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Entwurf
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Gesetz vom ............................................ , mit dem die Garagenordnung und das Gesetz LGBl Nr 68/1966 aufgehoben sowie das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, das Bebauungsgrundlagengesetz, das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
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Artikel I
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Die als landesgesetzliche Vorschrift geltende Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 17. Februar 1939, RGBl I S 219, über Garagen und Einstellplätze -  Garagenordnung, in Österreich eingeführt durch die Einführungsverordnung vom 18. November 1939, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr 1447/1939, in der Fassung der Verordnung RArbBl 1944/I S 325 und der Gesetze LGBl Nr 59/1997 und 46/2001 sowie das Gesetz vom 29. Juni 1966, LGBl Nr 68, mit dem die baubehördliche Zuständigkeit zur Vollziehung der Garagenordnung vom 17. Februar 1939, Deutsches RGBl 1 S 219, neu bestimmt wird, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1976 werden aufgehoben.
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Artikel II
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Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr ...../........, wird geändert wie folgt:
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Im § 32 wird angefügt:
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In die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche sind zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen nicht einzurechnen, soweit deren überbaute Grundfläche im Bauplatz insgesamt beträgt:
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für Garagen oder überdachte Kraftfahrzeug-Stellplätze höchstens 15 m² je verpflichtend zu schaffenden Stellplatz;
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für sonstige Nebenanlagen höchstens 20 m².
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Im § 50 entfällt Abs 3.
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Die Abs 4 bis 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(9)“.
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Nach § 53 wird angefügt:
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Die §§ 32 Abs 7 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../....... treten mit ................................................. in Kraft.
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Artikel III
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Das Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl Nr 69/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr ...../......., wird geändert wie folgt:
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Im § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen:
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Im Abs 7 entfallen die lit d und f und erhält die lit e die Bezeichnung „d)“.
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Nach Abs 7 wird eingefügt:
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Zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen können im Bauplatz auch innerhalb des seitlichen Mindestabstandes oder vor der Baufluchtlinie errichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
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Die Lage der Nebenanlagen (für Fahrräder, Abfallbehälter und Altstoffcontainer sowie Garagen oder überdachte Kraftfahrzeug-Stellplätze) darf nicht zu einer Festlegung gemäß § 29 Abs 2 Z 12 bzw 16 ROG 1998 im Widerspruch stehen.
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Der Abstand zwischen den äußersten Teilen des Baus und der Bauplatzgrenze muss mindestens 2 m betragen, wenn die Nachbarn nicht einer Unterschreitung dieses Abstandes ausdrücklich zustimmen und nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand vorgeschrieben ist.
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Die Seitenlänge der Nebenanlage (einschließlich Dachvorsprünge) darf an der dem Nachbargrundstück zugewandten Seite 4 m, von Garagen oder überdachten Kraftfahrzeug-Stellplätzen aber 7 m, nicht überschreiten.
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In solchen Garagen oder überdachten Kraftfahrzeug-Stellplätzen dürfen sich -  vorbehaltlich der bautechnischen Anforderungen -  im untergeordneten Ausmaß auch Räume befinden, die sonstigen Zwecken derartiger Nebenanlagen dienen.
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Die Traufenhöhe darf höchstens 2,5 m, die Firsthöhe höchstens 4 m betragen.
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Kommt der First in einem Abstand von weniger als 3,5 m zur Bauplatzgrenze zu liegen, darf seine Höhe die gedachte Linie zwischen der höchstzulässigen Traufe zur Bauplatzgrenze und dem höchstzulässigen First in 3,5 m Entfernung nicht überschreiten.
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Diese Begrenzungen gelten nicht, wenn der Nachbar ihrer Überschreitung ausdrücklich zustimmt.
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Und:
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Von dieser Bestimmung darf für den selben Bauplatz an der betreffenden dem Nachbargrundstück zugewandten Seite noch nicht Gebrauch gemacht worden sein.
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Dies gilt auch als gegeben, wenn ein oder mehrere Bauten einschließlich Nebenanlagen an dieser Seite bereits im seitlichen Mindestabstand stehen oder auf Grund einer gemäß Abs 8 bereits erteilten Ausnahme noch errichtet werden können.
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Für die Zustimmung ist ein Formular zu verwenden, dessen näherer Inhalt von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist.
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Das Formular hat jedenfalls den Hinweis auf die mit der Zustimmung verbundenen Rechtsfolgen zu enthalten.
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Außerdem müssen die Pläne von den zustimmenden Personen unterfertigt sein.
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Im Abs 8 wird nach der lit d eingefügt:
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„Die Voraussetzung der lit a gilt nicht für zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen, ebenso nicht die Voraussetzung der lit d, soweit es sich nicht um Festlegungen gemäß § 29 Abs 2 Z 12 und 16 ROG 1998 handelt.“
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Artikel IV
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Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr ...../......., wird geändert wie folgt:
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Im § 2 Abs 1 wird in der Z 5 angefügt:
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„als solche gilt bei Garagen auch deren Verwendung zur Einstellung von Kraftfahrzeugen, für die die Garage nicht zugelassen ist;“
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Im § 2 Abs 1 wird nach der Z 6 eingefügt:
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„6a.	die Errichtung oder erhebliche Änderung von Ein- und Ausfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen von bzw in Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht die Zustimmung des Straßenerhalters oder bei Landesstraßen oder Gemeindestraßen ein Bescheid gemäß § 26 Abs 2 bzw § 28 Abs 3 des Landesstraßengesetzes 1972 vorliegt;
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6b.	die Errichtung oder erhebliche Änderung von Zu- und Abfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Stellplätzen und von dazu gehörigen Wendeplätzen;“
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Im § 3 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
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In der Z 4a wird nach der ersten Wortfolge „Art des Verwendungszweckes“ der Ausdruck „im Sinn des § 2 Abs 1 Z 5“ eingefügt.
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Nach Z 6 wird angefügt:
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die Errichtung oder erhebliche Änderung von Ein- und Ausfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen von bzw in Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn sie in Verbindung mit einer nur anzeigepflichtigen Maßnahme steht und nicht die Zustimmung des Straßenerhalters oder ein im § 2 Abs 1 Z 6a genannter Bescheid vorliegt;
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die Errichtung oder erhebliche Änderung von Zu- und Abfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Stellplätzen sowie von dazu gehörigen Wendeplätzen, die in Verbindung mit einer nur anzeigepflichtigen Maßnahme steht;“
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Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
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Im Abs 1 wird angefügt:
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in der lit a:
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„in den Lageplan sind schließlich auch die verpflichtend zu schaffenden Kraftfahrzeug-Stellplätze, die Zu- und Abfahrten dazu bzw davon, die Wendeplätze sowie die Ein- und Ausfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen von bzw in Straßen mit öffentlichem Verkehr einzuzeichnen;“
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in der lit b:
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„und mit Einzeichnung der verpflichtend zu schaffenden Kraftfahrzeug-Stellplätze;“
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Im Abs 4 wird nach dem ersten Satz eingefügt:
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„In der technischen Beschreibung ist auch anzugeben, für welche, nach dem verwendeten Treibstoff zu unterscheidende Fahrzeuge die Garage bestimmt ist, wenn eine Nutzung mit anderen Fahrzeugen beabsichtigt ist als solchen, die mit Benzin oder Diesel betrieben werden.“
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Im § 9 wird nach Abs 2 eingefügt:
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(2a) In der Baubewilligung ist die Errichtung der verpflichtend zu schaffenden Kraftfahrzeug-Stellplätze durch Auflagen vorzuschreiben.
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Neben den Vorschreibungen, die zur Einhaltung der sonstigen baurechtlichen Vorschriften erforderlich sind, kann dabei die Anordnung von Einbahnführungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Gehwegen und sonstigen verkehrstechnischen Regelungen zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehrs aufgetragen werden.
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Im § 24 wird angefügt:
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Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 1, 5 Abs 1 und 4 und 9 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr...../....... treten mit ....................................... in Kraft.
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Auf Verfahren, die zu dem im Abs 10 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, findet das Baupolizeigesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
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Bei allgemein zugänglichen Garagen, die zu dem im Abs 10 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehen und die Voraussetzungen des § 39e des Bautechnikgesetzes nicht erfüllen, sind innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt mit Tafeln zu kennzeichnen, die auf das Verbot des Einstellens von Kraftfahrzeugen mit Gasantrieb hinweisen.
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Artikel V
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Das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr ...../......., wird geändert wie folgt:
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Im § 39 Abs 1 werden vor dem Wort „Kleinwohnhäuser“ die Worte „Kraftfahrzeug-Abstellplätze, Garagen,“ eingefügt.
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Nach § 39 wird eingefügt:
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Unterabschnitt 1
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Kraftfahrzeug-Abstellplätze, Garagen
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Begriffsbestimmungen
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§ 39a
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Abstellplätze sind unbebaute, weder dem ruhenden noch dem fließenden öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
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Abstellplätze mit Schutzdächern bis zu einer überdachten Fläche von 250 m² und höchstens einer Seitenwand gelten als überdachte (Kraftfahrzeug-)Stellplätze.
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Garagen sind nicht unter Abs 2 fallende Bauten, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
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Es gelten als:
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a)
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oberirdische Garagen:
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Garagen und Garagengeschoße, deren Fußboden nicht mehr als 1,30 m unter dem tiefsten Geländepunkt liegt;
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b)
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Tiefgaragen:
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Garagen und Garagengeschoße, deren Fußboden mehr als 1,30 m unter dem tiefsten Geländepunkt liegt;
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c)
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offene Garagen:
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oberirdische Garagen oder Garagenabschnitte, die unmittelbar ins Freie führende und so verteilte, unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Seitenwände haben, dass die ständige natürliche Durchlüftung gewährleistet ist.
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Durch Wetterschutzvorrichtungen udgl darf die Mindestöffnung nicht verringert werden.
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Brandgefährdete Räume sind Garagen und die Nebenräume, in denen brennbare Gase oder Dämpfe auftreten können.
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Nebenanlagen eines Abstellplatzes oder einer Garage sind Anlagen und Räume, die dem Betrieb des Abstellplatzes bzw der Garage dienen (Zu- und Abfahrten, Wendeplätze, Abstellräume, Toiletten udgl).
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Stellplatz ist die Standfläche eines einzelnen Kraftfahrzeuges auf dem Abstellplatz oder in der Garage.
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Zu- und Abfahrten sind die Wege zwischen der Straße mit öffentlichem Verkehr und dem Stellplatz.
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Abstellplätze und Garagen sind bei einer Fläche
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a)
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bis 100 m²:
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Kleinabstellplätze bzw Kleingaragen,
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b)
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über 100 m² bis 1.000 m²:
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Mittelabstellplätze bzw Mittelgaragen,
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c)
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über 1.000 m²:
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Großabstellplätze bzw Großgaragen.
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Maßgebend ist die (lichte) Grundfläche einschließlich der brandgefährdeten Nebenräume.
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Verpflichtung zur Herstellung von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen
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§ 39b
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Bei der Errichtung von Bauten, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sowie von Tribünenanlagen sind vom Bauwerber geeignete Stellplätze im Freien oder in Garagen in ausreichender Zahl und Größe und mit den erforderlichen Zu- und Abfahrten herzustellen.
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Zahl und Größe der Stellplätze richten sich nach Art und Zahl der im Hinblick auf den Verwendungszweck der Anlagen zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher.
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Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Bauten oder Tribünenanlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf nach Stellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.
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Die Zahl der mindestens zu schaffenden Stellplätze ist für Bauten der nachstehenden Art unter Heranziehung der folgenden Schlüsselzahlen festzulegen:
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a)
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bei Wohnbauten 1,2 Stellplätze je Wohnung, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl;
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b)
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bei Wohnheimen für Schüler oder Lehrlinge 1 Stellplatz je begonnene 7 Heimplätze, für Studenten oder ledige Personen 1 Stellplatz je begonnene 4 Heimplätze, für Senioren 1 Stellplatz je begonnene 7 Heimplätze, für Pflegeheime 1 Stellplatz je begonnene 10 Heimplätze;
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c)
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bei Beherbergungsbetrieben (Hotels, Gasthöfe, Pensionen udgl) 1 Stellplatz je begonnene 2 Gästezimmer;
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d)
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bei Gastgewerbebetrieben (Restaurants, Cafes, Bars udgl) 1 Stellplatz je begonnene 10 m² Nutzfläche des Gastraumes;
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e)
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bei Büro- und Verwaltungsräumen, Ambulatorien und Arztpraxen 1 Stellplatz je begonnene 30 m² Nutzfläche;
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f)
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bei Handelsgeschäften, Geschäftshäusern udgl sowie Einkaufszentren ohne Lebens- und Genussmittelangebot 1 Stellplatz je begonnene 50 m² Verkaufsfläche;
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g)
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bei Einkaufszentren mit Lebens- und Genussmittelangebot 1 Stellplatz je begonnene 30 m² Verkaufsfläche;
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h)
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bei Betriebsbauten, die nicht unter eine andere lit fallen, 1 Stellplatz je begonnene 60 m² Nutzfläche;
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i)
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bei Veranstaltungs- und Versammlungsstätten (Theater, Kinos, Konzerthäuser, Kongresshäuser udgl) 1 Stellplatz je begonnene 5 Besucherplätze;
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j)
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bei Hallenbädern und Freibädern sowie bei Tribünenanlagen 1 Stellplatz je begonnene 10 Besucher nach Fassungsvermögen bzw Besucherplätze;
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k)
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bei Kindergärten und Horten 1 Stellplatz je Gruppenraum und zusätzlich 1 weiterer Stellplatz;
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l)
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bei Schulen:
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1 Stellplatz je Klasse der 1. bis 4. Schulstufe zusätzlich 1 weiterer Stellplatz, 2 Stellplätze je Klasse der 5. bis 9. Schulstufe, 3 Stellplätze je Klasse der 10. oder einer höheren Schulstufe;
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m)
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bei Krankenanstalten 1 Stellplatz je begonnene 5 Betten.
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Bei unterschiedlichen Verwendungszwecken von Bauten hat die Festlegung der Zahl der zu schaffenden Stellplätze unter Zugrundelegung des Ausmaßes der jeweiligen Verwendungszwecke zu erfolgen.
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Für die Ermittlung der Verkaufsfläche gilt § 17 Abs 9 ROG 1998; bei der Ermittlung der Nutzfläche sind Nebenräume, Abstellräume, Gänge, Stiegen, sanitäre Anlagen, Gemeinschaftsräume für das Personal udgl außer Betracht zu lassen.
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Die Gemeinden sind berechtigt, die Schlüsselzahlen für die mindestens zu schaffenden Stellplätze durch Verordnung, allenfalls in den Bebauungsplänen, im Hinblick auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und Interessen abweichend von Abs 2 höher oder niedriger festzulegen.
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Dabei sind die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung, insbesondere ein vorhandenes Verkehrskonzept, die Lage des Bebauungsgebietes in der Gemeinde und dessen Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen.
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Unter solchen Umständen können im Bebauungsplan auch Obergrenzen für die Herstellung von Stellplätzen festgelegt werden.
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Eine Unterschreitung der Schlüsselzahl für Stellplätze für Wohnungen kommt dabei keinesfalls in Betracht.
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Von der Verpflichtung gemäß Abs 1 bis 3 kann die Baubehörde über Ansuchen durch Bescheid Ausnahmen zulassen, soweit nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles kein oder ein geringerer Bedarf nach Stellplätzen besteht.
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Die Umstände sind vom Bauwerber nachzuweisen.
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Im Bescheid über die Ausnahme sind die dafür maßgeblichen Umstände genau festzuhalten.
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Ist auf Grund einer gemäß § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 erlassenen Verordnung die Bezirkshauptmannschaft als Baubehörde zuständig, hat sie vor Erlassung eines solchen Bescheides die Gemeinde zu hören.
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An Stelle von Abstellplätzen kann zur Gänze oder auch nur teilweise die Herstellung von Garagen vorgeschrieben werden, soweit bei Herstellung von Abstellplätzen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten wäre.
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Von den gemäß Abs 1 bis 5 notwendigen Stellplätzen sind bei Bauten, die öffentlichen Zwecken dienen, mindestens 2 % der herzustellenden Stellplätze, jedenfalls aber zwei Stellplätze, bei Wohnbauten, ausgenommen Kleinwohnhäuser, mindestens ein Stellplatz je begonnene 30 Wohnungen für behinderte Menschen vorzusehen und erforderlichenfalls als solche zu kennzeichnen.
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Dabei sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten.
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Die gemäß Abs 1 bis 5 notwendigen Stellplätze sind auf dem Bauplatz herzustellen.
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Soweit diese Stellplätze nicht mit allgemein wirtschaftlich vertretbarem Aufwand auf dem Bauplatz hergestellt werden können, kann der Bauwerber nachweisen, dass für das Bauvorhaben solche Stellplätze in der notwendigen Zahl außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen vorhanden sind oder errichtet werden, die vom Bauplatz im Fußweg nicht mehr als 300 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit durch die ständigen Benützer oder Besucher der späteren Anlage auf Dauer gesichert ist.
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Ist auch dies nicht möglich, hat der Bauwerber für die nicht hergestellten und nicht zur Verfügung stehenden Stellplätze die von der Gemeinde dafür gemäß § 39c bestimmte Ausgleichsabgabe zu entrichten.
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Die Zahl dieser Stellplätze ist in der Baubewilligung bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige ausdrücklich festzulegen.
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Die gemäß Abs 6 notwendigen Stellplätze sind jedenfalls auf dem Bauplatz herzustellen.
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Auf Flächen, die für die gemäß Abs 1 bis 7 notwendigen Stellplätze bestimmt sind, ist die Errichtung anderer, auch baubehördlich nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtiger Anlagen unzulässig.
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Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze
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§ 39c
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Die Gemeinde ist ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) für jeden Stellplatz, der von der sich aus § 39b Abs 1 bis 4 ergebenden Mindestzahl nicht hergestellt wird oder gemäß Abs 7 nicht zur Verfügung steht, einmalig eine Ausgleichsabgabe in der sich nach Abs 2 ergebenden Höhe zu erheben.
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Bei der Änderung von Bauten oder ihres Verwendungszweckes kann die Ausgleichsabgabe nur für jene Stellplätze eingehoben werden, die vom allenfalls erhöhten Bedarf an Stellplätzen nicht geschaffen werden.
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Die Höhe der Ausgleichsabgabe je Stellplatz ist von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) nach den ortsüblichen durchschnittlichen Grundbeschaffungskosten im Bauland und auf der Grundlage von 150 € Errichtungskosten je Quadratmeter festzusetzen.
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Dabei ist ein Flächenbedarf von 25 m² je Stellplatz zu Grunde zu legen.
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Die Ausgleichsabgabe je Stellplatz darf 15.000 € nicht überschreiten.
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Die genannten Beträge für die Errichtungskosten je Quadratmeter und für das Höchstausmaß der Ausgleichsabgabe können von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Entwicklung des Baukostenindex sowie der Grundstückspreise geändert werden.
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Die Ausgleichsabgabe ist dem Bauherrn bei Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung bzw der Kenntnisnahme der Bauanzeige vorzuschreiben.
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Die Gemeinde hat die geleistete Ausgleichsabgabe demjenigen, der sie entrichtet hat, oder dessen ausgewiesenem Rechtsnachfolger zurückzuzahlen, wenn und soweit die Baubehörde festgestellt hat, dass innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe fehlende Stellplätze für die betreffende Anlage hergestellt worden sind.
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Ebenso ist die Ausgleichsabgabe zurückzuzahlen, wenn die Baubewilligung bzw die Kenntnisnahme der Bauanzeige für das betreffende Bauvorhaben durch Verzicht oder sonst erloschen ist und die Baubehörde dies durch Bescheid festgestellt hat.
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Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren ab Fertigstellung der Stellplätze bzw Erlöschen der Baubewilligung bzw der Kenntnisnahme der Bauanzeige geltend gemacht wird.
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Die Erträge der Ausgleichsabgabe sind von der Gemeinde zur Deckung ihres Aufwandes für die Errichtung oder den Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs, für Verbesserungen zu Gunsten des nicht motorisierten Individualverkehrs oder für die Errichtung öffentlicher Parkplätze oder Parkgaragen zu verwenden.
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Situierung der Garagen und Abstellplätze;
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Ein- und Ausfahrten; Zu- und Abfahrten
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§ 39d
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Abstellplätze und Garagen sollen möglichst nahe an den Straßen mit öffentlichem Verkehr gelegen sein.
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Die Ein- und Ausfahrten zu bzw von Abstellplätzen oder Garagen von bzw in Straßen mit öffentlichem Verkehr sind so anzuordnen und zu gestalten, dass durch ihre Benutzung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Straße mit öffentlichem Verkehr nicht beeinträchtigt wird.
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Das Gleiche gilt für die Zu- und Abfahrten zu bzw von den Stellplätzen mit der Ergänzung, dass durch deren Benutzung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auch auf den Zu- und Abfahrten selbst nicht beeinträchtigt werden darf.
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Bei Mittel- und Großabstellplätzen und -garagen darf die Benutzung der Zu- und Abfahrten keine Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, die das örtlich zumutbare Maß übersteigen.
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Bei Großabstellplätzen und -garagen sind die Zu- und Abfahrten an verschiedenen Seiten anzuordnen, wenn dies wegen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Vermeidung von das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen der Nachbarn erforderlich ist.
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Garagen für gasbetriebene Fahrzeuge
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§ 39e
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Für Garagen, die dem Ansuchen zufolge dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen sollen, die mit Gas betrieben werden oder mit sich führen, gelten ergänzend zu den sonst an Garagen gestellten Anforderungen folgende Bestimmungen:
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Die Lüftung muss so beschaffen sein, dass ein vierfacher Luftwechsel pro Stunde jederzeit gewährleistet ist.
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Im Deckenbereich muss jeder Teil der Garage entlüftet sein.
