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Entwurf
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Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz, mit der eine ÖNORM für Kinderlaufhilfen für verbindlich erklärt wird (Kinderlaufhilfenverordnung 2007)
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Auf Grund des § 11 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wird verordnet:
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Verbindlicherklärung von Normen
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Die ÖNORM EN 1273:2005-08-01 „Artikel für Säuglinge und Kleinkinder -  Kinderlaufhilfen -  Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ (siehe Anlage) wird für verbindlich erklärt.
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Gleichwertigkeitsklausel
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Von den Bestimmungen des § 1 kann abgewichen werden, wenn Kinderlaufhilfen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden und Anforderungen entsprechen, die ein zumindest gleichwertiges Schutzniveau für die Gesundheit und das Leben von Menschen sicherstellen wie bei Einhaltung der ÖNORM EN 1273:2005-08-01.
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Übergangs- und Schlussbestimmungen
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(1) Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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(2) Abweichend von § 1 dürfen Kinderlaufhilfen bis längstens ein Jahr nach Verlautbarung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt an Endverbraucher/innen abverkauft werden, sofern sie der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kennzeichnung von Kinderlaufhilfen, BGBl. Nr. 51/1996, entsprechen.
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(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kennzeichnung von Kinderlaufhilfen (KinderlaufhilfenV), BGBl. Nr. 51/1996, außer Kraft.
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Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, notifiziert (Notifikationsnummer xxxxxxx/A).
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Buchinger
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zu Zl.-2V-LG-976/7-2005\lineBegutachtung
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Gesetz   vom ........................, mit dem das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 geändert wird
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Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
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Artikel I
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Das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 -  K-VAG 1997, LGBl. Nr. 95, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 138/2001, wird wie folgt geändert.
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§ 1 Abs. 3 lit. j lautet:
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„j)
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der Betrieb von Sportstätten im Freien, für die keine baulichen oder technischen Einrichtungen erforderlich sind, wie Naturrodelbahnen, Schipisten -  wobei Aufstiegshilfen nicht als technische Einrichtungen der Schipisten anzusehen sind -, Natureisbahnen auf natürlichen Gewässern, Loipen, Golfplätze uä.“.
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§ 5 Abs. 1 lit. a lautet:
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„a)
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Zirkus-, Varieté und Revueveranstaltungen sowie Peepshows, Video-Peepshows uä. sowie erotische Darbietungen durch Gogo-Girls oder durch Table-Dance uä;“.
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Im § 5 Abs. 1 lit. g wird das Wort „Sportplätzen“ durch das Wort „Sportstätten“ ersetzt.
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Dem § 5 Abs. 1 wird folgende lit. h angefügt:
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„h)
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Veranstaltungen, die über Kärnten hinaus angekündigt und beworben werden, wenn aufgrund der Ankündigung und der Werbung die Teilnahme eines internationalen Publikums an der Veranstaltung zu erwarten ist.“.
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Spielapparate (Abs. 1 lit. d) sind Einrichtungen, die zur Durchführung von Spielen, an denen der Spieler gegen Entgelt teilnimmt, bestimmt sind.
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Als Teilnahme am Spiel gegen Entgelt gilt nicht nur die Eingabe oder der Einsatz von Geld, Spielmarken, Lochkarten, Magnetkarten uä. sondern auch die Entrichtung einer vermögenswerten Leistung an eine Person oder eine Personenvereinigung, wie zB Vereine -  und zwar auch in Form eines Mitgliedsbeitrages -, wodurch die Teilnahme am Spiel ermöglicht wird.
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Geldspielapparate (Abs. 1 lit. e) sind Einrichtungen, mit denen um Gewinn und Verlust gespielt wird und a) bei denen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung selbsttätig herbeigeführt wird oder b) bei denen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise von geistigen oder körperlichen Fähigkeiten des Spielers, wie Merkfähigkeit, schnelle Kombinationsgabe, Konzentrationsfähigkeit, Übung, Fähigkeit, den Kausalverlauf des Spieles im Voraus zu erkennen oder zu berechnen uä., abhängt, ohne dass der Spieler den Spielverlauf -  in welcher Form auch immer -  gestalten, beinflußen oder verändern kann, oder c) die sich aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit sonst für die Verwendung als Geldspielapparat eignen; dies ist bei Einrichtungen der Fall, bei denen aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit eine Auszahlung oder Ausfolgung von Gewinnen möglich ist, auch wenn sie das Spielergebnis nur in Form von Punkten, Zahlen, Symbolen oder Kombinationen von Symbolen oder in Form von Freispielen anzeigen;
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Für eine Beurteilung einer Einrichtung als Geldspielapparat ist es unerheblich, ob der Gewinn von der Einrichtung selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird oder ob Hinweise oder Ankündigungen die Erzielung eines vermögenswerten Gewinnes ausschließen.“
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Im § 5 Abs. 4 fünfter Satz werden die Worte „Das Spielprogramm eines Geldspielapparates muss so eingerichtet sein, dass vom Beginn eines Spiels bis zum Beginn des nächsten Spiels mindestens fünf Sekunden liegen; der“ durch das Wort „Der“ ersetzt.
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Nicht als Geldspielapparate gelten Einrichtungen, bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend davon abhängt, wie der Spieler den Spielverlauf selbst gestaltet, beeinflusst oder verändert.“
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Im § 5 Abs. 6 letzter Satz entfallen die Worte „in Form des Dartspieles“.
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§ 5 Abs. 7 entfällt.
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In § 6 Abs. 3a lit. b entfallen die Worte “einschließlich des Hinweises auf die Hinterlegung eines Speichermediums bei einem Notar“.
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In § 6 Abs. 3a lit. c entfallen die Worte “hinterlegten” und „hinterlegte“.
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In § 6a wird das Zitat „sowie des § 15 Abs. 1 lit. a und c, Abs. 2 und 3 des Kärntner Akkreditierungs- und Baustoffzulassungsgesetzes“ durch das Zitat „sowie des § 29 c Abs. 1 lit. a und c, Abs. 2 und 3 des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes -  K-ABPG“ und werden die Worte „Kärntner Akkreditierungs- und Baustoffzulassungsgesetzes“ durch die Worte „Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes -  K-ABPG“ ersetzt.
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Im § 16 Abs. 2 lit. e werden nach dem Wort „Sportveranstaltungen“ die Worte „oder öffentlich zugängliche Sportveranstaltungen, die -  wenn auch nur mittelbar -  Erwerbsinteressen dienen,“ eingefügt.
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der Betrieb von Sportstätten, wie Tennisplätzen, Eislaufplätzen, Minigolfplätzen, Sommerrodelbahnen, Schießstätten uä.“
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Der Einleitungssatz des § 17 Abs. 1 lautet:
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„Von der Verpflichtung zur Anmeldung (§ 16) sind Veranstaltungen ausgenommen, die sich nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken oder die auch nicht außerhalb der Gemeinde -  in welcher Art auch immer -  angekündigt werden und die in bewilligten oder geeigneten Betriebsstätten (§ 21) abgehalten werden, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens angenommen werden kann, dass keine Gefährdungen und keine unzumutbaren Belästigungen von Personen zu erwarten sind, und wenn“.
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Dem § 28 Abs.
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1 wird folgende lit. d angefügt:
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„d)
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Veranstaltungen, sofern Darbietungen nach allgemeinem sittlichem Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen.“
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In § 35 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 12/1997“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 191/2004“ ersetzt.
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Die Überschrift des § 36 lautet:
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„Mitwirkung der Organe der Bundespolizei“.
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In § 36 Abs. 1 werden die Worte „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und die Angehörigen der Bundesgendarmerie“ durch die Worte „Die Organe der Bundespolizei“ ersetzt.
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In § 36 Abs. 2 werden die Worte „des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und die Angehörigen der Bundesgendarmerie“ durch die Worte „die Organe der Bundespolizei“ ersetzt.
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Artikel II
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Dieses Gesetz tritt am ........................... in Kraft.
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Soweit im Zeitpunkt nach Abs. 1 Spielapparate aufgrund einer Bewilligung nach § 5 Abs. 1 lit. d des Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95 zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 138/2001 aufgestellt und betrieben werden, die gemäß § 5 Abs. 3 lit. b des Veranstaltungsgesetzes 1997 in der Fassung des Art. I Z 5 ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 Geldspielapparate sind, hat der Veranstalter binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 einen Antrag auf Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb eines Geldspielapparates zu stellen.
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Wird dieser Antrag rechtzeitig gestellt, dürfen diese Apparate während der Dauer des Bewilligungsverfahrens als Spielapparate weiter aufgestellt und betrieben werden.
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Erfolgt keine rechtzeitige Antragstellung, verliert der Bescheid, mit dem die Aufstellung und der Betrieb eines Spielapparates bewilligt wurde, nach Ablauf der Antragsfrist seine Rechtswirksamkeit.
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Soweit im Zeitpunkt nach Abs. 1 eine Veranstaltung nach § 16 Abs. 1 lit. l des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 in der Fassung des Artikel I Z 14 durchgeführt wird, hat der Veranstalter binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 diese Veranstaltung anzumelden.
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Erfolgt die Anmeldung innerhalb dieser Frist, darf die Veranstaltung während der Dauer des Anmeldungsverfahrens -  erfolgt eine Untersagung, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens -  weiter durchgeführt werden.
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Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 6. 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste Informationsgesellschaft ABl. Nr. L 204 v. 21. 7. 1998, Seite 37, in der Fassung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 ABl. Nr. L 217 v. 5. August 1998, Seite 18, unterzogen.
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ENTWURF
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Spielautomaten nach diesem Gesetz
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(1) Spielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und durch Eingabe von Geld, Spielmarken, Lochkarten , Magnetkarten, Kreditkarten, Chipkarten, elektronische oder drahtlose Impulse, jegliche Art von Aufbuchungen, jegliche Eingabe von Codes, und dergleichen in Tätigkeit gesetzt oder benützbar gemacht werden.
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Mitwirkung der Bundespolizei
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Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 8 Abs. 1 lit. a, b und h, soweit es sich um die Durchsetzung der Duldung behördlicher Maßnahmen handelt, einzuschreiten durch Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
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Der Landtag von Niederösterreich hat am 30. März 2006 beschlossen:
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Änderung des NÖ Spielautomatengesetzes
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Artikel I
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Das NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 7071, wird wie folgt geändert:
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Im § 1 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „Spielautomaten“ ersetzt durch die Wortfolge: „Geschicklichkeitsautomaten gemäß § 2 Abs. § 2 lautet:
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Spielautomaten nach diesem Gesetz
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(1) Spielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und durch den Einsatz einer vermögenswerten Leistung in Tätigkeit gesetzt oder benutzbar gemacht werden.
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(2) Geschicklichkeitsautomaten sind Spielautomaten, bei denen bei Erreichen eines bestimmten Spielerfolges keine Gewinne ausbezahlt oder ausgefolgt werden, die nur der Erprobung der eigenen Geschicklichkeit dienen und der Spielerfolg nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
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(3) Glücksspielautomaten sind Spielautomaten, bei denen pro Spiel
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die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von € 0,50 nicht übersteigt und
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der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von € 20,00 nicht übersteigt und
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die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (§ 4 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr.  620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2005).“
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Im § 3 entfällt die Wortfolge „von Geldspielautomaten, sowie“.
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Im § 4 Abs. 2 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Bewilligung“ die Wortfolge „für Geschicklichkeitsautomaten gemäß § 2 Abs. 2“, eingefügt, in den lit. a), c) und d) wird jeweils das Wort „Spielautomaten“ durch das Wort „Geschicklichkeitsautomaten“ ersetzt und in lit. c) wird am Ende der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt.
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Im § 4 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Spielautomaten“ durch das Wort „Geschicklichkeitsautomaten“ ersetzt.
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5a.
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Im § 4 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „zwei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
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§ 4 Abs. 4 und Abs. 5 lauten:
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“(4) Die Bewilligung von Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 ist nur zu erteilen, wenn ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einer in einem Mitgliedstaat des EWR akkreditierten Organisation zur Zertifizierung von Glücksspielprodukten vorgelegt wird, dass der Glücksspielautomat den in § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes geregelten Voraussetzungen,  entspricht;
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der Glücksspielautomat mit einer Seriennummer ausgestattet ist und auf Grund der Bauart des Glücksspielautomaten nicht zu befürchten ist, dass er eine nach § 3 verbotene Verwendung findet.
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(5) Zur Sicherstellung der für die Bewilligung von Glücksspielautomaten erforderlichen Voraussetzungen kann diese auch mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
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Die Bewilligungsdauer darf 15 Jahre nicht übersteigen.“
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§ 4 Abs. 6 entfällt.
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§ 5 lautet:
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Bestimmungen über den Bewilligungswerber
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(1) Eine Bewilligung für Geschicklichkeitsautomaten gemäß § 2 Abs. 2 darf nur erteilt werden natürlichen Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaates besitzen, das 21.Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz in einem EWR-Mitgliedsstaat  haben, oder juristische n Personen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat des EWR, die einen Geschäftsleiter, der für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verantwortlich ist, bestellt haben, der einen Wohnsitz in einem EWR-Mitgliedsstaat hat und wenn die natürliche Person oder der Geschäftsleiter eigenberechtigt und berechtigt sind, ihr Vermögen selbst zu verwalten, nicht zu Trunksucht oder Missbrauch von Suchtgiften neigen und auf Grund ihres bisherigen Verhaltens erkennen lassen, dass sie die für die Ausübung der Bewilligung erforderliche Verlässlichkeit besitzen.
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(2) Eine Bewilligung für Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 darf nur einer      Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedsstaat des EWR erteilt werden, die keine Eigentümer (Gesellschafter) hat, durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist, für jeden Automatensalon zumindest einen Geschäftsleiter bestellt, der einen Wohnsitz in einem EWR-Mitgliedsstaat hat und auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet ist über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügt und gegen den kein Ausschließungsgrund nach § 13 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2005, vorliegt, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Bestätigung (z.B. Firmenbuch- oder Handelsregisterauszug) über ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von € 4 Millionen pro Automatensalon und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nachweist, auf Grund der Umstände (einschlägige Erfahrungen, Kenntnisse und    Eigenmittel) erwarten lässt, dass sie unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes den Schutz von Spielteilnehmer und Jugendlichen gewährleistet.
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(3)  Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf -  die wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeitserfordernisse von Betreibern von Glücksspielautomaten gemäß § 5 Abs. 2 lit. c, -  die ordnungspolitischen Ziele dieses Gesetzes, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Spielteilnehmer und der Jugendlichen und -  die Sicherung des Abgabenertrages eine Anzahl von Glücksspielautomaten, die für das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich höchstens bewilligt werden darf, festsetzen.
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(4) Treten mehrere Bewilligungswerber, die die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a bis c erfüllen, gleichzeitig auf und würde die Ausübung der einen Bewilligung die der anderen ausschließen, so hat die Landesregierung dem Bewerber die Bewilligung zu erteilen, der die bessere Gewähr für eine ordnungsgemäße Betriebsführung bietet.
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Bieten verschiedene Bewilligungswerber die gleiche Gewähr ist aufgrund von Abs. 2 lit. d zu entscheiden.“
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Im § 6 Abs. 1 und Abs. 2 werden jeweils das Wort „Spielautomaten“ durch das Wort „Geschicklichkeitsautomaten“ ersetzt.
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Dem § 6 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
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“(3) Glücksspielautomaten dürfen nur genehmigt werden, wenn a) der Betrieb in einem als Automatensalon gekennzeichneten Gebäude oder in einem als Automatensalon gekennzeichneten, vom übrigen Gebäude räumlich geteilten Teil des Gebäudes erfolgt, b) der Standort des Automatensalons so gelegen ist, dass auf Grund seiner Entfernung zu Schulen, Schülerheimen, Horten und Sport- und Freizeitanlagen Interessen des Jugendschutzes nicht verletzt werden und c) im Automatensalon mindestens 15 und höchstens 150 Glücksspielautomaten aufgestellt oder betrieben werden.
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(4) Die Gemeinde kann für einzelne Bereiche des Gemeindegebietes im Sinne des Abs. 3 lit. b die Aufstellung von Glücksspielautomaten oder den Betrieb eines Automatensalons durch Verordnung verbieten.“
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Nach dem § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
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„§ 6a
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Schutz von Spielern und Jugendlichen
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(1) Der Besuch eines Automaten salons ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Volljährigkeit durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben.
