsberechtigten (Abs. 5) wäre es grundsätzlich vorstellbar, auch sog. Energieberater und Energieberaterinnen zur selbstständigen (freiberuflichen) Durchführung einer einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen zu ermächtigen.
Da es für diesen Tätigkeitsbereich derzeit jedoch noch kein eindeutig formuliertes Berufs- und Ausbildungsbild gibt, wird von einer solchen Ermächtigung vorläufig Abstand genommen.
Zu Art. I Z. 14 (§ 31a):
Durch den neu vorgesehenen § 31a wird Art. 9 der Richtlinie 2002/91/EG umgesetzt; durch das Gesetz selbst wird zwar die wiederkehrende Überprüfung als solche verpflichtend; diese betrifft aber lediglich die Feststellung des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes; allfällige konkrete inhaltliche Sollvorgaben für den Zustand der Anlagen bleiben allerdings der Landesregierung als Verordnungsgeberin überlassen (Abs.3).
Zu Art. I Z. 15 bis 18 (§ 47):
Die Erfahrungen im Gesetzesvollzug haben gezeigt, dass die Bereitschaft zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Einfügung von Strafbestimmungen wesentlich erhöht wird.
Es soll daher auch die Nichteinhaltung der neuen Vorschriften mit Strafen sanktioniert werden.
Zu Art. I Z. 19 (§ 51):
Mit dem Oö. Sicherheitspolizei-Anpassungsgesetz, LGBl. Nr. 61/2005 wurde der Sicherheits-polizeigesetz-Novelle 2005, BGBl.
I Nr. 151/2004 insofern Rechnung getragen, als die bundesrechtlich vorgenommene Zusammenführung der Wachkörper zu einem einheitlichen Wachkörper "Bundespolizei" terminologisch in sämtliche Mitwirkungsbestimmungen auf Landesebene übernommen wurde.
Mit der nunmehr aufgehobenen Wortfolge im § 51 Oö. LuftREnTG soll ein redaktionelles Versehen bereinigt werden, das im Zuge der generellen Anordnungen des Oö. SicherheitspolizeiAnpassungsgesetzes unterlaufen ist.
Zu Art. I Z. 20 (Anlage 5):
Das Formular des Prüfberichts der einmaligen Inspektion gemäß § 29a ist dem der Landesamts- direktorenkonferenz am 14. September 2007 vorgelegten Entwurf der 15a B-VG-Vereinbarung über das Inverkehrbringen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen entnommen (vgl. die dortige Anlage 3, die grundsätzlich auch in den Entwurf der M 7510 Teil 1 [vgl. die Erläuterungen zu § 29a] einfließen soll).
Diese Vorlage wurde lediglich im Bereich der Empfehlungen hinsichtlich der sprachlichen Gleichstellung von Männern und Frauen und auch inhaltlich geringfügig angepasst.
Zu Art. II:
Art. II regelt das In-Kraft-Treten und enthält die notwendigen Übergangsbestimmungen.
In diesem Zusammenhang wurde ausdrücklich normiert, dass Altanlagen, die von der Aufhebung des § 2 Abs. 2 Oö. LuftREnTG betroffen sind, jedenfalls als bewilligt bzw. angezeigt gelten (Abs.2).
Landesgesetz, mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 geändert wird
(Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2008)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2005, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird die Eintragung "VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON FEUERUNGSANLAGEN" durch die Eintragung "VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN" ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 25:
"§ 25 Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen"
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 29 die Eintragung "§ 29a Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen" eingefügt.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem VII. Abschnitt folgende Eintragung eingefügt:
VIIa. ABSCHNITT
KLIMAANLAGEN
§ 31a Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
Im § 1 Abs. 1 Z. 1 wird nach dem Wort "Heizungsanlagen" die Wortfolge "und Klimaanlagen" eingefügt.
Im § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a wird nach dem Wort "Heizungsanlagen" die Wortfolge "und Klimaanlagen" eingefügt.
Im § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort "Heizungsanlagen" ein Beistrich und das Wort "Klimaanlagen" eingefügt.
Im § 2 Abs. 1 Z. 3 wird nach dem Wort "Heizungsanlagen" ein Beistrich und das Wort "Klimaanlagen" eingefügt.
§ 2 Abs. 2 entfällt.
Im § 3 wird nach Z. 16 folgende Z. 16a eingefügt:
"16a. Klimaanlagen:
Kombinationen sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann, sofern es sich dabei nicht um Heizungsanlagen im Sinn der Z. 14 handelt;"
Die Überschrift des VI. Abschnitts lautet:
"VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN"
Die Überschrift von § 25 lautet:
Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
§ 29a
Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen
Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind (Typenschild oder gleichwertige Nachweise), sind innerhalb von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt einer einmaligen Inspektion dahingehend zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung der Feuerungsanlage im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind.
Ausgenommen davon sind Anlagen, für die bereits eine nach Abs. 2 gleichwertige Überprüfung nachweislich stattgefunden hat.
Die einmalige Inspektion hat für Heizungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW in einer vereinfachten Form gemäß der Anlage 5, in allen sonstigen Fällen gemäß dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu erfolgen.
Ist die Feuerungsanlage im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50 % überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind der verfügungsberechtigten Person über die Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben.
Werden anlässlich einer einmaligen Inspektion gemäß Abs. 1 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, ist § 28 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen ist von der über die Anlage verfügungsberechtigten Person zu veranlassen.
Zur Durchführung der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen sind die im § 26 Abs. 1 genannten Überprüfungsberechtigten befugt.
§ 26 Abs. 2 zweiter Satz ist bei der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen nicht anzuwenden.
Die Prüfberichte der einmaligen Inspektion sind bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Feuerungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Nach dem VII. Abschnitt wird folgender VIIa. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
VIIa. ABSCHNITT
KLIMAANLAGEN
§ 31a
Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
Klimaanlagen sind vom Betreiber auf den Wirkungsgrad der Anlage und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:
Klimaanlagen mit einer Gesamt-Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 12 und weniger als 50 kW sind alle drei Jahre zu überprüfen,
Klimaanlagen mit einer Gesamt-Nennkälteleistung des Kühlsystems ab 50 kW sind jährlich zu überprüfen.
Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten, der von der verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen ist.
Der Prüfbericht hat insbesondere auch geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu enthalten.
Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung jene Sicherheitsanforderungen und Anforderungen zum Schutz der Umwelt (insbesondere zur Reinhaltung der Luft) und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie unter sinngemäßer Anwendung von § 18 Abs. 3 bestimmen, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben.
Werden bei der Überprüfung Mängel in Bezug auf technische Mindestanforderungen auf Grund einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung festgestellt, ist § 28 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
Überprüfungsberechtigte für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen sind:
Akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebiets,
Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebiets und
Gewerbetreibende, soweit im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur
a)
Herstellung und/oder
b)
Errichtung und/oder
c)
Änderung und/oder
d)
Überprüfung und Wartung von Klimaanlagen berechtigt sind.
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung und die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben.
§ 47 Abs. 2 Z. 18 lautet:
wiederkehrende Überprüfungen oder einmalige Inspektionen vornimmt, ohne dazu gemäß § 26 - allenfalls i.V.m. § 29a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - oder § 31a Abs. 5 berechtigt zu sein,
§ 47 Abs. 2 Z. 20 und 21 lauten:
als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - keine Mängelbehebung schriftlich veranlasst oder die Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht überprüft, als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - keine Anzeige an die Behörde erstattet,
§ 47 Abs. 2 Z. 23 lautet:
Mängel entgegen einem bescheidförmigen Auftrag nach § 28 Abs. 4 oder 5 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4, § 38 Abs. 3 oder § 44 Abs. 1 - nicht behebt,
Im § 47 Abs. 2 werden nach Z. 23 folgende Ziffern 23a bis 23c eingefügt:
"23a. einmalige Inspektionen von Heizungsanlagen entgegen der Bestimmung des § 29a Abs. 4 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst, 23b. Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 29a Abs. 5 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt, 23c. Klimaanlagen entgegen der Bestimmung des § 31a nicht oder nicht zeitgerecht wiederkehrend überprüfen lässt oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 31a Abs. 2 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt,"
Im § 51 entfällt die Wortfolge "und der Bundespolizeidirektionen Linz, Wels und Steyr.
Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 5 angeschlossen:
PRÜFBERICHT DER EINMALIGEN INSPEKTION
von Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 100 kW
Verfügungsberechtigte/r über die Heizungsanlage:
Name:
Straße, Hausnummer:
PLZ, Ort:
Tel:
Objektdaten des Aufstellungsortes der Heizungsanlage:
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort:
Baujahr:
Beheizbare Nutzfläche aller wärmeversorgten Objekte m2
Beheizbare Bruttogeschoßfläche:
m2
Gebäudegesamtheizlast:
kW
aus:
Energieausweis
Heizlastberechnung
unbekannt
Auffällige Mängel:
Baumängel
Schimmelbefall in
Zugerscheinungen/Luftdurchlässigkeit
Sonstiges
Bemerkungen:
Feuerungsanlage:
Nennwärmeleistung (It. Typenschild) kW
Baujahr:
Brennstoff:
Prüfbericht der Feuerungsanlage - Datum:
Zusätzliche Wärmeerzeuger:
Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung
Elektroheizung
Einzel-/Kachelofen
Solaranlage ( m2)
Sonstiges:
Brennstoffverbrauch Zentralheizung/a:
aus:
Brennstofflieferungen (Rechnung)
Zähler
Anderes:
Brennstoffverbrauch Zusatzheizung/a:
aus:
Brennstofflieferungen (Rechnung)
Zähler
Anderes:
Pufferspeicher:
ja (Inhalt; I)
Pufferspeichervolumen ausreichend:
ja
nein
Wärmedämmung des Pufferspeichers:
bis 8 cm
>8 bis 20 cm
>20 cm
Anschluss-Stutzen wärmegedämmt
Wärmedämmung schadhaft
Bemerkungen:
Warmwasserbereitung:
In der Heizperiode:
kombiniert mit Heizung
eigene Anlage
Sonstiges:
Nichtheizperiode:
kombiniert mit Heizung
eigene Anlage
Sonstiges:
Zirkulationspumpe:
Ja / Nein
Betriebsart:
Zeitsteuerung
Temperatursteuerung
Dauerbetrieb
Warmwasserbereitung für insgesamt..................Personen
Warmwasserspeicher:
Wärmedämmung des Warmwasserspeichers:
bis 8 cm
>8 bis 15 cm
>15 cm
Wärmetauscher:
Ja / Nein
Wärmedämmung des Wärmetauschers:
bis 8 cm
>8 bis 15 cm
>15 cm
Leitungsführung im unbeheizten Bereich - Wärmedämmung:
> 2/3 Rohrdurchmesser oder 3 cm
2/3 Rohrdurchmesser oder 3 cm
keine
Armaturen im unbeheizten Bereich - Wärmedämmung:
ja
nein
Bemerkungen:
Wärmeverteilung und -abgabe:
Art der Regelung:
Witterungsgeführt
Raumgeführt
Zonenregelun
Thermostatventile
Zeitsteuerun
Sonstiges:
Leitungsführung im unbeheizten Bereich - Wärmedämmung:
> 2/3 Rohrdurchmesser oder 3 cm
> 2/3 Rohrdurchmesser oder 3 cm
keine
Armaturen im unbeheizten Bereich - Wärmedämmung:
ja
nein
Warmwasserspeicher:
Wärmeabgabe:
Heizkörper
Flächenheizung
Sonstiges:
Temperaturverteilung in den Nutzungseinheiten:
ungenügend
Bemerkungen:
ERGEBNISSE:
Spezifischer Energieverbrauch:
ohne
mit
Warmwasserbereitung
kWh/m2 a (beheizbare Nutzfläche)
> 200 kWh/m2 a
kWh/m2 a (beheizbare Bruttogeschoßfläche)
> 150 kWh/m2 a
Überdimensionierung der Heizung:
ja
nein
Bemerkungen
Prüforgan
Name:
Firma:
Anschrift:
Telefon:
E-Mail:
Datum:
Unterschrift Prüforgan:
Unterschrift Verfügungsberechtigte/r:
Prüfernummer:
Empfehlungen
Der Heizenergiebedarf eines Gebäudes wird von drei Haupteinflussfaktoren bestimmt:
Dämmung der Außenwände und der obersten Geschoßdecke
Fenster:
Dämmstandard und Dichtheit
Heizanlage und Warmwasserbereitung:
Zustand und Hydraulik
Diese Komponenten beeinflussen sich gegenseitig.
Daher ist vor der Sanierung der Heizanlage unbedingt die Optimierung der Gebäudedämmung zu prüfen.
Diese ganzheitliche Betrachtung - verbunden mit einer umfassenden Prüfung sämtlicher Verbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich der Heizungsanlage als solcher (z.B. Verbesserung durch regelungstechnische Maßnahmen, Nachrüstung eines Pufferspeichers eventuell kombiniert mit einer Solaranlage, Austausch des Heizkessels, Anschluss an Fernwärme) - garantiert eine erfolgreiche Sanierung und das wirtschaftlich günstigste Ergebnis.
Die im Folgenden markierten Empfehlungen sind das Ergebnis der weiter vorne durchgeführten Untersuchung.
Energieausweis durch befugte Planerin oder befugten Planer erstellen lassen.
Bausachverständige oder Bausachverständigen / Energieberaterin oder Energieberater beiziehen.
Prüfbericht der Feuerungsanlage durch berechtigtes Prüforgan (Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin, Installateur oder Installateurin, etc.) bis erstellen lassen.
Pufferspeichergröße überprüfen lassen.
Wärmedämmung des Pufferspeichers ist mangelhaft.
Fachgerechte Dämmung veranlassen.
Fachgerechte Dämmung des Pufferspeichers veranlassen.
Die heizungsgebundene Warmwasserbereitung im Sommerbetrieb bringt hohe Verluste.
Eine Neukonzeption der Heizung mit Warmwasserbereitung sollte geprüft werden.
Die notwendigen Laufzeiten der Zirkulation überprüfen, gegebenenfalls Regelungen nachrüsten (Zeitsteuerung, Temperatursteuerung, eventuell auch Verzicht auf Zirkulation).
Wärmedämmung des Warmwasserspeichers ist mangelhaft.
Fachgerechte Dämmung veranlassen.
Die Wärmedämmung der Warmwasserleitungen ist ungenügend.
Wärmedämmung mit einer Dämmstärke von 2/3 Rohrdurchmesser, aber mindestens 3 cm herstellen lassen.
Fachgerechte Dämmung der Armaturen nachrüsten.
Die Wärmedämmung der Heizleitungen ist ungenügend.
Wärmedämmung mit einer Dämmstärke von 2/3 Rohrdurchmesser, aber mindestens 3 cm herstellen lassen.
Regelung und hydraulischen Abgleich durch fachkundige Person überprüfen lassen.
(Durchflussmengen, Regelintervalle, Pumpenleistungen, Entlüften der Heizkörper, Pumpendruck, etc.).
Der spezifische Energieverbrauch ist auffällig hoch.
Einsparmaßnahmen sollten geprüft werden (Dämmung, Fenster, Heizanlage).
Eine gute Basis dafür bietet die Erstellung des Energieausweises, mit dessen Hilfe Verbesserungsmaßnahmen ganzheitlich entwickelt werden können.
Heizkesselaustausch in Erwägung ziehen, insbesondere wenn der Heizkessel stark überdimensioniert ist, d.h. wenn das Verhältnis aus Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage zur Gebäudegesamtheizlast größer gleich 1,5 ist.
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen, die durch die Aufhebung des § 2 Abs. 2 Oö. LuftREnTG bewilligungs- oder anzeigepflichtig werden, gelten als bewilligt bzw. angezeigt.
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Feuerungsanlagen, die durch die Aufhebung des § 2 Abs. 2 Oö. LuftREnTG in den Geltungsbereich des Oö. LuftREnTG fallen, sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes gemäß § 25 Oö. LuftREnTG zu überprüfen.
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen, die älter als 15 Jahre sind, sind innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes der einmaligen Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes zu unterziehen.
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Klimaanlagen sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes gemäß § 31a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes zu überprüfen.
Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom …………….., mit der die Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 geändert wird
Auf Grund der §§ 4, 5, 7, 11, 13, 14, 19 bis 24, 26, 27, 30 bis 32, 34 bis 41, 46 und 47 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 -  Bgld.
WFG 2005, LGBl.
Nr. 1, zuletzt geändert durch LGBl.
Nr. 52/2008, wird verordnet:
Die Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 -  Bgld.
WFVO 2005, LGBl.
Nr. 20, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 8 Besondere Bestimmungen“ durch den Eintrag „§ 8 Einkommen und Nachförderungen“ ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu den §§ 18 und 21:
§ 18 entfällt
§ 21 entfällt
Der 4. und 5. Abschnitt im Inhaltsverzeichnis nach dem Eintrag zu § 32 lauten:
Alarmanlagen und Sicherheitstüren
§ 33 Fördergegenstand
§ 34 Förderhöhe
§ 35 Förderansuchen
§ 36 Auszahlung und Rückforderung
Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§38 Notifikationshinweise
Im Inhaltsverzeichnis werden alle bisherigen Eintragungen der Anlagen durch folgende ersetzt:
Anlage 1:
einkommensabhängiger Pauschalbetrag (Grundförderung) gemäß § 8 Abs. 1
Anlage 2:
Sozialpauschale gemäß § 15
Anlage 3:
Eigenmittelersatzdarlehen nach gewichtetem Pro-Kopf-Einkommen gemäß § 16
Anlage 4:
zumutbarer Wohnungsaufwand gemäß § 31
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Unter einer Errichtung gemäß § 19 Bgld. WFG 2005 ist ein Neubau, Zubau, Auf- oder Ausbau, auch im Zusammenhang mit einer Aufstockung oder Einbau von Wohnungen, zu verstehen.“
§ 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Stand der Technik im Sinne dieser Verordnung ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.“
Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Werden Wohnbauförderungsmittel für behindertengerechte Maßnahmen beantragt, hat die Ausführung nachweislich gemäß der ÖNORM B 1600 über „Barrierefreies Bauen -  Planungsgrundlagen“, herausgegeben am 1. Mai 2005 vom Österreichischen Normungsinstitut, zu erfolgen.“
§ 3 Abs. 5 lautet und folgende Abs. 6 bis 10 werden angefügt:
(5) Für die Gewährung einer Förderung dürfen bei der Errichtung gemäß § 2 Abs. 2 nachstehende Energiekennzahlen, die durch die Vorlage eines Energieausweises gemäß § 3 Z 23 Bgld. WFG 2005 nachzuweisen sind, nicht überschritten werden:
A/V-Verhältnis ≥ 0,8
A/V-Verhältnis ≤ 0,2
HWB BGF in kWh/m².a
Die nach dem Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) differenziert zu erreichenden Energiekennzahlen sind in der Form nachzuweisen, dass zwischen den Werten zu interpolieren ist.
Die entsprechenden Richtwerte ergeben sich aus nachstehender Tabelle:
A/V- Verhältnis
HWB BGF in kWh/m².a
Für die Gewährung einer Förderung gemäß §§ 30 und 38 Bgld. WFG 2005 ist die erhebliche Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle nach den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen durch die Vorlage eines Energieausweises gemäß § 3 Z 23 Bgld. WFG 2005 nachzuweisen.
Dabei dürfen nachstehende Energiekennzahlen grundsätzlich nicht überschritten werden:
A/V-Verhältnis ≥ 0,8
A/V-Verhältnis ≤ 0,2
HWB BGF in kWh/m².a
Die Bestimmungen des Abs. 5 vorletzter Satz sind anzuwenden.
Die entsprechenden Richtwerte ergeben sich aus nachstehender Tabelle:
A/V- Verhältnis
HWB BGF in kWh/m².a
Wird aber bei Eigenheimen die nach dem Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) ermittelte Energiekennzahl gegenüber jener vor den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen um mindestens 50 % unterschritten und erreicht einen Wert von höchstens 100 kWh/m².a, kann dennoch eine Förderung, mit Ausnahme einer zusätzlichen Ökoförderung nach § 17, gewährt werden.
(7) Grundsätzlich dürfen bei allen Wohnhausanlagen (Wohnungen, Reihenhäuser und Wohnheime) für Heizzwecke nur alternative oder erneuerbare Energieträger verwendet werden.
In begründeten Fällen, wenn zB alternative oder erneuerbare Energieträger nicht ausreichend zur Verfügung stehen, ist die Verwendung der fossilen Energieträger Öl und Gas zulässig, wenn die Warmwasserbereitung gleichzeitig über Solaranlagen erfolgt und für Heizzwecke ausschließlich dem Stand der Technik entsprechende Brennwertgeräte verwendet werden.
Werden Wohnhausanlagen mit mehr als fünf Wohnungen als Gesamtanlage eingereicht, ist ein Gesamtenergiekonzept unter besonderer Berücksichtigung der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen und klassischen Schadstoffen (wie zB Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Kohlenwasserstoff, Stickoxid und Schwefeldioxid) vorzulegen.
(8) Bei der Errichtung von Eigenheimen sowie bei einem nachträglichen Heizkesseltausch bei Eigenheimen ist die Verwendung der fossilen Energieträger Öl und Gas für Heizzwecke nur in Verbindung mit dem Stand der Technik entsprechenden Brennwertgeräten zulässig;
bei Verwendung anderer fossiler Energieträger für Heizzwecke ist die Gewährung von Mitteln aus der Wohnbauförderung ausgeschlossen.
(9) Werden bei den einzelnen Förderarten zusätzliche Pauschalbeträge gemäß § 19 Abs. 2 Z 1, § 30 Abs. 3 Z 1 und § 34 Abs. 1 lit. a Bgld.
WFG 2005 in Form von Kindersteigerungsbeträgen beantragt, so werden diese nur zuerkannt, wenn die Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Die Bestimmungen über eine Gleichstellung gemäß § 9 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 sind anzuwenden.
(10) Bei Eigenheimen hat die förderbare Nutzfläche pro Wohneinheit für die Gewährung des vollen ermittelten Darlehensbetrags mindestens 100 m² zu betragen, andernfalls ist dieser Betrag anteilsmäßig zu kürzen.
In § 8 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnung „(3)“ und „(4)“; die Überschrift und die Abs. 1 und 2 (neu) lauten:
Einkommen und Nachförderungen
(1) Der auf Grund der Haushaltsgröße einkommensabhängige Pauschalbetrag gemäß § 19 Abs. 1 Z 1, § 30 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 und 2 Bgld. WFG 2005 und das höchstzulässige Jahreseinkommen gemäß § 5 Abs. 5 Bgld. WFG 2005 sind der Anlage 1 zu entnehmen.
(2) Das monatliche Mindestnettoeinkommen gemäß § 5 Abs. 6 Bgld. WFG 2005 hat zu betragen:
bei einer Haushaltsgröße von
einer Person
747 Euro
zwei Personen
1 000 Euro
drei Personen
1 120 Euro
vier Personen
1 240 Euro
§ 9 Abs. 2 Z 4 entfällt; am Ende der Z 3 wird der Strichpunkt durch einen Satzpunkt ersetzt.
§ 10 Abs. 2 Z 3 entfällt; am Ende der Z 2 wird der Beistrich durch einen Satzpunkt ersetzt.
Im § 11 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Bei Eigenheimen“ die Wortfolge „und sonstigen Wohnhäusern“ eingefügt.
Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
(4) Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen von wärmeübertragenden Bauteilen ist von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber durch die Vorlage eines Abnahmeprotokolls von nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Personen oder Unternehmen der Nachweis zu erbringen, dass die Werte für den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) gemäß § 3 Z 22 Bgld. WFG 2005 in der nachstehenden Tabelle nicht überschritten werden:
U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile
Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)
1,35 W/m²K
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)
1,10 W/m²K
Außenwand
0,25 W/m²K
Oberste Geschossdecke, Dach
0,20 W/m²K
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich
0,35 W/m²K
Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 sind anzuwenden.“
Dem § 13 werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:
(2) Die gemäß § 34 Abs. 1 zweiter Satz Bgld. WFG 2005 nachzuweisende Energiekennzahl gemäß § 3 Z 19 Bgld. WFG 2005 darf 70 kWh/m².a nicht überschreiten.
(3) Erforderlichenfalls ist der Kaufpreis, wenn der Kaufvertrag auch andere Gebäude (-teile), Bauten oder Bauwerke umfasst, auf die förderbare Nutzfläche für das Wohnhaus zu aliquotieren.
In begründeten Fällen, insbesondere wenn die Höhe des angegebenen Kaufpreises unverhältnismäßig erscheint, ist von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber auf Verlangen ein Schätzgutachten über den Gebäudewert und den Wert der Liegenschaft vorzulegen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf den Ankauf eines nicht geförderten Reihenhauses anzuwenden.
Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:
„Das höchstzulässige Jahreseinkommen nach Maßgabe der Anlage 1 darf nicht überschritten werden.“
Im § 15 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „ein Althaus“ die Wortfolge „oder ein Reihenhaus“ eingefügt und im Abs. 2 wird die Bezeichnung „Anlage 4“ durch die Bezeichnung „Anlage 2“ ersetzt.
Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Eine Sozialpauschale wird jedoch nur dann gewährt, wenn die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 7 Bgld. WFG 2005 hinsichtlich der Nutzflächen eingehalten werden.“
Im § 16 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „oder eines Reihenhauses“.
Im § 16 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „und 3“;
im zweiten Satz wird die Bezeichnung „Anlage 5“ durch die Bezeichnung „Anlage 3“ ersetzt.
Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern oder ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 gleichgestellten Personen gewährt werden.“
§ 17 lautet:
Ökoförderung
(1) Werden die für die Gewährung einer Förderung nach § 19 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 nachzuweisenden Energiekennzahlen gemäß § 3 Abs. 5 und 6 dieser Verordnung unterschritten, kann ein zusätzlicher Förderbetrag in Form eines Pauschalbetrags nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zugesichert werden.
(2) Je nach dem Grad der prozentuellen Unterschreitung (Verbesserung gegenüber dem nach § 3 Abs. 5 erforderlichen Sollwert) werden bei der Errichtung nach § 19 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 Punkte nach folgender Tabelle ermittelt:
Unterschreitung in %
Punkte
(3) Je nach dem Grad der prozentuellen Unterschreitung (Verbesserung gegenüber dem nach § 3 Abs. 6 erforderlichen Sollwert) werden bei der umfassenden Sanierung nach § 30 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 Punkte nach folgender Tabelle ermittelt:
Unterschreitung in %
Punkte
(4) Bei der Errichtung von Eigenheimen werden zusätzlich 1 000 Euro und bei der umfassenden Sanierung von Eigenheimen 250 Euro pro ermitteltem Punkt als Pauschalbetrag gewährt.
(5) Bei der Errichtung von Wohnungen, Wohnheimen, Reihenhäusern und Gruppenwohnbauten werden zusätzlich zehn Euro und der bei umfassender Sanierung derartiger Objekte 2,50 Euro pro ermitteltem Punkt je m² anerkannter förderbarer Nutzfläche als Pauschalbetrag gewährt.
(6) Bei Passivhäusern, das sind jedenfalls Wohngebäude mit einem Heizwärmebedarf HWB BGF ≤ 10 kWh/m².a, ist überdies eine Heizwärmebedarfsberechnung vorzulegen.
Darüber hinaus kann für die Definition eines Passivhauses auch eine Begriffsbestimmung, die dem Stand der Technik entspricht, herangezogen werden.
Die §§ 18 und 21 entfallen.
§ 22 Abs. 5 bis 7 lautet:
(5) Die Auszahlung bei Darlehen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Bgld. WFG 2005 (Wohnungen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäuser und Wohnheime) und die Freigabe des Fremddarlehens bei der Gewährung von Zinsenzuschüssen nach § 21 Abs. 3 Bgld. WFG 2005 erfolgt in vier Raten:
30 % bei Fertigstellung des Kellers oder der Fundamentierung (Vorlage einer Bestätigung der Baubehörde),
40 % bei Fertigstellung des erweiterten Rohbaus (Vorlage einer Bestätigung der Baubehörde und einer Dokumentation in Wort und Bild),
25 % nach Vorlage der Benützungsbewilligung bzw. Benützungsfreigabe und
5 % nach Vorlage der Endabrechnung.
(6) Bei Darlehen gemäß §§ 30, 31, 32 und 38 Bgld. WFG 2005 (umfassende Sanierung, Darlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen und Revitalisierungsförderung) erfolgt die Auszahlung auf Grund der vorgelegten saldierten Originalrechnungen, wobei höchstens 50 % des jeweiligen anerkannten Rechnungsbetrags zur Anweisung gelangen.
Die letzten 10 % des bewilligten Darlehensbetrags (nach vorherigem Abzug einer möglichen Ökoförderung gemäß § 17 oder einer Sozialpauschale gemäß § 15) werden erst nach nachweislicher Fertigstellung der beantragten Sanierungsmaßnahmen (wie zB durch Vorlage einer Benützungsfreigabe oder - bewilligung, einer Bestätigung der Baubehörde oder des ausführenden Unternehmens) ausbezahlt.
(7) Wurde zur Grundförderung ein zusätzlicher Förderbetrag nach § 17 (Ökoförderung) zugesichert, kommt dieser Betrag erst nach Vorlage einer Benützungsbewilligung oder einer Benützungsfreigabe und eines Energieausweises, in dem die genauen Energiekennzahlen ausgewiesen werden, zur Auszahlung.
Ein zusätzlich zugesicherter Förderbetrag nach § 15 (Sozialpauschale) gelangt erst nach Vorlage einer Benützungsbewilligung oder Benützungsfreigabe und einer baubehördlichen Bestätigung über die tatsächliche Nutzfläche zur Auszahlung.
§ 22 Abs. 8 entfällt.
§ 22 Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.
Der 4. Abschnitt erhält die Bezeichnung „5. Abschnitt“ und § 33 die Bezeichnung „§ 37“; der 3. Abschnitt und der 4. Abschnitt (neu) lauten:
WOHNBEIHILFE
Gegenstand
(1) Österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern oder ihnen gemäß § 9 Abs. 2 BWFG 2005 gleichgestellte Personen kann für die im § 42 Bgld. WFG 2005 angeführten Mietwohnungen bei unzumutbarer Belastung durch den nachgewiesenen Wohnungsaufwand Wohnbeihilfe gewährt werden.
(2) Bei geförderten und nicht geförderten Mietwohnungen, auf die die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes -  MRG, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 124/2006, anzuwenden sind, ist für die Gewährung einer Wohnbeihilfe überdies Voraussetzung, dass
der vereinbarte Hauptmietzins den für das Land Burgenland festgesetzten Richtwert nicht übersteigt,
im Mietvertrag die Mietzinsbestandteile (Hauptmietzins, Betriebskosten etc.) gemäß § 15 MRG aufgeschlüsselt sind und
die Wohnung der Ausstattungskategorie A (§ 15a MRG) entspricht; die Ausstattungskategorie sowie die Nutzfläche der Wohnung sind durch den Mietvertrag, durch eine gemeinsame Erklärung der Vermieterin oder des Vermieters und der Mieter oder des Mieters oder in sonst geeigneter Weise (Sachverständigengutachten) nachzuweisen.
(3) Wohnbeihilfe gelangt grundsätzlich nur bis zu einem Betrag von drei Euro pro m² ermittelter Nutzfläche gemäß § 42 Abs. 4 Bgld. WFG 2005 zur Anweisung.
Ansuchen
(1) Das Ansuchen um Gewährung einer Wohnbeihilfe ist unter Verwendung des dafür bestimmten Formblattes an das Amt der Landesregierung zu richten und gilt mit dem Tag des Einlangens als eingebracht.
(2) Dem Ansuchen auf Gewährung einer Wohnbeihilfe sind insbesondere anzuschließen:
Staatsbürgerschaftsnachweis oder sonstige Unterlagen, um die Gleichstellung gemäß § 9 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 feststellen zu können;
Nachweis über die Höhe und Leistung des Wohnungsaufwandes;
Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommen gemäß § 5 Bgld. WFG 2005);
Erklärung über die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen;
Erklärung, dass die Wohnung von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber und den mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zur Abdeckung eines dringenden Wohnbedarfes ständig verwendet wird, und dass keine weiteren Wohnmöglichkeiten bestehen;
Kopie des unbefristeten Nutzungs- oder Mietvertrages mit Vergebührungsvermerk und
Geburtsurkunden der Kinder.
(3) Im Falle der positiven Erledigung ist die Gewährung der Wohnbeihilfe in Form einer schriftlichen Zusicherung, in der Bedingungen und Auflagen im Sinne des § 11 Abs. 4 Bgld. WFG 2005 vorgesehen werden können, zu erteilen.
(4) Die Wohnbeihilfe wird monatlich, frühestens ab jenem Monatsersten gewährt, der auf den Tag des Einlangens des Ansuchens folgt und setzt die Eignung und Benützbarkeit der Mietwohnung nach den baurechtlichen Bestimmungen voraus (Nachweis einer baubehördlichen Benützungsfreigabe oder -bewilligung).
Bei Wohnungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz -  WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 124/2006, unterliegen, ist überdies eine Endabrechung vorzulegen.
(5) Die Wohnbeihilfe wird grundsätzlich auf ein Jahr gewährt und an die Förderungswerberin oder den Förderungswerber nur ausbezahlt, wenn zum Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens sämtliche Zahlungen in Höhe des Wohnungsaufwandes geleistet worden sind und somit kein Mietenrückstand besteht.
Handelt es sich um eine aus Mitteln der Wohnbauförderung des Landes geförderte Mietwohnung, die dem WGG unterliegt, kann die Zuzählung der Wohnbeihilfe an die Empfängerin oder den Empfänger des Förderungsdarlehens des Landes oder eines Fremddarlehens nach § 21 Bgld. WFG 2005 erfolgen.
(6) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Land sämtliche Tatsachen, die den Verlust des Anspruchs zu Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen.
Eine Einstellung der Wohnbeihilfe wird mit dem auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Anspruchsgrundes folgenden Monat wirksam.
Maßgeblicher (anrechenbarer) Wohnungsaufwand
(1) Als maßgeblicher (anrechenbarer) Wohnungsaufwand für geförderte Mietwohnungen, auf die die Bestimmungen des WGG anzuwenden sind, gilt jener Teil des Wohnungsaufwandes oder des zu entrichtenden Mietzinses, welcher der Tilgung und Verzinsung von Darlehen, die aufgrund des Bundesgesetzes betreffend die Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds oder dem Wohnhaus - Wiederaufbaugesetz, des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Wohnungsverbesserungsgesetzes, des Wohnhaussanierungsgesetzes, des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 1991, des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds und der §§ 19, 30, 31 und 32 Bgld. WFG 2005 gewährt worden sind; der Tilgung und Verzinsung von Darlehen gemäß § 22 Abs. 2 Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991 BWFG 1991 oder § 21 Abs. 2 Bgld. WFG 2005, abzüglich gewährter Zinsenzuschüsse; der Tilgung der eingesetzten Eigenmittel der Vermieterin oder des Vermieters; der Verzinsung der eingesetzten Eigenmittel der Vermieterin oder des Vermieters gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG,  und der Deckung der Kosten der Erhaltung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 WGG dient.
(2) Als maßgeblicher (anrechenbarer) Wohnungsaufwand für geförderte und nicht geförderte Mietwohnungen, auf die die Bestimmungen des MRG anzuwenden sind, gilt der vereinbarte bzw. gesetzlich zulässige (erhöhte) Hauptmietzins (einschließlich eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß dem MRG, jedoch ohne Mehrwertssteuer.
Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Zumutbarer Wohnungsaufwand
(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand für die Berechnung der Wohnbeihilfe gilt jener Betrag, der sich auf Grund der Ermittlung der Haushaltsgröße und des Haushaltseinkommens gemäß § 5 Bgld. WFG 2005 bezogen auf ein Monat aus Anlage 4 ergibt.
(2) Der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag vermindert sich um 30 % für:
Familien mit mindestens 3 Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird;
Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 103/2007;
Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 35 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2008 aufweist;
Alleinstehende, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 35 EStG 1988 aufweisen.
Verfahrensbestimmungen
(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 31 Abs. 1 ist bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens gemäß § 5 Bgld. WFG 2005 jedenfalls dann das Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate vor Antragsstellung heranzuziehen, wenn dies zur Feststellung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig erscheint.
(2) Liegen gesetzliche Gründe für das Erlöschen des Anspruches auf Wohnbeihilfe vor (§ 44 Bgld. WFG 2005), ist diese im Sinne des § 45 Bgld. WFG 2005 rückzufordern.
Alarmanlagen und Sicherheitstüren
Fördergegenstand
(1) Das Land fördert aus Mitteln der Wohnbauförderung den elektronischen Schutz („Alarmanlagen“) bei Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnungen, sowie den Einbau einer Sicherheitstüre bei Wohnungen.
(2) Die Alarmanlage muss nach der ÖVE/ÖNORM EN 50131-1 „Alarmanlagen -  Einbruch- und Überfallmeldeanlagen“, herausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. Juli 2007, und die Sicherheitstüre nach der ÖNORM ENV 1627 „Fenster, Türen, Abschlüsse -  Einbruchshemmung -  Anforderungen und Klassifizierung“, herausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. Feber 2000 bzw. der ÖNORM B 5338 „Einbruchshemmende Fenster, Türen und zusätzliche Abschlüsse -  Allgemeine Festlegungen“, herausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. August 2003 mit einer Widerstandsklasse von mindestens zwei von einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Unternehmen errichtet werden.
(3) Vom befugten Unternehmen sind in einem Abnahmeprotokoll die Planung, Projektierung und Übergabe der Alarmanlage an die Nutzerin oder den Nutzer gemäß dem Stand der Technik bzw. technischer Richtlinien (zB ÖVE/ÖNORM prEN 50131-7 oder TRVE 31-7), ebenso wie die Einhaltung der ÖVE/ÖNORM EN 50131-1 sowie der fachgerechte Einbau zu dokumentieren und zu bestätigen.
(4) Der fachgerechte Einbau der Sicherheitstüre nach der ÖNORM ENV 1627 bzw. der ÖNORM B 5338 mit einer Widerstandsklasse von mindestens zwei und die Zertifizierung des Fabrikates sind vom befugten Unternehmen in einem Abnahmeprotokoll zu dokumentieren und zu bestätigen.
(5) Für die Gewährung einer Förderung genügt eine Sicherungsmaßnahme.
Förderhöhe
(1) Die Errichtung einer Alarmanlage und der Einbau einer Sicherheitstüre werden mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von je 30 % der anerkannten Gesamtbaukosten nach § 4 Abs. 1 Z 10 und 11 Bgld. WFG 2005, höchstens jedoch mit 1 000 Euro gefördert.
(2) Bei einer Sicherheitstüre wird vom anerkannten Rechungsbetrag ein Selbstbehalt von 500 Euro inklusive Mehrwertsteuer abgezogen.
Ansuchen
(1) Förderansuchen um Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses können von natürlichen Personen (Eigentümerinnen, Eigentümern, Mieterinnen, Mietern, Bauberechtigten und Pächterinnen oder Pächtern), die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern gemäß § 9 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 gleichgestellt sind, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Alarmanlage oder dem Einbau der Sicherheitstüre beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingebracht werden.
(2) Dem Förderansuchen sind saldierte Originalrechnungen über die Errichtung der Alarmanlage oder den Einbau der Sicherheitstüre, das Abnahmeprotokoll und eine gemeindeamtliche Bestätigung anzuschließen, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller und eine etwaige Ehepartnerin oder ein etwaiger Ehepartner oder eine Person, die mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Hausgemeinschaft lebt, in dem Objekt, in dem die Alarmanlage errichtet oder die Sicherheitstüre eingebaut worden ist, den Hauptwohnsitz begründet haben.
(3) Bei Miet- oder Pachtverhältnissen sind überdies die Zustimmungen der Vermieterin oder des Vermieters und der Eigentümerin oder des Eigentümers der Liegenschaft nachzuweisen.
Auszahlung und Rückforderung
(1) Nach positiver Erledigung des Förderansuchens erfolgt die Auszahlung des nicht rückzahlbaren Zuschusses auf die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Förderansuchen angegebene Bankverbindung.
Eine schriftliche Bewilligung ist nicht erforderlich.
(2) Ergibt sich nach der Auszahlung, dass entgegen den Angaben im Förderansuchen, im Abnahmeprotokoll oder den gemeindeamtlichen Bestätigungen Fördervoraussetzungen gemäß § 35 nicht gegeben sind oder die Alarmanlage nicht ordnungsgemäß betrieben wird, ist der zu Unrecht empfangene Zuschuss, unbeschadet weitergehender rechtlicher Folgen, zurückzubezahlen.
Zur Durchführung von Überprüfungen an der Alarmanlage oder der Sicherheitstüre ist Organen der Landesregierung Zutritt zu gewähren.
Dem § 37 (neu) wird Abs. 3 angefügt:
„(3) Hinsichtlich des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. Nr. xx/2008 wird Folgendes festgelegt:
a)
Die Neufassung des Eintrags zum 4. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses tritt ausgenommen der Wortfolge „und Sicherheitstüren“ in der Überschrift mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
b)
Die Neufassung der § 33 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 36 Abs. 1, §§ 35 und 36 treten hinsichtlich der Förderung von Alarmanlagen mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
c)
§ 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 letzter Satz, 5 bis 10, §§ 8, 9 Abs. 2 Z 3, § 10 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 bis 4, §§ 14, 15 Abs. 1, 2 und 4, § 16 Abs. 1, 2 und 4, §§ 17,  22 Abs. 5 bis 9, §§ 28 bis 32, §§ 33 bis 36 soweit davon jeweils die Förderung von Sicherheitstüren betroffen ist, § 38 und die sonstigen Änderungen des Inhaltsverzeichnisses treten mit 1. Juli 2008 in Kraft; gleichzeitig treten § 9 Abs. 2 Z 4, § 10 Abs. 2 Z 3, §§ 18 und 21 sowie die Anlagen 5 bis 7 außer Kraft.
Die bisher geltenden Bestimmungen für die Gewährung einer Ökoförderung auf Grund einer nach dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, bereits erteilten Zusicherung sind weiterhin anzuwenden.
Auf vor dem 1. Juli 2008 anhängige Förderansuchen sind die Bestimmungen der Burgenländischen Wohnbauförderungsverordnung 2005, LGBl. Nr. 20, weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, als dass diese nicht dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 52/2008, widersprechen.
Bei einem nach dem 29. Mai 2008 und vor dem 1. Juli 2008 eingebrachten Förderansuchen gemäß § 3 Abs. 3 ist der Nachweis von Bewerberinnen oder Bewerbern, die als begünstigte Personen im Sinne des § 10 Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 52/2008, anzusehen sind, längstens innerhalb eines Jahres ab dem Einlangen des Förderansuchens zu erbringen, ansonsten das Förderansuchen abzuweisen ist.