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Bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen sowie bei offenen Großgaragen müssen im Deckenbereich gleichmäßig über den Garagengrundriss verteilte natürliche Brandrauchentlüftungsöffnungen im Ausmaß von insgesamt 4% der Brandabschnittsfläche vorhanden sein.
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Diese Öffnungen dürfen nur dann verschließbar eingerichtet werden, wenn die Verschlüsse so beschaffen sind, dass sie bei einer Temperatur von 70° C selbsttätig öffnen.
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Die Öffnungsfunktion muss auch bei Stromausfall gegeben sein.
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An zentraler Stelle außerhalb der Garage ist ein Schalter für das gleichzeitige Öffnen sämtlicher Verschlüsse vorzusehen.
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Die Fußböden von Garagen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantriebdienen sollen, müssen über der umgebenden Geländeoberfläche liegen.
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Außerdem muss eine wirksame bodennahe Lüftung gewährleistet sein.
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Kraftfahrzeuge, die mit Gas betrieben werden, dürfen in Garagen, die die Anforderungen des Abs 1 nicht erfüllen, nicht eingefahren und abgestellt werden.
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Auf dieses Verbot muss bei der Einfahrt in leicht verständlicher Form und dauerhaft hingewiesen werden.
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Vor § 40 wird als Überschrift eingefügt:
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Unterabschnitt 2
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Sondervorschriften für sonstige Bauten und bauliche Anlagen
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Im § 62 wird nach Z 7 eingefügt:
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7a.
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§ 39d Abs 3 hinsichtlich der das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen der Nachbarn;
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Im § 63 Abs 1 wird angefügt:
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„Darin können auch die Benutzung der Anlagen betreffende Bestimmungen getroffen werden, soweit solche erforderlich sind, den gefahrlosen Bestand und Betrieb einer Anlage zu gewährleisten.“
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Im § 64 wird nach der lit e eingefügt:
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f)
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entgegen § 39b Abs 8 baubehördlich nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtige Anlagen errichtet,
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Artikel VI
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Die Art I, III und V dieses Gesetzes treten mit ....................................... in Kraft.
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Die Landesregierung hat bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eine auf § 63 des Bautechnikgesetzes gestützte Verordnung über die bautechnischen Anforderungen an Garagen und Abstellplätze einschließlich ihrer Nebenanlagen sowie über Benutzungsvorschriften für Garagen zu erlassen und mit diesem Zeitpunkt in Kraft zu setzen.
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Auf Verfahren, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, finden die Garagenordnung, das Bebauungsgrundlagengesetz und das Bautechnikgesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
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Verordnungen der Gemeinde, die auf Grund der §§ 2 und 3 der Garagenordnung in der bisher geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten als auf Grund der §§ 39b und 39c des Bautechnikgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ....../...... erlassen.
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Informationsverfahrenshinweis:
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Die Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren der Normen und technischen Vorschriften, 98/34/EG.
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Erläuterungen
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Allgemeines:
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Das Gesetzesvorhaben dient im Wesentlichen der Rechtsbereinigung:
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Die noch aus dem Jahr 1939 stammende Garagenordnung (im Folgenden als GaO abgekürzt) soll aufgehoben werden.
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Soweit einzelne Regelungen auch auf Grund des allgemeinen Raumordnungs- und Baurechts nicht obsolet geworden sind, werden die garagenrechtlichen Bestimmungen neu gefasst und teils in das allgemeine Raumordnungs- und Baurecht (ROG, BGG, BauPolG, BauTG eingegliedert.
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Ein anderer Teil, nämlich die Bestimmungen über die bautechnischen Anforderungen und über die Benutzung von Garagen, soll nicht mehr gesetzlich geregelt werden.
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Wie auch für weite Teile des Bautechnikgesetzes geplant, sollen diese Inhalte, die technische Einzelheiten betreffen und mehr fachlich-sachverständig als politisch zu entscheiden sind, durch Verordnung der Landesregierung normiert werden.
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Im Vergleich zur geltenden Rechtslage sind damit aber keine grundlegenden inhaltlichen Änderungen verbunden.
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Die Inhalte des Gesetzesvorhabens entsprechend den Ergebnissen einer vom Legislativ- und Verfassungsdienst des Amtes der Landesregierung gebildeten Arbeitsgruppe, der neben Vertretern dieser Fachabteilung Experten der mit Baurecht und Bautechnik befassten Abteilungen 1 und 6 sowie des Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg und des Salzburger Gemeindeverbandes angehört haben.
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Ziel der Arbeitsgruppe war es in erster Linie, das geltende Recht zu bereinigen, vor allem durch Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik bei den bautechnischen Anforderungen an Garagen.
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Dies gilt in besonderem Maß für die Anforderungen an Garagen, die (auch) zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen sollen, die mit Gas (Flüssiggas, Erdgas) betrieben werden.
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Nach geltendem Recht (§ 29 Abs 2 und § 50 Abs 2 GaO) dürfen Garagen für mit hochverdichtetem Gas betriebenen Fahrzeugen nicht unter Aufenthaltsräumen errichtet werden bzw dürfen Kraftfahrzeuge, die mit Speichergas angetrieben werden, unter Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen nicht eingestellt werden.
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Solche Verbote sollen nicht mehr getroffen werden.
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An ihrer Stelle sind aber unbedingt ausreichende Sicherheitsvoraussetzungen aufzustellen.
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Davon und von Harmonisierungen systematischer Natur abgesehen, werden grundlegende Änderungen etwa im Bereich der Stellplatzschaffungspflicht und der baulichen Ausnutzbarkeit von Bauplätzen nicht verfolgt.
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Für die Errichtung von Nebenanlagen zu Wohnbauten, die dem Bedarf der Bewohner dienen, werden dagegen erleichternde Bestimmungen zur Unterschreitung der sonst geltenden Mindestabstände von den Grenzen des Bauplatzes geschaffen.
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Kompetenzrechtliche Grundlage:
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Art 15 Abs 1 BVG.
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Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
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Es besteht kein dem Gesetzesvorhaben entgegenstehendes EU-Recht.
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Kosten:
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Rechtsbereinigung dient immer der Kostensenkung in der öffentlichen Verwaltung.
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Dazu kommt hier im Besonderen, dass für typisierte Fälle gesetzliche Ausnahmen normiert werden, die behördliche Verfahren ersparen.
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In gewissem Rahmen ergeben sich daher Entlastungswirkungen für die vollziehenden Baubehörden und deren Rechtsträger.
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Im Besonderen wird ausgeführt:
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Einleitend:
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Auf Grund der Einbeziehung des Garagenrechts in das allgemeine Raumordnungs- und Baurecht sind vor allem einzelne allgemeine und städtebauliche Vorschriften (vgl die §§ 4 bis 13 GaO) sowie baupolizeiliche Vorschriften (vgl §§ 53ff GaO) nicht mehr erforderlich.
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Im Einzelnen ist dazu auszuführen:
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§ 4 (Luftschutzraumgaragen) ist totes Recht.
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Auf Grund raumordnungsrechtlicher Vorschriften (vgl § 28 Abs 3, § 29 Abs 2 Z 12 ROG 1998) können im Bebauungsplan Lage, Zahl und Art der Stellplätze, so auch Garagen vorgeschrieben werden, weshalb Spezialregelungen wie § 5 GaO (Sicherung des nachträglichen Garagenbaus) und § 9 (Einstellplätze und Garagen in Bebauungsplänen) nicht erforderlich sind.
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Die Gewährung einer Frist für die Herstellung der Stellplätze oder Garagen (§ 7 GaO) ist im Hinblick darauf nicht erforderlich, dass die Herstellung der notwendigen Stellplätze nach § 17 BauPolG eine Voraussetzung für die Benutzung der baulichen Anlage ist und die Herstellung der notwendigen Stellplätze auch zur Auflage gemäß § 9 Abs 2a BauPolG gemacht werden kann.
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Die behördliche Vorschreibung von Gemeinschaftsanlagen nach § 10 hat in der Praxis keine Rolle gespielt.
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Ob Gemeinschaftsstellplätze geschaffen werden, soll (weiterhin) der Gestion des Planers überlassen werden.
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Die §§ 11 Abs 2 und 12 Abs 1 GaO sind auf Grund raumordnungsrechtlicher Vorschriften verzichtbar:
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Die einzelnen Baulandkategorien des § 17 ROG 1998 determinieren, inwieweit Garagen zulässig sind.
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Stellplätze ohne Schutzdach sind kein Bau iSd Salzburger Baurechtes, weshalb eine Aussage, wie sie in § 12 Abs 1 erster Halbsatz GaO getroffen wird, überflüssig ist.
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§ 12 Abs 2 zweiter Halbsatz GaO wird über den raumordnungsrechtlichen Immissionsschutz bzw über Bebauungsvorschriften aufgefangen.
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Auf § 12 Abs 3 und 4 GaO soll auf Grund ihrer Undeterminiertheit verzichtet werden.
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§ 13 Abs 1 erster Satz GaO enthält nur eine Zielvorstellung.
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§ 13 Abs 1 zweiter und dritter Satz GaO sowie Abs 2 sind auf Grund der Möglichkeiten in der Bebauungsplanung hinfällig.
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Wo Stellplätze angeordnet werden, ist eine Frage der Bebauungsplanung bzw der Baubewilligung, weshalb auf eine Regelung wie § 13 Abs 3 GaO verzichtet werden soll.
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Die baupolizeiliche Zuständigkeit ist durch § 22 BauPolG klargestellt.
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An Stelle der §§ 55 bis 58 GaO gelten die Bestimmungen des BauPolG, womit im Wesentlichen keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind und eine Harmonisierung bewirkt wird.
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Die periodische Überprüfung von Brandschutzeinrichtungen soll in einem über die Garagen hinaus gehenden Rahmen in einer gesonderten Novelle zum Baupolizeirecht eingeführt werden.
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Zu den einzelnen Änderungspunkten:
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Zu Art II (Änderung des Raumordnungsgesetzes 1998):
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§ 32 Abs 7 Z 1 ist die Nachfolgebestimmung zu § 12 Abs 2 GaO bzw § 50 Abs 3 ROG 1998.
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Aus § 12 Abs 2 GaO werden die Voraussetzungen der lit a (größte Traufenhöhe) und c (keine Minderung von Licht und Luft für Wohn- und Arbeitsräume) nicht übernommen:
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Einerseits gilt ohnedies die Beschränkung auf eingeschoßige Objekte, andererseits geht es hier um die bau-liche Ausnutzbarkeit;
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die Mindestabstände von der Bauplatzgrenze oder anderen Bauten am Bauplatz regeln andere Bestimmungen, nämlich des Bebauungsgrundlagengesetzes.
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Übernommen wird die Beschränkung auf Garagen und überdachte Stellplätze bei Wohnbauten, womit auch eine Anpassung an den § 17 Abs 1 Z 1 und 2 ROG einhergeht, und die gesetzlich (§ 39b Bautechnikgesetz) notwendig zu schaffende Mindestzahl an Stellplätzen (bisherige lit b).
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Eine darüber hinaus gehende flächenmäßige Begrenzung (bisher 80 m²)  ist nicht mehr vorgesehen.
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Die Bestimmungen der Abs 1, 3 und 4 des § 12 GaO sind entbehrlich und bedürfen keiner Nachfolgebestimmungen.
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Neu ist die Z 2, die einem praktischen Bedürfnis entspricht.
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Schon bisher wurden Fahrradabstellräume in Nebenanlagen oder Schutzdächer über Fahrradabstellmöglichkeiten in verfassungskonformer Vollziehung im Rahmen des § 12 Abs 2 GaO nicht für die bauliche Ausnutzbarkeit angerechnet.
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Dies soll auch nicht für solche Anlagen für Abfallbehälter gelten, aber auch für sonstige kleine Nebenanlagen, die im § 3 Abs 1 Z 2 BauPolG demonstrativ genannt sind.
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Die Regelung bedeutet einen „Dichte-Bonus“ (bis 15 m² je Pflichtstellplatz bzw bis 20 m² für eine oder zusammen für mehrere Nebenanlagen).
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Das bedeutet auch die Zulässigkeit größerer Anlagen, wenn die bauliche Ausnutzbarkeit durch die anderen Bauten am Bauplatz noch nicht entsprechend ausgeschöpft ist.
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Zu Art III (Änderung des Bebauungsgrundlagengesetzes):
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Zu Z 1:
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Transformatorenstationen mit einer bebauten Fläche bis 50 m² bedürfen keiner Baubeiwilligung (§ 2 Abs 3 Z 5 BauPolG).
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Die Ausnahme der bisherigen lit d ist daher entbehrlich.
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Im Zusammenhang mit der teilweisen Neuregelung der bei Garagen und überdachten Stellplätzen einzuhaltenden Mindestabstände soll auch die die Abs 3 bis 6 betreffende gesetzliche Ausnahme des § 25 Abs 7 lit f BGG durch eine neue Bestimmung (Abs 7a) praxisbezogener gestaltet werden.
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Das Erfordernis des Aneinanderbauens stellt die Anwendbarkeit der bisherigen Bestimmung, von Ausnahmefällen abgesehen, überhaupt in Frage.
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Zu Z 2:
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Auf Grund der Sondervorschrift des § 13 Abs 4 GaO war § 25 Abs 8 BGG auf Kleingaragen bisher nicht anzuwenden.
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Eine bloße Aufhebung des § 13 Abs 4 GaO würde daher zu einer Einschränkung der Zulässigkeit von Kleingaragen im Nachbarabstand bzw an der Nachbargrenze sowie vor der Baufluchtlinie führen, auch wenn es sich dabei um eine Ermessensbestimmung (siehe VwGH Erk 9.5.1979, 971/75, 116/79) handelt.
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(Daran hat im Übrigen auch § 58a Z 1 GaO nichts geändert.)
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Eine Nachfolgebestimmung erscheint daher notwendig.
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Eine Regelung über die Verbauung des Zwischenabstandes oder das Heranbauen-Müssen an die Bauplatzgrenze, wie bisher im § 13 Abs 4 GaO enthalten, ist aber entbehrlich.
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Ebenso bedarf § 13 Abs 5 GaO keiner Nachfolgebestimmung.
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Kleine Nebenanlagen einschließlich Garagen und überdachte Kraftfahrzeug-Stellplätze sollen unter bestimmten Voraussetzungen wegen ihrer typischerweise geringeren Auswirkungen auf die Nachbarschaft von Gesetzes wegen, ohne dass es eines weiteren Verfahrens und einer behördlichen Entscheidung bedarf, näher -  bis zu 2 m und mit Zustimmung des Nachbarn auch noch näher -  an die Bauplatzgrenze herangebaut werden dürfen.
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Ebenso darf die Baufluchtlinie überschritten werden, wenn die Voraussetzungen der Z 1 bis 5 kumulativ vorliegen.
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Diese Voraussetzungen für die direkte, schon gesetzlich gegebene Erlaubtheit des Unterschreitens der gesetzlichen Mindestabstände sind nicht erweiternd zu interpretieren.
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Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor, bleibt noch offen, ein näheres Heranbauen über eine im Ermessen der Baubehörde liegende Ausnahmebewilligung zu erreichen.
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(Siehe dazu auch die Erläuterungen zur Ergänzung des Abs 8.)
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Die in der Z 1 zitierten Bestimmungen lassen die ganz präzise Festlegung der Standorte für Kraftfahrzeugabstellplätze und Garagen sowie für Fahrradabstellmöglichkeiten, Abfallbehälter und Abfallcontainer in Bebauungsplänen zu.
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Solche Festlegungen sind zu beachten, auch die Baulinie.
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Anderen Festlegungen im Bebauungsplan, die die Lage der Bauten im Bauplatz betreffen, also insbesondere einer Baugrenzlinie, und den gesetzlichen Abstandsbestimmungen der Abs 3 bis 6 geht aber die Ausnahme des Abs 7a vor.
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Anders bei den lit a bis d des Abs 7:
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In den darin angeführten Fällen sind die Festlegungen des Bebauungsplans zu beachten; siehe Abs 2.
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Die Z 2 verlangt die Einhaltung eines Mindestabstandes von 2 m, gemessen vom äußersten Teil (zB Dachvorsprung).
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Liegt die Zustimmung des betreffenden Nachbarn vor, kann, ohne dass es einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs 8 bedarf, noch näher, ja bis an die Grundstücksgrenze herangebaut werden.
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Die Zustimmung muss formalisiert vorliegen (vgl § 3 Abs 2 BauPolG).
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Aus anderen Rechtsvorschriften sich ergebende größere Abstände sind jedoch auch im Fall einer Zustimmung des Nachbarn einzuhalten (siehe Abs 2), es sei denn, die jeweilige Rechtsvorschrift lässt ein näheres Heranrücken mit Zustimmung des Nachbarn zu.
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Die maximalen Größenvorgaben betreffend Seitenlänge, Traufen- und Firsthöhe in den Z 3 und 4 sind dem bisherigen, die Frage, ob eine Baubewilligung zu beantragen ist oder auch eine Bauanzeige genügt, regelnden § 58a Z 1 lit b und c GaO entnommen.
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Eine Beschränkung der Fläche (lit a) hat dagegen in Bezug auf die einzuhaltenden Abstände keine Relevanz.
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Die Höhenbeschränkungen sollen dann nicht zum Tragen kommen, wenn der Nachbar ihrer Überschreitung zustimmt.
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Die Z 5 dient dem Schutz des Nachbarn gegen mehrere Nebengebäude und auch sonstige Bauten im seitlichen Mindestabstand.
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Im Übrigen:
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Die Normierung gesetzlicher Ausnahmen für Nebengebäude, die dem Bedarf der Bewohner von Wohnbauten dienen, hat verfahrensrechtlich noch den Vorteil, dass das Bauverfahren in Form des Anzeigeverfahrens abgewickelt werden kann, weil keine Ausnahme von subjektiv-öffentlichen Rechten notwendig ist (§ 3 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 BauPolG).
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Zu Z 3:
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Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs 8 werden für Nebengebäude, die dem Bedarf der Bewohner von Wohnbauten dienen, -  in Bezug auf Garagen im Zusammenhang mit dem Wegfallen des bisherigen § 13 Abs 4 GaO -  erleichtert.
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Es muss keine unbillige Härte durch die Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände gegeben sein.
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Außerdem sollen für solche Nebengebäude auf diese Weise Ausnahmen von den Festlegungen des Bebauungsplans (nur) betreffend die Lage der Bauten im Bauplatz erteilt werden können, es sei denn, es handelt sich um Festlegungen gemäß § 29 Abs 2 Z 12 und 16 ROG 1998.
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Auch sonstige Festlegungen des Bebauungsplanes (zB Pflanzbindungen, Geländeveränderungen udgl) behalten ihre Wirksamkeit und können zur Versagung der Baubewilligung gemäß § 9 Abs 1 Z 2 BauPolG führen.
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Zu Art IV (Änderung des Baupolizeigesetzes 1997):
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Zu Z 1 und 2:
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Die Genehmigungspflichten des § 54 Abs 1 GaO sind teilweise (lit a, b und d) in den § 2 BauPolG zu überstellen.
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Für Garagen und überdachte Kraftfahrzeug-Stellplätze (Teil der bisherigen lit a) ergibt sich das Erfordernis einer Baubewilligung bereits aus § 2 Abs 1 Z 1 (und gegebenenfalls Z 3 bis 5).
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Bauliche Zubehöranlagen dazu sind nichts anderes als bauliche Anlagen (§ 1 zweiter Begriff), die zu Garagen oder überdachten Kraftfahrzeug-Stellplätzen gehören.
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Anders die Nebenanlagen, die bloß die Erdoberfläche verändern.
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Darunter fallen die Zu- und Abfahrten als Aufschließung der Stellplätze, beginnend ab der Ein- und Ausfahrt von bzw in die Straße mit öffentlichem Verkehr.
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Vor allem in der Form von Rampen (zB Kreisel) besteht die Notwendigkeit, ihre Errichtung und wesentliche Änderung an eine Bewilligung zu binden.
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Die regelmäßige oder dauernde Einstellung von Kraftfahrzeugen in Räumen, die noch nicht als Garagen bewilligt sind (bisherige lit c), stellt eine nach § 2 Abs 1 Z 5 BauPolG bewilligungspflichtige Änderung der Art des Verwendungszweckes dar.
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Davon zu unterscheiden ist aber der Fall der Ergänzung in der Z 5:
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Hier liegt eine besondere Art der Verwendungsänderung vor, die Verwendungsart Garage bleibt selbst unverändert.
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Trotzdem muss dafür eine Baubewilligungspflicht bestehen.
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Ein eigener bewilligungspflichtiger Tatbestand für die Errichtung von Stellplätzen, wie er geltend im § 54 Abs 2 für die Pflichtstellplätze „versteckt“ erscheint, soll jedoch nicht geschaffen werden.
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Ein solcher hätte wohl auch für die freiwilligen zusätzlichen Stellplätze zu gelten.
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An Stelle dessen soll die Errichtung der Pflichtstellplätze in der Baubewilligung für die Hauptmaßnahme durch Auflagen vorgeschrieben werden können, was auch ihre tatsächliche Errichtung zusätzlich absichert.
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Sind sie nicht vorgesehen (siehe § 5 Abs 1 lit  und b), liegt ein Versagungsgrund für die Baubewilligung gemäß § 9 Abs 1 Z 4 vor, ausgenommen in den Fällen des § 39b Abs 7 des Bautechnikgesetzes.
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Da es sich bei § 39b Bautechnikgesetz um keine bautechnische Vorschrift handelt, gilt dieser Versagungsgrund auch im Anzeigeverfahren und führt zur Versagung der Kenntnisnahme der Bauanzeige gemäß § 10 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 Z 4.
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Einer Bestimmung wie § 58a Z 2 GaO bedarf es im Zusammenhang nicht.
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Die gleichzeitige Einholung der Bewilligungen (auch bisheriger § 54 Abs 2 GaO) muss nicht vorgegeben werden.