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Der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Automatensalons ist verboten.
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(2) Der Geschäftsleiter eines Automatensalons kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch des Automaten salons ausschließen.
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(3) Entsteht bei einem Inländer die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat der Geschäftsleiter Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt.
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Ergibt sich aus diesen Auskünften die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Spielers gefährdet, hat der Geschäftsleiter den Spielteilnehmer schriftlich auf die Gefahr hinzuweisen.
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Nimmt der Spielteilnehmer trotz dieser Warnung unverändert häufig und intensiv am Spiel teil, ist der Geschäftsleiter verpflichtet, ihm den Besuch des Automatensalons dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.
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Ist die Einholung der erforderlichen Auskünfte nicht möglich oder verlaufen diese ergebnislos, so hat der Geschäftsleiter den Spielteilnehmer über dessen Einkommens- und Vermögenssituation zu befragen und gemäß den Erkenntnissen dieser Befragung unter sinngemäßer Anwendung des Vorstehenden zu warnen und gegebenenfalls vom Besuch auszuschließen.
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Unterlässt der Geschäftsleiter die Überprüfung oder Warnung des Spielteilnehmers oder die Untersagung oder Einschränkung des Zugangs zum Automatensalon und beeinträchtigt der Spielteilnehmer durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum, haftet der Inhaber der Bewilligung für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste, wobei die Haftung der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt ist; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum.
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Die Haftung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen.
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Der Bewilligungsinhaber haftet nicht, sofern der Spielteilnehmer bei seiner Befragung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn ihm bei der Erfüllung seiner Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.
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Dieser Absatz regelt abschließend alle Ansprüche des Spielteilnehmers gegen den Inhaber einer Bewilligung im Zusammenhang mit der Gültigkeit des Vertrages oder mit Verlusten aus dem Spiel.
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(4) Dem Besucher eines Automaten salons ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
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(5) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Abs. 4 mit sich führt, so hat der Geschäftsleiter diese vom Besuch des Automatensalons auszuschließen.“
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Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
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„Diese Meldung ist nicht erforderlich, wenn lediglich ein in der Bewilligung angeführtes Spiel gegen ein anderes in der Bewilligung angeführtes Spiel ausgewechselt wird.“
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Im § 8 Abs. 1 lit. a und b wird jeweils das Wort „Spielautomaten“ durch das Wort „Geschicklichkeitsautomaten“ ersetzt.
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Im § 8 Abs. 1 lit. c wird nach dem Zitat „gemäß § 4 Abs. 3“ das Zitat „und Abs. 5“ eingefügt.
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Im § 8 Abs. 1 lit. d und e wird jeweils das Wort „Spielautomaten“ durch das Wort „Geschicklichkeitsautomaten“ ersetzt.
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Im § 8 Abs. 1 erhalten die lit. g und h die Bezeichnung lit. n und o. Lit. g bis m (neu) lauten:
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„g) Glücksspielautomaten außerhalb eines Automaten salons aufstellt oder betreibt oder zugänglich macht,
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h) Glücksspielautomaten innerhalb eines Automatensalons ohne Bewilligung aufstellt, betreibt oder zugänglich macht,
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i) in einem Automaten salon technische Hilfsmittel mit sich führt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen,
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j) als Geschäftsleiter eines Automaten salons die Pflichten gemäß § 6 a verletzt,
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k) minderjährigen Personen den Zugang zu einem Automaten salon ermöglicht,
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l) durch Handlungen oder Unterlassungen die Glücksspielautomatenabgabe  hinterzieht oder verkürzt,
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m) gemäß § 9c Abrechnungen nicht vorlegt,“
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Im § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „die übrigen Übertretungen“ durch die Wortfolge „Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. c bis f und n“ ersetzt und nach dem Betrag € 2.200,-- die Wortfolge „und Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. g bis m und o mit einer Geldstrafe bis zu € 22.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen“ eingefügt.
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§ 9 lautet:
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Mitwirkung der Bundespolizei
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Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes einzuschreiten durch
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a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
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b) Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.“
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Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9d eingefügt:
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„§ 9a
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Glücksspielautomatenabgabe
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(1)  Für das Aufstellen oder den Betrieb von Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 ist eine Glücksspielautomatenabgabe zu entrichten.
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(2) Die Glücksspielautomatenabgabe ist eine zwischen dem Land und den Gemeinden geteilte Abgabe.
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Die Aufteilung zwischen dem Land und den Gemeinden ist mit Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Finanzbedarf im Bereich Jugendförderung und Sozialwesen festzulegen.
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(3) Der Ertrag der Glücksspielautomatenabgabe ist zweckgebunden für Zwecke der Jugendförderung und für das Sozialwesen zu verwenden.
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§ 9b
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Abgabenhöhe -  Abgabenschuldner
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(1) Die Glücksspielautomatenabgabe beträgt pro Glücksspielautomat und Monat € 1.000,--.
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Sie ermäßigt sich im ersten Betriebsjahr des Automaten salons auf 65 % und im zweiten Betriebsjahr auf 80 % der für einen Glücksspielautomat pro Monat  zu entrichtenden Glücksspielautomatenabgabe.
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(2) Zur Entrichtung der Glücksspielautomatenabgabe ist der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 Abs. 2 oder derjenige verpflichtet, der Glücksspielautomaten aufstellt oder betreibt (Abgabenschuldner).
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(3) Der Inhaber der Räumlichkeiten, der die Aufstellung oder den Betrieb von Glücksspielautomaten duldet, haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
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§ 9c
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Entrichtung und Fälligkeit
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(1) Die Glücksspielautomatenabgabe ist monatlich bis zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats für das vorvergangene Kalendermonat zu entrichten.
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(2) Ist der Glücksspielautomat an mehr als der Hälfte der Kalendertage eines Monats aufgestellt oder in Betrieb genommen, ist die Glücksspielautomaten-abgabe für den gesamten Kalendermonat zu entrichten.
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Ist der Glücksspielautomat an weniger als der Hälfte der Kalendertage eines Monats aufgestellt, ist die Glücksspielautomatenabgabe dem Anteil der Kalendertage entsprechend anteilig zu entrichten.
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(3) Der Abgabenschuldner hat bis zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats dem Landesabgabenamt eine Abrechnung samt der Standorte der Automatensalons und der aufgestellten bzw. in Betrieb genommenen Glücksspielautomaten vorzulegen und die Glücksspielautomatenabgabe hiefür auf Grund eigener Bemessung bis zu diesem Zeitpunkt ohne weitere Aufforderung zu entrichten.
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§ 9d
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Abgabenbehörde
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(1) Abgabenbehörde I. Instanz ist das Landesabgabenamt.
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(2) Die Landesregierung ist Abgabebehörde II. Instanz und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.“
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Artikel II
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Übergangsbestimmungen
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(1) Spielautomaten, für deren Betrieb nach den bisherigen Bestimmungen eine Bewilligung erteilt wurde, gelten als bewilligte Geschicklichkeitsautomaten.
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Sie dürfen im bewilligten Umfang weiterbetrieben werden.
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(2) Spielapparate, deren Betrieb gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des NÖ Veranstaltungs-gesetzes LGBl. 7070, bewilligt ist und die nunmehr unter den Begriff des Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes fallen, gelten nach § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes als bewilligt und dürfen im Umfang dieser Bewilligung bis zu deren Ablauf, längstens jedoch bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterbetrieben werden.
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(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden.
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Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
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Die NÖ Landesregierung hat am…………………….……………………………………… aufgrund  des § 5 Abs. 3 des NÖ Spielautomatengesetzes, LGBl. 7071-5, verordnet:
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NÖ Glücksspielautomaten-Höchstzahlverordnung
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(1) Für das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich dürfen höchstens 1.800 Glücksspielautomaten bewilligt werden.
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(2) Die Bewilligung für Glücksspielautomaten darf nur für Standorte in Gemeinden mit mehr als 8.000 Einwohnern erteilt werden
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ENTWURF
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Beilage .../2007 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode
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Bericht des Ausschusses für allgemeine innere Angelegenheiten betreffend das Landesgesetz, mit dem das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten sowie der gewerbsmäßige Abschluss und das Vermitteln von Wetten geregelt wird (Oö. Spielapparate- und Wettgesetz)
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A. Allgemeiner Teil
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I.
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Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs
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In der Vollzugspraxis des bisherigen Oö. Spielapparategesetzes 1999 hat sich gezeigt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen für bewilligungsfähige Spielapparate zu hoch angesetzt waren.
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Aus diesen Gründen werden mit der vorliegenden Gesetzesänderung die bisherigen Bewilligungspflichten nach dem Oö. Spielapparategesetz 1999 durch Anzeigepflichten ersetzt und das Anzeigeverfahren für Spielapparate generell auf die Gemeindeebene verlagert.
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Unterhaltungsgeräte, die bisher auf Gemeindeebene anzeigepflichtig waren, werden bewilligungs- und anzeigefrei.
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Mit diesen Änderungen werden auch die Bezirksverwaltungsbehörden, die nach dem bisherigen Spielapparategesetz die Bewilligungsverfahren durchzuführen hatten, entsprechend entlastet, wodurch die Überprüfungstätigkeit verstärkt werden kann.
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Um sicherzustellen, dass in künftigen Anzeigeverfahren von den Gemeinden nur bewilligungsfähige Spielapparate zugelassen werden, sind im Anzeigeverfahren neben den diversen Betreiber_, Geräte- und Erzeugerdaten für bestimmte Spielapparate, bei denen nicht von vornherein feststeht, dass es sich um bewilligungsfähige Spielapparate handelt, auch Einzel- oder Typengutachten von allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen erforderlich, mit denen bescheinigt wird, dass sich hinter den angezeigten Spielapparaten und Spielprogrammen weder Geldspielapparate noch Geldspielprogramme verbergen.
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Um die Kontrolle dieser angezeigten Spielapparate zu erleichtern, müssen sämtliche von der Gemeinde bestätigten Anzeigedaten am Aufstellungs- bzw. Betriebsort für jedermann sichtbar angeschlagen werden.
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Die Tätigkeiten der Wettunternehmen (Buchmacher und Totalisateure) waren bisher im Oö. Veranstaltungs-gesetz 1992 geregelt.
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Aus systematischen Gründen sollten diese aber besser zusammen mit den Angelegenheiten des Spielapparatewesens geregelt werden, denn einerseits handelt es sich beim Abschluss von Wetten bzw. Vermitteln von Wettabschlüssen nicht um Veranstaltungen im eigentlichen Sinn des Wortes und andererseits werden im Wettwesen vielfach den Spielapparaten ähnliche Geräte (Wettterminals) eingesetzt.
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Es wird daher ein eigener Abschnitt für die Regelungen der Buchmacher- und Totalisateurtätigkeiten aufgenommen.
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Inhaltlich werden in diesem Abschnitt jene Vorgaben ausformuliert, die bisher schon in den Bewilligungsverfahren auf der Rechtsgrundlage des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 mit Bescheiden vorgeschrieben wurden. An der Behördenzuständigkeit der Oö. Landesregierung und an der generellen Bewilligungspflicht von Buchmacher- und Totalisateurtätigkeiten tritt keine Änderung ein.
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Dieser Abschnitt enthält auch abgabenrechtliche Bestimmungen für Zuschlagsabgaben zu den Buchmacher- und Totalisateurwettgebühren des Bundes, die von den Standortgemeinden festgelegt werden können.
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II.
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Kompetenzgrundlagen
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Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung dieses Landesgesetzes ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 Z. 3 B-VG (örtliche Veranstaltungspolizei), sowie aus § 8 Abs. 1 und 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
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III.
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Finanzielle Auswirkungen
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Durch das vorliegende Oö. Spielapparate- und Wettgesetz erwachsen dem Land gegenüber der derzeitigen Rechtslage keine zusätzlichen Kosten.
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Die künftigen Vollzugskosten für die Anzeigeverfahren bei den Gemeinden können gering gehalten werden, weil mit formularisierten Nichtuntersagungsmitteilungen oder formularisierten Nichtuntersagungsbescheiden ein zusätzlicher Personalaufwand bei den Gemeinden nicht erforderlich scheint, und gleichzeitig mit zusätzlichen Einnahmen (Gebühren) gerechnet werden kann (So ist vorgesehen, dass in der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung die Verwaltungsabgabe für Spielapparate mit 70 Euro festgesetzt wird.).
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Außerdem wird den oö. Gemeinden das Recht zur Abgabenerhebung durch Zuschlagsabgaben zu den Buchmacher- und Totalisateurgebühren des Bundes eingeräumt, wodurch zusätzliche Einnahmen für die Kommunen eröffnet werden.
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IV.
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EU-Konformität
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Der Entwurf ist einem Notifikationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der RL 98/48/EG zu unterziehen.
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V.
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Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft
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Dieses Landesgesetz hat keine unterschiedlichen Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer.
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VI.
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Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens
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Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmung.
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Die Mitwirkung von Bundesorganen (Bundespolizei) ist im § 13 vorgesehen und wegen des engen Zusammenhangs der Bestimmungen dieses Landesgesetzes über Spielapparate mit dem Glücksspielgesetz des Bundes auch geboten.
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B. Besonderer Teil
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Zu § 1:
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Abs. 1 legt fest, welche Tätigkeiten  in den Geltungsbereich dieses Landesgesetzes fallen.
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Er entspricht grundsätzlich dem derzeitigen § 1 Abs. 1 des Oö. Spielapparategesetzes 1999, ergänzt durch die Aufnahme des Betriebs von Wettunternehmen.
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Unterhaltungsgeräte (siehe § 2 Z. 1) sind in Zukunft nicht vom Begriff "Spielapparat" umfasst; sie sind daher anzeige- und bewilligungsfrei.
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Die Abs. 2 und 3 entsprechen den derzeitigen Abs. 2 und 3 des Oö. Spielapparategesetzes 1999, jedoch mit einem aktualisierten Zitat des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001.
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Zu § 2:
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Die Begriffsbestimmungen bezüglich Spielapparatebetrieb wurden unverändert aus dem Oö. Spielapparategesetz 1999 übernommen.
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Für die Tätigkeiten Wettunternehmen als auch für von diesen zur Ausübung ihrer Tätigkeiten benutzten Räumlichkeiten und verwendeten Einrichtungen wurden neue Begriffsbestimmungen aufgenommen, wobei sich diese Definitionen aus der bisherigen diesbezüglichen Verwaltungspraxis nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 ableiten.
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Zu § 3:
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Im Abs. 1 werden an Stelle der bisher nach dem Oö. Spielapparategesetz 1999 bestehenden Bewilligungspflichten generelle Anzeigepflichten nach dem Muster der bisherigen Anzeigeerfordernisse für bestimmte Spielapparate nach § 5 des bisherigen Oö. Spielapparategesetzes 1999 festgelegt.
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Ausgenommen bleibt wie bisher das unentgeltliche Anbieten und Vorführen von Spielprogrammen mittels Spielkonsolen in Geschäften und Verkaufsstellen.
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Abs. 2 enthält die Erfordernisse für die Anzeige bei der Gemeinde.
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Die bisher im Bewilligungsverfahren nach § 4 des Oö. Spielapparategesetzes 1999 geforderten Angaben sind nunmehr als erforderliche Anzeigedaten, ergänzt um Fotos der Apparate und der Spielprogrammträger, vorgesehen.
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Zusätzlich ist die Erklärung des Programmherstellers oder Generalimporteurs über die Unbedenklichkeit des angezeigten Spielprogramms oder ein Einzel- oder Typengutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vorzulegen.
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Die Gemeinde überprüft im Anzeigeverfahren lediglich die Vollständigkeit der Anzeige, nicht jedoch die Zulässigkeit des Spielapparats oder Spielprogramms.
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Auf Grund der vorgelegten Unterlagen können daher die Gemeinden davon ausgehen, dass die beantragten Spielapparate (grundsätzlich und zu diesem Zeitpunkt) zulässig sind.
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Die Überwachung einschließlich der allenfalls erforderlichen Zwangsmaßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. den Bundespolizeidirektionen.
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Abs. 3 sieht vor, dass die Gemeinde binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige durch Bescheid auch bestimmte Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen vorschreiben kann, wenn sie aus bestimmten Gründen erforderlich sind.