Nach § 37 wird folgender § 38 angefügt:
Notifikationshinweise
Die Verordnung LGBl. Nr. xx/2008 wurde unter Einhaltung des Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 07 .1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05. 08. 1998 S. 18, und 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 81, notifiziert (Notifikationsnummer xxxxxx/A).
Die Anlagen 1 bis 7 werden durch die nachfolgenden Anlagen 1 bis 4 ersetzt.
Anlage 2
Sozialpauschale gemäß § 15
Pro-Kopf-Einkommen in Euro
Steigerungsbetrag in Euro
bis 473
bis 546
bis 618
bis 690
bis 765
über 765
Anlage 3
Eigenmittelersatzdarlehen nach gewichtetem Pro-Kopf-Einkommen gemäß § 16
Pro-Kopf-Einkommen in Euro
Eigenmittelersatzdarlehen in Euro
bis 473
bis 546
bis 618
bis 690
bis 765
über 765
Vorblatt
Problem:
Durch die Novellierung des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 -  Bgld. WFG 2005, LGBl. Nr. 1, und in Umsetzung dadurch bedingter geänderter Rahmenbedingungen ist es erforderlich geworden, einzelne Vorschriften der Burgenländischen Wohnbauförderungsverordnung 2005 -  Bgld. WFVO 2005, LGBl. Nr. 20, anzupassen.
Im Wesentlichen werden auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 6/2006, verbindliche Energiekennzahlen als Fördervoraussetzung für den Neubau und für Sanierungsmaßnahmen festgelegt.
Nach Maßgabe eines Punktesystems sollen verstärkt Anreize geschaffen werden, um erhaltenswerte Bausubstanz zu sanieren.
Mit der Abwicklung der nichtrückzahlbaren Beiträge (= Zuschüsse für Alternativenergie) soll hinkünftig durch eine zivilrechtliche Vereinbarung mit der Landesregierung eine andere geeignete Rechtsperson betraut werden.
Erstmals werden die möglichen Wohnbauförderungsmittel im Rahmen der umfassenden Sanierung über jenen des Neubaus liegen, und auch beim Althausankauf sind verbindliche Energiekennzahlen für die Ausschöpfung der vollen Förderhöhe nachzuweisen.
Ziel:
Durch die Änderung der Rahmenbedingungen und eines Anpassungsbedarfes (z.B. moderate Erhöhung der Einkommensgrenzen, Alarmanlagenförderung, Förderung von Sicherheitstüren, höhere Förderungen für umfassende Sanierungen) sollen einzelne Förderbestimmungen neu geregelt und erstmals im Bereich des Neubaus verbindliche Energiekennzahlen als Fördervoraussetzung vorgeschrieben werden.
Lösung:
Novellierung der Burgenländischen Wohnbauförderungsverordnung 2005.
Alternative:
Keine auf Grund der Verpflichtungen nach der Art. 15a B-VG Vereinbarung bzw. Beibehaltung der bisherigen Rechtslage mit allen Vor- und Nachteilen.
Kosten:
Die Vorgaben auf Grund der Novellierung des Bgld. WFG 2005 und dessen Vollzug sind jedenfalls mit zusätzlichen Kosten (z.B neu eingeführte Alarmanlagenförderung und Förderung für Sicherheitstüren, Anhebung der Einkommensgrenzen, Ausweitung des Bezieherkreises von Wohnbeihilfe, höhere Förderungen für umfassende Sanierungsmaßnahmen) für das Land verbunden, wenn man auch davon ausgeht, dass die bisherige Bautätigkeit im Burgenland weiterhin in diesem Umfang anhält.
Die Höhe ist nicht quantifizierbar, da eine Vielzahl von möglichen Förderfällen davon betroffen sein kann.
EU -  Konformität:
Der vorliegende Entwurf steht nicht im Widerspruch zu EU (EWR) rechtlichen Regelungen.
Erläuterungen zur Novelle der Burgenländischen Wohnbauförderungsverordnung 2005 -  Bgld.
WFVO 2005
A) Allgemeiner Teil
Mit der Novellierung des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 -  Bgld. WFG 2005, LGBl. Nr. 1, ist es auch erforderlich, einzelne Vorschriften der Burgenländischen Wohnbauförderungsverordnung 2005 -  Bgld. WFVO 2005, LGBl. Nr. 20, anzupassen.
Auf Grund der Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 6/2006, werden erstmals verbindliche Energiekennzahlen für den Neubau und die Sanierung ausschließlich in der Verordnung festgelegt, um hinkünftig rascher durch eine Weiterentwicklung dieser Vereinbarung die erforderlichen Anpassungen vornehmen zu können.
Die Abwicklung von Förderanträgen für die Errichtung von Alternativenergieanlagen kann hinkünftig von einer „anderen geeigneten Rechtsperson“ erfolgen.
Die einkommensabhängige Grundförderung bleibt bestehen, und die Höhe wird nunmehr ausschließlich im Wege einer Verordnung festgelegt, wobei eine Anpassung nach oben erfolgt ist (erstmals seit 1.1.2002).
Durch die Neueinführung einer Förderung für die Errichtung von Alarmanlagen und Sicherheitstüren sind die entsprechenden Durchführungsbestimmungen im Wege einer Verordnung zu regeln.
Leitziele und Förderungsgrundsätze der Novellierung der Burgenländischen Wohnbauförderungsverordnung 2005 -  Bgld. WFVO 2005 sind daher im Wesentlichen neben der Beibehaltung und Anhebung der einkommensabhängigen Förderungshöhe, die Fortschreibung von verbindlichen Energiekennzahlen als Fördervoraussetzung (erstmals auch für die Sanierung von Einzelbauteilen), die Alarmanlagenförderung und Förderung von Sicherheitstüren, die Neugestaltung der Ökoförderung abgestellt auf den Grad der energetischen Verbesserung der Gebäudehülle, die grundsätzliche Verwendung von alternativen oder erneuerbaren Energieträgern für Heizzwecke im Mehrgeschoßwohnbau, die Verpflichtung der Verwendung einer Solaranlage zur Warmwasserbereitung im Mehrgeschoßbau, wenn ausnahmsweise die fossilen Energieträger Gas oder Öl zum Einsatz kommen, die Verpflichtung zum Einsatz von Brennwertgeräten bei Eigenheimen, Änderungen bei den Auszahlungen der Förderbeträge (Angleichungen bei Zinsenzuschüssen und Direktdarlehen im Mehrgeschoßwohnbau und allgemein raschere Zuzählung bei den Sanierungen), Änderungen beim Althausankauf (volle Förderhöhe erstmals abhängig von einer Energiekennzahl; Möglichkeit der Vorlage eines Schätzgutachtens und Aliquotierung auf die Nutzfläche), die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen gebunden an die Österreichische Staatsbürgerschaft (oder an eine Gleichstellung) und die Einführung einer Höchstgrenze für die Gewährung einer Wohnbeihilfe.
Im Inhaltsverzeichnis der Burgenländischen Wohnbauförderungsverordnung 2005 -  Bgld. WFVO 2005 waren daher ebenfalls die erforderlichen Änderungen vorzunehmen und ein eigener Abschnitt 4 über die Förderung von Alarmanlagen und Sicherheitstüren einzufügen.
Im Übrigen wird auf den Besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.
B) Besonderer Teil
Zu § 2:
Der Absatz 1 bleibt in seiner bisherigen Form erhalten, der Absatz 2 konnte in seiner ursprünglichen Form entfallen, da die Begriffe „Energiekennzahl“ und „Energieausweis“ bereits in der Novelle zum Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz ausreichend definiert worden sind.
Durch die nunmehrige Neudefinition der Errichtung gemäß § 19 Bgld. WFG 2005 sollen auch jene Fälle berücksichtigt werden, bei denen es durch eine Aufstockung eines bestehenden Gebäudes zur Schaffung einer selbständigen Wohnung kommt.
Die Definition des Standes der Technik deckt sich im Wesentlichen mit den gewerberechtlichen Vorschriften.
Zu § 3 Abs. 1:
Um sicherzustellen, dass Wohnbauförderungsmittel für behindergerechte Maßnahmen zielgerichtet und dem Stand der Technik entsprechend eingesetzt werden, wird hinkünftig darauf hingewiesen und ein entsprechender Nachweis im Interesse von Menschen mit Handicaps verlangt, dass derartige Maßnahmen nach der hiefür geltenden ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen -  Planungsgrundlagen“ des Österreichischen Normungsinstitutes errichtet worden sind.
Zu § 3 Abs. 5:
Entsprechend der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 6/2006, werden für die Gewährung einer Förderung verbindliche Energiekennzahlen vorgeschrieben.
Die Werte orientieren sich am vorgegebenen Rahmen der Vereinbarung bzw. gehen sogar darüber hinaus.
Als Berechnungsmethode für die Ermittlung der Energiekennzahlen wurde aus den Wahlmöglichkeiten der Vereinbarung das Verhältnis der Gebäudeoberfläche zum Gebäudevolumen gewählt.
Zu § 3 Abs. 6:
Ebenso wie beim Neubau von Wohngebäuden sollen auch bei umfassenden Sanierungsmaßnahmen als Fördervoraussetzung verbindliche Energiekennzahlen nicht überschritten werden dürfen.
Im Zuge einer Weiterentwicklung der zitierten Vereinbarung nach Art 15a B-VG sind dort erstmals auch für umfassende Sanierungsmaßnahmen verbindliche Energiekennzahlen als Fördervoraussetzung vorgesehen, was im Burgenland bisher schon der Fall gewesen ist.
Die neuen Werte orientieren sich an den dzt. vorliegendem Entwurf des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Um bei umfassenden Sanierungen im Eigenheimbereich die erhebliche Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle zu berücksichtigen, auch wenn die geforderten Energiekennzahlen nachweislich nicht unterschritten worden sind, soll eine Förderung gewährt werden, wenn die ermittelte Energiekennzahl nach der Sanierung gegenüber jener vor der Sanierung um mindestens 50 % unterschritten wird und höchstens 100 kWh/m².a beträgt.
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass ein nicht unbeträchtlicher Gebäudebestand Energiekennzahlen von über 200 kWh/m².a vor einer möglichen Sanierung aufweist.
Um auch den Grad der thermischen Verbesserung zu berücksichtigen und verstärkt Anreize für die Sanierung derartiger Objekte zu schaffen, kann daher unter obigen Voraussetzungen ebenfalls eine Förderung gewährt werden.
Eine zusätzliche Ökoförderung ist jedoch nicht möglich.
Zu § 3 Abs. 7:
Fossile Energieträger dürfen bei Wohnhausanlagen in Ausnahmefällen nur in Verbindung mit Brennwertgeräten und in Kombination mit einer Solaranlage zur Warmwasserbereitung verwendet werden.
Erstmals wird im Mehrgeschoßbaubereich bei Anlagen, die mehr als fünf Wohnungen umfassen, die Vorlage eines Gesamtenergiekonzeptes als Fördervoraussetzung verlangt.
Damit soll sichergestellt werden, dass bezogen auf den Standort die bestmöglichen Energieträger zum Einsatz kommen, um den Ausstoß von Treibhausgassen und klassischen Schadstoffen zu minimieren.
Im weiteren Sinn wird aber auch auf den Einsatz von solchen Baumaterialien Bedacht zu nehmen sein, die eine möglichst geringe CO2 Bilanz aufweisen.
Zu § 3 Abs. 8:
Bei Eigenheimen ist eine Fördervoraussetzung, dass bei Verwendung von fossilen Energieträgern nur Brennwerttechnologie zum Einsatz gelangt.
Von der Verpflichtung zur Errichtung einer Solaranlage wurde abgesehen.
Zu § 3 Abs. 9:
Als eine Voraussetzung für die Zuerkennung von Kindersteigerungsbeträgen war bisher nicht ausdrücklich geregelt, dass neben der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber auch in Frage kommende Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen müssen oder eine entsprechende Gleichstellung vorliegt.
Zu § 3 Abs. 10:
In vielen Fällen werden bei Eigenheimen oft noch zusätzliche selbständige Wohneinheiten errichtet, die als Einliegerwohnungen gedacht sind und nur über eine relativ geringe Wohnnutzfläche verfügen, so dass gegenüber dem Eigenheim mit nur einer Wohneinheit in solchen Fällen überproportional hohe Fördermittel ausgeschüttet werden, da pro Wohneinheit unabhängig von der Größe gefördert wird.
Um die Förderhöhen den tatsächlichen Baugrößen anzupassen, wird eine Grenze von 100 m² eingeführt, ab der die volle errechnete Förderung in Anspruch genommen werden kann.
Zu § 8 Abs. 1:
Bisher war das höchstzulässige Jahreseinkommen für die Gewährung einer Förderung im Bgld. WFG 2005 geregelt.
Nunmehr sollen die Höchstbeträge und die einkommensabhängige Grundförderung im Wege der Verordnung geregelt werden.
Auf mögliche Anpassungen kann rascher Rücksicht genommen werden.
Die Beträge selbst sind einer Anlage 1 zur Verordnung zu entnehmen, wobei sich die Grenzen für eine noch mögliche Vermietung aus der Haushaltsgröße und dem höchstzulässigen Jahreseinkommen ergibt.
Zu § 8 Abs. 2:
Auch die Bestimmungen über ein nachzuweisendes Mindesteinkommen werden hinkünftig durch Verordnung geregelt.
Eine Anhebung des monatlichen Mindesteinkommens bei einer Haushaltsgröße von einer Person von 660 Euro auf 747 Euro soll auf Grund des bedarfsorientierten Grundsicherungsmodells der Bundesregierung und in Anlehnung an die Richtsätze 2007 bei Pfändungen (Existenzminimum; ein allgemeiner Grundbetrag beträgt 726 Euro) erfolgen.
Zu § 9 Abs. 2 :
Durch die Neugestaltung der Ökoförderung auch für den Mehrgeschoßwohnbau entfällt das bisherige System der Gewährung von Ökozuschlägen beim Neubau.
Zu § 10 Abs. 2 :
Durch die Neugestaltung der Ökoförderung auch für den Mehrgeschoßwohnbau entfällt das bisherige System der Gewährung von Ökozuschlägen bei umfassenden Sanierungen.
Zu § 11 Abs. 3:
Durch die vorgenommene Einfügung wird klargestellt, dass bei derartigen Sanierungsmaßnahmen auch im Mehrgeschoßwohnbau die Höhe der Förderung pro Wohneinheit zusätzlich mit 10.000 Euro begrenzt ist.
Zu § 11 Abs. 4:
Bisher war die Sanierung von Einzelbauteilen an keine energetischen Mindeststandards gebunden.
Zielsetzung der genannten Vereinbarung nach Art. 15a B-VG soll es aber sein, dass auch Anreize und energetische Mindeststandards bei derartigen Vorhaben geschaffen werden.
Die für die Gewährung von Fördermitteln jedenfalls nicht zu überschreitenden Kennzahlen sind der angefügten Tabelle zu entnehmen.
Zu § 12 Abs. 3:
Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 über die energetischen Mindeststandards sollen auch bei einzelnen Sanierungsmaßnahmen mit grundbücherlicher Sicherstellung (bis zu 25.000 Euro) zur Anwendung gelangen.
Zu § 13 Abs. 2:
Erstmals wurde im § 34 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 eine mögliche volle Grundförderung für den Ankauf an den Nachweis einer bestimmten Energiekennzahl gebunden.
In der Verordnung wird dieser Wert nun festgelegt.
Zu § 13 Abs. 3:
Beim Althausankauf (Ankauf eines nicht geförderten Eigenheimes und zukünftig auch eines nicht geförderten Reihenhauses) errechnet sich die mögliche Grundförderung in erster Linie aus dem beigebrachten Kaufvertrag.
In einer Vielzahl von Kaufverträgen werden aber auch Gebäudeteile und Nebengebäude erfasst, die nicht ausschließlich Wohnzwecken dienen, aber die Kaufpreisgestaltung maßgeblich beeinflussen.
Ziel der Wohnbauförderung ist es aber, den dringenden Wohnbedarf der Bewohner abdecken zu helfen und ausschließlich hiefür Mittel bereit zu stellen.
Mit dieser Bestimmung soll erforderlichenfalls auf Basis des vorgelegten Kaufvertrages und eines allenfalls beizubringenden Schätzgutachtens die Höhe der möglichen Grundförderung auf den Anteil für das Wohnhaus nach der Begriffsbestimmung des § 3 Z 4 Bgld. WFG 2005 reduziert werden.
Zu § 13 Abs. 4:
Auch der Ankauf von nicht geförderten Reihenhäusern soll unter den gleichen Voraussetzungen wie der eines nicht geförderten Eigenheimes gefördert werden.
Zu § 14 letzter Satz:
Dieser Satz wurde zur Klarstellung, dass beim Wohnungsankauf ein höchstzulässiges Jahreseinkommen nicht überschritten werden darf, angefügt.
Die einkommensabhängige Grundförderung kommt beim Wohnungsankauf nicht zur Anwendung, da bei dieser Förderart keine zusätzlichen Förderungen in Form von Pauschalbeträgen (wie zB ein Kindersteigerungsbetrag) möglich sind.
Zu § 15 Abs. 1 und 2:
Eine Sozialpauschale soll auch für den Ankauf eines nicht geförderten Reihenhauses möglich sein.
Die Änderung der Anlagenbezeichnung im Abs. 2 ist auf Grund des Entfallens der bisherigen Anlagen 2 und 3 erforderlich.
Zu § 15 Abs. 4:
Eine errechnete Sozialpauschale soll nur dann gewährt werden, wenn die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 7 Bgld. WFG 2005 hinsichtlich der Nutzflächen eingehalten werden.
Damit wird klargestellt, dass bei einer möglichen Überschreitung dieser Flächen, etwa durch das zulässige Beibringen einer zusätzlichen Sicherheit, dieser Pauschalbetrag nicht zur Auszahlung gelangt.
Bezieher kleinerer Einkommen sollen weiterhin, auch im Hinblick auf die Rückzahlungsverpflichtungen des Förderungsdarlehens, auf höchstzulässige Nutzflächen beschränkt bleiben.
Zu § 16 Abs. 1:
Eigenmittelersatzdarlehen sollen hinkünftig nur mehr Bewerberinnen oder Bewerbern für Wohnungen gewährt werden.
Für Reihenhäuser werden keine Eigenmittelersatzdarlehen mehr gewährt.
Zu § 16 Abs. 2:
Auch hier wurde klar gestellt, dass diese Förderart nur mehr für Wohnungen in Betracht kommt.
Durch den Entfall der bisherigen Anlagen 2 und 3 erfolgte eine Änderung der Anlagenbezeichnung.
Zu § 16 Abs. 4:
Mit dem neuen Abs. 4 wurde deutlich gemacht, dass Eigenmittelersatzdarlehen, wie alle anderen Darlehen auch, nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern oder ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 gleichgestellten Personen gewährt werden.
Zu § 17:
Die bisherige Ökoförderung teilte sich in den Bereich der Eigenheime und in den des Mehrgeschoßwohnbaus.
Bei den Eigenheimen wurde die Ökoförderung in Form eines zusätzlichen Darlehens („Anschlussförderung“) nach Vorlage eines Energieausweises und einer Benützungsfreigabe bzw. Benützungsbewilligung erteilt.
Im Mehrgeschoßwohnbau wurden Zuschläge zum Förderungsdarlehen („Ökozuschläge“) gewährt.
Das System wird nun insofern vereinheitlicht, als sowohl beim Neubau als auch bei der umfassenden Sanierung für diese Bereiche ein zusätzlicher Darlehensbetrag zugesichert wird.
Voraussetzung ist, dass die für die Gewährung einer Grundförderung maßgebliche Energiekennzahl unterschritten wird.
Auf Grund der festgestellten prozentuellen Unterschreitung laut einer Tabelle werden Punkte vergeben, wofür wiederum ein Eurobetrag als zusätzliches Darlehen zugesichert wird.
Im Mehrgeschoßwohnbau dient überdies die anerkannte Nutzfläche als Berechnungsmaßstab.
Durch dieses System sollen weitere Anreize geschaffen werden, um verstärkt in die thermische Qualität der Gebäudehülle zu investieren.
Dadurch wird ein wesentlicher Beitrag zur Reduktion von Treibhausgasen und sonstigen klassischen Schadstoffen erwartet.
Während das Niedrigenergiehaus Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist, wird z.B. die Errichtung eines Passivhauses (Heizwärmebedarf HWB BGF ≤ 10 kWh/m².a) im Eigenheimbereich nach diesem System mit zusätzlichen 25.000 Euro allein an Grundförderung gefördert.
Zu § 18:
Bisher war beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eine eigene Energieberatungsstelle eingerichtet, die für mögliche Ökoförderungen (Darlehen und Zuschläge) kostenlos in Anspruch genommen werden konnte.
Die Energieberatungsstelle wurde mit der Gründung der Burgenländischen Energieagentur aufgelöst.
Aus diesem Grund war § 18 zu streichen.
Fördermaßnahmen für Alternativenergieanlagen können zukünftig von einer geeigneten Rechtsperson auf Grund einer Vereinbarung mit der Landesregierung abgewickelt werden.
Zu § 22 Abs. 5:
Bisher erfolgte im Mehrgeschoßwohnbau die Auszahlung von Direktdarlehen des Landes und von Zinsenzuschüssen zu Fremddarlehen in unterschiedlicher Weise.
Die Auszahlungsmodalitäten werden nun vereinheitlicht, um die Verwaltungsabläufe zu straffen.
Die Auszahlung bei Direktdarlehen auf Grund von Baufortschrittsmeldungen hatte einen hohen Aufwand mit sich gebracht.
Der Bestätigung der Baubehörde über den errichteten erweiterten Rohbau ist auch eine entsprechende Dokumentation (bildlich und schriftlich) anzuschließen.
Zu § 22 Abs. 6:
Bei diesen Darlehensarten (Sanierungen) erfolgte bisher die Auszahlung auf Grund vorgelegter saldierter Originalrechnungen nach Maßgabe eines bestimmten Anweisungsschlüssels.
Nun wird der Auszahlungsmodus dahingehend vereinfacht, als generell auf Grund von vorgelegten Originalrechnungen höchstens 50% des jeweiligen anerkannten Rechnungsbetrages zur Anweisung gelangen.
Ein komplizierter Anweisungsschlüssel entfällt.
Die Rechnungsbeträge werden wie bisher auf ihre Plausibilität hin überprüft (allenfalls korrigiert) und anschließend freigegeben.
Die Fertigstellung des Bauvorhabens ist auf Grund von Auflagen in der Zusicherung bzw. von vorzulegenden Unterlagen (z.B. Benützungsfreigaben) entsprechend nachzuweisen.
Erst danach werden die letzten 10 % des bewilligten Darlehensbetrages (abzüglich einer möglichen Ökoförderung oder einer Sozialpauschale) zur Auszahlung gebracht.
Zu § 22 Abs. 7:
Die Ökoförderung und auch die Sozialpauschale werden zwar mit dem Förderungsdarlehen zugesichert, sollen aber erst auf Grund von entsprechenden Nachweisen zur Auszahlung gelangen.
Damit wird gewährleistet, dass mögliche Rückforderungsansprüche des Landes mit den damit verbundenen unerwünschten Begleiterscheinungen nicht entstehen oder Darlehenskündigungen vermieden werden können.
Zu § 28 Abs. 3:
Bei der Gewährung von Wohnbeihilfe gab es bisher keine Höchstgrenzen.
Auf Grund der Berechungen nach dem maßgeblichen Wohnungsaufwand wurde der so ermittelte Betrag, unter Berücksichtigung des zumutbaren Wohnungsaufwand, angewiesen.
Die Praxis hat gezeigt, wie auch in anderen Bundesländern, dass Höchstgrenzen für die Gewährung von Wohnbeihilfe einzuziehen sind, um Finanzierungsmodelle von Wohnungen nicht zu Lasten der Wohnbeihilfe des Landes zu begünstigen.
Für eine 60 m² große Wohnung kann daher in Hinkunft höchstens 180 Euro Wohnbeihilfe gewährt werden.
Zu § 31 Abs. 1:
Die bisherigen Anlagen 2 ,3 und 6 sind entfallen.
Die bisherige Anlage 7 erhält daher die Bezeichnung „Anlage 4“.
Zu §§ 33, 34, 35, und 36:
In einem neu eingefügten „4. Abschnitt“ wird die Förderung von Alarmanlagen und Sicherheitstüren aus Mitteln der Wohnbauförderung geregelt.
Dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung tragend, wird bei Eigenheimen, Reihenhäusern und auch bei Wohnungen die Errichtung von Alarmanlagen durch gewerberechtlich befugte Unternehmen gefördert.
Bei Wohnungen wird auch die Errichtung einer Sicherheitstüre mit einem nichtrückzahlbaren Zuschuss gefördert, wobei hier ein Selbstbehalt in der Höhe von 500 Euro inkl. Mehrwertsteuer abgezogen wird.
Maßgeblich ist auch, dass es sich bei Alarmanlagen um Anlagen handelt, die dem Stand der Technik entsprechen und danach auch errichtet und betrieben werden, was durch die geltenden Österreichischen Vorschriften für Elektrotechnik/Österreichische Norm und Europa -  Norm zum Ausdruck kommt.
Ebenso muss die Sicherheitstüre und deren Einbau normgerecht erfolgen.
Die Förderung (Zuschuss) wird nur jenen Personen gewährt, die auch sonst in den Genuss einer Wohnbauförderung kommen können.
Die Bestimmungen über das Mindesteinkommen und das höchstzulässige Einkommen sind schon auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 10 Bgld. WFG nicht anzuwenden, es ist aber im geförderten Objekt, das ist jenes, in dem die Alarmanlage errichtet und/oder eine Sicherheitstüre eingebaut wird, vom Förderungswerber oder der Förderungswerberin und einem möglichen Ehe(Lebens)partner oder einer Ehe(Lebens)partnerin der Hauptwohnsitz zu begründen.
Als Verfahrenserleichterung gilt, dass nach positiver Prüfung des Förderantrages ohne weitere schriftliche Zusicherung der ermittelte Förderbetrag angewiesen werden kann.
Zu § 37 Abs. 3:
Die Bestimmungen über die Gewährung einer Förderung für Alarmanlagen treten rückwirkend mit 1.Jänner 2008 in Kraft und sind auf jene Alarmanlagen anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 errichtet worden sind.
Sonstige anhängige Förderanträge sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende bzw. weiter zu führen, sofern diese nicht ausdrücklich dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, in der Fassung LGBl. Nr. 52/2008, widersprechen.
Insbesondere betrifft das auch alle Anträge um die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen für Alternativenergieanlagen, da erst die Voraussetzungen für die Förderabwicklung bei einer anderen geeigneten Rechtsperson gemäß § 41 Abs. Bgld. WFG 2005 zu schaffen sind.
Bei nach dem 29. Mai 2008 und vor dem 1. Juli 2008 anhängigen Förderansuchen für die Errichtung von z.B. Wohnungen oder Reihenhäusern kann es vorkommen, dass die erforderliche Anzahl von Bewerberinnen oder Bewerbern noch nicht zur Gänze beigebracht werden konnte.
Für die Nachreichung wird eine einmalige Frist von einem Jahr ab der Einbringung des Förderantrages eingeräumt.
Gesetz vom ……………………………, mit dem das Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999 - Bgld. LHG 1999, LGBl. Nr. 44/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
Der Titel des Gesetzes lautet:
„Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungsanlagen, über die Reinhaltung der Luft beim Betrieb von Heizungsanlagen sowie über die Überprüfung von Klimaanlagen (Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 - Bgld. LHKG 2008)“
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 5. Abschnitt:
5. Abschnitt
Überprüfung von Heizungsanlagen
§ 19a
Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen
§ 19b
Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
Überprüfungsorgane für die Überprüfung von Heizungsanlagen
§ 20a
Überprüfungsorgane für die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen
§ 20b
Überprüfungsorgane für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
Berechtigte und Verpflichtete
Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht“
§ 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist
die Vorsorge gegen schädliche Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch luftfremde Stoffe (Rauch, Staub, Russ, Gase etc.) und die effiziente Energienutzung beim Betrieb von Heizungsanlagen, die ausschließlich oder zu einem erheblichen Teil der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserbereitung dienen und
die effiziente Energienutzung beim Betrieb von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW.“
In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 das Wort „und“ und in der Z 3 der Satzpunkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt;
folgende Z 4 und 5 werden angefügt:
die Überprüfung und einmalige Inspektion von Heizungsanlagen und
die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW.“
Im § 3 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:
„7a.
Ein Heizkessel ist die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner zur Abgabe der Ver-brennungswärme an Wasser.“
Im § 3 wird nach Z  21 folgende Z 21a eingefügt:
„21a.
Nennleistung in (kW) ist die maximale Wärmeleistung bzw. Kälteleistung eines Heizkessels oder einer Klimaanlage, welche vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrades, angegeben und garantiert wird.“
Im § 3 wird folgende Z 37 angefügt:
Eine Klimaanlage ist eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann.
Zu- und Abluftanlagen ohne Kühlfunktion sind davon nicht umfasst.“
Im § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Prüfbefunde gemäß § 19a Abs. 6 sind im Prüfbuch bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Heizungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.“
Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:
§ 19a
Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen
(1) Heizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind (Typenschild oder gleichwertige Nachweise), sind einer einmaligen Inspektion dahin zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung der Feuerungsanlage im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind.
Ausgenommen davon sind Anlagen, für die bereits eine nach Abs. 3 gleichwertige Überprüfung oder Beratung nachweislich stattgefunden hat.
(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer von Heizungsanlagen im Sinne des Abs. 1 ist verpflichtet, die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen durch Überprüfungsorgane gemäß § 20a durchführen zu lassen.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt und Umfang der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen, insbesondere über die zu erhebenden Daten über die Heizungsanlage, die Warmwasserbereitung, die Wärmeverteilung und -abgabe, den Brennstoff- und Energieverbrauch unter Berücksichtigung der Regeln der Technik und die Höhe der Tarife zu erlassen.
(4) Die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über den Inhalt und die Verwendung bestimmter Formblätter für die Prüfbefunde für die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen im Sinne des Abs. 1 bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW festzulegen.
Die Inspektion hat unter Verwendung der in dieser Verordnung festgelegten Formulare zu erfolgen.
(5) Ist die Feuerungsanlage im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50 % überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativ-lösungen zu geben.
(6) Die Prüfbefunde der einmaligen Inspektion sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Heizungsanlage im Prüfbuch zumindest bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Feuerungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
§ 19b
Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
(1) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind von der Eigentümerin oder vom Eigentümer alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung durch Überprüfungsorgane gemäß § 20a unterziehen zu lassen.
(2) Die wiederkehrende Überprüfung hat zumindest folgende Punkte und eine Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen:
Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen;
Kontrolle der Kälteanlage auf Dichtheit;
Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage insbesondere durch Überprüfung der Kälteverdichter, Wirksamkeit der Wärmeabführung und der Wärmetauscher, Kontrolle der Luftleitungen und Lufteinlässe;
Überprüfung der Zulässigkeit des verwendeten Kältemittels;
Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge;
Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
(3) Der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Anlage sind erforderlichenfalls Ratschläge für Verbesserungen oder den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu geben.
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über den Inhalt der wiederkehrenden Überprüfung im Sinne der Abs. 1 bis 3, den Inhalt und die Verwendung dafür bestimmter Formblätter für die Prüfbefunde und die Höhe der Tarife festzulegen.
(5) Die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen im Sinne der Abs. 1 bis 3 hat unter Verwendung der in einer Verordnung der Landesregierung festgelegten Prüfbefunde zu erfolgen.
Prüfbefunde sind bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Klimaanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Die Überschrift zu § 20 lautet:
Überprüfungsorgane für die Überprüfung von Heizungsanlagen“
§ 20 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und deren Familienangehörige, soweit es sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ergibt, Begünstigte auf Grund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), soweit es sich aus diesem Abkommen ergibt, Drittstaatsangehörige, die aufgrund der Richtlinie 2003/109/EG das Recht auf langfristigen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben und Personen, für die sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, gleichgestellt.“
§ 20 Abs. 4 lautet:
(4) Als Nachweis der Kenntnisse im Sinne des Abs. 3  Z  2 gilt auch:
ein Nachweis über eine mindestens gleichwertige Prüfung in einem anderen Bundesland,
ein Nachweis über eine im Ausland absolvierte Ausbildung, aus der hervorgeht, dass Gleichwertigkeit zur Ausbildung nach Abs. 2 vorliegt, oder im Fall eines Nachweises aus einem Herkunftsstaat im Sinne der Z 3, dass das Ausbildungsniveau nicht wesentlich von der Ausbildung nach Abs. 2 abweicht,
eine mindestens zweijährige vollzeitliche berufliche Erfahrung in der Überprüfung von Heizungs-anlagen in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftraumes oder in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gewähren hat, wenn diese Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht geregelt ist und die betreffende Person Ausbildungsnachweise vorlegt, die
a)
von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt worden sind,
b)
bescheinigen, dass das Ausbildungsniveau der betreffenden Person nicht wesentlich von den Anforderungen nach Abs. 2 abweicht, und
c)
bescheinigen, dass die betreffende Person auf die Überprüfung von Heizungsanlagen vorbereitet worden ist.
In § 20 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:
„(4a) Auf das Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
(4b) Wird bei der Prüfung von Ausbildungsnachweisen festgestellt, dass sich die Ausbildung wesentlich von einer Ausbildung nach Abs. 4 unterscheidet, so ist der betreffenden Person die Möglichkeit zu geben, eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 09. 2005 S. 22, abzulegen oder zu absolvieren.
Legt die Landesregierung eine Ausgleichsmaßnahme im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG fest, so muss sie zuvor prüfen, ob die von der Bewerberin oder vom Bewerber während ihrer oder seiner Berufspraxis in ihrem oder seinem Herkunftsstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken.
Bei der Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller, von den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen abgesehen das Wahlrecht zu.
Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b eingefügt:
§ 20a
Überprüfungsorgane für die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen
(1) Personen, die eine einmalige Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 19a durchführen, müssen qualifizierte und zugelassene Fachpersonen sein.
Darüber hinaus müssen sie in unabhängiger Weise entweder als selbständige Unternehmer oder Angestellte von Behörden oder privaten Stellen tätig sein können.
(2) Die Landesregierung hat jene Personen zu Überprüfungsorganen gemäß Abs. 1 zu bestellen, die unter Nachweis der nachfolgend angeführten Kenntnisse oder Voraussetzungen ihre Bestellung beantragen:
Überprüfungsorgane  gemäß § 20, die zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der effizienten Nutzung von Energie in Feuerungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben und Nachweise gemäß Z 2 lit. a, b, c, f, und h vorlegen können, oder
Energieberaterinnen oder Energieberater, soweit sie die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 und eine einschlägige Ausbildung  auf folgenden Gebieten nachweisen können:
a)
vereinfachte Ermittlung und Abschätzung (zB Tabellenverfahren) der Gebäudeheizlast und des Heizwärmebedarfes in Abhängigkeit von Gebäudegröße und - alter,
b)
Berechnung der Gebäudeheizlast  nach den Regeln der Technik,
c)
Ermittlung des Heizwärmebedarfs nach den Regeln der Technik,
d)
Bestimmung von Wirkungs-/Nutzungsgraden von Heizungsanlagen einschließlich der Warmwasserbereitung und des Verteilsystems nach den Regeln der Technik sowie deren Abschätzung (Tabellenverfahren),
e)
Interpretation von Energieträger-Verbrauchsdaten:
Einfluss des Nutzerverhaltens und von Klimaschwankungen auf den Energieverbrauch,
f)
Abschätzung von Energiesparpotenzialen sowie der Kosten-Nutzen-Relation von bau-und heizungstechnischen Sanierungsmaßnahmen,
g)
Erfordernisse  für Betrieb und Wartung der Heizungsanlagen und
h)
rechtliche Anforderungen an Heizungsanlagen und Bauten.
(3) § 20 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, § 20 Abs. 4 (Nachweis der Kenntnisse), § 20 Abs. 4a (Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit) und § 20 Abs. 4b (Ausgleichsmaßnahmen durch Ausbildungslehrgänge) gelten sinngemäß.
(4) § 20 Abs. 6 (Verpflichtende Fortbildung), Abs. 7 (Bestätigung mit Prüfnummer, Verzeichnis der Überprüfungsorgane) und Abs. 8 (Widerruf der Prüfbefugnis) gelten sinngemäß.
§ 20b
Überprüfungsorgane für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
(1) Personen, die wiederkehrende Überprüfungen von Klimaanlagen gemäß § 19b durchführen, müssen qualifizierte und zugelassene Fachpersonen sein.
Sie müssen in unabhängiger Weise entweder als selbständige Unternehmerinnen oder Unternehmer oder Angestellte von Behörden oder privaten Stellen tätig sein können.
(2) Die Landesregierung hat jene Personen auf Antrag zu Überprüfungsorganen gemäß Abs. 1 zu bestellen, die nachweisen können, dass sie nach bundesrechtlichen Vorschriften (Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I  Nr. 68/2008) zur Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind.
Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Bestellung eine Prüfnummer zuzuteilen, die bei Überprüfungen  nach diesem Gesetz anzugeben ist.
(3) Die Art der Nachweise des Inhalts und des Umfangs der Qualifikation und die Anerkennung dieser Nachweise richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften (Gewerbeordnung 1994).
(4) § 20 Abs. 7 (Bestätigung mit Prüfnummer, Verzeichnis der Überprüfungsorgane) und Abs. 8 (Widerruf der Prüfbefugnis) gelten sinngemäß.
§ 23 Abs. 1 lautet:
(1) Die Landesregierung ist zuständig zur  Bestellung von Überprüfungsorganen gemäß §  20 Abs. 1 Z 5, §§ 20a  und 20b und zum Widerruf der Prüfbefugnis gemäß §§  20,  20a und 20b.
§ 24 Abs. 1 Z 11 lit. a lautet:
den gemäß § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 14 Abs. 7 und 8, § 17 Abs. 5, §§ 18 und 19 Abs. 6 und 8, § 19a Abs. 3 und 4 und § 19b Abs. 4 erlassenen Verordnungen,
Im § 24 Abs. 1 werden nach Z 13 folgende Z 13a und 13b eingefügt:
Verpflichtungen gemäß §§ 19a oder 19b nicht oder nicht vollständig oder nicht entsprechend der  erlassenen Verordnung gemäß § 19a Abs. 3 oder 4 oder § 19b Abs. 4 erfüllt, oder nicht durch Überprüfungsorgane gemäß §§ 20a oder 20b, oder nicht rechtzeitig im Sinne des § 26 Abs. 6 oder 7 durchführen lässt,
Prüfbefunde gemäß § 19a Abs. 6 oder § 19b Abs. 5 nicht auf Verlangen der  Behörde vorlegt,
Im § 24 Abs. 1 Z 14 wird am Ende der lit. b der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:
einmalige Inspektionen von Heizungsanlagen gemäß § 19a ohne Befugnis gemäß § 20a oder wiederkehrende Überprüfungen von Klimaanlagen gemäß § 19b ohne Befugnis gemäß  § 20b durchführt, oder Inhalte von Prüfbefunden gemäß §§ 19a Abs. 6 oder § 19b Abs. 5 nachweislich manipuliert,
§ 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 3, 6, 11, 12, 13, 13a, 13b, 14 lit. a und 16 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 22 Euro bis 2.200 Euro zu bestrafen.“
§ 24 Abs. 3 lautet:
„(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 4, 10, 14 lit. b, 14 lit. c und 15 sind von der Bezirks-verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 5.100 Euro zu bestrafen.“
Im § 26  werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
(6) Die am 1. Jänner 2009 in Verwendung stehenden Heizungsanlagen im Sinne des § 19a, in der Fassung des Gesetzes xx/2008, die älter als 15 Jahre sind, sind innerhalb von zwei Jahren ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes xx/2008 einer einmaligen Inspektion gemäß § 19a dieses Gesetzes zu unterziehen.
(7)  Die am 1. Jänner 2009 in Verwendung stehenden Klimaanlagen im Sinne des § 19b sind innerhalb von zwei Jahren ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes xx/2008 einer erstmaligen Überprüfung gemäß § 19b dieses Gesetzes zu unterziehen.
Nach § 27 Abs. 5 entfällt am Ende der Z 2 das Wort „und“, am Ende der Z 3 wird der Satzpunkt durch das  Wort „und“ ersetzt und folgende Z 4, 5, 6 und 7 angefügt:
die Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 04. 01. 2003 S. 65, die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255  vom 30. 09. 2005  S. 22, die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. 04. 2004  S. 77 und die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. 01. 2004 S. 44.“
Im § 27 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Änderung des Titels, die Neufassung des Eintrags zum 5. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses, die Neufassung des § 1 Abs. 1, die Anfügung des § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, die Einfügung des § 3 Z 7a und 21a, die Anfügung des § 3 Z 37 und des § 19 Abs. 9, die Änderung der Überschrift des § 20, des letzten Satzes des § 20 Abs. 2 und des § 20 Abs. 4, die Einfügung des § 20 Abs. 4a und 4b, die Änderung des § 23 Abs. 1 und des § 24 Abs. 1 Z 11 lit. a, die Einfügung des § 24 Abs. 1 Z 13a, Z 13b, die Anfügung des § 24 Abs. 1 Z 14 lit. c, die Änderung des § 24 Abs. 2 und 3, die Anfügung des § 26 Abs. 6 und 7 und des § 27 Abs. 5 Z 4, 5, 6 und 7 und die Änderung des § 28 des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
(7) Die Einfügung der §§ 19a, 19b, 20a und 20b tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Der bisherige Text des § 28 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Das Gesetz xx/2008 wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr.  L 204 vom 21. 07. 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG unterzogen (Notifikationsnummer           2008/                  ).“
Vorblatt
Problem:
Umsetzung der Richtlinie
2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L  255 vom 30. 09.  2005  S. 22 (CELEX Nr. 32005L0036),
2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)  ABl. L 158 vom 30. 04. 2004  S. 77 (CELEX Nr. 32004L0038),
2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten    Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. 01. 2004 S. 44 (CELEX Nr. 32003L0109), und
98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr.  L  204 vom 21. 07. 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG (CELEX Nr. 31998L0034)
im Bgld. Lufteinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999 (LHG 1999)
Ziel:
Umsetzung der angeführten Richtlinien durch Novellierung des LHG 1999
Lösung:
Novellierung des LHG 1999 im Sinne der o.a. Richtlinien
Alternativen:
Keine
Kosten:
keine Kosten
EU- Konformität
Gegeben
Durch das Gesetz  xx/2008 werden die Richtlinien 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 04. 01. 2003 S. 65 (CELEX Nr. 32002L0091), 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L  255 vom 30. 09.  2005  S. 22 (CELEX Nr. 32005L0036), 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)  ABl. L 158 vom 30. 04. 2004  S. 77 (CELEX Nr. 32004L0038), 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. 01. 2004 S. 44 (CELEX Nr. 32003L0109), und 98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr.  L  204 vom 21. 07. 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG (CELEX Nr. 31998L0034) umgesetzt.