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Wesentlich ist, dass die Baubehörde in weiterer Folge in der Lage ist, über das Vorhaben einschließlich der Kraftfahrzeug-Abstellplätze und Garagen in einem zu entscheiden.
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Zu Z 3.1:
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Das erweiterte Verständnis der Änderung der Art des Verwendungszweckes muss auch für die Anzeigepflicht gelten.
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Zu Z 3.2:
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Die neuen bloß anzeigepflichtigen Tatbestände Z 7 und 8 übernehmen teilweise den nach Wegfall des § 54 GaO und Vereinfachung im § 2 Abs 1 BauPolG noch erforderlichen Inhalt des § 58a Z 3 GaO.
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Die Abgrenzung zur Baubewilligungspflicht wird gleich wie im Abs 1 Z 4a gezogen.
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Im Zusammenhang wird festgehalten, dass keine Nachfolgebestimmung für § 58a Z 1 GaO geschaffen werden soll.
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Eine solche würde in das durch den neuen Abs 7a geschaffene System (Unterschreitung des seitlichen Mindestabstandes in den typisierten Fällen bis 2 m auch ohne Zustimmung des Nachbarn, darunter mit Zustimmung des Nachbarn) nicht passen.
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Erteilt der Nachbar die Zustimmung dafür nicht, kann eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs 8 angestrebt werden.
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In den Verfahren darüber hat der Nachbar Parteistellung und muss aus verfassungsrechtlichen Gründen auch Partei bleiben.
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Ein Anzeigeverfahren ohne den Nachbarn als Partei würde damit in Widerspruch stehen.
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Zu Z 4.1:
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Die Einzeichnungen haben maßstabgetreu zu erfolgen.
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Zum Maßstab siehe Abs 3 erster Satz.
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Zu Z 4.2:
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Die heute noch gewöhnliche Nutzung stellt das Abstellen von mit Benzin oder Diesel betriebenen Kraftfahrzeugen darf.
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Sie gilt als Gegenstand des Bauansuchens bzw der Bauanzeige, wenn nichts Abweichendes in der technischen Beschreibung angegeben ist, etwa das Abstellen (auch) von mit Flüssiggas, Erdgas oder Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen.
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(Siehe iZ § 2 Abs 1 Z 6c und § 3 Abs 1 Z 9.)
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Zu Z 5:
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Besonders bei Großgaragen kann es notwendig sein, derartige verkehrstechnische Anordnungen für einen gefahrlosen Betrieb, wie im zweiten Satz vorgesehen, zu treffen.
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Zu Z 6:
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Auch bestehende öffentliche Garagen müssen dahin gekennzeichnet sein, dass das Abstellen von Fahrzeugen mit Gasantrieb unzulässig ist, wenn die Garage die Voraussetzungen des § 39e BauTG nicht erfüllt.
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Zu Art V (Änderung des Bautechnikgesetzes):
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Zu Z 1 und 3:
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Für Kraftfahrzeug-Abstellplätze und Garagen werden die noch erforderlichen und gesetzlich zu treffenden Sondervorschriften aus der Garagenordnung in den 2. Abschnitt aufgenommen.
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Damit ist eine Untergliederung des 2. Abschnittes in vorläufig zwei Unterabschnitte verbunden.
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Zu Z 2:
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Die Einfügung der Sondervorschriften für Kraftfahrzeug-Abstellplätze erfolgt nach § 39. Das bedeutet, dass § 39 Abs 2 auch bei Kraftfahrzeug-Abstellplätzen, insbesondere in der Form von Mittel- und Großgaragen, die gesetzliche Grundlage zur Vorschreibung von weiter gehenden Auflagen zur Wahrung der Festigkeit, des Brandschutzes und der Sicherheit sowie zur Vermeidung von das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen der Nachbarn bietet.
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In Bezug auf den letzterwähnten Gesichtspunkt wird aber festgehalten, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahin geht, dass die Nachbarn bei flächenwidmungsplankonformer Nutzung Beeinträchtigungen hinnehmen müssen, die gewöhnlicherweise mit Kraftfahrzeug-Stellplätzen in der verpflichtend zu schaffenden Zahl verbunden sind.
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Gerade bei den schon angesprochenen Mittel- und Großgaragen kommt aber trotzdem erforderlichenfalls die Vorschreibung von zusätzlichen Mauern, lärmabsorbierenden Materialien, Einhausungen der Zu- und Abfahrten bei Tiefgaragen, Entlüftungen über Dach udgl in Betracht.
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(Siehe auch § 39d Abs 2.)
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Zu § 39a:
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Im Vergleich zum geltenden § 1 GaO sind im Zusammenhang mit besonderen bautechnischen Vorschriften auch die Begriffe Tiefgaragen und offene Garagen zu definieren.
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Aber auch für die Abgrenzung zwischen Stellplätzen mit Schutzdächern und Garagen ist eine klare Regelung zu treffen, denn auch bloße Schutzdächer sind Bauten; Seitenwände sind dafür kein Begriffselement.
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Trotzdem stellen diese Bauwerke auch im Sprachgebrauch noch keine Garage dar.
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Dies soll auch bei Schutzdächern mit nur einer Seitenwand, etwa angebaut an eine Hauswand, gelten (Abs 1a).
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Bei Vorhandensein aber von zwei Seitenwänden liegt eine Garage vor, und zwar eine offene Garage (Abs 2 lit c).
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Bei der Berechnung des geforderten Drittels ist von der Fläche der Seitenwände auszugehen, auch wenn diese -  begriffstypisch -  nicht vorhanden sind.
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Unabhängig davon, ob eine Seitenwand vorhanden ist oder nicht, soll auch bei einer von einem Schutzdach überdachten Fläche von mehr als 250 m² das für (offene) Garagen geltende Recht zur Anwendung kommen.
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Zur Abgrenzung:
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Ausstellungsräume von Autohändlern dienen der Ausstellung von Kraftfahrzeugen, nicht deren Abstellen aus dem Verkehr heraus.
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Räume zum Abstellen landwirtschaftlicher Nutzfahrzeuge (Traktoren, Ladewägen etc) fallen nicht unter die Garagen, sondern unter Wirtschaftsräume (?).
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Das Erforderliche ist auf § 39 Abs 2 gestützt vorzuschreiben.
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Der neue Abs 7 (Kategorisierung der Kraftfahrzeug-Abstellplätze und Garagen) enthält im Vergleich zur einschlägigen technischen Richtlinie (TRVB N 106) eine Abweichung:
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Mittlere Anlagen reichen demnach bis 1.000 m² Fläche, erst darüber sind es Großanlagen.
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Die Flächenmaße schließen die Flächen für Zu- und Abfahrten zu bzw von den Stellplätzen nicht ein.
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Zu den §§ 39b und 39c:
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Diese entsprechen im Wesentlichen den §§ 2 und 3 GaO.
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Die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen für behinderte Menschen soll aber bei Kleinwohnhäusern nicht gelten (§ 39b Abs 6).
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In die Bestimmung des § 39b Abs 7 -  Errichtung der notwendigen Stellplätze grundsätzlich auf dem Bauplatz -  werden die Abs 5 und 6 ausdrücklich miteinbezogen.
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Für die gesetzlich vorgeschriebenen Behindertenstellplätze kommt eine Verlegung in die Nähe oder die Leistung einer Ausgleichsabgabe aber nicht in Betracht.
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§ 8 GaO findet, beschränkt auf die verpflichtend zu schaffenden Stellplätze, in den § 39b Abs 8 Eingang.
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Im § 39c Abs 2 sind die seit 1. September 1997 geltenden Schillingbeträge auf runde Eurobeträge umgestellt.
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Zu § 39d:
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Abs 1 -  eine Nachfolgebestimmung zu § 13 Abs 1 GaO -  kommt vor allem bei Ermessensentscheidungen der Baubehörde gemäß § 25 Abs 8 BGG Bedeutung zu.
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Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist im § 1 Abs 1 nicht erwähnt und daher für die Ein- und Ausfahrten sowie die Zu- und Abfahrten als materielles Kriterium für die Entscheidung der Baubehörde zu ergänzen.
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Ebenso wird der Nachbarschaftsschutz im Zusammenhang mit den Zu- und Abfahrten über § 39 Abs 2 hinausgehend behandelt.
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Zu § 39e:
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Mit Erd- oder Flüssiggas betriebene Fahrzeuge stellen im Brandfall eine extreme Gefahr für die Garage und ein allenfalls darüber befindliches Gebäude dar.
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Ein durch Ausströmen von Gas entstehendes Gas-Luft-Gemisch ist hoch explosiv.
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Die Explosion kann zu Zerstörungen bis zum Einsturz der Gebäude führen.
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§ 29 Abs 2 der geltenden Garagenordnung verbietet daher die Errichtung von Garagen für Fahrzeuge, die mit hochverdichtetem Gas angetrieben werden, unter Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen.
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Ein entsprechendes Benützungsverbot enthält § 50 Abs 2 lit b für mit Speichergas angetriebene Fahrzeuge.
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Um eine allfällige weitere Verbreitung von mit Erdgas betriebene „Fahrzeuge“ nicht zu behindern, sind solche Verbote nicht mehr vorgesehen, wenn die Garagen die notwendige Entlüftung aufweisen, um ein im Gefahrenfall entstehendes Gas-Luft-Gemisch aus der Garage entweichen kann.
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Die gesetzlich festzulegenden Voraussetzungen sollen das Vorhandensein einer solchen Lüftung gewährleisten.
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Zu Z 1.4:
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Die Erfüllung des § 9 der neuen Garagen-Verordnung (Lüftung) gewährleistet nur einen zumindest 0,5 fachen Luftwechsel.
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Bei einem solchen Luftwechsel ist eine Explosionsgefahr bei Gasaustritt (ohne Brand) gegeben, bei einem vierfachen Luftwechsel ist diese Gefahr sehr gering.
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Zu Z 2:
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Die Brandrauchentlüftungen nach § 13 Abs 9 und 10 der Garagen-Verordnung reichen nicht aus, eine Explosion von Gasgemischen nach dem Ablöschen eines brennenden Gasfahrzeuges zu verhindern, wenn eine Zündquelle im Abstand von 3 bis 10 m zum Brandherd vorhanden ist.
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Das Risiko kann deutlich verringert werden, wenn in unmittelbarer Nähe des brennenden Fahrzeuges wirksame Lüftungsöffnungen vorhanden sind.
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Diese werden definiert.
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Mit „Lüftungsöffnungen im Deckenbereich“ werden auch Öffnungen in Wänden nahe der Decke erfasst.
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Zu Z 3:
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Flüssiggas ist schwerer als Luft und besitzt eine sehr niedere Explosionsgrenze.
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Eine Lüftung der Garagen-Verordnung bzw auch ein vierfacher Luftwechsel gemäß ÖNORM H 6003 reichen für eine wirksame Ableitung von ausgetretenem Flüssiggas nicht aus.
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Bei Garagen über Geländeniveau mit einer entsprechend dimensionierten bodennahen Lüftung kann die Gefahr als sehr gering eingeschätzt werden.
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Zu Z 4:
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Die Vermeidung von das nach der Flächenwidmung örtliche zumutbare Maß überschreitenden Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Luftverunreinigungen, stellt ein subjektiv öffentliches Recht dar (vgl § 62 Z 7).
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Zu Z 5:
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Besonders für Garagen ist es notwendig, Benutzungsvorschriften zu erlassen.
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Diese sachlich bedingten, sehr ins Detail gehenden Regelungen sollen nicht durch den Gesetzgeber getroffen werden.
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Von diesem Norminhalt her gesehen, eignet sich dafür eine Verordnung der Landesregierung besser.
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Zu diesem Zweck muss aber die gesetzliche Grundlage im § 63 Abs 1 erweitert werden.
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Für solche durch Verordnung getroffene Benutzungsvorschriften kommen nicht Regelungen in Betracht, die auf die gefahrlose Benutzung selbst gerichtet sind, sondern die bei der Benutzung zu beachten sind, um den (baulichen) Bestand und Betrieb der Anlage nicht zu gefährden.
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Zu Z 6:
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Der neue Straftatbestand sichert die Einhaltung des Verbotes, auf den für Pflichtstellplätze bestimmten Flächen irgendwelche andere Anlagen zu errichten.
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MA 64 - GE 218/2002
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Stand:
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TEXTGEGENÜBERSTELLUNG
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zum Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien und das Wiener Garagengesetz geändert werden
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Artikel I
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Im Artikel V werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
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"(4) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungs-novelle LGBl. für Wien Nr. .../2003 bereits bestehende Gebäude sind im Bauland Baubewilligungen nach § 70 für Aufzugszubauten auch dann zu erteilen, wenn sie Baufluchtlinien überschreiten, durch sie die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit nicht eingehalten werden oder sie in Abstandsflächen ragen;
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dabei ist ein Abstand von 3 m von den Nachbargrenzen einzuhalten, sofern der Nachbar nicht einem geringeren Abstand zustimmt und der gesetzliche Lichteinfall für die Nachbarliegenschaft nicht beeinträchtigt wird; die bebaute Fläche des Aufzugszubaues ist in die Fläche gemäß § 79 Abs. 3 nicht einzurechnen.
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(5) An zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. ../2003 bereits bestehenden Gebäuden dürfen Wärmedämmungen bis 16 cm über Fluchtlinien und in Abstandsflächen vorragen."
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Im § 1 Abs. 2 tritt nach der Z 14 an die Stelle des Punktes ein  Strichpunkt.
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Folgende Z 15 wird angefügt:
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Berücksichtigung der Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens.
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§ 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
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Die natürlichen, ökologischen, wirtschaftlichen, infrastrukturel-len, sozialen und kulturellen Gegebenheiten, insbesondere auch hinsichtlich der Barrierefreiheit, sind zu erheben.
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Im § 63 Abs. 1 tritt nach lit. k an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt.
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Folgende lit. l wird angefügt:
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"l) eine Bestätigung des Planverfassers, dass die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens eingehalten werden."
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Im § 68 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
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"Die Gründe, die für die Ausführung der Baumaßnahmen sprechen, sind mit den Gründen, die infolge der nicht vollständigen Einhaltung von Bestimmungen hinsichtlich des barrierefreien Bauens dagegen sprechen, abzuwägen."
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§ 69 Abs. 2 letzter Satz lautet:
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"Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung einer zeitgemäßen Ausstattung oder der besseren barrierefreien Benutzbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist."
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§ 90 Abs. 2a zweiter Satz lautet:
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"Dem Raum nach der Wohnungseingangstür muss nahe dieser Tür sowie im Zuge jeder Richtungsänderung ein Kreis mit einem Radius von 75 cm eingeschrieben werden können."
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Im § 90 Abs. 2a letzter Satz tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt.
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Folgender Halbsatz wird angefügt:
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"dabei ist auf die Möglichkeit einer barrierefreien und leicht anpassbaren Gestaltung zu achten."
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§ 90 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
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"Räume zum Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern sowie Waschküchen, Müllräume, Saunaräume und andere Gemeinschaftsräume müssen vom Hauseingang barrierefrei, andernfalls mittels eines Aufzuges oder über Rampen beziehungsweise maschinelle Aufstiegshilfen gefahrlos und für körperbehinderte Menschen weitgehend ohne fremde Hilfe erreichbar sein."
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Im § 90 Abs. 6 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
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"Darüber hinaus ist auf eine ausreichende Anzahl von barriere-freien Spielgeräten Bedacht zu nehmen."
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Dem § 90 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
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"Spielplätze müssen barrierefrei zugänglich sein."
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Im § 90 Abs. 8 wird nach den Worten "Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften" die Wendung "und der Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens" eingefügt.
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Im § 96 Abs. 1 werden nach dem Wort "beeinflusst" die Worte "und allfällige Wärmeverluste möglichst gering gehalten" eingefügt.
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§ 106a Abs. 1 lautet:
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(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen mit Ausnahme von Häusern mit nur einer Wohnung, Kleinhäusern, Reihenhäusern und Sommerhäusern müssen so ausgeführt werden, dass sie für körperbehinderte Menschen gefahrlos, barrierefrei und weitgehend ohne fremde Hilfe zugänglich und benützbar sind;
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insbesondere müssen sie zusätzlich den Anforderungen der Absätze 2 bis 10 entsprechen.
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Dasselbe gilt für Gebäude mit Versammlungsräumen, Veranstaltungsstätten, Sportstätten, Kirchen, Bürogebäude u.ä.
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Für Montagehallen, Lagerhallen, Werkstätten in Industriebauten u.ä. ist Vorsorge zu treffen, dass sie für körperbehinderte Menschen gefahrlos, barrierefrei und weitgehend ohne fremde Hilfe zugänglich sind.
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Diese Anforderungen sind auch für Zu- oder Umbauten zu erfüllen.
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Im § 106a Abs. 2 erster Satz wird vor dem Wort "gefahrlos" das Wort "barrierefrei" mit anschließender Beistrichsetzung eingefügt.
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Im § 106a Abs. 2 zweiter Satz tritt an die Stelle des Längenmaßes "1,20 m" das Längenmaß "1,50 m".
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Im § 106 Abs. 3 zweiter Satz entfällt das Wort "tunlichst".
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Dem § 106a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
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"Beträgt die Höhendifferenz zwischen der Rampe und dem tieferliegenden anschließenden Niveau mehr als 10 cm, muss eine seitliche Begrenzung (Radabweiser) mit einer Höhe von mindestens 10 cm vorgesehen werden."
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§ 106a Abs. 4 letzter Satz lautet:
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"Eingangstore müssen stets händisch leicht öffenbar sein."
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§ 106a Abs. 5 lautet:
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"(5) In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern, öffentlichen Anstalten, Schulen, Kindergärten, Krankenanstalten, Ambulatorien u.ä. dienen, müssen die notwendigen Verbindungswege (Gänge) eine lichte Breite von mindestens 1,80 m haben."
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§ 106a Abs. 6 lautet:
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(6) Aus notwendigen Verbindungswegen in Wohnungen oder Betriebseinheiten oder von Wohnungen oder Betriebseinheiten ins Freie führende Türen (Gehflügel) müssen eine lichte Breite von mindestens 85 cm haben; alle übrigen Türen innerhalb von Wohnungen oder Betriebseinheiten müssen eine lichte Breite von mindestens 80 cm haben.
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Die Höhe des Türstaffels bei Türen zu Wohnungen und Betriebseinheiten sowie bei von Wohnungen und Betriebseinheiten ins Freie führenden Türen darf 3 cm nicht überschreiten; davon ausgenommen sind Türen zu Terrassen über Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsräumen.
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Vor Türen, die von Wohnungen oder Betriebseinheiten ins Freie führen, muss ein Kreis mit einem Radius von mindestens 75 cm gewährleistet sein.
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Glastüren bzw. Glasfüllungen in Türen sollen aus Glas hergestellt sein, das bei Beschädigung nicht gefahrbringend zersplittert.
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§ 106a Abs. 8 lautet:
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(8) Richtungsänderungen in notwendigen Verbindungswegen müssen so ausgestaltet sein, dass ihnen mit einem Rollstuhl gefahrlos und ohne fremde Hilfe gefolgt werden kann; dies gilt als gewährleistet, wenn ein Kreis mit einem Radius von mindestens 75 cm vorhanden ist.
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Ist eine Wohnung oder eine Betriebseinheit vom notwendigen Verbindungsweg aus nur durch eine Richtungsänderung erreichbar, muss vor der Eingangstür dieser Wohnung oder Betriebseinheit ein Kreis mit einem Radius von mindestens 75 cm gewährleistet sein."
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§ 106a Abs. 10 lautet:
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(10) In Gebäuden, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern, öffentlichen Anstalten, Schulen, Kindergärten, Krankenanstalten, Ambulatorien u.ä. dienen, sind in jedem Geschoss Aborte für behinderte Menschen anzuordnen; diese Aborte müssen eine lichte Breite von mindestens 1,65 m und eine lichte Tiefe von mindestens 2,15 m aufweisen.
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Die Aborttür muss eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben und darf nicht nach innen aufschlagen.
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Diese Aborte müssen so ausgeführt werden, dass sie für körperbehinderte Menschen gefahrlos und ohne fremde Hilfe benützbar sind.
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Stiegen müssen geradlinig geführt werden.
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Dem § 106a wird folgender Abs. 11 angefügt:
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"(11) Freitragende Treppen, Rampen u.dgl. außerhalb von Wohnungen und Betriebseinheiten sind bis zu einer lichten Höhe von 2,10 m durch Gestaltungselemente, Bügel, Querstangen, Rahmen u.dgl. gegen das Unterlaufen abzusichern."
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§ 108 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:
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"In Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen mit Ausnahme von Häusern mit nur einer Wohnung, Kleinhäusern, Reihenhäusern und Sommerhäusern müssen alle Geschosse, auch Kellerge-schosse und Geschosse, die Garagen enthalten, sowie Dachge-schosse, wenn in ihnen der einzige Zugang zu Wohnungen vorgesehen ist, miteinander durch Personenaufzüge verbunden sein;"
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§ 108 Abs. 6 lautet:
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"(6) Schachttüren und Fahrkorbtüren sind als maschinell betätigte Schiebetüren auszubilden; sie müssen eine lichte Breite von mindestens 85 cm haben.
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Der lichte Abstand zwischen der Fahrkorbtür und der gegenüberliegenden Fahrkorbwand beziehungsweise Fahrkorbtür muss mindestens 1,40 m betragen.
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Fahrkörbe von Aufzügen, die gemäß Abs. 1 zu errichten sind, dürfen eine lichte Breite von 1,10 m und eine lichte Tiefe von 1,40 m nicht unterschreiten.
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Aufzüge, deren Einstiegstellen 90 Grad versetzt angeordnet sind, müssen eine Fahrkorbgröße von mindestens 1,50 m mal 1,50 m aufweisen.