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Können damit die öffentlichen Interessen nicht gesichert werden, ist auch eine Untersagung der Aufstellung und des Betriebs möglich.
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Abs. 4 legt fest, ab wann mit dem Betrieb begonnen werden darf.
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Zur Erleichterung der behördlichen Überprüfungstätigkeit wird im Abs. 5 festgelegt, dass die der Behörde im Anzeigeverfahren vorgelegten Anzeigedaten in einer Nichtuntersagungserklärung oder einem Nichtuntersagungsbescheid der Gemeinde enthalten und am jeweiligen Aufstellungs- bzw. Betriebsort für jedermann sichtbar ausgehängt sein müssen.
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Zu § 4:
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Die Bestimmung hinsichtlich der erforderlichen regelmäßigen Überwachung des Spielbetriebs durch die Betreiberin oder den Betreiber bzw. die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer entspricht im Wesentlichen den Abs. 1 und 4 des § 6 des Oö. Spielapparategesetzes 1999.
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Zu § 5:
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Die Verbotsbestimmungen wurden nahezu unverändert aus dem Oö. Spielapparategesetz 1999 übernommen.
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Für die Durchführung von Warenausspielungen mittels Glücksspielautomaten im Sinn des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes wurde der Zulässigkeit nach Bundesrecht entsprochen und solche Warenausspielungen vom generellen Verbot nach § 3 des Oö. Spielapparategesetzes ausgenommen.
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An die Stelle des Verbots des Aufstellens von Spielapparaten und der Verwendung von Spielprogrammen ohne die dafür erforderliche Spielapparate-bewilligung tritt nun das Verbot der Durchführung von anzeigepflichtigen Tätigkeiten ohne erfolgte Anzeige sowie das Aufstellen von Spielapparaten und der Betrieb von sonstigen Unterhaltungsgeräten ohne die erforderliche Anzeige bzw. wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 nicht vorliegen.
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Auf die gesetzliche Verankerung örtlicher Verbote kann verzichtet werden, weil diese Frage von den Gemeinden im Anzeigeverfahren zu berücksichtigen ist.
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Abs. 2 entspricht wörtlich dem derzeitigen § 3 Abs. 3 Oö. Spielapparategesetz 1999.
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Zu § 6:
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Die Bestimmungen über die Möglichkeit, besondere Anordnungen (Entfernung von Spielapparaten oder -programmen) zu treffen, entsprechen inhaltlich den bisherigen Bestimmungen des Oö. Spielapparategesetzes 1999.
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Zu § 7:
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Diese Bestimmungen regeln zum einen (Abs. 1 und 2) die generelle Bewilligungspflicht für die Ausübung der Tätigkeiten als Buchmacher oder Buchmacherin sowie als Totalisateur oder Totalisateurin.
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Im Abs. 2 werden zur Erlangung der Bewilligung bei natürlichen Personen neben der Vorgabe der persönlichen Voraussetzungen, wie Eigenberechtigung, Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit, als sachliche Voraussetzungen die Vorlage von Wettbedingungen und Wettscheinmustern gefordert.
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Als Sicherheitsleistung wird künftig ausschließlich die Vorlage einer Bankgarantie in Höhe von mindestens 200.000 Euro für jedes Wettbüro gefordert.
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Die Höhe dieser Bankgarantie ist erforderlich, um eine gewisse Liquidität der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers für allfällige Rückerstattungsansprüche von Wettkunden sicher zu stellen.
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Für Wettannahmestellen werden dafür künftig keinerlei Sicherheitsleistungen mehr verlangt, weil diese ohnedies ohne zugehöriges Büro nicht selbständig Wettabschlüsse tätigen können.
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Abs. 3 enthält die analogen Regelungen zur Erlangung der Bewilligung durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften.
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Die Anforderungen an die Verlässlichkeit des Antragstellers werden an der Höhe von gerichtlichen Verurteilungen und an wiederholten einschlägigen Verwaltungsstrafen gemessen.
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Der Nachweis der Zuverlässigkeit ist durch Beibringung einer Strafregisterbescheinigung zu erbringen.
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Für ausländische Bewilligungswerberinnen und -werber ist die Vorlage einer gleichwertigen Leumundsbescheinigung ihres Herkunftsstaates erforderlich (Abs. 4 und 5).
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Zu § 8:
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Die Bestimmungen legen in Abs. 1 und 2 fest, dass die Tätigkeit nur nach bewilligten Wettbedingungen ausgeübt werden darf, welche sämtliche Bestimmungen über die Teilnahme an den Wetten und die Gewinnerstattung sowie die Wettverbote beinhalten müssen.
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Zu § 9:
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Um für die Wettkunden Klarheit zu schaffen, in welcher Wettannahmestelle sie mit welchem Wettbüro den Wettabschluss tätigen, ist eine äußere Kennzeichnung dieser Einrichtungen erforderlich.
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Zu § 10:
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Die Verbote des Abschlusses oder der Vermittlung von Wetten entsprechen inhaltlich unverändert jenen Bestimmungen, die bisher schon auf Grund der entsprechenden Buchmacher- und Totalisateurbestimmungen im Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 vorgesehen waren.
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Neu ist das Verbot von Preisvereinbarungen über Ereignisse, die nicht in der Zukunft liegen.
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Gerade diese Form der "Wette" konnte in letzter Zeit verstärkt beobachtet werden und soll - nicht zuletzt wegen der ungleichen "Chancenverteilung" - verboten werden.
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Bei angebotenen verbotenen Wetten oder Wettanboten ohne Bewilligung hat die Behörde die Tätigkeit unverzüglich zu untersagen und bei Gefahr der Fortsetzung der Tätigkeit auch die Befugnis, das Wettbüro und alle Wettannahmestellen zu schließen und erforderlichenfalls die Entfernung von Wettterminals zu veranlassen (Abs.
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Zu § 11:
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Abs. 1 regelt jene Tatbestände, unter welchen die erteilte Bewilligung ex lege erlischt.
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Abs. 2 sieht für die Behörde die Verpflichtung zur Entziehung der Bewilligung vor, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen.
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Hievon ist wiederum die Wirtschaftskammer und die Standortgemeinde zu verständigen.
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Zu § 12:
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Mit diesen Bestimmungen wird den Gemeinden das Recht der Abgabenerhebung durch Vorschreibung von Zuschlagsabgaben zu den Totalisateur- und Buchmacherwettgebühren eingeräumt.
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Gemäß § 13 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I  Nr. 156/2004, sind Zuschlagsabgaben die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben.
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Zu § 13:
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Abs. 1 legt die Behördenzuständigkeiten für die Vollziehung der einzelnen Abschnitte fest.
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Grundsätzlich gilt die Behördenzuständigkeit der Gemeinden für das Anzeigeverfahren im Spielapparatebereich.
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Die Zuständigkeit für das Bewilligungsverfahren für Wettunternehmen liegt wie bisher bei der Landesregierung.
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Die übrigen Behördenzuständigkeiten (Überprüfung) verbleiben bei der Bezirksverwaltungsbehörde und in den Städten mit eigenem Statut bei den Bundespolizeidirektionen (vgl. Art. 15 Abs. 3 B-VG).
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Abs. 2 sieht Mitwirkungspflichten für Organe der Bundespolizei vor, wie sie auch bisher schon im Rahmen des Oö. Spielapparategesetzes 1999 und im Rahmen des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 enthalten waren.
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Abs. 3 legt die verfassungsrechtlich gebotene Mitwirkung der Bundespolizeidirektion am Verfahren fest (vgl. Art. 15 Abs. 3 B-VG).
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Abs. 4 legt fest, dass die Gemeindeaufgaben nach diesem Landesgesetz Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde sind.
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Zu § 14:
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Die Überwachungsbestimmungen wurden der geänderten Gesetzessystematik und den zusätzlichen Bestimmungen für Wettunternehmen angepasst.
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Zu § 15:
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Die Strafdrohungen wurden im Wesentlichen dem Oö. Spielapparategesetz 1999 und dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 entnommen.
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Abs. 3 sieht vor, dass Spielapparate und alle an solchen Apparaten angeschlossenen Geräte, Spielprogramme sowie Wettterminals, wenn sie rechtswidrig aufgestellt oder betrieben werden, von der Behörde auch selbständig, d.h. unabhängig von einer Bestrafung, für verfallen erklärt werden können.
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Zu §§ 16 und 17:
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Neben den Aktualisierungen der Gesetzesverweisungen wurde in den Übergangs- und Schlussbestimmungen festgelegt, dass mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes das Oö. Spielapparategesetz 1999 außer Kraft tritt.
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Bereits rechtskräftig erworbene Bewilligungen nach dem Oö. Spielapparategesetz 1999 ersetzen die nunmehr vorgesehenen Anzeigepflichten.
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Im Hinblick auf die inhaltliche Verknüpfung mit dem derzeitigen Oö. Veranstaltungsgesetz 1992, welches durch das nunmehr vorgesehene Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz ersetzt werden soll, soll dieses Landesgesetz daher auch gleichzeitig mit dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz in Kraft treten.
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Der Ausschuss für allgemeine innere Angelegenheiten beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten sowie der gewerbsmäßige Abschluss und das Vermitteln von Wetten geregelt wird (Oö. Spielapparate- und Wettgesetz), beschließen.
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Linz, am ******Juni 2007
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N.N.
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N.N.
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Obmann
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Berichterstatter
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Landesgesetz, mit dem das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten sowie der gewerbsmäßige Abschluss und das Vermitteln von Wetten geregelt wird (Oö. Spielapparate- und Wettgesetz)
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Der Oö. Landtag hat beschlossen:
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INHALTSVERZEICHNIS
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ABSCHNITT 1
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ALLGEMEINES
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§ 1 Geltungsbereich
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§ 2 Begriffsbestimmungen
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ABSCHNITT 2
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Spielapparate und unterhaltungsgeräte
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§ 3 Anzeigepflicht
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§ 4 Überwachungspflicht
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§ 5 Verbote
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§ 6 Entfernung von Spielapparaten; Verfall
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ABSCHNITT 3
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Abschluss und vermittlung von wetten
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§ 7 Bewilligungspflicht; Verfahren
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§ 8 Wettbedingungen und Wettscheine
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§ 9 Wettbüros und Wettannahmestellen
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§ 10 Verbotene Wetten und Preisvereinbarungen
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§ 11 Erlöschen und Entziehung der Bewilligung
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§ 12 Zuschlagsabgaben
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ABSCHNITT 4
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Behördenzuständigkeit; Straf- und Schlussbestimmungen
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§ 13 Behörden
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§ 14 Überprüfung
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§ 15 Strafbestimmungen
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§ 16 Verweisungen
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§ 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Abschnitt 1
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Allgemeines
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Geltungsbereich
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(1) Dieses Landesgesetz regelt das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten; den Betrieb von Wettunternehmen.
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(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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(3) Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 wird durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
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Begriffsbestimmungen
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Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
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Unterhaltungsgeräte:
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Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen;
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Spielapparate:
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technische Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt und keine Unterhaltungsgeräte sind, einschließlich von Vorrichtungen für die Durchführung von Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes;
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Geldspielapparate:
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Spielapparate im Sinn der Z. 2, bei denen das Spielergebnis oder ein Spielteilergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall und nicht von den persönlichen Fähigkeiten des Spielers abhängt; als Geldspielapparate gelten jedenfalls Spielapparate mit Geldspielprogrammen sowie Spielapparate,
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a)
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deren Spielergebnis oder Spielteilergebnis für den Spieler nicht beeinflussbar oder nicht berechenbar ist und
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b)
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die zur Herbeiführung des Spielergebnisses oder eines Spielteilergebnisses mit mechanisch oder elektromechanisch getriebenen rotierenden Walzen, Scheiben, Platten, Rädern oder dergleichen oder mit elektrisch oder elektronisch gesteuerten wechselweise blinkenden Leuchtsymbolen, wie z.B. mit Lichträdern, Lichtpyramiden, Leuchtdioden - gegebenenfalls mit zusätzlichen Halte-, Stepp- oder Stoppvorrichtungen - ausgestattet sind;
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Aufstellen:
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physisches Positionieren und Belassen;
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Geldspielprogramme:
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Spielprogramme, in deren Spielverlauf rotierende Walzen, Scheiben, Platten, Räder oder dergleichen oder wechselweise blinkende Leuchtsymbole, wie Lichträder, Lichtpyramiden oder dergleichen zur Herbeiführung des für den Spieler nicht beeinflussbaren oder nicht berechenbaren Spielergebnisses oder Spielteilergebnisses auf Bildschirmen, Display oder Projektionseinrichtungen von Videospielapparaten dargestellt werden;
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Betreiberin, Betreiber:
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die Person, die über den Aufstellort verfügungsberechtigt ist;
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Geschäftsführerin, Geschäftsführer:
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die Person, die der Betreiberin oder dem Betreiber und der Behörde gegenüber für die Ein-haltung der in diesem Landesgesetz festgelegten Gebote und Verbote verantwortlich ist;
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Öffentliche Orte:
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Orte im Freien und sonstige frei zugängliche Orte sowie nicht überwiegend für Wohnzwecke bestimmte Räumlichkeiten, die zu den gleichen, allenfalls von der Betreiberin oder vom Betreiber festgelegten Bedingungen aufgesucht werden können; jedenfalls aber überwiegend dem Spielbetrieb gewidmete Räume (Spiellokale), Gastgewerbebetriebe in jeder Betriebsart und vergleichbare Lokale (z.B. Buschenschanken, Schutzhütten, Würstelstände, Tankstellenbuffets), Geschäfte und sonstige Verkaufsstellen, Vereins- und Klublokale sowie Veranstaltungsorte und Orte, die für Märkte, Messen, markt- oder messeähnliche Veranstaltungen genutzt werden;
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Wettunternehmen:
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Buchmacherinnen und Buchmacher, Totalisateurinnen und Totalisateure;
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Buchmacherin, Buchmacher:
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eine Person, die gewerbsmäßig Wetten zu festen Quoten übernimmt;
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Totalisateurin, Totalisateur:
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eine Person, die gewerbsmäßig Wetten zu variablen Quoten übernimmt;
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Wette:
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Preisvereinbarung zwischen der Wettanbieterin oder dem Wettanbieter und den Wetthaltern über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses in der Zukunft liegenden Sportereignisses;
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Wettbüro:
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die ortsgebundene Betriebsstätte, in der die Tätigkeit eines Wettunternehmens ausgeübt wird;
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Wettannahmestelle:
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ortsgebundene oder mobile Betriebsstätte, in der Wetten entgegengenommen und an das Wettbüro zum Zweck des Wettabschlusses weitergeleitet werden;
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Wettterminal:
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eine technische Einrichtung in einem Wettbüro oder in einer Wettannahmestelle, die ausschließlich der Übermittlung von Daten über eine Datenleitung zum bzw. vom Wettbüro dient;
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Wettbedingungen:
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allgemeine Geschäftsbedingungen, unter denen der Abschluss oder die Vermittlung der Wetten verbindlich zustande kommen.
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Abschnitt
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Spielapparate und Unterhaltungsgeräte
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Anzeigepflicht
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(1) Das Aufstellen von Spielapparaten an öffentlichen Orten ist von der Betreiberin oder vom Betreiber bei der Gemeinde anzuzeigen; ausgenommen sind das unentgeltliche Anbieten und Vorführen von Spielprogrammen mittels Spielkonsolen in Geschäften und sonstigen Verkaufsstellen, wenn diese Tätigkeit für den rechtmäßig ausgeübten Handelszweig typisch ist.