Entwurf
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung geändert wird
(Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2008)
Auf Grund des § 64 des Oö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 34/2008, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 106/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 59/1999, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
Die Eintragung zu § 3 lautet:
"§ 3 Energieeinsparung und Wärmeschutz".
Die Eintragung zu § 3b lautet:
"§ 3b (entfallen)".
Die Eintragung zu § 17 lautet:
"Entfall von Rauchfängen gemäß § 39c Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz".
Die Eintragung zu § 17a lautet:
"Schutz vor beeinträchtigenden Strahlungen".
Die Überschrift des III. Hauptstücks lautet:
"III. Hauptstück: Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder".
Die Eintragung zu § 45 lautet:
"Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge".
Die Eintragung zu § 45a lautet:
"Anzahl der Stellplätze für Fahrräder".
Die Eintragung zu Anlage 1 lautet:
"Anlage 1 (entfallen)".
Die Eintragung zu Anlage 2 lautet:
"Anlage 2 (entfallen)".
Im § 1 Abs. 2 wird das Zitat "BGBl. I Nr. 12/1999" durch das Zitat "BGBl. I Nr. 147/2006" ersetzt.
§ 3 lautet:
Energieeinsparung und Wärmeschutz
(1) Hinsichtlich der Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf (einschließlich Berechnungsmethoden), den Endenergiebedarf, wärmeübertragende Bauteile, die Vermeidung von Wärmebrücken, die Luft- und Winddichte, den sommerlichen Überwärmungsschutz, die Errichtung einer zentralen Wärmebereitstellungsanlage und die Form und den Inhalt des Energieausweises, gilt -  vorbehaltlich des Abs. 2 -  die Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik 'Energieeinsparung und Wärmeschutz' vom April 2007.
(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:
Die Richtlinie gilt nicht für Gebäude im Sinn des § 39d Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz.
Bei sonstigen konditionierten Gebäuden gemäß Punkt 2.2.2 (12) der Richtlinie kann die Behörde bei Außen- und Innenwänden, erdberührten Wänden und Fußböden sowie Innendecken Abweichungen von den im Punkt 5.1 festgelegten Anforderungen zulassen, soweit dies aus statischen oder raumakustischen Gründen notwendig ist.
Die Punkte 3, 6, 7.5 und 9 der Richtlinie gelten nicht.
Alternative Energiesysteme im Sinn des Punktes 7.6 der Richtlinie sind ausschließlich die dort in den lit. a bis e angeführten Systeme.
Im Muster des Energieausweises für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude (Anhang A.1 und A.2 der Richtlinie) sind der Primärenergiebedarf (PEB) und die CO 2-Emissionen nicht anzugeben.
(3) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie kann beim Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, Telefon +43 /1/533 65 50, Telefax +43/1/533 64 23, E-Mail: mail@oib.or.at, bezogen werden und ist auch auf der Homepage dieses Instituts unter http://www.oib.or.at abrufbar; zusätzlich liegt sie beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf."
§ 3a lautet:
§ 3a
Energieausweis
Zur Ausstellung des Energieausweises sind berechtigt:
nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Personen; darunter sind jedenfalls Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros -  Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder von Heizungsanlagen, zu verstehen;
akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse;
Fachdienststellen der Gebietskörperschaften;
der Oö. Energiesparverband.
§ 3b entfällt.
§ 4 lautet:
Schallschutz
(1) Gebäude und Gebäudeteile, die dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen, haben folgenden bauakustischen Mindestanforderungen zu entsprechen:
Tabelle 1:
Mindestschallschutz von Außenbauteilen (ohne Berücksichtigung der Außenlärmsituation):
Bauteile von zu schützenden Räumen 1) (Aufenthaltsräumen)
Wohngebäude, Schulen, Kindergärten und Horte, Heime, Krankenanstalten, Beherbergungsbetriebe
Verwaltungs- und Bürogebäude
dB
dB
Außenbauteile mit Fenstern und/oder Außentüren2) , R'res,w
opake Außenbauteile 2), das sind Bauteile ohne Fenster und/oder Außentüren (Außenwand, Außendecke, Dachschräge), ausgenommen Feuermauern
R w
Fenster und Außentüren 3) 4)        R w
R w+C tr
Gebäudetrennwände, Feuermauern (je Wand) R'w
Decken und Wände gegen Dachböden R'w
Decken und Wände gegen Durchfahrten und Garagen R'w
R'w ist das bewertete Bau-Schalldämmmaß in dB
R w ist das bewertete Schalldämmmaß ohne Nebenwegübertragung in dB
R'res,w  ist das bewertete resultierende Bau-Schalldämmmaß in dB, das sich aus den Teildämmungen der Außenbauteile und der Fenster bzw. Außentüren ergibt
C tr ist der Spektrum-Anpassungswert für Verkehrslärm
Vor Lärm zu schützende Räume, im Weiteren als Aufenthaltsräume bezeichnet, sind Aufenthaltsräume in Wohnungen und Bürogebäuden, Hotelzimmer, Klassenzimmer und dgl.; nicht zu schützende Räume sind z.B. Stiegenhäuser, Nebenräume und dgl.
Ohne Berücksichtigung von Fenstern und Außentüren ist im Hinblick auf Außenbauteile und Dachflächen eine Mindestschalldämmung nach den Erfordernissen für die Schalllängsleitungs-Dämmung zu beachten.
Bei einem Fensterflächenanteil von mehr als 30% der Wand- oder Dachfläche sind entsprechend der Anforderung an R'res,w höhere Werte erforderlich.
Schallübertragungen über Bauanschlussfugen sind zu berücksichtigen.
Dazu zählen auch vergleichbare Fassadenbauteile.
Erhöhter Schallschutz bei Außenlärmbelastung
Bei Überschreitung der nach der Oö. Grenzwertverordnung, LGBl. Nr. 22/1995, für die jeweilige Baulandkategorie zulässigen Lärmimmissionen ist anstelle der in Tabelle 1 angegebenen Mindestanforderung ein entsprechend dem Stand der Technik  höherer Schallschutz vorzusehen.
Bei Schlafräumen ist zusätzlich  eine gesonderte Lüftungsmöglichkeit vorzusehen (z.B. zentrale Lüftungsanlage, schallgedämmter Fensterlüfter u. dgl.).
Tabelle 2:
Mindesterforderliche Luftschalldämmung in Gebäuden
Mindesterforderliche bewertete Standard-Schallpegeldifferenz D nT,w  in Gebäuden
Luftschalldämmung zwischen
D nT,w
ohne
Verbindung durch eine Türe, ein Fenster u. dgl.
D nT,w
mit
Verbindung durch eine Türe, ein Fenster u. dgl.
Zeile
dB
dB
(a) Aufenthaltsräumen und
angrenzenden Gebäuden
Räumen angrenzender Nutzungseinheiten in Reihenhäusern
Räumen anderer Nutzungseinheiten
Treppenhäusern, Aufzügen, Kellerräumen, Gemeinschaftsräumen
(b) Nebenräumen und
angrenzenden Gebäuden
Räumen angrenzender Nutzungseinheiten in Reihenhäusern
Nebenräumen anderer Nutzungseinheiten
Treppenhäusern, Aufzügen, Kellerräumen, Gemeinschaftsräumen
(c) Hotel-, Klassen-, Krankenzimmern, Gruppenräumen in Kindergärten oder Wohnräumen in Heimen und
Räumen der selben Kategorie
Nebenräumen
Treppenhäusern und Gängen u. dgl.
Für Büros, Kanzleien, Arztpraxen und Betriebe mit nicht über die Wohnnutzung hinaus gehende Lärmentwicklungen gelten die Anforderungen nach Tabelle 2.
Für alle anderen Betriebsstätten ist ein dem Stand der Technik entsprechend höherer Luftschallschutz vorzusehen.
Tabelle 3:
Mindesterforderliche Trittschalldämmung in Gebäuden ohne Betriebsstätten
Der Trittschallschutz in Gebäuden ohne Betriebsstätten hat folgenden Anforderungen zu entsprechen.
Zu Nebenräume sind um 5 dB höhere Standard-Trittschallpegel zulässig.
Höchstzulässiger bewerteter Standard-Trittschallpegel L'n T,w  in Gebäuden
ohne Betriebsstätten
L'nT,w
Zeile
dB
Trittschalldämmung zu Aufenthaltsräumen aus
angrenzenden Gebäuden und angrenzenden Nutzungseinheiten in Reihenhäusern
Räumen angrenzender Nutzungseinheiten (Wohnungen, Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Heimen, Verwaltungs- und Bürogebäuden und vergleichbare Nutzungen)
Treppenhäusern, Laubengängen
nutzbaren Dachböden, Terrassen, Dachgärten, Balkonen und Loggien
für die Hausbewohner allgemein zugänglichen Dachböden, Terrassen, Dachgärten, Balkonen und Loggien
Tabelle 4:
Mindesterforderliche Trittschalldämmung in Gebäuden mit Betriebsstätten
Für Büros, Kanzleien, Arztpraxen und Betriebe mit nicht über die Wohnnutzung hinaus gehende Lärmentwicklungen gelten die Anforderungen nach Tabelle 3. Der Trittschallschutz in Gebäuden mit Betriebsstätten hat folgenden Anforderungen zu entsprechen.
Zu Nebenräume sind um 5 dB höhere bewertete Standard-Trittschallpegel zulässig.
Höchstzulässiger bewerteter Standard-Trittschallpegel L'nT,w  in Gebäuden
mit Betriebsstätten
L'nT,w
Zeile
dB
Trittschalldämmung zu Aufenthaltsräumen in Gebäuden mit Betriebsstätten aus
Verkaufs- und Lagerräumen bei Betrieb zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr
Verkaufs- und Lagerräumen bei Betrieb zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr
Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Ähnliches bei Betrieb zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr
Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Ähnliches bei Betrieb zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr
Trittschalldämmung zwischen Aufenthaltsräumen bei Verkaufsstätten und in Gebäuden ähnlicher Nutzung
Trittschalldämmung zwischen Hotel-, Klassen-, Krankenzimmern, Gruppenräumen in Kindergärten oder Wohnräumen in Heimen
Mindesterforderliche Schalldämmung von haustechnischen Anlagen:
Haustechnische Anlagen sind die zu einem Gebäude gehörenden, ortsunveränderlichen technischen Anlagen, bei deren Betrieb Schall entstehen und in Aufenthaltsräume übertragen werden kann.
Dies sind z.B. Wasser- und Abwasseranlagen, Energieversorgungsanlagen, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Aufzüge, motorbetriebene Tür- und Toranlagen, motorbetriebene Abschattungsvorrichtungen.
Haustechnische Anlagen sind derart anzuordnen und auszuführen, dass der durch den Betrieb dieser Anlagen aus anderen Nutzungseinheiten entstehende Geräuschpegel den folgenden höchstzulässigen Anlagengeräuschpegel LAFmax,nT nicht überschreitet, wobei zu Nebenräumen um 5 dB höhere Anlagengeräuschpegel zulässig sind:
a)
bei gleich bleibenden oder intermittierenden Geräuschen (z.B. von Heizanlagen, Pumpen) sowie Geräuschen von gleichförmigen Antriebs- und Bewegungsphasen (z.B. von Aufzügen, Garagentoren, Stapelparkern):
einen Anlagengeräuschpegel LAFmax,nT von 25 dB;
b)
bei kurzzeitigen, schwankenden Geräuschen (z.B. WC-Spülung) sowie An- und Abfahrtsgeräuschen (z.B. von Aufzügen, Garagentoren, Stapelparkern):
einen Anlagengeräuschpegel LAFmax,nT von 30 dB.
Der C-bewertete Schallpegel darf nicht mehr als 20 dB über dem Grenzwert für den A-bewerteten Schallpegel liegen.
Raumakustik
Die Anforderungen an die Raumakustik gelten für den Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden, wenn Mindestmaßnahmen hinsichtlich der Hörsamkeit und/oder der Mindestlärmminderung in Räumen erforderlich sind.
Ausgenommen sind Räume mit außerordentlich hohen Anforderungen an die akustischen Verhältnisse (z.B. Opernhäuser, Konzertsäle, Tonaufnahmestudios).
a)
Anforderungen zur Hörsamkeit
Für Räume mit der Nutzung Sprache (Hörsäle, Vortragsräume) und mit der Nutzung Kommunikation (Klassenräume, Medienräume, Besprechungsräume, Räume für audiovisuelle Darbietung) gelten die jeweiligen Anforderungen zur Hörsamkeit nach dem Stand der Technik, eingeschränkt jedoch auf die Oktavbänder von 250 bis 2000 Hz.
Abweichungen von +/- 20 % vom Wert für die optimale Nachhallzeit sind zulässig.
b)
Anforderungen zur Lärmminderung
Für Räume, an die zum Schutz der Nutzer Anforderungen an die Lärmminderung gestellt werden (wie z.B. Arbeiträume, Werkstätten, Büros, Kindergartenräume, Speiseräume), sind die Mindestanforderungen für die Lärmminderung nach dem Stand der Technik einzuhalten.
Eine Abweichung von den Anforderungen ist zulässig, wenn aus nachvollziehbaren betriebstechnischen oder anderen technischen bzw. bauphysikalischen Gründen (z.B. Klimabelastung, Hygiene) die Anordnung von absorbierenden Oberflächen nicht im erforderlichen Ausmaß möglich ist.
(2) Der Baubehörde ist auf Verlangen ein rechnerischer oder, nach Fertigstellung des Bauvorhabens, ein messtechnischer Nachweis über die Einhaltung der Mindestanforderungen vorzulegen.
(3) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen oder künstlerisch oder kulturell erhaltungswürdig sind, sowie für Gebäude und Gebäudeteile im Sinn des § 27 Oö. Bautechnikgesetz, Alten- und Pflegeheime im Sinn des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 und Krankenanstalten, in denen durch organisatorische Maßnahmen Schutz vor Lärm gegeben ist, kann die Baubehörde Ausnahmen von den im Abs. 1 festgelegten Mindestanforderungen gestatten, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(4) Abs. 1 Z. 3 bis 7 gelten nicht für Kleinhausbauten mit nur einer Wohnung.
§ 5 Abs. 7 lautet:
(7) Vertikale Verglasungen (wie z.B. Glaswände) entlang begehbarer Flächen sowie Fenster mit einer Parapethöhe unter 85 cm müssen, außer bei Kleinhausbauten mit nur einer Wohnung und innerhalb eines Wohnungsverbandes, bis zu einer Höhe von 1 m     über der Standfläche aus geeignetem Sicherheitsglas (z.B. Einscheiben-Sicherheitsglas) hergestellt sein; andernfalls sind sie unfallsicher abzuschirmen.
Große Glasflächen sind in allgemein zugänglichen Bereichen mit geeigneten optischen Markierungen sichtbar zu machen.
§ 15 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 12 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
Im § 12 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
(1a) Einfachverglasungen und untere Scheiben von Isolierverglasungen müssen bei Überkopfverglasungen mit einer Neigung zur Vertikalen von mehr als 15° (wie z.B. bei Glasdächern, Oberlichten und Dachflächenfenstern) aus geeignetem Verbund-Sicherheitsglas bestehen oder mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Glasteilen ausgestattet sein.
Davon ausgenommen sind Nebengebäude (z.B. Glashäuser) bis zu 20 m 2 Nutzfläche, die keine Aufenthaltsräume beinhalten.
Bei Glashäusern, die gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, gelten die Anforderungen des ersten Satzes nur über Verkehrswegen und Kundenbereichen.
Im § 13 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
(5) Vertikale Verglasungen aus Einscheiben-Sicherheitsglas mit einer Absturzhöhe von mehr als 4 m müssen über Schutzvorrichtungen verfügen oder konstruktive Maßnahmen aufweisen, sodass bei Bruch der Verglasung durch Herabfallen von Glasstücken eine Gefährdung von darunter befindlichen Personen vermieden wird (z.B. Schutzdächer oder Sperrflächen).
Dies gilt nicht für heißgelagertes thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheiben-Sicherheitsglas.
§ 14 Abs. 3 lautet:
(3) Die lichte Durchgangsbreite von Hauptgängen und Fluchtwegen sowie die nutzbare Stiegenlaufbreite von Hauptstiegen muss unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Anzahl der Benützer des ganzen Gebäudes bemessen werden, hat jedoch mindestens 1,20 m zu betragen.
Diese Mindestbreite darf durch Einbauten oder vorstehende Bauteile nicht eingeengt werden; dies gilt nicht für
stellenweise Einengungen um nicht mehr als 10 cm (z.B. Pfeiler, Verzierungen, Beschläge, Türen in geöffnetem Zustand),
Treppenlifte zur barrierefreien Erschließung, wenn die Einschränkung im nicht betriebsbereiten Zustand (Parkstellung) nicht mehr als 30 cm beträgt und
erforderliche, leicht entfernbare Zugangssicherungen zu Austrittsstufen bei frei zugänglichen Stiegen in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenanstalten, wenn das Flüchten von Personen im Notfall dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird und (Teil-) Durchgangsbreiten von zumindest 60 cm verbleiben."
§ 15 Abs. 2 lautet:
(2) Die Höhe von absturzsichernden Geländern und Brüstungen hat mindestens 1 m, ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m, gemessen von der Standfläche, mindestens 1,1 m zu betragen.
Bei Absturzsicherungen mit einer oberen Breite von mindestens 20 cm (z.B. Brüstungen, Fensterparapete) darf die erforderliche Höhe um die halbe Brüstungsbreite abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden.
§ 15 Abs. 4 lautet:
(4) Verglasungen, die als Absturzsicherungen dienen, müssen aus geeignetem Verbund-Sicherheitsglas bestehen.
Bei Isolierverglasungen und Verglasungen mit mehreren Scheiben (z.B. Verbundverglasungen) gilt dies zumindest für eine Scheibe.
§ 16 Abs. 7 erster und zweiter Satz lauten:
(7) Ganzglastüren und Verglasungen in Türen müssen bis zu einer Höhe von 1,5 m über der Standfläche aus geeignetem Sicherheitsglas (z.B. Einscheiben-Sicherheitsglas) hergestellt sein; andernfalls sind sie unfallsicher abzuschirmen.
Glastüren sind in allgemein zugänglichen Bereichen mit geeigneten optischen Markierungen sichtbar zu machen.
§ 16a Abs. 4 lautet:
(4) Kinderspielplätze müssen eine Größe von 100 m2 zuzüglich 10 m2 je Wohnung aufweisen.
Diese Größe kann im geschlossen bebauten Gebiet insoweit unterschritten werden, als die Errichtung eines Kinderspielplatzes in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse bei Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unmöglich ist.
Im Übrigen ist mindestens die Hälfte der Spielplatzfläche als Grünfläche zu gestalten.
§ 17 lautet:
Entfall von Rauchfängen gemäß § 39c Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz
Von der Verpflichtung, beim Neubau von Wohngebäuden und beim Einbau von Wohnungen in bestehende Gebäude mit einer zentralen Heizungsanlage oder einer sonstigen Heizung, die Rauchfänge für die einzelnen Wohnungen nicht erfordert, Rauchfänge zu errichten, die die Beheizung wenigstens eines Wohnraums in jeder Wohnung ermöglichen (§ 39c Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz), sind Gebäude ausgenommen, deren Energiekennzahl höchstens 1 0 kWh/m²a beträgt.
§ 17a lautet:
"§ 17a
Schutz vor beeinträchtigenden Strahlungen
Aufenthaltsräume sind so auszuführen, dass keine die Gesundheit der Benützer beeinträchtigende Strahlung aus Baumaterialien und aus dem Untergrund (Radon) auftritt.
Hinsichtlich beeinträchtigender Strahlungen aus Baumaterialien gilt diese Anforderung als erfüllt, wenn Bauprodukte bestimmungsgemäß verwendet werden, die die Vorschriften über Bauprodukte erfüllen.
§ 17b lautet:
§ 17b
Barrierefreie Gestaltung baulicher Anlagen
(1) Bauten im Sinn des § 27 Oö. Bautechnikgesetz müssen den Anforderungen gemäß Punkt 8. der Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik 'Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit' vom April 2007 entsprechen.
(2) Bauten, die ganz oder überwiegend für eine Benützung durch behinderte Menschen bestimmt sind (§ 27 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz), sind über Abs. 1 hinaus unter Bedachtnahme auf die bautechnischen Anforderungen der ÖNORM B 1601, 'Spezielle Baulichkeiten für behinderte oder alte Menschen -  Planungsgrundsätze', Ausgabe 1.12.2003, entsprechend der Art der auszugleichenden Behinderung zu planen und auszuführen.
(3) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie kann beim Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, Telefon +43 /1/533 65 50, Telefax +43/1/533 64 23, E-Mail: mail@oib.or.at, bezogen werden und ist auch auf der Homepage dieses Instituts unter http://www.oib.or.at abrufbar; zusätzlich liegt sie beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf.
Dem § 19 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend davon sind für einen Betriebsbau, bei dem es sich gleichzeitig auch um ein Hochhaus handelt, nur die Betriebsbauten betreffenden Bestimmungen anzuwenden."
§ 23 Abs. 1 Z. 1 lautet:
der Sammelrauchfang ohne Ziehung lotrecht über Dach geführt wird und einen entsprechenden strömungsgünstigen und runden Durchmesser erhält,
§ 29 Abs. 2 dritter Satz lautet:
Mindestens eine Klosettanlage ist so auszugestalten, dass sie für eine Benützung durch behinderte Menschen geeignet und -  soweit mit einem Aufenthalt von Kleinkindern üblicherweise zu rechnen ist -  mit einem Wickeltisch ausgestattet ist.
Die Überschrift zum III. Hauptstück lautet:
III. Hauptstück:
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder.
Die Überschrift zu § 45 lautet:
"Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge".
Im § 45 Abs. 2 Z. 1 lautet die Fußnote:
"1) Soweit der Bebauungsplan nicht eine größere Anzahl von Stellplätzen vorsieht (§ 64 Abs. 2 Z. 1 Oö. Bautechnikgesetz)."
Im § 45 Abs. 4 wird nach dem Wort "von" die Wortfolge "Lastkraftwagen einschließlich Anhänger," eingefügt.
Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
Anzahl der Stellplätze für Fahrräder
(1) Die erforderliche Anzahl der Fahrrad-Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauten und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.
(2) Für Bauten der nachstehenden Art ist die Anzahl der Fahrrad-Stellplätze nach folgenden Bezugsgrößen je Stellplatz festzulegen:
Wohnungen fn je angefangene 50 m² Nutzfläche
Gilt nicht für Kleinhausbauten (§ 8a Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz).
Heime
a) für Schüler und Lehrlinge
4 Heimplätze
b) für Studenten
2 Heimplätze
Bauten mit Arbeitsplätzen
20 Arbeitsplätze
Bauten mit Kunden- oder Besucherfrequenz
a)
Bauten für Veranstaltungen (Gasthäuser, Kinos, Theater, Konzerthäuser u.dgl.)
50 Besucherplätze
b)
Sportstätten
25 Sportstättenbenützer bzw. 50 Zuseherplätze
c)
Hallenbäder
50 Besucher
d)
Freibäder
25 Besucher
e)
Geschäfte
50 Kunden
Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe
5 Ausbildungsplätze
Bei Z. 2 bis 5 ist ab einer Bezugszahl von 1000 nur je weitere 200 Kunden/Besucher/-Plätze ein zusätzlicher Fahrrad-Stellplatz erforderlich.
(3) Kommen mehrere Bezugsgrößen gemäß Abs. 2 zur Anwendung, ist die jeweils erforderliche Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen zusammenzuzählen.
Die ermittelte Anzahl (Summe) der Fahrrad-Stellplätze ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden und beträgt mindestens fünf.
Im § 50 Abs. 2 wird nach dem Wort "Stellplätzen" die Wortfolge "für Kraftfahrzeuge" eingefügt.
Im § 50 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
(3) Stellflächen für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,7 m breit sein.
Die Mindestbreite kann bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 20 cm unterschritten werden.
Die Aufschließungswege zu den Stellflächen und allfällige Fahrgassen dazwischen sind so zu gestalten, dass ein sicheres Zu- und Abfahren gewährleistet ist.
Die Stellflächen sind im Übrigen mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern (insbesondere an den Felgen) ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (z.B. mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).
Abstellflächen gemäß § 45a Abs. 2 Z. 1, 2, 3, und 5 sind, soweit die erforderliche Anzahl (§ 45a Abs. 2 und 3) mehr als fünf beträgt, zu überdachen.
§ 57 Abs. 2 letzter Satz erster Halbsatz lautet:
"Bei Überschreiten des zulässigen CO-Gehalts der Luft ist bei Garagen mit einer mechanischen Abluftanlage die Zufahrt zur Garage automatisch zu sperren;"
§ 60 lautet:
Abstellen von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen in Garagen
(1) In Garagen, in denen gasbetriebene Kraftfahrzeuge abgestellt werden, die nicht mit komprimiertem Erdgas (CNG) betrieben werden, ist über § 57 hinaus durch eine ausreichende Lüftung sicherzustellen, dass durch austretendes Gas keine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen entsteht.
(2) In Garagen, die nicht über eine ausreichende Lüftung gemäß Abs. 1 verfügen, ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge auf das Verbot des Abstellens von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen, die nicht mit komprimiertem Erdgas (CNG) betrieben werden, hinzuweisen.
§ 61a erster Satz lautet:
"Sicherheitsräume sind unter Bedachtnahme auf die jeweils vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit herausgegebenen 'Technischen Richtlinien für den Einbau von Teilschutz-Belüftungsanlagen', und die 'Technischen Richtlinien für die Anforderung an und Prüfung von Teilschutz-Belüftungsanlagen', beide anwendbar ab 1.1.2005, zu planen und vorzusehen."
§ 62 Abs. 3 lautet:
(3) Das Deckblatt bzw. der im gefalteten Zustand oben liegende Teil des Plans (Titelseite) hat zu enthalten:
eine Auflistung und Bezeichnung der Planteile (wie Lageplan, Grundriss, Detailplan), wenn der Plan aus mehreren Teilen besteht,
die Bezeichnung und die Lage (Grundstücksnummer, Einlagezahl, Katastralgemeinde, Gemeinde und Adresse) des Bauvorhabens,
das Datum der Planverfassung und jedes Datum einer Planänderung nach der Einreichung,
die Namen des Bauwerbers oder der Bauwerberin, des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin, des Planverfassers oder der Planverfasserin und -  wenn er  oder sie bei Einreichung des Bauplans schon bestimmt ist -  des Bauführers oder der Bauführerin,
einen genügend großen Raum für amtliche Vermerke, sowie
gegebenenfalls mit dem Datum versehene Erklärungen der Nachbarn nach § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b oder § 32 Abs. 7 Oö. Bauordnung 1994 und Bestätigungen der Planverfasser oder Planverfasserinnen, der Bauführer oder Bauführerinnen oder besonders sachverständiger Personen nach § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. c und d oder § 29 Abs. 1 Z. 4 Oö. Bauordnung 1994.
Die in Z. 6 angeführten Erklärungen (Bestätigungen) können erforderlichenfalls auch unmittelbar neben dem Deckblatt bzw. der Titelseite angebracht werden.
Die Anlagen 1 und 2 entfallen.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Im Fall einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z. 1, 2 und 8 erst ab dem 1.1.2009.
(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind, mit Ausnahme der sich aus Art. I Z. 4, 12, 20 und 30 ergebenden Änderungen, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(4) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
Für die Oö. Landesregierung:
Landeshauptmann-Stellvertreter
Entwurf
ERLÄUTERUNGEN
zur Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die
Oö. Bautechnikverordnung geändert wird
(Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2008)
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Inhalt des Verordnungsentwurfes
Die Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2006, LGBl. Nr. 97, sowie die Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2008, LGBL. Nr. 34, erfordern Ergänzungen der Oö. Bautechnikverordnung in bestimmten Punkten.
Anpassungserfordernisse ergeben sich darüber hinaus auch an den Stand der Technik sowie auf Grund von Erfahrungen der Vollzugspraxis.
Wesentliche Punkte des vorliegenden Verordnungsentwurfes sind:
Anpassung der Bestimmungen betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz im Zuge der Umsetzung des baurechtlich relevanten Teils der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 4. Jänner 2003, der sogenannten "EU-Gebäuderichtlinie";
Anpassung der Vorschriften über den Schallschutz an den Stand der Technik;
Berücksichtigung einer immer umfassenderen Verwendung von Glas im Hochbau;
Aktualisierung der bautechnischen Anforderungen an das barrierefreie Bauen;
Normierung der konkreten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung zur Errichtung eines „Notkamins“;
Durchführungsbestimmungen betreffend die Verpflichtung zur Errichtung von Fahrrad-Abstellplätzen;
Liberalisierung der Bestimmungen über das Verbot des Abstellens gasbetriebener Kraftfahrzeuge in Garagen;
Klarstellungen über den Inhalt des Deckblattes bzw. der Titelseite von Bauplänen.
II.
Finanzielle Auswirkungen
Aus den Bestimmungen dieses Verordnungsentwurfs wird voraussichtlich weder dem Bund, dem Land Oberösterreich noch den Gemeinden ein finanzieller Mehraufwand entstehen.
III.
EU-Konformität
Die in den Art. I Z. 3 bis 5 und 33 vorgesehenen Änderungen setzen -  gemeinsam mit der Oö.
Bauordnungs-Novelle 2008 und der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2008 -  den baurechtlich relevanten Teil der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 4. Jänner 2003, der sogenannten "EU-Gebäuderichtlinie", um.
B. Besonderer Teil:
Zu Art. I. Z. 1 (Inhaltsverzeichnis):
Das Inhaltsverzeichnis ist entsprechend den Änderungen der Novelle anzupassen.
Zu Art. I. Z. 2 (§ 1 Abs. 2):
Die Änderung in den Bestimmungen über den Anwendungsbereich dient lediglich der Aktualisierung des Verweises auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.
Zu Art. I Z. 3, 4, 5 und 33 (§§ 3, 3a und 3b; Anlagen 1 und 2):
Im neuen § 3 soll von der Verordnungsermächtigung des § 64 Abs. 2 Z. 15a Oö. BauTG idF der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2008 Gebrauch gemacht werden und die OIB-Richtlinie 6 "Energieeinsparung und Wärmeschutz" im baurechtlich relevanten Umfang und nur mit geringfügigen Abweichungen für verbindlich erklärt werden.
Da diese Richtlinie u.a. Form und Inhalt des Energieausweises regelt, kann der bisherige Abs. 1 des § 3a entfallen.
Dies gilt auch für den bisherigen Regelungsinhalt des § 3 alt ("Wärmeschutz, Wärmedurchgangskoeffizient; Dichtheit") und des § 3b ("Energiekennzahlen") sowie in der Folge für die Anlagen 1 und 2.
Nach dem Vorbild anderer Bundesländer wurde im § 3a die Befugnis zur Ausstellung des Energieausweises insofern neu geregelt, als die Ausstellerbefugnis in sachgerechter Weise an die entsprechenden berufsrechtlichen Berechtigungen (insbesondere nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 bzw. der Gewerbeordnung 1994) anknüpft.
Zu Art. I Z. 6 (§ 4):
Im Abs. 1 wurden die Tabellen sowie die Bestimmungen über den Mindestschallschutz beim Betrieb von haustechnischen Anlagen und Toren den Anforderungen nach dem Stand der Technik (ÖNORM B 8115 Teil 2 -  Ausgabe 1.12.2006) angepasst.
Der letzte Satz der bisherigen Z. 4 „Wenn Tonkomponenten deutlich hör- und messbar sind, ist dies bei den Grenzwerten entsprechend zu berücksichtigen.“ wurde ersatzlos gestrichen, weil sich in der Praxis gezeigt hat, dass die Kriterien der Einstufung in „deutlich hör- und messbar“ nicht exakt definierbar sind und somit die lärmtechnische Beurteilung einer großen Bandbreite unterliegt.
Neu sind die dem Stand der Technik entsprechenden bauakustischen Anforderungen an Räume, bei denen die Raumakustik eine besondere Rolle spielt.
Zu Art. I. Z. 7 bis 10, 13 und 14 (§ 5 Abs. 7 erster Satz, § 12 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1a, § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 7 erster und zweiter Satz):
Die aktuelle Entwicklung im Bauwesen und insbesondere in der Architektur führt zu einer immer größer werdenden Verwendung von Glas.
Neben den üblichen Verglasungen in Fenstern und Türen wird Glas als gestalterisches Element (z.B. bei Glasfassaden und Glaswandverkleidungen) bis hin zu konstruktiven Bauteilen (tragende Stützen, Träger, Stiegen usw.) verwendet.
Dieser Entwicklung können die bisher auf diesen Baustoff nur vereinzelt Bezug nehmenden Regelungen nicht mehr entsprechen.
So ist es insbesondere erforderlich, Vorschriften für die sicherheitstechnischen Anforderungen für Verglasungen bei absturzgefährlichen Stellen (z.B. Geländer und Brüstungen) und Verglasungen im „Überkopfbereich“ einzuführen bzw. dem Stand der Technik anzupassen.
Änderungen sind aus Sicht der Vollzugspraxis in folgenden Punkten erforderlich:
Ausweitung der bisherigen Anforderungen an Glaswände auf alle vertikalen Verglasungen im Parapetbereich entlang von begehbaren Flächen (§ 5 Abs. 7);
Schutz vor herabstürzenden Teilen von Verglasungen auf Menschen (§ 12 Abs. 1a und § 13 Abs. 5);
Mindestanforderungen an Absturzsicherungen (z.B. Geländer) aus Glas (§ 15 Abs. 4);
Aktualisierung der Anforderungen an Verglasungen in Türen und an Ganzglastüren (§ 16 Abs. 7).
Zu Art. I Z. 11 (§ 14 Abs.
Die Neufassung dieses Absatzes ist in der Anpassung der „nutzbaren Stiegenbreite“ an die aktuelle Normung begründet.
Weiters sollen bestimmte stellenweise Einengungen zugelassen und der (nicht nur nachträgliche) Einbau von Treppenliften zur barrierefreien Erschließung unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden.
Darüber hinaus erwiesen sich in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenanstalten auf Grund von Unfällen in der Vergangenheit Vorkehrungen als unbedingt erforderlich, die ein Hinabstürzen von Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern über frei zugängliche Stiegenanlagen verhindern sollen.
Nach der geltenden Rechtslage darf jedoch die lichte Durchgangsbreite durch Einbauten, Sperren oder ähnliche Einrichtungen nicht eingeschränkt werden.
Die vorgesehene Regelung versucht dieser Notwendigkeit Rechnung zu tragen, ohne dabei aber die Erfordernisse einer entsprechenden Fluchtmöglichkeit aus den Augen zu verlieren.
So muss sichergestellt bleiben, dass zumindest die durch Zugangssicherungen entstehenden (Teil-)Durchgangsbreiten ein Mindestmaß von jeweils 60 cm aufweisen (siehe die Abbildung).
Zu Art. I Z. 12 (§ 15 Abs. 2):
Die an den Stand der Technik angepasste Neuregelung geht auf Anregungen aus der Baupraxis zurück (vgl. Punkt 12.2 der ÖNORM B 5371 "Gebäudetreppen", Ausgabe 1.12.2000, sowie Punkt 4.1.2 der OIB-Richtlinie 4 "Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit", Ausgabe April 2007).
Sie erlaubt eine flexiblere Ausführung absturzsichernder Geländer und Brüstungen.
Zu Art. I Z. 15 (§ 16a Abs. 4):
Die Mindestgröße von Kinderspielplätzen, soweit sie Gemeinschaftsanlagen im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 1 Oö. Bautechnikgesetz sind, soll den Interessen und Bedürfnissen von Kindern entsprechend erhöht werden.
Im Gegenzug ist die Möglichkeit vorgesehen, im geschlossen bebauten (innerstädtischen) Gebiet diese Mindestgröße unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen zu unterschreiten.
Zu Art. I Z. 16 und 20 (§§ 17 und 23 Abs. 1 Z. 1):
Die Bestimmungen des bisherigen, mit „Energiesparende Maßnahmen bei der Beheizung von Gebäuden“ überschriebenen § 17 können zur Gänze entfallen, weil sich entsprechende Regelungen nunmehr im Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 -  Oö. LuftRenTG (vgl. etwa § 17 Abs. 1 und 12 Oö. BauTV einerseits und § 1 Abs. 2 Z. 3, § 6 bzw. § 25 Oö. LuftRenTG andererseits) oder in der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung -  Oö. HaBV 2005 (vgl. § 17 Abs. 3 Oö. BauTV einerseits und § 13 Abs. 5 Oö. HaBV 2005 andererseits) befinden.
Diese Verordnungsstelle soll daher in Zukunft in Ausführung des § 64 Abs. 2 Z. 14a Oö. BauTG die Wärmeschutzparameter näher bestimmen, die eine Ausnahme vom Gebot des § 39c Abs. 2 leg.cit. zur Errichtung von „Notkaminen“ festlegen.
Die eingangs angestellten Überlegungen gelten auch für den Entfall des bisherigen mit "Rauch- und Abgasfänge" übertitelten § 17a.
Durch den Entfall des § 17a alt ist auch § 23 Abs. 1 Z. 1 entsprechend anzupassen.
Zu Art. I Z. 17 (§ 17a):
Im Interesse des Gesundheits- und Umweltschutzes sollen Bestimmungen zum Schutz der Benützer von Gebäuden vor beeinträchtigenden Strahlungen aufgenommen werden, die entweder von Baumaterialien oder aus dem Untergrund ausgehen.
Durch die in Teilen Oberösterreichs bekannte Radon-Belastung (Radon entsteht durch einen Zerfall von natürlich radioaktiven Stoffen, kann als radioaktives Edelgas aus dem Bauuntergrund in den Wohnbereich wandern und über die Atemluft Studien zufolge schwerste Erkrankungen der Atmungsorgane bei Menschen herbeiführen) wird damit einem schon wiederholt aufgezeigten Regelungsbedarf Rechnung getragen.
Eine Beurteilung im Einzelfall kann anhand einschlägiger ÖNORMEN (z.B. ÖNORM S 5280-2, „Radon -  Technische Vorsorgemaßnahmen bei Gebäuden“) erfolgen.
Zu Art. I Z. 18 (§ 17b):
Die Weiterentwicklung im Normenbereich erfordert auch eine Anpassung der bautechnischen Anforderungen an das barrierefreie Bauen.
Mit der vorliegenden Neufassung dieses Paragrafen soll daher der österreichweit akkordierte Standard in diesem Bereich, der in der Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ vom April 2007 dokumentiert ist, übernommen werden.
Daneben wird auch der für spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen maßgebliche Normenverweis aktualisiert.
Zu Art. I Z. 19 (§ 19):
In der Praxis nimmt die Bedeutung von Betriebsbauten, die auf Grund ihrer Höhe auch unter den Hochhausbegriff des § 2 Z. 29 Oö. Bautechnikgesetz fallen, zu.
Für solche Fälle ordnet aber § 19 an, dass bei den besonderen Bauvorschriften des II. Hauptstücks jene Vorschriften maßgeblich sind, "die im Rahmen der allgemeinen Erfordernisse des § 3 Oö. Bautechnikgesetz die jeweils strengeren Anforderungen an die bauliche Anlage festlegen" (vgl. auch die inhaltlich gleichlautende Bestimmung des § 31 Oö. Bautechnikgesetz idF vor der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2008).
Im Verhältnis von Hochhäusern zu Betriebsbauten erweist sich diese Rechtslage aber als überschießend und führt in der Praxis insbesondere im Hinblick auf die strengen Brandschutzvorschriften für Hochhäuser, die dem Schutz einer sich dort zu Wohn- oder Arbeits-zwecken aufhaltenden größeren Anzahl von Personen dienen, zu Problemen.
Dies insbesondere deshalb, weil sich in Betriebsbauten, die eine entsprechende Höhe erfordern (z.B. Gebäude für Kesselanlagen bei Heizkraftwerken), vielfach Personen nur in einem untergeordneten Umfang, etwa zu Kontroll- und Wartungsarbeiten, aufhalten.
Dem soll mit der Ergänzung des § 31 abgeholfen werden, wonach für einen Betriebsbau, bei dem es sich gleichzeitig auch um ein Hochhaus handelt, nur die Betriebsbauten betreffenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen.
Zu Art. I Z. 22 bis 28 (Überschriften zum III. Hauptstück und zu § 45; Fußnote zu § 45 Abs. 2 Z. 1; § 45 Abs. 4, § 45a und § 50 Abs. 2 und 3):
Die Änderung der Fußnote zu § 45 Abs. 2 Z. 1 ergibt sich durch die mit der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2006 verbundenen Änderungen des § 8 Abs. 1 und des § 64 Abs. 1 Z. 2 Oö. Bautechnikgesetz.
§ 45 Abs. 4 wurde -  einem berechtigten Anliegen der Praxis Rechnung tragend -  insofern ergänzt, als nunmehr bei der Festlegung der Anzahl von Kraftfahrzeug-Stellplätzen auch ein im Hinblick auf die Verwendung des Baues allenfalls erwartbares Abstellen von „Lastkraftwagen einschließlich Anhänger“ zu berücksichtigen ist.
Durch den mit der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2006 eingefügten § 8a Oö. Bautechnikgesetz besteht beim Neubau von Gebäuden, ausgenommen Kleinhausbauten, die Verpflichtung zur Errichtung entsprechender Fahrrad-Abstellplätze.
Auf der Basis der Verordnungsermächtigung des § 64 Abs. 2 Z. 3a des genannten Landesgesetzes sollen nunmehr in § 45a Anzahl und Größe der Fahrrad-Abstellplätze festgelegt werden.