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Im Fahrkorb ist in der Nähe der Bedienungselemente ein Handlauf in einer Höhe von 90 cm über dem Boden anzubringen; der Handlauf darf jedes der lichten Maße des Fahrkorbes insgesamt um nicht mehr als 10 cm einengen.
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Bedienungselemente für Aufzüge müssen in einer Höhe von mindestens 85 cm und höchstens 1,10 m über dem Boden angebracht werden; innerhalb des Fahrkorbes muss ein Abstand von mindestens 40 cm von der Eingangswand eingehalten werden.
###
Der Bodenfläche vor Aufzugsschachttüren muss ein Kreis mit einem Radius von mindestens 75 cm eingeschrieben werden können.
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Im § 114 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
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"Bei Feuerstätten mit entsprechend niedrigen Abgastemperaturen (zB Brennwertfeuerstätten) ist eine Ausführung des Innenrohres und der Dichtungen aus nicht brennbaren Baustoffen nicht erforderlich."
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Dem § 118 wird folgender Abs. 4 angefügt:
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"(4) Bei der Errichtung von Büro- und Geschäftshäusern ist auf dem Bauplatz in dem der Büro- oder Geschäftsfläche entsprechenden Ausmaß eine Gelegenheit zum Abstellen von Fahrrädern vorzusehen."
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§ 119 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
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"Haben Beherbergungsstätten oder Heime mehr als 20 Unter-kunftsräume, müssen für die ersten 20 mindestens eine Zimmer- bzw. Wohneinheit und für jeweils 150 Unterkunftsräume je eine weitere Zimmer- bzw. Wohneinheit den Anforderungen an barrierefreies Bauen entsprechen."
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Im § 119 Abs. 3 dritter Satz wird vor dem Wort "gefahrlos" das Wort "barrierefrei" mit anschließender Beistrichsetzung eingefügt und tritt an die Stelle des Wortes "tunlichst" das Wort "weitgehend".
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Im § 119 Abs. 3 letzter Satz lautet der erste Halbsatz wie folgt:
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"Die Ausgestaltung dieses Abortes hat gemäß § 106a Abs. 10 zu erfolgen;"
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§ 119a Abs. 2 lautet:
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(2) Gebäude und Gebäudeteile nach Abs. 1 müssen jedoch so ausgeführt werden, dass sie gemäß ihrem Widmungszweck auch für körperbehinderte Menschen barrierefrei, gefahrlos und ohne fremde Hilfe zugänglich und benützbar sind.
###
Die Ausgestaltung von Aborten für behinderte Menschen hat gemäß § 106a Abs. 10 zu erfolgen.
###
Dem § 128 Abs. 2 Z 1 werden vor dem Strichpunkt folgende Worte angefügt:
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"und die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens eingehalten werden".
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Artikel II
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"Zu- und Abfahrten sind in die in Anspruch genommene Bodenfläche nicht einzurechnen."
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Dem § 4 werden folgende Abs. 5, 6 und 7 angefügt:
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(5) Kleinanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 4 dürfen nicht mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoss aufweisen.
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Die Gebäudehöhe darf nicht mehr als 3,50 m und die Firsthöhe nicht mehr als 4 m betragen.
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(6) Die durch Kleinanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 4 in Anspruch genommene Grundfläche ist auf die nach den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen bebaubare Fläche des Bauplatzes anzurechnen, auf die nach § 5 Abs. 4 lit. d der Bauordnung für Wien durch den Bebauungsplan beschränkte bebaubare Fläche jedoch nicht.
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(7) Beschränkungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Zahl und Größe von Nebengebäuden finden auf Kleinanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 4 keine Anwendung.
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§ 11 Abs. 1 lautet:
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(1) Die Fahrverbindung (§ 10) muss von den Zugängen zu anlagefremden Baulichkeiten oder Bauteilen baulich getrennt werden.
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Bei Garagen und Einstellplätzen mit einer Bodenfläche bis zu 500 m² genügt ein durchlaufender, durch Bodenmarkierung gekennzeichneter Gehweg von mindestens 80 cm Breite im Zuge der Fahrverbindung, wenn die Trennung wegen vorhandener Baubestände nicht durchgeführt werden kann und wenn der Gehweg kurz, übersichtlich und nur für einen geringen Verkehr bestimmt ist.
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Im § 11 Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes "erhöhter" das Wort "markierter".
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Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
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"Bei Anlagen zum Einstellen von mehr als 30 Kraftfahrzeugen ist für jeweils angefangene 50 Stellplätze ein Behindertenstellplatz herzustellen."
###
§ 12 Abs. 2 lautet:
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(2) Die Stellplätze müssen nachstehende Mindestabmessungen aufweisen:
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a) eine Breite von 2,30 m, bei Behindertenstellplätzen von 3,50 m;
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b) eine Länge von 6 m bei Hintereinanderaufstellung der Fahrzeuge;
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c) eine Länge von 4,80 m bei allen anderen Aufstellungsarten.
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Liegen zwei Behindertenstellplätze nebeneinander, kann eine gemeinsame, durch eine deutliche Schraffierung gekennzeichnete Fläche zum Aussteigen mit einer Breite von mindestens 1,20 m angeordnet werden.
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Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
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"Hat eine Garage mehr als 30 Stellplätze, muss sie zusätzlich entweder einen barrierefrei erreichbaren direkt oder über einen barrierefreien Verbindungsgang ins Freie führenden Aufzug oder eine mit einer maschinellen Aufstiegshilfe ausgestattete, direkt ins Freie führende Stiege haben."
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TUNNEL
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ERHALTUNG UND BETRIEB
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RVS 9.4
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Seite 1
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TUNNEL
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Erhaltung und Betrieb
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RVS 9.4
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INHALTSVERZEICHNIS
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Vorbemerkungen
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Anwendungsbereich
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Allgemeines
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Erhaltung
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Betrieb
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Überwachung und Steuerung
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Aufgabenbereich des Tunnelbetriebes
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Personelle Ausstattung für den Betrieb
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Betriebsanweisung
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Betriebsorganisation
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Betriebsvorschriften
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Instruktionen
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Betriebsvorschriften
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Betriebsvorschrift für die Tunnelbeleuchtung
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Betriebsvorschrift für die Lüftung
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Betriebsvorschrift für die Tunnelreinigung
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Betriebsvorschrift für sonstige Anlagen der BuS
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Betriebsvorschrift für Gewässerschutzanlagen
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Maßnahmen bei eingeschränkter Verfügbarkeit oder Totalausfall von Anlagen der BuS
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Anlagendokumentation
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Alarm- und Einsatzplan
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Alarm-, Einsatz- und Katastrophenübungen
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Angeführte Gesetze, Richtlinien und Normen
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Anhang
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Vorbemerkungen
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Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR gilt die RVS 1.0.
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Anwendungsbereich
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Diese Richtlinie ist für Tunnel und Unterflurstrecken, welche Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen (BuS) gemäß RVS 9.282 besitzen, anzuwenden.
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Allgemeines
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Unter Tunnelbetrieb im Sinne dieser Richtlinie ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zu verstehen, die für einen sicheren Verkehrsablauf (unter Bedachtnahme auf die durch den Tunnel beeinflussten Verkehrsrelationen), die störungsfreie Funktion der BuS und die für den sicheren Bestand des Straßentunnels notwendig sind.
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Dabei ist der Normalbetrieb (Automatikbetrieb, dieser funktioniert in der Regel mit automatischen Ablaufen der BuS) vom Handbetrieb (manuelle Steuerung) bei besonderen Vorkommnissen oder Wartungen (Revisionsbetrieb) zu unterscheiden.
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Erhaltung
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Hinsichtlich der Maßnahmen für die Wartung, Instandhaltung, Kontrolle und Prüfung der BuS gilt die RVS 13.74.
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Bei einer Erneuerung von BuS sind diese nach den jeweils gültigen RVS auszuführen.
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Betrieb
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Grundlage für die Betriebsführung eines Tunnels ist das gemäß RVS 9.282 festzulegende Betriebsführungs- und Anlagenkonzept.
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Zu betreiben und zu erhalten ist nicht nur der Tunnel und zugehörige Betriebsgebäude selbst, sondern unter anderem dessen BuS, Flucht- und Rettungswege (Querschläge oder Verbindungen vom Tunnelfahrraum ins Freie), Schachte, Entwässerungsanlagen sowie Portal- und Schachtkopfbauwerke samt den dazugehörigen Verkehrs-flachen und Versorgungsleitungen.
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Überwachung und Steuerung
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Tunnel mit einer Lange > 500 m und einer Gefährdungsklasse 3 oder 4 (gem. RVS 9.282) werden im Regelfall aus einer ständig besetzten Überwachungszentrale (UZ) überwacht bzw. werden von dort die BuS gesteuert.
###
Erfolgt die (Überwachung und Steuerung nicht aus einer UZ, muss jedenfalls die Überwachung sicherheitsrelevanter Meldungen von einer Überwachungsstelle (US) aus erfolgen (z.B. Meisterei, Polizei, Gendarmerie).
###
Bei Ausfall der UZ sind die Überwachung und Steuerung aus der Betriebszentrale (BZ) des Tunnels zu führen.
###
Aufgabenbereich des Tunnelbetriebes
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Der Aufgabenbereich des Tunnelbetriebes umfasst im Wesentlichen die:
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Erstellung der Dienstpläne für das betriebsführende Personal
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regelmäßige Schulung des betriebsführenden Personals unter anderem auf Orts- und Anlagenkenntnisse und auf die Stressbelastung
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Erstellung, Kontrolle und jeweilige Aktualisierung der Betriebsanweisung (s. Pkt. 8)
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Überwachung und Betriebsführung der BuS und deren vorschriftsmäßige und wirtschaftliche Wirkungsweise
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Führung des Störungs- und Betriebsbuches mit den Aufzeichnungen aller wesentlichen Ereignisse, wie Unfälle, Pannen, Brandmeldungen, Brande im Tunnelfahrraum (Erfassungsblatt für Tunnelbrande), Notrufen, festgestellter Mangel und der in den Betriebsanlagen aufgetretenen Störungen sowie deren Behebung, mit Angabe von Datum und Uhrzeit sowie Name des Melders
###
Koordinierung und Überwachung aller den Tunnel betreffenden Arbeiten unter Einhaltung der einschlägigen Schutzbestimmungen, auch jener für das ausführende Personal
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Festlegungen für eine eingeschränkte Benutzung der Tunnelanlagen nach Maßgabe und Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften.
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Sofern damit Verkehrsmaßnahmen geregelt werden, sind diese mit der zuständigen Verkehrsbehörde abzustimmen;
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Unterstützung der Straßenaufsichtsorgane (Polizei bzw. Gendarmerie) bei der Lenkung und Sicherung des Verkehrs;
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federführende Mitwirkung bei der Erstellung des Alarm- und Einsatzplanes (s. Pkt. 12) und dessen laufende Aktualisierung;
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Unterstützung der Einsatzleitung im Einsatzfall;
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Koordinierung periodisch durchzuführender Alarm-, Einsatz- und Katastrophenübungen und Federführung bei der Dokumentation über deren Verlauf und die gewonnen Erfahrungen (s. Pkt. 13);
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Überwachung, Kontrolle und Prüfung der baulichen konstruktiven Teile (s. RVS 13.73);
###
Erstellung der Kontroll- und Wartungsplane gemäß RVS 13.74 und die Umsetzung der daraus erforderlichen periodischen Maßnahmen, inklusive der Führung und Archivierung der Wartungs- und Instandhaltungslisten.
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Die Kontroll- und Wartungsplane sind in der UZ oder am Dienstort des Tunnelbetriebsleiters zur jederzeitigen Einsichtnahme aufzulegen.
###
Überprüfung des Gefährdungspotentials und des Sicherheitskoeffizienten gemäß RVS 9.282, in der Regel in Abstanden von fünf Jahren bzw. bei grundlegenden Änderungen des Verkehrsaufkommens.
###
Gegebenenfalls sind Maßnahmen nach den jeweils gültigen Projektierungsrichtlinien erforderlich.
###
Nachführung der Anlagendokumentation nach Anlagenänderungen;
###
Aktualisierung des Brandschutzplanes gemäß TRVB Ö 121 nach relevanten Änderungen und die regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins einer aktuellen Version am festgelegten Aufbewahrungsort;
###
Führung der Betriebsstatistik.
###
Personelle Ausstattung für den Betrieb
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Für jeden Tunnel sind personell und namentlich festzulegen:
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ein Tunnelbetriebsleiter
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Der Tunnelbetriebsleiter ist (übergeordnet für alle Aufgaben des Tunnelbetriebes (s. Pkt. 6) und für die Belange der Sicherheit des Bauwerkes zuständig.
###
Bei Tunnelanlagen der Gefährdungsklasse 1 und 2 ist es zulässig, dem zuständigen Straßenmeister (Autobahn- bzw. Brückenmeister) die Aufgaben eines Tunnelbetriebsleiters zu übertragen.
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ein Sicherheitsbeauftragter
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Ein Sicherheitsbeauftragter ist jedenfalls bei Tunnel mit einer Lange > 500 m zu bestellen.
###
Er ist insbesondere zuständig für die Mitwirkung bei:
###
der Organisation von Ablaufen im Zusammenwirken mit den Einsatzorganisationen;
###
der Planung, Durchführung und Evaluierung von Einsätzen im Ereignisfall;
###
der Definition und Modifikation von Sicherheitsprogrammen;
###
der Schulung des Betriebspersonals und des Personals der Einsatzorganisationen in sicherheitstechnischen Belangen;
###
der Abwicklung von Alarm-, Einsatz- und Katastrophenübungen;
###
der Planung und Abnahme von baulichen Errichtungen und von Einrichtungen der BuS.
###
Im Hinblick auf einen sicheren Betrieb eines Tunnels hat er weiters zu prüfen, dass notwendige Wartungs- und Erhaltungsarbeiten von baulichen Einrichtungen und von Einrichtungen der BuS durchgeführt werden.
###
Unter Beachtung der technischen Ausstattung und der Lange eines Tunnels sind darüber hinaus folgende organisatorische Funktionen des Tunnelbetriebes festzulegen:
###
sachkundige Fachkräfte (z.B. technische Fachleute der Bereiche Bautechnik, Elektrotechnik, Nachrichtentechnik, Maschinenbau sowie ein Brandschutzbeauftragter);
###
Überwachungspersonal (z.B. Operator in der UZ);
###
gegebenenfalls vorzuhaltendes Personal im Bereitschaftsdienst;
###
gegebenenfalls vorzuhaltendes handwerkliches Personal.
###
Betriebsanweisung
###
Für jeden Tunnel (einschließlich des Vorportalbereiches gemäß RVS 9.281) ist eine Betriebsanweisung zu erstellen.
###
Diese hat alle für den Betrieb des Tunnels notwendigen Instruktionen unter Beachtung der Betriebsvorschriften (s. Pkt. 9) festzulegen und die Darstellung der Organisation zu enthalten.
###
Diese Betriebsanweisung ist dem Personal des Tunnelbetriebes nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
###
Eine aktuell gültige Version ist in der UZ (bzw. der US) und in der BZ aufzulegen.
###
Der Tunnelbetriebsleiter hat das betroffene Personal auf die Einhaltung der in der Betriebsanweisung festgelegten Instruktionen zu schulen bzw. dessen Schulung zu veranlassen.
###
Betriebsorganisation
###
In der Betriebsanweisung sind auch die Darstellung der Betriebsorganisation (gegebenenfalls auch als Organigramm) und eine Auflistung der erforderlichen externen Kontaktstellen bzw. der zuständigen Einsatzorganisationen aufzunehmen.
###
Die Aufzeichnungen über die Betriebsorganisation haben unter anderem zu enthalten:
###
die für die Tunnelanlagen zuständige UZ bzw. BZ oder US (z.B. Meisterei, Polizei, Gendarmerie).
###
deren vorgesetzte Institution, Dienststelle oder Gesellschaft und die zugehörige Straßen- oder Autobahnmeistere.
###
Name, Dienstanschrift, Privatanschrift, Telefonnummern und Aufgabenverteilung des folgenden Personenkreises:
###
Tunnelbetriebsleiter;
###
Sicherheitsbeauftragter;
###
Straßenmeister (Autobahn- bzw. Brückenmeister).
###
Soweit vorhanden auch betreffend:
###
sachkundige Fachkräfte (z.B. technische Fachleute, Brandschutzbeauftragter);
###
Überwachungspersonal (z.B. Operator in der UZ);
###
gegebenenfalls vorhandenes Personal im Bereitschaftsdienst;
###
gegebenenfalls vorhandenes handwerkliches Personal.
###
Betriebsvorschriften
###
In der Betriebsanweisung sind (soweit für den jeweiligen Tunnel zutreffend) Hinweise auf die nachfolgenden Betriebsvorschriften dieser RVS aufzunehmen:
###
Betriebsvorschrift (BV) für die Tunnelbeleuchtung (s. Pkt. 9.1);
###
BV für die Lüftung (s. Pkt. 9.2);
###
BV für die Tunnelreinigung (s. Pkt. 9.3);
###
BV für sonstige Anlagen der BuS (s. Pkt. 9.4);
###
BV für die Gewässerschutzanlage (s. Pkt. 9.5).
###
Instruktionen
###
Im Regelfall sind in der Betriebsanweisung folgende Instruktionen festzuhalten:
###
Instruktionen für die Bedienung der BuS für den Normalfall;
###
Instruktionen zur Behebung von Anlagenstörungen;
###
Instruktionen für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der BuS;
###
Maßnahmen bei eingeschränkter Verfügbarkeit oder Totalausfall von Anlagen der BuS (s. Pkt. 10);
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Instruktionen bei Verkehrsstörungen (z.B. Auslosen der Höhenkontrolle, Unfalle);
###
Instruktionen bei Branden;
###
Instruktionen bei außergewöhnlichen Ereignissen bzw. bei Katastrophen;
###
Instruktionen zur Anordnung von Verkehrsmaßnahmen (als Sofortmaßnahmen bei Gefahr im Verzug), z.B. bei einer notwendigen Tunnelsperre;
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Instruktionen betreffend die Einleitung von Verkehrsmaßnahmen bei Blockabfertigung.
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Betriebsvorschriften
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Betriebsvorschrift für die Tunnelbeleuchtung
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Die Tunnelbeleuchtung ist gemäß den Grundsätzen der RVS 9.27 zu betreiben.
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Der Betrieb der Tunnelbeleuchtung erfolgt in der Regel automatisch.
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Die Durchfahrtsbeleuchtung darf unter einer Außenleuchtdichte von 5 cd/m 2 (bzw. Außenbeleuchtungsstarke von 50 Lux) auf 50% des Wertes der RVS 9.27 abgemindert werden.
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Bei geringem Verkehrsaufkommen unter 100 KFZ/h je Tunnelrohre darf die Durchfahrtsbeleuchtung um eine Stufe reduziert geschaltet werden.
###
Je nach eingesetztem Lampentyp in der Tunnelbeleuchtung ist auf eine ausgeglichene Brenndauer der Lampen zu achten.
###
Auch im Handbetrieb ist der vorgegebene Adaptationsverlauf und die vorgegebene Mindestleuchtdichte anzustreben.
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Überprüfung der Funktion der Tunnelbeleuchtung
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Die Funktion der Tunnelbeleuchtung ist nach RVS 13.74 periodisch zu überprüfen.
###
Diese Funktionsüberprüfung erfolgt durch den Vergleich gemessener Leuchtdichten der Fahrbahnen mit den jeweils gültigen Referenzwerten.
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Die Referenzwerte sind die bei der Inbetriebnahme der Beleuchtungsanlage gemessenen Leuchtdichten unter Berücksichtigung der zulässigen Abminderung für Alterung und Verschmutzung.
###
Die Referenzwerte sind zu dokumentieren.
###
Bei (z.B. baulichen) Veränderungen in der Annäherungstrecke zum jeweiligen Tunnelportal bzw. bei Änderung der Reflexionseigenschaften des Fahrbahnbelages im Tunnel ist die Tunnelbeleuchtung so anzupassen, dass die Vorgaben der RVS 9.27 eingehalten werden.
###
Die Referenzwerte sind daraufhin neuerlich zu ermitteln.
###
Die Leuchtdichtemessung erfolgt in der Regel kontinuierlich durch fix installierte Leuchtdichtekameras im Tunnelfahrraum.
###
Die Messgenauigkeit dieser Leuchtdichtekameras ist mindestens einmal jährlich durch eine Vergleichsmessung zu überprüfen.
###
Dabei ist der Messwert der Leuchtdichtekamera auf jenen der Vergleichsmessung mittels des Korrekturfaktors (Ausgleich des Messwinkels) abzugleichen.
###
Entspricht der gemessene Leuchtdichtewert nicht den Vorgaben der RVS 9.27, ist eine Wartung oder Instandsetzung der Tunnelbeleuchtung erforderlich.
###
Unter Beachtung der Lebensdauer bzw. des Lichtstromes der Lampen ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein periodischer Gruppentausch anzustreben.
###
Ausfall der Tunnelbeleuchtung
###
Bei einem Ausfall von Teilabschnitten der Tunnelbeleuchtung sind entsprechende Verkehrsmaßnahmen nach der StVÖ wie z.B. Reduzierung der höchstzulässigen Geschwindigkeit auszulösen.
###
Dabei sind die Portalampeln bzw. weitere Lichtsignale im Tunnel auf „gelb blinken" zu schalten.
###
Bei einem Totalausfall der Tunnelbeleuchtung (einschließlich der Notbeleuchtung) ist die Tunneleinfahrt gegebenenfalls zu sperren.
###
Die weitere Vorgangsweise ist mit der zuständigen Verkehrsbehörde abzustimmen.
###
Detailmaßnahmen dazu sind in der Betriebsanweisung festzulegen.
###
Betriebsvorschrift für die Lüftung
###
Die Lüftung ist gemäß den Grundsätzen der RVS 9.261 zu betreiben.