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(2) Jede Anzeige hat zu enthalten:
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den Namen und die Adresse der Betreiberin oder des Betreibers; bei einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft ist jedenfalls auch der Name und die Adresse der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers anzugeben;
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den beabsichtigten Aufstellort;
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den Nachweis über das Verfügungsrecht der Betreiberin oder des Betreibers über den Aufstellort;
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die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer des Spielapparates;
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alle Spielprogramme in jener Programmversion, die auf dem zur Verwendung bestimmten Datenträger gespeichert sind;
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die Erklärung der Programmherstellerin oder des Programmherstellers oder der Generalimporteurin oder des Generalimporteurs, dass es sich bei keinem der verwendeten Spielprogramme um ein nach § 5 Abs. 1 Z. 4 verbotenes Spielprogramm handelt;
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für Videospielapparate, einschließlich der jeweils verwendeten Spielprogramme sowie für alle Spielapparate, die mit mechanisch oder elektro-mechanisch getriebenen rotierenden Walzen, Scheiben, Platten, Rädern, oder dergleichen oder mit elektrisch oder elektronisch gesteuerten wechselweise blinkenden Leuchtsymbolen, wie z.B. mit Lichträdern, Lichtpyramiden, Leuchtdioden - gegebenenfalls mit zusätzlichen Halte-, Stepp- oder Stoppvorrichtungen - ausgestattet sind, ein Einzel- bzw. Typengutachten einer oder eines allgemein beeideten oder gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Spielapparate- und Automatenwesen, mit denen bescheinigt wird, dass es sich bei den jeweiligen Spielapparaten bzw. Spielprogrammen um keine Geldspielapparate bzw. um keine Geldspielprogramme handelt.
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Diese Gutachten müssen Fotos des Apparates und des verwendeten Spielprogrammträgers (Platine) enthalten, aus denen insbesondere die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer des Spielapparates bzw. der Programmversionen der Spielprogramme erkennbar sind.
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(3) Die Gemeinde hat innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige der Betreiberin oder dem Betreiber
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eine schriftliche Bestätigung auszustellen, dass das Aufstellen nicht untersagt wird, oder
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mit Bescheid sowohl zeitliche als auch örtliche Betriebs-beschränkungen sowie Bedingun-gen und Auflagen hinsichtlich des Spielapparates oder des Aufstellortes festzulegen, wenn dies zur Sicherung öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens, erforderlich ist oder
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mit Bescheid das Aufstellen zu untersagen, wenn auch durch Betriebsbeschränkungen, Bedingungen und Auflagen im Sinn der Z. 2 die öffentlichen Interessen nicht gesichert werden können.
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(4) Das Aufstellen darf nach Ausstellung der schriftlichen Bestätigung gemäß Abs. 3 Z. 1 oder nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 3 Z. 2 erfolgen.
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(5) Die schriftliche Bestätigung gemäß Abs. 3 Z. 1 oder der Bescheid gemäß Abs. 3 Z. 2 hat sämtliche Anzeigedaten zu enthalten und ist von der Betreiberin oder dem Betreiber am Aufstellort für jedermann sichtbar auszuhängen.
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(6) Die Gemeinde hat schriftliche Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z. 1 und Bescheide gemäß Abs. 3 Z. 2 und 3 unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut der Bundespolizeidirektion zur Kenntnis zu bringen.
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(7) Jede Änderung der im Rahmen der Anzeige der Gemeinde gegenüber mitgeteilten Angaben und Daten, insbesondere Änderungen von Programmversionen bereits angezeigter Spielprogramme, Austausch von Spielprogrammen oder von Datenträgern, bedürfen vor ihrer Durchführung einer neuerlichen Anzeige; die Absätze 2 bis 6 gelten dabei sinngemäß.
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Überwachungspflicht
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Die Betreiberin oder der Betreiber hat den Spielbetrieb zu überwachen.
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Sie oder er ist dafür verantwortlich, dass beim Spielbetrieb die gesetzlichen Bestimmungen und die Auflagen und Bedingungen eines Bescheides gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 eingehalten werden.
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Wurde die Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers angezeigt, ist die Überwachungspflicht und die Verantwortlichkeit von dieser oder diesem wahrzunehmen.
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Verbote
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(1) Verboten ist:
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das Aufstellen von Geldspielapparaten;
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die Durchführung von Geld- oder Warenausspielungen mit Spielapparaten, ausgenommen Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes;
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das Auf-stellen von Spielapparaten ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4;
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die Verwendung von Spielprogrammen,
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a)
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in deren Spielverlauf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren realitätsnah dargestellt wird oder
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b)
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deren Spielinhalt oder Spielweise nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschen-würde gröblich verletzt oder
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c)
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durch deren Spielinhalt oder Spielweise Menschen auf Grund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung herabgesetzt werden;
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die Durchführungen von Änderungen gemäß § 3 Abs. 7 ohne vorherige Anzeige bei der Gemeinde.
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(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, welche Arten oder Typen von Spielapparaten oder Spielprogrammen jedenfalls Geldspielapparate oder Geldspielprogramme sind oder von den Verboten gemäß Abs. 1 umfasst sind.
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Entfernung von Spielapparaten; Verfall
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(1) Besteht der begründete Verdacht, dass mit Spielapparaten oder Spielprogrammen gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstoßen wird, können die mit der Überprüfung betrauten Organe diese Spielapparate oder Spielprogramme samt aller an diese Apparate angeschlossenen Geräte, wie z.B. Geldeinzieh- bzw. Geldwechselgeräte oder dergleichen, mit ihrem Inhalt auf Kosten und Gefahr der Betreiberin oder des Betreibers ohne vorausgehendes Verfahren entfernen.
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(2) Die Entfernung von Spielapparaten gemäß Abs. 1 ist durch Aushang an der Amtstafel der Behörde kundzumachen, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer dieser Spielapparate der Behörde nicht bekannt ist.
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Der Aushang hat die Aufforderung an die Eigentümerin oder den Eigentümer zu enthalten, sich innerhalb eines Monats bei der Behörde zu melden und ihr oder sein Eigentum an den entfernten Spielapparaten nachzuweisen.
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Meldet sich die Eigentümerin oder der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht, verfallen die Spielapparate samt ihrem Inhalt zu Gunsten des Landes.
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(3) Meldet sich die Eigentümerin oder der Eigentümer innerhalb der Frist des Abs. 2 zweiter Satz, hat die Behörde die Beschlagnahme des Spielapparats samt ihrem Inhalt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Verfall zu sichern oder um sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretung nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt wird.
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Abschnitt 3
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Abschluss und Vermittlung von Wetten
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Bewilligungspflicht; Verfahren
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(1) Ein Wettunternehmen darf nur mit Bewilligung der Behörde betrieben werden.
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(2) Die Bewilligung ist auf schriftlichen Antrag nach Anhörung der Wirtschaftskammer für Oberösterreich zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
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eigenberechtigt und zuverlässig ist,
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für jedes vorgesehene Wettbüro einen Standortnachweis in Oberösterreich erbringt,
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ihre oder seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie in Höhe von 200.000 Euro für jedes Wettbüro nachweist und
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Wettbedingungen und Wettscheinmuster vorlegt, die dem § 8 entsprechen.
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(3) Ist eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft Antragstellerin, hat sie eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer namhaft zu machen, die oder der die Voraus-setzungen nach Abs. 2 Z. 1 erfüllt.
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(4) Die Zuverlässigkeit ist bei Personen nicht gegeben, die nicht die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten.
###
Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese Person
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von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist;  dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden,
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wegen schwerwiegender Verstöße gegen die den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten regelnden Rechtsvorschriften wiederholt bestraft worden ist und seit der letzten Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind.
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(5) Der Nachweis der  Zuverlässigkeit gemäß Abs. 2 Z. 1 ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung oder Vorlage einer gleichwertigen Bestätigung einer Behörde des Herkunftsstaats der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers zu erbringen.
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(6) Die Bewilligung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten.
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Sie darf befristet, längstens jedoch für die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsleistung (§ 7 Abs. 2 Z. 3) erteilt werden.
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(7) Die Bewilligung ist nach ihrer Rechtskraft der Wirtschaftskammer für Oberösterreich und der Standortgemeinde zu übermitteln.
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Wettbedingungen und Wettscheine
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(1) Der Betrieb des Wettunternehmens hat gemäß den im Be-willigungsverfahren vorgelegten Wettbedingungen und Wettscheinen zu erfolgen.
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(2) Die Wettbedingungen sind mit einem Bewilligungsvermerk zu versehen und an gut sichtbarer Stelle im Wettbüro und in den Wettannahmestellen auszuhängen.
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Eine Kopie der Wettbedingungen ist dem Wettkunden auf Verlangen auszuhändigen.
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(3) Die Wettbedingungen haben jedenfalls zu enthalten:
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Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung und
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die Verbote gemäß § 10.
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(4) Die Wettscheine müssen den Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung gemäß § 7 sowie die Bewilligungsdaten, Tag und Zeit des Wettabschlusses, die Wettscheinnummer, den Wettgegenstand, den Einsatz und den möglichen Gewinn (Wettquote) und bei eingerichtetem Wettkonto auch den persönlichen Code sowie einen Hinweis auf die Wettbedingungen enthalten.
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Wettbüros und Wettannahmestellen
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(1) Wettbüros und Wettannahmestellen mit oder ohne Wett-terminals dürfen nur von Inhaberinnen oder Inhabern einer Bewilligung nach § 7 errichtet und betrieben werden.
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Die Einrichtung und der Betrieb einer Wettannahmestelle ist der Behörde schriftlich unter Bekanntgabe des vorgesehenen Standorts anzuzeigen.
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(2) Jedes Wettbüro und jede Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.
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Die äußere Bezeichnung hat jedenfalls den Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung oder den Wortlaut, unter welchem die Bewilligung erteilt wurde, in lesbarer Schrift zu enthalten.
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Bei Wettannahmestellen ist überdies der Standort des Wettbüros anzuführen.
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Verbotene Wetten und Preisvereinbarungen
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(1) Verboten ist der gewerbsmäßige Abschluss oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten
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ohne Bewilligung gemäß § 7, oder
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mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder
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auf Ereignisse, die auf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren abzielen, oder
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auf Ereignisse, die nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde verletzen, oder
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auf Ereignisse, durch die Menschen auf Grund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung herabgesetzt werden.
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(2) Verboten ist weiters der gewerbsmäßige Abschluss oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Preisvereinbarungen über Ereignisse, die zum Zeitpunkt der Preisvereinbarung bereits stattgefunden haben, wie voraufgezeichnete oder virtuelle Sport- oder sonstige Ereignisse.
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(3) Werden verbotene Wetten oder Preisvereinbarungen gemäß Abs. 2 angeboten oder Wetten ohne Bewilligung abgeschlossen oder vermittelt, hat die Behörde unverzüglich die Untersagung der Tätigkeit anzuordnen und bei Gefahr der Fortsetzung der Tätigkeit das Wettbüro samt aller Wettannahmestellen zu schließen und falls erforderlich, die Entfernung von Wettterminals aufzutragen.
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Erlöschen und Entziehung der Bewilligung
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(1) Die Bewilligung erlischt
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durch Ablauf der Bewilligungsdauer oder
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durch Zurücklegung der Bewilligung oder
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durch den Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers oder
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bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften mit dem Enden ihres Bestehens, es sei denn, es liegt eine Um-wandlung in eine andere Rechtsform vor.
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(2) Die Bewilligung ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wiederholt verbotene Wetten oder Preisvereinbarungen gemäß § 10 Abs. 2 angeboten oder vermittelt werden.
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Die Entziehung ist der Wirtschaftskammer für Oberösterreich und der Standortgemeinde zur Kenntnis zu bringen.
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Zuschlagsabgaben
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(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, zu den Buchmacher- oder Totalisateurwettgebühren des Bundes anlässlich sportlicher Veranstaltungen nur im Gebiet der Gemeinde einen Zuschlag zu erheben.
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(2) Das Ausmaß des Zuschlags darf 90 % zur Buchmacher- oder Totalisateureinsatzgebühr und 30 % zur Totalisateur- und Buchmachergewinnstgebühr nicht übersteigen.
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Abschnitt 4
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Behördenzuständigkeit; Straf- und Schlussbestimmungen
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Behörden
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(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist
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die Gemeinde für das Anzeigeverfahren gemäß § 3 und für die Erhebung der Zuschlagsabgaben nach § 12;
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die Landesregierung für die Bewilligungen nach § 7;
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die Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Bundespolizeidirektion für den Vollzug der §§ 6 und 14.
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(2) Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
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(3) Liegt der Aufstellort eines Spielapparates oder der Standort eines Wettbüros im Gebiet einer Stadt mit eigenem Statut, ist im Anzeigeverfahren (§ 3) und im Bewilligungsverfahren (§ 7) die Bundespolizeidirektion zu hören.
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(4) Die in diesem Landesgesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
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Überprüfung
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(1) Die Organe der Behörde und die von ihr beigezogenen Sachverständigen sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Wettbüros, Wettannahmestellen und Räumlichkeiten, in denen Spielapparate aufgestellt sind, oder jene Räumlichkeiten, in denen ein begründeter Verdacht für die Ausübung einer Tätigkeit, die diesem Landesgesetz unterliegt, zu betreten.
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(2) Den Organen der Behörde und den von ihr beigezogenen Sachverständigen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen der Bewilligungsbescheid und sonstige Aufzeichnungen insbesondere über erfolgte Wettabschlüsse oder Wettvermittlungen vorzulegen.
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(3) Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der Spielapparate und der verwendeten Spielprogramme sowie einzelner Spielapparate- und Spielprogrammteile außerhalb des Aufstellortes mit ein.
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Zum Zweck der Überprüfung hat die Betreiberin oder der Betreiber dem überprüfenden Organ der Behörde oder den von ihr beigezogenen Sachverständigen die Durchführung von Spielen ohne Entgelt zu ermöglichen, die Spielapparate zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten, etc.) der Spielprogramme auszuhändigen.
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(4) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwendung unmittelbar behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
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Strafbestimmungen
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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
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wer gegen die Bedingungen und Auflagen des Betriebsbescheids (§ 3 Abs. 3) oder gegen die Aushangpflicht gemäß § 3 Abs. 5 verstößt;
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wer einer Verpflichtung nach § 4 nicht oder nicht in gehöriger Weise nachkommt;
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wer gegen ein Verbot gemäß § 5 Abs. 1 verstößt;
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wer als Betreiberin oder Betreiber oder als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einen Verstoß gegen ein Verbot gemäß § 5 duldet;
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wer die Durchführung besonderer Anordnungen gemäß § 6 behindert;
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wer ein Wettunternehmen nicht gemäß den im Bewilligungsverfahren vorgelegten Wettbedingungen und Wettscheinen betreibt;
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wer den Betrieb einer Wettannahmestelle (§ 9 Abs. 1) nicht anzeigt;
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wer das Wettbüro und die Wettannahmestellen nicht ordnungsgemäß kennzeichnet (§ 9 Abs.
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wer verbotene Wetten oder Preisvereinbarungen anbietet, abschließt oder vermittelt (§ 10);
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wer ein Wettunternehmen nach Entzug der Bewilligung (§ 11 Abs. 2) oder nach Untersagung dieser Tätigkeit (§ 10 Abs. 3) weiter betreibt;
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wer die Überprüfung behindert oder vereitelt oder die Vorlage von Unterlagen verweigert (§ 14).
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(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Bundespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
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(3) Spielapparate und alle an solchen  Apparaten angeschlossenen Geräte, Spielprogramme sowie Wettterminals, die entgegen diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung aufgestellt oder betrieben werden, können von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden.
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(4) Der Versuch ist strafbar.
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Verweisungen
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Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
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Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2005;
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Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 151/2004;
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Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2005.
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Übergangs- und Schlussbestimmungen
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(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
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Gleichzeitig tritt das Oö. Spielapparategesetz 1999, LGBl. Nr. 53, außer Kraft.
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(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes rechtskräftige Bewilligungen für das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten ersetzen die Anzeigepflicht nach § 3 und gelten längstens bis 31. Dezember 2010 weiter.
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(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes rechtskräftige Bewilligungen für die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure bleiben bis zum Ende deren Befristung aufrecht.
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(4) § 12 ist erstmals auf Sachverhalte anzuwenden, die im Jahr 2007 verwirklicht wurden.
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(5) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
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Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird
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Der Nationalrat hat beschlossen:
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Änderung des Glücksspielgesetzes
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Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2006, wird wie folgt geändert:
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§ 25 wird wie folgt geändert:
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a) Abs. 1 lautet:
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„(1) Der Besuch der Spielbank ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht.
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Der Konzessionär hat die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
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Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Spielbankleitung Zutritt.“
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aa) Abs. 3 lautet:
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„(3) Entsteht bei einem Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Spielbankleitung wie folgt vorzugehen:
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Es sind Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt (unabhängige Bonitätsauskünfte).