Aufgrund der vorgesehenen Bezugsgrößen ergibt sich unter Berücksichtigung der Berechnungsregelungen des § 45a Abs. 3 beispielsweise bei nachstehenden Bauten folgende Anzahl von verpflichtenden Fahrrad-Stellplätzen:
kleines Geschäft (50 m2)
Fahrrad-Abstellplätze
Fachmarkt (3000 m2)
Fahrrad-Abstellplätze
Imbisslokal
Fahrrad-Abstellplätze
Gasthaus ohne Saal (max. 200 Kunden)
Fahrrad-Abstellplätze
Großkino (2.500 Besucher)
Fahrrad-Abstellplätze
Klein- oder Mittelbetrieb
Fahrrad-Abstellplätze
Großbetrieb (1.000 Beschäftigte)
Fahrrad-Abstellplätze
Gemeindeamt (30 Arbeitnehmer)
Fahrrad-Abstellplätze
Hauptschule (4 Klassen mit je 25 Schülern)
Fahrrad-Abstellplätze
Gymnasium (500 Schüler)
Fahrrad-Abstellplätze
Festzuhalten ist, dass § 46 auch für Ausnahmen hinsichtlich der Verpflichtung zur Errichtung von Fahrrad-Abstellplätzen gilt.
Vorschriften über die Größe solcher Stellplätze enthält aus systematischen Gründen § 50 Abs. 3.
Zu Art. I Z. 29 (§ 57 Abs. 2 letzter Satz erster Halbsatz):
Mit dieser Einfügung soll klargestellt werden, dass eine CO-Überwachung nur bei Garagen mit Abluftanlagen erforderlich ist.
Zu Art. I Z. 30 (§ 60):
Die geltenden Regelungen über die Zulässigkeit der Garagierung von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen stellen auf die Sicherheitsanforderungen von Flüssiggas ab.
In letzter Zeit wird der Einsatz von Erdgas als Treibstoff für Kraftfahrzeuge forciert.
Da aus sicherheits- und brandschutztechnischer Hinsicht für erdgasbetriebene Kraftfahrzeuge keine höheren Anforderungen als an mit Benzin oder Diesel betriebene Fahrzeugen erforderlich sind, sollen nunmehr erdgasbetriebene Kraftfahrzeuge von den restriktiven Vorschriften über das Abstellen von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen in Garagen ausgenommen werden.
Zu Art. I. Z. 31 (§ 61a erster Satz):
Die Änderung begründet sich mit einem Verweis auf die neu herausgegebenen Technischen Richtlinien für Teilschutz-Belüftungsanlagen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Zu Art. I Z. 32 (§ 62 Abs.
Auf Grund der in der baubehördlichen Vollzugspraxis gemachten Erfahrungen ist es notwendig, bestimmte weitere Angaben auf dem Bauplan verpflichtend vorzusehen (§ 62 Abs. 3):
Bei aus mehreren Teilen bestehenden Plänen sind die einzelnen Teile wie in einem Inhaltsverzeichnis aufzulisten (Z. 1).
Im Interesse der Rechtsklarheit ist nicht nur das Datum der Planerstellung, sondern auch das Datum jeder allfälligen Änderung des Planes anzugeben (Z. 3).
Schließlich soll auch klargestellt werden, wo genau auf dem Bauplan in einem allfälligen vereinfachten Baubewilligungsverfahren bzw. im Fall der Baufreistellung der Einwendungsverzicht der Nachbarn oder die Bestätigungen des Planverfassers oder der Planverfasserin (des Bauführers, der Bauführerin oder besonders sachverständiger Personen) anzubringen sind.
Dazu gehört auch die durch die Oö. Bauordnungs-Novelle 2006 in § 29 Abs. 1 Z. 4 Oö. Bauordnung 1994 eingeführte Bestätigung betreffend die barrierefreie Gestaltung (Z. 6).
Aus Platzgründen sind diese Erklärungen (Bestätigungen) alternativ auch unmittelbar neben dem Deckblatt bzw. der Titelseite zulässig.
Zu Art. II (In-Kraft-Treten):
Abs. 1 und 2 enthalten die In-Kraft-Tretens-Bestimmungen.
Abs. 3 enthält eine Übergangsbestimmung für laufende Verfahren.
§ 22 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 wird durch nachfolgenden § 22 ersetzt:
Förderung von Heizungsanlagen auf Basis fester Biomasse (Holzprodukte) und Fernwärmeanschlussförderung
(1) Für die Errichtung nachfolgender Heizungsanlagen auf Basis fester Biomasse (Holzprodukte) bei Wohnhäuser (Eigenheimen und Wohnungen) kann natürlichen Personen im Zuge des Heizkesseltausches bzw. beim erstmaligen Einbau einer Heizanlage mit angeschlossenem Wärmeverteilungssystem ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in nachstehend genannter Höhe je Anlage zuerkannt werden:
Hackschnitzelheizung mit automatischer Brennstoffzufuhr
Pelletsanlage mit automatischer Brennstoffzufuhr bis zu € 2.950,--
Stückholzkessel mit Pufferspeicher bis zu € 2.550,--
Fernwärmeanschlüsse bis zu € 1.500,--
(2) Bei Wohnhäusern mit mehr als einer Wohnung (§ 1 Z. 14) erhöhen sich diese Beträge um € 370,-- für jede weitere Wohnung, wenn die Heizungsanlage bzw. der Fernwärmeanschluss auch diese Wohnung versorgt.
Das gesamte Ausmaß der Förderung darf jedoch 30 % der anerkannten Investitions-kosten je Anlage nicht überschreiten.
(3) Soferne es als behindertengerechte Maßnahme erforderlich ist, kann der Heizkesseltausch/einbau auch für andere Kessel oder Thermen im Ausmaß bis zu 15 % jedoch maximal bis zu € 1.100,-- gefördert werden.
(4) Für die Aufstellung nachfolgender Einzelöfen auf Basis fester Biomasse (Holzprodukte), die zur ausschließlichen Beheizung der gesamten Wohnung oder des gesamten Eigenheimes dienen, kann natürlichen Personen für Eigenheime oder Wohnungen, die ausschließlich mit Einzelöfen bzw. Elektroheizung beheizt werden, als Ersatz für bestehende Einzelöfen, bzw. bei der erstmaligen Aufstellung ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in nachstehend genannter Höhe zuerkannt werden:
Pelletsofen bis zu € 750,--
Kaminofen bis zu € 750,--
Speicherofen (wie z.B. Kachel-, Specksteinofen)
bis zu € 750,--
Das gesamte Ausmaß der Förderung darf jedoch 30 % der anerkannten Investitionskosten je Anlage nicht überschreiten.
Die Einzelöfen haben den NÖ Bauvorschriften, insbesondere der NÖ Bautechnikverordnung 1997 zu entsprechen.
(5) Förderansuchen nach Abs. 1 sind nach Abnahme der Anlage durch eine befugte Person und spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme mit den amtlichen Formularen einzubringen
(6) Förderansuchen nach Abs. 4 sind innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme der Anlage durch eine befugte Person, insbesondere Rauchfangkehrer, mit den amtlichen Formularen einzubringen.
(7) § 22 in der Fassung des Beschlusses der Landesregierung vom 28.10.2008 (Förderung von Einzelöfen) gilt für Förderansuchen, die ab dem 01.11.2008 eingebracht werden.
Entwurf
Verordnung
der Salzburger Landesregierung vom xxx, mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 1 Abs 4, 11, 20 Abs 6, 24 Abs 4, 26 Abs 4, 28 Abs 4, 31 Abs 2, 32 Abs 2, 40 Abs 2, 43 Abs 4, 36, 50, 63 Abs 24, 64 Abs 2 und 65 Abs 3 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 (S.WFG 1990), LGBl Nr 1/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung -  WFV, LGBl Nr 135/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 78/2007, wird geändert wie folgt:
Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund der §§ 1 Abs 4, 5, 9 Abs 4, 11, 13, 17, 19 bis 21, 24, 26, 26b, 28, 30 bis 37, 39 bis 43, 48, 48b, 50, 62 Abs 5, 63 Abs 24, 64 Abs 2 und 65 Abs 3 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 (S.WFG 1990), LGBl Nr 1/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet:“
Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
Die den § 1a betreffende Zeile lautet:
„§ 1a
Energiebezogene Mindestanforderungen für die Förderung von Neubauten“
Nach der den § 1a betreffenden Zeile wird eingefügt:
„§ 1b
Energiebezogene Mindestanforderungen für die Förderung von Sanierungen
§ 1c
Energiebezogene Mindestanforderungen für die Förderung von Zu-, Auf- und Ausbauten“
§ 1a lautet:
Energiebezogene Mindestanforderungen für die Förderung von Neubauten
§ 1a
(1) Die Gewährung einer Förderung für Neubauten setzt die Einhaltung der Wärmeschutzstandards gemäß Abs 2 und den Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme gemäß Abs 3 für die Raumheizung und Warmwasserbereitung voraus.
Förderungen für Neubauten sind Förderungen zum Erwerb von neu errichteten Wohnungen gemäß dem 2. Abschnitt sowie zur Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen gemäß den Abschnitten 3 bis 6, 8 und 9.
(2) Neubauten haben je nach Gebäudeart folgende Wärmeschutzstandards zu erfüllen:
Gebäudeart
LEK-Wert des Gebäudes
bei Förderungen bis Ende 2011
bei Förderungen ab 1. Jänner 2012
Doppel- und Einzelhäuser, Bauernhäuser, Austraghäuser und Häuser in der Gruppe
sonstige Wohnbauten
(3) Als innovative klimarelevante Systeme gelten:
Systeme auf Basis erneuerbarer Energien unter Berücksichtigung möglichst hoher Effizienzstandards, wobei Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe nach Möglichkeit mit thermischen Solaranlagen zu kombinieren sind;
elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest vier und nach Möglichkeit in Kombination mit Solaranlagen;
Fernwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl Nr L 52 vom 21. Februar 2004, S 50, und aus sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;
Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 %;
Erdgas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen, wenn keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist oder aus Gründen der Luftreinhaltung oder auf Grund mangelnder Zulieferungs- oder Lagerungs-möglichkeiten der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist; von einer Kombination mit thermischen Solaranlagen kann abgesehen werden, wenn deren Errichtung durch die Lage des Gebäudes bedingt nicht möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist;
andere Technologien und Energieversorgungssysteme, wenn diese im Vergleich zu den in den Z  2 und 5 angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.
(4) Abweichend zu Abs 1 sind Förderungen für Neubauten bis zum 31. Dezember 2013 auch bei Einsatz von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen auf Basis von Öl-Brennwerttechnik zulässig, wenn eine Kombination mit thermischen Solaranlagen erfolgt und der LEK-Wert des Gebäudes unter 18, bei Doppel- und Einzelhäusern, Bauernhäusern, Austraghäusern und Häusern in der Gruppe unter 20 liegt.
Von einer Kombination mit thermischen Solaranlagen kann abgesehen werden, wenn deren Errichtung durch die Lage des Gebäudes bedingt nicht möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist.
(5) Die Einhaltung der Wärmeschutzstandards ist durch die Vorlage eines Energieausweises gemäß § 17a Abs 2 Baupolizeigesetz 1997 nachzuweisen.
Energiebezogene Mindestanforderungen für die Förderung von Sanierungen
§ 1b
(1) Die Gewährung einer Förderung für umfassende Sanierungen von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen gemäß den §§ 9, 28 und 29 setzt die Einhaltung der energiebezogenen Mindestanforderungen für Neubauten (§ 1a) voraus.
(2) Die Gewährung einer Förderung für Sanierungen von Wohnhäusern und Wohnungen gemäß § 30 setzt bei umfassend energetischen Sanierungen die Einhaltung der Wärmeschutzstandards gemäß den Abs 3 oder 4 voraus.
Umfassend energetische Sanierungen sind zeitlich zusammenhängende Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Anlagen gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden:
Fenster und Außentüren,
Dach oder oberste Geschoßdecke,
Fassadenfläche,
Kellerdecke,
energetisch relevantes Haustechniksystem.
(3) Umfassend energetisch sanierte Wohngebäude gemäß § 30 haben je nach Gebäudeart folgende Wärmeschutzstandards zu erfüllen:
Gebäudeart
LEK-Wert des Gebäudes
bei Förderungen bis Ende 2009
bei Förderungen ab 1. Jänner 2010
Doppel- und Einzelhäuser, Bauernhäuser, Austraghäuser und Häuser in der Gruppe
sonstige Wohnbauten
(4) Werden die Wärmeschutzstandards nach Abs 3 nicht erreicht, kann eine Förderung für umfassend energetische Sanierungen gemäß § 30 auch dann gewährt werden, wenn
durch die Sanierungsmaßnahmen eine Verbesserung des Heizwärmebedarfs (HWB-Wertes) des Gebäudes um mindestens 25 %, bei Förderungen ab 1. Jänner 2010 um mindestens 30 % erreicht wird oder
zumindest folgende Wärmeschutzstandards erfüllt werden, wobei in Bezug auf das Oberflächen-Volums-Verhältnis (A/V-Verhältnis) zwischen den Werten linear zu interpolieren ist:
Oberflächen-Volums-Verhältnis
HWB-Wert des Gebäudes
bei Förderungen bis Ende 2009
bei Förderungen ab 1. Jänner 2010
A/V-Verhältnis
A/V-Verhältnis
(5) Die Einhaltung der Wärmeschutzstandards ist durch die Vorlage eines Energieausweises gemäß § 17a Abs 2 Baupolizeigesetz 1997 nachzuweisen.
Vom Erfordernis der Einhaltung der Wärmeschutzstandards kann bei Vorliegen sachlicher Gründe (zB Wahrung der Interessen des Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutzes) abgesehen werden.
Energiebezogene Mindestanforderungen für die Förderung von Zu-, Auf- und Ausbauten
§ 1c
Förderungen für Zu-, Auf- oder Ausbauten von Doppel- und Einzelhäusern gemäß § 7 sowie für die Errichtung einer Austragwohnung in einem Bauernhaus gemäß § 12 dürfen nur gewährt werden, wenn der LEK-Wert des Gebäudes unter 36, bei Förderungen ab dem 1. Jänner 2010 unter 34 liegt.
§ 1b Abs 5 gilt.
§ 3 lautet:
Konditionen von Hypothekardarlehen
(1) Für Förderungen, die vor dem 1. Jänner 2006 nach diesem Gesetz zugesichert worden sind, hat das zur Finanzierung der Errichtung, des Erwerbs oder der Sanierung der förderbaren Maßnahme erforderliche Darlehen den in den Abs 2 bis 5 festgelegten Konditionen zu entsprechen; auf Bausparkassendarlehen ist jedoch nur Abs 6 anzuwenden.
Für danach zugesicherte Förderungen ist der Verzinsung des Darlehens, ausgenommen bei Fixzinsvereinbarungen, als Zinsbasis der 6-Monats-EURIBOR oder die Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt zu Grunde zu legen.
(2) Die Berechnung der Zinsen hat vierteljährlich zum Ende des Kalendervierteljahres dekursiv auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) zu erfolgen.
(3) Der Zinssatz darf über die gesamte Laufzeit des Darlehens das jeweilige Mittel der Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt der Monate Mai, Juni und Juli des Kalenderjahres, in dem die Festlegung des Zinssatzes erfolgt, um nicht mehr als 0,5 Prozentpunkte, aufgerundet auf den nächsten Achtelprozentpunkt, überschreiten.
Der auf dieser Grundlage ermittelte Zinssatz gilt jeweils ein Jahr ab dem 1. Oktober.
(4) Der Darlehensbetrag ist unvermindert zuzuzählen.
Außer Barauslagen dürfen keine weiteren Kosten (Zuzählungsprovisionen, Bearbeitungsgebühren udgl.) verrechnet werden.
(5) Die Rückzahlung des Darlehens hat monatlich zu erfolgen.
Außerordentliche oder verstärkte Tilgungen sind Annuität senkend zu verrechnen.
(6) Bei Bausparkassendarlehen können bis zu einer Annuitätenhöhe von 8,5 % des zugesicherten Darlehensnominales Annuitätenzuschüsse höchstens auf die Dauer von 21 Jahren gewährt werden.
Außerordentliche oder verstärkte Tilgungen sind Annuität senkend zu verrechnen.“
Im § 3a werden folgende Änderungen vorgenommen:
Im Abs 1 wird die Verweisung auf „§ 11 Abs 4“ durch die Verweisung auf „§ 11 Abs 3“ ersetzt.
Im Abs 3 wird die Verweisung auf „§ 11 Abs 4 Z 2“ durch die Verweisung auf „§ 11 Abs 3 Z 2“ ersetzt.
Im § 4 lauten die Abs 1 bis 3:
(1) Für den Erwerb von neu errichteten Wohnungen wird ein Förderungsdarlehen gewährt.
Die Höhe des Förderungsdarlehens beträgt je m² förderbarer Nutzfläche:
in der Stadt Salzburg
in den anderen Gemeinden
(2) Die Förderungssätze gemäß Abs 1 erhöhen sich:
um 100 € bei Jungfamilien und um 200 € bei kinderreichen Familien, soweit der Gesamtkaufpreis der Wohnung je m² förderbarer Nutzfläche den in Betracht kommenden Satz gemäß Abs 1 um nicht mehr als 50 % übersteigt;
um 50 € bei Jungfamilien und um 100 € bei kinderreichen Familien, soweit der Gesamtkaufpreis der Wohnung je m² förderbarer Nutzfläche den in Betracht kommenden Satz gemäß Abs 1 um nicht mehr als 60 % übersteigt;
um 15 € je Punkt bei ökologischen Maßnahmen gemäß der Anlage B.
(3) Die Förderungssätze gemäß Abs 1 vermindern sich bei Wohnungen in der Stadt Salzburg um 210 € und bei Wohnungen in den anderen Gemeinden um 185 €, soweit der Gesamtkaufpreis der Wohnung je m² förderbarer Nutzfläche die Sätze gemäß Abs 1 um mehr als 80 % übersteigt.
Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Im Abs 1 werden in der Z 1 der Betrag „1.150 €“ durch den Betrag „1.200 €“ und in der Z 2 der Betrag „1.000 €“ durch den Betrag „1.050 €“ ersetzt.
Abs 3 lautet:
(3) Die Auszahlung des Förderungsdarlehens setzt voraus:
die Besicherung des Förderungsdarlehens durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechtes im ersten Rang,
eine Einzugsermächtigung für die zu leistenden Zahlungen zu Gunsten des Landes Salzburg,
die Aufnahme der Benützung der Wohnung und die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 BauPolG 1997) und
bei Zu-, Auf- oder Ausbauten (Abs 1 Z 1) zusätzlich die Vorlage der Endabrechnung.
Eine Auszahlung von höchstens 50 % des Förderungsdarlehens vor Aufnahme der Benützung der Wohnung ist zulässig, soweit es sich um keine Zu-, Auf- oder Ausbauten handelt, die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt sind und der Bauführer die Fertigstellung des Rohbaus schriftlich bestätigt.“
Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Im Abs 1 werden in der Z 1 der Betrag „1.150 €“ durch den Betrag „1.200 €“ und in der Z 2 der Betrag „1.000 €“ durch den Betrag „1.050 €“ ersetzt.
Im Abs 3 lautet der zweite Satz:
„Eine Auszahlung von höchstens 50 % des Förderungsdarlehens vor Aufnahme der Benützung der Wohnung ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt sind und im Fall der Errichtung der Bauführer die Fertigstellung des Rohbaus schriftlich bestätigt.“
Im § 13 Abs 1 wird der Betrag „1.300 €“ durch den Betrag „1.400 €“ ersetzt.
Im § 18 Abs 1 wird das Wort „Förderungszusicherung“ durch die Wortfolge „der Übergabe der Mietwohnungen an die künftigen Bewohner“ ersetzt.
Im § 19 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Abs 1 lautet:
(1) Förderbar sind je m² Nutzfläche höchstens folgende Baukosten:
für Wohnbauten mit einer Wohnnutzfläche
Baukosten in €
Für Wohnbauten mit einem nicht angeführten Nutzflächenausmaß zwischen 501 und 2.400 m² ist der Betrag für die höchstens förderbaren Baukosten je m² Nutzfläche zwischen dem nächstniedrigeren und dem nächsthöheren Betrag im Verhältnis der Nutzfläche zu den nächst angeführten Flächenwerten zu berechnen.
Im Abs 3 entfällt die lit f und lauten die lit d und e:
Kosten für die barrierefreie Ausstattung (§ 6 Abs 1 Z 20 S.WFG 1990) bis zu 15 % der Sätze gemäß Abs 1;
Mehrkosten für nicht unter die lit d fallende bauliche Maßnahmen des betreuten Wohnens (§ 6 Abs 1 Z 21 S.WFG 1990) oder von besonderen Modellen des “Mehr-Generationen-Wohnens“ um bis zu 10 % der Sätze gemäß Abs 1, wenn sich die Gemeinde verpflichtet, diese Mehrkosten durch einmalige oder laufende Zuschüsse oder sonstige Beiträge zu tragen.
Im § 25 Abs 1 werden im ersten Satz der Betrag „950 €“ durch den Betrag „1.000 €“, im zweiten Satz der Betrag „1.180 €“ durch den Betrag „1.250 €“ und im dritten Satz der Betrag „630 € “ durch den Betrag „650 €“ ersetzt.
Im § 27 Abs 1 wird der Betrag „1.000 €“ durch den Betrag „1.050 €“ ersetzt.
Im § 30 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Im Abs 1 wird der Betrag „2.100 €“ durch den Betrag „1.500 €“ ersetzt.
Nach Abs 1 wird eingefügt:
(1a) Eine Förderung für den erstmaligen Einbau oder den Austausch von Heizkesseln auf Basis flüssiger fossiler Brenn-stoffe kann vorbehaltlich der nach Abs 2 und 3 sonstigen förderungsrechtlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn
das Heizsystem mit Brennwerttechnik oder einer gleichwertigen Technik ausgestattet ist,
eine Kombination mit einer thermischen Solaranlage erfolgt,
bei Gebäuden, die noch nicht thermisch saniert worden sind, eine Energieausweis vorliegt und eine entsprechende Energieberatung stattgefunden hat und
aus Gründen der Luftreinhaltung oder auf Grund mangelnder Zulieferungs- und/oder Lagerungsmöglichkeiten der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist.
Die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen ist vom Förderungswerber nachzuweisen.
Von der Erfüllung der Voraussetzung der Z 2 kann abgesehen werden, wenn die Errichtung von thermischen Solaranlagen durch die Lage des Gebäudes bedingt nicht möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist.
Im Abs 2:
In der lit a lauten die sublit aa bis cc:
oberste Geschoßdecke/Dachschräge
Außenwand
Kellerdecke
Die lit b lautet:
für die Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern und
Außentüren bei Erreichung folgender U-Werte je Stück:
Im vorletzten Satz wird der Betrag „50.000 €“ durch den Betrag „100.000 €“ ersetzt.
Im Abs 3 werden geändert:
In der Z 1 lit a lauten die sublit aa bis cc:
oberste Geschoßdecke/Dachschräge
Außenwand
Kellerdecke
In der Z 1 lautet die lit b:
für die Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern und Außentüren mit einer Größe bis 3 m² Mauerlichte bei Erreichung folgender U-Werte je Stück:
Die Z 2 lautet:
je Wohnhaus:
für die nachträgliche Errichtung eines Personenaufzugs in Wohnhäusern
mit drei oberirdischen Geschoßen je Aufzugsanlage
zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß
für den Umbau eines Personenaufzugs in Wohnhäusern
mit drei oberirdischen Geschoßen je Aufzugsanlage
zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß
Im vorletzten Satz wird der Betrag „30.000 €“ durch den Betrag „50.000 €“ ersetzt.
Abs 4 lautet:
Die einzelnen Förderungssätze gemäß den Abs 2 und 3 Z 1 erhöhen sich:
um 2 % je Punkt bei ökologischen Maßnahmen gemäß der Anlage B und
um weitere 20 % bei Durchführung umfassender energetischer Sanierungen im Sinn des § 1b Abs 2.
Wird für geförderte Sanierungsmaßnahmen ein Energieausweis erstellt, können die Kosten dafür im Fall des Abs 2 bis zu einer Höhe von 300 € und im Fall des Abs 3 bis zu einer Höhe von 50 € je Wohnung in die förderbaren Sanierungs-kosten einbezogen werden.
Im Abs 5 lauten der erste und zweite Satz:
Das Förderungsdarlehen hat nach Wahl des Förderungswerbers eine Laufzeit von fünf, zehn oder fünfzehn Jahren, beginnend mit dem Monat, der auf die Auszahlung folgt.
Die Verzinsung beträgt 1 % jährlich, zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet.
Nach Abs 5 wird angefügt:
Von der Einverleibung eines Belastungsverbotes (§ 55 Abs 1 S.WFG 1990) ist abzusehen.
Ebenso von der Einverleibung eines Veräußerungsverbotes, wenn die Besicherung durch Bankgarantie oder Verpfändung der Rücklage erfolgt.
Im § 31 entfällt der Abs 2 und erhalten die Abs 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bzw „(3)“.
Im § 32 Abs 3 wird in der Z 4 die Wortfolge „Familien mit einem behindertem Kind“ durch die Wortfolge „Familien mit einem Kind mit Behinderung“ ersetzt.
Im § 37 werden folgende Änderungen vorgenommen:
In der Z 7 lautet der dritte Spiegelstrich:
bei Ansuchen um Wohnbeihilfe die Nachweise über die Leistung des maßgeblichen Wohnungsaufwandes, die Nachweise der Einkommen von sämtlichen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und, soweit Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge eingehoben werden, die Nachweise für CO2-Einsparungen auf Grund thermischer Sanierungen von Wohnungen;
In der Z 9 lit a lautet der letzte Spiegelstrich:
bei Ansuchen um Wohnbeihilfe die Nachweise über die Leistung des maßgeblichen Wohnungsaufwandes, die Nachweise der Einkommen von sämtlichen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und, soweit Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge eingehoben werden, die Nachweise für CO2-Einsparungen auf Grund thermischer Sanierungen von Wohnungen.
§ 40a lautet:
Verweisungen
§ 40a
Verweisungen in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze gelten als solche auf die durch die letztzitierte Änderung bewirkte Fassung:
Baurechtsgesetz (BauRG), RGBl Nr 86/1912, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 258/1990;
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 133/2008;
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 131/2008;
Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 124/2006;
Richtwertgesetz (RichtWG), BGBl Nr 800/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 50/2008;
Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl I Nr 70, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 124/2006;
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl Nr 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 124/2006.“
Nach § 49 wird angefügt:
In der Fassung der Verordnung LGBl Nr xxx treten in Kraft:
die §§ 1a, 1b, 1c, 3a Abs 1 und 3, 4 Abs 1 bis 3, 7 Abs 1 und 3, 10 Abs 1 und 3, 13 Abs 1, 18 Abs 1, 19 Abs 1 und 3, 25 Abs 1, 27 Abs 1, 30, 31, 32 Abs 3, 37, 40a und die Anlage B mit 1. Jänner 2009;
Auf Förderungsansuchen für förderbare Bauvorhaben, für die bis zum 1. Jänner 2009 ein Verfahren zur Baubewilligung nachweislich bereits anhängig ist, sind auf schriftlichen Antrag des Förderungswerbers die Bestimmungen über die energiebezogenen Mindestanforderungen gemäß § 1a, über die Förderungskonditionen gemäß den §§ 4 Abs 1 bis 3, 7 Abs 1, 10 Abs 1, 13 Abs 1, 18 Abs 1, 19 Abs 1, 25 Abs 1, 27 Abs 1, 30, 31 und die Anlage B gesamthaft in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
In der Anlage B werden in der Z 1 folgende Änderungen vorgenommen:
Die Tabelle lautet:
Förderungsklasse
Gebäude-Energiekennzahl
Zuschlagspunkte für die einzelnen Maßnahmen
Summe Energie-Punkte
Gebäude-Bewertung  Neubau / Sanierung
Biomassenutzung, Abwärmenutzung
Wärmepumpe
Aktiv-Solaranlage
Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung
Passiv-Solarenergie
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Spalte 4
Spalte 5
Spalte 6
Spalte 7
Spalte 8
Spalte 9
Spalte 10
Passivhausqualität
Im Text zur Spalte 2 wird die Wortfolge „Klassen von Klasse 1 bis 10 je nach Energiekennzahl“ durch die Wortfolge „Klassen von Klasse 1 bis 11 je nach Energiekennzahl“ ersetzt.
Im Text zur Spalte 3 wird die Wortfolge „Klassifizierung nach dem LEK-Wert; der LEK-Wert ist gemäß der Verordnung über den Mindestwärmeschutz von Bauten zu berechnen“ durch die Wortfolge „Klassifizierung nach dem LEK-Wert (Zeilen 1 bis 10) und Passivhausqualität (Zeile 11); der LEK-Wert ist gemäß der Verordnung über den Mindestwärmeschutz von Bauten zu berechnen; Passivhausqualität:
ein Gebäude mit einer Energiekennzahl von 10 kWh/(m².a) nach Berechnungsmethode des Österreichischen Instituts für Bautechnik (www.oib.or.at) oder einer gleichwertigen Berechnungsmethode“.
Im Text zur Spalte 4 wird der Prozentsatz „85 %“ durch „80 %“ ersetzt.
Erläuterungen
Allgemeines:
Die am 5. November 2008 vom Salzburger Landtag beschlossene Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2008 enthält neben der Verbesserung der Sanierungsförderung zahlreiche weitere Änderungen betreffend die Finanzierung und Ausgestaltung der einzelnen Förderungssparten.
Mit dem Verordndungsvorschlag werden die in der Novelle enthaltenden Neuerungen und Änderungen auf Verordnungsebene nachvollzogen.
Ferner berücksichtigt der Vorschlag bereits die Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäude-sektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, die am 29. Oktober 2008 von Frau Landeshauptfrau Mag. Gabriele Burgstaller für das Land Salzburg vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse unterzeichnet worden ist.
(Im Folgenden auch kurz als Vereinbarung bezeichnet.)
Der Vorschlag zur Änderung der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung enthält im Wesentlichen folgende Eckpunkte:
Festlegung energiebezogener Mindestanforderungen und Verbesserung der Sanierungsförderung:
Um eine Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem Gebäudesektor herbeizuführen, ist einerseits die Wohnbauförderung im Neubau und in der Althaussanierung konsequent nach energetischen und ökologischen Kriterien auszurichten und andererseits der Anteil der Wohnhaussanierung an der gesamten Wohnbauförderung anzuheben.
Der Verordnungsvorschlag sieht zur Erreichung dieser Ziele Folgendes vor:
Festlegung energiebezogener Mindestanforderungen für Neubauten, Sanierungen und Zu-, Auf- und Ausbauten, Erleichterung des Zugangs zur Sanierungsförderung, höhere Förderungssätze sowie verbesserte Darlehenskonditionen.
Anhebung der Förderungssätze:
Sowohl die Grundkosten als auch die Baukosten sind in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen.
Die Förderungssätze für den Erwerb neu errichteter Wohnungen, für die Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern, für Häuser in der Gruppe, für Wohnheime sowie für die Errichtung von Mietwohnungen werden daher erhöht, und zwar je nach Förderungssparte zwischen 20 bis 100 € je m² förderbarer Nutzfläche.
Heranziehung der Sekundärmarktrendite als Zinsindikator für Förderungen, die vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2005 zugesichert worden sind:
Um einen einfacheren und damit auch kostengünstigeren Vollzug zu erreichen, sollen für alle Förderungen, die vor dem 1. Jänner 2006 zugesichert worden sind, die Konditionen für Hypothekardarlehen vereinheitlicht werden.
Als Zinsbasis soll gleich wie bereits für Förderungen, die bis zum 1. Mai 2004 nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 zugesichert worden sind, das jeweilige Mittel der Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt herangezogen werden.
Dem Verordnungsvorhaben liegen Vorschläge der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung (10) des Amtes der Landesregierung zugrunde.
Gesetzliche Grundlagen:
§§ 1 Abs 4, 11, 20 Abs 6, 24 Abs 4, 26 Abs 4, 28 Abs 4, 31 Abs 2, 32 Abs 2, 40 Abs 2, 43 Abs 4, 36, 50, 63 Abs 24, 64 Abs 2 und 65 Abs 3 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2008.
Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
Die vorgesehenen Änderungen stehen mit keinen EU-Rechtsvorschriften im Widerspruch.
Finanzielle Auswirkungen:
Die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens treffen das Land.
Die für die Wohnbauförderung zuständige Abteilung (10) des Amtes der Landesregierung geht unter Zugrundelegung der Förderungszahlen des geltenden mittelfristigen Wohnbauprogramms von insgesamt keinen höheren Nominal- und Personalkosten für das Land aus.
Die vorgeschlagenen Verbesserungen in den Z  6, 7.1, 8.1, 9, 10, 11.1, 12, 13, 14, 15 und der Anlage B führen zwar für sich gesehen zu Mehrkosten, diese können jedoch aus den budgetierten Wohnbauförderungsmitteln abgedeckt werden.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Z 1:
Auf Grund der Einführung des Landeswohnbaufonds, der Erweiterten Wohnbeihilfe sowie zahlreicher weiterer Änderungen durch die Novellen LGBl Nr 35/2004, 17/2006 und 76/2007 und die Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2008 ist die Promulgationsklausel anzupassen.
Zu Z 3:
Die §§ 1a bis 1c haben die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen zum Ausgangspunkt.
Sie regeln die energiebezogenen Mindestanforderungen für Neubauten, Sanierungen und Zu-, Auf- und Ausbauten.
Die Erfüllung der Mindestanforderungen ist Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung.
Die Erfüllung der Mindestanforderungen an den Wärmeschutz sind -  wie bisher -  durch die Vorlage eines Energieausweises, der die LEK- und HWB-Werte entsprechend ausweist, nachzuweisen.
Zu § 1a:
§ 1a gilt für Neubauförderungen.
Solche sind Förderungen zum Erwerb bestehender Wohnungen (2. Abschnitt), zur Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern (3. Abschnitt), zur Errichtung von Bauernhäusern (4. Abschnitt), zur Errichtung von Austraghäusern (5. Abschnitt), zur Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum oder im Baurechts-Wohnungseigentum und Häusern in der Gruppe (6. Abschnitt), zur Errichtung von Mietwohnungen (8. Abschnitt) und zur Errichtung von Wohnheimen (9. Abschnitt).
Die Wärmeschutzstandards für Neubauten (Abs 2) werden -  wie bisher -  über die Energiekennzahl „LEK-Wert“ definiert.
Die Vereinbarung lässt dies ausdrücklich zu (s die Erläuterungen zu Art 2 Abs 2 der Vereinbarung).
Im Vergleich zur geltenden Bestimmung sieht der Vorschlag erhöhte Anforderungen und eine Differenzierung nach Gebäudearten vor.
Neu ist die Verpflichtung zum Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme für die Raumheizung und Warmwasserbereitung (Abs 3).
Dem Einsatz erneuerbarer Energieträger kommt dabei klare Priorität zu:
Z 1:
Biogene Heizungssysteme sollen nach Möglichkeit mit thermischen Solaranlagen kombiniert werden, um zu vermeiden, dass Heizungs-/Warmwasserkessel während der Sommermonate betrieben werden müssen.
Z 2:
Auch bei elektrischen Wärmepumpen wird eine Kombination mit Solarenergie angestrebt, wobei dies auch Photovoltaikanlagen sein können, die geeignet sind, den Jahresstromverbrauch der Wärmepumpen abzudecken.
Das bedeutet, dass der Jahresstromverbrauch der Wärmepumpe ungefähr der Jahresstromproduktion der Photovoltaikanlage entsprechen muss.
Andernfalls ist der europäische Strommix zu hinterlegen.
Die Jahresarbeitszahl 4 bezieht sich auf Wärmepumpensysteme, die mit Strom betrieben werden.
Wärmepumpensysteme, die nicht mit Strom betrieben werden, sind nur zulässig, wenn deren CO2-Werte jene aus der Erzeugung des Stroms, lt Primärenergiemix, der für die elektrisch betriebenen Wärmepumpen benötigt wird, nicht überschreiten.
Z 3:
Auch Fernwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen zählt zu den begünstigten Systemen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG.
Unter „sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt“, ist auch Abwärme aus effizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen), die die Effizienzkriterien der KWK-Richtlinie auf Grund eines noch im Aufbau begriffenen Fernwärmesystems zum Zeitpunkt des Anschlusses noch nicht erreichen, zu verstehen.
Z 4:
Dazu zählen reine Fernwärmeversorgungsanlagen, also ohne kombinierter Stromerzeugung, sowie Geothermieanlagen, die keine KWK-Anlagen sind und mehrere Gebäude mit Wärme versorgen.
Z 5:
Erdgas-Brennwert-Anlagen sind mit thermischen Solaranlagen zu kombinieren, um zumindest in den Monaten mit hoher Sonneneinstrahlung die Warmwasserbereitung aus erneuerbarer Energie zu erreichen (im Idealfall erfolgt auch eine Einbindung ins Heizungssystem).
Von dieser Kombination kann abgesehen werden, wenn der Einbau einer Solaranlage einschließlich deren Komponenten technisch nicht sinnvoll möglich ist oder die Anlage nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.
Von der Errichtung einer Solaranlage kann insbesondere dann Abstand genommen werden, wenn am Standort des Gebäudes eine zu geringe Sonneneinstrahlung nachgewiesen werden kann.
Eine solche liegt dann vor, wenn es an einem Standort am 21. April weniger als sechs Sonnenstunden (ohne witterungsbedingte Einflüsse und lokale Abschattungen) gibt oder die abgegebene Wärmeenergie pro Quadratmeter Kollektor-Aperturfläche und Jahr weniger als 200 kWh beträgt.
Die Beurteilung hat dabei anhand des in Abhängigkeit von den Standortgegebenheiten optimalen Standard-Kollektors bei optimaler Dimensionierung und Anbringung zu erfolgen.
Z 6:
Es soll die Realisierung von Anlagen ermöglicht werden, die nur über die Umweltauswirkungen definiert werden.
Damit soll verhindert werden, dass die förderungspolitischen Rahmenbedingungen zukünftige, noch nicht breit angewendete, innovative klimarelevante Systeme, die bei den CO2-Emissionen günstiger sind als jene Anlagen, die in den Z 2 und 5 angeführt werden, unberücksichtigt lassen.
Dabei ist bei den Referenzsystemen entsprechend den Z 2 und 5 jeweils ein Solarabschlag in der Höhe von 30 % für die Nutzung der Solarenergie zu berücksichtigen.
Wird somit etwa ein Gebäude mit einer Erdgas-Brennwert-Anlage versorgt, so sind die daraus resultierenden CO2-Emissionen um 30 % zu reduzieren.
Der so ermittelte CO2-Wert ist von dem betreffenden System nachweislich zu unterschreiten.
Ein System, das in Zukunft eventuell breitere Anwendung finden könnte, sind Heizungsanlagen, die mit Biogas betrieben werden.
Diese Anlagen fallen als CO2-freies System unter diese Kategorie.
Abs 4 hat Art 3 Abs 4 der Vereinbarung zur Grundlage.
Sie sieht eine befristete Ausnahmemöglichkeit vom Verbot der Förderung von Heizungssystemen auf Basis flüssiger fossiler Brennstoffe im Wohnungsneubau vor.
Zum Begriff „durch die Lage des Gebäudes bedingt“ s die Ausführungen zu Abs 3 Z 5.
Zu § 1b:
Hier unterscheidet der Vorschlag zwischen umfassenden Sanierungen und „anderen“ Sanierungen:
Für umfassende Sanierungen (Abs 1) sollen -  wie bisher -  die Anforderungen des Neubaus gelten, und zwar sowohl hinsichtlich der Wärmeschutzstandards als auch des Einsatzes innovativer klimarelevanter Systeme.
Für „andere“ Sanierungen, und zwar für umfassend energetische Sanierungen, sieht der Entwurf dagegen eigene Anforderungen (Abs 3 und 4) vor.
Der Begriff „umfassend energetische Sanierungen“ entspricht Art 2 Z 4 der Vereinbarung, die Wärmeschutzstandards und die Ausnahmeregelung für historische oder denkmalgeschützte Gebäude (Abs 5 zweiter Satz) entsprechen Art 6 der Vereinbarung.
Zu § 1c:
Entsprechend den Zielsetzungen der Vereinbarung über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen sollen künftig auch für Auf-, Zu- und Ausbauten energetische Mindestanforderungen als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt werden.
Zu Z 4:
Mit den Novellen LGBl Nr 17/2006 und 44/2006 erfolgte eine grundsätzliche Umstellung der Förderung hin zu Landesdarlehen.
Der Anwendungsbereich des § 3 WFV erstreckt sich seitdem nur mehr auf Förderungen, die ab dem 1. Mai 2004 (LGBl Nr 63/2004) bis Ende 2005 (LGBl Nr 44/2006) zugesichert worden sind.
Für davor zugesicherte Förderungen gelten die §§ 63 Abs 4 und 64 Abs 2 S.WFG 1990 bzw 46 Abs 2 und 49 Abs 3 WFV, die hinsichtlich des höchstzulässigen Prozentsatzes für Hypothekardarlehen an die Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt als Zinsbasis anknüpfen; für danach zugesicherte Förderungen gilt § 11 Abs 2 S.WFG 1990, der überhaupt keine Anforderungen an die Zinskonditionen, ausgenommen die Zinsbasis, mehr stellt.
Der Verordnungsvorschlag sieht nun eine Vereinheitlichung der Konditionen für alle vor dem 1. Jänner 2006 zugesicherte Förderungen vor, um einen einfacheren und kostengünstigeren Vollzug zu erreichen.
Und zwar soll für die ab 1. Mai 2004 bis Ende 2005 zugesicherten Förderungen gleich wie für Förderungen, die vor dem 1. Mai 2004 zugesichert worden sind, die Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt als Zinsbasis für die Ermittlung des höchstzulässigen Prozentsatzes maßgeblich sein.
Die Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt wird auf der Homepage der Österreichischen Nationalbank (www.oenb.at) veröffentlicht.
Zu Z 5:
Die Verweisungen sind im Hinblick auf die Änderungen im § 11 S.WFG 1990 durch die Novelle LGBl Nr 17/2006 anzupassen.
Zu Z 6:
Sowohl die Grund- als auch die Baukosten sind in den letzten Jahren gestiegen.
Die Förderungssätze im Abs 1 werden daher jeweils um 100 € je m² förderbarer Nutzfläche erhöht.
Ebenso die Zuschläge gemäß Abs 2 für Jungfamilien und kinderreiche Familien um 50 € je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche und der Prozentsatz im Abs 3 von 75 % auf 80 %.
Zu den Z 7.1, 8.1 und 9:
Auf Grund der in den letzten Jahren gestiegenen Baukosten werden die Förderungssätze entsprechend erhöht.
Zu Z 7.2:
Die Auszahlungsvoraussetzungen der Z 1 bis 3 werden um die Vorlage der Endabrechnung bei Zu-, Auf- und Ausbauten (Z 4) ergänzt.
Die Vorlage der Endabrechnung ist notwendig, um allfällige Überzahlungen auszuschließen.