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Der Betrieb der Lüftung erfolgt in der Regel automatisch.
###
Bei Handbetrieb der Lüftung ist eine kontinuierliche Anpassung an die jeweiligen Verkehrsverhältnisse anzustreben, um eine Überschreitung der zulässigen Höchstwerte für die Schadstoffkonzentrationen (CÖ, Trübe, etc.) zu vermeiden.
###
Ausfall der Lüftung
###
Diese Sofortmaßnahmen sind in der Betriebsanweisung festzulegen.
###
Arbeiten im Luftkanal
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Der Aufenthalt von Personen in den Luftkanälen muss dem Überwachungspersonal in der ÜZ bzw. BZ jederzeit bekannt sein.
###
Maßnahmen dazu sind in der Betriebsanweisung festzulegen.
###
Betriebsvorschrift für die Tunnelreinigung
###
Um einen sicheren und wirtschaftlichen Betrieb des Tunnels zu gewährleisten (Lüftung, Beleuchtung), sind die Reinigungsintervalle (besonders im Tunnelfahrraum) entsprechend dem Verschmutzungsgrad festzulegen.
###
Die Erkennbarkeit der Straßenverkehrszeichen, Fahrbahnmarkierungen, sonstige Markierungen (z.B. an den Tunnelwanden), Hinweisschilder, Reflektoren und der Glasflächen der Notrufnischen (Durchsicht zu den Feuerlöschern!) sowie anderer derartiger Anlagenteile der BuS im Tunnelfahrraum ist periodisch durch Sichtkontrolle gemäß RVS 13.74 (z.B. durch festgelegte Streifendienste) festzustellen.
###
Wird eine die Funktionalität beeinträchtigende Verschmutzung festgestellt, ist eine unverzügliche Reinigung dieser Anlagenteile vom Tunnelbetriebsleiter zu veranlassen.
###
Die Reinigung der Tunnelwände ist Voraussetzung für helle Tunnelwände, die ein vergleichbar höheres Sicherheitsgefühl ergeben.
###
Sie haben durch höhere Reflexionseigenschaften auch einen positiven Einfluss auf das Beleuchtungsniveau im Tunnel.
###
Betriebsvorschrift für sonstige Anlagen der BuS
###
Löscheinrichtungen
###
Die Festlegungen für Betrieb, Wartung und periodische Überprüfung der Löscheinrichtungen gemäß RVS 9.282 sind unter Berücksichtigung der RVS 13.74 in die Betriebsanweisung aufzunehmen.
###
Texteinsprachen über die Beschallungsanlage bzw. über den Verkehrsfunk
###
Texteinsprachen zur Information der Verkehrsteilnehmer vor bzw. im Tunnel sind kurz, informativ, verständlich und beruhigend zu gestalten.
###
Im Regelfall sind die im Anhang 1 angeführten Standardtexte zu verwenden.
###
Die Texteinsprachen sind im Regelfall mehrsprachig (in Deutsch und mindestens einer weiteren Fremdsprache) vorzunehmen.
###
Infotafeln
###
Infotafeln sind ausschließlich zur Information der Verkehrsteilnehmer über verkehrs- und sicherheitsrelevante Hinweise zu verwenden.
###
Grafische Informationen vor bzw. im Tunnel sind kurz, informativ, verständlich und beruhigend zu gestalten.
###
Textinformationen sind möglichst durch grafische Darstellungen (Piktogramme) zu unterstützen.
###
Sofern Abbildungen von Verkehrszeichen verwendet werden, sind die Darstellungen der StVÖ zu verwenden.
###
Bei Textinformationen ist auf eine ausreichende Schriftgröße zu achten.
###
Standardtextinformationen sind im Regelfall mehrsprachig (in Deutsch und mindestens einer weiteren Fremdsprache) vorzunehmen.
###
Videoaufzeichnung
###
Im Normalbetrieb aufgezeichnete Bilder einer Videoüberwachung von Tunnelanlagen sind wieder zu loschen.
###
Bildsequenzen besonderer Ereignisse wie Unfall, Brand u.dgl. sind in Langzeitarchiven zu speichern.
###
Bei der Archivierung und Weitergabe von Bildmaterial sind die gesetzlichen Grundlagen des Datenschutzes zu beachten.
###
Betriebsvorschrift für Gewässerschutzanlagen
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Gewässerschutzanlagen sind nach den Auflagen des wasserrechtlichen Bescheides zu betreiben.
###
Bei Nichtvorhandensein von Detektoren sind Gewässerschutzanlagen regelmäßig zu prüfen.
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Eine Pegelprüfung hat jedenfalls nach Unfällen mit Schadstoffaustritt zu erfolgen.
###
Nach Erfordernis sind die Schadstoffe ordnungsgemäß zu entsorgen.
###
Grundsätzlich sind Auffangbecken nach Tunnelwaschen ehest zu entleeren.
###
Es ist sicherzustellen, dass eine Auffangreserve von mindestens 50 m 3 jederzeit zur Verfügung steht (Unfall mit einem Tankwagen), sofern im wasserrechtlichen Bescheid nichts anderes vorgeschrieben ist.
###
Maßnahmen bei eingeschränkter Verfügbarkeit oder Totalausfall von Anlagen der BuS
###
Für mögliche Falle einer eingeschränkten Verfügbarkeit bzw. für den Totalausfall von Anlagen oder Anlagenteilen der BuS (inklusive jener in der UZ, US oder BZ) sind für jeden Tunnel eigene Risikobewertungen vorzunehmen und daraus abzuleitende Maßnahmen zu katalogisieren.
###
Die Risikobewertung hat in drei Gefahrenklassen (niedrig, mittel, hoch) zu erfolgen (s. Tab. 1).
###
Nach diesen Gefahrenklassen sind verkehrsmäßige oder sonstige risikominimierende Sicherheitsvorkehrungen (Maßnahmen) und die Dringlichkeit für derartige Maßnahmen (s. Tab. 2) festzulegen.
###
Gegebenenfalls ist dort auch die weitere Verständigungspflicht zu regeln.
###
In die Risikobewertung „hoch" ist die eingeschränkte Verfügbarkeit bzw. ein Totalausfall von Anlagen oder Anlagenteilen der BuS eines Tunnels aufzunehmen, wenn dadurch eine unmittelbare Gefährdung für Tunnelbenutzer besteht (Personenschütz hat Vorrang gegenüber dem Verkehrsfluss).
###
Tabelle 1:
###
Risikobewertung
###
Maßnahmen
###
Gefahrenklasse
###
niedrig
###
mittel
###
hoch
###
Dringlichkeit der Reparatur/des Ersatzes
###
möglichst bald
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sofort
###
sofort
###
risikominimierende Vorkehrungen
###
keine
###
ja
###
ja
###
Verkehrsmaßnahmen
###
keine
###
ja
###
ja, bis zur Tunnelsperre
###
Tabelle 2:
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Beispiel für einen Maßnahmenkatalog in einem Tunnel mit Gegenverkehr und Längslüftung
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Anlage der BuS
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Risikobewertung bei Ausfall
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Maßnahme bzw. Verständigung
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niedrig
###
mittel
###
hoch
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Mittelspannungsversorgung
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X
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Umschaltungsmöglichkeit prüfen, bei Totalausfall Tunnelsperre
###
USV-Anlage
###
X
###
Netzumschaltung, Einsatz einer mobilen Ersatzstromversorgung, intensive Beobachtung, bei Totalausfall Tunnelsperre
###
Notrufanlage - Teilausfall
###
X
###
Intensive Beobachtung, Kennzeichnung, Einsprache bei Ereignis
###
Durchfahrtsbeleuchtung - Teilausfall
###
X
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VLSA auf „gelb blinken", Geschwindigkeitsbeschränkung, Verständigung:
###
Exekutive, Verkehrsinformationen
###
Anlagendokumentation
###
Die Dokumentation über den Tunnel hat zu beinhalten:
###
Für den Alarm- und Einsatzfall eine schematische Übersichtskarte, einen Übersichtslageplan und Regelprofile, mit folgenden Inhalten:
###
Bezeichnung des Straßenzuges und des Tunnels;
###
Lage der zuständigen ÜZ bzw. BZ oder US (z.B. Meisterei, Polizei, Gendarmerie);
###
Lage der zuständigen Straßen- bzw. Autobahnmeisterei;
###
Lage der Notruf- und Brandschutzeinrichtungen;
###
Lage der Umkehr- bzw. Abstellnischen und von Querschlagen bzw. Verbindungen ins Freie;
###
Lage aller Zufahrtsmöglichkeiten zu den Tunnelportalen, zu den Verbindungen ins Freie und zu den einzelnen Anlagenteilen;
###
Entwässerungsschema;
###
Lage der Betriebsumkehren, der Mittelstreifenüberfahrten und der Anschlussstellen im naheren Bereich des Tunnels;
###
Für die Betriebsführung:
###
sämtliche Detailpläne und Schaltpläne aller Anlagen;
###
Gerätebeschreibungen, Gebrauchsanweisungen, Benutzerhandbücher aller Anlagen der BuS;
###
Wartungsvorschriften.
###
Alarm- und Einsatzplan
###
Für jeden Tunnel ist ein Alarm- und Einsatzplan für Verkehrsunfälle, Brande, außergewöhnliche Ereignisse und Katastrophen aufzulegen.
###
Dieser regelt in den vorgenannten Fallen die Zuständigkeit und die Koordination
###
des Einsatzleiters;
###
der Straßenverwaltung;
###
der Feuerwehr;
###
der Exekutive;
###
der Rettungsdienste;
###
der zuständige Stelle für den Katastrophenschutz;
###
sonstiger Hilfsdienste
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und legt die durchzuführenden Maßnahmen fest.
###
Der Alarm- und Einsatzplan ist in der ÜZ bzw. BZ oder in der ÜS und in der zuständigen Straßen- bzw. Autobahnmeisterei aufzulegen.
###
Er ist auch den genannten Dienststellen bzw. Organisationen zur Verfügung zu stellen.
###
Alarm-, Einsatz- und Katastrophenübungen
###
Alarm-, Einsatz- und Katastrophenübungen sind unter Einbeziehung der BuS im Einvernehmen mit den im Punkt 12 genannten Dienststellen bzw. Organisationen durchzuführen.
###
Es ist anzustreben, diese Übungen in regelmäßigen Abständen (etwa alle ein bis zwei Jahre) abzuhalten.
###
Großübungen unter möglichst realistischen Bedingungen sind in regelmäßigen Abständen, nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften, jedoch mindestens alle vier Jahre durchzuführen.
###
Über abgehaltene Übungen ist eine Dokumentation über deren Verlauf und die gewonnen Erfahrungen zu verfassen und zu archivieren.
###
Angeführte Gesetze, Richtlinien und Normen
###
StVO
###
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
###
Nr.
###
RVS 1.0
###
Bestimmungen für den EWR
###
RVS 9.261
###
Projektierungsrichtlinien, Lüftungsanlage, Grundlagen
###
RVS 9.27
###
Projektierungsrichtlinien, Beleuchtung
###
RVS 9.281
###
Projektierungsrichtlinien, Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, Bauliche Anlagen
###
RVS 9.282
###
Projektierungsrichtlinien, Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, Tunnelausrüstung
###
RVS 13.73
###
Überwachung, Kontrolle und Prüfung von Kunstbauten, Straßentunnel - Baulich konstruktive Teile
###
RVS 13.74
###
Überwachung, Kontrolle und Prüfung von Kunstbauten, Straßentunnel -  Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen
###
TRVB O 121
###
Technische Richtlinie vorbeugender Brandschutz -Brandschutzpläne
###
Anhang
###
Anhang 1:
###
Normierte Texte für Texteinsprachen über die Beschallungsanlage bzw. über den Verkehrsfunk
###
TUNNEL
###
ERHALTUNG UND BETRIEB
###
RVS 9.4
###
Anhang 1
###
Texteinsprachen zur Information der Verkehrsteilnehmer (im bzw. vor dem Tunnel) über eine Beschallungsanlage oder über den Verkehrsfunk
###
Normierte Texte
###
Bei Anhaltung des Verkehrs:
###
bei Verkehrsüberlastung (Stau)
###
Achtung Autofahrer, eine Information der Überwachungszentrale:
###
Im Tunnel (Tunnelname einsetzen und eventuell Fahrtrichtung angeben) kommt es zu einer Verkehrsüberlastung.
###
Der Verkehr wird deshalb angehalten.
###
Stellen Sie Ihr Fahrzeug rechts ab, stellen Sie den Motor ab und warten Sie auf weitere Informationen.
###
Bewahren Sie bitte Ruhe.
###
bei einer Panne
###
Achtung Autofahrer, eine Information der Überwachungszentrale:
###
Im Tunnel (Tunnelname einsetzen und eventuell Fahrtrichtung angeben) hat ein Fahrzeug eine Panne.
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Der Verkehr wird deshalb angehalten.
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Stellen Sie Ihr Fahrzeug rechts ab, stellen Sie den Motor ab und warten Sie auf weitere Informationen.
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Bewahren Sie bitte Ruhe.
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bei einem Unfall
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Achtung Autofahrer, eine Information der Überwachungszentrale:
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Im Tunnel (Tunnelname einsetzen und eventuell Fahrtrichtung angeben) hat sich ein Unfall ereignet.
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Der Verkehr wird deshalb angehalten.
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Stellen Sie Ihr Fahrzeug rechts ab, stellen Sie den Motor ab und warten Sie auf weitere Informationen.
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Bewahren Sie bitte Ruhe.
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bei einem Brand mit Aufforderung zur Flucht
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Achtung Autofahrer, eine Information der Überwachungszentrale:
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Im Tunnel (Tunnelname einsetzen und eventuell Fahrtrichtung angeben) wurde ein Brand festgestellt.
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Der Verkehr wird deshalb angehalten.
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Stellen Sie Ihr Fahrzeug rechts ab, stellen Sie den Motor ab und schalten Sie die Warnblinkanlage an Ihrem Fahrzeug ein.
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Lassen Sie den Zündschlüssel stecken und verlassen Sie sofort Ihr Fahrzeug.
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Vergessen Sie bitte keine Kinder, andere Personen oder Tiere in Ihrem Fahrzeug.
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Bewahren Sie bitte Ruhe und verlassen Sie den Tunnel über einen Notausgang oder ein Tunnelportal.
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bei Aufräumungsarbeiten nach einem Unfall
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Achtung Autofahrer, eine Information der Überwachungszentrale:
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Im Tunnel (Tunnelname einsetzen und eventuell Fahrtrichtung angeben) finden nach einem Unfall Aufräumungsarbeiten statt.
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Der Verkehr wird deshalb angehalten.
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Stellen Sie Ihr Fahrzeug rechts ab, stellen Sie den Motor ab und warten Sie auf weitere Informationen.
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Bewahren Sie bitte Ruhe.
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bei dringender (unaufschiebbarer) Reparatur
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Achtung Autofahrer, eine Information der Überwachungszentrale:
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Im Tunnel (Tunnelname einsetzen und eventuell Fahrtrichtung angeben) finden unaufschiebbare Reparaturen statt.
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Der Verkehr wird deshalb angehalten.
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Stellen Sie Ihr Fahrzeug rechts ab, stellen Sie den Motor ab und warten Sie auf weitere Informationen.
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Bewahren Sie bitte Ruhe.
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bei einer technischen Störung
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Achtung Autofahrer, eine Information der Überwachungszentrale:
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Im Tunnel (Tunnelname einsetzen und eventuell Fahrtrichtung angeben) gibt es eine technische Störung.
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Der Verkehr wird deshalb angehalten.
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Stellen Sie Ihr Fahrzeug rechts ab, stellen Sie den Motor ab und warten Sie auf weitere Informationen.
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Bewahren Sie bitte Ruhe.
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bei verlorenem Ladegut
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Achtung Autofahrer, eine Information der Überwachungszentrale:
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Im Tunnel (Tunnelname einsetzen und eventuell Fahrtrichtung angeben) wurde Ladegut verloren.
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Der Verkehr wird deshalb angehalten.
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Stellen Sie Ihr Fahrzeug rechts ab, stellen Sie den Motor ab und warten Sie auf weitere Informationen.
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Bewahren Sie bitte Ruhe.
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bei Personen oder Tieren auf der Fahrbahn
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Achtung Autofahrer, eine Information der Überwachungszentrale:
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Im Tunnel (Tunnelname einsetzen und eventuell Fahrtrichtung angeben) befindet sich (eine Person, ein Tier, befinden sich Personen, befinden sich Tiere) auf der Fahrbahn.
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Der Verkehr wird deshalb angehalten.
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Stellen Sie Ihr Fahrzeug rechts ab, stellen Sie den Motor ab und warten Sie auf weitere Informationen.
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Bewahren Sie bitte Ruhe.
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Bei Freigabe des Verkehrs:
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Achtung Autofahrer, eine neue Information der Überwachungszentrale:
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Die Verkehrsanhaltung im Tunnel (Tunnelname einsetzen und eventuell Fahrtrichtung angeben) wurde aufgehoben.
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Wir danken für Ihr Verständnis.
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Erarbeitet im Arbeitsauschuss „Betrieb und Erhaltung" der Arbeitsgruppe „Tunnelbau"
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unter Mitarbeit von
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Sascha Fitzal, Amt der NÖ-Landesregierung
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Dipl.-Ing. Leopold Forkert, Amt der NÖ-Landesregierung
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Ing. Karl Gattereder, Amt der Ktn.-Landesregierung
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Dipl.-Ing. Dr. Viktor Geyrhofer, ASFINAG
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Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Gobiet, Amt der Stmk.-Landesregierung
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Wolfgang Göbl, Amt der Stmk.-Landesregierung
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Ing. Heinrich Hafner, Amt der Wr.-Landesregierung (Vorsitz)
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Ing. Jakob Hasenauer, Amt der Sbg.-Landesregierung
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Johann Höfer, Amt der Stmk.-Landesregierung
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Dipl.-Ing. Rudolf Hörhan, Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
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Dipl.-Ing. Uwe Kalz, Amt der OÖ-Landesregierung
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Michael Köll, Felbertauernstraßen AG
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Ing. Rudolf Koller, Büro Hopferwieser-Salzburg
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Erich Konrad, Amt der Ktn.-Landesregierung/ABM Wolfsberg
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Dipl.-Ing. Reinhard Loacker, Amt der Vbg.-Landesregierung
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Ing. Otto Ludwig, Amt der Wr.-Landesregierung
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Ing. Siegfried Maier, Amt der OÖ-Landesregierung
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Willy Matzke, ÖAMTC
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Ing. Friedrich Michelitsch, Amt der Stmk.-Landesregierung
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Dr. Ing. Erik Mikura, Zivilingenieur
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Univ. Prof. Dipl.-Ing. Karl Pucher, TU-Graz
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Dipl.-Ing. Josef Santner, ÖSAG-ABM St. Michael
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Dipl.-Ing. Rudolf Schacherl, Amt der OÖ-Landesregierung
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Ing. Klaus Schinagl, ÖSAG - Autobahnmeisterei Guggenbach
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Dipl.-Ing. Dr. tech. Eckard Schumacher, Amt der Tiroler Landesregierung
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Univ. Prof. Dipl.-Ing. Dr. Ing. Stephan Semprich, TU-Graz
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Harald Strasser, Amt der Sbg.-Landesregierung
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Dipl.-Ing. Wolfgang Stroppa, Tiroler Wasserkraft AG
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Wolfgang Suchentrunk, Amt der Tiroler Landesregierung
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Ing. Norbert Umgeher, Amt der OÖ-Landesregierung
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Ing. Friedrich Wacha, Amt der OÖ-Landesregierung
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Ing. Anton Walti, Amt der Stmk.-Landesregierung
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Dipl.-Ing. Hansjörg Wieser, Alpen Straßen AG
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ÖSTERREICHlSCHE FORSCHUNGSGEMEINSCHAFT STRASSE UND VERKEHR
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Arbeitsgruppe Tunnelbau
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Arbeitsausschuss Betrieb und Erhaltung
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Leiter:
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Ing. Heinrich Hafner
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Amt der Wiener Landesregierung
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Magistratsabteilung 33
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Senngasse 2
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1110 Wien
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MOTIVENBERICHT zu RVS 9.4
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Die derzeit gültige Richtlinie RVS 9 4 Tunnel, Betrieb und Erhaltung stammt aus dem Jahre 1982 und ist vor allem hinsichtlich der technischen und organisatorischen Entwicklung veraltet.
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Es wurde daher 2001 mit einer Überarbeitung dieser RVS begonnen.
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Als wesentliche Änderung gegenüber den alten RVS sind festzuhalten:
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die Angleichung bzw. Abstimmung an die zwischenzeitlich ebenfalls überarbeiteten Planungs- bzw. Erhaltungsrichtlinien:
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RVS 9.261
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Tunnel, Projektierungsrichtlinien, Lüftungsanlagen Grundlagen (1997)
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RVS 9.281
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Tunnel, Projektierungsrichtlinien, Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, Tunnelausrüstung (2002)
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RVS 9.282
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Tunnel, Projektierungsrichtlinien, Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, Tunnelausrüstung (2002)
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RVS 13.74
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Überwachung, Kontrolle und Prüfung von Kunstbauten, Straßentunnel - Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen (1999)
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Abgeleitet aus Brandkatastrophen des Jahres 1999, insbesondere aus dem Tauerntunnelbrand und nachfolgender zahlreich erfolgter Expertengespräche (siehe auch die vom BMVIT eingesetzte Tunnelkommission zur Verbesserung der Tunnelsicherheit, unter dem Vorsitz von O. Univ. Prof. Dipl-Ing. Dr.techn. Knoflacher, Institut für Verkehrsplanung und Verkehrstechnik der TU Wien) wurden organisatorische Maßnahmen des Betriebes eines Straßentunnel analysiert und die diesbezüglichen Erfahrungen in der vorliegenden Richtlinie berücksichtigt.