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a) Wird durch diese Auskünfte die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Spielers gefährdet, bestätigt, hat die Spielbank durch besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spielteilnehmer ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind dem Spielteilnehmer Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten.
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b) Nimmt der Spielteilnehmer trotz dieses Beratungsgespräches unverändert häufig und intensiv am Spiel teil oder verweigert er dieses Beratungsgespräch, ist die Spielbankleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.
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Ist die Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich oder sind diese nicht aussagekräftig, so hat die Spielbank
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a) durch besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spielteilnehmer ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind dem Spielteilnehmer Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten.
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b) Im Anschluss daran ist der Spielteilnehmer zu befragen, ob seine Einkommens- und Vermögenssituation derart ist, dass durch seine Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährdet ist.
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c) Wird durch das Beratungsgespräch und die Befragung des Spielteilnehmers über eine allfällige Gefährdung seines Existenzminimums die begründete Annahme bestätigt, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährden würde, oder verweigert der Spielteilnehmer das Beratungsgespräch oder die Auskunft, ob eine Gefährdung seines Existenzminimums vorliegt, ist die Spielbankleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.
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Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung des Spielteilnehmers hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht der Spielbankleitung besteht nicht.
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Verletzt die Spielbankleitung die nach Z 1 und 2 vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt der Spielteilnehmer durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum, haftet die Spielbankleitung für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste.
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Die Haftung der Spielbankleitung ist der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt;
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höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum.
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Das Existenzminimum ist nach der Exekutionsordnung in der jeweils geltenden Fassung (allgemeiner monatlicher Grundbetrag) zu ermitteln.
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Die Haftung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen.
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Die Spielbankleitung haftet nicht, sofern der Spielteilnehmer bei seiner Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn ihr bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.
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Dieser Absatz regelt abschließend alle Ansprüche des Spielteilnehmers gegen die Spielbankleitung im Zusammenhang mit der Gültigkeit des Spielvertrages oder mit Verlusten aus dem Spiel.“
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b) Abs. 6 bis 8 lauten:
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„(6) Der Konzessionär hat jeder Tätigkeit und jeder Transaktion besondere Aufmerksamkeit zu widmen und schriftlich festzuhalten, deren Art seines Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte.
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Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Geldwäscherei dient, oder 2. dass der Besucher der Spielbank einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB angehört oder eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB dient, so hat der Konzessionär unverzüglich die Behörde (§ 6 SPG) in Kenntnis zu setzen.
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In diesen Fällen dürfen laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden.
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§ 41 Abs. 1 vorletzter Satz und Abs. 3 bis 4 und 7 BWG sind auf den Konzessionär nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden.
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(7) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass der Besucher der Spielbank nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Konzessionär den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß § 40 Abs. 2 BWG erforderlichen Mitteln nachzuweisen.
###
Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch der Spielbank zu versagen und die Behörde (§ 6 SPG) in Kenntnis zu setzen.
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(8) Ergibt sich bei einer zur Überwachung oder Beaufsichtigung der Spielbanken zuständigen Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
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§ 25a lautet:
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„§ 25a.
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Der Konzessionär hat zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, § 41 Abs. 4 BWG nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden.
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Die Behörde (§ 6 SPG) hat dem Konzessionär Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
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Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen nach § 25 Abs. 6 und 7 und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.“
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In § 51 lautet Abs. 2:
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„(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
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in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der StPO;
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gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;
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gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
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wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;
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in Fällen des § 25 Abs. 6 und 7 sowie in den Fällen der §§ 19 und 31.“
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§ 52 lautet:
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(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,
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wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht;
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wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
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wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
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wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
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wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);
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wer Verwaltungsübertretungen nach Z 1 insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von Eingriffsgegenständen oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links fördert oder ermöglicht;
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wer in einer Spielbank technische Hilfsmittel (z.B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf an Glücksspielapparaten oder an Glücksspielautomaten zu beeinflussen;
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wer als Verantwortlicher des Konzessionärs die Pflichten gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;
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wer Ausspielungen, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;
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wer als Kreditinstitut die Vermögensleistung eines Spielers zur Teilnahme an einem bewilligungspflichtigen Glücksspiel, für das keine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen vorliegt, weiterleitet, wenn dies im unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
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wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.
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(2) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, sind gemäß § 54 einzuziehen.
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(3) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden.
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Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1.500 Euro geahndet.
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(4) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1950) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.“
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Gelöscht:
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In
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Gelöscht:
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Abs. 1 Z 8
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Gelöscht:
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Gelöscht:
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§ 56 samt Überschrift lautet:
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„Zulässige Werbung“
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(1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren.
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Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege durch den Bundesminister für Finanzen zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§ 1 ff UWG zugänglich.
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Abs. 1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar.
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(2) Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Abs. 1 bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde.
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Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass
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die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession § 21 entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und
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die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes den inländischen zumindest entsprechen.
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Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Abs. 1, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.“
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In § 59 wird nach Abs. 19 als Abs. 20 angefügt:
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„(20) Die Änderungen in § 25 Abs. 3, § 52 Abs. 1 Z 9 und 10 und § 56 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
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Entwurf
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Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden -  Glücksspielgesetz-Novelle 2008 (GSpG-Novelle 2008)
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Der Nationalrat hat beschlossen:
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Artikel 1
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Änderung des Glücksspielgesetzes
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Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2008, wird wie folgt geändert:
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In § 1 lautet der Abs. 2 und wird folgender Abs. 3 angefügt:
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„(2) Zu Glücksspielen gehören insbesondere Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
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Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
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(3) In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen.“
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§ 2 lautet:
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(1) Ausspielungen sind Glücksspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert oder anbietet und bei denen der Spieler, Mitspieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit dem Glücksspiel erbringen und bei denen vom Unternehmer, von Mitspielern oder von anderen dem Spieler eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird.
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(2) Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.
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Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte organisierte Erwerbsgelegenheit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
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Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmerschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, selbst wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
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(3) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.
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Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mittels Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen.
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(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 ausgenommen sind.“
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§ 4 wird wie folgt geändert:
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a) Abs. 1 lautet:
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„(1) Glücksspiele sind vom Glücksspielmonopol ausgenommen, wenn sie nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge durchgeführt werden.“
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b) In Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
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„Der Bundesminister für Finanzen kann die Berechnung der Betragsgrenzen im Verordnungsweg näher regeln.
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Überdies kann er unter Berücksichtigung von Spielerschutzerfordernissen eine zeitliche Mindestspieldauer eines Spiels sowie zeitliche Abstände zwischen den einzelnen Spielen auf Glücksspielautomaten festlegen.
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Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten am Aufstellungsort jederzeit zugänglich schriftlich aufliegen.
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Dem Bundesminister für Finanzen ist auf sein Verlangen von den Bundesländern eine Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten im Sinne des Abs. 2 unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Bewilligungswerbers und Betreibers in elektronisch verarbeitbarer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen zu übermitteln.“
###
c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die vermögensrechtliche Leistung den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt“ durch die Wortfolge „Warenausspielungen mittels Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die vermögenswerte Leistung den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt“ ersetzt.
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d) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
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„(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die vermögenswerten Leistungen (Einsätze) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und die Ausspielung a) entweder im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 94 Z 26 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt oder b) von einem gemeinnützigen Verein in den Vereinsräumen oder an einem in den Statuten dauerhaft festgelegten Veranstaltungsort stattfindet und sie bei offenem Teilnehmerkreis höchstens einmal im Quartal oder bei auf die Vereinsmitglieder beschränktem Teilnehmerkreis höchstens einmal im Monat erfolgt, wobei alle Einsätze ausschließlich für die Gewinndotation des Turniers verwenden werden dürfen.
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Ausspielungen nach Abs. 6 dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf.
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Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist vor ihrer Durchführung dem örtlich für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren zuständigen Finanzamt anzuzeigen und eine Kopie der Anzeige samt Postnachweis über ihre Vorlage aufzubewahren.“
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§ 5 lautet samt Überschrift:
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„Automatensalons
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(1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons mit jeweils mindestens 15 Glücksspielautomaten durch Erteilung einer Konzession übertragen.
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Der Konzessionswerber muss die in Abs. 3 normierten Zuverlässigkeitskriterien erfüllen.
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Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes kein Sitz in Österreich erforderlich.
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Die Konzessionsvergabe erfolgt nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche durch den Bundesminister für Finanzen.
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(2) Der Konzessionär hat ein Zutrittssystem einzurichten, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen Zutritt zu den Automatensalons erhalten; bei Verzicht auf eine Besucheridentifizierung bei jedem einzelnen Zutritt ist eine eigene Zutrittskarte durch den Konzessionär für den Spielteilnehmer auszustellen und sind auf dieser Name des Konzessionärs, (Erst-)Ausstellungsdatum sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers anzubringen; der Konzessionär hat über die Besuche Aufzeichnungen zu führen; ein Konzept über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en) zu entwickeln und dieses dem Bundesminister für Finanzen zur Bewilligung vorzulegen; dem Bundesminister für Finanzen ein Warnsystem zur Bewilligung vorzulegen, das abgestufte Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Sperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons des Konzessionswerbers verpflichtend vorschreibt und die Abrechnung von Glücksspielautomaten zu Kontrollzwecken über einen Zentralcomputer vernetzt durchzuführen und sicherzustellen, dass das Aufbuchen von Spielguthaben sowohl durch Banknoteneinzug als auch mittels eines mit Barcode versehenen Tickets möglich ist, wobei die technische Möglichkeit einer elektronischen Anbindung an ein vom Bundesminister für Finanzen einzurichtendes Datenrechenzentrum gemäß Abs. 9 vorzusehen ist.
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(3) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, der eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat ist, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über die Organbeschlüsse im Inland liegt, oder der innerhalb von drei Monaten nach Konzessionserteilung eine solche Kapitalgesellschaft gegründet hat, den Betrieb der Automatensalons zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz vom Inland aus abwickelt; in ordnungspolitischer Hinsicht zuverlässig ist und keine Gesellschafter aufweist, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist; ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von zumindest 50 Millionen Euro hat, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachzuweisen ist, und in geeigneter Form eine Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 10 Millionen Euro leistet; einen oder mehrere Geschäftsleiter bestellt, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt; durch die Struktur des allfälligen Konzerns oder der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindert; ein technisches Gutachten vorlegt, das die Einhaltung der Abs. 6 und 7 bestätigt, und die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen durch Nachweis einschlägiger Erfahrungen und Kenntnisse gewährleistet und aufgrund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten lässt, dass er unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer für Bund, Länder und Gemeinden den besten Abgabenertrag erzielt.
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(4) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Sicherung der ordnungspolitischen Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, liegt.
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Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen: die Dauer der Konzession; diese ist mit längstens 15 Jahren zu begrenzen; die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung gemäß Abs. 3 Z 4; die Öffnungs- und Betriebszeit in den Automatensalons die Höchstzahl der aufgrund der Konzession betreibbaren Glücksspielautomaten und der Umstand, dass die Konzession vom Bundesminister für Finanzen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 12 im dort genannten Ausmaß zurückgenommen werden kann.
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Darüber hinaus kann eine regionale Verteilung der Spielautomaten festgelegt werden.
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Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Konzession unter der Bedingung der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 2 Z 1 zu erteilen.
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Dabei hat die Konzession nach fristgerechter Gründung einer inländischen Kapitalgesellschaft auf diese überzugehen, sobald sie die Erfüllung des § 5 sowie die Einhaltung der für die gegenständliche Konzessionserteilung entscheidenden Merkmale nachweist.
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Für diesen Nachweis ist im Konzessionsbescheid eine angemessene Frist zu setzen.
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(5) Der Konzessionär ist verpflichtet, einen fortlaufenden Betrieb der Automatensalons zu gewährleisten.
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Bei Verzicht auf die erteilte Konzession nach Beginn der Betriebsaufnahme hat der Konzessionär die Automatensalons während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben.
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Die Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen kann.
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(6) Für Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten in Automatensalons muss sichergestellt sein, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt, die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) einen vom Bundesminister für Finanzen festgelegten Höchstbetrag pro Spiel nicht überschreiten, jedes Spiel eine vom Bundesminister für Finanzen festgelegte Mindestdauer aufweist und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird, keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien eines Spielvorganges erlaubt sind, wenn die gesetzte vermögenswerte Leistung pro Spiel den Betrag nach Z 1 insgesamt nicht übersteigt, eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz oder Höchstgewinn der Z 1 und 2 mittels vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist, in den Automatensalons keine Jackpots ausgespielt werden und die Glücksspielautomaten nach einer vom Bundesminister für Finanzen festgelegten ununterbrochenen Spieldauer eines Spielteilnehmers automatisch abschalten (Abkühlungsphase).
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§ 25 Abs. 2 bis 8 sowie § 25a gelten sinngemäß.
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Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten nach Abs. 1 jederzeit ersichtlich gemacht werden.
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Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Automatensalonleitung Zutritt.
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(7) Bei Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten haben Gewinn und Verlust ausschließlich vom Zufall abzuhängen.
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Eine allfällige Verbindung zwischen den Glücksspielautomaten darf nicht die Gewinnausschüttungen beeinflussen, die auf den einzelnen Glücksspielautomaten nach festgelegten Gewinnwahrscheinlichkeiten selbsttätig zu erfolgen haben.
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Das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Spieleinsätze ist vom Bundesminister für Finanzen in einer Bandbreite festzulegen.
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Eine Änderung des Spielangebotes und eine damit allenfalls einhergehende Änderung der Gewinnausschüttungsquote muss dem Bundesminister für Finanzen angezeigt werden.
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Die Glücksspielautomaten müssen im Falle eines Stromausfalls die Sicherung der Daten gewährleisten und vor äußeren, elektromagnetischen, elektrostatischen sowie aus Radiowellen resultierenden Einflüssen geschützt sein.
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Glücksspielautomaten dürfen nur diejenigen Funktionseigenschaften haben, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind.
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(8) Die Automatensalons unterliegen Kontrollen durch Organe der öffentlichen Aufsicht (§ 50 Abs. 2) und des Bundesministers für Finanzen auf Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen.
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§ 19 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 24 und 24a sowie § 27 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
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Erforderliche Aufzeichnungen nach § 5 sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
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(9) Der Bundesminister für Finanzen hat ein Datenrechenzentrum einzurichten, an das alle in Automatensalons aufgestellten Glücksspielautomaten anzuschließen sind.
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Der Bundesminister für Finanzen kann zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen durch Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Glücksspielautomaten zu regeln ist.
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Die für die Errichtung auf 10 Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Bundesminister für Finanzen dem Konzessionär auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch ihn verursachten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben.
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(10) Für jeden Standort eines Automatensalons ist -  nach Anhörung des Bundeslandes und der Gemeinde - eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen erforderlich, die auch die Höchstzahl der an diesem Standort betriebenen Automaten festlegt.
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Dem Antrag ist ein Sozialverträglichkeitskonzept für den Standort anzuschließen, das auf das örtlich verfügbare terrestrische Glücksspiel Bezug nimmt.
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Bei der Bewilligung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es zu keiner zu hohen regionalen Konzentration von Glücksspielangeboten gemäß §§ 5, 12a Abs. 2 Z 1und § 21 kommt.
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(11) Treten mehrere geeignete Konzessionswerber im Sinne des Abs. 3 gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs. 3 Z 8 zu entscheiden.
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(12) Liegen nach Erteilung der Konzession die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides, so hat der Bundesminister für Finanzen dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist; im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen; die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können.“
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In § 12a werden der bisherige Inhalt zu Abs. 1 und folgende Abs. 2 bis 6 angefügt:
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„(2) Wird der Zugang zu elektronischen Lotterien über zentralseitig vernetzte Terminals in öffentlich zugänglichen Betriebsräumlichkeiten (Video Lotterie Terminals - VLT) angeboten, gilt Folgendes:
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In Betriebsräumlichkeiten mit mehr als drei Video Lotterie Terminals (VLT-Outlets) ist § 5 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
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In Betriebsräumlichkeiten mit bis zu drei Video Lotterie Terminals (VLT-Einzelaufstellungen) ist für Spielteilnehmer ein Identifikations- und Zeiterfassungssystem einzurichten, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Video Lotterie Terminals spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Video Lotterie Terminals in VLT-Einzelaufstellungen ermöglicht.