Da bei Zu-, Auf- und Ausbauten die tatsächlichen Baukosten häufig unter den Kosten laut Voranschlag bleiben, soll bei diesen künftig auch keine vorzeitige Teilauszahlung mehr erfolgen können.
Ferner wird die Vorlage der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus durch die Vorlage einer vom Bauführer unterfertigten Bestätigung ersetzt.
Die Anzeige der Festigstellung des Rohbaus gemäß 15 Abs 2 BauPolG 1997 entfällt mit Inkrafttreten der vom Salzburger Landtag am 8. Oktober 2008 beschlossenen Novelle zum Baupolizeigesetz.
Zu Z 8.2:
Siehe dazu die Ausführungen zu Z 7.2 zur Vorlage einer Bestätigung durch den Bauführer.
Zu Z 10:
Aus der Anhebung der förderbaren Baukosten (s Z 11.1) resultiert auch eine Erhöhung der höchstzulässigen Grund- und Aufschließungskosten und damit der Mietkosten.
Zum teilweisen Ausgleich dieser Erhöhung sollen die Grund- und Auf-schließungskosten, die nach der Zusicherung bis zur Übergabe anfallen, künftig eingerechnet werden.
Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Förderungsvoraussetzung ist daher auf die Übergabe hinauszuschieben.
Damit kommt es auch zu einer inhaltlichen Angleichung der Abs 1 und 2.
Bei der Errichtung von Mietwohnungen auf Grund eines Baurechts sind nämlich schon bisher Baurechtszinsvorauszahlungen vor Aufnahme der Bewirtschaftungsphase in die Berechnung mit aufzunehmen (§ 18 Abs 2).
Zu Z 11.1:
Auf Grund der insbesondere für kleinere Bauvorhaben in den letzten beiden Jahren erheblich gestiegen Baukosten werden auch hier die Förderungssätze entsprechend angehoben.
Zu Z 11.2:
Die lit d berücksichtigt die Legaldefinition des Begriffes „barrierefrei“ im § 6 Abs 1 Z 20 S.WFG 1990.
Die lit e fasst die geltenden lit e und f  zusammen, beschränkt den Zuschlag jedoch auf 10 % der Förderungssätze gemäß Abs 1.
Förderbar sind über die Kosten für eine barrierefreie Ausführung eines solchen Bauvorhabens hinaus nur die Kosten für einen Betreuungsraum im Objekt oder für einen Aufenthalts- oder Therapieraum.
Damit die Mieter mit den zusätzlichen Kosten nicht belastet werden, soll eine solche Zuschlagsförderung nur dann gewährt werden, wenn die einweisungsberechtigten Gemeinden die Mietkosten, die aus dem erhöhten Förderungsdarlehen resultieren, durch einmalige oder laufende Zuschüsse übernehmen.
Zu den Z 12 und 13:
Auf Grund der in den letzten Jahren gestiegenen Baukosten werden die Förderungssätze entsprechend erhöht.
Zu Z 14:
Die Sanierungsförderung wird zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen verbessert.
Vor allem der zwischen 1945 und 1980 errichtete Gebäudebestand weist teils gravierende energietechnische Mängel auf, die durch thermischenergetische Sanierungen zu einem Großteil behoben werden können.
Zu Z 14.1:
Die mindestens förderbaren Sanierungskosten werden gesenkt, sodass auch für den Austausch von drei Fenstern mit U-Wert 1,35 bis 1,1 eine Förderung (500 € je Fenster) gewährt werden kann.
Zu Z 14.2:
Die Bestimmung dient der Erfüllung des Art 8 Abs 3 der Vereinbarung.
Eine Förderung des erstmaligen Einbaus oder Austauschs eines Heizkessels auf Basis flüssiger fossiler Brennstoffe soll künftig nur mehr unter bestimmten, kumulativ vorliegenden Voraussetzungen möglich sein.
So ist das Heizsystem mit  Brennwerttechnik auszustatten und mit einer thermischen Solaranlage zu kombinieren, um zu vermeiden, dass Heizungskessel während der Sommermonate betrieben werden müssen.
Abgesehen werden kann von einer solchen Kombination nur dann, wenn die Errichtung einer thermischen Solaranlage durch die Lage des Gebäudes bedingt nicht möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist (s dazu die Ausführungen zu § 1a Abs 3 Z 5).
Ferner setzt eine Förderung voraus, dass bei Gebäuden, die noch nicht thermisch saniert worden sind, der Sanierungsmaßnahme eine Energieberatung vorangeht, ein Energieausweis vorliegt und aus Gründen der Luftreinhaltung oder auf Grund mangelnder Zulieferungs- und/oder Lagerungsmöglichkeiten der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist.
Wesentliche Hinderungsgründe für den Einsatz biogener Brennstoffe stellen etwa mangelnde oder unverhältnismäßig kostenintensive Zulieferungs- oder Lagerungsmöglichkeiten sowie regional auftretende Grenzwertüberschreitungen bei bestimmten Luftschadstoffen nach dem Immissionsschutzgesetz Luft, insbesondere bei Vorliegen definierter „Sanierungsgebiete“, dar.
Zu den Z 14.2 und 14.3:
Die erhöhten Anforderungen dienen ebenfalls der Erfüllung der Vorgaben der Vereinbarung.
Weiters werden die förderbaren Höchstbeträge und die förderbaren Sanierungskosten für die nachträgliche Errichtung oder den Umbau eines Personenaufzuges entsprechend erhöht, da mit den ursprünglichen Sätzen für die nachträgliche Errichtung oder den Umbau eines Personenaufzuges in einzelnen Förderungsfällen ein nicht ausreichender Deckungsgrad erreicht wird.
Zu Z 14.5:
Wesentliche Energieeinsparungen werden nur dann erzielt, wenn möglichst die gesamte Gebäudehülle einbezogen wird („umfassende energetische Wohnhaussanierung“), weshalb für derartige Maßnahmen besondere Förderungsanreize zu gewähren sind.
Ferner sollen die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises einbezogen werden können, und zwar unabhängig davon, ob dessen Vorlage förderungsrechtlich verpflichtend ist oder nicht.
Die Z 1 entspricht der geltenden Bestimmung.
Zu den Z 14.6 und 14.7:
Abs 5 sieht verbesserte Darlehenskonditionen vor:
Der Förderungswerber soll künftig selbst, und zwar bis zur Zusicherung, zwischen einer Laufzeit von fünf, zehn und fünfzehn Jahren wählen können.
Die Verzinsung wird auf 1 % (bisher 1,5 %) reduziert.
Mit Abs 6 wird die Attraktivität der Sanierungsförderung insofern erhöht, als entsprechende Sicherstellungskosten damit wegfallen.
Zu Z 15:
Abs 2 wird aufgehoben.
Damit wird die Attraktivität der Sanierungsförderung erhöht, was auch dem Ziel der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen dient.
Zu Z 16:
Der Ausdruck „behindertes Kind“ wird sprachlich ersetzt.
Inhaltlich erfolgt keine Änderung.
Zu Z 17:
Auf Grund der Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2008 kann in den maßgeblichen Wohnungsaufwand für Wohnbeihilfen künftig auch der erhöhte Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag eingerechnet werden (EVB-II).
Damit soll die Vornahme von Sanierungsmaßnahmen, insbesondere von thermischen Sanierungen, forciert und deren Akzeptanz gesteigert werden.
Im Gegenzug soll der Landesregierung künftig über den Effekt derartiger thermischer Sanierungen berichtet werden müssen.
Zu Z 19:
Zu § 50 Abs 1 Z 2:
Der höchstzulässige Zinssatz gilt jeweils ein Jahr ab dem 1. Oktober.
Demzufolge wird der 1. Oktober 2009 als Inkrafttretenszeitpunkt für § 3 bestimmt.
Zu § 50 Abs 2:
Um bei Bauvorhaben, deren Vorbereitung bereits weitgehend gediehen ist (fertige Planungen), nicht die Realisierung zu erschweren, sollen auf Antrag die Bestimmungen über die energiebezogenen Mindestanforderungen, über die Förderungskonditionen und die Anlage B in der bisher geltenden Fassung angewendet werden können.
Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich einzelner Bestimmungen in den angesprochenen Bereichen besteht aber nicht.
Zur Anlage B:
Die Anlage B ist auf Grund der Änderungen in den energiebezogenen Mindestanforderungen (Z 3) anzupassen.
Dabei wird auch dem vielfach geäußerten Wunsch nach Gewährung von besonderen Zuschlagspunkten für das Erreichen von „Passivhausqualität“ Rechnung getragen.
Änderungen der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005
gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 NÖ WFG 2005
In § 1 wird Z. 2 durch folgende Z. 2 ersetzt:
„Die Energiekennzahl ist der rechnerische Wert, der auf der Berechnung des flächen-bezogenen Heizwärmebedarfes HWB BGF (= Bruttogeschoßfläche) in kWh/m².a (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr/Heizperiode) beruht.
Es ist die Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) bei einer Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a (Referenzklima) anzuwenden.“
§ 1 Z. 9 wird durch folgende lit. c) ergänzt:
„c)  für Wohnungen durch Zu-, Auf-, Um- und Einbauten“
§ 1 Z. 11 Abs. 2 lit. f) bis lit. j) lauten:
offene Kamine
g)  Öl- und Gasheizungssysteme außer sie sind als behindertengerechte Maßnahme erforderlich
h)  Tausch einer bestehenden Heizung auf eine Elektroheizung,
i)  Festbrennstoffkessel (Allesbrenner),
j)  Investitionskosten für Kühlanlagen die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte aus Abwärme betrieben werden.“
§ 1 wird folgende Z. 16. angefügt:
Innovative klimarelevante Systeme:
a)  Systeme auf Basis erneuerbarer Energien unter Berücksichtigung möglichst hoher Effizienzstandards; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit thermischen Solaranlagen zu kombinieren.
b)  elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4, wobei nach Möglichkeit eine Kombination mit Solaranlagen zu erfolgen hat.
c)  Fernwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, und sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt.
d)  Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 %.
e)  Erdgas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen, soweit keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist oder aus Gründen der Luftreinhaltung oder aufgrund mangelnder Zulieferungs- oder Lagerungsmöglichkeiten der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Der Anteil der solaren Erträge soll dabei optimiert werden.
Sollte lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden.
In § 4 Abs. 7 erhält die Z. 3 die Bezeichnung Z. 2 und § 4 Abs. 7 wird durch Z. 3 bis Z. 5 ergänzt.
§ 4 Abs. 7 Z. 3 bis Z. 5 lautet:
Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte
Schweizer Staatsangehörige unter den im Abkommen über die Freizügigkeit, ABl. 2002, L 114/6, festgelegten Voraussetzungen
drittstaatsangehörige Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG
§ 7 Abs. 2 werden zwischen erstem und letztem Satz folgende Sätze eingefügt:
„Im Bereich des Wohnungsbaues und der Wohnungssanierung nach den derzeit geltenden oder früheren Bestimmungen kann die Kündigung der Förderung entweder die Kündigung der rückzahlbaren Förderungsleistung und die Einstellung der Zuschüsse oder nur die Einstellung der Zuschüsse umfassen.
Zuschüsse, die die Rückzahlungsvorschreibungen für das Förderungsdarlehen verringern, werden ausschließlich im Falle der Kündigung des Förderungsdarlehens eingestellt.
Die Zuschüsse werden eingestellt, wenn das Förderungsdarlehen getilgt wird.
In § 8 wird Abs. 6 angefügt:
(6) Mit Zustimmung des Landes zur Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch ist der übertragende Eigentümer, soferne es sich um eine gemeinnützige Bauvereinigung handelt, aus seiner persönlichen Haftung in Bezug auf die Objektförderung entlassen.
Dies gilt rückwirkend auch für Zustimmungen, die nach früheren Bestimmungen erteilt worden sind.
§ 9 wird durch folgenden § 9 ersetzt:
Verpflichtungen im Rahmen der Objektförderung
(1) Eine Zusicherung wird nur ausgestellt, wenn sich der Förderungswerber:
vor Zusicherung verpflichtet ausschließlich Baumaterialien zu verwenden, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase in die Atmosphäre freisetzen.
schriftlich mit der Überwachung der Bauausführung und Kontrolle des Energieausweises durch das Land oder vom Land bestimmten Stellen einverstanden erklärt.
Die Kontrolle kann auch stichprobenweise erfolgen.
(2) Hinsichtlich der erstmaligen Errichtung von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen stellt der Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme beim Neubau eine Förderungsvoraussetzung dar.
Für Wärmepumpensysteme kann in begründeten Fällen eine Jahresarbeitszahl zwischen 3 und 4 festgelegt werden.
(3) Abs. 2 gilt für nach Abschnitt II, III und IV geförderte Objekte ab 01.01.2010, und für nach Abschnitt VI und VII geförderte Objekte ab 01.01.2009.
Ausgenommen hievon sind Förderverfahren, die nach den vorhergehenden Bestimmungen beurteilt werden.
In § 11 Abs. 1 werden die Bezeichnungen lit. a, lit. b und lit. c durch Z. 1., Z. 2. und Z. 3. ersetzt.
§ 13 wird durch folgenden § 13 ersetzt:
Förderungshöhe
(1) Objektförderung für Eigenheime und Wohnungen im Geschoßwohnbau für Ansuchen bis 31.12.2009:
Die Objektförderung für Eigenheime und Wohnungen im Geschoßwohnbau besteht in der Zuerkennung von Darlehensbeträgen, die sich nach errechneter Energiekennzahl (EKZ) gemäß nachstehender Tabellen ergeben.
Als Mindeststandard für die Zuerkennung einer Förderung gilt die Energiekennzahl am Referenzstandort 2523 Tattendorf
von nicht mehr als 50 kWh/m².a,
bei Wohnungen im Geschoßwohnbau mit mindestens drei Wohnungen, soferne diese über mehrere Geschoßebenen verteilt sind, von nicht mehr als 40 kWh/m².a.
Für Ansuchen bis 31.12.2008 ist die Energiekennzahl wie folgt zu berechnen:
Die Energiekennzahl ist der rechnerische Wert, der auf der Berechnung des flächenbezogenen Heizwärmebedarfes HWB BGF (= Bruttogeschoßfläche) in kWh/m².a (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr/Heizperiode) nach der Grundlage zur Energiekennzahlermittlung in NÖ basierend auf dem Leitfaden für die Berechnung von Energiekennzahlen des Österreichischen Institutes für Bautechnik, Ausgabe März 1999, Nummer OIB-382-010/99 beruht.
(Beilage A)
Für Ansuchen ab 01.01.2009 kann wahlweise die oben angeführte Berechnungsmethode (OIB 1999) oder die Berechnungsmethode gemäß § 1 Z. 2 (OIB Richtlinie 6) angewendet werden.
Ist der Energieausweis Bestandteil der baubehördlichen Bewilligung ist jedenfalls die Berechnungsmethode gemäß § 1 Z. 2 (OIB Richtlinie 6) anzuwenden.
Die Zuerkennung von Punkten für Barrierefreiheit ist für Ansuchen ab 01.01.2009 möglich.
Für Ansuchen bis 31.12.2008 werden für die Lagequalität höchstens 10 Punkte zuerkannt.
Tabelle für Eigenheime
1 Punkt = € 300,--
Basis Energieausweis
am Referenzstandort Tattendorf
Punkte
EKZ ≤ 50
EKZ ≤ 40
EKZ ≤ 30
EKZ ≤ 20
Nachhaltigkeit
Punkte
Heizungsanlage mit erneuerbarer Energie bzw. biogene Fernwärme
alternativ dazu monovalente Wärmepumpenanlagen oder Anschluss an Fernwärme aus Kraftwärmekoppelungsanlagen
alternativ dazu raumluftunabhängige Kachelöfen
kontrollierte Wohnraumlüftung
alternativ dazu Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung
ökologische Baustoffe bis zu
Barrierefreiheit
Sicherheitspaket bis zu
Beratung, Berechnung
Regenwassernutzung
begrüntes Dach bis zu
Garten-Freiraumgestaltung
Die maximale Punkteanzahl für Basis Energieausweis und Nachhaltigkeit ist bei 100 Punkten gegeben.
Darüberhinaus ist die Zuerkennung von Punkten für die Lagequalität möglich.
Lagequalität, Infrastruktur und Bebauungsweise
Punkte
bis zu
Tabelle für Wohnungen im Geschoßwohnbau
1 Punkt = € 300,--
Basis Energieausweis
am Referenzstandort Tattendorf
Punkte
EKZ ≤ 40
EKZ ≤ 30
EKZ ≤ 20
Nachhaltigkeit
Punkte
Heizungsanlage mit erneuerbarer Energie bzw. biogene Fernwärme
alternativ dazu monovalente Wärmepumpenanlagen oder Anschluss an Fernwärme aus Kraftwärmekoppelungsanlagen
alternativ dazu raumluftunabhängige Kachelöfen
kontrollierte Wohnraumlüftung
alternativ dazu Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung
Solaranlage oder Wärmepumpenanlage
ökologische Baustoffe bis zu
Barrierefreiheit
Sicherheitspaket bis zu
begrüntes Dach bis zu
Garten-Freiraumgestaltung
Die maximale Punkteanzahl für Basis Energieausweis und Nachhaltigkeit ist bei 100 Punkten gegeben.
Darüberhinaus ist die Zuerkennung von Punkten für die Lagequalität möglich.
Lagequalität, Infrastruktur und Bebauungsweise
Punkte
bis zu
(2) Objektförderung für Eigenheime und Wohnungen im Geschoßwohnbau für Ansuchen von 01.01.2010 bis 31.12.2011:
Die Objektförderung für Eigenheime und Wohnungen im Geschoßwohnbau besteht in der Zuerkennung von Darlehensbeträgen, die sich nach errechneter Energiekennzahl (EKZ) als Mindestanforderung gemäß nachstehender Tabelle und der Tabelle „Nachhaltigkeit“ ergeben.
Die maximale Punkteanzahl für Basis Energieausweis und Nachhaltigkeit ist bei 100 Punkten gegeben.
Darüberhinaus ist die Zuerkennung von Punkten für die Lagequalität möglich.
Lagequalität, Infrastruktur und Bebauungsweise
Punkte
bis zu
Tabelle für Eigenheime ab 01.01.2010
1 Punkt = € 300,--
Nachhaltigkeit
Punkte
Heizungsanlage mit erneuerbarer Energie bzw. biogene Fernwärme
alternativ dazu monovalente Wärmepumpenanlagen oder Anschluss an Fernwärme aus Kraftwärmekoppelungsanlagen
alternativ dazu raumluftunabhängige Einzelöfen gemäß § 22 Abs. 4
kontrollierte Wohnraumlüftung
alternativ dazu Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung
ökologische Baustoffe bis zu
Sicherheitspaket bis zu
Beratung, Berechnung
begrüntes Dach bis zu
Garten- Freiraumgestaltung, Regenwassernutzung
Barrierefreiheit
Elektrogeräte Güteklasse A+++
Tabelle für Wohnungen im Geschoßwohnbau
ab 01.01.2010
1 Punkt = € 300,--
Nachhaltigkeit
Punkte
Heizungsanlage mit erneuerbarer Energie bzw. biogene Fernwärme
alternativ dazu monovalente Wärmepumpenanlagen oder Anschluss an Fernwärme aus Kraftwärmekoppelungsanlagen
alternativ dazu raumluftunabhängige Einzelöfen gemäß § 22 Abs. 4
kontrollierte Wohnraumlüftung
alternativ dazu Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung
Solaranlagen oder Wärmepumpenanlage
ökologische Baustoffe bis zu
Sicherheitspaket bis zu
begrüntes Dach bis zu
Garten- Freiraumgestaltung, Regenwassernutzung
Barrierefreiheit
Elektrogeräte Güteklasse A+++
(3) Objektförderung für Eigenheime und Wohnungen im Geschoßwohnbau für Ansuchen ab 01.01.2012:
Die Objektförderung für Eigenheime und Wohnungen im Geschoßwohnbau besteht in der Zuerkennung von Darlehensbeträgen, die sich nach errechneter Energiekennzahl (EKZ) als Mindestanforderung gemäß nachstehender Tabelle und der Tabelle „Nachhaltigkeit“ ergeben.
Die maximale Punkteanzahl für Basis Energieausweis und Nachhaltigkeit ist bei 100 Punkten gegeben.
Darüberhinaus ist die Zuerkennung von Punkten für die Lagequalität möglich.
Lagequalität, Infrastruktur und Bebauungsweise
Punkte
bis zu
Tabelle für Eigenheime
ab 01.01.2012
1 Punkt = € 300,--
Nachhaltigkeit
Punkte
Heizungsanlage mit erneuerbarer Energie bzw. biogene Fernwärme
alternativ dazu monovalente Wärmepumpenanlagen oder Anschluss an Fernwärme aus Kraftwärmekoppelungsanlagen
alternativ dazu raumluftunabhängige Einzelöfen gemäß § 22 Abs. 4
kontrollierte Wohnraumlüftung
alternativ dazu Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung
ökologische Baustoffe bis zu
Sicherheitspaket bis zu
Beratung, Berechnung
begrüntes Dach bis zu
Garten- Freiraumgestaltung, Regenwassernutzung
Barrierefreiheit
Elektrogeräte Güteklasse A+++
Tabelle für Wohnungen im Geschoßwohnbau
ab 01.01.2012
1 Punkt = € 300,--
Nachhaltigkeit
Punkte
Heizungsanlage mit erneuerbarer Energie bzw. biogene Fernwärme
alternativ dazu monovalente Wärmepumpenanlagen oder Anschluss an Fernwärme aus Kraftwärmekoppelungsanlagen
alternativ dazu raumluftunabhängige Einzelöfen gemäß
§ 22 Abs. 4
kontrollierte Wohnraumlüftung
alternativ dazu Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung
Solaranlagen oder Wärmepumpenanlage
ökologische Baustoffe bis zu
Sicherheitspaket bis zu
begrüntes Dach bis zu
Garten- Freiraumgestaltung, Regenwassernutzung
Barrierefreiheit
Elektrogeräte Güteklasse A+++
Bei Gebäuden mit einem A/V-Verhältnis von 0,8 oder darüber wird im Falle einer teilsolaren Raumheizung mit mindestens 15 % solarem Deckungsanteil bzw. bei Installationen einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von mindestens 2 kW peak dies beim zulässigen Heizwärmebedarf mit bis zu 10 % des Anforderungswertes berücksichtigt.
(4) Die Objektförderung gemäß Abs. 1, 2 und 3 erhöht sich um folgende Beträge:
für Jungfamilien
Das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind, wobei ein Lebenspartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vollendet hat, sowie Einzelpersonen bis zum 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind
für das erste zum Haushalt gehörende versorgungsberechtigte Kind
für das zweite zum Haushalt gehörende versorgungsberechtigte Kind
ab dem dritten zum Haushalt gehörende versorgungsberechtigte Kind sowie für jedes weitere Kind
für jedes zum Haushalt gehörende versorgungsberechtigte behinderte Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 35 EStG 1988 oder bei Anspruch auf Pflegegeld ab der Höhe der Stufe II gemäß Bundespflegegeldgesetz 1993 bzw. NÖ Pflegegeld-
als Zusatzförderung für Arbeitnehmer
für Nutzungsberechtigte, die in den letzten 15 Monaten mindestens 12 Monate unselbständig erwerbstätig waren -  der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder Pension zählt als Erwerbstätigkeit -  und nachweislich seit mindestens drei Jahren einen Hauptwohnsitz in Niederösterreich begründet haben.
(5) Für ein Förderungsobjekt gemäß Abs. 1 mit einer errechneten Energiekennzahl > 10 und ≤ 15 erhöht sich der nach dem Punktesystem errechnete Darlehensbetrag um 30 %.
(6) Für die Errichtung eines Eigenheimes in Passivhausbauweise mit einer errechneten Energiekennzahl ≤ 10 kWh/m².a wird ein Förderungsdarlehen von € 50.000,-- zuerkannt.
Sind die Kriterien Lagequalität, Infrastruktur und Bebauungsweise erfüllt, kann das Darlehen um bis zu € 3.000,--, für Ansuchen ab 01.01.2009 um bis zu € 4.500,-- erhöht werden.
Die Objektförderung gemäß Abs. 6 wird auch bei Überschreitung der Einkommens-grenzen gemäß § 4 Abs. 2 gewährt.
Werden die Einkommensgrenzen nicht über-schritten erhöht sie sich gemäß Abs. 4.
Es können ausschließlich die Förderungen gemäß § 13a (Abwanderungsgemeinden), § 23 Abs. 1 lit. a, b, c (Solaranlagen und Wärmepumpen zur Warmwasserbereitung), § 23a und § 23b (Sicheres Wohnen) zusätzlich beantragt werden.
Abs. 6 gilt für Förderungsansuchen, die ab dem 01.10.2008 eingebracht werden.
(7) Für ein Eigenheim mit zwei Wohnungen wird für die zweite Wohnung 40 % des gemäß Abs. 1 bis 6 ermittelten Betrages als Darlehen zuerkannt.
(8) Eine Aufstockung des Förderungsdarlehens ist bis zur nachweislichen Benutzbarkeit der Wohnung möglich.
(9) Im Bereich der Objektförderung für Wohnungen im Geschoßwohnbau ist das erste Ansuchen um Objektförderung für eine Wohnung ausschlaggebend welche Bestimmungen für die Objektförderung (Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3) für die restlichen Wohnungen des Wohnhauses anzuwenden sind.
In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, 3, 4 und 15“ durch „§§ 13 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4, 5, 7 und 8“ ersetzt.
In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 13 Abs. 1“ durch „§ 13 Abs. 1, 2 und 3“ ersetzt.
In § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 13 Abs. 3a in Verbindung mit Abs. 2, 4 und 5“ durch „§ 13 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4, 7 und 8“ ersetzt.
In § 17 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1.
Folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die Objektförderung besteht in der Zuerkennung von konstanten, nicht rückzahlbaren Zuschüssen (§ 3) zu den Annuitäten von Ausleihungen, die für Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 aufgenommen werden.
Die Zuschüsse werden auf die Dauer von 10 Jahren in der Höhe von jährlich 5 % einer Ausleihung im gemäß § 19 berechneten Ausmaß zuerkannt.
Die gemäß § 19 Abs. 1 lit.b berechneten Beträge können wahlweise für Ansuchen ab 01.01.2009 bis 31.12.2010 als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von 30 % des berechneten Betrages, jedoch nicht mehr als € 12.000,-- für jede Wohneinheit zuerkannt werden.
(3) Die Zinsen dürfen -  ausgenommen bei Bausparfinanzierungen -  jährlich höchstens 1 % über dem 6-Monats-Euribor liegen.
Der Durchschnittswert des 3. Quartals des Vorjahres ist maßgeblich für das 1. Halbjahr, der des 1. Quartals für das 2. Halbjahr.
Die Verrechnung der Zinsen erfolgt höchstens halbjährlich dec. netto.
Eine Vereinbarung über einen festen Zinssatz mit einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren innerhalb der festgesetzten Grenzen ist möglich.
Abs. 3 gilt für Förderansuchen, die ab 01.01.2009 eingebracht werden.“
§ 19 wird durch folgenden § 19 ersetzt:
Förderungshöhe
(1) Die Höhe der Ausleihung, für die gemäß § 17 Zuschüsse zuerkannt werden, beträgt
höchstens 50 % der anerkannten Sanierungskosten
höchstens 100 % der anerkannten Sanierungskosten bei Vorlage eines Energieausweises für alle Arbeiten nach einem Punktesystem für Ansuchen bis 31.12.2009 gemäß Abs. 2 und für Ansuchen ab 01.01.2010 gemäß Abs. 3.
Tabelle Eigenheimsanierung
Das förderbare Nominale wird nach einem Punktesystem wie folgt ermittelt:
Förderbares Nominale:
1 Punkt= 1% Förderung
Basis Energieausweis
am tatsächlichen Standort
bei Erreichen einer Verbesserung von
Punkte
oder bei Erreichen einer Mindestenergiekennzahl von 70 kWh/m².a bezogen auf den Referenzstandort 2523 Tattendorf
Nachhaltigkeit
Punkte
Heizungsanlage mit erneuerbarer Energie bzw. biogene Fernwärme
alternativ dazu monovalente Wärmepumpenanlagen oder Anschluss an Fernwärme aus Kraftwärmekoppelungsanlagen
alternativ dazu raumluftunabhängige Kachelöfen
kontrollierte Wohnraumlüftung
alternativ dazu Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung
Solaranlage oder Wärmepumpenanlage
Barrierefreiheit
ökologische Baustoffe bis zu
Sicherheitspaket bis zu
Beratung, Berechnung
begrüntes Dach bis zu
Standortqualität
Punkte
Denkmalschutz
Die maximale Förderung für die Objektförderung ist bei 100 Punkten gegeben.
Für Ansuchen bis 31.12.2009 ist die Energiekennzahl wie folgt zu berechnen:
Die Energiekennzahl ist der rechnerische Wert, der auf der Berechnung des flächen-bezogenen Heizwärmebedarfes HWB BGF (= Bruttogeschoßfläche) in kWh/m².a (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr/Heizperiode) nach der Grundlage zur Energiekennzahlermittlung in NÖ basierend auf dem Leitfaden für die Berechnung von Energiekennzahlen des Österreichischen Institutes für Bautechnik, Ausgabe März 1999, Nummer OIB-382-010/99 beruht.
(Beilage A)
Für Ansuchen ab 01.01.2009 kann wahlweise die oben angeführte Berechnungs-methode (OIB 1999) oder die Berechnungsmethode gemäß § 1 Z. 2 (OIB Richtlinie 6) angewendet werden.
Ist der Energieausweis Bestandteil der baubehördlichen Bewilligung ist jedenfalls die Berechnungsmethode gemäß § 1 Z. 2 (OIB Richtlinie 6) anzuwenden.
Die Zuerkennung von Punkten für Barrierefreiheit ist für Ansuchen ab 01.01.2009 möglich.
(3) Das förderbare Nominale wird nach einem Punktesystem wie folgt ermittelt:
Förderbares Nominale:
1 Punkt = 1 % Förderung
Basis Energieausweis am tatsächlichen Standort bei Erreichen einer Verbesserung von
Punkte
oder bei Erreichen einer Energiekennzahl von 70 kWh/m².a bei A/V 0,8 bezogen auf eine Heizgradtagzahl von 3.400 Kd/a (Referenzklima)
oder bei Erreichen einer Energiekennzahl von 50 kWh/m².a bei A/V 0,8 bezogen auf eine Heizgradtagzahl von 3.400 Kd/a (Referenzklima)
oder bei Erreichen einer Energiekennzahl von 30 kWh/m².a bei A/V 0,8 bezogen auf eine Heizgradtagzahl von 3.400 Kd/a (Referenzklima)
10 kWh/m².a -  Passivhausstandard bezogen auf eine Heizgradtagzahl von 3.400 Kd/a (Referenzklima)
Die Punkteanzahl ergibt sich aufgrund der jeweiligen Energiekennzahl in Abhängigkeit von Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V Verhältnis) gemäß u.a. Tabelle.
Nachhaltigkeit
Punkte
Heizungsanlage mit erneuerbarer Energie bzw. biogene Fernwärme
alternativ dazu monovalente Wärmepumpenanlagen oder Anschluss an Fernwärme aus Kraftwärmekoppelungsanlagen
alternativ dazu raumluftunabhängige Einzelöfen gemäß § 22 Abs. 4
kontrollierte Wohnraumlüftung
alternativ dazu Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung
Solaranlage oder Wärmepumpenanlage
Barrierefreiheit
ökologische Baustoffe bis zu
Sicherheitspaket bis zu
Beratung, Berechnung
Erstellung eines Gesamtsanierungskonzeptes
begrüntes Dach bis zu
Elektrogeräte Güteklasse A+++
Standortqualität
Punkte
Denkmalschutz
Die maximale Förderung für die Objektförderung ist bei 100 Punkten gegeben.
(4) Für Ansuchen ab  01.01.2010 sind bei der Einzelbauteilsanierung oder -erneuerung an der thermischen Gebäudehülle folgende energetische Mindeststandards einzuhalten.
Tabelle Einzelbauteilsanierung
U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile
Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)
1,35 W/(m²K)
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)
1,10 W/(m²K)
Außenwand
0,25 W/(m²K)
Oberste Geschossdecke, Dach
0,20 W/(m²K)
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich
0,35 W/(m²K)
(5) Maßnahmen für behinderte, bzw. pflegebedürftige Menschen werden gem. Abs. 1, jedoch im Ausmaß von 100 % der anerkannten Sanierungskosten gefördert
(6) Die Förderung für den Erwerb von Eigenheimen, im Zusammenhang mit einer thermischen Gesamtsanierung, erfolgt mit einem 5 % Zuschuss nach Abs. 1 zu einer Ausleihung in der Höhe von höchstens € 20.000,--, für Ansuchen ab 01.01.2009 in der Höhe von höchstens € 40.000,-- auf die Dauer von zehn Jahren, wobei der Ankauf des Objektes höchstens drei Jahre vor Einbringung des Ansuchens um Förderung der thermischen Gesamtsanierung liegen darf.
(7) Denkmalgeschützte Objekte, bei denen kein Energieausweis beigebracht wird, können für alle Arbeiten zusätzlich zur Förderung gemäß Abs. 1 lit. a die Punkte gemäß der Tabelle Eigenheimsanierung Abs. 2 für Heizungsanlagen mit erneuerbarer Energie bzw. biogener Fernwärme und Denkmalschutz, jeweils 25 Punkte (= %) erhalten.
§ 19a wird durch folgenden Abs. 1 ersetzt:
(1) Für die Sanierung von Sanierungsobjekten gemäß § 1 Z. 9 in einer Abwanderungsgemeinde werden die gemäß § 19 Abs. 1, 2, 3 und Abs. 4 zuerkannten Zuschüsse auf jährlich 6 % erhöht.
Wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 30 % des gemäß § 19 berechneten Betrages, gemäß § 17 zuerkannt wird dieser um 20 % erhöht, jedoch höchstens um € 2.400,-- für jede Wohneinheit.
In § 20 entfallen die letzten 3 Sätze.
In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 1 Z. 11 Abs. 1 lit. k durch die Wortfolge „§ 1 Z. 11 Abs. 1 lit. k und j.“ ersetzt.
§ 22 Abs. 1 wird durch folgenden § 22 Abs. 1 ersetzt:
(1) Für die Errichtung nachfolgender Heizungsanlagen auf Basis fester Biomasse (Holzprodukte) bei Wohnhäusern (Eigenheimen und Wohnungen) kann natürlichen Personen im Zuge des Heizkesseltausches bzw. beim erstmaligen Einbau einer Heizanlage mit angeschlossenem Wärmeverteilungssystem ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in nachstehend genannter Höhe je Anlage zuerkannt werden:
Hackschnitzelheizung mit automatischer Brennstoffzufuhr ……….	bis zu € 2.950,--
Pelletsanlage mit automatischer Brennstoffzufuhr ........................	bis zu € 2.950,--
Stückholzkessel mit Pufferspeicher ...............................................	bis zu € 2.550,--
Für Ansuchen ab 01.01.2010 müssen die Heizsysteme möglichst hohe Effizienzstandards aufweisen und sind nach Möglichkeit mit thermischen Solaranlagen zu kombinieren.
Fernwärmeanschlüsse:
Fernwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, und sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt.
Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von
zumindest 80 %
bis zu € 1.500,--“
§ 23 wird durch folgenden § 23 ersetzt:
Solar- und Wärmepumpenförderung
(1) Für die Errichtung nachfolgender Anlagen bei Wohnhäusern (Eigenheimen und Wohnungen) (§ 1 Z. 14) kann natürlichen Personen, ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in nachstehend genannter Höhe je Anlage zuerkannt werden:
a)  Solaranlagen zur Warmwasserbereitung mit mindestens 4 m² Kollektorfläche und einem mindestens 300 l großen Warmwasserspeicher
bis zu € 1.500,--
b)  Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Zusatzheizung mit mindestens 15 m² Kollektorfläche (bei Vakuumkollektoren genügen 12 m²) und einem mindestens 300 l großen Warmwasserspeicher
bis zu € 2.200,--
Bei Ansuchen ab 01.01.2010 sind Wärmepumpenanlagen nach Möglichkeit mit Solaranlagen zu kombinieren.
a)  Wärmepumpenanlagen zur Warmwasserbereitung, bei Ansuchen ab 01.01.2010 hat die Jahresarbeitszahl ≥ 3,0 zu betragen
bis zu € 1.100,-
b)  Wärmepumpenanlagen zur ausschließlichen Beheizung (monovalenter Heizbetrieb) und Warmwasserbereitung (gilt für Ansuchen bis 31.12.2009)
bis zu € 2.200,--
c)  Wärmepumpenanlagen mit einer Jahresarbeitszahl ≥ 4,0 zur Beheizung (monovalenter Heizbetrieb) und zur Warmwasserbereitung
bis zu € 2.950,--
In begründeten Ausnahmefällen reicht bei Ansuchen ab 01.01.2010 eine Mindestjahresarbeitszahl zwischen 3 und 4 aus.
Der nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt sodann
bis zu € 2.200,--
(2) Bei Wohnhäusern/Eigenheimen mit mehr als einer Wohnung erhöhen sich die Beträge (außer bei Wärmepumpenanlagen zur Warmwasserbereitung) um € 370,-- für jede weitere Wohnung, wenn die Anlage auch diese Wohnungen versorgt.
(3) Das gesamte Ausmaß der Förderung darf jedoch 30 % der anerkannten Investitionskosten nicht überschreiten.
(4) Förderungsansuchen sind nach Abnahme der Anlage durch eine gewerblich oder sonstig berechtigte Person und spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme mit dem amtlichen Formular einzubringen.
(5) Bereits einmal geförderte Anlagen können erst wieder nach Ablauf von 10 Jahren neuerlich gefördert werden.
(6) Bei Solaranlagen über 50 m² ist der Einbau eines Wärmemengenzählers nachzuweisen.
Im § 23a Abs. 6 lautet der erste Satz:
„§ 23 a tritt mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.“
§ 24 wird ersetzt:
§ 24 lautet:
Befugte Personen können, sofern ihre Befugnis aufrecht ist, sein:
a) Ziviltechniker oder eine Ziviltechnikergesellschaft
b) allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
c) Technisches Büro-Ingenieurbüro (Beratender Ingenieur) als natürliche Person als eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft, des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes oder
d) Baumeister, als physische oder juristische Person
§ 25 Abs. 6 wird durch folgenden Abs. 6 ersetzt:
„(6) Der Förderungswerber hat vor Zusicherung -  und bei Änderungen während der Bauzeit -  auch vor Genehmigung der Endabrechnung durch eine zur Erstellung des Energieausweises befugte Person in gutächtlicher Form die Energiekennzahl mittels Energieausweis nachzuweisen.“
§ 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) In der Zusicherung können Bedingungen festgelegt werden unter denen das Sondersicherungsmittel gemäß § 7 Abs. 6 Z. 3 Bauträgervertragsgesetz -  BTVG in Anspruch genommen werden kann, insbesondere die Einverleibung eines Belastungsverbotes.“
§ 30 wird durch folgenden § 30 ersetzt:
Förderungshöhe
(1)  Die Objektförderung besteht einerseits aus einem verzinsten Förderungsdarlehen und andererseits aus konstanten 5 %-igen Zuschüssen auf die Dauer von 25 Jahren zu den Annuitäten einer Ausleihung.
Der Zuschuss im Ausmaß von 50 % des förderbaren Nominales ist verzinst und rückzahlbar, der Zuschuss im Ausmaß von 20 % ist nicht rückzahlbar.
Das Förderungsdarlehen wird im Ausmaß von 30 % des förderbaren Nominales zuerkannt.
(2) Das förderbare Nominale wird nach einem Punktesystem wie folgt ermittelt:
förderbares Nominale:
Kategorie I
ab 35 m² Wohnnutzfläche
Wohnungen/Wohnheimplatz
Kategorie II
ab 50 m² Wohnnutzfläche
Wohnungen/Wohnheimplatz
Kategorie III
ab 80 m² Wohnnutzfläche
Wohnungen/Wohnheimplatz
Punkt = €
Basis Energieausweis am Referenzstandort Tattendorf
Punkte
EKZ ≤ 40
EKZ ≤ 30
EKZ ≤ 20
Die Energiekennzahl ist der rechnerische Wert, der auf der Berechnung des flächen-bezogenen Heizwärmebedarfes HWB BGF (=Bruttogeschoßfläche) in kWh/m².a (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr/Heizperiode) nach der Grundlage zur Energiekennzahlermittlung in NÖ basierend auf dem Leitfaden für die Berechnung von Energiekennzahlen des Österreichischen Institutes für Bautechnik, Ausgabe März 1999, Nummer OIB-382-010/99 beruht.
(Beilage A)
Die Förderung wird gemäß § 7 Abs. 3 NÖ WFG 2005 vom Erreichen eines energetischen Mindeststandards abhängig gemacht.
Als Mindeststandard für die Zuerkennung einer Förderung gilt die Energiekennzahl am einheitlichen Referenz-standort Tattendorf von 40 kWh/m².a.
Soferne der Energieausweis Bestandteil der baubehördlichen Bewilligung ist, ist die Berechnungsmethode gemäß § 1 Z. 2 (OIB Richtlinie 6) anzuwenden.
Nachhaltigkeit
Punkte
Heizungsanlage mit erneuerbarer Energie bzw. biogene Fernwärme
alternativ dazu monovalente Wärmepumpenanlagen oder Anschluss an Fernwärme aus Kraftwärmekoppelungsanlagen
alternativ dazu raumluftunabhängige biogene Feuerstätten
kontrollierte Wohnraumlüftung
Solaranlagen (oder Wärmepumpenanlagen)
ökologische Baustoffe bis zu
Sicherheitspaket bis zu
begrüntes Dach bis zu
Garten-Freiraumgestaltung
Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge in Tiefgaragen oder in Parkdecks mit mindestens zwei Geschoßen
alternativ dazu Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge innerhalb oder in Garagen außerhalb des geförderten Gebäudes
Die maximale Punkteanzahl für Basis Energieausweis und Nachhaltigkeit ist bei 100 Punkten gegeben.
Darüberhinaus ist die Zuerkennung von Punkten für die Lagequalität möglich.
Lagequalität, Infrastruktur und Bebauungsweise
Punkte
bis zu
Eine weitere Zuerkennung von Punkten ist für die Wohnform „Betreutes Wohnen“ möglich, welche insbesondere Menschen mit besonderen Bedürfnissen und Menschen die altersbedingt Einschränkungen in Kauf nehmen müssen, eine selbständige Lebensführung ermöglicht.