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Der Einffluss der neuen technischen Erfahrungen durch die in den letzten Jahren in Österreich neu geschaffenen Tunnelwarten wurde berücksichtigt.
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Die im Zuge der Überarbeitung durchgeführten Änderungen dienen ausschließlich zur Erhöhung des Sicherheitsniveaus.
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Besondere Anforderungen an die Sicherheit der Benutzer und Betreiber ergaben sich aus den Ereignissen des Jahres 1999 und in Abstimmung mit den internationalen Aktivitäten auf dem Gebiet der Tunnelsicherheit und bewirken zum Teil auch Mehrkosten bei der Betriebsführung der Bauwerke, die jedoch durch die zu erwartende Verbesserung der Tunnel Sicherheit insgesamt (auch volkwirtschaftlich betrachtet) kompensiert werden.
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Eine im Entwurf vorliegende EU-Richtlinie über Minimalanforderungen an die Sicherheitsausstattung von Straßentunnel im TEN wurde bei der Überarbeitung möglichst berücksichtigt.
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Ing. Heinrich Hafner
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T:
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F:
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Mobil-T:
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E-mail:
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haf@m33.magwien.gv.at
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Bei Teil- oder Gesamtausfall der Lüftung sind geeignete Sofortmaßnahmen einzuleiten. Sie können von einer zusätzlichen Personalvorhaltung bis hin zur Tunnelsperre reichen.
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Inhaltsverzeichnis
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Vorbemerkungen
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Anwendungsbereich
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Allgemeines
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Begriffsbestimmungen
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Schutzziele
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Brandereignis und Temperatur-Zeitkurven
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Brandereignis
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Temperatur-Zeitkurven
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Temperatur-Zeitkurve für Längsluftgeschwindigkeiten kleiner 1,5 m/s
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Temperatur-Zeitkurve für Längsluftgeschwindigkeiten zwischen 1,5 und 5 m/s
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Internationale Brandkurven
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Bestimmung des Schutzniveaus
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Tunnelkategorien
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Schutzniveaus
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Mindestanforderungen an die Tragsicherheit der Konstruktion
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Dimensionierung der tragenden Bauteile
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Allgemeines
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Berechnungsgrundlagen
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Materialeigenschaften
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Hochtemperatureigenschaften von Normalbeton
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Hochtemperatureigenschaften von Faserbeton
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Hochtemperatureigenschaften von Betonstahl
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Hochtemperatureigenschaften von Spannstahl (Drähte und Litzen)
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Verbund zwischen Beton und Betonstahl
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Hochtemperatureigenschaften von Holz
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Temperatureindringkurven
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Hinweise für Schutzmaßnahmen
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Brandschutztechnische Anforderungen an Zwischendecken
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Technische Brandschutzeinrichtungen
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Einhausungen
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Angeführte Richtlinien, Normen und Literatur
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Anhang
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Vorbemerkungen
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Hinsichtlich der Bestimmungen für den EWR und der Türkei gilt die RVS 01.01.11
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Anwendungsbereich
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Diese Richtlinie ist für die Bemessung des Brandfalles der tragenden Bauteile von Straßentunnel und Einhausungen über 200 m anzuwenden.
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Die Personensicherheit in Straßentunnel und die Tunnelausrüstung (Kommunikation, Stromversorgung, Sicherheitseinrichtungen, Lüftungsanlagen, automatische Brandbekämpfungsanlagen, Tunnelausrüstungen, u. dgl.) inklusive allfälliger Umweltauswirkungen sind nicht Gegenstand der Richtlinie.
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Bei Gesamtbauwerkslängen bis 200 m und für Galerien sind gesonderte Festlegungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu treffen.
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Allgemeines
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Bei Bränden von Gütertransporten in Straßentunnel sind auf Grund möglich hohen Brandlasten Temperaturbeanspruchungen zu erwarten, welche bei Bränden mit entsprechendem Brandgut über jenen der Einheitstemperatur kurve (ETK) gemäß ISO 834-1 liegen.
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Vor allem ist dabei mit einem schnelleren Temperaturanstieg und höheren Temperaturen zu rechnen.
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Die angegebenen Temperatur-Zeitkurven siehe Punkt 6.2 (Lemmerer, J.) hängen wesentlich von den Tunnelparametern (Querschnitt, Längsluftgeschwindigkeit, Brandgut, u. dgl.) ab und variieren dementsprechend stark.
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Generell wird in Übereinstimmung mit international anerkannten Kurven wie z.B. Kurve des Eisenbahnbundesamtes Bonn (EBA) oder der Rijkswaterstaat Kurve (RWS) die Einschränkung auf ein maßgebliches Brandereignis mit nur einem Fahr zeug (z.B. Triebfahrzeug, Waggon, LKW) zu Grunde gelegt.
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Als Brandereignisse liegen definierte Flüssigkeits- und Feststoffbrände zu Grunde, die durch die Hydrocarbon (HC) und die Hydrocarbon increased (HCinc) Kurve (Benzin- und Diesellachenbrände) modelliert werden.
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Die experimentell ermittelten Daten der letzten 15 Jahre werden in guter Näherung durch die „Hydrocarbon increased“ Temperatur-Zeitkurve (HCinc-Kurve) abgedeckt.
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Ereignisse, die von diesen abweichen und andere Vorkommnisse wie z.B. Explosionen, explosionsartige Verbrennungen und Brände von spezifischen gefährlichen Gütern werden nicht berücksichtigt.
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Temperatur-Zeitkurven werden für spezielle Tunnelanlageverhältnisse und für die vorgegebenen bzw. gewählten Brandereignisse im Anhang angegeben.
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Zusätzlich werden beispielhaft Temperatur-Zeitkurven für konkrete Tunnelsituationen und Anlagenverhältnisse angeführt.
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Die verwendeten Baustoffe haben in der Regel mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 gemäß ÖNORM EN 13501-1 zu entsprechen.
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Bei Verwendung brennbarer Baustoffe ist nachzuweisen, dass es durch diese zu keiner Brandweiterleitung kommt und der Beitrag zur Brandlast unwesentlich ist.
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Begriffbestimmungen
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Akzeptiertes Risiko (für Tragwerke)
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Auf Grundlage von gesamtheitlichen Sicherheitskonzepten und Störfall analysen werden realistische Brandfälle betrachtet und daraus Temperatur-Zeit kurven abgeleitet.
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Mit der Angabe einer Zeitdauer (Dauer der Temperaturbelastung) wird das akzeptierte Risiko definiert.
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Mit dieser Vorgehensweise sollen auch ungünstige Brandfälle erfasst, aber nicht alle möglichen Brandfälle abgedeckt werden.
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Schutzniveau
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Schutzziel in Abhängigkeit von Tunnelkategorie und Gefährdungspotential
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Brandereignis
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Brand mit definierter Brandlast, Brandausbreitung und Umgebungsbedingungen
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Brandlast
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Freisetzbare Wärmemenge der brennbaren Stoffe, die der maximal umsetzbaren Energie im Brandfall entspricht
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Brandleistung
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Freiwerdende Wärmemenge pro Zeiteinheit
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Tunnelkategorie
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Zuordnung eines Tunnel in die Stufen A bis E je nach Situierung und Überbauung
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Gefährdungspotential
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Einteilung der Tunnel hinsichtlich ihrer Gefährdung gemäß RVS 09.02.31
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Heißbemessung
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Nachweis der Tragsicherheit für den außergewöhnlichen Lastfall „Brand“
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Resttragfähigkeit
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Nachweis der Tragsicherheit z.B. nach einem Brand
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Galerie
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Teilweise geschlossene Überbauung, bei der die Summe der offenen Querschnittsflächen in Decke und Seitenwänden 5 % dieser Flächen überschreitet.
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Einhausung
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Tunnelartige Überbauung einer Straße oder einer Brücke
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Schutzziele
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Bauliche Brandschutzmaßnahmen dienen dem Erreichen einer definierten Sicherheit von Tunnelbauwerken bei Brandereignissen und sollen zu einer dem akzeptierten Risiko entsprechenden Planung und Ausführung unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen und örtlichen Verhältnisse führen.
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In Tunnelbauwerken ist es das Ziel deren Standsicherheit in Abhängigkeit vom Schutzniveau gemäß Tabelle 1 so festzulegen, dass bis zu einem definierten Zeitpunkt
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unter Brandeinwirkung mit einer definierten Temperatur-Zeitkurve die Resttragfähigkeit mit festgelegter Sicherheit erhalten bleibt,
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Schäden begrenzt und auf technisch-wirtschaftlich tolerierbare Ausmaße reduziert bleiben,
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die Dichtigkeit gegenüber dem massiven Eintritt von Wasser gewährleistet bleibt,
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die Sanierbarkeit möglich ist und Nutzungseinschränkungen bei der Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen minimiert werden und
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die Standsicherheit einer Oberflächenbebauung erhalten bleibt und der Schutz Dritter an der Oberfläche gegeben ist.
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BRANDEREIGNIS und TEMPERATUR-ZEITKURVEN
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Brandereignis
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Als maßgebliches Brandereignis wird dieser Richtlinie ein Flüssigkeitsbrand auf Grund eines leckgeschlagenen Tankwagens (Auslaufmenge 7 l/s) mit 40 m³ Inhalt Dieselkraftstoff (50 m³ Füllvolumen, zu 80 % gefüllt) zu Grunde gelegt.
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Bei einer Dichte des Dieselkraftstoffes von 0,8 g/cm³ entspricht dies einer Gesamt last von 32 t und damit näherungsweise der maximalen Ladung eines Tankwagens.
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Mit dem oben angeführten Brandereignis ist auch ein Feststoffbrand eines LKW mit einer Ladung von gestapelten Autoreifen abgedeckt.
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Für das Ereignis eines Feuerübersprungs auf einen benachbarten LKW wird zu Grunde gelegt, dass die Brandlast des benachbarten LKWs keinen wesentlichen zusätzlichen Beitrag zur definierten Brandlast am Ort des ersten Brandherdes liefert.
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Temperatur-Zeitkurven
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Zur Bestimmung der bei einem Brandereignis auftretenden Temperatur-Zeit kurve und der Branddauer ist der definierte Flüssigkeitsbrand heranzuziehen.
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Dabei sind alle tunnelspezifischen Parameter wie z.B. Länge, Längsluftgeschwindigkeit, Querschnitt, geodätische und meteorologische Druckdifferenzen und Flüssigkeitsableitung gemäß RVS 09.01.23 zu berücksichtigen.
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In den Punkten 6.2.1 und 6.2.2 sind Beispiele für Temperatur-Zeitkurven an gegeben, die für einen typischen zweistreifigen Tunnel bei dem definierten Brandereignis gelten.
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Projektspezifisch ist die Anwendung dieser Temperatur-Zeit kurve nachzuweisen und mit dem Auftraggeber festzulegen.
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Die Temperatur-Zeitkurven für einen 2-streifigen Tunnelquerschnitt mit einer Querschnittsfläche von ca. 50 m² werden in den Abbildungen 1 und 2 dargestellt.
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Die angegebenen Temperatur-Zeitkurven gelten nur für diesen Tunnelquerschnitt unter Berücksichtigung der angegebenen Längsluftgeschwindigkeiten und Randbedingungen.
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Eine Interpolation zwischen den Temperatur-Zeitkurven der Abbildungen 1 und 2 sowie eine Extrapolation auf höhere Längsluftgeschwindigkeiten und andere Randbedingungen ist nicht zulässig.
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Die Entscheidung über die Anwendbarkeit der beispielhaft angeführten Temperatur-Zeitkurven erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
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Bei Abweichungen von den Randparametern sind gegebenenfalls gesonderte Berechnungen anzustellen.
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Der internationale Stand von Temperatur-Zeitkurven ist in Abbildung 3 dargestellt.
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Die Temperatur-Zeitkurven gemäß Punkt 6.2.3 in Verbindung mit den Temperatureindringkurven dürfen ohne detaillierte Untersuchungen herangezogen werden.
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Das instationäre Eindringen der Wärmefront in den Faserbetonbauteil in Abhängigkeit der Temperatur-Zeitkurven unter den in Punkt 9.2.2 angeführten Randbedingungen (RWS, HC inc, HC) ist in Abbildung 4 dargestellt.
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Für Zwischendecken darf die ETK als Temperatur-Zeitkurve ohne detaillierten Nachweis herangezogen werden.
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Temperatur-Zeitkurve für Längsluftgeschwindigkeiten kleiner 1,5 m/s
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Beispiel einer Temperatur-Zeitkurve für den Brand eines LKWs (Flüssigkeitsbrand mit einer Lachengröße von 100 m²) in einem 2-streifigen Straßentunnel unter folgenden Randbedingungen:
###
Längsluftgeschwindigkeit 1,5 m/s (ermittelt über den Verkehrsquerschnitt ohne Hindernisse wie z.B. Kfz),
###
Tunnel stellt keine Wetterscheide dar,
###
Restsauerstoffkonzentration mind. 8 V- % am Brandort,
###
Maximale Luftdruckdifferenz der Tunnelportale (hervorgerufen durch den Höhenunterschied der Portale) max. 10 Pa,
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Querschnitt ca. 50 m 2
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Die Tunnelschale weist keinerlei Öffnungen zur Umgebungsluft auf.
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Temperatur-Zeitkurve HC s:
###
T
###
Temperaturerhöhung gegenüber Umgebungstemperatur
###
Zeitdauer in Minuten
###
Abbildung 1:
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Temperatur-Zeitkurve 2-streifiger Tunnel (50 m²) und maximal 1,5 m/s Längsluftgeschwindigkeit
###
Temperatur-Zeitkurve für Längsluftgeschwindigkeiten zwischen 1,5 und 5 m/s
###
Beispiel einer Temperatur-Zeitkurve für den Brand eines LKW (Flüssigkeitsbrand mit einer Lachengröße von 100 m² ) in einem 2-streifigen Straßentunnel unter folgenden Randbedingungen:
###
Längsluftgeschwindigkeit 1,5 bis 5 m/s (ermittelt über den Verkehrsquerschnitt ohne Hindernisse wie z.B. KFZ),
###
Tunnel stellt keine Wetterscheide dar,
###
Restsauerstoffkonzentration 8 V- % am Brandort,
###
Maximale Luftdruckdifferenz der Tunnelportale (abhängig von Höhenunter schied der Portale) max. 10 Pa
###
Querschnitt ca. 50 m²
###
Die Tunnelschale weist keinerlei Öffnungen zur Umgebungsluft auf
###
Temperatur-Zeitkurve:
###
Temperaturerhöhung gegenüber Umgebungstemperatur
###
Zeitdauer in Minuten
###
Abbildung 2:
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Temperatur-Zeitkurve 2-streifiger Tunnel (50 m²) und max. 5 m/s Längsluftgeschwindigkeit
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Internationale Brandkurven
###
Abbildung 3:
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Internationale Brandkurven im Vergleich
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ETK:
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Einheitstemperaturkurve für Brände gemäß ÖNORM EN 1363-1 und ISO 834-1.
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Die Brandlast erfasst übliche Einrichtungen und Ausstattungen im Hochbau.
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Die ETK beschreibt keine Flüssigkeitsbrände.
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EBA:
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Die EBA Richtlinie erfasst Personenwaggons aus Stahl ohne Feuerüber sprung auf weitere Waggons als Brandlast.
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Erstellt wurde die EBA Kurve vom Eisenbahn Bundesamt Bonn, in der Richtlinie über die Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und Betrieb von Eisenbahntunneln.
###
ZTV oder RABT:
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Die ZTV oder RABT Kurve wurde für den Straßenverkehr aus der EBA Kurve abgeleitet.
###
RWS:
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Die holländische RWS-Kurve von Versuchsergebnissen eines Maßstabmodells (Brandgut Diesel, Querschnitt 4 m2) abgeleitet und von Rijkswaterstaat nominell festgelegt.
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HC/HC incr:
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Die Hydrocarbonbrandkurve erfasst Flüssigkeitsbrände.
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Die Hydrocarbonbrand kurve HC Kurve liefert Temperaturen von 1100 °C, die HC incr Kurve liefert Temperaturen von 1300 °C (HC increased).
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Die HC incr Kurve ist die HC Kurve mit dem Faktor 1280/1100 multipliziert.
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HC s:
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Die HC s Kurve (s wie Straße) liefert Temperaturen von 1200 °C.
###
Die HC s Kurve entspricht der HC-Kurve mit dem Faktor 1180/1100 multipliziert.
###
Bestimmung des Schutzniveaus
###
Die Bestimmung der Schutzniveaus (SN) für einen Tunnel erfolgt für die jeweils betroffenen Tunnelabschnitte gemäß Tabelle 1, wobei als Eingangsparameter die Gefährdungsklasse (I bis IV) gemäß RVS 09.02.31 und die Tunnelkategorie A bis E gemäß Tabelle 1 sind.
###
Die in Tabelle 1 angeführte Tunnelkategorie C und D ist objektspezifisch und ist nach den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall festzulegen.
###
Tabelle 1:
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Bestimmung des Schutzniveaus
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Tunnelkategorie
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Gefährdungsklassen I und II
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Gefährdungsklassen III
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Gefährdungsklassen IV
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A
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(wenn rasche Sanierbarkeit nach gewiesen wird und nur kurzzeitige Sperren zu erwarten sind)
###
B
###
C
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D
###
E
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Die Anforderungen des Schutzniveaus 3 sind Mindestanforderungen, die objektspezifisch zu ergänzen sind.
###
Tunnelkategorien
###
Tunnelbauwerke werden abschnittsweise gemäß nachstehenden Kriterien in Kategorien eingeteilt:
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Kategorie A
###
Nicht überbaut
###
Ohne Auswirkung auf Nachbarobjekte und Objekte an der Oberfläche
###
Grund- und Oberflächenwasser nicht maßgebend
###
Beispiele
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Tunnel im standfesten Gebirge
###
Tunnel im Freiland, nicht überbaut, keine Gefährdung von Dritten an der Oberfläche
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Kategorie B
###
Nicht überbaut
###
Mit geringfügiger Auswirkung auf Nachbarobjekte
###
Unter untergeordneten Verkehrswegen
###
Grund- und Oberflächenwasser nicht maßgebend
###
Beispiele
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Tunnel im Freiland, nicht überbaut, aber mit möglichen Auswirkungen auf Nachbarobjekte ohne Gefährdung Dritter an der Oberfläche, wenn z.B. recht zeitige Absperrungen von Gefährdungsbereichen erfolgen.
###
Tunnel unter untergeordneten Verkehrswegen (z.B. Gemeinde-, Landesstraße mit möglichen Ersatzstrecken) ohne Gefährdung von Dritten an der Oberfläche, wenn rechtzeitige Absperrungen von Gefährdungsbereichen er folgen.
###
Tunnel unter Bahnverkehrsstrecken mit untergeordneter Bedeutung oder unter reinen Güterverkehrsstrecken, Nahverkehrsstrecken bzw. HL-Strecken mit Umleitungsstrecke.
###
Kategorie C
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Überbaut
###
Mit wesentlicher Auswirkung auf Nachbarobjekte
###
Unter wichtigen Verkehrsstrecken
###
Grundwasser ohne Flutungsgefahr
###
Unter Gewässern, wenn keine Flutungsgefahr besteht oder diese durch ein fache bauliche Maßnahmen verhindert werden kann
###
Beispiele:
###
Tunnel unter wichtigen Straßen (z.B. Schnellstraße, Autobahn) oder Eisenbahnstrecken mit weiten Umleitungsstrecken.
###
Kategorie D
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Überbaut mit wichtigen Objekten
###
Mit Auswirkung auf wichtige Nachbarobjekte
###
Unter sehr wichtigen Verkehrsstrecken
###
Im Grundwasser und unter Gewässern, wenn eine Flutungsgefahr besteht
###
Beispiele:
###
Tunnel unter wichtigen Straßen- oder Eisenbahnstrecken mit sehr weiter Um leitungsstrecke bzw. keiner Umleitungsstrecke (Autobahn, Schnellstraße, Landesstraße).
###
Kategorie E
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Unter Objekten mit Räum- und Absperrzeiten über 180 Minuten
###
Unter Objekten von hohem kulturellen Wert
###
Tunnel, die nicht den Tunnelkategorien A bis D zuordenbar sind
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Tunnel, die nur mit hohem wirtschaftlichen Aufwand und langen Sperrzeiten wiederherstellbar sind
###
Beispiele:
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Tunnel unter Krankenhäusern, Museen
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Schutzniveaus
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Für die tragenden Bauteile ist als Mindestanforderung die Brandwiderstands klasse R 30 gemäß ÖNORM EN 13501-2 anzusetzen.
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Für Zwischendecken gilt Punkt 10 dieser Richtlinie.
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SN 0
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Keine zusätzlichen brandschutztechnischen Anforderungen.
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SN 1
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Bis zur einschließlich 30. Minute gilt für den Nachweis der Tragsicherheit die ÖNORM EN 1991-1-2 (außergewöhnlicher Lastfall) auf Basis der Temperatur-Zeitkurven.
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Eine Schnittgrößenumlagerung bei der Tragwerksbemessung ist zulässig.
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Überschreiten die auf die darüber liegende Infrastruktur bezogenen Räum- und Absperrzeiten 30 Minuten, so gelten diese.
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SN 2
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Bis zur einschließlich 90. Minute gilt für den Nachweis der Tragsicherheit die ÖNORM EN 1991-1-2 (außergewöhnlicher Lastfall) auf Basis der Temperatur- Zeitkurven.
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Eine Schnittgrößenumlagerung bei der Tragwerksbemessung ist zu lässig.
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Bis zur 90. Minute dürfen nur lokale Wassereintritte auftreten.
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Überschreiten die auf die darüber liegende Infrastruktur bezogenen Räum- und Absperrzeiten 90 Minuten, so gelten diese.
###
SN 3
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Bis zur einschließlich 120. Minute gilt für den Nachweis der Tragsicherheit die ÖNORM EN 1991-1-2 (außergewöhnlicher Lastfall) auf Basis der Temperatur-Zeitkurven.