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Dazu ist für den Spielteilnehmer durch den Konzessionär oder dessen Vertragspartner eine eigene Spielerkarte auszustellen, auf der der Name des Konzessionärs sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das Ausstellungsdatum anzubringen sind.
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Dem Bundesminister für Finanzen ist ein Warnsystem zur Bewilligung vorzulegen, das abgestufte Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Sperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielteilnehmers verpflichtend vorschreibt.
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Für die Eröffnung von VLT-Outlets nach Z 1 an neuen Standorten ist eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen notwendig, für deren Erteilung § 5 Abs. 10 sinngemäß gilt.
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Für die Bewilligung von VLT-Einzelaufstellungen nach Z 2 ist eine Standortbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde notwendig.
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Dem Bundesminister für Finanzen ist eine aktualisierte Liste aller VLT-Standorte einmal monatlich vom Konzessionär vorzulegen.
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(3) Für Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals in VLT-Outlets gelten § 5 Abs. 6 Z 1 bis 7, § 25 Abs. 2 bis 8 sowie § 25a und § 27 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
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Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der VLT nach Abs. 2 Z 1 jederzeit ersichtlich gemacht werden.
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Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Leitung des VLT-Outlets Zutritt.
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(4) Für Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals in VLT-Einzelaufstellungen muss sichergestellt sein, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 5 Euro pro Spiel beträgt, die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) einen vom Bundesminister für Finanzen festgelegten Höchstbetrag pro Spiel nicht überschreiten, jedes Spiel eine vom Bundesminister für Finanzen festgelegte Mindestdauer aufweist und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird, keine parallel laufenden Spiele auf einem VLT spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien eines Spielvorganges erlaubt sind, wenn die gesetzte vermögenswerte Leistung pro Spiel den Betrag nach Z 1 insgesamt nicht übersteigt, eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz oder Höchstgewinn der Z 1 und 2 mittels vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist, keine Jackpots ausgespielt werden und der Spielteilnehmer auf Video Lotterie Terminals in VLT-Einzelaufstellung nur für eine Höchsttagesspieldauer von drei Stunden spielen kann, wobei der Bundesminister für Finanzen für junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25.°Lebensjahres zusätzlich eine niedrigere Tagesspieldauer festlegen kann.
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(5) Für Ausspielungen mittels VLT gilt § 5 Abs. 7 sinngemäß.
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(6) Für die Aufstellung von VLT gilt § 5 Abs. 9 sinngemäß.
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Erforderliche Aufzeichnungen im Sinne des § 12a sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
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§ 14 wird wie folgt geändert:
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a) In Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
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„Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes kein Sitz in Österreich erforderlich.
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Die Konzessionsvergabe erfolgt nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche durch den Bundesminister für Finanzen.“
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b) Abs. 2 Z 1 lautet:
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eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat ist, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über die Organbeschlüsse im Inland liegt, oder der innerhalb von drei Monaten nach Konzessionserteilung eine solche Kapitalgesellschaft gegründet hat, und den Betrieb zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz vom Inland aus abwickelt;“
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c) In Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
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Für diesen Nachweis ist im Konzessionsbescheid eine angemessene Frist zu setzen.“
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In § 14 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 15a und § 17 wird jeweils das Wort „Wettgebühren“ durch das Wort „Lotterienabgabe“, in § 11 und § 16 wird jeweils das Wort „Wetteinsatzes“ durch das Wort „Einsatzes“, in § 16 wird das Wort „Wetteinsätze“ durch das Wort „Einsätze“ und in § 15 Abs. 1 wird das Wort „HGB“ durch das Wort „UGB“ ersetzt.
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§ 16 wird wie folgt geändert:
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a) Abs. 1 lautet:
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„(1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen; diese bedürfen der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, es sei denn § 12a Abs. 2 kommt zur Anwendung.
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Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.“
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b) In Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Elektronische Lotterien“ die Wortfolge „außerhalb von Video Lotterie Terminals“ eingefügt.
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c) Abs. 10 lautet:
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„(10) Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, des Bingos, der Nummernlotterien, die Ersatzziehungen des Totos und Ziehungen im Sinne des § 13 sind unter Aufsicht eines öffentlichen Notars durchzuführen.“
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§ 17 wird wie folgt geändert:
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a) Abs. 2 lautet:
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„(2) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bilden für die in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Ausspielungen die Summe der Einsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres, für die in Z 7 genannten Ausspielungen die Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne, für die in Z 8 und 9 genannten Ausspielungen die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.“
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b) Abs. 3 lautet:
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„(3) Die Konzessionsabgabe beträgt: für Lotto, Toto und Zusatzspiele nach § 8\line für die ersten 400 Millionen Euro 18,5 vH,\line für alle weiteren Beträge ........... 27,5 vH; für Sofortlotterien ................... 17,5 vH; für die Klassenlotterie .................. 2 vH; für das Zahlenlotto .................. 27,5 vH; für Nummernlotterien .............. 17,5 vH; für Bingo und Keno ................. 27,5 vH. für Elektronische Lotterien ............ 24 vH; für Elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminalsnach § 12a Abs. 2 Z 1 (VLT-Abgabe)… 25 vH; für Elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals nach § 12a Abs. 2 Z 2 (VLT-Abgabe)… 20 vH.“
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c) Abs. 4 lautet:
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„(4) Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 20. des der Leistung der Einsätze folgenden Kalendermonats fällig; bei Sofortlotterien berechnet sich die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Einsätze eingetreten ist.“
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d) In Abs. 5 entfällt der erste Satz.
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e) Abs. 6 lautet:
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„(6) Der Konzessionär trägt die Lotterienabgabe nach § 57 für die durchgeführten Glücksspiele.“
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In § 19 Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 16 Abs. 8 und 9“ durch die Wortfolge „§ 16 Abs. 10 und 11“ ersetzt.
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§ 21 wird wie folgt geändert:
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a) In Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
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„Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes kein Sitz in Österreich erforderlich.
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Die Konzessionsvergabe erfolgt nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche durch den Bundesminister für Finanzen.“
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b) Abs. 2 Z 1 lautet:
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eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat ist, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über die Organbeschlüsse im Inland liegt, oder der innerhalb von drei Monaten nach Konzessionserteilung eine solche Kapitalgesellschaft gegründet hat, und den Betrieb zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz vom Inland aus abwickelt;“
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c) In Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
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„Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Konzession unter der Bedingung der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 2 Z 1 zu erteilen.
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Dabei hat die Konzession nach fristgerechter Gründung einer inländischen Kapitalgesellschaft auf diese überzugehen, sobald sie die Erfüllung des § 5 sowie die Einhaltung der für die gegenständliche Konzessionserteilung entscheidenden Merkmale nachweist.
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Für diesen Nachweis ist im Konzessionsbescheid eine angemessene Frist zu setzen.“
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In § 27 lautet Abs. 1:
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„(1) Die Arbeitnehmer des Konzessionärs müssen Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes sein.“
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§ 28 Abs. 2 und 3 lauten:
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„(2) Die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe bilden die Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes, im Falle von Ausspielungen über Glücksspielautomaten die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten eines jeden Spielbankbetriebes.
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Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Gewinne und entweder jener Einsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Sonderjetons) geleistet werden oder eines vom Bundesminister für Finanzen festgesetzten Betrages für jeden registrierten Spielbankbesuch.
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(3) Die Spielbankabgabe beträgt 30 vH.“
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§ 29 wird wie folgt geändert:
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a) Abs. 1 lautet:
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„(1) Die Spielbankabgabe ist am 10. des der Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats fällig.“
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b) Abs. 2 lautet:
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„(2) Bis zum in Abs. 1 genannten Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine nach Spielbanken und Spielarten gegliederte Abrechnung vorzulegen.
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Diese Abrechnung gilt als Abgabenerklärung.“
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§ 31a lautet:
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„§ 31a.
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(Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre nach den §§ 5, 14 und 21 und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen keine andere Ursache als die Veranstaltung von Glücksspielen zu Grunde liegt.“
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Vor § 50 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
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„STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN“
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§ 50 samt Überschrift lautet:
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„Behörden und Verfahren
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(1) Für Strafverfahren, Einziehungen und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate zuständig.
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(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und bei der Feststellung der Glücksspieleigenschaften von Spielen die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen.
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Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.
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(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt.
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Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.
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(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie angeschlossene Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
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Veranstalter, Anbieter und Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, Testspiele zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen und die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren.
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(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.
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(6) Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Bundespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens ist im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln.
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(7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
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Die Unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
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(8) Die Strafgerichte haben den Bundesminister für Finanzen zur Erfüllung der glücksspielrechtlichen Überwachungsaufgaben der Abgabenverwaltung über den Ausgang von Strafverfahren nach § 168 StGB zu verständigen.
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Hierzu ist ihm unmittelbar nach Urteilsverkündung eine Urteilsausfertigung vom entscheidenden Gericht zu übermitteln.
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Wird das Ermittlungsverfahren, dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt, von der Staatsanwaltschaft eingestellt, so ist die anzeigende Abgabenbehörde davon unter Angabe der Gründe zu verständigen.“
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In § 51 Abs. 2 lautet die Z 6:
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in den Fällen des § 5 Abs. 8 sowie der §§ 19 und 31.“
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§ 52 lautet:
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(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,
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wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
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wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
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wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
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wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
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wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;
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wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 - insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links - fördert oder ermöglicht;
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wer in einer Spielbank, in einem Automatensalon, in einem VLT-Outlet oder an Orten von VLT-Einzelaufstellungen technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf am Glücksspielautomaten zu beeinflussen;
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wer als Verantwortlicher eines Konzessionärs die Pflichten gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;
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wer Ausspielungen, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;
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wer als Kreditinstitut die vermögenswerte Leistung eines Spielers zur Teilnahme an einer verbotenen Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
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wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.
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(2) Werden im Zuge von Ausspielungen Einsätze von über 10 Euro von einem Spielteilnehmer geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück.
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Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 54 und 56a bleiben davon unberührt.
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(3) Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt.
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Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt  oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.
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(4) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden.
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Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1.500 Euro geahndet.
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(5) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1950) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.“
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§ 52a lautet:
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„§ 52a.
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Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages der Betrag von 22.000 Euro.
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In § 53 entfällt das Wort samt Satzzeichen „Glücksspielapparate,“ und jeweils das Wort samt Satzzeichen „Glücksspielapparaten,“ sowie wird in Abs. 1 Z 1 das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt und lautet die Überschrift:
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„Beschlagnahme und Einziehung“
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§ 54 lautet:
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(1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 sowie 4 bis 7 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmung(en) des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
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(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen.
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Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden.
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Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
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(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.“
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In § 55 lautet der Abs. 3:
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„(3) Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist zunächst auf allfällige Abgabenrückstände, sodann auf etwaige Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände anzurechnen, ansonsten auszufolgen.“
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Vor § 57 wird folgende neue Zwischenüberschrift eingefügt:
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„GLÜCKSSPIELABGABEN“
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§ 59 wird zu § 61 und § 60 wird zu § 62.
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Die §§ 57 bis 60 jeweils samt Überschrift lauten:
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„Lotterienabgabe auf spielbankferne Ausspielungen
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(1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die weder in Spielbanken im Sinne des § 21 noch mittels Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3, noch mittels Video Lotterie Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 stattfinden, unterliegen einer Lotterienabgabe von 16 vH vom Einsatz.
###
Bei turnierförmiger Ausspielung treten an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.
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(2) Bei Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), für deren Durchführung eine Konzession nach § 14 erteilt worden ist, gilt Folgendes:
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An die Stelle der Einsätze treten die Jahresbruttospieleinnahmen.
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Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der Gewinne eines Kalenderjahres.
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§ 17 Abs. 4 gilt sinngemäß.
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(3) Ausspielungen nach § 4 Abs. 6 sind von der Lotterienabgabe nach Abs. 1 befreit.
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(4) Besteht keine Abgabepflicht nach § 17, so unterliegen Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 einer Lotterienabgabe von 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.
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Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausbezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
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§ 29 gilt sinngemäß.
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Lotterienabgabe auf Sonstige Ausspielungen
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(1) Sonstige Ausspielungen im Sinne der §§ 32 bis 35 unterliegen einer Lotterienabgabe.
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Die Lotterienabgabe beträgt 12 vH vom vierfachen Wert der als Spielgewinne bestimmten Waren und geldwerten Leistungen sowie 25 vH von den in Geld bestehenden Spielgewinnen oder vom Ablösebetrag, wenn Waren und geldwerte Leistungen in Geld abgelöst werden.
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(2) Die Lotterienabgabe von 12 vH nach Abs. 1 ermäßigt sich auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird.
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Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt über dessen Aufforderung nachzuweisen.
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Bundesautomatensteuer auf spielbankferne Ausspielungen
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(1) Außerhalb von Spielbanken im Sinne des § 21 unterliegen Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten - vorbehaltlich des Abs. 2 - einer Bundesautomatensteuer von 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.
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Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausbezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
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§ 29 gilt sinngemäß.
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Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 20 Z 6 oder auf Grund des § 4 Abs. 3 aus dem Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind, unterliegen nicht der Bundesautomatensteuer.
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(2) Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten in Automatensalons im Sinne des § 5 unterliegen einer Bundesautomatensteuer von 25 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.
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Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausbezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
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Entstehung und Entrichtung der Abgabenschuld
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(1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 bis 59: bei Spielgewinnen im Sinne von § 58 mit deren Fälligkeit; bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht.
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Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist.
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Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.
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(2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 bis 59 sind bei Ausspielungen gemäß § 57: der Konzessionär (§ 17 Abs. 6); bei Fehlen eines Konzessionsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) zur ungeteilten Hand.
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bei Ausspielungen gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die Ausspielungen gemäß § 58 anbieten oder organisieren;
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bei Ausspielungen gemäß § 59 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand, in den Fällen der § 59 Abs. 2 der Konzessionär.
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(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 bis 59 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das zuständige Finanzamt zu entrichten.
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Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge vorzulegen.
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Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten.
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Die Abrechnung gilt als Anzeige.
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Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
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(4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand a) bei Ausspielungen gemäß § 57 der wirtschaftliche Eigentümer des physischen Austragungsortes der Ausspielung; b) bei Ausspielungen gemäß § 59 derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5).
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(5) Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.
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(6) Für die Bewertung von Waren und geldwerten Leistungen in den Fällen der §§ 57 bis 59 gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 ausgeschlossen ist.“
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In § 61 lautet der Abs. 20 und wird folgender Abs. 21 angefügt:
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„(20) Die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, treten wie folgt in Kraft:
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Die Änderungen in § 52 Abs. 1 Z 9 und 10 und § 56 mit 1. Jänner 2009.
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§ 12a Abs. 2 Z 2 und § 12a Abs. 4 am 1. Juni 2009.
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§ 12a Abs. 2 Z 1 und § 12a Abs. 3 am 1. Juni 2010.
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Für die Eröffnung von Betriebsräumlichkeiten mit mehr als drei Zugängen zu elektronischen Lotterien nach § 12a Abs. 1 an neuen Standorten ist im Zeitraum Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt iS Z 5 bis 30. Juni 2010 eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen notwendig, für deren Erteilung § 5 Abs. 10 sinngemäß gilt.
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Alle anderen Änderungen treten erst mit Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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Liegt dieser Tag nach dem 1. Jänner 2009, ändert sich der Zeitpunkt in Z 1 von 1. Jänner 2009 auf diesen Tag.
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Liegt dieser Tag nach dem 1. Juni 2009, ändern sich die Zeitpunkte in Z 1 und 2 von 1. Jänner 2009 bzw. 1. Juni 2009 auf diesen Tag.
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Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 betrieben werden (Übergangszeit).
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Mit dem Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes dürfen keine landesrechtlichen Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 2 mehr erteilt werden.
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Während der Übergangszeit nach Z 6 kann die vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 5 vergebene Konzession zum Betrieb von Automatensalons nur beschränkt ausgeübt werden.
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Der Bundesminister für Finanzen kann im Rahmen der Standortbewilligung nach § 5 Abs. 10 nur insoweit Glücksspielautomaten in einem Bundesland bewilligen, als aufrechte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden und dies vom Bundesland dem Bundesminister für Finanzen angezeigt wird.