Betreutes Wohnen
Punkte
Barrierefreie Ausführung des Gebäudes, d.h. der Zugang ins Gebäude und in die Wohnung muss barrierefrei sein und auch das barrierefreie Bewegen in der Wohnung inkl. Sanitärbereich ist zu gewährleisten
Aufzug
Aufenthalts-/Gemeinschaftsraum für die Bewohner (beispielsweise: Lese-, Internet- und Fernsehraum);
Mindestgröße:
3 m²/WE, mindestens jedoch 20 m²
Räume für Betreuer und allenfalls für einfache ärztliche Versorgung
Notrufanlage (nachrüstbar innerhalb 24 Stunden)
die Wohnungsgröße sollte der Kategorie II entsprechen
Geeignete Infrastruktur, Gemeindeamt, behördliche Einricht-ungen, Nahversorgung und Möglichkeiten zur Freizeitge-staltung sind ausreichend vorhanden und gut erreichbar
die Vergabe darf nur in Miete erfolgen
Gesundheits- und Sozialdienste sollten zur Verfügung stehen.
Förderungen dürfen nur nach Maßgabe der für diese Wohnform gewidmeten Mittel zuerkannt werden.
Die Verteilung der Förderungsleistungen hat auf die einzelnen Wohnungen starr nach den Kategorien zu erfolgen.
(3) Das förderbare Nominale wird nach einem Punktesystem wie folgt ermittelt.
Förderbares Nominale:
Die erreichte Punkteanzahl nach den untenstehenden Tabellen wird mit der Anzahl der Quadratmeter Nutzfläche multipliziert, wobei 1 Punkt mit € 12,40 bewertet wird.
Das Höchstausmaß der geförderten Fläche bei Wohnungen beträgt 80 m².
Das Höchstausmaß der geförderten Fläche bei Reihenhäusern beträgt 95 m².
Das Mindestausmaß der geförderten Fläche beträgt 35 m².
Bei Veränderung der möglichen Förderung im Zuge des Förderverfahrens bei der  Endabrechnung um bis zu 3 % erfolgt weder eine Nachförderung noch ein Widerruf.
Es werden Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards gemäß unten stehender Tabelle als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt, wobei in Bezug auf das Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zwischen den Werten linear zu interpolieren ist:
EKZ
bei einem A/V-Verhältnis ≥ 0,8
bei einem A/V-Verhältnis ≤ 0,2
Bewilligung
ab 1.1.2009
Bewilligung
ab 1.1.2012
Die Punkte werden über das Prozentausmaß der Verbesserung der Energiekennzahl gegenüber der Mindestanforderung laut obiger Tabelle und der anzustrebenden Energiekennzahl von 10 ermittelt.
Die Formel hiezu findet sich in der Beilage B.
Demgemäß ergeben sich folgende Punkte (Beispiel)
A/V Verhältnis
EKZ
Punkte
Nachhaltigkeit
Punkte
Heizungsanlage mit erneuerbarer Energie bzw. biogene Fernwärme
alternativ dazu monovalente Wärmepumpenanlagen oder Anschluss an Fernwärme aus Kraftwärmekoppelungsanlagen
alternativ dazu raumluftunabhängige biogene Feuerstätten
kontrollierte Wohnraumlüftung
Solaranlagen (oder Wärmepumpenanlagen)
Photovoltaik
ökologische Baustoffe bis zu
Sicherheitspaket bis zu
begrüntes Dach bis zu
Garten-Freiraumgestaltung
Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge in Tiefgaragen oder in Parkdecks mit mindestens zwei Geschoßen
alternativ dazu Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge innerhalb oder in Garagen außerhalb des geförderten Gebäudes
Die maximale Punkteanzahl für Basis Energieausweis und Nachhaltigkeit ist bei 100 Punkten gegeben.
Punkte für Photovoltaikanlagen werden nur zuerkannt, sofern keine Tarifförderung gemäß dem Bundesgesetz Ökostromgesetz oder eine sonstige aus Mitteln des Landes Niederösterreich getragene Förderung gewährt wird.
Wird eine derartige Förderung nach Zusicherung einer Förderung nach diesen Bestimmungen zuerkannt, stellt dies einen Kündigungsgrund dar.
Darüber hinaus ist die Zuerkennung von Punkten für Barrierefreies Bauen und die Lagequalität möglich:
Barrierefreies Bauen
Barrierefreies Bauen im allgemeinen Bereich
Punkte
Horizontale Verbindungswege:
Zugang/Weg zum Objekt
Eingangsbereich/Eingangstüre
Innenbereich Gang (nicht in Wohnungen)
Vertikale Verbindungswege:
Aufzug -  nachträglicher Einbau möglich außer bei Reihenhäusern und Maisonnettewohnungen
Wohnungen:
Sanitärbereich anpassbar
Türen, Bewegungsflächen barrierefrei
Reihenhäuser und Maisonnettewohnungen:
Erdgeschoß:
anpassbarer Wohnraum /
Lebensbereich und Sanitärbereich
oder
Barrierefreies Bauen für das gesamte Objekt
Punkte
Alle Wohnungen sowohl horizontal als auch vertikal barrierefrei (Gangbreiten, Türbreiten, Wendekreise, Sanitärbereiche, Aufzug, ausgenommen Balkontüren und Terrassentüren)   -  Bei Maisonnettewohnungen (zweigeschossigen Wohnungen) und Reihenhäusern muss eine Ebene voll barrierefrei bewohnbar sein -  einschließlich einem (Extra)Zimmer
Lagequalität
Lagequalität, Infrastruktur und Bebauungsweise
Punkte
bis zu
Eine weitere Zuerkennung von Punkten ist für die Wohnform „Betreutes Wohnen“ möglich, welche insbesondere Menschen mit besonderen Bedürfnissen und Menschen die altersbedingt Einschränkungen in Kauf nehmen müssen, eine selbständige Lebensführung ermöglicht.
Die Zuerkennung von Punkten für barrierefreies Bauen ist in diesem Fall nicht möglich.
Betreutes Wohnen
Punkte
Barrierefreie Ausführung des Gebäudes, d.h. der Zugang ins Gebäude und in die Wohnung muss barrierefrei sein und auch das barrierefreie Bewegen in der Wohnung inkl. Sanitärbereich ist zu gewährleisten
Aufzug
Aufenthalts-/Gemeinschaftsraum für die Bewohner (beispielsweise: Lese-, Internet- und Fernsehraum);
Mindestgröße:
3 m²/WE, mindestens jedoch 20 m²
Räume für Betreuer und allenfalls für einfache ärztliche Versorgung
Notrufanlage (nachrüstbar innerhalb 24 Stunden)
die Wohnungsgröße sollte 45 m² bis 65 m² betragen
Geeignete Infrastruktur, Gemeindeamt, behördliche Einrichtungen, Nahversorgung und Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung sind ausreichend vorhanden und gut erreichbar
die Vergabe darf nur in Miete erfolgen
Gesundheits- und Sozialdienste sollten zur Verfügung stehen.
Förderungen dürfen nur nach Maßgabe der für diese Wohnform gewidmeten Mittel zuerkannt werden.
Die Errichtung eines Wohnhauses in Passivhausbauweise mit einer errechneten Energiekennzahl ≤ 10 kWh/m².a (Referenzklima) wird im 100-Punkte-Modell ohne Punkte für Heizungen aus „Nachhaltigkeit“ mit zusätzlich 10 Punkten auf das aus der Gesamtpunktezahl für „Nachhaltigkeit und Lagequalität“ ermittelte förderbare Nominale gefördert.
(4) Bei der Förderung des Wohnungsbaus erhöht sich dieses förderbare Nominale (ausgenommen die Zuerkennung von Punkten für die Wohnform „Betreutes Wohnen“) bei einer Bewilligung bis 31.12.2007 um 25 %, bei einer Bewilligung bis 31.12.2008 um 20 %, bei einer Bewilligung der Förderung bis 31.12.2009 um 15 % und bei einer Bewilligung bis 31.12.2010 um 10 %, wenn ein Architektur- und Planungsauswahlverfahren durchgeführt wird.
Für Einreichungen ab 01.01.2007 ist das Architektur- und Planungsauswahlverfahren ab 30 Wohneinheiten/Heimplätze verpflichtend.
Bei Errichtung von Wohnheimen kann dieses förderbare Nominale um bis zu 25 % pro Wohnheimplatz erhöht werden.
Bei Fortsetzungsbauten, die bis zum 31.12.2005 eingereicht und bis 31.12.2007 bewilligt werden, besteht die Möglichkeit, wahlweise eine Förderung nach den Bestimmungen der am 24.05.2005 beschlossenen oder dieser Richtlinien zuzuerkennen.
Bei Fortsetzungsbauten, die bis zum 31.12.2005 eingereicht und zwischen 1.1.2008 und 31.12.2008 bewilligt werden wird die Förderung nach diesen Richtlinien mit Ausnahme des § 29 zuerkannt.
(5) Die Objektförderung ist auf alle Wohnungsarten, Wohnheimplätze sowie Einrichtungen, die der Gesundheitsversorgung dienen, anwendbar.
(6) Die endgültige Festsetzung der Objektförderung erfolgt nach Vorlage der Bestandspläne aufgrund der durch eine befugte Person gutachterlich festgestellten Wohnnutzfläche (§ 1 Z. 7).
Unterschreitungen der jeweiligen Kategorie um bis zu  3 % sind bereits zum Zeitpunkt des Ansuchens um Förderung unberücksichtigt zu lassen.
Bei Bewilligung bis zum 31.12.2008 beginnt die Kategorie III bei 70 m² mit 3 % Unterschreitungsmöglichkeit.
(Kategorieförderung gemäß Abs. 2)
(7) Die Annuitätenzuschüsse werden ab der nachweislichen Benutzbarkeit frei gegeben.
(8) Der Nachweis über die Aufnahme einer Ausleihung erfolgt durch eine Erklärung des Förderungswerbers und des Darlehens- oder Kreditgebers.
(9) Die Förderung wird vom Vorhandensein oder von der Errichtung von Fahrradabstellplätzen in ausreichender Anzahl abhängig gemacht.
(10) Bei Ansuchen, die bis zum 31.12.2008 eingebracht werden und bereits bewilligt worden sind oder bis 31.12.2009 bewilligt werden und noch nicht zugesichert worden sind, besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einer Förderung gemäß Abs.  2 oder Abs. 3.
§ 32 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Im Falle der Objektförderung gemäß § 30 Abs. 3 darf die geförderte Nutzfläche höchstens 130 m² betragen.
§ 34 entfällt ersatzlos
§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 werden durch folgenden Abs. 1 und Abs. 2 ersetzt:
Förderungshöhe
(1) Das förderbare Nominale wird nach einem Punktesystem wie folgt ermittelt:
förderbares Nominale:
1 Punkt = 0,9 % Förderung (immer aufgerundet)
Basis Energieausweis:
am Referenzstandort Tattendorf
+ Geometriekorrektur wenn wärmedämmende Maßnahmen durchgeführt werden
Punkte
EKZ ≤ 70
EKZ ≤ 54
EKZ ≤ 43
EKZ ≤ 34
Die Energiekennzahl ist der rechnerische Wert, der auf der Berechnung des flächen-bezogenen Heizwärmebedarfes HWB BGF (=Bruttogeschoßfläche) in kWh/m².a (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr/Heizperiode) nach der Grundlage zur Energiekennzahlermittlung in NÖ basierend auf dem Leitfaden für die Berechnung von Energiekennzahlen des Österreichischen Institutes für Bautechnik, Ausgabe März 1999, Nummer OIB-382-010/99 beruht.
(Beilage A)
Soferne der Energieausweis Bestandteil der baubehördlichen Bewilligung ist, ist die Berechnungsmethode gemäß § 1 Z. 2 (OIB Richtlinie 6) anzuwenden.
Nachhaltigkeit
Punkte
Heizungsanlage mit erneuerbarer Energie bzw. biogene Fernwärme
alternativ dazu Wärmepumpenanlage oder Anschluss an Fernwärme aus Kraftwärmekoppelungsanlagen
alternativ dazu raumluftunabhängige biogene Feuerstätten
kontrollierte Wohnraumlüftung
Solaranlagen oder Wärmepumpenanlage
ökologische Baustoffe bis zu
Sicherheitspaket bis zu
Standortqualität
Punkte
Denkmalschutz
Kategorieanhebung
Höchstens 100 Punkte werden der Förderung zugrunde gelegt.
(2) Als Voraussetzung für die Zuerkennung einer Förderung für die umfassende energetische Sanierung sind die Mindestanforderungen für Wärmeschutz-standards gemäß unten stehender Tabelle einzuhalten, wobei in Bezug auf das Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zwischen den Werten linear zu interpolieren ist:
Energiekennzahl
bei einem A/V-Verhältnis
bei einem A/V-Verhältnis
Ansuchen
ab 01.01.2010
Die Berechnung der Förderung ist abhängig vom Erreichen einer besseren Energiekennzahl nach A/V-Verhältnis und der prozentuellen Verbesserung gegenüber dem oben festgelegten Mindeststandard.
Die Berechnung des förderbaren Nominales erfolgt gemäß Beilage F.
Demgemäß ergeben sich folgende Punkte (Beispiel)
A/V Verhältnis
HWB BGF in kWh/(m².a)
Punkte
1 Punkt wird mit 1 % der Sanierungskosten bewertet.
Für denkmalgeschützte Bauten wird die Energiekennzahl unter Berücksichtigung des Referenzklimas um 30 bei einem A/V Verhältnis von 0,8 und um 15 bei einem A/V Verhältnis von 0,2 verbessert.
Zwischen den Werten ist linear zu interpolieren.
Die Punkte werden über das Prozentausmaß der Verbesserung der Energiekennzahl gegenüber dem oben festgelegten Mindeststandard und der anzustrebenden Energiekennzahl 10 entsprechend den Berechnungen in Beilage F.
Nachhaltigkeit
Punkte
Heizungsanlage mit erneuerbarer Energie bzw. biogene Fernwärme
alternativ dazu monovalente Wärmepumpenanlagen oder Anschluss an Fernwärme aus Kraftwärmekoppelungsanlagen
alternativ dazu raumluftunabhängige biogene Feuerstätten
kontrollierte Wohnraumlüftung
alternativ dazu Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung
Solaranlagen (oder Wärmepumpenanlagen)
Photovoltaik
ökologische Baustoffe bis zu
Sicherheitspaket bis zu
Erstellung eines Gesamtsanierungskonzeptes
Punkte für Photovoltaikanlagen werden nur zuerkannt, sofern keine Tarifförderung gemäß dem Bundesgesetz Ökostromgesetz oder eine sonstige aus Mitteln des Landes Niederösterreich getragene Förderung gewährt wird.
Wird eine derartige Förderung nach Zusicherung einer Förderung nach diesen Bestimmungen zuerkannt, stellt dies einen Kündigungsgrund dar.
Standortqualität
Punkte
Kategorieanhebung
Barrierefreies Bauen
Barrierefreies Bauen im allgemeinen Bereich
Punkte
Horizontale Verbindungswege:
Zugang/Weg zum Objekt
Eingangsbereich/Eingangstüre
Innenbereich Gang (nicht in Wohnungen)
Vertikale Verbindungswege:
Aufzug -  nachträglicher Einbau möglich außer bei Reihenhäusern und Maisonnettewohnungen
Wohnungen:
Sanitärbereich anpassbar
Türen, Bewegungsflächen barrierefrei
Reihenhäuser und Maisonnettewohnungen:
Erdgeschoß:
anpassbarer Wohnraum /
Lebensbereich und Sanitärbereich
oder
Barrierefreies Bauen für das gesamte Objekt
Punkte
Alle Wohnungen sowohl horizontal als auch vertikal barrierefrei (Gangbreiten, Türbreiten, Wendekreise, Sanitärbereiche, Aufzug, ausgenommen Balkontüren und Terrassentüren)   -  Bei Maisonnettewohnungen (zweigeschossigen Wohnungen) und Reihenhäusern muss eine Ebene voll barrierefrei bewohnbar sein -  einschließlich einem (Extra)Zimmer
Höchstens 100 Punkte werden der Förderung zugrunde gelegt.
In § 37 erhalten die bisherigen Absätze 2 bis 6 die Bezeichnungen Abs. 3 bis 7
In § 37 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
(8) Im Falle der Bewilligung ab 01.01.2009 sind bei der Einzelbauteilsanierung oder -erneuerung an der thermischen Gebäudehülle folgende energetische Mindeststandards einzuhalten:
Tabelle Einzelbauteilsanierung
U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile
Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)
1,35 W/(m²K)
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)
1,10 W/(m²K)
Außenwand
0,25 W/(m²K)
Oberste Geschossdecke, Dach
0,20 W/(m²K)
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich
0,35 W/(m²K)
(9) Bei Ansuchen, die bis 31.12.2009 eingebracht werden, sowie bei allen bis zum 31.12.2008 bewilligt und noch nicht zugesicherten Ansuchen, besteht die Möglichkeit wahlweise eine Förderung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zuzuerkennen.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom ………………….. betreffend die bauliche Gestaltung, Größe, Belichtung, Lüftung, Beheizung und die Einrichtung von Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften von Kinderbetreuungseinrichtungen (Burgenländische Kinderbetreuungsbauten- und - einrichtungsverordnung 2009 -  Bgld. KBEV 2009)
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7,  wird verordnet:
Abschnitt
Begriffsbestimmungen und allgemeine Anforderungen
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung gilt als Stand der Technik der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist.
Allgemeine Anforderungen an Liegenschaften, Gebäude und Räumlichkeiten
Bei der Wahl der Liegenschaft und der Gestaltung des zugehörigen Spielplatzes, bei der Errichtung des Gebäudes der Kinderbetreuungseinrichtung und bei der Einrichtung und Ausstattung der Räume sind in erster Linie die Interessen der Kinder, insbesondere ihre körperliche und geistige Gesundheit und Entwicklung bestmöglich zu wahren und zu fördern.
Des Weiteren ist dem tatsächlichen Bedarf, dem Stand der psychologischen, pädagogischen und technischen Wissenschaften, dem Stand der Technik, den hygienischen und sicherheitsmäßigen Erfordernissen sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu entsprechen.
Abschnitt
Besondere Anforderungen an Liegenschaft, Gebäude und Räumlichkeiten von Kinderbetreuungseinrichtungen
Liegenschafts- und Gebäudeerfordernisse
Zur Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung gehören das Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung, die entsprechend gewidmeten Gebäudeteile und der Spielplatz.
Die Liegenschaft ist einzufrieden und in einer Höhe von mindestens 1,50 m einzuzäunen, nach Möglichkeit in einer verkehrsberuhigten Umgebung vorzusehen und nach Möglichkeit mit einem Vorplatz mit Parkmöglichkeiten sowie einer Haltebucht oder einem Umkehrplatz für Kindertransportbusse auszustatten.
Der Spielplatz ist dem Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung mit den erforderlichen Abstellräumen für Spielgeräte anzuschließen oder in dessen unmittelbarer Nähe zu schaffen, dem Alter und der Entwicklung der Kinder entsprechend zu gestalten und auszustatten und zweckmäßig und ungiftig zu bepflanzen.
Die für die Integration von Kindern mit Beeinträchtigung notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen.
Das Gebäude ist mit einer wirksamen Blitzschutzanlage auszustatten.
Raumerfordernisse
Das Raumerfordernis für Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder ab drei Lebensjahren betreut werden, hat zu umfassen die erforderliche Anzahl von Gruppeneinheiten, jeweils bestehend aus dem Gruppenraum, dem Sanitärraum, der Garderobe und einem Abstellraum für Spielgeräte und Arbeitsmaterialien, einen Bewegungs- und Ruheraum, ausgenommen in eingruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen, ab fünf Gruppen einen zweiten Bewegungs- und Ruheraum, eine ebenerdige, gedeckte, windgeschützte und bespielbare Terrasse, ausreichend dimensionierte und versperrbare Abstellräume für Reinigungsmittel und -geräte, Garten- und Spielgeräte sowie sonstige Arbeitsmaterialien, ein Zimmer für die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung, ausgenommen bei eingruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen, eine Küche oder Teeküche, ab vier Gruppen einen Personalraum, mindestens eine Dusche inklusive Handbrause, mindestens ein behindertengerecht ausgestattetes WC, welches auch als Personal-WC benutzt werden kann und mindestens eine Personaltoilette.
Weiters kann ein Speiseraum sowie ein Therapieraum eingerichtet werden.
Das Raumerfordernis für Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder unter drei Lebensjahren betreut werden, hat zusätzlich zu den in Abs.1 genannten Voraussetzungen zu umfassen: für Kinderkrippengruppen einen Schlafraum, ausgenommen eine Dusche inklusive Handbrause, für Kindergartengruppen, in denen Kinder ab zweieinhalb Lebensjahren betreut werden, und für alterserweiterte Kindergartengruppen, in denen Kinder ab eineinhalb Lebensjahren betreut werden,  die Ausstattung des Bewegungs- und Ruheraumes mit Einbauschränken oder einem Abstellraum, die dessen Nutzung als Schlafraum ermöglicht und den pädagogischen Erfordernissen angepasste und mit altersspezifischem Spiel- und Beschäftigungsmaterial ergänzte Einrichtung und Ausstattung.
Das Raumerfordernis für Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder im schulpflichtigen Alter - ausgenommen in Horten - betreut werden, hat zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen einen Lernraum zu umfassen, der auch als Speiseraum genutzt werden kann.
Gruppenraum
Der Gruppenraum hat eine ebene und leicht zu reinigende Bodenfläche von mindestens 50 m² und eine Raumhöhe von mindestens 2,80 m aufzuweisen.
Gruppenräume für Kinderkrippen müssen eine Bodenfläche von mindestens 30 m² aufweisen sowie - in für Kinder unerreichbarer Höhe - mit einem Flaschenwärmer und einem Teekocher ausgestattet sein, sofern keine Küche oder Teeküche in unmittelbarer Nähe ist.
Die Gruppenräume sind so zu situieren, dass sie unter Berücksichtigung der Betriebszeiten möglichst natürlich belichtet sind.
Im Bereich sämtlicher Fenster der Gruppenräume ist ab 60 cm über Fußbodenniveau jeweils ein fixer Fensterteil für die freie Sicht nach außen vorzusehen, ausgenommen bei Horten.
Die Gruppenräume einer Kinderbetreuungseinrichtung sind: in verschiedene Spiel-, Aktions- und Ruhebereiche zu gliedern, mit ausreichenden Bodenspielflächen zu versehen, mit möglichst flexiblen Einrichtungs- und Gestaltungselementen auszustatten und mit einem Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss (max. 40 Grad Celsius Wassertemperatur) auszustatten, wobei in diesem Bereich eine ausreichende Wandverfliesung oder ein gleich wirksamer Wandschutz vorzusehen ist.
Die Gruppenräume eines Hortes sind so einzurichten, dass alle Kinder der Erfüllung ihrer schulischen Aufgaben nachkommen können.
Sanitärräume
Die Sanitärräume einer Kinderbetreuungseinrichtung sind: direkt angrenzend an den Gruppenraum anzuordnen und mit Einsichtsmöglichkeit in diesen sowie leicht erreichbar vom Spielplatz aus vorzusehen, ausgenommen bei Horten, je Gruppe mit zwei Kinderwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss (max. 40 Grad Celsius Wassertemperatur an der Entnahmestelle) auszustatten, wobei die Waschbecken mit je einem Behälter für flüssige Seife und Papierhandtücher in unmittelbarer Nähe zu versehen sind und für die hygienische Beseitigung durch Bereitstellen eines selbstschließenden Abfallbehälters vorzusorgen ist, ausgenommen bei Horten, direkt ins Freie zu entlüften, wobei ins Freie führende Fenster in Mattglas auszuführen sind, Fallrohre sind mit einer Dachentlüftung zu versehen und mit einem Fußboden aus keramischem oder gleichartigem Belag auszustatten.
In Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder ab drei Lebensjahren bis zur Einschulung betreut werden, oder im Falle der Mitverwendung von Schulsanitärräumen durch Kinder in diesem Alter sind zusätzlich zu den Voraussetzungen in Abs. 1: je Gruppe mindestens zwei kleinkindgerechte WC-Sitze (Sitzhöhe ca. 37 cm) vorzusehen, mit Trennwänden zu diesen WC-Zellen in einer Höhe von 1,30 m und mindestens 15 cm bodenfrei sowie Verfliesung der Wände oder gleich wirksamer Wandschutz mindestens bis zur Höhe der Trennwände auszustatten, die Türen zu diesen WC-Zellen nicht absperrbar, nach außen aufschlagend, von außen stets öffenbar und mit einer ca. 2 cm breiten Fugendichtung (Bürste etc.) an den senkrechten Längsseiten auszustatten und die Kinderwaschbecken in Beckenrandhöhe von ca. 60 cm zu montieren.
In Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder unter drei Lebensjahren betreut werden, oder im Falle der Mitverwendung von Schulsanitärräumen durch Kinder in diesem Alter sind zusätzlich zu den Voraussetzungen in Abs. 1  vorzusehen: für Kinderkrippengruppen je Gruppe zwei kleinkindgerechte WC-Sitze mit einer Sitzhöhe von ca. 27 cm und eine fest montierte Wickel-Waschkombination mit einem Regal zur Unterbringung von Pflegeutensilien der Kinderpflege und Gegenständen der Babyhygiene sowie eine an den Wickeltisch anschließende Waschwanne in Höhe des Wickeltisches mit Handbrause und Handwascharmatur (max. 40 Grad Wassertemperatur an der Entnahmestelle) sowie ein Behälter für flüssige Seife, Desinfektionsmittelspender und Papierhandtücher in unmittelbarer Nähe und eine hygienische Beseitigung durch Bereitstellen eines selbstschließenden Abfallbehälters; die Kinderwaschbecken sind in Beckenrandhöhe von ca. 50 cm zu montieren.
für Kindergärten, in denen Kinder ab zweieinhalb Lebensjahren betreut werden, und für alterserweiterte Kindergartengruppen, in denen Kinder ab eineinhalb Lebensjahren betreut werden, je Gruppe ein kleinkindgerechter WC-Sitze in Sitzhöhe von ca. 37 cm und ein kleinkindgerechter WC-Sitz in Sitzhöhe von ca. 27 cm vorzusehen und unabhängig von der Gruppenanzahl einmal im Gebäude eine fest montierte Wickel-Waschkombination mit einem Regal zur Unterbringung von Pflegeutensilien der Kinderpflege und Gegenständen der Babyhygiene sowie vorzusehen eine an den Wickeltisch anschließende Waschwanne in Höhe des Wickeltisches mit Handbrause und Handwascharmatur (max. 40 Grad Wassertemperatur an der Entnahmestelle) sowie ein Behälter für flüssige Seife, Desinfektionsmittelspender und Papierhandtücher in unmittelbarer Nähe und eine hygienische Beseitigung durch Bereitstellen eines selbstschließenden Abfallbehälters; die Waschbecken gemäß Abs. 1 Z. 2 sind in Beckenrandhöhe von ca. 50 cm und ca. 60 cm zu montieren.
In Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder im schulpflichtigen Alter betreut werden, oder im Falle der Mitverwendung von Schulsanitärräumen durch Kinder in diesem Alter sind zusätzlich zu den Voraussetzungen in Abs. 1:
je Gruppe eine sanitäre Anlage mit einem WC für Mädchen sowie eine sanitäre Anlage mit einem WC für Knaben jeweils mit einem Handwaschbecken in Höhe von ca. 80 cm mit Kalt- und Warmwasseranschluss (Geschlechtertrennung) vorzusehen,
die Sanitärräume mit einem WC-Vorraum auszustatten, der mit einem Handwaschbecken samt einem Behälter für flüssige Seife und Papierhandtücher in unmittelbarer Nähe ausgestattet ist, wobei für die hygienische Beseitigung durch Bereitstellen eines selbstschließenden Abfallbehälters vorzusorgen ist,
die Trennwände zu diesen WC-Zellen in einer Höhe von mindestens 2 m und mindestens 15 cm bodenfrei sowie eine Verfliesung der Wände oder ein gleich wirksamer Wandschutz mindestens bis zur Höhe der Trennwände vorzusehen,
die Türen zu den WC-Zellen von innen verschließbar, nach außen aufschlagend und mit Selbstschließer auszustatten, wobei die Verriegelung dieser Türen notfalls mittels Steckschlüssel zu öffnen sein muss, der im Gruppenraum jederzeit greifbar aufzubewahren ist,
die Eingangstüren zu den WC-Anlagen mit Selbstschließer auszustatten,
die Vorräume zu den WC-Anlagen als entlüftbare Geruchsschleusen auszuführen,
die Sitzzellen mit Toilettenpapierhalter und Kleiderhaken auszustatten und
die Zugänge zu den WC-Anlagen je nach Geschlechtertrennung ausreichend zu beschriften.
Garderoben
Je Kind sind eine Garderobenbanklänge von mindestens 30 cm sowie eine Abstellmöglichkeit für Schuhe (Rost) und ein Haken in der Höhe von etwa 1,10 m vorzusehen.
In Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder im schulpflichtigen Alter betreut werden, ist eine Garderobenbanklänge von mindestens 45 cm einzuhalten.
Die Garderoben sind gut lüftbar einzurichten.
Zwischen gegenüberliegenden Garderobenbänken ist eine Mindestdistanz von 1,80 m vorzusehen.
In Garderoben von Horten ist eine geeignete Ablage für die Schultaschen vorzusehen.
Abstellräume
Das Ausmaß der Abstellräume für Reinigungsmittel und -geräte, Garten- und Spielgeräte, sonstige Arbeitsmaterialien etc. hat dem Bedarf zu entsprechen, sie müssen versperrbar sowie belüftbar sein.
Die aktuelle Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale ist im Putzraum an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
Bewegungs- und Ruheraum
Der Bewegungs- und Ruheraum einer Kinderbetreuungseinrichtung hat eine Bodenfläche von mindestens 60 m² aufzuweisen.
Die Raumhöhe hat mindestens 2,80 m zu betragen.
Ein Abstellraum für Turn- und Spielgeräte ist vorzusehen.
Der Bewegungs- und Ruheraum ist mit entsprechenden Geräten und bei Verwendung als Ruheraum auch mit gut lüftbaren Unterbringungsmöglichkeiten für Liegebetten und Bettzeug auszustatten.
Im Bewegungs- und Ruheraum sind ballwurfsichere Leuchten zu montieren.
Therapieraum
Der Therapieraum hat etwa 10 m² aufzuweisen und ist den Erfordernissen für die ärztliche Untersuchung in Kinderbetreuungseinrichtungen sowie erforderlicher therapeutischer Maßnahmen, mindestens jedoch mit einer Liege, einem Therapiespiegel, einem Kasten für Therapiematerial, einem Tisch sowie Sesseln auszustatten.
Für die vorübergehende Isolierung eines kranken Kindes aus dem Gruppenverband sind im Therapieraum eine geeignete Liegemöglichkeit mit einer abwaschbaren Auflage und Bettwäsche sowie ein Handwaschbecken vorzusehen.
Raum für die Leitung, Personalraum
Der Raum für die Leitung hat etwa 10 m² aufzuweisen und ist mit einem Telefon auszustatten.
In ein- bis dreigruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen kann der Raum für die Leitung auch als Personalraum eingerichtet werden.
Der Raum für die Leitung kann auch als Therapieraum eingerichtet werden.
Küche oder Teeküche und Nebenräume
Die Größe, Einrichtung und Ausstattung der Küche oder Teeküche, versperrbarer Einrichtungen für Lebensmittel und eines allenfalls erforderlichen Vorratsraums sind dem Betriebsumfang anzupassen.
Eine Küche oder Teeküche kann auch als Personalraum eingerichtet werden.
Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt, verarbeitet oder gelagert werden (ausge-nommen Essbereiche), sind:
mit wasserundurchlässigen, wasserabstoßenden, abriebfesten und aus nichttoxischem Material bestehenden Bodenbelägen und Wandflächen zu versehen und haben gegebenenfalls (bei größerer Dimensionierung) ein angemessenes Abflusssystem aufzuweisen,
betreffend die Decken und Deckenstrukturen so zu bauen und zu verarbeiten, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensation, Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf ein Mindestmaß beschränkt werden,
hinsichtlich der Flächen (einschließlich Flächen von Ausrüstungen) in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material auszuführen,
jedenfalls in der Küche oder Teeküche und im Speiseraum mit je einem Handwaschbecken mit Einhebelarmatur geeignet für Ellenbogenbedienung oder einer berührungslosen Armatur auszustatten, die über Warm- und Kaltwasserzufuhr verfügen; in unmittelbarer Nähe des Handwaschbeckens sind Behälter für flüssige Seife und Einmalhandtücher zu montieren und es ist für die hygienische Beseitigung durch Bereitstellen von selbstschließenden Abfallbehältern  vorzusorgen und
zum Reinigen, Desinfizieren und Lagern von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen mit geeigneten Vorrichtungen auszustatten, welche aus korrosionsfreien Materialien bestehen, leicht zu reinigen sind und über eine angemessene Warm- und Kaltwasserzufuhr verfügen.
Bei den Fenstern in der Küche oder Teeküche und in Räumen, in denen das Mittagessen eingenommen wird, sind Insektenschutzgitter anzubringen und unmittelbar beim Herd ist eine Löschdecke bereitzuhalten.
Abschnitt
Ausstattung und Ausführung
Gänge, Stiegen, Geländer, Galerien
Gänge und Stiegen sind wie folgt auszuführen:
lichte Durchgangsbreite der Gänge:
uneingeschränkt mindestens 1,20 m,
lichte Durchgangsbreite von Stiegen:
mindestens 1,20 m,
Steigungsverhältnis der Stiegen im Aufenthaltsbereich der Kinder:
maximal 16 cm hoch, 28 bis 30 cm tief und
bei Stiegen ab vier Stufen ist beidseitig ein Handlauf, zusätzliche Handläufe sind im Aufenthaltsbereich der Kinder in einer Höhe von 60 cm anzubringen.
Geländer müssen mindestens 1 m hoch sein.
Stäbe von Stiegengeländern sind lotrecht anzuordnen und haben einen Abstand von höchstens 9 cm -  ausgenommen in Horten -  aufzuweisen, wobei diese Regelung sinngemäß auf sämtliche Öffnungen an absturzgefährdeten Stellen anzuwenden ist.
Auf Galerien dürfen keine stapelbaren Gegenstände gelagert werden und die Galerien müssen absturzsicher ausgebildet werden.
Fluchtwege
Die Fluchtwege dürfen nicht versperrt werden.
Die Länge des Fluchtwegs von jedem Ort in der Kinderbetreuungseinrichtung bis zum nächsten Ausgang oder zur Hauptstiege darf maximal 40 m nicht überschreiten.
Das Objekt ist mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung auszustatten.
Bei eingezäunten Eingangsbereichen sind die Haupteingangstüren mit Panikbeschlägen auszustatten.
Haupteingangstüren bei nicht eingezäunten Eingangsbereichen sind mit einem Fluchttürbeschlag in Erwachsenenhöhe auszustatten.
Weiters sind der Personenanzahl entsprechende sowie gekennzeichnete Fluchttüren einzurichten, die mit Panikbeschlägen in kindergerechter Höhe auszustatten sind.
Fluchttüren haben nach Möglichkeit in den eingezäunten Spielplatzbereich zu führen, in dem man sich im Brandfalle in ausreichender Entfernung vom Gebäude aufhalten kann.
Die ins Freie führenden Fluchttüren sind nach außen aufschlagend auszuführen und mit einem Panikbeschlag zu versehen.
Fußböden
Die Fußböden sind eben, leicht reinigbar, fugendicht, rutsch- und trittfest auszuführen.
Sämtliche Bodenbeläge müssen aus schwer entflammbarem und schwach qualmendem Material ausgeführt werden.
Verglasungen
Aus Einscheibensicherheitsglas (ESG) sind auszuführen:
sämtliche Verglasungen bis 1 m über dem Fußboden, sofern sie nicht durch eine beidseitige Abdeckung abgesichert sind und
Türverglasungen, Ganzglastüren, Glaswände bis 1,50 m über dem Fußboden.
Ganzglastüren und Türverglasungen sind so zu gestalten und zu kennzeichnen, dass Unfälle durch versehentlichen Sturz in die Glasscheibe möglichst vermieden werden (Kenntlichmachung in Augenhöhe auf der Glasscheibe und dgl.).
Aus Verbundsicherheitsglas (VSG) sind auszuführen:
Glasflächen, die z.B. als Geländer, Brüstungselemente etc. dienen,
Fenster im Bewegungs- und Ruheraum, sofern sie nicht ausreichend abgeschirmt sind und
Überkopfverglasungen und Verglasungen, welche zugleich als Absturzsicherung dienen, wobei bei Isolierglas außenseitig Einscheibensicherheitsglas (ESG) zu verwenden ist.
Türen, Fenster
Für die Benützung durch Kinder bestimmte Türen sind:
im Zuge der Fluchtwege mit Aufschlagrichtung in Fluchtrichtung,
nicht als Pendeltüren,
die Türen der Gruppenräume mindestens 90 cm breit und 2 m hoch auszuführen.
Fensterverschlüsse sind in einer für Kinder nicht erreichbaren Höhe auszuführen.
Fenster mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m sind versperrbar auszuführen.
Belichtung, Farbgebung, Belüftung, Raumakustik
Die natürliche Belichtungsfläche eines Gruppenraums hat bei freier Lage mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.
Die Beleuchtungsstärke hat in Stiegen, Gängen, sanitären Räumen und Abstellräumen mindestens 100 Lux zu betragen.
Die Beleuchtungsstärke hat in Gruppenräumen, in Bewegungs- und Ruheräumen, im Speiseraum, in der Küche oder Teeküche, in der Garderobe, im Raum für die Leitung und im Therapieraum mindestens 200 Lux zu betragen.
Die Beleuchtungsstärke in Gruppenräumen von Horten und in Lernräumen von Horten und alterserweiterten Kindergärten hat im Gruppenraum mindestens 250 Lux zu betragen; auf Treppen, Gängen und in Sanitärräumen mindestens 100 Lux.
An den sonnenbestrahlten Seiten sind die Fenster erforderlichenfalls mit Sonnenschutzeinrichtungen (Außen- oder Innenjalousien) zu versehen.
Ausreichende künstliche Beleuchtung ist sicherzustellen.
Die Beleuchtungskörper in den Bewegungs- und Ruheräumen sind ballwurfsicher auszuführen.
Innenliegende Räume sind mit einer Dachbe- und -entlüftung zu versehen.
In den Aufenthaltsräumen ist eine ausreichende Frischluftzufuhr vorwiegend über öffenbare Fenster zu gewährleisten.
Durch geeignete, schallschluckende Maßnahmen (zB Auskleidung der Wände oder der Decke mit entsprechenden Materialien) ist in den Räumen der Kinderbetreuungseinrichtung eine für Kinder verträgliche Raumakustik zu gewährleisten.
Heizung
Durch richtige Dimensionierung der Heizungsanlage ist zu gewährleisten:
in sämtlichen Aufenthaltsräumen sowie in den Sanitäranlagen eine Lufttemperatur von mindestens 22 Grad Celsius und
in Gängen, Stiegen und Garderoben eine Lufttemperatur von mindestens 20 Grad Celsius.
Scharfkantige Heizkörper sind verletzungssicher zu verkleiden.
Elektrische Anlagen
Sämtliche Steckdosen sind mit integrierten Sicherheitselementen in kindersicherer Ausführung herzustellen.
Elektrogeräte, von denen eine Sicherheitsgefährdung für die Kinder ausgehen könnte (Elektroherde, Kochplatten, Geräte zur Warmwasseraufbereitung etc.), sind so aufzustellen und abzusichern, dass keine Verletzungsgefahr für Kinder besteht.
Weitere Einrichtungen
Im Eingangsbereich der Kinderbetreuungseinrichtung sind eine Hausglocke in für Kinder erreichbarer Höhe, Schuhabstreifvorrichtungen, eine Anschlagtafel und erforderlichenfalls ein Schaukasten sowie Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, Kinderwägen und sonstige Kinderfahrzeuge vorzusehen.
Der Eingangsbereich ist so zu gestalten, dass das unbemerkte Betreten des Gebäudes und der Liegenschaft durch betriebsfremde Personen und das unbeaufsichtigte Verlassen des Gebäudes durch Kinder möglichst verhindert wird.
Bei nicht eingezäunten Eingangsbereichen ist die Haupteingangstüre innen mit einer automatischen Öffnungssperre auszustatten, die mittels eines elektrischen Tasters in Höhe von ca. 1,60 bis 1,75 m über dem Fußboden von Erwachsenen gelöst werden kann, wobei sich die Sperre bei Stromausfall selbständig entriegeln muss und es ist eine Gegensprechanlage vorzusehen.
Bei eingezäunten Eingangsbereichen sind diese Einrichtungen an der Hauptzugangstüre zur Liegenschaft vorzusehen.
Sämtliche sonstigen Zugangsmöglichkeiten zur Liegenschaft, z.B. Gartentüren, sind während des Betriebes der Kinderbetreuungseinrichtung versperrt zu halten.
Die Funktion des Tasters an der Hauptzugangstüre zur Liegenschaft ist ausgenommen während der Bring- und Abholzeit für die Kinder auszuschalten.
Sämtliche Boden-, Wand- und Deckenbeläge sowie Tapeten, Vorhang- und Möbelstoffe sowie Dekorationsmaterialien müssen aus schwer entflammbarem, schwach qualmendem und nicht tropfendem Material ausgeführt werden.
Hierüber ist vor Inbetriebnahme ein Attest einer befugten Fachfirma einzuholen.
Im Gebäude sind Rauchwarnmelder in den Aufenthaltsräumen und Gängen im Verlauf der Fluchtwege anzubringen.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Für die erforderliche erste Löschhilfe gemäß Stand der Technik ist vorzusorgen.
Einrichtungen zur Erste-Hilfe-Leistung sind bereitzuhalten, wobei insbesondere ein als dieser gekennzeichneter und entsprechend ausgestatteter, versperrbarer Erste-Hilfe-Kasten an gut sichtbarer und erreichbarer Stelle in der Kinderbetreuungseinrichtung bereit zu halten ist.
Die aktuelle Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale ist am Erste-Hilfe-Kasten anzubringen.
Atteste über die fachgerechte Ausführung der Materialien gemäß Abs. 3, der Blitzschutzanlage sowie der Elektroinstallation sind vom Rechtsträger jederzeit einsichtbar aufzubewahren und in Kopie in der Kinderbetreuungseinrichtung aufzulegen.