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Eine Schnittgrößenumlagerung bei der Tragwerksbemessung ist zu lässig.
###
Bis zur 120. Minute dürfen nur lokale Wassereintritte auftreten.
###
Ein Brandereignis unter Berücksichtigung der Abkühlphase nach der 120. Minute darf nur zur Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit, nicht aber zu einer Einschränkung der normgemäßen Tragsicherheit nach dem Brand führen.
###
Überschreiten die auf die darüber liegende Infrastruktur bezogenen Räum- und Absperrzeiten 120 Minuten, so gelten diese.
###
Mindestanforderungen an die Tragsicherheit der Konstruktion
###
Mit dem gemäß Tabelle 1 ermittelten Schutzniveau werden gemäß Tabelle 2 die Mindestanforderungen zur erforderlichen statischen Restsicherheit und zu der minimalen Zeitdauer, bis zu welcher die statischen Anforderungen erfüllt werden müssen, ermittelt.
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In Tunnel im standfestem Gebirge mit Regenschirmabdicktung darf aus brandschutztechnischen Gründen eine unbewehrte Innenschale ohne Nachweis zur Anwendung kommen.
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Tabelle 2:
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Mindestanforderungen an die Tragsicherheit der Konstruktion
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SN
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Mindestanforderungen an die Tragsicherheit
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Brandwiderstand 30 Minuten (R 30) auf Basis ETK
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30 Minuten Brandeinwirkungsdauer
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Nachweis gemäß ÖNORM EN Reihe 1991 auf Basis der gewählten Temperatur-Zeitkurven.
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90 Minuten Brandeinwirkungsdauer
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Nachweis gemäß ÖNORM EN Reihe 1991 auf Basis der gewählten Temperatur-Zeitkurven.
###
120 Minuten Brandeinwirkungsdauer
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Nachweis gemäß ÖNORM EN Reihe 1991 auf Basis der gewählten Temperatur-Zeitkurven.
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Nach 120 Minuten Brandeinwirkungsdauer einschließlich Abkühlphase Sicherheit normgemäß.
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Dimensionierung der tragenden Bauteile
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Allgemeines
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Die Dimensionierung erfolgt gemäß den Festlegungen der Schutzniveaus (s. Tab. 2), den geltenden Normen und eventuellen zusätzlichen Anforderungen.
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Bei der Dimensionierung des Tragwerkes dürfen Verkehrslasten während des Brandereignisses nach Räum- und Sperrzeiten unberücksichtigt bleiben.
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Alle dem Brand zugewandten freien Oberflächen der Konstruktion sind den fest gelegten Temperatur-Zeitkurven auszusetzen.
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Sohlbereiche können als unbelastet betrachtet werden, wenn durch geeignete Überdeckungen durch Füllbetone, Fahrbahnen oder andere Maß nahmen ein ausreichender Schutz gegen die Temperatureinwirkung angenommen werden kann.
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Die Höhe der Temperatureinwirkung durch heiße Brandgase (z.B. in Entlüftungskanälen) ist projektspezifisch mit dem Auftraggeber festzulegen.
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Eine Ausbreitung und Auswirkung von brennenden oder heißen Flüssigkeiten in der Fahrbahnentwässerung ist gemäß RVS 09.01.23 zu berücksichtigen.
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Berechnungsgrundlagen
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Materialeigenschaften
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Für die Dimensionierung der tragenden Bauteile sind unabhängig vom Schutzniveau entsprechende Grundlagen wie z.B. die RVS 09.01.43 heranzuziehen.
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Um Abplatzungen zu verhindern, ist z.B. Beton der Faserbetonklasse BBG gemäß der ÖVBB Richtlinie Faserbeton zu verwenden.
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Hochtemperatureigenschaften von Normalbeton
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Siehe Richtlinie Erhöhter Brandschutz mit Beton für unterirdische Verkehrs bau werke, Anhang 2 des ÖVBB.
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Hochtemperatureigenschaften von Faserbeton
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Siehe Richtlinie Erhöhter Brandschutz mit Beton für unterirdische Verkehrs bau werke, Anhang 2 des ÖVBB.
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Hochtemperatureigenschaften von Betonstahl
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Siehe Richtlinie Erhöhter Brandschutz mit Beton für unterirdische Verkehrs bau werke, Anhang 2 des ÖVBB.
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Hochtemperatureigenschaften von Spannstahl (Drähte und Litzen)
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Siehe Richtlinie Erhöhter Brandschutz mit Beton für unterirdische Verkehrs bau werke, Anhang 2 des ÖVBB.
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Verbund zwischen Beton und Betonstahl
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Siehe Richtlinie Erhöhter Brandschutz mit Beton für unterirdische Verkehrs bau werke, Anhang 2 des ÖVBB.
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Hochtemperatureigenschaften von Holz
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In der folgenden Tabelle 3 sind die rechnerisch anzusetzenden Abbrandwerte von Bau- und Brettschichtholz gemäß ÖNORM EN 14081-1 und ÖNORM EN 14080 für bestimmte Brandszenarien dargestellt (s. Bobac)
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Tabelle 3:
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Abbrandtiefen abhängig von der Branddauer und Temperatur-Zeitkurven
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Branddauer
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[min]
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Abbrand d char [mm]
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Der Nachweis der Tragfähigkeit ist mit den Festigkeits- und Steifigkeitswerten bei Normaltemperatur (z.B. gem. ÖNORM B 4100-1) mit dem Restquerschnitt zu führen.
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Für die Ermittlung des Restquerschnittes gilt:
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Hiebei ist:
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Abbrandtiefe für die Bemessung
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Abbrandtiefe (eindimensional)
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berücksichtigt die Festigkeits- und Steifigkeitsabnahme in der Wärmeübergangszone
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Temperatureindringkurven
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Beton
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Für den Nachweis der Heißbemessung und für den Nachweis der „Resttragfähigkeit“ sind die bei Einwirkung der unterschiedlichen Temperatur-Zeitkurven zu verschiedenen Zeitpunkten entstehenden Temperaturprofile im Bauteil maßgebend.
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Die unter Brandeinwirkung im Bauteil entstehenden Temperaturen sind von verschiedenen Einflussfaktoren abhängig wie z.B. Brandereignis, Wärmeübergang, Bauteilabmessungen, Betonzusammensetzung, Porigkeit, Feuchtegehalt, Risse, Abplatzungen.
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Um diese Einflussfaktoren bei der Planung eines Bauwerkes zu berücksichtigen, wurden gemessene Temperatureindringkurven (s. Abb. 5) festgelegt, die Bauteilabmessungen ab 40 cm Dicke mit im Regelfall aus reichender Sicherheit abdecken.
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Diese Temperatureindringkurven gelten für Faserbeton mit Ausgangsstoffen gemäß ÖNORM B 4710-1 und einer Trockenrohdichte zwischen 2000 kg/m³ und 2600 kg/m³.
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Mit diesen Temperatureindringkurven sind die Temperatur-Zeitkurven RWS, HC inc, HC s, HC und ETK abgedeckt.
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Für Branddauern unter 120 Minuten die gemäß der Einheitstemperaturkurve ETK ablaufen, werden die Auswirkungen auf die Temperatureindringung zu hoch angesetzt.
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Alternativ sind eine validierte, objektspezifische Berechnung oder ein versuchstechnischer Nachweis gemäß RVS 09.01.43 für die Temperatureindringkurve möglich.
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Hinweise für Schutzmaßnahmen
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Für den Schutz der tragenden Bauteile und für die dazu zum Einsatz kommenden Baustoffe sind die Temperatur-Zeitkurven gemäß Punkt 6.2 eben so zu berücksichtigen wie die Bauweise, die Konstruktionsart, die Erhaltung und der Betrieb des Tunnel.
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Wenn durch konstruktive Maßnahmen wie z.B. die Ausführung von Vorsatzschalen aus Faserbeton oder Faserspritzbeton; die Erhöhung der Betondeckung der dem Brand zugewandten Bewehrungslage und/oder Beimengung von Fasern; die Verwendung von plattenförmigen Bekleidungen oder Schutzschichten aus Mörtel und der Einsatz von gering wärmeleitfähigen Materialien (z.B. Leichtbeton) gewährleistet wird, dass die maximalen Temperaturen bei Beton:
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Bewehrungsstahl:
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Baustahl:
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Holz:
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Ausgleichsfeuchte
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gemäß derzeitiger Prüfvorschriften der ÖVBB Richtlinie Erhöhter Brandschutz mit Beton für unterirdische Verkehrsanlagen nicht überschritten werden, sind keine weiteren Nachweise für die tragenden Bauteile erforderlich, wenn die schadlose Ableitung der aus der Temperatureinwirkung hervorgerufenen Zwängungen sichergestellt ist.
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Für die verwendeten Baustoffe sind Prüfungen und/oder Zulassungen vorzulegen, die die Tauglichkeit für die jeweilige Anwendung sicherstellen.
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Brandschutztechnische Anforderungen an Zwischendecken
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Zwischendecken müssen mindestens der Brandwiderstandsklasse R 90 gemäß ÖNORM EN 13501-2 und RVS 09.01.23 entsprechen.
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Die verwendeten Materialien müssen mindestens den Anforderungen der Brennbarkeitsklasse A2 entsprechen.
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Zusätzliche Anforderungen an den Brandwiderstand (z.B. bei Anordnung von Lüftern über der Zwischendecke) sind gesondert zu berücksichtigen.
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Technische Brandschutzeinrichtungen
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Technische Brandschutzeinrichtungen (z.B. automatische Löscheinrichtungen) können zum Erreichen der Schutzziele vorgesehen werden.
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In solchen Fällen sind diese technischen Brandschutzeinrichtungen im Brandschutzkonzept zu berücksichtigen, um insbesondere die wechselseitigen Einflüsse aller Maßnahmen zu erfassen.
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Einhausungen
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Einhausungen sind geschlossene Überbauungen, die vorwiegend dem Zweck des Schallschutzes und/oder des Sichtschutzes dienen.
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Bei der Planung ist auf eine größtmögliche Wartungs- und Betriebsfreundlichkeit zu achten, um eine größtmögliche Verfügbarkeit der Straße zu gewähr leisten.
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Hinsichtlich der brandschutztechnischen Anforderungen sind Einhausungen wie Tunnel zu betrachten (s. Pkt. 2).
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Die konstruktive Durchbildung und Bemessung hat so zu erfolgen, dass
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bei Versagen eines Tragelementes kein weiteres dadurch beeinflusst wird,
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für Temperaturen unter 250 °C an der Konstruktion der Schutz gegen herab fallende Teile gewährleistet ist (hinsichtlich der Anforderungen der zu verwendeten Materialien s. RVS 09.02.22) und
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eine wirtschaftliche Sanierbarkeit gegeben ist.
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Bei Errichtung von Einhausungen auf Brücken sind allfällige Einwirkungen aus dem Brandereignis auf diese zu berücksichtigen, wobei durch die Einhausung, keine zusätzlichen Gefahren für die Brücke entstehen dürfen.
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Angeführte Richtlinien, Normen und Literatur:
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RVS 01.01.11
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Bestimmungen für den EWR und die Türkei
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RVS 09.01.23
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Projektierungsrichtlinien, Bauliche Gestaltung, Innenausbau
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RVS 09.01.43
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Tunnel, Innenschalenbeton
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RVS 09.02.31
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Projektierungsrichtlinien, Lüftungsanlagen, Grundlagen
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RVS 09.02.22
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Projektierungsrichtlinien, Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, Tunnelausrüstung
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ÖNORM B 4100-1
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Holzbau- Holztragwerke- Teil 1:
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Kurzzeichen, Symbole, Plandarstellung (1. März 2003)
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ÖNORM B 4710-1
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Beton- Teil 1:
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Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis (1. 4. 2001)
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ÖNORM EN 1363-1
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Feuerwiderstandsprüfungen, Teil 1:
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Allgemeine Anforderungen (1. Januar 2000)
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ÖNORM EN 13501-1
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Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten -  Teil 1:
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Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten
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Ausgabe:
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Juni 2002
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ÖNORM EN 13501-2
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Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten, Teil 2:
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Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Produkten für Lüftungsanlagen.
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ÖNORM EN 1991-1-2
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Eurocode 1 -  Einwirkung auf Tragwerke, Teil 1-2:
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Allgemeine Einwirkungen -  Brandeinwirkung auf Tragwerke (1. Mai 2003)
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ÖNORM EN 14080
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Holzbauwerke, Brettschichtholz, Anforderungen (1. September 2005)
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ÖNORM EN 14081-1
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Holzbauwerke -  Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke mit rechteckigem Querschnitt-Teil 1:
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Allgemeine Anforderungen
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(1. Februar 2006)
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ISO 834-1
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(15. September 1999)
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ÖVBB Richtlinie „Erhöhter Brandschutz mit Beton für unterirdische Verkehrsanlagen“, Juni 2005
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ÖVBB Richtlinie „Faserbeton“, März 2002
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EBA
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Baulicher Brandschutz in Eisenbahntunnel, sicherheitstechnische Beurteilung und Anforderungen an den baulichen Brandschutz in Eisenbahntunnel mit Innenschalen in Stahlbeton, STUVA 3. Zwischenbericht, Mai 2000
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ZTV/RABT
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Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunnel (RABT), Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, RABT, Köln 1994
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RWS
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HC
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ÖNORM EN 1991-1-2, Eurocode 1 -  Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 1 -  2:
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Allgemeine Einwirkungen -  Brandeinwirkungen auf Tragwerke.
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ETK
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Einheitstemperaturkurve Normbrand Temperatur-Zeitkurve für die Bestimmung der Brandwiderstandsdauer von Bauteilen des Hochbaues gemäß ÖNORM EN 1363-1 Punkt 5.1 und ISO 834
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Bobac, D.:
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Projekt „Brandschutz im Hoch- und Industriebau“, Projektbericht Nr.: 08-03
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Kleinbrandversuche KBV A“ der Universität für Bodenkultur, Wien 2003
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Kusterle, W. et al:
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Brandbeständigkeit von Faser-, Stahl- und Spannbeton, Schriftenreihe Heft 544 Straßenforschung des BMVIT, Republik Österreich, Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Hrsg), FSV, Wien 2004
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Lemmerer, J.:
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Sachstandsbericht Brandeinwirkungen Straße, Eisenbahn, U-Bahn, ÖVBB Österreichische Vereinigung für Beton und Bautechnik, Wien September 2005
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Anhang
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Temperatureindringkurven in den Faserbetonbauteil
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Abbildung 4 zeigt das instationäre Eindringen der Temperaturen als Funktion der Zeit in den Faserbetonbauteil mit den Temperatur-Zeitkurven als Parameter und unter den in Punkt 8 angeführten Randbedingungen (RWS, HC inc, HC) aus dem Forschungsvorhaben Kusterle.
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Abbildung 4:
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Temperatur-Eindringkurven in den Faserbetonbauteil
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Erarbeitet in der Arbeitsgruppe „Tunnelbau“, Arbeitsausschuss „Baulicher Brandschutz in Verkehrsbauten“ unter Mitarbeit von
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Dipl.-Ing. Dr. Arthur Eisenbeis, IBS Linz
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Dipl.-Ing. Hans-Peter Hasenbichler, Asfinag
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Dipl.-Ing. Rudolf Hörhan, BMVIT
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Dipl.-Ing. Werner Kaufmann, Asfinag
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Prof. Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Kusterle, FH Regensburg
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Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Lindlbauer, Ziv.Ing.
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Dipl.-Ing. Thomas Trauner, IBS Linz
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Dipl.-Ing. Dr. Johannes Wageneder, Geoconsult Wien, ZT GesmbH
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Dipl.-Ing. Dr. Pius Wörle, Wörle Sparowitz Ingre, ZT GmbH
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Motivenbericht vom 18.11.2005
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RVS 9.36
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Tunnel
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Statisch konstruktive Richtlinie
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Baulicher Brandschutz in Straßenverkehrsbauten
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Diese RVS soll als O RVS-Richtlinie (verbindlich) herausgegeben werden.
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Arbeitsgruppe:
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Tunnelbau
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Arbeitsausschuss:
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Baulicher Brandschutz
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Zustimmung des Vorstandes zur Ausarbeitung vom 01.07.2003
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Notwendigkeit der RVS
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Bei Bränden von Gütertransporten in Straßentunnels sind auf Grund möglicher hohen Brandlasten Temperaturbeanspruchungen zu erwarten, welche bei Bränden mit entsprechendem Brandgut über jenen der Einheitstemperatur Kurve (ETK) gemäß ISO 834 liegen.
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Vor allem ist dabei mit einem schnelleren Temperaturanstieg und höheren Temperaturen zu rechnen.
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Aus diesem Grunde ist es notwendig die speziellen baulichen Anforderungen für Straßentunnel bei möglichen Bränden zu definieren.
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Auswirkungen auf bestehende RVS, Normen, Dienstanweisungen (Ersatz ganz oder teilweise, Änderungen auf Grund der neuen RVS, ...):
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Keine
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Berücksichtigung des europäischen u. internationalen Normenwesens (CEN)
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Ja
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Erwartete Einsparungen oder Mehrkosten:
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In Zusammenhang mit auch international erhöhte Anforderungen an die Tunnelsicherheit sind entsprechend der vorliegenden RVS für spezifische Anlageverhältnisse Mehrkosten für den baulichen Brandschutz zu erwarten, die sich bei größeren Brandereignissen jedoch rechtfertigen.
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Auswirkungen auf die Umwelt:
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Keine
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Rechtliche Auswirkungen:
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Keine
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Sonstige Auswirkungen:
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Keine
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MA 64 -  5916/2007
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Stand:
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Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis geändert wird
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Aufgrund des § 15h des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 12/2008, wird verordnet:
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Artikel I
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Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis, LGBl. für Wien Nr. 33/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 41/2006, wird wie folgt geändert:
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Der Titel der Verordnung lautet:
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„Verordnung der Wiener Landesregierung über die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen und für fachkundige Personen nach dem Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis“
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Vor dem § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
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Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
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§ 1 Abs. 1 lautet:
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(1) Über die gemäß § 15f Abs. 1 Z 4 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Überprüfungsorgane zur Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen verfügen Personen, die
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einen behördlich anerkannten Ausbildungskurs (§§ 2 bis 5) erfolgreich abgeschlossen haben und
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die Befähigung zur Ausübung eines der folgenden Gewerbe besitzen:
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a) Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
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b) Heizungstechnik und Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
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c) Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
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d) Hafner (§ 94 Z 30 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008),
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oder den Nachweis über eine mindestens dreijährige, einschlägige fachliche       Tätigkeit in Unternehmen, die zur Aufstellung, Wartung oder Reparatur von Gas- und Ölbrennern befugt sind oder auf Grund einer Berechtigung nach den vorstehenden lit. a bis d betrieben werden, erbringen.“
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§ 1 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
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„§ 15f Abs. 3 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes bleibt unberührt.“
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§ 3 Z 1 lautet:
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Inhalt und Anwendung des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sowie die sich daraus für das Überwachungsorgan ergebenden Pflichten und Rechte;
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Nach dem 1. Abschnitt wird der folgende 2., 3. und 4. Abschnitt angefügt:
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Einmalige Überprüfung von Feuerungsanlagen
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(1) Über die gemäß § 15f Abs. 1 Z 4 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Überprüfungsorgane zur Durchführung der einmaligen Überprüfung von Feuerungsanlagen verfügen:
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Personen, die die Befähigung zur Ausübung eines der folgenden Gewerbe besitzen:
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Heizungstechnik und Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
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Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
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Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse, oder
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akkreditierte oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, oder
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technische Büros -  Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete.
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(2) Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 nachgewiesen werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird.
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Überprüfung von Klimaanlagen
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(1) Über die gemäß § 15f Abs. 1 Z 4 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der dreijährigen und der zwölfjährigen Überprüfungen von Klimaanlagen verfügen folgende Personen bzw. Stellen:
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mit der Befähigung zur Ausübung des verbundenen Handwerks Heizungstechnik; Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
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mit der Befähigung zur Ausübung des Gewerbes Kälte- und Klimatechnik (§ 94 Z 37 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
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Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse, oder
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akkreditierte oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, oder
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technische Büros -  Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete.
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(2) Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 nachgewiesen werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird.
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Umsetzung von EU-Recht
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Durch die §§ 6 und 7 dieser Verordnung wird Art. 10 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, CELEX Nr. 32002L0091, ABl. 2003 L 1 S. 65 ff., umgesetzt.
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Artikel II
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Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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Artikel III
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Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer).
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Der Landeshauptmann:
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MA 64 -  5916/2007
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Stand:
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ERLÄUTERNDE   BEMERKUNGEN
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A) Allgemeiner Teil
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Das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz enthält in § 15h Z 5 eine Verordnungsermächtigung zur Festsetzung der für die Bestellung zu Überprüfungsorganen erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis.
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In den Novellen LGBl. für Wien Nr. 35/2007 und Nr. 12/2008 zu diesem Gesetz wird die regelmäßige Überprüfung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sowie die einmalige Inspektion von Feuerungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die länger als 15 Jahre in Betrieb sind, verpflichtend vorgeschrieben.
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Für die Durchführung dieser Überprüfungen sind fachkundige Personen vorzusehen, bei denen es sich gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/91/EG um qualifizierte und/oder zugelassene Fachleute handeln muss, die diese Inspektionen in unabhängiger Weise verrichten.
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Die Kosten der behördlichen Tätigkeiten werden durch die vorliegende Novelle gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht erhöht.
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Dem Bund oder anderen Gebietskörperschaften erwachsen ebenfalls keine zusätzlichen Kosten.
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Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Wien sind durch die vorliegende Novelle nicht zu erwarten.
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B) Besonderer Teil
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Zu Z 1 (Titel):
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Die Anpassung des Titels der Verordnung ist erforderlich, da der Titel des zu Grunde liegenden Gesetzes geändert wurde.