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Auf diese aus Spielerschutzgründen notwendige Einschränkung der Konzession in der Übergangszeit ist im Rahmen der Konzessionsvergabe nach § 5 ausdrücklich hinzuweisen.
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(21) § 4 Abs. 2 entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2013.“
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Artikel 2
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Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
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Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2008, wird wie folgt geändert:
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In § 4 Abs. 5 lautet der Unterabsatz:
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„Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3 GSpG) und aus Video Lotterie Terminals (§ 12a Abs. 2 Satz 1 GSpG) sind die Jahresbruttospieleinnahmen.
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Jahresbruttospieleinnahmen sind die Spieleinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne) eines Kalenderjahres.“
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§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. d wird wie folgt geändert:
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a) Die sublit. aa lautet:
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„aa)
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Die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 oder unter §§ 57 Abs. 1 und 58 GSpG fallen,“
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b) Die sublit. bb lautet:
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„bb)
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die mit der Durchführung von Ausspielungen vom Konzessionär (§ 14 des Glücksspielgesetz) gewährten Vergütungen für die Mitwirkung an diesen Ausspielungen, ausgenommen die Vergütungen aufgrund von Ausspielungen nach § 12a Abs. 2 GSpG,“
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In § 28 wird nach Abs. 32 als Abs. 33 angefügt:
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„(33) § 4 Abs. 5 sowie § 6 Abs. 1 Z 9 lit.d sublit. aa und bb jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2008, sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ausgeführt werden.“
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Artikel 3
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Änderung des Gebührengesetzes 1957
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Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2007, wird wie folgt geändert:
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In § 9 Abs. 2 lautet der erste Satz:
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„Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren, mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1, eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben.“
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In § 16 lautet der Abs. 5:
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„(5) Die Gebührenschuld entsteht bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 mit der Bezahlung des Wetteinsatzes.“
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In § 28 lautet der Abs. 3:
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„(3) Zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 sind die Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, zur ungeteilten Hand verpflichtet.
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Die Gebühr ist von diesen Personen unmittelbar zu entrichten (§ 31 Abs. 3).
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Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.“
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In § 31 Abs. 3 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, Spieleinsätze oder Gewinste der Glückspiele“.
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In § 33 lautet die Tarifpost 17 samt Überschrift:
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„17 Glücksverträge
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(1) Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird:
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1. Im Inland abgeschlossene (Sport-) Wetten, die nicht dem GSpG unterliegen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG ist, vom Wetteinsatz und, wenn die Wetteinsätze verschieden sind, vom höheren Wetteinsatz
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2. Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, vom Kaufpreise
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3. Bodmereiverträge, von dem auf Bodmerei aufgenommenen oder dargeliehenen Betrag oder Geldwerte
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4. Leibrentenverträge, die nicht von Versicherungsanstalten abgeschlossen werden, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, vom Werte der Leibrente, mindestens aber vom Werte der Sachen
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(2) Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt (§ 28 Abs. 3) wird oder wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt.
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(3) Die Wettgebühr nach Abs. 1 Z 1 ist, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten.
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(4) Nicht gebührenpflichtig nach Abs. 1 sind Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung verbunden sind, Differenzgeschäfte.“
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Artikel 4
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Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
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Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz -  AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2007, wird wie folgt geändert:
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In § 3 Abs. 4 lauten der 2. und 3. Satz:
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„Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz sowie dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben.
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Dabei können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung oder zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden.“
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In § 7 Abs. 1 erster Satz wird das Wort samt Satzzeichen “Spielbankabgabe.“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „Glücksspielabgaben nach §§ 57 bis 59 GSpG.“ ersetzt und folgende Sätze nach dem ersten Satz eingefügt:
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„Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die Erhebung der Spielbankabgabe nach § 28 GSpG, der Konzessionsabgabe nach § 17 GSpG sowie der Glücksspielabgaben nach §§ 57 bis 59 GSpG, soweit sie von einem Konzessionär nach §§ 5 oder 14 GSpG geschuldet werden.
###
Unbeschadet der Zuständigkeit der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis nach § 3 Abs. 4 kann auch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches vornehmen.“
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In § 9 wird die Wortfolge samt Satzzeichen “der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „und der Feuerschutzsteuer.“ ersetzt.
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Artikel 5
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Änderung des Finanzstrafgesetzes
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Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, wird wie folgt geändert:
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In § 2 lautet der Abs. 2:
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„(2) Die Stempel- und Rechtsgebühren und die Konsulargebühren sind -  mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 - keine Abgaben im Sinne des Abs. 1.“
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Artikel 6
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Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008
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Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, wird wie folgt geändert:
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§ 7 Z 2 lautet:
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die Stempel- und Rechtsgebühren, die Lotterienabgabe, die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;“
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§ 8 Abs. 1 lautet:
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(1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Bundesautomatensteuer, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag sowie ab dem Jahr 2009 der Wohnbauförderungsbeitrag.“
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§ 9 Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:
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„Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
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Bund
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Länder
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Gemeinden
###
Werbeabgabe
###
Grunderwerbsteuer
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Bodenwertabgabe
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Ab dem Jahr 2009:
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Wohnbauförderungsbeitrag
###
Bundesautomatensteuer
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xx,000
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xx,000
###
xx,000
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Konzessionsabgabe nach § 17 Abs. 3 Z 8 und 9 des Glücksspielgesetzes
###
xx,000
###
xx,000
###
xx,000
###
Für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Konzessionsabgabe nach § 17 Abs. 3 Z 1 bis 7 des Glücksspielgesetzes und den Kunstförderungsbeitrag (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) gilt ein einheitliches Hundertsatzverhältnis, das wie folgt ermittelt wird:“
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In § 9 Abs. 7:
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Regelung der länderweisen Anteile an der Bundesautomatensteuer und an der Konzessionsabgabe nach § 17 Abs. 3 Z 8 und 9 des Glücksspielgesetzes folgt.
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§ 13 entfällt:
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Nach § 24 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
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„(1a) § 7 Z 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 erster und zweiter Satz und § 9 Abs. 7  in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
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§ 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“
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„Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Konzession unter der Bedingung der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 2 Z 1 zu erteilen. Dabei hat die Konzession nach fristgerechter Gründung einer inländischen Kapitalgesellschaft auf diese überzugehen, sobald sie die Erfüllung des § 5 sowie die Einhaltung der für die gegenständliche Konzessionserteilung entscheidenden Merkmale nachweist.
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Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden -
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Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010)
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Der Nationalrat hat beschlossen:
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Artikel 1
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Änderung des Glücksspielgesetzes
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Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:
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In § 1 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
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„(4) Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung einen Beirat oder eine Stelle zur Suchtprävention und Suchtberatung unter Beiziehung des Bundesministers für Gesundheit sowie des Bundesministers für Konsumentenschutz einzurichten, dessen bzw. deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist.“
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In § 2 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
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„Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden.
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Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen.
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Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist.
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Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten.“
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§ 4 Abs. 2 lautet:
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„(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.“
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Vor § 5 wird eine neue Zwischenüberschrift eingefügt:
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„Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“.
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§ 5 lautet:
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(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7) in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.
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Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt.
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Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner.
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Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
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(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:
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der Betrieb durch eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht über die Organbeschlüsse im Inland liegt und die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden; § 14 Abs. 3 ist sinngemäß einzuhalten.
###
die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten vom Inland aus;
###
der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
###
ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;
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die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
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eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
###
ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
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eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
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(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
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(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
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a)
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für Automatensalons:
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die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen nach Nachweis ihrer Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis Zutritt zu den Automatensalons erhalten;
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die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);
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die Einrichtung eines Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;
###
die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;
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das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
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die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;
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die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;
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die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;
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die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.
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b)
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bei Einzelaufstellung:
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die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;
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die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;
###
die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;
###
die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;
###
das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
###
die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
###
(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,
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a)
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wenn in Automatensalons zumindest die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;
###
die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
###
jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
###
keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;
###
eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
###
keine Jackpots ausgespielt werden und nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
###
b)
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wenn in Einzelaufstellung zumindest die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;
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die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
###
jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
###
keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;
###
eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
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keine Jackpots ausgespielt werden und
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das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).
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(6) Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest
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a)
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in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 4 bis 8 sowie § 25a vorzusehen;
###
b)
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in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 6 bis 8 sowie § 25a vorzusehen.
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(7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen
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eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3;
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dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;
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eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;
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eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
###
eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;
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eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen;
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eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;
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(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.“
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§ 12a lautet:
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„§ 12a.
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(1) Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.
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Auf den Konzessionär gemäß § 14 Abs. 1 sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des § 25 Abs. 6 bis 8 und des § 25a über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden.
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(2) Wird der Zugang zu elektronischen Lotterien über zentralseitig vernetzte Terminals (Video Lotterie Terminals - VLT) an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten angeboten, sind in diesen VLT-Outlets mindestens 10 und höchstens 50 Video Lotterie Terminals zu betreiben.
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Für die Eröffnung von VLT-Outlets an neuen Standorten ist eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
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Im Bewilligungsantrag hat der Konzessionär die folgenden Angebotsbeschränkungen nachzuweisen:
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In Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern hat die Entfernung eines VLT-Outlets mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals zu einer Spielbank zumindest 2 Kilometer Luftlinie zu betragen, ansonsten zumindest 15 Kilometer zwischen einem VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals und einer Spielbank.
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Liegt ein VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern, die Spielbank jedoch außerhalb dieser Gemeinde, so muss deren Entfernung voneinander auf dem Gebiet dieser Gemeinde jedoch jedenfalls nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen.
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Im Umkreis von 300 Metern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines VLT-Outlets mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals darf kein weiteres VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals eröffnet werden.
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Zwischen den anderen VLT-Outlets muss ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg bestehen.
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Die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung im Zeitpunkt der Erstbewilligung.
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(3) Für Ausspielungen mit Video Lotterie Terminals gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 6 über den Spielerschutz und die Bestimmungen der § 27 Abs. 1, 3 und 4 über die Arbeitnehmer eines Konzessionärs sinngemäß.
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Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der VLT jederzeit in deutscher Sprache ersichtlich gemacht werden.
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In VLT-Outlets dürfen keine anderen Glücksspiele als solche des Konzessionärs im Sinne des § 14 angeboten werden.
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(4) Video Lotterie Terminals sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden.
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Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen.
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Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Video Lotterie Terminals zu regeln ist.
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Die für die Errichtung auf 10 Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Bundesminister für Finanzen dem Konzessionär auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch ihn verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben.“
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§ 16 wird wie folgt geändert:
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a) Abs. 1 lautet:
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(1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen; diese bedürfen der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, ausgenommen Elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 2 bis 4. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.“
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b) In Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Elektronische Lotterien“ die Wortfolge „außerhalb von Video Lotterie Terminals“ eingefügt.
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c) Abs. 10 lautet:
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„(10) Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, des Bingos, der Nummernlotterien, die Ersatzziehungen des Totos und Ziehungen im Sinne des § 13 sind unter Aufsicht eines öffentlichen Notars durchzuführen.“
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§ 17 wird wie folgt geändert:
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a) Abs. 2 lautet:
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„(2) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bilden für die in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Ausspielungen die Summe der Einsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres, die in Abs. 3 Z 7 genannten Ausspielungen die Jahresbruttospieleinnahmen, wobei Jahresbruttospieleinnahmen die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne sind.“
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b) Abs. 3 lautet:
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„(3) Die Konzessionsabgabe beträgt:
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für Lotto, Toto und Zusatzspiel nach § 8\line für die ersten 400 Millionen Euro
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für alle weiteren Beträge ...........
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für Sofortlotterien ...................
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für die Klassenlotterie ..................
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für das Zahlenlotto ..................
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für Nummernlotterien ..............
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für Bingo und Keno .................
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für Elektronische Lotterien, ausgenommen Elektronische Lotterien über Video Lotterie Terminals nach § 12a Abs. 2 ............
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c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.
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d) Abs. 5 lautet:
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„(5) Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 20. des der Leistung der Einsätze folgenden Kalendermonats fällig; bei Sofortlotterien berechnet sich die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Einsätze eingetreten ist.
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Der Konzessionär hat bis zum 15. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu erfassen hat.
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Diese Erklärung gilt als Jahresabgabenerklärung.“
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e) Abs. 6 lautet:
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„(6) Der Konzessionär trägt die Glücksspielabgabe nach § 57 für die durchgeführten Glücksspiele.“
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In § 21 Abs. 5 wird das Wort „zwölf“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.
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Der Inhalt des § 22 wird zu § 21 Abs. 7 und in § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt:
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„(8) Wenn die Gewinnermittlung im Rahmen eines Lebendspiels gemäß Abs. 7 Z 3 erfolgt, ist auch eine elektronische Übertragung des Spiels zur Spielteilnahme innerhalb der Spielbank zulässig.
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Die Durchführung von den im Konzessionsbescheid bewilligten Glücksspielen außerhalb von Spielbanken oder deren Zugänglichmachung außerhalb von Spielbanken ist verboten.“
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§ 22 samt Überschrift lautet:
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„Pokersalon
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Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer weiteren Spielbank durch Erteilung einer Konzession gemäß § 21 übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt.
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Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro.“
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In § 25 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
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§ 27 Abs. 3 lautet:
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„(3) Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es weiters untersagt, von den Spielern Zuwendungen, welcher Art auch immer, entgegen zu nehmen.
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Es ist jedoch gestattet, dass die Spieler Zuwendungen, die für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des Konzessionärs bestimmt sind, in besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen vorgesehenen Behältern hinterlegen (Cagnotte).“
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§ 28 Abs. 2 und 3 lauten:
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„(2) Die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe bilden die Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes, im Falle von Ausspielungen über Glücksspielautomaten die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten eines jeden Spielbankbetriebes.
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Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Gewinne und entweder jener Einsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Sonderjetons) geleistet werden oder eines vom Bundesminister für Finanzen festgesetzten Betrages für jeden registrierten Spielbankbesuch.
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(3) Die Spielbankabgabe beträgt 30 vH.“
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§ 31a lautet:
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„§ 31a.
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(Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen keine andere Ursache als eine nach diesem Bundesgesetz konzessionierte Ausspielung zu Grunde liegt.
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Davon abweichend sind Fremdenverkehrsabgaben zulässig, insoweit die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber sowie deren Spielteilnehmer und Vertriebspartner sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen steuerlich belastet werden.“
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Nach § 31a wird folgender § 31b samt Überschrift eingefügt:
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„Gemeinsame Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber
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§ 31b.
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(1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 haben dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.
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Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen alle drei Jahre eine Liste dieser Spendenempfänger der jeweiligen Konzessionäre und Bewilligungsinhaber zu übermitteln.
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Gleichzeitig ist dem Nationalrat vom Bundesminister für Finanzen ein Bericht über die Tätigkeit der Abgabenbehörden im Bereich verbotener Ausspielungen und die diesbezügliche behördenübergreifende Zusammenarbeit zu übermitteln.
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(2) Die Arbeitnehmer von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den §§ 5, 14, 21 und 22 dürfen in den Betrieben ihrer Arbeitgeber nicht am Spiel teilnehmen.
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(3) Personen in Dienstuniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes Zutritt, ausgenommen in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Leitung des Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach §§ 5, 14, 21 und 22.
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(4) Für die Durchführung von Elektronischen Lotterien mit Video Lotterie Terminals und von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten haben der Konzessionär nach § 14 und der Bewilligungsinhaber nach § 5 Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen.
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Auf Nachfrage sind die Rahmenspielbedingungen den Spielteilnehmern in den Standorten kostenfrei auszuhändigen.“
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In § 50 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
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„(9) Der Bundesminister für Finanzen ist Partei in allen Angelegenheiten des § 5 vor Landesbehörden.
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(10) Der Bundesminister für Finanzen kann den Informationsaustausch sowie die Form der Übermittlung der Berichte und Dokumente (Abs. 5 bis 8) mit Verordnung regeln.“
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In § 51 Abs. 1 werden nach dem Wort „Glücksspielmonopol“ die Worte „des Bundes“ eingefügt.
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In § 52 Abs. 1 lautet die Z 4:
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wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;”
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§ 54 samt Überschrift lautet:
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“Einziehung
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(1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
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(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen.
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Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden.
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Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
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(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
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(4) § 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“
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In § 56 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „durch den Bundesminister für Finanzen“.