Das Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung ist außen an sichtbarer Stelle als Kinderkrippe, Kindergarten oder Hort zu bezeichnen.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Ausnahmen und Erleichterungen
Die Landesregierung kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei der Errichtung von Kinderkrippen, Kindergärten und Horten in bestehende Gebäude, Ausnahmen und Erleichterungen von jenen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, denen nicht zwingende Bestimmungen des Gesetzes zugrunde liegen, wenn ein den Grundsätzen der Sicherheit, Hygiene und Pädagogik entsprechender Betrieb gesichert ist.
Erforderlichenfalls hat die Landesregierung die zur Wahrung dieser Grundsätze notwendigen technischen und personellen Vorkehrungen vorzuschreiben und die Bewilligungen gemäß § 21 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7, zeitlich zu befristen.
Bei einer unvermeidlichen Unterschreitung der Gruppenraumgröße nach § 3 Abs. 1 bis zu einem Mindestausmaß von 50 m² für Kindergärten und Horte und 30 m² für Kinderkrippen ist von der Behörde die zulässige Höchstzahl der Kinder in dieser Gruppe in Relation zur vorhandenen Bodenfläche zu reduzieren und zeitlich zu befristen.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland in Kraft.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Kindergartengesetzes 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz, LGBl. Nr. 3/2007, errichteten und in Betrieb genommenen Kinderkrippen, Kindergärten und Horte, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung als errichtet und in Betrieb genommen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Tagesheimstättengesetzes, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, errichteten und in Betrieb genommenen Tagesheimstätten, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung als errichtet und in Betrieb genommen.
Bei Um-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen nach Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung ist von den festgelegten Mindestanforderungen dieser Verordnung abzusehen, wenn das Verhältnis der Kosten zur Herstellung im Vergleich zu den Gesamtkosten unangemessen erscheint oder wenn hierdurch unbillige Härtefälle entstehen.
Für die Landesregierung:
Erläuterungen
Gemäß § 19 Abs. 4 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - KBBG 2009, LGBl. Nr. 7, hat die Landesregierung durch Verordnung das Nähere über die bauliche Gestaltung, die Größe, die Belichtung, die Lüftung, die Beheizung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften von Kinderbetreuungseinrichtungen zu regeln.
Durch die vorliegende Verordnung macht die Landesregierung von dieser gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch.
Die baurechtlichen Bestimmungen und die damit zu erfüllenden Vorschriften (ÖNORMEN, OIB-Richtlinien etc.) bleiben unberührt.
Kostenauswirkungen auf die Gemeinden als auch das Land sind nicht abschätzbar, da weder abzusehen ist, ob und wie sich Bedarfe sowie Inanspruchnahme von Kinderbetreuungseinrichtungen in den einzelnen Gemeinden konkret entwickeln und wie die einzelnen Gemeinden in weiterer Folge - durch Schaffung gemeindeeigener Einrichtungen oder gemeindeübergreifende Lösungen - diese decken werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 der Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung, LGBl. Nr. 11/1969 i.d.g.F, ist die Erlassung von Rechtsverordnungen der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten.
Die NÖ Landesregierung hat am xxx aufgrund der §§ 34 Abs. 5, 43 Abs. 3, 58 Abs. 2 und 3, 61 Abs. 1 und 2, 62 Abs. 7, 63 Abs. 1, 64 Abs. 6 und 65 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-16, verordnet:
Änderung der NÖ Bautechnikverordnung 1997
Die NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, wird wie folgt geändert:
Im § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Türen, die ganz aus Glas bestehen, müssen aus Sicherheitsglas hergestellt werden.
Im § 27 erhalten die Absätze 1 und 2 die Bezeichnung 2 und 3.
§ 27 Abs. 1 (neu) lautet:
Folgende Verglasungen müssen bis 1,50 m Höhe über der Standfläche aus Sicherheitsglas oder aus sicherheitstechnisch gleichwertigem Material hergestellt oder unfallsicher abgeschirmt werden:
Verglasungen in Türen
vertikale Verglasungen (z.B. Glaswände, Fensterwände) entlang begehbarer Flächen; davon ausgenommen sind Fenster und vergleichbare vertikale Verglasungen ab einer Brüstungshöhe von 90 cm
Im § 27 Abs. 2 (neu) wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt jedoch nicht für Gewächshäuser.“
§ 75 Abs. 1 lautet:
Folgende Verglasungen müssen bis 1,50 m Höhe über der Standfläche aus Sicherheitsglas oder aus sicherheitstechnisch gleichwertigem Material hergestellt oder unfallsicher abgeschirmt werden:
Verglasungen in Türen
vertikale Verglasungen (z.B. Glaswände, Fensterwände) entlang begehbarer Flächen; davon ausgenommen sind Fenster und vergleichbare vertikale Verglasungen ab einer Brüstungshöhe von 90 cm
Die Glasflächen sind in allgemein zugänglichen Bereichen zur Wahrnehmung mit geeigneten optischen Markierungen zu versehen, wenn es die Sicherheit von Personen erfordert.
§ 118 Abs. 1 Z. 7 lautet:
Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m².
Im § 155 Abs. 1 Z. 7 wird das Wort „Kaufhäuser“ ersetzt durch die Wortfolge:
„Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche bis zu 750 m²“.
Im § 155 Abs. 1 Z. 8 wird die Wortfolge „Einkaufszentren und Fachmarktzentren“ ersetzt durch die Wortfolge:
„Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m²“.
§ 155 Abs. 2 lautet:
Bei den in § 118 angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen mindestens ein Stellplatz für Menschen mit Behinderung und mindestens ein Stellplatz für Familien mit Kleinkindern auszuführen, soweit nicht aufgrund des besonderen Verwendungszwecks (z.B. Krankenanstalten, Kuranstalten, Kindergärten) ein höherer Bedarf an Stellplätzen für Menschen mit Behinderung und für Familien mit Kleinkindern erforderlich ist.
Bei Wohngebäuden nach § 122 ist mindestens ein Stellplatz für Menschen mit  Behinderung herzustellen.
Die Stellplätze für Kraftfahrzeuge für Menschen mit Behinderung und für Familien mit Kleinkindern müssen mindestens 3,50 m breit sein und sind zu kennzeichnen.
Im § 174 Abs. 1 wird folgende Z. 4 angefügt:
sonstige standardisierte biogene Brennstoffe (ausgenommen aus Holz), die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben (z.B. Miscanthus, Energiekorn).
Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
§ 176 Z. 1 lautet:
Für feste Brennstoffe
CO
NO x
OGC
Staub
händisch beschickt
Holz-Brennstoffe
Sonstige standardisierte biogene Brennstoffe:
unter 50 kW
ab 50 kW
Fossile feste Brennstoffe
automatisch beschickt
Holz-Brennstoffe
Sonstige standardisierte biogene Brennstoffe
Fossile feste Brennstoffe
Bei Teillastbetrieb mit 30% der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50% überschritten werden.
Im § 190 wird das Zitat „ÖNORM M 7510“ ersetzt durch das Zitat „ÖNORM M 7510-2“.
Im § 191 wird das Zitat „ÖNORM M 7510-1“ ersetzt durch das Zitat „ÖNORM M  7510-2“.
§ 199 Abs. 1 lautet:
Von den in der Verordnung zitierten ÖNORMEN gilt jeweils folgende Ausgabe:
ÖNORM
TITEL
AUSGABE
C 1108
Flüssige Brennstoffe
Mai 2003
Rückstandsheizöle
Anforderungen
C 1109
Flüssige Brennstoffe
Dezember 2006
Heizöl extra leicht
Gasöl zu Heizzwecken
Anforderungen
C 1301
Flüssiggas für Brennzwecke
Mai 2001
Propan, Propen, Buten und deren Gemische
Anforderungen
M 7510-2
Überprüfung von Heizanlagen
November 2009
Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen für Flüssige und gasförmige Brennstoffe
M 7531
Prüfung der Rauchgase von Ölfeuerungen
Bestimmungen der Rußzahl
Juli 2009
M 7532
Prüfung der Rauchgase von Ölfeuerungen
März 2001
Fließmittelverfahren zum Nachweis von Ölderivaten
EN 437
Prüfgase, Prüfdrucke, Gerätekategorien
Juli 2009
Im § 210 Abs. 2 wird folgende Z. 5 angefügt:
Mitteilung 2010/ ….     vom ……………“
Der Landtag von Niederösterreich hat am...............................beschlossen:
Änderung der NÖ Bauordnung 1996
Die NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, wird wie folgt geändert:
Im § 64 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „2,30 m mal 4,80 m“ ersetzt durch die Wortfolge „2,50 m mal 5,00 m“.
Im § 64 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „Anordnung“ die Wortfolge eingefügt:
„und seitlichen Begrenzung“
Im § 76a Abs. 2 Z. 2 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z. 3 angefügt:
Notifizierung 2010/ …………. vom ………….
FA13B
Entwurf
Stand:
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom .........................., mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Steiermärkische Bautechnikverordnung 2010 -  StBTV 2010) und mit der die Bebauungsdichteverordnung 1993 geändert wird
Inhaltsverzeichnis
Artikel
Gegenstand
Steiermärkische Bautechnikverordnung 2010
StBTV 2010
Änderung der Bebauungsdichteverordnung 1993
Artikel I
Steiermärkische Bautechnikverordnung 2010
StBTV 2010
Auf Grund des § 82 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. ………………, wird verordnet:
OIB-Richtlinien
(1) Den im 1. Teil des II. Hauptstückes des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende OIB-Richtlinien, jeweils Ausgabe April 2007 (Anlagen), soweit diese unter Berücksichtigung des Abs. 2 anzuwenden sind, eingehalten werden:
OIB-Richtlinie 1:
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
OIB-Richtlinie 2:
Brandschutz
OIB-Richtlinie 2.1:
Brandschutz bei Betriebsbauten
OIB-Richtlinie 2.2:
Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
OIB-Richtlinie 3:
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
OIB-Richtlinie 4:
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
OIB-Richtlinie 5:
Schallschutz
OIB-Richtlinie 6:
Energieeinsparung und Wärmeschutz
(2) Punkt 5 der OIB-Richtlinie 6 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile) gilt auch für Zubauten.
(3) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinien gemäß Abs. 1 sind nicht anzuwenden:
Punkt 2.1.3 der OIB-Richtlinie 4 (Verpflichtung zur Errichtung von Personenaufzügen) bei Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 119j Abs. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes;
Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6 (Anforderungen an die thermische Qualität der Gebäudehülle).
(4) Die Anlagen (OIB-Richtlinien gemäß Abs. 1), weiters die ebenfalls vom OIB herausgegebenen zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke, Ausgabe Oktober 2007, und Begriffsbestimmungen, Ausgabe April 2007, auf die jeweils in den OIB-Richtlinien verwiesen wird, sowie der OIB-Berechnungsleitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“, Ausgabe April 2007, auf den in der OIB-Richtlinie 6 verwiesen wird, werden durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme kundgemacht.
Einsicht kann während der Amtsstunden bei der für die Angelegenheiten der Bautechnik zuständigen Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung genommen werden.
Gemeinschaftsrecht
(1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.01.2003, S. 65, umgesetzt.
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer ………………).
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit ........................ in Kraft.
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung, LGBl. Nr. 61/2008, außer Kraft.
Artikel II
Änderung der Bebauungsdichteverordnung 1993
Auf Grund des § 23 Abs. 13 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2008, wird verordnet:
Die Bebauungsdichteverordnung 1993, LGBl. Nr. 38/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 61/2003, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 lautet:
(3) Als Geschoß gilt der Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird.
Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß.
In § 3 Abs. 1 wird der Verweis „(§ 43 Abs. 2 Z. 7 Steiermärkisches Baugesetz)“ durch den Verweis „(§ 43 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes)“ ersetzt.
Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Änderung des § 1 Abs. 3 und des § 3 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. …………….. tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ........................, in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Mag. Franz Voves
Verordnung
der Salzburger Landesregierung vom ........................................... über die energetischen Anforderungen an Bauten sowie über Inhalt und Form des Energieausweises (Bautechnikverordnung-Energie -  BTV-E)
Auf Grund der §§ 1 Abs 1, 4 Abs 2, 4a und 63 Abs 1 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, sowie des § 17a Abs 3 des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt
Energietechnische Anforderungen an Bauten
Mindestanforderungen
Besondere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten
Besondere Anforderungen an das Energiesystem
Ausnahmen
Abschnitt
Energieausweis
Inhalt und Form
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Anerkennung gleichwertiger Normen und Auflage
Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
Inkrafttreten
Anlage A -  Leitfaden „Besondere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz“
Anlage B -  Energieausweis
Abschnitt
Energietechnische Anforderungen an Bauten
Mindestanforderungen
Für die Energieeinsparung und den Wärmeschutz von Bauten oder Teilen davon, die nach ihrem Verwendungszweck unter Einsatz von Energie konditioniert werden, gelten die Anforderungen gemäß den Pkt 2 und 4 bis 7 der Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik vom April 2007, soweit in den §§ 2 und 3 nicht Sondervorschriften getroffen sind.
(2) Der Berechnung der Anforderungen gemäß Abs 1 sind zu Grunde zu legen:
der OIB-Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“, Version 2.6, des Österreichischen Institutes für Bautechnik vom April 2007;
die OIB-Richtlinien „Begriffsbestimmungen“ und „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ des Österreichischen Institutes für Bautechnik vom April 2007, soweit auf diese in der Richtlinie 6 oder im OIB-Leitfaden Bezug genommen wird.
Besondere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten
Für die besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten sind als charakteristische Größen für die Transmissionswärmeverluste, die Lüftungswärmeverluste, den außen induzierten Kühlbedarf, die passiven Solargewinne und die CO2-Emissionen die Linien Europäischer Kriterien (LEK-Linien) heranzuziehen.
Die Berechnung der LEK-Werte hat gemäß der Anlage A zu erfolgen.
Die LEK-Werte für die Transmissionswärmeverluste (LEKT), die Lüftungsverluste (LEKV), den außen induzierten Kühlbedarf (LEKC*) und die CO2-Emissionen (LEKCO2) von Neubauten dürfen folgende höchstzulässige LEK-Linien nicht überschreiten:
höchstzulässige LEK-Linie(HGT 3.800)
Transmissionswärmeverluste
Lüftungswärmeverluste
Außen induzierter Kühlbedarf
CO2-Emissionen
Der LEK-Wert für die passiven Solargewinne (LEKsp) von Neubauten darf die LEK-Linie von 8 nicht unterschreiten.
Eine Unterschreitung ist nur zulässig, soweit eine entsprechende Nutzung der passiven Solargewinne aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig ist oder einer solchen öffentliche Interessen, insbesondere dem Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutz, entgegenstehen.
Die Abs 1 bis 3 gelten auch für Neubauten durch Zu- und Aufbauten, Abs 2 jedoch mit der Maßgabe, dass bei Anschluss solcher Neubauten an das Heizungs- und Warmwasserbereitstellungsystem des bestehenden Baus die Anforderungen an die CO2-Emissionen entfallen.
Besondere Anforderungen an das Energiesystem
Bei Neubauten von Wohnhäusern, ausgenommen Kleinwohnhäuser, sind Zu- und Abluftanlagen mit Wärmerückgewinnung oder bedarfsgeregelte Abluftanlagen einzubauen.
Neubauten mit insgesamt mehr als drei Wohn- oder Betriebseinheiten sind mit einer zentralen Wärmebereitstellungsanlage und einem zentralen Wärmemengenzähler auszustatten.
Für die Wärmeverteilung solcher Bauten ist ein Zweileiter-Wärmeverteilnetz für die Heizung und die Warmwasserbereitung vorzusehen.
Bei Anlagen für die Heizung und die Warmwasserbereitung, die neu errichtet oder eingebaut werden, sind auszulegen:
bei Einsatz von Fernwärme:
der Temperaturunterschied zwischen Fernwärmerücklauf und Rücklauf der Sekundäranlage auf höchstens 2 K im Auslegungspunkt;
die Vorlauftemperatur von Wärmeverteilnetzen auf höchstens 65° C;
die Rücklauftemperatur von Wärmeverteilnetzen auf höchstens 40° C.
Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme, die neu errichtet oder eingebaut werden, müssen eine Jahresarbeitszahl von zumindest vier erreichen.
Bei bestehenden Bauten genügt eine Jahresarbeitszahl zwischen drei und vier, wenn der LEKTVs-Wert des Baus unter 32 liegt.
Nutzbare Abwärmen aus Kühlanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW sind in das Wärmeversorgungskonzept des Energiesystems einzubinden.
Für Heizungs- und Solarumwälzpumpen gelten die in der VO (EG) Nr 641/2009 festgelegten Anforderungen an den Energieeffizienzindex (EEI).
Solange und soweit nach der VO (EG) Nr 641/2009 keine besonderen Anforderungen gelten, dürfen externe Nassläufer-Umwälzpumpen und in Fertigarmaturengruppen eingebaute Heizkreispumpen (wärmeabgabeseitig) mit einer Leistung bis 2.500 W einen EEI von 0,40 nicht überschreiten; dies gilt nicht für in Produkte integrierte Umwälzpumpen und Trinkwasserumwälzpumpen.
Ab einer Mediumstemperatur von größer 20°C sind Heizungs- und Solarumwälzpumpen mit einer Wärmedämmschale oder mit einer bauseitig aufgebrachten Wärmedämmung am Pumpengehäuse auszustatten.
Ausnahmen
Von den in den §§ 1 bis 3 festgelegten Anforderungen sind ausgenommen:
Bauten, die Beschränkungen des Denkmal-, Altstadt- oder Ortsbildschutzes unterliegen, wenn die Einhaltung der baurechtlich gebotenen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;
Industriebauten, Betriebsbauten für Produktions- oder Werkstättenzwecke sowie landwirtschaftliche Betriebsbauten, bei denen der überwiegende Anteil der Energie für die Raumwärme durch innerbetriebliche Abwärme gedeckt wird;
Wohnbauten, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, die Nutzung innerhalb des Zeitraums März bis Oktober erfolgt und es sich dabei um keine Zweitwohnnutzung handelt;
frei stehende Bauten mit einer konditionierten Geschoßfläche von unter 50 m²;
Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen (provisorische Gebäude), mit einer geplanten Nutzungsdauer von nicht mehr als zwei Jahren.
Abschnitt
Energieausweis
Inhalt und Form
Inhalt und Form des Energieausweises ergeben sich aus der Anlage B.
Dem Energieausweis ist eine Effizienzskala für die grafische Darstellung des spezifischen Heizwärmebedarfs gemäß Pkt 8 und der jeweils ersten Seite der Energieausweismuster des Anhangs A der Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik vom April 2007 anzuschließen.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Annerkennung gleichwertiger Normen und Auflage
Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz und der Türkei herangezogen werden.
Die Önormen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sowie die Richtlinie 6 und die Unterlagen gemäß § 1 Abs 2 des Österreichischen Instituts für Bautechnik liegen in der mit Baurechtsangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf.
Die Richtlinie 6 und die Unterlagen gemäß § 1 Abs 2 können überdies im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter der Adresse www.oib.or.at eingesehen werden.
Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 153 vom 18. Juni 2010, S 13;
Richtlinie 2006/32/EG des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl Nr L 114 vom 27. April 2006, S 64.
In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG unter der Notifikationsnummer xxx durchgeführt worden.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
Gleichzeitig treten die Wärmeschutzverordnung, LGBl Nr 82/2002, sowie die Verordnung über den Energieausweis von Bauten, LGBl Nr 65/2003, außer Kraft.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
Anlage A
Leitfaden zur Berechnung
der besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
Es bedeutet:
Formelzeichen
Benennung
Einheit
QT
Transmissionswärmeverlust
QV
Lüftungswärmeverlust
QH
Heiztechnikenergiebedarf
QW
Warmwasserbedarf
Qsp
nutzbare solare passive Gewinne
Qsa
nutzbare solare aktive Gewinne
Qin
innere Wärmegewinne
Qc*
außeninduzierter Kühlbedarf
Qc
Kühlbedarf
QHWB
Heizwärmebedarf
QHEB
Heizenergiebedarf (Endenergiebedarf) für Raumwärme und Warmwasser
QP
Primärenergiebedarf
fP
Primärenergiefaktor
ιc
charakteristische Länge
AB
Gebäudehüllfläche
VB
konditioniertes Volumen
HGT
zutreffende Heizgradtage
CE
LEK-Gebäudekonstante
mCO2
Treibhausgasemission, angegeben als CO2- Äquivalente
THGg
CO2-Äquivalent für dem Sektor Raumwärme und den Vorketten (Transport, Energieumwandlung, Materialbedarf) zuzurechnende Emissionen
LEKHEB
Kennwert für die Heizenergiebedarf
LEKCO2
Kennwert für CO2-Emissionen
LEKT
Kennwert für die Transmissionswärmeverluste
LEKV
Kennwert für die Lüftungswärmeverluste
LEKH
Kennwert für den Heiztechnikverluste
LEKC*
Kennwert für den außen induzierter Kühlbedarf
LEKsp
Kennwert für die passiven Solargewinne
LEKsa
Kennwert für die aktiven Solargewinne
LEKs
Kennwert für die aktiven und passiven Solargewinne
LEKin
Kennwert für die inneren Wärmegewinne
LEKTVs
Kennwert für die Summe aus Transmissions- und Lüftungsverlusten abzüglich der aktiven und passiven Solargewinne
Primärenergiefaktoren und CO2-Äquivalente:
Energieträger
Primärenergiefaktoren
CO2-Äquivalent
fP
THGg
g/kWh
nicht erneuerbar
gesamt
Heizöl extra leicht
Erdgas
Kohle
Holzhackschnitzel
Holzpellets
Stückholz
Fernwärme (bezogen auf den Einsatz von Biomasse und Abwärme)
Photovoltaik (polykristallin)
Strom
Formeln:
Soweit erforderlich, ist für die Berechnung der folgenden LEK-Werte die ÖNORM B 8110-6 Wärmeschutz im Hochbau -  Teil 6:
Grundlagen und Nachweisverfahren -  Heizwärmebedarf und Kühlbedarf, Ausgabe Jänner 2010, sinngemäß anzuwenden.
Die Berechnung der LEK-Werte gemäß den Formeln 1 bis 8 gilt für Klimalagen gleich 3.800 Kd.
Für Bauten in einer anderen Klimalage sind die jeweiligen LEK-Werte entsprechend der Formel 9 umzurechnen und das Ergebnis auf eine Nachkommastelle zu runden.
Formel (1)
Formel (2)
Formel (3)
Formel (4)
Formel (5)
Formel (6)
Formel (7)
Formel (8)
Formel (9)
Formel (10)
Formel (11)
Formel (12)
Klimalage:
Die Klimalage des Baues ergibt sich aus den jährlichen Heizgradtagen (HGT 12/20).
Die Heizgradtagzahl ist im Monatsbilanzverfahren gemäß der ÖNORM EN ISO 13790, Energieeffizienz von Gebäuden
Berechnung des Energiebedarfs für Heizung und Kühlung, Ausgabe Oktober 2008, zu ermitteln.
Klimalagen über 4.000 Kd gelten dabei als Klimalagen gleich 4.000 Kd.
Erläuterungen
Allgemeines:
Das Vorhaben dient der Erfüllung des Art 11 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (im Folgenden auch kurz als Vereinbarung bezeichnet).
Darin verpflichten sich die Länder zur Umsetzung der Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) im Rahmen der jeweiligen einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
§ 1 des Vorschlages trägt dem Rechnung.
Darüber hinaus sollen für Neubauten und Energiesysteme, die neu errichtet oder eingebaut werden, besondere Anforderungen festgelegt werden, um eine weitere Senkung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen im Neubausektor zu erreichen (§§ 2 und 3).
Ein geringerer Energieverbrauch vermindert die Abhängigkeit von Energieeinfuhren, stärkt die Energieversorgungssicherheit, schont die Energieressourcen und führt zu weniger ausgeprägten Klimaauswirkungen.
Mit § 5 soll den Eigentümern und Nutzern von Bauten eine verbesserte Information über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes gegeben werden.
Im Gegensatz zum geltenden Energieausweis enthält der vorgeschlagene auch Angaben darüber, wie sich Heizung und Kühlung und die einzelnen Wärmegewinne und -verluste auf den Energiebedarf des Gebäudes und die Kohlendioxidemissionen auswirken.
Das Vorhaben entspricht den Zielsetzungen des Arbeitsübereinkommens der Salzburger Landesregierung für die 14. Legislaturperiode (insbesondere Pkt 9. Energie) sowie den Richtlinien 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und 2006/32/EG des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen.
Dem Verordnungsvorhaben liegen Vorschläge der für die Energiewirtschaft und das Baurecht zuständigen Abteilungen 4 und 5 des Amtes der Landesregierung zugrunde.
Gesetzliche Grundlagen:
§§ 1 Abs 1, 4 Abs 2, 4a und 63 Abs 1 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, sowie des § 17a Abs 3 des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, jeweils in der geltenden Fassung.
Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
Die vorgesehenen Änderungen stehen mit keinen EU-Rechtsvorschriften im Widerspruch.
Im Gegenteil:
Das Verordnungsvorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Gleichzeitig wird damit auch den Anforderungen der Richtlinie 2006/32/EG des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen entsprochen.
Kosten:
Nach Einschätzung der für das Baurecht zuständigen Abteilung (5) des Amtes der Landesregierung kommt es durch den Vollzug einer entsprechenden Verordnung zur keiner finanzielle Mehrbelastung für die Gebietskörperschaften.
Die Verringerung eines unproduktiven Primärenergieverbrauchs im Gebäudesektor wird zu Ausgabenminderungen für die Privathaushalte, Unternehmen und in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von solchen Bauten auch für die Gebietskörperschaften führen.
Langfristig werden die monetären und wirtschaftlichen Vorteile die zusätzlichen Kosten der Investitionen für die Energieeinsparung überwiegen.
Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wurden vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, vom Salzburger Gemeindeverband, von der Wirtschaftskammer Salzburg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, vom Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBV) sowie von den Abteilungen 4, 6, 10 und 16 des Amtes der Landesregierung sowie von der Bezirkshauptmannschaft Hallein Stellungnahmen abgegeben.
Der Begutachtungsentwurf wurde im Ergebnis überwiegend positiv beurteilt.
Einzig die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg hat sich aus grundsätzlichen Erwägungen gegen den Entwurf ausgesprochen, sie empfiehlt die uneingeschränkte Anwendung der OIB-Richtlinie 6.
Im Gegensatz dazu hat sich die Wirtschaftskammer Salzburg für die Beibehaltung des seit Jahren bewährten LEK-Systems ausgesprochen.
Kritisch gesehen wurde auch die Verpflichtung zum Einbau von Zu- und Abluftanlagen mit Wärmerückgewinnung oder bedarfsgerechter Abluftanlagen (Salzburger Gemeindeverband, Wirtschaftskammer Salzburg und der Bezirkshauptmannschaft Hallein) bei Neubauten (ausgenommen bei Einfamilienhäusern) sowie einer zentralen Wärmebereitstellungsanlage und einem zentralen Wärmemengezähler bei Bauvorhaben für mehrere Bauten mit einer Geschoßfläche über 1.000 m² (Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes).
Letztere hat darüber hinaus zu einzelnen Punkten Präzisierungen und Klarstellungen angeregt (Anwendung der OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“, Aktualisierung der Ausgabe von Önormen, Klarstellung der Geltung der besonderen Anforderungen für Zu- und Aufbauten).
Der Verordnungsvorschlag trägt den vorgebrachten Einwänden und Anregungen weitgehend Rechnung (s die §§ 1 Abs 2, 2 Abs 4, 3 Abs 1 [die Verpflichtung soll nur mehr für Bauten, die größer sind als Kleinwohnhäuser, gelten] und 2 sowie die Anlage A).
Festgehalten wird an den besonderen LEK-Anforderungen für Neubauten.
Zum einen hat sich das LEK-System in der Praxis  bewährt, zum anderen sind die Anforderungen ambitionierter als die der Richtlinie 6.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Allgemeines zum 1. Abschnitt:
Bauliche Maßnahmen haben, soweit nicht eine Ausnahme nach § 4 oder § 61 BauTG  zum Tragen kommt, den energietechnischen Anforderungen zu entsprechen.
Eine über die bauliche Maßnahme hinausgehende Anpassung von bestehenden Bauten kann lediglich nach Maßgabe des § 2 Abs 4 des Bautechnikgesetzes vorgeschrieben werden.
Eine von einem Bauverfahren losgelöste Anpassungspflicht besteht nicht.
Zu § 1:
Die Richtlinie 6 des OIB definiert Anforderungen an die thermischenergetische Qualität von Gebäuden.
Entsprechend Art 11 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen sollen diese österreichweit einheitlich gelten, wobei eine Weiterentwicklung der Anforderungen gemäß OIB-Richtlinie 6 im Rahmen der Umsetzung durch die Länder aber möglich ist (s Erläuterungen zu Art 11 der Vereinbarung).
§ 1 trägt dem Rechnung, in dem die Anforderungen der Richtlinie 6, also die Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf (Pkt 2), an den Endenergiebedarf (Pkt 4), an die wärmeübertragenden Bauteile (Pkt 5), an Teile des energietechnischen Systems (Pkt 6) und die sonstigen Anforderungen (Pkt 7), insoweit sie nicht Angelegenheiten der §§ 2 und 3 betreffen, als Mindestanforderungen übernommen werden.
Die §§ 2 und 3 treffen besondere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von konditionierten Neubauten und bestimmte Teile des Energiesystems.
Nicht umfasst von der Übernahme als Mindestanforderungen sind daher die Pkt 2.3, 2.4, 4.2, 6.4 und 7.4. der OIB-Richtlinie 6.
Zu § 2:
Für die besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten (also Bauten, die neu- oder wiedererrichtet werden) sind die Linien Europäischer Kriterien (LEK-Linien) heranzuziehen.
Das LEK-System kommt im Salzburger Baurecht seit Inkrafttreten der Wärmschutzverordnung mit 1. Jänner 2003, LGBl Nr 82/2002, zur Anwendung und hat sich in der Praxis bewährt.
Das so genannte LEK-Verfahren oder Hüllflächenverfahren stellt auf die Verknüpfung der Energieeffizienz mit der Gebäudehüllfläche, der Geometrie (Kompaktheit) und der Klimalage des Baues ab.
Diese Verknüpfung wird durch die LEK-Linien zum Ausdruck gebracht, die die charakteristische Größe für die Wärmeverluste und -gewinne sind.
Diese gesamthafte Betrachtungsweise gibt dem Bauwerber größtmögliche Freiheit in der Wahl von Baugestalt und Konstruktion.
Es schließt kein Bausystem von vornherein aus, wenn sich das Gesamtgebäude als wärmetechnisch zulässig erweist.
Ferner können die lokalen Klimagegebenheiten relativ einfach berücksichtigt werden.
In der geltenden Wärmeschutzverordnung sind bisher nur Grenzwerte für den Transmissionswärmeverlust (Gesamtwärmeschutz) von Bauten festgelegt.
Art 2 Z 2 der Richtlinie 2002/91/EG verlangt jedoch die Gesamtenergieeffizienz von Bauten durch numerische Indikatoren darzustellen, die unter Berücksichtigung von Wärmedämmung, technischen Merkmalen und Installationskennwerten, Bauart und Lage in Bezug auf klimatische Aspekte, Sonnenexposition und Einwirkung der benachbarten Strukturen, Eigenenergieerzeugung und anderen Faktoren, einschließlich Innenraumklima, die den Energiebedarf beeinflussen, berechnet sind.
Demzufolge enthält daher der Vorschlag außer den Anforderungen an die Qualität der Gebäudehülle auch solche für den außen induzierten Kühlbedarf, die Lüftungsverluste, die passiven Solargewinne sowie die CO2-Emissionen.
Die Anforderungen für Neubauten gelten auch für neu zur Errichtung kommende Zu- und Aufbauten, soweit diese nach ihrem Verwendungszweck konditioniert werden (s dazu bereits die allgemeine Voraussetzung nach § 1 Abs 1).
Keinesfalls gelten diese daher für zB Zubauten wie Vordächer, überdachte Außenstiegen udgl.
Soweit konditionierte Zu- und Aufbauten an das Heizungs- und Warmwasserbereitstellungsystem des bestehenden Baus angeschlossen werden, entfällt überdies die Anforderungen an die CO2-Emissionen.
Zu § 3
§ 3 enthält besondere Anforderungen an die Energiesysteme von Bauten, um eine weitere Senkung des Energieverbrauchs zu erreichen.
Nicht nur aus energietechnischen, sondern auch aus hygienischen Gründen ist der Einbau von raumlufttechnischen Anlagen zumindest bei der Errichtung von Bauten, die größer sind als Kleinwohnhäuser, zweckmäßig.
Abs 1 enthält daher eine diesbezügliche Anforderung.
Abs 2 verlangt die Ausführung von zentralen Zweileiter-Wärmeverteilungen, weil diese geringere Verteilungsverluste verursachen.
Der Einbau zentraler Wärmemengenzähler dient der Qualitätssicherung des Wärmeverteilsystems.
Abs 3 dient der Sicherstellung eines effizienten Heizbetriebes; das Einsparpotential liegt hier bei bis zu 20%.
Durch die Festlegung einer Mindestanforderung an die Auslegung von Fernwärme-Wärmetauschern wird eine effiziente Wärmeverteilung mit niedrigen Rücklauftemperaturen erreicht.
Durch die Festlegung der Vorlauf- und Rücklauftemperaturen werden hohe Systemverluste vermieden.
Abs 4 entspricht Art 2 Z 2 lit b der Vereinbarung.
Danach gelten als innovative klimarelevante Systeme nur elektrisch betriebene Wärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4.
Für Bestandsbauten genügt eine Jahresarbeitszahl zwischen drei und vier, soweit dies mit der Erfüllung eines bestimmten LEKTVs-Wertes kompensiert werden kann, um in Summe in etwa gleichwertige klimarelevante Maßnahmen zu erreichen.
Abs 5:
Nutzbare Abwärmen aus Kühlanlagen und Wärmekraftkoppelung können oft einfach und wirtschaftlich in das Wärmeversorgungskonzept eingebunden werden.
Bisher wird dieses nicht unbeachtliche CO2-Reduktionspotential zu wenig genutzt.
Abs 6:
Umwälzpumpen verbrauchen einen erheblichen Teil der für die Gebäudeheizung benötigten Energie.
Zudem  arbeiten die meisten gängigen Umwälzpumpen kontinuierlich und unabhängig vom tatsächlichen Wärmebedarf.
Sie gehören deshalb zu den Produkten, für die gemeinschaftsrechtlich Ökodesign-Anforderungen festgelegt worden sind (VO [EG] Nr 641/2009).
Gemäß Art 8 dieser VO (EG) sind diese erst ab 1. Jänner 2013 anwendbar.
Bis dahin legt der Vorschlag eigene Anforderungen dafür fest.
Zu § 4:
Mit Ausnahme der Bauten für Gottesdienste und religiöse Zwecke und der Klarstellung in der Z 3, dass für Zweitwohnungen die energietechnischen Anforderungen gelten, entsprechen die Ausnahmen § 17a Abs 2 BauPolG 1997.
Sie gelten unabhängig von § 61 BauTG.
Zu Z 4 ist zu bemerken, dass bei einer allfälligen späteren Erweiterung der konditionierten Geschoßfläche der Bestand einzurechnen ist.
Zu § 5:
Im Gegensatz zum geltenden Energieausweis enthält der vorgeschlagene nicht nur verbesserte Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes, sondern erstmals auch solche über die Kohlendioxidemissionen.
Abs 2 dient dem Zweck der Harmonisierung und der unmittelbaren Vergleichbarkeit der energetischen Merkmale des Baus mit den OIB-Standards.
August 2010
Notifikationsverfahren
z.Zl. -2V-LG-1358/14-2010
Gesetz vom……., mit dem das Kärntner Aufzugsgesetz geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Aufzugsgesetz -  K-AG, LGBl. Nr. 43/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2009, wird wie folgt geändert:
Die §§ 1 und 2 lauten:
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen.
Überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind diejenigen in § 2 Abs. 1 lit. a bis g definierten kraftbetriebenen Hebezeuge und in § 2 Abs. 1 lit. h definierten kraftbetriebenen Fahrsteige, die mit einem Gebäude oder einer baulichen Anlage dauerhaft verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.
Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als überwachungsbedürftige Hebeanlage im Sinne dieses Gesetzes.
Dieses Gesetz regelt:
a)
den Einbau und die Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen in ein Gebäude oder einer baulichen Anlage (2. Abschnitt),
b)
die Betriebsvorschriften für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die in ein Gebäude oder eine bauliche Anlage eingebaut worden sind (3. Abschnitt),
c)
den Umbau und die Modernisierung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung -  MSV, BGBl. Nr. 306/1994, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 -  ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind (§ 15 Abs. 1b).
Für Treppenschrägaufzüge in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden oder baulichen Anlagen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, § 7, § 9 Abs. 1 und 3, § 10, § 11 Abs. 1, § 14 und § 16 sinngemäß.
Im Übrigen unterliegen sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
a)
Hebeanlagen, die in oder in Verbindung mit Eisenbahn-, Luftfahrts-, öffentlichen Schifffahrts-, Bergwerksanlagen und militärischen Anlagen sowie gewerblichen Betriebsanlagen errichtet oder betrieben werden;
b)
Hebeanlagen in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion -  VAIG 1994, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen;
c)
Baustellenaufzüge;
d)
seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen; überwachungsbedürftige Hebeanlagen in Seilbahngebäuden oder als Zubringer sind nicht ausgenommen;
e)
Hebeanlagen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können;
f)
Schachtförderanlagen;
g)
Hebeanlagen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen (einschließlich Proben);
h)
in Beförderungsmitteln eingebaute Hebeanlagen;
i)
mit einer Maschine verbundene Hebeanlagen, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen -  einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen -  bestimmt sind;
j)
Zahnradbahnen; überwachungsbedürftige Hebeanlagen in Stationsgebäuden oder als Zubringer sind nicht ausgenommen.
Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
a)
„Aufzug“:
ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist
zur Personenbeförderung,
zur Personen- und Güterbeförderung oder
nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;
b)
„Hebeeinrichtung für Personen“:
ein Hebezeug, auf das die Kriterien der lit. a zutreffen, das jedoch lediglich eine Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s besitzt;
c)
„Treppenschrägaufzug“:
ein Hebezeug für Personen mit Sessel, Stehplattform oder Rollstuhlplattform, das in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fährt und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität bestimmt ist;
d)
„Güteraufzug“:
ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, nur für den Transport von Gütern bestimmt ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die nicht im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;
e)
„Kleingüteraufzug“:
ein Güteraufzug (lit. d), dessen Lastträger wegen seiner Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar ist;
f)
„Fahrtreppe“:
ein Hebezeug, das zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in Auf- und/oder Abwärtsbewegung bestimmt ist;
g)
„Hubtisch“:
unbeschadet lit. a, b oder lit. d -  ein Hebezeug mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Gütern und/oder von Personen bestimmt ist und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt ist;
Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern unterliegen nicht diesem Gesetz;
h)
„Fahrsteig“:
eine Anlage, die eine gleich hohe Ebene oder zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Palettenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in einer Ebene oder zwischen zwei unterschiedlich hohen Ebenen bestimmt ist;
i)
„Lastträger“:
den Teil einer Hebeanlage, auf oder in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung oder zur Fortbewegung untergebracht sind;
j)
„Betreiber“:
den Eigentümer, Inhaber oder sonst Verfügungsberechtigten der Hebeanlage.
Der 2. Abschnitt lautet:
Abschnitt
Einbau und Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
§ 5
Technische Vorschriften
Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und des Schallschutzes und der Energieeffizienz entsprechen.
Darüber hinaus müssen überwachungsbedürftige Hebeanlagen für Personen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Zugänglichkeit für Personen, den Vorkehrungen für die Notbefreiung eingeschlossener Personen und der barrierefreien Ausführung für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität entsprechen.
Im Aufzugsschacht dürfen keine aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen vorhanden sein.
Überwachungsbedürftige Hebeanlangen iSd. § 2 Abs. 1 lit. a, auch wenn sie sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen über das Inverkehrbringen der ASV 2008 entsprechen.
Überwachungsbedürftige Hebeanlangen iSd. § 2 Abs. 1 lit. b bis h, auch wenn sie sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der MSV 2010 entsprechen.
§ 6
Vorprüfung
Vor dem Einbau einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage in ein Gebäude oder eine bauliche Anlage oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen im Rahmen eines Umbaus oder einer Modernisierung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat der Betreiber eine Vorprüfung durch einen Aufzugsprüfer durchführen zu lassen.
Die einschlägigen Unterlagen für die Vorprüfung sind vom zukünftigen Betreiber dem Aufzugsprüfer vorzulegen.
Der Aufzugsprüfer hat an Hand der Unterlagen zu prüfen, ob den Erfordernissen gemäß § 5 entsprochen wird.
Der Aufzugsprüfer hat die ordnungsgemäße Einbindung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage in die bauliche Anlage hinsichtlich Sicherheit, Festigkeit, Dauerhaftigkeit sowie Brand- und Schallschutz zu bestätigen.
Der Aufzugsprüfer hat eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen, vorzuschlagen, wenn dies im Hinblick auf die Anforderungen des § 5 erforderlich ist.
Ergibt die Vorprüfung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden, ist vom Aufzugsprüfer ein Prüfzeugnis über die Vorprüfung auszustellen.
Der Aufzugsprüfer hat sich innerhalb angemessener Frist von der Durchführung der vorgeschlagenen  Verbesserungen gemäß Abs. 1 zu überzeugen.
Wurden diese Verbesserungen nicht durchgeführt, hat der Aufzugsprüfer die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
Die Behörde hat Verbesserungen gemäß Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben, wenn dies im Hinblick auf die Anforderungen des § 5 erforderlich ist.
Als wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage gemäß Abs. 1 gelten Änderungen, die auf die Beschaffenheit, die eine überwachungsbedürftige Hebeanlage nach den Erfordernissen nach § 5 aufzuweisen hat, von Einfluss sein können.
Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere:
a)
die Erhöhung der Anzahl oder die Änderung der Lage der Halte- oder Ladestellen, Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt;
b)
die Änderung der Förderhöhe um mehr als 0,25 m;
c)
die Erhöhung der Nennlast oder der Masse des Fahrkorbes um mehr als 10 %;
d)
die Änderung der Betriebsgeschwindigkeit (Nenngeschwindigkeit) um mehr als 10 %;
e)
die Änderung der Art der Schachttüren, wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die Brandschutzausführung geändert wird;
f)
die Änderung der Abmessungen der Schachttüren um mehr als ± 50 mm;
g)
die Änderung der Art der Benützung;
h)
die Änderung der Antriebsart;
i)
die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn;
j)
die Änderung der Lage oder der Entfall des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes;
k)
die Änderung des Zuganges oder der Maße des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes, sofern die Stand- oder Brandsicherheit der baulichen Anlage gefährdet wird;
l)
die Änderung der Schachtkopfhöhe oder der Schachtgrubentiefe, sofern der obere oder der untere Schutzraum im Schacht verringert wird;
m)
die Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen;
n)
die Erhöhung der Beanspruchungen von Schacht und Gebäudeteilen durch die Einwirkungen (Kräfte) infolge des Betriebes einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage um mehr als 10 % bezogen auf die Angaben bei der Errichtung.
Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:
a)
die Änderung der Geschwindigkeit;
b)
die Änderung des Traggerüstes;
c)
die Änderung der Balustrade;
d)
die Änderung des Einbauortes innerhalb eines Gebäudes.
Sofern die Vorprüfung nicht positiv abgeschlossen werden kann, hat der Aufzugsprüfer unverzüglich die Behörde zu verständigen.
§ 7
Abnahmeprüfung
Vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen im Rahmen eines Umbaus oder einer Modernisierung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist von dem mit der Vorprüfung befassten Aufzugsprüfer, in begründeten Fällen von einem anderen Aufzugsprüfer, eine Abnahmeprüfung durchzuführen.
Der Aufzugsprüfer hat zu prüfen, ob den Erfordernissen des § 5 entsprochen wird.
Der Aufzugsprüfer hat die ordnungsgemäße Einbindung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage hinsichtlich Sicherheit, Festigkeit, Dauerhaftigkeit sowie Brand- und Schallschutz zu bestätigen.
Stellt der Aufzugsprüfer die gesetzmäßige Ausführung fest und besteht Mängelfreiheit, hat er ein Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung auszustellen, dies im  Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu vermerken und eine Abschrift des Prüfzeugnisses im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu hinterlegen.
Die überwachungsbedürftige Hebeanlage darf erst nach Ausstellung und Hinterlegung des Prüfzeugnisses über die Abnahmeprüfung in Betrieb genommen werden.
Der Aufzugsprüfer hat der Behörde eine Abschrift des Prüfzeugnisses unverzüglich zu übermitteln.
Wird eine überwachungsbedürftige Hebeanlage in Betrieb genommen, ohne dass ein Prüfzeugnis nach Abs. 2 vorliegt, hat die Behörde den Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage mit Bescheid zu untersagen.
Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die überwachungsbedürftige Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren.
Sofern die Abnahmeprüfung nicht positiv abgeschlossen werden kann, hat der Aufzugsprüfer unverzüglich die Behörde schriftlich zu verständigen.
§ 8 lautet:
§ 8
Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
Der Betreiber hat einen Aufzugsprüfer mit der regelmäßigen Überprüfung seiner überwachungsbedürftigen Hebeanlage zu beauftragen.
Die Beauftragung und der Wechsel des Aufzugsprüfers sind im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu vermerken und innerhalb eines Monats der Behörde anzuzeigen.
Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung des beauftragten Aufzugsprüfers hat dieser einen anderen Aufzugsprüfer mit der Überprüfung zu beauftragen.
Der Aufzugsprüfer hat die betroffene überwachungsbedürftige Hebeanlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.
Der Betreiber hat bei Erfordernis die notwendigen Hilfskräfte beizustellen.
Bei Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzügen und Hubtischen für die Beförderung von Personen, Güteraufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal jährlich durchzuführen.
Bei Kleingüteraufzügen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug bis zu einer maximalen Nutzmasse von 100 kg handelt zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen.
Die genannten Fristen dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt.
Der Aufzugsprüfer hat den Befund jeder Überprüfung in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) einzutragen.
Der Aufzugsprüfer hat zu behebende Mängel oder Gebrechen mit Festsetzung einer angemessenen Frist für deren Behebung in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) einzutragen.
Der Hebeanlagenwärter (§ 12) oder ein Vertreter des Betreuungsunternehmens (§ 13) hat bei der Überprüfung anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Befundes mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage auf Kosten des Betreibers mit Bescheid anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
Der Betreiber ist verpflichtet, den Organen der Behörde zur Überprüfung der überwachungspflichtigen Hebeanlage den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu gewähren.
Bei jeder regelmäßigen Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer von der Beauftragung und Eignung des Hebeanlagenwärters oder von der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens zu überzeugen.
Wenn weder ein Hebeanlagenwärter noch ein Betreuungsunternehmen bestellt ist, so hat dies der Aufzugsprüfer der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“
§ 9 Abs. 1 lautet:
Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist verpflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen der überwachungsbedürftigen Hebeanlage unverzüglich zu beheben.
Die Behebung der Mängel und Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu bestätigen.
In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Aufzuges“ durch die Wortfolge „der überwachungsbedürftigen Hebeanlage“ ersetzt.
In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „ein Aufzug“ durch die Wortfolge „eine überwachungsbedürftige Hebeanlage“ und die Wortfolge „Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten“ durch das Wort „Betreiber“ ersetzt.
§§ 10 und 11 lauten:
§ 10
Sperre einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage
(1) Der Betreiber, der Hebeanlagenwärter oder ein Vertreter des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, die überwachungsbedürftige Hebeanlage sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn sie
a)
erkennen, dass die Betriebssicherheit der überwachungsbedürftigen Hebeanlage nicht mehr gegeben ist, oder
b)
vom Aufzugsprüfer davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Betriebssicherheit der überwachungsbedürftigen Hebeanlage nicht mehr gegeben ist.
Wird im Fall der lit. b die Anlage nicht sofort außer Betrieb genommen, so hat der Aufzugsprüfer bei Gefahr im Verzug die Anlage zu sperren.
Sie darf erst nach der Behebung der Mängel, im Fall der Veranlassung der Maßnahmen durch den Aufzugsprüfer überdies nur nach vorheriger Prüfung durch den Aufzugsprüfer wieder in Betrieb genommen werden.
§ 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Behörde hat den Betrieb einer nicht vorschriftsmäßig geprüften überwachungsbedürftigen Hebeanlage, einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, oder eines Aufzuges oder einer Hebeeinrichtung für Personen, wenn diese nicht der für sie vorgesehenen sicherheitstechnischen Prüfung unterzogen wurden oder die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden, mit Bescheid zu untersagen.
a)
b)
c)
Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde in solchen Fällen die überwachungsbedürftige Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren.
Im Fall der Untersagung des Betriebes oder der Sperre einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage darf diese erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Behörde eine Bestätigung eines Aufzugsprüfers, dass die Anlage den Erfordernissen des § 5 entspricht, vorgelegt und die Untersagung des Betriebes oder die Sperre der überwachungsbedürftigen Hebeanlage von der Behörde aufgehoben wird.
Sofern keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann unter Einräumung einer einmaligen Frist zur Behebung der Mängel von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.
§ 11
Betreuungspflicht von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß diesem Gesetz und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten werden.
Der Betreiber hat für die Durchführung der Betriebskontrollen und für die Befreiung von Personen für jede überwachungsbedürftige Hebeanlage einen mit dieser überwachungsbedürftigen Hebeanlage vertrauten Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu vermerken.
Nach § 11 werden folgende § 11a und § 11b eingefügt:
§ 11a
Betriebskontrolle
Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen hat sich beim Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen.
Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 7 HBV 2009.
Die Prüfungsintervalle für Betriebskontrollen richten sich nach § 7 HBV 2009.
Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen haben wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, unverzüglich dem Betreiber zu melden und zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen.
Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle sind unverzüglich der Behörde, dem Betreiber und dem Aufzugsprüfer zu melden.
§ 11b
Befreiung von Personen
Der Hebeanlagenwärter oder eine befugte Person des Betreuungsunternehmens haben in Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen unverzüglich zu befreien.
Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hebeanlagenwärters oder der befugten Person des Betreuungsunternehmens beim Aufzug oder bei der Hebeeinrichtung für Personen darf 30 Minuten nicht überschreiten.
Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen muss zwischen dem Hebeanlagenwärter oder dem Betreuungsunternehmen und den eingeschlossenen Personen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation ununterbrochen gegeben sein.
Bei bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die vor dem Inkrafttreten der ASV 1996 in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung -  unvorgreiflich einer vorhergehenden Änderung gemäß § 15b -  jedoch erst nach einer sicherheitstechnischen Prüfung und Nachrüstung im Sinne des § 15a erforderlich.
Die Überschrift von § 12 lautet:
„Hebeanlagenwärter“.
In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Aufzugswärter“ durch das Wort „Hebeanlagenwärter“ ersetzt und die Wortfolge „Eigentümer oder dem sonst über den Aufzug Verfügungsberechtigten“ durch das Wort „Betreiber“ ersetzt.
§ 12 Abs. 2 und 3 lautet:
Die fachliche Eignung des Hebeanlagenwärters zur Besorgung seiner Aufgaben, insbesondere die Kenntnisse der Betriebsvorschriften der überwachungsbedürftigen Hebeanlage, ist von einem Aufzugsprüfer zu überprüfen.
Ist die fachliche Eignung gegeben, so hat der Aufzugsprüfer den Namen des Hebeanlagenwärters in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) einzutragen.
Der Hebeanlagenwärter darf seine Tätigkeit erst nach erfolgter Eintragung aufnehmen.
Dem Hebeanlagenwärter ist als Bescheinigung seiner Sachkenntnis vom Aufzugsprüfer ein auf die betreffende überwachungsbedürftige Hebeanlage lautendes Zeugnis auszustellen.
Im Zeugnis ist unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik zu bestätigen, dass der Hebeanlagenwärter mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen der überwachungsbedürftigen Hebeanlage vertraut ist.
Der Hebeanlagenwärter hat am Zeugnis zu bestätigen, dass er die Betreuung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage gemäß § 11 übernommen hat.
§ 12 Abs. 4 lautet:
Hebeanlagenwärter, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Behörde aus dem Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu streichen, das Zeugnis zu entziehen und die Tätigkeit zu untersagen.
Dies ist dem Betreiber unverzüglich bekanntzugeben.
In § 12 Abs. 5 wird die Wortfolge „Aufzugswärter muß“ durch die Wortfolge „Hebeanlagenwärter muss“ ersetzt.
§ 12 Abs. 6 entfällt.
§§ 13 bis 15 lauten:
§ 13
Betreuungsunternehmen
(1) Der Betreiber kann schriftlich ein Unternehmen mit der Betreuung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage beauftragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a)
Die überwachungsbedürftige Hebeanlage muss an ein Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische Überwachungszentrale) angeschlossen sein.
b)
Das Betreuungsunternehmen erfüllt in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen.
c)
Dem Aufzugsbuch (Anlagenbuch) ist eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages beizulegen.
Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische Überwachungszentrale) haben den in § 14 Abs. 2 HBV 2009 angeführten Voraussetzungen zu entsprechen.
Betreuungsunternehmen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, hat die Behörde die Tätigkeit zu untersagen.
Dies ist dem Betreiber unverzüglich bekanntzugeben.
§ 14
Aufzugsbuch (Anlagenbuch)
Über jede überwachungsbedürftige Hebeanlage ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu führen, das anlässlich der Abnahmeprüfung vom Aufzugsprüfer beizustellen und in der Nähe der überwachungsbedürftigen Hebeanlage aufzubewahren ist.
Der mit der Abnahmeprüfung betraute Aufzugsprüfer hat den Namen des mit den regelmäßigen Überprüfungen betrauten Aufzugsprüfers in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) einzutragen und diesen von der Eintragung zu verständigen.
In das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) sind neben den Eintragungen nach Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 1 lit. c, § 15 Abs. 7 die technischen Daten der Anlage, ein Vermerk über die Ausstellung des Prüfzeugnisses nach § 7 Abs. 2, ein Vermerk über die Beauftragung und den Wechsel der Aufzugsprüfer nach § 8 Abs. 1, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der überwachungsbedürftigen Hebeanlage, Sperren der überwachungsbedürftigen Hebeanlage nach § 10 und Unfälle beim Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage einzutragen.
Eintragungen in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) dürfen, abgesehen von der Bestätigung nach § 9 Abs. 1 und dem Vermerk nach § 11 Abs. 2 nur vom Aufzugsprüfer oder von der Behörde vorgenommen werden.
Das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) ist dem Aufzugsprüfer und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 15
Aufzugsprüfer
Die Landesregierung hat jene natürlichen Personen als Aufzugsprüfer zu bestellen, die unter Nachweis ihrer besonderen Befähigung ihre Bestellung schriftlich beantragen und verlässlich sind.
Aufzugsprüfer sind zur Erhaltung der technischen Kompetenz verpflichtet.
Personen, die zum Aufzugsprüfer bestellt werden sollen, müssen mindestens folgende Ausbildung und praktische Erfahrung erworben haben und nachweisen:
a)
Ausbildung und Ausmaß der praktischen Erfahrung:
Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums oder des Diplomstudiums an einer Technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 18 Monaten,
Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums an einer Technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung oder an einer Fachhochschule in einer vergleichbaren Studienrichtung (wie Mechatronik, Elektronik, Maschinenbau) und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 24 Monaten oder
Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer oder vergleichbarer Richtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 36 Monaten.
b)
Die praktische Erfahrung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und kann wie folgt nachweislich erworben werden:
Praktische Erfahrung im Aufzugsbau (Aufzugshersteller, Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge oder Montagebetrieb) oder bei einem mit der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassten Unternehmen, wobei Tätigkeiten auf folgenden Gebieten nachweislich durchgeführt wurden:
Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile, Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise und dergleichen) und Einbau von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich,
Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der betroffenen Hebeanlagengruppe(n) unter Leitung eines Aufzugsprüfers oder einer Person aus dem Kreis des Inspektionspersonals (Mentor) bei akkreditierten Inspektionsanstalten oder
Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge und/oder bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen mit einem der jeweiligen Hebeanlagengruppe entsprechenden Aufgabenbereich.
Von der Vorlage der in Abs. 2 lit. b vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Erfahrung kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.
Für die Anerkennung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes -  K-BQAG, LGBL. Nr. 10/2009, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen von Personen, die nicht unter § 1 Abs. 2 und 3 des K-BQAG fallen, nur dessen §§ 2 bis 12 anzuwenden sind.
Der Aufzugsprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.
Die Bestellung zum Aufzugsprüfer nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes gilt als Bestellung nach diesem Gesetz.
Ein Verzeichnis der Aufzugsprüfer ist vom Amt der Kärntner Landesregierung zu führen, am laufenden Stand zu halten, im Internet zu veröffentlichen und jährlich in der „Kärntner Landeszeitung“ zu verlautbaren.
Das Verzeichnis ist im Amt der Landesregierung und bei allen Bezirksverwaltungsbehörden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Der Aufzugsprüfer hat die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, innerhalb der Fristen nach § 8 persönlich zu überprüfen.
Im Fall seiner Verhinderung hat er einen anderen Aufzugsprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen.
Auf Verlangen der Behörde hat der Aufzugsprüfer auch andere als die von ihm betreuten überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zu überprüfen.
Im Fall eines Wechsels des Aufzugsprüfers hat der neu betraute Aufzugsprüfer seine Betrauung im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) unter Anführung des Datums der Betrauung festzuhalten und dem bisherigen Aufzugsprüfer bekanntzugeben.
Der Aufzugsprüfer ist verpflichtet, die Prüfungen der Hebeanlagenwärter (§ 12) und die damit verbundenen Maßnahmen durchzuführen.
Hebeanlagenwärter, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben (§ 12 Abs. 4), und Betreuungsunternehmen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben (§ 13 Abs. 3), hat der Aufzugsprüfer unverzüglich der Behörde bekanntzugeben.
Der Aufzugsprüfer hat ein aktuelles Verzeichnis der überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, zu führen.
In dem Verzeichnis sind die Art, die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer, die Tragkraft, der Aufstellungsort und der Betreiber anzugeben.
Der Aufzugsprüfer ist verpflichtet, dieses Verzeichnis auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufzugsprüfer zu widerrufen, wenn
a)
er wiederholt gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer verstoßen hat,
b)
er dies verlangt,
c)
eine der Voraussetzungen seiner Bestellung nicht mehr vorliegt,
d)
er seine Befugnis zurückgelegt hat,
e)
er seine Befugnis länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder
f)
er sich nicht als genügend sachkundig erwiesen hat.
Nach dem 3. Abschnitt wird folgender 4. Abschnitt eingefügt:
Abschnitt
Sicherheitstechnische Prüfung, Umbau und Modernisierung
§ 15a
Sicherheitstechnische Prüfung
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, inwieweit rechtmäßig bestehende Aufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen einer sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen und inwieweit zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung einer dabei festgestellten Gefährdungssituation geeignete Maßnahmen zu treffen sind.
§ 15b
Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen
Bei Umbauten und Modernisierungen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der MSV oder der ASV 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend der MSV 2010 und der ASV 2008 sicherzustellen.
§ 23 Abs. 2 HBV 2009 ist sinngemäß anzuwenden.
Bei Modernisierung von Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen sind die Grundsätze gemäß § 16 Abs. 2 HBV 2009 zu beachten.
Die bisherige Abschnittbezeichnung „4. Abschnitt“ wird durch die Abschnittbezeichnung „5. Abschnitt“ ersetzt.
§ 16 Abs. 1 und 2 lautet:
Wer
a)
als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage eine neu errichtete oder wesentlich geänderte überwachungsbedürftige Hebeanlage ohne Prüfzeugnis gemäß § 7 in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt,
b)
als Betreiber eine r überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 15b, § 18 Abs. 2, einem behördlichen Auftrag nach § 9 Abs. 3 oder den Verpflichtungen einer Verordnung gemäß § 15a nicht nachkommt,
c)
als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage, als Hebeanlagenwärter oder dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens die Anlage nicht sofort außer Betrieb nimmt, obwohl er erkennt oder vom Aufzugsprüfer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die Betriebssicherheit der Anlage nicht mehr gegeben ist,
d)
einen wegen mangelnder Betriebssicherheit außer Betrieb genommene Anlage entgegen § 10 Abs. 1 dritter Satz wieder in Betrieb nimmt,
e)
eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betrieb von der Behörde untersagt oder die von der Behörde gesperrt wurde, vor der Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre in Betrieb nimmt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 15.000 Euro zu bestrafen.
Wer
a)
b)
als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1, 3, 5 oder 6, § 11, § 14 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt oder die Vorschriften des § 12 Abs. 1 und § 13 verletzt,
c)
als Hebeanlagenwärter oder dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens den Verpflichtungen nach § 11a, § 11b und § 12 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
d)
unbefugt Eintragungen in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) vornimmt,
e)
als Aufzugsprüfer den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 letzter Satz, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 iVm. § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 7, 8 oder 9 nicht nachkommt oder Eintragungen nach § 12 Abs. 2 ohne Vorliegen der Voraussetzungen vornimmt,
f)
als Hebeanlagenwärter seine Tätigkeit vor Eintragung in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) durch den Aufzugsprüfer nach § 12 Abs. 2 aufnimmt oder nach Streichung aus dem Aufzugsbuch (Anlagenbuch) durch die Behörde tätig wird,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7500 Euro zu bestrafen.
§ 17 Abs. 2 lautet:
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
a)
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 -  ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 210/2009;
b)
Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion -  VAIG 1994, BGBl. Nr. 650, geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 22/2010;
c)
Maschinen-Sicherheitsverordnung -  MSV, BGBl. Nr. 306/1994, geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 493/2008;
d)
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 -  ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 108/2010;
e)
Maschinen-Sicherheitsverordnung -  MSV 2010, BGBl. II Nr. 282/2008, geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 339/2009;
f)
Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 -  HBV 2009, BGBl. II Nr. 210/2009.
In § 17 Abs. 3 wird die Verweisung „Z 1 und 3“ durch die Verweisung „lit. d bis f“ ersetzt.
§ 18 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
§ 19 Abs. 5 entfällt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Rechtskräftige Bewilligungen für die Errichtung, Änderung oder Benützung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, bleiben unberührt.
Die Behörde hat jedoch die Behebung von Mängeln an diesen überwachungsbedürftigen Hebeanlagen und eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid vorzuschreiben, soweit dies im Hinblick auf die Anforderungen des § 5 erforderlich ist.
Aufzugsprüfer und Aufzugswärter, die nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bestellt wurden, gelten als Aufzugsprüfer und Hebeanlagenwärter im Sinne dieses Gesetzes.
Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204, S 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363, S 81, unterzogen.
Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
a)
Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl. Nr. L 213, S 1;
b)
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157, S 24, zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/127/EG vom 21. Oktober 2009, ABl. Nr. L 310, S 29;
c)
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255, S 22, berichtigt durch ABl. Nr. L 271, S 18 und ABl. Nr. L 93, S 28, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009, ABl. Nr. L 93, S 11;
d)
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.
August 2010
Notifikationsverfahren
z.Zl. -2V-LG-1252/30-2010
G e s e t z  vom ……………., mit dem die Kärntner Bauvorschriften und die Kärntner Bauordnung geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Bauvorschriften -  K-BV, LGBl. Nr. 56/1985, zuletzt in der Fassung des Ge-setzes LGBl. Nr. 10/2008, werden wie folgt geändert:
§ 1 lautet:
§ 1
Anforderungen
Bauliche Anlagen und alle ihre Teile sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen.
Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik (§ 2) bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden.
Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen.
Bautechnische Anforderungen an bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind:
a)
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
b)
Brandschutz,
c)
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
d)
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
e)
Schallschutz,
f)
Energieeinsparung und Wärmeschutz.
Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Bauprodukten hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind.
Schädigende Einwirkungen sind zB Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Er-schütterungen oder korrosive Einwirkungen.
Bauprodukte müssen den Anforderungen des § 27 der Kärntner Bauordnung 1996 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
§ 2 lautet:
§ 2
Stand der Technik
Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist.
Die §§ 2a und 2b entfallen.
In § 6 Abs. 2 lit. b wird die Verweisung “§ 48 Abs. 1 erster und zweiter Satz“ durch die Verweisung „§ 28 Abs. 1“ ersetzt.
In § 8 Abs. 1 wird die Verweisung “§ 48 Abs. 1 erster und zweiter Satz“ durch die Verweisung „§ 28 Abs. 1“ ersetzt.
In § 9 Abs. 2 lit. b wird die Verweisung “§ 48 Abs. 1 erster und zweiter Satz“ durch die Verweisung „§ 28 Abs. 1“ ersetzt.
Der 3. Abschnitt lautet:
Abschnitt
Bautechnische Anforderungen
§ 11
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Bauliche Anlagen und alle ihre Teile sind entsprechend dem Stand der Technik so zu planen und auszuführen, dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche, seismische und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen.
Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:
a)
Einsturz der gesamten baulichen Anlage oder eines Teiles,
b)
Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 1 beeinträchtigt werden,
c)
Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder
d)
Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.
§ 12
Brandschutz
Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen des Brandschutzes entsprechen und der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
§ 13
Tragfähigkeit der baulichen Anlagen im Brandfall
Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer der baulichen Anlage erforderlich ist.
Dabei sind alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck der baulichen Anlage sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungskräfte.
Wenn dies aufgrund der Lage oder Größe der baulichen Anlage erforderlich ist, muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass nicht durch Einsturz der baulichen Anlage oder von Teilen davon größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.
§ 14
Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage
Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage begrenzt wird.
Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, zB Decken oder Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und die Brandausbreitung wirksam einschränkt.
a)
b)
Dabei ist der Verwendungszweck und die Größe der baulichen Anlage zu berücksichtigen.
Bauliche Anlagen sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn dies aufgrund ihres Verwendungszweckes oder ihrer Größe zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist.
Insbesondere ist eine zweckent-sprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich.
Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken.
Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden:
a)
Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie zB Heizräume oder Abfallsammelräume,
b)
Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie zB Notstromanlagen.
Die in diesen Räumen verwendeten Bauprodukte, wie zB Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und -ausbreitung nicht begünstigen.
Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung der Rettungskräfte weitestgehend verhindert werden.
Dabei ist die Höhe der baulichen Anlage zu berücksichtigen.
Hohlräume in Wänden, Decken, Böden, Fassaden oder sonstigen Bauteilen dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
Haustechnische Anlagen, zB Lüftungsanlagen, dürfen nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
(7) Feuerungsanlagen sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht.
Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck der baulichen Anlage oder ihrer Teile berücksichtigt werden.
Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie zB automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungsgefahr, der Brandabschnittsgröße oder der Brandlast erforderlich ist.
Bis spätestens 31. Dezember 2011 muss in Wohnungen, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung, in Aufenthaltsräumen -  ausgenommen in Küchen -  sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet werden.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
§ 15
Ausbreitung von Feuer auf andere bauliche Anlagen
Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere baulichen Anlagen vorgebeugt wird.
Die Außenwände von baulichen Anlagen sind so auszuführen, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere bauliche Anlagen verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der baulichen Anlagen genügt, ausreichend verzögert wird.
Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die baulichen Anlagen in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden.
Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.
Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (zB Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird.
Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß.
§ 16
Fluchtwege
Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen der baulichen Anlage möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.
Bauliche Anlagen müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen der baulichen Anlage erforderlich ist.
Die in Fluchtwegen verwendeten Bauprodukte, wie zB Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Ver-lassen der baulichen Anlage nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird.
Wenn dies aufgrund der Größe oder des Verwendungszweckes der baulichen Anlage erforderlich ist, sind zusätzliche Maßnahmen vorzusehen, wie zB Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.
§ 17
Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall
Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Lösch- und der Rettungskräfte weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck der baulichen Anlage müssen die für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (zB Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.
§ 18
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
§ 19
Sanitäreinrichtungen
Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie zB Toiletten und Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein.
Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Gebäudes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen.
Sonstige bauliche Anlagen müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.
§ 20
Abwässer und Niederschlagswässer
Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind.
Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.
Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von baulichen Anlagen darf durch An-lagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beein-trächtigt werden.
Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
§ 21
Sonstige Abflüsse
Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie zB aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.
§ 22
Abfälle
Bei baulichen Anlagen sind unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen vorzusehen.
§ 23
Abgase von Feuerstätten
Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
Abgasanlagen einschließlich der Verbindungsstücke müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
§ 24
Schutz vor Feuchtigkeit
Bauliche Anlagen müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden dauerhaft abgedichtet werden.
Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.
Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so auszuführen, dass bei üblicher Nutzung eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.
§ 25
Nutzwasser
Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.
Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
§ 26
Trinkwasser
Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen.
Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (zB Er-wärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (zB Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, zB durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.
§ 27
Schutz vor gefährlichen Immissionen
Bauliche Anlagen sind in allen Teilen so zu planen und auszuführen, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer der baulichen Anlage gefährdenden Immissionen, wie zB gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.
Wenn aufgrund des Verwendungszweckes der baulichen Anlage Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (zB in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden.
Als Maßnahmen können zB besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein.
Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund sind bauliche Anlagen in allen Teilen so zu planen und auszuführen, dass die Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird.
§ 28
Belichtung und Beleuchtung
Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend.
Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in baulichen Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
§ 29
Belüftung und Beheizung
Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar sein.
Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
§ 30
Niveau und Höhe der Räume
Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden.
Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.
§ 31
Lagerung gefährlicher Stoffe
Bauliche Anlagen oder Teile davon, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.
§ 32
Nutzungssicherheit
Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie zB Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle.
Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
§ 33
Erschließung
Alle Teile von baulichen Anlagen sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind.
Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.
Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen.
Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Höhe der baulichen Anlage erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten.
Jedenfalls muss in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen mit mehr als drei oberirdischen Geschoßen sowie in Garagen mit zwei oder mehr unterirdischen Geschossen ein Aufzug errichtet werden.
§ 34
Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
Begehbare Teile von baulichen Anlagen dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen.
Dabei sind der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.
Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.
§ 35
Schutz vor Absturzunfällen
An zugänglichen Stellen von baulichen Anlagen, an denen eine Absturzgefahr besteht, müssen entsprechend dem Verwendungszweck Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Menschen (zB Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht sein.
Die gilt nicht, wenn die Anbringung einer Absicherung dem Verwendungszweck wider-sprechen würde (zB bei Laderampen, Schwimmbecken udgl.).
Wenn absturzgefährliche Stellen von baulichen Anlagen dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen im Sinne des Abs. 1 so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen oder Durchrutschen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.
Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.
§ 36
Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen
Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern.
Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass Menschen vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind.
Dies schließt zB auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.
§ 37
Schutz vor Verbrennungen
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung von baulichen Anlagen sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind erforderlichenfalls gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
§ 38
Blitzschutz
Bauliche Anlagen sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung der baulichen Anlage dies erfordern.
§ 39
Barrierefreie Gestaltung von baulichen Anlagen
Folgende bauliche Anlagen sind so barrierefrei zu planen und auszuführen, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:
a)
Gebäude für öffentliche Zwecke (zB Behörden und Ämter),
b)
Gebäude für Bildungszwecke (zB Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
c)
Handelsbetriebe mit Waren des täglichen Bedarfs,
d)
Banken,
e)
Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Pensionisten- und Pflegeheime,
f)
Arztpraxen und Apotheken,
g)
öffentliche Toiletten sowie
h)
sonstige bauliche Anlagen, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere
a)
mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
b)
in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
c)
notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden,
d)
eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden.
Für Gebäude mit mehr als vier Wohneinheiten -  mit Ausnahme von Reihenhäusern -   gilt Abs. 2 lit. a; ein gemäß § 33 Abs. 2 zu errichtender Personenaufzug muss stufenlos erreichbar sein.
Für Gebäude mit mehr als zehn Wohneinheiten gilt Abs 2 lit. a, b und c; ein gemäß § 33 Abs. 2 zu errichtender Personenaufzug muss stufenlos erreichbar sein.
Wohnungen in solchen Gebäuden müssen nach den Grundsätzen des anpassbaren Wohnbaus geplant und ausgeführt werden.
Ab 10 PKW-Stellplätzen ist für je 50 PKW-Stellplätze, die gemäß § 18 Abs 5 der Kärntner Bauordnung 1996 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben werden, ein leicht zugänglicher PKW-Stellplatz für Personen mit Behinderungen vorzusehen.
PKW-Stellplätze für Personen mit Behinderungen sind in der Nähe des Eingangs zum Gebäude anzuordnen.
PKW-Stellplätze in Garagen für Personen mit Behinderungen müssen stufenlos erreichbar sein.
§ 40
Schallschutz
Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass gesunde, normal empfindende Menschen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten, weder durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen noch durch Schallimmissionen von außen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden und gesunde, normal empfindende Menschen, die sich in einer unmittelbar anschließenden baulichen Anlage aufhalten, durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen nicht in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.
a)
b)
Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage der baulichen Anlage und ihrer Räume zu berücksichtigen.
Wenn der besondere Verwendungszweck der baulichen Anlage oder eines Teiles derselben es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
§ 41
Bauteile
Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in baulichen Anlagen, sind so zu planen und auszuführen, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 40 Abs. 1 erforderlich ist.
§ 42
Haustechnische Anlagen
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall entsteht oder  übertragen wird oder Erschütterungen oder Schwingungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 40 Abs. 1 gewährleistet ist.
§ 43
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Bauliche Anlagen sind in allen Teilen so zu planen und auszuführen, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird.
Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung der baulichen Anlage; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf Art und Verwendungszweck des baulichen Anlage, Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas, wobei insbesondere ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden sind, die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
a)
b)
c)
Bei der Errichtung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m 2 müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
Alternative Systeme sind insbesondere
a)
dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,
b)
Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,
c)
Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung und
d)
Wärmepumpen.
Bei einer umfassenden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000m 2 gelten Abs. 1 und 2 nicht nur für die Gebäude, die Gegenstand der Sanierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Gebäude.
Bei der Errichtung von Gebäuden sowie bei einer umfassenden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m 2 ist von einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugten Person oder einer akkreditierten Prüfstelle ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Energieausweis) mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zehn Jahren auszustellen.
Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises kann nach Prüfung durch den Aussteller oder eine andere zur Ausstellung befugte Person um jeweils zehn Jahre verlängert werden, wenn keine Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden, die die Gesamtenergieeffizienz beeinflussen und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung unverändert sind.
Zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Ausstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Kärnten betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes -  GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 125/2009, einzuräumen.
Der Aussteller hat die Daten des Energieausweises der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln.
Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.
Dem Aussteller ist ein Online-Zugriff auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten Energieausweise einzuräumen.
Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung näher zu bestimmen.
Abs. 1 bis 5 gelten nicht für 
a)
Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfeldes oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde,
b)
Gebäude, die für Gottesdienste oder religiöse Zwecke genutzt werden,
c)
Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und die nicht konditioniert werden,
d)
freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m 2.
Bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m 2, die von Behörden oder von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ist vom Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Energieausweis (Seite 1 und 2) an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
Der 4. Abschnitt lautet:
Abschnitt
Sonderbestimmungen
§ 44
Notkamin
Unabhängig von der Art der Beheizung muss jede Wohnung wenigstens einen Anschluss an eine Abgasanlage haben.
Dies gilt nicht für Passivhäuser, deren Heizwärmebedarf kleiner als 15 kWh/m²a ist.
§ 45
Wohnungen
Wohnungen müssen mindestens eine Nutzfläche von 25 m² haben.
Wohnungen bis zu 30 m² dürfen nur einen Wohnraum enthalten.
Wohnräume, ausgenommen Küchen, müssen eine Nutzfläche von mindestens 10 m² haben.
In Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen ist ein entsprechender Abstellraum -  in sonstigen Wohnungen eine entsprechende Abstellfläche -  vorzusehen.
Für Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen entsprechend der Zahl der Wohnungen leicht zugängliche, geeignete Abstellplätze für Kinderwagen und Fahrräder sowie Einrichtungen zum Waschen und Trocknen von Wäsche vorgesehen werden.
§ 46
Schulen, Kindergärten und Horte
Verzogene oder gewendelte Stiegen dürfen in Schulen nicht vorgesehen werden.
Ist die Mehrzahl der Räume eines Gebäudes für Kindergarten- oder Hortzwecke bestimmt, dürfen gewendelte Stiegen nicht als Hauptstiegen vorgesehen werden.
Zwischen den Geschossen sowie vor Außenstiegen mit mehr als fünf Stufen sind Podeste anzuordnen.
Diese Außenstiegen sind zu überdachen.
Nach Eingangstüren ist ein Windfang anzuordnen.
Werden Turnräume in Schulen oder Bewegungs- und Gruppenräume in Kindergärten einschließlich der ihnen zugeordneten Nebenräume in einem freistehenden Gebäude angeordnet, so sind sie mit dem Schulgebäude bzw. dem Kindergartengebäude durch einen gedeckten Gang oder Ähnliches zu verbinden.
§ 47
Krankenanstalten
Dieser Paragraph gilt für Krankenanstalten im Sinne der Krankenanstaltenordnung 1999 in der jeweils geltenden Fassung und für Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. a und d der Krankenanstaltenordnung 1999 in der jeweils geltenden Fassung.
Zu- und Abfahrtswege sind so anzuordnen, dass die Eingänge für Besucher und Kranke von den Zufahrten für die Rettung und für Wirtschaftszwecke getrennt sind.
Die Anlieferung von Kranken muss so erfolgen können, dass diese keinen Witterungseinflüssen ausgesetzt sind.
Außenstiegen, welche auch von Besuchern und Kranken benutzt werden, sind zu überdachen.
Der 5. Abschnitt lautet:
Abschnitt
Klimaanlagen
§ 48
Begriff
Klimaanlage im Sinne dieses Gesetzes ist die Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden kann.
§ 49
Wiederkehrende Überprüfung
Der Betreiber einer Klimaanlage mit einer Kälteleistung über 12 kW ist verpflichtet, diese alle drei Jahre gemäß Abs. 2 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 3 auf eigene Kosten durch Sachverständige (Abs. 6) überprüfen zu lassen.
Der Betreiber der Klimaanlage ist ferner verpflichtet, die Überprüfungsbefunde aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen:
a)
Sichtprüfung;
b)
Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere Einstellung der Regelthermostate;
c)
Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren.
d)
Erhebung grundlegender Anlagedaten, zB Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage;
e)
Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen, Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes;
f)
Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch:
Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen,
Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit,
Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (zB luftgekühlte Kondensatoren),
Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw. analog dazu Kaltwasser - Kälteträger/ Luftkühler) in der Kälteanlage,
Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen,
Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen,
Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen;
g)
Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der Druckschalter für die Kondensatoren (Optimierung der Regelung des Kondensationsdruckes);
h)
Funktions- und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile;
i)
Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit.
Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:
a)
Messung der Stromaufnahme;
b)
Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung des eingesetzten Systems;
c)
Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des Gebäudes bzw. des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches;
d)
Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen:
Bereitstellung der Energie,
Verteilung,
Abgabe (direkt oder indirekt),
Emissionsbetrachtung (CO2).
Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellen.
Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung
a)
nach Abs. 2 Angaben zum überprüften Gebäude und zum Prüfer, die Liste der bereitgestellten Unterlagen, Angaben zu den überprüften Anlagen, Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum Erreichen des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter Lüftung, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren Einstellungen und unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten,
b)
nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten.
Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, hat er ein Gleichstück des Überprüfungsbefundes der Behörde zu übermitteln.
Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind:
a)
akkreditierte Prüfstellen,
b)
Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes,
c)
Ziviltechniker und technische Büros - Ingenieurbüros mit entsprechender Befugnis,
d)
jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen mit einer Kälteleistung über 12 kW befugt sind und somit über die Grundbegriffe der Kältetechnik verfügen, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.
Der 6. Abschnitt lautet:
Abschnitt
Durchführungsverordnung; Ausnahmen
§ 50
Durchführungsverordnung
Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen näher zu bestimmen, unter welchen den  §§ 1, 2 und 11 bis 49 entsprochen wird.
Die Landesregierung kann in dieser Verord-nung auch technische Richtlinien und Regelwerke, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegeben werden, oder Teile davon, für verbindlich erklären (§ 2a Abs. 4 bis 6 des Kärntner Kundmachungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung).
§ 51
Ausnahmen
Die Behörde  hat auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß § 50 zuzulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erreicht wird.
Der 7. Abschnitt lautet:
Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 52
Vollziehung
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt den nach der Kärntner Bauordnung 1996 in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden.
Soweit die Gemeinde Baubehörde ist, sind die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.
Die Abschnitte 8 bis 19 entfallen.
Artikel II
Die Kärntner Bauordnung 1996 -  K-BO 1996, LBGl. Nr. 62, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2009, wird wie folgt geändert:
§ 18 Abs. 6 entfällt.
Die Überschrift von § 41 lautet:
„Orientierungsnummern“
In § 41 Abs. 1 wird nach dem Wort „Orientierungsnummern“ die Wortfolge „mit Bescheid“ eingefügt.
In § 41 Abs. 2 wird das Wort „Numerierung“ durch das Wort „Orientierungsnummerierung“ ersetzt.
Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
§ 41a
Türnummern
Enthalten Gebäude mehr als eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit, sind die Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten von den Gebäudeeigentümern fortlaufend in arabischen Ziffern, beginnend mit der Nummer Eins im untersten Geschoß, zu nummerieren und in gut lesbarer Weise an den Eingangstüren der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten zu kennzeichnen.
Erforderlichenfalls hat eine zusätzliche Unterteilung durch Anfügen eines Kleinbuchstabens an die Ziffern zu erfolgen.
Eine von Abs. 1 abweichende Türnummerierung bei bestehenden Gebäuden kann weiterhin verwendet werden, wenn eine eindeutige Zuordenbarkeit und Kennzeichnung der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten besteht.
Ist eine eindeutige Zuordenbarkeit und Kennzeichnung nicht gegeben oder wurden keine Türnummern vergeben, hat eine Türnummerierung und Kennzeichnung nach Abs. 1 spätestens bis zum Ablauf des 30. Oktober 2011 zu erfolgen.
Kommt ein Gebäudeeigentümer der Verpflichtung nach Abs. 1 und Abs. 2 nicht nach, hat der Bürgermeister eine Türnummerierung mit Bescheid festzusetzen.
Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, die Eingangstüren der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten mit den vom Bürgermeister festgesetzten Türnummern zu kennzeichnen.
In § 50 Abs. 1 lit. d Z 1 wird nach der Wortfolge „41 Abs. 3“ die Wortfolge „, 41a“ eingefügt.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dessen Inkrafttreten in Kraft gesetzt werden.
Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Außer in den Fällen des § 51 der Kärntner Bauvorschriften in der Fassung dieses Gesetzes kann die Behörde bei Änderungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes und dazu ergangener Durchführungsverordnungen zulassen, sofern die Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Bestimmung
a)
technisch unmöglich ist oder
b)
einen unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde oder
c)
wegen der besonderen geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage nicht gerechtfertigt wäre.
Den in § 1 der Kärntner Bauvorschriften in der Fassung dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen muss jedoch im Wesentlichen entsprochen werden und Interessen der Sicherheit und der Gesundheit dürfen nicht entgegenstehen.
Wird an ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehendes Gebäude ein Vollwärmeschutz angebracht, so darf dieser höchstens 20 cm über die Baulinie oder in die Abstandsfläche ragen.
Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S 81, unterzogen (Notifikationsnummer ………).
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 4.1.2003, S 65, umgesetzt.
Entwurf
Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Bautechnikverordnung
Aufgrund des § 15 Abs. 3 und 4 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2007, wird verordnet:
Die Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 83/2007, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2008, wird wie folgt geändert:
Der § 43 lautet:
Aufzüge
Für den Einbau, die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Wartung, die Prüfung, die Kontrolle, den Umbau und die Modernisierung von Aufzügen, die Bauwerke, ausgenommen gewerbliche Betriebsanlagen, dauerhaft bedienen, finden die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009) sinngemäß Anwendung.
Zur Gewährleistung der Sicherheit rechtmäßig bestehender Aufzüge sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009) sinngemäß anzuwenden.
Abweichend von § 19 Abs. 2 der HBV 2009 sind Aufzüge, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Rubrik 1 installiert (Baujahr) bzw. umgebaut worden sind, spätestens bis zu den in Rubrik 2 angegebenen Terminen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen:
Rubrik 1
Rubrik 2
Baujahr des Aufzuges:
Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung:
Bis 1995
Spätestens bis 31.12.2012
1996 bis 1999
Spätestens bis 31.12.2013
Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, umgebaut wurden
Spätestens bis 31.12.2013
Den von der Landesregierung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 15 Abs. 1 HBV 2009 bestellten Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen (Aufzugsprüfer und Inspektionsanstalten für Hebeanlagen) sind gleichgestellt:
a)
vom Landeshauptmann nach § 15 Abs. 1 HBV 2009 bestellte Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen,
b)
Aufzugsprüfer, die nach § 25 HBV 2009 (Übergangsbestimmungen für Aufzugsprüfer) in das Verzeichnis nach § 15 Abs. 1 HBV 2009 aufgenommen wurden.
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dr. Herbert Sausgruber