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Außerdem sind zur Überprüfung von Klimaanlagen und der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen keine „Überprüfungsorgane“ sondern „fachkundige Personen“ vorgesehen.
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Zu Z 2 (1. Abschnitt):
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Um die Verordnung übersichtlicher zu gestalten, wurde sie in Abschnitte gegliedert.
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Zu Z 3 (§ 1 Abs. 1):
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Da in der gegenständlichen Verordnung nunmehr nicht nur die für die Durchführung der regelmäßigen Überprüfungen von Feuerungsanlagen erforderlichen Kenntnisse der Überprüfungsorgane, sondern auch die zur Durchführung der einmaligen Inspektionen von Feuerstätten (§ 6) und der regelmäßigen Überprüfungen von Klimaanlagen (§ 7) erforderlichen Kenntnisse der Organe festgelegt werden, ist Abs. 1 zu ergänzen.
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Zu Z 4 und 5 (§§ 1 Abs. 3 und 3 Z 1):
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Diese Bestimmungen wurden an den neuen Titel des der Verordnung zu Grunde liegenden Gesetzes angepasst.
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Zu Z 6 (2., 3. und 4. Abschnitt):
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§ 14a Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz sieht die Pflicht zur Überprüfung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW vor.
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§ 15g Abs. 4 leg.cit. sieht die Pflicht zur einmaligen Überprüfung von Feuerungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die länger als 15 Jahre in Betrieb sind, vor.
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Wer berechtigt ist, diese Überprüfungen durchzuführen, regeln die §§ 6 und 7 der Verordnung.
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MA 64 -  5916/2007
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Stand:
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VORBLATT
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Problem:
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In § 14a Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz ist die regelmäßige Überprüfung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW vorgesehen.
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Weiters sieht § 15g leg.cit. die einmalige Inspektion von Feuerungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die länger als 15 Jahre in Betrieb sind, vor.
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Dafür sind, wie schon bisher für die regelmäßige Überprüfung von Feuerungsstätten mit einer Nennwärmeleistung über 15 kW, Überprüfungsorgane vorzusehen.
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Ziel:
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Anpassung der Verordnung an die geänderten Bestimmungen des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes.
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Lösung:
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Novellierung der Verordnung über die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis.
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Alternativen:
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Keine.
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Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
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Keine.
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Kosten:
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Durch die Verordnung wird keine finanzielle Mehrbelastung der Behörde, des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften eintreten.
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Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
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Mit dieser Verordnung wird Art. 10 der Richtlinie 2002/91/EG umgesetzt.
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Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
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Informationsverfahren gemäß dem Wiener Notifizierungsgesetz bzw. der durch dieses umgesetzten Richtlinie 98/34/EG.
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Verordnung der Landesregierung über Sicherheitserfordernisse für Ölfeuerungsanlagen und die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (Öltankverordnung -  ÖTV)
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Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2007, wird verordnet:
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1. Abschnitt
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Allgemeine Bestimmungen
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Geltungsbereich, Allgemeines
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(1) Ölfeuerungsanlagen sind nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieser Verordnung zu errichten, zu prüfen, zu erhalten und zu betreiben.
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(2) Für ortsfeste Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten ohne Verbindung zu einer Ölfeuerstätte gilt  die Verordnung des Bundes über brennbare Flüssigkeiten (VbF) sinngemäß.
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(3) Für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsveränderlichen Behältern in Gebäuden gelten die Bestimmungen des § 1 Abs 2 der Verordnung des Bundes über brennbare Flüssigkeiten (VbF) sinngemäß.
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(4) Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten für die in den Abs. 1 und 2 genannten Anlagen überdies die Bestimmungen der Bautechnikverordnung.
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(5) Soweit in dieser Verordnung und in der Bautechnikverordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind die in den Abs. 1 und 2 genannten Anlagen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu prüfen, zu erhalten und zu betrei-ben, dass sie den Erfordernissen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, des Umweltschutzes, der Nut-zungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschut-zes, des Verkehrs sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes entsprechen.
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(6) Diese Verordnung findet auf Ölfeuerungsanlagen und ortsfeste Lagerbehälter ohne Verbindung zu einer Ölfeuerstätte keine Anwendung, soweit in der Baustoffliste ÖA, in einer europäischen technischen Spezifikation, in der Baustoffliste ÖE oder in einer österreichischen technischen Zulassung die Leistungsmerkmale widersprechend zu den Anforderungen dieser Verordnung festgelegt sind.
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Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser Verordnung gelten als
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a)
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Ölfeuerstätten:
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Einrichtungen, die zur Verbrennung von Heizöl bestimmt sind, mit Ausnahme von ölbeheizten Einzelgeräten bis zu einer Gesamtnennheizleistung von 15 kW, bei denen Ölbehälter von höchstens 50 l Rauminhalt an- oder eingebaut sind (z.B. Zimmeröfen);
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b)
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Ölfeuerungsanlagen:
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Ölfeuerstätten einschließlich der mit ihnen in Verbindung stehenden Abgasanlagen, Verbindungsstücke, Lagerbehälter und Ölversorgungsanlagen;
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c)
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Lagerbehälter:
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ortsfeste Behälter mit einem Rauminhalt von mehr als 300 l, in denen Heizöl gelagert wird;
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d)
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doppelwandige Lagerbehälter:
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Lagerbehälter mit geschlossenen Innen- und Außenhüllen die permanent durch ein Leckanzeigesystem auf Dichtheit überwacht werden;
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e)
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Leckanzeiger:
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Eine Einrichtung, welche das Ansammeln von Flüssigkeiten in einer Auffangwanne zumindest optisch sichtbar anzeigt;
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f)
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Leckanzeigesystem:
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Vakuumleckwarngerät oder Überdruckleckwarngerät, welches mit Luft oder Inertgas den Zwischenraum der Hüllen und somit die Dichtheit kontrolliert;
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g)
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unterirdische Lagerbehälter:
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Lagerbehälter, die ganz oder teilweise im Erdreich oder in Sand eingebettet sind; alle anderen gelten als oberirdische Lagerbehälter;
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h)
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Zwischenbehälter:
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zwischen den Lagerbehältern und den Ölfeuerstätten eingebaute Behälter, die für die Aufnahme kleinerer vornehmlich für den Tagesbedarf benötigter Mengen von Heizöl bestimmt sind;
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i)
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Lagerräume:
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Räume, in denen Heizöl in Lagerbehältern gelagert wird;
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j)
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Heizräume:
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Räume, in denen Ölfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW untergebracht sind;
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k)
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Stand der Technik:
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Auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist.
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Abschnitt
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Ölfeuerungsanlagen
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Ausrüstung der Ölfeuerstätte
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(1) Die Feuerräume und Rauchabzüge müssen mit selbsttätig schließenden, nicht brennbaren Explosionsklappen versehen sein, die sich bei einem Zündschlag von selbst öffnen.
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Die Explosionsklappen sind so zu bemessen und anzubringen, dass ein gefährlicher Druckanstieg im Feuerraum und im Rauchabzug verlässlich vermieden wird und Personen nicht gefährdet werden können.
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(2) Zur Durchführung von Rauchgasmessungen ist nach der Ölfeuerstätte an geeigneter Stelle eine verschließbare Öffnung mit einer lichten Weite von mindestens 8 mm anzubringen.
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Aufstellung oberirdischer Lagerbehälter
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(1) Oberirdisch dürfen nur einwandige Lagerbehälter in einer Auffangwanne und doppelwandige Lagerbehälter mit Leckanzeigesystem aufgestellt werden.
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(2) Oberirdische Lagerbehälter müssen standsicher aufgestellt sein.
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Die Bildung von Kondenswasser an den Lagerbehältern ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
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Stahlbehälter sind an der Auflagefläche gegen Feuchtigkeit zu schützen.
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(3) Das Volumen der Auffangwanne einwandiger Lagerbehälter muss so groß sein, dass das gesamte Lagervolumen aufgefangen werden kann.
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Die Auffangwanne muss flüssigkeitsdicht und beständig gegenüber dem gelagerten Heizöl sein.
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Durch die Bauteile der Auffangwanne dürfen keine Durchlässe, auch nicht für Rohrleitungen, führen.
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Eine Flüssigkeitsansammlung in der Auffangwanne muss ersichtlich sein oder durch eine Einrichtung zumindest optisch sichtbar angezeigt werden.
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Auffangwannen im Freien sind so auszuführen, dass keine Niederschlagswässer in die Auffangwanne gelangen können.
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(4) Oberirdische doppelwandige Lagerbehälter mit Leckanzeigesystem und einwandige Lagerbehälter mit Auffangwanne dürfen im Freien oder, soweit aus Gründen des Brandschutzes zulässig, außerhalb von Brennstofflagerräumen nur aufgestellt werden, wenn keine Brandgefahr und keine mechanischen Beschädigungen zu befürchten sind.
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(5) Freiliegende Armaturen von im Freien zugänglichen Lagerbehältern sind gegen Manipulation durch Unbefugte zu sichern.
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Im Freien verwendete Kunststoffbehälter sind gegen UV-Strahlen zu schützen.
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(6) Oberirdische Behälter mit Ausnahme von Batteriebehältern müssen mindes-tens folgende Abstände aufweisen:
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a)
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zu den Wänden der Auffangwanne an der Seite, an der die Ölpumpen oder sonstigen Armaturen angebracht sind
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50 cm
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an allen anderen Seiten
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40 cm
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b)
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zur Decke
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25 cm
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c)
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zum Fußboden, sofern es sich nicht um oberirdische stehende zylindrische Lagerbehälter mit flachem Boden handelt
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10 cm
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d)
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zu anderen Behältern
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40 cm
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e)
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zu Umfassungsbauteilen vor den Einsteigöffnungen des Behälters
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100 cm
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(7) Batteriebehälter dürfen einzeln oder in zusammengeschlossenen Gruppen von höchstens fünf Stück mit einem Rauminhalt von insgesamt nicht mehr als 10.000 l aufgestellt werden.
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Die einzelnen Behälter müssen voneinander mindestens 4 cm entfernt sein.
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Der Abstand von den Wänden der Auffangwanne muss an einer Längs- und an einer Querseite mindestens 40 cm, an den beiden anderen Seiten mindestens 5 cm und von der Decke mindestens 25 cm betragen.
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(8) Zwischenbehälter sind möglichst im Lagerraum unterzubringen.
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In Heizräumen dürfen Zwischenbehälter mit einem Rauminhalt bis zu 500 l ohne Auffangwanne eingebaut werden.
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Hiebei muss der waagrechte Abstand von Feuerstätten mindestens 1 m betragen.
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Verlegung unterirdischer Lagerbehälter
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(1) Unterirdisch verlegt werden dürfen nur doppelwandige Lagerbehälter aus Stahl mit Leckanzeigesystem sowie für die unterirdische Lagerung geeignete Kunststoffbehälter oder Stahl- bzw. Stahlbetonbehälter mit Kunststoff-Innenhülle, wenn sie im Hinblick auf die an Lagerbehälter zu stellenden Anforderungen (insbesondere Brandwiderstand, Standsicherheit, Druckbeständigkeit, Dichtheit, Feuchtigkeitsverhalten, chemische Beständigkeit, Temperaturbeständigkeit, Beständigkeit gegen das gelagerte Medium, statisches Verhalten) dem Stand der Technik entsprechen.
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(2) Bei der Verlegung unterirdischer Lagerbehälter sind folgende Punkte zu beachten:
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a)
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Lagerbehälter haben zu Gebäuden, Fundamenten und ähnlichen Bauteilen, zu öffentlichen Versorgungsleitungen, Kanälen und Nachbargrundgrenzen einen Mindestabstand von 1 m aufzuweisen.
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b)
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Zwei oder mehrere nebeneinander angeordnete Lagerbehälter müssen voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen.
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c)
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Lagerbehälter sind allseitig in eine mindestens 20 cm dicke Schicht aus nicht bindendem Verfüllmaterial einzubetten.
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Das Verfüllmaterial darf die Behälterisolierung nicht beschädigen.
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d)
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Die Überschüttung der Lagerbehälter muss mindestens 80 cm hoch sein und darf nicht mehr als 100 cm betragen.
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Die vom Hersteller des Lagerbehälters vorgegebene statische und dynamische Belastbarkeit muss beachtet werden.
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Allenfalls, insbesondere bei überfahrbaren Behältern, ist über die ausreichende statische und dynamische Bemessung eine Bestätigung vorzulegen.
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e)
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Bei Möglichkeit des Auftretens von Auftrieb durch Wasser sind Lagerbehälter gegen Aufschwimmen zu sichern.
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Eine 1,3-fache Aufschwimmsicherheit ist für den leeren Lagerbehälter zu gewährleisten.
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Rohrleitungen
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(1) Innerhalb von Gebäuden dürfen ölführende Rohrleitungen nur freiliegend oder in flüssigkeitsdichten und ölbeständigen Leitungstrassen verlegt werden.
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Stahlrohre müssen mit einem Korrosionsschutz versehen sein.
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(2) Außerhalb von Gebäuden müssen unterirdisch verlegte ölführende Rohrleitungen doppelwandig ausgeführt und an ein Leckanzeigesystem angeschlossen werden.
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Unterirdische Leitungen sind isoliert herzustellen und in einem Bett aus nicht bindendem Verfüllmaterial zu verlegen.
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Das Verfüllmaterial darf die Isolierung nicht beschädigen.
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(3) Jeder Lagerbehälter ist mit einer besonders gekennzeichneten Füllleitung auszustatten, die mit einer dichtschließenden Kappverschraubung versehen sein muss.
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Bei unterirdischen Lagerbehältern ist die Füllstelle so herzustellen, dass Tropföl nicht auf die Behälterisolierung und ins Erdreich gelangen kann (z.B. dicht aufgeschweißter Kragen beim Behälterdom).
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Füllleitungen sind so zu verlegen, dass sie sich nach dem Befüllen automatisch in den Behälter entleeren.
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Bei oberirdischen Lagerbehältern außerhalb von Gebäuden ist der Füllrohranschluss innerhalb der Auffangwanne vorzusehen.
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(4) Entlüftungsleitungen sind vom höchsten Punkt des Lagerbehälters aus mit Steigung ins Freie zu führen, gegen das Eindringen von Fremdkörpern und Wasser zu sichern und dürfen keine Absperreinrichtung besitzen.
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Sie müssen mindestens 2,5 m über dem angrenzenden Gelände und mindestens 0,5 m über dem Füllstutzen ausmünden.
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(5) Der Innendurchmesser von Entlüftungsleitungen muss so bemessen sein, dass bei höchster Füllleistung der Tankwagenpumpe kein unzulässiger Überdruck im Lagerbehälter durch den Staudruck der austretenden Luft entstehen kann.
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Der Innendurchmesser von Entlüftungsleitungen hat mindestens jenem der Füllleitung zu entsprechen; bei Lagerbehältern, die mit einem Druck von mindestens 2 bar geprüft werden, kann die Entlüftungsleitung mit 50 % des Innendurchmessers der Füllleitung ausgeführt werden.
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(6) Zwischenbehälter müssen flüssigkeitsdicht ausgeführt und mit einer nicht absperrbaren Entlüftungsleitung ausgerüstet sein, die in den Lagerbehälter mündet.
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Der Leitungsdurchmesser muss mindestens so groß sein wie jener der Förderleitung zum Zwischenbehälter.
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Eine Entlüftung des Zwischenbehälters ins Freie oder in einen Raum ist unzulässig.
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Ölstand- und Öldruckanzeiger
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(1) Bei jedem Lagerbehälter muss der jeweilige Ölstand festgestellt werden können.
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Ölstandsanzeiger müssen gut eingesehen werden können.
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Unzulässig sind kommunizierende Ölstandsanzeiger aus Glas oder Kunststoff.
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Peilstäbe dürfen nicht aus Werkstoffen bestehen, die durch elektrochemische Einwirkungen oder auf sonstige Weise Korrosion verursachen können (z.B. Buntmetalle).
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(2) Bei Batteriebehältern genügt ein Ölstandsanzeiger.
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Dieser muss an jenem Behälter angebracht sein, der mit dem Grenzwertgeber (§ 8 Abs. 1) ausgestattet ist.
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(3) Wird das Heizöl für einen oder mehrere Brenner aus einer Ringleitung entnommen, die aus dem Lagerbehälter unter Druck gespeist wird, so sind in die Ringleitung an geeigneter Stelle ein Öldruckanzeiger und ein Überdruckventil einzubauen.
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Vom Überdruckventil ist eine Rücklaufleitung in den Lagerbehälter zu führen.
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Zwischen Pumpe und Überdruckventil eingebaute Absperrvorrichtungen müssen während des Betriebes geöffnet und in geeigneter Weise gegen unbefugte Betätigung gesichert sein.
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Elektronische Überfüllsicherung
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(1) Lagerbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 l müssen mit einer Einrichtung zur Kontrolle der Überschreitung des maximalen Füllstandes (Grenzwertgeber) ausgestattet sein.
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(2) Der Grenzwertgeber ist so einzubauen, dass der Lagerbehälter nur bis zu 95 % seines Rauminhaltes gefüllt werden kann.
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(3) Der Grenzwertgeber und die Füllleitung sind so einzubauen, dass beim Füllvorgang der Grenzwertgeber nicht bespritzt werden kann.
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(4) Der elektrische Stecker des Grenzwertgebers ist in unmittelbarer Nähe des Füllrohranschlusses anzubringen.
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Absperrvorrichtungen
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(1) Von Hand zu betätigende Absperrvorrichtungen sind einzubauen
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a)
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beim Austritt der Ölentnahmeleitung unmittelbar am Lagerbehälter;
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b)
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beim Austritt der Ölentnahmeleitung aus dem Zwischenbehälter;
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c)
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unmittelbar vor der Verbrennungseinrichtung.
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(2) Das Gehäuse von Absperrvorrichtungen, auf die ein Druck von mehr als 10 bar einwirken kann, muss aus zähem Metall angefertigt sein.
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(3) In unmittelbarer Nähe der Verbrennungseinrichtung ist eine selbsttätig wirkende überprüfbare Auslösevorrichtung(z.B. Filmstreifen oder Raumthermostat) einzubauen, die im Brandfalle die Stromzufuhr zu Ölpumpen, Ölbrennern und Schnellschlussventilen unterbricht und verriegelt.
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(4) Soferne die Düse des Brenners unter dem höchsten Ölstand des Lager- oder Zwischenbehälters liegt, ist überdies ein elektrisch gesteuertes Schnellschlussventil innerhalb der Auffangwanne, bei Vorhandensein eines Zwischenbehälters auch unmittelbar nach diesem, einzubauen.
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Das Schnellschlussventil muss bei Stromausfall und bei Brennerstörung selbsttätig schließen.
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Prüfung der Lagerbehälter und ölführenden Rohrleitungen
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 Für die Prüfung von Lagerbehältern und ölführenden Rohrleitungen gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 19 der Verordnung des Bundes über brennbare Flüssigkeiten (VbF) sinngemäß.
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Erhaltung und Betrieb
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(1) Die Ölfeuerungsanlagen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Interessen der Sicherheit und Gesundheit entsprochen und ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird.
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Sie sind von einer verlässlichen, mit der Einrichtung und mit dem Betrieb der Anlage vertrauten Person zu überwachen und zu warten.
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(2) Vor dem Ausschwenken und Reinigen des Brenners ist die Öl- und Stromzufuhr zu unterbrechen.
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(3) Heiz- und Lagerräume sind stets rein zu halten.
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In diesen Räumen dürfen leicht brennbare Stoffe und Druckgeräte (z.B. Druckbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase), welche nicht zur Ölfeuerungsanlage gehören, nicht abgestellt werden.
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(4) Heiz- und Lagerräume dürfen nicht zum längeren Aufenthalt von Menschen benützt werden.
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Unbefugten Personen ist der Zutritt zu den Heiz- und Lagerräumen verboten.
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In den Lagerräumen ist das Hantieren mit offenem Feuer sowie das Rauchen und das Einstellen von Kraftfahrzeugen verboten.
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(5) Lagerbehälter dürfen nur von Fahrzeugen aus gefüllt werden, die mit einer Einrichtung zum automatischen Abschalten der Tankfahrzeugpumpe bei Ansprechen der Überfüllsicherung versehen sind.
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Während des Füllvorganges muss der Grenzwertgeber mit der Überfüllsicherung des Tankfahrzeuges so gekoppelt sein, dass der Füllvorgang vor einer Überfüllung des Behälters selbsttätig unterbrochen wird.
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(6) Lagerbehälter mit einem Rauminhalt bis zu 1000 l dürfen, sofern sie nicht mit einem Grenzwertgeber ausgestattet sind, nur von Hand mit Zapf-pistole im Vollschlauchsystem gefüllt werden.
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Die Fördermenge darf hiebei höchstens 200 l/min, der Pumpendruck höchstens 6 bar betragen.
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(7) Wenn im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Ölfeuerungsanlage Öl austritt und dadurch die Sicherheit gefährdet wird oder die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, hat der Betreiber der Anlage unverzüglich die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen sowie, unbeschadet einer Verpflichtung gemäß § 31 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, unverzüglich die Baubehörde, bei Gefahr in Verzug die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.
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Leckanzeigesysteme sind stets in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten.
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Abschnitt
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Schlussbestimmungen
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Ausnahmen
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Die Behörde kann über begründetes Ansuchen in einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn die technische Sicherheit trotzdem gewährleistet ist.
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Dies gilt nicht hinsichtlich der Bestimmun-gen des § 8 (Überfüllsicherung).
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Bestehende Anlagen
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Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Ölfeuerungsanlagen und ortsfeste Lagerbehälter ohne Verbindung zu einer Ölfeuerstätte sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
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Außerkrafttreten
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Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Öltankverordnung, LGBl.Nr. 34/1983, in der Fassung LGBl.Nr. 45/1986 und Nr. 66/2001, außer Kraft.