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§ 57 samt Überschrift lautet:
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„Glücksspielabgaben
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(1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen -  vorbehaltlich der folgenden Absätze -  einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz.
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Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von § 17 Abs. 2 an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.
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(2) Für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 durchgeführt werden, beträgt die Glücksspielabgabe 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen.
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Besteht eine Abgabenpflicht nach § 17 Abs. 3, sind Ausspielungen gemäß § 12a von der Glücksspielabgabe befreit.
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(3) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe - vorbehaltlich Abs. 4 - 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.
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(4) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe 10 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie im Falle von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 5 oder im Falle von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach § 14 durchgeführt werden.
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Die Regelung von Zuschlägen der Länder (Gemeinden) zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bleibt den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen vorbehalten.
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(5) Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
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(6) Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21, Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 4 Abs. 3, sowie Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib im Sinne des § 4 Abs. 6 sowie Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind von der Glücksspielabgabe befreit.
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(7) Abweichend von Abs. 4 gilt für die Glückspielabgabe für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals in den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach § 14 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 (§ 60 Abs. 25 Z 2) Folgendes:
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Wenn das Land keine Bewilligungen gemäß § 5 vergeben hat, beträgt der Steuersatz 25 vH.
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Wenn das Land die höchstzulässige Anzahl von Bewilligungen gemäß § 5 vergeben hat, beträgt der Steuersatz 10 vH.
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Wenn das Land nur einen Teil der gemäß § 5 möglichen Bewilligungen vergeben hat, wird der Hundertsatz für den Steuersatz entsprechend dem Anteil der vergebenen möglichen Bewilligungen zwischen 10 und 25 eingeschliffen und halbjährlich nach folgender Formel berechnet: 10 + (15 x vergebene Bewilligungen / Höchstzahl der Bewilligungen).
###
Der Bundesminister für Finanzen hat die Höhe des aktuellen Steuersatzes dem Konzessionär für das jeweilige Halbjahr bis 1. Februar und 1. August verbindlich mitzuteilen.“
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In § 59 Abs. 2 wird in Z 1, erster Teilstrich die Wortfolge „oder der Bewilligungsinhaber (§ 5)“ ergänzt.
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In § 60 lautet Abs. 24 und es wird folgender Abs. 25 eingefügt:
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„(24) Bis zur Erteilung einer Konzession im Sinne des § 22 steht § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes dem Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel dann nicht entgegen, wenn dieser Betrieb bereits auf Grundlage der Rechtslage zum 1. Jänner 2010 zulässig gewesen wäre und bereits vor dem 15. März 2010 auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt ist.
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(25) Nach erfolgter Notifikation im Sinne der RL 98/34/EG (Nr. 2010/xxx/A) und nach am xx. xx. 20xx abgelaufener Sperrfirst des Art. 8 RL 98/34/EG treten die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/20xx, am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen:
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Zum 1. Jänner 2011 bestehende VLT-Outlets oder VLT-Outlets, die bis 31. Dezember 2010 vom Bundesminister für Finanzen bescheidmäßig genehmigt sind, müssen spätestens mit 31. Dezember 2014 den Vorschriften des § 12a in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen.
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Dies gilt nicht für § 12a Abs. 2 dritter Satz für zum 1. Jänner 2010 bereits bestehende VLT-Outlets.
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Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit).
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Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.
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§ 31a tritt am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu § 31a bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 zu erlassen und in Kraft zu setzen.
###
Wenn das Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2010, allerdings nach dem 30. Juni 2010 kundgemacht wird, dann sind die Ausführungsgesetze innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung zu erlassen und in Kraft zu setzen.
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§ 57 und die Änderung in § 59 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
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§ 57 Abs. 3 tritt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz erst ein Jahr nach Inkrafttreten eines Landesgesetzes über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Kraft.
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Der Bundesminister für Finanzen kann zur Evaluierung der Auswirkungen dieses Bundesgesetzes bis zum Jahr 2014 einen Evaluierungsbeirat einsetzen.
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Die Änderungen in § 17 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
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Artikel 2
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Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008
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Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx, wird wie folgt geändert:
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§ 7 Z 2 lautet:
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die Stempel- und Rechtsgebühren, die Glücksspielabgabe mit Ausnahme der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe, die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 der Bundesabgabenordnung, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;“
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§ 13 entfällt.
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Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
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„§ 13a.
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(1) Zuschlagsabgaben sind die Bundesautomaten- und VLT-Abgabe und die Zuschläge zu diesen Abgaben.
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(2) Das Ausmaß der Zuschläge darf 150% zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe nicht übersteigen und ist durch den Landesgesetzgeber sowohl hinsichtlich der Höhe als auch allfälliger Anteile der Gemeinden für alle Steuertatbestände eines Landes einheitlich festzulegen.
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Solange Video Lotterie Terminals nicht an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, dürfen allfällige Anteile der Gemeinden nicht nach dem örtlichen Aufkommen aufgeteilt werden.
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(3) Die Erträge aus den Zuschlägen der Länder (Gemeinden) werden von der Finanzverwaltung des Bundes im jeweils darauf folgenden Monat überwiesen.
###
Insoweit die Landesgesetzgebung eine Beteiligung der Gemeinden an den Zuschlägen vorsieht, werden diese Anteile vom Land an die Gemeinden weitergeleitet.
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Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, dem Land die für eine Aufteilung nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
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(4) Abweichend von Abs. 2 ist das Ausmaß der Zuschläge für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals (§ 12a Abs. 2 GSpG) in den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien bis zum Ablauf der Übergangszeit am 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 (§ 60 Abs. 25 Z 2 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989) mit dem Wert begrenzt, mit dem die Summe aus den Steuersätzen für die Stammabgabe und für den Zuschlag in Summe 25 vH erreicht, und sind die Zuschläge für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten einerseits und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals andererseits so festzulegen, dass für beiden Arten von Ausspielungen die Summen aus den Steuersätzen für die Stammabgabe und für den Zuschlag gleich hoch sind.“
###
§ 15 Abs. 3 Z 1 lautet:
###
Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25%, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10% des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe.
###
Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie für Ausspielungen gemäß § 2 GSpG durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG;“
###
Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:
###
„§ 22b.
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Der Bund gewährt den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien unter folgenden Voraussetzungen eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt:
###
Für Kärnten, Niederösterreich und Steiermark gilt Folgendes:
###
a)
###
Die jährlichen Einnahmen des Landes und der Gemeinden dieses Landes aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (§ 13a) sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.
###
b)
###
c)
###
Die Garantiebeträge werden aliquot gekürzt, wenn in einem Land das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden oder wenn in den Bewilligungen die Bedingungen für den Spielverlauf unter den Grenzen des § 5 Abs. 5 GSpG bleiben.
###
Wenn in einem Land die Gesamtzahl an Glücksspielautomaten die Höchstzahl nach § 5 Abs. 1 GSpG in der Übergangszeit (§ 60 Abs. 25 Z 2 GSpG) überschreitet, so kürzen die Einnahmen aus den Vergnügungssteuern des Landes und der Gemeinden aus jenen Glücksspielautomaten die aliquotierte Garantiesumme, mit denen die Höchstzahl nach § 5 Abs. 1 GSpG überschritten wird; als Einnahmen aus den Vergnügungssteuern gelten diejenigen, die bei Ausnützen des landesgesetzlich geregelten Höchstausmaßes zum Stand 1. Jänner 2010 zu erzielen sind.
###
d)
###
Die Bedarfszuweisung beträgt in diesem Fall 100% der Differenz zwischen dem Garantiebetrag und den Einnahmen der Länder und Gemeinden aus dem Zuschlag.
###
Für Wien gilt Folgendes:
###
a)
###
Die jährlichen Einnahmen Wiens (als Land und Gemeinde) aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (§ 13a) und aus den Vergnügungssteuern aus Glücksspielautomaten sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.
###
b)
###
Der jährliche Garantiebetrag beträgt 55,0 Millionen Euro.
###
c)
###
Die Bedarfszuweisung beträgt in diesem Fall 100% der Differenz zwischen dem Garantiebetrag und den Einnahmen Wiens aus dem Zuschlag und Vergnügungssteuern aus Glücksspielautomaten.
###
Dieser Prozentsatz wird aliquot gekürzt, wenn in Wien das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden.
###
d)
###
Die Bedarfszuweisung ist mit den Einnahmen des Bundes aus der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe aus Standorten in Wien begrenzt.
###
Für die zeitliche Abgrenzung der Einnahmen aus den Zuschlägen sind die Einnahmen aus Zuschlägen der Finanzbehörden des Bundes bestimmend.
###
Der Bund überweist bis 20. November eines jeden Jahres einen Vorschuss in Höhe von 90% der geschätzten Bedarfszuweisung, die Differenz zum endgültigen Jahresbetrag ist bis 28. Februar des folgenden Jahres zu überweisen.
###
Ein Anteil der Bedarfszuweisung, der dem Anteil der Gemeinden am Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe entspricht, ist von den Ländern für Bedarfszuweisungen an Gemeinden zu verwenden.“
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Nach § 24 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:
###
„(1b) § 7 Z 2 und § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft.
###
§ 15 Abs. 3 und § 22b in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
###
§ 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“
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Entwurf
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Gesetz vom ........................................ , mit dem das Salzburger Landessportgesetz 1988 geändert wird
###
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
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Das Salzburger Landessportgesetz 1988, LGBl Nr 98/1987, wird geändert wie folgt:
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Die Überschrift des Abschnittes I lautet:
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„Abschnitt I
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Allgemeine Bestimmungen“
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Nach § 3b wird eingefügt:
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„Helmpflicht beim Wintersport
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§ 3c
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Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sind bei der Ausübung des alpinen Schilaufs und des Snowboardsports zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines der ÖNORM EN 1077:2007 entsprechenden Schi- oder Snowboardhelms verpflichtet.
###
Den Erziehungsberechtigen und sonstigen Aufsichtspersonen (§ 22 Abs 1 Z 3 des Salzburger Jugendgesetzes) obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.“
###
Im § 19 wird angefügt:
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„(4) § 3c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../....... tritt mit ............................... in Kraft.“
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Erläuterungen
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Allgemeines:
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Allein im Jahr 2007 verletzten sich rund 51.600 Personen beim Schifahren und Snowboarden in Österreich so schwer, dass sie im Krankenhaus behandelt werden mussten.
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Davon erlitten zehn Prozent Kopfverletzungen; auch die meisten tödlichen Schiunfälle (21 im Jahr 2007) sind auf schwere Kopfverletzungen zurückzuführen.
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Das höchste Unfallrisiko bei allen Sportarten besteht beim Snowboarden, die meisten Unfälle (2007:
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39.400) ereignen sich beim alpinen Schilauf.
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(Quelle:
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HYPERLINK "http://www.kfv.at/fileadmin/webcontent/Publikationen/Freizeitunfallstatistiken/2007/HFS07_WEB.pdf" http://www.kfv.at/fileadmin/webcontent/Publikationen/Freizeitunfallstatistiken/2007/HFS07_WEB.pdf\sectd\psz9\linex0\headery907\footery907\endnhere\titlepg\sectlinegrid78\sectdefaultcl\sftnbj).
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Auch die tragischen Unfälle 2008 und 2009 zeigen die mit der Ausübung des Schi- und Snowboardsports verbundenen Gefahren.
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Die zunehmende Anzahl der schweren Verletzungen, insbesondere von Kopf- und Schädelverletzungen, bei der Ausübung dieser Wintersportarten ist besorgniserregend.
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Zahlreiche Verletzungen hätten durch das Tragen eines Schihelms vermindert oder sogar vermieden werden können.
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Experten, wie zB das Kuratorium für Verkehrssicherheit, empfehlen das Tragen von Helmen insbesondere für Kinder und Jugendliche, weil dadurch das Gefahrenpotential gesenkt werden kann.
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Aus diesem Grund werden sich die Länder in einer bereits unterzeichneten Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG verpflichten, für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres beim Alpinschilauf das Tragen eines Schihelmes verpflichtend vorzuschreiben.
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Der Entwurf enthält die zur Erfüllung dieser Vereinbarung erforderlichen Bestimmungen.
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Die in Anlehnung an § 106 Abs 7 des Kraftfahrgesetzes vorgeschlagenen Änderungen des Salzburger Landessportgesetzes sehen daher die Schihelmpflicht für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr vor.
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Die Überwachungspflicht zur Einhaltung dieser Bestimmung wird den Erziehungsberechtigten und sonstigen Aufsichtspersonen im Sinn des Salzburger Jugendgesetzes zugewiesen.
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Eine Strafbestimmung für den Fall der Nichtbeachtung ist derzeit nicht vorgesehen, da die gesetzliche Verpflichtung vor allem der Bewusstseinsbildung dienen soll, dass zum Schutz von Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit durch richtige Ausrüstung von Kindern und Jugendlichen beim Wintersport Vorsorge getroffen werden muss.
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Verfassungsrechtliche Grundlage:
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Art 15 Abs 1 B-VG.
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Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
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Die vorgesehenen Bestimmungen berühren kein Gemeinschaftsrecht.
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Kosten:
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Durch das Gesetzesvorhaben werden den Gebietskörperschaften keine Kosten entstehen.
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Zu den einzelnen Bestimmungen:
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Zu Z 1:
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Der erste Abschnitt des Gesetzes enthält mittlerweile neben Bestimmungen über die Sportförderung auch solche über Maßnahmen gegen Doping (§ 3a) und die Zulassung von Pferden zu pferdesportlichen Veranstaltungen.
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Auch die neu vorgesehene Bestimmung über die Helmpflicht soll in den ersten Abschnitt aufgenommen werden.
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Die Überschrift wird daher entsprechend angepasst.
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Zu Z 2:
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Diese Bestimmung setzt die geplante Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport um.
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Die Verpflichtung zur Verwendung eines Helmes besteht für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Geburtstag.
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Die im Art 1 der Vereinbarung vorgesehene Verpflichtung zum Tragen eines handelsüblichen Helmes wird durch die Verweisung auf die entsprechende ÖNORM EN 1077:2007 („Helme für alpine Schiläufer und Snowboarder“) ersetzt.
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Die Erziehungsberechtigten und sonstigen Aufsichtspersonen werden in die Verantwortung eingebunden.
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Die Begriffe Erziehungsberechtigte und sonstige Aufsichtspersonen sind wie in der zitierten Bestimmung des Salzburger Jugendgesetzes zu verstehen.
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Eine Strafbestimmung ist nicht vorgesehen, die Missachtung der Helmpflicht hat daher keine strafbehördlichen Maßnahmen zur Folge.
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Sie kann aber in allfälligen Verfahren im Gefolge von Verletzungen, die bei Beachtung der Helmpflicht nicht oder nicht in der Weise wie geschehen erlitten worden wären, Relevanz bekommen.
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Zu Z 3:
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Das Vorhaben soll möglichst unverzüglich in Kraft treten.
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Entwurf
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Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der das In-Verkehr-Bringen von Miniatur-Heißluftballonen verboten wird (Wunschlaternenverordnung)
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Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wird verordnet:
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Begriffsbestimmungen
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Gegenstand dieser Verordnung sind Miniatur-Heißluftballone, die mit einem Brenner (offene Flamme) zur Erzeugung von Heißluft betrieben werden.
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Sie werden unter Anderem auch als Wunschlaternen, Skylaternen, Himmelslaternen oder Glücksballone bezeichnet.
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Verbot des In-Verkehr-Bringens
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Das In-Verkehr-Bringen von Miniatur-Heißluftballonen gemäß § 1 ist verboten.
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Schlussbestimmungen
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Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, notifiziert (Notifikationsnummer 2009/XXXX/A).
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Hundstorfer
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Entwurf
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Verordnung der Salzburger Landesregierung vom……………………………….zur näheren Bezeichnung bestimmter jugendgefährdender Gegenstände
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Auf Grund des § 39a des Salzburger Jugendgesetzes, LGBl Nr 24/1999, in der geltenden Fassung wird verordnet:
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Feder-, Gasdruck- oder elektrisch betriebene Waffen, Waffenattrappen sowie Waffenspielzeugobjekte (zB Softguns), die zum Töten von Menschen geeigneten Schusswaffen ähnlich aussehen, gelten als Gegenstände, die Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können.
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Diese Verordnung tritt mit…………………………….in Kraft.
